Entscheidungsdatum
28.09.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W202 1422308-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2015, 810725505-1374898, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2015, 810725505-1374898, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
"Der Antrag auf internationalen Schutz des XXXX wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AsylG 2005 idgF abgewiesen.""Der Antrag auf internationalen Schutz des römisch 40 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG 2005 idgF abgewiesen."
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
"Der Antrag auf internationalen Schutz des XXXX wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Gleichzeitig wird gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idgF festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.""Der Antrag auf internationalen Schutz des römisch 40 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen. Gleichzeitig wird gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 idgF festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des römisch 40 in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist."
III. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch drei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wird XXXX nicht erteilt.""Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wird römisch 40 nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 15.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 15.07.2011 gab der Beschwerdeführer vor der PI Traiskirchen zu seinem Fluchtgrund Folgendes an: "Meine Eltern wurden vor 14 Jahren von meinem Onkel väterlicherseits getötet. Es ging um Grundstücksstreitereien. Bin ich mit meinem Onkel mütterlicherseits in den Pakistan gegangen. Pakistan habe ich vor ca. 7 Jahren verlassen, weil ich meinen Cousin väterlicherseits, getötet habe. Deswegen bin ich in den Iran geflüchtet. Im Iran werden die Afghanen nach Afghanistan abgeschoben. Deswegen war es für mich zu gefährlich im Iran zu bleiben."
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der EASt Ost am 22.07.2011 gab der Beschwerdeführer an: Er habe Afghanistan verlassen, als er 15 Jahre alt gewesen wäre. Er habe mit seiner Familie im Dorf XXXX , in der Nähe der Stadt XXXX , gelebt. Wegen eines Grundstücks sei es zum Streit zwischen seinen Eltern und seinem Onkel väterlicherseits gekommen. Sein Onkel habe seine Eltern umgebracht. Sein Onkel mütterlicherseits habe ihn nach Pakistan mitgenommen. Im Alter von 22 Jahren sei er nach Afghanistan gereist, um seinen Onkel väterlicherseits XXXX zu finden und um ihn zu töten, da er seine Eltern getötet habe. Er habe ihn nicht gefunden, aber seinen ältesten Sohn XXXX . Er habe diesen mithilfe eines Freundes umgebracht. Nachdem er ihn erschossen habe, sei er mit seinem Freund zu dessen Haus gefahren und habe dort übernachtet. Am nächsten Tag wäre er sofort wieder nach Pakistan gereist.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der EASt Ost am 22.07.2011 gab der Beschwerdeführer an: Er habe Afghanistan verlassen, als er 15 Jahre alt gewesen wäre. Er habe mit seiner Familie im Dorf römisch 40 , in der Nähe der Stadt römisch 40 , gelebt. Wegen eines Grundstücks sei es zum Streit zwischen seinen Eltern und seinem Onkel väterlicherseits gekommen. Sein Onkel habe seine Eltern umgebracht. Sein Onkel mütterlicherseits habe ihn nach Pakistan mitgenommen. Im Alter von 22 Jahren sei er nach Afghanistan gereist, um seinen Onkel väterlicherseits römisch 40 zu finden und um ihn zu töten, da er seine Eltern getötet habe. Er habe ihn nicht gefunden, aber seinen ältesten Sohn römisch 40 . Er habe diesen mithilfe eines Freundes umgebracht. Nachdem er ihn erschossen habe, sei er mit seinem Freund zu dessen Haus gefahren und habe dort übernachtet. Am nächsten Tag wäre er sofort wieder nach Pakistan gereist.
Er wäre ca. noch einen Monat in Pakistan gewesen und sei dann in den Iran gegangen. Er sei im Iran illegal aufhältig gewesen und habe dort als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Sein Onkel väterlicherseits hätte nach ihm gesucht. In seinem Dorf in Afghanistan wisse man, was mit seinen Eltern passiert wäre. Er habe seinem Freund XXXX gesagt, dass er den Sohn seines Onkels erschossen habe. XXXX habe seinen Onkel darüber informiert.Er wäre ca. noch einen Monat in Pakistan gewesen und sei dann in den Iran gegangen. Er sei im Iran illegal aufhältig gewesen und habe dort als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Sein Onkel väterlicherseits hätte nach ihm gesucht. In seinem Dorf in Afghanistan wisse man, was mit seinen Eltern passiert wäre. Er habe seinem Freund römisch 40 gesagt, dass er den Sohn seines Onkels erschossen habe. römisch 40 habe seinen Onkel darüber informiert.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 20.09.2011 gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Er sei Paschtune und Sunnite. Er habe mit seiner Niere Probleme. Weiters habe er psychische Probleme. Als Grund für das Verlassen Afghanistans führte er an: "Mein Onkel väterlicherseits hat meine Eltern getötet. Da auch mein Leben in Gefahr war, hat mich mein Onkel mütterlicherseits nach Pakistan gebracht." Er wäre nach Afghanistan zurückgekehrt mit der Absicht seinen Onkel väterlicherseits umzubringen und sich an ihm zu rächen.
"Ich habe in diesem Monat viel versucht meinen Onkel zu erwischen, das schaffte ich aber nicht. Dann habe ich seinen Sohn namens XXXX als er gerade mit seinem Fahrrad unterwegs war, mit der Kalaschnikow erschossen. Ein Freund von mir hat mir dabei geholfen. Wir waren mit einem Motorrad unterwegs." Als Grund für das Verlassen Pakistans führte er aus: "Ein anderer Cousin von mir, der mit mir telefonischen Kontakt hatte, teilte mir telefonisch mit, dass mein Onkel väterlicherseits, also der, dessen Sohn ich tötete, nach mir suchen würde. Aus Angst verließ ich Pakistan." In Afghanistan würden noch seine 2 Onkel väterlicherseits, mit denen er sich nicht gut verstehe sowie entfernte Verwandte seines Vaters, leben. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst von seinem Onkel umgebracht zu werden. Er bereue es jetzt, was er getan habe, aber sein Onkel wäre schuld daran, er habe aus ihm ein Waisenkind gemacht. Nachdem er seinen Cousin in Afghanistan getötet hätte und nach Pakistan gefahren wäre, hätte ihn XXXX angerufen und ihm gesagt, dass sein Onkel auf der Suche nach ihm sei und ihn entweder persönlich umbringen würde oder gegen Geld umbringen lassen würde. Im Falle der Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst vor seinem Onkel XXXX . "Er würde mich umbringen, er hat sogar seinen eigenen Bruder umgebracht." Sein Onkel wäre reich und habe viele Söhne."Ich habe in diesem Monat viel versucht meinen Onkel zu erwischen, das schaffte ich aber nicht. Dann habe ich seinen Sohn namens römisch 40 als er gerade mit seinem Fahrrad unterwegs war, mit der Kalaschnikow erschossen. Ein Freund von mir hat mir dabei geholfen. Wir waren mit einem Motorrad unterwegs." Als Grund für das Verlassen Pakistans führte er aus: "Ein anderer Cousin von mir, der mit mir telefonischen Kontakt hatte, teilte mir telefonisch mit, dass mein Onkel väterlicherseits, also der, dessen Sohn ich tötete, nach mir suchen würde. Aus Angst verließ ich Pakistan." In Afghanistan würden noch seine 2 Onkel väterlicherseits, mit denen er sich nicht gut verstehe sowie entfernte Verwandte seines Vaters, leben. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst von seinem Onkel umgebracht zu werden. Er bereue es jetzt, was er getan habe, aber sein Onkel wäre schuld daran, er habe aus ihm ein Waisenkind gemacht. Nachdem er seinen Cousin in Afghanistan getötet hätte und nach Pakistan gefahren wäre, hätte ihn römisch 40 angerufen und ihm gesagt, dass sein Onkel auf der Suche nach ihm sei und ihn entweder persönlich umbringen würde oder gegen Geld umbringen lassen würde. Im Falle der Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst vor seinem Onkel römisch 40 . "Er würde mich umbringen, er hat sogar seinen eigenen Bruder umgebracht." Sein Onkel wäre reich und habe viele Söhne.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2011, Zl. 11 07.255 BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde festgestellt, dass dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2011, Zl. 11 07.255 BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde festgestellt, dass dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Das Bundesasylamt führte entscheidungswesentlich aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan von seinem Onkel getötet werden würde, da er seinen Cousin umgebracht hätte. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Gefahr für ihn bestehe. Sein Leben wäre in Afghanistan durch seinen Onkel nicht gefährdet. Es sei nicht glaubhaft, dass er seinen Cousin getötet hätte.
Gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens die Behörde sein Vorbringen zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben und seine Flüchtlingseigenschaft anerkannt hätte.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2014, Zl. W140 1422308-1/8E wurde der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 3Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2014, Zl. W140 1422308-1/8E wurde der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3
2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründend führte das BVwG aus, dass sich die Verwaltungsbehörde unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Kontext mit der Blutrache auseinandergesetzt habe, es fehlten auch die notwendigen Ermittlungen zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers.
Am 26.11.2014 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA einvernommen, wobei er angab, dass er bis zu seinem 15. Lebensjahr an seiner Heimatadresse gewohnt habe. Dann sei der Vorfall mit seinem Onkel väterlicherseits passiert. Er sei gemeinsam mit seinem Bruder nach Pakistan gegangen, wo er sich sieben Jahre aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer sei wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und sei in derselben Region, jedoch nicht im Heimatdorf, für einen Monat aufhältig gewesen. Er habe sich bei einem Freund in einem anderen Dorf aufgehalten, dieser Freund habe ebenfalls in Pakistan gelebt und sei mit seiner Familie nach Afghanistan zurückgekehrt. In Pakistan habe er sich mit ihm angefreundet. Als seine Eltern getötet worden seien, sei er gemeinsam mit seinem Bruder bei einem Onkel mütterlicherseits gewesen. Es sei Abend gewesen, als sie die Nachricht bekommen hätten, dass ihre Eltern getötet worden seien. Sein Onkel habe den Leichnam der Eltern zu sich geholt. Im Dorf seines Onkels seien seine Eltern bestattet worden. Der in Afghanistan lebende Onkel mütterlicherseits habe sie zu seinem in Pakistan lebenden Onkel mütterlicherseits gebracht. Seine Eltern seien erschossen worden. Sein Vater sei wohlhabend gewesen, er habe sich vom gemeinsamen Haushalt mit seinen Brüdern getrennt. Er habe sich ein Haus in Kabul gekauft, der Grund für seine Tötung seien das Haus, die Geschäfte und das Grundstück gewesen. Er habe gewusst, dass der Onkel väterlicherseits der Täter gewesen sei, da sie mit diesem Probleme gehabt hätten. Nachdem er die Tat verübt habe, sei er plötzlich verschwunden. Er sei zudem dabei gesehen worden. Nach acht bis zehn Tagen sei er dann wieder aufgetaucht, es sei aber bekannt, dass er diese Tat verübt habe. Er habe es auch zugegeben, das ganze Dorf wisse es.
Befragt, warum er in Österreich einen Asylantrag stelle, führte er aus, dass in Afghanistan sein Leben in Gefahr gewesen sei. Sein Onkel väterlicherseits hätte ihn auch getötet. Nachdem der Beschwerdeführer die Jirga einberufen habe und sein Onkel väterlicherseits nicht darauf eingegangen sei, habe der Beschwerdeführer den Sohn seines Onkels väterlicherseits erschossen. Anschließend sei der Beschwerdeführer nach Pakistan gegangen und von dort in den Iran, wo er einige Zeit gearbeitet habe. Sein Onkel väterlicherseits habe eine Anzeige bei den Behörden erstattet, er sei hinter dem Beschwerdeführer her gewesen und habe ihn verfolgt. Der Beschwerdeführer sei nach Afghanistan zurückgekehrt, da er nach dem Besitz seines Vaters habe schauen wollen. Er habe nicht mit seinem Onkel abrechnen wollen, er habe lediglich den Besitz seines Vaters zurückhaben wollen. Er habe nicht direkt mit dem Onkel väterlicherseits Kontakt aufgenommen, da dieser ihn getötet hätte. Deshalb habe er das über die Ältesten regeln wollen. Wenn er die Grundstücke zurückbekommen hätte, hätte er sie wieder verkauft. Nachdem er ihren Besitz nicht zurückbekommen habe, sei er sehr verärgert gewesen. Er habe das Möglichste versucht, um Schwierigkeiten und Probleme zu vermeiden. Sein Onkel väterlicherseits sei damit jedoch nicht einverstanden gewesen. Deshalb habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Freund, sei seien auf einem Motorrad unterwegs gewesen, auf den Sohn seines Onkels geschossen. Der Beschwerdeführer habe ihn mit einer Kalaschnikow erschossen. Der Beschwerdeführer habe diese Tat geplant, nachdem er seinen Onkel nie gesehen und erwischt habe, habe er seinen Sohn getötet. Der Beschwerdeführer habe sich in der Ortschaft versteckt gehalten. Er habe ihn verfolgt, nachdem dieser den Bazar verlassen habe und in Richtung Obstgärten unterwegs gewesen sei, habe er auf ihn geschossen. Er sei dazu gezwungen gewesen. Es sei ihm bewusst, dass er eine Sünde begangen habe und er leide darunter. Er habe versucht, auf eine friedliche Art und Weise das Problem zu lösen, dies sei aber nicht gegangen. Der Beschwerdeführer habe den Onkel benachrichtigt, dass er seinen Sohn getötet habe. Sein Onkel sei ein Barbar und er habe nicht wollen, dass er einen Unschuldigen dafür verantwortlich mache und ihm etwas antue. Er habe ihm die Nachricht geschickt, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn getötet habe. Der Beschwerdeführer habe XXXX , einen Cousin väterlicherseits seines Vaters, angerufen, diesem habe er gesagt, dass er diese Tat verübt habe. Der Beschwerdeführer habe Angst vor seinem Onkel väterlicherseits, in Afghanistan seien die Behörden bestechlich. Andererseits habe er auch Angst vor den Behörden. XXXX habe ihm erzählt, dass sein Onkel ihn verfolge. Dieser habe Leute in Pakistan bezahlt, damit sie den Beschwerdeführer töteten. Deshalb habe der Beschwerdeführer in den Iran gehen müssen. Auch im Iran habe der Beschwerdeführer in ständiger Angst gelebt.Befragt, warum er in Österreich einen Asylantrag stelle, führte er aus, dass in Afghanistan sein Leben in Gefahr gewesen sei. Sein Onkel väterlicherseits hätte ihn auch getötet. Nachdem der Beschwerdeführer die Jirga einberufen habe und sein Onkel väterlicherseits nicht darauf eingegangen sei, habe der Beschwerdeführer den Sohn seines Onkels väterlicherseits erschossen. Anschließend sei der Beschwerdeführer nach Pakistan gegangen und von dort in den Iran, wo er einige Zeit gearbeitet habe. Sein Onkel väterlicherseits habe eine Anzeige bei den Behörden erstattet, er sei hinter dem Beschwerdeführer her gewesen und habe ihn verfolgt. Der Beschwerdeführer sei nach Afghanistan zurückgekehrt, da er nach dem Besitz seines Vaters habe schauen wollen. Er habe nicht mit seinem Onkel abrechnen wollen, er habe lediglich den Besitz seines Vaters zurückhaben wollen. Er habe nicht direkt mit dem Onkel väterlicherseits Kontakt aufgenommen, da dieser ihn getötet hätte. Deshalb habe er das über die Ältesten regeln wollen. Wenn er die Grundstücke zurückbekommen hätte, hätte er sie wieder verkauft. Nachdem er ihren Besitz nicht zurückbekommen habe, sei er sehr verärgert gewesen. Er habe das Möglichste versucht, um Schwierigkeiten und Probleme zu vermeiden. Sein Onkel väterlicherseits sei damit jedoch nicht einverstanden gewesen. Deshalb habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Freund, sei seien auf einem Motorrad unterwegs gewesen, auf den Sohn seines Onkels geschossen. Der Beschwerdeführer habe ihn mit einer Kalaschnikow erschossen. Der Beschwerdeführer habe diese Tat geplant, nachdem er seinen Onkel nie gesehen und erwischt habe, habe er seinen Sohn getötet. Der Beschwerdeführer habe sich in der Ortschaft versteckt gehalten. Er habe ihn verfolgt, nachdem dieser den Bazar verlassen habe und in Richtung Obstgärten unterwegs gewesen sei, habe er auf ihn geschossen. Er sei dazu gezwungen gewesen. Es sei ihm bewusst, dass er eine Sünde begangen habe und er leide darunter. Er habe versucht, auf eine friedliche Art und Weise das Problem zu lösen, dies sei aber nicht gegangen. Der Beschwerdeführer habe den Onkel benachrichtigt, dass er seinen Sohn getötet habe. Sein Onkel sei ein Barbar und er habe nicht wollen, dass er einen Unschuldigen dafür verantwortlich mache und ihm etwas antue. Er habe ihm die Nachricht geschickt, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn getötet habe. Der Beschwerdeführer habe römisch 40 , einen Cousin väterlicherseits seines Vaters, angerufen, diesem habe er gesagt, dass er diese Tat verübt habe. Der Beschwerdeführer habe Angst vor seinem Onkel väterlicherseits, in Afghanistan seien die Behörden bestechlich. Andererseits habe er auch Angst vor den Behörden. römisch 40 habe ihm erzählt, dass sein Onkel ihn verfolge. Dieser habe Leute in Pakistan bezahlt, damit sie den Beschwerdeführer töteten. Deshalb habe der Beschwerdeführer in den Iran gehen müssen. Auch im Iran habe der Beschwerdeführer in ständiger Angst gelebt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt vom 13.06.2014, Zahl 4U49/14f, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1 Z 2 STGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt vom 13.06.2014, Zahl 4U49/14f, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer 2, STGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
In einer Stellungnahme vom 09.12.2014 wies der Beschwerdeführer unter Hinweis auf mehrere Berichte auf die sich von Tag zu Tag verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan hin. Am 02.05.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein und stellte die Anträge binnen einer Frist von drei Monate über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu entscheiden, allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2015, Zl. 810725505-1374898, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.07.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gem. § 8 Abs. 3 a iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II) sowie wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.)Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2015, Zl. 810725505-1374898, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.07.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 8, Absatz 3, a in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) sowie wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)
Das Bundesamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat seinen Cousin vorsätzlich erschossen habe und deshalb sein Onkel ihm nach dem Leben trachte. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei nicht auszuschließen, dass sein Onkel sich aufgrund der Ermordung seines Sohnes am Beschwerdeführer räche. Weiters traf das Bundesamt Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zur allgemeinen Lage in Afghanistan.
Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer mit der Ermordung seines Cousins in Afghanistan eine Tat verübt habe, die ein schweres, nicht politisches Verbrechen darstelle und habe er sohin einen Asylausschlussgrund gesetzt. Da der Beschwerdeführer wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen sei, sei somit auch der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 2 AsylG ohne weitere Prüfung abzuweisen.Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der Beschwerdeführer mit der Ermordung seines Cousins in Afghanistan eine Tat verübt habe, die ein schweres, nicht politisches Verbrechen darstelle und habe er sohin einen Asylausschlussgrund gesetzt. Da der Beschwerdeführer wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen sei, sei somit auch der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, AsylG ohne weitere Prüfung abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. führte das BFA nach Zitierung des § 8 Abs. 3 a AsylG an, dass ausgehend von den vorliegenden Länderberichten zu Afghanistan die begründete Angst des Beschwerdeführers bestehe, in seiner Heimat Opfer einer Blutrache zu werden. Daher sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung seiner Person nach Afghanistan unzulässig.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA nach Zitierung des Paragraph 8, Absatz 3, a AsylG an, dass ausgehend von den vorliegenden Länderberichten zu Afghanistan die begründete Angst des Beschwerdeführers bestehe, in seiner Heimat Opfer einer Blutrache zu werden. Daher sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung seiner Person nach Afghanistan unzulässig.
Zu Spruchpunkt III. führte das BFA aus, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des § 57 AsylG nicht erkennbar gewesen seien. Weiters führte das BFA eine Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK durch und kam zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde. Weiters führte das BFA aus, dass in seinem Fall festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer eine Gefahr im Sinne des § 50 FPG drohe. Gemäß § 46 a FPG sei der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, solange deren Abschiebung gem. 1. §§ 50 und 51 oder 2. §§ 8 Abs. 3 a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei. In seinem Fall sei § 8 Abs. 3 a AsylG erfüllt.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das BFA aus, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG nicht erkennbar gewesen seien. Weiters führte das BFA eine Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK durch und kam zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde. Weiters führte das BFA aus, dass in seinem Fall festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer eine Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG drohe. Gemäß Paragraph 46, a FPG sei der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, solange deren Abschiebung gem. 1. Paragraphen 50 und 51 oder 2. Paragraphen 8, Absatz 3, a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig sei. In seinem Fall sei Paragraph 8, Absatz 3, a AsylG erfüllt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Afghanistan stamme und seine Heimat aus asylrelevanten Gründen habe verlassen müssen. Es hätte ihm daher Asyl oder zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen.
In einer Beschwerdeergänzung vom 09.06.2015 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er keinen Mord begangen habe, sondern aus Notwehr gehandelt habe. Für die Annahme eines Asylausschlussgrundes bestehe daher kein Anlass und es wäre ihm Flüchtlingsstatus und allenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen.
Am 21.06.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete:
"RI: Was hat Sie denn bewogen Ihr Heimatland zu verlassen?
BF: Mein Leben war in Afghanistan in Gefahr.
RI: Weswegen, was waren die maßgeblichen Umstände, was ist vorgefallen?
BF: Ich war 14 bis 15 Jahre alt und mein Onkel hat meinen Vater und meine Mutter umgebracht. Danach hat er unser gesamtes Eigentum, etwa auch unsere Weingärten und Grundstücke in seinen Besitz genommen. Dann ist mein Onkel mütterlicherseits gekommen und er hat mich mit sich nach Pakistan mitgenommen. Ich war sechs Jahre in Pakistan und mein Bruder hatte psychische Schwierigkeiten aufgrund des Umstandes, dass meine Eltern ermordet wurden. Er ist in Pakistan einfach verschollen. Wir wissen nicht, ob er am Leben ist oder nicht. Danach bin ich wieder zurück nach Afghanistan gegangen. Zu dieser Zeit war ich ungefähr 21 oder 22 Jahre alt. Danach habe ich die Stammesältesten unserer Gegend zusammengerufen und eine Jirga einberufen. Ich habe dann meinem Onkel väterlicherseits angeboten, dass ich nicht versuchen werde, mich an ihnen zu rächen. Aber ich wollte von meinem Onkel meinen Besitz zurückerhalten. Mein Onkel war nicht einverstanden meinen Besitz mir zurückzugeben. Als diese Jirga zu Ende war, wollte ich wieder nach Kabul gehen und von dort nach Pakistan, aber unterwegs hat der Sohn meines Onkels bewaffnet auf mich gewartet. Mit mir war ein Freund unterwegs. Mein Cousin hat zuerst auf uns geschossen. Mein Freund hat zurückgeschossen und mein Cousin ist getroffen worden. Mein Cousin wurde tödlich getroffen. Ich wollte ihn nicht umbringen. Ich habe meinem Freund gesagt, er solle nicht zurückschießen. Aber mein Freund meinte, mein Cousin würde uns umbringen, wir müssten uns verteidigen. Ich bin dann nach Kabul gegangen und dann wieder nach Pakistan zurückgekehrt. Mein Onkel war sehr gut situiert und er hat auch viele Söhne und er wollte mich in Pakistan umbringen. In Pakistan sind die Sicherheitskräfte korrupt, meine Sicherheit war nicht gegeben. Aufgrund dieser Tatsache bin ich danach in den Iran gegangen. Danach war ich sechs Jahre lang im Iran. Im Iran hat mich die Polizei festgenommen und sie haben mich gezwungen für den Krieg entweder nach Syrien oder in den Irak zu gehen oder sie würden mich nach Afghanistan abschieben. Ich habe im Iran gearbeitet. Ich wohnte bei einer Frau und sie behandelte mich wie ihren eigenen Sohn. Sie ging zur Polizei, gab der Polizei Geld und dafür kam ich frei. Ich habe im Iran als Bauarbeiter gearbeitet. Ich habe etwas Geld gespart, die Frau meinte es wäre besser wenn ich nach Europa ginge, weil ich auch im Iran keine Zukunft hatte.
RI: Zu den Problemen in Afghanistan haben Sie alles erzählt?
BF: In Afghanistan gibt es kein Gesetz, es gibt kein Gebiet, in dem es Sicherheit gibt. Ich kann in Afghanistan nicht in Sicherheit leben.
RI: Warum haben Sie im Verfahren vor dem BFA, nie erwähnt, dass die Ermordung Ihres Cousins eine Notwehrsituation gewesen wäre?
BF: Ich habe dort alles gesagt, was man mich dort gefragt hat.
RI: Am 20.09.2011 sagten Sie aus: "Ich kehrte nach Afghanistan zurück, mit der Absicht, meinen Onkel väterlicherseits umzubringen und mich an ihm zu rächen".
BF: Ich habe das nicht gesagt. Ich will keinen umbringen, ich liebe die Menschen.
RI: Dort sagten Sie weiters aus: "Dann habe ich seinen Sohn namens XXXX , als er gerade mit dem Fahrrad unterwegs war, mit der Kalaschnikow erschossen. Ein Freund von mir, hat mir dabei geholfen."RI: Dort sagten Sie weiters aus: "Dann habe ich seinen Sohn namens römisch 40 , als er gerade mit dem Fahrrad unterwegs war, mit der Kalaschnikow erschossen. Ein Freund von mir, hat mir dabei geholfen."
BF: Ich habe das nicht getan, mein Freund hat ihn mit der Kalaschnikow erschossen.
RI: Schildern Sie mir noch einmal diesen Umstand. Wie war das genau, als Ihr Cousin ums Leben kam?
BF: Ich war mit meinem Freund mit dem Motorrad unterwegs. Mein Cousin, der ein Fahrrad bei sich hatte, hat aus dem Hinterhalt auf uns geschossen. Danach hat ihn mein Freund mit der Kalaschnikow erschossen. Ich sagte zu meinem Freund, dass er nicht schießen solle, aber er meinte, wir müssten uns wehren.
RI: Bei Ihrer Einvernahme vom 26.11.2014 sagten Sie aus: "Ich habe ihn mit einer Kalaschnikow erschossen."
BF: Nein, das habe ich nicht gesagt. Wenn ich ihn hätte umbringen wollen, hätte ich nicht die Jirga einberufen müssen.
RI: Am 26.11.2014 sagten Sie aus: "Ich wollte die Sache mit meinem Onkel regeln, nachdem das nicht gegangen ist, habe ich diese Tat geplant, nachdem ich meinen Onkel nie gesehen und erwischt habe, habe ich seinen Sohn getötet."
BF: Nein, ich habe die Jirga einberufen, das hatte keinen Erfolg. Danach hat mein Onkel seinen Sohn beauftragt, mich umzubringen.
RI: Wie heißt denn dieser Onkel, mit dem Sie Probleme hatten?
BF: XXXX .BF: römisch 40 .
RI: Wie heißt denn Ihr Freund, der mit Ihnen mit dem Motorrad unterwegs gewesen ist?
BF: XXXX .BF: römisch 40 .
RI: Woher kennen Sie diesen Freund?
BF: XXXX war ein Freund meines Onkels mütterlicherseits. Er war auch mit uns in Pakistan. Er ist vor mir mit seiner Familie zurück nach Afghanistan gegangen. Er wollte mir in Afghanistan helfen. Mein Onkel weiß nicht, dass XXXX seinen Sohn umgebracht hat, sondern er glaubt, dass ich seinen Sohn erschossen habe.BF: römisch 40 war ein Freund meines Onkels mütterlicherseits. Er war auch mit uns in Pakistan. Er ist vor mir mit seiner Familie zurück nach Afghanistan gegangen. Er wollte mir in Afghanistan helfen. Mein Onkel weiß nicht, dass römisch 40 seinen Sohn umgebracht hat, sondern er glaubt, dass ich seinen Sohn erschossen habe.
RI: Als Sie erstmals nach Pakistan gegangen sind, wo war da Ihr Bruder?
BF: Wir sind beide zusammen nach Pakistan gegangen, er war circa 18 Jahre alt und ich war 13, 14 oder 15 Jahre alt. Mein Bruder bekam psychische Schwierigkeiten und nach einem Jahr ist er von zu Hause weggegangen und nie wieder gekommen.
RI: Sie haben gesagt, Sie sind gemeinsam mit Ihrem Bruder nach Pakistan gegangen. Stimmt das so, dass Sie am gleichen Tag zur selben Zeit mit ihm nach Pakistan gegangen sind?
BF: Ja.
RI: Sie haben aber einmal ausgesagt, dass Ihr Onkel zuerst Sie nach Pakistan gebracht hätte und danach Ihren Bruder geholt und ebenfalls nach Pakistan gebracht hätte. (Einvernahme vom 20.09.2011)
BF: Mein Onkel mütterlicherseits hat zuerst seine Familie nach Pakistan gebracht. Als meine Eltern umgebracht wurden, ist mein Onkel mütterlicherseits nach Afghanistan zurückgekommen um meine Eltern zu Grabe zu tragen und nach der Bestattung meiner Eltern hat er uns nach Pakistan mitgenommen, und zwar mich und meinen Bruder.
RI an RV: Haben Sie Fragen?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen?
RV: Nein. Die ganze Geschichte ist sehr erniedrigend für einen afghanischen Mann, wenn einem die Möglichkeit fehlt, sich dagegen zu wehren oder sich zu revanchieren. Die Angaben des BF sind in früheren Einvernahmen waren meines Erachtens ein Versuch, sich als heldenhafter darzustellen, als er tatsächlich ist, dies aus afghanischer Sichtweise, ohne die Konsequenzen zu verstehen, die er damit in Österreich haben könnte. Zu berücksichtigen sind dabei auch die dokumentierten psychischen Probleme, die er hat. Die späteren Angaben des BF insbesondere die heutigen sind daher richtig, da der BF jetzt mit der österreichischen Kultur besser vertraut ist und er sich nicht als jemanden darstellen muss, der er nicht ist, auch vor sich selbst.Regierungsvorlage, Nein. Die ganze Geschichte ist sehr erniedrigend für einen afghanischen Mann, wenn einem die Möglichkeit fehlt, sich dagegen zu wehren oder sich zu revanchieren. Die Angaben des BF sind in früheren Einvernahmen waren meines Erachtens ein Versuch, sich als heldenhafter darzustellen, als er tatsächlich ist, dies aus afghanischer Sichtweise, ohne die Konsequenzen zu verstehen, die er damit in Österreich haben könnte. Zu berücksichtigen sind dabei auch die dokumentierten psychischen Probleme, die er hat. Die späteren Angaben des BF insbesondere die heutigen sind daher richtig, da der BF jetzt mit der österreichischen Kultur besser vertraut ist und er sich nicht als jemanden darstellen muss, der er nicht ist, auch vor sich selbst.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
BF: Ich habe Arztbefunde mitgenommen.
BF legt vor: eine Bestätigung, einen Kurzbrief eines Psychiaters sowie ein Rezept, diese werden in Kopie als Beilage 1 zum Akt genommen
RI: Sie nehmen regelmäßig Psychotherapie wahr?
BF: Ja, jeden Mittwoch. Ich gehe zu zwei Ärzten. Einer ist in XXXX und der zweite in XXXX . In XXXX bin ich jeden Mittwoch. In XXXX alle zwei bis drei Monate. Wenn es mir schlecht geht, schickt mich die Betreuerin nach XXXX zum Arzt.BF: Ja, jeden Mittwoch. Ich gehe zu zwei Ärzten. Einer ist in römisch 40 und der zweite in römisch 40 . In römisch 40 bin ich jeden Mittwoch. In römisch 40 alle zwei bis drei Monate. Wenn es mir schlecht geht, schickt mich die Betreuerin nach römisch 40 zum Arzt.
RI: Was machen Sie in Österreich den ganzen Tag?
BF: In einer Kirche wird ein Deutschkurs veranstaltet, diesen besuche ich wöchentlich zweimal. Der Kurs dauert eine Stunde.
RI: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Ja.
Anmerkung: BF will weiter auf Paschto sprechen, er wird aufgefordert auf Deutsch zu sprechen, was er nicht kann.
BF versucht es nun doch auf Deutsch: Eine Woche und zwei Tage Deutschkurs. Jeden Tag eine Stunde, Montag und Freitag. Mittwoch einen Termin beim Doktor.
RI: Was machen Sie sonst so den ganzen Tag?
BF: Ich lerne Deutschkurs und Schreiben zu Hause. Eine, zwei Stunden spazieren. Wieder kommen nach Hause und kochen und essen, putzen Wohnung und duschen.
RI: Haben Sie österreichische Freunde?
BF: Ja.
RI: Wen?
BF: Eine alte Frau, XXXX . Manchmal kommen in mein Haus diese XXXX , in der Woche ein Tag oder zwei Tage komme ich zu ihr und reden eine Stunde oder zwei. Trinken zusammen Tee, Kaffee. Diese Frau ist 70 Jahre alt. Ich helfe immer für diese Frau. Putzen Wohnung, gehe Billa, Spar und Merkur einkaufen. Diese alte Frau hat Schmerzen auf Fuß und ich ihr helfen.BF: Eine alte Frau, römisch 40 . Manchmal kommen in mein Haus diese römisch 40 , in der Woche ein Tag oder zwei Tage komme ich zu ihr und reden eine Stunde oder zwei. Trinken zusammen Tee, Kaffee. Diese Frau ist 70 Jahre alt. Ich helfe immer für diese Frau. Putzen Wohnung, gehe Billa, Spar und Merkur einkaufen. Diese alte Frau hat Schmerzen auf Fuß und ich ihr helfen.
RI: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
BF: Nein.
RI: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan?
BF: Mein Onkel mütterlicherseits in Afghanistan ist schon verstorben. Mit seinen Kindern habe ich keinen Kontakt.
RI: Haben Sie sonstige Verwandte in Afghanistan?
BF: Nein, ich habe sonst keine Verwandten in Afghanistan. Ich war circa 14 Jahre alt, als meine Eltern ermordet wurden. Dieses Leben ist wie im Flug vergangen, als ich in Pakistan und im Iran war. Ich habe nie eine Lebensfreude gehabt, ich war immer traurig.
RI: Gehen Sie einer Arbeit nach?
BF: Nein. Ich habe mich bei der Caritas gemeldet und sie haben gesagt, wenn sie mich brauchen, werde ich kontaktiert. Ich habe ab und zu als Schneider bei der Caritas gearbeitet. Bei der Caritas gab es Fahrräder, wenn sie kaputt waren, habe ich sie repariert.
RI: Sind Sie in Österreich straffällig geworden?
BF: Nein. Ich habe keine Straftat begangen, jemand hat etwas Falsches gesagt, ich wurde verdächtigt, ein Mädchen unsittlich berührt zu haben, ich habe das aber nicht getan. Um 20:55 Uhr wurde die Tat begangen, aber ich war um 20:54 Uhr bei der Bank. Die Entfernung zwischen Bank und dem Tatort beträgt circa 20 Minuten.
RI an RV: Haben Sie Fragen?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen?
RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein.
Erörtert und zum Akt genommen wird: ein Bericht der Staatendokumentation (Beilage A), ein Bericht des UHNCR (Beilage B), ein Gutachten samt Ergänzung (Beilage C) sowie zwei Berichte aus ACCORD (Beilage D und Beilage E)
RI: Wollen Sie zu diesen Berichten binnen 14 Tagen Stellung nehmen?
RV: Ja, bitte.Regierungsvorlage, Ja, bitte.
RI: Möchten Sie noch irgendetwas vorbringen?
BF: Nein."
In seiner Stellungnahme vom 04.07.2014 wies der Beschwerdeführer unter Anführung von Berichten auf die katastrophale Sicherheitslage in Afghanistan und die fehlende Existenzmöglichkeit des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr hin. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der von ihm dargestellten konkreten Drohungen gegen sein Leben realistischer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, vor der ihn zu beschützen die afghanischen Behörden nicht in der Lage oder nicht willig seien. Dies sei in seinem Fall insbesondere wegen des Fehlens jedweder familiärer oder sozialer Bindungen zu Afghanistan gegeben. Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei adäquates soziales oder familiäres Auffangnetz in seiner Heimat. Der Beschwerdeführer sei schon seit sechs Jahren in Österreich aufhältig und habe seit seiner Ankunft intensive Verbindungen in Österreich geknüpft. In Afghanistan hingegen habe er überhaupt keine Lebensperspektive und er wäre realistisch in Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Er stammt aus der Provinz Parwan, Distrikt XXXX , Dorf XXXX . Als der Beschwerdeführer 14 oder 15 Jahre alt war, wurden die Eltern vom Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers wegen der Besitztümer der Eltern getötet. Der Beschwerdeführer sowie sein Bruder wurden in der Folge vom Onkel mütterlicherseits nach Pakistan gebracht, wo der Beschwerdeführer mehrere Jahre verblieb. Als er etwa 21 oder 22 Jahre alt war, entschloss sich der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückzukehren, um die Besitztümer seiner Eltern zurückzuerhalten oder sich an seinem Onkel zu rächen. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen war, die Besitztümer seiner Eltern zurückzuerhalten oder sich an seinem Onkel zu rächen, erschoss er gemeinsam mit einem Freund den Sohn seines Onkels. Der Beschwerdeführer kehrte in der Folge nach Pakistan zurück, nachdem er sich dort nicht sicher fühlte, ging er in den Iran, wo er sechs Jahre lang lebte. Schließlich verließ er den Iran, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Er stammt aus der Provinz Parwan, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . Als der Beschwerdeführer 14 oder 15 Jahre alt war, wurden die Eltern vom Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers wegen der Besitztümer der Eltern getötet. Der Beschwerdeführer sowie sein Bruder wurden in der Folge vom Onkel mütterlicherseits nach Pakistan gebracht, wo der Beschwerdeführer mehrere Jahre verblieb. Als er etwa 21 oder 22 Jahre alt war, entschloss sich der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückzukehren, um die Besitztümer seiner Eltern zurückzuerhalten oder sich an seinem Onkel zu rächen. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen war, die Besitztümer seiner Eltern zurückzuerhalten oder sich an seinem Onkel zu rächen, erschoss er gemeinsam mit einem Freund den Sohn seines Onkels. Der Beschwerdeführer kehrte in der Folge nach Pakistan zurück, nachdem er sich dort nicht sicher fühlte, ging er in den Iran, wo er sechs Jahre lang lebte. Schließlich verließ er den Iran, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.06.2014, Zahl 4U49/14f wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1 Z 2 STGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit wurde seitens des Landesgerichtes XXXX mit Urteil vom 23.02.2015, Zl. 14 Bl51/14Z-5, zurückgewiesen und seiner Berufung wegen Schuld und Strafe keine Folge gegeben.Im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 13.06.2014, Zahl 4U49/14f wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer 2, STGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit wurde seitens des Landesgerichtes römisch 40 mit Urteil vom 23.02.2015, Zl. 14 Bl51/14Z-5, zurückgewiesen und seiner Berufung wegen Schuld und Strafe keine Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer steht derzeit in psychotherapeutischer Behandlung.
Zu Afghanistan:
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).
Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).
Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).
Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).
Kontrolle von Distrikten und Regionen
Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017).
Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).
Parwan
Die strategisch bedeutsame Provinz Parwan liegt 64 km nördlich von Kabul. Die Provinz Parwan grenzt an die Provinzen (Maidan) Wardak, Bamyan, Baghlan, Panjshir und Kapisa. Charikar ist die Provinzhauptstadt, während Jabal Saraj, Salang, Sayed Khel, Shinwar, Syiah Gird, Shikh Ali, Ghorband und Shurk Parsa zu den restlichen Distrikten zählen. (Pajhwok o.D.ae). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 675.795 geschätzt (CSO 2016), und die der Provinzhauptstadt Charikar auf 57.746 (UN OCHA 26.8.2015). Rund 70% der Bevölkerung sind ethnische Tadschiken, 18% Pashtunen und 11% Hazara - Turkmenen kommen auf 1% (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
Ein Abschnitt der Autobahn Kabul-Parwan Highway verbindet die Provinz mit Kabul und weiter mit anderen Provinzen (Khaama Press 2.11.2015; vgl. auch: Kabul Tribune 26.6.2016; Bakhtar News)Ein Abschnitt der Autobahn Kabul-Parwan Highway verbindet die Provinz mit Kabul und weiter mit anderen Provinzen (Khaama Press 2.11.2015; vergleiche auch: Kabul Tribune 26.6.2016; Bakhtar News)
Gewalt gegen Einzelpersonen
10
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
72
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
25
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften
25
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
5
Andere Vorfälle
3
Insgesamt
140
Im Zeitraum 1.9.2015
– 31.5.2016 wurden in der Provinz Parwan 140 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Das Bagram Airfield liegt in der Provinz Parwan (VoA 1.2.2017; vgl. auch: LWJ 12.11.2016). Als eine der sichersten Einrichtungen in Afghanistan ist dieser Flughafen Ziel von high-profile Angriffen durch Taliban und andere Aufständische (LWJ 12.11.2016; vgl. auch:Das Bagram Airfield liegt in der Provinz Parwan (VoA 1.2.2017; vergleiche auch: LWJ 12.11.2016). Als eine der sichersten Einrichtungen in Afghanistan ist dieser Flughafen Ziel von high-profile Angriffen durch Taliban und andere Aufständische (LWJ 12.11.2016; vergleiche auch:
Pajhwok 26.10.2016). Aktiv sind die Taliban unter anderem in dem abgelegenen Dorf Dara Saidan in der Provinz (Tolonews 10.12.2016).
Militärische Operationen werden in der Provinz durchgeführt (Khaama Press 12.12.2016; Khaama Press 24.4.2016). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Taliban finden statt (Tolonews 3.1.2017; Pajhwok 29.10.2016).
Die Polizei hat in der Vergangenheit große Drogenmengen auf der Route der nördlichen Regionen beschlagnahmt. Etwa 100 Personen wurden in Zusammenhang mit Drogenschmuggel im Norden verhaftet (Pajhwok 6.10.2016).
Rechtsschutz/Justizwesen
Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vgl. auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vergleiche auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016).
Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vgl. auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016).Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vergleiche auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016).
Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan weitverbreitet akzeptiert ist, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem Frauenrecht, Strafrecht und –verfahren, Verbindlichkeit von Rechten gemäß internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.). Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 13.4.2016).
Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vgl. auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016).Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vergleiche auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016).
Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016).Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016).
Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016).Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016).
Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 9.2016).
Sicherheitsbehörden
Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD 6. 2016).
Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016).
Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).
Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016).
Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016).
Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016).
Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016).
Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016).
Afghanische Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016).
Mit Stand 31. Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force – AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016).
Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 8.11.2016).
Resolute Support Mission
Die "Resolute Support Mission" ist eine von der NATO-geführte Mission, die mit 1. Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene, sowie in höheren Ebenen der Armee und Polizei. Die personelle Stärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 (durch NATO und anderen Partnernationen). Das Hauptquartier ist in Kabul (Bagram), mit vier weiteren Niederlassungen in: Mazar-e-Sharif, Herat, Kandahar und Laghman (NATO 5.2016).
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Laut UNHCR können folgende Asylsuchende aus Afghanistan, abhängig von den im Einzelfall besonderen Umständen, internationalen Schutz benötigen. Diese Risikoprofile sind weder zwangsläufig erschöpfend, noch werden sie der Rangfolge nach angeführt:
(1) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;
(2) Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;
(3) Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung;
(4) Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden;
(5) Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben;
(6) Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben;
(7) Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(8) Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben;
(9) Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Beeinträchtigungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden;
(10) Kinder mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(11) Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;
(12) Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität;
(13) Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten;
(14) An Blutfehden beteiligte Personen, und
(15) Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige).
Gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie.502 In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor.503 Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung
verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt.506 Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat.
(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll sowie Stellungnahme des BF)
Die Basis der paschtunischen Stammesordnung, wie sie bis Ende der 1970er Jahre gerade in den ländlichen Regionen dominierte, ist, dass sich die Existenz des einzelnen Mannes, des Familienverbandes, des Clans in ständiger Bedrohung befinden und gegen äußere Feinde verteidigt werden müssen. Um sich behaupten zu können, muss jedes männliche Stammesmitglied seine Autonomie und Ehre vor vermeintlichen Übergriffen auch mit Anwendung physischer Gewalt schützen. Übergriffe werden mit Gleichem vergolten, was als badal bezeichnet wird. Andernfalls droht der Mann, sein soziales Prestige zu verlieren. Badal entspricht etwa dem alttestamentarischen Auge um Auge, in dem die Anwendung physischer Gewalt über einen mündlichen Ehren- und Rechtscodex, das paschtunwali, legitimiert wird. Es bedingt, dass über Generationen hinweg Fehden und Akte der Blutrache ausgetragen werden und eine gesellschaftliche Rechtfertigung erfahren.
Blutfehden seien in Afghanistan weitverbreitet. Es gebe sie in Provinzen im Süden, Zentrum und Südosten des Landes, wo das traditionelle Justizsystem seit langem funktioniere und das offizielle oder formelle Justizsystem selbst vor dem Konflikt nicht richtig funktioniert habe. Blutfehden seien auch im Osten und Nordosten des Landes weitverbreitet. Die lokalen Schuras und Dschirgas (Ratsversammlungen, Anm. ACCORD) seien die einzigen Strukturen, die sich mit der Beilegung von Blutfehden beschäftigen würden.Blutfehden seien in Afghanistan weitverbreitet. Es gebe sie in Provinzen im Süden, Zentrum und Südosten des Landes, wo das traditionelle Justizsystem seit langem funktioniere und das offizielle oder formelle Justizsystem selbst vor dem Konflikt nicht richtig funktioniert habe. Blutfehden seien auch im Osten und Nordosten des Landes weitverbreitet. Die lokalen Schuras und Dschirgas (Ratsversammlungen, Anmerkung ACCORD) seien die einzigen Strukturen, die sich mit der Beilegung von Blutfehden beschäftigen würden.
(Beilage D zum Verhandlungsprotokoll)
Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) untergraben. Ländliche und instabile Gebiete leiden Berichten zufolge unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden. Von der Regierung ernannte Richter und Staatsanwälte sind Berichten zufolge oftmals aufgrund der Unsicherheit nicht in der Lage, in diesen Gemeinden zu bleiben.
Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von Herausforderungen für effektive Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staates untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden in Fällen von Menschenrechtsverletzungen die Täter selten zur Rechenschaft gezogen und für die Verbesserung der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung.
(Beilage E zum Verhandlungsprotokoll)
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt des Bundesamtes, dies unter besonderer Berücksichtigung der Niederschriften, des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde, und insbesondere durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.06.2017.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Herkunft, Religion- und Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus seinem gleichlautenden und glaubwürdigen Vorbringen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in psychotherapeutischer Behandlung ist, wurde vom Beschwerdeführer mit Urkunden belegt.
Die Verurteilung im Bundesgebiet ergibt sich aus den entsprechenden Gerichtsurteilen.
Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer seinen Cousin erschossen hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor der Behörde erster Instanz, wo er in allen seinen Einvernahmen aussagte, dass er gemeinsam mit seinem Freund seinen Cousin vorsätzlich tötete, weswegen seine erst im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Umstände, wonach sein Freund den Cousin des Beschwerdeführers in Notwehr getötet habe, aufgrund der dem entgegenstehenden Behauptungen im Erstverfahren nicht glaubhaft sind, da sich der Schluss aufdrängt, dass der Beschwerdeführer die Notwehrsituation erst vorbrachte, nachdem er erkennen musste, dass der von ihm im Erstverfahren vorgetragene Sachverhalt nicht zu einer Schutzgewährung aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz zu führen vermochte, vielmehr dieser Sachverhalt einen Ausschlussgrund darstellt. Auch die Rechtfertigung des Beschwerdeführers selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, warum er im Verfahren vor dem BFA nie erwähnt habe, dass die Ermordung seines Cousins eine Notwehrsituation gewesen sei, er habe dort alles gesagt, was man ihn dort gefragt habe, vermag in keinster Weise seine Aussagen in der Erstinstanz, wo er etwa aussagte, er sei nach Afghanistan zurückgekehrt mit der Absicht, seinen Onkel väterlicherseits umzubringen und sich an ihm zu rächen, dann habe er seinen Sohn namens XXXX , als er gerade mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei, mit der Kalaschnikow erschossen, ein Freund von ihm habe ihm dabei geholfen, worauf der Beschwerdeführer jeweils nur sagte, er habe das nicht gesagt, er wolle keinen umbringen, er habe das nicht getan, sein Freund habe ihn mit der Kalaschnikow erschossen, in Zweifel zu ziehen. Plausible Erklärungen für seine weiteren Aussagen beim BFA, wonach er ihn mit einer Kalaschnikow erschossen habe, er die Sache mit seinem Onkel habe regeln wollen, nachdem das nicht gegangen sei, habe er diese Tat geplant, nachdem er seinen Onkel nie gesehen und erwischt habe, habe er seinen Sohn getötet, vermochte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht darzutun. Dementsprechend vermag auch die Erklärung des Vertreters des Beschwerdeführers, wonach es für einen afghanischen Mann erniedrigend sein müsse, wenn diesem die Möglichkeit fehle, sich zu wehren oder zu revanchieren, und sich die Angaben des Beschwerdeführers in früheren Einvernahmen als Versuch darstellten, sich aus afghanischer Sichtweise als heldenhafter darzustellen, als er tatsächlich sei, angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer selbst dies nicht plausibel darzulegen vermochte, nicht zu überzeugen. Vielmehr liegt der Schluss näher, dass der Beschwerdeführer angesichts des Ausganges des Erstverfahrens den Sachverhalt nun so ändern wollte, damit er zum Erfolg führe, die nunmehrigen neuen Behauptungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, aber nicht den Tatsachen entsprechen.Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer seinen Cousin erschossen hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor der Behörde erster Instanz, wo er in allen seinen Einvernahmen aussagte, dass er gemeinsam mit seinem Freund seinen Cousin vorsätzlich tötete, weswegen seine erst im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Umstände, wonach sein Freund den Cousin des Beschwerdeführers in Notwehr getötet habe, aufgrund der dem entgegenstehenden Behauptungen im Erstverfahren nicht glaubhaft sind, da sich der Schluss aufdrängt, dass der Beschwerdeführer die Notwehrsituation erst vorbrachte, nachdem er erkennen musste, dass der von ihm im Erstverfahren vorgetragene Sachverhalt nicht zu einer Schutzgewährung aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz zu führen vermochte, vielmehr dieser Sachverhalt einen Ausschlussgrund darstellt. Auch die Rechtfertigung des Beschwerdeführers selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, warum er im Verfahren vor dem BFA nie erwähnt habe, dass die Ermordung seines Cousins eine Notwehrsituation gewesen sei, er habe dort alles gesagt, was man ihn dort gefragt habe, vermag in keinster Weise seine Aussagen in der Erstinstanz, wo er etwa aussagte, er sei nach Afghanistan zurückgekehrt mit der Absicht, seinen Onkel väterlicherseits umzubringen und sich an ihm zu rächen, dann habe er seinen Sohn namens römisch 40 , als er gerade mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei, mit der Kalaschnikow erschossen, ein Freund von ihm habe ihm dabei geholfen, worauf der Beschwerdeführer jeweils nur sagte, er habe das nicht gesagt, er wolle keinen umbringen, er habe das nicht getan, sein Freund habe ihn mit der Kalaschnikow erschossen, in Zweifel zu ziehen. Plausible Erklärungen für seine weiteren Aussagen beim BFA, wonach er ihn mit einer Kalaschnikow erschossen habe, er die Sache mit seinem Onkel habe regeln wollen, nachdem das nicht gegangen sei, habe er diese Tat geplant, nachdem er seinen Onkel nie gesehen und erwischt habe, habe er seinen Sohn getötet, vermochte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht darzutun. Dementsprechend vermag auch die Erklärung des Vertreters des Beschwerdeführers, wonach es für einen afghanischen Mann erniedrigend sein müsse, wenn diesem die Möglichkeit fehle, sich zu wehren oder zu revanchieren, und sich die Angaben des Beschwerdeführers in früheren Einvernahmen als Versuch darstellten, sich aus afghanischer Sichtweise als heldenhafter darzustellen, als er tatsächlich sei, angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer selbst dies nicht plausibel darzulegen vermochte, nicht zu überzeugen. Vielmehr liegt der Schluss näher, dass der Beschwerdeführer angesichts des Ausganges des Erstverfahrens den Sachverhalt nun so ändern wollte, damit er zum Erfolg führe, die nunmehrigen neuen Behauptungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, aber nicht den Tatsachen entsprechen.
Auch das BFA ging von den Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren aus.
Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan ergeben sich aus den zitierten Berichten, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurden. Es handelt sich hierbei um aktuelle Berichte, die ein ausgewogenes Gesamtbild der Situation darlegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A):
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (der Familie) und damit ein Verfolgungsgrund im Sinn der GFK vorliegen, wenn ein Sachverhalt zugrunde liegt, der die (drohende) Blutrache an einem unbeteiligten Familienmitglied des Täters beinhaltet. Im Falle des Beschwerdeführers richtet sich die mögliche Rache im Gegensatz dazu nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung, sondern gegen den Täter – den Beschwerdeführer selbst und beruht die aus einer möglichen Blutrache resultierende Gefahr für den Beschwerdeführer daher tatsächlich nicht auf einem der in der GFK genannten asylrelevanten Motive (vgl. VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141, 26.02.2002, 200/20/0517, 17.09.2003, 2000/20/0137, AsylGH 26.09.2011, E1 250.418-0/2008/21E und den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 03.12.2011, U2222-2223/11-3).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (der Familie) und damit ein Verfolgungsgrund im Sinn der GFK vorliegen, wenn ein Sachverhalt zugrunde liegt, der die (drohende) Blutrache an einem unbeteiligten Familienmitglied des Täters beinhaltet. Im Falle des Beschwerdeführers richtet sich die mögliche Rache im Gegensatz dazu nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung, sondern gegen den Täter – den Beschwerdeführer selbst und beruht die aus einer möglichen Blutrache resultierende Gefahr für den Beschwerdeführer daher tatsächlich nicht auf einem der in der GFK genannten asylrelevanten Motive vergleiche VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141, 26.02.2002, 200/20/0517, 17.09.2003, 2000/20/0137, AsylGH 26.09.2011, E1 250.418-0/2008/21E und den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 03.12.2011, U2222-2223/11-3).
Demzufolge kommt schon von daher die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer nicht in Betracht.
Doch selbst wenn man davon ausginge, dass der vorliegende Sachverhalt grundsätzlich die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten iSd § 3 Abs. 1 AsylG gebieten würde, wäre die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im gegenständlichen Fall ausgeschlossen.Doch selbst wenn man davon ausginge, dass der vorliegende Sachverhalt grundsätzlich die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG gebieten würde, wäre die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im gegenständlichen Fall ausgeschlossen.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund iSd § 6 AsylG gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund iSd Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.
Im gegenständlichen Fall kommt der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG in Frage, der auf Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention verweist.Im gegenständlichen Fall kommt der Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Frage, der auf Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention verweist.
Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:
"Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie
a.) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen;
b.) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben;
c.) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten."
Der Asylausschlussgrund des Art. 1 Abschnitt F lit. b der Genfer Flüchtlingskonvention liegt vor, wenn die Taten, die der Beschwerdeführer nach den Feststellungen verübt hat, als schweres nichtpolitisches Verbrechen zu qualifizieren sind, das außerhalb Österreichs und vor der Aufnahme des Beschwerdeführers begangen worden ist, was nach den Feststellungen gegeben ist.Der Asylausschlussgrund des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, der Genfer Flüchtlingskonvention liegt vor, wenn die Taten, die der Beschwerdeführer nach den Feststellungen verübt hat, als schweres nichtpolitisches Verbrechen zu qualifizieren sind, das außerhalb Österreichs und vor der Aufnahme des Beschwerdeführers begangen worden ist, was nach den Feststellungen gegeben ist.
Ein schweres Verbrechen ist eine Straftat, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich ist und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung die Schutzinteressen des Beschwerdeführers eindeutig überwiegt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, 2. Auflage, Rz. 125). Der Flüchtlingshochkommissär führt in den "Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln" (Z 14) dazu aus: "Dabei sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Art der Handlung, der tatsächlich zugefügte Schaden, die Art des zur strafrechtlichen Verfolgung des Verbrechens eingesetzten Verfahrens, die Form der Strafe sowie die Frage, ob das Verbrechen in den meisten Rechtsordnungen ein schweres Verbrechen darstellen würde. Zum Beispiel wären Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub zweifellos schwere Verbrechen, einfacher Diebstahl hingegen sicherlich nicht." (vgl. auch UNHCR, Background Note [Z 39 f.])Ein schweres Verbrechen ist eine Straftat, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich ist und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung die Schutzinteressen des Beschwerdeführers eindeutig überwiegt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, 2. Auflage, Rz. 125). Der Flüchtlingshochkommissär führt in den "Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln" (Ziffer 14,) dazu aus: "Dabei sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Art der Handlung, der tatsächlich zugefügte Schaden, die Art des zur strafrechtlichen Verfolgung des Verbrechens eingesetzten Verfahrens, die Form der Strafe sowie die Frage, ob das Verbrechen in den meisten Rechtsordnungen ein schweres Verbrechen darstellen würde. Zum Beispiel wären Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub zweifellos schwere Verbrechen, einfacher Diebstahl hingegen sicherlich nicht." vergleiche auch UNHCR, Background Note [Z 39 f.])
Das Bundesverwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund keinen Zweifel, dass die Handlung des Beschwerdeführers ein "schweres Verbrechen" im Sinne der oben zitierten Bestimmung ist. Es ist auch davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer gesetzte Handlung, die als tatsächlich zugefügten Schaden den Tod eines Menschen zur Folge hatte, in den meisten Rechtsordnungen ein schweres Verbrechen darstellt.
Das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen ist als "nichtpolitisch" einzustufen. Für eine politische Straftat, also eine Handlung, die sich gegen den Bestand oder gegen die Sicherheit des Staates richtet, finden sich keinerlei Anhaltspunkte.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher unter den gegebenen Umständen zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine schwere nichtpolitische Straftat begangen hat, die einen Asylausschlussgrund darstellt.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 09.11.2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, Z 111), zudem ausgesprochen, dass bei der Anwendung des Art. 12 Abs. 2 lit. b StatusRL "keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung" durchzuführen ist und der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung gemäß Art. 12 Abs. 2 lit. b StatusRL nicht voraussetzt, dass von der betreffenden Person weiterhin eine Gefahr für den Aufnahmemitgliedsstaat ausgeht.Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 09.11.2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, Ziffer 111,), zudem ausgesprochen, dass bei der Anwendung des Artikel 12, Absatz 2, Litera b, StatusRL "keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung" durchzuführen ist und der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung gemäß Artikel 12, Absatz 2, Litera b, StatusRL nicht voraussetzt, dass von der betreffenden Person weiterhin eine Gefahr für den Aufnahmemitgliedsstaat ausgeht.
Art. 12 Abs. 2 lit. b StatusRL lautet:Artikel 12, Absatz 2, Litera b, StatusRL lautet:
"Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er [...] eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, d.h. vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden."
Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu; unabhängig davon, ob also etwa der Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 2 lit. b StatusRL sich mit jenem des Art. 1 Abschnitt F lit. b der Genfer Flüchtlingskonvention deckt oder nur überschneidet, ist die Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofs hier maßgeblich. Es ist daher im gegenständlichen Fall "keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung" durchzuführen und es kann außer Betracht bleiben, ob der Beschwerdeführer für das Bundesgebiet weiterhin eine Gefahr darstellt, da nach der oben zitierten Entscheidung keine Gefahrenprognose anzustellen ist. Die zit. Entscheidung des EuGH ist wohl vor dem Hintergrund zu sehen, dass die StatusRL – im Einklang mit der EMRK – eine Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht zulässt, wenn dem Asylwerber dort eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht (Z 110 des Urteils; Art. 21 der StatusRL, einem Hintergrund, welcher der GFK fremd ist. Nach diesem Urteil ist der Ausschluss von der Asylgewährung zwingend, wenn die StatusRL ihn vorsieht; die Staaten dürfen insoweit keine günstigeren Regelungen vorsehen (Z 115). (vgl. zu alldem BVwG 19.03.2015, W106 1427704-1/9E)Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu; unabhängig davon, ob also etwa der Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, Litera b, StatusRL sich mit jenem des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, der Genfer Flüchtlingskonvention deckt oder nur überschneidet, ist die Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofs hier maßgeblich. Es ist daher im gegenständlichen Fall "keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung" durchzuführen und es kann außer Betracht bleiben, ob der Beschwerdeführer für das Bundesgebiet weiterhin eine Gefahr darstellt, da nach der oben zitierten Entscheidung keine Gefahrenprognose anzustellen ist. Die zit. Entscheidung des EuGH ist wohl vor dem Hintergrund zu sehen, dass die StatusRL – im Einklang mit der EMRK – eine Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht zulässt, wenn dem Asylwerber dort eine gegen Artikel 3, EMRK verstoßende Behandlung droht (Ziffer 110, des Urteils; Artikel 21, der StatusRL, einem Hintergrund, welcher der GFK fremd ist. Nach diesem Urteil ist der Ausschluss von der Asylgewährung zwingend, wenn die StatusRL ihn vorsieht; die Staaten dürfen insoweit keine günstigeren Regelungen vorsehen (Ziffer 115,). vergleiche zu alldem BVwG 19.03.2015, W106 1427704-1/9E)
Da im gegenständlichen Fall ein Asylausschlussgrund gemäß Art. 1 Abschnitt F lit. b der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt, kam auch von daher die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht in Betracht.Da im gegenständlichen Fall ein Asylausschlussgrund gemäß Artikel eins, Abschnitt F Litera b, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt, kam auch von daher die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht in Betracht.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22.GO zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22.GO zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/10/0141).
Wie den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Tradition der Blutfehde in Afghanistan zu entnehmen ist, stellen Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung dar.
Der Beschwerdeführer hätte daher nach den Feststellungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr einen Angriff auf Leib und Leben zu befürchten, und ergibt sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Situation, dass der Staat Afghanistan in einer Fallkonstellation wie der gegenständlichen nicht in der Lage ist, den Beschwerdeführer zu schützen, wovon auch schon das BFA in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausging.
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 idgF lautet:
"Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.""Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
§ 9 Abs. 2 Z 1 verweist wiederum auf Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention, deren Inhalt bereits oben wiedergegeben wurde.Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, verweist wiederum auf Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention, deren Inhalt bereits oben wiedergegeben wurde.
Im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund gemäß Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention gesetzt hat, ist an dieser Stelle auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. getätigten und auch hier gültigen Ausführungen zu verweisen, wonach diese Frage zu bejahen ist. Folgerichtig war der festgestellte Sachverhalt daher auch unter die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG zu subsumieren, weswegen die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht kommt.Im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund gemäß Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention gesetzt hat, ist an dieser Stelle auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. getätigten und auch hier gültigen Ausführungen zu verweisen, wonach diese Frage zu bejahen ist. Folgerichtig war der festgestellte Sachverhalt daher auch unter die Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG zu subsumieren, weswegen die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht kommt.
Es war daher gemäß § 8 Abs. 3a AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen und dies mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.Es war daher gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen und dies mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.
Zu Spruchpunkt III:
Gemäß § 10. Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 58 Abs.1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennGemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 – 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins, – 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Da im gegenständlichen Fall eine Unzulässigkeitserklärung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht in Betracht kommt, war entgegen dem angefochtenen Bescheid nicht über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG abzusprechen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174).Da im gegenständlichen Fall eine Unzulässigkeitserklärung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht in Betracht kommt, war entgegen dem angefochtenen Bescheid nicht über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG abzusprechen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174).
Zu B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Abschiebungshindernis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W202.1422308.2.00Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017