Entscheidungsdatum
29.08.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G308 2105120-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 23.02.2015, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 23.02.2015, VSNR: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 23.02.2015, dem nunmehrigen Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: BF) am 25.02.2015 zugestellt, wurde gemäß § 194 GSVG iVm. §§ 409, 410 ASVG festgestellt, dass der BF aufgrund der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 01.12.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 23.02.2015, dem nunmehrigen Beschwerdeführer römisch 40 (im Folgenden: BF) am 25.02.2015 zugestellt, wurde gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 409, 410, ASVG festgestellt, dass der BF aufgrund der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 01.12.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF laut der aktenkundigen Versicherungserklärung für Freiberufler ab Dezember 2012 eine Lehrtätigkeit an der Fachhochschule XXXX (im Folgenden: Fachhochschule) ausgeübt und außerdem erstmals Einkünfte aus Patentvergütungen ab Jänner 2012 erzielt habe. Vom BF seien der Kaufvertrag über die Übereignung einer Erfindung samt zweier Honorarnoten mit einem Gesamtvergütungsvertrag in Höhe von EUR 10.000,-- vorgelegt worden. Aus dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 23.01.2014 würden sich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 10.392,55 ergeben. Laut Auskunft des BF würden sich diese Einkünfte aus der Vergütung für seine Lehrtätigkeit an der Fachhochschule von EUR 480,00 und aus den Patenteinkünften ergeben. Nach Darstellung der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen und der dazu ergangen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wurde bezogen auf den konkreten Sachverhalt rechtlich ausgeführt, dass die zuständige Finanzbehörde im Jahr 2012 von der Zuordnung der Einkünfte zu der betrieblichen Einkunftsart "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit" nach dem EStG 1988 und damit von einer betrieblichen selbstständigen Tätigkeit ausgehe. Diese Einkünfte in Höhe von EUR 10.392,55 würden sich aus der Lehrtätigkeit im Dezember 2012 (EUR 480,00) sowie aus einer Patentverwertung (EUR 10.000,00) zusammensetzen. Der BF habe nur im Zeitraum Dezember eine betriebliche Tätigkeit (Lehrtätigkeit) ausgeübt. Offenbar seien betrieblich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 geltend gemacht worden, da sich der Bruttobetrag der Einkünfte in Höhe von EUR 10.480,00 vom konkreten Nettobetrag unterscheide. Die Geltendmachung von Betriebsausgaben sei ein verlässliches Indiz für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit, weshalb für die belangte Behörde zweifelsfrei feststehe, dass der BF im Zeitraum 01.12.-31.12.2012 eine solche ausgeübt habe. Die im Einkommenssteuerbescheid 2012 ausgewiesenen Einkünfte würden daher aus einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG stammen. An die Beurteilung der Einkunftsarten durch die Finanzbehörden sei die belangte Behörde gebunden (VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2005/08/0006). Der Einkommenssteuerbescheid sei auch rechtskräftig. Aus dem vorliegenden Sachverhalt sei weiters ersichtlich, dass für die betriebliche Tätigkeit keine Pflichtversicherung nach anderen Bundesgesetzen bzw. einer anderen Bestimmung des GSVG bestehe. Zur Beurteilung der Versicherungspflicht sei die in § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG genannte Versicherungsgrenze in Höhe von EUR 4.515,12 anzuwenden. Es sei richtig, dass die reine Überlassung von Patenten und die daraus resultierende Verwertung von Urheberrechten oder Lizenzen für sich alleine keine betriebliche Tätigkeit darstelle, es im Falle einer betrieblichen Tätigkeit allerdings zu keiner Herausrechnung dieser Einkünfte komme. Bei der aufrechnenden Tätigkeit müsse es sich nicht unbedingt um dieselbe Erwerbstätigkeit handeln, damit die Einkünfte aus Patentvergütungen für die Beurteilung heranzuziehen seien. Gegenständlich sei dieser Umstand darüber hinaus von geringer Relevanz, da zwischen der Lehrtätigkeit an der Fachhochschule und der Überlassung der Patentrechte an die "XXXX GmbH" (im Folgenden: Holding), in welcher der BF selbst die Stellung als geschäftsführender Gesellschafter innehabe, ein berufstypischen Nahebezug bestehe.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF laut der aktenkundigen Versicherungserklärung für Freiberufler ab Dezember 2012 eine Lehrtätigkeit an der Fachhochschule römisch 40 (im Folgenden: Fachhochschule) ausgeübt und außerdem erstmals Einkünfte aus Patentvergütungen ab Jänner 2012 erzielt habe. Vom BF seien der Kaufvertrag über die Übereignung einer Erfindung samt zweier Honorarnoten mit einem Gesamtvergütungsvertrag in Höhe von EUR 10.000,-- vorgelegt worden. Aus dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 23.01.2014 würden sich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 10.392,55 ergeben. Laut Auskunft des BF würden sich diese Einkünfte aus der Vergütung für seine Lehrtätigkeit an der Fachhochschule von EUR 480,00 und aus den Patenteinkünften ergeben. Nach Darstellung der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen und der dazu ergangen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wurde bezogen auf den konkreten Sachverhalt rechtlich ausgeführt, dass die zuständige Finanzbehörde im Jahr 2012 von der Zuordnung der Einkünfte zu der betrieblichen Einkunftsart "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit" nach dem EStG 1988 und damit von einer betrieblichen selbstständigen Tätigkeit ausgehe. Diese Einkünfte in Höhe von EUR 10.392,55 würden sich aus der Lehrtätigkeit im Dezember 2012 (EUR 480,00) sowie aus einer Patentverwertung (EUR 10.000,00) zusammensetzen. Der BF habe nur im Zeitraum Dezember eine betriebliche Tätigkeit (Lehrtätigkeit) ausgeübt. Offenbar seien betrieblich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1988 geltend gemacht worden, da sich der Bruttobetrag der Einkünfte in Höhe von EUR 10.480,00 vom konkreten Nettobetrag unterscheide. Die Geltendmachung von Betriebsausgaben sei ein verlässliches Indiz für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit, weshalb für die belangte Behörde zweifelsfrei feststehe, dass der BF im Zeitraum 01.12.-31.12.2012 eine solche ausgeübt habe. Die im Einkommenssteuerbescheid 2012 ausgewiesenen Einkünfte würden daher aus einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG stammen. An die Beurteilung der Einkunftsarten durch die Finanzbehörden sei die belangte Behörde gebunden (VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2005/08/0006). Der Einkommenssteuerbescheid sei auch rechtskräftig. Aus dem vorliegenden Sachverhalt sei weiters ersichtlich, dass für die betriebliche Tätigkeit keine Pflichtversicherung nach anderen Bundesgesetzen bzw. einer anderen Bestimmung des GSVG bestehe. Zur Beurteilung der Versicherungspflicht sei die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG genannte Versicherungsgrenze in Höhe von EUR 4.515,12 anzuwenden. Es sei richtig, dass die reine Überlassung von Patenten und die daraus resultierende Verwertung von Urheberrechten oder Lizenzen für sich alleine keine betriebliche Tätigkeit darstelle, es im Falle einer betrieblichen Tätigkeit allerdings zu keiner Herausrechnung dieser Einkünfte komme. Bei der aufrechnenden Tätigkeit müsse es sich nicht unbedingt um dieselbe Erwerbstätigkeit handeln, damit die Einkünfte aus Patentvergütungen für die Beurteilung heranzuziehen seien. Gegenständlich sei dieser Umstand darüber hinaus von geringer Relevanz, da zwischen der Lehrtätigkeit an der Fachhochschule und der Überlassung der Patentrechte an die "XXXX GmbH" (im Folgenden: Holding), in welcher der BF selbst die Stellung als geschäftsführender Gesellschafter innehabe, ein berufstypischen Nahebezug bestehe.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 23.03.2015, welche bei der belangten Behörde am 27.03.2015 fristgerecht einlangte. Der BF beantragte, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und für die im Jahr 2012 erzielten Patenteinnahmen festzustellen, dass diese nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Darüber hinaus wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass entsprechend der Entscheidung des VwGH vom 14.11.2011, Zl. 2010/08/0215, Einnahmen aus der Überlassung eines im Privatvermögen befindlichen Patents den Einkünften aus "Vermietung und Verpachtung" zuzuordnen seien und nicht zu den der Pflichtversicherung nach GSVG unterliegenden Erwerbseinkünften zählen würden. Würden bei Überlassung von Nutzungsrechten eines sich im Privatvermögen befindlichen Patents sonst keine weiteren Leistungen erbracht werden, die im Zusammenhang mit diesen Nutzungsrechten stünden, seien die daraus erzielten Einkünfte den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 und nicht zu den Einkünften nach § 22 oder § 23 EStG 1988 zuzuordnen. Die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, dass die Lehrtätigkeit im Dezember 2012, aus der Einnahmen in Höhe von EUR 480,00 stammen würden, ursächlich mit der Patentverwertung zu tun hätten, sei unrichtig. Der Inhalt der vom BF an der Fachhochschule abgehaltenen Lehrveranstaltung habe mit der Überlassung von Patentrechten nichts zu tun. Die Lehrveranstaltung habe den Titel "Robotik in der Rehabilitationstechnik". Der BF übernehme dabei die Aufgabe, die Praxis der Entwicklungstätigkeit den Studenten näher zu bringen. Darin seien medizinische und technische Anforderungen an mechatronische Medizingeräte, Risikomanagement sowie Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit enthalten. Die von der belangten Behörde angeführte "betriebliche Tätigkeit" im Gesamtausmaß von EUR 10.392,55 setze sich aber nicht aus einer gemeinsam ausgeführten betrieblichen Tätigkeit zusammen, sondern aus2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 23.03.2015, welche bei der belangten Behörde am 27.03.2015 fristgerecht einlangte. Der BF beantragte, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und für die im Jahr 2012 erzielten Patenteinnahmen festzustellen, dass diese nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Darüber hinaus wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass entsprechend der Entscheidung des VwGH vom 14.11.2011, Zl. 2010/08/0215, Einnahmen aus der Überlassung eines im Privatvermögen befindlichen Patents den Einkünften aus "Vermietung und Verpachtung" zuzuordnen seien und nicht zu den der Pflichtversicherung nach GSVG unterliegenden Erwerbseinkünften zählen würden. Würden bei Überlassung von Nutzungsrechten eines sich im Privatvermögen befindlichen Patents sonst keine weiteren Leistungen erbracht werden, die im Zusammenhang mit diesen Nutzungsrechten stünden, seien die daraus erzielten Einkünfte den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 und nicht zu den Einkünften nach Paragraph 22, oder Paragraph 23, EStG 1988 zuzuordnen. Die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, dass die Lehrtätigkeit im Dezember 2012, aus der Einnahmen in Höhe von EUR 480,00 stammen würden, ursächlich mit der Patentverwertung zu tun hätten, sei unrichtig. Der Inhalt der vom BF an der Fachhochschule abgehaltenen Lehrveranstaltung habe mit der Überlassung von Patentrechten nichts zu tun. Die Lehrveranstaltung habe den Titel "Robotik in der Rehabilitationstechnik". Der BF übernehme dabei die Aufgabe, die Praxis der Entwicklungstätigkeit den Studenten näher zu bringen. Darin seien medizinische und technische Anforderungen an mechatronische Medizingeräte, Risikomanagement sowie Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit enthalten. Die von der belangten Behörde angeführte "betriebliche Tätigkeit" im Gesamtausmaß von EUR 10.392,55 setze sich aber nicht aus einer gemeinsam ausgeführten betrieblichen Tätigkeit zusammen, sondern aus
"Patenteinnahmen (Vermietung) EUR 10.000,00
Lehrauftrag Einnahmen EUR 480,00
abzüglich pauschale BA 6% EUR 28,80
ergibt Basis Gewinnfreibetrag EUR 451,20
hiervon 13% Grundfreibetrag EUR 58,65
ergibt "Einkünfte aus selbst. Tätigk." EUR 392,55"
In der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2012 seien EUR 392,55 als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und EUR 10.000,00 als sonstige Einkünfte iSd § 29 EStG (Sonstige Leistungen, Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern) unter Beantragung des Hälftesteuersatzes gemäß § 38 EStG erklärt worden. Im Einkommenssteuerbescheid 2012 seien diese beiden getrennt erklärten Einkunftsarten aus unerklärlichen Gründen gemeinsam als "selbstständige Einkünfte" von der zuständigen Abgabenbehörde unrichtig veranlagt worden. Nach Rücksprache mit der Abgabenbehörde sei erklärt worden, dass aufgrund der Halbsatzbesteuerung von Patenteinkünften eine andere, richtige Darstellung im Steuerbescheid aufgrund EDV-technischer Probleme nicht möglich sei. Im Hinblick darauf, dass sich durch die unrichtige Zuordnung der Einkünfte im Steuerbescheid 2012 keine andere Steuerbelastung ergeben habe, sei auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet worden. Hätte eine korrekte Zuordnung der Einkunftsarten durch die Abgabenbehörde stattgefunden, würden die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit lediglich EUR 392,55 betragen.In der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2012 seien EUR 392,55 als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und EUR 10.000,00 als sonstige Einkünfte iSd Paragraph 29, EStG (Sonstige Leistungen, Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern) unter Beantragung des Hälftesteuersatzes gemäß Paragraph 38, EStG erklärt worden. Im Einkommenssteuerbescheid 2012 seien diese beiden getrennt erklärten Einkunftsarten aus unerklärlichen Gründen gemeinsam als "selbstständige Einkünfte" von der zuständigen Abgabenbehörde unrichtig veranlagt worden. Nach Rücksprache mit der Abgabenbehörde sei erklärt worden, dass aufgrund der Halbsatzbesteuerung von Patenteinkünften eine andere, richtige Darstellung im Steuerbescheid aufgrund EDV-technischer Probleme nicht möglich sei. Im Hinblick darauf, dass sich durch die unrichtige Zuordnung der Einkünfte im Steuerbescheid 2012 keine andere Steuerbelastung ergeben habe, sei auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet worden. Hätte eine korrekte Zuordnung der Einkunftsarten durch die Abgabenbehörde stattgefunden, würden die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit lediglich EUR 392,55 betragen.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 02.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Die vom Bundesverwaltungsgericht mangels aktenkundigem Rückschein durchgeführten Erhebungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde bei der belangten Behörde und bei der steuerlichen Vertretung des BF ergaben, dass die Beschwerde nachweislich am 24.03.2015 eingeschrieben per Post versendet wurde, sodass sich die gegenständliche Beschwerde als rechtzeitig erwies.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2017 wurde der BF beauftragt, dem BVwG den Einkommenssteuerbescheid sowie die zugehörige Einkommenssteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2012 vorzulegen und unter einem die im Schreiben angeführten Fragen des BVwG zu beantworten. Darüber hinaus wurde dem BF binnen einer Frist von drei Wochen zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
Das Schreiben wurde der steuerlichen Vertretung nachweislich am 04.05.2017 zugestellt. In der Folge ersuchte der BF durch seine steuerliche Vertretung um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. Die Frist wurde sodann wie beantragt erstreckt.
6. Am 09.06.2017 langte sodann die mit 08.06.2017 datierte Stellungnahme des BF samt Urkundenvorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Erfindung um eine "Einrichtung zum Trainieren von Bewegungsabläufen" handle. Es sei eine mechanische Vorrichtung, die es auf einfache Weise ermögliche, Greifbewegungen zu trainieren, die beispielsweise Patienten nach einem Schlaganfall beim Wiedererlernen der Nutzung ihrer Hände verwenden würden. Der BF habe die Erfindung im Rahmen seiner Tätigkeit als Angestellter der XXXX GmbH (im Folgenden: GmbH) im Jahr 2008 entwickelt. Der BF habe keinen Erfindungsbetrieb unterhalten und werde ergänzend der Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2008 zur Vorlage gebracht, woraus sich ergebe, dass der BF lediglich Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit erwirtschaftet habe. Der BF sei im Zeitraum 01.12.2012 bis 31.12.2012 mit einem Geschäftsanteil von EUR 12.000,00 (23,17 %) neben sechs weiteren Gesellschaftern an der GmbH beteiligt gewesen. In den Jahren 2008 (EUR 13.000,00) und 2009 (EUR 3.793,00) hätten Kapitalerhöhungen stattgefunden, sodass das Stammkapital der GmbH ab dem 05.11.2009 EUR 51.793,00 betrage und der BF somit mit einem Anteil von 23,17 % beteiligt sei. Der BF sei im gegenständlichen Zeitraum neben einem weiteren Geschäftsführer zur selbstständigen Geschäftsführung berechtigt und als Geschäftsführer nach dem ASVG pflichtversichert gewesen. Die GmbH habe im Jahr 2012 Produkte hergestellt und verkauft, die aus der patentrechtlich geschützten Erfindung resultieren würden. Inhalt der vom BF an der Fachhochschule abgehaltenen Lehrveranstaltung "Robotik in der Rehabilitationstechnik" sei die Vermittlung eines Überblickes über das Design und die Anwendung von Robotern in der Rehabilitation gewesen. In dem Patent gehe es um Hilfsmittel in der Rehabilitation, nicht um einen Roboter. Die Vortragstätigkeit habe immer nur sechs Lehrveranstaltungseinheiten pro Jahr umfasst und sei in den Jahren 2010-2014 abgehalten worden.6. Am 09.06.2017 langte sodann die mit 08.06.2017 datierte Stellungnahme des BF samt Urkundenvorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Erfindung um eine "Einrichtung zum Trainieren von Bewegungsabläufen" handle. Es sei eine mechanische Vorrichtung, die es auf einfache Weise ermögliche, Greifbewegungen zu trainieren, die beispielsweise Patienten nach einem Schlaganfall beim Wiedererlernen der Nutzung ihrer Hände verwenden würden. Der BF habe die Erfindung im Rahmen seiner Tätigkeit als Angestellter der römisch 40 GmbH (im Folgenden: GmbH) im Jahr 2008 entwickelt. Der BF habe keinen Erfindungsbetrieb unterhalten und werde ergänzend der Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2008 zur Vorlage gebracht, woraus sich ergebe, dass der BF lediglich Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit erwirtschaftet habe. Der BF sei im Zeitraum 01.12.2012 bis 31.12.2012 mit einem Geschäftsanteil von EUR 12.000,00 (23,17 %) neben sechs weiteren Gesellschaftern an der GmbH beteiligt gewesen. In den Jahren 2008 (EUR 13.000,00) und 2009 (EUR 3.793,00) hätten Kapitalerhöhungen stattgefunden, sodass das Stammkapital der GmbH ab dem 05.11.2009 EUR 51.793,00 betrage und der BF somit mit einem Anteil von 23,17 % beteiligt sei. Der BF sei im gegenständlichen Zeitraum neben einem weiteren Geschäftsführer zur selbstständigen Geschäftsführung berechtigt und als Geschäftsführer nach dem ASVG pflichtversichert gewesen. Die GmbH habe im Jahr 2012 Produkte hergestellt und verkauft, die aus der patentrechtlich geschützten Erfindung resultieren würden. Inhalt der vom BF an der Fachhochschule abgehaltenen Lehrveranstaltung "Robotik in der Rehabilitationstechnik" sei die Vermittlung eines Überblickes über das Design und die Anwendung von Robotern in der Rehabilitation gewesen. In dem Patent gehe es um Hilfsmittel in der Rehabilitation, nicht um einen Roboter. Die Vortragstätigkeit habe immer nur sechs Lehrveranstaltungseinheiten pro Jahr umfasst und sei in den Jahren 2010-2014 abgehalten worden.
