TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/25 2004/08/0205

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Veröffentlicht am 25.10.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
GSVG 1978 §6 Abs4 Z1;
GSVG 1978 §7 Abs4 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des Dr. W in W, vertreten durch MMag. Dr. Robert Schneider, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Hormayrgasse 7A/18, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 11. Mai 2004, Zl. 225.770/2-3/04, betreffend Versicherungspflicht in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen und nun in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 1998 in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert gewesen ist.

Er sei im genannten Zeitraum als Unternehmensberater selbständig erwerbstätig gewesen und habe auf Grund seiner Tätigkeit Einkünfte nach § 23 EStG erzielt, wobei diese Einkünfte dem (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheid 1998 vom 17. Dezember 1999 zufolge S 261.646,-- betragen würden. Damit werde die Versicherungsgrenze nach § 4 Abs. 1 Z. 5 GSVG überstiegen. Der Beschwerdeführer unterliege auf Grund der genannten Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht nach dem ASVG. Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG beginne mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. November 2003 gehe hervor, dass er zwar im Jahr 1998 einen Auftrag erhalten und im September das Honorar erhalten habe, jedoch im gesamten Jahr 1998 akquiriert habe. Eine Betriebseinstellung sei nicht erfolgt. Das betriebliche Tätigwerden ergebe sich bereits daraus, dass die Tätigkeit von den Finanzbehörden als Einkommen nach § 22 Z. 1 bis 3 und 5 sowie § 23 EStG 1988 bewertet worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Zuerkennung von Aufwandersatz für den Vorlageaufwand. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, er habe lediglich im Zeitraum vom 1. September 1998 bis zum 30. September 1998 eine betriebliche Tätigkeit im genannten Sinn ausgeübt. In den übrigen Monaten des Jahres 1998 "habe ich lediglich Akquisitionstätigkeiten durchgeführt, die zu keinen weiteren Aufträgen geführt haben." Die Akquisition von Kunden sei keine betriebliche Tätigkeit.

Dem ist entgegen zu halten, dass sich die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die (die Versicherungsgrenzen übersteigenden) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2003/08/0231).

Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG beginnt mit dem Tag der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit (§ 6 Abs. 4 Z. 1 GSVG) und endet - sofern die für eine Versicherungspflicht maßgebenden Einkommensgrenzen weiterhin überschritten werden - frühestens mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt (§ 7 Abs. 4 Z. 1 GSVG). Für ihren Bestand kommt es nicht darauf an, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides für ein bestimmtes Kalenderjahr aus Tätigkeiten stammen, die (zeitlich) im selben Kalenderjahr liegen. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2006, Zl. 2004/08/0094, mwN).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, im gesamten Jahr 1998 Tätigkeiten als Unternehmensberater angeboten und versucht zu haben, Aufträge zu akquirieren (vgl. den Begriff der regelmäßigen Tätigkeit in § 1 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die im Einkommensteuerbescheid bindend festgestellte betriebliche Tätigkeit im gesamten Kalenderjahr 1998 ausgeübt hat, sodass die Pflichtversicherung zutreffend für den gesamten Zeitraum festgestellt worden ist. Dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte nur aus einem einzigen im September 1998 erteilten und durchgeführten Auftrag resultieren, ändert daran nichts, weil es - wie erwähnt - auf den Zeitraum der Ausübung der Tätigkeiten, aus denen diese Einkünfte stammen, nicht ankommt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Bescheid sei rechtswidrig, weil "die Feststellung der Zahlungsverpflichtung verjährt ist", verkennt, dass mit dem angefochtenen Bescheid keine Zahlungsverpflichtung, sondern (lediglich) die Pflichtversicherung festgestellt worden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass "die einschlägigen Bestimmungen des GSVG" verfassungswidrig wären. Es trifft nicht zu, dass kein Anspruch auf die Berücksichtigung der Beitragszeiten in der Pensionsversicherung bestehen würde. Die Fünf-Jahres-Frist für die leistungswirksame Entrichtung von Beiträgen ist nämlich mittlerweile entfallen (vgl. § 115 Abs. 1 Z. 1 GSVG in der ab dem 1. Jänner 2006 geltenden Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2005 - SVÄG 2005, BGBl. I Nr. 132). Die Bestimmungen über die Wartezeit für die Erfüllung der Anwartschaft auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung sind im Übrigen verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelungselemente der gesetzlichen Pensionsversicherung.

§ 273 Abs. 7 bzw. 8 GSVG nimmt bestimmte Personen aus sachlichen Gründen von der Pflichtversicherung aus (zB auf Antrag Personen, die mit dem Inkrafttreten des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG mit 1. Jänner 1998 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen würden, die jedoch zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben und noch nicht 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben). Dass für den diese Voraussetzungen nicht erfüllenden Beschwerdeführer keine Ausnahmen bestehen, macht "die einschlägigen Bestimmungen des GSVG" nicht verfassungswidrig.

Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. Oktober 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080205.X00

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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