Entscheidungsdatum
29.08.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W264 2150274-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. 1.1.1999, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2.3.2017, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. 1.1.1999, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2.3.2017, Zahl:
1097122005/151887485/BMI-BFA_STM_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.7.2017 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäßDer Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß
§ 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damitGemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit
kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.11.2015 bei der PI Linz Hauptbahnhof den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF war im Zeitpunkt der Antragstellung ein mündiger Minderjähriger.1. Der Beschwerdeführer römisch 40 (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.11.2015 bei der PI Linz Hauptbahnhof den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF war im Zeitpunkt der Antragstellung ein mündiger Minderjähriger.
2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.11.2015 führte der im damaligen Zeitpunkt minderjährige BF zu seiner Person und zu seinem Fluchtgrund aus, er sei Hazara und gehöre der Religionsgemeinschaft des Islam an. Er habe zehn Jahre die Grundschule in Afghanistan besucht und zuletzt den Beruf des Malers ausgeübt. Er sei am 1.1.1999 in Teheran, Iran, geboren und lebe seine Kernfamilie (Eltern und vier Schwestern) in Afghanistan. Als Wohnsitzadresse im Herkunftsland gab der BF Kabul und Dashtibarchi an. 30 Tage vor der Erstbefragung hätte er den Entschluss gefasst, aus dem Herkunftsland auszureisen und hätte er nach Österreich gewollt, weil er dieses Land mag, die anderen EU-Staaten möge er nicht. Aufgebrochen nach Österreich sei er aus dem Wohnort Kabul. Der BF hatte keine Reisedokumente oder sonstige Identitätsnachweise bei sich. Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Onkel XXXX ihn bedroht hätte und ihn töten hätte wollen. Sein Vater würde Drogen nehmen und Alkohol trinken, einmal hätte er die Mutter des BF geschlagen, woraufhin der BF den Vater geschlagen hätte und hätte ihn darauf der Onkel (Bruder des Vaters) zur Rede gestellt. Er habe Angst dass er getötet werde.2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.11.2015 führte der im damaligen Zeitpunkt minderjährige BF zu seiner Person und zu seinem Fluchtgrund aus, er sei Hazara und gehöre der Religionsgemeinschaft des Islam an. Er habe zehn Jahre die Grundschule in Afghanistan besucht und zuletzt den Beruf des Malers ausgeübt. Er sei am 1.1.1999 in Teheran, Iran, geboren und lebe seine Kernfamilie (Eltern und vier Schwestern) in Afghanistan. Als Wohnsitzadresse im Herkunftsland gab der BF Kabul und Dashtibarchi an. 30 Tage vor der Erstbefragung hätte er den Entschluss gefasst, aus dem Herkunftsland auszureisen und hätte er nach Österreich gewollt, weil er dieses Land mag, die anderen EU-Staaten möge er nicht. Aufgebrochen nach Österreich sei er aus dem Wohnort Kabul. Der BF hatte keine Reisedokumente oder sonstige Identitätsnachweise bei sich. Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Onkel römisch 40 ihn bedroht hätte und ihn töten hätte wollen. Sein Vater würde Drogen nehmen und Alkohol trinken, einmal hätte er die Mutter des BF geschlagen, woraufhin der BF den Vater geschlagen hätte und hätte ihn darauf der Onkel (Bruder des Vaters) zur Rede gestellt. Er habe Angst dass er getötet werde.
3. Dem BF als unbegleiteten minderjährigen Flüchtling wurden vom Kinder- und Jugendhilfeträger Land Steiermark, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Liezen, mit Vollmacht vom 21.3.2016 namentlich näher bezeichnete Rechtskundige Mitarbeiterinnen der Caritas der Diözese Graz-Seckau Für die Vertretung beigestellt.
