TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/15 2003/04/0045

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
16/02 Rundfunk;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
KOG 2001 §14 Abs2;
ORF-G 2001 §10 Abs5;
ORF-G 2001 §19 Abs1;
ORF-G 2001 §35 Abs1;
ORF-G 2001 §35 Abs2;
ORF-G 2001 §36 Abs1 Z1 lita;
ORF-G 2001 §37 Abs2;
ORF-G 2001 §37 Abs4;
RFG 1984 §29 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
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  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/04/0060

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König,

Spruch

I. über die zur Zl. 2003/04/0060 protokollierte Beschwerde römisch eins. über die zur Zl. 2003/04/0060 protokollierte Beschwerde

1. des Österreichischen Rundfunks (ORF), 2. der Dr. M, 3. des G, 4. des W, 5. des Mag. H und 6. des Dr. F, alle in W, alle vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 13. Februar 2003, Zl. 611.915/001-BKS/2003, betreffend Feststellung einer Verletzung des ORF-G (mitbeteiligte Partei: Dr. S, vertreten durch Gheneff - Rami, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Favoritenstraße 16),

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

II. über die zur Zl. 2003/04/0045 protokollierte Beschwerde des Dr. S (Mitbeteiligter in I.) in K, vertreten durch Dr. Michael Rami, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Favoritenstraße 16, gegen den obgenannten Bescheid, betreffend Veröffentlichung einer Entscheidung nach dem ORF-G (mitbeteiligte Partei: ORF (die erstbeschwerdeführende Partei in I.), vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3), zu Recht erkannt: römisch zwei. über die zur Zl. 2003/04/0045 protokollierte Beschwerde des Dr. S (Mitbeteiligter in römisch eins.) in K, vertreten durch Dr. Michael Rami, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Favoritenstraße 16, gegen den obgenannten Bescheid, betreffend Veröffentlichung einer Entscheidung nach dem ORF-G (mitbeteiligte Partei: ORF (die erstbeschwerdeführende Partei in römisch eins.), vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3), zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes 2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerde des Dr. S (Mitbeteiligter in I., im Folgenden Mitbeteiligter) gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 5 und 7 ORF-Gesetz (ORF-G) teilweise stattgegeben und festgestellt, der ORF habe durch die Meldung: "Jetzt hat uns kurz vor der Sendung der Mitbeteiligte angerufen und hat uns ausrichten lassen, Dr. H. entschuldige sich" in der Fernsehsendung "Zeit im Bild 2" vom 6. November 2002, ohne diese Meldung auf Herkunft und Wahrheit zu überprüfen, das ORF-G in § 10 Abs. 5 und 7 verletzt (Spruchpunkt 1.). Der gleichzeitig auf Veröffentlichung dieser Entscheidung gerichtete Antrag wurde gemäß § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 ORF-G abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Die gerügte Verletzung des § 4 Abs. 5 sowie des § 10 Abs. 1 ORF-G wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 3.).Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerde des Dr. S (Mitbeteiligter in römisch eins., im Folgenden Mitbeteiligter) gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5 und 7 ORF-Gesetz (ORF-G) teilweise stattgegeben und festgestellt, der ORF habe durch die Meldung: "Jetzt hat uns kurz vor der Sendung der Mitbeteiligte angerufen und hat uns ausrichten lassen, Dr. H. entschuldige sich" in der Fernsehsendung "Zeit im Bild 2" vom 6. November 2002, ohne diese Meldung auf Herkunft und Wahrheit zu überprüfen, das ORF-G in Paragraph 10, Absatz 5, und 7 verletzt (Spruchpunkt 1.). Der gleichzeitig auf Veröffentlichung dieser Entscheidung gerichtete Antrag wurde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, ORF-G abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Die gerügte Verletzung des Paragraph 4, Absatz 5, sowie des Paragraph 10, Absatz eins, ORF-G wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 3.).

