Entscheidungsdatum
11.06.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W159 1238432-5/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG in Verbindung mit §§ 10, 57 AsylG 2005 idgF und 9 BFA-VG idgF sowie §§ 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, AVG in Verbindung mit Paragraphen 10, 57, AsylG 2005 idgF und 9 BFA-VG idgF sowie Paragraphen 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, gelangte bereits am 16.11.2002, unter Umgehung der Grenzkontrolle, nach Österreich und stellte am 18.11.2002 einen (ersten) Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 26.05.2003, Zl. XXXX, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und unter Spruchteil II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan für zulässig erklärt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich dargelegt, warum das Vorbringen des Antragstellers nicht für glaubwürdig befunden wurde.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, gelangte bereits am 16.11.2002, unter Umgehung der Grenzkontrolle, nach Österreich und stellte am 18.11.2002 einen (ersten) Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 26.05.2003, Zl. römisch 40 , wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan für zulässig erklärt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich dargelegt, warum das Vorbringen des Antragstellers nicht für glaubwürdig befunden wurde.
Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung hat der Asylgerichtshof nach Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen die Berufung mit Datum 16.02.2009 Zl. XXXX die Berufung gem. § 7 AsylG abgewiesen, jedoch gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan nicht zulässig sei und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.06.2009 erteilt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 28.05.2009 wurde diese Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.06.2012 verlängert.Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung hat der Asylgerichtshof nach Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen die Berufung mit Datum 16.02.2009 Zl. römisch 40 die Berufung gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen, jedoch gemäß Paragraph 8, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan nicht zulässig sei und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.06.2009 erteilt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 28.05.2009 wurde diese Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.06.2012 verlängert.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 17.11.2011, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 und 2 AsylG von amtswegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung des subsidiär Schutzberechtigten entzogen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Wesentlich für diese Entscheidung war der Umstand, dass der Antragsteller wegen versuchten Mordes und gefährlicher Drohung zur Anzeige gebracht wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes Ried vom 15.05.2012, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wohl vom Verdacht des versuchten Mordes freigesprochen, jedoch wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen die Aberkennung subsidiären Schutzes und der befristeten Aufenthaltsberechtigung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, aufgrund dieser wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2014, Zl. XXXX der bekämpfte Bescheid gem. §28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Nach Durchführung einer ergänzenden Einvernahme erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, mit Datum 09.11.2015, Zl. XXXX-2157267 (neuerlich) einen Bescheid, mit dem der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen wurde; unter Spruchteil III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 17.11.2011, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG von amtswegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung des subsidiär Schutzberechtigten entzogen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Wesentlich für diese Entscheidung war der Umstand, dass der Antragsteller wegen versuchten Mordes und gefährlicher Drohung zur Anzeige gebracht wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes Ried vom 15.05.2012, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wohl vom Verdacht des versuchten Mordes freigesprochen, jedoch wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen die Aberkennung subsidiären Schutzes und der befristeten Aufenthaltsberechtigung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, aufgrund dieser wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2014, Zl. römisch 40 der bekämpfte Bescheid gem. §28 Absatz 3, 2, Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Nach Durchführung einer ergänzenden Einvernahme erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, mit Datum 09.11.2015, Zl. XXXX-2157267 (neuerlich) einen Bescheid, mit dem der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen wurde; unter Spruchteil römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, nunmehr vertreten durch XXXX, wieder Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, nunmehr vertreten durch römisch 40 , wieder Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 29.11.2017 an, zu der auch die Freundin des Beschwerdeführers, XXXX, geladen wurde. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Familienverhältnissen aus, dass seine Frau am 27.03.2010 gestorben sei und er mit dieser drei Söhne und eine Tochter habe. Zwei Söhne und die Tochter würden in Afghanistan, in der Provinz Sar-e Pol leben, der dritte Sohn in der Türkei. Er lebe in Partnerschaft mit einer rumänischen Staatsangehörigen. Ein Sohn sei verheiratet und sei in der Landwirtschaft tätig. Dieser habe Landwirtschaft studiert. Er verwalte große Ländereien, die dem Bruder seines Cousins gehören würden. Er habe ein Haus inXXXX und auch ein Grundstück im Ausmaß von drei- bis vierhunderttausend Hektar, dieses sei allerdings für die Landwirtschaft nicht geeignet. Sein verstorbener Cousin, XXXX sei in ganz Afghanistan bekannt gewesen. Er hätte vier- bis fünftausend Soldaten unter seinem Kommando gehabt und gegen die Taliban gekämpft. Er sei selbst in der Provinz Khorst geboren und in XXXX aufgewachsen. Sein Vater sei entführt und sechs Monate verschollen gewesen. Nach seiner Rückkehr sei er an den Folgen der Folter verstorben. In der Folge sei er zu seinem Onkel nach XXXX gezogen und habe dort in dessen Apotheke ausgeholfen. Er selbst habe nur vier Klassen Volksschule besucht. Er sei in der Folge zwischen die Fronten geraten, die Mujaheddin und die Regierungstruppen hätten ihn jeweils abgeholt um die Verwundeten zu behandeln. Seit 2002 sei er in Österreich. Er habe nicht von der Grundversorgung, sondern von Zuwendungen seines Cousins aus Afghanistan gelebt. Von 2008 bis 2011 habe er bei einer Hühnerfirma gearbeitet. Seit 2012 lebe er mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Obwohl sie beide nicht gut Deutsch sprechen würden, würden sie sich auf Deutsch verständigen. Er sei nach wie vor Moslem, respektiere aber das Christentum und besuche auch hin und wieder eine Kirche.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 29.11.2017 an, zu der auch die Freundin des Beschwerdeführers, römisch 40 , geladen wurde. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Familienverhältnissen aus, dass seine Frau am 27.03.2010 gestorben sei und er mit dieser drei Söhne und eine Tochter habe. Zwei Söhne und die Tochter würden in Afghanistan, in der Provinz Sar-e Pol leben, der dritte Sohn in der Türkei. Er lebe in Partnerschaft mit einer rumänischen Staatsangehörigen. Ein Sohn sei verheiratet und sei in der Landwirtschaft tätig. Dieser habe Landwirtschaft studiert. Er verwalte große Ländereien, die dem Bruder seines Cousins gehören würden. Er habe ein Haus inXXXX und auch ein Grundstück im Ausmaß von drei- bis vierhunderttausend Hektar, dieses sei allerdings für die Landwirtschaft nicht geeignet. Sein verstorbener Cousin, römisch 40 sei in ganz Afghanistan bekannt gewesen. Er hätte vier- bis fünftausend Soldaten unter seinem Kommando gehabt und gegen die Taliban gekämpft. Er sei selbst in der Provinz Khorst geboren und in römisch 40 aufgewachsen. Sein Vater sei entführt und sechs Monate verschollen gewesen. Nach seiner Rückkehr sei er an den Folgen der Folter verstorben. In der Folge sei er zu seinem Onkel nach römisch 40 gezogen und habe dort in dessen Apotheke ausgeholfen. Er selbst habe nur vier Klassen Volksschule besucht. Er sei in der Folge zwischen die Fronten geraten, die Mujaheddin und die Regierungstruppen hätten ihn jeweils abgeholt um die Verwundeten zu behandeln. Seit 2002 sei er in Österreich. Er habe nicht von der Grundversorgung, sondern von Zuwendungen seines Cousins aus Afghanistan gelebt. Von 2008 bis 2011 habe er bei einer Hühnerfirma gearbeitet. Seit 2012 lebe er mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Obwohl sie beide nicht gut Deutsch sprechen würden, würden sie sich auf Deutsch verständigen. Er sei nach wie vor Moslem, respektiere aber das Christentum und besuche auch hin und wieder eine Kirche.
Die Zeugin XXXX gab an, dass sie den Beschwerdeführer in der Hühnerfirma kennengelernt habe. Sie hätten ca. 4,5 Jahre zusammen gelebt. Als der Beschwerdeführer dann Schwierigkeiten durch das AMS bekommen habe, sei sie ausgezogen, wohne aber nach wie vor im gleichen Haus. Sie würde aber nach wie vor oft bei ihm übernachten. Sie sei einmal verheiratet gewesen. Ihr Mann sei auch schon verstorben. Dann habe sie einen serbischen Freund gehabt, mit dem sie keine guten Erfahrungen gemacht habe. Ihre Tochter und ihr Schwiegersohn würden auch hier leben. Sie sei jetzt krank. Der Beschwerdeführer baue sie seelisch auf und führe sie zum Arzt.Die Zeugin römisch 40 gab an, dass sie den Beschwerdeführer in der Hühnerfirma kennengelernt habe. Sie hätten ca. 4,5 Jahre zusammen gelebt. Als der Beschwerdeführer dann Schwierigkeiten durch das AMS bekommen habe, sei sie ausgezogen, wohne aber nach wie vor im gleichen Haus. Sie würde aber nach wie vor oft bei ihm übernachten. Sie sei einmal verheiratet gewesen. Ihr Mann sei auch schon verstorben. Dann habe sie einen serbischen Freund gehabt, mit dem sie keine guten Erfahrungen gemacht habe. Ihre Tochter und ihr Schwiegersohn würden auch hier leben. Sie sei jetzt krank. Der Beschwerdeführer baue sie seelisch auf und führe sie zum Arzt.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.11.2017, Zl.XXXX, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und in den Feststellungen wurde darauf hingewiesen, dass seine Deutschkenntnisse selbst für ein einfaches Gespräch nicht ausreichend wären und dass er nicht selbsterhaltungsfähig sei, was sich auch aus der eingeholten Sozialversicherungsauskunft ergebe. Er habe auch kaum Kontakte zu Österreichern. Weiters habe er auch kein schützenswertes Familienleben in Österreich, wobei darauf hingewiesen wurde, dass er wohl behauptet habe in einer Lebensgemeinschaft zu leben, dies jedoch dem Arbeitsmarktservice gegenüber anders kommuniziert habe. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und deswegen der subsidiäre Schutz abzuerkennen gewesen sei, wobei es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auf weitere Umstände gar nicht ankomme. Schließlich wurde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor regelmäßige Kontakte in seinen Herkunftsstaat habe und auch längere Zeit von seiner Familie unterstützt worden sei. Die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet würden daher nur geringes Gewicht gegenüber den öffentlichen Interessen, insbesondere des Schutzes der öffentlichen Ordnung haben.
