TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/14 W146 2171305-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.12.2017

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W146 2171305-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer vom 29.08.2017, GZ 3-DKfBuL/17, betreffend Suspendierung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und FInsp XXXX gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 iVm § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert.Der Beschwerde wird Folge gegeben und FInsp römisch 40 gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 vom Dienst suspendiert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. FInsp XXXX (im Folgenden: verdächtigte Beamte) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.1. FInsp römisch 40 (im Folgenden: verdächtigte Beamte) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Am 24.07.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des verdächtigten Beamten.

3. Mit Bescheid des Disziplinarvorgesetzten vom 24.07.2017, GZ P602190/22-HLogZ K/2017, wurde der verdächtigte Beamte gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 iVm § 46 Abs. 2 Z 1 WG 2001 vorläufig vom Dienst suspendiert.3. Mit Bescheid des Disziplinarvorgesetzten vom 24.07.2017, GZ P602190/22-HLogZ K/2017, wurde der verdächtigte Beamte gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, WG 2001 vorläufig vom Dienst suspendiert.

Begründend wurde im Wesentlichen und sinngemäß ausgeführt, aufgrund von Erhebungen, beginnend am 12.06.2017, bestehe der Verdacht, dass der verdächtigte Beamte über einen längeren Zeitraum Einrichtungen und Geräte seiner Dienststelle (im Besonderen eine Klimaprüf- und Wartungsanlage) widerrechtlich für private Zwecke verwendet habe.

Konkret bestehe der Verdacht, mit diesem, dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (im Folgenden: BMLVS) zugeordneten Prüfgerät, private Wartungsarbeiten während der Dienstzeit durchgeführt und hierfür auch ein Entgelt verlangt bzw. erhalten zu haben.

Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass er auch an Kfz von Zivilpersonen außerhalb des ÖBH Prüfvorgänge bzw. diesbezügliche Tätigkeiten verrichtet zu haben.

Er stünde aus den oben angeführten Gründen in seiner Funktion als Technischer Unteroffizier in der XXXX Werkstätte im Verdacht, Pflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 begangen zu haben.Er stünde aus den oben angeführten Gründen in seiner Funktion als Technischer Unteroffizier in der römisch 40 Werkstätte im Verdacht, Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 begangen zu haben.

Die Verdachtsmomente würden belegen, dass die angeführten Missstände teilweise weit in die Vergangenheit zurückreichen würden und über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten worden seien. Es sei nicht auszuschließen, dass er im Zuge der angelaufenen Ermittlungen Zeugen beeinflusse, vorhandenes Beweismaterial vernichte bzw. noch nicht bekannte Tätigkeiten vertusche und dadurch Ermittlungen erheblich behindern könnte.

Seine Belassung im Dienst würde daher wesentliche Interessen des Dienstes gefährden und das Ansehen des Amtes aus dem Blickwinkel der Öffentlichkeit weiter schädigen.

4. Dagegen wurde Beschwerde durch den verdächtigten Beamten erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei zu Unrecht ergangen. Es bestehe weder eine tatsächliche noch eine rechtliche Veranlassung, ihn vorläufig vom Dienst zu suspendieren. Ihm sei bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht genau bekannt, was ihm eigentlich zum Vorwurf gemacht werde. Es ergebe sich aus dem Bescheid nicht, woher der Dienstvorgesetzte seine Informationen gewonnen haben wolle. Tatsächlich habe er sämtliche Vorwürfe, die gegen ihn im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Nutzung von Infrastruktur des HLogZ erhoben worden seien, von vornherein bestritten. Auch aus dem Bescheid selbst ergebe sich nicht, woher die Verdachtsmomente kommen würden. Es sei nur die Rede davon, dass die Vorwürfe schon weit in die Vergangenheit zurückreichen und über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten worden seien, ohne aber darzulegen, ob dies bis zuletzt behauptet werde. Weiters stelle die Begründung, er würde Zeugen beeinflussen oder Beweismaterial vernichten oder Tätigkeiten vertuschen, eine Scheinbegründung dar. Es lasse sich nicht entnehmen, aufgrund welcher Beweisergebnisse die belangte Behörde dies annehmen könne. Es liege in diesem Zusammenhang eine willkürliche Feststellung vor. Er hätte nie die Absicht gehabt, wegen Ermittlungen Zeugen zu beeinflussen oder Beweismaterialien zu vernichten. Gründe für eine vorläufige Suspendierung aus Anlass dieser vagen Sachverhaltsangaben seien nicht zu erkennen. Der Bescheid enthalte weder eine vom Gesetz geforderte Konkretisierung noch eine Umschreibung der ihn treffenden Vorwürfe in zumindest groben Umrissen, wie etwa Angaben über die Tatzeit oder der Tatzeiträume.

Schon bereits aufgrund dieser Faktoren, erscheine die mit der vorläufigen Suspendierung einhergehende Bezugskürzung als unangemessen hoch. Sie führe zu einer Beeinträchtigung seines Lebensunterhaltes und seiner Familie. Für monatliche Miete und Betriebskosten (Müllabfuhr, Strom und Heizung) wende er ca. EUR 500,-- auf. Er habe einen PKW und ein Telefon, das er privat zu zahlen habe. Die Bezugskürzung auf 2/3 führe zu einer Gefährdung seines Unterhaltes.

Er stellt daher die Anträge, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid des HLogZ XXXX ersatzlos aufzuheben; in eventu seiner Beschwerde Folge zu geben und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen und die Folgen der mit der vorläufigen Suspendierung verbundenen Bezugskürzungen gänzlich aufzuheben, jedenfalls aber um 1/6 zu verringern.Er stellt daher die Anträge, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid des HLogZ römisch 40 ersatzlos aufzuheben; in eventu seiner Beschwerde Folge zu geben und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen und die Folgen der mit der vorläufigen Suspendierung verbundenen Bezugskürzungen gänzlich aufzuheben, jedenfalls aber um 1/6 zu verringern.

5. Dem Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 27.07.2017 ist zu entnehmen, dass in der Strafsache wegen §§ 223, 225, 127, 302, 304 StGB, mitgeteilt werde, dass das Ermittlungsverfahren gegen XXXX ,5. Dem Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 27.07.2017 ist zu entnehmen, dass in der Strafsache wegen Paragraphen 223, 225, 127, 302, 304, StGB, mitgeteilt werde, dass das Ermittlungsverfahren gegen römisch 40 ,

XXXX und dem verdächtigten Beamten der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption XXXX gemäß § 20a Abs. 1 Z 5 StPO abgetreten worden sei.römisch 40 und dem verdächtigten Beamten der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption römisch 40 gemäß Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 5, StPO abgetreten worden sei.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.08.2017 verfügte die Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer (im Folgenden: belangte Behörde), dass die mit Bescheid vom 24.07.2017, GZ P602190/22-HLogZ

XXXX /2017, vom Disziplinarvorgesetzten verfügte vorläufige Suspendierung des verdächtigten Beamten nicht bestätigt wird.römisch 40 aus 2017,, vom Disziplinarvorgesetzten verfügte vorläufige Suspendierung des verdächtigten Beamten nicht bestätigt wird.

Der Begründung ist im Wesentlichsten zu entnehmen: Da an der Verwirklichung der Dienstpflichtverletzungen mehrere Beamte gleichzeitig oder hintereinander beteiligt gewesen seien, werde aus verfahrensökonomischen Zwecken das Disziplinarverfahren (inklusive dem Suspendierungsverfahren) vor der belangten Behörde für alle Beteiligten gemeinsam durchgeführt.

Die Verjährung sei auch im Suspendierungsverfahren von Amts wegen zu prüfen, weil Suspendierungen aufgrund verjährter Dienstpflichtverletzungen nicht zulässig seien. Da in diesem Fall die jeweiligen gleichartigen Einzelhandlungen zeitnah hintereinander (wohl über einen längeren Zeitraum), aber letztmalig innerhalb der letzten 3 Jahre gesetzt worden seien, werde von einem fortgesetzten Delikt ausgegangen und die Verjährung ausgeschlossen.

Die Suspendierung sei als sichernde Maßnahme von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens sowie von der schuldhaften Begehung einer Dienstpflichtverletzung unabhängig, es müssten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, sowohl in Richtung auf die objektive sowie auf die subjektive Tatseite vorliegen, aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen, das wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden könnten, geschlossen werden könne. Es könnten daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So könne eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtigte Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten sei. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen könne aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas.

Aus diesem Grund sei offenbar die vorläufige Suspendierung durch den Disziplinarvorgesetzten verfügt worden. Nun aber sei nach Abschluss der Vorerhebungen durch den Disziplinarvorgesetzten und Übermittlung der Disziplinaranzeige an die belangte Behörde dieser Grund (Verdunkelungsgefahr) der vorläufigen Suspendierung weggefallen.

Die vorläufige Suspendierung (24.07.2017) sei vom Disziplinarvorgesetzten nach der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft XXXX (21.07.2017) erstattet worden.Die vorläufige Suspendierung (24.07.2017) sei vom Disziplinarvorgesetzten nach der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 (21.07.2017) erstattet worden.

Auch dies zeige, dass der Grund der vorläufigen Suspendierung ausschließlich die Verdunkelungsgefahr gewesen sei.

Die belangte Behörde könne eine Suspendierung, die ursprünglich die Verdunkelungsgefahr zum Gegenstand gehabt habe, nach deren Wegfall auch aufrechterhalten, wenn andere schwerwiegende Gründe gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden, vorliegen würden.Die belangte Behörde könne eine Suspendierung, die ursprünglich die Verdunkelungsgefahr zum Gegenstand gehabt habe, nach deren Wegfall auch aufrechterhalten, wenn andere schwerwiegende Gründe gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden, vorliegen würden.

Aufgrund der Aktenlage ergebe sich folgender Sachverhalt:

"FInsp XXXX hat seit längerer Zeit außerhalb der Dienstzeit hauptsächlich für Bedienstete seiner Dienststelle aufgrund seiner fachlichen Kompetenz die Klimaanlagen der privaten Kraftfahrzeuge mit dem dienstlich zugewiesenen Klima-Prüf-/Füllgerät der Fa. XXXX innerhalb heereseigener Werkstätten und Einrichtungen in der XXXX Kaserne gegen Ersatz der Unkosten (3,- bis 15,- €) trotz Kenntnis des Verbotes und entsprechender Belehrung durch den jeweiligen Kdt mit Gas befüllt und eine Klimawartung durchgeführt."FInsp römisch 40 hat seit längerer Zeit außerhalb der Dienstzeit hauptsächlich für Bedienstete seiner Dienststelle aufgrund seiner fachlichen Kompetenz die Klimaanlagen der privaten Kraftfahrzeuge mit dem dienstlich zugewiesenen Klima-Prüf-/Füllgerät der Fa. römisch 40 innerhalb heereseigener Werkstätten und Einrichtungen in der römisch 40 Kaserne gegen Ersatz der Unkosten (3,- bis 15,- €) trotz Kenntnis des Verbotes und entsprechender Belehrung durch den jeweiligen Kdt mit Gas befüllt und eine Klimawartung durchgeführt.

Es besteht derzeit nach Aktenlage der Verdacht, dass der Bedienstete die generelle Weisung "Privatarbeiten aller Art während der Dienstzeit, insbesondere in heereseigenen Werkstätten oder mit heereseigenem Werkzeug sind verboten" wiederholt (über einen längeren Zeitraum, als fortgesetztes Delikt) sowie auch teilweise die Einhaltung des Dienstplans missachtet hat."

Der nun in der Disziplinaranzeige (im Wesentlich gleichlautend) vorgebrachte Sachverhalt (mit den Auszügen aus den Niederschriften) sei nach Ansicht der belangten Behörde mangels derzeitiger sachlicher und zeitlicher Konkretisierung rechtlich nicht geeignet, eine (weitere) Suspendierung zu verfügen.

Weder Berichterstattungen in den Medien – mögen sie einen noch so negativen Eindruck erwecken – noch die Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens alleine seien grundsätzlich als Voraussetzung einer Suspendierung wegen dienstlicher Interessen geeignet. Da die Suspendierung einen Präventionsgedanken beinhalte, der Beamte solle an der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen gehindert werden, müssten besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit berechtigen würden. Diese wäre aufgrund der Aktenlage durch mehrfache Begehungen derselben Dienstpflichtverletzung und Begehungen über einen längeren Zeitraum wohl gegeben, werde aber im Konkreten mangels derzeit vorliegender Art und Schwere der Dienstpflichtverletzungen nicht angenommen, vor allem wegen des Schuldeingeständnisses in den Niederschriften. Die weiter bestehende Dringlichkeit der Sicherungsmaßnahme im Hinblick auf den nun vorliegenden Verdacht sei nicht gegeben.

Auch sei eine Suspendierung aufgrund des Ansehens des Amtes hier aufgrund der Aktenlage nicht gegeben, weil diese einerseits auf die Meinung der Bevölkerung abstelle (Pflicht zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben), ob diese Dienstpflichtverletzungen geeignet seien, aufgrund der jeweiligen Funktion des Organwalters besonders Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen bzw. andererseits hinsichtlich des Vorliegens des Verdachtes der Erfüllung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung.

Sowohl die in der Causa besonders wichtigen zeitnahen Erstbefragungen (Niederschriften durch den Disziplinarvorgesetzten) als auch die Disziplinaranzeige selbst seien nach Ansicht der belangten Behörde derzeit aufgrund einer minimalen sachverhaltsmäßigen Darstellung mit individuellen Merkmalen der vorgeworfenen Handlungen zu oberflächlich und detailarm, um eine gesicherte Grundlage für Suspendierung zu bieten.

7. Dagegen erhob der Disziplinaranwalt (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass am 21.06.2017 der Sachverhalt bei der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt worden sei. Der Kommandant des HLogZ XXXX Obst XXXX stehe unter dem Verdacht, von den Dienstpflichtverletzungen der Beschuldigten gewusst, diese geduldet und in Einzelfällen auch immer wieder genehmigt zu haben. Daher sei er gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 HDG 2014 durch den Kommandanten von Kommando Logistik als dessen Disziplinarvorgesetzter am 28.06.2017 mit Bescheid vorläufig vom Dienst enthoben worden.7. Dagegen erhob der Disziplinaranwalt (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass am 21.06.2017 der Sachverhalt bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 angezeigt worden sei. Der Kommandant des HLogZ römisch 40 Obst römisch 40 stehe unter dem Verdacht, von den Dienstpflichtverletzungen der Beschuldigten gewusst, diese geduldet und in Einzelfällen auch immer wieder genehmigt zu haben. Daher sei er gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2014 durch den Kommandanten von Kommando Logistik als dessen Disziplinarvorgesetzter am 28.06.2017 mit Bescheid vorläufig vom Dienst enthoben worden.

Zum aus der Sicht der belangten Behörde vorliegenden mangelhaften Sachverhalt wurde ausgeführt, dass die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Suspendierung durch die belangte Behörde von Amts wegen zu erfolgen habe. Dazu gehöre der maßgebliche Sachverhalt. Die belangte Behörde habe im Bescheid zwar aus ihrer Sicht vorliegende Mängel im Sachverhalt des Bescheides über die vorläufige Suspendierung festgestellt, es aber unterlassen, den zur Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Suspendierung erforderlichen Sachverhalts zu erheben. Dies obwohl bekannt gewesen sei, dass bereits umfangreiche Erhebungen durchgeführt worden seien, die hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen des Verdachts von Dienstpflichtverletzungen ergeben hätten, sowie dass eine Strafanzeige erstattet worden sei. Auch sei für die belangte Behörde aufgrund des Vorliegens von vier gleichartigen vorläufigen Suspendierungen erkennbar gewesen, dass ein Disziplinarfall von größerem Ausmaß vorliege. Die Ergänzung des Sachverhaltes wäre innerhalb kurzer Zeit mit wenig Aufwand verbunden gewesen, da bereits Erhebungsergebnisse vorgelegen seien. Die Mängel im Sachverhalt würden sich aus Sicht des Beschwerdeführers lediglich auf die konkreten Zeiträume, auf die sich der Tatverdacht beziehe, die bei der Dienststelle leicht eingeholt werden hätten können, beziehen. Daher sei die Entscheidung der belangten Behörde, die Suspendierung aufgrund von Mängel im Sachverhalt nicht zu verfügen, aus Sicht des Disziplinaranwaltes mangelhaft.

Zur Gefährdung des Ansehens des Amtes bei der Belassung des verdächtigten Beamten wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung wurde ausgeführt, dass der verdächtige Beamte im begründeten Verdacht stehe, über einen längeren Zeitraum Privatarbeiten in der Dienstzeit unter Nutzung der Geräte und Einrichtungen der Dienststelle sowie Diebstahl von Material im Zusammenwirken mit FOInsp XXXX durchgeführt zu haben.Zur Gefährdung des Ansehens des Amtes bei der Belassung des verdächtigten Beamten wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung wurde ausgeführt, dass der verdächtige Beamte im begründeten Verdacht stehe, über einen längeren Zeitraum Privatarbeiten in der Dienstzeit unter Nutzung der Geräte und Einrichtungen der Dienststelle sowie Diebstahl von Material im Zusammenwirken mit FOInsp römisch 40 durchgeführt zu haben.

Weiters stehe er im Verdacht, größere Mengen Alkohol in einer Montagegrube gelagert zu haben, pornografische Zeitschriften, erotische Kalender, Darstellung von Sex-Spielzeug frei herumliegen gelassen und diskriminierende Äußerungen gegenüber Lehrlingen getätigt zu haben.

Er stehe auch im Verdacht, sich Weisungen des Vorgesetzten widersetzt oder diese mangelhaft ausgeführt zu haben.

Die Dienstpflichtverletzungen, derer der verdächtigte Beamte verdächtigt sei, seien Teil von Dienstpflichtverletzungen, die mehrere Bedienstete der Dienststelle teils gemeinschaftlich oder nebeneinander und über einen längeren Zeitraum begangen hätten und würden auch den Verdacht gerichtlich strafbarer Handlungen beinhalten.

Die Ausnützung der Dienststellung sowie des dienstlich zugewiesenen Gerätes zur Ausübung einer verbotenen Nebenbeschäftigung in der Dienstzeit über einen längeren Zeitraum unter Missbrauch des Vertrauens der Vorgesetzten stelle eine besonders schwere Dienstpflichtverletzung dar. Die Angelegenheit sei bereits in regionalen und überregionalen Medien gewesen. Es bestehe daher die Erwartungshaltung der Öffentlichkeit, dass die Vorgesetzten aller Ebenen Maßnahmen setzen würden, um den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen und die Dienstpflichtverletzungen zu ahnden. Eine wichtige und dringliche Maßnahme dabei sei die Entfernung des verdächtigen Beamten von seinem Arbeitsplatz, um weitere Dienstpflichten zu verhindern und die Erhebungen nicht zu gefährden, zumindest bis das Strafverfahren und das Disziplinarverfahren abgeschlossen seien.

Für den Dienststellenleiter sei die (vorläufige) Suspendierung die einzige geeignete und rasch wirksame Maßnahme, den verdächtigen Beamten wegen Art und Schwere der Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich), die auch den Verdacht gerichtlich strafbarerer Handlungen beinhalten würden, von seinem Arbeitsplatz zu entfernen, und den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen, da es sonst nach außen hin den Anschein hätte, die Vorgesetzen würden über eine Anzeige hinaus keine weiteren Maßnahmen treffen und abwarten. Dies wäre dem Ansehen des Bundesheeres im Allgemeinen und des HLogZ im Besonderen abträglich. Andere mögliche dienstrechtliche Maßnahmen wären mit dem Verbleib des verdächtigten Beamten auf der Dienststelle verbunden (zB vorübergehende Verwendungsänderung) oder wären vom Willen des verdächtigten Beamten abhängig (zB Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle über einen längeren Zeitraum bis zum Abschluss von Straf- und Disziplinarverfahren).

Zur Gefährdung der wesentlichen Interessen des Dienstes bei der Belassung des verdächtigten Beamten wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung wurde ausgeführt, der Verdacht von über einen längeren Zeitraum begangenen Dienstpflichtverletzungen mehrerer Bediensteter, die auch den Verdacht gerichtlich strafbaren Handlungen beinhalten würden, stelle eine schwere Störung der betrieblichen Abläufe und des Betriebsklimas dar. Dieser Verdacht mache es erforderlich, den Kommandanten vom Dienst zu entheben und vorübergehend einen anderen Kommandanten einzusetzen. Der nun eingesetzte Kommandant, der nicht von dieser Dienststelle komme, müsse seien Untergebenen und Mitarbeitern, die er vorher nicht persönlich gekannt habe, voll vertrauen können und allenfalls neue Strukturen aufbauen.

Dieses Vertrauen könne Bediensteten, die im Verdacht stehen würden, über einen längeren Zeitraum unter Ausnutzung ihrer Dienststellung und des ihnen dienstlich zugewiesenen Gerätes eine verbotene Nebenbeschäftigung in der Dienstzeit ausgeübt zu haben, nicht entgegengebracht werden.

Daher wäre die Belassung des verdächtigten Beamten in der Dienststelle oder gar auf dem Arbeitsplatz mit einem hohen Aufwand an Dienstaufsicht und Kontrolle verbunden.

Weiters würde bei Belassung des verdächtigten Beamten an der Dienststelle weiterhin zumindest Verdunkelungsgefahr bestehen, weil die Erhebungen mit Erstattung der Disziplinar- und Strafanzeige nicht abgeschlossen worden seien. Auch diene die Suspendierung dem Schutz des verdächtigten Beamten, da er beim Verbleib auf der Dienststelle möglicherweise Anfeindungen seiner Kollegen ausgesetzt sei.

Zumindest bis die Straf- und Disziplinarverfahren abgeschlossen seien, sei es daher im Interesse des Dienstes, dass Verdächtige und Beschuldigte keinen Einfluss mehr auf der Dienststelle entfalten könnten.

Die einzige Möglichkeit, den verdächtigten Beamten von seinem Arbeitsplatz und seiner Dienststelle vorübergehend zu entfernen, stelle die Sicherungsmaßnahme der (vorläufigen) Suspendierung dar.

Aus Sicht des Beschwerdeführers sei daher über den verdächtigten Beamten die Suspendierung als notwendige Maßnahme zur Sicherung des Ansehens des Amtes und der wesentlichen Interessen des Dienstes zu verhängen.

Die Suspendierung sei bis zur endgültigen Klärung der Verdachtsmomente geboten. Dies sei mit Abschluss des Gerichtsverfahrens und des Disziplinarverfahrens der Fall.

Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge, allenfalls nach Ergänzung des Sachverhaltes, über den verdächtigten Beamten die Suspendierung verfügen.

8. Der Disziplinaranzeige vom 21.08.2017 hinsichtlich des verdächtigten Beamten ist im Wesentlichsten zu entnehmen:

"[ ]

II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:

1. Genannter Prüfmeister steht im Verdacht seine dienstliche Stellung insofern dazu ausgenützt zu haben, indem der Genannte dienstliche Einrichtungen und Geräte (insbesondere ein militärisches Klima- Prüf und Füllgerät) über einen längeren Zeitraum (mehrere Jahre) für private Zwecke widerrechtlich verwendet zu haben.

Diese dem ÖBH zugeordneten Prüfgeräte wurden hierbei vorschriftswidrig für Wartungsarbeiten an zivilen Kraftfahrzeugen eingesetzt.

Im kausalen Zusammenhang besteht darüber hinaus der Verdacht, dass durch den Beschuldigten – für die privaten Leistungen - auch ein Entgelt verlangt und eingehoben wurde.

Darüber hinaus besteht der begründete Verdacht, dass durch den Beschuldigten die diesbezüglichen einschlägigen Prüf-/Wartungsarbeiten – an zivilen Kfz- in der Dienstzeit erfolgten.

2. Im Dienstbereich des Beschuldigten wurden im Rahmen der Kontrolle am 12. Juni 2017 in der Montagegrube 29 Kisten Bier und weitere Spirituosen vorgefunden, welche eindeutig dem Beschuldigten zuzuordnen sind.

3. Bezugnehmend auf die sexuelle Diskriminierung von weiblichen Bediensteten ist der Genannte verdächtigt, in seinem Dienstbereich pornografische Zeitschriften, erotische Kalender und Sex-Spielzeug in Form eines Dildos in Bananenform, dargestellt zu haben.

Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass durch verbale diskriminierende Äußerungen gegen weibliche Bedienstete (Lehrlinge), der Genannte gegen die Lehrlingsschutzbestimmungen verstoßen hat.

4. FOInsp XXXX wird beschuldigt, sich mehrfach durch entsprechende verbale Äußerungen und Handlungen den Anordnungen und Weisungen seines unmittelbaren Vorgesetzten wiedersetzt zu haben, bzw. diese nicht oder nur mangelhaft ausgeführt zu haben.4. FOInsp römisch 40 wird beschuldigt, sich mehrfach durch entsprechende verbale Äußerungen und Handlungen den Anordnungen und Weisungen seines unmittelbaren Vorgesetzten wiedersetzt zu haben, bzw. diese nicht oder nur mangelhaft ausgeführt zu haben.

III. Verletzte Pflicht(en) (insbesondere fachspezifische Verordnungen, Erlässe):römisch drei. Verletzte Pflicht(en) (insbesondere fachspezifische Verordnungen, Erlässe):

Verdacht der Pflichtverletzung gem. § 43 BDG (Beamten Dienstrechtsgesetz)Verdacht der Pflichtverletzung gem. Paragraph 43, BDG (Beamten Dienstrechtsgesetz)

Verdacht der Pflichtverletzung gem. § 43a BDG (Beamten Dienstrechtsgesetz, Achtungsvoller Umgang, Mobbingverbot)Verdacht der Pflichtverletzung gem. Paragraph 43 a, BDG (Beamten Dienstrechtsgesetz, Achtungsvoller Umgang, Mobbingverbot)

Verdacht der Pflichtverletzung gem. § 44 BDG Abs. 1 BDG (Beamten Dienstrechtsgesetz) in Verbindung mit dem Verdacht des strafrechtlichen Überhanges gem. StGB § 302 (Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt).Verdacht der Pflichtverletzung gem. Paragraph 44, BDG Absatz eins, BDG (Beamten Dienstrechtsgesetz) in Verbindung mit dem Verdacht des strafrechtlichen Überhanges gem. StGB Paragraph 302, (Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt).

[ ]"

Der Disziplinaranzeige sind Auszüge von niederschriftlichen Einvernahmen angehängt.

9. Mit Schriftsatz vom 18.09.2017 (eingelangt beim BVwG am 22.09.2017) legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt – ohne, dass die belangte Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht hatte – dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum verdächtigten Beamten

Der verdächtigte Beamte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

1.2. Zum Sachverhalt

Der Disziplinaranzeige vom 21.08.2017 hinsichtlich des verdächtigten Beamten ist im Wesentlichsten zu entnehmen:

"[ ]

II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:

1. Genannter Prüfmeister steht im Verdacht seine dienstliche Stellung insofern dazu ausgenützt zu haben, indem der Genannte dienstliche Einrichtungen und Geräte (insbesondere ein militärisches Klima- Prüf und Füllgerät) über einen längeren Zeitraum (mehrere Jahre) für private Zwecke widerrechtlich verwendet zu haben.

Diese dem ÖBH zugeordneten Prüfgeräte wurden hierbei vorschriftswidrig für Wartungsarbeiten an zivilen Kraftfahrzeugen eingesetzt.

Im kausalen Zusammenhang besteht drüber hinaus der Verdacht, dass durch den Beschuldigten – für die privaten Leistungen - auch ein Entgelt verlangt und eingehoben wurde.

Darüber hinaus besteht der begründete Verdacht, dass durch den Beschuldigten die diesbezüglichen einschlägigen Prüf-/Wartungsarbeiten – an zivilen Kfz - in der Dienstzeit erfolgten.

2. Im Dienstbereich des Beschuldigten wurden im Rahmen der Kontrolle am 12. Juni 2017 in der Montagegrube 29 Kisten Bier und weitere Spirituosen vorgefunden, welche eindeutig dem Beschuldigten zuzuordnen sind.

3. Bezugnehmend auf die sexuelle Diskriminierung von weiblichen Bediensteten ist der Genannte verdächtigt, in seinem Dienstbereich pornografische Zeitschriften, erotische Kalender und Sex-Spielzeug in Form eines Dildos in Bananenform, dargestellt zu haben.

Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass durch verbale diskriminierende Äußerungen gegen weibliche Bedienstete (Lehrlinge), der Genannte gegen die Lehrlingsschutzbestimmungen verstoßen hat.

4. FOInsp XXXX wird beschuldigt, sich mehrfach durch entsprechende verbale Äußerungen und Handlungen den Anordnungen und Weisungen seines unmittelbaren Vorgesetzten wiedersetzt zu haben, bzw. diese nicht oder nur mangelhaft ausgeführt zu haben.4. FOInsp römisch 40 wird beschuldigt, sich mehrfach durch entsprechende verbale Äußerungen und Handlungen den Anordnungen und Weisungen seines unmittelbaren Vorgesetzten wiedersetzt zu haben, bzw. diese nicht oder nur mangelhaft ausgeführt zu haben.

III. Verletzte Pflicht(en) (insbesondere fachspezifische Verordnungen, Erlässe):römisch drei. Verletzte Pflicht(en) (insbesondere fachspezifische Verordnungen, Erlässe):

Verdacht der Pflichtverletzung gem. § 43 BDG (Beamten Dienstrechtsgesetz)Verdacht der Pflichtverletzung gem. Paragraph 43, BDG (Beamten Dienstrechtsgesetz)

Verdacht der Pflichtverletzung gem. §4 3a BDG (Beamten Dienstrechtsgesetz, Achtungsvoller Umgang Mobingverbot)

Verdacht der Pflichtverletzung gem. § 44 BDG Abs. 1 BDG (Beamten Dienstrechtsgesetz) in Verbindung mit dem Verdacht des strafrechtlichen Überhanges gem. StGB § 302 (Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt).Verdacht der Pflichtverletzung gem. Paragraph 44, BDG Absatz eins, BDG (Beamten Dienstrechtsgesetz) in Verbindung mit dem Verdacht des strafrechtlichen Überhanges gem. StGB Paragraph 302, (Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt).

[ ]"

FInsp XXXX hat seit zumindest 2013 bis Juli 2017 außerhalb der Dienstzeit aufgrund seiner fachlichen Kompetenz die Klimaanlagen der privaten Kraftfahrzeuge mit dem dienstlich zugewiesenen Klima-Prüf-/Füllgerät der Fa. XXXX innerhalb heereseigener Werkstätten und Einrichtungen in der LAUDON Kaserne gegen Ersatz der Unkosten (3,- bis 15,- €) trotz Kenntnis des Verbotes mit Gas befüllt und mehrmals, zumindest fünfzehnmal, eine Klimawartung durchgeführt.FInsp römisch 40 hat seit zumindest 2013 bis Juli 2017 außerhalb der Dienstzeit aufgrund seiner fachlichen Kompetenz die Klimaanlagen der privaten Kraftfahrzeuge mit dem dienstlich zugewiesenen Klima-Prüf-/Füllgerät der Fa. römisch 40 innerhalb heereseigener Werkstätten und Einrichtungen in der LAUDON Kaserne gegen Ersatz der Unkosten (3,- bis 15,- €) trotz Kenntnis des Verbotes mit Gas befüllt und mehrmals, zumindest fünfzehnmal, eine Klimawartung durchgeführt.

In den letzten 3 Jahren hat er zumindest eine Wartung vorgenommen.

Es besteht derzeit nach Aktenlage der Verdacht, dass der Bedienstete die generelle Weisung "Privatarbeiten aller Art während der Dienstzeit, insbesondere in heereseigenen Werkstätten oder mit heereseigenem Werkzeug sind verboten" wiederholt (über einen längeren Zeitraum, als fortgesetztes Delikt) sowie auch teilweise die Einhaltung des Dienstplans missachtet hat.

Es bestehen substantiierte Anhaltspunkte für diese Verdachtsgründe, die sich auf die insbesondere auf die Beschuldigteneinvernahme und Auszügen von niederschriftlichen Einvernahmen, die der Disziplinaranzeige angeführt sind, stützen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person entsprechen den unbestrittenen Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde.

Die Feststellungen zur Disziplinaranzeige ergeben sich aus dieser.

Zu den Feststellungen des im Verdachtsbereich vorgeworfenen Verhaltens ist auszuführen, dass diese im Wesentlichen den unbestrittenen Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde entsprechen, denen nicht entgegengetreten wurde und diese aufgrund der Aktenlage nachvollzogen werden konnten.

Aus der Beschuldigteneinvernahme des verdächtigten Beamten vom 24.07.2017 ergibt sich insbesondere Folgendes:

Dem verdächtigten Beamten wurde der Vorhalt gemacht, dass er seit vier bis fünf Jahren dienstlich zugewiesene Klimaanlagen–Prüfgeräte für die Wartung und Füllung von Klimaanlagen in zivilen – privaten Fahrzeugen von Bediensteten missbräuchlich verwende und dafür ein geringes Entgelt verlange.

Dazu gab er im Wesentlichsten an, dass er in diesem Punkt vollinhaltlich geständig sei. Er gestehe, dass er das dienstlich zugewiesene Klima-Prüf-/Füllgerät der Fa. XXXX widerrechtlich zur Klimawartung von privaten Fahrzeugen benützt habe. Dazu müsse das Gas abgesaugt werden und in der Folge sei eine Vakumierung (Entfeuchtung) durchzuführen und dann sei die Klimaanlage wieder zu befüllen. Diese Wartung dauere etwa 20 Minuten. Dies sei meist nach Dienst erfolgt. Sollte dies während der Dienstzeit erfolgt sein, so habe er diese beanspruchte Zeit in seiner Zeitkarte ausgetragen. Er selbst habe aber nur die Gasfüllung als Entgelt verlangt (von EUR 3,-- bis EUR 15,--). Er selbst habe ca. 15 Wartungen durchgeführt. Ihm sei bewusst, dass private Arbeiten im dienstlichen Bereich (Werkstätte) und das Benützen dienstlich zugewiesener Prüfgeräte verboten seien.Dazu gab er im Wesentlichsten an, dass er in diesem Punkt vollinhaltlich geständig sei. Er gestehe, dass er das dienstlich zugewiesene Klima-Prüf-/Füllgerät der Fa. römisch 40 widerrechtlich zur Klimawartung von privaten Fahrzeugen benützt habe. Dazu müsse das Gas abgesaugt werden und in der Folge sei eine Vakumierung (Entfeuchtung) durchzuführen und dann sei die Klimaanlage wieder zu befüllen. Diese Wartung dauere etwa 20 Minuten. Dies sei meist nach Dienst erfolgt. Sollte dies während der Dienstzeit erfolgt sein, so habe er diese beanspruchte Zeit in seiner Zeitkarte ausgetragen. Er selbst habe aber nur die Gasfüllung als Entgelt verlangt (von EUR 3,-- bis EUR 15,--). Er selbst habe ca. 15 Wartungen durchgeführt. Ihm sei bewusst, dass private Arbeiten im dienstlichen Bereich (Werkstätte) und das Benützen dienstlich zugewiesener Prüfgeräte verboten seien.

Weiters ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme von FOInsp XXXX vom 12.07.2017, dass er davon wisse, dass FInsp XXXX für eine Dauer von etwa 4 bis 5 Jahren das dienstliche Klimaprüfgerät, welches zum Prüfen und Füllen dienstlicher Klimaanlagen angekauft worden sei, auch dafür verwendet habe, um die Klimawartung an Fahrzeugen von Bediensteten durchzuführen. Er habe dafür kein Geld kassiert. Er verlange nur die Unkosten für die verbrauchte Gasmenge, welche von Fahrzeug zu Fahrzeug differiere. Diese Tätigkeiten seien seinem Wissen nach außerhalb der Dienstzeit durchgeführt worden. Er könne dazu angeben, dass er ihm auch vor etwa fünf Jahren eine Flasche "Klimagas" besorgt habe. Diese habe er über seine privaten Kontakte bei der Firma XXXX in XXXX gekauft. Dafür hätte er über glaublich etwa EUR 120,- bezahlt. Dieses Geld habe er von FInsp XXXX kassiert. Er könne dazu noch sagen, dass dies bereits unter dem Werkstattmeister FOInsp XXXX angefangen habe. Er glaube aber, dass FInsp XXXX inzwischen keine derartigen Tätigkeiten mehr durchführe. Zusätzlich könne er noch angeben, dass von Beginn an sein Kommandant Obst Ing. XXXX über diese Möglichkeit eingewiesen worden sei und diese auch entsprechend bei Durchführung außerhalb der Dienstzeit geduldet und genehmigt hätte.Weiters ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme von FOInsp römisch 40 vom 12.07.2017, dass er davon wisse, dass FInsp römisch 40 für eine Dauer von etwa 4 bis 5 Jahren das dienstliche Klimaprüfgerät, welches zum Prüfen und Füllen dienstlicher Klimaanlagen angekauft worden sei, auch dafür verwendet habe, um die Klimawartung an Fahrzeugen von Bediensteten durchzuführen. Er habe dafür kein Geld kassiert. Er verlange nur die Unkosten für die verbrauchte Gasmenge, welche von Fahrzeug zu Fahrzeug differiere. Diese Tätigkeiten seien seinem Wissen nach außerhalb der Dienstzeit durchgeführt worden. Er könne dazu angeben, dass er ihm auch vor etwa fünf Jahren eine Flasche "Klimagas" besorgt habe. Diese habe er über seine privaten Kontakte bei der Firma römisch 40 in römisch 40 gekauft. Dafür hätte er über glaublich etwa EUR 120,- bezahlt. Dieses Geld habe er von FInsp römisch 40 kassiert. Er könne dazu noch sagen, dass dies bereits unter dem Werkstattmeister FOInsp römisch 40 angefangen habe. Er glaube aber, dass FInsp römisch 40 inzwischen keine derartigen Tätigkeiten mehr durchführe. Zusätzlich könne er noch angeben, dass von Beginn an sein Kommandant Obst Ing. römisch 40 über diese Möglichkeit eingewiesen worden sei und diese auch entsprechend bei Durchführung außerhalb der Dienstzeit geduldet und genehmigt hätte.

Aus dem Auszug der niederschriftlichen Einvernahme von VB XXXX vom 12.07.2017 ergibt sich, dass sie voriges Jahr davon erfahren habe, dass die Möglichkeit bestehe, in der Kaserne die Klimaanlage der privaten Fahrzeuge vom Werkstättenpersonal füllen zu lassen. Die Gas-Füllung wäre allerdings zu bezahlen. Sie selbst habe dieses Angebot in Anspruch genommen. Sie habe sich aber wiederrum zuvor beim Kdt Obst Ing. XXXX diesbezüglich abgesichert. Sie habe dazu ihren Schlüssel beim Auto stecken lassen müssen und gegen Dienstende sei die Klimaanlage wieder befüllt gewesen. Für die Füllung habe sie EUR 10,-- bei " XXXX (sie kenne ihn nur unter diesem Spitznamen) in der Räderwerkstatt bezahlt. Eine Rechnung hätte sie dafür nicht bekommen. Sie wisse nicht, ob noch weitere Bedienstete diesen Service in Anspruch genommen hätten.Aus dem Auszug der niederschriftlichen Einvernahme von VB römisch 40 vom 12.07.2017 ergibt sich, dass sie voriges Jahr davon erfahren habe, dass die Möglichkeit bestehe, in der Kaserne die Klimaanlage der privaten Fahrzeuge vom Werkstättenpersonal füllen zu lassen. Die Gas-Füllung wäre allerdings zu bezahlen. Sie selbst habe dieses Angebot in Anspruch genommen. Sie habe sich aber wiederrum zuvor beim Kdt Obst Ing. römisch 40 diesbezüglich abgesichert. Sie habe dazu ihren Schlüssel beim Auto stecken lassen müssen und gegen Dienstende sei die Klimaanlage wieder befüllt gewesen. Für die Füllung habe sie EUR 10,-- bei " römisch 40 (sie kenne ihn nur unter diesem Spitznamen) in der Räderwerkstatt bezahlt. Eine Rechnung hätte sie dafür nicht bekommen. Sie wisse nicht, ob noch weitere Bedienstete diesen Service in Anspruch genommen hätten.

Aus dem Auszug der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.07.2017 von FInsp XXXX ergibt sich, der Bedienstete sei zu ihnen in die Werkstatt gekommen und hätte XXXX den Autoschlüssel gegeben. XXXX habe sich dann von XXXX den Schlüssel für das Lager und sich "diese Flasche" geholt. Dies sei alles seinem Wissen nach immer nach Dienst passiert. Während der Dienstzeit habe er das persönlich nie wahrgenommen. Genehmigt sei dieses Projekt seinem Wissen nach von XXXX worden. Er wisse nicht, ob die Kommandanten davon Kenntnis gehabt hätten. Von XXXX sei dann das Gas der Klimaanlage überprüft und der Fehlstand ausgeglichen worden, der Fehlbestand werde dabei vom Gerät selbst in Gramm angezeigt. Der Fehlbestand variiere von Auto zu Auto. Die Abrechnung im Anschluss sei nach der benötigten Gasmenge erfolgt. Er hätte XXXX und XXXX gefragt, wie sie diese Füllungen denn abrechnen würden, dabei sei ihm von beiden erklärt worden, dass sie den Betrag der Flasche durch die Gramm dividieren und dann aber auch nur diesen Betrag von den Auftraggebern verlangt hätten.Aus dem Auszug der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.07.2017 von FInsp römisch 40 ergibt sich, der Bedienstete sei zu ihnen in die Werkstatt gekommen und hätte römisch 40 den Autoschlüssel gegeben. römisch 40 habe sich dann von römisch 40 den Schlüssel für das Lager und sich "diese Flasche" geholt. Dies sei alles seinem Wissen nach immer nach Dienst passiert. Während der Dienstzeit habe er das persönlich nie wahrgenommen. Genehmigt sei dieses Projekt seinem Wissen nach von römisch 40 worden. Er wisse nicht, ob die Kommandanten davon Kenntnis gehabt hätten. Von römisch 40 sei dann das Gas der Klimaanlage überprüft und der Fehlstand ausgeglichen worden, der Fehlbestand werde dabei vom Gerät selbst in Gramm angezeigt. Der Fehlbestand variiere von Auto zu Auto. Die Abrechnung im Anschluss sei nach der benötigten Gasmenge erfolgt. Er hätte römisch 40 und römisch 40 gefragt, wie sie diese Füllungen denn abrechnen würden, dabei sei ihm von beiden erklärt worden, dass sie den Betrag der Flasche durch die Gramm dividieren und dann aber auch nur diesen Betrag von den Auftraggebern verlangt hätten.

Wie viele Bedienstete diesen Service in Anspruch genommen hätten, wisse er nicht.

Er selbst habe diesen aber nicht genutzt.

Dass der verdächtigte Beamte mehrmals, zumindest fünfzehnmal dieses Verhalten gesetzt habe, ergibt sich aus seiner eigenen Angabe. Dass in den letzten 3 Jahren zumindest einmal dieses Verhalten gesetzt wurde, ergibt sich aus der Angabe von VB XXXX , wonach sie voriges Jahr davon erfahren habe und das in Anspruch genommen habe.Dass der verdächtigte Beamte mehrmals, zumindest fünfzehnmal dieses Verhalten gesetzt habe, ergibt sich aus seiner eigenen Angabe. Dass in den letzten 3 Jahren zumindest einmal dieses Verhalten gesetzt wurde, ergibt sich aus der Angabe von VB römisch 40 , wonach sie voriges Jahr davon erfahren habe und das in Anspruch genommen habe.

Aus den übereinstimmenden Angaben ergeben sich substantiierte Anhaltspunkte zu den Verdachtsgründen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979 lauten:

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren."

"§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."

"§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)(2) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.

(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder

seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam."

3.2. Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG 1979); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).3.2. Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd Paragraph 109, Absatz eins, BDG 1979); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).

Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).

Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).

3.3. Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 war im Gegenstand zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des verdächtigen Beamten im Dienst gefährdet.3.3. Nach dem hier einschlägigen Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 war im Gegenstand zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des verdächtigen Beamten im Dienst gefährdet.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es die Aufgabe der Disziplinarkommission ist, über die Suspendierung zu entscheiden und es nicht die Aufgabe der Disziplinarkommission ist, die vorläufige Suspendierung aufrecht zu erhalten bzw aufzuheben (Vgl dazu BVwG 24.02.2016, W208 2120032-1).

Zwar können im Hinblick auf die Funktion der Suspendierung an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Dies führt aber nicht so weit, dass die Behörde auch davon entbunden wäre, die (jeweiligen) Zeitpunkte oder Zeiträume der Begehung der im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen (jedenfalls, solange sie abgeschlossene Tathandlungen betreffen), insbesondere im Hinblick auf allfällige Verjährung, in der Begründung des angefochtenen Bescheides anzuführen. Zur Beurteilung, ob die ZUR LAST GELEGTEN Dienstpflichtverletzungen wegen deren Art das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden (§ 80 Abs. 1 LDG 1984), gehört natürlich die Kenntnis der Zeit ihrer Begehung, weil etwa bei offenkundig bereits verjährten Dienstpflichtverletzungen (anders als im Falle, dass diese Frage unklar und erst im folgenden Disziplinarverfahren zu klären wäre) eine Suspendierung nicht mehr erfolgen dürfte (Vgl VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154 mwN).Zwar können im Hinblick auf die Funktion der Suspendierung an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Dies führt aber nicht so weit, dass die Behörde auch davon entbunden wäre, die (jeweiligen) Zeitpunkte oder Zeiträume der Begehung der im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen (jedenfalls, solange sie abgeschlossene Tathandlungen betreffen), insbesondere im Hinblick auf allfällige Verjährung, in der Begründung des angefochtenen Bescheides anzuführen. Zur Beurteilung, ob die ZUR LAST GELEGTEN Dienstpflichtverletzungen wegen deren Art das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden (Paragraph 80, Absatz eins, LDG 1984), gehört natürlich die Kenntnis der Zeit ihrer Begehung, weil etwa bei offenkundig bereits verjährten Dienstpflichtverletzungen (anders als im Falle, dass diese Frage unklar und erst im folgenden Disziplinarverfahren zu klären wäre) eine Suspendierung nicht mehr erfolgen dürfte (Vgl VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154 mwN).

3.3.1. Zum Verdacht und zur Schwere der Dienstpflichtverletzung

3.3.1.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 46 AVG iVm § 105 BDG 1979 nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes als Beweismittel etwa auch mangelhafte Niederschriften in Betracht kommen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 (Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz 5).3.3.1.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 46, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG 1979 nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes als Beweismittel etwa auch mangelhafte Niederschriften in Betracht kommen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 46, (Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz 5).

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, besteht eine begründete Verdachtslage für das zur Last gelegte Verhalten. Diese hinreichenden Verdachtsmomente gründen sich insbesondere auf die Beschuldigteneinvernahme und den Auszügen von niederschriftlichen Einvernahmen, die der Disziplinaranzeige angehängt sind. Es liegen somit greifbare Anhaltspunkte für Dienstpflichtverletzungen vor. Dabei handelt es sich auch nicht um bloße Gerüchte oder vage Vermutungen (Vgl. dazu VwGH 09.11.2009, 2008/09/0298).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. (Vgl. dazu VwGH 29.11.2002, 95/09/0039).

Ein begründeter Verdacht liegt jedenfalls vor. Ob sich der für die Suspendierung herangezogene Vorfall so ereignet hat, ist erst im Disziplinarverfahren zu prüfen (Vgl. dazu VwGH 06.11.2012, 2012/09/0036). Für das Suspendierungsverfahren reichen die bisher getätigten Ermittlungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus. Auch muss nach der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofs das im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden.

Soweit der Disziplinaranwalt festhält, die Mängel im Sachverhalt beziehen sich aus seiner Sicht lediglich auf die konkreten Zeiträume, auf die sich der Tatverdacht beziehe, ist anzuführen, dass dieser Mangel aufgrund der im Akt aufliegenden Angaben, insbesondere aufgrund der Beschuldigtenvernehmung, saniert werden konnte.

3.3.1.2. Das vorgeworfene Verhalten, demnach ein Beamter über mehrere Jahre teilweise dienstliche Einrichtungen für nicht dienstliche Zwecke verwendet hat, ist geeignet, eine Verletzung von Dienstpflichten der § 43 BDG 1979 darzustellen.3.3.1.2. Das vorgeworfene Verhalten, demnach ein Beamter über mehrere Jahre teilweise dienstliche Einrichtungen für nicht dienstliche Zwecke verwendet hat, ist geeignet, eine Verletzung von Dienstpflichten der Paragraph 43, BDG 1979 darzustellen.

Soweit in der Disziplinaranzeige ausführt wird, dass auch der Verdacht bestehe, dass der verdächtigte Beamte gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus der Bescheidbegründung der belangten Behörde ergibt, dass der verdächtigte Beamte die generelle Weisung "Privatarbeiten aller Art während der Dienstzeit, insbesondere in heereseigenen Werkstätten oder mit heereseigenem Werkzeug sind verboten" wiederholt missachtet habe.Soweit in der Disziplinaranzeige ausführt wird, dass auch der Verdacht bestehe, dass der verdächtigte Beamte gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus der Bescheidbegründung der belangten Behörde ergibt, dass der verdächtigte Beamte die generelle Weisung "Privatarbeiten aller Art während der Dienstzeit, insbesondere in heereseigenen Werkstätten oder mit heereseigenem Werkzeug sind verboten" wiederholt missachtet habe.

In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine abschließende rechtliche Beurteilung des im Verdachtsbereich vorgeworfenen Verhaltens bei der Suspendierung noch nicht getroffen werden muss (Vgl. dazu VwGH 6.11.2012, 2012/09/0036).

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß ausführt, dass die Ausnützung der Dienststellung sowie die Verwendung von dienstlich zugewiesenen Geräten über einen längeren Zeitraum eine schwere Dienstverletzung darstellt, kann dem nicht entgegengetreten werden.

Wird eine Suspendierung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen gestützt, so genügt es, dass sie durch eine (schwerwiegende) gerechtfertigt ist (dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, (4. Auflage), S. 510 mwN).

Dies trifft im vorliegenden Fall auf den Verdachtsbereich vorgeworfene Handlung, demnach der verdächtigte Beamte über einen längeren Zeitraum die dienstliche Einrichtung für nicht dienstliche Zwecke verwendet hat, jedenfalls zu.

3.3.1.3. Auch liegen keine offenkundigen Einstellungsgründe, wie Verjährung, Bagatellcharakter oder bereits diagnostizierte Schuldunfähigkeit vor (Vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, (4. Auflage), S. 509).

Die belangte Behörde führte zur Verjährung im Wesentlichen aus, dass in diesem Fall die jeweiligen gleichartigen Einzelhandlungen zeitnah hintereinander (wohl über einen längeren Zeitraum), aber letztmalig innerhalb der letzten 3 Jahre gesetzt wurden, weswegen von einem fortgesetzten Delikt ausgegangen wird und die Verjährung ausgeschlossen ist.

Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist nach derzeitiger Lage von einem fortgesetzten Delikt auszugehen (vgl. ua VwGH 14.01.1993, 92/09/0286).Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist nach derzeitiger Lage von einem fortgesetzten Delikt auszugehen vergleiche ua VwGH 14.01.1993, 92/09/0286).

Ein offenkundiger Einstellungsgrund liegt im vorliegenden Fall nicht vor.

3.3.2. Zur Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen und des Ansehens des Amtes:

Zur Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen:

Die Suspendierung beinhaltet einen Präventionsgedanken: Der Beamte soll an der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen gehindert werden. Auch schwere Störungen des Betriebsklimas werden vom Präventionsziel erfasst (Vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, (4. Auflage), S. 510).

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass das dem verdächtigten Beamten vorgeworfene Verhalten im Verdachtsbereich über einen langen Tatzeitraumes offenkundig geeignet ist, eine schwere Störung der betrieblichen Abläufe und des Betriebsklimas darzustellen.

Auch ist es nachvollziehbar, dass aufgrund der vorgeworfenen Tat einem solchen Bediensteten nicht das nötige Vertrauen entgegengebracht wird und dass eine Belassung des verdächtigten Beamten mit einem hohen Aufwand an Dienstaufsicht und Kontrolle verbunden wäre. Darüber hinaus sind Anfeindungen von Kollegen nicht ausgeschlossen, dies würde ebenso betriebliche Abläufe stören.

Infolge der möglicherweise länger anhaltenden Dauer des dem verdächtigten Beamten vorgeworfenen Fehlverhaltens kann überdies Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden (Vgl. dazu VwGH 26.06.2012, 2011/09/0197).

Auch kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, demnach die Entfernung des verdächtigten Beamten eine wichtige und dringliche Maßnahme sei, um weitere Erhebungen nicht zu gefährden, nicht entgegen getreten werden.

Zur Gefährdung des Ansehen des Amtes:

Während es bei der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen darauf ankommt, den Beamten an weiteren Dienstpflichtverletzungen zu hindern, so scheint die Zielrichtung bei der Suspendierung zur Wahrung des "Ansehens des Amtes" eine andere zu sein, es soll verhindert werden, dass die Bevölkerung eine schlechte Meinung – in welcher Hinsicht auch immer – von der Dienststelle erhält, an der der Beamte tätig ist. (Vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, (4. Auflage), S. 515 f).

Ohne jeden Zweifel würde bei der Bevölkerung eine schlechte Meinung von der Dienststelle entstehen, wenn Beamte über einen längeren Zeitraum die dienstlichen Einrichtungen nicht nur für ihre dienstliche Tätigkeit verwenden.

Schließlich geht es auch um die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung in dem dafür besonders sensiblen Verteidigungsressort (VwGH 20.11.2008, 2007/09/0154).

3.3.3. Da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, somit war nicht über Schuld und Strafe zu urteilen, sondern ob hinreichende konkrete Verdachtsgründe für eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da es sich bei der Suspendierung um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, und somit zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (vgl. VwGH vom 15.05.2008, Zl. 2006/09/0240).3.3.3. Da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, somit war nicht über Schuld und Strafe zu urteilen, sondern ob hinreichende konkrete Verdachtsgründe für eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung vorliegen. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da es sich bei der Suspendierung um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, und somit zivile Rechte im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden vergleiche VwGH vom 15.05.2008, Zl. 2006/09/0240).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

Schlagworte

Ansehen des Amtes, Dienstpflichtverletzung, Disziplinaranwalt -
Stattgebung, Gehorsamspflicht, Suspendierung, Verdachtsgründe,
Vertrauensschädigung, wesentliche Interessen des Dienstes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W146.2171305.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten