Entscheidungsdatum
22.05.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W234 2174577-2/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, beschließt das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, beschließt das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 30.11.2005 gemeinsam mit seiner schwangeren Ehefrau XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.11.2005 einen Asylantrag, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.12.2006 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 30.11.2005 gemeinsam mit seiner schwangeren Ehefrau römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.11.2005 einen Asylantrag, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.12.2006 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
1.2. Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an den UBAS erhoben, welches in weiterer Folge als Beschwerde an den Asylgerichtshof behandelt wurde.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 30.01.2013 gab der Beschwerdeführer unmittelbar bekannt, dass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids des Bundesasylamts vom 14.12.2006 zurückgezogen werde.In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 30.01.2013 gab der Beschwerdeführer unmittelbar bekannt, dass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids des Bundesasylamts vom 14.12.2006 zurückgezogen werde.
In der Beschwerdeverhandlung am 30.01.2013 verkündete der Asylgerichtshof mündlich, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides stattgegeben und festgestellt werde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 iVm. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 auf Dauer unzulässig sei.In der Beschwerdeverhandlung am 30.01.2013 verkündete der Asylgerichtshof mündlich, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides stattgegeben und festgestellt werde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf Dauer unzulässig sei.
Eine schriftliche Ausfertigung des am 30.01.2013 mündlich verkündeten Erkenntnisses erfolgte mit Datum vom 07.03.2013.
Begründet wurde diese Entscheidung insbesondere damit, dass für seine (mittlerweile staatlich vom Beschwerdeführer geschiedene) Ehefrau wie für seine minderjährige Tochter mit Erkenntnissen vom 30.01.2013 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig erklärt worden sei. Speziell die gelungene Integration seiner damaligen Ehefrau in sprachlicher, beruflicher und auch gesellschaftlicher Hinsicht stand bei der Entscheidung im Vordergrund.
Festgehalten wurde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellte. Ebenso wurde seine zum damaligen Zeitpunkt strafrechtliche Unbescholtenheit als Entscheidungskriterium herangezogen.Festgehalten wurde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellte. Ebenso wurde seine zum damaligen Zeitpunkt strafrechtliche Unbescholtenheit als Entscheidungskriterium herangezogen.
2. In der Folge wurde der Beschwerdeführer strafgerichtlich verurteilt:
Er wurde durch das BG Steyr am 27.01.2016 (RK 02.02.2016) wegen 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt.
Am 13.06.2017 (RK 17.06.2017) wurde er durch das LG für Strafsachen Wien wegen § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 (1. und 2. Fall) FPG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt.Am 13.06.2017 (RK 17.06.2017) wurde er durch das LG für Strafsachen Wien wegen Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4, (1. und 2. Fall) FPG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt.
Mit Beschluss vom 02.08.2017 des LG für Strafsachen Wien wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft per 21.10.2017 bewilligt.
3.1. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 16.10.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).3.1. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 16.10.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
3.2. Gegen diesen Bescheid des Bundesamts wurde Beschwerde erhoben. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2017 als unbegründet abgewiesen; unter einem wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbots auf vier Jahre herabgesetzt werde.3.2. Gegen diesen Bescheid des Bundesamts wurde Beschwerde erhoben. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2017 als unbegründet abgewiesen; unter einem wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbots auf vier Jahre herabgesetzt werde.
Die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer sowie der Feststellung, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen wie folgt:
Zunächst ging das Bundesverwaltungsgericht von folgenden Feststellungen aus:
"Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger der russischen Föderation, reiste am 30.11.2005 in das Österreichische Bundesgebiet ein, wo er noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Dieser Antrag wurde betreffend Asyl und subsidiären Schutz bereits mit Bescheid vom 14.12.2006 negativ entschieden und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an den UBAS erhob, wobei er im Rahmen der mündlich Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 30.01.2013 die Beschwerden zu Spruchteil I. und II. des Bescheides vom 14.12.2006 (Asyl, subsidiärer Schutz) zurückzog, womit dieser Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. in Rechtskraft erwuchs.Dieser Antrag wurde betreffend Asyl und subsidiären Schutz bereits mit Bescheid vom 14.12.2006 negativ entschieden und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an den UBAS erhob, wobei er im Rahmen der mündlich Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 30.01.2013 die Beschwerden zu Spruchteil römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 14.12.2006 (Asyl, subsidiärer Schutz) zurückzog, womit dieser Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. in Rechtskraft erwuchs.
Der erkennende Richtersenat am Asylgerichtshof verkündete in der Beschwerdeverhandlung, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides stattgegeben und festgestellt wird, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 iVm. §10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 auf Dauer unzulässig ist, wobei eine schriftliche Ausfertigung des am 30.01.2013 mündlich verkündeten Erkenntnisses mit 07.03.2013 unter der Zl. D12 308802-1/2008/27E erfolgte.Der erkennende Richtersenat am Asylgerichtshof verkündete in der Beschwerdeverhandlung, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides stattgegeben und festgestellt wird, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit §10 Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf Dauer unzulässig ist, wobei eine schriftliche Ausfertigung des am 30.01.2013 mündlich verkündeten Erkenntnisses mit 07.03.2013 unter der Zl. D12 308802-1/2008/27E erfolgte.
Betreffend seine geschiedene Ehefrau XXXX, geb. XXXX und seine im Bundesgebiet am XXXX geborene minderjährige Tochter XXXX ergingen inhaltsgleiche Entscheidungen (D12 308804-1/2008 und D12 308803-1/2008).Betreffend seine geschiedene Ehefrau römisch 40 , geb. römisch 40 und seine im Bundesgebiet am römisch 40 geborene minderjährige Tochter römisch 40 ergingen inhaltsgleiche Entscheidungen (D12 308804-1/2008 und D12 308803-1/2008).
Die dem Beschwerdeführer zuletzt ausgestellte Rot-Weiß-Rot Karte plus, ist am 20.10.2017 abgelaufen, wobei er vor Ablauf einen Antrag auf Verlängerung gestellt hat.
Der Beschwerdeführer weist folgende strafrechtliche Verurteilung auf:
Er wurde durch das BG Steyr zur Zl. 5 U 228/2015x am 27.01.2016 (RK 02.02.2016) wegen dem Vergehen nach § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt.Er wurde durch das BG Steyr zur Zl. 5 U 228/2015x am 27.01.2016 (RK 02.02.2016) wegen dem Vergehen nach Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt.
Am 13.06.2017 (RK 17.06.2017) wurde er durch das LG für Strafsachen Wien zur Zl. 41 HV 14/2017b wegen dem Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 (1. und 2. Fall) FPG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt.Am 13.06.2017 (RK 17.06.2017) wurde er durch das LG für Strafsachen Wien zur Zl. 41 HV 14/2017b wegen dem Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4, (1. und 2. Fall) FPG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt.
Dem genannten Urteil liegt folgendes strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers zugrunde:
Er hat in Wien und anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, bestehend aus ihm selbst sowie weiteren teilweise bereits verurteilten Männern sowie weiteren unbekannten Tätern, darauf ausgerichtet gewesen sei, dass von ihren Mitgliedern fortgesetzt Verbrechen nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 1 und 2 FPG begangen werden, dies gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) und jeweils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit zwei mit ihm angeklagten Personen, die rechtswidrige Einreise in bzw. Durchreise von Fremden in Bezug auf zumindest drei Fremde durch Mitgliedstaaten der EU mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem jeweils einer der mit ihm angeklagten Personen als Organisatoren und der Beschwerdeführer als Fahrer fungiert habe.Er hat in Wien und anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, bestehend aus ihm selbst sowie weiteren teilweise bereits verurteilten Männern sowie weiteren unbekannten Tätern, darauf ausgerichtet gewesen sei, dass von ihren Mitgliedern fortgesetzt Verbrechen nach Paragraph 114, Absatz eins und 3 Ziffer eins und 2 FPG begangen werden, dies gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) und jeweils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit zwei mit ihm angeklagten Personen, die rechtswidrige Einreise in bzw. Durchreise von Fremden in Bezug auf zumindest drei Fremde durch Mitgliedstaaten der EU mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem jeweils einer der mit ihm angeklagten Personen als Organisatoren und der Beschwerdeführer als Fahrer fungiert habe.
Als mildernd wertete das Gericht sein reumütiges und umfassendes Geständnis und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die Faktenmehrheit, die Begehung innerhalb offener Probezeit, den raschen Rückfall und die zweifache Qualifikation.
Mit Beschluss vom 02.08.2017 des LG für Strafsachen Wien zur Zl. 185 BE 177/17b, wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft per 21.10.2017 bewilligt.
Der Beschwerdeführer ist seit November 2005 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, wobei er bis zum Jahr 2013 aufgrund seines offenen Asylverfahrens im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigt war. Nachdem der Asylgerichtshof im Jänner 2013 die dauerhafte Unzulässigkeit seiner Ausweisung ausgesprochen hat, wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel (Rot Weiß Rot Karte Plus) bis zum 20.10.2017 erteilt.
Im Zeitraum vom 22.06.2016 bis 20.10.2017 hat er sich infolge seines strafrechtlichen Verhaltens in Haft befunden.
Seit 20.10.2017 ist er an der Adresse seiner geschiedenen Ehefrau gemeldet. Von dieser hat er sich im Bundesgebiet scheiden lassen, wobei er mit seiner Lebensgefährtin zurzeit eine Lebensgemeinschaft führt. Seine Lebensgefährtin und die gemeinsame minderjährige Tochter leben in einer Lebensgemeinschaft.
Der Beschwerdeführer hat bis April 2013 von Leistungen aus der Grundversorgung gelebt, war in der Folge bis zu seiner Haft ab 22.06.2016 teils geringfügig teils Vollzeit beschäftigter Arbeiter und teils beim AMS als arbeitslos gemeldet. Insgesamt war er in diesem Zeitraum bei vier Arbeitgebern beschäftigt, wobei er bei jenem Arbeitgeber, der ihn nunmehr bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen neuerlich einstellen würde, im Jahr 2016 nicht durchgehend beschäftigt war. So war er bei diesem Arbeitgeber vom 15.01.2016 bis 20.01.2016 (Arbeiter), vom 15.02.2016 bis 16.02.2016
(geringfügig beschäftigter Arbeiter), vom 22.02.2016 bis 24.02.2016
(geringfügig beschäftigter Arbeitgeber) und vom 26.04.2016 bis 24.06.2016 (Arbeiter) beschäftigt.
Der Beschwerdeführer hat durch die Rot Weiß Rot Karte plus die Möglichkeit erhalten, sich in Österreich auch wirtschaftlich zu integrieren, hat von dieser Möglichkeit jedoch nicht Gebrauch gemacht, sondern ist nach knapp einem Jahrzehnt Aufenthalt im Bundesgebiet, in dem er Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat, straffällig geworden, nachdem er lediglich für wenige Monate am österreichischen Arbeitsmarkt legal beschäftigt war.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und einen Staplerschein.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 46 FPG unzulässig wäre."Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre."
In rechtlicher Hinsicht sah das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer sowie die Feststellung, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, als rechtmäßig an. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet überwiege dessen familiäre und persönliche Interessen an einem Verbleib. Dies sei der Fall, obwohl das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer - obwohl seine Zivilehe mittlerweile geschieden worden sei - nach wie vor ein Familienleben zu seiner Exfrau (mit der er noch nach muslimischen Ritus verheiratet sei) sowie zu der gemeinsamen Tochter unterhalte. Denn trotz dieses Familienlebens stelle sich die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers als verhältnismäßig dar. Denn zunächst sei die Ausweisung des Beschwerdeführers durch den Asylgerichtshof im Jahr 2013 hauptsächlich wegen der nachhaltigen Integration seiner damaligen Ehefrau, seiner nunmehrigen Lebensgefährtin, im Bundesgebiet für auf Dauer unzulässig erklärt worden; damals sei dem Beschwerdeführer lediglich zugutegehalten worden, dass er unbescholten gewesen sei. Trotz seines langen Aufenthaltes weise der Beschwerdeführer lediglich Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf und habe einen Staplerschein erlangt, habe es aber dennoch nicht bewerkstelligt, finanziell eigenständig im Bundesgebiet zu leben und am Arbeitsmarkt nachhaltig fußzufassen. Obwohl der Beschwerdeführer nahezu ein Jahrzehnt durch Grundversorgung versorgt worden sei, habe er es nicht geschafft, sich tiefergehend in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Trotz seines Arbeitsmarktzugangs habe er nicht einmal ein Jahr lang legal gearbeitet, sondern Leistungen des AMS bezogen, sei bloß geringfügig beschäftigt gewesen und habe innerhalb kurzer Zeit wiederholt die Arbeitgeber gewechselt. Vor allem aber sei der Beschwerdeführer straffällig geworden, nachdem ihm ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich gestattet worden sei und habe versucht, seinen Lebensunterhalt in Österreich durch strafrechtlich relevantes Fehlverhalten zu bestreiten. Trotz des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer erneut bei jenem Arbeitgeber angestellt werden könne, für den er vor seiner Inhaftierung tätig gewesen sei, sei mit Blick auf die nur kurze Dauer der Anstellung bei diesem Arbeitgeber in der Vergangenheit und die sonstige Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er künftig dauerhaft einer legalen Beschäftigung nachgehen werde. Weitere Integrationsleistungen habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Im Übrigen sei es seiner Lebensgefährtin und Tochter möglich, ihn künftig in der Russischen Föderation zu besuchen. Auch könne der Beschwerdeführer seiner Unterhaltsverpflichtung aus seinem Herkunftsland aus nachkommen. Zwar habe sich der Beschwerdeführer schon seit über einem Jahrzehnt nicht mehr Herkunftsstaat aufgehalten, doch sei er dort geboren und sozialisiert worden und habe dort über 30 Jahre lang gelebt. Trotz seiner langen Abwesenheit könne nicht von seiner vollkommenen Entwurzelung aus dem Herkunftsstaat ausgegangen werden. Eine Reintegration im Herkunftsstaat scheine für den Beschwerdeführer möglich und zumutbar.
Schließlich habe der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keine Bedrohungen zu befürchten. Er habe sich sogar im Jahr 2015 einen neuen russischen Reisepass ausstellen lassen.
4. Der Beschwerdeführer führte gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Diese wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.2018, Zl. Ra 2017/21/0245, zurückgewiesen.
Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Bundesverwaltungsgericht - anders als es der Beschwerdeführer rüge - ohnedies davon ausgegangen sei, dass er ein Familienleben zu seiner geschiedenen Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter unterhalte und dessen Bedeutung auch nicht maßgeblich relativiert. Unstreitig sei auch, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befunden habe, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon habe ausgehen dürfen, dass die während dieser Zeit zum Teil auf Telefonate reduzierte Beziehung des Beschwerdeführers zu Lebensgefährtin und Tochter in dieser Form auch im Falle seiner Ausreise aufrechterhalten werden könne. Ungeachtet des bestehenden Familienlebens habe das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung wegen der aus dem bisherigen strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers ableitbaren nicht unbeträchtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vertretbarer Weise davon ausgehen dürfen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers dessen private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege, sodass seine Trennung von seiner Lebensgefährtin und Tochter im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden könne. Von daher vermöge es die Revision nicht, eine Rechtsfrage aufzuzeigen, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, sodass sie zurückzuweisen gewesen sei.Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Bundesverwaltungsgericht - anders als es der Beschwerdeführer rüge - ohnedies davon ausgegangen sei, dass er ein Familienleben zu seiner geschiedenen Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter unterhalte und dessen Bedeutung auch nicht maßgeblich relativiert. Unstreitig sei auch, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befunden habe, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon habe ausgehen dürfen, dass die während dieser Zeit zum Teil auf Telefonate reduzierte Beziehung des Beschwerdeführers zu Lebensgefährtin und Tochter in dieser Form auch im Falle seiner Ausreise aufrechterhalten werden könne. Ungeachtet des bestehenden Familienlebens habe das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung wegen der aus dem bisherigen strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers ableitbaren nicht unbeträchtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vertretbarer Weise davon ausgehen dürfen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers dessen private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege, sodass seine Trennung von seiner Lebensgefährtin und Tochter im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden könne. Von daher vermöge es die Revision nicht, eine Rechtsfrage aufzuzeigen, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, sodass sie zurückzuweisen gewesen sei.
5.1. Am 27.04.2018 stellte der Beschwerdeführer in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung am 28.04.2018 (AS 25 ff) begründete der Beschwerdeführer diesen Folgeantrag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch damit, dass er zu Hause gesucht werde. Er habe 1999 das Innenministerium als freiwilliger Kämpfer gegen den Terrorismus unterstützt. Er habe freiwillig mit der Polizei gegen Terroristen gekämpft. Dies sei im Dorf Karamachi gewesen. Sie hätten im Untergrund gekämpft. Dies habe er anlässlich seines ersten Asylantrags nicht angegeben, weil er befürchtet habe, deswegen in Österreich kein Asyl zu bekommen. Beweise dazu könne der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Weitere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht vorzubringen. Im Falle seiner Rückkehr in die Heimat befürchte er, dort von Terroristen getötet zu werden. Ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen drohen würden, wisse der Beschwerdeführer nicht. Die genannten Änderungen seiner Fluchtgründe seien ihm seit dem Jahr 2000 bekannt. Zudem gab der Beschwerdeführer an, Österreich seit seiner ersten Asylantragstellung nicht verlassen und seit 2005 durchgehend hier gelebt zu haben.
5.2. Am 07.05.2018 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch zu diesem Folgeantrag niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme traf der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Angaben (AS 61 ff):
Er sei im Jahr 2005 erstmals nach Österreich eingereist. Seither habe er Österreich auch wieder verlassen und habe sich in anderen europäischen Ländern aufgehalten. In seiner Heimat sei er jedoch nicht gewesen.
Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers aus dem Erstverfahren würden fortbestehen und seien noch immer aufrecht. Neue Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht vorzubringen. Allerdings stelle er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, weil er in Traiskirchen von zwei Terroristen bedroht worden sei. Sie hätten ihm im Jahr 2005 gedroht, dass sie ihn köpfen würden, sollte er irgendeine Aussage gegen sie oder andere Terroristen tätigen. Sie hätten ihn damals in Österreich gesehen, seien auf ihn zugekommen und hätten ihm gesagt, dass sie ihn kennen würden; sie würden ihn köpfen, sollte er gegen sie oder andere Terroristen aussagen. Seiner Gattin hätten die beiden auch Angst gemacht. Der Beschwerdeführer habe diese beiden Männer im Jahr 1999 im Dorf Karamakhi gesehen. Sie seien Kriegsgefangene gewesen. Er habe sie damals in der Gefangenschaft bewacht. Er habe sich freiwillig gemeldet gehabt. Damals habe es eine Aktion zur Verhaftung von Terroristen gegeben. Er habe sie dann im Jahr 2005 wiedererkannt; auch sie hätten ihn wiedererkannt. Im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation fürchte er, dass es tatsächlich dazu kommen könnte, dass die Terroristen ihre Drohung wahr machen.
Einer der beiden Terroristen halte sich angeblich in Frankreich auf. Von der zweiten Person wisse der Beschwerdeführer nichts.
In Österreich würden nach wie vor die geschiedene Ehegattin und die Tochter des Beschwerdeführers leben. Nach wie vor sei der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin nach islamischem Recht verheiratet. Der Beschwerdeführer lebe mit ihr und der gemeinsamen Tochter auch in einem gemeinsamen Haushalt. Für die Tochter sei der Beschwerdeführer sorgepflichtig; er habe Alimente bezahlt, jedoch nicht regelmäßig.
Außerdem habe der Beschwerdeführer die Deutschkurse A1 und A2 absolviert. Er habe den Staplerschein und den österreichischen Führerschein erworben. Auch habe er in Österreich bei drei Firmen gearbeitet. Seinen Lebensunterhalt bestreite der Beschwerdeführer aus Unterstützungsleistungen seiner geschiedenen Gatten. Mitglied in Vereinen oder Organisationen Österreich sei der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer stehe unter ärztlicher Kontrolle, weil er sich seit 12 Tagen im Hungerstreik befinde. Medikamente nehme er nicht ein.
6. Im Zuge dieser Einvernahme am 07.05.2018 wurde der hier amtswegig zu überprüfende Bescheid, mit welchem dem Folgeantrag der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt wurde, mündlich verkündet und durch Niederschrift im Protokoll beurkundet.6. Im Zuge dieser Einvernahme am 07.05.2018 wurde der hier amtswegig zu überprüfende Bescheid, mit welchem dem Folgeantrag der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt wurde, mündlich verkündet und durch Niederschrift im Protokoll beurkundet.
Diesen Bescheid begründet das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zwar neue Fluchtgründe vorgebracht hätte, diese aber schon während des ersten Asylverfahrens bestanden hätten und dort nicht vorgebracht worden seien. Deswegen werde der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Allenfalls könnten diese Angaben Gegenstand eines Wiederaufnahmeantrags sein. Im Übrigen weise sein nunmehriges Vorbringen keinen glaubhaften Kern auf.
Der Beschwerdeführer würde nicht an nennenswerten schweren Erkrankungen leiden.
Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe sich seit der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht wesentlich geändert.
Der Beschwerdeführer sei geschieden und für eine minderjährige Tochter unterhaltspflichtig. Es würde keine berufliche oder nennenswerte soziale Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorliegen.
Die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lasse keine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 2, 3 und 8 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention und auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erwarten.Die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lasse keine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 2, 3 und 8 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention und auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erwarten.
Auch verfüge der Beschwerdeführer über kein sonstiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
Letztlich habe sich weder die allgemeine Lage im Herkunftsstaat noch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers oder sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung wesentlich geändert. Dies lasse keine der genannten Rechtsverletzungen im Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer erwarten.
7. Der Verwaltungsakt des Bundesamtes zu dem hier interessierenden Verfahren langte am 15.05.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W234 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das Bundesamt gemäß § 22 Abs 2 BFA-VG umgehend informiert wurde.7. Der Verwaltungsakt des Bundesamtes zu dem hier interessierenden Verfahren langte am 15.05.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W234 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das Bundesamt gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG umgehend informiert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie er unter Punkt I. dargestellt ist.Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie er unter Punkt römisch eins. dargestellt ist.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen
Der Beschwerdeführer ist seit November 2005 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhältig, wobei er bis zum Jahr 2013 aufgrund seines offenen Asylverfahrens im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigt war. Nachdem der Asylgerichtshof im Jänner 2013 die dauerhafte Unzulässigkeit seiner Ausweisung ausgesprochen hatte, wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus bis zum 20.10.2017 erteilt. Vor Ablauf von deren Gültigkeit stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf deren Verlängerung.
Der Beschwerdeführer weist folgende strafrechtliche Verurteilung auf:
Er wurde durch das BG Steyr am 27.01.2016 (RK 02.02.2016) wegen des Vergehens nach § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt.Er wurde durch das BG Steyr am 27.01.2016 (RK 02.02.2016) wegen des Vergehens nach Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt.
Am 13.06.2017 (RK 17.06.2017) wurde er durch das LG für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 (1. und 2. Fall) FPG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt.Am 13.06.2017 (RK 17.06.2017) wurde er durch das LG für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 4, (1. und 2. Fall) FPG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt.
Mit Beschluss vom 02.08.2017 des LG für Strafsachen Wien wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft per 21.10.2017 bewilligt.
Während der Haft hielt der Beschwerdeführer Kontakt zu seiner geschiedenen Ehefrau und seiner Tochter anfangs noch durch Besuche der beiden, dann aber mittels Telefonie.
Im Zeitraum vom 22.06.2016 bis 20.10.2017 befand sich der Beschwerdeführer in Strafhaft.
Seit 20.10.2017 ist er an der Adresse seiner geschiedenen Ehefrau gemeldet. Von dieser hat er sich im Bundesgebiet scheiden lassen, wobei er mit ihr dennoch eine Lebensgemeinschaft führt. Der Beschwerdeführer wie seine geschiedene Ehefrau leben mit ihrer minderjährigen Tochter in einer Lebensgemeinschaft.
Der Beschwerdeführer lebte bis April 2013 von Leistungen aus der Grundversorgung, war in der Folge bis zu seiner Haft ab 22.06.2016 teils geringfügig, teils in Vollzeit beschäftigter Arbeiter und teils beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos gemeldet.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 sowie und einen Stapler- und Führerschein, die er in Österreich erlangte.
Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht erwerbstätig und lebt von Unterstützungsleistungen seiner geschiedenen Ehefrau.
Der Beschwerdeführer ließ sich im Jahr 2015 einen Reisepass der Russischen Föderation ausstellen. Dies wäre auch für seine geschiedene Ehegattin und seine Tochter möglich.
Der Beschwerdeführer trat in der Schubhaft in Hungerstreik, der am 07.05.2018 seit zwölf Tagen andauerte. Deswegen steht er unter ärztlicher Kontrolle. Ansonsten ist der Beschwerdeführer gesund und nimmt keine Medikamente ein.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe zu befürchten hätte, weil er im Herkunftsstaat gegen Terroristen kämpfte und von solchen in Österreich im Jahr 2005 wiedererkannt wurde.
Auch sonst kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ernstlich Gefahr liefe, gegen ihn gerichtete Übergriffe von wem auch immer zu erleiden.
Auch für die geschiedene Ehegattin und die Tochter des Beschwerdeführers ist keine zielgerichtete Gefährdung ihrer Personen in der Russischen Föderation zu erwarten.
Festgestellt wird, dass die örtlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation nicht dergestalt sind, dass der Beschwerdeführer schon seiner bloßen Rückkehr und seines Aufenthalts vor Ort wegen konkret Gefahr liefe, intensive Übergriffe durch den Staat oder Privatpersonen zu erleiden oder gar umgebracht zu werden.
Festgestellt wird ferner, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in der Russischen Föderation gesichert erscheint. Es herrschen keine örtlichen Gegebenheiten, die erwarten lassen, dass sich der Beschwerdeführer eine notdürftige Lebensgrundlage in der Russischen Föderation nicht würde sichern können.
Nicht festgestellt wird, dass in der Person des Beschwerdeführers Hinderungsgründe dafür vorliegen, sich eine notdürftige Lebensgrundlage in der Russischen Föderation durch Erwerbstätigkeit zu sichern.
Festgestellt wird, dass sich die Russische Föderation nicht in einem internationalen oder innerstaatlichen Konflikt befindet, der nennenswerte Übergriffe auf die dortige Bevölkerung schon wegen ihrer bloßen Anwesenheit erwarten lassen würde.
Festgestellt wird, dass sich die örtlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation - insbesondere in Dagestan - seit Eintritt der Rechtskraft des den ersten Antrag auf internationalen Schutz erledigenden Bescheids des Beschwerdeführers durch Zurückziehung seiner diesbezüglichen Beschwerde vor dem Asylgerichtshof am 30.01.2013 nicht wesentlich geändert haben.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer einen Kampf gegen Terroristen im Herkunftsstaat und eine Begegnung mit solchen in Österreich, wobei diese gedroht hätten, ihn zu köpfen, für Zeiträume behauptet, die vor der Erlassung des den ersten Antrag auf internationalen Schutz erledigenden Bescheids vom 14.12.2006 und vor Eintritt von dessen Rechtskraft am 30.01.2013 liegen.
2. Beweiswürdigung
Der oben unter Punkt I. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes und der Gerichtsakten von Asylgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes und der Gerichtsakten von Asylgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamts.
Die genannten strafgerichtlichen Urteile gehen am 15.05.2018 aus dem Strafregister der Republik Österreich hervor.
Die Feststellung zum Haftaufenthalt des Beschwerdeführers geht ebenso aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie aus den Verwaltung- und Gerichtsakten hervor. Die Feststellung zum Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner geschiedenen Ehegattin und Tochter während dieses Haftaufenthalts geht auf seine Angaben in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2017 zurück.
Die Feststellungen zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gehen auf die Ergebnisse im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie aus den Verfahrensergebnissen des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation samt Erlassung eines Einreiseverbotes im Jahr 2017 sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren zur Erledigung seines Folgeantrags vom 27.04.2018 zurück. Insbesondere geht die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit 2005 mit Unterbrechungen infolge von Reisen in andere europäische Länder, nicht aber den Herkunftsstaat, im Bundesgebiet aufhalte, auf seine Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.05.2018 zurück.
Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung in der Vergangenheit geht auf einen Speicherauszug aus dem "Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich" vom 15.05.2018 zurück.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer wegen der örtlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation nicht Gefahr läuft, nur seiner bloßen Rückkehr und Anwesenheit wegen Übergriffe zu erleiden oder sich sein Auskommen nicht sichern zu können, folgt den durch das Bundesamt herangezogenen Länderberichten, die dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 07.05.2018 vorgehalten wurden, wobei es der Beschwerdeführer ablehnte, (auch mit Hilfe der Dolmetscherin) Einsicht in diese zu nehmen und sich zu diesen zu äußern. Diese Länderberichte liegen auch dem Bundesverwaltungsgericht in voller Länge vor. Auch die Feststellung, dass sich die Russische Föderation nicht in einem internationalen oder innerstaatlichen Konflikt befindet, der Übergriffe auf die dortige Bevölkerung ernstlich erwarten lässt, geht auf diese Länderberichte zurück. Außer seiner Behauptung, durch Terroristen im Herkunftsstaat geköpft zu werden, auf die noch gesondert einzugehen ist, hat der Beschwerdeführer auch keine konkrete Angaben getätigt, die auf besondere Schwierigkeiten hindeuten, würden die ihn im Herkunftsstaat erwarten würden. Die Feststellung, dass in der Person des Beschwerdeführers keine Hinderungsgründe dafür vorliegen, sich auch im Herkunftsstaat eine notdürftige Lebensgrundlage durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern, folgt aus seinen Angaben zu seinem guten Gesundheitszustand sowie auf die kurzzeitigen Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, die für seine Arbeitsfähigkeit sprechen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Schubhaft in Hungerstreik trat, der am 07.05.2018 schon zwölf Tage lang andauerte, weswegen er unter ärztlicher Kontrolle steht, folgt seinen Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt am 07.05.2018. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Medikamente einnimmt.
Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation ernstlich Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden, weil er dort gegen Terroristen gekämpft hatte und in Österreich im Jahr 2005 von solchen wiedererkannt wurde, geht auf folgende Erwägungen zurück: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese Behauptung erst zur Begründung seines Folgeantrags vom 27.04.2018 erstmals erstattete, spricht massiv gegen deren Glaubwürdigkeit, weil sich diese Begebenheit bereits im Jahr 2005 zugetragen haben soll. Der Beschwerdeführer hätte also schon im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz Gelegenheit gehabt, diese Begebenheit vorzubringen, was er nicht hat. Zudem hätte ihm die Preisgabe, dass sich solche Terroristen im Bundesgebiet aufhalten und ihn bedrohen, die Chance auf behördlichen Schutz vor diesen Personen im Bundesgebiet verschafft. Hier geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass von einem Asylwerber zu erwarten ist, dass er sofort sämtliche Angaben trifft, die der Untermauerung seiner behaupteten Bedrohung im Herkunftsstaat dienen und solche - sollten sie tatsächlich vorliegen - nicht bewusst verschweigt. Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht auch, dass er sich nicht der österreichischen Behörden bedient hat, die ihm vor den behauptetermaßen in Österreich aufhältigen Terroristen hätten Schutz bieten können. Mithin sieht es das Bundesverwaltungsgericht nicht als glaubhaft an, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Übergriffen von Terroristen ausgesetzt wäre.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2015 einen neuen Reisepass hat ausstellen lassen, geht auf die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts zurück. Dass sich auch die geschiedene Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers russische Pässe ausstellen lassen könnten, geht auf die Erwägung zurück, dass der Umstand der Ausstellung eines solchen Passes an den Beschwerdeführer nahelegt, dass dies auch seiner geschiedenen Ehegattin und Tochter möglich sein müsste.
Da schon für den Beschwerdeführer keine Gefährdung durch Terroristen glaubhaft zu erwarten ist, ist eine solche auch für seine geschiedene Ehegattin und Tochter im Herkunftsstaat nicht anzunehmen. Die Feststellung, dass die beiden im Herkunftsstaat keinen zielgerichteten Bedrohungen ausgesetzt sind, geht zudem auf den Umstand zurück, dass sie ihre Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asyl- wie subsidiär Schutzberechtigten beim Asylgerichtshof zurückzogen, was nicht auf die Stichhaltigkeit ihrer behaupteten Bedrohungen im Herkunftsstaat schließen lässt.
Die Feststellung, dass sich die örtlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat seit Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nicht wesentlich geändert haben, folgt aus einem Vergleich der im verfahrensabschließenden Bescheid vom 14.12.2006 getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamts und dem heute beim Bundesverwaltungsgericht aufliegenden Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 21.07.2017 in der Fassung der letzten Kurzinformation vom 07.05.2018. Diese Fassung des Länderinformationsblattes hielt das Bundesamt dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 07.05.2018 vor, wobei es der Beschwerdeführer ablehnte, (auch mit Hilfe der Dolmetscherin) Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äußern.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 12a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 ("Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen") lautet:Paragraph 12 a, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 ("Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen") lautet:
"§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn"§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
[...]
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 ("Entscheidungen") lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ("Entscheidungen") lautet:
"§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.""§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."
§ 22 BFA-VG ("Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes") lautet:Paragraph 22, BFA-VG ("Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes") lautet:
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22, (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
3.2. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus:
Das Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 14.12.2006 - letztlich durch die Zurückziehung der dagegen gerichteten Beschwerde am 30.01.2013 - rechtskräftig abgeschlossen. Bei dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.04.2018 handelt es sich somit unzweifelhaft um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005. Mit dem genannten Bescheid wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.11.2005 in der Sache erledigt; ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.Das Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 14.12.2006 - letztlich durch die Zurückziehung der dagegen gerichteten Beschwerde am 30.01.2013 - rechtskräftig abgeschlossen. Bei dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.04.2018 handelt es sich somit unzweifelhaft um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005. Mit dem genannten Bescheid wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.11.2005 in der Sache erledigt; ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 liegt nicht vor.
3.2.1. Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung:
Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist Tatbestandselement für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes eines Folgeantrags gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Gegen den Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2017 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gegen ihn liegt daher jedenfalls eine nach wie vor eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist Tatbestandselement für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes eines Folgeantrags gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Gegen den Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2017 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gegen ihn liegt daher jedenfalls eine nach wie vor eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.
3.2.2. Prognose, ob der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird:
Dass der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, ist Voraussetzung für die Aberkennung von dessen faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005.Dass der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, ist Voraussetzung für die Aberkennung von dessen faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005.
3.2.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung, ob Folgeanträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind, im Wesentlichen Folgendes maßgeblich:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).
Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
3.2.2.2. Der Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 06.03.2018 wird voraussichtlich zurückzuweisen sein:
Denn es sind keine entscheidungswesentlichen Änderungen des für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalts eingetreten, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asyl- oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Denn der Sachverhalt jenes Vorbringens, auf das der Beschwerdeführer den genannten Folgeantrag stützt, trug sich zur Gänze schon vor Abschluss seines ersten Asylverfahrens zu. Deswegen wird die Rechtskraft des Bescheids des Bundesasylamts vom 14.12.2006 der Behandlung dieses Vorbringens in der Sache entgegenstehen. Im Übrigen ist das zusätzlich zu jenem des Erstantrags neu erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht glaubhaft; von einem "glaubhafter Kern" iSd vorzitierten Rechtsprechung ist für das zusätzliche Vorbringen nicht auszugehen.
Auch sind die örtlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat im Wesentlichen gleich geblieben; es liegen auch hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen vor, welche eine Behandlung des Folgeantrags des Beschwerdeführers in der Sache gebieten würden.
Freilich ist auch der Folgeantrag in eventu auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gerichtet. Hier ist als Neuerung lediglich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Schubhaft in Hungerstreik trat, der am 07.05.2018 seit zwölf Tagen andauerte. Deswegen wurde er ärztlicher Kontrolle unterstellt.
Zunächst handelt es sich bei dem Hungerstreik nicht um eine Erkrankung im eigentlichen Sinn, sondern nachhaltige Nachteile für den Beschwerdeführer können leicht dadurch vermieden werden, dass er den Hungerstreik aufgibt. Es liegt letztlich nahe, dass er dies tun wird, sobald der Hungerstreik seinen Zweck - die Erlangung der persönlichen Freiheit oder Verhinderung einer Abschiebung - erfüllt oder zweifellos verfehlt. Deswegen ist in dem Hungerstreik keine nachhaltige Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu sehen, welche eine Behandlung des Folgeantrags in der Sache gebieten würde (ähnlich VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Auch steht der Beschwerdeführer schon jetzt unter ärztlicher Aufsicht, um etwaige negative Folgen des Hungerstreiks für ihn zu vermeiden und muss dennoch nicht einmal Medikamente einnehmen.
Auch hinsichtlich der persönlichen Gegebenheiten des Beschwerdeführers sind keine wesentlichen Änderungen eingetreten. Insbesondere ist der Beschwerdeführer nach wie vor gesund.
Auch sonst sind keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen erkennbar. Insbesondere sind die allgemeine Sicherheit- und Versorgungslage sowie die persönlichen Gegebenheiten für den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Erwerbsmöglichkeiten in der Russischen Föderation weitgehend unverändert geblieben.
Der Folgeantrag lässt also auch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erwarten.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Folgeantrag vom 06.03.2018 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
3.2.3. Verletzung der EMRK
3.2.3.1. Refoulementprüfung
Bereits in den vorangegangenen Verfahren haben das Bundesasylamt, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits in den vorangegangenen Verfahren haben das Bundesasylamt, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch im nunmehrigen Verfahren sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 glaubhaft behauptet worden oder sonst hervorgekommen. Insbesondere erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, er hätte in der Russischen Föderation Übergriffe von Terroristen, gegen die in der Vergangenheit gekämpft hätte, zu erwarten.Auch im nunmehrigen Verfahren sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 glaubhaft behauptet worden oder sonst hervorgekommen. Insbesondere erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, er hätte in der Russischen Föderation Übergriffe von Terroristen, gegen die in der Vergangenheit gekämpft hätte, zu erwarten.
Auch sonst sind keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer eine Verletzung in seinen Rechten gemäß Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Sein Fluchtvorbringen ist nicht glaubhaft; in der Russischen Föderation herrschen nicht solche Zustände, dass gleichsam jeder eine Verletzung in diesen Rechten befürchten müsste. Auch ist dort die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert. Zudem ist der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen und wurde dort sozialisiert. Er ist arbeitsfähig und wird sich ein bescheidenes Auskommen im Herkunftsstaat durch eigene Erwerbstätigkeit sichern können.Auch sonst sind keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer eine Verletzung in seinen Rechten gemäß Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Sein Fluchtvorbringen ist nicht glaubhaft; in der Russischen Föderation herrschen nicht solche Zustände, dass gleichsam jeder eine Verletzung in diesen Rechten befürchten müsste. Auch ist dort die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert. Zudem ist der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen und wurde dort sozialisiert. Er ist arbeitsfähig und wird sich ein bescheidenes Auskommen im Herkunftsstaat durch eigene Erwerbstätigkeit sichern können.
Schließlich steht auch der momentan ausgeübte Hungerstreik des Beschwerdeführers seine Abschiebung in die Russische Föderation mit Blick auf Art. 2 und 3 EMRK nicht entgegen:Schließlich steht auch der momentan ausgeübte Hungerstreik des Beschwerdeführers seine Abschiebung in die Russische Föderation mit Blick auf Artikel 2 und 3 EMRK nicht entgegen:
Denn nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dennoch könnte der Transport in den Herkunftsstaat eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts oder wenn eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu erwarten wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde (siehe VfGH 30.06.2016, E 449/2016 ua mwN und VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153 mwN).Denn nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dennoch könnte der Transport in den Herkunftsstaat eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts oder wenn eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu erwarten wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde (siehe VfGH 30.06.2016, E 449 aus 2016, ua mwN und VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153 mwN).
Zunächst ist der Beschwerdeführer nicht lebensbedrohlich erkrankt, sondern gesund und muss nicht einmal Medikamente einnehmen. Außergewöhnlichen Umstände, welche eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK wegen des Transports in die Russische Föderation erwarten lassen, liegen hier ebenso nicht vor. Denn schon jetzt steht der Beschwerdeführer unter ärztlicher Aufsicht. Er bezeichnet sich selbst als gesund und nimmt nicht einmal Medikamente ein. Zudem hat die Fremdenpolizeibehörde hat bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten gesundheitlichen Problemstellungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen. Dies gilt auch für etwaige Auswirkungen des Hungerstreiks. Insofern lässt auch das mit einer Abschiebung verbundene Risiko für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - trotz seines Hungerstreiks - keine Verletzung seines Rechts gemäß Art. 3 EMRK erwarten (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).Zunächst ist der Beschwerdeführer nicht lebensbedrohlich erkrankt, sondern gesund und muss nicht einmal Medikamente einnehmen. Außergewöhnlichen Umstände, welche eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK wegen des Transports in die Russische Föderation erwarten lassen, liegen hier ebenso nicht vor. Denn schon jetzt steht der Beschwerdeführer unter ärztlicher Aufsicht. Er bezeichnet sich selbst als gesund und nimmt nicht einmal Medikamente ein. Zudem hat die Fremdenpolizeibehörde hat bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten gesundheitlichen Problemstellungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen. Dies gilt auch für etwaige Auswirkungen des Hungerstreiks. Insofern lässt auch das mit einer Abschiebung verbundene Risiko für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - trotz seines Hungerstreiks - keine Verletzung seines Rechts gemäß Artikel 3, EMRK erwarten vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).
3.2.3.2. Keine Bedenken mit Blick auf die Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Schließlich lässt die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich auch keine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 8 EMRK erwarten. Hinsichtlich der nach Art. 8 EMRK gebotenen Interessenabwägung stellt sich seine Abschiebung als verhältnismäßig dar:Schließlich lässt die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich auch keine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 8, EMRK erwarten. Hinsichtlich der nach Artikel 8, EMRK gebotenen Interessenabwägung stellt sich seine Abschiebung als verhältnismäßig dar:
Der Beschwerdeführer führt mit seiner geschiedenen Ehefrau und seiner Tochter eine Lebensgemeinschaft und lebt mit ihnen in einem Haushalt. Beide Frauen sind von keiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, sodass im Falle der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers in dieses Familienleben eingegriffen wird.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers wurde im Jahr 2013 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes für auf Dauer unzulässig erklärt. Dies wurde damals hauptsächlich damit begründet, dass sich seine damalige Ehefrau und nunmehrige Lebensgefährtin nachhaltig im Bundesgebiet integriert habe. Dem Beschwerdeführer wurde damals - neben dem Familienleben - lediglich zugutegehalten, dass er unbescholten war.
Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, einen Stapler- und einen österreichischen Führerschein erworben. Er hat es nicht bewerkstelligt, nachhaltig finanziell eigenständig zu werden und am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Nahezu ein Jahrzehnt hat der Beschwerdeführer Leistungen der Grundversorgung bezogen. Als der Beschwerdeführer Zugang zum Arbeitsmarkt erhielt, hat er für nicht einmal ein Jahr legal gearbeitet; er hat Leistungen des Arbeitsmarktservice bezogen und war zum Teil auch nur geringfügig beschäftigt.
Schließlich wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls und danach wegen Schlepperei strafgerichtlich verurteilt. Wegen Schlepperei wurde er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, aus der er nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haft bedingt entlassen wurde. Anfangs wurde der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner geschiedenen Ehefrau und Tochter noch durch persönliche Besuche, in weiterer Folge des Haftaufenthalts jedoch durch Telefonie aufrechterhalten.
Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht erwerbstätig und lebt von Unterstützungsleistungen seiner geschiedenen Ehegattin.
Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen in Österreich ist er nicht.
Der Beschwerdeführer ist in der Russischen Föderation nicht gefährdet; dies gilt auch für seine Frau und seine minderjährige Tochter. Einem Besuch der Tochter und der geschiedenen Ehegatten in der Russischen Föderation stehen auch keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Auch ihnen ist es möglich, sich im Bedarfsfall Reisepässe der Russischen Föderation für diese Reise ausstellen zu lassen. Zudem kann die Familie wie schon während der Haft durch Video- oder auch herkömmliche Telefonie sowie durch Textnachrichten trotz des Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation Kontakt halten. Auch ist die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers derzeit dazu in der Lage, diesen durch Unterstützungsleistungen das Auskommen zu sichern; insofern liegt es nahe, dass sie gelegentliche Reisen, um den Beschwerdeführer in der Russischen Föderation zu besuchen, nach dessen Rückkehr in den Herkunftsstaat wird finanzieren können. Auch ist es dem Beschwerdeführer möglich, seiner Unterhaltsverpflichtung von seinem Herkunftsland aus nachzukommen, um die im Bundesgebiet verbliebenen Familienmitglieder - auch bei der Finanzierung von Besuchen der Russischen Föderation - zu unterstützen.
Zwar hat sich der Beschwerdeführer schon seit über einem Jahrzehnt nicht mehr im Herkunftsstaat aufgehalten, doch ist er dort geboren und sozialisiert worden und hat dort über dreißig Jahre lang gelebt. Trotz der langen Abwesenheit kann von seiner vollkommenen Entwurzelung aus dem Herkunftsstaat nicht ausgegangen werden. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Reintegration im Herkunftsstaat zumutbar.
Es sind also der langjährige Aufenthalt, die (leicht fortgeschrittenen) Deutschkenntnissen sowie das Familienleben zu Lebensgefährtin und minderjähriger Tochter im Bundesgebiet für den Beschwerdeführer sowie zwei strafrechtliche Verurteilungen und die mangelnde berufliche Integration im Bundesgebiet auf der anderen Seite zu berücksichtigen.
Zum langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als zwölf Jahren ist jedoch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer beinahe ein Jahrzehnt lediglich aufgrund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt war, wobei der Asylantrag unbegründet war. Die mit der Rot Weiß-Rot-Karte plus verbundenen Möglichkeiten, in Österreich nachhaltig, auch beruflich, fußzufassen, hat der Beschwerdeführer nicht genutzt, sondern, wie bereits mehrfach erwähnt, es vorgezogen, gerade zu der Zeit, als er sich in Österreich nachhaltig integrieren hätte können, strafrechtlich relevantes Verhalten zu setzen.
Weitere integrationsverstärkende Anhaltspunkte sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers wurden zu seinen Gunsten gewürdigt.
Unter Berücksichtigung aller genannter Umstände und mit Blick auf die Straftaten des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Unter Berücksichtigung aller genannter Umstände und mit Blick auf die Straftaten des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet sind daher weitaus weniger schwer zu gewichten, als die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung.
In Zusammenschau aller Umstände ergibt sich daher, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geeignet, erforderlich und adäquat ist.In Zusammenschau aller Umstände ergibt sich daher, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geeignet, erforderlich und adäquat ist.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers lässt also keine Verletzung von Art. 8 EMRK erwarten.Die Abschiebung des Beschwerdeführers lässt also keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erwarten.
Für dieses Ergebnis sprechen insbesondere auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss vom 25.01.2018, Zl. Ra 2017/21/0245, mit dem die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2017 zurückgewiesen wurde. Denn dort führte der Verwaltungsgerichtshof - bei nahezu identischen Sachverhaltsfeststellungen wie hier - aus, das Bundesverwaltungsgericht habe ungeachtet des bestehenden Familienlebens bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung wegen der aus dem bisherigen strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers ableitbaren nicht unbeträchtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vertretbarer Weise davon ausgehen dürfen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers dessen private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege; die Trennung des Beschwerdeführers von seiner geschiedenen Ehegattin und Tochter könne im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden.Für dieses Ergebnis sprechen insbesondere auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss vom 25.01.2018, Zl. Ra 2017/21/0245, mit dem die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2017 zurückgewiesen wurde. Denn dort führte der Verwaltungsgerichtshof - bei nahezu identischen Sachverhaltsfeststellungen wie hier - aus, das Bundesverwaltungsgericht habe ungeachtet des bestehenden Familienlebens bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung wegen der aus dem bisherigen strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers ableitbaren nicht unbeträchtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vertretbarer Weise davon ausgehen dürfen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers dessen private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege; die Trennung des Beschwerdeführers von seiner geschiedenen Ehegattin und Tochter könne im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden.
3.2.4. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 07.05.2018 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.3.2.4. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 07.05.2018 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.3. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.3.3. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus.
Im vorliegenden Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor; es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, strafrechtlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W234.2174577.2.00Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018