Unter einem wurden die Einkommenssteuererklärung sowie der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 23.01.2014, der Einkommenssteuerbescheid vom 26.04.2010 für das Jahr 2008, ein Firmenbuchauszug der GmbH, und eine Zusammenfassung des Jahreslohnkontos des BF bei der GmbH für das Jahr 2012 als Beweismittel vorgelegt.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2017 wurde der BF insbesondere in Bezug auf seine Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 08.06.2017 zur Frage, im Rahmen welcher konkreten Tätigkeit und welches Zeitraumes die verfahrensgegenständliche Erfindung entwickelt wurde, und sich aus den aktenkundigen Beweismitteln diesbezüglich ergebender Diskrepanzen unter konkretem Vorhalt und erneuter diesbezüglicher Fragestellung ersucht, sein Vorbringen zu konkretisieren, die erneut seitens des BVwG gestellten Fragen zu beantworten sowie allenfalls vorhandene ergänzende Beweismittel vorzulegen. Darüber hinaus wurde dem BF binnen einer Frist von vier Wochen zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit zur ergänzenden schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
8. Die mit 18.07.2017 datierte Stellungnahme des BF langte samt Beilagen am 19.07.2017 beim BVwG ein. Dort wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Ursprung der verfahrensgegenständlichen Entwicklung in der Verfassung der Diplomarbeit des BF im Rahmen seines Studiums zum Diplomingenieur Maschinenbau an der Technischen Universität XXXX (im Folgenden: TU) im Zeitraum Februar bis Juni 2005 liege. In diesem Zeitraum habe der BF keine sozialversicherungspflichte Beschäftigung ausgeübt. Der eigentliche Inhalt der Erfindung sei bereits beim Abschluss der Diplomarbeit im Juni 2005 erarbeitet und ein Prototyp gebaut gewesen. Es seien danach keine "wesentlichen" Entwicklungsmaßnahmen mehr notwendig gewesen, sondern nur ein Patentanwalt mit der Beantragung der Patentierung beauftragt worden. An der Entwicklung sei neben dem BF auch noch XXXX (im Folgenden: S.K.) insofern beteiligt gewesen, als dieser der Betreuer des BF bei der Verfassung der Diplomarbeit an der TU gewesen sei. Das Patent sei von beiden gemeinsam angemeldet worden. Die Erfindung sei - da im Rahmen des Studienabschlusses entwickelt - nicht mit der Absicht der Vermarktung, Verwertung, Gewinnerzielung und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr entwickelt worden. Es habe sich vielmehr erst nach Abschluss der Diplomarbeit ergeben, dass sich die entwickelte Erfindung verkaufen lasse. Im Jahr 2013 sei noch eine weitere Entwicklung patentiert worden. Es handle sich dabei um einen Positionssensor. Zur Vortragstätigkeit werde ausgeführt, dass es sich bei dabei um eine Vortragstätigkeit im Rahmen des Masterstudienganges Gesundheits- und Rehabilitationstechnik an der Fachhochschule XXXX gehandelt habe. Die Vortragstätigkeit sei nicht von der gegenständlichen Erfindung abhängig gewesen bzw. sei diese nicht Thema oder Inhalt des Vortrages gewesen.8. Die mit 18.07.2017 datierte Stellungnahme des BF langte samt Beilagen am 19.07.2017 beim BVwG ein. Dort wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Ursprung der verfahrensgegenständlichen Entwicklung in der Verfassung der Diplomarbeit des BF im Rahmen seines Studiums zum Diplomingenieur Maschinenbau an der Technischen Universität römisch 40 (im Folgenden: TU) im Zeitraum Februar bis Juni 2005 liege. In diesem Zeitraum habe der BF keine sozialversicherungspflichte Beschäftigung ausgeübt. Der eigentliche Inhalt der Erfindung sei bereits beim Abschluss der Diplomarbeit im Juni 2005 erarbeitet und ein Prototyp gebaut gewesen. Es seien danach keine "wesentlichen" Entwicklungsmaßnahmen mehr notwendig gewesen, sondern nur ein Patentanwalt mit der Beantragung der Patentierung beauftragt worden. An der Entwicklung sei neben dem BF auch noch römisch 40 (im Folgenden: S.K.) insofern beteiligt gewesen, als dieser der Betreuer des BF bei der Verfassung der Diplomarbeit an der TU gewesen sei. Das Patent sei von beiden gemeinsam angemeldet worden. Die Erfindung sei - da im Rahmen des Studienabschlusses entwickelt - nicht mit der Absicht der Vermarktung, Verwertung, Gewinnerzielung und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr entwickelt worden. Es habe sich vielmehr erst nach Abschluss der Diplomarbeit ergeben, dass sich die entwickelte Erfindung verkaufen lasse. Im Jahr 2013 sei noch eine weitere Entwicklung patentiert worden. Es handle sich dabei um einen Positionssensor. Zur Vortragstätigkeit werde ausgeführt, dass es sich bei dabei um eine Vortragstätigkeit im Rahmen des Masterstudienganges Gesundheits- und Rehabilitationstechnik an der Fachhochschule römisch 40 gehandelt habe. Die Vortragstätigkeit sei nicht von der gegenständlichen Erfindung abhängig gewesen bzw. sei diese nicht Thema oder Inhalt des Vortrages gewesen.
Unter einem wurde ein Auszug aus dem elektronischen Studienorganisationssystems der TU (XXXX) über die vom BF erstellte Diplomarbeit und deren Inhalt sowie ein Artikel des XXXX-Magazins vom XXXX.2017 über den Werdegang der GmbH des BF und S.K. vorgelegt.Unter einem wurde ein Auszug aus dem elektronischen Studienorganisationssystems der TU (römisch 40 ) über die vom BF erstellte Diplomarbeit und deren Inhalt sowie ein Artikel des XXXX-Magazins vom römisch 40 .2017 über den Werdegang der GmbH des BF und S.K. vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Gesellschaftsvertrag vom 10.03.2007 wurde die zur Firmenbuchnummer FN XXXX eingetragene XXXX GmbH (GmbH) gegründet. Unternehmensgegenstand laut Gesellschaftsvertrag ist die Entwicklung, die Produktion und der Vertrieb mechatronischer Geräte, insbesondere im Bereich Medizintechnik. Die Gesellschaft ist darüber hinaus zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes förderlich erscheinen, insbesondere zur Beteiligung an Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art.1.1. Mit Gesellschaftsvertrag vom 10.03.2007 wurde die zur Firmenbuchnummer FN römisch 40 eingetragene römisch 40 GmbH (GmbH) gegründet. Unternehmensgegenstand laut Gesellschaftsvertrag ist die Entwicklung, die Produktion und der Vertrieb mechatronischer Geräte, insbesondere im Bereich Medizintechnik. Die Gesellschaft ist darüber hinaus zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes förderlich erscheinen, insbesondere zur Beteiligung an Unternehmen gleicher oder ähnlicher "Art".
Die GmbH verfügte zwischen 03.05.2007 und 27.04.2011 über das reglementierte Gewerbe "Technische Büros - Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) gemäß § 94 Z 69 GewO 1994" zur GISA-Zahl XXXX.Die GmbH verfügte zwischen 03.05.2007 und 27.04.2011 über das reglementierte Gewerbe "Technische Büros - Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) gemäß Paragraph 94, Ziffer 69, GewO 1994" zur GISA-Zahl römisch 40 .
Ebenfalls seit 03.05.2007 ist die GmbH Inhaberin des reglementierten Gewerbes "Mechatroniker für Medizingerätetechnik gemäß § 94 Z 49 GewO 1994 verbunden mit Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatronik für Elektromaschinenbau und Automatisierung" zur GISA-Zahl XXXX.Ebenfalls seit 03.05.2007 ist die GmbH Inhaberin des reglementierten Gewerbes "Mechatroniker für Medizingerätetechnik gemäß Paragraph 94, Ziffer 49, GewO 1994 verbunden mit Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatronik für Elektromaschinenbau und Automatisierung" zur GISA-Zahl römisch 40 .
Weiters ist die GmbH seit 17.11.2014 Inhaberin des freien Gewerbes "Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994" zur GISA-Zahl XXXX.Weiters ist die GmbH seit 17.11.2014 Inhaberin des freien Gewerbes "Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994" zur GISA-Zahl römisch 40 .
1.2. Der BF vertrat die GmbH seit 27.03.2007 selbstständig neben einem weiteren Geschäftsführer, XXXX (im Folgenden: S.K.), als handelsrechtlicher Geschäftsführer und war als solcher im Zeitraum 01.04.2007 bis 15.03.2013 als Angestellter der GmbH nach dem ASVG pflichtversichert. In diesem Zeitraum unterlag der BF daher nicht der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG als Geschäftsführer.1.2. Der BF vertrat die GmbH seit 27.03.2007 selbstständig neben einem weiteren Geschäftsführer, römisch 40 (im Folgenden: S.K.), als handelsrechtlicher Geschäftsführer und war als solcher im Zeitraum 01.04.2007 bis 15.03.2013 als Angestellter der GmbH nach dem ASVG pflichtversichert. In diesem Zeitraum unterlag der BF daher nicht der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG als Geschäftsführer.
Der BF vertritt die GmbH seit 06.06.2016 erneut als handelsrechtlicher Geschäftsführer, aber nun gemeinsam mit dem weiteren Geschäftsführer S.K. und ist mit dieser Tätigkeit beginnend mit 14.06.2016 bis laufend erneut als Angestellter der GmbH nach dem ASVG pflichtversichert.
Der BF war darüber hinaus in den nachfolgenden Zeiträumen mit den nachfolgenden Gesellschaftsanteilen an der GmbH beteiligt:
im Zeitraum 27.03.2007 bis 18.06.2008 EUR 8.750,00 (25 %)
im Zeitraum 19.06.2008 bis 04.11.2009 EUR 12.000,00 (25 %)
im Zeitraum 05.11.2009 bis 15.03.2013 EUR 12.000,00 (23,17 %)
im Zeitraum 16.03.2013 bis 21.03.2013 EUR 15.366,85 (29,67 %)
Mit 21.03.2013 wurde der BF als Gesellschafter der GmbH aus dem Firmenbuch gelöscht.
Statt des BF und seinen damaligen Mitgesellschaftern der GmbH wurde in der Folge die mit Gesellschaftsvertrag vom 15.01.2013 gegründete und zur Firmenbuchnummer FN XXXX eingetragene XXXX HOLDING GmbH (im Folgenden: Holding) vorübergehende Alleingesellschafterin der GmbH.Statt des BF und seinen damaligen Mitgesellschaftern der GmbH wurde in der Folge die mit Gesellschaftsvertrag vom 15.01.2013 gegründete und zur Firmenbuchnummer FN römisch 40 eingetragene römisch 40 HOLDING GmbH (im Folgenden: Holding) vorübergehende Alleingesellschafterin der GmbH.
Im Jahr 2016 fand neuerlich eine Kapitalerhöhung der GmbH unter Beteiligung zweier zusätzlicher Gesellschaften an der GmbH statt.
Der BF vertritt seit 12.03.2013 selbstständig die Holding als handelsrechtlicher Geschäftsführer neben dem weiteren Geschäftsführer S.K.. Er ist weiters zum Entscheidungszeitpunkt mit einem Gesellschaftsanteil von EUR 12.942,- (36,62 %) an der Holding beteiligt und unterliegt in der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Holding zusätzlich seit 12.03.2013 bis laufend der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.Der BF vertritt seit 12.03.2013 selbstständig die Holding als handelsrechtlicher Geschäftsführer neben dem weiteren Geschäftsführer S.K.. Er ist weiters zum Entscheidungszeitpunkt mit einem Gesellschaftsanteil von EUR 12.942,- (36,62 %) an der Holding beteiligt und unterliegt in der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Holding zusätzlich seit 12.03.2013 bis laufend der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG.
1.3. Der BF weist im Zeitraum 2004 bis 2007 die nachfolgenden Sozialversicherungszeiten auf:
01.10.2003-31.01.2004 Angestellter nach ASVG
01.03.2004-30.06.2004 Angestellter nach ASVG
01.10.2004-31.01.2005 geringfügig beschäftigter Angestellter nach
ASVG
29.10.2004-31.10.2004 Arbeiter nach ASVG
01.10.2005-31.01.2006 selbstständig erwerbstätig gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG01.10.2005-31.01.2006 selbstständig erwerbstätig gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG
09.01.2006-30.09.2006 Angestellter nach ASVG
29.10.2006-31.03.2007 Arbeitslosengeldbezug
01.04.2007-15.03.2013 Angestellter nach ASVG
Der BF persönlich war bisher nicht Inhaber einer Gewerbeberechtigung.
1.4. Der BF studierte an der TU Maschinenbau. Im Rahmen des Abschlusses dieses Studiums erstellte der BF unter der damaligen Betreuung durch S.K. im Zeitraum Februar bis Juni 2005 eine Diplomarbeit zum Titel "XXXX". Im Rahmen dieser Diplomarbeit wurde vom BF ein Prototyp einer "Einrichtung zum Trainieren von Bewegungsabläufen" entwickelt. Dabei handelt es sich um eine mechanische Vorrichtung, die es auf einfache Weise ermöglicht, Greifbewegungen zu trainieren, sodass etwa Schlaganfallpatienten das Benützen ihrer Hände wiedererlernen können.
Aus der Kurzfassung der Diplomarbeit ergibt sich folgender Inhalt:
"Ein innovatives Konzept in der Rehabilitation gelähmter Schlaganfallpatienten ist die Entwicklung mechatronischer Rehabilitationsgeräte zur Erzeugung von repitativen Bewegungsfolgen einzelner Bereiche des menschlichen Bewegungsapparates. Für die unteren Extremitäten sind derartige Geräte bereits erfolgreich im Einsatz (z.B. Lokomat). Gerade aber für die Finger-Hand-Bewegung, die für die Bewältigung der im alltäglichen Leben auftretenden Aufgaben eine entscheidende Rolle spielt, fehlen noch realisierbare Ansätze. Nach ersten Voruntersuchungen und dem Aufbau eines Funktionsmusters durch eine Vorgänger-Diplomarbeit wurde nun ein Funktionsprototyp für den klinischen Einsatz am Patienten entwickelt. Die so genannte Handorthese hat die Aufgabe den Fingern eine natürliche Abbiege- und Streckbewegung aufzuzwingen. Das Gerät ist in der Lage, vorprogrammierte Bewegungsabläufe im Rahmen einer repitativen Bewegungstherapie abzufahren. Neben einer weiteren Anpassung der Bewegungsabläufe und Anbindung an die anatomischen Gegebenheiten der menschlichen Hand wurde zusätzlich die Daumenbewegung konstruktiv ausgeführt. In einer weiteren Phase wurden die Antriebskomponenten, sowie die gesamte Steuerung und Bedienung implementiert. Zur Anpassung an die klinische Anwendung wurde das Gerät überarbeitet und teilweise neu ausgeführt. Geplante Versuchsreihen werden nun über die Art und Weise der weiteren Entwicklung bis zum serienreifen Produkt entscheiden."
Im Zeitraum der Erstellung der Diplomarbeit übte der BF weder eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus, noch bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, ein Stipendium oder eine sonstige Vergütung.
