TE Bvwg Erkenntnis 2017/9/6 W222 2013906-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2017
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Entscheidungsdatum

06.09.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2a Z1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W222 2013906-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.11.2014, Zl. XXXX , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.11.2014, Zl. römisch 40 , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.11.2014, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 01.11.2014 bis zur Abschiebung am 10.11.2014 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.11.2014, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 01.11.2014 bis zur Abschiebung am 10.11.2014 für rechtswidrig erklärt.

II. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 06.06.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2014 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Der Beschwerdeführer stellte am 06.06.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2014 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens verließ der Beschwerdeführer unabgemeldet die ihm zugewiesene Betreuungsstelle und wurde wegen 48-stündiger Abwesenheit am 13.10.2014 von der Grundversorgung abgemeldet.

Am 29.10.2014 wurde der ungarischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei und deswegen die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert werde.

Nachdem am 31.10.2014 um 19.30 Uhr eine gegenseitige Körperverletzung, an welcher auch der Beschwerdeführer beteiligt war, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen und unterbunden worden war, wurde der Beschwerdeführer gegen 20.00 Uhr festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel eingeliefert.

Dort wurde er am 01.11.2014 zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft und Dublin-Überstellung nach Ungarn niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme führte er im Wesentlichen aus, er habe die Erstaufnahmestelle an einem Freitag verlassen, weil er Party machen wollte. Als er am Montag zurückgekommen sei, sei ihm mitgeteilt worden, dass er dort nicht mehr sein dürfe. Die letzten Nächte habe er teilweise auf der Straße geschlafen, teilweise bei seiner Freundin. Die Adresse wisse er nicht. Er sei auch bei der Caritas gewesen und hätte bei Mama Afrika angemeldet werden sollen. Über seinen Anwalt sei er greifbar gewesen, dieser wisse, wo er sich aufhalte. Auf Vorhalt, wie sein Anwalt wissen könne, wo er sich aufhalte, wenn er dies selber nicht wisse, gab der Beschwerdeführer an, sein Anwalt habe seine Telefonnummer, die Adresse, wo er (selber) wohnhaft sei, wisse sein Anwalt nicht. Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte er vor, er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und auch keine Angehörigen in Österreich. Derzeit besitze er vier Euro und er habe von Zuwendungen von verschiedenen Personen gelebt. Gearbeitet habe er in Österreich nicht. Auf die Frage, ob er zur Verhängung der Schubhaft Stellung nehmen wolle, antwortete der Beschwerdeführer: "Nein. Ich nehme es zur Kenntnis."

Mit dem sofort in Vollzug gesetzten, nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.11.2014 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in Verbindung mit § 76 Abs. 2a Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem sofort in Vollzug gesetzten, nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.11.2014 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründet wurde die Verhängung der Schubhaft zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer bereits während seines antragsbedürftigen Asylverfahrens untergetaucht sei und sich im Verborgenen aufgehalten habe, um einer Überstellung nach Ungarn zu entgehen. Obwohl gegen ihn eine seit 03.10.2014 durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestanden habe, sei er nicht ausgereist, sondern illegal im Bundesgebiet verblieben und in die Illegalität untergetaucht. Er sei seit 14.10.2014 nicht mehr in der Erstaufnahmestelle Ost aufhältig gewesen und daher abgemeldet worden. In Österreich sei er weder beruflich noch sozial verankert. Auch verfüge er über keine Familienangehörigen und über keine eigene Unterkunft in Österreich. Außerdem sei er nicht gemeldet. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, weil der Beschwerdeführer sich aufgrund des geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers könne geschlossen werden, dass hinsichtlich seiner Person ein Risiko des Untertauchens vorliege. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme als gelinderes Mittel aufgrund seiner finanziellen Situation von vornherein nicht in Betracht und es könne auch nicht mit anderen gelinderen Mitteln (Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und periodische Meldeverpflichtung) das Auslangen gefunden werden.

Am Tag der Schubhaftverhängung trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik. Am 03.11.2014 wurde ein Abschiebeauftrag für die am 10.11.2014 geplante Überstellung erteilt und am gleichen Tag wurde Ungarn darüber informiert. Am 05.11.2014 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick auf den Hungerstreik und den zeitnahen Abschiebetermin am 10.11.2014 um Zustimmung zur Heilbehandlung gemäß § 78 Abs. 6 FPG.Am Tag der Schubhaftverhängung trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik. Am 03.11.2014 wurde ein Abschiebeauftrag für die am 10.11.2014 geplante Überstellung erteilt und am gleichen Tag wurde Ungarn darüber informiert. Am 05.11.2014 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick auf den Hungerstreik und den zeitnahen Abschiebetermin am 10.11.2014 um Zustimmung zur Heilbehandlung gemäß Paragraph 78, Absatz 6, FPG.

Mit Schriftsatz vom 05.11.2014 erhob die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer jederzeit über seine ausgewiesene Rechtsvertretung erreicht werden könne und ihn die Behörde – so sie dies für notwendig erachte – auch beim Verein Ute Bock anmelden könne. Es wäre völlig ausreichend gewesen, gelindere Mittel anzuwenden, wie etwa eine tägliche Meldepflicht. Zur Rechtswidrigkeit der Anordnung der Schubhaft wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit 01.11.2014 in Hungerstreik und naturgemäß nach nunmehr fünf Tagen schon ziemlich geschwächt, sodass seine Haftfähigkeit nicht vorliege. Als Beweis dafür sei ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Aufgrund dieser Erwägungen wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Beschwerdeführer umgehend aus der Schubhaft zu entlassen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

Am 06.11.2014 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Unter einem erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme und beantragte, 1. die Beschwerde ab- bzw. zurückzuweisen, 2. festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien und 3. den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer habe eine mit 03.10.2014 durchsetzbare und mit 23.10.2014 durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorgelegen. Am 29.10.2014 habe das Verfahren Dublin-Out ausgesetzt werden müssen, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt gewesen sei. Er habe die Erstaufnahmestelle verlassen und es unterlassen, einen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, den tatsächlichen Unterkunftsort bekannt zu geben, und auch der rechtsfreundliche Vertreter hätte diesen nicht angeben können. Der Beschwerdeführer verfüge über vier Euro an Unterhaltsmitteln und habe weder familiäre noch soziale Bindungen. Das persönliche Verhalten zeige eindeutig, dass sich der Beschwerdeführer der drohenden Abschiebung entzogen habe und somit erhebliche Fluchtgefahr vorgelegen sei. Auch gelindere Mittel hätten nicht angewendet werden können, weil durch das Verhalten des Beschwerdeführers eindeutig nachgewiesen worden sei, dass er alles unternehmen würde, um sich der drohenden Abschiebung zu entziehen und somit eine Entlassung dazu benützen würde, um unterzutauchen. Hinsichtlich des Vorhalts der Haftunfähigkeit werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle unterliege.

Am 06.11.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein amtsärztlicher Befund vom gleichen Tag übermittelt, dem Folgendes zu entnehmen ist:

Der Beschwerdeführer wurde am 01.11.2014 im Zuge der Aufnahme durch den Polizeiarzt begutachtet und war - abgesehen von einer bereits vor der sicherheitspolizeilichen Amtshandlung bestandenen, oberflächlichen Schnittverletzung am rechten Zeigefinger - in einem augenscheinlich guten Allgemeinzustand sowie klinisch komplett unauffällig, allseits orientiert, kardio-respiratorisch und psychisch stabil. Seit dem 01.11.2014 befand sich der Beschwerdeführer im Hungerstreik, weshalb seitdem eine tägliche ärztliche Vorstellung erfolgt. Im Zuge dieser Vorstellungen wurden bis heute stabile Werte erhoben, lediglich das Körpergewicht zeigt eine fallende Tendenz. Für den Fall einer Gesundheitsverschlechterung durch den Hungerstreik wurde die Heilbehandlung in der JA XXXX gemäß § 78 Abs. 6 FPG genehmigt. Der Beschwerdeführer ist aktuell haftfähig.Der Beschwerdeführer wurde am 01.11.2014 im Zuge der Aufnahme durch den Polizeiarzt begutachtet und war - abgesehen von einer bereits vor der sicherheitspolizeilichen Amtshandlung bestandenen, oberflächlichen Schnittverletzung am rechten Zeigefinger - in einem augenscheinlich guten Allgemeinzustand sowie klinisch komplett unauffällig, allseits orientiert, kardio-respiratorisch und psychisch stabil. Seit dem 01.11.2014 befand sich der Beschwerdeführer im Hungerstreik, weshalb seitdem eine tägliche ärztliche Vorstellung erfolgt. Im Zuge dieser Vorstellungen wurden bis heute stabile Werte erhoben, lediglich das Körpergewicht zeigt eine fallende Tendenz. Für den Fall einer Gesundheitsverschlechterung durch den Hungerstreik wurde die Heilbehandlung in der JA römisch 40 gemäß Paragraph 78, Absatz 6, FPG genehmigt. Der Beschwerdeführer ist aktuell haftfähig.

Am 08.11.2014 wurde der Beschwerdeführer in die JA XXXX (Krankenabteilung) zwecks Heilbehandlung gemäß § 78 Abs. 6 FPG überstellt und am 09.11.2014 wieder nach freiwilliger Beendigung des Hungerstreiks in das Polizeianhaltezentrum rücküberstellt.Am 08.11.2014 wurde der Beschwerdeführer in die JA römisch 40 (Krankenabteilung) zwecks Heilbehandlung gemäß Paragraph 78, Absatz 6, FPG überstellt und am 09.11.2014 wieder nach freiwilliger Beendigung des Hungerstreiks in das Polizeianhaltezentrum rücküberstellt.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 10.11.2014 um 10.00 Uhr nach Ungarn abgeschoben, wobei es keine Vorfälle gab.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2014, Zl. W184 2013059-1/5E, wurde die gegen den Bescheid vom 26.09.2014 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen; die aufschiebende Wirkung war der Beschwerde nicht zuerkannt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der oben dargelegte Verfahrensgang.

Insbesondere wird Folgendes festgestellt:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.

Mit dem sofort in Vollzug gesetzten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.11.2014 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in Verbindung mit § 76 Abs. 2a Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem sofort in Vollzug gesetzten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.11.2014 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der Beschwerdeführer befand sich vom 01.11.2014 bis zu seiner Abschiebung am 10.11.2014 in Schubhaft. Er trat am Tag der Schubhaftverhängung in Hungerstreik und beendete diesen freiwillig am 09.11.2014. Am 10.11.2014 wurde er um 10.00 Uhr nach Ungarn abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zur Bescheiderlassung, zur Abschiebung, zu den Zeiten der Schubhaft sowie des Hungerstreiks stützen sich auf den Akt des BFA und den vorliegenden Gerichtsakt.

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und dessen Volljährigkeit ergeben sich aus seinen eigenen Angaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

Mit Erkenntnis vom 12. März 2015, G151/2014 ua., hob der Verfassungsgerichtshof § 22a Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind (vgl. VfGH vom 21.09.2015, E719/2015). Am 19.06.2015 trat sodann § 22a Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 BFA-VG in der bis heute geltenden Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 in Kraft.Mit Erkenntnis vom 12. März 2015, G151/2014 ua., hob der Verfassungsgerichtshof Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013,, als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind vergleiche VfGH vom 21.09.2015, E719/2015). Am 19.06.2015 trat sodann Paragraph 22 a, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 2, BFA-VG in der bis heute geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, in Kraft.

§ 22a Abs. 1 BFA-VG, der im Verhältnis zu § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 3 BFA-VG die speziellere Norm ist (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0246), lautet:Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG, der im Verhältnis zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, BFA-VG die speziellere Norm ist vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0246), lautet:

"Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 11.05.2017, Ra 2016/21/0246, festgehalten hat, war das Bundesverwaltungsgericht sowohl nach der alten Rechtslage als auch nach der neuen Rechtslage zur Entscheidung gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung.Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung.

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG in der zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung geltenden Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, FPG in der zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;2. eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;4. der Asylwerber, gegen den gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder5. der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,6. sich der Asylwerber gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)(4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Absatz 2, oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Absatz 2, oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"(7) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"

Artikel 28 der seit 01.01.2014 anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin III-VO) regelt die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung.Artikel 28 der seit 01.01.2014 anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin III-VO) regelt die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung.

Gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Abs. 2 leg. cit. im Einklang mit dieser Verordnung die entsprechende Person zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat gemäß Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.Gemäß Artikel 28, Absatz eins, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Absatz 2, leg. cit. im Einklang mit dieser Verordnung die entsprechende Person zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat gemäß Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Art. 2 lit. n Dublin III-VO definiert "Fluchtgefahr" als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO definiert "Fluchtgefahr" als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zur Verhängung von Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Z 4 FPG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, aus:Zur Verhängung von Schubhaft gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, FPG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, aus:

"(...) Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Z 2 und der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Art. 28 Abs. 1 widersprechen würde."(...) Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Ziffer 2 und der Ziffer 4, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Artikel 28, Absatz eins, widersprechen würde.

Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14). ( )"Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Artikel 267, AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Artikel 2,, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat vergleiche ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Artikel 28, der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, römisch fünf ZB 31/14). ( )"

Diese Erwägungen bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.05.2015, Ro 2014/21/0065, auch im Hinblick auf eine Schubhaftverhängung gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2a Z 1 erster Fall FPG:Diese Erwägungen bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.05.2015, Ro 2014/21/0065, auch im Hinblick auf eine Schubhaftverhängung gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, erster Fall FPG:

"( ) Das trifft sinngemäß auch für den im vorliegenden Fall maßgeblichen Schubhafttatbestand des § 76a Abs. 2a Z 1 erster Fall FPG zu. Danach hat das BFA über einen Asylwerber - es sei denn, einer Anhaltung stünden besondere Umstände in seiner Person entgegen - Schubhaft anzuordnen, wenn gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 4a oder § 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wurden und die Schubhaft (u.a.) zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist. Auch diese Bestimmung stellt somit - neben der Anknüpfung an ein bestimmtes Stadium des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz (Erlassung einer durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandesbringung in den zuständigen Mitgliedstaat) - nur auf die generell umschriebene Notwendigkeit der Schubhaft ab. Auch diese Bestimmung enthält somit keine ausreichenden Kriterien zur Konkretisierung von Fluchtgefahr."( ) Das trifft sinngemäß auch für den im vorliegenden Fall maßgeblichen Schubhafttatbestand des Paragraph 76 a, Absatz 2 a, Ziffer eins, erster Fall FPG zu. Danach hat das BFA über einen Asylwerber - es sei denn, einer Anhaltung stünden besondere Umstände in seiner Person entgegen - Schubhaft anzuordnen, wenn gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 4 a, oder Paragraph 5, AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wurden und die Schubhaft (u.a.) zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist. Auch diese Bestimmung stellt somit - neben der Anknüpfung an ein bestimmtes Stadium des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz (Erlassung einer durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandesbringung in den zuständigen Mitgliedstaat) - nur auf die generell umschriebene Notwendigkeit der Schubhaft ab. Auch diese Bestimmung enthält somit keine ausreichenden Kriterien zur Konkretisierung von Fluchtgefahr.

( )"

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich der auf Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG gestützte Schubhaftbescheid vom 01.11.2014 als rechtswidrig. Damit erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich der auf Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG gestützte Schubhaftbescheid vom 01.11.2014 als rechtswidrig. Damit erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen.

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388), weshalb die erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers vom 01.11.2014 bis zu seiner Abschiebung am 10.11.2014 ebenso rechtswidrig war.War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388), weshalb die erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers vom 01.11.2014 bis zu seiner Abschiebung am 10.11.2014 ebenso rechtswidrig war.

Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG idgF gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG idgF gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Auch für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.2015, Ro 2014/21/0077, festgehalten, dass bei Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft § 35 VwGVG zur Anwendung kommt.Auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.2015, Ro 2014/21/0077, festgehalten, dass bei Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft Paragraph 35, VwGVG zur Anwendung kommt.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Obwohl der Beschwerdeführer als obsiegende Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich Anspruch auf Kostenersatz hat, war gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG kein Aufwandersatz zuzusprechen, zumal der Beschwerdeführer einen Antrag auf Kostenersatz nie gestellt hat.Obwohl der Beschwerdeführer als obsiegende Partei gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich Anspruch auf Kostenersatz hat, war gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG kein Aufwandersatz zuzusprechen, zumal der Beschwerdeführer einen Antrag auf Kostenersatz nie gestellt hat.

Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz als unterlegene Partei im Sinne von § 35 Abs. 2 VwGVG war demgemäß abzuweisen.Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz als unterlegene Partei im Sinne von Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG war demgemäß abzuweisen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu A) entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung zur Frage der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung sowie zur Frage des Kostenersatzes weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. Wie die unter A) zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zeigen, fehlt es auch (nicht mehr) an einer relevanten Rechtsprechung. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Schlagworte

Rechtsanschauung des VwGH, Rechtswidrigkeit, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W222.2013906.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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