Entscheidungsdatum
10.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I413 2121535-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 17.12.2015, Zl. 378026503-151356337, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 17.12.2015, Zl. 378026503-151356337, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 16 Abs 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 21.02.2007 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" erteilt und dieser Titel in weiterer Folge, zuletzt am 25.02.2014, verlängert.
2. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen eines neuen Verlängerungsansuchens am 24.02.2014 den erforderlichen Studienerfolg nicht nachweisen konnte, wies der Landeshauptmann von Wien, mit Bescheid vom 10.07.2015, Zl. MA35-9/2794938-10, diesen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierender" ab, da er die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt hatte.
3. Mit Schreiben vom 16.09.2015 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme im Zusammenhang mit der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, binnen 14 Tagen hierzu Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
4. Infolge der Nichtbehebung des Schreibens vom 16.09.2015 ordnete die belangte Behörde an zu erheben, ob der laut Meldeanfrage an der Adresse XXXX gemeldete Beschwerdeführer im Hinterlegungszeitraum ortsanwesend war. Diese Erhebung ergab, dass sich der Beschwerdeführer an dieser Adresse nach wie vor aufhält und sich zum Zeitpunkt der Briefzustellung in der Steiermark aufgehalten habe.4. Infolge der Nichtbehebung des Schreibens vom 16.09.2015 ordnete die belangte Behörde an zu erheben, ob der laut Meldeanfrage an der Adresse römisch 40 gemeldete Beschwerdeführer im Hinterlegungszeitraum ortsanwesend war. Diese Erhebung ergab, dass sich der Beschwerdeführer an dieser Adresse nach wie vor aufhält und sich zum Zeitpunkt der Briefzustellung in der Steiermark aufgehalten habe.
5. Mit Schreiben vom 16.11.2015 verständigte die belangte Behörde erneut den Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme im Zusammenhang mit der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, binnen 14 Tagen hierzu Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Zugleich ersuchte die belangte Behörde die Landespolizeidirektion Wien dieses Schreiben nachweislich dem Beschwerdeführer auszufolgen und Reisedokumente sicherzustellen. Am 17.11.2015 erfolgten die Zustellung dieses Schreibens und die Sicherstellung des Reisepasses des Beschwerdeführers.
6. Mit undatiertem Schreiben nahm der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Erlassung der Rückkehrentscheidung Stellung.
7. Mit Bescheid vom 17.12.2015, Zl.378026503/151356337, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt II.) und entschied, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.). Am 18.12.2015 erließ die belangte Behörde die Verfahrensanordnung, mit der die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich dem Beschwerdeführer amtswegig zur Seite gestellt wurde.7. Mit Bescheid vom 17.12.2015, Zl.378026503/151356337, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und entschied, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.). Am 18.12.2015 erließ die belangte Behörde die Verfahrensanordnung, mit der die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich dem Beschwerdeführer amtswegig zur Seite gestellt wurde.
8. Der Bescheid vom 17.12.2015, Zl.378026503/151356337, wurde dem Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch am 22.12.2015 an seiner Hauptwohnsitzadresse XXXX zur Abholung beim Zustellpostamt 1060 ab 23.12.2015 (Beginn der Abholfrist) hinterlegt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in das Hausbrieffach eingelegt. Der Bescheid wurde innerhalb der Hinterlegungsfrist nicht behoben und am 15.01.2016 (Datum des Einlangens) an die belangte Behörde unbehoben retourniert.8. Der Bescheid vom 17.12.2015, Zl.378026503/151356337, wurde dem Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch am 22.12.2015 an seiner Hauptwohnsitzadresse römisch 40 zur Abholung beim Zustellpostamt 1060 ab 23.12.2015 (Beginn der Abholfrist) hinterlegt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in das Hausbrieffach eingelegt. Der Bescheid wurde innerhalb der Hinterlegungsfrist nicht behoben und am 15.01.2016 (Datum des Einlangens) an die belangte Behörde unbehoben retourniert.
9. Am 12.01.2016, 14:17 Uhr, wandte sich der Beschwerde mit E-Mail an die belangte Behörde und teilte dieser mit, dass ihm das Abholen des Erkenntnisses bei der Post verweigert worden sei, weil ein aktueller Lichtbildausweis dazu notwendig sei und der Reisepass sich seit dem 17.11.2015 im Besitz der belangten Behörde befinde und sein Aufenthaltstitel abgelaufen sei. Er ersuchte, ihm eine "alternative Möglichkeit zur Abholung des Dokuments zu bieten."
11. Mit E-Mail vom 18.01.2016, 10:15 Uhr, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass der Bescheid am 25.012.2015 zwischen 08:30-11:30 Uhr in den näher bezeichneten Amtsräumlichkeiten der belangten Behörde abgeholt werden könne.
10. Am 25.01.2016 übernahm der Beschwerdeführer den bekämpften Bescheid persönlich bei der belangten Behörde.
6. Am 10.02.2016 brachte der Beschwerdeführer per Telefax die Beschwerde vom 10.02.2016 gegen den bekämpften Bescheid ein, in der er den Bescheid im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten hatte.
7. Mit Verspätungsvorhalt vom 26.05.2017 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangte Behörde seine Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde zur Kenntnis. In diesem Verspätungsvorhalt fasst das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt nach der Aktenlage zusammen und führte zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides volljährig gewesen sei und ihm die zweiwöchige Beschwerdefrist zur Einbringung der Beschwerde zur Verfügung gestanden wäre. Diese Frist habe mit dem Tag der Zustellung zu laufen begonnen. Hinterlegte Dokumente gelten als mit dem ersten Tag zugestellt, weshalb er am 23.12.2015 als zugestellt galt. Dass der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen hätte können, sie nicht festzustellen, weshalb die Beschwerdefrist am 07.01.2016 geendet habe und die am 10.02.2016 eingebrachte Beschwerde daher als verspätet anzusehen sei. Sie sei im Übrigen auch als verspätet anzusehen, wenn von einer Zustellung am 25.01.2016 auszugehen gewesen wäre. Dieser Vorhalt wurde am 26.05.2016, 12:55:02 Uhr an den Beschwerdeführer an seine Hauptwohnsitzadresse versendet, am 31.05.2017 bei der Post-Geschäftsstelle 1072 hinterlegt und vom Beschwerdeführer nicht behoben.
8. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die in Punkt I. dargestellte Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt.Die in Punkt römisch eins. dargestellte Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt.
Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der volljährige Beschwerdeführer ist seit 03.08.2011 durchgehend am Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Es besteht keine andere Abgabestelle in Österreich.Der volljährige Beschwerdeführer ist seit 03.08.2011 durchgehend am Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Es besteht keine andere Abgabestelle in Österreich.
Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen am 23.12.2016 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt. Die schriftliche Verständigung über die Hinterlegung wurde dem Beschwerdeführer am 22.12.2016 in das Hausbrieffach eingelegt. Die Zustellung wurde vom Zusteller durch Anbringen des Rundstempels beurkundet.
Der Beschwerdeführer hat den bekämpften Bescheid beim Zustellpostamt nicht behoben. Er wurde der belangten Behörde am 15.01.2016 (Datum des Einlangens bei der belangten Behörde) zurückgeschickt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des bekämpften Bescheides nicht regelmäßig an seinem Hauptwohnsitz in XXXX aufgehalten hat.Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des bekämpften Bescheides nicht regelmäßig an seinem Hauptwohnsitz in römisch 40 aufgehalten hat.
Dem Beschwerdeführer war es möglich, die Sendung beim Postamt innerhalb der Abholfrist abzuholen.
Der Beschwerdeführer hat am 25.01.2016 den bekämpften Bescheid, die Verfahrensanordnung und das Informationsblatt betreffend die Ausreise vom 17.12.2015 persönlich bei der belangten Behörde übernommen.
Die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid wurde mittels Telefax am 10.02.2016 um 16:02 Uhr, der belangten Behörde, Regionaldirektion Wien, übermittelt. Die Amtsstunden sind auf der Homepage der belangten Behörde kundgemacht und sind von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr. Die Beschwerde wurde am 11.02.2016 bei der belangten Behörde eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der dort einliegenden Rückscheine, des Berichts der Landespolizeidirektion Wien vom 17.11.2015, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz, durch Abfrage des Zentralen Melderegisters am 26.05.2017 und am 04.10.2017 sowie durch Einsicht in den Verspätungsvorhalt vom 26.05.2017 und in den nicht behobenen und retournierten Rückscheinbrief A, hinterlegt am 31.05.2017 .
Dass die Identität und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers feststehen, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingezogenen ägyptischen Reisepass, Nr XXXX, und dem daraus zweifelsfrei feststehenden Geburtsdatum des Beschwerdeführers.Dass die Identität und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers feststehen, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingezogenen ägyptischen Reisepass, Nr römisch 40 , und dem daraus zweifelsfrei feststehenden Geburtsdatum des Beschwerdeführers.
Dass der Beschwerdeführer seit 03.08.2011 durchgehend am Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.05.2017 sowie vom 04.10.2017. Hieraus und aus dem Erhebungsergebnis der Landespolizeidirektion Wien vom 17.11.2015 (AS 19), ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer über keine andere Abgabestelle in Österreich verfügt.Dass der Beschwerdeführer seit 03.08.2011 durchgehend am Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.05.2017 sowie vom 04.10.2017. Hieraus und aus dem Erhebungsergebnis der Landespolizeidirektion Wien vom 17.11.2015 (AS 19), ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer über keine andere Abgabestelle in Österreich verfügt.
Die Tatsachenfeststellung, dass der bekämpfte Bescheid dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen am 23.12.2016 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt einliegenden, eine öffentliche Urkunde darstellenden Rückschein (AS 66) sowie aus dem ebenfalls im Akt einliegenden RSa-Kuvert (AS 67). Dass die schriftliche Verständigung über die Hinterlegung dem Beschwerdeführer am 22.12.2016 in das Hausbrieffach eingelegt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Rückschein (AS 66). Durch den auf dem Rückschein befindlichen Rundstempel wurde die Zustellung vom Zusteller beurkundet. Es liegen weder Anhaltspunkte noch ein entsprechendes Vorbringen des Beschwerdeführers vor, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung des bekämpften Bescheides erwecken würden.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer den bekämpften Bescheid beim Zustellpostamt nicht behoben hat und dieser der belangten Behörde am 15.01.2016 (Datum des Einlangens bei der belangten Behörde) zurückgeschickt worden ist, basiert auf dem im Akt einliegenden RSa-Kuvert samt den dort angebrachten Aufkleber "zurück/return" und dem Eingangsstempel der belangten Behörde vom 15.01.2016 sowie der E-Mail vom 12.01.2016, 14:17 Uhr, des Beschwerdeführers. Hieraus steht unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer von der Hinterlegung des Schriftstückes Bescheid wusste, es aber nicht während der Hinterlegungsfrist beim Postamt behob, sodass es der belangten Behörde zurückübermittelt wurde.
Die Negativfeststellung, es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des bekämpften Bescheides nicht regelmäßig an seinem Hauptwohnsitz in XXXX aufgehalten hat, war zu treffen, da keine Anhaltspunkte und auch kein Vorbringen des Beschwerdeführers oder Nachweise, wie zB eine Abwesenheitsbestätigung vorliegen, die einen Hinweis darauf gäben, dass der Beschwerdeführer sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle zum Zeitpunkt der Zustellung/Hinterlegung des bekämpften Bescheides aufgehalten hat.Die Negativfeststellung, es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des bekämpften Bescheides nicht regelmäßig an seinem Hauptwohnsitz in römisch 40 aufgehalten hat, war zu treffen, da keine Anhaltspunkte und auch kein Vorbringen des Beschwerdeführers oder Nachweise, wie zB eine Abwesenheitsbestätigung vorliegen, die einen Hinweis darauf gäben, dass der Beschwerdeführer sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle zum Zeitpunkt der Zustellung/Hinterlegung des bekämpften Bescheides aufgehalten hat.
Die Tatsachenfeststellung, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, innerhalb der Abholfrist die Sendung, also den bekämpften Bescheid entgegenzunehmen, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer – wie aus der im Akt einliegenden E-Mail vom 12.01.2016, 14:17 Uhr, ersichtlich – dies selbst versucht hatte. Er hätte zum Beweis seiner Identität einen Lichtbildausweis, wozu auch die abgelaufene Aufenthaltsberechtigungskarte des Beschwerdeführers zählt, vorweisen können. Die Vorlage eines Reisepasses ist nicht vorgeschrieben, sodass der in der E-Mail vom 12.01.2016, 14:17 Uhr, Hindernisgrund, er habe die Sendung nicht abholen können, weil die belangte Behörde seinen Reisepass eingezogen hätte, ins Leere geht. Daher steht zweifelsfrei als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur Kenntnis von der Hinterlegung des Schriftstückes hatte, sondern auch in der Lage gewesen wäre, die Sendung innerhalb der Hinterlegungsfrist abzuholen.
Die Tatsachenfeststellung, dass der Beschwerdeführer am 25.01.2016 den bekämpften Bescheid, die Verfahrensanordnung und das Informationsblatt betreffend die Ausreise vom 17.12.2015 persönlich bei der belangten Behörde übernommen hat, basiert auf der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung (AS 68).
Dass die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid mittels Telefax am 10.02.2016 um 16:02 Uhr, der belangten Behörde, Regionaldirektion Wien, übermittelt wurde, basiert auf der im Akt einliegenden Beschwerde (AS 72) und dem dort auf der Kopfzeile angebrachten Übermittlungsvermerk ("10/02 2016 16:02 FAX 0043140904805 RECHTSBERATUNG VMÖ ? BFA RD WIEN ?001"). Dass die belangte Behörde ihre Amtsstunden auf ihrer Homepage http://www.bfa.gv.at/bundesamt/standorte/wien/start.aspx kundgemacht hat, beruht auf der diesbezüglichen Einsicht in diese homepage (Abfragedatum 10.10.2017). Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Amtsstunden die Zeit von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr umfassen. Da die Übermittlung der Beschwerde am 11.02.2016 außerhalb der Amtsstunden erfolgte, gilt sie als am 11.02.2016 bei der belangten Behörde eingebracht und war daher so festzustellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.1. Maßgebliche Rechtslage
3.1.1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.1.2. Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art 130 Abs 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG vier Wochen.3.1.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
3.1.3. Gemäß § 16 Abs 1 BFA-VG beträgt die Frist in Fällen der § 3 Abs 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs 4 VwGVG ist gemäß § 16 Abs 1 2. Satz BFA-VG, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.3.1.3. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist in Fällen der Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG ist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis VfGH 26.09.2017, G 134/2017, G 207/2017, die Wortfolge "2, 4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." In § 16 Abs 1 BFA-VG als verfassungswidrig auf. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis VfGH 26.09.2017, G 134 aus 2017,, G 207 aus 2017,, die Wortfolge "2, 4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." In Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verfassungswidrig auf. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
Aufgrund dieses Erkenntnisses beträgt die Beschwerdefrist ab sofort gegen Bescheide der belangten Behörde – mit Ausnahme von Verfahren nach § 3 Abs 2 Z 8 BFA-VG, § 33 Abs 4 AsylG – vier Wochen anstelle von 14 Tagen.Aufgrund dieses Erkenntnisses beträgt die Beschwerdefrist ab sofort gegen Bescheide der belangten Behörde – mit Ausnahme von Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG, Paragraph 33, Absatz 4, AsylG – vier Wochen anstelle von 14 Tagen.
3.1.4. Gemäß § 17 Abs 1 Zustellgesetz (BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 40/2017 – ZustG) ist das Dokument, das an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß § 17 Abs 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Das hinterlegte Dokument ist gemäß § 17 Abs 3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (§ 17 Abs 4 ZustG).3.1.4. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2017, – ZustG) ist das Dokument, das an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Das hinterlegte Dokument ist gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (Paragraph 17, Absatz 4, ZustG).
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als verspätet:
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer während des gesamten maßgeblichen Zeitraumes im Dezember 2015 und Jänner 2016 unverändert dieselbe Abgabestelle an seinem Hauptwohnsitz hatte. Er hat auch jetzt immer noch diese Abgabestelle. An dieser Abgabestelle erfolgte am 22.12.2015 ein erfolgloser Zustellversuch. Der Zusteller beurkundete nach § 22 Abs 1 des ZustG die Zustellung auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein). Der auf diesem Rückschein befindliche Rundstempel stellt die Beurkundung dar (VwGH 30.01.2014, 2012/03/0018). Beim Rückschein (das Formular 4 zu § 22 ZustG) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 23.02.1994, 93/09/0462; 06.05.1997, 97/08/0022; 15.10.2015, Ra 2014/20/0052). Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich nichts vor, das die Vermutung der Richtigkeit widerlegen würde. Aus dem Akt ergeben sich auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Damit ist der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, erbracht.Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer während des gesamten maßgeblichen Zeitraumes im Dezember 2015 und Jänner 2016 unverändert dieselbe Abgabestelle an seinem Hauptwohnsitz hatte. Er hat auch jetzt immer noch diese Abgabestelle. An dieser Abgabestelle erfolgte am 22.12.2015 ein erfolgloser Zustellversuch. Der Zusteller beurkundete nach Paragraph 22, Absatz eins, des ZustG die Zustellung auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein). Der auf diesem Rückschein befindliche Rundstempel stellt die Beurkundung dar (VwGH 30.01.2014, 2012/03/0018). Beim Rückschein (das Formular 4 zu Paragraph 22, ZustG) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 23.02.1994, 93/09/0462; 06.05.1997, 97/08/0022; 15.10.2015, Ra 2014/20/0052). Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich nichts vor, das die Vermutung der Richtigkeit widerlegen würde. Aus dem Akt ergeben sich auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Damit ist der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, erbracht.
Gemäß § 17 Abs 3 Satz 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Dies gilt nur dann nicht, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (zur Rechtzeitigkeit vgl zB VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094; 26.06.2014, 2013/03/0055). Im gegebenen Fall fehlt es an jedem Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Seine E-Mail vom 12.01.2016 belegt die Kenntnis vom Zustellvorgang, nicht aber eine Abwesenheit von der Abgabestelle. Sie spricht lediglich das Problem an, dass er keinen gültigen Lichtbildausweis dem Postamt gegenüber vorweisen konnte, nicht aber, dass er nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt hatte. Dieses Problem hindert aber nicht die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Hinterlegung.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Satz 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Dies gilt nur dann nicht, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (zur Rechtzeitigkeit vergleiche zB VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094; 26.06.2014, 2013/03/0055). Im gegebenen Fall fehlt es an jedem Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Seine E-Mail vom 12.01.2016 belegt die Kenntnis vom Zustellvorgang, nicht aber eine Abwesenheit von der Abgabestelle. Sie spricht lediglich das Problem an, dass er keinen gültigen Lichtbildausweis dem Postamt gegenüber vorweisen konnte, nicht aber, dass er nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt hatte. Dieses Problem hindert aber nicht die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Hinterlegung.
Damit ist die durch die Hinterlegung eingetretene Wirkung der Zustellung des bekämpften Bescheides am 23.12.2015 eingetreten. Hinzuweisen ist auch, dass eine Hinterlegung selbst dann zulässig wäre, wenn der Empfänger an der Abgabestelle anwesend ist, die Zustellung an ihn aber deshalb nicht möglich ist, weil der Zusteller davon keine Kenntnis hatte (VwGH 29.03.2006, 2003/08/0032). Entscheidend ist für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller gemäß § 17 Abs 1 ZustG Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte (VwGH 08.11.2012, 2012/04/0112). Im vorliegenden Fall war mangels gegenteiliger Hinweise im Akt und mangels eines gegenteiligen Vorbringens seitens des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle (seinem seit 03.08.2011 bestehenden Hauptwohnsitz) aufhält, sodass die Zustellung durch die Hinterlegung rechtmäßig erfolgt ist.Damit ist die durch die Hinterlegung eingetretene Wirkung der Zustellung des bekämpften Bescheides am 23.12.2015 eingetreten. Hinzuweisen ist auch, dass eine Hinterlegung selbst dann zulässig wäre, wenn der Empfänger an der Abgabestelle anwesend ist, die Zustellung an ihn aber deshalb nicht möglich ist, weil der Zusteller davon keine Kenntnis hatte (VwGH 29.03.2006, 2003/08/0032). Entscheidend ist für eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Zusteller gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte (VwGH 08.11.2012, 2012/04/0112). Im vorliegenden Fall war mangels gegenteiliger Hinweise im Akt und mangels eines gegenteiligen Vorbringens seitens des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle (seinem seit 03.08.2011 bestehenden Hauptwohnsitz) aufhält, sodass die Zustellung durch die Hinterlegung rechtmäßig erfolgt ist.
Damit begann die Fristberechnung der Beschwerdefrist mit 23.12.2015. Sie endete gemäß der durch VfGH 26.09.2017, G 134/2017, G 207/2017, vierzehn Tage später, sohin am 06.01.2016. Erst nach diesem Fristende wurde der Beschwerdeführer aktiv, sodass er nach der damals geltenden Rechtslage verspätet agierte. Aufgrund der durch VfGH 26.09.2017, G 134/2017, G 207/2017, geschaffenen Rechtslage endete die vierwöchige Frist am 20.01.2016. Da die Beschwerde erst am 10.02.2016 bei der belangten Behörde einlangte, war die Frist um drei Wochen überschritten.Damit begann die Fristberechnung der Beschwerdefrist mit 23.12.2015. Sie endete gemäß der durch VfGH 26.09.2017, G 134 aus 2017,, G 207 aus 2017,, vierzehn Tage später, sohin am 06.01.2016. Erst nach diesem Fristende wurde der Beschwerdeführer aktiv, sodass er nach der damals geltenden Rechtslage verspätet agierte. Aufgrund der durch VfGH 26.09.2017, G 134 aus 2017,, G 207 aus 2017,, geschaffenen Rechtslage endete die vierwöchige Frist am 20.01.2016. Da die Beschwerde erst am 10.02.2016 bei der belangten Behörde einlangte, war die Frist um drei Wochen überschritten.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Bescheid am 25.01.2016 bei der belangten Behörde persönlich übernahm, bewirkte keine neue Zustellung und somit keinen neuerlichen Fristenlauf. Wie oben dargelegt, erfolgte die Hinterlegung rechtswirksam am 23.12.2015. Es liegen keine Gründe vor, die diese Wirksamkeit in Frage stellen könnten. Hinterlegung ist nach dem ZustG eine mögliche Form der wirksamen Zustellung. Sie ist nicht eine subsidiäre Form der Zustellung, die durch spätere persönliche Übergabe des zuvor hinterlegten Schriftstückes aufgehoben wird oder sonstwie beeinflusst werden kann. Das faktische spätere Zukommen eines zuvor hinterlegten Schriftstückes an den Empfänger ist nicht als Zustellung iSd ZustG zu qualifizieren und bewirkt daher keinen Neubeginn des Fristenlaufes, vielmehr bleibt die Wirkung der Hinterlegung auch dann weiter gültig. Ihre Wirkung wäre allenfalls durch die Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen gewesen, was aber nicht erfolgte. Damit bleibt die wesentliche Wirkung der Hinterlegung des bekämpften Bescheides am 23.12.2015, die Auslösung des Fristenlaufes der Beschwerdefrist weiterhin aufrecht. Die Frist ist vom 23.12.2015 zu berechnen und endete aufgrund der nunmehr infolge des Erkenntnisses VfGH 26.09.2017, G 134/2017, G 207/2017, am 29.01.2016. Zu diesem Zeitpunkt ist keine Beschwerde eingebracht worden. Die Beschwerde vom 10.02.2016, die außerhalb der Amtsstunden übermittelt wurde und daher erst am 11.02.2016 der belangten Behörde zugegangen ist, ist daher verfristet und somit zurückzuweisen.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Bescheid am 25.01.2016 bei der belangten Behörde persönlich übernahm, bewirkte keine neue Zustellung und somit keinen neuerlichen Fristenlauf. Wie oben dargelegt, erfolgte die Hinterlegung rechtswirksam am 23.12.2015. Es liegen keine Gründe vor, die diese Wirksamkeit in Frage stellen könnten. Hinterlegung ist nach dem ZustG eine mögliche Form der wirksamen Zustellung. Sie ist nicht eine subsidiäre Form der Zustellung, die durch spätere persönliche Übergabe des zuvor hinterlegten Schriftstückes aufgehoben wird oder sonstwie beeinflusst werden kann. Das faktische spätere Zukommen eines zuvor hinterlegten Schriftstückes an den Empfänger ist nicht als Zustellung iSd ZustG zu qualifizieren und bewirkt daher keinen Neubeginn des Fristenlaufes, vielmehr bleibt die Wirkung der Hinterlegung auch dann weiter gültig. Ihre Wirkung wäre allenfalls durch die Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen gewesen, was aber nicht erfolgte. Damit bleibt die wesentliche Wirkung der Hinterlegung des bekämpften Bescheides am 23.12.2015, die Auslösung des Fristenlaufes der Beschwerdefrist weiterhin aufrecht. Die Frist ist vom 23.12.2015 zu berechnen und endete aufgrund der nunmehr infolge des Erkenntnisses VfGH 26.09.2017, G 134 aus 2017,, G 207 aus 2017,, am 29.01.2016. Zu diesem Zeitpunkt ist keine Beschwerde eingebracht worden. Die Beschwerde vom 10.02.2016, die außerhalb der Amtsstunden übermittelt wurde und daher erst am 11.02.2016 der belangten Behörde zugegangen ist, ist daher verfristet und somit zurückzuweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
In gegenständlichen Fall konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die mündliche Verhandlung entfallen, da in § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG explizit geregelt ist, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn – wie gegenständlich – die Beschwerde zurückzuweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht jedoch über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art 6 EMRK keine inhaltliche Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sine des Art 6 Abs 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse – wie etwa die Versäumung der Rechtsmittelfrist – entgegenstehen (vgl VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066; 27.07.2007, 2006/1070040).In gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die mündliche Verhandlung entfallen, da in Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG explizit geregelt ist, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn – wie gegenständlich – die Beschwerde zurückzuweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht jedoch über die Sache selbst, ist aus Sicht des Artikel 6, EMRK keine inhaltliche Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sine des Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse – wie etwa die Versäumung der Rechtsmittelfrist – entgegenstehen vergleiche VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066; 27.07.2007, 2006/1070040).
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Der Beschluss weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung zur Hinterlegung und deren Wirkung sowie zur rechtswirksamen Zustellung ab. Soweit ersichtlich, fehlt es aber an Rechtsprechung zur Frage, ob die Wirkung der Hinterlegung gemäß § 17 Abs 3 ZustG auch dann nicht eintritt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger zwar rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen, das Dokument aber beim Zustellpostamt nicht entgegen nehmen konnte, etwa weil – wie im vorliegenden Fall – der Empfänger keinen gültigen Lichtbildausweis vorweisen konnte. Nach der Rechtsprechung treten die Wirkungen des § 17 Abs 3 ZustG nicht ein, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl zB VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094; 26.06.2014, 2013/03/0055). Ob dies entsprechend auch gilt, wenn andere faktische Hindernisse bestehen, wurde – soweit ersichtlich – nicht durch die Rechtsprechung des VwGH behandelt. Eine weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, ob die erstmalige, lange nach der Hinterlegung erfolgte physische Entgegennahme des Poststücks als neuerliche Zustellung zu qualifizieren ist. Soweit ersichtlich wurde diese Frage im Zusammenhang mit der Hinterlegung von Schriftstücken in der höchstgerichtlichen Judikatur noch nicht beantwortet. Beide Fragestellungen gehen weit über den Einzelfall hinaus, da eine Bejahung der zuletzt aufgeworfenen Frage der neuerlichen Zustellung weitreichende Konsequenzen für die Zustellart der Hinterlegung, aber auch für das Aushändigen von Schriftstücken im Zusammenhang mit dem Fristenlauf für die Erhebung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen hätte. Daher war die ordentliche Revision zuzulassen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Der Beschluss weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung zur Hinterlegung und deren Wirkung sowie zur rechtswirksamen Zustellung ab. Soweit ersichtlich, fehlt es aber an Rechtsprechung zur Frage, ob die Wirkung der Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG auch dann nicht eintritt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger zwar rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen, das Dokument aber beim Zustellpostamt nicht entgegen nehmen konnte, etwa weil – wie im vorliegenden Fall – der Empfänger keinen gültigen Lichtbildausweis vorweisen konnte. Nach der Rechtsprechung treten die Wirkungen des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte vergleiche zB VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094; 26.06.2014, 2013/03/0055). Ob dies entsprechend auch gilt, wenn andere faktische Hindernisse bestehen, wurde – soweit ersichtlich – nicht durch die Rechtsprechung des VwGH behandelt. Eine weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, ob die erstmalige, lange nach der Hinterlegung erfolgte physische Entgegennahme des Poststücks als neuerliche Zustellung zu qualifizieren ist. Soweit ersichtlich wurde diese Frage im Zusammenhang mit der Hinterlegung von Schriftstücken in der höchstgerichtlichen Judikatur noch nicht beantwortet. Beide Fragestellungen gehen weit über den Einzelfall hinaus, da eine Bejahung der zuletzt aufgeworfenen Frage der neuerlichen Zustellung weitreichende Konsequenzen für die Zustellart der Hinterlegung, aber auch für das Aushändigen von Schriftstücken im Zusammenhang mit dem Fristenlauf für die Erhebung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen hätte. Daher war die ordentliche Revision zuzulassen.
Schlagworte
Fristversäumung, Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I413.2121535.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017