Mit Datum 08.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, er wurde dazu vom Stadtpolizeikommando XXXX noch am gleichen Tag einer Erstbefragung unterzogen. Zu den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung gab er an, dass er eine negative Entscheidung bekommen habe und dass ihm sein Anwalt geraten habe, einen neuen Asylantrag zu stellen. Seine Asylgründe hätten sich seit der ersten Asylantragstellung nicht geändert. Neue Bescheinigungsmittel habe er keine.Mit Datum 08.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, er wurde dazu vom Stadtpolizeikommando römisch 40 noch am gleichen Tag einer Erstbefragung unterzogen. Zu den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung gab er an, dass er eine negative Entscheidung bekommen habe und dass ihm sein Anwalt geraten habe, einen neuen Asylantrag zu stellen. Seine Asylgründe hätten sich seit der ersten Asylantragstellung nicht geändert. Neue Bescheinigungsmittel habe er keine.
Am 21.02.2018 erfolgte eine Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle West. Der Antragsteller gab an gesund zu sein, keine Tabletten zu nehmen und nicht in ärztlicher Behandlung zu sein. Er müsse nur irgendwann einmal an der Nase operiert werden. Seine bisherigen Angaben entsprächen der Wahrheit. Er habe nach wie vor nur eine Lebensgefährtin. Er habe ein Problem mit General DOSTUM. Neue Schriftstücke habe er nicht. Gefragt, ob neue Tatsachen nach Rechtskraft des Aberkennungsverfahrens in Erscheinung getreten wären, gab er an, dass DOSTUM im Norden Afghanistans die mächtigste Person sei. Dieser habe einmal seinen Onkel väterlicherseits angegriffen und er habe den Onkel in Schutz gebracht. Sie hätten ihn nicht gefunden. Ein Großcousin sei daraufhin zu DOSTUM gegangen und habe ihm gesagt, dass er gegen die Familie nichts machen solle, DOSTUM habe aber verweigert und gedroht, die Familie umzubringen, wenn sie nicht alle das Land verlassen würden. Das sei in den neunziger Jahren geschehen, sein Leben sei aber noch heute in Gefahr. In Afghanistan herrsche nach wie vor Krieg. Er sei seit fünfzehn Jahren in Österreich und sei seine Lage noch immer ungewiss. In einer Stellungnahme des ausgewiesenen Vertreters bestritt dieser, dass es im Beschwerdevorbringen um einen General DOSTUM gehe. Dies sei ein Hörfehler oder ein Missverständnis gewesen. Weiters verwies der Beschwerdeführervertreter auf die große Zahl von Opfern aufgrund bewaffneter Auseinandersetzungen in Afghanistan. Außerdem sei der Beschwerdeführer zu lange von Afghanistan weg und habe die westliche Mentalität angenommen.
Am 12.04.2018 erfolgte eine weitere Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle West des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zum Termin der letzten geplanten Einvernahme sei er im Krankenhaus gewesen, er habe aber keinen Befund bekommen. Sie hätten ihm gesagt, dass "nichts wäre". Zur beabsichtigten Entscheidung nach § 68 verbunden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot wies er nochmals auf den Krieg in Afghanistan hin. Zu konkreten Rückkehrbefürchtungen gefragt gab er an, dass er in der kommunistischen Zeit Wodka hergestellt habe. Sein Leben sei in Afghanistan nach wie vor in Gefahr und General DOSTUM habe mit seinem Onkel väterlicherseits in den neunziger Jahren, etwa 1990, einen Streit gehabt. Bei einer Rückkehr hätten sein Cousin und seine Brüder große Angst vor ihm, dass er ihnen ihre Positionen wegnehmen würde. Er würde aber versuchen das zu klären und könnte er freiwillig zurückkehren. Seine Freundin sei krank und habe Diabetes. Einen gemeinsamen Wohnsitz habe er nicht, da müsste er 8.000,-€ an das AMS zurückzahlen. Schließlich gab der Antragsteller an, dass er seinen Nachbarn einmal vor einem Einbrecher beschützt habe.Am 12.04.2018 erfolgte eine weitere Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle West des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zum Termin der letzten geplanten Einvernahme sei er im Krankenhaus gewesen, er habe aber keinen Befund bekommen. Sie hätten ihm gesagt, dass "nichts wäre". Zur beabsichtigten Entscheidung nach Paragraph 68, verbunden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot wies er nochmals auf den Krieg in Afghanistan hin. Zu konkreten Rückkehrbefürchtungen gefragt gab er an, dass er in der kommunistischen Zeit Wodka hergestellt habe. Sein Leben sei in Afghanistan nach wie vor in Gefahr und General DOSTUM habe mit seinem Onkel väterlicherseits in den neunziger Jahren, etwa 1990, einen Streit gehabt. Bei einer Rückkehr hätten sein Cousin und seine Brüder große Angst vor ihm, dass er ihnen ihre Positionen wegnehmen würde. Er würde aber versuchen das zu klären und könnte er freiwillig zurückkehren. Seine Freundin sei krank und habe Diabetes. Einen gemeinsamen Wohnsitz habe er nicht, da müsste er 8.000,-€ an das AMS zurückzahlen. Schließlich gab der Antragsteller an, dass er seinen Nachbarn einmal vor einem Einbrecher beschützt habe.
