Entscheidungsdatum
08.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
1.) W103 2147163-2/5E
2.) W103 2147165-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Ukraine und vertreten durch XXXX und XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 15.03.2018, Zln.: 1.) 1049429403-180056540, 2.) 1049429501-180056566, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Ukraine und vertreten durch römisch 40 und römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 15.03.2018, Zln.: 1.) 1049429403-180056540, 2.) 1049429501-180056566, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden zurückgewiesen.römisch eins. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden zurückgewiesen.
II. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl l. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (im Folgenden: AVG), als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt l. Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (im Folgenden: AVG), als unbegründet abgewiesen.
III. Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: AsylG 2005), iVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: BFA-VG), und § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: FPG), sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: AsylG 2005), in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: BFA-VG), und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: FPG), sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Erste Verfahren auf internationalen Schutz:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine ukrainischer Volksgruppenzugehörigkeit und dem christlichen Glauben angehörig. Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Am 03.01.2015 stellten die beschwerdeführenden Parteien erste Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor gemeinsam illegal in das Bundesgebiet gelangt waren.
Am 06.01.2015 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt (AS 5 ff). Dabei gab sie im Wesentlichen an, vor ihrer Ausreise in XXXX wohnhaft gewesen zu sein und ihren Heimatstaat verlassen zu haben, da ihr Bruder die ukrainischen Separatisten unterstützt hätte. Am 05.12.2014 seien Soldaten zu den beschwerdeführenden Parteien nach Hause gekommen, welche eine Gerichtsladung für den zuvor genannten Bruder bei sich gehabt und nach dessen Aufenthaltsort gefragt hätten. Dabei sei es auch zu Drohungen gegenüber der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Familie gekommen, auch sei die Erstbeschwerdeführerin durch einen der Soldaten geschlagen worden. Die Erstbeschwerdeführerin sei daraufhin zu einer Freundin namens XXXX gegangen, welche ihr geraten hätte, das Land zu verlassen und in der Folge die Flucht der Erstbeschwerdeführerin und ihres Sohnes organisiert hätte. Ihr Mann habe nicht mitkommen können, da er zu dieser Zeit - aus der Erstbeschwerdeführerin unbekannter Ursache - an einem zweifachen Bruch der rechten Schulter gelitten hätte. Die Erstbeschwerdeführerin habe vermutetet, dass die Soldaten ihm dies angetan hätten. Ihr Mann habe ihr gesagt, sie solle mit dem Sohn unbedingt flüchten. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben sowie um jenes des Zweitbeschwerdeführers.Am 06.01.2015 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt (AS 5 ff). Dabei gab sie im Wesentlichen an, vor ihrer Ausreise in römisch 40 wohnhaft gewesen zu sein und ihren Heimatstaat verlassen zu haben, da ihr Bruder die ukrainischen Separatisten unterstützt hätte. Am 05.12.2014 seien Soldaten zu den beschwerdeführenden Parteien nach Hause gekommen, welche eine Gerichtsladung für den zuvor genannten Bruder bei sich gehabt und nach dessen Aufenthaltsort gefragt hätten. Dabei sei es auch zu Drohungen gegenüber der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Familie gekommen, auch sei die Erstbeschwerdeführerin durch einen der Soldaten geschlagen worden. Die Erstbeschwerdeführerin sei daraufhin zu einer Freundin namens römisch 40 gegangen, welche ihr geraten hätte, das Land zu verlassen und in der Folge die Flucht der Erstbeschwerdeführerin und ihres Sohnes organisiert hätte. Ihr Mann habe nicht mitkommen können, da er zu dieser Zeit - aus der Erstbeschwerdeführerin unbekannter Ursache - an einem zweifachen Bruch der rechten Schulter gelitten hätte. Die Erstbeschwerdeführerin habe vermutetet, dass die Soldaten ihm dies angetan hätten. Ihr Mann habe ihr gesagt, sie solle mit dem Sohn unbedingt flüchten. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben sowie um jenes des Zweitbeschwerdeführers.
Die Erstbeschwerdeführerin brachte ein Konvolut an Dokumenten aus der Ukraine (darunter die Geburtsurkunden der beschwerdeführenden Parteien sowie die Heiratsurkunde der Erstbeschwerdeführerin) in Vorlage, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Übersetzung zugezogen wurden (vgl. AS 123 ff).Die Erstbeschwerdeführerin brachte ein Konvolut an Dokumenten aus der Ukraine (darunter die Geburtsurkunden der beschwerdeführenden Parteien sowie die Heiratsurkunde der Erstbeschwerdeführerin) in Vorlage, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Übersetzung zugezogen wurden vergleiche AS 123 ff).
Eine für den 09.02.2016 anberaumte Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde abgebrochen, da sich die Erstbeschwerdeführerin offensichtlich in schlechter psychischer Verfassung befunden hätte. Seitens der Erstbeschwerdeführerin wurden an jenem Tag zusätzlich zu den bereits vorgelegten Unterlagen eine Anzeige bei der Polizei in der Ukraine, ein Bild von einem Brief ihres Bruders sowie vom Asylantrag ihres Bruders in der Russischen Föderation und ein Auszug aus dessen Inlandspass vorgelegt. Darüber hinaus brachte die Erstbeschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen in Vorlage, aus welchen im Wesentlichen hervorgeht, dass sich die Genannte in psychotherapeutischer Behandlung befinde.
Mit Schreiben vom 13.04.2016 sowie vom 18.08.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Bekanntgabe der derzeit durchgeführten therapeutischen Maßnahmen bzw benötigten Medikamente aufgefordert.
Am 05.10.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin gab dabei kurz zusammengefasst an (zum detaillierten Verlauf der Befragung vgl. AS 95 ff), sich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen; in Bezug auf ihren Gesundheitszustand gab die Erstbeschwerdeführerin an, sich beim Endokrinologen, Gynäkologen, Neurochirurgen sowie beim Psychologen und Psychiater in Behandlung zu befinden bzw. dortige halbjährliche Kontrolltermine wahrzunehmen. Sie nehme näher gennannte Medikamente ein. Ihr Sohn befinde sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung, doch habe ihr Psychiater empfohlen, ihren Sohn zum Schulpsychologen zu schicken; der Erstbeschwerdeführerin stehe hierzu jedoch kein Dolmetsch zur Verfügung. Auf weitere Befragung hin, gab die Erstbeschwerdeführerin an, bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden wären. Das Asylverfahren ihres Bruders in Russland sei nach wie vor anhängig; in der Ukraine ( XXXX ) lebe noch ihr Mann, ihre Eltern seien bereits verstorben; mit ihrem Mann habe sie bereits seit längerem keinen Kontakt mehr gehabt, da dieser verlangt hätte, dass sie ihm "das Kind gebe und verschwinde." Aktuell halte sie mit Freundinnen in der Ukraine Kontakt. Im Vorfeld ihrer Ausreise habe sie fast einen Monat bei ihrer Freundin XXXX gewohnt. Nachgefragt hätten ihr Ehemann, mit welchem sie zum Zeitpunkt der Ausreise fünfeinhalb Jahre verheiratet gewesen wäre, und sie fast immer Eheprobleme gehabt. Sie habe ihren Mann erst als sie bereits in Österreich gewesen wäre, telefonisch von ihrer Ausreise in Kenntnis gesetzt. Die Erstbeschwerdeführerin sei in XXXX geboren, wo sie bis zu ihrem 25. Lebensjahr gewohnt und die Schule sowie die Universität besucht hätte. Anschließend sei sie nach XXXX umgezogen, wo sie gemeinsam mit drei weiteren jungen Frauen eine Wohnung gemietet hätte. Die Erstbeschwerdeführerin habe in der Folge ihren Mann kennengelernt und eine Arbeit bei einer näher genannten Bank aufgenommen, in welcher sie bis 2008 tätig gewesen wäre. Nachgefragt, habe sie in den folgenden Jahren bis zur ihrer Ausreise nicht gearbeitet, da ihr Mann ihr dies untersagt hätte. Nach ihrem Fluchtgrund befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei von Leuten aufgesucht worden, welche sie selbst und den Zweitbeschwerdeführer geschlagen hätten; das Hauptproblem sei ihr Bruder gewesen, welcher gesucht worden wäre. Man habe eine Ladung für diesen gebracht und der Erstbeschwerdeführerin gedroht, auch sie werde als Mithelferin vor Gericht müssen, sollte sie dessen Aufenthaltsort nicht bekannt geben. Ihr Bruder sei zu diesem Zeitpunkt bereits in Russland gewesen, dessen Familie hätte sich in der Nähe von XXXX aufgehalten. Ihrem Bruder sei vorgeworfen worden, Separatist zu sein und Leute gegen die ukrainische Regierung zu hetzen. Ihr Bruder habe den Separatisten geholfen; einmal sei die Erstbeschwerdeführerin im Mai 2014 Zeugin geworden, als ihr Bruder massenhaft Lebensmittel, Kleidung und Ähnliches eingekauft und in die Nähe einer U-Bahnstation in XXXX gebracht hätte, wo mehrere Autos geparkt hätten. Über die sonstigen Aktivitäten ihres Bruders wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht Bescheid. Sie selbst habe die Separatisten nachgefragt nicht unterstützt. Auf die Frage des Bundesamtes, ob die Erstbeschwerdeführerin aus ihrer Wohnung in XXXX wegen ihres Bruders oder aufgrund ihrer Eheprobleme ausgezogen wäre, gab diese an, sich von ihrem Mann habe trennen zu wollen. Nachgefragt, hätte ihr Mann die Scheidung einreichen wollen, Näheres über den diesbezüglichen Verfahrensstand wisse sie nicht. Die Frage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ob sie die Ukraine möglicherweise deshalb verlassen hätte, da sie sich von ihrem Mann habe scheiden lassen wollen und befürchtet hätte, dass dieser das Sorgerecht für ihren Sohn bekomme, bejahte die Erstbeschwerdeführerin. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, dass sie ihr Kind nie wieder sehen würde. Auf die Frage, vor wem sie in der Ukraine konkret Angst habe, gab diese an, Angst vor ihrem Mann zu haben, dieser habe sie täglich unterdrückt. In Österreich besuche die Erstbeschwerdeführerin einen Deutschkurs und würde gerne arbeiten.Am 05.10.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin gab dabei kurz zusammengefasst an (zum detaillierten Verlauf der Befragung vergleiche AS 95 ff), sich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen; in Bezug auf ihren Gesundheitszustand gab die Erstbeschwerdeführerin an, sich beim Endokrinologen, Gynäkologen, Neurochirurgen sowie beim Psychologen und Psychiater in Behandlung zu befinden bzw. dortige halbjährliche Kontrolltermine wahrzunehmen. Sie nehme näher gennannte Medikamente ein. Ihr Sohn befinde sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung, doch habe ihr Psychiater empfohlen, ihren Sohn zum Schulpsychologen zu schicken; der Erstbeschwerdeführerin stehe hierzu jedoch kein Dolmetsch zur Verfügung. Auf weitere Befragung hin, gab die Erstbeschwerdeführerin an, bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden wären. Das Asylverfahren ihres Bruders in Russland sei nach wie vor anhängig; in der Ukraine ( römisch 40 ) lebe noch ihr Mann, ihre Eltern seien bereits verstorben; mit ihrem Mann habe sie bereits seit längerem keinen Kontakt mehr gehabt, da dieser verlangt hätte, dass sie ihm "das Kind gebe und verschwinde." Aktuell halte sie mit Freundinnen in der Ukraine Kontakt. Im Vorfeld ihrer Ausreise habe sie fast einen Monat bei ihrer Freundin römisch 40 gewohnt. Nachgefragt hätten ihr Ehemann, mit welchem sie zum Zeitpunkt der Ausreise fünfeinhalb Jahre verheiratet gewesen wäre, und sie fast immer Eheprobleme gehabt. Sie habe ihren Mann erst als sie bereits in Österreich gewesen wäre, telefonisch von ihrer Ausreise in Kenntnis gesetzt. Die Erstbeschwerdeführerin sei in römisch 40 geboren, wo sie bis zu ihrem 25. Lebensjahr gewohnt und die Schule sowie die Universität besucht hätte. Anschließend sei sie nach römisch 40 umgezogen, wo sie gemeinsam mit drei weiteren jungen Frauen eine Wohnung gemietet hätte. Die Erstbeschwerdeführerin habe in der Folge ihren Mann kennengelernt und eine Arbeit bei einer näher genannten Bank aufgenommen, in welcher sie bis 2008 tätig gewesen wäre. Nachgefragt, habe sie in den folgenden Jahren bis zur ihrer Ausreise nicht gearbeitet, da ihr Mann ihr dies untersagt hätte. Nach ihrem Fluchtgrund befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei von Leuten aufgesucht worden, welche sie selbst und den Zweitbeschwerdeführer geschlagen hätten; das Hauptproblem sei ihr Bruder gewesen, welcher gesucht worden wäre. Man habe eine Ladung für diesen gebracht und der Erstbeschwerdeführerin gedroht, auch sie werde als Mithelferin vor Gericht müssen, sollte sie dessen Aufenthaltsort nicht bekannt geben. Ihr Bruder sei zu diesem Zeitpunkt bereits in Russland gewesen, dessen Familie hätte sich in der Nähe von römisch 40 aufgehalten. Ihrem Bruder sei vorgeworfen worden, Separatist zu sein und Leute gegen die ukrainische Regierung zu hetzen. Ihr Bruder habe den Separatisten geholfen; einmal sei die Erstbeschwerdeführerin im Mai 2014 Zeugin geworden, als ihr Bruder massenhaft Lebensmittel, Kleidung und Ähnliches eingekauft und in die Nähe einer U-Bahnstation in römisch 40 gebracht hätte, wo mehrere Autos geparkt hätten. Über die sonstigen Aktivitäten ihres Bruders wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht Bescheid. Sie selbst habe die Separatisten nachgefragt nicht unterstützt. Auf die Frage des Bundesamtes, ob die Erstbeschwerdeführerin aus ihrer Wohnung in römisch 40 wegen ihres Bruders oder aufgrund ihrer Eheprobleme ausgezogen wäre, gab diese an, sich von ihrem Mann habe trennen zu wollen. Nachgefragt, hätte ihr Mann die Scheidung einreichen wollen, Näheres über den diesbezüglichen Verfahrensstand wisse sie nicht. Die Frage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ob sie die Ukraine möglicherweise deshalb verlassen hätte, da sie sich von ihrem Mann habe scheiden lassen wollen und befürchtet hätte, dass dieser das Sorgerecht für ihren Sohn bekomme, bejahte die Erstbeschwerdeführerin. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, dass sie ihr Kind nie wieder sehen würde. Auf die Frage, vor wem sie in der Ukraine konkret Angst habe, gab diese an, Angst vor ihrem Mann zu haben, dieser habe sie täglich unterdrückt. In Österreich besuche die Erstbeschwerdeführerin einen Deutschkurs und würde gerne arbeiten.
1.2. Mit Bescheiden vom 23.01.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 03.01.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.).1.2. Mit Bescheiden vom 23.01.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 03.01.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Anträge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seinen Entscheidungen umfassende Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in der Ukraine zugrunde und berief sich begründend im Wesentlichen auf eine Unglaubwürdigkeit der von der Erstbeschwerdeführerin dargelegten Ausreisegründe. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen erwogen (vgl. die Seiten 47 bis 54 des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheides), der Wunsch der Erstbeschwerdeführerin, in Österreich ein Leben entfernt von ihrem Ehemann zu führen und diesem den Zugriff auf ihren Sohn zu verwehren, vermöge die Gewährung von Asyl nicht zu rechtfertigen. Vielmehr hätte diese im Falle von Eheproblemen die Möglichkeit, sich scheiden zu lassen und sich bezüglich Streitigkeiten über das Sorgerecht für ihren Sohn an die ukrainischen Behörden zu wenden. Die Erstbeschwerdeführerin hätte im Übrigen auf Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und durch staatliche Organisationen (Frauenhäuser) zurückgreifen können. Ungeachtet der Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin selbst angegeben hätte, die Ukraine aufgrund privater Probleme und nicht wegen Verfolgung oder Bedrohung verlassen zu haben, sei dem Vorbringen in Bezug auf die behördliche Suche nach ihrem Bruder aufgrund näher dargestellter Erwägungen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seinen Entscheidungen umfassende Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in der Ukraine zugrunde und berief sich begründend im Wesentlichen auf eine Unglaubwürdigkeit der von der Erstbeschwerdeführerin dargelegten Ausreisegründe. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen erwogen vergleiche die Seiten 47 bis 54 des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheides), der Wunsch der Erstbeschwerdeführerin, in Österreich ein Leben entfernt von ihrem Ehemann zu führen und diesem den Zugriff auf ihren Sohn zu verwehren, vermöge die Gewährung von Asyl nicht zu rechtfertigen. Vielmehr hätte diese im Falle von Eheproblemen die Möglichkeit, sich scheiden zu lassen und sich bezüglich Streitigkeiten über das Sorgerecht für ihren Sohn an die ukrainischen Behörden zu wenden. Die Erstbeschwerdeführerin hätte im Übrigen auf Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und durch staatliche Organisationen (Frauenhäuser) zurückgreifen können. Ungeachtet der Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin selbst angegeben hätte, die Ukraine aufgrund privater Probleme und nicht wegen Verfolgung oder Bedrohung verlassen zu haben, sei dem Vorbringen in Bezug auf die behördliche Suche nach ihrem Bruder aufgrund näher dargestellter Erwägungen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen.
Im Hinblick auf den Zweitbeschwerdeführer seien durch seine gesetzliche Vertreterin keine individuellen Fluchtgründe ins Treffen geführt worden, aus dem Vorbringen seiner Mutter ergebe sich, dass diese ihren Herkunftsstaat aufgrund privater Probleme verlassen und keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe.
Nicht festgestellt werden habe desweiteren können, dass die beschwerdeführenden Parteien an einer Erkrankung oder an einer schwerwiegenden psychischen Störung leiden würden, welche bei einer Rückkehr in die Ukraine eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. In Bezug auf das im Falle der Erstbeschwerdeführerin vorliegende Krankheitsbild sowie den Gesundheitszustand des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (vgl. die Seiten 43 bis 47 des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheides), wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen ableiten ließe, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung (rez. Depression, mittelgradige Episode) sowie einem Mikroadenom im rechten Hypophysen-Seitenlapappen leide und sich diesbezüglich in medikamentöser sowie gruppentherapeutischer Behandlung befinde. Aus den vorliegenden Befunden ergebe sich jedoch keine derartige Schwere der vorliegenden Erkrankungen, als dass eine Rückkehr in die Ukraine als unzumutbar zu erachten wäre, zudem seien die vorliegenden Erkrankungen auch im Herkunftsstaat behandelbar. In Bezug auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer werde in einem der vorgelegten ärztlichen Schreiben empfohlen, diesen einer psychologischen Betreuung zuzuführen; die Erklärung der Erstbeschwerdeführerin, wonach dies mangels Dolmetsch nicht möglich wäre, könne nicht nachvollzogen werden.Nicht festgestellt werden habe desweiteren können, dass die beschwerdeführenden Parteien an einer Erkrankung oder an einer schwerwiegenden psychischen Störung leiden würden, welche bei einer Rückkehr in die Ukraine eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. In Bezug auf das im Falle der Erstbeschwerdeführerin vorliegende Krankheitsbild sowie den Gesundheitszustand des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers vergleiche die Seiten 43 bis 47 des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheides), wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen ableiten ließe, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung (rez. Depression, mittelgradige Episode) sowie einem Mikroadenom im rechten Hypophysen-Seitenlapappen leide und sich diesbezüglich in medikamentöser sowie gruppentherapeutischer Behandlung befinde. Aus den vorliegenden Befunden ergebe sich jedoch keine derartige Schwere der vorliegenden Erkrankungen, als dass eine Rückkehr in die Ukraine als unzumutbar zu erachten wäre, zudem seien die vorliegenden Erkrankungen auch im Herkunftsstaat behandelbar. In Bezug auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer werde in einem der vorgelegten ärztlichen Schreiben empfohlen, diesen einer psychologischen Betreuung zuzuführen; die Erklärung der Erstbeschwerdeführerin, wonach dies mangels Dolmetsch nicht möglich wäre, könne nicht nachvollzogen werden.
Mit Verfahrensanordnungen vom 23.01.2017 wurde den beschwerdeführenden Parteien amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation in Hinblick auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
1.3. Mit für die beschwerdeführenden Parteien gleichlautendem Schriftsatz vom 08.02.2017 wurde gegen oben angeführte Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht. Geltend gemacht wurde im Wesentlichen, dass es die Behörde unterlassen habe, auf das konkrete individuelle Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin einzugehen. In der Ukraine würden die beschwerdeführenden Parteien über keine Angehörigen mehr verfügen, die Erstbeschwerdeführerin befinde sich seit ihrer Einreise in Österreich in ärztlicher Behandlung, sie nehme Medikamente ein und befinde sich in gruppenpsychotherapeutischer Behandlung. Auch der Zweitbeschwerdeführer besuche mittlerweile aufgrund diverser psychischer Probleme den Schulpsychologen. Bei den beschwerdeführenden Parteien handle es sich um besonders vulnerable Personen, welche medikamentöse Behandlung und ärztliche Betreuung dringend benötigen würden. Die beschwerdeführenden Parteien wären im Falle einer Rückkehr auf sich alleine gestellt und wäre eine ausreichende medizinische Versorgung basierend auf den Länderinformationen mangels finanzieller Leistbarkeit mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gewährleistet. Aus den dargelegten Gründen erschiene eine Rückkehr in die Ukraine als unzumutbar.
1.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 10.02.2017 mitsamt den bezughabenden Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.5. Mit - in Rechtskraft erwachsenen - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2017, Zln. W111 2147163-1 und W111 2147165-1, wurden die Beschwerden gegen die oben angeführten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.1.5. Mit - in Rechtskraft erwachsenen - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2017, Zln. W111 2147163-1 und W111 2147165-1, wurden die Beschwerden gegen die oben angeführten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Dem angeführten Erkenntnis wurden - neben umfassenden Länderberichten zur entscheidungswesentlichen Situation in der Ukraine - im Wesentlichen die folgenden Feststellungen zu Grunde gelegt:
"(...) Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, gehören der ukrainischen Volksgruppe sowie dem christlich-orthodoxen Glauben an. Ihre Identität steht fest. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die beschwerdeführenden Parteien reisten im Jänner 2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und halten sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin/Vater des Zweitbeschwerdeführers hält sich nach wie vor in der Ukraine ( XXXX) auf."(...) Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, gehören der ukrainischen Volksgruppe sowie dem christlich-orthodoxen Glauben an. Ihre Identität steht fest. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die beschwerdeführenden Parteien reisten im Jänner 2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und halten sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin/Vater des Zweitbeschwerdeführers hält sich nach wie vor in der Ukraine ( römisch 40 ) auf.
Die Erstbeschwerdeführerin stammt ursprünglich aus der Region XXXX , wo sie die Schule sowie die Universität besuchte. Im Alter von 25 zog sie nach XXXX , wo sie ihren Mann kennenlernte und eine Arbeit im Bankwesen aufnahm.Die Erstbeschwerdeführerin stammt ursprünglich aus der Region römisch 40 , wo sie die Schule sowie die Universität besuchte. Im Alter von 25 zog sie nach römisch 40 , wo sie ihren Mann kennenlernte und eine Arbeit im Bankwesen aufnahm.
1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wären. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der BeschwerdeführerInnen in der Ukraine festgestellt werden.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die BeschwerdeführerInnen im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.
Die BeschwerdeführerInnen leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Bei der Erstbeschwerdeführerin wurden eine rezidivierende Depression (mittelgradige Episode) sowie ein Mikroadenom im rechten Hypophysen-Seitenlappen (gutartiger Tumor der Hirnanhangdrüse) und Hyperprolaktinämie diagnostiziert. Die Erstbeschwerdeführerin erhält medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung und nimmt (halb)jährliche ärztliche Kontrolltermine wahr. In Bezug auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer wurde empfohlen, diesen bei einem (Schul-)Psychologen vorstellig zu machen.
