TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/15 W108 2100390-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.11.2017

Norm

B-VG Art.130 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WaffG §10
WaffG §18 Abs2
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WaffG § 18 heute
  2. WaffG § 18 gültig ab 28.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025
  3. WaffG § 18 gültig von 01.01.2019 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018
  4. WaffG § 18 gültig von 01.10.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010
  5. WaffG § 18 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.2012

Spruch

W108 2100390-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 26.11.2014, Zl. S90931/294-Recht/2014, betreffend Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 26.11.2014, Zl. S90931/294-Recht/2014, betreffend Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1.1. Mit Schriftsatz vom 04.06.2014 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz eines Schützenpanzers (im Folgenden auch: SPz) A1 " XXXX " im Sinne des § 18 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (in der Folge auch WaffG) aus den Beständen des österreichischen Bundesheeres (in der Folge auch ÖBH).1.1. Mit Schriftsatz vom 04.06.2014 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz eines Schützenpanzers (im Folgenden auch: SPz) A1 " römisch 40 " im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 (in der Folge auch WaffG) aus den Beständen des österreichischen Bundesheeres (in der Folge auch ÖBH).

Antragsbegründend führte der Beschwerdeführer aus, ein Paintballspielfeld in XXXX (in der Folge: K.) zu betreiben und das bezeichnete Fahrzeug – um seine Wettbewerbsposition gegenüber Konkurrenten zu verbessern – stationär als Blickfang auf dem eingefriedeten Waldstück aufstellen zu wollen. Der Einsatz fahrender Fahrzeuge auf dem Spielfeld sei nicht vorgesehen. Über die Wintermonate wolle er das Gerät im nahe gelegenen (7 Kilometer entfernten) Firmensitz in XXXX (in der Folge: S.) sicherstellen. Ursprünglich habe er an die Gründung eines Panzermuseums gedacht, diese Idee jedoch aus Kostengründen wieder verworfen.Antragsbegründend führte der Beschwerdeführer aus, ein Paintballspielfeld in römisch 40 (in der Folge: K.) zu betreiben und das bezeichnete Fahrzeug – um seine Wettbewerbsposition gegenüber Konkurrenten zu verbessern – stationär als Blickfang auf dem eingefriedeten Waldstück aufstellen zu wollen. Der Einsatz fahrender Fahrzeuge auf dem Spielfeld sei nicht vorgesehen. Über die Wintermonate wolle er das Gerät im nahe gelegenen (7 Kilometer entfernten) Firmensitz in römisch 40 (in der Folge: S.) sicherstellen. Ursprünglich habe er an die Gründung eines Panzermuseums gedacht, diese Idee jedoch aus Kostengründen wieder verworfen.

1.2. Aufgrund dieses Antrages führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch, in dessen Rahmen sie ein Ersuchen um Stellungnahme an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde richtete, ob der Beschwerdeführer die nach § 8 WaffG geforderte waffenrechtliche Verlässlichkeit besitze bzw. ob Umstände bekannt seien, die diese in Zweifel ziehen würden. Dies wurde mit Schreiben der Bezirksverwaltungsbehörde vom 29.07.2014 dahingehend beantwortet, dass keine derartigen Umstände bekannt seien. Gegen den Beschwerdeführer bestehe weder ein Waffenverbot noch sei ein Verfahren bei der Behörde nach den Bestimmungen des Waffengesetzes anhängig. Der Antragsteller sei weder Inhaber einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenpasses noch einer Jagdkarte. Auch eine daraufhin von der Bezirksverwaltungsbehörde veranlasste amtsärztliche Untersuchung ergab keine Beeinträchtigung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers.1.2. Aufgrund dieses Antrages führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch, in dessen Rahmen sie ein Ersuchen um Stellungnahme an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde richtete, ob der Beschwerdeführer die nach Paragraph 8, WaffG geforderte waffenrechtliche Verlässlichkeit besitze bzw. ob Umstände bekannt seien, die diese in Zweifel ziehen würden. Dies wurde mit Schreiben der Bezirksverwaltungsbehörde vom 29.07.2014 dahingehend beantwortet, dass keine derartigen Umstände bekannt seien. Gegen den Beschwerdeführer bestehe weder ein Waffenverbot noch sei ein Verfahren bei der Behörde nach den Bestimmungen des Waffengesetzes anhängig. Der Antragsteller sei weder Inhaber einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenpasses noch einer Jagdkarte. Auch eine daraufhin von der Bezirksverwaltungsbehörde veranlasste amtsärztliche Untersuchung ergab keine Beeinträchtigung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers.

1.3. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge im Wege des Parteiengehörs mitgeteilt, dass durch das Amt für Rüstung und Wehrtechnik, Abteilung Fahrzeug und Gerätetechnik, (in der Folge ARWT/FGT) im Rahmen eines anderen Verfahrens gutachterliche Ausführungen hinsichtlich des Schützenpanzers A1 " XXXX " bzw. der verschiedenen Versionen dieses Fahrzeuges mit folgendem Inhalt erstattet wurden:1.3. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge im Wege des Parteiengehörs mitgeteilt, dass durch das Amt für Rüstung und Wehrtechnik, Abteilung Fahrzeug und Gerätetechnik, (in der Folge ARWT/FGT) im Rahmen eines anderen Verfahrens gutachterliche Ausführungen hinsichtlich des Schützenpanzers A1 " römisch 40 " bzw. der verschiedenen Versionen dieses Fahrzeuges mit folgendem Inhalt erstattet wurden:

"Die Familie der Schützenpanzer XXXX A1 gliedert sich in drei Hauptgruppen, wobei hier hauptsächlich die Bewaffnung als Unterscheidungsmerkmal herangezogen wurde. Darunter wurden dann je nach Verwendungszweck unterschiedliche Ausstattungsmerkmale installiert, welche je nach Einsatzzweck am Fahrzeug installiert wurden."Die Familie der Schützenpanzer römisch 40 A1 gliedert sich in drei Hauptgruppen, wobei hier hauptsächlich die Bewaffnung als Unterscheidungsmerkmal herangezogen wurde. Darunter wurden dann je nach Verwendungszweck unterschiedliche Ausstattungsmerkmale installiert, welche je nach Einsatzzweck am Fahrzeug installiert wurden.

1. Schützenpanzer A1 mit Maschinenkanone MK66

2. Schützenpanzer A1 mit Drehringlafette für üsMG 12,7mm

3. Schützenpanzer A1 ohne Turm mit Drehringlafette

Ad 1.) Schützenpanzer A1 mit Maschinenkanone MK66

Der Schützenpanzer A1 mit Maschinenkanone (SPzAl/MK66) diente als Kampffahrzeug der Panzergrenadiere (PzGren) und Panzeraufklärer (PzAufkl). Je nachdem, ob er als Kompanie-, Zugs- oder Gruppen SPz verwendet wurde, ist der Bezeichnung SPz A1 ein K, Z oder G nachgesetzt.

Besatzung: 1 Panzerkommandant

1 Bordschütze

1 Panzerfahrer

Übrige Besatzung je nach Verwendung bis zu 7 Mann

Bewaffnung: 2 cm MK 66

Motorisierung: Baureihe 4FA oder 4FA-E

wassergekühlter 6-Zylinder 4 Takt Diesel Motor mit Direkteinspritzung und Abgasturboladung

Leistung 184 kW (250 PS)

Max. Drehmoment 890 Nm

Kraftübertragung: Umlenkgetriebe: Stirnrad mit Nebenantrieb

Automatikgetriebe: hydraulisch gesteuertes Planetengetriebe (3 Vorwärts-, 1 Rückwärtsgang) mit Drehmomentwandler und Überbrückungskupplung

Lenkgetriebe: hydrostatisches Überlagerungslenkgetriebe

Seitenvorgelege: Stirnradgetriebe

Bremsanlage: Zweikreis-Druckspeicheranlage auf Scheibenbremse wirkend,

mechanisch feststellbar

Elektrische Anlage: 24 V (2 Batterien zu je 12 V)Elektrische Anlage: 24 römisch fünf (2 Batterien zu je 12 römisch fünf)

Ad 2.) Schützenpanzer A1 mit Drehringlafette für üsMG 12,7mm:

Der Schützenpanzer A1 mit Drehringlafette für üsMG 12,7mm und unterschiedlicher sonstiger Ausstattung diente als Kampffahrzeug der PzGren und Panzerpioniere (PzPi), sowie als Kampf- und Führungsfahrzeug für Kommandanten der mechTruppe. Je nachdem ob er als Kompanie-, Zugs-, oder Gruppen SPz Al verwendet wurde, ist der Bezeichnung SPz Al ein K, Z oder G nachgesetzt, bzw. bei Verwendung als Führungsfahrzeug für Batallionskommandanten ein Fü 2 nachgesetzt.

Besatzung: 1 Panzerkommandant

1 Bordschütze

1 Panzerfahrer

Übrige Besatzung je nach Verwendung bis zu 7 Mann

Bewaffnung: 12,7 mm üsMG M2

Motorisierung: Baureihe 3FA

wassergekühlter 6-Zylinder 4 Takt Diesel Motor mit Direkteinspritzung und Abgasturboladung Leistung 173 kW (235 PS)

Max. Drehmoment 810 Nm

Kraftübertragung: Umlenkgetriebe: Stirnrad mit Nebenantrieb

Automatikgetriebe: hydraulisch gesteuertes Planetengetriebe (3 Vorwärts-, 1 Rückwärtsgang) mit Drehmomentwandler und Überbrückungskupplung

Lenkgetriebe: hydrostatisches Überlagerungslenkgetriebe

Seitenvorgelege: Stirnradgetriebe

Bremsanlage: Zweikreis-Druckspeicheranlage auf Scheibenbremse wirkend, mechanisch feststellbar

Elektrische Anlage: 24 V (2 Batterien zu je 12 V)Elektrische Anlage: 24 römisch fünf (2 Batterien zu je 12 römisch fünf)

Ad 3.) Schützenpanzer A1 ohne Turm mit Drehringlafette

Der Schützenpanzer A1 ohne Turm und Drehringlafette fand in verschiedenen Versionen als Führungsfahrzeug, Granatwerferträger und als Sanitätsfahrzeug Verwendung. Die einzelnen Versionen unterscheiden sich durch entsprechende Sonderausstattungen wie z.B. FM Gerät, Beobachtungsgerät und dergleichen. Die jeweilige Verwendung ist aus den an SPz A1 angeschlossenen Bezeichnungen wie z. B. Fül, FüFlA, GrWl, San ablesbar. Die technischen Daten unterscheiden sich nur unwesentlich. Das Sanitätsfahrzeug hat im Gegensatz zu allen anderen Typen eine zusätzliche ABC-Anlage integriert.

Besatzung: 1 Panzerkommandant

1 Bordschütze

1 Panzerfahrer

Übrige Besatzung je nach Verwendung bis zu 7 Mann

Bewaffnung: 7,62 mm MG 74 (außer San)

Granatwerfer zusätzlich 8 cm mGrW

Motorisierung: Baureihe 3FA oder 4FA-E

wassergekühlter 6-Zylinder 4 Takt Diesel Motor mit Direkteinspritzung und Abgasturboladung Leistung 173 kW (235 PS) oder 184 kW (250 PS)

Max. Drehmoment 810 Nm / 890 Nm

Kraftübertragung: Umlenkgetriebe: Stirnrad mit Nebenantrieb

Automatikgetriebe: hydraulisch gesteuertes Planetengetriebe (3 Vorwärts-, 1 Rückwärtsgang) mit Drehmomentwandler und Überbrückungskupplung

Lenkgetriebe: hydrostatisches Überlagerungslenkgetriebe

Seitenvorgelege: Stirnradgetriebe

Bremsanlage: Zweikreis-Druckspeicheranlage auf Scheibenbremse wirkend,

mechanisch feststellbar

Elektrische Anlage: 24 V (2 Batterien zu je 12 V)Elektrische Anlage: 24 römisch fünf (2 Batterien zu je 12 römisch fünf)

Zusammenfassung:

Die Schutzwirkung der Panzerung ist bei allen Typen identisch.

Der Hauptunterschied der Fahrzeuge liegt im Wesentlichen in der Bewaffnung.

Die verwendete Technik ist bis auf unterschiedliche Motortypen und der damit verbundenen Motorleistungen bei allen Typen identisch.

Je nach Verwendungszweck wurden die Fahrzeugtypen anders ausgestattet. Im Fall von Führungsfahrzeugen bzw. Fernschreibfahrzeugen wurden die zum Einsatz notwendigen elektrischen Geräte installiert, welche aber für das Fahrzeug selbst keine großen Änderungen bedeuteten.

Bei der Wartung und Instandhaltung sind zusätzlich zu den allgemein notwendigen Überprüfungen speziell die bei den Bremsen verbauten Druckspeicher einer regelmäßigen Kontrolle zu unterziehen.

Bei dem Betrieb der Fahrzeuge ist besonderes Augenmerk auf die Umlenkgetriebewelle zu legen, welche sich im Betrieb als besonders anfällig für Materialbrüche erwiesen hat. Wenn die Welle im Betrieb bricht, ist nicht nur der Antrieb beeinträchtigt sondern auch ein Lenken des Fahrzeuges nicht mehr möglich, da die Hydraulikpumpe für das Lenkgetriebe dann ebenfalls außer Funktion gesetzt ist.

Das Sanitätsfahrzeug weist als einziges aller verschiedenen Fahrzeugversionen eine Ausrüstung mit einer ABC-Schutzanlage auf."

Hinsichtlich der Lenkeigenschaften und der Wartung eines Schützenpanzers A1 " XXXX " wurde weiters erklärt:Hinsichtlich der Lenkeigenschaften und der Wartung eines Schützenpanzers A1 " römisch 40 " wurde weiters erklärt:

"Die Lenkung des SPz A1 funktioniert auf Basis der hydrostatischen Überlagerungslenkung. Das Verhalten dieses Lenkmechanismus unterscheidet sich wesentlich von den Lenkeigenschaften von handelsüblichen (Rad) Fahrzeugen.

Der Lenkradius beim SPz A1 ist direkt von der Drehzahl des Motors und dem eingelegten Gang abhängig. Zum Befahren von engen Kurvenradien muss daher der Motor auf hohe Drehzahl gebracht werden. D. h. vor engen Kurven muss der Motor beschleunigt werden, d. h. der Fahrer muss das Gaspedal voll betätigen und den niedrigsten möglichen Gang einlegen. Wenn der Fahrer diese Grundsätze nicht beachtet, wird das Fahrzeug (selbst bei geringer Geschwindigkeit!) in der Kurve von der Fahrbahn abkommen.

Die "normale" Reaktion eines Lenkers bei Kurvenfahrt ist es, die Motordrehzahl und damit die Geschwindigkeit zu verringern. Das kann beim Lenken eines SPz A1 fatale Folgen haben (siehe oben).

Zusätzlich ist der Kurvenradius des SPz A1 noch von der Geschwindigkeit des Fahrzeugs abhängig. Je höher die Geschwindigkeit, umso größer wird der Kurvenradius. Bei zu hoher Geschwindigkeit ist es daher technisch unmöglich, den erforderlichen engen Kurvenradius zu erreichen.

Diese Eigenschaften machen eine gezielte Ausbildung an diesem Fahrzeug erforderlich. Nur intensives Training der Fahrer kann die Beherrschung dieser Technik sicherstellen. Trotz der aufwändigen Ausbildung und der Fahrpraxis der Fahrer des ÖBH kommt es auf Grund der Eigenschaften der hydrostatischen Überlagerungslenkung immer wieder zu Unfällen beim Betrieb des Panzers.

Es ist daher nach h. o. Sicht unmöglich, die entsprechende Ausbildung und die erforderliche Fahrpraxis zum sicheren Beherrschen des SPz A1 im zivilen Bereich zu erlangen.

Das Laufwerk des SPz A1 bedarf intensiver Wartung und Pflege. Die wesentlichen Bestandteile (Kette und Laufrollen) müssen regelmäßig in kurzen Intervallen überprüft und getauscht werden. Diese Teile unterliegen außerdem einer raschen Alterung. Selbst ungebrauchte Teile werden daher während der Lagerung nach einiger Zeit unbrauchbar. Die Kette muss regelmäßig geworfen (abgelegt) und überprüft werden. Dafür sind entsprechendes Spezialwerkzeug und eine intensive Ausbildung notwendig. Nach spätestens 10 Jahren muss eine Kette auf Grund der Alterung getauscht werden. Das gleiche gilt für die meisten anderen Teile des Laufwerks (Laufrollen, Stützrollen etc.).

Die Stützrollen müssen regelmäßig auf Risse und die Lager auf ihre Funktion und Schmierung geprüft werden. Passiert das nicht, so werden bei Versagen diese Rollen zu gefährlichen Geschossen.

Die Hochdruckhydraulik der Lenkung muss regelmäßig geprüft und die Pflichttauschteile (z.B. Hochdruckhydraulikschläuche) getauscht werden. Das gleiche gilt für die Bremse, die nach festgesetzten Intervallen und genau vorgeschriebenen Verfahren mit Hilfe von Spezialwerkzeug geprüft und eingestellt werden muss. Die Bremshydraulikbehälter sind in regelmäßigen Abständen zu tauschen, etc. etc. etc.

