Entscheidungsdatum
05.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W236 2170164-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Eva Maria Wendl-Söldner, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zl. 740386909/170350874, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Eva Maria Wendl-Söldner, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zl. 740386909/170350874, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Asylverfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 07.03.2004 mit seiner Familie (Ehefrau und drei Kinder) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag.
1.2. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.03.2004 und seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.03.2004 im Wesentlichen an, dass sein Dorf am 04.02.2000 von Rebellen eingenommen worden sei und die russischen Kräfte daraufhin einen Luftangriff gestartet hätten. Die männlichen Bewohner seien in weiterer Folge gezwungen gewesen, mit den Rebellen in den Wald zu gehen und für diese zu kämpfen. Der Beschwerdeführer habe nach zwei Wochen entkommen können. In weiterer Folge habe er mit seiner Familie ein Jahr lang in einem Flüchtlingslager in Inguschetien gelebt. Danach sei seine Familie in das Heimatdorf zurückgekehrt; ihm sei dies nicht möglich gewesen, da er Angst gehabt habe, von der Kadyrow-Regierung aufgrund seiner zwangsweisen zweiwöchigen Rebellenunterstützung gesucht zu werden. Da er sich nicht mehr verstecken habe wollen, habe er am 05.01.2004 mit seiner Familie die Heimat verlassen.
1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2004, Zl. 04.03 869-BAL, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dieser Bescheid erwuchs am 17.06.2004 in Rechtskraft.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2004, Zl. 04.03 869-BAL, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dieser Bescheid erwuchs am 17.06.2004 in Rechtskraft.
1.4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 27.09.2007, wurde dem Beschwerdeführer (wegen untenstehender Strafurteile) der Konventionsreisepass, entzogen. Sein Antrag auf Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 19.01.2009, abgewiesen.1.4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 27.09.2007, wurde dem Beschwerdeführer (wegen untenstehender Strafurteile) der Konventionsreisepass, entzogen. Sein Antrag auf Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 19.01.2009, abgewiesen.
2. Strafrechtliche Verurteilungen:
2.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 05.04.2006, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges gemäß § 146 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätze zu je 10,00 Euro (400,00 Euro) im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.2.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 05.04.2006, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges gemäß Paragraph 146, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätze zu je 10,00 Euro (400,00 Euro) im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.
2.2. Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 20.03.2007, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt sachlich zusammentreffend mit Missbrauch von Ausweispapieren zu einer Geldstrafe von erstens 15 Tagessätzen und zu zweitens 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro (Gesamt 750,00 Euro) – im Nichteinbringungsfall entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe – verurteilt.2.2. Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 20.03.2007, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt sachlich zusammentreffend mit Missbrauch von Ausweispapieren zu einer Geldstrafe von erstens 15 Tagessätzen und zu zweitens 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro (Gesamt 750,00 Euro) – im Nichteinbringungsfall entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe – verurteilt.
2.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 24.08.2007, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges gemäß § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.2.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 24.08.2007, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges gemäß Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
2.4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.05.2008, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 2,00 Euro (600,00 Euro) im Nichteinbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.2.4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 08.05.2008, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 2,00 Euro (600,00 Euro) im Nichteinbringungsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.
2.5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.10.2009, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätze zu je 4,00 Euro (1.440,00 Euro) im Nichteinbringungsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.2.5. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.10.2009, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätze zu je 4,00 Euro (1.440,00 Euro) im Nichteinbringungsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.
2.6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.06.2010, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätze zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 22.12.2010, XXXX , Folge gegeben, das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.06.2010 aufgehoben und der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.10.2009, XXXX , gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer Zusatzgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (480,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.2.6. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.06.2010, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätze zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 22.12.2010, römisch 40 , Folge gegeben, das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.06.2010 aufgehoben und der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.10.2009, römisch 40 , gemäß Paragraphen 31, 40, StGB zu einer Zusatzgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (480,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.
2.7. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.11.2011, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (960,00 Euro) im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht von drei Monaten wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.10.2013, XXXX , gemäß § 494a Abs. 1 Z 4 StPO widerrufen.2.7. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.11.2011, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (960,00 Euro) im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht von drei Monaten wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 01.10.2013, römisch 40 , gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO widerrufen.
2.8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.10.2013, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren rechtskräftig verurteilt. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wie auch jener der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Ausspruchs über die Strafe und der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht, wurde vom Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom 21.03.2014, XXXX , nicht Folge gegeben.2.8. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 01.10.2013, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren rechtskräftig verurteilt. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wie auch jener der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Ausspruchs über die Strafe und der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht, wurde vom Oberlandesgericht römisch 40 mit Urteil vom 21.03.2014, römisch 40 , nicht Folge gegeben.
3. Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1. Mit Schreiben vom 22.03.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass in seinem Fall ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 eingeleitet worden sei und aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung auch beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot zu erlassen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Stellungnahme und zur Beantwortung zahlreicher Fragen auf. Als Beilage wurden ihm die aktuellen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation (Stand 01.06.2016, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2017) mitgesandt.3.1. Mit Schreiben vom 22.03.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass in seinem Fall ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 eingeleitet worden sei und aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung auch beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot zu erlassen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Stellungnahme und zur Beantwortung zahlreicher Fragen auf. Als Beilage wurden ihm die aktuellen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation (Stand 01.06.2016, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2017) mitgesandt.
3.2. Mit Stellungnahme vom 28.03.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er das erste Mal im Gefängnis sei. Er sei seit 08.03.2004 in Österreich und lebe mit seiner Ehefrau und seinen sieben Kindern in XXXX . Seine älteste Tochter sei bereits verheiratet und lebe in Vorarlberg. Er plane nach seiner Entlassung zur Familie zurückkehren und sofort anzufangen zu arbeiten. In Tschetschenien habe er nichts mehr. Seit dem Jahr 2004 sei er nur einmal zu seinen Eltern nach Tschetschenien zurückgekehrt, nämlich im Ramadan 2013, von Juni bis 11.08.2013. Danach habe er sich selbst freiwillig bei der Polizei gemeldet, um wegen seiner Straftat seine Strafe zu bekommen. Er bitte darum, dass er in Österreich bleiben könne, um mit seiner Familie zusammenleben zu können.3.2. Mit Stellungnahme vom 28.03.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er das erste Mal im Gefängnis sei. Er sei seit 08.03.2004 in Österreich und lebe mit seiner Ehefrau und seinen sieben Kindern in römisch 40 . Seine älteste Tochter sei bereits verheiratet und lebe in Vorarlberg. Er plane nach seiner Entlassung zur Familie zurückkehren und sofort anzufangen zu arbeiten. In Tschetschenien habe er nichts mehr. Seit dem Jahr 2004 sei er nur einmal zu seinen Eltern nach Tschetschenien zurückgekehrt, nämlich im Ramadan 2013, von Juni bis 11.08.2013. Danach habe er sich selbst freiwillig bei der Polizei gemeldet, um wegen seiner Straftat seine Strafe zu bekommen. Er bitte darum, dass er in Österreich bleiben könne, um mit seiner Familie zusammenleben zu können.
3.3. Mit Stellungnahme vom 29.03.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er von Rechtsanwalt XXXX vertreten werde. Er sei gesund und befinde sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Er lebe mit seiner Ehefrau und seinen sieben Kindern zusammen, eine Tochter sei schon verheiratet. Seine Ehefrau arbeite als Putzfrau. Sowohl seine Ehefrau als auch seine Kinder hätten so wie er selbst die Russischen Staatsangehörigkeit. Zuletzt sei er im Juli und August 2013 in seiner Heimat gewesen, wo auch noch seine Eltern leben und er auch noch über Freunde verfüge. In Tschetschenien habe er von 1976 bis 2004 gelebt. Er habe in Tschetschenien elf Jahre Schulausbildung und eine Mechanikerlehre absolviert. Er habe als Mechaniker und später als Security gearbeitet. In Österreich habe er einen Deutschkurs mit Diplom gemacht, dieses befände sich bei seiner Familie zu Hause. Er sei immer arbeiten gegangen, habe mit dem Lohn seinen Unterhalt bestritten und sei um Integration bemüht gewesen. Seine letzte Beschäftigung sei in Bludenz bei einer Firma als Lagerarbeiter gewesen. Er habe eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung und verfüge über keinen Besitz in Österreich. Er verfüge über soziale Bindungen in Österreich und über einen Freundeskreis, Vereinstätigkeiten habe er keine. Seine Ehefrau und seine Kinder seien in Österreich. Fünf seiner Kinder seien in Österreich geboren. Er habe keinen Bezug mehr in sein Heimatland. Er würde nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehren und wäre es seiner Familie auch nicht möglich in Russland zu leben.3.3. Mit Stellungnahme vom 29.03.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er von Rechtsanwalt römisch 40 vertreten werde. Er sei gesund und befinde sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Er lebe mit seiner Ehefrau und seinen sieben Kindern zusammen, eine Tochter sei schon verheiratet. Seine Ehefrau arbeite als Putzfrau. Sowohl seine Ehefrau als auch seine Kinder hätten so wie er selbst die Russischen Staatsangehörigkeit. Zuletzt sei er im Juli und August 2013 in seiner Heimat gewesen, wo auch noch seine Eltern leben und er auch noch über Freunde verfüge. In Tschetschenien habe er von 1976 bis 2004 gelebt. Er habe in Tschetschenien elf Jahre Schulausbildung und eine Mechanikerlehre absolviert. Er habe als Mechaniker und später als Security gearbeitet. In Österreich habe er einen Deutschkurs mit Diplom gemacht, dieses befände sich bei seiner Familie zu Hause. Er sei immer arbeiten gegangen, habe mit dem Lohn seinen Unterhalt bestritten und sei um Integration bemüht gewesen. Seine letzte Beschäftigung sei in Bludenz bei einer Firma als Lagerarbeiter gewesen. Er habe eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung und verfüge über keinen Besitz in Österreich. Er verfüge über soziale Bindungen in Österreich und über einen Freundeskreis, Vereinstätigkeiten habe er keine. Seine Ehefrau und seine Kinder seien in Österreich. Fünf seiner Kinder seien in Österreich geboren. Er habe keinen Bezug mehr in sein Heimatland. Er würde nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehren und wäre es seiner Familie auch nicht möglich in Russland zu leben.
3.4. Am 11.04.2017 wurde dem Bundesamt der Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers der österreichischen Sozialversicherung übermittelt. Aus diesem ergeben sich folgende Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers (in Summe 149 Tage):
3.5. Am 12.04.2017 übermittelte die Justizanstalt XXXX dem Bundesamt (unter anderem) die Besucherliste des Beschwerdeführers während seines dortigen Haftaufenthaltes seit 11.06.2014. Daraus ergeben sich (im hier Wesentlichen) sieben Besuche der Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen 18.06.2014 und 05.01.2016 (seit dem 05.01.2016 sind keine Besuche der Ehefrau des Beschwerdeführers mehr verzeichnet) sowie vier Besuche seines ältesten Sohnes im Zeitraum zwischen 18.06.2014 und 15.03.2017.3.5. Am 12.04.2017 übermittelte die Justizanstalt römisch 40 dem Bundesamt (unter anderem) die Besucherliste des Beschwerdeführers während seines dortigen Haftaufenthaltes seit 11.06.2014. Daraus ergeben sich (im hier Wesentlichen) sieben Besuche der Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen 18.06.2014 und 05.01.2016 (seit dem 05.01.2016 sind keine Besuche der Ehefrau des Beschwerdeführers mehr verzeichnet) sowie vier Besuche seines ältesten Sohnes im Zeitraum zwischen 18.06.2014 und 15.03.2017.
3.6. Auf Aufforderung des Bundesamtes vom 12.04.2017 die Vollmacht seines Vertreters sowie sein Deutschdiplom zu übermitteln, gab der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 14.04.2017 bekannt, dass er nicht wisse, wo sich das Deutschdiplom befinde, da er sich seit 29.08.2013 in Haft befinde. Alle Fragen könnten jedoch mit seinem Vertreter Rechtsanwalt XXXX geklärt werden. Dieser teilte dem Bundesamt am 21.04.2017 mit, dass er den Beschwerdeführer in dieser Sache nicht vertrete.3.6. Auf Aufforderung des Bundesamtes vom 12.04.2017 die Vollmacht seines Vertreters sowie sein Deutschdiplom zu übermitteln, gab der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 14.04.2017 bekannt, dass er nicht wisse, wo sich das Deutschdiplom befinde, da er sich seit 29.08.2013 in Haft befinde. Alle Fragen könnten jedoch mit seinem Vertreter Rechtsanwalt römisch 40 geklärt werden. Dieser teilte dem Bundesamt am 21.04.2017 mit, dass er den Beschwerdeführer in dieser Sache nicht vertrete.
3.7. Auf Aufforderung zur Stellungnahme gab die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 02.05.2017 im Wesentlichen an, dass ihr Verhältnis zum Beschwerdeführer seit vier Monaten schlecht sei und sie getrennt seien. Sie würden nach der Haft keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr haben. Sie habe den Beschwerdeführer während der Haft nicht öfter besucht, da er viel Freigang gehabt habe. Die Kinder habe sie zu den Besuchen des Beschwerdeführers in der Haft nicht mitgenommen, da die Anreise zu weit gewesen sei. Das Verhältnis der Kinder zum Beschwerdeführer sei in Ordnung. Sie oder die Familie seien nie in ihr Heimatland zurückgereist, sie habe dort aber noch Verwandte. Derzeit sei sie Vollzeit beschäftigt und wohne bei ihrer Schwester.
3.8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zl. 740386909/170350874, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2004, Zl. 04.03 869-BAL, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte das Bundesamt kurz zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm begangenen schweren, bewaffneten Raub ein iSd § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 besonders schweres Verbrechen gesetzt habe. Sein bisheriges Verhalten (mehrfache Verurteilungen zu Geldstrafen und bedingten Freiheitsstrafen wegen Betrugs, gefährlicher Drohung, versuchter Nötigung und Körperverletzung) deute auf keine positive Zukunftsprognose hin und stelle der Beschwerdeführer eine erhebliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Im Falle des Beschwerdeführers liege zwar ein schützenswertes Privat- und Familienleben vor, jedoch sei der staatliche Eingriff als verhältnismäßig anzusehen. Vor dem Hintergrund der Strafverurteilungen des Beschwerdeführers seien zudem die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, das unbefristete Einreiseverbot sei daher zu erlassen gewesen. Vor diesem Hintergrund sei auch die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG abzuerkennen und dem Beschwerdeführer keine Frist zur freiwilligen Ausreise zu setzen gewesen.3.8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zl. 740386909/170350874, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2004, Zl. 04.03 869-BAL, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt kurz zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm begangenen schweren, bewaffneten Raub ein iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 besonders schweres Verbrechen gesetzt habe. Sein bisheriges Verhalten (mehrfache Verurteilungen zu Geldstrafen und bedingten Freiheitsstrafen wegen Betrugs, gefährlicher Drohung, versuchter Nötigung und Körperverletzung) deute auf keine positive Zukunftsprognose hin und stelle der Beschwerdeführer eine erhebliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Im Falle des Beschwerdeführers liege zwar ein schützenswertes Privat- und Familienleben vor, jedoch sei der staatliche Eingriff als verhältnismäßig anzusehen. Vor dem Hintergrund der Strafverurteilungen des Beschwerdeführers seien zudem die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, das unbefristete Einreiseverbot sei daher zu erlassen gewesen. Vor diesem Hintergrund sei auch die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG abzuerkennen und dem Beschwerdeführer keine Frist zur freiwilligen Ausreise zu setzen gewesen.
3.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.08.2017 fristgerecht Beschwerde, in welcher ausführlich auf die den Beschwerdeführer in Tschetschenien nach wie vor treffende, asylrelevante Gefährdung, die mangelnden Versorgungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Tschetschenien sowie sein in Österreich bestehendes Privat- und Familienleben hingewiesen wird. Als Verfahrensmangel wird zudem die mangelnde persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers hervorgehoben. Ausgeführt wird zudem, dass trotz der Vorstrafen des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit keineswegs gefährdet sei, da sich der Beschwerdeführer in einem Resozialisierungsprozess mit sehr günstiger Zukunftsprognose befinde.
In einem handschriftlichen Schreiben vom 16.08.2017 führte der Beschwerdeführer in russischer Sprache zudem aus, dass er seit 07.03.2004 in Österreich lebe, hier fünf seiner Kinder geboren seien und er auch nie ein Aufenthaltsverbot bekommen habe. In zehn Jahren sei er ein einziges Mal zu seinen Eltern gefahren und habe dort einen Monat bis zum 11. August zur Ramadanzeit verbracht. Er sei zu seinen Eltern gefahren, da er gewusst habe, dass ihn ein Gerichtsverfahren erwarte und er eine Freiheitsstrafe bekommen werde. Trotz dieses Wissens habe er sich am 29.08.2013 freiwillig bei der Polizei gestellt, da er nach seiner Freilassung mit seiner Familie zusammenleben habe wollen. Seine Kinder seien am 02.01.2017 nach XXXX verzogen und leben bei seinem ältesten Sohn. Seine Frau und er hätten sich am 16.01.2017 getrennt und seine Frau sei zu ihrer Schwester nach XXXX verzogen. Er hoffe, dass er sie nach seiner Freilassung zurückgewinnen könne. Betreffend die Obsorge über die Kinder habe es am 19.07.2017 eine Gerichtsverhandlung am Bezirksgericht XXXX gegeben, wobei das Gericht beschlossen habe, dass die minderjährigen Kinder bei der Mutter in XXXX wohnen sollen. Er selbst werde nach der Freilassung bei seinem ältesten Sohn leben, der selbst eine Frau und einen Sohn habe. Dort würden auch seine beiden volljährigen Töchter leben. Das Gericht habe beschlossen, dass er und seine Frau gemeinsam die Obsorge für die minderjährigen Kinder haben. Dies hätten seine Frau und er im Einvernehmen entschieden. Er wolle nicht von seinen Kindern getrennt werden und wisse im Falle der Rückkehr nach Tschetschenien nicht, ob er diese überhaupt noch sehen könne. Er habe in Tschetschenien keine Zukunft und kein Haus zum Leben. In seinem Elternhaus lebe zurzeit sein jüngerer Bruder mit seiner Familie. Dieser sei 26 Jahre alt. Er wolle nach seiner Freilassung eine Arbeit aufnehmen und sein Leben in den Griff bekommen. Er werde seine früheren Fehler nicht wiederholen. In den vier Jahren seiner Haft habe er alles gut überlegen können, er bereue seine Fehler.In einem handschriftlichen Schreiben vom 16.08.2017 führte der Beschwerdeführer in russischer Sprache zudem aus, dass er seit 07.03.2004 in Österreich lebe, hier fünf seiner Kinder geboren seien und er auch nie ein Aufenthaltsverbot bekommen habe. In zehn Jahren sei er ein einziges Mal zu seinen Eltern gefahren und habe dort einen Monat bis zum 11. August zur Ramadanzeit verbracht. Er sei zu seinen Eltern gefahren, da er gewusst habe, dass ihn ein Gerichtsverfahren erwarte und er eine Freiheitsstrafe bekommen werde. Trotz dieses Wissens habe er sich am 29.08.2013 freiwillig bei der Polizei gestellt, da er nach seiner Freilassung mit seiner Familie zusammenleben habe wollen. Seine Kinder seien am 02.01.2017 nach römisch 40 verzogen und leben bei seinem ältesten Sohn. Seine Frau und er hätten sich am 16.01.2017 getrennt und seine Frau sei zu ihrer Schwester nach römisch 40 verzogen. Er hoffe, dass er sie nach seiner Freilassung zurückgewinnen könne. Betreffend die Obsorge über die Kinder habe es am 19.07.2017 eine Gerichtsverhandlung am Bezirksgericht römisch 40 gegeben, wobei das Gericht beschlossen habe, dass die minderjährigen Kinder bei der Mutter in römisch 40 wohnen sollen. Er selbst werde nach der Freilassung bei seinem ältesten Sohn leben, der selbst eine Frau und einen Sohn habe. Dort würden auch seine beiden volljährigen Töchter leben. Das Gericht habe beschlossen, dass er und seine Frau gemeinsam die Obsorge für die minderjährigen Kinder haben. Dies hätten seine Frau und er im Einvernehmen entschieden. Er wolle nicht von seinen Kindern getrennt werden und wisse im Falle der Rückkehr nach Tschetschenien nicht, ob er diese überhaupt noch sehen könne. Er habe in Tschetschenien keine Zukunft und kein Haus zum Leben. In seinem Elternhaus lebe zurzeit sein jüngerer Bruder mit seiner Familie. Dieser sei 26 Jahre alt. Er wolle nach seiner Freilassung eine Arbeit aufnehmen und sein Leben in den Griff bekommen. Er werde seine früheren Fehler nicht wiederholen. In den vier Jahren seiner Haft habe er alles gut überlegen können, er bereue seine Fehler.
3.10. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in welcher ausführlich auf die Beschwerde eingegangen und im Wesentlichen ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer durch die Einräumung zweier Stellungnahmen ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei und daher kein Verfahrensmangel vorliege. Der Beschwerdeführer verfüge laut eigenen Angaben zudem über Familienangehörige und Freunde in Tschetschenien. So leben dort noch (gefahrlos) seine Eltern und sein jüngster Bruder mit Familie. Eine allgemeine Gefährdung der männlichen Verwandten des Beschwerdeführers könne daher nicht erkannt werden. Hinsichtlich der in der Beschwerde geltend gemachten mangelnden Versorgungsmöglichkeiten in Tschetschenien wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die russische Sprache in Wort und Schrift beherrsche, wie seine handschriftliche Beschwerdeergänzung beweise, und er über eine Ausbildung zum Mechaniker verfüge, weswegen er selbsterhaltungsfähig wäre. Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Frau bestätigt hätten, dass sie seit Jänner 2017 getrennt seien.
3.11. Auf Ersuchen übermittelte das Bezirksgericht XXXX dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2017 die Vergleichsausfertigung vom am 19.07.2017 geschlossenen Vergleich in der Pflegschaftssache der fünf minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau, aus welcher sich ergibt, dass die gemeinsame Obsorge der Eltern aufrecht bleibe. Der hauptsächliche Aufenthalt der fünf Minderjährigen werde hinkünftig bei der Mutter sein, die sich verpflichte, spätestens bis Freitag, 01.09.2017, alle fünf Minderjährigen tatsächlich zu sich zu nehmen. Der volljährige älteste Sohn des Beschwerdeführers erkläre sich bereit, die Minderjährigen bis dahin weiter zu betreuen und bei sich zu behalten. Die Mutter verpflichte sich, hinkünftig eine ambulante Betreuung in Anspruch zu nehmen und vorbehaltlos mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zusammenzuarbeiten. Sollte die Mutter die Kinder nicht mit 01.09.2017 zu sich nehmen, so sei diese Vereinbarung hinfällig und das Verfahren werde fortgesetzt.3.11. Auf Ersuchen übermittelte das Bezirksgericht römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2017 die Vergleichsausfertigung vom am 19.07.2017 geschlossenen Vergleich in der Pflegschaftssache der fünf minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau, aus welcher sich ergibt, dass die gemeinsame Obsorge der Eltern aufrecht bleibe. Der hauptsächliche Aufenthalt der fünf Minderjährigen werde hinkünftig bei der Mutter sein, die sich verpflichte, spätestens bis Freitag, 01.09.2017, alle fünf Minderjährigen tatsächlich zu sich zu nehmen. Der volljährige älteste Sohn des Beschwerdeführers erkläre sich bereit, die Minderjährigen bis dahin weiter zu betreuen und bei sich zu behalten. Die Mutter verpflichte sich, hinkünftig eine ambulante Betreuung in Anspruch zu nehmen und vorbehaltlos mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zusammenzuarbeiten. Sollte die Mutter die Kinder nicht mit 01.09.2017 zu sich nehmen, so sei diese Vereinbarung hinfällig und das Verfahren werde fortgesetzt.
3.12. Am 29.09.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache und der Ehefrau des Beschwerdeführers statt, in welcher die Ehefrau des Beschwerdeführers ausführlich zu ihrem Familienleben und jenem ihrer Kinder zum Beschwerdeführer sowie zur Integration des Beschwerdeführers und seinen familiären Anknüpfungspunkten in Tschetschenien befragt wurde.
Der Beschwerdeführer erschien zur Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht. Eine telefonische Rückfrage bei der Justizanstalt XXXX ergab, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 26.09.2017 geweigert hatte, nach Wien überstellt zu werden. Er habe angegeben, kein Interesse an der Verhandlungsteilnahme zu haben und damit nichts zu tun haben zu wollen. Von der Justizanstalt XXXX wurde in weiterer Folge eine Verzichtserklärung des Beschwerdeführers vom 26.09.2017 übermittelt, mit welcher dieser auf die Vorführung bei der Beschwerdeverhandlung verzichtete. Die Verhandlung wurde sodann in Abwesenheit des Beschwerdeführers geführt.Der Beschwerdeführer erschien zur Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht. Eine telefonische Rückfrage bei der Justizanstalt römisch 40 ergab, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 26.09.2017 geweigert hatte, nach Wien überstellt zu werden. Er habe angegeben, kein Interesse an der Verhandlungsteilnahme zu haben und damit nichts zu tun haben zu wollen. Von der Justizanstalt römisch 40 wurde in weiterer Folge eine Verzichtserklärung des Beschwerdeführers vom 26.09.2017 übermittelt, mit welcher dieser auf die Vorführung bei der Beschwerdeverhandlung verzichtete. Die Verhandlung wurde sodann in Abwesenheit des Beschwerdeführers geführt.
Der zur Verhandlung als Zeuge geladene älteste Sohn des Beschwerdeführers erschien – in Absprache mit seinem Vater – ebenfalls nicht zur Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz vom 07.03.2004, den Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.03.2004 sowie durch das Bundesasylamt am 15.03.2004, aufgrund der abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 28.03.2017, 29.03.2017 und 14.04.2017, der abgegebenen Stellungnahme seiner Ehefrau vom 02.05.2017, des Bescheides vom 10.08.2017, der dagegen erhobenen Beschwerde vom 28.08.2017 und 16.08.2017, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs-, Gerichts- und Strafakte, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 29.09.2017 werden, die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und trägt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht fest.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2004, Zl. 04.03 869-BAL, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zl. 740386909/170350874, wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und ihm weder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt noch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Für den Beschwerdeführer scheinen im österreichischen Strafregister folgende Verurteilungen auf:
In den zuletzt genannten Urteilen des Landesgerichts XXXX vom 01.10.2013 und des Oberlandesgericht XXXX vom 21.03.2014, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 17.12.2012 in XXXX sein Opfer mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er das Opfer vor dem Lokal XXXX an der Jacke packte und am Einsteigen in sein KFZ hinderte, während der Beschwerdeführer zeitgleich EUR 100,00 forderte und auch das Wort "Schutzgeld" erwähnte sowie dadurch, dass er im Anschluss zusammen mit seinem Opfer das Lokal XXXX betrat, dieses dort am Hemdkragen festhielt und diesem mit der flachen Hand gegen den Kopf schlug und – als sein Opfer damit drohte, die Polizei zu alarmieren – einen ca. 14 cm langen Schraubenzieher zückte und gegen das Opfer richtete, an dieses herantrat und zeitgleich fordert, es möge dem Beschwerdeführer Geld geben, worauf das Opfer dem Beschwerdeführer EUR 50,00 ausfolgte, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Beschwerdeführer den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte. Erschwerend schlugen die fünf einschlägigen Vorstrafen und der Umstand, dass der Beschwerdeführer beide Alternativen der Tatmittel (Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) verwendete, zu Buche. Mildernd wirkten sich die geringe Höhe des abgenötigten Geldes und die Sicherstellung von EUR 43,11 sowie sein Nachtatverhalten (Entschuldigung beim Opfer drei bis vier Tage nach der Tat) aus. Der Beschwerdeführer war in diesem Strafverfahren nicht geständig.In den zuletzt genannten Urteilen des Landesgerichts römisch 40 vom 01.10.2013 und des Oberlandesgericht römisch 40 vom 21.03.2014, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 17.12.2012 in römisch 40 sein Opfer mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er das Opfer vor dem Lokal römisch 40 an der Jacke packte und am Einsteigen in sein KFZ hinderte, während der Beschwerdeführer zeitgleich EUR 100,00 forderte und auch das Wort "Schutzgeld" erwähnte sowie dadurch, dass er im Anschluss zusammen mit seinem Opfer das Lokal römisch 40 betrat, dieses dort am Hemdkragen festhielt und diesem mit der flachen Hand gegen den Kopf schlug und – als sein Opfer damit drohte, die Polizei zu alarmieren – einen ca. 14 cm langen Schraubenzieher zückte und gegen das Opfer richtete, an dieses herantrat und zeitgleich fordert, es möge dem Beschwerdeführer Geld geben, worauf das Opfer dem Beschwerdeführer EUR 50,00 ausfolgte, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Beschwerdeführer den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte. Erschwerend schlugen die fünf einschlägigen Vorstrafen und der Umstand, dass der Beschwerdeführer beide Alternativen der Tatmittel (Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) verwendete, zu Buche. Mildernd wirkten sich die geringe Höhe des abgenötigten Geldes und die Sicherstellung von EUR 43,11 sowie sein Nachtatverhalten (Entschuldigung beim Opfer drei bis vier Tage nach der Tat) aus. Der Beschwerdeführer war in diesem Strafverfahren nicht geständig.
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.03.2004 zunächst aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und anschließend aufgrund seines Status als Asylberechtigter durchgängig rechtmäßig in Österreich auf. Bis zu seiner Ausreise aus Tschetschenien im Jänner 2004 lebte der Beschwerdeführer ausschließlich in der Russischen Föderation, wo er eine elfjährige Schulausbildung absolvierte sowie den Beruf des Mechanikers erlernte. Er war in Tschetschenien als Mechaniker sowie in Moskau als Security Mitarbeiter tätig. Der Beschwerdeführer beherrscht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache in Wort und Schrift.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 29.08.2013 in Haft, zunächst bis 01.10.2013 in Untersuchungshaft, nunmehr seit 01.10.2013 in Strafhaft, wo er seine sechsjährige Haftstrafe absitzt. Der Beschwerdeführer wird voraussichtlich am 15.01.2018 aus der Strafhaft entlassen.
Der Beschwerdeführer ist mit XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, verheiratet, die ebenfalls in Österreich asylberechtigt ist. Weiters ist er der Vater von acht gemeinsamen Kindern, im Alter zwischen fünf und 23 Jahren, die ebenfalls alle asylberechtigt sind. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau führen seit 17.01.2017 keine aufrechte Ehe mehr. Eine Rückkehr in ein aufrechtes Eheverhältnis nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft ist ausgeschlossen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers möchte die Scheidung vom Beschwerdeführer. Die Obsorge über die fünf minderjährigen Kinder kommt dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gemeinsam zu; die Kinder leben derzeit beim ältesten Sohn des Beschwerdeführers. Abgesehen von seinem ältesten Sohn, der den Beschwerdeführer in der Haft einige Male besuchte, hat der Beschwerdeführer seine Kinder während seines Haftaufenthaltes nur während der ihm seit April 2016 gewährten Freigänge einige Male gesehen. Ein Zusammenleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern besteht jedenfalls seit 01.10.2013 nicht mehr. Der Beschwerdeführer verfügt über seine Kernfamilie hinaus in Österreich über keine Verwandten.Der Beschwerdeführer ist mit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, verheiratet, die ebenfalls in Österreich asylberechtigt ist. Weiters ist er der Vater von acht gemeinsamen Kindern, im Alter zwischen fünf und 23 Jahren, die ebenfalls alle asylberechtigt sind. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau führen seit 17.01.2017 keine aufrechte Ehe mehr. Eine Rückkehr in ein aufrechtes Eheverhältnis nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft ist ausgeschlossen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers möchte die Scheidung vom Beschwerdeführer. Die Obsorge über die fünf minderjährigen Kinder kommt dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gemeinsam zu; die Kinder leben derzeit beim ältesten Sohn des Beschwerdeführers. Abgesehen von seinem ältesten Sohn, der den Beschwerdeführer in der Haft einige Male besuchte, hat der Beschwerdeführer seine Kinder während seines Haftaufenthaltes nur während der ihm seit April 2016 gewährten Freigänge einige Male gesehen. Ein Zusammenleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern besteht jedenfalls seit 01.10.2013 nicht mehr. Der Beschwerdeführer verfügt über seine Kernfamilie hinaus in Österreich über keine Verwandten.
In Tschetschenien verfügt der Beschwerdeführer noch über seine gesamte Großfamilie. Im Herkunftsort des Beschwerdeführers in Tschetschenien leben in seinem Elternhaus noch seine Eltern und sein jüngerer Bruder samt dessen Familie; in derselben Straße leben zudem noch weitere Brüder und Schwestern sowie Onkeln und Tanten, Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer kehrte im Juli und August 2013 nach Tschetschenien zurück, wo er bei seinen Eltern wohnte. Festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über eine zumindest vorübergehende Unterkunftsmöglichkeit im Rahmen des Familienverbandes verfügt.
An nachgewiesenen Erwerbstätigkeiten weist der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet 149 Tage auf, seine längste durchgehende Anstellung betrug zwei Monate und zehn Tage. Den restlichen Zeitraum nahm er soziale Unterstützung in Anspruch. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist. Ob der Beschwerdeführer in Österreich einen Deutschkurs absolvierte, kann nicht festgestellt werden. Sonstige Ausbildungen absolvierte der Beschwerdeführer in Österreich nicht.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keine asylrelevante Verfolgung mehr droht. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder er im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Festgestellt wird, dass sein in Österreich bestehendes Familienleben einer Ausweisung nicht entgegensteht.
Festgestellt wird, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 21.07.2017:
a) Politische Lage in Tschetschenien
Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl – 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) – ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).
Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vergleiche RFE/RL 19.1.2015).
In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens zurücktreten, nachdem er von Kadyrow kritisiert worden war, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter in die föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen im September 2016, wenn auch das Republikoberhaupt gewählt wird, durchzuführen. Die Entscheidung erklärte man mit potentiellen Einsparungen durch das Zusammenlegen der beiden Wahlgänge, Experten gehen jedoch davon aus, dass Kadyrow einen Teil der Abgeordneten durch jüngere, aus seinem Umfeld stammende Politiker ersetzen möchte. Bei den Wahlen vom 18. September 2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Den offiziellen Angaben zufolge wurde Kadyrow mit über 97% der Stimmen im Amt des Oberhauptes der Republik bestätigt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld HRW über Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte (ÖB Moskau 12.2016). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 24.1.2017).
Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die darauf aus wären, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtlern, aber auch von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert. Im März ernannte Präsident Putin Kadyrow im Zusammenhang mit dessen im April auslaufender Amtszeit zum Interims-Oberhaupt der Republik und drückte seine Unterstützung für Kadyrows erneute Kandidatur aus. Bei den Wahlen im September 2016 wurde Kadyrow laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt, wohingegen unabhängige Medien von krassen Regelverstößen bei der Wahl berichteten (ÖB Moskau 12.2016). Im Vorfeld dieser Wahlen zielten lokale Behörden auf Kritiker und Personen, die als nicht loyal zu Kadyrow gelten ab, z.B. mittels Entführungen, Verschwindenlassen, Misshandlungen, Todesdrohungen und Androhung von Gewalt gegenüber Verwandten (HRW 12.1.2017).
Quellen:
b) Sicherheitslage im Nordkaukasus im Allgemeinen:
Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Aus dieser Region kommen in den letzten drei Jahren zwiespältige Nachrichten. Einerseits heißt es, der bewaffnete Untergrund sei deutlich geschwächt und zersplittert. Andererseits verlagerte sich der regionale Jihad, der sich als Kaukasus-Emirat manifestiert hatte, auf die globale Ebene, weil Kämpfer aus der Region sich islamistischen Milizen in Syrien und Irak anschlossen. Von dauerhafter Stabilität ist der Nordkaukasus wohl noch entfernt. Das zeigte zuletzt eine Serie von Anschlägen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien im Dezember 2016 und im März 2017. Zudem stellt sich für Russland, seine Nachbarn im Kaukasus und in Zentralasien wie auch für Europa die Frage, wie viele Jihadisten aus dem nun schrumpfenden IS-Territorium in ihre Heimatregionen zurückkehren werden. Für den Rückgang der Gewalt im Nordkaukasus werden unterschiedliche Gründe angeführt. Russische Sicherheitsorgane verweisen auf gesteigerte Effizienz bei der Bekämpfung des bewaffneten Untergrunds. In den letzten Jahren wurden dessen militärische und ideologische Führer in hoher Zahl bei gezielten Einsätzen von Eliteeinheiten getötet. Das Kaukasus-Emirat wurde innerlich gespalten, da viele seiner Führer sich von al-Qaida abwandten und dem sogenannten Islamischen Staat (IS) oder anderen Milizen in Syrien Treue schworen. Außerdem hieß es, russische Sicherheitsorgane hätten die Abwanderung von Kämpfern in den Mittleren Osten vorübergehend geduldet, wenn nicht sogar gefördert, um im eigenen Revier für Entlastung zu sorgen – besonders vor der Winterolympiade in Sotschi 2014. Seit 2016 sinkt die Jihad-Migration in den Mittleren Osten, da die Ressourcen des IS schrumpfen. Seine Anziehungskraft auf die nun zersplitternde Untergrundbewegung des Nordkaukasus hatte der IS in erster Linie seiner Territorialherrschaft zu verdanken, die in seinem Kerngebiet aber inzwischen zurückgedrängt wird. Auf seinem Staatsgebiet im Nordkaukasus favorisiert Russland militärische Einsätze, wenngleich in präzisierter, selektiver und gezielterer Form im Vergleich zur unverhältnismäßigen Gewalt in den beiden Tschetschenienkriegen, die nahezu in jeder tschetschenischen Familie Todesopfer gefordert hatte. Im Jahr 2009 eingeleitete Reformmaßnahmen, die auf sozioökonomische und politische Krisenursachen zielten, sind zugunsten der Agenda der "siloviki" (Sicherheitskräfte) wieder in den Hintergrund gerückt (SWP 4.2017).
In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).
Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 24.1.2017).
Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Die derzeitige Wirtschaftskrise und damit einhergehenden Einsparungen im Budget stellen eine potentielle Gefahr für die Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar. Ein weiteres Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine harte Politik der Einschüchterung und Repression extremistischer Elemente. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer nach Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den letzten zwei Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2016).
Im ersten Quartal des Jahres 2017 gab es im Nordkaukasus 45 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 36 Todesopfer (25 Aufständische, 11 Exekutivkräfte) und neun Verwundete (sieben Exekutivkräfte, zwei Zivilisten). In Tschetschenien wurden im selben Zeitraum elf Exekutivkräfte und 17 Aufständische getötet, zwei Zivilisten und sechs Exekutivkräfte wurden verletzt. In Dagestan wurden im selben Zeitraum acht Aufständische getötet und ein Polizist verletzt. In Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karatschay-Tscherkessien, Nordossetien-Alania und im Stavropol Gebiet gab es im selben Zeitraum keine Opfer (Caucasian Knot 15.5.2017).
Im Jahr 2016 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 287 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 258; 2014: 525 Opfer). 202 davon wurden getötet (2015: 209; 2014: 341), 85 verwundet (2015: 49; 2014: 184) (Caucasian Knot 2.2.2017). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016).
Quellen:
c) Sicherheitslage in Tschetschenien im Besonderen:
Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015).
2016 gab es in Tschetschenien 43 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 30; 2014: 117), davon 27 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 2.2.2017).
Die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) hat einen Anschlag auf einen russischen Militärstützpunkt in Tschetschenien für sich reklamiert. Sechs Angreifer hätten am Freitag, den 24.3.2017 eine Militärbasis der russischen Nationalgarde nahe dem Dorf Naurski im Nordwesten Grosnys in Tschetschenien gestürmt. Alle Angreifer seien bei den mehrstündigen Kämpfen auf dem Stützpunkt getötet worden (Zeit Online 24.3.2017). Nach Armeeangaben wurden bei dem Angriff auch sechs russische Nationalgardisten getötet. Die Nationalgarde erklärte, der Angriff sei in den frühen Morgenstunden bei dichtem Nebel erfolgt. Die Soldaten auf dem Stützpunkt hätten den Angriff zurückgeschlagen. Außer den Toten habe es auch Verletzte gegeben. Die im vergangenen Jahr gebildete Nationalgarde ist direkt dem russischen Präsidenten Wladimir Putin unterstellt. Sie hat den Auftrag, Grenzen zu schützen und Extremisten zu bekämpfen (Focus Online 24.3.2017).
Quellen:
d) Menschenrechtslage im Allgemeinen:
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:
Die Menschenrechtslage in Russland hat sich weiter verschlechtert. Neben der mangelnden Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten sind v. a. Gewaltakte im Strafvollzug gegenüber Häftlingen und deren unzureichende medizinische Versorgung gravierende Probleme. Die damalige Ombudsfrau (Menschenrechtsbeauftragte) der Russischen Föderation, Ella Pamfilowa, mahnte in ihrem Jahresbericht 2015 unter anderem eine Präzisierung des Begriffes "politische Tätigkeit" im Gesetz über NGOs an. Im Mai 2016 kam es in der Tat zu einer Gesetzesänderung. Seitdem wird allerdings nahezu jede NGO-Aktivität im öffentlichen Raum als "politisch" gewertet. Das hat zur Folge, dass NGOs in das Register "ausländischer Agenten" eingetragen werden können, wodurch sie häufig gezwungen sind, ihre Tätigkeiten massiv einzuschränken oder sogar einzustellen. Der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Zuletzt hat er angemahnt, Amnesty International Zugang zu ihren von der Moskauer Stadtverwaltung geschlossenen Büros zu gewähren. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt. Auch der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2015, 14,2% der anhängigen Fälle (9.200 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2015 hat der EGMR 116 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an. Die EGMR-Entscheidungen fielen fast ausschließlich zugunsten der Kläger aus und konstatierten mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Hälfte der Fälle betreffen eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit. Im Rahmen der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch die Russische Föderation wird von teilweise schweren Menschenrechtsverletzungen berichtet. Die OSZE (ODIHR und High Commissioner for National Minorities) berichtete im September 2015 über Einschränkungen der Versammlungs-, Vereinigungs-, Bewegungs- und Meinungsfreiheit. Im Wesentlichen leiden Kritiker der Krim-Annexion, Angehörige der Krim-Tataren, Vertreter des Kiewer Patriarchats der orthodoxen Kirche, der katholischen und protestantischen Kirche sowie der Zeugen Jehovas unter Einschränkungen ihrer Rechte. Im September 2016 wurde die Mejlis, der repräsentative Rat der Krimtataren, vom russischen Obersten Gerichtshof als extremistische Organisation eingestuft und verboten. Diverse Mejlis-Mitglieder erleiden (polizeiliche) Repressalien oder stehen unter Anklage (AA 24.1.2017).
Menschenrechtsverletzungen kommen regelmäßig vor. Zwar werden in Russland die Grundrechte in der Verfassung garantiert, es wächst jedoch der Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit. Die Staatsführung bekennt sich offiziell zur Einhaltung der Menschenrechte, stellt einige jedoch mit Verweis auf "traditionelle russische Werte" infrage (z.B. Nicht-Diskriminierung von LGBT-Personen) und leistet Verletzungen Vorschub (z.B. Stigmatisierung kritischer Stimmen als staatsfeindlich) bzw. bemüht sich nicht ausreichend um Prävention und Strafverfolgung (z.B. Übergriffe gegen Journalisten). Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Berichtszeitraumes hat sich trotz rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert. Insbesondere in Dagestan, Inguschetien und Tschetschenien bleibt die Menschenrechtslage schlecht. Die Sorge vor einer möglichen Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort (AA 24.1.2017).
Die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit waren im Jahr 2016 verstärkten Einschränkungen unterworfen. Menschenrechtsverteidiger wurden wegen ihrer Aktivitäten mit Geldstrafen belegt oder strafrechtlich verfolgt. Zum ersten Mal kam es wegen eines Verstoßes gegen das sogenannte Agentengesetz zur Strafverfolgung. Eine Reihe von Personen wurde wegen ihrer Kritik an der Staatspolitik oder des Besitzes bzw. Verbreitens extremistischer Materialien nach den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Extremismus unter Anklage gestellt. Es gab Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen in den Strafvollzugsanstalten des Landes (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017).Die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit waren im Jahr 2016 verstärkten Einschränkungen unterworfen. Menschenrechtsverteidiger wurden wegen ihrer Aktivitäten mit Geldstrafen belegt oder strafrechtlich verfolgt. Zum ersten Mal kam es wegen eines Verstoßes gegen das sogenannte Agentengesetz zur Strafverfolgung. Eine Reihe von Personen wurde wegen ihrer Kritik an der Staatspolitik oder des Besitzes bzw. Verbreitens extremistischer Materialien nach den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Extremismus unter Anklage gestellt. Es gab Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen in den Strafvollzugsanstalten des Landes (AI 22.2.2017, vergleiche HRW 12.1.2017).
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2017a).
Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt. Laut einer rezenten Umfrage zum Stand der Menschenrechte in Russland durch das Meinungsforschungsinstitut FOM glauben 42% der Befragten nicht, dass die Menschenrechte in Russland eingehalten werden, während 36% der Meinung sind, dass sie sehr wohl eingehalten werden. Die Umfrage ergab, dass die russische Bevölkerung v.a. auf folgende Rechte Wert legt: Recht auf freie medizinische Versorgung (74%), Recht auf Arbeit und gerechte Bezahlung (54%), Recht auf kostenlose Ausbildung (53%), Recht auf Sozialleistungen (43%), Recht auf Eigentum (31%), Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (31%), Recht auf eine gesunde Umwelt (19%), Recht auf Privatsphäre (16%), Rede- und Meinungsfreiheit (16%) (ÖB Moskau 12.2016).
Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus wird von internationalen Experten weiterhin genau beobachtet. Im Februar 2016 führte das Komitee gegen Folter des Europarats eine Mission in die Republiken Dagestan und Kabardino-Balkarien durch. Auch Vertreter des russischen präsidentiellen Menschenrechtrats bereisten im Juni 2016 den Nordkaukasus und traf sich mit den einzelnen Republikoberhäuptern (ein Treffen mit Ramzan Kadyrow wurde abgesagt, nachdem die tschetschenischen Behörden gegen die Teilnahme des Leiters der NGO Komitee gegen Folter Igor Kaljapin protestiert hatten) (ÖB Moskau 12.2016).
Quellen:
e) Menschenrechtslage in Tschetschenien im Besonderen:
NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. Im März 2016 wurde eine Gruppe russischer und ausländischer Journalisten und Menschenrechtler an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien attackiert, ihre Fahrzeuge wurden in Brand gesteckt. Die Pressereise war von der russischen NGO "Komitee gegen Folter" organisiert worden, die in Tschetschenien bereits in den letzten Jahren zur Zielscheibe geworden war (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AI 22.2.2017).NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. Im März 2016 wurde eine Gruppe russischer und ausländischer Journalisten und Menschenrechtler an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien attackiert, ihre Fahrzeuge wurden in Brand gesteckt. Die Pressereise war von der russischen NGO "Komitee gegen Folter" organisiert worden, die in Tschetschenien bereits in den letzten Jahren zur Zielscheibe geworden war (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche AI 22.2.2017).
In den letzten Monaten häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischen Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der soziökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten. So musste ein Mann, der sich im April 2016 in einem Videoaufruf an Präsident Putin über die Misswirtschaft und Korruption lokaler Beamter beschwerte, nach Dagestan flüchten, nachdem sein Haus von Unbekannten in Brand gesteckt worden war. Einen Monat später entschuldigte sich der Mann in einem regionalen Fernsehsender. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow darüber hinaus mit einer kaum verhüllten Warnung vor Kritik an seiner Politik in einem TV-Beitrag an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora. Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein; man wisse, wer sie seien und wo sie leben, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow (ÖB Moskau 12.2016).
Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Tagesspiegel 19.12.2014, vgl. HRW 12.1.2017).Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Tagesspiegel 19.12.2014, vergleiche HRW 12.1.2017).
Auch 2016 wurden aus dem Nordkaukasus schwere Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Operationen der Sicherheitskräfte gemeldet, darunter Fälle von Verschwindenlassen und mutmaßlichen außergerichtlichen Hinrichtungen. Auch Menschenrechtsverteidiger waren in der Region gefährdet (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017).Auch 2016 wurden aus dem Nordkaukasus schwere Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Operationen der Sicherheitskräfte gemeldet, darunter Fälle von Verschwindenlassen und mutmaßlichen außergerichtlichen Hinrichtungen. Auch Menschenrechtsverteidiger waren in der Region gefährdet (AI 22.2.2017, vergleiche HRW 12.1.2017).
Quellen:
f) Rebellentätigkeit und Unterstützung von Rebellen:
Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen (ÖB Moskau 12.2016). Über Jahre sind die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte, die unter Kadyrows De facto-Kontrolle stehen, mit illegalen Methoden gegen mutmaßliche Rebellen und ihre Unterstützer/innen vorgegangen, mit der Zeit sind sie jedoch dazu übergegangen, diese Methoden gegenüber Gruppen anzuwenden, die von den tschetschenischen Behörden als "unerwünscht" erachtet würden, beispielsweise lokale Dissidenten, unabhängige Journalisten oder auch salafistische Muslime. In den letzten zehn Jahren gab es andauernde, glaubhafte Anschuldigungen, dass die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den aggressiven islamistischen Aufstand an Entführungen, Fällen von Verschwindenlassen, Folter, außergerichtlichen Hinrichtungen und kollektiven Bestrafungen beteiligt gewesen seien. Insbesondere Aufständische, ihre Verwandten und mutmaßliche Unterstützer/innen seien ins Visier geraten. Kadyrow setzte lokale salafistische Muslime und Aufständische oder deren Unterstützerinnen weitgehend gleich. Er habe die Polizei und lokale Gemeinschaften angewiesen, genau zu überwachen, wie Personen beten und sich kleiden würden, und die zu bestrafen, die vom Sufismus abkommen würden (HRW 26.5.2017).
Familienmitglieder von "Foreign Fighters" dürften weniger schweren Reaktionen seitens der Behörden ausgesetzt sein, als Familienmitglieder von lokalen Militanten. Wenn Foreign Fighters in die Russische Föderation zurückkehren, müssen sie mit Strafverfolgung rechnen. Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sie sich den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 8.8.2016).
Als Vergeltungsmaßnahme sollen tschetschenische Sicherheitskräfte im Jänner 2017 27 Menschen hingerichtet haben. Das berichtete die russische regierungskritische Zeitung "Nowaja Gaseta" unter Berufung auf lokale Ordnungskräfte. Demnach wollte die tschetschenische Führung den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs schärfste (ORF.at 9.7.2017, vgl. Standard 10.7.2017). Caucasian Knot berichtet, das im Jänner 2017 Ramsan Kadyrow bei einem Auftritt in Grosny, der im Fernsehen übertragen worden sei, die Sicherheitskräfte angewiesen habe, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in die Irre geführt worden seien (Caucasian Knot 25.1.2017).Als Vergeltungsmaßnahme sollen tschetschenische Sicherheitskräfte im Jänner 2017 27 Menschen hingerichtet haben. Das berichtete die russische regierungskritische Zeitung "Nowaja Gaseta" unter Berufung auf lokale Ordnungskräfte. Demnach wollte die tschetschenische Führung den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs schärfste (ORF.at 9.7.2017, vergleiche Standard 10.7.2017). Caucasian Knot berichtet, das im Jänner 2017 Ramsan Kadyrow bei einem Auftritt in Grosny, der im Fernsehen übertragen worden sei, die Sicherheitskräfte angewiesen habe, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in die Irre geführt worden seien (Caucasian Knot 25.1.2017).
Im August 2014 meldete der Inlandsgeheimdienst FSB Erfolge bei der Bekämpfung von Terrorismus im Nordkaukasus, was in Expertenkreisen jedoch auf Zweifel stieß. Die Rede war von 328 potentiellen Terroristen, die im ersten Halbjahr 2014 verhaftet wurden. Da die Sicherheitskräfte im Nordkaukasus aber nach dem Prinzip kollektiver Bestrafung vorgehen, handelte es sich hierbei möglicherweise weniger um aktive Untergrundkämpfer als um Personen aus deren sozialem und verwandtschaftlichem Umfeld. Im Januar 2015 berichtete das russische Innenministerium, 2014 sind 259 Rebellen, darunter 36 Kommandeure, von Sicherheitskräften getötet und 421 Untergrundkämpfer verhaftet worden (SWP 4.2015). [Neuere Zahlen konnten nicht gefunden werden.]
Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnapping wird von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).
Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).
Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).
In Bezug auf Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges, erging von der KA der ÖB Moskau die Information, dass sich auf youtube unter https://www.youtube.com/watch?v=0viIlHc51bU ein Link zu einem Nachrichtenbeitrag, der am 23.04.2014 auf youtube veröffentlicht wurde, findet. Diesem Beitrag zufolge haben tschetschenische Ermittlungsbehörden Anfragen an die Archivbehörden des Verteidigungsministeriums in Moskau gerichtet, um Daten zu erfahren, die ein militärisches Geheimnis darstellen: Nummern militärischer Einheiten, Namen von Kommandeuren und Offizieren, die der Begehung von Kriegsverbrechen verdächtig sind, Fotos dieser Personen; Familienname und Rang von Teilnehmern an Spezialoperationen, in deren Verlauf Zivilisten verschwunden sind. Unbekannt ist laut Bericht, ob die tschetschenischen Behörden die angefragten Informationen erhalten haben. Im Interview betont der Pressesekretär des tschetschenischen Präsidenten, Alvi Karimov, dass an den Anfragen nichts Besonderes sei; es gehe um die Aufklärung von Verbrechen, die an bestimmten Orten begangen wurden, als sich dort russisches Militär aufgehalten habe und die Anfragen seien gestellt worden zur Identifizierung der Militärangehörigen, die sich zu dieser Zeit dort aufgehalten haben, aber nicht zur Identifizierung aller Teilnehmer an militärischen Handlungen. Diese Anfragen beziehen sich offenbar auf Kampfhandlungen des 1. und 2. Tschetschenienkrieges. Aus den Briefköpfen der Anfragen ist allerdings ersichtlich, dass diese schon aus dem Jahr 2011 stammen. Hinweise auf neuere Anfragen oder Verfolgungshandlungen tschetschenischer Behörden konnten ho. nicht gefunden werden, ebenso wenig wie Hinweise darauf, dass russische Behörden tschetschenische Kämpfer der beiden Kriege suchen würden. Hinweise darauf, dass Verwandte von Tschetschenien-Kämpfern durch russische oder tschetschenische Behörden zu deren Aufenthaltsort befragt würden, konnten ho. nicht gefunden werden (ÖB Moskau 12.7.2017).
Nach Ansicht der Österreichischen Botschaft kann aus folgenden Gründen davon ausgegangen werden, dass sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung mittlerweile auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen:
1. Es konnten keine Hinweise auf Verfolgung von Veteranen der Tschetschenien-Kriege nach 2011 gefunden werden, es gibt im Internet jedoch zahlreiche Berichte neueren Datums über antiterroristische Spezialoperationen im Nordkaukasus.
2. Zahlreichen Personen, nach denen von russischen Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß § 208 Z 2 1. Fall (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß § 208 Z 2 2. Fall (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen StGB zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den IS zu kämpfen (ÖB Moskau 12.7.2017).2. Zahlreichen Personen, nach denen von russischen Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß Paragraph 208, Ziffer 2, 1. Fall (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß Paragraph 208, Ziffer 2, 2. Fall (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen StGB zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den IS zu kämpfen (ÖB Moskau 12.7.2017).
Quellen:
g) Grundversorgung/Wirtschaft in Tschetschenien:
Die wirtschaftliche Situation in Tschetschenien hat sich aufgrund massiver Transferzahlungen aus dem föderalen Budget in den letzten Jahren stabilisiert. Laut der Zeitung RBK Daily wurden seit 2001 rund 464 Mrd. Rubel (ca. 14 Mrd. USD) in den Wiederaufbau der Republik investiert. Obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind, bestehen noch immer über 85% des Budgets der Republik aus Direktzahlungen aus Moskau. Die Arbeitslosenquote betrug laut offiziellen Statistiken der Republik im ersten Quartal 2016 rund 12%, was von Experten jedoch als zu niedrig angezweifelt wird. Der monatliche Durchschnittslohn in Tschetschenien lag im 1. Quartal 2016 bei 21.774 Rubel (landesweit: 34.000 Rubel), die durchschnittliche Pensionshöhe bei 10.759 Rubel (landesweit: 12.299 Rubel). Die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung ist mit 9.317 Rubel pro Monat festgelegt (landesweit: 10.187 Rubel), für Pensionisten mit 8.102 Rubel (landesweit: 7.781 Rubel) und für Kinder mit 7.348 Rubel (landesweit: 9.197 Rubel). Korruption ist nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Laut einem rezenten Bericht der International Crisis Group gibt es glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 12.2016).
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung (AA 24.1.2017).
Quellen:
h) Sozialbeihilfen:
Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 8.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 7.2017c).
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).
MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:
Renten
Familienhilfe:
Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten
Familien mit drei oder mehr Kindern folgende Begünstigungen:
Behinderung
Wohnungswesen
Bürger ohne Unterkunft oder mit unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Apartments beantragen
Arbeitslosenhilfe
Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit Ausnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit 2009 ist das Minimum RUB 850 (USD 15) pro Monat und das Maximum RUB 4.900 (USD 82). Die Förderung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Begünstigte die notwendigen Verfahren der Neubewerbung (gewöhnlich zweimal im Monat) nach den Bedingungen der Arbeitsagentur durchläuft. Notwendige Unterlagen und Dokumente sind ein Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument und ein Arbeitsbuch oder eine Kopie, die Lohnbescheinigung des letzten Jahres, die Steueridentifikationsnummer (INN certificate), der Rentenversicherungsausweis und Dokumente zum Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung (IOM 8.2015).
Unterbrechung der Arbeitslosenhilfe in folgenden Fällen:
Quellen:
i) Behandlung nach Rückkehr:
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Gegen Jahresmitte wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 12.2016).
Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen große Teile der russischen Bevölkerung und können somit laut Einschätzung der Botschaft nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich aufgrund der regionalen Spezifika insbesondere für Frauen. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche (politische) Verfolgung durch die russischen oder im speziellen die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Aus gut informierten Kreisen war jedoch zu erfahren, dass Rückkehrer gewöhnlich mit keiner Diskriminierung von Seiten der Behörden konfrontiert sind (ÖB Moskau 12.2016).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert (AA 24.1.2017).
Quellen:
2. Beweiswürdigung:
Einleitend ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.09.2017 unentschuldigt nicht erschienen ist und auch seitens der Justizanstalt XXXX oder XXXX sein Fernbleiben nicht angekündigt wurde. Eine telefonische Rückfrage bei der Justizanstalt XXXX ergab jedoch, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 26.09.2017 geweigert hatte, überhaupt nach Wien in die Justizanstalt XXXX überstellt zu werden, um am 29.09.2017 an seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung teilnehmen zu können. Er teilte den Justizwachebeamten in XXXX laut Auskunft mit, er habe kein Interesse an der Verhandlungsteilnahme und wolle damit auch nichts zu tun haben. Dies bestätigte der Beschwerdeführer auch durch Unterzeichnung einer Verzichtserklärung, die dem Bundesverwaltungsgericht am 29.09.2017 von der Justizanstalt XXXX übermittelt wurde. Die Verhandlung wurde sodann in Abwesenheit des Beschwerdeführers geführt (lediglich am Rande sei bemerkt, dass der zur Verhandlung als Zeuge geladene älteste Sohn des Beschwerdeführers – in Absprache mit seinem Vater – ebenfalls nicht zur Verhandlung erschien).Einleitend ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.09.2017 unentschuldigt nicht erschienen ist und auch seitens der Justizanstalt römisch 40 oder römisch 40 sein Fernbleiben nicht angekündigt wurde. Eine telefonische Rückfrage bei der Justizanstalt römisch 40 ergab jedoch, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 26.09.2017 geweigert hatte, überhaupt nach Wien in die Justizanstalt römisch 40 überstellt zu werden, um am 29.09.2017 an seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung teilnehmen zu können. Er teilte den Justizwachebeamten in römisch 40 laut Auskunft mit, er habe kein Interesse an der Verhandlungsteilnahme und wolle damit auch nichts zu tun haben. Dies bestätigte der Beschwerdeführer auch durch Unterzeichnung einer Verzichtserklärung, die dem Bundesverwaltungsgericht am 29.09.2017 von der Justizanstalt römisch 40 übermittelt wurde. Die Verhandlung wurde sodann in Abwesenheit des Beschwerdeführers geführt (lediglich am Rande sei bemerkt, dass der zur Verhandlung als Zeuge geladene älteste Sohn des Beschwerdeführers – in Absprache mit seinem Vater – ebenfalls nicht zur Verhandlung erschien).
Vor dem Hintergrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers erscheint sein Interesse an einer positiven Erledigung seiner Beschwerde ebenso wie sein Interesse an seinem Asylaberkennungsverfahren bzw. auch an einem weiteren Verbleib in Österreich schwer gemindert. Der Beschwerdeführer konnte mit diesem Verhalten in keiner Weise den Eindruck erwecken, er befürchte aktuell in Tschetschenien eine Verfolgung seiner Person oder sehe für sich in Tschetschenien eine sonstige Gefährdung, widrigenfalls er den Versuch zur persönlichen Äußerung in der Verhandlung wahrgenommen und seine Beschwerdeausführungen bekräftigt hätte. Bei der zuständigen Richterin entstand vielmehr der Eindruck, der Beschwerdeführer habe überhaupt kein Interesse, sich seinem Asylaberkennungsverfahren zu stellen und sich für seinen weiteren Verbleib in Österreich einsetzen zu wollen. Mit seinem Fernbleiben von der Verhandlung nahm sich der Beschwerdeführer selbst jegliche Möglichkeit, durch persönliche Befragung seine Sicht der Dinge, seine familiären Verhältnisse in Österreich und Tschetschenien oder etwaige allfällig geplante Anstrengungen eines geläuterten Lebenswandels nach seiner Haftentlassung darzulegen. Vor diesem Hintergrund kann auch dem in der Beschwerde monierten Verfahrensmangel, der Beschwerdeführer sei vor dem Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, keinerlei Bedeutung beigemessen werden. Die unentschuldigte Nichtteilnahme des Beschwerdeführers an der mündlichen Beschwerdeverhandlung musste daher in die Beweiswürdigung ebenso wie die rechtliche Würdigung der Entscheidung erheblichen Einfluss finden.
Die Feststellungen zur Identität und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die bereits dem Bundesasylamt im Asylverfahren vorgelegten russischen Dokumente (russischer Inlandsreisepass, russischer Führerschein) des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zu den Verfahren des Beschwerdeführers sowie der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.Die Feststellungen zu den Verfahren des Beschwerdeführers sowie der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf einen aktuellen Strafregisterauszug und die Inhalte der im Verwaltungsakt aufliegenden Strafurteile.
Hinsichtlich der sich aus der letzten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vom 01.10.2013 im Hinblick auf die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2014 erfolgte Asylgewährung an den Beschwerdeführer ergebenden rechtlichen Konsequenzen, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Die Feststellung zum Haftaufenthalt des Beschwerdeführers seit 01.10.2013 ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellung zum voraussichtlichen Haftende, gründet auf eine telefonische Auskunft der Justizanstalt XXXX .Die Feststellung zum Haftaufenthalt des Beschwerdeführers seit 01.10.2013 ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellung zum voraussichtlichen Haftende, gründet auf eine telefonische Auskunft der Justizanstalt römisch 40 .
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinen schriftlichen Stellungnahmen im Aberkennungsverfahren, seinem handschriftlich verfassten Beschwerdeschreiben in russischer Sprache sowie aus den Angaben seiner Ehefrau in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.09.2017. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gaben übereinstimmend an, dass sie seit Mitte Jänner 2017 keine aufrechte Ehe mehr führen und getrennt sind. Während der Beschwerdeführer im August 2017 noch auf eine Versöhnung hoffte, schloss seine Ehefrau dies in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dezidiert aus. Sie will sich vom Beschwerdeführer scheiden lassen. Hätte der Beschwerdeführer nicht die Heiratsurkunde zerrissen, weswegen sie auf Ausstellung eines Duplikates aus Russland warten müsse, hätte sie die Scheidung bereits eingereicht. Eine Rückkehr in ein aufrechtes Eheverhältnis nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft erscheint daher ausgeschlossen.
Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Tschetschenien, seiner Schulausbildung und seiner Berufstätigkeit in Tschetschenien, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinen schriftlichen Stellungnahmen im Aberkennungsverfahren, seinem handschriftlich verfassten Beschwerdeschreiben in russischer Sprache sowie aus den Angaben seiner Ehefrau in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.09.2017.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer gesund ist, gründen sich auf seine Angaben in seiner Stellungnahme am 28.03.2017 und auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Den Beschwerdeausführungen, der Beschwerdeführer sei aufgrund der erlebten Kriegsgräuel traumatisiert, weswegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt werde, ist vor dem Hintergrund des gesamten Akteninhaltes, aus welchem sich weder eine physische noch eine psychische Erkrankung oder Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auch nur ansatzweise ergibt, jegliche Grundlage entzogen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist, und andererseits aus seinen schriftlichen Stellungnahmen, nach seiner Haftentlassung sofort zu arbeiten anfangen zu wollen.
Was die Feststellung zur nicht mehr vorhandenen asylrelevanten Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers betrifft, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen unter Punkt II.3.1.4. verwiesen.Was die Feststellung zur nicht mehr vorhandenen asylrelevanten Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers betrifft, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.1.4. verwiesen.
Was die Feststellung zur Integration des Beschwerdeführers betrifft (Deutschkenntnisse, Arbeitsleistung, Ausbildungen in Österreich), so wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen unter Punkt II.3.3. verwiesen.Was die Feststellung zur Integration des Beschwerdeführers betrifft (Deutschkenntnisse, Arbeitsleistung, Ausbildungen in Österreich), so wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.3. verwiesen.
Die entscheidende Richterin stützt ihre Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderberichte, die in Auszügen unter Punkt II.1.2. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für die zuständige Richterin kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich nach Recherche in der Staatendokumentation sowie unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme vorgelegt; eine Stellungnahme dazu langte bis dato nicht ein. Auch in der Beschwerde wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches die getroffenen Länderfeststellungen in Zweifel ziehen könnte.Die entscheidende Richterin stützt ihre Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderberichte, die in Auszügen unter Punkt römisch zwei.1.2. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für die zuständige Richterin kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich nach Recherche in der Staatendokumentation sowie unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme vorgelegt; eine Stellungnahme dazu langte bis dato nicht ein. Auch in der Beschwerde wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches die getroffenen Länderfeststellungen in Zweifel ziehen könnte.
Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer – laut eigenen Angaben und jenen seiner Ehefrau – über zahlreiche Familienangehörigen in Tschetschenien verfügt, er im Sommer 2013 für zwei Monate nach Tschetschenien reiste und bei seinen Eltern lebte, kann unter Bedachtnahme auf den familiären Zusammenhalt in Tschetschenien auch nicht von einem Entzug der notdürftigsten Existenzgrundlage im Falle der Rückkehr ausgegangen werden. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, der Beschwerdeführer verfüge in Tschetschenien nur mehr über weit entfernte Verwandte zu denen seit Jahren kein Kontakt mehr bestehe bzw. deren genauer Aufenthalt dem Beschwerdeführer unbekannt sei, vermögen vor dem Hintergrund der schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Tschetschenien im Sommer 2013, seinen Angaben, in Tschetschenien leben noch seine Eltern und sein jüngerer Bruder samt Familie und den Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der Beschwerdeführer verfüge in Tschetschenien noch über zahlreiche enge Verwandte zu denen er regelmäßigen Kontakt pflege, in keiner Weise zu überzeugen. In Anbetracht dieser Angaben ist dem Beschwerdeführer eine anfängliche und allenfalls vorübergehende Unterkunftnahme bei seinen Familienangehörigen in Tschetschenien entgegen den Ausführungen in der Beschwerde jedenfalls zumutbar und es ist vor dem Hintergrund des erwähnten, im Herkunftsstaat üblichen familiären Zusammenhaltes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von seinen Angehörigen im Falle einer Rückkehr aufgenommen und im Hinblick auf die Sicherung seiner notdürftigsten Lebensgrundlage von diesen zumindest anfänglich eine Unterstützung erfahren wird. Da der Beschwerdeführer zudem die tschetschenische und die russische Sprache beherrscht – wie sich nicht zuletzt aus seinem handschriftlichen Beschwerdeschreiben in russischer Sprache ergibt – und arbeitsfähig ist, wird es ihm – mitunter nach anfänglichen Schwierigkeiten während derer ihn seine Familie unterstützen kann – möglich sein, für seinen notdürftigsten Lebensunterhalt in Tschetschenien aus eigenen Kräften aufzukommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten):
3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG 2005, gilt einem Fremden dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.3.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005, gilt einem Fremden dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte Paragraph 7, AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 6 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte Paragraph 6, AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 6 (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt."
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 2,).
3.1.2. Die belangte Behörde stützte im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.05.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 – sohin auf die Bestimmung, dass der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt. Konkret stützt sich das Bundesamt, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und darauf, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute.3.1.2. Die belangte Behörde stützte im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.05.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 – sohin auf die Bestimmung, dass der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt. Konkret stützt sich das Bundesamt, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und darauf, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute.
Gemäß Art. 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.Gemäß Artikel 33, Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
Für den vom Bundesamt bei der Sachverhaltsfeststellung zu Spruchpunkt I. angenommenen Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. dazu VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247, und insbesondere VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130: "vgl. allgemein zu den Kriterien des Asylausschlussgrundes – zu vergleichbarer Rechtslage – die Erkenntnisse vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449 und vom 23.September 2009, 2006/01/0626; zum Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinne dieser Bestimmung die bereits zitierten Erkenntnisse vom 3. Dezember 2002 und vom 23. September 2009; sowie zum Tatbestandsmerkmal der "Gefahr für die Gemeinschaft" des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 die zur "Gemeingefährlichkeit" ergangene hg. Judikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1995, 94/01/0746, vom 10. Oktober 1996, 95/20/0247 sowie vom 27. September 2005, 2003/01/0517").Für den vom Bundesamt bei der Sachverhaltsfeststellung zu Spruchpunkt römisch eins. angenommenen Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche dazu VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247, und insbesondere VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130: "vgl. allgemein zu den Kriterien des Asylausschlussgrundes – zu vergleichbarer Rechtslage – die Erkenntnisse vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449 und vom 23.September 2009, 2006/01/0626; zum Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinne dieser Bestimmung die bereits zitierten Erkenntnisse vom 3. Dezember 2002 und vom 23. September 2009; sowie zum Tatbestandsmerkmal der "Gefahr für die Gemeinschaft" des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 die zur "Gemeingefährlichkeit" ergangene hg. Judikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1995, 94/01/0746, vom 10. Oktober 1996, 95/20/0247 sowie vom 27. September 2005, 2003/01/0517").
Wie der Verwaltungsgerichtshof – erstmals – in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof – erstmals – in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis auf einschlägige Literatur (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, [1990] S 227 ff. und Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, [1999] Rz 455), wonach "typischerweise schwere Verbrechen" "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen" seien. Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Unter anderem sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen (so auch die Judikatur des VwGH zu § 13 Abs. 2 AsylG 1997, der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; 27.04.2006, 2003/20/0050; 05.10.2007, 2007/20/0416). Andererseits setze die Entscheidung eine Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, voraus (VwGH 15.12.2006, 2006/19/0299; 05.10.2007, 2007/20/0416).Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis auf einschlägige Literatur (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, [1990] S 227 ff. und Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, [1999] Rz 455), wonach "typischerweise schwere Verbrechen" "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen" seien. Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Unter anderem sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen (so auch die Judikatur des VwGH zu Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997, der Vorgängerregelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; 27.04.2006, 2003/20/0050; 05.10.2007, 2007/20/0416). Andererseits setze die Entscheidung eine Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, voraus (VwGH 15.12.2006, 2006/19/0299; 05.10.2007, 2007/20/0416).
Im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" an, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.Im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" an, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall GFK bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.
In der Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 36), auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 36), auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ‚besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch – auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit – an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff ‚besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch – auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit – an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
3.1.3. Wie sich aus dem Strafregisterauszug und dem Strafurteil ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.10.2013, XXXX , wegen des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingt nachgesehene Strafe von drei Monaten seiner Vorverurteilung des Landesgerichts XXXX vom 10.11.2011, XXXX , gemäß § 494a Abs. 1 Z 4 StPO widerrufen. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beschwerdeführers (wie auch jener der Staatsanwaltschaft XXXX ) wegen des Ausspruchs über die Strafe und der Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht, wurde vom Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom 21.03.2014, XXXX , nicht Folge gegeben.3.1.3. Wie sich aus dem Strafregisterauszug und dem Strafurteil ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 01.10.2013, römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingt nachgesehene Strafe von drei Monaten seiner Vorverurteilung des Landesgerichts römisch 40 vom 10.11.2011, römisch 40 , gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO widerrufen. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beschwerdeführers (wie auch jener der Staatsanwaltschaft römisch 40 ) wegen des Ausspruchs über die Strafe und der Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht, wurde vom Oberlandesgericht römisch 40 mit Urteil vom 21.03.2014, römisch 40 , nicht Folge gegeben.
Aus dem Strafurteil ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer sprach am 16.12.2012 einen Angestellten der XXXX , das Opfer, im Wissen, dass dieses für die XXXX verantwortlich war, an, ihm sofort EUR 100,00 zu leihen, da er acht Kinder habe und nach Frankreich reisen müsse. Auf die negative Antwort des Opfers forderte der Beschwerdeführer dieses auf, ihm EUR 100,00 aus der Kassa des Lokals zu geben. Auf dessen weitere negative Antwort wurde der Beschwerdeführer aufdringlich und begann das Opfer zu bedrohen, indem er zu ihm sagte, dass das Lokal Probleme bekäme falls er das Geld nicht bekomme. In der Hoffnung in Ruhe gelassen zu werden, sagte das Opfer, der Beschwerdeführer solle am nächsten Tag wieder kommen, woraufhin der Beschwerdeführer das Lokal verließ. Am 17.12.2012 wartete der Beschwerdeführer bereits auf sein Opfer in dem Lokal. Der Versuch des Opfers, dem Beschwerdeführer aus dem Weg zu gehen und unbemerkt das Lokal zu verlassen, missglückte und der Beschwerdeführer forderte ein weiteres Mal EUR 100,00 von seinem Opfer. Das Opfer verweigerte dies, verließ das Lokal und wollte mit dem Auto weg fahren. Daran hinderte es der Beschwerdeführer jedoch indem er das Opfer an der Jacke packte und das Wort "Schutzgeld" gebrauchte. Um in Ruhe gelassen zu werden übergab das Opfer dem Beschwerdeführer schließlich EUR 5,00. Da dem Beschwerdeführer dies zu wenig war, wurde er wütend und drängte sein Opfer zurück ins Lokal. Da er auch dort kein Geld bekam, hielt er das Opfer fest und schlug ihm mit der flachen Hand gegen den Hinterkopf. Auf die Erwiderung des Opfers, es werde die Polizei verständigen, zog der Beschwerdeführer schließlich einen ca. 14 cm langen Schraubenzieher aus seiner Manteltasche und hielt ihn mit dem Spitz nach vorne in Richtung seines Opfers. Er forderte sein Opfer aggressiv und bestimmend auf, ihm Geld aus der Kassa zu geben, indem er auf dieses zuging. Das Opfer war schockiert und fühlte sich unmittelbar in seiner körperlichen Unversehrtheit bedroht und händigte dem Beschwerdeführer schließlich durch einen weiteren Bediensteten des Lokals EUR 50,00 aus der Kassa des Lokals aus. Nachdem der Beschwerdeführer das Geld erhalten hatte, sagte er sinngemäß zu dem erschrockenen Opfer, dass es, wenn er in Zukunft wieder komme und Geld verlange, besser funktionieren solle. Um der Aussage Nachdruck zu verleihen gestikulierte er aggressiv und bedrohlich. Nachdem sich der Beschwerdeführer bei einer Tankstelle von dem erbeuteten Geld Zigaretten um EUR 6,89 besorgte hatte, kehrte er zu dem Lokal zurück, wo er von den zwischenzeitlich alarmierten Polizisten festgenommen wurde. Bei seiner Durchsuchung wurden zwei Schraubenzieher (einer mit ca. 14 cm Länge, einer mit ca. 18 cm Länge), eine Gesichtsmaske sowie der restliche Geldbetrag von EUR 43,11 sichergestellt. Der Beschwerdeführer wies auch eine Alkoholisierung auf.Der Beschwerdeführer sprach am 16.12.2012 einen Angestellten der römisch 40 , das Opfer, im Wissen, dass dieses für die römisch 40 verantwortlich war, an, ihm sofort EUR 100,00 zu leihen, da er acht Kinder habe und nach Frankreich reisen müsse. Auf die negative Antwort des Opfers forderte der Beschwerdeführer dieses auf, ihm EUR 100,00 aus der Kassa des Lokals zu geben. Auf dessen weitere negative Antwort wurde der Beschwerdeführer aufdringlich und begann das Opfer zu bedrohen, indem er zu ihm sagte, dass das Lokal Probleme bekäme falls er das Geld nicht bekomme. In der Hoffnung in Ruhe gelassen zu werden, sagte das Opfer, der Beschwerdeführer solle am nächsten Tag wieder kommen, woraufhin der Beschwerdeführer das Lokal verließ. Am 17.12.2012 wartete der Beschwerdeführer bereits auf sein Opfer in dem Lokal. Der Versuch des Opfers, dem Beschwerdeführer aus dem Weg zu gehen und unbemerkt das Lokal zu verlassen, missglückte und der Beschwerdeführer forderte ein weiteres Mal EUR 100,00 von seinem Opfer. Das Opfer verweigerte dies, verließ das Lokal und wollte mit dem Auto weg fahren. Daran hinderte es der Beschwerdeführer jedoch indem er das Opfer an der Jacke packte und das Wort "Schutzgeld" gebrauchte. Um in Ruhe gelassen zu werden übergab das Opfer dem Beschwerdeführer schließlich EUR 5,00. Da dem Beschwerdeführer dies zu wenig war, wurde er wütend und drängte sein Opfer zurück ins Lokal. Da er auch dort kein Geld bekam, hielt er das Opfer fest und schlug ihm mit der flachen Hand gegen den Hinterkopf. Auf die Erwiderung des Opfers, es werde die Polizei verständigen, zog der Beschwerdeführer schließlich einen ca. 14 cm langen Schraubenzieher aus seiner Manteltasche und hielt ihn mit dem Spitz nach vorne in Richtung seines Opfers. Er forderte sein Opfer aggressiv und bestimmend auf, ihm Geld aus der Kassa zu geben, indem er auf dieses zuging. Das Opfer war schockiert und fühlte sich unmittelbar in seiner körperlichen Unversehrtheit bedroht und händigte dem Beschwerdeführer schließlich durch einen weiteren Bediensteten des Lokals EUR 50,00 aus der Kassa des Lokals aus. Nachdem der Beschwerdeführer das Geld erhalten hatte, sagte er sinngemäß zu dem erschrockenen Opfer, dass es, wenn er in Zukunft wieder komme und Geld verlange, besser funktionieren solle. Um der Aussage Nachdruck zu verleihen gestikulierte er aggressiv und bedrohlich. Nachdem sich der Beschwerdeführer bei einer Tankstelle von dem erbeuteten Geld Zigaretten um EUR 6,89 besorgte hatte, kehrte er zu dem Lokal zurück, wo er von den zwischenzeitlich alarmierten Polizisten festgenommen wurde. Bei seiner Durchsuchung wurden zwei Schraubenzieher (einer mit ca. 14 cm Länge, einer mit ca. 18 cm Länge), eine Gesichtsmaske sowie der restliche Geldbetrag von EUR 43,11 sichergestellt. Der Beschwerdeführer wies auch eine Alkoholisierung auf.
Der Beschwerdeführer verantwortete sich in diesem Strafverfahren nicht geständig.
Die Straftat des bewaffneten Raubes, aufgrund derer die belangte Behörde das Verfahren zur Asylaberkennung eingeleitet hat, wird in der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und in den genannten erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage explizit als besonders schweres Verbrechen genannt. Bei der vom Beschwerdeführer verübten Tat liegt somit eine Straftat vor, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt und die gegen den Beschwerdeführer verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Jahren übersteigt auch die vom Verwaltungsgerichtshof "illustrativ" angeführte Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe § 13 Abs. 2 AsylG (im gegenständlichen Fall § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden. Für diese zu erstellende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) kommt es auf "das gesamte Verhalten des Antragstellers" an. Demgemäß seien seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet wären, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe Paragraph 13, Absatz 2, AsylG (im gegenständlichen Fall Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, GFK nicht angewendet werden. Für diese zu erstellende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) kommt es auf "das gesamte Verhalten des Antragstellers" an. Demgemäß seien seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet wären, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden.
Die Tat des Beschwerdeführers erweist sich – wie vom Verwaltungsgerichtshof in der oben angeführten Judikatur gefordert – auch subjektiv als besonders schwerwiegend:
Für den Beschwerdeführer scheinen im österreichischen Strafregister – wie oben bereits festgestellt – insgesamt sieben Verurteilungen auf, wobei eine Eintragung im Verhältnis zu §§ 31 und 40 StGB steht, weswegen von fünf Vorstrafen auszugehen ist. Alle fünf Vorstrafen sind einschlägig.Für den Beschwerdeführer scheinen im österreichischen Strafregister – wie oben bereits festgestellt – insgesamt sieben Verurteilungen auf, wobei eine Eintragung im Verhältnis zu Paragraphen 31 und 40 StGB steht, weswegen von fünf Vorstrafen auszugehen ist. Alle fünf Vorstrafen sind einschlägig.
Bereits im November 2005, somit gut eineinhalb Jahre nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet, wurde der Beschwerdeführer erstmals straffällig und beging einen Tankstellenbetrug. Nach seiner Ersteinvernahme leistete er weder vier Ladungen von der Polizeiinspektion noch der Ladung zur Hauptverhandlung am Bezirksgericht Folge, weswegen er in Abwesenheit am 05.04.2006 wegen des Vergehens des Betruges zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 400,00 verurteilt wurde. Das Gericht stellte damals fest, dass der Beschwerdeführer äußerst raffiniert und vorbedacht gehandelt habe. Bereits zwei Tage nach diesem Urteil sowie im Dezember 2006 beging der Beschwerdeführer erneut Tankstellenbetrüge (wobei er den Schaden des letzten Betruges von sich aus wieder gut machte), weswegen er am 24.08.2007 wieder in Abwesenheit wegen des Vergehens des Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde. Zwischenzeitig war der Beschwerdeführer am 22.03.2007 auch in der Bundesrepublik Deutschland zu einer Geldstrafe wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt und Missbrauch von Ausweispapieren, verurteilt worden. All diese Verurteilungen hielten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten ab. Vielmehr intensivierte sich sein strafrechtswidriges Verhalten, da er am 09.10.2007 – neuerlich nicht einmal einen Monat nach seiner letzten Verurteilung – "im gewollten und gemeinsamen Zusammenwirken" mit einer anderen Person einem Mann Faustschläge und Fußtritte zugefügte, um seinem Zorn Ausdruck zu verleihen. Das Opfer erlitt dabei ein Hämatom und Prellungen am Kopf, weswegen der Beschwerdeführer am 08.05.2008 wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 verurteilt wurde. In weiterer Folge beging der Beschwerdeführer am 16.09.2009 eine weitere Straftat, als er in einem Bus den Fahrkartenkontrolleur mit Gewalt, durch Erfassen am Hals und den Versuch ihn wegzudrücken und anschließender gefährlicher Drohung, dazu nötigen wollte, ihn aus dem Bus aussteigen zu lassen. Wegen dieser Straftat wurde der Beschwerdeführer am 05.10.2009 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung und des Vergehens der versuchten Nötigung zu einer Geldstrafe von EUR 1.440,00 verurteilt. Bereits davor, am 25.09.2009 drohte der Beschwerdeführer einer Frau und wurde deswegen mit Urteil vom 22.12.2010 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Zusatzgeldstrafe von EUR 480,00 verurteilt. Erneut wenige Monate später, nämlich am 13.09.2011 bedrohte der Beschwerdeführer neuerlich eine Person und wurde deswegen am 10.11.2011 wieder wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 960,00 sowie unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Diese bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe wurde mit der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers – wie oben bereits ausgeführt – widerrufen.
Dass der Beschwerdeführer mehrfach rechtskräftig verurteilt wurde, ist unbestritten. Dass er seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet in regelmäßigen Abständen von lediglich einigen Monaten straffällig wurde, ist evident.
Hinsichtlich der letzten Straftat des Beschwerdeführers ist zudem hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer nicht geständig zeigte und seine Raubabsichten leugnete. Hervorzuheben ist zudem auch, dass der Beschwerdeführer diesen Raub ganz offensichtlich nicht im Affekt verübte, sondern nach fast 24-stündiger "Bedenkzeit" – ausgestattet mit zwei 14 bzw. 18 cm langen Schraubenziehern und einer Gesichtsmaske – zu seinem Opfer zurückkehrte. Die räuberischen Absichten des Beschwerdeführers und sein Vorsatz, sich das Geld notfalls auch durch Gewaltanwendung anzueignen, waren daher offensichtlich und sind nicht zuletzt durch die rechtskräftige Verurteilung unbestritten. Das Landesgericht XXXX wertete in seinem Urteil vom 01.10.2013, sohin dann auch die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer beide Alternativen der Tatmittel (Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) verwendete, als erschwerend. Mildernd wurde lediglich die geringe Höhe des abgenötigten Geldes (EUR 50,00) und die Sicherstellung von EUR 43,11 gewertet. Das Oberlandesgericht XXXX fügte diesen Milderungsgründen noch den Umstand an, dass sich der Beschwerdeführer drei oder vier Tage nach der Tat beim Opfer entschuldigte, führte jedoch auch aus, dass dies kein besonders ins Gewicht fallender Milderungsgrund sei. Hervorzuheben ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung nicht schuldig verantwortete und nicht geständig zeigte.Hinsichtlich der letzten Straftat des Beschwerdeführers ist zudem hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer nicht geständig zeigte und seine Raubabsichten leugnete. Hervorzuheben ist zudem auch, dass der Beschwerdeführer diesen Raub ganz offensichtlich nicht im Affekt verübte, sondern nach fast 24-stündiger "Bedenkzeit" – ausgestattet mit zwei 14 bzw. 18 cm langen Schraubenziehern und einer Gesichtsmaske – zu seinem Opfer zurückkehrte. Die räuberischen Absichten des Beschwerdeführers und sein Vorsatz, sich das Geld notfalls auch durch Gewaltanwendung anzueignen, waren daher offensichtlich und sind nicht zuletzt durch die rechtskräftige Verurteilung unbestritten. Das Landesgericht römisch 40 wertete in seinem Urteil vom 01.10.2013, sohin dann auch die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer beide Alternativen der Tatmittel (Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) verwendete, als erschwerend. Mildernd wurde lediglich die geringe Höhe des abgenötigten Geldes (EUR 50,00) und die Sicherstellung von EUR 43,11 gewertet. Das Oberlandesgericht römisch 40 fügte diesen Milderungsgründen noch den Umstand an, dass sich der Beschwerdeführer drei oder vier Tage nach der Tat beim Opfer entschuldigte, führte jedoch auch aus, dass dies kein besonders ins Gewicht fallender Milderungsgrund sei. Hervorzuheben ist zudem, dass sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung nicht schuldig verantwortete und nicht geständig zeigte.
Vom Beschwerdeführer wurden während des gesamten Asylaberkennungsverfahrens auch keine Umstände geltend gemacht (wie etwa Arbeit oder Ausbildung in der Haft), die überzeugende Anzeichen einer Änderung in der persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführers erkennen ließen. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen daher – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund seiner unentschuldigten Nichtteilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung und seinem dadurch zum Ausdruck gebrachten mangelnden Interesse, zukünftig in Österreich einen ordentlichen Lebenswandel führen zu können – berechtigte Zweifel an den vom Beschwerdeführer mit handschriftlichem Beschwerdeschreiben vom 16.08.2017 gemachten Angaben, einen Fehler gemacht zu haben und diesen zu bereuen und sich nach seiner Haftentlassung Arbeit suchen zu wollen.
Soweit der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Stellungnahmen immer wieder auf seine in Österreich aufenthaltsberechtigten Kinder verweist, übersieht das Bundesverwaltungsgericht diesen Umstand nicht; jedoch relativieren sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers dadurch, dass ihn seine familiären Lebensumstände auch bisher nicht davon abgehalten haben, seine kriminelle Laufbahn fortzuführen.
Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen sind die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten daher auch als subjektiv besonders schwerwiegend im Sinne der obigen Ausführungen anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet waren daher jedenfalls geeignet, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden, weshalb der Beschwerdeführer in Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände als gemeingefährlich anzusehen ist.
3.1.4. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-)Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des anerkannten Flüchtlings – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen – gegenüberzustellen.3.1.4. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-)Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des anerkannten Flüchtlings – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen – gegenüberzustellen.
Im Fall des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation, konkret Tschetschenien, aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgungsgefahr bzw. die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem asylrelevanten Grund zum aktuellen Zeitpunkt nicht angenommen werden. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2004, Zl. 04.03 869-BAL, Asyl gewährt. Grundlage für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer war dessen Vorbringen, im Jahr 2000 zwangsweise für zwei Wochen mit den Rebellen in den Wald mitgegangen zu sein und bis zu seiner Ausreise aus Angst, ihm werde von der Kadyrow-Regierung deswegen eine oppositionelle Haltung unterstellt, versteckt gelebt zu haben. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens ergibt sich jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Verfolgung des Beschwerdeführers mehr. Zum einen ist diesbezüglich auszuführen, dass der Beschwerdeführer in all seinen schriftlichen Stellungnahmen im Asylaberkennungsverfahren mit keinem einzigen Wort geltend machte, in Tschetschenien nach wie vor einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein oder eine solche zu befürchten. Seine Ausführungen zu seinem zukünftigen Leben in Tschetschenien beschränkten sich auf Befürchtungen, dort aufgrund seiner langen Ortsabwesenheit keine Zukunft zu sehen. Eine Verfolgungsgefahr vermochte der Beschwerdeführer damit jedenfalls nicht aufzuzeigen. Zum anderen sind auch die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hervorzuheben, die nicht nur eine heutige Gefährdung des Beschwerdeführers in Tschetschenien abstritt, sondern auch in Abrede stellte, dass der Beschwerdeführer überhaupt jemals – und sei es nur zwangsweise für zwei Wochen – gekämpft hätte (vgl Seite 8 der Verhandlungsschrift: "R: Glauben Sie, dass Ihr Ehemann in Tschetschenien heute noch einer Gefährdung ausgesetzt ist? Z1: Es gibt keine Gefahr dort für meinen Mann. Er hat nicht gekämpft, es verfolgt ihn niemand.").Im Fall des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation, konkret Tschetschenien, aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgungsgefahr bzw. die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem asylrelevanten Grund zum aktuellen Zeitpunkt nicht angenommen werden. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2004, Zl. 04.03 869-BAL, Asyl gewährt. Grundlage für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer war dessen Vorbringen, im Jahr 2000 zwangsweise für zwei Wochen mit den Rebellen in den Wald mitgegangen zu sein und bis zu seiner Ausreise aus Angst, ihm werde von der Kadyrow-Regierung deswegen eine oppositionelle Haltung unterstellt, versteckt gelebt zu haben. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens ergibt sich jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Verfolgung des Beschwerdeführers mehr. Zum einen ist diesbezüglich auszuführen, dass der Beschwerdeführer in all seinen schriftlichen Stellungnahmen im Asylaberkennungsverfahren mit keinem einzigen Wort geltend machte, in Tschetschenien nach wie vor einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein oder eine solche zu befürchten. Seine Ausführungen zu seinem zukünftigen Leben in Tschetschenien beschränkten sich auf Befürchtungen, dort aufgrund seiner langen Ortsabwesenheit keine Zukunft zu sehen. Eine Verfolgungsgefahr vermochte der Beschwerdeführer damit jedenfalls nicht aufzuzeigen. Zum anderen sind auch die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hervorzuheben, die nicht nur eine heutige Gefährdung des Beschwerdeführers in Tschetschenien abstritt, sondern auch in Abrede stellte, dass der Beschwerdeführer überhaupt jemals – und sei es nur zwangsweise für zwei Wochen – gekämpft hätte vergleiche Seite 8 der Verhandlungsschrift: "R: Glauben Sie, dass Ihr Ehemann in Tschetschenien heute noch einer Gefährdung ausgesetzt ist? Z1: Es gibt keine Gefahr dort für meinen Mann. Er hat nicht gekämpft, es verfolgt ihn niemand.").
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass nicht nur der Beschwerdeführer sondern alle seiner männlichen Verwandten in Tschetschenien und der Russischen Föderation eine immense Gefahr für Leib und Leben zu befürchten hätten, und er in Tschetschenien über keine (männlichen) Verwandten mehr verfüge, da alle flüchten hätten müssen, müssen diese Ausführungen als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend zurückgewiesen werden. Der Beschwerdeführer führte in seinen schriftlichen Stellungnahmen selbst aus, seine Eltern (darunter sein Vater) und sein jüngerer Bruder würden nach wie vor im Elternhaus leben. Eine Verfolgung sämtlicher männlicher Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers liegt somit ganz offensichtlich nicht vor. Weiters machte die Ehefrau des Beschwerdeführers geltend, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort zudem noch über Geschwister sowie zahlreiche Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, etc. verfügt, was eine Sippenverfolgung ebenfalls als nicht gegeben erscheinen lässt.
Dass der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch keiner asylrelevanten Verfolgung in Tschetschenien mehr ausgesetzt ist, wird insbesondere durch seine Rückreise nach Tschetschenien im Sommer 2013 evident. Dem Beschwerdeführer war es im Juli und August 2013 laut eigenen Angaben möglich, völlig unbehelligt bei seinen Eltern in Tschetschenien zu leben. Vom Beschwerdeführer wurden in diesem Zusammenhang keinerlei Probleme mit der Polizei oder sonstigen Behörden geltend gemacht. Würde der Beschwerdeführer nach wie vor eine Verfolgung in Tschetschenien befürchten, hätte er sich im Sommer 2013 wohl kaum freiwillig nach Tschetschenien begeben und dort zwei Monate an dem für eine allfällige Suche der Behörden nach ihm naheliegendsten Ort, dem Haus seiner Eltern, aufgehalten.
Letztlich ist auf die oben unter Punkt II.1.2.f. widergegebenen Länderberichte zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkriegs heute kaum noch einer Gefährdung ausgesetzt sind, sich die russischen und tschetschenischen Behörden vielmehr der Strafverfolgung von IS-Kämpfern/Unterstützern verschrieben haben bzw. sich auf Personen konzentrieren, die heute noch im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen.Letztlich ist auf die oben unter Punkt römisch zwei.1.2.f. widergegebenen Länderberichte zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkriegs heute kaum noch einer Gefährdung ausgesetzt sind, sich die russischen und tschetschenischen Behörden vielmehr der Strafverfolgung von IS-Kämpfern/Unterstützern verschrieben haben bzw. sich auf Personen konzentrieren, die heute noch im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen.
Aus all dem kann gefolgt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – droht. Den getroffenen Länderfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass in Tschetschenien Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe generell einer aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären; diesbezügliche von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte liegen nicht vor.
3.1.5. Somit war in der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus den oben getroffenen Ausführungen zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit desselben und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber einem allfälligen individuellen Schutzinteresse des Beschwerdeführers mangels drohender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr vom Zutreffen der Voraussetzungen insgesamt für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 auszugehen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.3.1.5. Somit war in der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus den oben getroffenen Ausführungen zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit desselben und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber einem allfälligen individuellen Schutzinteresse des Beschwerdeführers mangels drohender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr vom Zutreffen der Voraussetzungen insgesamt für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auszugehen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 zu verbinden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich jüngst mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137):Der Verwaltungsgerichtshof hat sich jüngst mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137):
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN).
Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).
Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung2 [2012] 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases"), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung2 [2012] 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases"), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.
Auch im jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (v.a. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide (vgl. RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98).Auch im jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (v.a. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide vergleiche RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98).
Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EG) und umfasst – wie der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt hat – eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführgen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachtend, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EG) und umfasst – wie der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt hat – eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführgen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachtend, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61204/09 und mwH).Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61204/09 und mwH).
3.2.2. Dies ist dem Beschwerdeführern im vorliegenden Fall nicht gelungen:
Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Tschetschenien, wurde dort sozialisiert und absolvierte eine Schul- sowie Berufsausbildung zum Mechaniker. Er konnte seinen Lebensunterhalt durch Ausübung des Mechanikerberufs sowie als Security in Moskau bestreiten. Da der Beschwerdeführer gesund ist und in seinen schriftlichen Stellungnahmen selbst angab, arbeitswillig und arbeitsfähig zu sein, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer Arbeit im Rahmen seines erlernten Berufs des Mechanikers oder einer anderen Sparte nachgehen kann und nicht in seiner Existenz bedroht wäre. Er beherrscht sowohl die tschetschenische als auch die russische Sprache, wie nicht zuletzt durch sein handschriftlich in russischer Sprache verfasstes Beschwerdeschreiben evident wird. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Tschetschenien nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. So leben dort noch seine Eltern sowie sein jüngerer Bruder samt Familie und gab der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Stellungnahmen selbst an, zu diesen noch in Kontakt zu stehen. Weiters gab die Ehefrau des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien noch über zahlreiche weitere enge Verwandte (Brüder, Schwester, Tanten, Onkeln, Cousinen, Cousins, etc.) verfügt. In diesem Zusammenhang ist zudem hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2013 für zwei Monate nach Tschetschenien reiste und bei seinen Eltern lebte. Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, weswegen es den Eltern des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nicht neuerlich möglich sein sollte, den Beschwerdeführer zumindest anfänglich aufzunehmen und zu unterstützen. Der Beschwerdeführer könnte somit zusätzlich zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, zur Bewältigung einer allfällig anfänglich schwierigen wirtschaftlichen Situation mit Unterstützung im Rahmen des familiären Zusammenhaltes rechnen, welche ihn vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde.Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Tschetschenien, wurde dort sozialisiert und absolvierte eine Schul- sowie Berufsausbildung zum Mechaniker. Er konnte seinen Lebensunterhalt durch Ausübung des Mechanikerberufs sowie als Security in Moskau bestreiten. Da der Beschwerdeführer gesund ist und in seinen schriftlichen Stellungnahmen selbst angab, arbeitswillig und arbeitsfähig zu sein, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer Arbeit im Rahmen seines erlernten Berufs des Mechanikers oder einer anderen Sparte nachgehen kann und nicht in seiner Existenz bedroht wäre. Er beherrscht sowohl die tschetschenische als auch die russische Sprache, wie nicht zuletzt durch sein handschriftlich in russischer Sprache verfasstes Beschwerdeschreiben evident wird. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Tschetschenien nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. So leben dort noch seine Eltern sowie sein jüngerer Bruder samt Familie und gab der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Stellungnahmen selbst an, zu diesen noch in Kontakt zu stehen. Weiters gab die Ehefrau des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien noch über zahlreiche weitere enge Verwandte (Brüder, Schwester, Tanten, Onkeln, Cousinen, Cousins, etc.) verfügt. In diesem Zusammenhang ist zudem hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2013 für zwei Monate nach Tschetschenien reiste und bei seinen Eltern lebte. Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, weswegen es den Eltern des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nicht neuerlich möglich sein sollte, den Beschwerdeführer zumindest anfänglich aufzunehmen und zu unterstützen. Der Beschwerdeführer könnte somit zusätzlich zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, zur Bewältigung einer allfällig anfänglich schwierigen wirtschaftlichen Situation mit Unterstützung im Rahmen des familiären Zusammenhaltes rechnen, welche ihn vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde.
Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet. Der Beschwerdeführer brachte in seinen schriftlichen Stellungnahmen selbst vor, gesund zu sein und an keinen Erkrankungen zu leiden. Wie bereits oben beweiswürdigend ausgeführt, ist den Beschwerdeausführungen, der Beschwerdeführer sei aufgrund der erlebten Kriegsgräuel traumatisiert, vor dem Hintergrund des gesamten Akteninhaltes, aus welchem sich weder eine physische noch eine psychische Erkrankung oder Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auch nur ansatzweise ergibt, jegliche Grundlage entzogen.Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet. Der Beschwerdeführer brachte in seinen schriftlichen Stellungnahmen selbst vor, gesund zu sein und an keinen Erkrankungen zu leiden. Wie bereits oben beweiswürdigend ausgeführt, ist den Beschwerdeausführungen, der Beschwerdeführer sei aufgrund der erlebten Kriegsgräuel traumatisiert, vor dem Hintergrund des gesamten Akteninhaltes, aus welchem sich weder eine physische noch eine psychische Erkrankung oder Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auch nur ansatzweise ergibt, jegliche Grundlage entzogen.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und war daher die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkts II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abzuweisen.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und war daher die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkts römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß § 52 Abs. 9 AsylG 2005 hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, AsylG 2005 hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – folgende Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423):Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – folgende Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423):
3.3.2. Was einen allfälligen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch kann in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und HoogkamerDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch kann in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer
Im vorliegenden Fall ist – nicht zuletzt wegen der Aufenthaltsdauer und dem Vorhandensein von acht teils minderjährigen Kindern – von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung fällt nach Ansicht der zuständigen Richterin des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, jedoch zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Im vorliegenden Fall ist – nicht zuletzt wegen der Aufenthaltsdauer und dem Vorhandensein von acht teils minderjährigen Kindern – von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung fällt nach Ansicht der zuständigen Richterin des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, jedoch zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über acht Kinder, darunter fünf minderjährige Kinder, sowie seine Ehefrau, von welcher er seit Jänner 2017 getrennt ist und die die Einreichung der Scheidung plant. Über weitere Familienangehörige verfügt der Beschwerdeführer in Österreich nicht.
Der Beschwerdeführer verbüßt eine mehrjährige Haftstrafe und hat sich auch schon vor seiner nunmehrigen Inhaftierung durch seine in Österreich lebenden Kinder und deren Mutter nicht von der Begehung von Straftaten bzw. letztlich der Begehung eines besonders schweren Verbrechens abhalten lassen.
Der Beschwerdeführer war bisher infolge seines Status als Asylberechtigter legal in Österreich aufhältig und spricht die deutsche Sprache angemessen, wie sich auch aus der handschriftlichen Stellungnahme in deutscher Sprache vom 28.03.2017 ergibt. Er ging in Österreich seit seiner Einreise im Jahr 2004 bis auf 149 Tage keiner legalen Beschäftigung nach und lebte überwiegend von sozialer Unterstützung. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich kontinuierlich straffällig, wobei sich sein strafrechtswidriges Verhalten immer weiter intensivierte und die Fortsetzung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers mit der Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren bewaffneten Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB nunmehr eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Wie bereits oben unter Punkt II.3.1.3. ausgeführt, bildet das vom Beschwerdeführer zuletzt begangene Delikt des schweren bewaffneten Raubes unter den oben dargelegten vorliegenden Umständen des Einzelfalles eine besonders schwere Straftat und ist davon auszugehen, dass seitens des Beschwerdeführers nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft ausgeht und er dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt.Der Beschwerdeführer war bisher infolge seines Status als Asylberechtigter legal in Österreich aufhältig und spricht die deutsche Sprache angemessen, wie sich auch aus der handschriftlichen Stellungnahme in deutscher Sprache vom 28.03.2017 ergibt. Er ging in Österreich seit seiner Einreise im Jahr 2004 bis auf 149 Tage keiner legalen Beschäftigung nach und lebte überwiegend von sozialer Unterstützung. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich kontinuierlich straffällig, wobei sich sein strafrechtswidriges Verhalten immer weiter intensivierte und die Fortsetzung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers mit der Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren bewaffneten Raubes gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB nunmehr eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.3.1.3. ausgeführt, bildet das vom Beschwerdeführer zuletzt begangene Delikt des schweren bewaffneten Raubes unter den oben dargelegten vorliegenden Umständen des Einzelfalles eine besonders schwere Straftat und ist davon auszugehen, dass seitens des Beschwerdeführers nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft ausgeht und er dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt.
Hinsichtlich des Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer seit 01.10.2013 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befindet. Er lebt daher seit diesem Zeitpunkt nachgewiesenermaßen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern nicht mehr im gleichen Haushalt. Die Ehe des Beschwerdeführers kann nach den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in seiner handschriftlichen Beschwerde vom 16.08.2017 und jenen seiner Ehefrau in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als zumindest seit Jänner 2017 nicht mehr aufrecht betrachtet werden. Vielmehr wollte die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits die Scheidung einreichen, woran sie der Beschwerdeführer durch Zerreißen der Heiratsurkunde zu hindern versuchte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers muss nunmehr die Ausstellung eines Duplikates der Heiratsurkunde abwarten, um anschließend die Scheidung einreichen zu können. Abgesehen vom ältesten Sohn des Beschwerdeführers, wurde der Beschwerdeführer von seinen Kindern während seiner Untersuchungs- und Strafhaft laut Besucherliste nicht besucht. Laut Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers werden diesem seit dem 2. Quartal 2016 zwei- bis dreimal pro Quartal Wochenendfreigänge gewährt, bei welchen er zu seiner Familie nach Hause kommt. Die diesbezüglichen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erweckten jedoch nicht den Eindruck der Beschwerdeführer wäre an diesen Freigangwochenenden daran interessiert, die mit seinen Kindern verpasste gemeinsame Zeit nachzuholen bzw. als bestünde ein intensives familiäres Band zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern (vgl. Seite 5 der Verhandlungsschrift: "R: Wie waren diese Wochenenden mit ihm gemeinsam? Z1: Meistens saß er immer zuhause. Manchmal ging er spazieren. R: Wie war das mit den Kindern und mit Ihrem Ehemann? Z1:Hinsichtlich des Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer seit 01.10.2013 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befindet. Er lebt daher seit diesem Zeitpunkt nachgewiesenermaßen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern nicht mehr im gleichen Haushalt. Die Ehe des Beschwerdeführers kann nach den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in seiner handschriftlichen Beschwerde vom 16.08.2017 und jenen seiner Ehefrau in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als zumindest seit Jänner 2017 nicht mehr aufrecht betrachtet werden. Vielmehr wollte die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits die Scheidung einreichen, woran sie der Beschwerdeführer durch Zerreißen der Heiratsurkunde zu hindern versuchte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers muss nunmehr die Ausstellung eines Duplikates der Heiratsurkunde abwarten, um anschließend die Scheidung einreichen zu können. Abgesehen vom ältesten Sohn des Beschwerdeführers, wurde der Beschwerdeführer von seinen Kindern während seiner Untersuchungs- und Strafhaft laut Besucherliste nicht besucht. Laut Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers werden diesem seit dem 2. Quartal 2016 zwei- bis dreimal pro Quartal Wochenendfreigänge gewährt, bei welchen er zu seiner Familie nach Hause kommt. Die diesbezüglichen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erweckten jedoch nicht den Eindruck der Beschwerdeführer wäre an diesen Freigangwochenenden daran interessiert, die mit seinen Kindern verpasste gemeinsame Zeit nachzuholen bzw. als bestünde ein intensives familiäres Band zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern vergleiche Seite 5 der Verhandlungsschrift: "R: Wie waren diese Wochenenden mit ihm gemeinsam? Z1: Meistens saß er immer zuhause. Manchmal ging er spazieren. R: Wie war das mit den Kindern und mit Ihrem Ehemann? Z1:
Er hat mit ihnen gespielt. Wissen Sie, meine Kinder sind so, wenn man ihnen einen Spielpartner zur Verfügung stellt, dann spielen sie mit."). Die Ehefrau des Beschwerdeführers führte zudem weiter aus, dass sie sich zwar wünsche, dass ihre Kinder nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers zu diesem weiterhin Kontakt haben (vgl. Seite 4 der Verhandlungsschrift), sie bejahte jedoch auch eindeutig, dass der Beschwerdeführer sein Verhältnis zu seinen Kindern auch von Tschetschenien aus via Telefon, Videotelefonie, Briefen, etc. aufrechterhalten könnte (vgl. Seite 6 der Verhandlungsschrift). Hervorzuheben ist diesbezüglich insbesondere, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auch darauf hinwies, dass sowohl ihr Leben als auch jenes ihrer Kinder einfacher wäre, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich leben würde (vgl. Seite 7 der Verhandlungsschrift: "R: Wäre es für Sie leichter, wenn Ihr Ehemann nicht mehr in Österreich wäre? Z1: Ja, wesentlich leichter. R: Wie würden Sie diese Frage aus Sicht Ihrer Kinder beantworten? Z1: Ja, auch, aber sie werden es nicht wagen, in Anwesenheit ihres Vaters das zu sagen. Sie lieben mich und ihren Vater, aber sie bevorzugen mich."). Vor dem Hintergrund dieser Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers und des langen Haftaufenthaltes des Beschwerdeführers erscheint das Familienleben des Beschwerdeführers zu seinen Kindern – trotz seiner Wochenendfreigänge – als erheblich herabgesetzt. Insbesondere bei den jüngsten Kindern des Beschwerdeführers, der im November 2010 geborene Sohn und die im Dezember 2011 geborenen Zwillinge, kann nicht von einer aktiven Erinnerung an ein aufrechtes Familien- und Zusammenleben mit ihrem Vater ausgegangen werden. Auch in diesem Zusammenhang muss auf das unentschuldigte Nichterscheinen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.09.2017 verwiesen werden, mit welchem der Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck brachte, dass er an einem weiteren Verbleib in Österreich und in der Nähe seiner Kinder ein vermehrtes Interesse hätte.Er hat mit ihnen gespielt. Wissen Sie, meine Kinder sind so, wenn man ihnen einen Spielpartner zur Verfügung stellt, dann spielen sie mit."). Die Ehefrau des Beschwerdeführers führte zudem weiter aus, dass sie sich zwar wünsche, dass ihre Kinder nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers zu diesem weiterhin Kontakt haben vergleiche Seite 4 der Verhandlungsschrift), sie bejahte jedoch auch eindeutig, dass der Beschwerdeführer sein Verhältnis zu seinen Kindern auch von Tschetschenien aus via Telefon, Videotelefonie, Briefen, etc. aufrechterhalten könnte vergleiche Seite 6 der Verhandlungsschrift). Hervorzuheben ist diesbezüglich insbesondere, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auch darauf hinwies, dass sowohl ihr Leben als auch jenes ihrer Kinder einfacher wäre, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich leben würde vergleiche Seite 7 der Verhandlungsschrift: "R: Wäre es für Sie leichter, wenn Ihr Ehemann nicht mehr in Österreich wäre? Z1: Ja, wesentlich leichter. R: Wie würden Sie diese Frage aus Sicht Ihrer Kinder beantworten? Z1: Ja, auch, aber sie werden es nicht wagen, in Anwesenheit ihres Vaters das zu sagen. Sie lieben mich und ihren Vater, aber sie bevorzugen mich."). Vor dem Hintergrund dieser Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers und des langen Haftaufenthaltes des Beschwerdeführers erscheint das Familienleben des Beschwerdeführers zu seinen Kindern – trotz seiner Wochenendfreigänge – als erheblich herabgesetzt. Insbesondere bei den jüngsten Kindern des Beschwerdeführers, der im November 2010 geborene Sohn und die im Dezember 2011 geborenen Zwillinge, kann nicht von einer aktiven Erinnerung an ein aufrechtes Familien- und Zusammenleben mit ihrem Vater ausgegangen werden. Auch in diesem Zusammenhang muss auf das unentschuldigte Nichterscheinen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.09.2017 verwiesen werden, mit welchem der Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck brachte, dass er an einem weiteren Verbleib in Österreich und in der Nähe seiner Kinder ein vermehrtes Interesse hätte.
Einer Rückkehrentscheidung steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich durchgehend legal – zunächst aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber – im österreichischen Bundesgebiet befindet. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde. Dass er nach der letzten Verurteilung nicht wieder straffällig geworden ist, sei darauf zurückzuführen, dass er sich zum Teil in Haft befunden, zum Teil aber auch in seinem Heimatstaat aufgehalten hatte. Zudem beherrsche er auch die Sprache seines Heimatstaates, wo auch Verwandte von ihm leben (Mutlag gg. Deutschland, 25.03.2010, 40.601/05, Rz 55 ff.). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der 27 Jahre in seinem Herkunftsstaat verbracht hat, dort die Schule besucht, eine Ausbildung zum Mechaniker absolviert und gearbeitet hat sowie mit den dortigen Gepflogenheiten und der Sprache vertraut ist.Einer Rückkehrentscheidung steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich durchgehend legal – zunächst aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber – im österreichischen Bundesgebiet befindet. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde. Dass er nach der letzten Verurteilung nicht wieder straffällig geworden ist, sei darauf zurückzuführen, dass er sich zum Teil in Haft befunden, zum Teil aber auch in seinem Heimatstaat aufgehalten hatte. Zudem beherrsche er auch die Sprache seines Heimatstaates, wo auch Verwandte von ihm leben (Mutlag gg. Deutschland, 25.03.2010, 40.601/05, Rz 55 ff.). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Artikel 8, EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der 27 Jahre in seinem Herkunftsstaat verbracht hat, dort die Schule besucht, eine Ausbildung zum Mechaniker absolviert und gearbeitet hat sowie mit den dortigen Gepflogenheiten und der Sprache vertraut ist.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, Zl. 95/18/0061, verwiesen, in welchen der VwGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Gattin und Kindern, seit fünfzehn Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009).In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, Zl. 95/18/0061, verwiesen, in welchen der VwGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Gattin und Kindern, seit fünfzehn Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen vergleiche auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009).
Auch wenn der Beschwerdeführer (bis zu seiner Haftentlassung Mitte Jänner 2018) bereits 14 Jahre in Österreich verbracht haben wird und neben der russischen und tschetschenischen Sprache auch die deutsche Sprache angemessen beherrscht, so ist in seinem Fall – nicht zuletzt aufgrund der kaum vorhandenen Integration des Beschwerdeführers – nicht davon auszugehen, dass er seinem Herkunftsstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entrückt und entfremdet wäre, dass ihm eine Rückkehr und Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der auch Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist, mit Hilfe seiner im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen eine Reintegration in seinen Herkunftsstaat möglich sein wird.
Es überwiegen daher – trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers – aufgrund der genannten Umstände in einer Gesamtabwägung eindeutig die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, zumal die weitgehende Unbescholtenheit als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration gilt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 859).Es überwiegen daher – trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers – aufgrund der genannten Umstände in einer Gesamtabwägung eindeutig die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, zumal die weitgehende Unbescholtenheit als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration gilt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 859).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seinen persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seinen persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.Die Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
3.3.3. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, ist die Rückkehrentscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.3.3.3. Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG 2005 liegen vor: Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, ist die Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 3 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der § 8 Abs. 3a oder § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Wie oben bereits ausgeführt, liegen keine Umstände vor, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfordern würden, weswegen weder Fälle des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der Paragraph 8, Absatz 3 a, oder Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Wie oben bereits ausgeführt, liegen keine Umstände vor, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfordern würden, weswegen weder Fälle des Paragraph 8, Absatz 3 a, noch des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen.
3.3.4. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist.3.3.4. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht gegenständlich nicht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht gegenständlich nicht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des o.a. Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des o.a. Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
3.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.4.1. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 5).Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 5,).
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
3.4.2. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).3.4.2. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).
Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039).
Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12).Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vergleiche auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 53, FPG, K12).
Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).
3.4.3. Der Sachverhalt gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG ist infolge der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des schweren bewaffneten Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB, unbestrittenermaßen erfüllt. Die Erfüllung dieses Tatbestands indiziert bereits gemäß § 53 Abs. 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.3.4.3. Der Sachverhalt gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist infolge der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des schweren bewaffneten Raubes gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB, unbestrittenermaßen erfüllt. Die Erfüllung dieses Tatbestands indiziert bereits gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch in diesem Zusammenhang den Ausführungen der belangten Behörde an.
Wie bereits oben unter Punkt II.3.1.3. ausführlich dargelegt, wiegt das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten schwer, da sich aus seinem Verhalten eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich manifestiert. Für den Beschwerdeführer scheinen im österreichischen Strafregister insgesamt sieben Verurteilungen auf (wobei eine Eintragung im Verhältnis zu §§ 31 und 40 StGB steht, weswegen von sechs Verurteilungen auszugehen ist), wobei alle sechs Strafen einschlägig sind. Der Beschwerdeführer wurde bereits im November 2005, somit gut eineinhalb Jahre nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet, erstmals straffällig und beging damals sowie auch im Jahr 2006 mehrere Tankstellenbetrüge. Trotz zweimaliger Verurteilungen in Österreich und einer in der Bundesrepublik Deutschland ließ sich der Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Vielmehr intensivierte sich sein strafrechtswidriges Verhalten, da er im Oktober 2007 eine Körperverletzung und im September 2009 zwei gefährliche Drohungen und eine versuchte Nötigung beging. Auch im September 2011 beging der Beschwerdeführer eine gefährliche Drohung. Sein strafrechtswidriges Verhalten gipfelte letztlich in einem schweren bewaffneten Raub, wegen dem er zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.3.1.3. ausführlich dargelegt, wiegt das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten schwer, da sich aus seinem Verhalten eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich manifestiert. Für den Beschwerdeführer scheinen im österreichischen Strafregister insgesamt sieben Verurteilungen auf (wobei eine Eintragung im Verhältnis zu Paragraphen 31 und 40 StGB steht, weswegen von sechs Verurteilungen auszugehen ist), wobei alle sechs Strafen einschlägig sind. Der Beschwerdeführer wurde bereits im November 2005, somit gut eineinhalb Jahre nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet, erstmals straffällig und beging damals sowie auch im Jahr 2006 mehrere Tankstellenbetrüge. Trotz zweimaliger Verurteilungen in Österreich und einer in der Bundesrepublik Deutschland ließ sich der Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Vielmehr intensivierte sich sein strafrechtswidriges Verhalten, da er im Oktober 2007 eine Körperverletzung und im September 2009 zwei gefährliche Drohungen und eine versuchte Nötigung beging. Auch im September 2011 beging der Beschwerdeführer eine gefährliche Drohung. Sein strafrechtswidriges Verhalten gipfelte letztlich in einem schweren bewaffneten Raub, wegen dem er zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde.
Dass der Beschwerdeführer keine nennenswerte Verbundenheit zu rechtlich geschützten Werten bzw. den Rechten Dritter empfindet und seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet in regelmäßigen Abständen von lediglich einigen Monaten straffällig wurde, ist somit evident. Er hat durch sein Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe und an Sicherheit für die Person.
Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten folgt dem Muster einer kriminellen Laufbahn, da sich sein strafrechtswidriges Verhalten immer weiter intensivierte. Es ist aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit der Fortsetzung des strafrechtswidrigen Verhaltens zu rechnen, weswegen von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden muss.
Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, gerechtfertigt ist.
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwgH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in gegenständlichen Fall nicht die in Art. 8 EMRK geschützten Rechte. Es muss daher unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegt.Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in gegenständlichen Fall nicht die in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte. Es muss daher unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 3, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegt.
Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers ergibt daher, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers ergibt daher, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Abschließend ist anzumerken, dass die Beschwerde jegliche Ausführungen zum verhängten Einreiseverbot vermissen lässt und sich daher auch diesbezüglich keinerlei Gründe für eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ergeben haben.
Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Da die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.
3.5. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides (Frist zur freiwilligen Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):3.5. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Frist zur freiwilligen Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Wie bereits oben unter Punkt II.3.1.3. ausführlich dargetan, stellt der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Das Bundesamt ging daher zu Recht davon aus, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.3.1.3. ausführlich dargetan, stellt der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Das Bundesamt ging daher zu Recht davon aus, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.
Da die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde, sah das Bundesamt auch zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab.Da die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde, sah das Bundesamt auch zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab.
Anzumerken ist, dass nach § 59 Abs. 4 FPG der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist. Erst mit der Ausreise (Abschiebung) beginnt aber die Frist des Einreiseverbotes (vgl. § 53 Abs. 4 FPG), für deren Dauer dem Revisionswerber (grundsätzlich) die Einreise und der Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten untersagt ist (vgl. VwGH Ra 2015/21/0054 24.06.2015). Da die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot daher (noch) keine Wirksamkeit entfalten können, war die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht zu ziehen.Anzumerken ist, dass nach Paragraph 59, Absatz 4, FPG der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist. Erst mit der Ausreise (Abschiebung) beginnt aber die Frist des Einreiseverbotes vergleiche Paragraph 53, Absatz 4, FPG), für deren Dauer dem Revisionswerber (grundsätzlich) die Einreise und der Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten untersagt ist vergleiche VwGH Ra 2015/21/0054 24.06.2015). Da die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot daher (noch) keine Wirksamkeit entfalten können, war die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht zu ziehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Soweit die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie ist jedoch nach Ansicht der zuständigen Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Abschiebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W236.2170164.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017