Den Verfahrensgang zusammenfassend gab die belangte Behörde die entscheidungswesentlichen Stellungnahmen der Parteien wie folgt wieder:

Der ORF habe am 6. November 2002 ab 22.00 Uhr die Fernsehsendung "Zeit im Bild 2" ausgestrahlt. Studiogast sei Dr. R. gewesen. Im Zuge dieses Gespräches habe die Moderatorin die genannte Äußerung getätigt. Der Mitbeteiligte behaupte in seiner am 8. November 2002 eingebrachten Beschwerde, er habe niemals beim ORF angerufen, eine solche Äußerung sei auch bei keiner Gelegenheit gefallen. Durch diese Äußerung habe der ORF gegen das ORF-G, insbesondere gegen § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 1, 5 und 7 verstoßen. Der ORF habe am 6. November 2002 ab 22.00 Uhr die Fernsehsendung "Zeit im Bild 2" ausgestrahlt. Studiogast sei Dr. R. gewesen. Im Zuge dieses Gespräches habe die Moderatorin die genannte Äußerung getätigt. Der Mitbeteiligte behaupte in seiner am 8. November 2002 eingebrachten Beschwerde, er habe niemals beim ORF angerufen, eine solche Äußerung sei auch bei keiner Gelegenheit gefallen. Durch diese Äußerung habe der ORF gegen das ORF-G, insbesondere gegen Paragraph 4, Absatz 5, sowie Paragraph 10, Absatz eins,, 5 und 7 verstoßen.

Die (in I. genannten) Beschwerdeführer hätten dagegen mit Schriftsatz vom 13. November 2002 eingewendet, an diesem Tag habe jemand gegen 21.55 Uhr in der für die "Zeit im Bild 2" zuständigen Redaktion angerufen, der sich als "der Mitbeteiligte, FPÖ-Kärnten", vorgestellt und ausgeführt habe, nachdem Dr. H. nicht ins Fernsehstudio kommen könne, habe er den Mitbeteiligten beauftragt, dem ORF mitzuteilen, dass sich Dr. H. für die Korruptionsvorwürfe bei Dr. R. entschuldigen lasse. Diese wichtige Meldung müsse unbedingt angesichts der Anwesenheit Dris. R. als Studiogast gesendet werden. Ca. zwei Minuten vor Sendungsbeginn sei die Moderatorin über das Telefonat in Kenntnis gesetzt worden. Der Anrufer habe authentisch gewirkt, weil nur dem engsten Umfeld Dris. H. diese Informationen (gemeint: das Nichterscheinen Dris. H in der "Zeit im Bild 2") bekannt gewesen sein könne. Die Moderatorin habe daraufhin Dr. R. mit dieser Meldung konfrontiert. Kurz vor Sendungsende habe der Sprecher Dris. H. den gestaltenden Redakteur (den Sechstbeschwerdeführer), angerufen, um klar zu stellen, dass es sich um eine Fehlmeldung gehandelt habe. Er habe den Sechstbeschwerdeführer aufgefordert, sich durch einen Anruf beim Mitbeteiligten davon zu überzeugen. Nachdem das Vorliegen einer Fehlmeldung bestätigt und die Sendung inzwischen beendet worden sei, seien die Richtigstellungen noch am selben Abend in der "Zeit im Bild 3" sowie am darauf folgenden Abend des 7. November 2002 in der "Zeit im Bild 2", also zum gleichen Sendungstermin, erfolgt. Der Chefredakteur (der Viertbeschwerdeführer) habe in einer Aussendung am 7. November 2002 zu dem Vorfall Stellung genommen. Rechtlich sei in dieser Vorgangsweise keinerlei Verstoß gegen das ORF-G zu erblicken. Die Nachrichtenmeldung habe auf einer unrichtigen Information basiert, deren Überprüfung in der Kürze kaum möglich gewesen sei und auf Grund der angenommenen Authentizität des Anrufers als "nicht unbedingt notwendig" habe angesehen werden müssen. Die Richtigstellungen seien sowohl am selben als auch am nächsten Abend erfolgt. Die (in römisch eins. genannten) Beschwerdeführer hätten dagegen mit Schriftsatz vom 13. November 2002 eingewendet, an diesem Tag habe jemand gegen 21.55 Uhr in der für die "Zeit im Bild 2" zuständigen Redaktion angerufen, der sich als "der Mitbeteiligte, FPÖ-Kärnten", vorgestellt und ausgeführt habe, nachdem Dr. H. nicht ins Fernsehstudio kommen könne, habe er den Mitbeteiligten beauftragt, dem ORF mitzuteilen, dass sich Dr. H. für die Korruptionsvorwürfe bei Dr. R. entschuldigen lasse. Diese wichtige Meldung müsse unbedingt angesichts der Anwesenheit Dris. R. als Studiogast gesendet werden. Ca. zwei Minuten vor Sendungsbeginn sei die Moderatorin über das Telefonat in Kenntnis gesetzt worden. Der Anrufer habe authentisch gewirkt, weil nur dem engsten Umfeld Dris. H. diese Informationen (gemeint: das Nichterscheinen Dris. H in der "Zeit im Bild 2") bekannt gewesen sein könne. Die Moderatorin habe daraufhin Dr. R. mit dieser Meldung konfrontiert. Kurz vor Sendungsende habe der Sprecher Dris. H. den gestaltenden Redakteur (den Sechstbeschwerdeführer), angerufen, um klar zu stellen, dass es sich um eine Fehlmeldung gehandelt habe. Er habe den Sechstbeschwerdeführer aufgefordert, sich durch einen Anruf beim Mitbeteiligten davon zu überzeugen. Nachdem das Vorliegen einer Fehlmeldung bestätigt und die Sendung inzwischen beendet worden sei, seien die Richtigstellungen noch am selben Abend in der "Zeit im Bild 3" sowie am darauf folgenden Abend des 7. November 2002 in der "Zeit im Bild 2", also zum gleichen Sendungstermin, erfolgt. Der Chefredakteur (der Viertbeschwerdeführer) habe in einer Aussendung am 7. November 2002 zu dem Vorfall Stellung genommen. Rechtlich sei in dieser Vorgangsweise keinerlei Verstoß gegen das ORF-G zu erblicken. Die Nachrichtenmeldung habe auf einer unrichtigen Information basiert, deren Überprüfung in der Kürze kaum möglich gewesen sei und auf Grund der angenommenen Authentizität des Anrufers als "nicht unbedingt notwendig" habe angesehen werden müssen. Die Richtigstellungen seien sowohl am selben als auch am nächsten Abend erfolgt.

In seiner Replik vom 2. Dezember 2002 habe der Mitbeteiligte vorgebracht, Grundvoraussetzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 2 lit. b und des § 29 Abs. 1 Mediengesetz sei es, eine Stellungnahme der von der Berichterstattung betroffenen Personen einzuholen. Dies sei im vorliegenden Fall unterblieben. Die Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen sei analog auch auf § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 ORF-G anzuwenden. Es wiege besonders schwer, dass sich der Anrufer erst 5 Minuten vor Sendungsbeginn gemeldet habe und den Mitarbeitern des ORF dennoch keine Zweifel an der Authentizität des Telefonats gekommen seien. Gerade bei einem kurz vor Sendungsbeginn einlangenden Anruf müsse der Verdacht aufkommen, diese Methode sei deshalb gewählt worden, um eine solche Überprüfung zu vermeiden. In seiner Replik vom 2. Dezember 2002 habe der Mitbeteiligte vorgebracht, Grundvoraussetzung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, und des Paragraph 29, Absatz eins, Mediengesetz sei es, eine Stellungnahme der von der Berichterstattung betroffenen Personen einzuholen. Dies sei im vorliegenden Fall unterblieben. Die Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen sei analog auch auf Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G anzuwenden. Es wiege besonders schwer, dass sich der Anrufer erst 5 Minuten vor Sendungsbeginn gemeldet habe und den Mitarbeitern des ORF dennoch keine Zweifel an der Authentizität des Telefonats gekommen seien. Gerade bei einem kurz vor Sendungsbeginn einlangenden Anruf müsse der Verdacht aufkommen, diese Methode sei deshalb gewählt worden, um eine solche Überprüfung zu vermeiden.

Die darauf folgende Replik der Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2002 fasste die belangte Behörde dahingehend zusammen, dass die vorliegenden Umstände des Einzelfalles keine Rückfrage indiziert hätten. Schon am Nachmittag des 6. November 2002 sei versucht worden, ein Interview mit Dr. H zu erhalten, was dieser jedoch abgelehnt habe. Er sei nur zu einer Live-Schaltung bereit gewesen. Gegen 20.30 Uhr habe den Redakteur (Sechstbeschwerdeführer) ein Anruf des Sprechers von Dr. H. erreicht, der zum Chefredakteur (Viertbeschwerdeführer) weiterverbunden worden sei. Dem Wunsch nach einem Live-Interview sei aus redaktionellen Gründen nicht entsprochen worden. Nur der engste Kreis um Dr. H. habe über diese Gespräche informiert sein können. Die Tatsache, dass jemand als Gast ins Studio geladen sei, lasse nicht den Schluss zu, dass deshalb kein Live-Interview - wie von Dr. H. intendiert - von außerhalb des ORF-Zentrums zugespielt werden könne. Vielmehr sei dies ein häufig gewähltes Vorgehen, um die Möglichkeit einer Live-Diskussion zu bieten. Von den Vorgängen rund um das dann doch nicht stattgefundene Interview hätten nur die damit befassten Personen wissen können, weshalb der Anrufer für die Redaktion authentisch habe wirken müssen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zu den Spruchpunkten 1. und 3. aus, nach § 10 Abs. 5 ORF-G habe die Information umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte seien sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachrichten und Kommentare deutlich voneinander zu trennen. Durch die verfahrensgegenständliche Äußerung der Moderatorin in der genannten Sendung habe der ORF gegen die genannten Bestimmungen verstoßen. Angesichts der damals besonderen tagespolitischen Bedeutung dieser Meldung über eine angebliche Entschuldigung Dris. H. im Kontext der (u.a. über diverse Medien ausgetragenen) Differenzen zwischen ihm und Dr. R. sei der ORF selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der letztlich unbekannt gebliebene Anrufer erst zwei Minuten vor Sendungsbeginn angerufen habe sowie unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, dass nur ein kleiner Personenkreis um Dr. H. über diese Geschehnisse habe wissen können, gehalten gewesen, diese - im Hinblick auf die Äußerungen Dris. H. doch unerwartete - Meldung durch einen Rückruf zu überprüfen. Dies sei insofern hervor zu heben, als bis zum Zeitpunkt dieser Sendung Dr. H. stets betont habe, gar keine strafrechtlich relevanten Vorwürfe gegenüber Dr. R. erhoben zu haben. Zur Überprüfung sei jedenfalls, "wenn auch knapp aber doch", ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden. Andernfalls wäre es angebracht gewesen, vorerst noch auf die Veröffentlichung der ungeprüften Meldung zu verzichten. Die besondere Brisanz dieser Meldung hätte jedenfalls eine sofortige Reaktion des ORF erforderlich gemacht, um dem Auftrag der sorgfältigen Prüfung auf Wahrheit und Herkunft im Sinne des § 10 Abs. 5 ORF-G sowie des Erfordernisses des Beruhens auf nachvollziehbaren Tatsachen gemäß § 10 Abs. 7 ORF-G hinlänglich nachzukommen. Indem die Meldung nicht überprüft worden sei, habe der ORF gegen diese Bestimmungen verstoßen. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zu den Spruchpunkten 1. und 3. aus, nach Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G habe die Information umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte seien sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachrichten und Kommentare deutlich voneinander zu trennen. Durch die verfahrensgegenständliche Äußerung der Moderatorin in der genannten Sendung habe der ORF gegen die genannten Bestimmungen verstoßen. Angesichts der damals besonderen tagespolitischen Bedeutung dieser Meldung über eine angebliche Entschuldigung Dris. H. im Kontext der (u.a. über diverse Medien ausgetragenen) Differenzen zwischen ihm und Dr. R. sei der ORF selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der letztlich unbekannt gebliebene Anrufer erst zwei Minuten vor Sendungsbeginn angerufen habe sowie unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, dass nur ein kleiner Personenkreis um Dr. H. über diese Geschehnisse habe wissen können, gehalten gewesen, diese - im Hinblick auf die Äußerungen Dris. H. doch unerwartete - Meldung durch einen Rückruf zu überprüfen. Dies sei insofern hervor zu heben, als bis zum Zeitpunkt dieser Sendung Dr. H. stets betont habe, gar keine strafrechtlich relevanten Vorwürfe gegenüber Dr. R. erhoben zu haben. Zur Überprüfung sei jedenfalls, "wenn auch knapp aber doch", ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden. Andernfalls wäre es angebracht gewesen, vorerst noch auf die Veröffentlichung der ungeprüften Meldung zu verzichten. Die besondere Brisanz dieser Meldung hätte jedenfalls eine sofortige Reaktion des ORF erforderlich gemacht, um dem Auftrag der sorgfältigen Prüfung auf Wahrheit und Herkunft im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G sowie des Erfordernisses des Beruhens auf nachvollziehbaren Tatsachen gemäß Paragraph 10, Absatz 7, ORF-G hinlänglich nachzukommen. Indem die Meldung nicht überprüft worden sei, habe der ORF gegen diese Bestimmungen verstoßen.

Den Spruchpunkt 2. begründete die belangte Behörde damit, der ORF habe Richtigstellungen noch am selben Abend in der "Zeit im Bild 3" und auch am nächsten Tag in der "Zeit im Bild 2" vorgenommen. Über die festgestellte Rechtsverletzung müsse daher die Öffentlichkeit nicht neuerlich unterrichtet werden, weil bereits der ORF in entsprechend publikumswirksamer Weise dargetan habe, dass ihm insofern ein Fehler unterlaufen sei. Sowohl hinsichtlich des Zeitpunktes als auch des Ortes der vom ORF vorgenommenen Richtigstellung sei im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 12497/1991, "ausnahmsweise" davon auszugehen, dass bereits ein "öffentlicher contrarius actus" erfolgt sei, der auch den gleichen Veröffentlichungswert erzielt habe.

Im Verwaltungsakt findet sich eine Abschrift der vom ORF ausgesendeten Richtigstellungen. Die Übertragung der entsprechenden Passage aus der "Zeit im Bild 3" vom 6. November 2002 lautet:

"H selbst wollte dazu heute kein Interview geben. Es gebe keine derartigen Vorwürfe, sagte der Sprecher H. Eine angebliche Entschuldigung H in der ZiB 2 wurde übrigens von der Kärntner FPÖ dementiert. Landesparteiobmann S habe nicht angerufen - es hätte sich um einen üblen Scherz gehandelt. H entschuldigt sich also nicht - gegenüber der ZiB 3 erklärte R daraufhin, dass sie ihren Anwalt mit einer rechtlichen Prüfung bereits beauftragt habe und alles was einklagbar wäre auch einklagen möchte."

In der "Zeit im Bild 2" vom darauf folgenden Tag (7. November 2002) führte die selbe Moderatorin aus:

"In unserer gestrigen Sendung haben wir berichtet, Kärntens FPÖ-Obmann S hätte unmittelbar vor Sendungsbeginn eine Entschuldigung H angesichts der Vorwürfe gegen R, G und W übermittelt. Dieser Anruf war nicht authentisch, S erklärte nach der Sendung glaubwürdig, dass er nicht angerufen habe. H wiederum hätte auch keine Veranlassung gehabt, sich zu entschuldigen, da er auch keine Korruptionsvorwürfe gegen die drei Betroffenen erhoben habe, sagte S."

Gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides richtet sich die zur Zl. 2003/04/0060 protokollierte Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die zur Zl. 2003/04/0045 protokollierte Beschwerde bekämpft Spruchpunkt 2. des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, beide Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und über die Beschwerdefälle erwogen:

I. römisch eins.

I.1. 2003/04/0060 - Feststellung einer Verletzung des ORF-Grömisch eins.1. 2003/04/0060 - Feststellung einer Verletzung des ORF-G

I.1.1. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht, dass nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Verstoß gegen § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G festgestellt werde, verletzt. Unter dem Aspekt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes führen sie aus, eine Zeit von zwei Minuten sei für eine umfassende Nachrecherche zu kurz; ein - wie von der belangten Behörde geforderter - Rückruf hätte deshalb keine Sicherheit gebracht, weil sich der Anrufer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wiederum mit dem falschen Namen gemeldet hätte. Eine Überprüfung sei daher "schlichtweg" unmöglich gewesen. Die Überprüfung der Meldung durch Kontaktierung des Betroffenen selbst käme faktisch der Einholung einer Stellungnahme gleich. Dies sei im vorliegenden Fall nicht notwendig gewesen, weil es sich bei der zitierten Äußerung lediglich um eine Entschuldigung gehandelt habe, also um eine als ehrenhaft anerkannte und in der Gesellschaft durchaus positiv besetzte Verhaltensweise. Nur bei einem Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens sei gemäß ständiger Rechtsprechung der Rundfunkkommission (RFK) der Grundsatz beiderseitigen Gehörs zu wahren. römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht, dass nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Verstoß gegen Paragraph 10, Absatz 5 und 7 ORF-G festgestellt werde, verletzt. Unter dem Aspekt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes führen sie aus, eine Zeit von zwei Minuten sei für eine umfassende Nachrecherche zu kurz; ein - wie von der belangten Behörde geforderter - Rückruf hätte deshalb keine Sicherheit gebracht, weil sich der Anrufer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wiederum mit dem falschen Namen gemeldet hätte. Eine Überprüfung sei daher "schlichtweg" unmöglich gewesen. Die Überprüfung der Meldung durch Kontaktierung des Betroffenen selbst käme faktisch der Einholung einer Stellungnahme gleich. Dies sei im vorliegenden Fall nicht notwendig gewesen, weil es sich bei der zitierten Äußerung lediglich um eine Entschuldigung gehandelt habe, also um eine als ehrenhaft anerkannte und in der Gesellschaft durchaus positiv besetzte Verhaltensweise. Nur bei einem Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens sei gemäß ständiger Rechtsprechung der Rundfunkkommission (RFK) der Grundsatz beiderseitigen Gehörs zu wahren.

I.1.2. Der von der belangten Behörde verlangte Verzicht auf Aussendung der Meldung greife in ungerechtfertigter Weise in das Recht auf Rede- und Meinungsfreiheit der Beschwerdeführer ein. Die Möglichkeit, etwa unrichtige oder bedenkliche Nachrichten rasch und wirksam zu berichtigen, müsse bei der Wertung, ob die Entscheidung, eine Nachricht zu senden, gesetzmäßig sei, mit berücksichtigt werden. Dies lasse die Ausstrahlung eher statthaft erscheinen. Von der raschen Berichtigungsmöglichkeit sei unverzüglich Gebrauch gemacht worden. römisch eins.1.2. Der von der belangten Behörde verlangte Verzicht auf Aussendung der Meldung greife in ungerechtfertigter Weise in das Recht auf Rede- und Meinungsfreiheit der Beschwerdeführer ein. Die Möglichkeit, etwa unrichtige oder bedenkliche Nachrichten rasch und wirksam zu berichtigen, müsse bei der Wertung, ob die Entscheidung, eine Nachricht zu senden, gesetzmäßig sei, mit berücksichtigt werden. Dies lasse die Ausstrahlung eher statthaft erscheinen. Von der raschen Berichtigungsmöglichkeit sei unverzüglich Gebrauch gemacht worden.

I.1.3. Im vorliegenden Fall gehe es um die Frage, ob nicht durch den sofortigen, zeitlich nächstmöglichen "contrarius actus" überhaupt keine Verletzung des ORF-G eingetreten sei, weil die Frage einer Verletzung in Fällen wie dem gegenständlichen immer vor dem Hintergrund eines längeren Zeitraumes zu prüfen und in der Regel nicht am Einzelfall zu entscheiden sei. Sonst sei jede per se objektiv unrichtige These, die berichtet werde, mit dem Odium einer Gesetzesverletzung behaftet und dem rundfunkgesetzlichen Ausgewogenheitsgebot der Boden entzogen. Der durch einen Beitrag hergestellte negative Erfolg werde daher durch die nachfolgende korrigierende Berichterstattung ausgeglichen. So habe die RFK festgestellt, dass hinsichtlich "der Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit einer Berichterstattung auf die Gesamtheit der einschlägigen Sendungen aufzubauen" und "zur Beurteilung einer Gesetzesverletzung eine Gesamtbetrachtung anzustellen" sei. römisch eins.1.3. Im vorliegenden Fall gehe es um die Frage, ob nicht durch den sofortigen, zeitlich nächstmöglichen "contrarius actus" überhaupt keine Verletzung des ORF-G eingetreten sei, weil die Frage einer Verletzung in Fällen wie dem gegenständlichen immer vor dem Hintergrund eines längeren Zeitraumes zu prüfen und in der Regel nicht am Einzelfall zu entscheiden sei. Sonst sei jede per se objektiv unrichtige These, die berichtet werde, mit dem Odium einer Gesetzesverletzung behaftet und dem rundfunkgesetzlichen Ausgewogenheitsgebot der Boden entzogen. Der durch einen Beitrag hergestellte negative Erfolg werde daher durch die nachfolgende korrigierende Berichterstattung ausgeglichen. So habe die RFK festgestellt, dass hinsichtlich "der Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit einer Berichterstattung auf die Gesamtheit der einschlägigen Sendungen aufzubauen" und "zur Beurteilung einer Gesetzesverletzung eine Gesamtbetrachtung anzustellen" sei.

I.1.4. Als Verfahrensmangel machen die Beschwerdeführer geltend, Dr. H. sei in Bezug auf sein offenbar distanziertes Verhalten gegenüber Dr. R. am selben Tag, an dem der Beitrag gesendet worden sei, eine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Dies habe er zweimal mit der Begründung, er wolle lieber ein Live-Interview geben, abgelehnt. Stattdessen habe sich am Abend ein Anrufer gemeldet, der behauptet habe, Dr. H. lasse sich bei der Vizekanzlerin entschuldigen, weil er selbst "ja leider nun nicht" in der Sendung sein könne. Da der Anrufer über Informationen verfügt habe, die nur im engsten Umfeld Dris. H. bekannt sein könnten - das letzte Telefonat mit dem Sprecher Dris. H. habe gegen 20.30 Uhr stattgefunden, in der Kürze der Zeit habe unmöglich an die breite Öffentlichkeit dringen können, dass Dr. H. nun doch kein Live-Interview in der "Zeit im Bild 2" geben werde -, habe er auf den ORF einen äußerst authentischen Eindruck gemacht; damit stellten sich sämtliche im Vorfeld der Berichterstattung zugetragenen Ereignisse als nachvollziehbare Konsequenz dar. Genau diesen Fall behandle § 10 Abs. 7 ORF-G, nach dem "Kommentare, Analysen und Moderationen sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen haben." Daher sei die genannte Bestimmung nicht verletzt worden. römisch eins.1.4. Als Verfahrensmangel machen die Beschwerdeführer geltend, Dr. H. sei in Bezug auf sein offenbar distanziertes Verhalten gegenüber Dr. R. am selben Tag, an dem der Beitrag gesendet worden sei, eine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Dies habe er zweimal mit der Begründung, er wolle lieber ein Live-Interview geben, abgelehnt. Stattdessen habe sich am Abend ein Anrufer gemeldet, der behauptet habe, Dr. H. lasse sich bei der Vizekanzlerin entschuldigen, weil er selbst "ja leider nun nicht" in der Sendung sein könne. Da der Anrufer über Informationen verfügt habe, die nur im engsten Umfeld Dris. H. bekannt sein könnten - das letzte Telefonat mit dem Sprecher Dris. H. habe gegen 20.30 Uhr stattgefunden, in der Kürze der Zeit habe unmöglich an die breite Öffentlichkeit dringen können, dass Dr. H. nun doch kein Live-Interview in der "Zeit im Bild 2" geben werde -, habe er auf den ORF einen äußerst authentischen Eindruck gemacht; damit stellten sich sämtliche im Vorfeld der Berichterstattung zugetragenen Ereignisse als nachvollziehbare Konsequenz dar. Genau diesen Fall behandle Paragraph 10, Absatz 7, ORF-G, nach dem "Kommentare, Analysen und Moderationen sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen haben." Daher sei die genannte Bestimmung nicht verletzt worden.

I.2. Rechtslagerömisch eins.2. Rechtslage

I.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des ORF-Gesetzes lauten: römisch eins.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des ORF-Gesetzes lauten:

"Programmauftrag

§ 4. ... Paragraph 4, ...

  1. (5)Absatz 5,Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen weiters für

1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;

     2.        ...

     3.        eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen

unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität zu sorgen.

...

2. Abschnitt

Programmgrundsätze

Allgemeine Grundsätze und Jugendschutz

§ 10. ... Paragraph 10, ...

  1. (5)Absatz 5,Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.

...

  1. (7)Absatz 7,Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen.

...

Organe des Österreichischen Rundfunks

§ 19. (1) Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind:Paragraph 19, (1) Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind:

...

2. der Generaldirektor,

...

Rechtsaufsicht

§ 35. (1) Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt dem Bundeskommunikationssenat, der über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat.Paragraph 35, (1) Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt dem Bundeskommunikationssenat, der über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat.

...

     Beschwerden und Anträge

     § 36. (1) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet gemäß

§ 35 Abs. 1 - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde

oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

     1.        auf Grund von Beschwerden

     a)        einer Person, die durch eine Rechtsverletzung

unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

..."

I.2.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Komm-Austria-Gesetzes - KOG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lauten: römisch eins.2.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Komm-Austria-Gesetzes - KOG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lauten:

"§&nbsp

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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