4. Der BF wurde am 7.2.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Dari. Im Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde war der BF bereits volljährig. Der BF gab an, Staatsangehöriger Afghanistans zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und schiitischen Glaubens zu sein. Seine Familie lebe in Kabul, Im Westen von Kabul in Dashte Barchi. Er habe drei Onkel väterlicherseits, zwei davon im Iran und einer in Afghanistan in Kabul. Drei Onkel mütterlicherseits würden in Afghanistan in Kabul leben, ebenso zwei Tanten mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits im Iran. Die Großmutter mütterlicherseits lebe auch in Kabul. Alle würden in Dashtebarchi leben und habe er noch telefonischen Kontakt zu seiner Familie. Er habe ein eigenes Geschäft betrieben, wo er Handys reparierte und seine Schwester XXXX wäre als Lehrerin tätig. Der Familie wäre es wirtschaftlich und finanziell gut gegangen, die Flucht hätte ihm die Mutter finanziert und wäre er gesund und weder in ärztlicher Behandlung, noch benötige er Medikamente. In seinem Heimatland habe er nie Probleme mit der Polizei oder anderen Stellen oder etwa den Taliban oder anderen terroristischen Gruppierungen gehabt, es wäre nie ein Gerichtsverfahren gegen ihn in der Heimat anhängig gewesen, weder wäre er in Haft gewesen, noch wäre er festgenommen worden und gehörte er keiner Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation an, so der BF vor der belangten Behörde.4. Der BF wurde am 7.2.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Dari. Im Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde war der BF bereits volljährig. Der BF gab an, Staatsangehöriger Afghanistans zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und schiitischen Glaubens zu sein. Seine Familie lebe in Kabul, Im Westen von Kabul in Dashte Barchi. Er habe drei Onkel väterlicherseits, zwei davon im Iran und einer in Afghanistan in Kabul. Drei Onkel mütterlicherseits würden in Afghanistan in Kabul leben, ebenso zwei Tanten mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits im Iran. Die Großmutter mütterlicherseits lebe auch in Kabul. Alle würden in Dashtebarchi leben und habe er noch telefonischen Kontakt zu seiner Familie. Er habe ein eigenes Geschäft betrieben, wo er Handys reparierte und seine Schwester römisch 40 wäre als Lehrerin tätig. Der Familie wäre es wirtschaftlich und finanziell gut gegangen, die Flucht hätte ihm die Mutter finanziert und wäre er gesund und weder in ärztlicher Behandlung, noch benötige er Medikamente. In seinem Heimatland habe er nie Probleme mit der Polizei oder anderen Stellen oder etwa den Taliban oder anderen terroristischen Gruppierungen gehabt, es wäre nie ein Gerichtsverfahren gegen ihn in der Heimat anhängig gewesen, weder wäre er in Haft gewesen, noch wäre er festgenommen worden und gehörte er keiner Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation an, so der BF vor der belangten Behörde.
Er hätte das Herkunftsland verlassen aufgrund seines Onkels. Der Vater des BF wäre süchtig und habe seine Mutter eines Tages geschlagen, als er abends vom Fußball nach Hause gekommen wäre. Daraufhin hätte der BF eine Vase genommen und damit dem Vater auf den Kopf geschlagen, wodurch dieser eine Blutung erlitt und fragte der Onkel des BF den BF, weshalb er dessen Bruder geschlagen habe nach der Schilderung, dass der Vater Mutter geschlagen hätte, wäre es zwischen dem BF und dem Onkel zu einem weiteren Wortaustausch gekommen und habe ihn dann der Onkel bedroht, woraufhin der BF das Haus verlassen hätte. Der Onkel hätte ihm telefonisch aber auch von Angesicht zu Angesicht gesagt, wenn er ihn erwischt, würde er den BF töten. Die Mutter hätte daraufhin zum BF gesagt, er solle weit weg gehen und als der BF gesagt hätte, dass er nach Europa gehe, wäre sie einverstanden gewesen. Die Mutter hätte ihm zum Verlassen des Landes geraten, da es möglich gewesen wäre, dass sein Onkel und dessen Söhne den BF auch in anderen Provinzen finden und drohe ihm seitens des Onkels Lebensgefahr. Vor der belangten Behörde gab der BF an, dass er mit seinem Vater nach der Ankunft in Österreich telefoniert hätte und dieser auf ihn nicht wütend gewesen wäre. Der Vater hätte ihn und die ältere Schwester auch hin und wieder geschlagen und wäre der Vater drogensüchtig seit er sich erinnern könne. Er habe Angst vor seinem Onkel und hätte anderen Verwandten nicht vertraut, daher hätte er nicht bei diesen Zuflucht gesucht. Auf Nachfragen, die in der Onkel in Ermangelung einer Meldeverpflichtung in Afghanistan auch in anderen sicheren Provinzen hätte finden können, gab der BF an er würde gefunden werden, da es auch andere Verwandte und Familienangehörige in anderen Städten gebe, ein paar in Kabul, andere wären zerstreut ansässig, aber er kenne niemanden und wisse auch nicht wo die Verwandten leben.
In Österreich mache er Musik und habe ein Mischpult mit dem er komponieren würde.
Der BF legte der belangten Behörde ein ÖSD Zertifikat A1 vom 25.10.2016 vor ("bestanden"), wonach er bei der Prüfung von der Gesamtpunkteanzahl 100 (Mindestanzahl: 60 Punkte) 68 Punkte erreicht hatte und eine Bestätigung der Direktion des Stifts Gymnasium XXXX vom 3.2.2017 über den Besuch der Übergangsklasse.Der BF legte der belangten Behörde ein ÖSD Zertifikat A1 vom 25.10.2016 vor ("bestanden"), wonach er bei der Prüfung von der Gesamtpunkteanzahl 100 (Mindestanzahl: 60 Punkte) 68 Punkte erreicht hatte und eine Bestätigung der Direktion des Stifts Gymnasium römisch 40 vom 3.2.2017 über den Besuch der Übergangsklasse.
5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 2.3.2017 wurde
6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht Beschwerde gegen den gesamten Bescheid. Er rügte unrichtige Sachverhaltsfeststellung und monierte, es läge eine mangelhafte Beweiswürdigung zu Grunde und eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Es wurde dabei ins Treffen geführt, dass der BF das Herkunftsland aufgrund eines Familienstreits verlassen hätte müssen, da in der Onkel bedroht hätte und dieser als Kopf der Familie gegolten hätte und große Macht in der Familie habe der Staat sei nicht in der Lage, den BF vor Angriffen Dritter zu schützen. Die belangte Behörde hätte keinerlei Ermittlung hinsichtlich einer subsidiären Schutzberechtigung aufgrund mangelnder sozialer oder familiärer Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland bzw aufgrund dessen, dass sein Heimatland alles andere als sicher gut gelte.
Bezüglich der familiären und sozialen Anknüpfungspunkte hätte die Behörde keine Ermittlungen angestrebt.
Die Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
7. Die belangte Behörde legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser am 16.3.2017 ein.
8. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 10.7.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan geladen wurde.
9. Am 10.7.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters Dr. Klodner und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. Es wurde am 10.7.2017 in der Verhandlung eine Teilnahmebestätigung des Theaterpädagogischen Projekts "XXXX" vom
XXXX im Zeitraum November 2016 bis April 2017 vorgelegt sowie eine Bestätigung über Taufe und Konfirmierung in der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, Gemeinde Graz, Pfahl Wien, eine Bestätigung der XXXX über den Besuch des Deutschkurses und der positiven Absolvierung der A1-Prüfung vom 2.2.2017, die Schulbesuchsbestätigungen der Direktion des Stiftsgymnasium XXXX vom 3.2.2017 und 3.7.2017 und das ÖSD-Zertifikat A1 vom 25.10.2016 ("bestanden").römisch 40 im Zeitraum November 2016 bis April 2017 vorgelegt sowie eine Bestätigung über Taufe und Konfirmierung in der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, Gemeinde Graz, Pfahl Wien, eine Bestätigung der römisch 40 über den Besuch des Deutschkurses und der positiven Absolvierung der A1-Prüfung vom 2.2.2017, die Schulbesuchsbestätigungen der Direktion des Stiftsgymnasium römisch 40 vom 3.2.2017 und 3.7.2017 und das ÖSD-Zertifikat A1 vom 25.10.2016 ("bestanden").
10. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dem Rechtsvertreter die Aktualisierung des Länderberichts vom 22.6.2017 (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2017) ausgehändigt und gab er keine Ergänzungen dazu ab, wohl aber führte er zur Lage der Christen in Afghanistan aus.
Der Beschwerdeführer selbst brachte vor, der Volksgruppe der Hazara anzugehören, in der Provinz Kabul gewohnt zu haben in einer Ortschaft namens Dashte Barchi. Früher habe er dem Islam angehört, jetzt wäre er Christ. Er brachte vor, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen hatte, nämlich aufgrund von Auseinandersetzungen mit seinem Onkel väterlicherseits (XXXX), welchen er als machtvollen Menschen bezeichnete. Dieser hätte ihn bedroht, da der Beschwerdeführer bei der Misshandlung seiner Mutter durch seinen Vater eingeschritten wäre und dabei den Vater mit einer Vase bewarf. Der Vater wäre dabei bewusstlos geworden und als der Beschwerdeführer in den Innenhof hinausging, wäre ihm der Onkel entgegengekommen. Als der Onkel sah was passiert war, hätte er den Beschwerdeführer beschimpft. Er hätte gesagt, der Beschwerdeführer habe sich nicht einzumischen, es wäre eine Diskussion gefolgt und als der Onkel den Beschwerdeführer hätte angreifen wollen, hätte er den Onkel zurückgestoßen, sodass dieser zu Boden gefallen wäre. Es wären die Söhne des Onkels dazugekommen, welche ihn danach angerufen hätten und ihm sagten, sie würden ihn umbringen, egal wo er sich befinden würde. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte ihm nahegelegt, zu flüchten.Der Beschwerdeführer selbst brachte vor, der Volksgruppe der Hazara anzugehören, in der Provinz Kabul gewohnt zu haben in einer Ortschaft namens Dashte Barchi. Früher habe er dem Islam angehört, jetzt wäre er Christ. Er brachte vor, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen hatte, nämlich aufgrund von Auseinandersetzungen mit seinem Onkel väterlicherseits (römisch 40 ), welchen er als machtvollen Menschen bezeichnete. Dieser hätte ihn bedroht, da der Beschwerdeführer bei der Misshandlung seiner Mutter durch seinen Vater eingeschritten wäre und dabei den Vater mit einer Vase bewarf. Der Vater wäre dabei bewusstlos geworden und als der Beschwerdeführer in den Innenhof hinausging, wäre ihm der Onkel entgegengekommen. Als der Onkel sah was passiert war, hätte er den Beschwerdeführer beschimpft. Er hätte gesagt, der Beschwerdeführer habe sich nicht einzumischen, es wäre eine Diskussion gefolgt und als der Onkel den Beschwerdeführer hätte angreifen wollen, hätte er den Onkel zurückgestoßen, sodass dieser zu Boden gefallen wäre. Es wären die Söhne des Onkels dazugekommen, welche ihn danach angerufen hätten und ihm sagten, sie würden ihn umbringen, egal wo er sich befinden würde. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte ihm nahegelegt, zu flüchten.
Er habe eine Schwester, welche als Lehrerin arbeitet, er habe in Afghanistan nie Probleme mit der Polizei gehabt, er wäre nie Parteimitglied oder Mitglied einer Organisation gewesen, er habe in Afghanistan kein Vermögen und gäbe es auch das Geschäft nicht mehr. Für den Fall seiner Rückkehr fürchtete er um sein Leben wegen seines Onkels und andererseits da er jetzt Christ sei.
Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte vor, dass die gesellschaftliche Einstellung in Afghanistan gegenüber konvertierten Christen ablehnend sei und die Konversion als Akt der Abtrünnigkeit und als Verbrechen dem Islam gegenüber angesehen werde, welche mit dem Tode bestraft werden könnte. Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte auch vor, dass sich aus dem Länder Informationsbericht ergebe, dass einige Konversionsfälle von Christen zu harten Strafen geführt hätten.
Mit seiner Familie habe er prinzipiell Kontakt, zuletzt 1 ¿ Monate vor der Verhandlung und inzwischen sage der Vater, dass er auf ihn zornig wäre. Sein Vater nehme Drogen und unter Drogeneinfluss wäre er unberechenbar. Vor seiner Flucht hätte er in Kabul mit einem Partner gemeinsam ein Handygeschäft betrieben, welches er XXXX genannt habe.Mit seiner Familie habe er prinzipiell Kontakt, zuletzt 1 ¿ Monate vor der Verhandlung und inzwischen sage der Vater, dass er auf ihn zornig wäre. Sein Vater nehme Drogen und unter Drogeneinfluss wäre er unberechenbar. Vor seiner Flucht hätte er in Kabul mit einem Partner gemeinsam ein Handygeschäft betrieben, welches er römisch 40 genannt habe.
Das Geld für die Flucht hätte er zum Teil aus seinem Geschäft erlöst und zum Teil von seiner Mutter erhalten, insgesamt wären es 3.000 US-Dollar gewesen. Er wäre gesund, so der Beschwerdeführer.
In Graz habe er über seinen Freund XXXX erstmals eine Kirche betreten, ihm hätte die Atmosphäre gefallen und wäre so sein Interesse am christlichen Glauben geweckt worden. Er wäre nun getauft und gefiele ihm am Christentum die Freiheit und die gegenseitige Unterstützung innerhalb der Kirchengemeinde. Ein paar Tage nach seiner Taufe habe er ein Foto von der Zeremonie auf Facebook gepostet und wäre beschimpft worden und daher glaube er nicht, dass er jemals zurückkehren könne nach Afghanistan, ohne dass sein Leben gefährdet wäre. Er habe festgestellt dass das Christentum ein besserer Weg ist als der Islam und als ihn seine Facebook Freunde, hauptsächlich aus Afghanistan, aufgrund des Postings des Fotos über die Zeremonie als Abtrünnigen, Gottlosen und Sünder beschimpft hätten, hätte er das Posting gelöscht. Es hätten ihn auch Facebook User bei Facebook gemeldet, sodass ihn Facebook aufgefordert hätte, sich zu identifizieren.In Graz habe er über seinen Freund römisch 40 erstmals eine Kirche betreten, ihm hätte die Atmosphäre gefallen und wäre so sein Interesse am christlichen Glauben geweckt worden. Er wäre nun getauft und gefiele ihm am Christentum die Freiheit und die gegenseitige Unterstützung innerhalb der Kirchengemeinde. Ein paar Tage nach seiner Taufe habe er ein Foto von der Zeremonie auf Facebook gepostet und wäre beschimpft worden und daher glaube er nicht, dass er jemals zurückkehren könne nach Afghanistan, ohne dass sein Leben gefährdet wäre. Er habe festgestellt dass das Christentum ein besserer Weg ist als der Islam und als ihn seine Facebook Freunde, hauptsächlich aus Afghanistan, aufgrund des Postings des Fotos über die Zeremonie als Abtrünnigen, Gottlosen und Sünder beschimpft hätten, hätte er das Posting gelöscht. Es hätten ihn auch Facebook User bei Facebook gemeldet, sodass ihn Facebook aufgefordert hätte, sich zu identifizieren.
Auf die Frage wie der Gott im christlichen Glauben heiße antwortete er "der himmlische Vater". Es gäbe zum einen den Vater und zum anderen dessen Sohn Jesus Christus und den Heiligen Geist, über welchen im Christentum der Glaube an den himmlischen Vater und dessen Sohn gestärkt werde. Auf Befragen, ob ihm einfalle mit welchem Zeichen man eine Messe startet, gab er an "Wir schlagen kein Kreuz. Wir glauben daran, dass Jesus Christus lebt, in unserer Kirche existiert kein Kreuz."
Den Vorbereitungskurs für die Konversion hätte er nach Weihnachten 2016, als es noch kalt war, begonnen, so der Beschwerdeführer. Einmal in der Woche hätte er eine Unterrichtseinheit von ein bis zwei Stunden über einen Zeitraum von ungefähr vier Monaten besucht.
11. Der Verein Menschenrechte Österreich übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 11.10.2017 Lichtbilder über die Taufe des Beschwerdeführers.
12. Unter Beilage einer Kopie der in der Verhandlung vorgelegten Kopie einer Urkunde über die Taufe und Konfirmierung des Beschwerdeführers trat das Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 11.7.2017 an die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage – Gemeinde XXXX heran. Dies, da Die Urkunde in Kopie und überdies mit einem anderen Geburtsdatum vorgelegt wurde. Es wurde um Mitteilung ersucht, ob am 30.5.2017 eine Taufe und am 11.6.2017 eine Konfirmation des Beschwerdeführers stattgefunden hatte und wurde ersucht, dem Gericht eine Kopie der Bescheinigung über die Taufe und Konfirmierung des Beschwerdeführers zu übermitteln.12. Unter Beilage einer Kopie der in der Verhandlung vorgelegten Kopie einer Urkunde über die Taufe und Konfirmierung des Beschwerdeführers trat das Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 11.7.2017 an die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage – Gemeinde römisch 40 heran. Dies, da Die Urkunde in Kopie und überdies mit einem anderen Geburtsdatum vorgelegt wurde. Es wurde um Mitteilung ersucht, ob am 30.5.2017 eine Taufe und am 11.6.2017 eine Konfirmation des Beschwerdeführers stattgefunden hatte und wurde ersucht, dem Gericht eine Kopie der Bescheinigung über die Taufe und Konfirmierung des Beschwerdeführers zu übermitteln.
13. Mit E-Mail vom 27.7.2017 übermittelte Bischof Dr. XXXX dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung über Taufe und Konfirmierung des Beschwerdeführers, ein Datenblatt über Angaben zur Person und zu den heiligen Handlungen betreffend den Beschwerdeführer und ein Schreiben des Bischof Dr. XXXX vom 24.7.2017. Darin wird mitgeteilt, dass die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Bestätigung über Taufe und Konfirmation tatsächlich das Dokument sei, welches der Beschwerdeführer vom Kirchensekretär ausgehändigt bekommen hätte. Insofern werde die Richtigkeit bestätigt, so der Bischof. Das von der Kirche festgehaltene Geburtsdatum 6.12.1999 wäre ein Verwaltungsfehler der Kirche. Das ursprünglich angegebene Taufdatum sei auf den 29.5.2017 richtig gestellt worden, der ursprünglich angegebene 30.5.2017 sei der Dateneingang, das tatsächliche Taufdatum aber wäre verbindlich der 29.5.2017 und das Datum der Konfirmation 11.6.2017 sei korrekt. Als Beweismittel wurde vom Bischof die nun korrigierte ausgestellte Bestätigung und der Auszug aus dem Mitgliedsdatenblatt übermittelt.13. Mit E-Mail vom 27.7.2017 übermittelte Bischof Dr. römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung über Taufe und Konfirmierung des Beschwerdeführers, ein Datenblatt über Angaben zur Person und zu den heiligen Handlungen betreffend den Beschwerdeführer und ein Schreiben des Bischof Dr. römisch 40 vom 24.7.2017. Darin wird mitgeteilt, dass die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Bestätigung über Taufe und Konfirmation tatsächlich das Dokument sei, welches der Beschwerdeführer vom Kirchensekretär ausgehändigt bekommen hätte. Insofern werde die Richtigkeit bestätigt, so der Bischof. Das von der Kirche festgehaltene Geburtsdatum 6.12.1999 wäre ein Verwaltungsfehler der Kirche. Das ursprünglich angegebene Taufdatum sei auf den 29.5.2017 richtig gestellt worden, der ursprünglich angegebene 30.5.2017 sei der Dateneingang, das tatsächliche Taufdatum aber wäre verbindlich der 29.5.2017 und das Datum der Konfirmation 11.6.2017 sei korrekt. Als Beweismittel wurde vom Bischof die nun korrigierte ausgestellte Bestätigung und der Auszug aus dem Mitgliedsdatenblatt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und lebte bis zu seiner Ausreise in der Provinz Kabul in Dashti Barchi. Er spricht Dari. Seine Eltern und seine Geschwister leben in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan die Grundschule und betrieb laut seinen Angaben ein Handygeschäft. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan als Minderjähriger und reiste er unrechtmäßig nach Österreich ein, wo er am 27.11.2015 bei der
PI Linz Hauptbahnhof den Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zum islamischen Glauben. In Österreich begann er sich für den christlichen Glauben zu interessieren und wurde er am 29.5.2017 getauft und am 11.6.2017 konfirmiert. Der Beschwerdeführer ist nunmehr Mitglied der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mitgliedsschein-Nummer XXXX).Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zum islamischen Glauben. In Österreich begann er sich für den christlichen Glauben zu interessieren und wurde er am 29.5.2017 getauft und am 11.6.2017 konfirmiert. Der Beschwerdeführer ist nunmehr Mitglied der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mitgliedsschein-Nummer römisch 40 ).
Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthaltes in Österreich aus eigenem Interesse auf das Christentum gekommen, aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert und befürchtet für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan Konsequenzen für sein Leben.
Der Beschwerdeführer wurde am 1.1.2017 volljährig. Er lebt in Österreich von der Grundversorgung und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten und ohne Familienangehörige.
Seine Eltern und seine Geschwister leben in Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist ledig.
1.2. Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt:
Politische Lage (auszugsweise)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004).
Rechtschutz / Justizwesen (auszugsweise)
Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 9.2016).
Religionsfreiheit
Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch:
CSR 8.11.2016).
Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016).
Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016).
Blasphemie – welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016).
Quellen:
Christen und Konversionen zum Christentum
Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vgl. auch: USDOS.10.8.2016).Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vergleiche auch: USDOS.10.8.2016).
Nichtmuslim/innen, z.B. Sikhs, Hindus und Christen, sind Belästigungen ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Nachdem Religion und Ethnie stark miteinander verbunden sind, ist es schwierig die vielen Vorfälle nur als Vorfälle wegen religiöser Identität zu kategorisieren (USDOS 10.8.2016).
Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vgl. USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vergleiche USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).
Die Christen verlautbarten, dass die öffentliche Meinung gegenüber Missionierung feindlich ist. Es gibt keine öffentlichen Kirchen (CRS 8.11.2016). Für christliche Afghan/innen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u.a. in verschiedenen Botschaften sowie auf dem Gelände der internationalen Truppen statt (AA 9.2016). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012).
Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014).Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vergleiche BBC 15.10.2014).
Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014).Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014).
Quellen:
.cnnBild kann nicht dargestellt werden
.com/Bild kann nicht dargestellt werden
2014/Bild kann nicht dargestellt werden
04/Bild kann nicht dargestellt werden
24/Bild kann nicht dargestellt werden
world/Bild kann nicht dargestellt werden
asia/Bild kann nicht dargestellt werden
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stan-violence/Bild kann nicht dargestellt werden
, Zugriff 23.10.2015
2. Beweiswürdigung:
Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft, zur Identität sowie zur familiären Situation des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.Die unter römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft, zur Identität sowie zur familiären Situation des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem unbedenklichen unbestrittenen Akteninhalt des Fremdaktes.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich von der Grundversorgung lebt und in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister und in das Grundversorgungssystem.
Die Feststellung, dass seine Eltern sowie seine Geschwister nicht im Bundesgebiet aufhaltig sind, ergibt sich aus dem unbedenklichen unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Fremdaktes.
Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (Bestätigung über die Taufe und Konfirmation der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, Gemeinde Graz), aus der Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus der Mitteilung und der Dokumentenvorlage durch den Bischof der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Email vom 28.7.2017).
In der Beschwerde, welche mit 14.3.2017 datiert ist, wird der Besuch eines Taufkurses und / oder das Interesse des Beschwerdeführers an einer Konversion nicht vorgebracht, sodass sich insoweit nicht die Frage stellte, ob das Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstößt. Dies, da ein Interesse an einer Konversion oder der bloße Taufkursbesuch nicht als eine Neuerung anzusehen wäre, da damit keine asylrelevante Verfolgung behauptet wird.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Winter 2016 – vor seinem 18. Geburtstag am 1.1.2017, somit als Minderjähriger – den Taufkurs besuchte und im Mai 2017 die Taufe empfing sowie im Juni 2017 die Konfirmation empfing und somit ein Mitglied der christlichen Glaubensgemeinschaft der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage geworden ist, sodass damit ein Nachfluchtgrund besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Konversion vom Islam zum christlichen Glauben der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage) bezogen auf die besonderen Umstände des gegenständlichen Falles aus folgenden Gründen als glaubhaft:
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer bei der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch seine Antworten dartun, dass er sich mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat und gab er an, für ihn bedeute das Christentum Freiheit.
In der Verhandlung ergab sich aus dem persönlichen Eindruck und dem Auftreten des Beschwerdeführers bei der Schilderung des Nachfluchtgrundes "Konversion" kein Grund, welcher geeignet wäre, daran zu zweifeln, dass er sich nur mit bloßen Lerninhalten des für ihn neuen Glaubens, welchen er während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung annahm und welcher ihn veranlasste, dem Islam den Rücken zu kehren, auseinandergesetzt hat.
In der Verhandlung ergab sich bei der Schilderung des Nachfluchtgrundes der Konversion durch den Beschwerdeführer und aufgrund der schriftlichen Angaben des Bischofs dieser Kirchengemeinschaft kein Grund daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage ist und sich persönlich auch zu dieser bekennt (Anm: Auszüge aus seinen Angaben in der Verhandlung: "wir schlagen kein Kreuz, wir glauben daran [ ], in unserer Kirche [ ]").Daher ist aus den dargelegten plausiblen Gründen auch davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall keine Scheinkonversion vorliegt.In der Verhandlung ergab sich bei der Schilderung des Nachfluchtgrundes der Konversion durch den Beschwerdeführer und aufgrund der schriftlichen Angaben des Bischofs dieser Kirchengemeinschaft kein Grund daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage ist und sich persönlich auch zu dieser bekennt Anmerkung, Auszüge aus seinen Angaben in der Verhandlung: "wir schlagen kein Kreuz, wir glauben daran [ ], in unserer Kirche [ ]").Daher ist aus den dargelegten plausiblen Gründen auch davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall keine Scheinkonversion vorliegt.
Durch seine Angabe, dass er im Falle seiner Rückkehr um sein Leben fürchte aufgrund dessen, dass er nunmehr Christ sei, ist belegt, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, die von ihm gewählte christliche Religion auszuüben. Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat sieht der Beschwerdeführer aufgrund dessen, dass er nun Christ ist, sein Leben gefährdet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner in Österreich vollzogenen Konversion vom Islam zum Christentum war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Christen und Konvertiten in Afghanistan, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. So war sein Vorbringen zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ausreichend substantiiert und im Hinblick auf die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel. Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage oder willens sein würden, dem Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.
Die unter II.1.2. getroffenen Feststellungen zur Religionsfreiheit bzw. zur Konversion zum Christentum in Afghanistan ergeben sich aus dem dem Beschwerdeführer mit der Verhandlungsladung übermittelten und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörterten Länderbericht sowie der Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2017 vom 22.6.2017.Die unter römisch zwei.1.2. getroffenen Feststellungen zur Religionsfreiheit bzw. zur Konversion zum Christentum in Afghanistan ergeben sich aus dem dem Beschwerdeführer mit der Verhandlungsladung übermittelten und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörterten Länderbericht sowie der Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2017 vom 22.6.2017.
Dabei handelt es sich um gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellte Länderbericht der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welche der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Die Länderfeststellungen stützen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, welche in ihren Aussagen ein einzelfallunabhängiges schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Der Beschwerdeführer und dessen Vertreter sind dem Länderbericht vom 2.3.2017 sowie der diesen Bericht aktualisierenden Kurzinformation vom 22.6.2017 nicht entgegen getreten.
Zu dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund, wonach er in Afghanistan von seinem Onkel und dessen Söhnen bedroht worden wäre, kann in Anbetracht der Konversion des Beschwerdeführers von einer weiteren Ermittlungstätigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Ad Spruchpunkt A) Entscheidung in der Sache
Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 21.9.2000, 2000/20/0286).
Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen
(VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht
(VwGH 6.10.1999, 99/01/0279; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.4.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.6.1997, 95/01/0627; 19.3.1997, 95/01/0466).Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anmerkung 1 zu Paragraph 45,, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.4.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.6.1997, 95/01/0627; 19.3.1997, 95/01/0466).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 5.11.1992, 92/01/0792; 9.3.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Art. 1 Abschnitt A Z 2) haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die beststehende Verfolgungsgefahr (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2,) haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die beststehende Verfolgungsgefahr (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (VwGH 1.6.1994, 94/18/0263; 1.2.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – in diesem Fall wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 8.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 8.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich der Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich der Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Der Beschwerdeführer brachte vor, erst in Österreich mit seiner nunmehr bestehenden Glaubensüberzeugung in Kontakt gekommen und nunmehr Mitglied der christlichen Kirche "Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage" zu sein und daher vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein. Für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte er wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden und macht der Beschwerdeführer damit einen Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs 2 AsylG geltend. Dazu ist auf die Entscheidung VwGH, 17.9.2008, 2008/23/0675, hinzuweisen, wonach es für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion des Beschwerdeführers nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Fremde schon im Heimatland mit dieser Religion in Berührung gekommen ist, sondern vielmehr auf dessen nunmehr bestehende Glaubensüberzeugung.Der Beschwerdeführer brachte vor, erst in Österreich mit seiner nunmehr bestehenden Glaubensüberzeugung in Kontakt gekommen und nunmehr Mitglied der christlichen Kirche "Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage" zu sein und daher vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein. Für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte er wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden und macht der Beschwerdeführer damit einen Nachfluchtgrund im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, AsylG geltend. Dazu ist auf die Entscheidung VwGH, 17.9.2008, 2008/23/0675, hinzuweisen, wonach es für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion des Beschwerdeführers nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Fremde schon im Heimatland mit dieser Religion in Berührung gekommen ist, sondern vielmehr auf dessen nunmehr bestehende Glaubensüberzeugung.
Wie der VwGH bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen – in Österreich eingetretenen – Umstände, mit welchen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.9.1997, 96/20/0923). Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäische Union (EUGH) vom 5.9.2012 in den verbundenen Rechtssachen C71/11und C99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch VfGH 12.6.2013, U2087/2012-17).
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; 99/20/0550; VwGH 19.12.2001, 2000/20/0369; VwGH 17.10.2002; 2000/20/0102; VwGH 30.6.2005, 2003/20/0544).
Der VwGH verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und zu seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber alleine nicht ausreichend (vgl. VwGH 14.11.2007, 2004/20/2015).Der VwGH verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und zu seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber alleine nicht ausreichend vergleiche VwGH 14.11.2007, 2004/20 aus 2015,).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden
(VwGH 9.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (vgl. VwGH 8.7.2000, 99/20/0203; 21.9.2000, 98/20/0557).(VwGH 9.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen vergleiche VwGH 8.7.2000, 99/20/0203; 21.9.2000, 98/20/0557).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden
(VwGH 9.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (vgl. VwGH 8.7.2000, 99/20/0203; 21.9.2000, 98/20/0557).(VwGH 9.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen vergleiche VwGH 8.7.2000, 99/20/0203; 21.9.2000, 98/20/0557).
Auf Grund der Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu seinen religiösen Aktivitäten und seinem christlichen Glauben ist als schlüssige Gesamtbeurteilung festzuhalten, dass es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Konversion des Beschwerdeführers nur zum Schein erfolgt wäre. Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck, dass er persönlich sich als Mitglied der Kirche der Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage sieht, da er bei der Abfrage seines religiösen Grundwissens zum Zeichen am Beginn einer Messe befragt angab, "wir schlagen kein Kreuz", dass "wir" daran glauben, dass Jesus Christus lebt und weiters, dass in "unserer Kirche" kein Kreuz existiert. Damit beantwortete er die Frage des Gerichts mit seinem religiösen Grundwissen aus den Lehren der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage.
Der Beschwerdeführer vermochte vor dem Bundesverwaltungsgericht durch seine Antworten aber auch darzutun, dass er sich mit dem christlichen Glauben der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage auseinandergesetzt hat. Dies ist etwa erkennbar an seiner Aussage zu einer Besonderheit der Glaubensrichtung der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, nämlich, dass deren Kirchengebäude kein Kreuz aufweist, da "wir glauben daran, dass Jesus Christus lebt". Dazu ist auf einen Auszug aus der Website der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage hinzuweisen, wo zu lesen steht und womit die Ausführung des Beschwerdeführers zum Kreuzsymbol bestätigt wird: "Doch weil der Erretter lebt, verwenden wir das Symbol seines Todes nicht als Sinnbild unseres Glaubens. [ ]
Die einzigen Mitglieder der Kirche, die das Kreuz als Symbol tragen, sind die Militärgeistlichen". [ ]; Zugriff: 29.8.2017.
Der Beschwerdeführer vermochte vor dem Bundesverwaltungsgericht durch seine Wortwahl in den Antworten aber auch darzutun, dass er sich als Teil der kirchlichen Gemeinschaft der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage sieht (Anm: "wir", "unsere").Der Beschwerdeführer vermochte vor dem Bundesverwaltungsgericht durch seine Wortwahl in den Antworten aber auch darzutun, dass er sich als Teil der kirchlichen Gemeinschaft der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage sieht Anmerkung, "wir", "unsere").
Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert.
Mit seiner Aussage, dass er aufgrund dessen, dass er nun Christ ist, in Afghanistan um sein Leben fürchte, bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Konversion vom Islam zum Christentum den Tod oder unmenschliche Behandlung befürchte und bringt er damit zum Ausdruck, dass er seine nunmehr bestehende Glaubensüberzeugung auch im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat beibehalten würde. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers decken sich auch mit den vertrauenswürdigen Ausführungen im Länderbericht der Staatendokumentation. Dies aus folgenden zwei Gründen:
Erstens deshalb, da die im Jahre 2004 angenommene Verfassung Afghanistans zwar vorsieht, dass alle Bürger Afghanistans gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben, die Verfassung aber auch vorsieht, dass gegen die Grundsätze und Bestimmungen der Staatsreligion Islam nicht verstoßen werden dürfe und es mangels Stufenbau der afghanischen Rechtsordnung an einer einheitlichen Interpretation der Verfassung fehlt. Damit gehen – siehe das Länderinformationsblatt unter "2. Politische Lage" – nicht nur willkürliche Rechtsanwendung einher, sondern auch immer wieder Menschenrechtsverletzungen.
Und zweitens deshalb, da im Länderbericht dokumentiert ist, dass Apostasie strafrechtlich mit dem Tode sanktioniert werden könnte (Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, sofern sie die Apostasie nicht bereuen).
Unter Hinweis auf den Länderbericht ist im Hinblick auf den in der afghanischen Verfassung verankerten Islamvorbehalt und den Grundsatz, dass einem Muslimen Glaubensfreiheit verwehrt wird, zu sagen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich aufgrund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite – ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings Schutz des von der Staatsreligion geprägten Staates Afghanistan zukäme – als auch von staatlicher Seite, wegen des Abfalls von der Staatsreligion, ausgesetzt wäre.
Unter Hinweis auf den Länderbericht ist im Hinblick auf den in der afghanischen Verfassung verankerten Islamvorbehalt und den Grundsatz, dass einem Muslimen Glaubensfreiheit verwehrt wird, zu sagen, dass die Furcht des Beschwerdeführers um sein Leben aufgrund seiner Abkehr von der in Afghanistan geltenden Staatsreligion Islam und seiner Angehörigkeit zum Christentum im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft ist.
Dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum den afghanischen Behörden oder den Bekannten, Freunden und der Familie des Beschwerdeführers verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden bzw. hat der Beschwerdeführer, wie bereits in der Beweiswürdigung behandelt, in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, um sein Leben aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Christentum zu fürchten.
Aufgrund des in Afghanistan gültigen islamischen Rechtes nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie aufgrund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die bereits dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.
Daher liegt ein Nachfluchtgrund vor und ist basierend auf den Ermittlungsergebnissen davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer als ein vom Islam zum Christentum Übergetretener aufgrund seiner religiösen Überzeugung aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs 1 AsylG vor.Daher liegt ein Nachfluchtgrund vor und ist basierend auf den Ermittlungsergebnissen davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer als ein vom Islam zum Christentum Übergetretener aufgrund seiner religiösen Überzeugung aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, AsylG vor.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Ad Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W264.2150274.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017