Wird nur eine der o. a. Tätigkeiten nicht durchgeführt, so hat das unweigerlich das Versagen von Lenkung, Laufwerk und Bremsen zur Folge. Ein Kettenriss führt zu einem völlig unkontrollierbarem Fahrzustand (Panzer "schlägt einen Haken").

Die Lenkung und die Bremsen fallen plötzlich und ohne Vorwarnung aus. Heißes Hochdruckhydrauliköl kann mit bis zu 450 bar austreten.

Durch das hohe Gewicht des Panzers besteht ein großes Gefährdungspotential für alle Verkehrsteilnehmer und Sachgüter im Umkreis des SPz A1. Ein Panzer dieser Gewichtsklasse kann Hauswände durchschlagen, PKW überfahren und dabei vollständig zerstören.

Für die korrekte Durchführung der Wartung eines SPz A1 sind eine aufwändige Ausbildung, Spezialwerkzeug und Ersatzteile notwendig.

Das Fahrzeug müsste regelmäßig in kurzen Intervallen (auf jeden Fall vor und nach jeder Fahrt und zu den vorgeschriebenen Inspektionsintervallen) von entsprechend ausgebildeten Spezialisten (nur im ÖBH vorhanden) überprüft werden.

Es ist nach h. o. Ansicht daher nicht möglich, im zivilen Bereich die notwendigen Voraussetzungen zur korrekten Wartung (und technischen Überprüfung) des SPz A1 zu schaffen, um einen sicheren Fährbetrieb zu gewährleisten."

Im Hinblick auf den Antrag des Beschwerdeführers wurde seitens der Behörde auch darauf hingewiesen, dass allein der Besitz eines Schützenpanzers A1 "Saurer" durch Privatpersonen - selbst wenn dieser Panzer über keine Bewaffnung verfügte - generell eine Sicherheitsgefährdung darstelle. Diese Sicherheitsgefährdung sei einerseits dadurch bedingt, dass ein Lenker eines gepanzerten Kriegslandfahrzeuges der gegenständlichen Type wesentlich schwerer von seiner Lenktätigkeit auszuschalten sei. Sicherheitsorgane verfügten im Normalfall nicht über eine solche Ausrüstung, die ein wirkungsvolles Einschreiten ermöglichten. Eine derartige Überlegenheit von Privatpersonen gegenüber den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und damit für den Schutz des Staatsbürgers verantwortlichen Sicherheitsorganen müsse aber strikt abgelehnt werden. Würde man daher eine stark verbreitete Überlassung des gegenständlichen Kriegsmaterials an Privatpersonen zulassen, so würde dies unter Umständen zu höchst unerwünschten Verhältnissen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit, wie etwa die Häufung von Unfällen, Missbräuchen und Straftaten, führen.

Der Beschwerdeführer wurde weiters ersucht, bekanntzugeben, welche Version eines Schützenpanzers A1 als antragsgegenständlich angesehen werden könne und ob sich der Antrag auch auf eine eventuell vorhandene Bewaffnung beziehe. Es wurde auch ersucht, eine ausführliche Äußerung zur geplanten Verwahrung (insbesondere Beschreibung der Art und Weise der angedachten Verwahrung), der Wartung und der angedachten Verbringung des Panzers vom Waldgrundstück zum Firmensitz und umgekehrt (wie, durch wen) abzugeben. Darüber hinaus wurde angemerkt, dass auch der Besitz eines Schützenpanzers A1 einer Bewilligung bedürfe.

1.4. Der Beschwerdeführer teilte dazu mit, dass er auf die Idee, ein kleines Panzermuseum zu gründen, zurückkommen wolle. Der fahrfähige, unbewaffnete Schützenpanzer (SPz) A1/MK66 solle den Grundstein dazu bilden. Es werde jedoch zwecks Authentizität eine Bestückung mit einer Replika oder einer fachmännisch unbrauchbar gemachten 2c Kanone MK66 angestrebt. Der Aufstellungsort solle der Aufenthaltsbereich sein. Der SPz A1 solle in einem eigens dafür gebauten mobilen Unterstand aufgestellt werden. Der Boden bestehe aus massiver Eiche, somit sei eine Isolation gegen Feuchtigkeit von unten gegeben und durch die Überdachung bestehe ein Schutz gegen Regen. Er wolle jedem seiner Besucher ein Betrachten, Begreifen und Erfahren dieser Geräte ermöglichen. Bei einer Aufstellung am Spielfeld wäre dies nicht möglich. Mittelfristig sollten weitere Exponate angeschafft werden. Der Ankauf aus Heeresbeständen sei nicht mehr möglich. Die Notwendigkeit der Fahrbereitschaft ergebe sich deshalb, da der SPz A1 in jenen Monaten, in welchen kein Spielbetrieb stattfinde, zum Firmensitz nach S. verbracht und dort bis zur Wiederaufnahme des Spielbetriebes verbleiben solle. Der Transport solle mit einem Traktor und einem passenden Anhänger erfolgen. Die Voraussetzung dafür sei, dass der Panzer aus eigenem Antrieb auf den Anhänger fahren könne. Beim Ver- und Entladen des SPz A1 würden Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Damit würde sich eine viermalige Inbetriebnahme des Panzers ergeben. Bei Bedarf würden auch weitere Rangierfahrten durchgeführt werden. Für die Fahrten würde dem Beschwerdeführer qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen, welches über die geforderte Lenkberechtigung für einen SPz A1 verfügen würde. Der Beschwerdeführer würde die einzige Person sein, welche die Sicherheitsvorkehrungen kennen würde, und er würde diese für eine Fahrt entsprechend "freischalten". Der SPz A1 fahre über 60 km/h schnell und habe eine Steigfähigkeit von 75 %. Er könne auf der Straße 230 km und im Gelände 140 km weit fahren. Hinsichtlich der Wartung liege dem Beschwerdeführer eine verbindliche Zusage eines Technikers, welcher die Wartungstätigkeiten eigenverantwortlich und über viele Jahre im Bundesheer durchgeführt habe, vor, die Wartung des gegenständlichen Panzers ehrenamtlich zu übernehmen. Zu betonen sei, dass der SPz A1 ausschließlich von dazu befugtem Personal mit entsprechendem ÖBH-Führerschein auf Privatgrund gefahren und die Wartung durch dazu ausgebildetes Personal durchgeführt werden würde. Die Anzahl der Fahrer als auch die zurückgelegten Strecken würden minimal sein und vornehmlich dazu dienen, den Panzer auf einen passenden Anhänger zu verladen und mit diesem zu verbringen. Die Verwahrung würde während der Sommermonate auf dem Spielfeld in K., welches eingefriedet und außerhalb der Spielzeit öffentlich nicht zugänglich sei, erfolgen. Es würden regelmäßig Kontrollgänge des Jagdherrn und dessen Personal durchgeführt werden. Im Winter verbleibe der SPz A1 versperrt im Firmensitz in S., welcher vom Beschwerdeführer ganzjährig bewohnt werde. Der SPz A1 würde gegen unbefugte Inbetriebnahme gesichert werden. Der SPz A1 würde mit einem stummen Alarm ausgestattet werden.

Als Beilage übermittelte der Beschwerdeführer Schriftsätze im Wesentlichen folgenden Inhaltes:

Der Beschwerdeführer sehe zwei Arten von Gefahren, nämlich die Gefahr durch unverantwortliches Verhalten durch ihn oder durch Personen, welche den Panzer im Rahmen des Unternehmens in Betrieb nehmen könnten und dürften, sowie Gefahr durch Personen, welche nicht berechtigt seien, den Panzer in Betrieb zu nehmen. Er sehe sich als "Schlüssel" für die Inbetriebnahme des Panzers. Das Fahren müsse aber von einer kundigen Person übernommen werden. Diesbezüglich könnte der Beschwerdeführer in seinem Freundeskreis auf aktives Heerespersonal mit entsprechender Qualifikation und Berechtigung zurückgreifen. Ein SPz A1 stelle im Straßenverkehr einen unangenehmen Gegner dar. Der Beschwerdeführer teile die Ansicht, dass ein SPz unter regulären Umständen im Straßenverkehr nichts zu suchen habe. Bei anderen Gefahrenquellen sei dies nicht mehr so einfach. In der Landwirtschaft würde es Maschinen geben, die ein ähnliches Zerstörungspotential haben würden. Auch würden LKW durch die höhere Bauartgeschwindigkeit und Masse ein noch höheres Gefährdungspotenzial aufweisen. Um eine unbefugte Inbetriebnahme des SPz zu verhindern, hätte der Beschwerdeführer mehrere Mechanismen vorgesehen. Der Beschwerdeführer würde nicht in Details gehen wollen, jedoch seien Sicherungen gegen das Starten des Panzers sowie ein stiller Alarm vorgesehen. Im Falle einer "Alarmstarts" könnte der Beschwerdeführer zumeist in spätestens 15 Minuten vor Ort sein.

Der Aufstellungsort liege innerhalb eines eingefriedeten Jagdgebietes. Der Jagdherr sowie dessen Aufseher würden keine 500 m weit weg wohnen und würden täglich Kontrollgänge durchführen. Im Falle eines unberechtigten Eindringens könnten diese Herrschaften innerhalb von 3 Minuten vor Ort sein. Es würden auch Mechanismen (großer Druckknopf, der das Stilllegen des Panzers sicherstellen würde) vorgesehen werden, um einem Laien das Stoppen des SPz zu ermöglichen. Weiters hätte der Beschwerdeführer vor, Schussflächen, welche bei Beschuss mit schon kleinkalibriger Munition ein Stilllegen des Fahrzeuges bewirken würde, anzubringen. Die Winkelspiegel des Panzers würden getrennt aufbewahrt werden, damit sei eine schusssichere Fahrt mit Anspruch auf vernünftiges Lenken nicht mehr möglich. Ein dauerhaftes Aufstellen im Wald sei nicht geplant, da dafür eine Rodungsbewilligung erforderlich sei. Die "zeitweise" Abstellung eines Fahrzeuges würde keiner forstrechtlichen Bewilligung bedürfen.

Herr R. N. erklärte in einem Schreiben, dass er den vom Beschwerdeführer für das Panzermuseum in K. vorgesehenen SPz A1 ehrenamtlich warten könne. Da er durch seine langjährige Tätigkeit als Mechaniker unter anderem auch diesen Typ Kettenfahrzeug kenne, könne er zusichern, dass der SPz A1 zur vollsten Zufriedenheit den regelmäßigen Wartungen unterzogen werde.

Im Schreiben eines Marktes u.a. für Bau und Maschinen wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer diverse Ersatzteile sowie große Mengen an Hydrauliköl und Hydraulikschläuchen beziehen würden. Dieser Umstand lege nahe, dass der Beschwerdeführer die Wartung seines Maschinenfuhrparks regelmäßig durchführen würde.

Herr H. K. erklärte in einem Schreiben, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren einen Paintballplatz auf seiner Liegenschaft betreiben würde. Bei dieser Liegenschaft würde es sich um eine "umfriedete Eigenjagd" handeln, wobei der Paintballplatz sich auf einem kleinen Teil befinden würde. Diese Liegenschaft sei eingefriedet, sodass ein Zutritt für unbefugte Personen auszuschließen sei. In seiner Funktion als Grundeigentümer, Jagdausübungsberechtigter und vereidigtes Jagdschutzorgan bewirtschafte und bewache er diese Liegenschaft. Er selbst wohne in unmittelbarer Nähe zu dieser Liegenschaft und befinde sich zwecks Bewirtschaftung oder Kontrolle täglich auf der Liegenschaft.

In einem Schreiben an die Rechtsabteilung des BMLVS erklärte Prof. Mag. Dr. O. J., der Ortsvorstehers von K., dass die Gemeinde K. keinen Tourismus habe und der Betrieb des Beschwerdeführers Besucher nach K. bringen würde und die Wertschöpfung, die aus der Unternehmensführung durch den Beschwerdeführer der Gemeinde K. erwachse, ein willkommener Budgetbeitrag sei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz eines fahrfähigen Schützenpanzers (SPz) A1/MK66 (ohne Bewaffnung) gemäß § 10 und § 18 Abs. 2 und 5 WaffG in Verbindung mit § 1 Abschnitt II lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom 22.11.1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624, abgewiesen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz eines fahrfähigen Schützenpanzers (SPz) A1/MK66 (ohne Bewaffnung) gemäß Paragraph 10 und Paragraph 18, Absatz 2 und 5 WaffG in Verbindung mit Paragraph eins, Abschnitt römisch zwei Litera a, der Verordnung der Bundesregierung vom 22.11.1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624, abgewiesen.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges unter Darstellung des Sachverhaltes (insbesondere der technischen Stellungnahme des ARWT/FGT) und nach Erläuterung der Rechtslage erwog die Behörde Folgendes:

"Im gegenständlichen Verfahren ist sohin ausschließlich unter Berücksichtigung waffenrechtlicher Gesichtspunkte zu beurteilen, ob es vertretbar ist, Ihnen einen fahrfähigen Schützenpanzer (SPz) A1/MK66 zugänglich zu machen.

Die Interessensabwägung gemäß § 10 WaffG stellt sich wie folgt dar:Die Interessensabwägung gemäß Paragraph 10, WaffG stellt sich wie folgt dar:

Allein der Besitz eines fahrfähigen Panzers der gegenständlichen Type durch Privatpersonen stellt - selbst wenn diese Panzer über keine Bewaffnung verfügt - generell eine Sicherheitsgefährdung dar.

Es liegt in der Natur von Panzern, dass diese durch Panzerung gegen Beschuss geschützt sind.

Sicherheitsorgane verfügen im Normalfall nicht über eine solche Ausrüstung, die ein wirkungsvolles Einschreiten ermöglichen. Eine derartige Überlegenheit von Privatpersonen gegenüber den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und damit für den Schutz des Staatsbürgers verantwortlichen Sicherheitsorganen muss aber strikt abgelehnt werden. Würde man daher eine stark verbreitete Überlassung des gegenständlichen Kriegsmaterials an Privatpersonen zulassen, so würde dies unter Umständen zu höchst unerwünschten Verhältnissen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit, wie etwa die Häufung von Unfällen, Missbräuchen und Straftaten, führen. Des Weiteren unterscheidet sich - wie oben im Detail ausgeführt - das Verhalten des Lenkmechanismus des gegenständlichen Panzers wesentlich von den Lenkeigenschaften von handelsüblichen (Rad) Fahrzeugen.

Der Lenkradius beim SPz A1 ist direkt von der Drehzahl des Motors und dem eingelegten Gang abhängig. Zum Befahren von engen Kurvenradien muss daher der Motor auf hohe Drehzahl gebracht werden. D. h. vor und in engen Kurven muss der Motor beschleunigt werden, d.

h. der Fahrer muss das Gaspedal voll betätigen und den niedrigsten möglichen Gang einlegen. Wenn der Fahrer diese Grundsätze nicht beachtet, kann das Fahrzeug (selbst bei geringer Geschwindigkeit!) in der Kurve von der Fahrbahn abkommen. Zusätzlich ist der Kurvenradius des SPz A1 noch von der Geschwindigkeit des Fahrzeugs abhängig. Je höher die Geschwindigkeit, umso größer wird der Kurvenradius. Bei zu hoher Geschwindigkeit ist es daher technisch unmöglich, den erforderlichen engen Kurvenradius zu erreichen.

Diese Eigenschaften machen eine gezielte Ausbildung an diesem Fahrzeug erforderlich, welche jedoch auf Grund des sehr hohen Aufwandes im zivilen Bereich als unwahrscheinlich erscheint.

Wie den obigen Ausführungen von technischer Seite zu entnehmen ist, bedarf das Laufwerk des SPz A1 intensiver Wartung und Pflege. Die wesentlichen Bestandteile (Kette und Laufrollen) müssen regelmäßig in kurzen Intervallen überprüft und getauscht werden. Diese Teile unterliegen außerdem einer raschen Alterung. Selbst ungebrauchte Teile werden daher während der Lagerung nach einiger Zeit unbrauchbar. Die Hochdruckhydraulik der Lenkung muss regelmäßig geprüft und die Pflichttauschteile (z. B. Hochdruckhydraulikschläuche) getauscht werden. Die korrekte Durchführung der Wartung im zivilen Bereich ist äußerst unwahrscheinlich.

Um Wiederholungen zu vermeiden ist ansonsten auf die weiteren Ausführungen zur Lenkung und Wartung eines Panzers der antragsgegenständlichen Type zu verweisen, wobei zu betonen ist, dass Sie diesen auch nichts entgegensetzten.

Durch das Gewicht des Panzers besteht ein großes Gefährdungspotential für alle sich im Umkreis des SPz A1 befindlichen Personen und Sachgüter. Ein Panzer dieser Gewichtsklasse kann Hauswände durchschlagen, PKW überfahren und dabei vollständig zerstören.

Damit liegt es aber auf der Hand, dass ein Lenker eines Panzers der antragsgegenständlichen Type waffen- bzw. sicherheitstechnisch den öffentlichen Sicherheitskräften überlegen wäre und deren Einsatzfahrzeuge sogar überrollen könnte.

Der antragsgegenständliche Panzer stellt daher zweifellos ein großes Gefährdungspotenzial dar, das im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 18 Abs. 2 iVm § 10 WaffG zu berücksichtigen ist.Der antragsgegenständliche Panzer stellt daher zweifellos ein großes Gefährdungspotenzial dar, das im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, WaffG zu berücksichtigen ist.

Die vom gegenständlichen Panzer ausgehenden Gefahren wurden durch Sie auch nicht bestritten.

Zu Ihrem Vorbringen, dass der gegenständliche Schützenpanzer ausschließlich von dazu befugten Personen mit entsprechendem Bundesheer-Führerschein gefahren und die Wartung durch dazu beim Bundesheer ausgebildetes und berechtigtes Personal durchgeführt werden würde, ist zu betonen, dass selbst im Falle einer Bewilligungserteilung von einem Bewilligungsinhaber verschiedene Personen aus einer diesem erteilten Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 WaffG keine Berechtigungen ableiten können, da eine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 WaffG ausschließlich den Bescheidadressaten höchstpersönlich berechtigt.Zu Ihrem Vorbringen, dass der gegenständliche Schützenpanzer ausschließlich von dazu befugten Personen mit entsprechendem Bundesheer-Führerschein gefahren und die Wartung durch dazu beim Bundesheer ausgebildetes und berechtigtes Personal durchgeführt werden würde, ist zu betonen, dass selbst im Falle einer Bewilligungserteilung von einem Bewilligungsinhaber verschiedene Personen aus einer diesem erteilten Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG keine Berechtigungen ableiten können, da eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG ausschließlich den Bescheidadressaten höchstpersönlich berechtigt.

Dies bedeutet im konkreten Fall, dass selbst wenn Ihnen eine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 WaffG erteilt werden würde, Dritte daraus für ihre Person nichts gewinnen könnten bzw. im Hinblick auf Personen, die über keine dementsprechende Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 WaffG verfügen, das grundsätzliche Verbot etwa des Besitzes/Innehabung des Panzers zum Tragen kommen würde.Dies bedeutet im konkreten Fall, dass selbst wenn Ihnen eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG erteilt werden würde, Dritte daraus für ihre Person nichts gewinnen könnten bzw. im Hinblick auf Personen, die über keine dementsprechende Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG verfügen, das grundsätzliche Verbot etwa des Besitzes/Innehabung des Panzers zum Tragen kommen würde.

In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass nach § 6 WaffG als Besitz von Waffen und Munition auch deren Innehabung gilt.In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass nach Paragraph 6, WaffG als Besitz von Waffen und Munition auch deren Innehabung gilt.

Diese Bestimmung ist nach § 18 Abs 5 WaffG auch für Kriegsmaterial anzuwenden.Diese Bestimmung ist nach Paragraph 18, Absatz 5, WaffG auch für Kriegsmaterial anzuwenden.

Während im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) zwischen Innehabung und Besitz unterschieden wird, wird unter dem waffenrechtlichen Besitzbegriff sohin neben dem Besitz auch die Innehabung verstanden.

Nach § 309 ABGB heißt, wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer. Zivilrechtlich ist unter Innehabung im Sinne des § 309 ABGB die äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung zu verstehen (vgl. Rummel, Kommentar zum ABGB zu § 309 ABGB). Die Frage der Innehabung stellt sohin auf rein äußerliche, faktische Herrschaftsverhältnisse ab.Nach Paragraph 309, ABGB heißt, wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer. Zivilrechtlich ist unter Innehabung im Sinne des Paragraph 309, ABGB die äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung zu verstehen vergleiche Rummel, Kommentar zum ABGB zu Paragraph 309, ABGB). Die Frage der Innehabung stellt sohin auf rein äußerliche, faktische Herrschaftsverhältnisse ab.

Laut der im Hinblick auf die Strafbestimmung des Waffengesetzes ergangenen Judikatur des Obersten Gerichtshofes reicht, um vom Besitz im Sinne des Waffengesetzes sprechen zu können, die tatsächliche, unmittelbare, nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte (Sach-)Herrschaft (= Verfügungsmacht) über Kriegsmaterial aus. Es wird sohin auf die unmittelbare Sachherrschaft und die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit abgestellt. Nach § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird und Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.Laut der im Hinblick auf die Strafbestimmung des Waffengesetzes ergangenen Judikatur des Obersten Gerichtshofes reicht, um vom Besitz im Sinne des Waffengesetzes sprechen zu können, die tatsächliche, unmittelbare, nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte (Sach-)Herrschaft (= Verfügungsmacht) über Kriegsmaterial aus. Es wird sohin auf die unmittelbare Sachherrschaft und die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit abgestellt. Nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird und Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

Diese Bestimmung ist nach § 18 Abs 5 WaffG auch Kriegsmaterial betreffend anzuwenden.Diese Bestimmung ist nach Paragraph 18, Absatz 5, WaffG auch Kriegsmaterial betreffend anzuwenden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes heißt "überlassen", einer Person das Hantieren ermöglichen (VwGH vom 25. April 1990, Zl. 90/01/0033).

Derjenige, der beispielsweise mit dem Panzer fährt, wird, zumal ihm dadurch die Herrschaft über diesen eingeräumt wird, diesen innehaben und damit im Sinne des Waffengesetzes besitzen.

Das Überlassen von Kriegsmaterial darf jedoch lediglich an einen zum Besitz Berechtigten erfolgen.

Dass etwa die von Ihnen genannten Fahrer über die erforderlichen Berechtigungen, nämlich eine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 WaffG verfügen, ist äußerst unwahrscheinlich bzw. müssten derartige Ausnahmebewilligungen der erkennenden Behörde bekannt sein. § 8 Abs 1 iVm § 18 Abs 5 WaffG stellt bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit eines Menschen unter anderem auch darauf ab, dass keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Kriegsmaterial Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.Dass etwa die von Ihnen genannten Fahrer über die erforderlichen Berechtigungen, nämlich eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG verfügen, ist äußerst unwahrscheinlich bzw. müssten derartige Ausnahmebewilligungen der erkennenden Behörde bekannt sein. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5, WaffG stellt bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit eines Menschen unter anderem auch darauf ab, dass keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Kriegsmaterial Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

Ihr Vorhaben, den gegenständlichen Schützenpanzer durch andere Personen fahren zu lassen, ist im Lichte der obigen Ausführungen äußerst problematisch bzw. würde eine Überlassung an Unberechtigte einen mit waffengesetzlichen Normen im Widerspruch stehenden Erfolg erzielen.

Das oben gesagte gilt gleichermaßen auch für die Wartung sowie den Transport des Panzers mittels Traktors samt Anhänger durch Dritte.

Auch der Hinweis, dass diese Personen über Heereslenkberechtigungen verfügen würden, ändert - ganz davon abgesehen, dass Heereslenkberechtigungen lediglich im Zusammenhang mit dem Lenken von Heeresfahrzeugen, also von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind (vgl. § 2 Abs 1 Z 38 KFG 1967), stehen, - nichts daran, dass ein Lenker eines als Kriegsmaterial anzusehenden Fahrzeuges - von anderen rechtlichen Fragestellungen ganz abgesehen - nur ein dazu nach waffenrechtlichen Normen Berechtigter sein kann.Auch der Hinweis, dass diese Personen über Heereslenkberechtigungen verfügen würden, ändert - ganz davon abgesehen, dass Heereslenkberechtigungen lediglich im Zusammenhang mit dem Lenken von Heeresfahrzeugen, also von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 38, KFG 1967), stehen, - nichts daran, dass ein Lenker eines als Kriegsmaterial anzusehenden Fahrzeuges - von anderen rechtlichen Fragestellungen ganz abgesehen - nur ein dazu nach waffenrechtlichen Normen Berechtigter sein kann.

Ihr Vorbringen, dass Sie nicht beabsichtigen würden, mit dem gegenständlichen Panzer am öffentlichen Verkehr teilzunehmen, sondern der Panzer nur auf Privatgrundstücken gefahren werden solle, vermag keine Änderung herbeizuführen.

Zum Vorschlag Teile der Panzerung, durch dünnes Blech zu ersetzen, ist zu bemerken, dass Querschläger und damit eine Gefährdung insbesondere von Sicherheitsorganen dadurch nicht ausgeschlossen werden können und dass dies an der Problematik der mit dem Gebrauch von fahrfähigen Panzern verbundenen Gefahren nichts ändern würde.

Zu Ihrem Vorbringen, einen Druckknopf zum Stoppen des Panzers zu installieren und die Winkelspiegel getrennt zu verwahren, ist anzumerken, dass dies insbesondere nichts an der Problematik der Überlassung des gegenständlichen Panzers an Dritte etwas ändern könnte sowie das Gefährdungspotenzial wohl lediglich geringfügig verringern würde, da sich das Stoppen eines Panzers in voller Fahrt dennoch schwierig gestalten würde. Im Falle einer unberechtigten Inbetriebnahme des Panzers ohne Winkelspiegel könnte dies unter Umständen die Gefahren noch erhöhen.

Zu Ihrem Vorbringen die Sicherung des Schützenpanzers betreffend ist zu bemerken, dass diese die Verwahrung betreffen. Hinsichtlich der Frage der Verwahrung ist anzumerken, dass diese im Zusammenhang mit der Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit steht. Zu der von Ihnen aufgeworfen Frage, dass eine forstrechtliche Bewilligung für das Aufstellen eines Panzers im Wald nicht erforderlich sei, ist zu bemerken, dass forstrechtliche Fragestellungen von der dafür zuständigen Behörde zu klären wären. Der Hinweis, dass LKW und Landmaschinen ein Gefährdungspotenzial darstellen würden, geht ins Leere, da im gegenständlichen Verfahren ausschließlich hinsichtlich des antragsgegenständlichen Schützenpanzers zu entscheiden ist und sich auch aus der Bestimmung des § 18 WaffG bzw. dem Waffengesetz nicht ableiten lässt, dass Gegenstände, die nicht dem Regime des Waffengesetzes unterliegen bzw. kein Kriegsmaterial darstellen, im Verfahren nach § 18 Abs 2 WaffG mit einem als Kriegsmaterial anzusehenden Objekt gegenüberzustellen sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Hinblick auf das Gefährdungspotenzial von Kriegsmaterial die Entscheidung dahingehend vorgenommen, dass der Erwerb, der Besitz und/oder das Führen von Kriegsmaterial grundsätzlich untersagt ist bzw. Kriegsmaterial Privatpersonen grundsätzlich nicht zugänglich sein soll, weil nach der Wertung durch den Gesetzgeber von Kriegsmaterial, wie etwa Panzern, eine höhere Gefährdung ausgeht.Zu Ihrem Vorbringen die Sicherung des Schützenpanzers betreffend ist zu bemerken, dass diese die Verwahrung betreffen. Hinsichtlich der Frage der Verwahrung ist anzumerken, dass diese im Zusammenhang mit der Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit steht. Zu der von Ihnen aufgeworfen Frage, dass eine forstrechtliche Bewilligung für das Aufstellen eines Panzers im Wald nicht erforderlich sei, ist zu bemerken, dass forstrechtliche Fragestellungen von der dafür zuständigen Behörde zu klären wären. Der Hinweis, dass LKW und Landmaschinen ein Gefährdungspotenzial darstellen würden, geht ins Leere, da im gegenständlichen Verfahren ausschließlich hinsichtlich des antragsgegenständlichen Schützenpanzers zu entscheiden ist und sich auch aus der Bestimmung des Paragraph 18, WaffG bzw. dem Waffengesetz nicht ableiten lässt, dass Gegenstände, die nicht dem Regime des Waffengesetzes unterliegen bzw. kein Kriegsmaterial darstellen, im Verfahren nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG mit einem als Kriegsmaterial anzusehenden Objekt gegenüberzustellen sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Hinblick auf das Gefährdungspotenzial von Kriegsmaterial die Entscheidung dahingehend vorgenommen, dass der Erwerb, der Besitz und/oder das Führen von Kriegsmaterial grundsätzlich untersagt ist bzw. Kriegsmaterial Privatpersonen grundsätzlich nicht zugänglich sein soll, weil nach der Wertung durch den Gesetzgeber von Kriegsmaterial, wie etwa Panzern, eine höhere Gefährdung ausgeht.

Demgegenüber wurde jedoch hinsichtlich LKW und Landmaschinen kein derartiges Verbot normiert und eine von diesen Fahrzeugen ausgehende Gefahr durch den Gesetzgeber (insbesondere unter Berücksichtigung kraftfahrrechtlicher Regelungen) in Kauf genommen. Selbst wenn man eine Gegenüberstellung von unterschiedlichen Fahrzeugen mit dem gegenständlichen Schützenpanzer aus der Bestimmung des § 18 WaffG als ableitbar annehmen würde, wäre jedoch jedenfalls offen bzw. bliebe ungeregelt, mit welchen (mit vom Antragsteller genannten oder von der Behörde ausgesuchten) bzw. mit wie vielen Fahrzeugen an Hand welchen Beurteilungsmaßstabes sich die Behörde auseinander zusetzen hätte.Demgegenüber wurde jedoch hinsichtlich LKW und Landmaschinen kein derartiges Verbot normiert und eine von diesen Fahrzeugen ausgehende Gefahr durch den Gesetzgeber (insbesondere unter Berücksichtigung kraftfahrrechtlicher Regelungen) in Kauf genommen. Selbst wenn man eine Gegenüberstellung von unterschiedlichen Fahrzeugen mit dem gegenständlichen Schützenpanzer aus der Bestimmung des Paragraph 18, WaffG als ableitbar annehmen würde, wäre jedoch jedenfalls offen bzw. bliebe ungeregelt, mit welchen (mit vom Antragsteller genannten oder von der Behörde ausgesuchten) bzw. mit wie vielen Fahrzeugen an Hand welchen Beurteilungsmaßstabes sich die Behörde auseinander zusetzen hätte.

Ihr Interesse am Erwerb und Besitz des gegenständlichen Panzers begründen Sie damit, diesen auf einem Paintballfeld im Wald als Attraktion für die Besucher abstellen zu wollen sowie als Grundstein für ein eventuell zu gründendes Panzermuseum.

Stellt man Ihr Interesse am Erwerb und Besitz des gegenständlichen fahrfähigen Schützenpanzers dem öffentlichen Interesse, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Kriegsmaterial verbundenen Gefahren besteht, gegenüber, so zeigt sich, dass das oben angeführte öffentliche Interesse weitaus gewichtiger ist, als Ihr privates Interesse. Im Hinblick auf obige Überlegungen kann Ihr privates Interesse nicht berücksichtigt werden, ohne dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Abwehr, der mit dem Gebrauch von Kriegsmaterial verbundenen, Gefahren herbeizuführen. Da Ihr privates Interesse nicht geeignet war, gegenüber dem in § 10 WaffG angeführten öffentlichen Interesse durchzuschlagen, war eine positive Ermessensentscheidung zu Ihren Gunsten nicht zulässig.Stellt man Ihr Interesse am Erwerb und Besitz des gegenständlichen fahrfähigen Schützenpanzers dem öffentlichen Interesse, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Kriegsmaterial verbundenen Gefahren besteht, gegenüber, so zeigt sich, dass das oben angeführte öffentliche Interesse weitaus gewichtiger ist, als Ihr privates Interesse. Im Hinblick auf obige Überlegungen kann Ihr privates Interesse nicht berücksichtigt werden, ohne dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Abwehr, der mit dem Gebrauch von Kriegsmaterial verbundenen, Gefahren herbeizuführen. Da Ihr privates Interesse nicht geeignet war, gegenüber dem in Paragraph 10, WaffG angeführten öffentlichen Interesse durchzuschlagen, war eine positive Ermessensentscheidung zu Ihren Gunsten nicht zulässig.

Weiters ist zu bemerken, dass insbesondere auch in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 2003, Zl 2003/11/0104, erklärt wurde, dass der in anderen Fällen von der belangten Behörde vertretenen Auffassung nicht entgegenzutreten ist, dass gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zwar weder sicherheitspolizeiliche noch militärische noch gleichwertige Bedenken bzw. Interessen vorlägen bzw. sprächen, die Behörde aber eine (negative) Ermessensentscheidung zu Lasten des Antragstellers für geboten erachtet hatte. .

Zwingende Versagungsgründe, wie etwa gewichtige Interessen sicherheitspolizeilicher Art, wurden der gegenständlichen Entscheidung nicht zu Grunde gelegt.

Dazu ist weiters anzumerken, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde, die im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens zu einer Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gelangt, nicht mehr zu prüfen hat, ob zwingende Versagungsgründe, wie etwa das Bestehen gewichtiger Interessen militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art, vorliegen. "

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:

Der Beschwerdeführer habe für die restriktive Haltung der Behörde durchaus Verständnis. Er erachte den Weg über die Ausnahmegenehmigung gemäß §18 WaffG als den geeignetsten, das Panzermuseum zu gründen. Die Demilitarisierung der Wanne und die Wahl eines SPz A1 ohne Turm sei auch gangbar, doch leide hier der museale Charakter. Zudem wolle er diesen Weg nicht offenkundig machen, da es auch nicht in seinem Interesse liege, dass jeder mit so einem Fahrzeug durch die Gegend fahre. Sollte der Behörde jedoch diese "zivile" Variante lieber sein, bitte er um Mitteilung.

Die Erteilung der Ausnahmebewilligung könne er mit folgenden Argumenten untermauern: Als einen zentralen Versagungsgrund werde im Bescheid das Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber seinem privaten Interesse genannt. Das Wesen seines privaten Interesses impliziere zwingend eine Einschränkung auf seine Person oder einen kleinen Personenkreis um seine Person wie z.B. Familie oder auch Freunde. Im Gegensatz dazu stehe der Spielbetrieb des (Betriebes des) Beschwerdeführers grundsätzlich jeder Person offen, sofern nicht sicherheitsrelevante Gründe dagegen sprechen würden wie z.B., wenn es sich um ein Kind handle. Eine Investition in den gegenständlichen SPz sei ausschließlich betrieblich motiviert. Durch die Aufstellung im Aufenthaltsbereich habe jeder Besucher die Möglichkeit, davon zu profitieren. Es sei ihm explizit ein Anliegen, dass auch nichtzahlende Besucher Zugang hätten und sich im Betrieb wohlfühlten. Nebst dem bringe der Betrieb die meisten Kunden aus dem Großraum einer Stadt in den Ort, er erinnere in diesem Zusammenhang an das vorgelegte Schreiben des Ortsvorstehers, welches dieses verdeutliche. Spätestens durch das Interesse der Gemeinde an dieser öffentlich zugänglichen Attraktion, könne nicht mehr von einem privaten Interesse gesprochen werden. Er habe in sehr detaillierter Art und Weise die Ansichten und Befürchtungen der Behörde aufgegriffen. Viele, der von der Behörde genannte Gefahren seien geringer als jene, welchen man im täglichen Leben regelmäßig begegne. Das Gefährdungspotenzial, wenn jemand am Gehsteig neben einer Baustelle mit einer Baumaschine vorbeigehe, sei viel höher als bei allen Aktivitäten seines Betriebes. Viele genannte Vorgehensweisen und Prüfungen seien ähnlich simpel wie jene, welche jeder Kraftfahrzeuglenker selbst regelmäßig bei seinem Fahrzeug durchführen sollte. Das benötigte Spezialwerkzeug sei problemlos verfügbar und bereits in seinem Besitz. Auch hätten sich einige Fehler in der Darlegung des ARWT eingeschlichen. Er könne versichern, dass eine Wartung und Instandhaltung zuverlässig und zufriedenstellend erfüllt werde. Eine Person, welche alle Tätigkeiten jahrzehntelang im Bereich des ÖBH in Eigenverantwortung durchgeführt habe, verlerne diese nicht dadurch, dass sie aus dem ÖBH austrete. Das zitierte Urteil des VwGH vom 25. April 1990, Zl. 90/01/0033, beziehe sich auf das WaffG und das Hantieren mit einer Faustfeuerwaffe. Die ausschließliche Berufung auf das Waffengesetz zeige im gegenständlichen Fall einige Schwachpunkte der Gesetzgebung auf. Überspitzt gesagt mache es jeden Lokführer, welcher einen Panzer oder anderes Kriegsmaterial auf seinem Zug geladen habe, zu einem Kriminellen. Gleiches müsse für jedes Kind gelten, welches sich neben einer Kaserne auf eine dort aufgestellte (öffentlich uneingeschränkt zugängliche) Kanone oder ein anderes Kriegsgerät stelle bzw. klettere. Die Bestimmungen des WaffG in Bezug auf Schusswaffen seien klar, schlüssig und absolut verständlich, wenn jemand mit bzw. an einer Schusswaffe hantiere, er diese Waffe besitze und die Verfügungsgewalt darüber ausübe. Würde ihn die zuständige Behörde antreffen, wie er z.B. einen Patronensack darauf montiere oder er die Schusswaffe auch nur in der Hand halte und putze, würde ihn nichts vor einer Strafverfolgung retten, auch nicht die Sicherung mit einem Vorhängeschloss am Abzug und die Ankettung mit einem weiteren Schloss an einem Stein. Im Gegensatz dazu, bürste er mit einem Handbesen einen abgestellten Panzer ab oder bestücke er einen der Scheinwerfer mit einer neuen Glühbirne, so käme wohl keiner auf die Idee, ihm den Besitz von Kriegsmaterial anzulasten. In Bezug auf den Fahrer stimme er zu, dieser habe natürlich die Verfügungsgewalt über den SPz, auch wenn er hinter ihm stehe. Es wäre hier sehr einfach, auch den Personen, welche bei ihm als Fahrer zur Verfügung stünden, eine für genau diesen Zweck eingeschränkte Ausnahmebewilligung zu erteilen, sofern diese die Anforderungen bezüglich der Verlässlichkeit erfüllten. Gleiches könne man, um jede Unsicherheit auszuräumen auch für das Wartungspersonal vornehmen. Der Einwand der Behörde im Bescheid gelte in gleicher Art auch für eine Vielzahl von normalen Baumaschinen. Sogar beim Beschuss eines PKW könne es durch das Treffen von massiven Eisenteilen zu Querschlägern kommen. Er wisse, dass Baumaschinen und LKW nicht gegenständlich seien, doch habe er zwei Beispiele herausgegriffen, um das Gefahrenpotenzial des SPz in Relation mit den täglich auftretenden Gefahren zu dokumentieren. Der SPz A1 mit seinen 14 Tonnen habe eine Einschlagsenergie von knappen 2 MJ, wenn er mit Höchstgeschwindigkeit in eine Hausmauer hineinrassle. Eine gepanzerte Limousine (Widerstandsklasse VR7) mit 3000kg komme bei 200km/h Bauartgeschwindigkeit auf 4,6 MJ, das sei mehr als das doppelte und ein 38 Tonnen Sattelzug krache bei 90 km/h mit 11,9 MJ durch die gleiche Wand, mit etwa der 6- fachen Zerstörungsenergie wie der gegenständliche SPz. Er wolle aufzeigen, dass sämtliche Eigenschaften und davon ausgehende Gefahren, welche der von ihm angeführte und adaptierte SPz aufweisen werde, in gleicher Form im zivilen Leben bestehen würden. Der einzige Unterschied, welcher bestehe, sei die formelle Klassifikation des SPz als Kriegsmaterial. Die von ihm vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung seien zumindest gleichwertig, wenn nicht besser als jene, welche vom ÖBH zur Sicherung des gleichen Gerätes getroffen würden. Die Möglichkeiten der Exekutive, im Falle einer unbefugten Inbetriebnahme einzugreifen, seien weit höher als wenn jemand mit einer gepanzerten Limousine groben Unfug treibe. Er ersuche aufgrund der angeführten Argumente und in Hinblick auf die Gesamtsituation, ihm die Ausnahmebewilligung mit den für seinen Fall passenden Auflagen zu erteilen bzw. ihm einen Weg aufzuzeigen, wie nach Ansicht der Behörde dieses Projekt verwirklicht werden könne.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch, legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und erstattete zur Beschwerde auszugsweise folgende Gegenausführung:

"Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 WaffG zum Erwerb und Besitz eines fahrfähigen Schützenpanzers (SPz) A1/MK66 (ohne Bewaffnung)."Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG zum Erwerb und Besitz eines fahrfähigen Schützenpanzers (SPz) A1/MK66 (ohne Bewaffnung).

Bei einem Schützenpanzer A1/MK66 handelt es sich zweifelsfrei um Kriegsmaterial. Das Interesse am Erwerb und Besitz des gegenständlichen Panzers begründete der Beschwerdeführer damit, diesen auf einem Paintballfeld im Wald als Attraktion für die Besucher abstellen zu wollen sowie als Grundstein für ein eventuell zu gründendes Panzermuseum. Der gegenständliche Panzer würde ausschließlich von Personen mit entsprechendem Bundesheer-Führerschein gefahren und die Wartung durch dazu beim Bundesheer ausgebildetes und berechtigtes Personal durchgeführt werden. .

Zu Ihrer Erklärung des Beschwerdeführers zur Demilitarisierung der Wanne des Panzers ist zu bemerken, dass insbesondere dem Waffengesetz keine Bestimmung zu entnehmen ist, die festlegt, was unter "demilitarisiert" zu verstehen ist, bzw. dass das Waffengesetz den Begriff "Demilitarisierung" oder "demilitarisiert" überhaupt nicht kennt.

Lediglich für bestimmte Arten von Kriegsmaterial ist nach der Bestimmung des § 42b WaffG sowie der Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung eine Deaktivierung vorgesehen. Diese Bestimmungen betreffen jedoch jedenfalls nicht Kriegslandfahrzeuge und somit kämen diese auch nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen Schützenpanzers zum Tragen. Für den Fall, dass damit die Vorschreibung von Auflagen gemeint sein sollte, ist anzumerken, dass mangels Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sich dies wohl auch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung unter Auflagen beziehen wird (vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, S 555).Lediglich für bestimmte Arten von Kriegsmaterial ist nach der Bestimmung des Paragraph 42 b, WaffG sowie der Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung eine Deaktivierung vorgesehen. Diese Bestimmungen betreffen jedoch jedenfalls nicht Kriegslandfahrzeuge und somit kämen diese auch nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen Schützenpanzers zum Tragen. Für den Fall, dass damit die Vorschreibung von Auflagen gemeint sein sollte, ist anzumerken, dass mangels Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sich dies wohl auch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung unter Auflagen beziehen wird vergleiche Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, S 555).

Aus diesem Grund ist auch keine Verpflichtung der Behörde zur (unbegrenzt bzw. in jede Richtung gehenden) Prüfung erkennbar, welche - nicht einmal im Waffengesetz selbst näher bestimmten bzw. vorgezeichneten - Auflagen dazu führen könnten, dass eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könnte.

Diesbezüglich darf insbesondere auch auf die Unzulässigkeit der Vorschreibung von Auflagen, die das Wesen des Antragsgegenstandes verändern, hingewiesen werden. [Zur] Erklärung, dass auch die Wahl eines Schützenpanzers A1 ohne Turm gangbar wäre, ist zu bemerken, dass dies eines neuen Antrages bedürfen würde, da die Sache ihrem Wesen nach geändert werden würde, wenn sich das Interesse des Beschwerdeführer auf eine andere Version eines Schützenpanzers A1 (z.B. einen Sanitätspanzer) bezieht.

Zum Vorbringen des Gefährdungspotentials etwa im Hinblick auf eine Baumaschine, einen LKW oder eine gepanzerte Limousine ist, wie im gegenständlichen Bescheid näher dargelegt, für das gegenständliche Verfahren unerheblich. Wie schon im Bescheid dargelegt, sind der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial nach § 18 Abs 1 WaffG verboten und ist auch ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gesetzlich nicht eingeräumt. Weiters wird vom Beschwerdeführer neuerlich betont, dass die Wartung von einer Person, die dieses im Bereich des Bundesheeres jahrzehntelang durchgeführt habe, erfolgen würden, diesbezüglich ist zu bemerken, dass im Sinne des Waffengesetzes unter Besitz auch die Innehabung gilt, die Überlassung von Kriegsmaterial lediglich an einen zum Besitz Berechtigten erfolgen darf und Dritte aus einer, einer anderen Person erteilten Ausnahmebewilligung für ihre Person nichts gewinnen könnten.Zum Vorbringen des Gefährdungspotentials etwa im Hinblick auf eine Baumaschine, einen LKW oder eine gepanzerte Limousine ist, wie im gegenständlichen Bescheid näher dargelegt, für das gegenständliche Verfahren unerheblich. Wie schon im Bescheid dargelegt, sind der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial nach Paragraph 18, Absatz eins, WaffG verboten und ist auch ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gesetzlich nicht eingeräumt. Weiters wird vom Beschwerdeführer neuerlich betont, dass die Wartung von einer Person, die dieses im Bereich des Bundesheeres jahrzehntelang durchgeführt habe, erfolgen würden, diesbezüglich ist zu bemerken, dass im Sinne des Waffengesetzes unter Besitz auch die Innehabung gilt, die Überlassung von Kriegsmaterial lediglich an einen zum Besitz Berechtigten erfolgen darf und Dritte aus einer, einer anderen Person erteilten Ausnahmebewilligung für ihre Person nichts gewinnen könnten.

Das Vorhaben, den gegenständlichen Schützenpanzer durch andere Personen warten sowie fahren zu lassen (wobei zumindest hinsichtlich des Fahrens eines Panzer der Beschwerdeführer auch selbst von einer Verfügungsgewalt des Fahrers ausgeht), ist äußerst problematisch bzw. würde eine Überlassung an Unberechtigte einen mit waffengesetzlichen Normen im Widerspruch stehenden Erfolg erzielen. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer genannten Falles eines Lokführers, der einen Panzer transportiert, ist auf § 18 Abs 5 iVm § 46 Z 2 WaffG zu verweisen.Das Vorhaben, den gegenständlichen Schützenpanzer durch andere Personen warten sowie fahren zu lassen (wobei zumindest hinsichtlich des Fahrens eines Panzer der Beschwerdeführer auch selbst von einer Verfügungsgewalt des Fahrers ausgeht), ist äußerst problematisch bzw. würde eine Überlassung an Unberechtigte einen mit waffengesetzlichen Normen im Widerspruch stehenden Erfolg erzielen. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer genannten Falles eines Lokführers, der einen Panzer transportiert, ist auf Paragraph 18, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 46, Ziffer 2, WaffG zu verweisen.

Zur Erklärung, dass den Fahrern sowie dem Wartungspersonale Ausnahmebewilligungen erteilt werden könnten, ist zu betonen, dass die Frage, ob eine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 WaffG erteilt werden kann oder nicht, stets, da der jeweiligen Entscheidung eine Einzelfallprüfung zu Grunde liegt, nach erfolgter Antragstellung unter Würdigung des konkreten Sachverhaltes anhand der vom Gesetzgeber aufgestellten Kriterien zu entscheiden ist. Ohne Vorliegen eines entscheidungsrelevanten Sachverhaltes kann eine Entscheidung jedenfalls nicht präjudiziert werden.Zur Erklärung, dass den Fahrern sowie dem Wartungspersonale Ausnahmebewilligungen erteilt werden könnten, ist zu betonen, dass die Frage, ob eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG erteilt werden kann oder nicht, stets, da der jeweiligen Entscheidung eine Einzelfallprüfung zu Grunde liegt, nach erfolgter Antragstellung unter Würdigung des konkreten Sachverhaltes anhand der vom Gesetzgeber aufgestellten Kriterien zu entscheiden ist. Ohne Vorliegen eines entscheidungsrelevanten Sachverhaltes kann eine Entscheidung jedenfalls nicht präjudiziert werden.

Ob einem der Fahrer und/oder dem Wartungspersonal eine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 WaffG erteilt werden könnte bzw. diese überhaupt bereit wären Anträge zu stellen (nicht zuletzt auch auf Grund der Kosten), ist sohin in diesem Verfahren nicht beurteilbar. "Ob einem der Fahrer und/oder dem Wartungspersonal eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG erteilt werden könnte bzw. diese überhaupt bereit wären Anträge zu stellen (nicht zuletzt auch auf Grund der Kosten), ist sohin in diesem Verfahren nicht beurteilbar. "

