Entscheidungsdatum
12.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I414 2109572-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 06.08.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 06.08.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, reiste den eigenen Angaben zufolge im Juli 2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte 13.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.09.2010, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.09.2010, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8. Fall Absatz 3, Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2010, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und unter einem wurde ausgeführt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2010, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und unter einem wurde ausgeführt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Mit Schriftsatz vom 08.11.2010 stellte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG und erhob Beschwerde an den Asylgerichtshof.Mit Schriftsatz vom 08.11.2010 stellte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, AVG und erhob Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2011, Zl. XXXX wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.11.2010 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2011, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.11.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2013, Zl. XXXX wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2011, Zl. XXXX gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behoben und ausgesprochen, dass das Asylverfahren in Österreich zu führen ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2013, Zl. römisch 40 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2011, Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen behoben und ausgesprochen, dass das Asylverfahren in Österreich zu führen ist.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.05.2014m, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 08.05.2014m, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8. Fall Absatz 3, Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Am 31.10.2014 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.
Mit Bescheid des BFA vom 29.05.2015, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V.Mit Bescheid des BFA vom 29.05.2015, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf.
m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien ebenfalls abgewiesen und im Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab 03.09.2010 verloren habe und im Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien ebenfalls abgewiesen und im Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab 03.09.2010 verloren habe und im Spruchpunkt römisch fünf. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit dem auf dem auf den 25.06.2015 datierten und per Fax beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2015, Zl. I408 2109572-1/5E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II., III., IV. und VI. gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 i.d.g.F, §§ 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 9 FPG 2005 i.d.g.F., § 10 Abs. 2 AsylG 2005 i. d.g.F. i.V.m. § 9 BFA-VG i.d.g.F. sowie § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Z 1 FPG 2005 i.d.g.F. und § 18 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. Der Spruchpunkt V. wurde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.01.2015 verloren hat.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2015, Zl. I408 2109572-1/5E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch sechs. gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 i.d.g.F, Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 9, FPG 2005 i.d.g.F., Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 i. d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG i.d.g.F. sowie Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 i.d.g.F. und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5, BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. Der Spruchpunkt römisch fünf. wurde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.01.2015 verloren hat.
Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 16.07.2016, Zl. XXXX, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 16.07.2016, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Notwendig wurde diese Maßnahme, da der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht mehr nachgekommen war.
Am 09.03.2016 konnte den Beschwerdeführer ein Ladungsbescheid zur Vorführung bei der algerischen Delegation nicht zugestellt werden. Auch der anschließende Ladungsbescheid vom 05.04.2016 konnte den Beschwerdeführer nicht zugestellt werden. Daher wurde ein Festnahmeauftrag erlassen, am 15.07.2016 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am 20.07.2016 der algerischen Delegation vorgeführt. Nachdem die Identifizierung durch die algerische Delegation negativ war, wurde am 29.07.2016 bei der Botschaft des Königreiches Marokko die Identifizierung des Beschwerdeführers beantragt.
Trotz mehrmaliger Urgenzen seitens der belangten Behörde ist bis dato keine Identifizierung oder Ablehnung des Ansuchens eingelangt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, vom 11.05.2017, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 achter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 11.05.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit spärlich ausgefülltem Formularvordruck "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens", datiert mit 18.10.2017, stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, Regionaldirektion Tirol, einen Antrag gemäß § 55 Abs. 2 AsylG (Aufenthaltsberechtigung). Dem Antrag wurde eine Stellungnahme sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an einem "Strukturmodul 2" im Ausmaß von 1 von 2 Unterrichtseinheiten zwischen 27.09.2017 und 02.10.2017 vorgelegt.Mit spärlich ausgefülltem Formularvordruck "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens", datiert mit 18.10.2017, stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, Regionaldirektion Tirol, einen Antrag gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG (Aufenthaltsberechtigung). Dem Antrag wurde eine Stellungnahme sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an einem "Strukturmodul 2" im Ausmaß von 1 von 2 Unterrichtseinheiten zwischen 27.09.2017 und 02.10.2017 vorgelegt.
Mittels Verbesserungsauftrag sowie Gewährung des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführer am 15.05.2017 aufgefordert, seine Identität durch Dokumente (Reisepass, Bestätigung der Botschaft seines Herkunftsstaates, Bestätigung über den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses, Geburtsurkunde udgl.) zu belegen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Katalog von Fragen bzw. Themen zur Stellungnahme übermittelt. Zudem wurde der Beschwerdeführer hingewiesen, dass er bezüglich der Vorlage von Dokumenten im Sinne des § 8 AsylG-DV und gemäß § 4 AsylG-DV einen begründeten Antrag auf Heilung stellen könne.Mittels Verbesserungsauftrag sowie Gewährung des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführer am 15.05.2017 aufgefordert, seine Identität durch Dokumente (Reisepass, Bestätigung der Botschaft seines Herkunftsstaates, Bestätigung über den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses, Geburtsurkunde udgl.) zu belegen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Katalog von Fragen bzw. Themen zur Stellungnahme übermittelt. Zudem wurde der Beschwerdeführer hingewiesen, dass er bezüglich der Vorlage von Dokumenten im Sinne des Paragraph 8, AsylG-DV und gemäß Paragraph 4, AsylG-DV einen begründeten Antrag auf Heilung stellen könne.
Dieses Schreiben wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Eine Mängelbehebung des Antrages sowie eine Stellungnahme zum Parteiengehör langte nicht ein.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 06.08.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG iVm § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Ferner gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 06.08.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit Verfahrensanordnung vom 07.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Am 07.08.2018 wurde der Bescheid durch Hinterlegung gem. § 11 Abs. 6 iVm § 23 ZustellG bei der Behörde hinterlegt.Am 07.08.2018 wurde der Bescheid durch Hinterlegung gem. Paragraph 11, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG bei der Behörde hinterlegt.
Am 30.08.2018 wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt.
Mit fristgerecht eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz erhob der Beschwerdeführer vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schriftsatz vom 03.09.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.09.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und ist sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und ist sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer spricht Arabisch und ein wenig Französisch.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Beschwerdeführer steht kein Aufenthaltsrecht zu, er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich (von Juli 2010 bis August 2015). Der Beschwerdeführer verblieb nach der Ausweisungsentscheidung im österreichischen Staatsgebiet und hält sich seither, sohin seit über drei Jahren, unrechtmäßig in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer war - von den Haftzeiten in Österreich abgesehen - zu keinem Zeitpunkt mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Derzeit liegt eine seit 26.05.2017 aufrechte Odachlosenmeldung vor (AS 1981).
Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat Algerien über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer hat an zwei Unterrichtseinheiten am Strukturmodell 2 der XXXX teilgenommen (AS 1979). Er ist zu keiner Zeit seines Aufenthalts in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Es konnte nicht festgestellt werden, wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreitet und ob er krankenversichert ist. Ebenfalls konnte nicht festgestellt werden, ob er in einem Verein tätig ist und welche privaten Kontakte er in Österreich hat.Der Beschwerdeführer hat an zwei Unterrichtseinheiten am Strukturmodell 2 der römisch 40 teilgenommen (AS 1979). Er ist zu keiner Zeit seines Aufenthalts in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Es konnte nicht festgestellt werden, wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreitet und ob er krankenversichert ist. Ebenfalls konnte nicht festgestellt werden, ob er in einem Verein tätig ist und welche privaten Kontakte er in Österreich hat.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über ein schützenswertes Familienleben verfügt.
Der Beschwerdeführer hat bislang keine Identitätsdokumente, insbesondere keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde beigebracht und kam seiner Mitwirkungspflicht nicht nach.
Der Beschwerdeführer hat weder nachgewiesen, dass ihm die Beschaffung der erforderlichen Urkunden oder Nachweise nicht möglich war noch, dass ihm dies nicht zumutbar war.
Der Beschwerdeführer wurde mehrmals wegen verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen bestraft (AS 2111 bis 2115).
Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf (AS 2047 bis 2049):
01) LG XXXX XXXX vom 03.09.2010 RK 03.09.201001) LG römisch 40 römisch 40 vom 03.09.2010 RK 03.09.2010
PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) 27/3 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) SMG
Datum der (letzten) Tat 22.07.2010
Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 21.10.2010
zu LG XXXX XXXX RK 03.09.2010zu LG römisch 40 römisch 40 RK 03.09.2010
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 21.10.2010
LG XXXX vom 27.10.2010LG römisch 40 vom 27.10.2010
zu XXXX XXXX RK 03.09.2010zu römisch 40 römisch 40 RK 03.09.2010
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 21.10.2010
LG XXXX0XXXX vom 23.05.2014
02) LG XXXX XXXX vom 08.05.2014 RK 13.05.201402) LG römisch 40 römisch 40 vom 08.05.2014 RK 13.05.2014
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 29.01.2014
Freiheitsstrafe 8 Monate
zu LG XXXX XXXX RK 13.05.2014zu LG römisch 40 römisch 40 RK 13.05.2014
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 22.07.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX XXXX vom 03.07.2014LG römisch 40 römisch 40 vom 03.07.2014
zu LG XXXX XXXX RK 13.05.2014zu LG römisch 40 römisch 40 RK 13.05.2014
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX XXXX vom 11.05.2017LG römisch 40 römisch 40 vom 11.05.2017
03) LG XXXX XXXX vom 11.05.2017 RK 11.05.201703) LG römisch 40 römisch 40 vom 11.05.2017 RK 11.05.2017
§ 27 (1) 8. Fall SMGParagraph 27, (1) 8. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 12.08.2016
Freiheitsstrafe 8 Monate
zu LG XXXX XXXXRK 11.05.2017zu LG römisch 40 XXXXRK 11.05.2017
zu LG XXXX XXXX RK 13.05.2014zu LG römisch 40 römisch 40 RK 13.05.2014
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 28.05.2017, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX XXXX vom 15.05.2017LG römisch 40 römisch 40 vom 15.05.2017
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.
Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise.
Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die Akten zum vorangegangen Asylverfahren zur Zl. 2109572-1 sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien. Auskünfte aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinen Sprachkenntnissen sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2015, Zl. I408 2109572-1/5E. Zudem gab der Beschwerdeführer im gegenständlichen Antrag - Formularvordruck - an algerischer Staatsbürger zu sein.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest und handelt es sich um eine Verfahrensidentität.
Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit gründen sich auf seine Angaben in den durchgeführten Befragungen vor der belangten Behörde sowie aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes, Erkenntnis vom 30.07.2015, Zl. I408 2109572-1/5E. Der Beschwerdeführer behauptet auch in der Begründung zu seinem gegenständlichen Antrag nicht gesundheitlichen Probleme zu haben und legte diesbezüglich auch keine ärztlichen Atteste, Bestätigungen eines Krankenhausaufenthalts oder den Nachweis einer erforderlichen regelmäßigen Medikamenteneinnahme vor (AS 1977). Zudem wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nichts vorgebracht (AS 2293).
Die Feststellungen hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz sowie seines Verbleibes nach der Ausweisungsentscheidung im österreichischen Staatsgebiet, ergeben sich aus den unzweifelhaften Akteninhalt.
Aus den unzweifelhaften Akteninhalt ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer abgesehen von den Haftzeiten zu keinem Zeitpunkt mit Hauptwohnsitz gemeldet war und seit dem 26.05.2017 eine aufrechte Obdachlosenmeldung vorliegt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Algerien über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Bei der Einvernahme zu seinem Antrag auf internationalen Schutz gab er an, dass seine Schwester und sein Schwager in Algerien leben und dass er in Algerien einen Sohn hat, der bei seiner Schwester lebt.
Dass der Beschwerdeführer an einem Kurs der XXXXteilgenommen hat, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung vom 05.10.2017 (AS 1979).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthalts in Österreich niemals legal beschäftigt war und auch nicht krankenversichert ist, ergibt sich aus der Abfrage des Versicherungsdatenauszuges (AS 2051). Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer auch keine Beweismittel vor, dass er sich jemals um eine legale Anstellung bemüht hätte.
Hinsichtlich der Feststellungen zu seinem Privat- und Familienlebens darf vorweg ausgeführt werden, dass es sich gegenständlich um ein auf Antrag des Beschwerdeführers hin eingeleitetes Verwaltungsverfahren handelt, weshalb den Beschwerdeführer nach der allgemeinen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit eine erhöhte Obliegenheit zu Mitwirkung trifft (vgl. VwGH vom 9.4.2013, 2011/04/0001 und vom 22.2.2011, 2008/04/0247).Hinsichtlich der Feststellungen zu seinem Privat- und Familienlebens darf vorweg ausgeführt werden, dass es sich gegenständlich um ein auf Antrag des Beschwerdeführers hin eingeleitetes Verwaltungsverfahren handelt, weshalb den Beschwerdeführer nach der allgemeinen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit eine erhöhte Obliegenheit zu Mitwirkung trifft vergleiche VwGH vom 9.4.2013, 2011/04/0001 und vom 22.2.2011, 2008/04/0247).
In der Begründung zu seinem Antrag behauptet der Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX zu haben. Diese Angaben konnten nicht überprüft werden, da er die Adresse und die Telefonnummer seiner angeblichen Lebensgefährtin weder im Formularvordruck seines Antrages (AS 1969 bis 1975) und in seiner Begründung zum Antrag (AS 1947) noch im Beschwerdeschriftsatz (AS 2293 bis 2301) bekannt gab. Zudem wird im Beschwerdeschriftsatz darauf verwiesen, dass der Betreuer von "XXXX" in den nächsten Wochen sämtliche Unterlagen der Rechtsberatung zukommen lassen werde (AS 2297). Aus der Begründung zum Antrag geht des Weiteren hervor, dass die behauptete Lebensgefährtin derzeit in einer Wohngemeinschaft des Vereins "XXXX" für Frauen untergebracht sei (AS 1977). Diesbezüglich wurde zwar der Name der Sozialarbeiterin genannt, es wurden jedoch keine Kontaktdaten angegeben. Es ist weder Aufgabe der Behörde noch des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der vagen Angaben des Beschwerdeführers die Personen - ohne Angabe von Kontaktdaten - ausfindig zu machen. Auch für die Behauptung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin eine gemeinsame Tochter habe wurden keine überprüfbaren Beweismittel weder im behördlichen Verfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebracht.In der Begründung zu seinem Antrag behauptet der Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 zu haben. Diese Angaben konnten nicht überprüft werden, da er die Adresse und die Telefonnummer seiner angeblichen Lebensgefährtin weder im Formularvordruck seines Antrages (AS 1969 bis 1975) und in seiner Begründung zum Antrag (AS 1947) noch im Beschwerdeschriftsatz (AS 2293 bis 2301) bekannt gab. Zudem wird im Beschwerdeschriftsatz darauf verwiesen, dass der Betreuer von "XXXX" in den nächsten Wochen sämtliche Unterlagen der Rechtsberatung zukommen lassen werde (AS 2297). Aus der Begründung zum Antrag geht des Weiteren hervor, dass die behauptete Lebensgefährtin derzeit in einer Wohngemeinschaft des Vereins "XXXX" für Frauen untergebracht sei (AS 1977). Diesbezüglich wurde zwar der Name der Sozialarbeiterin genannt, es wurden jedoch keine Kontaktdaten angegeben. Es ist weder Aufgabe der Behörde noch des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der vagen Angaben des Beschwerdeführers die Personen - ohne Angabe von Kontaktdaten - ausfindig zu machen. Auch für die Behauptung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin eine gemeinsame Tochter habe wurden keine überprüfbaren Beweismittel weder im behördlichen Verfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebracht.
Die Angaben, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Tochter täglich besuche und sich um sie kümmere wird nicht als glaubwürdig erachtet, da er im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme am 12.07.2018 angab, dass er sich in den letzten Monaten hauptsächlich in Wien aufgehalten habe und nur wegen einer Ladung des Bezirksgerichtes nach XXXX gekommen sei (AS 2125).Die Angaben, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Tochter täglich besuche und sich um sie kümmere wird nicht als glaubwürdig erachtet, da er im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme am 12.07.2018 angab, dass er sich in den letzten Monaten hauptsächlich in Wien aufgehalten habe und nur wegen einer Ladung des Bezirksgerichtes nach römisch 40 gekommen sei (AS 2125).
Der Beschwerdeführer machte keine Angaben, ob er in einem Verein tätig ist und welche privaten Kontakte er in Österreich hat. Er hat den Besuch von Kursen oder Schulen in Österreich oder kulturelle oder soziale Interessen oder Tätigkeiten weder behauptet noch belegt. Zudem war der Beschwerdeführer abgesehen von den Haftzeiten zu keinem Zeitpunkt mit Hauptwohnsitz gemeldet und seit dem 26.05.2017 liegt eine Obdachlosenmeldung vor.
Dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente beigebracht hat, ist unstrittig und etwa auch durch das Stellen des Heilungsantrags im Beschwerdeschriftsatz belegt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass ihm die Beschaffung der erforderlichen Urkunden oder Nachweise nicht möglich oder nicht zumutbar war, beruht darauf, dass er keinen Beleg dafür brachte, dass er Veranlassungen für die Beschaffung entsprechender Dokumente getroffen hätte. Der Beschwerdeführer hat kein Beweismaterial dahingehend vorgelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokuments oder einer Geburtsurkunde durch seinen Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft bemüht hätte. Dieser Umstand wurde in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid auch gar nicht bestritten.
Dass der Beschwerdeführer mehrmals wegen verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen bestraft wurde, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt (AS 2111 bis 2115).
Die Feststellungen über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie aus den Urteilsausfertigungen im Akt.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Algerien ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten:
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Zurückweisung des Antrages Auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ("Aufenthaltsberechtigung" Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung des Antrages Auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ("Aufenthaltsberechtigung" Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Vorweg ist zu prüfen, ob eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch (Hinterlegung im Akt) des Verbesserungsauftrags sowie die Gewährung des Parteiengehörs vom 15.05.2018 und des Bescheides vom 06.08.2018 erfolgte.
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Entlassung aus der Strafhaft - 26.05.2017- bei der Kontaktstelle XXXX, obdachlos gemeldet. Eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG) ist in Verfahren vor dem Bundesamt zwar keine Abgabestelle iSd ZustG (§ 11 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG). Nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 iVm § 11 Abs. 6 BFA-VG haben sich jedoch Fremde, die nur über eine Hauptwohnsitzbestätigung verfügen, in vierzehntägigen Abständen bei der der Kontaktstelle nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden.Der Beschwerdeführer ist seit seiner Entlassung aus der Strafhaft - 26.05.2017- bei der Kontaktstelle römisch 40 , obdachlos gemeldet. Eine Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG) ist in Verfahren vor dem Bundesamt zwar keine Abgabestelle iSd ZustG (Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG). Nach den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG haben sich jedoch Fremde, die nur über eine Hauptwohnsitzbestätigung verfügen, in vierzehntägigen Abständen bei der der Kontaktstelle nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden.
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 14.05.2018 Polizeiinspektion Saggen um Auskunft ersucht, ob der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nachkommt (Meldeblatt zur Meldeverpflichtung im Akt vorliegend, AS 2087). Am selben Tag wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist (AS 2089). Aus diesem Grund wurde das Schriftstück bei der belangten Behörde hinterlegt. Die Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch (Hinterlegung im Akt) gem. § 11 Abs. 6 BFA-VG iVm § 23 ZustellG durch die belangte Behörde mit Beurkundung vom 15.05.2018 erfolgte somit ordnungsgemäß (AS 2101).Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 14.05.2018 Polizeiinspektion Saggen um Auskunft ersucht, ob der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nachkommt (Meldeblatt zur Meldeverpflichtung im Akt vorliegend, AS 2087). Am selben Tag wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist (AS 2089). Aus diesem Grund wurde das Schriftstück bei der belangten Behörde hinterlegt. Die Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch (Hinterlegung im Akt) gem. Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG durch die belangte Behörde mit Beurkundung vom 15.05.2018 erfolgte somit ordnungsgemäß (AS 2101).
Dasselbe Prozedere wurde auch bei der Zustellung des gegenständlich bekämpften Bescheid gewählt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung ohne Zustellversuch gem. § 11 Abs. 6 BFA-VG iVm § 23 ZustellG durch die belangte Behörde mit Beurkundung vom 07.08.2018 ebenfalls ordnungsgemäß (AS 2269).Dasselbe Prozedere wurde auch bei der Zustellung des gegenständlich bekämpften Bescheid gewählt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung ohne Zustellversuch gem. Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG durch die belangte Behörde mit Beurkundung vom 07.08.2018 ebenfalls ordnungsgemäß (AS 2269).
Der Beschwerdeführer wurde auch aufgrund der Verletzung seiner Meldepflicht gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG schon mehrmals gemäß §§ 121 Abs. 1a ff FPG bestraft (AS 2111 bis 2115).Der Beschwerdeführer wurde auch aufgrund der Verletzung seiner Meldepflicht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG schon mehrmals gemäß Paragraphen 121, Absatz eins a, ff FPG bestraft (AS 2111 bis 2115).
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
§ 58 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise:
"§ 58. [...]
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
[...]
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
[...]
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten."
§ 8 AsylG-DV lautet auszugsweise:Paragraph 8, AsylG-DV lautet auszugsweise:
"§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:"§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde."
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Im Zuge des nunmehr gegenständlichen Verfahrens über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMR "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer wiederholt auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und aufgefordert, entsprechende Identitätsnachweise beizubringen. Mit Schreiben vom 15.08.2018, im Zuge derer der Beschwerdeführer dazu aufgefordert wurde, innerhalb von 2 Wochen entsprechende Identitätsnachweise nachzureichen, andernfalls sein Antrag zurückgewiesen werde, wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt. Dennoch trug der Beschwerdeführer, wie bereits beweiswürdigend festgehalten, durch Nichtvorlage eines gültigen Originaldokuments nichts Entscheidendes zur Klärung seiner Identität bei und verhindert(e) dadurch (auch) das Erlangen eines Heimreisezertifikates. Bis heute kam der Beschwerdeführer der ihm erteilten Aufforderung zur Vorlage eines Identitätsnachweises im Original nicht nach.Im Zuge des nunmehr gegenständlichen Verfahrens über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMR "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer wiederholt auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und aufgefordert, entsprechende Identitätsnachweise beizubringen. Mit Schreiben vom 15.08.2018, im Zuge derer der Beschwerdeführer dazu aufgefordert wurde, innerhalb von 2 Wochen entsprechende Identitätsnachweise nachzureichen, andernfalls sein Antrag zurückgewiesen werde, wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt. Dennoch trug der Beschwerdeführer, wie bereits beweiswürdigend festgehalten, durch Nichtvorlage eines gültigen Originaldokuments nichts Entscheidendes zur Klärung seiner Identität bei und verhindert(e) dadurch (auch) das Erlangen eines Heimreisezertifikates. Bis heute kam der Beschwerdeführer der ihm erteilten Aufforderung zur Vorlage eines Identitätsnachweises im Original nicht nach.
Dass die belangte Behörde somit zum Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses seine Mitwirkungspflicht verletzte, steht im vorliegenden Fall im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl insb die Entscheidung vom 15.9.2016, Ra 2016/21/0206, in der der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs 1 Z 3 und § 8 Abs 1 Z 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt).Dass die belangte Behörde somit zum Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses seine Mitwirkungspflicht verletzte, steht im vorliegenden Fall im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche insb die Entscheidung vom 15.9.2016, Ra 2016/21/0206, in der der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt).
Der Beschwerdeführer stellte erstmals im Zuge der Beschwerde vom 18.08.2018 einen Antrag auf Heilung des Mangels der Urkundenvorlage gemäß § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV (AS 2297)Der Beschwerdeführer stellte erstmals im Zuge der Beschwerde vom 18.08.2018 einen Antrag auf Heilung des Mangels der Urkundenvorlage gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV (AS 2297)
Gemäß § 4 Abs 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs 5, 6 und 12 AsylG zulassen: 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK oder 3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Abs 2 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG zulassen: 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder 3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Absatz 2, im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behauptete Unmöglichkeit der Erlangung eines Reisepasses nach § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen vermag, aus welchen Gründen es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, die Ausstellung eines gültigen Reisepasses zu beantragen. Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können und sie endet nach allgemeiner Auffassung auch nicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, liegt es doch im Interesse der Beschwerdeführer, dass über ihren Antrag positiv entschieden wird. Dazu gehört auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich (vgl die hg Entscheidungen vom 14.4.2015, W103 1420161-3 und vom 8.9.2016, I406 1308162-3; siehe auch die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 6.10.1998, A 9 S 856/98).Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behauptete Unmöglichkeit der Erlangung eines Reisepasses nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen vermag, aus welchen Gründen es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, die Ausstellung eines gültigen Reisepasses zu beantragen. Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können und sie endet nach allgemeiner Auffassung auch nicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, liegt es doch im Interesse der Beschwerdeführer, dass über ihren Antrag positiv entschieden wird. Dazu gehört auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich vergleiche die hg Entscheidungen vom 14.4.2015, W103 1420161-3 und vom 8.9.2016, I406 1308162-3; siehe auch die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 6.10.1998, A 9 S 856/98).
Da der Beschwerdeführer somit weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde oder eine Bestätigung einer Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates, wonach diese Dokumente nicht ausgestellt werden können, vorlegte und ihm die Vorlage dieser Dokumente aufgrund der in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe auch zumutbar war, wozu er kein nur ansatzweise plausibles Vorbringen erstattete, erfolgte die Zurückweisung sohin aus diesem Grund zu Recht gemäß § 58 Abs 11 AsylG (vgl in diesem Sinne auch die hg Entscheidungen vom 19.7.2016, W189 2016339-1 und vom 5.7.2016, W112 2002031-2).Da der Beschwerdeführer somit weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde oder eine Bestätigung einer Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates, wonach diese Dokumente nicht ausgestellt werden können, vorlegte und ihm die Vorlage dieser Dokumente aufgrund der in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe auch zumutbar war, wozu er kein nur ansatzweise plausibles Vorbringen erstattete, erfolgte die Zurückweisung sohin aus diesem Grund zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG vergleiche in diesem Sinne auch die hg Entscheidungen vom 19.7.2016, W189 2016339-1 und vom 5.7.2016, W112 2002031-2).
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.):3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.):
3.2.1. Rechtslage
§ 10 AsylG (mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme") Abs. 3 lautet:Paragraph 10, AsylG (mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme") Absatz 3, lautet:
"§ 10. (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."§ 10. (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird."Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird."
§ 52 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 9 FPG lauten:Paragraph 52, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 9, FPG lauten:
"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz 2005 mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen (§ 10 Abs 3 AsylG).Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem rechtskräftig negativen Abschluss seines Asylverfahren im August 2015 haltet sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Insgesamt ist also einleitend festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr mindestens drei Jahren unrechtmäßig aufhaltet und trotz der abweisenden Entscheidung weigert er sich das Land zu verlassen.
Vom Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg 17.516 und VwGH vom 26.6.2007, Zl 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg 17.516 und VwGH vom 26.6.2007, Zl 2007/01/0479).
Das Vorliegen eines Familienlebens wurde zwar vom Beschwerdeführer behauptet, aber mit keinem Beweismittel nachgewiesen. Eine diesbezügliche Ermittlungstätigkeit war aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich. Selbst der Beschwerdeführer weiß nicht, wo sich seine Lebensgefährtin und sein behauptetes Kind sich derzeit aufhalten, er brachte lediglich vor, dass seine Lebensgefährtin derzeit in einer Wohngemeinschaft des Vereins XXXX für Frauen untergebracht sei. Der Beschwerde gab an, dass er mit seiner Lebensgefährtin nicht zusammenlebt und es gibt auch seinen Nachweis, dass er ein gemeinsames Kind mit seiner Lebensgefährtin hat. Zudem gab der Beschwerdeführer am 12.07.218 an, dass er sich in letzten Monaten hauptsächlich in Wien aufgehalten habe und nur wegen einer Ladung des Bezirksgerichtes nach XXXX gekommen sei. Bezogen auf den Beschwerdeführer liegt kein schützenswertes Familienleben vor.Das Vorliegen eines Familienlebens wurde zwar vom Beschwerdeführer behauptet, aber mit keinem Beweismittel nachgewiesen. Eine diesbezügliche Ermittlungstätigkeit war aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich. Selbst der Beschwerdeführer weiß nicht, wo sich seine Lebensgefährtin und sein behauptetes Kind sich derzeit aufhalten, er brachte lediglich vor, dass seine Lebensgefährtin derzeit in einer Wohngemeinschaft des Vereins römisch 40 für Frauen untergebracht sei. Der Beschwerde gab an, dass er mit seiner Lebensgefährtin nicht zusammenlebt und es gibt auch seinen Nachweis, dass er ein gemeinsames Kind mit seiner Lebensgefährtin hat. Zudem gab der Beschwerdeführer am 12.07.218 an, dass er sich in letzten Monaten hauptsächlich in Wien aufgehalten habe und nur wegen einer Ladung des Bezirksgerichtes nach römisch 40 gekommen sei. Bezogen auf den Beschwerdeführer liegt kein schützenswertes Familienleben vor.
Es bleibt zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung ein Eingriff in sein Privatleben einhergeht.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Im vorliegenden Fall beträgt die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise - spätestens im Juli 2010 - rund acht Jahre. Dieser Eingriff ist jedoch im Sinne der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen verhältnismäßig:Im vorliegenden Fall beträgt die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise - spätestens im Juli 2010 - rund acht Jahre. Dieser Eingriff ist jedoch im Sinne der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen verhältnismäßig:
So ist zunächst zu bemerken, dass die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich dadurch relativiert wird, dass der Aufenthalt bloß zeitweise und dies nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer auch bewusst gewesen sein. Seit dem August 2015 nach rechtskräftig negativer Erledigung seines Asylantrages war sein Aufenthalt jedoch unrechtmäßig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens beziehungsweise ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH vom 31.10.2002, Zl 2002/18/0190; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG E 121.)Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens beziehungsweise ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH vom 31.10.2002, Zl 2002/18/0190; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9, BFA-VG E 121.)
Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist nach der Rechtsprechung nämlich dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken respektive die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; vgl aus der hiesigen Judikatur W125 1249675-2/2E vom 7.4.2016).Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist nach der Rechtsprechung nämlich dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken respektive die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; vergleiche aus der hiesigen Judikatur W125 1249675-2/2E vom 7.4.2016).
Der Beschwerdeführer hat trotz seines bisherigen Aufenthaltes keinen Nachweis von Deutschkenntnissen erbracht und seine Bereitschaft die Deutsche Sprache zu erlernen beschränkt sich auf die Teilnahme an einer Unterrichtseinheit bei der "XXXX" zwischen dem 27.09.2017 bis 02.10.2017. Sein einziger behaupteter sozialer Kontakt besteht zu einer österreichischen Staatsbürgerin, seine behauptete Lebensgefährtin und behauptete Mutter seiner Tochter.
Weitere ausgeprägte private oder persönliche Interessen oder von ihm gesetzte Integrationsschritte hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist.
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines insgesamt schwächer ausgeprägten Privatlebens in Österreich ist noch zusätzlich dadurch gemindert, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste, dies insbesondere seit dem rechtkräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer durfte sich bislang nur zeitweise und dann nur aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, das jedoch zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl zB VwGH vom 20.2.2004, 2003/18/0347, vom 26.2.2004, 2004/21/0027, vom 27.4.2004, 2000/18/0257 sowie EGMR vom 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Umso mehr muss dies für jenen Integrationsschritt gelten, den der Beschwerdeführer erst in dem Zeitraum tätigte, in dem er sich nach negativem Verfahrensabschluss unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines insgesamt schwächer ausgeprägten Privatlebens in Österreich ist noch zusätzlich dadurch gemindert, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste, dies insbesondere seit dem rechtkräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer durfte sich bislang nur zeitweise und dann nur aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, das jedoch zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche zB VwGH vom 20.2.2004, 2003/18/0347, vom 26.2.2004, 2004/21/0027, vom 27.4.2004, 2000/18/0257 sowie EGMR vom 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Umso mehr muss dies für jenen Integrationsschritt gelten, den der Beschwerdeführer erst in dem Zeitraum tätigte, in dem er sich nach negativem Verfahrensabschluss unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.
Der erwachsene Beschwerdeführer hat dem gegenüber den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wurde dort vollständig sozialisiert, beherrscht die Sprache seines Herkunftsstaates als Muttersprache und hat insbesondere in Algerien ein Kind. Daneben halten sich auch die Schwester und der Schwager des Beschwerdeführers in Algerien auf. Selbst wenn der Beschwerdeführer derzeit tatsächlich keinen Kontakt zu diesen haben sollte, ist davon auszugehen, dass es ihm im Falle einer Rückkehr möglich wäre, die Kontakte wieder aufzunehmen.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.
Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mehrmals wegen Verwaltungsübertretungen bestraft wurde und dreimal wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig verurteilt wurde.
Nur zwei Monate nachdem der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz stellte wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.09.2010, Zl. XXXX, wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt.Nur zwei Monate nachdem der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz stellte wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.09.2010, Zl. römisch 40 , wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8. Fall Absatz 3, Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt.
Innerhalb der Probezeit wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.05.2014m, Zl. XXXX, wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.Innerhalb der Probezeit wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 08.05.2014m, Zl. römisch 40 , wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8. Fall Absatz 3, Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Nachdem rechtskräftig negativer Erledigung seines Asylantrages und trotz Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbotes wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, vom 11.05.2017, Zl. XXXX, wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 achter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt.Nachdem rechtskräftig negativer Erledigung seines Asylantrages und trotz Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbotes wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 11.05.2017, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist zusammengefasst davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist zusammengefasst davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
3.3. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.):3.3. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.):
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre.
3.4. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. und Spruchpunkt V.):3.4. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. und Spruchpunkt römisch fünf.):
Nach § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Nach Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Die belangte Behörde erkannte der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung ab, sodass sie von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hatte.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 10.09.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der am 12.09.2018 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 10.09.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der am 12.09.2018 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.
3.5. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI.):3.5. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs.):
3.5.1 Rechtslage:
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB); 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB); 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
3.5.2 Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes mehrmals wegen Verwaltungsübertretungen bestraft und von österreichischen Strafgerichten dreimal rechtskräftig verurteilt.
Nur zwei Monate nachdem der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz stellte wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.09.2010, Zl. XXXX, wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt.Nur zwei Monate nachdem der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz stellte wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.09.2010, Zl. römisch 40 , wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8. Fall Absatz 3, Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt.
Innerhalb der Probezeit wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.05.2014m, Zl. XXXX, wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.Innerhalb der Probezeit wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 08.05.2014m, Zl. römisch 40 , wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8. Fall Absatz 3, Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Nachdem rechtskräftig negativer Erledigung seines Asylantrages und trotz Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbotes wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, vom 11.05.2017, Zl. XXXX, wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 achter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt.Nachdem rechtskräftig negativer Erledigung seines Asylantrages und trotz Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbotes wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 11.05.2017, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und überdies auch mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und überdies auch mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:
Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag.
Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es zu einem Zusammentreffen mehrerer Straftaten gekommen ist, er Straftaten wiederholte und durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus den mehrfachen Verurteilungen ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr geben die zahlreichen einschlägigen Suchtgiftdelikten Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.
In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind. Der Beschwerdeführer wurde auch trotz viermaliger Verurteilung wiederholt und auch noch im gesteigerten Maß sowie ungeachtet aller vom Strafgericht bedingt gewährten Nachsicht straffällig.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643; 03.03.1994; 94/18/0021; 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365). Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643; 03.03.1994; 94/18/0021; 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365). Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer als angemessen zu qualifizieren.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Die in der Beschwerde erstmalig vorgebrachte unsubstantiierte Behauptung von einem intakten Familienleben ist rein unter dem Gesichtspunkt verfahrenstaktischen Vorbringens zu sehen. Darüberhinaus findet sich in der Beschwerde kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Die in der Beschwerde erstmalig vorgebrachte unsubstantiierte Behauptung von einem intakten Familienleben ist rein unter dem Gesichtspunkt verfahrenstaktischen Vorbringens zu sehen. Darüberhinaus findet sich in der Beschwerde kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Ergänzend wird ausgeführt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall, Interessenabwägung, öffentlichesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I414.2109572.2.00Zuletzt aktualisiert am
05.12.2018