Entscheidungsdatum
27.11.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W233 1437326-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Tadschikistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2016, Zl. 13-821063304 – 1529204, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. römisch 40 FELLNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Tadschikistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2016, Zl. 13-821063304 – 1529204, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2012 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2012 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen.
II. Gemäß § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist und gemäß §§ 54, 55 und § 58 Abs. 2 AsylG 2005 XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist und gemäß Paragraphen 54, 55 und Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Tadschikistan und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, gelangte am 13.08.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das damalige Bundesasylamt, den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.08.2012, auf internationalen Schutz, mit Bescheid vom 01.08.2013, Zahl: 12 10.633-BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchteil I.), diesen Antrag unter Spruchteil II. auch gemäß § 8 Absatz 1 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen und den Antragsteller unter Spruchteil III. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das damalige Bundesasylamt, den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.08.2012, auf internationalen Schutz, mit Bescheid vom 01.08.2013, Zahl: 12 10.633-BAI, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchteil römisch eins.), diesen Antrag unter Spruchteil römisch zwei. auch gemäß Paragraph 8, Absatz 1 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen und den Antragsteller unter Spruchteil römisch drei. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller innerhalb offener Frist gegen alle drei Spruchteile Beschwerde. Diese wurde insbesondere damit begründet, dass dem Vorbringen der erkennenden Behörde, dass er widersprüchliche Angaben bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt gemacht habe, entgegen zu halten sei, dass seine Muttersprache Tadschikisch sei, die Ersteinvernahme jedoch in Russisch und jene beim Bundesasylamt in Dari durchgeführt worden sei, wodurch es zu diesen Widersprüchen gekommen sei.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 01.09.2014, Zl.: W159 1437326-1/3E stattgegeben und den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht dazu aus, das im vorliegenden Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt - wegen sprachlicher Probleme bei den Einvernahmen - nicht mangelfrei ermittelt werden konnte und es daher an essenziellen behördlichen Ermittlungsschritten fehle, nämlich an einer Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, die nicht durch sprachliche Probleme verzerrt werden. Zur Gewährleistung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens wäre es daher erforderlich gewesen, den Beschwerdeführer in seiner Muttersprache zu befragen.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 01.09.2014, Zl.: W159 1437326-1/3E stattgegeben und den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht dazu aus, das im vorliegenden Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt - wegen sprachlicher Probleme bei den Einvernahmen - nicht mangelfrei ermittelt werden konnte und es daher an essenziellen behördlichen Ermittlungsschritten fehle, nämlich an einer Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, die nicht durch sprachliche Probleme verzerrt werden. Zur Gewährleistung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens wäre es daher erforderlich gewesen, den Beschwerdeführer in seiner Muttersprache zu befragen.
5. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer für den 28.04.2016 vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zwecke seiner Einvernahme zu seinem Antrag auf internationalen Schutz geladen. Diese Einvernahme wurde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die tadschikische Sprache eröffnet, jedoch vom Beschwerdeführer mit dem Argument, dass er Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher habe, da der Dolmetscher aus Afghanistan stamme, abgebrochen. Der Beschwerdeführer wurde vom einvernehmenden Organwalter des Bundesamtes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein von seiner Seite initiierte Abbruch dieser Einvernahme von der Behörde als eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gewertet werde.
6. Mit den nunmehr angefochten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Tadschikistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 – Abs. 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ausgesprochen (Spruchpunkt IV.).6. Mit den nunmehr angefochten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Tadschikistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tadschikistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, – Absatz 3, FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ausgesprochen (Spruchpunkt römisch vier.).
7. Zur Begründung ihrer Entscheidungen verwies die belangte Behörde auf die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Ersteinvernahme am 15.08.2012 vor einem Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich und seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem damaligen Bundesasylamt vom 07.02.2013. In der Folge hat die belangte Behörde, auch unter Verweis auf die dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu Tadschikistan, beweiswürdigend ausgeführt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen für die Glaubhaftmachung seines Vorbringens nicht entsprechen würden, da der Antragsteller den Eindruck vermittelt habe, als ob er eine auswendig gelernte Geschichte vortragen würde. In dem Vorbringen seien überdies erhebliche Widersprüche und Unplausibilitäten enthalten und habe er die aufgestellten Behauptungen lediglich als Aussage Dritter dargestellt. Er hätte keine konkreten Angaben zu seinem Vater machen können und hätte er widersprüchliche Angaben über den Tod des Generals XXXX gemacht und auch widersprüchliche Angaben zu dem Ort, wo er von unbekannten Männern angeblich zusammengeschlagen worden sei. Den von ihm vorgelegten Ladungen vor die tadschikische Polizei würden die Merkmale einer polizeilichen Vorladung in Tadschikistan fehlen. Gegen eine aktuelle Verfolgungsgefahr spreche auch der Umstand, dass er seine Heimat legal und mit seinen eigenen unverfälschten Reisedokumenten verlassen habe. In einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise gelange daher die Behörde zu dem Schluss, dass die geschilderten Fluchtgründe mangels Konkretisierung, Nachvollziehbarkeit und wegen Widerspruchs zu den Feststellungen der Staatendokumentation nicht den Tatsachen entsprechen würden.7. Zur Begründung ihrer Entscheidungen verwies die belangte Behörde auf die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Ersteinvernahme am 15.08.2012 vor einem Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich und seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem damaligen Bundesasylamt vom 07.02.2013. In der Folge hat die belangte Behörde, auch unter Verweis auf die dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu Tadschikistan, beweiswürdigend ausgeführt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen für die Glaubhaftmachung seines Vorbringens nicht entsprechen würden, da der Antragsteller den Eindruck vermittelt habe, als ob er eine auswendig gelernte Geschichte vortragen würde. In dem Vorbringen seien überdies erhebliche Widersprüche und Unplausibilitäten enthalten und habe er die aufgestellten Behauptungen lediglich als Aussage Dritter dargestellt. Er hätte keine konkreten Angaben zu seinem Vater machen können und hätte er widersprüchliche Angaben über den Tod des Generals römisch 40 gemacht und auch widersprüchliche Angaben zu dem Ort, wo er von unbekannten Männern angeblich zusammengeschlagen worden sei. Den von ihm vorgelegten Ladungen vor die tadschikische Polizei würden die Merkmale einer polizeilichen Vorladung in Tadschikistan fehlen. Gegen eine aktuelle Verfolgungsgefahr spreche auch der Umstand, dass er seine Heimat legal und mit seinen eigenen unverfälschten Reisedokumenten verlassen habe. In einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise gelange daher die Behörde zu dem Schluss, dass die geschilderten Fluchtgründe mangels Konkretisierung, Nachvollziehbarkeit und wegen Widerspruchs zu den Feststellungen der Staatendokumentation nicht den Tatsachen entsprechen würden.
Zu Spruchteil III. wurde letztlich insbesondere darauf hingewiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorliege und dass auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Tadschikistan.Zu Spruchteil römisch drei. wurde letztlich insbesondere darauf hingewiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorliege und dass auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Tadschikistan.
8. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde eingebracht.
9. Am 27.09.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die tadschikische Sprache und in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Vertreters eine mündliche Verhandlung durch, bei der dieser im Detail zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Die Frage des erkennenden Richters, ob er den anwesenden Dolmetscher verstehe, bestätigte der Beschwerdeführer ausdrücklich.
Im Zuge seiner Befragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er den Namen XXXX führe, er am XXXX im Duschanbe geboren und als Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam Staatsangehöriger von Tadschikistan sei. Seine Muttersprache sei Tadschikisch, er spreche aber auch Russisch, Dari und Farsi. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er auch Deutsch spreche und legte in diesem Zusammenhang ein ÖSD Zertifikat über die Ablegung der Sprachprüfung "Deutsch Österreich" auf dem Niveau B1, ausgestellt am 25.08.2016 und Bestätigungen über die Teilnahme an einem Sprachkurs "B2.3 Deutsch-Mittelstufe" in der Zeit vom 31.07.2017 bis 23.08.2017 und vom 28.08.2017 bis 20.09.2017 vor. Er sei nicht verheiratet, hätte jedoch eine Freundin, mit der er allerdings nicht zusammen lebe. Darüber hinaus habe er im österreichischen Bundesgebiet auch keine Familienangehörigen oder Verwandten. Befragt nach seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Beschwerdeführer an, dass er in Tadschikistan elf Jahre die Mittelschule und zwei Jahre die Universität in Duschanbe besucht habe. Seinen Lebensunterhalt in Tadschikistan habe er aus finanziellen Zuwendungen seines Vaters bestritten, hier in Österreich beziehe er Leistungen aus der Grundversorgung. In Tadschikistan wäre er weder Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung gewesen. Befragt nach seinen privaten und allfälligen beruflichen Aktivitäten in Österreich, führte er aus, dass er Mitglied in einem Ringerclub in XXXX und vom September 2014 bis Dezember 2016 als Chauffeur beim XXXX tätig gewesen sei. Auch würde er den Verein Menschrechte und die Diakonie mit Dolmetschertätigkeiten unterstützen.Im Zuge seiner Befragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er den Namen römisch 40 führe, er am römisch 40 im Duschanbe geboren und als Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam Staatsangehöriger von Tadschikistan sei. Seine Muttersprache sei Tadschikisch, er spreche aber auch Russisch, Dari und Farsi. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er auch Deutsch spreche und legte in diesem Zusammenhang ein ÖSD Zertifikat über die Ablegung der Sprachprüfung "Deutsch Österreich" auf dem Niveau B1, ausgestellt am 25.08.2016 und Bestätigungen über die Teilnahme an einem Sprachkurs "B2.3 Deutsch-Mittelstufe" in der Zeit vom 31.07.2017 bis 23.08.2017 und vom 28.08.2017 bis 20.09.2017 vor. Er sei nicht verheiratet, hätte jedoch eine Freundin, mit der er allerdings nicht zusammen lebe. Darüber hinaus habe er im österreichischen Bundesgebiet auch keine Familienangehörigen oder Verwandten. Befragt nach seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Beschwerdeführer an, dass er in Tadschikistan elf Jahre die Mittelschule und zwei Jahre die Universität in Duschanbe besucht habe. Seinen Lebensunterhalt in Tadschikistan habe er aus finanziellen Zuwendungen seines Vaters bestritten, hier in Österreich beziehe er Leistungen aus der Grundversorgung. In Tadschikistan wäre er weder Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung gewesen. Befragt nach seinen privaten und allfälligen beruflichen Aktivitäten in Österreich, führte er aus, dass er Mitglied in einem Ringerclub in römisch 40 und vom September 2014 bis Dezember 2016 als Chauffeur beim römisch 40 tätig gewesen sei. Auch würde er den Verein Menschrechte und die Diakonie mit Dolmetschertätigkeiten unterstützen.
Zu seinen eigentlichen Fluchtgründen befragt, schilderte der Beschwerdeführer, dass sein Vater bei der tadschikischen Armee gearbeitet hätte. Sein Vater hätte eine hohe Position in der Armee innegehabt und wäre an der tadschikisch-afghanischen Grenze stationiert gewesen. Am 21.07.2012 wäre ein General namens XXXX von unbekannten Leuten umgebracht worden. Sein Vater und weitere Angehörige seiner Einheit wären von staatlicher Seite beschuldigt worden, General XXXX umgebracht zu haben. Als damals in Tadschikistan Bürgerkrieg geherrscht habe, wäre sein Vater mit anderen Personen, darunter XXXX (phonetisch) und auch XXXX (phonetisch) in einer Oppositionsgruppe gegen die damalige Regierung aktiv gewesen. Nach dem Bürgerkrieg hätte die tadschikische Regierung Angst vor dieser Oppositionsgruppe gehabt und wäre - glaublich im Jahre 2009 - XXXX von staatlicher Seite umgebracht worden. Die tadschikische Regierung würde alle Mitglieder dieser Gruppe umbringen oder ins Gefängnis werfen wollen.Zu seinen eigentlichen Fluchtgründen befragt, schilderte der Beschwerdeführer, dass sein Vater bei der tadschikischen Armee gearbeitet hätte. Sein Vater hätte eine hohe Position in der Armee innegehabt und wäre an der tadschikisch-afghanischen Grenze stationiert gewesen. Am 21.07.2012 wäre ein General namens römisch 40 von unbekannten Leuten umgebracht worden. Sein Vater und weitere Angehörige seiner Einheit wären von staatlicher Seite beschuldigt worden, General römisch 40 umgebracht zu haben. Als damals in Tadschikistan Bürgerkrieg geherrscht habe, wäre sein Vater mit anderen Personen, darunter römisch 40 (phonetisch) und auch römisch 40 (phonetisch) in einer Oppositionsgruppe gegen die damalige Regierung aktiv gewesen. Nach dem Bürgerkrieg hätte die tadschikische Regierung Angst vor dieser Oppositionsgruppe gehabt und wäre - glaublich im Jahre 2009 - römisch 40 von staatlicher Seite umgebracht worden. Die tadschikische Regierung würde alle Mitglieder dieser Gruppe umbringen oder ins Gefängnis werfen wollen.
Darauf hingewiesen, dass er seine ihn persönlich treffenden konkreten Fluchtgründe vorbringen möge bzw. ausführen möge, warum er 2012 sein Heimatland verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater in Tadschikistan beschuldigt worden wäre gemeinsam mit anderen Personen General XXXX umgebracht zu haben. Aus diesem Grund hätte sein Vater Tadschikistan verlassen. Er hätte deshalb von der Polizei in Tadschikistan Ladungen erhalten und wäre er am 24.07.2012 dieser Ladung auch nachgekommen. Die Polizisten hätten ihn beschimpft und ihn auch nach seinen Verwandten, insbesondere nach seinem Vater, gefragt und hätten sie zudem wissen wollen, ob sie außerhalb Tadschikistans weitere Verwandte hätten. Die Polizisten hätten ihm aufgetragen, in Duschanbe zu bleiben und das Stadtgebiet nicht zu verlassen. Erst im Nachhinein hätte er erfahren, dass sein Vater in die Russische Föderation geflohen wäre und sich dort aufhalten würde.Darauf hingewiesen, dass er seine ihn persönlich treffenden konkreten Fluchtgründe vorbringen möge bzw. ausführen möge, warum er 2012 sein Heimatland verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater in Tadschikistan beschuldigt worden wäre gemeinsam mit anderen Personen General römisch 40 umgebracht zu haben. Aus diesem Grund hätte sein Vater Tadschikistan verlassen. Er hätte deshalb von der Polizei in Tadschikistan Ladungen erhalten und wäre er am 24.07.2012 dieser Ladung auch nachgekommen. Die Polizisten hätten ihn beschimpft und ihn auch nach seinen Verwandten, insbesondere nach seinem Vater, gefragt und hätten sie zudem wissen wollen, ob sie außerhalb Tadschikistans weitere Verwandte hätten. Die Polizisten hätten ihm aufgetragen, in Duschanbe zu bleiben und das Stadtgebiet nicht zu verlassen. Erst im Nachhinein hätte er erfahren, dass sein Vater in die Russische Föderation geflohen wäre und sich dort aufhalten würde.
Bereits zwei Tage vor der polizeilichen Einvernahme vom 24.07.2012 wäre er von zwei unbekannten Leuten geschlagen worden und hätte daher angenommen, dass die Ladung zur Polizei im Zusammenhang mit diesem Angriff gestanden wäre.
Am 26.07.2012 hätte ein Freund seines Vaters eine Person zu ihm geschickt und diese Person hätte ihn in die Ortschaft XXXX (phonetisch) gebracht. Dort wäre er bis zum 01.08.2012 geblieben. Dieser Freund seines Vaters würde beim Sicherheitsdienst von Tadschikistan arbeiten und hätte die Berechtigung sich im Flughafen von Duschanbe frei zu bewegen. Er hätte ihm eine Uniform besorgt und hätte er sich mit Hilfe dieses Freundes illegal in ein Flugzeug in die Ukraine begeben. Befragt, wie denn die Besatzung dieses Flugzeuges, nachdem er dieses illegal betreten hätte, reagiert hätte, meinte der Beschwerdeführer, dass eine Person die beim tadschikischen Geheimdienst arbeite, viele illegale Sachen in Tadschikistan ausführen könne. Im Flugzeug hätte er die Uniform wieder ausgezogen und sich umgezogen. Die zivilen Kleider hätte er mitgehabt. Er wisse, dass dies in Europa unüblich sei, aber in Tadschikistan könne eine Person, die beim Geheimdienst arbeite, solche Sachen machen.Am 26.07.2012 hätte ein Freund seines Vaters eine Person zu ihm geschickt und diese Person hätte ihn in die Ortschaft römisch 40 (phonetisch) gebracht. Dort wäre er bis zum 01.08.2012 geblieben. Dieser Freund seines Vaters würde beim Sicherheitsdienst von Tadschikistan arbeiten und hätte die Berechtigung sich im Flughafen von Duschanbe frei zu bewegen. Er hätte ihm eine Uniform besorgt und hätte er sich mit Hilfe dieses Freundes illegal in ein Flugzeug in die Ukraine begeben. Befragt, wie denn die Besatzung dieses Flugzeuges, nachdem er dieses illegal betreten hätte, reagiert hätte, meinte der Beschwerdeführer, dass eine Person die beim tadschikischen Geheimdienst arbeite, viele illegale Sachen in Tadschikistan ausführen könne. Im Flugzeug hätte er die Uniform wieder ausgezogen und sich umgezogen. Die zivilen Kleider hätte er mitgehabt. Er wisse, dass dies in Europa unüblich sei, aber in Tadschikistan könne eine Person, die beim Geheimdienst arbeite, solche Sachen machen.
Nachgefragt, ob er in Tadschikistan konkret persönlich bedroht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er von zwei unbekannten Personen und von der tadschikischen Polizei geschlagen worden wäre. Er wäre dabei im Gesicht und an der rechten oder linken Körperhälfte verletzt worden. Er hätte Anzeige gegen die zwei unbekannten Personen, die ihn geschlagen hätten, bei der Polizei erstattet, die ihn in ein Krankenhaus geschickt hätte.
Im Falle seiner Rückkehr nach Tadschikistan fürchte er um sein Leben, oder dass man ihn in ein Gefängnis werfen würde.
Auch in einem anderen Teil von Tadschikistan könne er nicht leben, da ihn die Sicherheitskräfte finden würden.
Zu den ihm in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen über Tadschikistan brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bereits im erstinstanzlichen Verfahren Informationen über Tadschikistan vorgelegt habe, die gegenüber den Länderfeststellungen richtiger seien. Zudem brachte er in diesem Zusammenhang noch vor, dass, nachdem sein Vater Tadschikistan verlassen gehabt hätte, sein ehemaliger Mitstreiter selbständig die Polizei aufgesucht und informiert hätte, dass er unschuldig wäre. Dieser XXXX würde sich nun auch im Gefängnis befinden und könne er deshalb auf keinen Fall nach Tadschikistan zurückkehren.Zu den ihm in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen über Tadschikistan brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bereits im erstinstanzlichen Verfahren Informationen über Tadschikistan vorgelegt habe, die gegenüber den Länderfeststellungen richtiger seien. Zudem brachte er in diesem Zusammenhang noch vor, dass, nachdem sein Vater Tadschikistan verlassen gehabt hätte, sein ehemaliger Mitstreiter selbständig die Polizei aufgesucht und informiert hätte, dass er unschuldig wäre. Dieser römisch 40 würde sich nun auch im Gefängnis befinden und könne er deshalb auf keinen Fall nach Tadschikistan zurückkehren.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
• Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakte des BFA, beinhaltend die Aktenbestandteile des abweisenden Bescheides betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Tadschikistan.
• Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer (Tadschikistan), (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand vom 11.04.2016)
• Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 27.09.2017
* Einsichtnahme in die im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers zahlreichen "Empfehlungsschreiben" und die von ihm in der mündlichen Verhandlung überreichten Zeugnisse und Bestätigungen
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1. Zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige Tadschikistans und stellte am 15.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Gründe, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden von ihm nicht glaubhaft vorgebracht und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Tadschikistan aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung verfolgt wurde bzw. im Falle seiner Rückkehr nach Tadschikistan ihm eine solche Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Gründe, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden von ihm nicht glaubhaft vorgebracht und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Tadschikistan aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung verfolgt wurde bzw. im Falle seiner Rückkehr nach Tadschikistan ihm eine solche Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tadschikistan in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Ferner kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tadschikistan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Der Beschwerdeführer befindet sich 13.08.2012 ununterbrochen in Österreich und hat seinen Aufenthalt bisher auf einen einzigen Asylantrag gestützt. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich und lebt auch hier weder in einer Ehe- noch in einer Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und verfügt über ein ÖSD Sprachdiplom auf dem Niveau B.1. Zudem hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2017 den Eindruck vermittelt, dass seine Sprachkenntnisse ausreichend sind um, ohne dabei den anwesenden Dolmetscher in Anspruch nehmen zu müssen, über Ereignisse zu berichten und auf Fragen des erkennenden Richters begründete Antworten zu geben oder Erklärungen abzugeben. Überdies hat der Beschwerdeführer aufgrund der Vorlage weiterer Teilnahmebestätigungen sein Bemühen zum vertiefenden Erwerb der deutschen Sprache auf dem Niveau B.2 unter Beweis gestellt. Der Beschwerdeführer hat ehrenamtliche Tätigkeiten in XXXX und der XXXX der Kapuziner im Bereich der Arbeit mit Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf geleistet. Seine berufliche Weiterbildung in Österreich betreffend, hat der Beschwerdeführer ein Zeugnis über den Nachweis der Kenntnisse für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr für die Bezirke XXXX und die übrigen Bezirke Tirols, ein Zertifikat der Universität Innsbruck über die Teilnahme am Ausbildungslehrgang "Community Interpreting" in der Unterrichtssprache Deutsch vorgelegt und an einer Fortbildungsveranstaltung zum Umgang mit an Demenz erkrankten Menschen teilgenommen. Der Beschwerdeführer ist Mitglied beim Ringerverein XXXX und nimmt regelmäßig an Wettkämpfen teil. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Beschwerden und ist strafrechtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer befindet sich 13.08.2012 ununterbrochen in Österreich und hat seinen Aufenthalt bisher auf einen einzigen Asylantrag gestützt. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich und lebt auch hier weder in einer Ehe- noch in einer Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und verfügt über ein ÖSD Sprachdiplom auf dem Niveau B.1. Zudem hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2017 den Eindruck vermittelt, dass seine Sprachkenntnisse ausreichend sind um, ohne dabei den anwesenden Dolmetscher in Anspruch nehmen zu müssen, über Ereignisse zu berichten und auf Fragen des erkennenden Richters begründete Antworten zu geben oder Erklärungen abzugeben. Überdies hat der Beschwerdeführer aufgrund der Vorlage weiterer Teilnahmebestätigungen sein Bemühen zum vertiefenden Erwerb der deutschen Sprache auf dem Niveau B.2 unter Beweis gestellt. Der Beschwerdeführer hat ehrenamtliche Tätigkeiten in römisch 40 und der römisch 40 der Kapuziner im Bereich der Arbeit mit Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf geleistet. Seine berufliche Weiterbildung in Österreich betreffend, hat der Beschwerdeführer ein Zeugnis über den Nachweis der Kenntnisse für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr für die Bezirke römisch 40 und die übrigen Bezirke Tirols, ein Zertifikat der Universität Innsbruck über die Teilnahme am Ausbildungslehrgang "Community Interpreting" in der Unterrichtssprache Deutsch vorgelegt und an einer Fortbildungsveranstaltung zum Umgang mit an Demenz erkrankten Menschen teilgenommen. Der Beschwerdeführer ist Mitglied beim Ringerverein römisch 40 und nimmt regelmäßig an Wettkämpfen teil. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Beschwerden und ist strafrechtlich unbescholten.
