TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/3 W103 2130151-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.11.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W103 2130151-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) des XXXX, geb. XXXX, StA. Eritrea, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx/RA Dr. Lennart BINDER, betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2015, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Eritrea, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx/RA Dr. Lennart BINDER, betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2015, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG stattgegeben.

II. Dem Antrag wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Dem Antrag wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Eritreas, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.06.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Eritreas, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.06.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am 06.06.2015 wurde der BF von Beamten der PI Traiskirchen niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund gab er an, in Eritrea gebe es keine Demokratie, man könne nicht selbst über seine Zukunft bestimmen, die Regierung bestimme über die Zukunft der Leute.römisch eins.2. Am 06.06.2015 wurde der BF von Beamten der PI Traiskirchen niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund gab er an, in Eritrea gebe es keine Demokratie, man könne nicht selbst über seine Zukunft bestimmen, die Regierung bestimme über die Zukunft der Leute.

I.3. Am 01.05.2015 langte beim BFA eine Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 8 VwGVG ein.römisch eins.3. Am 01.05.2015 langte beim BFA eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG ein.

I.4. Mit EK des Bundesverwaltungsgericht vom 15.11.2016 zur Zl.:römisch eins.4. Mit EK des Bundesverwaltungsgericht vom 15.11.2016 zur Zl.:

W111 2130151-1/4E wurde der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG in der Fassung BGBl. I. Nr. 122/2013 abgewiesen.W111 2130151-1/4E wurde der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 122 aus 2013, abgewiesen.

I. 5. Am 12.07.2017 langte beim BFA neuerlich eine Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 8 VwGVG ein.römisch eins. 5. Am 12.07.2017 langte beim BFA neuerlich eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG ein.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat am 05.07.2017 eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt, anlässlich derer dieser umfassend zu seinen Fluchtgründen befragt worden ist.

Mit Schreiben vom 24.07.2017 wurde der Akt nach Ablauf der 3-monatigen Frist - mit dem Zusatz - an das BVwG übermittelt.

Bedingt durch die extrem gestiegenen Anträge sowie insgesamt dafür nicht ausreichenden Personalressourcen sei eine fristgerechte Aktenerledigung nicht möglich gewesen.

Die beschwerdeführende Partei gab dabei zusammengefasst folgendes an:

Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Belan. Geboren sei er im Sudan, da seine Eltern wegen des Bürgerkrieges in Eritrea in den Sudan geflohen wären. 1996 sei er wieder zurückgekehrt nach Eritrea und habe von 1996 bis 2007 die Grundschule sowie ein Gymnasium in Karen besucht. Er habe das Gymnasium mit Matura abgeschlossen. Von August 2007 bis November 2011 habe er Militärdienst in Eritrea geleistet. Da er dann weiter Reservedienst beim Militär hätte leisten müssen, sei er in den Sudan geflüchtet. Befragt, warum genau er aus Eritrea geflüchtet sei, gab er an, es sei ein Problem, dass es Pflicht sei, der Armee zu dienen. Wenn er nach Eritrea zurückkehren müsste, hätte er Angst, dass er sterben oder lebenslang im Gefängnis bleiben müsste. Seinen Militärdienst hätte er am Stützpunkt XXXX abgeleistet. Das Problem sei, dass man sein ganzes Leben für sein Heimatland dienen muss, und man sich für das Militär für immer verpflichten muss. Hinsichtlich der Integrationstatbestände gab der Antragsteller an, er habe in Österreich den Hauptschulabschluss nachgeholt und weiters in einem Pflegeheim 500 Stunden freiwillig gearbeitet. Weiters wurden dem Antragsteller die Länderfeststellungen zu Eritrea ausgefolgt.Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Belan. Geboren sei er im Sudan, da seine Eltern wegen des Bürgerkrieges in Eritrea in den Sudan geflohen wären. 1996 sei er wieder zurückgekehrt nach Eritrea und habe von 1996 bis 2007 die Grundschule sowie ein Gymnasium in Karen besucht. Er habe das Gymnasium mit Matura abgeschlossen. Von August 2007 bis November 2011 habe er Militärdienst in Eritrea geleistet. Da er dann weiter Reservedienst beim Militär hätte leisten müssen, sei er in den Sudan geflüchtet. Befragt, warum genau er aus Eritrea geflüchtet sei, gab er an, es sei ein Problem, dass es Pflicht sei, der Armee zu dienen. Wenn er nach Eritrea zurückkehren müsste, hätte er Angst, dass er sterben oder lebenslang im Gefängnis bleiben müsste. Seinen Militärdienst hätte er am Stützpunkt römisch 40 abgeleistet. Das Problem sei, dass man sein ganzes Leben für sein Heimatland dienen muss, und man sich für das Militär für immer verpflichten muss. Hinsichtlich der Integrationstatbestände gab der Antragsteller an, er habe in Österreich den Hauptschulabschluss nachgeholt und weiters in einem Pflegeheim 500 Stunden freiwillig gearbeitet. Weiters wurden dem Antragsteller die Länderfeststellungen zu Eritrea ausgefolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Herkunft und Person des Beschwerdeführers:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige von Eritrea und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige von Eritrea und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen das BFA nicht entschieden hat. Die Zuständigkeit ist nach der zweiten Säumnisbeschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

1.4. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.5. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea würde der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung von Verfolgungshandlungen einer hohen und asylrelevanten Intensität bedroht sein.

1.6. Die Feststellungen zu den vom Antragsteller vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Antragstellers im Verfahren und auch anlässlich der Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2017, im Rahmen welcher der Antragsteller bei eingehender Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ. Es wird festgestellt, dass sich der Antragsteller durch seine Flucht dem Wehrdienst/National Service entzogen hat und ihm deshalb eine "drakonische Strafe" bis hin zu Folter droht.

Der Antragsteller vermochte im Rahmen seiner Einvernahme die Verfolgungsgefahr, der er sich für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sehe, nachvollziehbar darzustellen.

Es ergibt sich somit, dass der damit im Zusammenhang stehenden unterstellten politischen Gesinnung des Antragstellers, Verfolgungshandlungen vor dem Hintergrund der oben angeführten Länderfeststellungen (insbesondere Pt. 9. Wehrdienst/National Service und Pt. 22 Behandlung nach Rückkehr nicht maßgeblich unwahrscheinlich sind.

Das Vorbringen des Antragstellers war somit substantiiert, schlüssig und im Lichte der in den Feststellungen zu Eritrea enthaltenen Schilderungen zum Vorgehen der Sicherheitsbehörden in Eritrea gegen Personen welche sich dem Wehrdienst/National Service durch Flucht entziehen auch plausibel. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist der Antragsteller auch noch immer wehrpflichtig und ist eine Person, die ins Ausland flieht, um dem Wehrdienst zu entgehen, gesetzlich mit Haft oder Umerziehungslager – ohne rechtsstaatliches Verfahren - bedroht, wobei auch Folter und unmenschliche Behandlung droht.

1.2. Feststellungen zur Situation in Eritrea:

1.2.1 Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 20.02.2017

( ..)

1. Politische Lage

Eritrea ist nach dem Südsudan das zweitjüngste und eines der ärmsten Länder Afrikas. Das Land löste sich nach einem Referendum von Äthiopien und wurde 1993 ein eigener Staat (AA 21.11.2016).

Eritrea ist ein in sechs Provinzen aufgeteilter Zentralstaat. Die Verfassung von 1997 ist nie in Kraft getreten (AA 10.2016a). Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung (AA 10.2016a). Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 dem Zentralrat der Staatspartei PFDJ (People's Front for Democracy and Justice) angehören. Weitere 60 Abgeordnete sind ausgewählte Vertreter der Provinzen und 15 Sitze entfallen auf die Vertreter der Auslandseritreer. Das Parlament trat zuletzt 2001 zusammen, nur auf Anforderung des Präsidenten. Es ist damit faktisch inaktiv (AA 10.2016a).

Seit der Unabhängigkeit sind weder Präsidentschafts- noch Parlamentswahlen durchgeführt worden. De facto handelt es sich in Eritrea um eine Einparteiendiktatur. Die Regierungspartei PFDJ ging 1994 aus der Befreiungsbewegung "Eritrean People's Liberation Front" (EPLF) hervor. Sie stellt den Staats- und Regierungschef Isaias Afewerki sowie die gesamte weitere politische Führung des Landes. Andere politische Parteien sind verboten (AA 21.11.2016; vgl. USDOS 13.4.2016).Seit der Unabhängigkeit sind weder Präsidentschafts- noch Parlamentswahlen durchgeführt worden. De facto handelt es sich in Eritrea um eine Einparteiendiktatur. Die Regierungspartei PFDJ ging 1994 aus der Befreiungsbewegung "Eritrean People's Liberation Front" (EPLF) hervor. Sie stellt den Staats- und Regierungschef Isaias Afewerki sowie die gesamte weitere politische Führung des Landes. Andere politische Parteien sind verboten (AA 21.11.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016).

Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen (AA 10.2016a; vgl. AA 21.11.2016). Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess in Eritrea zum Stillstand gekommen. Präsident Isaias Afewerki regiert das Land unter Hinweis auf den ungelösten Grenzkonflikt ohne demokratische Kontrolle, gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der einzigen zugelassenen Partei PFDJ. Das Friedensabkommen von Algier vom 12.12.2000 beendete zwar den Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien, die Spannungen zwischen den beiden Nachbarländern bestehen allerdings unvermindert fort (AA 21.11.2016). Für seine repressiven innenpolitischen Maßnahmen greift Präsident Isaias auf eine "weder Krieg noch Frieden" Politik zurück (HRW 12.1.2017).Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen (AA 10.2016a; vergleiche AA 21.11.2016). Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess in Eritrea zum Stillstand gekommen. Präsident Isaias Afewerki regiert das Land unter Hinweis auf den ungelösten Grenzkonflikt ohne demokratische Kontrolle, gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der einzigen zugelassenen Partei PFDJ. Das Friedensabkommen von Algier vom 12.12.2000 beendete zwar den Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien, die Spannungen zwischen den beiden Nachbarländern bestehen allerdings unvermindert fort (AA 21.11.2016). Für seine repressiven innenpolitischen Maßnahmen greift Präsident Isaias auf eine "weder Krieg noch Frieden" Politik zurück (HRW 12.1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (10.2016a): Eritrea, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.1.2017

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/334689/476442_de.html, Zugriff 1.2.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea,

http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 30.1.2017

2. Sicherheitslage

Das deutsche Auswärtige Amt warnt eigene Bürger vor Reisen in die Grenzgebiete zu Äthiopien und Dschibuti (AA 31.1.2017). Die Beziehungen zu Äthiopien bleiben trotz des Friedensabkommens vom 12.12.2000 weiter angespannt (EDA 6.2.2017; vgl. AA 21.11.2016) und haben seit 2012 mehrfach zu bewaffneten Zusammenstößen an der gemeinsamen Grenze geführt (AA 21.11.2016). Am 12. Juni 2016 kam es in der eritreisch-äthiopischen Grenzregion zu schweren Kämpfen (DS 8.6.2016; vgl. BAMF 13.6.2016). Es ist nicht klar warum die Kämpfe ausgebrochen sind, jedoch befinden sich die Länder in einem "weder Krieg noch Frieden" Zustand. Im Zuge der Feierlichkeiten zur 25jährigen Unabhängigkeit beschuldigte der eritreische Präsident Isaias Afwerki Äthiopien, der Souveränität Eritreas feindlich gegenüber zu stehen. Der äthiopische Premierminister, Hailemariam Desalegn, hatte angekündigt, dass Äthiopien bereit sei, mit militärischen Maßnahmen auf eritreische Provokationen zu reagieren (BBC 13.6.2016).Das deutsche Auswärtige Amt warnt eigene Bürger vor Reisen in die Grenzgebiete zu Äthiopien und Dschibuti (AA 31.1.2017). Die Beziehungen zu Äthiopien bleiben trotz des Friedensabkommens vom 12.12.2000 weiter angespannt (EDA 6.2.2017; vergleiche AA 21.11.2016) und haben seit 2012 mehrfach zu bewaffneten Zusammenstößen an der gemeinsamen Grenze geführt (AA 21.11.2016). Am 12. Juni 2016 kam es in der eritreisch-äthiopischen Grenzregion zu schweren Kämpfen (DS 8.6.2016; vergleiche BAMF 13.6.2016). Es ist nicht klar warum die Kämpfe ausgebrochen sind, jedoch befinden sich die Länder in einem "weder Krieg noch Frieden" Zustand. Im Zuge der Feierlichkeiten zur 25jährigen Unabhängigkeit beschuldigte der eritreische Präsident Isaias Afwerki Äthiopien, der Souveränität Eritreas feindlich gegenüber zu stehen. Der äthiopische Premierminister, Hailemariam Desalegn, hatte angekündigt, dass Äthiopien bereit sei, mit militärischen Maßnahmen auf eritreische Provokationen zu reagieren (BBC 13.6.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (31.1.2017): Eritrea, Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/sid_747C556AEA6A72286098D233576D91C2/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/EritreaSicherheit_node.html, Zugriff 31.1.2017

  • -Strichaufzählung
    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.6.2016):
    Briefing Notes,

http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1465826992_1-deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-06-2016-deutsch.pdf, Zugriff 2.1.2017

  • -Strichaufzählung
    BBC News (13.6.2016): Ethiopia and Eritrea blame each other for border clash,

http://www.bbc.com/news/world-africa-36515503, Zugriff 2.1.2017

  • -Strichaufzählung
    DS - der Standard (8.6.2016): UN-Bericht dokumentiert Kriegsverbrechen in Eritrea,
http://derstandard.at/2000038459447/UNO-Bericht-dokumentiert-schreckliche-Verbrechen-in-Eritrea, Zugriff 15.7.2016

  • -Strichaufzählung
    EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (27.1.2017): Reisehinweise Eritrea, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/eritrea/reisehinweise-fuereritrea.html, Zugriff 6.2.2017

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Es gibt keine Gewaltenteilung. Die Justiz ist als Teil des Justizministeriums von diesem abhängig, es gibt Sondergerichte (AA 10.2016a). Die Reform der Justiz geht schleppend voran. Die EU unterstützt die Professionalisierung von "community courts". Die Justiz ist zwar formal unabhängig, tatsächlich aber vor Einmischungen durch die Exekutive nicht geschützt. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren Militär- und Sondergerichte, die jedes Verfahren an sich ziehen können und vor denen keine Rechtsanwälte zugelassen sind und auch für die Ahndung von Korruptionsfällen und von Kapitaldelikten zuständig sind. Eine Berufung gegen deren Urteile ist nicht möglich. In Verfahren vor diesen Gerichten gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen (AA 21.11.2016).

Anfang 2015 wurde ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Zivil- und Strafprozessordnung vorgelegt, die die alten noch geltenden äthiopischen Gesetzbücher ablösten. Es gibt keine Beschränkung des Strafmaßes, obwohl die Todesstrafe tatsächlich nicht ausgesprochen oder zumindest nicht vollstreckt zu werden scheint. Eine Strafverfolgung aus politischen Gründen ist nicht auszuschließen. Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen sind üblich. Umgekehrt werden Häftlinge auch ohne Angabe von Gründen freigelassen (AA 21.11.2016). Rechtsstaatlichkeit und Justiz bleiben schwach und sind somit anfällig dafür, durch informelle und außergerichtliche Formen von Justiz umgangen zu werden (FCO 21.4.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (10.2016a): Eritrea, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.1.2017

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

  • -Strichaufzählung
    FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.4.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Chapter IV: Human Rights Priority Countries - Eritrea,
http://www.ecoi.net/local_link/322986/462477_de.html, Zugriff 6.2.2017

4. Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und die Armee für die äußere Sicherheit. Doch die Regierung setzt manchmal die Streitkräfte, die Reserve, demobilisierte Soldaten oder Miliz dazu ein, um innere und äußere Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Agenten des Nationalen Sicherheitsbüros, das dem Präsidentenbüro unterstellt ist, sind für die Verhaftung von Personen verantwortlich, die verdächtigt werden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die Streitkräfte haben die Befugnis, Zivilisten anzuhalten und zu verhaften. Generell spielt die Polizei in Fällen der nationalen Sicherheit keine Rolle. Dabei ist bei Sicherheitskräften Straflosigkeit die Norm. Es gibt keine bekannten internen oder externen Mechanismen, um Vergehen von Sicherheitskräften zu untersuchen (USDOS 13.4.2016).

Militär, Polizei und Sicherheitsdienste üben eine fast vollständige Kontrolle über das politische und gesellschaftliche Leben aus. Sie verfügen über weitreichende Vollmachten, die nicht immer eine gesetzliche Grundlage haben (AA 21.11.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea,

http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 27.1.2017

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Das geltende Strafgesetzbuch verbietet Folter (AA 21.11.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Trotzdem wird Folter gegenüber Gefangenen, insbesondere während der Befragung, angewandt. Auch sollen Deserteure, Wehrdienstflüchtige und Wehrdienstverweigerer verschiedener religiöser Gruppen, insbesondere Anhänger der Zeugen Jehovas, physisch und psychisch misshandelt werden. Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Anwendung von Folter zu Sanktionen geführt hätte (AA 21.11.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Gefangene, darunter auch Minderjährige, werden unter schlechten Bedingungen in unterirdischen Zellen oder in Schiffscontainern eingesperrt. Sie erhalten weder ausreichend Nahrung noch sauberes Trinkwasser. Schlafgelegenheiten und der Zugang zu sanitären Einrichtungen und Tageslicht sind unzureichend. In einigen Fällen kamen diese Haftbedingungen Folter gleich (AI 24.2.2016).Das geltende Strafgesetzbuch verbietet Folter (AA 21.11.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Trotzdem wird Folter gegenüber Gefangenen, insbesondere während der Befragung, angewandt. Auch sollen Deserteure, Wehrdienstflüchtige und Wehrdienstverweigerer verschiedener religiöser Gruppen, insbesondere Anhänger der Zeugen Jehovas, physisch und psychisch misshandelt werden. Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Anwendung von Folter zu Sanktionen geführt hätte (AA 21.11.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Gefangene, darunter auch Minderjährige, werden unter schlechten Bedingungen in unterirdischen Zellen oder in Schiffscontainern eingesperrt. Sie erhalten weder ausreichend Nahrung noch sauberes Trinkwasser. Schlafgelegenheiten und der Zugang zu sanitären Einrichtungen und Tageslicht sind unzureichend. In einigen Fällen kamen diese Haftbedingungen Folter gleich (AI 24.2.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/319675/458842_de.html, Zugriff 27.1.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea,

http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 27.1.2017

6. Korruption

Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nimmt Eritrea 2016 den 164. von 176 Plätzen ein (TI 2016). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption von Beamten vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um, und korrupte Praktiken bleiben häufig ungestraft, auch wenn die Regierung Berichten zufolge einige Staatsbedienstete wegen Korruption entlassen hat (USDOS 13.4.2016). Ein Spezialgericht wurde 1996 als vorläufige Maßnahme vom Büro des Präsidenten mithilfe von Geheimdienst, Armee und Polizei geführt, um Korruption zu bekämpfen. Dennoch ist diese in allen Bereichen zu finden (EASO 11.6.2015).

Korruption gibt es auch im Bereich von Justiz und Polizei. Um deren Dienste in Anspruch zu nehmen, werden manchmal Schmiergelder gezahlt. Die Polizei setzt auch für Freunde und Familie gelegentlich ihren Einfluss bei Entlassung aus dem Gefängnis ein. Die Polizei fordert angeblich Schmiergelder, damit Gefangene freikommen (USDOS 13.4.2016). Aufgrund von mangelnden Kapazitäten und Korruption in der eritreischen Armee ist es in den letzten Jahren deutlich einfacher geworden, die Grenze illegal zu überqueren (EASO 11.6.2015).

Obwohl sie in Eritrea weniger allgegenwärtig als in anderen Ländern der Region ist, gibt es Anzeichen dafür, dass die Korruption auf dem Vormarsch ist - vor allem in den Bereichen Schmuggel und Migration (USDOS 5.7.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (11.6.2015): Eritrea Länderfokus,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1440743642_2015-06-11-easo-eritrea-de.pdf, Zugriff 30.1.2017

  • -Strichaufzählung
    TI - Transparency International (2016): Corruption Perceptions Index,
http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 30.1.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea,

http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 30.1.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 – Eritrea,
http://www.ecoi.net/local_link/332411/473836_de.html, Zugriff 30.1.2017

7. NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Die Regierung hat eine feindliche Einstellung gegenüber der Zivilgesellschaft, NGOs dürfen nur bei humanitären Hilfsmaßnahmen tätig werden (FH 27.1.2016). Den wenigen Organisationen der Zivilgesellschaft fehlt es an Kapazitäten (USDOS 13.4.2016). Infolge der Repressionspolitik der eritreischen Regierung gibt es keine nationalen Menschenrechtsorganisationen (AA 21.11.2016). Diese sind in Eritrea nicht zulässig (HRW 12.1.2017). Ausländische NGOs sind einer rigiden Gesetzgebung unterworfen, tätig sind Finnish Church Aid (FCA), Norwegian Refugee Council (NRC), die irische NGO Vita und einige deutsche medizinische Hilfsorganisationen. Sie achten aber auf ein gutes Verhältnis zur Regierung und bewahren ein niedriges Erscheinungsbild (AA 21.11.2016). Andere internationale Hilfsorganisationen, wie z.B. UNDP, FAO, IKRK, UNICEF und UNHCR, sind in Eritrea im Rahmen der engen, von der Regierung gesetzten Grenzen aktiv (Repatriierung bzw. Betreuung von Flüchtlingen, humanitäre Hilfsprogramme) (AA 21.11.2016).

Die eritreische Regierung kontrolliert Operationen der Vereinten Nationen und verhindert, dass Mitarbeiter die Hauptstadt Asmara verlassen (FH 27.1.2016).

Die Behörden erlauben dem IKRK (Internationalen Komitee vom Roten Kreuz) nicht Gefängnisse oder Haftanstalten zu besuchen. Das IKRK berichtet, dass die Behörden im Jahr 2014 einige Einschränkungen aufgehoben haben, auch im Zusammenhang mit Reisebewegungen (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Eritrea,

http://www.ecoi.net/local_link/327688/468342_de.html, Zugriff 27.1.2017

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/334689/476442_de.html, Zugriff 27.1.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea,

http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 27.1.2017

8. Wehrdienst und Rekrutierungen

Der obligatorische Nationaldienst ("national service") dauert für Männer und Frauen offiziell 18 Monate (AA 21.11.2016; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 12.1.2017), kann aber nach wie vor auf unbestimmte Zeit verlängert werden und kommt der Zwangsarbeit gleich. Die Militärdienstleistenden erhalten nur eine geringe Besoldung, mit der sie die Grundbedürfnisse ihrer Familien nicht decken können (AI 24.2.2016; vgl. LI 20.5.2016, EASO 11.6.2015). Im Frühjahr 2016 wurde angekündigt, dass die Gehälter im nationalen Nationaldienst erhöht werden (LI 20.5.2016). Die Dienstverpflichtung kann oftmals über mehrere Jahre andauern (AA 21.11.2016; vgl. LI 20.5.2016) - in einigen Fällen bis zu 20 Jahre lang (AI 24.2.2016).Der obligatorische Nationaldienst ("national service") dauert für Männer und Frauen offiziell 18 Monate (AA 21.11.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016, HRW 12.1.2017), kann aber nach wie vor auf unbestimmte Zeit verlängert werden und kommt der Zwangsarbeit gleich. Die Militärdienstleistenden erhalten nur eine geringe Besoldung, mit der sie die Grundbedürfnisse ihrer Familien nicht decken können (AI 24.2.2016; vergleiche LI 20.5.2016, EASO 11.6.2015). Im Frühjahr 2016 wurde angekündigt, dass die Gehälter im nationalen Nationaldienst erhöht werden (LI 20.5.2016). Die Dienstverpflichtung kann oftmals über mehrere Jahre andauern (AA 21.11.2016; vergleiche LI 20.5.2016) - in einigen Fällen bis zu 20 Jahre lang (AI 24.2.2016).

