TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/13 2002/21/0194

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Veröffentlicht am 13.12.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde der MC in T, geboren am 20. Jänner 1961, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 25. September 2002, Zl. Fr 3208/02, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die staatenlose Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus. Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie im Wesentlichen aus:

Der Beschwerdeführerin sei das erste Mal im März 1993 ein gewöhnlicher Sichtvermerk für die Dauer von zwei Jahren erteilt worden; in weiterer Folge habe sie befristete Aufenthaltsbewilligungen bis 22. Juni 1999 erhalten. Ein Verlängerungsantrag sei aus den fremdenpolizeilichen Akten nicht ersichtlich. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei sie irgendwann im Jahr 1999 nach Deutschland ausgereist und sei dort wegen Einschleusens von Ausländern von Österreich nach Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Sie sei für schuldig befunden worden, am 21. Dezember 1998 an der illegalen Einreise zweier jugoslawischer Staatsangehöriger von Österreich nach Deutschland mitgewirkt zu haben. Nach Verbüßung der Haft in Deutschland sei sie nach Rumänien abgeschoben worden, worauf sie in weiterer Folge illegal wieder in Österreich eingereist sei. Ihr Antrag auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 24. August 2001 mangels ununterbrochenem Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik Österreich von mindestens zehn Jahren bzw. sechs Jahren abgewiesen worden. Seit ihrer illegalen Einreise im September 1999 befinde sie sich ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Der Ausweisungstatbestand des § 33 Abs. 1 FrG sei daher gegeben.

Die Beschwerdeführerin habe sich im Hinblick auf § 37 Abs. 1 FrG auf ihre Lebensgemeinschaft in Österreich bezogen. Da jedoch der Verhinderung von Schlepperhandlungen sowohl in Österreich als auch im gesamten europäischen Raum ein besonders zu gewichtendes Interesse zukomme, sich die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und sie keine Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthaltes im Inland habe und letztlich ein massives öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens bestehe, sei die Ausweisung dringend geboten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde stellt zwar nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin derzeit über keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich verfügt, bezweifelt jedoch, ob für den gegenständlichen Sachverhalt § 33 FrG "die adäquate Norm darstellt". Ihre Ansicht, dieser Ausweisungstatbestand könne nur dann zur Anwendung kommen, wenn keine oder nur geringfügige Bindungen durch den Aufenthalt im Bundesgebiet aufgebaut worden seien, kann nicht gefolgt werden. Dem Schutz des Familienlebens dient die Beurteilung nach § 37 Abs. 1 FrG; die Ausweisung nach § 33 Abs. 1 FrG knüpft allein an den unrechtmäßigen Aufenthalt im Inland an.

Der belangten Behörde kann aber auch keine unrichtige Beurteilung nach § 37 Abs. 1 FrG vorgeworfen werden. Die aus dem rechtmäßigen Aufenthalt in den Jahren 1993 bis 1999 abzuleitenden Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich werden dadurch gemindert, dass sie im Jahr 1999 nach Deutschland ausgereist ist, ohne einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in Österreich zu stellen. Zutreffend wies die belangte Behörde darauf hin, dass den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, Zl. 99/21/0137). Der Beschwerdeführerin ist nicht nur ihr bereits mehrere Jahre andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich vorzuwerfen, sondern auch die Schleppereihandlung, derentwegen sie von einem deutschen Gericht unbestritten zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Ihr Hinweis auf die behauptete Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft und eine (analoge) Anwendung des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG im Rahmen der Ermessensentscheidung geht schon deswegen fehl, weil sie vor Erreichen der zehnjährigen Frist Österreich verlassen hat.

Angesichts des großen öffentlichen Interesses, einen mehrjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt Fremder zu verhindern und Schleppereihandlungen entgegenzuwirken, ist die belangte Behörde zutreffend zur Ansicht gelangt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin, die im Übrigen nicht über ein Familienleben im Inland verfügt, ungeachtet ihres früheren rechtmäßigen Aufenthalts dringend geboten und somit zulässig sei. Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde auch kein Ermessensmissbrauch in der Weise vorgeworfen werden, dass sie von der Ausweisung hätte Abstand nehmen müssen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002210194.X00

Im RIS seit

01.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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