TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/7 W117 2171755-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2017
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Entscheidungsdatum

07.11.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z5
FPG §76 Abs3 Z9
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W117 2171755-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die mit Vorlage gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG eingebrachte Beschwerde des XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit Marokko, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die mit Vorlage gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG eingebrachte Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 Staatsangehörigkeit Marokko, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Die Anhaltung in der Zeit von 05.11.2017 bis zur Zustellung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Die Anhaltung in der Zeit von 05.11.2017 bis zur Zustellung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF für rechtswidrig erklärt.

B)

I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF, § 76 Abs 3 Z 1, Z 5 Z 9 FPG idgF, wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung verhältnismäßig ist.römisch eins. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 5, Ziffer 9, FPG idgF, wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung verhältnismäßig ist.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Vorgeschichte:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein, stellte unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, erstmals am 27.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher wegen im Konsultationsverfahren hervorgekommener Zuständigkeit von Ungarn gemäß Art. 18 Abs 1 lit. b der Dublin-Verordnung mit am 12.03.2015 rechtskräftig gewordener erstinstanzlicher Entscheidung zurückgewiesen wurde. Ungarn stimmte einer Überstellung des Beschwerdeführers zu, sodass gleichzeitig gemäß § 61 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und ausgesprochen wurd, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein, stellte unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, erstmals am 27.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher wegen im Konsultationsverfahren hervorgekommener Zuständigkeit von Ungarn gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-Verordnung mit am 12.03.2015 rechtskräftig gewordener erstinstanzlicher Entscheidung zurückgewiesen wurde. Ungarn stimmte einer Überstellung des Beschwerdeführers zu, sodass gleichzeitig gemäß Paragraph 61, FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und ausgesprochen wurd, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

Am 31.01.2016 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein, sodass die Überstellungsfrist nach Ungarn bis 09.07.2016 nicht eingehalten werden konnte. In weiterer Folge wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers mit erstinstanzlicher, am 10.09.2016 in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung, vollinhaltlich abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist. Da der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfügte, beantragte die Behörde am 26.09.2016 erstmals bei der marokkanischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates.Am 31.01.2016 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein, sodass die Überstellungsfrist nach Ungarn bis 09.07.2016 nicht eingehalten werden konnte. In weiterer Folge wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers mit erstinstanzlicher, am 10.09.2016 in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung, vollinhaltlich abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist. Da der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfügte, beantragte die Behörde am 26.09.2016 erstmals bei der marokkanischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

1.2. Am 15.03.2017, rechtskräftig geworden am 21.03.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittels zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt und mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

1.3. Am 03.05.2017 erließ die Behörde einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG; der Beschwerdeführer war nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 15.03.2017 erneut untergetaucht und hatte sich behördlich nicht gemeldet.1.3. Am 03.05.2017 erließ die Behörde einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG; der Beschwerdeführer war nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 15.03.2017 erneut untergetaucht und hatte sich behördlich nicht gemeldet.

1.4. Am 04.06.2017, um 20:30 Uhr, wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Personenkontrolle durch Sicherheitsbeamte der LPD Wien, in 1010 Wien, im Bereich Franz-Josefs-Kai 59-61, angehalten und nachdem die Überprüfung einen gegen ihn bestehende rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung erbrachte, in das Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL gebracht.

In der am 05.06.2017 erfolgten Einvernahme des Beschwerdeführers, gab dieser insbesondere an, er wisse von seiner gegen ihn erlassenen rechtskräftig gewordenen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung wolle aber nicht nach Marokko zurückkehren, denn er sei seit vier Jahren nicht dort gewesen. Er wohne bei einem Freund, arbeite als Maler in Österreich schwarz und habe seit 12.01.2016 einen Sohn namens XXXX , welcher bei seiner Mutter XXXX wohne. Die genaue Adresse seiner Ex-Freundin sei ihm nicht bekannt, auch den Familiennamen der Mutter kenne er nicht und er lebe seit einem Jahr von dieser Frau getrennt. Er treffe sie ca. einmal im Monat in einem Kaffee oder Park für 1 Stunde, damit er seinen Sohn sehen könne. Er verfüge über keine Dokumente und besitze lediglich Euro 100,00, sei ledig und für das Kind sorgepflichtig.In der am 05.06.2017 erfolgten Einvernahme des Beschwerdeführers, gab dieser insbesondere an, er wisse von seiner gegen ihn erlassenen rechtskräftig gewordenen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung wolle aber nicht nach Marokko zurückkehren, denn er sei seit vier Jahren nicht dort gewesen. Er wohne bei einem Freund, arbeite als Maler in Österreich schwarz und habe seit 12.01.2016 einen Sohn namens römisch 40 , welcher bei seiner Mutter römisch 40 wohne. Die genaue Adresse seiner Ex-Freundin sei ihm nicht bekannt, auch den Familiennamen der Mutter kenne er nicht und er lebe seit einem Jahr von dieser Frau getrennt. Er treffe sie ca. einmal im Monat in einem Kaffee oder Park für 1 Stunde, damit er seinen Sohn sehen könne. Er verfüge über keine Dokumente und besitze lediglich Euro 100,00, sei ledig und für das Kind sorgepflichtig.

Im Anschluss an die Information, dass beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer nach Erhalt eines Heimreisezertifikats nach Marokko abzuschieben, stellte dieser neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.5. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 05.06.2017, Z. 1043820206 / 160150673 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz angeordnet. Der Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer als Rechtsberater der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien, zur Seite gestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 05.06.2017, um 11:40 Uhr, persönlich ausgefolgt und damit ordnungsgemäß zugestellt.1.5. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 05.06.2017, Ziffer 1043820206, / 160150673 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz angeordnet. Der Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer als Rechtsberater der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien, zur Seite gestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 05.06.2017, um 11:40 Uhr, persönlich ausgefolgt und damit ordnungsgemäß zugestellt.

Die belangte Behörde stützte die Verhängung der Schubhaft und das Vorliegen von Fluchtgefahr auf § 76 Ziffern 1, 5 und 9 FPG und führte begründend aus, der Beschwerdeführer sei der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn nachgekommen, gegen ihn bestehe seit 10.09.2016 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und er sei dieser Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen, sondern sei bereits des Öfteren im Bundesgebiet untergetaucht und habe sich so dem fremdenrechtlichen Verfahren entzogen. Der Beschwerdeführer sei behördlich nicht gemeldet und unterstandlos, besitze keine ausreichenden Barmittel, verfüge weder über kein Reisedokument, noch den Willen seinen illegalen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Auch sei der Beschwerdeführer straffällig geworden und von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden. Es gebe keine verfahrensrelevanten familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet und der Beschwerdeführer habe, um seiner Abschiebung zu entgehen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seitens der Behörde sei daher davon auszugehen, dass er bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt weiterhin im Verborgenen fortsetzen, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen und sich dem Asylverfahren entziehen werde.Die belangte Behörde stützte die Verhängung der Schubhaft und das Vorliegen von Fluchtgefahr auf Paragraph 76, Ziffern 1, 5 und 9 FPG und führte begründend aus, der Beschwerdeführer sei der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn nachgekommen, gegen ihn bestehe seit 10.09.2016 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und er sei dieser Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen, sondern sei bereits des Öfteren im Bundesgebiet untergetaucht und habe sich so dem fremdenrechtlichen Verfahren entzogen. Der Beschwerdeführer sei behördlich nicht gemeldet und unterstandlos, besitze keine ausreichenden Barmittel, verfüge weder über kein Reisedokument, noch den Willen seinen illegalen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Auch sei der Beschwerdeführer straffällig geworden und von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden. Es gebe keine verfahrensrelevanten familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet und der Beschwerdeführer habe, um seiner Abschiebung zu entgehen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seitens der Behörde sei daher davon auszugehen, dass er bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt weiterhin im Verborgenen fortsetzen, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen und sich dem Asylverfahren entziehen werde.