Der Diplomarbeit lag die Suche einer Rehabilitationsklinik nach einem Prototypen für die Rehabilitation von Kindern zugrunde. Der Primar der Rehabilitationsklinik trat diesbezüglich im Jahr 2003 an die Technische Universität und das Institut für Maschinenbau heran, an welchem S.K. lehrte. Der BF übernahm in seiner Diplomarbeit die Entwicklung eines solchen Prototypens basierend auf den in einer anderen Diplomarbeit bereits entwickelten Grundsätzen, welcher schlussendlich an die Rehabilitationsklinik verkauft wurde.
Die Diplomarbeit endete mit der erfolgreichen Entwicklung eines Prototypen. Weitere wesentliche Entwicklungsmaßnahmen zur Patentreife waren nicht notwendig. Der BF und S.K. beauftragten in der Folge einen Patentanwalt mit der Patentierung des Prototypen.
Die Idee des BF und S.K. zur Vermarktung der Erfindung und Gründung einer Firma kam erst ein Jahr nach Verkauf des Prototypen.
Die Erfindung wurde am 28.08.2006 in Österreich von den beiden Privatpersonen BF und S.K. zum Patent angemeldet und registriert (Österreichische Patentschrift A XXXX) und am 28.08.2007 bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum zum Patent angemeldet und registriert (Internationale Patentschrift XXXX). Die entsprechende Patentanmeldung wurde in Österreich am 15.03.2008 veröffentlicht, die Patentschrift am 15.06.2008. Das österreichische Patent wurde mit 28.08.2012 wegen Nichtzahlung der siebten Jahresgebühr vom Patentamt gelöscht.Die Erfindung wurde am 28.08.2006 in Österreich von den beiden Privatpersonen BF und S.K. zum Patent angemeldet und registriert (Österreichische Patentschrift A römisch 40 ) und am 28.08.2007 bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum zum Patent angemeldet und registriert (Internationale Patentschrift römisch 40 ). Die entsprechende Patentanmeldung wurde in Österreich am 15.03.2008 veröffentlicht, die Patentschrift am 15.06.2008. Das österreichische Patent wurde mit 28.08.2012 wegen Nichtzahlung der siebten Jahresgebühr vom Patentamt gelöscht.
Nach dem Verkauf des Prototypen an eine österreichische Rehabilitationsklinik ergab sich, dass für die Erfindung offenbar ein Markt und Nachfrage im Bereich der Rehabilitationsmedizin besteht. Zur Produktion und Vermarktung der Erfindung wurde vom BF mit S.K. die GmbH gegründet.
Im Kaufvertrag vom 28.05.2008 verkauften der BF und sein Miterfinder S.K. die Erfindung samt sämtlicher Vertragsschutzrechte an die GmbH und überließen darüber hinaus das Know-how der Erfinder zur Nutzung an die GmbH.
Der mit "Kaufgegenstand" betitelte Punkt II. des Kaufvertrages lautete:Der mit "Kaufgegenstand" betitelte Punkt römisch zwei. des Kaufvertrages lautete:
"1. Die Erfinder verkaufen und die Käuferin [Anmerkung: GmbH] kauft die Erfindung samt dazugehöriger Patentrechte für das In- und Ausland mit dem uneingeschränkten Recht, die Erfindung nach ihrem Gutdünken in welcher Form auch immer zu verwerten - sei es durch Lizenzvergabe, Eigenproduktion und Verkauf der Produkte, sei es durch Weiterveräußerung der Erfindung oder durch sonstige Verwertungsarten.
2. Die Erfinder verpflichten sich, ohne Zustimmung und Auftrag der Käuferin keine Weiterentwicklung auf eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter auf dem Gebiet der Vertragserfindung durchzuführen."
Der mit "Know-how" betitelte Punkt III. des Kaufvertrages lautete:Der mit "Know-how" betitelte Punkt römisch drei. des Kaufvertrages lautete:
"Die Erfinder übergeben der Käuferin das gesamte für die Fertigung der Vertragsprodukte erforderliche technische Wissen, sämtliche Kenntnisse und Unterlagen über Konstruktion, Materialherstellung und -beschaffenheit, Fertigung, Fertigungsverfahren, Anwendungstechnik und alle weiteren Informationen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zwecks Verwertung durch die Käuferin und es bestätigt die Käuferin den Erhalt sämtlicher Unterlagen des Vertrags-Know-hows durch ihre Unterschrift auf diese Vereinbarung."
Punkt IV. (Zusammenarbeit und technische Hilfestellung), Ziffer 2 des Vertrages lautete:Punkt römisch vier. (Zusammenarbeit und technische Hilfestellung), Ziffer 2 des Vertrages lautete:
"2. Die Erfinder werden der Käuferin über Beschäftigungsverträge in Hinkunft gegen Entgelt für die Weiterentwicklung zur Verfügung stehen und die Fertigung der Vertragsprodukte einrichten und deren Beginn überwachen. Die Beschäftigungsverträge haben Arbeitszeit, Entlohnung und Verpflichtungen der Erfinder zu enthalten - ebenso die in Beschäftigungsverträgen üblichen Bedingungen über Urlaub, Krankenstand, Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses und dergleichen vorzusehen."
Bezüglich des Kaufpreises wurde in Punkt VII. des Kaufvertrages vereinbart, dass den Erfindern ein fester Betrag in Höhe von EUR 1.000,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer für jedes von der Käuferin aufgrund der Vertragserfindung produzierte und verkaufte Vertragsproduktstück zusteht. Dies unabhängig davon, ob die Vertragserfindung inzwischen auf Kosten des Käufers weiterentwickelt bzw. verbessert wurde oder ob neue Patente betreffend die Vertragserfindung angemeldet wurden. Pro Wirtschaftsjahr wurde ein Höchstbetrag von EUR 20.000,00 vereinbart. Sämtliche Zahlungen waren dabei von der GmbH frei von allen Spesen und Abzügen an die Erfinder zu leisten und stand der verkaufsabhängige Kaufpreis den beiden Erfindern jeweils zur Hälfte zu.Bezüglich des Kaufpreises wurde in Punkt römisch sieben. des Kaufvertrages vereinbart, dass den Erfindern ein fester Betrag in Höhe von EUR 1.000,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer für jedes von der Käuferin aufgrund der Vertragserfindung produzierte und verkaufte Vertragsproduktstück zusteht. Dies unabhängig davon, ob die Vertragserfindung inzwischen auf Kosten des Käufers weiterentwickelt bzw. verbessert wurde oder ob neue Patente betreffend die Vertragserfindung angemeldet wurden. Pro Wirtschaftsjahr wurde ein Höchstbetrag von EUR 20.000,00 vereinbart. Sämtliche Zahlungen waren dabei von der GmbH frei von allen Spesen und Abzügen an die Erfinder zu leisten und stand der verkaufsabhängige Kaufpreis den beiden Erfindern jeweils zur Hälfte zu.
Punkt XI. (Laufzeit des Vertrages) lautete [Anm.: Fettdruck nicht im Original]:Punkt römisch elf. (Laufzeit des Vertrages) lautete [Anm.: Fettdruck nicht im Original]:
"1. Dieser Vertrag tritt mit dem Tag der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Er endet mit dem Wegfall des letzten vertraglichen Schutzrechtes, es sei denn, das Vertrags-Know-how ist zu diesem Zeitpunkt noch geheim. In diesem Fall besteht der Vertrag weiter. Die Erfinder haben daher grundsätzlich Anspruch auf den verkaufsabhängigen Kaufpreis solange die Schutzrechte und das Vertrags-Know-how aufrecht sind.
2. Eine Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen. Es wird jedoch vereinbart, dass unter den nachstehenden Voraussetzungen (aus wichtigen insbesondere wirtschaftlichen Gründen) die Käuferin das Recht hat, durch einseitige schriftliche Erklärung an die Erfinder von einer Bezahlung des verkaufsabhängigen Kaufpreise künftig Abstand zu nehmen. Ein wichtiger Grund besteht auch dann, wenn die Erfinder beharrlich und trotz schriftlicher Abmahnung gegen Bestimmungen dieses Vertrages verstossen.
3. Die Käuferin ist zu dieser Erklärung insbesondere dann berechtigt, wenn
a) das Schutzrecht ohne ihr Zutun für nichtig erklärt wird;
b) der Absatz der Vertragsprodukte wirtschaftlich unmöglich oder unwirtschaftlich wird;
c) die Betriebsergebnisse der Käuferin in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt negativ sind und eine Besserung der wirtschaftlichen Situation der Käuferin nicht erwartet werden kann;
d) der als Gesellschafter der Käuferin in die Gesellschaft eingetretene Investor, die XXXX, FN XXXX, Landesgericht XXXX, XXXX dies verlangt, weil bei Fortzahlung des verkaufsabhängigen Kaufpreises die begründete Gefahr für den Investor besteht, das eingesetzte Kapital zu verlieren oder weil der Investor aus den in dem von der Käuferin mit ihm geschlossenen Vertrag vorgesehenen Gründen berechtigt ist, die Verwertung der Erfindung durch Verkauf an Dritte zu verlangen bzw. die Erfindung an ihn abzutreten.d) der als Gesellschafter der Käuferin in die Gesellschaft eingetretene Investor, die römisch 40 , FN römisch 40 , Landesgericht römisch 40 , römisch 40 dies verlangt, weil bei Fortzahlung des verkaufsabhängigen Kaufpreises die begründete Gefahr für den Investor besteht, das eingesetzte Kapital zu verlieren oder weil der Investor aus den in dem von der Käuferin mit ihm geschlossenen Vertrag vorgesehenen Gründen berechtigt ist, die Verwertung der Erfindung durch Verkauf an Dritte zu verlangen bzw. die Erfindung an ihn abzutreten.
e) Einer oder beide Erfinder das Beschäftigungsverhältnis bei der Käuferin beenden, obwohl sich der Investor gegen die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausspricht. Im diesem Falle der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eines der beiden Erfinder reduziert sich der verkaufsabhängige Kaufpreis auf die Hälfte, wobei die verbleibende Hälfte dem im Beschäftigungsverhältnis mit der Käuferin verharrenden Erfinder allein zusteht. Scheiden beide Erfinder aus, entfällt der Kaufpreis jedenfalls zur Gänze."
In den Wirtschaftsjahren 2008 bis 2012 erwirtschaftete die GmbH die nachfolgenden Ergebnisse, welche sich aus den Bilanzen der GmbH im Firmenbuch ergeben:
2008 Bilanzverlust EUR - 307.762,74
2009 Bilanzverlust EUR - 293.847,16
2010 Bilanzverlust EUR - 266.681,60
2011 Bilanzverlust EUR - 253.302,60
2012 Bilanzgewinn EUR 5.416,31
Die GmbH hat im Jahr 2012 aus der patentierten Erfindung resultierende Produkte hergestellt, verkauft und erstmals einen Bilanzgewinn erwirtschaftet.
Der BF bezog erstmals im Jahr 2012 entsprechend den diesbezüglichen Bestimmungen des Kaufvertrages vom 28.05.2008 die verfahrensgegenständliche Patentvergütung in Höhe von insgesamt EUR 10.000,--.
Am 13.06.2013 wurde zudem ein weiteres Patent der GmbH, "XXXX", Patentnummer XXXX (sowie auch unter XXXX, XXXX, XXXX, XXXX) veröffentlicht. Dieses Patent ist jedoch nicht Verfahrensgegenstand.Am 13.06.2013 wurde zudem ein weiteres Patent der GmbH, "XXXX", Patentnummer römisch 40 (sowie auch unter römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) veröffentlicht. Dieses Patent ist jedoch nicht Verfahrensgegenstand.
1.5. Beginnend mit dem Jahr 2010 bis zum Jahr 2014 hielt der BF im Rahmen einer selbstständigen Vortragstätigkeit eine Lehrveranstaltung im Ausmaß von jeweils sechs Lehrveranstaltungseinheiten an der Fachhochschule zum Thema "Robotik in der Rehabilitationstechnik" ab.
Es handelt sich dabei um eine Lehrveranstaltung im Rahmen des Masterstudienganges "Gesundheits- und Rehabilitationstechnik". Inhalt der Lehrveranstaltung unter der Führung des BF war dabei, den Studierenden einen Überblick über das Design und die Anwendung von Robotern in der Rehabilitation zu geben.
Zum Entscheidungszeitpunkt werden bezüglich dieser konkreten Lehrveranstaltung auf der Website der Fachhochschule die nachfolgenden Lerninhalte angegeben:
"
* Grundlagen der Robotik
* Definitionen
* Normen
* Standards
* Funktionen und Programme
* Mobile Roboter in der Rehabilitation
* Interaktion Mensch-Roboter
* Adaptive Regelungen und Roboter Umgebungssteuerung (ECS) bis Smart-Home
* Autonomer Rollstuhl
* Roboter für Mobilität, Guidance, Manipulation, Support und Personentransport"
Die verfahrensgegenständliche Erfindung war nicht Thema und Inhalt dieser Lehrveranstaltung.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die Lehrveranstaltung ohne die Entwicklung/Patentierung seiner Erfindung bzw. die Erwirtschaftung von Patenteinkünften nicht auch hätte abhalten können. Aus der Erfindung wurden erst zwei Jahre nach Beginn der Abhaltung der Lehrveranstaltung Patenteinkünfte lukriert. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Lehrveranstaltung mit den Patenteinkünften des BF in einem engeren Zusammenhang steht.
1.6. Der BF hat im Jahr 2012 im Zeitraum 01.12.2012 bis 31.12.2012 (daher für einen Monat) die soeben dargestellte Lehrveranstaltung an der Fachhochschule abgehalten. Er hat dafür ein Bruttohonorar von EUR 480,00 erhalten.
Von diesem Bruttohonorar wurden pauschal 6% Betriebsausgaben in Höhe von EUR 28,80 sowie von der sich daraus ergebenden Basis des Gewinnfreibetrages von EUR 451,20 noch 13 % (EUR 58,65) Grundfreibetrag geltend gemacht, sodass sich hinsichtlich der Lehrveranstaltung Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 392,55 ergeben haben.
Dieses Lehrveranstaltungshonorar wurde in der Einkommenssteuererklärung des BF für das Jahr 2012 als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erklärt.
Im Jahr 2012 hatte der BF darüber hinaus, entsprechend dem oben bereits unter Punkt 1.3. auszugsweise wiedergegebenen Kaufvertrag, Patenteinkünfte in Höhe von insgesamt
EUR 10.000,00. Diese wurden in der Einkommenssteuererklärung 2012 als "sonstige Einkünfte" (Einkünfte aus Leistungen gemäß § 29 Z 3 EStG 1988) erklärt. (Pauschalierte) Betriebsausgaben wurden in Bezug auf diese Patenteinkünfte keine geltend gemacht.EUR 10.000,00. Diese wurden in der Einkommenssteuererklärung 2012 als "sonstige Einkünfte" (Einkünfte aus Leistungen gemäß Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988) erklärt. (Pauschalierte) Betriebsausgaben wurden in Bezug auf diese Patenteinkünfte keine geltend gemacht.
Der ursprüngliche Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2012 vom 11.12.2013 wurde aufgrund einer Beschwerde vom 18.12.2013 im Rahmen der Stattgabe der Beschwerdevorentscheidung abgeändert. Aus dem nunmehr vorliegenden rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid 2012 vom 23.01.2014 ergeben sich die nachfolgenden Einkünfte:
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit EUR 10.392,55
Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit EUR 38.857,48
Gesamtbetrag der Einkünfte EUR 49.250,03
In der Begründung wird seitens der Abgabebehörde angeführt [Anm.:
Fettdruck nicht im Original]:
"Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 36.400 € und 60.000 €
vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € ein absetzbarer Betrag in Höhe von 60 € ergibt.
Der Beschwerde war vollinhaltlich stattzugeben.
Aus EDV-technischen Gründen wurden die sonstigen Einkünfte (Verwertung von Patenten über € 10.000,00) aus der KZ 803 gestrichen und in die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit um diese Summe erhöht, damit der halbe Steuersatz für die € 10.000,00 durch die EDV berücksichtigt werden konnte.
Rechtsmittelbelehrung: [...]"
Der Sachverhalt sowie die Höhe der Einkünfte des BF im Jahr 2012 sind seitens des BF unbestritten. Strittig ist jedoch die seitens der Abgabenbehörde vorgenommene Zuordnung der Patenteinkünfte aus "EDV-technischen" Gründen zur Einkunftsart "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit" trotz anderer Angaben Einkommenssteuererklärung sowie die daraus resultierende Hinzurechnung der Patenteinkünfte des BF im Jahr 2012 zu seinen selbstständigen Einkünften, woraus wegen der damit erfolgten Überschreitung der Versicherungsgrenze eine Einbeziehung des BF in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG aufgrund seiner grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG versicherungspflichtigen Vortragstätigkeit an der Fachhochschule im Zeitraum 01.12.2012 bis 31.12.2012 resultierte.Der Sachverhalt sowie die Höhe der Einkünfte des BF im Jahr 2012 sind seitens des BF unbestritten. Strittig ist jedoch die seitens der Abgabenbehörde vorgenommene Zuordnung der Patenteinkünfte aus "EDV-technischen" Gründen zur Einkunftsart "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit" trotz anderer Angaben Einkommenssteuererklärung sowie die daraus resultierende Hinzurechnung der Patenteinkünfte des BF im Jahr 2012 zu seinen selbstständigen Einkünften, woraus wegen der damit erfolgten Überschreitung der Versicherungsgrenze eine Einbeziehung des BF in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG aufgrund seiner grundsätzlich nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG versicherungspflichtigen Vortragstätigkeit an der Fachhochschule im Zeitraum 01.12.2012 bis 31.12.2012 resultierte.
Strittig ist daher, ob der BF überhaupt zwischen 01.12.2012 und 31.12.2012 der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlag.Strittig ist daher, ob der BF überhaupt zwischen 01.12.2012 und 31.12.2012 der Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlag.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Das BVwG nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Firmenbuch, das Gewerberegister sowie das Patentregister des Österreichischen Patentamtes, erhob bezüglich des BF einen Sozialversicherungsdatenauszug und führte bezüglich der vom BF früher durchgeführten Lehrveranstaltung des entsprechenden Studienganges der Fachhochschule eine Internetrecherche durch
(XXXX).(römisch 40 ).
Der nach Beschwerde rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2012, die zugehörige Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2012, der Gesellschaftsvertrag der GmbH, der Kaufvertrag zwischen GmbH und dem BF bzw. S.K. als Erfinder über den Verkauf der Rechte an der patentierten Erfindung, die zwei Honorarnoten über die Patentvergütungen vom 12.04.2012 und vom 29.11.2012 sowie die Honorarabrechnung der Fachhochschule für die Vortragstätigkeit des BF vom 28.02.2013, sind aktenkundig und blieben unbestritten.
Durch Vorlage eines Auszuges aus dem elektronischen System der TU sowie eines aktuellen Zeitschriftenartikels des Magazins XXXX vom XXXX 2017 mit Schriftsatz vom 18.07.2017 konnte der BF - trotz seiner diesbezüglich ursprünglich im Schriftsatz vom 08.06.2017 anders lautenden Ausführungen - nachweisen, dass die verfahrensgegenständliche Erfindung von ihm im Rahmen seines Studiums und der zum Abschluss zwingend abzufassenden Diplomarbeit unter Betreuung seines späteren Geschäftspartners entwickelt wurde. Erst nach der Entwicklung des Prototypen im Rahmen dieser Diplomarbeit, dessen Patentierung und nachfolgendem Verkauf, entstand nachvollziehbar die Idee, dass auf dem Rehabilitationsmarkt ein Bedarf an der Erfindung besteht und sich diese wohl verkaufen lässt, sodass in der Folge vom BF gemeinsam mit S.K. die GmbH zur Produktion und Vermarktung der Erfindung gegründet wurde.Durch Vorlage eines Auszuges aus dem elektronischen System der TU sowie eines aktuellen Zeitschriftenartikels des Magazins römisch 40 vom römisch 40 2017 mit Schriftsatz vom 18.07.2017 konnte der BF - trotz seiner diesbezüglich ursprünglich im Schriftsatz vom 08.06.2017 anders lautenden Ausführungen - nachweisen, dass die verfahrensgegenständliche Erfindung von ihm im Rahmen seines Studiums und der zum Abschluss zwingend abzufassenden Diplomarbeit unter Betreuung seines späteren Geschäftspartners entwickelt wurde. Erst nach der Entwicklung des Prototypen im Rahmen dieser Diplomarbeit, dessen Patentierung und nachfolgendem Verkauf, entstand nachvollziehbar die Idee, dass auf dem Rehabilitationsmarkt ein Bedarf an der Erfindung besteht und sich diese wohl verkaufen lässt, sodass in der Folge vom BF gemeinsam mit S.K. die GmbH zur Produktion und Vermarktung der Erfindung gegründet wurde.
Auch die Daten der Anmeldung und Registrierung der nationalen und internationalen Patente, nämlich August 2006 und August 2007, lassen in diesem Zusammenhang nicht den Schluss zu, dass die Ausführungen des BF zur Entstehungsgeschichte seiner Erfindung nicht den Tatsachen entsprechen würden, zumal aus der aktenkundigen konkreten Patentanmeldung des BF und S.K. in Österreich eine detaillierte Beschreibung und technische Zeichnung hervorgeht und sich das veröffentlichte Patent offensichtlich ohne ergänzende Änderungen nicht von der Anmeldung unterscheidet. Es ist daher glaubhaft, wenn der BF ausführt, dass der Prototyp bereits im Studium entwickelt wurde und zur Patentierung keine wesentlichen ergänzenden Entwicklungsschritte nötig waren.
Wie sich aus den Feststellungen zu den unterschiedlichen versicherungspflichtigen Tätigkeiten des BF im Zeitraum 2004 bis 2007 ergibt, war der BF nur im Zeitraum 01.10.2005 bis 31.01.2006 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG selbstständig erwerbstätig. Für diese Zeit ist jedoch ein Werkvertrag mit der TU über die Herstellung und Übergabe eines in diesem Werkvertrag determinierten Werkes aktenkundig, welches in keinem Zusammenhang mit der entscheidungsgegenständlichen patentierten Erfindung steht.Wie sich aus den Feststellungen zu den unterschiedlichen versicherungspflichtigen Tätigkeiten des BF im Zeitraum 2004 bis 2007 ergibt, war der BF nur im Zeitraum 01.10.2005 bis 31.01.2006 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG selbstständig erwerbstätig. Für diese Zeit ist jedoch ein Werkvertrag mit der TU über die Herstellung und Übergabe eines in diesem Werkvertrag determinierten Werkes aktenkundig, welches in keinem Zusammenhang mit der entscheidungsgegenständlichen patentierten Erfindung steht.
Nachdem der BF auch im Zeitraum Februar 2005 bis September 2005 weder eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausübte noch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der BF die Erfindung im Rahmen seines Studiums entwickelt hat.
Aus dem Unternehmenszweck der mit Gesellschaftsvertrag vom 10.03.2007 gegründeten GmbH, dem zeitlichen Zusammenhang mit der nationalen und internationalen Anmeldung der Erfindung zum Patent sowie dem Verkauf der Rechte an der patentierten Erfindung an die GmbH mit Kaufvertrag vom 28.05.2008 ist auch ersichtlich, dass die GmbH zur Produzierung und Vermarktung der Erfindung gegründet wurde. Gestützt wird dies sich auch aus dem vorgelegten Zeitungsartikel. Insofern ist dem sinngemäßen Vorbringen des BF, dass die Tätigkeit bei der GmbH und die patentierte Erfindung in engem Zusammenhang stehen zu folgen.
Die Feststellung, dass die GmbH im Jahr 2012 aus der patentierten Erfindung resultierende Produkte hergestellt und verkauft hat, ergibt sich aus den entsprechenden Angaben des BF im Schriftsatz vom 08.06.2017. Die Feststellungen zu den Bilanzergebnissen ergeben sich aus den im Firmenbuch zugänglichen Bilanzen der GmbH der Jahre 2008 bis 2012.
Aus den konkreten vertraglichen Bestimmungen des Kaufvertrages der Erfindung vom 28.05.2008 (insbesondere die Punkte VII. Kaufpreis sowie XI. Laufzeit des Vertrages, dabei insbesondere Punkt XI.2. und 3. lit. c) und d)), wonach der GmbH als Käuferin das Recht zustand, die Kaufpreiszahlung an die Erfinder bei negativen Betriebsergebnissen sowie auf berechtigtes Verlangen des Investors einseitig auszusetzen und den konkreten Betriebsergebnissen ergibt sich schon, dass der BF wohl erstmals im Jahr 2012 den vertraglich vereinbarten Kaufpreis, dh die Patentvergütung, erstmals erhalten hat, da es in diesem Jahr erstmals zu einem Bilanzgewinn gekommen ist. Darüber hinaus führt die belangte Behörde selbst im angefochtenen Bescheid an, dass der BF erstmals ab Jänner 2012 Einkünfte aus Patentvergütungen erzielt hat.Aus den konkreten vertraglichen Bestimmungen des Kaufvertrages der Erfindung vom 28.05.2008 (insbesondere die Punkte römisch sieben. Kaufpreis sowie römisch elf. Laufzeit des Vertrages, dabei insbesondere Punkt römisch elf.2. und 3. Litera c,) und d)), wonach der GmbH als Käuferin das Recht zustand, die Kaufpreiszahlung an die Erfinder bei negativen Betriebsergebnissen sowie auf berechtigtes Verlangen des Investors einseitig auszusetzen und den konkreten Betriebsergebnissen ergibt sich schon, dass der BF wohl erstmals im Jahr 2012 den vertraglich vereinbarten Kaufpreis, dh die Patentvergütung, erstmals erhalten hat, da es in diesem Jahr erstmals zu einem Bilanzgewinn gekommen ist. Darüber hinaus führt die belangte Behörde selbst im angefochtenen Bescheid an, dass der BF erstmals ab Jänner 2012 Einkünfte aus Patentvergütungen erzielt hat.
Der BF hat das Studium Maschinenbau, Studienzweig Mechatronik im Maschinenbau mit dem Titel Diplomingenieur an der TU abgeschlossen. Die von ihm an der Fachhochschule zwischen 2010 und 2014 abgehaltene Lehrveranstaltung im dort angebotenen Masterstudiengang Gesundheits- und Rehabilitationstechnik hätte er mit Abschluss seines eigenen Studiums auch ohne die Entwicklung der konkret verfahrensgegenständlichen Erfindung bzw. ohne die Patentierung und wirtschaftliche Verwertung derselben abhalten können. Dass die Erfindung ausschließlich inhaltliches Thema der Lehrveranstaltung gewesen ist oder der BF nur wegen seiner Erfindung die Lehrveranstaltung abgehalten hat, konnte nicht festgestellt werden, da die Lehrveranstaltung immer noch angeboten, allerdings von einer anderen Person abgehalten, wird. In Anbetracht der konkreten Umstände der Entwicklung der Erfindung kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vom BF abgehaltene Lehrveranstaltung als Fortsetzung der Tätigkeit anzusehen ist, im Rahmen derer die gegenständliche Erfindung gemacht wurde. Schlussendlich muss der belangten Behörde in ihrer diesbezüglichen Argumentation auch entgegengehalten werden, dass der BF die verfahrensgegenständliche Lehrveranstaltung bereits ab dem Jahr 2010 abhielt, er aber erst ab dem Jahr 2012 die gegenständlichen Patentvergütungen erhielt. Die Lehrveranstaltung konnte der BF daher auch ohne die Patenteinkünfte abhalten. Es war daher festzustellen, dass die Lehrveranstaltung in keinem engeren Zusammenhang mit der patentierten Erfindung steht.
Im Übrigen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A): Zur Stattgabe der Beschwerde:
3.2. Der BF bestreitet, in dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Zeitraum von 01.12.2012 bis 31.12.2012 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft unterlegen zu sein, da die aus der vom BF in diesem Zeitraum ausgeübte Vortragstätigkeit resultierenden Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unter der geltenden Versicherungsgrenze liegen würden, die im selben Jahr erwirtschafteten Patenteinkünfte in Höhe von EUR 10.000,00 in keinem Zusammenhang mit der Vortragstätigkeit stünden, die Tätigkeit, aus welcher die Patenteinkünfte resultieren würden, nach dem ASVG pflichtversichert gewesen sei und darüber hinaus die zuständige Abgabenbehörde eine - entgegen einer diesbezüglich anderslautenden Einkommenssteuererklärung - Einordnung der Patenteinkünfte zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit nur aus EDV-technischen Gründen vorgenommen habe, da der beantragte Halbsteuersatz andernfalls von der EDV nicht hätte berücksichtigt werden können.3.2. Der BF bestreitet, in dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Zeitraum von 01.12.2012 bis 31.12.2012 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft unterlegen zu sein, da die aus der vom BF in diesem Zeitraum ausgeübte Vortragstätigkeit resultierenden Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unter der geltenden Versicherungsgrenze liegen würden, die im selben Jahr erwirtschafteten Patenteinkünfte in Höhe von EUR 10.000,00 in keinem Zusammenhang mit der Vortragstätigkeit stünden, die Tätigkeit, aus welcher die Patenteinkünfte resultieren würden, nach dem ASVG pflichtversichert gewesen sei und darüber hinaus die zuständige Abgabenbehörde eine - entgegen einer diesbezüglich anderslautenden Einkommenssteuererklärung - Einordnung der Patenteinkünfte zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit nur aus EDV-technischen Gründen vorgenommen habe, da der beantragte Halbsteuersatz andernfalls von der EDV nicht hätte berücksichtigt werden können.
Strittig ist daher, ob der BF im Zeitraum 01.12.2012 bis 31.12.2012 durch Hinzurechnung seiner Patenteinkünfte zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, welche aus einer Vortragstätigkeit an einer Fachhochschule resultieren, und des damit in Zusammenhang stehenden Überschreitens der maßgeblichen Versicherungsgrenze, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlag.Strittig ist daher, ob der BF im Zeitraum 01.12.2012 bis 31.12.2012 durch Hinzurechnung seiner Patenteinkünfte zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, welche aus einer Vortragstätigkeit an einer Fachhochschule resultieren, und des damit in Zusammenhang stehenden Überschreitens der maßgeblichen Versicherungsgrenze, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlag.
Unbestritten blieb die Höhe der im relevanten Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte.
3.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbstständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.3.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbstständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG sind Personen, die neben ihrer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG noch sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Einkünfte gemäß § 4 Abs. 1 Z. 6 lit. b GSVG beziehen (Pension, Kranken- oder Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung), von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG ausgenommen, wenn die Beitragsgrundlage aus Einkünften aus dieser Tätigkeit das Zwölffache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (im Jahr 2012 EUR 4.515,12) nicht übersteigt.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG sind Personen, die neben ihrer Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG noch sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Einkünfte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, GSVG beziehen (Pension, Kranken- oder Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung), von der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgenommen, wenn die Beitragsgrundlage aus Einkünften aus dieser Tätigkeit das Zwölffache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (im Jahr 2012 EUR 4.515,12) nicht übersteigt.
§ 6 Abs. 4 GSVG lautet:Paragraph 6, Absatz 4, GSVG lautet:
(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung(4) Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 18, erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;
2. bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung;
3. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 10 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Anzeige der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in § 102a Abs. 1 erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 4 Z 4.3. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Anzeige der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in Paragraph 102 a, Absatz eins, erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4,
§ 7 Abs. 4 GSVG lautet:Paragraph 7, Absatz 4, GSVG lautet:
(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,(4) Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,
1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 18, erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;
2. in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt;
3. in dem der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) nicht übersteigen werden;3. in dem der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) nicht übersteigen werden;
4. in dem ein Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 10 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.4. in dem ein Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.
Voraussetzung für eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist, dass im zu beurteilenden Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit (noch) vorliegt, und damit auch, dass eine betriebliche Tätigkeit überhaupt aufgenommen wurde (vgl. VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0351).Voraussetzung für eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ist, dass im zu beurteilenden Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit (noch) vorliegt, und damit auch, dass eine betriebliche Tätigkeit überhaupt aufgenommen wurde vergleiche VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0351).
3.4. Zur vom BF zwischen den Jahren 2010 bis 2014 ausgeübten Vortragstätigkeit an der Fachhochschule:
In Bezug auf die Vortragstätigkeit des BF an der Fachhochschule wird seitens des BF gar nicht bestritten, dass diesbezüglich eine selbstständige betriebliche Tätigkeit vorgelegen ist. Die daraus für den Zeitraum 01.12.2012 bis 31.12.2012 erwirtschafteten Brutto-Einkünfte in Höhe von EUR 480,-- wurden in der Einkommenssteuererklärung abzüglich den festgestellten pauschalen Betriebsausgaben bei den Einkünften selbstständiger Arbeit angegeben. Der abzüglich dieser pauschalen Betriebsausgaben übrig gebliebene Gewinn von EUR 392,55 erreicht für sich genommen aber jedenfalls nicht die im Jahr 2012 geltende Versicherungsgrenze für die Einbeziehung dieser Tätigkeit in die Pflichtversicherung gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in Höhe von EUR 4.515,12.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in Höhe von EUR 4.515,12.
Die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vorgenommene Einbeziehung des BF in die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Zeitraum 01.12.2012 bis 31.12.2012 basiert auf der Feststellung der belangten Behörde, dass die vom BF im Jahr 2012 erstmals lukrierten Einkünfte aus dem Patentverkauf in Höhe von EUR 10.000,00 im Einkommenssteuerbescheid den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zugeordnet wurden, daher in Bezug auf diese Patenteinnahmen jedenfalls eine betriebliche Tätigkeit vorgelegen sei und die für eine Pflichtversicherung ausschlaggebenden Einkünfte des BF im Jahr 2012 daher jedenfalls die Versicherungsgrenze von EUR 4.515,12 überschreiten würden. Zwar wurde von der belangten Behörde eingeräumt, dass Patenteinkünfte per se keine betriebliche Tätigkeit darstellen würden, eine Herausrechnung bei Vorliegen einer weiteren betrieblichen Tätigkeit (hier: der Vortragstätigkeit des BF an der Fachhochschule) jedoch nicht in Betracht komme. Außerdem liege eine Bindung an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid und der dort vorgenommen Zuordnung der Einkunftsarten vor.Die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vorgenommene Einbeziehung des BF in die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Zeitraum 01.12.2012 bis 31.12.2012 basiert auf der Feststellung der belangten Behörde, dass die vom BF im Jahr 2012 erstmals lukrierten Einkünfte aus dem Patentverkauf in Höhe von EUR 10.000,00 im Einkommenssteuerbescheid den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zugeordnet wurden, daher in Bezug auf diese Patenteinnahmen jedenfalls eine betriebliche Tätigkeit vorgelegen sei und die für eine Pflichtversicherung ausschlaggebenden Einkünfte des BF im Jahr 2012 daher jedenfalls die Versicherungsgrenze von EUR 4.515,12 überschreiten würden. Zwar wurde von der belangten Behörde eingeräumt, dass Patenteinkünfte per se keine betriebliche Tätigkeit darstellen würden, eine Herausrechnung bei Vorliegen einer weiteren betrieblichen Tätigkeit (hier: der Vortragstätigkeit des BF an der Fachhochschule) jedoch nicht in Betracht komme. Außerdem liege eine Bindung an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid und der dort vorgenommen Zuordnung der Einkunftsarten vor.
