Entscheidungsdatum
07.06.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2197303-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2018, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2018, Zahl: römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.05.2018 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.05.2018 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 23.05.2018 bis 07.06.2018 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
V. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte 2015 in Ungarn und in Deutschland je einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Er reiste vermutlich 2017 nach Österreich ein und stellte am 06.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 13.09.2017 wurde schließlich der Antrag des BF auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Deutschland zurückzubegeben habe. Weiters wurde kein Aufenthaltstitel erteilt, sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Deutschland zulässig sei. Das daraufhin angerufene Bundesverwaltungsgericht gewährte der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung und wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 16.05.2018, rechtskräftig am 28.05.2018 in allen Spruchpunkten ab.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 13.09.2017 wurde schließlich der Antrag des BF auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Deutschland zurückzubegeben habe. Weiters wurde kein Aufenthaltstitel erteilt, sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz 2, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Deutschland zulässig sei. Das daraufhin angerufene Bundesverwaltungsgericht gewährte der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung und wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 16.05.2018, rechtskräftig am 28.05.2018 in allen Spruchpunkten ab.
1.4. Bereits zuvor teilten die Behörden der Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 05.04.2017 dem BFA mit, dass dem BF im Oktober 2015 in Deutschland der Asylstatus zuerkannt worden sei. Daraufhin wurde der BF am 16.11.2017 nach Deutschland abgeschoben.
1.5. Am 23.05.2018 erschien der BF unaufgefordert im Parteienraum der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug um einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Nach einer Belehrung darüber, dass sein Erstverfahren noch nicht abgeschlossen sei, wurde der BF aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrags festgenommen und vor dem BFA einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an, drei bis vier Tage zuvor mit dem Zug in Österreich eingereist zu sein. Er habe sich behördlich in Österreich bisher nicht gemeldet, da er hier keinen kenne. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder und habe in Deutschland von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Er besitze aktuelle ca. EUR 600,--. In Österreich seien seine Ehegattin und seine beiden Kinder aufhältig. Er sei nicht bereit freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen und wolle nicht nach Deutschland zurück. Lieber sterbe er, als nach Deutschland zurückzukehren.
Der BF verweigerte die Unterschrift unter dem Verhandlungsprotokoll.
1.6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 23.05.2018 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das bisherige Verhalten des BF jedenfalls Fluchtgefahr begründe. Es läge eine durchsetzbare und aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung vor und sei der BF bereits einmal nach Deutschland abgeschoben worden. Dennoch sei er wiedergekehrt und habe einen zweiten Asylantrag in Österreich stellen wollen. Er habe sich seit seiner Wiedereinreise im Bundesgebiet unter Umgehung des Meldegesetzes im Verborgenen aufgehalten und gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er sei weder sprachlich, beruflich oder sozial in Österreich integriert, nicht vertrauenswürdig und konnte keine Wohnmöglichkeit vorweisen. Beim BF bestehe daher ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Er sei darüber hinaus in keiner Weise rückreisewillig und unkooperativ gewesen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei nicht zielführend, da dadurch eine reibungslose Außerlandesbringung nicht gewährleistet sei. Die Verhängung der Schubhaft sei verhältnismäßig und als ultima ratio anzusehen. Der Mandatsbescheid wurde auf Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO gestützt.1.6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 23.05.2018 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das bisherige Verhalten des BF jedenfalls Fluchtgefahr begründe. Es läge eine durchsetzbare und aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung vor und sei der BF bereits einmal nach Deutschland abgeschoben worden. Dennoch sei er wiedergekehrt und habe einen zweiten Asylantrag in Österreich stellen wollen. Er habe sich seit seiner Wiedereinreise im Bundesgebiet unter Umgehung des Meldegesetzes im Verborgenen aufgehalten und gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er sei weder sprachlich, beruflich oder sozial in Österreich integriert, nicht vertrauenswürdig und konnte keine Wohnmöglichkeit vorweisen. Beim BF bestehe daher ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Er sei darüber hinaus in keiner Weise rückreisewillig und unkooperativ gewesen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei nicht zielführend, da dadurch eine reibungslose Außerlandesbringung nicht gewährleistet sei. Die Verhängung der Schubhaft sei verhältnismäßig und als ultima ratio anzusehen. Der Mandatsbescheid wurde auf Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO gestützt.
1.7. Daraufhin erhob der BF mit Schriftsatz vom 04.06.2018 gegen den Bescheid des BFA vom 23.05.2018 sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortlaufende Anhaltung des BF in Schubhaft seit 23.05.2018 Beschwerde. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keine erhebliche Fluchtgefahr gegeben sei, da eine Verhängung der Schubhaft im Bereich der Dublin III-VO grundsätzlich die Ausnahme sein solle. Eine konkrete Ausnahmesituation sei durch die Behörde nicht schlüssig begründet worden und seien keine besonderen Hinweise gegeben, die das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr nahelegen würden. Die durch die Behörde herangezogenen Kriterien des Sicherungsbedarfs seien jene, die typischerweise in derartigen "Dublin-Fällen" gegeben seien. Illegale Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat allein sei noch keine erhebliche Fluchtgefahr. Auch die Nichtbefolgung eines Ausreisebefehles für sich allein genommen sei nicht geeignet, vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgehen zu können. Der BF verfüge in Österreich über einen Neffen und könne nach seiner Haftentlassung bei einem namentlich genannten Bekannten wohnen. Weiters habe die Behörde lediglich das Vorliegen von "Fluchtgefahr" geprüft und lege dies nahe, dass die belangte Behörde von einem falschen Maßstab ausgehe. Einfache Fluchtgefahr sei nicht ausreichend. Darüber hinaus habe die Behörde zu Unrecht die Nichtanwendung eines gelinderen Mittels angenommen. Entsprechende nachvollziehbare Ausführungen oder Begründungen seien jedoch im Bescheid nicht zu finden.
Schließlich beantragte die Rechtsvertretung des BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie den gesetzmäßigen Ersatz der Aufwendungen und den Ersatz der Eingabengebühr.
Am 05.06.2018 erfolgte die Aktenübersendung des BFA unter Beigabe einer kurzen Stellungnahme. Die Stellungnahme reduzierte sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der Beantragung der gesetzmäßig vorgesehenen Kosten für Schriftsatz und Aktenvorlage. Ein Termin für die Abschiebung wurde nicht genannt.
1.8. Mit gerichtlicher Note vom 05.06.2018 wurde der Rechtsvertretung des BF mitgeteilt, dass die in der Beschwerdeschrift angegebene mögliche Wohnadresse den gerichtlichen Ermittlungen zufolge eine Fremdenunterkunft ist und daher nicht davon ausgegangen werde, dass der genannte syrische Bekannte tatsächliche in der Position sei dem BF auch eine Meldeadresse und Unterkunft an dieser Adresse zu gewähren. Eine rechtzeitige Stellungnahme zu den gerichtlichen Erhebungen erfolgte nicht.
1.9. Mit Beschwerdeergänzung vom 06.06.2018 brachte die Rechtsvertretung des BF ergänzend vor, der angeführte Mandatsbescheid sei auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt worden, da es sich dabei nicht um den Anwendungsbereich der Dublin III-VO handle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Die Behörde hat den gegenständlichen Mandatsbescheid auf Art. 28 der Dublin III-VO gestützt. Wie in der Beschwerdeergänzung vom 06.06.2018 richtig vorgebracht, handelt es sich bei der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz gem. § 4a AsylG jedoch nicht um eine Entscheidung im Anwendungsbereich der Dublin III-VO (VwGH, 17.11.2016, Ra 2016/21/0270). Die Behörde hat sohin bei Verhängung der Schubhaft mit Bescheid vom 23.05.2018 eine unrichtige Rechtgrundlage herangezogen und war der angefochtene Mandatsbescheid daher infolge aufzuheben sowie die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft von 23.05.2018 bis zur Zustellung dieses Erkenntnisses am 07.06.2018 auszusprechen.Die Behörde hat den gegenständlichen Mandatsbescheid auf Artikel 28, der Dublin III-VO gestützt. Wie in der Beschwerdeergänzung vom 06.06.2018 richtig vorgebracht, handelt es sich bei der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz gem. Paragraph 4 a, AsylG jedoch nicht um eine Entscheidung im Anwendungsbereich der Dublin III-VO (VwGH, 17.11.2016, Ra 2016/21/0270). Die Behörde hat sohin bei Verhängung der Schubhaft mit Bescheid vom 23.05.2018 eine unrichtige Rechtgrundlage herangezogen und war der angefochtene Mandatsbescheid daher infolge aufzuheben sowie die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft von 23.05.2018 bis zur Zustellung dieses Erkenntnisses am 07.06.2018 auszusprechen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
1. Feststellungen:
Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten Akten des BFA und den Verfahrensakten des BVwG (Asyl- u. Schubhaftverfahren).Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten Akten des BFA und den Verfahrensakten des BVwG (Asyl- u. Schubhaftverfahren).
Zur Person:
1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger von Syrien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger von Syrien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
1.2. Er stellte am 06.02.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde, da er in Deutschland eine Asylberechtigung besitzt, am 16.11.2017 nach Deutschland abgeschoben.
1.3. Der BF verfügt über ein gültiges Reisedokument.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2017 wurde über den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung verhängt und die Abschiebung seiner Person nach Deutschland für zulässig erklärt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kam keine aufschiebende Wirkung zu und wurde diese auch vom BVwG nicht erteilt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.05.2018, rechtskräftig am 28.05.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.09.2017 abgewiesen.
2.2. Der BF hat in Deutschland den Status eines Asylberechtigten.
2.3. Der BF ist haftfähig.
2.4. Ein konkreter Termin zur Rückführung liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vor.
Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Der BF hat bereits in Ungarn und Deutschland in der Vergangenheit einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
3.2. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare und aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung vor.
3.3. Der BF ist trotz Vorliegen einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung wieder nach Österreich eingereist.
3.4. Er hat sich im Verfahren teilweise unkooperativ verhalten.
3.5. Aufgrund des gegebenen Vorverhaltens des BF ist dieser nicht als vertrauenswürdig anzusehen.
3.6. Der BF ist im Hinblick auf eine Rücküberstellung nach Deutschland nicht ausreisewillig.
3.7. Der BF hat bisher in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und während des offenen Verfahrens versucht, einen weiteren Antrag vor der Behörde zu stellen.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Die Exgattin und zwei Kinder des BF befinden sich in Österreich. Es besteht kein Kontakt. Die Exgattin ist alleine obsorgeberechtigt.
4.2. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
4.3. Der BF verfügt über keine sozialen Kontakte im Inland.
4.4. Er verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel zur Existenzsicherung.
4.5. Der BF verfügt nicht über einen gesicherten Wohnsitz.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.1. - 1.3.), ergeben sich aus den unstrittigen Angaben der vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Nach den Informationen im Akt (AS 17-19) verfügt der BF über einen Reisepass (1.3.).
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):
Die Feststellungen zu 2.1.und 2.2. beziehen sich im Wesentlichen auf die bezughabenden Aktenteile im Verwaltungsakt. Daraus geht hervor, dass der Bescheid vom 13.09.2017 hinsichtlich der Außerlandesbringung und der Zulässigkeitserklärung der Abschiebung durchsetzbar ist und nunmehr auch die rechtskräftige Abweisung der Beschwerde seitens des BVwG ausgesprochen wurde.
Der BF wurde im Wesentlichen gesund in die laufende Schubhaft genommen und ergeben sich aus der Anhaltedatei keine gesundheitlichen Beschwerden bzw. durchgeführten Arztbesuche (2.3.). Darüber hinaus liegen derzeit keine Hinweise darüber vor, wann eine Überstellung des BF nach Deutschland erfolgen wird können (2.4.).
2.3. Zum Sicherungsbedarf:
Aus dem im Akt erliegenden Auszug aus dem IZR ergibt sich, dass der BF insgesamt bereits drei Asylanträge innerhalb der Europäischen Union gestellt hat (3.1.).
Hinsichtlich der Feststellung zu 2.3. darf auf die Ausführungen zu
2.1. verwiesen werden.
Nach § 61 Abs. 2 FPG sind Anordnungen zur Außerlandesbringung beginnend mit der Ausreise für 18 Monate weiter gültig (3.3.).Nach Paragraph 61, Absatz 2, FPG sind Anordnungen zur Außerlandesbringung beginnend mit der Ausreise für 18 Monate weiter gültig (3.3.).
Der BF hat nach der Einvernahme vom 23.05.2018 seine Unterschrift auf dem Protokoll verweigert. Dies bringt für das Gericht zum Ausdruck, dass der BF, der noch zuvor Unterschriften geleistet hatte nunmehr anders und in diesem Sinne unkooperativ agiert hat.
Der BF ist auch nicht vertrauenswürdig (3.5.), da er bereits eindrucksvoll gezeigt hat, dass er in keiner Weise davor zurückschreckt, in mehreren europäischen Ländern Asylanträge zu stellen. Wiewohl er in Deutschland bereits Asylstatus erlangt hat, reiste er dennoch bereits zwei Mal weiter nach Österreich und ignorierte so beharrlich die für ihn geltenden europäischen Normen zum Verbleib in Deutschland. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Exgattin und zwei Kinder des BF in Österreich aufhältig sind. Dies gibt jedoch dem BF nicht das Recht, nunmehr seinen Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union selbst zu bestimmen bzw. im konkreten Fall der Republik Österreich seinen Willen "aufzuzwingen". Darüber hinaus hat sich der BF auch in Österreich nach seiner Wiedereinreise nicht melderechtlich registrieren lassen und liegt daher in weiterer Folge die Annahme nahe, der BF würde auch in Hinkunft für die Behörden nicht erreichbar sein. Der BF war daher aufgrund seines bisherigen Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig anzusehen.
Bereits in der Einvernahme vom 11.09.2017 erklärte der BF zusammenfassend, dass er "keine Lust" hätte nach Deutschland zurückzukehren. Wenn er nach Deutschland zurückkehren müsse, dann würde er sich umbringen. Er wäre nicht bereit nach Deutschland zurückzukehren. Hinsichtlich des angedrohten Suizids darf festgehalten werden, dass der BF nach dieser Einvernahme am 16.11.2017 erfolgreich nach Deutschland abgeschoben werden konnte. In weiterer Folge wurde der BF am 23.05.2018 im Rahmen der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft abermals zu seiner Ausreisewilligkeit konkret befragt und führte aus, er wolle nicht nach Deutschland. Seine Kinder seien in Österreich und er würde lieber sterben, als nach Deutschland zurückzukehren. Für das Gericht steht daher seine Ausreiseunwilligkeit außer Frage (3.6.).
Die Feststellung zu 3.7. ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Aktenseite 3f (Meldung).
2.4. Familiäre/soziale Komponente:
Die Feststellung zu den Familienangehörigen des BF in Österreich beruhen im Wesentlichen auf den Verfahrensergebnissen des gerichtlichen Verfahrens zu W168 2160519-2. Darin wird hinsichtlich der konkreten familiären Situation des BF festgehalten, dass die Ehe des BF mittlerweile geschieden ist und die Exgattin die alleinige Obsorge über die Kinder hat.
Die Feststellungen zu 4.2. und 4.3. ergeben sich im Wesentlichen aus den eigenen Aussagen des BF in der Einvernahme vom 23.05.2018 (AS 14 ff).
Nach der Information in der Anhaltedatei verfügte der BF am 05.06.2018 über einen Geldbetrag in Höhe von EUR 558,50. Dies deckt sich im Wesentlichen mit den Angaben des BF in der Einvernahme vom 23.05.2018, in der er ausführte ca. EUR 600,-- zu haben. Wiewohl dieser Geldbetrag durchaus eine erwähnenswerte Höhe erreicht, geht das Gericht in weiterer Folge nicht davon aus, dass der BF, der selbst angegeben hat, diesen Geldbetrag durch Gelegenheitsarbeiten in Deutschland erzielt zu haben, in Österreich in weiterer Folge als selbsterhaltungsfähig zu bezeichnen sein könnte. Auch ist dieser Geldbetrag nicht so hoch, dass er dadurch über mehrere Wochen bzw. Monate sein Auskommen finden könnte. Es war daher festzustellen, dass die gegebenen Mittel zur eigenen Existenzsicherung nicht ausreichen (4.4.).
In der Einvernahme vom 23.05.2018 konnte der BF keinerlei mögliche Wohnsitze nennen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein Bekannter namentlich genannt und eine Adresse bezeichnet, an welcher der BF Wohnsitz nehmen könnte. Die Ermittlungen des Gerichtes, dass es sich dabei lediglich um eine Fremdenunterkunft handeln dürfte, und die genannte Person daher nicht in der Position sein dürfte, den BF tatsächlich aufzunehmen zu können bzw. ihm eine Meldeadresse zu verschaffen, wurden im Rahmen eines Parteiengehörs der beschwerdeführenden Partei zu Kenntnis gebracht. Eine gegenteilige Stellungnahme erfolgte nicht.
2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt II. - Fortsetzung der Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Fortsetzung der Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).
In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
3.1.3. In folgendem Fall geht das Gericht vom Vorliegen von Fluchtgefahr im Sinne des § 76/3 FPG aus. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und hat zuvor bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz innerhalb der Europäische Union gestellt. In Deutschland erhielt er 2015 Asylstatus und reiste dennoch nach Österreich weiter, um hier auch einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der Antrag war daher gem. § 4a AsylG zurückzuweisen und wurde der BF sodann nach Durchsetzbarkeit einer Anordnung zur Außerlandesbringung am 16.11.2017 nach Deutschland abgeschoben. Dennoch reiste er erneut nach Österreich ein, obwohl weiterhin eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung in Österreich aufrecht gewesen ist. Im Zuge des darauffolgenden Schubhaftverfahrens verhielt sich der BF unkooperativ, indem er die Unterschrift auf das Einvernahmeprotokoll unbegründet verweigerte. Durch das vom BF an den Tag gelegten Vorverhaltens (Wiedereinreise, fehlende Meldung eines Wohnsitzes, etc.) hat sich im gegenständlichen Verfahren ergeben, dass der BF auch nicht als vertrauenswürdig angesehen werden kann. Bereits in der Vergangenheit, aber auch aktuell in der Einvernahme vom 23.05.2018, manifestierte sich die bestehende Ausreiseunwilligkeit des BF klar und deutlich. Aufgrund der Tatsache, dass der BF seine Exfrau und seine beiden Kinder in Österreich begründet vermutet, ist auch im Hinblick auf eine Zukunftsprognose nicht davon auszugehen, dass der BF seine bisherige Ausreiseunwilligkeit nunmehr beenden würde. Während der BF bei seiner letzten Einreise nach Österreich eine melderechtliche Erfassung zuließ, reiste er diesmal ein, ohne sich im Inland registrieren zu lassen. Er lebte daher im Verborgenen, wollte jedoch in weiterer Folge durch die Stellung eines weiteren Asylantrags in Österreich seinen Aufenthalt legitimieren. Auch aus dieser Handlung kann geschlossen werden, dass der BF jedes Mittel ergreifen wird, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich entweder zu legalisieren oder einfach zu verlängern. Eine Legalisierung scheint aussichtslos, daher würde dem BF lediglich die weitere Anwesenheit in Österreich auf illegaler Basis durch Untertauchen zur Verfügung stehen. In Österreich leben seine Exgattin und seine zwei Kinder, die jedoch in keinerlei Kontakt mit dem BF stehen. Darüber hinaus gab der BF in seiner Einvernahme selbst an, "hier" niemanden zu kennen und war daher davon auszugehen, dass hinsichtlich des BF kein soziales Netz in Österreich besteht. Er selbst gab an, sich durch Gelegenheitsarbeiten in Deutschland finanziell "über Wasser" gehalten zu haben. Die Aufnahme einer, wenn auch illegalen, Tätigkeit in Österreich wurde von ihm nicht angegeben. Das Gericht geht daher in weiterer Folge davon aus, dass beim BF trotz seines derzeitigen Kapitals von ca. EUR 550,-- dennoch keine ausreichende Existenzsicherung durch Eigenmittel angenommen werden kann.3.1.3. In folgendem Fall geht das Gericht vom Vorliegen von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76 /, 3, FPG aus. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und hat zuvor bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz innerhalb der Europäische Union gestellt. In Deutschland erhielt er 2015 Asylstatus und reiste dennoch nach Österreich weiter, um hier auch einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der Antrag war daher gem. Paragraph 4 a, AsylG zurückzuweisen und wurde der BF sodann nach Durchsetzbarkeit einer Anordnung zur Außerlandesbringung am 16.11.2017 nach Deutschland abgeschoben. Dennoch reiste er erneut nach Österreich ein, obwohl weiterhin eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung in Österreich aufrecht gewesen ist. Im Zuge des darauffolgenden Schubhaftverfahrens verhielt sich der BF unkooperativ, indem er die Unterschrift auf das Einvernahmeprotokoll unbegründet verweigerte. Durch das vom BF an den Tag gelegten Vorverhaltens (Wiedereinreise, fehlende Meldung eines Wohnsitzes, etc.) hat sich im gegenständlichen Verfahren ergeben, dass der BF auch nicht als vertrauenswürdig angesehen werden kann. Bereits in der Vergangenheit, aber auch aktuell in der Einvernahme vom 23.05.2018, manifestierte sich die bestehende Ausreiseunwilligkeit des BF klar und deutlich. Aufgrund der Tatsache, dass der BF seine Exfrau und seine beiden Kinder in Österreich begründet vermutet, ist auch im Hinblick auf eine Zukunftsprognose nicht davon auszugehen, dass der BF seine bisherige Ausreiseunwilligkeit nunmehr beenden würde. Während der BF bei seiner letzten Einreise nach Österreich eine melderechtliche Erfassung zuließ, reiste er diesmal ein, ohne sich im Inland registrieren zu lassen. Er lebte daher im Verborgenen, wollte jedoch in weiterer Folge durch die Stellung eines weiteren Asylantrags in Österreich seinen Aufenthalt legitimieren. Auch aus dieser Handlung kann geschlossen werden, dass der BF jedes Mittel ergreifen wird, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich entweder zu legalisieren oder einfach zu verlängern. Eine Legalisierung scheint aussichtslos, daher würde dem BF lediglich die weitere Anwesenheit in Österreich auf illegaler Basis durch Untertauchen zur Verfügung stehen. In Österreich leben seine Exgattin und seine zwei Kinder, die jedoch in keinerlei Kontakt mit dem BF stehen. Darüber hinaus gab der BF in seiner Einvernahme selbst an, "hier" niemanden zu kennen und war daher davon auszugehen, dass hinsichtlich des BF kein soziales Netz in Österreich besteht. Er selbst gab an, sich durch Gelegenheitsarbeiten in Deutschland finanziell "über Wasser" gehalten zu haben. Die Aufnahme einer, wenn auch illegalen, Tätigkeit in Österreich wurde von ihm nicht angegeben. Das Gericht geht daher in weiterer Folge davon aus, dass beim BF trotz seines derzeitigen Kapitals von ca. EUR 550,-- dennoch keine ausreichende Existenzsicherung durch Eigenmittel angenommen werden kann.
Hinsichtlich eines in der Beschwerdeschrift behaupteten Wohnsitzes darf festgehalten werden, dass seitens der Rechtsvertretung die Angaben des BF offenbar ohne auch nur in irgendeiner Weise auf ihre Plausibilität zu achten, ungeprüft übernommen wurden. Eine Wohnmöglichkeit an der angegebenen Adresse wäre für den BF nach Ermittlungen des Gerichts nicht legal möglich. Diesbezüglich konnte daher auch eine Einvernahme des namentlich genannten Bekannten hinsichtlich der Wohnmöglichkeit bereits aus diesem Grund unterbleiben.
Sehenden Auges in Österreich darauf zu warten, wieder nach Deutschland abgeschoben zu werden, ist auch klar nicht im Sinne der Intension des BF, der bereits mehrmals kundgetan hat, sich lieber umzubringen, als nach Deutschland zurückzugehen. Das Gericht geht daher nach eingehender Prüfung der Sachlage in weiterer Folge davon aus, dass der BF hinsichtlich der Republik Deutschland aufgrund seiner eigenen klar dargelegten Argumentation ganz und gar nicht ausreisewillig ist. Es stellt sich daher für das erkennende Gericht sehr klar dar, dass der BF im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zur Einhaltung der in der Europäischen Union bestehenden Rechtsnormen verhalten werden muss.
Darüber hinaus verfügt der BF zusammengefasst über gar keine soziale Verankerung in Österreich und sieht daher das Gericht im gegenständlichen Fall das Vorliegen von Sicherungsbedarf durch die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des §§ 76 Abs. 3 Z 2, 3 und Z 9 für erfüllt an. In Übereinstimmung mit der behördlichen Beurteilung liegt daher jedenfalls Sicherungsbedarf vor.Darüber hinaus verfügt der BF zusammengefasst über gar keine soziale Verankerung in Österreich und sieht daher das Gericht im gegenständlichen Fall das Vorliegen von Sicherungsbedarf durch die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Paragraphen 76, Absatz 3, Ziffer 2, 3 und Ziffer 9, für erfüllt an. In Übereinstimmung mit der behördlichen Beurteilung liegt daher jedenfalls Sicherungsbedarf vor.
3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Wie das BVwG bereits in der Entscheidung vom 16.05.2018 ausführt, ist es dem BF durchaus zuzumuten, die seine Kinder betreffenden pflegschaftsgerichtlichen Anträge auch von Deutschland aus zu stellen. Durch die kurze Anwesenheit in Österreich ist in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass er diesbezüglich nennenswerte Kontakte im Inland knüpfen konnte, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Das Verfahren hat auch, ausgehend von seinen eigenen Angaben, nicht ergeben, dass er in Österreich wesentliche Anknüpfungspunkte hat. Der BF hat die ihn treffenden rechtlichen Bestimmungen missachtet und hat Deutschland verlassen, um in Österreich einen Folgeantrag zu stellen. Dies, obwohl er bereits einen Asylstatus hatte. Er hat dadurch unzweifelhaft gezeigt, dass er es mit den ihn betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nicht so genau nimmt und sind keine Anhaltspunkte dafür im Rahmen des Verfahrens hervorgekommen, dass sich das in Hinkunft wesentlich ändern würde. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht davon aus, dass, wie oben bereits angeführt, den persönlichen Interessen des BF aufgrund seiner aktuellen Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt.
3.1.5. Die Verhängung eines gelinderen Mittels stellte sich nicht als zielführend dar. Der BF verfügt nicht über wesentliche Vermögensmittel, weshalb eine Sicherheitsleistung in angemessener Höhe nicht in Frage kommt. Im Rahmen des Schubhaftverfahrens sind keine Tatsachen ans Tageslicht gekommen, die glaubhaft eine Erfüllung des Sicherungszwecks durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ergeben hätten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne einer konkreten Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung würde daher nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer Sicherung der Abschiebung führen, sondern wäre diesfalls evident die Gefahr verbunden, dass der Beschwerdeführer durch Untertauchen den Sicherungszweck vereiteln würde, zumal in naher Zukunft eine Abschiebung denkbar erscheint. Darüber hinaus hat das Beweisverfahren ergeben, dass der BF aufgrund seines Vorverhaltens in der Vergangenheit nicht als vertrauenswürdig anzusehen ist und daher von einem Verbleib in Österreich um bei seinen Kindern zu sein auszugehen war.
Das in der Beschwerde zitierte Judikat der erkennenden Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts basiert auf anderen Voraussetzungen, die eine Verhängung eines gelinderen Mittels noch tunlich erscheinen ließ. Im gegenständlichen Fall findet sich in der behördlichen Entscheidung eine Auseinandersetzung mit dem gelinderen Mittel, die zu dem vertretbaren Schluss kommt, dass eine ausreichende Sicherung des BF zur Durchführung der Abschiebung im gegenständlichen Fall konkret durch die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht erreicht werden kann. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren klar seine massive Ausreiseunwilligkeit manifestiert, die unübersehbar zeigt, dass ihm daher auch jedes Mittel zur Verlängerung seines Aufenthaltes recht ist. Dieser Punkt fehlt im zitierten Fall völlig. Die Fälle sind daher in konkreto nicht vergleichbar.
3.1.6. Die Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio". Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben, da die vorliegende Fallprüfung ergeben hat, dass keine andere Möglichkeit besteht, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
3.2. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt und beurteilt werden und wurde in der Beschwerdeschrift in keiner Weise ausgeführt, weshalb die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im konkreten Fall für zwingend notwendig erachtet werde. Die allgemein gehaltenen Ausführungen muten textbausteinartig an und blieben bis zuletzt unsubstanziiert.
Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren:Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren:
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die beschwerdeführende Partei den Schubhaftbescheid erfolgreich bekämpft hat und somit obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt V. (Ersatz der Eingabengebühr):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Ersatz der Eingabengebühr):
Für einen Ersatz der Eingabengebühr besteht weiterhin keine Rechtsgrundlage.
Zu Spruchpunkt B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Asylgewährung, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W171.2197303.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018