Entscheidungsdatum
04.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W129 2169255-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der mj.XXXX, geb. 27.02.2005, vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 09.08.2017, Zl. I-26116/1-2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der mj.XXXX, geb. 27.02.2005, vertreten durch den Erziehungsberechtigten römisch 40 , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 09.08.2017, Zl. I-26116/1-2017, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs 1 und 2 und § 71 Abs 2 lit c SchUG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 25, Absatz eins und 2 und Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG als unbegründet abgewiesen.
Die Schülerin XXXX ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt.Die Schülerin römisch 40 ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2016/17 als Repetentin (negative Beurteilung des Pflichtgegenstandes Deutsch im Schuljahr 2015/16; vgl. dazu das BVwG-Erkenntnis W203 2138252-1/2E vom 16.11.2016) die Klasse XXXXdes Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums XXXX.1. Die mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2016/17 als Repetentin (negative Beurteilung des Pflichtgegenstandes Deutsch im Schuljahr 2015/16; vergleiche dazu das BVwG-Erkenntnis W203 2138252-1/2E vom 16.11.2016) die Klasse XXXXdes Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums römisch 40 .
2. Am 26.06.2017 entschied die Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin zum Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, weil sie in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik negativ beurteilt worden sei und die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erfüllt seien.
3. Gegen diese Entscheidung erhob die mj. Beschwerdeführerin im Wege ihrer Eltern Widerspruch. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass für die negative Beurteilung im Fach Deutsch nur die Schularbeitsnoten, nicht aber (näher ausgeführte) andere (positive) Leistungen der Beschwerdeführerin herangezogen worden seien. Zudem seien die Schularbeiten falsch korrigiert worden. Ähnliches gelte für Mathematik. Zudem habe die Beschwerdeführerin den Pflichtgegenstand Mathematik der 1.Klasse bereits im Schuljahr 2015/16 positiv absolviert.
4. Der Direktor der Schule nahm zum Widerspruch gegenüber dem Landesschulrat für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) Stellung und führte dabei im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der erhobenen Rechtsmittel gegen die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand des vorigen Schuljahres (2015/16) zu Beginn des Schuljahres 2016/17 zunächst die zweite Klasse besucht habe und erst nach Bestätigung der negativen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in die XXXX-Klasse wechselte. Bereits die beiden Deutschlehrerinnen des Schuljahres 2015/16 seien Feindbilder des Vaters der Beschwerdeführerin gewesen; dies sei auch bei der (nunmehr dritten) Deutschlehrerin des Schuljahres 2016/17 der Fall gewesen. Es habe einen Vorfall rund um eine manipulierte Schularbeit im Pflichtgegenstand Mathematik gegeben; der Vater der Beschwerdeführerin habe eine angeblich unrichtige Korrektur moniert, doch sei eine nachträgliche Manipulation der Schularbeit aufgedeckt worden. Die Familie der Beschwerdeführerin habe keine Einsicht gezeigt, sondern den Schulleiter wüst beschimpft. Diesbezüglich würden alle Unterlagen bei der Schulbehörde aufliegen. Am Ende des Schuljahres sei die Beschwerdeführerin abgemeldet worden; die Nachprüfungen würden an der NMS XXXX erbracht werden. Er habe als Schulleiter noch nie mit Menschen zu tun gehabt, die derart faktenresistent sowohl in der Wahrnehmung wie in der Beurteilung von Situationen gewesen wären.4. Der Direktor der Schule nahm zum Widerspruch gegenüber dem Landesschulrat für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) Stellung und führte dabei im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der erhobenen Rechtsmittel gegen die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand des vorigen Schuljahres (2015/16) zu Beginn des Schuljahres 2016/17 zunächst die zweite Klasse besucht habe und erst nach Bestätigung der negativen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in die XXXX-Klasse wechselte. Bereits die beiden Deutschlehrerinnen des Schuljahres 2015/16 seien Feindbilder des Vaters der Beschwerdeführerin gewesen; dies sei auch bei der (nunmehr dritten) Deutschlehrerin des Schuljahres 2016/17 der Fall gewesen. Es habe einen Vorfall rund um eine manipulierte Schularbeit im Pflichtgegenstand Mathematik gegeben; der Vater der Beschwerdeführerin habe eine angeblich unrichtige Korrektur moniert, doch sei eine nachträgliche Manipulation der Schularbeit aufgedeckt worden. Die Familie der Beschwerdeführerin habe keine Einsicht gezeigt, sondern den Schulleiter wüst beschimpft. Diesbezüglich würden alle Unterlagen bei der Schulbehörde aufliegen. Am Ende des Schuljahres sei die Beschwerdeführerin abgemeldet worden; die Nachprüfungen würden an der NMS römisch 40 erbracht werden. Er habe als Schulleiter noch nie mit Menschen zu tun gehabt, die derart faktenresistent sowohl in der Wahrnehmung wie in der Beurteilung von Situationen gewesen wären.
5. Die Lehrerin des Pflichtgegenstandes Mathematik nahm im Wesentlichen wie folgt Stellung: die Beschwerdeführerin sei erst im zweiten Semester in den Unterricht eingestiegen. Obwohl sie ab Dezember 2016 den Unterricht der ersten Klasse hätte besuchen müssen, hätten die Eltern mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen nicht am Unterricht teilnehmen könne. Die Beschwerdeführerin habe beide Schularbeiten des zweiten Semesters negativ abgeschlossen. Nach der Rückgabe der ersten Schularbeit habe die Beschwerdeführerin behauptet, dass ihr vier Punkte und somit ein "Genügend" vorenthalten worden wären. Die Lehrerin habe in weiterer Folge entdeckt, dass die Schularbeit manipuliert worden sei und habe den Direktor verständigt. Die Hausübungen habe die Beschwerdeführerin fast regelmäßig gebracht, allerdings seien einige Verbesserungen nicht oder zu spät erbracht worden. Wenn bei der Schulübung ähnliche Beispiele wie bei der Hausübung zu rechnen gewesen seien, habe die Lehrerin beobachtet, dass die Beschwerdeführerin nicht imstande gewesen sei, diese alleine zu lösen, ohne die Sitznachbarin zu fragen. Bei Textaufgaben sei der Schülerin meist nicht klar gewesen, welche Größe zu berechnen sei bzw. habe sie die Aufgabenstellung nicht sinnerfassend wiedergeben können. Bei Partnerarbeiten habe sie beobachten können, dass die Beschwerdeführerin zuerst mitdiskutiert habe, das Anschreiben der Rechnung und das Berechnen sei jedoch von der Partnerin bzw. dem Partner übernommen worden. Die Mitarbeit der Schülerin sei mittelmäßig gewesen, sie habe sich des öfteren nur gemeldet, wenn sehr viele ihrer Mitschüler Antworten gegeben hätten und sie darin ein Muster erblickt habe. Sei jedoch lösungsorientiertes Denken und Präsentieren eigener Lösungswege gefragt gewesen, so habe sie im ganzen zweiten Semester keine Aufzeichnungen vornehmen können. Nach einer Frühwarnung habe es ein freundliches Telefonat mit der Mutter der Beschwerdeführerin gegeben. Dennoch habe sie später erfahren, dass die Mutter der Klassenvorständin mitgeteilt habe, dass die Frühwarnung nicht unterschrieben werde, da sich die Beschwerdeführerin ungerecht behandelt fühle. Am 08.06.2017 sei eine Wunschprüfung durchgeführt worden; die Bearbeitung der Aufgaben habe der Beschwerdeführerin große Probleme bereitet. Am 13.06.2017 habe sie die Mutter der Beschwerdeführerin in der Sprechstunde in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin im Jahreszeugnis negativ beurteilt werde. Die Mutter habe auf die Mitarbeit und die Hausübungen der Beschwerdeführerin hingewiesen, worauf sie der Mutter mitgeteilt habe, dass Verbesserungen nicht oder spät gemacht worden seien und dass die Mutter mangels Anwesenheit die Mitarbeit ihrer Tochter nicht beurteilen könne.
6 .Die Lehrerin des Pflichtgegenstandes Deutsch nahm im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die Beschwerdeführerin habe erst ab dem zweiten Semester am Unterricht teilgenommen und sei im ersten Semester nicht beurteilt worden. Im zweiten Semester seien beide Schularbeiten negativ beurteilt worden, die erste Schularbeit habe 24 schwere Fehler aufgewiesen, die zweite Schularbeit 27 schwere Fehler. Auf ein angekündigtes Diktat habe die Beschwerdeführerin erneut 14 Fehler gehabt. Die Beschwerdeführerin mache zwar regelmäßig ihre Hausübungen, jedoch seien die Texte fehlerhaft und wiesen grobe Mängel im Satzbau auf. Hausübungen zu richtigem und sinnerfassendem Lesen würden dem Kind sichtlich schwer fallen. Auch mit Angaben im Buch könne sie nicht immer etwas anfangen. Die Mitarbeit der Beschwerdeführerin sei anfangs gut gewesen, doch seit der letzten Schularbeit sitze sie nur mehr schweigend im Unterricht. Beim Salzburger Lesescreening habe die Beschwerdeführerin als einzige mit einem Prozentrang von 70 (schwach) abgeschlossen. Die Lehrerin, die im Vorjahr das Lesetraining durchgeführt habe, habe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nicht nur beim lauten Lesen, sondern vor allem sinnerfassenden Lesen große Probleme habe. Auch die Kolleginnen der Fächer Geografie und Biologie hätten bestätigt, dass die Beschwerdeführerin Probleme habe, Zusammenhänge zu erfassen, was sich in ihren Testnoten äußere.
7. Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 04.07.2017 äußerte sich die zuständige Landesschulinspektorin in Bezug auf die negative Beurteilung im Fach Mathematik dahingehend, dass die in den Schularbeiten gestellten Aufgaben den Lehrplanvorgaben und die inhaltlichen Anforderungen dem durchschnittlichen Niveau einer ersten Klasse entsprochen hätten. Die Aufgabenstellungen seien nicht nur präzise formuliert, sondern auch gewissenhaft und korrekt korrigiert worden. Die Beurteilung der Schularbeiten sei plausibel, klar nachvollziehbar und die Gewichtung der einzelnen Textaufgaben habe den gestellten Teilanforderungen entsprochen. Daher gebe es keinen Grund, die Punkteanzahl in irgendeiner Weise abzuändern. Die dritte Schularbeit enthalte auf Seite vier jene Manipulationen, die auch dokumentiert worden seien. Die Schularbeitsergebnisse würden zeigen, dass die im Lehrplan gestellten Anforderungen, wie zB der Umgang mit verschiedenen Maßeinheiten, das Arbeiten mit Dezimalzahlen und das Bearbeiten von einfachen Textaufgaben, in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt seien. Diese Teilgebiete seien aber aufbauende Grundlagen für die Lehrinhalte der zweiten Klasse. Die negative Beurteilung des Faches Mathematik sei völlig zu Recht erfolgt.
8. Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 04.07.2017 äußerte sich der zuständige Landesschulinspektor in Bezug auf die negative Beurteilung im Fach Deutsch zusammengefasst dahingehend, dass beide Schularbeiten des zweiten Semesters insgesamt zu Recht negativ beurteilt worden seien, wenngleich die Anzahl der Fehler nach unten zu korrigieren sei (3. Schularbeit des Schuljahres: 12 Rechtschreibfehler, 5 Grammatikfehler; 4. Schularbeit: 11 Rechtschreibfehler, drei Grammatikfehler). Alle vorliegenden Beilagen (Hausübungen, Diktat) zeigten eindeutig grobe sprachliche Mängel der Schülerin. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass die Mitarbeit sowohl in Form von Hausübungen als auch im Unterricht laut Stellungnahme der Lehrkraft nicht völlig negativ sei. Insgesamt sei zu vermerken, dass die Beschwerdeführerin durch ihren langen Verbleib in der nächsthöheren Schulstufe und durch die lange krankheitsbedingte Absenz bis zum Beginn des zweiten Semesters anscheinende doch sehr viel wichtigen Unterrichtsstoff versäumt habe, den sie aufgrund ihrer großen Mängel im Gegenstand Deutsch nicht habe kompensieren können. Die Zusammenschau aller Leistungsfeststellungen aufgrund der vorliegenden Unterlagen ergebe in der Gesamtjahresleistung ein sehr deutliches Leistungsbild, das als gesichert erscheinen lasse, dass die Schülerin die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht erfüllt habe. Die Beurteilung im Pflichtgegenstand Deutsch mit "Nicht genügend" sei nach den dem Amt vorliegenden Unterlagen daher richtig.
9. Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs äußerte sich der Vater der mj. Beschwerdeführerin auf das Wesentlichste zusammengefasst dahingehend, dass das bisherige Vorbringen nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Somit seien die beiden Landesschulinspektoren befangen, da sie nur auf eine Seite gehört und die Leistungen falsch beurteilt hätten. Die Klassenvorständin hätte angekündigt, dass die Deutschlehrerin ein "Nicht beurteilt" ins Zeugnis eintragen lasse. Seine Tochter bekomme mit, dass anderen Mitschülern die Noten geschenkt worden seien, sie selbst sei beschimpft und schlecht gemacht worden. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren rund um die behauptete Manipulation der Schularbeit eingestellt. Die Professoren hätten den Eltern immer von braver Mitarbeit ihrer Tochter berichtet, doch dann sei dies nicht in die Note eingeflossen.
10. Im Rahmen einer nochmaligen Stellungnahme äußerten sich die beiden befassten Landesschulinspektoren auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß dahingehend, dass der Vorwurf der Befangenheit bzw. eine falschen Beurteilung zurückgewiesen werde.
11. Mit Bescheid vom 09.08.2017, Zl. I-26116/1-2017, wies die belangte Behörde den Widerspruch der Beschwerdeführerin ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei und aus diesem Grund die Berechtigung zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 25 Abs. 2 SchUG verweigert werde. Aus den Stellungnahmen der Lehrkräfte und der gutachterlichen Stellungnahmen der Schulaufsicht ergebe sich zweifelsfrei, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin mit "Nicht genügend" zu beurteilen seien. Die positive Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik aus dem Schuljahr 2015/16 könne der Repetentin nicht angerechnet werden. Das Lesescreening sei weder im Schuljahr 2015/16 noch im Schuljahr 2016/17 in die Beurteilung des Pflichtgegenstandes Deutsch einbezogen worden.11. Mit Bescheid vom 09.08.2017, Zl. I-26116/1-2017, wies die belangte Behörde den Widerspruch der Beschwerdeführerin ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei und aus diesem Grund die Berechtigung zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe gemäß Paragraph 25, Absatz 2, SchUG verweigert werde. Aus den Stellungnahmen der Lehrkräfte und der gutachterlichen Stellungnahmen der Schulaufsicht ergebe sich zweifelsfrei, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin mit "Nicht genügend" zu beurteilen seien. Die positive Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik aus dem Schuljahr 2015/16 könne der Repetentin nicht angerechnet werden. Das Lesescreening sei weder im Schuljahr 2015/16 noch im Schuljahr 2016/17 in die Beurteilung des Pflichtgegenstandes Deutsch einbezogen worden.
12. Gegen diesen Bescheid erhob die mj. Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren erziehungsberechtigten Vater, fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde nur auf die Schule gehört habe. Die Beschwerdeführerin sei stark gemobbt worden; andere Kinder hätten ihre Schularbeits-Fünfer bei einer Prüfung ausbessern können. Das freiwillige Lesescreening sei – wie die Lehrerin ausgeführt habe - zu 70 Prozent in die Note eingeflossen, es sei daher unrichtig, wenn die belangte Behörde behaupte, das Ergebnis sei nicht einbezogen worden. Die belangte Behörde habe nur die Stellungnahmen der Schule und der Beamten der Schulaufsicht herangezogen, nicht aber das Vorbringen der Beschwerdeführerin. Es werde Befangenheit geltend gemacht. Die Nachprüfung des Jahres 2015/16 sei von der (damaligen) Lehrerin manipuliert worden, diesbezüglich werde eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Die Lehrerin habe die Beschwerdeführerin nicht fertig schreiben lassen und zu früh hinausgeschickt. Die Punkte seien dann abgezogen worden.
13. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.08.2017, eingelangt am 30.08.2017, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2016/17 als Repetentin die erste Klasse (XXXX-Klasse) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in XXXX. Im Jahreszeugnis erhielt die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Mathematik sowie im Pflichtgegenstand Deutsch jeweils die Note "Nicht genügend".1.1. Die mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2016/17 als Repetentin die erste Klasse (XXXX-Klasse) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in römisch 40 . Im Jahreszeugnis erhielt die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Mathematik sowie im Pflichtgegenstand Deutsch jeweils die Note "Nicht genügend".
1.2. Die Beschwerdeführerin besuchte zu Beginn des Schuljahres 2016/17 zunächst provisorisch den Unterricht der zweiten Klasse; nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens in Bezug auf den Nichtaufstieg (BVwG 16.11.2016, W203 2138252-1/2E) fehlte die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen im Unterricht des ersten Semesters des Schuljahres 2016/17.
