TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/13 W111 1317245-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W111 1317245-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2014, Zl. 384369300-140252358, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2014, Zl. 384369300-140252358, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 9 Absatz 2 Z 3 und Abs. 4 AsylG 2005 idgF sowie gemäß §§ 55, 57, 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF iVm §§ 52 Abs. 2 Z 4, 52 Abs. 9, 46 und 55 FPG idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 3 und Absatz 4, AsylG 2005 idgF sowie gemäß Paragraphen 55, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz idgF in Verbindung mit Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 4, 52, Absatz 9, 46 und 55 FPG idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 27.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, welcher zunächst mit Bescheid des Bundesasylamts vom 11.01.2008, Zl. 06 07.903-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Im selben Bescheid wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt und dieser gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 27.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, welcher zunächst mit Bescheid des Bundesasylamts vom 11.01.2008, Zl. 06 07.903-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Im selben Bescheid wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Nach erfolgter "Berufung" vom 31.01.2008 wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.08.2009, Zl. D15 317245-1/1/2008/7E, die Beschwerde bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 im Familienverfahren, abgeleitet von seinen vier minderjährigen Kindern (welche ihrerseits den Status im Wege des Familienverfahrens, abgeleitet von ihrer Mutter, zuerkannt bekommen hatten), den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt. Begründet wurde die Entscheidung betreffend die Zuerkennung des subsidiären Schutzes damit, dass den minderjährigen Kindern des BF subsidiärer Schutz gewährt worden wäre und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass den Kindern des BF ein Familienleben mit dem BF in einem anderen Staat möglich wäre.Nach erfolgter "Berufung" vom 31.01.2008 wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.08.2009, Zl. D15 317245-1/1/2008/7E, die Beschwerde bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 im Familienverfahren, abgeleitet von seinen vier minderjährigen Kindern (welche ihrerseits den Status im Wege des Familienverfahrens, abgeleitet von ihrer Mutter, zuerkannt bekommen hatten), den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt. Begründet wurde die Entscheidung betreffend die Zuerkennung des subsidiären Schutzes damit, dass den minderjährigen Kindern des BF subsidiärer Schutz gewährt worden wäre und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass den Kindern des BF ein Familienleben mit dem BF in einem anderen Staat möglich wäre.

Am 19.07.2010 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 (2. Satz) AsylG 2005 und fügte ein Sprachzertifikat des Österreichischen Integrationsfonds, eine Kursbestätigung der XXXX und ein Zertifikat über die Arbeitsvorbereitung Bauwesen der XXXX bei. Mit Bescheid des BFA vom 19.08.2010 wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.08.2011 gewährt. Am 02.08.2011 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs.4 (2. Satz) AsylG 2005. Mit Bescheid des BFA vom 22.08.2011 wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.08.2012 gewährt.Am 19.07.2010 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, (2. Satz) AsylG 2005 und fügte ein Sprachzertifikat des Österreichischen Integrationsfonds, eine Kursbestätigung der römisch 40 und ein Zertifikat über die Arbeitsvorbereitung Bauwesen der römisch 40 bei. Mit Bescheid des BFA vom 19.08.2010 wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.08.2011 gewährt. Am 02.08.2011 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, (2. Satz) AsylG 2005. Mit Bescheid des BFA vom 22.08.2011 wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.08.2012 gewährt.

2. Der BF wurde - nachdem er bereits zuvor wiederholt wegen strafrechtlicher Vergehen verurteilt worden war (siehe dazu unten Punkt II.1.) - mit Urteil des XXXX , wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 (1) Z4, 129 Z1 StGB § 12 3. Fall StGB und wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG § 27 (1) Z 1 1. Fall u 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und mit Urteil des genannten Gerichts vom XXXX , wegen der Delikte der versuchten Begünstigung nach § 15 StGB § 299 (1) StGB und der falschen Zeugenaussage nach § 288 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt.2. Der BF wurde - nachdem er bereits zuvor wiederholt wegen strafrechtlicher Vergehen verurteilt worden war (siehe dazu unten Punkt römisch zwei.1.) - mit Urteil des römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, (1) Z4, 129 Z1 StGB Paragraph 12, 3. Fall StGB und wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall u 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und mit Urteil des genannten Gerichts vom römisch 40 , wegen der Delikte der versuchten Begünstigung nach Paragraph 15, StGB Paragraph 299, (1) StGB und der falschen Zeugenaussage nach Paragraph 288, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Die dem erstgenannten Urteil zugrunde liegende Sachlage bestand darin, dass der BF und ein unbekannter Mittäter im Herbst 2010 einen ägyptischen Bekannten, der ihnen bereits vorher die illegale Droge "Mephedron" verschafft hätte, aufgesucht haben, um "Mephedron" zu kaufen. Der ägyptische Bekannte habe nicht geöffnet und die Wohnungstür habe nachgegeben, als der BF fest gegen die Tür gedrückt hätte. Daraufhin seien der BF und der unbekannte Mittäter in die Wohnung des ägyptischen Bekannten eingestiegen und hätten eine fremde bewegliche Sache, in diesem Fall Bargeld und Mephedron, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der BF ist im Oktober 2011 festgenommen worden.

Die dem letztgenannten Urteil zugrunde liegende Sachlage bestand darin, dass der BF nach seiner Festnahme vor Gericht behauptet habe, dass er den Einbruchsdiebstahl alleine verübt hätte. Im Zuge der weiteren Ermittlungen habe sich jedoch herausgestellt, dass ein weiterer unbekannter Mittäter in den Einbruchsdiebstahl involviert gewesen wäre, weswegen der BF am 27.04.2012 wegen versuchter Begünstigung und falscher Zeugenaussage eine Zusatzstrafe von 9 Monaten erhielt.

3. Am 03.12.2014 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Hinblick auf die beabsichtigte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme wurde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durchgeführt. Der BF erklärte, dass es keinerlei Verständigungsschwierigkeiten gäbe. Der BF sei ledig und habe vier Kinder, die bei seiner Exfrau in XXXX leben würden. Auch ein Cousin lebe in XXXX , zu diesem bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Seine Eltern und eine Schwester würden in der Russischen Föderation leben, den Aufenthaltsort seiner anderen Verwandten kenne er nicht. Zum Kontakt zu seinen Kindern befragt, gab er an, neben regelmäßigen Telefonaten, jedes Wochenende mit ihnen Pizza essen zu gehen. Auf die Frage, wie er dies finanzieren könnte, antwortete er, dass er im Gefängnis als Tischler gearbeitet und dadurch 1.500 Euro gespart hätte. Dieses Geld sei jedoch bereits verbraucht, er lebe auf der Straße und könne keine Unterhaltszahlungen an seine Kinder leisten. Der BF wurde aufgefordert, Stellung dazu zu beziehen, ob Gründe vorliegen würden, die gegen seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen würden. Auch wurde er zur Darlegung seiner Situation in Österreich und insbesondere seiner Bindungen zu Österreich aufgefordert. Auf Vorhalt, dass aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des XXXX beabsichtigt sei, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und auf die Frage nach Gründen, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen würden, antwortete, dass es keine derartigen Gründe gäbe.3. Am 03.12.2014 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Hinblick auf die beabsichtigte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme wurde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durchgeführt. Der BF erklärte, dass es keinerlei Verständigungsschwierigkeiten gäbe. Der BF sei ledig und habe vier Kinder, die bei seiner Exfrau in römisch 40 leben würden. Auch ein Cousin lebe in römisch 40 , zu diesem bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Seine Eltern und eine Schwester würden in der Russischen Föderation leben, den Aufenthaltsort seiner anderen Verwandten kenne er nicht. Zum Kontakt zu seinen Kindern befragt, gab er an, neben regelmäßigen Telefonaten, jedes Wochenende mit ihnen Pizza essen zu gehen. Auf die Frage, wie er dies finanzieren könnte, antwortete er, dass er im Gefängnis als Tischler gearbeitet und dadurch 1.500 Euro gespart hätte. Dieses Geld sei jedoch bereits verbraucht, er lebe auf der Straße und könne keine Unterhaltszahlungen an seine Kinder leisten. Der BF wurde aufgefordert, Stellung dazu zu beziehen, ob Gründe vorliegen würden, die gegen seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen würden. Auch wurde er zur Darlegung seiner Situation in Österreich und insbesondere seiner Bindungen zu Österreich aufgefordert. Auf Vorhalt, dass aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des römisch 40 beabsichtigt sei, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und auf die Frage nach Gründen, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen würden, antwortete, dass es keine derartigen Gründe gäbe.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.12.2014, Zl. 384369300/140252358, wurde dem BF der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.08.2009, Zl. D15 317245-1/1/2008/7E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit vorgenanntem Erkenntnis erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Dem BF wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.12.2014, Zl. 384369300/140252358, wurde dem BF der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.08.2009, Zl. D15 317245-1/1/2008/7E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit vorgenanntem Erkenntnis erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen, sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Dem BF wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF vom La XXXX zweimal wegen eines Verbrechens gemäß § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sei. Da er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei, stelle er wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft dar, und hätte deshalb den Tatbestand gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und Z 3 AsylG 2005 erfüllt.Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF vom La römisch 40 zweimal wegen eines Verbrechens gemäß Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sei. Da er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei, stelle er wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft dar, und hätte deshalb den Tatbestand gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt.

Beim BF handle es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Staatsangehörigen der Russischen Föderation, welcher als selbsterhaltungsfähig anzusehen sei, weshalb die Behörde davon ausginge, dass dieser auch in der Russischen Föderation in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten.

Zu seinem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass der BF am 28.10.2008 von seiner Ehegattin XXXX vor dem XXXX geschieden worden wäre. Seine ehemalige Ehegattin lebe im Moment mit den gemeinsamen vier Kindern in XXXX . Zu seinem Cousin, der ebenfalls in XXXX lebe, habe er kein wie immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis. Der BF verfüge zwar über gute Deutschkenntnisse, hätte aber neben seiner Familie keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Außerdem könne er keinerlei Beweismittel für eine gefestigte Integration vorlegen. Der BF verfüge außerdem in Österreich über kein geregeltes Einkommen, gehe hier keiner Beschäftigung nach und sei auf Unterstützungen angewiesen. Die Behörde stellte fest, dass das wiederholte strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirke und derart schwerwiegend sei, als dass dessen private und familiäre Interessen zurücktreten müssten.Zu seinem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass der BF am 28.10.2008 von seiner Ehegattin römisch 40 vor dem römisch 40 geschieden worden wäre. Seine ehemalige Ehegattin lebe im Moment mit den gemeinsamen vier Kindern in römisch 40 . Zu seinem Cousin, der ebenfalls in römisch 40 lebe, habe er kein wie immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis. Der BF verfüge zwar über gute Deutschkenntnisse, hätte aber neben seiner Familie keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Außerdem könne er keinerlei Beweismittel für eine gefestigte Integration vorlegen. Der BF verfüge außerdem in Österreich über kein geregeltes Einkommen, gehe hier keiner Beschäftigung nach und sei auf Unterstützungen angewiesen. Die Behörde stellte fest, dass das wiederholte strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirke und derart schwerwiegend sei, als dass dessen private und familiäre Interessen zurücktreten müssten.

Es wurde daher erwogen, dass eine Rückkehrentscheidung das Privat- oder Familienleben des Fremden gemäß Art. 8 EMRK nicht verletzte. Die Rückkehrentscheidung sei als Eingriff ein verhältnismäßiges Mittel zur Verfolgung eines legitimen Ziels. Es überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens eindeutig im Vergleich zu den privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Folglich sei dem BF auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55 und 57 AsylG zu erteilen.Es wurde daher erwogen, dass eine Rückkehrentscheidung das Privat- oder Familienleben des Fremden gemäß Artikel 8, EMRK nicht verletzte. Die Rückkehrentscheidung sei als Eingriff ein verhältnismäßiges Mittel zur Verfolgung eines legitimen Ziels. Es überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens eindeutig im Vergleich zu den privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Folglich sei dem BF auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 55 und 57 AsylG zu erteilen.

Hinsichtlich des etwaigen Vorliegens von Verstößen gegen Art. 2 oder 3 EMRK bzw. das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe bei einer Rückkehr in die Russische Föderation wurde festgehalten, dass dem BF eine solche Gefahr nicht drohen würde.Hinsichtlich des etwaigen Vorliegens von Verstößen gegen Artikel 2, oder 3 EMRK bzw. das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe bei einer Rückkehr in die Russische Föderation wurde festgehalten, dass dem BF eine solche Gefahr nicht drohen würde.

5. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 17.12.2014 die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens leide. Die Behörde hätte es unter anderem fälschlicherweise unterlassen, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig wäre. Weiters hätte die Behörde eine unrichtige Interessensabwägung vorgenommen, andernfalls hätte sie feststellen müssen, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Falle des BF trotz seiner strafrechtlichen Verurteilungen unverhältnismäßig wäre und die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG 2005 vorliegen würden. Sie habe es außerdem entgegen der ständigen Rechtsprechung des VwGH unterlassen, eine aktuelle Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Fremden vorzunehmen und die Frage zu beantworten, ob sich daraus eine maßgebliche Gefährdung ableiten ließe.5. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 17.12.2014 die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens leide. Die Behörde hätte es unter anderem fälschlicherweise unterlassen, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig wäre. Weiters hätte die Behörde eine unrichtige Interessensabwägung vorgenommen, andernfalls hätte sie feststellen müssen, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Falle des BF trotz seiner strafrechtlichen Verurteilungen unverhältnismäßig wäre und die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG 2005 vorliegen würden. Sie habe es außerdem entgegen der ständigen Rechtsprechung des VwGH unterlassen, eine aktuelle Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Fremden vorzunehmen und die Frage zu beantworten, ob sich daraus eine maßgebliche Gefährdung ableiten ließe.

6. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 30.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Der BF führt die im Spruch genannten Personalien, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe.

Der BF reiste am 27.07.2006 im Alter von 26 Jahren in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.08.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.08.2009, Zl. D15 317245-1/1/2008/7E, wurde die Beschwerde bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, unter einem wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 im Familienverfahren, abgeleitet von seinen vier minderjährigen Kindern, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt, welche in weiterer Folge zuletzt bis zum 12.08.2012 verlängert wurde.Der BF reiste am 27.07.2006 im Alter von 26 Jahren in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.08.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.08.2009, Zl. D15 317245-1/1/2008/7E, wurde die Beschwerde bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, unter einem wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 im Familienverfahren, abgeleitet von seinen vier minderjährigen Kindern, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt, welche in weiterer Folge zuletzt bis zum 12.08.2012 verlängert wurde.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere hervorgehoben, dass der BF unter keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet und einer Teilnahme am Erwerbsleben fähig ist.

Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Bundespolizeidirektion Wien -

scheinen folgende Verurteilungen auf:

01) XXXX01) römisch 40

PAR 146 147 ABS 1/1 StGB

Datum der (letzten) Tat 15.06.2007

Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 04.04.2014

...

02) XXXX02) römisch 40

PAR 15 83/1 PAR 83/1 StGB

Datum der (letzten) Tat 06.02.2008

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 02.07.2014

...

03) XXXX03) römisch 40

PAR 50 ABS 1/1 WaffG

Datum der (letzten) Tat 29.09.2010

Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

...

04) XXXX04) römisch 40

§§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 1 StGBParagraphen 127, 128, (1) Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB

§ 12 3. Fall StGB §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

§ 27 (1) Z 1 1. Fall u. 2. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 01.10.2011

Freiheitsstrafe 2 Jahre

Vollzugsdatum 04.10.2013

05) XXXX

§ 15 StGB § 299 (1) StGB

§ 288 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 03.02.2012

Freiheitsstrafe 9 Monate

...

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 02.11.2014 , bedingt, Probezeit 3 Jahre

...

In Österreich leben die vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigte gemeinsam mit ihrer Mutter, welche sich im Jahr 2008 vom Beschwerdeführer hat scheiden lassen. Der Beschwerdeführer stand nach seiner Ausreise aus Tschetschenien im Jahr 2006 lediglich in sporadischem Kontakt mit seinen Kindern, was nicht zuletzt durch seine wiederholten Inhaftierungen in Zusammenhang mit den oben dargestellten strafrechtlichen Verurteilungen bedingt war. Der Beschwerdeführer selbst gab bezüglich des Kontakts zu seinen Kindern an, mit diesen etwa einmal wöchentlich essen zu gehen, was ihm jedoch aufgrund seiner finanziellen Lage nicht durchgängig möglich gewesen wäre und darüber hinaus in telefonischem Kontakt zu seinen Kindern zu stehen. Er leistet keine Unterhaltszahlungen. Zu seinem Cousin, der ebenfalls in Österreich lebt, hat er kein wie immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis behauptet. Über sonstige Verwandte verfügt der BF in Österreich nicht. Der Beschwerdeführer eignete sich im Laufe seines mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet Deutschkenntnisse (Niveau A2) an, im Jahr 2015 nahm er eine Tätigkeit als Hausarbeiter auf, zu einem früheren Zeitpunkt besuchte er in Österreich einen 6-monatigen Kurs auf einer Bauakadmie. Während seines Gefängnisaufenthalts war er als Tischler beschäftigt. Eine weitergehende Verwurzelung im Bundesgebiet, etwa durch die Absolvierung von Ausbildungen, Mitgliedschaft in Vereinen, Leistung ehrenamtlicher Tätigkeiten oder einen hier bestehenden Freundeskreis, lässt sich nicht feststellen.

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Richter kein Grund, an diesen zu zweifeln, sodass das Bundesverwaltungsgericht diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

Zum Herkunftsland des BF (Russische Föderation respektive Tschetschenien) wird Folgendes festgestellt:

KI vom 19.3.2014 - Islamistenführer Doku Umarow diesmal wirklich tot? (betrifft Abschnitt 2 Politische Lage, Abschnitt 3 Sicherheitslage):

Russlands Staatsfeind Nummer Eins Doku Umarow (Kampfname Dokku Abu Usman), der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats, dürfte diesmal wirklich tot sein. In den letzten Jahren wurde häufig vermeldet, dass Umarow tot sein soll, was nie stimmte. Aufgrund der Tatsache, dass die rebellennahe Website Kavkaz Center, Umarows Tod vermeldete und auch gleich einen Nachfolger lieferte, scheint dieses Mal die Nachricht von seinem Tod doch mehr Substanz zu haben. Zu dessen Nachfolger wurde Scheich Ali Abu Muhammad (auch Ali Abu Muhammad al Dagestani) ernannt. Zum Zeitpunkt und den genauen Umständen von Umarows Tods wurden keine Angaben gemacht. Von offizieller Seite (Nationale Anti-Terror-Komitee) wurde die Meldung noch nicht bestätigt. (Standard 18.3.2014, Kurier 18.3.2014, Kavkaz Center 18.3.2014a).

Zur Person Scheich Ali Abu Muhammad al Dagestani:

Ali Abu Muhammad al Dagestani wurde von Doku Umarow 2010 zum obersten Qadi (islamischer Scharia-Richter) des Kaukasischen Emirats ernannt. Er folgte somit seinem Vorgänger Sayfullah, der 2010 von föderalen Truppen getötet wurde. Seit seiner Ernennung zum Qadi, blieb er der Öffentlichkeit fern. Er schaltete sich kurz nach seiner Ernennung bei der Entführung des Sohnes einer prominenten Persönlichkeit in Dagestan ein und dürfte - laut der rebellennahen Homepage Kavkaz Center - aufgrund seines Urteils, dass die Entführung nicht Scharia-konform sei, an der Freilassung des Sohnes beteiligt gewesen sein (Long War Journal 18.3.2014, Kavkaz Center 24.10.2010b).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Kavkaz Center (18.3.2014a): Caucasus Emirate's Emir Dokku Abu Usman martyred, Insha'Allah. Obituary, http://www.kavkazcenter.com/eng/content/2014/03/18/19017.shtml, Zugriff 19.3.2014

  • -Strichaufzählung
    Kavkaz Center (24.10.2010b): Message from the supreme judge of the Caucasus Emirate,
http://www.kavkazcenter.com/eng/content/2010/10/24/12807.shtml, Zugriff 19.3.2014

  • -Strichaufzählung
    Kurier (18.3.2014): Kreml-Todfeind Doku Umarow ist tot, http://kurier.at/politik/ausland/kreml-todfeind-doku-umarow-ist-tot/56.547.370, Zugriff 19.3.2014

  • -Strichaufzählung
    Long War Journal (18.3.2014): Ali Abu Muhammad al Dagestani, the new emir of the Islamic Caucasus Emirate, in: Threat Matrix - A Blog of the Long War Journal,
http://www.longwarjournal.org/threat-matrix/archives/2014/03/ali_abu_muhammad_al_dagestani.php, Zugriff 19.3.2014

  • -Strichaufzählung
    Standard (18.3.2014): Islamistenführer Umarow angeblich tot, http://derstandard.at/1395056962017/Islamistenfuehrer-Umarow-angeblich-tot, Zugriff 19.3.2014

Kommentar:

Da die Nachricht von Umarows Tod dieses Mal nicht wie sonst von offiziellen russischen bzw. tschetschenischen Stellen behauptet wurde, sondern auf der rebellennahen Homepage www.kavkazcenter.com veröffentlicht wurde, scheint die Nachricht diesmal glaubwürdiger zu sein.

Was genau dies für die Zukunft des Nordkaukasus bedeutet, ist unklar. Die Dschihadisten im Kaukasus haben schon mehrmals den Tod ihrer Anführer überstanden (vgl. Long War Journal 18.3.2014). Ein Ende der Gewalt scheint jedoch nicht sehr wahrscheinlich, es könnte kurz- bis mittelfristig sogar zu einer intensivierten Anschlagswelle kommen, um die Position des neuen Anführers zu bestätigen und zu festigen.Was genau dies für die Zukunft des Nordkaukasus bedeutet, ist unklar. Die Dschihadisten im Kaukasus haben schon mehrmals den Tod ihrer Anführer überstanden vergleiche Long War Journal 18.3.2014). Ein Ende der Gewalt scheint jedoch nicht sehr wahrscheinlich, es könnte kurz- bis mittelfristig sogar zu einer intensivierten Anschlagswelle kommen, um die Position des neuen Anführers zu bestätigen und zu festigen.

KI vom 11.7.2014 - Statement des neuen Emirs bez.

Selbstmordattentate (betrifft Abschnitt Abschnitt 3 Sicherheitslage):

Der neue Emir des Kaukasus Emirats hat sich mit einer Reihe an neuen Initiativen an die Öffentlichkeit gewandt. In dem am 2.7.2014 geposteten Video spricht sich Emir Abu Muhammad unmissverständlich gegen Selbstmordattentate aus. Vor allem gegen Selbstmordattentate durchgeführt von Frauen sprach er sich noch dezidierter aus, außer im Falle, wenn eine Frau von Polizisten umzingelt sei und sie glaubt, verfolgt zu werden, wenn sie sich ergibt. In allen anderen Fällen verbot er ausdrücklich weibliche Selbstmordattentäter. Abu Muhammad wies darauf hin, dass diese Methode aus dem Ausland importiert wurde und im Nordkaukasus weder notwendig noch unerlässlich sei.

Des Weiteren sagte er, dass er keine Attacken gegen Zivilisten unterstütze, aber gleichzeitig merkte er an, dass Selbstmordattentate in der Russischen Föderation weitergehen könnten, aber nur gegen Ziele, die gegen den Widerstand arbeiteten. Er will alles tun, um zivile Opfer zu vermeiden. Darüber hinaus entschuldigte er sich bei der zivilen russischen Bevölkerung für alle Opfer der Selbstmordattentate.

Abu Muhammad äußerte sich auch in Bezug auf die Sufis im Allgemeinen, indem er klarstellte, dass Sufis nicht die Feinde des Widerstands sind. Jedoch machte er auch klar, dass jene Sufis, die Vertreter der offiziellen religiösen Behörden sind und gegen den Widerstand arbeiten, weiterhin attackiert werden (Jamestown 10.7.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Jamestown Foundation (10.7.2014): New Caucasus Emirate Leader Takes Hard Line Stance Against Suicide Bombing, Eurasia Daily Monitor Volume 11 Issue 125,
http://www.jamestown.org/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=42606&tx_ttnews%5BbackPid%5D=228, Zugriff 11.7.2014

Kommentar:

Dass sich der neue Emir so dezidiert gegen Selbstmordattentate im Allgemeinen und von Frauen im Besonderen ausspricht ist doch bemerkenswert. Er argumentiert, dass diese Praxis nicht nur nutzlos ist, sondern zusätzlich ist sie der nordkaukasischen Kultur fremd. Solch ein Statement wurde seit der Errichtung des Emirats 2007 nicht mehr getätigt. Statt eines Moratoriums für Selbstmordattentate scheint es, als ob er dieses Thema vollständig von der Agenda entfernen will.

Ob alle Aufständischen seine Aussagen unwidersprochen hinnehmen werden bleibt dahingestellt (Jamestown 10.7.2014).

Politische Lage

Administrativ und territorial gliedert sich die Russische Föderation in eine Vielzahl von Föderationssubjekten. Diesen stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013).

Historisch verwurzelte Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten der Republik Tschetschenien ernannt (BBC 24.5.2012, AA 3.2013). Im Februar 2011 wurde er von Präsident Medwedew für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament bestätigt (Jamestown 2.3.2011).

Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschaltet habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (Asylländerbericht 9.2013).

2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt (RFE/RL 22.5.2012). Weiters entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen (RFE/RL 9.10.2012).

In Tschetschenien hat Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung (AA Bericht 10.6.2013).

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vergleiche auch ICG 6.9.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (3.2013): Übersicht, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/RussischeFoederation_node.html;

Zugriff 24.10.2013

Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

BBC News (24.5.2012): Chechnya profile - Timeline, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-18190473; Zugriff 24.10.2013

ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf;ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (römisch drei), Governance, Elections, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf;

Zugriff 24.10.2013

The Jamestown Foundation (2.3.2011): Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, Replacement of Karachaevo-Cherkessia's President Highlights Kremlin Crisis in Appointment System, http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=37584&tx_ttnews%5BbackPid%5D=512&no_cache=1; Zugriff 24.10.2013

The Jamestown Foundation (31.5.2012): Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 103, Russia Errs Again in Trying to Resolve the North Caucasus Insurgency Problem, http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=39436&tx_ttnews%5BbackPid%5D=587&no_cache=1; Zugriff 24.10.2013

The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 113, A Cold Wind Blows from Moscow to Chechnya, http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=39496&tx_ttnews%5BbackPid%5D=587&no_cache=1; Zugriff 24.10.2013

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

RFE/RL (22.5.2012): Chechen Leader Restructures His Government, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html; Zugriff 24.10.2013

RFE/RL (9.10.2012): Chechen Leader Replaces Grozny Mayor, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html; Zugriff 24.10.2013

Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html; Zugriff 24.10.2013

Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html; Zugriff 24.10.2013

Nordkaukasus

Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 6. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden (Asylländerbericht 9.2013, vgl. auch BPB 14.11.2011).Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 6. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden (Asylländerbericht 9.2013, vergleiche auch BPB 14.11.2011).

Als Konkurrenzzone vieler politischer Kräfte, die ihre Positionen im Bereich des Schwarzen und Kaspischen Meeres zu festigen suchen, ist der Nord-Kaukasus eine für Russland wichtige Region.

Seit einiger Zeit gibt es im Nord-Kaukasus positive Entwicklungen:

  • -Strichaufzählung
    die Einsicht über die Notwendigkeit einer Strategie zur Lösung vieler örtlicher Probleme

  • -Strichaufzählung
    die Abnahme der Zahl zwischenethnischer Konflikte

  • -Strichaufzählung
    die Stabilisierung sozio-ökonomischer Bedingungen (IOM 6.2013)

Dennoch bleibt die Situation im Nordkaukasus in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme.

Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (Asylländerbericht 9.2013, vgl. auch BPB 14.11.2011).Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (Asylländerbericht 9.2013, vergleiche auch BPB 14.11.2011).

Quellen:

Bundeszentrale für politische Bildung (14.11.2011): Nordkaukasus, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus; Zugriff 29.10.2013

IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

Sicherheitslage

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan. (BAMF 10.2013).

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück (US DOS 19.4.2013). Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180 (Tagesspiegel 26.4.2013).

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken (Jamestown 10/217 4.12.2013).

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (Asylländerbericht 9.2013).

Quellen:

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013

U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013

Rechtsschutz/Justizwesen

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin gewährt, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Russland zahlt den Opfern zwar die vorgeschriebene finanzielle Kompensation, versäumt es aber, effektivere Untersuchungen durchzuführen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen (HRW 31.1.2013).

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

BAA/Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien

CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf; Zugriff 9.12.2013

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 9.12.2013

Sicherheitsbehörden

In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen (FoA 12.2011). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen (Jamestown 10/219 6.12.2013).

Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

FoA - Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011):

Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien

Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow

Folter und unmenschliche Behandlung

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 23.5.2013, vgl. auch Asylländerbericht 9.2013).Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 23.5.2013, vergleiche auch Asylländerbericht 9.2013).

Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden bezieht sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (Asylländerbericht 9.2013).

Besonders Anhänger des Salafismus sind anfällig für Verfolgung wie Verschwindenlassen, Folter und außergerichtliche Tötungen (HRW 31.1.2013)

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 11.12.2013

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

Korruption

Es herrscht eine hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft. Das Kadyrow-Regime will aus der Bevölkerung möglichst viel Geld herauspressen. So sind beispielweise öffentliche Arbeitsplätze regelmäßig nur gegen vorherige Geldzahlungen zu erhalten. Diese erfolgen beispielsweise in den "Ahmad-Kadyrow-Fonds", den Ramsan Kadyrows Mutter leitet. Eine Beamtenstelle bei der Stadt Grosny koste ein Jahresgehalt; eine Stelle als Verkehrspolizist sei am teuersten, da sich in dieser Position viel Geld von Verkehrsteilnehmern erpressen lasse. Um eine an sich kostenfreie medizinische Behandlung zu erhalten, muss grundsätzlich ein Geldbetrag an den Arzt bezahlt werden (BAMF 10.2013, vgl. auch CACI 30.10.2013).Es herrscht eine hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft. Das Kadyrow-Regime will aus der Bevölkerung möglichst viel Geld herauspressen. So sind beispielweise öffentliche Arbeitsplätze regelmäßig nur gegen vorherige Geldzahlungen zu erhalten. Diese erfolgen beispielsweise in den "Ahmad-Kadyrow-Fonds", den Ramsan Kadyrows Mutter leitet. Eine Beamtenstelle bei der Stadt Grosny koste ein Jahresgehalt; eine Stelle als Verkehrspolizist sei am teuersten, da sich in dieser Position viel Geld von Verkehrsteilnehmern erpressen lasse. Um eine an sich kostenfreie medizinische Behandlung zu erhalten, muss grundsätzlich ein Geldbetrag an den Arzt bezahlt werden (BAMF 10.2013, vergleiche auch CACI 30.10.2013).

Quellen:

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013):

Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,

http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12845-ignoring-all-the-problems-involved-kadyrovs-chechnya-bets-on-tourism.html;

Zugriff 11.12.2013

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die Nichtregierungsorganisation Vesta bietet kostenlose qualifizierte Rechtsberatung in den folgenden Bereichen:

Rechtsberatung bezüglich ziviler und juristischer Angelegenheiten, Vorbereitung von Anträgen und Anfragen, Ausstellung von Urkunden und Petitionen für die Gerichtshilfe, Einlegung von Berufung bei Verwaltungs- und Strafverfolgungsinstitutionen. Die Menschenrechtsorganisation Memorial bietet Rechtshilfe und befasst sich mit Wohnraumproblemen von Rückkehrern und Zwangsumgesiedelten in Grosny (BAMF/IOM 16.5.2012).

Der deutsche eingetragene Verein AMICA betätigt sich unter anderem auch in Tschetschenien. Hierzu gibt es zwei Projektpartner vor Ort namens Zhenskoe Dostoinstvo bzw. Zhenshchiny za razvitie und Sintem in Grosny.

Der Verein AMICA befähigt Frauenorganisationen in Nachkriegs- und Krisenregionen dazu, nachhaltige Strukturen zur Unterstützung von Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, aufzubauen. Dazu gehört:

* psychosoziale Arbeit mit Traumatisierten

* medizinische Versorgung

* Rechtsberatung

* Begegnungen zwischen ethnischen Gruppen

* berufliche Qualifizierung

* Maßnahmen zur Existenzsicherung

* Aufklärungsprogramme für Mädchen

* Öffentlichkeitsarbeit und Lobbying zu Frauenrechten und der Situation von Frauen in Kriegs- und Krisenregionen

* Stärkung der Rolle von Frauen in Nachkriegsregionen

* Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen (AMICA o.D.)

Quellen:

AMICA e.V. (o.D.): Wir über uns, http://www.amica-ev.org/de/ueber-amica-e.v; Zugriff 11.12.2013

AMICA e.V. (o.D.): Chronik von AMICA e.V., http://www.amica-ev.org/de/ueber-amica-e.v/chronik-von-amica-e.v; Zugriff 11.12.2013

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und IOM - International Organisation of Migration (16.5.2012): IOM Individualanfrage ZC96

Ombudsmann

Der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates bezweifelt ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht (CoE-PACE 5.3.2012).

Quellen:

CoE-PACE - Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013

Wehrdienst

Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt, beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige (AA Bericht 7.3.2011).

Seit 1991 sind aus Tschetschenien keine Wehrpflichtigen zum Dienst in Russland mehr einberufen worden. Erst Anfang 2000 wurden 15 tschetschenische Sportler, die aus dem Lager der moskautreuen Regierung in Grosny stammten, in eine Moskauer Truppeneinheit einberufen. Nach heftigen Zusammenstößen mit anderen Wehrpflichtigen und Offizieren wurde das Experiment schnell beendet. Ein Versuch, im Jahre 2007 Tschetschenen zum Wehrdienst in Russland einzuberufen, scheiterte an heftigen Protesten in Grosny. Seit 2001 haben daher nur wenige Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst (Russland Aktuell 22.7.2011).

Quellen:

Auswärtiges Amt (7.3.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

Russland Aktuell (22.7.2011): Kapitulation: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenien,

http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html; Zugriff 24.10.2013

Allgemeine Menschenrechtslage

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt (Asylländerbericht 9.2013).

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte (US DOS 19.4.2013, vgl. auch FCO 4.2013, CoE 5.3.2012).Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte (US DOS 19.4.2013, vergleiche auch FCO 4.2013, CoE 5.3.2012).

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern (US DOS 19.4.2013, vgl. auch FCO 4.2013).Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern (US DOS 19.4.2013, vergleiche auch FCO 4.2013).

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen (FH 1.2013, vgl. auch AI 23.5.2013).Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen (FH 1.2013, vergleiche auch AI 23.5.2013).

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen (AI 23.5.2013).

Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend (AA Bericht 6.7.2012).

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 24.10.2013

Auswärtiges Amt (6.7.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

CoE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 24.10.2013

FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (4.2013): Human Rights and

Democracy: The 2012 Foreign & Commonwealth Office Report - Section

IX: Human Rights in Countries of Concern - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/244445/367865_de.html; Zugriff 24.10.2013

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 24.10.2013

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013

Unterstützung der Rebellen

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt (Landinfo 26.10.2012).

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien

Landinfo (26.10.2012): Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff 24.10.2013

Meinungs- und Pressefreiheit

Für vor Ort arbeitende Medien und Journalisten, die über dortige Vorkommnisse berichten wollen, ist die Arbeit in Tschetschenien eine große Herausforderung.

Reporter ohne Grenzen setzten Ramsan Kadyrow auf ihre Liste der "Feinde der Pressefreiheit". Nach einem Erkundungsbesuch 2011 berichtete die Organisation, dass Selbstzensur bei den traumatisierten und eingeschüchterten Medien verbreitet sei und durch ein Klima völliger Straffreiheit verstärkt wird.

Fernsehen ist die verbreitetste Nachrichtenquelle, fast jeder Haushalt hat einen Fernseher. Russische Sender sind weitgehend verfügbar. Der Sender Grozny TV strahlt unter dem Schirm der ChGTRK (Chechen Republic State TV and Radio Broadcasting Company) aus, die von den tschetschenischen Behörden betrieben wird. Printmedien sind eher klein und die Verteilung ungleichmäßig.

Separatistische und dschihadistische Webseiten verbreiten eine unterschiedliche Sichtweise von Vorkommnissen. Dazu gehört Chechenpress, die von der international nicht anerkannten Exilregierung betrieben wird.

Kadyrow betreibt einen Blog über die Plattform des russischen LiveJournal. Lokale Blogger vermeiden es, die lokale Verwaltung zu kritisieren. Mehr als 200.000 Tschetschenen verwenden russische Social Media wie Odnoklassniki oder Vkontakte (BBC 7.11.2012).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    BBC News (7.11.2012): Chechnya profile - Media, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-18190472; Zugriff 24.10.2013

Haftbedingungen

Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse (US DOS 19.4.2013).

Ein Vertreter einer NGO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist (DIS 11.10.2011).

Quellen:

DIS - Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 24.10.2013

U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013

Religionsfreiheit

Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013).

Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (Glaubensrichtungen 2013).

Es sind heute 74 religiöse Organisationen in der Republik Tschetschenien registriert, die drei Konfessionen repräsentieren: 72 davon den Islam, eine die Orthodoxie und eine das Evangelische Christentum. Außerdem gibt es mehr als 200 nicht registrierte Gruppen sowohl islamischer als auch orthodoxer Konfession (IOM 6.2013).

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab in öffentlichen Gebäuden an (USCIRF 30.4.2013, vgl. auch US DOS 20.5.2013).Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab in öffentlichen Gebäuden an (USCIRF 30.4.2013, vergleiche auch US DOS 20.5.2013).

Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re-)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).

Quellen:

BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113

USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, http://www.uscirf.gov/images/2013%20USCIRF%20Annual%20Report%20%282%29.pdf; Zugriff 9.12.2013

U.S. Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/247446/371031_de.html; Zugriff 9.12.2013

Bewegungsfreiheit / Registrierung

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA Bericht 10.6.2013). Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr (BAMF 10.2013).

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 19.4.2013, vgl. auch AA Bericht 10.6.2013, FH 1.2013).Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 19.4.2013, vergleiche auch AA Bericht 10.6.2013, FH 1.2013).

Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden.

Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung.

Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig.

In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine erst kürzliche Ankunft bestätigen, wie etwa ein Zugticket.

Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß einem Vertreter der Chechen Social and Cultural Association ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen (DIS 11.10.2011).

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.

Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden.

Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss.

Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.

Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013

DIS - Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 25.10.2013

U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013

Binnenflüchtlinge (IDPs)

Betreffend die Anzahl der IDPs in Russland gibt es keine verlässlichen Zahlen, nicht zuletzt deshalb, weil die Definition von "Zwangsmigranten" der russischen Regierung von der Definition von "IDP" der Vereinten Nationen abweicht. Die russische Definition ist insofern restriktiver, als Personen, die innerhalb eines Föderationssubjektes vertrieben wurden, nicht als "Zwangsmigranten" gelten. Nach Angaben des Föderalen Migrationsdienstes FMS im Oktober 2011 hatten damals im Föderationskreis Nordkaukasus 19.136 Personen den offiziellen Status des "Zwangsmigranten", 5.633 Personen davon aus Tschetschenien. Im selben Monat gaben internationale Organisationen an, dass es mindestens 52.748 IDPs im ganzen Nordkaukasus gibt. UNHCR gab an, dass es unter anderem 16.634 IDPs in Inguschetien gibt, 33.209 in Tschetschenien und 2.905 in Dagestan.

Nach Regierungsangaben kehrten zwischen 2001 und 2009 323.000 Personen nach Tschetschenien zurück. Gemäß FMS sind alle IDPs, die nach Tschetschenien zurückkehren wollten, bis April 2009 freiwillig zurückgekehrt. Einige davon kehrten in ihre alten Häuser zurück, andere erhielten Wohnraumunterstützung, zogen zu Verwandten oder in vorübergehende Unterkünfte. Die Rückkehr von IDPs war durch Bemühungen der föderalen und tschetschenischen Behörden möglich. Die tschetschenischen Behörden stellten einigen zurückgekehrten IDPs Unterstützung für Wohnraum zur Verfügung. Viele IDPs, die ihr Eigentum verloren haben, profitierten von Kompensationsprogrammen. Rund 75.000 Familien (124.745 Personen), die sich wieder in Tschetschenien ansiedelten, erhielten Kompensation gemäß dem Erlass Nr. 404 für zerstörtes Eigentum; rund 38.000 Familien, die sich außerhalb der Republik ansiedelten, erhielten Kompensation gemäß Erlass 510.

Arbeitslosigkeit ist unter den IDPs weiterhin eine ernsthafte Herausforderung. Mehr als 60% der körperlich gesunden IDPs in Inguschetien und Tschetschenien haben keine Arbeit. Als Ergebnis dessen sind die meisten IDPs von staatlichen Pensionen, Sozialbeihilfen und Hilfe von Verwandten abhängig. Die staatliche Wohnraumunterstützung führte nicht für alle IDPs zu dauerhaften Lösungen. Der Fokus der Regierung auf die Rückkehr von IDPs schränkt deren Recht auf freie und freiwillige Wahl der Niederlassung ein. Zudem verhalfen die Kompensationspläne für zerstörtes Eigentum den IDPs nicht immer dazu, geeigneten Wohnraum zu beschaffen.

Die Kombination aus ineffektiven Kompensationszahlungen, unpassenden staatlichen Wohnraumunterstützungen und weit verbreiteter Arbeitslosigkeit führt dazu, dass viele IDPs weiterhin unter unzulänglichen Wohnverhältnissen leben.

2011 stieg die Zahl der IDPs, die aus Unterkünften delogiert wurden. Die meisten IDPs, die 2010 in Herbergen lebten, hatten keine Eigentums- oder Mietverträge, ebenso wenig eine Registrierung. Daher waren sie dem Risiko ausgesetzt, ungesetzlich delogiert zu werden, ohne dies rechtlich bekämpfen zu können. Die Regierung beachtete bei den Delogierungen einige verfahrenstechnische Normen, andere aber nicht. Nicht alle IDPs hatten alternative Unterbringungsmöglichkeiten oder die Mittel, solche zu mieten.

Mehrere NGOs im Nordkaukasus, wie etwa Vesta oder Memorial, bieten IDPs, zurückgekehrten IDPs und Flüchtlingen rechtliche Beratung an. Die meisten Beratungen beziehen sich auf Sozialbeihilfen, Wohnraum, sowie auf Dokumente und Registrierung. Für Gerichtsfälle oder Verwaltungsverfahren wird ebenfalls Unterstützung angeboten (CoE 5.3.2012). Bis Ende 2011 haben die Vereinten Nationen den Nordkaukasus gänzlich verlassen und werden keine Projekte mehr für IDPs initiieren. Der Danish Refugee Council wird somit die einzige auf Zwangsvertreibungen spezialisierte internationale Körperschaft mit einem Büro in der Region sein. Die Organisation koordiniert im kleinen Rahmen Wohnraum, rechtliche Beratung und einkommensfördernde Projekte (CoE 5.3.2012, UNHCR 1.6.2012).

Der UNHCR Global Report 2011 benennt die Zahl der IDPs mit 28.500. Neuere Statistiken sind nicht vorhanden, da UNHCR die IDPs in der Russischen Föderation nicht länger verfolgt (US DOS 19.4.2013, UNHCR 1.6.2012).

Quellen:

CoE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 24.10.2013

UNHCR (1.6.2012): UNHCR Global Report 2011 - Russian Federation, 1.6.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/3055_1339594603_russian-federation.pdf; Zugriff 25.10.2013

U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013

Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.

Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher) (Asylländerbericht 9.2013).

Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet sei, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tue dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten könnten, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren.

Eine westliche Botschaft gab an, dass es in Moskau und St. Petersburg, aber auch in anderen Städten in ganz Russland eine große tschetschenische Bevölkerung gibt.

Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Assosiation gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes.

Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich".

Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden.

Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt.

Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.

IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit.

Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.

SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es

23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß SOVA daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130).

Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen.

Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt.

Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner.

Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten.

Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen.

Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS 8.2012).

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien

DIS - Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013

Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

Grundversorgung/Wirtschaft

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem (AA Bericht 10.6.2013).

Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.

Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:

Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft (IOM 6.2013).

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört (BAMF 10.2013).

Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben (CACI 30.10.2013).

Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme (IOM 6.2013).

Quellen:

Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013):

Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,

http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12845-ignoring-all-the-problems-involved-kadyrovs-chechnya-bets-on-tourism.html;

Zugriff 11.12.2013

IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

Medizinische Versorgung

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist.

Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen.

Es gibt mindestens drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Samaschki" beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt Grosny" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure (FoA 12.2011).

Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA Bericht 10.6.2013).

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2013).

Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel Bewegungsfreiheit/Registrierung und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 19.4.2013, FH 1.2013, DIS 11.10.2011)Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) vergleiche dazu Kapitel Bewegungsfreiheit/Registrierung und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 19.4.2013, FH 1.2013, DIS 11.10.2011)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

DIS - Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 25.10.2013

FoA - Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011):

Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien

IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013

Behandlungsmöglichkeiten

PTSD (PTBS) ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar, beispielsweise bei der Psychoneurologischen Republiksausgabestelle in Grosny oder im Psychiatrischen Republikskrankenhaus Samaschki in Atschoj-Martan (MedCOI 31.10.2012).

In Tschetschenien betreibt Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. Das Programm konzentriert sich auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind.

MSF hat gemeinsam mit dem tschetschenischen Gesundheitsministerium ein umfassendes Tuberkulose-Programm implementiert, einschließlich rascher Diagnosen und Behandlung für Patienten mit multiresistenter TB. MSF richtet einen speziellen Fokus auf Kinder und Ko-Infektionen mit HIV.

In Grosny arbeitet MSF an der Verbesserung der Kardiologischen Abteilung im Republikanischen Notfallkrankenhaus, indem das Personal geschult wird, medizinische Ausrüstung und lebenswichtige Medikamente für spezielle Behandlungen gekauft werden (MSF 2012).

Quellen:

MSF - Ärzte ohne Grenzen (2012): International Activity Report 2012, http://www.aerzte-ohne-grenzen.at/fileadmin/data/pdf/activity_report/MSF_Activity_Report_2012_interactive_100.pdf, Zugriff 12.12.2013

SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012

Behandlung nach Rückkehr

Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (Asylländerbericht 9.2013).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert (AA Bericht 10.6.2013).

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds ko-finanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.

Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden alle Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:

* Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.

* Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

* Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

* Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen (IOM o.D.).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,

http://www.iomvienna.at/de/?option=com_content&view=article&id=545:unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetschenien&catid=92:unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich&Itemid=143&lang=de; Zugriff 12.12.2013

ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des BF steht aufgrund der Aktenlage sowie seines in Kopie im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Identitätsdokumentes fest (russischer Führerschein, AS 159 f).

Die Feststellungen zu den familiären und privaten Bindungen des BF in Österreich bzw. Tschetschenien sowie zu seiner gesundheitlichen Situation basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF in seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.07.2006 und am 03.12.2014. Mangels Vorlage ärztlicher Befunde kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aktuell an einer (schwerwiegenden) Erkrankung leidet.

Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des BF basieren auf dem in den Feststellungen zitierten Strafregisterauszug.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien an, da sich diese auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, denen der BF auch nicht substantiiert entgegengetreten ist. In Bezug auf die Aktualität der Quellen ist anzumerken, dass sich die entscheidungsrelevante Lage - im Verfahren des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, wie auch im Rahmen des nunmehrigen Aberkennungsverfahrens waren weder individuelle Verfolgungsgründe noch eine sonstige seine Person betreffende Rückkehrgefährdung in glaubhafter Weise vorgebracht worden - als unverändert gestaltet.

Dem BF wurde vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen. Die Frage bei der niederschriftlichen Befragung vom 03.12.2014 nach Gründen, die gegen eine Aberkennung des subsidiären Schutzes und gegen die Rückkehr in die Russische Föderation sprechen würden, beantwortete der BF explizit mit "Gar nichts". Auch von Amts wegen haben sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zum jetzigen Zeitpunkt eine Gefährdungslage drohen würde, welche diesen dem Risiko aussetzen würde, unmenschliche Behandlung zu erleiden oder in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. In diesem Kontext ist nochmals festzuhalten, dass im Verfahren über dessen am 27.07.2006 eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz nach umfassender Prüfung seines Vorbringens keinerlei Rückkehrhindernisse festgestellt werden konnten (vgl. AsylGH vom 10.08.2009, Zl. D15 317245-1/1/2008/7E) und auch im nunmehrigen Verfahren kein Vorbringen in diese Richtung erstattet wurde.Dem BF wurde vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen. Die Frage bei der niederschriftlichen Befragung vom 03.12.2014 nach Gründen, die gegen eine Aberkennung des subsidiären Schutzes und gegen die Rückkehr in die Russische Föderation sprechen würden, beantwortete der BF explizit mit "Gar nichts". Auch von Amts wegen haben sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zum jetzigen Zeitpunkt eine Gefährdungslage drohen würde, welche diesen dem Risiko aussetzen würde, unmenschliche Behandlung zu erleiden oder in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. In diesem Kontext ist nochmals festzuhalten, dass im Verfahren über dessen am 27.07.2006 eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz nach umfassender Prüfung seines Vorbringens keinerlei Rückkehrhindernisse festgestellt werden konnten vergleiche AsylGH vom 10.08.2009, Zl. D15 317245-1/1/2008/7E) und auch im nunmehrigen Verfahren kein Vorbringen in diese Richtung erstattet wurde.

Die Feststellungen über die erstmalig erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF gründen sich auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.08.2009, Zl. D 15317245-1/1/2008/7E, welches sich im Verwaltungsakt des BF befindet.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Insoweit war daher der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.? 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche §?66 Abs.? 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 AsylG 2005:3.2. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, AsylG 2005:

3.2.1. § 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:3.2.1. Paragraph 9, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet:

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn

1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. Er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 2 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn er nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, auch dann zu erfolgen, wennGemäß Absatz 2, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn er nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist, auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 3 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Absatz 3, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Gemäß Abs. 4 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Nach § 9 Abs. 3 AsylG 2005 wurde das behördliche Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet, weil der Beschwerdeführer straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich erschien.Nach Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 wurde das behördliche Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet, weil der Beschwerdeführer straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich erschien.

Nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zwingend bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 s. VfGH 08.03.2016, G 440/2015 ua.).Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zwingend bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 s. VfGH 08.03.2016, G 440 aus 2015, ua.).

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.

§ 8 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 8, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:

(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 2 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.Gemäß Absatz 2, ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Abs. 3 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Absatz 3, sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Gemäß Abs. 3a hat eine Abweisung, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Gemäß Absatz 3 a, hat eine Abweisung, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

§ 34 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:Paragraph 34, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet:

Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen auf internationalen SchutzGemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen auf internationalen Schutz

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)2. Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

3.2.2. Die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 2 AsylG sind nur subsidiär anzuwenden, wenn die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat. Dies ergibt sich daraus, dass in den Fällen einer Aberkennung nach Abs. 1 die Gefahr einer durch die Abschiebung drohenden Menschenrechtsverletzung jedenfalls nicht gegeben ist und die Ausweisung und Abschiebung dieser Fremden daher zulässig ist. Der Berufung auf diese Aberkennungstatbestände ist sohin konsequenterweise der Prüfvorrang einzuräumen. Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei einer drohenden Verletzung der Rechte nach der EMRK im Sinne des Refoulementverbots selbstverständlich nicht zu einer Abschiebung des Fremden führen soll, ist die Aberkennung nach Abs. 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zu § 9 Abs. 2 AsylG, RV 330 XXIV.GP).3.2.2. Die Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG sind nur subsidiär anzuwenden, wenn die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, zu erfolgen hat. Dies ergibt sich daraus, dass in den Fällen einer Aberkennung nach Absatz eins, die Gefahr einer durch die Abschiebung drohenden Menschenrechtsverletzung jedenfalls nicht gegeben ist und die Ausweisung und Abschiebung dieser Fremden daher zulässig ist. Der Berufung auf diese Aberkennungstatbestände ist sohin konsequenterweise der Prüfvorrang einzuräumen. Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei einer drohenden Verletzung der Rechte nach der EMRK im Sinne des Refoulementverbots selbstverständlich nicht zu einer Abschiebung des Fremden führen soll, ist die Aberkennung nach Absatz 2, mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG, Regierungsvorlage 330 römisch 24 .GP).

Folgt man dem Wortlaut der Bestimmung, so würde eine Aberkennung des subsidiären Schutzes solcher Straftäter, die den Schutzstatus nur aufgrund ihrer Familieneigenschaft besitzen, bei Anwendung des § 9 Abs. 2 AsylG zu einer quasi "ex lege Feststellung" einer Gefahr führen, auch wenn eine solche niemals bestanden hat und nicht besteht. Eine andere Gesetzesbestimmung, die eine Möglichkeit zur Aberkennung normieren würde, findet sich jedoch nicht.Folgt man dem Wortlaut der Bestimmung, so würde eine Aberkennung des subsidiären Schutzes solcher Straftäter, die den Schutzstatus nur aufgrund ihrer Familieneigenschaft besitzen, bei Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG zu einer quasi "ex lege Feststellung" einer Gefahr führen, auch wenn eine solche niemals bestanden hat und nicht besteht. Eine andere Gesetzesbestimmung, die eine Möglichkeit zur Aberkennung normieren würde, findet sich jedoch nicht.

Da aber § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren sogar für Straffällige iS des § 2 Abs. 3 AsylG ausschließt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es Wille des Gesetzgebers war, straffällig gewordene Fremde, die den Status rein über die Familieneigenschaft erhalten haben, von einer Aberkennung respektive einer daran geknüpften aufenthaltsbeendenden Maßnahme auszunehmen (vgl. zu dieser Problematik Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 AsylG, K5., sowie Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht in der Zuständigkeit des BFA, 230).Da aber Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren sogar für Straffällige iS des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ausschließt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es Wille des Gesetzgebers war, straffällig gewordene Fremde, die den Status rein über die Familieneigenschaft erhalten haben, von einer Aberkennung respektive einer daran geknüpften aufenthaltsbeendenden Maßnahme auszunehmen vergleiche zu dieser Problematik Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9, AsylG, K5., sowie Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht in der Zuständigkeit des BFA, 230).

3.2.3. Insofern ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine einschränkende Interpretation der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen geboten, um Fälle zu erfassen, in welchen eine auf den Herkunftsstaat bezogene Rückkehrgefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG respektive des Art. 3 EMRK im Verfahren auf internationalen Schutz eines nunmehr in einem Aberkennungsverfahren befindlichen Fremden gerade nicht festgestellt worden war (sondern wie vorliegend eine Ableitung des Status im Wege des Familienverfahrens erfolgt ist) und in denen in der Folge ein Aberkennungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 2 AsylG eingetreten ist. Es ist nämlich keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar, weshalb einem Fremden in einer derartigen Konstellation in weiterer Folge ein Duldungsstatus zukommen sollte, zumal eine Duldung gemäß § 46a FPG gerade ein Auffangnetz für solche Fälle bieten soll, in welchen eine Abschiebung aus (grund-)rechtlichen oder faktischen Gründen nicht möglich ist. Weshalb eine Person, in Bezug auf welche eine entsprechende Rückkehrgefährdung (insbesondere eine solche im Sinne des Artikels 3 EMRK) in Bezug auf deren Herkunftsstaat in dem hierfür vorgesehenen Verfahren auf internationalen Schutz gerade nicht festgestellt worden war, in weiterer Folge - auch unter Berücksichtigung des mit einer Verwirklichung der in § 9 Abs. 2 AsylG angeführten Aberkennungstatbestände wohl typischerweise einhergehenden erhöhten öffentlichen Interesses an einer Außerlandesbringung des Fremden - nicht Adressat einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (verbunden mit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat) sein können sollte, erschließt sich nicht; in diesem Rahmen könnten in weiterer Folge die im Bundesgebiet bestehenden familiären Beziehungen (welche der Zuerkennung des nunmehr abzuerkennenden Status zugrunde gelegen haben) im hierfür vorgesehenen Rahmen einer Artikel 8 EMRK-Prüfung entsprechende Berücksichtigung finden und allfällige Abschiebehindernisse vor diesem Hintergrund respektive die Möglichkeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMKR (§ 55 AsylG) aufgegriffen werden. Dieses Ergebnis erscheint auch im Einklang mit rezenter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Problematik, in wie weit Vorbringen bezüglich einer allfälligen Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat (im Hinblick auf die dortige Sicherheitslage, aber auch unter Berücksichtigung individueller Vulnerabilitätsfaktoren, wie etwa schwerwiegender Erkrankungen) im Rahmen der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Berücksichtigung zu erfahren haben (vgl. etwa VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146, VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199, 31.8.2017, Ra 2016/21/0367-7).3.2.3. Insofern ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine einschränkende Interpretation der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen geboten, um Fälle zu erfassen, in welchen eine auf den Herkunftsstaat bezogene Rückkehrgefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG respektive des Artikel 3, EMRK im Verfahren auf internationalen Schutz eines nunmehr in einem Aberkennungsverfahren befindlichen Fremden gerade nicht festgestellt worden war (sondern wie vorliegend eine Ableitung des Status im Wege des Familienverfahrens erfolgt ist) und in denen in der Folge ein Aberkennungsgrund im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG eingetreten ist. Es ist nämlich keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar, weshalb einem Fremden in einer derartigen Konstellation in weiterer Folge ein Duldungsstatus zukommen sollte, zumal eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, FPG gerade ein Auffangnetz für solche Fälle bieten soll, in welchen eine Abschiebung aus (grund-)rechtlichen oder faktischen Gründen nicht möglich ist. Weshalb eine Person, in Bezug auf welche eine entsprechende Rückkehrgefährdung (insbesondere eine solche im Sinne des Artikels 3 EMRK) in Bezug auf deren Herkunftsstaat in dem hierfür vorgesehenen Verfahren auf internationalen Schutz gerade nicht festgestellt worden war, in weiterer Folge - auch unter Berücksichtigung des mit einer Verwirklichung der in Paragraph 9, Absatz 2, AsylG angeführten Aberkennungstatbestände wohl typischerweise einhergehenden erhöhten öffentlichen Interesses an einer Außerlandesbringung des Fremden - nicht Adressat einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (verbunden mit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat) sein können sollte, erschließt sich nicht; in diesem Rahmen könnten in weiterer Folge die im Bundesgebiet bestehenden familiären Beziehungen (welche der Zuerkennung des nunmehr abzuerkennenden Status zugrunde gelegen haben) im hierfür vorgesehenen Rahmen einer Artikel 8 EMRK-Prüfung entsprechende Berücksichtigung finden und allfällige Abschiebehindernisse vor diesem Hintergrund respektive die Möglichkeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMKR (Paragraph 55, AsylG) aufgegriffen werden. Dieses Ergebnis erscheint auch im Einklang mit rezenter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Problematik, in wie weit Vorbringen bezüglich einer allfälligen Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat (im Hinblick auf die dortige Sicherheitslage, aber auch unter Berücksichtigung individueller Vulnerabilitätsfaktoren, wie etwa schwerwiegender Erkrankungen) im Rahmen der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Berücksichtigung zu erfahren haben vergleiche etwa VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146, VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199, 31.8.2017, Ra 2016/21/0367-7).

Um das oben skizzierte Problem einer "Besserstellung" von Fremden, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuerkannt worden ist, in der Praxis zu vermeiden, sind nach Ansicht des Gerichts unter Berücksichtigung der derzeit anzuwendenden Rechtslage zwei Auslegungsvarianten denkbar:

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Erwägungen schiene es konsequent, § 9 Abs. 2 2. Satz AsylG insofern einschränkend zu interpretieren, als dass die mit der Aberkennung des Schutzstatus verbundene Erlassung einer aufenthaltsbeendende Maßnahme lediglich in solchen Fällen mit der Feststellung zu verbinden ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wenn eine derartige Gefährdungslage im Rahmen des ursprünglich zur Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten geführt habenden Verfahrens tatsächlich festgestellt worden war, andernfalls (sohin in Fällen, in denen der Status im Wege des Familienverfahrens zuerkannt worden war) - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Rahmen der (seit dem FRÄG 2017 auch in Fällen des § 9 Abs. 2 AsylG vorgesehenen) Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat festzustellen ist. Dieses Ergebnis scheint, wie angesprochen, auch insofern sinnvoll, als § 9 Abs. 2 AsylG gerade solche Aberkennungstatbestände umfasst, welche eine vom Betroffenen ausgehende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit implizieren und in denen sohin ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer Außerlandesbringung des Fremden anzunehmen ist.Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Erwägungen schiene es konsequent, Paragraph 9, Absatz 2, 2. Satz AsylG insofern einschränkend zu interpretieren, als dass die mit der Aberkennung des Schutzstatus verbundene Erlassung einer aufenthaltsbeendende Maßnahme lediglich in solchen Fällen mit der Feststellung zu verbinden ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wenn eine derartige Gefährdungslage im Rahmen des ursprünglich zur Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten geführt habenden Verfahrens tatsächlich festgestellt worden war, andernfalls (sohin in Fällen, in denen der Status im Wege des Familienverfahrens zuerkannt worden war) - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Rahmen der (seit dem FRÄG 2017 auch in Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorgesehenen) Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat festzustellen ist. Dieses Ergebnis scheint, wie angesprochen, auch insofern sinnvoll, als Paragraph 9, Absatz 2, AsylG gerade solche Aberkennungstatbestände umfasst, welche eine vom Betroffenen ausgehende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit implizieren und in denen sohin ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer Außerlandesbringung des Fremden anzunehmen ist.

Ein alternativer Auslegungsansatz wäre im Wege einer Zusammenschau von § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG mit § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG denkbar. Eine Anknüpfung an § 9 Abs. 1 AsylG erschiene zunächst insofern als konsequent, als das Gesetz ausdrücklich eine Subsidiarität der Tatbestände des Abs. 2 leg cit normiert. § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG sieht vor, dass eine abgeleitete Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wege des Familienverfahrens dann nicht möglich ist, wenn der Fremde straffällig geworden ist. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG normiert, dass einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten dann abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für dessen Zuerkennung - wobei hier ausdrücklich lediglich auf die Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG, nicht jedoch jene des § 34 Abs. 3 AsylG verwiesen wird - nicht oder nicht mehr vorliegen. Aufgrund des ausdrücklichen Verweises lediglich auf die Zuerkennungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG, ist zunächst nicht anzunehmen, dass auch Fälle erfasst sein sollen, in welchen später eine Voraussetzung für die Zuerkennung des Status im Wege des Familienverfahrens wegfällt. Da, wie oben angesprochen, jedoch keine sachliche Rechtfertigung dafür erkannt werden kann, Fremde, welche zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz bereits straffällig geworden sind, von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen, ohne jedoch eine korrespondierende Möglichkeit einer Aberkennung jenes Status für den Fall, dass der einen abgleitenden Status innehabende Fremde erst nach dessen Zuerkennung straffällig wird, vorzusehen, erscheint eine ergänzende Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG vertretbar, insofern, als dass von diesem auch Konstellationen als erfasst anzusehen sind, in welchen eine Rückkehrgefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG nie bestanden hat und es in weiterer Folge zu einem Wegfall der in § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG normierten Zuerkennungsvoraussetzung der Straffreiheit gekommen ist. Um in Bezug auf die Schwere der Straftat, welche zu einer Aberkennung des Status führt, eine Gleichbehandlung von Personen, welchen der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt worden ist, mit Fällen einer originären Zuerkennung zu erzielen, erschiene es denkbar, nur Fälle einer Straffälligkeit im Sinne der (als Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen der Statusrichtlinie ergangenen) Ziffer 3 des § 9 Abs. 2 AsylG, sohin insbesondere solche einer Verurteilung wegen eines Verbrechens durch ein inländisches Gericht (§ 17 StGB), als erfasst anzusehen, zumal insofern ein engerer Rahmen als der durch § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 2 Abs. 3 AsylG begründete geschaffen würde. Im Ergebnis hätte eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sohin gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1 iVm 34 Abs. 3 Z 1 AsylG auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde nach Zuerkennung des Status im Familienverfahren straffällig (einschränkend interpretiert auf rechtskräftige Verurteilungen wegen eines Verbrechens im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG) geworden ist, wobei diese Entscheidung in weiterer Folge gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG / § 52 Abs. 2 Z 4 FPG mit der Prüfung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden wäre.Ein alternativer Auslegungsansatz wäre im Wege einer Zusammenschau von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG denkbar. Eine Anknüpfung an Paragraph 9, Absatz eins, AsylG erschiene zunächst insofern als konsequent, als das Gesetz ausdrücklich eine Subsidiarität der Tatbestände des Absatz 2, leg cit normiert. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG sieht vor, dass eine abgeleitete Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wege des Familienverfahrens dann nicht möglich ist, wenn der Fremde straffällig geworden ist. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG normiert, dass einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten dann abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für dessen Zuerkennung - wobei hier ausdrücklich lediglich auf die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, nicht jedoch jene des Paragraph 34, Absatz 3, AsylG verwiesen wird - nicht oder nicht mehr vorliegen. Aufgrund des ausdrücklichen Verweises lediglich auf die Zuerkennungsvoraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, ist zunächst nicht anzunehmen, dass auch Fälle erfasst sein sollen, in welchen später eine Voraussetzung für die Zuerkennung des Status im Wege des Familienverfahrens wegfällt. Da, wie oben angesprochen, jedoch keine sachliche Rechtfertigung dafür erkannt werden kann, Fremde, welche zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz bereits straffällig geworden sind, von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen, ohne jedoch eine korrespondierende Möglichkeit einer Aberkennung jenes Status für den Fall, dass der einen abgleitenden Status innehabende Fremde erst nach dessen Zuerkennung straffällig wird, vorzusehen, erscheint eine ergänzende Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vertretbar, insofern, als dass von diesem auch Konstellationen als erfasst anzusehen sind, in welchen eine Rückkehrgefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nie bestanden hat und es in weiterer Folge zu einem Wegfall der in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG normierten Zuerkennungsvoraussetzung der Straffreiheit gekommen ist. Um in Bezug auf die Schwere der Straftat, welche zu einer Aberkennung des Status führt, eine Gleichbehandlung von Personen, welchen der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt worden ist, mit Fällen einer originären Zuerkennung zu erzielen, erschiene es denkbar, nur Fälle einer Straffälligkeit im Sinne der (als Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen der Statusrichtlinie ergangenen) Ziffer 3 des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG, sohin insbesondere solche einer Verurteilung wegen eines Verbrechens durch ein inländisches Gericht (Paragraph 17, StGB), als erfasst anzusehen, zumal insofern ein engerer Rahmen als der durch Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, AsylG begründete geschaffen würde. Im Ergebnis hätte eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sohin gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 34 Absatz 3, Ziffer eins, AsylG auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde nach Zuerkennung des Status im Familienverfahren straffällig (einschränkend interpretiert auf rechtskräftige Verurteilungen wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG) geworden ist, wobei diese Entscheidung in weiterer Folge gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG / Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG mit der Prüfung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden wäre.

3.2.4. Da im zu beurteilenden Beschwerdefall eine Verurteilung wegen eines Verbrechens vorliegt (siehe dazu die Feststellungen unter Punkt II.1.), hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.08.2009 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Strafdrohung des § 129 Z1 StGB nach dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund dieses Tatbestandes sowie nach Erlassung des angefochtenen Bescheides auf eine bis zu dreijährige Freiheitsstrafe herabgesetzt wurde. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch fallgegenständlich auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers und der damals zweifelsfrei vorgelegenen Qualifikation der begangenen Straftat als Verbrechen iSd § 17 StGB abzustellen. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2011 wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, hat dieser zum damaligen Zeitpunkt den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG formell erfüllt.3.2.4. Da im zu beurteilenden Beschwerdefall eine Verurteilung wegen eines Verbrechens vorliegt (siehe dazu die Feststellungen unter Punkt römisch zwei.1.), hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.08.2009 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Strafdrohung des Paragraph 129, Z1 StGB nach dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund dieses Tatbestandes sowie nach Erlassung des angefochtenen Bescheides auf eine bis zu dreijährige Freiheitsstrafe herabgesetzt wurde. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch fallgegenständlich auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers und der damals zweifelsfrei vorgelegenen Qualifikation der begangenen Straftat als Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB abzustellen. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2011 wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, hat dieser zum damaligen Zeitpunkt den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG formell erfüllt.

Aufgrund oben dargestellter Erwägungen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten fallgegenständlich zu Recht nicht mit der Feststellung verbunden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sondern stattdessen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geprüft (siehe dazu sogleich). Welche der beiden dargestellten Auslegungsansätze gegenständlich zur Anwendung gelangen, kommt insofern nur hypothetische Bedeutung zu.Aufgrund oben dargestellter Erwägungen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten fallgegenständlich zu Recht nicht mit der Feststellung verbunden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sondern stattdessen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geprüft (siehe dazu sogleich). Welche der beiden dargestellten Auslegungsansätze gegenständlich zur Anwendung gelangen, kommt insofern nur hypothetische Bedeutung zu.

Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass sich für das Vorliegen einer Rückkehrgefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG, welche im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.08.2009 zu Zl. D15 317245-1/2008/7E, rechtskräftig verneint wurde (vgl. insb. Seite 22 der genannten Entscheidung), auch im nunmehrigen Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keinerlei Anhaltspunkt ergeben hat. Weder wurde seitens des Beschwerdeführers ein entsprechendes Vorbringen erstattet (so gab der Beschwerdeführer auf eine entsprechende Frage im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren an, dass "gar nichts" gegen eine Rückkehr nach Russland sprechen würde; vgl. AS 449), noch ergibt sich aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ein Hinweis auf eine etwaige allgemeine oder individuelle Rückkehrgefährdung seiner Person. Wie von der belangten Behörde zutreffend dargelegt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann im arbeitsfähigen Alter, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und nach wie vor über zahlreiche familiäre Bezugspunkte in der Russischen Föderation verfügt. Da der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat erst im Alter von 26 Jahren verlassen hat, kann auch insofern nicht von einer völligen Entwurzelung, etwa in sprachlicher Hinsicht, ausgegangen werden und wird diesem eine Reintegration möglich sein.Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass sich für das Vorliegen einer Rückkehrgefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, welche im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.08.2009 zu Zl. D15 317245-1/2008/7E, rechtskräftig verneint wurde vergleiche insb. Seite 22 der genannten Entscheidung), auch im nunmehrigen Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keinerlei Anhaltspunkt ergeben hat. Weder wurde seitens des Beschwerdeführers ein entsprechendes Vorbringen erstattet (so gab der Beschwerdeführer auf eine entsprechende Frage im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren an, dass "gar nichts" gegen eine Rückkehr nach Russland sprechen würde; vergleiche AS 449), noch ergibt sich aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ein Hinweis auf eine etwaige allgemeine oder individuelle Rückkehrgefährdung seiner Person. Wie von der belangten Behörde zutreffend dargelegt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann im arbeitsfähigen Alter, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und nach wie vor über zahlreiche familiäre Bezugspunkte in der Russischen Föderation verfügt. Da der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat erst im Alter von 26 Jahren verlassen hat, kann auch insofern nicht von einer völligen Entwurzelung, etwa in sprachlicher Hinsicht, ausgegangen werden und wird diesem eine Reintegration möglich sein.

Wie aktueller Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen ist, ist unbeschadet davon, dass die Lage in einem bestimmten Land, sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt sein mag, davon das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK zu unterscheiden, welches für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (zuletzt etwa VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0420 unter Verweis auf VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0205). Hinweise auf das Vorliegen eines derartigen Sachverhaltes (wobei die Beweislast für individuelle Gefährdungsmomente grundsätzlich beim Beschwerdeführer liegt; vgl. EGMR 23.8.2016, Nr 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden; VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137-14; 19.06.2017, Ra 2017/19/0095) haben sich, wie dargelegt, jedoch weder im Verfahren auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, noch im nunmehrigen Aberkennungsverfahren ergeben.Wie aktueller Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen ist, ist unbeschadet davon, dass die Lage in einem bestimmten Land, sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt sein mag, davon das Prüfungskalkül des Artikel 3, EMRK zu unterscheiden, welches für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (zuletzt etwa VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0420 unter Verweis auf VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0205). Hinweise auf das Vorliegen eines derartigen Sachverhaltes (wobei die Beweislast für individuelle Gefährdungsmomente grundsätzlich beim Beschwerdeführer liegt; vergleiche EGMR 23.8.2016, Nr 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden; VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137-14; 19.06.2017, Ra 2017/19/0095) haben sich, wie dargelegt, jedoch weder im Verfahren auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, noch im nunmehrigen Aberkennungsverfahren ergeben.

3.3. Zur Frage der allfälligen Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:3.3. Zur Frage der allfälligen Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraphen 57 und 55 AsylG sowie Paragraph 52, FPG) wird Folgendes erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Aus der Aktenlage ergibt sich im vorliegenden Fall zweifelsfrei, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen.Aus der Aktenlage ergibt sich im vorliegenden Fall zweifelsfrei, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen.

Zu prüfen ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005.Zu prüfen ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.

Gemäß § 55 Abs. 1 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

Nach Abs. 2 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Absatz 2, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Aberkennung des Status des Asylberechtigen das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Aberkennung des Status des Asylberechtigen das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkeln, Tanten, Cousins usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 343 f).Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkeln, Tanten, Cousins usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 343 f).

Die ehemalige Ehegattin des BF und seine vier Kinder, von denen er seinen Schutzstatus ableitete, leben in XXXX . Zu seinem Cousin, der ebenfalls in XXXX lebt, hat er kein wie immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis. Über sonstige Verwandte verfügt der BF in Österreich nicht.Die ehemalige Ehegattin des BF und seine vier Kinder, von denen er seinen Schutzstatus ableitete, leben in römisch 40 . Zu seinem Cousin, der ebenfalls in römisch 40 lebt, hat er kein wie immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis. Über sonstige Verwandte verfügt der BF in Österreich nicht.

Es wird weiters zu prüfen sein, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des BF eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist

(Art. 8 Abs. 2 EMRK).(Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Da es sich in diesem Fall um die Kernfamilie handelt, stellt die Rückkehrentscheidung naturgegeben einen Eingriff in das Privatleben dar.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Aufgrund der langjährigen Aufenthaltsdauer sowie des familiären Bezuges zu seinen in Österreich lebenden Kindern ist zwar davon auszugehen, dass der BF familiäre und private Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet hat, doch fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des BF aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Aufgrund der langjährigen Aufenthaltsdauer sowie des familiären Bezuges zu seinen in Österreich lebenden Kindern ist zwar davon auszugehen, dass der BF familiäre und private Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet hat, doch fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des BF aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Der BF stellte am 27.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, der zunächst mit Bescheid des Bundesasylamts vom 11.01.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Im selben Bescheid wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt. Nach erfolgter Berufung vom 31.01.2008 wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.08.2009 die Beschwerde bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt. Begründet wurde die Entscheidung betreffend die Zuerkennung subsidiären Schutzes damit, dass den minderjährigen Kindern des BF subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Kindern des BF ein Familienleben mit dem BF in einem anderen Staat möglich wäre. Der BF wurde am 28.10.2008 von seiner Ehegattin XXXX vor dem XXXX geschieden. Der BF verfügt zwar über gute Deutschkenntnisse, hat aber neben seiner Familie keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. Außerdem kann er keinerlei Beweismittel für eine gefestigte Integration vorlegen. Der BF verfügte während der überwiegenden Dauer seines Aufenthalts in Österreich über kein geregeltes Einkommen und war auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Zuletzt nahm er eine Beschäftigung als Hausarbeiter in einem Restaurantbetrieb auf. Zu seinen Kindern hat der BF nach eigenen Angaben hauptsächlich per Telefon Kontakt, da er sich eine Essenseinladung nun nicht mehr leisten könne. Unterhaltszahlungen leistet er keine.Der BF stellte am 27.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, der zunächst mit Bescheid des Bundesasylamts vom 11.01.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Im selben Bescheid wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht zuerkannt. Nach erfolgter Berufung vom 31.01.2008 wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.08.2009 die Beschwerde bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt. Begründet wurde die Entscheidung betreffend die Zuerkennung subsidiären Schutzes damit, dass den minderjährigen Kindern des BF subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Kindern des BF ein Familienleben mit dem BF in einem anderen Staat möglich wäre. Der BF wurde am 28.10.2008 von seiner Ehegattin römisch 40 vor dem römisch 40 geschieden. Der BF verfügt zwar über gute Deutschkenntnisse, hat aber neben seiner Familie keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. Außerdem kann er keinerlei Beweismittel für eine gefestigte Integration vorlegen. Der BF verfügte während der überwiegenden Dauer seines Aufenthalts in Österreich über kein geregeltes Einkommen und war auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Zuletzt nahm er eine Beschäftigung als Hausarbeiter in einem Restaurantbetrieb auf. Zu seinen Kindern hat der BF nach eigenen Angaben hauptsächlich per Telefon Kontakt, da er sich eine Essenseinladung nun nicht mehr leisten könne. Unterhaltszahlungen leistet er keine.

Nach der Rsp. des EGMR sind Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Art. 8 EMRK allein auf Grund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein "Familienleben" iSd Art. 8 EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen ("close personal ties") abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 3. Dezember 2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mwH auf die Rsp. des EGMR) (VwGH 28.6.2011, 2008/01/0583).Nach der Rsp. des EGMR sind Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK allein auf Grund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein "Familienleben" iSd Artikel 8, EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen ("close personal ties") abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom 3. Dezember 2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mwH auf die Rsp. des EGMR) (VwGH 28.6.2011, 2008/01/0583).

Wie bereits angesprochen, ist im Falle des Beschwerdeführers eine vergleichsweise geringe Intensität der familiären Bindungen zu seinen Kindern erkennbar; diese leben bei ihrer Mutter, welche sich im Jahr 2008 vom Beschwerdeführer infolge gewaltsamer Übergriffe des Beschwerdeführers auf ihre Person hat scheiden lassen und die über das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder verfügt. Der Beschwerdeführer gab an, seine Kinder regelmäßig zu besuchen, doch muss berücksichtigt werden, dass sich die Kontakte zu seinen Kindern aufgrund der wiederholten Verbüßung von Strafhaften während seines Aufenthalts jedenfalls als eingeschränkt erwiesen haben und er eine Trennung von seinen Kindern durch die kontinuierliche Begehung strafrechtsrelevanter Delikte, wobei ihn auch bereits verbüßte Haftstrafen sowie offene Probezeiten nicht davon abzuhalten vermochten, neuerlich straffällig zu werden, bewusst in Kauf genommen hat. Seinen Sorgepflichten kam der Beschwerdeführer mangels finanzieller Mittel nicht nach.

Dem Bundesamt ist zuzustimmen, dass es dem BF bei Außerlandesbringung weiterhin möglich sein wird, die familiären Kontakte zu den Kindern aufrecht zu erhalten. So wird es diesem möglich sein, diese auf brieflichem, telefonischem oder elektronischen Wege oder durch Urlaubsbesuche aufrecht zu erhalten (vgl. hierzu Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso steht es ihm frei, sich unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen - so wie andere Fremde auch - um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt in Österreich zu bemühen. Insofern ist auch keine Verletzung des Kindeswohls durch einen gänzlichen Abbruch der Beziehung zu einem Elternteil erkennbar.Dem Bundesamt ist zuzustimmen, dass es dem BF bei Außerlandesbringung weiterhin möglich sein wird, die familiären Kontakte zu den Kindern aufrecht zu erhalten. So wird es diesem möglich sein, diese auf brieflichem, telefonischem oder elektronischen Wege oder durch Urlaubsbesuche aufrecht zu erhalten vergleiche hierzu Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso steht es ihm frei, sich unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen - so wie andere Fremde auch - um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt in Österreich zu bemühen. Insofern ist auch keine Verletzung des Kindeswohls durch einen gänzlichen Abbruch der Beziehung zu einem Elternteil erkennbar.

Den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist insbesondere sein wiederholt straffälliges Verhalten, die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen entgegen zu halten. Während seines Aufenthaltes in Österreich wurde der BF insgesamt fünfmal rechtskräftig verurteilt, wobei den Verurteilungen insbesondere Körperverletzungsdelikte, Delikte gegen fremdes Eigentum sowie im Bereich des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zugrunde gelegen haben. Die Verhaltensprognose kann für den BF daher nicht positiv ausfallen, da dieser die österreichische Rechtsordnung wiederholt missachtet hat. Das wiederholte Fehlverhalten des BF bewirkt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und ist derart schwerwiegend, dass die privaten und familiären Interessen zurücktreten müssten.

In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009 verwiesen, in der ausgeführt wird, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (hier: Körperverletzung, Einbruchsdiebstahl, Verstöße nach dem Suchtmittelgesetz, falsche Zeugenaussage) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die vorhandenen privaten und familiären Interessen des Fremden zurücktreten müssen.

Bei der Beurteilung der in Ansehung des Fehlverhaltens des Fremden gegebenen Gefährdung von öffentlichen Interessen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen (VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074; VwGH 13.3.2001, 2000/18/0097).

Unter Berücksichtigung der zwar bereits langjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers hat die durchzuführende Interessensabwägung in Anbetracht der kontinuierlichen Begehung nicht minderschwerer strafrechtsrelevanter Delikte, insbesondere im Bereich der Suchtgiftdelikte und der Delikte gegen fremdes Vermögen, der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie dem Umstand der demgegenüber vergleichsweise geringen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers sowie der geringen Intensität der familiären Bindung zu seinen in Österreich aufhältigen minderjährigen Kinder, im Sinne einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen (vgl. zuletzt etwa VwGH 22.3.2017, Ra 2017/19/0028, in welchem eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach einem 17-jährigen Aufenthalt als zulässig erachtet worden war).Unter Berücksichtigung der zwar bereits langjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers hat die durchzuführende Interessensabwägung in Anbetracht der kontinuierlichen Begehung nicht minderschwerer strafrechtsrelevanter Delikte, insbesondere im Bereich der Suchtgiftdelikte und der Delikte gegen fremdes Vermögen, der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie dem Umstand der demgegenüber vergleichsweise geringen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers sowie der geringen Intensität der familiären Bindung zu seinen in Österreich aufhältigen minderjährigen Kinder, im Sinne einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen vergleiche zuletzt etwa VwGH 22.3.2017, Ra 2017/19/0028, in welchem eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach einem 17-jährigen Aufenthalt als zulässig erachtet worden war).

Das Bundesverwaltungsgericht kann auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erkennen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Mann, welcher in seinem Herkunftsstaat, in welchem er die ersten 26 Lebensjahre verbracht hat, nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt, welche ihn im Bedarfsfall anfänglich unterstützen könnten, er russische, tschetschenische und deutsche Sprachkenntnisse aufweist und es ihm daher auch möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

Auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes kann kein Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet erkannt werden, zumal mangels Vorlage entsprechender Befunde das Vorliegen einer allfälligen (schwerwiegenden) Erkrankung nicht festgestellt werden konnte. Das bei diesem behauptetermaßen bestehende Krankheitsbild (Hepatitis C) wäre zudem nicht als schwerwiegend oder gar lebensbedrohlich einzustufen, auch wurde nicht vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund in seinem Alltagsleben maßgeblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sieht, zudem stehen auch in der Russischen Föderation ausreichende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung sowie die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 9 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung sowie die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 9, FPG idgF sowie Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Z 1 der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde ? zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oderZiffer eins, der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde ? zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

Z 2 die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ziffer 2, die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.?3.?2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.?1.?2003, 2002/20/0533; 12.?6.?2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.?6.?2008, 2008/19/0126; VwGH 28.?6.?2011, 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.?3.?2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.?1.?2003, 2002/20/0533; 12.?6.?2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.?6.?2008, 2008/19/0126; VwGH 28.?6.?2011, 2008/01/0456).

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 28. Mai 2014, Ro 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 28. Mai 2014, Ro 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde am 05.12.2014 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7).Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde am 05.12.2014 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet vergleiche VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7).

Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift lediglich das Vorbringen, dass nach § 9 Abs. 2 AsylG2005 keine Rückkehrentscheidung gegen den BF zu erlassen sei. Auch die Ausführungen zur Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des BF waren im konkreten Fall nicht dazu geeignet, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger Umstände, welche einer Rückkehr des BF konkret entgegenstehen würden. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz darüber hinaus getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift lediglich das Vorbringen, dass nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG2005 keine Rückkehrentscheidung gegen den BF zu erlassen sei. Auch die Ausführungen zur Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des BF waren im konkreten Fall nicht dazu geeignet, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger Umstände, welche einer Rückkehr des BF konkret entgegenstehen würden. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz darüber hinaus getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche dazu auch Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen in ihren entscheidungsrelevanten Teilen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen und war die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht ergänzungsbedürftig.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als zulässig, als die unter Punkt II.3.2.3. und II.3.2.4. dargestellten Rechtsfragen zur Aberkennung eines im Familienverfahren zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge Straffälligkeit sowie die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung einer rechtskräftigen Verurteilung als Verbrechen im Sinne des § 17 StGB noch nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt wurden und insofern grundsätzliche Bedeutung aufweisen.Die ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG erweist sich insofern als zulässig, als die unter Punkt römisch zwei.3.2.3. und römisch zwei.3.2.4. dargestellten Rechtsfragen zur Aberkennung eines im Familienverfahren zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge Straffälligkeit sowie die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung einer rechtskräftigen Verurteilung als Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB noch nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt wurden und insofern grundsätzliche Bedeutung aufweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Resozialisierung,
Revision zulässig, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche
Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W111.1317245.2.00

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten