§ 4f ORF-G Bereitstellung weiterer Online-Angebote

ORF-G - ORF-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
  1. (1)Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit über das Angebot nach § 4e hinaus weitere Online-Angebote bereitzustellen, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) leisten. Darunter fallen auch Abrufdienste. Solche Angebote dürfen nur nach Erstellung eines Angebotskonzepts (§ 5a) erbracht werden; sind die Voraussetzungen des § 6 erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) durchzuführen. Die Bereitstellung derartiger Angebote gegen gesonderte einmalige oder regelmäßig wiederkehrende Bezahlung der Nutzerinnen und Nutzer ist unzulässig.Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit über das Angebot nach Paragraph 4 e, hinaus weitere Online-Angebote bereitzustellen, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (Paragraph 4,) leisten. Darunter fallen auch Abrufdienste. Solche Angebote dürfen nur nach Erstellung eines Angebotskonzepts (Paragraph 5 a,) erbracht werden; sind die Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (Paragraphen 6, bis 6b) durchzuführen. Die Bereitstellung derartiger Angebote gegen gesonderte einmalige oder regelmäßig wiederkehrende Bezahlung der Nutzerinnen und Nutzer ist unzulässig.
  2. (2)Absatz 2Folgende Online-Angebote dürfen nicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags bereitgestellt werden:
    1. 1.Ziffer einsAnzeigenportale, Anzeigen oder Kleinanzeigen,
    2. 2.Ziffer 2Branchenregister und -verzeichnisse,
    3. 3.Ziffer 3Preisvergleichsportale sowie Berechnungsprogramme (z. B. Preisrechner, Versicherungsrechner),
    4. 4.Ziffer 4Bewertungsportale für Dienstleistungen, Einrichtungen und Produkte, soweit kein Bezug zu einer konkreten Sendung oder zu einem konkreten Angebotsinhalt besteht,
    5. 5.Ziffer 5Partner-, Kontakt- und Stellenbörsen,
    6. 6.Ziffer 6Tauschbörsen, sofern sie nicht wohltätigen Zwecken dienen,
    7. 7.Ziffer 7Business-Networks,
    8. 8.Ziffer 8Telekommunikationsdienstleistungen (einschließlich Access Providing),
    9. 9.Ziffer 9Erotikangebote,
    10. 10.Ziffer 10Billing für Dritte (ausgenommen Konzerngesellschaften des Österreichischen Rundfunks),
    11. 11.Ziffer 11Glücksspiele und Wetten,
    12. 12.Ziffer 12Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des eigenen Angebots erforderlich,
    13. 13.Ziffer 13Routenplaner, ausgenommen im Zusammenhang mit Verkehrsinformation,
    14. 14.Ziffer 14Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen,
    15. 15.Ziffer 15Spiele und Unterhaltungsangebote, sofern sie nicht einen über § 4 Abs. 1 Z 8 ORF-G hinausgehenden Bezug zum öffentlich-rechtlichen Kernauftrag haben; jedenfalls unzulässig sind Spiele und Unterhaltungsangebote, die keinen Sendungs- oder Angebotsbezug haben,Spiele und Unterhaltungsangebote, sofern sie nicht einen über Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, ORF-G hinausgehenden Bezug zum öffentlich-rechtlichen Kernauftrag haben; jedenfalls unzulässig sind Spiele und Unterhaltungsangebote, die keinen Sendungs- oder Angebotsbezug haben,
    16. 16.Ziffer 16SMS-Dienste, ausgenommen solche, die sich auf das eigene Programm oder Angebot beziehen oder sendungsbegleitend im Sinne des § 4e Abs. 3 sind,SMS-Dienste, ausgenommen solche, die sich auf das eigene Programm oder Angebot beziehen oder sendungsbegleitend im Sinne des Paragraph 4 e, Absatz 3, sind,
    17. 17.Ziffer 17Suchdienste, ausgenommen solche, die sich auf die eigenen Programme oder Angebote beziehen;
    18. 18.Ziffer 18Online-Auktionen, ausgenommen nicht-kommerzielle Auktionen für gemeinnützige Zwecke;
    19. 19.Ziffer 19E-Commerce und E-Banking;
    20. 20.Ziffer 20Klingeltöne und E-Cards;
    21. 21.Ziffer 21Fotodownload ohne Sendungsbezug;
    22. 22.Ziffer 22Veranstaltungskalender, soweit sie nicht Angebote nach § 4e Abs. 1 und § 4f Abs. 1 begleiten und nicht ein umfassendes und eigenständiges Angebot darstellen;Veranstaltungskalender, soweit sie nicht Angebote nach Paragraph 4 e, Absatz eins und Paragraph 4 f, Absatz eins, begleiten und nicht ein umfassendes und eigenständiges Angebot darstellen;
    23. 23.Ziffer 23Foren, Chats und sonstige Angebote zur Veröffentlichung von Inhalten durch Nutzer; zulässig sind jedoch redaktionell begleitete, nicht-ständige Angebote zur Übermittlung oder Veröffentlichung von Inhalten durch Nutzer in inhaltlichem Zusammenhang mit österreichweit gesendeten Fernseh- oder Hörfunkprogrammen. Voraussetzung für die Veröffentlichung von Nutzerinhalten in solchen Angeboten ist die Registrierung des Nutzers unter Angabe von Vorname und Familienname und der Wohnadresse. Die Registrierung ist nur zulässig, wenn der Nutzer ohne Zwang und in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich eingewilligt hat. Der Österreichische Rundfunk hat Nutzer bei begründetem Verdacht auf unrichtige Registrierungsangaben zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben binnen angemessener Frist bei sonstiger Löschung des Registrierungsprofils aufzufordern und Nutzer mit offenkundig unrichtigen Angaben von vornherein von der Registrierung auszuschließen. Die bei der Registrierung übermittelten personenbezogenen Daten dürfen zu keinem über die Registrierung hinausgehenden Zweck verwendet werden. Auf Verlangen des Nutzers sind sämtliche personenbezogenen Daten, einschließlich des Registrierungsprofils, zu löschen;
    24. 24.Ziffer 24Verlinkungen, die nicht der Ergänzung, Vertiefung oder Erläuterung eines Eigeninhalts (auch von Beteiligungsunternehmen) dienen; diese dürfen nicht unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen;
    25. 25.Ziffer 25soziale Netzwerke;
    26. 26.Ziffer 26Fach- und Zielgruppenangebote, die in Form und Inhalt über ein nicht-spezialisiertes Angebot von allgemeinem Interesse hinausgehen, soweit es sich nicht um sendungsbegleitende Angebote handelt; zulässig sind jedenfalls Angebote zu wohltätigen Zwecken;
    27. 27.Ziffer 27Ratgeberportale ohne Sendungsbezug;
    28. 28.Ziffer 28eigens für mobile Endgeräte gestaltete Angebote; dies gilt nicht für Angebote in Form von Anwendungen zur Herstellung der und Unterstützung bei der barrierefreien Zugänglichmachung audiovisueller Inhalte.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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