Die Schubhaft sei notwendig, erforderlich und verhältnismäßig. Marokko sei am 18.02.2016 in die Liste der sicheren Drittstaaten aufgenommen worden, die marokkanischen Behörden hätten jüngst zugesichert marokkanische Staatsbürger zurückzunehmen und Heimreise-zertifikate auszustellen. Die Behörde führe laufend Gespräche und aufgrund der kontinuierlichen Zusammenarbeit mit der Botschaft der Demokratischen Republik Marokko habe es bereits einige positive Identifizierungen durch die marokkanische Botschaft gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Seine Wohn- und Familiensituation, seine fehlende sonstige Verankerung in Österreich und sein bisheriges Verhalten führten zu einem beträchtlichen Risiko, dass er wieder untertauche. Er sei behördlich nicht gemeldet und somit für das fremdenrechtlichen Verfahren nicht greifbar. Die Adresse des von ihm genannten Freundes sei unbekannt. Seine Familie lebe in Marokko, in Österreich habe er keine Angehörigen und gehe keiner legalen Beschäftigung nach, eine verfahrensrelevante Integration sei nicht erkennbar. Am 11.01.2017 sei der Beschwerdeführer wegen des dringenden Verdachts gemäß § 27 SMG festgenommen und in weiterer Folge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich offensichtlich seinen illegalen Aufenthalt nicht weiter finanzieren können, wobei das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln als besonders verwerflich zu bewerten sei, da er willentlich die Sucht und das Leid Dritter dazu genutzt habe, sich finanziell zu bereichern. Er habe das Vergehen aufgrund seiner Beschäftigungslosigkeit und seiner daraus resultierenden schlechten finanziellen Situation begangen. Da er im Bundesgebiet noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei und aktuell keine Beschäftigung ausübe, sei davon auszugehen, dass eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten nicht ausgeschlossen werden könne. Insbesondere aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation könne keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden und es müsse auch in Österreich mit einer Wiederholungstat gerechnet werden. Im vorliegenden Fall könne somit mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden und ein solches wäre zur Zweckerreichung nicht dienlich.Die Schubhaft sei notwendig, erforderlich und verhältnismäßig. Marokko sei am 18.02.2016 in die Liste der sicheren Drittstaaten aufgenommen worden, die marokkanischen Behörden hätten jüngst zugesichert marokkanische Staatsbürger zurückzunehmen und Heimreise-zertifikate auszustellen. Die Behörde führe laufend Gespräche und aufgrund der kontinuierlichen Zusammenarbeit mit der Botschaft der Demokratischen Republik Marokko habe es bereits einige positive Identifizierungen durch die marokkanische Botschaft gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Seine Wohn- und Familiensituation, seine fehlende sonstige Verankerung in Österreich und sein bisheriges Verhalten führten zu einem beträchtlichen Risiko, dass er wieder untertauche. Er sei behördlich nicht gemeldet und somit für das fremdenrechtlichen Verfahren nicht greifbar. Die Adresse des von ihm genannten Freundes sei unbekannt. Seine Familie lebe in Marokko, in Österreich habe er keine Angehörigen und gehe keiner legalen Beschäftigung nach, eine verfahrensrelevante Integration sei nicht erkennbar. Am 11.01.2017 sei der Beschwerdeführer wegen des dringenden Verdachts gemäß Paragraph 27, SMG festgenommen und in weiterer Folge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich offensichtlich seinen illegalen Aufenthalt nicht weiter finanzieren können, wobei das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln als besonders verwerflich zu bewerten sei, da er willentlich die Sucht und das Leid Dritter dazu genutzt habe, sich finanziell zu bereichern. Er habe das Vergehen aufgrund seiner Beschäftigungslosigkeit und seiner daraus resultierenden schlechten finanziellen Situation begangen. Da er im Bundesgebiet noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei und aktuell keine Beschäftigung ausübe, sei davon auszugehen, dass eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten nicht ausgeschlossen werden könne. Insbesondere aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation könne keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden und es müsse auch in Österreich mit einer Wiederholungstat gerechnet werden. Im vorliegenden Fall könne somit mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden und ein solches wäre zur Zweckerreichung nicht dienlich.

1.6. Der am 05.06.2017 vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme im Schubhaftverfahren gestellte insgesamt, dritte Antrag auf internationalen Schutz, wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, mit Bescheid, Zahl 1043820206, Verf. Zl. 170663201 EAST Ost, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, sondern gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 27.06.2017 im Stande der Schubhaft persönlich ausgefolgt und am 11.07.2017 in erster Instanz rechtskräftig.1.6. Der am 05.06.2017 vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme im Schubhaftverfahren gestellte insgesamt, dritte Antrag auf internationalen Schutz, wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, mit Bescheid, Zahl 1043820206, Verf. Zl. 170663201 EAST Ost, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, sondern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 27.06.2017 im Stande der Schubhaft persönlich ausgefolgt und am 11.07.2017 in erster Instanz rechtskräftig.

1.7. Im Zuge der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 80 Abs. 6 FPG führte die Behörde am 13.07.2017 eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetsches für die Sprache Arabisch durch, bei welcher der Beschwerdeführer insbesondere angab, rechtlich nicht vertreten zu sein. Es gehe ihm gesundheitlich gut und er konsumiere keine Drogen mehr. In einem Aktenvermerk vom selben Tag hielt die Behörde hierzu unter anderem fest, dass ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer beantragt worden sei, es aber noch einer näheren Überprüfung durch die Behörden in Marokko bedürfe und dies einige Wochen in Anspruch nehmen könne. Die Direktionsabteilung urgiere laufend die offenen Verfahren und werde nach Einlangen einer Antwort die Behörde umgehend informieren. Es sei beabsichtigt den Beschwerdeführer nach Einlangen des Heimreisezertifikats in sein Heimatland Marokko abzuschieben. Die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung bzw. Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 80 Abs. 6 FPG ergebe sich aus denselben Gründen, die im Schubhaftbescheid vom 05.06.2017 angeführt worden seien, diese sei unbedingt erforderlich und ein gelinderes Mittel erscheine nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer habe bisher vor der Behörde ein unkooperatives Verhalten gezeigt, habe wiederholt und missbräuchlich Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wobei der zuletzt am 05.06.2017 eingebrachte Antrag am 27.06.2017 negativ beschieden worden sei und sich derzeit in der Rechtsmittelfrist befinde. Diese Anträge hätten aus Sicht der Behörde nur dazu gedient, das Verfahrens zu verzögern und der Abschiebung nach Marokko zu entgehen.1.7. Im Zuge der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG führte die Behörde am 13.07.2017 eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetsches für die Sprache Arabisch durch, bei welcher der Beschwerdeführer insbesondere angab, rechtlich nicht vertreten zu sein. Es gehe ihm gesundheitlich gut und er konsumiere keine Drogen mehr. In einem Aktenvermerk vom selben Tag hielt die Behörde hierzu unter anderem fest, dass ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer beantragt worden sei, es aber noch einer näheren Überprüfung durch die Behörden in Marokko bedürfe und dies einige Wochen in Anspruch nehmen könne. Die Direktionsabteilung urgiere laufend die offenen Verfahren und werde nach Einlangen einer Antwort die Behörde umgehend informieren. Es sei beabsichtigt den Beschwerdeführer nach Einlangen des Heimreisezertifikats in sein Heimatland Marokko abzuschieben. Die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung bzw. Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG ergebe sich aus denselben Gründen, die im Schubhaftbescheid vom 05.06.2017 angeführt worden seien, diese sei unbedingt erforderlich und ein gelinderes Mittel erscheine nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer habe bisher vor der Behörde ein unkooperatives Verhalten gezeigt, habe wiederholt und missbräuchlich Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wobei der zuletzt am 05.06.2017 eingebrachte Antrag am 27.06.2017 negativ beschieden worden sei und sich derzeit in der Rechtsmittelfrist befinde. Diese Anträge hätten aus Sicht der Behörde nur dazu gedient, das Verfahrens zu verzögern und der Abschiebung nach Marokko zu entgehen.

1.8. Am 17.08.2017 gab der Beschwerdeführer bei der von der Behörde erneut durchgeführten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 80 Abs. 6 FPG in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Arabisch an, er sei gesund, es gehe ihm gut und er beantwortete die an ihn gerichtete Frage, ob er bereit sei nach Marokko auszureisen, wie folgt: "Nein. Ich werde das Land nicht verlassen, ich habe einen Sohn, ich gehe nicht". Nachdem die Behörde den Beschwerdeführer darüber informiert hatte, seine Anhaltung in Schubhaft sei aus ihrer Sicht nach Überprüfung der Umstände weiterhin als verhältnismäßig anzusehen, bestätigte der Beschwerdeführer ausdrücklich "alles" verstanden zu haben und verzichtete auch darauf sich ergänzend zu äußern. In dem dazu am selben Tag angefertigten Aktenvermerk wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der zuvor durchgeführten und niederschriftlich festgehaltenen Einvernahme neuerlich bekräftigt habe, trotz behördlicher Anordnung nicht bereit zu sein, das Land freiwillig zu verlassen und es nach Einlagen der Antwort der marokkanischen Behörden und Vorliegen eines Heimreisezertifikats beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer nach Marokko abzuschieben.1.8. Am 17.08.2017 gab der Beschwerdeführer bei der von der Behörde erneut durchgeführten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Arabisch an, er sei gesund, es gehe ihm gut und er beantwortete die an ihn gerichtete Frage, ob er bereit sei nach Marokko auszureisen, wie folgt: "Nein. Ich werde das Land nicht verlassen, ich habe einen Sohn, ich gehe nicht". Nachdem die Behörde den Beschwerdeführer darüber informiert hatte, seine Anhaltung in Schubhaft sei aus ihrer Sicht nach Überprüfung der Umstände weiterhin als verhältnismäßig anzusehen, bestätigte der Beschwerdeführer ausdrücklich "alles" verstanden zu haben und verzichtete auch darauf sich ergänzend zu äußern. In dem dazu am selben Tag angefertigten Aktenvermerk wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der zuvor durchgeführten und niederschriftlich festgehaltenen Einvernahme neuerlich bekräftigt habe, trotz behördlicher Anordnung nicht bereit zu sein, das Land freiwillig zu verlassen und es nach Einlagen der Antwort der marokkanischen Behörden und Vorliegen eines Heimreisezertifikats beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer nach Marokko abzuschieben.

1.9. Mit Schriftsatz vom 27.09.2017 wurden Teile des gegenständlichen Verwaltungsaktes, insbesondere betreffend die Prüfung der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers über vier Monate gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.1.9. Mit Schriftsatz vom 27.09.2017 wurden Teile des gegenständlichen Verwaltungsaktes, insbesondere betreffend die Prüfung der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers über vier Monate gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats wurde insbesondere dargelegt, dass bereits am 26.09.2016, mit Urgenz am 19.04.2017, die Aufstellung eines Heimreisezertifikats betreffend den Beschwerdeführer bei der marokkanischen Botschaft beantragt worden sei. Das BFA, Abteilung B/II/1 urgiere kontinuierlich bei der Botschaft in Wien, die derzeitige Verzögerung sei entstanden, weil das Botschaftspersonal über den gesamten Sommer wegen Urlaubs und Abwesenheit des Konsuls keine entsprechenden Prüfungen vornehme haben können. Mittlerweile sei ein neuer Konsul eingesetzt worden und die Abteilung B/II habe die Durchführung der Prüfung zugesagt. Am heutigen Tag sei die Abteilung B/II von der Behörde auf die Dringlichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats hingewiesen und um Kontaktaufnahme mit der marokkanischen Botschaft ersucht worden. Das rechtzeitige Erlangen eines Heimreisezertifikats vor Erreichen der Sechsmonatsfrist und somit eine Abschiebung des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit erscheine nicht als aussichtslos. Der Sicherungsbedarf läge noch immer vor, zumal der Fremde unsteten Aufenthalts gewesen sei.

1.10. Mit E-Mail Mitteilung vom 28.09.2017 wurde das Anhalteprotokoll III / Polizeiamtsärztliches Gutachten betreffend den Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer haftfähig ist und bei weiterer Anhaltung eine psychiatrische / psychologische Betreuung sowie eine ergänzende Untersuchungen in Anwesenheit eines Dolmetsches erforderlich sei. Dem ebenfalls vorgelegten Auszug aus dem Krankenakt ist zu entnehmen, dass beginnend mit 05.06.2017, dem Beginn der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, wiederholt ärztliche Kontrollen des Beschwerdeführers, nämlich am 17.07, 23.08, 08.09. zuletzt am 21.09.2017 durchgeführt worden seien. Demnach werde der Beschwerdeführer aktuell mit Pregabalin und Lyrica medikamentös versorgt, es gehe ihm zuletzt besser, aber er habe noch etwas innere Unruhe und Anspannung. Mehrmals wurde von amtsärztlicher Seite dokumentiert, dass ansonst keine psychopathologischen Auffälligkeiten und keine Gefährdung des Beschwerdeführers gegeben seien.1.10. Mit E-Mail Mitteilung vom 28.09.2017 wurde das Anhalteprotokoll römisch drei / Polizeiamtsärztliches Gutachten betreffend den Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer haftfähig ist und bei weiterer Anhaltung eine psychiatrische / psychologische Betreuung sowie eine ergänzende Untersuchungen in Anwesenheit eines Dolmetsches erforderlich sei. Dem ebenfalls vorgelegten Auszug aus dem Krankenakt ist zu entnehmen, dass beginnend mit 05.06.2017, dem Beginn der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, wiederholt ärztliche Kontrollen des Beschwerdeführers, nämlich am 17.07, 23.08, 08.09. zuletzt am 21.09.2017 durchgeführt worden seien. Demnach werde der Beschwerdeführer aktuell mit Pregabalin und Lyrica medikamentös versorgt, es gehe ihm zuletzt besser, aber er habe noch etwas innere Unruhe und Anspannung. Mehrmals wurde von amtsärztlicher Seite dokumentiert, dass ansonst keine psychopathologischen Auffälligkeiten und keine Gefährdung des Beschwerdeführers gegeben seien.

1.11. Am 28.09.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Abteilung Dublin und internationale Beziehungen, betreffend den Beschwerdeführer insbesondere mit, dass seit dem bei der marokkanischen Botschaft am 26.09.2016 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates, diese Heimreisezertifikatsausstellung bereits wiederholt bei regelmäßigen persönlichen Terminen in Erinnerung gerufen bzw. auch schriftlich, zuletzt am 05.07.2017 und 23.08.2017 und zusätzlich am heutigen Tage telefonisch urgiert worden sei. Aufgrund des Wechsels des Konsuls im Sommer 2017 und einer urlaubsbedingten Personalknappheit an der marokkanischen Botschaft in den Sommermonaten, sei es bei den Übermittlungen der Identifizierungen – also den Ergebnissen der ID-Überprüfung durch die marokkanischen Behörden in Rabat an die Botschaft in Wien und deren Weiterleitung an das BFA – zu Verzögerungen gekommen. Die Botschaft habe allerdings glaubhaft versichert, die Zusammenarbeit wieder in vollem Umfang fortzusetzen, insbesondere auch Zustimmungen an das BFA zu übermitteln und Heimreisezertifikate auszustellen, sobald der neue Konsul bestimmt sei. Da dies nun der Fall sei, fänden ab sofort wieder zusätzliche Treffen auch auf Abteilungsleitungs- und Direktionsebene statt, die nächsten beiden Treffen seien für die nächste und übernächste Woche bereits fix vereinbart. Aufgrund von Erfahrungswerten im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der marokkanischen Botschaft im Jahre 2017, gehe die Behörde von der Ausstellung des Heimreisezertifikats durch die marokkanische Botschaft aus.

1.12. Am 02.10.2017 langte der den Beschwerdeführer betreffende, am 25.06.2017 ergangene und bereits rechtskräftig gewordene ablehnende erstinstanzliche Bescheid im zuletzt beantragten Asylverfahren samt Zustellnachweis beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Behörde führte gleichzeitig zur derzeitigen Kooperation mit der Botschaft der Republik Marokko ergänzend aus, Rückführungen fänden wöchentlich statt. Die Vorlaufzeit für die Organisation einer Rückführung betrage 3 - 4 Wochen und Heimreisezertifikate würden von der marokkanischen Botschaft nach Übermittlung der Flugdaten ausgestellt. Zwischenzeitlich sei die Neuverteilung der konsularischen Zuständigkeiten an der Botschaft abgeschlossen und anlässlich eines Botschaftsgespräch (Termin mit dem Erstzugteilten der Botschaft) am 03.08.2017 sei nachdrücklich versichert worden, dass eine weitere Intensivierung der Zusammenarbeit und ein rasches Abarbeiten der offenen Anträge von Seiten der Botschaft beabsichtigt sei und ab September auch umgesetzt werde, sodass die Behörde davon ausgehe, dass in den nächsten Wochen mit der Übermittlung eines Identifizierungsergebnisses für gegenständlichen Fall zu rechnen sei. Seiten der Behörde werde diese Woche noch eine weitere Urgenz vorgenommen werden.

1.13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2017, W174 2171755-1/9E, stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG in Verbindung mit § 76 FPG fest, dass zum "Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung verhältnismäßig" ist.1.13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2017, W174 2171755-1/9E, stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG fest, dass zum "Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung verhältnismäßig" ist.

1.14. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den Akt am 07.11.2017 neuerlich zur Prüfung der weiteren Anhaltung über vier Monate gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und erstattete folgende Stellungnahme:1.14. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den Akt am 07.11.2017 neuerlich zur Prüfung der weiteren Anhaltung über vier Monate gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und erstattete folgende Stellungnahme:

"Sie stellten bereits im Oktober 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde jedoch gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen, da der Dublinstaat Ungarn für ein inhaltliches Verfahren zuständig wäre."Sie stellten bereits im Oktober 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde jedoch gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen, da der Dublinstaat Ungarn für ein inhaltliches Verfahren zuständig wäre.

Ungarn stimmte eine Überstellung zu und wurde somit eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn gegen Sie erlassen. Da jedoch die vorgegebene Überstellungsfrist bis 09.07.2016 nicht eingehalten werden konnte und Sie einen Folgeantrag stellen trat Österreich inhaltlich in Ihr Verfahren ein.

Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mittels Bescheid vom 12.08.2016 (persönliche Übergabe am 12.08.2016) negativ abgeschlossen (§§ 3 und 8 AsylG), wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig wäre.Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mittels Bescheid vom 12.08.2016 (persönliche Übergabe am 12.08.2016) negativ abgeschlossen (Paragraphen 3 und 8 AsylG), wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig wäre.

Die Rückkehrentscheidung erwuchs am 10.09.2016 in Rechtskraft I. Instanz.Die Rückkehrentscheidung erwuchs am 10.09.2016 in Rechtskraft römisch eins. Instanz.

Da Sie über kein gültiges Reisedokument verfügen wurde am 26.09.2016 (letzte Urgenz am 19.04.2017) ein Heimreisezertifikat bei der marokkanischen Botschaft beantragt.

Sie kamen Ihrer Ausreiseverpflichtung jedoch bis dato nicht nach, tauchten unter und wurden zudem straffällig. Am 15.03.2017 (rechtskräftig mit 21.03.2017) wurden Sie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt verurteilt.

Da Sie nach Ihrer Untersuchungshaft erneut untertauchen und sich behördlich nicht meldeten wurde am 03.05.2017 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen.Da Sie nach Ihrer Untersuchungshaft erneut untertauchen und sich behördlich nicht meldeten wurde am 03.05.2017 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen.

Sie wurden am 04.06.2017 um Uhr 22:30, bei einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD Wien, im Bereich Franz-Josefs-Kai 59-61 in Wien 1, angehalten. Nach Überprüfung Ihrer Daten wurde festgestellt, dass gegen Sie ein rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie ein aufrechter Festnahmeauftrag bestehen. Aufgrund dessen wurden Sie zur Abklärung des Sicherungsbedarfs in das PAZ HG eingeliefert.

Am 13.07.2017 wurde die Schubhaft gem. § 80 Abs. 6 FPG einer Prüfung unterzogen.Am 13.07.2017 wurde die Schubhaft gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG einer Prüfung unterzogen.

Am 17.08.2017 wurde die Schubhaft gem. § 80 Abs. 6 FPG einer Prüfung unterzogen.Am 17.08.2017 wurde die Schubhaft gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG einer Prüfung unterzogen.

Die Schubhaft wurde 2mal gem. §§ 80 Abs. 6 einer Prüfung unterzogen.Die Schubhaft wurde 2mal gem. Paragraphen 80, Absatz 6, einer Prüfung unterzogen.

Am 27 09 2017 wurden die entsprechenden Aktenteile gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG der BVwG vorgelegt. Die Anhaltung in Schubhaft wurde mit Bescheid vom 03 10 2017 bestätigt.Am 27 09 2017 wurden die entsprechenden Aktenteile gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG der BVwG vorgelegt. Die Anhaltung in Schubhaft wurde mit Bescheid vom 03 10 2017 bestätigt.

Mit 31 10 2017 langte die endgültige Identifizierung der Person durch die Botschaft ein; eine HRZ Zusage erfolgte ebenfalls.

Am 06 11 2017 wurde eine seitens der Behörde eine Flugbuchung vorgenommen. Eine Bestätigung des Fluges für den 26 11 2017 ist am 07 11 2017 bei der Behörde eingelangt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen wird, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nach Indien zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist.

Der Sicherungsbedarf ist noch immer gegeben. Zumal der Fremde unsteten Aufenthaltes war."

Die Regionaldirektion Wien ersuchte das Bundesverwaltungsgericht "um Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist".Die Regionaldirektion Wien ersuchte das Bundesverwaltungsgericht "um Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist".

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Getroffene Feststellungen:

2.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer befindet sich seit 05.06.2017 in Schubhaft. Er ist marokkanischer Staatsbürger.

2.1.2. Der Mandatsbescheid vom 05.06.2017, Z. 1043820206 / 160150673 mit dem die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz angeordnet wurde, wurde bislang nicht in Beschwerde gezogen.2.1.2. Der Mandatsbescheid vom 05.06.2017, Ziffer 1043820206, / 160150673 mit dem die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz angeordnet wurde, wurde bislang nicht in Beschwerde gezogen.

Am 13.07.2017 und 17.08.2017 fanden jeweils niederschriftlich festgehaltene Einvernahmen des Beschwerdeführers im Zuge der vierwöchentlich gebotenen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch die belangte Behörde statt. In den dazu angefertigten Aktenvermerken hielt die Behörde die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers, gestützt auf die im Mandatsbescheid ausgesprochenen Fluchtgründe, wiederholt fest.Am 13.07.2017 und 17.08.2017 fanden jeweils niederschriftlich festgehaltene Einvernahmen des Beschwerdeführers im Zuge der vierwöchentlich gebotenen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG durch die belangte Behörde statt. In den dazu angefertigten Aktenvermerken hielt die Behörde die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers, gestützt auf die im Mandatsbescheid ausgesprochenen Fluchtgründe, wiederholt fest.

