TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/14 W146 2171296-1

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Veröffentlicht am 14.12.2017
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Entscheidungsdatum

14.12.2017

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W146 2171296-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer vom 29.08.2017, GZ 4-DKfBuL/17, betreffend Suspendierung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und FOInsp XXXX gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 iVm § 112 Abs. 1 Z 3 BDG vom Dienst suspendiert.Der Beschwerde wird Folge gegeben und FOInsp römisch 40 gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG vom Dienst suspendiert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. FOInsp XXXX (im Folgenden: verdächtigte Beamte) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.1. FOInsp römisch 40 (im Folgenden: verdächtigte Beamte) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Am 11.07.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des verdächtigten Beamten.

3. Mit Bescheid des Disziplinarvorgesetzten vom 27.07.2017, GZ P601672/33-HLogZ K/2017, wurde der verdächtigte Beamte gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 iVm § 46 Abs. 2 Z 1 WG 2001 vorläufig vom Dienst suspendiert.3. Mit Bescheid des Disziplinarvorgesetzten vom 27.07.2017, GZ P601672/33-HLogZ K/2017, wurde der verdächtigte Beamte gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, WG 2001 vorläufig vom Dienst suspendiert.

Begründend wurde im Wesentlichen und sinngemäß ausgeführt, aufgrund von Erhebungen, beginnend am 12.06.2017, bestehe der Verdacht, dass der verdächtigte Beamte über einen längeren Zeitraum Einrichtungen und Geräte seiner Dienststelle (Prüfstande bzw. Werkstatteinrichtungen wie Bremsenprüfstand, Abgastestgeräte, Hebebühne usw.) missbräuchlich für private Zwecke, unter anderem im Rahmen der Begutachtungen gemäß § 57a KFG verwendet habe.Begründend wurde im Wesentlichen und sinngemäß ausgeführt, aufgrund von Erhebungen, beginnend am 12.06.2017, bestehe der Verdacht, dass der verdächtigte Beamte über einen längeren Zeitraum Einrichtungen und Geräte seiner Dienststelle (Prüfstande bzw. Werkstatteinrichtungen wie Bremsenprüfstand, Abgastestgeräte, Hebebühne usw.) missbräuchlich für private Zwecke, unter anderem im Rahmen der Begutachtungen gemäß Paragraph 57 a, KFG verwendet habe.

Diese dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (im Folgenden: BMLVS) zugeordneten Prüfgeräte seien hierbei vorschriftswidrig für gesetzlich normierte Prüfverfahren eingesetzt worden und es bestehe der begründete Verdacht, diese normierten Prüfverfahren über zivile Werkstätten abgewickelt zu haben.

Die Verwendung der Einrichtungen dafür sei ersten Erhebungen zufolge weitgehend während der Dienstzeit erfolgt.

Weites bestehe der Verdacht, dass Bedienstete des Heereslogistikzentrums XXXX (im Folgenden: HLogZ) diese Dienste in Anspruch genommen hätten, sowie dass darüber hinaus auch an Kraftfahrzeugen von Zivilpersonen außerhalb des ÖBH derartige Prüfvorgänge bzw. diesbezügliche Tätigkeiten vorgenommen worden seien.Weites bestehe der Verdacht, dass Bedienstete des Heereslogistikzentrums römisch 40 (im Folgenden: HLogZ) diese Dienste in Anspruch genommen hätten, sowie dass darüber hinaus auch an Kraftfahrzeugen von Zivilpersonen außerhalb des ÖBH derartige Prüfvorgänge bzw. diesbezügliche Tätigkeiten vorgenommen worden seien.

Weiters sei beim verdächtigten Beamten im Zuge einer Atemluftkontrolle am 12.06.2017 um 07:55 Uhr ein Blutalkoholgehalt von 1,26 Promille festgestellt worden. Es bestehe der Verdacht, dass der verdächtigte Beamte im alkoholisierten Zustand beabsichtigt habe, das HKfz mit dem Kennzeichen BH XXXX in Betrieb zu nehmen.Weiters sei beim verdächtigten Beamten im Zuge einer Atemluftkontrolle am 12.06.2017 um 07:55 Uhr ein Blutalkoholgehalt von 1,26 Promille festgestellt worden. Es bestehe der Verdacht, dass der verdächtigte Beamte im alkoholisierten Zustand beabsichtigt habe, das HKfz mit dem Kennzeichen BH römisch 40 in Betrieb zu nehmen.

Er stünde aus den oben angeführten Gründen im Verdacht in seiner Funktion als Prüfmeister und Leiter der technischen Prüfgruppe, Pflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 begangen zu haben.Er stünde aus den oben angeführten Gründen im Verdacht in seiner Funktion als Prüfmeister und Leiter der technischen Prüfgruppe, Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 begangen zu haben.

Die Verdachtsmomente würden belegen, dass die angeführten Missstände teilweise weit in die Vergangenheit zurückreichen und über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten worden seien. Es sei nicht auszuschließen, dass er im Zuge der angelaufenen Ermittlungen Zeugen beeinflusse, vorhandenes Beweismaterial vernichte bzw. noch nicht bekannte Tätigkeiten vertusche und dadurch Ermittlungen erheblich behindern könnte.

Seine Belassung im Dienst würde daher wesentliche Interessen des Dienstes gefährden und das Ansehen des Amtes aus dem Blickwinkel der Öffentlichkeit weiter schädigen.

4. Dagegen wurde Beschwerde durch den verdächtigten Beamten erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei zu Unrecht ergangen. Es bestehe weder eine tatsächliche noch eine rechtliche Veranlassung ihn vorläufig vom Dienst zu suspendieren. Ihm sei bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht genau bekannt, was ihm eigentlich zum Vorwurf gemacht werde. Es ergebe sich aus dem Bescheid nicht, woher der Dienstvorgesetzte seine Informationen gewonnen haben wolle. Tatsächlich habe er sämtliche Vorwürfe, die gegen ihn im Zusammenhang mit der behaupteten Nutzung von Infrastruktur und Personal des HLogZ erhoben worden seien, von vornherein bestritten. Auch aus dem Bescheid selbst ergebe sich nicht, woher die Verdachtsmomente kommen würden. Es sei nur die Rede davon, dass die Vorwürfe schon weit in die Vergangenheit zurückreichen und über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten worden seien, ohne aber darzulegen, ob dies bis zuletzt behauptet werde. Weiters stelle die Begründung, er würde Zeugen beeinflussen oder Beweismaterial vernichten oder Tätigkeiten vertuschen, eine Scheinbegründung dar. Die Behörde könne dies nicht substantiieren oder darlegen aufgrund welcher Beweisergebnisse sie zu derartigen vagen Annahmen kommen würde. Es könne nicht von einer Gefährdung des Ansehens oder von Interessen des Dienstes nicht ausgegangen werden: Am 27.07.2017 habe er um 06:45 Uhr ordnungsgemäß seinen Dienst angetreten. Er sei dann von seinem Vorgesetzten mit der Fortführung dienstlicher Aufgaben beauftragt worden. Zugleich sei ihm der Auftrag erteilt worden, sich danach, also am Nachmittag gegen 13:30 Uhr bei ihm zu melden. Um 09:00 Uhr habe er noch an einer Fahrzeuggeräteausscheidung teilgenommen und er habe sich um 13:00 Uhr bei seinem Kommandanten gemeldet. Dieser habe ihm gegenüber dann völlig überraschend die vorläufige Suspendierung ausgesprochen. Zeitgleich habe er den Bescheid bekommen. Es sei mit § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht in Einklang zu bringen, einerseits vom Dienstnehmer trotz bestehender Kenntnis der ihn treffenden Verdachtsmomente weiterhin die Fortführung seiner dienstlichen Aufgaben zu fordern, diese gleichsam abzuwarten, um andererseits danach, also nach positiver Erledigung der Aufgabenstellung mit Suspendierung vorzugehen. Ein derartiges Vorgehen stelle den besten Beweis dafür dar, dass von einer Gefährdung des Ansehens des Amtes oder einer wesentlichen Gefährdung der Interessen des Dienstes eben nicht ausgegangen werden könne. Es passe schlicht und ergreifend rechtlich nicht zusammen, auf der einen Seite Ansehensgefährdungen zu behaupten und auf der anderen Seite in Kenntnis des Inhaltes eines Bescheides, dennoch die Fortsetzung der dienstlichen Aufgaben zu verlangen.4. Dagegen wurde Beschwerde durch den verdächtigten Beamten erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei zu Unrecht ergangen. Es bestehe weder eine tatsächliche noch eine rechtliche Veranlassung ihn vorläufig vom Dienst zu suspendieren. Ihm sei bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht genau bekannt, was ihm eigentlich zum Vorwurf gemacht werde. Es ergebe sich aus dem Bescheid nicht, woher der Dienstvorgesetzte seine Informationen gewonnen haben wolle. Tatsächlich habe er sämtliche Vorwürfe, die gegen ihn im Zusammenhang mit der behaupteten Nutzung von Infrastruktur und Personal des HLogZ erhoben worden seien, von vornherein bestritten. Auch aus dem Bescheid selbst ergebe sich nicht, woher die Verdachtsmomente kommen würden. Es sei nur die Rede davon, dass die Vorwürfe schon weit in die Vergangenheit zurückreichen und über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten worden seien, ohne aber darzulegen, ob dies bis zuletzt behauptet werde. Weiters stelle die Begründung, er würde Zeugen beeinflussen oder Beweismaterial vernichten oder Tätigkeiten vertuschen, eine Scheinbegründung dar. Die Behörde könne dies nicht substantiieren oder darlegen aufgrund welcher Beweisergebnisse sie zu derartigen vagen Annahmen kommen würde. Es könne nicht von einer Gefährdung des Ansehens oder von Interessen des Dienstes nicht ausgegangen werden: Am 27.07.2017 habe er um 06:45 Uhr ordnungsgemäß seinen Dienst angetreten. Er sei dann von seinem Vorgesetzten mit der Fortführung dienstlicher Aufgaben beauftragt worden. Zugleich sei ihm der Auftrag erteilt worden, sich danach, also am Nachmittag gegen 13:30 Uhr bei ihm zu melden. Um 09:00 Uhr habe er noch an einer Fahrzeuggeräteausscheidung teilgenommen und er habe sich um 13:00 Uhr bei seinem Kommandanten gemeldet. Dieser habe ihm gegenüber dann völlig überraschend die vorläufige Suspendierung ausgesprochen. Zeitgleich habe er den Bescheid bekommen. Es sei mit Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 nicht in Einklang zu bringen, einerseits vom Dienstnehmer trotz bestehender Kenntnis der ihn treffenden Verdachtsmomente weiterhin die Fortführung seiner dienstlichen Aufgaben zu fordern, diese gleichsam abzuwarten, um andererseits danach, also nach positiver Erledigung der Aufgabenstellung mit Suspendierung vorzugehen. Ein derartiges Vorgehen stelle den besten Beweis dafür dar, dass von einer Gefährdung des Ansehens des Amtes oder einer wesentlichen Gefährdung der Interessen des Dienstes eben nicht ausgegangen werden könne. Es passe schlicht und ergreifend rechtlich nicht zusammen, auf der einen Seite Ansehensgefährdungen zu behaupten und auf der anderen Seite in Kenntnis des Inhaltes eines Bescheides, dennoch die Fortsetzung der dienstlichen Aufgaben zu verlangen.

Der Bescheid enthalte weder eine vom Gesetz geforderte Konkretisierung noch eine Umschreibung der ihn treffenden Vorwürfe in zumindest groben Umrissen, wie etwa Angaben über die Tatzeit oder der Tatzeiträume. Das sei mit Ausnahme des ihm zum Vorwurf gemachten (aber bestrittenen) Alkoholdeliktes nicht der Fall gewesen.

Schon bereits aufgrund dieser Faktoren, erscheine die mit der vorläufigen Suspendierung einhergehende Bezugskürzung als unangemessen hoch. Sie führe zu einer Beeinträchtigung seines Lebensunterhaltes und seiner Familie. Er habe ein Darlehen über EUR 15.000,-- zurückzuzahlen. Für monatliche Betriebskosten (Müllabfuhr, Strom und Heizung) wende er ca. EUR 400,-- auf. Er habe einen PKW und ein Telefon, das er privat zu zahlen habe. Er lebe mit einer teilzeitarbeitenden Ehegattin zusammen. Die Bezugskürzung auf 2/3 führe zu einer Gefährdung seines Unterhaltes. Die Folgen der Bezugskürzungen seien daher zu verringern.

Er stelle daher die Anträge, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid des HLogZ XXXX ersatzlos aufzuheben; in eventu seiner Beschwerde Folge zu geben und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen und die Folgen der mit der vorläufigen Suspendierung verbundenen Bezugskürzungen gänzlich aufzuheben, jedenfalls aber um zumindest 1/6 zu verringern.Er stelle daher die Anträge, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid des HLogZ römisch 40 ersatzlos aufzuheben; in eventu seiner Beschwerde Folge zu geben und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen und die Folgen der mit der vorläufigen Suspendierung verbundenen Bezugskürzungen gänzlich aufzuheben, jedenfalls aber um zumindest 1/6 zu verringern.

5. Dem Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 27.07.2017 ist zu entnehmen, dass in der Strafsache wegen §§ 223, 225, 127, 302, 304 StGB, mitgeteilt werde, dass das Ermittlungsverfahren gegen XXXX und dem verdächtigten Beamten der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption XXXX gemäß § 20a Abs. 1 Z 5 StPO abgetreten worden sei.5. Dem Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 27.07.2017 ist zu entnehmen, dass in der Strafsache wegen Paragraphen 223, 225, 127, 302, 304, StGB, mitgeteilt werde, dass das Ermittlungsverfahren gegen römisch 40 und dem verdächtigten Beamten der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption römisch 40 gemäß Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 5, StPO abgetreten worden sei.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.08.2017 verfügte die Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer (im Folgenden: belangte Behörde), dass die mit Bescheid vom 27.07.2017, GZ P601672/33-HLogZ K/2017, vom Disziplinarvorgesetzten verfügte vorläufige Suspendierung des verdächtigten Beamten nicht bestätigt wird.

Der Begründung ist im Wesentlichsten zu entnehmen: Da an der Verwirklichung der Dienstpflichtverletzungen mehrere Beamte gleichzeitig oder hintereinander beteiligt gewesen seien, werde aus verfahrensökonomischen Zwecken das Disziplinarverfahren (inklusive dem Suspendierungsverfahren) vor der belangten Behörde für alle Beteiligten gemeinsam durchgeführt.

Die Verjährung sei auch im Suspendierungsverfahren von Amts wegen zu prüfen, weil Suspendierungen aufgrund verjährter Dienstpflichtverletzungen nicht zulässig seien. Da in diesem Fall die jeweiligen gleichartigen Einzelhandlungen zeitnah hintereinander (wohl über einen längeren Zeitraum), aber letztmalig innerhalb der letzten 3 Jahre gesetzt worden seien, werde von einem fortgesetzten Delikt ausgegangen und die Verjährung ausgeschlossen.

Die Suspendierung sei als sichernde Maßnahme von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens sowie von der schuldhaften Begehung einer Dienstpflichtverletzung unabhängig, es müssten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, sowohl in Richtung auf die objektive sowie auf die subjektive Tatseite vorliegen, aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen, das wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden könnten, geschlossen werden könne. Es könnten daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So könne eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtigte Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten sei. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen könne aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas.

Aus diesem Grund sei offenbar die vorläufige Suspendierung durch den Disziplinarvorgesetzten verfügt worden. Nun aber sei nach Abschluss der Vorerhebungen durch den Disziplinarvorgesetzten und Übermittlung der Disziplinaranzeige an die belangte Behörde dieser Grund (Verdunkelungsgefahr) der vorläufigen Suspendierung weggefallen.

Die vorläufige Suspendierung (27.07.2017) sei vom Disziplinarvorgesetzten nicht sofort ab Kenntnis des Sachverhaltes verfügt worden, sondern erst ca. 14 Tage nach dem jeweiligen Parteiengehör (Niederschrift am 11.07.2017) des Bediensteten, der im Wesentlichen diesbezüglich geständig gewesen sei. Vor der jeweiligen Suspendierung sei auch bereits die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft XXXX (21.07.2017) erstattet worden.Die vorläufige Suspendierung (27.07.2017) sei vom Disziplinarvorgesetzten nicht sofort ab Kenntnis des Sachverhaltes verfügt worden, sondern erst ca. 14 Tage nach dem jeweiligen Parteiengehör (Niederschrift am 11.07.2017) des Bediensteten, der im Wesentlichen diesbezüglich geständig gewesen sei. Vor der jeweiligen Suspendierung sei auch bereits die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 (21.07.2017) erstattet worden.

Auch dies zeige, dass der Grund der vorläufigen Suspendierung ausschließlich die Verdunkelungsgefahr gewesen sei. Die belangte Behörde könne eine Suspendierung, die ursprünglich die Verdunkelungsgefahr zum Gegenstand gehabt habe, nach deren Wegfall auch aufrechterhalten, wenn andere schwerwiegende Gründe gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden, vorliegen würden.Auch dies zeige, dass der Grund der vorläufigen Suspendierung ausschließlich die Verdunkelungsgefahr gewesen sei. Die belangte Behörde könne eine Suspendierung, die ursprünglich die Verdunkelungsgefahr zum Gegenstand gehabt habe, nach deren Wegfall auch aufrechterhalten, wenn andere schwerwiegende Gründe gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden, vorliegen würden.

Aufgrund der Aktenlage ergebe sich folgender Sachverhalt:

"Die nun angezeigten Beamten (Prüfmeister) haben mindestens bereits seit 2007 außerhalb/während der Dienstzeit hauptsächlich für Bedienstete ihrer Dienststelle aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz die Vorüberprüfungen/Vorbesichtigungen der privaten Kraftfahrzeuge hinsichtlich einer folgenden § 57a KFG – Überprüfung auf dienstlichen Prüfständen bzw. Werkstatteinrichtungen (wie Bremsenprüfstand, Achsspieldetektor (Rüttelplatte), Abgastestgeräte, Hebebühne, usw.) innerhalb heereseigener Werkstätten und Einrichtungen in der XXXX Kaserne ohne finanziellen Vorteil trotz Kenntnis des Verbotes und entsprechender Belehrungen durch den jeweiligen Kdt durchgeführt."Die nun angezeigten Beamten (Prüfmeister) haben mindestens bereits seit 2007 außerhalb/während der Dienstzeit hauptsächlich für Bedienstete ihrer Dienststelle aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz die Vorüberprüfungen/Vorbesichtigungen der privaten Kraftfahrzeuge hinsichtlich einer folgenden Paragraph 57 a, KFG – Überprüfung auf dienstlichen Prüfständen bzw. Werkstatteinrichtungen (wie Bremsenprüfstand, Achsspieldetektor (Rüttelplatte), Abgastestgeräte, Hebebühne, usw.) innerhalb heereseigener Werkstätten und Einrichtungen in der römisch 40 Kaserne ohne finanziellen Vorteil trotz Kenntnis des Verbotes und entsprechender Belehrungen durch den jeweiligen Kdt durchgeführt.

Bei Erfüllung aller relevanten Kriterien (Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit und ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können) haben die Prüfmeister dann diese von ihnen vorbegutachteten Kfz außerhalb/während der Dienstzeit (meist in der Art und Weise, dass der/die Bedienstete seinen/ihren Kfz – Schlüssel und den Zulassungsschein einem Prüfmeister übergeben hat und das Kfz am nächsten Morgen mit dem neuen "Pickerl" zurückbekam) in eine private Vertragswerkstätte gebracht, wo die § 57a KFG wiederkehrende Überprüfung durchgeführt und die Begutachtungsplakette ausgestellt wurde. Diese § 57a KFG Überprüfung erfolgte für die Bediensteten zu einem günstigen einheitlichen Preis von 30,00 €.Bei Erfüllung aller relevanten Kriterien (Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit und ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können) haben die Prüfmeister dann diese von ihnen vorbegutachteten Kfz außerhalb/während der Dienstzeit (meist in der Art und Weise, dass der/die Bedienstete seinen/ihren Kfz – Schlüssel und den Zulassungsschein einem Prüfmeister übergeben hat und das Kfz am nächsten Morgen mit dem neuen "Pickerl" zurückbekam) in eine private Vertragswerkstätte gebracht, wo die Paragraph 57 a, KFG wiederkehrende Überprüfung durchgeführt und die Begutachtungsplakette ausgestellt wurde. Diese Paragraph 57 a, KFG Überprüfung erfolgte für die Bediensteten zu einem günstigen einheitlichen Preis von 30,00 €.

Bei Feststellung von Mängeln, die einer Ausstellung der Begutachtungsplakette entgegenstanden, wurden diese Kfz vom jeweiligen Eigentümer selbst repariert oder von einem der 3 Prüfmeister bei sich zu Hause außerhalb der Dienstzeit in ihren eigenen privaten Garagen repariert.

FOInsp XXXX hat zusätzlich am 12.06.2017 in der Dienstzeit (0755 Uhr) im alkoholisierten Zustand (Restalkohol – 1,26 Promille) beabsichtigt das HKfz (BH XXXX ) in Betrieb zu nehmen.FOInsp römisch 40 hat zusätzlich am 12.06.2017 in der Dienstzeit (0755 Uhr) im alkoholisierten Zustand (Restalkohol – 1,26 Promille) beabsichtigt das HKfz (BH römisch 40 ) in Betrieb zu nehmen.

Es besteht derzeit nach Aktenlage der Verdacht, dass der Bedienstete die generelle Weisung "Privatarbeiten aller Art während der Dienstzeit, insbesondere in heereseigenen Werkstätten oder mit heereseigenem Werkzeug sind verboten" wiederholt (über einen längeren Zeitraum, als fortgesetztes Delikt) sowie auch teilweise die Einhaltung des Dienstplans sowie des Alkoholverbotes bei beabsichtigter Inbetriebnahme eines HKfz missachtet hat."

Der nun in der Disziplinaranzeige (im Wesentlich gleichlautend) vorgebrachte Sachverhalt (mit den Auszügen aus den Niederschriften) sei nach Ansicht der belangten Behörde mangels derzeitiger sachlicher und zeitlicher Konkretisierung rechtlich nicht geeignet, eine (weitere) Suspendierung zu verfügen.

Weder Berichterstattungen in den Medien – mögen sie einen noch so negativen Eindruck erwecken – noch die Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens alleine seien grundsätzlich als Voraussetzung einer Suspendierung wegen dienstlicher Interessen geeignet. Da die Suspendierung einen Präventionsgedanken beinhalte, der Beamte solle an der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen gehindert werden, müssten besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit berechtigen würden. Diese wäre aufgrund der Aktenlage durch mehrfache Begehungen derselben Dienstpflichtverletzung und Begehungen über einen längeren Zeitraum wohl gegeben, werde aber im Konkreten mangels derzeit vorliegender Art und Schwere der Dienstpflichtverletzungen nicht angenommen, vor allem wegen ihrer Schuldeingeständnisse in den Niederschriften. Die weiter bestehende Dringlichkeit der Sicherungsmaßnahme im Hinblick auf den nun vorliegenden Verdacht sei nicht gegeben.

Auch sei eine Suspendierung aufgrund des Ansehens des Amtes hier aufgrund der Aktenlage nicht gegeben, weil diese einerseits auf die Meinung der Bevölkerung abstelle (Pflicht zur Wahrung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben), ob diese Dienstpflichtverletzungen geeignet seien, aufgrund der jeweiligen Funktion des Organwalters besonders Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen bzw. andererseits hinsichtlich des Vorliegens des Verdachtes der Erfüllung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung.

Sowohl die in der Causa besonders wichtigen zeitnahen Erstbefragungen (Niederschriften durch den Disziplinarvorgesetzten) als auch die Disziplinaranzeige selbst seien nach Ansicht der belangten Behörde derzeit aufgrund einer minimalen sachverhaltsmäßigen Darstellung mit individuellen Merkmalen der vorgeworfenen Handlungen zu oberflächlich und detailarm, um eine gesicherte Grundlage für Suspendierung zu bieten.

7. Dagegen erhob der Disziplinaranwalt (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass am 21.06.2017 der Sachverhalt bei der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt worden sei. Der Kommandant des HLogZ XXXX Obst Ing. XXXX stehe unter dem Verdacht, von den Dienstpflichtverletzungen der Beschuldigten gewusst, diese geduldet und in Einzelfällen auch immer wieder genehmigt zu haben. Daher sei er gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 HDG 2014 durch den Kommandanten von Kommando Logistik als dessen Disziplinarvorgesetzter am 28.06.2017 mit Bescheid vorläufig vom Dienst enthoben worden.7. Dagegen erhob der Disziplinaranwalt (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass am 21.06.2017 der Sachverhalt bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 angezeigt worden sei. Der Kommandant des HLogZ römisch 40 Obst Ing. römisch 40 stehe unter dem Verdacht, von den Dienstpflichtverletzungen der Beschuldigten gewusst, diese geduldet und in Einzelfällen auch immer wieder genehmigt zu haben. Daher sei er gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2014 durch den Kommandanten von Kommando Logistik als dessen Disziplinarvorgesetzter am 28.06.2017 mit Bescheid vorläufig vom Dienst enthoben worden.

Zum aus der Sicht der belangten Behörde vorliegenden mangelhaften Sachverhalt wurde ausgeführt, dass die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Suspendierung durch die belangte Behörde von Amts wegen zu erfolgen habe. Dazu gehöre der maßgebliche Sachverhalt. Die belangte Behörde habe im Bescheid zwar aus ihrer Sicht vorliegende Mängel im Sachverhalt des Bescheides über die vorläufige Suspendierung festgestellt, es aber unterlassen, den zur Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Suspendierung erforderlichen Sachverhalts zu erheben. Dies obwohl bekannt gewesen sei, dass bereits umfangreiche Erhebungen durchgeführt worden seien, die hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen des Verdachts von Dienstpflichtverletzungen ergeben hätten, sowie dass eine Strafanzeige erstattet worden sei. Auch sei für die belangte Behörde aufgrund des Vorliegens von vier gleichartigen vorläufigen Suspendierungen erkennbar gewesen, dass ein Disziplinarfall von größerem Ausmaß vorliege. Die Ergänzung des Sachverhaltes wäre innerhalb kurzer Zeit mit wenig Aufwand verbunden gewesen, da bereits Erhebungsergebnisse vorgelegen seien. Die Mängel im Sachverhalt würden sich aus Sicht des Beschwerdeführers lediglich auf die konkreten Zeiträume, auf die sich der Tatverdacht beziehe, die bei der Dienststelle leicht eingeholt werden hätten können, beziehen. Daher sei die Entscheidung der belangten Behörde, die Suspendierung aufgrund von Mängel im Sachverhalt nicht zu verfügen, aus Sicht des Disziplinaranwaltes mangelhaft.

Zur Gefährdung des Ansehens des Amtes bei der Belassung des verdächtigten Beamten wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung wurde ausgeführt, dass der verdächtige Beamte im begründeten Verdacht stehe, über einen längeren Zeitraum Privatarbeiten in der Dienstzeit unter Nutzung der Geräte und Einrichtungen der Dienststelle, unter anderem zur Erstellung von Gutachten, im Zusammenwirken mit zivilen Betrieben durchgeführt zu haben.

Weiters stehe er im Verdacht, zumindest einmal in der Dienstzeit schwer alkoholisiert gewesen zu sein (1,26 Promille) und er habe die Absicht gehabt, ein Heereskraftfahrzeug zu lenken und ohne Begründung und Notwendigkeit militärische Waffenteile und Munition in seinem Schreibtisch verwahrt zu haben.

Die Tätigkeit als Prüfmeister sei eine verantwortungsvolle, eigenverantwortliche Tätigkeit, die besonderes Vertrauen des Vorgesetzten erfordere.

Die Dienstpflichtverletzungen, derer der verdächtigte Beamte verdächtigt sei, seien Teil von Dienstpflichtverletzungen, die mehrere Bedienstete der Dienststelle teils gemeinschaftlich oder nebeneinander und über einen längeren Zeitraum begangen hätten und würden auch den Verdacht gerichtlich strafbarer Handlungen beinhalten.

Die Ausnützung der Dienststellung sowie des dienstlich zugewiesenen Gerätes zur Ausübung einer verbotenen Nebenbeschäftigung in der Dienstzeit über einen längeren Zeitraum unter Missbrauch des Vertrauens der Vorgesetzten stelle eine besonders schwere Dienstpflichtverletzung dar. Die Angelegenheit sei bereits in regionalen und überregionalen Medien gewesen. Es bestehe daher die Erwartungshaltung der Öffentlichkeit, dass die Vorgesetzten aller Ebenen Maßnahmen setzen würden, um den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen und die Dienstpflichtverletzungen zu ahnden. Eine wichtige und dringliche Maßnahme dabei sei die Entfernung des verdächtigen Beamten von seinem Arbeitsplatz, um weitere Dienstpflichten zu verhindern und die Erhebungen nicht zu gefährden, zumindest bis das Strafverfahren und das Disziplinarverfahren abgeschlossen seien.

Für den Dienststellenleiter sei die (vorläufige) Suspendierung die einzige geeignete und rasch wirksame Maßnahme, den verdächtigen Beamten wegen Art und Schwere der Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich), die auch den Verdacht gerichtlich strafbarerer Handlungen beinhalten würden, von seinem Arbeitsplatz zu entfernen, und den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen, da es sonst nach außen hin den Anschein hätte, die Vorgesetzen würden über eine Anzeige hinaus keine weiteren Maßnahmen treffen und abwarten. Dies wäre dem Ansehen des Bundesheeres im Allgemeinen und des HLogZ im Besonderen abträglich. Andere mögliche dienstrechtliche Maßnahmen wären mit dem Verbleib des verdächtigten Beamten auf der Dienststelle verbunden (zB vorübergehende Verwendungsänderung) oder wären vom Willen des verdächtigten Beamten abhängig (zB Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle über einen längeren Zeitraum bis zum Abschluss von Straf- und Disziplinarverfahren).

Zur Gefährdung der wesentlichen Interessen des Dienstes bei der Belassung des verdächtigten Beamten wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung wurde ausgeführt, der Verdacht von über einen längeren Zeitraum begangenen Dienstpflichtverletzungen mehrerer Bediensteter, die auch den Verdacht gerichtlich strafbaren Handlungen beinhalten würden, stelle eine schwere Störung der betrieblichen Abläufe und des Betriebsklimas dar. Dieser Verdacht mache es erforderlich, den Kommandanten vom Dienst zu entheben und vorübergehend einen anderen Kommandanten einzusetzen. Der nun eingesetzte Kommandant, der nicht von dieser Dienststelle komme, müsse seien Untergebenen und Mitarbeitern, die er vorher nicht persönlich gekannt habe, voll vertrauen können und allenfalls neue Strukturen aufbauen.

Dieses Vertrauen könne Bediensteten, die im Verdacht stehen würden, über einen längeren Zeitraum unter Ausnutzung ihrer Dienststellung und des ihnen dienstlich zugewiesenen Gerätes eine verbotene Nebenbeschäftigung in der Dienstzeit ausgeübt zu haben, nicht entgegengebracht werden.

Daher wäre die Belassung des verdächtigten Beamten in der Dienststelle oder gar auf dem Arbeitsplatz mit einem hohen Aufwand an Dienstaufsicht und Kontrolle verbunden.

Weiters würde bei Belassung des verdächtigten Beamten an der Dienststelle weiterhin zumindest Verdunkelungsgefahr bestehen, weil die Erhebungen mit Erstattung der Disziplinar- und Strafanzeige nicht abgeschlossen worden seien. Auch diene die Suspendierung dem Schutz des verdächtigten Beamten, da er beim Verbleib auf der Dienststelle möglicherweise Anfeindungen seiner Kollegen ausgesetzt sei.

Zumindest bis die Straf- und Disziplinarverfahren abgeschlossen seien, sei es daher im Interesse des Dienstes, dass Verdächtige und Beschuldigte keinen Einfluss mehr auf der Dienststelle entfalten könnten.

Die einzige Möglichkeit, den verdächtigten Beamten von seinem Arbeitsplatz und seiner Dienststelle vorübergehend zu entfernen, stelle die Sicherungsmaßnahme der (vorläufigen) Suspendierung dar.

Aus Sicht des Beschwerdeführers sei daher über den verdächtigten Beamten die Suspendierung als notwendige Maßnahme zur Sicherung des Ansehens des Amtes und der wesentlichen Interessen des Dienstes zu verhängen.

Die Suspendierung sei bis zur endgültigen Klärung der Verdachtsmomente geboten. Dies sei mit Abschluss des Gerichtsverfahrens und des Disziplinarverfahrens der Fall.

Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge, allenfalls nach Ergänzung des Sachverhaltes, über den verdächtigten Beamten die Suspendierung verfügen.

8. Der Disziplinaranzeige vom 21.08.2017 hinsichtlich des verdächtigten Beamten ist im Wesentlichsten zu entnehmen:

"[ ]

1. Genannter Prüfmeister steht im Verdacht seine dienstliche Stellung insofern dazu ausgenützt zu haben, indem der Genannte dienstliche Einrichtungen (im Besonderen Kfz-Prüfgeräte wie Bremsenprüfstand, Abgastest-Gerät sowie erforderliche Hebebühnen usw.) über einen längeren Zeitraum (mehrere Jahre) für private Zwecke widerrechtlich verwendet zu haben.

Diese dem ÖBH zugeordneten Prüfgeräte wurden hierbei vorschriftswidrig für gesetzlich normierte Prüfverfahren eingesetzt, welche für eine KFG §57a Überprüfung vorgeschrieben sind.

Hierbei besteht der begründete Verdacht, dass diese normierten Prüfverfahren in Verbindung mit zivilen Werkstätten abgewickelt wurden und der verdächtigte Prüfmeister in einschlägiger Verbindung mit den bereits identifizierten Werkstätten-Inhabern steht.

Darüber hinaus besteht der begründete Verdacht, dass durch den Beschuldigten die diesbezüglichen einschlägigen Prüfarbeiten – an zivilen Kfz – in der Dienstzeit erfolgten.

2. Der Genannte wurde darüber hinaus am 12. Juni 2017 gegen 0800 Uhr (während der Dienststunden) mit 1,26 Promille Alkoholgehalt in der Atemluft angetroffen. Der Beschuldigte hatte die Absicht in der Folge mit dem HKfz eine dienstliche Verrichtung außerhalb der militärischen Liegenschaft vorzunehmen. Der diesbezügliche Fahrbefehl war bereits ausgestellt und unterfertigt.

3. Im Rahmen der am 12. Juni 2017 durchgeführten Kontrolle des Dienstbereiches des Genannten, wurden mehrere militärische Waffenteile (Schlagbolzen von Stg77 Gewehren), sowie zivile und militärische Munition (s-Patronen und Hülsen) im Schreibtisch vorgefunden.

III. Verletzte Pflicht(en) (insbesondere fachspezifische Verordnungen, Erlässe):römisch drei. Verletzte Pflicht(en) (insbesondere fachspezifische Verordnungen, Erlässe):

Verdacht der Pflichtverletzung gem. § 43 BDG (Beamten Dienstrechtsgesetz)Verdacht der Pflichtverletzung gem. Paragraph 43, BDG (Beamten Dienstrechtsgesetz)

Verdacht der Pflichtverletzung gem. §44 BDG (Abs. 1) (Beamten Dienstrechtsgesetz) in Verbindung mit dem Verdacht des strafrechtlichen Überhanges gem. StGB §302 (Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt) sowie des Verdachts der Urkundenfälschung gem. 223 StGB und des Verdachtes der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen gem. §225 StGB.Verdacht der Pflichtverletzung gem. §44 BDG (Absatz eins,) (Beamten Dienstrechtsgesetz) in Verbindung mit dem Verdacht des strafrechtlichen Überhanges gem. StGB §302 (Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt) sowie des Verdachts der Urkundenfälschung gem. 223 StGB und des Verdachtes der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen gem. §225 StGB.

[ ]"

Der Disziplinaranzeige sind Auszüge von niederschriftlichen Einvernahmen angehängt.

9. Mit Schriftsatz vom 18.09.2017 (eingelangt beim BVwG am 22.09.2017) legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt – ohne, dass die belangte Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht hatte – dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum verdächtigten Beamten

Der verdächtigte Beamte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

1.2. Zum Sachverhalt

Der Disziplinaranzeige vom 21.08.2017 hinsichtlich des verdächtigten Beamten ist im Wesentlichsten zu entnehmen:

"[ ]

1. Genannter Prüfmeister steht im Verdacht seine dienstliche Stellung insofern dazu ausgenützt zu haben, indem der Genannte dienstliche Einrichtungen (im Besonderen Kfz-Prüfgeräte wie Bremsenprüfstand, Abgastest-Gerät sowie erforderliche Hebebühnen usw.) über einen längeren Zeitraum (mehrere Jahre) für private Zwecke widerrechtlich verwendet zu haben.

Diese dem ÖBH zugeordneten Prüfgeräte wurden hierbei vorschriftswidrig für gesetzlich normierte Prüfverfahren eingesetzt, welche für eine KFG §57a Überprüfung vorgeschrieben sind.

Hierbei besteht der begründete Verdacht, dass diese normierten Prüfverfahren in Verbindung mit zivilen Werkstätten abgewickelt wurden und der verdächtigte Prüfmeister in einschlägiger Verbindung mit den bereits identifizierten Werkstätten-Inhabern steht.

Darüber hinaus besteht der begründete Verdacht, dass durch den Beschuldigten die diesbezüglichen einschlägigen Prüfarbeiten – an zivilen Kfz – in der Dienstzeit erfolgten.

2. Der Genannte wurde darüber hinaus am 12. Juni 2017 gegen 0800 Uhr (während der Dienststunden) mit 1,26 Promille Alkoholgehalt in der Atemluft angetroffen. Der Beschuldigte hatte die Absicht in der Folge mit dem HKfz eine dienstliche Verrichtung außerhalb der militärischen Liegenschaft vorzunehmen. Der diesbezügliche Fahrbefehl war bereits ausgestellt und unterfertigt.

3. Im Rahmen der am 12. Juni 2017 durchgeführten Kontrolle des Dienstbereiches des Genannten, wurden mehrere militärische Waffenteile (Schlagbolzen von Stg77 Gewehren), sowie zivile und militärische Munition (s-Patronen und Hülsen) im Schreibtisch vorgefunden.

III. Verletzte Pflicht(en) (insbesondere fachspezifische Verordnungen, Erlässe):römisch drei. Verletzte Pflicht(en) (insbesondere fachspezifische Verordnungen, Erlässe):

Verdacht der Pflichtverletzung gem. §43 BDG (Beamten Dienstrechtsgesetz)

Verdacht der Pflichtverletzung gem. §44 BDG (Abs. 1) (Beamten Dienstrechtsgesetz) in Verbindung mit dem Verdacht des strafrechtlichen Überhanges gem. StGB §302 (Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt) sowie des Verdachts der Urkundenfälschung gem. 223 StGB und des Verdachtes der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen gem. §225 StGB.Verdacht der Pflichtverletzung gem. §44 BDG (Absatz eins,) (Beamten Dienstrechtsgesetz) in Verbindung mit dem Verdacht des strafrechtlichen Überhanges gem. StGB §302 (Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt) sowie des Verdachts der Urkundenfälschung gem. 223 StGB und des Verdachtes der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen gem. §225 StGB.

[ ]"

Der verdächtigte Beamte (Prüfmeister) steht im Verdacht, dass er mindestens bereits seit 2007 bis Juli 2017 außerhalb/während der Dienstzeit aufgrund seiner fachlichen Kompetenz Überprüfungen/Besichtigungen von privaten Kraftfahrzeuge im Zusammenhang mit einer § 57a KFG – Überprüfung auf dienstlichen Prüfständen bzw. Werkstatteinrichtungen innerhalb heereseigener Werkstätten und Einrichtungen in der XXXX Kaserne durchgeführt hat.Der verdächtigte Beamte (Prüfmeister) steht im Verdacht, dass er mindestens bereits seit 2007 bis Juli 2017 außerhalb/während der Dienstzeit aufgrund seiner fachlichen Kompetenz Überprüfungen/Besichtigungen von privaten Kraftfahrzeuge im Zusammenhang mit einer Paragraph 57 a, KFG – Überprüfung auf dienstlichen Prüfständen bzw. Werkstatteinrichtungen innerhalb heereseigener Werkstätten und Einrichtungen in der römisch 40 Kaserne durchgeführt hat.

Anschließend wurde die Begutachtungsplakette von einer privaten Vertragswerkstätte ausgestellt. Diese § 57a KFG Überprüfung erfolgte für die Bediensteten zu einem günstigeren einheitlichen Preis von EUR 30,00.Anschließend wurde die Begutachtungsplakette von einer privaten Vertragswerkstätte ausgestellt. Diese Paragraph 57 a, KFG Überprüfung erfolgte für die Bediensteten zu einem günstigeren einheitlichen Preis von EUR 30,00.

Dabei steht er im Verdacht, mehrmals, zumindest siebenmal, missbräuchlich die heereseigene Werkstätten und Einrichtungen für nicht dienstliche Zwecke verwendet zu haben.

In den letzten 3 Jahren hat er mehrmals, zumindest zweimal, dieses Verhalten gesetzt.

Es besteht daher der Verdacht, dass der verdächtigte Beamte die generelle Weisung "Privatarbeiten aller Art während der Dienstzeit, insbesondere in heereseigenen Werkstätten oder mit heereseigenem Werkzeug sind verboten" wiederholt (über einen längeren Zeitraum als fortgesetztes Delikt) sowie auch teilweise die Einhaltung des Dienstplans missachtet hat.

FOInsp XXXX hat zusätzlich am 12.06.2017 in der Dienstzeit (07.55 Uhr) im alkoholisierten Zustand (Restalkohol – 1,26 Promille) beabsichtigt das HKfz (BH XXXX ) in Betrieb zu nehmen.FOInsp römisch 40 hat zusätzlich am 12.06.2017 in der Dienstzeit (07.55 Uhr) im alkoholisierten Zustand (Restalkohol – 1,26 Promille) beabsichtigt das HKfz (BH römisch 40 ) in Betrieb zu nehmen.

Es bestehen substantiierte Anhaltspunkte für diese Verdachtsgründe, die sich insbesondere auf die Beschuldigteneinvernahme des verdächtigten Beamten und auf die der Disziplinaranzeige angehängten Auszüge von Niederschriften stützen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person entsprechen den unbestrittenen Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde.

Die Feststellungen zur Disziplinaranzeige ergeben sich aus dieser.

Zu den Feststellungen des im Verdachtsbereich vorgeworfenen Verhaltens ist auszuführen, dass dieses im Wesentlichen den unbestrittenen Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde entspricht, denen nicht entgegengetreten wurde und aufgrund der Aktenlage nachvollzogen werden konnten.

Aus der Beschuldigteneinvernahme des verdächtigten Beamten vom 11.07.2017 ergibt sich insbesondere Folgendes:

Er sei mit dem Vorhalt konfrontiert worden, dass gemäß Zeugenaussagen, er bzw. FOInsp XXXX und FOInsp XXXX sogenannte Vorüberprüfungen für eine §57a KFG Überprüfung an Fahrzeugen mehrere Bediensteten des HLogZ durchgeführt haben sollen. Dazu gab er im Wesentlichsten zu seiner Person an: "Wenn diese kurzen Diagnosen, welche ich durchgeführt habe, eine Vorüberprüfung sind, dann ja, dann habe ich dies gemacht".Er sei mit dem Vorhalt konfrontiert worden, dass gemäß Zeugenaussagen, er bzw. FOInsp römisch 40 und FOInsp römisch 40 sogenannte Vorüberprüfungen für eine §57a KFG Überprüfung an Fahrzeugen mehrere Bediensteten des HLogZ durchgeführt haben sollen. Dazu gab er im Wesentlichsten zu seiner Person an: "Wenn diese kurzen Diagnosen, welche ich durchgeführt habe, eine Vorüberprüfung sind, dann ja, dann habe ich dies gemacht".

Weiters führte er aus, dass er lediglich die Kosten für das Pickerl in der Höhe von EUR 30,-- von den Bediensteten dann kassiert habe und später an die Firma XXXX übergeben habe.Weiters führte er aus, dass er lediglich die Kosten für das Pickerl in der Höhe von EUR 30,-- von den Bediensteten dann kassiert habe und später an die Firma römisch 40 übergeben habe.

Zur Alkoholisierung führte er im Wesentlichsten aus, dass er am Vortag einiges an Alkohol getrunken habe. Er trinke eigentlich nicht so viel und sei "wahnsinnig" überrascht über das Ergebnis der Testung gewesen. Er bereue es zutiefst, dass er derartig beeinträchtigt erwischt worden sei. Er könne sich das als Prüfmeister einfach nicht leisten.

Der Auszug der niederschriftlichen Einvernahme von FOInsp XXXX vom 14.06.2017 lautet auszugsweise:Der Auszug der niederschriftlichen Einvernahme von FOInsp römisch 40 vom 14.06.2017 lautet auszugsweise:

"Ich kann sagen, dass dies die Bediensteten FOInsp XXXX und FInsp XXXX gemacht haben."Ich kann sagen, dass dies die Bediensteten FOInsp römisch 40 und FInsp römisch 40 gemacht haben.

[ ]

Ich gebe an, dass auch mein eigenes Fahrzeug, Mercedes Benz C180, Bj 2005, beh. Kennzeichen: XXXX ebenfalls auf diese Art "vorgeprüft" worden war. Dies war vor etwa zwei oder drei Jahren.Ich gebe an, dass auch mein eigenes Fahrzeug, Mercedes Benz C180, Bj 2005, beh. Kennzeichen: römisch 40 ebenfalls auf diese Art "vorgeprüft" worden war. Dies war vor etwa zwei oder drei Jahren.

[ ]

Ich möchte an dieser Stelle meine Angaben hinsichtlich der Vorüberprüfung am Bremsenprüfstand im HLogZ nochmals widerrufen und nunmehr die volle Wahrheit angeben:

Ich machte mit einem der beiden oben genannten XXXX bzw. XXXX telefonisch einen Überprüfungstermin aus. Dann brachte ich in der Früh des jeweiligen Tages mein Fahrzeug mit und übergab den Fahrzeugschlüssel inklusive den Fahrzeugpapieren an einen der beiden.Ich machte mit einem der beiden oben genannten römisch 40 bzw. römisch 40 telefonisch einen Überprüfungstermin aus. Dann brachte ich in der Früh des jeweiligen Tages mein Fahrzeug mit und übergab den Fahrzeugschlüssel inklusive den Fahrzeugpapieren an einen der beiden.

Diese haben dann während der Dienstzeit das Fahrzeug überprüft und am Ende des Arbeitstages gegen 1400 oder 1500 Uhr habe ich dann mein Auto wieder mit der gültigen §57a KFG Überprüfung inklusive dem zugehörigen Prüfgutachten der Firma " XXXX " zurück bekommen.Diese haben dann während der Dienstzeit das Fahrzeug überprüft und am Ende des Arbeitstages gegen 1400 oder 1500 Uhr habe ich dann mein Auto wieder mit der gültigen §57a KFG Überprüfung inklusive dem zugehörigen Prüfgutachten der Firma " römisch 40 " zurück bekommen.

[ ]

Diese Dienstleistungen der beiden Genannten hinsichtlich der Überprüfung sind seit sehr langer Zeit (sicherlich 15 Jahren) jedem in der Kaserne bekannt und dies haben auch sicherlich etwa 80 % der Bediensteten diesen Service in Anspruch genommen. [ ]"

Aus dem Auszug der niederschriftlichen Einvernahme von FOInsp XXXX vom 14.06.2017 ist zu entnehmen:Aus dem Auszug der niederschriftlichen Einvernahme von FOInsp römisch 40 vom 14.06.2017 ist zu entnehmen:

"Ich weiß, dass FOInsp XXXX und FOInsp XXXX private Arbeiten bei Kfz insbesondere KFG §57 Überprüfungen durchführen.""Ich weiß, dass FOInsp römisch 40 und FOInsp römisch 40 private Arbeiten bei Kfz insbesondere KFG §57 Überprüfungen durchführen."

Aus dem Auszug der niederschriftlichen Einvernahme des Vzlt XXXX vom 20.06.2017 ergibt sich im Wesentlichsten: "Die drei Prüfmeister, FOI XXXX , FOI XXXX und FOI XXXX , führen für die Privat-Kfz der Bediensteten des HLogZ XXXX die Begutachtung für die §57a-Überprüfung durch. Diese Serviceleistung wird von schätzungsweise 50 Prozent der Bediensteten in Anspruch genommen.Aus dem Auszug der niederschriftlichen Einvernahme des Vzlt römisch 40 vom 20.06.2017 ergibt sich im Wesentlichsten: "Die drei Prüfmeister, FOI römisch 40 , FOI römisch 40 und FOI römisch 40 , führen für die Privat-Kfz der Bediensteten des HLogZ römisch 40 die Begutachtung für die §57a-Überprüfung durch. Diese Serviceleistung wird von schätzungsweise 50 Prozent der Bediensteten in Anspruch genommen.

Dies läuft folgendermaßen ab: Der oder die Bedienstete übergibt das jeweilige Fahrzeug einem dieser 3 Personen. Diese führen dann hier in der Kaserne die dementsprechende Begutachtung durch und stellen fest, ob Mängel vorhanden sind oder nicht. Diese Begutachtung bzw. Vorprüfung wird von allen drei während der Dienstzeit durchgeführt und es werden dabei die heereseigenen Einrichtungen und Prüfgeräte, wie Bremsprüfstand und Rüttelplatte, verwendet. Wenn keine Mängel vorhanden sind, wird das Kfz dann zur Kfz-Werkstätte XXXX in die XXXX in XXXX gebracht, wo die § 57a Überprüfung durchgeführt wird und das "Pickerl" ausgestellt wird. Die Bediensteten des HLogZ XXXX bekommen bei dieser Firma einen Sonderpreis für die §57a-Begutachtung. So bekommen wir das "Pickerl" zu einem Preis von 30,- Euro. Sollten bei der Vorprüfung in der Kaserne Mängel festgestellt werden, sodass das "Pickerl" nicht ausgestellt werden kann, wird das Fahrzeug entweder von dem jeweiligen Bediensteten selbst repariert – bei uns hier sind sehr viele Leute mit mechanischer Ausbildung – oder das Fahrzeug wird von einem der 3 Prüfmeister XXXX oder XXXX bei sich zu Hause in ihren eigenen privaten Garagen repariert.Dies läuft folgendermaßen ab: Der oder die Bedienstete übergibt das jeweilige Fahrzeug einem dieser 3 Personen. Diese führen dann hier in der Kaserne die dementsprechende Begutachtung durch und stellen fest, ob Mängel vorhanden sind oder nicht. Diese Begutachtung bzw. Vorprüfung wird von allen drei während der Dienstzeit durchgeführt und es werden dabei die heereseigenen Einrichtungen und Prüfgeräte, wie Bremsprüfstand und Rüttelplatte, verwendet. Wenn keine Mängel vorhanden sind, wird das Kfz dann zur Kfz-Werkstätte römisch 40 in die römisch 40 in römisch 40 gebracht, wo die Paragraph 57 a, Überprüfung durchgeführt wird und das "Pickerl" ausgestellt wird. Die Bediensteten des HLogZ römisch 40 bekommen bei dieser Firma einen Sonderpreis für die §57a-Begutachtung. So bekommen wir das "Pickerl" zu einem Preis von 30,- Euro. Sollten bei der Vorprüfung in der Kaserne Mängel festgestellt werden, sodass das "Pickerl" nicht ausgestellt werden kann, wird das Fahrzeug entweder von dem jeweiligen Bediensteten selbst repariert – bei uns hier sind sehr viele Leute mit mechanischer Ausbildung – oder das Fahrzeug wird von einem der 3 Prüfmeister römisch 40 oder römisch 40 bei sich zu Hause in ihren eigenen privaten Garagen repariert.

[ ]

Meine letzte §57a-Begutachtung bei meinem Privat-Kfz FIAT PANDA mit dem Kennzeichen " XXXX " war am 21.03.2017.Meine letzte §57a-Begutachtung bei meinem Privat-Kfz FIAT PANDA mit dem Kennzeichen " römisch 40 " war am 21.03.2017.

[ ]

Serviceleistungen bzgl. der §57a-Begutachtungen dieser drei Herren hat es schon gegeben seitdem ich 2007 zum HLogZ gekommen bin. Wie lange davor es diese schon gab, weiß ich nicht."

Dem Auszug aus der Niederschrift von FOInsp XXXX vom 22.06.2017 ist zu entnehmen, dass die Überprüfung wie folgt abgelaufen sei: Er habe in der Früh sein Auto mitgebracht und den Schlüssel FOInsp XXXX übergeben. Es sei bekannt, dass dieser die Privatfahrzeuge vieler Bediensteter innerhalb der Einrichtungen des HLogZ überprüft habe.Dem Auszug aus der Niederschrift von FOInsp römisch 40 vom 22.06.2017 ist zu entnehmen, dass die Überprüfung wie folgt abgelaufen sei: Er habe in der Früh sein Auto mitgebracht und den Schlüssel FOInsp römisch 40 übergeben. Es sei bekannt, dass dieser die Privatfahrzeuge vieler Bediensteter innerhalb der Einrichtungen des HLogZ überprüft habe.

Dem Auszug aus der Niederschrift von FI XXXX vom 29.06.2017 ist zu entnehmen:Dem Auszug aus der Niederschrift von FI römisch 40 vom 29.06.2017 ist zu entnehmen:

"Ich selbst habe bei meinen Autos bis vor 2 Jahren die §57a Überprüfung durch den FOI XXXX durchführen lassen."Ich selbst habe bei meinen Autos bis vor 2 Jahren die §57a Überprüfung durch den FOI römisch 40 durchführen lassen.

[ ]

Wie oft ich die letzten Jahre diesen Service genutzt habe kann ich nicht mehr genau angeben. Ich glaube, es war so 5 bis 6 Mal."

Dem Auszug aus der Niederschrift von Obstlt XXXX vom 05.07.2017 ist zu entnehmen:Dem Auszug aus der Niederschrift von Obstlt römisch 40 vom 05.07.2017 ist zu entnehmen:

"Das Verwenden von Prüfständen und Werkstätteneinrichtungen für private Zwecke ist verboten. Darauf weise ich auch bei meinen Dienstbesprechungen regelmäßig hin."

Dem Auszug aus der Niederschrift von OKontrl XXXX vom 06.07.2017 ist zu entnehmen:Dem Auszug aus der Niederschrift von OKontrl römisch 40 vom 06.07.2017 ist zu entnehmen:

"[ ] ich habe ein paar Mal bei Herrn XXXX Adolf dieses Service genutzt. Dies lief so ab, dass ich mich mit ihm vorher den Tag ausgemacht habe, wann ich mein Auto von ihm überprüfen lasse und bin mit meinem Auto an diesem Tag vor Dienst gegen 0530 Uhr gleich rauf zum Prüfstand gefahren. [ ]Herr XXXX hat meistens schon oben auf mich gewartet und hat mein Auto dann am Bremsprüfstand überprüft. Dies dauerte nur ein paar Minuten und ich hatte mein Auto noch vor Dienstbeginn um 0600 Uhr ordnungsgemäß auf den vorgeschriebenen Parkflächen abgestellt. Ein paar Tage später brachte mir Herr XXXX das neu ausgestellte "Pickerl" und ich klebte dieses selbst auf die Windschutzscheibe auf. [ ] Es kann auch sein, dass Herr XXXX selbst ab und zu das Pickerl raufgeklebt hat, [ ] Meistens hat mir Herr XXXX zwei Tage nachdem er den Bremsentest in der Kaserne durchgeführt hatte, das neue "Pickerl" gebracht. Ich glaube, dass ich letztmalig voriges Jahr im November 2016 die §57a-Begutachtung bei Herrn XXXX durchführen habe lassen.""[ ] ich habe ein paar Mal bei Herrn römisch 40 Adolf dieses Service genutzt. Dies lief so ab, dass ich mich mit ihm vorher den Tag ausgemacht habe, wann ich mein Auto von ihm überprüfen lasse und bin mit meinem Auto an diesem Tag vor Dienst gegen 0530 Uhr gleich rauf zum Prüfstand gefahren. [ ]Herr römisch 40 hat meistens schon oben auf mich gewartet und hat mein Auto dann am Bremsprüfstand überprüft. Dies dauerte nur ein paar Minuten und ich hatte mein Auto noch vor Dienstbeginn um 0600 Uhr ordnungsgemäß auf den vorgeschriebenen Parkflächen abgestellt. Ein paar Tage später brachte mir Herr römisch 40 das neu ausgestellte "Pickerl" und ich klebte dieses selbst auf die Windschutzscheibe auf. [ ] Es kann auch sein, dass Herr römisch 40 selbst ab und zu das Pickerl raufgeklebt hat, [ ] Meistens hat mir Herr römisch 40 zwei Tage nachdem er den Bremsentest in der Kaserne durchgeführt hatte, das neue "Pickerl" gebracht. Ich glaube, dass ich letztmalig voriges Jahr im November 2016 die §57a-Begutachtung bei Herrn römisch 40 durchführen habe lassen."

Dass der verdächtigte Beamte mehrmals, zumindest siebenmal, die im Verdachtsbereich vorgeworfenen Handlungen begangen hat, ergibt sich aus dem Auszug von FI XXXX sowie OKontrl XXXX .Dass der verdächtigte Beamte mehrmals, zumindest siebenmal, die im Verdachtsbereich vorgeworfenen Handlungen begangen hat, ergibt sich aus dem Auszug von FI römisch 40 sowie OKontrl römisch 40 .

Dass der verdächtigte Beamte in den letzten drei Jahren mehrmals, zumindest zweimal, die im Verdachtsbereich vorgeworfenen Handlungen begangen hat, ergibt sich ebenso aus dem Auszug von FI XXXX sowie OKontrl XXXX .Dass der verdächtigte Beamte in den letzten drei Jahren mehrmals, zumindest zweimal, die im Verdachtsbereich vorgeworfenen Handlungen begangen hat, ergibt sich ebenso aus dem Auszug von FI römisch 40 sowie OKontrl römisch 40 .

Aus den übereinstimmenden Angaben ergeben sich substantiierte Anhaltspunkte zu den Verdachtsgründen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979 lauten:

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren."

"§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."

"§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)(2) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.

(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder

seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam."

3.2. Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG 1979); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).3.2. Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd Paragraph 109, Absatz eins, BDG 1979); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).

Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).

Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).

3.3. Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 war im Gegenstand zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des verdächtigten Beamten im Dienst gefährdet.3.3. Nach dem hier einschlägigen Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 war im Gegenstand zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des verdächtigten Beamten im Dienst gefährdet.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es die Aufgabe der Disziplinarkommission ist, über die Suspendierung zu entscheiden und es nicht die Aufgabe der Disziplinarkommission ist, die vorläufige Suspendierung aufrecht zu erhalten bzw aufzuheben (Vgl dazu BVwG 24.02.2016, W208 2120032-1).

Zwar können im Hinblick auf die Funktion der Suspendierung an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Dies führt aber nicht so weit, dass die Behörde auch davon entbunden wäre, die (jeweiligen) Zeitpunkte oder Zeiträume der Begehung der im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen (jedenfalls, solange sie abgeschlossene Tathandlungen betreffen), insbesondere im Hinblick auf allfällige Verjährung, in der Begründung des angefochtenen Bescheides anzuführen. Zur Beurteilung, ob die ZUR LAST GELEGTEN Dienstpflichtverletzungen wegen deren Art das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden (§ 80 Abs. 1 LDG 1984), gehört natürlich die Kenntnis der Zeit ihrer Begehung, weil etwa bei offenkundig bereits verjährten Dienstpflichtverletzungen (anders als im Falle, dass diese Frage unklar und erst im folgenden Disziplinarverfahren zu klären wäre) eine Suspendierung nicht mehr erfolgen dürfte (Vgl VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154 mwN).Zwar können im Hinblick auf die Funktion der Suspendierung an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Dies führt aber nicht so weit, dass die Behörde auch davon entbunden wäre, die (jeweiligen) Zeitpunkte oder Zeiträume der Begehung der im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen (jedenfalls, solange sie abgeschlossene Tathandlungen betreffen), insbesondere im Hinblick auf allfällige Verjährung, in der Begründung des angefochtenen Bescheides anzuführen. Zur Beurteilung, ob die ZUR LAST GELEGTEN Dienstpflichtverletzungen wegen deren Art das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden (Paragraph 80, Absatz eins, LDG 1984), gehört natürlich die Kenntnis der Zeit ihrer Begehung, weil etwa bei offenkundig bereits verjährten Dienstpflichtverletzungen (anders als im Falle, dass diese Frage unklar und erst im folgenden Disziplinarverfahren zu klären wäre) eine Suspendierung nicht mehr erfolgen dürfte (Vgl VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154 mwN).

3.3.1. Zum Verdacht und zur Schwere der Dienstpflichtverletzung

3.3.1.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 46 AVG iVm § 105 BDG 1979 nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes als Beweismittel etwa auch mangelhafte Niederschriften in Betracht kommen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 (Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz 5).3.3.1.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 46, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG 1979 nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes als Beweismittel etwa auch mangelhafte Niederschriften in Betracht kommen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 46, (Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz 5).

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, besteht eine begründete Verdachtslage für das zur Last gelegte Verhalten. Diese hinreichenden Verdachtsmomente gründen sich insbesondere auf die Beschuldigteneinvernahme und den Auszügen von niederschriftlichen Einvernahmen, die der Disziplinaranzeige angehängt sind. Es liegen somit greifbare Anhaltspunkte für Dienstpflichtverletzungen vor. Dabei handelt es sich auch nicht um bloße Gerüchte oder vage Vermutungen (Vgl. dazu VwGH 09.11.2009, 2008/09/0298).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. (Vgl. dazu VwGH 29.11.2002, 95/09/0039).

Ein begründeter Verdacht liegt jedenfalls vor. Ob sich der für die Suspendierung herangezogene Vorfall so ereignet hat, ist erst im Disziplinarverfahren zu prüfen (Vgl. dazu VwGH 06.11.2012, 2012/09/0036). Für das Suspendierungsverfahren reichen die bisher getätigten Ermittlungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus. Auch muss nach der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofs das im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden.

Soweit der Disziplinaranwalt ausführt, die Mängel im Sachverhalt beziehen sich aus der Sicht des Disziplinaranwaltes lediglich auf die konkreten Zeiträume, auf die sich der Tatverdacht beziehe, ist darauf hinzuweisen, dass auch die belangte Behörde festgestellt hat, dass die Überprüfungen seit 2007 stattfinden würden.

3.3.1.2. Das vorgeworfene Verhalten, demnach ein Beamter über mehrere Jahre teilweise während der Dienstzeit dienstliche Einrichtungen für nicht dienstliche Zwecke im Zusammenhang mit einer §57a KFG-Überprüfung verwendet hat, ist geeignet, eine Verletzung von Dienstpflichten der § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 darzustellen.3.3.1.2. Das vorgeworfene Verhalten, demnach ein Beamter über mehrere Jahre teilweise während der Dienstzeit dienstliche Einrichtungen für nicht dienstliche Zwecke im Zusammenhang mit einer §57a KFG-Überprüfung verwendet hat, ist geeignet, eine Verletzung von Dienstpflichten der Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 darzustellen.

Soweit in der Disziplinaranzeige ausführt wird, dass auch der Verdacht bestehe, dass der verdächtigte Beamte gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus der Bescheidbegründung der belangten Behörde ergibt, dass der verdächtigte Beamte die generelle Weisung "Privatarbeiten aller Art während der Dienstzeit, insbesondere in heereseigenen Werkstätten oder mit heereseigenem Werkzeug sind verboten" wiederholt missachtet habe.Soweit in der Disziplinaranzeige ausführt wird, dass auch der Verdacht bestehe, dass der verdächtigte Beamte gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus der Bescheidbegründung der belangten Behörde ergibt, dass der verdächtigte Beamte die generelle Weisung "Privatarbeiten aller Art während der Dienstzeit, insbesondere in heereseigenen Werkstätten oder mit heereseigenem Werkzeug sind verboten" wiederholt missachtet habe.

In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine abschließende rechtliche Beurteilung des im Verdachtsbereich vorgeworfenen Verhaltens bei der Suspendierung noch nicht getroffen werden muss (Vgl. dazu VwGH 6.11.2012, 2012/09/0036).

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß ausführt, dass die Ausnützung der Dienststellung sowie die Verwendung von dienstlich zugewiesenen Geräten in der Dienstzeit über einen längeren Zeitraum eine schwere Dienstverletzung darstellt, kann dem nicht entgegengetreten werden.

Wird eine Suspendierung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen gestützt, so genügt es, dass sie durch eine (schwerwiegende) gerechtfertigt ist (dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, (4. Auflage), S. 510 mwN).

Dies trifft im vorliegenden Fall auf den Verdachtsbereich vorgeworfene Handlung, demnach der verdächtigte Beamte über einen längeren Zeitraum die dienstliche Einrichtung während der Dienstzeit für nicht dienstliche Zwecke im Zusammenhang mit einer §57a KFG-Überprüfung verwendet hat, jedenfalls zu.

3.3.1.3. Auch liegen keine offenkundigen Einstellungsgründe, wie Verjährung, Bagatellcharakter oder bereits diagnostizierte Schuldunfähigkeit vor (Vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, (4. Auflage), S. 509).

Die belangte Behörde führte zur Verjährung im Wesentlichen aus, dass in diesem Fall die jeweiligen gleichartigen Einzelhandlungen zeitnah hintereinander (wohl über einen längeren Zeitraum), aber letztmalig innerhalb der letzten 3 Jahre gesetzt wurden, weswegen von einem fortgesetzten Delikt ausgegangen wird und die Verjährung ausgeschlossen ist.

Auch ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nach derzeitiger Lage von einem fortgesetzten Delikt auszugehen (vgl. ua VwGH 14.01.1993, 92/09/0286).Auch ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nach derzeitiger Lage von einem fortgesetzten Delikt auszugehen vergleiche ua VwGH 14.01.1993, 92/09/0286).

Ein offenkundiger Einstellungsgrund liegt im vorliegenden Fall nicht vor.

3.3.2. Zur Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen und des Ansehens des Amtes:

Zur Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen:

Die Suspendierung beinhaltet einen Präventionsgedanken: Der Beamte soll an der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen gehindert werden. Auch schwere Störungen des Betriebsklimas werden vom Präventionsziel erfasst (Vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, (4. Auflage), S. 510).

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass das dem verdächtigten Beamten vorgeworfene Verhalten im Verdachtsbereich über einen langen Tatzeitraumes offenkundig geeignet ist, eine schwere Störung der betrieblichen Abläufe und des Betriebsklimas darzustellen.

Auch ist es nachvollziehbar, dass aufgrund der vorgeworfenen Tat einem solchen Bediensteten nicht das nötige Vertrauen entgegengebracht wird und dass eine Belassung des verdächtigten Beamten mit einem hohen Aufwand an Dienstaufsicht und Kontrolle verbunden wäre. Darüber hinaus sind Anfeindungen von Kollegen nicht ausgeschlossen, dies würde ebenso betriebliche Abläufe stören.

Infolge der möglicherweise länger anhaltenden Dauer des dem verdächtigten Beamten vorgeworfenen Fehlverhaltens kann überdies Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden (Vgl. dazu VwGH 26.06.2012, 2011/09/0197).

Auch kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, demnach die Entfernung des verdächtigten Beamten eine wichtige und dringliche Maßnahme sei, um weitere Erhebungen nicht zu gefährden, nicht entgegen getreten werden.

Zur Gefährdung des Ansehen des Amtes:

Während es bei der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen darauf ankommt, den Beamten an weiteren Dienstpflichtverletzungen zu hindern, so scheint die Zielrichtung bei der Suspendierung zur Wahrung des "Ansehens des Amtes" eine andere zu sein, es soll verhindert werden, dass die Bevölkerung eine schlechte Meinung – in welcher Hinsicht auch immer – von der Dienststelle erhält, an der der Beamte tätig ist. (Vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, (4. Auflage), S. 515 f).

Ohne jeden Zweifel, würde die Bevölkerung eine schlechte Meinung von der Dienststelle erhalten, wenn Beamte über einen längeren Zeitraum die dienstlichen Einrichtungen nicht nur für ihre dienstliche Tätigkeit, teilweise auch in der Dienstzeit, verwenden.

Schließlich geht es auch um die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung in dem dafür besonders sensiblen Verteidigungsressort (VwGH 20.11.2008, 2007/09/0154).

3.3.3. Da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, somit war nicht über Schuld und Strafe zu urteilen, sondern ob hinreichende konkrete Verdachtsgründe für eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da es sich bei der Suspendierung um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, und somit zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (vgl. VwGH vom 15.05.2008, Zl. 2006/09/0240).3.3.3. Da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, somit war nicht über Schuld und Strafe zu urteilen, sondern ob hinreichende konkrete Verdachtsgründe für eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung vorliegen. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da es sich bei der Suspendierung um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, und somit zivile Rechte im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden vergleiche VwGH vom 15.05.2008, Zl. 2006/09/0240).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

Schlagworte

Ansehen des Amtes, Dienstpflichtverletzung, Disziplinaranwalt -
Stattgebung, Gehorsamspflicht, Suspendierung, Verdachtsgründe,
Vertrauensschädigung, wesentliche Interessen des Dienstes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W146.2171296.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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