TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/15 L526 1431455-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2019
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Entscheidungsdatum

15.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG-DV 2005 §4
AsylG-DV 2005 §8
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §19
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  4. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 19 heute
  2. BFA-VG § 19 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 19 gültig von 01.01.2021 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. BFA-VG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. BFA-VG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L526 1431454-2/16E

L526 1431455-2/16E

L526 1431457-2/18E

L526 1431456-2/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Fuchsbichler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX 2019 zu Recht:1) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Fuchsbichler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Fuchsbichler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX 2019 zu Recht:2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Fuchsbichler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Fuchsbichler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX 2019 zu Recht:3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Fuchsbichler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Fuchsbichler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX 2019 zu Recht:4) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Fuchsbichler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien, vertreten durch Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX 2019, beschlossen:1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 2019, beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Fuchsbichler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX 2019, beschlossen:2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Fuchsbichler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 2019, beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Fuchsbichler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX 2019, beschlossen:3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Fuchsbichler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 2019, beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

4) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Fuchsbichler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX 2019, beschlossen:4) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Fuchsbichler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 2019, beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "BF" oder gemäß ihrer Nennung im Spruch als "BF1" bis "BF4") stellten nach nicht rechtmäßiger, schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 17.06.2012 beim damaligen Bundesasylamt, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weitern auch kurz bezeichnet als "BFA") einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "BF" oder gemäß ihrer Nennung im Spruch als "BF1" bis "BF4") stellten nach nicht rechtmäßiger, schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 17.06.2012 beim damaligen Bundesasylamt, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weitern auch kurz bezeichnet als "BFA") einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei BF1 handelt es sich um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Armenien und Angehöriger der Volksgruppe der Jeziden ist. Bei BF2 handelt es sich um eine Frau, die Gattin des BF1, welche ihren Angaben zufolge ebenfalls Staatsangehörige von Armenien ist und zur Volksgruppe der Jeziden gehört. BF1 und BF2 gaben an, aus XXXX in Armenien zu stammen.Bei BF1 handelt es sich um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Armenien und Angehöriger der Volksgruppe der Jeziden ist. Bei BF2 handelt es sich um eine Frau, die Gattin des BF1, welche ihren Angaben zufolge ebenfalls Staatsangehörige von Armenien ist und zur Volksgruppe der Jeziden gehört. BF1 und BF2 gaben an, aus römisch 40 in Armenien zu stammen.

Bei BF3 und BFF4 handelt es sich um die inzwischen volljährigen Söhne von BF1 und BF2.

I.2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die BF1 im Verfahren hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz im Wesentlichen vor, bereits über Jahre hinweg an "kriminelle Subjekte" Gelder bezahlt zu haben. Eines Tages seien andere kriminelle Subjekte aufgetaucht, welche ebenfalls Geld gefordert hätten. Nachdem sich BF1 geweigert habe, das Geld zu zahlen, sei ihm ein Ultimatum gestellt worden, woraufhin er dies gemeinsam mit ihrer Gattin der örtlichen Polizei mitgeteilt hätte. Im Glauben darauf, dass die Polizei die BF unter Beobachtung und Schutz stellen würden, hätte sie trotz des Tages des Ultimatums ihr Geschäft geöffnet und seien sie in Folge tatsächlich von den Kriminellen aufgesucht worden. Nachdem BF1 sich weiterhin geweigert habe, den geforderten Geldbetrag zu bezahlen, seien sie und ihr Sohn zusammengeschlagen, BF2 an den Haaren gezerrt und der Inhalt des Geschäftes verwüstet worden. Die Polizei sei entgegen deren Angaben nicht vor Ort gewesen. Einzig dieser einmalige Angriff durch kriminelle Dritte, bei welchem BF1 und weitere Familienangehörige verletzt worden wären, sei für die Ausreise kausal gewesen. Andere Ausreisegründe habe es nicht gegeben. BF1 hätte sich geärgert, weil ihrem Kind einmal gesagt worden sei, dass Jeziden keine Geschäfte haben sollten.römisch eins.2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die BF1 im Verfahren hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz im Wesentlichen vor, bereits über Jahre hinweg an "kriminelle Subjekte" Gelder bezahlt zu haben. Eines Tages seien andere kriminelle Subjekte aufgetaucht, welche ebenfalls Geld gefordert hätten. Nachdem sich BF1 geweigert habe, das Geld zu zahlen, sei ihm ein Ultimatum gestellt worden, woraufhin er dies gemeinsam mit ihrer Gattin der örtlichen Polizei mitgeteilt hätte. Im Glauben darauf, dass die Polizei die BF unter Beobachtung und Schutz stellen würden, hätte sie trotz des Tages des Ultimatums ihr Geschäft geöffnet und seien sie in Folge tatsächlich von den Kriminellen aufgesucht worden. Nachdem BF1 sich weiterhin geweigert habe, den geforderten Geldbetrag zu bezahlen, seien sie und ihr Sohn zusammengeschlagen, BF2 an den Haaren gezerrt und der Inhalt des Geschäftes verwüstet worden. Die Polizei sei entgegen deren Angaben nicht vor Ort gewesen. Einzig dieser einmalige Angriff durch kriminelle Dritte, bei welchem BF1 und weitere Familienangehörige verletzt worden wären, sei für die Ausreise kausal gewesen. Andere Ausreisegründe habe es nicht gegeben. BF1 hätte sich geärgert, weil ihrem Kind einmal gesagt worden sei, dass Jeziden keine Geschäfte haben sollten.

BF2 tätigte im Wesentlichen dieselben Aussagen und wurden für BF2 und BF4 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

I.3. Mit Schreiben des BFA vom 11.07.2012 wurde die Staatendokumentation um Erhebungen im Herkunftsland in Bezug auf das Vorbringen der BF ersucht.römisch eins.3. Mit Schreiben des BFA vom 11.07.2012 wurde die Staatendokumentation um Erhebungen im Herkunftsland in Bezug auf das Vorbringen der BF ersucht.

Am 23.08.2012 langte beim BFA eine ausführliche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein, worin unter anderem festgehalten wurde, dass weder die von den BF angegebene Straße noch das Lebensmittelgeschäft existiere, von welchem diese im Verfahren gesprochen haben. Die BF seien weder an der angegebenen Adresse, noch im Dorf bekannt. Auch seien sie nicht in den Wählerlisten eingetragen.

Die Rechercheergebnisse wurden BF1 und BF2 zur Kenntnis gebracht, welche sich dahingehend verantworteten, dass sie sich die Unstimmigkeiten nicht erklären könnten.

I.4. Die Anträge der BF wurden von der belangten Behörde mit Bescheid vom 30.11.2012 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III).römisch eins.4. Die Anträge der BF wurden von der belangten Behörde mit Bescheid vom 30.11.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei).

Die belangte Behörde gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die BF eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei, insbesondere weil wesentliche Teile des als ausreisekausal dargestellten Vorbringens betreffend dargelegter persönlicher Erlebnisse widersprüchlich bzw. nicht plausibel wären. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.

I.5. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013 gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen und erwuchsen diese Entscheidungen in Rechtskraft.römisch eins.5. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013 gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, als unbegründet abgewiesen und erwuchsen diese Entscheidungen in Rechtskraft.

Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich in seiner Beweiswürdigung den Ausführungen der belangten Behörde an. Nicht nachvollziehbar sei tatsächlich, dass die BF, wie von ihnen geschildert, zunächst angegriffen werden, nachdem sie einander zu Hilfe geeilt sind, und in der Folge dann dennoch von ihnen abgelassen wird, um allein das Geschäft zu zerstören. Als lebensfremd wurde außerdem beurteilt, dass die Angreifer die BF unbehelligt ließen und die BF auch nicht daran gehindert hätten, sich einzuschließen, das gesamte Bargeld aus den Verstecken zu holen, um dann mit einem Pkw zu fliehen.

Zum Vorbringen, die BF hätten ihren Sohn XXXX nach diesem Übergriff alleine auf der Straße zurückgelassen, führte die belangte Behörde aus, dass Eltern ihren Sohn wohl nicht zurücklassen würden, obwohl sie ihn problemlos, ohne dadurch selbst gefährdet zu werden, mitnehmen hätten können.Zum Vorbringen, die BF hätten ihren Sohn römisch 40 nach diesem Übergriff alleine auf der Straße zurückgelassen, führte die belangte Behörde aus, dass Eltern ihren Sohn wohl nicht zurücklassen würden, obwohl sie ihn problemlos, ohne dadurch selbst gefährdet zu werden, mitnehmen hätten können.

Allein diese Unplausibilitäten würden für sich allein genügen, um dem Vorbringen den Boden der Glaubwürdigkeit zu entziehen. Der Vollständigkeit halber wurden demonstrativ einige der zahlreichen Widersprüche zwischen dem Vorbringen des BF1 und der BF2 (Standort des Geschäfts, Zeitpunkt des Überfalls) angeführt und wurde auch auf das Rechercheergebnis der Staatendokumentation hingewiesen.

Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsbekenntnisses der BF wurden zwar ob des von den BF verwendeten Idioms der armenischen Sprache, ihrer Kenntnisse und der diesbezüglich unbestrittenen Angaben festgestellt. Die Identität der BF konnte jedoch nicht verifiziert werden, zumal sich die von den BF angegebenen Namen der beauftragten Recherche zufolge nicht auf der Melde- oder Wählerliste befanden.

Zum Vorbringen, dass in Armenien Jeziden Diskriminierungen und Angriffen ausgesetzt sind, weshalb dazu nähere Erhebungen getätigt werden hätten müssen, wurde vom Asylgericht ausgeführt, dass grundsätzlich dem Vorbringen der BF die Glaubhaftmachung abzusprechen war und dadurch den vorgebrachten Diskriminierungen und persönlichen Angriffen gegen die BF der Boden entzogen worden wäre. Auch habe sich aus der Berichtslage kein konkreter Hinweis, dass die BF aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit entscheidungsrelevante Probleme hatten, bzw. im Falle einer Rückkehr nach Armenien mit relevanten Repressalien zu rechnen hätten, ergeben.

Schließlich hielt es der Asylgerichtshof aufgrund der Aktenlage für nachvollziehbar, dass die beschwerdeführenden Parteien Präferenzen haben, in Österreich zu leben. Weiters wurde ausgeführt: "Zur Erreichung dieses Zieles scheuen die beschwerdeführenden Parteien offensichtlich nicht davor zurück im Asylverfahren - trotz ergangener Belehrung und Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Parteien ist daher im Verfahren zu verneinen. Zusammenfassend lässt sich hier erkennen, dass die beschwerdeführenden Parteien dazu tendierten ihre bisherigen persönlichen Erfahrungen im Herkunftsstaat aus verfahrenstaktischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechend bzw. verfälscht oder übersteigert negativ darzustellen, um dadurch einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen."

Die Behandlung einer eingebrachten Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 12.09.2013, Zl. U1314/2013-6 abgelehnt.

I.6. Am 14.05.2013 wurden BF1 und BF2 einer Einvernahme wegen der Erlangung eines Ersatzreisedokuments durch die belangte Behörde unterzogen, wo die BF dieselben Daten wie im Asylverfahren zu Protokoll gaben und behaupteten, außer dem zurückgelassenen Sohn lebe in Armenien kein Verwandter mehr. Wie sie nach Österreich gelangt wären - über welche Grenzen und Länder - wüssten sie nicht. Sie seien schlepperunterstützt gereist und hätte der Schleppers ihre Reisepässe einbehalten. Nachgefragt nach dem von BF1 erwähnten Führerschein führte dieser an, dass auch dieser vom Schlepper abgenommen worden wäre.römisch eins.6. Am 14.05.2013 wurden BF1 und BF2 einer Einvernahme wegen der Erlangung eines Ersatzreisedokuments durch die belangte Behörde unterzogen, wo die BF dieselben Daten wie im Asylverfahren zu Protokoll gaben und behaupteten, außer dem zurückgelassenen Sohn lebe in Armenien kein Verwandter mehr. Wie sie nach Österreich gelangt wären - über welche Grenzen und Länder - wüssten sie nicht. Sie seien schlepperunterstützt gereist und hätte der Schleppers ihre Reisepässe einbehalten. Nachgefragt nach dem von BF1 erwähnten Führerschein führte dieser an, dass auch dieser vom Schlepper abgenommen worden wäre.

I.7. Am 03.10.2014 brachten die BF persönlich bei der Regionaldirektion OÖ gegenständliche Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 55 AsylG ein. In den Formularen wurden lediglich die Grunddaten wie Adresse und Name ausgefüllt. Beigelegt waren Unterlagen zum Schulbesuch der BF3 und BF4 sowie eine Bestätigung des Fußballclubs, in welchen BF3 und BF4 Mitglied waren bzw. sind.römisch eins.7. Am 03.10.2014 brachten die BF persönlich bei der Regionaldirektion OÖ gegenständliche Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung" gemäß Paragraph 55, AsylG ein. In den Formularen wurden lediglich die Grunddaten wie Adresse und Name ausgefüllt. Beigelegt waren Unterlagen zum Schulbesuch der BF3 und BF4 sowie eine Bestätigung des Fußballclubs, in welchen BF3 und BF4 Mitglied waren bzw. sind.

I.8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 27.11.2014 wurde das BFA davon in Kenntnis gesetzt, dass die Botschaft der Republik Armenien in Wien mitgeteilt habe, es könne aufgrund fehlender Angaben bezüglich Passinformation und Registrierung der Ausstellung von Heimreisezertifikaten für die BF nicht nähergetreten werden.römisch eins.8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 27.11.2014 wurde das BFA davon in Kenntnis gesetzt, dass die Botschaft der Republik Armenien in Wien mitgeteilt habe, es könne aufgrund fehlender Angaben bezüglich Passinformation und Registrierung der Ausstellung von Heimreisezertifikaten für die BF nicht nähergetreten werden.

I.9. Am 19.06.2015 wurden BF1 und BF2 zu ihren Anträgen gemäß § 55 AsylG vom BFA niederschriftlich einvernommen.römisch eins.9. Am 19.06.2015 wurden BF1 und BF2 zu ihren Anträgen gemäß Paragraph 55, AsylG vom BFA niederschriftlich einvernommen.

BF1 gab an, dass er keine Dokumente zu seiner Identität vorlegen könne, jedoch versuchen werde, entsprechende Dokumente von der Botschaft zu erlangen. Auf die Frage, mit welchem Aufenthaltstitel sie sich bislang in Österreich aufgehalten habe, gab BF1 an: "Ich war im Asylverfahren mit vorläufigem Aufenthalt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufhältig. Seit 5.11.2013 ist das Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen und ist die Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden."

Es lebe lediglich der Sohn XXXX in Armenien. Zu diesem bestehe jedoch kein Kontakt; BF1 wisse nicht, was mit ihm seit seiner Inhaftierung passiert ist.Es lebe lediglich der Sohn römisch 40 in Armenien. Zu diesem bestehe jedoch kein Kontakt; BF1 wisse nicht, was mit ihm seit seiner Inhaftierung passiert ist.

BF2 gab an, dass sie versuchen werde, ehestmöglich Dokumente wie Reisepass, Geburtsurkunde und Heiratsurkunde von der Botschaft zu besorgen. Bis zum rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens am 06.05.2013 hätte sie über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht verfügt.

Auch BF2 gab an, dass ihr Sohn in Armenien inhaftiert wurde und sie nicht wisse, was mit ihm passiert ist. Ihre Eltern und eine Schwester würden in Armenien leben, es bestünde jedoch kein Kontakt mit diesen Verwandten.

Übereinstimmend gaben die BF an, dass in Österreich keine Verwandten leben würden. Die BF würden von der Grundversorgung leben, einer Beschäftigung wäre noch keine der BF nachgegangen. Sie würden untereinander in den Sprachen Armenisch, Kurdisch, Russisch und zeitweise in Deutsch kommunizieren. BF1 und BF2 hätten Deutschkurse besucht, jedoch noch keine Prüfung abgelegt.

I.10. Mit Schreiben vom 29.10.2015 sowie Mails vom 25.11.2015 und 13.08.2015 wurden diverse Unterlagen vorgelegt. Vorgelegt wurden einige Unterstützungs-Erklärungen, aus welchen sich im Wesentlichen ergibt, dass die BF liebenswürdig und hilfsbereit sind. Insbesondere BF3 und BF4 wären im Ort gut integriert und würden über einen großen Freundeskreis verfügen. Die Familie identifiziere sich mit den österreichischen Werten. Beigelegt wurde auch ein Schreiben des österreichischen Integrationsfonds, wonach BF1 und BF2 zwar die ausreichende Punkteanzahl zur Ablegung der A2 Deutschprüfung erreicht hätten, jedoch mangels Vorlage eines Identitätsnachweises kein Zeugnis ausgestellt hätte werden können.römisch eins.10. Mit Schreiben vom 29.10.2015 sowie Mails vom 25.11.2015 und 13.08.2015 wurden diverse Unterlagen vorgelegt. Vorgelegt wurden einige Unterstützungs-Erklärungen, aus welchen sich im Wesentlichen ergibt, dass die BF liebenswürdig und hilfsbereit sind. Insbesondere BF3 und BF4 wären im Ort gut integriert und würden über einen großen Freundeskreis verfügen. Die Familie identifiziere sich mit den österreichischen Werten. Beigelegt wurde auch ein Schreiben des österreichischen Integrationsfonds, wonach BF1 und BF2 zwar die ausreichende Punkteanzahl zur Ablegung der A2 Deutschprüfung erreicht hätten, jedoch mangels Vorlage eines Identitätsnachweises kein Zeugnis ausgestellt hätte werden können.

Für BF3 und BF4 wurden vierseitige, rechtlich verbindliche Arbeitsvorverträge unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung und Erhalt einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der XXXX vom 07.12.2016 vorgelegt. Zudem wurden Unterlagen zur schulischen Laufbahn von BF3 und BF4, Einstellungsbestätigungen BF1 und BF2 betreffend sowie Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen vorgelegt.Für BF3 und BF4 wurden vierseitige, rechtlich verbindliche Arbeitsvorverträge unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung und Erhalt einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der römisch 40 vom 07.12.2016 vorgelegt. Zudem wurden Unterlagen zur schulischen Laufbahn von BF3 und BF4, Einstellungsbestätigungen BF1 und BF2 betreffend sowie Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen vorgelegt.

Aus einer im Verfahren vorgelegten Bestätigung der armenischen Botschaft vom XXXX 2015 geht hervor, dass laut Polizei der Republik Armenien keine Angaben über die BF bezüglich ihrer Staatsbürgerschaft vorhanden sind.Aus einer im Verfahren vorgelegten Bestätigung der armenischen Botschaft vom römisch 40 2015 geht hervor, dass laut Polizei der Republik Armenien keine Angaben über die BF bezüglich ihrer Staatsbürgerschaft vorhanden sind.

Da die BF ihre armenische Staatsangehörigkeit mit keinem Dokument nachweisen konnten, stellte die damalige Rechtsvertreterin einen Zusatzantrag gem. § 4 AsylG-Durchführungsverordnung.Da die BF ihre armenische Staatsangehörigkeit mit keinem Dokument nachweisen konnten, stellte die damalige Rechtsvertreterin einen Zusatzantrag gem. Paragraph 4, AsylG-Durchführungsverordnung.

I.11. Am 30.12.2015 langte ein Bericht der PI XXXX beim BFA ein. Demnach wurde BF 4 sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen bzw. Nötigung vorgeworfen. BF 4 wurde verdächtigt, eine 15-jährige Schulkollegin gegen ihren Willen in der elterlichen Wohnung in der Toilette eingesperrt und sich vor ihr sexuell befriedigt zu haben.römisch eins.11. Am 30.12.2015 langte ein Bericht der PI römisch 40 beim BFA ein. Demnach wurde BF 4 sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen bzw. Nötigung vorgeworfen. BF 4 wurde verdächtigt, eine 15-jährige Schulkollegin gegen ihren Willen in der elterlichen Wohnung in der Toilette eingesperrt und sich vor ihr sexuell befriedigt zu haben.

Aus dem am 18.01.2016 nachgereichten Abschlussbericht geht hervor, dass BF 4 mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , XXXX mangels Schuldbeweises gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde.Aus dem am 18.01.2016 nachgereichten Abschlussbericht geht hervor, dass BF 4 mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 mangels Schuldbeweises gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen wurde.

I.12. Mit E-Mail vom 19.12.2016 wurde von der neuen Rechtsvertretung bekannt gegeben, dass das Vollmachtverhältnis zur ehemaligen Rechtsvertreterin zur Auflösung gebracht wurde.römisch eins.12. Mit E-Mail vom 19.12.2016 wurde von der neuen Rechtsvertretung bekannt gegeben, dass das Vollmachtverhältnis zur ehemaligen Rechtsvertreterin zur Auflösung gebracht wurde.

I.13. Mit E-Mail vom 20.12.2016 gab die ehemalige Rechtsvertreterin die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.römisch eins.13. Mit E-Mail vom 20.12.2016 gab die ehemalige Rechtsvertreterin die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.

I.14. Mit E-Mail vom 27.01.2017 wurden eine Arbeits-Aussichtsbestätigung für BF1, ein Schreiben der nunmehrigen Rechtsvertretung an die Botschaft von Armenien in Wien vom XXXX 2017 (ersucht wurde darin, die Staatsbürgerschaft der BF zu bestätigen), Arbeitsvorverträge für BF3 und BF4 und das oben genannte Gerichtsurteil BF 4 betreffend vorgelegt.römisch eins.14. Mit E-Mail vom 27.01.2017 wurden eine Arbeits-Aussichtsbestätigung für BF1, ein Schreiben der nunmehrigen Rechtsvertretung an die Botschaft von Armenien in Wien vom römisch 40 2017 (ersucht wurde darin, die Staatsbürgerschaft der BF zu bestätigen), Arbeitsvorverträge für BF3 und BF4 und das oben genannte Gerichtsurteil BF 4 betreffend vorgelegt.

Der Antrag, von der Vorlage von Identitätsdokumenten abzusehen, wurde wiederholt.

I.15. Mit Schreiben vom 13.06.2017 teilte das BFA dem Arbeitsmarktservice auf eine Anfrage in Bezug auf den Aufenthaltstitel der BF2 mit, dass diese über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Die Anfrage wurde damit begründet, dass BF2 einen Antrag auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz eingebracht hätte.römisch eins.15. Mit Schreiben vom 13.06.2017 teilte das BFA dem Arbeitsmarktservice auf eine Anfrage in Bezug auf den Aufenthaltstitel der BF2 mit, dass diese über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Die Anfrage wurde damit begründet, dass BF2 einen Antrag auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz eingebracht hätte.

I.16. Am 14.06.2017 wurden BF1 bis BF4 vor der belangten Behörde einvernommen. BF1 und BF2 gaben an, dass sie nach wie vor keine Identitätsdokumente vorlegen könnten. Sie seien zwar mehrmals bei der armenischen Botschaft in Wien gewesen, dort sei ihnen aber gesagt worden, dass sie zwar armenische Staatsbürger wären, aufgrund fehlender Dokumente jedoch die Identität nicht belegt werden könnte und damit keine Reisepässe ausgestellt würden. Die BF hätten Antragsformulare bekommen, welche sie ausgefüllt hätten. Nach einigen Wochen hätten sie eine Bestätigung erhalten, wonach keine Angaben hinsichtlich der armenischen Staatsbürgerschaft vorhanden wären und sie über keinen armenischen Pass verfügten. BF3 und BF4 gaben an, während der Beantragung der Reisepässe durch die Eltern im Warteraum gewartet zu haben.römisch eins.16. Am 14.06.2017 wurden BF1 bis BF4 vor der belangten Behörde einvernommen. BF1 und BF2 gaben an, dass sie nach wie vor keine Identitätsdokumente vorlegen könnten. Sie seien zwar mehrmals bei der armenischen Botschaft in Wien gewesen, dort sei ihnen aber gesagt worden, dass sie zwar armenische Staatsbürger wären, aufgrund fehlender Dokumente jedoch die Identität nicht belegt werden könnte und damit keine Reisepässe ausgestellt würden. Die BF hätten Antragsformulare bekommen, welche sie ausgefüllt hätten. Nach einigen Wochen hätten sie eine Bestätigung erhalten, wonach keine Angaben hinsichtlich der armenischen Staatsbürgerschaft vorhanden wären und sie über keinen armenischen Pass verfügten. BF3 und BF4 gaben an, während der Beantragung der Reisepässe durch die Eltern im Warteraum gewartet zu haben.

Vorgehalten wurde den BF, die Behörde sei zur Ansicht gelangt, dass die Angaben der BF zu ihrer Identität nicht der Richtigkeit entsprechen. Die BF wurden daher aufgefordert, irgendein Schriftstück wie beispielsweise Bankverbindungen, Kontoauszüge oder dergleichen vorzulegen, auf welchen ihr richtiger Name aufscheint. BF1 gab dazu an, dass sie in Armenien einen Supermarkt besessen hätten, diesbezügliche Unterlagen gäbe es jedoch nicht mehr. Die Eltern seien bereits verstorben und haben sie keine Kontakte zu Armenien mehr. BF2 gab an, dass die Eltern zwar noch in Armenien leben würden, sie jedoch keinen Kontakt mehr zu diesen habe. Die Telefonnummer hätte sie sich nicht gemerkt. Als sie in Russland gewesen wäre, hätte sie Kontakt zu den Eltern gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe sie auch noch über einen Reisepass verfügt und die Telefonnummern der Eltern aufgeschrieben gehabt. Bei der Flucht nach Österreich habe der Schlepper die Pässe abgenommen und nicht mehr zurückgegeben.

Die BF gaben zudem an, seit ca. einem Monat keine Mittel mehr aus der Grundversorgung zu erhalten. Die Miete in Höhe von Euro 790 würde einstweilen von Freunden der Eltern bezahlt werden bis die BF ein eigenes Einkommen haben.

Die BF beantworteten die Frage, mit welchem Aufenthaltstitel sie sich in Österreich aufgehalten haben, wie folgt: "Wir waren im Asylverfahren mit vorläufigen rechtmäßigen Aufenthalt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufhältig. Seit 06.05.2013 ist das Asylverfahren zweitinstanzliche rechtskräftig negativ abgeschlossen und ist die Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden."

Wiederum gab BF1 an, in Armenien würde nur ein Sohn leben, welcher von Schutzgelderpressern entführt worden sei. Man wisse nicht, wo sich der Sohn nun aufhalte. Die BF hätten zu den Verwandten der BF2 in Armenien keinen Kontakt.

BF3 und BF4 legten einen Arbeitsvorvertrag für die XXXX vor. Vorgelegt wurden weiters eine Zeitbestätigung über einen einstündigen Aufenthalt der BF1 und BF2 am XXXX 2017 in der armenischen Botschaft in Wien sowie eine Bestätigungen der armenischen Botschaft vom XXXX 2017 darüber, dass laut Polizei der Republik Armenien keine Angaben über Personen mit den von den BF jeweils angegebenen Identitätsdaten vorhanden seienBF3 und BF4 legten einen Arbeitsvorvertrag für die römisch 40 vor. Vorgelegt wurden weiters eine Zeitbestätigung über einen einstündigen Aufenthalt der BF1 und BF2 am römisch 40 2017 in der armenischen Botschaft in Wien sowie eine Bestätigungen der armenischen Botschaft vom römisch 40 2017 darüber, dass laut Polizei der Republik Armenien keine Angaben über Personen mit den von den BF jeweils angegebenen Identitätsdaten vorhanden seien

I.17. Mit den im Spruch genannten Bescheiden wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ferner ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Rückkehr zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.römisch eins.17. Mit den im Spruch genannten Bescheiden wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ferner ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Rückkehr zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

I.18. Gegen den der rechtsfreundlichen Vertretung der BF am 30.08.2017 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.römisch eins.18. Gegen den der rechtsfreundlichen Vertretung der BF am 30.08.2017 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser werden die Anträge gestellt, es solle festgestellt werden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Fall der BF auf Dauer unzulässig ist und wolle den BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt werden. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.In dieser werden die Anträge gestellt, es solle festgestellt werden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Fall der BF auf Dauer unzulässig ist und wolle den BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt werden. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.

Die BF hätten nach rechtskräftigen negativen Entscheidungen über ihre Anträge auf internationalen Schutz nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden können, da laut Polizei der Republik Armenien keine Angaben über die BF bezüglich ihrer Staatsbürgerschaft vorhanden wären. In den nunmehr die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ablehnenden Bescheiden seien die vorgelegten Beweismittel unberücksichtigt geblieben. Die privaten Interessen der BF würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Dies, da sich die BF über fünf Jahre in Österreich aufhielten. Eine Abschiebung sei schon im Zeitpunkt der rechtskräftigen Abweisung der ersten Asylanträge aus tatsächlichen, von den BF nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen. Nach Angaben der armenischen Botschaft sei die Familie in Armenien unbekannt. Man hätte den BF eine Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG ausstellen müssen. Dies hätte die Behörde jedoch unterlassen, weswegen die BF selber einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" stellen hätten müssen.Die BF hätten nach rechtskräftigen negativen Entscheidungen über ihre Anträge auf internationalen Schutz nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden können, da laut Polizei der Republik Armenien keine Angaben über die BF bezüglich ihrer Staatsbürgerschaft vorhanden wären. In den nunmehr die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ablehnenden Bescheiden seien die vorgelegten Beweismittel unberücksichtigt geblieben. Die privaten Interessen der BF würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Dies, da sich die BF über fünf Jahre in Österreich aufhielten. Eine Abschiebung sei schon im Zeitpunkt der rechtskräftigen Abweisung der ersten Asylanträge aus tatsächlichen, von den BF nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen. Nach Angaben der armenischen Botschaft sei die Familie in Armenien unbekannt. Man hätte den BF eine Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, FPG ausstellen müssen. Dies hätte die Behörde jedoch unterlassen, weswegen die BF selber einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" stellen hätten müssen.

Die Behörde hätte die Unterstützungsschreiben, die Schulzeugnisse, die Deutschkursbestätigungen und dergleichen berücksichtigen müssen. Mangels Kontakt zu den Familienangehörigen in Armenien könnten sie auch keinerlei Unterstützungsleistungen von diesen dort erwarteten. Die Behörde hätte es unterlassen zu überprüfen, ob die BF in Armenien eine Wohnmöglichkeit hätten und in der Lage wären, sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Gerade die BF3 und BF4 seien sehr gut integriert. Die doppelte Berücksichtigung der Frage des unsicheren Aufenthaltsstatus im Rahmen der Interessenabwägung sei jedenfalls kritisch zu hinterfragen.

I.19. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.19. Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.20. Mit Schreiben vom 20.12.2017 wurde berichtet, dass BF1 einen Herzinfarkt erlitten habe und es wurde ein Arztbrief des Krankenhauses vom XXXX 2017 über den stationären Aufenthalt von BF1 von 28.11.2017 bis XXXX 2017 beigelegt.römisch eins.20. Mit Schreiben vom 20.12.2017 wurde berichtet, dass BF1 einen Herzinfarkt erlitten habe und es wurde ein Arztbrief des Krankenhauses vom römisch 40 2017 über den stationären Aufenthalt von BF1 von 28.11.2017 bis römisch 40 2017 beigelegt.

I.21. Im Schreiben vom 01.03.2018 wurde festgehalten, dass sich die BF seit Juni 2012 ununterbrochen in Österreich aufhielten. Eine Rückkehr nach Armenien sei nicht möglich und wären entsprechende Heimreisedokumente nicht ausgestellt worden, weshalb die BF Duldungskarten erhalten hätten. Die Situation der BF sei prekär, dazu komme, dass die BF1 am 28.11.2017 einen Herzinfarkt erlitten habe und unbedingt therapiert werden müsse. Es bestünden aufrechte Arbeitsplatzzusagen und würden BF2 bis BF4 über gute Deutschkenntnisse verfügen.römisch eins.21. Im Schreiben vom 01.03.2018 wurde festgehalten, dass sich die BF seit Juni 2012 ununterbrochen in Österreich aufhielten. Eine Rückkehr nach Armenien sei nicht möglich und wären entsprechende Heimreisedokumente nicht ausgestellt worden, weshalb die BF Duldungskarten erhalten hätten. Die Situation der BF sei prekär, dazu komme, dass die BF1 am 28.11.2017 einen Herzinfarkt erlitten habe und unbedingt therapiert werden müsse. Es bestünden aufrechte Arbeitsplatzzusagen und würden BF2 bis BF4 über gute Deutschkenntnisse verfügen.

I.22. Am 30.07.2018 langte eine Information der Finanzpolizei beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mitgeteilt wurde, dass BF3 und BF4 in den Räumlichkeiten der XXXX angetroffen wurden, wo sie ohne Beschäftigungsbewilligung seit Februar 2018 gearbeitet hätten. Der Strafantrag gegen den Arbeitgeber der BF3 und BF4 wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, welcher die mit dem Arbeitgeber aufgenommene Niederschrift beinhaltet, wurde beigelegt. Aus der Mitteilung geht auch hervor, dass der Arbeitgeber zu seinem Fehler stehe und angegeben habe, er sei davon ausgegangen, dass BF3 und BF4 arbeiten dürften, da er ihnen bereits im Vorjahr eine Einstellungsbestätigung für den Fall des Erhalts einer Arbeitserlaubnis ausgestellt habe. Er habe sich lediglich die Sozialversicherungskarten vorlegen lassen und nicht weiter nachgedacht, da überdies ein Verwandtschaftsverhältnis zu einem langjährigen Mitarbeiter bestünde.römisch eins.22. Am 30.07.2018 langte eine Information der Finanzpolizei beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mitgeteilt wurde, dass BF3 und BF4 in den Räumlichkeiten der römisch 40 angetroffen wurden, wo sie ohne Beschäftigungsbewilligung seit Februar 2018 gearbeitet hätten. Der Strafantrag gegen den Arbeitgeber der BF3 und BF4 wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, welcher die mit dem Arbeitgeber aufgenommene Niederschrift beinhaltet, wurde beigelegt. Aus der Mitteilung geht auch hervor, dass der Arbeitgeber zu seinem Fehler stehe und angegeben habe, er sei davon ausgegangen, dass BF3 und BF4 arbeiten dürften, da er ihnen bereits im Vorjahr eine Einstellungsbestätigung für den Fall des Erhalts einer Arbeitserlaubnis ausgestellt habe. Er habe sich lediglich die Sozialversicherungskarten vorlegen lassen und nicht weiter nachgedacht, da überdies ein Verwandtschaftsverhältnis zu einem langjährigen Mitarbeiter bestünde.

Aus dem eingeholten Sozialversicherungs-Auszug ergibt sich, dass BF3 und BF4 auch tatsächlich zur Sozialversicherung angemeldet worden sind.

I.23. Mit Mandatsbescheiden vom 29.08.2018 wurde den BF aufgetragen, bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in einer angegebenen Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Verpflichtung hätten die BF binnen drei Tagen nachzukommen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wären, die BF damit zur Ausreise verpflichtet wären, sie sich kein Heimreisezertifikat besorgt hätten und die Identität in Ermangelung von unbedenklichen Dokumenten nicht feststehe. Es seien keinerlei Unterlagen vorgelegt worden, welche eine Tätigkeit der BF zur selbstständigen Erlangung eines Reisedokuments belegen würden. Die BF gingen keiner Erwerbstätigkeit nach und würden trotz gesetzlicher Verpflichtung die Ausreise aus Österreich verweigern. Sie hätten in keinster Weise eine eigene, selbstständige Bereitschaft an der zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokuments notwendigen Mitwirkung gezeigt.römisch eins.23. Mit Mandatsbescheiden vom 29.08.2018 wurde den BF aufgetragen, bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in einer angegebenen Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Verpflichtung hätten die BF binnen drei Tagen nachzukommen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wären, die BF damit zur Ausreise verpflichtet wären, sie sich kein Heimreisezertifikat besorgt hätten und die Identität in Ermangelung von unbedenklichen Dokumenten nicht feststehe. Es seien keinerlei Unterlagen vorgelegt worden, welche eine Tätigkeit der BF zur selbstständigen Erlangung eines Reisedokuments belegen würden. Die BF gingen keiner Erwerbstätigkeit nach und würden trotz gesetzlicher Verpflichtung die Ausreise aus Österreich verweigern. Sie hätten in keinster Weise eine eigene, selbstständige Bereitschaft an der zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokuments notwendigen Mitwirkung gezeigt.

I.24. Mit E-Mail vom 02.10.2018 wurde mitgeteilt, dass die BF in prekären Verhältnissen leben würden. Mittlerweile hätten die BF vom BFA Mandatsbescheide (Wohnsitzauflage) erhalten, welche beigelegt wurden. Entgegen den Ausführungen in den Mandatsbescheiden hätten sich die BF bemüht, Heimreisezertifikate zu erhalten, hätten diese aber nicht bekommen. Ersucht wurde um die Anberaumung einer Verhandlung.römisch eins.24. Mit E-Mail vom 02.10.2018 wurde mitgeteilt, dass die BF in prekären Verhältnissen leben würden. Mittlerweile hätten die BF vom BFA Mandatsbescheide (Wohnsitzauflage) erhalten, welche beigelegt wurden. Entgegen den Ausführungen in den Mandatsbescheiden hätten sich die BF bemüht, Heimreisezertifikate zu erhalten, hätten diese aber nicht bekommen. Ersucht wurde um die Anberaumung einer Verhandlung.

I.25. Mit Schreiben vom 15.10.2018 teilte die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung mit, dass aktuell ein Vollmachtverhältnis bestehe und wurde eine Vertretungsanzeige beigelegt.römisch eins.25. Mit Schreiben vom 15.10.2018 teilte die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung mit, dass aktuell ein Vollmachtverhältnis bestehe und wurde eine Vertretungsanzeige beigelegt.

Mit Schreiben vom 16.10.2018 wurde vom bisherigen Vertreter mitgeteilt, dass das Vollmachtverhältnis aufgelöst ist.

I.26. Am 14.12.2018 ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung um Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und alsbaldige Entscheidung in der Sache.römisch eins.26. Am 14.12.2018 ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung um Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und alsbaldige Entscheidung in der Sache.

I.27. Mit Schreiben vom 20.12.2018 wurden den BF zusammen mit Einladungen zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung länderkundliche Informationen zur Lage im Herkunftsstaat übermittelt und wurden sie zur Abgabe einer Stellungnahme bis spätestens in der mündlichen Verhandlung eingeladen.römisch eins.27. Mit Schreiben vom 20.12.2018 wurden den BF zusammen mit Einladungen zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung länderkundliche Informationen zur Lage im Herkunftsstaat übermittelt und wurden sie zur Abgabe einer Stellungnahme bis spätestens in der mündlichen Verhandlung eingeladen.

Eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage langte am 25.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin ausgeführt wurde, dass gerade hinsichtlich der Sicherheitslage in Berg-Karabach ein Defizit bestünde. BF3 und BF4 müssten bei der Rückkehr nach Armenien dort den Militärdienst leisten. Sie befürchten, an der umkämpften Grenze zu Aserbaidschan eingesetzt zu werden. Aufgrund der ungelösten Konflikte um die aserbaidschanische Region Berg-Karabach und den periodisch zunehmenden Spannungen müssten die BF ernsthaft davon ausgehen, dass damit eine Gefahr für ihr Leben gegeben sei. Es folgten Ausführungen zum Rechtschutz bzw. Justizwesen und Gesundheitswesen in Armenien sowie zur allgemeinen Menschenrechtslage. Die Erkrankungen des BF1 könnten im Herkunftsland nur unzureichend behandelt werden. Bei einer Rückkehr befürchte er, in einen lebensbedrohlichen Zustand zu geraten.

Vorgelegt wurde ein Arztbrief vom XXXX 2017 betreffend BF1, eine Beschäftigungszusage der XXXX für BF2 bis BF4 vom 10.01.2018, eine zusätzliche Zusage für die Beschäftigung der BF2 als Reinigungshilfe für 10 Stunden pro Woche sowie ein Unterstützungsschreiben - beide von Frau Magister XXXX - und ein Empfehlungsschreiben von Frau XXXXVorgelegt wurde ein Arztbrief vom römisch 40 2017 betreffend BF1, eine Beschäftigungszusage der römisch 40 für BF2 bis BF4 vom 10.01.2018, eine zusätzliche Zusage für die Beschäftigung der BF2 als Reinigungshilfe für 10 Stunden pro Woche sowie ein Unterstützungsschreiben - beide von Frau Magister römisch 40 - und ein Empfehlungsschreiben von Frau römisch 40

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I.28. Am 08.02.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF, ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung und eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die armenische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den BF einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich die Gründe für die Antragstellung sowie ihre persönliche Situation in Österreich umfassend darzulegen. Zudem wurde auch die aktuelle Lageentwicklung im Herkunftsstaat anhand der bereits vor der Verhandlung übermittelten aktuellen Länderdokumentationsunterlagen erörtert.römisch eins.28. Am 08.02.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF, ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung und eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die armenische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den BF einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich die Gründe für die Antragstellung sowie ihre persönliche Situation in Österreich umfassend darzulegen. Zudem wurde auch die aktuelle Lageentwicklung im Herkunftsstaat anhand der bereits vor der Verhandlung übermittelten aktuellen Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

Die Verfahren der BF wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 38 Abs. 2 AVG verbunden.Die Verfahren der BF wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AVG verbunden.

Der Verhandlung wurde ein Dolmetscher für die Sprache Armenisch beigezogen. BF3 und BF4 waren in der Lage, die meisten Fragen, ohne dessen Unterstützung zu beantworten. Bei einigen Fragen griffen BF3 und BF4 auf den Dolmetscher zurück. BF1 und BF2 benötigten diesen durchgehend für ihre Befragung.

Vorgelegt wurden ein Konvolut an Unterstützungserklärungen (einige der Unterlage wurden zum widerholten Male vorgelegt), Bestätigungen über die Teilnahme an Erste Hilfe Kursen für BF3 und BF4, die Teilnahme von BF1 an einem Deutschkurs für das Sprach-Niveau A1 und ein Zertifikat über die bestandene Prüfung für das Sprach-Niveau B1 betreffend BF3 sowie Bestätigungen der armenischen Botschaft in Wien, welchen zufolge die Republik Armenien keine Angaben über Personen mit den in den Zertifikaten angeführten - von den BF verwendeten - Namen machen könne und die genannten Personen auch über keinen Pass verfügten.

I.29. In der Verhandlung wurde den BF die Möglichkeit eingeräumt, weitere Unterlagen vorzulegen, wovon mit der Eingabe vom 22.02.2019 Gebrauch gemacht wurde. Es wurden zwei Rezepte für BF1 und ein Bericht zur Lage in Berg-Karabach vorgelegt. Zudem wurde beantragt, ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, ob der in Armenien eingeführte Wehrersatzdienst funktioniert.römisch eins.29. In der Verhandlung wurde den BF die Möglichkeit eingeräumt, weitere Unterlagen vorzulegen, wovon mit der Eingabe vom 22.02.2019 Gebrauch gemacht wurde. Es wurden zwei Rezepte für BF1 und ein Bericht zur Lage in Berg-Karabach vorgelegt. Zudem wurde beantragt, ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, ob der in Armenien eingeführte Wehrersatzdienst funktioniert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF sind Staatsangehörige von Armenien und Angehörige der jesidischen Volksgruppe. Die Identität der BF steht nicht fest. Die BF wurden in Armenien geboren und lebten dort bis zur Ausreise gemeinsam in einem Haushalt.

In Armenien besuchten BF1 und BF2 die Schule für 8 bzw. 10 Jahre. BF2 war im Anschluss Hausfrau, BF1 ging einer Beschäftigung als Verkäufer und in der Landwirtschaft nach.

Die BF sind gesund und stehen nicht in medizinischer Behandlung. BF1 erlitt im November 2017 einen Herzinfarkt und befand sich aus diesem Grund bis XXXX 2017 stationär im Krankenhaus. Empfohlen wurden bei der Entlassung regelmäßige Kontrollen beim niedergelassenen Facharzt, das nächste Mal in sechs Monaten nach Ausstellung des Artzbriefes. Zudem wurden regelmäßige Blutdruck Kontrollen sowie eine Kontroll-Coloskopie etwa in einem Jahr nach Beendigung der dualen Thrombozytenaggregationshemmung mit Abtragung des Polypens empfohlen. BF1 nimmt Thrombo Ass, Arosura, Lisinopril und Dancor Tabletten ein. BF1 ist nunmehr beschwerdefrei und keiner akuten gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt. Neben der medikamentösen Behandlung steht BF1 in keiner weiteren Behandlung und schätzt er sich selbst als arbeitsfähig ein. Weitere Befunde bzw. Bestätigungen über wahrgenommene Kontrolltermine wurden nicht zum Akt gegeben.Die BF sind gesund und stehen nicht in medizinischer Behandlung. BF1 erlitt im November 2017 einen Herzinfarkt und befand sich aus diesem Grund bis römisch 40 2017 stationär im Krankenhaus. Empfohlen wurden bei der Entlassung regelmäßige Kontrollen beim niedergelassenen Facharzt, das nächste Mal in sechs Monaten nach Ausstellung des Artzbriefes. Zudem wurden regelmäßige Blutdruck Kontrollen sowie eine Kontroll-Coloskopie etwa in einem Jahr nach Beendigung der dualen Thrombozytenaggregationshemmung mit Abtragung des Polypens empfohlen. BF1 nimmt Thrombo Ass, Arosura, Lisinopril und Dancor Tabletten ein. BF1 ist nunmehr beschwerdefrei und keiner akuten gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt. Neben der medikamentösen Behandlung steht BF1 in keiner weiteren Behandlung und schätzt er sich selbst als arbeitsfähig ein. Weitere Befunde bzw. Bestätigungen über wahrgenommene Kontrolltermine wurden nicht zum Akt gegeben.

In Armenien leben die Eltern und eine Schwester der BF2 sowie ein weiterer Sohn der BF1 und BF2.

1.2. Die BF halten sich seit der rechtswidrigen, schlepperunterstützten Einreise im Juni 2012 in Österreich auf. BF1 bis BF4 leben in einem gemeinsamen Haushalt. Seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zur Erlangung eines internationalen Schutzes mit Entscheidung des Asylgerichtshofes, rechtskräftig per 06.05.2013, halten sich die BF nicht rechtmäßig in Österreich auf. Sie verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Ihr Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet.1.2. Die BF halten sich seit der rechtswidrigen, schlepperunterstützten Einreise im Juni 2012 in Österreich auf. BF1 bis BF4 leben in einem gemeinsamen Haushalt. Seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zur Erlangung eines internationalen Schutzes mit Entscheidung des Asylgerichtshofes, rechtskräftig per 06.05.2013, halten sich die BF nicht rechtmäßig in Österreich auf. Sie verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Ihr Aufenthalt war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet.

Trotz über alle Instanzen negativ abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz erhielten die BF Leistungen aus der Grundversorgung. Bis Mai 2017 erhielten die BF volle Unterstützungsleistungen aus der Grundversorgung - als Entlassungsgrund wird im Betreuungsinformationssystem genannt:

"Keine Mitwirkung im Asylverfahren". Danach sind für BF2 vereinzelte Leistungen aus der Krankenversicherung vermerkt. Auch BF1 hat nach Entlassung aus der Grundversorgung, nämlich von 24.11.2017 bis 30.11.2017, von 01.12.2017 bis 06.12.2017, am 31.07.2018, von 01.08.2018 bis 06.08.2018, von 07.08.2018 bis 31.08.2018 und von 01.09.2018 bis 10.09.2018 Leistungen aus der Krankenversicherung über die Grundversorgung bezogen.

1.3. Die BF begründeten am 01.06.2017 einen Wohnsitz in XXXX . Sie leben nach wie vor dort, obwohl ihnen bereits am 29.08.2018 eine Verpflichtung zur Wohnsitzaufnahme in einer Betreuungsstelle erteilt wurde. Im Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem scheint zudem auf, dass die BF am 20.03.2018 neuerlich persönlich vorgesprochen haben, um der Zuweisung in ein bestimmtes Quartier zu widersprechen. Festgehalten wurde, dass keine Änderung der Zuweisung beabsichtigt ist bis ein fachärztliches Gutachten die Behauptung der BF, dass BF1 im Ort des zugewiesenen Quartiers nach seiner Herz-OP keine Luft bekommt, belegt. Vermerkt wurde zudem, dass zum bisherigen Aufenthaltsort ein Höhenunterschied von 14 Metern besteht.1.3. Die BF begründeten am 01.06.2017 einen Wohnsitz in römisch 40 . Sie leben nach wie vor dort, obwohl ihnen bereits am 29.08.2018 eine Verpflichtung zur Wohnsitzaufnahme in einer Betreuungsstelle erteilt wurde. Im Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem scheint zudem auf, dass die BF am 20.03.2018 neuerlich persönlich vorgesprochen haben, um der Zuweisung in ein bestimmtes Quartier zu widersprechen. Festgehalten wurde, dass keine Änderung der Zuweisung beabsichtigt ist bis ein fachärztliches Gutachten die Behauptung der BF, dass BF1 im Ort des zugewiesenen Quartiers nach seiner Herz-OP keine Luft bekommt, belegt. Vermerkt wurde zudem, dass zum bisherigen Aufenthaltsort ein Höhenunterschied von 14 Metern besteht.

1.4. BF3 ist im Alter von zwölf Jahren in Österreich eingereist. Zuvor hatte er in Armenien fünf Jahre Schulbildung genossen. In Österreich hat er nach 2 Jahren Hauptschule ein Jahr den Polytechnischen Lehrgang besucht und das Lehrfach Deutsch mit "Nicht genügend" abgeschlossen. Er hat am 24.01.2017 die Deutschprüfung für das Sprach-Niveau B1 abgelegt. Im Jahr 2014 hat er einen Erste Hilfe Kurs gemacht und "Schnupperlehren" absolviert.

BF4 ist im Alter von elf Jahren in Österreich eingereist. Davor ist er vier Jahre in Armenien zur Schule gegangen. Er hat in Österreich die Hauptschule für 3 Jahre besucht und nach einem Jahr den Polytechnischen Lehrgang abgeschlossen. Das Lehrfach Deutsch hat er nach dem Sonderschullehrplan mit "Befriedigend" abgeschlossen.

BF3 spielt im Fußballverein XXXX , BF4 hat früher dort gespielt.BF3 spielt im Fußballverein römisch 40 , BF4 hat früher dort gespielt.

BF1 verfügt lediglich über rudimentäre Deutschkenntnisse. BF2 spricht alltagstaugliches Deutsch. Beide besuchten Deutschkurse.

BF3 und BF4 können sich in der deutschen Sprache sehr gut verständigen.

Die BF haben sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut und BF2 kocht ehrenamtlich bei Veranstaltungen der Caritas.

BF3 und BF4 wurden im Juni 2017 dabei betreten, wie sie entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und ohne Beschäftigungsbewilligung bei der XXXX gearbeitet haben. Die Finanzpolizei stellte fest, dass die BF seit Februar 2017 der illegalen Beschäftigung nachgingen.BF3 und BF4 wurden im Juni 2017 dabei betreten, wie sie entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und ohne Beschäftigungsbewilligung bei der römisch 40 gearbeitet haben. Die Finanzpolizei stellte fest, dass die BF seit Februar 2017 der illegalen Beschäftigung nachgingen.

Die BF gingen darüber hinaus noch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und kann damit nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Es liegen Einstellungszusagen vor.

Die BF sind strafrechtlich unbescholten. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Die BF sind strafrechtlich unbescholten. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.

1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt wären. Den BF droht im Falle einer Rückkehr nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge in Armenien.

BF3 und BF4 sind junge Menschen, BF1 und BF2 sind Menschen mittleren Alters, welche alle anpassungs-, arbeitsfähig und -willig sind. Sie verfügen über bestehende Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Sie verfügen in Armenien über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. BF1 und BF2 verfügen über grundlegende Schulbildung und BF1 verfügt auch über im Herkunftsstaat erworbene Berufserfahrung. BF3 und BF4 absolvierten einen Teil ihrer Pflichtschullaufbahn in Armenien und einen Teil in Österreich, weshalb sie insbesondere im Fremdsprachenbereich über eine gute Ausbildung verfügen. Den BF ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Auskommens der Familie in Armenien möglich und zumutbar.

1.6. Zur Lage in Armenien werden folgende Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hat etwas über 3 Millionen Einwohner (2016). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier. Den Rest bilden kleinere Ethnien wie Jesiden und Russen (CIA 26.9.2018).

Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik. Die Verfassung von 2005 wurde zuletzt durch Referendum vom 6.12.2015 weitreichend geändert. Die Verfassungsreform sieht einen Übergang vom derzeitigen semi-präsidentiellen System zu einer parlamentarischen Demokratie vor. Diese Änderung wurde mit 63 % der Stimmen gebilligt. Das Ein-Kammer-Parlament (Nationalversammlung) hat nun 105 Mitglieder (zuvor 131) und wird alle fünf Jahre gewählt (AA 3.2018a).

Oppositionsführer Nikol Pashinyan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 8.5.2018). Paschinyan versprach vor der Abstimmung einen entschlossenen Kampf gegen Korruption und politische Verfolgung (WZ 8.5.2018).

Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Pashinyan unter dem Namen "Mein Schritt" erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei "Blühendes Armenien" (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei "Leuchtendes Armenien" unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Pashinyan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vgl. ARMENPRESS 10.12.2018).Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Pashinyan unter dem Namen "Mein Schritt" erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei "Blühendes Armenien" (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei "Leuchtendes Armenien" unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Pashinyan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vergleiche ARMENPRESS 10.12.2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (3.2018a): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node/-/203090#content_0, Zugriff 16.10.2018

* ARMENPRESS - Armenian News Agency (10.12.2018): My Step - 70.44%, Prosperous Armenia - 8.27%, Bright Armenia - 6.37%: CEC approves protocol of preliminary results of snap elections, https://armenpress.am/eng/news/957626.html, Zugriff 10.12.2018

* BBC News (8.5.2018):Armenia country profile, https://www.bbc.com/news/world-europe-17398605, Zugriff 16.10.2018

* CIA - Central Intelligence Agency (26.9.2018): The World Factbook, Armenia;

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 16.10.2018

* EN - EurasiaNet.org (3.4.2017): Armenia: Voters Opt for More of the Same, http://www.eurasianet.org/node/83066, Zugriff 16.10.2018

* OSCE/ODIHR - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (10.12.2018): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017:

Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/armenia/405890?download=true, Zugriff 10.12.2018

* RFE/RL - Radio Free Europe/

Radiohttps://www.rferl.org/a/monitors-hail-armenia-s-snap-polls-call-for-further-electoral-reforms/29647816.html Liberty (10.12.2018): Monitors Hail Armenian Vote, Call For Further Electoral Reforms,

https://www.rferl.org/a/monitors-hail-armenia-s-snap-polls-call-for-further-electoral-reforms/29647816.html, Zugriff 10.12.2018

* WZ - Wiener Zeitung (8.5.2018): Oppositionsführer Paschinian wird Regierungschef,

https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/963598_Oppositionsfuehrer-Paschinian-wird-Regierungschef.html, Zugriff 16.10.2018

Sicherheitslage

Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit 1994. (CFR 15.10.2018). Im Jahr 2017 gab es mehrere Verletzungen des Waffenstillstands entlang der Konfliktlinie zwischen den gegnerischen Streitkräften und anderswo an der zwischenstaatlichen Grenze zwischen Aserbaidschan und Armenien, die zu einer Reihe von Todesfällen und Verletzten führten (gov.uk 16.10.2018; vgl. CFR 15.10.2018).Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit 1994. (CFR 15.10.2018). Im Jahr 2017 gab es mehrere Verletzungen des Waffenstillstands entlang der Konfliktlinie zwischen den gegnerischen Streitkräften und anderswo an der zwischenstaatlichen Grenze zwischen Aserbaidschan und Armenien, die zu einer Reihe von Todesfällen und Verletzten führten (gov.uk 16.10.2018; vergleiche CFR 15.10.2018).

Der Konflikt um die aserbaidschanische Region Bergkarabach sowie sieben angrenzende aserbaidschanische Provinzen bleibt ungelöst. Die Konfliktgebiete sind teilweise stark vermint. Entlang der Konfliktlinie und entlang der armenisch-aserbaidschanischen Staatsgrenze kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen mit Toten und Verletzten. Die Spannungen nehmen periodisch zu. Die Grenzübergänge ins aserbaidschanische Kerngebiet sind geschlossen (EDA 16.10.2018).

Der aserbaidschanische Präsident Ilham Aliyev und der armenische Premierminister Nikol Pashinyan vereinbarten bei ihrem ersten Treffen am Rande des Gipfels der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, der am 27. und 28. September 2018 in Duschanbe stattfand, mehrere Schritte zum Abbau der Spannungen zwischen den armenischen und aserbaidschanischen Streitkräften, wie z.B. die Installierung einer direkten "operativen" Kommunikationslinie zwischen den beiden Seiten und die Fortsetzung der diplomatischen Verhandlungen über eine Lösung des Konflikts (Eurasianet 1.10.2018).

Quellen:

* CFR - Council on Foreign Relations (15.10.2018): Nagorno-Karabakh Conflict,

https://www.cfr.org/interactives/global-conflict-tracker#!/conflict/nagorno-karabakh-conflict, Zugriff 16.10.2018

* EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (16.10.2018): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/armenien/reisehinweise-armenien.html, Zugriff 16.10.2018

* Eurasianet (1.10.2018): Aliyev and Pashinyan hold first talks, agree on tension-reducing measures, https://eurasianet.org/aliyev-and-pashinyan-hold-first-talks-agree-on-tension-reducing-measures, Zugriff 16.10.2018

* UK Gov (16.10.2018): Foreign travel advice, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/armenia, Zugriff 16.10.201

Regionale Problemzone: Bergkarabach (Nagorny Karabach)

Die sogenannte "Republik Bergkarabach" ("RBK", russ.: Nagorny Karabach; in Armenien auch Arzach genannt) wird von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Die aserbaidschanische Regierung besitzt faktisch jedoch keine Kontrolle über das Gebiet. Auch Armenien erkennt die "Republik Bergkarabach" offiziell nicht an, praktisch sind beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Bergkarabach erhalten - neben ihrem BK-Pass - armenische Pässe (AA 17.4.2018).

Laut Angaben der selbsternannten Republik von Nagorny Karabach (auch Republik Artsach), umfasst das Gebiet mehr als 12.000 km², wobei hiervon 1.041 km² unter aserbaidschanischer Okkupation stünden. Die Bevölkerung belief sich 2013 auf rund 147.000 Einwohner, wovon 95% Armenier sind, nebst Russen, Ukrainern, Griechen, Georgiern und Aseri (NKR 4.5.2017).

Die sog. Republik Bergkarabach kontrolliert das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkarabach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region um Agdam. Der Kreis Shahumyan nördlich der früheren Autonomen Region ist unter aserbaidschanischer Kontrolle, wird aber ebenfalls von der "RBK" beansprucht, da es sich nach deren Logik um "von Aserbaidschan besetztes Gebiet" mit ehemals armenischer Bevölkerungsmehrheit handelt. Insgesamt befindet sich etwa 13 % des Staatsgebiets von Aserbaidschan unter armenischer Kontrolle, d.h. der sog. Republik Bergkarabach (AA 17.4.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Die sog. Republik Bergkarabach kontrolliert das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkarabach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region um Agdam. Der Kreis Shahumyan nördlich der früheren Autonomen Region ist unter aserbaidschanischer Kontrolle, wird aber ebenfalls von der "RBK" beansprucht, da es sich nach deren Logik um "von Aserbaidschan besetztes Gebiet" mit ehemals armenischer Bevölkerungsmehrheit handelt. Insgesamt befindet sich etwa 13 % des Staatsgebiets von Aserbaidschan unter armenischer Kontrolle, d.h. der sog. Republik Bergkarabach (AA 17.4.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018).

Der amtierende Präsident Sahakyan, dessen zweite Amtszeit zu Ende ging, wurde im Juli 2017 mit 28 von 33 Stimmen zum Übergangspräsidenten gewählt. Er besiegte Eduard Agabekyan, den Vorsitzenden der oppositionellen "Bewegung 88". Nach der neuen Verfassung ist der Präsident sowohl Staats- als auch Regierungschef und hat die volle Autorität, Kabinettsmitglieder zu ernennen und zu entlassen. Nach der Einweihung von Sahakyan im September 2017 wurde das Amt des Premierministers abgeschafft (FH 1.2018).

Die Justiz ist in der Praxis nicht unabhängig und die Gerichte werden von der Exekutive sowie von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Die Verfassung garantiert grundlegende Verfahrensrechte, aber Polizei und Gerichte halten diese in der Praxis nicht immer ein. Die Regierung kontrolliert viele der Medien und die öffentlichen Fernseh- und Radiosender haben keine lokale Konkurrenz. Die meisten Journalisten praktizieren Selbstzensur, insbesondere bei Themen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, lässt aber Einschränkungen im Namen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und anderer staatlicher Interessen zu. In der Verfassung ist die Armenische Apostolische Kirche als "nationale Kirche" des armenischen Volkes verankert. Die Religionsfreiheit anderer Gruppen wird in der Praxis eingeschränkt. Proteste sind in der Praxis relativ selten. Die Behörden blockieren Versammlungen und Demonstrationen, wenn sie diese als Bedrohung der öffentlichen Ordnung wahrnehmen, einschließlich Veranstaltungen, die von armenischen Aktivisten der Opposition geplant sind. Proteste, die die diplomatischen und sicherheitspolitischen Interessen des Territoriums unterstützen oder bestimmte wirtschaftliche Missstände anprangern, werden eher toleriert (FH 1.2018).

Es gibt keine Erkenntnisse, wonach Personen bei Bekanntwerden einer (auch) aserbaid- schanischen Herkunft mit staatlichen Übergriffen zu rechnen hätten. Angaben dazu, wie viele Armenier aserbaidschanischer Abstammung bzw. Azeris in Bergkarabach leben, sind nicht möglich. In Bergkarabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialwesen gibt es "behördliche" Unterstützung, u. a. für verwitwete oder ledige Rentner ohne Familie, Waisen und alleinerziehende Mütter. Die wirtschaftliche Situation in Bergkarabach ist nach allgemeiner Einschätzung besser als in Armenien (AA 17.4.2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Nagorno-Karabakh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442453.html, Zugriff 16.10.2018

* NKR - The Office of the NKR President (16.10.2018): NKR, General information, http://www.president.nkr.am/en/nkr/generalInformation/, Zugriff 16.10.2018

* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 16.10.2018

Rechtsschutz / Justizwesen

Es gibt immer wieder glaubhafte Berichte von Anwälten über die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze durch Gerichte: die Unschuldsvermutung werde nicht eingehalten, rechtliches Gehör nicht gewährt, Verweigerungsrechte von Zeugen nicht beachtet und Verteidiger oft ohne Rechtsgrundlage abgelehnt. Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter wird weiterhin durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert, auch wenn durch Gesetzesänderungen im Rahmen der "Judicial Reforms Strategy 2012-2016" gewisse Fortschritte, insbesondere bei der richterlichen Unabhängigkeit, zu verzeichnen sind. Die neue Verfassung hat die bisher weitreichenden Kompetenzen des Staatspräsidenten bei der Ernennung von Richtern reduziert. Einige Beamte in leitenden Funktionen der Justiz haben keine juristische Ausbildung. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt. Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - soll in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet sein. In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es hingegen insoweit Fortschritte, als die Zahl der Pflichtverteidiger erhöht wurde und einer breiteren Bevölkerung als bisher kostenlose Rechtshilfe zuteil wird (AA 17.4.2018).

Richter stehen unter systemischem politischem Druck und Justizbehörden werden durch Korruption untergraben. Berichten zufolge fühlen sich die Richter unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig (FH 1.2018).

Trotz gegenteiliger Gesetzesbestimmungen zeigt die Gerichtsbarkeit keine umfassende Unabhängigkeit. Die Verwaltungsgerichte sind hingegen verglichen zu den anderen Gerichten unabhängiger. Das Kassationsgericht nimmt eine dominante Stellung ein. Es diktiert den Ausgang aller wichtigen Fälle der niederen Gerichtsbarkeit. Diese Kontrolle seitens des Kassationsgerichts bleibt das dominante Problem, das die Unabhängigkeit der Justiz beeinflusst. Richter unterliegen weiterhin politischem Druck von allen Ebenen der Exekutive, speziell seitens der Rechtsvollzugsorgane. Richter haben keine lebenslange Amtszeit, wodurch sie der Kündigung ausgesetzt sind und keine wirksamen Rechtsmittel besitzen. Vormalige Entlassungen von Richtern wegen ihrer unabhängigen Entscheidungen haben immer noch eine einschüchternde Wirkung auf die Justiz als Ganzes. Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, aber der Justiz fehlt weitgehend die Unabhängigkeit, um dieses Recht durchzusetzen. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor, aber Verdächtigen wird dieses Recht in der Regel nicht zugestanden. Während der Gerichtsverhandlungen informieren die Behörden die Angeklagten ausführlich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen und das Gesetz verlangt, dass bei Bedarf fremdsprachige Dolmetscher für nicht-armenisch Sprechende zur Verfügung gestellt werden (USDOS 20.4.2018).

Obwohl die Bürger Zugang zu Gerichten haben, um Klagen auf Schadenersatz wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen einzureichen, werden die Gerichte weithin als korrupt wahrgenommen. Die Bürger haben auch die Möglichkeit, vor dem Verfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten anzufechten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzen. Nach Ansicht von Juristen halten sich die Gerichte der unteren Instanzen nicht an die Präzedenzfälle des Kassationsgerichts, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte oder des Verfassungsgerichts. Während zivil- und verwaltungsrechtliche Gerichtsverfahren zwar mit einem höheren Maß an Unabhängigkeit geführt werden, besteht bei Strafverfahren ein Mangel an Unabhängigkeit, wodurch es zu einer allgemeinen Diskreditierung des Justizsystems kommt (USDOS 20.4.2018).

Der Machtmissbrauch unter armenischen Beamten ist nach wie vor grassierend und unkontrolliert. Ein solcher Missbrauch manifestiert sich zum Teil in der Verankerung von Korruption in staatlichen Institutionen. In den letzten zwei Jahren gab es jedoch mehrere Fälle von Verhaftungen und Strafverfolgung von Beamten und sogar Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden wegen korruptionsbezogener Verbrechen und Machtmissbrauch, was einen Trend bestätigt, der zumindest darauf abzielt, die Schwere und Anzahl der flagranteren Amtsmissbräuche zu begrenzen und zu verringern (BS 2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

* BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018; Armenia Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427376/488336_en.pdf, Zugriff 16.10.2018

* FH - Freedom House Ä(1.2018): Freedom in the World 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442337.html, Zugriff 16.10.2018

* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 16.10.2018

Sicherheitsbehörden

Die Polizei und der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) sind direkt der Regierung unterstellt. Ein Innenministerium gibt es nicht. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: So ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 17.4.2018).

Obwohl das Gesetz von den Gesetzesvollzugsorganen die Erlangung eines Haftbefehls verlangt oder zumindest das Vorliegen eines begründeten Verdachts für die Festnahme, nahmen die Behörden gelegentlich Verdächtige fest oder sperrten diese ein, ohne dass ein Haftbefehl oder ein begründeter Verdacht vorlag. Nach 72 Stunden muss laut Gesetz die Freilassung oder ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden. Richter verweigern der Polizei ebenso selten einen Haftbefehl, wie sie kaum das Verhalten der Polizei während der Arrestzeit überprüfen. Laut einigen Beobachtern setzt die Polizei überlange Untersuchungshaft als Mittel ein, um die Angeklagten dazu zu bringen, ihre Schuld einzugestehen oder selbstbelastende Beweise vorzubringen (USDOS 20.4.2018).

Die Rechenschaftspflicht der Polizei angesichts des übermäßigen Einsatzes von Gewalt gegen weitgehend friedliche Demonstranten, die im Juli 2016 in Jerewan gegen die Regierung demonstrierten, war begrenzt, als Hunderte von Personen verletzt und willkürlich verhaftet wurden. Dutzende von Demonstranten wurden wegen angeblicher Verletzung der öffentlichen Ordnung und anderer Straftaten strafrechtlich verfolgt. Die strafrechtliche Untersuchung von Vorwürfen des Machtmissbrauchs durch Polizeibeamte führte zu keiner Strafanzeige (AI 22.2.2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

* AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424997.html Zugriff 16.10.2018

* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 16.10.2018

Folter und unmenschliche Behandlung

Armenien ist Signatarstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Die Anwendung von Folter ist nach Art. 26 der Verfassung verboten. Das armenische Strafgesetzbuch wurde mittlerweile um eine Definition und die Kriminalisierung von Folter ergänzt (in Übereinstimmung mit der UN-Konvention gegen Folter). Allerdings fehlen bisher weitere Ergänzungen des Strafgesetzbuches, um Folter vorzubeugen und Straflosigkeit zu verhindern. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 17.4.2018).Armenien ist Signatarstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Die Anwendung von Folter ist nach Artikel 26, der Verfassung verboten. Das armenische Strafgesetzbuch wurde mittlerweile um eine Definition und die Kriminalisierung von Folter ergänzt (in Übereinstimmung mit der UN-Konvention gegen Folter). Allerdings fehlen bisher weitere Ergänzungen des Strafgesetzbuches, um Folter vorzubeugen und Straflosigkeit zu verhindern. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 17.4.2018).

Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll, etwa um Geständnisse zu erhalten. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 17.4.2018, vgl. USDOS 20.4.2018). Misshandlungen finden auf Polizeistationen statt, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigefängnissen nicht der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten gab es keine ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie z.B. den Zugang zu einem Anwalt durch die zur Polizei als Zeugen geladenen Personen sowie die Unzulässigkeit von Beweisen, die durch Gewalt- oder Verfahrensverletzungen gewonnen wurden. Nach Angaben von Menschenrechtsbeobachtern führen Ermittlungen wegen mutmaßlicher polizeilicher Misshandlungen kaum zu strafrechtlichen Sanktionen gegen Strafverfolgungsbeamte. Menschenrechtsanwälte verwiesen auf voreingenommene Justiz- und Ermittlungspraktiken in Folterfällen und auf die Praxis, Ermittlungen über mögliche falsche Anschuldigungen einzuleiten, wenn ein Opfer von Folter den Missbrauch anzeigt (USDOS 20.4.2018).Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll, etwa um Geständnisse zu erhalten. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 17.4.2018, vergleiche USDOS 20.4.2018). Misshandlungen finden auf Polizeistationen statt, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigefängnissen nicht der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten gab es keine ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie z.B. den Zugang zu einem Anwalt durch die zur Polizei als Zeugen geladenen Personen sowie die Unzulässigkeit von Beweisen, die durch Gewalt- oder Verfahrensverletzungen gewonnen wurden. Nach Angaben von Menschenrechtsbeobachtern führen Ermittlungen wegen mutmaßlicher polizeilicher Misshandlungen kaum zu strafrechtlichen Sanktionen gegen Strafverfolgungsbeamte. Menschenrechtsanwälte verwiesen auf voreingenommene Justiz- und Ermittlungspraktiken in Folterfällen und auf die Praxis, Ermittlungen über mögliche falsche Anschuldigungen einzuleiten, wenn ein Opfer von Folter den Missbrauch anzeigt (USDOS 20.4.2018).

Das Anti-Folter-Ausschuss der Vereinten Nationen (CAT) zeigte sich weiterhin besorgt ob der Berichte, dass erzwungene Geständnisse in der Praxis immer noch als Beweismittel vor Gericht verwendet werden, und wegen der Vorwürfe hinsichtlich der Folter- und Misshandlung durch Organe der Strafverfolgung, der Mängel bei der wirksamen Untersuchung und Verfolgung diesbezüglicher Beschwerden, insbesondere durch den Sonderermittlungsdienst, sowie die Diskrepanz zwischen der Anzahl der aufgezeichneten Beschwerden über Folter und der besonders geringen Anzahl der daraus resultierenden Untersuchungen und Verfolgungen (CAT 26.1.2017).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

* CAT - UN Committee Against Torture (26.1.2017): Concluding observations on the fourth periodic report of Armenia [CAT/C/ARM/CO/4],

https://www.ecoi.net/en/file/local/1151639/1930_1485421506_g1701892.pdf, Zugriff 8.11.2018

* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 8.11.2018

Korruption

Zu den gravierenden Demokratiedefiziten kommt die grassierende Korruption, vor allem im staatlichen Gesundheitswesen, der öffentlichen Verwaltung und der Gerichtsbarkeit. Die Korruption wird, neben dem Oligarchentum, als größtes Hindernis für die wirtschaftliche Entwicklung und den Aufbau einer Zivilgesellschaft Armeniens gesehen. Zwar entspricht die Gesetzgebung zur Bekämpfung der Korruption im Wesentlichen internationalen Standards; zuletzt wurde im Juni 2017 ein "Anti-Korruption"-Gesetzespaket verabschiedet. Ein wachsendes Bewusstsein ist festzustellen, aber es mangelt an der konsequenten Umsetzung (AA 17.4.2018).

Es gab zahlreiche Medienberichte über systemische Regierungskorruption in Bereichen wie Bauwesen, öffentliche Verwaltung, Justiz, Beschaffungspraktiken und Bereitstellung von Zuschüssen durch den Staat (einschließlich der Präsidialverwaltung), Gesundheitswesen, Steuern, Strafverfolgung, Bildung und Militär. Vorwürfe gab es auch wegen Veruntreuung staatlicher Gelder, der Beteiligung von Regierungsbeamten an fragwürdigen Geschäftsaktivitäten sowie von Steuer- und Zollprivilegien für regierungsnahe Unternehmen (USDOS 20.4.2018).

Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 belegte Armenien den Rang 107 von 180 Staaten (2016: Platz 113 von 176) und erhielt einen Wert von 35 auf einer Skala von 100 [100 ist der beste, 0 der schlechteste Wert] bezüglich der Korruption im öffentlichen Sektor (TI 2017).

Ein Bericht der armenischen Generalstaatsanwaltschaft besagt, dass die Zahl der von den Strafverfolgungsbehörden des Landes in der ersten Jahreshälfte 2018 eingeleiteten Korruptionsuntersuchungen mehr als doppelt so hoch ist wie in der ersten Jahreshälfte 2017. Im ersten Halbjahr 2018 wurden 786 Verfahren eingeleitet, von denen 579 zu Strafverfahren führten. Die Zunahme wird auf eine stärkere Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Strafverfolgungsbehörden und die größere Rolle der Gesellschaft bei der Meldung von Korruptionsfällen zurückgeführt (Hetq 7.9.2018).

Ministerpräsident Pashinyan, für dessen Regierung die Korruptionsbekämpfung ein hochrangiges Ziel darstellt, berichtete im Juli 2018, dass innerhalb zweier Monate bereits 20,6 Milliarden Armenische Dram (36,8 Millionen Euro) an Geldern aus Steuerhinterziehungen sichergestellt wurden. Betroffen waren 73 Unternehmen, denen Steuerhinterziehung vorgeworfen wird. Die Summe bezog sich ausschließlich auf die Steuerschuld (Haypress 13.7.2018, vgl. JAMnews 24.7.2018).Ministerpräsident Pashinyan, für dessen Regierung die Korruptionsbekämpfung ein hochrangiges Ziel darstellt, berichtete im Juli 2018, dass innerhalb zweier Monate bereits 20,6 Milliarden Armenische Dram (36,8 Millionen Euro) an Geldern aus Steuerhinterziehungen sichergestellt wurden. Betroffen waren 73 Unternehmen, denen Steuerhinterziehung vorgeworfen wird. Die Summe bezog sich ausschließlich auf die Steuerschuld (Haypress 13.7.2018, vergleiche JAMnews 24.7.2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

* Haypress (13.7.2018): Armenien: Paschinjans Regierung holt 42 Mio. Dollar an Steuerhinterziehung zurück, https://haypressnews.wordpress.com/2018/07/13/armenien-paschinjans-regierung-holt-42-mio-dollar-an-steuerhinterziehung-zurueck/, Zugriff 9.11.2018

* JAMnews (24.7.2018): Armenia's fight against corruption: a JAMnews series on the first steps of the new Armenia, https://jam-news.net/armenias-fight-against-corruption-a-jamnews-series-on-the-first-steps-of-new-armenia/, Zugriff 9.11.2018

* Hetq (7.9.2018): Armenia: Criminal Investigations of Corruption More than Double, https://hetq.am/en/article/92788, Zugriff 9.11.2018

* TI - Transparency International (2017): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/ARM, Zugriff 9.11.2018

* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 9.11.2018

NGOs und Menschrechtsaktvisten

Der NGO-Sektor ist zwar konsolidiert und recht gut entwickelt, jedoch von der breiteren Gesellschaft losgelöst. Eine völlig neue Entwicklung ist der Aufstieg des zivilen Aktivismus einer neuen Art:

fallbezogen, weitgehend spontan, meist von Jugendlichen betrieben und von sozialen Medien angetrieben. Der Einfluss der Zivilgesellschaft wird im Allgemeinen dadurch eingeschränkt, dass es dem Staat nicht gelingt, sie in einen konstruktiven Dialog einzubinden oder ihr eine Rolle in der öffentlichen Debatte oder bei der Formulierung von Politik einzuräumen. Sowohl bei der Anzahl als auch bei der Tätigkeit der zivilgesellschaftlichen Gruppen wurden weitere Fortschritte erzielt, wobei eine größere Bandbreite von zivilen und nicht-staatlichen Organisationen (NGOs), die sich mit einem breiten Spektrum von Themen befassen, vertreten ist (BS 2018).

Die armenische Zivilgesellschaft ist frei von übermäßigen finanziellen und administrativen Beschränkungen, denen Pendants in vielen post-sowjetischen Staaten ausgesetzt sind. Trotz dieses positiven regionalen Ansehens sind die zivilgesellschaftlichen Organisationen eher schwach in ihrer Fähigkeit, die Politik über formale Kanäle zu beeinflussen. Die größten Herausforderungen für NGOs sind schwache Kapazitäten und finanzielle Nachhaltigkeit. Inländische Organisationen sind stark von ausländischen Zuwendungen abhängig, obwohl viele von ihnen eine Diversifizierung der Finanzierungsquellen anstreben. Nach eingehenden Konsultationen mit der Zivilgesellschaft verabschiedete die Nationalversammlung Ende 2016 ein neues Gesetz über NGOs und änderte mehrere Rechtsvorschriften über öffentliche Organisationen und Stiftungen. Unter anderem erleichterte die Gesetzgebung die Registrierungsprozesse und Möglichkeit unternehmerischer Aktivitäten zu entfalten, was der Zivilgesellschaft helfen dürfte, ihre finanzielle Nachhaltigkeit zu verbessern (FH 11.4.2018).

Quellen:

* BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018; Armenia Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427376/488336_en.pdf, Zugriff 9.11.2018

* FH - Freedom House (11.4.2018): Nations in Transit 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1429159.html, Zugriff 9.11.2018

Ombudsperson

Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte "Ombudsperson für Menschenrechte" muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen (AA 17.4.2018). Die Ombudsperson bietet Personen Schutz, deren Menschenrechte und Freiheiten von staatlichen oder lokalen Behörden verletzt wurden. Auf breiterer Ebene schützt und fördert die Ombudsperson die Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Einzelpersonen (und juristischen Personen), indem sie die Menschenrechtssituation im Land beobachtet, individuelle Beschwerden bearbeitet und sich an der Verbesserung des nationalen Rechtsrahmens im Einklang mit international anerkannten Menschenrechtsstandards beteiligt. 2015 wurde das Mandat der Ombudsperson auf den Privatsektor ausgedehnt und ein neues Verfassungsgesetz über Ombudsperson im Einklang mit den Verfassungsänderungen ausgearbeitet. Nach dem neuen Gesetz ist die Ombudsperson für private Unternehmen im Bereich Gesundheit, Bildung und Kultur zuständig. Mit der Umsetzung des neuen Gesetzes im September 2016 ist die Ombudsperson direkt in den Prozess der Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen eingebunden und verfügt über einen ständigen Vertreter in der Nationalversammlung (ENNHRI 19.12.2017).

Mit den im März 2017 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen wurde der Zuständigkeitsbereich des Büros der Bürgerbeauftragten erweitert. Es kann Gesetzesvorschläge einbringen, Rechtsvorschriften aus Menschenrechtssicht überprüfen, förmliche Gutachten durchführen und Empfehlungen zu Rechts- und Rechtsvollzugsmängeln abgeben. Experten zufolge reichten jedoch der Grad der Ermächtigung und die Ressourcen des Büros der Ombudsperson nicht aus, um das neue Mandat des Büros umzusetzen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

* ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (19.12.2017): The Human Rights Defender of the Republic of Armenia, http://ennhri.org/The-Human-Rights-Defender-of-the-Republic-of-Armenia, Zugriff 9.11.2018

* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 9.11.2018

Wehrdienst und Rekrutierungen

Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom 18. bis zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Rückstellung aus sozialen Gründen (z.B. Hochschulstudium, pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder). Die Einberufung zu jährlichen Reserveübungen ist möglich. Armenische Wehrdienstleistende werden auch an der Waffenstillstandslinie um Bergkarabach eingesetzt. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem 18. Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen. Mit der Ende 2017 erfolgten Novellierung des Wehrpflichtgesetzes bietet das armenische Verteidigungsministerium im Rahmen des Konzepts "Armee-Nation" zwei neue Optionen für den Wehrdienst. Das Programm "Jawohl" ermöglicht den Rekruten einen flexiblen Wehrdienst von insgesamt drei Jahren mit mehrmonatigen Unterbrechungen. Man wird u. a. auch an der Frontlinie eingesetzt. Im Anschluss erhalten die Rekruten ca. 9.000 Euro für eine Existenzgründung sowie einen Wohnungskredit. Diese Regelung ist seit Dezember 2017 in Kraft. Das Programm "Es ist mir eine Ehre" erlaubt Hochschulstudenten das Studium abzuschließen und erst dann als Offizier ihren Wehrdienst abzuleisten. Im Laufe des Studiums werden für diese Studenten Pflichtveranstaltungen im Militärinstitut organisiert. Diese Regelung tritt ab Mai 2018 in Kraft (AA 17.4.2018).

Laut Informationen des Verteidigungsministeriums soll es für Personen mit legalem Daueraufenthalt im Ausland auf Antrag Befreiungsmöglichkeiten auch im wehrpflichtigen Alter geben: Eine interministerielle Härtefall-Kommission prüft die Anträge auf Befreiung vom Wehrdienst (AA 17.4.2018).

Es besteht ein komplexes System von gesetzlichen Garantien und Schutzmechanismen sowie interne wie externe Mechanismen, damit die Rechte des Personals, inklusive der Rekruten, in den Streitkräften geschützt werden. Auch bestehen externe und alternative Mechanismen zum Schutz der Rechte des Militärpersonals, so etwa der Rechtsschutz oder Beschwerden, die sowohl an den armenischen Ombudsmann als auch den "Public Council" des Verteidigungsministeriums gerichtet werden können, welcher aus Vertretern von lokalen NGOs besteht, und sich mit Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen, speziell während der Einberufung, auseinandersetzt (OSCE 13.4.2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

* OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (13.4.2018): Response by the Delegation of Armenia to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security,https://www.osce.org/forum-for-security-cooperation/380284?download=true, Zugriff 9.11.2018

Wehrersatzdienst

Es gibt einen Ersatzdienst für Wehrdienstverweigerer. Im Gesetz über den alternativen Wehrdienst vom 17.12.2003 ist sowohl ein 30-monatiger Ersatzdienst innerhalb der Streitkräfte (ohne Waffen, d. h. in der Regel hauswirtschaftliche Tätigkeiten) als auch ein 36-monatiger Ersatzdienst außerhalb der Streitkräfte vorgesehen. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer ist gering. Das novellierte Zivildienstgesetz vom 8.6.2013 eröffnet die Möglichkeit des Zivildienstes auch aus religiöser Überzeugung. Der Zivildienst untersteht dabei nicht mehr der Dienstaufsicht des Militärs, sondern wird von einem Gremium bestehend aus je zwei Vertretern des Sozial-, Gesundheits- und Verteidigungsministeriums gestaltet und beaufsichtigt (AA 17.4.2018).

Der Europäische Ausschuss für Soziale Rechte des Europarates (ESCR) befand Ende 2016, dass auch nach der Reduktion der Zivildienstdauer von 42 auf 36 Monate bzw. auf 30 Monate innerhalb der Armee, die Dauer im Vergleich zum Wehrdienst von 24 Monaten zu lang ist, und somit weiterhin nicht mit der Europäischen Sozialcharta konform geht (CoE-ECSR 1.2017).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

* CoE-ECSR - Council of Europe - European Committee of Social Rights (1.2017): European Committee of Social Rights Conclusions 2016; Armenia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1486111217_cr-2016-arm-eng.pdf, Zugriff 9.11.2018

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Wehrpflichtige, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, müssen trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden. Auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt. Zudem gibt es Amnestien, zuletzt 2001. Männer über 27 Jahre, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, können gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen (AA 17.4.2018).

Am 12.10.2017 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK), dass Mitglieder der Zeugen Jehovas zu Unrecht verurteilt wurden, weil sie sich geweigert hatten, unter militärischer Aufsicht Zivildienst zu leisten, feststellend, dass die Regierung Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen "einen alternativen Militärdienst wirklich ziviler Art" anbieten muss. Die Regierung führte noch im selben Jahr einen alternativen Zivildienst ein, der nicht vom Militär kontrolliert wird. Laut Vertretern der Zeugen Jehovas sei das Staatskomitee, zuständig für Koordination und Prüfung der Anträge auf Ersatzdienst, weiterhin kooperativ, und das Programm funktioniere gut (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 9.11.2018

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und -freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Presse und Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings nachvollziehbar von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen (AA 17.4.2018).

Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierung; mangelnde Unabhängigkeit der Justiz; fehlende faire Gerichtsverfahren; Gewalt gegen Journalisten; Einmischung in die Freiheit der Medien, wobei die staatliche Justizbehörde zur Bestrafung kritischer Inhalte herangezogen wurde; physisches Einschreiten von Sicherheitskräften bei Versammlungen; Beschränkungen der politischen Partizipation; systemische Regierungskorruption; mangelnder Schutz von Mitgliedern sexueller Minderheiten und schlimmste Formen der Kinderarbeit, wobei die Regierung nur minimale Anstrengungen zur Abhilfe unternimmt. Die Regierung führt nur flüchtige Untersuchungen zu Berichten über Missbrauch durch Beamte durch. Strafverfolgungsbeamte machen sich oft ungestraft Vergehen schuldig, manchmal auf direkte Anweisung von Vorgesetzten (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 15.11.2018

Todesstrafe

Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 17.4.2018, vgl. Standard 19.4.2003).Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 17.4.2018, vergleiche Standard 19.4.2003).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

* Der Standard (19.4.2003): Armenien schafft Todesstrafe ab, https://derstandard.at/1276261/Armenien-schafft-Todesstrafe-ab, Zugriff 16.11.2018

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Nach Art. 17 der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5% aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 17.4.2018).Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Nach Artikel 17, der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5% aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 17.4.2018).

Laut Vertretern christlicher Minderheitengruppen besteht Freiheit in der Ausrichtung ihres Glaubens, allerdings fühlen sie sich verpflichtet, ihre Religion diskret auszuüben, besonders während sie im Militärdienst dienen. Menschenrechtsaktivisten äußerten weiterhin ihre Besorgnis über die Zustimmung der Regierung, dass die AAK am Unterricht an Schulen mitwirkt und die Zugehörigkeit zur AAK mit der nationalen Identität oft gleichsetzt wird, was die staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung anderer religiöser Organisationen verstärkt (USDOS 29.5.2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

* USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436783.html, Zugriff 16.11.2018

Ethnische Minderheiten

Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96% armenischen Volkszugehörigen und ca. 4% Angehörigen von Minderheiten (vor allem Jesiden, Russen, Kurden und Assyrer, denen nach der neuen Verfassung als den vier größten Minderheitengruppen jeweils ein Parlamentssitz zusteht) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u. a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Dennoch wird an einigen armenischen Schulen in Gegenden mit jesidischer Bevölkerung (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in Jesidisch erteilt. Angehörige der jesidischen Minderheit berichten zwar immer wieder über Diskriminierungen. Weder Jesiden noch andere Minderheiten sind Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen (AA (17.4.2018).

Die vielleicht größte Herausforderung für Minderheiten in Armenien ist ihre schiere Unsichtbarkeit in der Gesellschaft. Alle Minderheitengruppen zusammen machen weniger als 2% der armenischen Bevölkerung aus. Hinzu kommt, dass keine Minderheit in irgendeinem Teil des Landes die Mehrheit ausmacht und stattdessen in ganz Armenien verstreut lebt. Während die jüngsten Verfassungsänderungen dazu geführt haben, dass 2017 vier Minderheitenvertreter in das Parlament gewählt wurden, werden alle Regierungsgeschäfte weiterhin auf Armenisch geführt. Infolgedessen stehen Minderheiten nach wie vor Schwierigkeiten gegenüber, an Entscheidungen teilzunehmen, die ihr tägliches Leben betreffen, zumindest auf nationaler Ebene. Sie sind weiterhin größtenteils nur auf lokaler Regierungsebene vertreten (MRGI 2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

* MRGI - Minority Rights Group International (2018): Armenia, https://minorityrights.org/country/armenia/, Zugriff 16.11.2018

Grundversorgung und Wirtschaft

Für 2018 wird in Armenien ein Wirtschaftswachstum von 5% erwartet. Im Vergleich zu den Vorjahren ist es ein etwas moderaterer Wert. 2017 stieg das armenische BIP um 7,5 %, was mit der Überwindung der Wirtschaftskrise Russlands, des wichtigsten Partners Armeniens, zusammenhängt. Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle, vor allem in Exporten des Landes. Der 8.5.2018 schlug ein neues Kapitel in der jüngeren Geschichte Armeniens auf. Der neue armenische Premierminister Pashinyan erklärte den Kampf gegen die alle Bereiche umfassende Korruption. Seine weiteren Ziele sind die Verbesserung der Lebensbedingungen der in großen Teilen verarmten Bevölkerung und der Wirtschaftsaufschwung (WKO 23.7.2018).

Der UNDP Human Development Index, ein Messwert zur Beurteilung der Humanentwicklung und der Ungleichheit, ergab 2017 für Armenien einen Wert von 0.757 [Statistischer Bestwert ist 1] (im Vergleich der HDI von Österreich beträgt 0.908). Damit belegte Armenien, dessen Wert sich seit 1990 kontinuierlich verbesserte, Platz 83 von 189 Staaten (UNDP 15.7.2018).

Das Durchschnittseinkommen betrug 2017 177.817 Dram [ca. 323 Euro] , während die monatliche Durchschnittspension 2017 40.634 Dram [ca. 74 Euro] ausmachte. Das Mindesteinkommen beträgt 55.000 Dram [100 Euro], die Mindestpension 16.000 Dram [29 Euro] (ArmStat 2018).

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2016 zufolge leben 29,4 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2015: 29,8 %) (AA 17.4.2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

* ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia (2018):

Armenia in Figures - Living Standards And Social Sphere, https://www.armstat.am/file/article/armenia_2018_5.pdf, Zugriff 19.11.2018

* UNDP - United Nations Development Programme (15.7.2018): Human Development Indices and Indicators: 2018 Statistical Update, Briefing note for countries on the 2018 Statistical Update, Armenia, http://hdr.undp.org/sites/all/themes/hdr_theme/country-notes/ARM.pdf, Zugriff 19.11.2018

* WKO - Wirtschftskammer Österreich (23.7.2018): Die armenische Wirtschaft,

https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-armenische-wirtschaft.html, Zugriff 19.11.2018

Sozialbeihilfen

Sozialwesen

Das Sozialsystem in Armenien ist wie folgt aufgebaut:

* Staatliches Sozialhilfeprogramm, z.B. Unterstützung von Familien, einmalige Geburtenzuschüsse, sowie Kindergeld bis zum Alter von zwei Jahren

* Sozialhilfeprogramme für Personen mit Behinderung, Veteranen, Kinder, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe, Altersheime, Waisenhäuser, Internate

* staatliches Sozialversicherungsprogramm, welches aus Alters- und Behindertenrente, sowie Zuschüssen bei vorübergehender Behinderung und Schwangerschaft.

* Privilegien für Personen, die im Jahr 1999 signifikante Notlagen durchlebten, vor allem für Veteranen des Zweiten Weltkriegs.

Alle armenischen Staatsbürger sind berechtigt, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.

Anmeldeverfahren: RückkehrerInnen können in einem der 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (10 in Jerewan und 41 in der anderen Regionen) Sozialhilfe beantragen oder online ein Formular einreichen: http://www.ssss.am/arm/e-reception/send-application/

Pensionssystem

Das Renteneintrittsalter in Armenien liegt bei 63 Jahren. Eine Sozialrente wird ab 65 Jahre gewährt. Bei beschwerlicher oder gefährlicher Arbeit kann das Eintrittsalter niedriger liegen. Das staatliche Rentenversicherungssystem, basierend auf einer gesetzlichen Sozialversicherung, ist in folgende Elemente gegliedert:

?Altersrente

?Verlängerte Dienstrente

?Behindertenrente

?Rente für Familien, die den Einkommensträger verloren haben

Um eine armenische Rente in Anspruch nehmen zu können muss der/die Rückkehrende in Armenien registriert sein. Anmeldungen für die staatliche Rente können ebenfalls auf der Website des staatlichen Sozialversicherungsservice des Ministeriums für Arbeit und Soziales eingereicht werden (IOM 2018).

Der Pensionsanspruch gilt ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; ab einem Alter von 59 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, wobei mindestens 20 Jahre erschwerte oder gefährlicher Arbeit vor dem 1. Januar 2014 oder mindestens 10 Jahre derartiger Arbeit nach dem 1. Januar 2014 verrichtet wurde; oder ab einem Alter von 55 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, einschließlich mindestens 15 Jahre in Schwerst- oder gefährlicher Arbeit vor dem 1. Januar 2014 bzw. mindestens 7,5 Jahre in einer solchen nach dem 1. Januar 2014. Eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100% der Basispension von 16.000 Dram monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht 500 Dram monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (SSA 2016).

Schutzbedürftige Personen

Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen:

Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2017).

Arbeitslosenunterstützung

2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt. Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (SSA 2016).

Mutterschaftsgeld

Obwohl der Geburtsvorgang eines Babys technisch gesehen nach dem Gesetz kostenlos ist, fallen jedoch im Laufe von neun Monaten und vor allem in den Tagen nach der Geburt viele weitere Kosten an. Dies betrifft im Allgemeinen auch die Krankenhausgebühren. In den ersten sieben Lebensjahren eines Kindes sind alle Arztbesuche und Impfungen kostenlos. Dazu gehören auch Allergietests und ähnliche Untersuchungen, die für das Kind notwendig sind. Medikamentenkosten sind das Einzige, wofür die Eltern [fallweise] aufkommen müssen. Bestimmte Medikamente, wie Vitamin D bei Wintergeburten, werden von den Kliniken ebenfalls kostenlos zur Verfügung gestellt. In einige Krankenhäusern werden sogar kostenlos Windeln oder Cremes ausgeben, sobald das Baby geboren ist. Die Geburt ist in Armenien offiziell kostenlos, die meisten Krankenhäuser verlangen jedoch inoffiziell Geldleistungen für die Anwesenheit des Arztes (Repat Armenia 26.6.2018).

Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindesgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 50.000 Dram. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 18.000 Dram im Monat an alle erwerbstätigen Elternteile, die ein Kind (bis zum 2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Für das dritte und vierte Kind stehen je 1 Million Dram zu und zusätzlich 500.000 Dram, eingezahlt auf ein Spezialkonto für das Kind, von dem vor dem 18. Lebensjahr nur für bestimmte Zwecke wie etwa für Schulgebühren Geld abgehoben werden darf. Ab dem fünften Kind wird der einmalige Geldbetrag bis auf 1,5 Millionen Dram erhöht plus einer halben Million auf dem Spezialkonto. Außerdem haben Mütter, auch selbständig erwerbstätige, das Recht auf einen Mutterschutzurlaub von 70 Tagen vor und 70 Tagen nach der Geburt. Dieser Zeitraum wird bei schwierigen Geburten auf 155 oder Mehrlingsgeburten auf 180 Tage ausgedehnt. In diesem Zeitraum wird das Gehalt zu 100% weiter bezahlt. Es können bis zu drei Jahre unbezahlte Karenz in Anspruch genommen werden, ohne das es zum Verlust des Arbeitsplatzes kommt (Repat Armenia 26.6.2018).

Quellen:

* IOM - International Organization for Migration (2017):

Länderinformationsblatt Armenien 2017, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772066/18363836/Armenien_%2D_Country_Fact_Sheet_2017%2Cdeutsch.pdf?nodeid=19197565&vernum=-2, Zugriff 19.11.2018

* Repat Armenia (26.62018): Having Your Child In Armenia Maternity, http://repatarmenia.org/en/practical-info/education-healthcare/a/having-your-child-in-armenia, Zugriff 19.11.2018

* SSA - Social Security Administration (2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016 - Armenia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/armenia.html, Zugriff 19.11.2018

Medizinische Versorgung

Die primäre medizinische Versorgung ist in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 (Stand: 2016) regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei (AA 17.4.2018, vgl. MedCOI 2.2018).Die primäre medizinische Versorgung ist in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 (Stand: 2016) regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei (AA 17.4.2018, vergleiche MedCOI 2.2018).

Um Zugang zu kostenlosen medizinischen Primärleistungen zu erhalten, muss eine Person armenischer Staatsbürger sein und in einer der Polikliniken oder primären Gesundheitseinrichtungen (Primary Healthcare - PHC) in der Nähe ihres Wohnortes registriert sein. In diesen Polikliniken oder PHC-Einrichtungen sind alle allgemeinen und wichtigsten spezialisierten medizinischen Dienstleistungen völlig kostenlos (einschließlich Impfungen und routinemäßiger labortechnischer Untersuchungen). Die folgenden Dienstleistungen stehen in den Polikliniken kostenlos zur Verfügung:

* allgemeines Gesundheitswesen: Allgemeinmediziner, Hausarzt, Bezirkstherapeut, Kinderarzt

* spezialisierte medizinische Dienste: Neurologen, Endokrinologen, Onkologen, Kardiologen, Chirurgen, Phthysiatern, Hals-Nasen-Ohren-Heilern (HNO), Gynäkologen, Dermatologen, Chirurgen/Traumatologen, Augenärzten, Infektions-/Immunologen, Stomatologen; und in mehreren Polikliniken Rheumatologen, Urologen

* Laboruntersuchungen: Blutkörperchenzahl, biochemische Routineuntersuchungen

* medizinisch-technische Untersuchungen: Ultraschall, EKG, Röntgen, Spirometrie, Fundoskopie

* Impfungen und Hausbesuche durch einen Hausarzt: bei akuten Erkrankungen - Infektionen der oberen Atemwege, Temperatur, Schmerzsyndrom; bei onkologischen Patienten durch Onkologen (MedCOI 2.2018).

Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem (AA 17.4.2018).

Alle armenischen StaatsbürgerInnen, einschließlich Rückkehrende, Asylsuchende und Flüchtlinge, haben ohne Einschränkungen das Recht auf Dienstleistungen von Krankenversicherungen. Rückkehrende, die nicht von der staatlichen Krankenkasse profitieren, können eine freiwillige private Krankenversicherung abschließen. Die Preise variieren zwischen 230 USD und 350 USD pro Jahr. Für die Anmeldung werden der Pass/Personalausweis und die Krankenversicherungskarte benötigt. Für den Abschluss einer privaten Krankenversicherung muss die Person die Krankenkassen direkt kontaktieren (IOM 2017).

Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitär-epidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen I, II oder III eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein "spezielles Krankheitsprogramm" (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018).Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitär-epidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein "spezielles Krankheitsprogramm" (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018).

Für die hospitale Behandlung zahlreicher Erkrankungen und Leiden besteht ein komplexes System des Selbstbehalts (Co-Payment System), wodurch nicht die gesamten Kosten beim Patienten liegen. Ausgenommen sind wiederum Minderjährige und Personen, die unter das BBP hinsichtlich der Hospitalsbetreuung fallen, für die die gesamten Kosten übernommen werden. Wenn ein Patient eine Krankenhausbehandlung benötigt, nimmt die primäre medizinische Einrichtung (z.B. Poliklinik) eine Überweisung an den entsprechenden Krankenhausdienst vor. Die Hausärzte informieren die Patienten in der Regel über ihre Chance auf kostenlose Behandlung oder Zuzahlung in Krankenhäusern, die Dienstleistungen im Rahmen des BBP anbieten. Nach der Anmeldung hat der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter den ersten erforderlichen Betrag seines Anteils an der Zuzahlung zu begleichen. Der Selbstbehalt (Zuzahlungsbetrag) kann vollständig oder schrittweise bezahlt werden, spätestens jedoch mit der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus. Die staatliche Gesundheitsbehörde übernimmt den Rest der Gesamtkosten nach der Analyse der monatlichen Finanzberichte der Krankenhäuser. Es gibt keine Rückerstattung und beide Parteien (Patient und Staat) zahlen ihren eigenen Anteil. Der Betrag, den jede Partei innerhalb des Zuzahlungssystems zahlen muss, ist kein fester Prozentsatz für alle betroffenen Krankheiten (MedCOI 2.2018).

Folgende Personengruppen können kostenfreie Medikamente in lokalen Polykliniken erhalten:

? Behinderte, 1. und 2. Gruppe (die Kategorien werden vom Ministerium für Arbeit und Soziales bestimmt)

? Behinderte Kinder unter 18 Jahren

? Veteranen des II. Weltkriegs? Veteranen des römisch zwei. Weltkriegs

? Kinder ohne elterliche Aufsicht, sowie Halbwaisen unter 18 Jahren

? Kinder (unter 18 Jahren) aus Familien mit 4 oder mehr minderjährigen Kindern

? Angehörige von Militärangehörigen, die im Dienste der Republik Armenien verstorben sind

? Kinder aus Familien mit behinderten Kindern unter 18 Jahren Kinder unter 7 Jahre

Eine Kostenerstattung in Höhe von 50% ist für folgende Personengruppen gewährleistet:

? Behinderte der 3.Gruppe

? Rechtswidrig Verurteilte

? Alleinstehende, arbeitslose Pensionäre

? Familien bestehend aus arbeitslosen Pensionären

? Alleinstehende Mütter mit Kindern unter 18 Jahren

Eine Kostenerstattung in Höhe von 30% erhalten arbeitslose Pensionäre. Voraussetzungen:

? Überweisung von einer lokalen Polyklinik

? Pass/Personalausweis, ausgenommen davon sind Notfälle

? Dokumente, welche den sozialen Status zertifizieren (IOM 2017).

Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die nach wie vor bestehende Korruption auf allen Ebenen, ein weiteres Problem die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. 200 Euro/Monat). Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in weiten Bereichen unzureichend ist. Denn hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen - meist Privatkliniken - stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung (AA 17.4.2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

* IOM - International Organization for Migration (2017):

Länderinformationsblatt Armenien 2017, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772066/18363836/Armenien_%2D_Country_Fact_Sheet_2017%2Cdeutsch.pdf?nodeid=19197565&vernum=-2, Zugriff 20.11.2018

* MedCOI - Medical Country of Origin Information (2.2018) : Country Fact Sheet Access to Healthcare: Armenia, MedCOI-Datenbank, Zugriff 20.11.2018

Rückkehr

Rückkehrer werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 17.4.2018).

Das offizielle Internet-Informationsportal "Tundarc" bietet potentiellen armenischen Rückkehrern, auch Doppelstaatsbürgern, wichtigen Informationen zu den zu beachtenden Formalitäten bei einer Rückkehr sowie den wichtigsten Themenbereichen, wie Gesundheitsfürsorge, Pension, Bildung oder Militärdienst an. Überdies findet sich eine Orientierung zu bestehenden Hilfsprogrammen (Tundarc o.D.).

Die Armenische Caritas implementiert das Projekt: "Migration and Development III", das bis Ende Februar 2019 läuft. Eine der Zielgruppen sind RückkehrerInnen aus der EU, der Schweiz und Liechtenstein. Jährlich soll zwischen 70 und 80 RückkehrerInnen bei ihrer Reintegration durch die Bereitstellung von Unterkunft, Beratung und Bildungsmaßnahmen sowie durch die Schaffung eines Unterstützungssystems bei Gründung eines Betriebes geholfen werden (AC 2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (17.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien

* AC - Armenian Caritas (2018): Migration and Development III (MD III), https://caritas.am/migration-and-development/, Zugriff 19.11.2018* AC - Armenian Caritas (2018): Migration and Development römisch drei (MD römisch drei), https://caritas.am/migration-and-development/, Zugriff 19.11.2018

* Tundarc (o.D.): Tundarc, http://tundarc.am/wp/?lang=en, Zugriff 11.12.2018

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der BF und der im Gefolge des Verfahrens erster Instanz in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde und Stellungnahmen, ferner durch Vernehmung der BF als Parteien in der vor dem erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der BF und Einsichtnahme in die im Gefolge der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgelegten Urkunden.

2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde, die ein im Wesentlichen mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

2.3. Die BF legten lediglich schlüssig dar, der jesidischen Volksgruppe anzugehören und aus Armenien zu stammen. Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsbekenntnisses der BF wurden zwar ob des von den BF verwendeten Ideoms der armenische Sprache, ihrer Kenntnisse und der diesbezüglich unbestrittenen Angaben bereits im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz festgestellt, bereits aus der damaligen Recherche ergab sich jedoch, dass sich die von den BF angegebenen Namen nicht auf den armenischen Melde- bzw. Wählerlisten befinden und steht die Identität der BF deshalb nicht fest.

Die Feststellungen zum Lebenslauf der BF, insbesondere ihrer Schulbildung und Berufserfahrung gründen auf ihren insoweit schlüssigen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, ebenso die Feststellungen über die Einreise und ihre die Lebensumstände in Österreich. Die Feststellungen in Bezug auf ihre Integration wurden auch aufgrund der vorgelegten Empfehlungsschreiben und Kurs-Teilnahmebestätigungen getroffen.

Dass die BF noch Verwandte im Herkunftsstaat haben, war ebenfalls deren Aussagen im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen.

Die Feststellungen in Bezug auf Leistungen aus dem Grundversorgungssystem wurden aufgrund des eingesehenen Speicherdatenauszuges aus dem Bundesbetreuungsinformationssystem getroffen. Die Feststellungen in Bezug auf die zugewiesene Wohnung ließen sich aus ebendiesem Speicherauszug sowie dem vorgelegten Mandatsbescheid ableiten.

Der aktuelle Wohnsitz der BF ist dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Dass die BF strafrechtlich unbescholten sind, ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Sprachkenntnissen wurden vornehmlich aufgrund des persönlichen Eindruckes getroffen, den die BF vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich hinterließen.

2.4. Die BF stützen ihren Antrag im Wesentlichen darauf, dass ihnen eine Rückkehr nach Armenien nicht möglich sei, da die Republik Armenien bzw. deren Vertretung in Österreich keine Angaben über sie machen und ihnen keine Heimreisedokumente ausstellen würde.

Zur Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob diese tatsächlich an der Aufklärung ihrer Identität und der Erlangung eines Reisepasses bzw. eines Heimreisezertifikates mitgewirkt haben, ist Folgendes auszuführen:

Bereits in der oben zitierten Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde festgehalten, dass die BF zur Erreichung eines Aufenthaltstitels offensichtlich nicht davor zurückschrecken, im Asylverfahren - trotz ergangener Belehrung und Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit der BF wurde daher verneint und weiter festgehalten, dass die beschwerdeführenden Parteien dazu tendierten, ihre bisherigen persönlichen Erfahrungen im Herkunftsstaat aus verfahrenstaktischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechend bzw. verfälscht oder übersteigert negativ darzustellen, um dadurch einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen.

Auch das Bundesverwaltungsgericht gewann ob der noch näher darzustellenden Umstände und insbesondere dem Verhalten der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung den Eindruck, dass die BF dem Beschwerdeverfahren in einem hohen Ausmaß mit Gleichgültigkeit begegneten und andererseits - entgegen der Verfahrensförderungs- und Wahrheitspflicht vor Gericht - Bereitschaft dazu zeigen, für ihren Standpunkt nachteilige Umstände zu verschweigen und damit zusammenhängende Beweismittel zurückzuhalten.

Die Glaubwürdigkeit der BF litt zunächst schon darunter, dass diese behaupteten, sie hätten ihre Reisepässe verloren und schließlich angaben, diese - sowohl die für BF1 und BF2 - im Auto bzw. Autobus vergessen zu haben. BF4 gab demgegenüber in der Verhandlung an, dass er von den Eltern erfahren hätte, dass der Schlepper die Reisepässe abgenommen habe.

Wenn für die BF in der Vergangenheit kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte bzw. die armenischen Behörden unter den von den BF angegebenen Identitäten kein nationales Reisedokument ausgestellt haben, indiziert dies, dass die BF unter falschen Identitäten auftreten, bzw. vor den armenischen Behörden jene Identitäten verheimlichen, unter welchen sie den Behörden bekannt sind. Hieran ändert auch die Vorlage von Schreiben der armenischen Botschaft in Wien nichts, da von der Botschaft letztlich nur bestätigt wird, dass die BF dort anwesend waren bzw. unter den von den BF angegebenen Namen keine Daten aufscheinen.

Die BF wurden im gegenständlichen Verfahren auch bereits erstinstanzlich aufgefordert, Kontoauszüge oder Sonstiges vorzulegen, was zur Bestätigung bzw. Aufklärung ihrer Identität dienlich sein könnte und haben sie dazu völlig unplausibel ausgeführt, dass es ihnen nicht möglich wäre, auch nur irgendwelche Unterlagen, insbesondere zu dem früher in ihrem Besitz befindlichen "Supermarkt" vorzulegen.

Völlig untergegangen ist die Glaubwürdigkeit der BF, als diese in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben haben, dass sie über ein Grundstück in Armenien verfügen - dieses sei von der Mafia okkupiert, weshalb man dorthin nicht zurückkönne, jedoch gebe es in Armenien ein Register und seien die BF darin auch als Eigentümer eingetragen -, um anschließend auf nicht nachvollziehbare bzw. ausweichende Weise darzulegen, dass die Beschaffung von Auszügen darüber nicht möglich sei. Die entsprechenden Passagen aus der Niederschrift vom 8.2.2019 gestalten sich - um Tippfehler bereinigt - wie folgt:

"RI: Sie hatten ein Eigentumshaus und ein Grundstück, halten Sie es für wahrscheinlich, dass Sie dieses zurückfordern können?

P2: Wir haben bereits gesagt, dass dies nicht geht.

RI: Gibt es irgendwo einen Eintrag in einem Register oder in einem Grundbuch zum Nachweis, dass Ihnen das Grundstück gehört?

P2: Ja, es gibt ein Grundbuch in Armenien mit einem Register, wem welches Grundstück gehört. Nachgefragt geben wir an, dass unsere Namen darin registriert sind. Wir haben einen Grundbuchsauszug bei uns, aber wir sind geflohen. Nachgefragt, ob wir einen Auszug anfordern können, geben wir an, dass wir keinen Kontakt mehr in Armenien haben, ohne Kontakt geht nichts mehr.

RI: Sie könnten das Amt anschreiben und einen solchen Auszug schriftlich anfordern, haben Sie das je versucht?

P2: Womit? Wiederholt gefragt gebe ich an, dass wir keinen Versuch gemacht haben. Wir sind dort registriert.

RI: Haben Sie das der Botschaft mitgeteilt?

P2: Die Botschaft kümmert sich nur um Dokumente, nicht um solche Grundbuchsangelegenheiten."

Gerade hinsichtlich derlei im Herkunftsland vorhandener Daten sollten Auskünfte über die Eigentümer eines genau bezeichneten Grundstückes einholbar und damit zumindest die angegebenen Personendaten überprüfbar bzw. verifizierbar sein und erhellt es vor diesem Hintergrund auch nicht, dass es den BF völlig unmöglich ist, irgendwelche Nachweise über ihr bisheriges Leben in Armenien vorzulegen. Auch über den Betrieb des Lebensmittelgeschäftes der BF in Armenien wird in einem öffentlichen Register (Handels- und/oder Gewerberegister), bei Finanzbehörden oder Versicherungsanstalten ein Vermerk zu finden sein. Zudem haben alle BF in Armenien die Schule besucht, BF3 und BF4 vermutlich zuletzt im Jahr 2012, und ist daher auch davon auszugehen, dass in der Schule bzw. bei den Schulbehörden noch Aufzeichnungen über die BF vorhanden sind. Eine Kontaktaufnahme wäre entgegen der Behauptung der BF, allenfalls mit Hilfe armenischer Behörden bzw. der Botschaft, sehr wohl möglich. Wie die BF angaben, haben Sie jedoch nicht einmal den Versuch einer Kontaktaufnahme unternommen. Dass ohne Kontakte in Armenien keine Unterlagen beschafft werden könnten und sich die Botschaft nicht um Grundbuchsangelegenheiten kümmern würde, ist daher als reine Schutzbehauptung zu werten. Auch der Hinweis, dass derjenige, der BF1 das Haus und sein Geschäft weggenommen hat, das alles organisiere, damit man nichts über ihn findet (Protokoll vom 8.2.2019, S. 7) sowie die auch bei anderen Gelegenheiten im Zuge der mündlichen Verhandlung eingestreuten, pauschalen Verweise auf die "Mafia" vermögen den Darstellungen der BF keine Glaubwürdigkeit zu verleihen (zur Frage der Verschleierung der Identität, um die Erlangung eines Heimreisezertifikates zu verhindern sowie den diesbezüglichen Ermittlungsmöglichkeiten wird auch auf die hg. Entscheidungen vom 12.06.2017, Zl. L515 1316370-4 sowie vom 15.01.2018, Zl. L515 2125043-1 hingewiesen).

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass auch im vorangegangenen Asylverfahren von der Unglaubwürdigkeit der zu den Übergriffen durch kriminelle Subjekte dargebotenen Erzählungen sowie vom Versuch der BF, ihre Identitäten zu verschleiern, ausgegangen wurde und die in diesem Verfahren beauftragte Recherche ergab, dass die BF in dem von ihnen angegeben Herkunftsort nicht bekannt waren und BF1 und BF2 auch nicht in der dortigen Wählerliste aufschienen.

Aufgrund der Erwägungen zu der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels und der unterlassenen Mitwirkung konnte somit die Identität der BF neuerlich nicht festgestellt werden. Soweit diese in diesem Erkenntnis namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität für den allgemeinen Rechtsverkehr im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der Erwägungen zu der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels und der unterlassenen Mitwirkung konnte somit die Identität der BF neuerlich nicht festgestellt werden. Soweit diese in diesem Erkenntnis namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität für den allgemeinen Rechtsverkehr im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet.

Die Glaubwürdigkeit der BF litt zudem durch ihre Angaben zu dem im Herkunftsland zurückgebliebenen Sohn und erweckten Sie dadurch auch den Eindruck, dass sie über die Verhältnisse im Herkunftsland, etwa über die dort bestehenden familiären und persönlichen Kontakte, zu täuschen versuchten. Zum einen ist schon die Darstellung in Bezug auf die Trennung vom Sohn unglaubwürdig - dieser sei wie die anderen Familienmitglieder von der Mafia attackiert worden, BF1 habe, während sein Sohn mit der Mafia gerauft hätte, seine Frau und die beiden anderen Söhne genommen und sei mit ihnen geflohen (Protokoll der Verhandlung vom 2.8.2019, S. 9 ff) und hätten sie seitdem nicht einmal versucht, herauszufinden, was mit dem zurückgelassenen Sohn passiert ist (Protokoll der Verhandlung vom 2.8.2019, S. 42) -, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass Eltern ihr derart in Bedrängnis geratenes Kind einfach zurücklassen würden und seitdem nicht einmal den Versuch einer Nachforschung über dessen Verbleib unternahmen. Zum anderen verwickelten sich die BF im Verlauf der vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren auch in Widersprüche, indem sie einerseits angaben, der Sohn sei inhaftiert worden, um späterer dann im erstinstanzlichen Verfahren zu behaupten, er sei von den Schutzgelderpressern entführt worden und schließlich vor dem Bundesverwaltungsgericht auszuführen, dass der Sohn, wie oben geschildert, attackiert worden und zurückgeblieben sei und man nichts von seinem weiteren Schicksal wisse.

Die BF versuchten die Widersprüche damit zu erklären, dass es Probleme bei der Verdolmetschung gegeben habe und ist dies insofern merkwürdig, als etwa dem Protokoll über die Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.6.2017 nach zu schließen dort gar kein Dolmetscher anwesend war. BF2 hat vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu befragt jedoch angegeben, dass anlässlich dieser Befragung sehr wohl ein Dolmetscher anwesend gewesen sei, was vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zutage getretenen mangelhaften Sprachkenntnisse des BF1 und der BF2 auch glaubhaft ist. Selbst wenn der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, der - worauf der Rechtsvertreter der BF hinweist - grundsätzlich geeignet ist, die Zuverlässigkeit des Protokolls und die Richtigkeit des darin Festgehaltenen in Zweifel zu ziehen, so ist in gegenständlichem Fall doch darauf hinzuweisen, dass die BF bei ihrer Einvernahme am 14.6.2017 bei der belangten Behörde rechtsanwaltlich vertreten waren und das Protokoll sowohl von den BF als auch vom Rechtsvertreter unterschrieben wurde, ohne dass Einwendungen gegen seine Richtigkeit erhoben wurden. Auch die Tatsache, dass andere Daten richtig aufgenommen wurden (in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigten die BF etwa die Richtigkeit der von der belangten Behörde anlässlich des besagten Einvernahme-Termins protokollierten Daten zur jeweiligen Person der BF und deren Lebenslauf sowie auch die Richtigkeit ihrer protokollierten Angaben zur Einreise nach Österreich, zu ihren persönlichen Verhältnissen und zu der im Herkunftsland verbliebenen Familie; Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.2.2019, S. 5), weist darauf hin, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben hat und ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die behauptete Mangelhaftigkeit einer Niederschrift nicht greifen kann, wenn die Niederschrift Wort für Wort rückübersetzt wurde und die Betroffenen mit der Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Niederschrift bestätigte (vgl. dazu auch VwGH 14.10.1992, 92/01/0399; 10.03.1993, 92/01/0879). Die BF wurden - im Beisein ihres Rechtsanwaltes - gefragt, ob sie alles einwandfrei verstanden hätten, was BF1 bis BF4 bejahten und wurde das Protokoll, wie bereits erwähnt, von den BF und ihrem Vertreter auch unterschrieben.Die BF versuchten die Widersprüche damit zu erklären, dass es Probleme bei der Verdolmetschung gegeben habe und ist dies insofern merkwürdig, als etwa dem Protokoll über die Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.6.2017 nach zu schließen dort gar kein Dolmetscher anwesend war. BF2 hat vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu befragt jedoch angegeben, dass anlässlich dieser Befragung sehr wohl ein Dolmetscher anwesend gewesen sei, was vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zutage getretenen mangelhaften Sprachkenntnisse des BF1 und der BF2 auch glaubhaft ist. Selbst wenn der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, der - worauf der Rechtsvertreter der BF hinweist - grundsätzlich geeignet ist, die Zuverlässigkeit des Protokolls und die Richtigkeit des darin Festgehaltenen in Zweifel zu ziehen, so ist in gegenständlichem Fall doch darauf hinzuweisen, dass die BF bei ihrer Einvernahme am 14.6.2017 bei der belangten Behörde rechtsanwaltlich vertreten waren und das Protokoll sowohl von den BF als auch vom Rechtsvertreter unterschrieben wurde, ohne dass Einwendungen gegen seine Richtigkeit erhoben wurden. Auch die Tatsache, dass andere Daten richtig aufgenommen wurden (in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigten die BF etwa die Richtigkeit der von der belangten Behörde anlässlich des besagten Einvernahme-Termins protokollierten Daten zur jeweiligen Person der BF und deren Lebenslauf sowie auch die Richtigkeit ihrer protokollierten Angaben zur Einreise nach Österreich, zu ihren persönlichen Verhältnissen und zu der im Herkunftsland verbliebenen Familie; Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.2.2019, S. 5), weist darauf hin, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben hat und ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die behauptete Mangelhaftigkeit einer Niederschrift nicht greifen kann, wenn die Niederschrift Wort für Wort rückübersetzt wurde und die Betroffenen mit der Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Niederschrift bestätigte vergleiche dazu auch VwGH 14.10.1992, 92/01/0399; 10.03.1993, 92/01/0879). Die BF wurden - im Beisein ihres Rechtsanwaltes - gefragt, ob sie alles einwandfrei verstanden hätten, was BF1 bis BF4 bejahten und wurde das Protokoll, wie bereits erwähnt, von den BF und ihrem Vertreter auch unterschrieben.

Insgesamt war dem Einwand, es sei an Verständigungsschwierigkeiten gelegen, dass die BF im Laufe des Verfahrens verschiedenen Versionen der Geschichte in Bezug auf die Geschehnisse rund um den in Armenien verbliebenen Sohn bzw. dessen Schicksal darboten, nicht zu folgen. Vor diesem Hintergrund ist letztlich auch davon auszugehen, dass die BF nicht nur zu ihrer Identität, sondern auch zu ihren familiären und privaten Anknüpfungspunkten in Armenien wiederholt und beharrlich falsche Angaben machten, um diese zu verschleiern.

Dass Verwandte der BF noch in Armenien leben und dass diese dort auch über soziale Anknüpfungspunkte verfügen, ist deren Aussagen zu entnehmen, nach welchen die Eltern und eine Schwester der BF2 noch in XXXX leben und auch die Nachbarn der BF noch da wären (Verhandlungsprotokoll vom 8.2.2019, S. 19 und 10). Zwar hat BF2 angegeben, dass sie zu ihrer Familie keinen Kontakt mehr habe, da sie fürchte, diese könnten der Mafia verraten, dass die BF in Österreich seien, jedoch wurde die von den BF vorgetragene Fluchtgeschichte, welcher zufolge die BF von mafiosen Subjekten bedroht sein wollten, schon im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht als glaubwürdig erkannt und ist daher auch das darauf fußende Vorbringen, die Mafia könnte sie über die im Herkunftsland verbliebenen Verwandten ausfindig machen, nicht glaubwürdig. In Bezug auf die Feststellungen zu dem in Armenien verbliebenen Sohn wird auf die oben getätigten Ausführungen verwiesen.Dass Verwandte der BF noch in Armenien leben und dass diese dort auch über soziale Anknüpfungspunkte verfügen, ist deren Aussagen zu entnehmen, nach welchen die Eltern und eine Schwester der BF2 noch in römisch 40 leben und auch die Nachbarn der BF noch da wären (Verhandlungsprotokoll vom 8.2.2019, S. 19 und 10). Zwar hat BF2 angegeben, dass sie zu ihrer Familie keinen Kontakt mehr habe, da sie fürchte, diese könnten der Mafia verraten, dass die BF in Österreich seien, jedoch wurde die von den BF vorgetragene Fluchtgeschichte, welcher zufolge die BF von mafiosen Subjekten bedroht sein wollten, schon im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht als glaubwürdig erkannt und ist daher auch das darauf fußende Vorbringen, die Mafia könnte sie über die im Herkunftsland verbliebenen Verwandten ausfindig machen, nicht glaubwürdig. In Bezug auf die Feststellungen zu dem in Armenien verbliebenen Sohn wird auf die oben getätigten Ausführungen verwiesen.

2.5. Aus den Feststellungen zum Gesundheitszustand, zur Arbeitsfähigkeit und den im Herkunftsland existierenden familiären Anknüpfungspunkten, worauf im Folgenden noch näher einzugehen sein wird, resultiert auch, dass die BF dort über eine Existenzgrundlage verfügen. Zudem gaben Sie auch an, dass sie Eigentümer eines Hauses und eines Grundstückes seien. Aus den zuvor dargelegten Gründen ist auch das Vorbringen, die Mafia hätte das Grundstück und ihre Besitztümer okkupiert, nicht glaubhaft.

2.6. Durch die Einsichtnahme in öffentliche Register (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister) ist erwiesen, dass die BF derzeit über keinen Aufenthaltstitel verfügen und ihr Aufenthalt darüber hinaus nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet war. Hinweise auf die Verwirklichung eines anderen in § 57 AsylG 2005 genannten Tatbestandes sind im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen.2.6. Durch die Einsichtnahme in öffentliche Register (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister) ist erwiesen, dass die BF derzeit über keinen Aufenthaltstitel verfügen und ihr Aufenthalt darüber hinaus nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet war. Hinweise auf die Verwirklichung eines anderen in Paragraph 57, AsylG 2005 genannten Tatbestandes sind im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen.

Soweit zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes Angaben der BF erforderlich waren, erwies sich dies insgesamt betrachtet als schwierig, da insbesondere BF1 und BF2, wie bereits im Asylverfahren, wenig Interesse an der Wahrheitsfindung zeigten und in Anbetracht der Widersprüche im Vorbringen, des offensichtlichen Verschweigens wesentlicher Tatsachen sowie des von den BF gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht von einer glaubwürdigen Verantwortung der BF vor dem erkennenden Gericht auszugehen war.

Die volljährigen BF1 und BF2 verletzten schon durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren (§ 15 AsylG) und wurde bereits im Asylverfahren - wie im Verfahrensgang festgehalten - auf diesen Umstand hingewiesen.Die volljährigen BF1 und BF2 verletzten schon durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren (Paragraph 15, AsylG) und wurde bereits im Asylverfahren - wie im Verfahrensgang festgehalten - auf diesen Umstand hingewiesen.

Die Anträge auf internationalen Schutz waren von vornherein unbegründet, BF1 und BF2 versuchten, die Asylbehörden offensichtlich durch Behauptung falscher Tatsachen in die Irre zu führen, um unberechtigt einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen. Lediglich darauf gründet sich die erste Zeit des - wegen der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Asylverfahren noch rechtmäßigen - Aufenthalts.

Zu bedenken ist insbesondere, dass es BF1 und BF2 spätestens seit der negativen erstinstanzlichen Entscheidung mit 30.11.2012 bewusst sein musste, dass sie mit ihren Täuschungen im Asylverfahren keine begründete Aussicht auf Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltes über das Asylverfahren haben. Die Begründung oder Weiterführung privater Anknüpfungspunkte wurde ihnen erst durch Ergreifung eines Rechtsmittels und damit einer Verlängerung des vorläufigen Aufenthaltsrechtes ermöglicht. Jedenfalls mit rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013 musste BF1 und BF2 die Unmöglichkeit des dauerhaften Aufenthalts endgültig bewusst sein und war ihnen gemäß ihren Angaben auch bewusst, dass sie sich ab diesem Zeitpunkt unrechtmäßig in Österreich aufgehalten haben. Die damals minderjährigen Kinder BF3 und BF4 müssen sich gemäß zahlreicher Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes das Verhalten ihrer Eltern als gesetzliche Vertreter im Wesentlichen auch zurechnen lassen.

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten) hingewiesen. In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führte, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen können. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesenDas ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Artikel 8, EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten) hingewiesen. In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führte, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK geltend machen können. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen

Im gegenständlichen Fall ist zudem zu beachten, dass BF3 und BF4 inzwischen volljährig geworden sind und in den Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie auch in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes durch ihre Angaben den Eindruck vermittelten, dass ihnen völlig bewusst ist, dass sie nicht zum Aufenthalt berechtigt sind. So gab BF4 beispielsweise in der mündlichen Verhandlung an, dass er zuletzt keinen Titel für einen Aufenthalt gehabt hätte, nachdem er sich anfangs nur vorübergehend während des Asylverfahrens legal in Österreich aufgehalten habe. Auch BF3 und BF4 stellten ihre Identitäten nicht richtig und kann auch davon ausgegangen werden, dass ihnen die Verschleierung der Identität jedenfalls seit ihren Einvernahmen im gegenständlichen Verfahren bzw. spätestens bei Begleitung der Eltern zur Botschaft bewusst war. Ebenfalls bewusst musste ihnen - schon aufgrund der vorläufigen Arbeitsverträge und den darin getroffenen Ausführungen - in Zusammenschau mit den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers der Umstand sein, dass sie keine Berechtigung zur Aufnahme einer Beschäftigung hatten und "Schwarzarbeit" leisteten. Den diesbezüglich ausweichenden Ausführungen der BF3 und BF4 in der Verhandlung, sie hätten sich auf den Arbeitgeber verlassen, kann gerade in Anbetracht des Umstandes, dass ihnen ihr jeweiliger Status sehr wohl bewusst war und auch aus dem Vorvertrag definitiv hervorgeht, dass das Arbeitsverhältnis ab "Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung und Erhalt einer SV-pflichtigen Beschäftigungsbewilligung" beginnt, nicht gefolgt werden. Gerade dass sie nach Abschluss des Asylverfahrens über keinerlei Aufenthaltsberechtigung verfügten, räumten sie auch selbst ein. Selbst wenn man den BF zugestehen möchte, dass diese die formellen Voraussetzungen für die Aufnahme einer unselbständigen Arbeit nicht (gänzlich) durchblickten und sich auf den Arbeitgeber verließen, so ist doch von Personen ihres Alters - die BF waren zu Beginn ihrer Beschäftigung bereits volljährig - zumindest zu erwarten, dass man sich, gerade wenn man sich in einem fremden Land ohne gültigen Aufenthaltstitel befindet, kundig macht, ob bzw. unter welchen Umständen eine Arbeit legaler Weise aufgenommen werden darf.

Das Verhalten im Asylverfahren, also konkret vor den staatlichen Behörden des Aufnahmestaates, kann bei einer Bewertung der Integration in Österreich nicht ausgeblendet werden. Gegenständlich führt dies somit zu einer wesentlichen Minderung der privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien und zu einer Stärkung der öffentlichen Interessen. Für BF3 und BF4 schlägt damit bei der Abwägung ihrer Interessen zusätzlich zur Tatsache, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, welcher sie sich spätestens durch die Einvernahme durch die belangte Behörde bewusst sein mussten, auch die Aufnahme einer illegalen Tätigkeit negativ zu Buche.

Zudem sei auch bemerkt, dass sich der Aktenlage zwar keine Hinweise auf Maßnahmen der Behörde im Zusammenhang mit der mittels Mandatsbescheiden von April 2018 aufgetragenen Wohnsitznahme, welcher die BF dem Melderegister und ihren eigenen Aussagen zufolge nicht nachgekommen sind, ergeben, jedoch wurde im Verfahren auch kein Vorbringen erstattet, welches das Gericht davon ausgehen ließe, dass die Behörde den BF diese Verpflichtung erlassen hätte.

Zudem ist festzuhalten, dass, wie sich aus dem Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems ergibt, die BF am 10.04.2017 wegen fehlender Mitwirkung im Asylverfahren (Nichtfolgeleistung einer Vorladung, Identitätsfeststellung) aus der Grundversorgung abgemeldet wurden. Es wurde daraufhin ein Ladungsbescheid im mittlerweile vierten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats unter Androhung eines Festnahmeauftrages erlassen.

2.7. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF gründen auf ihren Aussagen im Verfahren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF1 gründen auch auf den in Vorlage gebrachten ärztlichen Befund vom XXXX 2017. Dass die BF arbeitsfähig und -willig sind ergibt sich aus dem vor Gericht hinterlassenen persönlichen Eindruck sowie ihren diesbezüglichen Aussagen bzw. den für BF2 bis BF4 vorgelegten Einstellungszusagen. Dass auch BF1 arbeitsfähig ist, hat dieser in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst angegeben (Verhandlungsprotokoll vom 8.2.2019, S. 13). Dass er Berufserfahrung als Verkäufer bzw. in der Landwirtschaft hat, ergibt sich ebenfalls aus seiner im Verfahren getätigten Aussage (Verhandlungsprotokoll vom 8.2.2019, S. 6 und Protokoll über die Einvernahme vor der belangten Behörde, AS 207).2.7. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF gründen auf ihren Aussagen im Verfahren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF1 gründen auch auf den in Vorlage gebrachten ärztlichen Befund vom römisch 40 2017. Dass die BF arbeitsfähig und -willig sind ergibt sich aus dem vor Gericht hinterlassenen persönlichen Eindruck sowie ihren diesbezüglichen Aussagen bzw. den für BF2 bis BF4 vorgelegten Einstellungszusagen. Dass auch BF1 arbeitsfähig ist, hat dieser in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst angegeben (Verhandlungsprotokoll vom 8.2.2019, S. 13). Dass er Berufserfahrung als Verkäufer bzw. in der Landwirtschaft hat, ergibt sich ebenfalls aus seiner im Verfahren getätigten Aussage (Verhandlungsprotokoll vom 8.2.2019, S. 6 und Protokoll über die Einvernahme vor der belangten Behörde, AS 207).

Hinsichtlich des Herzinfarktes, welchen BF1 im November 2017 erlitt, ist festzuhalten, dass BF1 in der Verhandlung diesen vorerst zeitlich nicht richtig einordnete und auch nicht konkret über Rückfrage angegeben hat, ob er die im Entlassungsbefund von Dezember 2017 festgehalten Kontrolluntersuchungen durchführen hat lassen. BF1 sei schon zum Kardiologen gegangen, sei stationär im Krankenhaus gewesen und hätte eine Therapie wegen seinem "Mund" gehabt. Nach Aufforderung, alle medizinischen Unterlagen in der Verhandlung vorzulegen konnte BF1 wiederum nur den bereits mehrfach vorgelegten Entlassungsbefund vom XXXX 2017 vorlegen und stellte sich dann doch heraus, dass der Herzinfarkt 2017 - entgegen den vorigen Ausführungen - die letzte Erkrankung war und der Entlassungsbefund das letzte medizinische Schreiben darstellt. Selbst, wenn man dies der von BF1 behaupteten Vergesslichkeit zuschreiben möchte, so konnte er - nach Aufforderung der erkennenden Richterin, aktuelle Befunde binnen einer Frist von vierzehn Tagen vorzulegen, widrigenfalls davon ausgegangen würde, dass der BF, wie im vorgelegten Befund vermerkt, beschwerdefrei sei (Verhandlungsprotokoll vom 8.2.2019, S. 8) - doch keine aktuelleren Befunde über seinen Gesundheitszustand vorlegen. In Zusammenhalt mit der in der Beschwerdeverhandlung getätigten Aussage des BF1, dass "alles normal" sei und man ihm bei den Kontrollbesuchen sagen würde, dass es keine akute Gefahr gäbe (Verhandlungsprotokoll vom 8.2.2019, S. 9) war für das Gericht daraus zu folgern, dass der BF beschwerdefrei ist und wurde dies auch den Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF1 zugrunde gelegt.Hinsichtlich des Herzinfarktes, welchen BF1 im November 2017 erlitt, ist festzuhalten, dass BF1 in der Verhandlung diesen vorerst zeitlich nicht richtig einordnete und auch nicht konkret über Rückfrage angegeben hat, ob er die im Entlassungsbefund von Dezember 2017 festgehalten Kontrolluntersuchungen durchführen hat lassen. BF1 sei schon zum Kardiologen gegangen, sei stationär im Krankenhaus gewesen und hätte eine Therapie wegen seinem "Mund" gehabt. Nach Aufforderung, alle medizinischen Unterlagen in der Verhandlung vorzulegen konnte BF1 wiederum nur den bereits mehrfach vorgelegten Entlassungsbefund vom römisch 40 2017 vorlegen und stellte sich dann doch heraus, dass der Herzinfarkt 2017 - entgegen den vorigen Ausführungen - die letzte Erkrankung war und der Entlassungsbefund das letzte medizinische Schreiben darstellt. Selbst, wenn man dies der von BF1 behaupteten Vergesslichkeit zuschreiben möchte, so konnte er - nach Aufforderung der erkennenden Richterin, aktuelle Befunde binnen einer Frist von vierzehn Tagen vorzulegen, widrigenfalls davon ausgegangen würde, dass der BF, wie im vorgelegten Befund vermerkt, beschwerdefrei sei (Verhandlungsprotokoll vom 8.2.2019, S. 8) - doch keine aktuelleren Befunde über seinen Gesundheitszustand vorlegen. In Zusammenhalt mit der in der Beschwerdeverhandlung getätigten Aussage des BF1, dass "alles normal" sei und man ihm bei den Kontrollbesuchen sagen würde, dass es keine akute Gefahr gäbe (Verhandlungsprotokoll vom 8.2.2019, S. 9) war für das Gericht daraus zu folgern, dass der BF beschwerdefrei ist und wurde dies auch den Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF1 zugrunde gelegt.

Zu den benötigten Medikamenten befragt, ersuchte BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in den Entlassungsbefund Einsicht nehmen zu dürfen, was sehr stark den Eindruck erweckt hat, dass BF1 die dort angegebenen Medikamente gar nicht mehr einnimmt, weshalb ihm aufgetragen wurde, entsprechende Rezept vorzulegen, welche die aktuell benötigten Medikamente ausweisen. Aufgrund der mit Stellungnahme vom 25.2.2019 vorgelegten zwei "Privatrezepte" vom 11.2.2019 - welche also drei Tage nach der mündlichen Verhandlung ausgestellt wurden - drängt sich zwar der Verdacht auf, dass BF1 sich die genannten Medikamente erst ob der vom Gericht aufgetragenen Vorlage von Rezepten neuerlich verordnen ließ, da dem Gericht jedoch die genaue medizinische Historie des BF1 nicht vorliegt, wäre eine derartige Feststellung spekulativ und wurde daher die medikamentöse Behandlung gemäß den vorgelegten Rezepten festgestellt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hierzu war damit erlässlich (vgl auch unten zur den Beweisanträgen generell).Zu den benötigten Medikamenten befragt, ersuchte BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in den Entlassungsbefund Einsicht nehmen zu dürfen, was sehr stark den Eindruck erweckt hat, dass BF1 die dort angegebenen Medikamente gar nicht mehr einnimmt, weshalb ihm aufgetragen wurde, entsprechende Rezept vorzulegen, welche die aktuell benötigten Medikamente ausweisen. Aufgrund der mit Stellungnahme vom 25.2.2019 vorgelegten zwei "Privatrezepte" vom 11.2.2019 - welche also drei Tage nach der mündlichen Verhandlung ausgestellt wurden - drängt sich zwar der Verdacht auf, dass BF1 sich die genannten Medikamente erst ob der vom Gericht aufgetragenen Vorlage von Rezepten neuerlich verordnen ließ, da dem Gericht jedoch die genaue medizinische Historie des BF1 nicht vorliegt, wäre eine derartige Feststellung spekulativ und wurde daher die medikamentöse Behandlung gemäß den vorgelegten Rezepten festgestellt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hierzu war damit erlässlich vergleiche auch unten zur den Beweisanträgen generell).

Am Rande sei in diesem Zusammenhang vermerkt, dass entgegen der Angaben des BF1 in der mündlichen Verhandlung, die BF hätten keine Krankenversicherung und bekämen vom Krankenhaus Rechnungen, welche sie nicht bezahlen könnten, festzustellen, sich gerade aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystsem ergibt, dass der Versicherungsschutz selbst nach der Abmeldung aus der Grundversorgung bestand, da die BF gesundheitsbezogene Leistungen in Anspruch nehmen mussten.

Zu der von BF1 geäußerten Vermutung, dass wohl nicht alle verordneten Medikamente in Armenien verfügbar wären, ist festzuhalten, dass sich aus der Berichtslage zweifelsfrei ergibt, dass allgemein die medizinische Versorgung und damit auch eine Nachversorgung nach einem Herzinfarkt in Armenien gewährleistet ist - eine akute Erkrankung konnte, wie oben dargestellt, bei BF1 nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass BF1 im Jahr 2017 auch in gutem Allgemeinzustand ohne Probleme aus dem Krankenhaus entlassen wurde, wie dem vorgelegten Arztbrief zu entnehmen ist. Es ergab sich kein konkreter Hinweis, dass BF1 der Zugang zum armenischen Gesundheitsweisen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit fehlt.

Den Länderberichten lässt sich entnehmen, dass es verschiedenen Kliniken, etwa Polikliniken oder PHC-Einrichtungen gibt, in welchen die alle allgemeinen und wichtigsten spezialisierten medizinischen Dienstleistungen kostenlos (einschließlich Impfungen und routinemäßiger labortechnischer Untersuchungen) seien. In den Polikliniken stehen insbesondere gemäß Länderfeststellungen Kardiologen kostenlos zur Verfügung. Alle armenischen StaatsbürgerInnen, einschließlich Rückkehrende, Asylsuchende und Flüchtlinge, haben ohne Einschränkungen das Recht auf Dienstleistungen von Krankenversicherungen.

Ein etwaiger Behandlungsbedarf kann in Armenien gedeckt werden, zumal eine medizinische Grundversorgung jedenfalls gewährleistet ist. Nach den herangezogenen Feststellungen können in Armenien nahezu alle Erkrankungen behandelt werden.

Ebenfalls sind in Armenien entsprechende Medikamente bzw. die für die Behandlung einzelner Krankheitsbilder notwendigen Wirkstoffe vorhanden, wie sich aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt (siehe etwa die öffentlich einsehbare Essential Drug List of the Republic of Armenia [http://pharm.cals.am/pharm/drug_images/index.php]). Jedenfalls sind zwei der vier BF1 in Österreich verordneten Pharma-Produkte (Thrombo Ass und Lisinopril) nach der zuvor erwähnten Liste verfügbar (vgl. auch rechtliche Ausführungen unten) und ist, wie bereits ausgeführt, die allgemeine medizinische Versorgung nach einem Herzinfarkt in Armenien gewährleistet, weshalb auch davon ausgegangen werden kann, dass entsprechende Wirkstoffe für eine derartige Behandlung zur Verfügung stehen - dass BF1 besondere Bedürfnisse hinsichtlich seiner Nachversorgung hat, wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht. Zudem sei darauf hingewiesen, dass die BF angaben, seit ihrer Entlassung aus dem Grundversorgungssystem von Freunden der Familie unterstützt zu werden - diese hätten ihren Angaben zufolge ihre Wohnung zum Zins von etwa 950 Euro im Monat bezahlt und seien diese auch für sonstige Ausgaben aufgekommen - und wäre demgemäß auch davon auszugehen, dass diese BF1 allenfalls mit Medikamenten versorgen würden, welche sie ihm problemlos auf postalischem Weg zukommen lassen können.Ebenfalls sind in Armenien entsprechende Medikamente bzw. die für die Behandlung einzelner Krankheitsbilder notwendigen Wirkstoffe vorhanden, wie sich aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt (siehe etwa die öffentlich einsehbare Essential Drug List of the Republic of Armenia [http://pharm.cals.am/pharm/drug_images/index.php]). Jedenfalls sind zwei der vier BF1 in Österreich verordneten Pharma-Produkte (Thrombo Ass und Lisinopril) nach der zuvor erwähnten Liste verfügbar vergleiche auch rechtliche Ausführungen unten) und ist, wie bereits ausgeführt, die allgemeine medizinische Versorgung nach einem Herzinfarkt in Armenien gewährleistet, weshalb auch davon ausgegangen werden kann, dass entsprechende Wirkstoffe für eine derartige Behandlung zur Verfügung stehen - dass BF1 besondere Bedürfnisse hinsichtlich seiner Nachversorgung hat, wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht. Zudem sei darauf hingewiesen, dass die BF angaben, seit ihrer Entlassung aus dem Grundversorgungssystem von Freunden der Familie unterstützt zu werden - diese hätten ihren Angaben zufolge ihre Wohnung zum Zins von etwa 950 Euro im Monat bezahlt und seien diese auch für sonstige Ausgaben aufgekommen - und wäre demgemäß auch davon auszugehen, dass diese BF1 allenfalls mit Medikamenten versorgen würden, welche sie ihm problemlos auf postalischem Weg zukommen lassen können.

2.8. Zu den erstmals in der Stellungnahme vom 25.01.2019 vorgebrachten Ausführungen, dass BF3 und BF4 im Falle einer Rückkehr nach Armenien zum Militärdienst eingezogen würden und befürchten, dass sie im Grenzgebiet Berg-Karabach eingesetzt würden, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen vor dem Hintergrund des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich ist, da sich der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des BFA nicht maßgeblich geändert hat und sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit des vom BFA durchgeführten Verfahrens ergeben haben. Zudem wären die BF auch in der Lage gewesen, diese Umstände bereits in den Einvernahmen vor der belangten Behörde oder spätestens in der Beschwerde vorzubringen.2.8. Zu den erstmals in der Stellungnahme vom 25.01.2019 vorgebrachten Ausführungen, dass BF3 und BF4 im Falle einer Rückkehr nach Armenien zum Militärdienst eingezogen würden und befürchten, dass sie im Grenzgebiet Berg-Karabach eingesetzt würden, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen vor dem Hintergrund des Neuerungsverbotes des Paragraph 20, BFA-VG im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich ist, da sich der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des BFA nicht maßgeblich geändert hat und sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit des vom BFA durchgeführten Verfahrens ergeben haben. Zudem wären die BF auch in der Lage gewesen, diese Umstände bereits in den Einvernahmen vor der belangten Behörde oder spätestens in der Beschwerde vorzubringen.

Abgesehen davon wurde dieses Vorbringen, dass die inzwischen volljährig gewordenen BF3 und BF4 ihren Militärdienst ableisten müssten bzw. zur Grenze zum Kämpfen geschickt würden, auch weithin unsubstantiiert dargelegt und ist es auch insofern unbeachtlich, zumal dies auch kein relevantes Abschiebehindernis darstellt. Nicht einmal die Verweigerung des Wehrdienstes - was die BF im Übrigen auch nicht vorgebracht haben - rechtfertigt für sich allein die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326), worauf in der rechtlichen Beurteilung noch näher einzugehen sein wird.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass auch ein Wehrersatzdienst außerhalb der Streitkräfte möglich ist. Damit hätten die BF jedenfalls die Möglichkeit, im Falle der Rückkehr, einem Einsatz an der Waffenstillstandslinie sowie behaupteten Schikanen, denen sie als Rückkehrer im Militär unterliegen könnten, zu entgehen. Eine Internetseite mit dem entgegenstehenden Inhalten wurde von BF4 in der Verhandlung zwar erwähnt, jedoch wurde trotz Einräumung einer Vorlagefrist zu entsprechenden Unterlagen hierzu keine Vorlage getätigt. Zudem ist auch darauf zu verweisen, dass BF4 auf die Frage nach konkreten Befürchtungen in Bezug auf einen Militärdienst zunächst ein äußerst vages Vorbringen erstattet - "Es würde schon Probleme geben, aber ich kann derzeit keine Antwort dazu geben." - und erst auf Frage seines Rechtsvertreters, ob er im Falle einer Rückkehr zum Militär eingezogen würde, von seiner Befürchtung, an der Front eingesetzt zu werden, berichtete. BF3 äußerte zwar konkrete Befürchtungen im Hinblick auf eine Einberufung zum Militär und eine drohende Versetzung an die Grenze, konkrete Befürchtungen im Hinblick auf behauptete Schikanen, denen Rückkehrer unterliegen würden, konnte er jedoch nicht formulieren, als er auf die Frage des Rechtsvertreters, ob er wisse, wie man als Ausländer beim Armenischen Militär behandelt würde antwortete: "Ich weiß nicht, ich glaube nicht so gut. Es würde sicher nicht so leicht sein."

Überdies lässt sich den Länderfeststellungen entnehmen, dass es ein komplexes System von gesetzlichen Garantien und Schutzmechanismen sowie interne wie externe Mechanismen gibt, damit Rechte des Personals und Rekruten in den Streitkräften geschützt werden. Auch wird von der Möglichkeit berichtet, Beschwerden an den Ombudsmann oder den "Public Council" des Verteidigungsministeriums zu richten, welcher aus Vertretern von lokalen NGO-s besteht und sich mit Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen, speziell während der Einberufung auseinandersetzt.

Soweit im Schriftsatz vom 22.02.2019 Ausführungen zur Lage in Berg-Karabach sowie zur angeblich nicht nachvollziehbaren Praxis im Hinblick auf die Durchführung des Wehrersatzdienstes getroffen werden und beantragt wird, ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage einzuholen, ob der im Jahr 2017 eingeführte Wehrersatzdienst tatsächlich rechtskonform umgesetzt wird und ob aus dem Ausland rückgeführte wehrpflichtige Jugendliche diesen uneingeschränkt und ohne Benachteiligungen in Anspruch nehmen können, wird festgehalten, dass diesem Antrag nicht nachzukommen war. Ebensowenig war dem Antrag in der mündlichen Verhandlung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens eines informierten Vertreters vor Ort bezüglich der Situation von Rekruten in der armenischen Armee nachzukommen. Dies schon aus dem Grunde, da sich bereits aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens und der anderen beigezogenen Länderberichte aus Sicht des erkennenden Gerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild ergibt, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte. Die Quellenlage erscheint dem Gericht hinsichtlich des Punktes Militärdienst bzw. Wehrersatzdienst ausreichend tragfähig.

Im Übrigen käme dies auch einem Antrag auf einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis gleich. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht nicht iSd §§ 37 iVm 39 Abs. 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).Im Übrigen käme dies auch einem Antrag auf einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis gleich. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht nicht iSd Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN).

In den in der Stellungnahme vom 25.01.2019 unter "Beweis" festgehaltenen Ausführungen zur Einholung aktueller Berichte zur Rechtsschutzsituation, zur Situation an der Grenze sowie auch zu einem allenfalls einzuholenden medizinischen Gutachten betreffend BF1 können im Übrigen auch keine tauglichen Anträge erkannt werden. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174). Auch mit diesen Anträgen versuchten die BF damit, das Gericht im Rahmen von Erkundungsbeweisen dazu zu veranlassen, erst Erhebungen zu veranlassen, welche ein etwaiges Vorbringen der BF stützen könnten und erachtet das Gericht auch diese Themenkreise als vollständig geklärt.

2.9. BF1 gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe, allerdings die bereits rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilten aufrechterhalte.

BF2 gab demgegenüber nunmehr an, dass sie im Rahmen des bereits im Antrag auf internationalen Schutz dargelegten Übergriffes auf ihr Geschäft auch vergewaltigt worden sei. Warum sie diesen Umstand nicht bereits im ersten Verfahren oder später in den Einvernahmen und der Beschwerde zum gegenständlichen Antrag gemäß § 55 AsylG anführte, konnte BF2 nicht angeben. Sie habe das nur angegeben, da sie es nicht länger geheim halten hätte können.BF2 gab demgegenüber nunmehr an, dass sie im Rahmen des bereits im Antrag auf internationalen Schutz dargelegten Übergriffes auf ihr Geschäft auch vergewaltigt worden sei. Warum sie diesen Umstand nicht bereits im ersten Verfahren oder später in den Einvernahmen und der Beschwerde zum gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG anführte, konnte BF2 nicht angeben. Sie habe das nur angegeben, da sie es nicht länger geheim halten hätte können.

Vor dem Hintergrund des bereits - nach Überprüfung im Herkunftsstaat - als gänzlich unglaubwürdig beurteilten Grundvorbringens des Übergriffes auf die BF und der Wegnahme ihres Geschäfts kann auch das darauf fußende Vorbringen der BF als nicht einmal im Kern glaubwürdig beurteilt werden. Zudem sind auch in Bezug auf die Geschehnisse des Überfalles - vor allem, wo sich die einzelnen Personen im Zuge des Überfalles befunden haben - Widersprüche zu den im Asylverfahren getätigten Schilderungen aufgetreten. Ein widersprüchliches, gesteigertes und nicht plausibles Vorbringen führte bereits im Asylverfahren zur Unglaubwürdigkeit der dort dargelegten Fluchtgründe und zur Einschätzung der mangelhaften Glaubwürdigkeit der BF und schadet das neuerlich gesteigerte und zudem widersprüchliche Vorbringen im nunmehrigen Verfahren hinsichtlich des Antrags gemäß § 55 AsylG der persönliche Glaubwürdigkeit der BF2 mehr als es ihr nützt.Vor dem Hintergrund des bereits - nach Überprüfung im Herkunftsstaat - als gänzlich unglaubwürdig beurteilten Grundvorbringens des Übergriffes auf die BF und der Wegnahme ihres Geschäfts kann auch das darauf fußende Vorbringen der BF als nicht einmal im Kern glaubwürdig beurteilt werden. Zudem sind auch in Bezug auf die Geschehnisse des Überfalles - vor allem, wo sich die einzelnen Personen im Zuge des Überfalles befunden haben - Widersprüche zu den im Asylverfahren getätigten Schilderungen aufgetreten. Ein widersprüchliches, gesteigertes und nicht plausibles Vorbringen führte bereits im Asylverfahren zur Unglaubwürdigkeit der dort dargelegten Fluchtgründe und zur Einschätzung der mangelhaften Glaubwürdigkeit der BF und schadet das neuerlich gesteigerte und zudem widersprüchliche Vorbringen im nunmehrigen Verfahren hinsichtlich des Antrags gemäß Paragraph 55, AsylG der persönliche Glaubwürdigkeit der BF2 mehr als es ihr nützt.

Im Hinblick auf den persönlichen Eindruck ist in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam zu machen, dass der der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen dessen evidente Bedeutung hervorgehoben hat (siehe z. B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.05.1999, Zl. 98/20/0505).

Im gegenständlichen Fall waren sowohl die Angaben zur behaupteten Verfolgung durch die Mafia in Armenien neuerlich wiederum völlig vage in den Raum gestellt, ohne konkrete Personen benennen oder beschreiben zu können, Belege oder auch nur Ideen dafür zu bieten, warum tatsächlich die Mafia mit der Polizei und Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten sollte. Auf die Anmerkung ihres Rechtsvertreters, dass die Mafia ein pauschaler Begriff sei und ob es nicht bestimmte Personen gäbe, die die BF bedroht hätten, antwortete BF2 beispielsweise: "Unter diesen Leuten stehen mächtige Leute, diese unterstützen diese Leute, sie erpressen und beschlagnahmen das Gut der Menschen" und auf die Frage, ob Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht helfen könnten, vermeinte BF2 lapidar: "Die arbeiten zusammen.".

Unter Berücksichtigung des widersprüchlichen, gesteigerten und unplausiblen Vorbringens hinterließen die BF und insbesondere BF2 in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen äußerst unglaubwürdigen persönlichen Eindruck.

Im Hinblick auf den verfahrensrechtlichen Aspekt im Zusammenhang mit der behaupteten Vergewaltigung sei noch angemerkt, dass die rechtsfreundliche Vertretung in der Verhandlung anmerkte, ein Folgeantrag sei nicht geplant.

2.10. Im Hinblick auf die sozialen Kontakte der BF ist Folgendes festzuhalten: BF1 bezeichnete erstinstanzlich als seine Freunde die Österreicher Wolfgang und Günter (Fußballtrainer der Söhne) sowie Roman, einen russischen Staatsangehörigen. Demgegenüber führte er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er zwei österreichische Freunde, nämlich Simon und Hans habe. Er kenne nur die Vornamen, die Nachnamen kenne er nicht. Darüber hinaus führte er den Türken Shari, den Österreicher Daniel sowie den Italiener Tino ebenfalls als Freunde in Österreich an. Zwar gab BF1 sowohl erstinstanzlich als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht an, mit diesen Freunden spazieren und Kaffee trinken zu gehen und insbesondere dem Fußballspiel der Kinder beizuwohnen, da sich jedoch keine der Namen der in den unterschiedlichen Verfahrensstadien genannten Personen in Übereinstimmung bringen lassen, kann nicht von besonderen sozialen Bindungen des BF1 zu diesen angeblichen Freunden in Österreich ausgegangen werden. Vorwiegender Anknüpfungspunkt des BF1 zu seinen Freunden ist damit letztlich das Fußballspiel der Söhne.

BF2 wiederum sprach erstinstanzlich in der zweiten Einvernahme von den österreichischen Freundinnen XXXX , Waltraud, Ingrid, und Ute sowie in der ersten Einvernahme von Christa, Elke und Sieglinde. In der mündlichen Verhandlung führte BF2 auf die Frage, wer ihre Freunde wären aus, dass dies XXXX (in der Folge kurz "T" genannt) wäre, mit deren Kindern sie spiele und mit welcher sie gemeinsam mittags koche und Kaffee trinke. Wie Frau T kenne sie auch Frau XXXX sowie Frau XXXX , eine alte Frau mit welcher sie sich unterhalte, über die Caritas. Dann gebe es noch eine Sofia, eine Christina, eine Daniela, eine Elke und eine Eva. Auch BF2 konnte damit den Freundeskreis nicht konsistent bezeichnen und kann auch bei ihr damit nicht von besonderen sozialen Bindungen ausgegangen werden - auch wenn nicht verkannt wird, dass BF1 und BF2 sehr wohl über eine gewisse soziale Vernetzung verfügen, auch wenn sie nicht Mitglied in einer Organisation oder einem Verein sind. Am Rande sei jedoch auch noch erwähnt, dass BF2 auch nicht in der Lage war, die Qualität der Freundschaften einzuschätzen, sondern gab sie vielmehr befragt hierzu zu Frau XXXX an, von welcher sie vermeinte, eine besondere Beziehung zu ihr zu pflegen, dass es ihr schmeichle, wenn sich eine Person ihr gegenüber wie eine Verwandte verhält. Auf die weiterführende Frage in der Beschwerdeverhandlung, was BF2 mit dieser Frau unternehme, gab BF2 an: "Wenn ich sehe, dass etwas schmutzig ist, dann helfe ich ihr, aber sie sagt immer, dass sie sich gerne mit mir unterhält."BF2 wiederum sprach erstinstanzlich in der zweiten Einvernahme von den österreichischen Freundinnen römisch 40 , Waltraud, Ingrid, und Ute sowie in der ersten Einvernahme von Christa, Elke und Sieglinde. In der mündlichen Verhandlung führte BF2 auf die Frage, wer ihre Freunde wären aus, dass dies römisch 40 (in der Folge kurz "T" genannt) wäre, mit deren Kindern sie spiele und mit welcher sie gemeinsam mittags koche und Kaffee trinke. Wie Frau T kenne sie auch Frau römisch 40 sowie Frau römisch 40 , eine alte Frau mit welcher sie sich unterhalte, über die Caritas. Dann gebe es noch eine Sofia, eine Christina, eine Daniela, eine Elke und eine Eva. Auch BF2 konnte damit den Freundeskreis nicht konsistent bezeichnen und kann auch bei ihr damit nicht von besonderen sozialen Bindungen ausgegangen werden - auch wenn nicht verkannt wird, dass BF1 und BF2 sehr wohl über eine gewisse soziale Vernetzung verfügen, auch wenn sie nicht Mitglied in einer Organisation oder einem Verein sind. Am Rande sei jedoch auch noch erwähnt, dass BF2 auch nicht in der Lage war, die Qualität der Freundschaften einzuschätzen, sondern gab sie vielmehr befragt hierzu zu Frau römisch 40 an, von welcher sie vermeinte, eine besondere Beziehung zu ihr zu pflegen, dass es ihr schmeichle, wenn sich eine Person ihr gegenüber wie eine Verwandte verhält. Auf die weiterführende Frage in der Beschwerdeverhandlung, was BF2 mit dieser Frau unternehme, gab BF2 an: "Wenn ich sehe, dass etwas schmutzig ist, dann helfe ich ihr, aber sie sagt immer, dass sie sich gerne mit mir unterhält."

In diesem Zusammenhang wird auch festgehalten, dass BF1 befragt dazu, was sich hinsichtlich seiner Integration seit der letzten erstinstanzlichen Einvernahme verändert habe, zu Protokoll in der Verhandlung gab: "Ich habe seitdem mehrmals versucht meinen Nachbarn zu helfen, oder irgendwas zu tun, aber die Leute haben Angst. Wenn ich nicht arbeiten darf, dann könnte es zu Problemen für diese Personen kommen, sie nehmen Abstand. Im Übrigen verweise ich auf die vorgelegten Empfehlungsschreiben."

Mit dieser Aussage weist BF1 im Übrigen auch darauf hin, dass er Versuche unternimmt, Arbeit auf nicht legale Weise zu finden und indiziert auch der Umstand, dass die BF nach wie vor in einer teuren Wohnung leben, dass die Familie nicht ausschließlich von Spenden ihrer Freunde - die BF behaupten, dass ihre Freunde für ihren Unterhalt inklusive der 950 Euro Miete monatlich aufkommen würden. Dabei handle es sich um Freunde der Mutter, aber auch Freunde der BF3 und BF4, die schon eine Lehrstelle hätten - lebt, was letztlich jedoch nicht festgestellt werden konnte.

2.11. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche den BF zur Stellungnahme übermittelt wurden. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die BF sind diesen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Auch über Vorhalt ihrer Angaben in der Stellungnahme vom Jänner 2019 zu den Länderinformationen konnten die BF in der Verhandlung nicht angeben, inwieweit sie von der Situation in Armenien betreffend etwa die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze, Korruption oder der allgemeinen Menschenrechtslage tatsächlich selbst individuell betroffen wären. BF1 verwies lapidar auf die Stellungnahme. BF2 gab an, es sei ihr Leben dort in Gefahr, man werde sie umbringen. BF3 gab an, er könne die Frage nicht beantworten, da er nicht wisse, was in dieser Beziehung passiert sei und BF4 vermeinte, die Frage nicht beantworten zu können, da er "kein Gefühl hierfür" habe.

Weder in den Einvernahmen vor dem BFA noch in der Beschwerde machten die BF konkrete Gründe geltend, die einer Abschiebung entgegenstehen würden bzw. welche Hinweise darauf geben würden, dass nunmehr Art. 3 EMRK entgegenstehende Umstände aufgetreten wären.Weder in den Einvernahmen vor dem BFA noch in der Beschwerde machten die BF konkrete Gründe geltend, die einer Abschiebung entgegenstehen würden bzw. welche Hinweise darauf geben würden, dass nunmehr Artikel 3, EMRK entgegenstehende Umstände aufgetreten wären.

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass es sich bei Armenien inzwischen um einen sicheren Drittstaat handelt.

2.12. Schwierigkeiten aufgrund seines religiösen Bekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit brachten die BF ebenfalls nicht substantiiert vor, sodass eine Rückkehrgefährdung aus diesen Gründen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeschlossen werden kann.

2.13. Da die BF noch über Verwandte in Armenien verfügen, wie bereits ausgeführt, kann auch jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sie noch über familiären und sozialen Anschluss im Fall einer Rückkehr verfügen. Eltern und Schwester der BF2 leben nach wie vor in Armenien sodass die BF auch dort - zumindest vorerst - Unterkunft in Anspruch nehmen und mit einer ersten Unterstützung in Form der Zurverfügungstellung von Nahrung und Trinkwasser rechnen können. Dass die BF im Fall einer Rückkehr in eine existentielle Notlage im Hinblick auf die Versorgung mit Lebensmitteln und mit Wohnraum geraten würde, wurde im Übrigen nicht vorgebracht. Darüber hinaus ist den BF die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhaltes in Armenien möglich und zumutbar. BF2 bis BF4 sind gesund und brachte auch BF4 keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche zu einem gänzlichen Ausschluss der Erwerbsfähigkeit führen würde. Das Ermittlungsverfahren hat auch gezeigt, dass die BF arbeitsfähig und -willig sind und haben sie auch angegeben, dass sie in Armenien über ein Haus und ein Grundstück verfügen würden. Dem Vorbringen, das Haus und ihre Besitztümer seien von der Mafia okkupiert sei, konnte, wie an anderer Stelle dargelegt, nicht gefolgt werden.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Rückkehrfall als armenischen Staatsbürgern der Zugang zum dortigen Sozialsystem (siehe dazu die Feststellungen zur allgemeinen Lage) offensteht, sodass insgesamt eine gesicherte Existenzgrundlage in Armenien als erwiesen anzusehen ist.

2.14. Wenn die rechtsfreundliche Vertretung der BF vorbringt, die belangte Behörde hätte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht im ausreichenden Maße ermittelt, kann ihr diesbezüglich nicht gefolgt werden. Die BF stellten einen Antrag und kommt ihnen so im Verfahren eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren zu, indem sie die etwa ihren Antrag begründen. Mit der auch im antragsbedürftigen Verfahren amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).2.14. Wenn die rechtsfreundliche Vertretung der BF vorbringt, die belangte Behörde hätte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht im ausreichenden Maße ermittelt, kann ihr diesbezüglich nicht gefolgt werden. Die BF stellten einen Antrag und kommt ihnen so im Verfahren eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren zu, indem sie die etwa ihren Antrag begründen. Mit der auch im antragsbedürftigen Verfahren amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).

Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006).

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung werden hieraus entsprechende Schlüsse abgeleitet und die unterlassene Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung zum Nachteil der BF berücksichtigt (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,

3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).

Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der BF unter 2.9. zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Gemäß § 58 Abs. 56 AsylG 2005 ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 im Antrag genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 56, AsylG 2005 ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 im Antrag genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005 abzusprechen.

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wennGemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

3.2. Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn3.2. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung § 10 Abs. 3 AsylG 2005 zufolge mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 zufolge mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.3. Privat- und Familienleben

3.3.1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.3.3.1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,).

Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).

Die BF haben über ihre Kernfamilie zwischen ihnen (BF1, 2, 3 und 4) hinausgehend keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und sind sie alle aufgrund der zur gemeinsamen Entscheidung verbunden Entscheidungen wiederum zur Ausreise verpflichtet.

3.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf ein Privatleben in Österreich darstellt.

Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen eines Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten regelmäßig ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfSlg. 17.516/2005).Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen eines Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten regelmäßig ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfSlg. 17.516 aus 2005,).

3.3.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).3.3.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,).

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vergleiche VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann - ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99).

Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224 aus 2007, und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (vgl. auch VfSlg. 19.357/2011).Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203 aus 2010, eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen vergleiche auch VfSlg. 19.357 aus 2011,).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere hinsichtlich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass diese zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat.

3.3.4. Im Besonderen ist hinsichtlich der Aufenthaltsdauer der BF auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen selbst nach langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt;

selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit;

keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit;

Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt;

Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;

Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;

arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;

unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;

Vereinsmitglied).

3.3.5. Das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz dauerte ab der Antragstellung im Juni 2012 bis zur Entscheidung des AsylGH im April 2013 über die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde nicht einmal ein Jahr, sodass die Verfahrensdauer in Ansehung der Abführung eines erstinstanzlichen sowie eines Beschwerdeverfahrens eine angemessene Verfahrensdauer darstellt, ein Organisationsverschulden ist dabei nicht auszumachen.

Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofergehen gehen in Asyl- und Fremdenrecht, E 14 zu § 58 Abs. 13 mwN davon aus, dass auch in der nach der Novelle BGBl I Nr. 29/2009 neu geschaffenen Rechtslage zum humanitären Aufenthalt im Lichte verfassungsrechtlicher und teleologischer Überlegungen davon auszugehen ist, dass hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag gem. § 55 AsylG ein Abschiebehindernis darstellt, zu differenzieren ist:Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofergehen gehen in Asyl- und Fremdenrecht, E 14 zu Paragraph 58, Absatz 13, mwN davon aus, dass auch in der nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, neu geschaffenen Rechtslage zum humanitären Aufenthalt im Lichte verfassungsrechtlicher und teleologischer Überlegungen davon auszugehen ist, dass hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag gem. Paragraph 55, AsylG ein Abschiebehindernis darstellt, zu differenzieren ist:

Wenn der Antrag zurückzuweisen ist, stelle er unstrittiger Weise kein Abschiebehindernis dar.

Anders sei jedoch vorzugehen, wenn der Antrag abzuweisen ist. Auch in diesem Fall begründe die Antragstellung kein Aufenthaltsrecht, jedoch stünde der antragstellende Partei bis zur inhaltlichen Entscheidung Abschiebeschutz zu. Diese Überlegung wird zu einem überwiegenden Teil vom Argument getragen, dass ein Antrag gem. § 55 AsylG ebenso wie jene auf die Vorgängerbestimmungen fußende Anträge vom Inland aus zu stellen sind und auch der Aufenthalt des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung im Inland vorausgesetzt wird. Verlässt der Antragsteller jedoch das Bundesgebiet, ist über den Antrag nicht (mehr) inhaltlich zu entscheiden. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Antragsteller unfreiwillig, etwa im Zuge einer Abschiebung das Bundesgebiet verlässt und würde somit dem Antragsteller durch eine Abschiebung das Recht einer meritorischen (und allenfalls positiven) Entscheidung über den Antrag genommen. Um diese -verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare- Folge zu vermeiden, sei dem Antragsteller die Möglichkeit zu eröffnen, den Ausgang des Verfahrens vom Inland aus abzuwarten.Anders sei jedoch vorzugehen, wenn der Antrag abzuweisen ist. Auch in diesem Fall begründe die Antragstellung kein Aufenthaltsrecht, jedoch stünde der antragstellende Partei bis zur inhaltlichen Entscheidung Abschiebeschutz zu. Diese Überlegung wird zu einem überwiegenden Teil vom Argument getragen, dass ein Antrag gem. Paragraph 55, AsylG ebenso wie jene auf die Vorgängerbestimmungen fußende Anträge vom Inland aus zu stellen sind und auch der Aufenthalt des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung im Inland vorausgesetzt wird. Verlässt der Antragsteller jedoch das Bundesgebiet, ist über den Antrag nicht (mehr) inhaltlich zu entscheiden. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Antragsteller unfreiwillig, etwa im Zuge einer Abschiebung das Bundesgebiet verlässt und würde somit dem Antragsteller durch eine Abschiebung das Recht einer meritorischen (und allenfalls positiven) Entscheidung über den Antrag genommen. Um diese -verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare- Folge zu vermeiden, sei dem Antragsteller die Möglichkeit zu eröffnen, den Ausgang des Verfahrens vom Inland aus abzuwarten.

Der Verwaltungsgerichtshof hob bereits mit seiner Entscheidung vom 07.05.2014, 2013/22/0274 mwN in Zusammenhang mit § 43 Abs 4 NAG in der Fassung BGBl I Nr 38/2011 den in jenem Verfahren angefochtenen Bescheid - mit dem einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der Behörde mit der Begründung nicht stattgegeben worden war, dass der Antragsteller abgeschoben worden und somit kein durchgängiger Aufenthalt gegeben sei - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, da die Behörde den Antrag nicht allein mit der Begründung abweisen hätte dürfen, dass sich der Beschwerdeführer (nach Antragstellung) nicht mehr durchgängig im Inland aufgehalten habe (vgl. hierzu auch ho. Erk. vom 4.6.2018, W222 1312240-2). Das soeben zitierte Erkenntnis 2013/22/0274 des Verwaltungs-gerichtshofes erging zu einem mit einem in der vorliegenden Prognoseentscheidung vergleichbaren Sachverhalt und die darin vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Erwägungen sind auch auf § 55 Abs 1 AsylG übertragbar, da dieser entsprechend den ErläutRV (RV 1803 XXIV. GP) inhaltlich § 43 Abs 3 NAG in der Fassung BGBl I Nr 38/2011 abbildet, welcher seinerseits - im für den verfahrensgegenständlichen Fall relevanten Ausmaß - mit § 43 Abs 4 NAG in der Fassung BGBl I Nr 38/2011 vergleichbar ist. Somit darf die belangte Behörde einen nicht entschiedenen Antrag gem. § 55 AylG nicht allein mit der Begründung zurückweisen, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhält. Die beschwerdeführende Partei hat somit jedenfalls einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über ihren Antrag und im Falle einer positiven Entscheidung auch einen Anspruch auf eine Wiedereinreise nach Österreich.Der Verwaltungsgerichtshof hob bereits mit seiner Entscheidung vom 07.05.2014, 2013/22/0274 mwN in Zusammenhang mit Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, den in jenem Verfahren angefochtenen Bescheid - mit dem einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der Behörde mit der Begründung nicht stattgegeben worden war, dass der Antragsteller abgeschoben worden und somit kein durchgängiger Aufenthalt gegeben sei - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, da die Behörde den Antrag nicht allein mit der Begründung abweisen hätte dürfen, dass sich der Beschwerdeführer (nach Antragstellung) nicht mehr durchgängig im Inland aufgehalten habe vergleiche hierzu auch ho. Erk. vom 4.6.2018, W222 1312240-2). Das soeben zitierte Erkenntnis 2013/22/0274 des Verwaltungs-gerichtshofes erging zu einem mit einem in der vorliegenden Prognoseentscheidung vergleichbaren Sachverhalt und die darin vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Erwägungen sind auch auf Paragraph 55, Absatz eins, AsylG übertragbar, da dieser entsprechend den ErläutRV Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode inhaltlich Paragraph 43, Absatz 3, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, abbildet, welcher seinerseits - im für den verfahrensgegenständlichen Fall relevanten Ausmaß - mit Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, vergleichbar ist. Somit darf die belangte Behörde einen nicht entschiedenen Antrag gem. Paragraph 55, AylG nicht allein mit der Begründung zurückweisen, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhält. Die beschwerdeführende Partei hat somit jedenfalls einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über ihren Antrag und im Falle einer positiven Entscheidung auch einen Anspruch auf eine Wiedereinreise nach Österreich.

Aufgrund der im Vorabsatz dargelegten Ausführungen ist die bereits beschriebene, von Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer inAsyl- und Fremdenrecht, E 14 zu § 58 Abs. 13 mwN, vertretene Auffassung, welche auf einer älteren als die oa. Judikatur und der Annahme fußt, wonach ein Antrag gem. § 55 AsylG zurückzuweisen sein wird, wenn sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr im Inland befindet, nach Ansicht des ho. Gerichts nicht mehr aufrecht zu erhalten und ist davon auszugehen, dass ein Antragsteller gem. § 55 AsylG auch im Falle einer meritorischen Entscheidung über den Antrag im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 58 Abs. 13 AsylG dem Wortlaut der Bestimmung folgend im Ausland abwarten muss und ihm im Falle einer für die bP positiven Entscheidung die Wiedereinreise zu gestatten ist. Das ho. Gericht kann keine weiteren verfassungsrechtlichen oder teleologischen Überlegungen erblicken, welche dieser Ansicht iS eine Wortinterpretation des § 58 Abs. 13 AsylG entgegenstehen, weil in einem Verfahren gem. § 55 AsylG die Kernfrage nicht in der Lage der bP im Herkunftsstaat, sondern darin liegt, ob eine (dauerhafte und nicht bloß für die Verfahrensdauer) erfolgte Außerlandesbringung Art. 8 EMRK widerspricht. Darüber hinaus hat die belangte Behörde den Zeitpunkt der Abschiebung im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens im Rahmen des Gesetzes iSd § 46 Abs. 1 FPG zu wählen und hat sie hierbei fallspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen.Aufgrund der im Vorabsatz dargelegten Ausführungen ist die bereits beschriebene, von Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer inAsyl- und Fremdenrecht, E 14 zu Paragraph 58, Absatz 13, mwN, vertretene Auffassung, welche auf einer älteren als die oa. Judikatur und der Annahme fußt, wonach ein Antrag gem. Paragraph 55, AsylG zurückzuweisen sein wird, wenn sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr im Inland befindet, nach Ansicht des ho. Gerichts nicht mehr aufrecht zu erhalten und ist davon auszugehen, dass ein Antragsteller gem. Paragraph 55, AsylG auch im Falle einer meritorischen Entscheidung über den Antrag im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 13, AsylG dem Wortlaut der Bestimmung folgend im Ausland abwarten muss und ihm im Falle einer für die bP positiven Entscheidung die Wiedereinreise zu gestatten ist. Das ho. Gericht kann keine weiteren verfassungsrechtlichen oder teleologischen Überlegungen erblicken, welche dieser Ansicht iS eine Wortinterpretation des Paragraph 58, Absatz 13, AsylG entgegenstehen, weil in einem Verfahren gem. Paragraph 55, AsylG die Kernfrage nicht in der Lage der bP im Herkunftsstaat, sondern darin liegt, ob eine (dauerhafte und nicht bloß für die Verfahrensdauer) erfolgte Außerlandesbringung Artikel 8, EMRK widerspricht. Darüber hinaus hat die belangte Behörde den Zeitpunkt der Abschiebung im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens im Rahmen des Gesetzes iSd Paragraph 46, Absatz eins, FPG zu wählen und hat sie hierbei fallspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutete dies, dass seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes mit 29.04.2013 kein Aufenthaltsrecht mehr und nur ein nicht entschiedener Antrag gemäß § 55 AsylG vorlag, über den nunmehr entschieden wird. Dieser Umstand stand jedoch einer Abschiebung gemäß § 58 Abs. 13 AsylG nicht entgegen und hätten die bP die Entscheidung auch im Ausland abwarten können. Dass sie nach wie vor in Österreich sind, liegt lediglich daran, dass inzwischen vier Versuche gescheitert sind, die erforderlichen Heimreisedokumente für die BF zu erlangen. Dies ist, wie beweiswürdigend dargelegt wird, im gegenständlichen Fall einzig darauf zurückzuführen, dass die BF über ihre Identität getäuscht haben und kann somit keinerlei Organisationsverschulden der österreichischen Behörden im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer der BF in Österreich erkannt werden. Selbst wenn man ein derartiges annehmen würde, stünden dennoch die öffentlichen Interessen im Vordergrund, da die BF sich jahrelang im Bewusstsein der Unmöglichkeit der legalen dauerhaften Aufenthaltsmöglichkeit illegal in Österreich aufhielten. Selbst dann läge kein Sachverhalt vor, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der BF auszugehen wäre.Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutete dies, dass seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes mit 29.04.2013 kein Aufenthaltsrecht mehr und nur ein nicht entschiedener Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG vorlag, über den nunmehr entschieden wird. Dieser Umstand stand jedoch einer Abschiebung gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG nicht entgegen und hätten die bP die Entscheidung auch im Ausland abwarten können. Dass sie nach wie vor in Österreich sind, liegt lediglich daran, dass inzwischen vier Versuche gescheitert sind, die erforderlichen Heimreisedokumente für die BF zu erlangen. Dies ist, wie beweiswürdigend dargelegt wird, im gegenständlichen Fall einzig darauf zurückzuführen, dass die BF über ihre Identität getäuscht haben und kann somit keinerlei Organisationsverschulden der österreichischen Behörden im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer der BF in Österreich erkannt werden. Selbst wenn man ein derartiges annehmen würde, stünden dennoch die öffentlichen Interessen im Vordergrund, da die BF sich jahrelang im Bewusstsein der Unmöglichkeit der legalen dauerhaften Aufenthaltsmöglichkeit illegal in Österreich aufhielten. Selbst dann läge kein Sachverhalt vor, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der BF auszugehen wäre.

3.3.6. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände im Falle der BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:3.3.6. In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände im Falle der BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:

Es entspricht nicht der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten - nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens - im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führt. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).Es entspricht nicht der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten - nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens - im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führt. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

Den nicht vorhandenen familiären, jedoch privaten Interessen der BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, denen per se ein hoher Stellenwert zukommt, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Unter Verweis auf die Beweiswürdigung oben sowie die bereits dargelegten von der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien wird festgehalten, dass die BF zwar nicht straffällig geworden sind - wobei dieser Aspekt neutral bewertet wird, da gemäß Judikatur davon auszugehen ist, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält- den bP ist jedoch eine Verschleierung ihrer Identität vorzuwerfen. Letztlich setzten die BF von sich aus - durch Unterlassen der Mitwirkung zur Feststellung der Identität - gezielt Handlungen, welche darauf abzielten, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in fremdenrechtlicher Hinsicht nachhaltig zu vereiteln, indem sie eine zeitgerechte Abschiebung verunmöglichten. Es besteht daher wie dargelegt auch kein Organisationsverschulden der Behörden.

Vorwerfbar ist auch die jahrelange Missachtung des österreichischen Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts durch Nichtbefolgen der Ausreiseaufforderung. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen im Zusammenhang mit einem rechtswidrigem Aufenthalt im Bundesgebiet zeigt (vgl. § 120 Abs. 1 a FPG), woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung der Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.Vorwerfbar ist auch die jahrelange Missachtung des österreichischen Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts durch Nichtbefolgen der Ausreiseaufforderung. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen im Zusammenhang mit einem rechtswidrigem Aufenthalt im Bundesgebiet zeigt vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, a FPG), woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung der Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.

Hinsichtlich der BF3 und BF4 fällt zudem die Beschäftigung ohne entsprechende Bewilligung negativ ins Gewicht, was ebenfalls ein Verhalten von hohem sozialen Unwert darstellt, da "Schwarzarbeit" die Volkswirtschaft nachhaltig schädigt.

Keinesfalls konnte davon ausgegangen werden, dass die BF in Armenien sozial entwurzelt wären bzw. es an einer Existenzgrundlage fehlen würde, zumal sie selbst in Armenien geboren wurden und den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbrachten. Schließlich ergab sich, dass noch Verwandte in Armenien leben und sie ein familiäres Netzwerk haben, von welchem ausgegangen werden kann, dass es die BF wieder aufnimmt. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der BF existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die BF vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Die gegenteiligen Ausführungen der BF waren als bloß aus verfahrenstaktischen Gründen ins Treffen geführte Behauptungen zu beurteilen.

Die BF sprechen alle Armenisch, sodass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an einer Sprachbarriere nicht scheitern würde und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Auch BF3 und BF4 wurden in Armenien geboren und besuchten dort für einige Jahre die Schule.Die BF begründeten ihr Privatleben in Österreich ganz überwiegend in einem Zeitpunkt, als sie sich des unsicheren Aufenthalts bewusst sein mussten, nämlich während des Asylverfahrens bzw. nachdem der Aufenthalt bereits unrechtmäßig war, nämlich, nachdem der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Blick auf die gesetzten Integrationsschritte ist daher festzuhalten, dass die BF sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bzw. später des unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst sein mussten. Im Hinblick auf die unberechtigten Anträge auf internationalen Schutz und den langjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt mussten sich die BF darüber im Klaren sein, dass die eingegangenen Bindungen im Bundesgebiet nicht aufrechterhalten werden können.

Die vorgelegten Empfehlungsschreiben dokumentieren, dass sich die BF im Rahmen ihres Aufenthaltes eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufbauten, eine außergewöhnliche Integration ist hieraus jedoch nicht zu entnehmen. Es wird auch nicht verkannt, dass die BF freundlich und hilfsbereit sind und bei sozialen Veranstaltungen in der Gemeinde helfen. Auch ist bei den BF3 und BF4 durch ihre altersadäquate Freizeitgestaltung (sportliche Aktivitäten, Fußball) und dem früheren Schulbesuch eine Integration vorhanden und sind die Integrationsschritte der BF3 und BF4 anders zu beurteilen als jene der BF1 und BF2. Wie bereits dargelegt, müssen sich BF3 und BF4 jedoch das Verhalten der Eltern in einem gewissen Grad zurechnen lassen und haben sie überdies nach Erreichen der Volljährigkeit auch keine Schritte gesetzt, um ihre Identität aufzuklären und war ihnen auch jedenfalls im jugendlichen Alter bewusst, dass der Aufenthalt unsicher ist und später, dass er unrechtmäßig ist. Ihnen ist zudem die illegale Betätigung auf einer Baustelle vorzuwerfen, welche zwar keine strafrechtlichen Konsequenzen hat, jedoch - aus den bereits genannten Gründen, fremdenrechtlich sehr wohl ins Gewicht fällt.

Die sozialen Anknüpfungspunkte des BF1 wurden lediglich über das Fußballspiel der Söhne geschaffen. BF2 hat ihren Freundeskreis einer Initiative der Caritas, im Rahmen derer Österreicher mit Asylwerbern in Kontakt gebracht werden, erlangt. Es ist somit BF2 zwar zuzugestehen, dass sie dieses Angebot angenommen hat, eigenständige, außerordentliche Integrationsschritte zur Schaffung eines sozialen Netzwerkes können darin aber nicht gesehen werden.

Die BF haben keine belegten Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit, was verständlicherweise daraus resultiert, dass sie sich nicht einmal ausweisen können, oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen und sind zum Entscheidungszeitpunkt zur Sicherstellung ihres Auskommens auf Leistungen von Freunden, wie sie angeben, angewiesen bzw. versuchten BF3 und BF4 Einkünfte durch illegale Beschäftigungen zu erwerben. Zudem verfügen sie auch nicht über verbindliche Einstellungszusagen (wie sie BF3 und BF4 von ihrem ehemaligen Beschäftiger hatten, welcher jedoch wegen ihrer illegaler Beschäftigung angezeigt wurde), zumal die nunmehr vorgelegten Zusagen nicht als (vorvertragliche) Bindung des präsumtiven Arbeitsgebers anzusehen sind; die vorgelegten Einstellungszusagen stellen lediglich einseitige, sichtlich nicht einklagbare Willenserklärungen dar.

An der Ernsthaftigkeit der - gegenüber BF1 nur mündlich geäußerten Einstellungszusage -bestehen zudem erhebliche Zweifel, da dieser in der Verhandlung dazu befragt nicht einmal den Namen des potentiellen Arbeitgebers nennen konnte und nur angab, dass er in einer Pizzeria arbeiten würde. Ausweichend gab er auf die Frage nach dem Namen der Person, welche ihm eine Einstellung zugesagt hat, an, dass ihn alle "Onkel" nennen würden.

BF2 konnte zu keiner ihrer beiden vorgelegten Einstellungszusagen angeben, ob es sich dabei um eine Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsstelle handelt und seien auch die Gehaltsvorstellungen noch nicht besprochen worden. Auch BF3 und BF4 haben über Gehaltsvorstellungen noch nicht gesprochen. Damit kann auch diesbezüglich keinesfalls von verbindlichen Zusagen gesprochen werden.

Zum Schulbesuch der BF3 und BF4 ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).

Die BF haben noch keine gemeinnützige Arbeit verrichtet bzw. hat lediglich BF2 zweitweise für die Caritas gekocht. Die BF sind weder in einem Verein, noch in einer sonstigen Organisation Mitglied. Sie pflegen normale soziale Kontakte.

Soweit die BF über private Bindungen in Österreich verfügen, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass sie hierdurch gezwungen wären, den Kontakt zu jenen Personen, die ihnen in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihnen frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.

Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar.

Die BF haben auch keine anderweitigen maßgeblichen Integrationsaspekte in sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht oder in Form der Absolvierung von Bildungsmaßnahmen gesetzt, gemeinnützige oder soziale Aktivitäten und dergleichen sind im Verfahren ebenfalls nicht zu Tage getreten.

Für eine nachhaltige Integration in wirtschaftlicher, gesellschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht sind die nicht verkannten privaten Anknüpfungspunkte - vor allem in Zusammenhang mit dem unsicheren und unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus der BF - auf jeden Fall zu wenig. Werte wie Freundlichkeit, Hilfsbereitschaft etc. sind nicht als Zeichen besonderer Integration anzusehen und werden gerade für Personen, die sich in Österreich auf Dauer niederlassen wollen, vom erkennenden Gericht als selbstverständlich vorausgesetzt.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

Die BF reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzten die BF hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht.

Dazu tritt, dass der insgesamt sechs Jahre und 7 Monate dauernde Aufenthalt der BF seit 5 Jahren und 10 Monaten und damit den überwiegenden Zeitraum nicht rechtmäßig ist, zumal die gegenständliche Antragstellung kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründete (§ 44b Abs. 3 NAG in der am 15.11.2013 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, § 58 Abs. 13 AsylG 2005), was das Gewicht des faktischen Aufenthaltes der BF entscheidend mindert.Dazu tritt, dass der insgesamt sechs Jahre und 7 Monate dauernde Aufenthalt der BF seit 5 Jahren und 10 Monaten und damit den überwiegenden Zeitraum nicht rechtmäßig ist, zumal die gegenständliche Antragstellung kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründete (Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG in der am 15.11.2013 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005), was das Gewicht des faktischen Aufenthaltes der BF entscheidend mindert.

Insofern haben sich die BF seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens jahrelang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zkl. 2002/18/0190; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Rachhofer, Asyl-, und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG E 121). Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. etwas das Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2011/23/0204).Insofern haben sich die BF seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens jahrelang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zkl. 2002/18/0190; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Rachhofer, Asyl-, und Fremdenrecht, Paragraph 9, BFA-VG E 121). Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen vergleiche etwas das Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2011/23/0204).

Der Europäische Gerichtshof betont in diesem Zusammenhang, dass bei der Abwägung in Betracht zu ziehen ist, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann und umso mehr zum Tragen kommt, wenn sich die BF wie im gegenständlichen Fall schon illegal in Österreich aufhalten (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99).

Nach der zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist bei der Bewertung der Zulässigkeit des Eingriffs in familiäre und private Beziehungen darauf zu achten, ob die vorhandenen Familienbande zu Staatsbürgern des Aufenthaltsstaates während einer rechtmäßigen Niederlassung des Fremden begründet wurden oder nicht und ob sich im Fall einer Unrechtmäßigkeit der Niederlassung der Fremde dieser der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst sein musste (VwGH 31.03.2008, Zl. 2007/18/0483 mwN). Werden die Familienbande zu einem Zeitpunkt begründet, in dem der Fremde im Inland weder rechtmäßig niedergelassen war, noch mit einer Bewilligung seiner Niederlassung rechnen konnte, so erfahren die aus der familiären Bindung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessenabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (VwGH 27.02.2003, Zl. 2002/18/0207). In Ansehung der bP wurden die Anknüpfungspunkte zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem sie sich der Unsicherheit des weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten.

Ausgehend davon erfährt das persönliche Interesse der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet im Sinn der zitierten Rechtsprechung eine wesentliche, die Interessenabwägung nachteilig beeinflussende Minderung und gehen vor diesem Hintergrund der Judikatur auch die Ausführungen in der Beschwerde dazu, dass der unsichere Aufenthaltsstatus mehrfach negativ gewertet worden sei, ins Leere.

Es wurde bereits in diversen Entscheidungen des VwGH, zuletzt in der Entscheidung vom 20.12.2018, Zl. Ra 2018/21/0229 festgestellt, dass den öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers gegenüber dessen privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet insbesondere in Anbetracht eines langjährigen, illegalen Aufenthalts der Vorrang zu geben ist. Demnach traf es in diesem Fall zu, dass sich der Revisionswerber nur auf Basis seines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz in Österreich aufhielt und dass das BVwG bei der Gewichtung der für den Revisionswerber sprechenden Umstände auch im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbeziehen durfte, dass er sich (bereits nach Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt im Mai 2013) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. zu einem in Bezug auf Aufenthaltsdauer und Integrationsdichte insgesamt ähnlichen Fall VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0084).Es wurde bereits in diversen Entscheidungen des VwGH, zuletzt in der Entscheidung vom 20.12.2018, Zl. Ra 2018/21/0229 festgestellt, dass den öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers gegenüber dessen privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet insbesondere in Anbetracht eines langjährigen, illegalen Aufenthalts der Vorrang zu geben ist. Demnach traf es in diesem Fall zu, dass sich der Revisionswerber nur auf Basis seines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz in Österreich aufhielt und dass das BVwG bei der Gewichtung der für den Revisionswerber sprechenden Umstände auch im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbeziehen durfte, dass er sich (bereits nach Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt im Mai 2013) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche zu einem in Bezug auf Aufenthaltsdauer und Integrationsdichte insgesamt ähnlichen Fall VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0084).

Der Judikatur entspricht es nicht nur, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu kommt (vgl. VwGH vom 20. April 2006, Zl. 2006/18/0071). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse wird gemäß Entscheidung des VwGH vom 08.11.2006, Zl. 2006/18/0344 Bereits durch einen rechtswirdigen Aufenthalt nach Beendigung des Asylverfahrens in der Dauer von mehr als zwei Jahren gravierend beeinträchtigt. Dies wurde neben dem Umstand als maßgeblich Integrationsmindernd gewertet, dass der Aufenthalt während des Asylverfahrens nur auf Grund eines Antrags, der sich als unberechtigt erwiesen hat, vorläufig berechtigt war.Der Judikatur entspricht es nicht nur, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu kommt vergleiche VwGH vom 20. April 2006, Zl. 2006/18/0071). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse wird gemäß Entscheidung des VwGH vom 08.11.2006, Zl. 2006/18/0344 Bereits durch einen rechtswirdigen Aufenthalt nach Beendigung des Asylverfahrens in der Dauer von mehr als zwei Jahren gravierend beeinträchtigt. Dies wurde neben dem Umstand als maßgeblich Integrationsmindernd gewertet, dass der Aufenthalt während des Asylverfahrens nur auf Grund eines Antrags, der sich als unberechtigt erwiesen hat, vorläufig berechtigt war.

Würde sich ein Fremder in der Situation der BF nunmehr generell erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vielmehr dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes würde es ferner einen Wertungswiderspruch und eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Fremden, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, darstellen, zumal diese letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde).Würde sich ein Fremder in der Situation der BF nunmehr generell erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vielmehr dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes würde es ferner einen Wertungswiderspruch und eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Fremden, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, darstellen, zumal diese letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde).

Den BF steht es in diesem Zusammenhang im Übrigen wie vorstehend erwähnt auch frei, sich um einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach Maßgabe des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu bemühen und auf diesem Wege in das Bundesgebiet zurückzukehren.

Im Rahmen einer Abwägung der zuvor erörterten Umstände anhand des Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie nach Maßgabe der im Sinne des § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen der BF im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK selbst unter Berücksichtigung der Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Ferner ist in Anbetracht der als missbräuchlich anzusehenden Antragstellung und Täuschung der BF über ihre Identität aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung auszugehen.Im Rahmen einer Abwägung der zuvor erörterten Umstände anhand des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sowie nach Maßgabe der im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen der BF im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK selbst unter Berücksichtigung der Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Ferner ist in Anbetracht der als missbräuchlich anzusehenden Antragstellung und Täuschung der BF über ihre Identität aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung auszugehen.

3.4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt ferner, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 52 Abs. 3 FPG wider die BF keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.3.4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt ferner, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG wider die BF keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.

3.5.1. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.3.5.1. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

3.5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, (in einer Verfahrenskonstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005) fest, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens inhaltlich nicht von einer bereits ausgesprochenen Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes abweichen könne, sondern lediglich die notwendige Folge eines negativen Abspruchs über einen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. In seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, konkretisierte der Verwaltungsgerichtshof diese Erwägungen, indem er ausführte, dass dies nur bei unveränderter Sachlage gelte. Stehe dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat maßgeblich verändert - aus der Sicht des Fremden: verschlechtert - hätten, so sei eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat (noch) zulässig sei.3.5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, (in einer Verfahrenskonstellation nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) fest, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens inhaltlich nicht von einer bereits ausgesprochenen Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes abweichen könne, sondern lediglich die notwendige Folge eines negativen Abspruchs über einen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. In seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, konkretisierte der Verwaltungsgerichtshof diese Erwägungen, indem er ausführte, dass dies nur bei unveränderter Sachlage gelte. Stehe dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat maßgeblich verändert - aus der Sicht des Fremden: verschlechtert - hätten, so sei eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat (noch) zulässig sei.

Aus dem Vorbringen, dass im Falle einer Rückkehr die medizinische Versorgung des BF1 nicht gewährleistet wäre, was einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 2 und Art. 3 EMRK gleichkommen würde, ist nichts für die BF zu gewinnen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082).Aus dem Vorbringen, dass im Falle einer Rückkehr die medizinische Versorgung des BF1 nicht gewährleistet wäre, was einer unmenschlichen Behandlung nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gleichkommen würde, ist nichts für die BF zu gewinnen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082).

In casu liegt bei BF1 weder eine akute lebensbedrohende Krankheit vor, welche die Abschiebung nach Armenien verbieten würde, noch hat sich ergeben, dass er sich in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Angesichts der vom Gericht in das Verfahren eingeführten Länderinformationen ergibt sich auch, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung grundsätzlich besteht und ist daher davon auszugehen, dass BF1 der Zugang zur Gesundheitsversorgung offensteht, sollte er in Armenien eine weitere medizinische Behandlung benötigen (vgl. Beweiswürdigung). Dass die medizinische Versorgung nicht europäischem Standard entspricht, ist entsprechend der oben zitierten Judikatur unerheblich.In casu liegt bei BF1 weder eine akute lebensbedrohende Krankheit vor, welche die Abschiebung nach Armenien verbieten würde, noch hat sich ergeben, dass er sich in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Angesichts der vom Gericht in das Verfahren eingeführten Länderinformationen ergibt sich auch, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung grundsätzlich besteht und ist daher davon auszugehen, dass BF1 der Zugang zur Gesundheitsversorgung offensteht, sollte er in Armenien eine weitere medizinische Behandlung benötigen vergleiche Beweiswürdigung). Dass die medizinische Versorgung nicht europäischem Standard entspricht, ist entsprechend der oben zitierten Judikatur unerheblich.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.

Zusammenfassend liegen sohin keine Hinweise vor, dass bei BF1 eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Abschiebung nach Armenien unzulässig erscheinen lässt.Zusammenfassend liegen sohin keine Hinweise vor, dass bei BF1 eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt bzw. eine Abschiebung nach Armenien unzulässig erscheinen lässt.

3.5.3. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen sowie die länderkundlichen Feststellungen sind auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der BF nach Armenien unzulässig wäre.

Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für einen Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die BF gerade aus der Konfliktregion Berg-Karabach kämen und erübrigen sich somit Ausführungen hierzu.

Im Hinblick auf das Vorbringen, die inzwischen volljährig gewordenen BF3 und BF4 müssten ihren Militärdienst möglicherweise an der Grenze ableisten, ist auch an dieser Stelle auf die Möglichkeit, einen Wehrersatzdienst zu leisten, zu verweisen sowie darauf, dass eine - vor diesem Hintergrund ohnehin nur theoretische - Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes auch kein relevantes Abschiebehindernis darstellt. Nicht einmal die Verweigerung des Wehrdienstes - was die BF im Übrigen auch nicht vorgebracht haben - rechtfertigt für sich allein die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).

Ein allgemein anerkanntes Menschenrecht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen existiert bislang nicht. Allerdings kann ein Einsatz bei militärischen Aktionen, welche den Grundregeln des menschlichen Verhaltens widersprechen oder von der Völkergemeinschaft verurteilt worden sind Asylrelevanz entfalten (vgl. dazu auch Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, § 9 RZ 82 und 85). Auch kommt einer unverhältnismäßig strengen Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion in Verbindung mit politischen oder religiösen Überzeugungen, auf denen das geahndete Verhalten beruht, asylrechtliche Bedeutung zu. Ebenso, wenn die Verweigerung der (weiteren) Wehrdienstleistung als Ausdruck einer dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat unterstellten oppositionellen Gesinnung verstanden wird (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0531). Auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen bzw. der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (VwGH 01.03.2007, 2003/20/0111).Ein allgemein anerkanntes Menschenrecht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen existiert bislang nicht. Allerdings kann ein Einsatz bei militärischen Aktionen, welche den Grundregeln des menschlichen Verhaltens widersprechen oder von der Völkergemeinschaft verurteilt worden sind Asylrelevanz entfalten vergleiche dazu auch Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, Paragraph 9, RZ 82 und 85). Auch kommt einer unverhältnismäßig strengen Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion in Verbindung mit politischen oder religiösen Überzeugungen, auf denen das geahndete Verhalten beruht, asylrechtliche Bedeutung zu. Ebenso, wenn die Verweigerung der (weiteren) Wehrdienstleistung als Ausdruck einer dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat unterstellten oppositionellen Gesinnung verstanden wird (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0531). Auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen bzw. der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (VwGH 01.03.2007, 2003/20/0111).

Asylrelevanz ist weiters dann gegeben, wenn der Betroffene damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus einem der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Gründe im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder wenn dem Betroffenen eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).Asylrelevanz ist weiters dann gegeben, wenn der Betroffene damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführten Gründe im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder wenn dem Betroffenen eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).

Es handelt sich bei der Ableistung des Wehrdienstes um eine alle männlichen armenischen Staatsangehörigen treffende Staatsbürgerpflicht, deren Einforderung auch im Völkerrecht Deckung findet. BF3 und BF4 haben selbst nicht einmal behauptet, wegen etwaiger Wehrdienstverweigerung bestraft oder inhaftiert zu werden und lässt sich dies auch weder den Länderfeststellungen noch dem vagen Vorbringen in der Beschwerde bzw. Stellungnahme vom 25.01.2019 entnehmen.

Auch im Hinblick auf mögliche Schikanen, die gerade Rückkehrer treffen würden, haben die BF ein unsubstantiiertes Vorbringen erstattet und ihre diesbezüglichen Behauptungen sowie die Behauptung, die Ableistung eines Militärersatzdienstes sei entgegen der Länderfeststellungen tatsächlich nicht möglich weder substantiiert ausgeführt noch haben sie - trotz Einräumung einer vierzehntägigen Frist zur Vorlage von Belegen - ihr Vorbringen nicht untermauern und die vom Gericht eingeführten Länderfeststellungen entkräften können. Dies gilt ebenso für die angemeldeten Zweifel, dass der Wehrersatzdienst nicht praxistauglich sei oder nicht rechtskonform umgesetzt werde.

Den Länderfeststellungen lässt sich zudem entnehmen, dass es ein komplexes System von gesetzlichen Garantien und Schutzmechanismen sowie interne wie externe Mechanismen gibt, damit Rechte des Personals und Rekruten in den Streitkräften geschützt werden. Auch wird von der Möglichkeit berichtet, Beschwerden an den Ombudsmann oder den "Public Council" des Verteidigungsministeriums zu richten, welcher aus Vertretern von lokalen NGO-s besteht und sich mit Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen, speziell während der Einberufung auseinandersetzt.

Soweit im Schriftsatz vom 22.02.2019 Ausführungen zur Lage in Berg-Karabach sowie zur angeblich nicht nachvollziehbaren Praxis im Hinblick auf die Durchführung des Wehrersatzdienstes getroffen werden und beantragt wird, ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage einzuholen, ob der im Jahr 2017 eingeführte Wehrersatzdienst tatsächlich rechtskonform umgesetzt wird und ob aus dem Ausland rückgeführte wehrpflichtige Jugendliche diesen uneingeschränkt und ohne Benachteiligungen in Anspruch nehmen können, war diesem Antrag nicht nachzukommen. Ebensowenig war dem Antrag in der mündlichen Verhandlung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens eines informierten Vertreters vor Ort bezüglich der Situation von Rekruten in der armenischen Armee nachzukommen. Den Anträgen war aus schon aus dem Grund nicht nachzukommen, da sich bereits aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens und der anderen beigezogenen Länderberichte aus Sicht des erkennenden Gerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild ergibt, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte. Die Quellenlage erscheint dem Gericht hinsichtlich des Punktes Militärdienst bzw. Wehrersatzdienst ausreichend tragfähig.

Im Übrigen kämen diese Anträge auch als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweisen gleich. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht nicht iSd §§ 37 iVm 39 Abs. 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).Im Übrigen kämen diese Anträge auch als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweisen gleich. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht nicht iSd Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN).

In Bezug auf die Lage der Menschenrechte ist anzumerken, dass sich diese zwar in manchen Bereichen als problematisch darstellen, sich in Bezug auf die BF jedoch ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal diese von den in den Länderberichten dargestellten Problempunkten, wie die Beweiswürdigung zeigt, nicht betroffen sind. Sofern in der Beschwerdeschrift auf Korruption und Nepotismus in der armenischen Politik, den Sicherheitsbehörden und dem Gerichtswesen hingewiesen wird, wird dem auch nicht entgegengetreten. Die BF haben im Laufe des Verfahrens lediglich auf die problematische Situation verwiesen, jedoch kein Vorbringen erstattet, das darauf schließen ließe, dass sie im Falle ihrer Rückkehr Gefahr liefen, diesbezüglich in Bedrängnis zu geraten. Wie beweiswürdigend dargelegt, konnte keiner der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar ausführen, inwiefern er in diesem Zusammenhang konkret nachteilig betroffen wäre.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung - wenn auch auf niedrigem Niveau - besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist und Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Sofern auf die mangelnde Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der armenischen Behörden hingewiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen nur dann erforderlich ist, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 2.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da, wie oben näher ausgeführt, die BF jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatten, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten.Sofern auf die mangelnde Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der armenischen Behörden hingewiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen nur dann erforderlich ist, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird vergleiche VwGH 2.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da, wie oben näher ausgeführt, die BF jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatten, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten.

3.5.4. Weiters sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre.3.5.4. Weiters sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre.

Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat.Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat.

Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogenGem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen

Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:

"1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen."

Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz der richtlinienkonformen Umsetzung und Interpretation innerstaatlicher Rechtsnormen, welche der höchstgerichtlichen Judikatur folgend als geboten anzusehen ist, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz der richtlinienkonformen Umsetzung und Interpretation innerstaatlicher Rechtsnormen, welche der höchstgerichtlichen Judikatur folgend als geboten anzusehen ist, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV).

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers bzw. Fremden, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers bzw. Fremden kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der BF ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind).

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die belangte Behörde (bB) bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der BF ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB erfüllt.

Das Vorbringen der BF war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Abschiebehindernissen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.

Aufgrund der für die BF und die bB als notorisch anzunehmender Quellenlage geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

3.5.5. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in eine § 50 Abs. 1 FPG wiederstreitende Lage geraten. Ferner liegen keine Anhaltspunkte für eine potentielle Verletzung des § 50 Abs. 2 FPG vor. Schließlich sind gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde weder nicht schlüssig dargelegt, noch ergab sich derartiges bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen im Rahmen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens und wurden hierzu bereits zu den bisherigen Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechende Ausführungen getätigt. Eine im § 50 Abs. 3 FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.3.5.5. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF somit nicht in eine Paragraph 50, Absatz eins, FPG wiederstreitende Lage geraten. Ferner liegen keine Anhaltspunkte für eine potentielle Verletzung des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vor. Schließlich sind gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde weder nicht schlüssig dargelegt, noch ergab sich derartiges bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen im Rahmen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens und wurden hierzu bereits zu den bisherigen Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechende Ausführungen getätigt. Eine im Paragraph 50, Absatz 3, FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

3.6. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Republik Armenien beruht darauf, dass die BF weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt haben, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus von den BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).3.6. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Republik Armenien beruht darauf, dass die BF weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt haben, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, aus von den BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG).

Daher ist abschließend festzustellen, dass die Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat Armenien zulässig ist.

3.7. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen erstattet.3.7. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen erstattet.

3.8. Die "Zusatzanträge gem. § 4 AsylG-Durchführungsverordnung" wurden zwar in den Bescheiden jeweils unter den Beweismitteln angeführt, ein spruchgemäßer Abspruch darüber erfolgte jedoch nicht.3.8. Die "Zusatzanträge gem. Paragraph 4, AsylG-Durchführungsverordnung" wurden zwar in den Bescheiden jeweils unter den Beweismitteln angeführt, ein spruchgemäßer Abspruch darüber erfolgte jedoch nicht.

3.8.1. AsylG-DV:

Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8, (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

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1.-gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1.-gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);

2.-Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3.-Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3.-Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;

4.-erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:(2) Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

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1.-Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

2.-Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;

3.-Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.

(3) Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuschließen.(3) Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 anzuschließen.

(4) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.(4) Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.

(5) Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG).(5) Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Absatz eins, Ziffer eins,) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG).

Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 hat der VwGH ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (vgl. E 15. September 2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylGDV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 17. 11.2016, Ra 2016/21/0314 und VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).Zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 hat der VwGH ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist vergleiche E 15. September 2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylGDV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche VwGH 17. 11.2016, Ra 2016/21/0314 und VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

3.8.2. Es stellt sich die Frage, ob gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 die Heilung des Mangels der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005) zuzulassen ist, weil die Beschaffung des Reisepasses für den Fremden nicht möglich oder nicht zumutbar war.3.8.2. Es stellt sich die Frage, ob gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 die Heilung des Mangels der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005) zuzulassen ist, weil die Beschaffung des Reisepasses für den Fremden nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Da grundsätzlich - wie auch aus einer Vielzahl von beim BVwG anhängigen Verfahren, welche auch im RIS öffentlich einsehbar sind - die armenischen Behörden bei Angabe der tatsächlichen, richtigen Personalien Heimreisezertifikate ausstellen, ist es den BF durchaus möglich und zumutbar, sich ein gültiges Reisedokument des Heimatlandes zu beschaffen. Gegenwärtig bestehen wie bereits oben in der Beweiswürdigung dargestellt gravierende Zweifel an der Identität der BF und wird davon ausgegangen, dass die BF über ihre Identität täuschen.

Das Bundesamt hat den im Schriftsatz vom 12.06.2018 gestellten neuerlichen Antrag auf Zulassung einer Mängelheilung zwar im angefochtenen Bescheid erwähnt, jedoch nicht spruchmäßig zurück- oder abgewiesen, sondern nur in der Begründung zweifellos als unbegründet qualifiziert, indem ausgeführt wurde, dass die BF ihre Staatsangehörigkeit mit keinem Dokument nachweisen konnten und eine Antragstellung auf Ausstellung von Reisedokumenten mit den Identitätsdaten der BF jeweils negativ verlief. Tatsächlich konnten auch bereits im Asylverfahren durch Recherchen vor Ort gemäß den Angaben der BF die Identitäten der BF nicht bestätigt werden. Damit war die "Vermutung" der belangten Behörde richtig, dass es an der notwendigen Mitwirkung bzw. an den nötigen Wahrheitsgehalt hinsichtlich der Angaben der BF zu ihrer Identität mangelt. Die Feststellung, dass lediglich von einer Verfahrensidentität auszugehen ist, begegnet damit keinen Bedenken.

Die Frage, ob die Vorgangsweise des BFA im Einklang mit § 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005 steht, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0314 fallbezogen mangels Entscheidungsrelevanz offengelassen, diese wird jedoch zu bejahen sein, weil keine mögliche Verletzung von Rechtsschutzinteressen ersichtlich ist. Die gegenteilige Lösung (Kassation gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit dem Auftrag, die Abweisung des Antrages auf Heilung des Mangels auch im Spruch auszusprechen, neuerliche inhaltsgleiche Entscheidung des Bundesamtes, neuerliche Beschwerde, Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht) führt für beide Parteien zu einem zusätzlichen Aufwand, aber zu keinem rechtlichen Vorteil.Die Frage, ob die Vorgangsweise des BFA im Einklang mit Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005 steht, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0314 fallbezogen mangels Entscheidungsrelevanz offengelassen, diese wird jedoch zu bejahen sein, weil keine mögliche Verletzung von Rechtsschutzinteressen ersichtlich ist. Die gegenteilige Lösung (Kassation gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit dem Auftrag, die Abweisung des Antrages auf Heilung des Mangels auch im Spruch auszusprechen, neuerliche inhaltsgleiche Entscheidung des Bundesamtes, neuerliche Beschwerde, Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht) führt für beide Parteien zu einem zusätzlichen Aufwand, aber zu keinem rechtlichen Vorteil.

3.9. § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG 2014 regelt, dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG 2014 sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist (vgl. zum Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG zu stellen, den B vom 16. März 2016, Ra 2016/21/0081) - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG 2014 kann sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 ist somit unzulässig (vgl. VwGH 19.06.2017 Fr 2017/19/0023) und ist gesetzlich in § 58 Abs. 13 AsylG determiniert, dass gerade Anträge nach § 55 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen. Gerade dies war jedoch wohl die Absicht dieser Anträge auf aufschiebende Wirkung. Dementsprechend war der gestellte Antrag zurückzuweisen.3.9. Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG 2014 regelt, dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG 2014 sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist vergleiche zum Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu stellen, den B vom 16. März 2016, Ra 2016/21/0081) - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG 2014 kann sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 ist somit unzulässig vergleiche VwGH 19.06.2017 Fr 2017/19/0023) und ist gesetzlich in Paragraph 58, Absatz 13, AsylG determiniert, dass gerade Anträge nach Paragraph 55, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen. Gerade dies war jedoch wohl die Absicht dieser Anträge auf aufschiebende Wirkung. Dementsprechend war der gestellte Antrag zurückzuweisen.

3.10. Der angefochtene Bescheid erweist sich ob der vorstehenden Ausführungen als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.

Schlagworte

Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8
EMRK, aufschiebende Wirkung, Familienverfahren, Fluchtgründe,
freiwillige Ausreise, Frist, Interessenabwägung, mündliche
Verhandlung, öffentliche Interessen, Privat- und Familienleben,
private Interessen, Rechtsgrundlage, Rückkehrentscheidung, sicherer
Herkunftsstaat, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L526.1431455.2.00

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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