Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der EB und des OB "als Erbengemeinschaft des am 17. Februar 2003 verstorbenen DB" in W, vertreten durch Werner Mixan, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße 7/2/7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 12. Juni 2006, GZ. RV/0383- W/06, betreffend Einkommensteuer 2003, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten liegt eine als "Einkommensteuerbescheid 2003" bezeichnete Erledigung des Finanzamtes vom 7. Juli 2005 ein, die wie folgt adressiert ist: "Dkfm. B. Eva u Mitbes f B. D" z.H. Dkfm. B. Eva. In dieser Erledigung sind zur Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2003 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 473.137,54 EUR, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von 9.013 EUR und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 167,18 EUR ausgewiesen. Die festgesetzte Einkommensteuer betrug insgesamt 82.721,36 EUR. Der Erledigung ist eine gesonderte Bescheidbegründung angeschlossen, die an die "Verlassenschaft nach Dr. Dieter B." (Zustellbevollmächtigte: Dkfm. B. Eva) adressiert ist.
In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, gemäß § 38 EStG könnten Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen mit dem ermäßigten Steuersatz für außerordentliche Einkünfte besteuert werden. Deshalb seien auf Antrag die laufenden Gewinne in Höhe von 68.694,05 EUR aus dem Betriebsgewinn ausgeschieden und als Einkünfte gemäß § 38 EStG dem halben Durchschnittssteuersatz unterzogen worden. Die restlichen Einkünfte in Höhe von 404.443,49 EUR seien antragsgemäß als außerordentliche Einkünfte (Veräußerungs- bzw. Übergangsgewinn) gemäß § 37 Abs. 1 iVm Abs. 5 EStG behandelt worden, weil "der Betrieb deswegen veräußert wurde, weil der Steuerpflichtige gestorben ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 37 Abs. 5 EStG erfüllt sind". Eine nochmalige Begünstigung gemäß § 38 EStG der "Veräußerungsgewinne bzw. Übergangsgewinne - wie von Ihnen durch Geltendmachung des 'Viertelsteuersatzes' beantragt - hatte jedoch nicht zu erfolgen, da die Begünstigung gem § 38 EStG nur für die Einkünfte aus der Verwertung (und auch der Veräußerung) der patentrechtlich geschützten Erfindung zusteht, nicht aber für die Veräußerung eines Betriebs, der der Verwertung dieser Erfindung dient".In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, gemäß Paragraph 38, EStG könnten Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen mit dem ermäßigten Steuersatz für außerordentliche Einkünfte besteuert werden. Deshalb seien auf Antrag die laufenden Gewinne in Höhe von 68.694,05 EUR aus dem Betriebsgewinn ausgeschieden und als Einkünfte gemäß Paragraph 38, EStG dem halben Durchschnittssteuersatz unterzogen worden. Die restlichen Einkünfte in Höhe von 404.443,49 EUR seien antragsgemäß als außerordentliche Einkünfte (Veräußerungs- bzw. Übergangsgewinn) gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, EStG behandelt worden, weil "der Betrieb deswegen veräußert wurde, weil der Steuerpflichtige gestorben ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 5, EStG erfüllt sind". Eine nochmalige Begünstigung gemäß Paragraph 38, EStG der "Veräußerungsgewinne bzw. Übergangsgewinne - wie von Ihnen durch Geltendmachung des 'Viertelsteuersatzes' beantragt - hatte jedoch nicht zu erfolgen, da die Begünstigung gem Paragraph 38, EStG nur für die Einkünfte aus der Verwertung (und auch der Veräußerung) der patentrechtlich geschützten Erfindung zusteht, nicht aber für die Veräußerung eines Betriebs, der der Verwertung dieser Erfindung dient".
In der durch eine Steuerberatungsgesellschaft namens der "Verlassenschaft nach Dr. Dieter B." am 11. August 2005 eingebrachten Berufung gegen den "Einkommensteuerbescheid 2003 vom 7. Juli 2005" wurde vorgebracht, bei der Besteuerung des Übergangsgewinnes sowie des Aufgabegewinnes in Höhe von insgesamt 404.443,49 EUR sei lediglich der halbe Durchschnittssteuersatz gemäß § 37 EStG und nicht auch die zustehende Begünstigung aus der Verwertung von Patentrechten gemäß § 38 EStG berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung der Begünstigung nach § 38 EStG würde sich für den Übergangs- und den Aufgabegewinn ein Durchschnittssteuersatz in Höhe von 12,05 % anstatt in Höhe von 24,11 % lt. Bescheid ergeben. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Begünstigung gemäß § 38 EStG seien erfüllt, weil der patentrechtliche Schutz im Veranlagungszeitraum bereits bestanden habe und weiterhin bestehe. Unter Anwendung des "doppelten halben Steuersatzes" auf den Übergangs- und Aufgabegewinn und unter Berücksichtigung der Erbschaftssteuer in Höhe von rd. 15 % unterlägen die Einkünfte aus "der Einkunftsquelle Patentrechte" wirtschaftlich betrachtet einer Besteuerung in Höhe von 27,05 % und "unterliegen damit bereits einer höheren Besteuerung als dem im Bescheid ermittelten Durchschnittsteuersatz in Höhe von 24,11 %". Bei dem Steuersatz lt. Bescheid ergäbe sich unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Steuerbelastung dieser Einkunftsquelle im Kalenderjahr 2003 in Höhe von 39,11 %, womit "unsere Mandantschaft" unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise so gestellt werde, als würde ihr für 2003 die Begünstigung gemäß § 38 EStG nicht zustehen.In der durch eine Steuerberatungsgesellschaft namens der "Verlassenschaft nach Dr. Dieter B." am 11. August 2005 eingebrachten Berufung gegen den "Einkommensteuerbescheid 2003 vom 7. Juli 2005" wurde vorgebracht, bei der Besteuerung des Übergangsgewinnes sowie des Aufgabegewinnes in Höhe von insgesamt 404.443,49 EUR sei lediglich der halbe Durchschnittssteuersatz gemäß Paragraph 37, EStG und nicht auch die zustehende Begünstigung aus der Verwertung von Patentrechten gemäß Paragraph 38, EStG berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung der Begünstigung nach Paragraph 38, EStG würde sich für den Übergangs- und den Aufgabegewinn ein Durchschnittssteuersatz in Höhe von 12,05 % anstatt in Höhe von 24,11 % lt. Bescheid ergeben. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Begünstigung gemäß Paragraph 38, EStG seien erfüllt, weil der patentrechtliche Schutz im Veranlagungszeitraum bereits bestanden habe und weiterhin bestehe. Unter Anwendung des "doppelten halben Steuersatzes" auf den Übergangs- und Aufgabegewinn und unter Berücksichtigung der Erbschaftssteuer in Höhe von rd. 15 % unterlägen die Einkünfte aus "der Einkunftsquelle Patentrechte" wirtschaftlich betrachtet einer Besteuerung in Höhe von 27,05 % und "unterliegen damit bereits einer höheren Besteuerung als dem im Bescheid ermittelten Durchschnittsteuersatz in Höhe von 24,11 %". Bei dem Steuersatz lt. Bescheid ergäbe sich unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Steuerbelastung dieser Einkunftsquelle im Kalenderjahr 2003 in Höhe von 39,11 %, womit "unsere Mandantschaft" unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise so gestellt werde, als würde ihr für 2003 die Begünstigung gemäß Paragraph 38, EStG nicht zustehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.