In der Ukraine besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen die BeschwerdeführerInnen hinsichtlich der diagnostizierten psychischen und physischen Leiden ausreichend behandelt werden könnten.
In der Ukraine leben nach wie vor Freundinnen der Erstbeschwerdeführerin, mit welchen sie auch von Österreich aus Kontakt hält. Ihr Bruder hielt sich zuletzt in der Russischen Föderation auf.
Die BeschwerdeführerInnen verfügen in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie verfügen weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer besucht die Schule, die Erstbeschwerdeführerin nahm an Deutschkursen teil. Eine die BeschwerdeführerInnen betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen. (...)"Die BeschwerdeführerInnen verfügen in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie verfügen weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer besucht die Schule, die Erstbeschwerdeführerin nahm an Deutschkursen teil. Eine die BeschwerdeführerInnen betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen. (...)"
Beweiswürdigend wurden im Wesentlichen die folgenden Erwägungen getroffen:
"(...) Die Erstbeschwerdeführerin führte als ihren Fluchtgrund zunächst eine Bedrohung durch ukrainische Behörden ins Treffen, welche nach dem Bruder der Genannten suchen würden, zumal diesem vorgeworfen werde, die ukrainischen Separatisten zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sei die Erstbeschwerdeführerin Anfang Dezember 2014 daheim durch Behördenvertreter aufgesucht worden, welche nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders gefragt und eine gerichtliche Ladung für diesen vorgewiesen hätten. Dabei seien auch Drohungen gegen die Erstbeschwerdeführerin und ihre Familie ausgesprochen worden, zudem hätten die Männer den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer an sich gerissen und sei die Erstbeschwerdeführerin beim Versuch, ihren Sohn wieder an sich zu ziehen, geschlagen worden.
Im Laufe ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2016 kristallisierte sich jedoch heraus, dass die tatsächlichen Ausreisegründe der beschwerdeführenden Parteien im privaten Bereich gelegen haben. So berichtete die Erstbeschwerdeführerin von langjährigen Eheproblemen und ihrer Befürchtung, ihr Mann würde im Falle einer Trennung das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn, den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer, zugesprochen bekommen. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge jener Einvernahme explizit einräumte, dass ihre Ausreise aufgrund jener privaten Problemlage erfolgt wäre (vgl. Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, Seiten 110 f: "F: [...] ich frage Sie ganz konkret, sind Sie aus Ihrer Wohnung in XXXX ausgezogen, wegen der Probleme mit ihrem Bruder oder wegen Ihrer Eheprobleme? A: Ich wollte mich von meinem Mann trennen. [...] F: [...] ich frage Sie ganz konkret, kann es sein, dass Sie die Ukraine verlassen haben, weil Sie sich von Ihrem Mann scheiden lassen wollten und Angst hatten, dass Ihr Mann Ihren Sohn bekommt?Im Laufe ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2016 kristallisierte sich jedoch heraus, dass die tatsächlichen Ausreisegründe der beschwerdeführenden Parteien im privaten Bereich gelegen haben. So berichtete die Erstbeschwerdeführerin von langjährigen Eheproblemen und ihrer Befürchtung, ihr Mann würde im Falle einer Trennung das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn, den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer, zugesprochen bekommen. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge jener Einvernahme explizit einräumte, dass ihre Ausreise aufgrund jener privaten Problemlage erfolgt wäre vergleiche Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, Seiten 110 f: "F: [...] ich frage Sie ganz konkret, sind Sie aus Ihrer Wohnung in römisch 40 ausgezogen, wegen der Probleme mit ihrem Bruder oder wegen Ihrer Eheprobleme? A: Ich wollte mich von meinem Mann trennen. [...] F: [...] ich frage Sie ganz konkret, kann es sein, dass Sie die Ukraine verlassen haben, weil Sie sich von Ihrem Mann scheiden lassen wollten und Angst hatten, dass Ihr Mann Ihren Sohn bekommt?
A: Ja. [...] F: Vor wem haben Sie in der Ukraine konkret Angst? A:
Ich habe Angst vor meinem Mann. F: Warum haben Sie Angst vor Ihrem Mann? A: Ich wurde täglich von meinem Mann unterdrückt. [...]").
Wenn auch die geschilderte Problemlage von der Erstbeschwerdeführerin zweifelsfrei subjektiv als sehr belastend empfunden wurde, so ist aus jenem Ausreisemotiv dennoch für den Fall einer Rückkehr keine Gefährdungssituation ableitbar, welche die Gewährung internationalen Schutzes als erforderlich erscheinen ließe (vgl. unten Punkt 3.). Wie das Bundesamt in seiner Beweiswürdigung unter Verweis auf herkunftslandspezifisches Berichtsmaterial umfassend dargelegt hat, stünde es der Erstbeschwerdeführerin offen, sich von ihrem Mann scheiden zu lassen, wobei das ukrainische Scheidungssystem im Wesentlichen mit dem österreichischen vergleichbar ist. Im Falle einer Nichteinigung über das Sorgerecht für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer wäre ebenfalls eine Befassung der ukrainischen Behörden zur Erzielung einer entsprechenden Regelung möglich. Das Bundesamt hat auch zutreffend aufgezeigt, dass der Erstbeschwerdeführerin (zumindest vorübergehend) die Inanspruchnahme von Unterstützung durch ihre in XXXX lebenden Freundinnen oder durch in der Ukraine tätige Hilfsorganisationen / Frauenhäuser offen stünde. Ein Verfolgungssachverhalt, welcher sich unter die Genfer Flüchtlingskonvention subsumieren ließe respektive das reale Risiko einer unmenschlichen Lage im Falle einer Rückkehr lassen sich aus dem dargelegten Vorbringen hingegen nicht ableiten.Wenn auch die geschilderte Problemlage von der Erstbeschwerdeführerin zweifelsfrei subjektiv als sehr belastend empfunden wurde, so ist aus jenem Ausreisemotiv dennoch für den Fall einer Rückkehr keine Gefährdungssituation ableitbar, welche die Gewährung internationalen Schutzes als erforderlich erscheinen ließe vergleiche unten Punkt 3.). Wie das Bundesamt in seiner Beweiswürdigung unter Verweis auf herkunftslandspezifisches Berichtsmaterial umfassend dargelegt hat, stünde es der Erstbeschwerdeführerin offen, sich von ihrem Mann scheiden zu lassen, wobei das ukrainische Scheidungssystem im Wesentlichen mit dem österreichischen vergleichbar ist. Im Falle einer Nichteinigung über das Sorgerecht für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer wäre ebenfalls eine Befassung der ukrainischen Behörden zur Erzielung einer entsprechenden Regelung möglich. Das Bundesamt hat auch zutreffend aufgezeigt, dass der Erstbeschwerdeführerin (zumindest vorübergehend) die Inanspruchnahme von Unterstützung durch ihre in römisch 40 lebenden Freundinnen oder durch in der Ukraine tätige Hilfsorganisationen / Frauenhäuser offen stünde. Ein Verfolgungssachverhalt, welcher sich unter die Genfer Flüchtlingskonvention subsumieren ließe respektive das reale Risiko einer unmenschlichen Lage im Falle einer Rückkehr lassen sich aus dem dargelegten Vorbringen hingegen nicht ableiten.
Den Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lässt sich sohin zweifelsfrei entnehmen, dass der Ausreise der Erstbeschwerdeführerin aus ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Motive zugrunde gelegen haben. Diesem Ergebnis wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten, in dieser finden sich keinerlei Ausführungen dahingehend, vor welchem Hintergrund ein asylrelevanter Sachverhalt als gegeben anzunehmen wäre. Weder wird den Ausführungen der Behörde zur fehlenden Asylrelevanz der durch die Erstbeschwerdeführerin dargelegten Ausreisegründe entgegengetreten, noch wird ein darüberhinausgehendes Vorbringen zum allfälligen Vorliegen asylrelevanter Rückkehrbefürchtungen erstattet.
Vollständigkeitshalber bleibt in Bezug auf den durch die Erstbeschwerdeführerin ursprünglich dargelegten Fluchtgrund - die behördliche Suche nach ihrem Bruder, in deren Zusammenhang es zu Drohungen gegenüber den beschwerdeführenden Parteien gekommen wäre - festzuhalten, dass sich auch unter Zugrundelegung jenes Vorbringens kein glaubhafter Sachverhalt ableiten ließe, welchem Asylrelevanz beizumessen wäre.
So ist der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass sich die diesbezüglichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin als auffallend vage und teils widersprüchlich erwiesen haben:
Zunächst könnte es tatsächlich nicht als plausibel erachtet werden, dass Behördenvertreter an der Wohnsitzadresse der Erstbeschwerdeführerin in XXXX nach ihrem in XXXX gemeldeten Bruder suchen würden, zumal es schlüssiger erschiene, diesen an seiner Wohnsitzadresse, an welcher sich den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge nach wie vor dessen Familie aufgehalten hätte, aufzusuchen und ihm die gerichtliche Ladung dort zuzustellen. Auch bezüglich der näheren Umstände ihres Umzuges von der gemeinsam mit ihrem Mann bewohnten Wohnung zu ihrer Freundin XXXX nach besagtem Vorfall traten (ungeachtet dessen, dass die Erstbeschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt ihrer Einvernahme einräumte, deshalb ausgezogen zu sein, da sie sich von ihrem Mann habe trennen wollen) Ungereimtheiten innerhalb ihrer Schilderungen zu Tage, welche das Bundesamt für Fremdwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid in zutreffender Weise aufgezeigt hat. Im Verfahrenslauf unterschiedlich wurde auch geschildert, in wie fern ihr Mann von ihrer Ausreise nach Österreich informiert gewesen wäre. Während sie im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung noch angegeben hatte, ihr Mann hätte ihr zur Flucht geraten und selbst aufgrund einer Verletzung nicht mitkommen können (vgl. AS 13: "[...] Mein Mann konnte nicht mitkommen, da er eine zweifachen Bruch an der rechten Schulter hat. [...] Mein Mann sagte zu mir, dass ich mit dem kleinen Sohn unbedingt flüchten soll, was ich auch getan habe. [...]"), führte sie im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt aus, ihren Mann erst über ihre Ausreise informiert zu haben, als sie bereits in Österreich gewesen wäre (vgl. AS 102: "[...] F: Weiß Ihr Mann, dass Sie mit Ihrem Sohn die Ukraine verlassen haben? A: Ja, natürlich weiß er das. F: Haben Sie es Ihrem Mann erzähl? A: Ja. F:Zunächst könnte es tatsächlich nicht als plausibel erachtet werden, dass Behördenvertreter an der Wohnsitzadresse der Erstbeschwerdeführerin in römisch 40 nach ihrem in römisch 40 gemeldeten Bruder suchen würden, zumal es schlüssiger erschiene, diesen an seiner Wohnsitzadresse, an welcher sich den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge nach wie vor dessen Familie aufgehalten hätte, aufzusuchen und ihm die gerichtliche Ladung dort zuzustellen. Auch bezüglich der näheren Umstände ihres Umzuges von der gemeinsam mit ihrem Mann bewohnten Wohnung zu ihrer Freundin römisch 40 nach besagtem Vorfall traten (ungeachtet dessen, dass die Erstbeschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt ihrer Einvernahme einräumte, deshalb ausgezogen zu sein, da sie sich von ihrem Mann habe trennen wollen) Ungereimtheiten innerhalb ihrer Schilderungen zu Tage, welche das Bundesamt für Fremdwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid in zutreffender Weise aufgezeigt hat. Im Verfahrenslauf unterschiedlich wurde auch geschildert, in wie fern ihr Mann von ihrer Ausreise nach Österreich informiert gewesen wäre. Während sie im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung noch angegeben hatte, ihr Mann hätte ihr zur Flucht geraten und selbst aufgrund einer Verletzung nicht mitkommen können vergleiche AS 13: "[...] Mein Mann konnte nicht mitkommen, da er eine zweifachen Bruch an der rechten Schulter hat. [...] Mein Mann sagte zu mir, dass ich mit dem kleinen Sohn unbedingt flüchten soll, was ich auch getan habe. [...]"), führte sie im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt aus, ihren Mann erst über ihre Ausreise informiert zu haben, als sie bereits in Österreich gewesen wäre vergleiche AS 102: "[...] F: Weiß Ihr Mann, dass Sie mit Ihrem Sohn die Ukraine verlassen haben? A: Ja, natürlich weiß er das. F: Haben Sie es Ihrem Mann erzähl? A: Ja. F:
Wann? A: Ende Februar, Anfang März, als ich ihn international anrufen konnte. F: Das bedeutet doch, dass Ihr Mann von Ihrer Ausreise erfahren hat, nachdem sie bereits in Österreich waren? A:
Ja. [...]" sowie AS 108: "[...] Mein Mann wollte nicht, dass ich aus der Ukraine ausreise. [...]")
Zu den näheren Vorwürfen gegen ihren Bruder vermochte die Erstbeschwerdeführerin im Übrigen keine plausiblen Angaben zu erstatten. So schilderte diese, lediglich einmal mitbekommen zu haben, wie dieser eine große Menge an Lebensmitteln eingekauft und damit in der Nähe einer U-Bahnstation in XXXX geparkte Fahrzeuge beladen hätte, wobei sowohl Männer in Zivil, als auch solche in Uniform anwesend gewesen wären. Diesbezüglich ist der Behörde beizupflichten, dass es nicht als plausibel erachtet werden könnte, dass Männer in Uniform im fraglichen Zeitraum in XXXX Hilfskonvois für pro-russische Separatisten beladen hätten. Über die sonstigen Aktivitäten ihres Bruders wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht Bescheid.Zu den näheren Vorwürfen gegen ihren Bruder vermochte die Erstbeschwerdeführerin im Übrigen keine plausiblen Angaben zu erstatten. So schilderte diese, lediglich einmal mitbekommen zu haben, wie dieser eine große Menge an Lebensmitteln eingekauft und damit in der Nähe einer U-Bahnstation in römisch 40 geparkte Fahrzeuge beladen hätte, wobei sowohl Männer in Zivil, als auch solche in Uniform anwesend gewesen wären. Diesbezüglich ist der Behörde beizupflichten, dass es nicht als plausibel erachtet werden könnte, dass Männer in Uniform im fraglichen Zeitraum in römisch 40 Hilfskonvois für pro-russische Separatisten beladen hätten. Über die sonstigen Aktivitäten ihres Bruders wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht Bescheid.
Eine nachhaltige und zielgerichtete Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin könnte auch unter Zugrundelegung ihrer Angaben bezüglich des Vorfalls Anfang Dezember 2014 nicht erkannt werden. Selbst wenn die Behörden tatsächlich (einmalig) nach deren Bruder gefragt hätten und dabei Drohungen gegenüber ihrer Familie ausgesprochen hätten, so ließe sich hieraus noch keine konkret gegen die Erstbeschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefährdung asylrelevanter Intensität ableiten, zumal diese auch explizit betonte, die Separatisten selbst nicht unterstützt zu haben. Insofern man dieser angedroht hätte, diese im Falle der Nichtbekanntgabe des Aufenthaltsorts ihres Bruders ebenfalls als "Mithelferin" gerichtlich zu laden, so könnte hierin ebensowenig ein Indiz auf eine konkrete asylrelevante Verfolgung ihrer Person erblickt werden.
Auch aus dem vorgelegten Schreiben ihres Bruders bezüglich dessen Asylverfahren in der Russischen Föderation lässt sich - dessen Authentizität vorausgesetzt - kein Hinweis auf eine der Erstbeschwerdeführerin in der Ukraine drohende Verfolgung entnehmen. Ebensowenig kann die vorgelegte Bestätigung einer durch die Erstbeschwerdeführerin am 05.12.2014 in XXXX erstatteten Anzeige gegen Unbekannt - mangels näherer Ausführungen zum zugrundeliegenden Sachverhalt - der Untermauerung des (ursprünglichen) Fluchtvorbringens respektive einer im Falle einer Rückkehr drohenden Gefährdungslage dienen.Auch aus dem vorgelegten Schreiben ihres Bruders bezüglich dessen Asylverfahren in der Russischen Föderation lässt sich - dessen Authentizität vorausgesetzt - kein Hinweis auf eine der Erstbeschwerdeführerin in der Ukraine drohende Verfolgung entnehmen. Ebensowenig kann die vorgelegte Bestätigung einer durch die Erstbeschwerdeführerin am 05.12.2014 in römisch 40 erstatteten Anzeige gegen Unbekannt - mangels näherer Ausführungen zum zugrundeliegenden Sachverhalt - der Untermauerung des (ursprünglichen) Fluchtvorbringens respektive einer im Falle einer Rückkehr drohenden Gefährdungslage dienen.
2.5. Im Übrigen ist der belangten Behörde auch dahingehend zuzustimmen, dass auch in der gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien kein einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehender Umstand erblickt werden kann. Wie festgestellt, leidet die Zweitbeschwerdeführerin einerseits an einer Depression, derentwegen sie Gruppenpsychotherapie in Anspruch nimmt und Medikamente (Antidepressiva) einnimmt. Zudem wurde bei dieser Hyperprolaktinämie bei Hypophysenadenom diagnostiziert; aufgrund der damit verbundenen hormonellen Funktionsstörung nimmt die Erstbeschwerdeführerin Medikamente (Dostinex 0,5 mg) ein, zudem nimmt diese ärztliche Kontrolltermine wahr. Bei den diagnostizierten Erkrankungen handelt es sich um keine, die ihrer Art und Schwere nach als derart gravierend einzustufen wären, als dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat vor diesem Hintergrund als unzumutbar angesehen werden müsste. Weder liegt ein lebensbedrohlicher Krankheitszustand vor, noch ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen, dass eine Operation indiziert wäre. Eine maßgebliche Einschränkung im Alltag aufgrund des vorliegenden Krankheitsbildes ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit den vorliegenden Befunden ebensowenig. Aus den vorliegenden Länderberichten ergibt sich, dass das ukrainische Gesundheitswesen grundsätzlich funktionsfähig ist und medizinische Grundversorgung gewährleistet ist weshalb davon auszugehen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin die notwendigen Kontrolluntersuchungen sowie die medikamentöse Therapie auch in der Ukraine fortsetzen können wird.
In Bezug auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer wurden im Verfahrensverlauf keinerlei medizinische Befunde vorgelegt und wurde auch seitens seiner gesetzlichen Vertreterin kein Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer konkreten Erkrankung erstattet, welche einer Rückkehr allenfalls entgegenstünde. Insofern vorgebracht wurde, der Minderjährige nehme aufgrund psychischer Beschwerden Termine beim Schulpsychologen wahr, so kann hierin kein Indiz auf das allfällige Vorliegen einer Erkrankung geschlossen werden, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstünde. Ein substantiiertes Vorbringen in diese Richtung wurde auch im Rahmen der Beschwerde nicht erstattet. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer kehrt gemeinsam mit seiner Mutter in den Herkunftsstaat zurück, wo sich nach wie vor dessen Vater aufhält, wobei der Minderjährige aufgrund des Umstandes, dass er die ersten sechs Lebensjahre in der Ukraine verbracht hat, nach wie vor mit seiner Heimat vertraut ist.
Zur Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Parteien bleibt im Übrigen festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin über eine abgeschlossene Schul- und Universitätsbildung sowie Arbeitserfahrung im Bankwesen verfügt. Ihre gesundheitliche Situation ist nicht als derart gravierend einzustufen, als dass ihr die Teilnahme am Erwerbsleben vor diesem Hintergrund nicht möglich wäre. In diesem Sinne äußerte sie im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch den Wunsch nach der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich (vgl. Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, Seite 113). Der Erstbeschwerdeführerin war in der Ukraine zunächst in der Region XXXX , später in XXXX aufhältig, und ist sohin mit den dortigen Gegebenheiten vertraut.Zur Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Parteien bleibt im Übrigen festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin über eine abgeschlossene Schul- und Universitätsbildung sowie Arbeitserfahrung im Bankwesen verfügt. Ihre gesundheitliche Situation ist nicht als derart gravierend einzustufen, als dass ihr die Teilnahme am Erwerbsleben vor diesem Hintergrund nicht möglich wäre. In diesem Sinne äußerte sie im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch den Wunsch nach der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich vergleiche Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, Seite 113). Der Erstbeschwerdeführerin war in der Ukraine zunächst in der Region römisch 40 , später in römisch 40 aufhältig, und ist sohin mit den dortigen Gegebenheiten vertraut.
Auch darüber hinaus vermochten die beschwerdeführenden Parteien dem Ergebnis der belangten Behörde mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. (...)"
1.6. Mit Eingabe vom 23.11.2017 wurde die Vollmacht eines Rechtsanwaltes bekannt gebeten und unter einem um Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen ersucht. Beiliegend wurde ein Schreiben der Klassenlehrerin des Zweitbeschwerdeführers übermittelt.
Am 21.12.2017 langte ein Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe ein.
Aus einer Vollmachtsurkunde vom 16.01.2018 ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien dem im Verein XXXX Vertretungsmacht erteilt hätten.Aus einer Vollmachtsurkunde vom 16.01.2018 ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien dem im Verein römisch 40 Vertretungsmacht erteilt hätten.
2. Zweite Verfahren auf internationalen Schutz:
2.1. Am 17.01.2018 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihren minderjährigen Sohn zweite, die nunmehr verfahrensgegenständlichen, Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen sie am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Nach den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin zusammenfassend an, Österreich seit rechtskräftigem Abschluss ihres vorangegangenen Verfahrens nicht verlassen zu haben. Zu den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung gab die Erstbeschwerdeführerin an, von einer näher genannten Freundin telefonisch darüber informiert worden zu sein, dass ihr Ex-Mann die Scheidung beantragt hätte, das Scheidungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen wäre, dieser ihren Wohnsitz abgemeldet und die Obsorge für ihr gemeinsames Kind selbst beansprucht hätte. Mit einem Gerichtsbeschluss solle der Erstbeschwerdeführerin das Obsorgerecht über ihr Kind aberkannt und ihrem Ex-Mann übertragen werden. Ob dieser Antrag bereits rechtskräftig entschieden wäre, sei ihr nicht bekannt. Sie befürchte aber, dass er ihr Kind wegnehmen würde. Ihre Freundin habe sich erfolglos bemüht, das Scheidungsurteil vom Gericht zu bekommen. Die Erstbeschwerdeführerin habe Angst vor ihrem Ex-Mann, da dieser gewalttätig wäre; dieser hätte sie schon mehrmals geschlagen und verletzt. Er habe ihr ihren Reisepass weggenommen und sei ihr nicht bekannt, was dieser in ihrer Abwesenheit alles mit dem Reisepass gemacht hätte. Weitere Gründe habe sie nicht. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Ex-Mann ihr das Kind wegnehmen würde. Weiters habe sie Angst, ohne Unterkunft und Einkommen auf der Straße zu bleiben. Außerdem habe sie Angst, dass sie Gewalt durch ihren Ex-Mann erfahren würde. Die Änderung ihrer Fluchtgründe sei ihr seit Juli 2017 bekannt.
Am 22.01.2018 gab die Erstbeschwerdeführerin unter gleichzeitiger Übermittlung der Heiratsurkunde bekannt, am XXXX einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet zu haben.Am 22.01.2018 gab die Erstbeschwerdeführerin unter gleichzeitiger Übermittlung der Heiratsurkunde bekannt, am römisch 40 einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet zu haben.
Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden die im Rahmen des Eheermittlungsverfahrens seitens der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (darunter ein ukrainischer Gerichtsbeschluss vom 15.07.2017; vgl. die deutsche Übersetzung auf AS 93 ff) angefordert. Dem erwähnten Beschluss lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass die Ehe der Erstbeschwerdeführerin infolge einer im Februar 2017 eingebrachten Klage ihrer Person geschieden worden wäre.Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden die im Rahmen des Eheermittlungsverfahrens seitens der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (darunter ein ukrainischer Gerichtsbeschluss vom 15.07.2017; vergleiche die deutsche Übersetzung auf AS 93 ff) angefordert. Dem erwähnten Beschluss lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass die Ehe der Erstbeschwerdeführerin infolge einer im Februar 2017 eingebrachten Klage ihrer Person geschieden worden wäre.