1.3. Die Beschwerdeführerin erbrachte folgende Leistungen im Pflichtgegenstand Deutsch im zweiten Semester des Schuljahres 2016/2017:
1.4. Die Beschwerdeführerin erbrachte folgende Leistungen im Pflichtgegenstand Mathematik im zweiten Semester des Schuljahres 2016/2017:
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die im Verwaltungsakt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, Aufzeichnungen und Dokumentationen in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik, welche von den unterrichtenden Lehrkräften geführt wurden, sind hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.
Die Beschwerde ist der Leistungsbeurteilung nicht substantiiert entgegen getreten, um die Aufzeichnungen der zuständigen Lehrkräfte zum Ergebnis dieser Leistungsbeurteilungen widerlegen zu können. Soweit die Beschwerdeführerin im Widerspruch bzw. in der Beschwerde auf positive Teilleistungen verweist, die angeblich nicht berücksichtigt worden seien, verkennt sie, dass beide Lehrkräfte durchaus ein differenziertes Leistungsbild protokollierten und keineswegs die positiven Teilleistungen der Beschwerdeführerin verschwiegen. Dennoch war die Beschwerdeführerin – wie sich aus den Aufzeichnungen der Lehrkräfte und den Gutachten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen ist – im Endergebnis in beiden Pflichtgegenständen negativ zu beurteilen.
Aufgrund der differenzierenden Aufzeichnungen und Ausführungen der Lehrkräfte zu den Leistungsfeststellungen und den ebenso differenzierenden Ausführungen der Landesschulinspektoren ist auch nicht zu erkennen, dass die Lehrkräfte bzw. Landesschulinspektoren in irgendeiner Weise befangen gewesen wären, so wie dies in den Ausführungen der Beschwerdeführerin mehrfach unsubstantiiert in den Raum gestellt wurde.
Die Beschwerdeführerin trat den Feststellungen der belangten Behörde auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt die Korrektheit der Gutachten lediglich inhaltsleer und unsubstantiiert (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete die Feststellungen der belangten Behörde insofern nicht. Das Beschwerdevorbringen, wonach das durchgeführte Lesescreening zu 70% in die Benotung eingeflossen ist, findet nicht einmal ansatzweise Deckung in den Aufzeichnungen der Lehrkraft; offenkundig hat der Vater der mj. Beschwerdeführerin hier das Ergebnis des Lesescreenings (nämlich 70%) irrtümlich als Ausmaß der Berücksichtigung bei der Leistungsbeurteilung aufgefasst. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht feststellen, dass die Lehrkraft das Ergebnis dieses Lesescreenings bei der Leistungsbeurteilung des Jahres 2016/17 zu 70% herangezogen hat.Die Beschwerdeführerin trat den Feststellungen der belangten Behörde auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt die Korrektheit der Gutachten lediglich inhaltsleer und unsubstantiiert vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete die Feststellungen der belangten Behörde insofern nicht. Das Beschwerdevorbringen, wonach das durchgeführte Lesescreening zu 70% in die Benotung eingeflossen ist, findet nicht einmal ansatzweise Deckung in den Aufzeichnungen der Lehrkraft; offenkundig hat der Vater der mj. Beschwerdeführerin hier das Ergebnis des Lesescreenings (nämlich 70%) irrtümlich als Ausmaß der Berücksichtigung bei der Leistungsbeurteilung aufgefasst. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht feststellen, dass die Lehrkraft das Ergebnis dieses Lesescreenings bei der Leistungsbeurteilung des Jahres 2016/17 zu 70% herangezogen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Gemäß § 73 Abs. 5 SchUG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.3.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz 5, SchUG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. In den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.
3.3. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.3.3. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Nach Abs. 2a leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.Nach Absatz 2 a, leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend” stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend” stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
3.4. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.3.4. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18, SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Nach § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idgF, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:Nach Paragraph 3, Absatz eins, Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, idgF, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:
a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),
c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprüfungen [Tests, Diktate]),
d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,
e) besondere grafische Leistungsfeststellungen.
Andere Formen der Leistungsfeststellung als die in den lit. a) bisAndere Formen der Leistungsfeststellung als die in den Litera a,) bis
e) genannten Formen sind nicht zulässig (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 1 zu § 3 Abs. 1 LBVO [S. 848]).e) genannten Formen sind nicht zulässig vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anmerkung 1 zu Paragraph 3, Absatz eins, LBVO [S. 848]).