Dem Beschwerdeführer wurde zuhanden seines ausgewiesenen Vertreters das aktuelle Länderinformationsblatt übermittelt. Darin führte er aus, dass dieses insofern nicht mehr aktuell sei, da ein französisches Asylgericht Kabul als Hort hochintensiver blinder Gewalt bezeichnet habe. Außerdem habe der Antragsteller, der jahrzehntelang im Ausland gelebt habe, hier in Österreich keinen bescheidenen Wohlstand erarbeiten können, eine Rückkehr nach Afghanistan sei daher weiterhin nicht zumutbar.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 26.04.2018, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen (IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (V.) sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (VI.) und schließlich unter Punkt VII. ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 26.04.2018, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen (römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (römisch fünf.) sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (römisch sechs.) und schließlich unter Punkt römisch sieben. ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ausgesprochen.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegeben Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. In der Beweiswürdigung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die Bedrohung durch General DOSTUM bereits im ersten Verfahren angegeben habe und er sich damit auf ein rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze, sodass kein neuer Sachverhalt vorliege. Der Antragsteller habe keine Verwandten in Österreich. Er habe wohl eine Partnerin, lebe mit dieser in keiner Wohngemeinschaft. Er habe sich trotz des langen Aufenthaltes in Österreich nicht wesentlich integriert. Er würde auch die Deutsche Sprache nur in einfacher Weise sprechen, habe er nur ca. vier Jahre lang gearbeitet und den Rest seines Aufenthaltes durch Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten. Auch in dem neuen Verfahren habe er keine weiteren Angaben zu seiner Integration gemacht und auch keine diesbezüglichen Dokumente vorgelegt. Weiters sei seine Lebensgrundlage in seinem Heimatland nicht gänzlich entzogen, vielmehr würden seine Verwandten über einen sehr großen Landbesitz verfügen. Der Antragsteller sei in Österreich wegen absichtlich schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Haftstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, nachdem er einen Mann mit einem langen Messer in den Rückenbereich gestochen habe. Der Beschwerdeführer habe den Folgeantrag auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt und habe dieser nur dazu gedient, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Der Antragsteller sei auch keinesfalls selbsterhaltungsfähig. Rechtlich wurde im Spruchteil I. und II. ausgeführt, dass der Antragsteller weder einen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht habe, noch die von Amtswegen zu berücksichtigende Ländersituation einen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht habe. Auch im Hinblick auf die anzuwendenden Rechtsnorm sei keine Änderung eingetreten, sodass der Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei.In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegeben Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. In der Beweiswürdigung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die Bedrohung durch General DOSTUM bereits im ersten Verfahren angegeben habe und er sich damit auf ein rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze, sodass kein neuer Sachverhalt vorliege. Der Antragsteller habe keine Verwandten in Österreich. Er habe wohl eine Partnerin, lebe mit dieser in keiner Wohngemeinschaft. Er habe sich trotz des langen Aufenthaltes in Österreich nicht wesentlich integriert. Er würde auch die Deutsche Sprache nur in einfacher Weise sprechen, habe er nur ca. vier Jahre lang gearbeitet und den Rest seines Aufenthaltes durch Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten. Auch in dem neuen Verfahren habe er keine weiteren Angaben zu seiner Integration gemacht und auch keine diesbezüglichen Dokumente vorgelegt. Weiters sei seine Lebensgrundlage in seinem Heimatland nicht gänzlich entzogen, vielmehr würden seine Verwandten über einen sehr großen Landbesitz verfügen. Der Antragsteller sei in Österreich wegen absichtlich schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Haftstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, nachdem er einen Mann mit einem langen Messer in den Rückenbereich gestochen habe. Der Beschwerdeführer habe den Folgeantrag auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt und habe dieser nur dazu gedient, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Der Antragsteller sei auch keinesfalls selbsterhaltungsfähig. Rechtlich wurde im Spruchteil römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt, dass der Antragsteller weder einen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht habe, noch die von Amtswegen zu berücksichtigende Ländersituation einen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht habe. Auch im Hinblick auf die anzuwendenden Rechtsnorm sei keine Änderung eingetreten, sodass der Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei.
Zu Spruchteil III. wurde festgehalten, dass keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden. Der Antragsteller halte sich wohl schon seit über fünfzehn Jahren hier in Österreich auf, lebe jedoch mit seiner Partnerin nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Der Antragsteller habe auch durch die gerichtlich strafbare Handlung bewiesen, dass er an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung und einem friedlichen Zusammenleben in Österreich kein Interesse habe und seien daher seine eventuell entstandenen privaten Interessen nur minder schutzwürdig. Es hätten sich auch sonst keine Hinweise auf eine Integration und Aufenthaltsverfestigung in Österreich ergeben, insbesondere liege keine Selbsterhaltungsfähigkeit vor. Es ergebe sich auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG und stünde auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einer Abschiebung nach Afghanistan entgegen, sodass eine Rückkehrentscheidung mit einer Abschiebung zu verbinden gewesen sei. Da eine zurückweisende Entscheidung nach § 68 AVG vorliege, bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise, schließlich sei § 53 Abs. 3 FPG Z 1 im vorliegenden Fall erfüllt. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedacht auf das gesamte Verhalten in Österreich davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des Antragstellers in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Eine Erlassung des Einreiseverbotes sei daher in der angegebenen Dauer gerechtfertigt.Zu Spruchteil römisch drei. wurde festgehalten, dass keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden. Der Antragsteller halte sich wohl schon seit über fünfzehn Jahren hier in Österreich auf, lebe jedoch mit seiner Partnerin nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Der Antragsteller habe auch durch die gerichtlich strafbare Handlung bewiesen, dass er an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung und einem friedlichen Zusammenleben in Österreich kein Interesse habe und seien daher seine eventuell entstandenen privaten Interessen nur minder schutzwürdig. Es hätten sich auch sonst keine Hinweise auf eine Integration und Aufenthaltsverfestigung in Österreich ergeben, insbesondere liege keine Selbsterhaltungsfähigkeit vor. Es ergebe sich auch keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG und stünde auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einer Abschiebung nach Afghanistan entgegen, sodass eine Rückkehrentscheidung mit einer Abschiebung zu verbinden gewesen sei. Da eine zurückweisende Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vorliege, bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise, schließlich sei Paragraph 53, Absatz 3, FPG Ziffer eins, im vorliegenden Fall erfüllt. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedacht auf das gesamte Verhalten in Österreich davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des Antragstellers in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Eine Erlassung des Einreiseverbotes sei daher in der angegebenen Dauer gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch XXXX, gegen alle Spruchpunkte fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde (gerafft) der bisherige Verfahrensgang wiedergegeben. Es wurde darauf hingewiesen, dass auch wenn der Antragsteller keine neuen Gründe von Wesentlichkeit vorgebracht habe, sich doch ein objektiver neuer Sachverhalt ergeben hätte, da sich die Situation in Afghanistan geändert habe, wobei nochmals auf die Stellungnahme zum Länderinformationsblatt hingewiesen wurde, sowie auf das Gutachten der Afghanistanexpertin XXXX. Diese spreche davon, dass erfolglose Rückkehrer in Afghanistan Gefahren ausgesetzt wären. Auch sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht integriert wäre. Er gehe einer geregelten Arbeit nach, fahre ein Auto und habe eine rumänische Freundin. Schließlich sei auch außer Acht gelassen worden, dass das Urteil bereits mehr als sechs Jahre zurückliege und der Beschwerdeführer seither sich nichts mehr zu Schulden kommen habe lassen.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch römisch 40 , gegen alle Spruchpunkte fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde (gerafft) der bisherige Verfahrensgang wiedergegeben. Es wurde darauf hingewiesen, dass auch wenn der Antragsteller keine neuen Gründe von Wesentlichkeit vorgebracht habe, sich doch ein objektiver neuer Sachverhalt ergeben hätte, da sich die Situation in Afghanistan geändert habe, wobei nochmals auf die Stellungnahme zum Länderinformationsblatt hingewiesen wurde, sowie auf das Gutachten der Afghanistanexpertin römisch 40 . Diese spreche davon, dass erfolglose Rückkehrer in Afghanistan Gefahren ausgesetzt wären. Auch sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht integriert wäre. Er gehe einer geregelten Arbeit nach, fahre ein Auto und habe eine rumänische Freundin. Schließlich sei auch außer Acht gelassen worden, dass das Urteil bereits mehr als sechs Jahre zurückliege und der Beschwerdeführer seither sich nichts mehr zu Schulden kommen habe lassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH)."Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240 aus 1973,, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).
Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).
Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach derselben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach derselben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu Paragraph 68, AVG).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zu seinem zweiten Asylantrag klar und eindeutig ausgeführt, dass sich seine Asylgründe seit der ersten Asylantragstellung nicht geändert hätten und er nur über Anraten seines Anwaltes seinen neuen Asylantrag gestellt hat, ohne dass er über irgendwelchen neuen Gründe verfügt (siehe AS 67).
Alle in der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West am 21.02.2018 angeführten inhaltlichen Gründe haben sich bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2002, teilweise schon in den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts ereignet und sind daher jedenfalls von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag mitumfasst.
Dem BFA kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn dieses ausführt, dass der Antragsteller im Zuge des Verfahrens keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht habe.
Aber auch aus der allgemeinen Situation ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt, dass sich die Situation in relevanter Weise geändert hätte. Seitens des Bundesamtes wurden dem Beschwerdeführer die Feststellungen zur allgemeinen Situation mit der Möglichkeit, binnen einer zweiwöchigen Frist Stellung zu nehmen, ausgehändigt, von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter gebrauch und bezog sich auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan. Wie der Verwaltungsgerichtshof in jüngster, aber nunmehr ständiger Judikatur ausgeführt hat, ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass schon alleine durch eine Rückkehr des Antragstellers dort eine ernsthafte Bedrohung durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte entstehen würde (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/20/0361 mit weiteren Hinweisen, sowie jüngst VwGH vom 03.05.2018, Ra 2018/20/0191 und viele andere mehr).Aber auch aus der allgemeinen Situation ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt, dass sich die Situation in relevanter Weise geändert hätte. Seitens des Bundesamtes wurden dem Beschwerdeführer die Feststellungen zur allgemeinen Situation mit der Möglichkeit, binnen einer zweiwöchigen Frist Stellung zu nehmen, ausgehändigt, von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter gebrauch und bezog sich auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan. Wie der Verwaltungsgerichtshof in jüngster, aber nunmehr ständiger Judikatur ausgeführt hat, ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass schon alleine durch eine Rückkehr des Antragstellers dort eine ernsthafte Bedrohung durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte entstehen würde (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/20/0361 mit weiteren Hinweisen, sowie jüngst VwGH vom 03.05.2018, Ra 2018/20/0191 und viele andere mehr).
Der Beschwerdeführer hat auch keine schwerwiegende chronische Erkrankung bescheinigt, sondern lediglich vorgebracht, dass er einmal kurz im Krankenhaus gewesen sei, wobei keine Erkrankung festgestellt worden sei (AS 223) und dass er "irgendwann an seiner Nase operiert werden müsse, wozu er aber noch keine Unterlagen habe" (AS 147).
Weiters ist festzuhalten, dass es sich bei dem Beschwerdeführer wohl um keinen ganz jungen, aber doch um einen im Wesentlichen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der auch in Österreich schon gearbeitet hat und auch grundsätzlich arbeitsfähig ist, wenn er auch in letzter Zeit arbeitslos war. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über wohlhabende Verwandte in Afghanistan, die ihn sogar längere Zeit in Österreich erheblich finanziell unterstützt haben.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers neu begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung Afghanistans im Allgemeinen - höheres Risiko bestünde, eine dem Artikel 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, sind somit nicht ersichtlich (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).Besondere, in der Person des Beschwerdeführers neu begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung Afghanistans im Allgemeinen - höheres Risiko bestünde, eine dem Artikel 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, sind somit nicht ersichtlich vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).
Insgesamt betrachtet liegt daher weder in Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, noch in Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein neu entstandener, relevanter Sachverhalt vor, weswegen das BFA auch keine neue Sachentscheidung treffen durfte, sondern es zutreffend den gegenständlichen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
Zu Spruchpunkt II., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Der Beschwerdeführer hat wohl eine rumänische Freundin, wohnt mit dieser aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt, mag er sie auch gelegentlich zu Arztbesuchen begleiten. Aber auch hinsichtlich der Beziehung zu seiner Freundin handelt es sich um keinen neuen Sachverhalt und ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein aufrechtes Familienleben führt. Aber selbst bei Vorliegen eines Familienlebens erachtet der Verwaltungsgerichtshof eine Ausweisung und damit einen Eingriff in das Familienleben bei der Verwirklichung von Gewalt und Vermögensdelikten für zulässig (z.B. VwGH vom 22.02.2017, Ra 2017/19/0043). Der Beschwerdeführer wurde nämlich mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 15.05.2012, Zl. XXXX wegen § 87 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 15 StGB (versuchte absichtliche schwere Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe davon zwei Jahren (davon sechzehn Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren) verurteilt. In den Entscheidungsgründen wurde auf die besonders heimtückische Begehungsweise, die hohe kriminelle Energie und die Massivität der Handlung besonders hingewiesen, wobei andererseits auch auf die bisherige Unbescholtenheit und dass es teilweise bei dem Versuch geblieben ist, ebenfalls (mindernd) vermerkt wurde. Wenn auch seit dieser Tat mehr als sechs Jahre vergangen sind, handelt es sich doch um ein derart schweres Verbrechen, das wie vor um hohes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers in Österreich begründet.Der Beschwerdeführer hat wohl eine rumänische Freundin, wohnt mit dieser aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt, mag er sie auch gelegentlich zu Arztbesuchen begleiten. Aber auch hinsichtlich der Beziehung zu seiner Freundin handelt es sich um keinen neuen Sachverhalt und ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein aufrechtes Familienleben führt. Aber selbst bei Vorliegen eines Familienlebens erachtet der Verwaltungsgerichtshof eine Ausweisung und damit einen Eingriff in das Familienleben bei der Verwirklichung von Gewalt und Vermögensdelikten für zulässig (z.B. VwGH vom 22.02.2017, Ra 2017/19/0043). Der Beschwerdeführer wurde nämlich mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 15.05.2012, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 87, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 15, StGB (versuchte absichtliche schwere Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe davon zwei Jahren (davon sechzehn Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren) verurteilt. In den Entscheidungsgründen wurde auf die besonders heimtückische Begehungsweise, die hohe kriminelle Energie und die Massivität der Handlung besonders hingewiesen, wobei andererseits auch auf die bisherige Unbescholtenheit und dass es teilweise bei dem Versuch geblieben ist, ebenfalls (mindernd) vermerkt wurde. Wenn auch seit dieser Tat mehr als sechs Jahre vergangen sind, handelt es sich doch um ein derart schweres Verbrechen, das wie vor um hohes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers in Österreich begründet.
Trotz des bereits langen Aufenthaltes in Österreich (mehr als zehn Jahre) liegt im Übrigen auch keine gute Integration des Beschwerdeführers vor. Es war nach wie vor erforderlich, zur Verhandlung bei der Einvernahme vor dem BFA einen Dolmetscher beizuziehen, der Beschwerdeführer konnte lediglich ein Prüfungszeugnis im Niveau A1 (Anfänger) vorlegen und hat beispielsweise in der Beschwerdeverhandlung des BVwG vom 21.11.2017 selbst zugegeben, nicht gut Deutsch zu sprechen. Auch ist der Beschwerdeführer derzeit keineswegs selbsterhaltungsfähig zu bezeichnen, sondern bereits seit Ende August 2012 auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe angewiesen und hat sogar unrechtmäßig öffentliche Zuwendungen bezogen. Auch sonstige Gründe, die für eine tiefergehende Integration des Beschwerdeführers sprechen würden, sind nicht hervorgekommen.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Wenn auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Aufenthalt von mehr als zehn Jahren eine Rückkehrentscheidung nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer die in Österreich vergangene Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren (z.B. VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041), war im vorliegenden Fall bei einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere unter besonderer Berücksichtigung der von ihm begangenen schweren Straftat, festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen überwiegen, wie auch schon zutreffend in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde.
Dem BFA kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn es ausführt, dass im gegenständlichen Folgeantrag keine neuen Umstände hervorgetreten sind, die auf eine besondere soziale Verfestigung und Integration schließen lassen.
Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen, um sich dort aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen, um sich dort aufzuhalten.
Gemäß Abs. 3 leg cit. kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessenrelevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Absatz 3, leg cit. kann ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessenrelevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingten nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten oder mehr als einmal wegen der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtkräftig verurteilt worden ist.
Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbotes erstreckt sich auf das Gebiet der Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht Deckungsgleich mit den Mitgliedsstaaten der europäischen Union, ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, hinzugekommen sind allerdings Island, Norwegen, Schweiz und Lichtenstein (Filzwieser/Frank/Kloibmühler/Raschhofer, Asyl und Fremdenrecht, K3 zu § 53 FPG).Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbotes erstreckt sich auf das Gebiet der Mitgliedsstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht Deckungsgleich mit den Mitgliedsstaaten der europäischen Union, ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, hinzugekommen sind allerdings Island, Norwegen, Schweiz und Lichtenstein (Filzwieser/Frank/Kloibmühler/Raschhofer, Asyl und Fremdenrecht, K3 zu Paragraph 53, FPG).
Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung einer Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Bei der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwarteten Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu (Filzwieser/Frank/Kloibmühler/Raschhofer, Asyl und Fremdenrecht, K10 zu § 53).Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung einer Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Bei der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwarteten Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu (Filzwieser/Frank/Kloibmühler/Raschhofer, Asyl und Fremdenrecht, K10 zu Paragraph 53,).
Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Erläut RV, 1078 BlGNR 24.GnB29ff und Artikel 11 Absatz 2 Rückführungsrichtlinie). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit über die unrechtmäßigen Aufenthalten als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andere in den Artikel 8 Abs. 2 EMRK öffentliche Interessen zuwiderläuft. In Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237).Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Erläut RV, 1078 BlGNR 24.GnB29ff und Artikel 11 Absatz 2 Rückführungsrichtlinie). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit über die unrechtmäßigen Aufenthalten als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andere in den Artikel 8 Absatz 2, EMRK öffentliche Interessen zuwiderläuft. In Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237).
Durch das bereits erwähnte Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15.05.2012, Zl. XXXX, mit dem der Beschwerdeführer zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, ist § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Wie bereits ausgeführt, wohnt der Tat ein besonders hoher Unrechtsgehalt inne, da im Urteil als erschwerend die besonders heimtückische Begehungsweise, aber auch die zum Ausdruck gebrachte hohe kriminelle Energie und die Massivität der Handlung angeführt wurde. Auch wenn seit der Tat mehr als sechs Jahre vergangen sind, kann aufgrund der Art und Schwere der Straftat nach wie vor davon gesprochen werden, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung erheblich stört.Durch das bereits erwähnte Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15.05.2012, Zl. römisch 40 , mit dem der Beschwerdeführer zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, ist Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Wie bereits ausgeführt, wohnt der Tat ein besonders hoher Unrechtsgehalt inne, da im Urteil als erschwerend die besonders heimtückische Begehungsweise, aber auch die zum Ausdruck gebrachte hohe kriminelle Energie und die Massivität der Handlung angeführt wurde. Auch wenn seit der Tat mehr als sechs Jahre vergangen sind, kann aufgrund der Art und Schwere der Straftat nach wie vor davon gesprochen werden, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung erheblich stört.
Wie ebenfalls bereits ausgeführt, besteht im vorliegenden Fall weder ein Familienleben in Österreich noch eine tiefergehende Integration, sondern hat der Beschwerdeführer überdies öffentliche Leistungen zu Unrecht bezogen. Er ist auch keinesfalls selbsterhaltungsfähig.
Die Abgabe einer positiven Zukunftsprognose war daher nicht möglich. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich würde daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit nachhaltig gefährden.
Das Einreiseverbot war daher sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Dauer zu bestätigen.
Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in jüngster Zeit ausgesprochen, dass bei Entscheidungen nach § 68 eine eingeschränkte Verhandlungspflicht vorliegt (VwGH vom 18.10.2017 Ra 2017/19/0226, jüngst VwGH vom 05.04.2018, Ra 2018/19/0082-0086) und weiters, dass allgemein, wenn auch bei einer Rückkehrentscheidung der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer mündlichen Verhandlung eine besondere Bedeutung zukommt, bei festgestellter Suchtgiftkriminalität (was wohl auch für die im vorliegenden Fall festgestellte Gewaltkriminalität gilt) die Verschaffung dieses persönlichen Eindruckes ganz allgemein nicht unbedingt erforderlich ist (VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0233) und in diesem Zusammenhang die Darstellung der vom Strafgericht angenommenen Milderungs- und Erschwerungsgründe ausreicht, um Art und Schwere des (Fehl)verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild zu beurteilen (jüngst VwGH vom 26.04.2018, Ra 2018/21/0044). Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung war daher im vorliegenden Fall nicht erforderlich (und wurde im Übrigen auch nicht ausdrücklich in der Beschwerde beantragt).Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in jüngster Zeit ausgesprochen, dass bei Entscheidungen nach Paragraph 68, eine eingeschränkte Verhandlungspflicht vorliegt (VwGH vom 18.10.2017 Ra 2017/19/0226, jüngst VwGH vom 05.04.2018, Ra 2018/19/0082-0086) und weiters, dass allgemein, wenn auch bei einer Rückkehrentscheidung der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer mündlichen Verhandlung eine besondere Bedeutung zukommt, bei festgestellter Suchtgiftkriminalität (was wohl auch für die im vorliegenden Fall festgestellte Gewaltkriminalität gilt) die Verschaffung dieses persönlichen Eindruckes ganz allgemein nicht unbedingt erforderlich ist (VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0233) und in diesem Zusammenhang die Darstellung der vom Strafgericht angenommenen Milderungs- und Erschwerungsgründe ausreicht, um Art und Schwere des (Fehl)verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild zu beurteilen (jüngst VwGH vom 26.04.2018, Ra 2018/21/0044). Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung war daher im vorliegenden Fall nicht erforderlich (und wurde im Übrigen auch nicht ausdrücklich in der Beschwerde beantragt).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Einreiseverbot, Gefährdung der Sicherheit, Glaubwürdigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W159.1238432.5.00Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018