Am 22.02.2018 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache, eines Rechtsberaters sowie ihres nunmehrigen Ehemannes im Rahmen des Parteiengehörs niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl. AS 181 ff). Die Erstbeschwerdeführerin gab zusammenfassend an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen. Ihr minderjähriger Sohn weise keine eigenen Fluchtgründe auf, für diesen würden die gleichen Gründe wie für ihre Person gelten. Ihre bislang erstatteten Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen.Am 22.02.2018 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache, eines Rechtsberaters sowie ihres nunmehrigen Ehemannes im Rahmen des Parteiengehörs niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen vergleiche AS 181 ff). Die Erstbeschwerdeführerin gab zusammenfassend an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen. Ihr minderjähriger Sohn weise keine eigenen Fluchtgründe auf, für diesen würden die gleichen Gründe wie für ihre Person gelten. Ihre bislang erstatteten Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen.
Auf Vorhalt ihres rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz und befragt nach den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, nicht zurück in die Ukraine zu können, da sie dort, ebenso wie ihr Sohn, riesige Probleme hätte. Ihr erster Asylantrag sei bereits rechtskräftig abgeschlossen, sie könne die Gründe aus ihrem ersten Asylverfahren nicht mehr nennen, da ihr gesagt worden wäre, dass sie neue Gründe benennen müsse. Nach dem Vorliegen neuer Gründe gefragt, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, auch Probleme mit ihrem geschiedenen Ehemann in ihrer Heimat zu haben. Sie habe keinen Schutz finden können, weder bei der Polizei noch sonst wo. Tatsächlich habe sie Probleme mit ihrem geschiedenen Ehemann und den im ersten Verfahren erwähnten Separatisten gehabt. Von einer Referentin sei ihr gesagt worden, dass sie nicht zwei Gründe haben dürfe. Auf Vorhalt, demzufolge sie alle Gründe für das Verlassen ihres Herkunftslandes anführen könne, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie nicht hundertprozentig zusichern könne, das ihre Probleme mit den Separatisten im Falle einer Rückkehr in die Ukraine wieder aufleben würden, da sie keine Verbindung zu Personen hätte, welche Probleme mit Separatisten verursacht hätten. Ihr Bruder sei auf der Flucht, dieser sei Asylwerber in Russland. Ihre Probleme mit ihrem ehemaligen Ehemann würden aber aufrecht bleiben bis einer von ihnen tot wäre. Auf Vorhalt ihrer Angabe in der Erstbefragung, wonach sie und ihr Sohn mehrmals von ihrem gewalttätigen Ex-Mann geschlagen worden wären und befragt, ob sie dies im Vorverfahren angeführt hätte, meinte die Erstbeschwerdeführerin, damals angegeben zu haben, von ihrem Ex-Mann erniedrigt worden zu sein; der Referent hätte ihr mitgeteilt, dass dies kein Asylgrund wäre und sie nur einen Asylgrund haben dürfe. Es sei ein privates Problem und sie wisse nicht, wie sie dieses Problem mit ihrem Ex-Mann lösen solle. Auf Vorhalt ihres zufolge der Aktenlage am 21.12.2017 gestellten Antrags auf freiwillige Rückkehr erklärte die Erstbeschwerdeführerin, sich nach Erhalt des zweiten negativen Bescheides an einen Anwalt gewandt zu haben. Sie habe kein Geld gehabt und einen Antrag auf kostenlose Rechtshilfe gestellt. Erst einen Monat später habe sie eine negative Antwort erhalten und so nur eine Woche Zeit gehabt, um etwas zu schreiben. Kein Anwalt habe ihr helfen wollen, da sie kein Geld gehabt hätte und so hätte sie sich dazu entschieden. Sie habe verhindern wollen, dass ihr Sohn wieder den Schrecken mit der Polizei erlebe. Auf Vorhalt ihrer Angabe anlässlich der Erstbefragung, demzufolge sie im Juli 2017 von einer Freundin telefonisch erfahren hätte, dass ihr Ex-Mann die Scheidung beantragt hätte, was ihm Widerspruch zu dem vorliegenden Scheidungsurteil stünde, demnach sie selbst die Scheidung beantragt hätte, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, ihr Ex-Mann habe ihren Inlandspass und könne mit diesem alles mögliche, auch einen Kredit, beantragen und so habe er in ihrem Namen die Scheidung beantragt um zu beweisen, dass sie die Scheidung wolle, damit er ihr den Sohn wegnehmen könnte. Auf Vorhalt ihrer Angabe in der Erstbefragung, wonach sich ihre Freundin mangels Vollmacht erfolglos bemüht hätte, das Scheidungsurteil vom Gericht zu bekommen, selbiges laut Aktenlage jedoch bereits im Dezember 2017 einem österreichischen Standesamt vorgelegen hätte, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, aus Angst vor einer Ausweisung durch die Polizei nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Auf weiteren Vorhalt, demzufolge sie bei ihrer Erstbefragung überdies angegeben hätte, dass ihr Ex-Mann ihr den Reisepass abgenommen hätte, und sie nicht wüsste, was dieser in Abwesenheit mit diesem gemacht hätte, aus der Aktenlage jedoch ersichtlich wäre, dass sie diesen im Dezember 2017 bei einem österreichischen Standesamt abgebeben hätte, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass in der Ukraine zwei Pässe existieren würden und es hier um ihren Inlandspass ginge. Sie habe nie gesagt, dass er im Besitz ihres Reisepasses wäre.
Ihren nunmehrigen Ehemann habe sie im Sommer 2016 kennengelernt. Auf die Frage, wie es sein könne, dass sie diesen Umstand im Vorverfahren nie angeführt hätte, meinte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr im Zuge des Vorverfahrens nie gesagt worden wäre, dass sie irgendwelche Dokumente beweisen oder nachreichen solle. Erst nach dem zweiten negativen Bescheid habe ihr eine Menschenrechtsorganisation gesagt, dass sie auf die nächste Befragung warten müsse. Befragt wie es sein könne, dass sie bei ihrer Erstbefragung am 17.01.2018 die für den XXXX beabsichtigte Eheschließung mit keinem Wort erwähnt hätte, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dies sei ihr so empfohlen worden. Auf Vorhalt, dass die Erstbeschwerdeführerin erst zwei Tage nach der Eheschließung behördlich bei ihrem Mann gemeldet worden wäre, gab diese an, damals wäre Wochenende gewesen.Ihren nunmehrigen Ehemann habe sie im Sommer 2016 kennengelernt. Auf die Frage, wie es sein könne, dass sie diesen Umstand im Vorverfahren nie angeführt hätte, meinte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr im Zuge des Vorverfahrens nie gesagt worden wäre, dass sie irgendwelche Dokumente beweisen oder nachreichen solle. Erst nach dem zweiten negativen Bescheid habe ihr eine Menschenrechtsorganisation gesagt, dass sie auf die nächste Befragung warten müsse. Befragt wie es sein könne, dass sie bei ihrer Erstbefragung am 17.01.2018 die für den römisch 40 beabsichtigte Eheschließung mit keinem Wort erwähnt hätte, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dies sei ihr so empfohlen worden. Auf Vorhalt, dass die Erstbeschwerdeführerin erst zwei Tage nach der Eheschließung behördlich bei ihrem Mann gemeldet worden wäre, gab diese an, damals wäre Wochenende gewesen.
Gesundheitlich ginge es ihr gut. Sie nehme Medikamente ein und habe eine halbjährliche hormonelle sowie eine jährliche neurochirurgische Untersuchung. Nach dem Gesundheitszustand ihres Sohnes gefragt, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, dieser sei in der Schule gut integriert und benehme sich gut. Dessen gesundheitlicher Zustand sei nach wie vor nicht so gut gelöst, kein Arzt hätte diesem bisher helfen können.
Darüber informiert, dass das Bundesamt eine Abweisung ihres Antrages wegen entschiedener Sache plane und befragt ob sie dem entgegenstehende Gründe namhaft machen könne, meinte die Erstbeschwerdeführerin: "Was kann ich sagen, wenn Sie sich schon entschieden haben." Die Frage, ob sie etwas zu den Länderfeststellungen zur Ukraine anführen wolle, verneinte die Erstbeschwerdeführerin und ergänzte: "Was soll man da sagen, die Ukraine wurde als sicheres Land anerkannt."
Nach Rückübersetzung ihrer Angaben bestätigte die Erstbeschwerdeführerin die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch ihre Unterschrift.
Mit Eingabe vom 09.03.2018 wurde der Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien widerrufen.
2.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 15.03.2018 wurden die Folgeanträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien vom 17.01.2018 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch jenes der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). In Spruchpunkt III. wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG jeweils nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BeschwerdeführerInnen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkte IV.). Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BeschwerdeführerInnen in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.). In Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde.2.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 15.03.2018 wurden die Folgeanträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien vom 17.01.2018 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch jenes der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG jeweils nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BeschwerdeführerInnen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkte römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BeschwerdeführerInnen in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde.
Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin im nunmehrigen Verfahren keine asylrelevanten Gründe vorgebracht und sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben hätte. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne nicht festgestellt werden. Die die beschwerdeführenden Parteien betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert, diese würden unverändert an keinen schwerwiegenden körperlichen oder psychischen Erkrankungen leiden. Die von ihr genannten Erkrankungen seien bereits im ersten Verfahren bekannt gewesen, in welchem festgestellt worden wäre, dass in der Ukraine ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden wären Die Erstbeschwerdeführerin habe ihre bereits im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Ausreisegründe im gegenständlichen Verfahren wiederholt. Der Eindruck, wonach die Erstbeschwerdeführerin die im ersten Verfahren vorgebrachten Probleme mit Separatisten lediglich zweckmäßig konstruiert hätte und ihre primären Ausreisegründe private Probleme mit ihrem Ehemann wären, sei im nunmehrigen Verfahren bestätigt worden. Sofern sie im nunmehrigen verfahren angeführt hätte, von ihrem Ehemann mehrmals geschlagen und verletzt worden zu sein, sei ihr dies bereits im ersten Verfahren bekannt gewesen und stelle demnach keinen neuen objektiven Sachverhalt dar. Sie hätte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, diesen Sachverhalt im vorangegangen Verfahren zur Sprache zu bringen. Da die Erstbeschwerdeführerin ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren stütze, in welchem sie eine ihr im Herkunftsstaat drohende Verfolgung nicht habe glaubhaft machen könne, könne kein neuer objektiver Sachverhalt vorliegen.
Die Erstbeschwerdeführerin sei mit Beschluss eines Bezirksgerichts der Stadt XXXX (rechtskräftig mit 25.06.2017) von ihrem in der Ukraine lebenden Ehemann geschieden worden. Gegen die beschwerdeführenden Parteien bestünde seit 06.11.2017 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Die Erstbeschwerdeführerin habe am XXXX einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet, mit welchem sie seit 22.01.2018 eine gemeinsame Meldeadresse habe. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles liege der Verdacht nahe, dass es sich bei dieser Eheschließung lediglich um eine Zweckgemeinschaft handeln würde, welche nur der Verzögerung des Asylverfahrens bzw. der Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen dienen solle. Die Erstbeschwerdeführerin sei nicht straffällig geworden, sie ginge keiner Beschäftigung nach und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Dieser Umstand ließe das bestehende Familienverhältnis wenig schützenswert erscheinen, zumal es sich offensichtlich um eine Aufenthaltsehe handeln würde. Die Erstbeschwerdeführerin habe bewusst Unwahres in Bezug auf das Scheidungsurteil vorgebracht, was zeige, dass sie keine Scheu hätte, vor Behörden unwahre Angaben zu erstatten. Das Familienleben mit ihrem Ehemann sei zu einem Zeitpunkt begründet worden, als sie angesichts ihres bereits negativ beendeten Verfahrens auf internationalen Schutz nicht mit einem dauernden Aufenthalt in Österreich habe rechnen können. Trotz ihrer Angabe, ihren Mann bereits im Sommer 2016 kennengelernt zu haben, habe sie diesen während ihres vorangegangenen Verfahrens, wie auch anlässlich der Erstbefragung im nunmehrigen Verfahren, welche nur fünf Tage vor der Eheschließung stattgefunden hätte, nie auch nur erwähnt. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestünde erst seit 22.01.2018. Die Erstbeschwerdeführerin sei die Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen, als sie sich wissentlich gar nicht mehr im Bundesgebiet hätte aufhalten dürfen, weshalb sich ein Eingriff in ein allenfalls bestehendes Familienleben insofern jedenfalls als gerechtfertigt erweise. Zu erwähnen sei, dass es der Erstbeschwerdeführerin freistünde, ihren Aufenthalt in Österreich im Zuge einer Familienzusammenführung vom Heimatland aus zu legalisieren.Die Erstbeschwerdeführerin sei mit Beschluss eines Bezirksgerichts der Stadt römisch 40 (rechtskräftig mit 25.06.2017) von ihrem in der Ukraine lebenden Ehemann geschieden worden. Gegen die beschwerdeführenden Parteien bestünde seit 06.11.2017 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Die Erstbeschwerdeführerin habe am römisch 40 einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet, mit welchem sie seit 22.01.2018 eine gemeinsame Meldeadresse habe. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles liege der Verdacht nahe, dass es sich bei dieser Eheschließung lediglich um eine Zweckgemeinschaft handeln würde, welche nur der Verzögerung des Asylverfahrens bzw. der Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen dienen solle. Die Erstbeschwerdeführerin sei nicht straffällig geworden, sie ginge keiner Beschäftigung nach und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Dieser Umstand ließe das bestehende Familienverhältnis wenig schützenswert erscheinen, zumal es sich offensichtlich um eine Aufenthaltsehe handeln würde. Die Erstbeschwerdeführerin habe bewusst Unwahres in Bezug auf das Scheidungsurteil vorgebracht, was zeige, dass sie keine Scheu hätte, vor Behörden unwahre Angaben zu erstatten. Das Familienleben mit ihrem Ehemann sei zu einem Zeitpunkt begründet worden, als sie angesichts ihres bereits negativ beendeten Verfahrens auf internationalen Schutz nicht mit einem dauernden Aufenthalt in Österreich habe rechnen können. Trotz ihrer Angabe, ihren Mann bereits im Sommer 2016 kennengelernt zu haben, habe sie diesen während ihres vorangegangenen Verfahrens, wie auch anlässlich der Erstbefragung im nunmehrigen Verfahren, welche nur fünf Tage vor der Eheschließung stattgefunden hätte, nie auch nur erwähnt. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestünde erst seit 22.01.2018. Die Erstbeschwerdeführerin sei die Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen, als sie sich wissentlich gar nicht mehr im Bundesgebiet hätte aufhalten dürfen, weshalb sich ein Eingriff in ein allenfalls bestehendes Familienleben insofern jedenfalls als gerechtfertigt erweise. Zu erwähnen sei, dass es der Erstbeschwerdeführerin freistünde, ihren Aufenthalt in Österreich im Zuge einer Familienzusammenführung vom Heimatland aus zu legalisieren.
2.3. Gegen die angeführten Bescheide richtet sich die am 10.04.2018 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund Feststellungs- und Begründungsmängeln geltend gemacht wurde. Nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufs und der Erwägungen der Behörde in den angefochtenen Bescheiden wurde begründend im Wesentlichen festgehalten, dass die Behörde ausschließlich mit der Methode der Verdächtigung agiere, "besser gesagt auch der geradezu fanatisch religiös erscheinenden Abschreibung der BF als Person, weil sie einmal, dies nun im Vorverfahren, die Unwahrheit gesagt hätte sei sie wohl auf immer und ewig unglaubwürdig", was im Sinne eines rechtsstaatlichen Asylverfahrens nicht verständlich erscheine. Wenn also die Erstbeschwerdefürherin meine, nicht mit Sicherheit sagen zu können, dass sie von diversen Personen, seien dies nun Soldaten oder Privatpersonen, tatsächlich wieder verdächtigt würde, mit den Separatisten zusammenzuarbeiten, so handle es sich um eine ehrliche und völlig nachvollziehbare Feststellung. Die Tatsache der Verheiratung der Erstbeschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger nehme die Behörde nur am Rande zur Kenntnis; warum sie die nunmehrige Ehe als nicht erheblich erachte, ginge aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor. Es entstünde daher der Verdacht, dass die Erstbehörde innerhalb der von ihr rechtswidrig konstruierten "Beweisregeln" nur das ihr gerade ins Konzept passende zur Beweiswürdigung zulasse. Es erginge daher der Antrag, den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich seiner Ehe mit dieser vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einzuvernehmen. Die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens erweise sich mangels der erforderlichen Erhebungstätigkeit und mangels einer schlüssigen Beweiswürdigung als nicht zur Abweisung des Antrags tragfähig. Die von der belangten Behörde getätigte Unglaubwürdigkeitsfeststellung zum Fluchtvorbringen entbehre einer tragfähigen Begründung, diese habe Teile des Vorbringens ignoriert, weshalb die Schlussfolgerung der Behörde, wonach hier entschiedene Sache vorliege, unrichtig wäre. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rückkehrsituation hätte sich die belangte Behörde selbst dann, wenn sie der Erstbeschwerdeführerin Unglaubwürdigkeit unterstelle, mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob diese im Falle der Rückkehr in die Ukraine mit maßgeblichen asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte. Derartige Erhebungen habe die belangte Behörde jedoch gänzlich unterlassen. Die Erstbeschwerdeführerin habe desweiteren unzweifelhaft ernsthafte Bemühungen um eine Integration dargelegt. Beantragt wurden daher die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides.
Mit Eingabe vom 12.04.2018 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht einer Rechtsanwälte OG ein weiterer Beschwerdeschriftsatz eingebracht, in welchem zusammenfassend ausgeführt wurde, die Erstbeschwerdeführerin habe am XXXX einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet, mit welchem sie seit Sommer 2016 eine Liebesbeziehung führen würde. Eine gemeinsame Meldeadresse bestünde erst seit der Eheschließung, da die Erstbeschwerdeführerin andernfalls keine Leistungen aus der Grundversorgung hätte beziehen können und eine Mitversicherung bei ihrem nunmehrigen Ehegatten zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer habe in Österreich Kindergarten und Vorschule besucht und befinde sich aktuell in der zweiten Klasse der Volksschule. Mangels Zugangs zum Arbeitsmarkt ginge die Erstbeschwerdeführerin in Österreich keiner Beschäftigung nach. Als Beschwerdegründe würden eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Erstbeschwerdeführerin habe zu den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung angegeben, in der Ukraine, ebenso wie ihr Sohn, "riesige Probleme" zu haben, sei zu diesen jedoch nicht näher befragt worden. Vielmehr sei die Fragestellung auf die im ersten Asylverfahren genannten Gründe aufgebaut worden, ohne die Erstbeschwerdeführerin über das Verfahren sowie ihre Rechte und Pflichten zu manduzieren. Ungeachtet dessen habe sich die Behörde nicht mit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin auseinandergesetzt, sondern bestünden die angefochtenen Bescheide zum größten Teil aus Textbausteinen. Die belangte Behörde habe in Verkennung der Rechtslage von Amts wegen lediglich die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG geprüft und die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG unterlassen. Im vorliegenden Fall sei ein völlig mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden, in welchem eine Reihe von entscheidungsrelevanten Feststellungen gar nicht erst getroffen worden wären. Die beschwerdeführenden Parteien hielten sich seit über drei Jahren legal im Bundesgebiet auf. Es liege nicht in deren Verschulden, dass ein Verfahren auf internationalen Schutz eine derart lange Verfahrensdauer entwickle, dass sich für die Betroffenen ein solides Privat- und Familienleben entwickle. Die Folgeantragstellung sei nicht wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargestellt, als Verfahrensverschleppung zu werten, sondern auf die im Erstverfahren unterlassene Manduktionspflicht der Behörde zurückzuführen. Mit dem jetzigen Ehemann der Beschwerdeführerin bestünde seit Sommer 2016 ein gemeinsames Familienleben; dieser habe der Erstbeschwerdeführerin bereits im Oktober 2017 einen Heiratsantrag gemacht. Lediglich wegen fehlender Papiere habe die Ehe erst im Jänner 2018 geschlossen werden können. Als Beweismittel würden eidesstattliche Erklärungen des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin sowie näher angeführter weiterer Personen übermittelt. Die Erstbeschwerdeführerin habe im Rahmen ihrer Einvernahme lediglich die an sie gestellten Fragen beantwortet. Da sie nicht darüber aufgeklärt worden wäre, dass das Eingehen einer Lebensgemeinschaft für das Verfahren von Relevanz sein könne, habe diese ihren Lebensgefährten bzw. nunmehrigen Ehemann nicht erwähnt. Wie aus den übereinstimmenden Schilderungen von Freunden des Ehepaares hervorginge, bestünde seit rund eineinhalb Jahren eine Liebesbeziehung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem nunmehrigen Ehegatten, weshalb der vom BFA unterstellte Vorwurf der Aufenthaltsehe bzw. die unterstellte Missbrauchsabsicht der Erstbeschwerdeführerin eindeutig widerlegt wäre. Zudem seien weder durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, noch durch die Polizei Erhebungen in Bezug auf eine Aufenthaltsehe geführt worden. Reine Unterstellungen und Vermutungen, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen, könnten und dürften in einem Rechtsstaat nicht Entscheidungsgrundlage sein, die relevanten Grundsätze des Art. 8 EMRK zu konterkarieren. Auch zwischen dem minderjährigen Sohn der Erstbeschwerdeführerin und ihrem nunmehrigen Mann habe sich eine enge Beziehung entwickelt, dieser sehe den Zweitbeschwerdeführer - welcher ein Drittel seines Lebens in Österreich verbracht hätte - als sein eigenes Kind an. Hätte die Behörde eine korrekte Interessensabwägung durchgeführt, so hätte sich der Eingriff in das Familienleben unbestritten als rechtswidrig herausgestellt und eine Rückkehrentscheidung unterbleiben müssen. Die Familie sei unbescholten und im Bundesgebiet bestens integriert. Das verfolgte Ziel der Außerlandesbringung der Erstbeschwerdeführerin und des achtjährigen Zweitbeschwerdeführeris könne in der Interessensabwägung jedenfalls nicht als angemessen beurteilt werden. Die Familie habe sich während ihres mehr als dreijährigen Aufenthalts einen großen Freundeskreis aufgebaut und sich bestens in die Gesellschaft integriert. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer sei ein außerordentlich guter Schüler, welcher binnen kürzester Zeit die deutsche Sprache erlernt hätte, sich harmonisch in seine Schulklasse einfüge und einen großen Freundeskreis habe. In diesem Zusammenhang würden diverse Unterlagen zum Schulbesuch des Minderjährigen (darunter Schulbesuchsbestätigungen, Jahreszeugnis des Schuljahres 2016/2017, Schreiben der Klassenlehrerin sowie von Schulfreunden) übermittelt. Die Erstbeschwerdeführerin nehme am gesellschaftlichen Veranstaltungen teil und verfüge über ein Wirtschaftsdiplom, ein Verfahren zur Nostrifikation ihrer Ausbildung werde nunmehr beantragt werden. In der Ukraine habe sie elf Jahre lang die Pflichtschule und anschließend fünf Jahre die Universität besucht und in der Folge drei Jahre lang in einer Bank als Privatkundenbetreuerin gearbeitet. Nach Anerkennung der Ausbildung und mit entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen werde die Erstbeschwerdeführerin dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und für diesen auf Grund ihrer Ausbildung eine große Bereicherung darstellen. Diese habe sich bereits um einen Arbeitsplatz bemüht und eine - nunmehr vorgelegte - Einstellungszusage einer näher genannten Firma als Angestellte erhalten. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge über ein ÖSD-Diplom A2 und werde im Juni voraussichtlich die B1-Prüfung ablegen. In der Ukraine seien die beschwerdeführenden Parteien hingegen entwurzelt, bis auf den Ex-Gatten der Erstbeschwerdeführerin gebe es in der Ukraine keine Familie und keinen Freundeskreis, welcher diese finanziell und sozial unterstützen könnte. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer weise kaum Erinnerungen an die Ukraine auf, welche aufgrund der Gewalttätigkeiten des Kindesvaters diesem gegenüber äußerst negativ behaftet wären. Den beschwerdeführenden Parteien sei aufgrund der extrem langen Verfahrensdauer nicht (mehr) bewusst gewesen, dass es gegebenenfalls eine Entscheidung der österreichischen Behörden geben könne, welche mit einer Ausreise in die Ukraine einherginge. Selbst wenn sich jemand des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sei, könne dies nicht automatisch zur Konsequenz haben, dass der während seines Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre. Überdies erweise sich die Rückkehrentscheidung betreffend den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer auch deshalb als rechtswidrig, da es die belangte Behörde unterlassen hätte, den Jugendwohlfahrtträger hinschlich der Gefährdung des Kindeswohls zur Stellungnahme aufzufordern. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte würden nicht die tatsächliche Lage widerspiegeln und sich zum Teil als nicht ausreichend aktuell erweisen. Die politische Lage in der Ukraine sei sehr angespannt, in gewissen Regionen herrsche immer noch Krieg, weshalb nicht sichergestellt werden könne, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Abschiebung nicht Opfer von Gewalt und Krieg würden. Beantragt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 8 EMRK bedeuten würde. Es würden auch keine öffentlichen Interessen dafür sprechen, den angefochtenen Bescheid vorzeitig zu vollziehen.Mit Eingabe vom 12.04.2018 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht einer Rechtsanwälte OG ein weiterer Beschwerdeschriftsatz eingebracht, in welchem zusammenfassend ausgeführt wurde, die Erstbeschwerdeführerin habe am römisch 40 einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet, mit welchem sie seit Sommer 2016 eine Liebesbeziehung führen würde. Eine gemeinsame Meldeadresse bestünde erst seit der Eheschließung, da die Erstbeschwerdeführerin andernfalls keine Leistungen aus der Grundversorgung hätte beziehen können und eine Mitversicherung bei ihrem nunmehrigen Ehegatten zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer habe in Österreich Kindergarten und Vorschule besucht und befinde sich aktuell in der zweiten Klasse der Volksschule. Mangels Zugangs zum Arbeitsmarkt ginge die Erstbeschwerdeführerin in Österreich keiner Beschäftigung nach. Als Beschwerdegründe würden eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Erstbeschwerdeführerin habe zu den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung angegeben, in der Ukraine, ebenso wie ihr Sohn, "riesige Probleme" zu haben, sei zu diesen jedoch nicht näher befragt worden. Vielmehr sei die Fragestellung auf die im ersten Asylverfahren genannten Gründe aufgebaut worden, ohne die Erstbeschwerdeführerin über das Verfahren sowie ihre Rechte und Pflichten zu manduzieren. Ungeachtet dessen habe sich die Behörde nicht mit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin auseinandergesetzt, sondern bestünden die angefochtenen Bescheide zum größten Teil aus Textbausteinen. Die belangte Behörde habe in Verkennung der Rechtslage von Amts wegen lediglich die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG geprüft und die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG unterlassen. Im vorliegenden Fall sei ein völlig mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden, in welchem eine Reihe von entscheidungsrelevanten Feststellungen gar nicht erst getroffen worden wären. Die beschwerdeführenden Parteien hielten sich seit über drei Jahren legal im Bundesgebiet auf. Es liege nicht in deren Verschulden, dass ein Verfahren auf internationalen Schutz eine derart lange Verfahrensdauer entwickle, dass sich für die Betroffenen ein solides Privat- und Familienleben entwickle. Die Folgeantragstellung sei nicht wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargestellt, als Verfahrensverschleppung zu werten, sondern auf die im Erstverfahren unterlassene Manduktionspflicht der Behörde zurückzuführen. Mit dem jetzigen Ehemann der Beschwerdeführerin bestünde seit Sommer 2016 ein gemeinsames Familienleben; dieser habe der Erstbeschwerdeführerin bereits im Oktober 2017 einen Heiratsantrag gemacht. Lediglich wegen fehlender Papiere habe die Ehe erst im Jänner 2018 geschlossen werden können. Als Beweismittel würden eidesstattliche Erklärungen des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin sowie näher angeführter weiterer Personen übermittelt. Die Erstbeschwerdeführerin habe im Rahmen ihrer Einvernahme lediglich die an sie gestellten Fragen beantwortet. Da sie nicht darüber aufgeklärt worden wäre, dass das Eingehen einer Lebensgemeinschaft für das Verfahren von Relevanz sein könne, habe diese ihren Lebensgefährten bzw. nunmehrigen Ehemann nicht erwähnt. Wie aus den übereinstimmenden Schilderungen von Freunden des Ehepaares hervorginge, bestünde seit rund eineinhalb Jahren eine Liebesbeziehung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem nunmehrigen Ehegatten, weshalb der vom BFA unterstellte Vorwurf der Aufenthaltsehe bzw. die unterstellte Missbrauchsabsicht der Erstbeschwerdeführerin eindeutig widerlegt wäre. Zudem seien weder durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, noch durch die Polizei Erhebungen in Bezug auf eine Aufenthaltsehe geführt worden. Reine Unterstellungen und Vermutungen, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen, könnten und dürften in einem Rechtsstaat nicht Entscheidungsgrundlage sein, die relevanten Grundsätze des Artikel 8, EMRK zu konterkarieren. Auch zwischen dem minderjährigen Sohn der Erstbeschwerdeführerin und ihrem nunmehrigen Mann habe sich eine enge Beziehung entwickelt, dieser sehe den Zweitbeschwerdeführer - welcher ein Drittel seines Lebens in Österreich verbracht hätte - als sein eigenes Kind an. Hätte die Behörde eine korrekte Interessensabwägung durchgeführt, so hätte sich der Eingriff in das Familienleben unbestritten als rechtswidrig herausgestellt und eine Rückkehrentscheidung unterbleiben müssen. Die Familie sei unbescholten und im Bundesgebiet bestens integriert. Das verfolgte Ziel der Außerlandesbringung der Erstbeschwerdeführerin und des achtjährigen Zweitbeschwerdeführeris könne in der Interessensabwägung jedenfalls nicht als angemessen beurteilt werden. Die Familie habe sich während ihres mehr als dreijährigen Aufenthalts einen großen Freundeskreis aufgebaut und sich bestens in die Gesellschaft integriert. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer sei ein außerordentlich guter Schüler, welcher binnen kürzester Zeit die deutsche Sprache erlernt hätte, sich harmonisch in seine Schulklasse einfüge und einen großen Freundeskreis habe. In diesem Zusammenhang würden diverse Unterlagen zum Schulbesuch des Minderjährigen (darunter Schulbesuchsbestätigungen, Jahreszeugnis des Schuljahres 2016 aus 2017,, Schreiben der Klassenlehrerin sowie von Schulfreunden) übermittelt. Die Erstbeschwerdeführerin nehme am gesellschaftlichen Veranstaltungen teil und verfüge über ein Wirtschaftsdiplom, ein Verfahren zur Nostrifikation ihrer Ausbildung werde nunmehr beantragt werden. In der Ukraine habe sie elf Jahre lang die Pflichtschule und anschließend fünf Jahre die Universität besucht und in der Folge drei Jahre lang in einer Bank als Privatkundenbetreuerin gearbeitet. Nach Anerkennung der Ausbildung und mit entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen werde die Erstbeschwerdeführerin dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und für diesen auf Grund ihrer Ausbildung eine große Bereicherung darstellen. Diese habe sich bereits um einen Arbeitsplatz bemüht und eine - nunmehr vorgelegte - Einstellungszusage einer näher genannten Firma als Angestellte erhalten. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge über ein ÖSD-Diplom A2 und werde im Juni voraussichtlich die B1-Prüfung ablegen. In der Ukraine seien die beschwerdeführenden Parteien hingegen entwurzelt, bis auf den Ex-Gatten der Erstbeschwerdeführerin gebe es in der Ukraine keine Familie und keinen Freundeskreis, welcher diese finanziell und sozial unterstützen könnte. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer weise kaum Erinnerungen an die Ukraine auf, welche aufgrund der Gewalttätigkeiten des Kindesvaters diesem gegenüber äußerst negativ behaftet wären. Den beschwerdeführenden Parteien sei aufgrund der extrem langen Verfahrensdauer nicht (mehr) bewusst gewesen, dass es gegebenenfalls eine Entscheidung der österreichischen Behörden geben könne, welche mit einer Ausreise in die Ukraine einherginge. Selbst wenn sich jemand des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sei, könne dies nicht automatisch zur Konsequenz haben, dass der während seines Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre. Überdies erweise sich die Rückkehrentscheidung betreffend den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer auch deshalb als rechtswidrig, da es die belangte Behörde unterlassen hätte, den Jugendwohlfahrtträger hinschlich der Gefährdung des Kindeswohls zur Stellungnahme aufzufordern. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte würden nicht die tatsächliche Lage widerspiegeln und sich zum Teil als nicht ausreichend aktuell erweisen. Die politische Lage in der Ukraine sei sehr angespannt, in gewissen Regionen herrsche immer noch Krieg, weshalb nicht sichergestellt werden könne, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Abschiebung nicht Opfer von Gewalt und Krieg würden. Beantragt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Es würden auch keine öffentlichen Interessen dafür sprechen, den angefochtenen Bescheid vorzeitig zu vollziehen.
2.4. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 13.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, gehören der ukrainischen Volksgruppe sowie dem christlich-orthodoxen Glauben an. Ihre Identität steht fest. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die beschwerdeführenden Parteien reisten im Jänner 2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und halten sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der Ex-Ehemann der Erstbeschwerdeführerin/Vater des Zweitbeschwerdeführers hält sich nach wie vor in der Ukraine ( XXXX) auf.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, gehören der ukrainischen Volksgruppe sowie dem christlich-orthodoxen Glauben an. Ihre Identität steht fest. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die beschwerdeführenden Parteien reisten im Jänner 2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und halten sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der Ex-Ehemann der Erstbeschwerdeführerin/Vater des Zweitbeschwerdeführers hält sich nach wie vor in der Ukraine ( römisch 40 ) auf.
Die Erstbeschwerdeführerin stammt ursprünglich aus der Region XXXX , wo sie die Schule sowie die Universität besuchte. Im Alter von 25 zog sie nach XXXX , wo sie ihren Mann kennenlernte und eine Arbeit im Bankwesen aufnahm.Die Erstbeschwerdeführerin stammt ursprünglich aus der Region römisch 40 , wo sie die Schule sowie die Universität besuchte. Im Alter von 25 zog sie nach römisch 40 , wo sie ihren Mann kennenlernte und eine Arbeit im Bankwesen aufnahm.
1.2. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 23.01.2017 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BeschwerdeführerInnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde ihnen gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG 2005 eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.1.2. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 23.01.2017 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den BeschwerdeführerInnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG 2005 in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde ihnen gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG 2005 eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
Die jeweils dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit (seit 06.11.2017 rechtskräftigen) Erkenntnissen vom 25.10.2017, Zln. W111 2147163-1 und W111 2147165-1, als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die jeweils dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit (seit 06.11.2017 rechtskräftigen) Erkenntnissen vom 25.10.2017, Zln. W111 2147163-1 und W111 2147165-1, als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
1.3. Am 17.01.2018 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer zweite Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. In diesen Anträgen bringen die beschwerdeführenden Parteien weder neue Fluchtgründe, noch neue Beweismittel oder eine Änderung der Lage im Herkunftsstaat oder eine sonstige Änderung der privaten Verhältnisse im Vergleich zu dem rund zwei Monate zuvor rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vor.
1.4. Eine wesentliche Änderung der die beschwerdeführenden Parteien betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat oder eine wesentliche Änderungen in sonstigen in den Personen der beschwerdeführenden Parteien gelegenen Umständen kann nicht festgestellt werden.
Ebenso sind keine Änderungen in Bezug auf die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2017 getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher im gegenständlichen Verfahren den dort getroffenen nach wie vor aktuellen Feststellungen zur Lage in der Ukraine an.
Die beschwerdeführenden Parteien leiden laut den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 25.10.2017 getroffenen Feststellungen an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, bezüglich derer es in ihrem Herkunftsstaat keine medizinische Behandlungen gäbe. Eine Änderung des Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Parteien seit der rechtskräftigen Entscheidung in ihrem letzten inhaltlichen Asylverfahren wurde nicht behauptet und kann nicht festgestellt werden. Weder haben die beschwerdeführenden Parteien Beweise oder auch nur Behauptungen einer Änderungen ihres Gesundheitszustandes im zweiten gegenständlichen Asylverfahren vorgebracht, noch waren von Amts wegen in der Zwischenzeit eingetretenen Änderungen des Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Parteien aufzugreifen.
1.5. Die BeschwerdeführerInnen befanden sich seit zumindest 03.01.2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rund zwei Jahre und drei Monate rechtmäßig im Bundesgebiet. Die beschwerdeführenden Parteien wissen seit 06.11.2017, das ihr erstes Asylbegehren rechtskräftig negativ beschieden wurde.
Am XXXX heiratete die Erstbeschwerdeführerin vor einem inländischen Standesamt einen österreichischen Staatsangehörigen, mit welchem sie laut ZMR seit 22.01.2018 in einem gemeinsamen Haushalt wohnt. Die Erstbeschwerdeführerin hat diese ihren Angaben zufolge seit Sommer 2016 bestehende Beziehung in ihren Verfahren vor dem Zeitpunkt der Eheschließung nie zur Sprache gebracht und war sich zum Zeitpunkt der Eheschließung der Unsicherheit eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet jedenfalls bewusst.Am römisch 40 heiratete die Erstbeschwerdeführerin vor einem inländischen Standesamt einen österreichischen Staatsangehörigen, mit welchem sie laut ZMR seit 22.01.2018 in einem gemeinsamen Haushalt wohnt. Die Erstbeschwerdeführerin hat diese ihren Angaben zufolge seit Sommer 2016 bestehende Beziehung in ihren Verfahren vor dem Zeitpunkt der Eheschließung nie zur Sprache gebracht und war sich zum Zeitpunkt der Eheschließung der Unsicherheit eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet jedenfalls bewusst.
Die beschwerdeführenden Parteien beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung. Die Erstbeschwerdeführerin hat sich grundlegende Deutschkenntnisse angeeignet und eine Sprachprüfung auf dem Niveau A2 absolviert, gemeinsam mit der Beschwerde legte sie eine Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung in einem österreichischen Unternehmen vor, darüber hinaus hat sie sich einen Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut. Der achtjährige Drittbeschwerdeführer besucht aktuell die zweite Klasse der Volksschule im Bundesgebiet, wo er gute schulische Leistungen erbringt und altersgemäß gut in das Schulleben integriert ist. Er hat Freunde im Bundesgebiet gefunden und spricht bereits gut Deutsch.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich vorliegt.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
1.5. Zur Situation in der Ukraine wird auf die Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen, aus welchen sich auszugsweise Folgendes ergibt:
1. Politische Lage
Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit 7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27 Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit unbesetzt. Im Parlament sind folgende Fraktionen und Gruppen vertreten (mit Angabe der Zahl der Sitze):
Block von Petro Poroschenko (Blok Petra Poroschenka)
142
Volksfront (Narodny Front)
81
Oppositionsblock (Oposyzijny Blok)
43
Selbsthilfe (Samopomitsch)
26
Radikale Partei von Oleh Ljaschko (Radykalna Partija Oleha Ljaschka)
20
Vaterlandspartei (Batkiwschtschyna)
20
Gruppe Wolja Narodu
19
Gruppe Widrodshennja
24
Fraktionslose Abgeordnete
48
(AA 2.2017a)
Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017).Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017).
Die Präsidentenwahlen des Jahres 2014 werden von internationalen und nationalen Beobachtern als frei und fair eingestuft (USDOS 3.3.2017a).
Ukrainische Bürger können seit 11. Juni 2017 ohne Visum bis zu 90 Tage in die Europäische Union reisen, wenn sie einen biometrischen Pass mit gespeichertem Fingerabdruck besitzen. Eine Arbeitserlaubnis ist damit nicht verbunden. Die Visabefreiung gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands (DS 11.6.2017).
Quellen:
2. Sicherheitslage
Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017).Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017).
Die ukrainische Regierung steht für einen klaren Europa-Kurs der Ukraine und ein enges Verhältnis zu den USA. Das 2014 von der Ukraine unterzeichnete und ratifizierte Assoziierungsabkommen mit der EU ist zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getreten und bildet die Grundlage der Beziehungen der Ukraine zur EU. Es sieht neben der gegenseitigen Marktöffnung die Übernahme rechtlicher und wirtschaftlicher EU-Standards durch die Ukraine vor. Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützt bis heute die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine (AA 2.2017c).
Die sogenannten "Freiwilligen-Bataillone" nehmen offiziell an der "Anti-Terror-Operation" der ukrainischen Streitkräfte teil. Sie sind nunmehr alle in die Nationalgarde eingegliedert und damit dem ukrainischen Innenministerium unterstellt. Offiziell werden sie nicht mehr an der Kontaktlinie eingesetzt, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, eventuell auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von allerdings teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, Personen in der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017).
Seit Ausbruch des Konflikts im Osten der Ukraine in den Regionen Lugansk und Donezk im April 2014 zählte das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte der UN (OHCHR) 33.146 Opfer des Konflikts, davon
9.900 getötete und 23.246 verwundete Personen (inkl. Militär, Zivilbevölkerung und bewaffnete Gruppen). Der Konflikt wird von ausländischen Kämpfern und Waffen, die nach verschiedenen Angaben aus der Russischen Föderation in die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete (NGCA) gebracht werden, angeheizt. Zudem gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen sind betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Der bewaffnete Konflikt stellt einen Bruch des Internationalen Humanitären Rechts und der Menschenrechte dar. Der Konflikt wirkt sich auf die ganze Ukraine aus, da es viele Kriegsrückkehrern (vor allem Männer) gibt und die Zahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) hoch ist. Viele Menschen haben Angehörige, die getötet oder entführt wurden oder weiterhin verschwunden sind. Laut der Special Monitoring Mission der OSZE sind täglich eine hohe Anzahl an Brüchen der Waffenruhe, die in den Minsker Abkommen vereinbart wurde, zu verzeichnen (ÖB 4.2017).
Russland kontrolliert das Gewaltniveau in der Ostukraine und intensiviert den Konflikt, wenn es russischen Interessen dient (USDOS 3.3.2017a).
Quellen:
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3. Rechtsschutz/Justizwesen
Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Gerichte sind aber trotz Reformmaßnahmen der Regierung weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck und Korruption. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering (USDOS 3.3.2017a).
Nach einer langen Phase der Stagnation nahm die Justizreform ab Juli 2016 mit Verfassungsänderungen und neuem rechtlichem Rahmen Fahrt auf. Für eine Bewertung der Effektivität der Reform ist es noch zu früh (FH 29.3.2017).
Die Reform der Justiz war eine der Kernforderungen der Demonstranten am sogenannten Euro-Maidan. Das größte Problem der ukrainischen Justiz war immer die mangelnde Unabhängigkeit der Richter von der Exekutive. Auch die Qualität der Gesetze gab stets Anlass zur Sorge. Noch problematischer war jedoch deren Umsetzung in der Praxis. Auch Korruption wird als großes Problem im Justizbereich wahrgenommen. Unter dem frisch ins Amt gekommenen Präsident Poroschenko machte sich die Regierung daher umgehend an umfassende Justizreformen. Mehrere größere Gesetzesänderungen hierzu wurden seither verabschiedet. Besonders hervorzuheben sind Gesetz Nr. 3524 betreffend Änderungen der Verfassung und Gesetz Nr. 4734 betreffend das Rechtssystem und den Status der Richter, die Ende September 2016 in Kraft traten. Mit diesen Gesetzen wurden die Struktur des Justizsystems reformiert und die professionellen Standards für Richter erhöht und ihre Verantwortlichkeit neu geregelt. Außerdem wurde der Richterschaft ein neuer Selbstverwaltungskörper gegeben, der sogenannte Obersten Justizrat (Supreme Council of Justice). Dieser ersetzt die bisherige Institution (Supreme Judicial Council), besteht hauptsächlich aus Richtern und hat ein Vorschlagsrecht für Richter, welche dann vom Präsidenten zu ernennen sind. Ebenso soll der Oberste Justizrat Richter suspendieren können. Die besonders kritisierte fünfjährige Probezeit der Richter wurde gestrichen und ihr Einkommen massiv erhöht. Auf der anderen Seite wurden die Ernennungskriterien für Richter erhöht, bereits ernannte Richter müssen sich einer Überprüfung unterziehen. Die Antikorruptionsregelungen wurden verschärft und die richterliche Immunität auf eine rein professionelle Immunität beschränkt. Richter, die die Herkunft ihres Vermögens (bzw. das enger Angehöriger) nicht belegen können, sind zu entlassen. Besonders augenfällig ist auch die Umstellung des Gerichtssystems von einem viergliedrigen zu einem dreigliedrigen System. Unter dem ebenfalls reformierten Obersten Gerichtshof als höchster Instanz, gibt es nun nur noch die Appellationsgerichte und unter diesen die lokalen Gerichte. Die zuvor existierenden verschiedensten Gerichtshöfe (zwischen Appellationsgerichten und Oberstem Gerichtshof) wurden abgeschafft. Außerdem wurde ein spezialisierter Antikorruptionsgerichtshof geschaffen, wenn auch dessen genaue Zuständigkeit noch durch Umsetzungsdekrete festzulegen ist. Die Kompetenz Gerichte zu schaffen oder umzuorganisieren etc., ging vom Präsidenten auf das Parlament über (BFA/OFPRA 5.2017).
Die andere große Baustelle des Justizsystems ist die Reform des Büros des Generalstaatsanwalts, der bislang mit weitreichenden, aus der Sowjetzeit herrührenden Kompetenzen ausgestattet war. Im April 2015 trat ein Gesetz zur Einschränkung dieser Kompetenzen bei gleichzeitiger Stärkung der Unabhängigkeit in Kraft, wurde in der Praxis aber nicht vollständig umgesetzt. Große Hoffnungen in diese Richtung werden in den im Mai 2016 ernannten neuen Generalstaatsanwalt Juri Lutsenko gesetzt. Eine neu geschaffene Generalinspektion soll die Legalität der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft überwachen. Die praktische Umsetzung all dieser Vorgaben erfordert allerdings die Verabschiedung einer Reihe begleitender Gesetze, die es abzuwarten gilt. Etwa 3.400 Posten in der Staatsanwaltschaft, die neu besetzt wurden, gingen überwiegend an Kandidaten, die bereits vorher in der Staatsanwaltschaft gewesen waren. Alle Kandidaten absolvierten eingehende und transparente Tests, aber am Ende waren unter den Ernannten nur 22 neue Gesichter, was in der Öffentlichkeit zu Kritik führte. Für die Generalinspektion ist aber neues Personal vorgesehen. Die schlechte Bezahlung der Staatsanwälte ist ein Einfallstor für Korruption. Der Antikorruptions-Staatsanwalt bekommt als einziger Staatsanwalt höhere Bezüge, obwohl gemäß Gesetz alle Staatsanwälte besser bezahlt werden müssten (BFA/OFPRA 5.2017; vgl. FH 29.3.2017).Die andere große Baustelle des Justizsystems ist die Reform des Büros des Generalstaatsanwalts, der bislang mit weitreichenden, aus der Sowjetzeit herrührenden Kompetenzen ausgestattet war. Im April 2015 trat ein Gesetz zur Einschränkung dieser Kompetenzen bei gleichzeitiger Stärkung der Unabhängigkeit in Kraft, wurde in der Praxis aber nicht vollständig umgesetzt. Große Hoffnungen in diese Richtung werden in den im Mai 2016 ernannten neuen Generalstaatsanwalt Juri Lutsenko gesetzt. Eine neu geschaffene Generalinspektion soll die Legalität der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft überwachen. Die praktische Umsetzung all dieser Vorgaben erfordert allerdings die Verabschiedung einer Reihe begleitender Gesetze, die es abzuwarten gilt. Etwa 3.400 Posten in der Staatsanwaltschaft, die neu besetzt wurden, gingen überwiegend an Kandidaten, die bereits vorher in der Staatsanwaltschaft gewesen waren. Alle Kandidaten absolvierten eingehende und transparente Tests, aber am Ende waren unter den Ernannten nur 22 neue Gesichter, was in der Öffentlichkeit zu Kritik führte. Für die Generalinspektion ist aber neues Personal vorgesehen. Die schlechte Bezahlung der Staatsanwälte ist ein Einfallstor für Korruption. Der Antikorruptions-Staatsanwalt bekommt als einziger Staatsanwalt höhere Bezüge, obwohl gemäß Gesetz alle Staatsanwälte besser bezahlt werden müssten (BFA/OFPRA 5.2017; vergleiche FH 29.3.2017).
Mit 1. Oktober 2016 hat die Generalstaatsanwaltschaft sechs Strafverfahren gegen Richter eingeleitet. Richter beschweren sich weiterhin über eine schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter berichten über Druckausübung durch hohe Politiker. Andere Faktoren behindern das Recht auf ein faires Verfahren, wie langwierige Gerichtsverfahren, vor allem in Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung und mangelnde Umsetzung von Gerichtsurteilen. Diese liegt bei nur 40% (USDOS 3.3.2017a).
Der unter der Präsidentschaft Janukowitschs zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft ist im politischen Prozess der Ukraine heute nicht mehr zu finden. Es bestehen aber weiterhin strukturelle Defizite in der ukrainischen Justiz. Eine umfassende, an westeuropäischen Standards ausgerichtete Justizreform ist im September 2016 in Kraft getreten, deren vollständige Umsetzung wird jedoch noch einige Jahre in Anspruch nehmen (ÖB 4.2017).
Laut offizieller Statistik des EGMR befindet sich die Ukraine auf Platz 1 in Bezug auf die Anzahl an anhängigen Fällen in Strassburg (18.155, Stand 1.1.2017). 65% der anhängigen Fälle betreffen die nicht-Umsetzung von nationalen Urteilen. Wiederkehrende Vorwürfe des EGMR gegen die Ukraine kreisen auch um die überlange Dauer von Zivilprozessen und strafrechtlichen Voruntersuchungen ohne Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel ergreifen zu können; Verstöße gegen Art. 5 der EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit); Unmenschliche Behandlung in Haft bzw. unzulängliche Untersuchung von derartig vorgebrachten Beschwerden; Unzureichende Haftbedingungen und medizinische Betreuung von Häftlingen (ÖB 4.2017).Laut offizieller Statistik des EGMR befindet sich die Ukraine auf Platz 1 in Bezug auf die Anzahl an anhängigen Fällen in Strassburg (18.155, Stand 1.1.2017). 65% der anhängigen Fälle betreffen die nicht-Umsetzung von nationalen Urteilen. Wiederkehrende Vorwürfe des EGMR gegen die Ukraine kreisen auch um die überlange Dauer von Zivilprozessen und strafrechtlichen Voruntersuchungen ohne Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel ergreifen zu können; Verstöße gegen Artikel 5, der EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit); Unmenschliche Behandlung in Haft bzw. unzulängliche Untersuchung von derartig vorgebrachten Beschwerden; Unzureichende Haftbedingungen und medizinische Betreuung von Häftlingen (ÖB 4.2017).
Quellen:
4. Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitsbehörden unterstehen effektiver ziviler Kontrolle. Der ukrainischen Regierung gelingt es meist nicht Beamte strafzuverfolgen oder zu bestrafen, die Verfehlungen begangen haben. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen bemängeln aber die Maßnahmen angebliche Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbehörden zu ermitteln bzw. zu bestrafen, insbesondere angebliche Fälle von Folter, Verschwindenlassen, willkürlichen Inhaftierungen etc. durch den ukrainischen Geheimdienst (SBU), speziell wenn das Opfer verdächtig war/ist "pro-separatistisch" eingestellt zu sein. Straflosigkeit ist somit weiterhin ein Problem. Gelegentlich kam es zu Anklagen, oft aber blieb es bei Untersuchungen. Der Menschenrechtsombudsmann hat die rechtliche Möglichkeit, Ermittlungen innerhalb der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsverletzungen zu initiieren. Die Sicherheitsbehörden verhindern generell gesellschaftliche Gewalt oder reagieren darauf. In einigen Fällen kam es aber auch zu Fällen überschießender Gewaltanwendung gegen Demonstranten oder es wurde versäumt Personen vor Drangsale oder Gewalt zu schützen (USDOS 3.3.2017a).
Die Sicherheitsbehörden haben ihre sowjetische Tradition überwiegend noch nicht abgestreift. Reformen werden von Teilen des Staatsapparats abgelehnt. Staatsanwaltschaft und Sicherheitsdienst (SBU) waren jahrzehntelang Instrumente der Repression; im Bereich von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gibt es weiterhin überlappende Kompetenzen. Die 2015 mit großem Vertrauensvorschuss neu geschaffene und allseits für ihre Integrität gelobte Nationalpolizei muss sich auseinandersetzen mit einer das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung beeinträchtigenden Zunahme der Kriminalität infolge der schlechten Wirtschaftslage und der Auseinandersetzung im Osten, einer noch im alten Denken verhafteten Staatsanwaltschaft und der aus sozialistischen Zeiten überkommenen Rechtslage. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, einige wenige Personen in der Konfliktregion (Ostukraine) unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017).
Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen Geheimdienst SBU als auch durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Bezüglich der Polizeigewalt gegen Maidan-Demonstranten im Jahre 2014 wurden vier Berkut-Beamte wegen der Tötung von drei Demonstranten und Verletzung 35 weiterer angeklagt (FH 1.2017; vgl. HRW 12.1.2017).Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen Geheimdienst SBU als auch durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Bezüglich der Polizeigewalt gegen Maidan-Demonstranten im Jahre 2014 wurden vier Berkut-Beamte wegen der Tötung von drei Demonstranten und Verletzung 35 weiterer angeklagt (FH 1.2017; vergleiche HRW 12.1.2017).
Da die alte ukrainische Polizei, die sogenannte Militsiya, seit Ende der Sowjetunion mit einem sehr schlechten Ruf als zutiefst korrupt zu kämpfen hatte und sie nach den Ereignissen des sogenannten Euromaidan zu sehr mit - zum Teil tödliche r- Gewalt gegen Demonstranten gleichgesetzt wurde, reagierte die neue Regierung in der post-Janukowitsch-Ära sehr schnell und präsentierte bereits Ende 2014 eine Strategie zur Einführung einer neuen Polizeieinheit, welche korruptionsfrei, weniger militaristisch und serviceorientierter sein sollte. Die relevante Gesetzgebung konnte schließlich im November 2015 in Kraft treten. Die neue Nationalpolizei nahm ihre Tätigkeit aber bereits Anfang Juli 2015 auf, als die ersten 2.000 neuen Beamten nach nur drei Monaten Ausbildung ihren Eid ablegten. Diese kurze Ausbildungszeit erklärt sich auch aus der Notwendigkeit heraus, die neuen Beamten rasch auf die Straße zu bekommen, wo sie wohlgemerkt ohne Anleitung durch erfahrene (Militsiya-)Beamte Dienst taten, sozusagen als Verkörperung des Wandels. Die etwa 12.000 Nationalpolizisten tun derzeit Dienst in den Großstädten, inklusive Odessa, Kharkiv, Kiew und Lemberg, sowie in 32 Oblast-Hauptstädten im ganzen Land, inklusive der ukrainisch kontrollierten Teile der Ostukraine. Es ist geplant, dass sie danach schrittweise auf den Autobahnen und im ganzen Land tätig werden sollen. Geplant und durchgeführt wurde die Polizeireform v.a. von georgischen Experten, die bereits in ihrer Heimat einschlägige und international beachtete Erfahrungen gesammelt hatten. Um die Trennung vom alten System zu verdeutlichen, wurde die Militsiya angewiesen nicht mehr auf den Straßen präsent zu sein. Dort patrouilliert nur noch die Nationalpolizei. In den Revieren jedoch wird Innendiensttätigkeit weiterhin von der Militsiya verrichtet, deren Ende praktisch besiegelt ist. Die Kooperation zwischen den beiden Wachkörpern ist folglich eher problembeladen. Die neuen Polizisten verrichten praktisch ausschließlich Patrouillentätigkeiit. Wenn sie jemanden festnehmen wird die weitere Ermittlungsarbeit - auch mangels Erfahrung der Nationalpolizisten - weiter von der Militsiya gemacht, bevor es zu einer Anklage kommen kann. Die Reform der Kriminalpolizei und weiterer Einheiten, mit ihren etwa 150.000 Beamten in der gesamten Ukraine, steht erst bevor und wird als der wahre Belastungstest für die Polizeireform gesehen. Mit dem Eintritt der ersten neuen Nationalpolizisten in den Kriminaldienst wird frühestens nach drei Jahren gerechnet. Bewerber für die Nationalpolizei müssen sich eingehender Fitness- und Persönlichkeitstest unterziehen. Angehörige der Militsiya können in den neuen Wachkörper wechseln, müssen aber die Vorgaben erfüllen und sich den Eignungstest unterziehen. Ende 2015 hatten sich 18.044 Milizionäre diesem Prozess gestellt und 62% davon haben die ersten zwei (von drei) Testrunden überstanden (General Skills Test, Professional Skills Test und kommissionelles Interview). An diesem Auswahlprozess sind Vertreter der Zivilgesellschaft beteiligt und die EU beobachtet diesen. Nationalpolizisten werden im Vergleich zur Militsiya sehr gut bezahlt, was Korruption vorbeugen soll. In den ersten zwei Monaten wurden 28 der neuen Beamten entlassen, zwei davon wegen Korruptionsvorwürfen. Trotz dem Mangel an Erfahrung der neuen Polizisten, der immer wieder kritisiert wurde, werden die ersten Monate in denen die neue Nationalpolizei Dienst tat, als Erfolg betrachtet. Im Vergleich zur Militsiya wurden die neuen Beamten öfter gerufen, reagierten aber trotzdem schneller. Die Zahl der Notrufe vervierfachte sich binnen kurzer Zeit, was als Beweis des Vertrauens der Bürger in die Polizei gewertet wird. 85% der Kiewer Bevölkerung halten die Polizei für glaubwürdig, aber nur 5% sagen dasselbe über die Militsiya. In anderen Großstädten sind die Werte ähnlich. Der Anstieg der Kriminalität (+20% in Kiew im Jahre 2015 gegenüber dem Jahr davor) wird von Kritikern in Zusammenhang mit der neuen Polizei gebracht. Jedoch werden auch der Konflikt im Osten des Landes, die allgemein schlechte ökonomische Lage, sowie die Anwesenheit zahlreicher Personen aus der Ostukraine, die aufgrund des Konflikts ihren Lebensmittelpunkt nach Kiew verlagert haben (IDPs und andere) als relevante Faktoren genannt. Auch angeführt wird, dass der Anstieg der Kriminalität eher damit zu tun haben könnte, dass in der Nationalpolizei die Statistiken nicht mehr frisiert und die neuen Polizisten aufgrund höheren Bürgervertrauens schlicht öfter zur Hilfe gerufen werden. Der Wandel der Polizei geht auch einher mit einem Wandel des Innenministeriums, das nach den Worten des Innenministers von einem "Milizministerium" zu einem zivilen Innenministerium europäischer Prägung wurde. Der Rücktritt von Vize-Innenministerin Ekaterina Zguladze-Glucksmann und von Polizeichefin Khatia Dekanoidze, zwei der zahlreichen georgischen Experten, die zur Durchsetzung von Reformen engagiert worden waren, im November 2016, gab bei einigen Beobachtern Anlass zur Sorge über die Zukunft der ukrainischen Polizeireform. Dekanoidze beklagte bei ihrem Abgang, dass, trotzdem es ihr gelungen sei die Grundlagen für einen Polizeikörper westlichen Zuschnitts zu legen, man ihr nicht genug Kompetenzen für eine noch radikalere Reform in die Hand gegeben hätte (BFA/OFPRA 5.2017).
Das sichtbarste Ergebnis der Polizeireform der Ukraine, die am 2. Juli 2015 beschlossen wurde, ist sicherlich die (Neu-)Gründung der Nationalen Polizei, die im selben Monat noch in drei ausgewählten Regionen und insgesamt 32 Städten (darunter auch Kiew, Lemberg, Kharkiv, Kramatorsk, Slaviansk und Mariupol) ihre Tätigkeit aufnahm. Als von der Politik grundsätzlich unabhängiges Exekutivorgan, das anhand von europäischen Standards mit starker Unterstützung der internationalen Gemeinschaft aufgebaut wurde, stellt die neue Nationale Polizei jedenfalls einen wesentlichen Schritt vorwärts dar. Mit 7. November 2015 ersetzte die neue Nationale Polizei der Ukraine offiziell die bestehende und aufgrund von schweren Korruptionsproblemen in der Bevölkerung stark diskreditierte Militsiya. Alle Mitglieder der Militsiya hatten grundsätzlich die Möglichkeit, in die neue Struktur aufgenommen zu werden, mussten hierfür jedoch einen "Re-Attestierungs-Prozess" samt umfangreichen Schulungsmaßnahmen und Integritäts-Prüfungen durchlaufen. Mit 20 Oktober 2016 verkündete die damalige Leiterin der Nationalen Polizei den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses. Im Zuge dessen wurden 26% der Polizeikommandanten im ganzen Land entlassen, 4.400 Polizisten befördert und im Gegenzug 4.400 herabgestuft. Allgemein wird der vorläufig große Erfolg dieser Reform oft als Aushängeschild der allgemeinen Reformvorhaben gesehen. Nach dem Rücktritt der ehemaligen georgischen Innenministerin Khatia Dekanoidze wurde, im Zuge eines offenen und transparenten Verfahrens, Serhii Knyazev als neuer Leiter der Nationalen Polizei ausgewählt und am 8. Februar 2017 ernannt. Eine gewisse Verlangsamung der Reformen im Polizeibereich ist zu bemerken (ÖB 4.2017).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl Folter laut Verfassung und Gesetzen verboten sind, gibt es Berichte, dass Sicherheitsbehörden solche Praktiken anwenden. Der ukrainischen Regierung gelingt es meist nicht Beamte strafzuverfolgen oder zu bestrafen, die Verfehlungen begangen haben, was zu einem Klima der Straflosigkeit beiträgt.
Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen bemängeln aber die Maßnahmen angebliche Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbehörden zu ermitteln bzw. zu bestrafen, insbesondere angebliche Fälle von Folter, Verschwindenlassen, willkürlichen Inhaftierungen etc. durch den ukrainischen Geheimdienst (SBU), speziell wenn das Opfer verdächtig war/ist "pro-separatistisch" eingestellt zu sein. Menschenrechtsorganisationen berichten von Todesfällen in Gefängnissen, u.a. wegen Folter. Während der ersten neun Monate 2016 eröffnete die Generalstaatsanwaltschaft 35 Verfahren wegen Vorwürfen von Folter oder erniedrigender Behandlung unter Beteiligung von staatlichen Sicherheitsorganen. Gemäß ukrainischem Innenministerium wurden im selben Zeitraum 133 Ermittlungen bezüglich verschiedener Vergehen gegen Polizisten aufgenommen, davon fünf wegen Folter. 20 Beamte wurden disziplinarisch bestraft und zehn weitere entlassen.
Aus der Ostukraine wird berichtet, dass Regierungstruppen und regierungstreue Gruppen dort im Zuge von militärischen Operationen Menschenrechtsverletzungen begehen, auch Folter (USDOS 3.3.2017a).
Der "Parliament commissioner for Human Rights" (Ombudsmann) der Ukraine fungiert gleichzeitig als Nationaler Präventivmechanismus (NPM) des Optionalen Protokolls des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (ÖB 4.2017).
Im Februar 2016 wurde die neue Ermittlungsbehörde zur Untersuchung mutmaßlicher Straftaten von Ordnungskräften und Militär offiziell ins Leben gerufen. Der UN-Unterausschuss zur Verhütung von Folter brach seinen Besuch in der Ukraine am 25. Mai 2016 vorzeitig ab, nachdem der Inlandsgeheimdienst der Ukraine (Sluschba bespeky Ukrajiny - SBU) ihm den Zugang zu einigen seiner Einrichtungen in der Ostukraine verweigert hatte. Berichten zufolge werden dort Gefangene in geheimer Haft gehalten, gefoltert und anderweitig misshandelt. Der Unterausschuss setzte seinen Besuch schließlich im September 2016 fort und erstellte einen Bericht, dessen Veröffentlichung von den ukrainischen Behörden jedoch nicht genehmigt wurde (AI 22.2.2017).
Der Menschenrechtskommissar des Europarats besuchte die Ukraine im März 2016 und berichtet von Fällen von Misshandlung durch pro-ukrainische Freiwilligenbataillone und den SBU im Konfliktgebiet der Ostukraine. Im Falle des SBU geschahen diese Misshandlungen meist in Hafteinrichtungen in Kharkiv, Kramatorsk und am Flughafen Mariupol (CoE 11.7.2016).
Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe besuchte die Ukraine im November 2016 und berichtete, dass die Mehrheit der Personen, die kürzlich in Haft waren, darauf hinwies, dass die Polizei sie korrekt behandelt hat und es gab keine weiteren Berichte über Misshandlung durch SBU-Beamte oder durch Polizeibeamte in Polizeigefangenenhäusern. Die grundlegenden Rechte (auf einen Arzt, auf einen Anwalt, auf Information) werden vor allem von der Polizei nicht immer gewährt. Es gibt weiterhin Berichte über Gewaltanwendung durch Beamte bei Verhören, um Geständnisse zu erhalten. Obwohl seit 2013 die Schwere der Vorfälle abgenommen hat, ist die Zahl der Vorwürfe immer noch bedenklich. Die Situation in den Untersuchungsgefängnissen ist generell schlechter als in den Justizanstalten, sie sind immer noch stellenweise überbelegt und auch Gewalt unter den Häftlingen ist dort präsenter als in den Justizanstalten (CoE 19.6.2017).
Quellen:
6. Korruption
Korruption ist in der Ukraine endemisch. Dies findet sich nicht zuletzt im Corruption Perception Index von Transparency International reflektiert, der die Ukraine im Jahr 2016 auf Platz 131 von 176 untersuchten Ländern einstuft. Im Jahr 2007 rangierte die Ukraine im selben Ranking noch auf Platz 118 von 179 untersuchten Ländern. Vor allem seit dem Sturz des Janukowitsch-Regimes zeigt der Trend aber wieder in eine positive Richtung. Die endemische Korruption war einer, wenn nicht der Grund für den Sturz des alten Regimes und vereint weiterhin große Teile der Bevölkerung und vor allem auch der Zivilgesellschaft hinter einem gemeinsamen Ziel. Am 14. Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert u.a. verstärkte Berichtspflichten für (Neben-)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am 10. April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen. Vor dem Hintergrund der am 26 .Oktober 2014 abgehaltenen vorzeitigen Parlamentswahlen wurde am 14. Oktober 2014 ein neues umfassendes Reformpaket zur Bekämpfung der Korruption vorgelegt, durch das neue Institutionen geschaffen bzw. neue Verfahren zur Korruptionsverhütung und -bekämpfung eingeführt wurden. So wurde die Schaffung des Nationalen Anti-Korruptions-Büros (NABU) beschlossen und am 16. April 2015 eröffnet. Hauptziel des NABU ist es, v.a. Korruption auf höchster (politischer) Ebene zu bekämpfen. Besetzt wurde das Büro infolge eines strikten und offenen Auswahlverfahrens. Die Ausstattung des Büros mit vollwertigen Ermittlungsbefugnissen ist jedoch weiterhin ausständig und innenpolitisch sehr umstritten. Ende 2015 wurde ebenfalls eine gesonderte Antikorruptionsstaatsanwaltschaft geschaffen, die alle Korruptions-Fälle von der Generalstaatsanwaltschaft übernehmen soll. Als drittes neues Element wurde auch die Nationale Behörde für die Korruptionsprävention (NAPC) ins Leben gerufen. Politisch oft heikle Korruptionsfälle sollen dadurch auf neue, unabhängige Strukturen ausgelagert werden. Vom Leiter des NABU, Artem Sytnyk, sowie zahlreichen im Bereich der Korruptionsbekämpfung tätigen NGOs, als auch von der EU und anderen internationalen Partnern, wird ebenfalls die Schaffung eigener Anti-Korruptionsgerichte gefordert, womit von Ermittlung über Anklage bis hin zum Urteil die Kette bei der Korruptionsbekämpfung durch neue, in der Theorie unabhängigere Institutionen geschlossen wäre. Die Schaffung eines solchen Antikorruptionsgerichtes ist grundsätzlich in der in Kraft getretenen Justizreform vorgesehen, die Vorstellung von Gesetzesentwürfen hierzu verläuft jedoch nur schleppend. Seitens des Präsidenten wird teils öffentlich an der Notwendigkeit zusätzlicher "Parallelstrukturen" gezweifelt. Es kommt auch immer wieder, zuletzt im Herbst 2016 sehr öffentlich, zu Auseinandersetzung zwischen den traditionellen und den neu-geschaffenen Institutionen im Bereich Korruptionsbekämpfung, vor allem auch deshalb, da trotz der Gründung der neuen Institutionen die alten weiterhin viele ihrer Kompetenzen behalten haben. Ein großer Erfolg war nach mehrfacher Verschiebung und mit anfänglichen technischen Schwierigkeiten die Einführung eines umfassenden, der gesamten Öffentlichkeit zugänglichen elektronischen Vermögenserklärungssystems. Mit Stichtag 31. Oktober 2016 mussten alle Politiker und hohen Beamten der Ukraine verpflichtend ihre Vermögenserklärung online abgeben. Es wurden über 100.000 elektronische Vermögenserklärungen registriert. Das System gilt als Schlüsselelement im Kampf gegen die Korruption im Lande und wurde in erster Linie auf massiven internationalen Druck hin eingeführt. Die Veröffentlichung des enormen Reichtums vieler Politiker - die Gesamtsumme der deklarierten Bargeldbestände der 413 Parlamentsabgeordneten beläuft sich auf über €430 Mio. - löste aber auch breite Empörung innerhalb der Bevölkerung aus. Weiterhin problematisch bleibt, dass die mit der Überprüfung der Erklärung beauftragten Behörden nicht in der Lage sind, die enorme Menge an Daten zu verarbeiten. Die bisher eingeleiteten Untersuchungen seitens des NAPC, die mittlerweile teilweise auch schon wieder eingestellt wurden, schienen weiters den Fokus auf regierungskritische Oppositionspolitiker zu legen, anstatt systematisch mit einer Überprüfung der Erklärungen zu beginnen. In den letzten Wochen äußerte vor allem der Premierminister der Ukraine öffentlich und starke Kritik an der Leitung des NAPC (ÖB 4.2017).
Trotz Anstrengungen der Regierung zu ihrer Bekämpfung, sind Korruption und die Straflosigkeit in diesem Zusammenhang weiterhin ein Problem auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft. Entsprechende Gesetze werden nicht effektiv umgesetzt. 2016 traten einige hohe Amtsträger zurück, die mit dem Auftrag eingesetzt worden waren, die Korruption zu bekämpfen. Es gibt zwei Antikorruptionsbehörden, die National Agency for Prevention of Corruption (NAPC) und das National Anticorruption Bureau of Ukraine (NABU). Das NAPC ist verantwortlich für die Entwicklung der nationalen Antikorruptionspolitik, Beobachtung der Einhaltung der Gesetzgebung und die Überprüfung der Einkommensdeklarationen hoher Beamter. Es ist seit Mai 2015 tätig. Im August 2016 wurde ein e-declaration-System geschaffen, bei dem Beamte ihre Vermögensverhältnisse offenlegen müssen. Bis November hatten 120.000 hohe Beamte davon Gebrauch gemacht. Die Ergebnisse sind öffentlich zugänglich. Verdachtsfälle werden zur Ermittlung an NABU weitergeleitet. Das NABU ist die Hauptermittlungsbehörde in Korruptionsfällen betreffend hohe Amtsträger (u.a. Präsident, Minister, Abgeordnete, Gouverneure, etc.). Es ist nur zuständig für Delikte, die nach seiner Gründung 2015 begangen wurden. 25.000 offene Altfälle liegen noch bei der Generalstaatsanwaltschaft. Unterstützt von der ebenfalls neu gegründeten Antikorruptionsstaatsanwaltschaft, wurden jedenfalls bis 1. Oktober 2016 243 Korruptionsverfahren eröffnet. 31 Fälle betreffend 70 Personen, darunter Richter, Staatsanwälte und Beamte, kamen zur Anklage. Viele der Vergehen waren aber eher geringfügig. Als hochrangiger Fall ist die Anklage des Parlamentsabgeordneten Oleksandr Onyshchenko zu nennen, dessen Immunität dafür eigens aufgehoben wurde. Onyshchenko ist aber weiterhin flüchtig. Zwischen Juli 2015 und Juli 2016 wurden in der Ukraine 952 Personen wegen Korruption verurteilt. Davon wurden 312 mit Bußgeldern belegt (70% der Bußgelder blieben unter UAH 20.000), 336 Personen erhielten Bewährungsstrafen und 137 Verurteilungen wurden wieder aufgehoben. 128 Personen wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, wogegen in 95 Fällen noch Rechtsmittel anhängig sind. Nur drei dieser 952 Personen waren Beamte in nennenswerter Position. Generalstaatsanwaltschaft und Justiz stehen in der öffentlichen Kritik, weil so wenig hochrangige Korruptionsfälle verfolgt werden. Es gibt Berichte, dass die Generalstaatsanwaltschaft NABU absichtlich behindert. Im August 2016 gab es gar einen Zugriff von Organen der Generalstaatsanwaltschaft auf das NABU-Hauptquartier in Kiew wegen angeblicher illegaler Abhöraktionen des NABU gegen die Generalstaatsanwaltschaft. Später gab es in dem Zusammenhang noch eine widerrechtliche Festnahme von NABU-Beamten. Der Fall wurde später untersucht und drei Mitglieder des Büros des Generalstaatsanwalts suspendiert. Das Lustrationsgesetz von 2014 zur Entfernung von politisch belasteten Mitarbeitern aus dem ukrainischen Staatsdienst ist gemäß Justizministerium zu 99% umgesetzt. Etwa 70.000 Beamte und Amtsträger waren auf der Lustrationsliste. Die Überprüfungen führten zur Entlassung von etwa 1.000 Beamten. Laut parlamentarischem Antikorruptionskomitee wurden 80% der Amtsträger der Ära Janukowitsch von ihren Posten entfernt. Die rigorose Anwendung des Gesetzes wurde aber vermieden. Im SBU wurden etwa nur 50 Beamte der Lustration unterzogen, in der Justiz nur 40 Richter (acht von ihnen bekämpften das Ergebnis und wurden wieder eingesetzt) (USDOS 3.3.2017a).
Auch die Finanzierung der politischen Parteien, die Energietarife und das Management der öffentlichen Unternehmen wurden in Angriff genommen. Mit den Antikorruptionsmaßnahmen des Jahres 2016 wurde eine gute Basis gelegt, aber weitere Verbesserungen sind nur mit ausreichendem Willen der politischen Führung möglich (FH 29.3.2017).
Quellen:
7. Ombudsmann
Der Parlamentarische Menschenrechtskommissar (Ombudsmann) der Ukraine, Valeriya Lutkovska, fungiert gleichzeitig als Nationaler Präventivmechanismus (NPM) des Optionalen Protokolls des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Der Ombudsmann arbeitet beim Monitoring von Haftbedingungen regelmäßig mit NGOs zusammen. Beobachter bewerten sie als effektive Förderin der Menschenrechte. Der Ombudsmann arbeitet als Partner mit führenden Menschenrechtsgruppen zusammen und engagiert sich für die Rechte von Krimtataren, IDPs, Romas, Behinderten, LGBTI-Personen und Häftlingen. Der Ombudsmann kann Untersuchungen von Verfehlungen der Sicherheitsbehörden initiieren (USDOS 3.3.2017a; vgl. ÖB 4.2017).Der Parlamentarische Menschenrechtskommissar (Ombudsmann) der Ukraine, Valeriya Lutkovska, fungiert gleichzeitig als Nationaler Präventivmechanismus (NPM) des Optionalen Protokolls des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Der Ombudsmann arbeitet beim Monitoring von Haftbedingungen regelmäßig mit NGOs zusammen. Beobachter bewerten sie als effektive Förderin der Menschenrechte. Der Ombudsmann arbeitet als Partner mit führenden Menschenrechtsgruppen zusammen und engagiert sich für die Rechte von Krimtataren, IDPs, Romas, Behinderten, LGBTI-Personen und Häftlingen. Der Ombudsmann kann Untersuchungen von Verfehlungen der Sicherheitsbehörden initiieren (USDOS 3.3.2017a; vergleiche ÖB 4.2017).
Quellen:
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8. Allgemeine Menschenrechtslage
Der Grundrechtskatalog der Verfassung enthält neben den üblichen Abwehrrechten eine große Zahl von Zielbestimmungen (z. B. Wohnung, Arbeit, Erholung, Bildung). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen. Extralegale Tötungen sind nach den Ereignissen auf dem Euromaidan zwischen November 2013 und Februar 2014 außerhalb der Konfliktgebiete im Osten des Landes nicht mehr bekannt geworden (AA 7.2.2017).
Die signifikantesten Menschenrechtsprobleme der Ukraine sind, neben konfliktbezogenen Missbrauchshandlungen in der Ostukraine, Korruption und damit verbundene Straflosigkeit, mangelnde Unterstützung von IDPs, Haftbedingungen, Diskriminierung und Missbrauchshandlungen durch Beamte des Staates und damit verbundene Straflosigkeit. Eine Reihe nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeiten in der Regel ohne Beschränkungen durch die Regierung, untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Die Regierung ist kooperativ und lädt Menschenrechtsgruppen aktiv zu überwachenden Tätigkeiten, Mitarbeit bei Gesetzesentwürfen etc. ein. Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten 2015 mit der Regierung beim Entwurf der Nationalen Menschenrechtsstrategie und dem diesbezüglichen Aktionsplan zusammen. Der Ombudsmann kritisierte aber die langsame Umsetzung der Strategie und den Widerstand bestimmter Ministerien dagegen, besonders wenn die Rechte von IDPs betroffen sind. Das wird auch von anderen Beobachtern bestätigt (USDOS 3.3.2017a).
Die Zivilgesellschaft ist weiterhin das stärkste Element in der ukrainischen demokratischen Transition. Sie spielt eine wichtige Rolle indem sie Reformen vorantreibt, durch die Phase der Gesetzwerdung begleitet, der Bevölkerung kommuniziert und ihre Umsetzung in der Praxis beobachtet. So geschehen im Falle der Antikorruptionsmaßnahmen oder durch Teilnahme an Kommissionen zur Auswahl neuer Beamter im Zuge der Reform des öffentlichen Dienstes usw. (FH 29.3.2017).
Quellen:
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9. Todesstrafe
Die Todesstrafe wurde im Jahr 2000 abgeschafft und durch lebenslange Haft ersetzt. Die Ukraine ist Vertragsstaat des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK (AA 7.2.2017).
Quellen:
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10. Relevante Bevölkerungsgruppen
10.1. Frauen
Durch den bewaffneten Konflikt und die Menschenrechtsverletzungen kommt es vermehrt zu häuslicher Gewalt und Gender Based Violence (GBV), von der vor allem Frauen betroffen sind. Ein neues Gesetz, das häusliche Gewalt als Straftatbestand deklariert, wird 2017 erwartet. Es gibt nicht ausreichend psychosoziale und medizinische (Notfall-) Einrichtungen mit geschultem Personal. Aufgrund der fehlenden Rechtsstaatlichkeit in den separatistischen Teilen der Ostukraine sind dort Frauen besonders gefährdet Opfer von Missbrauch, Sexsklaverei und Human Trafficking zu werden (ÖB 4.2017).
Die Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor. Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen die gleichen Rechte wie Männer. Tatsächlich werden sie jedoch häufig schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert. Die Ukraine ist noch immer Herkunftsland für grenzüberschreitenden Menschenhandel (AA 7.2.2017).
Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, Vergewaltigung in der Ehe wird aber nicht ausdrücklich erwähnt. Es gab 2016 bis September 355 Anzeigen wegen (versuchter) Vergewaltigung, von denen 47 vor Gericht kamen. Häusliche Gewalt ist ebenfalls verboten, aber weiterhin ein ernstes Problem. Man kann dafür unmittelbar für fünf Tage von der Polizei festgenommen werden. Es gab 2016 bis September 922 Anzeigen wegen häuslicher Gewalt, von denen 833 vor Gericht kamen. Die Situation im Donbas führte zu einem Anstieg der Gewalt gegen Frauen, sei es durch posttraumatischen Stress unter IDPs oder unter heimkehrenden Kämpfern. Für weibliche IDPS gibt es keine speziellen sozialen Dienstleistungen in diese Richtung. Das Sozialministerium gibt an, in einem halben Jahr ca. 38.000 Verwarnungen und Schutzbefehle wegen häuslicher Gewalt ausgestellt zu haben. Etwa 65.000 Personen sind wegen solcher Vergehen unter Polizeibeobachtung. Staatliche Schutzzentren haben 2016 bis Juli 423 Familien mit 3.934 Personen unterstützt. Sozialzentren überwachen Familien in Zusammenhang mit Missbrauch und NGOs betreiben zusätzliche Zentren in einigen Regionen. NGOs zufolge mussten aber viele staatliche Zentren wegen Geldmangel schließen. Ressourcenknappheit und administrative Hürden (z.B. aufrechte Wohnsitzmeldung, Kapazitäten, etc.) können den Zugang zu Schutzeinrichtungen in der Praxis schmälern. Entlang der Kontaktlinie in der Ostukraine gibt es von beiden Seiten Berichte über sexuelle Gewalt gegen Frauen aber auch Männer (USDOS 3.3.2017a).
Geschlechterdiskriminierung ist verboten, dem Problem wird von amtlicher Seite aber wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Arbeitgeber diskriminieren Beobachtern zu folge offen nach Geschlecht, Alter und äußerer Erscheinung. Etwa 12% der Parlamentsabgeordneten sind Frauen und laut Gesetz müssen 30% der Listenplätze bei Wahlen für Frauen reserviert werden. Es gibt aber keine Sanktionen bei Zuwiderhandlung, wohl aber finanzielle Anreize für Parteien (FH 1.2017).
Quellen:
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11. Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit sich innerhalb und außerhalb des Staates frei zu bewegen. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Praxis jedoch ein, besonders nahe der Konfliktzone in der Ostukraine (USDOS 3.3.2017a).
Die Kontaktlinie zwischen den von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ostukraine und den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk (DNR und LNR), ist mittlerweile de facto zu einer Grenze geworden. Bis zu 700.000 Personen oder mehr überqueren diese Grenze im Monat in beide Richtungen, um Sozialleistungen zu konsumieren, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, Verwandte zu besuchen oder einzukaufen. Es gibt sogar einige Arbeitspendler. Seit Jänner 2015 ist zum Überqueren der Kontaktlinie an einem der fünf offiziellen Übertrittspunkte eine eigene Erlaubnis (propusk) nötig, um in die regierungskontrollierten Gebiete (government controlled areas, GCA) einzureisen. Diese werden vom ukrainischen Geheimdienst SBU ausgestellt. Seit im Juli 2015 ein elektronisches System eingeführt wurde, ist es aber leichter geworden. An den Übertrittspunkten sind auf ukrainischer Seite Vertreter verschiedener Behörden vertreten: Grenzwache, Armee, Polizei und Finanzbehörden. Freiwilligenbataillone sind dort nicht mehr vertreten. Es wird gegenüber der Krim und der DNR/LNR von der ukrainischen Grenzwache dasselbe Regime angewendet wie an einer Außengrenze. Papiere der selbsternannten "Behörden" der DNR/LNR werden zur Einreise in die Ukraine nicht anerkannt. Wer nur solche Dokumente besitzt, muss sich ukrainische Dokumente ausstellen lassen. Dazu sind ukrainische Notare an den Übertrittspunkten anwesend. Es besteht hierzu andauernder Kontakt zwischen der Grenzwache und dem staatlichen Migrationsdienst. Die Anwesenheit so vieler Behördenvertreter an den Übertrittspunkten garantiert generell die Einhaltung der Gesetze, es gibt aber Berichte über Korruption. Von den Checkpoints der Armee gibt es Beschwerden über rüdes Verhalten der dort eingesetzten Soldaten. Es gibt Beschwerdemechanismen, wie etwa die Anti-Terrorist Operation Hotline, aber diese sind nicht allen bekannt. Auf der NGCA-Seite gibt es Berichte über Beleidigungen. Außerdem sammeln die separatistischen Kräfte Berichten zufolge die International Mobile Station Equipment Identity (IMEI) von Zivilisten (das ist eine eindeutige 15-stellige Seriennummer, anhand derer jedes Mobiltelefon weltweit eindeutig identifiziert werden kann, Anm.) und prüfen Bilder und SMS auf deren Mobiltelefonen. Die Übertrittspunkte haben im Sommer in der Regel von 6-20 Uhr geöffnet; im Frühjahr/Herbst von 7-18:30 und im Winter von 8-17:00 Uhr. Aber sie werden immer wieder spontan geschlossen, oft wegen Sicherheitsbedenken. Im Sommer kann der Übertritt so bis zu 36 Stunden in Anspruch nehmen. Manchmal müssen Reisende über Nacht warten. Infrastruktur (Wasser, Toiletten) gibt es kaum. Ungeräumte Landminen abseits der Straßen sind ebenfalls eine Gefahr für Reisende. Zusätzlich erschwert wird der Reiseverkehr dadurch, dass öffentliche Transportmittel (Busse, Züge) nicht die Kontaktlinie überqueren dürfen, wodurch die Reisenden gezwungen den Übertritt zu Fuß hinter sich zu bringen und auf der anderen Seite mit einem anderen Verkehrsmittel weiterzufahren (BFA/OFPRA 5.2017).Die Kontaktlinie zwischen den von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ostukraine und den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk (DNR und LNR), ist mittlerweile de facto zu einer Grenze geworden. Bis zu 700.000 Personen oder mehr überqueren diese Grenze im Monat in beide Richtungen, um Sozialleistungen zu konsumieren, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, Verwandte zu besuchen oder einzukaufen. Es gibt sogar einige Arbeitspendler. Seit Jänner 2015 ist zum Überqueren der Kontaktlinie an einem der fünf offiziellen Übertrittspunkte eine eigene Erlaubnis (propusk) nötig, um in die regierungskontrollierten Gebiete (government controlled areas, GCA) einzureisen. Diese werden vom ukrainischen Geheimdienst SBU ausgestellt. Seit im Juli 2015 ein elektronisches System eingeführt wurde, ist es aber leichter geworden. An den Übertrittspunkten sind auf ukrainischer Seite Vertreter verschiedener Behörden vertreten: Grenzwache, Armee, Polizei und Finanzbehörden. Freiwilligenbataillone sind dort nicht mehr vertreten. Es wird gegenüber der Krim und der DNR/LNR von der ukrainischen Grenzwache dasselbe Regime angewendet wie an einer Außengrenze. Papiere der selbsternannten "Behörden" der DNR/LNR werden zur Einreise in die Ukraine nicht anerkannt. Wer nur solche Dokumente besitzt, muss sich ukrainische Dokumente ausstellen lassen. Dazu sind ukrainische Notare an den Übertrittspunkten anwesend. Es besteht hierzu andauernder Kontakt zwischen der Grenzwache und dem staatlichen Migrationsdienst. Die Anwesenheit so vieler Behördenvertreter an den Übertrittspunkten garantiert generell die Einhaltung der Gesetze, es gibt aber Berichte über Korruption. Von den Checkpoints der Armee gibt es Beschwerden über rüdes Verhalten der dort eingesetzten Soldaten. Es gibt Beschwerdemechanismen, wie etwa die Anti-Terrorist Operation Hotline, aber diese sind nicht allen bekannt. Auf der NGCA-Seite gibt es Berichte über Beleidigungen. Außerdem sammeln die separatistischen Kräfte Berichten zufolge die International Mobile Station Equipment Identity (IMEI) von Zivilisten (das ist eine eindeutige 15-stellige Seriennummer, anhand derer jedes Mobiltelefon weltweit eindeutig identifiziert werden kann, Anmerkung und prüfen Bilder und SMS auf deren Mobiltelefonen. Die Übertrittspunkte haben im Sommer in der Regel von 6-20 Uhr geöffnet; im Frühjahr/Herbst von 7-18:30 und im Winter von 8-17:00 Uhr. Aber sie werden immer wieder spontan geschlossen, oft wegen Sicherheitsbedenken. Im Sommer kann der Übertritt so bis zu 36 Stunden in Anspruch nehmen. Manchmal müssen Reisende über Nacht warten. Infrastruktur (Wasser, Toiletten) gibt es kaum. Ungeräumte Landminen abseits der Straßen sind ebenfalls eine Gefahr für Reisende. Zusätzlich erschwert wird der Reiseverkehr dadurch, dass öffentliche Transportmittel (Busse, Züge) nicht die Kontaktlinie überqueren dürfen, wodurch die Reisenden gezwungen den Übertritt zu Fuß hinter sich zu bringen und auf der anderen Seite mit einem anderen Verkehrsmittel weiterzufahren (BFA/OFPRA 5.2017).
Am 4. April 2016 trat das Gesetz Nr. 888-19 "On Amendments to Several Legislative Acts of Ukraine on Extension of Authorities of Local Self-Government Agencies and Optimization of Administrative Services" vom 10. Dezember 2015 in Kraft Es enthebt den Staatlichen Migrationsdienst der Ukraine von seiner Kompetenz, die Wohnsitze der Bürger zu registrieren (Wohnsitzmeldung und -abmeldung) und legt diese Aufgabe in die Hände der lokalen Verwaltungskörper. Die Resolution des Ministerkabinetts Nr. 207 vom 2. März 2016 enthält nähere Bestimmungen zur Wohnsitzmeldung. Gemäß der neuen Rechtslage müssen Ukrainer einen Wohnsitzwechsel binnen 30 Tagen melden. Mit 1. Oktober 2016 trat das Gesetz "On the Uniform State Demographic Register and Documents Confirming Citizenship of Ukraine, ID or Personal Status" in Kraft. Auch dieses Gesetz brachte erhebliche Neuerungen. War es bis dahin verpflichtend, sich mit vollendetem 16. Lebensjahr einen Inlandspass ausstellen zu lassen, ist dies seither mit vollendetem 14. Lebensjahr zu tun. Der Inlandspass hat nunmehr die Form einer ID-Karte. Zuständig ist nach wie vor der Staatliche Migrationsdienst (NRC 2016). Auf der neuen ID-Karte ist ein Chip auf dem die Wohnsitzmeldung gespeichert wird. Wenn die lokale Behörde das nicht bewerkstelligen kann, erhält man stattdessen eine Meldebestätigung und muss auf die Bezirksbehörde gehen und den Wohnsitz dort im Chip speichern lassen (GP o.D.).Am 4. April 2016 trat das Gesetz Nr. 888-19 "On Amendments to Several Legislative Acts of Ukraine on Extension of Authorities of Local Self-Government Agencies and Optimization of Administrative Services" vom 10. Dezember 2015 in Kraft Es enthebt den Staatlichen Migrationsdienst der Ukraine von seiner Kompetenz, die Wohnsitze der Bürger zu registrieren (Wohnsitzmeldung und -abmeldung) und legt diese Aufgabe in die Hände der lokalen Verwaltungskörper. Die Resolution des Ministerkabinetts Nr. 207 vom 2. März 2016 enthält nähere Bestimmungen zur Wohnsitzmeldung. Gemäß der neuen Rechtslage müssen Ukrainer einen Wohnsitzwechsel binnen 30 Tagen melden. Mit 1. Oktober 2016 trat das Gesetz "On the Uniform State Demographic Register and Documents Confirming Citizenship of Ukraine, ID or Personal Status" in Kraft. Auch dieses Gesetz brachte erhebliche Neuerungen. War es bis dahin verpflichtend, sich mit vollendetem 16. Lebensjahr einen Inlandspass ausstellen zu lassen, ist dies seither mit vollendetem 14. Lebensjahr zu tun. Der Inlandspass hat nunmehr die Form einer ID-Karte. Zuständig ist nach wie vor der Staatliche Migrationsdienst (NRC 2016). Auf der neuen ID-Karte ist ein Chip auf dem die Wohnsitzmeldung gespeichert wird. Wenn die lokale Behörde das nicht bewerkstelligen kann, erhält man stattdessen eine Meldebestätigung und muss auf die Bezirksbehörde gehen und den Wohnsitz dort im Chip speichern lassen Gesetzgebungsperiode o.D.).
Als Wohnsitz gilt der Ort, an dem man für mehr als sechs Monate im Jahr lebt (SMS 31.5.2016). Ein Ukrainer oder legal aufhältiger Fremder muss sich binnen 30 Kalendertagen ab Abmeldung seines vorherigen Wohnsitzes am neuen Wohnort anmelden. Früher waren lediglich zehn Tage vorgesehen. Man kann dafür nur noch einen Wohnsitz anmelden. Die Information über Ab- und Anmeldung werden von den lokalen Behörden dem Staatlichen Migrationsdienst weitergegeben, welcher die in das Unified State Demographic Register einträgt (Lexology 19.4.2016).
Ein normaler ukrainischer Bürger kann die Meldeadresse einer anderen Person legal nicht in Erfahrung bringen, da es dem Gesetz über den Schutz der persönlichen Daten widersprechen würde. Das Gesetz schreibt vor welche Behörden in welchen Fällen (etwa die Polizei im Rahmen einer Ermittlung) die Meldeadresse einer Person abfragen darf. Ob es möglich ist diese Regelungen durch Korruption zu umgehen, kann nicht eingeschätzt werden (VB 21.7.2017). (Es sei dazu allgemein auf die Kapitel 7. Korruption und 5. Sicherheitsbehörden dieses LIB hingewiesen, Anm.)
Quellen:
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12. Grundversorgung und Wirtschaft
Die Ukraine erbte aus dem Restbestand der ehemaligen Sowjetunion bedeutende eisen- und stahlproduzierende Industriekomplexe. Neben der Landwirtschaft spielt die Rüstungs-, Luft- und Raumfahrt- sowie die chemische Industrie eine große Rolle im ukrainischen Arbeitsmarkt. Nachdem die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten weit hinter den Möglichkeiten im EU-Raum, aber auch in Russland zurückbleiben, spielt Arbeitsmigration am ukrainischen Arbeitsmarkt eine nicht unbedeutende Rolle. Für das erste Quartal 2016 lag die Arbeitslosenquote in der Ukraine bei 10,3%. 2016 waren 688.200 Arbeitsmigranten, 423.800 langzeitig und 264.400 kurzzeitig, im Ausland beschäftigt. Der ukrainische Arbeitsmigrant verdient mit durchschnittlich 930 US-Dollar pro Monat rund dreimal mehr als der Durchschnittsukrainer daheim. Der Durchschnittslohn lag in der Ukraine im Jänner 2017 bei 6.008 Hrywnja (ca. 206 €). Dies ist eine Steigerung von 50 Euro zum Jahr davor. Das Nettogehalt beträgt etwa 166 Euro. In der Hauptstadt Kyiv liegt der Durchschnittslohn bei ca. 223 Euro und in den nordöstlichen Regionen sowie in Czernowitz und Ternopil bei etwa 160 Euro. Der Mindestlohn wurde mit 2017 verdoppelt und beträgt nun brutto 110 Euro, netto 88 Euro. Das Wirtschaftsministerium schätzt den Schattensektor der Wirtschaft derzeit auf 35%, anderen Schätzungen zufolge dürfte dieser Anteil aber eher gegen 50% liegen. Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jänner 2017 mit 1.544 Hrywnja (aktuell ca. 53 Euro), ab 1. Mai 2017 mit 1.624 Hrywnja (ca. 56 Euro) und ab 1. Dezember 2017 mit 1.700 Hrywnja (ca. 59 Euro) festgelegt (ÖB 4.2017).
Die Wirtschaftslage konnte - auf niedrigem Niveau - stabilisiert werden, die makroökonomischen Voraussetzungen für Wachstum wurden geschaffen. 2016 ist die Wirtschaft erstmals seit Jahren wieder gewachsen (gut 1 %). Die Jahresinflation sank 2016 auf gut 12 % (nach ca. 43 % im Vorjahr). Die Realeinkommen sind um einige Prozent gestiegen, nachdem sie zuvor zwei Jahre lang jeweils um zweistellige Prozentzahlen gefallen waren. Der (freie) Wechselkurs der Hrywnja ist etwa seit dem Frühjahr 2015 weitgehend stabil, Zahlungsbilanzungleichgewichte nahmen deutlich ab. Ohne internationale Finanzhilfen durch IWF und andere wäre die Ukraine aber vermutlich weiterhin mittelfristig zahlungsunfähig. Regierung und Nationalbank bemühen sich bislang erfolgreich, die harten Auflagen, die mit den IWF-Krediten einhergehen, zu erfüllen (u. a. Sparhaushalt auch für 2017 verabschiedet; Abbau der Verbraucherpreissubventionen für Energie; erhebliche, Konsolidierung des Bankensektors, marktwirtschaftliche Reformen, Deregulierung) (AA. 7.2.2017).
Quellen:
12.1. Sozialsystem
Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser z. T. nicht ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder bleibt daher karg. Ohne zusätzliche Einkommensquellen bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Renten werden zwar in der Regel regelmäßig gezahlt, sind aber größtenteils sehr niedrig (AA 7.2.2017).
Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Aufgrund der Sparpolitik der letzten Jahre wurde im Sozialsystem einiges verändert, darunter Änderungen in den Anspruchsanforderungen, in der Finanzierung des Systems und der Versicherungsfonds. Die Ausgaben für das Sozialsystem im nicht-medizinischen Sektor sanken von 23% des BIP 2013 auf 18,5% 2015 weiter auf 17,8% vor allem wegen der Reduktion von Sozialleistungen besonders im Bereich der Pensionen. Alleinstehende Personen mit Kindern können in Form einer Beihilfe für Alleinerziehende staatlich unterstützt werden. Gezahlt wird diese für Kinder, die jünger als 18 Jahre alt sind (bzw. Studenten unter 23 Jahren). Die Zulage orientiert sich am Existenzminimum für Kinder (entspricht 80% des Existenzminimums für alleinstehende Personen) und dem durchschnittlichen Familieneinkommen. Außerdem existiert eine Hinterbliebenenrente. Der monatlich ausgezahlte Betrag beträgt 50% der Rente des Verstorbenen für eine Person, bei zwei oder mehr Hinterbliebenen werden 100% ausgezahlt. Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie die oben erwähnte Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtszuschuss beträgt ab Mai 2017 46.680 Hrywnja (ca. 1.400 Euro). Der Adoptionszuschuss (der sich nicht nur auf Adoption, sondern auch auf Kinder unter Vormundschaft bezieht) beläuft sich ab Mai 2017 auf bei Kindern von 0-5 Jahren auf monatlich 1.167 Hrywnja (ca. 40€) und für Kinder von 6-18 Jahren auf 1.455 Hrywnja (ca. 50 Euro). Der Mutterschutz beginnt sieben Tage vor der Geburt und endet in der Regel 56 Tage danach. Arbeitende Frauen erhalten in dieser Periode 100% des Lohns. Bis das Kind 3 Jahre alt ist bekommt die Mutter zwischen 130 (ca. 4,5 Euro) und 1.450 Hrywnia (ca. 50 Euro). Eine Vaterschaftskarenz gibt es nicht. Versicherte Erwerbslose erhalten mindestens 975 Hrywnja (ca. 39 Euro) und maximal 4.872 Hryvnja (169 Euro) Arbeitslosengeld pro Monat. Nicht versicherte arbeitslose erhalten mindestens 544 Hryvnja (ca. 19 Euro). Das Arbeitslosengeld setzt sich wie folgt zusammen: mit weniger als zwei Beschäftigungsjahren vor dem Verlust der Arbeit beträgt die Berechnungsgrundlage 50% des durchschnittlichen Verdienstes; bei zwei bis sechs Jahren sind es 55%; bei sieben bis zehn Jahren 60% und bei mehr als zehn Jahren 70% des durchschnittlichen Verdienstes. In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70%. Die gesetzlich verpflichtende Pensionsversicherung wird durch den Pensionsfonds der Ukraine verwaltet, der sich aus Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus Budgetmitteln und diversen Sozialversicherungsfonds speist. Arbeitsmigranten können sich freiwillig an diesem Pensionsfonds beteiligen. Spezielle Pensionsschemata existieren u.a. für Öffentlich Bedienstete, Militärpersonal, Richter und verschiedene Berufsgruppen aus der Schwerindustrie. Neben der regulären Alterspension kommen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten zur Auszahlung. Mit dem am 6. September 2011 im ukrainischen Parlament verabschiedeten "Gesetz zur Pensionsreform" wird sich das ursprüngliche Pensionsantrittsalter für Frauen von 55 Jahren in einem Übergangszeitraum auf das der Männer, welches bei 60 Jahren liegt, angleichen. Private Pensionsvereinbarungen sind seit 2004 gesetzlich möglich. Eine vor allem von internationalen Geldgebern geforderte neue Pensionsreform zur Reduzierung des großen strukturellen Defizits des staatlichen Pensionsfonds ist derzeit in Arbeit und wurde von der Regierung mehrmals versprochen, vorerst jedoch noch nicht angenommen. Im Jahr 2016 belief sich die Durchschnittspension auf 1699,5 Hrywnja (ca. 59 Euro), die Invaliditätsrente auf 1545,2 Hrywnja (ca. 53,5 Euro) und die Hinterbliebenenpension 1640,3 Hrywnja (ca. 57 Euro) . Die meisten Pensionisten sind daher gezwungen weiter zu arbeiten. Die Ukraine hat mit 12 Millionen Pensionisten (entspricht knapp einem Drittel der Gesamtbevölkerung) europaweit eine der höchsten Quoten in diesem Bevölkerungssegment, was sich auch im öffentlichen Haushalt wiederspiegelt: 2009 wurde mit 18% des Bruttoinlandsprodukts der Ukraine, das für Pensionszahlungen aufgewendet wurde, ein Rekordwert erreicht. Zum Stand 2014 sank diese Zahl immerhin auf 17,2%, bleibt jedoch weiterhin exorbitant hoch (ÖB 4.2017).
Quellen:
13. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist der Regel nach kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Dennoch ist gelegentlich der Beginn einer Behandlung korruptionsbedingt davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser beziehungsweise erwerbswirtschaftlich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind jedoch für den größten Teil der ukrainischen Bevölkerung nicht bezahlbar. Fast alle gebräuchlichen Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken führen teilweise auch importierte Arzneien. In den Gebieten Donezk und Lugansk (unter Kontrolle der ukrainischen Regierung) leidet die medizinische Versorgung jedoch unter kriegsbedingten Engpässen: so wurden einige Krankenhäuser beschädigt und/oder verloren wesentliche Teile der Ausrüstung; qualifizierte Ärzte sind nach Westen gezogen. Im Donezker Gebiet gibt es zurzeit keine psychiatrische Betreuung, da das entsprechende Gebietskrankenhaus vollständig zerstört ist. Das Gebietskrankenhaus des Lugansker Gebiets musste sämtliche Ausrüstung zurücklassen und konnte sich nur provisorisch in Rubeschne niederlassen. Eine qualifizierte Versorgung auf sekundärem Niveau (oberhalb der Versorgung in städtischen Krankenhäusern) ist dort zurzeit nicht gegeben (AA 7.2.2017).
Gemäß Verfassung haben ukrainische Bürger kostenlosen Zugang zu einem umfassenden Paket an Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Es gibt kein beitragsgestütztes staatliches Krankenversicherungsschema. Das System wird durch allgemeine Steuern finanziert, aber es herrscht chronischer Geldmangel (BDA 13.7.2015).
Die öffentlichen Ausgaben für das Gesundheitswesen orientieren sich am Erhalt der Infrastruktur und der Belegschaft der Krankenhäuser, nicht aber an der notwendigen Behandlung. Da in der ukrainischen Verfassung zwar für alle Bürger der freie Zugang zur Gesundheitsfürsorge garantiert ist, jedoch keine spezifischen Verpflichtungen für den Staat und die Krankenhäuser genannt werden bzw. die Verteilung der zugewiesenen Budgetmittel den konkreten Gesundheitseinrichtungen obliegt, ist der Nährboden für Intransparenz und die Notwendigkeit für informelle Zuwendungen durch die Patienten gelegt. Die Patienten müssen somit in der Praxis die meisten Leistungen selbst bezahlen: Behandlungen, Medikamente, selbst das Essen und oft auch das Krankenbett. Patienten, die diese Kosten nicht aufbringen können, werden in der Regel schlecht oder gar nicht behandelt (ÖB 4.2017).
Aufgrund der wirtschaftlichen Lage hat die Regierung mehrere Versuche unternommen, den Umfang der garantierten medizinischen Leistungen einzuschränken. Hierzu wurde es staatlichen Gesundheitseinrichtungen erlaubt für bestimmte nicht lebensnotwendige Leistungen vom Patienten (oder dessen etwaiger privater Krankenversicherung) eine Gebühr zu verlangen. Die Entscheidung, welche Leistungen kostenlos erfolgen, obliegt dem Gesundheitsdienstleister. Dies führte zu mangelnder Transparenz des Systems und zu einer Erhöhung der bereits bestehenden informellen Zahlungen. Es gibt keine klare Linie zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen medizinischen Leistungen. Zahlungen aus eigener Tasche machten 2012 42,3% der gesamten Gesundheitsausgaben aus, und sie nehmen in allen Bereichen zu: offizielle Servicegebühren, Medikamente und informelle Zahlungen. Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung (BDA 13.7.2015; vgl. ÖB 4.2017).Aufgrund der wirtschaftlichen Lage hat die Regierung mehrere Versuche unternommen, den Umfang der garantierten medizinischen Leistungen einzuschränken. Hierzu wurde es staatlichen Gesundheitseinrichtungen erlaubt für bestimmte nicht lebensnotwendige Leistungen vom Patienten (oder dessen etwaiger privater Krankenversicherung) eine Gebühr zu verlangen. Die Entscheidung, welche Leistungen kostenlos erfolgen, obliegt dem Gesundheitsdienstleister. Dies führte zu mangelnder Transparenz des Systems und zu einer Erhöhung der bereits bestehenden informellen Zahlungen. Es gibt keine klare Linie zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen medizinischen Leistungen. Zahlungen aus eigener Tasche machten 2012 42,3% der gesamten Gesundheitsausgaben aus, und sie nehmen in allen Bereichen zu: offizielle Servicegebühren, Medikamente und informelle Zahlungen. Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung (BDA 13.7.2015; vergleiche ÖB 4.2017).
Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten. Die hygienischen Bedingungen vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land sind oftmals schlecht. Aufgrund der niedrigen Gehälter und der starken Motivation gutausgebildeter Mediziner, das Land für bessere Verdienst- und Karrieremöglichkeiten im Ausland zu verlassen, sieht sich das ukrainische Gesundheitssystem mit einer steigenden Überalterung seines Personals und mit einer beginnenden Ausdünnung der Personaldecke, vor allem auf dem Land und in Bereichen der medizinischen Grundversorgung, konfrontiert (ÖB 4.2017).
Medikamente sollten grundsätzlich kostenlos sein, mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich - und selbst hier gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Angehörige bestimmter Gruppen und Schwerkranke (Tbc, Krebs, etc.) offiziell von Kosten befreien. In der Realität müssen Patienten die Medikamente aber meist selbst bezahlen. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. Viele Ukrainer zögern aus finanziellen Gründen Behandlungen hinaus bzw. verzichten ganz darauf. Andere verkaufen Eigentum oder leihen sich Geld, um eine Behandlung bezahlen zu können (BDA 13.7.2015; vgl. ÖB 4.2017).Medikamente sollten grundsätzlich kostenlos sein, mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich - und selbst hier gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Angehörige bestimmter Gruppen und Schwerkranke (Tbc, Krebs, etc.) offiziell von Kosten befreien. In der Realität müssen Patienten die Medikamente aber meist selbst bezahlen. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. Viele Ukrainer zögern aus finanziellen Gründen Behandlungen hinaus bzw. verzichten ganz darauf. Andere verkaufen Eigentum oder leihen sich Geld, um eine Behandlung bezahlen zu können (BDA 13.7.2015; vergleiche ÖB 4.2017).
Das Budget für den staatlichen Gesundheitssektor deckt z.B. die Behandlungskosten nur für 30% der Patienten mit HIV, für 37% der Patienten mit Tuberkulose, für 9% der Patienten mit Hepatitis, für 66% der Kinder mit Krebserkrankung und für 27% der erwachsenen Patienten mit Hämophilie. Die Finanzierung ist kompliziert, was zu Unterbrechungen und damit zu ernsthaften Risiken für die Patienten führen kann (OHCHR 3.6.2016).
Eine umfangreiche Reform des Gesundheitssystems ist derzeit in Planung bzw. befindet sich in einem sehr frühem Stadium der Umsetzung, schreitet jedoch nur langsam voran. Geplant sind unter anderem Schritte in Richtung einer stärkeren Dezentralisierung, eine gesetzliche Krankenversicherung, stärkere Autonomie von Kliniken, Krankenhäusern und Ärzten usw. (ÖB 4.2017).
Private medizinische Behandlung und private Krankenversicherungen sind vorhanden, vor allem in den urbanen Zentren. Diese sind teuer, die Qualität ist dafür oft höher als in öffentlichen Krankenhäusern. Der Privatsektor ist klein und besteht überwiegend aus Apotheken, stationären und ambulanten Diagnoseeinrichtungen, und privat praktizierenden Ärzten. Beratungsgebühren variieren zwischen 180 UAH (Allgemeinmediziner) und 210 UAH (Spezialist). Private Krankenversicherungen werden üblicherweise von Personen mit gesundheitlichen Problemen abgeschlossen, um die Kosten der Behandlung in Bezug auf Direktzahlungen zu reduzieren, ein höheres Maß an Komfort zu erhalten, oder Wartelisten zu vermeiden. In der Regel sind ältere Menschen (60-70 Jahre) und Personen mit Krebs, Tuberkulose, Diabetes, HIV usw. aber ausgeschlossen. Es gibt auch Krankenfonds, eine Art nicht-kommerzielle private Krankenversicherung, die 2013 1,4% der ukrainischen Bevölkerung umfassten und für ihre Mitglieder die Direktzahlungen bzw. Kosten für Medikamente usw. ganz oder teilweise übernehmen (BDA 13.7.2015).
Quellen:
14. Rückkehr
Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären. Um neue Dokumente zu beantragen, müssen sich Rückkehrer an den Ort begeben, an dem sie zuletzt gemeldet waren. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich - wie bei anderen Personengruppen auch - Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben (AA 7.2.2017).
Quellen:
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der beschwerdeführenden Parteien sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den gemeinsam mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 12.04.2018 übermittelten Unterlagen zu ihren Lebensumständen in Österreich sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem).
Die Feststellung betreffend den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien gründet sich auf die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Erkenntnissen vom 25.10.2017 in Zusammenschau mit den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im nunmehrigen Verfahren. Eine entscheidungswesentliche Änderung ihres jeweiligen Gesundheitszustandes kann nicht erkannt werden.
Die Feststellungen zur Lage in der Ukraine gründen sich auf die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Erkenntnis vom 25.10.2017 in Zusammenschau mit den in den angefochtenen Bescheiden angeführten inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Länderberichten. Diesen Berichten, welche sich insbesondere eine unverändert als sicher zu bezeichnende Lage in der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Parteien entnehmen lässt, sind die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten.
Die Erst- und der ZweitbeschwerdeführerInnen behaupten nicht, neue asylrelevante Fluchtgründe zu haben, sondern stützen ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf ihre bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe, indem die Erstbeschwerdeführerin sich einerseits neuerlich auf private Probleme mit ihrem in der Ukraine lebenden Ex-Ehemann und andererseits auf ein mögliches Fortbestehen der in ihrem ersten Verfahren vorgebrachten Probleme in Zusammenhang mit einer ihr vorgeworfenen Unterstützung von Separatisten berief.
Die beschwerdeführenden Parteien hatten bereits in ihren vorhergehenden Verfahren ausreichend Gelegenheit und wurden darüber belehrt, der Wahrheit entsprechende Angaben zu machen, alle Fluchtgründe anzugeben und Beweismittel beizubringen.
Die maßgeblichen Gründe, die die Erstbeschwerdeführerin zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen haben mögen, haben sich daher seit ihrer ersten Asylantragstellung vom 03.01.2015 nicht verändert. Ihrem neuerlichen Asylantrag liegt derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages und stützt sie sich auf behauptete Umstände, die schon vor ihrer Ausreise und vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben. Sowohl die Scheidung von ihrem Ehemann im Sommer 2017 als auch der - im nunmehrigen Verfahren erstmals vorgebrachte - Umstand, demzufolge die Erstbeschwerdeführerin und ihr Sohn in der Ukraine körperlicher Gewalt durch ihren Ex-Mann ausgesetzt gewesen wären, haben bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses der vorangegangen Verfahren auf internationalen Schutz mit 06.11.2017 vorgelegen, weshalb es sich - unbeschadet einer weitergehenden Beurteilung der Asylrelevanz eines solchen Vorbringens - bereits vor diesem Hintergrund um keinen potentiell neu entstandenen Sachverhalt handeln kann. Davon unabhängig hat die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin zu Recht vorgehalten, dass der anlässlich der Erstbefragung angegebene Grund für die neuerliche Antragstellung sich nicht in der von ihr dargestellten Form zugetragen haben kann. Aus der Aktenlage geht nämlich hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin das Scheidungsurteil eines ukrainischen Bezirksgerichts bereits im Vorfeld ihrer Eheschließung in Österreich in Vorlage gebracht hat, weshalb sich deren Angabe im Rahmen der Erstbefragung, wonach es ihr nicht möglich gewesen wäre, das Scheidungsurteil mithilfe einer Freundin in der Ukraine zu erhalten, als unwahr erweist. Ebenso ergibt sich aus der Übersetzung des vorgelegten Urteils, dass die Scheidung nicht durch ihren Ehemann, sondern durch die Erstbeschwerdeführerin selbst als Klägerin in die Wege geleitet wurde, wobei ihre auf diesbezüglichen Vorhalt erstattete Angabe, wonach ihr Ex-Mann, welcher ihren Inlandspass innehätte, die Scheidung in ihrem Namen eingeleitet hätte, um sich das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn zu sichern, als reine Schutzbehauptung zu werten ist.
Dass die beschwerdeführenden Parteien im zweiten Asylverfahren ihr Fluchtvorbringen auf einen bereits von den rechtskräftigen Entscheidungen umfassten Sachverhalt stützen, macht auch die Beschwerde deutlich, welche keinen Anhaltspunkt auf einen seit rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Verfahren neu entstandenen potentiell asylrelevanten Sachverhalt enthält. Sofern in der Beschwerde bemängelt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht genauer nach den als Gründe für ihre neuerliche Antragstellung vorgebrachten "riesigen Problemen" in der Ukraine befragt wurde, ist zunächst festzuhalten, dass sich aus den im zu beurteilenden Verfahren aufgenommenen Niederschriften ergibt, dass dieser jedenfalls die Möglichkeit offen gestanden hätte, allfällige neue Gründe vorzubringen. Aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 17.01.2018 ist jedoch klar ersichtlich, dass diese ihren Antrag neuerlich ausschließlich auf private Probleme mit ihrem nunmehrigen Ex-Mann und die Angst, dieser könnte im Falle einer Rückkehr in die Ukraine das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn zugesprochen bekommen, stützte, und das Vorliegen weiterer Gründe ausdrücklich verneinte. Auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die Erstbeschwerdeführerin auf die Frage nach den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung keine neu entstandenen Sachverhalte vor und verstrickte sich, wie oben dargelegt in Bezug auf die Umstände der Scheidung von ihrem ersten Ehemann in Widersprüche.
Im Übrigen enthält auch keiner der beiden eingebrachten Beschwerdeschriftsätze auch nur im Ansatz eine Konkretisierung in Bezug auf die behaupteten Probleme der beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine, welche allenfalls auf das Vorliegen eines neu entstandenen Sachverhalts hindeuten würden. Insofern kann der pauschalen Argumentation in der Beschwerde, demzufolge der Erstbeschwerdeführerin eine Konkretisierung ihrer Gründe für die neuerliche Antragstellung im behördlichen Verfahren nicht möglich gewesen wäre, nicht gefolgt werden. Das Vorbringen in der Beschwerde war somit in keiner Weise geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer unsubstantiierten Kritik an der Ermittlungstätigkeit sowie der Beweiswürdigung des Bundesamtes.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist der belangten Behörde Recht zu geben, dass sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin (auf welches auch der Antrag ihres minderjährigen Sohnes gestützt wird) kein neuer Sachverhalt ergeben hat, der eine anderslautende Entscheidung rechtfertigen würde. Unter diesen Umständen ist eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht erkennbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung)3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung)
3.2.1. Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird (Z 3), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.3.2.1. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Ziffer eins,), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Ziffer 2,) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird (Ziffer 3,), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, der die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, der die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Ziffer eins,) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Ziffer 2,) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 17 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG binnen acht Wochen zu entscheiden.
3.2.2. Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder bei welcher bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht (beides trifft auf die gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu), kommt demnach gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG ex lege die aufschiebende Wirkung im Sinne eines Durchsetzungsaufschubs für einen Zeitraum von einer Woche ab Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht zu. Nach Ablauf der Frist endet die aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht hat innerhalb der Frist mit Beschluss die aufschiebende Wirkung bis zum Ende des Verfahrens in der Hauptsache gewährt. Die genannten Vorschriften sehen jedoch weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden), noch muss das Verwaltungsgericht darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Nach den Vorstellungen des Gesetzes hat nur die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss zu erfolgen und es besteht nur insofern eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.3.2.2. Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder bei welcher bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht (beides trifft auf die gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu), kommt demnach gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG ex lege die aufschiebende Wirkung im Sinne eines Durchsetzungsaufschubs für einen Zeitraum von einer Woche ab Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht zu. Nach Ablauf der Frist endet die aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht hat innerhalb der Frist mit Beschluss die aufschiebende Wirkung bis zum Ende des Verfahrens in der Hauptsache gewährt. Die genannten Vorschriften sehen jedoch weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden), noch muss das Verwaltungsgericht darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Nach den Vorstellungen des Gesetzes hat nur die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss zu erfolgen und es besteht nur insofern eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
3.2.3. Ausgehend davon kam den beschwerdeführenden Parteien im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Die Anträge waren daher zurückzuweisen (vgl. VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).3.2.3. Ausgehend davon kam den beschwerdeführenden Parteien im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Die Anträge waren daher zurückzuweisen vergleiche VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Abweisung der Beschwerden):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Abweisung der Beschwerden):
3.3.1 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.3.3.1 Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.05.1995, 94/04/0081).
Die Erstbeschwerdeführerin begründete ihre nunmehrige zweite Antragstellung auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit einem Fortbestehen der bereits im Rahmen ihres vorangegangenen Verfahrens vorgebrachten privaten Probleme mit ihrem nunmehrigen Ex-Mann in der Ukraine, von welchem sie sich zwischenzeitlich hätte scheiden lassen, wobei sie insbesondere die Befürchtung äußerte, dieser könnte im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine das Sorgerecht für den gemeinsamen minderjährigen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, zugesprochen bekommen. Darüberhinausgehende individuelle Gründe wurden im Verfahren des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers durch seine gesetzliche Vertreterin nicht geltend gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinen rechtskräftigen Erkenntnissen vom 25.10.2017, Zln. W111 2147163-1 und W111 2147165-1, umfassend mit dem von der Erstbeschwerdeführerin als ihren Ausreisegrund vorgebrachten Sachverhalt auseinandergesetzt und im Ergebnis den seitens der Erstbeschwerdeführerin ins Treffen geführten Fluchtgründen aufgrund näher dargestellter Ungereimtheiten, der generellen Vagheit ihrer Angaben sowie insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser selbst im Falle einer Wahrunterstellung der vorgebrachten privaten Probleme mit ihrem Ex-Ehemann die Inanspruchnahme innerstaatlicher Rechtschutzmechanismen offen gestanden hätte, insgesamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Ebensowenig konnten im vorangegangenen Verfahren Umstände glaubhaft gemacht oder von Amts wegen festgestellt werden, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Im Zuge des nunmehrigen, zweiten, Verfahrens berief sich die Erstbeschwerdeführerin neuerlich auf Probleme in Zusammenhang mit ihrem in der Ukraine lebenden Ex-Ehemann, von welchem sie zwischenzeitlich geschieden wäre und welcher nunmehr das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn beanspruchen könnte.
Soweit sich die Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren damit abermals auf ihre Fluchtgründe aus dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren bezieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft respektive als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgung - entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinerlei Grund, von der Einschätzung in den rechtskräftigen hg. Erkenntnissen vom 25.10.2017, Zln. W111 2147163-1 und W111 2147165-1, abzuweichen, dass nämlich die Erstbeschwerdeführerin die Ukraine gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, sondern aufgrund rein privater Probleme verlassen hat, hinsichtlich derer ihr im Bedarfsfall (sowohl hinsichtlich der Regelung der Obsorge für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer als auch was allfällige Gewaltausübung durch den Ex-Ehemann betrifft) ausreichende innerstaatliche Rechtschutzmöglichkeiten offen stünden, verlassen hat.Soweit sich die Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren damit abermals auf ihre Fluchtgründe aus dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren bezieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft respektive als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgung - entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinerlei Grund, von der Einschätzung in den rechtskräftigen hg. Erkenntnissen vom 25.10.2017, Zln. W111 2147163-1 und W111 2147165-1, abzuweichen, dass nämlich die Erstbeschwerdeführerin die Ukraine gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, sondern aufgrund rein privater Probleme verlassen hat, hinsichtlich derer ihr im Bedarfsfall (sowohl hinsichtlich der Regelung der Obsorge für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer als auch was allfällige Gewaltausübung durch den Ex-Ehemann betrifft) ausreichende innerstaatliche Rechtschutzmöglichkeiten offen stünden, verlassen hat.
Nochmals festzuhalten bleibt, dass die Erstbeschwerdeführerin fallgegenständlich - unbeschadet der Beurteilung der Asylrelevanz der vorgebrachten Umstände - keinerlei Sachverhaltsaspekte ins Treffen geführt hat, welche nach rechtskräftigem Abschluss ihres vorangegangenen Verfahrens im November 2017 entstanden wären. Bereits im Erstverfahren wurden die Probleme mit ihrem nunmehrigen Ex-Ehemann ins Treffen geführt und sohin bereits in die Entscheidung im vorangegangenen Verfahren miteinbezogen. Auch die Scheidung von selbigem trug sich bereits im Sommer 2017 und sohin vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu und ist demnach von dessen Rechtskraft umfasst. Ein darüber hinausgehender (neu entstandener) Sachverhalt wurde auch im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht ins Treffen geführt, und lässt sich aus dieser zudem nicht ableiten, aus welchen Gründen die Einschätzung der Behörde hinsichtlich des Vorliegens entschiedener Sache bestritten werde.
Gesamtbetrachtend drängt sich fallgegenständlich sohin der Eindruck auf, dass die Erstbeschwerdeführerin mit der Stellung des Folgeantrages das Ziel verfolgte, die Durchsetzung der rechtskräftigen Entscheidung vom 25.10.2017 zu verhindern.
Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der aus XXXX stammenden beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine (einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG) zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder diesen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der aus römisch 40 stammenden beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine (einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG) zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder diesen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.
Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen zur Ukraine auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Es ergibt sich aus den Länderfeststellungen zur Ukraine auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Russische Föderation dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Russische Föderation dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407 aus 2008,; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy).
Die Erstbeschwerdeführerin brachte im nunmehrigen Verfahren vor, dass es ihr gesundheitlich gut ginge und sie aufgrund der bereits im vorangegangenen Verfahren vorgelegenen Erkrankungen nach wie vor medikamentös behandelt werde und halbjährliche bzw. jährliche Kontrolluntersuchungen wahrnehme. In Bezug auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer wurde ebenfalls keine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation respektive eine Konkretisierung der im Erstverfahren angesprochenen möglichen psychischen Schwierigkeiten vorgenommen.
Eine akute lebensbedrohende Krankheit der beschwerdeführenden Parteien, welche eine Überstellung in die Ukraine gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall nicht vor. Auch wurde nicht konkret dargelegt, dass sich ihr Gesundheitszustand im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien in dauernder stationärer Behandlung befänden oder auf Dauer nicht reisefähig wären. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
Durch eine Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.Durch eine Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien wird Artikel 3, EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.
Auch in Hinblick auf die allgemeine (Sicherheits-)Lage im Herkunftsstaat der aus der unverändert als sicher zu bezeichnenden XXXX stammenden beschwerdeführenden Parteien kann keine entscheidungsmaßgebliche Verschlechterung erkannt werden. Die Behörde ging unter Berücksichtigung aktuellen Länderberichtsmaterials in zutreffender Weise davon aus, dass die entscheidungsrelevante Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien - verglichen mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der erst kürzlich ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts im vorangegangenen inhaltlichen Verfahren - keine maßgebliche Veränderung erfahren hat.Auch in Hinblick auf die allgemeine (Sicherheits-)Lage im Herkunftsstaat der aus der unverändert als sicher zu bezeichnenden römisch 40 stammenden beschwerdeführenden Parteien kann keine entscheidungsmaßgebliche Verschlechterung erkannt werden. Die Behörde ging unter Berücksichtigung aktuellen Länderberichtsmaterials in zutreffender Weise davon aus, dass die entscheidungsrelevante Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien - verglichen mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der erst kürzlich ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts im vorangegangenen inhaltlichen Verfahren - keine maßgebliche Veränderung erfahren hat.
Die Erstbeschwerdeführerin, welche über Universitätsbildung verfügt, brachte im Verfahren durchwegs vor, in ihrer Heimat ihren Lebensunterhalt stets durch eigene Arbeit bestritten zu haben und dort nach wie vor über einen Freundeskreis zu verfügen. Weshalb der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Heimat eine neuerliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw eine anfängliche Unterstützung durch ihr soziales Umfeld nicht (mehr) möglich sein sollte und sie aus diesem Grund der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, wurde in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der beschwerdeführenden Parteien gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG abzuweisen ist.Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der beschwerdeführenden Parteien gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG abzuweisen ist.
3.3.2. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:3.3.2. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraphen 57 und 55 AsylG sowie Paragraph 52, FPG) wird Folgendes erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
Mit Erkenntnis vom 19.11.2015, Zln. Ra 2015/20/0082 bis 0087, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass § 10 Abs 1 Z 3 AsylG dahingehend zu interpretieren sei, dass dieser Tatbestand auch Entscheidungen nach § 68 AVG mitumfasse.Mit Erkenntnis vom 19.11.2015, Zln. Ra 2015/20/0082 bis 0087, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG dahingehend zu interpretieren sei, dass dieser Tatbestand auch Entscheidungen nach Paragraph 68, AVG mitumfasse.
§ 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die beschwerdeführenden Parteien befinden sich seit Jänner 2015 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist jeweils nicht geduldet. Sie sind jeweils nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im Sinne der Ziffer 2 und 3 leg cit. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die beschwerdeführenden Parteien befinden sich seit Jänner 2015 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist jeweils nicht geduldet. Sie sind jeweils nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im Sinne der Ziffer 2 und 3 leg cit. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Erstbeschwerdeführerin heiratete im Jänner 2018 einen österreichischen Staatsangehörigen, weshalb in der Folge ein zu prüfen sein wird, ob sich der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das in Österreich begründete Familienleben als rechtmäßig erweist.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der BeschwerdeführerInnen eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(Art. 8 Abs. 2 EMRK).(Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423;Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423;
17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194;
Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K15 ff zu § 9 BFA-VG).Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K15 ff zu Paragraph 9, BFA-VG).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Familien- und Privatleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführer aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Familien- und Privatleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführer aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 03.01.2015 erste Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, über welche mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2017 jeweils rechtskräftig negativ abgesprochen wurde. Die Erstbeschwerdeführerin verblieb mit ihrem minderjährigen Sohn dennoch im Bundesgebiet und brachte am 17.01.2018 die verfahrensgegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz ein. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihnen bis jetzt nur durch diese Anträge auf internationalen Schutz möglich und musste ihnen bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dies umso mehr, da in Bezug auf das im gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen bereits eine rechtskräftig negative Entscheidung vorgelegen hat.
Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Familien- und Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die BeschwerdeführerInnen nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Familien- und Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen.
Unabhängig von der Frage, ob im Falle der in Österreich geschlossenen Ehe der Erstbeschwerdeführerin (wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl argumentiert) von einer Aufenthaltsehe auszugehen ist (dieser Umstand wurde in der Beschwerde unter gleichzeitiger Vorlage diverser Schreiben aus dem sozialen Umfeld der Erstbeschwerdeführerin und ihres Mannes bestritten), ist fallgegenständlich als entscheidungswesentlich hervorzuheben, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehe mit ihrem nunmehrigen Mann zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als gegen sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorgelegen hat und sie sohin keineswegs darauf vertrauen konnte, mit ihrem Mann künftig ein gemeinsames Familienleben in Österreich begründen zu können. Ein gemeinsamer Wohnsitz wurde erst nach der Eheschließung, sohin ebenfalls zu einem Zeitpunkt, als bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorgelegen hat, begründet. Zudem ist dem Bundesamt beizupflichten, dass es als keinesfalls verständlich erachtet werden kann, weshalb die Erstbeschwerdeführerin die (ihren Angaben zufolge bereits seit Sommer 2016 bestandene) Beziehung zu ihrem nunmehrigen Ehemann bis zu dem Zweitpunkt der Eheschließung im Rahmen ihrer Verfahren auf internationalen Schutz nicht einmal ansatzweise erwähnt hat. Sofern in der Beschwerde argumentiert wird, dass der Erstbeschwerdeführerin nicht bekannt gewesen wäre, dass ihre Lebensgemeinschaft für das Verfahren auf internationalen Schutz relevant sein könnte, ist dem zu entgegnen, dass diese im vorangegangen Verfahren ausdrücklich nach allfälligen Bindungen im Bundesgebiet gefragt wurde und den Erwägungen der Behörde zum Nichtvorliegen familiärer Bindungen im Rahmen des im damaligen Verfahren erlassenen Bescheides anlässlich der im damaligen Verfahren am 07.02.2017 erhobenen Beschwerde auch nicht entgegengetreten ist. Auch im Rahmen der im gegenständlichen Verfahren erfolgten Erstbefragung erwähnte die Erstbeschwerdeführerin ihre in wenigen Tagen bevorstehende Eheschließung mit keinem Wort.
In seiner neueren Rechtsprechung geht der Europäische Gerichtshof für Menschrechte davon aus, dass die Beziehung zu Lebensgefährten und Kindern aus einer Beziehung, die eingegangen wurde, während sich die Eltern des unsicheren Aufenthaltsstatus eines Elternteils bewusst waren, nicht den Schutz des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK genießt (EGMR, 16.04.2013, Fall Udeh, Appl. 12.020/09, Z 50: Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086; 19.02.2009, 2008/18/0721).In seiner neueren Rechtsprechung geht der Europäische Gerichtshof für Menschrechte davon aus, dass die Beziehung zu Lebensgefährten und Kindern aus einer Beziehung, die eingegangen wurde, während sich die Eltern des unsicheren Aufenthaltsstatus eines Elternteils bewusst waren, nicht den Schutz des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK genießt (EGMR, 16.04.2013, Fall Udeh, Appl. 12.020/09, Ziffer 50 :, Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086; 19.02.2009, 2008/18/0721).
Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann haben auch keine gemeinsamen Kinder. Dass der minderjährige Zweitbeschwerdeführer eine schützenswerte familiäre Bindung zum nunmehrigen Ehemann seiner Mutter aufgebaut hat, wurde erstmals im Beschwerdeschriftsatz angedeutet, im Rahmen der vorangegangen Verfahren jedoch mit keinem Wort erwähnt, weshalb insofern davon auszugehen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin unverändert die primäre Bezugsperson des Minderjährigen darstellt und eine (vorübergehende) Trennung von seinem Stiefvater insofern keine Verletzung des Kindeswohls bewirkt.
Auch wurde kein Aufenthalts- oder Einreiseverbot gegen die beschwerdeführenden Parteien verhängt. Es ist der Erstbeschwerdeführerin und ihrem minderjährigen Sohn daher nicht verwehrt, von ihrem Herkunftsland aus ein geordnetes Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels durchzuführen und bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Fremdenpolizei- bzw. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in das Bundesgebiet zurückzukehren.
In der Zwischenzeit kann der Kontakt nicht nur über elektronische Medien, sondern auch über Besuche aufrechterhalten werden: Der Ehemann kann als österreichische Staatsbürger Visa für die Ukraine beantragen. Der Ehemann hat keinerlei Bezug zur Ukraine und gibt es für die Ukraine laut BMEIA auch nur eine partielle Reisewarnung für die Halbinsel Krim und den Osten der Ukraine (Regionen Donezk und Luhansk), nicht jedoch für die restlichen Landesteile.
Es liegt somit ein zB der Entscheidung des EGMR 11.04.2006, Fall Useinov, Appl. 61292/00, betreffend einen Fremden, der ausgewiesen wurde, obwohl mit einer Belgierin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, vergleichbarer Sachverhalt vor (vgl. zu dieser Entscheidung auch VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721).Es liegt somit ein zB der Entscheidung des EGMR 11.04.2006, Fall Useinov, Appl. 61292/00, betreffend einen Fremden, der ausgewiesen wurde, obwohl mit einer Belgierin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, vergleichbarer Sachverhalt vor vergleiche zu dieser Entscheidung auch VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721).
Zur Abrundung war hier abschließend noch auf die Entscheidung M. E. gg. Schweden, Urteil vom 26.6.2014, Kammer V, Bsw. Nr. 71.398/12 zu verweisen, wonach es nicht gegen Art. 3 EMRK verstößt, wenn ein Homosexueller vorübergehend nach Libyen zurückkehren muss, um von dort aus die Familienzusammenführung mit seinem in Schweden niedergelassenen Partner zu beantragen.Zur Abrundung war hier abschließend noch auf die Entscheidung M. E. gg. Schweden, Urteil vom 26.6.2014, Kammer römisch fünf, Bsw. Nr. 71.398/12 zu verweisen, wonach es nicht gegen Artikel 3, EMRK verstößt, wenn ein Homosexueller vorübergehend nach Libyen zurückkehren muss, um von dort aus die Familienzusammenführung mit seinem in Schweden niedergelassenen Partner zu beantragen.
Ist im gegenständlichen Fall ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.Ist im gegenständlichen Fall ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration der beschwerdeführenden Parteien in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Einzelfall überwiegen würde, sind im vorliegenden Verfahren darüber hinaus gesamtbetrachtend nicht erkennbar. Es sind keinerlei Umstände erkennbar, welche auf eine seit dem Zeitpunkt der in den vorangegangenen Verfahren erlassenen Rückkehrentscheidungen geänderte private Situation hinweisen, im nunmehrigen Verfahren wurde auch kein Vorbringen hinsichtlich seither erfolgter Integrationsschritte erstattet.
Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien sind in Österreich nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig und leben von der Grundversorgung. Die Erstbeschwerdeführerin absolvierte im Juni 2016 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und legte zuletzt gemeinsam mit der Beschwerde eine Einstellungszusage vor. Darüber hinaus hat sie Bekanntschaften im Bundesgebiet geknüpft. Der Zweitbeschwerdeführer besucht die zweite Klasse der Volksschule, wo er gute schulische Leistungen erbringt und Freunde gefunden hat. Darüber hinaus beschränken sich die familiären und privaten Interessen des achtjährigen Zweitbeschwerdeführers noch auf den Kreis seiner Kernfamilie (der Erstbeschwerdeführerin) und kann nicht erkannt werden, dass dieser angesichts seines dreijährigen Aufenthalts im Ausland im Falle Rückkehr in seinen Herkunftsstaat von seiner Heimat völlig entwurzelt wäre, sondern ist aufgrund des Umstandes, dass sich dieser in einem anpassungsfähigen Alter befindet und eine Rückkehr nur gemeinsam mit seiner Mutter erfolgen würde, davon auszugehen, dass es diesem ohne gröbere Schwierigkeiten möglich sein wird, sich wieder im Herkunftsstaat einzugliedern.
Nochmals zu betonen bleibt, dass den beschwerdeführenden Parteien ihr nunmehriger Aufenthalt lediglich aufgrund der Stellung unbegründeter Folgeanträge möglich ist und eine Änderung ihrer integrativen Situation seit rechtskräftigem Abschluss ihrer vorangegangenen Verfahren im November 2017 nicht ersichtlich ist.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BeschwerdeführerInnen im Bundesgebiet das persönliche Interesse derselben am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BeschwerdeführerInnen im Bundesgebiet das persönliche Interesse derselben am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der BeschwerdeführerInnen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der BeschwerdeführerInnen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wären die BeschwerdeführerInnen nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen der beschwerdeführenden Parteien in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihnen unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wären die BeschwerdeführerInnen nur dann unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen der beschwerdeführenden Parteien in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Artikel 8, EMRK dar, die es ihnen unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht gegeben.Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 nicht gegeben.
Sofern sich die Beschwerde auf eine nichtvorgenommene Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 beruft, ist ihr entgegen zu halten, dass eine amtswegige Prüfung, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach dieser Bestimmung zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis" gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist, nur für den Fall vorgesehen ist, dass eine Rückkehrentscheidung im Grunde des § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 20.10.2016, Ra 2016/21/0224; 14.12.2016; Ro 2016/19/0004). Die Behörde hat in den angefochtenen Bescheiden in nachvollziehbarer Weise argumentiert, weshalb sich eine Rückkehrentscheidung als zulässig erweist und in der Folge einen Abspruch über § 55 AsylG 2005 zu Recht unterlassen.Sofern sich die Beschwerde auf eine nichtvorgenommene Prüfung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 beruft, ist ihr entgegen zu halten, dass eine amtswegige Prüfung, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach dieser Bestimmung zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis" gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist, nur für den Fall vorgesehen ist, dass eine Rückkehrentscheidung im Grunde des Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 20.10.2016, Ra 2016/21/0224; 14.12.2016; Ro 2016/19/0004). Die Behörde hat in den angefochtenen Bescheiden in nachvollziehbarer Weise argumentiert, weshalb sich eine Rückkehrentscheidung als zulässig erweist und in der Folge einen Abspruch über Paragraph 55, AsylG 2005 zu Recht unterlassen.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den getroffenen Länderfeststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den getroffenen Länderfeststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Entscheidung war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Entscheidung war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 21 Abs 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs 6a leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Inabstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen:Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Inabstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen:
Aus einer systematischen Betrachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen (§§ 21 Abs 3, 6a und 7 BFA-VG, 28 Abs 3 VwGVG) und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur ist abzuleiten, dass der gesetzlichen Intention zufolge eine gerichtliche Beschwerdeverhandlung in Verfahren über zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren prinzipiell nicht bzw lediglich in Ausnahmekonstellationen vorgesehen ist (vgl VwGH 28.4.2015, Ra 2014/19/0172; 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159; 15.12.2015, Ra 2015/19/0212 sowie zuletzt 30.6.2016, Ra 2016/19/0072-8) und ist davon auszugehen, dass in jenen Verfahren - im Sinne eines entsprechenden Ausgleichs - in der Spezialbestimmung des § 21 Abs 3 BFA-VG weitergehende Möglichkeiten hinsichtlich einer behebenden Entscheidung zwecks Vornahme ergänzender Ermittlungstätigkeiten seitens der Behörde bestehen, als dies zufolge der allgemein für kassatorische Entscheidungen bestehenden Rechtsgrundlage des § 28 Abs 3 VwGVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insb VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4) der Fall ist.Aus einer systematischen Betrachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen (Paragraphen 21, Absatz 3, 6 a und 7 BFA-VG, 28 Absatz 3, VwGVG) und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur ist abzuleiten, dass der gesetzlichen Intention zufolge eine gerichtliche Beschwerdeverhandlung in Verfahren über zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren prinzipiell nicht bzw lediglich in Ausnahmekonstellationen vorgesehen ist vergleiche VwGH 28.4.2015, Ra 2014/19/0172; 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159; 15.12.2015, Ra 2015/19/0212 sowie zuletzt 30.6.2016, Ra 2016/19/0072-8) und ist davon auszugehen, dass in jenen Verfahren - im Sinne eines entsprechenden Ausgleichs - in der Spezialbestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG weitergehende Möglichkeiten hinsichtlich einer behebenden Entscheidung zwecks Vornahme ergänzender Ermittlungstätigkeiten seitens der Behörde bestehen, als dies zufolge der allgemein für kassatorische Entscheidungen bestehenden Rechtsgrundlage des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insb VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4) der Fall ist.
Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Beschwerde enthält lediglich eine Wiederholung des im Verfahren vor der Behörde erstatteten Vorbringens. Wie zuvor bereits dargelegt, trat die Erstbeschwerdeführerin den im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen im Rahmen der Beschwerdeerhebung auch darüber hinaus nicht in substantiierter Weise entgegen. Die Erstbeschwerdeführerin hat auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen sie in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können. In Hinblick auf Spruchpunkt II. ergab sich ebenfalls keine Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Insbesondere fand sich in der Beschwerdeschrift keinerlei substantiiertes Vorbringen zu diesem Punkt bzw. eine substantiierte Bestreitung der seitens der Behörde getroffenen Erwägungen und ist der seitens der Behörde festgestellte Sachverhalt nach wie vor als aktuell und vollständig anzusehen. Zu den in der Beschwerde erstmals vorgelegten "eidesstattlichen Erklärungen" aus dem sozialen Umfeld der Erstbeschwerdeführerin, welche belegen sollen, dass es sich bei der von dieser in Österreich zuletzt geschlossenen Ehe um keine Aufenthaltsehe handelt, bleibt festzuhalten, dass sich auch dann wenn man nicht vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausgeht, kein anderes Verfahrensergebnis ergeben würde, zumal die Ehe jedenfalls zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als sich die Erstbeschwerdeführerin und ihr Mann des Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bewusst sein mussten und es den beschwerdeführenden Parteien jedenfalls zumutbar wäre, für die Dauer eines regulären Niederlassungsverfahrens in den Herkunftsstaat zurückzukehren.Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Beschwerde enthält lediglich eine Wiederholung des im Verfahren vor der Behörde erstatteten Vorbringens. Wie zuvor bereits dargelegt, trat die Erstbeschwerdeführerin den im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen im Rahmen der Beschwerdeerhebung auch darüber hinaus nicht in substantiierter Weise entgegen. Die Erstbeschwerdeführerin hat auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen sie in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können. In Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. ergab sich ebenfalls keine Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Insbesondere fand sich in der Beschwerdeschrift keinerlei substantiiertes Vorbringen zu diesem Punkt bzw. eine substantiierte Bestreitung der seitens der Behörde getroffenen Erwägungen und ist der seitens der Behörde festgestellte Sachverhalt nach wie vor als aktuell und vollständig anzusehen. Zu den in der Beschwerde erstmals vorgelegten "eidesstattlichen Erklärungen" aus dem sozialen Umfeld der Erstbeschwerdeführerin, welche belegen sollen, dass es sich bei der von dieser in Österreich zuletzt geschlossenen Ehe um keine Aufenthaltsehe handelt, bleibt festzuhalten, dass sich auch dann wenn man nicht vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausgeht, kein anderes Verfahrensergebnis ergeben würde, zumal die Ehe jedenfalls zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als sich die Erstbeschwerdeführerin und ihr Mann des Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bewusst sein mussten und es den beschwerdeführenden Parteien jedenfalls zumutbar wäre, für die Dauer eines regulären Niederlassungsverfahrens in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragsrecht, aufschiebende Wirkung, Identität der Sache,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W103.2147165.2.00Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018