Diese Umstände, die zur Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft geführt haben, liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts unverändert vor, eine Veränderung zu Gunsten des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervor gekommen. Sie finden vielmehr ihre Bestätigung insbesondere in dem Umstand, dass der nicht rechtlich vertretene Beschwerdeführer bis zuletzt verneinte, nach Marokko ausreisen zu wollen und sich seither auch jeder weiteren Äußerung enthielt.

2.1.3 Seit 10.09.2016 liegt eine den Beschwerdeführer betreffende erstinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG sowie die Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG vor, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist.2.1.3 Seit 10.09.2016 liegt eine den Beschwerdeführer betreffende erstinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie die Feststellung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG vor, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist.

Am 11.07.2017 wurde schließlich nachdem der dritte Antrag auf Asyl des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, von der Erstbehörde bezüglich des Beschwerdeführers eine am 11.07.2017 rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist, wobei für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 FPG keine Frist vorgesehen wurde.Am 11.07.2017 wurde schließlich nachdem der dritte Antrag auf Asyl des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, von der Erstbehörde bezüglich des Beschwerdeführers eine am 11.07.2017 rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist, wobei für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG keine Frist vorgesehen wurde.

2.1.4. Mit 31 10 2017 langte die endgültige Identifizierung der Person durch die Botschaft ein; eine HRZ Zusage erfolgte ebenfalls.

Am 06 11 2017 wurde seitens der Verwaltungsbehörde eine Flugbuchung vorgenommen. Eine Bestätigung des Fluges für den 26.11.2017 ist am 07.11.2017 bei der Verwaltungsbehörde eingelangt.

2.1.5. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen Wohnsitz und ist nicht in der Lage einer Beschäftigung legal nachzugehen. Er konnte weder familiäre oder sonstige maßgebliche soziale Kontakte nachweisen, noch sind solche im Zuge der bislang mehrfach durchgeführten und jeweils bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren hervor gekommen. Seit 05.06.2017 befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend in Schubhaft und es war ihm daher seither auch nicht mehr möglich, weitere Integrationsschritte zu setzen. Die Vorlage des Aktes zur gegenständlichen Prüfung erfolgte erst am 07.11.2017; der Beschwerdeführer befindet sich seit 06.06.2017 ohne Rechtsgrundlage in Schubhaft.

2.1.6. Der Beschwerdeführer ist haftfähig und befindet sich seit seiner Unterbringung in Schubhaft unter stetiger amtsärztlicher Kontrolle, welche keine maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bescheinigte.

2.1.7. Der Beschwerdeführer wurde am 15.03.2017 (rechtskräftig am 21.03.2017) wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittels zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt und mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Es kann in Anbetracht der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere seiner weitgehenden Mittellosigkeit nicht ausgeschlossen werden, dass das mit diesem gesetzwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers einhergehende dritte Personen gefährdende Potential nach wie vor besteht, sodass die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer als weiterhin aufrecht zu beurteilend ist.

2.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die hierzu sowie zur Person des Beschwerdeführers, den Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft und zum Sicherungsbedarf getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der die bisherige Schubhaft bis zum 05.11.2017 zugrunde liegende Mandatsbescheid vom 05.06.2017 keiner Beschwerde unterzogen wurde. Der Beschwerdeführer hat zudem auch, nachdem er von der Behörde in den von dieser durchgeführten Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 80 Abs. 6 FPG wiederholt darüber informiert wurde, dass die Behörde weiterhin beabsichtige ihn nach Marokko abzuschieben, ebenso davon abgesehen, gegen seine weitere Anhaltung in Schubhaft eine Beschwerde einzubringen.Der Verfahrensgang und die hierzu sowie zur Person des Beschwerdeführers, den Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft und zum Sicherungsbedarf getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der die bisherige Schubhaft bis zum 05.11.2017 zugrunde liegende Mandatsbescheid vom 05.06.2017 keiner Beschwerde unterzogen wurde. Der Beschwerdeführer hat zudem auch, nachdem er von der Behörde in den von dieser durchgeführten Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG wiederholt darüber informiert wurde, dass die Behörde weiterhin beabsichtige ihn nach Marokko abzuschieben, ebenso davon abgesehen, gegen seine weitere Anhaltung in Schubhaft eine Beschwerde einzubringen.

Mangels vorliegender Dokumente geht das Bundesverwaltungsgericht anhand der diesbezüglich gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers in den bereits abgeschlossenen Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehöriger ist, die im Spruch angeführte Identität führt.

Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei bzw. dem Anhalteprotokoll III.Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei bzw. dem Anhalteprotokoll römisch drei.

Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in den verschiedenen Einvernahmen, insbesondere am 05.06.2017 in Zusammenhang mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme inländische Barmittel in Höhe von EUR 130,01 mit sich führte, welche er aber bereits seit 17.07.2017 vollständig aufgebraucht hat. Demzufolge ist der Beschwerdeführer weiterhin keinesfalls in der Lage, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet weder kurz- noch mittelfristig aus eigenem zu sichern. Die Feststellungen betreffend den gegebenen polizeilichen Meldestatus bzw. den tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers bevor er in Schubhaft genommen wurde, ergeben sich insbesondere aus dem Zentralen Melderegister sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer stellte im Übrigen auch selbst nicht in Abrede, dass er über keine aufrechte Meldeadresse verfügt und sich daher illegal in Österreich aufhält.

Nachdem der Beschwerdeführer seit 28.03.2017, der Entlassung aus der Untersuchungshaft, nicht einmal von der Möglichkeit der Obdachlosenmeldung gemäß § 19a MeldeG Gebrauch gemacht hat, vernachlässigte er die ihm bereits spätestens bei Stellung seines ersten Antrages auf die Gewährung von internationalen Schutz im Jahr 2014 bekannten Mitwirkungs- und Meldepflichten gröblich. Dass er somit wissentlich seiner Verpflichtung zur polizeilichen Meldung nicht nachgekommen ist, kann nur dahingehend gewertet werden, dass er sich dem Zugriff der Behörde entziehen und ein Leben im Verborgenen führen wollte.Nachdem der Beschwerdeführer seit 28.03.2017, der Entlassung aus der Untersuchungshaft, nicht einmal von der Möglichkeit der Obdachlosenmeldung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG Gebrauch gemacht hat, vernachlässigte er die ihm bereits spätestens bei Stellung seines ersten Antrages auf die Gewährung von internationalen Schutz im Jahr 2014 bekannten Mitwirkungs- und Meldepflichten gröblich. Dass er somit wissentlich seiner Verpflichtung zur polizeilichen Meldung nicht nachgekommen ist, kann nur dahingehend gewertet werden, dass er sich dem Zugriff der Behörde entziehen und ein Leben im Verborgenen führen wollte.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der nach wie vor gegebene Hafttauglichkeit des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dessen niederschriftlich festgehaltenen Aussagen vor der Behörde im Juli und August 2017 anlässlich der Überprüfung seiner weiteren Anhaltung in Schubhaft durch die Behörde und den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen.

Die Feststellungen betreffend die familiären und sozialen Kontakte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützen sich primär auf dessen Angaben sowie die diesbezüglichen Hinweise, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor gekommen sind.

Die Angaben zu den bereits mehrfach negativ abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten, ebenso die Angaben zur Rückkehrentscheidung und zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats. An der Durchsetzbarkeit der nunmehr am 11.07.2017 rechtskräftig gewordenen und damit durchsetzbaren Rückkehrentscheidung besteht kein Zweifel.

