TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/25 90/01/0033

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1967 §20 Abs1 impl;
WaffG 1967 §6 Abs1 Z3 impl;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z3;

Betreff

S gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Jänner 1990, Zl. SD 679/89, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen und nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin die am 1. Februar 1989 ausgestellte Waffenbesitzkarte gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 3 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443 entzogen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde zunächst fest, daß die Beschwerdeführerin am 14. September 1989 ihre ungeladene Faustfeuerwaffe, die sie nach ihrer eigenen Verantwortung bei sich gehabt, aber nicht geführt habe, weil sie zuvor in einer Waffenhandlung gewesen sei, um einen Holster zu kaufen, ihrem Ehemann für kurze Zeit übergeben habe, ehe sie ein Schuhgeschäft aufgesucht habe. Ihr Ehemann, der keine waffenrechtlichen Urkunden besitze, habe sich mittlerweile in ein Kaffeehaus begeben. Die nunmehrige Verantwortung der Beschwerdeführerin - ihr sei nach dem Vorfall bewußt gewesen, daß sie "dies nicht hätte tun dürfen" -, ihre Handlung sei nicht als "Überlassen" im Sinne des Gesetzes anzusehen, sei verfehlt. Der Ausdruck "Überlassen" heiße, jemandem das Hantieren mit der Waffe zu ermöglichen; dies sei bereits der Fall, wenn die Waffe einer anderen Person in die Hand gegeben werde. Unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung gelte die sich aus § 6 Abs. 1 Z. 2 und 3 WaffG ergebende Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Faustfeuerwaffen oder zur Nichtweitergabe an zum Besitz nicht Berechtigte grundsätzlich und rechtlich uneingeschränkt auch im Verhältnis zum Ehepartner. Freilich dürften hier an die Art der Sicherung von Waffen gegen den möglichen Zugriff des anderen Ehepartners keine überspitzt strengen Anforderungen gestellt werden. Dies bedeute aber nicht, daß es in einem solchen Fall einer Verwahrung der Waffen überhaupt nicht bedürfe oder daß die Waffen sogar einem zum Besitz dieser Waffen nicht berechtigten Ehepartner überlassen werden dürften. Die Verantwortung der Beschwerdeführerin, es sei unterwegs ein Stöckel eines ihrer Schuhe gebrochen und sie habe sich rasch in einem Geschäft neue Schuhe gekauft, stelle jedenfalls keine ernsthafte Rechtfertigung für ihr Verhalten dar und zeige, mit welcher Unbekümmertheit sie ihre Waffe einer dazu nicht berechtigten Person, sei es auch ihrem Ehepartner, überlasse. Die Verläßlichkeit der Beschwerdeführerin sei auf Grund dieses Vorfalles jedenfalls nicht mehr gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren sowie darauf, daß ihr die Waffenbesitzkarte nicht entzogen werde, verletzt. In Ausführung der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei in Sichtweite zu ihrem Ehemann während der Zeit des Einkaufes gewesen. Zur Frage der räumlichen Nähe zwischen ihr und ihrem Ehemann habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen. Es würde eine Überspannung der Aufbewahrungspflicht darstellen, wenn man nicht einmal einem Ehemann die Faustfeuerwaffe kurzfristig zum Halten geben dürfe. Die Beschwerdeführerin habe es für die sorgfältigste Verwahrungspflicht gehalten, die Faustfeuerwaffe ihrem Ehemann zu übergeben, weil ihr das Tragen der Waffen infolge der Taschenkontrollen im Einkaufsmarkt unangenehm gewesen sei und ihr Ehemann ohnehin in Sichtweite geblieben sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung des Waffenpasses stützt sich zunächst auf § 20 Abs. 1 WaffG, wonach die Behörde dann mit der Entziehung vorzugehen hat, wenn sich anläßlich der Vornahme einer Überprüfung oder bei anderer Gelegenheit ergibt, daß der Besitzer der waffenrechtlichen Urkunde nicht mehr verläßlich ist. Unter welchen Voraussetzungen die Behörde hiebei vom Fortbestand der Verläßlichkeit ausgehen kann und wann diese zu verneinen ist, ergibt sich aus § 6 WaffG. Danach ist dem Erfordernis der Verläßlichkeit des zum Waffenbesitz Berechtigten - wie bereits aus § 6 Abs. 1 Z. 3 des Gesetzes hervorgeht - insbesondere dann nicht (mehr) entsprochen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Waffen an Personen überlassen werden, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind. Hiebei ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen.

Ausgehend von dieser Rechtslage hat die Behörde der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge unbedenklich und von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch gar nicht bestritten, als erwiesen angenommen, daß die Beschwerdeführerin ihre Faustfeuerwaffe kurzfristig ihrem Ehemann übergeben hat, der zum Besitz von Waffen nicht berechtigt ist. Dies allein schon zeigt, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt hat, daß die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall bei der Handhabung der Faustfeuerwaffe nicht jenes Maß an Sorgfalt angewendet hat, das im Hinblick auf die Gefährlichkeit von Faustfeuerwaffen erforderlich ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnisses vom 3. Dezember 1974, Zl. 150/74, und vom 8. Juni 1983, Zl. 83/01/0227, ausgeführt hat, darf eine Waffe nur solchen Personen überlassen werden, die zum Führen von Faustfeuerwaffen berechtigt sind, wobei in diesem Fall "Überlassen" heißt: das Hantieren mit der Waffe ermöglichen. Es ist unbestritten, daß der Ehemann der Beschwerdeführerin, dem die Beschwerdeführerin die Waffe im Sinne des vorzitierten Begriffes überlassen hatte, nicht zu dem im § 16 Abs. 1 WaffG genannten Personenkreis zählt. Daß die Beschwerdeführerin nach Überlassung der Faustfeuerwaffe sich in unmittelbarer Umgebung befunden habe, ist hiebei ohne entscheidende Bedeutung. Damit ist auch der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe zu Unrecht keine Feststellungen getroffen, der Boden entzogen. Mit dem Führen oder Tragen von Faustfeuerwaffen verbundene Unannehmlichkeiten rechtfertigen nicht ein Überlassen solcher Waffen an Dritte, die dazu nach dem Gesetz nicht berechtigt sind.

Aus den vorstehenden Gründen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde rechtswidrig gehandelt hat, weil sie bei dem vorliegenden Sachverhalt die Beschwerdeführerin als nicht mehr verläßlich im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 angesehen und ihr daher gemäß § 20 Abs. 1 WaffG die Waffenbesitzkarte entzogen hat. Die belangte Behörde hat vielmehr im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehandelt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Da bereits in der Sache selbst eine Entscheidung getroffen worden ist, erübrigt es sich über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010033.X00

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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