Entscheidungsdatum
21.12.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W264 2165768-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.6.2017, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.6.2017, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2017 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäßDer Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß
§ 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damitGemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit
kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, reiste schlepperunterstützt unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 2.6.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung am 4.6.2015 führte der Beschwerdeführer zu seiner Person und zu seinem Fluchtgrund aus, er sei in Afghanistan in der Provinz Ghazni geboren, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und zuletzt ab dem 16. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise illegal im Iran gelebt zu haben.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 25.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen, wo der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass er im Iran eine Ehefrau habe und auch seine Schwester, sein Bruder und seine Mutter im Iran aufhaltig seien. Einzig seine Ehefrau habe eine iranische Aufenthaltsbewilligung. Er habe nie Dokumente besessen. Als Grund für das Verlassen von Afghanistan gab er an, dass seine Familie mit seinem Onkel väterlicherseits namens XXXX aufgrund einer Grundstücksstreitigkeit verfeindet wäre und beschrieb er diesen Onkel als mächtig und mit den Taliban in Kontakt stehend. Der Beschwerdeführer und seine Familie haben ein Testament des Großvaters väterlicherseits, aus welchem hervorgehe, dass die eine Hälfte des Väterlichen Vermögens dem Vater des Beschwerdeführers gehöre und da der Beschwerdeführer der älteste Sohn sei, sei es klar dass er den Teil seines Vaters haben wolle. Der Onkel wäre zunächst damit einverstanden gewesen, aber nachdem er mit den Taliban zusammenarbeite, wolle er alles beanspruchen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei auf Veranlassung dieses Onkels von Taliban umgebracht worden, da er nicht akzeptieren wollte, dass ein Teil der Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers gehört. Nun bewirtschafte dieser Onkel die Grundstücke der Familie, da die Familie nach dem Tod seines Vaters in den Iran geflüchtet sei.3. Der Beschwerdeführer wurde am 25.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen, wo der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass er im Iran eine Ehefrau habe und auch seine Schwester, sein Bruder und seine Mutter im Iran aufhaltig seien. Einzig seine Ehefrau habe eine iranische Aufenthaltsbewilligung. Er habe nie Dokumente besessen. Als Grund für das Verlassen von Afghanistan gab er an, dass seine Familie mit seinem Onkel väterlicherseits namens römisch 40 aufgrund einer Grundstücksstreitigkeit verfeindet wäre und beschrieb er diesen Onkel als mächtig und mit den Taliban in Kontakt stehend. Der Beschwerdeführer und seine Familie haben ein Testament des Großvaters väterlicherseits, aus welchem hervorgehe, dass die eine Hälfte des Väterlichen Vermögens dem Vater des Beschwerdeführers gehöre und da der Beschwerdeführer der älteste Sohn sei, sei es klar dass er den Teil seines Vaters haben wolle. Der Onkel wäre zunächst damit einverstanden gewesen, aber nachdem er mit den Taliban zusammenarbeite, wolle er alles beanspruchen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei auf Veranlassung dieses Onkels von Taliban umgebracht worden, da er nicht akzeptieren wollte, dass ein Teil der Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers gehört. Nun bewirtschafte dieser Onkel die Grundstücke der Familie, da die Familie nach dem Tod seines Vaters in den Iran geflüchtet sei.
Der Beschwerdeführer gab an, "nie am Islam interessiert" gewesen zu sein und einen Monat nach seiner Ankunft in Österreich habe er die Bibel gelesen und die Kirche besucht. Dies sei immer interessanter geworden und deswegen wäre er Christ geworden. Die Bibel habe er von einem Freund namens XXXX in Eisenstadt erhalten. Zur Taufe des Beschwerdeführers zu Ostern sei es nicht gekommen, da er die deutsche Sprache nicht beherrsche. Er besuche die Kirche in Rechnitz. Nach der Wiedergabe der Zehn Gebote wurde dem Beschwerdeführer seitens des Vertreters der belangten Behörde mitgeteilt, dass den Informationen der belangten Behörde zufolge eine Ehe zwischen einem Christen und einer Muslimen nicht gültig sei. Der Beschwerdeführer gab an, darüber keine Informationen zu haben und sich erkundigen zu müssen und sagte: "Eines der Zehn Gebote ist, dass man den Ehebund nicht brechen darf." Er sei gut vorbereitet auf Fragen über das Christentum, da er diese Entscheidung über die Konversion nie im Leben bereuen werde, zu der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde.Der Beschwerdeführer gab an, "nie am Islam interessiert" gewesen zu sein und einen Monat nach seiner Ankunft in Österreich habe er die Bibel gelesen und die Kirche besucht. Dies sei immer interessanter geworden und deswegen wäre er Christ geworden. Die Bibel habe er von einem Freund namens römisch 40 in Eisenstadt erhalten. Zur Taufe des Beschwerdeführers zu Ostern sei es nicht gekommen, da er die deutsche Sprache nicht beherrsche. Er besuche die Kirche in Rechnitz. Nach der Wiedergabe der Zehn Gebote wurde dem Beschwerdeführer seitens des Vertreters der belangten Behörde mitgeteilt, dass den Informationen der belangten Behörde zufolge eine Ehe zwischen einem Christen und einer Muslimen nicht gültig sei. Der Beschwerdeführer gab an, darüber keine Informationen zu haben und sich erkundigen zu müssen und sagte: "Eines der Zehn Gebote ist, dass man den Ehebund nicht brechen darf." Er sei gut vorbereitet auf Fragen über das Christentum, da er diese Entscheidung über die Konversion nie im Leben bereuen werde, zu der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde.
4. Die belangte Behörde richtete mit Schreiben vom 12.1.2017 an die Staatendokumentation die Anfrage mit dem Zweck der Erforschung, ob der Beschwerdeführer die richtigen Angaben hinsichtlich seine Ehegattin und seinen letzten Wohnort im Iran gemacht habe und zum Zwecke der Prüfung ob die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente (Aufenthaltstitel der Ehegattin, Aufenthaltstitel des Schwiegervaters, Heiratsurkunde) echt seien und wurde die Staatendokumentation ersucht, im Zuge eines Gesprächs mit dem Schwiegervater des Beschwerdeführers bzw. mit der Ehegattin des Beschwerdeführers zu erheben, wo sich die Geschwister bzw. die Eltern des Beschwerdeführers aufhalten und wovon diese ihren Lebensunterhalt bestreiten. Für den Fall dass diese bereits verstorben seien, möge erfragt werden, aus welchem Grund und wann diese verstorben sind.
5. die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergab, dass die angegebene Adresse lokalisiert werden konnte und es sich dabei um ein Miethaus handelt, in welchem die Schwiegerfamilie des Beschwerdeführers wohnt. Die Identitäten der Schwiegereltern seien mithilfe der Aufenthaltsgenehmigungen, ausgestellt durch die iranische Einwanderungsbehörden, überprüft und bestätigt. Die Familie verdiene ihren Lebensunterhalt durch Herstellung und Verkauf handwerklicher Güter in einem traditionellen Familienunternehmen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, illegal im Iran aufhaltig gewesen zu sein, werde wohl stimmen, da kein Beweis bei der Suche nach einer Registrierung als Gastarbeiter gefunden werden könne. Dies werde auch durch unterstützen des Beweismaterial wie z.B. die Abwesenheit seiner Eltern im Iran, sein Alter und die Aussagen der Schwiegereltern, die die Wahrheit zu sagen schienen, unterstützt. Zur Frage nach der Echtheit der vorgelegten Dokumente gab die Staatendokumentation an, dass diese nicht befähigt sei, Dokumente auf die Echtheit hin zu überprüfen. Der Schwiegervater und die Schwiegermutter würden über die Familie des Beschwerdeführers nicht viel wissen. Es sei gesagt worden (und es schien glaubwürdig zu sein), dass der Beschwerdeführer den Iran in Ermangelung eines Aufenthaltstitels verließ und zur östlichen Grenze des Iran verbracht und nach Afghanistan abgeschoben wurde. Laut Schwiegereltern habe er Afghanistan vor über einem Jahr verlassen, was unmittelbar nach seiner Ausweisung aus dem Iran, und habe er sich auf den Weg nach Europa gemacht. Die Schwiegereltern würden nicht wissen wie oder warum die Eltern des Beschwerdeführers verstorben sind. Sie wüssten auch nicht den Aufenthaltsort der Geschwister des Beschwerdeführers und gehen davon aus, dass sich die Geschwister in XXXX Provinz in Zentralafghanistan befinden würden.5. die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergab, dass die angegebene Adresse lokalisiert werden konnte und es sich dabei um ein Miethaus handelt, in welchem die Schwiegerfamilie des Beschwerdeführers wohnt. Die Identitäten der Schwiegereltern seien mithilfe der Aufenthaltsgenehmigungen, ausgestellt durch die iranische Einwanderungsbehörden, überprüft und bestätigt. Die Familie verdiene ihren Lebensunterhalt durch Herstellung und Verkauf handwerklicher Güter in einem traditionellen Familienunternehmen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, illegal im Iran aufhaltig gewesen zu sein, werde wohl stimmen, da kein Beweis bei der Suche nach einer Registrierung als Gastarbeiter gefunden werden könne. Dies werde auch durch unterstützen des Beweismaterial wie z.B. die Abwesenheit seiner Eltern im Iran, sein Alter und die Aussagen der Schwiegereltern, die die Wahrheit zu sagen schienen, unterstützt. Zur Frage nach der Echtheit der vorgelegten Dokumente gab die Staatendokumentation an, dass diese nicht befähigt sei, Dokumente auf die Echtheit hin zu überprüfen. Der Schwiegervater und die Schwiegermutter würden über die Familie des Beschwerdeführers nicht viel wissen. Es sei gesagt worden (und es schien glaubwürdig zu sein), dass der Beschwerdeführer den Iran in Ermangelung eines Aufenthaltstitels verließ und zur östlichen Grenze des Iran verbracht und nach Afghanistan abgeschoben wurde. Laut Schwiegereltern habe er Afghanistan vor über einem Jahr verlassen, was unmittelbar nach seiner Ausweisung aus dem Iran, und habe er sich auf den Weg nach Europa gemacht. Die Schwiegereltern würden nicht wissen wie oder warum die Eltern des Beschwerdeführers verstorben sind. Sie wüssten auch nicht den Aufenthaltsort der Geschwister des Beschwerdeführers und gehen davon aus, dass sich die Geschwister in römisch 40 Provinz in Zentralafghanistan befinden würden.
6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 28.6.2017 wurde
7. Im vorgelegten Fremdakt der belangten Behörde liegt die Unterstützungserklärung von XXXX (Nachbar) und XXXX (Quartiergeberin) vom 1.10.2016 ein. Darin wird beschrieben, dass der Beschwerdeführer seit der Ankunft in Rechnitz regen Kontakt mit seinem Umfeld aufgenommen habe und am kirchlichen Leben und am Gemeindeleben teilnehme. Weiters liegt eine Bestätigung des Dompfarrers XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer in Eisenstadt an der Taufbereitung teilnehmen wolle, da in Rechnitz hierfür eine Möglichkeit nicht besteht. Ebenso liegt im vorgelegten Fremdakt eine Bestätigung des Pater XXXX, Pfarrer von Rechnitz, ein. Damit wird bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer "als aktiver Christ am fahrenden Leben regelmäßig beteiligt und bemüht ist sich zu integrieren. Jeden Sonntag besucht er die heilige Messe."7. Im vorgelegten Fremdakt der belangten Behörde liegt die Unterstützungserklärung von römisch 40 (Nachbar) und römisch 40 (Quartiergeberin) vom 1.10.2016 ein. Darin wird beschrieben, dass der Beschwerdeführer seit der Ankunft in Rechnitz regen Kontakt mit seinem Umfeld aufgenommen habe und am kirchlichen Leben und am Gemeindeleben teilnehme. Weiters liegt eine Bestätigung des Dompfarrers römisch 40 ein, wonach der Beschwerdeführer in Eisenstadt an der Taufbereitung teilnehmen wolle, da in Rechnitz hierfür eine Möglichkeit nicht besteht. Ebenso liegt im vorgelegten Fremdakt eine Bestätigung des Pater römisch 40 , Pfarrer von Rechnitz, ein. Damit wird bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer "als aktiver Christ am fahrenden Leben regelmäßig beteiligt und bemüht ist sich zu integrieren. Jeden Sonntag besucht er die heilige Messe."
8. Gegen alle Spruchpunkte des Bescheids der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die XXXX Burgenland, fristgerecht. Darin wird zu dem behaupteten Grundstücksstreit ausgeführt und auf eine ACCORD- Anfragebeantwortung vom 10.11.2011 und vom 10.12.2014 zu den Themen blutige Fehden um Grundstücke in Afghanistan und Ermangelung von das Eigentum nachweisende Dokumente betreffend Grundstücke hingewiesen. Es wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative habe und die Echtheit der vorgelegten Heiratsurkunde behauptet. Zum Thema Konversion des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass die Tauffeier aufgrund von Dolmetschermangel und einer dadurch verzögerten intensiven Vorbereitungsmöglichkeit erst Ende des Jahres 2017 stattfinden könne. Es wird auf die Folgen für den Beschwerdeführer aufgrund der Konversion hingewiesen und festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens dadurch zu unterstreichen sei, dass die Staatendokumentation die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Familie und zur Familie der Ehegattin bestätigt habe.8. Gegen alle Spruchpunkte des Bescheids der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die römisch 40 Burgenland, fristgerecht. Darin wird zu dem behaupteten Grundstücksstreit ausgeführt und auf eine ACCORD- Anfragebeantwortung vom 10.11.2011 und vom 10.12.2014 zu den Themen blutige Fehden um Grundstücke in Afghanistan und Ermangelung von das Eigentum nachweisende Dokumente betreffend Grundstücke hingewiesen. Es wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative habe und die Echtheit der vorgelegten Heiratsurkunde behauptet. Zum Thema Konversion des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass die Tauffeier aufgrund von Dolmetschermangel und einer dadurch verzögerten intensiven Vorbereitungsmöglichkeit erst Ende des Jahres 2017 stattfinden könne. Es wird auf die Folgen für den Beschwerdeführer aufgrund der Konversion hingewiesen und festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens dadurch zu unterstreichen sei, dass die Staatendokumentation die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Familie und zur Familie der Ehegattin bestätigt habe.
9. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser am Simon 20.7.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 20.11.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan (Stand: 25.9.2017) geladen wurde.
11. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde am 20.11.2017 im Beisein eines Vertreters des Verein Menschenrechte Österreich und eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt und wurde XXXX zeugenschaftlich einvernommen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte sich der Beschwerdeführer so vor: "Mein Name ist Zabi. Mein christlicher Name ist Martin. [ ] Meine Religion, als ich in Afghanistan war, war Schiit. Diese Religion habe ich geerbt und die freie Wahl, um meine Religion selbst auszusuchen, hatte ich nicht. Ich bin Hazara."11. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde am 20.11.2017 im Beisein eines Vertreters des Verein Menschenrechte Österreich und eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt und wurde römisch 40 zeugenschaftlich einvernommen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte sich der Beschwerdeführer so vor: "Mein Name ist Zabi. Mein christlicher Name ist Martin. [ ] Meine Religion, als ich in Afghanistan war, war Schiit. Diese Religion habe ich geerbt und die freie Wahl, um meine Religion selbst auszusuchen, hatte ich nicht. Ich bin Hazara."
Auf richterliche Befragung - weil er sagte, die Religion war "geerbt" – ob er sich in Afghanistan eine andere Religion gewünschten habe, gab er zur Antwort: "Ich hatte kein Interesse am Islam. Andererseits hatte ich keine Informationen zum Katholizismus."
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen und brachte vor, in den Iran geflüchtet zu sein. Nachdem er vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei, sei er in seinen Heimatsdistrikt gegangen und habe dort mitbekommen, dass sein Onkel väterlicherseits dort nach wie vor ein einflussreicher Mann sei, noch immer die Menschen unterdrückt und habe er ca. 20-25 Tage in Afghanistan zugebracht, bis er einen Schlepper engagieren habe können.
Seine Gattin wisse Bescheid, dass er in die Kirche gehe. Am Anfang habe es ihr das nicht gut gefallen. Sein Bruder und seine Schwester würden derzeit in Afghanistan in Herat leben, seine Gattin lebe im Iran. Den Geschwistern würde die Entscheidung des Beschwerdeführers nicht gefallen und bestehe auch kein guter Kontakt, seitdem die Geschwister wissen, dass er die Kirche besuche. Erstmals habe er Kontakt zum christlichen Glauben nach seiner Ankunft in Österreich bekommen, er habe auch die Geschichte je so kennengelernt und habe ihm diese sehr gut gefallen. Danach habe er begonnen in die Kirche zu gehen und führte er zur Frage "in welche Kirche" in deutscher Sprache aus, dass der zuständige Pfarrer der Kirche Pater "XXXX" sei und als er in Rechnitz gelebt habe, sei der zuständige Pater XXXX gewesen.Seine Gattin wisse Bescheid, dass er in die Kirche gehe. Am Anfang habe es ihr das nicht gut gefallen. Sein Bruder und seine Schwester würden derzeit in Afghanistan in Herat leben, seine Gattin lebe im Iran. Den Geschwistern würde die Entscheidung des Beschwerdeführers nicht gefallen und bestehe auch kein guter Kontakt, seitdem die Geschwister wissen, dass er die Kirche besuche. Erstmals habe er Kontakt zum christlichen Glauben nach seiner Ankunft in Österreich bekommen, er habe auch die Geschichte je so kennengelernt und habe ihm diese sehr gut gefallen. Danach habe er begonnen in die Kirche zu gehen und führte er zur Frage "in welche Kirche" in deutscher Sprache aus, dass der zuständige Pfarrer der Kirche Pater "XXXX" sei und als er in Rechnitz gelebt habe, sei der zuständige Pater römisch 40 gewesen.
Auf Befragen was nun in seinem persönlichen Leben anders sei als früher, als er noch beim Islam war, gab er an: "In diesem Leben fühle ich mich gut. Alle meine Sünden werden mir vergeben sein. Wenn man als Christ den Jesus in seinem Herzen bewahrt und ihn um Hilfe bittet, wird diesen Menschen die Hilfe von Jesus niemals verwehrt bleiben. Die Wunder, die Jesus bewirkt hatte, davon habe ich gelesen." Er gab danach einige Wunder wieder, z.B. die wundersame Brotvermehrung, die Hochzeit von Kanaa und eine Totenerweckung.
Anfang des Jahres 2016 habe er das erste Mal gedacht, in eine Kirche gehen zu wollen. Am Anfang seines Aufenthaltes in Österreich, nach seiner Ankunft, habe er das heilige Buch gelesen. Das erste heilige Buch habe er in Eisenstadt von einem Freund bekommen und das erste Mal sei er in Rechnitz zu einer Kirche gegangen, nachdem er vieles über das Christentum gewusst habe.
Um die Beweggründe für die Konversion zu eruieren wurde der Beschwerdeführer befragt, was im Christentum anders sei als im Islam. Dazu gab er an, dass Jesus "unsere" Sünden auf sich genommen habe und in die Kreuzigung gegangen sei und auf die Frage, ob im Islam Sünden nicht verziehen werden, antwortete er: "Ja schon. Ich weiß es nicht, aber daran glaube ich persönlich nicht. Der Prophet Mohammed hat Menschen zum Islam eingeladen und wenn man nicht Islam damals angenommen hat, wurden diese Menschen umgebracht, ihre Frauen versklavt und ihr Eigentum wurde enteignet". Dies sei zu Lebzeiten des Propheten gewesen, aber Jesus hingegen habe niemanden gezwungen das Christentum als Religion anzunehmen. Matthäus sei einer der Schüler gewesen, welcher Erpressungsgeld von Menschen genommen habe und Jesus habe auch ihn zum Christentum eingeladen, woraufhin dieser einer der zwölf Apostel geworden sei.
Eine weitere Frage, was so anders sei im Christentum als im Islam, beantwortete er mit "erstens: im Christentum steht, dass die Männer und Frauen gleichberechtigt sind. Die Moslems sind aber nicht so, keine Gleichberechtigung. Nachdem man getauft ist, werden alle Sünden von Jesus vergeben. Jesus hat sich geopfert für die Sünden der Menschen und er ging zur Kreuzigung."
Er bezeichnete sich als "sehr glücklich, dass ich jetzt ein Christ bin".
Für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan, würde er, auch wenn er getötet werden würde, "nicht seine Religion von seinem Herzen trennen", so der Beschwerdeführer. Die Frage, ob er für seine neue Religion sogar den Tod in Afghanistan auf sich nehmen würde, beantwortete er mit "ja". Daraufhin wurde er von der Richterin befragt, warum er dann aus Angst vor dem Tod geflüchtet sei, wo er doch jetzt keine Angst mehr vor dem Tod habe. Er gab an: "Nun ist das anders. Wenn ich jetzt getötet werden würde, dann habe ich in dem Fall Unsterblichkeit erlangt und mein Weg führt mich in den Himmel."
Er wurde von der Richterin damit konfrontiert, dass es auch im Islam ein Paradies gäbe und antwortete er darauf, nicht daran zu glauben, da der Prophet Mohammed Menschen, die seiner Einladung zum Islam nicht gefolgt wären, angegriffen hätte und die Moslems nach wie vor Nachfolger von Mohammed seien. Dies sei seine persönliche Meinung, aber dürfe man über keine Religion etwas Schlechtes sagen.
Der Beschwerdeführer gab an mit seiner Ehefrau verheiratet bleiben zu wollen. Damit konfrontiert, was er tun würde, wenn diese von ihm mit dem Hinweis, mit einem Christen nicht verheiratet zu sein wollen, die Scheidung begehre, gab der Beschwerdeführer zur Antwort, man könne nicht einen anderen zwingen und wenn sie sich von ihm scheiden lassen würde, würde er die Scheidung einreichen. Er könne sie nicht dazu zwingen, mit ihm verheiratet zu sein.
Auf die Frage ob es einen Unterschied für ihn mache, wenn seine Ehefrau ihm sage, sie begehre die Scheidung, da sie einen anderen Mann kennengelernt habe, gab er an, dass er sie nicht zwingen würde wollen, wenn sie mit ihm nicht verheiratet sein wolle.
Für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte er den Tod durch seinen Onkel väterlicherseits, da in dieser überall in Afghanistan ausfindig machen könne, da er in Kontakt mit den Taliban stehe. Die Richterin hielt ihm vor, dass er geltend mache, Angst vor der Tötung durch den Onkel zu haben, aber vor einer Tötung aufgrund der Tatsache, dass er Christ ist, keine Angst zu haben und gab er darauf zur Antwort: "Das stimmt, dass das Leben das wertvollste ist was man hat, aber es heißt nicht wenn man wegen seiner Religionsangehörigkeit getötet werden würde, dass man seine eigene Religion verstecken muss".
Er habe nach wie vor Kontakt zu seiner Ehegattin, manchmal täglich, manchmal jeden zweiten Tag und zuletzt in der Nacht vor der Verhandlung.
Er sei in Afghanistan nie bei einer Partei gewesen, und auch nie verfolgt oder bedroht worden aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, aber gab er an, dass Hazara in Afghanistan allgemein wegen ihrer Volksgruppe von den Taliban bedroht wären. Wegen seiner damaligen Religion Islam sei er in Afghanistan nicht bedroht worden, aber auch sein Onkel mütterlicherseits wisse nun Bescheid, dass er Christ sei, das sei jener Onkel bei dem er auf der Flucht vor dem Onkel väterlicherseits Unterschlupf genommen habe. Dieser Onkel habe ihn beschimpft und habe ihm unterstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion den Namen der Familie beschädigt und Schande gebracht habe und ein Ungläubiger geworden wäre. Er sei in Afghanistan nie in Haft gewesen und habe auch keine Probleme mit Behörden, Polizei oder Gerichten gehabt.
Er habe keine Verwandten in Österreich. Nach Erklärung seiner Tätigkeiten in der Freizeit teilte der Beschwerdeführer mit, dass er als Fliesenleger arbeiten wolle und manchmal in die Kirche gehe um zu beten. Er bete das Vater unser, das Glaubensbekenntnis und "Heilige Maria".
Der zeugenschaftlich Befragte XXXX wurde wahrheitserinnert und auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage sowie auf das Aussageverweigerungsrecht über alles das ihm in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde, hingewiesen, und gab an:Der zeugenschaftlich Befragte römisch 40 wurde wahrheitserinnert und auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage sowie auf das Aussageverweigerungsrecht über alles das ihm in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde, hingewiesen, und gab an:
"Ich kenne den Beschwerdeführer seit ca. zwei Jahren. Als er in Rechnitz wohnte, schenkte ich in die Bibel auf Farsi und den Katechismus. In Rechnitz war der Beschwerdeführer immer in der Messe, das wurde mir zugetragen. Aber es gab dort keinen Dolmetscher. Der Beschwerdeführer eignete sich das Wissen um den christlichen Glauben autodidakt an und als er im Oktober nach Eisenstadt übersiedelt war, habe ich die Fortschritte seines Glaubenswissen sehr intensiv geprüft. Sein Wissensstand war so gut, dass ich beschlossen habe, ihn am kommenden Sonntag zu taufen. Es gab in unserer Pfarrer XXXX St. XXXX einen Katechumenat-Kurs 20 Teilnehmern, welche sich ein Jahr lang auf die Taufe vorbereiteten und den Teilnehmern habe ich nach der Prüfung von XXXX [Anm:"Ich kenne den Beschwerdeführer seit ca. zwei Jahren. Als er in Rechnitz wohnte, schenkte ich in die Bibel auf Farsi und den Katechismus. In Rechnitz war der Beschwerdeführer immer in der Messe, das wurde mir zugetragen. Aber es gab dort keinen Dolmetscher. Der Beschwerdeführer eignete sich das Wissen um den christlichen Glauben autodidakt an und als er im Oktober nach Eisenstadt übersiedelt war, habe ich die Fortschritte seines Glaubenswissen sehr intensiv geprüft. Sein Wissensstand war so gut, dass ich beschlossen habe, ihn am kommenden Sonntag zu taufen. Es gab in unserer Pfarrer römisch 40 St. römisch 40 einen Katechumenat-Kurs 20 Teilnehmern, welche sich ein Jahr lang auf die Taufe vorbereiteten und den Teilnehmern habe ich nach der Prüfung von römisch 40 [Anm:
Beschwerdeführer] gesagt, sie sollten sich ein Beispiel nehmen an seinem Wissensstand."
Auf richterliche Befragung, ob eine Taufe in Rechnitz somit also bislang gescheitert war in Ermangelung eines Katechumenat-Kurses und aufgrund dessen, dass es dort keinen Dolmetscher gab, bestätigte dies der Zeuge.
Auf Befragen durch die Richterin, ob der Beschwerdeführer ihm gegenüber Gründe nannte, warum er den Islam verlassen habe, gab der Zeuge an: "Ja, hat er, aber eher mehr jene positiven Gründe, welche ihn am Christentum faszinieren. Er hat genannt als Gründe für das abwenden vom Islam: Die negativen Erfahrungen im Zusammenhang mit der islamischen Praxis im Hinblick auf Gewalt und Zwang. Er hat das Christentum in Österreich kennengelernt und hat gesagt, dass es ihn fasziniert hat, was er in der Heiligen Schrift über die Aussagen und Handlungen Jesu Christi, die Liebe, die Jesu ausstrahlt und die Freiwilligkeit gelesen hat."
Die Richterin befragte den Zeugen, ob er der Auffassung sei, dass der Beschwerdeführer aus fester Überzeugung und mit einem ernst gemeinten Einstellungswandel konvertieren wolle und gab dazu der Zeuge an: "Da würde ich sogar einen Eid darauf ablegen. Ich sehe ihn nun jeden Tag. Es ist schwer in Worte zu fassen, aber ist sogar tagsüber in der Kirche und betet, es zeigt sich in seinem Umgang mit Mitmenschen und wie er in der Kirche mitarbeitet. Er erscheint mir vom Gefühl her sehr überzeugt und das Beispiel gebe ich an: Bei Abfragen von Prüfungsfragen merkt man bei manchen Leuten ob es gelerntes Wissen ist wie bei naturkundlichen Fächern, aber bei ihm spürt man ist durch, wie er es sagt. Ich habe auch einen sehr guten Dolmetsch."
Auf Befragen durch die Richterin, ob der Beschwerdeführer dem Zeugen gegenüber einmal erwähnt habe, dass er mit seinen Angehörigen in Afghanistan über seinen Glaubenswandel gesprochen habe, gab der Zeuge an: "Was seine Frau betrifft, ja. Sie war anfangs nicht erfreut, jetzt akzeptierte seine Entscheidung. Ob er mir von der nunmehrigen Haltung seiner Geschwister davon erzählt hat, dazu gebe ich an, das weiß ich nicht mehr."
Seitens des Rechtsvertreters wurden an den Zeugen keine Fragen gerichtet.
Dem Beschwerdeführer wurde der Länderbericht der Staatendokumentation gemeinsam mit der Ladung übermittelt und wurde ihm mitgeteilt, dass die erkennende Richterin beabsichtige, diesen Länderbericht ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Der Rechtsvertreter verwies darauf, dass auch nach diesem Länderbericht Konvertiten verfolgt würden und wolle er daher keine weitere Stellung dazu nehmen. Der Beschwerdeführer selbst brachte zum Länderbericht vor, dass sein Wohngebiet derzeit unter Herrschaft der Taliban liege und Regierungsstreitkräfte dort keinerlei Einfluss hätten.
12. Der Taufschein des Beschwerdeführers wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Wege der belangten Behörde übermittelt und langte dem Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2017 ein. Es handelt sich um den Taufschein der (Erz-)Diözese XXXX, Pfarre XXXX – Dompfarre, vom 23.11.2017, Zahl XXXX, wonach der Beschwerdeführer am 26.11.2017 (zusätzlicher Aufnahme: Martin) das heilige Sakrament der Taufe empfangen hat.12. Der Taufschein des Beschwerdeführers wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Wege der belangten Behörde übermittelt und langte dem Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2017 ein. Es handelt sich um den Taufschein der (Erz-)Diözese römisch 40 , Pfarre römisch 40 – Dompfarre, vom 23.11.2017, Zahl römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer am 26.11.2017 (zusätzlicher Aufnahme: Martin) das heilige Sakrament der Taufe empfangen hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara aus der Provinz Ghazni. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan und lebte bis zu seiner Abschiebung nach Afghanistan im Iran. Der Beschwerdeführer flüchtete danach nach Europa. Er reiste schlepperunterstützt unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 2.6.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und gesund.
Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zum islamischen Glauben. In Österreich ist er erstmalig mit dem christlichen Glauben in Berührung gekommen und hat sich in Österreich mit dem christlichen Glauben und den Lehren der katholischen Kirche vertraut gemacht. Der Beschwerdeführer empfing am 26.11.2017 in der Pfarre XXXX der römisch-katholischen Kirche das heilige Sakrament der Taufe.Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zum islamischen Glauben. In Österreich ist er erstmalig mit dem christlichen Glauben in Berührung gekommen und hat sich in Österreich mit dem christlichen Glauben und den Lehren der katholischen Kirche vertraut gemacht. Der Beschwerdeführer empfing am 26.11.2017 in der Pfarre römisch 40 der römisch-katholischen Kirche das heilige Sakrament der Taufe.
Der Beschwerdeführer besucht den Gottesdienst, er arbeitet in der Kirche mit Unzucht die Kirche auch tagsüber auf, um zu beten.
Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert und würde seinen Glauben auch im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ausüben.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich von der Grundversorgung und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt:
Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004).
Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017).
Parlament und Parlamentswahlen
Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017).
Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden
müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu- Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016).
Parteien
Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).
Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015).
Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das
"Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA
zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017).
USIP – United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan,
http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015
Religionsfreiheit
Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und
Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch: CSR 8.11.2016).Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016).
Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016).
Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016).
Blasphemie – welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016).
Christen und Konversionen zum Christentum
Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vgl. auch: USDOS.10.8.2016).Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vergleiche auch: USDOS.10.8.2016).
Nichtmuslim/innen, z.B. Sikhs, Hindus und Christen, sind Belästigungen ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Nachdem Religion und Ethnie stark miteinander verbunden sind, ist es schwierig die vielen Vorfälle nur als Vorfälle wegen religiöser Identität zu kategorisieren (USDOS 10.8.2016).
Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vgl. USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vergleiche USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).
Die Christen verlautbarten, dass die öffentliche Meinung gegenüber Missionierung feindlich ist. Es gibt keine öffentlichen Kirchen (CRS 8.11.2016). Für christliche Afghan/innen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u.a. in verschiedenen Botschaften sowie auf dem Gelände der internationalen Truppen statt (AA 9.2016). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012).
Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014).Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vergleiche BBC 15.10.2014).
Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014).Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft, zur Identität sowie zur familiären Situation des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf den Inhalt des vorgelegten Fremdaktes der belangten Behörde. Die Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des Fremdaktes.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich von der Grundversorgung lebt und in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister und in das Grundversorgungssystem.
Die Feststellung, der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Angehörigen hat, fußt auf der glaubhaften Angabe des Beschwerdeführers in den Einvernahmen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (Taufschein) sowie aus der Befragung des Beschwerdeführers und der Einvernahme des Zeugen Dompfarrer XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (Taufschein) sowie aus der Befragung des Beschwerdeführers und der Einvernahme des Zeugen Dompfarrer römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Konversion vom Islam zum Christentum) aus folgenden Gründen als glaubhaft:
In der mündlichen Verhandlung konnte der nach der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung getaufte Beschwerdeführer bei der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht durch seine Antworten glaubhaft dartun, dass er sich mit dem Unterschied seiner bisherigen Religion und dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat:
während Jesus niemanden gezwungen hätte, das Christentum anzunehmen, wäre im Islam zu Lebzeiten des Propheten die islamische Religion aufgezwungen worden und die Menschen, welche nicht Folge leisteten, getötet worden.
Zu der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist zu sagen, dass bereits die Ermittlungen der belangten Behörde im Wege der Staatendokumentation ergeben haben, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Schwiegerfamilie und zur Ehegattin korrekt waren und die Annahme seiner Glaubwürdigkeit sich nicht nur vom persönlichen Eindruck herleitete, sondern auch daher, dass seine Antworten von Sicherheit in der Beantwortung der Fragen gekennzeichnet waren.
Der Beschwerdeführer überzeugte auch mit seinem Wissen über den christlichen Glauben, so berichtete er über Passagen aus der Heiligen Schrift wie etwa die Hochzeit von Kanaa, die Totenerweckung und die wundersame Brotvermehrung und berichtete über den zunächst als Zöllner tätig gewesenen Matthäus, welcher sich Jesus anschließt und einer der zwölf Apostel wurde. Der Beschwerdeführer - welcher vor der belangten Behörde unter anderem die zehn Gebote wiedergab - nannte die von ihm gebeteten Gebete und wurde auch vom Zeugen glaubwürdig vorgebracht, dass der Beschwerdeführer auch tagsüber in der Kirche sitze und bete.
Da es nicht bloß auf den Wissensstand um den katholischen Glauben und seine Lehren ankommt, wurde auch die persönliche Einstellung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben überprüft, um zu eruieren, ob dieser aus fester Überzeugung und mit einem ernstgemeinten Einstellungswandel sich dem christlichen Glauben zu- und von dem Islam abgewandt hatte. Der Beschwerdeführer stellte sich vor mit "Mein christlicher Name ist Martin" und brachte glaubwürdig vor, dass er seine ehemalige Religion einschränkend empfand. Durch die Angabe des "unser", dass Jesus "unsere" Sünden auf sich genommen habe, "mein christlicher Name", "meine Religion" und "dass ich jetzt ein Christ bin", bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass auch er sich Jesus – welcher im christlichen Glauben eine Rolle spielt - zugehörig fühlt, in dem er sich in den Kreis jener, deren Sünden Jesus auf sich genommen habe, zugehörig bezeichnet.
Der Zeuge Dompfarrer XXXX gab auf die Frage der Richterin, ob er der Auffassung sei, dass der Beschwerdeführer aus fester Überzeugung und mit einem ernst gemeinten Einstellungswandel konvertieren möchte, an: "da würde ich sogar einen Eid darauf ablegen".Der Zeuge Dompfarrer römisch 40 gab auf die Frage der Richterin, ob er der Auffassung sei, dass der Beschwerdeführer aus fester Überzeugung und mit einem ernst gemeinten Einstellungswandel konvertieren möchte, an: "da würde ich sogar einen Eid darauf ablegen".
Die Frage, ob der Beschwerdeführer auch im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan beim Christentum verbleiben möchte, beantwortete er dahingehend, dass er seine Religion nicht von seinem Herzen trennen würde, auch wenn er getötet werden würde. Er würde für die neue Religion sogar den Tod in Afghanistan auf sich nehmen.
Unter Berücksichtigung des vorgelegten Taufscheins, der Aussage des Zeugen, dass der Beschwerdeführer auch tagsüber die Kirche aufsucht um zu beten und in der Kirche mitarbeitet, und der schriftlichen Mitteilung der Personen XXXX und XXXX, wonach der Beschwerdeführer sich schon in Rechnitz am religiösen Gemeindeleben aktiv beteiligte, ergibt sich in Zusammenschau mit dem vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindruck, dass es hinsichtlich Nachfluchtgrund "Konversion" keinen Grund zu Zweifel gibt, dass der Beschwerdeführer ein aktives Leben als Christ führt und Mitglied der katholischen Kirche in der Dompfarre in XXXX ist und regelmäßig die Gottesdienste besucht, die Kirche auch tagsüber aufsucht und sich mit den Lehren der christlichen Kirche befasst.Unter Berücksichtigung des vorgelegten Taufscheins, der Aussage des Zeugen, dass der Beschwerdeführer auch tagsüber die Kirche aufsucht um zu beten und in der Kirche mitarbeitet, und der schriftlichen Mitteilung der Personen römisch 40 und römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer sich schon in Rechnitz am religiösen Gemeindeleben aktiv beteiligte, ergibt sich in Zusammenschau mit dem vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindruck, dass es hinsichtlich Nachfluchtgrund "Konversion" keinen Grund zu Zweifel gibt, dass der Beschwerdeführer ein aktives Leben als Christ führt und Mitglied der katholischen Kirche in der Dompfarre in römisch 40 ist und regelmäßig die Gottesdienste besucht, die Kirche auch tagsüber aufsucht und sich mit den Lehren der christlichen Kirche befasst.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das heilige Sakrament der Taufe erst am Sonntag nach der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht empfing, ist laut dem glaubwürdigen Zeugen Dompfarrer XXXX dem geschuldet, dass dem Beschwerdeführer in Ermangelung eines geeigneten Dolmetsch in jener Pfarre, welcher er zunächst angehörte, eine für ihn adäquate religiöse Betreuung zunächst nicht angedeiht ist. Aus den beiden im vorgelegten Fremdakt einliegenden Schreiben des vor dem Gericht zeugenschaftlich Befragten Dompfarrer XXXX vom 23.10.2016 und vom 24.5.2017 geht dies ebenso hervor.Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das heilige Sakrament der Taufe erst am Sonntag nach der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht empfing, ist laut dem glaubwürdigen Zeugen Dompfarrer römisch 40 dem geschuldet, dass dem Beschwerdeführer in Ermangelung eines geeigneten Dolmetsch in jener Pfarre, welcher er zunächst angehörte, eine für ihn adäquate religiöse Betreuung zunächst nicht angedeiht ist. Aus den beiden im vorgelegten Fremdakt einliegenden Schreiben des vor dem Gericht zeugenschaftlich Befragten Dompfarrer römisch 40 vom 23.10.2016 und vom 24.5.2017 geht dies ebenso hervor.
Dem Beschwerdeführer kann somit nicht vorgeworfen werden, dass er die Taufe erst nach der Zustellung des bekämpften Bescheids empfing.
Was die Glaubwürdigkeit des befragten Zeugen XXXX anbelangt ist zu sagen, dass sich die Annahme seiner Glaubwürdigkeit nicht nur vom persönlichen Eindruck herleitete. Seine Zeugenaussage war von Sicherheit in der Beantwortung der Fragen gekennzeichnet und war der Zeuge auch deshalb glaubwürdig, weil er bei der Beantwortung der Fragen auch glaubhafte Emotionen zeigte. Das Gericht ist bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen nicht nur auf den Wortlaut der Aussage beschränkt, sondern es steht ihm frei in diesem Zusammenhang auch aus anderen Verfahrensergebnissen und auch aus dem Vorbringen und Handeln der in der Verhandlung auftretenden Personen Rückschlüsse zu ziehen (OGH 24.01.1980, 8Ob528/79, 5Ob534/79).Was die Glaubwürdigkeit des befragten Zeugen römisch 40 anbelangt ist zu sagen, dass sich die Annahme seiner Glaubwürdigkeit nicht nur vom persönlichen Eindruck herleitete. Seine Zeugenaussage war von Sicherheit in der Beantwortung der Fragen gekennzeichnet und war der Zeuge auch deshalb glaubwürdig, weil er bei der Beantwortung der Fragen auch glaubhafte Emotionen zeigte. Das Gericht ist bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen nicht nur auf den Wortlaut der Aussage beschränkt, sondern es steht ihm frei in diesem Zusammenhang auch aus anderen Verfahrensergebnissen und auch aus dem Vorbringen und Handeln der in der Verhandlung auftretenden Personen Rückschlüsse zu ziehen (OGH 24.01.1980, 8Ob528/79, 5Ob534/79).
Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass der Zeuge XXXX, welcher auf die Frage ob er der Auffassung sei, dass der Beschwerdeführer aus fester Überzeugung und mit einem ernst gemeinten Einstellungswandel konvertieren möchte, angab: "da würde ich sogar einen Eid darauf ablegen", ein katholischer Geistlicher ist, welcher für den Fall einer Falschaussage nicht bloß strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten hätte, sondern auch mit seinem Gewissen in Einklang zu bringen hätte, gegen das achte Gebot der zehn Gebote verstoßen zu haben. Es ist daher davon auszugehen, dass ein solcher Zeuge die gegenständliche Frage nicht ohne Bedacht so beantworten würde, wie sie der Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht beantwortet hat.Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass der Zeuge römisch 40 , welcher auf die Frage ob er der Auffassung sei, dass der Beschwerdeführer aus fester Überzeugung und mit einem ernst gemeinten Einstellungswandel konvertieren möchte, angab: "da würde ich sogar einen Eid darauf ablegen", ein katholischer Geistlicher ist, welcher für den Fall einer Falschaussage nicht bloß strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten hätte, sondern auch mit seinem Gewissen in Einklang zu bringen hätte, gegen das achte Gebot der zehn Gebote verstoßen zu haben. Es ist daher davon auszugehen, dass ein solcher Zeuge die gegenständliche Frage nicht ohne Bedacht so beantworten würde, wie sie der Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht beantwortet hat.
Laut Angaben des Zeugen hat sich der Beschwerdeführer mit der Bibel in Farsi und dem Katechismus – beides wurde ihm vom Zeugen geschenkt – autodidakt vertraut gemacht und als dieser in das Zuständigkeitsgebiet der Pfarre XXXX St. XXXX übersiedelte, wurde er bei einer intensiven Prüfung seines Glaubenswissens vom Zeugen als "so gut" bezeichnet, dass dieser beschlossen hatte, ihn zu taufen. Somit war es nicht, dass der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich bis zur Zustellung des bekämpften Bescheids sich nicht näher mit der nun als Nachfluchtgrund ins Treffen geführten Konversion beschäftigt hatte.Laut Angaben des Zeugen hat sich der Beschwerdeführer mit der Bibel in Farsi und dem Katechismus – beides wurde ihm vom Zeugen geschenkt – autodidakt vertraut gemacht und als dieser in das Zuständigkeitsgebiet der Pfarre römisch 40 St. römisch 40 übersiedelte, wurde er bei einer intensiven Prüfung seines Glaubenswissens vom Zeugen als "so gut" bezeichnet, dass dieser beschlossen hatte, ihn zu taufen. Somit war es nicht, dass der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich bis zur Zustellung des bekämpften Bescheids sich nicht näher mit der nun als Nachfluchtgrund ins Treffen geführten Konversion beschäftigt hatte.
Daher ist aus den dargelegten plausiblen Gründen auch davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall keine Scheinkonversion vorliegt und dass der Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan beabsichtigt, die von ihm gewählte Religion auszuüben. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt bestätigte der Beschwerdeführer dies mit der Aussage, er würde seine Religion nicht von seinem Herzen trennen, auch wenn er getötet werden würde und würde in Afghanistan sogar den Tod für die neue Religion auf sich nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Art 130 Abs 4 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden und gelangt das Bundesverwaltungsgericht beim Erkennen über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die Angabe "meine Religion" und "unsere Sünden" zu überzeugen vermochte, dass er den christlichen Glauben als seine Religion ansieht, er selbst sich dieser zugehörig fühlt und zu dieser bekennt.Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden und gelangt das Bundesverwaltungsgericht beim Erkennen über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die Angabe "meine Religion" und "unsere Sünden" zu überzeugen vermochte, dass er den christlichen Glauben als seine Religion ansieht, er selbst sich dieser zugehörig fühlt und zu dieser bekennt.
Die Feststellungen zur Religionsfreiheit bzw. zur Konversion zum Christentum in Afghanistan ergeben sich aus dem dem Beschwerdeführer mit der Verhandlungsladung übermittelten und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht thematisierten Länderbericht der Staatendokumentation sowie dem zwischenzeitig aktualisierten Länderbericht idF 25.9.2017, von welchem dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben wurde, dass dieser der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.Die Feststellungen zur Religionsfreiheit bzw. zur Konversion zum Christentum in Afghanistan ergeben sich aus dem dem Beschwerdeführer mit der Verhandlungsladung übermittelten und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht thematisierten Länderbericht der Staatendokumentation sowie dem zwischenzeitig aktualisierten Länderbericht in der Fassung 25.9.2017, von welchem dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben wurde, dass dieser der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.
Dabei handelt es sich um gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellte Länderbericht der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welche der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Die Länderfeststellungen stützen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, welche in ihren Aussagen ein einzelfallunabhängiges schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Der Beschwerdeführer und dessen Vertreter gaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Äußerung ab, aus welcher zu erkennen wäre, dass sie dem Länderbericht entgegen getreten. Der Beschwerdeführer erklärte sich im Beisein seines Rechtsvertreters einverstanden, dass das Gericht den Länderbericht idF 25.9.2017 zur Entscheidungsfindung heranzieht.Dabei handelt es sich um gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellte Länderbericht der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welche der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Die Länderfeststellungen stützen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, welche in ihren Aussagen ein einzelfallunabhängiges schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Der Beschwerdeführer und dessen Vertreter gaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Äußerung ab, aus welcher zu erkennen wäre, dass sie dem Länderbericht entgegen getreten. Der Beschwerdeführer erklärte sich im Beisein seines Rechtsvertreters einverstanden, dass das Gericht den Länderbericht in der Fassung 25.9.2017 zur Entscheidungsfindung heranzieht.
Der Beschwerdeführer hat somit in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und umfassend dargelegt, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert ist und war sein Vorbringen betreffend die Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund der dargelegten Konversion, insbesondere unter Zugrundelegung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Länderberichten zur allgemeinen Lage von Christen und Konvertiten in Afghanistan, als glaubhaft zu beurteilen.
Zu dem vom Beschwerdeführer als für das Verlassen Afghanistans kausal angegebenen Fluchtgrund ist zu sagen, dass in Anbetracht der Konversion des Beschwerdeführers von einer weiteren Ermittlungstätigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes dazu Abstand genommen werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Ad Spruchpunkt A) Entscheidung in der Sache
Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 21.9.2000, 2000/20/0286).
Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen
(VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht
(VwGH 6.10.1999, 99/01/0279; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.4.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.6.1997, 95/01/0627; 19.3.1997, 95/01/0466).Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anmerkung 1 zu Paragraph 45,, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.4.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.6.1997, 95/01/0627; 19.3.1997, 95/01/0466).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 5.11.1992, 92/01/0792; 9.3.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Art. 1 Abschnitt A Z 2) haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die beststehende Verfolgungsgefahr (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2,) haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die beststehende Verfolgungsgefahr (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (VwGH 1.6.1994, 94/18/0263; 1.2.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – in diesem Fall wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 8.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 8.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich der Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich der Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Der Beschwerdeführer brachte ist nun ein getauftes Mitglied der Katholischen Kirche und somit vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert und gab er im Wege seines Rechtsvertreters in der Verhandlung an, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen Verfolgung drohe. Damit macht der Beschwerdeführer einen Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs 2 AsylG geltend.Der Beschwerdeführer brachte ist nun ein getauftes Mitglied der Katholischen Kirche und somit vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert und gab er im Wege seines Rechtsvertreters in der Verhandlung an, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen Verfolgung drohe. Damit macht der Beschwerdeführer einen Nachfluchtgrund im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, AsylG geltend.
Wie der VwGH bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen – in Österreich eingetretenen – Umstände, mit welchen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.9.1997, 96/20/0923).
Nach der Judikatur des VwGH kommt es für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion des Beschwerdeführers nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Heimatland mit dieser Religion in Berührung gekommen ist, sondern vielmehr auf dessen nunmehr bestehende Glaubensüberzeugung (vgl. VwGH, 17.9.2008, 2008/23/0675).Nach der Judikatur des VwGH kommt es für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion des Beschwerdeführers nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Heimatland mit dieser Religion in Berührung gekommen ist, sondern vielmehr auf dessen nunmehr bestehende Glaubensüberzeugung vergleiche VwGH, 17.9.2008, 2008/23/0675).
Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäische Union (EUGH) vom 5.9.2012 in den verbundenen Rechtssachen C71/11 und C99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch VfGH 12.6.2013, U2087/2012-17).
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; 99/20/0550; VwGH 19.12.2001, 2000/20/0369; VwGH 17.10.2002; 2000/20/0102; VwGH 30.6.2005, 2003/20/0544).
Der VwGH verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und zu seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber alleine nicht ausreichend (vgl. VwGH 14.11.2007, 2004/20/2015).Der VwGH verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und zu seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber alleine nicht ausreichend vergleiche VwGH 14.11.2007, 2004/20 aus 2015,).
Auf Grund der umfassender Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu seinen Beweggründen für die Konversion und zu seinem christlichen Glauben und aufgrund der glaubwürdigen Angaben des befragten Zeugen in der Verhandlung und schriftlich an die belangte Behörde (Schreiben vom 23.10.2016 und vom 24.5.2017) gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des Beschwerdeführers nur zum Schein erfolgt wäre, da die Gründe für eine nach der Zustellung des bekämpften Bescheids erfolgten Taufe plausibel dargelegt wurden.
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden
(VwGH 9.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (vgl. VwGH 8.7.2000, 99/20/0203; 21.9.2000, 98/20/0557).(VwGH 9.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen vergleiche VwGH 8.7.2000, 99/20/0203; 21.9.2000, 98/20/0557).
Zusammenfassend ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nach Befragung des Beschwerdeführers und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan, dass der Beschwerdeführer als Person mit christlicher Überzeugung – welche er nicht verleugnen, sondern ausüben möchte – im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner religiösen Überzeugung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite – ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatliches Schutz zukäme – ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig die Gottesdienste und sucht das Gotteshaus auch unter der Woche zum Beten auf und bringt sich in der Kirchengemeinschaft ein ("er in der Kirche mitarbeitet", so der Zeuge). Der Beschwerdeführer brachte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck, dass er den christlichen Glauben als "seine" Religion ansieht und gab er an, dass er in Afghanistan kein Interesse am Islam gehabt habe und stellt er sich bereits mit seinem christlichen Namen Martin vor.
Der Beschwerdeführer vermochte vor dem Bundesverwaltungsgericht durch seine Antworten aber auch darzutun, dass er sich mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat. Dies ist erkennbar an seinen Angaben über die von Jesus vollbrachten Wunder, über eine kurze Ausführung zum Leben des Apostels Matthäus vor dessen Entschluss, Jünger Jesu zu werden. Das Niveau des Wissensstands über den christlichen Glauben wurde auch vom Zeugen bestätigt, in dem dieser sagte, dass der Beschwerdeführer bei intensiver Prüfung einen "so guten" Wissensstand hatte und dieser den 20 Teilnehmern des Katechumenat-Kurses gesagt habe, diese sollten sich ein Beispiel am Beschwerdeführer nehmen und "beim Abfragen von Prüfungsfragen merkt man bei manchen Leuten ob es gelerntes Wissen ist [ ], aber bei ihm spürt man es durch, wie er es sagt."
Insgesamt konnte der Beschwerdeführer seinen in Österreich gesetzten Nachfluchtgrund glaubhaft darlegen.
Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert und würde seinen Glauben auch im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ausüben, dies brachte er in der mündlichen Verhandlung auf Befragen vor.
Mit seinen Aussagen "Auch wenn ich getötet werden würde, würde ich meine Religion nicht von meinem Herzen trennen" und die Bejahung der Frage, ob er für die neue Religion sogar den Tod in Afghanistan auf sich nehmen würde, bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Konversion vom Islam zum Christentum den Tod oder unmenschliche Behandlung befürchte. Diese Befürchtung deckt sich auch mit den vertrauenswürdigen Ausführungen im Länderbericht der Staatendokumentation aus folgenden drei Gründen:
Erstens ist im Länderbericht dokumentiert, dass die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ablehnend ist und sich die Christen in Afghanistan nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Konvertiten bekennen sich nicht öffentlich und gibt es keine Gotteshäuser, wo außerhalb des häuslichen Rahmens eine Religionsausübung möglich wäre.
Zweitens deshalb, da die im Jahre 2004 angenommene Verfassung Afghanistans zwar vorsieht, dass alle Bürger Afghanistans gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben, die Verfassung aber auch vorsieht, dass gegen die Grundsätze und Bestimmungen der Staatsreligion Islam nicht verstoßen werden dürfe und es mangels Stufenbau der afghanischen Rechtsordnung an einer einheitlichen Interpretation der Verfassung fehlt. Damit gehen – siehe das Länderinformationsblatt unter "2. Politische Lage" – nicht nur willkürliche Rechtsanwendung einhergehen, sondern auch immer wieder Menschenrechtsverletzungen.
Und drittens deshalb, da im Länderbericht dokumentiert ist, dass Apostasie strafrechtlich mit dem Tode sanktioniert werden könnte (Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, sofern sie die Apostasie nicht bereuen), auch wenn laut aktuellem Länderbericht bislang keiner aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet wurde.
In Zusammenschau seiner Aussagen, dass er schon früher an der Staatsreligion Afghanistans kein Interesse hatte und seinen Aussagen ist unter Hinweis auf den Länderbericht im Hinblick auf den in der afghanischen Verfassung verankerten Islamvorbehalt und den Grundsatz, dass einem Muslimen Glaubensfreiheit verwehrt wird, zu sagen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Abkehr von der in Afghanistan geltenden Staatsreligion Islam und seinem gewollten Verbleib beim Christentum in Afghanistan der Tod drohen könnte und aufgrund dessen, dass die gesellschaftliche Haltung gegenüber konvertierten Christen ablehnend ist und Nichtmuslime Belästigungen ausgesetzt sind und in manchen Fällen sogar Gewalt, auch ihm so ein Schicksal drohen könnte.
Dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum den afghanischen Behörden oder den Bekannten und Freunden des Beschwerdeführers verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden bzw. hat der Beschwerdeführer, wie bereits in der Beweiswürdigung behandelt, in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, "seine Religion" weiter praktizieren zu wollen.
Aufgrund des in Afghanistan gültigen islamischen Rechtes nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie aufgrund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die bereits dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.
Daher ist basierend auf den Ermittlungsergebnissen davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum Konvertierten, vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs 1 AsylG vor.Daher ist basierend auf den Ermittlungsergebnissen davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum Konvertierten, vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, AsylG vor.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Ad Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.
Schlagworte
Apostasie, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W264.2165768.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018