Zwar konnte von Seiten der Behörde bis vor kurzem noch kein Abschiebetermin bekannt gegeben werden, aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden bisherigen Stellungnahmen der Behörde, insbesondere jener im vorangegangenen Überprüfungsverfahren gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG, war jedoch bereits klar ersichtlich, dass die Behörde schon seit September 2016 stets bemüht war, die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die marokkanischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer zeitnah zu bewerkstelligen.Zwar konnte von Seiten der Behörde bis vor kurzem noch kein Abschiebetermin bekannt gegeben werden, aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden bisherigen Stellungnahmen der Behörde, insbesondere jener im vorangegangenen Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, war jedoch bereits klar ersichtlich, dass die Behörde schon seit September 2016 stets bemüht war, die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die marokkanischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer zeitnah zu bewerkstelligen.

Wie die Verwaltungsbehörde auch in ihrer aktuellen Stellungnahme mitteilte, konnte der Abschiebetermin nach erfolgter Zusage eines Heimreisezertifikates für 26.11.2017 angesetzt werden.

Bei der seit 05.06.2017 laufenden freiheitsentziehenden Maßnahme ist zudem die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen illegalen Einreise in Österreich im Jahre 2014 mittlerweile insgesamt drei Anträge auf die Gewährung von internationalen Schutz gestellt hat. Somit konnte erst mit Rechtskraft der am 25.06.2017 anlässlich der über den am 05.06.2017 zuletzt gestellte Asylantrag getroffenen negativen Entscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer am 11.07.2017 von der Behörde neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen werden und erst seit diesem Zeitpunkt liegt wieder eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme betreffend den Beschwerdeführer vor. Die Haftdauer ist daher auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurück zu führen, welcher wiederholt versuchte, durch das Stellen von Asylanträgen seine Außerlandesbringung zu verzögern bzw. zu behindern.

Die Feststellungen betreffend die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Strafregisterauszug.

Dass die Verwaltungsbehörde den Akt nicht fristgerecht in Vorlage brachte – hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen siehe rechtliche Beurteilung – ergibt sich unzweifelhaft aus der Vorlage im Emailweg am 07.11.2017.

Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage klar und der Beschwerdeführer hat selbst in der Schubhaft diesen zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Da mit der Vorlage des Verwaltungsaktes lediglich eine Beschwerde fingiert wird, war auch in diesem Sinne von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit:

2.3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.2.3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß Abs. 1a leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Absatz eins a, leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Absatz eins, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Hinsichtlich der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über eine Viermonatsfrist, wie im vorliegenden Fall zu beurteilen, sieht das Gesetz vor:

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BF-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BF-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

Gegen die Anordnung der Schubhaft ist gemäß Abs. 5 leg. cit. eine Vorstellung nicht zulässig."Gegen die Anordnung der Schubhaft ist gemäß Absatz 5, leg. cit. eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft und somit für Entscheidung in der gegenständlichen Sache zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft und somit für Entscheidung in der gegenständlichen Sache zuständig.

2.3.2. Zu Spruchpunkt A) Anhaltung vom 05.11.2017 – Zustellung der gegenständlichen Entscheidung:

Vor dem Hintergrund des § 22a Abs. 4 BF-VG endete die viermonatige Frist am 05.10.2017, die daran anschließende vierwöchige Frist am 02.11.2017. Da die Verwaltungsbehörde den Akt erst fünf Tage später, also am 07.11.2017 vorlegte, ist sie dem in § 22 Abs. 4 2. Satz BF-VG normierten Gebot der rechtzeitigen Vorlage nicht nachgekommen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Der BF wurde in dem im Spruch genannten Zeitraum rechtsgrundlos angehalten.Vor dem Hintergrund des Paragraph 22 a, Absatz 4, BF-VG endete die viermonatige Frist am 05.10.2017, die daran anschließende vierwöchige Frist am 02.11.2017. Da die Verwaltungsbehörde den Akt erst fünf Tage später, also am 07.11.2017 vorlegte, ist sie dem in Paragraph 22, Absatz 4, 2. Satz BF-VG normierten Gebot der rechtzeitigen Vorlage nicht nachgekommen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Der BF wurde in dem im Spruch genannten Zeitraum rechtsgrundlos angehalten.

2.3.3. Zu Spruchpunkt B) Fortsetzungsausspruch:

2.3.3.1. Formelle Voraussetzung für die weitere Anhaltung in Schubhaft:

Zur Rechtsnatur von Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes als Titelbescheide - die Entscheidungen hinsichtlich der Fortsetzung der Schubhaft betreffend -, führte der Verfassungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis vom 13.04.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 (BGBl I Nr. 41/2015 vom 14.04.2015) im Zusammenhang mit §22a Abs.3 BFA-VG unter anderem aus:Zur Rechtsnatur von Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes als Titelbescheide - die Entscheidungen hinsichtlich der Fortsetzung der Schubhaft betreffend -, führte der Verfassungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis vom 13.04.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2015, vom 14.04.2015) im Zusammenhang mit §22a Absatz 3, BFA-VG unter anderem aus:

"In der Folge knüpfte der einfache Gesetzgeber an diese Rechtsprechung an und normierte ausdrücklich in §52 Abs4 FrG, BGBl 838/1992, einen Fortsetzungsausspruch. Der Gesetzgeber verfolgte dabei das Ziel, dass die vom unabhängigen Verwaltungssenat zu treffende Entscheidung ‚völlig unabhängig davon [erfolgt], ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorgelegen ist oder nicht. Im Extremfall legitimiert der unabhängige Verwaltungssenat damit eine Haft, die bis dahin mangels vollstreckbaren Schubhaftbescheides rechtswidrig war. [...] Es ist somit in diesen Fällen stets eine zweiteilige Entscheidung zu treffen: einerseits über die Frage der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Haft und andererseits über die Behauptung der Rechtswidrigkeit im Umfang der Anfechtung.' (RV 692 BlgNR 18. GP, 54)."In der Folge knüpfte der einfache Gesetzgeber an diese Rechtsprechung an und normierte ausdrücklich in §52 Abs4 FrG, Bundesgesetzblatt 838 aus 1992,, einen Fortsetzungsausspruch. Der Gesetzgeber verfolgte dabei das Ziel, dass die vom unabhängigen Verwaltungssenat zu treffende Entscheidung ‚völlig unabhängig davon [erfolgt], ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorgelegen ist oder nicht. Im Extremfall legitimiert der unabhängige Verwaltungssenat damit eine Haft, die bis dahin mangels vollstreckbaren Schubhaftbescheides rechtswidrig war. [...] Es ist somit in diesen Fällen stets eine zweiteilige Entscheidung zu treffen: einerseits über die Frage der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Haft und andererseits über die Behauptung der Rechtswidrigkeit im Umfang der Anfechtung.' Regierungsvorlage 692 BlgNR 18. GP, 54).

Diese rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers war die Grundlage für die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung sowohl des Verfassungsgerichtshofes als auch des Verwaltungsgerichtshofes. Als Konsequenz daraus nahm der Verfassungsgerichtshof etwa an, dass ‚[d]ie Schubhaft [...] auch nicht dadurch rechtmäßig [wird], daß die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates nach der Rechtsprechung des VfGH als neuer Titelbescheid wirkt (VfSlg 13.039/1992), weil dadurch nur die weitere Anhaltung des Bf. in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, nicht aber die Schubhaft vor diesem Zeitpunkt legitimiert wird.' (VfSlg 13.806/1994; Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen).Diese rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers war die Grundlage für die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung sowohl des Verfassungsgerichtshofes als auch des Verwaltungsgerichtshofes. Als Konsequenz daraus nahm der Verfassungsgerichtshof etwa an, dass ‚[d]ie Schubhaft [...] auch nicht dadurch rechtmäßig [wird], daß die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates nach der Rechtsprechung des VfGH als neuer Titelbescheid wirkt (VfSlg 13.039 aus 1992,), weil dadurch nur die weitere Anhaltung des Bf. in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, nicht aber die Schubhaft vor diesem Zeitpunkt legitimiert wird.' (VfSlg 13.806 aus 1994,; Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen).

An dieser Rechtsnatur der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (in Schubhaftangelegenheiten, den Fortsetzungsausspruch betreffend) als "Titelbescheide" vermag auch die besondere Fallkonstellation, wonach der ursprüngliche (Mandats)bescheid einer Verwaltungsbehörde und die darauf aufbauende bis zum Fortsetzungsausspruch währende Anhaltung für rechtswidrig erklärt wurde - so wie es gegenständlich der Fall ist - nach dieser Judikatur des VfGH nichts zu ändern (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

"Ebenso hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass

'[...] im Falle der Feststellung, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des UVS selbst dann legitimiert [wurde], wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde [...]. Insofern hängt die im Hinblick auf Art6 Abs1 BVG persFr. entscheidende Frage, ob der Freiheitsentzug aufrechterhalten werden darf oder nicht, ausschließlich von der Feststellung betreffend die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft, nicht aber von der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der Schubhaft ab, die vor der Entscheidung des UVS liegt." (VfSlg 14.193/1995; vgl. auch VwGH 23.9.1994, 94/02/0142; Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen).'[...] im Falle der Feststellung, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des UVS selbst dann legitimiert [wurde], wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde [...]. Insofern hängt die im Hinblick auf Art6 Abs1 BVG persFr. entscheidende Frage, ob der Freiheitsentzug aufrechterhalten werden darf oder nicht, ausschließlich von der Feststellung betreffend die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft, nicht aber von der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der Schubhaft ab, die vor der Entscheidung des UVS liegt." (VfSlg 14.193 aus 1995,; vergleiche auch VwGH 23.9.1994, 94/02/0142; Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen).

Der unabhängige Verwaltungssenat war zudem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur ermächtigt, einen weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292; 19.3.2013, 2011/21/0246).

[ ]

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes gilt all dies zu den Unabhängigen Verwaltungssenaten Ausgeführte auch für das Bundesverwaltungsgericht:

[...]

Es ist der Bundesregierung vielmehr im Grundsatz zuzustimmen, dass diese Bestimmung anordnet, dass das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über eine Schubhaftbeschwerde gemäß §22a Abs1 Z3 BFA-VG - die, wie oben festgehalten wurde, gegen (einen) zulässige(n) Beschwerdegegenstand bzw. -gegenstände gemäß Art130 B-VG gerichtet ist - in jenen Fällen, in denen die Anhaltung noch andauert, "in der Sache" zu entscheiden und dabei Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen hat.

[...]

Schon in den Erläuterungen des FrG 1992 wird ausgeführt, dass "[d]ie Behörde [...] durch die Aufrechterhaltung der Schubhaft zu erkennen gegeben [hat], daß sie die Voraussetzungen hiefür als gegeben erachtet[,] und der erste Verfahrensschritt besteht nun darin, daß der unabhängige Verwaltungssenat zu prüfen hat, ob dies zutreffe."

(RV 692 BlgNR 18. GP, 54).Regierungsvorlage 692 BlgNR 18. GP, 54).

Diese Konstellation ist auch in §22a BFA-VG nach wie vor zugrunde gelegt. Damit wird aber dem Erfordernis entsprochen, dass das Verwaltungsgericht mit der Kontrolle der Verwaltung betraut sein muss (vgl. zur insofern vergleichbaren Rechtslage für die UVS VfSlg 14.891/1997).Diese Konstellation ist auch in §22a BFA-VG nach wie vor zugrunde gelegt. Damit wird aber dem Erfordernis entsprochen, dass das Verwaltungsgericht mit der Kontrolle der Verwaltung betraut sein muss vergleiche zur insofern vergleichbaren Rechtslage für die UVS VfSlg 14.891 aus 1997,).

Auf dem Boden dieser aktuellen Judikatur stellt sich daher der gegenständliche Fortsetzungsausspruch als maßgeblicher, von der davor als rechtswidrig festgestellten Anhaltung unabhängiger neuer "Titelbescheid" - im materiellen Sinne - dar.

2.3.3.2. Inhaltliche Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft:

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 leg. cit nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, leg. cit nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).

Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und sohin Fremder im Sinne des § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und sohin Fremder im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Der Beschwerdeführer befindet sich unrechtmäßig im Bundesgebiet. Auf Grund der mit Bescheid der Behörde vom 25.06.2017 erlassenen Rückkehrentscheidung, in erster Instanz rechtskräftig geworden am 11.07.2017, liegt betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf sein Heimatland Marokko eine rechtskräftige und sohin durchführbare bzw. grundsätzlich durchsetzbare Maßnahme vor.

Nach der Rechtsprechung ist die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der Rechtsprechung ist die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Allein die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, für sich genommen vermag die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein und solche sind im vorliegenden Fall, worauf die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auch zutreffend hingewiesen hat, durchaus gegeben. Nach der Rechtsprechung zählen dazu neben etwa einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich, auch insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich, ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Im vorliegenden Fall liegen weitere und zwar mehrere verschiedene Umstände tatsächlich vor, die zum Teil in derselben Rechtsprechung ausdrücklich angeführt werden, was dazu führt, dass das Risiko, der Beschwerdeführer werde Untertauchen, als schlüssig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat weder eine berufliche, noch eine familiäre oder anderweitige soziale Verankerung im Inland und auch sein Verhalten bis zu seinem Aufgriff durch die Sicherheitsbehörden, sich seit mehreren Jahren wiederholt ohne polizeiliche Meldung, zuletzt seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im März 2017 illegal in Österreich aufzuhalten, vergrößern das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer baldigen Durchsetzung seiner Abschiebung maßgeblich. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer, der sich seiner Verpflichtung zur umgehenden Ausreise durchaus schon seit längerer Zeit bewusst ist, anlässlich seiner Festnahme und Einvernahme am 05.06.2017 nochmals versuchte seine Außerlandesbringung durch die Behörde möglichst zu verhindern, indem er seinen mittlerweile dritten Asylantrag stellte, zeigt auf, dass er nichts unversucht lässt, um sich der Behörde zu entziehen und bestätigt somit im Ergebnis das Vorliegen von Fluchtgefahr.

2.3.3.2. Fluchtgefahr:

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

Gemäß Abs 4 leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß Abs 5 leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Gemäß Absatz 5, leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder gemäß Abs. 6 leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Stellt ein Fremder gemäß Absatz 6, leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Das Vorverhalten des Beschwerdeführers bedingt, wie die Behörde in ihrem Mandatsbescheid nachvollziehbar darlegte, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr sowohl gemäß § 76 Abs 3 FPG im Sinne der Ziffer 1 (keine Mitwirkung an bzw. Umgehung der Rückkehr), der Ziffer 5 (Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt des Bestehens einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere weil der Beschwerdeführer aufgrund § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG angehalten wurde) sowie der Ziffer 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel, hat keinen gesicherten Wohnsitz und kann keine legale Erwerbstätigkeit ausüben. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers weiterhin Fluchtgefahr besteht.Das Vorverhalten des Beschwerdeführers bedingt, wie die Behörde in ihrem Mandatsbescheid nachvollziehbar darlegte, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr sowohl gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG im Sinne der Ziffer 1 (keine Mitwirkung an bzw. Umgehung der Rückkehr), der Ziffer 5 (Stellen eines Antrages auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt des Bestehens einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere weil der Beschwerdeführer aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG angehalten wurde) sowie der Ziffer 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel, hat keinen gesicherten Wohnsitz und kann keine legale Erwerbstätigkeit ausüben. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers weiterhin Fluchtgefahr besteht.

2.3.3.3. Verhältnismäßigkeit:

Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Freiheit des Beschwerdeführers und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat ergeben, dass in diesem Fall den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben ist und somit eine Aufrechterhaltung der Anhaltung weiterhin als verhältnismäßig anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer war bei Inschubhaftnahme haftfähig und ist dies – wie aus den vorliegenden amtsärztlichen aktuellen Unterlagen hervorgeht – auch weiterhin.

Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei nennenswerte Sozialkontakte, ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung und auch keinen Wohnsitz.

Der Beschwerdeführer hat seine Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise ignoriert und es nicht nur unterlassen, unmittelbar bzw. zumindest in der gesetzlich gebotenen zeitlichen Nähe nach Rechtskraft der ersten Behördenentscheidung im September 2016 seiner Ausreiseverpflichtung selbstständig nachzukommen, sondern hat vielmehr versucht durch das Stellen weiterer Asylanträge nicht außer Landes gebracht zu werden.

Dass der Beschwerdeführer zur polizeilichen Meldung verpflichtet ist, wurde ihm, wie sich aus dem Beschwerdeakt klar ergibt, schon anlässlich seiner Anträge auf die Gewährung von internationalem Schutz mehrfach zur Kenntnis gebracht. Dass er sich seiner Verpflichtung zur Rückkehr in sein Heimatland durchaus bewusst ist, wurde von ihm um Zuge seiner Einvernahme im gegenständlichen Verwaltungsverfahren unmissverständlich und ausdrücklich bestätigt, ebenso sein klarer Wille dieser Verpflichtung nach wie vor nicht nachkommen zu wollen. Damit zeigt sich aber auch, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin nicht gewillt sein wird, die für ihn in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und er sich – wenn er dazu Gelegenheit erhalten würde – wiederum dem Zugriff der Behörde nachhaltig zu entziehen versuchen wird. Wie anders ist die Tatsache zu werten, dass sich der Beschwerdeführer nachdem er im März 2017 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, nach eigenen Angaben ohne polizeiliche Meldung im Bundesgebiet aufgehalten hat und erst im Rahmen einer Zufallskontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen und in weiterer Folge festgenommen werden konnte. Auch hat das Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte sichtbar gemacht, dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten in Zukunft ändern und er sich, im Falle der Entlassung aus der Schubhaft, tatsächlich ordnungsgemäß behördlich melden und auf diese Weise den Zugriff der Behörde ermöglichen würde. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits straffällig geworden ist und bereits rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt und auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde.

Dies alles spricht deutlich für das Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesens gegenüber den persönlichen Interessen der Freiheit des Beschwerdeführers. Seit den vorangegangenen behördlichen Überprüfungen im Juli und August 2017 gemäß § 80 Abs. 6 FPG ist diese Situation unverändert, sodass von der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahme weiterhin auszugehen ist.Dies alles spricht deutlich für das Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesens gegenüber den persönlichen Interessen der Freiheit des Beschwerdeführers. Seit den vorangegangenen behördlichen Überprüfungen im Juli und August 2017 gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG ist diese Situation unverändert, sodass von der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahme weiterhin auszugehen ist.

2.3.3.3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).2.3.3.3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Nach dem im Ermittlungsverfahren klar hervorgekommenen Sachverhalt, versuchte der Beschwerdeführer durch wiederholtes Stellen von Asylanträgen das Abschiebeverfahren zu verschleppen. Es ist daher dem Beschwerdeführer zuzurechnen, wenn sich die Dauer seiner Schubhaft aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung verlängert. In diesem Sinne ist daher auch die Dauer der Schubhaft als nicht unverhältnismäßig zu beurteilen. Die belange Behörde führt das Verfahren des Beschwerdeführers rasch und zügig durch. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wurde unmittelbar nach der Erlassung der ersten Rückkehrentscheidung in erster Instanz im September 2016 eingeleitet. Verfahrensver-zögerungen, die die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig machen würden, liegen sohin derzeit jedenfalls nicht vor (vgl. VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595; 2009/21/0049; 2008/21/0670) und sind aus heutiger Sicht nicht zu erwarten. Nach den dem Bundesverwaltungsgericht aktuell zur Verfügung stehenden Informationen, ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die marokkanischen Behörden, realistischer Weise in den nächsten Wochen, zügig Außerlandes gebracht werden wird können. Dass es mit Sicherheit zur Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt, wird für die Schubhaft nicht gefordert (VwGH 07.02.2008, 2006/21/0389).Nach dem im Ermittlungsverfahren klar hervorgekommenen Sachverhalt, versuchte der Beschwerdeführer durch wiederholtes Stellen von Asylanträgen das Abschiebeverfahren zu verschleppen. Es ist daher dem Beschwerdeführer zuzurechnen, wenn sich die Dauer seiner Schubhaft aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung verlängert. In diesem Sinne ist daher auch die Dauer der Schubhaft als nicht unverhältnismäßig zu beurteilen. Die belange Behörde führt das Verfahren des Beschwerdeführers rasch und zügig durch. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wurde unmittelbar nach der Erlassung der ersten Rückkehrentscheidung in erster Instanz im September 2016 eingeleitet. Verfahrensver-zögerungen, die die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig machen würden, liegen sohin derzeit jedenfalls nicht vor vergleiche VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595; 2009/21/0049; 2008/21/0670) und sind aus heutiger Sicht nicht zu erwarten. Nach den dem Bundesverwaltungsgericht aktuell zur Verfügung stehenden Informationen, ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die marokkanischen Behörden, realistischer Weise in den nächsten Wochen, zügig Außerlandes gebracht werden wird können. Dass es mit Sicherheit zur Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt, wird für die Schubhaft nicht gefordert (VwGH 07.02.2008, 2006/21/0389).

Auch die Verhängung von einem gelinderen Mittel ist infolge des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit und der damit einhergehenden erhöhten Fluchtgefahr sowie seiner weiterhin gegebenen Mittellosigkeit ausgeschlossen.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt dieser Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft und deren Verhältnismäßigkeit gegeben sind.

Betreffend eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung sehen die gesetzlichen Bestimmungen eine neuerliche gerichtliche Überprüfung vor, wobei abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der zeitnahen Effektuierung der Abschiebung des Beschwerdeführers zu treffen sein wird.

2.3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs 1 leg. cit. auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz eins, leg. cit. auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat.

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Ein Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt und eine solche ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich bzw. geboten. Der zur Beurteilung des im Wege einer Vorlage gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG eingeleiteten beschwerdegegenständlichen Verfahrens erforderliche Sachverhalt konnte im Rahmen des aufwendigen gerichtlichen Verfahrens anhand der Aktenlage hinreichend geklärt werden. Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente lagen nicht vor, der Sachverhalt ist insoweit unstrittig. Die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen klar erkennen, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der gegenständlichen Rechtssache zulässt. Schließlich sind die Rechtslage und höchstgerichtliche Judikatur unmissverständlich und eindeutig. Auch Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurden nicht ersichtlich, wobei diesbezügliche Probleme im Verfahren ohnehin nicht thematisiert wurden.Ein Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt und eine solche ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich bzw. geboten. Der zur Beurteilung des im Wege einer Vorlage gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG eingeleiteten beschwerdegegenständlichen Verfahrens erforderliche Sachverhalt konnte im Rahmen des aufwendigen gerichtlichen Verfahrens anhand der Aktenlage hinreichend geklärt werden. Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente lagen nicht vor, der Sachverhalt ist insoweit unstrittig. Die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen klar erkennen, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der gegenständlichen Rechtssache zulässt. Schließlich sind die Rechtslage und höchstgerichtliche Judikatur unmissverständlich und eindeutig. Auch Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurden nicht ersichtlich, wobei diesbezügliche Probleme im Verfahren ohnehin nicht thematisiert wurden.

2.3.5 Zu Spruchpunkt C):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervor-gekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervor-gekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war.

Schlagworte

Anhaltung, Fluchtgefahr, Folgeantrag, Fortsetzung der Schubhaft,
mangelnder Anknüpfungspunkt, Meldeverstoß, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Suchtgifthandel,
Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W117.2171755.2.00

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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