TE Vwgh Erkenntnis 2014/11/20 2012/11/0226

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Veröffentlicht am 20.11.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §18 Abs2;
WaffG 1996 §18 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des X X in W, vertreten durch Mag. Hans Harald Lepsinger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 13/3, gegen den Bescheid des Bundesminister für Landesverteidigung und Sport vom 3. Oktober 2012, Zl. S90931/89-Recht/2012, betreffend Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 Waffengesetz 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2010, Zl. 2007/11/0054, verwiesen. Mit diesem hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 2007, mit dem die Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) zum Erwerb und Besitz von im Spruch des Bescheides im Einzelnen genannten 41 Panzern abgewiesen worden waren, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Maßgebend dafür waren folgende Überlegungen:

"Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die große Anzahl (insgesamt 41) der vom Antrag erfassten gepanzerten Fahrzeuge als ausschlaggebend für ihre Auffassung, aus dem Besitz dieser Waffen resultiere eine erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, und die daran geknüpfte Ermessensentscheidung erachtet; daran könnten 'Demilitarisierungsmaßnahmen' an Bewaffnung und Motoren nichts ändern.

Der belangten Behörde ist zuzugestehen, dass zu den zu beurteilenden Umständen des Einzelfalls im Beschwerdefall auch die große Anzahl von (insgesamt 41) gepanzerten Fahrzeugen gehört. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kommt diesem Umstand aber nicht schon für sich allein genommen ausschlaggebende Bedeutung zu. Das Gesetz sieht in § 18 Abs. 2 WaffG keine absolute Grenze, also keine Maximalzahl von Kriegsmaterial darstellenden Waffen, deren Erwerb und Besitz bewilligt werden dürfe, vor.

Der Beschwerdeführer hat bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht, bereit zu sein, sämtliche Fahrzeuge zu 'demilitarisieren'. Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde habe die vom Beschwerdeführer erklärte Bereitschaft zur Durchführung von Demilitarisierungsmaßnahmen nicht ausreichend gewürdigt. Der Beschwerdeführer habe schon im Verwaltungsverfahren ein sicherheitsbezogenes Gesamtkonzept vorgelegt, das jedwede (auch theoretische) Gefährdung ausschließe. Durch (beispielsweise) Ausbau bzw. Unbrauchbarmachung von Motor und Waffensystem seien allfällige Risiken insbesondere für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen.

Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde nicht nachvollziehbar dargelegt, dass auch noch nach einer solchen, Waffen- und Motorsystem erfassenden Maßnahme von den davon betroffenen Fahrzeugen eine ernsthafte Sicherheitsgefährdung ausginge. Sollten die Fahrzeuge nämlich tatsächlich weder fahrbereit noch zum 'scharfen Schuss' geeignet sein, wird von der belangten Behörde nicht aufgezeigt, warum dessen ungeachtet eine relevante Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere eine 'waffenmäßige Überlegenheit' von Privatpersonen gegenüber Sicherheitsorganen, bestünde.

Die belangte Behörde hätte daher prüfen müssen, inwieweit durch vom Beschwerdeführer konkret angesprochene Auflagen den angenommenen Gefahren begegnet werden kann, sodass die Ausnahmebewilligung erteilt werden könnte."

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 3. Oktober 2012 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG zum Erwerb und Besitz der in Rede stehenden Panzer - erneut - abgewiesen.

In der Begründung gab die belangte Behörde den Verfahrensgang, das von ihr eingeholte Gutachten des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik samt Ergänzungen und die vom Beschwerdeführer erstatteten Stellungnahmen wieder. Nach einer Darlegung der maßgebenden Bestimmungen des WaffG führte sie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes aus:

Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser plane, die Fahrzeuge neben der Verwendung im Museum sowie für szenische Zwecke auf geeignetem Gelände unter Ausschluss der Öffentlichkeit oder mit entsprechendem Sicherheitsabstand bei Vorführungen zu betreiben, stehe fest, dass die in Rede stehenden Fahrzeuge, die vom Beschwerdeführer selbst oder von anderen Personen gefahren werden sollten, in fahrbereitem Zustand erhalten werden sollen. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Maßnahmen einer "Demobilisierung" änderten nichts an der Erhaltung des fahrfähigen Zustands; die Entscheidung über die Inbetriebnahme der Fahrzeuge würde in der Sphäre des Beschwerdeführers liegen. Zu beurteilen sei daher, ob es vertretbar sei, die gegenständlichen Kriegslandfahrzeuge, die in fahrfähigem bzw. fahrfähig machbarem Zustand erhalten werden sollten, dem Beschwerdeführer zugänglich zu machen. Der Besitz der in Rede stehenden (im Einzelnen angeführten) fahrfähigen Kriegslandfahrzeuge stelle - selbst wenn sie über keine Bewaffnung verfügten - generell eine Sicherheitsgefährdung dar. Der Lenker eines gepanzerten Fahrzeuges könne nämlich wesentlich schwerer von seiner Lenktätigkeit ausgeschaltet werden, weil Sicherheitsorgane im Normalfall nicht über eine solche Ausrüstung verfügten, die ein wirkungsvolles Einschreiten ermögliche. Hinzu träten (was näher ausgeführt wurde) Gefährdungen durch Schwierigkeiten bei Handhabung und Wartung der in Rede stehenden Fahrzeuge.

Der Hinweis des Beschwerdeführers, es sei nicht beabsichtigt, die in Rede stehenden Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen in Betrieb zu nehmen, ändere nichts am öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von fahrfähigen Panzern verbundenen Gefahren. Gleiches gelte für Auflagen dahin, die Fahrzeuge ausreichend zu demobilisieren, um die unbefugte Inbetriebnahme hintanzuhalten, zumal die Fahrfähigkeit der Panzer erhalten bleiben solle.

Zur Bereitschaft des Beschwerdeführers, die Fahrzeuge vollständig zu "demilitarisieren", sei anzumerken, dass die "Rechtsordnung" diesen Begriff derzeit nicht kenne; selbst die Funktionsunfähigkeit von Kriegsmaterial stehe seiner Einstufung als solchem nicht entgegen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einbindung eines Amtssachverständigen beziehe sich lediglich auf die Festlegung von technischen Änderungsmaßnahmen bzw. die Vorschreibung von die antragsgegenständlichen Fahrzeuge betreffenden Auflagen. Abgesehen davon, dass es zu einer eventuellen Vorschreibung von technischen Änderungen bzw. Auflagen keiner mündlichen Verhandlung bedürfe, weil diese seitens der erkennenden Behörde unter Berücksichtigung der Sachlage ohnehin vorgeschrieben würden, sei der für die Ermessensübung erforderliche Sachverhalt geklärt und bedürfe keiner weiteren Ergänzung.

Im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensentscheidung komme dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Kriegsmaterial (Lenken und Wartung der antragsgegenständlichen Panzer) verbundenen Gefahren höheres Gewicht zu als den privaten Interessen des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

2. Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage und der Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 18 Abs. 2 WaffG wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die zitierte Vorentscheidung vom 14. Dezember 2010 sowie auf die Erkenntnisse vom 6. März 2014, Zl. 2012/11/0218, vom 21. November 2013, Zl. 2011/11/0091 und Zl. 2011/11/0001, und vom 18. Dezember 2012, Zl. 2009/11/0249, verwiesen.

Auf den Beschwerdefall bezogen ist Folgendes hervorzuheben:

§ 18 Abs. 2 WaffG sieht keine absolute Grenze, also keine Maximalanzahl von Kriegsmaterial darstellenden Waffen, deren Erwerb und Besitz bewilligt werden dürfte, vor. Dem Gesetz ist auch nicht zu entnehmen, dass nur für funktionsunfähiges oder beschränkt funktionsfähiges Kriegsmaterial Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürften. Das Ausmaß der Begründungspflicht bei der iSd § 18 Abs. 2 WaffG vorzunehmenden Interessenabwägung hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. § 18 Abs. 3 WaffG bietet die Grundlage für eine Einschränkung der Ausnahmebewilligung durch Befristung und Auflagen zwecks Sicherstellung der in Abs. 2 genannten Interessen. Eine gehörige Interessenabwägung erfordert auch eine Auseinandersetzung mit einem Einwand dahin, vom antragsgegenständlichen Kriegsmaterial gingen keine höheren Gefährdungen aus als von anderen (vergleichbaren) Gerätschaften, die ohne eine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG erworben und besessen werden könnten.

Der Umstand, dass einem - wenngleich unbewaffneten - Panzer aufgrund seines Gewichts in Verbindung mit seiner Antriebsart und der gepanzerten Ausführung ein hohes Gefährdungspotential zukommt und ein Lenker eines solchen Panzers den öffentlichen Sicherheitskräften waffen- bzw. sicherheitstechnisch überlegen wäre, insbesondere deren Einsatzfahrzeuge sogar überrollen könnte, stellt ein im Rahmen der Ermessensübung wesentliches Element dar und wird dann, wenn das damit verbundene Potential an Sicherheitsgefährdung nicht durch entsprechende technische Maßnahmen mittels Auflagen entscheidend reduziert werden kann, die Ermessensübung zu Lasten des Antragstellers rechtfertigen.

3. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht die Beschwerde - zusammengefasst - geltend, entgegen der Auffassung der belangten Behörde stünden öffentliche Interessen der begehrten Ausnahmebewilligung nicht entgegen. Das von der belangten Behörde angenommene Gefährdungspotential beziehe sich nicht auf militärisch oder sicherheitspolizeilich relevante Erwägungen iSd § 18 Abs. 2 WaffG, sondern auf bei Stillstand und Präsentation der Fahrzeuge im Museum konkret auszuschließende sowie bei Betrieb der Fahrzeuge im Fall der nicht sachgemäßen Handhabung rein theoretische kraftfahrtechnische Gefährdungen. Deren Abwehr falle nicht in die Kompetenz der belangten Behörde; zudem seien solche Gefährdungen in gleichem oder sogar höherem Ausmaß bei anderen (zivilen) Schwerfahrzeugen gegeben.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerde - zusammengefasst - Folgendes geltend:

Die belangte Behörde habe es - entgegen dem Vorerkenntnis vom 14. Dezember 2010 - unterlassen, die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen umfassenden Demilitarisierungsmaßnahmen, durch die jedwedes Gefährdungspotential ausgeschlossen worden wäre, ausreichend zu würdigen. So wie schon in früheren Verfahren - die Beschwerde verweist auf Bescheide der belangten Behörde vom 16. Jänner 2002 und vom 6. April 2004, mit denen dem Beschwerdeführer (unter Erteilung von Auflagen zur Demilitarisierung) Ausnahmebewilligungen für insgesamt acht Militärfahrzeuge erteilt worden seien - hätte auch im nunmehrigen Verfahren eine umfassende, Waffen- und Motorsystem erfassende Demilitarisierung jedwede Gefährdung verhindert. Dadurch, dass die belangte Behörde trotz mehrfachen Antrags des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt habe, sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, durch die beantragte umfassende Erörterung in einer mündlichen Verhandlung das Sicherheitskonzept und die beabsichtigten, ausdrücklich angebotenen, umfassenden Auflagen bzw. Demilitarisierungsmaßnahmen hinreichend und erschöpfend zu erörtern und somit unter Beweis zu stellen, dass durch umfassende Sicherungsmaßnahmen ernsthafte Bedenken in Richtung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vollständig ausgeräumt würden. Die belangte Behörde habe es auch zu Unrecht unterlassen, den Amtssachverständigen mit der Gutachtenserstattung zur Frage zu beauftragen, welche konkreten Demilitarisierungsmaßnahmen an den einzelnen Fahrzeugen erforderlich seien, um eine wie immer geartete Gefährdung öffentlicher Interessen auszuschließen.

4. Mit diesem Vorbringen wird weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids noch ein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. März 2014, Zl. 2012/11/0218, Folgendes ausgeführt:

"Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde gegen die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG das Bestehen gewichtiger sicherheitspolizeilicher Interessen ins Treffen geführt, die aus der konkreten Bauart des gegenständlichen Panzers resultierten.

Der Beschwerdeführer wendet ein, dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, weshalb der Besitz des gegenständlichen 'demilitarisierten' Panzers eine Sicherheitsgefährdung darstellen solle, noch dazu wenn dieser - bis auf Filmaufnahmen unter kontrollierten Bedingungen - gar nicht für den allgemeinen Straßenverkehr gedacht sei, sondern ausschließlich für den antragsgemäßen musealen Zweck.

Mit diesem Vorbringen bestätigt der Beschwerdeführer wie bereits im Verwaltungsverfahren (dort hat er ausgeführt, er wolle mit dem Panzer an offiziellen Treffen und Jubiläen z.B. in Bundesheerkasernen teilnehmen), dass der antragsgegenständliche Panzer nach Fahrbereitmachung zumindest fallweise zu Fahrzwecken (und sei auch nur zu Überstellungsfahrten) benutzt werden soll.

Ausgehend davon ist es angesichts der wiedergegebenen technischen Stellungnahme des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik, auf welche sich die belangte Behörde stützt, nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sie die Auffassung vertritt, dass dem gegenständlichen Panzer ein großes Gefährdungspotenzial zukommt: Auch wenn dieser Panzer unbewaffnet und mit Sanitätsausstattung ausgerüstet ist, kann er - dieser Stellungnahme zufolge - angesichts seines Gewichts (12,8 t) in Verbindung mit dem Kettenantrieb und der gepanzerten Ausführung Hauswände durchschlagen und Pkw überfahren, die dabei völlig zerstört werden. Diesen Ausführungen wird auch in der Beschwerde nicht konkret entgegen getreten.

Damit liegt es aber auf der Hand, dass ein Lenker dieses Panzers waffen- bzw. sicherheitstechnisch den öffentlichen Sicherheitskräften überlegen wäre und deren Einsatzfahrzeuge sogar überrollen könnte. Vor diesem Hintergrund kommt dem antragsgegenständlichen Panzer zweifellos ein großes Gefährdungspotenzial zu, das im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 18 Abs. 2 iVm § 10 WaffG zu berücksichtigen ist.

Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in ähnlichen Fällen ein (gegenüber den öffentlichen Sicherheitsinteressen) überwiegendes privates Interesse am Erwerb und Besitz eines Panzers dann nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn das aufgezeigte Potenzial an Sicherheitsgefährdung durch entsprechende technische Maßnahmen in Form von Auflagen reduziert werden kann (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 2007/11/0054, in welchem zur Reduzierung der von einem Panzer ausgehenden Gefährdung der Ausbau bzw. die Unbrauchbarmachung seines Motors und des Waffensystems in Betracht kam, und das Erkenntnis vom 18. Dezember 2012, Zl. 2009/11/0249, in dem es - allerdings einen Radpanzer betreffend - um den Einbau großflächiger Windschutz- und Seitenscheiben als weitere Demilitarisierungsmaßnahme ging).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedoch (anders als in den beiden letztgenannten Erkenntnissen) im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht, dass konkrete Maßnahmen insbesondere technischer Art zur Gefahrenreduktion beim gegenständlichen Panzer einerseits bauartbedingt möglich seien und andererseits den Antragsgegenstand seinem Wesen nach unverändert ließen (vgl. zur Unzulässigkeit der Vorschreibung von Auflagen, die das Wesen des Antragsgegenstandes verändern, die etwa bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 32 zu § 59 referierte hg. Judikatur). So stünde im vorliegenden Fall eine Auflage, die den Ausbau und die Unbrauchbarmachung des Motors des gegenständlichen Panzers vorschreibt, dem Wesen des vorliegenden Antragsgegenstandes entgegen, weil der Beschwerdeführer nach seinem Antrag mit dem Panzer auch an auswärtigen offiziellen Treffen, Ausstellungen und Jubiläen teilzunehmen beabsichtigt. Mit dem bloßen Hinweis, die belangte Behörde hätte 'etwaige Vorkehrungen bzw. Auflagen zur 'Demilitarisierung' oder 'Deaktivierung' prüfen müssen, zeigt die Beschwerde daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob auch die Zusatzbegründung der belangten Behörde, der gegenständliche Panzer stelle auch wegen seiner schwierigen Manövrierbarkeit und wegen seiner aufwendigen Wartung eine die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegende Sicherheitsgefährdung dar, tragfähig ist."

Im eben zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof also klargestellt, dass der Umstand, dass einem zwar unbewaffneten aber fahrbereiten Panzer ein großes Gefährdungsmoment zukommt, im Rahmen der Ermessensübung nach § 18 Abs. 2 WaffG zu berücksichtigen ist; von ausschlaggebender Bedeutung in einem derartigen Fall sei es, ob dieses Gefährdungspotenzial durch entsprechende technische Maßnahmen entscheidend reduziert werden kann.

Zu Unrecht meint daher der Beschwerdeführer, die antragsgegenständlichen Fahrzeuge wiesen kein höheres Gefährdungspotenzial als zivile Schwerfahrzeuge auf, wird doch den Ausführungen der belangten Behörde, der Lenker eines gepanzerten Fahrzeuges sei "wesentlich schwerer von seiner Lenktätigkeit auszuschalten", nicht konkret entgegengetreten.

Entscheidend ist also, ob dieser Gefährdung durch die wiederholt angesprochenen "Demilitarisierungsmaßnahmen" begegnet werden kann.

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung die vom Beschwerdeführer geplante Verwendung der antragsgegenständlichen Fahrzeuge (einerseits ihre Aufstellung in einem Museum, andererseits ihre Verwendung für szenische Zwecke bei Vorführungen) zu Grunde gelegt und betont, damit stehe fest, dass die Fahrzeuge, die vom Beschwerdeführer selbst oder von anderen Personen gefahren werden sollten, in fahrbereitem Zustand erhalten werden sollen. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Maßnahmen einer "Demobilisierung" änderten nichts an der Erhaltung des fahrfähigen Zustands; die Entscheidung über die Inbetriebnahme der Fahrzeuge würde in der Sphäre des Beschwerdeführers liegen. Schon der Besitz von fahrfähigen Kriegslandfahrzeugen stelle aber eine erhebliche Sicherheitsgefährdung dar (weil der Lenker eines solchen Fahrzeuges wesentlich schwerer von seiner Lenktätigkeit auszuschalten sei).

Die Beschwerde betont zwar, der Beschwerdeführer habe sich im Verwaltungsverfahren zu "umfassenden", nicht nur die Waffensysteme betreffenden Demilitarisierungsmaßnahmen bereit erklärt; er würde alle aus Sicht der Behörde erforderlichen Demilitarisierungsmaßnahmen bzw. Auflagen akzeptieren, "sofern das umfassend vorgebrachte Museumskonzept nicht pervertiert" würde. Diese Einschränkung könne seinen Interessen nicht schaden, weil "die Hintanhaltung der Pervertierung des Museumskonzepts primär auf das äußerliche Erscheinungsbild der Fahrzeuge abstellt und umfassende Demilitarisierungsmaßnahmen wie Ausbau des Motors, Unbrauchbarmachung der Waffensysteme etc. nicht hinderlich sind".

Mit diesem Vorbringen wird dem Argument der belangten Behörde, die vorgeschlagenen Demilitarisierungs- bzw. Demobilisierungsmaßnahmen änderten nichts daran, dass die antragsgegenständlichen Panzerfahrzeuge fahrfähig bleiben sollen und mit ihnen fallweise auch gefahren werden solle, nicht konkret entgegengetreten. Der rechtlichen Beurteilung ist daher zu Grunde zu legen, dass die antragsgegenständlichen Panzer nach Fahrbereitmachung zumindest fallweise zu Fahrzwecken benutzt werden sollen, womit ihnen ein erhebliches Gefährdungspotenzial zukommt. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die beantragte Anzahl der Panzer. Damit wäre es am Beschwerdeführer gelegen, darzulegen, dass ungeachtet dessen ein Überwiegen seiner gegenläufigen privaten Interessen anzunehmen wäre, was jedenfalls erfordert hätte, dass diese Sicherheitsgefährdung etwa durch technische Maßnahmen in Form von Auflagen entscheidend reduziert werden kann (vgl. den dem Erkenntnis Zl. 2009/11/0249 zu Grunde liegenden Beschwerdefall; dort: Einbau großflächiger Windschutz- und Seitenscheiben als weitere Demilitarisierungsmaßnahmen).

Dass der Beschwerdeführer auch eine endgültige Unbrauchbarmachung der Motoren der antragsgegenständlichen Panzerfahrzeuge akzeptiere, hat er gar nicht vorgebracht; dies stünde zudem auch dem Wesen des vorliegenden Antragsgegenstands (der Beschwerdeführer beabsichtigt auch die - zumindest fallweise - Verwendung der Panzer für Fahrten) entgegen.

Im Wesentlichen Gleiches gilt für einen allfälligen, im Erkenntnis Zl. 2009/11/0249 relevierten Einbau großflächiger Windschutz- und Seitenscheiben, begrenzt der Beschwerdeführer doch seine Bereitschaft zu "umfassenden Demilitarisierungsmaßnahmen" auf solche, die das äußere Erscheinungsbild der Fahrzeuge nicht beeinträchtigten (und somit das Museumskonzept "pervertierten").

Die Beschwerde zeigt daher auch mit dem Hinweis auf die Bereitschaft des Beschwerdeführers zu "umfassenden Demilitarisierungsmaßnahmen" und die daran geknüpften Verfahrensrügen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids auf.

5. Die insgesamt unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden: Die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt; Art. 6 EMRK steht dem nicht entgegen: Auch der EGMR hat anerkannt (Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle /Liechtenstein, Rz 97 ff), dass eine Verhandlung nicht geboten ist, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, welche gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, im Beschwerdefall weiterhin anzuwenden ist.

Wien, am 20. November 2014

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012110226.X00

Im RIS seit

18.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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