TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/15 W146 2174555-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.2017
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Entscheidungsdatum

15.12.2017

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §43 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
HDG 2014 §40 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W146 2174555-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von OWm XXXX , vertreten durch: GLOSS PUCHER LEITNER SCHWEINZER, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission vom 28.08.2017, Zl: GZ 907-03-DKS/17, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von OWm römisch 40 , vertreten durch: GLOSS PUCHER LEITNER SCHWEINZER, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission vom 28.08.2017, Zl: GZ 907-03-DKS/17, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit Bescheid des Disziplinarvorgesetzten vom 05.07.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 1 HDG 2014 vorläufig vom Dienst enthoben.2. Mit Bescheid des Disziplinarvorgesetzten vom 05.07.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, Absatz eins, HDG 2014 vorläufig vom Dienst enthoben.

3. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.08.2017 verfügte die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 40 Abs. 3 HDG 2014 die Dienstenthebung über den Beschwerdeführer.3. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.08.2017 verfügte die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HDG 2014 die Dienstenthebung über den Beschwerdeführer.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sachverhalt durch die Erhebungen der Vorgesetzten ausreichend erhoben worden sei. Im Wesentlichen werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe

a) am 15.03.2017 den Gfr XXXX um ca. 21:30 Uhr in seiner Unterkunft durch Heraushängenlassen seines Penis aus der Unterhose, Zeigen eines Intimpiercings und Aufmalen einer Tätowierung bis in den Bereich der Leistengegend sexuell belästigt, sowiea) am 15.03.2017 den Gfr römisch 40 um ca. 21:30 Uhr in seiner Unterkunft durch Heraushängenlassen seines Penis aus der Unterhose, Zeigen eines Intimpiercings und Aufmalen einer Tätowierung bis in den Bereich der Leistengegend sexuell belästigt, sowie

b) am 03.07.2017 den Rekr XXXX um ca. 20:30 Uhr beim Kaderraucherplatz XXXX sein Zungen-, Brustwarzen- und Hodenpiercing undb) am 03.07.2017 den Rekr römisch 40 um ca. 20:30 Uhr beim Kaderraucherplatz römisch 40 sein Zungen-, Brustwarzen- und Hodenpiercing und

in der Zeit von ca. 21:15 bis 22:15 Uhr in seinem Zimmer nochmals sein Hodenpiercing und die Stelle an welcher sein Penis für Piercing durchstoßen wurde, gezeigt und dadurch sexuell belästigt.

Durch die vorgeworfenen Handlungen des Dienstenthobenen bestehe der Verdacht des Verstoßes gegen die Vertrauenswahrungsbestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG 1979. § 43 Abs. 2 BDG 1979 fordere die Sachlichkeit der Amtsführung. Unter einer sachlich ausgeübten Tätigkeit verstehe der Sprachgebrauch eine solche, die der "Sache", dem "Gegenstand" der Tätigkeit entspreche und sich ausschließlich auf das "Wesentliche" beziehe. Bei einer Berufsmilitärperson komme es auf die sachliche "Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" an, da diese jedoch sehr weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt seien, werde durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Plicht verletze der Soldat immer dann, wenn er durch ein innerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen auslöse, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüße. Die genannten Rückschlüsse könnten von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang stehe. Dabei bestehe ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen Soldaten. Es könne jedoch auch ein allgemeiner Bezug zu jenen Aufgaben bestehen, die jedem Beamten zukommen würden.Durch die vorgeworfenen Handlungen des Dienstenthobenen bestehe der Verdacht des Verstoßes gegen die Vertrauenswahrungsbestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 fordere die Sachlichkeit der Amtsführung. Unter einer sachlich ausgeübten Tätigkeit verstehe der Sprachgebrauch eine solche, die der "Sache", dem "Gegenstand" der Tätigkeit entspreche und sich ausschließlich auf das "Wesentliche" beziehe. Bei einer Berufsmilitärperson komme es auf die sachliche "Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" an, da diese jedoch sehr weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt seien, werde durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Plicht verletze der Soldat immer dann, wenn er durch ein innerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen auslöse, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüße. Die genannten Rückschlüsse könnten von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang stehe. Dabei bestehe ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen Soldaten. Es könne jedoch auch ein allgemeiner Bezug zu jenen Aufgaben bestehen, die jedem Beamten zukommen würden.

Insofern stelle § 43 Abs. 2 BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar.Insofern stelle Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar.

Durch das öffentliche zur Schau stellen seiner Intimpiercings und seiner Geschlechtsteile habe der Unteroffizier nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern das der Beamtenschaft im Allgemeinen und des Berufssoldaten im Besonderen herabgesetzt.

Das habe zur Folge, dass nicht nur die Achtung die der Beamte zur Wahrung des Dienstes benötige, sondern auch das Vertrauensverhältnis grob gefährdet sei, das zwischen ihm und der Verwaltung bestehe und die Grundlage des österreichischen Beamtentums bilde.

Ein Soldat und Kaderangehöriger des Österreichischen Bundesheeres, der im Verdacht stehe unter Ausnützung der besonderen Stellung als ranghöherer Unteroffizier gegenüber zwei Grundwehrdienern solch ein unzumutbares Verhalten, wie oben beschrieben, gesetzt zu haben, beeinträchtige das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben in einem groben Umfang.

Durch die niederschriftlichen Aussagen des Gfr XXXX und des Rekr XXXX würden tatsächlich hinreichende Anhaltspunkte und Tatsachen vorliegen, die weit über Gerüchte oder vage Vermutungen hinausgehen würden, um den Verdacht der Begehung einer Pflichtverletzung nicht unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Diesen Verdacht habe die Aussage des Beschwerdeführers vom 12.07.2017 nicht eindeutig widerlegen können.Durch die niederschriftlichen Aussagen des Gfr römisch 40 und des Rekr römisch 40 würden tatsächlich hinreichende Anhaltspunkte und Tatsachen vorliegen, die weit über Gerüchte oder vage Vermutungen hinausgehen würden, um den Verdacht der Begehung einer Pflichtverletzung nicht unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Diesen Verdacht habe die Aussage des Beschwerdeführers vom 12.07.2017 nicht eindeutig widerlegen können.

Damit gehe die belangte Behörde von einem begründeten disziplinären Verdacht aus, dass er gegen die im § 43 Abs. 2 BDG 1979 vorgeschriebene Verpflichtung, wonach jeder Bedienstete sein gesamtes (inner- und außerdienstliches) Verhalten darauf abzustimmen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe, verstoßen und somit Pflichtverletzungen iSd § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen habe.Damit gehe die belangte Behörde von einem begründeten disziplinären Verdacht aus, dass er gegen die im Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 vorgeschriebene Verpflichtung, wonach jeder Bedienstete sein gesamtes (inner- und außerdienstliches) Verhalten darauf abzustimmen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe, verstoßen und somit Pflichtverletzungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begangen habe.

Gemäß § 43a BDG 1979 hätten Mitarbeiter einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, und hätten im Umgang unter einander Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die die menschliche Würde verletzen würden oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend seien zu unterlassen. Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 hätten Beamte in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Dies bedeute die Verpflichtung zur Pflege eines Kommunikationsstils, der nach allgemeiner Auffassung menschlich "respektvoll" sei. Im Spannungsfeld zum Recht auf freie Meinungsäußerung sei nicht jede unglückliche zwischenmenschliche Äußerung disziplinär zu ahnden, doch sei bei verbalen Ausschreitungen, Beschimpfungen, Verspottungen, Lächerlich-Machen, auf deren Gewicht abzustellen. Spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürften nicht auf die Goldwaage gelegt werden. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit sei jedoch erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen/Kameraden oder Vorgesetzten verletzt oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört werde.Gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 hätten Mitarbeiter einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, und hätten im Umgang unter einander Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die die menschliche Würde verletzen würden oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend seien zu unterlassen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hätten Beamte in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Dies bedeute die Verpflichtung zur Pflege eines Kommunikationsstils, der nach allgemeiner Auffassung menschlich "respektvoll" sei. Im Spannungsfeld zum Recht auf freie Meinungsäußerung sei nicht jede unglückliche zwischenmenschliche Äußerung disziplinär zu ahnden, doch sei bei verbalen Ausschreitungen, Beschimpfungen, Verspottungen, Lächerlich-Machen, auf deren Gewicht abzustellen. Spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürften nicht auf die Goldwaage gelegt werden. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit sei jedoch erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen/Kameraden oder Vorgesetzten verletzt oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört werde.

Um sexuell motivierte Belästigung hinkünftig zielsicher und schnell unterbinden und ahnden zu können, um die Informiertheit und Bewusstseinsbildung unter den Bediensteten zum Thema "Belästigung" zu fördern, aber auch um gegenüber den Bediensteten klarzustellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handle, sehe der neue § 43a BDG 1979 eine eindeutig formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander vor. Mit der Textierung dieser Bestimmung werde – um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten – an die ständige Rechtsprechung des VwGH angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber "auf die Goldwaage gelegt" werde und disziplinarrechtliche Folgen nach sich ziehe.Um sexuell motivierte Belästigung hinkünftig zielsicher und schnell unterbinden und ahnden zu können, um die Informiertheit und Bewusstseinsbildung unter den Bediensteten zum Thema "Belästigung" zu fördern, aber auch um gegenüber den Bediensteten klarzustellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handle, sehe der neue Paragraph 43 a, BDG 1979 eine eindeutig formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander vor. Mit der Textierung dieser Bestimmung werde – um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten – an die ständige Rechtsprechung des VwGH angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber "auf die Goldwaage gelegt" werde und disziplinarrechtliche Folgen nach sich ziehe.

Nur dann, wenn "die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt" oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede "ernstlich gestört" werde, sei das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden.

Dies sei auch dann der Fall, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden würden, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig seien.

Der Begriff "Diskriminierung" umfasse somit auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen.

Das hier in Rede stehende mehrfache zur Schaustellen des Intimbereichs gegenüber rangniederen Soldaten entspreche weder der objektiven Anstandsverpflichtung im und außer Dienst, noch dem Grundsatz der Begegnung anderer Menschen mit Achtung und würde klar die Grenzen zur Pflichtwidrigkeit überschreiten.

Damit gehe die belangte Behörde ebenso von einem begründeten disziplinären Verdacht aus, dass der Beschwerdeführer gegen die im § 43a BDG 1979 vorgeschriebene Verpflichtung, wonach jeder Bedienstete sein gesamtes (inner- und außerdienstliches) Verhalten darauf abzustimmen habe, dass achtungsvoller Umgang untereinander erhalten bleibe, verstoßen und somit Pflichtverletzungen iSd § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen habe.Damit gehe die belangte Behörde ebenso von einem begründeten disziplinären Verdacht aus, dass der Beschwerdeführer gegen die im Paragraph 43 a, BDG 1979 vorgeschriebene Verpflichtung, wonach jeder Bedienstete sein gesamtes (inner- und außerdienstliches) Verhalten darauf abzustimmen habe, dass achtungsvoller Umgang untereinander erhalten bleibe, verstoßen und somit Pflichtverletzungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 begangen habe.

Zu den dienstlichen Interessen wurde ausgeführt, nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 HDG 2014 seien die dienstlichen Interessen dem Schutzzweck der Norm unterstellt und würden insbesondere durch die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung und dem Ansehen des Amtes determiniert werden.Zu den dienstlichen Interessen wurde ausgeführt, nach dem Wortlaut des Paragraph 40, Absatz eins, HDG 2014 seien die dienstlichen Interessen dem Schutzzweck der Norm unterstellt und würden insbesondere durch die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung und dem Ansehen des Amtes determiniert werden.

Das im Verdachtsbereich vorliegende pflichtverletzende Verhalten des Beschwerdeführers stelle einen massiven Einbruch in das Ansehen des Amtes als Unteroffizier dar und störe die Betriebsabläufe massiv.

Der Verdacht der Verletzung seiner Pflicht zur Vertrauenswahrung deute iVm der Pflicht zum achtungsvollen Umgang darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht zuverlässig sei. Das öffentliche-rechtliche Dienstverhältnis, das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt sei, sei durch wechselseitige besondere Treue- und Fürsorgepflichten zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber gekennzeichnet. Durch die zur Last gelegten Pflichtverletzungen habe der Beschwerdeführer aber erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er gegenüber der ihn treffenden Treueverpflichtung – gemessen an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Unteroffiziers – tendenziell und nicht bloß ausnahmsweise eine ablehnende Einstellung habe, die der Vorgesetzte nur durch einen andauernden, die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitenden Kontrollaufwand begegnen könne. Es handle sich um besonders schwerwiegende Verdachtsbereiche, die ein äußerst bedenkliches Bild erkennen lassen würden. Die verfahrensgegenständlichen Verstöße würden ein äußerst pflichtwidriges Verhalten darstellen. Die Folgen (Schädigung des Ansehens des Bundesheeres und der darin tätigen Unteroffiziere, Beeinträchtigung von Eignungs- und Vertrauenswürdigkeit als Unteroffizier u. dgl.) seien erheblich und würden bezweifeln lassen, dass eine Verbindung zu rechtlich geschützten Werten bestehe und wiederherstellbar sei.Der Verdacht der Verletzung seiner Pflicht zur Vertrauenswahrung deute in Verbindung mit der Pflicht zum achtungsvollen Umgang darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht zuverlässig sei. Das öffentliche-rechtliche Dienstverhältnis, das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt sei, sei durch wechselseitige besondere Treue- und Fürsorgepflichten zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber gekennzeichnet. Durch die zur Last gelegten Pflichtverletzungen habe der Beschwerdeführer aber erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er gegenüber der ihn treffenden Treueverpflichtung – gemessen an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Unteroffiziers – tendenziell und nicht bloß ausnahmsweise eine ablehnende Einstellung habe, die der Vorgesetzte nur durch einen andauernden, die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitenden Kontrollaufwand begegnen könne. Es handle sich um besonders schwerwiegende Verdachtsbereiche, die ein äußerst bedenkliches Bild erkennen lassen würden. Die verfahrensgegenständlichen Verstöße würden ein äußerst pflichtwidriges Verhalten darstellen. Die Folgen (Schädigung des Ansehens des Bundesheeres und der darin tätigen Unteroffiziere, Beeinträchtigung von Eignungs- und Vertrauenswürdigkeit als Unteroffizier u. dgl.) seien erheblich und würden bezweifeln lassen, dass eine Verbindung zu rechtlich geschützten Werten bestehe und wiederherstellbar sei.

Das verfahrensgegenständliche Verhalten des Beschuldigten entspreche in keiner Weise den Anforderungen, die an einen Unteroffizier gestellt werden würden.

Das Vertrauen und die Achtung der Vorgesetzten und Mitarbeiter im gesamten Befehlsbereich XXXX , welches der Beschwerdeführer für die Aufgabenerfüllung innerhalb der Dienststelle benötige, seien erheblich beeinträchtigt, wobei der pflichtverletzende Verdacht den mutmaßlichen Täter vorerst aus der sozialen Wertegemeinschaft der Soldaten und Mitarbeiter ausschließe. Eine darauf folgende Isolierung setzte sich auch im engsten Dienstbereich fort. Darüber hinausgehend seien jedoch auch andere dienstliche Interessen, wie Betriebsklima und die Funktionalität der Arbeitsabläufe, als wesentliche Interessen der öffentlichen Verwaltung, schützenswert.Das Vertrauen und die Achtung der Vorgesetzten und Mitarbeiter im gesamten Befehlsbereich römisch 40 , welches der Beschwerdeführer für die Aufgabenerfüllung innerhalb der Dienststelle benötige, seien erheblich beeinträchtigt, wobei der pflichtverletzende Verdacht den mutmaßlichen Täter vorerst aus der sozialen Wertegemeinschaft der Soldaten und Mitarbeiter ausschließe. Eine darauf folgende Isolierung setzte sich auch im engsten Dienstbereich fort. Darüber hinausgehend seien jedoch auch andere dienstliche Interessen, wie Betriebsklima und die Funktionalität der Arbeitsabläufe, als wesentliche Interessen der öffentlichen Verwaltung, schützenswert.

Der erkennende Senat erblicke in den im Verdachtsbereich vorliegenden Tathandlungen, einen problematischen Umgang mit der eigenen Verantwortung und der Vorbildwirkung, welche eine momentane Belassung im Dienst nicht ermöglichen würden. Alle Mitarbeiter und Vorgesetzten müssten darauf vertrauen können, dass ein Unteroffizier des Bundesheeres ein Garant für ein tadelloses Verhalten sei und eine Vorbildfunktion für Auszubildende als auch jedwede andere Mitarbeiter ausübe, und keine Verstöße gegen die Dienstpflicht der Vertrauenswahrung und des achtungsvollen Umgangs begehe. Ein Zweifel an der unumschränkten Integrität mangels Vorbildwirkung und Verantwortungsbewusstsein bringe eine Beeinträchtigung des Betriebsklimas und daraufhin eine Störung der Arbeitsabläufe mit sich. Solange der Verdacht der begangenen Pflichtverletzung bestehe, bringe eine Weiterbelassung im Dienst eine Gefährdung der dienstlichen Interessen mit sich.

Im Sinne der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes im XXXX sei die Dienstenthebung zu verfügen, da ansonsten die wesentlichen dienstlichen Interessen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes hinsichtlich der Ordnung, Disziplin und des dort herrschenden Betriebsklimas und der Arbeitsabläufe, sowie das Ansehen des Amtes gefährdet seien.Im Sinne der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes im römisch 40 sei die Dienstenthebung zu verfügen, da ansonsten die wesentlichen dienstlichen Interessen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes hinsichtlich der Ordnung, Disziplin und des dort herrschenden Betriebsklimas und der Arbeitsabläufe, sowie das Ansehen des Amtes gefährdet seien.

Da die Dienstenthebung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme darstellen würde, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzung zwingend zu treffen sei und keine endgültige Lösung darstelle, brauche nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen tatsächlich begangen habe. Diese Frage zu klären komme vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu.

Es genüge demnach für die Dienstenthebung, wenn gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht bestehe. Dies sei dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Pflichtverletzung rechtfertigen würden.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine rechtzeitige Beschwerde. In dieser führte er aus, dass es bei jeder Entscheidung einer Verwaltungsbehörde erforderlich sei, dass ein Sachverhalt festgestellt werde. Zwar möge es so sein, dass bei der Frage einer Dienstenthebung, um die es hier gehe, an die zu treffenden Feststellungen noch nicht jene Anforderungen zu stellen seien, die in einer in einer Disziplinarentscheidung enthalten sein müssten. Es entbinde die Behörde jedoch nicht davon, zumindest einen gewissen Sachverhalt als "bescheinigt" anzunehmen. Dabei müsse auch eine Auseinandersetzung mit den vorliegenden Ermittlungsergebnissen erfolgen. Auch seien nicht die Einvernahmen der Zeugen angegeben worden. Weiters werde angeführt, was "im Wesentlichen" dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden würde. Ein solcher Sachverhalt ergebe sich aber zumindest zum Teil nicht aus den durchgeführten Erhebungen und lasse die Behörde maßgebliche aktenkundige Umstände außer Acht. Im Übrigen ergebe sich aus den Aussagen auch nicht, dass eine sexuelle Belästigung erfolgt sei. Auch ergebe sich nicht eine sexuelle Handlung. Diesbezüglich beantrage der Beschwerdeführer seine Einvernahme sowie die des Gfr XXXX . Hinsichtlich des 03.07.2017 sei festzuhalten, dass die Aussage des Rekr XXXX ganz offensichtlich örtlich und zeitlich durcheinander sei. So spreche der Zeuge davon, dass man am Kaderrauchplatz XXXX eine Zigarette geraucht habe, wo man über Tattoos und Piercings gesprochen habe. Danach sei noch protokolliert, dass der Zeuge eingewilligt habe, sich die Piercings anzusehen. Daraufhin sollten ein Zungenpiercing, ein Brustwarzenpiercing und eines durch den Hoden gezeigt worden seien. Dann werde davon gesprochen, dass die Haare geschnitten worden seien. Danach sei man wieder zum Raucherpatz zurück. Aus dieser Schilderung sei unklar, wo sich dieses behauptete Herzeigen der Piercings überhaupt abgespielt habe. Der Zeuge Rekr XXXX sei zu diesen Vorgängen schlampig befragt worden.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine rechtzeitige Beschwerde. In dieser führte er aus, dass es bei jeder Entscheidung einer Verwaltungsbehörde erforderlich sei, dass ein Sachverhalt festgestellt werde. Zwar möge es so sein, dass bei der Frage einer Dienstenthebung, um die es hier gehe, an die zu treffenden Feststellungen noch nicht jene Anforderungen zu stellen seien, die in einer in einer Disziplinarentscheidung enthalten sein müssten. Es entbinde die Behörde jedoch nicht davon, zumindest einen gewissen Sachverhalt als "bescheinigt" anzunehmen. Dabei müsse auch eine Auseinandersetzung mit den vorliegenden Ermittlungsergebnissen erfolgen. Auch seien nicht die Einvernahmen der Zeugen angegeben worden. Weiters werde angeführt, was "im Wesentlichen" dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden würde. Ein solcher Sachverhalt ergebe sich aber zumindest zum Teil nicht aus den durchgeführten Erhebungen und lasse die Behörde maßgebliche aktenkundige Umstände außer Acht. Im Übrigen ergebe sich aus den Aussagen auch nicht, dass eine sexuelle Belästigung erfolgt sei. Auch ergebe sich nicht eine sexuelle Handlung. Diesbezüglich beantrage der Beschwerdeführer seine Einvernahme sowie die des Gfr römisch 40 . Hinsichtlich des 03.07.2017 sei festzuhalten, dass die Aussage des Rekr römisch 40 ganz offensichtlich örtlich und zeitlich durcheinander sei. So spreche der Zeuge davon, dass man am Kaderrauchplatz römisch 40 eine Zigarette geraucht habe, wo man über Tattoos und Piercings gesprochen habe. Danach sei noch protokolliert, dass der Zeuge eingewilligt habe, sich die Piercings anzusehen. Daraufhin sollten ein Zungenpiercing, ein Brustwarzenpiercing und eines durch den Hoden gezeigt worden seien. Dann werde davon gesprochen, dass die Haare geschnitten worden seien. Danach sei man wieder zum Raucherpatz zurück. Aus dieser Schilderung sei unklar, wo sich dieses behauptete Herzeigen der Piercings überhaupt abgespielt habe. Der Zeuge Rekr römisch 40 sei zu diesen Vorgängen schlampig befragt worden.

Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer kein Hodenpiercing habe oder jetzt habe.

Bei der Aussage des Rekr XXXX zeige sich auch, dass diese Aussage äußerst kursorisch sei. So werde beispielsweise der Gang des Gespräches in keiner Weise wieder gegeben.Bei der Aussage des Rekr römisch 40 zeige sich auch, dass diese Aussage äußerst kursorisch sei. So werde beispielsweise der Gang des Gespräches in keiner Weise wieder gegeben.

Aus dem Zusammenhalt mit der Aussage des Beschwerdeführers ergebe sich, dass auch hier wieder die Begeisterung für alles, was mit Tattoos und Piercings zu tun habe, im Vordergrund stehe. Der Beschwerdeführer habe gemeint, hier eine Person vor sich zu haben, die – wie er – Interesse an Tattoos und Piercings habe. Selbst wenn man die Aussage des Rekr XXXX über das Herzeigen eines Intimpiercings als wahr unterstellen würde, so sei dies ausschließlich eine Folge des zwischen den beiden geführten Gesprächs. Es gebe in diesem Zusammenhang weder eine sexuelle Komponente oder auch nur die Intention einer Belästigung.Aus dem Zusammenhalt mit der Aussage des Beschwerdeführers ergebe sich, dass auch hier wieder die Begeisterung für alles, was mit Tattoos und Piercings zu tun habe, im Vordergrund stehe. Der Beschwerdeführer habe gemeint, hier eine Person vor sich zu haben, die – wie er – Interesse an Tattoos und Piercings habe. Selbst wenn man die Aussage des Rekr römisch 40 über das Herzeigen eines Intimpiercings als wahr unterstellen würde, so sei dies ausschließlich eine Folge des zwischen den beiden geführten Gesprächs. Es gebe in diesem Zusammenhang weder eine sexuelle Komponente oder auch nur die Intention einer Belästigung.

Aus dem gesamten Sachverhalt ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer "öffentlich" ein Intimpiercing bzw. sein Geschlechtsteil zur Schau gestellt habe. "Öffentlichkeit" erfordere die Wahrnehmbarkeit für eine größere Anzahl an Personen. Dies sei nach keiner Aussage vorgelegen.

In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass man beim Duschen auch in der Regel nackt sei. Beim Bundesheer seien noch dazu "Einzelkabinen" unüblich, sodass man regelmäßig mit dem Anblick "nackter Tatsachen" konfrontiert sei.

Dazu beantrage der Beschwerdeführer seine Einvernahme und die des Rekr XXXX .Dazu beantrage der Beschwerdeführer seine Einvernahme und die des Rekr römisch 40 .

Richtig sei, dass es der Beschwerdeführer an der nötigen Distanz vermissen lassen habe. Dies sei aber nur im Hinblick darauf geschehen, dass er selbst von Tattoos und Piercings fasziniert sei und er jeweils gemeint habe, eine gleichgesinnte Person vor sich zu haben.

Der gesamte Sachverhalt gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass er unter Ausnützung einer besonderen Stellung als ranghöherer Unteroffizier die Verhaltensweisen gesetzt habe. Dem gesamten Akt sei nicht zu entnehmen, dass er in irgendeiner Form seinen Rang eingesetzt habe. Auch seien die Taten nach Dienstschluss erfolgt und damit bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass er seine dienstlichen Aufgaben nicht sachlich wahrnehmen würde.

Im konkreten Fall ergebe sich eine Situation, die durchaus mit einer "spontanen Gemütsäußerung" vergleichbar sei. Folglich würden die vorgeworfenen Handlungen auch nicht über das hinausgehen, was aus der Situation heraus verständlich sei. Folglich sei ein disziplinär zu ahndendes Fehlverhalten – sofern man ein solches überhaupt annehme – im unteren Bereich dessen gelegen, was der Normalfall sei.

Die Ausführungen zu den dienstlichen Interessen durch die belangte Behörde würden nicht von einem dargelegten Sachverhalt ausgehen. Es handle sich dabei vielmehr um Stehsätze.

Die Verstöße des Beschwerdeführers würden nicht den Schluss zulassen, dass er einer Treueverpflichtung gegenüber dem Dienstgeber tendenziell und nicht bloß ausnahmsweise eine ablehnende Einstellung habe. Es gehe um zwei Vorgänge in monatelangem Abstand zueinander bei jahrelanger Dienstzugehörigkeit. Die belangte Behörde negiere auch völlig die Umstände, unter denen die Vorgänge abgelaufen seien.

Völlig unklar sei, warum etwa die Folgen erheblich seien. Warum keine Verbindung zu rechtlich geschützten Werten bestehe oder wiederherstellbar sei, bleibe auch völlig im Unklaren. Warum das Vertrauen und die Achtung der Vorgesetzten und Mitarbeiter im gesamten Befehlsbereich XXXX erheblich beeinträchtigt sein könnte, könne nicht nachvollzogen werden, weil das gegenständliche Verfahren ja der Geheimhaltung unterliege.Völlig unklar sei, warum etwa die Folgen erheblich seien. Warum keine Verbindung zu rechtlich geschützten Werten bestehe oder wiederherstellbar sei, bleibe auch völlig im Unklaren. Warum das Vertrauen und die Achtung der Vorgesetzten und Mitarbeiter im gesamten Befehlsbereich römisch 40 erheblich beeinträchtigt sein könnte, könne nicht nachvollzogen werden, weil das gegenständliche Verfahren ja der Geheimhaltung unterliege.

Auch seien die gegenständlichen Vorgänge nicht in den Medien gewesen. Bei nicht-öffentlichen kleinen Fällen scheine man Exempel statuieren zu wollen, die in keiner Weise sachlich gerechtfertigt seien.

Soweit die belangte Behörde davon ausgehe, dass das Betriebsklima und die Funktionalität der Arbeitsabläufe durch den Beschwerdeführer gefährdet seien, so könne das in keiner Weise nachvollzogen werden. Dazu gebe es auch keinerlei Begründung.

Die Vorfälle seien nach Dienstschluss erfolgt. Selbst wenn man von Wiederholungsgefahr ausginge, könnte diese durch die Weisung, nach Dienstschluss unverzüglich die Kaserne zu verlassen, ausgeschlossen werden.

Im Hinblick auf die bereits 3 Monate andauernde (vorläufige) Dienstenthebung erscheine auch hinsichtlich dieser Vorgänge genügend "Gras" gewachsen zu sein, sodass von keiner Beeinträchtigung der Dienstabläufe ausgegangen werden könne.

Dem Beschwerdeführer seien die Vorgänge eine Lehre. Er sei nunmehr bereits seit 05.07.2017 vom Dienst enthoben.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Beschwerdeführer aus, mit der Dienstenthebung sei auch eine Kürzung der Dienstbezüge verbunden. Wie der Beschwerdeführer bereits in seinem Antrag gemäß § 41 Abs. 1 HDG 2014 dargelegt habe, sei er aufgrund seiner Zahlungsverpflichtungen darauf angewiesen, dass er die Bezüge ungeschmälert erhalte. Dazu machte er Ausführungen zu seinen Zahlungsverpflichtungen.Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Beschwerdeführer aus, mit der Dienstenthebung sei auch eine Kürzung der Dienstbezüge verbunden. Wie der Beschwerdeführer bereits in seinem Antrag gemäß Paragraph 41, Absatz eins, HDG 2014 dargelegt habe, sei er aufgrund seiner Zahlungsverpflichtungen darauf angewiesen, dass er die Bezüge ungeschmälert erhalte. Dazu machte er Ausführungen zu seinen Zahlungsverpflichtungen.

5. Mit Schriftsatz vom 23.10.2017 (Einlangen beim BVwG am 25.10.2017) wurde der Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer, OWm XXXX steht als Berufsunteroffizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der Beschwerdeführer, OWm römisch 40 steht als Berufsunteroffizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

1.2. Zum Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe

a) am 15.03.2017 den Gfr XXXX um ca. 21:30 Uhr in seiner Unterkunft durch Heraushängenlassen seines Penis aus der Unterhose, Zeigen eines Intimpiercings und Aufmalen einer Tätowierung bis in den Bereich der Leistengegend sexuell belästigt, sowiea) am 15.03.2017 den Gfr römisch 40 um ca. 21:30 Uhr in seiner Unterkunft durch Heraushängenlassen seines Penis aus der Unterhose, Zeigen eines Intimpiercings und Aufmalen einer Tätowierung bis in den Bereich der Leistengegend sexuell belästigt, sowie

b) am 03.07.2017 den Rekr XXXX um ca. 20:30 Uhr beim Kaderraucherplatz XXXX sein Zungen- Brustwarzen- und Hodenpiercing undb) am 03.07.2017 den Rekr römisch 40 um ca. 20:30 Uhr beim Kaderraucherplatz römisch 40 sein Zungen- Brustwarzen- und Hodenpiercing und

in der Zeit von ca. 21:15 bis 22:15 Uhr in seinem Zimmer nochmals sein Hodenpiercing und die Stelle an welcher sein Penis fürs Piercing durchgestoßen wurde, gezeigt und dadurch sexuell belästigt.

Es bestehen substantiierte Anhaltspunkte für diese Verdachtsgründe, die sich auf Zeugenvernehmungen stützen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Zu den substantiierten Anhaltspunkten zu den Verdachtsgründen ist auszuführen, dass sich diese – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - aus den im Akt aufliegenden Zeugenvernehmungen, insbesondere von Gfr XXXX und Rekr XXXX , ergeben.Zu den substantiierten Anhaltspunkten zu den Verdachtsgründen ist auszuführen, dass sich diese – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - aus den im Akt aufliegenden Zeugenvernehmungen, insbesondere von Gfr römisch 40 und Rekr römisch 40 , ergeben.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, es ergebe sich keine sexuelle Belästigung aus den Einvernahmen, ist dem zu entgegnen, dass sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des Rekr XXXX insbesondere ergibt: "Während wir am Kaderrauchplatz XXXX eine Zigarette rauchten, redeten wir über Tattoos und er lenkte das Gespräch auf Piercings. Er fragte mich ob ich seine Piercings sehen wolle. Ich dachte mir nichts dabei und willigte ein. Er zeigte mir sein Zungenpiercing, ebenso ein Brustwarzenpiercing und eines durch seinen Hoden. Das war mir unangenehm. [ ] Danach holte er seinen Penis heraus und zeigte mir die Stelle wo er ein Piercing durchgestochen hatte und erzählte mir von den Schmerzen. Danach gegen 22:15 stand ich auf und sagte ihm ich wolle gehen, da mir diese Situation äußerst unangenehm war."Soweit der Beschwerdeführer ausführt, es ergebe sich keine sexuelle Belästigung aus den Einvernahmen, ist dem zu entgegnen, dass sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des Rekr römisch 40 insbesondere ergibt: "Während wir am Kaderrauchplatz römisch 40 eine Zigarette rauchten, redeten wir über Tattoos und er lenkte das Gespräch auf Piercings. Er fragte mich ob ich seine Piercings sehen wolle. Ich dachte mir nichts dabei und willigte ein. Er zeigte mir sein Zungenpiercing, ebenso ein Brustwarzenpiercing und eines durch seinen Hoden. Das war mir unangenehm. [ ] Danach holte er seinen Penis heraus und zeigte mir die Stelle wo er ein Piercing durchgestochen hatte und erzählte mir von den Schmerzen. Danach gegen 22:15 stand ich auf und sagte ihm ich wolle gehen, da mir diese Situation äußerst unangenehm war."

Aus der niederschriftlichen Einvernahme des Gfr XXXX ergibt sich insbesondere:Aus der niederschriftlichen Einvernahme des Gfr römisch 40 ergibt sich insbesondere:

"OWm XXXX fragte mich ob er sein Privatgewand ablegen dürfe, ich stimmte dem zu mit den Worten (sinngemäß) "ist mir wurscht". Danach zog er sich bis auf die Unterhose aus. Danach setzten wir die Betrachtung der Bilder fort. Ich bemerkte, dass sein Penis aus der Unterhose hinaushing. Ich erklärte ihm, dass mir dies unangenehm sei. Daraufhin präsentierte er mir sein Genitalpiercing. Erst danach richtete er seine Unterwäsche, dass ich seine Genitalien nicht mehr sehen konnte. Dieser Zustand hielt aber nicht lange an. Mir war diese Begebenheit unangenehm und ich schlug vor eine Zigarette rauchen zu gehen. [ ] Im Anschluss bot er mir an mir ein "Tattoo" mit Edding aufzumalen, hiezu willigte ich ein. Ich zog mein T-Shirt aus und legte mich auf sein Bett. OWm XXXX begann auf meinem Bauch ein Tattoo zu malen. Als er in den Bereich meiner Leiste ankam, gab ich ihm zu verstehen, dass ich dies nicht wolle. Er beendete danach seine Tätigkeit. Ich zog mein T-Shirt wieder an und trank mein Bier fertig. Ich fühlte mich schon seit geraumer Zeit unwohl und schlug nochmals vor eine Zigarette rauchen zu gehen.""OWm römisch 40 fragte mich ob er sein Privatgewand ablegen dürfe, ich stimmte dem zu mit den Worten (sinngemäß) "ist mir wurscht". Danach zog er sich bis auf die Unterhose aus. Danach setzten wir die Betrachtung der Bilder fort. Ich bemerkte, dass sein Penis aus der Unterhose hinaushing. Ich erklärte ihm, dass mir dies unangenehm sei. Daraufhin präsentierte er mir sein Genitalpiercing. Erst danach richtete er seine Unterwäsche, dass ich seine Genitalien nicht mehr sehen konnte. Dieser Zustand hielt aber nicht lange an. Mir war diese Begebenheit unangenehm und ich schlug vor eine Zigarette rauchen zu gehen. [ ] Im Anschluss bot er mir an mir ein "Tattoo" mit Edding aufzumalen, hiezu willigte ich ein. Ich zog mein T-Shirt aus und legte mich auf sein Bett. OWm römisch 40 begann auf meinem Bauch ein Tattoo zu malen. Als er in den Bereich meiner Leiste ankam, gab ich ihm zu verstehen, dass ich dies nicht wolle. Er beendete danach seine Tätigkeit. Ich zog mein T-Shirt wieder an und trank mein Bier fertig. Ich fühlte mich schon seit geraumer Zeit unwohl und schlug nochmals vor eine Zigarette rauchen zu gehen."

Aufgrund des Herzeigens des Penis bzw. Genitalpiercings des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sehr wohl eine sexuelle Belästigung.

Auch wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass das Thema des Gespräches am "Raucherplatz" Tattoos und Piercings waren, so ändert dies nichts daran, dass das Herzeigen des Penis bzw. Genitalpiercings eine sexuelle Belästigung darstellt.

Zur laut den Beschwerdeausführungen monierten, schlampigen Befragung zu XXXX und dass sich daraus nicht ergebe, wo das Zeigen des Piercings stattgefunden habe, ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, den Rekr XXXX um ca. 20:30 Uhr beim Kaderrauchplatz XXXX sein Zungen-, Brustwarzen- und Hodenpiercing gezeigt zu haben. Dies steht auch im Einklang mit der niederschriftlichen Einvernahme: "Während wir am Kaderrauchplatz XXXX eine Zigarette rauchten, redeten wir über Tattoos und er lenkte das Gespräch auf Piercings. Er fragte mich, ob ich seine Piercings sehen wolle. [ ] Er zeigte mir sein Zungenpiercing, ebenso ein Brustwarzenpiercing und eines durch seinen Hoden." Aus dieser Einvernahme ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer dem Rekr XXXX später im Zimmer abermals sein Intimpiercing und seinen Penis zeigte.Zur laut den Beschwerdeausführungen monierten, schlampigen Befragung zu römisch 40 und dass sich daraus nicht ergebe, wo das Zeigen des Piercings stattgefunden habe, ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, den Rekr römisch 40 um ca. 20:30 Uhr beim Kaderrauchplatz römisch 40 sein Zungen-, Brustwarzen- und Hodenpiercing gezeigt zu haben. Dies steht auch im Einklang mit der niederschriftlichen Einvernahme: "Während wir am Kaderrauchplatz römisch 40 eine Zigarette rauchten, redeten wir über Tattoos und er lenkte das Gespräch auf Piercings. Er fragte mich, ob ich seine Piercings sehen wolle. [ ] Er zeigte mir sein Zungenpiercing, ebenso ein Brustwarzenpiercing und eines durch seinen Hoden." Aus dieser Einvernahme ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer dem Rekr römisch 40 später im Zimmer abermals sein Intimpiercing und seinen Penis zeigte.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass er kein Hodenpiercing habe, ist darauf hinzuweisen, dass derzeit aufgrund der Einvernahmen ein solcher begründeter Verdacht besteht.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass man beim Duschen auch in der Regel nackt sei und mit dem Anblick "nackter Tatsachen" konfrontiert sei, ist dem zu entgegnen, dass es sich dabei um eine gänzlich andere Situation handelt. Dies ist nicht mit einer Situation zu vergleichen, in der man nicht damit rechnet, dass jemand im versperrten Zimmer seine Genitalien präsentiert. Das im Verdachtsbereich vorgeworfene Verhalten kann daher nicht mit Situationen in Gemeinschaftsduschen verglichen werden.

Im Übrigen hat das Herzeigen von Geschlechtsteilen und Intimpiercings durch den Beschwerdeführer nichts damit zu tun, ob Tattoos und Piercings Teil einer gelebten Kultur geworden sind.

Die vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahmen sind im derzeitigen Verfahrensstadium nicht notwendig, da durch die niederschriftlichen Einvernahmen ausreichende Verdachtsmomente bestehen.

Zusammengefasst war das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht geeignet, den begründeten Tatverdacht, der sich auf Zeugeneinvernahmen stützt, zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014 lauten wie folgt:

4. Hauptstück

Sicherungsmaßnahmen

1. Abschnitt

Dienstenthebung

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 40. (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofernParagraph 40, (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern

1. über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder

2. das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.

(2) Eine vorläufige Dienstenthebung ist an Stelle des Disziplinarvorgesetzten zu verfügen von

1. a) den Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten oder

b) den mit der Vornahme einer Inspizierung betrauten Offizieren,

sofern der Disziplinarvorgesetzte an der Verfügung verhindert ist, oder

2. dem zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen nach Abs. 1 dem Soldaten vorgesetzten Kommandanten nach § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, sofern der Soldat zu diesem Zeitpunkt der Befehlsgewalt seines Disziplinarvorgesetzten nicht unterstellt ist.2. dem zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen nach Absatz eins, dem Soldaten vorgesetzten Kommandanten nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und 2, sofern der Soldat zu diesem Zeitpunkt der Befehlsgewalt seines Disziplinarvorgesetzten nicht unterstellt ist.

(3) Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Kommission hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird.

(4) Ist bei der Disziplinarkommission oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. In diesem Fall hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 jedenfalls die Disziplinarkommission unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.(4) Ist bei der Disziplinarkommission oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. In diesem Fall hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, jedenfalls die Disziplinarkommission unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.

(5) Vom Dienst, wenn auch nur vorläufig, enthobene Soldaten sind verpflichtet, sich auf Anordnung ihres Disziplinarvorgesetzten zu bestimmten Zeiten bei der von diesem Organ bezeichneten militärischen Dienststelle zu melden.

(6) Die Dienstenthebung endet spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

Bezugskürzung

§ 41. (1) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Dienstenthebung hat die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann diese KürzungParagraph 41, (1) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Dienstenthebung hat die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann diese Kürzung

1. auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder

2. von Amts wegen

vermindern oder aufheben, soweit dies unbedingt erforderlich ist zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Enthobenen und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist.

(2) Tritt in den Umständen, die für eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung maßgebend waren, während der Dienstenthebung eine wesentliche Änderung ein, so hat die Kommission über diese Verminderung oder Aufhebung neu zu entscheiden

1. auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder

2. von Amts wegen.

(3) Wird eine Bezugskürzung auf Antrag des Enthobenen vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.

(4) Die durch eine Bezugskürzung einbehaltenen Beträge sind dem Enthobenen nachzuzahlen, wenn er

1. strafgerichtlich nicht verurteilt wird und

2. mit keiner strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße bestraft wird.

Dies gilt auch, wenn kein Disziplinarverfahren anhängig war. In allen anderen Fällen sind diese Beträge verfallen.

Verfahren

§ 42. (1) Auf das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung sind die Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren im Kommandantenverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 42, (1) Auf das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung sind die Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren im Kommandantenverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. dieses Verfahren auch ohne Vorliegen der hiefür normierten Voraussetzungen zulässig ist und

2. im Falle des § 40 Abs. 1 Z 2 die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu begründen ist.2. im Falle des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu begründen ist.

(2) Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das Kommissionsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. ein Einleitungsbeschluss nicht erforderlich ist und

2. eine mündliche Verhandlung nur durchzuführen ist, wenn dies im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens gelegen ist.

(3) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(4) Beschwerden gegen die Entscheidung über

1. eine vorläufige Dienstenthebung oder

2. eine Dienstenthebung oder

3. eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung

haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. Über Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.

(5) In den Fällen des Abs. 4 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und des Interesses der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.(5) In den Fällen des Absatz 4, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und des Interesses der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

3.2. Zur Judikatur zur Suspendierung:

Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG 1979); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd Paragraph 109, Absatz eins, BDG 1979); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).

Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).

Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).

3.3. Im Gegenstand war zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Pflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des Beschwerdeführers im Dienst gefährden würden.

3.3.1. Zum Verdacht der Pflichtverletzung:

3.3.1.1. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, besteht eine begründete Verdachtslage für das zur Last gelegte Verhalten. Diese hinreichenden Verdachtsmomente gründen sich auf die Zeugeneinvernahmen. Es liegen somit greifbare Anhaltspunkte für Dienstpflichtverletzungen (hier: Pflichtverletzungen) vor. Dabei handelt es sich auch nicht um bloße Gerüchte oder vage Vermutungen (Vgl. dazu VwGH 09.11.2009, 2008/09/0298).

Soweit der Beschwerdeführer weitere Einvernahmen beantragte, ist darauf hinzuweisen, dass lediglich ein begründeter Verdacht vorliegen muss; die Dienstpflichtverletzung (hier: Pflichtverletzung) muss zum Zeitpunkt der Suspendierung (hier: Dienstenthebung) noch nicht nachgewiesen sein (Vgl. dazu VwGH 29.11.2002, 95/09/0039). Ein begründeter Verdacht liegt jedenfalls vor. Ob sich der für die Suspendierung (hier: Dienstenthebung) herangezogene Vorfall so ereignet hat, ist erst im Disziplinarverfahren zu prüfen (Vgl. dazu VwGH 06.11.2012, 2012/09/0036).

3.3.1.2. Dieses im Verdachtsbereich vorgeworfene Verhalten ist geeignet, eine Verletzung der Pflichten des § 43 Abs. 2 BDG 1979 darzustellen:3.3.1.2. Dieses im Verdachtsbereich vorgeworfene Verhalten ist geeignet, eine Verletzung der Pflichten des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 darzustellen:

Die belangte Behörde führt nachvollziehbar aus, dass durch das zur Schau stellen seiner Intimpiercings und seiner Geschlechtsteile der Unteroffizier nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern das der Beamtenschaft im Allgemeinen und der Berufssoldaten im Besonderen herabsetzte.

Ein Beamter, ein Soldat und Kaderangehöriger des Österreichischen Bundesheeres, der im Verdacht steht, als ranghöherer Unteroffizier gegenüber zwei Grundwehrdienern ein solches pflichtwidriges Verhalten gesetzt zu haben, beeinträchtigt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben in einem groben Umfang.

Im Übrigen umfasst § 43 Abs. 2 BDG 1979 auch das außerdienstliche Verhalten (Vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, (4. Auflage), S. 169).Im Übrigen umfasst Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 auch das außerdienstliche Verhalten (Vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, (4. Auflage), S. 169).

Auch muss eine abschließende rechtliche Beurteilung des im Verdachtsbereich vorgeworfenen Verhaltens bei der Suspendierung (hier: Dienstenthebung) noch nicht getroffen werden (VwGH 6.11.2012, 2012/09/0036).

3.3.1.3. Auch liegen keine offenkundigen Einstellungsgründe, wie Verjährung, Bagatellcharakter oder bereits diagnostizierte Schuldunfähigkeit vor (Vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, (4. Auflage), S. 509).

3.3.2. Zur Gefährdung des Ansehen des Amtes und wesentlicher Interessen des Dienstes:

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, soweit sie ausführt, dass das im Verdachtsbereich vorliegende pflichtverletzende Verhalten des Beschwerdeführers einen massiven Einbruch in das Ansehen des Amtes als Unteroffiziers darstellt und die Betriebsabläufe massiv stört.

Es ist nachvollziehbar, dass das Vertrauen und die Achtung der Vorgesetzten und Mitarbeiter im gesamten Befehlsbereich XXXX , das der Beschwerdeführer für die Aufgabenerfüllung innerhalb der Dienststelle benötigt, erheblich beeinträchtigt ist, wobei der pflichtverletzende Verdacht den mutmaßlichen Täter vorerst aus der sozialen Wertegemeinschaft der Soldaten und Mitarbeiter ausschließt. Eine darauffolgende Isolierung setzt sich auch im engsten Dienstbereich fort. Dabei ist auch zu beachten, dass ein Unteroffizier des Bundesheeres auch eine Vorbildfunktion für Auszubildende hat. Es leuchtet ein, dass ein Zweifel an der unumschränkten Integrität eine Beeinträchtigung des Betriebsklimas und daraufhin eine Störung der Arbeitsabläufe mit sich bringt.Es ist nachvollziehbar, dass das Vertrauen und die Achtung der Vorgesetzten und Mitarbeiter im gesamten Befehlsbereich römisch 40 , das der Beschwerdeführer für die Aufgabenerfüllung innerhalb der Dienststelle benötigt, erheblich beeinträchtigt ist, wobei der pflichtverletzende Verdacht den mutmaßlichen Täter vorerst aus der sozialen Wertegemeinschaft der Soldaten und Mitarbeiter ausschließt. Eine darauffolgende Isolierung setzt sich auch im engsten Dienstbereich fort. Dabei ist auch zu beachten, dass ein Unteroffizier des Bundesheeres auch eine Vorbildfunktion für Auszubildende hat. Es leuchtet ein, dass ein Zweifel an der unumschränkten Integrität eine Beeinträchtigung des Betriebsklimas und daraufhin eine Störung der Arbeitsabläufe mit sich bringt.

So ist es plausibel, dass aufgrund des Verdachtes der sexuellen Belästigung von rangniedrigeren Grundwehrdienern der Kontrollaufwand der Vorgesetzten erhöht wird.

Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, dass im Sinne der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes im StbB 3 die Dienstenthebung zu verfügen ist, da ansonsten die wesentlichen dienstlichen Interessen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes hinsichtlich der Ordnung, Disziplin und des dort herrschenden Betriebsklimas und der Arbeitsläufe sowie das Ansehen des Amtes gefährdet wären.

Dabei ist auch zu beachten, dass es auch um die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung in dem dafür besonders sensiblen Verteidigungsressort geht (VwGH 20.11.2008, 2007/09/0154).

Die Kenntnis der Öffentlichkeit ist keine Voraussetzung für die Suspendierung (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, (4. Auflage), S. 517).

3.3.3. Zusammengefasst kann eine Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

3.4. Trotz des Antrags des Beschwerdeführers konnte im vorliegenden Fall im Hinblick darauf, dass der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Dienstpflichtverletzungen (hier: Pflichtverletzungen) begangen hat, somit war nicht über Schuld und Strafe zu urteilen, sondern ob hinreichende konkrete Verdachtsgründe für eine Suspendierung (hier: Dienstenthebung) rechtfertigende Dienstpflichtverletzung (hier: Pflichtverletzungen) vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da es sich bei der Suspendierung (hier: Dienstenthebung) um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, und somit zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (vgl. VwGH vom 15.05.2008, Zl. 2006/09/0240).3.4. Trotz des Antrags des Beschwerdeführers konnte im vorliegenden Fall im Hinblick darauf, dass der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Dienstpflichtverletzungen (hier: Pflichtverletzungen) begangen hat, somit war nicht über Schuld und Strafe zu urteilen, sondern ob hinreichende konkrete Verdachtsgründe für eine Suspendierung (hier: Dienstenthebung) rechtfertigende Dienstpflichtverletzung (hier: Pflichtverletzungen) vorliegen. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da es sich bei der Suspendierung (hier: Dienstenthebung) um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, und somit zivile Rechte im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden vergleiche VwGH vom 15.05.2008, Zl. 2006/09/0240).

Aufgrund der gegenständlichen Entscheidung musste auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht mehr eingegangen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Schlagworte

Ansehen des Amtes, Dienstenthebung, Dienstpflichtverletzung,
sexuelle Belästigung, Soldat, Suspendierung, Verdachtsgründe,
Vorbildwirkung, wesentliche Interessen des Dienstes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W146.2174555.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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