Aufgrund dieser Umstände ist es für den erkennenden Richter erkennbar, dass trotz eines bloß etwas mehr als 5 jährigen Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet der Beschwerdeführer eine außergewöhnliche Integration in die österreichische Gesellschaft nachweisen konnte.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat Tadschikistan:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 11.04.2016):
1. Politische Lage
Die Republik Tadschikistan hatte laut offizieller Statistik 2014 8,32 Millionen Einwohner, was ein Wachstum von rund zwei Prozent gegenüber dem Vorjahr ausmachte (TAJSTAT 14.12.2015). Unter dem herrschenden präsidentiellen System wird das Land seit 1994 von Emomali Rachmon (Rakhmon) streng geführt. Tadschikistan befindet sich in einer starken Abhängigkeit von Russland, sowohl ökonomisch als auch in Hinblick auf den Umgang mit Sicherheitsfragen, wie den Kampf gegen Drogenschmuggel und dem radikalen Islam (BBC 9.2015).
Nach der Unabhängigkeit Tadschikistans am 9. September 1991 kam es zu Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabijew und einer starken nationaldemokratisch-religiösen Opposition, die sich zur Vereinigten Tadschikischen Opposition (UTO) zusammenschloss (Demokratische Partei Tadschikistans, Partei der Islamischen Wiedergeburt und Lali Badachschon). Trotz Machtbeteiligung der Opposition brach im Mai 1992 ein Bürgerkrieg aus, der bis zu 100.000 Opfer gefordert haben soll. Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand. Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rachmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller tadschikischen Flüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren lassen und am politischen Leben teilnehmen (AA 11.2015a).
Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die 34 Mitglieder der Nationalversammlung (Majlisi Milli), des Oberhaus, werden indirekt bestimmt: 25 durch lokale Körperschaften und acht durch den Präsidenten. Die Versammlung der Repräsentanten (Majlisi Namoyandagon), das Unterhaus, wird direkt gewählt, wobei 41 Mitglieder durch absolute Mehrheit in Einer-Wahlkreisen, und 22 proportional unter Erreichen einer Fünf-Prozent-Hürde bestimmt werden (IFES 2016, vgl. AA 11.2015a). Der Staatspräsident wird alle sieben Jahre gewählt. Der gegenwärtige Präsident, Emomali Rachmon, wurde infolge einer Verfassungsänderung aus dem Jahr 2003, die eine zweimalige Wiederwahl ermöglicht, im November 2013 wiedergewählt, (IFES 2016, vgl. GIZ 12.2015a).Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die 34 Mitglieder der Nationalversammlung (Majlisi Milli), des Oberhaus, werden indirekt bestimmt: 25 durch lokale Körperschaften und acht durch den Präsidenten. Die Versammlung der Repräsentanten (Majlisi Namoyandagon), das Unterhaus, wird direkt gewählt, wobei 41 Mitglieder durch absolute Mehrheit in Einer-Wahlkreisen, und 22 proportional unter Erreichen einer Fünf-Prozent-Hürde bestimmt werden (IFES 2016, vergleiche AA 11.2015a). Der Staatspräsident wird alle sieben Jahre gewählt. Der gegenwärtige Präsident, Emomali Rachmon, wurde infolge einer Verfassungsänderung aus dem Jahr 2003, die eine zweimalige Wiederwahl ermöglicht, im November 2013 wiedergewählt, (IFES 2016, vergleiche GIZ 12.2015a).
Die Republik Tadschikistan ist von ihrer 1994 angenommenen Verfassung vordergründig ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit. Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Bestimmungen der Verfassung ins Auge (GIZ 12.2015a).
Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef. Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rachmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleinigen Stabilitätsgarant und Friedensstifter (bpb 11.11.2015).
Ende Dezember 2015 unterzeichnete Präsident Rachmon ein Gesetz, das ihn zum Führer der Nation auf Lebenszeit erhebt. Beide Parlamentskammern hatten zuvor das Gesetz ohne Gegenstimmen gebilligt (UB 29.1.2016). Das Gesetz verleiht Rachmon und seinen Verwandten überdies lebenslange Immunität. Im Jänner 2016 wurde eine Verfassungsänderung beschlossen, die eine unbegrenzte Wiederwahl des Präsidenten ermöglicht. Hierzu wird im Mai 2016 ein Referendum abgehalten (RFE/RL 10.2.2016).
Bei den Parlamentswahlen vom 1.3.2015 gewann die regierende Volksdemokratische Partei Tadschikistans (PDPT) 51 der 63 zu vergebenden Sitze. Die OSZE bemängelte die Restriktionen hinsichtlich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie den Zugang zu den Medien während des Wahlkampfes. Die Chancengleichheit im Wahlkampf wurde nicht gewährleistet. Der Wahlgang inklusive die Auszählung war von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (OSCE 15.5.2015).
Während eines Auslandsaufenthalts im Juni 2015 verkündete der Vorsitzende der "Islamische Wiedergeburt" (PIW), Muhiddin Kabiri, nicht mehr nach Tadschikistan zurückzukehren. Kabiri befürchtete, verhaftet zu werden und befindet sich seither im Exil. Nach blutigen Unruhen wurde Ende September 2015 die PIW als letzte Oppositionspartei verboten und als terroristische Vereinigung eingestuft (bpb 11.11.2015, vgl. Standard 29.9.2015).Während eines Auslandsaufenthalts im Juni 2015 verkündete der Vorsitzende der "Islamische Wiedergeburt" (PIW), Muhiddin Kabiri, nicht mehr nach Tadschikistan zurückzukehren. Kabiri befürchtete, verhaftet zu werden und befindet sich seither im Exil. Nach blutigen Unruhen wurde Ende September 2015 die PIW als letzte Oppositionspartei verboten und als terroristische Vereinigung eingestuft (bpb 11.11.2015, vergleiche Standard 29.9.2015).
Quellen:
2. Sicherheitslage
Als mit dem Zerfall der Sowjetunion Subventionen aus Moskau ausblieben und Tadschikistan "unfreiwillig" die Unabhängigkeit erhielt, entwickelte sich rasch ein Konflikt um die politische und wirtschaftliche Macht entlang regionaler und ideologischer Linien. Die trennenden Gruppenloyalitäten und Solidaritäten haben durch den Bürgerkrieg zusätzlichen Auftrieb erhalten und sich weiter verfestigt. Als Sieger aus diesen Machtkämpfen ging die "Kulober" Fraktion hervor. 1994 wurde Emomali Rachmon als Repräsentant dieser Fraktion zum Präsidenten gewählt (bpb 11.11.2015).
Die Sicherheitsprobleme der jüngsten Jahre waren heimischer Natur, trotz des Versuches seitens der Regierung diese als aus dem Ausland herrührend darzustellen. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat wenig Wirkung auf die innere Stabilität Tadschikistans und stellt kaum eine externe Bedrohung dar. Allerdings führten die Ausbrüche von politisch motivierter Gewalt in Rascht (2010-2011) und Chorog (2012) zu dutzenden Toten sowohl in der Zivilbevölkerung als auch unter den Streitkräften. Die Sicherheitsbedrohung in der Peripherie bleibt bestehen. Ein Teil der Gewalt herrscht zwischen ehemaligen Bürgerkriegsgegnern oder der nächsten Generation jener Fraktionen, die sich im Streit um die lokale Macht und Kontrolle in Politik und der Schattenwirtschaft befinden. Jenseits der Verwicklung in Gewaltakte hat die jüngere Generation wenig Hoffnung, Beschäftigung im Land zu finden (BS 2016).
Nach einem Überfall auf einen Militärstützpunkt im September 2015, bei dem größere Mengen Waffen erbeutet wurden, kamen bei einer Schießerei im Stadtzentrum von Duschanbe acht Polizisten und neun Angreifer ums Leben. Die Regierung bezichtigte den, zuvor entlassenen, stellvertretenden Verteidigungsminister General Abduhalim Nazarzodas des Umsturzversuches. Zeitgleich brachte die Regierungsseite Nazarzodas angebliche Verbindung zur Partei der Islamischen Wiedergeburt von Muhiddin Kabiri in Umlauf. Seither gilt letzterer offiziell als Drahtzieher im Hintergrund. Kabiri bestritt alle Vorwürfe. Die Regierung blieb bei ihrer Darstellung und versuchte umgehend, daraus politisches Kapital zu schlagen. In einer Verhaftungswelle wurden praktisch alle hochrangigen Vertreter der "Islamische Wiedergeburt" festgenommen. Nazarzoda wurde laut offiziellen Angaben nach seiner Flucht ins Romit-Tal von Spezialkräften aufgespürt und getötet (bpb 11.11.2015). Bei der in diesem Zusammenhang durchgeführten Anti-Terror-Aktion wurden rund 40 Menschen getötet und etwa 140 festgenommen. Den Behörden zufolge kämpfen auch Hunderte Tadschiken für den sog. Islamischen Staat (IS) in Syrien (Standard 29.9.2015).
An der Grenze zu Afghanistan kommt es vereinzelt zu Schusswechseln zwischen afghanischen Drogenschmugglern und tadschikischen Grenztruppen sowie der Drogenkontrollbehörde. Angehörige der tadschikischen Grenztruppen wurden Ende 2014 nach Afghanistan verschleppt und sechs Monate festgehalten. In den Grenzgebieten zu Usbekistan und Kirgisistan gibt es islamische Gruppierungen mit potenziell terroristischer Ausrichtung (AA 17.3.2016b).
Im Mai 2015 wurde ein Verbot erlassen, welches Ausländern den Zutritt zur Autonomen Region Gorno-Badakhshan (GBAO) untersagt, da es laut Regierung zu Kämpfen an der afghanischen Grenze kommt. 2012-2014 gab es dort Gefechte zwischen Einheimischen und Regierungskräften. Die spärlich bewohnte GBAO nimmt 45 Prozent des Staatsgebietes ein. Gorno-Badakhshan ist die Heimat von ethnischen und kulturellen Minderheiten und gilt als Zentrum des Drogenschmuggels (ENet 15.5.2015).
Quellen:
3. Rechtsschutz/Justizwesen
Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 25.6.2015, vgl. BS 2016). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ, die Richter und den Generalstaatsanwalt zu ernennen oder zu entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten, was den Einfluss und die politische Macht betrifft. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter gemäß den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung oder dem Geheimdienst (BS 2016).Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 25.6.2015, vergleiche BS 2016). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ, die Richter und den Generalstaatsanwalt zu ernennen oder zu entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten, was den Einfluss und die politische Macht betrifft. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter gemäß den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung oder dem Geheimdienst (BS 2016).
Für Angeklagte gilt in der Praxis nicht die Unschuldsvermutung, denn die Gerichte befinden fast alle Angeklagten schuldig. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 gab es 14 Entlassungen (davon nur acht vollständige) in 4.588 Fällen. Im Allgemeinen erlauben die Gerichte den Angeklagten zeitgerecht einen Anwalt zu konsultieren, doch wird ihnen das Recht auf einen Verteidiger während der Untersuchshaft bzw. der Zeit der Untersuchungenoft vorenthalten. Angeklagte und Nichtregierungsorganisationen beklagen, dass die Regierung manchmal einen Pflichtverteidiger ernennt, um zu verhindern, dass der Angeklagte einen Rechtsbeistand nach eigener freier Wahl bekommt. Angeklagte und Verteidiger haben das Recht, alle behördlichen Beweismitten einzusehen und die Zeugen damit zu konfrontieren bzw. diese zu befragen. Niemand ist vom Zeugenstand ausgeschlossen, und im Prinzip erhalten alle Zeugenaussagen dasselbe Gewicht. Die Gerichte verleihen jedoch den Aussagen der Staatsanwaltschaft weit mehr Bedeutung als jenen der Verteidigung. Obschon alle Prozesse öffentlich sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit von Geheimprozessen vor, wenn die nationale Sicherheit betroffen ist. NGOs wird der Zugang zu Gerichtsprozessen gegen hochrangige Persönlichkeiten verwehrt, weil diese Prozesse durch die Regierung als geheim eingestuft werden (USDOS 25.6.2015).
Aufgrund der Fügsamkeit der Justiz gegenüber der Exekutive, den massiven Menschenrechtsverletzungen und der Verletzung des Rechtsstaatsprinzips stufte Freedom House 2015 die Bewertung Tadschikistans in Bezug auf die Unabhängigkeit und das Funktionieren der Justiz von 6,25 auf 6,50 herab (FH 6.6.2015).
Quellen:
4. Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium ist vorrangig für die Erhaltung der Öffentlichen Ordnung zuständig und kontrolliert die Polizei. Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde, die staatliche Steuer- sowie die Zollbehörden können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Die Generalstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die strafrechtlichen Untersuchungen der zuständigen Behörden. Es kommt zu beträchtlichen Überlappungen bei der Zuständigkeit. Die Gesetzesvollzugsbehörden fügen sich jedoch dem Staatskomitee für Nationale Sicherheit. Die Vollzugsbehörden sind in der Bekämpfung der organisierten Kriminalität nicht effizient, da kriminelle Banden über Beziehungen zu hohen Regierungskreisen und Sicherheitsbehörden verfügen (USDOS 25.6.2015).
Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (BS 2016, vgl. USDOS 25.6.2015).Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (BS 2016, vergleiche USDOS 25.6.2015).
Die Polizei kann eine Person zwölf Stunden lang festhalten, bevor die Behörden Strafanklage erheben. Wenn letzteres nicht geschieht, muss die Person freigelassen werden. Allerdings informiert die Polizei die Festgenommenen oft nicht über ihre diesbezüglichen Rechte. Falls die Polizei Strafanzeige erhebt, kann eine Person bis zu 72 Stunden festgehalten werden, bevor die Polizei die Anzeige einem Richter zwecks Einvernahme unterbreiten muss (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Behörden unternahmen in den letzten Jahren einige positive Schritte, um die Definition von Folter im Strafrecht in Einklang mit dem internationalen Recht zu bringen, sowie einige Folteropfer zu entschädigen (HRW 27.1.2016, vgl. USDOS 25.6.2015). Einerseits hatte Tadschikistan 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen (AA 11.2015a). Andererseits schränkt das Justizministerium den Zutritt zu Haftanstalten für Vertreter der Internationalen Gemeinschaft immer noch ein. Dem Internationale Komitee vom Roten Kreuz fehlt der Zutritt, da es bislang kein diesbezügliches Übereinkommen mit der Regierung gibt. Die diesbezüglichen Verhandlungen stagnieren, weil die Regierung sich weigert, die IKRK Standards für Gefängnisvisiten zu akzeptieren. Die einheimische Organisation, "Koalition gegen Folter" und der Ombudsmann konnten auf der Basis einer Vereinbarung aus dem Jahr 2013 Haftanstalten besuchen, doch wurde ihnen der Zutritt anlässlich eines nicht angekündigten Besuches verweigert (USDOS 25.6.2015).Die Behörden unternahmen in den letzten Jahren einige positive Schritte, um die Definition von Folter im Strafrecht in Einklang mit dem internationalen Recht zu bringen, sowie einige Folteropfer zu entschädigen (HRW 27.1.2016, vergleiche USDOS 25.6.2015). Einerseits hatte Tadschikistan 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen (AA 11.2015a). Andererseits schränkt das Justizministerium den Zutritt zu Haftanstalten für Vertreter der Internationalen Gemeinschaft immer noch ein. Dem Internationale Komitee vom Roten Kreuz fehlt der Zutritt, da es bislang kein diesbezügliches Übereinkommen mit der Regierung gibt. Die diesbezüglichen Verhandlungen stagnieren, weil die Regierung sich weigert, die IKRK Standards für Gefängnisvisiten zu akzeptieren. Die einheimische Organisation, "Koalition gegen Folter" und der Ombudsmann konnten auf der Basis einer Vereinbarung aus dem Jahr 2013 Haftanstalten besuchen, doch wurde ihnen der Zutritt anlässlich eines nicht angekündigten Besuches verweigert (USDOS 25.6.2015).
Seit dem Jahr 2012 wurde auch eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen. Die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt (AA 11.2015a, USDOS 25.6.2015). Allerdings bleibt die Folter im System des Strafrechts weitverbreitet. Die Polizei wendet Folter regelmäßig an, um Geständnisse zu erpressen. Die Europäische Union hielt mit Tadschikistan einen Menschenrechtsdialog ab, bei dem auch die Besorgnis hinsichtlich der Anwendung von Folter zur Sprache kam (HRW 27.1.2016).
Die NGO Koalition gegen Folter dokumentierte zwischen 2011 und 2014 jährlich mehr als zwei Dutzend Fälle von vermeintlicher Folter und Misshandlungen an Männern, Frauen und Kindern in Untersuchungs- oder Strafhaft sowie bei den Streitkräften. Bis Mitte August 2015 sind 25 neue Folterfälle hinzugekommen. In wenigen Fällen wurden Untersuchungen eingeleitet. In den meisten bestätigten Fällen von Misshandlung oder Folter gab es für die Täter lediglich Disziplinarmaßnahmen. Meistens lehnten Opfer und deren Angehörige es ab, aus Angst vor Repressionen, Beschwerde einzulegen. Seit Beginn 2014 hat die Koalition gegen Folter zwölf Fälle von Folter oder Misshandlung in den Streitkräften (inklusive Grenzschutz) dokumentiert, wobei sechs Betroffene starben. Das Schikanieren von neuen Rekruten durch Dienstältere ist zwar verboten, jedoch unter Gutheißung und selbst Beteiligung der Offizier gang und gäbe. Diesbezügliche Beschwerden gelten als Verrat und können zu weiteren Missbrauch führen. In vielen Fällen werden Opfer nicht durch einen Anwalt vertreten, und falls doch, dann wird den Anwälten der Zugang zu wichtigen Akten verwehrt (CaT 11.9.2015, vgl. AI 24.2.2016).Die NGO Koalition gegen Folter dokumentierte zwischen 2011 und 2014 jährlich mehr als zwei Dutzend Fälle von vermeintlicher Folter und Misshandlungen an Männern, Frauen und Kindern in Untersuchungs- oder Strafhaft sowie bei den Streitkräften. Bis Mitte August 2015 sind 25 neue Folterfälle hinzugekommen. In wenigen Fällen wurden Untersuchungen eingeleitet. In den meisten bestätigten Fällen von Misshandlung oder Folter gab es für die Täter lediglich Disziplinarmaßnahmen. Meistens lehnten Opfer und deren Angehörige es ab, aus Angst vor Repressionen, Beschwerde einzulegen. Seit Beginn 2014 hat die Koalition gegen Folter zwölf Fälle von Folter oder Misshandlung in den Streitkräften (inklusive Grenzschutz) dokumentiert, wobei sechs Betroffene starben. Das Schikanieren von neuen Rekruten durch Dienstältere ist zwar verboten, jedoch unter Gutheißung und selbst Beteiligung der Offizier gang und gäbe. Diesbezügliche Beschwerden gelten als Verrat und können zu weiteren Missbrauch führen. In vielen Fällen werden Opfer nicht durch einen Anwalt vertreten, und falls doch, dann wird den Anwälten der Zugang zu wichtigen Akten verwehrt (CaT 11.9.2015, vergleiche AI 24.2.2016).
Quellen:
6. Allgemeine Menschenrechtslage
Sämtliche Bürgerrechte sind im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards in der nationalen Gesetzgebung verankert. Allerdings werden in der Praxis die Bürgerrechte regelmäßig verletzt. Willkürliche Festnahmen, lange Untersuchungshaft, Folter und Missbrauch sind systematisch. Todesfälle während der Gefängnishaft passieren weiterhin. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind wegen der Überbelegung, den unhygienischen Zuständen und dem hohen Niveau an Tuberkulose und HIV/AIDS lebensgefährlich. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet. Speziell religiöse Gruppen, die nicht der von der Regierung propagierten Interpretation des Islam folgen, sind Zielscheiben (BS 2016, vgl. HRW 27.1.2016, AI 24.2.2016).Sämtliche Bürgerrechte sind im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards in der nationalen Gesetzgebung verankert. Allerdings werden in der Praxis die Bürgerrechte regelmäßig verletzt. Willkürliche Festnahmen, lange Untersuchungshaft, Folter und Missbrauch sind systematisch. Todesfälle während der Gefängnishaft passieren weiterhin. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind wegen der Überbelegung, den unhygienischen Zuständen und dem hohen Niveau an Tuberkulose und HIV/AIDS lebensgefährlich. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet. Speziell religiöse Gruppen, die nicht der von der Regierung propagierten Interpretation des Islam folgen, sind Zielscheiben (BS 2016, vergleiche HRW 27.1.2016, AI 24.2.2016).
Die an und für sich bereits bedenkliche Situation der Menschenrechte verschlechterte sich 2015 nochmals, als die Regierung die führende Oppositionspartei zur Terrororganisation erklärte und rund 200 ihrer Aktivisten inhaftierte. Regierungskritiker wurden im Ausland gekidnappt, mehrere Rechtanwälte und zumindest ein Journalist festgenommen (HRW 27.1.2016, AI 24.2.2016). Gegen Oppositionsgruppen wurde auch Gewalt, mitunter mit Todesfolge, im In- und Ausland vorgegangen. Die Behörden setzten ihre umfassenden Restriktionen in Bezug auf die Meinungsfreiheit fort (AI 24.2.2016).
Unabhängige Rechtsanwälte stehen zunehmend im Visier der Regierung. So wurden einige Verteidiger von Angeklagten der Islamischen Wiedergeburt-Partei selbst angeklagt (IWPR 21.1.2016).
Nebst der Unmöglichkeit, dass die Bürger ihre Regierung durch Wahlen auswechseln können, der Folter und dem Missbrauch in Gefängnissen sowie anderer Personen durch die Sicherheitsorgane, werden die Meinungs- und Pressefreiheit sowie der freie Informationsfluss im Internet eingeschränkt (USDOS 25.6.2015).
Freedom House stufte Tadschikistan Anfang 2016 hinsichtlich der politischen Rechte von sechs auf sieben herab. Das Land wird als nicht frei bezeichnet mit einem Trend zum Schlechteren (FH 2016).
Am 11.6.2015 hielten die Europäische Union und Tadschikistan einen Menschenrechtsdialog ab. Die EU begrüßte die Arbeit des Ombudsmannes und rief die Regierung dazu auf, dessen institutionellen Rahmen zu stärken, insbesondere durch die geplante Einführung einer Ombudsperson für Kinder. Die Verabschiedung eines staatlichen Programmes gegen häusliche Gewalt wurde als positiver Schritt gewürdigt. Die EU begrüßte die Bekämpfung der Folter, betonte jedoch, dass zusätzliche Anstrengungen von Nöten seien, um der diesbezüglichen Straflosigkeit zu begegnen. Die EU zeigte sich wegen der Berichte über Druckausübung auf Journalisten besorgt und forderte die tadschikische Regierung auf, die Blockade der Nachrichten-Webseiten und der sozialen Medien aufzuheben (EU 12.6.2015).
Im November 2015 wurde ein neues Gesetz verabschiedet, das Rechtsanwälte verpflichtet, alle fünf Jahre eine Lizenz vom Justizministerium einzuholen. Zuvor war nur die Mitgliedschaft in einer der acht Anwaltsverbänden notwendig. Rechtsanwälte, die einmal verurteilt wurden, können ihren Beruf nicht mehr ausüben (IWPR 21.1.2016).
Quellen:
7. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Das von der Verfassung vorgesehene Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Die Regierung verlangt von Einzelpersonen die Einholung einer Erlaubnis zur Abhaltung öffentlicher Demonstrationen. Es wurde berichtet, dass Einzelpersonen, die die Abhaltung eines friedlichen Protests erwägen, davon Abstand nehmen, weil sie Repressionen fürchten (USDOS 25.6.2015).
In der Praxis wird das Versammlungsrecht eingeschränkt bzw. wird regelmäßig verweigert. Die Genehmigung für Demonstrationen ist bei der Lokalregierung einzuholen, die praktisch in allen Fällen eine solche verweigert, wodurch Versammlungen illegal werden. Trotzdem kommt es zu Demonstrationen, wobei die Behörden diese nicht gewaltsam niederschmettern, sondern versuchen den Demonstranten entgegenzukommen (BS 2016).
Die Verfassung schützt die Vereinigungsfreiheit, doch wird diese in der Praxis eingeschränkt. Das Gesetz gewährt das Recht, freie Gewerkschaften zu gründen und diesen beizutreten. Es verlangt jedoch die Registrierung. Das Gesetz sieht auch vor, dass gewerkschaftliche Aktivitäten frei von Einmischung bleiben, außer in Fällen, die durch das Gesetz spezifiziert werden. Das Gesetz definiert jedoch nicht jene Fälle, in denen die gewerkschaftlichen Aktivitäten eingeschränkt sind. Zwar besteht das Streikrecht, doch verlangt das Gesetz, dass Versammlungen und andere Aktionen zuvor genehmigt werden müssen, wodurch Zusammenkünfte und Demonstrationen eingeschränkt werden. Die Regierung gebraucht informelle Mittel, um ihren Einfluss auf die Gewerkschaften geltend zu machen. Dazu gehört auch die Einflussnahme auf die Wahl der Gewerkschaftsführer. Die Föderation der Gewerkschaften Tadschikistans vertritt nicht effektiv die Arbeitnehmerinteressen. Es gibt Berichte, wonach die Regierung manche Bürger gezwungen hat, den staatstreuen Gewerkschaften beizutreten, bzw. die Gründung unabhängiger Gewerkschaften verhindert hat (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
7.1. Opposition
Oppositionsmitglieder sind zusehends mit Schikanen, Gewalt und dem Tode bedroht, sowohl in Tadschikistan selbst, als auch im Exil. Einige oppositionelle Aktivisten sowie jene, denen religiöser Extremismus unterstellt wird wurden aus mehreren ex-sowjetischen Republiken entführt und unter Zwang nach Tadschikistan gebracht. Anwälte, die oppositionelle Aktivisten vertreten riskieren Schikanen, Drohungen und Haft (HRW 17.2.2016, vgl. AI 24.2.2016).Oppositionsmitglieder sind zusehends mit Schikanen, Gewalt und dem Tode bedroht, sowohl in Tadschikistan selbst, als auch im Exil. Einige oppositionelle Aktivisten sowie jene, denen religiöser Extremismus unterstellt wird wurden aus mehreren ex-sowjetischen Republiken entführt und unter Zwang nach Tadschikistan gebracht. Anwälte, die oppositionelle Aktivisten vertreten riskieren Schikanen, Drohungen und Haft (HRW 17.2.2016, vergleiche AI 24.2.2016).
Am 1.März 2015 fanden die letzten Parlamentswahlen statt, und wie in den Jahren zuvor waren bereits im Vorfeld Maßnahmen zu erkennen, die mögliche Wahlerfolge der Opposition verhindern sollten. Im Bericht der Wahlbeobachter ist diesbezüglich von "Schikanen und Behinderungen einiger Oppositionsparteien" die Rede. Entsprechend fiel das Ergebnis der Wahlen aus, die laut OSZE unter viel schlechteren Bedingungen als die vorangehenden verlaufen sind. Die PIW und die Kommunistische Partei schafften mit 2,3 Prozent bzw. 1,5 Prozent der Stimmen nicht mehr den Sprung ins Parlament, in dem sich nunmehr lediglich Abgeordnete der präsidialen Volksdemokraten (65,2 Prozent) und einiger ihnen nahestehender Splitterparteien finden (GIZ 3.2016). Bereits im Vorfeld der Parlamentswahlen ordnete die Regierung an, dass die Imame in den staatlich registrierten Moscheen in ihren Predigten dazu aufriefen, die PIW, die als "Partei des Krieges" tituliert wurde, nicht zu wählen (ICG 11.1.2016).
Bei den Parlamentswahlen im März 2015, die von internationalen Beobachtern erneut als "nicht frei und undemokratisch" bezeichnet wurden, verlor die Partei der Islamischen Wiedergeburt auch ihre letzten beiden Sitze. Damit war der letzte Kanal für den offiziellen Dialog zwischen Regierung und Opposition geschlossen. Gleichzeitig wurde der Druck auf die Mitglieder der PIW erhöht. Alles deutete darauf hin, dass die Regierung Vorbereitungen traf, um die Partei von der politischen Landkarte Tadschikistans zu entfernen. Den Beschäftigten im öffentlichen Dienst wurde gedroht, ihre Anstellungen zu verlieren, sofern sie ihre Parteimitgliedschaft nicht niederlegen. Nach Massenaustritten stellten die Behörden dann fest, dass die gesetzlich geforderte Mindestmitgliedschaft in allen Landesteilen nicht mehr gewährleistet sei und man daher erwäge, der Partei die Lizenz zu entziehen (bpb 11.11.2015).
Ende September wurde die PIW mit ihren 40.000 Mitgliedern vom Obersten Gerichtshof verboten, weil die Regierung sie mit Anschlägen von Terroristen auf Sicherheitskräfte in Verbindung brachte (Standard 29.9.2015). Im Februar 2016 begannen erste Gerichtsverfahren gegen 13 Mitglieder der PIW. Die Anklage lautete:
"Teilnahme an einem versuchten Staatsstreich". Insgesamt sollten 199 vor Gericht gestellt werden (EN 10.2.2016).
Als wichtigste Exilorganisation gilt die "Gruppe 24". Sie wurde 2012 von Umarali Quvvatov, einem Geschäftsmann, der einst mit dem Schwiegersohn des Staatspräsidenten zusammenarbeitete, gegründet. Anlass für die Gründung der Bewegung war das gescheiterte Vorgehen der Sicherheitskräfte in der Region Badakhshan. Als 2014 die Gruppe 24 aus dem Exil zu einer Demonstration in Duschanbe aufrief, kam es zum Verbot der Gruppe als "extremistische Organisation". Die Regierung warf Quvvatov vor, zur Gewalt und Umsturz aufzurufen. Infolge wurden Sympathisanten der Gruppe 24 massenhaft verhaftet. Deren exilierte Anhänger in Russland verschwanden entweder spurlos oder – rund 20 von ihnen - wurden festgenommen und an die tadschikischen Behörden ausgeliefert. Anfang März 2015 wurde Quvvatov im Istanbuler Exil auf offener Straße ermordet. Anhänger der Gruppe 24 wurden zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt (SRR 20.7.2015, vgl. ENet 27.2.2016). Im März 2015 wurde Sharofiddin Gadoev, der im spanischen Exil lebt, zu Quvvatovs Nachfolger gewählt. Gadoev kündigte eine Fortsetzung der politischen Aktivitäten gegen Präsident Rachmon an (RFE/RL 12.3.2015).Als wichtigste Exilorganisation gilt die "Gruppe 24". Sie wurde 2012 von Umarali Quvvatov, einem Geschäftsmann, der einst mit dem Schwiegersohn des Staatspräsidenten zusammenarbeitete, gegründet. Anlass für die Gründung der Bewegung war das gescheiterte Vorgehen der Sicherheitskräfte in der Region Badakhshan. Als 2014 die Gruppe 24 aus dem Exil zu einer Demonstration in Duschanbe aufrief, kam es zum Verbot der Gruppe als "extremistische Organisation". Die Regierung warf Quvvatov vor, zur Gewalt und Umsturz aufzurufen. Infolge wurden Sympathisanten der Gruppe 24 massenhaft verhaftet. Deren exilierte Anhänger in Russland verschwanden entweder spurlos oder – rund 20 von ihnen - wurden festgenommen und an die tadschikischen Behörden ausgeliefert. Anfang März 2015 wurde Quvvatov im Istanbuler Exil auf offener Straße ermordet. Anhänger der Gruppe 24 wurden zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt (SRR 20.7.2015, vergleiche ENet 27.2.2016). Im März 2015 wurde Sharofiddin Gadoev, der im spanischen Exil lebt, zu Quvvatovs Nachfolger gewählt. Gadoev kündigte eine Fortsetzung der politischen Aktivitäten gegen Präsident Rachmon an (RFE/RL 12.3.2015).
Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, David Kaye, zeigte sich im März 2016 anlässlich eines Besuches in Tadschikistan angesichts der gestiegenen Restriktionen gegenüber Oppositionsparteien, Zivilgesellschaft und der Medien sowie die weitverbreiteten Blockaden von Internetseiten und sozialen Netzwerken besorgt. Das Volk würde zwar die Schutzbestimmungen der Verfassung und der internationalen Menschenrechtsvereinbarungen genießen, doch würden diese erodieren, da die Regierung abweichende Stimmen bestrafe und den Zugang zu alternativen Stimmen in den Medien und Online einschränke und den Raum für die Zivilgesellschaft einenge. Spezielle Sorge äußerte Kaye wegen des Verbots der Partei der Islamischen Wiedergeburt und der Verfolgung von zumindest 13 ihrer Anführer im Rahmen von Geheimprozessen. Dies stelle einen ernsthaften Rückschlag für ein offenes politisches Umfeld dar. Ebenso richtete Kaye die Aufmerksamkeit auf die Angriffe auf Mitglieder der "Gruppe 24" sowie anderer unabhängiger Politiker. Strafanzeigen sind auch gegen Anwälte von Oppositionsführern erhoben worden (OHCHR 10.3.2016).
Quellen:
8. Grundversorgung/Wirtschaft
Tadschikistan ist die ärmste der fünf zentralasiatischen Republiken. Nach Angaben der Asiatischen Entwicklungsbank leben 35,6 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (ADB 22.9.2015). In entscheidenden Bereichen, etwa der Korruptionsbekämpfung und der Verbesserung der Rahmenbedingungen für die heimische Wirtschaft sowie für ausländische Direktinvestitionen, stecken die nötigen Reformen noch in den Anfängen. In zentralen, von Gebern unterstützten Reformbereichen wie der Neuausrichtung der Landwirtschaft ist seit 2009 allenfalls ein langsamer Fortschritt zu konstatieren. Die zuletzt erfolgreiche wirtschaftliche Erholung nach der globalen Finanzkrise 2009 ist durch die russische Wirtschaftskrise akut bedroht. Grund dafür ist die hohe Abhängigkeit der tadschikischen Wirtschaft von Rücküberweisungen tadschikischer Gastarbeiter in Russland. (AA 3.2016b).
Obwohl offizielle Statistiken ein jährliches Wirtschaftswachstum vorgeben, haben sich die Lebensbedingungen in den letzten Jahren kaum verbessert. Besonders prekär ist die Lage auf dem Land. Das marode Bildungs- und Gesundheitswesen sowie alle anderen sozialen Bereiche stagnieren und werden vor allem über internationale Geberorganisationen am Leben erhalten (bpb 11.11.2015).
Laut den Vereinten Nationen rangierte Tadschikistan 2014 mit einem Wert von 0,624 beim Human Development Index (HDI) auf Rang 129 von 188 Ländern. Im gesamten Zeitraum zwischen 1990 und 2014 nahm der Wert um 1,4 Prozent zu. Während als Teilkomponenten sich die Lebenserwartung um sieben Jahre, die Schuldauer um 2,7 erhöhten, sank das Bruttonationalprodukt pro Kopf seit 1990 um fast 31 Prozent (gemessen nach Kaufkraftparität von 2011 in US-$). Negativ auf die Entwicklung wirkte sich der Ungleichheitskoeffizient aus, der laut UN-Berechnung für Tadschikistan 2014 bei 17 Prozent lag, im Vergleich z.B. zu Usbekistan mit 15,8 oder Kirgisistan mit 14,5 Prozent (UNDP 2015).
Das öffentliche Wohlfahrtssystem ist seit der Unabhängigkeit am Erodieren. Das Beihilfesystem für Pensionen sowie das Recht auf Unterstützung im Krankheitsfall, bei Invalidität, Arbeitslosigkeit und Schwangerschaft werden zwar respektiert, doch sind die diesbezüglichen finanziellen Zuwendungen dermaßen niedrig, dass viele der vulnerablen Gruppen von der staatlichen Unterstützung alleine nicht überleben könnten, sondern nur durch zusätzliche Zuwendungen Dritter. Eine signifikante Zahl von Arbeitslosen erhält eine Unterstützung, doch beträgt die Arbeitslosenrate laut Schätzungen der Weltbank zwischen 40 und 50 Prozent. Nur zwei Prozent des Bruttosozialproduktes werden für das Gesundheitssystem ausgegeben, wovon die Hälfte für die Gehälter und die Erhaltung der Einrichtungen bestimmt sind. Die Rücküberweisungen der Arbeitsemigranten stellen für zwei Drittel der Bevölkerung, insbesondere am Land, ein alternatives Netz der sozialen Sicherheit dar (BS 2016).
8.1. Sozialsystem
8.1.1. Allgemeine Informationen
Noch in den 1990er Jahren führte Tadschikistan ein Konzept zur Reformierung des Sozialsystems ein. Im April 2014 publizierte die Weltbank eine umfassende Analyse bezüglich der Effizienz der getroffenen Maßnahmen. Die Ergebnisse zeigen, dass der Einfluss der Sozialbeihilfenprogramme die finanzielle Situation der Menschen und die Nahrungsmittelsicherheit verbessert hat. Auch die Anzahl der arbeitenden Personen ist um 20% gestiegen und die bezahlte und nicht bezahlte Kinderarbeit ist um 25% gefallen.
Das größte Problem in Tadschikistan sind die sehr niedrigen sozialen Unterstützungen und das Fehlen eines effektiven sozialen Sicherheitsnetzes. Das Sozialsystem besteht hauptsächlich aus Alters- und Behindertenpensionen und macht nur 0,58% des BIP aus - der geringste Prozentsatz in Europa und Zentralasien. Da zielgerichtete Unterstützungsprogramme für die arme Bevölkerung die Situation verbessern können, werden solche momentan von der Weltbank in Yovon und Istaravshan versuchsweise eingeführt (IOM 5.2014).
8.1.2. Temporäre Arbeitsunfähigkeitsunterstützung
Laut dem Gesetz zur Sozialversicherung wird die temporäre Arbeitsunfähigkeitsunterstützung bei arbeitsbedingten Krankheiten oder Verletzungen an arbeitende Personen, die persönliche Fürsorge brauchen oder für Personen mit Krankheiten bedingt durch Arbeitslosigkeit ausbezahlt.
100 Prozent des Durchschnittseinkommens werden ausbezahlt an Personen mit:
• arbeitsbedingten Krankheiten oder Verletzungen
• acht und mehr Jahren durchgängiger Arbeit
• drei und mehr Angehörige und Studenten unter 15 bzw. 18 Jahren
• Teilnehmer am Großen Vaterländischen Krieg
• Personen die aus radioaktiv kontaminierten Zonen oder ökologisch giftigen Zonen evakuiert wurden, Personen mit Krankheiten der blutbildenden Organe (akute Leukämie), Schilddrüsenadenom und Krebs (IOM 5.2014)
80 Prozent des Durchschnittseinkommens werden ausbezahlt an Personen mit:
• Fünf bis acht Jahre durchgängige Arbeit
• Waisen bis 23 Jahre (IOM 5.2014)
60 Prozent des Durchschnittseinkommens werden ausbezahlt an Personen mit:
• Bis zu fünf Jahre durchgängiger Arbeit (IOM 5.2014)
Ein Arbeitnehmer ist auch anspruchsberechtigt bei einer kurzen Krankheit oder Behinderung durch einen Arbeitsunfall, der vor, während oder nach der Arbeit passiert und sogar im Falle einer Kündigung. Die Unterstützung wird nicht länger als vier Monate gezahlt, im Falle von Tuberkulose nicht länger als ein Jahr. Nach der Zeitspanne für die Krankheitsunterstützung muss die Arbeitsunfähigkeit vom staatlichen medizinischen Dienst festgestellt werden (IOM 5.2014).
8.1.3. Pensionssystem
Die Sozialversicherung umfasst alle Arbeitnehmer und Selbstständigen. Die Sozialhilfe umfasst Personen, die nicht durch die Sozialversicherung erfasst sind. Eine Alterspension im Zuge der Sozialversicherung gilt für Männer ab 63 Jahre mit mindestens 25 Jahre versicherter Arbeitstätigkeit, für Frauen ab 58 Jahre mit 20 Jahre versicherter Arbeitstätigkeit. Die Anzahl der Jahre für eine volle Alterspension bei Frauen mit fünf Kindern oder mit behinderten Kindern wird reduziert. Eine Mindestpension wird an versicherte Personen mit mindestens fünf Jahren versicherter Arbeitstätigkeit ausgezahlt. Die Höhe beträgt 55 Prozent des Durchschnittseinkommens der letzten zwei Jahre vor der Pensionierung, plus ein Prozent für jedes Jahr der versicherten Arbeitstätigkeit, die über 25 Jahre bei Männer und über 20 Jahre bei Frauen hinausgehen, bis höchstens 80 Prozent. Eine Alterspension im Zuge der Sozialhilfe gilt für Männer ab 65 Jahre und Frauen ab 60 Jahre, die nicht durch die Sozialversicherung erfasst sind. Bezahlt wird 50 Prozent der Mindestpension pro Monat. Eine Behindertenpension im Zuge der Sozialversicherung wird an drei unterschiedliche Gruppen ausgezahlt, je nach Behindertengrad. Gruppe I (Vollinvalidität, unfähig zur Arbeit, braucht ständige Betreuung), Gruppe II (Invalidität, eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, braucht zeitweise Betreuung) und Gruppe III (Behinderung und eingeschränkte Arbeitsfähigkeit). Anspruchsberechtigt sind Personen, die während des Militärdienstes invalid wurden, Kinder unter 16 Jahren mit Behinderungen und Personen mit Behinderungen seit der Kindheit.Die Sozialversicherung umfasst alle Arbeitnehmer und Selbstständigen. Die Sozialhilfe umfasst Personen, die nicht durch die Sozialversicherung erfasst sind. Eine Alterspension im Zuge der Sozialversicherung gilt für Männer ab 63 Jahre mit mindestens 25 Jahre versicherter Arbeitstätigkeit, für Frauen ab 58 Jahre mit 20 Jahre versicherter Arbeitstätigkeit. Die Anzahl der Jahre für eine volle Alterspension bei Frauen mit fünf Kindern oder mit behinderten Kindern wird reduziert. Eine Mindestpension wird an versicherte Personen mit mindestens fünf Jahren versicherter Arbeitstätigkeit ausgezahlt. Die Höhe beträgt 55 Prozent des Durchschnittseinkommens der letzten zwei Jahre vor der Pensionierung, plus ein Prozent für jedes Jahr der versicherten Arbeitstätigkeit, die über 25 Jahre bei Männer und über 20 Jahre bei Frauen hinausgehen, bis höchstens 80 Prozent. Eine Alterspension im Zuge der Sozialhilfe gilt für Männer ab 65 Jahre und Frauen ab 60 Jahre, die nicht durch die Sozialversicherung erfasst sind. Bezahlt wird 50 Prozent der Mindestpension pro Monat. Eine Behindertenpension im Zuge der Sozialversicherung wird an drei unterschiedliche Gruppen ausgezahlt, je nach Behindertengrad. Gruppe römisch eins (Vollinvalidität, unfähig zur Arbeit, braucht ständige Betreuung), Gruppe römisch zwei (Invalidität, eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, braucht zeitweise Betreuung) und Gruppe römisch drei (Behinderung und eingeschränkte Arbeitsfähigkeit). Anspruchsberechtigt sind Personen, die während des Militärdienstes invalid wurden, Kinder unter 16 Jahren mit Behinderungen und Personen mit Behinderungen seit der Kindheit.
Höhe der Ansprüche:
• Für Gruppe I zehnmalige Mindestpension,• Für Gruppe römisch eins zehnmalige Mindestpension,
• für Gruppe II achtmalig,• für Gruppe römisch zwei achtmalig,
• und für Gruppe III sechsmalig• und für Gruppe römisch drei sechsmalig
• 50 Prozent eines Grundbetrages kann monatlich an Angehörige der Gruppe I und II gezahlt werden (IOM 5.2014).• 50 Prozent eines Grundbetrages kann monatlich an Angehörige der Gruppe römisch eins und römisch zwei gezahlt werden (IOM 5.2014).
Eine Behindertenpension im Zuge der Sozialhilfe wird an Personen bezahlt, die nicht für die Behindertenpension im Zuge der Sozialversicherung anspruchsberechtigt sind, wenn die Behinderung nach der Kindheit passierte oder für Kinder unter 16 Jahren mit Behinderungen. Bezahlt wird mindestens 100 Prozent (Gruppe I) und 50 Prozent (Gruppe II) eines Grundbetrages pro Monat (IOM 5.2014).Eine Behindertenpension im Zuge der Sozialhilfe wird an Personen bezahlt, die nicht für die Behindertenpension im Zuge der Sozialversicherung anspruchsberechtigt sind, wenn die Behinderung nach der Kindheit passierte oder für Kinder unter 16 Jahren mit Behinderungen. Bezahlt wird mindestens 100 Prozent (Gruppe römisch eins) und 50 Prozent (Gruppe römisch zwei) eines Grundbetrages pro Monat (IOM 5.2014).
Eine Hinterbliebenenrente im Zuge der Sozialversicherung und Sozialhilfe wird an die Hinterbliebenen (Witwe und verwaiste Kinder, die vom Toten finanziell abhängig waren) bezahlt, egal ob der Verstorbene versichert war. Bezahlt wird 50% des Einkommens des Verstorbenen, jedoch nicht weniger als 50 Prozent der Mindestpension an jeden berechtigten Hinterbliebenen. Das Minimum ist 104 TJS (IOM 5.2014).
Quellen:
9. Medizinische Versorgung
Die Bevölkerung Tadschikistan hatte laut Weltgesundheitsorganisation 2012 eine durchschnittliche Lebenserwartung von 68 Jahren, was deutlich unter der europäischen (76 Jahre) und knapp (70 Jahre) auch unter der weltweiten lag. Die Bevölkerung ist relativ jung. Der Anteil der Unter-15-Jährigen ist mit 35,9 Prozent deutlich höher als jener der Über-60-Jährigen mit 4,8 Prozent. Der hohen Kinderzahl pro Frau von 3,8 Kindern steht die höchste Kindersterblichkeit unter den fünf zentralasiatischen (ex-sowjetischen) Republiken gegenüber. 58 von 1.000 Kindern erlebten 2012 nicht das fünfte Lebensjahr (WHO 10.2014).
Tadschikistan ist auf dem Gebiet der Gesundheitsversorgung stark auf fremde Hilfe angewiesen. Die Weltbank, die EU und die WHO sind die Hauptunterstützer. Das Hauptziel der Nationalen Gesundheitsstrategie ist die Verbesserung der Mutter-Kind-Gesundheitsstandards, welche zu einer Verringerung der nach wie vor hohen Sterblichkeitsrate auf diesem Gebiet führen soll. Ein weiteres großes Problem der öffentlichen Gesundheit ist die hohe Rate an Tuberkulosefällen und sexuell übertragenen Infektionskrankheiten. Eine große Anzahl der Tadschiken, insbesondere am Land, leben in extremer Armut und haben kaum Zugang zu sauberem Wasser und Bewässerungswasser. Eine fehlende Abwasserentsorgung, die Verschmutzung durch Tierzuchtfarmen und der generelle Wassermangel führen überdies zum Ausbruch von parasitären Erkrankungen. Das Gesundheitssystem ist in vier Ebenen gegliedert:
auf nationaler-, regionaler-, Bezirks- und Dorfebene. Die Gesundheitsstrategie 2010-2020 ist insbesondere auf die Reorganisation und Restrukturierung der Dienstleistungsanbieter durch Verkleinerung des Spitalsbereichs ausgerichtet, trotzdem bleibt das Spitalsbett-Bevölkerungsverhältnis nach wie vor hoch. Die Bezahlung einer Behandlung im Krankenhaus erfolgt durch den Patienten, sogar dann, wenn die Behandlung eigentlich kostenlos ist. Tadschikistan hat bereits einige Anstrengungen unternommen, um den öffentlichen Gesundheitssektor durch staatliche Initiativen und Programme zu verbessern. Um den Ausbildungsstand des Gesundheitspersonals zu heben, bestehen internationale Austausch- und Ausbildungsprogramme mit den Nachbarstaaten und Geberorganisationen (IOM 5.2014).
Ähnlich wie im Bildungsbereich haben zu niedrige Gehälter und ein geringer Haushaltsetat im staatlich geführten Gesundheitssektor zu einer erheblichen Erosion geführt: Missmanagement, Personalmangel, sinkende Qualifikation, fehlende technische Ausstattung, Zerfall bestehender Einrichtungen und hohe Korruption. Besonders stark vom Verfall betroffen ist die medizinische Grundversorgung im ländlichen Raum. Diese Umstände tragen zweifelsohne zu der erhöhten Kindersterblichkeit und gesunkenen Lebenserwartung bei, ebenso wie zu einer verstärkten Gefahr der Ausbreitung von Seuchen und Infektionskrankheiten (GIZ 3.2016b).
Quellen:
9. Behandlung nach Rückkehr
Arbeitsmigration ist der wichtigste sozioökonomische Push-Faktor. Die Russische Föderation ist das führende Zielland. Tadschikistan registriert den Zu- und Abgang von Personen mittels Migrationskarten, die am Flughafen, an Zugstationen oder Grenzübergängen ausgefüllt werden müssen. Mit November 2013 lebten laut russischer Migrationsbehörde (FMS) mehr als 1.145.713 tadschikische Migranten in der Russischen Föderation. Laut Asian Development Bank überwiesen tadschikische Arbeitsmigranten 2012 Geld im Wert von 3,8 Milliarden USD. Das sind ca. 47 Prozent des tadschikischen BIPs. Das wirtschaftliche Wachstum des Landes beruht vor allem auf diesen Geldüberweisungen (IOM 5.2014).
IOM führt ein Projekt durch, dass Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten zur Entwicklung der Herkunftsgebiete durch Bildungsmaßnahmen und Investitionen optimieren soll. Darüber hinaus soll die legale Migration durch Informationskampagnen und die Ausbildung von Gemeindemitgliedern sowie lokalen Gruppen hinsichtlich der Arbeitsmigration gefördert werden (IOM o.D.)
Quellen:
http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_CFS%20Tajikistan.pdf, Zugriff 7.4.2016
4. Beweiswürdigung:
Das BVwG hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs-, und Gerichtsakt des Beschwerdeführers sowie durch die am 27.09.2017 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben:
Die Länderfeststellungen gründen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Tadschikistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer selbst ist den Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Daten der Antragstellung und der Verfahrenslauf ergeben sich aus den Akteninhalten.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft und Schul- und Hochschulbildung des Beschwerdeführers in Tadschikistan ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf seinen Angaben im Laufe des Verfahrens.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Gründe, die eine Verfolgung im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Tadschikistan aus asylrelevanten Gründen im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, glaubhaft vorgebracht hat, gründen sich auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2017 und den vom Beschwerdeführer in dieser Verhandlung persönlich gemachten Eindruck.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Gründe, die eine Verfolgung im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Tadschikistan aus asylrelevanten Gründen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, glaubhaft vorgebracht hat, gründen sich auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2017 und den vom Beschwerdeführer in dieser Verhandlung persönlich gemachten Eindruck.
Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die den Beschwerdeführer betreffenden Angaben zu seinen fluchtauslösenden Gründen, nämlich die ihm im Zusammenhang mit der seinem Vater angelasteten Beteiligung an der Ermordung eines tadschikischen Generals in Tadschikistan drohende Verfolgung, blieben außergewöhnlich vage und unkonkret und konnten nicht glaubhaft gemacht werden.
In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, dass er, weil sein Vater, der einen hohen Rang im tadschikischen Militär bekleidet hätte, von staatlicher Stelle bezichtigt worden wäre, einen namentlich genannten General umgebracht zu haben, am 22.07.2017 von Unbekannten und am 24.07.2012 von der tadschikischen Polizei geschlagen worden zu sein. Deshalb wäre er am 26.07.2012 zu einem im tadschikischen Geheimdienst arbeitenden Freund seines Vaters gebracht worden, der ihm eine Uniform besorgt und ihn anschließend auf dem Flughafen Duschanbe illegal in ein Flugzeug in die Ukraine gebracht hätte. In diesem Flugzeug hätte er die Uniform wieder abgelegt und sich zivil Kleider angezogen.
Diese Ausfrührungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sind zum einen vage und lassen ein substantiiertes Vorbringen vermissen und sind zum anderen mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer ausführte, dass er wisse, dass die von ihm geschilderte Flucht nach Europa unüblich wäre, jedoch ein in Tadschikistan beim Geheimdienst Arbeitender, solche Sachen machen könne, nichts zu ändern. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist somit nicht ableitbar, dass er in Tadschikistan konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten, da sich aus seinem Vorbringen keine glaubwürdige individuelle Verfolgung ergeben hat. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen somit nicht erfüllt.Diese Ausfrührungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sind zum einen vage und lassen ein substantiiertes Vorbringen vermissen und sind zum anderen mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer ausführte, dass er wisse, dass die von ihm geschilderte Flucht nach Europa unüblich wäre, jedoch ein in Tadschikistan beim Geheimdienst Arbeitender, solche Sachen machen könne, nichts zu ändern. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist somit nicht ableitbar, dass er in Tadschikistan konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten, da sich aus seinem Vorbringen keine glaubwürdige individuelle Verfolgung ergeben hat. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen somit nicht erfüllt.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Tadschikistan weder wegen der seinem Vater angeblich angelasteten Beteiligung an der Ermordung eines tadschikischen Generals individuelle Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters noch wegen der ihm im Zusammenhang mit der angeblich seinem Vater angelasteten Beteiligung an der Ermordung eines tadschikischen Generals unterstellten politischen Gesinnung individuelle Verfolgung drohte und auch keine aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen seiner Rasse, Religion und Nationalität iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Tadschikistan weder wegen der seinem Vater angeblich angelasteten Beteiligung an der Ermordung eines tadschikischen Generals individuelle Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters noch wegen der ihm im Zusammenhang mit der angeblich seinem Vater angelasteten Beteiligung an der Ermordung eines tadschikischen Generals unterstellten politischen Gesinnung individuelle Verfolgung drohte und auch keine aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen seiner Rasse, Religion und Nationalität iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Ebenso lassen sich den Angaben des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf entnehmen, dass sein Heimatstaat Tadschikistan aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründe nicht bereit gewesen wäre, ihm bezüglich der vom ihm behaupten Verfolgung durch Privatpersonen – im konkreten Fall, das Schlagen durch Unbekannte - Schutz zu gewähren. Dass die tadschikischen Sicherheitsbehörden bzw. Gerichte Verbrechten gegen Leib und Leben, wie insbesondere Körperverletzungen, nicht verfolgen würden kann aus den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen nicht abgeleitet werden.Ebenso lassen sich den Angaben des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf entnehmen, dass sein Heimatstaat Tadschikistan aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründe nicht bereit gewesen wäre, ihm bezüglich der vom ihm behaupten Verfolgung durch Privatpersonen – im konkreten Fall, das Schlagen durch Unbekannte - Schutz zu gewähren. Dass die tadschikischen Sicherheitsbehörden bzw. Gerichte Verbrechten gegen Leib und Leben, wie insbesondere Körperverletzungen, nicht verfolgen würden kann aus den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen nicht abgeleitet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht darüber hinaus bei der vorliegenden Konstellation in gegenständlichem Fall auf Basis der genannten relevanten Berichte auch nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Tadschikistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich bei ihm, der vor seiner Ausreise aus Tadschikistan 11 Jahre die Schule und in der Folge zwei Jahre die Universität in Duschanbe besucht hat, um einen gesunden Mann, von dem eine Teilnahme am Erwerbsleben erwartet werden kann, handelt. Es kann dem Beschwerdeführer somit zugemutet werden, nach seiner Rückkehr eine Beschäftigung aufzunehmen und das für sich zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer eine außergewöhnliche Integration in die österreichische Gesellschaft aufweist, gründen sich auf die in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellten Kenntnisse der deutschen Sprache und den in diesem Zusammenhang vorgelegten Sprachdiplom auf dem Niveau B.1, den Nachweisen über seine ehrenamtlichen Tätigkeiten und seine vorgelegten Nachweise einer Berufsausbildung sowie den zahlreichen persönlichen Empfehlungsschreiben als auch durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.
5. Rechtliche Beurteilung:
5.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
5.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
5.3. Zur Abweisung der Anträge auf Zuerkennung von Asyl:
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000,Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000,
Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet des Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet des Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
Wie bereits in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer der Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt ist. Daher kann eine aktuelle und maßgebliche Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, wie sie in der GFK aufgezählt sind, des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nicht angenommen werden.
Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, ist daher die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, ist daher die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
5.2. Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten:
Rechtsgrundlagen:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
Gründe dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tadschikistan im Sinne von Art. 3 EMRK die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz entzogen würden sein, können nicht erkannt werden. Weder hat der Beschwerdeführer solche exzeptionellen Umstände vorgebracht, noch ergibt sich eine solche existenzbedrohende Lebenssituation aus den einschlägigen Länderfeststellungen zu Tadschikistan.Gründe dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tadschikistan im Sinne von Artikel 3, EMRK die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz entzogen würden sein, können nicht erkannt werden. Weder hat der Beschwerdeführer solche exzeptionellen Umstände vorgebracht, noch ergibt sich eine solche existenzbedrohende Lebenssituation aus den einschlägigen Länderfeststellungen zu Tadschikistan.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine fundierte Schul- und Universitätsausbildung, weshalb der erkennende Richter des BVwG daher davon ausgeht, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Tadschikistan die Wiedereingliederung in das Leben vor Ort und in den dortigen Arbeitsmarkt möglich ist.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass - ohne die wirtschaftlich schlechte Lage in Tadschikistan banalisieren zu wollen – sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den relevanten Länderberichten keine Hinweise darauf ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würde, sich zumindest einen notdürftigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt jedenfalls nicht vor.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass - ohne die wirtschaftlich schlechte Lage in Tadschikistan banalisieren zu wollen – sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den relevanten Länderberichten keine Hinweise darauf ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würde, sich zumindest einen notdürftigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt jedenfalls nicht vor.
Darüber hinaus sind weiters auch keine Umstände amtsbekannt, dass in Tadschikistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tadschikistan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tadschikistan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.Darüber hinaus sind weiters auch keine Umstände amtsbekannt, dass in Tadschikistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tadschikistan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tadschikistan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuweisen.
5.3. Zur Rückkehrentscheidung bzw. zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides:5.3. Zur Rückkehrentscheidung bzw. zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet soweit wesentlich:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet soweit wesentlich:
"(1) [ ]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn [ ](2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn [ ]
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, [ ]
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. [ ]und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. [ ]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist:Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist:
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich kann nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (jüngst VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101), vielmehr handelt es sich bei der Integration und auch bei einem in Österreich entstandenen Privatleben um einen soziodynamischen Prozess, somit um eine faktische und nicht um eine rechtliche Frage.
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
1. Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,
271) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zahl: 5423/00).
3. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),4. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),
5. Die Bindungen zum Heimatstaat
6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie
7. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl:
265/07).
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich und lebt auch nicht in einer Ehe- oder Lebensgemeinschaft, führt jedoch eine Beziehung mit einer Freundin, sodass im vorliegenden Fall wohl nicht von einem Familienleben, aber doch von einem intensiven Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Der Beschwerdeführer ist seit 13.08.2012, also seit etwas mehr als fünf Jahren in Österreich ununterbrochen aufhältig und hat seinen Aufenthalt auch lediglich auf einen Asylantrag gestützt, er ist überdies unbescholten.
Der Beschwerdeführer hat die Zeit in Österreich genutzt, sich hier nachhaltig zu integrieren, hat ein Sprachdiplom auf dem Niveau B.1 erworben. Zudem konnte sich der zur Entscheidung berufene Richter in der Beschwerdeverhandlung davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, um über Ereignisse zu berichten und auf Fragen des erkennenden Richters begründete Antworten zu geben oder Erklärungen abzugeben. Weiters hat der Beschwerdeführer aufgrund der Vorlage weiterer Teilnahmebestätigungen sein Bemühen zum vertiefenden Erwerb der deutschen Sprache auf dem Niveau B.2 unter Beweis gestellt. Der Beschwerdeführer hat ehrenamtliche Tätigkeiten in der XXXX und der XXXX im Bereich der Arbeit mit Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf geleistet. Seine berufliche Weiterbildung in Österreich betreffend, hat der Beschwerdeführer ein Zeugnis über den Nachweis der Kenntnisse für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr für die Bezirke XXXX Tirols, ein Zertifikat der Universität Innsbruck über die Teilnahme am Ausbildungslehrgang "Community Interpreting" in der Unterrichtssprache Deutsch vorgelegt und an einer Fortbildungsveranstaltung zum Umgang mit an Demenz erkrankten Menschen teilgenommen. Der Beschwerdeführer ist Mitglied beim Ringerverein XXXX und nimmt regelmäßig an Wettkämpfen teil.Der Beschwerdeführer hat die Zeit in Österreich genutzt, sich hier nachhaltig zu integrieren, hat ein Sprachdiplom auf dem Niveau B.1 erworben. Zudem konnte sich der zur Entscheidung berufene Richter in der Beschwerdeverhandlung davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, um über Ereignisse zu berichten und auf Fragen des erkennenden Richters begründete Antworten zu geben oder Erklärungen abzugeben. Weiters hat der Beschwerdeführer aufgrund der Vorlage weiterer Teilnahmebestätigungen sein Bemühen zum vertiefenden Erwerb der deutschen Sprache auf dem Niveau B.2 unter Beweis gestellt. Der Beschwerdeführer hat ehrenamtliche Tätigkeiten in der römisch 40 und der römisch 40 im Bereich der Arbeit mit Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf geleistet. Seine berufliche Weiterbildung in Österreich betreffend, hat der Beschwerdeführer ein Zeugnis über den Nachweis der Kenntnisse für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr für die Bezirke römisch 40 Tirols, ein Zertifikat der Universität Innsbruck über die Teilnahme am Ausbildungslehrgang "Community Interpreting" in der Unterrichtssprache Deutsch vorgelegt und an einer Fortbildungsveranstaltung zum Umgang mit an Demenz erkrankten Menschen teilgenommen. Der Beschwerdeführer ist Mitglied beim Ringerverein römisch 40 und nimmt regelmäßig an Wettkämpfen teil.
Wenn auch der Beschwerdeführer derzeit noch nicht selbsterhaltungsfähig ist, sind einer Arbeitsaufnahme bisher lediglich ausländerbeschäftigungsrechtlichen Regelungen entgegengestanden und ist zu erwarten ist, dass er aufgrund seiner in Österreich absolvierten Ausbildungen im Rahmen seiner Projektmitarbeit mit Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf, seiner Teilnahme an einem universitären Ausbildungslehrgang von Laiendolmetschern im sozialen, medizinischen, psychotherapeutischen und kommunalen Bereich und dem Nachweis seiner Kenntnisse der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr relativ kurzfristig der Lage sein wird, sich selbst zu erhalten. Schließlich hat der Beschwerdeführer auch zahlreiche Empfehlungsschreiben vorgelegt, die als ein Zeichen für tiefergehende Integration in Österreich zu werten sind.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über starke Bindungen zu Österreich verfügt und sich nachhaltig und erfolgreich um seine Integration im Aufenthaltsstaat bemüht.
Dem gegenüber sind seine Bindungen zum ursprünglichen Herkunftsstaat nur mehr relativ gering und beschränken sich auf gelegentliche Kontakte mit ehemaligen Freunden und seiner Tante. Sein Vater, seine Mutter und seine Geschwister leben nicht mehr in Tadschikistan. Sein Vater lebt in der Russischen Föderation. Seine Mutter und seine Geschwister leben zurzeit in der Ukraine und werden sich ebenfalls in die Russische Föderation begeben.
Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die hier in Rede stehende Rückkehrentscheidung setzt somit nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 22.12.2009, 2009/21/0348, jüngst VwGH vom 12.11.2015, Zl. RA 2015/21/0101). Ergibt die Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG somit, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, dann ist sie in der Regel auf Dauer unzulässig (VwGH vom 25.10.2012, 2012/21/0030, VwGH a.a.O).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die hier in Rede stehende Rückkehrentscheidung setzt somit nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 22.12.2009, 2009/21/0348, jüngst VwGH vom 12.11.2015, Zl. RA 2015/21/0101). Ergibt die Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG somit, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, dann ist sie in der Regel auf Dauer unzulässig (VwGH vom 25.10.2012, 2012/21/0030, VwGH a.a.O).
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,).
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Gemäß § 58 Abs.2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auch Dauer unzulässig, so ist ein entsprechender Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG vorzunehmen und ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zwingend zu erteilen und zwar auch vom Bundesverwaltungsgericht, weil die Frage des Aufenthaltstitels vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung regelmäßig mitumfasst ist (VwGH v. 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101)Ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auch Dauer unzulässig, so ist ein entsprechender Ausspruch nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorzunehmen und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zwingend zu erteilen und zwar auch vom Bundesverwaltungsgericht, weil die Frage des Aufenthaltstitels vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung regelmäßig mitumfasst ist (VwGH v. 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101)
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind und darüber hinaus der Beschwerdeführer auf Grund des vorgelegten Sprachzertifikats im Niveau B.1 die Voraussetzungen des Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind und darüber hinaus der Beschwerdeführer auf Grund des vorgelegten Sprachzertifikats im Niveau B.1 die Voraussetzungen des Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Glaubwürdigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W233.1437326.2.00Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017