TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/2 W271 2017517-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
KOG §36
ORF-G §3 Abs1
ORF-G §3 Abs5 Z2
ORF-G §35
ORF-G §36 Abs1 Z1 litc
ORF-G §36 Abs3
ORF-G §36 Abs4
ORF-G §37 Abs1
ORF-G §37 Abs2
ORF-G §37 Abs3
ORF-G §37 Abs4
ORF-G §4e Abs1 Z2
ORF-G §4e Abs2
ORF-G §4e Abs5
ORF-G §4f Abs1
ORF-G §4f Abs2 Z28
ORF-G §5a Abs1
ORF-G §5a Abs2
ORF-G §5a Abs4
ORF-G §50 Abs2
ORF-G §50 Abs3
ORF-G §6 Abs2 Z2
VwGG §63 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 36 heute
  2. KOG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  3. KOG § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 3 heute
  2. ORF-G § 3 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 3 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 3 gültig von 01.10.2010 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  5. ORF-G § 3 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  6. ORF-G § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2005
  7. ORF-G § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  8. ORF-G § 3 gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  9. ORF-G § 3 gültig von 29.09.1984 bis 05.01.1999
  1. ORF-G § 3 heute
  2. ORF-G § 3 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 3 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 3 gültig von 01.10.2010 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  5. ORF-G § 3 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  6. ORF-G § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2005
  7. ORF-G § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  8. ORF-G § 3 gültig von 06.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  9. ORF-G § 3 gültig von 29.09.1984 bis 05.01.1999
  1. ORF-G § 35 heute
  2. ORF-G § 35 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 35 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  4. ORF-G § 35 gültig von 12.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2000
  5. ORF-G § 35 gültig von 01.01.1999 bis 11.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 36 heute
  2. ORF-G § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 36 heute
  2. ORF-G § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 36 heute
  2. ORF-G § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 37 heute
  2. ORF-G § 37 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  1. ORF-G § 37 heute
  2. ORF-G § 37 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  1. ORF-G § 37 heute
  2. ORF-G § 37 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  1. ORF-G § 37 heute
  2. ORF-G § 37 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  1. ORF-G § 4e heute
  2. ORF-G § 4e gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4e gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 4e heute
  2. ORF-G § 4e gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4e gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 4e heute
  2. ORF-G § 4e gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4e gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 4f heute
  2. ORF-G § 4f gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4f gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. ORF-G § 4f gültig von 01.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  5. ORF-G § 4f gültig von 06.08.2013 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2013
  6. ORF-G § 4f gültig von 28.03.2012 bis 05.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2012
  7. ORF-G § 4f gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 4f heute
  2. ORF-G § 4f gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 4f gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. ORF-G § 4f gültig von 01.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  5. ORF-G § 4f gültig von 06.08.2013 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2013
  6. ORF-G § 4f gültig von 28.03.2012 bis 05.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2012
  7. ORF-G § 4f gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 5a heute
  2. ORF-G § 5a gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 5a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2001
  1. ORF-G § 5a heute
  2. ORF-G § 5a gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 5a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2001
  1. ORF-G § 5a heute
  2. ORF-G § 5a gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 5a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2001
  1. ORF-G § 50 heute
  2. ORF-G § 50 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ORF-G § 50 gültig von 24.04.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  4. ORF-G § 50 gültig von 01.08.2025 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. ORF-G § 50 gültig von 01.07.2024 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  6. ORF-G § 50 gültig von 01.01.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  7. ORF-G § 50 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  8. ORF-G § 50 gültig von 01.01.2015 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2014
  9. ORF-G § 50 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 50 heute
  2. ORF-G § 50 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ORF-G § 50 gültig von 24.04.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  4. ORF-G § 50 gültig von 01.08.2025 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. ORF-G § 50 gültig von 01.07.2024 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  6. ORF-G § 50 gültig von 01.01.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  7. ORF-G § 50 gültig von 09.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  8. ORF-G § 50 gültig von 01.01.2015 bis 08.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2014
  9. ORF-G § 50 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010

Spruch

W271 2008698-1/20E, W271 2008898-1/11E, W271 2017480-1/8E, W271 2017486-1/8E, W271 2017489-1/8E, W271 2017491-1/8E, W271 2017495-1/8E, W271 2017499-1/8E, W271 2017500-1/8E, W271 2017501-1/8E, W271 2017503-1/8E, W271 2017505-1/8E, W271 2017507-1/8E, W271 2017508-1/8E, W271 2017510-1/8E, W271 2017511-1/8E, W271 2017513-1/8E, W271 2017514-1/8E, W271 2017517-1/8E, W271 2017518-1/8E, W271 2017521-1/8E, W271 2017522-1/8E, W271 2017524-1/8E, W271 2017526-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende und die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerden 1. des Österreichischen Rundfunks (ORF) sowie 2. der XXXX , 3. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende und die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerden 1. des Österreichischen Rundfunks (ORF) sowie 2. der römisch 40 , 3. römisch 40 ,

4. XXXX , 5. XXXX , 6. XXXX , 7. XXXX , 8. XXXX , 9. XXXX , 10. XXXX , 11. XXXX , 12. XXXX , 13. XXXX , 14. XXXX , 15. XXXX , 16. XXXX ,4. römisch 40 , 5. römisch 40 , 6. römisch 40 , 7. römisch 40 , 8. römisch 40 , 9. römisch 40 , 10. römisch 40 , 11. römisch 40 , 12. römisch 40 , 13. römisch 40 , 14. römisch 40 , 15. römisch 40 , 16. römisch 40 ,

17. der XXXX , 18. XXXX , 19. XXXX , 20. XXXX , 21. XXXX , 22. XXXX , 23. XXXX und 24. der XXXX , 2. bis 24. vertreten durch Ploil Krepp Boesch Rechtsanwälte GmbH, Stadiongasse 4, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 30. April 2014, KOA 11.260/14-005, zu Recht erkannt:17. der römisch 40 , 18. römisch 40 , 19. römisch 40 , 20. römisch 40 , 21. römisch 40 , 22. römisch 40 , 23. römisch 40 und 24. der römisch 40 , 2. bis 24. vertreten durch Ploil Krepp Boesch Rechtsanwälte GmbH, Stadiongasse 4, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 30. April 2014, KOA 11.260/14-005, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde des ORF wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der KommAustria vom 30. April 2014, KOA 11.260/14-005, mit folgender Maßgabe bestätigt:römisch eins. Die Beschwerde des ORF wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der KommAustria vom 30. April 2014, KOA 11.260/14-005, mit folgender Maßgabe bestätigt:

In den Spruchpunkten 2.a. und 3. wird das Wort "vertiefenden", jeweils durch die Wortfolge "nicht bloß tagesaktuellen oder anlassbezogenen" ersetzt; in Spruchpunkt 4. wird das Wort "vertiefende" durch die Wortfolge "nicht bloß tagesaktuelle oder anlassbezogene" ersetzt.

II. Die Beschwerden der 23 anderen beschwerdeführenden Parteien werden als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden der 23 anderen beschwerdeführenden Parteien werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die vorliegende Entscheidung dient der Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs laut Erkenntnis vom 06.04.2016, Ro 2015/03/0026, entsprechenden Rechtszustands.

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit Eingabe vom 14.11.2013 richtete der XXXX als bevollmächtigter Vertreter der 2. bis 24. Beschwerdeführerin (im Folgenden: "die 23 Beschwerdeführerinnen") gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit c des ORF-Gesetzes (ORF-G) eine Beschwerde an die Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden: "KommAustria" oder "belangte Behörde") und beantragte, gegen den ORF (im Folgenden auch: "Erstbeschwerdeführer") eine Entscheidung mit folgendem Inhalt zu erlassen:römisch eins.1. Mit Eingabe vom 14.11.2013 richtete der römisch 40 als bevollmächtigter Vertreter der 2. bis 24. Beschwerdeführerin (im Folgenden: "die 23 Beschwerdeführerinnen") gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des ORF-Gesetzes (ORF-G) eine Beschwerde an die Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden: "KommAustria" oder "belangte Behörde") und beantragte, gegen den ORF (im Folgenden auch: "Erstbeschwerdeführer") eine Entscheidung mit folgendem Inhalt zu erlassen:

"1. Es wird festgestellt, dass der ORF durch das Angebot ‚Wahl 13'-App zwischen 27.08.2013 und 03.10.2013 gegen § 4 f Abs. 1, weil dieses Angebot ohne Durchführung einer Auftragsvorprüfung gemäß § 6 ORF-G erbracht worden ist, verstoßen hat."1. Es wird festgestellt, dass der ORF durch das Angebot ‚Wahl 13'-App zwischen 27.08.2013 und 03.10.2013 gegen Paragraph 4, f Absatz eins,, weil dieses Angebot ohne Durchführung einer Auftragsvorprüfung gemäß Paragraph 6, ORF-G erbracht worden ist, verstoßen hat.

2. Es wird festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er zwischen 27.08.2013 und 03.10.2013 unter der Bezeichnung ‚Wahl 13'- App ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot bereitgestellt hat, gegen § 4 f Abs. 2 Z 28 verstoßen hat.2. Es wird festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er zwischen 27.08.2013 und 03.10.2013 unter der Bezeichnung ‚Wahl 13'- App ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot bereitgestellt hat, gegen Paragraph 4, f Absatz 2, Ziffer 28, verstoßen hat.

3. Es wird festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er zwischen 27.08.2013 und 03.10.2013 unter der Bezeichnung ‚Wahl 13'- App ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot bereitgestellt hat, gegen § 5a Abs. 4 verstoßen hat.3. Es wird festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er zwischen 27.08.2013 und 03.10.2013 unter der Bezeichnung ‚Wahl 13'- App ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot bereitgestellt hat, gegen Paragraph 5 a, Absatz 4, verstoßen hat.

4. Es wird festgestellt, dass der ORF durch das Angebot der ‚Ski Weltcup'-App seit 26.10.2013 gegen § 4 f Abs. 1 verstößt, weil dieses Angebot ohne Durchführung einer Auftragsvorprüfung gemäß § 6 ORF-G erbracht wird.4. Es wird festgestellt, dass der ORF durch das Angebot der ‚Ski Weltcup'-App seit 26.10.2013 gegen Paragraph 4, f Absatz eins, verstößt, weil dieses Angebot ohne Durchführung einer Auftragsvorprüfung gemäß Paragraph 6, ORF-G erbracht wird.

5. Es wird festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er seit 26.10.2013 unter der Bezeichnung ‚Ski Weltcup'-App ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot bereitgestellt hat, gegen § 4 f Abs. 2 Z 28 verstößt.5. Es wird festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er seit 26.10.2013 unter der Bezeichnung ‚Ski Weltcup'-App ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot bereitgestellt hat, gegen Paragraph 4, f Absatz 2, Ziffer 28, verstößt.

6. Es wird festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er seit 26.10.2013 unter der Bezeichnung ‚Ski Weltcup'-App ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot bereitgestellt hat, gegen § 5a Abs. 4 ORF-G verstößt.6. Es wird festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er seit 26.10.2013 unter der Bezeichnung ‚Ski Weltcup'-App ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot bereitgestellt hat, gegen Paragraph 5 a, Absatz 4, ORF-G verstößt.

in eventu

Es wird festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er zwischen 31.10.2013 und 14.11.2013 unter der Bezeichnung ‚Ski Weltcup'-App ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot bereitgestellt hat, gegen § 4 f Abs. 2 Z 28 und § 5a Abs. 4 ORF-G verstoßen hat.Es wird festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er zwischen 31.10.2013 und 14.11.2013 unter der Bezeichnung ‚Ski Weltcup'-App ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot bereitgestellt hat, gegen Paragraph 4, f Absatz 2, Ziffer 28 und Paragraph 5 a, Absatz 4, ORF-G verstoßen hat.

7. Dem ORF wird aufzutragen sein, den rechtswidrigen Zustand unverzüglich zu beenden.

8. Die Regulierungsbehörde hat überdies auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung gemäß § 37 Abs. 4 zu erkennen."8. Die Regulierungsbehörde hat überdies auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, zu erkennen."

I.2. Die 23 Beschwerdeführerinnen wendeten sich in ihrer verfahrenseinleitenden Beschwerde gegen die vom Erstbeschwerdeführer "zumindest zwischen 27.08.2013 und 03.10.2013" bereitgestellte mobile "App zur Nationalratswahl 2013" ("Wahl 13"-App) sowie gegen die seit 26. Oktober 2013 zum Alpinen Skiweltcup 2013 bereitgestellte "Skiweltcup"-App. Beide Apps habe der ORF für iPhone, iPad und Android-Geräte verfügbar gemacht und als "Second-Screen"-Anwendungen beworben.römisch eins.2. Die 23 Beschwerdeführerinnen wendeten sich in ihrer verfahrenseinleitenden Beschwerde gegen die vom Erstbeschwerdeführer "zumindest zwischen 27.08.2013 und 03.10.2013" bereitgestellte mobile "App zur Nationalratswahl 2013" ("Wahl 13"-App) sowie gegen die seit 26. Oktober 2013 zum Alpinen Skiweltcup 2013 bereitgestellte "Skiweltcup"-App. Beide Apps habe der ORF für iPhone, iPad und Android-Geräte verfügbar gemacht und als "Second-Screen"-Anwendungen beworben.

Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde vorgebracht, das Angebot der "Wahl 13"-App sei inhaltsgleich auf einer Unterseite des allgemeinen Online-Angebots unter "news.ORF.at/Wahl13" abrufbar gewesen. Bereits auf der Startseite "http://news.ORF.at" habe sich ein direkter Link zum Angebot mit dem Logo der "Wahl 13"- App befunden, der bei einer Bewegung des Cursors auf den Link (MouseOver) auf die mobile App ("... hier geht's direkt zum Download ...") hingewiesen habe.

Die graphische Gestaltung der Inhalte der "Skiweltcup"-App im Rahmen des Online-Angebots lasse erkennen, dass dieses Angebot eigens für mobile Endgeräte gestaltet worden sei. So sei die Schrift im Vergleich zum Rest des Online-Angebots des ORF und vor allem im direkten Vergleich zum Angebot "http://sport.ORF.at" deutlich größer, offenbar um die Lesbarkeit auf den kleineren Bildschirmen der mobilen Endgeräte sicherzustellen. Auch würden sich im Rahmen des Online-Angebots graphische Elemente finden, die üblicherweise den Nutzungsgewohnheiten auf Touchscreens entsprechen würden.

Die belangte Behörde sei in einer Entscheidung davon ausgegangen, dass durch das gezielte und strukturelle Zusammenstellen von bestehenden Inhalten aus unterschiedlichen Online-(Teil-)Angeboten des Erstbeschwerdeführers eine journalistisch-redaktionelle Tätigkeit vorliege, durch die ein neues Online-Angebot entstehe. Die 23 Beschwerdeführerinnen würden daher davon ausgehen, dass sowohl die "Wahl 13"- als auch die "Skiweltcup"-App neue Angebote im Sinne des § 6 Abs. 2 ORF-G darstellen würden und daher gemäß § 4f Abs. 1 letzter Satz ORF-G nur nach einer Auftragsvorprüfung bereitgestellt werden dürften.Die belangte Behörde sei in einer Entscheidung davon ausgegangen, dass durch das gezielte und strukturelle Zusammenstellen von bestehenden Inhalten aus unterschiedlichen Online-(Teil-)Angeboten des Erstbeschwerdeführers eine journalistisch-redaktionelle Tätigkeit vorliege, durch die ein neues Online-Angebot entstehe. Die 23 Beschwerdeführerinnen würden daher davon ausgehen, dass sowohl die "Wahl 13"- als auch die "Skiweltcup"-App neue Angebote im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, ORF-G darstellen würden und daher gemäß Paragraph 4 f, Absatz eins, letzter Satz ORF-G nur nach einer Auftragsvorprüfung bereitgestellt werden dürften.

Außerdem dürfe der ORF gemäß § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G im Rahmen seiner Online-Angebote keine eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote bereitstellen. § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G ermögliche nach den Materialien (AA-126, 24. GP) die technologieneutrale Nutzung bestehender Online-Angebote des ORF auf mobilen Endgeräten, untersage jedoch die Schaffung von eigens für mobile Endgeräte bestimmten Angeboten. Es komme nicht darauf an, ob die gezielt für die Nutzung auf mobilen Endgeräten im Rahmen einer (mobilen) App aggregierten Inhalte auch in einem anderen Teil des (zulässigen) Online-Angebots abrufbar gehalten würden. Sowohl die "Wahl 13"- als auch die "Skiweltcup"-App würden daher unter das gesetzliche Verbot des § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G fallen.Außerdem dürfe der ORF gemäß Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G im Rahmen seiner Online-Angebote keine eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote bereitstellen. Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G ermögliche nach den Materialien (AA-126, 24. Gesetzgebungsperiode die technologieneutrale Nutzung bestehender Online-Angebote des ORF auf mobilen Endgeräten, untersage jedoch die Schaffung von eigens für mobile Endgeräte bestimmten Angeboten. Es komme nicht darauf an, ob die gezielt für die Nutzung auf mobilen Endgeräten im Rahmen einer (mobilen) App aggregierten Inhalte auch in einem anderen Teil des (zulässigen) Online-Angebots abrufbar gehalten würden. Sowohl die "Wahl 13"- als auch die "Skiweltcup"-App würden daher unter das gesetzliche Verbot des Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G fallen.

I.3. Mit Bescheid vom 30.04.2014, KOA 11.260/14-005 (im Folgenden: "bekämpfter Bescheid") entschied die belangte Behörde über die verfahrenseinleitende Beschwerde und stellte außerdem von Amts wegen einen Verstoß gegen das ORF-Gesetz fest:römisch eins.3. Mit Bescheid vom 30.04.2014, KOA 11.260/14-005 (im Folgenden: "bekämpfter Bescheid") entschied die belangte Behörde über die verfahrenseinleitende Beschwerde und stellte außerdem von Amts wegen einen Verstoß gegen das ORF-Gesetz fest:

Soweit sich die Beschwerde gegen die Bereitstellung des Online-Angebots "Wahl 13"-App richtete, wurde diese mit Spruchpunkt 1. a hinsichtlich des Zeitraumes vom 27. August 2013 bis zum 2. Oktober 2013 gemäß § 35 iVm § 36 Abs. 3 ORF-G wegen Verspätung zurückgewiesen und im Übrigen mit Spruchpunkt 1.b hinsichtlich des 3. Oktober 2013 gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit c iVm § 4e Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 4f Abs. 1, § 4f Abs. 2 Z 28, § 5a Abs. 2 und 4, § 6 Abs. 2 Z 2 sowie § 50 Abs. 2 und 3 ORF-G als unbegründet abgewiesen.Soweit sich die Beschwerde gegen die Bereitstellung des Online-Angebots "Wahl 13"-App richtete, wurde diese mit Spruchpunkt 1. a hinsichtlich des Zeitraumes vom 27. August 2013 bis zum 2. Oktober 2013 gemäß Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 3, ORF-G wegen Verspätung zurückgewiesen und im Übrigen mit Spruchpunkt 1.b hinsichtlich des 3. Oktober 2013 gemäß Paragraphen 35, 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 4 f, Absatz eins,, Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28,, Paragraph 5 a, Absatz 2 und 4, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 50, Absatz 2 und 3 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Bereitstellung des Online-Angebots "Skiweltcup"-App richtete, wurde mit Spruchpunkt 2.a gemäß § 35 und § 36 Abs. 1 Z 1 lit c ORF-G festgestellt, dass der ORF im Zeitraum von 26. Oktober 2013 bis 14. November 2013 entgegen § 4e Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 5, § 4f Abs. 1, § 5a Abs. 1, 2 und Abs. 4 ORF-G über die Grenzen des Angebotskonzepts für "http://sport.ORF.at" vom 31. März 2011 hinaus ein Online-Teilangebot unter der Adresse "http://sport.ORF.at/skiweltcup" bzw. zur Nutzung als App über mobile Endgeräte mit einer vertiefenden Berichterstattung über den FIS Alpinen Skiweltcup 2013/2014 bereitgestellt habe. Mit Spruchpunkt 2.b wurde die Beschwerde insoweit hinsichtlich des Zeitraums nach 14. November 2013 bis zur Entscheidung der KommAustria gemäß § 35 iVm § 36 Abs. 3 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen und mit Spruchpunkt 2.c im Übrigen gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit c iVm § 4e Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 4f Abs. 1, § 4f Abs. 2 Z 28, § 5a Abs. 2 und 4, § 6 Abs. 2 Z 2 sowie § 50 Abs. 2 und 3 ORF-G als unbegründet abgewiesen.Soweit sich die Beschwerde gegen die Bereitstellung des Online-Angebots "Skiweltcup"-App richtete, wurde mit Spruchpunkt 2.a gemäß Paragraph 35 und Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF-G festgestellt, dass der ORF im Zeitraum von 26. Oktober 2013 bis 14. November 2013 entgegen Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 5,, Paragraph 4 f, Absatz eins,, Paragraph 5 a, Absatz eins, 2 und Absatz 4, ORF-G über die Grenzen des Angebotskonzepts für "http://sport.ORF.at" vom 31. März 2011 hinaus ein Online-Teilangebot unter der Adresse "http://sport.ORF.at/skiweltcup" bzw. zur Nutzung als App über mobile Endgeräte mit einer vertiefenden Berichterstattung über den FIS Alpinen Skiweltcup 2013 aus 2014, bereitgestellt habe. Mit Spruchpunkt 2.b wurde die Beschwerde insoweit hinsichtlich des Zeitraums nach 14. November 2013 bis zur Entscheidung der KommAustria gemäß Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 3, ORF-G als unzulässig zurückgewiesen und mit Spruchpunkt 2.c im Übrigen gemäß Paragraphen 35, 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 4 f, Absatz eins,, Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28,, Paragraph 5 a, Absatz 2 und 4, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 50, Absatz 2 und 3 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

Mit Spruchpunkt 3. stellte die KommAustria aufgrund der Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 3 lit a iVm § 37 Abs. 1 ORF-G von Amts wegen fest, dass der ORF - abgesehen vom Zeitraum 7. Februar 2014 bis 23. Februar 2014 während der Olympischen Sommerspiele in Sotschi - seit 14. November 2013 bis zum Ende des Skiweltcups 2013/2014 am 16. März 2014 entgegen § 4e Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 5, § 4f Abs. 1, § 5a Abs. 1, 2 und Abs. 4 ORF-G über die Grenzen des Angebotskonzepts für "http://sport.ORF.at" vom 31. März 2011 hinaus ein Online-Teilangebot unter der Adresse "http://sport.ORF.at/skiweltcup" bzw. zur Nutzung als App über mobile Endgeräte mit vertiefender Berichterstattung über den FIS Alpinen Skiweltcup 2013/2014 bereitgestellt habe.Mit Spruchpunkt 3. stellte die KommAustria aufgrund der Beschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G von Amts wegen fest, dass der ORF - abgesehen vom Zeitraum 7. Februar 2014 bis 23. Februar 2014 während der Olympischen Sommerspiele in Sotschi - seit 14. November 2013 bis zum Ende des Skiweltcups 2013 aus 2014, am 16. März 2014 entgegen Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 5,, Paragraph 4 f, Absatz eins,, Paragraph 5 a, Absatz eins, 2 und Absatz 4, ORF-G über die Grenzen des Angebotskonzepts für "http://sport.ORF.at" vom 31. März 2011 hinaus ein Online-Teilangebot unter der Adresse "http://sport.ORF.at/skiweltcup" bzw. zur Nutzung als App über mobile Endgeräte mit vertiefender Berichterstattung über den FIS Alpinen Skiweltcup 2013 aus 2014, bereitgestellt habe.

Mit Spruchpunkt 4. wurde dem ORF gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, die Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides über einen Zeitraum von einer Kalenderwoche auf der Startseite des Online-Angebots "http://sport.ORF.at" durch Einblendung einer Textmeldung zu veröffentlichen.Mit Spruchpunkt 4. wurde dem ORF gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G aufgetragen, die Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides über einen Zeitraum von einer Kalenderwoche auf der Startseite des Online-Angebots "http://sport.ORF.at" durch Einblendung einer Textmeldung zu veröffentlichen.

I.4. Der Erstbeschwerdeführer erhob gegen die Spruchpunkte 2.a, 3. und 4. dieses Bescheids Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die 23 anderen Beschwerdeführerinnen beschwerten sich ihrerseits gegen die Spruchpunkte 1.a, 1.b, 2.b und 2.c dieses Bescheids und beantragten die Abänderung der Spruchpunkte dahingehend, dass festgestellt werde, dass "a) der ORF durch das vom 27.08.2013 bis 13.10.2013 veranstaltete Angebot ‚Wahl 13'-App gegen § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G verstoßen hat und b) der ORF durch das Angebot ‚Ski Weltcup'-App zwischen 26.10.2013 und 16.03.2014 gegen § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G verstoßen hat."römisch eins.4. Der Erstbeschwerdeführer erhob gegen die Spruchpunkte 2.a, 3. und 4. dieses Bescheids Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die 23 anderen Beschwerdeführerinnen beschwerten sich ihrerseits gegen die Spruchpunkte 1.a, 1.b, 2.b und 2.c dieses Bescheids und beantragten die Abänderung der Spruchpunkte dahingehend, dass festgestellt werde, dass "a) der ORF durch das vom 27.08.2013 bis 13.10.2013 veranstaltete Angebot ‚Wahl 13'-App gegen Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G verstoßen hat und b) der ORF durch das Angebot ‚Ski Weltcup'-App zwischen 26.10.2013 und 16.03.2014 gegen Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G verstoßen hat."

I.5. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die Spruchpunkte 2.a, 3. und 4. als unbegründet ab (Spruchpunkt A 1. der hg Entscheidung vom 11.02.2015).römisch eins.5. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die Spruchpunkte 2.a, 3. und 4. als unbegründet ab (Spruchpunkt A 1. der hg Entscheidung vom 11.02.2015).

Der Beschwerde der 23 Beschwerdeführerinnen gegen die Spruchpunkte

1. a und 1.b wurde stattgegeben, die Spruchpunkte 1.a und 1.b wurden ersatzlos behoben, soweit damit das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit dem behaupteten Verstoß gegen § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G zurück- bzw. abgewiesen wurde (Spruchpunkt A 2. der hg Entscheidung vom 11.02.2015). Hinsichtlich Spruchpunkt 2.b wurde die Beschwerde der mitbeteiligten Parteien mit Spruchpunkt A 3. der hg Entscheidung vom 11.02.2015 mangels Beschwer zurückgewiesen, "soweit damit nicht die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde im Zusammenhang mit § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G bekämpft wird (soweit also nicht das Beschwerdevorbringen in Bezug auf die behauptete Verletzung von § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G wegen der Bereitstellung der ‚Skiweltcup'- App ab 14. November 2013 von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde)".1. a und 1.b wurde stattgegeben, die Spruchpunkte 1.a und 1.b wurden ersatzlos behoben, soweit damit das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit dem behaupteten Verstoß gegen Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G zurück- bzw. abgewiesen wurde (Spruchpunkt A 2. der hg Entscheidung vom 11.02.2015). Hinsichtlich Spruchpunkt 2.b wurde die Beschwerde der mitbeteiligten Parteien mit Spruchpunkt A 3. der hg Entscheidung vom 11.02.2015 mangels Beschwer zurückgewiesen, "soweit damit nicht die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde im Zusammenhang mit Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G bekämpft wird (soweit also nicht das Beschwerdevorbringen in Bezug auf die behauptete Verletzung von Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G wegen der Bereitstellung der ‚Skiweltcup'- App ab 14. November 2013 von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde)".

Hinsichtlich der Spruchpunkte 2.b (soweit damit die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde im Zusammenhang mit § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G bekämpft wurde) und 2.c wurde der Beschwerde stattgegeben und die Spruchpunkte 2.b (soweit damit die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde im Zusammenhang mit § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G bekämpft wurde) und 2.c wurden ersatzlos behoben (Spruchpunkt A 4. der hg Entscheidung vom 11.02.2015).Hinsichtlich der Spruchpunkte 2.b (soweit damit die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde im Zusammenhang mit Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G bekämpft wurde) und 2.c wurde der Beschwerde stattgegeben und die Spruchpunkte 2.b (soweit damit die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde im Zusammenhang mit Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G bekämpft wurde) und 2.c wurden ersatzlos behoben (Spruchpunkt A 4. der hg Entscheidung vom 11.02.2015).

Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei (Spruchpunkt B des angefochtenen Erkenntnisses).

I.6. Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung die folgenden - unbestritten gebliebenen - Feststellungen der belangten Behörde zu Grunde (Zitat aus dem Bescheid der KommAustria vom 30. April 2014, KOA 11.260/14-005; Hervorhebungen im Original):römisch eins.6. Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung die folgenden - unbestritten gebliebenen - Feststellungen der belangten Behörde zu Grunde (Zitat aus dem Bescheid der KommAustria vom 30. April 2014, KOA 11.260/14-005; Hervorhebungen im Original):

"2.1. Online-Angebot ‚news.ORF.at' und ‚Wahl 13'-App

2.1.1. Zum Angebotskonzept für ‚news.ORF.at'

Der ORF hat mit Schreiben vom 31.03.2011 ein Angebotskonzept für das Online-Angebot ‚news.ORF.at' gemäß den § 50 und § 5a iVm § 4e Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 4f Abs. 1 ORF-G vorgelegt, das mit Schreiben vom 26.05.2011 ergänzt wurde. Das Angebotskonzept für das Online-Angebot ‚news.ORF.at' wurde - abgesehen von dem separat untersagten Teilangebot ‚debatte.ORF.at' - von der KommAustria nach Durchführung einer entsprechenden Prüfung binnen acht Wochen nach vollständiger Übermittlung des Angebotskonzepts nicht untersagt (Bescheid vom 20.07.2011, KOA 11.265/11-003). Das Angebotskonzept wurde im Anschluss vom ORF auf seiner Website veröffentlicht.Der ORF hat mit Schreiben vom 31.03.2011 ein Angebotskonzept für das Online-Angebot ‚news.ORF.at' gemäß den Paragraph 50 und Paragraph 5 a, in Verbindung mit Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 4 f, Absatz eins, ORF-G vorgelegt, das mit Schreiben vom 26.05.2011 ergänzt wurde. Das Angebotskonzept für das Online-Angebot ‚news.ORF.at' wurde - abgesehen von dem separat untersagten Teilangebot ‚debatte.ORF.at' - von der KommAustria nach Durchführung einer entsprechenden Prüfung binnen acht Wochen nach vollständiger Übermittlung des Angebotskonzepts nicht untersagt (Bescheid vom 20.07.2011, KOA 11.265/11-003). Das Angebotskonzept wurde im Anschluss vom ORF auf seiner Website veröffentlicht.

Das Angebotskonzept für das Online-Angebot ‚news.ORF.at' beinhaltet - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - folgende Ausführungen:

‚1 Einleitung

(...)

Bei news.ORF.at handelt es sich um ein Angebot, für das nach § 4e Abs. 1 Z 2 iVm § 4e Abs. 2 ORF-G ein besonderer öffentlich-rechtlicher Auftrag besteht. Das Angebot besteht aus Text und Bild und enthält ergänzende Audio-, audiovisuelle und interaktive Elemente. Bei bestimmten zeitlich befristeten Teilangeboten zu politischen und kulturellen Großereignissen handelt es sich um Online-Angebote gemäß § 4f Abs. 1 iVm § 50 Abs. 3 Z 1 ORF-G, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags leisten. (...)Bei news.ORF.at handelt es sich um ein Angebot, für das nach Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4 e, Absatz 2, ORF-G ein besonderer öffentlich-rechtlicher Auftrag besteht. Das Angebot besteht aus Text und Bild und enthält ergänzende Audio-, audiovisuelle und interaktive Elemente. Bei bestimmten zeitlich befristeten Teilangeboten zu politischen und kulturellen Großereignissen handelt es sich um Online-Angebote gemäß Paragraph 4 f, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 3, Ziffer eins, ORF-G, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags leisten. (...)

2 Angebotskonzept für news.ORF.at Seit Einführung des Online-Angebots 1997 ist news.ORF.at das Kernstück der aktuellen Online-Berichterstattung des ORF. Die Berichterstattung gibt insgesamt einen Überblick über das aktuelle Nachrichtengeschehen, ohne dabei vertiefend zu sein oder ein Nachrichtenarchiv zu beinhalten.

News.ORF.at bietet fortlaufend aktualisierte österreichische, europäische und weltweite Nachrichten über das Geschehen in Politik, Wirtschaft, Chronik, Wetter, Kultur, Wissenschaft, Sport, Volksgruppen und Religion.

Die wichtigsten Geschehnisse und Entwicklungen werden auf der Titelseite durch Bild- und Textelemente in jeweils eigenen Blöcken dargestellt. Die Beiträge dahinter sind einerseits redaktionelle Inhalte von news.ORF.at, andererseits wird auf Meldungen und Berichte anderer Online-Angebote des ORF, zum Beispiel auf oesterreich.ORF.at, sport.ORF.at, science.ORF.at usw. verlinkt. Die Ausgestaltung der Berichte variiert nach der Bedeutung des Beitragsgegenstandes. (...)

Vor und während politischer, kultureller und wirtschaftlicher Großereignisse enthält news.ORF.at nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen zeitlich befristete Teilangebote. Beispiele dafür sind Nationalratswahlen, EU-Wahlen oder Kulturfestivals von nationalem und internationalem Interesse, wie z.B. die Viennale. Diese Teilangebote leisten einen Beitrag zu zentralen Punkten des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags und überschreiten teilweise die zeitlichen Beschränkungen von § 4e Abs. 2 ORF-G (siehe 2.3 und 2.8).Vor und während politischer, kultureller und wirtschaftlicher Großereignisse enthält news.ORF.at nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen zeitlich befristete Teilangebote. Beispiele dafür sind Nationalratswahlen, EU-Wahlen oder Kulturfestivals von nationalem und internationalem Interesse, wie z.B. die Viennale. Diese Teilangebote leisten einen Beitrag zu zentralen Punkten des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags und überschreiten teilweise die zeitlichen Beschränkungen von Paragraph 4 e, Absatz 2, ORF-G (siehe 2.3 und 2.8).

Ein Teil der Berichte von news.ORF.at enthält bei Verfügbarkeit auch ergänzende audiovisuelle Elemente. Hier werden neben ORF-eigenen Beiträgen auch internationale audiovisuelle Beiträge, die z.B. von der European Broadcasting Union zur Verfügung gestellt werden, eingebunden. Seit 2006 bietet news.ORF.at als Teilangebot (unter http://iptv.orf.at) eine Übersichtsseite über diese Beiträge an.

(...)

2.1 Inhaltskategorien

News.ORF.at ist das Kernangebot der Online-Berichterstattung des ORF und berichtet über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen auf internationaler, europäischer und österreichischer Ebene. Bei den Inhaltskategorien handelt es sich um Nachrichten aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Wetter, Kultur, Wissenschaft, Sport, Religion und Volksgruppen.

(...)

2.3 Zeitliche Gestaltung des Angebots von news.ORF.at

Das Angebot wird durchgehend 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche angeboten. Die Dauer der Zurverfügungstellung der einzelnen Angebotselemente richtet sich nach deren Aktualität und folgt seit dem Beginn journalistischen Kriterien. Die Bereitstellung älterer Elemente der Berichterstattung, die in unmittelbarem Zusammenhang zur aktuellen Berichterstattung stehen, kann für die Dauer der Veröffentlichung aktueller Berichte erfolgen. Ein Nachrichtenarchiv wird nicht angeboten.

Ein großer Teil der Berichte und Meldungen von news.ORF.at wird innerhalb von 24 Stunden ausgetauscht. Berichte und Meldungen zu Themen, die über einen längeren Zeitraum aktuell bleiben, werden von ihrer Erstveröffentlichung an maximal 7 Tage angeboten. Dabei lösen in der Regel auch neue Meldungen, die bestehenden ab.

In den zeitlich befristeten Teilangeboten zu politischen und kulturellen Großereignissen werden Elemente der Berichterstattung länger als 7 Tage, jedoch längstens bis 7 Tage nach Ende des Ereignisses bzw. der aktuellen Berichterstattung dazu angeboten.

(...)

2.4 Technische Nutzbarkeit sowie Zugang zu

news.ORF.at

(...)

Die technische Nutzbarkeit ist durch Geräte gegeben, die einen Zugang (drahtlos oder drahtgebunden) zum Internet ermöglichen und in der Lage sind, Zwei-Wege-Kommunikationen auf der Basis verschiedener Internet-Protokolle durchzuführen. Die Inhalte werden durch eine Anwendungssoftware (Webbrowser) angefordert, verarbeitet und mittels Bildschirm und Tonausgabe wiedergegeben.

Zu den Geräten, die die obigen Anforderungen erfüllen, gehören heute PCs, PDAs, Mobiltelefone, Fernseher, Set-Top Boxen und Spielkonsolen.

Das Angebot kann für die nutzerfreundliche Darstellung auf unterschiedlichen Endgeräten angepasst werden (z.B. die Reduktion von Bildern für geringere Bandbreiten und kleinere Bildschirme), ohne dabei jedoch unterschiedliche, plattformexklusive Inhalte zur Verfügung zu stellen (kein inhaltliches Mehrangebot).

(...)

Die technischen Formate der Inhalte und ihrer Übertragung werden der allgemeinen Weiterentwicklung und der Verbreitung beim Publikum angeglichen. (...)

2.7 Themen, Formate, Programmschienen von news.ORF.at

Für die im Angebot news.ORF.at behandelten Themen siehe Punkt 2. Das grundlegende Format der einzelnen Beiträge wird durch die multimedialen Möglichkeiten des World Wide Web bestimmt. Die einzelnen Beiträge können aus Text, Bild sowie ergänzenden Bildergalerien, Infografiken, Audio-Beiträgen und audiovisuellen Beiträgen, interaktiven Elementen und Links (zu anderen Beiträgen innerhalb von news.ORF.at, Beiträgen und Startseiten von anderen Online-Angeboten des ORF und zu anderen Seiten im World Wide Web) bestehen. Ein erheblicher Teil der Meldungen von news.ORF.at besteht nur aus Titel, Text und Links Diese Meldungen können ergänzende multimediale Elemente enthalten. Die multimediale Gestaltung wird nach Verfügbarkeit und journalistisch redaktionellen Kriterien von der Redaktion vorgenommen.

Ergänzend kommen in der Wetterberichterstattung grafisch aufbereitete Kartendarstellungen sowie tabellarische, grafische und audiovisuelle Darstellungen etwa von Mess- und Beobachtungswerten zum Einsatz. (...)'

(...)

2.1.2. Im Rahmen der ‚Wahl13'-App bzw. dem herkömmlichen Online-Angebot auf ‚news.ORF.at' bereitgestellte Inhalte

Auf der unter der Adresse ‚news.ORF.at/Wahl13' im herkömmlichen Online-Angebot des ORF angebotenen Nationalratswahl13-Seite, die durch Anklicken des im oberen Seitenbereich der Startseite ‚news.ORF.at' befindlichen Kästchens ‚Wahl13' erreicht werden konnte, wurden zahlreiche Hintergrundinformationen, Grafiken, Analysen, Blogs bekannter Journalisten sowie auch Audiobeiträge aus den Hörfunkprogrammen des ORF bzw. Videobeiträge des Fernsehens verlinkt bzw. bereitgestellt.

Diese Inhalte wurden als ‚Wahl13'-App spiegelgleich für mobile Endgeräte (Smartphones, Tablets) mit iOS-Betriebssystem (iPhone, iPad), Android-Betriebssystem und Windows-Betriebssystemen bereitgestellt, wobei auf der Seite ‚news.ORF.at' - im gegenständlichen Fall mittels Link im oberen Bildbereich - ein entsprechender Download-Link gesetzt war (vgl. Screenshot 1).Diese Inhalte wurden als ‚Wahl13'-App spiegelgleich für mobile Endgeräte (Smartphones, Tablets) mit iOS-Betriebssystem (iPhone, iPad), Android-Betriebssystem und Windows-Betriebssystemen bereitgestellt, wobei auf der Seite ‚news.ORF.at' - im gegenständlichen Fall mittels Link im oberen Bildbereich - ein entsprechender Download-Link gesetzt war vergleiche Screenshot 1).

(...)

Die Inhalte der ‚Wahl13'-App zur Nationalratswahl 2013 waren während der Bereitstellungsdauer der mobilen App identisch auch im herkömmlichen Online-Angebot des ORF unter ‚news.ORF.at/Wahl13' abrufbar.

Die ‚Wahl13'-App wurde von 27.08.2013 bis 03.10.2013 bereitgestellt bzw. aktualisiert, somit bis vier Tage nach der der Nationalratswahl 2013 am 29.09.2013 zur Nachberichterstattung und Analyse der Ergebnisse.

Zu Beginn und während der Bereitstellung der ‚Wahl13'-App wurde auf diese über sämtliche Verbreitungswege des ORF, so auch im Rahmen seiner Fernsehprogramme, insbesondere im Umfeld der Nachrichtensendungen, hingewiesen.

2.2. Online-Angebot ‚sport.ORF.at' und ‚Skiweltcup'-App

2.2.1. Zum Angebotskonzept für ‚sport.ORF.at'

Der ORF hat mit Schreiben vom 31.03.2011 ein Angebotskonzept für das Online-Angebot ‚sport.ORF.at' gemäß den §§ 50, 5a iVm § 4e Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 4f Abs. 1 ORF-G vorgelegt. Das Angebotskonzept für das Online-Angebot ‚sport.ORF.at' wurde von der KommAustria nach Durchführung einer entsprechenden Prüfung binnen acht Wochen nach vollständiger Übermittlung des Angebotskonzepts nicht untersagt (Beschluss vom 23.05.2011, KOA 11.272/11-001). Das Angebotskonzept wurde im Anschluss vom ORF auf seiner Website veröffentlicht.Der ORF hat mit Schreiben vom 31.03.2011 ein Angebotskonzept für das Online-Angebot ‚sport.ORF.at' gemäß den Paragraphen 50, 5 a, in Verbindung mit Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 4 f, Absatz eins, ORF-G vorgelegt. Das Angebotskonzept für das Online-Angebot ‚sport.ORF.at' wurde von der KommAustria nach Durchführung einer entsprechenden Prüfung binnen acht Wochen nach vollständiger Übermittlung des Angebotskonzepts nicht untersagt (Beschluss vom 23.05.2011, KOA 11.272/11-001). Das Angebotskonzept wurde im Anschluss vom ORF auf seiner Website veröffentlicht.

Das Angebotskonzept für das Online-Angebot ‚sport.ORF.at' beinhaltet - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - folgende Ausführungen:

1 Einleitung

Sport.ORF.at besteht seit Juli 1998. (...) Das Angebot hat sich in seiner Struktur und seinen

Angebotselementen sowie hinsichtlich der kommerziellen Verwertung seit dem 31.01.2008 nicht verändert. Technik und Layout von sport.ORF.at wurden im Sommer 2010 an den Stand der Entwicklung angepasst. Dabei wurde insbesondere auch die Barrierefreiheit des Angebotes stark verbessert.

Bei sport.ORF.at handelt es sich um ein bestehendes Angebot, für das nach § 4e Abs. 1 Z 2 iVm § 4e Abs. 2 ORF-G ein besonderer öffentlich-rechtlicher Auftrag besteht. Das Angebot besteht aus Text und Bild und enthält ergänzende Audio- und audiovisuelle sowie interaktive Elemente. Bei einer Reihe von Sportergebnistabellen, die im Verlauf einer gesamten Saison relevant bleiben, handelt es sich teilweise bzw. zu bestimmten Zeitpunkten um bestehende Online-Angebote gemäß § 4f Abs. 1 iVm § 50 Abs. 3 ORF-G, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags leisten. (...)Bei sport.ORF.at handelt es sich um ein bestehendes Angebot, für das nach Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4 e, Absatz 2, ORF-G ein besonderer öffentlich-rechtlicher Auftrag besteht. Das Angebot besteht aus Text und Bild und enthält ergänzende Audio- und audiovisuelle sowie interaktive Elemente. Bei einer Reihe von Sportergebnistabellen, die im Verlauf einer gesamten Saison relevant bleiben, handelt es sich teilweise bzw. zu bestimmten Zeitpunkten um bestehende Online-Angebote gemäß Paragraph 4 f, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 3, ORF-G, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags leisten. (...)

2 Angebotskonzept für sport.ORF.at

Sport.ORF.at ist ein Informationsangebot mit nationalen und internationalen Sportnachrichten aus dem aktuellen Sportgeschehen sowohl über populäre als auch über Randsportarten nach den redaktionellen und gestalterischen Möglichkeiten im Überblick. Das Angebot und dessen Teile bestehen aus Text und Bild und enthalten auch ergänzende audiovisuelle und interaktive Elemente.

Die Berichterstattung gibt einen Überblick über das aktuelle sportliche Geschehen, ohne dabei vertiefend zu sein, und ist auch nicht über ein Nachrichtenarchiv nachvollziehbar. Die Ausgestaltung der Berichte variiert nach der Bedeutung des Beitragsgegenstandes. Weiters werden Informationen über Ergebnisse und aktuelle Tabellenstände angeboten. Ein weiteres Element ist die zeitgleiche Bereitstellung von im ORF-Fernsehen ausgestrahlten Übertragungen von Sportereignissen.

Vor und während sportlicher Großereignisse enthält sport.ORF.at nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen spezielle Teilangebote. Beispiele dafür sind Übersichtsseiten bei Fußballweltmeisterschaften und Olympischen Spielen.

2.1 Inhaltskategorien

Sport.ORF.at bietet einen Überblick über das nationale und internationale Sportgeschehen. Das Angebot umfasst Nachrichten über eine große Anzahl von Sportarten, wie z.B. Ballsportarten (etwa Fußball, Handball, Tennis, Basketball, Football), Schisport (etwa Alpin und Nordisch), Motorsport (Formel 1, Rallye, etc), Wassersport (Segelsport, Schwimmsport, etc.), Radsport usw. Neben der Überblicksberichterstattung über nationale und internationale Sportereignisse handelt es sich dabei auch um Überblicksberichterstattung im Zusammenhang mit der Welt des Sports aus Bereichen wie Chronik, Gesellschaft, Gesundheit, etc.

Sport.ORF.at unterscheidet sich (auch unter Berücksichtigung von Teilangeboten, die ausnahmsweise erstellt werden) in den Inhalten und Formen deutlich von den Sport-Online-Angeboten von Tages-, Wochen- und Monatszeitschriften. Sport.ORF.at enthält keine regelmäßigen Zusammenstellungsseiten, die Themen umfassend mit Kommentaren, weiterführenden Reportagen und Analysen abdecken. Einzelne Reportagen, Analysen und Kommentare können in unregelmäßigen Abständen Bestandteil der Überblicksberichterstattung sein. Auf sport.ORF.at gibt es auch kommerzielle Kommunikation.

(...)

2.3 Zeitliche Gestaltung des Angebots von sport.ORF.at

Das Angebot wird durchgehend 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche angeboten. Die Dauer der Zurverfügungstellung der einzelnen Angebotselemente richtet sich nach deren Aktualität und folgt journalistischen Kriterien.

Ein großer Teil der Berichte und Meldungen von sport.ORF.at wird innerhalb von 24 bis 48 Stunden ausgetauscht. Berichte und Meldungen zu Themen, die durch die Ereignislage über einen längeren Zeitraum aktuell bleiben, werden von ihrer Erstveröffentlichung an maximal 7 Tage angeboten. Dabei lösen in der Regel auch neue Meldungen die bestehenden ab. Ältere Elemente der Berichterstattung werden im unmittelbaren Zusammenhang zur aktuellen Berichterstattung für deren Dauer bereitgestellt. (...)

Ein wichtiges Element der Überblicksberichterstattung im Sport sind Tabellen und Ergebnislisten. Sport.ORF.at stellt für die wichtigsten behandelten Sportarten im Verlauf einer Saison Ergebnislisten, Ligastände, Startreihenfolgen etc. bereit.

Dabei wird jeweils aktualisiert der Ist-Stand dieser Tabellen und Listen abgebildet; ein archivartiges Zurückblättern ist nicht möglich. Aufgrund der in manchen Sportarten unregelmäßigen Terminkalender im Verlauf einer Saison ergibt sich aber, dass eine Tabelle allenfalls auch mehr als sieben Tage nach ihrer Veröffentlichung ihre Aktualität nicht verloren hat. Die gesamten Tabellen einer Sportart werden bis maximal sieben Tage nach Ablauf der Saison bereitgestellt und danach aus Übersichtsseiten/Beitragslisten entfernt.

Durch technische Mittel (automatisierte Beschränkung in Übersichtsseiten/Beitragslisten) wird sichergestellt, dass die beschriebenen zeitlichen Beschränkungen eingehalten werden; Beiträge können nach Ablauf ihrer Aktualität zudem händisch aus Übersichtsseiten/Beitragslisten entfernt werden.

2.4 Technische Nutzbarkeit sowie Zugang zu sport.ORF.at

(...) Die technische Nutzbarkeit ist durch Geräte gegeben, die einen Zugang (drahtlos oder drahtgebunden) zum Internet ermöglichen und in der Lage sind, Zwei-Wege- Kommunikationen auf der Basis verschiedener Internet-Protokolle durchzuführen. Die Inhalte werden durch eine Anwendungssoftware (Webbrowser) angefordert, verarbeitet und mittels Bildschirm und Tonausgabe wiedergegeben.

Zu den Geräten, die die obigen Anforderungen erfüllen, gehören heute PCs, PDAs, Mobiltelefone, Fernseher, Set-Top-Boxen und Spielkonsolen.

Das Angebot kann für die nutzerfreundliche Darstellung auf unterschiedlichen Endgeräten in Design und Struktur angepasst werden (z.B. mit kleineren/weniger Bildern für geringere Bandbreiten und kleinere Bildschirme), ohne dabei jedoch unterschiedliche, plattformexklusive Inhalte zur Verfügung zu stellen (kein inhaltliches Mehrangebot). (...)

Die technischen Formate der Inhalte und ihrer Übertragung werden der allgemeinen Weiterentwicklung und der Verbreitung beim Publikum angeglichen. (...)

2.6 Komplementäre oder ausschließende Beziehungen von sport.ORF.at zu anderen Programmen oder Angeboten des Österreichischen Rundfunks

Die Überblicksberichterstattung auf sport.ORF.at zum nationalen und internationalen Sportgeschehen ist in die allgemeine Überblicksberichterstattung von ORF.at integriert. News.ORF.at verweist bei der Überblicksberichterstattung zum Thema Sport auf sport.ORF.at (siehe dazu das Angebotskonzept von news.ORF.at).

Die Themen und Inhalte von sport.ORF.at überschneiden sich mit der Sportberichterstattung in Fernsehen und Hörfunk, decken sich aber nicht gezwungenermaßen. Fernseh- bzw. Hörfunksendungen werden nicht 1:1 in sport.ORF.at abgebildet. Sehr wohl über sport.ORF.at verfügbar sind ausgewählte Live-Streams von Sportübertragungen der Programme ORF eins, ORF 2 und ORS SPORT PLUS.

Sportübertragungen und Sportsendungen des ORF werden auf TVThek.ORF.at zum Abruf bereitgestellt (siehe dazu das Angebotskonzept von TVThek.ORF.at).

2.7 Themen, Formate, Programmschienen von sport.ORF.at

(...) Das grundlegende Format der einzelnen Beiträge wird durch die multimedialen Möglichkeiten des World Wide Web bestimmt. Die einzelnen Beiträge können aus Text, Bild sowie ergänzenden Bildergalerien, Infografiken, Audio- und audiovisuellen Beiträgen, interaktiven Elementen und Links (zu anderen Beiträgen innerhalb von sport.ORF.at, Beiträgen und Startseiten von anderen Online-Angeboten des ORF und zu anderen Seiten im World Wide Web) bestehen. Ein Teil der Meldungen von sport.ORF.at besteht nur aus Titel, Text und Links. Diese Meldungen können Bilder und ergänzende multimediale Elemente enthalten. Die multimediale Gestaltung wird nach Verfügbarkeit und journalistisch redaktionellen Kriterien von der Redaktion vorgenommen.

Vor und während sportlicher Großereignisse (z.B. Weltmeisterschaften wichtiger Sportarten und Olympische Spiele) enthält sport.ORF.at nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen spezielle Teilangebote.

(...)'

(...)

2.2.2. Im Rahmen der ‚Skiweltcup'-App bzw. im herkömmlichen Online-Angebot ‚sport.ORF.at' bereitgestellte Inhalte

Seit dem Beginn der Skiweltcup Saison 2013/2014 bzw. ab dem 26.10.2013 bis zum 16.03.2014 hat der ORF im Rahmen des Online-Angebots ‚sport.ORF.at' laufend eine eigene Skiweltcup-Seite unter der Adresse ‚sport.ORF.at/skiweltcup' angeboten, die von der Startseite ‚sport.ORF.at' über eine Verlinkung (Kästchen bzw. Banner zum Anklicken) erreicht werden konnte.Seit dem Beginn der Skiweltcup Saison 2013 aus 2014, bzw. ab dem 26.10.2013 bis zum 16.03.2014 hat der ORF im Rahmen des Online-Angebots ‚sport.ORF.at' laufend eine eigene Skiweltcup-Seite unter der Adresse ‚sport.ORF.at/skiweltcup' angeboten, die von der Startseite ‚sport.ORF.at' über eine Verlinkung (Kästchen bzw. Banner zum Anklicken) erreicht werden konnte.

Zugleich wurde in dieser Zeit die beschwerdegegenständliche ‚Skiweltcup'-App für mobile Endgeräte (Smartphones, Tablets) mit iOS-Betriebssystem (iPhone, iPad), Android-Betriebssystem und Windows-Betriebssystemen bereitgestellt. Auf der Subbzw. Übersichtsseite ‚sport.ORF.at/skiweltcup' wurde - im gegenständlichen Fall im rechten oberen Bildrand - ein entsprechender Download-Link gesetzt:

(...)

Auf der unter der Adresse ‚sport.ORF.at/skiweltcup' angebotenen Skiweltcup-Seite, die durch Anklicken des im rechten Bildrand der Seite ‚sport.ORF.at' befindlichen Banners ‚Skiweltcup 2013/2014' erreicht werden konnte, waren ab dem 26.10.2013 bis zum 16.03.2014 sämtliche relevanten Informationen zum Alpinen Skiweltcup 2013/2014 verfügbar. Diese Übersichtsseite zum Alpinen Skiweltcup, die sich auch durch Anklicken der im rechten Bildrand befindlichen Rubrik ‚Aktuelles' aufgebaut hat, wies folgende Gestaltung auf:Auf der unter der Adresse ‚sport.ORF.at/skiweltcup' angebotenen Skiweltcup-Seite, die durch Anklicken des im rechten Bildrand der Seite ‚sport.ORF.at' befindlichen Banners ‚Skiweltcup 2013/2014' erreicht werden konnte, waren ab dem 26.10.2013 bis zum 16.03.2014 sämtliche relevanten Informationen zum Alpinen Skiweltcup 2013 aus 2014, verfügbar. Diese Übersichtsseite zum Alpinen Skiweltcup, die sich auch durch Anklicken der im rechten Bildrand befindlichen Rubrik ‚Aktuelles' aufgebaut hat, wies folgende Gestaltung auf:

Zentral im oberen Bildbereich befand sich ein aktuelles Bild, meist mit einer Schlagzeile zu aktuellen Informationen zum Alpinen Skiweltcup. Am 25.02.2014 war beispielsweise unter einem Skirennläufer die Schlagzeile ‚Innsbruck freut sich auf Rückkehr in Weltcup' zu lesen, wobei ein Pfeil zu einem Textbeitrag mit weiteren Informationen führte. Unterhalb des unregelmäßig aktualisierten Bildes samt Schlagzeile bzw. ‚aktueller' Meldung befanden sich Tabellen, die den aktuellen Stand des Weltcups für Damen und Herren bzw. auch die Wertung der letzten Ski-Rennen enthielten. Diese Überblickstabellen führten die Namen der Athleten und die Zeiten bzw. Abstände auf. Durch Anklicken des Namens des bzw. der Athletin gelangte man zur jeweiligen ‚Ski-Star'-Seite mit umfassenden, auch persönlichen Informationen zum jeweils ausgewählten Ski-Star. Diese Informationen konnten auch über die Rubrik ‚Ski-Stars' abgerufen werden (dazu gleich).

Unterhalb der Tabellen mit den Weltcupständen wurden von Zeit zu Zeit unter dem Titel ‚Highlights' Videos zum Abruf bereitgestellt, am 24.02.2014 waren dies etwa Videos zu Siegerehrungen im Rahmen der Olympischen Winterspiele von Sotschi und am 25.02.2014 beispielsweise Videos zu Interviews mit Biathleten, oder auch der Skispringerin D I und dem Skispringer T M.Unterhalb der Tabellen mit den Weltcupständen wurden von Zeit zu Zeit unter dem Titel ‚Highlights' Videos zum Abruf bereitgestellt, am 24.02.2014 waren dies etwa Videos zu Siegerehrungen im Rahmen der Olympischen Winterspiele von Sotschi und am 25.02.2014 beispielsweise Videos zu Interviews mit Biathleten, oder auch der Skispringerin D römisch eins und dem Skispringer T M.

Darunter fand sich noch eine Rubrik namens ‚News', ergänzt um Fotos mit Untertiteln, die im Fall des Anklickens zu weiterführenden Informationen mit Text und Bildern leiteten.

Darunter wiederum befanden sich Felder die ausgewählte Twitter-Meldungen bzw. sogenannte ‚Fan-Tweets #ORFski' zeigten. Im Anschluss fanden sich weitere Fotos mit Untertiteln, die wiederum zu konkreten Beiträgen weiterleiteten.

Am rechten Seitenrand der Skiweltcup-Seite befand sich unterhalb der drei Rubriken ‚Aktuell', ‚Ski-Stars' und ‚Ergebnisse' der Terminkalender über sämtliche im Rahmen des Alpinen Skiweltcups seit dem 26.10.2013 stattgefundenen Rennläufe, inklusive der alpinen Skibewerbe während der Olympischen Spiele in Sotschi, sowie über die noch stattfindenden Rennläufe der aktuellen Saison 2013/2014.Am rechten Seitenrand der Skiweltcup-Seite befand sich unterhalb der drei Rubriken ‚Aktuell', ‚Ski-Stars' und ‚Ergebnisse' der Terminkalender über sämtliche im Rahmen des Alpinen Skiweltcups seit dem 26.10.2013 stattgefundenen Rennläufe, inklusive der alpinen Skibewerbe während der Olympischen Spiele in Sotschi, sowie über die noch stattfindenden Rennläufe der aktuellen Saison 2013 aus 2014,.

Wenn man beispielsweise die Rubrik ‚Ski Stars' angeklickt hatte, so wurde man zu einer Übersicht weitergeleitet, die sämtliche am Alpinen Skiweltcup teilnehmenden Nationen, auch durch Flaggen gekennzeichnet, umfasste, wobei man jede dieser Nationen anklicken konnte und in der Folge zu einer Liste mit deren jeweiligen Athleten gelangte. Hat man den Namen eines Athleten angeklickt, wurde man zu einer Seite mit umfassenden, zum Teil persönlichen Informationen über diesen Athleten geführt. Jede individuelle Athleten-Seite enthielt im oberen Bildbereich eine Grafik, die die individuellen Resultate der in der aktuellen Saison absolvierten Ski-Rennläufe in Gestalt einer ‚Fieberkurve' abbildete. Darunter fand man zumeist ein Bild des jeweiligen Athleten und im Anschluss die wichtigsten Daten, wie etwa Nationalität, Alter, Geburtsdatum, Geburtsort, sowie - sofern vorhanden - Gewicht, Größe und benutzte Skimarke. Darunter wurde ein Text mit persönlichen Hintergrundinformationen bereitgestellt.

Beispielsweise wurden zur argentinischen Skirennläuferin M B etwa folgende Informationen bereitgestellt: 31 Jahre, geboren am 18.08.19 in S, Größe 168 cm, Gewicht 60 kg, Skimarke R. Als persönliche Hintergrundinformation zur Athletin wurde Folgendes ausgeführt:

‚Zusammen mit ihrem Bruder C und ihrer Schwester Ma nahm M B bereits an mehreren Olympischen Spielen und Weltmeisterschaften teil. Trainiert werden die Geschwister von Mutter T. In Argentinien gilt der Name B als Inbegriff des Skisports. M B, die Spanisch, Italienisch, Englisch und Französisch spricht, entwirft auch gerne einmal ihre eigene Kleidung.' Unterhalb dieses Textes findet man die Ergebnisse der aktuellen Saison sowie die größten Erfolge der Athletin tabellarisch dargestellt.

Zum deutschen Skirennläufer F D wurden beispielsweise folgende Informationen angeboten: 26 Jahre, geboren am 24.08.19 in I, Skimarke N. Die persönlichen Hintergrundinformationen lauteten wie folgt: ‚F D hat einen deutschen Vater und eine österreichische Mutter. Seine Kindheit verbrachte er in B, die Skiausbildung genoss er am renommierten Skigymnasium S. Dementsprechend fuhr D die ersten Rennerfolge in seiner Jugend auch für Österreich ein. Kurz nach der bestandenen Matura wechselte er zum deutschen Verband.' Auch hier befinden sich unterhalb des Textes in tabellarischer Form die Ergebnisse der aktuellen Weltcupsaison sowie die größten Erfolge.Zum deutschen Skirennläufer F D wurden beispielsweise folgende Informationen angeboten: 26 Jahre, geboren am 24.08.19 in römisch eins, Skimarke N. Die persönlichen Hintergrundinformationen lauteten wie folgt: ‚F D hat einen deutschen Vater und eine österreichische Mutter. Seine Kindheit verbrachte er in B, die Skiausbildung genoss er am renommierten Skigymnasium S. Dementsprechend fuhr D die ersten Rennerfolge in seiner Jugend auch für Österreich ein. Kurz nach der bestandenen Matura wechselte er zum deutschen Verband.' Auch hier befinden sich unterhalb des Textes in tabellarischer Form die Ergebnisse der aktuellen Weltcupsaison sowie die größten Erfolge.

Zu A F, einer österreichischen Skirennläuferin, konnte man beispielsweise wiederum nachstehende Informationen abrufen:

24 Jahre, geboren am 18.06.19 in A. Weiters wurde ihre Größe mit 164 cm angeführt sowie der von ihr verwendete Ski der Marke H. Zur persönlichen Hintergrundinformation über A F hieß es wörtlich:

‚Im Sommer ist die Salzburgerin begeisterte Moto-Cross- und Wakeboard-Fahrerin. Mittlerweile zieht sie dem Moto-Cross aber wieder das Bodenturnen vor, das sie auch in ihrer Kindheit intensiv betrieben hat. A Freund ist der bereits zurückgetretene ÖSV-Snowboarder M V. Sie engagiert sich außerdem für Geparden, in denen sie sich selbst wiedererkennt, denn sie sind bei der Jagd genauso schnell wie A, wenn sie den Medaillen hinterherjagt. In der Olympiasaison tut sie dies mit einem eigens designten Helm im Gepardenlook und nach ‚nur' einer Bronze-Medaille bei der Ski-WM in S, hat sie mit Olympiagold im Super-G und der Silbermedaille im Riesentorlauf alle Erwartungen erfüllt.' Auch in diesem Fall findet man unterhalb des persönlich gehaltenen Textes eine Übersicht mit den aktuellen Ergebnissen der Weltcupsaison 2013/2014 sowie den größten Erfolgen von A F.‚Im Sommer ist die Salzburgerin begeisterte Moto-Cross- und Wakeboard-Fahrerin. Mittlerweile zieht sie dem Moto-Cross aber wieder das Bodenturnen vor, das sie auch in ihrer Kindheit intensiv betrieben hat. A Freund ist der bereits zurückgetretene ÖSV-Snowboarder M römisch fünf. Sie engagiert sich außerdem für Geparden, in denen sie sich selbst wiedererkennt, denn sie sind bei der Jagd genauso schnell wie A, wenn sie den Medaillen hinterherjagt. In der Olympiasaison tut sie dies mit einem eigens designten Helm im Gepardenlook und nach ‚nur' einer Bronze-Medaille bei der Ski-WM in S, hat sie mit Olympiagold im Super-G und der Silbermedaille im Riesentorlauf alle Erwartungen erfüllt.' Auch in diesem Fall findet man unterhalb des persönlich gehaltenen Textes eine Übersicht mit den aktuellen Ergebnissen der Weltcupsaison 2013 aus 2014, sowie den größten Erfolgen von A F.

Vergleichbare Informationen konnten während des Skiweltcups 2013/2014 über sämtliche Athleten aller am Skiweltcup teilnehmenden Nationen abgerufen werden.Vergleichbare Informationen konnten während des Skiweltcups 2013 aus 2014, über sämtliche Athleten aller am Skiweltcup teilnehmenden Nationen abgerufen werden.

Sobald die dritte der am oberen rechten Seitenrand befindlichen Rubriken ‚Ergebnisse' angeklickt wurde, erfolgte eine Weiterleitung auf eine Seite, auf der die aktuellen Stände der Weltcupsaison nach Männern, Damen und Nationen tabellarisch aufgelistet waren. Dabei wurden die Namen der Athleten samt Bild nach Rangliste im Weltcup angeführt. Diese Rangliste war wiederum mit der ‚Ski-Star'-Seite verlinkt, auf die man durch Anklicken des jeweiligen Athleten gelangen konnte.

Während der Olympischen Winterspiele in Sotschi, die zwischen dem 07.02.2014 und dem 23.02.2014 stattgefunden haben, wurden auf der Skiweltcup-Seite Informationen zu den Olympischen Winterspielen angeboten, und etwa auch die Übertragungen der alpinen Ski-Bewerbe in den am rechten Seitenrand befindlichen Terminkalender aufgenommen. Demnach erfolgte die erste Übertragung eines Alpinen Ski-Rennlaufs im Rahmen der Olympischen Spiele am 09.02.2014 (Abfahrt der Herren). Der letzte olympische Termin der im Terminkalender angeführt wurde, war der Slalom der Herren am 22.02.2014.

(...)

Die Inhalte der ‚Skiweltcup'-App waren während der Bereitstellungsdauer identisch auch im herkömmlichen Online-Angebot des ORF unter ‚sport.ORF.at/skiweltcup' abrufbar.

Im Zeitraum nach dem 27.10.2013 bis zum 16.11.2013 erfolgte aufgrund des Terminkalenders des Skiweltcups mangels Skirennen keine laufende Aktualisierung der Skiweltcup-Seite ‚sport.ORF.at/skiweltcup' im herkömmlichen Online-Angebot. In diesem Zeitraum wurde die statische Verlinkung auf der Startseite ‚sport.ORF.at' zur Skiweltcup-Seite ‚sport.ORF.at/skiweltcup' entfernt. Nutzer der mobilen App konnten direkt zu den Inhalten der Skiweltcup-Seite gelangen, während Nutzer des herkömmlichen Online-Angebots in dieser Zeit nur mittelbar über Teilberichte oder über die Navigationsleiste auf der Startseite von sport.ORF.at zu den Tabellen bzw. Listen der Weltcupstände gelangen konnten. Von diesen jeweiligen Subseiten bestand weiterhin die Möglichkeit zur Übersichtseite des Skiweltcups zu gelangen. Überdies bestand auch die Möglichkeit durch direkte Eingabe der Adresse ‚sport.ORF.at/skiweltcup' die Skiweltcup-Übersichtsseite aufzurufen."

I.7. Der Verwaltungsgerichtshof fasste die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt zusammen (Zitat aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.04.2016, Ro 2015/03/0026):römisch eins.7. Der Verwaltungsgerichtshof fasste die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt zusammen (Zitat aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.04.2016, Ro 2015/03/0026):

"In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die verfahrenseinleitende Beschwerde der mitbeteiligten Parteien habe auf die Feststellung einer Rechtsverletzung des ORF durch die Bereitstellung eines eigens für mobile Endgeräte gestalteten Angebots abgezielt. Die Intention der mitbeteiligten Parteien sei darin gelegen, jeweils die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die Bereitstellung eines eigens für mobile Endgeräte gestalteten Angebots zu erlangen und nicht die Feststellung, dass der ORF täglich (möglicherweise sogar jede Minute bzw Sekunde) das ORF-G dadurch neu verletze, indem er eine App anbiete. Sache des Verfahrens sei also die behauptete Rechtsverletzung durch die Bereitstellung eines Angebots während eines bestimmten Zeitraumes.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes beginne bei Beschwerden und Anträgen, die auf eine Verletzung des ORF-G durch Online-Angebote gerichtet seien, die Frist des § 36 Abs. 3 ORF-G spätestens mit dem letzten Tag der Bereitstellung des Inhaltes zu laufen. Werde in einer solchen Konstellation sechs Wochen nach dem letzten Tag der Bereitstellung des Online-Angebots Beschwerde erhoben, könne das konkrete Angebot während seiner gesamten Bereitstellungsdauer bzw bis zu Entscheidung durch die Regulierungsbehörde (also auch wenn dies länger als sechs Wochen bereitgestellt worden sei) zulässigerweise in Beschwerde gezogen werden.Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes beginne bei Beschwerden und Anträgen, die auf eine Verletzung des ORF-G durch Online-Angebote gerichtet seien, die Frist des Paragraph 36, Absatz 3, ORF-G spätestens mit dem letzten Tag der Bereitstellung des Inhaltes zu laufen. Werde in einer solchen Konstellation sechs Wochen nach dem letzten Tag der Bereitstellung des Online-Angebots Beschwerde erhoben, könne das konkrete Angebot während seiner gesamten Bereitstellungsdauer bzw bis zu Entscheidung durch die Regulierungsbehörde (also auch wenn dies länger als sechs Wochen bereitgestellt worden sei) zulässigerweise in Beschwerde gezogen werden.

Die belangte Behörde habe bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation im Rahmen einer isolierten Betrachtungsweise hingegen auf konkrete Zeiträume fokussiert, wonach nur der innerhalb der Beschwerdefrist liegende Zeitraum der behaupteten Rechtsverletzung durch das Online-Angebot aufgegriffen werden könne. Dadurch sei sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerde im Grunde des § 36 Abs. 1 Z 1 lit c ORF-G hinsichtlich davor liegender Zeiträume zurückzuweisen sei. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes habe sie damit eine unteilbare Sache zerlegt, da die behauptete Rechtsverletzung in der Bereitstellung des Angebotes, das über einen bestimmten Zeitraum angeboten worden sei, und nicht in der Bereitstellung jeweils eines neuen Angebotes an jedem einzelnen Tag des behaupteten Zeitraums gelegen sei. Auch die verfahrenseinleitende Beschwerde der mitbeteiligten Parteien ziele auf die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die Bereitstellung eines Angebots ab, das über einen bestimmten Zeitraum angeboten worden sei, und nicht auf die Feststellung, dass der ORF täglich innerhalb des angeführten Zeitraums das ORF-G verletze, also mehrere Rechtsverletzungen verwirkliche. Aus diesem Grund sei die mit Spruchpunkt 1.a des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Zurückweisung wegen Verspätung zu Unrecht erfolgt, weshalb dieser Spruchpunkt gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG (ersatzlos) zu beheben gewesen sei.Die belangte Behörde habe bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation im Rahmen einer isolierten Betrachtungsweise hingegen auf konkrete Zeiträume fokussiert, wonach nur der innerhalb der Beschwerdefrist liegende Zeitraum der behaupteten Rechtsverletzung durch das Online-Angebot aufgegriffen werden könne. Dadurch sei sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerde im Grunde des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF-G hinsichtlich davor liegender Zeiträume zurückzuweisen sei. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes habe sie damit eine unteilbare Sache zerlegt, da die behauptete Rechtsverletzung in der Bereitstellung des Angebotes, das über einen bestimmten Zeitraum angeboten worden sei, und nicht in der Bereitstellung jeweils eines neuen Angebotes an jedem einzelnen Tag des behaupteten Zeitraums gelegen sei. Auch die verfahrenseinleitende Beschwerde der mitbeteiligten Parteien ziele auf die Feststellung einer Rechtsverletzung durch die Bereitstellung eines Angebots ab, das über einen bestimmten Zeitraum angeboten worden sei, und nicht auf die Feststellung, dass der ORF täglich innerhalb des angeführten Zeitraums das ORF-G verletze, also mehrere Rechtsverletzungen verwirkliche. Aus diesem Grund sei die mit Spruchpunkt 1.a des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Zurückweisung wegen Verspätung zu Unrecht erfolgt, weshalb dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG (ersatzlos) zu beheben gewesen sei.

Spruchpunkt 1.b, mit dem die Beschwerde ‚im Übrigen hinsichtlich des 03.10.2013' als unbegründet abgewiesen worden sei, stehe aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in untrennbarem Zusammenhang zu Spruchpunkt 1.a, sodass auch dieser Spruchpunkt gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG (ersatzlos) zu beheben gewesen sei, da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der von der belangten Behörde rechtsirrig vorgenommenen Aufgliederung in Zeiträume und der erfolgten Zurückweisung hinsichtlich bestimmter Zeiträume nicht über die Sache des Verwaltungsverfahrens in seiner Gesamtheit absprechen habe können.Spruchpunkt 1.b, mit dem die Beschwerde ‚im Übrigen hinsichtlich des 03.10.2013' als unbegründet abgewiesen worden sei, stehe aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in untrennbarem Zusammenhang zu Spruchpunkt 1.a, sodass auch dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG (ersatzlos) zu beheben gewesen sei, da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der von der belangten Behörde rechtsirrig vorgenommenen Aufgliederung in Zeiträume und der erfolgten Zurückweisung hinsichtlich bestimmter Zeiträume nicht über die Sache des Verwaltungsverfahrens in seiner Gesamtheit absprechen habe können.

Auch hinsichtlich der Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde in Hinblick auf die ‚Skiweltcup'- App in Bezug auf den Zeitraum nach der Beschwerdeerhebung am 14. November 2013 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es sich bei der behaupteten Verletzung des § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G wegen Bereitstellung eines Online-Angebots um eine einzige Rechtsverletzung (die Herbeiführung und das Bestehen eines rechtswidrigen Zustandes) handle. Sache des Beschwerdeverfahrens sei dann das konkrete Angebot während seiner gesamten Bereitstellungsdauer bzw bis zur Entscheidung durch die Regulierungsbehörde. Da es im vorliegenden Fall nicht um in der Zukunft liegende Rechtsverletzungen gehe, sondern um eine bereits erfolgte Rechtsverletzung, die noch andauere, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, über den Beschwerdeantrag inhaltlich insgesamt abzusprechen und damit die Sache des Verwaltungsverfahrens zu erledigen. Indem die belangte Behörde demgegenüber bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation im Rahmen einer isolierten Betrachtungsweise unzutreffend auf konkrete Zeiträume fokussiert und die Beschwerde im Grunde des § 36 Abs. 1 Z 1 lit c ORF-G hinsichtlich der nach Beschwerdeerhebung liegenden Zeiträume zurückgewiesen habe, habe sie damit wiederum eine unteilbare Sache zerlegt, sodass Spruchpunkt 2.b ersatzlos zu beheben gewesen sei, soweit damit die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde im Zusammenhang mit § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G bekämpft worden sei (soweit also das Beschwerdevorbringen in Bezug auf die behauptete Verletzung von § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G wegen der Bereitstellung der ‚Skiweltcup'-App ab 14. November 2013 von der belangten Behörde zurückgewiesen worden sei).Auch hinsichtlich der Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde in Hinblick auf die ‚Skiweltcup'- App in Bezug auf den Zeitraum nach der Beschwerdeerhebung am 14. November 2013 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es sich bei der behaupteten Verletzung des Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G wegen Bereitstellung eines Online-Angebots um eine einzige Rechtsverletzung (die Herbeiführung und das Bestehen eines rechtswidrigen Zustandes) handle. Sache des Beschwerdeverfahrens sei dann das konkrete Angebot während seiner gesamten Bereitstellungsdauer bzw bis zur Entscheidung durch die Regulierungsbehörde. Da es im vorliegenden Fall nicht um in der Zukunft liegende Rechtsverletzungen gehe, sondern um eine bereits erfolgte Rechtsverletzung, die noch andauere, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, über den Beschwerdeantrag inhaltlich insgesamt abzusprechen und damit die Sache des Verwaltungsverfahrens zu erledigen. Indem die belangte Behörde demgegenüber bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation im Rahmen einer isolierten Betrachtungsweise unzutreffend auf konkrete Zeiträume fokussiert und die Beschwerde im Grunde des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF-G hinsichtlich der nach Beschwerdeerhebung liegenden Zeiträume zurückgewiesen habe, habe sie damit wiederum eine unteilbare Sache zerlegt, sodass Spruchpunkt 2.b ersatzlos zu beheben gewesen sei, soweit damit die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde im Zusammenhang mit Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G bekämpft worden sei (soweit also das Beschwerdevorbringen in Bezug auf die behauptete Verletzung von Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G wegen der Bereitstellung der ‚Skiweltcup'-App ab 14. November 2013 von der belangten Behörde zurückgewiesen worden sei).

Soweit mit Spruchpunkt 2.b des angefochtenen Bescheides das verfahrenseinleitende Beschwerdevorbringen, wonach die ‚Skiweltcup'-App keine Deckung im veröffentlichten Angebotskonzept finde, hinsichtlich des Zeitraumes nach dem 14. November 2013 zurückgewiesen worden sei, fehle es der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien an der erforderlichen Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, da mit Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides von Amts wegen festgestellt worden sei, dass der ORF - abgesehen vom Zeitraum zwischen 7. Februar 2014 bis 23. Februar 2014 - seit 14. November 2013 bis zum Ende des Skiweltcups 2013/2014 am 16. März 2014 über die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at hinaus ein Online-Teilangebot unter der Adresse ‚http://sport.ORF.at/skiweltcup' bzw zur Nutzung als App über mobile Endgeräte mit einer vertiefenden Berichterstattung über den FIS Alpinen Skiweltcup 2013/2014 bereitgestellt habe. Die Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen Spruchpunkt 2.b des angefochtenen Bescheides sei daher mangels Beschwer zurückzuweisen gewesen, soweit damit nicht die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde im Zusammenhang mit § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G bekämpft werde (soweit also nicht das Beschwerdevorbringen in Bezug auf die behauptete Verletzung von § 4f Abs. 2 Z 28 wegen Bereitstellung der ‚Skiweltcup'-App ab 14. November 2013 von der belangten Behörde zurückgewiesen worden sei).Soweit mit Spruchpunkt 2.b des angefochtenen Bescheides das verfahrenseinleitende Beschwerdevorbringen, wonach die ‚Skiweltcup'-App keine Deckung im veröffentlichten Angebotskonzept finde, hinsichtlich des Zeitraumes nach dem 14. November 2013 zurückgewiesen worden sei, fehle es der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien an der erforderlichen Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, da mit Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides von Amts wegen festgestellt worden sei, dass der ORF - abgesehen vom Zeitraum zwischen 7. Februar 2014 bis 23. Februar 2014 - seit 14. November 2013 bis zum Ende des Skiweltcups 2013 aus 2014, am 16. März 2014 über die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at hinaus ein Online-Teilangebot unter der Adresse ‚http://sport.ORF.at/skiweltcup' bzw zur Nutzung als App über mobile Endgeräte mit einer vertiefenden Berichterstattung über den FIS Alpinen Skiweltcup 2013 aus 2014, bereitgestellt habe. Die Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen Spruchpunkt 2.b des angefochtenen Bescheides sei daher mangels Beschwer zurückzuweisen gewesen, soweit damit nicht die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde im Zusammenhang mit Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G bekämpft werde (soweit also nicht das Beschwerdevorbringen in Bezug auf die behauptete Verletzung von Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, wegen Bereitstellung der ‚Skiweltcup'-App ab 14. November 2013 von der belangten Behörde zurückgewiesen worden sei).

Spruchpunkt 2.c des angefochtenen Bescheides stehe in untrennbarem Zusammenhang zu Spruchpunkt 2.b, sodass auch dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG (ersatzlos) zu beheben gewesen sei.Spruchpunkt 2.c des angefochtenen Bescheides stehe in untrennbarem Zusammenhang zu Spruchpunkt 2.b, sodass auch dieser gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG (ersatzlos) zu beheben gewesen sei.

In einem obiter dictum hielt das Bundesverwaltungsgericht für das fortgesetzte Verfahren fest, gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 2014, Zl 2013/03/0155, zu § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G dürften sich die mit der mobilen App abrufbaren Inhalte und deren Zusammenstellung nicht von jenem ‚bestehende(n)' Online-Angebot des ORF unterscheiden, welches auch mit einem herkömmlichen PC auf dessen Internetseite abrufbar sei. Unter ‚eigens' werde nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ‚besonders; speziell zu einem bestimmten Zweck - besonders; speziell zu einem bestimmten Zweck', ‚speziell: der Tisch war eigens für ihn gedeckt worden' sowie ‚ausdrücklich, einzig (und allein), exklusiv, extra, speziell' verstanden. ‚Gestalten' bedeute nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ‚1. (einer Sache) eine bestimmte Form, ein bestimmtes Aussehen geben', ‚anlegen, anordnen, arrangieren, aufbauen, aufteilen, ausarbeiten, ausführen, bearbeiten, (...) entwickeln, fassen, formen (...)' sowie ‚formen (...)'. Eine Subsumtion unter den Tatbestand des § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G setze dem Wortlaut der Bestimmung nach voraus, dass das konkret zu beurteilende Angebot, dessen Form bzw Aussehen zu dem bestimmten Zweck, (besonders) ein Angebot für mobile Endgeräte zu sein, gewählt worden sei. Selbst unter Zugrundelegung eines ‚restriktiven' Verständnisses des Begriffes ‚eigens' im Sinne von ‚einzig', ‚ausdrücklich', ‚extra' könne aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht die Anordnung einer rein formalen Betrachtungsweise, ob das Angebot sowohl spiegelbildlich im herkömmlichen Online-Angebot als auch als (mobile) App verfügbar sei, abgeleitet werden, zumal aus dem Umstand, dass ein Angebot spiegelbildlich sowohl im herkömmlichen Online-Angebot als auch als App verfügbar sei, nicht geschlossen werden könne, dass es nicht extra (oder selbst einzig und allein) für mobile Endgeräte gestaltet worden sei. Aus den Gesetzesmaterialien, nach denen ‚die technologieneutrale Nutzung bestehender Online-Angebote des ORF auf mobilen Endgeräten' zulässig, wohingegen ‚die Schaffung eigens für mobile Endgeräte bestimmter Angebote' unzulässig sei (AA-126, 24. GP), lasse sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nur bedingt Substantielles zur Auslegung von § 4 Abs. 2 Z 28 ORF-G (gemeint: § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G) ableiten, als hier der Begriff ‚bestehender Online-Angebote' Auslegungsschwierigkeiten bereite. Unter ‚bestehen' werde nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ‚vorhanden sein', ‚existieren' verstanden. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes könnten die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien nicht in der Weise verstanden werden, dass jedes Angebot dann bereits nach § 4 Abs. 2 Z 28 ORF-G (gemeint: § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G) zulässig sein sollte, sofern es eine (nur) spiegelbildliche Entsprechung im Online-Angebot finde. Den Gesetzesmaterialien könne unmissverständlich nur entnommen werden, dass Online-Angebote, die als bestehend beurteilt werden könnten, technologieneutral auf mobilen Endgeräten genutzt werden könnten. Aus der Verwendung des Begriffes ‚bestimmter' in den Gesetzesmaterialien könne aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls abgeleitet werden, dass es auf den einem Angebot zukommenden Verwendungszweck ankommen solle und nicht lediglich darauf, ob das Angebot auch spiegelbildlich im herkömmlichen Online-Angebot verfügbar sei. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes begründe der Umstand, dass ein Online-Angebot bereits vor dem konkret in Rede stehenden Angebot verfügbar gewesen sei, ein Indiz für die Annahme, dass es sich dabei um ein ‚bestehende(s)' Online-Angebot handle, das umso schwerer wiege, je länger das Online-Angebot bereits verfügbar gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hielt außerdem fest, dass die Bewerbung der Apps durch den Generaldirektor des ORF sowie deren Aufbereitung im fortgesetzten Verfahren einer Würdigung dahingehend unterzogen werden könnten, ob es sich um eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote oder bloß um die technologieneutrale Nutzung bestehender Online-Angebote handle. Überdies könnte ermittelt werden, ob das Angebot bzw dessen (oder vergleichbare) Inhalte bereits zeitlich vor der Bereitstellung der Apps existiert hätten.In einem obiter dictum hielt das Bundesverwaltungsgericht für das fortgesetzte Verfahren fest, gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 2014, Zl 2013/03/0155, zu Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G dürften sich die mit der mobilen App abrufbaren Inhalte und deren Zusammenstellung nicht von jenem ‚bestehende(n)' Online-Angebot des ORF unterscheiden, welches auch mit einem herkömmlichen PC auf dessen Internetseite abrufbar sei. Unter ‚eigens' werde nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ‚besonders; speziell zu einem bestimmten Zweck - besonders; speziell zu einem bestimmten Zweck', ‚speziell: der Tisch war eigens für ihn gedeckt worden' sowie ‚ausdrücklich, einzig (und allein), exklusiv, extra, speziell' verstanden. ‚Gestalten' bedeute nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ‚1. (einer Sache) eine bestimmte Form, ein bestimmtes Aussehen geben', ‚anlegen, anordnen, arrangieren, aufbauen, aufteilen, ausarbeiten, ausführen, bearbeiten, (...) entwickeln, fassen, formen (...)' sowie ‚formen (...)'. Eine Subsumtion unter den Tatbestand des Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G setze dem Wortlaut der Bestimmung nach voraus, dass das konkret zu beurteilende Angebot, dessen Form bzw Aussehen zu dem bestimmten Zweck, (besonders) ein Angebot für mobile Endgeräte zu sein, gewählt worden sei. Selbst unter Zugrundelegung eines ‚restriktiven' Verständnisses des Begriffes ‚eigens' im Sinne von ‚einzig', ‚ausdrücklich', ‚extra' könne aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht die Anordnung einer rein formalen Betrachtungsweise, ob das Angebot sowohl spiegelbildlich im herkömmlichen Online-Angebot als auch als (mobile) App verfügbar sei, abgeleitet werden, zumal aus dem Umstand, dass ein Angebot spiegelbildlich sowohl im herkömmlichen Online-Angebot als auch als App verfügbar sei, nicht geschlossen werden könne, dass es nicht extra (oder selbst einzig und allein) für mobile Endgeräte gestaltet worden sei. Aus den Gesetzesmaterialien, nach denen ‚die technologieneutrale Nutzung bestehender Online-Angebote des ORF auf mobilen Endgeräten' zulässig, wohingegen ‚die Schaffung eigens für mobile Endgeräte bestimmter Angebote' unzulässig sei (AA-126, 24. GP), lasse sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nur bedingt Substantielles zur Auslegung von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G (gemeint: Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G) ableiten, als hier der Begriff ‚bestehender Online-Angebote' Auslegungsschwierigkeiten bereite. Unter ‚bestehen' werde nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ‚vorhanden sein', ‚existieren' verstanden. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes könnten die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien nicht in der Weise verstanden werden, dass jedes Angebot dann bereits nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G (gemeint: Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G) zulässig sein sollte, sofern es eine (nur) spiegelbildliche Entsprechung im Online-Angebot finde. Den Gesetzesmaterialien könne unmissverständlich nur entnommen werden, dass Online-Angebote, die als bestehend beurteilt werden könnten, technologieneutral auf mobilen Endgeräten genutzt werden könnten. Aus der Verwendung des Begriffes ‚bestimmter' in den Gesetzesmaterialien könne aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls abgeleitet werden, dass es auf den einem Angebot zukommenden Verwendungszweck ankommen solle und nicht lediglich darauf, ob das Angebot auch spiegelbildlich im herkömmlichen Online-Angebot verfügbar sei. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes begründe der Umstand, dass ein Online-Angebot bereits vor dem konkret in Rede stehenden Angebot verfügbar gewesen sei, ein Indiz für die Annahme, dass es sich dabei um ein ‚bestehende(s)' Online-Angebot handle, das umso schwerer wiege, je länger das Online-Angebot bereits verfügbar gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hielt außerdem fest, dass die Bewerbung der Apps durch den Generaldirektor des ORF sowie deren Aufbereitung im fortgesetzten Verfahren einer Würdigung dahingehend unterzogen werden könnten, ob es sich um eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote oder bloß um die technologieneutrale Nutzung bestehender Online-Angebote handle. Überdies könnte ermittelt werden, ob das Angebot bzw dessen (oder vergleichbare) Inhalte bereits zeitlich vor der Bereitstellung der Apps existiert hätten.

Das Bundesverwaltungsgericht folge der Ansicht der belangten Behörde, dass der Alpine Skiweltcup der FIS nicht als ‚sportliches Großereignis' im Sinne des Angebotskonzepts vom 31. März 2011 zu begreifen sei und andererseits die Online-Berichterstattung zum Skiweltcup in Form des Teilangebotes auf ‚http://sport.ORF.at/skiweltcup' bzw der ‚Skiweltcup'-App die im Sinne des § 4e Abs. 2 ORF-G zulässige Überblicksberichterstattung und den mittels des Angebotskonzepts gezogenen Rahmen überschreite:Das Bundesverwaltungsgericht folge der Ansicht der belangten Behörde, dass der Alpine Skiweltcup der FIS nicht als ‚sportliches Großereignis' im Sinne des Angebotskonzepts vom 31. März 2011 zu begreifen sei und andererseits die Online-Berichterstattung zum Skiweltcup in Form des Teilangebotes auf ‚http://sport.ORF.at/skiweltcup' bzw der ‚Skiweltcup'-App die im Sinne des Paragraph 4 e, Absatz 2, ORF-G zulässige Überblicksberichterstattung und den mittels des Angebotskonzepts gezogenen Rahmen überschreite:

Die im Angebotskonzept erfolgte Nennung der konkreten Beispiele der Fußballweltmeisterschaft und der Olympischen Spiele als ‚sportliche Großereignisse' lasse den Schluss zu, dass bei objektiver Betrachtung lediglich die mit diesen vergleichbaren sportlichen Ereignisse erfasst sein sollten. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes trage der Rückgriff auf den Duden (‚Veranstaltung einer bestimmten Größenordnung, Ereignis von bestimmtem Rang') nichts zur Klärung der Frage bei, was unter einem sportlichen Großereignis im Sinne des Angebotskonzepts zu verstehen sei. Der ORF habe durch die Anführung zweier Sportereignisse, die lediglich alle vier Jahre und lediglich innerhalb eines zeitlich knapp begrenzten Rahmens von wenigen Wochen veranstaltet würden, zum Ausdruck gebracht, dass nur mit diesen vergleichbare Sportereignisse als sportliche Großereignisse im Sinne des Angebotskonzepts einzustufen seien. Schon aus diesem Grund könne der jährlich über mehrere Monate, eine ganze Saison, mindestens über ein halbes Jahr andauernde, Alpine Skiweltcup der FIS auch nicht mit den Olympischen Spielen, die alle vier Jahre innerhalb einer zeitlich befristeten Periode stattfinden würden, gleichgesetzt werden, sodass der Alpine Skiweltcup der FIS auch nicht als sportliches Großereignis im Sinne des Angebotskonzepts eingestuft werden könne.

Wie die belangte Behörde richtigerweise festgestellt habe, würden die Bereitstellung und die Zurverfügungstellung von persönlichen Hintergrundinformationen in Hinblick auf die ‚Skistars' (wie beispielsweise die Auflistung ihrer Sprachkenntnisse, ihrer biometrischen Daten, Ausführungen über ihre familiäre Herkunft, etc), das Anführen der Leistungskurve des jeweiligen Athleten und die Wiedergabe der Tweets der Fans, nicht von einer Überblicksberichterstattung sowie dem diesbezüglichen Vorliegen von Tagesaktualität der angeführten Inhalte zeugen.

Aufgrund des (unbestritten gebliebenen) Sachverhaltes bestehe für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von der von der belangten Behörde vorgenommenen rechtlichen Beurteilung abzuweichen. Es sei nicht darauf einzugehen, ob bereits ein nicht tagesaktueller ‚Bericht' dieses Ergebnis zu tragen vermöge, da die Vielzahl der von der belangten Behörde angenommenen Umstände in ihrer Summe die getroffene rechtliche Beurteilung jedenfalls zu rechtfertigen vermöge. In § 4e Abs. 2 fünfter Satz ORF-G sei die Rede davon, dass die ‚Berichterstattung (...) nicht vertiefend' sein dürfe, während § 4e Abs. 1 Z 2 ORF-G von der Überblickberichterstattung spreche. Das vom ORF in der Beschwerde geforderte Abstellen auf die ‚Gesamtaufmachung und -gestaltung' zeuge vom Vorliegen einer vertieften Berichterstattung (ua inklusive Analysen und weiterführenden Reportagen). Gerade die vom ORF ins Treffen geführten ‚Steckbrief(e)' der Rennläufer würden nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes Zeichen einer über die Überblicksberichterstattung hinausgehenden Bereitstellung von Inhalten darstellen.Aufgrund des (unbestritten gebliebenen) Sachverhaltes bestehe für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von der von der belangten Behörde vorgenommenen rechtlichen Beurteilung abzuweichen. Es sei nicht darauf einzugehen, ob bereits ein nicht tagesaktueller ‚Bericht' dieses Ergebnis zu tragen vermöge, da die Vielzahl der von der belangten Behörde angenommenen Umstände in ihrer Summe die getroffene rechtliche Beurteilung jedenfalls zu rechtfertigen vermöge. In Paragraph 4 e, Absatz 2, fünfter Satz ORF-G sei die Rede davon, dass die ‚Berichterstattung (...) nicht vertiefend' sein dürfe, während Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G von der Überblickberichterstattung spreche. Das vom ORF in der Beschwerde geforderte Abstellen auf die ‚Gesamtaufmachung und -gestaltung' zeuge vom Vorliegen einer vertieften Berichterstattung (ua inklusive Analysen und weiterführenden Reportagen). Gerade die vom ORF ins Treffen geführten ‚Steckbrief(e)' der Rennläufer würden nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes Zeichen einer über die Überblicksberichterstattung hinausgehenden Bereitstellung von Inhalten darstellen.

Da die Beschwerde des ORF somit in Bezug auf die Spruchpunkte 2.a und 3. des angefochtenen Bescheides abzuweisen gewesen sei, sei die Beschwerde auch in Hinblick auf Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision hinsichtlich Spruchpunkt A 1. begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung von § 4e Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 5 ORF-G fehle. Hinsichtlich Spruchpunkt A 2. sei die Revision zulässig, da höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob bei der behaupteten Verletzung des ORF-G durch ein Online-Angebot dieses Angebot insgesamt verfahrensgegenständlich sei, wenn Beschwerde zu einem Zeitpunkt erhoben worden sei, in dem dieses Angebot schon länger als sechs Wochen bereitgestellt worden sei, und damit auch über einen Bereitstellungszeitraum abzusprechen sei, der außerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist des § 36 Abs. 3 ORF-G liege. Hinsichtlich Spruchpunkt A 3. sei die Revision zulässig, da es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Beschwer als Prozessvoraussetzung fehle. Schließlich sei die Revision hinsichtlich Spruchpunkt A 4. zulässig, da es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung dazu fehle, ob hinsichtlich eines insgesamt in Beschwerde gezogenen Angebotes auch Zeiträume, die nach Beschwerdeerhebung liegen würden, geltend gemacht werden könnten. Zudem sei die Rechtslage in keinem dieser Punkte eindeutig."Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision hinsichtlich Spruchpunkt A 1. begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung von Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 5 ORF-G fehle. Hinsichtlich Spruchpunkt A 2. sei die Revision zulässig, da höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob bei der behaupteten Verletzung des ORF-G durch ein Online-Angebot dieses Angebot insgesamt verfahrensgegenständlich sei, wenn Beschwerde zu einem Zeitpunkt erhoben worden sei, in dem dieses Angebot schon länger als sechs Wochen bereitgestellt worden sei, und damit auch über einen Bereitstellungszeitraum abzusprechen sei, der außerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist des Paragraph 36, Absatz 3, ORF-G liege. Hinsichtlich Spruchpunkt A 3. sei die Revision zulässig, da es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Beschwer als Prozessvoraussetzung fehle. Schließlich sei die Revision hinsichtlich Spruchpunkt A 4. zulässig, da es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung dazu fehle, ob hinsichtlich eines insgesamt in Beschwerde gezogenen Angebotes auch Zeiträume, die nach Beschwerdeerhebung liegen würden, geltend gemacht werden könnten. Zudem sei die Rechtslage in keinem dieser Punkte eindeutig."

I.8. Der Erstbeschwerdeführer erhob gegen die Spruchpunkte A 1., A 2. und A 4. dieses Erkenntnisses die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof; die 23 weiteren Beschwerdeführerinnen erstatteten eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision nicht Folge zu geben. Spruchpunkt A 3. blieb unbekämpft.römisch eins.8. Der Erstbeschwerdeführer erhob gegen die Spruchpunkte A 1., A 2. und A 4. dieses Erkenntnisses die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof; die 23 weiteren Beschwerdeführerinnen erstatteten eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision nicht Folge zu geben. Spruchpunkt A 3. blieb unbekämpft.

I.9. Mit Entscheidung vom 06.04.2016, Ro 2015/03/0026, hob der Verwaltungsgerichtshof die Spruchpunkte A 1., A 2. Und A 4. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2015, W120 2008698-1/6E, ua, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts auf. Aus der Begründung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass dieser die Spruchpunkte 1.a, 1.b, 2.b und 2.c des bekämpften Bescheids vollinhaltlich bestätigte. Auch bestätigte der Verwaltungsgerichtshof die Spruchpunkte 2.a und 3. des bekämpften Bescheids "im Ergebnis", wobei der Verwaltungsgerichtshof lediglich die Umschreibung der von der belangten Behörde festgestellten Verletzung monierte.römisch eins.9. Mit Entscheidung vom 06.04.2016, Ro 2015/03/0026, hob der Verwaltungsgerichtshof die Spruchpunkte A 1., A 2. Und A 4. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2015, W120 2008698-1/6E, ua, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts auf. Aus der Begründung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass dieser die Spruchpunkte 1.a, 1.b, 2.b und 2.c des bekämpften Bescheids vollinhaltlich bestätigte. Auch bestätigte der Verwaltungsgerichtshof die Spruchpunkte 2.a und 3. des bekämpften Bescheids "im Ergebnis", wobei der Verwaltungsgerichtshof lediglich die Umschreibung der von der belangten Behörde festgestellten Verletzung monierte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt wird auf die Ausführungen zum Verfahrensgang sowie die im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen (Seite 17 bis Seite 36 des bekämpften Bescheids; siehe auch Punkt I.6. oben) verwiesen.Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt wird auf die Ausführungen zum Verfahrensgang sowie die im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen (Seite 17 bis Seite 36 des bekämpften Bescheids; siehe auch Punkt römisch eins.6. oben) verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die bereits dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde waren schlüssig und nachvollziehbar; keine der beschwerdeführenden Parteien ist dem Sachverhalt entgegengetreten. Insbesondere wurden die Feststellungen über die im Rahmen der "Wahl13"-App und der "Skiweltcup"-App bzw. im herkömmlichen Online-Angebot bereitgestellten Inhalte nicht bekämpft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat entscheidet.3.1. Die Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Paragraph 36, KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat entscheidet.

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des ORF-Gesetzes (ORF-G) lauten (auszugsweise):

"Versorgungsauftrag

§ 3. (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller StudiosParagraph 3, (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios

1. für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und

2. für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens zu sorgen.

Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür zu sorgen, dass in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig mit jeweils einem bundeslandweit und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Hörfunks und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Fernsehens versorgt werden.

(...)

(5) Zum Versorgungsauftrag zählt auch

(...)

2. die Bereitstellung von mit Rundfunkprogrammen nach Abs. 1 und Abs. 8 im Zusammenhang stehenden Online-Angeboten gemäß § 4e und § 4f.2. die Bereitstellung von mit Rundfunkprogrammen nach Absatz eins und Absatz 8, im Zusammenhang stehenden Online-Angeboten gemäß Paragraph 4 e und Paragraph 4 f,

(...)

Besonderer Auftrag für ein Online-Angebot

§ 4e. (1) Der Österreichische Rundfunk hat zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) auch ein Online-Angebot bereitzustellen, das insbesondere sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit seinen Rundfunkprogrammen stehende Inhalte zu umfassen hat. Dieses Online-Angebot hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu beinhalten:Paragraph 4 e, (1) Der Österreichische Rundfunk hat zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (Paragraph 4,) auch ein Online-Angebot bereitzustellen, das insbesondere sendungsbegleitende und in direktem Zusammenhang mit seinen Rundfunkprogrammen stehende Inhalte zu umfassen hat. Dieses Online-Angebot hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu beinhalten:

1. Information über den Österreichischen Rundfunk und seine gemäß § 3 veranstalteten Programme und bereitgestellten Angebote;1. Information über den Österreichischen Rundfunk und seine gemäß Paragraph 3, veranstalteten Programme und bereitgestellten Angebote;

2.-eine tagesaktuelle Überblicksberichterstattung (Abs. 2);2.-eine tagesaktuelle Überblicksberichterstattung (Absatz 2,);

3.-die Begleitung der in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 ausgestrahlten Sendungen (sendungsbegleitende Inhalte; Abs. 3) und3.-die Begleitung der in den Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins und 8 ausgestrahlten Sendungen (sendungsbegleitende Inhalte; Absatz 3,) und

4.-einen Abrufdienst für die in den Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 ausgestrahlten Sendungen (Abs. 4).4.-einen Abrufdienst für die in den Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins und 8 ausgestrahlten Sendungen (Absatz 4,).

(2) Die Überblicksberichterstattung (Abs. 1 Z 2) besteht aus Text und Bild und kann einzelne ergänzende Audio-, audiovisuelle und interaktive Elemente sowie Podcasts (Audio und Video) umfassen. Sie bezieht sich auf die wichtigsten tagesaktuellen Geschehnisse aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Wetter, Kultur, Wissenschaft, Sport, Volksgruppen und Religion auf internationaler, europäischer, und bundesweiter Ebene. Die einzelnen Elemente der Berichterstattung sind nur für die Dauer ihrer Aktualität, längstens jedoch sieben Tage ab Bereitstellung zum Abruf über die Plattform des Österreichischen Rundfunks bereitzustellen. Die Bereitstellung älterer Elemente der Berichterstattung, die in unmittelbarem Zusammenhang zur aktuellen Berichterstattung stehen, ist für die Dauer der Veröffentlichung der aktuellen Berichte zulässig. Die Berichterstattung darf nicht vertiefend und in ihrer Gesamtaufmachung und -gestaltung nicht mit dem Online-Angebot von Tages- oder Wochenzeitungen oder Monatszeitschriften vergleichbar sein und kein Nachrichtenarchiv umfassen. (...)(2) Die Überblicksberichterstattung (Absatz eins, Ziffer 2,) besteht aus Text und Bild und kann einzelne ergänzende Audio-, audiovisuelle und interaktive Elemente sowie Podcasts (Audio und Video) umfassen. Sie bezieht sich auf die wichtigsten tagesaktuellen Geschehnisse aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Wetter, Kultur, Wissenschaft, Sport, Volksgruppen und Religion auf internationaler, europäischer, und bundesweiter Ebene. Die einzelnen Elemente der Berichterstattung sind nur für die Dauer ihrer Aktualität, längstens jedoch sieben Tage ab Bereitstellung zum Abruf über die Plattform des Österreichischen Rundfunks bereitzustellen. Die Bereitstellung älterer Elemente der Berichterstattung, die in unmittelbarem Zusammenhang zur aktuellen Berichterstattung stehen, ist für die Dauer der Veröffentlichung der aktuellen Berichte zulässig. Die Berichterstattung darf nicht vertiefend und in ihrer Gesamtaufmachung und -gestaltung nicht mit dem Online-Angebot von Tages- oder Wochenzeitungen oder Monatszeitschriften vergleichbar sein und kein Nachrichtenarchiv umfassen. (...)

(5) Das Online-Angebot gemäß Abs. 1 bis 4 darf erst nach Erstellung eines Angebotskonzeptes (§ 5a) bereitgestellt werden und ist keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. Sind durch die kommerzielle Verwertung der Angebote gemäß Abs. 1 die Voraussetzungen des § 6 erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) durchzuführen.(5) Das Online-Angebot gemäß Absatz eins bis 4 darf erst nach Erstellung eines Angebotskonzeptes (Paragraph 5 a,) bereitgestellt werden und ist keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. Sind durch die kommerzielle Verwertung der Angebote gemäß Absatz eins, die Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (Paragraphen 6 bis 6 b) durchzuführen.

Bereitstellung weiterer Online-Angebote

§ 4f. (1) Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit über das Angebot nach § 4e hinaus weitere Online-Angebote bereitzustellen, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) leisten. Darunter fallen auch Abrufdienste. Solche Angebote dürfen nur nach Erstellung eines Angebotskonzepts (§ 5a) erbracht werden; sind die Voraussetzungen des § 6 erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) durchzuführen.Paragraph 4 f, (1) Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit über das Angebot nach Paragraph 4 e, hinaus weitere Online-Angebote bereitzustellen, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (Paragraph 4,) leisten. Darunter fallen auch Abrufdienste. Solche Angebote dürfen nur nach Erstellung eines Angebotskonzepts (Paragraph 5 a,) erbracht werden; sind die Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (Paragraphen 6 bis 6 b) durchzuführen.

(2) Folgende Online-Angebote dürfen nicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags bereitgestellt werden:

(...)

28. eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote.

(...)

Angebotskonzept

§ 5a. (1) Angebotskonzepte dienen, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, der Konkretisierung des gesetzlichen Auftrags der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Programme und Angebote. Sie haben insbesondere Angaben zu folgenden Punkten zu enthalten:Paragraph 5 a, (1) Angebotskonzepte dienen, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, der Konkretisierung des gesetzlichen Auftrags der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Programme und Angebote. Sie haben insbesondere Angaben zu folgenden Punkten zu enthalten:

1.-Inhaltskategorien;

2.-Zielgruppe;

3.-zeitliche Gestaltung des Programms oder Angebots inklusive allfälliger zeitlicher Beschränkungen;

4.-technische Nutzbarkeit des oder Zugang zum Angebot;

5.-allfällige besondere Qualitätskriterien;

6.-allfällige komplementäre oder ausschließende Beziehungen zu anderen Programmen oder Angeboten des Österreichischen Rundfunks;

7.-Themen, Formate, Programmschienen oder sonstige Angaben dazu, was hauptsächlich, nur nebenrangig oder überhaupt nicht Gegenstand des Programms oder Angebots sein soll;

8.-Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes, insbesondere Ausführungen zur Vereinbarkeit des Programms oder Angebots mit § 4.8.-Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes, insbesondere Ausführungen zur Vereinbarkeit des Programms oder Angebots mit Paragraph 4,

(2) Angebotskonzepte sind nach ihrer erstmaligen Erstellung sowie nach jeder nicht bloß geringfügigen Änderung der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Übermittlung die Verbesserung des Angebotskonzeptes aufzutragen, wenn das Angebotskonzept unvollständig ist. Die Regulierungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Übermittlung des vollständigen Angebotskonzepts die Durchführung des Angebotskonzeptes zu untersagen, wenn die Veranstaltung oder Bereitstellung des betreffenden Programms oder Angebots gegen die Vorgaben dieses Gesetzes verstoßen würde oder eine Auftragsvorprüfung gemäß §§ 6 bis 6b durchzuführen wäre. Hat die Regulierungsbehörde innerhalb der genannten Frist die Durchführung des Angebotskonzepts nicht untersagt, hat der Österreichische Rundfunk das Angebotskonzept auf seiner Website leicht auffindbar, unmittelbar und für die Dauer seiner Gültigkeit ständig zugänglich zu machen. Das Programm oder Angebot darf beginnend mit der Veröffentlichung des Angebotskonzepts veranstaltet oder bereitgestellt werden.(2) Angebotskonzepte sind nach ihrer erstmaligen Erstellung sowie nach jeder nicht bloß geringfügigen Änderung der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Übermittlung die Verbesserung des Angebotskonzeptes aufzutragen, wenn das Angebotskonzept unvollständig ist. Die Regulierungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Übermittlung des vollständigen Angebotskonzepts die Durchführung des Angebotskonzeptes zu untersagen, wenn die Veranstaltung oder Bereitstellung des betreffenden Programms oder Angebots gegen die Vorgaben dieses Gesetzes verstoßen würde oder eine Auftragsvorprüfung gemäß Paragraphen 6 bis 6 b durchzuführen wäre. Hat die Regulierungsbehörde innerhalb der genannten Frist die Durchführung des Angebotskonzepts nicht untersagt, hat der Österreichische Rundfunk das Angebotskonzept auf seiner Website leicht auffindbar, unmittelbar und für die Dauer seiner Gültigkeit ständig zugänglich zu machen. Das Programm oder Angebot darf beginnend mit der Veröffentlichung des Angebotskonzepts veranstaltet oder bereitgestellt werden.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Angebotskonzepte, die im Rahmen einer Auftragsvorprüfung erstellt werden (§ 6a Abs. 1). Er findet auf im Rahmen einer Auftragsvorprüfung erstellte und genehmigte Angebotskonzepte nur bei neuerlichen, nicht bloß geringfügigen Änderungen Anwendung, sofern nicht wiederum eine Angebotsvorprüfung durchzuführen ist.(3) Absatz 2, gilt nicht für Angebotskonzepte, die im Rahmen einer Auftragsvorprüfung erstellt werden (Paragraph 6 a, Absatz eins,). Er findet auf im Rahmen einer Auftragsvorprüfung erstellte und genehmigte Angebotskonzepte nur bei neuerlichen, nicht bloß geringfügigen Änderungen Anwendung, sofern nicht wiederum eine Angebotsvorprüfung durchzuführen ist.

(4) Der Österreichische Rundfunk hat sich bei der konkreten Ausgestaltung seiner Programme und Angebote vom jeweiligen Angebotskonzept leiten zu lassen und die dadurch gezogenen Grenzen einzuhalten.

(...)

Auftragsvorprüfung

Anwendungsbereich

§ 6. (1) Eine Auftragsvorprüfung ist in den in diesem Gesetz festgeschriebenen Fällen sowie dann durchzuführen, wenn der Österreichische Rundfunk ein neues Angebot im Sinne des Abs. 2 anzubieten beabsichtigt.Paragraph 6, (1) Eine Auftragsvorprüfung ist in den in diesem Gesetz festgeschriebenen Fällen sowie dann durchzuführen, wenn der Österreichische Rundfunk ein neues Angebot im Sinne des Absatz 2, anzubieten beabsichtigt.

(2) Als neue Angebote gelten

1. Programme oder Angebote gemäß § 3, die erstmals veranstaltet oder bereitgestellt werden und sich wesentlich von den vom Österreichischen Rundfunk aufgrund der §§ 3 bis 5 bereits zum Zeitpunkt der Auftragsvorprüfung erbrachten Programmen oder Angeboten unterscheiden, oder1. Programme oder Angebote gemäß Paragraph 3,, die erstmals veranstaltet oder bereitgestellt werden und sich wesentlich von den vom Österreichischen Rundfunk aufgrund der Paragraphen 3 bis 5 bereits zum Zeitpunkt der Auftragsvorprüfung erbrachten Programmen oder Angeboten unterscheiden, oder

2. bestehende Programme oder Angebote gemäß § 3, die so geändert werden, dass sich das geänderte Programm oder Angebot voraussichtlich wesentlich vom bestehenden Programm oder Angebot unterscheiden wird.2. bestehende Programme oder Angebote gemäß Paragraph 3,, die so geändert werden, dass sich das geänderte Programm oder Angebot voraussichtlich wesentlich vom bestehenden Programm oder Angebot unterscheiden wird.

(3) Eine wesentliche Unterscheidung im Sinne des Abs. 2 liegt insbesondere vor:(3) Eine wesentliche Unterscheidung im Sinne des Absatz 2, liegt insbesondere vor:

1. wenn sich die Angebote durch ihren Inhalt, die Form ihrer technischen Nutzbarkeit oder ihres Zugangs wesentlich von den bestehenden Programmen oder Angeboten gemäß § 3 unterscheiden, oder1. wenn sich die Angebote durch ihren Inhalt, die Form ihrer technischen Nutzbarkeit oder ihres Zugangs wesentlich von den bestehenden Programmen oder Angeboten gemäß Paragraph 3, unterscheiden, oder

2. wenn die Angebote eine wesentlich andere Zielgruppe ansprechen als bestehende Programme oder Angebote gemäß § 3.2. wenn die Angebote eine wesentlich andere Zielgruppe ansprechen als bestehende Programme oder Angebote gemäß Paragraph 3,

Ein Indiz für eine wesentliche Unterscheidung liegt vor, wenn der aus der Neuschaffung oder der Änderung entstehende finanzielle Aufwand mehr als 2 vH der Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags beträgt.

(4) Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung im Sinne von Abs. 3 vorliegt, sind insbesondere das Angebotskonzept (§ 5a), soweit ein solches besteht, die Programmpläne und die Jahressende- und Jahresangebotsschemen (§ 21 Abs. 1 Z 3 und § 21 Abs. 2 Z 2).(4) Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung im Sinne von Absatz 3, vorliegt, sind insbesondere das Angebotskonzept (Paragraph 5 a,), soweit ein solches besteht, die Programmpläne und die Jahressende- und Jahresangebotsschemen (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2,).

(5) Unbeschadet § 4g darf ein neues Angebot vor Erteilung einer Genehmigung gemäß § 6b nicht erbracht werden.(5) Unbeschadet Paragraph 4 g, darf ein neues Angebot vor Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 6 b, nicht erbracht werden.

(...)

Rechtsaufsicht

§ 36. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten AuflagenParagraph 36, (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilten Auflagen

1. auf Grund von Beschwerden

(...)

c. eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.

(...)

(3) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(...)

Entscheidung

§ 37. (1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.Paragraph 37, (1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.

(2) Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung des ORF-Gesetzes durch eines der im § 19 genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann kann die Regulierungsbehörde die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann die Regulierungsbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Stiftungsrates, erfolgt die Verletzung des ORF-Gesetzes jedoch durch den Stiftungsrat selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.(2) Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung des ORF-Gesetzes durch eines der im Paragraph 19, genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann kann die Regulierungsbehörde die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann die Regulierungsbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Stiftungsrates, erfolgt die Verletzung des ORF-Gesetzes jedoch durch den Stiftungsrat selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden und Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens, zu entscheiden.

(4) Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder in welchem Online-Angebot diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

(...)

Übergangsbestimmungen

§ 50. (1) (...)Paragraph 50, (1) (...)

(2) Für Online-Angebote gemäß § 4e, die vom Österreichischen Rundfunk bereits am 31. Jänner 2008 bereitgestellt wurden oder vom Österreichischen Rundfunk zwischen dem 31. Jänner 2008 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 neu geschaffen oder geändert wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (§ 5a) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu übermitteln. In diesem Zeitraum darf der Österreichische Rundfunk diese Online-Angebote weiter bereitstellen. Derartige Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen.(2) Für Online-Angebote gemäß Paragraph 4 e,, die vom Österreichischen Rundfunk bereits am 31. Jänner 2008 bereitgestellt wurden oder vom Österreichischen Rundfunk zwischen dem 31. Jänner 2008 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, neu geschaffen oder geändert wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, zu übermitteln. In diesem Zeitraum darf der Österreichische Rundfunk diese Online-Angebote weiter bereitstellen. Derartige Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen.

(3) Für Online-Angebote gemäß § 4f geltenden folgende Übergangsbestimmungen:(3) Für Online-Angebote gemäß Paragraph 4 f, geltenden folgende Übergangsbestimmungen:

1. Für Online-Angebote gemäß § 4f, die vom Österreichischen Rundfunk bereits am 31. Jänner 2008 bereitgestellt wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (§ 5a) erstmals bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu übermitteln. In diesem Zeitraum darf der Österreichische Rundfunk diese Online-Angebote weiter bereitstellen. Derartige Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. Abweichend von den vorstehenden Sätzen sind die Angebote Futurezone.ORF.at und oe3.orf.at/instyle mit 1. Oktober 2010 einzustellen.1. Für Online-Angebote gemäß Paragraph 4 f,, die vom Österreichischen Rundfunk bereits am 31. Jänner 2008 bereitgestellt wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,) erstmals bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, zu übermitteln. In diesem Zeitraum darf der Österreichische Rundfunk diese Online-Angebote weiter bereitstellen. Derartige Angebote sind keiner Auftragsvorprüfung zu unterziehen. Abweichend von den vorstehenden Sätzen sind die Angebote Futurezone.ORF.at und oe3.orf.at/instyle mit 1. Oktober 2010 einzustellen.

2. Für Online-Angebote gemäß § 4f, die vom Österreichischen Rundfunk zwischen dem 31. Jänner 2008 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 neu geschaffen oder geändert wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (§ 5a) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zu übermitteln. Sind die Voraussetzungen des § 6 im Vergleich zu den am 31. Jänner 2008 bestehenden Online-Angeboten gemäß § 4f erfüllt, ist innerhalb der im ersten Satz genannten Frist auch eine Auftragsvorprüfung durchzuführen. Online-Angebote gemäß Abs. 3 Z 2 dürfen bis zum Ablauf der in § 5a Abs. 2 genannten Frist oder gegebenenfalls bis zum Abschluss der Auftragsvorprüfung ohne kommerzielle Kommunikation bereitgestellt werden.2. Für Online-Angebote gemäß Paragraph 4 f,, die vom Österreichischen Rundfunk zwischen dem 31. Jänner 2008 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, neu geschaffen oder geändert wurden, hat der Österreichische Rundfunk der Regulierungsbehörde Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,) erstmals bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, zu übermitteln. Sind die Voraussetzungen des Paragraph 6, im Vergleich zu den am 31. Jänner 2008 bestehenden Online-Angeboten gemäß Paragraph 4 f, erfüllt, ist innerhalb der im ersten Satz genannten Frist auch eine Auftragsvorprüfung durchzuführen. Online-Angebote gemäß Absatz 3, Ziffer 2, dürfen bis zum Ablauf der in Paragraph 5 a, Absatz 2, genannten Frist oder gegebenenfalls bis zum Abschluss der Auftragsvorprüfung ohne kommerzielle Kommunikation bereitgestellt werden.

(...)"

§ 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G geht auf einen Abänderungsantrag (AA- 126, 24. GP) zurück, der zu dieser Bestimmung folgende Begründung enthält:Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G geht auf einen Abänderungsantrag (AA- 126, 24. Gesetzgebungsperiode zurück, der zu dieser Bestimmung folgende Begründung enthält:

"Online-Angebote des ORF sind zwar über mobile Endgeräte empfangbar, eigens für solche Geräte gestaltete Angebote, wie sie bereits von einigen Verlegern klassischer periodischer Printmedien erbracht werden, sollen vom ORF jedoch nicht geschaffen werden. Davon unberührt sind technische Optimierungen, wie z. B. Formatanpassungen, die kein inhaltliches Mehrangebot darstellen, oder Abrufdienste, wie z.B. die ORF TV-Thek. Diese bleiben auf mobilen Endgeräten zulässig. Z 28 ermöglicht daher die technologieneutrale Nutzung bestehender Online-Angebote des ORF auf mobilen Endgeräten, untersagt jedoch die Schaffung eigens für mobile Endgeräte bestimmter Angebote.""Online-Angebote des ORF sind zwar über mobile Endgeräte empfangbar, eigens für solche Geräte gestaltete Angebote, wie sie bereits von einigen Verlegern klassischer periodischer Printmedien erbracht werden, sollen vom ORF jedoch nicht geschaffen werden. Davon unberührt sind technische Optimierungen, wie z. B. Formatanpassungen, die kein inhaltliches Mehrangebot darstellen, oder Abrufdienste, wie z.B. die ORF TV-Thek. Diese bleiben auf mobilen Endgeräten zulässig. Ziffer 28, ermöglicht daher die technologieneutrale Nutzung bestehender Online-Angebote des ORF auf mobilen Endgeräten, untersagt jedoch die Schaffung eigens für mobile Endgeräte bestimmter Angebote."

3.3. § 63 Abs. 1 VwGG bestimmt Folgendes:3.3. Paragraph 63, Absatz eins, VwGG bestimmt Folgendes:

"Vollstreckung

§ 63. (1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."Paragraph 63, (1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

Zu A)

3.4. Überblick

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 04.06.2016, Ro 2015/03/0026, das Erkenntnis des BVwG hinsichtlich der Spruchpunkte A 1., A 2. und A 4. aufgehoben. Aus der Begründung ergibt sich, dass der VwGH den Spruch des bekämpften Bescheids hinsichtlich der Spruchpunkte 1.a, 1.b, 2.b und 2.c des bekämpften Bescheids vollinhaltlich und die Spruchpunkte 2.a und 3. im Ergebnis (wobei hier nur die Umschreibung der Verletzung anzupassen war) bestätigt hat. Dazu sogleich im Detail (die angeführten Rn beziehen sich dabei stets auf die hier umzusetzende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.06.2016, Ro 2015/03/0026):

3.5. Prüfungsumfang des BVwG

Zum Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dessen äußerer Rahmen die "Sache" des bekämpften Bescheides ist. Die vom BVwG zu überprüfende Entscheidung der belangten Behörde bestand in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt irgend eine Bestimmung des ORF-G verletzt worden ist. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus (Hervorhebungen nur hier):

"21 Die KommAustria hatte daher auf Grundlage der nach § 36 ORF-G erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Parteien den in Beschwerde gezogenen Sachverhalt (zusammengefasst: das Anbieten zweier Apps durch die revisionswerbende Partei) daraufhin zu prüfen, ob damit (irgend) eine Bestimmung des ORF-G verletzt wird. Die mitbeteiligten Parteien haben mit ihrer gegen den als Ergebnis dieser Prüfung erlassenen Bescheid der KommAustria erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, weiterhin von einer Verletzung des ORF-G durch den in Beschwerde gezogenen Sachverhalt auszugehen. Die Frage, ob durch diesen Sachverhalt das ORF-G verletzt wurde, war daher "Sache" des bekämpften Bescheides und bildete aufgrund der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien auch Gegenstand der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht."21 Die KommAustria hatte daher auf Grundlage der nach Paragraph 36, ORF-G erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Parteien den in Beschwerde gezogenen Sachverhalt (zusammengefasst: das Anbieten zweier Apps durch die revisionswerbende Partei) daraufhin zu prüfen, ob damit (irgend) eine Bestimmung des ORF-G verletzt wird. Die mitbeteiligten Parteien haben mit ihrer gegen den als Ergebnis dieser Prüfung erlassenen Bescheid der KommAustria erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, weiterhin von einer Verletzung des ORF-G durch den in Beschwerde gezogenen Sachverhalt auszugehen. Die Frage, ob durch diesen Sachverhalt das ORF-G verletzt wurde, war daher "Sache" des bekämpften Bescheides und bildete aufgrund der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien auch Gegenstand der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht.

22 (...)

23 Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher auf Grund der erhobenen Beschwerden zu beurteilen, ob durch den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt das ORF-G verletzt wurde, wobei im konkreten Fall mögliche Verletzungen des § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G (eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote), des § 4e Abs. 1 Z 2 iVm § 4f Abs. 1 ORF-G (über die tagesaktuelle Überblicksberichterstattung hinausgehendes Angebot ohne Erstellung eines Angebotskonzepts sowie gegebenenfalls einer Auftragsvorprüfung), oder des § 5a Abs. 4 ORF-G (über die durch das jeweilige Angebotskonzept gezogenen Grenzen hinausgehendes Angebot) in Betracht kamen."23 Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher auf Grund der erhobenen Beschwerden zu beurteilen, ob durch den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt das ORF-G verletzt wurde, wobei im konkreten Fall mögliche Verletzungen des Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G (eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote), des Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4 f, Absatz eins, ORF-G (über die tagesaktuelle Überblicksberichterstattung hinausgehendes Angebot ohne Erstellung eines Angebotskonzepts sowie gegebenenfalls einer Auftragsvorprüfung), oder des Paragraph 5 a, Absatz 4, ORF-G (über die durch das jeweilige Angebotskonzept gezogenen Grenzen hinausgehendes Angebot) in Betracht kamen."

Der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts war daher nicht auf die Prüfung des von den 23 Beschwerdeführern geltend gemachten Verstoßes gegen § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G beschränkt, sondern hatte darüber hinaus auch die Prüfung zu umfassen, ob der gegenständliche Sachverhalt allenfalls einen Verstoß gegen § 4e Abs. 1 Z 2 iVm § 4f Abs. 1 ORF-G oder § 5a Abs. 4 ORF-G bewirkt hat.Der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts war daher nicht auf die Prüfung des von den 23 Beschwerdeführern geltend gemachten Verstoßes gegen Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G beschränkt, sondern hatte darüber hinaus auch die Prüfung zu umfassen, ob der gegenständliche Sachverhalt allenfalls einen Verstoß gegen Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4 f, Absatz eins, ORF-G oder Paragraph 5 a, Absatz 4, ORF-G bewirkt hat.

3.6. "Wahl 13"-App

Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheids zur "Wahl 13"-App lautete:

"1. Die Beschwerde wird, soweit sie gegen die Bereitstellung des Online-Angebotes "Wahl 13"-App durch den ORF gerichtet ist,

a. hinsichtlich des Zeitraums vom 27.08.2013 bis zum 02.10.2013 gemäß §35 iVm § 36 Abs. 3 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. I Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 23/2014, wegen Verspätung zurückgewiesen, sowiea. hinsichtlich des Zeitraums vom 27.08.2013 bis zum 02.10.2013 gemäß §35 in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 3, ORF-Gesetz (ORF-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2014,, wegen Verspätung zurückgewiesen, sowie

b. im Übrigen hinsichtlich des 03.10.2013 gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 4e Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 4f Abs. 1, § 4f Abs. 2 Z 28, § 5a Abs. 2 und 4, § 6 Abs. 2 Z 2 sowie § 50 Abs. 2 und 32 ORF-G idF BGBl. I Nr. 169/2013 als unbegründet abgewiesen."b. im Übrigen hinsichtlich des 03.10.2013 gemäß Paragraphen 35, 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 4 f, Absatz eins,, Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28,, Paragraph 5 a, Absatz 2 und 4, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 50, Absatz 2 und 32 ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2013, als unbegründet abgewiesen."

Gegen diese Spruchpunkte des bekämpften Bescheids richtete sich die Beschwerde vom 28.05.2014 der 23 Beschwerdeführerinnen.

3.6.1. Spruchpunkt 1.a

Zur Trennbarkeit des Beschwerdegegenstandes in zeitlicher Hinsicht sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde zu Recht dessen Trennbarkeit angenommen und die Beschwerde der 23 Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der außerhalb der Beschwerdefrist gemäß § 36 Abs. 3 ORF-G liegenden Zeiträume zurückgewiesen hat.Zur Trennbarkeit des Beschwerdegegenstandes in zeitlicher Hinsicht sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde zu Recht dessen Trennbarkeit angenommen und die Beschwerde der 23 Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der außerhalb der Beschwerdefrist gemäß Paragraph 36, Absatz 3, ORF-G liegenden Zeiträume zurückgewiesen hat.

Das BVwG ging dagegen von einer zeitlichen Untrennbarkeit aus und behob darauf aufbauend den Bescheid der belangten Behörde in den Spruchpunkten 1.a, 1.b, 2.b und 3.c ersatzlos (1.a, 1.b und 2.b soweit es um die Zurück- bzw. Abweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G ging).Das BVwG ging dagegen von einer zeitlichen Untrennbarkeit aus und behob darauf aufbauend den Bescheid der belangten Behörde in den Spruchpunkten 1.a, 1.b, 2.b und 3.c ersatzlos (1.a, 1.b und 2.b soweit es um die Zurück- bzw. Abweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G ging).

Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu Spruchpunkt 1.a des bekämpften Bescheids fest, dass "die von der KommAustria ausgesprochene Zurückweisung der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien für den Zeitraum vom 27. August 2013 bis zum 2. Oktober 2013 nicht rechtswidrig war" (Rn 30). Damit bestätigte der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt 1.a des bekämpften Bescheids; die dagegen erhobene Beschwerde der 23 Beschwerdeführerinnen war entsprechend abzuweisen.

3.6.2. Spruchpunkt 1.b

Inhaltlich beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem noch verbleibenden in Beschwerde gezogenen Zeitraum, sohin mit dem 03.10.2013. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Erstbeschwerdeführer"[d]urch die Bereitstellung der ‚Wahl 13'-App in der vom Bundesverwaltungsgericht in Übernahme der Feststellungen der KommAustria festgestellten Form daher im hier noch verfahrensgegenständlichen Zeitraum (3. Oktober 2013) weder gegen § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G noch - durch Überschreitung des Umfangs des Angebotskonzepts vom 31. März 2011 für "http://news.ORF.at" - gegen § 5a Abs. 4 ORF-G verstoßen" hat (Rn 40, Hervorhebungen nur hier).Inhaltlich beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem noch verbleibenden in Beschwerde gezogenen Zeitraum, sohin mit dem 03.10.2013. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Erstbeschwerdeführer"[d]urch die Bereitstellung der ‚Wahl 13'-App in der vom Bundesverwaltungsgericht in Übernahme der Feststellungen der KommAustria festgestellten Form daher im hier noch verfahrensgegenständlichen Zeitraum (3. Oktober 2013) weder gegen Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G noch - durch Überschreitung des Umfangs des Angebotskonzepts vom 31. März 2011 für "http://news.ORF.at" - gegen Paragraph 5 a, Absatz 4, ORF-G verstoßen" hat (Rn 40, Hervorhebungen nur hier).

Der Verwaltungsgerichtshof erwähnte nur zwei der drei in der vorliegenden Konstellation denkbaren Verletzungen des ORF-G explizit. Da der Verwaltungsgerichtshof aber aussprach, dass die Grenzen des Angebotskonzepts (§ 5a Abs. 4 iVm § 4e Abs. 5 ORF-G) eingehalten wurden, konnte es sich hierbei nicht um ein "über das Angebot nach § 4e hinaus" gehendes, weiteres Online-Angebot handeln, für das die Bestimmungen des § 4f und § 6 ORF-G einschlägig wären. Eine Verletzung der § 4e Abs. 1 Z 2 iVm § 4f Abs. 1 ORF-G war daher nicht möglich.Der Verwaltungsgerichtshof erwähnte nur zwei der drei in der vorliegenden Konstellation denkbaren Verletzungen des ORF-G explizit. Da der Verwaltungsgerichtshof aber aussprach, dass die Grenzen des Angebotskonzepts (Paragraph 5 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 4 e, Absatz 5, ORF-G) eingehalten wurden, konnte es sich hierbei nicht um ein "über das Angebot nach Paragraph 4 e, hinaus" gehendes, weiteres Online-Angebot handeln, für das die Bestimmungen des Paragraph 4 f und Paragraph 6, ORF-G einschlägig wären. Eine Verletzung der Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4 f, Absatz eins, ORF-G war daher nicht möglich.

Damit bestätigte der Verwaltungsgerichtshof auch Spruchpunkt 1.b des bekämpften Bescheids; die dagegen erhobene Beschwerde der 23 Beschwerdeführerinnen war entsprechend abzuweisen.

3.7. "Skiweltcup"-App

Spruchpunkte 2. und 3. des bekämpften Bescheids zur "Skiweltcup"-App lauteten:

"2. Soweit die Beschwerde gegen die Bereitstellung des Online-Angebotes "Skiweltcup"-App durch den ORF gerichtet ist, wird

a. gemäß § 35 und § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c ORF-G festgestellt, dass der ORF im Zeitraum von 26.10.2013 bis 14.11.2013 entgegen § 4e Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 5, § 4f Abs. 1, § 5a Abs. 1, 2 und Abs. 4 ORF-G idF BGBl. I Nr. 169/2013 über die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at vom 31.03.2011 hinaus, ein Online-Teilangebot unter der Adresse ‚sport.ORF.at/skiweltcup' bzw. zur Nutzung als App über mobile Endgeräte mit einer vertiefenden Berichterstattung über den FIS Alpinen Skiweltcup 2013/2014 bereitgestellt hat;a. gemäß Paragraph 35 und Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF-G festgestellt, dass der ORF im Zeitraum von 26.10.2013 bis 14.11.2013 entgegen Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 5,, Paragraph 4 f, Absatz eins,, Paragraph 5 a, Absatz eins, 2 und Absatz 4, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2013, über die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at vom 31.03.2011 hinaus, ein Online-Teilangebot unter der Adresse ‚sport.ORF.at/skiweltcup' bzw. zur Nutzung als App über mobile Endgeräte mit einer vertiefenden Berichterstattung über den FIS Alpinen Skiweltcup 2013 aus 2014, bereitgestellt hat;

b. die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraums nach 14.11.2013 bis zur heutigen Entscheidung der KommAustria gemäß § 35 iVm 36 Abs. 3 ORF-G idF BGBl. I Nr. 23/2014 als unzulässig zurückgewiesen; sowieb. die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraums nach 14.11.2013 bis zur heutigen Entscheidung der KommAustria gemäß Paragraph 35, in Verbindung mit 36 Absatz 3, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2014, als unzulässig zurückgewiesen; sowie

c. die Beschwerde im Übrigen gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 4e Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 § 4f Abs. 1, § 4f Abs. 2 Z 28, § 5a Abs. 2 und 4, § 6 Abs. 2 Z 2 sowie § 50 Abs. 2 und 3 ORF-G idF BGBl. I Nr. 169/2013 als unbegründet abgewiesen.c. die Beschwerde im Übrigen gemäß Paragraphen 35, 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Paragraph 4 f, Absatz eins,, Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28,, Paragraph 5 a, Absatz 2 und 4, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 50, Absatz 2 und 3 ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2013, als unbegründet abgewiesen.

3. Die KommAustria stellt aufgrund der Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 3 lit. a iVm § 37 Abs. 1 ORF-G darüber hinaus von Amts wegen fest, dass der ORF - abgesehen vom Zeitraum 07.02.2014 bis 23.02.2014 während der Olympischen Winterspiele in Sotschi - seit 14.11.2013 bis zum Ende des Skiweltcups 2013/2014 am 16.03.2014 entgegen § 4e Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 5, § 4f Abs. 1, § 5a Abs. 1, 2 und Abs. 4 ORF-G idF BGBl. I Nr. 169/2013 über die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at vom 31.03.2011 hinaus, ein Online-Teilangebot unter der Adresse ‚sport.ORF.at/skiweltcup' bzw. zur Nutzung als App über mobile Endgeräte mit einer vertiefenden Berichterstattung über den FIS Alpinen Skiweltcup 2013/2014 bereitgestellt hat."3. Die KommAustria stellt aufgrund der Beschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G darüber hinaus von Amts wegen fest, dass der ORF - abgesehen vom Zeitraum 07.02.2014 bis 23.02.2014 während der Olympischen Winterspiele in Sotschi - seit 14.11.2013 bis zum Ende des Skiweltcups 2013 aus 2014, am 16.03.2014 entgegen Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 5,, Paragraph 4 f, Absatz eins,, Paragraph 5 a, Absatz eins, 2 und Absatz 4, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2013, über die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at vom 31.03.2011 hinaus, ein Online-Teilangebot unter der Adresse ‚sport.ORF.at/skiweltcup' bzw. zur Nutzung als App über mobile Endgeräte mit einer vertiefenden Berichterstattung über den FIS Alpinen Skiweltcup 2013 aus 2014, bereitgestellt hat."

Die 23 Beschwerdeführerinnen zogen die Spruchpunkte 2.b und 2.c des bekämpften Bescheids in Beschwerde; der Erstbeschwerdeführer wandte sich gegen die Spruchpunkte 2.a und 3. des bekämpften Bescheids.

3.7.1. Spruchpunkt 2.b

Die belangte Behörde wies die verfahrenseinleitende Beschwerde der 23 Beschwerdeführerinnen betreffend die "Skiweltcup"-App hinsichtlich jener Zeiträume zurück, die nach Einbringung dieser Beschwerde lagen.

Das BVwG sprach in Spruchpunkt A 3. seiner Entscheidung vom 11.02.2015 über die Zurückweisung der Beschwerde der 23 Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der nach Beschwerdeeinbringung liegenden Zeiträume teilweise - "soweit damit nicht die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde im Zusammenhang mit § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G bekämpft wird (soweit also nicht das Beschwerdevorbringen in Bezug auf die behauptete Verletzung von § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G wegen der Bereitstellung der ‚Skiweltcup'- App ab 14. November 2013 von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde)" - ab und wies die Beschwerde der 23 Beschwerdeführerinnen mangels Beschwer zurück. Dieser Spruchpunkt wurde nicht in Revision gezogen und erwuchs daher bereits in Rechtskraft.Das BVwG sprach in Spruchpunkt A 3. seiner Entscheidung vom 11.02.2015 über die Zurückweisung der Beschwerde der 23 Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der nach Beschwerdeeinbringung liegenden Zeiträume teilweise - "soweit damit nicht die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde im Zusammenhang mit Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G bekämpft wird (soweit also nicht das Beschwerdevorbringen in Bezug auf die behauptete Verletzung von Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G wegen der Bereitstellung der ‚Skiweltcup'- App ab 14. November 2013 von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde)" - ab und wies die Beschwerde der 23 Beschwerdeführerinnen mangels Beschwer zurück. Dieser Spruchpunkt wurde nicht in Revision gezogen und erwuchs daher bereits in Rechtskraft.

Noch nicht erledigt ist aber die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde "soweit damit die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde im Zusammenhang mit § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G bekämpft wird".Noch nicht erledigt ist aber die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde "soweit damit die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde im Zusammenhang mit Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G bekämpft wird".

Zur Frage der vom BVwG auch in diesem Fall gemäß den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs "zu Unrecht - angenommenen ‚Unteilbarkeit'" verwies der Verwaltungsgerichtshof auf seine davor bereits zur "Wahl 13"-App ausgeführten Erwägungen in den Rn 24 bis 31 seiner Entscheidung (Rn 42). Der Verwaltungsgerichtshof sah es sohin - in Bestätigung der Entscheidung der belangten Behörde - auch hinsichtlich der "Skiweltcup"-App als zulässig an, eine Trennung der in Beschwerde gezogenen Zeiträume vorzunehmen.

Damit bestätigte der Verwaltungsgerichtshof - so weit die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt A 3. der Entscheidung des BVwG vom 11.02.2015 noch Gegenstand des Verfahrens war - Spruchpunkt 2.b des bekämpften Bescheids; die dagegen erhobene Beschwerde der 23 Beschwerdeführerinnen war entsprechend abzuweisen.

3.7.2. Spruchpunkt 2.c

Der Verwaltungsgerichtshof hielt in Rn 44 seiner Entscheidung fest, dass der Erstbeschwerdeführer durch die Bereitstellung der "Skiweltcup"-App nicht gegen das Verbot des § 4f Abs. 2 Z 28 ORF-G verstoßen hat, da es sich nicht um ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot im Sinne dieser Bestimmung gehandelt hat. Damit bestätigte der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt 2.c des bekämpften Bescheids; die dagegen erhobene Beschwerde der 23 Beschwerdeführerinnen war entsprechend abzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof hielt in Rn 44 seiner Entscheidung fest, dass der Erstbeschwerdeführer durch die Bereitstellung der "Skiweltcup"-App nicht gegen das Verbot des Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 28, ORF-G verstoßen hat, da es sich nicht um ein eigens für mobile Endgeräte gestaltetes Angebot im Sinne dieser Bestimmung gehandelt hat. Damit bestätigte der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt 2.c des bekämpften Bescheids; die dagegen erhobene Beschwerde der 23 Beschwerdeführerinnen war entsprechend abzuweisen.

3.7.3. Spruchpunkte 2.a und 3.

Die belangte Behörde sah durch die "Skiweltcup"-App eine Verletzung einiger anderer, näher in den Spruchpunkten 2.a und 3. des bekämpften Bescheids angeführten, Bestimmungen des ORF-G gegeben. Dies konkret dadurch, dass der Erstbeschwerdeführer von 26.10.2013 bis 14.11.2013 (Spruchpunkt 2.a) bzw. von 14.11.2013 bis 16.03.2014 - ausgenommen 07.02.2014 bis 23.02.2014 (Spruchpunkt 3.) - "über die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at (...) hinaus, ein Online Teilangebot unter der Adresse (...) bzw. zur Nutzung als App (...) mit einer vertiefenden Berichterstattung über den FIS Alpinen Skiweltcup 2013/2014 bereitgestellt hat".Die belangte Behörde sah durch die "Skiweltcup"-App eine Verletzung einiger anderer, näher in den Spruchpunkten 2.a und 3. des bekämpften Bescheids angeführten, Bestimmungen des ORF-G gegeben. Dies konkret dadurch, dass der Erstbeschwerdeführer von 26.10.2013 bis 14.11.2013 (Spruchpunkt 2.a) bzw. von 14.11.2013 bis 16.03.2014 - ausgenommen 07.02.2014 bis 23.02.2014 (Spruchpunkt 3.) - "über die Grenzen des Angebotskonzepts für sport.ORF.at (...) hinaus, ein Online Teilangebot unter der Adresse (...) bzw. zur Nutzung als App (...) mit einer vertiefenden Berichterstattung über den FIS Alpinen Skiweltcup 2013 aus 2014, bereitgestellt hat".

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung, wobei dieses auch festhielt, dass die Bereitstellung von persönlichen Hintergrundinformationen im Hinblick auf die "Ski Stars" "nicht von einer Überblicksberichterstattung sowie dem diesbezüglichen Vorliegen von Tagesaktualität der angeführten Inhalte" zeuge.

Der VwGH bestätigte im Ergebnis die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts und der belangten Behörde und monierte lediglich die Umschreibung der festgestellten Verletzung (Rn 61).

Zu diesem Ergebnis kam der VwGH nach folgenden Erwägungen (Hervorhebungen nur hier):

"46 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die revisionswerbende Partei Online-Angebote erst nach Erstellung eines Angebotskonzepts gemäß § 5a ORF-G bereitstellen darf (vgl § 4e Abs. 5 erster Satz und § 4f Abs. 1 dritter Satz ORF-G). Überdies waren in den Übergangsfällen im Sinne des § 50 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 ORF-G Angebotskonzepte zu erstellen. Ein solches Angebotskonzept ist unzulässig und damit gemäß § 5a Abs. 2 dritter Satz ORF-G zu untersagen, wenn es den durch die §§ 4e und 4f ORF-G festgelegten Rahmen überschreitet."46 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die revisionswerbende Partei Online-Angebote erst nach Erstellung eines Angebotskonzepts gemäß Paragraph 5 a, ORF-G bereitstellen darf vergleiche Paragraph 4 e, Absatz 5, erster Satz und Paragraph 4 f, Absatz eins, dritter Satz ORF-G). Überdies waren in den Übergangsfällen im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2, ORF-G Angebotskonzepte zu erstellen. Ein solches Angebotskonzept ist unzulässig und damit gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2, dritter Satz ORF-G zu untersagen, wenn es den durch die Paragraphen 4 e und 4 f ORF-G festgelegten Rahmen überschreitet.

47 Nach den vom Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegten Feststellungen der KommAustria hat die revisionswerbende Partei mit Schreiben vom 31. März 2011 ein Angebotskonzept für das Online-Angebot "http://sport.ORF.at" vorgelegt. Dieses wurde von der KommAustria nicht untersagt. Dieses Angebotskonzept sieht eine Berichterstattung vor, die einen "Überblick über das aktuelle sportliche Geschehen" gibt, "ohne dabei vertiefend zu sein". Vor und während "sportlicher Großereignisse (z.B. Weltmeisterschaften wichtiger Sportarten und Olympische Spiele)" werden - nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen - spezielle Teilangebote bereitgestellt."

Sodann prüfte der Verwaltungsgerichtshof, ob es sich beim Alpinen Skiweltcup 2013/2014 um ein "sportliches Großereignis" handelte (Rn 48 ff) und verneinte dies, womit das Online-Angebot der "Skiweltcup"-App nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs keine Deckung im Angebotskonzept für das Angebot http://sport.ORF.at fand (Rn 52).Sodann prüfte der Verwaltungsgerichtshof, ob es sich beim Alpinen Skiweltcup 2013 aus 2014, um ein "sportliches Großereignis" handelte (Rn 48 ff) und verneinte dies, womit das Online-Angebot der "Skiweltcup"-App nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs keine Deckung im Angebotskonzept für das Angebot http://sport.ORF.at fand (Rn 52).

Daran anschließend prüfte der VwGH, ob sich das mit dem in der "Skiweltcup"-App bzw. unter http://sport.ORF.at/skiweltcup bereitgestellte Angebot im Rahmen der nach dem Angebotskonzept zulässigen Überblicksberichterstattung (§ 4e Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ORF-G) "über das aktuelle sportliche Geschehen" bewegt hat, oder es sich dabei um eine - über die tagesaktuelle Überblicksberichterstattung hinausgehende - vertiefende Berichterstattung handelte (Rn 53 ff).Daran anschließend prüfte der VwGH, ob sich das mit dem in der "Skiweltcup"-App bzw. unter http://sport.ORF.at/skiweltcup bereitgestellte Angebot im Rahmen der nach dem Angebotskonzept zulässigen Überblicksberichterstattung (Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ORF-G) "über das aktuelle sportliche Geschehen" bewegt hat, oder es sich dabei um eine - über die tagesaktuelle Überblicksberichterstattung hinausgehende - vertiefende Berichterstattung handelte (Rn 53 ff).

Der Verwaltungsgerichtshof vermochte die vom Bundesverwaltungsgericht (und der belangten Behörde) ausgesprochene Verletzung des ORF-G im Ergebnis "nicht als rechtswidrig" zu erkennen, verwies aber darauf, dass die Berichterstattung im Zusammenhang mit der "Skiweltcup"-App über die tagesaktuelle Überblicksberichterstattung hinausging (Rn 59).

Der Verwaltungsgerichtshof erwog hierzu (Hervorhebungen nur hier):

"60 Da bereits das Fehlen der Tagesaktualität und Anlassbezogenheit der Berichterstattung im Rahmen des Online-Angebots eine Verletzung des § 4e Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ORF-G darstellt (und dies nicht durch ein Angebotskonzept gedeckt ist), kann dahingestellt bleiben, ob das hier zu beurteilende Angebot zudem als vertiefende Berichterstattung anzusehen ist, und insbesondere auch, ob diese vertiefende Berichterstattung mit dem Online-Angebot von Tages- oder Wochenzeitungen oder Monatszeitschriften vergleichbar ist (...)."60 Da bereits das Fehlen der Tagesaktualität und Anlassbezogenheit der Berichterstattung im Rahmen des Online-Angebots eine Verletzung des Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ORF-G darstellt (und dies nicht durch ein Angebotskonzept gedeckt ist), kann dahingestellt bleiben, ob das hier zu beurteilende Angebot zudem als vertiefende Berichterstattung anzusehen ist, und insbesondere auch, ob diese vertiefende Berichterstattung mit dem Online-Angebot von Tages- oder Wochenzeitungen oder Monatszeitschriften vergleichbar ist (...).

61 Die von der KommAustria in den Spruchpunkten 2.a und 3. ihres Bescheides getroffenen, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten, Feststellungen, wonach die revisionswerbende Partei entgegen § 4e Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 5, § 4f Abs. 1, § 5a Abs. 1, 2 und Abs. 4 ORF-G über die Grenzen des Angebotskonzepts für "http://sport.ORF.at" vom 31. März 2011 hinaus ein Online-Teilangebot unter der Adresse ‚http://sport.ORF.at/skiweltcup' bzw zur Nutzung als App über mobile Endgeräte ‚mit vertiefender Berichterstattung' über den FIS Alpinen Skiweltcup 2013/2014 bereitgestellt habe, erweisen sich damit zwar im Ergebnis - Feststellung einer Verletzung der angeführten Bestimmungen des ORF-G - als zutreffend, allerdings nicht hinsichtlich der Umschreibung der Verletzung."61 Die von der KommAustria in den Spruchpunkten 2.a und 3. ihres Bescheides getroffenen, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten, Feststellungen, wonach die revisionswerbende Partei entgegen Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 5,, Paragraph 4 f, Absatz eins,, Paragraph 5 a, Absatz eins, 2 und Absatz 4, ORF-G über die Grenzen des Angebotskonzepts für "http://sport.ORF.at" vom 31. März 2011 hinaus ein Online-Teilangebot unter der Adresse ‚http://sport.ORF.at/skiweltcup' bzw zur Nutzung als App über mobile Endgeräte ‚mit vertiefender Berichterstattung' über den FIS Alpinen Skiweltcup 2013 aus 2014, bereitgestellt habe, erweisen sich damit zwar im Ergebnis - Feststellung einer Verletzung der angeführten Bestimmungen des ORF-G - als zutreffend, allerdings nicht hinsichtlich der Umschreibung der Verletzung."

Das Online-Teilangebot des Erstbeschwerdeführers, das sowohl unter http://sport.ORF.at/skiweltcup als auch über die "Skiweltcup"-App betreffend den FIS Alpinen Skiweltcup 2013/2014 abrufbar war, verstößt daher schon aus dem Grund gegen das ORF-G, weil es keine bloß tagesaktuelle oder anlassbezogene Berichterstattung enthielt und dies keine Deckung in einem Angebotskonzept fand.Das Online-Teilangebot des Erstbeschwerdeführers, das sowohl unter http://sport.ORF.at/skiweltcup als auch über die "Skiweltcup"-App betreffend den FIS Alpinen Skiweltcup 2013 aus 2014, abrufbar war, verstößt daher schon aus dem Grund gegen das ORF-G, weil es keine bloß tagesaktuelle oder anlassbezogene Berichterstattung enthielt und dies keine Deckung in einem Angebotskonzept fand.

Spruchpunkte 2.a und 3. waren daher hinsichtlich der Umschreibung der Verletzung entsprechend anzupassen; die dagegen erhobene Beschwerde des Erstbeschwerdeführers war jedoch abzuweisen.

3.8. Veröffentlichungspflicht

Der Ausspruch über die Veröffentlichung der eine Rechtsverletzung feststellenden Teile des Bescheids stützt sich auf § 37 Abs. 4 ORF-G und dessen Auslegung im Sinne der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. VfSlg 12.497/1990 und VwGH 15.09.2004, 2003/04/0045). Nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs ist die Veröffentlichung als "contrarius actus" zu einem solchen Zeitpunkt im entsprechenden Programm aufzutragen, dass "tunlichst der gleiche Veröffentlichungswert" erzielt wird. Mit der Veröffentlichung einer Kurzfassung der Entscheidung auf der Hauptseite des Online-Angebots http://sport.ORF.at soll diesem Anliegen eines "contrarius actus" Rechnung getragen werden, wobei sich die Veröffentlichung über einen Zeitraum von einer Kalenderwoche aus dem Umstand der über einen längeren Zeitraum erfolgten Verletzung ergibt.Der Ausspruch über die Veröffentlichung der eine Rechtsverletzung feststellenden Teile des Bescheids stützt sich auf Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G und dessen Auslegung im Sinne der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vergleiche VfSlg 12.497 aus 1990, und VwGH 15.09.2004, 2003/04/0045). Nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs ist die Veröffentlichung als "contrarius actus" zu einem solchen Zeitpunkt im entsprechenden Programm aufzutragen, dass "tunlichst der gleiche Veröffentlichungswert" erzielt wird. Mit der Veröffentlichung einer Kurzfassung der Entscheidung auf der Hauptseite des Online-Angebots http://sport.ORF.at soll diesem Anliegen eines "contrarius actus" Rechnung getragen werden, wobei sich die Veröffentlichung über einen Zeitraum von einer Kalenderwoche aus dem Umstand der über einen längeren Zeitraum erfolgten Verletzung ergibt.

Der Wortlaut der Veröffentlichung wurde an die geänderte Umschreibung der festgestellten Verletzung angepasst.

Der Auftrag zur Vorlage der Aufzeichnungen stützt sich auf § 36 Abs. 4 ORF-G und dient zum Nachweis der Erfüllung des Auftrags zur Veröffentlichung (vgl. dazu VwGH 23.05.2007, 2006/04/0204).Der Auftrag zur Vorlage der Aufzeichnungen stützt sich auf Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G und dient zum Nachweis der Erfüllung des Auftrags zur Veröffentlichung vergleiche dazu VwGH 23.05.2007, 2006/04/0204).

4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Die vorliegende Entscheidung dient der Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs laut Erkenntnis vom 06.04.2016, Ro 2015/03/0026, entsprechenden Rechtszustands. Aus der Aktenlage geht klar hervor, wie dieser Rechtszustand herzustellen ist. Eine mündliche Erörterung lässt sohin eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und es stehen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.Die vorliegende Entscheidung dient der Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs laut Erkenntnis vom 06.04.2016, Ro 2015/03/0026, entsprechenden Rechtszustands. Aus der Aktenlage geht klar hervor, wie dieser Rechtszustand herzustellen ist. Eine mündliche Erörterung lässt sohin eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und es stehen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung dient vornehmlich der Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs laut Erkenntnis vom 06.04.2016, Ro 2015/03/0026, entsprechenden Rechtszustands. In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof keine Fragen unbeantwortet gelassen. Eine nochmalige Befassung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher nicht geboten. Hinsichtlich der Veröffentlichungsverpflichtung des Erstbeschwerdeführers gibt es ausreichend Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, von der das Bundesverwaltungsgericht nicht abgewichen ist (vgl. z.B. VwGH 05.05.2014, 2013/03/0122). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist somit nicht zulässig.Die vorliegende Entscheidung dient vornehmlich der Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs laut Erkenntnis vom 06.04.2016, Ro 2015/03/0026, entsprechenden Rechtszustands. In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof keine Fragen unbeantwortet gelassen. Eine nochmalige Befassung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher nicht geboten. Hinsichtlich der Veröffentlichungsverpflichtung des Erstbeschwerdeführers gibt es ausreichend Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, von der das Bundesverwaltungsgericht nicht abgewichen ist vergleiche z.B. VwGH 05.05.2014, 2013/03/0122). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist somit nicht zulässig.

Schlagworte

Angebotskonzept, Bindungswirkung, contrarius actus,
Feststellungsverfahren, Online - Angebot, Prüfungsumfang,
sportliches Großereignis, Trennbarkeit der Spruchteile,
Veröffentlichungspflicht, Versorgungsauftrag des ORF, VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W271.2017517.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten