Entscheidungsdatum
09.10.2017Norm
AsylG 2005 §12 Abs1Spruch
I403 1432787-4/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Senegal, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017, Zl. 516688004/161259193, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Senegal, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017, Zl. 516688004/161259193, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. XXXX hat gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet am 24.04.2015 verloren.römisch zwei. römisch 40 hat gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet am 24.04.2015 verloren.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Senegals, stellte am 28.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2013, Zl. 12 17.290-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2016, Zl. W221 1432787-1/20E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2016, Zl. W221 1432787-1/20E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Mit Bescheid des BFA, RD Wien, vom 15.09.2016, Zl. 516688004-2144190, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 in den Senegal zulässig ist und gemäß § 55 Abs 4 FPG 2005 eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des BFA, RD Wien, vom 15.09.2016, Zl. 516688004-2144190, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG 2005 in den Senegal zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Am 21.10.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.09.2016. Dieser wurde im vollen Umfang angefochten und mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung begründet. Sicherheitshalber wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Stelle finden habe können, die bereit gewesen sei, eine Beschwerde für ihn einzubringen. Ihm würde eine rechtliche Hilfe zur Einbringung einer Beschwerde jedenfalls zustehen. Erst relativ spät habe der Beschwerdeführer vom nunmehrigen Vertreter erfahren und sei zur Beratungsstelle gekommen. Erst dann und dort habe der Beschwerdeführer am 14.10.2016 nach rechtlicher Erklärung erkannt, dass dadurch, dass er vorher keine rechtliche Betreuung gefunden habe, eine allenfalls anzwendende 2-Wochen-Frist bereits abgelaufen sei.
Mit Bescheid des BFA, RD Wien, vom 28.10.2016, Zl. 516688004-2144190, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.10.2016 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2016, Zl. W159 1432787-3/2E wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des BFA, RD Wien, vom 28.10.2016, Zl. 516688004-2144190, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.10.2016 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2016, Zl. W159 1432787-3/2E wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Zugleich wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2016, Zl. W159 1432787-2/2E die gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, vom 15.09.2016 erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Dagegen wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.05.2017, E 319/2017-12 wurde dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
Mit Eingabe vom 10.07.2017 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Darin wurde auf eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung hingewiesen.
Mit im Spruch genannten Bescheid vom 29.08.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 10.07.2017 "gemäß § 46a Absatz 4 in Verbindung mit Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF" zurück. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass ausgehend vom faktischen Abschiebeschutz, basierend auf der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof, eine allfällige Abschiebung rechtlich nicht möglich sei.Mit im Spruch genannten Bescheid vom 29.08.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 10.07.2017 "gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4 in Verbindung mit Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF" zurück. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass ausgehend vom faktischen Abschiebeschutz, basierend auf der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof, eine allfällige Abschiebung rechtlich nicht möglich sei.
Gegen diesen am 01.09.2017 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.09.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer immer gleichbleibende Angaben zu seiner Identität gemacht habe und diese daher von der Behörde nicht in Frage gestellt werden könne. Die Voraussetzungen für eine Duldung seien erfüllt, dafür müsse weder die Identität nachgewiesen noch geklärt sein. Dass kein Heimreisezertifikat existiere, sei ein Faktum. Es wurde beantragt, nach mündlicher Verhandlung festzustellen, dass die Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete rechtswidrig sei, der belangten Behörde Kostenersatz aufzutragen und die Karte für Geduldete auszustellen. Beantragt wurde weiters, zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerdegebühr "beim VfGH oder in eventu dem VwGH eine Prüfung anzuregen".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
1. Feststellungen
Mit Bescheid des BFA, RD Wien, vom 15.09.2016, Zl. 516688004-2144190 wurde gegen den Beschwerdeführer einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen und die Abschiebung in den Senegal für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2016, Zl. W159 1432787-2/2E als verspätet zurückgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.05.2017, E 319/2017-12 wurde dem Antrag, der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.04.2015, Zl. XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.04.2015, Zl. römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
2. Beweiswürdigung
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Einsicht in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz genommen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Anzuwendende Rechtslage
§ 12 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:
"Faktischer Abschiebeschutz
§ 12. (1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.Paragraph 12, (1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt.
(2) "
§ 13 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 lauten:Paragraph 13, Absatz eins und 2 AsylG 2005 lauten:
(1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.(1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),1. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
§ 46a Abs. 1 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet:Paragraph 46 a, Absatz eins und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet:
"Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a, (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2) (3) (4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.(2) (3) (4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) "
3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
Eingangs ist festzuhalten, dass das BFA mit Bescheid vom 29.08.2017 über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 10.07.2017 entschied und diesen gemäß § 46a Absatz 4 iVm Abs. 1 FPG als unzulässig zurückwies, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt – aufgrund des Beschluss des Verfassungsgerichtshofes seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen - gemäß § 12 Abs. 1 AsylG weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden konnte (faktischer Abschiebeschutz).Eingangs ist festzuhalten, dass das BFA mit Bescheid vom 29.08.2017 über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 10.07.2017 entschied und diesen gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4 in Verbindung mit Absatz eins, FPG als unzulässig zurückwies, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt – aufgrund des Beschluss des Verfassungsgerichtshofes seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen - gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden konnte (faktischer Abschiebeschutz).
Soweit in der Beschwerde auf die Frage der Identität des Beschwerdeführers eingegangen wird, ist dies für den gegenständlichen Fall irrelevant, da das BFA kein inhaltliches Verfahren geführt hatte (und den Antrag auch nicht, wie in der Beschwerde fälschlicherweise angeführt, abgewiesen hatte), sondern den Antrag zurückgewiesen hatte, da die formellen Voraussetzungen des § 46a Abs. 4 FPG nicht vorgelegen waren.Soweit in der Beschwerde auf die Frage der Identität des Beschwerdeführers eingegangen wird, ist dies für den gegenständlichen Fall irrelevant, da das BFA kein inhaltliches Verfahren geführt hatte (und den Antrag auch nicht, wie in der Beschwerde fälschlicherweise angeführt, abgewiesen hatte), sondern den Antrag zurückgewiesen hatte, da die formellen Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG nicht vorgelegen waren.
Wurde der Beschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung (gegenständlich den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die Rückkehrentscheidung verhängt worden war, zurückgewiesen worden war) vom Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist wohl von einer rechtskräftigen, aber nicht durchsetzbaren Entscheidung auszugehen. Somit besteht schon unter dieser Erwägung wieder faktischer Abschiebeschutz (vgl. Filzwieder/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar Asyl- und Fremdenrecht (Stand 15.01.2016), K7 zu § 12 AsylG 2005).Wurde der Beschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung (gegenständlich den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die Rückkehrentscheidung verhängt worden war, zurückgewiesen worden war) vom Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist wohl von einer rechtskräftigen, aber nicht durchsetzbaren Entscheidung auszugehen. Somit besteht schon unter dieser Erwägung wieder faktischer Abschiebeschutz vergleiche Filzwieder/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar Asyl- und Fremdenrecht (Stand 15.01.2016), K7 zu Paragraph 12, AsylG 2005).
Aus § 12 AsylG 2005 kann aber per se kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden, dieses gründet sich auf § 13 AsylG 2005. Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.Aus Paragraph 12, AsylG 2005 kann aber per se kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden, dieses gründet sich auf Paragraph 13, AsylG 2005. Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 08.02.2016, Zl. W221 1432787-1/20E wurde das Asylverfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die in weiterer Folge vom BFA mit Bescheid vom 15.09.2016 erlassene Rückkehrentscheidung ist mit dem ursprünglichen Verfahren wegen internationalen Schutzes untrennbar verbunden, weshalb auch weiterhin der Status eines Antragstellers auf internationalen Schutz vorliegt und sohin das Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs. 1 AsylG 2005 weiter vorliegt (vgl. Filzwieder/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar Asyl- und Fremdenrecht (Stand 15.01.2016), K5 zu § 13 AsylG 2005). Nachdem der Beschwerde gegen das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis, welches in Bezug auf den Bescheid vom 15.09.2016 erging, vom Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, käme dem Beschwerdeführer prinzipiell weiterhin das vorübergehende asylrechtliche Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 zu.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 08.02.2016, Zl. W221 1432787-1/20E wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die in weiterer Folge vom BFA mit Bescheid vom 15.09.2016 erlassene Rückkehrentscheidung ist mit dem ursprünglichen Verfahren wegen internationalen Schutzes untrennbar verbunden, weshalb auch weiterhin der Status eines Antragstellers auf internationalen Schutz vorliegt und sohin das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 weiter vorliegt vergleiche Filzwieder/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar Asyl- und Fremdenrecht (Stand 15.01.2016), K5 zu Paragraph 13, AsylG 2005). Nachdem der Beschwerde gegen das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis, welches in Bezug auf den Bescheid vom 15.09.2016 erging, vom Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, käme dem Beschwerdeführer prinzipiell weiterhin das vorübergehende asylrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 zu.
Allerdings hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.04.2015 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt; es handelt sich dabei um seine dritte Verurteilung. Daher ist der Beschwerdeführer straffällig im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 und hat sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren. Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.Allerdings hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.04.2015 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt; es handelt sich dabei um seine dritte Verurteilung. Daher ist der Beschwerdeführer straffällig im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 und hat sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren. Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.
Der Beschwerdeführer verfügte daher zum Zeitpunkt des o.a. Bescheides über keine mit der Einbringung seines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung, allerdings über einen faktischen Abschiebeschutz im Sinne des § 12 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer verfügte daher zum Zeitpunkt des o.a. Bescheides über keine mit der Einbringung seines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung, allerdings über einen faktischen Abschiebeschutz im Sinne des Paragraph 12, AsylG 2005.
Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für eine Duldung vorliegen:
Die Abschiebung ist nicht gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 FPG und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig; sie ist auch nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich und ist auch nicht die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig. Vielmehr ist die Abschiebung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht durchführbar, weil der Beschwerdeführer aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof einen faktischen Abschiebeschutz genießt. Der Verlust seines Aufenthaltsrechtes basiert auf seiner Straffälligkeit und ist das Rechtsinstrument der Duldung nicht dazu gedacht, dies in irgendeiner Form auszugleichen.Die Abschiebung ist nicht gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, FPG und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig; sie ist auch nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich und ist auch nicht die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig. Vielmehr ist die Abschiebung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht durchführbar, weil der Beschwerdeführer aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof einen faktischen Abschiebeschutz genießt. Der Verlust seines Aufenthaltsrechtes basiert auf seiner Straffälligkeit und ist das Rechtsinstrument der Duldung nicht dazu gedacht, dies in irgendeiner Form auszugleichen.
Aus diesem Grund hat das BFA den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zu Recht zurückgewiesen.
Weiters wurde in der Beschwerde die Frage der Zulässigkeit einer Beschwerdegebühr erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge diesbezüglich eine Prüfung durch den VfGH oder VwGH anregen.
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen. Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro. Gemäß § 70 Asylgesetz sind in Verfahren nach dem Asylgesetz erforderliche Eingaben von Gebühren befreit. Gegenständlich wurde allerdings ein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gestellt und handelt es sich dabei um ein Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz und nicht um eines nach dem Asylgesetz. Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Beschwerden in Verfahren über die Ausstellung einer Karte für Geduldete weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war die Vorschreibung der Gebühr rechtmäßig. Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv €Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen. Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro. Gemäß Paragraph 70, Asylgesetz sind in Verfahren nach dem Asylgesetz erforderliche Eingaben von Gebühren befreit. Gegenständlich wurde allerdings ein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gestellt und handelt es sich dabei um ein Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz und nicht um eines nach dem Asylgesetz. Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 70, AsylG 2005) für Beschwerden in Verfahren über die Ausstellung einer Karte für Geduldete weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war die Vorschreibung der Gebühr rechtmäßig. Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv €
30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV. Im Übrigen sei auch darauf verwiesen, dass auch aus europarechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken hinsichtlich der Erhebung der Gebühr im vorliegenden Fall bestehen: Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.). Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV €30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV. Im Übrigen sei auch darauf verwiesen, dass auch aus europarechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken hinsichtlich der Erhebung der Gebühr im vorliegenden Fall bestehen: Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.). Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV €
30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). In Bezug auf die Höhe sei etwa auch darauf verwiesen, dass der EuGH am 03.09.2010 in der Rs C-309/14, CGIL und INCA entschieden hatte, dass die RL 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen einer Regelung entgegenstehe, welche für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels die Zahlung einer Gebühr zwischen 80 und 200 Euro verlange, da dies ein Hindernis für die Ausübung der mit der Richtlinie verliehenen Rechte schaffen könne. Auch wenn man diese Werte heranziehen würde, kann die Gebühr von 30 Euro für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht nicht als unangemessen hoch angesehen werden.30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). In Bezug auf die Höhe sei etwa auch darauf verwiesen, dass der EuGH am 03.09.2010 in der Rs C-309/14, CGIL und INCA entschieden hatte, dass die RL 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen einer Regelung entgegenstehe, welche für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels die Zahlung einer Gebühr zwischen 80 und 200 Euro verlange, da dies ein Hindernis für die Ausübung der mit der Richtlinie verliehenen Rechte schaffen könne. Auch wenn man diese Werte heranziehen würde, kann die Gebühr von 30 Euro für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht nicht als unangemessen hoch angesehen werden.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Vorschreibung der Eingabegebühr rechtswidrig wäre bzw. liegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken vor.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der relevante Sachverhalt (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof bzw. Straffälligkeit des Beschwerdeführers) ist geklärt.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der relevante Sachverhalt (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof bzw. Straffälligkeit des Beschwerdeführers) ist geklärt.
Angesichts der Tatsache, dass auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, Duldung, faktische Unabschiebbarkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I403.1432787.4.00Zuletzt aktualisiert am
08.11.2017