Entscheidungsdatum
13.11.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W189 1421636-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ungeklärt alias Ruanda, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, Zl. 11 05.551-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ungeklärt alias Ruanda, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, Zl. 11 05.551-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 6 AsylG insofern als unbegründet abgewiesen, als der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes aus diesem Grund - § 8 Abs. 6 AsylG - abzuweisen war.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG insofern als unbegründet abgewiesen, als der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes aus diesem Grund - Paragraph 8, Absatz 6, AsylG - abzuweisen war.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Tag illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 08.06.2011 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.
Dabei gab er im Zuge Aufnahme seiner Personalien an, Christ zu ein, in XXXX in Ruanda geboren und Staatsangehöriger von Ruanda zu sein.Dabei gab er im Zuge Aufnahme seiner Personalien an, Christ zu ein, in römisch 40 in Ruanda geboren und Staatsangehöriger von Ruanda zu sein.
Näheres zu seinen Eltern, die beide verstorben seien, konnte er nicht anführen. Eine Volksgruppenzugehörigkeit, konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, da er nicht verstehe, was mit Volksgruppe gemeint sei.
Er führte seinen Wohnsitz in Ruanda an und erklärte, von XXXX illegal aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Er schilderte die Reisebewegung mit Unterstützung eines weißen Mannes.Er führte seinen Wohnsitz in Ruanda an und erklärte, von römisch 40 illegal aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Er schilderte die Reisebewegung mit Unterstützung eines weißen Mannes.
Er habe in Griechenland um Asyl angesucht.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte er, dass es in seinem Land Christen und Muslime gebe. Ihr sei erzählt worden, dass Muslime, als er noch klein gewesen sei, seinen Vater getötet hätten. Der Mann, für den er gearbeitet habe, heiße Mohammed und sei Muslim. Dieser habe vom Beschwerdeführer verlangt, zum Islam zu konvertieren, was der Beschwerdeführer aber abgelehnt habe.
Daraufhin hätten ihn die Muslime töten wollen und sei er geflüchtet. Die Muslime hätten überall nach ihm gesucht. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
Für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, getötet zu werden.
2. Am 12.09.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich befragt.
Dabei erklärte er, gesund zu sein. Er könne keine Dokumente vorlegen. Er habe nie einen Führerschein besessen. In Ruanda habe er keinerlei Dokumente. Seine Geburtsurkunde habe er verloren.
Er sei in XXXX (phonetisch) in Ruanda geboren worden. Als er ca. acht Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater gestorben. Er sei bis zu seinem zwölften Lebensjahr bei seiner Mutter gewesen und habe dann für sechs Jahre für einen Mann gearbeitet, der eine Landwirtschaft gehabt habe. Danach habe er Ruanda verlassen.Er sei in römisch 40 (phonetisch) in Ruanda geboren worden. Als er ca. acht Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater gestorben. Er sei bis zu seinem zwölften Lebensjahr bei seiner Mutter gewesen und habe dann für sechs Jahre für einen Mann gearbeitet, der eine Landwirtschaft gehabt habe. Danach habe er Ruanda verlassen.
Er habe zwei Jahre lang die Grundschule besucht und sei dennoch Analphabet. Er wisse nicht, welchen Beruf sein Vater ausgeübt habe. Seine Mutter habe für andere Leute Wasser geholt. Es sei bei ihnen so, dass man nach zehn Jahren Unterstützung in der Landwirtschaft ein Paar Kühe bekomme, damit man sich etwas Eigenes schaffen könne. Er habe bei besagtem Landwirt Unterkunft und Verpflegung bekommen. Seine Mutter habe es sich nicht leisten können, ihn in die Schule zu schicken. Sie hätten finanzielle Probleme gehabt, weshalb er angefangen habe, für diesen Mann zu arbeiten. Dann sei er nach Griechenland gefahren, wo er sich ca. eineinhalb Jahre aufgehalten habe. Dann sei er nach Österreich gekommen.
Er sei ledig, habe keine Kinder und stamme aus Ruanda. Seine Volksgruppenzugehörigkeit kenne er nicht. Er sei katholischen Glaubens.
Auf Vorhalt, wonach seine zeitlichen Angaben nicht übereinstimmen würden, meinte er, dass er nach Ende der Arbeit in der Landwirtschaft, nicht sofort aus Ruanda ausgereist sei, sondern Ruanda an einem ihm unbekannten Tag im Jahr 2010 verlassen habe. Er könne sich weder an den Tag noch an den Monat erinnern. Er wisse, dass es nicht Anfang des Jahres gewesen sei. Er könne nur sagen, dass er sich eineinhalb Jahre in Ruanda aufgehalten habe. Bis zu seiner Ausreise habe er sich bei seiner Mutter aufgehalten. Er sei arbeitslos gewesen und sie hätten finanzielle Probleme gehabt.
Endgültig verlassen habe er seine Heimat im vergangenen Jahr, wobei er sich an das genaue Datum nicht mehr erinnern könne.
Zur Ausreise befragt, schilderte er, dass ihm ein weißer Mann geholfen habe, den seine Mutter getroffen habe. Seine Mutter habe die Ausreise mit diesem Mann besprochen. Als seine Mutter nachhause gekommen sei, hätte sie gemeint, er hätte ein Woche Zeit, um das Land zu verlassen. Der weiße Mann sei mit einem LKW gekommen, mit dem sie zwei Wochen unterwegs gewesen seien, bis sie an einem Fluss angekommen seien. Dort sei ein großes Haus gewesen, wo der Beschwerdeführer drei Monate lang geblieben sei. Er habe dann bemerkt, dass er in einem Land sei, wo weiße Menschen seien und habe das hausähnliche Ding verlassen. Auf Nachfrage meinte er, dass es vielleicht ein Schiff gewesen sei.
Er könne nicht sagen, ob seine Mutter für die Ausreise bezahlt habe, er habe jedenfalls nichts dafür bezahlt.
Auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Ausführungen zur Ausreise im Vergleich zur Erstbefragung erklärte er, bei seiner heutigen Aussage zu bleiben. Seine Mutter habe ihm geholfen, weil diese den weißen Mann getroffen habe.
Bei seiner Ausreise habe er keine Dokumente bei sich geführt und verfüge auch zuhause über keine Personaldokumente mehr.
Von Griechenland habe er wiederum Hilfe von einem weißen Mann erhalten und sei mit einem Schiff in ein riesiges Land gereist, wo er ein Zugticket erhalten habe, mit dem er an einem unbekannten Ort angekommen sei.
Allgemein zu einer Verfolgung in Ruanda befragt, schilderte er auf konkrete Nachfragen, in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft zu sein. Er werde in seiner Heimat nicht von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht und sei auch niemals verhaftet worden bzw. habe er niemals mit den Behörden Probleme gehabt.
Er sei in seiner Heimat auch niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und sei von staatlicher Seite auch niemals in irgendeiner Weise verfolgt worden.
Nach dem konkreten Grund für seine Ausreise befragt, meinte er, dass er für einen Mann gearbeitet habe, der Muslim gewesen sei. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass der Mörder seines Vaters ebenso Muslim gewesen sei. Sein Arbeitgeber habe erfahren, dass der Beschwerdeführer Christ sei und habe ihn daraufhin umbringen wollen. Aus diesem Grund sei er geflüchtet. Ein weiterer Grund sei, dass die Regierung in Ruanda ihn und seine Mutter nicht finanziell unterstützt habe. Weitere Gründe gebe es nicht und er habe nicht mehr zu seinem Fluchtgrund zu sagen.
Seine Mutter habe ihm von der Ermordung seines Vaters durch einen Muslim erzählt, als er noch ein kleines Kind gewesen sei.
Dass sein Arbeitgeber ein Moslem sei habe er erst im sechsten Jahr erfahren. Der Beschwerdeführer berichtigte in der Folge, dass der Mann herausgefunden habe, dass der Beschwerdeführer ein Christ sei. Er habe nie gewusst, dass der Mann ein Muslim sei. Auf Nachfrage gab er an, der Mann habe im sechsten Jahr erfahren, dass der Beschwerdeführer Christ sei. Wie dies der Mann herausgefunden habe, wisse der Beschwerdeführer nicht.
Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung seinen Arbeitgeber namentlich mit " XXXX " angeführt habe, meinte der Beschwerdeführer, dass in Ruanda sowohl Christen als auch Moslems " XXXX " heißen würden.Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung seinen Arbeitgeber namentlich mit " römisch 40 " angeführt habe, meinte der Beschwerdeführer, dass in Ruanda sowohl Christen als auch Moslems " römisch 40 " heißen würden.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass sein Arbeitgeber ihn töten habe wollen, als dieser erfahren habe, dass er Christ sei. Auf Nachfrage, wie dies sein Arbeitgeber nach sechs Jahren konkret erfahren habe, wo er doch zu diesem laut seinen Angaben im Alter von zwölf Jahren gekommen sei und in dessen Haus gelebt habe, erklärte der Beschwerdeführer, es nicht zu wissen. Er hätte getötet werden sollen, weil sein Arbeitgeber herausgefunden habe, dass er ein Christ sei. Einen konkreten Anlass dafür habe es nicht gegeben.
Auf Vorhalt seiner Ausführungen aus der Erstbefragung, wonach sein Arbeitgeber verlangt habe, dass der Beschwerdeführer zum Islam konvertiere, was der Beschwerdeführer abgelehnt habe, meinte der Beschwerdeführer, dass dieses Vorbringen zutreffe.
Auf Vorhalt, dass er dies trotz mehrfacher Nachfrage nicht von sich aus erwähnt habe, meinte er, bloß auf die an ihn gestellten Fragen geantwortet zu haben.
Sein Arbeitgeber habe ihn sehr oft darauf angesprochen, zum Islam überzutreten.
Befragt, wo und wie konkret sein Arbeitgeber versucht habe, ihn zu töten, erklärt er, dass er auf der Farm ein kleines eigenes Zimmer gehabt habe. Eines Abend, als sein Arbeitgeber ihn wieder überreden habe wollen und er abgelehnt habe, habe sein Arbeitgeber das Zimmer des Beschwerdeführers versperrt und ihm gedroht, ihn umzubringen. XXXX , einer seiner Kollegen, habe ihm dann zur Flucht verholfen. Er sei dann zu seiner Mutter geflüchtet, bei der er sich die nächsten eineinhalb Jahre aufgehalten habe. In dieser Zeit sei er zuhause gewesen und habe nichts gemacht. Er habe in dieser Zeit auch keine Probleme gehabt. Da er Angst gehabt habe, dass der Mann ihn suchen würde, sei er zuhause geblieben.Befragt, wo und wie konkret sein Arbeitgeber versucht habe, ihn zu töten, erklärt er, dass er auf der Farm ein kleines eigenes Zimmer gehabt habe. Eines Abend, als sein Arbeitgeber ihn wieder überreden habe wollen und er abgelehnt habe, habe sein Arbeitgeber das Zimmer des Beschwerdeführers versperrt und ihm gedroht, ihn umzubringen. römisch 40 , einer seiner Kollegen, habe ihm dann zur Flucht verholfen. Er sei dann zu seiner Mutter geflüchtet, bei der er sich die nächsten eineinhalb Jahre aufgehalten habe. In dieser Zeit sei er zuhause gewesen und habe nichts gemacht. Er habe in dieser Zeit auch keine Probleme gehabt. Da er Angst gehabt habe, dass der Mann ihn suchen würde, sei er zuhause geblieben.
Sein ehemaliger Arbeitgeber habe ihn in dieser Zeit auch nicht aufgesucht, da dieser das Haus des Beschwerdeführers nicht gekannt habe. Er habe diesen bis zur Ausreise nicht einmal getroffen.
Irgendwelche Übergriffe auf ihn habe es niemals gegeben. Auch an ihn persönlich sei niemand herangetreten. Er habe am Tag, nachdem er die Farm verlassen habe, versucht, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Er habe erzählt, dass ihn jemand töten wolle, er sei aber weggeschickt worden.
Befragt, wohin er konkret gegangen sei und mit wem er gesprochen habe, meinte er, zur Polizei in seinem Heimatort gegangen zu sein. Näheres könne er nicht sagen. Auf nochmalige Nachfrage, meinte er, dort einfach gesagt zu haben, dass ihn jemand umbringen wolle. Er sei dann weggeschickt worden.
Er habe nicht versucht, wo anders gegen diesen Mann eine Anzeige zu erstatten.
Befragt, weshalb er seine Heimat erst nach eineinhalb Jahren verlassen habe, meinte er, dass seine Mutter kein Geld gehabt habe. Sie hätten keine Unterstützung vom Staat erhalten. Er habe seine Heimat schlussendlich wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Situation verlassen.
Befragt, weshalb er nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen sei, wo er mehr Chancen gehabt hätte, eine Arbeit zu finden, meinte er, dass es keine Arbeit gegeben habe und er Angst gehabt habe, dass ihn dieser Mann finde.
Dem Beschwerdeführer wurde in einem umfassenden Vorhalt dargelegt, dass sein bisheriges Vorbringen vollkommen unglaubwürdig sei und erklärte er hiezu vorerst nichts. Auf nochmaligen Vorhalt meinte er, dass der Farmer, der ihn töten habe wollen, Moslem sei.
Dem Beschwerdeführer wurde schließlich vorgehalten, dass 56,5 % der Bevölkerung in Ruanda römisch-katholisch und nur 4,6 % Muslime seien, wobei er hiezu nichts sagte. Er meinte schließlich zu diesem Vorhalt nichts zu sagen zu haben.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, von besagtem Mann getötet zu werden. Er hätte in Ruanda ohne staatliche Unterstützung auch keine Chance.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zu seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht, zu denen er auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtete.
Zu seinem in Österreich entfalteten Privat- und Familienleben erklärte er, dass er am 07.06.2011 nach Österreich eingereist sei und seither durchgehend hier aufhältig sei. Er lebe von der Grundversorgung und verkaufe manchmal die Zeitung XXXX . Er starte gerade einen Deutschkurs, sei kein Mitglied in einem Verein und habe auch keine nahen Bindungen zu Österreich. Er habe hier keine Verwandten oder Familienangehörige und kenne hier auch sonst niemanden.Zu seinem in Österreich entfalteten Privat- und Familienleben erklärte er, dass er am 07.06.2011 nach Österreich eingereist sei und seither durchgehend hier aufhältig sei. Er lebe von der Grundversorgung und verkaufe manchmal die Zeitung römisch 40 . Er starte gerade einen Deutschkurs, sei kein Mitglied in einem Verein und habe auch keine nahen Bindungen zu Österreich. Er habe hier keine Verwandten oder Familienangehörige und kenne hier auch sonst niemanden.
Alle Verwandten würden in Ruanda leben.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.09.2011, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ruanda gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ruanda ausgewiesen (Spruchpunkt III).3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.09.2011, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ruanda gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ruanda ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Das Bundesasylamt hielt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Festgestellt wurde, dass die von ihm angegeben Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates unglaubwürdig seien.
Es hätten auch keine Umstände festgestellt werden können, die die Zuerkennung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.
Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass das Bundesasylamt aufgrund seiner glaubhaften Angaben sowie seiner Sprach- und Ortskenntnisse davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Ruanda sei.
Die Ausführungen zum Fluchtweg hätten sich vollkommen unglaubwürdig dargestellt, was Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei.
Sein Fluchtvorbringen wurde – aus näher dargelegten Gründen – als vollkommen unglaubhaft bewertet.
Der Beschwerdeführer habe sich in zahlreiche Widersprüche verstrickt und sei sein Vorbringen auch vollkommen unplausibel und mit der Ländersituation im Herkunftsstaat nicht in Einklang zu bringen.
Im Übrigen würden die Länderfeststellungen nicht nahelegen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr allein aufgrund der allgemeinen Lage in Ruanda einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Im Übrigen würden die Länderfeststellungen nicht nahelegen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr allein aufgrund der allgemeinen Lage in Ruanda einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. insbesondere dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Entscheidung keine aktuelle Verfolgung iSd. GFK glaubhaft dargelegt werden habe können. Auch aus den Länderinformationen zu Ruanda in Zusammenhalt mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers hätten sich keine Anhaltspunkte für die Gewährung von Asyl ergeben. Aus dem bloßen Umstand der schlechten wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat sei Asyl nicht abzuleiten.Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Entscheidung keine aktuelle Verfolgung iSd. GFK glaubhaft dargelegt werden habe können. Auch aus den Länderinformationen zu Ruanda in Zusammenhalt mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers hätten sich keine Anhaltspunkte für die Gewährung von Asyl ergeben. Aus dem bloßen Umstand der schlechten wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat sei Asyl nicht abzuleiten.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Bedrohung iSd. § 8 AsylG 2005 glaubhaft zu machen. Ein sonstiges konkretes, in seiner Person gelegenes Merkmal aus welchem die Wahrscheinlichkeit für eine derartige Bedrohung zwangsläufig zu erwarten wäre, sei ebenfalls nicht hervorgekommen und hätten sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, wonach er im Herkunftsstaat mit einer Verletzung der ihm aus Art. 3 EMRK zustehenden Rechte zu rechnen gehabt hätte.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Bedrohung iSd. Paragraph 8, AsylG 2005 glaubhaft zu machen. Ein sonstiges konkretes, in seiner Person gelegenes Merkmal aus welchem die Wahrscheinlichkeit für eine derartige Bedrohung zwangsläufig zu erwarten wäre, sei ebenfalls nicht hervorgekommen und hätten sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, wonach er im Herkunftsstaat mit einer Verletzung der ihm aus Artikel 3, EMRK zustehenden Rechte zu rechnen gehabt hätte.
Für den Fall einer Rückkehr sei jedenfalls der unbedingt notwendige Lebensunterhalt gesichert, zumal dies aus den Länderinformationen zu Ruanda abzuleiten sei. Dem volljährigen Beschwerdeführer sei es in Ruanda zumutbar, sich ein eigenes Leben aufzubauen, auch wenn damit Schwierigkeiten verbunden wären, die jedoch nicht unüberwindbar seien.
Zu Spruchteil III. wurde insbesondere dargelegt, dass keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden. Betreffend die Prüfung eines schützenswerten Privatlebens iSv. Art. 8 EMRK in Österreich kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen zugunsten einer Beendigung des Aufenthaltes im konkreten Fall überwiegen würden, zumal er auch wegen Drogenkriminalität verurteilt worden sei und dem Beschwerdeführer auch eine Reintegration in Ruanda möglich sei, weshalb die Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten sei.Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere dargelegt, dass keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden. Betreffend die Prüfung eines schützenswerten Privatlebens iSv. Artikel 8, EMRK in Österreich kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen zugunsten einer Beendigung des Aufenthaltes im konkreten Fall überwiegen würden, zumal er auch wegen Drogenkriminalität verurteilt worden sei und dem Beschwerdeführer auch eine Reintegration in Ruanda möglich sei, weshalb die Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten sei.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 26.09.2011 Beschwerde erhoben, die kein individuelles Vorbringen enthält. Es wurde die Beigabe eines Rechtsberaters zur Beratung und Vertretung im weiteren Verfahren beantragt.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 07.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer die Arge-Rechtsberatung als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Es wurde ein ÖSD Zertifikat Deutsch A2 vom 04.08.2016 sowie ein Empfehlungsschreiben vom XXXX vom 24.09.2016 übermittelt.Es wurde ein ÖSD Zertifikat Deutsch A2 vom 04.08.2016 sowie ein Empfehlungsschreiben vom römisch 40 vom 24.09.2016 übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.10.2016 aktuelle Länderinformationen zu Ruanda zum Parteiengehör.
5. Mit Fax vom 01.12.2016 langte eine Stellungnahme ein, wo ausgeführt wurde, dass das BFA sich nicht mit seinem genauen Heimatort auseinandergesetzt habe. XXXX – ein Dorf ca. 10 km östlich dieser Stadt – liege im Süden Ruandas in der Nähe der Grenze zu Burundi. Insbesondere die unsichere Lage in Burundi habe großen Einfluss auf die Sicherheitslage in Ruanda, vor allem natürlich in der Grenzregion. Die angespannte Lage in Burundi stelle ein Sicherheitsproblem für die ganze Region dar. Im Übrigen seien Menschenrechtsverletzungen in Ruanda unverändert ein großes Problem. In diesem Zusammenhang wurden Länderberichte zitiert.5. Mit Fax vom 01.12.2016 langte eine Stellungnahme ein, wo ausgeführt wurde, dass das BFA sich nicht mit seinem genauen Heimatort auseinandergesetzt habe. römisch 40 – ein Dorf ca. 10 km östlich dieser Stadt – liege im Süden Ruandas in der Nähe der Grenze zu Burundi. Insbesondere die unsichere Lage in Burundi habe großen Einfluss auf die Sicherheitslage in Ruanda, vor allem natürlich in der Grenzregion. Die angespannte Lage in Burundi stelle ein Sicherheitsproblem für die ganze Region dar. Im Übrigen seien Menschenrechtsverletzungen in Ruanda unverändert ein großes Problem. In diesem Zusammenhang wurden Länderberichte zitiert.
Der Beschwerdeführer habe mittlerweile seit über sechs Jahren nicht mehr in seiner Heimat gelebt. Er habe dort leider auch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und wisse daher nicht, wo diese aktuell lebe bzw. ob seine Familie sich überhaupt noch in Ruanda aufhalte. Er könne demnach bei einer Rückkehr nach Ruanda mit größter Wahrscheinlichkeit nicht mit der Unterstützung durch seine Familie rechnen. Ohne familiäres und soziales Netzwerk wäre er vollkommen auf sich alleine gestellt. Er habe auch keine Ausbildung und würde er bei einer Rückkehr demnach mit großer Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten. Es bestehe die große Gefahr, dass er auf der Straße oder in einem Flüchtlingsheim leben müsste, wobei die Lebensbedingungen in Flüchtlingsheimen sehr schlecht seien und die Polizei mit Menschen, die auf der Straße leben würden, sehr hart verfahre.
Im Übrigen legte er Umstände dar, die für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK sprechen würden.Im Übrigen legte er Umstände dar, die für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK sprechen würden.
Er halte sich bereits über fünfeinhalb Jahren durchgängig im Bundesgebiet auf. Er habe soziale Kontakt in Österreich geknüpft, Freunde gefunden und sich um seine Integration sehr bemüht. Seit Ende 2011 arbeite er selbständig als Verkäufer der XXXX . Daneben helfe er freiwillig im Heim in Küche und Garten. Er besuche zurzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau B1.Er halte sich bereits über fünfeinhalb Jahren durchgängig im Bundesgebiet auf. Er habe soziale Kontakt in Österreich geknüpft, Freunde gefunden und sich um seine Integration sehr bemüht. Seit Ende 2011 arbeite er selbständig als Verkäufer der römisch 40 . Daneben helfe er freiwillig im Heim in Küche und Garten. Er besuche zurzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau B1.
Abgesehen von den bereits vorgelegten Unterlagen wurden Bestätigungen von XXXX vom 19.11.2015 und 07.10.2016 über gemeinnützige Tätigkeiten (Tätigkeiten in der Asylwerberunterkunft) des Beschwerdeführers sowie Empfehlungsschreiben von XXXX (undatiert) und von XXXX vom 07.10.2016 übermittelt.Abgesehen von den bereits vorgelegten Unterlagen wurden Bestätigungen von römisch 40 vom 19.11.2015 und 07.10.2016 über gemeinnützige Tätigkeiten (Tätigkeiten in der Asylwerberunterkunft) des Beschwerdeführers sowie Empfehlungsschreiben von römisch 40 (undatiert) und von römisch 40 vom 07.10.2016 übermittelt.
Es wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
6. Am 17.01.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zur Aktualität seiner Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 15Z). Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung entschuldigt nicht teil.
Im Verlauf der Beschwerdeverhandlung wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat verlesen, wobei auf eine Stellungnahme hiezu verzichtet wurde.
Die Rechtsberatung legte einen Bericht der New York Times vom April 2004 betreffend Konversionen zum Islam, den Jahresbericht 2015/2016 von Amnesty-International zu Ruanda sowie einen Internet-Auszug (www.breitbart.com) zu einem Vorfall in einer Kirche in Ruanda vor. Abgesehen von den bereits vorgelegten Dokumenten legte er ein handgeschriebenes Empfehlungsschreiben vom 29.11.2016 sowie ein Empfehlungsschreiben von XXXX vom 03.01.2017 vor.Die Rechtsberatung legte einen Bericht der New York Times vom April 2004 betreffend Konversionen zum Islam, den Jahresbericht 2015 aus 2016, von Amnesty-International zu Ruanda sowie einen Internet-Auszug (www.breitbart.com) zu einem Vorfall in einer Kirche in Ruanda vor. Abgesehen von den bereits vorgelegten Dokumenten legte er ein handgeschriebenes Empfehlungsschreiben vom 29.11.2016 sowie ein Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 03.01.2017 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 11 05.551-BAI, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 07.06.2011 (Erstbefragung AS 9-23) und am 12.09.2011 (AS 109-119), die Beschwerde vom 26.09.2011 (AS 195-197), durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2017 (OZ 15Z), die vorgelegten Unterlagen zur Integration im Beschwerdeverfahren und im Verfahren vor dem Bundesasylamt, durch Einsicht in den aktuellen Strafregisterauszug sowie durch Einsichtnahme in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat bestehend aus folgenden Quellen:
1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ruanda vom 29.10.2015;
2. Zeitungsbericht zu Ruanda der "Zeit online" vom 11.03.2014 sowie
3. WIKIPEDIA – Ruanda, Zugriff vom 12.01.2017.
1. Feststellungen:
Die Identität und der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer hat seine Identität und seine Herkunft verschleiert. Insbesondere liegen keine tragbaren Hinweise auf eine Herkunft aus bzw. Hauptsozialisation in Ruanda vor.
Unabhängig davon wurden auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Verfolgungsgründe, die sich auf Ruanda beziehen, nicht glaubwürdig vorgetragen.
Es kann demnach auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit einer Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen ist und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht.
Der Beschwerdeführer leidet nicht an ernsten Krankheiten, sondern ist vielmehr gesund.
Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet seit Juni 2011 durchgehend im Bundesgebiet auf.
Er hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 durch eine entsprechende Prüfungsbestätigung nachgewiesen, verkauft eine XXXX und legte mehrere Empfehlungsschreiben von Privatpersonen vor.Er hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 durch eine entsprechende Prüfungsbestätigung nachgewiesen, verkauft eine römisch 40 und legte mehrere Empfehlungsschreiben von Privatpersonen vor.
Er lebt in einer Unterkunft für Asylwerber von der Grundversorgung. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach, hat sich – abgesehen vom Besuch von Deutschkursen – in Österreich nicht aus-, fort- oder weitergebildet und ist nicht Mitglied in einem Verein. Auch ein ehrenamtliches Engagement bzw. karitative Tätigkeiten legte er nicht dar.
Ein Familienleben entfaltet er im Bundesgebiet nicht. Zu familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat konnten mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.
Feststellungen zu Ruanda:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ruanda vom 29.10.2015
1. Politische Lage
Ruanda ist eine Präsidialrepublik (GIZ 8.2015). Die neue Verfassung wurde am 26.5.2003 durch ein Referendum angenommen und ist seit 4.6.2003 in Kraft. Kennzeichen sind das Prinzip der Gewaltenteilung, ein Zwei-Kammerparlament in einem semi-präsidialen System, Menschen- und Bürgerrechte, sowie ein mit Kontrollmechanismen und aus Konsensbildung ausgerichteter Parteienpluralismus einschließlich eines Spektrums von Institutionen, die geeignet sind, den Prozess der nationalen Einheit und Versöhnung zu befördern (Ombudsmann, Versöhnungskommission, Kommission zum Kampf gegen den Genozid). Eine Änderung dieser Verfassung wird diskutiert (AA 10.2015a). Die Verfassung lässt ein Mehrparteiensystem zu. Eine ausgrenzende Parteienbildung, u.a. nach Ethnie, Religion oder Geschlecht, ist ausdrücklich verboten. Ferner wurde die Regel, gemäß der die parlamentarische Mehrheitspartei nicht mehr als 50 Prozent der Kabinettsmitglieder stellen darf, in der Verfassung verankert. Elemente moderner Einstellungen wie vor allem zu Gender-Fragen finden darin Beachtung. So ist z.B. in der öffentlichen Verwaltung und im Parlament eine Frauenquote von 30 Prozent festgeschrieben. Dieses hat nach den letzten Wahlen zu einer Vertretung von Frauen in der Nationalversammlung von über 50 Prozent geführt, der weltweit höchsten parlamentarischen Frauenvertretung (GIZ 8.2015).
Der Präsident wird in allgemeinen Wahlen bestimmt. Amtierender Präsident und damit Staatschef ist seit April 2000 Paul Kagame (RPF – Ruandische Patriotische Front). Er setzt den Regierungschef und seine Minister ein. Der Präsident wird alle 7 Jahre direkt vom Volk gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden planmäßig am 9.8.2010 statt. Schon im Vorfeld bestand kein Zweifel daran, dass der amtierende Präsident Kagame diese Präsidentschaftswahlen, zum zweiten Mal nach dem Völkermord von 1994, haushoch gewinnen würde, laut amtlichem Endergebnis mit 93,08 Prozent. Bemerkenswert waren die landesweit friedliche Stimmung beim Urnengang sowie die fast hundertprozentige Wahlbeteiligung. Die nächsten Präsidentschaftswahlen werden nach einer siebenjährigen Legislaturperiode im Jahr 2017 erwartet (GIZ 8.2015). Sowohl die Präsidentschaftswahlen 2010 als auch die Parlamentswahlen 2013 waren geprägt von der dominierenden Stellung der regierenden Koalition unter Führung der RPF von Präsident Kagame. Die Wahlen verliefen friedlich und geregelt, waren aber von Mangel an echter politischer Auseinandersetzung geprägt. Eine erste wirkliche Oppositionspartei, die "Grüne Partei", wurde 2013 nach längerem Verfahren zugelassen (AA 10.2015a).
Das Parlament besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Die politischen Parteien versammeln sich im "political parties forum" (Abstimmungsforum), wo Beschlüsse im Konsens gefasst werden. Die letzten Parlamentswahlen fanden, nach dem neuen politischen Anfang im Jahr 1994, zum dritten Mal planmäßig im September 2013 statt. Die Wahlen zu der aus 26 Senatoren bestehenden zweiten Kammer erfolgten zwei Jahre zuvor im September 2011. Das Wahlergebnis hat erwartungsgemäß die alten Kräfteverhältnisse bestätigt. Die regierende Partei RPF gewann die Wahlen deutlich mit 76,2 Prozent Stimmenanteil (GIZ 8.2015).
Aktuell steht das Thema einer Änderung der ruandischen Verfassung zur Ermöglichung einer dritten Amtszeit von Präsident Kagame im Vordergrund (AA 10.2015a).
Langanhaltende Spannungen im Land gipfelten im staatlich instrumentalisierten Genozid im Jahr 1994, bei welchem bis zu einer Million Ruander getötet wurden, darunter schätzungsweise drei Viertel der Tutsi-Bevölkerung. Infolge der Ermordung des Präsidenten im Jahr 1994 führte eine extremistische Übergangsregierung die Hutu-dominierte Nationalarmee, Milizgruppen und gewöhnliche Bürger an, um Tutsi und moderate Hutu zu ermorden. Der Genozid endete später im selben Jahr als die hauptsächlich aus Tutsi bestehende RPF, die von Uganda und Nordruanda aus operierte, die Nationalarmee und Hutumilizen schlug und eine von der RPF geführte Regierung der nationalen Einheit einsetzte. Diese Regierung regierte bis zu den Wahlen 2003. Seit November 2013 unterstützen die Kabinettminister das Ndi Umunyarwanda Program (We are Rwandan). Es beinhaltet eine Distanzierung der Völkermord-Ideologie und kämpft deutlich gegen den ethnischen Divisionismus (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
2. Sicherheitslage
Die politische Lage in Ruanda kann als relativ stabil bezeichnet werden, dennoch können gewisse politische Spannungen nicht ausgeschlossen werden. In den vergangenen Jahren kam es in diesem Zusammenhang in der Hauptstadt Kigali und in anderen Teilen des Landes vereinzelt zu Granatenangriffen, bei denen mehrere Menschen getötet und Dutzende verletzt wurden. Die Hintergründe der Anschläge sind unklar (EDA 29.10.2015). Gemäß seiner Landkarte mit Einschätzungen zur Sicherheitslage rät das französische Außenministerium im gesamten Staatsgebiet zu erhöhter Wachsamkeit – für keine Region wird eine explizite Reisewarnung ausgesprochen (FD 12.10.2015).
Aufgrund der Lage im Ostkongo rät das Auswärtige Amt von Reisen in das unmittelbare Grenzgebiet zur Demokratischen Republik Kongo ab (AA 29.10.2015). In den Grenzregionen zur Demokratischen Republik Kongo (Kinshasa) und Burundi besteht die Gefahr von Überfällen durch bewaffnete Banden aus den beiden Nachbarländern. Die Eskalation der Gewalt im Osten der Demokratischen Republik Kongo (Provinzen Nord- und Südkivu) wirkt sich seit Herbst 2012 auch auf das Grenzgebiet zu Ruanda aus. Granaten werden zeitweise bis in ruandische Gebiete geschossen (EDA 29.10.2015).
Quellen:
3. Rechtsschutz/Justizwesen
Verfassung und Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor und die Justiz arbeitet in den meisten Fällen ohne Einflussnahme durch die Regierung. In Einzelfällen beeinflussen Regierungsbeamte Gerichtsentscheidungen. Im Wesentlichen respektieren die Behörden jedoch die Entscheidungen der Gerichte. Laut Gesetz gilt die Unschuldsvermutung. Die Gesetzgebung verlangt, dass die Angeklagten in einer für sie verständlichen Sprache umfassend über die Anklagepunkte aufgeklärt werden. Da diese Vorschrift nicht immer befolgt wird, werden zahlreiche Anhörungen von Richtern vertagt. Angeklagte haben das Recht auf einen fairen Prozess ohne unangemessene Verzögerungen. In der Praxis kommt es aufgrund Personalmangels und des Mangels an Gerichtssälen jedoch zu Verzögerungen bei der Prozessführung. Angeklagte haben das Recht, einen Anwalt ihrer Wahl zu konsultieren. Für mittellose Angeklagte stellt das Gesetz keinen Anwalt auf Staatskosten bereit (USDOS 25.6.2015).
In Folge des Völkermords von 1994 hat die Regierung Ruandas ein grundlegend neues Justizwesen aufgebaut. Dabei wurden neue rechtliche und administrative Rahmenbedingungen eingeführt. Demnach bestehen die Justizeinrichtungen aus dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court), den Hohen Gerichten der Republik (High Courts of the Republic), den Provinzgerichtshöfen (Provincial Courts), den Gerichtshöfen der Distrikte (Districts Courts) sowie Vermittlungsräten (Mediation Committees). Zusätzlich wurden spezielle Einrichtungen, wie die sogenannten Gacaca–Gerichte, welche charakteristisch für das Justizwesen Ruandas sind, geschaffen. Diese neuen Institutionen wurden initiiert, um der besonders schwierigen Lage der Post-Konfliktzeit zu begegnen (GIZ 8.2015).
Wichtige gesellschaftliche Themen bleiben die juristische und gesellschaftliche Aufarbeitung des Völkermords, das Dezentralisierungsprogramm der Regierung sowie der wirtschaftliche Wiederaufbau und die Entwicklung des Landes. Seit der 2005 in Kraft getretenen Landreform gibt es erstmalig in Ruanda ein individuell belastbares, verbrieftes Recht auf Grundbesitz (AA 10.2015a).
Quellen:
3.1. "Gacaca"- Prozesse / Aufarbeitung des Völkermordes
Die Gacaca-Prozesse dienten zur Aufarbeitung des Völkermords von 1994 (AA 2.2015a). Bemerkenswert ist die Tatsache, dass die Eingliederung geflohener Hutu und vormals exilierter Tutsi funktioniert hat. Die juristische und gesellschaftliche Aufarbeitung des Völkermords bleibt jedoch, neben dem wirtschaftlichen Wiederaufbau des Landes, weiterhin wichtigstes gesellschaftliches Thema. Bis heute fordern einerseits die Angehörigen der Opfer des Genozids Gerechtigkeit und Entschädigung, oppositionelle Kräfte auf der anderen Seite Gewissheit über die Rolle der damaligen Befreiungsarmee RPF (Ruandische Patriotische Front). Sie werfen den Regierenden außerdem einen ungerechten Umgang insbesondere mit Opfern vor, die es auch auf der Seite der Volksgruppe der Hutu zu beklagen gab (GIZ 8.2015).
Aufgrund der Überlastung der klassischen Gerichte bei der Aufarbeitung des Völkermordes entschied sich die Regierung 1999, aus pragmatischer Notwendigkeit, für die Revitalisierung der so genannten "Gacaca", eine traditionelle Form von Gerichtsverfahren. Dieser neue Versuch der Regierung zur Wahrheitsfindung und um Täter zu bestrafen, bekam zusätzlich den schwierigen Auftrag eine umfassende Aufarbeitung unter Berücksichtigung versöhnender Aspekte zu leisten. Die Gacaca-Verfahren kamen nur mühsam zu Stande. Nach einer Pilotphase arbeiteten 11.000 Gacaca-Gerichte über das ganze Land verteilt. 2006 traten diese oft kontrovers diskutierten Dorfgerichte in die Entscheidungsphase ein (GIZ 8.2015).
Die im Jänner 2005 begonnene Hauptphase der Gacaca-Prozesse zur Aufarbeitung des Völkermords von 1994 mit bis zu einer Million Opfern wurde im Jahr 2012 beendet (AA 10.2015a; vgl. FH 28.1.2015). Neue Verfahren werden nicht mehr aufgelegt. Im Juni 2012 wurde in einer Abschlussveranstaltung diesem zentralen Instrument der Aufarbeitung des Genozids und seines Beitrags zur gesellschaftlichen Versöhnung gedacht. Die Herausforderungen waren angesichts mehrerer 100.000 Beschuldigter gewaltig: Landesweit waren über 15.000 Gerichte und 200.000 Laienrichter befasst. Ein großer Teil der ruandischen Bevölkerung war beteiligt, sei es als Täter, Überlebende, Zeugen, Angehörige oder Richter (AA 10.2015a). Um ausgelieferte Verdächtige zu verfolgen wurde im Jahr 2012, innerhalb Ruandas Oberstem Zivilgericht, eine internationale Kammer für Verbrechen geschaffen. 2014 stellte auch der ruandische Strafgericht (ICTR – Criminal Tribunal for Rwanda) seine Tätigkeiten ein (FH 28.1.2015).Die im Jänner 2005 begonnene Hauptphase der Gacaca-Prozesse zur Aufarbeitung des Völkermords von 1994 mit bis zu einer Million Opfern wurde im Jahr 2012 beendet (AA 10.2015a; vergleiche FH 28.1.2015). Neue Verfahren werden nicht mehr aufgelegt. Im Juni 2012 wurde in einer Abschlussveranstaltung diesem zentralen Instrument der Aufarbeitung des Genozids und seines Beitrags zur gesellschaftlichen Versöhnung gedacht. Die Herausforderungen waren angesichts mehrerer 100.000 Beschuldigter gewaltig: Landesweit waren über 15.000 Gerichte und 200.000 Laienrichter befasst. Ein großer Teil der ruandischen Bevölkerung war beteiligt, sei es als Täter, Überlebende, Zeugen, Angehörige oder Richter (AA 10.2015a). Um ausgelieferte Verdächtige zu verfolgen wurde im Jahr 2012, innerhalb Ruandas Oberstem Zivilgericht, eine internationale Kammer für Verbrechen geschaffen. 2014 stellte auch der ruandische Strafgericht (ICTR – Criminal Tribunal for Rwanda) seine Tätigkeiten ein (FH 28.1.2015).
Im September 2013 wurde eine überarbeitete Fassung des Gesetzes zur Genozidideologie mit enger gefassten Tatbeständen und geringeren Haftstrafen verkündet (AA 10.2015a).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/304238/441364_de.html, Zugriff 14.10.2015
4. Sicherheitsbehörden
Die ruandische Polizei (RNP – Rwanda National Police) untersteht dem Ministerium für interne Sicherheit und ist verantwortlich für die innere Sicherheit. Die ruandische Armee (RDF – Rwandan Defence Forces) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die äußere Sicherheit verantwortlich. Die Behörden haben im Wesentlichen Kontrolle über die RNP und RDF, und die Regierung verfügt auch über Mechanismen, um bei Korruption und Missbrauch Untersuchungen durchzuführen. Die RDF weist einen hohen Grad an militärischer Professionalität auf, obwohl Mitglieder der staatlichen Sicherheitskräfte (SSF - State Security Forces) auch unabhängig der öffentlichen Kontrolle agieren. Trotz Mangel an grundlegender Ausrüstung (z.B. Handschellen, Streifenwagen, usw.) schreiben Beobachter der RNP einen hohen Grad an Disziplin und Wirksamkeit zu. Die RNP institutionalisierte eine verhältnismäßige Anwendung von Gewalt unter Wahrung der Menschenrechte (USDOS 25.6.2015).
Die lokalen Sicherheitskräfte (LDF – Local Defense Forces) bestehen aus Mitgliedern der lokalen Gemeinden. Die etwa 20.000 Mitglieder wurden auf Basis einer freiwilligen Meldung ausgewählt, unterliegen dem Ministerium für Lokalverwaltung und unterstützen die Polizei. Mitglieder der LDF erhalten eine einführende polizeiliche Schulung, besitzen jedoch nicht denselben Status wie die Exekutive. Sie dürfen keine Verhaftungen durchführen, aber in der Praxis führen sie auf Befehl von Verwaltungsbeamten und auf eigene Faust Verhaftungen durch. Zu ihren Pflichten zählen auch das Vertreiben illegaler Straßenhändler, Kleinkrimineller und Prostituierter von öffentlichen Plätzen. Die Regierung verfolgt Mitglieder der LDF, die Straftaten begehen. Seitens einiger NGOs wird der Regierung hingegen vorgeworfen, gegen straffällige LDF-Angehörige nicht mit angemessener Härte vorzugehen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Laut Verfassung und per Gesetz sind Folter und unmenschliche Behandlung verboten. Dennoch wird von zahlreichen Misshandlungen seitens der Polizei, des Militärs und des Geheimdienstes (NISS - National Intelligence and Security Services) berichtet. Um an Geständnisse zu gelangen, werden Inhaftierte im Gefängnis von der Polizei zeitweise geschlagen. Berichte weisen darauf hin, dass auch die SSF (State Security Forces) und Militärgeheimdienstpersonal in Gefangenenlagern des Militärs Folter und andere unmenschliche Praktiken anwenden, um Geständnisse zu erhalten. Straflosigkeit ist ein Problem. Es gibt jedoch auch Berichte von Disziplinarmaßnahmen gegen Mitlieder der Sicherheitskräfte, die solche Praktiken anwenden. Es gibt wieder mehr Berichte über Entführungen und das Verschwinden von Personen als in den vergangenen Jahren. Berichten zu Folge sollen Sicherheitsbehörden – der SSF und RDF (Rwandan Defence Forces), NISS wie auch die RNP (Rwanda National Police) – für diese verantwortlich sein (USDOS 25.6.2015).
Gemäß HRW werden vor allem die Ärmsten von der Polizei schikaniert und in den Straßen aufgegriffen und ohne Recht auf ein faires Verfahren nach Gikondo geschickt. Sie werden ohne Anklage in unmenschlichen Bedingungen für einen Zeitraum von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten festgehalten (HRW 24.9.2015). Amnesty International erhielt 2014 Meldungen über widerrechtliche Festnahmen durch den ruandischen Militärgeheimdienst. Die Festgenommenen wurden in Einrichtungen inhaftiert, die nicht Teil des regulären Strafvollzugs waren, hatten keinen Zugang zu Rechtsanwälten und erhielten keine ordnungsgemäßen Verfahren (AI 25.2.2015).
Quellen:
https://www.ecoi.net/local_link/297378/444669_de.html, Zugriff 20.10.2015
6. Korruption
Obwohl die Regierung bereits Maßnahmen setzt, ist Korruption weiterhin ein Problem in Ruanda. Das Gesetz sieht Haft und Geldstrafen für Korruption bei Beamten und Privatpersonen vor. Bürger, die Bestechungsgeldforderungen durch Beamte anzeigen, haben Anspruch auf eine finanzielle Belohnung. Transparency International Ruanda und anderen Organisationen berichten, dass die Regierung Untersuchungen durchführt und Korruption bei Polizei und Regierungsbeamten verfolgt. Die Polizei unternimmt häufig die internen Untersuchungen von Korruption unter Polizisten und führt verdeckte Ermittlungen gegen diese durch (USDOS 25.6.2015). Innerhalb der Polizei ist Korruption dennoch weit verbreitet. So ist etwa Bestechung – gemäß Berichten von Gefangenen – der einzige Weg, um aus der Strafanstalt Gikondo entlassen zu werden (HRW 24.9.2015).
Das Büro des Ombudsmannes veröffentlicht vierteljährlich Listen mit den wegen Korruption verurteilten Personen. Journalisten und andere Beobachter haben bemerkt, dass sich Korruptionsuntersuchungen vorwiegend auf lokale Beamte und Privatpersonen konzentrieren. Die Regierung hat nur einen leitenden Angestellten, einen Staatssekretär im Ministerium der Kommunalverwaltung, wegen Korruption verfolgt. Kabinettsminister und andere an Korruption beteiligte leitende Angestellte wurden nicht weiter verfolgt (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
https://www.ecoi.net/local_link/297378/444669_de.html, Zugriff 20.10.2015
7. Wehrdienst
Es gibt keine Wehrpflicht. Das Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst beträgt 18 Jahre. Zu den weiteren Voraussetzungen zählen Staatsbürgersaft und unter anderem eine abgeschlossene 9. Schulstufe (CIA 19.10.2015).
Quellen:
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage hat sich in den letzten Jahren mit Konsolidierung der inneren Sicherheit insgesamt verbessert. Problematisch bleiben allerdings Fälle von Amts- und Machtmissbrauch, Einschränkungen der Meinungs-, Medien und Vereinigungsfreiheit, sowie die politische Beeinflussung der Justiz. Die nationale Menschenrechtskommission hat 2003 verstärkte Untersuchungs- und Interventionsbefugnisse erhalten, allerdings gibt es auch Zweifel an der Effizienz der Kommission und ihrer Regierungsunabhängigkeit (AA 10.2015a). Die größten Probleme in der Verletzung der Menschenrechte sind das Verschwinden von Personen, Belästigung durch die Regierung, Verhaftung und Misshandlung von politischen Gegnern, Menschenrechtsaktivisten und Einzelpersonen, welche eine Bedrohung für die staatliche Kontrolle und soziale Ordnung darstellen. So auch die Missachtung der Rechtsstaatlichkeit unter den Sicherheitskräften und der Justiz und die Beschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (USDOS 25.6.2015).
Die Verfassung gewährleistet Meinungs- und Pressefreiheit im gesetzlich dafür vorgesehenen Rahmen (USDOS 25.6.2015; vgl. AI 25.2.2015). Die Regierung schränkt diese Rechte jedoch ein (USDOS 25.6.2015). Unabhängige Journalisten wurden häufiger schikaniert, bedroht und verhaftet. Dies führt zu Selbstzensur. Durch Bestechungen und Erpressungen ist es üblich, dass Journalisten häufig die Berichterstattung verändern (FH 28.4.2015). Nach wie vor werden Menschen inhaftiert, weil sie ihr legitimes Recht auf Vereinigungsfreiheit und auf freie Meinungsäußerung wahrnehmen. Die Bevölkerung kann keine offene Kritik zu Themen äußern, die von staatlichen Stellen als politisch brisant angesehen werden. Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und Mitglieder der Opposition sind weiterhin Repressionen ausgesetzt. Es gibt Berichte über rechtswidrige Inhaftierungen durch den ruandischen Militärgeheimdienst (AI 25.2.2015).Die Verfassung gewährleistet Meinungs- und Pressefreiheit im gesetzlich dafür vorgesehenen Rahmen (USDOS 25.6.2015; vergleiche AI 25.2.2015). Die Regierung schränkt diese Rechte jedoch ein (USDOS 25.6.2015). Unabhängige Journalisten wurden häufiger schikaniert, bedroht und verhaftet. Dies führt zu Selbstzensur. Durch Bestechungen und Erpressungen ist es üblich, dass Journalisten häufig die Berichterstattung verändern (FH 28.4.2015). Nach wie vor werden Menschen inhaftiert, weil sie ihr legitimes Recht auf Vereinigungsfreiheit und auf freie Meinungsäußerung wahrnehmen. Die Bevölkerung kann keine offene Kritik zu Themen äußern, die von staatlichen Stellen als politisch brisant angesehen werden. Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und Mitglieder der Opposition sind weiterhin Repressionen ausgesetzt. Es gibt Berichte über rechtswidrige Inhaftierungen durch den ruandischen Militärgeheimdienst (AI 25.2.2015).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind per Verfassung gewährleistet, in der Praxis jedoch eingeschränkt. Bürger haben nicht die Möglichkeit ihre Regierung durch freie und faire Wahlen zu ändern. Einschränkungen bei der Registrierung und dem Betrieb von Oppositionsparteien und nicht transparenten Praktiken bei der Stimmenauszählung (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
https://www.ecoi.net/local_link/297378/444669_de.html, Zugriff 20.10.2015
Zugriff 23.10.2015
9. Haftbedingungen
Obwohl die Regierung versucht, die Bedingungen in Gefängnisse und Gefangenenlagern zu verbessern, variieren diese von unzumutbaren und lebensbedrohlichen Zuständen bis hin zur Erfüllung internationaler Standards. Überfüllte Gefängnisse und Gefangenenlagern sind ein übliches Problem, wie auch schlechte Belüftung, welche zu hohen Temperaturen führt. Die Versorgung mit Nahrung und medizinischer Betreuung ist häufig mangelhaft. Einige Gefangene behaupten sogar, tagelang keine Nahrung erhalten zu haben. Darüber hinaus gibt es Beschwerden über unzureichende Sanitärversorgung in einigen Gefängnissen und Gefangenenlagern; nicht alle verfügen über Toiletten (USDOS 25.6.2015). Insassen müssen oft jahrelang weder mit regulären Akten noch konkreter Beweisführung auf Gerichtsverhandlungen warten (GIZ 8.2015). Es gibt auch zahlreiche Berichte über schlechte Bedingungen für Zivilisten in militärischen Gefangenenlagern. Laut der durch Gefängnisse und Behörden festgelegten Besuchsregeln ist es Gefangenen und Häftlingen erlaubt, Besuch zu empfangen. Auch die freie Religionsausübung ist erlaubt. (USDOS 25.6.2015).
Das Gesetz sieht eine Ombudsmannorganisation (NHRC – Nationale Menschenrechtskommission) vor, dem die Durchführung von Untersuchungen von Gefängnissen obliegt. Die NHRC hat auch rechtliche Autorität, um die Freilassung von rechtskräftig Verurteilten in Untersuchungshaft zu verfügen. Auch das Personal im Gefängnis hält regelmäßig Sitzungen mit Gefangenen ab, um etwaige Beschwerden aufzunehmen und die Ursachen wenn möglich zu beheben. Das Ministerium des Staatssekretärs für innere Sicherheit untersucht Gefängnisse und hat Mitarbeiter für eine Menschenrechtsaufsichtsbehörde innerhalb des Ministeriums eingestellt. Die Regierung erlaubt unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch Diplomaten, HRW, und lokalen NGOs sowie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
https://www.hrw.org/news/2015/09/24/rwanda-rounded-streets, Zugriff 21.10.2015
10. Todesstrafe
Die Todesstrafe ist seit Juni 2007 gesetzlich abgeschafft; seit 1998 wurde sie nicht mehr vollstreckt (AA 10.2015a). Ruanda hat von dieser Gesetzgebung Abstand genommen und diese durch eine lebenslange Haftstrafe ersetzt (GoR 13.7.2015). Damit wurde das größte Hindernis für eine Überstellung von Angeklagten durch das Internationale Strafgericht für Ruanda an die Justiz in Ruanda beseitigt (GIZ 8.2015).
Quellen:
11. Religionsfreiheit
Die Bevölkerung Ruandas ist zu 49,5 Prozent römisch-katholisch, 39,4 Prozent zählen zu den Protestanten (davon 12,2 Prozent der Bevölkerung zu den Adventisten), 4,5 Prozent gehören anderen christlichen Konfessionen an, 1,8 Prozent sind Moslems, zu den Animisten zählen 0,1 Prozent und 4,7 Prozent der Bevölkerung gehören anderen oder keiner Religionsgruppe an (CIA 14.10.2015).
Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung. Die Verfassung verbietet auch politische Parteien, welche auf der Religionszugehörigkeit aufgebaut sind. Das Strafgesetzbuch sieht vor, dass religiöse Diskriminierung unter Strafe gestellt wird. Das Strafmaß ist 5 bis 7 Jahren Gefängnis und eine Geldstrafe von 100.000 bis eine Million ruandische Francs ($ 145 bis $ 1450). Zusätzlich muss sich jeder Bürger, selbst Kinder nach Schulantritt, bei einer religiösen Gruppe im Ruanda Governance Board (RGB) registrieren. Es gibt Berichte, dass die Regierung in die internen Abläufe religiöser Organisationen eingreift. Lokale Behörden gehen manchmal gegen Zeugen Jehovas vor, wenn diese an von der Regierung vorgeschriebenen Aktivitäten aus Gewissensgründen nicht teilnehmen. Zahlreiche religiöse Gruppen tragen zu Toleranz und Verständnis bei, indem sie an interkonfessionellen Treffen teilnehmen und gemeinsame Projekte organisieren (USDOS 14.10.2015).
Schon seit der deutschen, vor allem aber seit der belgischen Kolonisation nach dem Ersten Weltkrieg wurde das Land christlich missioniert, was zu einer Dominanz des in Belgien vorherrschenden Katholizismus führte, dem kurz vor dem Völkermord etwa zwei Drittel der Bevölkerung angehörten. Wegen ihrer umstrittenen Rolle im Völkermord wird die katholische Kirche bis heute oft kritisiert (GIZ 5.2015). Prominente Persönlichkeiten der Gesellschaft unternehmen positive Schritte und Projekte zur Förderung der Toleranz und Religionsfreiheit (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
12. Ethnische Minderheiten
Die Bevölkerung Ruandas besteht zu 84 Prozent aus Hutu (Bantu), 15 Prozent aus Tutsi (Hamiten) und 1 Prozent aus Twa (Pygmäen) (CIA 14.10.2015).
Die Verfassung sieht vor, dass alle Bürgerinnen und Bürger vor dem Gesetz gleich sind, ohne Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft, des Stammes oder Clans oder der Hautfarbe. Von der Regierung werden diese Bestimmungen in der Regel durchgesetzt. Die Regierung entfernte nach dem Genozid 1994 alle Verweise auf Ethnizität im öffentlichen Diskurs und schaffte ethnischen Quoten für Bildung, Ausbildung und Beschäftigung innerhalb der Regierung ab. Ebenso wurde verboten, dass Identitätsdokumente auf die Ethnie hinweisen und dass soziale oder politische Organisationen auf Basis der ethnischen Zugehörigkeit gegründet werden. Einige Bürger beschuldigen die Regierung allerdings, bei Regierungsämtern, Zugang zu Berufsschulen, Einberufung und Beförderung in der Armee sowie in anderen Belangen weiterhin die Tutsis – insbesondere die englischsprachigen – zu bevorzugen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
13. Bewegungsfreiheit
Verfassung und Gesetz gewähren Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und Rückkehr. Generell respektiert die Regierung diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
14. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und weiteren humanitären Organisationen, um Schutz und Unterstützung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zu gewährleisten. Die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus ist im Gesetz verankert und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen ausgearbeitet. Behörden haben Sicherheit und physischen Schutz innerhalb von Flüchtlingslagern verbessert. Die ruandische Polizei (RNP – Rwanda National Police) und UNHCR arbeiten gemeinsam an der allgemeinen Verbesserung innerhalb der Camps, da es selbst zu GBV (gender based violence) Vorfällen innerhalb der Flüchtlingsgemeinschaft gekommen ist (USDOS 25.6.2015).
Von Juli bis Dezember 2013, wurden 14.461 Ruander aus Tansania vertrieben, da behauptet wurde, sie leben illegal in Tansania. Die Rate der Abschiebungen ist im Jahr 2014 deutlich zurückgegangen auf 61 deportierte ruandische Bürger. Die Regierung unterstützt die Deportierten bei der Rückkehr in ihre Heimatgemeinden in Ruanda, stellt Wohnraum zur Verfügung und unterstützt sie bei der Berufsausbildung (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
15. Grundversorgung/Wirtschaft
Die Wirtschaft Ruandas wächst weiterhin schnell (AA 10.2015c) und befindet sich seit mehreren Jahren in einer stabilen Wachstumsphase (GIZ 5.2015). Ruanda beabsichtigt, längerfristig zweistellige Wirtschaftswachstumsraten zu erzielen und setzt auf massive Investitionen in Transport- und Energiesektoren (Wasserkraft, Erdwärme, Methangas im Kivu-See und Solarenergie), in die Modernisierung der Landwirtschaft und die Förderung der Industrie sowie in den Ausbau des Tourismus (AA 10.2015c). Eine entscheidende Schwachstelle im nationalen Wirtschaftssystem stellt das hohe Handelsdefizit dar. Der Wert der importierten Produkte liegt mehr als doppelt so hoch wie der Exportwert (GIZ 5.2015).
Ruanda gehörte auch 2014 zu den ärmsten Ländern weltweit (Index für menschliche Entwicklung der Vereinten Nationen 2014 auf Platz 151 von 187). Die Verringerung der Armut steht deshalb im Mittelpunkt der "Vision 2020" und der Armutsbekämpfungstrategie für 2013-2017/2018. Dennoch hat Ruanda bis auf eines (MDG 1) alle Millennium-entwicklungsziele erreicht. Die Kindersterblichkeit wie auch die Müttersterblichkeit sind im gleichen Zeitraum zurückgegangen. Das zentrale Entwicklungsziel (MDG 1a), die Halbierung der extremen Armut, ist erreicht. Jedoch nicht zwei wichtige Unterziele von MDG 1: die Halbierung des Anteils der Armen in der Bevölkerung (2015: 39,1 Prozent; 2005: 56,7 Prozent) sowie die Halbierung des Anteils der mangelernährten Kinder (2015: 37,9 Prozent; 2005: 45,3 Prozent) (AA 10.2015c).
Quellen:
16. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 29.10.2015). Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal (BMEIA 29.10.2015) entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard (BMEIA 29.10.2015; vgl. AA 29.10.2015).Die medizinische Versorgung im Lande ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 29.10.2015). Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal (BMEIA 29.10.2015) entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard (BMEIA 29.10.2015; vergleiche AA 29.10.2015).
Eines der Grundprobleme im Gesundheitswesen ist die nicht ausreichende Versorgung mit sauberem Trinkwasser, die hohe Säuglings- und Kindersterblichkeit sowie die durch Mangel- und Fehlernährung bedingten Krankheiten. Infektions- und parasitäre Krankheiten treten in erheblichem Umfang auf und verursachen die meisten Sterbefälle. Staatliche Bemühungen der letzten Jahre haben landesweit zu verbesserten Bedingungen geführt. Insbesondere im Hinblick auf die Senkung hoher Säuglings-, Kinder- u. Müttersterblichkeit werden bemerkenswerte Erfolge beobachtet. In diesem Bereich wird Ruanda - aus Sicht des UNDP (United Nation Development Programme) - die Millennium-Entwicklungsziele voraussichtlich planmäßig im Jahr 2015 erreichen. Auch im Bereich der Bekämpfung von Malaria sind Erfolge zu verzeichnen. Malaria ist zwar noch weit verbreitet, rangiert jedoch inzwischen - im Hinblick auf Häufigkeit und Ursache von Sterbefällen - hinter Grippe, Masern, Erkrankungen der Atemwege, Hautinfektionen sowie Magen- und Darmerkrankungen. Die HIV-Prävalenz an der Gesamtbevölkerung wird mit drei Prozent angegeben; sie ist unter der städtischen Bevölkerung am höchsten (GIZ 5.2015).
Quellen:
17. Behandlung nach Rückkehr
Die Regierung arbeitet allgemein mit dem UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um für die Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zu sorgen. Nach Angaben des UNHCR, hat die Regierung die Rückkehr aus anderen Ländern von 2011 bis Oktober 2014 von mehr als 27.000 Angehörigen akzeptiert und unterstützt. Die meisten ließen sich in ihren Herkunftsbezirken nieder. Die Regierung akzeptiert auch die Rückkehr ehemaliger ruandischer Kämpfer aus der Demokratischen Republik Kongo. Die ruandische Demobilisierungs- und Wiedereingliederungskommission betreibt mit internationaler Unterstützung ein dreimonatiges Umerziehungsprogramm im Mutobo Demobilisierung Zentrum für ehemalige Kämpfer. Nach diesem Zeitraum wurden erwachsene ehemalige Kämpfer automatisch als RDF(Rwandan Defence Forces)-Reservekräfte eingeschrieben. Sie erhielten je rund 60.000 ruandischen Francs ($ 91) und die Erlaubnis nach Hause zurückzukehren. Das Musanze Kinder-Rehabilitationszentrum, betreut ehemalige Kindersoldaten (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Zeit online, Ruanda: Afrikanisches Musterland mit Schattenseiten vom 11.03.2014
20 Jahre nach dem Genozid gilt Ruanda heute in vielen Bereichen als Erfolgsmodell. Doch längst nicht alles ist gut, das liegt auch am autoritären Präsidenten Kagame.
Ein großer, sportlicher Geländewagen rollt vorsichtig die steile Einfahrt zur Werkstatt hinunter. Leandre Munyororo schaut zufrieden aus dem Fenster seines Büros. Seine Firma Atecar in der Hauptstadt Kigali zählt er zu den drei größten Kfz-Reparaturbetrieben in Ruanda. Der Hof steht voller Autos, Munyororo hat neue Mitarbeiter eingestellt, die Schichten ausgeweitet, die Lackiererei modernisiert. Auch das Geschäft mit Ersatzteilen aus Europa, die er als Zwischenhändler in Zentralafrika weiterverkauft, läuft ausgezeichnet.
Stolz führt der Chef durch sein wachsendes Unternehmen. In der großen Halle können mehrere Wagen gleichzeitig repariert werden. Eine Mechanikerin schließt gerade einen Computer an einer Limousine an. Eben habe er eine Ölabscheideanlage eingebaut, die verhindert, dass giftige Stoffe ins Grundwasser gelangen. "Vor Kurzem sind solche Anlagen Pflicht geworden, ich hatte sie schon", sagt Munyororo. Die Regierung unter Präsident Paul Kagame achte sehr auf die Umwelt; es dürften keine Autos aus Europa eingeführt werden, die älter als sieben Jahre sind. Auf Ruandas Straßen fahren deswegen keine Rostlauben, nirgendwo stehen Autowracks. Auch Dreck und Müll sind selten geworden, mehr noch seit der Verkauf von leichten Plastiktüten verboten ist. Kigali dürfte die sauberste Hauptstadt Afrikas sein. Für seinen Umweltschutz und seine Wirtschaftspolitik bekommt Ruanda auch international viel Lob.
20 Jahre nach dem Genozid der Hutu an den Tutsi, bei dem rund eine Million Menschen starb, gilt das Land heute in vielen Bereichen als Erfolgsgeschichte. Das Wirtschaftswachstum liegt regelmäßig zwischen sieben und acht Prozent, die Weltbank kürte Ruanda 2013 zum unternehmerfreundlichsten Staat auf dem afrikanischen Festland, nur Mauritius lag noch davor. Auch auf den Listen von Transparency International erreicht das Land verglichen mit anderen afrikanischen Staaten regelmäßig Spitzenplätze, denn die Korruption wird hart bekämpft. Mit Unterstützung aus Deutschland wurde sogar eine staatliche Krankenversicherung eingeführt. Ruanda ist auf einem guten Weg, die meisten der Millenniumsziele der Vereinten Nationen zu erreichen.
Doch es gibt auch die andere Seite: Die Menschenrechtsorganisationen Amnesty International, Human Rights Watch und auch Reporter ohne Grenzen stellen Ruanda schlechte Noten aus. Mancher Kritiker bezeichnet Ruanda rundheraus als Polizeistaat.
Kritiker landen schnell im Gefängnis
Auf den Straßen von Kigali sind tatsächlich stets viele Polizisten unterwegs. Präsident Kagame greift hart gegen alle Gegner durch, er herrscht autoritär. Einst floh er als Kind mit seiner Familie vor der Diskriminierung der Tutsi unter der Hutu-Regierung nach Uganda. Als es 1994 in Ruanda zum Völkermord kam, kehrte Kagame an der Spitze der Ruandischen Patriotischen Front (RPF) zurück in sein Geburtsland. Die Rebellentruppe der Tutsi siegte an der Seite Ugandas im darauffolgenden Krieg. Seitdem regieren wieder Tutsi im Land. Kagame hat aber viele Hutus in sein Kabinett eingebunden – auch auf wichtigen Positionen. Seine Regierung gibt die Parole vor, es gebe keine Hutu und Tutsi, es gebe nur Ruander.
Wer von Verbrechen der Tutsi an Hutu im Bürgerkrieg spricht, kann ins Gefängnis kommen – ebenso, wer den Präsidenten offen kritisiert. Die Opposition wird unterdrückt, kritische Medien werden geschlossen oder ihr Erscheinen vorübergehend verboten. Bei den Wahlen für Parlament und Präsidentenamt gab es immer wieder Unregelmäßigkeiten, es fehlte an Transparenz, viele Kandidaten von Oppositionsparteien wurden gar nicht erst zugelassen. Zudem wurde der Wahlkampf der Opposition durch Behörden und Polizei behindert. Spontane Demonstrationen und Versammlungen sind in Ruanda ohnehin prinzipiell verboten. Kagame erhielt nach offiziellen Angaben im vergangenen Jahr 93 Prozent der Stimmen.
Seit April 2000 regiert er das Land, die aktuelle Amtszeit endet 2017, ein weiteres Mal darf der 56-Jährige nicht antreten. Doch längst geht in Ruanda das Gerücht um, seine Partei könne die Verfassung ändern, um den Präsidenten weitere fünf Jahre an der Macht zu halten. Kagame selbst hat sich dazu bisher nicht geäußert. Doch er soll Sorgen haben, dass ohne ihn, den starken Mann an der Spitze, die Differenzen zwischen Hutu und Tutsi wieder in Gewalt enden könnten.
Aggressive Außenpolitik isoliert das Land
Für ihn lauern die Feinde auch in der Nachbarschaft. In der Demokratischen Republik Kongo haben die Demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas (FDLR), eine radikale Hutu-Gruppe, Hunderte Kämpfer unter Waffen. Die Miliz unterhält dort Trainingslager und Kasernen. Ruandische Truppen marschierten 1998 in den Kongo ein und kämpften dort bis 2007 gehen die FDLR. Ausschalten konnten Kagames Truppen sie nicht. Das liegt auch an der Unterstützung aus dem Ausland, die die FDLR erhält.
In Europa und den Vereinigten Staaten leben viele Hutus im Exil. In Frankreich und Deutschland standen jüngst Täter des Genozids, aber auch Angehörige und Unterstützer der radikalen Hutus wegen Beihilfe zum Völkermord vor Gericht. In Frankfurt am Main wurde im Februar ein ehemaliger Bürgermeister zu 14 Jahren Haft verurteilt.
Bis heute entlädt sich der Konflikt zwischen Hutu und Tutsi in Gewalt. Seit 2010 gab es in Ruanda mehrfach schwere Anschläge mit Handgranaten und Bomben, die Regierung gibt der FDLR die Schuld an den Terrorakten.
Doch auch wenn Kagame sein Land gern als Opfer von im Ausland lebenden Gewalttätern inszeniert, trägt seine Regierung selbst auch dazu bei, dass die Konflikte in der Region nicht enden. So unterstütze sie in der Demokratischen Republik Kongo die Rebellengruppe M23, die im Bürgerkrieg furchtbare Verbrechen verübte. Die Vereinigten Staaten stellten deswegen 2012 ihre Militärhilfe für Ruanda ein. Deutschland, die Niederlande und weitere Staaten strichen ihre Budgetzahlungen, also die direkte finanzielle Hilfe. Auch Ruandas Nachbarn reagieren immer härter auf Kagames aggressive Außenpolitik. Mit Kenia und anderen Staaten der Region gelten die Beziehungen seit Längerem als äußerst angespannt.
Es ist also längst nicht alles gut in Ruanda, das bei allen Fortschritten noch immer zu den ärmsten Ländern der Welt zählt. Auch Leandre Munyororo, der Werkstattbetreiber aus Kigali, blickt trotz des Wirtschaftswachstums und seines persönlichen Erfolgs vorsichtig in die Zukunft. Seine Frau und seine Kinder leben inzwischen in Europa, ein Sohn macht gerade eine Ausbildung bei Mercedes, später einmal soll er die Werkstatt in Kigali übernehmen. Ob Munyroro dann aber als Rentner selbst überhaupt noch in seinem Geburtsland bleiben will – er kann es noch nicht sagen.
Ruanda – Wikipedia
Ruanda [??u?anda] (Kinyarwanda u Rwanda, französisch le Rwanda [l? ?w???da]) ist ein dicht bevölkerter Binnenstaat in Ostafrika. Er grenzt an Burundi, die Demokratische Republik Kongo, Uganda und Tansania. Wegen seiner hügeligen Landschaft wird Ruanda auch "Land der tausend Hügel" genannt. Auf dem Staatsgebiet verläuft die afrikanische Hauptwasserscheide zwischen den Einzugsgebieten des Nil und des Kongo. Von 1884 bis 1916 war Ruanda eine deutsche Kolonie, danach belgisches UN-Mandatsgebiet. 1962 erhielt es seine Unabhängigkeit.
Wegen struktureller Probleme, einer hohen Bevölkerungsdichte und Konflikten zwischen den Volksgruppen der Hutu und Tutsi – die im Völkermord an den Tutsi 1994 gipfelten – zählte das Land zu den ärmsten in Afrika. In den letzten Jahren waren starke wirtschaftliche Fortschritte zu verzeichnen, die unter anderem durch die Ausbeutung von Rohstoffen in den östlichen Kongoprovinzen erzielt werden. Weite Teile der Wirtschaft werden durch die regierende Partei Ruandische Patriotische Front kontrolliert.
Ruanda steht international in der Kritik wegen mangelnder Pressefreiheit, Unterdrückung der Opposition, Manipulation von Wahlen sowie der Destabilisierung des Ostkongo.
Verwaltungsgliederung: Seit dem 1. Januar 2006 gliedert sich Ruanda in fünf Provinzen: Kigali (Landeshauptstadt Kigali), Nord (Nord;
Byumba), Ost (Est; Rwamagana), Süd (Sud; Nyanza), West (Ouest;
Kibuye).
Vorher war Ruanda in folgende zwölf Provinzen gegliedert: Butare, Byumba, Cyangugu, Gikongoro, Gisenyi, Gitarama, Kibungo, Kibuye, Kigali, Kigali Rural, Ruhengeri und Umutara. Die fünf gegenwärtigen Provinzen sind weiter in insgesamt dreißig Distrikte untergliedert.
Städte
Nur rund 6 % bis 16 % (je nach Quelle) der Bevölkerung leben in Städten. Jedoch nimmt die Verstädterung zu.
Die größten Städte sind: Kigali 1.168.570 Einwohner (Stand 2012), Butare 103.312 Einwohner (Stand 2009), Gitarama 88.031 Einwohner (Stand 2009), Ruhengeri 86.685 Einwohner (Stand 2005) und Gisenyi
83.623 Einwohner (Stand 2005). Außer Kigali, das einen zunehmend urbanen Charakter entwickelt, sind die Städte allerdings sehr ländlich geprägt. Sie sind meist Sitz der lokalen Verwaltung sowie kirchliche Zentren (ehemaligen Missionen) und dienen darüber hinaus als Umschlagplatz für lokalen Handel sowie als Verkehrsknotenpunkte.
Kigali ist die Hauptstadt und besitzt einen internationalen Verkehrsflughafen sowie mehrere internationale Hotels und ist das Zentrum des regelmäßigen Busverkehrs in alle Richtungen.
Gisenyi ist eine malerisch gelegene Kleinstadt am nördlichen Ende des Kiwusees. Es wurde schon in der deutschen Kolonialzeit gegründet. Dort finden sich noch Wohnhäuser aus dieser Zeit. Auch in der belgischen Kolonialzeit lebten viele Kolonialbeamte und Siedler in Gisenyi. Es liegt unmittelbar an der Grenze zu Kongo; die Nachbarstadt auf der anderen Seite der Grenze ist Goma. Nach dem Völkermord zogen große Flüchtlingsströme durch Gisenyi nach Goma. Von Gisenyi gibt es einen regelmäßigen Bootsverkehr für Frachten und Personen nach Kibuye und Cyangugu. In Gisenyi befindet sich auch die staatliche Brauerei Bralirwa, die den größten Anteil am BIP erwirtschaftet.
Ruhengeri liegt im Norden in der Lava-Ebene zu Füßen der Vulkane. Von dort aus bereisen Touristen die Vulkane und besuchen an Menschen gewöhnte Gorilla-Gruppen.
Gitarama liegt im Zentrum des Landes, zwischen Kigali und Butare, unweit der bedeutenden katholischen Mission und Diozösansitzes Kabgayi. Von Gitarama ging die sogenannte "Hutu-Revolution" der PARMEHUTU aus und dort war Ende der 1950er Jahre die erste Republik ausgerufen worden.
Kibuye ist eine Kleinstadt an einer sehr zerklüfteten Küste am Kiwusee. Eine alte Missionsstation befindet sich auf einem Felsen, der in den See hineinreicht. Die Stadt selbst liegt etwas erhöht, jedoch haben die zahlreichen Fischer ihre Häuser meist unten an der Küste. Eine heruntergekommene und seit 2005 geschlossene Ferienanlage mit Bungalows sollte Touristen anlocken. Vor dem Völkermord gab es 250.000 Tutsi in der Präfektur von Kibuye, lediglich 8.000 überlebten die Massaker.
Cyangugu am Südende des Kiwusees liegt unmittelbar an der Grenze zu Kongo. Auch hier gab es während des Völkermords mächtige Flüchtlingsströme nach Kongo.
Butare im Süden Ruandas ist gewissermaßen die Kulturstadt des Landes. Es wurde in der belgischen Kolonialzeit gegründet und stellte zu dieser Zeit den Sitz der belgischen Kolonialverwaltung für die Doppelkolonie Ruanda-Urundi dar. Auch in Butare befinden sich Gebäude aus der belgischen Kolonialzeit. Die National-Universität wird unter anderem von Deutschland unterstützt. Neben der National-Universität befindet sich auch das Nationalmuseum in Butare, das zum Teil interessante Ausstellungsstücke aus vorkolonialer Zeit zeigt, darunter nachgebaute traditionelle Grashäuser, darunter das des "Königs" (Mwami).
Kibungo liegt im Südosten des Landes, an einer Straße, die zum Grenzübergang Rusumo nach Tansania führt. Byumba liegt im Norden des Landes.
Bevölkerung
Demografie
Ruanda hat etwa 12 Millionen Einwohner. Die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt wird mit 55,4 bis 58,8 Jahren angegeben. Der Bevölkerungsanteil der unter 14-Jährigen beläuft sich auf 42,3 %, jener der 15- bis 64-Jährigen auf 55 % und jener der über 65-Jährigen auf 2,7 %.
Mit durchschnittlich 432 Einwohnern pro Quadratkilometer ist Ruanda das am dichtesten bevölkerte Land Afrikas. Der hohe Bevölkerungsdruck ist Ruandas Hauptstrukturproblem, da das Land kaum über Industrie und keine nennenswerten Ressourcen verfügt. Belastet wird das Land auch durch die hohe Zahl von Flüchtlingen, die vor allem aus der Demokratischen Republik Kongo nach Ruanda kommen. Das Bevölkerungswachstum beträgt rund 2,1 % jährlich.
Ethnische Zusammensetzung
In Ruanda lebt ein Volk mit einer gemeinsamen Sprache und Kultur. Die Kolonialmächte, zunächst Deutsche, dann Belgier, beschlossen, durch indirekte Herrschaft zu regieren und wollten keinen eigenen Verwaltungsapparat aufbauen. Sie unterstützten zunächst die herrschenden Eliten der Tutsi und versuchten, sie für ihre Zwecke zu nutzen. Die Kolonialmächte definierten die gesellschaftlichen Kategorien von "Hutu", "Tutsi" und "Twa" als "Stämme", unterschieden nach rassistischen Kriterien bezüglich des Äußeren und des
angeblichen Charakters, sowie nach der Wirtschaftsbasis (Tutsi =
Rinderzüchter; Hutu = Bauern; Twa = Jäger/Sammler, Töpfer). Deutsche
Forscher (Rassentheoretiker) hatten zum Ende des 19. Jahrhunderts im Geiste der "Rassenkunde" die "hamitische Hypothese" entwickelt und eine vielfältig durchmischte afrikanische Gesellschaft, deren Volksgruppen die Sprache, Sitten und Traditionen teilten, in "Stämme" sortiert: Hier die Minorität der angeblich aus dem Niltal eingewanderten Tutsi, eine hochwüchsige, hellhäutige, blaublütige, hamitische Rasse, dort die autochthone Mehrheit der untersetzten, negroiden, servilen, bäuerlichen Hutu aus der Bantufamilie. Die Hamiten seien die Träger der kulturellen Entwicklung Afrikas gewesen und seien überhaupt eine überlegene "Herrenrasse", so die Hamitentheorie von John Hanning Speke. Diese "Ethnien" oder "Rassen" gehören zu einem Geschichtsmythos, der zu einem wichtigen ideologischen Instrument der Kolonialpolitik wurde. Tutsi, gleichsam zu "schwarzen Weißen" geadelt, wurden im kolonialen Herrschaftssystem privilegiert; sie übernahmen bereitwillig eine Theorie, die ihre Überlegenheit historisch "bewies".
Nach modernen genetischen Analysen bestehen zwar statistisch signifikante Unterschiede bei genetischen Markern auch zwischen Tutsi und Hutu, die Unterschiede sind aber nicht groß. Die Ergebnisse belegen eine sehr nahe Verwandtschaft zwischen Tutsi und Hutu (auch relativ zu benachbarten Bevölkerungsgruppen), so dass von einer spezifischen Wanderung nur der Tutsi nicht auszugehen ist.
1934/35 wurde von der belgischen Kolonialmacht eine Volkszählung durchgeführt. Die Zugehörigkeit zu Tutsi oder Hutu wurde u. a. anhand der Anzahl der Rinder definiert, die jemand besaß. Alle Familien mit mehr als zehn Rindern waren Tutsi, alle mit weniger waren Hutu. Wer kein Rind hatte, wurde als Twa eingestuft. Die Kolonialmächte verhandelten zunächst bevorzugt mit den reicheren Tutsi, zu denen das Königshaus und die traditionellen Eliten gehörten. Im Jahre 1939 schrieben die belgischen Kolonialisten den Vermerk der ethnischen Zugehörigkeit im Personalausweis vor. Der postulierte Unterschied – der Völkerkundler Claude Meillassoux spricht von "imaginärer Ethnographie" – wurde gleichsam zum Naturzustand und vergiftete als tribalistisches Stereotyp die Vorstellungswelt der Ruander.
Die Tutsi erhielten zunächst alleinigen Zugang zu den Kolonialschulen mit dem Ziel, dass sie dadurch der Kolonialverwaltung dienen sollten. Durch die Kolonialpolitik wurde die Bevölkerung zu Abgaben und Zwangsarbeit verpflichtet, für deren Eintreibung Tutsi zuständig waren. All dies führte zu Unzufriedenheit und Neid. Außerdem kam es zu zunehmenden Problemen, weil Tutsi eigene Gedanken äußerten und nicht alle Vorgaben der (belgischen) Kolonialmacht umsetzen wollten. So setzten die belgische Kolonialverwaltung und die katholische Mission zunehmend auf "divide et impera" und begannen die Hutu politisch zu fördern. Als die Hutu 1959 die Macht übernahmen, pervertierten sie die ethnische Segregation zu einer Art "schwarzen Apartheid". Sie nahmen das rassistische Gedankengut der Europäer an und begannen, die Tutsi als später eingewanderte Fremde in Ruanda zu behandeln.
Vor den ersten Massakern, Vertreibungen und der ersten Fluchtwelle von Tutsi im Jahre 1959 wurde deren Anteil auf 12–13 % geschätzt. Dieser Anteil soll bis zum Völkermord durch weitere Fluchtwellen und Vertreibungen auf etwa 9–10 % abgenommen haben. Auch der Anteil der Twa scheint seit den 1930er Jahren stetig gesunken zu sein. Es gab und gibt einen nicht zu vernachlässigenden Anteil von Menschen mit schwankender oder gemischter ethnischer Identität, obwohl die Ethnizität amtlich registriert war.
Der Völkermord brachte für mindestens drei Viertel, vielleicht auch über 90 % der in Ruanda ansässigen Tutsi den Tod. Durch die kurz danach einsetzende Rückwanderung einer großen Zahl von Exil-Tutsi machen die Tutsi wieder wesentlich mehr als die zu erwartenden 1–3 % der Bevölkerung aus. Neuere Zahlen zur Ethnizität sind kaum erhältlich. Die "Hamitentheorie" erfreut sich bis heute großer Beliebtheit, liefert sie doch ein simples Erklärungsmodell für den Genozid.
Sprachen
Muttersprache nahezu aller Ruander ist die Bantusprache Kinyarwanda. 88 % der Einwohner beherrschen ausschließlich diese Sprache. Weitere offizielle Amtssprachen sind Französisch (seit der belgischen Kolonialzeit) und seit 1994 Englisch, das vor allem von aus Tansania und Uganda rückkehrenden Langzeitflüchtlingen eingeführt wurde. In den Handelszentren wird auch das ebenfalls zu den Bantusprachen gehörende Kiswahili gesprochen, das in Ruanda nur als Fremdsprache erlernt wird.
Aufgrund der für Bantusprachen typischen Flexion am Wortanfang entstehen vielfältige Schreibweisen. Die Wörter Hutu und Tutsi zum Beispiel gibt es als solche im Kinyarwanda nicht. In der grammatischen Normalform wird ein ba (wa) vorangestellt, also bahutu bzw. batutsi (= watussi). Noch genauer genommen kommt dazu noch der Artikel, und es wird von umuhutu (Mehrzahl: abahutu) bzw. umututsi (abatutsi) gesprochen. Da sich aber die Vorsilben je nach grammatischer Verwendung verändern, werden in Kinyarwanda-Wörterbüchern die Wörter nach dem Wortstamm sortiert.
Im Oktober 2008 erklärte die Regierung, dass in den kommenden Jahren der Schwerpunkt im ruandischen Bildungswesen von Französisch auf Englisch verlagert werden solle. 2009 wurde dies umgesetzt. Schulprüfungen und Unterricht finden beispielsweise in englischer Sprache statt. Damit wird angestrebt, das Land politisch und wirtschaftlich enger an Ostafrika zu binden.
Religion
Der einheimische Ahnen- und Ryangombe-Kult tritt zwar öffentlich nicht in Erscheinung, wird jedoch neben den später eingeführten Religionen von einem beträchtlichen Teil der Bevölkerung weiterhin praktiziert. Es handelt sich dabei ebenfalls um eine monotheistische Religion mit einem Schöpfergott (Imana) und einer großen Persönlichkeit (Ryangombe), der ein Mittler und irdischer Repräsentant Gottes war. Wegen der gewissen Parallelen zu Jesus waren die Ruander während der deutschen Kolonialzeit vergleichsweise leicht für den christlichen Glauben zu gewinnen. Im Norden des Landes – wie auch in Uganda und der Demokratischen Republik Kongo – gibt es noch den Nyabingi-Kult, in dessen Mittelpunkt eine Frau steht.
Schon seit der deutschen, vor allem aber seit der belgischen Kolonisation nach dem Ersten Weltkrieg wurde das Land christlich missioniert, was zu einer Dominanz des Katholizismus führte, dem kurz vor dem Völkermord etwa zwei Drittel der Bevölkerung angehörten, gegenwärtig bis zu 55 %. Charismatische Gruppen und viele neue Kirchen (Wiedergeborene Christen und Erweckungskirchen) hingegen breiteten sich nach dem Völkermord im Land aus. Protestanten (auch Adventisten), gegenwärtig bis zu 38 %, sind durch zahlreiche verschiedene Kirchen vertreten (darunter Anglikaner, Presbyterianer, Adventisten, Methodisten sowie Baptisten).
Erste Muslime kamen mit arabisch-sansibarischen Elfenbein- und Sklavenhändlern Ende des 19. Jahrhunderts ins Land, doch erst mit der deutschen Kolonialmacht ließen sich ostafrikanische Muslime nieder. Zum Islam bekennen sich mindestens 5 % der Ruander. Andere Quellen, die bis zu 12 % Muslime und mehr angeben,[20] sind möglicherweise überhöht, aber auf einen verstärkten Zulauf zum Islam seit dem Bürgerkrieg zurückzuführen.
Politik
Ruanda ist eine Verfassungsrepublik. Die heutige Verfassung wurde 2003 per Volksabstimmung verabschiedet. Der Präsident wird in allgemeinen Wahlen bestimmt. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. Die politischen Parteien versammeln sich im so genannten "Abstimmungsforum" (Forum de concertation), wo Beschlüsse im Konsens gefasst werden. Politische Organisationen waren bis 2003 verboten. Dementsprechend fanden erst im August und September 2003 die ersten Nachkriegswahlen für Parlament und Präsidentenamt statt.
Die heutige Politik ist stark von den Nachwirkungen des Krieges (1990–1994) und Völkermordes (1994), den wirtschaftlichen Problemen und der Unsicherheit in der Region geprägt.
Die Justizeinrichtungen bestehen aus dem Obersten Gerichtshof (Cour Suprême), "la Haute cour de la République", den Provinzgerichtshöfen, den Gerichtshöfen der Distrikte und Städte, sowie speziellen Einrichtungen, etwa Gacaca und Militärgerichten.
Nach dem militärischen Sieg 1994 etablierte die "Ruandische Patriotische Front" (RPF) eine Koalitionsregierung ähnlich der bereits 1992 von Präsident Juvénal Habyarimana gebildeten. Habyarimanas Partei, die von Hutu dominierte "Nationale Bewegung für Demokratie und Entwicklung", wurde verboten, da nach seinem Tod bei einem Flugzeugabsturz im April 1994 Hardliner die Macht übernommen hatten. Diese sollen maßgeblich an der Planung des unmittelbar auf seinen Tod einsetzenden Völkermordes beteiligt gewesen sein.
Im Dezember 2015 wurde ein Verfassungsreferendum angenommen, das die Beschränkung der Amtszeit des Präsidenten auf zwei mal sieben Jahre aufhebt. Damit könnte Präsident Kagame auch nach 2017 weiterregieren.
Exekutive
Amtierender Staatspräsident und damit Staatschef ist seit dem (22. April 2000) General Paul Kagame (RPF). Der Regierungschef und seine Minister werden vom Präsidenten eingesetzt. Das Amt des Premierministers wird seit 2014 von Anastase Murekezi wahrgenommen.
Der Präsident wird normalerweise direkt vom Volk gewählt. Der jetzige Amtsinhaber wurde jedoch in einem Sonderverfahren am 17. April 2000 von den Abgeordneten der Nationalversammlung mit 81 von 86 möglichen Stimmen gewählt, dann 2003 jedoch in allgemeinen Wahlen gewählt. Am 9. August 2010 wurde Kagame im Amt bestätigt; die Opposition bezeichnete die Präsidentschaftswahlen allerdings als "nicht frei". Amtierender Außenminister ist Charles Murigande.
Legislative
Von 1994 bis 2003 besaß Ruanda ein Übergangsparlament mit nur einer Kammer und 70 Sitzen. Gegründet wurde es am 12. Dezember 1994 durch ein Abkommen mehrerer Parteien. Die Mitglieder wurden durch die Verträge von Arusha bestimmt. Seit den Wahlen 2003 besteht das Parlament in Ruanda aus zwei Kammern: der Chambre des Députés mit 80 Sitzen und dem Sénat mit 26 Sitzen.
Die Sitze der Abgeordnetenkammer werden wie folgt vergeben: 53 Abgeordnete werden direkt vom Volk in geheimer Wahl gewählt; 24
Frauen werden gewählt: zwei für jede Provinz und die Stadt Kigali; zwei Mitglieder werden vom "Nationalen Jugendrat" gewählt; ein Mitglied wird gewählt von der Behindertenvereinigung "Bund der Assoziation der Behinderten". Das Parlament hat mit 63,8 % derzeit (2015) den höchsten Frauenanteil unter den parlamentarischen Unterhäusern weltweit.
Die Sitze im Senat setzen sich folgendermaßen zusammen: 12 Senatoren werden indirekt gewählt, einer von jeder Provinz und der Stadt Kigali; acht Senatoren werden vom Präsidenten eingesetzt; vier Senatoren werden bestimmt vom "Forum of Political organizations"; ein Senator wird gewählt aus den Reihen der Dozenten und Forscher von staatlichen Universitäten und Hochschulen und ein Senator aus den Reihen der Dozenten und Forscher von privaten Universitäten und Hochschulen.
Außenpolitik
Ruanda ist Mitglied der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, der Ostafrikanischen Gemeinschaft, sowie seit 2009 Mitglied im Commonwealth of Nations. Damit ist Ruanda neben Mosambik der einzige Mitgliedstaat des Commonwealth ohne vorhergehende koloniale Beziehungen zum Vereinigten Königreich. Zwischen Ruanda und dem deutschen Bundesland Rheinland-Pfalz besteht seit 1982 eine Partnerschaft.
Menschenrechte
Laut Beobachtungen von Amnesty International (AI) ist das Recht auf Meinungsäußerung in Ruanda stark eingeschränkt und die Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung behindert. Zivilbevölkerung, aber auch Menschenrechtsverteidiger und Journalisten, werden von den Behörden kontrolliert und an ihrer Arbeit behindert. Die Gerichte erfüllen nach AI-Einschätzung keine internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren.
Besonders die Kinder leiden unter den Nachwirkungen des Völkermordes. Nach Angaben von UNICEF wachsen 600.000 Kinder ohne oder mit nur einem Elternteil und in extremer Armut auf. Nach Schätzungen von UNICEF gibt es in Ruanda rund 28.000 so genannte Kinderhaushalte. Über 100.000 Jungen und Mädchen in diesen Familien sind ohne Eltern und schlagen sich weitgehend allein durch. In rund 80 % der Kinderhaushalte kümmern sich die ältesten Mädchen um die Versorgung ihrer jüngeren Geschwister. Viele dieser Kinder werden als billige Arbeitskräfte auf Plantagen oder in privaten Haushalten ausgebeutet und sexuell missbraucht. Oft müssen sich die Mädchen prostituieren, um den Lebensunterhalt dieser Familien zu verdienen. Dabei sind sie völlig unaufgeklärt dem hohen HIV-Ansteckungsrisiko des Landes ausgesetzt. Die Chancen der Kinder, sich eine bessere Zukunft zu erarbeiten, sind gering: 90 % der Jungen und Mädchen aus Kinderhaushalten gehen nicht zur Schule. In der Vergangenheit rekrutierte der damalige kongolesische Rebell Laurent Nkunda immer wieder Kämpfer, viele von ihnen Kindersoldaten, aus den Flüchtlingslagern in Ruanda. Nach Schätzungen von UNICEF leiden heute in Ruanda rund eine Million Kinder unter besonders schwierigen Lebensbedingungen.
Die Regierung ist sexuellen Minderheiten gegenüber nach wie vor ablehnend eingestellt und droht, diese Ablehnung sogar noch zu verschärfen. Homosexuelle können aufgrund der "Moralgesetze" im Strafgesetzbuch zu langjährigen Haftstrafen verurteilt werden und sind permanenten Repressalien und Einschüchterungen ausgesetzt. Ein neuer Gesetzesentwurf sieht vor, dass Menschen bestraft werden sollen, die sexuelle Kontakte zu Menschen des gleichen Geschlechts haben oder diese fördern. Damit wäre Rechtsexperten zufolge auch die ergebnisoffene psychologische Beratung von Schwulen und Lesben illegal. Als Strafmaß sind fünf bis zehn Jahre Gefängnis sowie eine Geldstrafe zwischen 200.000 und einer Million Ruanda-Franc (240 bis 1200 Euro) vorgesehen.
Militär
Die Streitkräfte Ruandas (englisch Rwanda Defence Forces RDF, französisch Forces Rwandaises de Défense) setzen sich aus dem Oberkommando der Streitkräfte, der Generalstab, dem Heer, der Luftwaffe sowie Spezialkommandos zusammen. Minister für Verteidigung ist Marcel Gatsinzi.
Mehrere ehemalige Offiziere der Rwanda Defence Forces (RDF) wurden inzwischen wegen Verbrechen während des Genozids 1994 angeklagt.
Wirtschaft
Entwicklung
Die Rahmenbedingungen sind ungünstig:
Hohe Bevölkerungsdichte, Dominanz der Subsistenzlandwirtschaft bei Landknappheit und strapazierten natürlichen Ressourcen, schwacher Dienstleistungs- und industrieller Sektor, kleiner, fragmentierter und stark regulierter Markt, mangelnde regionale Vernetzung der Märkte, vielmehr regionale Konflikte und Kriege und große Entfernungen und hohe Kosten beim Zugang zum Weltmarkt (entsprechend hohe Kosten) herrschen im Staat.
Der Völkermord von 1994 hat Ruandas ohnehin schon schwache wirtschaftliche Basis weiter geschädigt und die Bevölkerung, insbesondere die Frauen, nachhaltig verarmen lassen. Mitte 1994 und 1995 erhielten das Land sowie die Flüchtlingslager in den Nachbarländern zusammen Nothilfe im Wert von mehr als 307,4 Mio. US-Dollar. 1996 begann der Übergang von Nothilfe in Wiederaufbau und Entwicklungszusammenarbeit. Die USA, Belgien, Deutschland, die Niederlande, Großbritannien, Frankreich, China, die Weltbank und das UN-Entwicklungsprogramm sowie der Europäische Entwicklungsfonds sind die wichtigsten Geber.
Von 1994 bis Ende 1995 erhielt Ruanda zunächst nur wenig externe Wirtschaftshilfe. 1996 bis 1997 begann die Regierung den industriellen Sektor durch technische und finanzielle Hilfe inklusive Kreditgarantien, wirtschaftliche Liberalisierung und Privatisierung staatlicher Unternehmen wieder aufzubauen. 1998 richtete die Regierung ein Investitionszentrum ein und erließ einen neuen Investment Code, um lokale und ausländische Investoren anzuwerben.
Über 60 % der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze, davon wiederum 20 % sogar unter der Grenze absoluter Armut. Ruandas Fähigkeit, privates und privatwirtschaftliches Kapital anzuziehen, ist noch sehr begrenzt.
Inzwischen sind jedoch auch beachtliche Fortschritte in der Stabilisierung und Wiederbelebung der Wirtschaft auf das Niveau vor 1994 erkennbar. Das Bruttoinlandsprodukt stieg in den letzten Jahren. Die Armut hat allerdings im selben Zeitraum zugenommen. Die Nahrungsmittelproduktion stellt nur 80 % des Bedarfs, so dass es regelmäßig regional und saisonal zu Hungersnöten kommt und es Gebiete und Bevölkerungsgruppen mit chronischer Unterernährung gibt.
Die Inflation lag 2000 bei ca. 3,3 % und stieg 2003 auf 8,7 % sowie 2004 auf 12,6 %. Vor allem die Energie- (Strom) und Nahrungsmittelpreise stiegen 2004 und 2005 stark.
Im August 2016 betrug der Wechselkurs zum Euro in etwa 897 Ruandische Franc (RWF). Es gibt zahlreiche staatlich registrierte Wechselbüros, vor allem in der Hauptstadt. Ein Betriebswirt in der Verwaltung kann monatlich in etwa 100.000 RWF verdienen (ca 135 Euro); ein Fahrer in der Hauptstadt etwa 5.000 RWF. Eine Taxifahrt in der Hauptstadt kostet etwa 2.000 RWF, ein halber Liter Milch 450 RWF, eine 33 cl Flasche Mineralwasser ca 250 RWF.
Nur wenige Ruander haben feste, dauerhafte Arbeitsplätze mit Lohneinkommen. Die Anzahl der Arbeitskräfte wird auf ca. 3,6 Mio. geschätzt. Zahlen zu Arbeitslosigkeit liegen nicht vor und hätten in einer nach wie vor wenig marktintegrierten Wirtschaft mit einem nach wie vor großen nicht-monetären Produktionsbereich auch kaum Aussagekraft. Die größte Gewerkschaft, CESTRAR, wurde als Organ der früheren Regierung gegründet und ist durch politische Reformen 1991 unabhängig geworden.
Die Regierung hat sich der NEPAD-Initiative angeschlossen und teilt deren Ziele. Die Afrikanische Entwicklungsbank hat seit Mitte 2005 einen ruandischen Präsidenten, Donald Kaberuka.
Sektoren
Die Wirtschaft (Produktion) wuchs seit ca. 2000 stark (2000: 6 %; 2001: 7 %, 2003: 1–3,5 %, 2004: 4 %, 2005: 5,5 %). Die Landwirtschaft stellt 40 % bis 41 % des BIP, Industrie ca. 20 % und Dienstleistung ca. 37–38 %. Exporte machen 8,3 (2000 und 2003) bis 9,6 % (2004), Importe 24–27 % des BIP aus.
Das Wachstum scheint jedoch vor allem auf einen Bauboom vor allem in der Hauptstadt und Nationalparks (u. a. Großhotels wie das Intercontinental, Kivu Sun und Akagera Game Lodge; Gebäude von Versicherungen und Geschäftsleuten) sowie Großprojekte beim Straßenbau (2004: Kigali-Kayonza; Kigali-Butare-Akanyaru) zurückzugehen. Der Bausektor stieg 2003 um 15,6 % und 2004 um 10 %. Jahre mit Spitzenwachstum (2000 und 2001) gehen auch auf Exporterlöse durch die Vermarktung von Coltan und anderen Mineralien zurück, bei denen unklar ist, wie viel davon aus dem benachbarten Kongo stammt und was legal und was illegal über Ruanda vermarktet wird. Auf dem Binnenmarkt stellt BRALIRWA, Brauerei und Softdrinkhersteller, unter holländischer Lizenz (Heineken) seit Jahrzehnten den Hauptanteil. Andere wichtige Wirtschaftsbetriebe sind: Zigaretten (Tabarwanda), Mobilfunkunternehmen und Internet (MTN), Seifen und Kosmetik (Sulfo), Textilien (Utexrwa, eher im Rückgang begriffen durch Importe von Billigtextilien) und Baumaterial (v. a. Cimerwa, Zementfabrikation; durch hohe Energiepreise in der Krise).
Landwirtschaft stellt nur etwa 40 % des BIP. Andererseits leben 93 % der Ruander auf dem Land und davon 90 % in Subsistenzwirtschaft. Die Landwirtschaft leidet wiederholt unter meteorologischen Unregelmäßigkeiten und Ernteausfällen. Große Teile der landwirtschaftlichen Produktion werden nicht vermarktet. Dienstleistungen und Industrie sind schwach ausgebildet.
Das BIP pro Kopf beträgt ca. 200–250 US-Dollar pro Jahr. Ruanda liegt auf Platz 152 des Human-Development-Index (HDI).
Der Aufschwung des Dienstleistungssektors (Gastgewerbe/Tourismus, Transport und Telekommunikation) betrifft ebenfalls vor allem die Hauptstadt. Die Zahl der Touristen (Besucher der Nationalparks) steigt (2003: 16.538; 2004: 26.998) ebenso wie die Zahl der Fluggäste auf dem Flughafen von Kigali (2003: 116.638; 2004:
132.504).
Im Handel sind wie in anderen ostafrikanischen Ländern seit der Kolonialzeit asiatischstämmige Familien (v. a. aus Pakistan und Indien) stark vertreten, zum Teil auch Griechen. Seit dem Eintritt von Ruanda in die COMESA ist der Konkurrenzdruck bei In-/Export gewachsen.
Ruanda hat einen großen Mangel an Energie. Es gibt kaum Möglichkeiten, vor Ort Energie zu gewinnen. Die Abhängigkeit von Nachbarstaaten ist groß. Zugleich wächst der Energiebedarf durch das Wachstum der Städte und den wirtschaftlichen Aufschwung. Erdölprodukte werden über große Entfernungen und schlechte Straßen vom Indischen Ozean herangeschafft, vor allem über Kenia und Uganda. Das Land produziert Strom vor allem aus Wasserkraft (97,7 %). 2001 betrug die Produktion an Elektrizität 97 Mio. kWh, 2002 schon 166,7 Mio. kWh; der Verbrauch lag 2002 allerdings bei 195 Mio. kWh; 40 Mio. kWh wurden importiert. 2008 lag der Verbrauch bei 237 Mio. kWh, was ca. 22 kWh pro Einwohner entspricht (Deutschland: etwa 7000 kWh). Nur ca 6 % der Bevölkerung, vor allem in Städten, hatten 2009 einen Stromanschluss, bis 2012 soll der Wert auf 16 % steigen. Die Stromversorgung ist völlig unzureichend, da die Wasserspiegel einheimischer Seen aufgrund von übermäßiger Nutzung und/oder klimatischer Veränderungen zu stark gefallen sind. Der Strom wird daher regelmäßig abgeschaltet. Um das mit Kongo und Burundi gemeinschaftlich genutzte große Wasserkraftwerk im Südwesten am Rusizi-Fluss gibt es zwischen den beteiligten Ländern Streit, außerdem ist auch der Wasserspiegel des Kívu-Sees, der den Zufluss darstellt, gesunken. Seit 2005/06 werden auch große Dieselgeneratoren genutzt, um die durch Unterkapazitäten bedingten Stromabschaltungen bestimmter Stadtviertel Kigalis und anderer Orte in Grenzen zu halten.
Der Kiwusee enthält Methangas aus vulkanischer Aktivität, das seit 1983 zur Energiegewinnung für die Brauerei BRALIRWA genutzt wird. Seit 2005 laufen Verhandlungen zur Errichtung zunächst eines Kraftwerks, das das Methangas im Kiwusee nutzt (geplant: zunächst 30 MW). Die Naturgasreserven werden auf 28,32 Milliarden Kubikmeter geschätzt (Stand: 1. Januar 2002). 2009 unterzeichnete CounterGlobal einen Vertrag mit der ruandischen Regierung zur Durchführung des Methangas-Projektes. 2010 soll die erste Baustufe in Betrieb gehen (25 MW), 2012 die zweite Baustufe (75 MW).
Die Böden sind durch intensiven Landbau, tropisches Klima und Hanglagen stark beansprucht und von Erosion bedroht. Große Teile der natürlichen Bergwälder waren schon in vorkolonialer Zeit abgeholzt, dieser Trend setzte sich seitdem stetig fort. Der Waldbestand wird mit 3.440 km² (2004) angegeben. Die Regierungen unternahmen teils mehr, teils weniger ernsthafte Anstrengungen zum Schutz der Restwälder. Auch Kulturforste und Nutzwälder sind in schlechtem Zustand. Die Bevölkerung hat einen großen Bedarf an Nutzholz zur Feuerung, zum Bauen etc. Noch 95 % der Haushalte kochen mit Holz und Holzkohle, der Großteil davon auf energie-ineffizienten "drei Steinen". Die Verbreitung verbesserter Öfen ist noch gering. Die Regierung hat vor einigen Jahren ein Gesetz verabschiedet, nachdem das Schlagen von Bäumen oder Ästen derselben nur noch mit Genehmigung erlaubt ist. Seitdem haben sich die Preise von Holzkohle sowie Ziegeln stark erhöht. Es fehlt an Alternativen zu Brennholz und Holzkohle. Die Regierung plant, der Schaffung alternativer, umweltschonender Energieformen hohe Priorität einzuräumen. So gibt es einzelne Projekte zur Herstellung von Briketts aus nicht-kompostierbaren organischen Abfällen (in der Hauptstadt), aber dies hat volkswirtschaftlich quantitativ keine Bedeutung.
Die Regierung hat einen Rahmenplan namens "Vision 2020" verabschiedet, der auf ein jährliches Wirtschaftswachstum von 7 % abzielt, die Entwicklung des privaten Sektors, eine Modernisierung der Landwirtschaft und darauf, Ruanda zu einem Dienstleistungszentrum im Afrika der Großen Seen zu machen.
Nach der Privatisierung der landeseigenen Telekom-Firma RwandaTel wurde laut Popular Science durch die US Firma Terracom in Ruanda die Glasfaserinfrastruktur mit Stand 2009 auf 1400 Meilen ausgebaut. Die Ruandische Regierung plant nun bis 2013 den Kauf von 50.000 XO Laptops.
Landwirtschaft
Landwirtschaftlich genutzte Hügellandschaft bei Gitarama
Ruandas Wirtschaft ist stark landwirtschaftlich geprägt. Ungefähr 93 % der Bevölkerung arbeiten in diesem Bereich. Ein großer Teil der Erträge gelten allerdings der Selbstversorgung (90 %). Die Landknappheit ist groß. Über 90 % der vorwiegenden Familienbetriebe bewirtschaften eine Fläche von weniger als einem Hektar.
Ein Gesetz zur Landreform wurde über mehrere Jahre diskutiert und 2005 verabschiedet. Es soll den dauerhaften Erwerb von Land ermöglichen und damit Anreize für Investitionen schaffen. Bisher war alles Land in staatlichem Besitz; Bürger hatten nur Nießnutzrechte.
Zahlen zur Produktion des Agrarsektors sind mit Vorsicht zu betrachten, da nur ein Teil der landwirtschaftlichen Produktion vermarktet wird und die Schätzungen angesichts des hohen Anteils an Subsistenzproduktion durch kleinbäuerliche Familien ungenau bleiben müssen. Außerdem schwankt die Agrarproduktion durch klimatische Unregelmäßigkeiten (v. a. Dürren) von Jahr zu Jahr oft stark.
Beispiel: 2002 soll die Agrarproduktion um 15 % gestiegen sein, für 2003 wurde ein Rückgang um 4,1 % verzeichnet, 2004 soll sie im Vergleich zu 2003 konstant geblieben sein. Preiserhöhungen vor allem für Grundnahrungsmittel belasten die Bevölkerung stark.
Wichtigste Anbaukulturen zur Eigenversorgung sind die Knollenfrüchte Maniok (Kassava), Süßkartoffel (weniger: Kolokasien), verschiedene Bohnensorten, teilweise Erbsen. Der Sojaanbau breitet sich immer stärker aus; im Zentrum des Landes wird daraus sogar Tofu hergestellt. In den höheren Lagen werden Kartoffeln, Weizen und Erbsen abgebaut. Bananen, die zur Weinherstellung und als Speise- und Obstbananen genutzt werden, werden in großen Mengen angebaut, vor allem in den tieferen und mittleren Lagen, klimabedingt weniger in höheren Lagen. Sie sind aber kulturell hoch angesehen. An Getreidefrüchten wird Sorghum angebaut für Bier- und Speisebreiherstellung (v. a. in den tiefen und mittleren Lagen), außerdem Mais; in den Senken wird auch zunehmend mehr Reis sowie Weizen angebaut (Letzterer in den hohen Lagen).
Die Anbauflächen befinden sich auf den Hügelflanken. Die Bauernfamilien bestellen nahezu jeden nutzbaren Flecken an Land; es werden kaum mehr Brachen praktiziert. Angebaut wird meist in Mischkultur und in Fruchtwechsel. Auf den Kuppen gibt es teilweise noch kleine Baumbestände; oft ist der Boden dort schlecht. Die Niederungen gehören den Kommunen, die sie Bauerngruppen zur Nutzung überlassen; meist zur kommerziellen Nutzung.
Die ruandischen Bauernfamilien leben traditionell in Streusiedlung inmitten ihrer Felder; direkt ums Haus den Bananenhain. Nach 1994 begann die Regierung, die Menschen zu verpflichten, sich in Dörfer umzusiedeln. Dieser Prozess ist unterschiedlich stark fortgeschritten und umstritten.
Traditionell sind Rinder die hoch geschätzten Nutztiere; es wurde vor allem die Milch (für Butter zur Körperpflege und Sauermilch als Nahrung) genutzt. Heute gibt es eine moderne Milchverarbeitung mit einer breiten Palette an Produkten. Viele Kleinbauern haben aber nicht genug Weideland und Futter, um eine Kuh zu halten. Kleinstbauern halten daher eher Ziegen oder gar nur ein paar Hühner. Kaninchenzucht und Schweinehaltung sind in geringem Ausmaß bekannt.
Primäre Exportgüter sind Kaffee und Tee. Das Land leidet jedoch unter den niedrigen Preisen[39] dieser Güter in den Industrieländern. Die Qualität von Kaffee und Tee nahm in den 1990er Jahren stark ab; die von Kaffee konnte inzwischen aber auf ein höheres Niveau als vor dem Krieg gebracht werden.
Trotz Ruandas relativ fruchtbarem Boden kann die Nahrungsmittelproduktion oft nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten. Dadurch werden Nahrungsmittelimporte notwendig.
Außenwirtschaf
Energieknappheit, Instabilität in der Region sowie große Distanzen zu den Häfen (Indischer Ozean) und zum Teil (Tansania) schlechte Transportanbindungen an die Nachbarländer überschatten die Exportwirtschaft des Landes.
2003 und 2004 betrug der Wert der Export geschätzte 73 bzw. 70 Mio. US-Dollar bzw. laut Weltbank 2000 und 2003 8,3 % sowie 2004 9,6 % des BIP.
Wichtige Exportpartner waren beispielsweise Indonesien (2002: 30 %, 2003: 38 %, 2004: 64 %); Deutschland (2002: 14,6 %; 2003: 4,45 %; 2004: 2,7 %) und China (2002:?; 2003: 3,8 %; 2004: 3,6 %); Hongkong 2002: 9 %; Südafrika 2002: 5,5 %.
Wichtigste Exportgüter sind nach wie vor Kaffee und Tee, im geringeren Maße auch Pyrethrum (pflanzliches Insektizid), sowie Mineralerze (Coltan und Zinnoxid). Von 2003 zu 2004 stieg der Wert exportierter Waren von 62 auf 98 Mio. US-Dollar.
Kaffeeproduktion, -verarbeitung und -vermarktung wurde nach 1994 privatisiert (davor war es staatliches Monopol), so dass es inzwischen verschiedene Kaffeemarken gibt. Der Export von Kaffee konnte sich von 2003 auf 2004 um 82 % verbessern: Es wurden 700 Tonnen im Vergleich zu 270 im Jahr 2003 exportiert. Dies geht auf den Bau von Kaffeewaschanlagen im ganzen Land zurück.
Die Teeproduktion ist noch in staatlicher Hand, zwei Plantagen sollen aber privatisiert werden (laut New Times vom 8. April 2006). Insgesamt sollen Kaffee- und Teeproduktion weiter intensiviert werden.
Seit der (belgischen) Kolonialzeit wurden Erze wie Cassiterit (Zinn), Columbit-Tantalit und Wolframit sowie kleine Mengen von Gold und Saphiren abgebaut. Bis in die 1980er Jahre waren Erze aber bedeutungslos geworden. Mit dem Coltan-Boom Ende der 1990er Jahre im Osten der DR Kongo wurden auch ruandische Minen wieder eröffnet. Ein großer Teil der ostkongolesischen Mineralien (auch Gold) wird aber über Ruanda auf den Weltmarkt gebracht. Der Export von Zinnoxid betrug 2003 1.458 t, und 2004 3.553 t; der von Coltan betrug 2003 732 t und 2004 861 t.
Um die Exportbasis zu verbreitern, versucht die Regierung, den Anbau und die Vermarktung von "alternative crops" wie Blumen oder Obst zu fördern. Dies steht aber in Konkurrenz zur ohnehin unzureichenden Eigenversorgung an Nahrungsmitteln für die Bevölkerung.
Das Importvolumen betrug 2004 geschätzte 260 Millionen US-Dollar. Importe machten laut Weltbankangaben im Jahr 2000 24,6 % und 2003/2004 ca. 47,4 % des BIP aus.Das Importvolumen betrug 2004 geschätzte 260 Millionen US-Dollar. Importe machten laut Weltbankangaben im Jahr 2000 24,6 % und 2003 aus 2004, ca. 47,4 % des BIP aus.
Importpartner: Kenia (2003 und 2004: ca. 24 %; 2002: 21,8 %), Deutschland (2002: 8,4 %; 2003: 7,7 %; 2004: 7,4 %), Belgien (2002:
7,9 %; 2003 und 2004: 6,6 %), Frankreich (2003 und 2004: 5,1 %);
Israel 2002: 4,3 %; Uganda 2004: 6,3 %.
Wichtigste Importgüter sind Treibstoffe, Fahrzeuge, Baumaterialien und Konsumgüter. Die wichtigsten deutschen Lieferindustrien sind Maschinenbau, Elektrotechnik, Feinmechanik/Optik. Inzwischen werden auch chemische Vorerzeugnisse nach Ruanda exportiert. Es wird jedoch auch Elektrizität importiert (2002: 40 Mio. kWh).
Die Regierung setzt auf regionale Integration der Wirtschaft, wobei das Land eine Brückenfunktion zwischen dem anglophonen Ostafrika und den zentralafrikanischen Nachbarn Burundi und Demokratische Republik Kongo ausüben soll. Dabei ist unter anderem gedacht, Ruanda zu einem Zentrum der Informationstechnologie der Region (IT) zu machen. In diesem Zusammenhang strebt Ruanda zusammen mit Burundi die Mitgliedschaft in der Ostafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (EAC) an. Im Rahmen des Gemeinsamen Ost- und Südafrikanischen Marktes (COMESA) hat sich Ruanda zur Angleichung seiner Zölle verpflichtet.
Ruanda bemüht sich außerdem stark um ausländische Investitionen. Laut Weltbankangaben betrug das Volumen ausländischer Direktinvestitionen (net inflows, BoP) 2000 7,7 Mio. US-Dollar, 2003 5,0 Mio. US-Dollar und 2004 8,0 Mio. US-Dollar.
Tourismus
Tourismus spielt in Ruanda noch keine umfangreiche Rolle. Das Land verfügt anders als Kenia und Tansania nicht über große Nationalparks. Es setzt daher nicht auf Massentourismus, sondern auf wenige, zahlungskräftige Touristen. Auch eher abenteuerlustige Touristen auf dem Weg quer durch Afrika halten sich gelegentlich in Ruanda auf. Eine Besonderheit für den internationalen Tourismus stellen vor allem die Berggorillas dar, die an den Hängen der Virunga-Vulkane im Norden des Landes leben. Es gibt an Menschen gewöhnte ("habituierte") wilde Gorillagruppen, die von einer begrenzten Anzahl von Touristen in ihrer natürlichen Umgebung unter bestimmten Auflagen besucht werden können. Potenzial zu einem begrenzten Ausbau des Tourismus besteht im Ausbau malerischer Orte am Kiwusee sowie den Angeboten im südlichen Bergregenwald (Nyungwe) – Führungen zu Schimpansengruppen werden bereits angeboten –, der Regeneration des Tierbestandes des Savannenparks im Osten (Akagera-Nationalpark), der Erschließung der Nilquelle sowie der Möglichkeit, dies mit einem kulturell-historischen Programm zu ergänzen (Tanz und Gesang, Museen, Butare, Königshof in Nyanza, Völkermordgedenkstätten und die wenigen erhaltenen Häuser aus der frühen Kolonialzeit).
Entwicklungshilfe
In den 1960er und 1970er Jahren wuchs die ruandische Wirtschaft dank einer vorsichtigen Finanzpolitik, gepaart mit großzügiger externer Hilfe und günstigen Handelsbedingungen. Die Inflation war niedrig. Als aber die Kaffeepreise in den 1980er Jahren stark fielen, kam es zu wirtschaftlichen Problemen. Von 1973 bis 1980 betrugen Wachstumsraten jährlich zirka 6,5 %, gingen dann zwischen 1980 und 1985 auf 2,9 % zurück und stagnierten von 1986 bis 1990. Die Krise spitzte sich 1990 zu, als die ersten Maßnahmen eines Strukturanpassungsprogramms des Internationalen Währungsfonds durchgeführt wurden. Das Programm wurde nicht vollständig umgesetzt, aber zwei starke Abwertungen und die Aufhebung staatlich festgelegter Preise wurden durchgeführt. Unter den Folgen litten vor allem die gebildeten Eliten, die zumeist staatliche Angestellte oder in staatlichen Betrieben beschäftigt waren.
Während der Kriegsjahre 1990 bis 1994 nahm die wirtschaftliche Produktion ab, 1994 gar um 40 %. Danach begann sie sich langsam wieder zu erholen, mit einem Wachstum von 9 % 1995 und 13 % im Jahr 1996. Steuerneinnahmen wurden verbessert, staatliche Betriebe privatisiert, Export- und Nahrungsmittelproduktion wieder aufgenommen.
Der Staatshaushalt ist stark von internationalen Finanzzuwendungen abhängig. 1999 erhielt das Land 372,9 Mio. US-Dollar Wirtschaftshilfe. Schwerpunkte der internationalen Hilfe sind Wiederherstellung und Ausbau der Infrastruktur (Straßen, Wasser, öffentliche Einrichtungen wie Schulen und Gesundheitseinrichtungen etc.) und die Justiz. Im Juni 1998 unterzeichnete Ruanda ein erweitertes Strukturanpassungsprogramm mit dem Internationalen Währungsfonds.
Ruanda wird von der Weltbank als hoch verschuldetes Entwicklungsland eingestuft. Mit dieser Einstufung qualifiziert es sich für die Teilnahme an dem im Jahr 2000 von den Industrieländern beschlossenen Programm zum Schuldenerlass für die ärmsten Länder Afrikas. Am 12. April 2005 stellte der IWF die Erreichung des für weitere Schuldenerlasse nötigen "completion points" fest, das Ruanda eine Reihe von Bedingungen (u. a. Programm zu Reduzierung von Armut, diverse Programme zur Wirtschaftsförderungen, Strukturreformen, Privatisierungen etc.) erfüllt hatte (siehe auch Wirtschaft). Ein erster Schuldenerlass wurde daraufhin gewährt, ein zweiter zum Juli 2006 (s. East African Business Week, 10. April 2006).
Der Anteil der externen Geberfinanzierung ist weiter angestiegen und belief sich 2005 auf
57 %.
Offizielle Entwicklungshilfe betrug nach Weltbankangaben im Jahr 2000 467,5 Mio. US-Dollar, 2003 333,4 Mio. US-Dollar und 2004 322,0 Mio. US-Dollar.
Staatshaushalt
Der Staatshaushalt umfasste 2009 Ausgaben von umgerechnet 1,4 Mrd. US-Dollar, dem standen Einnahmen von umgerechnet 1,3 Mrd. US-Dollar gegenüber. Daraus ergibt sich ein Haushaltsdefizit in Höhe von 2,5 % des BIP. Die Staatsverschuldung betrug 2009 964 Mio. US-Dollar oder 19,0 % des BIP. 2006 betrug der Anteil der Staatsausgaben (in % des BIP) folgender Bereiche:
Gesundheit: 10,9 %, Bildung: 3,8 % (2005) und Militär: 2,9 %
2. Beweiswürdigung:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren niemals irgendwelche Beweismittel zu seiner angegebenen Identität und Herkunft vorzulegen in der Lage war und er sich in diesem Zusammenhang in Widersprüche verstrickt hat.
An seiner quer durch das ganze Verfahren gleichbleibend geäußerten Religionszugehörigkeit zum Christentum haben sich keine Zweifel ergeben.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft darlegen können, dass er aus Ruanda stammt, respektive aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK von dort geflohen ist.
Die Negativfeststellung zu behaupteten Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und daran anknüpfend zu seinen Fluchtgrund ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach der Verhandlung vom 17.01.2017 zum klaren Ergebnis, dass der Beschwerdeführer kein Staatsangehöriger von Ruanda ist und sein auf diesen Staat bezogenes Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht und demnach der Beweggrund des Beschwerdeführers zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet nicht asylrelevante Verfolgung gewesen ist.
Sein Fluchtvorbringen stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:
Der Beschwerdeführer ein Christ, der laut eigenen Angaben aus Ruanda stammt, seine Volksgruppe nicht kennt und nur Englisch spricht, will ab seinem zwölften Lebensjahr in der Landwirtschaft eines Muslims gearbeitet und bei diesem gelebt haben. Nach ca. sechs Jahren soll sein Arbeitgeber herausgefunden haben, dass der Beschwerdeführer kein Muslim sei, weshalb sein Arbeitgeber von ihm verlangt habe, den muslimischen Glauben anzunehmen, was der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt habe. Daraufhin habe ihn sein Arbeitgeber töten wollen, sei ihm die Flucht von seinem Arbeitgeber gelungen und habe er sich ca. die letzten eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise bei seiner Mutter versteckt gehalten.
Dieses Vorbringen war nunmehr einer Überprüfung auf seine Glaubhaftigkeit zu unterziehen.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
203.037-0/IV/29/98 uva.m.)
Der Beschwerdeführer wurde in der Beschwerdeverhandlung von der erkennenden Richterin umfassend zu seiner Herkunft und seinem Fluchtvorbringen befragt, und haben sich im Vergleich zu früheren Ausführungen vor dem Bundesasylamt Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben, wobei sich das Vorbringen bereits vor dem Bundesasylamt widersprüchlich gestaltet hat. Am Schwersten wiegt im vorliegenden Fall jedoch, dass das Fluchtvorbringen einer Überprüfung auf seine Plausibilität nicht standhält und jeglicher Lebensrealität entbehrt. In Zusammenhalt mit dem persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer bei der Schilderung seines gesamten Vorbringens bei der erkennenden Richterin hinterlassen hat, kann nicht von der Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens ausgegangen werden, wie im Übrigen auch – als Teil seiner persönlichen Glaubwürdigkeit – nicht von der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen zu seiner Staatsangehörigkeit.
Hier war eingangs festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Beginn des Verfahrens keinerlei Unterlagen zu seiner Identität vorlegen konnte. Im Zuge seiner Erstbefragung behauptete er, noch nie einen Reisepass besessen zu haben (AS 17). Am 12.09.2011 erklärte er dann vor dem Bundesasylamt, keinerlei Dokumente in Ruanda zu haben. Seine Geburtsurkunde habe er verloren. (AS 111). In der Beschwerdeverhandlung erklärte er im Widerspruch dazu auf die Frage, was er alles getan habe, um sich Identitätsdokumente zu besorgen, dass alle seine Dokumente bei seiner Mutter seien (S. 6 Verhandlungsprotokoll) Hier war im Übrigen auf die im Zuge der Antragstellung erfolgte Datenaufnahme zu verweisen, wo der Beschwerdeführer noch angab, dass seine Mutter bereits verstorben sei (AS 9). Im Zuge der Erstbefragung erwähnte er im Übrigen einen weißen Mann, den er getroffen habe und dem er von seinen Problemen erzählt habe. Dieser Mann habe ihm dann bei der illegalen Ausreise geholfen (AS 17). Am 12.09.2011 erzählte er vollkommen abgeändert, dass seine Mutter den weißen Mann getroffen habe und mit diesem die Ausreise des Beschwerdeführers besprochen habe. Als seine Mutter nachhause gekommen sei, habe sie dem Beschwerdeführer gesagt, er habe eine Woche bis zur Ausreise und habe ihn dann besagter weißer Mann abgeholt (AS 112).
Bereits diese Ausführungen verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer vollkommen widersprüchliche Ausführungen zu seiner Person, seinem familiären Umfeld und seiner Ausreise getätigt hat.
In der Folge haben sich auch betreffend seine Schulbildung und seine Sprachkenntnisse Ungereimtheiten ergeben. Der Beschwerdeführer erklärte, nur Englisch zu sprechen. Auf die Frage, wie es sein könne, dass ein Afrikaner keine afrikanische Muttersprache habe, meinte er, dass sie französisch sprechen würden, seine Mutter mit ihm aber normalerweise Englisch spreche. (S. 3 Verhandlungsprotokoll) Auf die Frage welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe er zugehöre, meinte er XXXX (S. 4 Verhandlungsprotokoll), was aber ein wenige Kilometer von XXXX entfernter Ort ist.In der Folge haben sich auch betreffend seine Schulbildung und seine Sprachkenntnisse Ungereimtheiten ergeben. Der Beschwerdeführer erklärte, nur Englisch zu sprechen. Auf die Frage, wie es sein könne, dass ein Afrikaner keine afrikanische Muttersprache habe, meinte er, dass sie französisch sprechen würden, seine Mutter mit ihm aber normalerweise Englisch spreche. (S. 3 Verhandlungsprotokoll) Auf die Frage welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe er zugehöre, meinte er römisch 40 (S. 4 Verhandlungsprotokoll), was aber ein wenige Kilometer von römisch 40 entfernter Ort ist.
Die bloßen Englischkenntnisse des Beschwerdeführers erscheinen insofern zu hinterfragen, als in Ruanda grundsätzlich Kinyarwanda die meistgesprochene Sprache ist, die der Beschwerdeführer jedoch nicht spricht. Wie bereits dargelegt, konnte er auch keine Volksgruppenzugehörigkeit angeben.
Im Lichte der Lageberichte zu Ruanda muss bei reinen Englischkenntnissen des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass seine Mutter und er über beträchtliche Bildung verfügen. Hiezu meinte der Beschwerdeführer lapidar, nicht zu wissen, ob seine Mutter eine höhere Bildung habe. (S. 4 Verhandlungsprotokoll)
Dass der Beschwerdeführer nicht aus Ruanda stammt wird auch deutlich, dass er nicht einmal weiß, welche Feiertage bzw. welchen Nationalfeiertag es in Ruanda gibt (S. 5 Verhandlungsprotokoll).
Der Beschwerdeführer versuchte sich hier auf seine geringe Bildung herauszureden, hat sich damit aber wiederum in einen Widerspruch verstrickt, erklärte er doch vorerst in der Beschwerdeverhandlung, dass er nie in der Schule gewesen sei und keine Ausbildung habe (S. 5 Verhandlungsprotokoll). Nach Vorhalt seiner Ausführungen vor dem Bundesasylamt, wo er angegeben hat, zwei Jahre lang in die Grundschule gegangen zu sein, bestätigte er die Angaben vor dem Bundesasylamt plötzlich. Er meinte dann auch noch wenig nachvollziehbar, dass er trotz zwei Jahren Schulbildung nicht schreiben und lesen habe können und Analphabet gewesen sei. (S. 5 Verhandlungsprotokoll)
Es soll hier auch festgehalten werden, dass in Ruanda Kinder normalerweise zur Schule gehen und mutet auch hier seine Verantwortung nicht nachvollziehbar an, dass er der Lehrerin nicht folgen habe können und die Schule für ihn sehr schwierig gewesen sei (S. 6 Verhandlungsprotokoll).
Auf nähere Nachfrage zu Ruanda, konnte er auf die Frage, welche Volksgruppen dort leben würden, lediglich den Namen seiner Region nennen. Er konnte nicht einmal die stärkste Volksgruppe in Ruanda nennen und auch nicht angeben, ob sein Stamm eine von der Bevölkerungszahl verbreitete Volksgruppe sei (S. 6 Verhandlungsprotokoll). Selbst zum Präsidenten von Ruanda befragt, meinte er vorerst, dies nicht zu wissen und erklärte dann, dass dieser früher Paul KAGAME geheißen habe (S. 6 Verhandlungsprotokoll). Dieser ist aber unverändert Präsident von Ruanda.
Selbst auf die Frage der Rechtsberaterin zur Stadt, wo er herkommen will, konnte er nichts sagen. Er meinte, dass es dort keine Sehenswürdigkeiten und sehr viel Busch gebe. Das Dorf sei Teil von XXXX , wisse er aber nicht, ob es ein Bezirk sei, da er nur in seinem Dorf und sonst nirgends gewesen sei. Er könne auch nicht ungefähr angeben, wie viele Häuser dort seien und könne trotz Kirchgangs nicht sagen, wie die Kirche dort geheißen habe. (S. 10 Verhandlungsprotokoll)Selbst auf die Frage der Rechtsberaterin zur Stadt, wo er herkommen will, konnte er nichts sagen. Er meinte, dass es dort keine Sehenswürdigkeiten und sehr viel Busch gebe. Das Dorf sei Teil von römisch 40 , wisse er aber nicht, ob es ein Bezirk sei, da er nur in seinem Dorf und sonst nirgends gewesen sei. Er könne auch nicht ungefähr angeben, wie viele Häuser dort seien und könne trotz Kirchgangs nicht sagen, wie die Kirche dort geheißen habe. (S. 10 Verhandlungsprotokoll)
In einer Zusammenschau der Widersprüche und Ungereimtheiten der Ausführungen des Beschwerdeführers musste demnach seine Staatsangehörigkeit als ungeklärt angenommen werden und konnte ebenso wenig seine Volksgruppenzugehörigkeit festgestellt werden.
Darüber hinaus entbehrt auch sein Vorbringen zu dem von ihm angeführten Fluchtgrund für sich betrachtet jeglicher Logik.
In der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund derart geschildert, dass sein Arbeitgeber, als er abgelehnt habe, Moslem zu werden, von diesem gesagt bekommen habe, dass er getötet werden würde. Sein Arbeitgeber habe die Türe von draußen zugesperrt und habe ihm dann ein Arbeiter zur Flucht verholfen (S. 8 Verhandlungsprotokoll).
Der Beschwerdeführer stammt aus einer christlichen Familie und nach seinen Ausführungen wurde sein Vater von Muslimen getötet, wobei ihm dies von seiner Mutter erzählt worden sei. (S. 10 Verhandlungsprotokoll) Mehr will er über diesen Vorfall nicht wissen.
Mit diesem Hintergrund erscheint es bereits vollkommen unlogisch, dass seine Mutter den Beschwerdeführer zu einem Moslem in die Arbeit geschickt hat.
Seine Verantwortung, wonach seine Mutter dies nicht gewusst habe (S. 10 Verhandlungsprotokoll), kann nicht nachvollzogen werden, soll der Landwirt, für den er gearbeitet haben will, doch XXXX geheißen haben (AS 114).Seine Verantwortung, wonach seine Mutter dies nicht gewusst habe (S. 10 Verhandlungsprotokoll), kann nicht nachvollzogen werden, soll der Landwirt, für den er gearbeitet haben will, doch römisch 40 geheißen haben (AS 114).
Völlig unverständlich ist auch, warum der genannte Landwirt überhaupt einen Christen aufgenommen haben soll und ihn dann sechs Jahre später aufgrund seines christlichen Glaubens zu töten. Hiezu meinte er lapidar, nicht zu wissen, was seine Mutter mit dem Mann ausgemacht habe und verneinte er, seine Mutter dazu gefragt zu haben (S. 9 Verhandlungsprotokoll).
Abgesehen von seiner Mutter, die nach der behaupteten Ermordung ihres Mannes durch Muslime, den Beschwerdeführer wohl nicht einem Muslim überlassen hätte, hätte ein gläubiger Muslim wohl keinen Christen eingestellt. Im Lichte der behaupteten heftigen Reaktion seines Arbeitgebers, der den Beschwerdeführer gezwungen haben soll, zum Islam zu konvertieren bzw. ihm andernfalls die Ermordung angedroht haben soll, ist auch von einer tiefen Gläubigkeit seines Arbeitgebers auszugehen, was für einen Muslim auch den Gang zur Moschee bzw. das häufige Beten bedeutet. Zumal der Beschwerdeführer bei seinem Arbeitgeber gelebt und von diesem sechs Jahre lang versorgt worden sein will, wäre hier auf jeden Fall sowohl für den Beschwerdeführer als auch für den Arbeitgeber sichtbar geworden, welchem Glauben der jeweils andere angehört.
Dass demnach weder die Mutter, noch der Beschwerdeführer oder sein Arbeitgeber über einen Zeitraum von sechs Jahren gewusst haben sollen, welche Religion der jeweils andere angehört (AS 114), erscheint hochgradig im Widerspruch zur Lebensrealität zu stehen.
Es muss im Übrigen auch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer ein anhaltendes Interesse seines Arbeitgebers an seiner Person nicht dargelegt hat. So meinte er, sein Arbeitgeber habe ihn im Haus eingesperrt, nachdem er nicht zum Islam konvertiert sei. Nachdem ihn ein Arbeiter befreit habe, sei er zu seiner Mutter gegangen, bei der er sich noch eineinhalb Jahre bis zur Ausreise aufgehalten haben will.
Besagter Arbeitgeber soll in diesen eineinhalb Jahren nicht an den Beschwerdeführer persönlich herangetreten sein (AS 115). Dieser hat den Beschwerdeführer offenbar nicht einmal gesucht (S. 9 Verhandlungsprotokoll).
Zumal der Arbeitgeber den Beschwerdeführer nie persönlich angegriffen haben soll und nach seiner Flucht vor dem Arbeitgeber zu seiner Mutter über eineinhalb Jahre niemand an ihn bzw. seine Mutter herangetreten sein soll, kann aufgrund des neuerlich verstrichenen Zeitraumes von mehreren Jahren nicht davon ausgegangen werden, dass – selbst bei Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens – von einer aktuellen Verfolgungsgefahr in diesem Zusammenhang auszugehen ist.
Auch ein verstecktes Leben über eineinhalb Jahre bei seiner Mutter mutet schwer nachvollziehbar an. Sollte dies tatsächlich so gewesen sein, muss von guten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, andernfalls eine solche Versorgung wohl nicht möglich gewesen wäre. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen bejaht (S. 9 Verhandlungsprotokoll), wobei er in anderem Zusammenhang von den schlechten wirtschaftlichen Bedingungen in Ruanda gesprochen hat, weshalb er letztlich ausgereist sei.
Zumal in Ruanda die Christen die Mehrheit bilden, kann auch nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer in der Folge lediglich auf eine Polizeistation gegangen sein will, wo ihm aber nicht weitergeholfen worden sei. Er meinte, dass er glaube, die Polizisten im ganzen Land seien die gleichen und erklärte auch, dass er keine weiteren Versuche gemacht habe, den Fall anzuzeigen (S. 8 Verhandlungsprotokoll). Im Lichte der Länderinformationen und den Umstand, dass die Christen die Mehrheit in Ruanda bilden, hätte er sich wohl an eine andere Polizeistation oder eine höhere Stelle wenden können.
Der Beschwerdeführer erklärte auch, dass er sich nicht erinnern könne, dass es damals Konflikte zwischen Christen und Moslems gegeben hat. (S. 9 Verhandlungsprotokoll)
Zusammenfassend kann demnach weder von einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers noch von der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu seiner Herkunft und zu den Gründen seiner Ausreise ausgegangen werden. Dafür waren die aufgezählten Widersprüche und Ungereimtheiten zu gravierend und konnte dem Vorbringen auch im Lichte der allgemeinen Lage in Ruanda nicht geglaubt werden.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat wurden zusammenfassenden aktuellen Dokumentationen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die bezughabenden Originalquellen zitiert wurden (wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung verschiedener Quellen handelt), entnommen. Diese beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb kein Anlass dazu besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Soweit einzelne Quellen älteren Datums sind, hat sich in diesem Zusammenhang keine Änderung der Situation im Herkunftsstaat ergeben. Den in der Beschwerdeverhandlung zitierten Länderfeststellungen wurde auch nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten bzw. verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme hiezu.
Soweit in der Beschwerdeverhandlung Berichte über Konversionen zum Islam zitiert wurden, in denen der Umstand hervorgehoben wird, dass aufgrund einer gegebenen Mitschuld der römisch-katholischen Kirche am Völkermord der Islam vermehrt Zulauf erhält und laut inoffiziellen Zahlen sich weit mehr als zehn Prozent der Bevölkerung in Ruanda zum Islam bekennen würden, war festzuhalten, dass nicht abgestritten wird, dass der Islam in Ruanda Zulauf hat und es vereinzelt auch zu Konversionen zum Islam kommt, jedoch selbst bei einer angenommenen Anzahl von Muslimen von mehr als zehn Prozent noch immer von einer Mehrheit der Christen auszugehen ist und geht aus den Länderinformationen eindeutig hervor, dass der Staat die Religionsfreiheit schützt. Auch nach den Länderinformationen kann dem Vorbringen demnach keine Glaubhaftigkeit zuerkannt werden bzw. geht aus diesen deutlich die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates bei einer Problematik wie der vom Beschwerdeführer behaupteten hervor, wobei die Länderfeststellungen insgesamt nur zur Veranschaulichung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens Eingang in gegenständliche Entscheidung gefunden haben.
Zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat – seine Mutter, ein Onkel, eine Tante und deren Kinder – will er keinen Kontakt haben, da seine Mutter, als er das Land verlassen habe, keine Telefonnummer gehabt habe. Im Lichte des Umstandes, dass er eingangs des Asylverfahrens überhaupt angegeben hat, dass seine Mutter bereits verstorben sei, müssen seine Angaben zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat in Zweifel gezogen werden.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt kein Hinweis für das Vorliegen einer akuten oder lebensbedrohlichen Erkrankung.
Zusammengefasst war aufgrund der Unkenntnis des Beschwerdeführers zu Ruanda, die in diesem Zusammenhang entstandenen Widersprüche und Ungereimtheiten, sowie der Nichtvorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht davon auszugehen, dass er, wie von ihm behauptet, aus Ruanda stammt. Bereits dadurch ist auch seinem vorgetragenen Fluchtvorbringen die Grundlage entzogen, wobei dieses auch aus den dargelegten Gründen die Glaubhaftigkeit zu versagen war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß 28 Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
Zu A)
Zu I.:Zu römisch eins.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz – wie im gegenständlichen Fall – im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).
Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus der Beurteilung seines gesamten Vorbringens als unglaubwürdig. Den Behauptungen des Beschwerdeführers, aus Ruanda zu stammen und Staatsangehöriger von Ruanda zu sein, kommt demnach keine Glaubwürdigkeit zu. Da sich seine behaupteten Fluchtgründe ausschließlich auf Ruanda beziehen, ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls – der Intention des Gesetzgebers folgend – dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des § 8 Abs.6 AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben.Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls – der Intention des Gesetzgebers folgend – dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben.
Der Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Bestimmung aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt wird, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkte und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Ein derart agierender Asylwerber solle keinen Vorteil gegenüber Asylwerbern haben, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und wahrheitsgemäß ihren Herkunftsstaat angeben. Der Wortlaut der Bestimmung gehe jedoch über dieses Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443). Die Asylbehörde hat den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (VwGH 19.03.2009, 2008/01/0020).
Wie in der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses dargetan, bestehen keine Möglichkeiten mehr, den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auf andere Weise festzustellen, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er selbst nicht bereit ist, umfassend wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen. Die Aussage des Beschwerdeführers, er stamme aus Ruanda, ist offensichtlich falsch. Konkrete Anhaltspunkte, die es erlauben würden, mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass ein anderer Staat der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.
Verfahrensgegenständlich ist also § 8 Abs. 6 AsylG 2005 anzuwenden.Verfahrensgegenständlich ist also Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 anzuwenden.
Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer gesund ist (S. 3 Verhandlungsprotokoll) und daher nicht an schweren Krankheitszuständen leidet, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet an sich im Lichte des Art. 3 EMRK dauernd verunmöglichten.Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer gesund ist (S. 3 Verhandlungsprotokoll) und daher nicht an schweren Krankheitszuständen leidet, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet an sich im Lichte des Artikel 3, EMRK dauernd verunmöglichten.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 abzuweisen.
Zu III.:Zu römisch drei.:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet angegeben. Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn liegt daher nicht vor.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden: Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit Juni 2011, somit seit gut fünfeinhalb Jahren, beruht auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat. Die Aufenthaltsdauer kann im Lichte der zitierten Judikatur weder als kurz aber auch nicht als ausgesprochen lang beurteilt werden, wobei bei entsprechenden integrativen Schritten, die Aufenthaltsdauer durchaus zugunsten des Beschwerdeführers ausschlagen könnte, die aber nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer lebt in einem Quartier für Asylwerber und verkauft eine Straßenzeitung. Er lebt von der Grundversorgung und aus den von ihm vorgelegten Empfehlungsschreiben war keine maßgebliche Unterstützung des Beschwerdeführers zu erkennen, und wurde auch keine Verpflichtungserklärung für ihn abgegeben. Zu Freunden in Österreich befragt, konnte er auch nur eine Frau mit Vornamen nennen, mit der er aufgrund seiner Zeitungsverkäufertätigkeit spreche (S. 11 Verhandlungsprotokoll). Er legte auch keine Einstellungszusage für den Fall eines Aufenthaltsrechts vor und muss das vorgelegte Empfehlungsschreiben eines Bereichsleiters der XXXX im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Zeitungsverkäufer vor der XXXX filiale gesehen werden.Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden: Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit Juni 2011, somit seit gut fünfeinhalb Jahren, beruht auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat. Die Aufenthaltsdauer kann im Lichte der zitierten Judikatur weder als kurz aber auch nicht als ausgesprochen lang beurteilt werden, wobei bei entsprechenden integrativen Schritten, die Aufenthaltsdauer durchaus zugunsten des Beschwerdeführers ausschlagen könnte, die aber nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer lebt in einem Quartier für Asylwerber und verkauft eine Straßenzeitung. Er lebt von der Grundversorgung und aus den von ihm vorgelegten Empfehlungsschreiben war keine maßgebliche Unterstützung des Beschwerdeführers zu erkennen, und wurde auch keine Verpflichtungserklärung für ihn abgegeben. Zu Freunden in Österreich befragt, konnte er auch nur eine Frau mit Vornamen nennen, mit der er aufgrund seiner Zeitungsverkäufertätigkeit spreche (S. 11 Verhandlungsprotokoll). Er legte auch keine Einstellungszusage für den Fall eines Aufenthaltsrechts vor und muss das vorgelegte Empfehlungsschreiben eines Bereichsleiters der römisch 40 im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Zeitungsverkäufer vor der römisch 40 filiale gesehen werden.
Der Beschwerdeführer hat zwar eine Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 vorgelegt, jedoch ging aus dem Gespräch mit ihm in deutscher Sprache im Zuge der Beschwerdeverhandlung hervor, dass er noch Deutsch üben muss und wurde in der Beschwerdeverhandlung festgestellt, dass der Beschwerdeführer die an ihn gestellten Fragen nach mehrmaligen Erklärungen versteht, er mit seinen Sprachkenntnissen zwar alltägliche Situation meistern kann, seine Deutschkenntnisse aber noch sehr ausbaubedürftig sind (S. 12 Verhandlungsprotokoll). Er musste auf Nachfrage auch eingestehen, auch viel Englisch mit den Leuten, die er vor dem XXXX trifft, zu sprechen, wobei er auch Deutsch mit diesen spricht (S. 12 Verhandlungsprotokoll). Im Schreiben des bereits erwähnten Bereichsleiters der XXXX wird auch ausgeführt, dass sich viele Kunden trotz der sprachlichen Differenzen gerne mit dem Beschwerdeführer unterhalten. Die von ihm vorgetragenen Arbeiten im Bundesgebiet beschränken sich darauf, dass er in seiner Unterkunft die Küchentür in der Nacht schließt und am Morgen öffnet und er bei der Pflege des Gartens hilft (S. 13 Verhandlungsprotokoll). Hier war festzuhalten, dass aus einem derartigen Engagement innerhalb seines Asylquartiers, das ihm im Rahmen der Grundversorgung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, wohl nicht als besonders hervorzuhebende Integration bewertet werden kann. Der Beschwerdeführer besucht die Kirche und spielt privat Fußball (S. 13 Verhandlungsprotokoll). Eine Mitgliedschaft in einem Verein wurde von ihm nicht vorgetragen.Der Beschwerdeführer hat zwar eine Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 vorgelegt, jedoch ging aus dem Gespräch mit ihm in deutscher Sprache im Zuge der Beschwerdeverhandlung hervor, dass er noch Deutsch üben muss und wurde in der Beschwerdeverhandlung festgestellt, dass der Beschwerdeführer die an ihn gestellten Fragen nach mehrmaligen Erklärungen versteht, er mit seinen Sprachkenntnissen zwar alltägliche Situation meistern kann, seine Deutschkenntnisse aber noch sehr ausbaubedürftig sind (S. 12 Verhandlungsprotokoll). Er musste auf Nachfrage auch eingestehen, auch viel Englisch mit den Leuten, die er vor dem römisch 40 trifft, zu sprechen, wobei er auch Deutsch mit diesen spricht (S. 12 Verhandlungsprotokoll). Im Schreiben des bereits erwähnten Bereichsleiters der römisch 40 wird auch ausgeführt, dass sich viele Kunden trotz der sprachlichen Differenzen gerne mit dem Beschwerdeführer unterhalten. Die von ihm vorgetragenen Arbeiten im Bundesgebiet beschränken sich darauf, dass er in seiner Unterkunft die Küchentür in der Nacht schließt und am Morgen öffnet und er bei der Pflege des Gartens hilft (S. 13 Verhandlungsprotokoll). Hier war festzuhalten, dass aus einem derartigen Engagement innerhalb seines Asylquartiers, das ihm im Rahmen der Grundversorgung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, wohl nicht als besonders hervorzuhebende Integration bewertet werden kann. Der Beschwerdeführer besucht die Kirche und spielt privat Fußball (S. 13 Verhandlungsprotokoll). Eine Mitgliedschaft in einem Verein wurde von ihm nicht vorgetragen.
Eine tiefergehende Integration war aus diesem Vorbringen nicht ableitbar und die bislang gesetzten integrativen Schritte müssen in ihrem Gewicht als zu gering betrachtet werden, um
von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft auszugehen. Hingegen hat der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht, ist dort aufgewachsen und hat dort seine Sozialisation erfahren.
Gegen den Beschwerdeführer spricht im Rahmen der Interessenabwägung auch, dass er seine Herkunft und seine Identität verschleiert hat sowie einen vollkommen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.
Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.
Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass in dem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen – schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung – aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen – schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung – aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz, nonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W189.1421636.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017