Nach § 4. Abs. 1 leg. cit. umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:Nach Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und grafische Leistungen,
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
Bei der Mitarbeit sind sowohl Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt als auch Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
Gemäß § 4 Abs. 3 leg cit. sind Aufzeichnungen über diese Leistungen so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, leg cit. sind Aufzeichnungen über diese Leistungen so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
3.5. Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Abs. 6 sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.3.5. Nach Paragraph 14, Absatz 5, LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Absatz 6, sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.
3.6. Gemäß § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” enthält. Gemäß § 25 Abs 2 SchUG ist ein Schüler auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber der Schüler in diesem Gegenstand nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand negativ beurteilt wurde, dieser Pflichtgegenstand auch in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz aufgrund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen feststellt, dass der Schüler voraussichtlich in der nächsthöheren Schulstufe die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme aufweist ("Prognoseentscheidung").3.6. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” enthält. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, SchUG ist ein Schüler auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber der Schüler in diesem Gegenstand nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand negativ beurteilt wurde, dieser Pflichtgegenstand auch in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz aufgrund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen feststellt, dass der Schüler voraussichtlich in der nächsthöheren Schulstufe die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme aufweist ("Prognoseentscheidung").
3.7. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 SchUG darf ein Schüler – ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem – in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.3.7. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, SchUG darf ein Schüler – ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem – in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.
3.8. Der Beschwerdeführerin ist es in Bezug auf die beiden Pflichtgegenstände Deutsch und Mathematik nicht gelungen aufzuzeigen, dass die belangte Behörde gegen diese rechtlichen Rahmenbedingungen verstoßen hätte.
3.9. Wie bereits beweiswürdigend festgehalten wurde, ergibt sich sowohl aus der Stellungnahme der Lehrkräfte in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik als auch aus den von der belangten Behörde eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen der zuständigen Landesschulinspektoren ein schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild, wonach die Leistungen der Beschwerdeführerin im gesamten Verlauf des Schuljahres in Bezug auf die laut Lehrplan zu erwerbenden Kompetenzen als negativ zu beurteilen sind. Angesichts des durch die Lehrkräfte umfassend dokumentierten und deutlich negativen Gesamtleistungsbildes in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik im Verlauf des Schuljahres kann das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, die an sie nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen zumindest in den wesentlichen Bereichen überwiegend zu erfüllen. Somit teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Lehrkräfte in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik sowie der belangten Behörde, dass die Leistungen im Verlaufe des Schuljahres überwiegend negativ zu beurteilen sind. Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass seitens der Beschwerdeführerin die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen im Pflichtgegenstand Deutsch und Mathematik in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wurden (vgl. § 14 Abs. 6 iVm Abs. 5 LBVO).3.9. Wie bereits beweiswürdigend festgehalten wurde, ergibt sich sowohl aus der Stellungnahme der Lehrkräfte in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik als auch aus den von der belangten Behörde eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen der zuständigen Landesschulinspektoren ein schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild, wonach die Leistungen der Beschwerdeführerin im gesamten Verlauf des Schuljahres in Bezug auf die laut Lehrplan zu erwerbenden Kompetenzen als negativ zu beurteilen sind. Angesichts des durch die Lehrkräfte umfassend dokumentierten und deutlich negativen Gesamtleistungsbildes in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik im Verlauf des Schuljahres kann das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, die an sie nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen zumindest in den wesentlichen Bereichen überwiegend zu erfüllen. Somit teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Lehrkräfte in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik sowie der belangten Behörde, dass die Leistungen im Verlaufe des Schuljahres überwiegend negativ zu beurteilen sind. Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass seitens der Beschwerdeführerin die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen im Pflichtgegenstand Deutsch und Mathematik in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wurden vergleiche Paragraph 14, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 5, LBVO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens – abgesehen vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht – nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegen tritt, entkräftet werden (vgl. VwGH 08.04.2014, 2012/05/0004; 28.02.2012, 2009/04/0267, mwN). Die gesetzlichen Vertreter der mj. Beschwerdeführerin sind in ihren Stellungnahmen bzw. in der Beschwerde dem Gutachten nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten, sondern haben lediglich darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin auch bestimmte positive Teilleistungen erbracht habe. Da genau diese Teilleistungen auch von den Lehrkräften in ihren jeweiligen Stellungnahmen auch ausdrücklich erwähnt wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass die Lehrkräfte gewillt gewesen wären, diese Teilleistungen zu verschweigen oder nicht zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt somit nicht, dass die Beschwerdeführerin vereinzelt positive Leistungen erbracht hat, dies vermag jedoch am deutlich negativen Gesamtleistungsbild der Beschwerdeführerin den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik nichts zu ändern. Die Beschwerde geht jedenfalls nicht substantiell auf die im angefochtenen Bescheid und in den Gutachten ausführlich angeführten mangelhaften Leistungen der Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik ein und entkräftet so die im Rahmen der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde gezogenen Schlüsse nicht.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens – abgesehen vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht – nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegen tritt, entkräftet werden vergleiche VwGH 08.04.2014, 2012/05/0004; 28.02.2012, 2009/04/0267, mwN). Die gesetzlichen Vertreter der mj. Beschwerdeführerin sind in ihren Stellungnahmen bzw. in der Beschwerde dem Gutachten nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten, sondern haben lediglich darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin auch bestimmte positive Teilleistungen erbracht habe. Da genau diese Teilleistungen auch von den Lehrkräften in ihren jeweiligen Stellungnahmen auch ausdrücklich erwähnt wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass die Lehrkräfte gewillt gewesen wären, diese Teilleistungen zu verschweigen oder nicht zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt somit nicht, dass die Beschwerdeführerin vereinzelt positive Leistungen erbracht hat, dies vermag jedoch am deutlich negativen Gesamtleistungsbild der Beschwerdeführerin den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik nichts zu ändern. Die Beschwerde geht jedenfalls nicht substantiell auf die im angefochtenen Bescheid und in den Gutachten ausführlich angeführten mangelhaften Leistungen der Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik ein und entkräftet so die im Rahmen der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde gezogenen Schlüsse nicht.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, besteht keine Rechtsgrundlage für die Anerkennung der positiven Beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik aus dem Schuljahr 2015/16 für das Schuljahr 2016/17.
Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass seitens der Beschwerdeführerin die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen sowohl im Pflichtgegenstand "Deutsch" als auch Pflichtgegenstand "Mathematik" in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wurden (vgl. § 14 Abs. 6 iVm Abs. 5 LBVO).Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass seitens der Beschwerdeführerin die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen sowohl im Pflichtgegenstand "Deutsch" als auch Pflichtgegenstand "Mathematik" in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wurden vergleiche Paragraph 14, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 5, LBVO).
Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen des Beschwerdeführers in den genannten Pflichtgegenständen zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um nach Paragraph 71, Absatz 4, SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen des Beschwerdeführers in den genannten Pflichtgegenständen zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
14. Auflage, Anm. 20 zu § 71 Abs. 4 SchUG [S. 733] i.V.m. Anm. 1 zu § 4 LBVO [S 849f.], jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).14. Auflage, Anmerkung 20 zu Paragraph 71, Absatz 4, SchUG [S. 733] in Verbindung mit Anmerkung 1 zu Paragraph 4, LBVO [S 849f.], jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Aufgrund der negativen Beurteilungen in den beiden Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Beschwerdeführerin somit zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.10. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.10. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.01.1994, 93/10/0224; 28.04.2006, 2005/10/0158; sowie VwGH 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095; 6.5.1996, 95/10/0086; 14.3.1994, 93/10/0208; 20.12.1999, 97/10/0111; 11.6.2001, 99/10/0237; sowie VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt; vgl. dazu auch VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0049; 21.1.2015, Ra 2014/10/0057; 25.5.2016, Ra 2016/10/0004, sowie VfGH 24.6.2015, E 829/2015), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.01.1994, 93/10/0224; 28.04.2006, 2005/10/0158; sowie VwGH 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095; 6.5.1996, 95/10/0086; 14.3.1994, 93/10/0208; 20.12.1999, 97/10/0111; 11.6.2001, 99/10/0237; sowie VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt; vergleiche dazu auch VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0049; 21.1.2015, Ra 2014/10/0057; 25.5.2016, Ra 2016/10/0004, sowie VfGH 24.6.2015, E 829 aus 2015,), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Jahreszeugnis, negativeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2169255.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017