Entscheidungsdatum
15.12.2017Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
L504 2149194-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 67, 70 Abs 3 FPG, § 18 Abs 3 BFA-VGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 67, 70, Absatz 3, FPG, Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG
als unbegründet abgewiesen.
B) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gem. § 18 Abs 5 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.B) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
1. Das Bundesamt hat mit oa. Bescheid gegen die beschwerdeführende Partei [bP], ein türkischer Staatsangehöriger, folgendes entschieden:
I. Gemäß § 67 Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.römisch eins. Gemäß Paragraph 67, Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
II. Gemäß § 70 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt.
III. Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch drei. Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Aus dem Verfahrensgang des Bescheides ergibt sich Folgendes:
"[ ]
Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde vom LG Leoben Zahl [ ] mit Urteil vom 15.03.2007 widerrufen.
Vollzugsdatum 21.06.2007
Vollzugsdatum 02.06.2009 in der JA Steyr
zu einer Geldstrafe von 80 Tags zu je 2,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Vollzugsdatum 02.06.2009 in der JA Steyr.
Vollzugsdatum 01.03.2010
Vollzugsdatum 28.04.2009
zu LG Steyr [ ] rk. 28.04.2009
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG Steyr [ ] vom 05.08.2009
zu LG Steyr [ ] rk 28.04.2009
(Teil ) der Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 28.04.2009
LG Steyr 011 HV 50/2009x vom 12.09.2014
zu LG Steyr [ ] rk 05.08.2009
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 14.08.2009, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Es wurde Bewährungshilfe angeordnet
LG Steyr [ ] vom 12.08.2009
zu LG [ ] rk 05.08.2009
Aus der Freiheitsstrafe entlassen
Vollzugsdatum 14.08.2009
LG Steyr [ ] vom 09.10.2012
Probezeit der bedingten Nachsicht wurde auf insgesamt 5 Jahre verlängert
LG Steyr [ ] vom 02.12.2014
Sie wurden 1998 von Ihrer Familie nach Österreich nachgeholt und sind legal eingereist. Sie besitzen einen Reisepass, Visum und Arbeitserlaubnis. Sie halten sich seit 1998 durchgehend im Bundesgebiet in Steyr auf. Sie sind gesund und befinden sich nicht in ärztlicher Behandlung. Sie haben in Steyr 3 Monate die Hauptschule und den polytechnischen Lehrgang besucht. In Österreich lebende Familienangehörige:
Vater: A. Y., Mutter: C. Y., Geschwister: M. Y., D. Y., M. Y. und G. Y.. Die gesamten Familienangehörigen leben in S., weitere Verwandte leben in der EU.
Ihr Sohn M. T., geb. am XXXX 2003, ist österreichischer Staatsbürger und auch in S. wohnhaft.Ihr Sohn M. T., geb. am römisch 40 2003, ist österreichischer Staatsbürger und auch in S. wohnhaft.
2015 arbeiteten Sie zuletzt als geringfügig Beschäftigter bei der Firma L. in S.. Sie sind über das Arbeitsmarktservice krankenversichert. Sie haben in Österreich keinen Besitz und verfügen über keine Barmittel. Während Ihrer Haftzeit werden Sie von Ihrer Familie finanziell unterstützt.
Sie würden nicht freiwillig in Ihr Heimatland zurückkehren, da alle sozialen Bindungen in Österreich bestehen und in der Türkei nur mehr Ihr Opa und Ihre Oma leben. Sie verfügen auch über keine Wohnanschrift in der Türkei.
Das Wichtigste ist Ihr Sohn, der auch in Österreich lebt.
Sie bereuen Ihre Straftat, Sie hatten eine schlechte Phase in Ihrem Leben und sind mit falschen Freunden rumgehangen. Sie möchten sich nach Ihrer Entlassung baldigst um eine Arbeitsstelle kümmern, weil Sie mit Ihrer Lebensgefährtin ein glückliches Leben führen wollen, und sich auch um Ihren Sohn kümmern wollen. Sie sind fest entschlossen in Zukunft ein straffreies Leben zu führen und erbitten den Verbleib in Österreich.
Eine Rückmeldung erfolgte am 30.08.2016, als Beilage ein ZMR Auszug vom 01.10.2015 von der Stadtgemeinde Steyr.
Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann.
LA: Auf die Beiziehung eines Dolmetschers kann verzichtet werden, weil Sie sehr gut deutsch sprechen. Sind Sie damit einverstanden, dass die Einvernahme in Deutsch geführt wird?
Partei: Ja
LA: Wer ist Ihre rechtliche Vertretung in diesem Verfahren?
VP: Partei: Kanzlei Dr. Blum / Mag. Schraml anwesend
Mir wird mitgeteilt, dass mir die Eigenschaft eines Assoziationstürken zukommt und gegen mich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden kann, dass nur für das Bundesgebiet der Republik Österreich gilt. Im Falle einer Erlassung eines Aufenthaltsverbots darf ich für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr nach Österreich einreisen.
Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass die nachträgliche Behauptung von Verständigungsschwierigkeiten der freien Beweiswürdigung unterliegt.
LA: Ihre Identität steht fest. Ihr Name ist [ ], Sie sind am XXXX 1982 geboren und türkischer Staatsangehöriger. Möchten Sie dazu Stellung nehmen?LA: Ihre Identität steht fest. Ihr Name ist [ ], Sie sind am römisch 40 1982 geboren und türkischer Staatsangehöriger. Möchten Sie dazu Stellung nehmen?
Partei: Ja
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
Partei: Es geht.
LA: Befinden Sie sich in Österreich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie?
Partei: Nein
LA: Sind sie einvernahmefähig? Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen?
Partei: Ja
LA: Mit welchem Alter sind Sie von Ihren Eltern nach Österreich nachgeholt worden?
Partei: 15 Jahre
LA: Wer hat sich in dieser Zeit um Sie gekümmert, bei wem haben Sie gewohnt, wer hat Sie betreut?
Partei: Ich habe bei Oma und Opa gewohnt, in der Türkei.
LA: Geben Sie die Adresse an.
Partei: Opa ist gestorben, die Oma ist im Altersheim, ich weiß die Adresse der Großeltern nicht mehr.
LA: Welche Verwandte leben sonst noch in Ihrem Herkunftsstaat.
Partei: Keine Verwandten mehr in der Türkei.
LA: Wie besteht der Kontakt zu Ihrer Oma in der Türkei?
Partei: Derzeit kein Kontakt.
LA: Seit wann genau besteht kein Kontakt mehr?
Partei: seit ca. 10 Jahren.
LA: Welche Schulausbildung und Berufsausbildung haben Sie in Österreich absolviert?
Partei: 3 Monate Hauptschule und 1,5 Jahre Polytechnische Schule.
LA: Wo haben Sie die Schule besucht?
Partei: in Steyr
LA: Welche Schulausbildung haben Sie in der Türkei absolviert?
Partei: Volksschule 5 Jahre und 1,5 Jahre Hauptschule
LA: Wo haben Sie die Schule in der Türkei besucht?
Partei: in XXXXPartei: in römisch 40
LA: Wie ist Ihre aktuelle Adresse?
Partei: XXXX .Partei: römisch 40 .
LA: Wo haben Sie in den letzten 3 Jahren gewohnt?
Partei: Seit 2016 in der XXXX und vorher in der XXXXPartei: Seit 2016 in der römisch 40 und vorher in der römisch 40
LA: Haben Sie mit jemandem zusammengewohnt?
Partei: in der XXXX mit Ex FreundinPartei: in der römisch 40 mit Ex Freundin
In der XXXX Mit Ex FreundinIn der römisch 40 Mit Ex Freundin
LA: Wie ist der Name der Ex Freundin?
Partei: XXXXPartei: römisch 40
LA: Waren Sie verheiratet?
Partei: Nein, ich bin ledig.
LA: Nennen Sie bitte den Namen und die Adresse der Mutter Ihres Sohnes.
Welche Staatsbürgerschaft?
Partei: XXXX .Partei: römisch 40 .
Sie ist Österreicherin.
LA: Seit wann sind Sie von der Mutter Ihres Sohnes getrennt?
Partei: seit 2012
LA: Sie haben einen Sohn für den Sie sorgepflichtig sind. Bitte nennen Sie Namen und Geburtsdatum.
Partei: XXXX , geb, XXXX 2004Partei: römisch 40 , geb, römisch 40 2004
LA: Bei wem lebte Ihr Sohn kurz nach der Trennung?
Partei: bei der Mutter
LA: Wer hat die Obsorge für den Sohn erhalten?
Partei: die Mutter
LA: Bei Ihrer ersten schriftlichen Stellungnahme am 08.07.2016 haben Sie nicht angegeben dass Ihr Sohn im Kinder- u. Jugendheim XXXX untergebracht ist. Warum ?LA: Bei Ihrer ersten schriftlichen Stellungnahme am 08.07.2016 haben Sie nicht angegeben dass Ihr Sohn im Kinder- u. Jugendheim römisch 40 untergebracht ist. Warum ?
Partei: Weiß nicht.
LA: Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrem Sohn dzt. in Haft?
Partei: Wenn ich Ausgang habe bringt ihn die Mutter zu meiner Mutter nach Hause.
LA: Was unternehmen Sie mit Ihrem Sohn wenn Sie Ihn ( in XXXX ) besuchen?LA: Was unternehmen Sie mit Ihrem Sohn wenn Sie Ihn ( in römisch 40 ) besuchen?
Partei: Ich hole ihn ab, ins Kino, Fußball spielen
LA: Welche Schule besucht Ihr Sohn?
Partei: Hauptschule hat er abgeschlossen, beginnt polytechnischen Lehrgang.
LA: Wie ist der schulische Erfolg Ihres Sohnes?
Partei: Ich habe ihn ein Monat nicht gesehen, ich habe gehört er hat die Schule geschafft.
LA: Welche finanzielle Unterstützung erfährt Ihr Sohn von Ihnen?
Partei: Alimente € 310,-- und er bekommt €10,-- Taschengeld wenn er bei mir ist.
LA: Welche Rolle übernehmen Sie in der Erziehung Ihres Sohnes?
Partei: Ich sehe mich als Vater.
LA: In Ihrer Stellungnahme haben Sie von der Zukunft mit ihrer Lebensgefährtin gesprochen.
Partei: Das ist jetzt meine Ex Freundin, die Beziehung ist abgebrochen.
LA: Welche Verwandte sind in Österreich?
Partei: Tanten, Onkeln, Cousinen, Cousins meine Eltern und Geschwister.
LA: In welcher Sprache verständigen Sie sich mit den Familienangehörigen in Österreich?
Partei: Mit Vater und Mutter türkisch, mit den Geschwistern deutsch.
LA: Besteht zu den in Österreich befindlichen Verwandten eine besondere Beziehungsintensität, ein Abhängigkeitsverhältnis?
Partei: Nein.
LA: Wenn Sie derzeit keiner Beschäftigung nachgehen, haben Sie sich um Arbeit bemüht? Wenn ja, wie sieht dieses Bemühen aus?
Partei: Ich habe meistens bei Leasingfirmen gearbeitet. Ich bin beim AMS gemeldet und habe bei Firmen angefragt.
LA: Haben Sie einen Beruf gelernt ?
Partei: Ich habe eine Bäckerlehre begonnen, aber nicht beendet.
LA: Was haben Sie noch beruflich gearbeitet?
Partei: Staplerfahrer 2008 und 2015 bei der Firma BMW, Baustellenarbeit als E-Strichleger bei der Fa. XXXX , in der Reinigung bei der Fa. XXXX , bei einer Verpackungsfirma.Partei: Staplerfahrer 2008 und 2015 bei der Firma BMW, Baustellenarbeit als E-Strichleger bei der Fa. römisch 40 , in der Reinigung bei der Fa. römisch 40 , bei einer Verpackungsfirma.
Nachgefragt: ich habe einen Staplerschein
LA: Der Kontakt zur Mutter Ihres Sohnes – wie gestaltet sich der Kontakt, wann sehen Sie sich?
Partei: Ich habe ein gutes Einvernehmen, wir teffen uns, wenn Sie den Sohn zu meiner Mutter bringt.
LA: Sie sind in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Sie wurden nach dem Suchtgiftmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Erschwerend wurden bei den Strafbemessungsgründen acht einschlägige Vorstrafen angeführt. Was sagen Sie dazu? Was sagen Sie dazu, dass Sie auch an Minderjährige in Linz Marihuana verkauften?
Partei: Ich habe einen Fehler gemacht. Ich habe nicht gewusst, dass er minderjährig ist.
LA: Wie erklären Sie Ihrem Sohn gegenüber die Begehung Ihrer zahlreichen Straftaten?
Partei: Er weiß nicht, das ich wegen Suchtmitteldelikten in Haft bin. Ich habe ihm gesagt ich bin in Haft wegen Geldstrafen.
LA: Sie sind laut Auskunft des Magistrates bei den Unterhaltszahlungen im Rückstand – was sagen Sie dazu?
Partei: Wenn ich wieder arbeiten gehe werde muss ich das zurückzahlen.
LA: Welche Pläne haben Sie für die Zukunft?
Partei: ich möchte eine Arbeit finden, eine Wohnung suchen, damit ich mich mit meinem Sohn mehr beschäftigen kann.
LA: Die Zeit das Sie sich mit Ihrem Sohn beschäftigen können hatten Sie auch bis jetzt. Wie soll das mehr kümmern um Ihren Sohn aussehen?
Partei: das ich z. B. mit ihm in Urlaub fahren kann.
LA: Wie sind Ihre Besuche zu Ihrem Sohn organisiert?
Partei: jedes zweite Wochenende am Freitag geholt und am Sonntag zurückgebracht. Seit er ihm Heim untergebracht ist.
Nachgefragt: das ist auch der Heimleitung so bekannt.
LA: Wenn seitens des BFA ein Aufenthaltsverbot erlassen wird, besteht ein Interesse an freiwilligen Ausreise?
Partei: Nein
LA: Haben Sie in Bezug auf Ihren Drogenkonsum bereits einmal eine Therapie in Anspruch genommen?
LA: Haben Sie die Möglichkeit eine Therapie nach Ihrer Haftentlassung in Anspruch zu nehmen ?
Partei: Nein. Ich gehe hier in Haft laufen als Therapie.
Frage des Mag. Schraml: besteht eine Abhängigkeitsverhältnis ihrerseits zu Ihren Eltern?
Partei: Ich wohne seit der Trennung von meiner Freundin wieder bei meinen Eltern, die mich auch untersützten.
Frage des Mag. Schraml: wie ist das Verhältnis zu den Eltern und Geschwistern?
Partei: sie unterstützen mich, besuchen mich, es ist gut.
Frage des Mag. Schraml: gibt es eine Arbeitsplatzzusage für den Fall der Entlassung?
Partei: ich habe eine Zusage bei der Firma XXXX .Partei: ich habe eine Zusage bei der Firma römisch 40 .
LA: Waren Sie mit Ihrem Sohn schon einmal in der Türkei
Partei: einmal mit mir 2005 und mit meinen Eltern zweimal.
Anmerkung: der Partei wird 14 Tage Zeit gegeben die Arbeitszusage vorzulegen.
LA: Wenn sie Österreich nicht freiwillig verlassen, dann haben sie damit zu rechnen, dass man gegen Sie die Schubhaft bzw. das gelindere Mittel verhängt und Sie abgeschoben werden. Möchten Sie dazu etwas sagen.
Partei: ich könnte nicht in die Türkei zurück aus politischen Gründen.
LA: Haben Sie abschließend noch irgendetwas zu Ihrem Privat- und Familienleben anzuführen?
Partei: Nein
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
Partei: Nein
Anmerkung: Der Partei wird die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt.
LA: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
LA: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?
Partei: Ja.
[ ]"
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.11.2017 brachte die bP Beschwerde und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein.
Die Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 11.12.2017 beim BVwG ein.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen moniert, dass
* ein derartiges zwingendes öffentliches Interesse an der öffentlichen Sicherheit ebenso wenig gegeben sei wie eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr. Sie verweise auf verbüßte Freiheitsstrafe und ihre nunmehrige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Situation sei mit keiner Fortsetzung des straffälligen Verhaltens zu rechnen. Sie werde auch von ihrer Familie unterstützt. Der Arbeitgeber sei sehr zufrieden mit ihr. Sie könne nun ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Sohn nachkommen.
* wenn ihr die Behörde zur Last lege, dass Drogendelikte die öffentliche Sicherheit und Ordnung besonders schwer beeinträchtigen dies zwar richtig sei, aber eine unzulässig generalpräventive Begründung darstelle.
* sich die bP bereits seit 1998 durchgehend in Österreich aufhalte, ihre gesamte Familie hier sei und sie in der Türkei über keinerlei soziales Netzwerk mehr verfüge. Sie habe in Österreich ihre gesamte Schulausbildung abgeschlossen.
* sie hier in Österreich für einen Sohn unterhaltspflichtig sei und ein Familienleben mit dem Sohn nur in Österreich stattfinden könne, welcher österreichischer Staatsbürger sei.
* es keinesfalls eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 6 Jahren bedurft hätte.
* sie sich weiteres Vorbringen im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich vorbehalte.
Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu diesen aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, in eventu die Aufenthaltsverbotsdauer angemessen herabzusetzen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben:
BG Steyr vom 09.10.2004, [ ]
LG Steyr vom 19.03.2007, [ ]
BG Steyr vom21.10.2008, [ ]
LG Steyr vom 28.04.2009, [ ]
LG Steyr vom 05.08.2009, [ ]
BG Steyr vom 16.02.2010, [ ]BG Steyr vom 17.12.2011, 005 U 109/2011s
BG Steyr vom 16.04.2013, [ ]
LG Steyr vom 31.01.2015, [ ]
LG Linz vom 26.07.2016, [ ]
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Identität steht fest: XXXX , am XXXX in XXXX (Türkei) geboren, türkischer Staatsbürger. Die bP ist ledig.Die Identität steht fest: römisch 40 , am römisch 40 in römisch 40 (Türkei) geboren, türkischer Staatsbürger. Die bP ist ledig.
Sie ist im Jahr 1998 im Alter von 15 Jahren legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie besuchte in Österreich noch 3 Monate die Hauptschule und 1,5 Jahre den Polytechnischen Lehrgang in Steyr. Sie spricht die türkische und deutsche Sprache.
Eine Bäckerlehre hat sie begonnen, aber nicht beendet.
Die Versicherungszeiten bei der österreichischen Sozialversicherung beginnen mit 03.09.2001 (Arbeiterlehrling " Gebrüder M. ). Seit der Haftentlassung ist die bP wieder erwerbstätig.
Während dieser Zeit arbeitete Sie bei 19 verschiedenen Dienstgebern, und bezog bei Unterbrechungen Kranken- und Arbeitslosengeld/Notstandshilfe.
Die durchschnittliche Arbeitsleistung liegt bei max. 2 Monate pro Arbeitgeber, ausgenommen in der Zeit vom 22.07.2013 bis 07.05.2014 bei der Firma XXXX XXXX GmbH.Die durchschnittliche Arbeitsleistung liegt bei max. 2 Monate pro Arbeitgeber, ausgenommen in der Zeit vom 22.07.2013 bis 07.05.2014 bei der Firma römisch 40 römisch 40 GmbH.
Ihre letzte Einkommensquelle vor der Strafhaft war Notstands- und Überbrückungshilfe / AMS vom 19.10.2015 bis 23.06.2016.
Seit ihrer Haftentlassung geht die bP einer Beschäftigung bei der Firma H. GmbH als Estrichleger nach.
Sie befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung oder in einer Therapie. Sie ist ihren Angaben nach gesund.
Die Ankerperson, der Vater, geb. XXXX 1962, türkischer Staatsbürger, verfügte zum Zeitpunkt ihrer Einreise der bP im Jahr 1998 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung ( 18.06.1998 – Mag. Steyr ) und war im Arbeitsmarkt seit 25.05.1992 integriert.Die Ankerperson, der Vater, geb. römisch 40 1962, türkischer Staatsbürger, verfügte zum Zeitpunkt ihrer Einreise der bP im Jahr 1998 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung ( 18.06.1998 – Mag. Steyr ) und war im Arbeitsmarkt seit 25.05.1992 integriert.
Der gemeinsame Wohnsitz ist vom 17.04.1998 bis 02.05.2006 in der XXXX dokumentiert. Aufgrund des mindestens fünfjährigen ordnungsgemäßen gemeinsamen Wohnsitzes war das Aufenthaltsrecht gegeben und die bP gilt als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers eine nach Art. 7 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 begünstigte Person.Der gemeinsame Wohnsitz ist vom 17.04.1998 bis 02.05.2006 in der römisch 40 dokumentiert. Aufgrund des mindestens fünfjährigen ordnungsgemäßen gemeinsamen Wohnsitzes war das Aufenthaltsrecht gegeben und die bP gilt als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers eine nach Artikel 7, des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 begünstigte Person.
Zum Aufenthalt in Österreich
Die bP ist seit 17.04.1998 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und wohnhaft. Sie wurde als Jugendlicher von den Eltern zur Familienzusammenführung nach Österreich nachgeholt.
Seit 28.05.2015 verfügt die bP über einen unbefristeten Aufenthaltstitel – Daueraufenthalt EU.
In den Jahren 2004 (04.12.2004 bis 09.12.2004) und 2005 (21.05.2005 bis 26.05.2005) war die bP im Polizeianhaltezentrum Steyr, im Jahr 2009 (16.05.2009 bis 14.08.2009) war sie in der Justizanstalt Steyr und vom 24.06.2016 bis 20.09.2017 waren sie in der Justizanstalt Linz/Außenstelle Asten zum Vollzug Ihrer Strafhaft untergebracht.
Die bP hat während Ihres Aufenthalts in Österreich immer wieder gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen und wurden bereits 11 Mal rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid vom 30.01.2017 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufenthaltsverbot befristet auf 6 Jahre erlassen. Sie brachten fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Mit Beschluss des BVwG vom 27.03.2017 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
Am 20.09.2017 wurden die bP aus der Strafhaft entlassen.
Zum Privat- und Familienleben
Sie ist ledig und unterhaltspflichtig für ihren Sohn M. T., geb. XXXX 2003.Sie ist ledig und unterhaltspflichtig für ihren Sohn M. T., geb. römisch 40 2003.
Ihre Unterhaltspflicht kamen sie insofern nicht nach, da sie bis zu ihrer Verhaftung im Juni 2016 laut Mag. Steyr einen Rückstand von €11.500,-- aufwiesen.
Ihr Sohn ist seit 04.09.2013 im Kinder- und Jugendheim XXXX untergebracht.Ihr Sohn ist seit 04.09.2013 im Kinder- und Jugendheim römisch 40 untergebracht.
Der Mutter T. M. wurde die alleinige Obsorge für Ihren gemeinsamen Sohn übertragen. Mit der Pflege und Erziehung wurde das XXXX von der Kinder und Jugendhilfe des Magistrates der Stadt Steyr (DAS XXXX ) beauftragt.Der Mutter T. M. wurde die alleinige Obsorge für Ihren gemeinsamen Sohn übertragen. Mit der Pflege und Erziehung wurde das römisch 40 von der Kinder und Jugendhilfe des Magistrates der Stadt Steyr (DAS römisch 40 ) beauftragt.
Die bP wird der sozialüblichen Vater- und somit Vorbildrolle nicht gerecht. Sie gilt als diesbezüglich unzuverlässig in Ihren Zusagen gegenüber ihrem Sohn und in der Zusammenarbeit mit den Behörden. Eine von Ihr aktiv ausgehende Unterstützung des Sohnes konnte im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden.
In Österreich/Steyr lebende Verwandte:
Vater: Y. A., Mutter Y. C, Geschwister: Y. M., Y. D., T. M., Y. G..
Alle Ihre Freunde und Bekannten leben in Österreich.
Sie sind in der Türkei bis zu Ihrem 15. Lebensjahr aufgewachsen und haben bei Ihren Großeltern gelebt.
Ihre Eltern, Geschwister und Verwandte leben in S., die Großmutter lebt noch in der Türkei.
Es steht nicht fest, ob die in der Türkei lebende Großmutter in einem Altersheim untergebracht ist und es steht nicht fest, ob die bP Kontakte in ihre Heimat pflegt, oder Kontakte in ihre Heimat seitens Ihrer Familie besteht.
Ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern besteht insofern, dass sie dort die Wohnmöglichkeit seit der Trennung von ihrer Freundin in Anspruch nimmt.
Es steht fest, dass sie über eine Nahebeziehung zu ihren Eltern und Geschwistern verfügen.
Zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes
Am 05.10.2004 (rk 09.10.2004) wurde die bP vom Bezirksgericht Steyr unter der Aktenzahl [ ] wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91/2 StGB als junger Erwachsener zu einer Geldstrafe von 60 Tags zu je 5,00 EUR (300,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.Am 05.10.2004 (rk 09.10.2004) wurde die bP vom Bezirksgericht Steyr unter der Aktenzahl [ ] wegen des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91 /, 2, StGB als junger Erwachsener zu einer Geldstrafe von 60 Tags zu je 5,00 EUR (300,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.
Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde vom LG Leoben [ ]mit Urteil vom 15.03.2007 widerrufen.
Diesem Urteil liegt zu Grunde, dass sie am 07.09.2003 in Steyr an einem Angriff mehrerer Personen tätlich teilgenommen haben, wobei M. S. eine Prellung und Abschürfung im Gesicht sowie Abschürfung am rechten Schienbein, sowie B. L. eine Abschürfung im Gesicht und linken Schulterbereich erlitten.
Am 15.03.2007 (rk 19.03.2007) wurde die bP vom Landesgericht Steyr unter der Aktenzahl [ ] wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tags zu je 9,00 EUR (900,00 EUR) in NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Am 15.03.2007 (rk 19.03.2007) wurde die bP vom Landesgericht Steyr unter der Aktenzahl [ ] wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tags zu je 9,00 EUR (900,00 EUR) in NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Diesem Urteil liegt zugrunde, dass sie am 05.01.2007 in Steyr den Z. C. durch das Versetzen mehrerer Schläge in Form einer Schädelprellung, einer Zerrung der Halswirbelsäule und Hautabschürfungen am linken Unterarm vorsätzlich am Körper verletzt haben, und hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen hat.Diesem Urteil liegt zugrunde, dass sie am 05.01.2007 in Steyr den Z. C. durch das Versetzen mehrerer Schläge in Form einer Schädelprellung, einer Zerrung der Halswirbelsäule und Hautabschürfungen am linken Unterarm vorsätzlich am Körper verletzt haben, und hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen hat.
Am 27.06.2008 (rk 01.07.2008) wurde die bP vom Landesgericht Steyr unter der Aktenzahl 5 [ ] wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tags zu je 2,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Am 27.06.2008 (rk 01.07.2008) wurde die bP vom Landesgericht Steyr unter der Aktenzahl 5 [ ] wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tags zu je 2,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Diesem Urteil liegt zugrunde, dass sie Ende Juli 2007 / Anfang August 2007 in Steyr von D. A. einen gestohlenen Laptop der Marke "HP Pavilion " des Media Marktes Steyr im Wert von € 999,-- um €
450,-- kauften und hierdurch das Vergehen der Hehlerei nach dem § 164 Abs 2 StGB begangen hat.450,-- kauften und hierdurch das Vergehen der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz 2, StGB begangen hat.
Am 15.10.2008 (rk 21.10.2008) wurde die bP vom Landesgericht Steyr unter der Aktenzahl [ ] wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach den § 287 Abs. 1 StGB (§ 83 Abs 1 StGB) verurteilt und gem. § 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Steyr [ ] zu einer zusätzlichen Geldstrafe von 50 Tags zu je 2,00 EUR (100,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Am 15.10.2008 (rk 21.10.2008) wurde die bP vom Landesgericht Steyr unter der Aktenzahl [ ] wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach den Paragraph 287, Absatz eins, StGB (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) verurteilt und gem. Paragraph 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Steyr [ ] zu einer zusätzlichen Geldstrafe von 50 Tags zu je 2,00 EUR (100,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Diesem Urteil liegt zu Grunde, dass sie schuldig ist, fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol im Rauschzustand am 20.05.2008 in Steyr den G. S. durch das Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht am Körper verletzt haben, und ihm eine 2 cm lange Rissquetschwunde unterhalb der unteren Vorderzähne zugefügt haben. Sie hat hierdurch das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 StGB ( § 83 Abs 1 StGB) begangen.Diesem Urteil liegt zu Grunde, dass sie schuldig ist, fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol im Rauschzustand am 20.05.2008 in Steyr den G. S. durch das Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht am Körper verletzt haben, und ihm eine 2 cm lange Rissquetschwunde unterhalb der unteren Vorderzähne zugefügt haben. Sie hat hierdurch das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB ( Paragraph 83, Absatz eins, StGB) begangen.
Am 23.04.2009 (rk 28.04.2009) wurde die bP vom Landesgericht Steyr unter der Aktenzahl [ ] wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.Am 23.04.2009 (rk 28.04.2009) wurde die bP vom Landesgericht Steyr unter der Aktenzahl [ ] wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.
Diesem Urteil liegt zu Grunde, dass sie am 13.12.2008 in Steyr nachstehende Personen am Körper verletzt haben, und zwar
1. C. E. dadurch, dass Sie diesen zu Boden rissen und auf diesen einschlugen, wodurch E. eine Schwellung oberhalb des rechten Auges, Nasenbluten und eine Abschürfung hinter dem rechten Ohr erlitt,
2. R. K. dadurch, dass er auf diesen mit den Fäusten einschlug, wodurch er ein Hämatom am Kopf erlitt.
Diesem Urteil liegt auch zu Grunde, dass sie am 13.12.2008 in Steyr M. T. mit Gewalt packten und an den Haaren rissen, um Sie zum gemeinsamen nach Hause gehen zu nötigen versuchten.
Sie hat hierdurch die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und das Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB begangen.Sie hat hierdurch die Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und das Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB begangen.
Am 05.08.2009 (rk 05.08.2009) wurde die bP vom Landesgericht Steyr unter der Aktenzahl [ ] wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Diesem Urteil liegt zugrunde, dass sie am 14.05.2009 in Steyr als Beteiligter den D. S. vorsätzlich am Körper verletzten, indem Sie mit Fäusten auf ihn einschlugen und mit den Füßen auf ihn eintraten. Er erlitt einen Bruch der 7. Rippe rechts, eine Schädelprellung und Hautabschürfungen im Bereich beider Augenbrauen.Am 05.08.2009 (rk 05.08.2009) wurde die bP vom Landesgericht Steyr unter der Aktenzahl [ ] wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Diesem Urteil liegt zugrunde, dass sie am 14.05.2009 in Steyr als Beteiligter den D. S. vorsätzlich am Körper verletzten, indem Sie mit Fäusten auf ihn einschlugen und mit den Füßen auf ihn eintraten. Er erlitt einen Bruch der 7. Rippe rechts, eine Schädelprellung und Hautabschürfungen im Bereich beider Augenbrauen.
Weiters hat sie mit Vorsatz den D. S. zur Ausfolgung eines Geldbetrages in der Höhe von max. € 60,-- verleitet, indem sie ihm vortäuschte ihm Somnubene- Tabletten zu besorgen.
Am 10.02.2010 (rk 16.02.2010) wurde die bP vom Bezirksgericht Steyr unter der Aktenzahl [ ]wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall und Abs 2 SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Steyr zu [ ] vom 05.08.2009 zu keiner Zusatzstrafe verurteilt.Am 10.02.2010 (rk 16.02.2010) wurde die bP vom Bezirksgericht Steyr unter der Aktenzahl [ ]wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall und Absatz 2, SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Steyr zu [ ] vom 05.08.2009 zu keiner Zusatzstrafe verurteilt.
Diesem Urteil liegt zugrunde, dass sie in Steyr vorschriftswidrig ausschließlich zum persönlichen Gebrauch Suchtgift erworben haben, bis zum Eigenkonsum besessen und anderen überlassen haben.
Sie ist schuldig:
1. ab einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2006 bis 14.05.2009, mit Ausnahme 12.09.2007 (gesondert geführtes Verfahren der Staatsanwaltschaft Steyr zu 16 BAZ [ ]) und mit Ausnahme ca. 13.05.2008 bis 20.05.2008 (gesondert geführtes Verfahren der Staatsanwaltschaft Steyr zu 16 BAZ 1230/08h), vorschriftswidrig Cannabiskraut in unbekannter Menge von unbekannten Personen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben zu haben.
2. im Zeitraum Mai 2008 bis 14.05.2009 durch den wöchentlichen Erwerb von Heroin in unbekannter Menge von unbekannten Personen erworben und bis zum Eigenkonsum besessen haben.
3. im Zeitraum Juni bis Juli 2009 durch den Erwerb einer unbekannten Menge Kokain von unbekannten Personen bis zum Eigenkonsum bzw. zum gemeinsamen Konsum mit H. K.. Sie haben hiedurch die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. 2. und 8. Fall und Abs. 2 SMG begangen.3. im Zeitraum Juni bis Juli 2009 durch den Erwerb einer unbekannten Menge Kokain von unbekannten Personen bis zum Eigenkonsum bzw. zum gemeinsamen Konsum mit H. K.. Sie haben hiedurch die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. 2. und 8. Fall und Absatz 2, SMG begangen.
Am 13.12.2011 (rk 17.12.2011) wurde die bP vom Bezirksgericht Steyr unter der Aktenzahl [ ] wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. Und 2. Fall, Abs 2 SMG und des Vergehens des versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 15 StGB, 27 Abs 1 Z 1 9. Fall und Abs 2 SMG zu einer Geldstrafe von 90 Tags zu je 12,00 EUR (1.080,00 EUR) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Am 13.12.2011 (rk 17.12.2011) wurde die bP vom Bezirksgericht Steyr unter der Aktenzahl [ ] wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Und 2. Fall, Absatz 2, SMG und des Vergehens des versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 9. Fall und Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 90 Tags zu je 12,00 EUR (1.080,00 EUR) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Diesem Urteil liegt zu Grunde, dass sie in Steyr
1) in der Zeit zwischen15.11.2010 und 20.02.2011 durch den etwa 5-maligen Ankauf von jeweils 1 bis 3 g Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10,-- von M. K.vorschriftswidrig Suchtgift bis zum Eigenkonsum erworben und besessen hat.
2) am 21.02.2011 von Denis Begic € 10,-- und von A. O. € 20,-- zum Zweck des Ankaufs von insgesamt 3 g Cannabiskraut von Marco Kaiser übernahmen. Sie vereinbarten telefonisch einen Treffpunkt zur Suchtgiftübergabe und versuchten vorschriftswidrig einem anderen Suchtgift zu verschaffen. Sie beging die Tat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch.
Am 10.04.2013 (rk 16.04.2013) wurden die bP vom Bezirksgericht Steyr unter der Aktenzahl [ ] wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.Am 10.04.2013 (rk 16.04.2013) wurden die bP vom Bezirksgericht Steyr unter der Aktenzahl [ ] wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.
Diesem Urteil liegt zu Grunde, dass sie schuldig ist am 22.10.2012 in Steyr H. I. T. durch einen Schlag mit einem Häferl auf dessen Kopf, der eine Rissquetschwunde zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt haben.Diesem Urteil liegt zu Grunde, dass sie schuldig ist am 22.10.2012 in Steyr H. römisch eins. T. durch einen Schlag mit einem Häferl auf dessen Kopf, der eine Rissquetschwunde zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt haben.
Am 02.12.2014 (rk 31.01.2015) wurde die bP vom Landesgericht Steyr unter der Aktenzahl [ ] wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15 Abs 1, 146 , 147 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Am 02.12.2014 (rk 31.01.2015) wurde die bP vom Landesgericht Steyr unter der Aktenzahl [ ] wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 146, , 147 Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Diesem Urteil liegt zu Grunde, dass sie am 31.03.2014 in Steyr den Apotheker Mag. H. durch Vorlage eines Rezeptes des Dr. W. täuschte, indem sie die tägliche Dosierung von 100 mg Praxiten auf 200 mg Praxiten handschriftlich abänderten und somit das Rezept verfälschten und die OÖ Gebietskrankenkasse in der Höhe von zumindest € 1,55 schädigten.
Und schließlich wurde die bP am 26.07.2016 (rk. 26.07.2016) vom LG Linz unter der Zahl [ ] nach §§ 27 (1) Z 1 1. 2. 8. Fall, 27 (2a), 27 (4) Z 1 SMG und §§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Und schließlich wurde die bP am 26.07.2016 (rk. 26.07.2016) vom LG Linz unter der Zahl [ ] nach Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. 2. 8. Fall, 27 (2a), 27 (4) Ziffer eins, SMG und Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Im Urteil ist folgender Schuldspruch angeführt:
XXXX XXXX ist schuldig, er hat vorschriftswidrigrömisch 40 römisch 40 ist schuldig, er hat vorschriftswidrig
A ) Suchtgift erworben, besessen und an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich einem anderen gegen Entgelt überlassen und dadurch teilweise einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht, wobei er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährig war, indem er Mitte Juni 2016 in Wien 15 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 7,-- ankaufte und davon am 23.06.2016 in Linz im Bereich Kremplstraße nächst dem Objekt Wiener Straße 170 gewinnbringend ( Anklagepunkte 1.) bis 3.))
1.) an einen unbekannten männlichen Abnehmer 4 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10,-- verkaufte,
2.) an einen unbekannten Abnehmer 1 Gramm Cannabiskraut zu Grammpreis von € 10,-verkaufte,
3.) an den am 09.07.2000 geborenen, sohin minderjährigen F. R. 2 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10,-- verkaufte.
4.) für den gewinnbringenden Verkauf bestimmte 4,9 Gramm Cannabiskraut in der rechten vorderen Hosentasche und in der linken Socke bis zur polizeilichen Sicherstellung besessen;
B ) Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, nämlich im Zeitraum von mindestens 22.02.2011 bis 22.06.2016 ( der davor liegende Tatzeitraum ist bereits durch die Positionen 7 und 8 der Strafregisterauskunft sowie das gemäß § 35 SMG erledigte Verfahren 16 bAZ [ ]Staatsanwaltschaft Steyr erfasst ) fast täglich Cannabiskraut in Form eines Joints bis zum Eigenkonsum.B ) Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, nämlich im Zeitraum von mindestens 22.02.2011 bis 22.06.2016 ( der davor liegende Tatzeitraum ist bereits durch die Positionen 7 und 8 der Strafregisterauskunft sowie das gemäß Paragraph 35, SMG erledigte Verfahren 16 bAZ [ ]Staatsanwaltschaft Steyr erfasst ) fast täglich Cannabiskraut in Form eines Joints bis zum Eigenkonsum.
Sie hat hiedurch begangen:
zu A) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall, Abs 2a und Abs 4 Z 1 SMG;zu A) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8. Fall, Absatz 2 a und Absatz 4, Ziffer eins, SMG;
zu B) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs 2 SMG;zu B) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG;
und wurden daher unter Anwendung des § 28 StGB nach dem Strafsatz § 27 Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilt.und wurden daher unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach dem Strafsatz Paragraph 27, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilt.
Bei den Strafbemessungsgründen wurden die teilweise Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts, das Teilgeständnis in sehr geringem Umfang als mildernd und als erschwerend acht einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der äußerst rasche Rückfall hinsichtlich B) und die mehrfache Qualifikation (Verkauf an einen Minderjährigen, an einem öffentlichen Ort) berücksichtigt.
Im Einzelnen wird auf die Ausführungen der schriftlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Linz verwiesen, die an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben werden.
2. Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes. Die Beschwerde tritt diesen nicht konkret und substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung
A)
Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.
1. § 67 FPG - Aufenthaltsverbot1. Paragraph 67, FPG - Aufenthaltsverbot
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Das Bundesamt führte aus, dass es sich bei der bP um eine begünstigte Drittstaatsangehörige iSd § 67 FPG iVm Art 7 ARB 1/80 handelt und wurde dies in der Beschwerde nicht in Streit gezogen.Das Bundesamt führte aus, dass es sich bei der bP um eine begünstigte Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 67, FPG in Verbindung mit Artikel 7, ARB 1/80 handelt und wurde dies in der Beschwerde nicht in Streit gezogen.
Art 7 ARB 1/80Artikel 7, ARB 1/80
Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben; haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung in Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.
Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.
Die Ankerperson der bP, ihr Vater, verfügte als türkischer Staatsangehöriger zum Zeitpunkt der Einreise der bP im Jahr 1998 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung ( 18.06.1998 – Mag. Steyr ) und war im Arbeitsmarkt seit 25.05.1992 integriert.
Der gemeinsame Wohnsitz ist vom 17.04.1998 bis 02.05.2006 in Steyr dokumentiert. Aufgrund des mindestens fünfjährigen ordnungsgemäßen gemeinsamen Wohnsitzes war das Einreise- und Aufenthaltsrecht gegeben und die bP gilt als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers eine nach Art. 7 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 begünstigte Person. Das aus Art 7 leg cit folgende Aufenthaltsrecht, das den Charakter eines Daueraufenthaltsrechts hat, besteht kraft Gesetzes, so dass eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis nur deklaratorischen Charakter hat. So wurde der bP zuletzt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" am 28.05.2015 vom Magistrat Steyr unbefristet erteilt.Der gemeinsame Wohnsitz ist vom 17.04.1998 bis 02.05.2006 in Steyr dokumentiert. Aufgrund des mindestens fünfjährigen ordnungsgemäßen gemeinsamen Wohnsitzes war das Einreise- und Aufenthaltsrecht gegeben und die bP gilt als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers eine nach Artikel 7, des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 begünstigte Person. Das aus Artikel 7, leg cit folgende Aufenthaltsrecht, das den Charakter eines Daueraufenthaltsrechts hat, besteht kraft Gesetzes, so dass eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis nur deklaratorischen Charakter hat. So wurde der bP zuletzt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" am 28.05.2015 vom Magistrat Steyr unbefristet erteilt.
Zu prüfen ist weiters, welcher Gefährdungsmaßstab der Beurteilung hier zu Grunde zu legen ist, nämlich jener des
§ 67 Abs 1 1. und 2. Satz FPG, ob auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die "öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet" ist; das persönliche Verhalten muss eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt oderParagraph 67, Absatz eins, 1. und 2. Satz FPG, ob auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die "öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet" ist; das persönliche Verhalten muss eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt oder
§ 67 Abs 1 5. Satz FPG, weil die bP eine Person ist, die ihren "Aufenthalt seit zehn Jahren" im Bundesgebiet hatte und aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die "öffentliche Sicherheit der Republik Österreich" durch seinen Verbleib im Bundesgebiet "nachhaltig und maßgeblich gefährdet" würde.Paragraph 67, Absatz eins, 5. Satz FPG, weil die bP eine Person ist, die ihren "Aufenthalt seit zehn Jahren" im Bundesgebiet hatte und aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die "öffentliche Sicherheit der Republik Österreich" durch seinen Verbleib im Bundesgebiet "nachhaltig und maßgeblich gefährdet" würde.
Das FrÄG 2011 hat - abgesehen davon, dass der bisherige § 86 Abs. 1 FPG zu § 67 Abs. 1 FPG wurde - bezüglich des im fünften Satz normierten strengeren (bzw. für den Fremden günstigeren) Maßstabes insofern eine Änderung gebracht, als dieser nunmehr schon dann zur Anwendung gelangt, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Die in § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG noch enthaltene Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" findet sich in der nunmehrigen Bestimmung des § 67 Abs. 1 FPG nicht mehr, sodass eine solche Einschränkung seither nicht (mehr) Platz zu greifen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, Zl. 2011/22/0264, Punkt 4. der Entscheidungsgründe) (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079).Das FrÄG 2011 hat - abgesehen davon, dass der bisherige Paragraph 86, Absatz eins, FPG zu Paragraph 67, Absatz eins, FPG wurde - bezüglich des im fünften Satz normierten strengeren (bzw. für den Fremden günstigeren) Maßstabes insofern eine Änderung gebracht, als dieser nunmehr schon dann zur Anwendung gelangt, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Die in Paragraph 86, Absatz eins, fünfter Satz FPG noch enthaltene Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" findet sich in der nunmehrigen Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, FPG nicht mehr, sodass eine solche Einschränkung seither nicht (mehr) Platz zu greifen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, Zl. 2011/22/0264, Punkt 4. der Entscheidungsgründe) (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079).
Bei der Frage nach dem auf die bP anzuwendenden Gefährdungsmaßstab wird allerdings das zu Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 16. Jänner 2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen sein, weil § 67 Abs. 1 FPG insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 dieser Richtlinie - § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im Speziellen der Umsetzung ihres Art. 28 Abs. 3 lit. a - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten Richtlinie bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (vgl. insbesondere Rn. 25 sowie 31 bis 36 des zitierten Urteils des EuGH vom 16. Jänner 2004 und - daran anknüpfend - das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Frage nach dem auf die bP anzuwendenden Gefährdungsmaßstab wird allerdings das zu Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 16. Jänner 2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen sein, weil Paragraph 67, Absatz eins, FPG insgesamt der Umsetzung von Artikel 27 und 28 dieser Richtlinie - Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im Speziellen der Umsetzung ihres Artikel 28, Absatz 3, Litera a, - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der genannten Richtlinie bzw. dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind vergleiche insbesondere Rn. 25 sowie 31 bis 36 des zitierten Urteils des EuGH vom 16. Jänner 2004 und - daran anknüpfend - das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2014, Zl. 2013/22/0309).
Das Bundesamt folgerte zutreffend, dass die bP gegenständlich nicht den verstärkten Schutz des § 67 Abs 1 5. Satz FPG genießt. In der Rechtsache Rs C-400/12 stellte der EuGH klar, dass der für die Gewährung des verstärkten Schutzes erforderliche Aufenthalt von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung dieser Person an zurückzurechnen ist. Dieser Aufenthaltszeitraum muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein.Das Bundesamt folgerte zutreffend, dass die bP gegenständlich nicht den verstärkten Schutz des Paragraph 67, Absatz eins, 5. Satz FPG genießt. In der Rechtsache Rs C-400/12 stellte der EuGH klar, dass der für die Gewährung des verstärkten Schutzes erforderliche Aufenthalt von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung dieser Person an zurückzurechnen ist. Dieser Aufenthaltszeitraum muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein.
Das Bundesamt hat das Aufenthaltsverbot mit Bescheid vom 03.11.2017, zugestellt am 08.11.2017, erlassen. Die bP befand sich auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichtes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten im Zeitraum von 24.06.2016 bis 22.09.2017 in Haft. Das Gericht fand es als erwiesen, dass die bP vorschriftswidrig und schuldhaft
A ) Suchtgift erworben, besessen und an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich einem anderen gegen Entgelt überlassen und dadurch teilweise einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht, wobei er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährig war, indem er Mitte Juni 2016 in Wien 15 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 7,-- ankaufte und davon am 23.06.2016 in Linz im Bereich Kremplstraße nächst dem Objekt Wiener Straße 170 gewinnbringend ( Anklagepunkte 1.) bis 3.))
1.) an einen unbekannten männlichen Abnehmer 4 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10,-- verkaufte,
2.) an einen unbekannten Abnehmer 1 Gramm Cannabiskraut zu Grammpreis von € 10,-verkaufte,
3.) an den am 09.07.2000 geborenen, sohin minderjährigen Felix Renner 2 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von € 10,-- verkaufte.
4.) für den gewinnbringenden Verkauf bestimmte 4,9 Gramm Cannabiskraut in der rechten vorderen Hosentasche und in der linken Socke bis zur polizeilichen Sicherstellung besessen;
B ) Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, nämlich im Zeitraum von mindestens 22.02.2011 bis 22.06.2016 ( der davor liegende Tatzeitraum ist bereits durch die Positionen 7 und 8 der Strafregisterauskunft sowie das gemäß § 35 SMG erledigte Verfahren 16 bAZ 1304/07i Staatsanwaltschaft Steyr erfasst ) fast täglich Cannabiskraut in Form eines Joints bis zum Eigenkonsum.B ) Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, nämlich im Zeitraum von mindestens 22.02.2011 bis 22.06.2016 ( der davor liegende Tatzeitraum ist bereits durch die Positionen 7 und 8 der Strafregisterauskunft sowie das gemäß Paragraph 35, SMG erledigte Verfahren 16 bAZ 1304/07i Staatsanwaltschaft Steyr erfasst ) fast täglich Cannabiskraut in Form eines Joints bis zum Eigenkonsum.
Sie hat hiedurch begangen:
zu A) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall, Abs 2a und Abs 4 Z 1 SMG;zu A) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8. Fall, Absatz 2 a und Absatz 4, Ziffer eins, SMG;
zu B) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs 2 SMG;zu B) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG;
und wurden daher unter Anwendung des § 28 StGB nach dem Strafsatz § 27 Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilt.und wurden daher unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach dem Strafsatz Paragraph 27, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilt.
Bei den Strafbemessungsgründen wurden die teilweise Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts, das Teilgeständnis in sehr geringem Umfang als mildernd und als erschwerend acht einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der äußerst rasche Rückfall hinsichtlich B) und die mehrfache Qualifikation (Verkauf an einen Minderjährigen, an einem öffentlichen Ort) berücksichtigt.
Auch vor dieser Verurteilung hat die bP bereits zahlreiche Straftaten gegen fremdes Eigentum, die körperliche Integrität anderer (darunter etwa auch die Mutter des gemeinsamen Kindes), aber auch wiederholt Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz verwirklicht und vermochten nicht einmal die rechtskräftigen Verurteilungen von der Wiederholung oder Begehung weiterer Straftaten abschreckend wirken. Der bP musste zumindest latent bewusst sein, dass dieses, über Jahre hinweg gesetzte Verhalten für ihre familiären und sozialen Bindungen und den weiteren Aufenthalt in Österreich abträglich sein könnte. So sind etwa auch negative Auswirkungen auf die Beziehung zu seinem Kind aktenkundig. Die bP ist zwar bereits seit 1998 im Bundesgebiet aufhältig, jedoch zeigte er durch sein Verhalten, dass er offenbar nicht gewillt ist sich in Österreich zu integrieren. Dieses Verhalten und jenes das zur letzten Verurteilung führte, mündete letztlich in der doch erheblichen unbedingten Freiheitsstrafe auf Grund des gravierenden kriminellen Angriffes nach dem Suchtmittelgesetz.
Resümierend ist somit davon auszugehen, dass gegenständlich die Zeit, die die bP in Strafhaft verbrachte, dazu geeignet war das Integrationsband zu bzw. in Österreich und damit die Kontinuität des Aufenthaltes derart zu "zerreisen", dass die Zeit in Strafhaft für die Berechnung des Aufenthaltszeitraums von zehn Jahren (vor der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung) nicht berücksichtigt werden kann, weshalb davon auszugehen ist, dass die bP nicht als Person gilt, die vor der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung "ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte".
§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen).
Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 angesiedelt ist - heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181).Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 angesiedelt ist - heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181).
Nach § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG ist eine Ausweisung – bzw. hier das Aufenthaltsverbot – nur zulässig, wenn der begünstigte Drittstaatsangehörige bereits ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat und der Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" darstellt.Nach Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG ist eine Ausweisung – bzw. hier das Aufenthaltsverbot – nur zulässig, wenn der begünstigte Drittstaatsangehörige bereits ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat und der Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" darstellt.
Wie bereits ausgeführt, verfügt die bP über ein Daueraufenthaltsrecht "Daueraufenthalt – EU". Zu prüfen ist weiters, ob der Aufenthalt der bP iSd § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG eine "schwerwiegende Gefahr" für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.Wie bereits ausgeführt, verfügt die bP über ein Daueraufenthaltsrecht "Daueraufenthalt – EU". Zu prüfen ist weiters, ob der Aufenthalt der bP iSd Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG eine "schwerwiegende Gefahr" für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Der 4. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG (Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige) enthält die aufenthaltsbeendenden Anordnungen gegen die dort genannten Personengruppen und korreliert insofern insbesondere mit der Rückkehrentscheidung (§ 52) und dem Einreiseverbot (§ 53). So nennt etwa § 53 Abs 3 FPG in den Ziffern 1 – 9 wann "insbesondere" die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine "schwerwiegende Gefahr" für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt und kann dies auch für die Beurteilung der schwerwiegenden Gefahr iSd § 66 FPG, also welche bestimmte Tatsachen diese Annahme rechtfertigen können, herangezogen werden.Der 4. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG (Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige) enthält die aufenthaltsbeendenden Anordnungen gegen die dort genannten Personengruppen und korreliert insofern insbesondere mit der Rückkehrentscheidung (Paragraph 52,) und dem Einreiseverbot (Paragraph 53,). So nennt etwa Paragraph 53, Absatz 3, FPG in den Ziffern 1 – 9 wann "insbesondere" die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine "schwerwiegende Gefahr" für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt und kann dies auch für die Beurteilung der schwerwiegenden Gefahr iSd Paragraph 66, FPG, also welche bestimmte Tatsachen diese Annahme rechtfertigen können, herangezogen werden.
§ 53 Abs 3 FPGParagraph 53, Absatz 3, FPG
Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennEin Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Gegenständlich wurde die bP vom Landesgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig (26.07.2016) verurteilt, was eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nach Z 1 leg cit indiziert. Die bP hat dabei vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen sowie gegen Entgelt (gewinnorientiert) anderen an einer öffentlichen Verkehrsfläche, in mehreren Städten, angeboten und überlassen.Gegenständlich wurde die bP vom Landesgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig (26.07.2016) verurteilt, was eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nach Ziffer eins, leg cit indiziert. Die bP hat dabei vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen sowie gegen Entgelt (gewinnorientiert) anderen an einer öffentlichen Verkehrsfläche, in mehreren Städten, angeboten und überlassen.
Besonders verwerflich ist, dass die bP erwiesenermaßen auch an einen Minderjährigen Suchtmittel verkaufte. Vom Verkauf in Kleinportionen geht auch eine besondere Gefahr für die junge Generation aus, da kleinere Beträge für den Drogenkonsum auch vom Taschengeld finanzierbar sind. Die bP schenkte mit ihrem kriminellen Verhalten der besonderen Schutzbedürftigkeit der Jugend keine Beachtung. Das Gericht erachtete es bei der Strafbemessung als erschwerend, dass die bP bereits mehrere einschlägige Vorstrafen hatte, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen , äußerst rascher Rückfall hinsichtlich Suchtmitteldelikte und mehrfache Qualifikation durch den Verkauf an Minderjährige und an öffentlichen Orten. Mildernd wirkte sich das – wenn auch nur teilweise – Geständnis aus sowie teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (VwGH 22. Jänner 2002, Zl. 99/18/0345; 27.2.2003, 2002/18/0207). Diese akute Wiederholungsgefahr zeigt sich gerade bei der bP in –negativeindrucksvoller Weise, wurde sie doch schon bereits in den Jahren 2010 und 2011 rechtskräftig wegen Suchtmitteldelikte bestraft und führte eine Wiederholung nun 2016 zur hier gegenständlichen Verurteilung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe. Das sich schon alleine dadurch abzeichnende, negative Persönlichkeitsbild und dadurch gegebene Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird durch seine sonstige "Kriminalitätslaufbahn" noch unterstrichen. So wurde er seit 2004 insgesamt 11 Mal vom Gericht wegen verschiedener Delikte rechtskräftig verurteilt und vermochten ihn frühere Verurteilungen nicht vor weiteren Straftaten abschrecken: 2004 (Raufhandel), 2007 (Körperverletzung), 2008 (Hehlerei), 2008 (Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zuge voller Berauschung, Körperverletzung), 2009 (Körperverletzung/Nötigung), 2009 (Betrug, Körperverletzung), 2010 (Suchtmittelgesetz), 2011 (Suchtmittelgesetz), 2013 (Körperverletzung), 2015 (Schwerer Betrug), 2016 (Suchtmittelgesetz).
Die bP hat zeigt damit ihre allgemeine Gefährlichkeit auf. Die kriminellen Angriffe richteten sich idR gegen beliebige Personen und gegen verschiedene Rechtsgüter, wie etwa gegen Eigentum/Vermögen, persönliche Integrität, Gesundheit anderer.
Wenn die bP in der Beschwerde meint, dass auf Grund ihrer verbüssten Freiheitsstrafe und ihrer nunmehrigen Beschäftigung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr bestünde und durch ihre nunmehrige sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung mit keiner Fortsetzung des straffälligen Verhaltens mehr zu rechnen sei, so ist dem entgegen zu halten, dass – wie sich aus der Aktenlage ergibt und vom Bundesamt auch ausgeführt wurde – die bP seit ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet eine Vielzahl von Beschäftigungen aufwies, die jedoch idR nur von kurzer Dauer waren. Die überwiegende Zeit bezog die bP Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Aus der Aktenlage ergibt sich auch, dass sie auch bisher das Bestehen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht von der Begehung von Straftaten abhielt. So war sie zB bei der Begehung des schweren Betruges beschäftigt. Bei Betrachtung der sozialverischerungsrechtlichen Auszüge fällt aber auch auf, dass die bP offenbar gerade in beschäftigungslosen Zeiten, wo sie Arbeitslosengeld/Notstandshilfe bezog, sich mit Suchtmittel einen Erwerb zu verschaffen geneigt ist, was die Wiederhungsgefahr bei der bP auch besonders aufzeigt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der derzeitige Arbeitgeber mit ihrer Leistung zufrieden ist.
Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 22.11.2013, 2011/23/0505, mwN). Die bP ist noch zu kurz in Freiheit, um eine nachhaltige, positive Wesensänderung und dadurch günstige Zukunftsprognose feststellen zu können.Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 22.11.2013, 2011/23/0505, mwN). Die bP ist noch zu kurz in Freiheit, um eine nachhaltige, positive Wesensänderung und dadurch günstige Zukunftsprognose feststellen zu können.
Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung(en) der bP weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung(en) der bP weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
2. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ordnet an, dass:2. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ordnet an, dass:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:
Privatleben
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).
Familienleben
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;
das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).
Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
2.1. Die bP hat erhebliche private und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Das Aufenthaltsverbot bildet daher einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben, weshalb es diesbezüglich zu einer Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung bedarf, ob das Aufenthaltsgebot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist2.1. Die bP hat erhebliche private und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Das Aufenthaltsverbot bildet daher einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben, weshalb es diesbezüglich zu einer Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung bedarf, ob das Aufenthaltsgebot zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist
Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlichIm vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich
Rechtsordnung zu subsumieren ist;
2.2. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs 1 Z 1-9 AsylG genannten Determinanten Folgendes:2.2. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins -, 9, AsylG genannten Determinanten Folgendes:
Die bP befindet sich seit 1998 rechtmäßig im Bundesgebiet und verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt
EU".
Die bP hat mit einer österreichischen Staatsangehörigen ein gemeinsames Kind, welches 2003 geboren wurde. Die gesetzliche Obsorge obliegt der Kindesmutter, das Kind befindet sich jedoch seit 2013 wegen Überforderung der Mutter hinsichtlich Pflege und Erziehung in einem Heim der Kinder- und Jugendhilfe des Magistrates der Stadt Steyr. Der Kindesvater suchte zu Beginn der Unterbringung keinen Kontakt zum Sohn oder den SozialpädagogInnen. Der erste Tagesbesuch des Vaters habe Ende 2013 stattgefunden. Die bP habe erstmals im Dezember 2014 an den halbjährlich stattfindenden Hilfeplangesprächen teilgenommen. In Folge fanden monatliche Tagesbesuche beim Vater bzw. dessen Familie bis zum Haftantritt statt. Besuche des Vaters fanden während der Freigänge nur sehr unregelmäßig und stundenweise statt. In der Stellungnahme des Magistrates vom 04.10.2017 wird weiters ausgeführt, dass der Sohn den Vater zuletzt im Juli 2017 getroffen habe. Beim Hilfeplangespräch am 20.09.2017 habe der Sohn angegeben, dass er seither nichts mehr von der bP gehört habe. Seinen Angaben nach interessiere ihn sein Vater nicht, er melde sich nicht einmal bei ihm. Er sieht seine Mutter als verlässliche, stabile Bezugsperson, die immer für ihn da war/ist. In der Stellungnahme des Magistrates wird die bP hinsichtlich Zusagen von Besuchen als unzuverlässig bezeichnet. Der Sohn befinde sich in extrem verschlechtertem psychischen Zustand, vermutlich auf Grund des Loyalitätskonfliktes. Eine Einvernahme würde seinen Zustand massiv verschlechtern. Das Magistrat widersprach einer Einvernahme des Sohnes im gegenständlichen Verfahren mit dem Hinweis, dass es de facto zwischen der bP und dem Magistrat keine Zusammenarbeit gebe. Der Vater sei keine Stütze für den Sohn und werde einem Zusammenleben mit diesem in familienähnlicher Struktur auf Grund des Verhaltens des Sohnes abgesprochen.
Mit der Kindesmutter führt die bP kein Familienleben. Sie sind seit 2012 getrennt.
Die bP wird von seiner Familie in Österreich unterstützt und wohnt bei den Eltern. Hier leben ihre Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten.
Die Familienangehörigen besuchten ihn während der Haft.
Die maßgeblichen privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich sind während des legalen Aufenthaltes der bP entstanden.
Die bP lebt seit dem 15 Lebensjahr in Österreich. Sie ging vereinzelt einer Beschäftigung nach, bezog aber auch lange Zeiten Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung war sie längere Zeit beschäftigungslos. Seit 2001 arbeitete sie bei 19 verschiedenen Dienstgebern. Die durchschnittliche Beschäftigungsdauer betrug max. 2 Monate pro Arbeitgeber, ausg. 2013/2014. Sie spricht Deutsch und Türkisch. Nach der Haftentlassung ist sie seit 25.09.2017 bei einem Unternehmen als Estrichleger/Abzieher eingestellt und wird ihr in einem Schreiben vom 20.11.2017 bestätigt, dass sie bislang nicht negativ aufgefallen ist und sich gut in den Betrieb eingliedert. Dem Unternehmen entstünde wirtschaftlicher Schaden wenn die bP Österreich verlassen müsste. Einem Lohnzettel vom Oktober 2017 ist zu entnehmen, dass die bP netto 1825 Euro erhielt. Dem beigelegten Dienstvertrag ist zu entnehmen, dass das Dienstverhältnis bis 25.01.2018 befristet ist.Die bP lebt seit dem 15 Lebensjahr in Österreich. Sie ging vereinzelt einer Beschäftigung nach, bezog aber auch lange Zeiten Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung war sie längere Zeit beschäftigungslos. Seit 2001 arbeitete sie bei 19 verschiedenen Dienstgebern. Die durchschnittliche Beschäftigungsdauer betrug max. 2 Monate pro Arbeitgeber, ausg. 2013 aus 2014,. Sie spricht Deutsch und Türkisch. Nach der Haftentlassung ist sie seit 25.09.2017 bei einem Unternehmen als Estrichleger/Abzieher eingestellt und wird ihr in einem Schreiben vom 20.11.2017 bestätigt, dass sie bislang nicht negativ aufgefallen ist und sich gut in den Betrieb eingliedert. Dem Unternehmen entstünde wirtschaftlicher Schaden wenn die bP Österreich verlassen müsste. Einem Lohnzettel vom Oktober 2017 ist zu entnehmen, dass die bP netto 1825 Euro erhielt. Dem beigelegten Dienstvertrag ist zu entnehmen, dass das Dienstverhältnis bis 25.01.2018 befristet ist.
Die bP wurde seit 2004 wegen strafrechtlicher Delikte nach dem StGB und SMG insgesamt 11 Mal rechtskräftig verurteilt.
Die bP kam bis zur Verhaftung im Jahr 2016 ihrer Unterhaltsverpflichtung für den Sohn nicht nach und besteht lt. Magistrat Steyr ein Rückstand von 11.500 Euro.
Die beschwerdeführende Partei ist in der Türkei geboren und lebte dort bis zum 15 Lebensjahr. Sie absolvierte dort ihre überwiegende Schulzeit und kann sich im Herkunftsstaat verständigen. Ihre Großmutter lebt in der Türkei. Mit ihrem Sohn war sie 2005 in der Türkei auf Urlaub.
Die Verurteilungen ergeben sich aus obigen Angaben.
Das Verfahren wurde vor beiden Instanzen ohne größere Unterbrechungen durchgeführt.
2.3. Unzweifelhaft hat die bP durch ihren langen, legalen Aufenthalt im Bundesgebiet erhebliche private und familiäre Anknüpfungspunkte. Die bP ist jedoch erwachsen und kam nicht hervor, dass sie etwa von ihren Eltern oder Verwandten psychisch abhängig wäre. Die bP bestreitet im Großen und Ganzen selbständig ihr Leben und ist aktuell auch selbsterhaltungsfähig. Es kam nicht hervor, dass diese Familienangehörigen ihn nicht auch in der Türkei besuchen könnten, sofern am Kontakt Interesse besteht.
Aus dem Ermittlungsverfahren ergibt sich, dass die bP selbst eine sehr lose Beziehung zu ihrem Sohn führt und kaum persönlicher Kontakt stattfand bzw. stattfindet. Aus den Stellungnahmen des Magistrates kann geschlossen werden, dass seitens der bP kaum Interesse an einem Kontakt besteht, geschweige denn für diesen – anstatt der Behörde - die Pflege und Obsorge zu übernehmen. Aus den Stellungnahmen ergibt sich auch, dass vermehrter Kontakt oder gar familiäres Zusammenleben mit dem Vater für das Wohl des Kindes als abträglich erachtet und keinesfalls befürwortet wird. Es entspricht auch nicht dem Wunsch des Kindes. Auch hier gilt, dass für den Fall, dass doch Interesse am Kontakt besteht, dies auch durch Besuche in der Türkei stattfinden kann. So war der Sohn auch bereits mehrmals mit Familienangehörigen in der Türkei auf Urlaub. Kontakt kann auch über verschiedenste herkömmliche Kommunikationsmedien stattfinden. Die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen kann er auch durch Überweisungen vom Ausland aus erfüllen.
Die bP ist derzeit beschäftigt, jedoch wurde dieses Arbeitsverhältnis befristet abgeschlossen. Zu einem großen Teil ihres bisherigen Aufenthaltes bezog die bP Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.
Wenngleich die bP angibt, dass sie keine familiären Anknüfungspunkte mehr in der Türkei hat, ist doch anzumerken, dass sie bis zum 15 Lebensjahr in der Türkei lebte, dort im Wesentlichen sozialisiert wurde, dort die Schule besuchte und somit mit den sozialen und gesellschaftlichen Gegebenheiten vertraut ist. Sie beherrscht auch die türkische Sprache, kann somit dort auch kommunizieren. Ihre in Österreich beruflich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten könnte sie auch in der Türkei einsetzen. Sie verbrachte auch in der Türkei schon ihren Urlaub. Es kann somit nicht gesagt werden, dass sie völlig von der Türkei entwurzelt wäre und es quasi aussichtslos erscheinen würde, dass sie dort wieder Fuß fassen könnte.
Die bP hat seit 2004 laufend Straftaten begangen und sind aktuell 11 rechskräftige Verurteilungen aktenkundig. Staatliche Sanktionen in Form von Strafen konnten die bP bislang nicht zu einem rechtskonformen und gesellschaftsverträglichen Verhalten animieren und kam eine Vielzahl von Personen durch ihr Verhalten zu Schaden. Wiederholt beging sie dessen ungeachtet strafrechtlich pönalisierte, kriminelle Angriffe gegen verschiedene Rechtsgüter unterschiedlicher Personen, wie etwa gegen fremdes Eigentum/Vermögen, gegen die körperliche Integrität anderer durch Körperverletzungsdelikte und wiederholt auch Suchtmitteldelikte, wodurch sie sogar die ganz erhebliche, gesundheitliche Gefährdung eines Minderjährigen in Kauf nahm. Das Gericht erachtete es zuletzt auch erforderlich eine unbedingte Haftstrafe im Ausmaß von 15 Monaten zu verhängen und wies es einen Antrag auf vorzeitige Entlassung ab. Auf Grund des bisher gezeigten Verhaltens und des erst kurzen Zeitraumes seit der Entlassung kann somit seitens des BVwG keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.
Die Aufenthaltsbeendigung erscheint daher – trotz der bestehenden erheblichen privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich - zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist, zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit anderer sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und somit wegen Überwiegen der öffentlichen Interessen, als zwingend erforderlich.
Die bP stellt durch diese aufgezeigten Umstände jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Das Bundesamt erachtete auf Grund der gegebenen Umstände als Dauer für das Aufenthaltsverbot das Ausmaß von 6 Jahren als angemessen. Gem. § 67 Abs 2 FPG kann – vorbehaltlich des Abs 3 [unbefristet] – ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Die Behörde hat damit das Höchstmaß nicht ausgeschöpft. Angesichts der oa. Gesamtumstände erscheint diese Höhe auch für das Bundesverwaltungsgericht als angemessen.Das Bundesamt erachtete auf Grund der gegebenen Umstände als Dauer für das Aufenthaltsverbot das Ausmaß von 6 Jahren als angemessen. Gem. Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann – vorbehaltlich des Absatz 3, [unbefristet] – ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Die Behörde hat damit das Höchstmaß nicht ausgeschöpft. Angesichts der oa. Gesamtumstände erscheint diese Höhe auch für das Bundesverwaltungsgericht als angemessen.
Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.
Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
§ 70 FPGParagraph 70, FPG
(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
Das Bundesamt führt im Wesentlichen aus, dass im Hinblick auf das bisherige kriminelle Verhalten die reale Gefahr besteht, dass die bP bei einem Verbleib erneut strafbare Handlungen bisheriger Art begehen würde. Die bP könne bei den Vorbereitungen für die Ausreise und dem Ordnen persönlicher Angelegenheiten von der Familie unterstützt werden. Zudem bestehe kein eigener Haushalt, der etwa erst aufgelöst werden müsste, sodass die Ausreise keiner längeren Vorbereitungsarbeiten bedürfe. Der weitere Aufenthalt stelle – so wie bereits ausgeführt – eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sei im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub könne daher nicht erteilt werden.
Die Frage der (Nicht)Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes nach § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 ist gerade von der Gefährlichkeit des Fremden abhängig (VwGH 26.06.2014, 2013/21/0190). Der im § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene einmonatige Dursetzungsaufschub dient seiner Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise. Tatbestandsmerkmal ist dieser Zweck, der vom Gesetzgeber beim erfassten Personenkreis in vertypter Weise als vorliegend unterstellt wird, jedoch nicht. Ein Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist daher, wenn sich die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht als erforderlich erweist, unabhängig von konkret erforderlichen Vorbereitungen für eine Ausreise zu gewähren (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246).Die Frage der (Nicht)Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes nach Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 ist gerade von der Gefährlichkeit des Fremden abhängig (VwGH 26.06.2014, 2013/21/0190). Der im Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vorgesehene einmonatige Dursetzungsaufschub dient seiner Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise. Tatbestandsmerkmal ist dieser Zweck, der vom Gesetzgeber beim erfassten Personenkreis in vertypter Weise als vorliegend unterstellt wird, jedoch nicht. Ein Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist daher, wenn sich die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht als erforderlich erweist, unabhängig von konkret erforderlichen Vorbereitungen für eine Ausreise zu gewähren (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246).
Das BVwG teilt die Ansicht des Bundesamtes, dass die hier schon aufgezeigte, schwerwiegende Gefahr die von der bP für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes entgegensteht. Diese Beurteilung trifft auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG noch zu. Die Beschwerde zeigt keine besonderen Umstände auf, die eine andere Beurteilung zuließe.
Zu Spruchpunkt III.Zu Spruchpunkt römisch drei.
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18 BFA-VGParagraph 18, BFA-VG
(1) [ ]
(2) [ ]
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) [ ]
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) [ ]
Das Bundesamt argumentierte im Wesentlichen, dass das Ermittlungsverfahren gezeigt habe, dass es sich bei der bP um einen mehrfach (11 Mal im Zeitraum von 2004 bis 2016)) vorbestraften Mann handelt, den bislang selbst jeweils verhängte Strafen nicht vor weiterer Begehung von Delikten aus dem Kriminalstrafrecht abhielt, sondern diese vielmehr wiederholt rückfällig wurde. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht gestellt werden und stelle die bP durch die gezeigte Gesinnung auch aktuell noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Dem Bundesamt ist hier zuzustimmen und sieht es das BVwG auch aus aktueller Sicht als erforderlich, dass die bP aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sofort das Bundesgebiet verlässt. Die Beschwerde zeigte keine konkreten Umstände auf, die dem entgegen stünde.
Die Beschwerde hat nicht konkret aufgezeigt, dass die Rückkehr in die Türkei für die bP eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Die Beschwerde hat nicht konkret aufgezeigt, dass die Rückkehr in die Türkei für die bP eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Eine solche Annahme ergibt sich auch nicht konkret aus dem Ermittlungsverfahren der belangten Behörde. Es war daher amtswegig seitens des BVwG gem. § 18 Abs 5 BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Eine solche Annahme ergibt sich auch nicht konkret aus dem Ermittlungsverfahren der belangten Behörde. Es war daher amtswegig seitens des BVwG gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
B)
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Zugleich mit gegenständlicher Beschwerde stellte die rechtsfreundlich vertretene bP einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
§ 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG 2014 regelt, dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG idgF nicht vorgesehen (vgl. VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG 2014 regelt, dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG idgF nicht vorgesehen vergleiche VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Anzumerken ist, dass das BVwG bei der gesetzlich vorgesehenen amtswegigen Prüfung im Rahmen des § 18 Abs 5 BFA-VG zum Ergebnis kam, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben waren.Anzumerken ist, dass das BVwG bei der gesetzlich vorgesehenen amtswegigen Prüfung im Rahmen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zum Ergebnis kam, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben waren.
Es war daher mangels Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte.
Das BVwG legte die als unstreitigen anzusehenden Ermittlungsergebnisse und Aussagen der bP der rechtlichen Beurteilung zu Grunde.
Die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung, welche jedoch gegenständlich keiner Erörterung im Rahmen einer Verhandlung bedurften.
Weder hat das Bundesamt ihre Würdigung zentral auf einen in den Einvernahmen gewonnen persönlichen Eindruck – sondern vielmehr auf Grund der gegebenen sonstigen Fakten – gestützt noch wurde in der Beschwerde konkret behauptet, dass das Gericht durch einen persönlichen Eindruck im Rahmen einer Verhandlung zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Die bP brachte in ihrem Antrag auf Verhandlung auch nicht vor, was dabei noch an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.
Da die bP über gute Deutschkenntnisse verfügt, bedarf es keiner Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung in die türkische Sprache.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragsbegehren, Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L504.2149194.2.00Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018