Entscheidungsdatum
14.09.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
I406 2158917-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX aliasXXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmbH in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2017, Zl. 13-46386404/170378957, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 aliasXXXX alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmbH in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2017, Zl. 13-46386404/170378957, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Verfahrenshilfeantrag wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Verfahrenshilfeantrag wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.05.2010 unter Angabe des Namens XXXX, geboren XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.05.2010 unter Angabe des Namens römisch 40 , geboren römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 24.06.2010, Zl. 10 04.679 – EAST Ost, wies das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.05.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) ab und der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 24.06.2010, Zl. 10 04.679 – EAST Ost, wies das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.05.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.10.2010, A1 414.181-1/2010/6E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs mit 24.11.2010 in Rechtskraft.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.10.2010, A1 414.181-1/2010/6E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs mit 24.11.2010 in Rechtskraft.
4. Mit Urteil des BezirksgerichtesXXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahles nach § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verurteilt.4. Mit Urteil des BezirksgerichtesXXXX vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahles nach Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verurteilt.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach §§ 27 Abs. 1 erster Fall, zweiter Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG sowie §§ 27 Abs. 1 achter Fall und Abs. 4 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach Paragraphen 27, Absatz eins, erster Fall, zweiter Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, achter Fall und Absatz 3, SMG sowie Paragraphen 27, Absatz eins, achter Fall und Absatz 4, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.
6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung und versuchtem Diebstahl nach § 125 StGB und §15 § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt.6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung und versuchtem Diebstahl nach Paragraph 125, StGB und §15 Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt.
7. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.01.2013, Fr-1054844, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und über ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs.1 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Erlassung des Bescheides festgelegt. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben.7. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.01.2013, Fr-1054844, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und über ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Erlassung des Bescheides festgelegt. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben.
8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach §§ 27 Abs. 1 achter Fall und Abs. 2 SMG sowie §§ 27 Abs. 1 erster Fall, zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.8. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach Paragraphen 27, Absatz eins, achter Fall und Absatz 2, SMG sowie Paragraphen 27, Absatz eins, erster Fall, zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
9. Mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Tirol vom 24.04.2013, uvs-2013/17/0439-6, wurde die Berufung gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.01.2013 als unbegründet abgewiesen. Der bekämpfte Bescheid wurde mit der Maßgabe abgeändert, dass das Einreiseverbot mit 5 Jahren festgesetzt wurde.
10. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt.10. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt.
11. Am 06.06.2016 flüchtete der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt XXXX.11. Am 06.06.2016 flüchtete der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt römisch 40 .
12. Am 28.02.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Stadtpolizeikommando XXXX wieder in Justizanstalt XXXX eingeliefert.12. Am 28.02.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Stadtpolizeikommando römisch 40 wieder in Justizanstalt römisch 40 eingeliefert.
13. Mit Schreiben vom 28.03.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit zu beabsichtigen, zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens nach Beendigung der Gerichtshaft über ihn Schubhaft zu verhängen. Unter Setzung einer zehntägigen Frist zur Stellungnahme trug die belangte Behörde ihm überdies die Beantwortung einer Reihe von Fragen zu seiner persönlichen Situation auf und wies darauf hin, das Verfahren werde ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt, falls er die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht wahrnehme.13. Mit Schreiben vom 28.03.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit zu beabsichtigen, zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens nach Beendigung der Gerichtshaft über ihn Schubhaft zu verhängen. Unter Setzung einer zehntägigen Frist zur Stellungnahme trug die belangte Behörde ihm überdies die Beantwortung einer Reihe von Fragen zu seiner persönlichen Situation auf und wies darauf hin, das Verfahren werde ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt, falls er die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht wahrnehme.
14. Mit Stellungnahme vom 04.04.2017 beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen zu seiner persönlichen Situation. Er sei seit 2009 in Österreich und habe davor 11 Jahre in Italien gelebt. Er sei schon sehr lange in Europa, da er in Marokko keine Familie und Freunde mehr habe. Sein Freundeskreis und seine Lebensgefährtin, mit welcher er seit 2010 liiert sei, seien in Tirol aufhältig. Er sei in Haft, habe dort keine Arbeit, jedoch mit Hilfe des Vereines Neustart mehrmals versucht, Arbeit zu finden. Da er schon länger in Österreich sei, spreche er gut deutsch. Er sei öfters strafgerichtlich verurteilt worden, da er keine Arbeit gehabt habe und "irgendwie leben musste". Aus Angst vor den anderen Insassen und da er seinen moslemischen Glauben nicht habe ausleben können, sei er aus der Strafhaft geflohen, habe sich jedoch von selbst wieder gestellt. Abgesehen von seiner psychiatrischen Behandlung sei er gesund.
15. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.04.2017, Zl. 13-46386404/170378957, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ergänzend wurde im Spruch angemerkt, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst "nach Ihrer Entlassung aus der Gerichtshaft" in Kraft treten (Spruchpunkt I.) Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) ausgeschlossen (Spruchpunkt II.)15. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.04.2017, Zl. 13-46386404/170378957, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ergänzend wurde im Spruch angemerkt, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst "nach Ihrer Entlassung aus der Gerichtshaft" in Kraft treten (Spruchpunkt römisch eins.) Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.)
Der Beschwerdeführer habe im bisherigen Verfahren an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt und sei durch Untertauchen einer Abschiebung nach Marokko entgangen. Er habe sich trotz durchsetzbarer und rechtskräftiger Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot weiter in Österreich aufgehalten und bisher auch keine Maßnahmen unternommen, um ein Ersatzreisedokument zu beschaffen und nach Marokko auszureisen. Zudem ergebe sich aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie seinem bisherigen Verhalten ein beträchtliches Risiko, dass er untertauche. Der Beschwerdeführer habe sich bereits am 06.06.2016 durch Flucht aus der Justizanstalt XXXX der Freiheitsstrafe entzogen. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch sein massives strafrechtliches Verhalten in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe, dass sein privates Interesse an seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei werde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima ratio sei. Eine finanzielle Sicherheitsleistung als gelinderes Mittel komme auf Grund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht, auch eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und eine periodische Meldeverpflichtung seien nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer sei noch nie im Bundesgebiet gemeldet gewesen und habe seine kurzen Aufenthalte stets für strafbare Handlungen genutzt. Daher bestehe auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Die Abschiebung nach Marokko werde schnellstmöglich organisiert, eine HRZ- Zusage gebe es bereits. Sofern sich der Beschwerdeführer einer Außerlandesbringung nicht widersetze, gebe es keine Gründe, die eine Haft unmöglich machten. Daher lägen die gesetzlichen Formalerfordernisse vor, die Schubhaft stehe zu ihrem Zweck in einem angemessenen Verhältnis und sei im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten.Der Beschwerdeführer habe im bisherigen Verfahren an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt und sei durch Untertauchen einer Abschiebung nach Marokko entgangen. Er habe sich trotz durchsetzbarer und rechtskräftiger Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot weiter in Österreich aufgehalten und bisher auch keine Maßnahmen unternommen, um ein Ersatzreisedokument zu beschaffen und nach Marokko auszureisen. Zudem ergebe sich aus der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie seinem bisherigen Verhalten ein beträchtliches Risiko, dass er untertauche. Der Beschwerdeführer habe sich bereits am 06.06.2016 durch Flucht aus der Justizanstalt römisch 40 der Freiheitsstrafe entzogen. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch sein massives strafrechtliches Verhalten in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe, dass sein privates Interesse an seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei werde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima ratio sei. Eine finanzielle Sicherheitsleistung als gelinderes Mittel komme auf Grund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht, auch eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und eine periodische Meldeverpflichtung seien nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer sei noch nie im Bundesgebiet gemeldet gewesen und habe seine kurzen Aufenthalte stets für strafbare Handlungen genutzt. Daher bestehe auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Die Abschiebung nach Marokko werde schnellstmöglich organisiert, eine HRZ- Zusage gebe es bereits. Sofern sich der Beschwerdeführer einer Außerlandesbringung nicht widersetze, gebe es keine Gründe, die eine Haft unmöglich machten. Daher lägen die gesetzlichen Formalerfordernisse vor, die Schubhaft stehe zu ihrem Zweck in einem angemessenen Verhältnis und sei im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten.
15. Mit Verfahrensanordnung vom 10.04.2017 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die juristische Person die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmbH in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite.15. Mit Verfahrensanordnung vom 10.04.2017 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die juristische Person die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmbH in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite.
16. Mit Schriftsatz vom 24.05.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmbH gegen den oben genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde im Wesentlichen begründet mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer sei zu seinen persönlichen Lebensumständen nicht einvernommen worden, auch habe sich die belangte Behörde keinen persönlichen Eindruck von ihm verschafft. Daher sei eine Gefährdungsprognose nicht möglich gewesen. Die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme habe der Beschwerdeführer nicht wahrnehmen können. Zudem wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs.1 Z1 lit a bis d ZPO gestellt.16. Mit Schriftsatz vom 24.05.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmbH gegen den oben genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde im Wesentlichen begründet mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer sei zu seinen persönlichen Lebensumständen nicht einvernommen worden, auch habe sich die belangte Behörde keinen persönlichen Eindruck von ihm verschafft. Daher sei eine Gefährdungsprognose nicht möglich gewesen. Die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme habe der Beschwerdeführer nicht wahrnehmen können. Zudem wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Z1 Litera a bis d ZPO gestellt.
17. Mit Stellungnahme vom 26.05.2017 erklärte die belangte Behörde, die Schubhaft sei die einzige Möglichkeit, die seit dem 24.11.2010 gegen den Beschwerdeführer bestehende Rückkehrverpflichtung sicherzustellen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.04.2017 sei erst am 12.04.2017 bei der Behörde eingelangt und habe daher nicht mehr im zu diesem Zeitpunkt bereits expedierten und dem Beschwerdeführer bereits am 11.04.2017 zugestellten Schubhaftbescheid berücksichtigt werden können. Das Vorbringen "ich bin seit 2009 in Österreich und war vorher 11 Jahre in Italien" sei nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer in der polizeilichen Erstbefragung am 31.05.2010 angegeben habe, er habe vor ca. zwei Wochen, somit Mitte Mai 2010, seinen Herkunftsstaat verlassen, weiters in der Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 07.06.2010 "Ich habe in meinem Heimatland von 2007 bis zu meiner Ausreise als Tischlergehilfe gearbeitet" und der Beschwerdeführer im gesamten Asylverfahren diesbezüglich keine anderweitigen Angaben erstattet habe. Die Lebensgemeinschaft mit einer namentlich genannten Frau (im folgenden: B.) sei zu relativieren; der Beschwerdeführer habe zwar erstmals in seiner Stellungnahme vom 27.12.2012 die LPD Tirol auf diese Beziehung hingewiesen, doch habe er laut aktueller ZMR-Auskunft niemals einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt, bei den im ZMR-Auszug ersichtlichen Wohnsitzen handle es sich allesamt um sog. Obdachlosenmeldungen sowie Haftunterbringungen. Bereits in seiner Stellungnahme vom 27.12.2012 hat der Beschwerdeführer angekündigt,
B. nach der Entlassung zu heiraten, sie sei überdies von ihm schwanger. Soweit ersichtlich – und vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme selbst festgehalten – sei er nach wie vor unverheiratet und kinderlos. Auch habe der Beschwerdeführer spätestens zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen negativen Entscheidung des Bundesasylamtes (Juni 2010, somit rund 3 Wochen nach erfolgter Asylantragstellung) auf keinen sicheren Aufenthaltsstatus mehr vertrauen dürfen, sodass die seitdem aufgebauten privaten Bindungen, v.a. jene mit B., entsprechend zu relativieren seien. Zum behaupteten Freundeskreis in Tirol mache der Beschwerdeführer keine näheren Ausführungen. Gute Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers seien glaubhaft. Dem aktuellen Länderinformationsblatt seien keine Hinweise betreffend eine existenzbedrohende Situation, Sanktionen oder Benachteiligungen für Rückkehrer, auch nach langjährigem Auslandsaufenthalt, zu entnehmen. Auch im Fall, dass er keine Großfamilienmitglieder in Marokko mehr habe, habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Rückkehrhilfe und könne Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm ERIN beantragen, zudem seien in Marokko diverse NGOs tätig für Rückkehrern tätig. Die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.04.2017 vorgebrachten Umstände hätten somit zu keiner anderen Entscheidung geführt. Ein gelinderes Mittels sei weder zielführend noch möglich, habe der Beschwerdeführer doch bislang alles unternommen, um seiner drohenden Abschiebung zu entgehen, weshalb für die Behörde zwingend davon ausgehen sei und gewesen sei, dass er diesfalls dem Rückführungsverfahren nicht zur Verfügung stehen sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abermals "untertauchen" werde. Der Sicherungsbedarf bzw. die erhebliche Fluchtgefahr seien somit im angefochtenen Bescheid umfassend dargelegt. Die marokkanische Botschaft habe am 27.03.2017 die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt, daher stünden einer zwangsweisen Rückführung nach Entlassung aus der Strafhaft (geplant am 15.09.2017) keine rechtlichen Hindernisse im Wege. Die Heimreisezertifikate würden erst nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung am Tag vor dem Abflug an die Behörde ausgegeben. Wegen der erst in mehreren Monaten anstehenden Haftentlassung sei bislang noch kein Flug gebucht, die Flugüberstellung sei jedoch zeitnah nach Entlassung aus der Strafhaft geplant.
Es werde beantragt, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten, geltend gemacht wurden als Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde € 57,40 sowie als Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde €Es werde beantragt, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten, geltend gemacht wurden als Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde € 57,40 sowie als Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde €
368,80, somit insgesamt € 426,20.
18. Mit Mail vom 14.06.2017 übermittelte die belangte Behörde ein Schreiben der marokkanischen Botschaft in Österreich, aus dem hervorgeht, dass diese beabsichtige, für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat auszustellen.
19. Mit Schreiben vom 13.07.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zuhanden des Rechtsvertreters Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat, Feststellungen zu seiner persönlichen Situation sowie einen Fragenkatalog zu seiner persönlichen Situation und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
20. In seiner Stellungnahme vom 28.07.2017 erklärte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmbH, dass in seinem Herkunftsstaat noch seine Mutter, drei Brüder und vier Schwestern aufhältig seien, mit welchen er gelegentlich in telefonischem Kontakt stehe. Sein Vater sei im Jahr 2012 eines natürlichen Todes gestorben. In Marokko habe der Beschwerdeführer als Tischlergehilfe gearbeitet, in Österreich sei es ihm bislang noch nicht gelungen, einer regelmäßigen Beschäftigung nachzugehen. Er zeige sich jedoch in der Justizanstalt Innsbruck als arbeitswillig und führe diverse Tätigkeiten in der Reinigung aus. Er sei suchtabhängig und werde ab August eine gezielte Therapie beginnen. Er habe eine aufrechte Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, könne jedoch aufgrund der Haftanhaltung ihren derzeitigen Wohnsitz nicht namhaft machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person und zum Verfahren:
Der Beschwerdeführer reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stelle am 31.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist marokkanischer Staatsangehöriger.Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Er ist marokkanischer Staatsangehöriger.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen die Haft ausschließenden Krankheiten oder Beschwerden.
Der Beschwerdeführer verfügte über folgende Wohnsitze:
XXXXrömisch 40
Postleitzahl XXXXPostleitzahl römisch 40
Ortsgemeinde XXXX XXXXOrtsgemeinde römisch 40 römisch 40
Unterkunftgeber XXXXUnterkunftgeber römisch 40
Gemeldet 28.02.2017 - Hauptwohnsitz
XXXXrömisch 40
Postleitzahl XXXXPostleitzahl römisch 40
Ortsgemeinde XXXXOrtsgemeinde römisch 40
Unterkunftgeber JA XXXXUnterkunftgeber JA römisch 40
Gemeldet 09.03.2016 - 06.06.2016 Hauptwohnsitz
XXXXrömisch 40
Postleitzahl XXXXPostleitzahl römisch 40
Ortsgemeinde XXXX (GKZ 70101)Ortsgemeinde römisch 40 (GKZ 70101)
Unterkunftgeber XXXXUnterkunftgeber römisch 40
Gemeldet 09.12.2015 - 09.03.2016 XXXXGemeldet 09.12.2015 - 09.03.2016 römisch 40
Straße XXXXStraße römisch 40
Postleitzahl XXXXPostleitzahl römisch 40
Ortsgemeinde XXXXOrtsgemeinde römisch 40
Unterkunftgeber JA XXXXUnterkunftgeber JA römisch 40
Gemeldet 31.07.2014 - 17.06.2015 Hauptwohnsitz
Straße XXXXStraße römisch 40
Postleitzahl XXXXPostleitzahl römisch 40
Ortsgemeinde Innsbruck (GKZ 70101)
Unterkunftgeber XXXXUnterkunftgeber römisch 40
Gemeldet 06.05.2014 - 31.07.2014 Obdachlos
Straße XXXXStraße römisch 40
Postleitzahl XXXXPostleitzahl römisch 40
Ortsgemeinde XXXXOrtsgemeinde römisch 40
Unterkunftgeber JA XXXXUnterkunftgeber JA römisch 40
Gemeldet 14.03.2013 - 04.04.2014 Hauptwohnsitz
Straße XXXXStraße römisch 40
Postleitzahl XXXXPostleitzahl römisch 40
Ortsgemeinde XXXXOrtsgemeinde römisch 40
Unterkunftgeber XXXXUnterkunftgeber römisch 40
Gemeldet 22.09.2012 - 22.01.2013 Hauptwohnsitz
Straße XXXXStraße römisch 40
Postleitzahl XXXXPostleitzahl römisch 40
Ortsgemeinde XXXXOrtsgemeinde römisch 40
UnterkunftgeberXXXX
Gemeldet 30.08.2012 - 22.09.2012 Obdachlos
Straße XXXXStraße römisch 40
Postleitzahl XXXXPostleitzahl römisch 40
Ortsgemeinde XXXXOrtsgemeinde römisch 40
Unterkunftgeber XXXXUnterkunftgeber römisch 40
Gemeldet 05.07.2010 - 05.12.2011 Obdachlos
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:
01) BG XXXXG vom XXXX RK XXXX01) BG XXXXG vom römisch 40 RK römisch 40
PAR 127 StGB
Datum der (letzten) Tat 30.07.2010
Freiheitsstrafe 3 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 04.04.2014
zu BG XXXX RK XXXXzu BG römisch 40 RK römisch 40
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40
zu BG XXXX RK XXXXzu BG römisch 40 RK römisch 40
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG XXXXt vom XXXXLG römisch 40 t vom römisch 40
02) LG XXXX vom XXXX RK XXXX02) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (4) Z 1 SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (4) Ziffer eins, SMG
Datum der (letzten) Tat 31.05.2011
Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 16.03.2014
zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40
Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40
03) BG XXXX vom XXXX RK XXXX03) BG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
Datum der (letzten) Tat 04.07.2012
Freiheitsstrafe 1 Monat
Vollzugsdatum 22.01.2013
04) LG XXXX vom XXXX RK XXXX04) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (4) Z 1 SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (4) Ziffer eins, SMG
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall (2) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall (2) SMG
Datum der (letzten) Tat 13.03.2013
Freiheitsstrafe 6 Monate
Vollzugsdatum 16.09.2013
05) LG XXXX vom XXXX RK XXXX05) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§ 28a (1) 5. Fall SMGParagraph 28 a, (1) 5. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 30.07.2014
Freiheitsstrafe 20 Monate
Der Beschwerdeführer befindet sich bis 15.09.2017 in Strafhaft.
Mit angefochtenem Bescheid vom 10.04.2017, Zl. 13-46386404/170378957, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ergänzend im Spruch angemerkt, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst nach Entlassung aus der Gerichtshaft in Kraft treten.Mit angefochtenem Bescheid vom 10.04.2017, Zl. 13-46386404/170378957, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ergänzend im Spruch angemerkt, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst nach Entlassung aus der Gerichtshaft in Kraft treten.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist abgeschlossen. Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung liegt vor. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein aufrechtes Einreiseverbot.
Die marokkanische Botschaft hat die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt. Von einer Erlangung eines Heimreisezertifikates innerhalb angemessener Frist unter Beachtung der gesetzlichen höchstzulässigen Fristen ist daher zum Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen.
Der Beschwerdeführer ist hafttauglich.
Zum Sicherungsbedarf:
Der Beschwerdeführer ist nicht kooperationswillig.
Der Beschwerdeführer täuschte die Verwaltungsbehörde von Anfang an hinsichtlich seiner Identität.
Der Beschwerdeführer war in der gesamten Zeit seines registrierten Aufenthaltes in Österreich - abgesehen von den Zeiten seiner Haftstrafen - nie hauptwohnsitzgemeldet und rund zweieinhalb Jahre überhaupt nicht gemeldet.
Der Beschwerdeführer entzog sich am 06.06.2016 durch Flucht aus der Justizanstalt XXXX seiner Freiheitsstrafe.Der Beschwerdeführer entzog sich am 06.06.2016 durch Flucht aus der Justizanstalt römisch 40 seiner Freiheitsstrafe.
Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig.
Es besteht erhebliche Fluchtgefahr.
Zur familiären/sozialen Komponente:
Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
Er hat in Österreich weder Familienangehörige noch Kinder.
Der Beschwerdeführer führt in Österreich keine umfassende Lebensgemeinschaft oder eine enge Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich private Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer verfügt über keinen nennenswerten Geldbetrag im Inland.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen festen Wohnsitz.
2. Beweiswürdigung:
Zur Person und zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde (Schubhaftakt und Asylakten) und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. In diesen Punkten besteht im Wesentlichen Übereinstimmung mit den in der Beschwerdeschrift kurz angeführten Eckdaten. Das Gericht konnte daher von der Richtigkeit der Angaben in den Akten ausgehen.
Hinsichtlich der Feststellung zum Gesundheitszustand ergeben sich aus dem Akteninhalt und aus der Beschwerdeschrift keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nennenswerte Krankheiten oder Beschwerden in gesundheitlicher Hinsicht haben könnte. Darüber hinaus ergibt sich daraus, dass er in Strafhaft befindlich ist, dass er ganz offenbar auch dort als haftfähig angesehen wird, was Indizwirkung hat. Die von ihm vorgebrachte Drogensucht steht der Schubhaft nicht entgegen.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellung zu den rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dem Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellung betreffend das Einreiseverbot beruht auf dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Das Bestehen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt und ist auch im Beschwerdeverfahren nie bestritten worden.
Die Feststellungen zur Identitätsfeststellung, zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie dass von der Erlangung eines Heimreisezertifikates innerhalb angemessener Frist unter Beachtung der gesetzlichen höchstzulässigen Fristen auszugehen ist, beruhen auf den Stellungnahmen der belangten Behörde sowie Schreiben der marokkanischen Botschaft.
Die Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und damit zur Hafttauglichkeit ergeben sich aus seinen eigenen Angaben – gegenteilige zwischenzeitliche Verschlechterungen/Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Zum Sicherungsbedarf:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der gesamten Zeit seines registrierten Aufenthaltes in Österreich - abgesehen von den Zeiten seiner Haftstrafen - nie hauptwohnsitzgemeldet und rund zweieinhalb Jahre überhaupt nicht gemeldet war, beruht auf dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zur mangelnden Vertrauenswürdigkeit und Kooperationswilligkeit des Beschwerdeführers sowie der erheblichen Fluchtgefahr leiten sich ab aus dem abgeschlossenen Asylverfahren, der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot in Zusammenhalt damit, dass der Beschwerdeführer trotzdem rechtswidrig im Bundesgebiet verblieb und sich einer Abschiebung entzog, indem er in der gesamten Zeit seines registrierten Aufenthaltes in Österreich rund zweieinhalb Jahre überhaupt nicht gemeldet war, weiters aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsbehörde hinsichtlich seiner Identität täuschte und insbesondere aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich am 06.06.2016 durch Flucht aus der Justizanstalt XXXX seiner Freiheitsstrafe entzog.Die Feststellungen zur mangelnden Vertrauenswürdigkeit und Kooperationswilligkeit des Beschwerdeführers sowie der erheblichen Fluchtgefahr leiten sich ab aus dem abgeschlossenen Asylverfahren, der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot in Zusammenhalt damit, dass der Beschwerdeführer trotzdem rechtswidrig im Bundesgebiet verblieb und sich einer Abschiebung entzog, indem er in der gesamten Zeit seines registrierten Aufenthaltes in Österreich rund zweieinhalb Jahre überhaupt nicht gemeldet war, weiters aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsbehörde hinsichtlich seiner Identität täuschte und insbesondere aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich am 06.06.2016 durch Flucht aus der Justizanstalt römisch 40 seiner Freiheitsstrafe entzog.
Zur familiären/sozialen Komponente:
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, beruht auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Österreich weder Familienangehörige noch Kinder hat, beruht auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Österreich keine umfassende Lebensgemeinschaft oder enge Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin führt. beruht auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben, insbesondere der Erklärung, er habe eine aufrechte Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, könne jedoch aufgrund der Haftanhaltung ihren derzeitigen Wohnsitz nicht namhaft machen.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Österreich private Anknüpfungspunkte hat, beruht auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über keinen nennenswerten Geldbetrag im Inland verfügt, beruht auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Österreich keinen festen Wohnsitz hat, beruht auf dem Zentralen Melderegister.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,Gemäß Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
1. er nach diesen Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22 a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Gemäß Paragraph 22, a Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22, a Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.1.3. Der Beschwerdeführer reiste 2010 illegal nach Österreich ein und stellte im Inland einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist, wie das Verfahren ergeben hat, nicht kooperationswillig. Zum einen deswegen, da er von Anbeginn in Österreich unter falschem Namen aufgetreten ist, trotz des abgeschlossenen Asylverfahrens, der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes rechtswidrig im Bundesgebiet verblieb und sich einer Abschiebung entzog, indem er in der gesamten Zeit seines registrierten Aufenthaltes in Österreich rund zweieinhalb Jahre überhaupt nicht gemeldet war, weiters entzog er sich am 06.06.2016 durch Flucht aus der Justizanstalt XXXX seiner Freiheitsstrafe.3.1.3. Der Beschwerdeführer reiste 2010 illegal nach Österreich ein und stellte im Inland einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist, wie das Verfahren ergeben hat, nicht kooperationswillig. Zum einen deswegen, da er von Anbeginn in Österreich unter falschem Namen aufgetreten ist, trotz des abgeschlossenen Asylverfahrens, der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes rechtswidrig im Bundesgebiet verblieb und sich einer Abschiebung entzog, indem er in der gesamten Zeit seines registrierten Aufenthaltes in Österreich rund zweieinhalb Jahre überhaupt nicht gemeldet war, weiters entzog er sich am 06.06.2016 durch Flucht aus der Justizanstalt römisch 40 seiner Freiheitsstrafe.
Es scheint daher nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer an einer von ihm angegebenen und registrierten Adresse auch in Zukunft angetroffen werden könnte. Ein ausreichendes soziales Netz bzw. eine berufliche Integration des Beschwerdeführers liegt im Inland nicht vor. Er kann daher nicht auf eine solide soziale Struktur zurückgreifen, die ein etwaiges Untertauchen verhindern könnte.
Die Behörde hat in ihrem Bescheid nähere Tatbestände, die Sicherungsbedarf begründen, angeführt und ausreichend begründet. Es ist daher nicht so, dass die Behörde lediglich von einer Ausreiseunwilligkeit alleine oder von Mangel finanzieller Mittel oder beruflicher Integration alleine ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer verwirklichte mehrere Tatbestandselemente, die im Rahmen der gerichtlichen Prüfung unter den Feststellungen zum Sicherungsbedarf bzw. der Beweiswürdigung eingehend erörtert worden sind.
Im Wege der Gesamtbetrachtung geht das Gericht daher unter Zugrundelegung der näher erörterten Punkte davon aus, dass beim Beschwerdeführer erheblicher Sicherungsbedarf besteht.
3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme gegeben. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer nennenswerte Kontakte im Inland tatsächlich knüpfen hatte können, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Die vom Beschwerdeführer genannte Beziehung zu einer Lebensgefährtin kann nicht intensiv sein, konnte der Beschwerdeführer doch selbst an, ihre aktuelle Adresse nicht angeben zu können und verfügte er laut Zentralem Melderegister nie über einen gemeinsamen Wohnsitz mit ihr. Auf der anderen Seite ist der Beschwerdeführer ein mehrfach rechtskräftig verurteilter Straftäter, der durch seine Straftaten jedenfalls ein erhöhtes Interesse der österreichischen Gesellschaft erweckt, ihn außer Landes bringen zu können. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen (rechtswidriger Verbleib im Inland) und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher – wie oben angeführt – von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, deutlich hervorgekommen sind.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass innerhalb der gesetzlich vorgesehen Höchstfrist sowohl die Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die Vertretungsbehörde Marokos, als auch die konkrete tatsächliche Rückführung (Abschiebung) zu bewerkstelligen sein kann. Die Tatsache, dass die marokkanische Botschaft die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt hat, ist ein weiterer wichtiger Hinweis darauf, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat rechtlich, aber auch faktisch durchführbar ist. Das Gericht geht im Zeitpunkt der Entscheidung im Einklang mit der Behörde von einer prinzipiellen Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus.
3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers und eine Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wären. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und im Inland erfolgreich untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit über einen langen Zeitraum untergetaucht, hat sich der Strafhaft durch Flucht entzogen und war so bestrebt, seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Das Verfahren hat nicht ergeben, weshalb der Beschwerdeführer dieses Mal eine andere Vorgehensweise an den Tag legen sollte und ist er, wie oben ausgeführt, auch nicht vertrauenswürdig. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könnte.
3.1.6. Die gegenständlich im Anschluss an die Strafhaft verhängte Inschubhaftnahme erweist sich daher nach derzeitiger Sicht auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft vom Beschwerdeführer auch anzutreten sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte.
3.3. Zu Spruchpunkt II.:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 22a Abs 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Absatz eins, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG lautet:Paragraph 35, VwGVG lautet:
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
Da der Beschwerdeführer mit seinem Begehren, bzw. seinen konkreten Anträgen, den bekämpften Bescheid zu beheben, unterlag und demgemäß die belangte Behörde die vollständig obsiegende Partei ist, war ihr Kostenersatz für den Vorlageaufwand in der Höhe von € 57,40 und Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 368,80, somit insgesamt in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.
Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG unterlegene Partei. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei gemäß Abs. 1 leg.cit. kein Kostenersatz.Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG unterlegene Partei. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei gemäß Absatz eins, leg.cit. kein Kostenersatz.
3.3. Zu Spruchpunkt III.:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Anhaltung, Antragsbegehren, Eingabengebühr, Fluchtgefahr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I406.2158917.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017