TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/22 W230 2160786-1

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Veröffentlicht am 22.05.2018
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Entscheidungsdatum

22.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W230 2160786-1/23E

Schriftliche Ausfertigung des am 22.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde vom XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2017, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde vom römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als Spruchunkt II. des Bescheides ersatzlos aufgehoben wird.römisch eins. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als Spruchunkt römisch zwei. des Bescheides ersatzlos aufgehoben wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 01.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.01.2014 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm. § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ..." abgewiesen (Spruchpunkt I.), jedoch wurde ihm "gemäß § 8 Absatz 1 AsylG" der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 07.01.2015 erteilt (Spruchpunkt III.). Im Verwaltungsakt liegt ein gleichlautendes, mit 10.12.2013 datiertes Bescheidkonzept, das jedoch (ausweislich eines darauf notierten Aktenvermerks) nicht die Behördensphäre verlassen hatte.1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 01.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.01.2014 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ..." abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), jedoch wurde ihm "gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG" der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis zum 07.01.2015 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Im Verwaltungsakt liegt ein gleichlautendes, mit 10.12.2013 datiertes Bescheidkonzept, das jedoch (ausweislich eines darauf notierten Aktenvermerks) nicht die Behördensphäre verlassen hatte.

In der Begründung des Bescheides vom 07.01.2014 wird u.a. verwiesen auf die vorgebrachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers (S. 13 - Feststellungen) und darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan "in einer aussichtslosen Lage" wäre und sich "vor der allgemeinen unsicheren Lage" fürchten würde. Des Weiteren finden sich darin Feststellungen zur "Lage in Afghanistan" (u.a. Sicherheitslage, Aufständische Truppen, Sicherheitslage Kabul, Regionale Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes, sowie schließlich zum Thema "Grundversorgung/Wirtschaft", die ein schwieriges Bild zeichnen, wo u.a. von Jugendarbeitslosigkeit, hohem Entwicklungsbedarf und beschränkten Ressourcen die Rede ist). In der rechtlichen Würdigung dieses Bescheides begründete die belangte Behörde die Zuerkennung von subsidiärem Schutz wie folgt:

"Wenngleich in Ihrem Fall eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt, so bleibt für die Behörde doch zu befinden, dass sich Afghanistan in einer schwierigen Umwälzungsphase befindet, wirtschaftlich darniederliegt und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten ist. Für die Bewertung, ob die Lebensgrundlage nicht mehr gegeben ist, setzt das hierfür aus Lehre und Judikatur entwickelte ‚Zumutbarkeitskalkül' voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage gerät. Sowohl Ihre Ausführungen als auch die derzeitige Lage in Afghanistan lassen die Behörde zum Befinden kommen, dass in Ihrem individuellen Falle die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit vorliegen, Ihnen somit objektiv gesehen, die Lebensgrundlage im Herkunfts- und Heimatstaat entzogen wäre".

2. Eine gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.01.2014 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.12.2015, W136 2001897-1/8E, als unbegründet abgewiesen.2. Eine gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 07.01.2014 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.12.2015, W136 2001897-1/8E, als unbegründet abgewiesen.

3. Auf Grund eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20.01.2015

die "befristete Aufenthaltsberechtigung ... gemäß § 8 Absatz 4die "befristete Aufenthaltsberechtigung ... gemäß Paragraph 8, Absatz 4

Asylgesetz 2005" bis zum 07.01.2017. Einen weiteren Verlängerungsantrag brachte der Beschwerdeführer erst am 15.05.2017 (sohin verspätet) ein und dieser blieb in weiterer Folge unerledigt.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.05.2017, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten "gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt" (Spruchpunkt I.) und ihm zugleich auch "die mit Bescheid vom 10.12.2013 Aktenzahl: 12 17.580-BAG erteilte, befristete Aufenthaltsberechtigung als4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.05.2017, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten "gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt" (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm zugleich auch "die mit Bescheid vom 10.12.2013 Aktenzahl: 12 17.580-BAG erteilte, befristete Aufenthaltsberechtigung als

subsidiär Schutzberechtigter ... gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen"subsidiär Schutzberechtigter ... gemäß Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen"

(Spruchpunkt II.) Ferner sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt und gegen ihn "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters legte sie gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).(Spruchpunkt römisch zwei.) Ferner sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt und gegen ihn "gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 5 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters legte sie gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).

5. Am 22.02.2018 fand über die - rechtzeitig erhobene - Beschwerde eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Der Beschwerdeführer nahm daran in Begleitung einer von ihm bevollmächtigten Vertreterin der Rechtsberatungsorganisation Verein Menschenrechte Österreich teil und widerrief die bislang einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht. Seine Vertreterin stellte in der Verhandlung klar, dass Spruchpunkt IV. des Bescheides nicht angefochten ist.5. Am 22.02.2018 fand über die - rechtzeitig erhobene - Beschwerde eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Der Beschwerdeführer nahm daran in Begleitung einer von ihm bevollmächtigten Vertreterin der Rechtsberatungsorganisation Verein Menschenrechte Österreich teil und widerrief die bislang einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht. Seine Vertreterin stellte in der Verhandlung klar, dass Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides nicht angefochten ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer individuell

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Afghanistan geboren, war daher zur Zeit des Bescheides vom 07.01.2014 15 Jahre und zur Zeit des Bescheides vom 20.01.2015 16 Jahre alt. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum islamischen Glauben schiitischer Ausrichtung. Er kann Dari/Farsi und Pashtu. Er kann ein wenig Lesen und Schreiben.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Afghanistan geboren, war daher zur Zeit des Bescheides vom 07.01.2014 15 Jahre und zur Zeit des Bescheides vom 20.01.2015 16 Jahre alt. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum islamischen Glauben schiitischer Ausrichtung. Er kann Dari/Farsi und Pashtu. Er kann ein wenig Lesen und Schreiben.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Sowohl die Mutter als auch der Vater des Beschwerdeführers sind bereits vor seiner Ausreise verstorben. In Afghanistan leben noch sowohl ein Onkel väterlicherseits als auch eine Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers. Auch ein Bruder des Beschwerdeführers lebt bei der Tante mütterlicherseits in Afghanistan. Mit dem Onkel väterlicherseits hat der Beschwerdeführer kein gutes Einvernehmen.

1.2. Zum Leben in Österreich

Der Beschwerdeführer war nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet zunächst seit Dezember 2012 als Asylwerber und dann seit Jänner 2014, als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet aufhältig, dies zunächst mit einer von Jänner 2014 bis 7.1.2015 befristeten Aufenthaltsberechtigung und anschließend (aufgrund des Bescheides vom 20.01.2015) mit einer bis 07.01.2017 befristeten Aufenthaltsberechtigung, die nach dem 07.01.2017 allerdings nicht mehr verlängert wurde.

Der Beschwerdeführer lebte während seines bisherigen Aufenthaltes in Flüchtlingsheimen und verkehrt dort mit Mitbewohnern aus seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ist dort mit mindestens drei anderen afghanischen Staatsangehörigen befreundet, die mit befristeten Aufenthaltstiteln in Österreich leben und einer Arbeit nachgehen. Ein paar österreichische Bekannte hatte er aus seiner Zeit in der Polytechnischen Schule (die er in den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014 besuchte), er hat diese aber seit einiger Zeit nicht mehr gesehen.Der Beschwerdeführer lebte während seines bisherigen Aufenthaltes in Flüchtlingsheimen und verkehrt dort mit Mitbewohnern aus seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ist dort mit mindestens drei anderen afghanischen Staatsangehörigen befreundet, die mit befristeten Aufenthaltstiteln in Österreich leben und einer Arbeit nachgehen. Ein paar österreichische Bekannte hatte er aus seiner Zeit in der Polytechnischen Schule (die er in den Schuljahren 2012 aus 2013, und 2013 aus 2014, besuchte), er hat diese aber seit einiger Zeit nicht mehr gesehen.

Seit etwas mehr als zwei Jahren besteht eine Liebesbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und einer österreichischen Staatsangehörigen, wobei allerdings keine Wirtschafts- oder Wohngemeinschaft besteht. Der Beschwerdeführer übernachtet oft bei seiner Freundin, sie bei ihm nicht. Seine Freundin ist 30 Jahre alt (er ist ca. 20 Jahre). Seine Freundin arbeitet in einem Kindergarten, dessen Namen dem Beschwerdeführer allerdings nicht geläufig ist. Die Mutter der Freundin kannte er dem Vornamen nach, hat diesen aber wieder vergessen; den Vater hat er nie gesehen. Während der Zeit, die der Beschwerdeführer wegen seiner strafrechtlichen Verfehlungen (dazu näher unten) in Haft war, dh. von 15.02. - 15.03.2017, hat ihn seine Freundin nicht besucht, nach Angaben des Beschwerdeführers deshalb, weil er nicht gewollt habe, dass sie ihn besucht.

In den Schuljahren 2012/2013 und 2013/2014 hat der Beschwerdeführer als außerordentlicher Schüler eine Polytechnische Schule in Graz besucht. Er kann sich auf Deutsch verständigen. Danach, dh. in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 hat der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Besuchs von Deutschkursen, die er allerdings nicht mit Prüfungen abschloss, keine weiteren Ausbildungsschritte gesetzt. Er ist in Österreich auch noch nie einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern hat sich "beim AMS für eine Lehre angemeldet" und zwei Praktika von jeweils 2 Wochen absolviert. Er lebte in der gesamten Zeit seines Aufenthaltes, mit Ausnahme eines Monats, von Unterstützung aus öffentlicher Hand.In den Schuljahren 2012 aus 2013, und 2013 aus 2014, hat der Beschwerdeführer als außerordentlicher Schüler eine Polytechnische Schule in Graz besucht. Er kann sich auf Deutsch verständigen. Danach, dh. in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 hat der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Besuchs von Deutschkursen, die er allerdings nicht mit Prüfungen abschloss, keine weiteren Ausbildungsschritte gesetzt. Er ist in Österreich auch noch nie einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern hat sich "beim AMS für eine Lehre angemeldet" und zwei Praktika von jeweils 2 Wochen absolviert. Er lebte in der gesamten Zeit seines Aufenthaltes, mit Ausnahme eines Monats, von Unterstützung aus öffentlicher Hand.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach straffällig geworden, es liegen folgende strafgerichtliche Verurteilungen und zugrunde liegenden Handlungen vor:

? Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 13.03.2015, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG verurteilt, weil er in Graz vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich ca 24,5 Gramm (21.1 Gramm) Cannabiskraut/Marihuana am 19.12.2013 und ca. 23,1 Gramm am 10.11.2014 mit dem Vorsatz besessen hat, es in der Folge durch gewinnbringende Verkäufe in Verkehr zu setzen. Das Gericht behielt gem. § 13 Abs. 1 JGG den Ausspruch einer Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vor und wertete als mildernd das Geständnis und als erschwerend das Zusammentreffend zweier Vergehen.? Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 13.03.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG verurteilt, weil er in Graz vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich ca 24,5 Gramm (21.1 Gramm) Cannabiskraut/Marihuana am 19.12.2013 und ca. 23,1 Gramm am 10.11.2014 mit dem Vorsatz besessen hat, es in der Folge durch gewinnbringende Verkäufe in Verkehr zu setzen. Das Gericht behielt gem. Paragraph 13, Absatz eins, JGG den Ausspruch einer Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vor und wertete als mildernd das Geständnis und als erschwerend das Zusammentreffend zweier Vergehen.

? Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 08.01.2015, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gem. § 125 StGB, verurteilt, weil er am 17.12.2014 um ca. 22:00 Uhr bewegliche Sachen, nämlich zwei parkende PKW dadurch beschädigt hat, dass er gegen zwei Außenspiegel und eine Türe trat, wodurch den Fahrzeugaltern ein Schaden von insgesamt € 2.050,- entstand. Das Gericht verhängte dafür eine Freiheitsstrafe von 6 Wochen, bedingt nachgesehen auf 3 Jahre Probezeit (, die später mit Beschluss des LG f Strafsachen Graz vom 09.03.2017 auf 5 Jahre verlängert wurde).? Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 08.01.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gem. Paragraph 125, StGB, verurteilt, weil er am 17.12.2014 um ca. 22:00 Uhr bewegliche Sachen, nämlich zwei parkende PKW dadurch beschädigt hat, dass er gegen zwei Außenspiegel und eine Türe trat, wodurch den Fahrzeugaltern ein Schaden von insgesamt € 2.050,- entstand. Das Gericht verhängte dafür eine Freiheitsstrafe von 6 Wochen, bedingt nachgesehen auf 3 Jahre Probezeit (, die später mit Beschluss des LG f Strafsachen Graz vom 09.03.2017 auf 5 Jahre verlängert wurde).

? Mit Urteil des Landegerichts für Strafsachen XXXX 09.03.2017, 20? Mit Urteil des Landegerichts für Strafsachen römisch 40 09.03.2017, 20

XXXX , wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften verurteilt. Dies erfolgte, weil er in Graz 1. vorschriftswidrig Suchtgift an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt überlassen hat, indem er am 15.2.2017 an einem näher bezeichneten Ort in Graz ca 4 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut an einen anderen gewinnbringend veräußerte, während sich in unmittelbarerer Nähe zumindest 20 bis 30 Passanten (Spaziergänger) aufhielten, und 2. vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen hat, in dem er im Sommer 2016 in zumindest drei Angriffen weitere geringe Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut an einen anderen veräußerte undrömisch 40 , wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften verurteilt. Dies erfolgte, weil er in Graz 1. vorschriftswidrig Suchtgift an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt überlassen hat, indem er am 15.2.2017 an einem näher bezeichneten Ort in Graz ca 4 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut an einen anderen gewinnbringend veräußerte, während sich in unmittelbarerer Nähe zumindest 20 bis 30 Passanten (Spaziergänger) aufhielten, und 2. vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen hat, in dem er im Sommer 2016 in zumindest drei Angriffen weitere geringe Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut an einen anderen veräußerte und

3. vorschriftswidrig Suchtgift zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufs besessen hat, indem er am 14.10.2016 ca. 36 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut bis zur Sicherstellung innehatte. Er wurde deswegen gemäß §§ 27 Abs. 2a 2. Fall, 27 Abs. 1 8. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, davon wurden 6 Monate bedingt für eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen, so dass der unbedingte Teil der Strafe 1 Monat betrug; die vollzogene Vorhaft wurde auf diese Freiheitsstrafe angerechnet, das sichergestellte Suchtgift eingezogen und ein Erlös von € 60,- für verfallen erklärt. Als mildernd wertete das Gericht die Tatbegehung nach Vollendung des achtzehnten aber vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres, als erschwerend die Tatbegehung während offener Probezeit und die frühere Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat.3. vorschriftswidrig Suchtgift zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufs besessen hat, indem er am 14.10.2016 ca. 36 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut bis zur Sicherstellung innehatte. Er wurde deswegen gemäß Paragraphen 27, Absatz 2 a, 2. Fall, 27 Absatz eins, 8. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, davon wurden 6 Monate bedingt für eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen, so dass der unbedingte Teil der Strafe 1 Monat betrug; die vollzogene Vorhaft wurde auf diese Freiheitsstrafe angerechnet, das sichergestellte Suchtgift eingezogen und ein Erlös von € 60,- für verfallen erklärt. Als mildernd wertete das Gericht die Tatbegehung nach Vollendung des achtzehnten aber vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres, als erschwerend die Tatbegehung während offener Probezeit und die frühere Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat.

Der Beschwerdeführer befindet sich - nicht nur auf Grund seines nunmehrigen Lebensalters - aktuell persönlich nicht mehr in der gleichen (gleich vulnerablen) Lage wie zum Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz und der Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung im Jahr 2015. Er ist seit März 2016 volljährig. Der Beschwerdeführer ist inzwischen älter, erfahrener, hat ergänzende Bildungsschritte unternommen und Kontakte geknüpft.

1.3. Zusammenfassend

Eine reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer Tötung (einschließlich der Verhängung und/oder Vollstreckung der Todesstrafe) durch den Staat Afghanistan oder tödlicher Übergriffe durch Dritte in Afghanistan wird nicht festgestellt.

Eine mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr, der Folter ausgesetzt zu sein oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, wird nicht festgestellt:

Insbesondere wird eine solche reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung weder im Hinblick auf eine drohende Kettenabschiebung festgestellt, noch im Hinblick auf eine drohende Todesstrafe, noch im Hinblick auf den Gesundheitszustand in Verbindung mit einer Unzulänglichkeit der medizinischen Bedingungen im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die allgemeinen humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat in Verbindung mit der persönlichen Lage des Beschwerdeführers (etwa im Sinne einer existenzgefährdenden Notlage oder des Entzugs der notdürftigsten Lebensgrundlage), noch im Hinblick auf psychische Faktoren, auf Haftbedingungen oder aus anderen Gründen.

Eine solche mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene Gefahr wird auch nicht im Hinblick auf eine etwaige ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts festgestellt.

1.4. Zur Lage in Afghanistan (hier Auszüge aus dem Länderinformationsblatt für Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Aktualisierungsstand 02.03.2017, wobei die letzte Kurzinformation am 30.01.2018 eingefügt wurde):

1.4.1. Grundaussagen des Länderinformationsblattes betreffend die Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).

INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017).

Mit Stand September 2016 schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).

Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).

Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).

Kontrolle von Distrikten und Regionen

Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017).

Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).

...

1.4.2. Kurzinformation vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2018

Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).

Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).

Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018

Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).

Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).

Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018

Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).

...

Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).

Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).

Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018

Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).

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Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018).

Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).

Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).

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1.4.3. Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)

Distrikt Kabul

Gewalt gegen Einzelpersonen 21

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28

Andere Vorfälle 3

Insgesamt 151

(EASO 11.2016)

Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Provinz Kabul

Gewalt gegen Einzelpersonen 5

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1

Andere Vorfälle 0

Insgesamt 161

(EASO 11.2016)

Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).

In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).

Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017).

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1.4.4. Ethnische Minderheiten, insbesondere Hazara

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016).

Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017).

Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet."

(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016).

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Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016).

Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).

Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016).

Ausführliche Informationen zu den Hazara, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden.

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1.4.5. Religionsfreiheit und Schiiten

Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch:

CSR 8.11.2016).

Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016).

Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016).

Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016).

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016).

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Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 9.2016). Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran (CRS 8.11.2016).

Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2015). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (USDOS 10.8.2016).

Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).

Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter (CRS 8.11.2016); sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein - dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (USDOS 10.8.2016).

Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschweren sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 10.8.2015).

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1.4.6. Erreichbarkeit und Bankenwesen

Kabul ist der Hauptzielort von Abschiebungen aus Europa. Von Kabul aus existieren zudem Flug-, Bus- und Autoverbindungen nach Mazar-e Sharif und Herat. In Afghanistan ist ein Bankensystem etabliert, das es ermöglicht, relativ einfach Bankkonten zu eröffnen und Überweisungen zu tätigen und zu empfangen.

1.4.7. Grundversorgung und Wirtschaft

Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 171. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 171. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).

Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016).

Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016).

Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016).

Projekte der afghanischen Regierung:

Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016).

...

1.4.8. Rückkehrer

Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016).

IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017).

...

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers sowie seines bisherigen in Österreich verbrachten Lebens (Knüpfen sozialer Kontakte, Setzen bzw. Nichtsetzen von Integrationsschritten etc.) beruhen zum einen auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und zum anderen auf die diesbezüglich (glaubhaften) Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens sowie den hierfür vorgelegten (und insoweit unbedenklichen) Urkunden.

2.2. Die Feststellung betreffend die drei rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteilen, die in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden.

2.3. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017, wobei die letzte Kurzinformation am 30.01.2018 eingefügt wurde). Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu Grunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Behebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides (betreffend die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter)3.1. Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (betreffend die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter)

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden nach §Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden nach Paragraph

8 AsylG zuzuerkennen ... wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung

oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Die ihm als subsidiär Schutzberechtigten erteilte Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers galt zunächst bis 20.01.2015 befristet und anschließend nach einem rechtzeitigen Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers bis 20.01.2017 befristet. Einen weiteren Verlängerungsantrag hat er erst nach diesem Datum gestellt. Daher wurde dieser Verlängerungsantrag nicht "vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung" gestellt und löste somit nicht die in § 8 Abs. 4 3. Satz AsylG 2005 vorgesehene Rechtsfolge aus, dass "dieDie ihm als subsidiär Schutzberechtigten erteilte Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers galt zunächst bis 20.01.2015 befristet und anschließend nach einem rechtzeitigen Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers bis 20.01.2017 befristet. Einen weiteren Verlängerungsantrag hat er erst nach diesem Datum gestellt. Daher wurde dieser Verlängerungsantrag nicht "vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung" gestellt und löste somit nicht die in Paragraph 8, Absatz 4, 3. Satz AsylG 2005 vorgesehene Rechtsfolge aus, dass "die

Aufenthaltsberechtigung ... nach einem Antrag des Fremden ... bis

zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts ...besteht". Über diesen Verlängerungsantrag wurde nicht entschieden.

Seit 21.01.2017 und damit auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte der Beschwerdeführer daher keine aufrechte Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005. Eine solche konnte ihm mit dem angefochtenen Bescheid daher auch nicht entzogen werden. Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides findet daher keine Deckung im Gesetz und war folglich ersatzlos zu beheben (weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen, dass dieser Spruchpunkt- offenbar versehentlich - nicht auf den Bescheid vom 07.01.2014, sondern den nicht erlassenen und damit rechtlich inexistenten "Bescheid" vom 10.12.2013 Bezug nimmt).Seit 21.01.2017 und damit auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte der Beschwerdeführer daher keine aufrechte Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005. Eine solche konnte ihm mit dem angefochtenen Bescheid daher auch nicht entzogen werden. Der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides findet daher keine Deckung im Gesetz und war folglich ersatzlos zu beheben (weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen, dass dieser Spruchpunkt- offenbar versehentlich - nicht auf den Bescheid vom 07.01.2014, sondern den nicht erlassenen und damit rechtlich inexistenten "Bescheid" vom 10.12.2013 Bezug nimmt).

3.2. Abweisung der Beschwerde im Übrigen

3.2.1. Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter

3.2.1.1. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 bestimmt auszugsweise:3.2.1.1. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 bestimmt auszugsweise:

"§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. - 3. ....

..."

3.2.1.2. Nach Auffassung des EGMR (zB EGMR 09.04.2013, H. und. B. gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 70073/10 und 44539/11) ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde ("... the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of illtreatment simply by virtue of an individual being returned there." Rn 93). Der EGMR hat diese Rechtsprechung in jüngeren Urteilen im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt (vgl. die Urteile jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R., Nr. 13442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25077/06; S.S., Nr. 39575/06; M.R.A. ua., Nr. 46856/07).3.2.1.2. Nach Auffassung des EGMR (zB EGMR 09.04.2013, H. und. B. gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 70073/10 und 44539/11) ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde ("... the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of illtreatment simply by virtue of an individual being returned there." Rn 93). Der EGMR hat diese Rechtsprechung in jüngeren Urteilen im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt vergleiche die Urteile jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R., Nr. 13442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25077/06; S.S., Nr. 39575/06; M.R.A. ua., Nr. 46856/07).

3.2.1.3. Zwar ist die Sicherheitslage in Kabul (Stadt) angespannt, insb. weil immer wieder schwere Anschläge vorkommen. Eine generelle Lage der Unsicherheit (auch abseits neuralgischer Ziele), die darauf hinausliefe, dass jeder, der dort lebt, der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre, lässt sich aus den Feststellungen für die Stadt Kabul aber nicht ableiten.3.2.1.3. Zwar ist die Sicherheitslage in Kabul (Stadt) angespannt, insb. weil immer wieder schwere Anschläge vorkommen. Eine generelle Lage der Unsicherheit (auch abseits neuralgischer Ziele), die darauf hinausliefe, dass jeder, der dort lebt, der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre, lässt sich aus den Feststellungen für die Stadt Kabul aber nicht ableiten.

3.2.1.4. Die belangte Behörde hat im Bescheid vom 07.01.2014 angenommen, dass der Beschwerdeführer aus Ghazni stammt, aber im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan (das heißt auch im Fall der Rückkehr nach Kabul) in eine ausweglose Situation geriete.

Demgegenüber nahm sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides insb. an ("Rechtliche Beurteilung - Zu Spruchpunkt I."), dass der Beschwerdeführer allenfalls Unterstützungsleistungen erhalten könne und es generell für Rückkehrer möglich sei, in die Städte Herat, Kabul und Mazar-e-Sharif ohne größere Probleme zurückzukehren und sich zu reintegrieren.Demgegenüber nahm sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides insb. an ("Rechtliche Beurteilung - Zu Spruchpunkt römisch eins."), dass der Beschwerdeführer allenfalls Unterstützungsleistungen erhalten könne und es generell für Rückkehrer möglich sei, in die Städte Herat, Kabul und Mazar-e-Sharif ohne größere Probleme zurückzukehren und sich zu reintegrieren.

3.2.1.5. Das Bundesverwaltungsgericht zieht nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort unsichere Verhältnisse vorfände, stützt sich aber darauf, dass eine zumutbare Schutzalternative (zB in Kabul) bestünde. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Der EGMR und der VfGH gehen zur Beurteilung einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative in Afghanistan auf Grundlage der einschlägigen UNHCR-Richtlinien (UNHCR Eligibility Guidelines for [ ] Afghanistan, letzter Stand und seither unverändert: 19. April 2016, http://www.refworld.org/docid/570f96564.html) davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; "alleinstehende[n] leistungsfähige[n] Männer[n] und verheiratete[n] Paare[n] im berufsfähigen Alter ohne festgestellten Schutzbedarf" sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Beschw.Nr. 10.611/09, Rz. 96; 09.04.2013, H. und B. gg. Vereinigtes Königreich, Beschw.Nr. 70.073/10 und 44.539/11, Rz. 45 und 114; darauf Bezug nehmend zB VfGH 13.09.2013, U 1513/2012; 06.06.2014, U 2643/2013).3.2.1.5. Das Bundesverwaltungsgericht zieht nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort unsichere Verhältnisse vorfände, stützt sich aber darauf, dass eine zumutbare Schutzalternative (zB in Kabul) bestünde. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Der EGMR und der VfGH gehen zur Beurteilung einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative in Afghanistan auf Grundlage der einschlägigen UNHCR-Richtlinien (UNHCR Eligibility Guidelines for [ ] Afghanistan, letzter Stand und seither unverändert: 19. April 2016, http://www.refworld.org/docid/570f96564.html) davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; "alleinstehende[n] leistungsfähige[n] Männer[n] und verheiratete[n] Paare[n] im berufsfähigen Alter ohne festgestellten Schutzbedarf" sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Beschw.Nr. 10.611/09, Rz. 96; 09.04.2013, H. und B. gg. Vereinigtes Königreich, Beschw.Nr. 70.073/10 und 44.539/11, Rz. 45 und 114; darauf Bezug nehmend zB VfGH 13.09.2013, U 1513 aus 2012,; 06.06.2014, U 2643 aus 2013,).

Eine entsprechende Unterscheidung zwischen "alleinstehenden

leistungsfähigen Männern ... im berufsfähigen Alter" und anderen

Personen findet sich in den aktuellen UNHCR-Richtlinien (2016); sie fand sich entsprechend aber bereits in der zur Zeit der Bescheide vom 07.01.2014 und 20.01.2015 maßgeblichen Version (UNHCR Afghanistan-Richtlinien 2013).

3.2.1.6. Eine solche Einzelfallprüfung ergibt hier nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zum Einen, dass der Beschwerdeführer insofern in einer (im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide vom 07.01.2014 und vom 20.01.2015) anderen Situation ist, als er nicht mehr als Kind bzw. Jugendlicher anzusehen ist, sondern im Lichte der oben zitierten UNHCR-Richtlinien im Fall seiner Rückkehr nach heutigem Stand durchaus in die Kategorie der "alleinstehenden Männer im arbeitsfähigen Alter" einzuordnen ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht für den Beschwerdeführer daher eine Rückkehr nach Afghanistan und dort (jedenfalls) einen Aufenthalt in Kabul als zumutbar in Betracht.

3.2.1.7. Im vorliegenden Fall stützte sich die belangte Behörde im Bescheid vom 07.01.2014 bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer auf Folgendes:

"Wenngleich in Ihrem Fall eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt, so bleibt für die Behörde doch zu befinden, dass sich Afghanistan in einer schwierigen Umwälzungsphase befindet, wirtschaftlich darnieder liegt und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten ist. Für die Bewertung, dass die Lebensgrundlage nicht mehr gegeben ist, setzt das hierfür aus der Lehre und Judikatur entwickelte ‚Zumutbarkeitskalkül' voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage geriete. Sowohl Ihre Ausführungen als auch die derzeitige Lage in Afghanistan lassen die Behörde zum Befinden kommen, dass in Ihrem individuellen Falle die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit vorliegen, Ihnen somit objektiv gesehen, die Lebensgrundlage im Herkunfts-und Heimatstadt entzogen wäre."

Der Beschwerdeführer ist inzwischen älter, erfahrener, hat ergänzende Bildungsschritte unternommen und Kontakte geknüpft, nicht nur zu seiner österreichischen Freundin, sondern auch zu seinen Mitbewohnen, dh. Freunden aus der afghanischen Heimat. Diese Umstände führen dazu, dass die Annahmen, von denen der den subsidiären Schutz zuerkennende (und der die Aufenthaltsberechtigung verlängernde) Bescheid ausgegangen ist, nicht mehr in gleicher Weise zutreffen. Die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes damals ausschlaggebende Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit hinreichender Wahrscheinlichkeit "in eine ausweglose Lage" geriete, kann vor diesem Hintergrund, aber auch angesichts der Berichtslage (und der bereits im angefochtenen Bescheid erwähnten Möglichkeiten der Unterstützung) nicht mehr aufrecht erhalten werden. Auch sonst ist nichts hervorgekommen, was diese Annahme im Sinne der geforderten Wahrscheinlichkeit berechtigt erscheinen ließe.

3.2.1.8. Auch wenn der Beschwerdeführer keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, konnte er in der Landwirtschaft Arbeitserfahrung sammeln; im Übrigen könnte in Notlagen durch Überweisungen allenfalls auch finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige oder auch Freunde aus dem Ausland erfolgen. Insgesamt erscheint es möglich und zumutbar, dass er bei einer Neuansiedelung mittelfristig Fuß fasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die Lage in Afghanistan sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt ist, dass aber das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, davon zu unterscheiden ist (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0205, 18.10.2017, Ra 2017/19/0420). Eine schwierige Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Afghanistan - insbesondere, wie hier, auch hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul (Stadt) - bedeutet für sich genommen keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; 18.10.2017, Ra 2017/19/0157, mwN). Der Umstand, dass ein Rückkehrer nicht über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfügt, wäre im vorliegenden Fall für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht ausreichen (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).3.2.1.8. Auch wenn der Beschwerdeführer keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, konnte er in der Landwirtschaft Arbeitserfahrung sammeln; im Übrigen könnte in Notlagen durch Überweisungen allenfalls auch finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige oder auch Freunde aus dem Ausland erfolgen. Insgesamt erscheint es möglich und zumutbar, dass er bei einer Neuansiedelung mittelfristig Fuß fasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die Lage in Afghanistan sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt ist, dass aber das Prüfungskalkül des Artikel 3, EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, davon zu unterscheiden ist vergleiche VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0205, 18.10.2017, Ra 2017/19/0420). Eine schwierige Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Afghanistan - insbesondere, wie hier, auch hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul (Stadt) - bedeutet für sich genommen keine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; 18.10.2017, Ra 2017/19/0157, mwN). Der Umstand, dass ein Rückkehrer nicht über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfügt, wäre im vorliegenden Fall für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht ausreichen vergleiche VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

3.2.1.9. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten konnte daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

3.3.1. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art. 2 oder 3 EMRK bzw. 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.3.3.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Artikel 2, oder 3 EMRK bzw. 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

3.3.2. Zum Ausspruch gem. § 57 AsylG ist im Wesentlichen auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides zu verweisen, die in der Beschwerde nicht hinterfragt wurden.3.3.2. Zum Ausspruch gem. Paragraph 57, AsylG ist im Wesentlichen auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides zu verweisen, die in der Beschwerde nicht hinterfragt wurden.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen verwirklicht (Z 1: Duldung seit mind. einem Jahr; Z 2:Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen verwirklicht (Ziffer eins :, Duldung seit mind. einem Jahr; Ziffer 2 :

Erforderlichkeit der Anwesenheit zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Anspruchsdurchsetzung; Z 3: Eigenschaft als Opfer von Gewalt und Erforderlichkeit zum Schutz vor Gewalt) sind weder geltend gemacht worden noch im Verfahren sonst wie hervorgekommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der im Bescheid ausgesprochenen Nichtzuerkennung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht entgegentreten kann.Erforderlichkeit der Anwesenheit zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Anspruchsdurchsetzung; Ziffer 3 :, Eigenschaft als Opfer von Gewalt und Erforderlichkeit zum Schutz vor Gewalt) sind weder geltend gemacht worden noch im Verfahren sonst wie hervorgekommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der im Bescheid ausgesprochenen Nichtzuerkennung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht entgegentreten kann.

3.3.3. Rückkehrentscheidung - Rechtslage

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins -, 9, BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

3.3.4. Rechtsprechung

Stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar, dann folgt daraus nicht nur deren Zulässigkeit im Grunde des § 9 BFA-VG, sondern auch, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels (oder die Duldung) zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten ist (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweis auf die zur früheren Rechtslage ergangenen Erkenntnisse VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293 und VwGH 27.05.2010, 2010/21/0142).Stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar, dann folgt daraus nicht nur deren Zulässigkeit im Grunde des Paragraph 9, BFA-VG, sondern auch, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels (oder die Duldung) zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten ist vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweis auf die zur früheren Rechtslage ergangenen Erkenntnisse VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293 und VwGH 27.05.2010, 2010/21/0142).

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (vgl. VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 22.07.2011, 2009/22/0183).Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt vergleiche VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 22.07.2011, 2009/22/0183).

Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN; zur Übertragbarkeit der zu früher geltenden Rechtslagen des FPG ergangenen Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die seit 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage nach dem BFA-VG vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN; zur Übertragbarkeit der zu früher geltenden Rechtslagen des FPG ergangenen Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die seit 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage nach dem BFA-VG vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (zB VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Allerdings hat er auch betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (s zB VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 mit Hinweisen auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).

Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. etwa VwGH 17.04.2013, 2013/22/0106, mwN). Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens (Gleiches gilt für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) - infolge des damit einhergehenden Verlustes des bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0028; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen vergleiche etwa VwGH 17.04.2013, 2013/22/0106, mwN). Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens (Gleiches gilt für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) - infolge des damit einhergehenden Verlustes des bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche VwGH 19.02.2014, 2013/22/0028; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

3.3.5. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig ist und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.3.3.5. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig ist und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme.

Dass die hier zu beurteilende Rückkehrentscheidung unter Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nicht als rechtswidrig angesehen werden kann, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung liegt zur Durchsetzung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im öffentlichen Interesse, das im Lichte von Art. 8 Abs. 2 EMRK als Interesse "an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung" eingestuft werden kann. Gegen die genannten Regeln verstoßen Fremde, die nach dem negativen Ausgang des Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Dem genannten öffentlichen Interesse kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 mwN).Die Erlassung der Rückkehrentscheidung liegt zur Durchsetzung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im öffentlichen Interesse, das im Lichte von Artikel 8, Absatz 2, EMRK als Interesse "an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung" eingestuft werden kann. Gegen die genannten Regeln verstoßen Fremde, die nach dem negativen Ausgang des Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Dem genannten öffentlichen Interesse kommt ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 mwN).

Zum einen fällt hier ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Zeiten, in denen er befristete (auch dieser Umstand ist nicht unbeachtlich) Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigter hatte, insbesondere in der Phase seines Asylverfahrens (12/2012-01/2014) nicht von einem gesicherten Aufenthalt in Österreich ausgehen durfte (§ 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG). Die zur Integration gesetzten Schritte schlagen sich nicht in besonders gewichtiger Weise nieder. Aber auch in dem Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer Inhaber von (jeweils befristeten) Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigter war, legte er keine besonderen, geschweige denn intensiven und verdichteten Schritte zur gesellschaftlichen Integration an den Tag (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG). Deutschkenntnisse liegen zwar vor, konnten aber (über bloße Kursbesuchsbestätigungen hinaus) nicht förmlich (zB durch positive Prüfungszeugnisse; abgesehen von einer Deutschnote "3" in einer Schulbesuchsbestätigung für die K2-Klasse als außerordentlicher Schüler der Polytechnischen Schule) auf einem bestimmten Niveau nachgewiesen werden, auch gesellschaftliches Engagement, freiwillige Arbeit oder regelmäßige Erwerbstätigkeit oder sonstige Bemühungen sind nicht ersichtlich, dies obwohl der Beschwerdeführer dafür über Jahre hindurch Gelegenheit gehabt hätte. Der Freundeskreis des Beschwerdeführers setzt sich überwiegend aus anderen afghanischen Mitbürgern zusammen, die - wie er - erst seit einiger Zeit in Österreich leben. Ein hoher Grad der Integration ist nicht erkennbar (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG). Bindungen zum sozialen Umfeld von Angehörigen des Herkunftsstaats sind insofern deutlich.Zum einen fällt hier ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Zeiten, in denen er befristete (auch dieser Umstand ist nicht unbeachtlich) Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigter hatte, insbesondere in der Phase seines Asylverfahrens (12/2012-01/2014) nicht von einem gesicherten Aufenthalt in Österreich ausgehen durfte (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG). Die zur Integration gesetzten Schritte schlagen sich nicht in besonders gewichtiger Weise nieder. Aber auch in dem Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer Inhaber von (jeweils befristeten) Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigter war, legte er keine besonderen, geschweige denn intensiven und verdichteten Schritte zur gesellschaftlichen Integration an den Tag (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG). Deutschkenntnisse liegen zwar vor, konnten aber (über bloße Kursbesuchsbestätigungen hinaus) nicht förmlich (zB durch positive Prüfungszeugnisse; abgesehen von einer Deutschnote "3" in einer Schulbesuchsbestätigung für die K2-Klasse als außerordentlicher Schüler der Polytechnischen Schule) auf einem bestimmten Niveau nachgewiesen werden, auch gesellschaftliches Engagement, freiwillige Arbeit oder regelmäßige Erwerbstätigkeit oder sonstige Bemühungen sind nicht ersichtlich, dies obwohl der Beschwerdeführer dafür über Jahre hindurch Gelegenheit gehabt hätte. Der Freundeskreis des Beschwerdeführers setzt sich überwiegend aus anderen afghanischen Mitbürgern zusammen, die - wie er - erst seit einiger Zeit in Österreich leben. Ein hoher Grad der Integration ist nicht erkennbar (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG). Bindungen zum sozialen Umfeld von Angehörigen des Herkunftsstaats sind insofern deutlich.

Zur vorgebrachten Beziehung zu einer Staatsangehörigen Österreichs wird zwar festgestellt, dass diese seit etwas mehr als 2 Jahren besteht, allerdings besteht keine Wirtschafts- oder Wohngemeinschaft; auch Familienangehörige hat der Beschwerdeführer in Österreich nicht (in Afghanistan leben demgegenüber noch Verwandte des Beschwerdeführers, wie zB ein Bruder und die Tante mütterlicherseits, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe; vgl. § 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG). Ein relevanter, wenn auch nicht übermäßig stark ausgeprägter Aspekt des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich (im Sinne von Art. 8 EMRK) liegt unter dem Gesichtspunkt der Bindung zu seiner Freundin gleichwohl vor (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG).Zur vorgebrachten Beziehung zu einer Staatsangehörigen Österreichs wird zwar festgestellt, dass diese seit etwas mehr als 2 Jahren besteht, allerdings besteht keine Wirtschafts- oder Wohngemeinschaft; auch Familienangehörige hat der Beschwerdeführer in Österreich nicht (in Afghanistan leben demgegenüber noch Verwandte des Beschwerdeführers, wie zB ein Bruder und die Tante mütterlicherseits, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe; vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG). Ein relevanter, wenn auch nicht übermäßig stark ausgeprägter Aspekt des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich (im Sinne von Artikel 8, EMRK) liegt unter dem Gesichtspunkt der Bindung zu seiner Freundin gleichwohl vor (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG).

Besondere Bedeutung hat aber vor allem die Serie an Straftaten im Bereich der Suchtmittel-und Eigentumskriminalität. Es handelt sich bei dem wiederholt festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers im Bereich der Suchtmittelkriminalität um ein besonderes Übel, das annehmen lässt, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) ausgeht, die wegen der besonderen Gefährlichkeit Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 27.03.2007, 2007/21/0081). Daran könnten selbst die Gründung einer Familie oder eine berufliche und soziale Integration nichts ändern (vgl. VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). Die Wiederholung der Taten fällt zu seinen Lasten ins Gewicht. Die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers und seine Lebensumstände lassen auch trotz seiner Beteuerungen, sich bessern zu wollen, keine gesicherte Prognose einer positiven Entwicklung zu. Die gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechenden öffentlichen Interessen wiegen in diesem Fall daher schwer. Im Rahmen einer Interessenabwägung kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers bei gesamthafter Betrachtung des Falles geringeres Gewicht zu, so dass auch die Rückkehrentscheidung zu bestätigen war.Besondere Bedeutung hat aber vor allem die Serie an Straftaten im Bereich der Suchtmittel-und Eigentumskriminalität. Es handelt sich bei dem wiederholt festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers im Bereich der Suchtmittelkriminalität um ein besonderes Übel, das annehmen lässt, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) ausgeht, die wegen der besonderen Gefährlichkeit Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 27.03.2007, 2007/21/0081). Daran könnten selbst die Gründung einer Familie oder eine berufliche und soziale Integration nichts ändern vergleiche VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). Die Wiederholung der Taten fällt zu seinen Lasten ins Gewicht. Die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers und seine Lebensumstände lassen auch trotz seiner Beteuerungen, sich bessern zu wollen, keine gesicherte Prognose einer positiven Entwicklung zu. Die gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechenden öffentlichen Interessen wiegen in diesem Fall daher schwer. Im Rahmen einer Interessenabwägung kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers bei gesamthafter Betrachtung des Falles geringeres Gewicht zu, so dass auch die Rückkehrentscheidung zu bestätigen war.

Zur Beurteilung im Lichte des § 52 Abs. 9 FPG kann - zumal dazu auch nichts gesondert vorgebracht wurde und auch (iSd. § 50 Abs. 3 FPG) keine Empfehlung des EGMR vorliegt - auf die Ausführungen iZm. mit der Beurteilung des subsidiären Schutzes verwiesen werden (vgl. auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.Zur Beurteilung im Lichte des Paragraph 52, Absatz 9, FPG kann - zumal dazu auch nichts gesondert vorgebracht wurde und auch (iSd. Paragraph 50, Absatz 3, FPG) keine Empfehlung des EGMR vorliegt - auf die Ausführungen iZm. mit der Beurteilung des subsidiären Schutzes verwiesen werden vergleiche auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung in erster Linie von der Beweiswürdigung bzw. einer nicht revisiblen Interessenabwägung abhängt und die Rechtslage im Übrigen eindeutig (vgl. den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG) bzw. durch die Rechtsprechung ausreichend klargestellt ist (vgl. zur Rückkehrentscheidung insb. die unter Pkt. 3.3.4. zitierten Rechtssprechungsnachweise). Auch das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH vom 14.12.2017, Ra 2916/20/0038 (EuGH Rs. C-720/17) begründet keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es nur für die - hier nicht gegebene - Fallkonstellation einschlägig ist, in der sich nicht "die für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstände selbst geändert haben" (§ 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung in erster Linie von der Beweiswürdigung bzw. einer nicht revisiblen Interessenabwägung abhängt und die Rechtslage im Übrigen eindeutig vergleiche den Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG) bzw. durch die Rechtsprechung ausreichend klargestellt ist vergleiche zur Rückkehrentscheidung insb. die unter Pkt. 3.3.4. zitierten Rechtssprechungsnachweise). Auch das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH vom 14.12.2017, Ra 2916/20/0038 (EuGH Rs. C-720/17) begründet keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es nur für die - hier nicht gegebene - Fallkonstellation einschlägig ist, in der sich nicht "die für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstände selbst geändert haben" (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG).

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, innerstaatliche
Fluchtalternative, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,
Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation, Sicherheitslage,
strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2160786.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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