5.1. Der Beschwerdeführer erstattete zur Beschwerde ein ergänzendes Vorbringen und reichte seine Waffenbesitzkarte nach.

5.1.1. Im Schriftsatz "Stellungnahme" vom 01.03.2015 brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:

Der Sachverhalt stelle sich in verschiedenen Details anders dar als von der belangten geschildert. Die Gründung des Panzermuseums stehe fest. Das Exponat, der unbewaffnete Schützenpanzer SPz A1 solle in einem eigens dafür geschaffenen Bereich neben dem Paintballspielfeld ausgestellt werden, welcher jeder Person innerhalb der Öffnungszeiten zugänglich sei. Ein Fahrbetrieb sowohl auf öffentlichen Straßen als auch auf Privatgrund schließe der Beschwerdeführer aus. Der SPzA1 werde ausnahmslos rangiert. Das Fahrzeug solle sich aus einem einzigen Grund selbstständig antreiben können: um in der Lage zu sein auf einen Anhänger rangiert zu werden. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst, dass er keinen Rechtsanspruch auf eine Ausnahmebewilligung habe, doch scheine, dass die Behörde grundsätzlich nicht gewillt sei, derartige Ausnahmebewilligungen in Betracht zu ziehen. So seien nicht zutreffende Sachverhalte und Prämissen angenommen worden, welche unabhängig vom konkreten Fall als Versagensgründe vorgeschoben worden seien. Die Behörde habe etwa auf einen Vorschlag geantwortet, welchen er bis zu diesem Zeitpunkt nie gebracht gehabt hätte, nämlich Teile der Panzerung durch dünnwandiges Blech zu ersetzen. Überdies seien so manche Überlegungen herangezogen worden, welche weder logisch noch technisch sinnvoll erschienen, da sie im konkreten Fall, wo es ausschließlich um das Rangieren in Schrittgeschwindigkeit gehe, nicht zutreffen würden. Die Ausführungen schienen darauf abzuzielen, ein untragbares Risiko zu suggerieren, um die Versagung der Bewilligung zu rechtfertigen. Der Aussage, dass die korrekte Durchführung der Wartung im zivilen Bereich äußerst unwahrscheinlich sei und dass er den Ausführungen zur Lenkung und Wartung eines Panzers der antragsgegenständlichen Type nichts entgegenzusetzen gehabt hätte, widerspreche er. Er gehe in seiner Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens vom 01.10.2014 sehr detailliert auf die Schilderungen der Behörde zur Lenkung und Wartung ein. Er habe dort ausgeführt, dass wesentliche Wartungstätigkeiten gleichartig im zivilen Bereich ausgeführt würden und dass die Prüfung der Druckbehälter zu seinen Grundtätigkeiten beim Betreiben des Paintballspielfeldes gehörte. Es seien ausführliche Erläuterungen zum Laufwerk und der Kette gefolgt. Der von der Behörde angegebene Pflichtkettentausch könne sachlich nicht gerechtfertigt werden. In seiner Stellungnahme widerspreche er in direkter Form den Ausführungen der Behörde. Diese vielseitige Ausführung als ein "nichts entgegensetzen" zu bezeichnen, sei für ihn nicht nachvollziehbar. So stehe er unter dem Eindruck, dass die Behörde all seine Bemühungen um sachliche Darstellung gar nicht erst ablehne, sondern im Vorfeld schon ignoriere. Die Aussage (der Wunsch) der Behörde, dass eine Überlegenheit (durch einen beschusssicheren Panzer ohne Bewaffnung) von Privatpersonen gegenüber den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und damit den Schutz des Staatsbürgers verantwortlichen Sicherheitsorgane strikt abgelehnt werden müsse, stelle seiner Ansicht nach keine gültige Rechtsnorm dar und sei auch nicht durchführbar. Es sei der Exekutive unmöglich, allen anderen Teilnehmern der Zivilgesellschaft ebenbürtig oder sogar überlegen entgegenzutreten: Der Fahrer einer gepanzerten Limousine der Beschussklasse VR7 sei nahezu gleich gut gegen Beschuss geschützt wie ein Fahrer des gegenständlichen SPz, aber um ein vielfaches schneller und habe auch einen viel besseren Überblick. So ein Fahrzeug könne von jedem jederzeit erworben und benützt werden. Regelmäßig könne man beobachten, welche Mühe die Exekutive habe, eine Person zu stellen, welche sich mit einem LKW einer Amtshandlung entziehe. Auch seien viele schwere Baumaschinen den Sicherheitsorganen maßlos überlegen. Alleine im Umland von Wien gebe es mehrere Muldenkipper, welche ohne Zweifel über jeden Streifenwagen fahren könnten, gepanzert seien (helfe auch gegen Steinschlag), und es sei unmöglich, den Fahrer vom Boden aus einzusehen, wenn dieser das nicht wünsche. Ein Pilot eines Flugzeuges habe ebenfalls die Möglichkeit, willkürlich großen Schaden und Unheil anzurichten. Die Handhabe der Sicherheitsbehörden dagegen sei nicht gegeben. Diese Beispielliste könne beliebig fortgesetzt werden. Das Bundesministerium für Inneres sei um eine Rechtsauskunft gebeten worden, ob es zulässig sei, einen Kettenbagger oder Raupenschlepper mit einer Panzerung zu versehen. Gezielt hätte er nicht nach Kriegsmaterial gefragt. Das skizzierte gepanzerte Zivilfahrzeug entspreche etwa den Spezifikationen eines unbewaffneten Schützenpanzers. Die Kernaussage des Bundesministeriums für Inneres laute, dass eine Bewilligung der Sicherheitsbehörde zur Konstruktion eines derartigen Fahrzeuges gesetzlich nicht vorgesehen sei. Auch stelle das Bundesministerium für Inneres fest, dass wenn auch nur Teile verarbeitet würden, welche für sich allein schon Kriegsmaterial darstellten, dies den einschlägigen Bestimmungen der Kriegsmaterialverordnung und des Waffengesetzes unterliege. Er habe beim Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung nachgefragt. Obwohl nachgefragt worden sei, welche Sicherungsmaßnahmen der Exekutive in so einem Fall recht wären, sei ihm zu verstehen gegeben worden, dass keine Auskunft gegeben werden könne. Auch sei ein prinzipieller Unwille der Behörde zur sachlichen Bearbeitung erkennbar. Der Gesetzgeber habe ein Gesetz formuliert, welches bei berechtigtem Interesse einem Menschen, welcher das 21. Lebensjahr vollendet habe und verlässlich sei, den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial explizit ermögliche. Es gehe die Argumentation am Fall des Beschwerdeführers vorbei, da das berechtige Interesse betriebswirtschaftlich und gesellschaftlich motiviert sei, und nicht privat. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen in der Beschwerde und in den Beilagen verwiesen. In Bezug auf das Rangieren erachte es die belangte Behörde als notwendig, dass der Lenker ein intensives Training und eine aufwendige Ausbildung absolviere, hingegen sei die Bedienungsanweisung für den SPz im Umfang derart gefasst, dass sie auf eineinhalb A4 Seiten Platz finde. Der jetzt gegenständliche SPz A1 sei durch das Automatikgetriebe noch einfacher zu steuern. In Nachbarländern Österreichs gebe es gewerbliche Anbieter für das Fahren mit einem SPz A1, nach einer kurzen Einweisung dürften sich die Teilnehmer selbstständig im Gelände mit dem Gerät bewegen. Der Beschwerdeführer könne mehrere Personen namhaft machen, welche die geforderte Lenkberechtigung beim ÖBH erworben hätten. Dem Einwand der Behörde, dass der jeweilige Lenker ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung besitzen müsse, sei er gefolgt und habe den Vorschlag vorgebracht, dass diese Personen ebenfalls um die Erteilung der Ausnahmebewilligung ansuchen sollen. Daraufhin stelle die Behörde in Frage, ob die genannten Personen auch gewillt seien, die Kosten hierfür zu tragen. In welcher Hinsicht die konkrete Finanzierung des Behördenweges der Fahrer für eine sachliche Bewertung der Umstände der Ausnahmebewilligung von Belang sei, bleibe offen. Zusätzlich werde ein zwingender Zusammenhang zwischen dem hier gegenständlichen Antrag und den zu stellenden Anträgen der Fahrer hergestellt. Jedoch verhalte es sich genau umgekehrt, um keinem Verfahren vorauszugreifen, müsse tatsächlich das jetzt gegenständliche Verfahren positiv abgeschlossen werden, da sonst das berechtigte Interesse für die benannten Personen nicht gegeben sei. In Bezug auf die Wartung sehe es die Behörde für das Verladen auf einen Anhänger als erforderlich an, das Gerät fahrtechnisch in einem 100% einsatzbereiten Zustand zu halten, als ob es in einen Kampfeinsatz ziehen sollte. Auch hier sei er dem Einwand gefolgt und habe eine Person namhaft gemacht, welche jahrelang diese Tätigkeiten beim ÖBH ausgeführt habe. Es seien die gleichen Einwände wie beim Fahrer erfolgt. Im Bescheid werde bekräftigt, dass die privaten Rechte und Interessen nur soweit zu berücksichtigen seien, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von dem unbewaffneten und gesicherten Panzer bestehe, möglich sei. Um die Verhältnismäßigkeit der Gefährdung durch den SPz A1 zu beurteilen, sei die Erwägung der üblichen Gefährdungen unumgänglich. Der Vergleich mit ortsüblichen Fahrzeugen sei somit zwingend. Wie die belangte Behörde der Ansicht sein könne, dass das Gefährdungspotenzial von Baumaschinen nicht gegenständlich sei, könne nicht nachvollzogen werden. Dass die Gefährdung durch landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge oder große Lastkraftwagen höher sei als jene, welche durch die vom Beschwerdeführer vorgesehene Verwendung des SPz A1 erwachse, werde von der Behörde nicht in Abrede gestellt. Zur "Demilitarisierung" sei auszuführen, dass dann, wenn eine Panzerwanne so modifiziert werde, dass sie nicht mehr über diese grundlegende und zentrale Eigenschaft verfüge, sie keine Panzerwanne und folglich kein Kriegsmaterial mehr sei. Würde der Beschwerdeführer diesen Vorgang für sein Vorhaben wählen, so würde der museale Charakter leiden. Auch wolle er diesen Weg nicht öffentlich aufzeigen, da er dieses für gesellschaftlich schädlich halte. Beispielsweise sei mit folgenden Auflagen das Projekt sicher und leicht umzusetzen:

* Der gegenständliche SPz A1 dürfe nicht für einen regulären Fahrbetrieb verwendet werden. Es seien bei Bedarf Rangierfahrten erlaubt, als Richtwert würden sechs Rangierfahrten je Kalenderjahr gelten.

* Der SPz A1 dürfe ausschließlich von Personen rangiert werden, welche die rechtliche Befugnis besäßen und auch die hierfür nötige Fertigkeit aufwiesen. Als Nachweis gelte eine entsprechende Heereskraftfahrberechtigung.

* Der Antragsteller verpflichte sich den technisch einwandfreien Zustand des SPz A1 soweit sicherzustellen, das keine übermäßige Gefährdung durch technisches Versagen auftrete. Als Richtwert für den Grad der Gefährdung gelte jene, welche durch technisches Versagen bei gleichem Gerät bei korrektem Fahrverhalten und korrekter Wartung im Rahmen des ÖBH vorliege. Die hierfür notwendigen Arbeiten und Wartungen am besagten SPz A1 würden von Personen vorgenommen, welche rechtlich befugt seien und die notwendige Qualifikation besäßen. Als Nachweis gelte die Ausbildung und praktische Verwendung beim ÖBH.

5.1.2. Aus dem Schriftsatz betreffend "Gesellschaftlicher Nutzen und öffentlichen Interesse am Projekt "Panzermuseum K." vom 01.03.2015 ergibt sich:

Derzeit wirkten am Projekt "Panzermuseum [K.]" etwas mehr als 30 Personen mit. Vorgesehen sei die Gründung eines gemeinnützigen Vereines. Die derzeit beteiligten Personen hätten sich größtenteils über das gemeinsame Hobby "Paintball" gefunden. Auch wenn es auf den ersten Blick kurios erscheine, so habe das Spielen von Paintball bei den Spielern auch die Wirkung, dass dadurch die Ablehnung einem bewaffneten Konflikt gegenüber steige. Eine Erkenntnis, welche sich bei allen Spielern sehr schnell durchsetze sei, dass jeder irgendwann getroffen werde, egal wie gut er spiele. Speziell Neulingen in diesem Sport falle der subjektive, oberflächliche Vergleich dieses Spieles mit einem Schießkrieg leicht. Auch wenn das Spiel mit dem Kampf alleine schon wegen der technischen Rahmenbedingungen nicht vergleichbar sei, so scheine der ungeübte Spieler sehr bald Rückschlüsse vom Spiel auf eine reale Kampfhandlung ziehen zu können. Dieser Glaube habe nun auf die meisten Spieler den Effekt, dass sie sich bewusst würden, dass sie bei einer Teilnahme an kriegerischen Auseinandersetzungen mit einer schweren Verletzung oder dem Tod rechnen müssten. Die im Hintergrund stehende Aussage laute: Nie wieder Krieg. Genau auf diesen Erkenntnisweg setze er mit dem Panzermuseum auf. Waffen und Kriegsmaterial wirkten auf viele Menschen faszinierend. Speziell Panzern werde die Eigenschaft von unaufhaltsamer Stärke zugesprochen. Selten hätten Menschen jedoch die Möglichkeit, sich mit einem Panzer persönlich vertraut zu machen. Der Zugang des Beschwerdeführers sei nun, den Menschen die Möglichkeit zu geben, sich in beide Positionen zu begeben, sich sowohl vor den Panzer zu stellen sowie auch die Position der Besatzung einzunehmen. Zentral sei hier nicht eine Präsentation im herkömmlichen Sinn. Das Exponat sei zwar unbeweglich, doch die Besucher seien angehalten, das Gerät anzugreifen, es zu besteigen, zu erforschen. Die Vorstellung der Unbesiegbarkeit als Panzerfahrer oder Besatzung verschwinde sehr schnell, wenn man sich körperlich in den vorgesehenen Schützenpanzer begebe. Im Rumpf des Panzers sei es emotional kalt, dunkel und beklemmend eng. Der Fahrer sei in seiner Position gefangen, die Vorstellung, sich in einem eisernen Sarg zu befinden, dränge sich auf. Durch das Aufzeigen der Schwächen des Panzers als angreifbares und auch schon mit einfachen Mitteln besiegbares Objekt werde dem Besucher schnell klar werden, dass auch die Panzerbesatzung keine überlegene Position am Schlachtfeld einnehme. Dadurch werde jedem klar, dass es bei einem Krieg ausschließlich Verlierer geben könne. Nebst dieser zentralen pädagogischen Botschaft solle das Projekt auch die Region wirtschaftlich stützen. Die Verkettung mit der umgebenden Wirtschaft werde durch die beigelegten Schreiben einiger Betriebe aus der Region (eines Marktes u.a. für Bau und Maschinen, eines Kaufhauses, einer Bäckerei, eines Sägewerkes, eines Paintballausstatters) sowie und des Prof. Mag. Dr. O. J., des Ortsvorstehers von K., an die Rechtsabteilung des BMLVS am besten ersichtlich.

5.1.3. Aus dem Schriftsatz betreffend "Technische Unstimmigkeiten" vom 27.02.2015 ergibt sich Folgendes:

Die Aussage im Bescheid bezüglich der Laufrollen und der Kette, dass die wesentlichen Bestandteile (Kette und Laufrollen) regelmäßig in kurzen Intervallen überprüft und getauscht werden müssten, erscheine irreführend, zudem würde sie technisch nicht zutreffen. Die (Sicht)Prüfungsintervalle seien im regulären Dienstbetrieb täglich bzw. vor jeder Fahrt durchzuführen. Ein regelmäßiges Tauschen der Fahrwerkskomponenten in ähnlichen Intervallen sei weder logisch erklärbar noch vorgesehen. Die Aussage, dass eine Kette nach spätestens 10 Jahren auf Grund der Alterung getauscht werden müsse, könne nicht nachvollzogen werden. Weder der Hersteller der Kette noch Personen, welche im ÖBH mit der Wartung des gegenständlichen SPz A1 betraut gewesen seien, könnten dies bestätigen. Vielmehr solle die Kette entsprechend ihrem Verschleiß getauscht werden. Die Aussage, dass die Bremshydraulikbehälter regelmäßig zu tauschen seien, sei zwar bezugnehmend auf die Wartungsvorschriften richtig, das Wechselintervall betrage jedoch 10 Jahre. Die Aussage bezugnehmend auf die Hydraulik wirke dramatisierend und sei technisch nicht nachvollziehbar. Ein einwandfreier Zustand aller Komponenten sei natürlich auch für eine Rangierfahrt sicherzustellen, doch habe das Versäumen einer Prüfung oder eines Wechsels nicht unweigerlich ein Versagen des jeweiligen Systems zur Folge. Falls tatsachlich einer der Hydraulikschläuche platzen sollte, so verteile sich das Hydrauliköl im Motorraum und im Getrieberaum. Eine Gefährdung des Lenkers oder von anwesenden Personen sei praktisch ausgeschlossen, da diese Räume durch Stahlwände geschlossen seien. Bei jedem Bagger sei die gleiche Art von Hydraulikschläuchen offen verlegt und somit potenziell vielfach gefährlicher. Bei einem Kettenriss in Schrittgeschwindigkeit erfolge im schlimmsten Fall ein Abwurf der Kette, wenn der Fahrer nicht auf die Bremse steige. Geübte Fahrer seien auch bei voller Geschwindigkeit in der Lage, den Kettenriss zu hören bzw. zu spüren und blieben bei Geschick mit dem ganzen Panzer auf der gerissenen Kette stehen. Herr B. habe in seiner Dienstzeit einen solchen Kettenriss gehabt und diesen gemeistert, ohne die Kontrolle über sein Fahrzeug zu verlieren. Wenn ein KFZ-Halter die § 57a StVO - Überprüfung versäume, so falle diesem auch nicht unweigerlich die Bremse oder die Lenkung aus. Diese Aussage suggeriere eine unmäßige Gefahr, welche tatsächlich nur bei grob fahrlässigem Verhalten gegeben sei.Die Aussage im Bescheid bezüglich der Laufrollen und der Kette, dass die wesentlichen Bestandteile (Kette und Laufrollen) regelmäßig in kurzen Intervallen überprüft und getauscht werden müssten, erscheine irreführend, zudem würde sie technisch nicht zutreffen. Die (Sicht)Prüfungsintervalle seien im regulären Dienstbetrieb täglich bzw. vor jeder Fahrt durchzuführen. Ein regelmäßiges Tauschen der Fahrwerkskomponenten in ähnlichen Intervallen sei weder logisch erklärbar noch vorgesehen. Die Aussage, dass eine Kette nach spätestens 10 Jahren auf Grund der Alterung getauscht werden müsse, könne nicht nachvollzogen werden. Weder der Hersteller der Kette noch Personen, welche im ÖBH mit der Wartung des gegenständlichen SPz A1 betraut gewesen seien, könnten dies bestätigen. Vielmehr solle die Kette entsprechend ihrem Verschleiß getauscht werden. Die Aussage, dass die Bremshydraulikbehälter regelmäßig zu tauschen seien, sei zwar bezugnehmend auf die Wartungsvorschriften richtig, das Wechselintervall betrage jedoch 10 Jahre. Die Aussage bezugnehmend auf die Hydraulik wirke dramatisierend und sei technisch nicht nachvollziehbar. Ein einwandfreier Zustand aller Komponenten sei natürlich auch für eine Rangierfahrt sicherzustellen, doch habe das Versäumen einer Prüfung oder eines Wechsels nicht unweigerlich ein Versagen des jeweiligen Systems zur Folge. Falls tatsachlich einer der Hydraulikschläuche platzen sollte, so verteile sich das Hydrauliköl im Motorraum und im Getrieberaum. Eine Gefährdung des Lenkers oder von anwesenden Personen sei praktisch ausgeschlossen, da diese Räume durch Stahlwände geschlossen seien. Bei jedem Bagger sei die gleiche Art von Hydraulikschläuchen offen verlegt und somit potenziell vielfach gefährlicher. Bei einem Kettenriss in Schrittgeschwindigkeit erfolge im schlimmsten Fall ein Abwurf der Kette, wenn der Fahrer nicht auf die Bremse steige. Geübte Fahrer seien auch bei voller Geschwindigkeit in der Lage, den Kettenriss zu hören bzw. zu spüren und blieben bei Geschick mit dem ganzen Panzer auf der gerissenen Kette stehen. Herr B. habe in seiner Dienstzeit einen solchen Kettenriss gehabt und diesen gemeistert, ohne die Kontrolle über sein Fahrzeug zu verlieren. Wenn ein KFZ-Halter die Paragraph 57 a, StVO - Überprüfung versäume, so falle diesem auch nicht unweigerlich die Bremse oder die Lenkung aus. Diese Aussage suggeriere eine unmäßige Gefahr, welche tatsächlich nur bei grob fahrlässigem Verhalten gegeben sei.

6.1. Das Bundesverwaltungsgericht gab in der Folge Gelegenheit - im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2016, Ra 2015/11/0059 und das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers - eine aktuelle Stellungnahme in der Sache schriftlich abzugeben.

6.2. Der Beschwerdeführer gab mit Schriftsatz vom 04.03.2017 folgende Stellungnahme ab:

Speziell in Bezug auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2016, Ra 2015/11/0059, stelle sich im gegenständlichen Fall die Abwägung der unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses gegenüber seinem privaten Interesse grundlegend anders dar. Das allgemeine öffentliche Interesse am gegenständlichen Projekt werde durch das bereits übermittelte Schreiben des Prof. Mag. Dr. O. J. sichtbar. Neben dem pädagogischen Nutzen würden durch das Museum zusätzliche Kundenströme generiert, welche die ganze Region wirtschaftlich stärkten. Dieser Umstand werde durch die Schreiben des Kaufhauses, des Paintballausrüsters, der Bäckerei, des Sägewerkes und des Marktes u.a. für Bau und Maschinen weiter bekräftigt. Laut § 10 WaffG sei beim Ermessen der Behörde das private Interesse nur insoweit zu berücksichtigen, als dies eben ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen (und sinngemäß Kriegsmaterial) verbundenen Gefahr besteht, möglich sei. Im Gesetz sei kein öffentliches Interesse in einem derartigen Fall genannt. Aus diesem Grund stelle er klar, dass sich sein privates Interesse mit dem von ihm geschilderten öffentlichen Interesse an diesem Projekt decke. Die Behörde stelle fest, dass die unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr bestehe, welches für die Ermessensübung relevant sei, sich nicht mit dem Begriff des sicherheitspolizeilichen Interesses decke. Die Behörde schildere aber an anderer Stelle die Notwendigkeit der Sicherheitsbehörden im ureigensten Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes (u. a. §§ 20, 21) gegen den Fahrer eines Schützenpanzers einzuschreiten. Daraus sei entnehmbar, dass die Behörde sehr wohl von einer großen Überdeckung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 10 WaffG mit den sicherheitspolizeilichen Interessen im Sinne des SPG ausgehe. Die Behörde stelle zu keiner Zeit seine Verlässlichkeit in Frage, ebenso werde seine, durch seine berufliche Tätigkeit bedingte Fähigkeit, eine ausreichende Sicherung des gegenständlichen SPz gegen eine unbefugte Inbetriebnahme zu sichern, nicht bezweifelt. Die Behörde erhebe auch keine Einwände gegen die statische Auf- und Ausstellung des SPz. Die Bedenken der Behörde, welche maschinen- als auch fahrtechnisch begründet seien, könne er im betreffenden Fall durchgehend ausräumen. Nebst seiner Fachkenntnis in großen Teilbereichen stünde ihm Personal zur Verfügung, welches im Rahmen der Behörde die notwendigen gleichen Tätigkeiten langjährig selbst ausgeführt hätten. Um von einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses sprechen zu können, müsse im jeweiligen Fall ein Verhältnis mit einer vergleichbaren Größe hergestellt werden. Da § 10 WaffG (laut § 18 Abs. 5) auch auf Kriegsmaterial anzuwenden sei, sei wohl bei der Abwägung der dadurch ausgehenden Gefahr auf die spezielle Eigenschaft des Kriegsmaterials einzugehen. Die Behörde sehe das Gefährdungspotenzial des gegenständlichen SPz in seiner Masse, seiner Panzerung und der Fähigkeit, Einsatzfahrzeuge zu überrollen. Das Unterlassen einer Ermittlung hinsichtlich des Gefährdungspotenzials von Lastkraftwagen u.ä. ortsüblichen Geräten sehe er nicht als groben Verfahrensmangel, da dieses Gefährdungspotenzial offenkundig sei. Das Gefährdungspotenzial, die Möglichkeit eine Gefährdung darzustellen, werde durch die statische Auf- und Ausstellung des gegenständlichen SPz sowie die Sicherung, auch beim Rangieren, praktisch ausgeschlossen. Das Verkennen der Behörde, die tatsächlich zum Tragen kommenden Eigenschaften des SPz in Verhältnis zu den ortsüblichen Gefahren zu stellen, stelle seiner Ansicht nach einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Es sei ihm nicht möglich, die Ermessensentscheidung des BMLVS sachlich nachzuvollziehen.Speziell in Bezug auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2016, Ra 2015/11/0059, stelle sich im gegenständlichen Fall die Abwägung der unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses gegenüber seinem privaten Interesse grundlegend anders dar. Das allgemeine öffentliche Interesse am gegenständlichen Projekt werde durch das bereits übermittelte Schreiben des Prof. Mag. Dr. O. J. sichtbar. Neben dem pädagogischen Nutzen würden durch das Museum zusätzliche Kundenströme generiert, welche die ganze Region wirtschaftlich stärkten. Dieser Umstand werde durch die Schreiben des Kaufhauses, des Paintballausrüsters, der Bäckerei, des Sägewerkes und des Marktes u.a. für Bau und Maschinen weiter bekräftigt. Laut Paragraph 10, WaffG sei beim Ermessen der Behörde das private Interesse nur insoweit zu berücksichtigen, als dies eben ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen (und sinngemäß Kriegsmaterial) verbundenen Gefahr besteht, möglich sei. Im Gesetz sei kein öffentliches Interesse in einem derartigen Fall genannt. Aus diesem Grund stelle er klar, dass sich sein privates Interesse mit dem von ihm geschilderten öffentlichen Interesse an diesem Projekt decke. Die Behörde stelle fest, dass die unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr bestehe, welches für die Ermessensübung relevant sei, sich nicht mit dem Begriff des sicherheitspolizeilichen Interesses decke. Die Behörde schildere aber an anderer Stelle die Notwendigkeit der Sicherheitsbehörden im ureigensten Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes (u. a. Paragraphen 20, 21,) gegen den Fahrer eines Schützenpanzers einzuschreiten. Daraus sei entnehmbar, dass die Behörde sehr wohl von einer großen Überdeckung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 10, WaffG mit den sicherheitspolizeilichen Interessen im Sinne des SPG ausgehe. Die Behörde stelle zu keiner Zeit seine Verlässlichkeit in Frage, ebenso werde seine, durch seine berufliche Tätigkeit bedingte Fähigkeit, eine ausreichende Sicherung des gegenständlichen SPz gegen eine unbefugte Inbetriebnahme zu sichern, nicht bezweifelt. Die Behörde erhebe auch keine Einwände gegen die statische Auf- und Ausstellung des SPz. Die Bedenken der Behörde, welche maschinen- als auch fahrtechnisch begründet seien, könne er im betreffenden Fall durchgehend ausräumen. Nebst seiner Fachkenntnis in großen Teilbereichen stünde ihm Personal zur Verfügung, welches im Rahmen der Behörde die notwendigen gleichen Tätigkeiten langjährig selbst ausgeführt hätten. Um von einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses sprechen zu können, müsse im jeweiligen Fall ein Verhältnis mit einer vergleichbaren Größe hergestellt werden. Da Paragraph 10, WaffG (laut Paragraph 18, Absatz 5,) auch auf Kriegsmaterial anzuwenden sei, sei wohl bei der Abwägung der dadurch ausgehenden Gefahr auf die spezielle Eigenschaft des Kriegsmaterials einzugehen. Die Behörde sehe das Gefährdungspotenzial des gegenständlichen SPz in seiner Masse, seiner Panzerung und der Fähigkeit, Einsatzfahrzeuge zu überrollen. Das Unterlassen einer Ermittlung hinsichtlich des Gefährdungspotenzials von Lastkraftwagen u.ä. ortsüblichen Geräten sehe er nicht als groben Verfahrensmangel, da dieses Gefährdungspotenzial offenkundig sei. Das Gefährdungspotenzial, die Möglichkeit eine Gefährdung darzustellen, werde durch die statische Auf- und Ausstellung des gegenständlichen SPz sowie die Sicherung, auch beim Rangieren, praktisch ausgeschlossen. Das Verkennen der Behörde, die tatsächlich zum Tragen kommenden Eigenschaften des SPz in Verhältnis zu den ortsüblichen Gefahren zu stellen, stelle seiner Ansicht nach einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Es sei ihm nicht möglich, die Ermessensentscheidung des BMLVS sachlich nachzuvollziehen.

6.3. Die Stellungnahme der Behörde vom 10.03.2017 hat folgenden Inhalt:

Zur Erklärung des Beschwerdeführers, dass er nie vorgebracht hätte, dass er Teile der Panzerung durch dünnwandiges Blech ersetzen wolle, sei zu bemerken, dass er im Schreiben vom 5. September 2014 erklärt habe, dass er vorhätte, Schussflächen, welche bei Beschuss mit schon kleinkalibriger Munition ein Stilllegen des Fahrzeuges bewirken würde, anzubringen. Dieses Vorbringen sei als Änderung an der Panzerung verstanden worden. Antragsgegenständlich sei zweifelsfrei ein fahrfähiger Schützenpanzer (SPz) A1/MK66. Wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen sei, stelle ein fahrfähiger Schützenpanzer A 1 ein großes Gefährdungspotential dar. Dieses sei insbesondere darin begründet, dass ein Panzer dieser Gewichtsklasse Hauswände durchschlagen, PKW überfahren und dabei vollständig zerstören könne. Weiters sei zu bemerken, dass ein derartiger Panzer durch Sicherheitskräfte kaum stoppbar bzw. ein wirkungsvolles Einschreiten kaum möglich sei. Mit dem angefochtenen Bescheid sei eine Ermessensentscheidung getroffen worden. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2016, Zl: Ra 2015/11/0059, sei dazu insbesondere ausgeführt worden, dass gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräume und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt habe. Die Ermessensübung sei in gegenständlicher Angelegenheit im Sinne des Gesetzes erfolgt. Aus diesem Grund sei das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht befugt, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers zur Gegenüberstellung mit zivilen Fahrzeugen sei ebenfalls auf das obige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete die Ansicht, dass die Behörde nicht gehalten sei, das Gefährdungspotenzial des Panzers mit demjenigen von schweren Lastwagen, landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder Baufahrzeugen zu vergleichen. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, die Behörde sei verpflichtet, das Kriegsmaterial, für das eine Ausnahmebewilligung angestrebt werde, nach allen Richtungen mit anderen (frei zugänglichen) Gegenständen zu vergleichen, von denen bei Missbrauch allenfalls Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen könnten. Das Unterbleiben derartiger Vergleichsüberlegungen stelle folglich auch keinen Verfahrensmangel dar. Aus diesem Grund sei auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die vom Beschwerdeführer angeführten Erklärungen des Bundesministeriums für Inneres gänzlich unerheblich. Die Erklärungen des Beschwerdeführers zur Entfernung von Teilen der Panzerwanne seien zu kurz gegriffen und zudem auch den gegenständlichen Fall betreffend unerheblich. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Auflagen vermögen am beschriebenen Gefährdungspotenzial eines fahrfähigen Schützenpanzers nichts zu ändern. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers zur technischen Gegebenheit und Wartung sei auf die schlüssigen Darstellungen von technischer Seite zu verweisen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr über eine Waffenbesitzkarte verfüge, sei im Hinblick auf die im gegenständlichen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung unerheblich.Zur Erklärung des Beschwerdeführers, dass er nie vorgebracht hätte, dass er Teile der Panzerung durch dünnwandiges Blech ersetzen wolle, sei zu bemerken, dass er im Schreiben vom 5. September 2014 erklärt habe, dass er vorhätte, Schussflächen, welche bei Beschuss mit schon kleinkalibriger Munition ein Stilllegen des Fahrzeuges bewirken würde, anzubringen. Dieses Vorbringen sei als Änderung an der Panzerung verstanden worden. Antragsgegenständlich sei zweifelsfrei ein fahrfähiger Schützenpanzer (SPz) A1/MK66. Wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen sei, stelle ein fahrfähiger Schützenpanzer A 1 ein großes Gefährdungspotential dar. Dieses sei insbesondere darin begründet, dass ein Panzer dieser Gewichtsklasse Hauswände durchschlagen, PKW überfahren und dabei vollständig zerstören könne. Weiters sei zu bemerken, dass ein derartiger Panzer durch Sicherheitskräfte kaum stoppbar bzw. ein wirkungsvolles Einschreiten kaum möglich sei. Mit dem angefochtenen Bescheid sei eine Ermessensentscheidung getroffen worden. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2016, Zl: Ra 2015/11/0059, sei dazu insbesondere ausgeführt worden, dass gemäß Artikel 130, Absatz 3, B-VG Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräume und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt habe. Die Ermessensübung sei in gegenständlicher Angelegenheit im Sinne des Gesetzes erfolgt. Aus diesem Grund sei das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht befugt, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers zur Gegenüberstellung mit zivilen Fahrzeugen sei ebenfalls auf das obige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete die Ansicht, dass die Behörde nicht gehalten sei, das Gefährdungspotenzial des Panzers mit demjenigen von schweren Lastwagen, landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder Baufahrzeugen zu vergleichen. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, die Behörde sei verpflichtet, das Kriegsmaterial, für das eine Ausnahmebewilligung angestrebt werde, nach allen Richtungen mit anderen (frei zugänglichen) Gegenständen zu vergleichen, von denen bei Missbrauch allenfalls Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen könnten. Das Unterbleiben derartiger Vergleichsüberlegungen stelle folglich auch keinen Verfahrensmangel dar. Aus diesem Grund sei auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die vom Beschwerdeführer angeführten Erklärungen des Bundesministeriums für Inneres gänzlich unerheblich. Die Erklärungen des Beschwerdeführers zur Entfernung von Teilen der Panzerwanne seien zu kurz gegriffen und zudem auch den gegenständlichen Fall betreffend unerheblich. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Auflagen vermögen am beschriebenen Gefährdungspotenzial eines fahrfähigen Schützenpanzers nichts zu ändern. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers zur technischen Gegebenheit und Wartung sei auf die schlüssigen Darstellungen von technischer Seite zu verweisen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr über eine Waffenbesitzkarte verfüge, sei im Hinblick auf die im gegenständlichen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung unerheblich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

Es wird daher zusammengefasst der gerichtlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer beantragte eine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG.Der Beschwerdeführer beantragte eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG.

Antragsgegenständlich ist ein fahrfähiger Schützenpanzer (SPz) A1/MK66 ohne Bewaffnung.

Es handelt sich um ein stark gepanzertes Kriegslandkettenfahrzeug mit einem Gewicht von ca. 14 Tonnen mit Turmaufbau und ohne größere Sichtscheiben oder Seitenscheiben, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine militärische Verwendung offensichtlich erkennen lässt.

Der Schützenpanzer A1 mit Maschinenkanone (SPzA1/MK66) diente als Kampffahrzeug der Panzergrenadiere (PzGren) und Panzeraufklärer (PzAufkl). Je nachdem, ob er als Kompanie-, Zugs- oder Gruppen SPz verwendet wurde, ist der Bezeichnung SPz A1 ein K, Z oder G nachgesetzt.

In technischer Hinsicht ist das Fahrzeug wie folgt zu beschreiben:

Besatzung: 1 Panzerkommandant, 1 Bordschütze, 1 Panzerfahrer, übrige Besatzung je nach Verwendung bis zu 7 Mann; Bewaffnung: 2 cm MK 66;

Motorisierung: Baureihe 4FA oder 4FA-E, wassergekühlter 6-Zylinder 4 Takt Diesel Motor mit Direkteinspritzung und Abgasturboladung, Leistung 184 kW (250 PS), max. Drehmoment 890 Nm; Kraftübertragung:

Umlenkgetriebe: Stirnrad mit Nebenantrieb, Automatikgetriebe:

hydraulisch gesteuertes Planetengetriebe (3 Vorwärts-, 1 Rückwärtsgang) mit Drehmomentwandler und Überbrückungskupplung,

Lenkgetriebe: hydrostatisches Überlagerungslenkgetriebe;

Seitenvorgelege: Stirnradgetriebe; Bremsanlage:

Zweikreis-Druckspeicheranlage auf Scheibenbremse wirkend, mechanisch feststellbar; Elektrische Anlage: 24 V (2 Batterien zu je 12 V).Zweikreis-Druckspeicheranlage auf Scheibenbremse wirkend, mechanisch feststellbar; Elektrische Anlage: 24 römisch fünf (2 Batterien zu je 12 römisch fünf).

Die Schutzwirkung der Panzerung ist bei allen Typen des Schützenpanzers A 1 Saurer bzw. der verschiedenen Versionen (Schützenpanzer A1 mit Maschinenkanone MK66; Schützenpanzer A1 mit Drehringlafette für üsMG 12,7mm; Schützenpanzer A1 ohne Turm mit Drehringlafette) identisch. Der Hauptunterschied der Fahrzeuge liegt im Wesentlichen in der Bewaffnung. Die verwendete Technik ist bis auf unterschiedliche Motortypen und der damit verbundenen Motorleistungen bei allen Typen identisch. Je nach Verwendungszweck wurden die Fahrzeugtypen anders ausgestattet. Im Fall von Führungsfahrzeugen bzw. Fernschreibfahrzeugen wurden die zum Einsatz notwendigen elektrischen Geräte installiert, welche aber für das Fahrzeug selbst keine großen Änderungen bedeuteten.

Bei der Wartung und Instandhaltung sind zusätzlich zu den allgemein notwendigen Überprüfungen speziell die bei den Bremsen verbauten Druckspeicher einer regelmäßigen Kontrolle zu unterziehen.

Bei dem Betrieb der Fahrzeuge ist besonderes Augenmerk auf die Umlenkgetriebewelle zu legen, welche sich im Betrieb als besonders anfällig für Materialbrüche erwiesen hat. Wenn die Welle im Betrieb bricht, ist nicht nur der Antrieb beeinträchtigt sondern auch ein Lenken des Fahrzeuges nicht mehr möglich, da die Hydraulikpumpe für das Lenkgetriebe dann ebenfalls außer Funktion gesetzt ist.

Das Sanitätsfahrzeug weist als einziges aller verschiedenen Fahrzeugversionen eine Ausrüstung mit einer ABC-Schutzanlage auf.

Die Lenkung des SPz A1 funktioniert auf Basis der hydrostatischen Überlagerungslenkung. Das Verhalten dieses Lenkmechanismus unterscheidet sich wesentlich von den Lenkeigenschaften von handelsüblichen (Rad) Fahrzeugen.

Der Lenkradius beim SPz A1 ist direkt von der Drehzahl des Motors und dem eingelegten Gang abhängig. Zum Befahren von engen Kurvenradien muss daher der Motor auf hohe Drehzahl gebracht werden. D. h. vor engen Kurven muss der Motor beschleunigt werden, d.h. der Fahrer muss das Gaspedal voll betätigen und den niedrigsten möglichen Gang einlegen. Wenn der Fahrer diese Grundsätze nicht beachtet, wird das Fahrzeug (selbst bei geringer Geschwindigkeit) in der Kurve von der Fahrbahn abkommen.

Die "normale" Reaktion eines Lenkers bei Kurvenfahrt ist es, die Motordrehzahl und damit die Geschwindigkeit zu verringern. Das kann beim Lenken eines SPz A1 fatale Folgen haben.

Zusätzlich ist der Kurvenradius des SPz A1 noch von der Geschwindigkeit des Fahrzeugs abhängig. Je höher die Geschwindigkeit, umso größer wird der Kurvenradius. Bei zu hoher Geschwindigkeit ist es daher technisch unmöglich, den erforderlichen engen Kurvenradius zu erreichen.

Diese Eigenschaften machen eine gezielte Ausbildung an diesem Fahrzeug erforderlich. Nur intensives Training der Fahrer kann die Beherrschung dieser Technik sicherstellen. Trotz der aufwendigen Ausbildung und der Fahrpraxis der Fahrer des ÖBH kommt es auf Grund der Eigenschaften der hydrostatischen Überlagerungslenkung immer wieder zu Unfällen beim Betrieb des Panzers.

Es ist daher unmöglich, die entsprechende Ausbildung und die erforderliche Fahrpraxis zum sicheren Beherrschen des SPz A1 im zivilen Bereich zu erlangen.

Das Laufwerk des SPz A1 bedarf intensiver Wartung und Pflege. Die wesentlichen Bestandteile (Kette und Laufrollen) müssen regelmäßig in kurzen Intervallen überprüft und getauscht werden. Diese Teile unterliegen außerdem einer raschen Alterung. Selbst ungebrauchte Teile werden daher während der Lagerung nach einiger Zeit unbrauchbar. Die Kette muss regelmäßig geworfen (abgelegt) und überprüft werden. Dafür sind entsprechendes Spezialwerkzeug und eine intensive Ausbildung notwendig. Nach spätestens 10 Jahren muss eine Kette auf Grund der Alterung getauscht werden. Das gleiche gilt für die meisten anderen Teile des Laufwerks (Laufrollen, Stützrollen etc.).

Die Stützrollen müssen regelmäßig auf Risse und die Lager auf ihre Funktion und Schmierung geprüft werden. Passiert das nicht, so werden bei Versagen diese Rollen zu gefährlichen Geschossen.

Die Hochdruckhydraulik der Lenkung muss regelmäßig geprüft und die Pflichttauschteile (z.B. Hochdruckhydraulikschläuche) getauscht werden. Das gleiche gilt für die Bremse, die nach festgesetzten Intervallen und genau vorgeschriebenen Verfahren mit Hilfe von Spezialwerkzeug geprüft und eingestellt werden muss. Die Bremshydraulikbehälter sind in regelmäßigen Abständen zu tauschen, etc.

Wird nur eine der o. a. Tätigkeiten nicht durchgeführt, so hat das unweigerlich das Versagen von Lenkung, Laufwerk und Bremsen zur Folge. Ein Kettenriss führt zu einem völlig unkontrollierbaren Fahrzustand (Panzer "schlägt einen Haken").

Die Lenkung und die Bremsen fallen plötzlich und ohne Vorwarnung aus. Heißes Hochdruckhydrauliköl kann mit bis zu 450 bar austreten.

Durch das hohe Gewicht des Panzers besteht ein großes Gefährdungspotential für alle Verkehrsteilnehmer und Sachgüter im Umkreis des SPz A1. Ein Panzer dieser Gewichtsklasse kann Hauswände durchschlagen, PKW überfahren und dabei vollständig zerstören.

Für die korrekte Durchführung der Wartung eines SPz A1 sind eine aufwendige Ausbildung, Spezialwerkzeug und Ersatzteile notwendig.

Das Fahrzeug muss regelmäßig in kurzen Intervallen (auf jeden Fall vor und nach jeder Fahrt und zu den vorgeschriebenen Inspektionsintervallen) von entsprechend ausgebildeten Spezialisten (nur im ÖBH vorhanden) überprüft werden.

Es ist daher nicht möglich, im zivilen Bereich die notwendigen Voraussetzungen zur korrekten Wartung (und technischen Überprüfung) des SPz A1 zu schaffen, um einen sicheren Fahrbetrieb zu gewährleisten.

Der Beschwerdeführer betreibt ein Paintballspielfeld und will das Fahrzeug – um seine Wettbewerbsposition gegenüber Konkurrenten zu verbessern – stationär als Blickfang auf dem eingefriedeten Waldstück aufstellen. Der Einsatz als fahrendes Fahrzeug auf dem Spielfeld ist nicht vorgesehen. Über die Wintermonate will er das Gerät im nahe gelegenen (7 Kilometer entfernten) Firmensitz S. sicherstellen. Außerdem gründet der Beschwerdeführer ein Panzermuseum und will das antraggegenständliche Fahrzeug als Exponat in einem eigens dafür geschaffenen Bereich neben dem Paintballspielfeld ausstellen, welcher jeder Person innerhalb der Öffnungszeiten zugänglich sein soll. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass neben dem pädagogischen Nutzen durch das Museum zusätzliche Kundenströme generiert würden, welche die ganze Region wirtschaftlich stärken würden. Der antraggegenständliche Schützenpanzer soll fahrbereit sein und bleiben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren im Wesentlichen auf dem Gutachten des ARWT/FGT und auf dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hat die für die Beurteilung der Rechtsfrage notwendigen Erhebungen durchgeführt und hat insbesondere ein Gutachten eingeholt, dem Beschwerdeführer dazu die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern, und den Sachverhalt im Wesentlichen auf der Grundlage des Gutachtens und der eigenen Angaben des Beschwerdeführers festgestellt. Die belangte Behörde erachtete das Gutachten des ARWT/FGT bzw. die vorliegenden Ermittlungsergebnisse, die auch auf dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers beruhen, als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Dem ist zu folgen. Eine Unvollständigkeit und Unschlüssigkeit des von der belangten Behörde erhobenen und festgestellten Sachverhaltes wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert ersichtlich gemacht und es wurden auch keine begründeten Umstände dargetan, die gegen die fachliche Qualifikation bzw. gegen die Heranziehung des ARWT/FGT bzw. des konkreten Sachverständigen zur Gutachtenserstellung im vorliegenden Fall sprechen würden. Eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung kann nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer hat (ebenfalls) ein schlüssiges Vorbringen erstattet, welches sich aber in weiten Teilen als für die Beantwortung der Rechtsfrage nicht relevant erweist, insbesondere weil dieses das Gefährdungspotential des antragsgegenständlichen fahrfähigen Panzers nicht in Abrede stellt bzw. auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten (technischen) Sachverhaltselemente an diesem Gefährdungspotential nichts ändern. Überdies wird das Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin einer rechtlichen Beurteilung unterzogen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren vollständig und korrekt festgestellt bzw. erhoben (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor). Dieser Sachverhalt war daher – auch mangels substantieller, diesen Sachverhalt widerlegender Umstände – als erwiesen anzusehen und auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde zu legen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung in der Sache vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung in der Sache vor.

3.1.3. In der Sache:

3.1.3.1. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

3.1.3.1.1. Das Waffengesetz - WaffG lautet (auszugsweise):

" "Kriegsmaterial

§ 5. (1) Kriegsmaterial sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.Paragraph 5, (1) Kriegsmaterial sind die auf Grund des Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind nicht Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes(2) Abweichend von Absatz eins, sind nicht Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. Kartuschen verschossener Munition und

2. Läufe und Verschlüsse gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c der Verordnung betreffend Kriegsmaterial, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind.2. Läufe und Verschlüsse gemäß Paragraph eins, Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera c, der Verordnung betreffend Kriegsmaterial, die jeweils gemäß Paragraph 42 b, deaktiviert worden sind.

( )

Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.Paragraph 10, Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

( )

Kriegsmaterial

§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.Paragraph 18, (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Absatz eins, bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.

(3) Eine Ausnahmebewilligung kann insbesondere aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.(3) Eine Ausnahmebewilligung kann insbesondere aus den in Absatz 2, genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.

(3a) Abs. 1 gilt nicht hinsichtlich des Besitzes und des Führens von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind und Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Staates als Dienstwaffe zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Staat zur Verfügung stehen.(3a) Absatz eins, gilt nicht hinsichtlich des Besitzes und des Führens von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind und Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Staates als Dienstwaffe zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Staat zur Verfügung stehen.

(3b) Kriegsmaterial darf nur an jemanden überlassen werden, der zu dessen Besitz berechtigt ist. Im Falle einer Überlassung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung des Kriegsmaterials binnen sechs Wochen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport schriftlich unter Anführung der Geschäftszahl der Ausnahmebewilligungen (§ 18 Abs. 2) anzuzeigen.(3b) Kriegsmaterial darf nur an jemanden überlassen werden, der zu dessen Besitz berechtigt ist. Im Falle einer Überlassung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung des Kriegsmaterials binnen sechs Wochen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport schriftlich unter Anführung der Geschäftszahl der Ausnahmebewilligungen (Paragraph 18, Absatz 2,) anzuzeigen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für jene Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, soweit es sich nicht um Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- oder Treibspiegelgeschoß handelt, die als Kriegsmaterial anzusehen sind. Der Erwerb dieser Patronen ist jedoch nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Menschen überlassen werden, die im Besitz einer solchen Urkunde sind.(4) Absatz eins, gilt nicht für jene Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, soweit es sich nicht um Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- oder Treibspiegelgeschoß handelt, die als Kriegsmaterial anzusehen sind. Der Erwerb dieser Patronen ist jedoch nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Menschen überlassen werden, die im Besitz einer solchen Urkunde sind.

(5) Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verläßlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 16a (Verwahrung von Schusswaffen), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), § 41a (Verlust und Diebstahl), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schußwaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.(5) Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verläßlichkeit und Ermessen), 11 Absatz 3, (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 16a (Verwahrung von Schusswaffen), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), Paragraph 41 a, (Verlust und Diebstahl), 45 Ziffer 2, (Ausnahmebestimmung für historische Schußwaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des Paragraph 47, (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.

3.1.3.1.2. Das Kriegsmaterialgesetz - KMG, lautet (auszugsweise):

" Kriegsmaterial

§ 2. Die Bundesregierung bestimmt im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung, welche Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände nach dem jeweiligen Stand der militärtechnischen Entwicklung als Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind.Paragraph 2, Die Bundesregierung bestimmt im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung, welche Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände nach dem jeweiligen Stand der militärtechnischen Entwicklung als Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind.

..."

3.1.3.1.3. Die Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977 - Kriegsmaterialverordnung - KMV, lautet (auszugsweise):3.1.3.1.3. Die Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977, - Kriegsmaterialverordnung - KMV, lautet (auszugsweise):

" "§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen:

( )

II. Kriegslandfahrzeugerömisch zwei. Kriegslandfahrzeuge

a.) Kampfpanzer und sonstige militärische Kraftfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.

b.) Türme und Wannen für Kriegsmaterial der lit. a.b.) Türme und Wannen für Kriegsmaterial der Litera a,

( )" 3.1.3.2. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes:

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass es sich beim antragsgegenständlichen Schützenpanzer um Kriegsmaterial im Sinne der Kriegsmaterialverordnung handelt.

Der Erwerb und der Besitz (sowie das Führen) des Schützenpanzers bedürfen demnach einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG. Bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer Ausnahmebewilligung hat die Behörde Ermessen zu üben (vgl. zB. VwGH 21.11.2013, 2011/11/0001). Es ist im Beschwerdefall auch nicht strittig, dass die belangte Behörde bei ihrer durch Beschwerde bekämpften Entscheidung Ermessen geübt hat.Der Erwerb und der Besitz (sowie das Führen) des Schützenpanzers bedürfen demnach einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG. Bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer Ausnahmebewilligung hat die Behörde Ermessen zu üben vergleiche zB. VwGH 21.11.2013, 2011/11/0001). Es ist im Beschwerdefall auch nicht strittig, dass die belangte Behörde bei ihrer durch Beschwerde bekämpften Entscheidung Ermessen geübt hat.

Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt - von hier unbeachtlichen Ausnahmen abgesehen - Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Verweigerung der beantragten Ausnahmebewilligung durch den Beschwerdeführer als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls wäre die Beschwerde - ohne dass das Bundesverwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweisen würde, - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt worden wären - wäre das Bundesverwaltungsgericht befugt, eigenes Ermessen zu üben (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059 unter Hinweis auf VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106).Gemäß Artikel 130, Absatz 3, B-VG liegt - von hier unbeachtlichen Ausnahmen abgesehen - Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Verweigerung der beantragten Ausnahmebewilligung durch den Beschwerdeführer als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls wäre die Beschwerde - ohne dass das Bundesverwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweisen würde, - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt worden wären - wäre das Bundesverwaltungsgericht befugt, eigenes Ermessen zu üben vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059 unter Hinweis auf VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106).

Somit wäre der angefochtene Bescheid einer Aufhebung oder Abänderung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen, wenn die Versagung der angestrebten Ausnahmebewilligung das Ergebnis einer rechtmäßigen Ermessensentscheidung der belangten Behörde wäre. Das ist aus folgenden Gründen der Fall:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz eines fahrfähigen Schützenpanzers A1/MK66 (ohne Bewaffnung) abgewiesen. Laut Antrag und dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich um einen fahrfähigen, funktionstüchtigen Panzer ohne Bewaffnung, der auch in diesem Zustand bleiben soll.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 15.12.2016, Ra 2015/11/0059, aus, dass er sich in seiner jüngeren Judikatur mehrmals mit versagten Ausnahmebewilligungen für Panzerfahrzeuge zu beschäftigen hatte, und zwar auch für fahrbereite bzw. nicht endgültig fahrunfähig gemachte Panzer. Er hat in seiner Judikatur betont, dass die Behörde bei der Entscheidung nach § 18 Abs. 2 WaffG zu begründen habe, worin die gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprechenden gewichtigen Interessen iSd. § 18 Abs. 2 WaffG, welche zur Versagung der beantragten Bewilligung führen, gelegen sind, wobei das Ausmaß der Begründungspflicht von den Umständen des Einzelfalles, wie etwa von der Art und der Beschaffenheit des betreffenden Kriegsmaterials abhänge (vgl. VwGH 11.07.2001, 2000/11/0116, sowie die 2007/11/0054 und 2012/11/0218). In diesem Zusammenhang ist auch an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach die Annahme, voll einsatzfähiges Kriegsmaterial stelle eine sicherheitspolizeiliche Gefährdung dar, in ihrer Allgemeinheit nicht für jeden Fall das Vorliegen gewichtiger Interessen iSd. § 18 Abs. 2 WaffG dartun könne, weil dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, dass nur für funktionsunfähiges oder beschränkt funktionsfähiges Kriegsmaterial Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürften (vgl. VwGH 11.07.2001, 2000/11/0116, 14.12.2010, 2007/11/0054; 18.12.2012, 2009/11/0249; vgl. auch die zu halbautomatischen Schusswaffen ergangenen Erkenntnisse vom 22.01.2013, 2010/11/0127 und vom 21.11.2013, 2011/11/0001, und 2011/11/0091).Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 15.12.2016, Ra 2015/11/0059, aus, dass er sich in seiner jüngeren Judikatur mehrmals mit versagten Ausnahmebewilligungen für Panzerfahrzeuge zu beschäftigen hatte, und zwar auch für fahrbereite bzw. nicht endgültig fahrunfähig gemachte Panzer. Er hat in seiner Judikatur betont, dass die Behörde bei der Entscheidung nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG zu begründen habe, worin die gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprechenden gewichtigen Interessen iSd. Paragraph 18, Absatz 2, WaffG, welche zur Versagung der beantragten Bewilligung führen, gelegen sind, wobei das Ausmaß der Begründungspflicht von den Umständen des Einzelfalles, wie etwa von der Art und der Beschaffenheit des betreffenden Kriegsmaterials abhänge vergleiche VwGH 11.07.2001, 2000/11/0116, sowie die 2007/11/0054 und 2012/11/0218). In diesem Zusammenhang ist auch an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach die Annahme, voll einsatzfähiges Kriegsmaterial stelle eine sicherheitspolizeiliche Gefährdung dar, in ihrer Allgemeinheit nicht für jeden Fall das Vorliegen gewichtiger Interessen iSd. Paragraph 18, Absatz 2, WaffG dartun könne, weil dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, dass nur für funktionsunfähiges oder beschränkt funktionsfähiges Kriegsmaterial Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürften vergleiche VwGH 11.07.2001, 2000/11/0116, 14.12.2010, 2007/11/0054; 18.12.2012, 2009/11/0249; vergleiche auch die zu halbautomatischen Schusswaffen ergangenen Erkenntnisse vom 22.01.2013, 2010/11/0127 und vom 21.11.2013, 2011/11/0001, und 2011/11/0091).

Was die gemäß § 18 Abs. 2 und § 10 WaffG zu berücksichtigenden privaten Interessen des Beschwerdeführers betrifft, so waren diese seitens des Beschwerdeführers gemäß § 18 Abs. 2 WaffG nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. dazu auch VwGH 16.12.2008, 2008/11/0170). Die Bescheinigung des privaten Interesses am Besitz des Panzers ist dem Beschwerdeführer durch die ausführlichen Darlegungen über die Bedeutung desselben für den Erfolg seines Unternehmens gelungen. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen sein wirtschaftliches Interesse zumindest glaubhaft gemacht. Dass dieses wirtschaftliche Interesse als berechtigtes Interesse iSd § 18 Abs. 2 WaffG anzusehen ist, liegt auf der Hand. Darüber hinaus kann auch das sich aus der Gründung bzw. aus dem Betreiben eines Panzermuseums ergebende Interesse als in diesem Sinn relevant gelten (vgl. VwGH 16.12.2008, 2008/11/0170, wonach das Interesse am Sammeln historischer Waffen als relevantes Interesse anerkannt wurde).Was die gemäß Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 10, WaffG zu berücksichtigenden privaten Interessen des Beschwerdeführers betrifft, so waren diese seitens des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 18, Absatz 2, WaffG nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen vergleiche dazu auch VwGH 16.12.2008, 2008/11/0170). Die Bescheinigung des privaten Interesses am Besitz des Panzers ist dem Beschwerdeführer durch die ausführlichen Darlegungen über die Bedeutung desselben für den Erfolg seines Unternehmens gelungen. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen sein wirtschaftliches Interesse zumindest glaubhaft gemacht. Dass dieses wirtschaftliche Interesse als berechtigtes Interesse iSd Paragraph 18, Absatz 2, WaffG anzusehen ist, liegt auf der Hand. Darüber hinaus kann auch das sich aus der Gründung bzw. aus dem Betreiben eines Panzermuseums ergebende Interesse als in diesem Sinn relevant gelten vergleiche VwGH 16.12.2008, 2008/11/0170, wonach das Interesse am Sammeln historischer Waffen als relevantes Interesse anerkannt wurde).

Allerdings steht nicht in Frage, dass dem antragsgegenständlichen Schützenpanzer ein erhebliches Gefährdungspotenzial zukommt, welches in die von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung einzubeziehen ist (vgl. VwGH 06.03.2014, 2012/11/0218 betreffend einen 12,8 Tonnen schweren Schützenpanzer mit Kettenantrieb und VwGH 20.11.2014, 2012/11/0226 betreffend eine größere Zahl von Radpanzern). Dieses ergibt sich vorliegendenfalls schon aus dem hohen Gewicht und der Bauweise des Schützenpanzers (er ist ca. 14 Tonnen schwer, hat einen Turm und eine starke Panzerung und verfügt nicht über größere Sichtscheiben oder Seitenscheiben, die es erlauben, Insassen zu erkennen [vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 18.12.2012, 2009/11/0249 betreffend einen Radpanzer], woraus sich offensichtlich eine militärische Verwendung erkennen lässt. In diesem Zusammenhang ist auch unstrittig, dass es sich um einen fahrbereiten Panzer handelt, der – wenn auch den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nur auf "Privatgrund" bzw. nur zu Rangierzwecken – bewegt/gefahren werden soll.Allerdings steht nicht in Frage, dass dem antragsgegenständlichen Schützenpanzer ein erhebliches Gefährdungspotenzial zukommt, welches in die von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung einzubeziehen ist vergleiche VwGH 06.03.2014, 2012/11/0218 betreffend einen 12,8 Tonnen schweren Schützenpanzer mit Kettenantrieb und VwGH 20.11.2014, 2012/11/0226 betreffend eine größere Zahl von Radpanzern). Dieses ergibt sich vorliegendenfalls schon aus dem hohen Gewicht und der Bauweise des Schützenpanzers (er ist ca. 14 Tonnen schwer, hat einen Turm und eine starke Panzerung und verfügt nicht über größere Sichtscheiben oder Seitenscheiben, die es erlauben, Insassen zu erkennen [vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 18.12.2012, 2009/11/0249 betreffend einen Radpanzer], woraus sich offensichtlich eine militärische Verwendung erkennen lässt. In diesem Zusammenhang ist auch unstrittig, dass es sich um einen fahrbereiten Panzer handelt, der – wenn auch den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nur auf "Privatgrund" bzw. nur zu Rangierzwecken – bewegt/gefahren werden soll.

Wie in dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2016, Ra 2015/11/0059, zu Grunde gelegenen, einen sieben Tonnen schweren Radpanzer betreffenden, Fall kann auch im hier zu beurteilenden, einen ca. 14 Tonnen schweren Kettenpanzer betreffenden, Fall die Annahme der belangten Behörde in der Begründung ihres Bescheides, dem Panzer komme aufgrund seines Gewichtes, äußeren Erscheinungsbildes und seiner technischen Ausführung ein großes Gefährdungsmoment zu, durch das Gewicht des Panzers bestehe eine große Gefahr für alle sich im Umkreis des Schützenpanzers befindlichen Personen und Sachgüter, ein Panzer dieser Gewichtsklasse könne Hauswände durchschlagen, PKW überfahren und dabei vollständig zerstören, sei waffen- bzw. sicherheitstechnisch den öffentlichen Sicherheitskräften überlegen und könne deren Einsatzfahrzeuge sogar überrollen, vor diesem Hintergrund nicht beanstandet werden. Im Übrigen wird das vom antragsgegenständlichen Panzer ausgehende Gefahrenpotential vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers war die belangte Behörde aber nicht gehalten, das Gefährdungspotenzial des Panzers mit demjenigen von schweren Lastwagen, landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder Baufahrzeugen zu vergleichen. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, die Behörde sei verpflichtet, das Kriegsmaterial, für das eine Ausnahmebewilligung angestrebt wird, nach allen Richtungen mit anderen (frei zugänglichen) Gegenständen zu vergleichen, von denen bei Missbrauch allenfalls Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen könnten. Allerdings muss bei verständiger Beurteilung des Erscheinungsbildes des in Rede stehenden Panzers, der das dargestellte Gefährdungspotenzial aufweist, dieser auf unbeteiligte Dritte ebenso wie für Sicherheitsorgane schon wegen seiner offensichtlich militärischen Zwecken entsprechenden Bauweise insgesamt wesentlich einschüchternder wirken, als ein allfällig gepanzertes ziviles Fahrzeug, dessen Panzerung auch nicht erkennbar sein muss (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059).Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers war die belangte Behörde aber nicht gehalten, das Gefährdungspotenzial des Panzers mit demjenigen von schweren Lastwagen, landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder Baufahrzeugen zu vergleichen. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, die Behörde sei verpflichtet, das Kriegsmaterial, für das eine Ausnahmebewilligung angestrebt wird, nach allen Richtungen mit anderen (frei zugänglichen) Gegenständen zu vergleichen, von denen bei Missbrauch allenfalls Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen könnten. Allerdings muss bei verständiger Beurteilung des Erscheinungsbildes des in Rede stehenden Panzers, der das dargestellte Gefährdungspotenzial aufweist, dieser auf unbeteiligte Dritte ebenso wie für Sicherheitsorgane schon wegen seiner offensichtlich militärischen Zwecken entsprechenden Bauweise insgesamt wesentlich einschüchternder wirken, als ein allfällig gepanzertes ziviles Fahrzeug, dessen Panzerung auch nicht erkennbar sein muss vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059).

Damit ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall das vom antragsgegenständlichen Panzer ausgehende große Gefährdungspotential im Rahmen der Ermessensübung nach § 18 Abs. 2 iVm § 10 WaffG zu berücksichtigen ist und gegen die Erteilung der vom Beschwerdeführer begehrten Ausnahmebewilligung ins Treffen geführt werden kann.Damit ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall das vom antragsgegenständlichen Panzer ausgehende große Gefährdungspotential im Rahmen der Ermessensübung nach Paragraph 18, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, WaffG zu berücksichtigen ist und gegen die Erteilung der vom Beschwerdeführer begehrten Ausnahmebewilligung ins Treffen geführt werden kann.

Der belangten Behörde ist auch dahingehend zu folgen, dass im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen ist, dass das zu schützende öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Kriegsmaterial verbundenen Gefahren durch eine Einschränkung der Ausnahmebewilligung iSd § 18 Abs. 3 WaffG (Befristung oder Auflagen) gewahrt werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 14.12.2010, 2007/11/0054):Der belangten Behörde ist auch dahingehend zu folgen, dass im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen ist, dass das zu schützende öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Kriegsmaterial verbundenen Gefahren durch eine Einschränkung der Ausnahmebewilligung iSd Paragraph 18, Absatz 3, WaffG (Befristung oder Auflagen) gewahrt werden kann vergleiche dazu etwa VwGH 14.12.2010, 2007/11/0054):

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf Basis der vom Beschwerdeführer geplanten Verwendung des antragsgegenständlichen Panzers getroffen und ist zutreffend davon ausgegangen, dass der rechtlichen Beurteilung ein fahrbereiter, funktionstüchtiger Panzer mit erheblichem Gefährdungspotential zu Grunde zu legen ist. Der Beschwerdeführer hat selbst die Fahrbereitschaft des Panzers als notwendig erachtet und hat diese somit zum Antragsgegenstand gemacht. Da die Vorschreibung von Auflagen, die das Wesen des Antragsgegenstandes verändern, unzulässig ist (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 32 zu § 59 referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), stünde im vorliegenden Fall daher etwa eine Auflage, die den Ausbau und die Unbrauchbarmachung des Motors des gegenständlichen Panzers vorschreibt, dem Wesen des vorliegenden Antragsgegenstandes entgegen. Im Wesentlichen Gleiches gilt für andere "Demilitarisierungsmaßnahmen" (etwa Entfernung der Panzerung, des Turms), die das äußere Erscheinungsbild bzw. die Originaltreue des Panzers beeinträchtigten (und dem vom Beschwerdeführer dargelegten "Museumskonzept" zuwiderliefen). Auch mit einer Beschränkung des Fahrbetriebes und des Verwendungsortes des Panzers (zB ausschließlich für Rangierfahrten oder innerhalb des Betriebsgeländes des Beschwerdeführers) und/oder mit der Auflage, dass die Inbetriebnahme und Wartung des Panzers nur durch hierfür befugte und befähigte Personen erfolgen dürfe, kann nach Lage der Umstände dieses Falles, der einen fahrbereiten, funktionstüchtigen Panzer mit erheblichem Gefährdungspotential betrifft, der nach dem Konzept des Beschwerdeführers von Besuchern auf seinem Betriebsgelände angegriffen, bestiegen und erforscht werden soll, nicht das Auslangen gefunden werden, bleiben doch dadurch die Gefahren, die von einem fahrfähigen Schützenpanzer wie dem vorliegenden ausgehen, bestehen.Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf Basis der vom Beschwerdeführer geplanten Verwendung des antragsgegenständlichen Panzers getroffen und ist zutreffend davon ausgegangen, dass der rechtlichen Beurteilung ein fahrbereiter, funktionstüchtiger Panzer mit erheblichem Gefährdungspotential zu Grunde zu legen ist. Der Beschwerdeführer hat selbst die Fahrbereitschaft des Panzers als notwendig erachtet und hat diese somit zum Antragsgegenstand gemacht. Da die Vorschreibung von Auflagen, die das Wesen des Antragsgegenstandes verändern, unzulässig ist vergleiche etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 32 zu Paragraph 59, referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), stünde im vorliegenden Fall daher etwa eine Auflage, die den Ausbau und die Unbrauchbarmachung des Motors des gegenständlichen Panzers vorschreibt, dem Wesen des vorliegenden Antragsgegenstandes entgegen. Im Wesentlichen Gleiches gilt für andere "Demilitarisierungsmaßnahmen" (etwa Entfernung der Panzerung, des Turms), die das äußere Erscheinungsbild bzw. die Originaltreue des Panzers beeinträchtigten (und dem vom Beschwerdeführer dargelegten "Museumskonzept" zuwiderliefen). Auch mit einer Beschränkung des Fahrbetriebes und des Verwendungsortes des Panzers (zB ausschließlich für Rangierfahrten oder innerhalb des Betriebsgeländes des Beschwerdeführers) und/oder mit der Auflage, dass die Inbetriebnahme und Wartung des Panzers nur durch hierfür befugte und befähigte Personen erfolgen dürfe, kann nach Lage der Umstände dieses Falles, der einen fahrbereiten, funktionstüchtigen Panzer mit erheblichem Gefährdungspotential betrifft, der nach dem Konzept des Beschwerdeführers von Besuchern auf seinem Betriebsgelände angegriffen, bestiegen und erforscht werden soll, nicht das Auslangen gefunden werden, bleiben doch dadurch die Gefahren, die von einem fahrfähigen Schützenpanzer wie dem vorliegenden ausgehen, bestehen.

Es ist daher mit der belangten Behörde im Rahmen der Abwägung der gegenläufigen Interessen davon auszugehen, dass eine Entscheidung, dem Beschwerdeführer den Erwerb und den Besitz des gegenständlichen Panzers (unter Befristung oder Auflagen) zu bewilligen, zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses führt. Die Zugrundelegung des (oben dargestellten) Vorbringens des Beschwerdeführers vermag weder den Umstand zu ändern, dass vom antragsgegenständlichen Panzer ein erhebliches Gefahrenpotential ausgeht, noch führt sie zu einer anderen Ermessensentscheidung. Vielmehr ist - wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2016, Ra 2015/11/0059, in dem der Gerichtshof in der Sache selbst entschieden und einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial betreffend einen sieben Tonnen schweren Radpanzer aufgrund der Unbedenklichkeit der Ermessensübung der belangten Behörde abgewiesen hat – im Beschwerdefall nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde mit ihrer Beurteilung, wonach das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse das öffentliche Interesse an der Hintanhaltung von Sicherheitsgefährdungen, die vom Besitz/Erwerb von Kriegsmaterial wie dem in Rede stehenden ausgehen, nicht überwöge, das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Rahmen des Gesetzes geübt hätte, und zwar auch nicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht.

Andere vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Andere vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.1.3.2. Die Durchführung einer – nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.1.3.2. Die Durchführung einer – nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG ist eine Entscheidung, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt), sodass eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden kann. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 18, Absatz 2, WaffG ist eine Entscheidung, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt), sodass eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden kann. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Ausnahmebewilligung - Kriegsmaterial, Ermessensübung,
Gefährdungspotenzial, öffentliches Interesse, wirtschaftliche
Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2100390.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten