Entscheidungsdatum
05.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W224 2167018-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung bestätigten Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 10.05.2017, Zl. 200.002/0146-AHS/2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung bestätigten Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 10.05.2017, Zl. 200.002/0146-AHS/2017, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § § 25 Abs. 1 und 2 und § 71 Abs. 2 lit. c Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph Paragraph 25, Absatz eins und 2 und Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
Der Schüler XXXXhat die letzte Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2016/17 die achte Klasse (Klasse 8 A) des Bundesoberstufenrealgymnasiums in XXXX. Am 20.04.2017 entschied die Klassenkonferenz, dass er die letzte Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe, weil er im Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand Englisch mit "Nicht genügend" beurteilt wurde.1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2016/17 die achte Klasse (Klasse 8 A) des Bundesoberstufenrealgymnasiums in römisch 40 . Am 20.04.2017 entschied die Klassenkonferenz, dass er die letzte Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe, weil er im Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand Englisch mit "Nicht genügend" beurteilt wurde.
2. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.04.2017 Widerspruch an den Stadtschulrat für Wien (im Folgenden: belangte Behörde). Der Widerspruch richtete sich gegen die negative Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Englisch. Der Beschwerdeführer begründete seinen Widerspruch im Wesentlichen damit, dass seiner Meinung nach eine vorab unterschriebene Entscheidung der Klassenkonferenz der 8. A-Klasse des Bundesoberstufenrealgymnasiums ausgehändigt worden sei, die 2. Schularbeit aus Englisch knapp negativ ausgefallen sei und die Fachlehrerin ausgesagt hätte, dass der Schüler eine Entscheidungsprüfung nicht schaffen würde und ein "Feststellungsprüfungstermin" für Montag, den 24.04.2017 festgesetzt und diese Prüfung nicht korrekt beurteilt worden sei.
3. Am 24.04.2017 wurde die Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Englisch abgehalten und der Beschwerdeführer wurde dabei insgesamt mit "Nicht genügend" beurteilt. Die Klassenkonferenz ließ aus diesem Grund eine weitere Entscheidung ergehen, wonach der Beschwerdeführer die letzte Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 25.04.2017 ausgehändigt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen keinen Widerspruch.
4. Die belangte Behörde lud den Beschwerdeführer zu einer persönlichen Vorsprache und Einsicht in die Unterlagen in das Verfahren, was seitens des Beschwerdeführers und seiner Mutter auch wahrgenommen wurde (Parteiengehör).
5. Mit Bescheid vom 10.05.2017 wies die belangte Behörde den Widerspruch des Beschwerdeführers ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die erste Schularbeit am 20.12.2016 (300 Minuten) mit "Nicht genügend" und die zweite Schularbeit am 21.03.2017 (400 Minuten) mit "Nicht genügend" beurteilt worden seien. Alle Schularbeiten seien der Behörde auch zur Überprüfung vorgelegen. Die Aufgabenstellungen seien lehrplankonform gewesen und würden sowohl bezüglich des Schwierigkeitsgrades als auch bezüglich der Länge die Anforderungen des Lehrplans widerspiegeln. Der Lehrstoff sei im Unterricht behandelt worden, was aus den Klassenbucheintragungen ersichtlich sei und nachvollzogen werden könne. Die Beurteilungen seien entsprechend der Leistungsbeurteilungsverordnung zu Recht mit "Nicht genügend" erfolgt. Die Mitarbeitsleistung sei – so die belangte Behörde gestützt auf die Stellungnahme der Fachlehrerin – nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt worden. Die Fachlehrerin habe mit dem Beschwerdeführer am 10.01.2017 ein Frühwarngespräch abgehalten und ihn auf die Möglichkeit der mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung hingewiesen. Die Fachlehrerin habe mit dem Beschwerdeführer nach Rückgabe der 2. Schularbeit am 28.03.2017 die negative Jahresbeurteilung besprochen und ihm erklärt, dass es eine Entscheidungsprüfung nicht gebe, dass das Angebot für eine mündliche Prüfung schon am 10.01.2017 im Rahmen des Frühwarngespräches nach der ersten Schularbeit erfolgt sei, aber vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen wurde. Der Wunsch nach einer Prüfung am Ende der 8. Klasse sei auch terminlich so spät gewesen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung im Rahmen des Unterrichts nicht mehr möglich gewesen sei. Die Modalitäten einer Wiederholungsprüfung vor der Matura seien in diesem Gespräch dem Schüler erklärt worden und auch, dass im Falle einer positiv beurteilten Wiederholungsprüfung die letzte Schulstufe positiv abgeschlossen sei. Der Schüler habe sich am 06.04.2017 zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung angemeldet.5. Mit Bescheid vom 10.05.2017 wies die belangte Behörde den Widerspruch des Beschwerdeführers ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die erste Schularbeit am 20.12.2016 (300 Minuten) mit "Nicht genügend" und die zweite Schularbeit am 21.03.2017 (400 Minuten) mit "Nicht genügend" beurteilt worden seien. Alle Schularbeiten seien der Behörde auch zur Überprüfung vorgelegen. Die Aufgabenstellungen seien lehrplankonform gewesen und würden sowohl bezüglich des Schwierigkeitsgrades als auch bezüglich der Länge die Anforderungen des Lehrplans widerspiegeln. Der Lehrstoff sei im Unterricht behandelt worden, was aus den Klassenbucheintragungen ersichtlich sei und nachvollzogen werden könne. Die Beurteilungen seien entsprechend der Leistungsbeurteilungsverordnung zu Recht mit "Nicht genügend" erfolgt. Die Mitarbeitsleistung sei – so die belangte Behörde gestützt auf die Stellungnahme der Fachlehrerin – nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt worden. Die Fachlehrerin habe mit dem Beschwerdeführer am 10.01.2017 ein Frühwarngespräch abgehalten und ihn auf die Möglichkeit der mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Leistungsbeurteilungsverordnung hingewiesen. Die Fachlehrerin habe mit dem Beschwerdeführer nach Rückgabe der 2. Schularbeit am 28.03.2017 die negative Jahresbeurteilung besprochen und ihm erklärt, dass es eine Entscheidungsprüfung nicht gebe, dass das Angebot für eine mündliche Prüfung schon am 10.01.2017 im Rahmen des Frühwarngespräches nach der ersten Schularbeit erfolgt sei, aber vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen wurde. Der Wunsch nach einer Prüfung am Ende der 8. Klasse sei auch terminlich so spät gewesen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung im Rahmen des Unterrichts nicht mehr möglich gewesen sei. Die Modalitäten einer Wiederholungsprüfung vor der Matura seien in diesem Gespräch dem Schüler erklärt worden und auch, dass im Falle einer positiv beurteilten Wiederholungsprüfung die letzte Schulstufe positiv abgeschlossen sei. Der Schüler habe sich am 06.04.2017 zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung angemeldet.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, es lägen "Ungerechtigkeiten" und "Formalfehler" vor. Bezüglich der Mitarbeitsleistungen sei er bei der Gruppenarbeit betreffend Irland krank gewesen und habe sich aus diesem Grund nicht beteiligen können. Er habe aber die diesbezüglichen Hausaufgaben gemacht. Es seien ihm keine "Angebote für Kurzpräsentationen" gemacht worden, um seine Note zu verbessern. Bei den Long Turns habe er sich seiner Ansicht nach verbessert. Er akzeptiere das "Argument" nicht, dass ihm am 10.01.2017 eine "Entscheidungsprüfung" angeboten worden sei, allerdings zum Schuljahresende keine derartige Prüfung nicht angeboten worden sei. Er habe sofort nach Rückgabe der 2.
Schularbeit am 28.03.2017 den Wunsch nach einer Prüfung geäußert. Zwei andere Klassenkameraden hätten eine derartige Prüfung machen können, ihm sei sie jedoch verwehrt worden. Das Protokoll der Klassenkonferenz vom 20.04.2017 und vom 24.04.2017 sei nicht im Verwaltungsakt gewesen. Er sei außerdem am 21.04.2017 in der Schule bei Matura-Vorbereitungsstunden gewesen und man hätte ihm die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 20.04.2017 an diesem Tag zustellen können. In Bezug auf die Wiederholungsprüfung vom 24.04.2017 bringt der Beschwerdeführer vor, die beisitzende Lehrerin habe ihre handschriftliche Mitschrift nicht in den Verwaltungsakt gegeben, sondern eine Computer-geschriebene Stellungnahme. Auch habe er das Protokoll der Wiederholungsprüfung vom 24.04.2017 nicht unterzeichnet und aus diesem Grund hätte dieses auch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt verfasst worden sein können. Er beantrage "zu seinen Gunsten" zu entscheiden, damit er "mit einem ‚Genügend‘ in Englisch die AHS abschließe und letztendlich zur Matura antreten" könne.
7. Seitens der belangten Behörde erging am 07.08.2017 eine Beschwerdevorentscheidung.
8. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag; vgl. § 15 Abs. 1 erster Satz VwGVG). Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die fehlenden Protokolle der Klassenkonferenzen einen "Formfehler" darstellten, die handschriftlichen Mitschriften der beisitzenden Lehrerin der Wiederholungsprüfung seien vorzulegen gewesen, er "keinen Sinn" in der Absolvierung einer mündlichen Prüfung im Jänner 2017 sehe und er sich das Recht auf diese Prüfung erst für die Zeit nach der 2. Schularbeit aufheben wollte. Darüber hinaus sei die Einteilung der Schularbeiten in der Abschlussklasse nicht zielführend gewesen.8. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag; vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz VwGVG). Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die fehlenden Protokolle der Klassenkonferenzen einen "Formfehler" darstellten, die handschriftlichen Mitschriften der beisitzenden Lehrerin der Wiederholungsprüfung seien vorzulegen gewesen, er "keinen Sinn" in der Absolvierung einer mündlichen Prüfung im Jänner 2017 sehe und er sich das Recht auf diese Prüfung erst für die Zeit nach der 2. Schularbeit aufheben wollte. Darüber hinaus sei die Einteilung der Schularbeiten in der Abschlussklasse nicht zielführend gewesen.
9. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.08.2017, eingelangt am 21.08.2017, der Vorlageantrag des Beschwerdeführers unter Anschluss des Verwaltungsakts vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2016/17 die achte Klasse (Klasse 8 A) des Bundesoberstufenrealgymnasiums in XXXX. Am 20.04.2017 entschied die Klassenkonferenz, dass er die letzte Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe, weil er im Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand Englisch mit "Nicht genügend" beurteilt wurde.Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2016/17 die achte Klasse (Klasse 8 A) des Bundesoberstufenrealgymnasiums in römisch 40 . Am 20.04.2017 entschied die Klassenkonferenz, dass er die letzte Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe, weil er im Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand Englisch mit "Nicht genügend" beurteilt wurde.
Der Beschwerdeführer wurde im Pflichtgegenstand Englisch zu Recht mit "Nicht genügend" beurteilt, weil seine Leistungen die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die im Verwaltungsakt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, Aufzeichnungen und Dokumentationen im Pflichtgegenstand Englisch, welche von der unterrichtenden Lehrerin geführt wurden, sind hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.
Die Beschwerde ist der Leistungsbeurteilung im Pflichtgegenstand Englisch nicht substantiiert entgegen getreten, um die Aufzeichnungen der zuständigen Lehrerin zum Ergebnis dieser Leistungsbeurteilungen widerlegen zu können.
Die Beschwerde trat den Feststellungen der belangten Behörde auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt die Beurteilung im Jahreszeugnis mit "Nicht genügend" lediglich inhaltsleer (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete die Feststellungen der belangten Behörde insofern nicht. Die Aufgabenstellungen der Schularbeiten waren lehrplankonform und entsprachen auch bezüglich des Schwierigkeitsgrades und der Länge den Anforderungen an den Lehrplan. Der geprüfte Lehrstoff wurde auch im Unterricht behandelt. Dies wurde auch durch die Beschwerde nie bestritten.Die Beschwerde trat den Feststellungen der belangten Behörde auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt die Beurteilung im Jahreszeugnis mit "Nicht genügend" lediglich inhaltsleer vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete die Feststellungen der belangten Behörde insofern nicht. Die Aufgabenstellungen der Schularbeiten waren lehrplankonform und entsprachen auch bezüglich des Schwierigkeitsgrades und der Länge den Anforderungen an den Lehrplan. Der geprüfte Lehrstoff wurde auch im Unterricht behandelt. Dies wurde auch durch die Beschwerde nie bestritten.
Soweit der Beschwerdeführer verschiedene Vorbringen zur negativ beurteilten Wiederholungsprüfung vom 24.04.2017 im Pflichtgegenstand Englisch erstattet (Protokoll der Klassenkonferenz vom 24.04.2017; Protokoll der Prüfung vom 24.04.2017; "Ungerechtigkeiten und Formalfehler" während der Durchführung der mündlichen Prüfung am 24.04.2017), ist diesen insgesamt entgegen zu halten, dass der Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich die Frage ist, ob die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 20.04.2017, welche der Beschwerdeführers mittels Widerspruchs bekämpfte, zu Recht ergangen ist oder nicht. Aus diesem Grund sind die Vorbringen zur negativ beurteilten Wiederholungsprüfung vom 24.04.2017 im Pflichtgegenstand Englisch in gegenständlichem Verfahren unbeachtlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, lauten:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, lauten:
"Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend” beurteilt wurde.Paragraph 25, (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend” beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) – (9) [ ]
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Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Paragraph 71, (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 3, 8, 28 bis 31),
b) betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),b) betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe römisch eins der Volksschule (Paragraph 17, Absatz 5,),
c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6 a,),
d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 31 b, Absatz 4, nicht bestanden worden ist,
e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (Paragraph 31 c, Absatz 6,),
f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,),
g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,g) dass dem Ansuchen gemäß Paragraph 26 a, nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (Paragraph 23 a,) nicht bestanden worden ist,
ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend” stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend” stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (Paragraph 23, Absatz 6,) mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend” lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)(7) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)
(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die zuständige Schulbehörde die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend” bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der zuständigen Schulbehörde zuzulassen.(7a) Im Falle des Absatz 2, Litera h, hat die zuständige Schulbehörde die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend” bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der zuständigen Schulbehörde zuzulassen.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)(8) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)
(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig."(9) Gegen andere als in Absatz eins und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig."
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen, durch die Beschwerdevorentscheidung bestätigten Bescheides auf.
Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist eine Schulstufe grundsätzlich dann erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend” beurteilt wurde.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist eine Schulstufe grundsätzlich dann erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend” beurteilt wurde.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer von zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer von zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
Dem Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei eine mündliche Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung verwehrt worden, ist entgegen zu halten, dass nach dieser Bestimmung "auf Wunsch des Schülers" einmal im Semester eine mündliche Prüfung durchzuführen ist. Die unterrichtenden Lehrer sind nicht verpflichtet, eine derartige Prüfung von sich aus durchzuführen. Vielmehr findet eine Prüfung nur auf Wunsch des Schülers statt. Der Beschwerdeführer hat im Fach Englisch im ersten Semester keine Prüfung beantragt, somit konnte ihm ein Antritt zu dieser auch nicht verwehrt werden. Im zweiten Semester beantragte der Beschwerdeführer nach Rückgabe derDem Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei eine mündliche Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Leistungsbeurteilungsverordnung verwehrt worden, ist entgegen zu halten, dass nach dieser Bestimmung "auf Wunsch des Schülers" einmal im Semester eine mündliche Prüfung durchzuführen ist. Die unterrichtenden Lehrer sind nicht verpflichtet, eine derartige Prüfung von sich aus durchzuführen. Vielmehr findet eine Prüfung nur auf Wunsch des Schülers statt. Der Beschwerdeführer hat im Fach Englisch im ersten Semester keine Prüfung beantragt, somit konnte ihm ein Antritt zu dieser auch nicht verwehrt werden. Im zweiten Semester beantragte der Beschwerdeführer nach Rückgabe der
2. Schularbeit im Pflichtgegenstand Englisch am 28.03.2017 eine mündliche Prüfung. Das Semester bzw. Schuljahr endete jedoch bereits am 06.04.2017. Darüber hinaus waren vom 08.04. bis 18.04.2017 Osterferien. Gemäß § 5 Abs. 3 Leistungsbeurteilungsverordnung dürfen mündliche Prüfungen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden. Es ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass eine Prüfung dann nicht (mehr) abgehalten wird, wenn sich die Abhaltung der Prüfung während der Unterrichtszeit in einem Semester nicht (mehr) ausgeht. Denn gemäß Abs. 5 leg. cit. ist für die Durchführung von mündlichen Prüfungen nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden. Wenn nun, nachdem der Beschwerdeführer den Wunsch nach einer Prüfung geäußert hat, nur mehr sechs Unterrichtstage vor Notenschluss verbleiben und in diesen sechs Unterrichtstagen, an denen im Übrigen nicht an jedem Unterrichtstag der Pflichtgegenstand Englisch unterrichtet wurde – bereits andere lehrplanmäßig durchzuführende Aufgabenstellungen (zB Long Turns zur Vorbereitung auf die Reifeprüfung) bzw. andere, bereits zuvor angesetzte mündliche Prüfungen anderer Schüler durchzuführen gewesen sind, ist es rechtlich nicht verpönt, den Wunsch nach einer mündlichen Prüfung nicht (mehr) zu erfüllen.2. Schularbeit im Pflichtgegenstand Englisch am 28.03.2017 eine mündliche Prüfung. Das Semester bzw. Schuljahr endete jedoch bereits am 06.04.2017. Darüber hinaus waren vom 08.04. bis 18.04.2017 Osterferien. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Leistungsbeurteilungsverordnung dürfen mündliche Prüfungen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden. Es ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass eine Prüfung dann nicht (mehr) abgehalten wird, wenn sich die Abhaltung der Prüfung während der Unterrichtszeit in einem Semester nicht (mehr) ausgeht. Denn gemäß Absatz 5, leg. cit. ist für die Durchführung von mündlichen Prüfungen nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden. Wenn nun, nachdem der Beschwerdeführer den Wunsch nach einer Prüfung geäußert hat, nur mehr sechs Unterrichtstage vor Notenschluss verbleiben und in diesen sechs Unterrichtstagen, an denen im Übrigen nicht an jedem Unterrichtstag der Pflichtgegenstand Englisch unterrichtet wurde – bereits andere lehrplanmäßig durchzuführende Aufgabenstellungen (zB Long Turns zur Vorbereitung auf die Reifeprüfung) bzw. andere, bereits zuvor angesetzte mündliche Prüfungen anderer Schüler durchzuführen gewesen sind, ist es rechtlich nicht verpönt, den Wunsch nach einer mündlichen Prüfung nicht (mehr) zu erfüllen.
Darüber hinaus ist eine mündliche Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung eine mündliche Prüfung wie jede andere, die nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild eines Schülers oder einer Schülerin darstellen kann, die aber nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, FN 2 [S 856] zu § 5 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung, mit Hinweis auf die Erläuterungen zum Entwurf der Novelle BGBl. Nr. 492/1992; vgl. zur Gesamtbeurteilung der Leistungen VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176). Eine "Entscheidungsprüfung", wie es der Beschwerdeführer vermeint, ist die mündliche Prüfung gemäß § 5 Leistungsbeurteilungsverordnung nämlich nicht.Darüber hinaus ist eine mündliche Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Leistungsbeurteilungsverordnung eine mündliche Prüfung wie jede andere, die nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild eines Schülers oder einer Schülerin darstellen kann, die aber nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, FN 2 [S 856] zu Paragraph 5, Absatz 2, Leistungsbeurteilungsverordnung, mit Hinweis auf die Erläuterungen zum Entwurf der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1992,; vergleiche zur Gesamtbeurteilung der Leistungen VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176). Eine "Entscheidungsprüfung", wie es der Beschwerdeführer vermeint, ist die mündliche Prüfung gemäß Paragraph 5, Leistungsbeurteilungsverordnung nämlich nicht.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass eine Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung nicht stattfinden darf, wenn "die Feststellung der Mitarbeit im Unterricht und allenfalls vorgeschriebene Schularbeiten für eine sichere Leistungsbeurteilung für das Semester oder die Schulstufe ausreichen" (vgl. Jonak/Kövesi,Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass eine Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Leistungsbeurteilungsverordnung nicht stattfinden darf, wenn "die Feststellung der Mitarbeit im Unterricht und allenfalls vorgeschriebene Schularbeiten für eine sichere Leistungsbeurteilung für das Semester oder die Schulstufe ausreichen" vergleiche Jonak/Kövesi,
Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 6 [S 856] zu § 5Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 6 [S 856] zu Paragraph 5
LBVO).
Es ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde auf Grund der Leistungen des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand Englisch zum Ergebnis gelangt, dass dieser die letzte Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
Die von der Beschwerde geltend gemachten "Formalfehler" und "Ungerechtigkeiten" sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers tut nicht dar, inwieweit er im Pflichtgegenstand Englisch anders zu beurteilen gewesen wäre. Aus diesem Grund kann dahin gestellt bleiben, ob das von der Beschwerde vorgebrachte Fehlen des Protokolls der Klassenkonferenz vom 20.04.2017 im Verwaltungsakt von Relevanz ist.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.01.1994, 93/10/0224; 28.04.2006, 2005/10/0158; sowie VwGH 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095; 6.5.1996, 95/10/0086; 14.3.1994, 93/10/0208; 20.12.1999, 97/10/0111; 11.6.2001, 99/10/0237; sowie VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt; vgl. dazu auch VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0049; 21.1.2015, Ra 2014/10/0057; 25.5.2016, Ra 2016/10/0004, sowie VfGH 24.6.2015, E 829/2015), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.01.1994, 93/10/0224; 28.04.2006, 2005/10/0158; sowie VwGH 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095; 6.5.1996, 95/10/0086; 14.3.1994, 93/10/0208; 20.12.1999, 97/10/0111; 11.6.2001, 99/10/0237; sowie VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt; vergleiche dazu auch VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0049; 21.1.2015, Ra 2014/10/0057; 25.5.2016, Ra 2016/10/0004, sowie VfGH 24.6.2015, E 829 aus 2015,), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung, Jahreszeugnis, Leistungsbeurteilung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W224.2167018.2.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017