Dieser Argumentation der belangten Behörde ist im konkreten Einzelfall jedoch nicht zu folgen:
3.5. Zu den Patenteinkünften des BF:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, dass sich die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommenssteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommenssteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 25.10.2006, Zl. 2004/08/0205, und vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307, jeweils mwN).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, dass sich die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG grundsätzlich nach der Einkommenssteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommenssteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen vergleiche VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 25.10.2006, Zl. 2004/08/0205, und vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307, jeweils mwN).
Der VwGH geht in seiner Judikatur im Hinblick auf die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z4 GSVG von einer Bindungswirkung an die Daten der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide aus (vgl. VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0043 und vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0196). Dies führt in der Lehre zu Kritik. Die Bindungswirkung könne nicht als absolut betrachtet werden. Zum einen müsse man aus dem im Wege des Datentransfers an die SVA der gewerblichen Wirtschaft übermittelten Datenmaterial - aufgrund der (eigenständigen) Tatbestandselemente des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG - bestimmte Einkunftsteile herausselektieren. Zum anderen werde vom VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten, dass vom Spruch eines Abgabenbescheids nur die Art und Höhe der Abgabe, der Fälligkeitszeitpunkt und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung erfasst sind, während die Qualifikation eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs unter eine bestimmte Einkunftsart nicht Bestandteil des Spruchs ist. Die Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart kann somit keine bindende Rechtskraftwirkung entfalten (vgl. Neumann in Mosler/Müller/Pfeil,Der VwGH geht in seiner Judikatur im Hinblick auf die Feststellung der Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Z4 GSVG von einer Bindungswirkung an die Daten der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide aus vergleiche VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0043 und vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0196). Dies führt in der Lehre zu Kritik. Die Bindungswirkung könne nicht als absolut betrachtet werden. Zum einen müsse man aus dem im Wege des Datentransfers an die SVA der gewerblichen Wirtschaft übermittelten Datenmaterial - aufgrund der (eigenständigen) Tatbestandselemente des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG - bestimmte Einkunftsteile herausselektieren. Zum anderen werde vom VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten, dass vom Spruch eines Abgabenbescheids nur die Art und Höhe der Abgabe, der Fälligkeitszeitpunkt und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung erfasst sind, während die Qualifikation eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs unter eine bestimmte Einkunftsart nicht Bestandteil des Spruchs ist. Die Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart kann somit keine bindende Rechtskraftwirkung entfalten vergleiche Neumann in Mosler/Müller/Pfeil,
Der SV-Kommentar, § 2 GSVG Rz 56 (Stand 01.03.2014, rdb.at) mit Verweis auf Tauchner, ASoK 2007, 412; Wallner, FJ 2011, 203).Der SV-Kommentar, Paragraph 2, GSVG Rz 56 (Stand 01.03.2014, rdb.at) mit Verweis auf Tauchner, ASoK 2007, 412; Wallner, FJ 2011, 203).
Trotz genereller Bindung der SVA an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid sind unter Bedachtnahme auf die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bestimmte Einkünfte, insbesondereTrotz genereller Bindung der SVA an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid sind unter Bedachtnahme auf die übrigen Tatbestandsmerkmale des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bestimmte Einkünfte, insbesondere
? Einkünfte betrieblicher Art, hinsichtlich derer bereits eine Pflichtversicherung nach
§ 4 Abs. 4 gegeben ist,Paragraph 4, Absatz 4, gegeben ist,
? Einkünfte bloß kapitalistisch beteiligter Kommanditisten, die nicht selbständig erwerbstätig sind,
? Einkünfte, die nach Beendigung einer betrieblichen Erwerbstätigkeit iSd § 32 Z 2 EStG zufließen und? Einkünfte, die nach Beendigung einer betrieblichen Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 32, Ziffer 2, EStG zufließen und
? Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im Ausland
aus dem übermittelten Datenmaterial heraussortiert werden müssen, obwohl es sich um Einkünfte nach § 22 Z 1 - 3 und 5 und/oder § 23 EStG handelt (vgl. Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, § 2 GSVG Rz 56 (Stand 01.03.2014, rdb.at) mit Verweis auf Taucher, ASoK 2007, 412 [413 ff]).aus dem übermittelten Datenmaterial heraussortiert werden müssen, obwohl es sich um Einkünfte nach Paragraph 22, Ziffer eins, - 3 und 5 und/oder Paragraph 23, EStG handelt vergleiche Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, Paragraph 2, GSVG Rz 56 (Stand 01.03.2014, rdb.at) mit Verweis auf Taucher, ASoK 2007, 412 [413 ff]).
Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass Einkünften, die im Einkommensteuerbescheid als solche aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit aufscheinen, auch eine entsprechende Erwerbstätigkeit zugrunde liegt, jedoch kann der Versicherte im Einzelfall das Gegenteil darlegen. Diese Möglichkeit der Führung eines Gegenbeweises scheint auch im Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231, VwSlg 16.804 A, Deckung zu finden (vgl. Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, § 2 GSVG Rz 57 (Stand 01.03.2014, rdb.at)).Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass Einkünften, die im Einkommensteuerbescheid als solche aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit aufscheinen, auch eine entsprechende Erwerbstätigkeit zugrunde liegt, jedoch kann der Versicherte im Einzelfall das Gegenteil darlegen. Diese Möglichkeit der Führung eines Gegenbeweises scheint auch im Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231, VwSlg 16.804 A, Deckung zu finden vergleiche Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, Paragraph 2, GSVG Rz 57 (Stand 01.03.2014, rdb.at)).
Aufgrund des Datenaustausches mit dem zuständigen Finanzamt und der dort ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit des Jahres 2012 in Höhe von EUR 10.392,55 wurde seitens der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Eintritts der Pflichtversicherung des BF gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG eingeleitet. Der BF hat schon im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde vorgebracht, woraus sich die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zusammensetzen und dass es sich bei seinen Einkünften aus dem Patentverkauf nicht um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit handelt. Die belangte Behörde wäre in ihrem Ermittlungsverfahren aufgrund dieses Vorbringens gehalten gewesen, sich den konkreten rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2012 sowie allenfalls die zugehörige Einkommenssteuererklärung vorlegen zu lassen. Stattdessen hat sich die belangte Behörde lediglich auf die von der Abgabenbehörde im Datenaustausch übermittelten Daten bezogen.Aufgrund des Datenaustausches mit dem zuständigen Finanzamt und der dort ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit des Jahres 2012 in Höhe von EUR 10.392,55 wurde seitens der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Eintritts der Pflichtversicherung des BF gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG eingeleitet. Der BF hat schon im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde vorgebracht, woraus sich die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zusammensetzen und dass es sich bei seinen Einkünften aus dem Patentverkauf nicht um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit handelt. Die belangte Behörde wäre in ihrem Ermittlungsverfahren aufgrund dieses Vorbringens gehalten gewesen, sich den konkreten rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2012 sowie allenfalls die zugehörige Einkommenssteuererklärung vorlegen zu lassen. Stattdessen hat sich die belangte Behörde lediglich auf die von der Abgabenbehörde im Datenaustausch übermittelten Daten bezogen.
Wie unter Punkt II.1.1.6. festgestellt, ist dem gegenständlichen Einkommenssteuerbescheid nämlich die Begründung der Abgabenbehörde angefügt, dass die bei den sonstigen Einkünften geltend gemachte Verwertung von Patenten über EUR 10.000,00 nur deshalb aus der Kennzahl 803 gestrichen und den Einkünften selbstständiger Arbeit zugeordnet wurde, damit der zustehende und beantragte Halbsteuersatz iSd. § 38 EStG aus rein EDV-technischen Gründen rechnerisch und automationsunterstützt berücksichtigt werden konnte.Wie unter Punkt römisch zwei.1.1.6. festgestellt, ist dem gegenständlichen Einkommenssteuerbescheid nämlich die Begründung der Abgabenbehörde angefügt, dass die bei den sonstigen Einkünften geltend gemachte Verwertung von Patenten über EUR 10.000,00 nur deshalb aus der Kennzahl 803 gestrichen und den Einkünften selbstständiger Arbeit zugeordnet wurde, damit der zustehende und beantragte Halbsteuersatz iSd. Paragraph 38, EStG aus rein EDV-technischen Gründen rechnerisch und automationsunterstützt berücksichtigt werden konnte.
Daraus ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes, dass die Abgabenbehörde von sich aus die Unrichtigkeit der Zuordnung der Patenteinkünfte zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit einräumt, indem angeführt wird, dass die Neuzuordnung lediglich aus berechnungstechnischen Gründen der EDV durchgeführt wurde.
Der BF hatte seine Patenteinkünfte in der vorliegenden Einkommenssteuererklärung - wie sich weiter unten als schlussendlich offenbar korrekt herausstellen wird - nämlich bei den sonstigen Einkünften, Einkünfte aus Leistungen gemäß § 29 Z 3 EStG - veranlagt.Der BF hatte seine Patenteinkünfte in der vorliegenden Einkommenssteuererklärung - wie sich weiter unten als schlussendlich offenbar korrekt herausstellen wird - nämlich bei den sonstigen Einkünften, Einkünfte aus Leistungen gemäß Paragraph 29, Ziffer 3, EStG - veranlagt.
Der VwGH sah in seiner Entscheidung vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215, zwar keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf die Bindung der belangten Behörde an die Zuordnung der Einkünfte in rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden abzugehen, jedoch lag dieser Entscheidung der Umstand zugrunde, dass der dort betroffene BF die dort gegenständlichen Einkünfte aus der Überlassung von Benützungsrechten von sich aus in seiner Einkommenssteuererklärung als Einkünfte selbstständiger Arbeit subsumierte und erst im Nachhinein vorbrachte, die selbst vorgenommene Zuordnung der Einkünfte wäre falsch und hätte korrekt zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung iSd. § 28 Abs. 1 Z 3 EStG erfolgen müssen. Darüber hinaus lag diesem Sachverhalt nicht der Umstand zugrunde, dass die Abgabenbehörde - entgegen dem gegenständlichen Sachverhalt - offenbar selbst von der Unrichtigkeit ihrer Zuordnung der Einkünfte ausging und diese nur zur Ermöglichung der automationsunterstützen Berechnung der Einkommenssteuer vorgenommen, dabei jedoch nicht die sich daraus ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen berücksichtigt.Der VwGH sah in seiner Entscheidung vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215, zwar keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf die Bindung der belangten Behörde an die Zuordnung der Einkünfte in rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden abzugehen, jedoch lag dieser Entscheidung der Umstand zugrunde, dass der dort betroffene BF die dort gegenständlichen Einkünfte aus der Überlassung von Benützungsrechten von sich aus in seiner Einkommenssteuererklärung als Einkünfte selbstständiger Arbeit subsumierte und erst im Nachhinein vorbrachte, die selbst vorgenommene Zuordnung der Einkünfte wäre falsch und hätte korrekt zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung iSd. Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, EStG erfolgen müssen. Darüber hinaus lag diesem Sachverhalt nicht der Umstand zugrunde, dass die Abgabenbehörde - entgegen dem gegenständlichen Sachverhalt - offenbar selbst von der Unrichtigkeit ihrer Zuordnung der Einkünfte ausging und diese nur zur Ermöglichung der automationsunterstützen Berechnung der Einkommenssteuer vorgenommen, dabei jedoch nicht die sich daraus ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen berücksichtigt.
In diesem Sinne und im Sinne der bereits angeführten Rechtsprechung ist das erkennende Gericht im konkreten Einzelfall der Auffassung, dass eine selbstständige - vom offenbar zwar rechnerisch richtigen aber inhaltlich - bezogen auf die Zuordnung der Patenteinkünfte zu Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit - unrichtigen Einkommenssteuerbescheid losgelöste - Überprüfung der betrieblichen Tätigkeit hinsichtlich der gegenständlichen Patenteinkünfte durch die belangte Behörde nicht nur zulässig sondern sogar erforderlich gewesen wäre. Die belangte Behörde hat diesbezüglich jedoch pauschal auf die übermittelten Daten der Abgabenbehörde und die vom VwGH judizierte Bindung an die Zuordnung der Einkünfte verwiesen.
3.6. Folglich hat das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall ausnahmsweise selbst als Vorfrage zu prüfen, ob die gegenständlichen Patenteinkünfte den in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten betrieblichen Einkunftsarten zuzuordnen sind oder nicht:3.6. Folglich hat das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall ausnahmsweise selbst als Vorfrage zu prüfen, ob die gegenständlichen Patenteinkünfte den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten betrieblichen Einkunftsarten zuzuordnen sind oder nicht:
3.6.1. Der Begriff "betriebliche Tätigkeit" knüpft an den Betriebsbegriff im Sinne einkommenssteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen gemäß den §§ 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die "betriebliche Tätigkeit" abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).3.6.1. Der Begriff "betriebliche Tätigkeit" knüpft an den Betriebsbegriff im Sinne einkommenssteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen gemäß den Paragraphen 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die "betriebliche Tätigkeit" abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).
Als Betrieb ist nach der Judikatur des VwGH zum Einkommenssteuergesetz die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisierten Einheit zu verstehen (vgl. VwGH vom 18.07.1995, Zl. 91/14/0217). Der Betrieb wird mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und besteht beim Versicherten solange, bis wesentliche Grundlagen dieser Struktur entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder diese Strukturen zerschlagen werden (Betriebsaufgabe, Liquidation; etwa VwGH vom 11.11.1992, Zl. 91/13/0152). Das bloße zeitweise nicht tätig sein, eine Betriebsunterbrechung oder gar Stilllegung des Betriebes stellen noch keine Beendigung dar, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind (VwGH vom 10.07.1959, Zl. 1273/56). Tritt daher zB ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in denen er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet. Dasselbe würde gelten, wenn jemand nur einmal jährlich für einige Wochen, das aber regelmäßig wiederkehrend, bei Festspielen tätig wird (vgl. VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).Als Betrieb ist nach der Judikatur des VwGH zum Einkommenssteuergesetz die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisierten Einheit zu verstehen vergleiche VwGH vom 18.07.1995, Zl. 91/14/0217). Der Betrieb wird mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und besteht beim Versicherten solange, bis wesentliche Grundlagen dieser Struktur entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder diese Strukturen zerschlagen werden (Betriebsaufgabe, Liquidation; etwa VwGH vom 11.11.1992, Zl. 91/13/0152). Das bloße zeitweise nicht tätig sein, eine Betriebsunterbrechung oder gar Stilllegung des Betriebes stellen noch keine Beendigung dar, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind (VwGH vom 10.07.1959, Zl. 1273/56). Tritt daher zB ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in denen er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet. Dasselbe würde gelten, wenn jemand nur einmal jährlich für einige Wochen, das aber regelmäßig wiederkehrend, bei Festspielen tätig wird vergleiche VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).
Den verfahrensgegenständlichen Patenteinkünften liegt eine Erfindung des BF zugrunde, welche er im Rahmen seines Studiums und der dort zwingend zum Abschluss vorgeschriebenen Diplomarbeit unter Betreuung seines späteren Geschäftspartners S.K. entwickelte, vollkommen unabhängig von der Lehrveranstaltung.
3.6.2. Der Begriff der Erfindung wird im EStG nicht definiert. Aus dem Erfordernis einer patentrechtlich geschützten Erfindung ergibt sich die Anknüpfung an den aus dem PatG 1970 ableitbaren Erfindungsbegriff. Danach ist eine Erfindung das Ergebnis geistiger Schöpfungstätigkeit, durch die etwas Neues geschaffen wird, das vorher noch nicht vorhanden war und für den Durchschnittsfachmann nicht naheliegend ist (Bartosch, FJ 1984, 173) (vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG13 § 38 Rz 3 (Stand 01.07.2007, rdb.at)).3.6.2. Der Begriff der Erfindung wird im EStG nicht definiert. Aus dem Erfordernis einer patentrechtlich geschützten Erfindung ergibt sich die Anknüpfung an den aus dem PatG 1970 ableitbaren Erfindungsbegriff. Danach ist eine Erfindung das Ergebnis geistiger Schöpfungstätigkeit, durch die etwas Neues geschaffen wird, das vorher noch nicht vorhanden war und für den Durchschnittsfachmann nicht naheliegend ist (Bartosch, FJ 1984, 173) vergleiche Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG13 Paragraph 38, Rz 3 (Stand 01.07.2007, rdb.at)).
Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 28.10.2010, Zl. 2007/15/0191, zur Erfindertätigkeit aus:
"[...]
Die Erfindertätigkeit kann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, wenn eine selbstständige, nachhaltige Betätigung vorliegt, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Wenn die Erfindertätigkeit zudem einer der in § 22 EStG 1988 aufgezählten Tätigkeiten entspricht, liegen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vor.Die Erfindertätigkeit kann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, wenn eine selbstständige, nachhaltige Betätigung vorliegt, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Wenn die Erfindertätigkeit zudem einer der in Paragraph 22, EStG 1988 aufgezählten Tätigkeiten entspricht, liegen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vor.
Zufallserfindungen führen für sich nicht zu betrieblichen Einkünften, es sei denn, der Erfinder trifft umfangreiche und planmäßige Maßnahmen zur Auswertung seiner Erfindung (vgl. Doralt, EStG8, § 22 Tz 94f, und Hofstätter/Reichel, § 22 Tz 17 und die dort zitierte Rechtsprechung).Zufallserfindungen führen für sich nicht zu betrieblichen Einkünften, es sei denn, der Erfinder trifft umfangreiche und planmäßige Maßnahmen zur Auswertung seiner Erfindung vergleiche Doralt, EStG8, Paragraph 22, Tz 94f, und Hofstätter/Reichel, Paragraph 22, Tz 17 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Der deutsche Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 18. Juli 1998, BStBl 1998 II 567, RdW 199, 565, u.a. ausgeführt:Der deutsche Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 18. Juli 1998, BStBl 1998 römisch zwei 567, RdW 199, 565, u.a. ausgeführt:
‚Nicht jede "Blitzidee" führt zu einer Zufallserfindung im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung. Bedarf es nämlich nach einem spontan geborenen Gedanken einer weiteren Tätigkeit, um die Erfindung bis zur Verwertungsreife zu fördern, liegt eine planmäßige Erfindertätigkeit vor, die nicht mehr als "gelegentlich" anzusehen ist (...). Eine Tätigkeit, die nicht nur gelegentlich ausgeübt wird, ist als nachhaltig anzusehen. Nach allgemeiner Auffassung kommt die Zufallserfindung deshalb in der Praxis kaum vor.'
Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Ausführungen des deutschen Bundesfinanzhofes zur Zufallserfindung auch für die österreichische Rechtslage für zutreffend. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, habe der Beschwerdeführer zunächst aufgrund von Erfahrungen im technischen Bereich, die aus seiner früheren beruflichen Tätigkeit resultierten, Ideen entwickelt und (im Jahr 1994) innerhalb von ‚ein paar Wochen' zusammengeschrieben, diese Entwicklungen zum Patent angemeldet und sodann über Jahre die Patentverfahren im Inland und Ausland betrieben.
Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die vom Beschwerdeführer erzielten Erlöse aus der Veräußerung der Patente als Gewinn aus der Veräußerung von Betriebsvermögen und somit als der Einkommenssteuer unterliegend behandelt hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die belangte Behörde - im Hinblick auf die betriebliche Tätigkeit - sehr wohl vom Vorliegen von Betriebsvermögen ausgegangen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft es auch nicht zu, dass die Betätigung der Entwicklung und des schriftlichen Festhaltens der Patentidee losgelöst von der planmäßigen Betreibung der Patentverfahren im In- und Ausland zu sehen ist, ist doch das Erfassen der Entwicklung in Form von Zeichnungen und schriftlichen Beschreibungen gerade im Hinblick auf die Patentverfahren erfolgt. Diese - ab 1994 entfaltete - die Patente betreffende Gesamtbetätigung des Beschwerdeführers erfüllt aber ohne Zweifel das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit. Auf die Geschäftsführungstätigkeit des Beschwerdeführers kommt es in diesem Zusammenhang nicht an; darauf hat auch die belangte Behörde - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht entscheidend abgestellt.
[...]"
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit stellen gemäß § 22 Z 1 EStG auch Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit dar.Einkünfte aus selbstständiger Arbeit stellen gemäß Paragraph 22, Ziffer eins, EStG auch Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit dar.
Werden Erfindungen oder technische Planungen im eigenen Betrieb erarbeitet, so liegt eine einheitliche (gewerbliche) Tätigkeit vor (VwGH vom 29.10.1969, Zl. 178/68, 1970, 42); das gleiche gilt, wenn die erfundenen Gegenstände im eigenen Betrieb hergestellt werden (VwGH vom 04.07.1995, Zl. 91/14/0199f, 1966, 145; VwGH vom 30.10.1964, Zl. 1028/63, 1965, 24; vgl. auch RME, ÖStZ 1992, 261; zur Einstufung der Erfindertätigkeit an sich siehe Tz 94); ebenso zählen die aus Patenten zufließenden Lizenzgebühren zu den gewerblichen Einkünften, wenn sich die Patente im Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden befinden (VwGH vom 08.06.1994, Zl. 91/13/0244, 1995, 46) (vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19 § 22 Rz 9 (Stand 01.02.2017, rdb.at)).Werden Erfindungen oder technische Planungen im eigenen Betrieb erarbeitet, so liegt eine einheitliche (gewerbliche) Tätigkeit vor (VwGH vom 29.10.1969, Zl. 178/68, 1970, 42); das gleiche gilt, wenn die erfundenen Gegenstände im eigenen Betrieb hergestellt werden (VwGH vom 04.07.1995, Zl. 91/14/0199f, 1966, 145; VwGH vom 30.10.1964, Zl. 1028/63, 1965, 24; vergleiche auch RME, ÖStZ 1992, 261; zur Einstufung der Erfindertätigkeit an sich siehe Tz 94); ebenso zählen die aus Patenten zufließenden Lizenzgebühren zu den gewerblichen Einkünften, wenn sich die Patente im Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden befinden (VwGH vom 08.06.1994, Zl. 91/13/0244, 1995, 46) vergleiche Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19 Paragraph 22, Rz 9 (Stand 01.02.2017, rdb.at)).
Der Erfinder ist in § 22 EStG nicht angeführt; Einkünfte aus selbstständiger Arbeit liegen daher nur dann vor, wenn die Erfindertätigkeit einer der in § 22 aufgezählten Tätigkeiten entspricht oder im Rahmen eines in § 22 angeführten Berufes erfolgt (VwGH vom 25.11.1980, Zlen. 2737, 2960f/79, 300/80, 1981, 160; vgl. auch VwGH vom 23.10.1990, Zl. 89/14/0020, 1991, 196); möglich wäre beispielsweise die Einordnung als wissenschaftliche Tätigkeit (BFH, BStBl 1985 II 424; vgl. auch VwGH vom 09.05.1980, Zl. 2669/77, Originalentscheidung; EStR 2000 Rz 5235); (vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19 § 22 Rz 94 (Stand 01.02.2017, rdb.at)).Der Erfinder ist in Paragraph 22, EStG nicht angeführt; Einkünfte aus selbstständiger Arbeit liegen daher nur dann vor, wenn die Erfindertätigkeit einer der in Paragraph 22, aufgezählten Tätigkeiten entspricht oder im Rahmen eines in Paragraph 22, angeführten Berufes erfolgt (VwGH vom 25.11.1980, Zlen. 2737, 2960f/79, 300/80, 1981, 160; vergleiche auch VwGH vom 23.10.1990, Zl. 89/14/0020, 1991, 196); möglich wäre beispielsweise die Einordnung als wissenschaftliche Tätigkeit (BFH, BStBl 1985 römisch zwei 424; vergleiche auch VwGH vom 09.05.1980, Zl. 2669/77, Originalentscheidung; EStR 2000 Rz 5235); vergleiche Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19 Paragraph 22, Rz 94 (Stand 01.02.2017, rdb.at)).
Zufallserfindungen oder Erfindungen die als Nebenprodukt aus einer anderen Tätigkeit anfallen, können für sich nicht Einkünfte aus selbstständiger Arbeit begründen (vgl. VwGH vom 29.10.1969, Zl. 178/68, 1970, 42). Die Zufallserfindung wird dann dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sein, wenn der Erfinder noch weitere umfangreiche und planmäßige Maßnahmen zur Auswertung seiner Erfindung treffen muss, sodass nicht mehr von einer gelegentlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (EStR 2000 Rz 5235) (vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19 § 22 Rz 94/1 (Stand 01.02.2017, rdb.at)).Zufallserfindungen oder Erfindungen die als Nebenprodukt aus einer anderen Tätigkeit anfallen, können für sich nicht Einkünfte aus selbstständiger Arbeit begründen vergleiche VwGH vom 29.10.1969, Zl. 178/68, 1970, 42). Die Zufallserfindung wird dann dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sein, wenn der Erfinder noch weitere umfangreiche und planmäßige Maßnahmen zur Auswertung seiner Erfindung treffen muss, sodass nicht mehr von einer gelegentlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (EStR 2000 Rz 5235) vergleiche Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19 Paragraph 22, Rz 94/1 (Stand 01.02.2017, rdb.at)).
Dagegen sind Erfindungen aus einer gelegentlichen Tätigkeit zu den Leistungen gemäß § 29 Z 3 EStG zu zählen; die Verwertung patentrechtlich geschützter Zufallserfindungen durch Dritte gegen laufende Vergütung (Lizenzen) stellen Einkünfte aus der Überlassung von Schutzrechten gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 EStG dar (vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19 § 22 Rz 94/2 mwN (Stand 01.02.2017, rdb.at)).Dagegen sind Erfindungen aus einer gelegentlichen Tätigkeit zu den Leistungen gemäß Paragraph 29, Ziffer 3, EStG zu zählen; die Verwertung patentrechtlich geschützter Zufallserfindungen durch Dritte gegen laufende Vergütung (Lizenzen) stellen Einkünfte aus der Überlassung von Schutzrechten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, EStG dar vergleiche Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19 Paragraph 22, Rz 94/2 mwN (Stand 01.02.2017, rdb.at)).
Gemäß § 22 Z 1 lit. a EStG zählen zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit unter anderem die Einkünfte aus einer wissenschaftlichen Tätigkeit.Gemäß Paragraph 22, Ziffer eins, Litera a, EStG zählen zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit unter anderem die Einkünfte aus einer wissenschaftlichen Tätigkeit.
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 18.03.1991, Zl. 90/14/0004, den Terminus der "wissenschaftlichen Tätigkeit" definiert:
"[...]
Nicht jede Innovation muss wissenschaftlich sein. Auch wenn man aber von wissenschaftlichen Leistungen der Beschwerdeführer auf dem Gebiet der Informatik ausgeht, ist damit das Vorliegen von Einkünften aus einer wissenschaftlichen Tätigkeit iSd. § 22 EStG nicht schon zu bejahen. Die von den Beschwerdeführern abgelehnte Ansicht der belangten Behörde, eine wissenschaftliche Tätigkeit sei nur eine solche, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, dh. dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder (und) der Lehre, dh. der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zwecke der Erweiterung ihres Wissensstandes, - und daher nicht auch zu einem bedeutenden Teil anderen Zwecken - dient, entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom 04.02.1987, Zl. 86/13/0033; vom 16.03.1989, Zl. 88/14/0067).Nicht jede Innovation muss wissenschaftlich sein. Auch wenn man aber von wissenschaftlichen Leistungen der Beschwerdeführer auf dem Gebiet der Informatik ausgeht, ist damit das Vorliegen von Einkünften aus einer wissenschaftlichen Tätigkeit iSd. Paragraph 22, EStG nicht schon zu bejahen. Die von den Beschwerdeführern abgelehnte Ansicht der belangten Behörde, eine wissenschaftliche Tätigkeit sei nur eine solche, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, dh. dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder (und) der Lehre, dh. der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zwecke der Erweiterung ihres Wissensstandes, - und daher nicht auch zu einem bedeutenden Teil anderen Zwecken - dient, entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH vom 04.02.1987, Zl. 86/13/0033; vom 16.03.1989, Zl. 88/14/0067).
Es trifft zwar zu, dass eine wissenschaftliche Tätigkeit ihren Charakter als solche nicht deshalb verliert, weil ihr Ergebnis zu wirtschaftlichen Zwecken ausgewertet wird. Eine solche Beurteilung setzt jedoch voraus, dass die Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und nicht deren wirtschaftliche Verwertung den Schwerpunkt der betreffenden Tätigkeit darstellt. Weiters müssen die aus der Tätigkeit erzielten Einnahmen vorrangig als Entgelt für den wissenschaftlichen Gehalt der Tätigkeit anzusehen sein (vgl. VwGH vom 19.12.1990, Zl. 86/13/0100).Es trifft zwar zu, dass eine wissenschaftliche Tätigkeit ihren Charakter als solche nicht deshalb verliert, weil ihr Ergebnis zu wirtschaftlichen Zwecken ausgewertet wird. Eine solche Beurteilung setzt jedoch voraus, dass die Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und nicht deren wirtschaftliche Verwertung den Schwerpunkt der betreffenden Tätigkeit darstellt. Weiters müssen die aus der Tätigkeit erzielten Einnahmen vorrangig als Entgelt für den wissenschaftlichen Gehalt der Tätigkeit anzusehen sein vergleiche VwGH vom 19.12.1990, Zl. 86/13/0100).
Diesen Kriterien entspricht die in Rede stehende Tätigkeit der Beschwerdeführer nicht. Ihr Schwerpunkt liegt darin, für Unternehmen, die mit ihren Problemen - insbesondere im Zusammenhang mit der Umstellung auf EDV - an die Beschwerdeführer herantreten, Lösungen zu suchen. Ob die Beschwerdeführer hiebei mit dem bisherigen Wissenstand der Informatik das Auslangen finden oder zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen gelangen, ist für ihre Kunden nicht entscheidend. Diese leisten ihr Entgelt regelmäßig für die bestellte Lösung ihrer betrieblichen Probleme und nicht für einen allfälligen wissenschaftlichen Gehalt dieser Bemühungen. Ihr Ziel ist lediglich die klaglose Bewältigung bestimmter Aufgaben im Bereich ihrer Unternehmen; nichts anderes erwarten sie typischerweise vom Einsatz gekaufter Software auf ihren eigenen EDV-Anlagen. Auch der vorliegende Sachverhalt bietet keinen erkennbaren Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführer etwa in ihrer Eigenschaft als Wissenschaftler honoriert worden wären.
Schließlich hat der Gerichtshof unter anderem in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 16. März 1989, Zl. 88/14/0067, ausgesprochen, es sei für die Wissenschaft charakteristisch, dass sie sich die Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit zum Ziel setzt. Die Tätigkeiten der Beschwerdeführer, die mit den daraus erzielten Einkünften in Streit stehen, dienen und nützen aber nur einem von vornherein ganz bestimmten Kreis, nämlich ihren jeweiligen Auftraggebern (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 14. November 1990, Zl. 89/12/0213).Schließlich hat der Gerichtshof unter anderem in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 16. März 1989, Zl. 88/14/0067, ausgesprochen, es sei für die Wissenschaft charakteristisch, dass sie sich die Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit zum Ziel setzt. Die Tätigkeiten der Beschwerdeführer, die mit den daraus erzielten Einkünften in Streit stehen, dienen und nützen aber nur einem von vornherein ganz bestimmten Kreis, nämlich ihren jeweiligen Auftraggebern vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 14. November 1990, Zl. 89/12/0213).
[...]"
Aus den bereits mehrfach zitierten Einkommenssteuerrichtlinien ergibt sich diesbezüglich:
EStR Rz 5232:
Eine Tätigkeit ist nicht schon dann wissenschaftlich, wenn sie auf Erkenntnissen der Wissenschaft aufbaut, diese verwertet und sich wissenschaftlicher Methoden bedient, sondern erst, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, somit dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder/und Lehre, somit der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zwecke der Erweiterung des Wissenstandes dient. Bei Auswertung einer wissenschaftlichen Tätigkeit zu wirtschaftlichen Zwecken ist Voraussetzung, dass die Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und nicht deren wirtschaftliche Verwertung den Schwerpunkt der betreffenden Tätigkeit darstellt. Die aus der Tätigkeit erzielten Einnahmen müssen vorrangig als Entgelt für den wissenschaftlichen Gehalt anzusehen sein (zB VwGH vom 28.10.1997, Zl. 93/14/0146).
EStR Rz 5235:
Planmäßige mit wissenschaftlicher Methode ausgeübte Erfindertätigkeit, insbesondere von technischen Neuerungen, ist idR eine wissenschaftliche Tätigkeit. Erfindungen, die nicht im Rahmen einer Erfindertätigkeit anfallen, wie insbesondere Zufallserfindungen oder Erfindungen, die als Nebenprodukt aus einer anderen Tätigkeit anfallen, können für sich nicht Einkünfte aus selbstständiger Arbeit begründen (VwGH vom 25.11.1980, Zl. 2737/79). Erfindungen aus einer gelegentlichen Tätigkeit sind Leistungen gemäß § 29 Z 3 EStG 1988; die Verwertung patentrechtlich geschützter Zufallserfindungen durch Dritte gegen laufende Vergütung (Lizenzen) stellen Einkünfte aus der Überlassung von Schutzrechten gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dar. Zur Veräußerung einer privaten Zufallserfindung siehe Rz 6416. Die Zufallserfindung wird dann dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sein, wenn der Erfinder noch weitere umfangreiche und planmäßige Maßnahmen zur Auswertung seiner Erfindung treffen muss, sodass nicht mehr von einer gelegentlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (VwGH vom 28.10.2010, Zl. 2007/15/0191).Planmäßige mit wissenschaftlicher Methode ausgeübte Erfindertätigkeit, insbesondere von technischen Neuerungen, ist idR eine wissenschaftliche Tätigkeit. Erfindungen, die nicht im Rahmen einer Erfindertätigkeit anfallen, wie insbesondere Zufallserfindungen oder Erfindungen, die als Nebenprodukt aus einer anderen Tätigkeit anfallen, können für sich nicht Einkünfte aus selbstständiger Arbeit begründen (VwGH vom 25.11.1980, Zl. 2737/79). Erfindungen aus einer gelegentlichen Tätigkeit sind Leistungen gemäß Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988; die Verwertung patentrechtlich geschützter Zufallserfindungen durch Dritte gegen laufende Vergütung (Lizenzen) stellen Einkünfte aus der Überlassung von Schutzrechten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 dar. Zur Veräußerung einer privaten Zufallserfindung siehe Rz 6416. Die Zufallserfindung wird dann dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sein, wenn der Erfinder noch weitere umfangreiche und planmäßige Maßnahmen zur Auswertung seiner Erfindung treffen muss, sodass nicht mehr von einer gelegentlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (VwGH vom 28.10.2010, Zl. 2007/15/0191).
EStR Rz 6416:
Einkünfte aus der Überlassung der im § 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 angeführten Rechte stellen regelmäßig nur dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar, wenn sie vom Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger des Urhebers (Erfinders) erzielt werden und nicht zu den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 gehören. Einkünfte, die der Urheber (Erfinder) selbst - sei es durch einen zeitlichen Nutzungsvertrag, sei es durch eine vollständige Überlassung der Verwertungsrechte gegen ein einmaliges Entgelt - erzielt, stellen regelmäßig Einkünfte aus selbstständiger Arbeit dar, sofern die Nutzung nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebes erfolgt. Zu den Einkünften aus der Überlassung von Rechten zählen auch die Filmaufführungsrechte und Einkünfte aus Abbauverträgen von Bodensubstanzen (zB Duldung eines Schotterabbaus).Einkünfte aus der Überlassung der im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 angeführten Rechte stellen regelmäßig nur dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar, wenn sie vom Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger des Urhebers (Erfinders) erzielt werden und nicht zu den Einkünften iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 EStG 1988 gehören. Einkünfte, die der Urheber (Erfinder) selbst - sei es durch einen zeitlichen Nutzungsvertrag, sei es durch eine vollständige Überlassung der Verwertungsrechte gegen ein einmaliges Entgelt - erzielt, stellen regelmäßig Einkünfte aus selbstständiger Arbeit dar, sofern die Nutzung nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebes erfolgt. Zu den Einkünften aus der Überlassung von Rechten zählen auch die Filmaufführungsrechte und Einkünfte aus Abbauverträgen von Bodensubstanzen (zB Duldung eines Schotterabbaus).
§ 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfasst nicht die Überlassung von Rechten und gewerblichen Erfahrungen im Sinne einer Veräußerung, sondern nur eine Überlassung zur Nutzung auf Zeit ähnlich einer Vermietung und Verpachtung. Ein Recht, eine gewerbliche Erfahrung oder Zufallserfindung kann als veräußert gelten, wenn dem Inhaber nach Bezahlung eines Kaufpreises oder kaufpreisähnlichen Entgelts keine weiteren Verfügungsmöglichkeiten mehr zustehen (VwGH vom 24.11.1987, Zl. 87/14/0001).Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 erfasst nicht die Überlassung von Rechten und gewerblichen Erfahrungen im Sinne einer Veräußerung, sondern nur eine Überlassung zur Nutzung auf Zeit ähnlich einer Vermietung und Verpachtung. Ein Recht, eine gewerbliche Erfahrung oder Zufallserfindung kann als veräußert gelten, wenn dem Inhaber nach Bezahlung eines Kaufpreises oder kaufpreisähnlichen Entgelts keine weiteren Verfügungsmöglichkeiten mehr zustehen (VwGH vom 24.11.1987, Zl. 87/14/0001).
Der Umstand, dass eine Forschungstätigkeit im Auftrag eines Dritten erfolgt (Auftragsforschung), steht der Einstufung als wissenschaftliche Tätigkeit nicht entgegen (Beiser, RdW 1986, 383 zur früheren gegenteiligen Rechtsprechung; nunmehr ebenso VwGH vom 22.03.1995, Zl. 92/13/0052, 1995, 618). Die Motive der Auftraggeber sind ohne Bedeutung; eine ausschließlich innerbetriebliche Umsetzung schadet daher nicht (vgl. VwGH vom 21.07.1993, Zl. 92/13/0002, 1994, 308 zur Motivforschung) (vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19 § 22 Rz 20 mwN (Stand 01.02.2017, rdb.at)).Der Umstand, dass eine Forschungstätigkeit im Auftrag eines Dritten erfolgt (Auftragsforschung), steht der Einstufung als wissenschaftliche Tätigkeit nicht entgegen (Beiser, RdW 1986, 383 zur früheren gegenteiligen Rechtsprechung; nunmehr ebenso VwGH vom 22.03.1995, Zl. 92/13/0052, 1995, 618). Die Motive der Auftraggeber sind ohne Bedeutung; eine ausschließlich innerbetriebliche Umsetzung schadet daher nicht vergleiche VwGH vom 21.07.1993, Zl. 92/13/0002, 1994, 308 zur Motivforschung) vergleiche Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19 Paragraph 22, Rz 20 mwN (Stand 01.02.2017, rdb.at)).
3.6.3. Im konkreten Fall muss - unter Berücksichtigung sämtlicher vorangehender Ausführungen - festgehalten werden, dass vom BF die verfahrensgegenständliche Erfindung aber im Rahmen seines Hochschulstudiums, welches nach allgemeiner und herrschender Meinung grundsätzlich als Berufsausbildung und nicht als Berufstätigkeit gilt, entwickelt wurde. Der BF war zum von ihm glaubhaft gemachten Zeitraum der Ausarbeitung seiner Diplomarbeit kein studentischer Mitarbeiter oder sonstiger Dienstnehmer oder Lehrling der Technischen Universität. In Bezug auf die gegenständliche Erfindung hat er mit der Technischen Universität auch keinen Werkvertrag abgeschlossen. Der BF bezog in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und ist auch nicht hervorgekommen, dass er ein Stipendium erhalten hätte.
Die Beurteilung der gegenständlichen Erfindertätigkeit als wissenschaftliche Tätigkeit iSd.
§ 22 Z 1 EStG 1988 würde - neben dem Umstand, dass ein (nicht postgraduales) Hochschulstudium ohne Entgelt für die dort erbrachte Leistung (vgl. e contrario VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231) als Berufstätigkeit statt als Berufsausbildung beurteilt würde - zudem unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung voraussetzen, dass die Tätigkeit ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, daher dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und/oder der Lehre, daher der Vermittlung einer Wissenschaft an Lernende zum Zwecke der Erweiterung des Wissenstandes dient und diese Forschung auch im allgemeinen Interesse liegt.Paragraph 22, Ziffer eins, EStG 1988 würde - neben dem Umstand, dass ein (nicht postgraduales) Hochschulstudium ohne Entgelt für die dort erbrachte Leistung vergleiche e contrario VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231) als Berufstätigkeit statt als Berufsausbildung beurteilt würde - zudem unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung voraussetzen, dass die Tätigkeit ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, daher dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und/oder der Lehre, daher der Vermittlung einer Wissenschaft an Lernende zum Zwecke der Erweiterung des Wissenstandes dient und diese Forschung auch im allgemeinen Interesse liegt.
Wie festgestellt ergibt sich aber aus dem festgestellten Inhalt der Kurzfassung der Diplomarbeit des BF, dass seine Erfindung - jedenfalls vom Prinzip her - keine neue wissenschaftliche Errungenschaft im Sinne der dargestellten Judikatur darstellt, sondern die praktische Umsetzung und Verbesserung einer bereits vorhandenen Methodik oder Idee bzw. die tatsächliche Entwicklung eines funktionierenden Prototypen. Die Diplomarbeit basiert auch auf einer Vorgänger-Diplomarbeit und führt diese quasi fort. Darüber hinaus wurde mit Abschluss der Diplomarbeit ein funktionierender Prototyp entwickelt und dem "Auftraggeber" zur Verfügung gestellt. Zur Patentreife waren sodann keinerlei weitere Entwicklungsschritte außerhalb des Studiums nötig. Selbst wenn man zu der Auffassung käme, der BF habe seine Erfindung nicht während der Berufsausbildung gemacht, so kommt eine Beurteilung als wissenschaftliche Tätigkeit iSd. § 22 Z 1 EStG in Zusammenschau mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegenständlich eher nicht in Betracht.Wie festgestellt ergibt sich aber aus dem festgestellten Inhalt der Kurzfassung der Diplomarbeit des BF, dass seine Erfindung - jedenfalls vom Prinzip her - keine neue wissenschaftliche Errungenschaft im Sinne der dargestellten Judikatur darstellt, sondern die praktische Umsetzung und Verbesserung einer bereits vorhandenen Methodik oder Idee bzw. die tatsächliche Entwicklung eines funktionierenden Prototypen. Die Diplomarbeit basiert auch auf einer Vorgänger-Diplomarbeit und führt diese quasi fort. Darüber hinaus wurde mit Abschluss der Diplomarbeit ein funktionierender Prototyp entwickelt und dem "Auftraggeber" zur Verfügung gestellt. Zur Patentreife waren sodann keinerlei weitere Entwicklungsschritte außerhalb des Studiums nötig. Selbst wenn man zu der Auffassung käme, der BF habe seine Erfindung nicht während der Berufsausbildung gemacht, so kommt eine Beurteilung als wissenschaftliche Tätigkeit iSd. Paragraph 22, Ziffer eins, EStG in Zusammenschau mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegenständlich eher nicht in Betracht.
Darüber hinaus war das Ziel der Diplomarbeit ursprünglich weder die Patentierfähigkeit, Vermarktungsfähigkeit oder die tatsächliche wirtschaftliche Verwertung des Ergebnisses. Als vorrangiges Ziel muss vielmehr der erfolgreiche Abschluss des Studiums angesehen werden. Der BF konnte glaubhaft machen, dass erst durch die erfolgreiche Anwendung des im Rahmen der Diplomarbeit gebauten Prototypen in der Rehabilitationsklinik die Idee zur wirtschaftlichen Vermarktung entstand (vgl. e contrario VwGH vom 28.10.2010, Zl. 2007/15/0191).Darüber hinaus war das Ziel der Diplomarbeit ursprünglich weder die Patentierfähigkeit, Vermarktungsfähigkeit oder die tatsächliche wirtschaftliche Verwertung des Ergebnisses. Als vorrangiges Ziel muss vielmehr der erfolgreiche Abschluss des Studiums angesehen werden. Der BF konnte glaubhaft machen, dass erst durch die erfolgreiche Anwendung des im Rahmen der Diplomarbeit gebauten Prototypen in der Rehabilitationsklinik die Idee zur wirtschaftlichen Vermarktung entstand vergleiche e contrario VwGH vom 28.10.2010, Zl. 2007/15/0191).
Der Vorgang der Entwicklung der konkreten Erfindung kann daher nicht als selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 22 EStG beurteilt werden.Der Vorgang der Entwicklung der konkreten Erfindung kann daher nicht als selbstständige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, EStG beurteilt werden.
Gemäß den Richtlinien für den Aufgriff und die Verwertung von Diensterfindungen an der Technischen Universität XXXX, welche auch auf die §§ 6 ff des Patentgesetzes (PatG) verweisen, stehen gemäß § 106 Abs. 2 und 3 des Universitätsgesetzes 2002 Diensterfindungen, die an einer Universität im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder zur Universität gemacht werden, der Universität zu. Der Begriff des Ausbildungsverhältnisses bezieht sich dabei auf Lehrlinge, ausdrücklich nicht jedoch auf Studierende. Die Erfindung müssen dabei alle in einem Anstellungsverhältnis zur Technischen Universität stehenden Personen melden. Studierende, Diplomanden und Dissertanten sowie andere an der Technischen Universität tätige Personen ohne Dienstverhältnis haben jedoch die Möglichkeit, ihre Erfindungen an die Technische Universität zu übertragen. Dazu werden allenfalls Einzelverträge abgeschlossen.Gemäß den Richtlinien für den Aufgriff und die Verwertung von Diensterfindungen an der Technischen Universität römisch 40 , welche auch auf die Paragraphen 6, ff des Patentgesetzes (PatG) verweisen, stehen gemäß Paragraph 106, Absatz 2 und 3 des Universitätsgesetzes 2002 Diensterfindungen, die an einer Universität im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder zur Universität gemacht werden, der Universität zu. Der Begriff des Ausbildungsverhältnisses bezieht sich dabei auf Lehrlinge, ausdrücklich nicht jedoch auf Studierende. Die Erfindung müssen dabei alle in einem Anstellungsverhältnis zur Technischen Universität stehenden Personen melden. Studierende, Diplomanden und Dissertanten sowie andere an der Technischen Universität tätige Personen ohne Dienstverhältnis haben jedoch die Möglichkeit, ihre Erfindungen an die Technische Universität zu übertragen. Dazu werden allenfalls Einzelverträge abgeschlossen.
Der BF stand im Zeitraum der Abfassung der Diplomarbeit bei der Technischen Universität wie schon ausgeführt weder in einem unselbstständigen Dienstverhältnis noch lag mit dieser ein Werkvertrag oder ein Lehrverhältnis vor. Es handelt sich daher auch um keine Diensterfindung. Aus Diensterfindungen erwirtschaftete Einkünfte wären darüber hinaus den Einkünften aus unselbstständiger Arbeit zuzurechnen (vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19 § 28 Rz 77 mwN (Stand 01.02.2017, rdb.at)).Der BF stand im Zeitraum der Abfassung der Diplomarbeit bei der Technischen Universität wie schon ausgeführt weder in einem unselbstständigen Dienstverhältnis noch lag mit dieser ein Werkvertrag oder ein Lehrverhältnis vor. Es handelt sich daher auch um keine Diensterfindung. Aus Diensterfindungen erwirtschaftete Einkünfte wären darüber hinaus den Einkünften aus unselbstständiger Arbeit zuzurechnen vergleiche Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19 Paragraph 28, Rz 77 mwN (Stand 01.02.2017, rdb.at)).
Die GmbH wurde erst Monate nach Einreichung und Registrierung des Patentes gegründet. Der BF selbst verfügte nie über eine Gewerbeberechtigung. Die Gewerbeberechtigungen hat ausschließlich die GmbH inne, sodass im Zusammenhang mit der gegenständlichen Erfindertätigkeit auch nicht von einer gewerblichen Erfindertätigkeit gesprochen werden kann. Vielmehr hat sich die Gründung des Gewerbebetriebes erst nach Abschluss des Studiums, in dessen Rahmen die gegenständliche Erfindung entwickelt wurde, ergeben und war die Erfindung vielmehr Idee zur Gründung und nicht umgekehrt Unternehmensgegenstand, eine solche Erfindung zu entwickeln. Die Patenteinkünfte können daher hinsichtlich des BF persönlich (entgegen den Vermarktungseinkünften der GmbH) auch nicht unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd. § 23 EStG subsumiert werden, da der BF persönlich nie Gewerbetreibender war.Die GmbH wurde erst Monate nach Einreichung und Registrierung des Patentes gegründet. Der BF selbst verfügte nie über eine Gewerbeberechtigung. Die Gewerbeberechtigungen hat ausschließlich die GmbH inne, sodass im Zusammenhang mit der gegenständlichen Erfindertätigkeit auch nicht von einer gewerblichen Erfindertätigkeit gesprochen werden kann. Vielmehr hat sich die Gründung des Gewerbebetriebes erst nach Abschluss des Studiums, in dessen Rahmen die gegenständliche Erfindung entwickelt wurde, ergeben und war die Erfindung vielmehr Idee zur Gründung und nicht umgekehrt Unternehmensgegenstand, eine solche Erfindung zu entwickeln. Die Patenteinkünfte können daher hinsichtlich des BF persönlich (entgegen den Vermarktungseinkünften der GmbH) auch nicht unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd. Paragraph 23, EStG subsumiert werden, da der BF persönlich nie Gewerbetreibender war.
In diesem Zusammenhang muss der Argumentation der belangten Behörde, der BF hätte in seiner Einkommenssteuererklärung offensichtlich Betriebsausgaben geltend gemacht, sodass jedenfalls davon auszugehen sei, dass die Patenteinkünfte in Höhe von EUR 10.000,00 einer betrieblichen Tätigkeit zugrunde liegen würden, entgegengehalten werden, dass sich sowohl aus dem nachvollziehbaren Vorbringen des BF als auch der nunmehr vorliegenden Einkommenssteuererklärung des Jahres 2012 ergibt, dass der BF lediglich in Bezug auf seine Vortragstätigkeit bei der Fachhochschule pauschale Betriebsausgaben geltend gemacht hat. Im Zusammenhang mit den Patenteinkünften wurden keinerlei Betriebsausgaben oder sonstige Abzüge geltend gemacht und stehen die pauschalen Betriebsausgaben der Vortragstätigkeit in keinerlei Verbindung zu den Patenteinkünften (vgl. dazu e contrario VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0165).In diesem Zusammenhang muss der Argumentation der belangten Behörde, der BF hätte in seiner Einkommenssteuererklärung offensichtlich Betriebsausgaben geltend gemacht, sodass jedenfalls davon auszugehen sei, dass die Patenteinkünfte in Höhe von EUR 10.000,00 einer betrieblichen Tätigkeit zugrunde liegen würden, entgegengehalten werden, dass sich sowohl aus dem nachvollziehbaren Vorbringen des BF als auch der nunmehr vorliegenden Einkommenssteuererklärung des Jahres 2012 ergibt, dass der BF lediglich in Bezug auf seine Vortragstätigkeit bei der Fachhochschule pauschale Betriebsausgaben geltend gemacht hat. Im Zusammenhang mit den Patenteinkünften wurden keinerlei Betriebsausgaben oder sonstige Abzüge geltend gemacht und stehen die pauschalen Betriebsausgaben der Vortragstätigkeit in keinerlei Verbindung zu den Patenteinkünften vergleiche dazu e contrario VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0165).
Der BF und S.K. haben die patentierte Erfindung samt sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsgerechte an die von ihnen gegründete GmbH verkauft und - wie aus dem festgestellten Bestimmungen des Kaufvertrages ersichtlich -sämtliche persönliche Rechte an ihrer Erfindung an die GmbH abgetreten. Es handelte sich dabei eben nicht nur um die Überlassung von Rechten zur Nutzung auf Zeit sondern um eine tatsächliche Veräußerung, sodass auch der Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z 3 EStG im gegenständlichen Fall ebenfalls als nicht anwendbar erscheint.Der BF und S.K. haben die patentierte Erfindung samt sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsgerechte an die von ihnen gegründete GmbH verkauft und - wie aus dem festgestellten Bestimmungen des Kaufvertrages ersichtlich -sämtliche persönliche Rechte an ihrer Erfindung an die GmbH abgetreten. Es handelte sich dabei eben nicht nur um die Überlassung von Rechten zur Nutzung auf Zeit sondern um eine tatsächliche Veräußerung, sodass auch der Tatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, EStG im gegenständlichen Fall ebenfalls als nicht anwendbar erscheint.
Ein Patentrecht, das im Betrieb entwickelt wurde, stellt - ungeachtet des gegebenenfalls anwendbaren Aktivierungsverbotes - notwendiges Betriebsvermögen dar (VwGH vom 01.10.2008, Zl. 2006/13/0123; EStR 530). Patente, die über eine Zufallserfindung hinausgehen, gehören zum Betriebsvermögen des Erfinders (VwGH vom 28.10.2010, Zl. 2007/15/0191; vgl. Marschner in Jakom, EStG - Einkommenssteuergesetz Kommentar7 (2014), § 4 Rz 173 zu "Patentrecht").Ein Patentrecht, das im Betrieb entwickelt wurde, stellt - ungeachtet des gegebenenfalls anwendbaren Aktivierungsverbotes - notwendiges Betriebsvermögen dar (VwGH vom 01.10.2008, Zl. 2006/13/0123; EStR 530). Patente, die über eine Zufallserfindung hinausgehen, gehören zum Betriebsvermögen des Erfinders (VwGH vom 28.10.2010, Zl. 2007/15/0191; vergleiche Marschner in Jakom, EStG - Einkommenssteuergesetz Kommentar7 (2014), Paragraph 4, Rz 173 zu "Patentrecht").
Das gegenständliche Patentrecht wurde nicht im Betrieb der GmbH entwickelt, gehört aber unstrittig seit dem Verkauf an die GmbH zu deren Betriebsvermögen. Der BF war zwar gemeinsam mit S.K. und später weiteren Gesellschaftern immer mit rund 25 % an der GmbH beteiligt, war aber in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und als Erfinder bis über den entscheidungsgegenständlichen Zeitraum hinaus als unselbstständig erwerbstätiger Dienstnehmer der GmbH gemäß § 4 Abs. 2 ASVG pflichtversichert. Insofern wurde die GmbH durch die Produktion und die Vermarktung der Erfindung als juristische Person gewerblich tätig, nicht jedoch der BF persönlich als Erfinder.Das gegenständliche Patentrecht wurde nicht im Betrieb der GmbH entwickelt, gehört aber unstrittig seit dem Verkauf an die GmbH zu deren Betriebsvermögen. Der BF war zwar gemeinsam mit S.K. und später weiteren Gesellschaftern immer mit rund 25 % an der GmbH beteiligt, war aber in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und als Erfinder bis über den entscheidungsgegenständlichen Zeitraum hinaus als unselbstständig erwerbstätiger Dienstnehmer der GmbH gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG pflichtversichert. Insofern wurde die GmbH durch die Produktion und die Vermarktung der Erfindung als juristische Person gewerblich tätig, nicht jedoch der BF persönlich als Erfinder.
Bezahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer neben dem Lohn eine Lizenzgebühr aufgrund eines Lizenzvertrages, dann ist die Lizenzüberlassung nicht von vornherein eine Nebentätigkeit zur nichtselbstständigen Tätigkeit; dies ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn der Lizenzgeber während des langjährigen Lizenzvertrages nur kurzfristig auch Arbeitnehmer des Lizenznehmers war (vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18 § 25 EStG Rz 2 (Stand 01.04.2016, rdb.at) mit Verweis auf eine Entscheidung vom 24.11.1966, GZ: 402/65, 1697,27).Bezahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer neben dem Lohn eine Lizenzgebühr aufgrund eines Lizenzvertrages, dann ist die Lizenzüberlassung nicht von vornherein eine Nebentätigkeit zur nichtselbstständigen Tätigkeit; dies ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn der Lizenzgeber während des langjährigen Lizenzvertrages nur kurzfristig auch Arbeitnehmer des Lizenznehmers war vergleiche Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18 Paragraph 25, EStG Rz 2 (Stand 01.04.2016, rdb.at) mit Verweis auf eine Entscheidung vom 24.11.1966, GZ: 402/65, 1697,27).
Der BF hat unbestritten ein Geschäftsführergehalt bezogen und im Jahr 2012 - offenbar infolge des erstmalig erwirtschafteten Bilanzgewinnes nach Gründung der GmbH und der entsprechenden vertraglichen Bestimmungen - auch erstmals die im Kaufvertrag vereinbarten Patenteinkünfte für den Verkauf der Rechte an die GmbH erhalten. Der BF war zwischen den Jahren 2007 und 2013 und seit dem Jahr 2016 wieder unselbstständiger Dienstnehmer der GmbH, sodass nicht gesagt werden kann, der BF wäre nur kurzzeitig Arbeitnehmer der GmbH gewesen. Dennoch handelt es sich im gegenständlichen Fall auch nicht um eine Diensterfindung des BF im Rahmen seiner unselbstständigen Beschäftigung bei der GmbH, da diese ja erst nach Entwicklung und Patentanmeldung der Erfindung gegründet wurde.
Schlussendlich bleibt nach Ausschluss aller möglichen Steuertatbestände nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nur die Möglichkeit einer Subsumtion der Patenteinkünfte des BF unter die sonstigen Einkünfte, konkret unter § 29 Z 3 EStG - sonstige Leistungen, so wie dies auch vom BF in seiner Einkommenssteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2012 vorgenommen wurde. Dabei handelt es sich jedoch um keine in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannte betriebliche Einkunftsart, sodass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes der gegenständlichen Erfindertätigkeit keine betriebliche Tätigkeit in diesem Sinne zugrunde liegt.Schlussendlich bleibt nach Ausschluss aller möglichen Steuertatbestände nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nur die Möglichkeit einer Subsumtion der Patenteinkünfte des BF unter die sonstigen Einkünfte, konkret unter Paragraph 29, Ziffer 3, EStG - sonstige Leistungen, so wie dies auch vom BF in seiner Einkommenssteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2012 vorgenommen wurde. Dabei handelt es sich jedoch um keine in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannte betriebliche Einkunftsart, sodass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes der gegenständlichen Erfindertätigkeit keine betriebliche Tätigkeit in diesem Sinne zugrunde liegt.
3.7. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215, zur Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hinsichtlich Einkünften aus der Überlassung von Patentrechten und der diesen zugrunde liegenden betrieblichen Tätigkeiten ausgeführt:3.7. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215, zur Versicherungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG hinsichtlich Einkünften aus der Überlassung von Patentrechten und der diesen zugrunde liegenden betrieblichen Tätigkeiten ausgeführt:
"[...] Für die Annahme einer betrieblichen Tätigkeit hat es die belangte Behörde genügen lassen, dass der Beschwerdeführer der zu 50% in seinem Eigentum stehenden I. GmbH gegen Entgelt Patentrechte überlassen hat. Diese Überlassung allein ist aber keine betriebliche Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG; um die Pflichtversicherung nach diesem Tatbestand bejahen zu können, müsste im Beschwerdefall vielmehr die Tätigkeit, in deren Rahmen die patentierte Erfindung gemacht worden ist, weiter ausgeübt worden sein (vgl. hinsichtlich des - insoweit vergleichbaren - Bezugs von Tantiemen auf Grund schriftstellerischer oder künstlerischer Tätigkeit etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. März 2006, Zl. 2004/08/0094, VwSlg. 16.884 A, und vom 21. Jänner 2009, Zl. 2008/08/0269)."[...] Für die Annahme einer betrieblichen Tätigkeit hat es die belangte Behörde genügen lassen, dass der Beschwerdeführer der zu 50% in seinem Eigentum stehenden römisch eins. GmbH gegen Entgelt Patentrechte überlassen hat. Diese Überlassung allein ist aber keine betriebliche Tätigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG; um die Pflichtversicherung nach diesem Tatbestand bejahen zu können, müsste im Beschwerdefall vielmehr die Tätigkeit, in deren Rahmen die patentierte Erfindung gemacht worden ist, weiter ausgeübt worden sein vergleiche hinsichtlich des - insoweit vergleichbaren - Bezugs von Tantiemen auf Grund schriftstellerischer oder künstlerischer Tätigkeit etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. März 2006, Zl. 2004/08/0094, VwSlg. 16.884 A, und vom 21. Jänner 2009, Zl. 2008/08/0269).
Zu dieser Frage hat die belangte Behörde aber in Verkennung der Rechtslage keine Feststellungen getroffen. [...]"
Nachdem den Patenteinkünften des BF entsprechend des bereits Ausgeführten keine betriebliche Erfindertätigkeit zugrunde liegt, kann eine solche auch nicht weiter ausgeübt werden. Mangels betrieblicher Tätigkeit in Bezug auf die Patenteinkünfte kann diesbezüglich auch nicht der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bejaht werden (vgl. diesbezüglich auch e contrario VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094).Nachdem den Patenteinkünften des BF entsprechend des bereits Ausgeführten keine betriebliche Erfindertätigkeit zugrunde liegt, kann eine solche auch nicht weiter ausgeübt werden. Mangels betrieblicher Tätigkeit in Bezug auf die Patenteinkünfte kann diesbezüglich auch nicht der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bejaht werden vergleiche diesbezüglich auch e contrario VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094).
Der Umstand, dass der BF gemeinsam mit S.K. der Gründer und Geschäftsführer der GmbH ist und dieser gegen Entgelt die Erfindung samt sämtlicher zugehöriger Patent- und Verwertungsrechte überlassen hat, kann im Sinne der hier zitierten Entscheidung des VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215, ebenfalls nicht die Annahme einer betrieblichen Tätigkeit im Rahmen der Erzielung der Patenteinkünfte begründen.
3.8. Selbst wenn man zu der Auffassung käme, die Erfindertätigkeit stelle eine betriebliche Tätigkeit dar, so wurde dieselbe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.12.2012 bis 31.12.2012 nicht mehr ausgeübt. Denn als im Sinne des Judikates des VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215, müsste dann die Tätigkeit des BF im Rahmen der GmbH als Fortsetzung, oder zumindest als in unmittelbarem Zusammenhang, zu jener Tätigkeit beurteilt werden, in deren Rahmen die gegenständliche Erfindung gemacht wurde. Beginnend mit 01.04.2007 bis 15.03.2013 war der BF aber als nach § 4 Abs. 2 ASVG vollversicherter Dienstnehmer und Geschäftsführer bei der GmbH beschäftigt. Es lag daher bezüglich dieser - wenn überhaupt - einzig als "Fortsetzung der Tätigkeit, in deren Rahmen die patentierte Erfindung gemacht worden ist" anzusehenden Tätigkeit eine nach anderen Bundesgesetzen eingetretene Pflichtversicherung vor.3.8. Selbst wenn man zu der Auffassung käme, die Erfindertätigkeit stelle eine betriebliche Tätigkeit dar, so wurde dieselbe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.12.2012 bis 31.12.2012 nicht mehr ausgeübt. Denn als im Sinne des Judikates des VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215, müsste dann die Tätigkeit des BF im Rahmen der GmbH als Fortsetzung, oder zumindest als in unmittelbarem Zusammenhang, zu jener Tätigkeit beurteilt werden, in deren Rahmen die gegenständliche Erfindung gemacht wurde. Beginnend mit 01.04.2007 bis 15.03.2013 war der BF aber als nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vollversicherter Dienstnehmer und Geschäftsführer bei der GmbH beschäftigt. Es lag daher bezüglich dieser - wenn überhaupt - einzig als "Fortsetzung der Tätigkeit, in deren Rahmen die patentierte Erfindung gemacht worden ist" anzusehenden Tätigkeit eine nach anderen Bundesgesetzen eingetretene Pflichtversicherung vor.
Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG tritt jedoch nur dann ein, wenn nicht bereits auf Grund der zu prüfenden Tätigkeit eine Pflichtversicherung nach dem GSVG selbst oder einem anderen Sozialversicherungsgesetz eingetreten ist (bezogen auf die einzelnen Versicherungszweige) (vgl. VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG tritt jedoch nur dann ein, wenn nicht bereits auf Grund der zu prüfenden Tätigkeit eine Pflichtversicherung nach dem GSVG selbst oder einem anderen Sozialversicherungsgesetz eingetreten ist (bezogen auf die einzelnen Versicherungszweige) vergleiche VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).
3.8. Die Abhaltung der Lehrveranstaltung an der Fachhochschule durch den BF stellt daher weder jene Tätigkeit dar, in deren Rahmen die schlussendlich patentierte Erfindung gemacht worden ist, noch ist sie als Fortsetzung dieser konkreten Tätigkeit anzusehen und steht an sich in keinem engeren Zusammenhang mit der patentierten Erfindung. Inwiefern die belangte Behörde zwischen dem Lukrieren von Patenteinkünften und der Abhaltung der gegenständlichen Lehrveranstaltung eine berufstypische Nahebeziehung bzw. einen näheren, nicht zu trennenden Zusammenhang erkennt, vermag sie nicht zu begründen. Der BF hat das Hochschulstudium des Maschinenbaus abgeschlossen und wäre bereits daraus die Qualifikation zur Abhaltung der Lehrveranstaltung zu erblicken. Die patentierte Erfindung war offenbar nicht (oder jedenfalls nicht ausschließliches) Thema der Lehrveranstaltung. Einen berufstypischen Zusammenhang könnte man eher im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Praxis und der Eigenschaft des BF als Gründer und Geschäftsführer der GmbH vermuten, in dessen Eigenschaft der BF aber - jedenfalls im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG der Pflichtversicherung unterlag.3.8. Die Abhaltung der Lehrveranstaltung an der Fachhochschule durch den BF stellt daher weder jene Tätigkeit dar, in deren Rahmen die schlussendlich patentierte Erfindung gemacht worden ist, noch ist sie als Fortsetzung dieser konkreten Tätigkeit anzusehen und steht an sich in keinem engeren Zusammenhang mit der patentierten Erfindung. Inwiefern die belangte Behörde zwischen dem Lukrieren von Patenteinkünften und der Abhaltung der gegenständlichen Lehrveranstaltung eine berufstypische Nahebeziehung bzw. einen näheren, nicht zu trennenden Zusammenhang erkennt, vermag sie nicht zu begründen. Der BF hat das Hochschulstudium des Maschinenbaus abgeschlossen und wäre bereits daraus die Qualifikation zur Abhaltung der Lehrveranstaltung zu erblicken. Die patentierte Erfindung war offenbar nicht (oder jedenfalls nicht ausschließliches) Thema der Lehrveranstaltung. Einen berufstypischen Zusammenhang könnte man eher im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Praxis und der Eigenschaft des BF als Gründer und Geschäftsführer der GmbH vermuten, in dessen Eigenschaft der BF aber - jedenfalls im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG der Pflichtversicherung unterlag.
Nachdem die Patenteinkünfte keine Einkünfte aus einer betrieblichen Einkunftsart im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG darstellen, überschreitet der BF mit seiner selbstständigen Tätigkeit als Vortragender und den daraus erwirtschafteten Einkünften im Zeitraum 01.12.2012 bis 31.12.2012 nicht die im Jahr 2012 maßgebliche Versicherungsgrenze.Nachdem die Patenteinkünfte keine Einkünfte aus einer betrieblichen Einkunftsart im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG darstellen, überschreitet der BF mit seiner selbstständigen Tätigkeit als Vortragender und den daraus erwirtschafteten Einkünften im Zeitraum 01.12.2012 bis 31.12.2012 nicht die im Jahr 2012 maßgebliche Versicherungsgrenze.
Aus den genannten Gründen war der Beschwerde im konkreten Einzelfall und unter Berücksichtigung der konkreten, ausführlich dargelegten und die Ausnahme bildenden Umständen stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Darüber hinaus wurde dem Begehren des BF entsprochen, sodass auch aus diesem Grund von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
betriebliche Tätigkeit, Einkommenssteuerbescheid, Einkünfte,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2105120.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017