Entscheidungsdatum
30.05.2018Norm
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2Spruch
W152 1243376-4/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. XXXX , staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016,Zl. 733149910-14512885, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016,Zl. 733149910-14512885, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005
stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG behoben.
B) Die Revision ist gemäß § 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Paragraph 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer versuchte am 13.10.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle über den Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet einzureisen und stellte am selben Tag einen Asylantrag, wobei er angab, XXXX , geb. XXXX , zu sein und aus dem Libanon zu stammen.1.1. Der Beschwerdeführer versuchte am 13.10.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle über den Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet einzureisen und stellte am selben Tag einen Asylantrag, wobei er angab, römisch 40 , geb. römisch 40 , zu sein und aus dem Libanon zu stammen.
1.2. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.10.2003, Zl. 03 31.499 BAT, gemäß § 6 Z 3 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Libanon gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig.1.2. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.10.2003, Zl. 03 31.499 BAT, gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Libanon gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welcher mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.11.2003, Zahl: 243.376/0-VIII/23/03, stattgegeben wurde. Der bekämpfte Bescheid wurde gemäß § 32 Abs. 2 AsylG 1997 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welcher mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.11.2003, Zahl: 243.376/0-VIII/23/03, stattgegeben wurde. Der bekämpfte Bescheid wurde gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AsylG 1997 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
1.3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 17.12.2004 legte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente, darunter eine Geburtsurkunde aus Libyen sowie einen palästinensischen Personalausweis vor und gab an, er sei Palästinenser und am XXXX in XXXX in Libyen geboren und aufgewachsen und trage den Namen XXXX .1.3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 17.12.2004 legte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente, darunter eine Geburtsurkunde aus Libyen sowie einen palästinensischen Personalausweis vor und gab an, er sei Palästinenser und am römisch 40 in römisch 40 in Libyen geboren und aufgewachsen und trage den Namen römisch 40 .
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2005, Zl. 03 31.499-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Libanon gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2005, Zl. 03 31.499-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Libanon gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.02.2008, Zahl: 243.376/2/5E-VIII/23/05, stattgegeben wurde. Der bekämpfte Bescheid wurde behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides neuerlich an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.02.2008, Zahl: 243.376/2/5E-VIII/23/05, stattgegeben wurde. Der bekämpfte Bescheid wurde behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides neuerlich an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
1.4. Mit Urteil des Bezirksgerichts Gloggnitz vom 23.08.2007 zu 6 U 71/07m wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je EUR 2,-- , im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt.1.4. Mit Urteil des Bezirksgerichts Gloggnitz vom 23.08.2007 zu 6 U 71/07m wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je EUR 2,-- , im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt.
1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2009, Zl. 03 31.499-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 erneut abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Libyen gemäß § 8 leg.cit. für zulässig erklärt und dieser gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Libyen ausgewiesen.1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2009, Zl. 03 31.499-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 erneut abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Libyen gemäß Paragraph 8, leg.cit. für zulässig erklärt und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Libyen ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.02.2010, GZ: A13 243.376-3/2009/2E, gemäß § 7 AsylG 1997, § 8 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Das Erkenntnis ist rechtskräftig.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.02.2010, GZ: A13 243.376-3/2009/2E, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Paragraph 8, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Das Erkenntnis ist rechtskräftig.
Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer den Namen XXXX trägt, am XXXX in XXXX /Libyen geboren worden sei, der Volksgruppe der Palästinenser zugehörig und somit staatenlos sei.Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer den Namen römisch 40 trägt, am römisch 40 in römisch 40 /Libyen geboren worden sei, der Volksgruppe der Palästinenser zugehörig und somit staatenlos sei.
1.6. Am 31.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung", welcher mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 17.09.2014, Zl. MA35-9/2902012-01, gemäß § 43 Abs. 4 iVm § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 NAG abgewiesen wurde, wobei insbesondere ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer drei rechtskräftige Verurteilungen vorweise und dem Akteninhalt keine maßgeblichen Bestandselemente entnommen werden könnten, die einen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK im Hinblick auf ein schutzwürdiges Interesse zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet gemäß § 11 Abs. 3 NAG erkennen lassen würden.1.6. Am 31.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung", welcher mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 17.09.2014, Zl. MA35-9/2902012-01, gemäß Paragraph 43, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, NAG abgewiesen wurde, wobei insbesondere ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer drei rechtskräftige Verurteilungen vorweise und dem Akteninhalt keine maßgeblichen Bestandselemente entnommen werden könnten, die einen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK im Hinblick auf ein schutzwürdiges Interesse zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG erkennen lassen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27.04.2015, GZ: VGW-151/070/33302/2014, gemäß § 43 Abs. 4 erster Satz NAG als unbegründet abgewiesen wurde. Festgestellt wurde erneut, dass der Beschwerdeführer am XXXX in XXXX geboren worden sei, der palästinensischen Volksgruppe angehöre und staatenlos sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27.04.2015, GZ: VGW-151/070/33302/2014, gemäß Paragraph 43, Absatz 4, erster Satz NAG als unbegründet abgewiesen wurde. Festgestellt wurde erneut, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in römisch 40 geboren worden sei, der palästinensischen Volksgruppe angehöre und staatenlos sei.
Am 25.04.2012 legte der Beschwerdeführer dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, eine Kopie eines Reisepasses, ausgestellt am 26.03.2012 von "The Palestinian Authority", vor, die dem Fremdenpolizeilichen Büro der LPD Wien mit Schreiben vom 10.12.2012 übermittelt wurde, wo sie am 12.12.2012 einlangte (T1/AS 292/293). Bereits am 18.05.2011 legte der Beschwerdeführer dem Fremdenpolizeilichen Büro eine Bestätigung des libyschen Volksbüros in Wien vom 23.12.2010 darüber vor, dass der Beschwerdeführer zwar am XXXX in XXXX /Libyen geboren sei, jedoch die palästinensische Staatsangehörigkeit trage (T1/AS 283 bis 285).Am 25.04.2012 legte der Beschwerdeführer dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, eine Kopie eines Reisepasses, ausgestellt am 26.03.2012 von "The Palestinian Authority", vor, die dem Fremdenpolizeilichen Büro der LPD Wien mit Schreiben vom 10.12.2012 übermittelt wurde, wo sie am 12.12.2012 einlangte (T1/AS 292/293). Bereits am 18.05.2011 legte der Beschwerdeführer dem Fremdenpolizeilichen Büro eine Bestätigung des libyschen Volksbüros in Wien vom 23.12.2010 darüber vor, dass der Beschwerdeführer zwar am römisch 40 in römisch 40 /Libyen geboren sei, jedoch die palästinensische Staatsangehörigkeit trage (T1/AS 283 bis 285).
Am 19.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine "Karte für Geduldete" gemäß § 46a FPG ausgestellt.Am 19.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine "Karte für Geduldete" gemäß Paragraph 46 a, FPG ausgestellt.
1.7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.03.2011 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 1. Fall StGB gemäß § 130 1. Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.1.7. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.03.2011 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, 1. Fall StGB gemäß Paragraph 130, 1. Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
1.8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.05.2013 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges, teilweise als Bestimmungstäter nach §§ 12 2. Fall, 146, 148 1. Fall StGB gemäß § 148 1. Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Ebenso wurde die mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 28.03.2011 zu 39 Hv 8/11i ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert.1.8. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.05.2013 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges, teilweise als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, 2. Fall, 146, 148 1. Fall StGB gemäß Paragraph 148, 1. Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Ebenso wurde die mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 28.03.2011 zu 39 Hv 8/11i ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Mit 17.11.2016 wurde die vom Landesgericht XXXX bedingt verhängte Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.Mit 17.11.2016 wurde die vom Landesgericht römisch 40 bedingt verhängte Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.
Mit 17.01.2017 wurde die vom Landesgericht XXXX bedingt verhängte Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.Mit 17.01.2017 wurde die vom Landesgericht römisch 40 bedingt verhängte Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.
1.9. Der Beschwerdeführer stellte am 04.04.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, wobei er angab, in Libyen geboren, jedoch staatenlos zu sein. Er sei seit 13.10.2003 durchgängig in Österreich aufhältig, verfüge über eine Beschäftigungszusage sowie einen Arbeitsvorvertrag, über ein Sprachdiplom Deutsch A2, einen großen Freundeskreis und große Unterstützung aufgrund seiner körperlichen Behinderung. Sonstige Integrationsgründe seien seine ehrenamtliche Tätigkeit als Dolmetscher, seine sehr guten Deutschkenntnisse und sein aktives Engagement um den Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung.1.9. Der Beschwerdeführer stellte am 04.04.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, wobei er angab, in Libyen geboren, jedoch staatenlos zu sein. Er sei seit 13.10.2003 durchgängig in Österreich aufhältig, verfüge über eine Beschäftigungszusage sowie einen Arbeitsvorvertrag, über ein Sprachdiplom Deutsch A2, einen großen Freundeskreis und große Unterstützung aufgrund seiner körperlichen Behinderung. Sonstige Integrationsgründe seien seine ehrenamtliche Tätigkeit als Dolmetscher, seine sehr guten Deutschkenntnisse und sein aktives Engagement um den Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung.
1.10. Der Beschwerdeführer stellte am 15.05.2015 erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, wobei er begründend angab, über ein Deutsch-Zertifikat Niveau A2 zu verfügen.1.10. Der Beschwerdeführer stellte am 15.05.2015 erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, wobei er begründend angab, über ein Deutsch-Zertifikat Niveau A2 zu verfügen.
1.11. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, zur Urkundenvorlage und Stellungnahme aufgefordert und ihm Parteiengehör gemäß § 37 AVG eingeräumt.1.11. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, zur Urkundenvorlage und Stellungnahme aufgefordert und ihm Parteiengehör gemäß Paragraph 37, AVG eingeräumt.
Ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe am 04.04.2014 einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", am 17.06.2014 einen Antrag auf Verlängerung der Duldung und am 15.05.2015 erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonderen Gründen gestellt. Die gleichzeitige Stellung des Antrages auf Verlängerung der Duldungskarte sei nicht möglich und stelle einen formalen Mangel dar. Ebenso sei es unzulässig, mehrere Anträge gleichzeitig zu stellen. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, zur Heilung dieses Mangels der mehrfachen Antragstellungen diesen durch Zurückziehung aller bis auf einen der gestellten Anträge zu verbessern. Ebenso wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine schriftliche Antragsbegründung abzugeben, einen gültigen Reisepass und seine Geburtsurkunde vorzulegen und im Schreiben gestellte Fragen zu seinen Lebensumständen schriftlich zu beantworten.
1.12. Mit Stellungnahme vom 26.06.2015 zog der Beschwerdeführer den am 04.04.2014 gestellten Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zurück.
1.13. Am 15.06.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 und Art. 132 Abs. 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bei Erledigung des Antrages vom 15.05.2015.1.13. Am 15.06.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3 und Artikel 132, Absatz 3, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bei Erledigung des Antrages vom 15.05.2015.
1.14. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.1.14. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Bei einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels seien gemäß § 8 AsylG-DV, unbeschadet weiterer Urkunden oder Nachweise, sowohl ein gültiger Reisepass als auch eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen. Der Beschwerdeführer sei zur Vorlage mittels schriftlichen Parteiengehörs vom 10.06.2015 aufgefordert worden und sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen, obwohl er gegenüber der MA 35 angegeben habe, ein gültiges Reisedokument zu besitzen und eine diesbezügliche Kopie an die MA 35 übermittelt worden sei. Ein Antrag gemäß § 4 AsylG-DV sei nicht gestellt worden.Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Bei einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels seien gemäß Paragraph 8, AsylG-DV, unbeschadet weiterer Urkunden oder Nachweise, sowohl ein gültiger Reisepass als auch eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen. Der Beschwerdeführer sei zur Vorlage mittels schriftlichen Parteiengehörs vom 10.06.2015 aufgefordert worden und sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen, obwohl er gegenüber der MA 35 angegeben habe, ein gültiges Reisedokument zu besitzen und eine diesbezügliche Kopie an die MA 35 übermittelt worden sei. Ein Antrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV sei nicht gestellt worden.
Beweiswürdigend wurde festgehalten, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, weil keine entsprechenden Urkunden oder Dokumente zum Nachweis der tatsächlichen Identität vorliegen würden. Laut der an die MA 35 übermittelten Kopie seines behaupteten Reisepasses käme auch eine andere Identität in Betracht. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich seit mindestens 26.03.2012 im Besitz eines echten und gültigen Reisedokumentes sein, habe er der Behörde sowohl seine tatsächliche Identität als auch die Existenz seines Reisedokumentes vorsätzlich verschwiegen.
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mindestens seit dem 26.03.2012 im Besitz eines Reisedokuments sei und dies bislang vorsätzlich verschwiegen habe. Angesichts der Tatsache, dass eine rechtskräftige Ausweisung aus dem Asylverfahren von 2011 vorliege, welche als Rückkehrentscheidung zu werten sei und der Tatsache, dass an den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers keine Veränderungen festgestellt werden könnten und keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien, werde gemäß § 59 Abs. 5 FPG von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abgesehen.In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mindestens seit dem 26.03.2012 im Besitz eines Reisedokuments sei und dies bislang vorsätzlich verschwiegen habe. Angesichts der Tatsache, dass eine rechtskräftige Ausweisung aus dem Asylverfahren von 2011 vorliege, welche als Rückkehrentscheidung zu werten sei und der Tatsache, dass an den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers keine Veränderungen festgestellt werden könnten und keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien, werde gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abgesehen.
1.15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Nachweis der Identität des Beschwerdeführers seit dem 12.12.2012 vorliege und er darüber hinaus im Laufe des Verfahrens zahlreiche behördliche Nachweise und Bestätigungsschreiben vorgelegt habe, was für seinen grundsätzlichen Mitwirkungswillen spreche. Inwiefern eine Verschleierung der Identität vorliegen solle, sei nicht hervorgekommen. Weiters habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bei voller Kenntnis der Sachlage infolge des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 46a FPG bereits eine Duldungskarte ausgestellt, wobei die Identität des Beschwerdeführers feststehe und festgestanden sei. Darüber hinaus verkenne die Behörde offensichtlich die Folgen der nachgewiesenen Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers. Eine Ausreise des Beschwerdeführers sei völlig unmöglich. Gänzlich nicht nachvollziehbar sei die Feststellung der Behörde, dass aufgrund unveränderter Tatsachen- und Rechtslage keine neuerliche Rückkehrentscheidung bezüglich Libyen gemäß § 59 Abs. 5 FPG ergehen müsse. Die dortige Region unterliege ständigen Unruhen, erheblich verstärkt seit dem Gaddafi-Umsturz. Der Beschwerdeführer habe zudem keine Bezugspunkte zu Libyen. Zu betonen sei auch, dass der Beschwerdeführer sich seit Oktober 2013 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Verwiesen wurde auf die Judikatur des VwGH, wonach eine Aufenthaltsbeendigung nur ausnahmsweise verhältnismäßig sein könne, wenn ein Fremder einen derartig langen Aufenthalt im Bundesgebiet überhaupt nicht genutzt habe, um sich zu integrieren.1.15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Nachweis der Identität des Beschwerdeführers seit dem 12.12.2012 vorliege und er darüber hinaus im Laufe des Verfahrens zahlreiche behördliche Nachweise und Bestätigungsschreiben vorgelegt habe, was für seinen grundsätzlichen Mitwirkungswillen spreche. Inwiefern eine Verschleierung der Identität vorliegen solle, sei nicht hervorgekommen. Weiters habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bei voller Kenntnis der Sachlage infolge des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 46 a, FPG bereits eine Duldungskarte ausgestellt, wobei die Identität des Beschwerdeführers feststehe und festgestanden sei. Darüber hinaus verkenne die Behörde offensichtlich die Folgen der nachgewiesenen Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers. Eine Ausreise des Beschwerdeführers sei völlig unmöglich. Gänzlich nicht nachvollziehbar sei die Feststellung der Behörde, dass aufgrund unveränderter Tatsachen- und Rechtslage keine neuerliche Rückkehrentscheidung bezüglich Libyen gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG ergehen müsse. Die dortige Region unterliege ständigen Unruhen, erheblich verstärkt seit dem Gaddafi-Umsturz. Der Beschwerdeführer habe zudem keine Bezugspunkte zu Libyen. Zu betonen sei auch, dass der Beschwerdeführer sich seit Oktober 2013 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Verwiesen wurde auf die Judikatur des VwGH, wonach eine Aufenthaltsbeendigung nur ausnahmsweise verhältnismäßig sein könne, wenn ein Fremder einen derartig langen Aufenthalt im Bundesgebiet überhaupt nicht genutzt habe, um sich zu integrieren.
Der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch und sei durch einen großen Freundeskreis gut im Bundesgebiet integriert. Er lebe gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in einer Mietwohnung in Wien. Er verfüge somit über private Interessen, welche zu berücksichtigen seien. Vorliegend seien auch Bestätigungen über Übersetzungstätigkeiten und hätten zeitweise auch zwei Einstellungszusagen bestanden, welche für seinen Integrationswillen sprechen würden.
1.16. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren folgende Unterlagen vorgelegt:
* Einstellungsbestätigung Hotel Pension XXXX vom 28.09.2013 (T2/AS 9 ff);* Einstellungsbestätigung Hotel Pension römisch 40 vom 28.09.2013 (T2/AS 9 ff);
* Arbeitsvorvertrag mit der XXXX GmbH vom 31.03.2014 (T2/AS 11);* Arbeitsvorvertrag mit der römisch 40 GmbH vom 31.03.2014 (T2/AS 11);
* Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) vom 06.09.2013 darüber, dass der Antrag vom 22.08.2013 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Kellner gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 3 AuslBG abgelehnt wird (T2/AS 12 ff);* Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) vom 06.09.2013 darüber, dass der Antrag vom 22.08.2013 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Kellner gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG abgelehnt wird (T2/AS 12 ff);
* Empfehlungsschreiben XXXX , datiert mit 30.03.2014 (T2/AS 17);* Empfehlungsschreiben römisch 40 , datiert mit 30.03.2014 (T2/AS 17);
* Undatierte Bestätigung über Übersetzungstätigkeiten des Beschwerdeführers (T2/AS 18);
* Kopie ecard (T2/AS 19);
* Mietvertrag (T2/AS 20 ff);
* Kopie Behindertenpass Nr. 9636226, ausgestellt am 31.10.2013 (T2/AS 25; Farbkopie T2/AS 66);
* ÖSD Sprachdiplom Deutsch A2 vom 02.05.2012 (T2/AS 27);
* Geburtsurkunde aus Libyen, ausgestellt am 19.03.1982 (T2/AS 147);
Übersetzung zu Zahl: 243.376/2-VIII/23/05
* Kopie Reisepass Nr. 3043677, ausgestellt am 26.03.2012 auf den Namen XXXX von " XXXX " (T2/AS 148);* Kopie Reisepass Nr. 3043677, ausgestellt am 26.03.2012 auf den Namen römisch 40 von " römisch 40 " (T2/AS 148);
2. Feststellungen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, beinhaltend die Anträge vom 04.04.2014 sowie vom 15.05.2015, die Stellungnahme vom 26.06.2015, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016 sowie die Beschwerde vom 02.08.2016; durch Einsichtnahme in den Fremdenakt des Beschwerdeführers; durch Einsichtnahme in die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenats vom 24.11.2003 zu 243.376/0-VIII/23/03 und vom 27.02.2008 zu 243376/2/5E-VIII/23/05, das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.02.2010 zu A13 243.376-3/2009/2E sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27.04.2015 zu VGW-151/070/33302/2014; und schließlich durch Einholung von Auszügen aus ZMR, GVS und Strafregister. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
2.1. Der Beschwerdeführer ist ein am XXXX in XXXX geborener Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe. Sein Name konnte nicht festgestellt werden. Er reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 13.10.2003 einen Asylantrag, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.02.2010 abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig.2.1. Der Beschwerdeführer ist ein am römisch 40 in römisch 40 geborener Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe. Sein Name konnte nicht festgestellt werden. Er reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 13.10.2003 einen Asylantrag, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.02.2010 abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig.
2.2. Am 25.04.2012 legte der Beschwerdeführer dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, eine Kopie eines Reisepasses, ausgestellt am 26.03.2012 von "The Palestinian Authority", vor, die dem Fremdenpolizeilichen Büro der LPD Wien mit Schreiben vom 10.12.2012 übermittelt wurde, wo sie am 12.12.2012 einlangte. Bereits am 18.05.2011 legte er dem Fremdenpolizeilichen Büro eine Bestätigung des libyschen Volksbüros in Wien vom 23.12.2010 darüber vor, dass der Beschwerdeführer zwar am XXXX in XXXX /Libyen geboren sei, jedoch die palästinensische Staatsangehörigkeit trage.2.2. Am 25.04.2012 legte der Beschwerdeführer dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, eine Kopie eines Reisepasses, ausgestellt am 26.03.2012 von "The Palestinian Authority", vor, die dem Fremdenpolizeilichen Büro der LPD Wien mit Schreiben vom 10.12.2012 übermittelt wurde, wo sie am 12.12.2012 einlangte. Bereits am 18.05.2011 legte er dem Fremdenpolizeilichen Büro eine Bestätigung des libyschen Volksbüros in Wien vom 23.12.2010 darüber vor, dass der Beschwerdeführer zwar am römisch 40 in römisch 40 /Libyen geboren sei, jedoch die palästinensische Staatsangehörigkeit trage.
2.3. Am 24.04.2014 sowie am 15.05.2015 stellte der Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Den Antrag vom 04.04.2014 zog er mit Schreiben vom 26.06.2015 zurück. Der Antrag vom 15.05.2015 wurde mit im Spruch genannten Bescheid als unzulässig zurückgewiesen.2.3. Am 24.04.2014 sowie am 15.05.2015 stellte der Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Den Antrag vom 04.04.2014 zog er mit Schreiben vom 26.06.2015 zurück. Der Antrag vom 15.05.2015 wurde mit im Spruch genannten Bescheid als unzulässig zurückgewiesen.
2.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 2004 durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer verfügt über ein ÖSD Sprachdiplom Deutsch A2 vom 02.05.2012. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und verrichtet Übersetzungstätigkeiten. Er leidet an einer 70%igen Behinderung/Minderung der Erwerbsfähigkeit. Der Beschwerdeführer hat eine Einstellungszusage und einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt und sich aktiv um Integration auf dem Arbeitsmarkt bemüht sowie soziale Kontakte geknüpft. In der Beschwerde brachte er vor, mittlerweile in Lebensgemeinschaft zu leben.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 23.08.2007 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je EUR 2,-- , im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 23.08.2007 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je EUR 2,-- , im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.08.2011 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 ABs 1 Z 4, 130 1. Fall StGB gemäß § 130Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.08.2011 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, ABs 1 Ziffer 4, 130, 1. Fall StGB gemäß Paragraph 130
1. Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.05.2013 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges, teilweise als Bestimmungstäter nach §§ 12 2. Fall, 146, 148 1. Fall StGB gemäß § 148 1. Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Ebenso wurde die mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 28.03.2011 zu 39 Hv 8/11i ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.05.2013 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges, teilweise als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, 2. Fall, 146, 148 1. Fall StGB gemäß Paragraph 148, 1. Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Ebenso wurde die mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 28.03.2011 zu 39 Hv 8/11i ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Mit 17.11.2016 wurde die vom Landesgericht Wiener Neustadt bedingt verhängte Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.
Mit 17.01.2017 wurde die vom Landesgericht Korneuburg bedingt verhängte Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.
Der Beschwerdeführer ist seit 07.05.2013 strafgerichtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Die letzte Tathandlung fand am 27.09.2012 statt.
3. Beweiswürdigung
3.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am XXXX in XXXX geboren wurde, ergibt sich aufgrund dessen gleichbleibenden Angaben im Verfahren sowie aufgrund der vorgelegten Kopie einer Geburtsurkunde aus Libyen (T2/AS 147; Übersetzung zu Zahl:3.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in römisch 40 geboren wurde, ergibt sich aufgrund dessen gleichbleibenden Angaben im Verfahren sowie aufgrund der vorgelegten Kopie einer Geburtsurkunde aus Libyen (T2/AS 147; Übersetzung zu Zahl:
243.376/2-VIII/23/05), einer Kopie eines Reisepasses (T2/AS 148) und der vorgelegten Bestätigung des libyschen Volksbüros in Wien (T1/AS 285). Ebenso ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und aus den vorgelegten Unterlagen, dass der Beschwerdeführer der palästinensischen Volksgruppe zugehörig ist.
Der Name des Beschwerdeführers konnte mit der für das Verfahren erforderlichen Sicherheit nicht abschließend festgestellt werden. Der Beschwerdeführer führt privat offensichtlich den Namen XXXX und hat auch unter diesem Namen den gegenständlichen Antrag gestellt.Der Name des Beschwerdeführers konnte mit der für das Verfahren erforderlichen Sicherheit nicht abschließend festgestellt werden. Der Beschwerdeführer führt privat offensichtlich den Namen römisch 40 und hat auch unter diesem Namen den gegenständlichen Antrag gestellt.
Die am XXXX in XXXX ausgestellte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers bestätigt dessen Geburt am XXXX )/Libyen, wobei der Vorname des Beschwerdeführers mit " XXXX " und der Name seines Vaters mit " XXXX " angegeben wird.Die am römisch 40 in römisch 40 ausgestellte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers bestätigt dessen Geburt am römisch 40 )/Libyen, wobei der Vorname des Beschwerdeführers mit " römisch 40 " und der Name seines Vaters mit " römisch 40 " angegeben wird.
Die Bestätigung des libyschen Volksbüros in Wien ist auf folgenden Namen ausgestellt:
"Vorname: XXXX"Vorname: römisch 40
Name des Vaters: XXXXName des Vaters: römisch 40
Name der Mutter: XXXX ".Name der Mutter: römisch 40 ".
Der am 26.03.2012 ausgestellte Reisepass lautet hingegen auf den Namen XXXX .Der am 26.03.2012 ausgestellte Reisepass lautet hingegen auf den Namen römisch 40 .
Die Abweichungen zwischen den angegebenen Namen sind äußerst gering. Der Beschwerdeführer hat jedoch zu dieser Diskrepanz auch in der Beschwerde keine Erklärung abgegeben. Daher konnte der Name des Beschwerdeführers nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden.
3.2. Der Verfahrensgang ergibt sich aus aufgrund der Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungsakten.
3.3. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund des vorgelegten ÖSD Sprachdiploms Deutsch A2 (T2/AS 27). Bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.02.2010 wird darauf verwiesen, dass durch die Referentin des Bundesasylamtes bei den Einvernahmen des Beschwerdeführers 2008 festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer gut Deutsch spreche (T2/AS 34).
Dass der Beschwerdeführer nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten GVS-Auszug. Dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner Behinderung/Minderung der Erwerbsfähigkeit, welche sich aus dem vorgelegten Behindertenpass des Bundessozialamtes ergibt (T2/AS 25; Farbkopie T2/AS 66), um eine Integration am Arbeitsmarkt bemüht hat, ergibt sich aus dem vorgelegten AMS-Bescheid (T2/AS 12 ff) sowie der Einstellungszusage und dem Arbeitsvorvertrag (T2/AS 9 ff).
Die Übersetzungstätigkeit des Beschwerdeführers konnte aufgrund der vorliegenden Bestätigung festgestellt werden (T2/AS 18). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich sozial integriert ist, basiert einerseits auf dem vorgelegten Empfehlungsschreiben des Beschwerdeführers (T2/AS 17), seiner Angabe in der Beschwerde, in einer Lebensgemeinschaft zu leben in Zusammenschau mit der Feststellung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet hinreichend sozial verankert sei, aus welcher das Bundesverwaltungsgericht den Schluss zieht, dass der Beschwerdeführer schon zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich um soziale Integration bemüht war.
3.4. Die festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 07.05.2013 strafgerichtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, ergeben sich aus den im Akt einlegenden Urteilen und einem amtswegig am 28.05.2018 eingeholten Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellung, dass die letzte Tathandlung am 27.09.2012 stattgefunden hat, ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.05.2013 zu XXXX ).3.4. Die festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 07.05.2013 strafgerichtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, ergeben sich aus den im Akt einlegenden Urteilen und einem amtswegig am 28.05.2018 eingeholten Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellung, dass die letzte Tathandlung am 27.09.2012 stattgefunden hat, ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.05.2013 zu römisch 40 ).
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
4.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG) BGBl I Nr. 22/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Gemäß Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.Gemäß Absatz 5, leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (vgl. etwa VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, 2013/08/0136).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden vergleiche etwa VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, 2013/08/0136).
"Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 15.05.2015 durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084)."Sache" im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 15.05.2015 durch die belangte Behörde vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084).
Zu A)
4.3. Behebung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005:4.3. Behebung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005:
Gemäß § 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 idgF, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen vom Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen vom Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg.cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen (§ 3):Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg.cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen (Paragraph 3,):
"1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);"1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde."
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
"1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war."
Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Abs. 2 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Absatz 2, im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund von § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und begründend festgehalten, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei und einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV nicht gestellt habe. Nach diesem Heilungstatbestand "kann" die Behörde die Heilung eines Mangels (ua) nach § 8 der AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK erforderlich ist.Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund von Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und begründend festgehalten, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei und einen Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV nicht gestellt habe. Nach diesem Heilungstatbestand "kann" die Behörde die Heilung eines Mangels (ua) nach Paragraph 8, der AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK erforderlich ist.
Die belangte Behörde hat dabei jedoch die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes völlig unbeachtet gelassen.
Zusammengefasst hat der VwGH in seiner Judikatur ausgesprochen, dass es mit den in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG gekommen ist. § 58 Abs. 11 AsylG 2005 bezieht sich nur auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077, das Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039 zusammenfassend).Zusammengefasst hat der VwGH in seiner Judikatur ausgesprochen, dass es mit den in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Absatz 4, 6 und 10 des Paragraph 19, NAG gekommen ist. Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 bezieht sich nur auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077, das Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039 zusammenfassend).
Die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV sind die gleichen, wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Es unterscheidet sich also die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV stattzugeben ist, inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Aus diesen Ausführungen folgt, dass bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV in erster Linie zum Tragen kommt, ob die Voraussetzung einer Erteilung aus Gründen des Art. 8 EMRK gegeben sind (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mit Verweis auf den Beschluss vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Es fallen also die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung mit den materiellen Voraussetzungen der Titelerteilung zusammen (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). In weiterer Folge ist es unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nur aufgrund der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mit Verweis auf den Beschluss vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV sind die gleichen, wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Es unterscheidet sich also die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV stattzugeben ist, inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Aus diesen Ausführungen folgt, dass bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV in erster Linie zum Tragen kommt, ob die Voraussetzung einer Erteilung aus Gründen des Artikel 8, EMRK gegeben sind (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mit Verweis auf den Beschluss vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Es fallen also die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung mit den materiellen Voraussetzungen der Titelerteilung zusammen vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). In weiterer Folge ist es unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nur aufgrund der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mit Verweis auf den Beschluss vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).
Zur Heilung hat der Verwaltungsgerichtshof ferner ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines "begründeten Antrags" ankommen noch stehen dem BFA andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Vor diesem Hintergrund würde sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus erweisen, was nahe legt, die "Heilung" dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen. Das - durch § 8 AsylG-DV 2005 näher konkretisierte - Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Zur Heilung hat der Verwaltungsgerichtshof ferner ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines "begründeten Antrags" ankommen noch stehen dem BFA andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Vor diesem Hintergrund würde sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus erweisen, was nahe legt, die "Heilung" dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen. Das - durch Paragraph 8, AsylG-DV 2005 näher konkretisierte - Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).
Aus der Judikatur des VwGH folgt im vorliegenden Fall, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu prüfen gehabt hätte, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, also aus Gründen des Art. 8 EMRK, geboten ist und somit Heilung iSd § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV auch ohne Antrag eingetreten ist. Die belangte Behörde hat keine solche Prüfung vorgenommen.Aus der Judikatur des VwGH folgt im vorliegenden Fall, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu prüfen gehabt hätte, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, also aus Gründen des Artikel 8, EMRK, geboten ist und somit Heilung iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV auch ohne Antrag eingetreten ist. Die belangte Behörde hat keine solche Prüfung vorgenommen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, im Hinblick auf die zitierte Judikatur, eine eindeutige "Verfahrensidentität" im Sinne einer hinreichenden Klärung der Identität des Beschwerdeführers vorliegt, sodass sichergestellt ist, dass es sich bei Erteilung bzw. Ausfolgung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer um jene Person handeln würde, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit einer Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen würde. Der Beschwerdeführer führte im Verfahren seit 2004 denselben Namen. Er legte zwar, wie beweiswürdigend festgehalten, Unterlagen vor, in denen der angeführte Name geringfügig abweicht, dies ist jedoch nicht geeignet, das Vorliegen einer hinreichenden Verfahrensidentität in Zweifel zu ziehen.
Im Hinblick auf die Heilung hätte die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen gehabt (§ 9 Abs. 2 BFA-VG):Im Hinblick auf die Heilung hätte die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen gehabt (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG):
"1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
4.3.1. Der Beschwerdeführer ist seit nunmehr rund 14 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig. Die belangte Behörde hätte der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers die ihr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zukommende Bedeutung zuzumessen gehabt. Dieser geht in ständiger Rechtsprechung dabei aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden bei der Interessenabwägung regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial, beruflich und sprachlich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. jüngst VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0203; 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mwN). Nicht gefordert wird eine "berücksichtigungswürdige besondere Integration", ebenso wenig eine "außergewöhnliche schützenswerte, dauernde Integration" (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).4.3.1. Der Beschwerdeführer ist seit nunmehr rund 14 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig. Die belangte Behörde hätte der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers die ihr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zukommende Bedeutung zuzumessen gehabt. Dieser geht in ständiger Rechtsprechung dabei aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden bei der Interessenabwägung regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial, beruflich und sprachlich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche jüngst VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0203; 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mwN). Nicht gefordert wird eine "berücksichtigungswürdige besondere Integration", ebenso wenig eine "außergewöhnliche schützenswerte, dauernde Integration" (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).
Ausgehend von den Feststellungen kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer seine Zeit in Österreich überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial, beruflich und sprachlich zu integrieren. Bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.02.2010 wird darauf verwiesen, dass durch die Referentin des Bundesasylamtes bei den Einvernahmen des Beschwerdeführers 2008 festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer gut Deutsch spreche. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer im Verfahren ein ÖSD Sprachdiplom Deutsch A2 vor sowie eine Bestätigung darüber, dass er bei Übersetzungstätigkeiten behilflich war, also unentgeltliche Hilfstätigkeiten geleistet hat. Ebenso legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage, einen Arbeitsvorvertrag, einen Mietvertrag und ein Empfehlungsschreiben vor. Der Beschwerdeführer bezieht zwar nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung, aus dem vorgelegten Bescheid des AMS ist jedoch ersichtlich, dass er um eine wirtschaftliche Integration und Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bemüht war. Der Beschwerdeführer hat auch angegeben, in einer Lebensgemeinschaft zu leben, ein Umstand, der ebenfalls im Rahmen einer Interessensabwägung zu berücksichtigen wäre (vgl. hiezu auch das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, in dem der VwGH seine bisherige Rechtsprechung zum Thema mehr als zehnjähriger Aufenthalt und Integration zusammengefasst hat).Ausgehend von den Feststellungen kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer seine Zeit in Österreich überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial, beruflich und sprachlich zu integrieren. Bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.02.2010 wird darauf verwiesen, dass durch die Referentin des Bundesasylamtes bei den Einvernahmen des Beschwerdeführers 2008 festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer gut Deutsch spreche. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer im Verfahren ein ÖSD Sprachdiplom Deutsch A2 vor sowie eine Bestätigung darüber, dass er bei Übersetzungstätigkeiten behilflich war, also unentgeltliche Hilfstätigkeiten geleistet hat. Ebenso legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage, einen Arbeitsvorvertrag, einen Mietvertrag und ein Empfehlungsschreiben vor. Der Beschwerdeführer bezieht zwar nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung, aus dem vorgelegten Bescheid des AMS ist jedoch ersichtlich, dass er um eine wirtschaftliche Integration und Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bemüht war. Der Beschwerdeführer hat auch angegeben, in einer Lebensgemeinschaft zu leben, ein Umstand, der ebenfalls im Rahmen einer Interessensabwägung zu berücksichtigen wäre vergleiche hiezu auch das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, in dem der VwGH seine bisherige Rechtsprechung zum Thema mehr als zehnjähriger Aufenthalt und Integration zusammengefasst hat).
Hiezu ist erneut auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach bei festgestelltem Beherrschen der deutschen Sprache, in der Vergangenheit ausgeübten Erwerbstätigkeiten und Vorhandensein von Einstellungszusagen keine Rede davon sein könne, dass der Fremde sich überhaupt nicht integriert hätte. Insbesondere trifft es in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu, dass Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Hiezu ist erneut auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach bei festgestelltem Beherrschen der deutschen Sprache, in der Vergangenheit ausgeübten Erwerbstätigkeiten und Vorhandensein von Einstellungszusagen keine Rede davon sein könne, dass der Fremde sich überhaupt nicht integriert hätte. Insbesondere trifft es in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu, dass Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).
4.3.2. Auf der anderen Seite können auch ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Auch hiezu hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, seine bisherige Judikatur zusammengefasst:
"Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).""Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006)."
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Österreich insgesamt dreimal strafgerichtlich verurteilt wurde, davon zweimal wegen eines Verbrechens. Die letzte Tathandlung fand jedoch im September 2012 statt, der Beschwerdeführer trat in den letzten fünf Jahren strafgerichtlich nicht in Erscheinung, wodurch ihm nach Ablauf der Probezeit die bedingt erlassenen Strafen mittlerweile endgültig nachgesehen wurden.
Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (VwGH 19.11.2013, 2002/21/0181 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 30.01.2003, 2002/21/0194). Im Hinblick auf die Judikatur des VwGH ist jedoch zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer gezeigte und vom erkennenden Gericht festgestellte Wohlverhalten seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung, sohin seit mehr als fünf Jahren, eine solche Vergrößerung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung zu begründen vermag, sodass selbst nach einem so langen Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen die des Beschwerdeführers überwiegen (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.03.2015, 2013/22/0303, in welchem der Revisionswerber beinahe zehn Jahre im Bundesgebiet aufhältig war, zweimal zu bedingten Haftstrafen verurteilt wurde und zwischen der letzten Tathandlung und dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung etwa viereinhalb Jahre vergangen waren. In dieser Entscheidung führte der VwGH aus:
"Soweit die Behörde die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu jeweils bedingten Haftstrafen anführt, berücksichtigt sie nicht in ausreichendem Maße, dass seit der letzten Tathandlung bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung etwa viereinhalb Jahre vergangen sind, in denen sich der Beschwerdeführer laut Aktenlage nichts zu Schulden kommen hat lassen. Vor diesem Hintergrund stehen den Ausführungen der Behörde, wonach die Gefahr gegeben sei, der Beschwerdeführer könne sich neuerlich an fremdem Eigentum vergreifen, weil er und seine Ehegattin zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf Zuwendungen der Caritas angewiesen seien, der angeführte Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie die Einstellungszusage im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen. Anhand der behördlichen Feststellungen kann sohin nicht gesagt werden, die Begehung der mehrere Jahre zurückliegenden strafbaren Handlungen wäre fallbezogen geeignet gewesen, das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung in einem solchen Ausmaß zu vergrößern, sodass trotz des beinahe zehn Jahre währenden Aufenthalts des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin und der in dieser Zeit erlangten Integration die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (allenfalls: immer noch) als zulässig anzusehen wäre".
Aufgrund dieser Ausführungen geht das Gericht zwar davon aus, dass die drei strafgerichtlichen Verurteilungen zwar die für die Integration wesentliche soziale Komponente erheblich beeinträchtigen, jedoch aufgrund des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers in den letzten fünf Jahren nicht geeignet sind, das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung so zu vergrößern, dass dieses trotz des knapp vierzehnjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und der in dieser Zeit, bereits oben angeführten, Integration über die Interessen des Beschwerdeführers auf einen Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.
Der Beschwerdeführer hat auch nicht versucht, seine Aufenthaltsdauer durch wiederholtes Stellen unbegründeter Asylanträge zu verlängern. Vielmehr dauerte sein einziges Asylverfahren von der Antragstellung am 13.10.2003 bis zum rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.02.2010, mehr als sechs Jahre, ohne dass dem Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer zur Last gelegt werden kann (vergleiche unter 1. den Verfahrensgang). Am 19.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine "Karte für Geduldete" gemäß § 46a FPG ausgestellt.Der Beschwerdeführer hat auch nicht versucht, seine Aufenthaltsdauer durch wiederholtes Stellen unbegründeter Asylanträge zu verlängern. Vielmehr dauerte sein einziges Asylverfahren von der Antragstellung am 13.10.2003 bis zum rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.02.2010, mehr als sechs Jahre, ohne dass dem Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer zur Last gelegt werden kann (vergleiche unter 1. den Verfahrensgang). Am 19.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine "Karte für Geduldete" gemäß Paragraph 46 a, FPG ausgestellt.
Im vorliegenden Fall ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer sonst fremdenrechtliches Verhalten anzulasten wäre, zumal er seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht, insbesondere auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Tatsachen nachgekommen ist. Es wurden ihm beispielsweise auch Fingerabdrücke abgenommen (siehe etwa T2/AS 40). Der Beschwerdeführer war lückenlos gemeldet und ist hält sich seit 2004 durchgängig im Bundesgebiet auf.
Wenn im gegenständlichen Bescheid ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz falsche Angaben zu seiner Person machte, ist darauf hinzuweisen, dass er diese 2004 korrigierte und seitdem seine Identität durchgängig gleichbleibend angegeben hat und auch dementsprechende Urkunden vorgelegt hat, wobei auf die beweiswürdigenden Ausführungen zur Identität des Beschwerdeführers zu verweisen ist.
4.3.3. Zusammenfassend überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsberechtigung.4.3.3. Zusammenfassend überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsberechtigung.
Die belangte Behörde hätte es nicht dabei belassen dürfen, festzustellen, dass kein Antrag auf Heilung gestellt wurde, sondern hätte prüfen müssen, ob die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK notwendig ist, weil es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nur aufgrund der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen.Die belangte Behörde hätte es nicht dabei belassen dürfen, festzustellen, dass kein Antrag auf Heilung gestellt wurde, sondern hätte prüfen müssen, ob die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK notwendig ist, weil es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nur aufgrund der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen.
Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.
Im Hinblick auf die mit § 59 Abs. 5 FPG begründete Nichtvornahme einer Rückkehrentscheidung wird bloß der Vollständigkeit halber auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach durch den Verweis auf § 53 FPG, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt und in Zusammenschau mit den Materialien hervorgeht, dass sich § 59 Abs. 5 FPG nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können. Ist die Rückkehrentscheidung allerdings, wie auch im vorliegenden Fall, von vornhinein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht unter den Anwendungsbereich dieser Norm (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Im Hinblick auf die mit Paragraph 59, Absatz 5, FPG begründete Nichtvornahme einer Rückkehrentscheidung wird bloß der Vollständigkeit halber auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach durch den Verweis auf Paragraph 53, FPG, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt und in Zusammenschau mit den Materialien hervorgeht, dass sich Paragraph 59, Absatz 5, FPG nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können. Ist die Rückkehrentscheidung allerdings, wie auch im vorliegenden Fall, von vornhinein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht unter den Anwendungsbereich dieser Norm (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
4.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist.
Zu B)
4.5. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer, Aufenthaltstitel, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W152.1243376.4.00Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018