TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/21 W186 2142554-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2017
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Entscheidungsdatum

21.12.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §40 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs1 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch

W186 2142554-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Ronald Frühwirth, gegen die Festnahme am 07.11.2016, die Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis 08.11.2016 und die Abschiebung am 08.11.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Ronald Frühwirth, gegen die Festnahme am 07.11.2016, die Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis 08.11.2016 und die Abschiebung am 08.11.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG und § 46 Abs. 1 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Dublinverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach Einreise am 18.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

1.2. Eine durchgeführte EURODAC- Abfrage ergab keinen Treffer.

1.3. Im Rahmen einer ersten Prognoseentscheidung wurde das Verfahren am 19.12.2015 gem. § 19 Abs. 2 AsylG zugelassen.1.3. Im Rahmen einer ersten Prognoseentscheidung wurde das Verfahren am 19.12.2015 gem. Paragraph 19, Absatz 2, AsylG zugelassen.

1.4. Aufgrund der Aktenlage und der Aussagen des BF hinsichtlich seines Reiseweges und der erfolgten Einreise über Kroatien leitete das BFA, nach neuerlicher Prüfung des Verfahrens, mit Datum vom 14.03.2016 ein Konsultationsverfahren gem. Art 13 Abs. 1 Dublin III VO mit Kroatien ein.1.4. Aufgrund der Aktenlage und der Aussagen des BF hinsichtlich seines Reiseweges und der erfolgten Einreise über Kroatien leitete das BFA, nach neuerlicher Prüfung des Verfahrens, mit Datum vom 14.03.2016 ein Konsultationsverfahren gem. Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei VO mit Kroatien ein.

Auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort seitens Kroatiens ging die Zuständigkeit gem. Art. 13 Abs. 1 iVm Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2 der Dublin III-Verordnung aufgrund Verfristung mit Datum 15.05.2016 auf diesen Mitgliedsstaat über.Auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort seitens Kroatiens ging die Zuständigkeit gem. Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2 der Dublin III-Verordnung aufgrund Verfristung mit Datum 15.05.2016 auf diesen Mitgliedsstaat über.

1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 28.06.2016, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 28.06.2016, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.

Zusammengefasst wurde festgehalten, dass ein vom BF im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würde, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Relevante schwere, lebensbedrohliche Krankheiten sei vom BF weder behauptet worden noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. In Durchführung einer Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen sei dem öffentlichen Interesse sei diesem der Vorzug zu geben, da dieses stärker wirken würde. Kroatien sei bereit, den Antragsteller einreisen zu lassen bzw. die sonstigen ihnen aus der Dublin Verordnung und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen den Antragstellern gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Kroatien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Kroatien keinesfalls erkennen.Zusammengefasst wurde festgehalten, dass ein vom BF im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würde, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Relevante schwere, lebensbedrohliche Krankheiten sei vom BF weder behauptet worden noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. In Durchführung einer Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen sei dem öffentlichen Interesse sei diesem der Vorzug zu geben, da dieses stärker wirken würde. Kroatien sei bereit, den Antragsteller einreisen zu lassen bzw. die sonstigen ihnen aus der Dublin Verordnung und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen den Antragstellern gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Kroatien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Kroatien keinesfalls erkennen.

1.6. Der BF erhob gegen den zurückweisenden Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.7. Das hg. Beschwerdeverfahren über den zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2017 gemäß § 38 2. Satz AVG iVm § 17 VwGVG ausgesetzt, da die vom Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien vom 14.09.2016, ZI. C-490/16, und vom Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) beantragte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union als für die hier zu beurteilende Rechtsfrage als präjudiziell angesehen wurde. Dabei wurde hinsichtlich der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass in casu ausgeschlossen werden konnte, dass eine Abschiebung des BF aufgrund der sich eindeutig aus den fundierten und aktuellen Länderfeststellungen des BFA entnehmbaren unbedenklichen Lage in Kroatien, als auch aufgrund der persönlichen Verhältnisse des BF eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der Art. 3 bzw. 8 EMRK bedeuten würde.1.7. Das hg. Beschwerdeverfahren über den zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2017 gemäß Paragraph 38, 2. Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ausgesetzt, da die vom Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien vom 14.09.2016, ZI. C-490/16, und vom Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) beantragte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union als für die hier zu beurteilende Rechtsfrage als präjudiziell angesehen wurde. Dabei wurde hinsichtlich der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass in casu ausgeschlossen werden konnte, dass eine Abschiebung des BF aufgrund der sich eindeutig aus den fundierten und aktuellen Länderfeststellungen des BFA entnehmbaren unbedenklichen Lage in Kroatien, als auch aufgrund der persönlichen Verhältnisse des BF eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der Artikel 3, bzw. 8 EMRK bedeuten würde.

Das BVwG bestätigte mit Schreiben vom 19.07.2016 den Eingang der Beschwerde und kannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu. Die Anordnung zur Außerlandesbringung war somit durchführbar.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.06.2016 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.06.2016 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

2. Verfahren über die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt:

2.1. Dem BF wurde am 07.10.2016 ein Laissez-Passer für seine geplante Überstellung nach Kroatien ausgestellt.

Am selben Tag erging betreffend den BF durch die belangte Behörde ein Abschiebeauftrag nach Kroatien auf dem Luftweg für den 08.11.2016.

Die Flugbuchungsbestätigung für die Überstellung des BF nach Kroatien am 08.11.2016 wurde ebenfalls am 07.10.2016 ausgestellt und die Transferdaten zu der geplanten Überstellung des BF auf dem Luftweg nach Kroatien den kroatischen Behörden zur Kenntnis gebracht.

Am 07.10.2016 erließ die belangte Behörde einen Festnahmeauftrag wonach der BF ab 07.11.2016 06:00 Uhr gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aufgrund der geplanten Überstellung des BF am 08.11.2016 festzunehmen und seine Verfahrenskarte einzuziehen ist und er im Anschluss daran in das PAZ Hernalser Gürtel zu verbringen ist.Am 07.10.2016 erließ die belangte Behörde einen Festnahmeauftrag wonach der BF ab 07.11.2016 06:00 Uhr gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aufgrund der geplanten Überstellung des BF am 08.11.2016 festzunehmen und seine Verfahrenskarte einzuziehen ist und er im Anschluss daran in das PAZ Hernalser Gürtel zu verbringen ist.

2.2. Der BF wurde am 07.11.2016 um 09:00 Uhr gemäß dem Festnahmeauftrag vom 07.10.2016 an seiner Wohnanschrift festgenommen, wobei seine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 39 Abs. 3 BFA-VG sichergestellt wurde, und in das PAZ Hernalser Gürtel verbracht.2.2. Der BF wurde am 07.11.2016 um 09:00 Uhr gemäß dem Festnahmeauftrag vom 07.10.2016 an seiner Wohnanschrift festgenommen, wobei seine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG sichergestellt wurde, und in das PAZ Hernalser Gürtel verbracht.

2.3. Der BF wurde am 08.11.2016 um 13:00 Uhr nach Kroatien rücküberstellt.

2.4. Mit Schriftsatz vom 19.12.2016, eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch seinen gewillkürten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Festnahme am 07.11.2016, die Anhaltung bis 08.11.2016 sowie gegen die erfolgte Abschiebung (Überstellung) am 08.11.2016 nach Kroatien. Beantragt wurde, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, feststellen, dass die Festnahme am 07.11.2016, die Anhaltung bis 08.11.2016 sowie die erfolgte Abschiebung bzw. Überstellung am 08.11.2016 rechtswidrig war sowie die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu verhalten.

Begründend wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Festnahme dem Zweck der Sicherung der Abschiebung nach Kroatien gedient habe, und diese unzulässig gewesen sei. Die belangte Behörde stütze ihre Annahme der Zuständigkeit Kroatiens darauf, dass der BF im Zuge der "Massenfluchtbewegung" über die Länder der sogenannten "Balkanroute" reisend "illegal" iSd Art. 13 Dublin III-VO in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangt sei. In solch einem Fall wie dem gegenständlichen, in dem die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus humanitären Gründen (etwa im Sinne des Art. 6 Schengener Grenzkodex) gestattet werde, stelle sich die Frage, ob damit ein "illegales" Überschreiten der Grenze im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO vorliege und ob im Falle der Verneinung dieser Frage davon auszugehen sei, dass in einem solchen Fall kein Visumszwang im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Dublin III-VO bestehe und deshalb die Zuständigkeitstatbestand dieser Bestimmung zur Ermittlung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz herangezogen werden könne. Der Lösung dieser Rechtsfrage liege die Auslegung von Unionsrecht zugrunde. Der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien habe mit Beschluss vom 13.09.2016 die erörterte Fragestellung zur Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gemäß Art. 267 AEUV dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Für die österreichischen Gerichte und Behörden liege nun eine "acte claire" Konstellation nicht mehr vor. Ein Vorabentscheidungsurteil des EuGH habe nach herrschender Ansicht über den Ausgangsfall hinaus die Wirkung, dass die dem Verfahren zugrundeliegende Auslegung des Unionsrechts für alle Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten verbindlich sei. Es ergebe sich somit für das Bundesamt die Verpflichtung, keine Entscheidung zu treffen oder Handlungen zu setzen, die dem Urteil des EuGH entgegenstehen könnten. Auch wenn gegen den BF eine durchsetzbare Entscheidung zur Außerlandesbringung vorlag, seien die dargelegten Argumente einer Außerlandesbringung des BF nach Kroatien entgegengestanden, da damit eine Entscheidung bzw. Handlung im oben dargestellten Sinne getroffen worden sei, welche nicht wieder rückgängig gemacht werden könne. Schließlich sei zu bedenken, dass durch die Außerlandesbringung des BF nach Kroatien im Falle der abschließenden Prüfung seines Asylantrages dort keine Möglichkeit mehr bestehe, eine sich allenfalls aus dem Vorabentscheidungsurteil ergebende Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des BF auf internationalen Schutz zu ermöglichen. Mit der Abschiebung des BF nach Kroatien habe keine Überstellung in den "zuständigen Mitgliedstaat" iSd Art. 29 Dublin III-VO stattgefunden, zumal die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrags des BF auf internationalen Schutz angesichts des anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens und der sich daraus ergebenden Verpflichtung Österreichs, in Fallkonstellationen wie der dem Vorabentscheidungsverfahren zugrundeliegenden die Verfahren auszusetzen, zum Zeitpunkt der in Beschwerde gezogenen Abschiebung nicht gegeben gewesen sei. Die Abschiebung bzw. Überstellung des BF erweise sich aus all den dargestellten Gründen daher als rechtswidrig.Begründend wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Festnahme dem Zweck der Sicherung der Abschiebung nach Kroatien gedient habe, und diese unzulässig gewesen sei. Die belangte Behörde stütze ihre Annahme der Zuständigkeit Kroatiens darauf, dass der BF im Zuge der "Massenfluchtbewegung" über die Länder der sogenannten "Balkanroute" reisend "illegal" iSd Artikel 13, Dublin III-VO in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangt sei. In solch einem Fall wie dem gegenständlichen, in dem die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus humanitären Gründen (etwa im Sinne des Artikel 6, Schengener Grenzkodex) gestattet werde, stelle sich die Frage, ob damit ein "illegales" Überschreiten der Grenze im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO vorliege und ob im Falle der Verneinung dieser Frage davon auszugehen sei, dass in einem solchen Fall kein Visumszwang im Sinne des Artikel 14, Absatz eins, Dublin III-VO bestehe und deshalb die Zuständigkeitstatbestand dieser Bestimmung zur Ermittlung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz herangezogen werden könne. Der Lösung dieser Rechtsfrage liege die Auslegung von Unionsrecht zugrunde. Der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien habe mit Beschluss vom 13.09.2016 die erörterte Fragestellung zur Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gemäß Artikel 267, AEUV dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Für die österreichischen Gerichte und Behörden liege nun eine "acte claire" Konstellation nicht mehr vor. Ein Vorabentscheidungsurteil des EuGH habe nach herrschender Ansicht über den Ausgangsfall hinaus die Wirkung, dass die dem Verfahren zugrundeliegende Auslegung des Unionsrechts für alle Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten verbindlich sei. Es ergebe sich somit für das Bundesamt die Verpflichtung, keine Entscheidung zu treffen oder Handlungen zu setzen, die dem Urteil des EuGH entgegenstehen könnten. Auch wenn gegen den BF eine durchsetzbare Entscheidung zur Außerlandesbringung vorlag, seien die dargelegten Argumente einer Außerlandesbringung des BF nach Kroatien entgegengestanden, da damit eine Entscheidung bzw. Handlung im oben dargestellten Sinne getroffen worden sei, welche nicht wieder rückgängig gemacht werden könne. Schließlich sei zu bedenken, dass durch die Außerlandesbringung des BF nach Kroatien im Falle der abschließenden Prüfung seines Asylantrages dort keine Möglichkeit mehr bestehe, eine sich allenfalls aus dem Vorabentscheidungsurteil ergebende Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des BF auf internationalen Schutz zu ermöglichen. Mit der Abschiebung des BF nach Kroatien habe keine Überstellung in den "zuständigen Mitgliedstaat" iSd Artikel 29, Dublin III-VO stattgefunden, zumal die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrags des BF auf internationalen Schutz angesichts des anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens und der sich daraus ergebenden Verpflichtung Österreichs, in Fallkonstellationen wie der dem Vorabentscheidungsverfahren zugrundeliegenden die Verfahren auszusetzen, zum Zeitpunkt der in Beschwerde gezogenen Abschiebung nicht gegeben gewesen sei. Die Abschiebung bzw. Überstellung des BF erweise sich aus all den dargestellten Gründen daher als rechtswidrig.

2.5. Die belangte Behörde legte am 23.12.2016 die Beschwerde vor und erstattete eine Stellungnahme in der sie die Abweisung der Maßnahmenbeschwerde sowie den Zuspruch der Kosten begehrte. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die in der Beschwerde geäußerte Vorhaltung aufgrund der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Festnahme und auch zum Zeitpunkt der Außerlandesbringung des BF nach Kroatien das Beschwerdeverfahren im Asylverfahren bzw. im Verfahren zur Anordnung einer Außerlandesbringung, - ohne das ein Rechtsmittel zu diesem Zeitpunkt eine aufschiebende Wirkung zugekommen wäre- in II. Instanz anhängig gewesen sei und auch von Seiten des Europäischen Gerichtshofes keine Einstwillige Maßnahme getroffen worden sei, ins Leere gehe.2.5. Die belangte Behörde legte am 23.12.2016 die Beschwerde vor und erstattete eine Stellungnahme in der sie die Abweisung der Maßnahmenbeschwerde sowie den Zuspruch der Kosten begehrte. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die in der Beschwerde geäußerte Vorhaltung aufgrund der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Festnahme und auch zum Zeitpunkt der Außerlandesbringung des BF nach Kroatien das Beschwerdeverfahren im Asylverfahren bzw. im Verfahren zur Anordnung einer Außerlandesbringung, - ohne das ein Rechtsmittel zu diesem Zeitpunkt eine aufschiebende Wirkung zugekommen wäre- in römisch zwei. Instanz anhängig gewesen sei und auch von Seiten des Europäischen Gerichtshofes keine Einstwillige Maßnahme getroffen worden sei, ins Leere gehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und gelangte aus der Türkei über Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Kroatien sowie in weiterer Folge über Slowenien ins österreichische Bundegebiet.

Aufgrund der eindeutigen Angaben des BF zu seinem Reiseweg und seiner Einreise in das Gebiet der Mitgliedsstaaten über Kroatien wurde begründet ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO basierendes Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet.Aufgrund der eindeutigen Angaben des BF zu seinem Reiseweg und seiner Einreise in das Gebiet der Mitgliedsstaaten über Kroatien wurde begründet ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei VO basierendes Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet.

Nach Konsultation unterblieb seitens Kroatiens eine schriftliche Antwort, wodurch Kroatiens seine Zuständigkeit durch Verschweigen anerkannt hat.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2016, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Kroatien zulässig ist.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2016, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Kroatien zulässig ist.

Einer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht mit 19.07.2016 erhobenen Beschwerde wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Anordnung zur Außerlandesbringung war ab dem 27.07.2016 durchführbar.

Gegen den BF wurde am 07.10.2016 ein Abschiebeauftrag für den 08.11.2016 sowie ein Festnahmeauftrag für den 07.11.2016 erlassen.

Der BF wurde am 07.11.2016 um 09:00 Uhr an seiner Wohnadresse in Oberösterreich festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel nach Wien verbracht.

Zum Zeitpunkt der Festnahme des BF am 07.11.2016 lag ihn betreffend eine durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung hinsichtlich Kroatiens vor.

Die Festnahme am 07.11.2016 erfolgte auf Basis des am 07.10.2016 erlassenen Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG.Die Festnahme am 07.11.2016 erfolgte auf Basis des am 07.10.2016 erlassenen Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG.

Am 08.11.2016 wurde der BF um 13:00 nach Kroatien überstellt. Die Überstellung verlief ohne Vorkommnisse.

Der BF litt zum Zeitpunkt der Festnahme, Anhaltung und Abschiebung an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und war nicht in stationärer medizinischer bzw. psychologischer Behandlung.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des BF bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

Besondere, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, lagen ebenfalls nicht vor.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Abschiebung des BF nach Kroatien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutete oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden war.Nicht festgestellt werden kann, dass die Abschiebung des BF nach Kroatien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutete oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden war.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes samt den Aktenteilen betreffend Festnahme und Abschiebung des BF sowie den entsprechenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend internationalen Schutz in Österreich sind unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass der BF nach erstinstanzlichen Abschluss dieses Verfahrens Österreich nie verlassen hat und auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr ersucht hat. Die Rechtsgrundlage der Festnahme ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Festnahmeauftrag; ihr Zeitpunkt ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich. Aus der Aktenlage ist auch ersichtlich, dass im gegenständlichen Asylverfahren keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgt ist.

Dass dem BF die Verpflichtung zur Ausreise spätestens seit Ende Juli 2016‚ bekannt gewesen ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass dessen Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 28.06.2016, welche am 19.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten, nicht binnen sieben Tagen die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Die Anordnungen zur Außerlandesbringung nach Kroatien waren daher ab 27.07.2016 durchführbar.

Die Feststellungen zur Festnahme des BF an seiner Wohnadresse sowie zur erfolgten Anhaltung ergeben sich aus dem vorliegenden Anhalteprotokoll sowie aus dem im Akt vorliegenden Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 07.11.2016 bezüglich der Festnahme.

Die Annahme, wonach die Überstellung des BF ohne weitere Vorkommnisse erfolgte, ergibt sich aus dem diesbezüglich im Akt befindlichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 08.11.2016.

Dass der BF zum Zeitpunkt der in Beschwerde gezogenen Maßnahmen an keinen psychischen und physischen Beeinträchtigungen litt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie aus der Tatsache, dass gegenteiliges auch nicht in der Beschwerde behauptet wurde.

Zur Feststellung, dass die Abschiebung des BF nach Kroatien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK bedeutete, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.Zur Feststellung, dass die Abschiebung des BF nach Kroatien keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK bedeutete, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA -VG lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA -VG lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme und der Anhaltung zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme und der Anhaltung zuständig.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, in dem sich der die Abschiebung regelnde § 46 FPG befindet.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, in dem sich der die Abschiebung regelnde Paragraph 46, FPG befindet.

Da sich die gegenständliche Beschwerde auch gegen die Abschiebung des BF, und damit gegen eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des 7. Hauptstückes des FPG richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls auch für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die erfolgte Abschiebung zuständig.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG) und beginnt mit jenem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG).Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG) und beginnt mit jenem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG).

Da der BF am 07.11.2016 bzw. am 08.11.2016 Kenntnis über seine Festnahme und seine Anhaltung hatte und am 08.11.2016 nach seiner Ankunft in Kroatien in der Lage war, hinsichtlich der Abschiebung von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, war die am 19.12.2016 elektronisch beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Beschwerde sohin fristgerecht erhoben.

Zu Spruchteil A)

1. Abweisung der Beschwerde gegen die Festnahme und der Anhaltung:

1.1. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG sind Fremde, gegen die (beispielsweise) eine durchsetzbare Ausweisung vorliegt und die dieser nicht zeitgerecht nachgekommen sind, abzuschieben.1.1. In Paragraph 34, BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG sind Fremde, gegen die (beispielsweise) eine durchsetzbare Ausweisung vorliegt und die dieser nicht zeitgerecht nachgekommen sind, abzuschieben.

Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten § 40 BFA-VG lautet:Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten Paragraph 40, BFA-VG lautet:

"(1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,"(1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt."

Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme vor:

Das Bundesamt erließ am 07.10.2016 einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG. Gegen den BF bestand zu diesem Zeitpunkt eine Anordnung zur Außerlandesbringung, die durchsetzbar und durchführbar war und unter einem am 07.10.2016 ein Abschiebeauftrag auf dem Landweg für den 08.11.2016 erlassen wurde. Zudem war diese Entscheidung auch durchführbar, da der gegen den zurückweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war – was letztlich durch die problemlose Durchführung der Überstellung belegt ist.Das Bundesamt erließ am 07.10.2016 einen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Gegen den BF bestand zu diesem Zeitpunkt eine Anordnung zur Außerlandesbringung, die durchsetzbar und durchführbar war und unter einem am 07.10.2016 ein Abschiebeauftrag auf dem Landweg für den 08.11.2016 erlassen wurde. Zudem war diese Entscheidung auch durchführbar, da der gegen den zurückweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war – was letztlich durch die problemlose Durchführung der Überstellung belegt ist.

1.2. Hinsichtlich der Argumentation in der gegenständlichen Beschwerde ist zunächst festzuhalten, dass sich diese offenkundig inhaltlich (nur) gegen die Entscheidung im Asylverfahren – gestützt auf beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen und rezente Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (nach dem Zeitpunkt der Abschiebung) - richtet. Die Festnahme sei durch die Rechtswidrigkeit der Abschiebung (infolge der angeführten VwGH-Entscheidungen) quasi rückwirkend ebenfalls rechtswidrig geworden. Der BF und sein rechtsfreundlicher Vertreter können diese Argumente im Rahmen einer Revision/VfGH-Beschwerde oder allenfalls eines Antrags auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens nach hg. ergangenem Erkenntnis geltend machen.

Die Beschwerde gegen eine Festnahme, Anhaltung und Abschiebung ist jedenfalls nicht das rechtliche Instrument, um Zweifel an der dieser zugrunde liegenden durchsetzbaren und durchführbaren Sachentscheidung in einem in zweiter Instanz anhängigen Asylverfahren anzumelden. Umso mehr, als die diesbezüglich vorgesehenen rechtlichen Instrumente zweifelsfrei existieren – und vom BF nach Entscheidung in dem hg. anhängigen Verfahren über den zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes, geltend gemacht werden können.

Zudem kann eine Festnahme, Anhaltung oder Abschiebung nicht schon deswegen rechtswidrig sein, weil sich Wochen nach dieser Festnahme möglicherweise herausstellen könnte, dass eine durchsetzbare Entscheidung im hg. Verfahren zu beheben gewesen wäre, weil der entscheidungsrelevanten Sachverhalt unter Umständen jenem entsprechen könnte, der den Verwaltungsgerichtshof nach Vollzug der Festnahme zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH motiviert hat. Im Übrigen beziehen sich die in der Beschwerde angesprochenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (vom 16.11.2016) auf konkrete Umstände von Einzelfällen in eben jenen Verfahren, deren Anfechtung dem BF und seinem rechtsfreundlichen Vertreter im Zusammenhang mit der gegenständlichen Entscheidung auch nach erfolgter hg. Entscheidung über den zurückweisenden Bescheid noch offen steht.

Der Vollständigkeit halber sei bezüglich des Beschwerdevorbringens noch anzumerken – wenn gleich dies ohnehin nur für das Asylverfahren und nicht für gegenständliche Beschwerde relevant-, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26.07.2017 über das slowenische (C-490/16) und das österreichische (C-646/16) Vorabentscheidungsersuchen betreffend der "Massenfluchtbewegung" im Zusammenhang mit der Anwendung der Dublin III-VO feststellte, dass trotz der exzeptionelle Umstände das Überschreiten einer Grenze ohne Einhaltung der Voraussetzungen der im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Regelung zwangsläufig als "illegal" im Sinne der Dublin-III-Verordnung einzustufen ist, und somit ein "illegales Überschreiten einer Grenze" auch dann vorliegt, wenn ein Mitgliedstaat Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen und unter Abweichung von den für sie grundsätzlich geltenden Einreisevoraussetzungen gestattet. Im gegenständlichen Fall ist daher, entsprechend der durchsetzbaren und durchführbaren Entscheidung der belangten Behörde im Zulassungsverfahren, Kroatien für die Führung des Asylverfahrens des BF zuständig ist.

1.3. Eine Rechtswidrigkeit der Festnahme, Anhaltung oder Abschiebung aus anderen Gründen wird in der Beschwerde nicht behauptet – insbesondere wird nicht vorgebracht, dass die Festnahme auf einer falschen rechtlichen Grundlage angeordnet worden ist. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zur Erlassung eines Festnahmeauftrags und damit zur Vollziehung der Festnahme und der darauf gestützten Anhaltung waren zum Zeitpunkt der Festnahme (07.11.2016) vielmehr unstrittig gegeben.1.3. Eine Rechtswidrigkeit der Festnahme, Anhaltung oder Abschiebung aus anderen Gründen wird in der Beschwerde nicht behauptet – insbesondere wird nicht vorgebracht, dass die Festnahme auf einer falschen rechtlichen Grundlage angeordnet worden ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zur Erlassung eines Festnahmeauftrags und damit zur Vollziehung der Festnahme und der darauf gestützten Anhaltung waren zum Zeitpunkt der Festnahme (07.11.2016) vielmehr unstrittig gegeben.

1.4. Da sich die Festnahme im gegenständlichen Fall als rechtmäßig erwiesen hat, erweist sich auch die ihr folgende Anhaltung (auf Basis der Festnahme) als rechtmäßig - zumal die diesbezüglich gesetzlich zulässige Maximaldauer deutlich nicht erreicht worden ist. Im Übrigen findet sich auch in der Beschwerde kein Hinweis, warum die der Festnahme folgende Anhaltung aus anderen Gründen rechtswidrig sein hätte sollen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Abweisung der Beschwerde gegen die erfolgte Abschiebung:

2.1. Gemäß § 46 Abs. 1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn (1) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint; (2) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind; (3) aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen; oder (4) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.2.1. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn (1) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint; (2) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind; (3) aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen; oder (4) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Die Abschiebung stellt nur insofern eine Einheit mit der Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme dar, als alle ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet sind, den Fremden zum Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten, gleichgültig, wo sich diese Einzelelemente ereignen. Sie alle gehen auf den Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zurück, die die Abschiebung veranlasst hat. Wird demnach gegen einen Fremden nach der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er nach seiner Festnahme "direkt" abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme. Dass gegen Festnahme und Anhaltung des Fremden als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach § 22 a Abs. 1 BFA-VG (vor dem 31.12.2013: § 82 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG) zulässig erhoben werden kann, ergibt keine andere Beurteilung (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085; 19.05.2011, 2009/21/0214, 0224).Die Abschiebung stellt nur insofern eine Einheit mit der Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme dar, als alle ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet sind, den Fremden zum Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten, gleichgültig, wo sich diese Einzelelemente ereignen. Sie alle gehen auf den Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zurück, die die Abschiebung veranlasst hat. Wird demnach gegen einen Fremden nach der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er nach seiner Festnahme "direkt" abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme. Dass gegen Festnahme und Anhaltung des Fremden als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG (vor dem 31.12.2013: Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG) zulässig erhoben werden kann, ergibt keine andere Beurteilung (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085; 19.05.2011, 2009/21/0214, 0224).

Im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.Im Verfahren gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.

2.2. Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht stattfinden (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).2.2. Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht stattfinden vergleiche VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).

Zunächst bedarf es einer näheren Prüfung, ob im Fall des BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung vorlag:

2.3. Der Asylantrag des BF wurde wegen der Zuständigkeit Kroatiens mit Bescheid vom 28.06.2016 zurückgewiesen und gegen den BF eine Anordnung der Außerlandesbringung nach Kroatien angeordnet. Dieser Bescheid wurde zwar am 19.07.2016 in Beschwerde gezogen, das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde allerdings binnen einer Woche keine aufschiebende Wirkung zu und setzte das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 13.02.2017 gemäß § 38 2. Satz AVG iVm § 17 VwGVG aus. Gegen den BF lag daher seit 27.07.2016 eine durchsetzbare Außerlandesbringung vor. Der Abschiebeauftrag vom 07.10.2016 sieht die Abschiebung des BF am 08.11.2016 nach Kroatien vor. Es ist daher – auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist – der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie zum Zeitpunkt der Festnahme am 07.11.2016 davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kam und innerhalb der vorgesehenen Frist (aufgrund der für den nächsten Tag vorliegenden Buchungsbestätigung) bewerkstelligt werden konnte (vgl. zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024).2.3. Der Asylantrag des BF wurde wegen der Zuständigkeit Kroatiens mit Bescheid vom 28.06.2016 zurückgewiesen und gegen den BF eine Anordnung der Außerlandesbringung nach Kroatien angeordnet. Dieser Bescheid wurde zwar am 19.07.2016 in Beschwerde gezogen, das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde allerdings binnen einer Woche keine aufschiebende Wirkung zu und setzte das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 13.02.2017 gemäß Paragraph 38, 2. Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aus. Gegen den BF lag daher seit 27.07.2016 eine durchsetzbare Außerlandesbringung vor. Der Abschiebeauftrag vom 07.10.2016 sieht die Abschiebung des BF am 08.11.2016 nach Kroatien vor. Es ist daher – auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist – der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie zum Zeitpunkt der Festnahme am 07.11.2016 davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kam und innerhalb der vorgesehenen Frist (aufgrund der für den nächsten Tag vorliegenden Buchungsbestätigung) bewerkstelligt werden konnte vergleiche zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024).

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:

Gegen den BF lag seit 27.07.2016 eine durführbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Da der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkam ist der Tatbestand des § 46 Abs. 1 Z 2 FPG erfüllt. Wird eine Ausweisung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 46 FPG Anm 2).Gegen den BF lag seit 27.07.2016 eine durführbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Da der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkam ist der Tatbestand des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erfüllt. Wird eine Ausweisung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] Paragraph 46, FPG Anmerkung 2).

Es ist weiters zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Verbot der Abschiebung vorlag:

2.4. Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.2.4. Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).

2.5. Im verfahrensgegenständlichen Fall kann, wie schon in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 1.2. bereits ausgeführt, nicht angenommen werden, dass der BF durch die Abschiebung nach Kroatien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde. Weder wurde ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen erstattet noch ist von Amts wegen eine solche Gefährdung hervorgekommen. Die Überstellung selbst verlief ohne Zwischenfälle.2.5. Im verfahrensgegenständlichen Fall kann, wie schon in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 1.2. bereits ausgeführt, nicht angenommen werden, dass der BF durch die Abschiebung nach Kroatien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Weder wurde ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen erstattet noch ist von Amts wegen eine solche Gefährdung hervorgekommen. Die Überstellung selbst verlief ohne Zwischenfälle.

Dass dem BF in Kroatien keine Gefahr für Leib oder Leben in einem Maße droht, welche die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen lässt, hat bereits das Bundesverwaltungsgericht durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterstrichen.Dass dem BF in Kroatien keine Gefahr für Leib oder Leben in einem Maße droht, welche die Abschiebung im Lichte des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen lässt, hat bereits das Bundesverwaltungsgericht durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterstrichen.

Eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung aus anderen Gründen als hinsichtlich der Nichtzuständigkeit Kroatiens im Zusammenhang mit dem beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsersuchen im Hinblick auf die "Massenfluchtbewegung" auf der "Westbalkanroute" im Zeitraum September 2015 bis März 2016, wird in der Beschwerde nicht behauptet (siehe dazu die obigen Ausführungen zur Festnahme und Anhaltung) – insbesondere wird nicht vorgebracht, dass die Abschiebung auf einer falschen rechtlichen Grundlage angeordnet worden ist oder der BF in aufgrund der Abschiebung nach Kroatien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung iSd Art 2 oder 3 EMRK ausgesetzt war. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Akteninhalt ein derartiger Umstand, sondern geht aus diesem hervor, dass die Abschiebung ohne Probleme verlief.Eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung aus anderen Gründen als hinsichtlich der Nichtzuständigkeit Kroatiens im Zusammenhang mit dem beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsersuchen im Hinblick auf die "Massenfluchtbewegung" auf der "Westbalkanroute" im Zeitraum September 2015 bis März 2016, wird in der Beschwerde nicht behauptet (siehe dazu die obigen Ausführungen zur Festnahme und Anhaltung) – insbesondere wird nicht vorgebracht, dass die Abschiebung auf einer falschen rechtlichen Grundlage angeordnet worden ist oder der BF in aufgrund der Abschiebung nach Kroatien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung iSd Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt war. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Akteninhalt ein derartiger Umstand, sondern geht aus diesem hervor, dass die Abschiebung ohne Probleme verlief.

Eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung in Hinblick auf Art. 8 EMRK kann ebenfalls nicht erblickt werden, zumal diesbezüglich kein Vorbringen erstattet wurde und auch von Amts wegen keine Art. 8 EMRK relevanten Beziehungen des BF aktenkundig sind.Eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung in Hinblick auf Artikel 8, EMRK kann ebenfalls nicht erblickt werden, zumal diesbezüglich kein Vorbringen erstattet wurde und auch von Amts wegen keine Artikel 8, EMRK relevanten Beziehungen des BF aktenkundig sind.

2.5. Die Voraussetzungen des § 46 FPG waren vielmehr unstrittig gegeben und die Beschwerde gegen die Abschiebung war daher als unbegründet abzuweisen.2.5. Die Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG waren vielmehr unstrittig gegeben und die Beschwerde gegen die Abschiebung war daher als unbegründet abzuweisen.

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung des BF nach Kroatien unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten.

2.6. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der BF durch die von ihm mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Abschiebung am 08.11.2016, die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in seinen Rechten verletzt wurde war daher spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die in der Beschwerde geforderten Einvernahmen konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente (Durchführbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, kein Abschiebehindernis iSd Art. 2 oder 3 EMRK) nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die in der Beschwerde geforderten Einvernahmen konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente (Durchführbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, kein Abschiebehindernis iSd Artikel 2, oder 3 EMRK) nicht vorlagen.

4. Kostenersatz

4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.4.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem BF gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung, Anhaltung, Befehls- und Zwangsgewalt, Festnahme,
Festnahmeauftrag, illegale Einreise, Maßnahmenbeschwerde,
Massenfluchtbewegung, Mitgliedstaat, Überstellung,
Verfahrensgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W186.2142554.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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