Entscheidungsdatum
05.10.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W124 2143214-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 ,
XXXX, nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am XXXX und XXXX Recht erkannt:römisch 40 , nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am römisch 40 und römisch 40 Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Im Zuge dessen gab er hinsichtlich seines Fluchtgrundes an, dass er im Jahr XXXX in XXXX als Elektroingenieur mit Amerikanern und Engländern zusammengearbeitet habe. Auf Grund dessen sei er von den Taliban bedroht und in weiterer Folge zum Opferfest im Herbst XXXX mitgenommen, bedroht und gefoltert worden.Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Im Zuge dessen gab er hinsichtlich seines Fluchtgrundes an, dass er im Jahr römisch 40 in römisch 40 als Elektroingenieur mit Amerikanern und Engländern zusammengearbeitet habe. Auf Grund dessen sei er von den Taliban bedroht und in weiterer Folge zum Opferfest im Herbst römisch 40 mitgenommen, bedroht und gefoltert worden.
Nur durch die Bedingung zur Mitarbeit als Informant sei er freigelassen worden. Anschließend habe sich der BF aus Angst 11 Monate in XXXX versteckt. Man habe seinen Namen auf einer schwarzen Liste geführt. Bevor man den BF mitgenommen habe, sei dieser nach XXXX geflohen. Dort habe er in der Zeit von September XXXX bis November XXXX an der Universität unterrichtet. Nachdem es zu neuerlichen Bedrohungen durch die Taliban gekommen sei, habe der BF seine Arbeit niedergelegt und eine andere im Ministerium für Energie und Wasserkraft aufgenommen. Der BF arbeite im Bereich erneuerbarer Energie als Solaringenieur. Im XXXX sei er durch einen Mitarbeiter, welcher Kontakte zu den Taliban gepflegt habe, bedroht worden.Nur durch die Bedingung zur Mitarbeit als Informant sei er freigelassen worden. Anschließend habe sich der BF aus Angst 11 Monate in römisch 40 versteckt. Man habe seinen Namen auf einer schwarzen Liste geführt. Bevor man den BF mitgenommen habe, sei dieser nach römisch 40 geflohen. Dort habe er in der Zeit von September römisch 40 bis November römisch 40 an der Universität unterrichtet. Nachdem es zu neuerlichen Bedrohungen durch die Taliban gekommen sei, habe der BF seine Arbeit niedergelegt und eine andere im Ministerium für Energie und Wasserkraft aufgenommen. Der BF arbeite im Bereich erneuerbarer Energie als Solaringenieur. Im römisch 40 sei er durch einen Mitarbeiter, welcher Kontakte zu den Taliban gepflegt habe, bedroht worden.
In der mit dem BF am XXXX vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift führte dieser näher aus, dass er beim Fasten immer nach Hause gefahren sei und dort einen Schulkollegen getroffen habe, welcher ihm erzählt habe, dass es nicht gut sei, wenn er mit Ausländern zusammenarbeite. Der BF habe daraufhin gemeint, dass er nur seiner Heimat dienen würde und die Warnungen nicht ernst nehmen würde.In der mit dem BF am römisch 40 vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift führte dieser näher aus, dass er beim Fasten immer nach Hause gefahren sei und dort einen Schulkollegen getroffen habe, welcher ihm erzählt habe, dass es nicht gut sei, wenn er mit Ausländern zusammenarbeite. Der BF habe daraufhin gemeint, dass er nur seiner Heimat dienen würde und die Warnungen nicht ernst nehmen würde.
Zum Opferfest (Herbst XXXX) sei der BF wiederum nach XXXX, in seine Heimat, gefahren. Am dritten Tage seines Besuches sei er am Weg nach Hause von zwei bewaffneten Männern aufgefordert worden stehen zu bleiben.Zum Opferfest (Herbst römisch 40 ) sei der BF wiederum nach römisch 40 , in seine Heimat, gefahren. Am dritten Tage seines Besuches sei er am Weg nach Hause von zwei bewaffneten Männern aufgefordert worden stehen zu bleiben.
Man habe den BF gefragt, wohin er gehen würde und warum er umgedreht habe. Nachdem er angab etwas vergessen zu haben, habe er Ohrfeigen bekommen und sei gefragt worden, weshalb er lügen würde. Man habe seine Hände nach hinten gefesselt und ihm die Augen verbunden. Man sei nach ein paar Metern mit ihm Richtung einem See gegangen und habe er gehört, dass man ihn in einen Sack stecken solle.
Nach einer Autofahrt habe man den BF irgendwo aussteigen lassen und sei nach etwa 10 Minuten eine Haustür geöffnet worden. Man habe ihm die Augenbinde abgenommen und ihn mit einer Taschenlampe geblendet. Nach seinen Namen und Beruf gefragt, gab dieser an bei einem Unternehmen in XXXX zu arbeiten. Daraufhin sei der BF geschlagen und gefragt worden, weshalb er lügen würde.Nach einer Autofahrt habe man den BF irgendwo aussteigen lassen und sei nach etwa 10 Minuten eine Haustür geöffnet worden. Man habe ihm die Augenbinde abgenommen und ihn mit einer Taschenlampe geblendet. Nach seinen Namen und Beruf gefragt, gab dieser an bei einem Unternehmen in römisch 40 zu arbeiten. Daraufhin sei der BF geschlagen und gefragt worden, weshalb er lügen würde.
Er sei in der Folge mit der Bedingung freigelassen worden, dass er mit ihnen zusammenarbeiten würde. Er habe ihnen die Kooperation zugesagt. Nach seiner Rückkehr nach XXXX habe er dies niemanden erzählen wollen. Er habe sich dann mit seiner Familie besprochen und diese gebeten sich in Sicherheit zu bringen. 11 Monate habe er sich anschließend in XXXX versteckt aufgehalten. In XXXX habe dann eine Hochzeit stattgefunden, zu der er eingeladen gewesen sei. Dort habe ihn ein Mann erkannt, welcher ihn von seinen Fernsehauftritten gekannt habe. Letztendlich habe er sich auch daran erinnert, dass er in XXXX gearbeitet habe.Er sei in der Folge mit der Bedingung freigelassen worden, dass er mit ihnen zusammenarbeiten würde. Er habe ihnen die Kooperation zugesagt. Nach seiner Rückkehr nach römisch 40 habe er dies niemanden erzählen wollen. Er habe sich dann mit seiner Familie besprochen und diese gebeten sich in Sicherheit zu bringen. 11 Monate habe er sich anschließend in römisch 40 versteckt aufgehalten. In römisch 40 habe dann eine Hochzeit stattgefunden, zu der er eingeladen gewesen sei. Dort habe ihn ein Mann erkannt, welcher ihn von seinen Fernsehauftritten gekannt habe. Letztendlich habe er sich auch daran erinnert, dass er in römisch 40 gearbeitet habe.
Der BF sei über den Umstand, dass er erkannt worden sei, schockiert gewesen. Er habe erfahren, dass dieser Mann für die Taliban in einer Nachbarprovinz arbeiten würde, woraufhin er per Flugzeug nach XXXX gereist sei.Der BF sei über den Umstand, dass er erkannt worden sei, schockiert gewesen. Er habe erfahren, dass dieser Mann für die Taliban in einer Nachbarprovinz arbeiten würde, woraufhin er per Flugzeug nach römisch 40 gereist sei.
Er habe sich sehr unsicher gefühlt, habe aber das Land nicht verlassen wollen, weil er dort studiert habe. Eine Woche sei er bei seinem Freund, einem Universitätsprofessor, verblieben, welcher ihm vorgeschlagen habe bei ihm zu unterrichten.
Im 3. Semester sei der BF von einem Studenten informiert worden, dass XXXXdraußen auf ihn warten würde. Dies sei Ende XXXX gewesen. XXXX sei aus seiner Provinz gewesen und habe eine sehr enge Beziehung zu den Taliban gepflegt. Der BF habe dann vom Dach der Universität aus geschaut und tatsächlich einen Mann in der Gasse stehen gesehen. Das Büro des BF habe sich im ersten Stock befunden. Er sei dann hinunter gegangen und sei ihm ein anderer Professor entgegen gekommen, der ihm angeboten habe, dass er ihn nach Haus bringen würde. Dies sei dann erfolgt. Die nächsten drei, vier Wochen habe er den Unterricht mit einem anderen Kollegen getauscht. Er habe begonnen beim Ministerium für Energie und Wasser zu arbeiten. Ende XXXX habe er dann im ersten Stock des Ministeriums einen Mann getroffen, der ihm gesagt habe, dass Leute die mit ungläubigen Personen zusammenarbeiten, nicht mehr lange leben würden.Im 3. Semester sei der BF von einem Studenten informiert worden, dass XXXXdraußen auf ihn warten würde. Dies sei Ende römisch 40 gewesen. römisch 40 sei aus seiner Provinz gewesen und habe eine sehr enge Beziehung zu den Taliban gepflegt. Der BF habe dann vom Dach der Universität aus geschaut und tatsächlich einen Mann in der Gasse stehen gesehen. Das Büro des BF habe sich im ersten Stock befunden. Er sei dann hinunter gegangen und sei ihm ein anderer Professor entgegen gekommen, der ihm angeboten habe, dass er ihn nach Haus bringen würde. Dies sei dann erfolgt. Die nächsten drei, vier Wochen habe er den Unterricht mit einem anderen Kollegen getauscht. Er habe begonnen beim Ministerium für Energie und Wasser zu arbeiten. Ende römisch 40 habe er dann im ersten Stock des Ministeriums einen Mann getroffen, der ihm gesagt habe, dass Leute die mit ungläubigen Personen zusammenarbeiten, nicht mehr lange leben würden.
Nach diesem Vorfall sei der BF nur mehr unregelmäßig ins Ministerium gegangen, bis er letztendlich die Heimat verlassen habe.
3. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.).3. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Gem. § 10 Abs.1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei.
Begründet wurde die Entscheidung des Bundesasylamtes im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF.
4. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA richtet sich die beim Bundesasylamt am XXXX eingelangte Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte.4. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA richtet sich die beim Bundesasylamt am römisch 40 eingelangte Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich die dem BF unterstellte politische Gesinnung daraus ergebe, dass er als ehemaliger Mitarbeiter eines schiitischen Privatsenders sowie des Energieministeriums aus Sicht der Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften als Feind und Verräter eingestuft werden würde. Der Grund für die Flucht des BF liege darin, dass sein Leben auf Grund der zunehmenden Bedrohung durch die Taliban immer mehr in Gefahr sein würde.
Der BF sei mittlerweile in Österreich zum Christentum konvertiert und daher auch aus dieser Hinsicht von Verfolgung auf Grund seiner Religionszugehörigkeit bedroht. Beigelegt wurde ein Schreiben eines Pastors der Freien Christengemeinde Pfingstgemeinde vom XXXX, worin ausgeführt wurde, dass der BF amXXXX getauft werden würde.Der BF sei mittlerweile in Österreich zum Christentum konvertiert und daher auch aus dieser Hinsicht von Verfolgung auf Grund seiner Religionszugehörigkeit bedroht. Beigelegt wurde ein Schreiben eines Pastors der Freien Christengemeinde Pfingstgemeinde vom römisch 40 , worin ausgeführt wurde, dass der BF amXXXX getauft werden würde.
5. Am XXXXführte das BVwG in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Dabei führte der BF im Wesentlichen aus, dass er im Zuge eines Trainings der IAEA (International Atomic Energy Agency) ausgereist sei. Der BF sei für dieses Training ausgewählt worden und zu diesem Zweck nach Österreich gekommen sei. Dieses habe im Zeitraum vom XXXX begonnen und bis XXXX gedauert. Das dafür notwendige Visum sei vom afghanischen Außenministerium von der Botschaft ausgestellt worden. Beantragt habe man dies von Seiten des Ministeriums.Dabei führte der BF im Wesentlichen aus, dass er im Zuge eines Trainings der IAEA (International Atomic Energy Agency) ausgereist sei. Der BF sei für dieses Training ausgewählt worden und zu diesem Zweck nach Österreich gekommen sei. Dieses habe im Zeitraum vom römisch 40 begonnen und bis römisch 40 gedauert. Das dafür notwendige Visum sei vom afghanischen Außenministerium von der Botschaft ausgestellt worden. Beantragt habe man dies von Seiten des Ministeriums.
Im Hinblick seiner Gestaltung seiner Freizeit gab dieser u.a. an die Bibel zu lesen. Darüber hinaus würde er seit 20 Tagen eine Bibelschule besuchen. Schon in Afghanistan habe er ein wenig Informationen über den christlichen Glauben und dabei zwei Videos gesehen. In Österreich habe er dann ein Gespräch über den Glauben mit einem iranischen Staatsbürger geführt. Dieser habe ihm ein wenig Informationen über den christlichen Glauben gegeben und ihn darüber informiert, dass es jeden Freitag eine Klasse geben würde, an der ein Bibelunterricht stattfinden würde. Dieser habe ihm dann vorgeschlagen an einem dieser Unterrichte teilzunehmen und habe der BF dann den Pastor XXXX kennengelernt und ihm dieser Dinge über den christlichen Glauben erzählt.Im Hinblick seiner Gestaltung seiner Freizeit gab dieser u.a. an die Bibel zu lesen. Darüber hinaus würde er seit 20 Tagen eine Bibelschule besuchen. Schon in Afghanistan habe er ein wenig Informationen über den christlichen Glauben und dabei zwei Videos gesehen. In Österreich habe er dann ein Gespräch über den Glauben mit einem iranischen Staatsbürger geführt. Dieser habe ihm ein wenig Informationen über den christlichen Glauben gegeben und ihn darüber informiert, dass es jeden Freitag eine Klasse geben würde, an der ein Bibelunterricht stattfinden würde. Dieser habe ihm dann vorgeschlagen an einem dieser Unterrichte teilzunehmen und habe der BF dann den Pastor römisch 40 kennengelernt und ihm dieser Dinge über den christlichen Glauben erzählt.
Der BF habe bei seinem ersten Besuch in der Kirche im Vergleich zu einem Besuch in der Moschee eine fröhliche und feierliche Atmosphäre verspürt. Im Vergleich zur Situation in einer Moschee, welche er seinerzeit besucht habe, habe ihm die Situation in der Kirche sehr gefallen.
Es habe einen Vorfall gegeben, der ihn dazu gebracht habe, nachzudenken, was der Islam für eine Religion sei. Er habe dann sehr viel über den Islam gelesen und sei die ganzen Gebote durchgegangen. Als er das Buch mit dem Titel "Frau, Sex, Islam", welches von einem kurdischen Schriftsteller verfasst worden sei, gelesen habe, habe der Prophet M. für den BF nicht mehr den Stellenwert eines Propheten gehabt. Vielmehr sei ihm dieser wie ein Kommandant erschienen.
In der darauffolgenden Verhandlung vom XXXX führte der BF zum Umstand seiner Konvertierung näher aus, dass es sich beim Islam um eine Religion der Feindschaft handeln und es sich beim "Gott des Islams" um einen böswilligen Gott handeln würde. Es sei keine Religion, die eine Hinterfragung erlauben würde. Die Leute, die dieser Religion anhängen würden, würden auf einem falschen Weg wandeln.In der darauffolgenden Verhandlung vom römisch 40 führte der BF zum Umstand seiner Konvertierung näher aus, dass es sich beim Islam um eine Religion der Feindschaft handeln und es sich beim "Gott des Islams" um einen böswilligen Gott handeln würde. Es sei keine Religion, die eine Hinterfragung erlauben würde. Die Leute, die dieser Religion anhängen würden, würden auf einem falschen Weg wandeln.
Hätte der BF Mohammed als Prophet akzeptiert, hätte es ihn in den heiligen Krieg, Jihad, geführt. Er hätte Menschen getötet und als Mörder gegolten, was er nicht gewollt habe. An verschieden Stellen im Koran sei der Jihad erwähnt. Als Beispiel nenne er die Sure Toba, Aye 29. Dort würde gesagt werden, dass Menschen, die an Gott zweifeln würden, man töten müsse, solange sie kein Schutzgeld bezahlen würden.
Wenn man die Geschichte vom Islam liest, würde einem klar werden, dass Mohammed ein Mörder und ein Räuber bzw. Vergewaltiger sei. Der beste Nachweis seien seine Kriege, die er geführt habe. Auf Grund dieser Tatsache habe der BF vom Islam Abstand genommen.
Er dürfe dies Muslime aber nicht hassen, obwohl sie einen falschen Weg befolgt hätten. Er solle sie mit Liebe betrachten, bis Gott sie auf den richtigen Weg bringe oder durch sie oder andere Missionare auf den richtigen Weg gebracht werden würden.
Im Christentum würde es einen Gott geben, der nicht böswillig sei, den man gut erkennen könne. Er bringe den Menschen die Liebe und die Religion ohne Bedingung bei. Als er die Bibelstunden besucht habe, in die Kirche gegangen sei, habe er seine innere Ruhe gefunden.
Für die Pfingstgemeinde habe er sich entschieden, da die Sprache eine wichtige Rolle gespielt habe und die Bibel in Farsi in dieser Gemeinde unterrichtet werden würde. Außerdem würde das Fundament auf der Basis der Bibel basieren. Für den BF mache es zu den anderen Religionen keinen Unterschied, wenn diese sich auf die Bibel stützen würden. Andere Dinge außerhalb der Bibel würde er nicht akzeptieren.
Seinen Glauben würde er nach außen bekennen, wenn dies notwendig sei. Er würde seinen Glauben auch vor den mit ihm in seiner Unterkunft zusammenlebenden Muslimen bekennen. Er würde vor den Muslimen zwar Angst haben, aber würden diese beiden muslimischen Mitbewohner vor dem österreichischen Gesetz Angst haben, als es sich in Österreich um kein muslimisches Land handeln würde. Als diese erfahren hätten, dass er in die Kirche gehe, hätten diese ihn davon abhalten wollen. Daraufhin habe er sie zum Gottesdienst eingeladen, was diese nicht akzeptiert hätten. Seither würde sie nicht mehr über Religion sprechen.
Der in der Verhandlung als Zeuge einvernommene Gemeindeleiter der Freien Christengemeinde führte hinsichtlich des BF aus, dass dieser im sogenannten Grundkurs sehr viele Fragen gestellt habe und sich mit den dabei gegebenen Antworten oftmals nicht sofort zufrieden gegeben habe und weiter in die Tiefe gegangen sei.
Der BF habe im erzählt, dass er sich in einem inneren Konflikt befunden habe, da er mit starkem islamischem Hintergrund aufgewachsen und in die Moschee gegangen sei. Als sich der BF mit dem Islam näher beschäftigt habe, habe dieser herausgefunden, dass es nichts Schlechtes sei, einen sogenannten "Ungläubigen" zu töten, sondern dies vielmehr etwas Wünschenswertes darstellen würde. Bei weiteren Studien des Islams, sei er dann sogar selbst davon ausgegangen, selbst zum Mörder zu werden, wenn er den Islam weiter studieren würde. Der BF habe gegenüber den Gemeindeleiter gemeint, dass seine Religion, der Islam, eine solche mit Gewalt sei und er deshalb innere Konflikte in sich getragen habe.
Der Gemeindeleiter habe nunmehr vom BF den Eindruck gewonnen, dass dieser seinen inneren Frieden gefunden habe, als er nunmehr von einem ewigen Leben ausgehen würde und er deshalb keine Angst zu haben brauche.
Der BF sei bereits Mitglied der Freien Christengemeinde und sei am XXXX eine Erwachsenentaufe des BF erfolgt. Zuvor habe der BF einen mehrwöchigen Grundkurs zum christlichen Glauben und mehrmalige Termine für die Taufvorbereitung wahrgenommen.Der BF sei bereits Mitglied der Freien Christengemeinde und sei am römisch 40 eine Erwachsenentaufe des BF erfolgt. Zuvor habe der BF einen mehrwöchigen Grundkurs zum christlichen Glauben und mehrmalige Termine für die Taufvorbereitung wahrgenommen.
Vor der Vornahme einer Taufe entscheide ein sogenanntes Leitungsteam, welches aus fünf Personen bestehe. Dabei würde die Einstellung der jeweiligen Person besprochen und im Leitungsteam diskutiert werden und besprochen werde, welche Erfahrungen der jeweilige mit dem potentiellen Täufling gehabt hat. Dabei komme es auch vor, dass Personen für die Taufe noch nicht als bereit empfunden, diese aber ermutigt werden würden weiterhin in die Kirche zu kommen und es beim nächsten Mal vielleicht anders sein könne.
Auf die Frage, ob der Zeuge glaube, dass der BF seinen Entschluss zum Beitritt seiner Kirchengemeinde revidieren würde, gab dieser an, dass man so etwas nie ausschließen würde, aber soweit er es beurteilen könne, sei er bei ihm überzeugter, als beim Durchschnitt der anderen Gemeindemitglieder, dass sein Glaube echt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
1.2. Feststellungen zur Person des Rechtsmittelwerbers:
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt nicht straffällig. Er hat am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt nicht straffällig. Er hat am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der BF ist am XXXX in der Freien Christengemeinde Pfingstgemeinde XXXX getauft worden. Er hat zuvor über mehrere Wochen einen Grundkurs zum Christentum und mehrere Termine zur Taufvorbereitung besucht. Außerdem nimmt er regelmäßig an den wöchentlich stattfindenden Gottesdiensten teil. Der BF bekennt seinen christlichen Glauben gegenüber Muslimen auch nach außen. Nach der Taufe nimmt der BF an einer christlichen Bibelschule teil.Der BF ist am römisch 40 in der Freien Christengemeinde Pfingstgemeinde römisch 40 getauft worden. Er hat zuvor über mehrere Wochen einen Grundkurs zum Christentum und mehrere Termine zur Taufvorbereitung besucht. Außerdem nimmt er regelmäßig an den wöchentlich stattfindenden Gottesdiensten teil. Der BF bekennt seinen christlichen Glauben gegenüber Muslimen auch nach außen. Nach der Taufe nimmt der BF an einer christlichen Bibelschule teil.
1.3. Zur Situation von Konvertiten in Afghanistan:
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012). Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31.05.2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012).
In Anbetracht der Konversion des BF konnten weitere Ermittlungen und (daran anknüpfende) Feststellungen zu den von ihm im asylbehördlichen Verfahren vorgebrachten Ausreisegründen aus verfahrensökonomischen Gründen entfallen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Lage von Konvertiten in Afghanistan
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriösität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen zur Identität beruhen auf den Angaben des BF in den vor dem BFA und den in der Verhandlung vor dem BVwG getätigten Angaben.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zur Herkunft des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in Kenntnis der Sprache Dari sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans. Im Übrigen sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die an der Richtigkeit der Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen ließen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zur Zugehörigkeit des BF zur Kirche der Freien Christengemeinde Pfingstgemeinde stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in den mündlichen Verhandlungen sowie auf die abgegebene Erklärung des Gemeindeleiters der Freien Christengemeinde- Pfingstgemeinde vom XXXX.Die Feststellungen zur Zugehörigkeit des BF zur Kirche der Freien Christengemeinde Pfingstgemeinde stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in den mündlichen Verhandlungen sowie auf die abgegebene Erklärung des Gemeindeleiters der Freien Christengemeinde- Pfingstgemeinde vom römisch 40 .
2.3. Was die individuellen Feststellungen hinsichtlich der Konversion des BF zum Christentum anbelangt, war aus folgenden Erwägungen vom oben ersichtlichen Sachverhalt auszugehen: Bei der Kirche der Freien Christengemeinde-Pfingstgemeinde Österreichs handelt es sich um eine gesetzlich anerkannte Kirche in Österreich. Die aktive Teilnahme des BF am Gemeinschaftsleben in der Kirche, sein absolvierter mehrwöchiger Grundkurs zum Christentum, die Teilnahme an den Terminen zur Taufe, sowie die Taufe und Mitgliedschaft wurden durch den in der Verhandlung vor dem BVwG einvernommenen Zeugen, der die Diakonieleitung der besagten Kirche innehat, unter Wahrheitspflicht bestätigt. Es bestand kein Grund an der Richtigkeit der Aussage des BF bzw. des Zeugen zu zweifeln.
Abgesehen davon hat der BF seinen Glaubenswechsel detailreich und ausführlich beschrieben und war auch seine Darstellung des Verlaufs, indem er seine innere Konversion im Hinblick seiner früheren Sozialisation beschreibt, glaubwürdig, als er u.a. unter Hinweis konkreterer Suren darlegen konnte den Islam deshalb abzulehnen, als es sich dabei um eine Religion der Feindschaft handelt, die vom BF gegen seine innere Einstellung abverlangt hätte, nicht dem Islam angehörige Menschen zu töten. Dass der BF vor seiner Konversion sich mit dem Islam intensiv auseinandergesetzt hat und dabei in Gewissenskonflikte gekommen ist, konnte auch in Übereinstimmung mit den Aussagen des vom BVwG als Zeugen einvernommen Diakon bestätigt werden, als er diesem davon erzählt hat, dass es als Muslime nichts Schlechtes, sondern vielmehr etwas Wünschenswertes sei, einen sogenannten Ungläubigen zu töten und bei näheren studieren des Islams davon ausgegangen ist Gefahr zu laufen selbst ein Mörder zu werden.
Der BF konnte zudem glaubhaft darlegen, dass er nach wie vor, vor den mit ihm zusammenlebenden Muslimen Angst hat, allerdings insofern einen gewissen Schutz verspührt, als diese die Sanktionen der in Österreich geltenden Rechtsordnung anerkennen.
Im Übrigen sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die geeignet wären, das Vorbringen des BF zu seiner drohenden Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in Zweifel zu ziehen oder für nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
Außerdem ist festzuhalten, dass ein Vertreter des Bundesasylamtes bzw. des BFA als belangte Behörde zu der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht erschienen ist und auch sonst keine Umstände vorgebracht wurden, die im gegenständlichen Fall die Glaubwürdigkeit einer sich aus Gründen der Konversion zum Christentum ergebenden asylrelevanten Verfolgung allenfalls in Zweifel gezogen hätten.
In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung drohen würde.
Inwieweit der BF zum Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes einer konkreten Verfolgung auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit von Seiten der Taliban ausgesetzt gewesen ist, mag insoweit dahingestellt bleiben und nicht näher darauf eingegangen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die dieGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die
Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zum Spruchteil A (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Die mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Abs. 4 bis 4b des § 3 AsylG, die gemäß § 75 Abs. 24 für Asylanträge gelten, die nach dem 15.11.2015 gestellt worden sind, lauten:Die mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Absatz 4 bis 4 b des Paragraph 3, AsylG, die gemäß Paragraph 75, Absatz 24, für Asylanträge gelten, die nach dem 15.11.2015 gestellt worden sind, lauten:
"(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet."(4b) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet."
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obigerAls Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger
Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter
Berücksichtigung Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevantenVon einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten
Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen
Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370;
06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233;
21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten
Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A).
Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Mit dem glaubhaften Vorbringen, vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen/politischen Gründen verfolgt zu werden, macht der BF jedenfalls eine Verfolgung im Sine der GFK geltend.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Mit dem glaubhaften Vorbringen, vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen/politischen Gründen verfolgt zu werden, macht der BF jedenfalls eine Verfolgung im Sine der GFK geltend.
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, Zl. 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557).
Aus dem oben zur Person des BF festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der BF als Person mit innerer christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen würde, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher
Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.
Dass die Konversion des BF zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem engeren sozialen Umfeld XXXX, kann im Hinblick eines in der Form des BF praktizierenden Christen nicht angenommen werden.Dass die Konversion des BF zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem engeren sozialen Umfeld römisch 40 , kann im Hinblick eines in der Form des BF praktizierenden Christen nicht angenommen werden.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des BF zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des BF vor.
Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht.
3.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum konvertierten Mannes verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.2.4. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.2.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W124.2143214.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017