Aufgrund des Ausnahmezustands werden die Dienstverpflichteten nach der militärischen Grundausbildung z.B. beim Straßen- und Dammbau, in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft eingesetzt. Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum 27. und für Männer bis zum 50. Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum 47. und für Männer bis zum 57. Lebensjahr). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Nationaldienst entlassen (AA 21.11.2016; vgl. LI 24.5.2016). Entgegen der 2014 und 2015 gemachten Ankündigungen haben die eritreischen Behörden den Nationaldienst bisher nicht auf die gesetzlich vorgesehenen 18 Monate beschränkt. Der Dienst ist weiterhin zeitlich unbefristet und dauert meist mehrere Jahre. Die Behörden teilen die Rekruten entweder in eine Armeeeinheit oder in einen zivilen Job ein. Sie haben weder Einfluss auf ihre Einteilung noch eine Möglichkeit, diesen Dienst zu verlassen. Dennoch scheinen sich im Nationaldienst Veränderungen anzubahnen. Dazu gehört die vorgesehene und offenbar teilweise umgesetzte bessere Entlöhnung. Außerdem deutet vieles darauf hin, dass in den letzten Jahren vermehrt Rekruten in den zivilen Teil des Nationaldiensts eingeteilt wurden anstelle des militärischen Teils. Obwohl es in den letzten Jahren keine größeren Demobilisierungen gegeben hat, gab es in den letzten Jahren offenbar vermehrt Entlassungen aus dem zivilen Nationaldienst. Dennoch gehen die Schätzungen nach wie vor von durchschnittlich fünf bis zehn Jahren Dienst aus. Frauen haben bessere Möglichkeiten, aufgrund von Heirat, Schwangerschaft oder Mutterschaft vom Nationaldienst ganz freigestellt oder nach wenigen Jahren entlassen zu werden. Ihre durchschnittliche Dienstzeit ist deshalb deutlich geringer als bei Männern (SEM 10.8.2016).Aufgrund des Ausnahmezustands werden die Dienstverpflichteten nach der militärischen Grundausbildung z.B. beim Straßen- und Dammbau, in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft eingesetzt. Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum 27. und für Männer bis zum 50. Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum 47. und für Männer bis zum 57. Lebensjahr). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Nationaldienst entlassen (AA 21.11.2016; vergleiche LI 24.5.2016). Entgegen der 2014 und 2015 gemachten Ankündigungen haben die eritreischen Behörden den Nationaldienst bisher nicht auf die gesetzlich vorgesehenen 18 Monate beschränkt. Der Dienst ist weiterhin zeitlich unbefristet und dauert meist mehrere Jahre. Die Behörden teilen die Rekruten entweder in eine Armeeeinheit oder in einen zivilen Job ein. Sie haben weder Einfluss auf ihre Einteilung noch eine Möglichkeit, diesen Dienst zu verlassen. Dennoch scheinen sich im Nationaldienst Veränderungen anzubahnen. Dazu gehört die vorgesehene und offenbar teilweise umgesetzte bessere Entlöhnung. Außerdem deutet vieles darauf hin, dass in den letzten Jahren vermehrt Rekruten in den zivilen Teil des Nationaldiensts eingeteilt wurden anstelle des militärischen Teils. Obwohl es in den letzten Jahren keine größeren Demobilisierungen gegeben hat, gab es in den letzten Jahren offenbar vermehrt Entlassungen aus dem zivilen Nationaldienst. Dennoch gehen die Schätzungen nach wie vor von durchschnittlich fünf bis zehn Jahren Dienst aus. Frauen haben bessere Möglichkeiten, aufgrund von Heirat, Schwangerschaft oder Mutterschaft vom Nationaldienst ganz freigestellt oder nach wenigen Jahren entlassen zu werden. Ihre durchschnittliche Dienstzeit ist deshalb deutlich geringer als bei Männern (SEM 10.8.2016).

Im März 2012 wurde die "People¿s Army" eingeführt, welche als erweiterte Nationalgarde zu verstehen ist (LI 20.5.2016; vgl. UKHO 10.2016) und parallel zur Armee existiert (EASO 11.6.2015). Auslöser dafür waren Vorstöße der äthiopischen Armee auf eritreisches Territorium. Dazu müssen Eritreer zwischen 18 und ca. 70 Jahren, die derzeit nicht im Nationaldienst aktiv sind, eine Waffenausbildung absolvieren und von der Regierung zur Verfügung gestellte Waffen und Uniformen in Empfang nehmen (EASO 11.6.2015). Seit Mai 2012 wurde der Großteil der erwachsenen Bevölkerung mit Sturmgewehren Ak-47 bewaffnet (AA 21.11.2016). Ältere Frauen und Männer werden auch weiterhin zu dieser sogenannten "Volksarmee" eingezogen. Dort sind Aufgaben unter Androhung von Strafen zu verrichten (AI 24.2.2016). Bisher fanden die Rekrutierungen für die Volksarmee vor allem in Asmara und Keren statt (EASO 11.6.2015). Personen, welche dem Aufgebot zur Volksarmee keine Folge leisten, droht der Entzug von Lebensmittelcoupons und Identitätsdokumenten sowie Haftstrafen. Ende 2014 und Anfangs 2015 haben dennoch zahlreiche Personen das Aufgebot zur Volksarmee ignoriert. Berichten zufolge gab es mittlerweile auch Razzien und Verhaftungen gegen solche Dienstverweigerer (EASO 11.6.2015).Im März 2012 wurde die "People¿s Army" eingeführt, welche als erweiterte Nationalgarde zu verstehen ist (LI 20.5.2016; vergleiche UKHO 10.2016) und parallel zur Armee existiert (EASO 11.6.2015). Auslöser dafür waren Vorstöße der äthiopischen Armee auf eritreisches Territorium. Dazu müssen Eritreer zwischen 18 und ca. 70 Jahren, die derzeit nicht im Nationaldienst aktiv sind, eine Waffenausbildung absolvieren und von der Regierung zur Verfügung gestellte Waffen und Uniformen in Empfang nehmen (EASO 11.6.2015). Seit Mai 2012 wurde der Großteil der erwachsenen Bevölkerung mit Sturmgewehren Ak-47 bewaffnet (AA 21.11.2016). Ältere Frauen und Männer werden auch weiterhin zu dieser sogenannten "Volksarmee" eingezogen. Dort sind Aufgaben unter Androhung von Strafen zu verrichten (AI 24.2.2016). Bisher fanden die Rekrutierungen für die Volksarmee vor allem in Asmara und Keren statt (EASO 11.6.2015). Personen, welche dem Aufgebot zur Volksarmee keine Folge leisten, droht der Entzug von Lebensmittelcoupons und Identitätsdokumenten sowie Haftstrafen. Ende 2014 und Anfangs 2015 haben dennoch zahlreiche Personen das Aufgebot zur Volksarmee ignoriert. Berichten zufolge gab es mittlerweile auch Razzien und Verhaftungen gegen solche Dienstverweigerer (EASO 11.6.2015).

Jugendliche, die versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen, werden verhaftet. Bei (illegalen) Ausreiseversuchen aufgegriffene Minderjährige werden verhaftet, meist aber nach Hause geschickt. Volljährige und damit Wehr- und Nationaldienstpflichtige kommen in Haft, die auf Antrag häufig in offenem Vollzug abgeleistet werden kann. Sofern die Eltern der Jugendlichen oder andere Personen bei der Entziehung vom Wehrdienst behilflich waren, droht auch ihnen Strafverfolgung (AA 21.11.2016). Insgesamt scheinen die eritreischen Behörden und Sicherheitskräfte aber nicht mehr die Kapazitäten zu haben, alle Dienstverweigerer systematisch zuhause aufzusuchen, um sie zu verhaften oder zu rekrutieren. Dennoch kommt dies in Einzelfällen immer noch vor, insbesondere bei Personen, die ein Aufgebot in den militärischen Teil des Nationaldiensts erhalten haben. Üblicherweise gehen die eritreischen Sicherheitskräfte allerdings mit Razzien (Giffas) gegen Dienstverweigerer und Deserteure vor. Dabei umstellen sie einen Stadtteil oder ein Dorf und kontrollieren alle Anwesenden. Wer nicht nachweisen kann, dass er entweder dem Nationaldienst angehört oder seine Dienstpflicht erledigt hat, wird festgehalten. Anschließend werden die Betroffenen meist für einige Monate ohne Verfahren oder Anklage inhaftiert und danach in die militärische Ausbildung überführt (SEM 10.8.2016).

Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung gegenüber weiblichen Rekruten (AA 21.11.2016; vgl. UKHO 10.2016, USDOS 13.4.2016). Eine Weigerung führte in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter, z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze. Eine Schwangerschaft während des Militärdienstes, auch wenn sie das Resultat einer Vergewaltigung oder sexueller Übergriffe durch Vorgesetzte ist, führt zum Ausschluss aus dem Militär (AA 21.11.2016).Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung gegenüber weiblichen Rekruten (AA 21.11.2016; vergleiche UKHO 10.2016, USDOS 13.4.2016). Eine Weigerung führte in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung und Folter, z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze. Eine Schwangerschaft während des Militärdienstes, auch wenn sie das Resultat einer Vergewaltigung oder sexueller Übergriffe durch Vorgesetzte ist, führt zum Ausschluss aus dem Militär (AA 21.11.2016).

Ebenso kommt es vor, dass Wehrpflichtige nach Ableistung des 18-monatigen Wehrdienstes nicht nur aus dem Militär, sondern auch aus dem "national service" entlassen werden. Als Grund nennt die Regierung gute schulische Leistungen. Abiturienten mit guten Noten soll so der rasche Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen ("Colleges") ermöglicht werden (AA 21.11.2016; vgl. LI 20.5.2016). Die Colleges stehen unter gemeinsamer akademischer und militärischer Führung. Absolventen der Colleges werden nach dem Abschluss dem zivilen Nationaldienst zugeteilt, häufig zuerst nach Sawa als Lehrer im zwölften Schuljahr. Andere werden Dorfschulen zugeteilt. Studienabbrecher werden in den Militärdienst eingezogen (EASO 11.6.2015).Ebenso kommt es vor, dass Wehrpflichtige nach Ableistung des 18-monatigen Wehrdienstes nicht nur aus dem Militär, sondern auch aus dem "national service" entlassen werden. Als Grund nennt die Regierung gute schulische Leistungen. Abiturienten mit guten Noten soll so der rasche Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen ("Colleges") ermöglicht werden (AA 21.11.2016; vergleiche LI 20.5.2016). Die Colleges stehen unter gemeinsamer akademischer und militärischer Führung. Absolventen der Colleges werden nach dem Abschluss dem zivilen Nationaldienst zugeteilt, häufig zuerst nach Sawa als Lehrer im zwölften Schuljahr. Andere werden Dorfschulen zugeteilt. Studienabbrecher werden in den Militärdienst eingezogen (EASO 11.6.2015).

Keine Schule in Eritrea, mit Ausnahme des Militärcamps "Sawa", bietet die 12. Schulstufe an (LI 20.5.2016). Seit Sommer 2003 müssen alle Schüler das 12. Schuljahr in einem zentralen Ausbildungslager in Sawa in der Nähe der Grenze zum Sudan ableisten (AA 21.11.2016; vgl. LI 20.5.2016, USDOS 13.4.2016), wo sie auch eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung erhalten. Nur in Sawa können sie ihr "Highschool" Abschlusszeugnis erhalten. Die Besten werden danach zum Studium an einem der 19 Colleges zugelassen, die nach der Schließung der Universität Asmara im Sommer 2006 über das Land verstreut eingerichtet wurden. Die Übrigen werden für eine Berufsschulausbildung oder für den Militärdienst herangezogen (AA 21.11.2016; vgl. LI 20.5.2016). Es findet jährlich eine Rekrutierungsrunde – jeweils Ende Juli oder Anfang August – statt. Pro Rekrutierungsrunde werden zwischen 10.000 bis 25.000 Schüler für das 12. Schuljahr aufgeboten (EASO 11.6.2015).Keine Schule in Eritrea, mit Ausnahme des Militärcamps "Sawa", bietet die 12. Schulstufe an (LI 20.5.2016). Seit Sommer 2003 müssen alle Schüler das 12. Schuljahr in einem zentralen Ausbildungslager in Sawa in der Nähe der Grenze zum Sudan ableisten (AA 21.11.2016; vergleiche LI 20.5.2016, USDOS 13.4.2016), wo sie auch eine dreimonatige paramilitärische Ausbildung erhalten. Nur in Sawa können sie ihr "Highschool" Abschlusszeugnis erhalten. Die Besten werden danach zum Studium an einem der 19 Colleges zugelassen, die nach der Schließung der Universität Asmara im Sommer 2006 über das Land verstreut eingerichtet wurden. Die Übrigen werden für eine Berufsschulausbildung oder für den Militärdienst herangezogen (AA 21.11.2016; vergleiche LI 20.5.2016). Es findet jährlich eine Rekrutierungsrunde – jeweils Ende Juli oder Anfang August – statt. Pro Rekrutierungsrunde werden zwischen 10.000 bis 25.000 Schüler für das 12. Schuljahr aufgeboten (EASO 11.6.2015).

Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Umerziehungslageraufenthalten oder mit Gefängnis bestraft. Dies betrifft insbesondere die Zeugen Jehovas. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer und der Fahnenflüchtigen ist steigend. Dem versucht das Regime durch häufige Razzien in den Nachtclubs von Asmara, Keren, Dekemhare und Massawa entgegen zu wirken (AA 21.11.2016). Dennoch ist es möglich, aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst befreit zu werden. Laut Gesetz, § 15 des "National Service" heißt es, dass körperlich Behinderte, Blinde und Personen mit schweren psychischen Erkrankungen vom nationalen Dienst befreit werden können. Ärzte führen medizinische Untersuchungen durch, um die Fähigkeit zu beurteilen, aber die Militärbehörden entscheiden endgültig über eine Befreiung (LI 20.5.2016). Alle diese Freistellungen (außer für ehemalige Kämpfer) gelten nur temporär und können jederzeit aufgehoben werden (EASO 11.6.2015).Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Umerziehungslageraufenthalten oder mit Gefängnis bestraft. Dies betrifft insbesondere die Zeugen Jehovas. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer und der Fahnenflüchtigen ist steigend. Dem versucht das Regime durch häufige Razzien in den Nachtclubs von Asmara, Keren, Dekemhare und Massawa entgegen zu wirken (AA 21.11.2016). Dennoch ist es möglich, aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst befreit zu werden. Laut Gesetz, Paragraph 15, des "National Service" heißt es, dass körperlich Behinderte, Blinde und Personen mit schweren psychischen Erkrankungen vom nationalen Dienst befreit werden können. Ärzte führen medizinische Untersuchungen durch, um die Fähigkeit zu beurteilen, aber die Militärbehörden entscheiden endgültig über eine Befreiung (LI 20.5.2016). Alle diese Freistellungen (außer für ehemalige Kämpfer) gelten nur temporär und können jederzeit aufgehoben werden (EASO 11.6.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/319675/458842_de.html, Zugriff 27.1.2017

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (11.6.2015): Eritrea Länderfokus,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1440743642_2015-06-11-easo-eritrea-de.pdf, Zugriff 30.1.2017

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/334689/476442_de.html, Zugriff 30.1.2017

  • -Strichaufzählung
    LI - Landinfo (20.5.2016): Report National Service, http://www.landinfo.no/asset/3382/1/3382_1.pdf, Zugriff 30.1.2017

  • -Strichaufzählung
    SEM - Staatssekretariat für Migration (10.8.2016): Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise, https://www.sem.admin.ch/content/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-update-nationaldienst-d.pdf, Zugriff 31.1.2017

  • -Strichaufzählung
    UKHO - UK Home Office (10.2016): Country Policy and Information Note - Eritrea: National service and illegal exit, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1478091746_cpin-eritrea-ns-and-illegal-exit-october-2016.pdf, Zugriff 30.1.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea,

http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 27.1.2017

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage bleibt in Eritrea weiterhin beunruhigend (FCO 21.7.2016). Die Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, ist nicht oder nur extrem eingeschränkt möglich (AA 10.2016a). In der am 23.5.1997 von der Nationalversammlung angenommenen Verfassung, die bis heute nicht in Kraft getreten ist, sind in den Artikeln 14 bis 24 die Grundrechte niedergelegt. Sie werden von staatlichen Organen nicht respektiert. Nach nicht nachprüfbaren, aber glaubhaft erscheinenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen und dem US-Außenministerium setzen die Sicherheitskräfte mit Zustimmung der Regierung exzessive Gewalt ein, die oftmals auch zum Tode führt. Dies betrifft häufig Wehrdienstflüchtlinge sowie Personen, die aus religiösen und politischen Gründen inhaftiert werden (AA 21.11.2016).

Eritrea unternahm einige Schritte um die Zusammenarbeit mit der internationalen Menschenrechtsgemeinschaft zu verbessern, verweigert jedoch dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen den Zugang ins Land (FCO 21.7.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (10.2016a): Eritrea, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.1.2017

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

  • -Strichaufzählung
    FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.7.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Human Rights Priority Country update report: January to June 2016 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/329321/470302_de.html, Zugriff 31.1. 2017

10. Meinungs- und Pressefreiheit

Eine freie Presse existiert nicht; Rundfunk und Fernsehen unterliegen staatlicher Kontrolle (AA 10.2016a; vgl. AA 21.11.2016, FH 27.1.2016). Auch die Meinungsfreiheit bleibt weiterhin stark eingeschränkt (FCO 21.7.2016). Journalisten müssen sich beim Staat eine Lizenz einholen. Publizierung ohne Genehmigung ist strafbar (USDOS 13.4.2016). Die Regierung verhindert den Aufbau einer Zivilgesellschaft durch die Verhaftung ihrer Kritiker, die sich dadurch zur Flucht in das Ausland gezwungen sehen (AA 21.11.2016).Eine freie Presse existiert nicht; Rundfunk und Fernsehen unterliegen staatlicher Kontrolle (AA 10.2016a; vergleiche AA 21.11.2016, FH 27.1.2016). Auch die Meinungsfreiheit bleibt weiterhin stark eingeschränkt (FCO 21.7.2016). Journalisten müssen sich beim Staat eine Lizenz einholen. Publizierung ohne Genehmigung ist strafbar (USDOS 13.4.2016). Die Regierung verhindert den Aufbau einer Zivilgesellschaft durch die Verhaftung ihrer Kritiker, die sich dadurch zur Flucht in das Ausland gezwungen sehen (AA 21.11.2016).

Im September 2001 hat die Regierung alle unabhängigen Zeitungen geschlossen und die führenden Journalisten verhaftet. Diese sind in Isolationshaft geblieben und wurden nicht vor Gericht gebracht (HRW 12.1.2017). Derzeit sind mindestens 15 Journalisten in Haft (RSF 2016). Im Januar 2015 wurden sechs Journalisten, die seit 2009 festgehalten worden waren, wieder freigelassen (FCO 21.4.2016).

Wie alles andere in Eritrea sind auch die Medien von den Launen des Präsidenten Isaias Afewerki abhängig. Eritrea belegt am Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen seit acht Jahren den letzten Platz (RSF 2016; vgl. FCO 21.4.2016).Wie alles andere in Eritrea sind auch die Medien von den Launen des Präsidenten Isaias Afewerki abhängig. Eritrea belegt am Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen seit acht Jahren den letzten Platz (RSF 2016; vergleiche FCO 21.4.2016).

Internationale Medien können über Satellitenempfang und Internet verfolgt werden. Die Internetnutzung wird staatlich überwacht, ebenso die telefonische Kommunikation. Gleichwohl ist der Zugang zu Internetseiten der Auslandsopposition ungehindert möglich, ebenso wie der Empfang ausländischer Fernsehsender über Satellit (AA 21.11.2016). Allerdings können sich nur wenige Eritreer Satellitenfernsehen leisten (FH 27.1.2016), die Benutzung von Satellitenantennen weitet sich aber aus (USDOS 13.4.2016). Die urbane Jugend tauscht sich inzwischen nicht nur untereinander, sondern auch mit der Diaspora intensiv über Facebook aus (AA 21.11.2016). Im Jahr 2014 nutzte allerdings nur 1 Prozent der Bevölkerung das Internet (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (10.2016a): Eritrea, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.1.2017

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

  • -Strichaufzählung
    FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.4.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Chapter IV: Human Rights Priority Countries - Eritrea,
http://www.ecoi.net/local_link/322986/470301_de.html, Zugriff 31.1. 2017

  • -Strichaufzählung
    FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.7.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Human Rights Priority Country update report: January to June 2016 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/329321/470302_de.html, Zugriff 31.1. 2017

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Eritrea,

http://www.ecoi.net/local_link/327688/468342_de.html, Zugriff 30.1.2017

  • -Strichaufzählung
    RSF - Reporters Sans Frontière (2016): The 2016 World Press Freedom Index, Eritrea, https://rsf.org/en/eritrea, Zugriff 1.2.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea,

http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 31.1.2017

11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind nicht gewährleistet (AA 21.11.2016; vgl. USDOS 13.4.2016, FH 27.1.2016). Alle Versammlungen von mehr als fünf Personen - in geschlossenen öffentlichen Räumen wie unter freiem Himmel - müssen vorher genehmigt werden. Dies gilt für Familienfeiern in der Praxis nicht (AA 21.11.2016).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind nicht gewährleistet (AA 21.11.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016, FH 27.1.2016). Alle Versammlungen von mehr als fünf Personen - in geschlossenen öffentlichen Räumen wie unter freiem Himmel - müssen vorher genehmigt werden. Dies gilt für Familienfeiern in der Praxis nicht (AA 21.11.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Eritrea,

http://www.ecoi.net/local_link/327688/468342_de.html, Zugriff 30.1.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea,

http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 30.1.2017

11.1. Opposition

In Eritrea existiert nur die Regierungspartei PFDJ (AA 21.11.2016). Die Regierung erlaubt auch keine weiteren politischen Parteien (USDOS 13.4.2016). Neben oppositionellen Bewegungen in der Diaspora gibt es im Land ethnisch oder islamisch ausgerichtete und andere Oppositionsgruppen, die teilweise von Äthiopien finanziell und logistisch unterstützt werden (AA 21.11.2016). Nach anderen Angaben gibt es in Eritrea keine organisierte politische Opposition (AA 10.2016a; vgl. EASO 11.6.2015). Zahlreiche Regimekritiker wurden seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren verhaftet und sind seit Jahren ohne jeden Kontakt zur Außenwelt an geheimen Orten inhaftiert. (AA 10.2016a). Nach Schätzungen gibt es mindestens 10.000 politische Gefangene in Eritrea (USDOS 13.4.2016).In Eritrea existiert nur die Regierungspartei PFDJ (AA 21.11.2016). Die Regierung erlaubt auch keine weiteren politischen Parteien (USDOS 13.4.2016). Neben oppositionellen Bewegungen in der Diaspora gibt es im Land ethnisch oder islamisch ausgerichtete und andere Oppositionsgruppen, die teilweise von Äthiopien finanziell und logistisch unterstützt werden (AA 21.11.2016). Nach anderen Angaben gibt es in Eritrea keine organisierte politische Opposition (AA 10.2016a; vergleiche EASO 11.6.2015). Zahlreiche Regimekritiker wurden seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren verhaftet und sind seit Jahren ohne jeden Kontakt zur Außenwelt an geheimen Orten inhaftiert. (AA 10.2016a). Nach Schätzungen gibt es mindestens 10.000 politische Gefangene in Eritrea (USDOS 13.4.2016).

Inwieweit die Betätigung im Ausland für eine Oppositionsbewegung oder -partei bei einer Rückkehr nach Eritrea zu Verfolgungsmaßnahmen führen würde, liegen keine neuen Erkenntnisse vor. Ebenso liegen keine Erkenntnisse dazu vor, ob und wie die eritreischen Behörden auf unterschiedliche Arten einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation bei einer Rückkehr des oder der Betroffenen nach Eritrea reagieren würden (AA 21.11.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (10.2016a): Eritrea, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.1.2017

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (11.6.2015): Eritrea Länderfokus,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1440743642_2015-06-11-easo-eritrea-de.pdf, Zugriff 10.6.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea,

http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 31.1.2017

12. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind z.T. unmenschlich hart und lebensbedrohlich. Auch die hygienischen Zustände und die medizinische Versorgung in den Gefängnissen und Straflagern sollen völlig unzureichend sein (AA 21.11.2016; vgl. USDOS 13.4.2016, FH 27.1.2016). Die Länge der Haftstrafe ist oft unbestimmt (HRW 12.1.2017). Es gibt keine unabhängige Kontrolle der Haftanstalten (USDOS 13.4.2016; vgl. FH 27.1.2016).Die Haftbedingungen sind z.T. unmenschlich hart und lebensbedrohlich. Auch die hygienischen Zustände und die medizinische Versorgung in den Gefängnissen und Straflagern sollen völlig unzureichend sein (AA 21.11.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016, FH 27.1.2016). Die Länge der Haftstrafe ist oft unbestimmt (HRW 12.1.2017). Es gibt keine unabhängige Kontrolle der Haftanstalten (USDOS 13.4.2016; vergleiche FH 27.1.2016).

Es gibt in Eritrea nach wie vor Tausende politische Gefangene, die ohne Anklageerhebung oder Gerichtsverfahren in Haft bleiben (AI 24.2.2016; vgl. FCO 21.7.2016). Unter ihnen befinden sich ehemalige Politiker, Journalisten und Menschen, die ihren Glauben praktizieren und deren Religionsgemeinschaft nicht anerkannt wird. Sie haben weder Zugang zu einem Rechtsbeistand noch dürfen sie Besuch von Angehörigen erhalten. Viele sind bereits seit weit über einem Jahrzehnt inhaftiert. Die Regierung dementierte in vielen Fällen, dass sich die betreffenden Personen in Haft befinden und weigert sich, Angehörigen Informationen über den Aufenthaltsort und den Gesundheitszustand von Gefangenen zu geben oder Todesfälle in Gewahrsam zu bestätigen (AI 24.2.2016).Es gibt in Eritrea nach wie vor Tausende politische Gefangene, die ohne Anklageerhebung oder Gerichtsverfahren in Haft bleiben (AI 24.2.2016; vergleiche FCO 21.7.2016). Unter ihnen befinden sich ehemalige Politiker, Journalisten und Menschen, die ihren Glauben praktizieren und deren Religionsgemeinschaft nicht anerkannt wird. Sie haben weder Zugang zu einem Rechtsbeistand noch dürfen sie Besuch von Angehörigen erhalten. Viele sind bereits seit weit über einem Jahrzehnt inhaftiert. Die Regierung dementierte in vielen Fällen, dass sich die betreffenden Personen in Haft befinden und weigert sich, Angehörigen Informationen über den Aufenthaltsort und den Gesundheitszustand von Gefangenen zu geben oder Todesfälle in Gewahrsam zu bestätigen (AI 24.2.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/319675/458842_de.html, Zugriff 31.7.2017

  • -Strichaufzählung
    FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.7.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Human Rights Priority Country update report: January to June 2016 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/329321/470302_de.html, Zugriff 31.1. 2017

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Eritrea,

http://www.ecoi.net/local_link/327688/468342_de.html, Zugriff 31.1.2017

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/334689/476442_de.html, Zugriff 30.1.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 31.1.2017

13. Todesstrafe

Auch im neuen Strafgesetzbuch von 2015 wurde für einige Delikte die Androhung der Todesstrafe beibehalten. Demnach kann die Todesstrafe beispielsweise bei Hochverrat, Spionage, Kriegsverbrechen, Mord, etc. ausgesprochen werden. Abgeschafft wurde sie durch das neue Strafgesetzbuch u.a. für Fälle von Fahnenflucht, Befehlsverweigerung sowie Feigheit vor dem Feind. Seit der Unabhängigkeit ist nach offiziellen Angaben, die nicht überprüft werden können, aber von Menschenrechtsorganisationen als gegeben übernommen werden, im Rahmen eines de facto-Moratoriums noch kein Todesurteil verhängt und vollstreckt worden. Allerdings berichten Menschenrechtsorganisationen und Anhänger der Opposition von häufigen Todesfällen infolge von Folter und unmenschlichen Haftbedingungen sowie von Erschießungen im Militär (AA 21.11.2016). Art. 300 des Strafgesetzbuchs legt zusätzlich fest, dass eine Desertion in Kriegszeiten eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren bis lebenslänglich mit sich zieht, in schlimmen Fällen sogar die Todesstrafe (UKHO 10.2016; vgl. HRC 8.6.2016).Auch im neuen Strafgesetzbuch von 2015 wurde für einige Delikte die Androhung der Todesstrafe beibehalten. Demnach kann die Todesstrafe beispielsweise bei Hochverrat, Spionage, Kriegsverbrechen, Mord, etc. ausgesprochen werden. Abgeschafft wurde sie durch das neue Strafgesetzbuch u.a. für Fälle von Fahnenflucht, Befehlsverweigerung sowie Feigheit vor dem Feind. Seit der Unabhängigkeit ist nach offiziellen Angaben, die nicht überprüft werden können, aber von Menschenrechtsorganisationen als gegeben übernommen werden, im Rahmen eines de facto-Moratoriums noch kein Todesurteil verhängt und vollstreckt worden. Allerdings berichten Menschenrechtsorganisationen und Anhänger der Opposition von häufigen Todesfällen infolge von Folter und unmenschlichen Haftbedingungen sowie von Erschießungen im Militär (AA 21.11.2016). Artikel 300, des Strafgesetzbuchs legt zusätzlich fest, dass eine Desertion in Kriegszeiten eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren bis lebenslänglich mit sich zieht, in schlimmen Fällen sogar die Todesstrafe (UKHO 10.2016; vergleiche HRC 8.6.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

  • -Strichaufzählung
    HRC - Human Rights Council (8.6.2016): Detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea, http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_32_CRP.1_read-only.pdf, Zugriff 31.1.2017

  • -Strichaufzählung
    UKHO - UK Home Office (10.2016): Country Policy and Information Note - Eritrea: National service and illegal exit, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1478091746_cpin-eritrea-ns-and-illegal-exit-october-2016.pdf, Zugriff 31.1.2017

14. Religionsfreiheit

Nach eritreischem Staatsverständnis ist der Säkularismus eine der wichtigsten Säulen des Staates. Die Regierung, deren Mitglieder überwiegend eritreisch-orthodoxe Christen sind, behauptet, dass sie sich gegenüber den Religionsgemeinschaften strikt neutral verhalte. Sie gibt, ohne Zahlen zu veröffentlichen, das Verhältnis zwischen Christen und (sunnitischen) Muslimen mit "etwa gleich" an. Allerdings gehen Beobachter davon aus, dass sich das Zahlenverhältnis infolge der vermutlich höheren Geburtenrate des muslimischen Bevölkerungsteils und des Exodus von zumeist christlichen Eritreern zugunsten der Muslime verschoben hat (AA 21.11.2016). Nach anderer Quelle überwiegt der christliche Bevölkerungsanteil mit 57 Prozent (USCIRF 4.2016).

Nur die eritreisch-orthodoxe, die katholische, die evangelisch-lutherische Kirche und der sunnitische Islam werden von der Regierung anerkannt und dürfen sich unter strikter Überwachung religiös betätigen. Im Gegensatz zu den vier anerkannten Religionsgemeinschaften verlangt die Regierung seit Mai 2002 von kleineren Religionsgemeinschaften, dass sie sich registrieren lassen (AA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Als Begründung für die restriktive Politik gegenüber "neuen Religionen" gibt die Regierung an, dass es sich bei ihnen um vom Ausland illegal finanzierte Gruppen handele, die das traditionelle nationale Gefüge zerstören wollen. Daher ist es diesen Religionsgemeinschaften nicht erlaubt, Gottesdienste zu feiern, nicht einmal im privaten Rahmen, ohne dass die Teilnehmer mit ihrer Verhaftung rechnen müssen (AA 21.11.2016). Nach Angaben von Amnesty International befinden sich ca. 3.000 Anhänger von zumeist evangelikalen Religionsgemeinschaften in Haft (AA 21.11.2016). 1994 wurden den Zeugen Jehovas kollektiv die Staatsangehörigkeit entzogen, da sie sich geweigert hatten, beim Unabhängigkeitsreferendum abzustimmen. Die Zeugen Jehovas verweigern außerdem den Dienst an der Waffe. Die Regierung inhaftiert und schikaniert Mitglieder nicht registrierter religiöser Gemeinschaften. Zeugen Jehovas werden aufgrund ihrer Kriegsdienstverweigerung besonders hart behandelt (USDOS 14.10.2015).Nur die eritreisch-orthodoxe, die katholische, die evangelisch-lutherische Kirche und der sunnitische Islam werden von der Regierung anerkannt und dürfen sich unter strikter Überwachung religiös betätigen. Im Gegensatz zu den vier anerkannten Religionsgemeinschaften verlangt die Regierung seit Mai 2002 von kleineren Religionsgemeinschaften, dass sie sich registrieren lassen (AA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Als Begründung für die restriktive Politik gegenüber "neuen Religionen" gibt die Regierung an, dass es sich bei ihnen um vom Ausland illegal finanzierte Gruppen handele, die das traditionelle nationale Gefüge zerstören wollen. Daher ist es diesen Religionsgemeinschaften nicht erlaubt, Gottesdienste zu feiern, nicht einmal im privaten Rahmen, ohne dass die Teilnehmer mit ihrer Verhaftung rechnen müssen (AA 21.11.2016). Nach Angaben von Amnesty International befinden sich ca. 3.000 Anhänger von zumeist evangelikalen Religionsgemeinschaften in Haft (AA 21.11.2016). 1994 wurden den Zeugen Jehovas kollektiv die Staatsangehörigkeit entzogen, da sie sich geweigert hatten, beim Unabhängigkeitsreferendum abzustimmen. Die Zeugen Jehovas verweigern außerdem den Dienst an der Waffe. Die Regierung inhaftiert und schikaniert Mitglieder nicht registrierter religiöser Gemeinschaften. Zeugen Jehovas werden aufgrund ihrer Kriegsdienstverweigerung besonders hart behandelt (USDOS 14.10.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (10.8.2016): International Religious Freedom Report for 2015, http://www.ecoi.net/local_link/328319/469098_de.html, Zugriff 31.1.2017

  • -Strichaufzählung
    USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2016): Annual Report 2016; 2016 Country Reports, Tier 1: Eritrea,

http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1470831954_uscirf-ar-2016-tier1-eritrea.pdf, Zugriff 31.1.2017

15. Ethnische Minderheiten

Eritrea ist ein multiethnischer Staat (neun Ethnien). Über ethnische oder religiöse Spannungen zwischen den einzelnen Volksgruppen ist nichts bekannt. Es entspricht der Regierungspolitik, diese auch nicht aufkommen zu lassen und Parteibildungen entlang ethnischer und religiöser Linien zu verhindern. Dies kommt auch in dem Entwurf eines Parteiengesetzes vom Januar 2001 zum Ausdruck, der Parteien, die sich an ethnischen Gruppierungen ausrichten wollen, nicht zulässt. Neue Entwicklungen gibt es mit Bezug auf den Entwurf nicht (AA 21.11.2016). Es gibt Berichte über staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung von ethnischen Minderheiten, insbesondere der nomadischen Kunama und Afar (USDOS 13.4.2016). Allerdings fungieren Angehörige ethnischer Minderheiten als Mitglieder beim Exekutivrat und beim Zentralrat der PFDJ. Auch einige hochrangige Regierungs- und Parteifunktionäre sind Mitglieder von Minderheitengruppen (USDOS 13.4.2016; vgl. FH 27.1.2016).Eritrea ist ein multiethnischer Staat (neun Ethnien). Über ethnische oder religiöse Spannungen zwischen den einzelnen Volksgruppen ist nichts bekannt. Es entspricht der Regierungspolitik, diese auch nicht aufkommen zu lassen und Parteibildungen entlang ethnischer und religiöser Linien zu verhindern. Dies kommt auch in dem Entwurf eines Parteiengesetzes vom Januar 2001 zum Ausdruck, der Parteien, die sich an ethnischen Gruppierungen ausrichten wollen, nicht zulässt. Neue Entwicklungen gibt es mit Bezug auf den Entwurf nicht (AA 21.11.2016). Es gibt Berichte über staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung von ethnischen Minderheiten, insbesondere der nomadischen Kunama und Afar (USDOS 13.4.2016). Allerdings fungieren Angehörige ethnischer Minderheiten als Mitglieder beim Exekutivrat und beim Zentralrat der PFDJ. Auch einige hochrangige Regierungs- und Parteifunktionäre sind Mitglieder von Minderheitengruppen (USDOS 13.4.2016; vergleiche FH 27.1.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Eritrea,

http://www.ecoi.net/local_link/327688/468342_de.html, Zugriff 31.1.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 31.1.2017

16. Relevante Bevölkerungsgruppen

16.1. Frauen

Laut Gesetz haben Frauen und Männer denselben rechtlichen Status innerhalb der Familie, der Arbeit, beim Eigentums- und beim dem Erbrecht. Das Gesetz und die nicht implementierte Verfassung verbieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, dies wird aber von der Regierung nicht durchgesetzt. Körperverletzung, häusliche Gewalt und Vergewaltigung sind strafbar, werden meist jedoch weder angezeigt noch rechtlich verfolgt. Kulturelle Normen verhindern auch das Anzeigen von sexueller Belästigung (USDOS 13.4.2016). Besonders im Militär sind Frauen und Mädchen sexueller Belästigung ausgesetzt (USDOS 13.4.2016; vgl. FH 27.1.2016, UKHO 10.2016), vor allem durch militärische Vorgesetzte. Wer sich diesen widersetzt, kann bestraft werden (EASO 11.6.2015). Faktisch werden normalerweise verheiratete und verlobte Frauen, sowie Schwangere und Frauen mit Kindern vom militärischen Teil des Nationaldiensts ausgenommen. Daher kommt es häufig vor, dass Frauen heiraten oder schwanger werden, um dem Nationaldienst zu entgehen (EASO 11.6.2015; vgl. LI 20.5.2016).Laut Gesetz haben Frauen und Männer denselben rechtlichen Status innerhalb der Familie, der Arbeit, beim Eigentums- und beim dem Erbrecht. Das Gesetz und die nicht implementierte Verfassung verbieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, dies wird aber von der Regierung nicht durchgesetzt. Körperverletzung, häusliche Gewalt und Vergewaltigung sind strafbar, werden meist jedoch weder angezeigt noch rechtlich verfolgt. Kulturelle Normen verhindern auch das Anzeigen von sexueller Belästigung (USDOS 13.4.2016). Besonders im Militär sind Frauen und Mädchen sexueller Belästigung ausgesetzt (USDOS 13.4.2016; vergleiche FH 27.1.2016, UKHO 10.2016), vor allem durch militärische Vorgesetzte. Wer sich diesen widersetzt, kann bestraft werden (EASO 11.6.2015). Faktisch werden normalerweise verheiratete und verlobte Frauen, sowie Schwangere und Frauen mit Kindern vom militärischen Teil des Nationaldiensts ausgenommen. Daher kommt es häufig vor, dass Frauen heiraten oder schwanger werden, um dem Nationaldienst zu entgehen (EASO 11.6.2015; vergleiche LI 20.5.2016).

In der überwiegend ländlichen Bevölkerung herrscht ein von traditionellen Wertvorstellungen geprägtes Rollenverständnis von Frauen vor (Kindererziehung, Haus- und leichtere Feldarbeit, keine sexuelle Selbstbestimmung). So sind viele unverheiratete Mütter, auch wenn die Schwangerschaft auf sexuelle Gewalt zurückzuführen ist, von gesellschaftlicher Ächtung, oft auch in der eigenen Familie, betroffen. Dies gilt sowohl für die islamischen als auch für die christlichen Teile der Bevölkerung (AA 21.11.2016).

Weibliche Genitalverstümmelung ist seit dem 20.03.2007 verboten. Die Zahl der Mädchen, die beschnitten werden, ist stark zurückgegangen, nur 5 Prozent der unter 5-jährigen Mädchen ist beschnitten. Nach UNICEF-Angaben sind insgesamt 33 Prozent der Frauen beschnitten (AA 21.11.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (11.6.2015): Eritrea Länderfokus,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1440743642_2015-06-11-easo-eritrea-de.pdf, Zugriff 2.2.2017

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Eritrea,

http://www.ecoi.net/local_link/327688/468342_de.html, Zugriff 31.1.2017

  • -Strichaufzählung
    UKHO - UK Home Office (10.2016): Country Policy and Information Note - Eritrea: National service and illegal exit, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1478091746_cpin-eritrea-ns-and-illegal-exit-october-2016.pdf, Zugriff 31.1.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 31.1.2017

16.2. Kinder

Es gibt keine Hinweise auf Kinderhandel. Kinderprostitution, Kinderpornographie und sexuelle Ausbeutung von Kindern sowie Kinderarbeit sind gesetzlich verboten. Das gesetzliche Mindestalter für die Aufnahme einer Beschäftigung beträgt 18 Jahre; eine Lehre kann aber schon mit 14 Jahren begonnen werden. Die Wirklichkeit sieht häufig anders aus: Auf dem Land müssen Kinder im Haus und in der Landwirtschaft mitarbeiten. In Asmara treten Kinder als Straßenverkäufer in Erscheinung (AA 21.11.2016).

Alle Schüler mussten auch weiterhin das letzte Schuljahr im militärischen Ausbildungslager Sawa verbringen, womit de facto auch Minderjährige zum Militärdienst eingezogen werden (AI 24.2.1016; vgl. UKHO 10.2016, EASO 11.6.2015). Schüler, welche immer wieder Schulklassen wiederholen, um so das Aufgebot für das 12. Schuljahr in Sawa zu vermeiden, sehen die Behörden ebenfalls als Dienstverweigerer an und suchen sie in ihren Schulen auf. (SEM 10.8.2016; vgl. EASO 11.6.2015). Zusätzlich dazu finden landesweit seit etwa 2001 sogenannte Giffas (Razzien) statt, im Rahmen derer die Jugendlichen überprüft werden, ob sie ihre Militärpflicht erfüllt haben, und andernfalls inhaftiert (meist im Gefängnis Adi Abeito bei Asmara) und anschließend militärisch ausgebildet werden (EASO 11.6.2015). Die Lebensumstände in dem Ausbildungslager sind hart. Die Schüler unterliegen militärischer Disziplin und erhalten ein Waffentraining (AI 24.2.1016; vgl. UKHO 10.2016). Um diesem Schicksal zu entgehen, brechen einige Schüler die Schule frühzeitig ab. Minderjährige werden zudem zwangsverpflichtet, an Razzien teilzunehmen, die das Militär durchführt, um Menschen aufzuspüren, die sich dem Wehrdienst entziehen wollen (AI 24.2.2016).Alle Schüler mussten auch weiterhin das letzte Schuljahr im militärischen Ausbildungslager Sawa verbringen, womit de facto auch Minderjährige zum Militärdienst eingezogen werden (AI 24.2.1016; vergleiche UKHO 10.2016, EASO 11.6.2015). Schüler, welche immer wieder Schulklassen wiederholen, um so das Aufgebot für das 12. Schuljahr in Sawa zu vermeiden, sehen die Behörden ebenfalls als Dienstverweigerer an und suchen sie in ihren Schulen auf. (SEM 10.8.2016; vergleiche EASO 11.6.2015). Zusätzlich dazu finden landesweit seit etwa 2001 sogenannte Giffas (Razzien) statt, im Rahmen derer die Jugendlichen überprüft werden, ob sie ihre Militärpflicht erfüllt haben, und andernfalls inhaftiert (meist im Gefängnis Adi Abeito bei Asmara) und anschließend militärisch ausgebildet werden (EASO 11.6.2015). Die Lebensumstände in dem Ausbildungslager sind hart. Die Schüler unterliegen militärischer Disziplin und erhalten ein Waffentraining (AI 24.2.1016; vergleiche UKHO 10.2016). Um diesem Schicksal zu entgehen, brechen einige Schüler die Schule frühzeitig ab. Minderjährige werden zudem zwangsverpflichtet, an Razzien teilzunehmen, die das Militär durchführt, um Menschen aufzuspüren, die sich dem Wehrdienst entziehen wollen (AI 24.2.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/319675/458842_de.html, Zugriff 31.1.2017

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (11.6.2015): Eritrea Länderfokus,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1440743642_2015-06-11-easo-eritrea-de.pdf, Zugriff 2.2.2017

  • -Strichaufzählung
    SEM - Staatssekretariat für Migration (10.8.2016): Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise, https://www.sem.admin.ch/content/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-update-nationaldienst-d.pdf, Zugriff 31.1.2017

  • -Strichaufzählung
    UKHO - UK Home Office (10.2016): Country Policy and Information Note - Eritrea: National service and illegal exit, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1478091746_cpin-eritrea-ns-and-illegal-exit-october-2016.pdf, Zugriff 31.1.2017

16.3. Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen sind strafbar. Verstöße können zu einem Strafverfahren, zu Freiheitsentzug oder Geldstrafe führen (AA 31.1.2017; vgl. AA 21.11.2016, USDOS 13.4.2016). Nach Art. 310 des Strafgesetzbuchs ("Homosexual Conduct") beträgt die Mindeststrafe fünf Jahre, die Höchststrafe sieben Jahre Gefängnis (AA 21.11.2016), nach anderen Angaben 10 Tage bis drei Jahre Haft. Allerdings vollzieht die Regierung dieses Gesetz nicht aktiv (USDOS 13.4.2016). Homosexuelle und andere sexuelle Minderheiten treten nicht öffentlich in Erscheinung, da diese Lebensformen in der eritreischen Gesellschaft allgemein abgelehnt werden (AA 21.11.2016; vgl. USDOS 13.4.2016, FH 27.1.2016). Es gibt in Eritrea keine Organisationen sexueller Minderheiten (USDOS 13.4.2016). Außerdem weigert sich Eritrea weiterhin, Antidiskriminierungsgesetze zu entwickeln, die Homosexuelle und sexuelle Minderheiten schützen (FCO 21.7.2016).Homosexuelle Handlungen sind strafbar. Verstöße können zu einem Strafverfahren, zu Freiheitsentzug oder Geldstrafe führen (AA 31.1.2017; vergleiche AA 21.11.2016, USDOS 13.4.2016). Nach Artikel 310, des Strafgesetzbuchs ("Homosexual Conduct") beträgt die Mindeststrafe fünf Jahre, die Höchststrafe sieben Jahre Gefängnis (AA 21.11.2016), nach anderen Angaben 10 Tage bis drei Jahre Haft. Allerdings vollzieht die Regierung dieses Gesetz nicht aktiv (USDOS 13.4.2016). Homosexuelle und andere sexuelle Minderheiten treten nicht öffentlich in Erscheinung, da diese Lebensformen in der eritreischen Gesellschaft allgemein abgelehnt werden (AA 21.11.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016, FH 27.1.2016). Es gibt in Eritrea keine Organisationen sexueller Minderheiten (USDOS 13.4.2016). Außerdem weigert sich Eritrea weiterhin, Antidiskriminierungsgesetze zu entwickeln, die Homosexuelle und sexuelle Minderheiten schützen (FCO 21.7.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (31.1.2017): Eritrea, Reise und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/EritreaSicherheit_node.html, Zugriff 31.1.2017

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

  • -Strichaufzählung
    FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.7.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Human Rights Priority Country update report: January to June 2016 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/329321/470302_de.html, Zugriff 31.1. 2017

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Eritrea, http://www.ecoi.net/local_link/322986/462477_de.html, Zugriff 31.1.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea,

http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 31.1.2017

17. Bewegungsfreiheit

Es gibt innerhalb Eritreas keine Region, in der man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte (AA 21.11.2016). Bewegungen werden sowohl innerhalb als auch nach außerhalb des Landes streng kontrolliert (FH 27.1.2016). Für Auslandsreisen müssen Exit-Visa eingeholt werden. Männern unter 54 Jahren wird üblicherweise die Ausreise verweigert – unabhängig davon, ob sie den Nationaldienst abgeleistet haben. Dies gilt auch für Frauen unter 30 Jahren, es sei denn, sie haben Kinder (USDOS 13.4.2016). Personen, die ohne Genehmigung reisen, können inhaftiert werden. In grenznahen Gebieten gelten Schießbefehle (FH 27.1.2016). Bei (illegalen) Ausreiseversuchen aufgegriffene Minderjährige werden verhaftet, meist aber nach Hause geschickt (AA 21.11.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Eritrea,

http://www.ecoi.net/local_link/327688/468342_de.html, Zugriff 31.1.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea,

http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 31.1.2017

18. IDPs und Flüchtlinge

Im Gesetz sind weder Asylrecht noch Flüchtlingsstatus spezifisch geregelt. Trotzdem gewährt die Regierung Einzelpersonen Schutz – vor allem Somalis. Die Regierung gewährt Äthiopiern oder Sudanesen kein Asyl, gestattet es ihnen allerdings, im Land zu bleiben. An diese Personen werden auch Aufenthaltsgenehmigungen ausgestellt, welche es ihnen ermöglichen, staatliche Dienste in Anspruch zu nehmen. Die Regierung verlangt von Äthiopiern eine jährliche Gebühr von 600 Nakfa (40 US-Dollar) für eine Aufenthaltskarte (USDOS 13.4.2016).

Die durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) durchgeführten Rückführungen äthiopischer und eritreischer Staatsangehöriger werden seit Ende 2009 ausgesetzt, da sowohl Äthiopien als auch Eritrea ihre Mitwirkung verweigern. Die in Eritrea lebenden Äthiopier werden zwar nicht aktiv verfolgt, müssen aber bisweilen mit Diskriminierung und Schwierigkeiten im Alltag rechnen, z.B. bei der Erteilung von Arbeitserlaubnissen oder der Zuteilung von subventionierten Lebensmitteln. Auch kommt es in der Zeit des eritreischen Nationalfeiertages bisweilen zu kurzfristigen Verhaftungen (AA 21.11.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Eritrea,

http://www.ecoi.net/local_link/322451/461928_de.html, Zugriff 31.1.2017

19. Grundversorgung und Wirtschaft

Die faktisch seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (1998-2000) fortbestehende weitgehende Kriegswirtschaft und die planwirtschaftliche Wirtschaftspolitik haben der eritreischen Volkswirtschaft schweren Schaden zugefügt. Eritrea gehört mit einem Bruttoinlandsprodukt von 771,36 US-Dollar pro Kopf (Statistisches Bundesamt, 2016) zu den ärmsten Ländern der Welt. Es nimmt unter 188 Staaten den 186. Platz im Human Development Index 2014 des UNDP ein. Die Regierung veröffentlicht grundsätzlich keine Haushalts- und keinerlei Wirtschaftsdaten. Laut Statistischem Bundesamt betrug das BIP 2015 ungefähr 4,7 Mrd. US-Dollar und eine Inflationsrate nach IWF von 9 Prozent (AA 10.2016b). Die UN-Kommission stellt fest, dass das Fehlen zuverlässiger Daten, einschließlich statistischer Daten, in fast allen Bereichen (unter anderem rechtlichen, demografischen, entwicklungsbezogenen und wirtschaftlichen) eine schwerwiegende Beschränkung darstellt (HRC 5.6.2015).

Ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung sind überwiegend in landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben tätig. Die Erträge sind klimabedingt schwankend. Auch in besten Jahren hat Eritrea nicht mehr als 60 Prozent der für die Ernährung der Bevölkerung benötigten Nahrungsmittel selbst produzieren können. Große Teile der eritreischen Bevölkerung sind zumindest anteilig in ihrem alltäglichen Überleben von Überweisungen von Auslandseritreern abhängig (AA 10.2016b).

Die Versorgungslage bleibt weiterhin schlecht. Weite Teile der Bevölkerung leiden an Unter- bzw. Mangelernährung (Schwangere, stillende Mütter, Kinder). Die Nahrungsmittelpreise vor allem auch die Grundnahrungsmittel sind seit 2008 massiv angestiegen. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung sicherzustellen. Die Versorgungslage hat sich angesichts der weltweit steigenden Preise für Grundnahrungsmittel und des Ausfalls libyscher und sudanesischer Öllieferungen verschlechtert. Internationale Organisationen wie FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der VN) haben nicht immer Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie nicht jederzeit eine Reisegenehmigung erhalten (AA 21.11.2016). Ein Coupon-System berechtigt Familien eine begrenzte Menge an Nahrung zu subventionierten Preisen zu erwerben (HRC 5.6.2015).

Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Diese scheinen durch die Trockenheit in der Folge des Wetterphänomens "El Niño" in einigen Gegenden deutlich verstärkt worden zu sein, so dass es bereits gesundheitliche Folgewirkungen gibt (AA 21.11.2016). Die wiederkehrende Dürre am Horn von Afrika stellt ebenfalls eine Herausforderung für die Ernährungssicherung dar. Allerdings bietet das Drought Resilience and Sustainable Livelihood Programme (DRLSP) 2015-2021 u.a. eine gute Möglichkeit, die Auswirkungen der Dürren abzuschwächen (WB 7.12.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (10.2016b): Eritrea, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Eritrea/Wirtschaft_node.html, Zugriff 31.1.2017

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

  • -Strichaufzählung
    HRC - Human Rights Council (5.6.2015): Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf, Zugriff 31.1.2017

  • -Strichaufzählung
    WB - World Bank (7.12.2016): Eritrea – Overview, http://www.worldbank.org/en/country/eritrea/overview, Zugriff 20.2.2017

20. Medizinische Versorgung

Das Gesundheitswesen wird größtenteils vom Staat finanziert (EASO 11.6.2015; vgl. HRC 8.6.2016). Die medizinische Grundversorgung ist nicht immer gewährleistet. Die Versorgung in den Städten, insbesondere in Asmara, ist besser als auf dem Land und in den staatlichen Einrichtungen weitgehend kostenlos (AA 21.11.2016). Patienten müssen einen Teil der Kosten tragen. Sehr arme Personen können sich eine Armutsurkunde ausstellen lassen und werden kostenlos behandelt. Chronische Krankheiten wie Diabetes, Bluthochdruck sowie Infektionskrankheiten wie Tuberkulose, HIV/AIDS und Malaria werden kostenlos behandelt, es bestehen nationale Programme (EASO 11.6.2015).Das Gesundheitswesen wird größtenteils vom Staat finanziert (EASO 11.6.2015; vergleiche HRC 8.6.2016). Die medizinische Grundversorgung ist nicht immer gewährleistet. Die Versorgung in den Städten, insbesondere in Asmara, ist besser als auf dem Land und in den staatlichen Einrichtungen weitgehend kostenlos (AA 21.11.2016). Patienten müssen einen Teil der Kosten tragen. Sehr arme Personen können sich eine Armutsurkunde ausstellen lassen und werden kostenlos behandelt. Chronische Krankheiten wie Diabetes, Bluthochdruck sowie Infektionskrankheiten wie Tuberkulose, HIV/AIDS und Malaria werden kostenlos behandelt, es bestehen nationale Programme (EASO 11.6.2015).

Jede privatärztliche Aktivität ist verboten, im ganzen Land gibt es insgesamt nicht mehr als 40 Fachärzte. Selbst Medikamente der Basisversorgung sind in Eritrea nicht verlässlich und nur in ganz beschränkter Auswahl erhältlich (AA 31.1.2017). Es werden nur die in der Eritrean National List of Medicines aufgeführten 180 Medikamente importiert. Es kommt vor, dass nicht alle Medikamente der Liste jederzeit vorhanden sind. Dies hängt von den Vorräten und den Finanzen ab. Die Versorgung mit Medikamenten gegen Herzkrankheiten, Altersleiden und Krebs ist oft problematisch. Die gebräuchlichsten Medikamente sind hingegen gut zugänglich und häufig gratis. Viele Medikamente werden ins Land geschmuggelt (EASO 11.6.2015). Medikamente und Verpflegung sind von den Patienten bzw. ihren Familien zu beschaffen und zu bezahlen; dazu sind sie aber häufig nicht in der Lage. Wegen fehlender Devisenreserven ist die Verfügbarkeit von Medikamenten zudem sehr begrenzt (AA 21.11.2016). Medikamente werden nur im Spital ohne Bezahlung abgegeben, beim Bezug in der Apotheke muss man sie selbst bezahlen. Personen mit Armutsurkunde erhalten im Spital kostenlos einen Vorrat an Medikamenten (EASO 11.6.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (31.1.2017): Eritrea, Reise und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/EritreaSicherheit_node.html, Zugriff 31.1.2017

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (11.6.2015): Eritrea Länderfokus,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1440743642_2015-06-11-easo-eritrea-de.pdf, Zugriff 31.1.2017

  • -Strichaufzählung
    HRC - Human Rights Council (8.6.2016): Detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea, http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_32_CRP.1_read-only.pdf, Zugriff 31.1.2017

21. Rückkehr

Soweit einem Rückkehrer die (bloße) illegale Ausreise, das Umgehen der nationalen Dienstpflicht oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen werden können, muss davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen sich bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen dieser Delikte zu verantworten haben. Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen (AA 21.11.2016). Derzeit beträgt die Haftdauer für illegale Ausreise zwischen einigen Monaten und maximal zwei Jahren, abhängig von den Umständen (SEM 10.8.2016).

Die Behandlung von Rückkehrern hängt hauptsächlich von zwei Faktoren ab: Ob sie freiwillig oder mit Zwang nach Eritrea zurückgekehrt sind sowie welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise hatten. Zum Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen liegen nur vereinzelte Informationen vor, da es in den letzten Jahren nur aus dem Sudan (sowie möglicherweise aus Ägypten) Zwangsrückführungen gab. Im Gegensatz zu freiwilligen Rückkehrern konnten die Zurückgeführten ihren Status bei den Behörden nicht regeln. Alle vorliegenden Informationen deuten darauf hin, dass ähnlich wie bei einer Giffa der Nationaldienst-Status überprüft und anschließend wie bei Aufgriffen im Inland verfahren wird. Dabei ist aber eine Verschärfung der Strafe aufgrund der illegalen Ausreise nicht ausgeschlossen (SEM 10.8.2016).

Nach anderen Angaben werden Personen, die nach Eritrea zwangsweise repatriiert werden, dort als schwere Straftäter oder gar als "Verräter" erachtet, da angenommen wird, dass diese das Land illegal verlassen haben. In der Regel werden Rückkehrer also bei ihrer Ankunft verhaftet und befragt. Rückkehrer werden unter besonders harten Bedingungen inhaftiert. Nach ihrer Haftentlassung werden männliche unbegleitete Minderjährige und Männer im wehrpflichtigen Alter zur militärischen Ausbildung geschickt. Frauen und Kinder werden zumeist nach Hause entlassen. Auch die UN-Kommission stellte fest, dass in der Regel Rückkehrer verhaftet, eingesperrt oder bei ihrer Ankunft in Eritrea in den nationalen Dienst eingezogen werden (HRC 5.6.2015; vgl. UKHO 10.2016). Allerdings gibt es auch Beispiele von Asylberechtigten, welche für Besuche oder Reisen kurzfristig nach Eritrea zurückgekehrt sind, ohne behelligt worden zu sein (LI 27.4.2016; vgl. SEM 10.8.2016). Allerdings müssten sie auf staatliche Dienstleistungen verzichten und seien in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (SEM 10.8.2016). Insgesamt gibt es keine ausreichende empirische Basis um festzustellen, dass die alleinige Asylantragstellung zu Reaktionen der eritreischen Behörden führen würde (LI 27.4.2016).Nach anderen Angaben werden Personen, die nach Eritrea zwangsweise repatriiert werden, dort als schwere Straftäter oder gar als "Verräter" erachtet, da angenommen wird, dass diese das Land illegal verlassen haben. In der Regel werden Rückkehrer also bei ihrer Ankunft verhaftet und befragt. Rückkehrer werden unter besonders harten Bedingungen inhaftiert. Nach ihrer Haftentlassung werden männliche unbegleitete Minderjährige und Männer im wehrpflichtigen Alter zur militärischen Ausbildung geschickt. Frauen und Kinder werden zumeist nach Hause entlassen. Auch die UN-Kommission stellte fest, dass in der Regel Rückkehrer verhaftet, eingesperrt oder bei ihrer Ankunft in Eritrea in den nationalen Dienst eingezogen werden (HRC 5.6.2015; vergleiche UKHO 10.2016). Allerdings gibt es auch Beispiele von Asylberechtigten, welche für Besuche oder Reisen kurzfristig nach Eritrea zurückgekehrt sind, ohne behelligt worden zu sein (LI 27.4.2016; vergleiche SEM 10.8.2016). Allerdings müssten sie auf staatliche Dienstleistungen verzichten und seien in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (SEM 10.8.2016). Insgesamt gibt es keine ausreichende empirische Basis um festzustellen, dass die alleinige Asylantragstellung zu Reaktionen der eritreischen Behörden führen würde (LI 27.4.2016).

Im Umgang mit freiwilligen Rückkehrern aus der Diaspora bestehen Richtlinien, die vorsehen, dass Diaspora-Eritreer, die ihre Dienstpflicht nicht erfüllt haben, ihren Status bei der eritreischen Behörde regeln und anschließend straffrei nach Eritrea zurückkehren können. Falls sie sich mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, können sie den "Diaspora-Status" beantragen. Dieser befreit sie von der Pflicht, Nationaldienst zu leisten und Ausreisevisa zu beantragen. Aufgrund der Regelung des Status spielt bei den freiwilligen Rückkehrern der Nationaldienst-Status zumindest unmittelbar nach der Rückkehr keine sehr große Rolle (SEM 10.8.2016). Aus Deutschland reisten zwischen 2011 bis 2013 8 Asylantragsteller freiwillig nach Eritrea zurück (AA 21.11.2016).

Insgesamt scheint die Einstellung der eritreischen Regierung Flüchtlingen gegenüber ambivalent zu sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Bestrafung von nahen Angehörigen bei erfolgreicher Flucht, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Eritreer sich der nationalen Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, zu nutzen, um potentielle Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Einhebung einer 2 prozentigen sogenannten "Aufbausteuer" von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen. Geflüchtete Eritreer erhalten im Ausland in der Regel problemlos eritreische Pässe, sofern sie die geforderte "Aufbausteuer" entrichten. So ist es gängige Praxis der eritreischen Auslandsvertretungen z. B. im Sudan, Flüchtlingen neue eritreische Ausweispapiere auszustellen, wenn diese ein Reuebekenntnis unterschreiben und die "Aufbausteuer" entrichten. Dieses Verfahren soll auch für Flüchtlinge gelten, die in ihrem Aufenthaltsland Asyl beantragt haben (AA 21.11.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea

  • -Strichaufzählung
    HRC - Human Rights Council (5.6.2015): Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf, Zugriff 31.1.2017

  • -Strichaufzählung
    LI - Landinfo (27.4.2016): Query response Eritrea - Reactions towards returned asylum seekers, http://www.landinfo.no/asset/3383/1/3383_1.pdf, Zugriff 31.1.2017

  • -Strichaufzählung
    SEM - Staatssekretariat für Migration (10.8.2016): Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise, https://www.sem.admin.ch/content/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-update-nationaldienst-d.pdf, Zugriff 31.1.2017

  • -Strichaufzählung
    UKHO - UK Home Office (10.2016): Country Policy and Information Note - Eritrea: National service and illegal exit, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1478091746_cpin-eritrea-ns-and-illegal-exit-october-2016.pdf, Zugriff 31.1.2017

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurden Auszüge aus dem Strafregister, sowie dem Zentralen Melderegister eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurden Auszüge aus dem Strafregister, sowie dem Zentralen Melderegister eingeholt.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer konnte seine Identität nicht durch Vorlage eines Identitätsausweises nachweisen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3.2. Zu Spruchpunkt I. – Stattgabe der Säumnisbeschwerde:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Stattgabe der Säumnisbeschwerde:

3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.2.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu Paragraph 8, VwGVG).

Wird ein Bescheid einer Behörde vom Verwaltungsgericht behoben und zur Erledigung an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen (§ 28 Abs. 3 und 4 VwGVG), so beginnt deren neuerliche Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der schriftlichen Ausfertigung des aufhebenden Beschlusses (vgl. zum Devolutionsantrag VwGH 29.10.1986, 85/11/0272; 21.06.2007, 2004/07/0203; 26.06.2013, 2011/03/0240).Wird ein Bescheid einer Behörde vom Verwaltungsgericht behoben und zur Erledigung an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen (Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG), so beginnt deren neuerliche Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der schriftlichen Ausfertigung des aufhebenden Beschlusses vergleiche zum Devolutionsantrag VwGH 29.10.1986, 85/11/0272; 21.06.2007, 2004/07/0203; 26.06.2013, 2011/03/0240).

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu Paragraph 28, VwGVG).

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 ist über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 ist über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.

3.2.2. Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am 06.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 12.04.2017 erhob der Beschwerdeführer abermals Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die fünfzehnmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG iVm § 22 Abs. 1 AsylG 2005 verstrichen, weshalb sich aufgrund der – unbestrittenen – Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.3.2.2. Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am 06.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 12.04.2017 erhob der Beschwerdeführer abermals Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die fünfzehnmonatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 verstrichen, weshalb sich aufgrund der – unbestrittenen – Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückzuführen ist.

Wie sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, sind nach der Erstbefragung vom 06.06.2015 bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer am 12.04.2017 keinerlei Ermittlungsschritte getätigt worden. Es liegt sohin eine Behördenuntätigkeit von 22 Monaten vor. Erst nach Einbringen der zweiten Säumnisbeschwerde wurde eine Einvernahme des Antragstellers durchgeführt, jedoch keine Entscheidung innerhalb der 3-monatigen Nachfrist getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass infolge der hohen Asylantragszahlen vor allem im zweiten Halbjahr 2015, der Umstrukturierungen beim Bundesamt und besonders gesetzter Prioritäten fristgerechte Aktenerledigungen vielfach nicht möglich waren. Dennoch ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindbare Hindernisse verursacht war bzw. wurden solche vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der kommentarlos an das Bundesverwaltungsgericht samt Akten weitergeleiteten Säumnisbeschwerde in keiner Weise vorgebracht. Ein überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht erschien daher im konkreten Fall als gegeben, weswegen der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war.

Daraus folgt auch, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz vom 06.06.2015 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.

Gemäß § 19 Abs 6 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 6, AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat am 05.07.2017 ohne Auftrag nach § 19 Abs. 6 AsylG bereits eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt, anlässlich derer dieser umfassend zu seinen Fluchtgründen befragt worden ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat am 05.07.2017 ohne Auftrag nach Paragraph 19, Absatz 6, AsylG bereits eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt, anlässlich derer dieser umfassend zu seinen Fluchtgründen befragt worden ist.

Mit Schreiben vom 24.07.2017 wurde der Akt nach Ablauf der 3-monatigen Frist an das BVwG mit folgender Mitteilung übermittelt.

Bedingt durch die extrem gestiegenen Anträge sowie insgesamt dafür nicht ausreichenden Personalressourcen sei eine fristgerechte Aktenerledigung nicht möglich gewesen.

Zu A)

3.3. Status einer Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gegeben.

Nicht verkannt wird, dass sich die im Protokoll der polizeilichen Erstbefragung ersichtlichen Angaben zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers nicht in jedem Detail (wohl aber was den Kern des Fluchtgrundes betrifft) mit seinem später erstatteten Fluchtvorbringen in Einklang bringen lassen. Vor dem Hintergrund der konsistenten und ausführlichen Darstellung der Ausreisegründe im Zuge seiner Niederschrift vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.07.2017 in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Erstbefragung primär der Erhebung der Personalien und der Reiseroute des Antragstellers dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, kann hierin jedoch fallgegenständlich kein Umstand erblickt werden, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gänzlich in Abrede zu stellen.

Die vom Antragsteller vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Antragstellers im Verfahren, im Rahmen welcher der Antragsteller bei eingehender Befragung zu seinen Fluchtgründen einen glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ. Es wird festgestellt, dass sich der Antragsteller durch seine Flucht dem Wehrdienst/National Service entzogen hat und ihm deshalb eine "drakonische Strafe" bis hin zu Folter droht.

Der Antragsteller vermochte im Rahmen der Einvernahme die Verfolgungsgefahr, der er sich für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sehe, nachvollziehbar darzustellen.

Es ergibt sich somit, dass der damit im Zusammenhang stehenden unterstellten politischen Gesinnung des Antragstellers, Verfolgungshandlungen vor dem Hintergrund der oben angeführten Länderfeststellungen (insbesondere Pt. 9. Wehrdienst/National Service und Pt. 22 Behandlung nach Rückkehr nicht maßgeblich unwahrscheinlich sind.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers war somit substantiiert, schlüssig und im Lichte der in den Feststellungen zu Eritrea enthaltenen Schilderungen zum Vorgehen der Sicherheitsbehörden in Eritrea gegen Personen welche sich dem Wehrdienst/National Service durch Flucht entziehen auch plausibel. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer auch noch immer wehrpflichtig und ist eine Person, die ins Ausland flieht, um dem Wehrdienst zu entgehen, gesetzlich mit Haft oder Umerziehungslager – ohne rechtsstaatliches Verfahren - bedroht, wobei auch Folter und unmenschliche Behandlung droht.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. in diesem Zusammenhang Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage, Nachdruck 1998, 58; in der Entscheidung des United Kingdom Court of Appeal, Fall Sepet und Bulbul, vom 11. Mai 2001, die Absätze 61, 63, 65 und 111). Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/01/0197).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche in diesem Zusammenhang Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage, Nachdruck 1998, 58; in der Entscheidung des United Kingdom Court of Appeal, Fall Sepet und Bulbul, vom 11. Mai 2001, die Absätze 61, 63, 65 und 111). Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/01/0197).

Der Beschwerdeführer hätte bei der Rückkehr aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung mit schwerer Strafe und der Gefahr zu rechnen, dass er während der Haft Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt ist (vgl. Länderbericht zum Punkt 9 und 22). Auch wenn die Todesstrafe nicht praktiziert wird. so geht aus dem Länderbericht hervor, dass die unmenschlichen Haftbedingungen regelmäßig auch zum Tod von Häftlingen führen. Der Beschwerdeführer würde aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, welche Verfolgungshandlungen hoher Intensität nach sich ziehen würden.Der Beschwerdeführer hätte bei der Rückkehr aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung mit schwerer Strafe und der Gefahr zu rechnen, dass er während der Haft Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt ist vergleiche Länderbericht zum Punkt 9 und 22). Auch wenn die Todesstrafe nicht praktiziert wird. so geht aus dem Länderbericht hervor, dass die unmenschlichen Haftbedingungen regelmäßig auch zum Tod von Häftlingen führen. Der Beschwerdeführer würde aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, welche Verfolgungshandlungen hoher Intensität nach sich ziehen würden.

Besteht für einen Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, wo und wie in Eritrea der Beschwerdeführer Schutz vor den staatlichen Behörden finden sollte.Besteht für einen Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, wo und wie in Eritrea der Beschwerdeführer Schutz vor den staatlichen Behörden finden sollte.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 06.06.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde; die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit") finden daher gemäß § 75 Abs. 24 leg.cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 06.06.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde; die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit") finden daher gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, Entscheidungspflicht,
Militärdienst, Säumnisbeschwerde, unterstellte politische Gesinnung,
Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W103.2130151.2.00

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten