TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/18 L521 2200700-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.2019
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Entscheidungsdatum

18.04.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG §59 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L521 2165688-1/27Z

L521 2165672-1/21Z

L521 2165681-1/16Z

L521 2200700-1/8Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017, Zl. 1063455402-150386157, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 und am 17.12.2018 zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017, Zl. 1063455402-150386157, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 und am 17.12.2018 zu Recht:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen BescheidesA) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides

wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017, Zl. 1063455500-150386165, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 und am 17.12.2018 zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017, Zl. 1063455500-150386165, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 und am 17.12.2018 zu Recht:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen BescheidesA) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides

wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die Eltern XXXX , diese vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017, Zl. 1131565506-161377404, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 und am 17.12.2018 zu Recht:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die Eltern römisch 40 , diese vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017, Zl. 1131565506-161377404, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 und am 17.12.2018 zu Recht:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen BescheidesA) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides

wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

IV. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch XXXX diese vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl. 1187063502-180340710, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 und am 17.12.2018 zu Recht:römisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch römisch 40 diese vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl. 1187063502-180340710, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 und am 17.12.2018 zu Recht:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen BescheidesA) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides

wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin in aufrechter Ehe verheiratet, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind leibliche Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak, der arabischen Volksgruppe zugehörig und sunnitischen Glaubens.

2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten im Gefolge ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 16.04.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Drittbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich nachgeboren und stellte der Vater als gesetzlicher Vertreter der Drittbeschwerdeführerin am 05.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich nachgeboren und stellten die Eltern als gesetzliche Vertreter der Viertbeschwerdeführerin am 09.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten im Gefolge ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 16.04.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Drittbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich nachgeboren und stellte der Vater als gesetzlicher Vertreter der Drittbeschwerdeführerin am 05.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich nachgeboren und stellten die Eltern als gesetzliche Vertreter der Viertbeschwerdeführerin am 09.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.

3.1. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 18.04.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Kirkuk geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Er habe in Kirkuk von 1996 bis 2005 die Grundschule, von 2005 bis 2008 eine allgemein bildende höhere Schule und von 2008 bis 2010 eine Fachhochschule besucht. Zuletzt sei er als Elektriker beruflich tätig gewesen. Seine Mutter und drei Schwestern seien im Irak oder einem anderen Drittstaat aufhältig. Sein Vater sei im März 2015 verstorben.3.1. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 18.04.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei römisch 40 in Kirkuk geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Er habe in Kirkuk von 1996 bis 2005 die Grundschule, von 2005 bis 2008 eine allgemein bildende höhere Schule und von 2008 bis 2010 eine Fachhochschule besucht. Zuletzt sei er als Elektriker beruflich tätig gewesen. Seine Mutter und drei Schwestern seien im Irak oder einem anderen Drittstaat aufhältig. Sein Vater sei im März 2015 verstorben.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, am 13.03.2015 den Irak legal von Kirkuk ausgehend auf dem Landweg mit einem Personenkraftwagen in die Türkei nach Istanbul verlassen zu haben. In weiterer Folge sei er - schlepperunterstützt - auf dem Luftweg nach einem etwa dreistündigen Flug in ein ihm unbekanntes Land gelangt. Von dort setzte er seine Reise nach Österreich auf dem Landweg mit einem Personenkraftwagen und anschließend mit der Eisenbahn fort.

Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, sein Vater sei im März 2015 von ihm unbekannten und bewaffneten Männern getötet worden. Er sei ebenfalls angegriffen worden, habe aber entkommen können. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben und das Leben seiner Gattin.

3.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 18.04.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei XXXX in Kirkuk geboren, Angehörige der arabischen Volksgruppe, Muslima der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Sie habe in Kirkuk von 1998 bis 2007 die Grundschule, von 2007 bis 2010 eine allgemein bildende höhere Schule und von 2010 bis 2012 eine Fachhochschule besucht. Ihre Eltern und zwei Brüder seien im Irak oder einem anderen Drittstaat aufhältig.3.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 18.04.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei römisch 40 in Kirkuk geboren, Angehörige der arabischen Volksgruppe, Muslima der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Sie habe in Kirkuk von 1998 bis 2007 die Grundschule, von 2007 bis 2010 eine allgemein bildende höhere Schule und von 2010 bis 2012 eine Fachhochschule besucht. Ihre Eltern und zwei Brüder seien im Irak oder einem anderen Drittstaat aufhältig.

Im Hinblick auf ihren Reiseweg brachte die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, am 13.03.2015 den Irak legal von Kirkuk ausgehend auf dem Landweg mit einem Personenkraftwagen in die Türkei nach Istanbul verlassen zu haben. In weiterer Folge sei sie - schlepperunterstützt - auf dem Luftweg nach einem etwa dreistündigen Flug in ein ihr unbekanntes Land gelangt. Von dort setzte sie ihre Reise nach Österreich auf dem Landweg mit einem Personenkraftwagen und anschließend mit der Eisenbahn fort.

Zu den Gründen ihrer Ausreise befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, ihr Ehemann sei von ihr unbekannten Männern mit dem Tode bedroht worden. Kurz zuvor sei ihr Schwiegervater von diesen Personen ermordet worden. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um das Leben ihres Ehegatten.

4. Mit E-Mail vom 27.07.2016 ersuchte der Erstbeschwerdeführer um eine möglichst zeitnahe Erledigung seines Verfahrens.

5.1. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz, am 01.02.2017 im Beisein eines Dolmetschers in arabischer Sprache von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen. Sein Stammesname laute XXXX . Er sei XXXX in Kirkuk geboren und dort im Haus seiner Eltern aufgewachsen, Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Seine Muttersprache sei Arabisch und spreche er ein wenig Kurdisch und Turkmenisch. Er sei mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und Vater der Drittbeschwerdeführerin. Er habe in einem Zeitraum von zwölf Jahren die Grund-, Mittel- und Realschule absolviert. Anschließend habe er zwei Jahre ein Technik-College erfolgreich besucht. Er sei bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 als selbständiger Elektriker tätig gewesen. Er habe vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Gattin das Obergeschoß seines Elternhauses bewohnt. Seine Eltern hätten das Erdgeschoß genutzt. Seine finanziellen Verhältnisse seien mittelmäßig gewesen. Seine Mutter und drei Schwestern seien im Irak aufhältig. Sein Vater sei im März 2015 verstorben. Er stehe mit seiner Mutter regelmäßig in Kontakt. Diese bestreite ihren Lebensunterhalt von der Pension seines verstorbenen Vaters. Zwei Schwestern seien verheiratet und würden den Haushalt für ihre jeweiligen Ehegatten führen. Die dritte Schwester wohne bei seiner Mutter im Elternhaus und arbeite für eine Telefongesellschaft.Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen. Sein Stammesname laute römisch 40 . Er sei römisch 40 in Kirkuk geboren und dort im Haus seiner Eltern aufgewachsen, Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Seine Muttersprache sei Arabisch und spreche er ein wenig Kurdisch und Turkmenisch. Er sei mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und Vater der Drittbeschwerdeführerin. Er habe in einem Zeitraum von zwölf Jahren die Grund-, Mittel- und Realschule absolviert. Anschließend habe er zwei Jahre ein Technik-College erfolgreich besucht. Er sei bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 als selbständiger Elektriker tätig gewesen. Er habe vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Gattin das Obergeschoß seines Elternhauses bewohnt. Seine Eltern hätten das Erdgeschoß genutzt. Seine finanziellen Verhältnisse seien mittelmäßig gewesen. Seine Mutter und drei Schwestern seien im Irak aufhältig. Sein Vater sei im März 2015 verstorben. Er stehe mit seiner Mutter regelmäßig in Kontakt. Diese bestreite ihren Lebensunterhalt von der Pension seines verstorbenen Vaters. Zwei Schwestern seien verheiratet und würden den Haushalt für ihre jeweiligen Ehegatten führen. Die dritte Schwester wohne bei seiner Mutter im Elternhaus und arbeite für eine Telefongesellschaft.

Des Weiteren bestätigte der Erstbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben.

Die Fragen, ob er vorbestraft oder im Heimatland inhaftiert gewesen sei, Probleme mit den Behörden gehabt habe, gegen ihn aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen bestünden, er politisch tätig oder in der Vergangenheit politisch tätig gewesen sei, er Mitglied einer politischen Partei sei oder in der Vergangenheit gewesen sei, er im Irak aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme gehabt habe, er gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) gehabt habe oder im Irak an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer.

Zu den Gründen seiner Antragstellung befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Vater bei einem Amt als Kontrolleur für Finanzen gearbeitet habe. Dieser sei beim ersten Mal telefonisch bedroht und eine Weile danach am Weg von der Arbeit nach Hause erschossen worden. Am dritten Tag der Beileidssitzung für seinen Vater habe ihn bei der Rückfahrt nach Hause ein fremdes Fahrzeug anhalten wollen. In diesem Moment sei die Polizei erschienen, woraufhin dieses fremde Fahrzeug wieder weggefahren sei. Er sei nach Hause zurückgekehrt und habe seiner Mutter von diesem Vorfall erzählt. Seine Mutter habe ihn ins Ausland geschickt.

Ferner bestätigte der Erstbeschwerdeführer, dass für die Drittbeschwerdeführerin dieselben Fluchtgründe gelten würden.

Nachgefragt zu Details führte der Erstbeschwerdeführer unter anderem aus, dass sein Vater von ihm nicht bekannten Personen getötet worden sei. Sein Vater sei für die Buchhaltung und die Kontrollen bei einer Gas- und Stromfirma in Kirkuk zuständig gewesen. Der Vorfall habe sich auf der Hauptstraße Richtung Bagdad ereignet. Sein Vater sei mit dessen Fahrer in einem Dienstwagen unterwegs gewesen. Bei seiner Ankunft am Tatort sei das Fahrzeug dagestanden. Sein Vater und der Fahrer seien tot gewesen. Die Polizei und die Rettung seien bereits vor Ort gewesen. Sein Vater habe als Kontrolleur gearbeitet und kriminelle Machenschaften bei den Ämtern aufgedeckt. Sein Vater sei auch vorher bedroht worden. Man habe von ihm verlangt, seine Arbeit aufzugeben. Er habe keine Anzeige wegen des Todes seines Vaters erstattet. Er besitze eine Kopie der Sterbeurkunde. Diese habe ihm seine Mutter gesandt. Das Anhalten seiner Person durch ein Fahrzeug auf der Straße habe für ihn eine erste Drohung dargestellt. Diese Personen seien immer bewaffnet. Man trage in solchen Fahrzeugen Kalaschnikows und halte den Lauf aus dem Fenster. Er sei zudem wegen seines Stammesnamens gelegentlich kurz angehalten worden.

Abschließend wurden dem Erstbeschwerdeführer auch Fragen bezüglich seiner Integration in Österreich gestellt.

Im Gefolge dessen wurden dem Erstbeschwerdeführer die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Irak ausgehändigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt hiezu innerhalb einer zweiwöchigen Frist eine Stellungnahme abzugeben.

Im Rahmen seiner Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis samt deutscher Übersetzung, eine irakische Heiratsurkunde samt deutscher Übersetzung, ein irakisches Zeugnis des Technik-College in Kirkuk und eine irakische Sterbeurkunde seines Vaters in Vorlage.

5.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz, am 01.02.2017 im Beisein eines Dolmetschers in arabischer Sprache von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

Zur Person und ihren Lebensumständen befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen. Sie sei XXXX in Kirkuk geboren und dort im Haus ihrer Eltern aufgewachsen, Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Muslima der sunnitischen Glaubensrichtung. Ihre Muttersprache sei Arabisch und spreche sie ein wenig Deutsch und Turkmenisch. Sie sei mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und Mutter der Drittbeschwerdeführerin. Sie habe in einem Zeitraum von zwölf Jahren die Schule absolviert. Anschließend habe sie von 2010 bis 2013 ein Technik-College erfolgreich besucht und Buchhaltung studiert. In weiterer Folge sei sie bis zu ihrer Eheschließung etwa zwei Jahre arbeitslos gewesen. Ihr Ehegatte sei bis zur Ausreise im Jahr 2015 als selbständiger Elektriker tätig gewesen. Sie habe vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrem Ehegatten in dessen Elternhaus gewohnt. Ihre finanziellen Verhältnisse seien gut gewesen. Ihre Eltern und zwei Brüder seien im Irak aufhältig. Ihr Vater sei Englischlehrer und ein Bruder unterrichte Kunst. Der zweite Bruder besuche noch die Schule. Sie stehe alle zwei Tage mit ihren Verwandten über Internet in Kontakt.Zur Person und ihren Lebensumständen befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen römisch 40 zu führen. Sie sei römisch 40 in Kirkuk geboren und dort im Haus ihrer Eltern aufgewachsen, Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Muslima der sunnitischen Glaubensrichtung. Ihre Muttersprache sei Arabisch und spreche sie ein wenig Deutsch und Turkmenisch. Sie sei mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und Mutter der Drittbeschwerdeführerin. Sie habe in einem Zeitraum von zwölf Jahren die Schule absolviert. Anschließend habe sie von 2010 bis 2013 ein Technik-College erfolgreich besucht und Buchhaltung studiert. In weiterer Folge sei sie bis zu ihrer Eheschließung etwa zwei Jahre arbeitslos gewesen. Ihr Ehegatte sei bis zur Ausreise im Jahr 2015 als selbständiger Elektriker tätig gewesen. Sie habe vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrem Ehegatten in dessen Elternhaus gewohnt. Ihre finanziellen Verhältnisse seien gut gewesen. Ihre Eltern und zwei Brüder seien im Irak aufhältig. Ihr Vater sei Englischlehrer und ein Bruder unterrichte Kunst. Der zweite Bruder besuche noch die Schule. Sie stehe alle zwei Tage mit ihren Verwandten über Internet in Kontakt.

Des Weiteren bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben.

Die Fragen, ob sie vorbestraft oder im Heimatland inhaftiert gewesen sei, Probleme mit den Behörden gehabt habe, gegen sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen bestünden, sie politisch tätig oder in der Vergangenheit politisch tätig gewesen sei, sie Mitglied einer politischen Partei sei oder in der Vergangenheit gewesen sei, sie im Irak aufgrund ihres Religionsbekenntnisses bzw. ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme gehabt habe, sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) gehabt habe oder im Irak an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen habe, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin.

Zu den Gründen ihrer Antragstellung befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Schwiegervater getötet worden sei. Zudem sei auch ihr Ehegatte bedroht worden.

Nachgefragt zu Details führte die Zweitbeschwerdeführerin unter anderem aus, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Sie sei im Irak weder persönlich bedroht noch verfolgt worden. Ihr Ehegatte habe ihr erzählt, dass ihr Schwiegervater erschossen worden sei. Sie wisse aber nicht, wie sich dies ereignet habe. Sie könne auch das Motiv für die Tötung ihres Schwiegervaters nicht nennen. Ihr Ehegatte habe ihr gesagt, dass ihr Schwiegervater in der Arbeit genau gewesen sei. Dieser sei Kontrolleur bei einer Firma für Strom gewesen. Ihr Ehegatte sei auch bedroht worden. Dieser sei auf dem Weg nach Hause mit Fahrzeugen belagert worden. Er habe erzählt, dass die Polizei und die Sicherheitskräfte erschienen seien, woraufhin er entkommen sei. Es habe ihn niemand persönlich angesprochen oder bedroht. Sie wisse nicht, ob die Polizei Ermittlungen wegen des Todes ihres Schwiegervaters führe. Der Familie ihres Ehegatten sei nach dessen Ausreise nichts passiert.

Abschließend wurden der Zweitbeschwerdeführerin auch Fragen bezüglich ihrer Integration in Österreich gestellt.

Im Gefolge dessen verzichtete die Zweitbeschwerdeführerin auf die Aushändigung der allgemeinen länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Irak, da diese bereits ihr Ehegatte erhalten habe. Ferner wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt hiezu innerhalb einer zweiwöchigen Frist eine Stellungnahme abzugeben.

Im Rahmen ihrer Einvernahme brachte die Zweitbeschwerdeführerin einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis in Vorlage.

5.3. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin brachte zu den aktuellen länderkundlichen Informationen eine Stellungnahme ein.

6.1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).6.1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person insbesondere aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Erstbeschwerdeführer im Irak von ihm nicht bekannten Männern bedroht worden sei. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer bestimmten politischen Überzeugung festgestellt werden können.

Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Er könne nach Kirkuk zurückkehren, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein.

In der Beweiswürdigung wurde diesbezüglich dargelegt, der Erstbeschwerdeführer habe sein Vorbringen in der Einvernahme gegenüber der Erstbefragung widersprüchlich dargestellt und würden seine Schilderungen, weshalb er von den Mördern seines Vaters bedroht worden sei, unplausibel erscheinen. Zudem sei anzumerken, dass die Mutter und drei Schwestern des Erstbeschwerdeführers nach seiner Ausreise vor zwei Jahren unbehelligt von Verfolgern in Kirkuk leben könnten. Schließlich habe der Erstbeschwerdeführer den Irak lediglich aufgrund der Entscheidung seiner Mutter verlassen, sei bis zu seiner Ausreise seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen und habe Ausreisevorbereitungen tätigen können. Im Übrigen mangle es dem vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Versuch einer Anhaltung an der erforderlichen Intensität einer Verfolgungshandlung.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Erstbeschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Erstbeschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Erstbeschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Erstbeschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen.

6.2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).6.2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen der Zweitbeschwerdeführerin und den Feststellungen zu deren Person aus, die Zweitbeschwerdeführerin beziehe sich auf das Fluchtvorbingen ihres Ehegatten. Dies habe sich als nicht asylrelevant erwiesen.

Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sei. Sie könne nach Kirkuk zurückkehren, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein.Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt sei. Sie könne nach Kirkuk zurückkehren, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein.

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern die Ausreise mit der Bedrohung ihres Ehehatten begründet, weshalb bezüglich dessen - als nicht asylrelevant qualifizierten - Ausreisevorbringens auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Erstbeschwerdeführers verwiesen werde.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der Zweitbeschwerdeführerin sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Der Zweitbeschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der Zweitbeschwerdeführerin sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Der Zweitbeschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen.

6.3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017 wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Drittbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).6.3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017 wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Drittbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zur Person der Drittbeschwerdeführerin aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Drittbeschwerdeführerin im Irak einer asylrelevanten Verfolgung unterliege. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer bestimmten politischen Überzeugung festgestellt werden können. Die Drittbeschwerdeführerin beziehe sich auf das Fluchtvorbingen ihres Vaters. Dies habe sich als nicht asylrelevant erwiesen.

Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass die Drittbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sei.Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass die Drittbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt sei.

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Drittbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern die Ausreise mit der Bedrohung ihres Vaters begründet, weshalb bezüglich dessen - als nicht asylrelevant qualifizierten - Ausreisevorbringens auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Erstbeschwerdeführers verwiesen werde.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Drittbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der Drittbeschwerdeführerin sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Der Drittbeschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Drittbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der Drittbeschwerdeführerin sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Der Drittbeschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen.

6.4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018 wurde der Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Viertbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).6.4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018 wurde der Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Viertbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zur Person der Viertbeschwerdeführerin aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Viertbeschwerdeführerin im Irak einer asylrelevanten Verfolgung unterliege. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer bestimmten politischen Überzeugung festgestellt werden können. Die Viertbeschwerdeführerin beziehe sich auf das Fluchtvorbingen ihres Vaters. Dies habe sich als nicht asylrelevant erwiesen.

Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass die Viertbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sei.Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass die Viertbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt sei.

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Viertbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern die Ausreise mit der Bedrohung ihres Vaters begründet, weshalb bezüglich dessen - als nicht asylrelevant qualifizierten - Ausreisevorbringens auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Erstbeschwerdeführers verwiesen werde.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Viertbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der Viertbeschwerdeführerin sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Der Viertbeschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Viertbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der Viertbeschwerdeführerin sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Der Viertbeschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen.

7. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017 bezüglich des Erstbeschwerdeführers, vom 31.05.2017 bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin und vom 11.06.2018 bezüglich der Viertbeschwerdeführerin wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und diese ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.7. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017 bezüglich des Erstbeschwerdeführers, vom 31.05.2017 bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin und vom 11.06.2018 bezüglich der Viertbeschwerdeführerin wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und diese ferner gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

8.1. Gegen die dem Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin am 06.06.2017 eigenhändig und der Zweitbeschwerdeführerin am 07.06.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachte - für den Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin gemeinsam verfasste - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, sofern nicht alle zu Lasten des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin gehenden Rechtswidrigkeiten in den angefochtenen Bescheiden geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen beziehungsweise allenfalls den Beschwerdeführern einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, um die nicht in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können, der Beschwerde stattzugeben und die Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz stattgegeben und festgestellt werde, dass dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zukomme oder hilfsweise die angefochtenen Entscheidungen dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde oder hilfsweise die angefochtenen Entscheidungen dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilt sowie festgestellt werde, dass deren Abschiebung in den Irak unzulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos behoben werde oder hilfsweise die angefochtenen Entscheidungen ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.In dieser wird beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, sofern nicht alle zu Lasten des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin gehenden Rechtswidrigkeiten in den angefochtenen Bescheiden geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen beziehungsweise allenfalls den Beschwerdeführern einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, um die nicht in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können, der Beschwerde stattzugeben und die Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz stattgegeben und festgestellt werde, dass dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zukomme oder hilfsweise die angefochtenen Entscheidungen dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde oder hilfsweise die angefochtenen Entscheidungen dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt sowie festgestellt werde, dass deren Abschiebung in den Irak unzulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos behoben werde oder hilfsweise die angefochtenen Entscheidungen ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Des Weiteren wird moniert, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe bei der Einvernahme am 01.02.2017 zur Untermauerung seines Vorbringens Dokumente vorlegen wollen, die seine Tätigkeit und die Tätigkeit seines Vaters beim "Ministry of Electricity" belegen. Diese seien von der die Einvernahme durchführenden Organwalterin nicht angenommen worden. Die Tätigkeiten seien von erheblicher Asylrelevanz und hätte die belangte Behörde diese die Tätigkeiten belegenden Urkunden im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht in den Akt nehmen und übersetzen beziehungsweise überprüfen lassen müssen. Aufgrund der fehlerhaften und voneinander abweichenden Übersetzungen der Ausführungen des Erstbeschwerdeführers bezüglich der Tätigkeit seines Vaters, wäre es der belangten Behörde ohne die besagten Dokumente auch gar nicht möglich gewesen, entsprechende Feststellungen zu treffen. Umso verwunderlicher sei es, dass das belangte Bundesamt die Dokumente nicht entgegengenommen habe. Stattdessen zitiere die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung die offensichtlich falschen Übersetzungen aus der Einvernahme.

Darüber hinaus wird ausgeführt, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig seien und sich nur unzureichend mit dem Fluchtvorbringen auseinandersetzen würden. So hätten die beschwerdeführenden Parteien vorgebracht, insbesondere auch aufgrund ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, in ihrer Heimat verfolgt zu sein. Unter auszugsweiser Zitierung zweier Länderberichte wird angemerkt, dass kurdische Sicherheitskräfte massenhaft Sunniten aus Kirkuk vertreiben würden.

Was die Beweiswürdigung betrifft, so wird zunächst angemerkt, dass der Erstbeschwerdeführer ausgeführt habe, dass sein Vater, bevor dieser getötet worden sei, bereits Probleme gehabt habe. Dem Erstbeschwerdeführer sei es jedoch nicht ermöglicht worden, diesbezüglich nähere Ausführungen zu treffen. Der Vater des Erstbeschwerdeführers sei an dessen Arbeitsstelle im Nordirak der einzige Araber in einer höheren Position und ständig mit Schikanen seitens der kurdischen Kollegen konfrontiert gewesen. 2013 sei ihm von kurdischen Ministeriumsmitarbeitern Korruption vorgeworfen worden.

Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde annehme, dass sich der vom Erstbeschwerdeführer bei der Erstbefragung dargestellte Sachverhalt "in erheblichem Ausmaß" von dem bei der niederschriftlichen Einvernahme dargestellten Vorbringen unterscheiden würde. Das belangte Bundesamt übersehe auch, dass gemäß § 19 Absatz 1 AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden diene und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe."Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde annehme, dass sich der vom Erstbeschwerdeführer bei der Erstbefragung dargestellte Sachverhalt "in erheblichem Ausmaß" von dem bei der niederschriftlichen Einvernahme dargestellten Vorbringen unterscheiden würde. Das belangte Bundesamt übersehe auch, dass gemäß Paragraph 19, Absatz 1 AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden diene und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe."

Des Weiteren wird ausgeführt, dass es bei der Einvernahme vor der belangten Behörde zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen sei. Es sei auffallend, dass vom Erstbeschwerdeführer einerseits Fragen nicht verstanden worden, andererseits einige Übersetzungsfehler unterlaufen seien. So habe der Erstbeschwerdeführer genau gesehen, dass der Beifahrer eine Kalaschnikow in der Hand gehalten und deren Lauf aus dem Fenster gestreckt habe. Von den vier Insassen des Geländewagens seien drei Personen ausgestiegen, wobei eben zwei mit Kalaschnikows und einer mit einer Pistole bewaffnet gewesen sei. Lediglich der Fahrer sei nicht sichtbar bewaffnet gewesen und im Fahrzeug sitzen geblieben. Anstatt den Erstbeschwerdeführer genauer zu dem Vorfall zu befragen, stütze sich das belangte Bundesamt auf konstruierte Widersprüche, die bei genauer Betrachtung bloß Lücken in der Darstellung seien, die sich darin begründen würden, dass es dem Erstbeschwerdeführer nicht ermöglicht worden sei, sein Vorbringen vollständig und detailliert darzulegen. Der Erstbeschwerdeführer hätte noch sämtliche Details über den Vorfall zu schildern gewusst. So habe er etwa bereits länger gemerkt, dass ihm bewaffnete Männer in einem weißen Toyota Land Cruiser folgen würden. Der Wagen habe ihn schließlich überholt und zum Anhalten gezwungen. Die drei Männer seien ausgestiegen und hätten ihm befohlen, die Stadt zu verlassen, ansonsten er wie sein Vater umgebracht werden würde.

Das belangte Bundesamt sei der Ansicht, es wäre nicht glaubhaft, dass die Mörder des Vaters eine Gefahr im Erstbeschwerdeführer gesehen hätten und daher auch diesen töten hätten wollen. Ein direkter Bezug zur Person des Erstbeschwerdeführers sowie eine direkte Bedrohung könnte aus dem Vorfall mit seinem Vater nicht abgeleitet werden. Dabei übersehe die belangte Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer beim selben Ministerium wie sein Vater beschäftigt gewesen sei und mit diesem zusammengearbeitet habe. Jeder habe gewusst, dass der Erstbeschwerdeführer der Sohn seines Vaters sei, ein direkter Bezug sei daher schnell hergestellt. Des Weiteren sei es durchaus üblich, dass die Tötung des Vaters auch direkt eine Bedrohung eines engen Verwandten nach sich ziehe, unabhängig davon, ob dieser bereits Bemühungen anstelle, die Täter zu finden. Allein aufgrund der potentiellen Gefahr, die von ihm für die Täter ausgehe, könne der Erstbeschwerdeführer zur Zielscheibe der Täter werden.

Wenn die belangte Behörde vermeine, es hätte sich bei der Ermordung des Vaters ebenso um einen Fall von Straßenkriminalität handeln können, wäre wiederholt darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesamt, ehe es solche Vermutungen anstelle, mit der Tätigkeit des Vaters auseinandersetzen hätten müssen.

Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers spreche nach Ansicht der belangten Behörde auch, dass seine Mutter und seine drei Schwestern weiterhin in Kirkuk leben würden. Dies lasse in vielerlei Hinsicht nicht den Schluss zu, dass auch der Erstbeschwerdeführer weiterhin in Kirkuk leben könnte. Bereits aufgrund der Tatsache, dass es sich um weibliche Familienmitglieder handle, seien diese für die Angreifer nicht vom selben Interesse wie der männliche Erstbeschwerdeführer. Darüber hinaus hätten diese im Gegensatz zum Erstbeschwerdeführer keinerlei Verbindung zur Tätigkeit des Vaters und seien daher die Angreifer nicht davon ausgegangen, dass sie über dasselbe Wissen wie der Vater des Erstbeschwerdeführers verfügen würden. Im Übrigen seien alle drei Frauen in der Zwischenzeit in die Türkei geflüchtet. Zwei der Schwestern würden zwar nun wieder in Kirkuk bei deren Ehemännern leben, eine Schwester und die Mutter des Erstbeschwerdeführers seien jedoch in der Türkei geblieben, nachdem ihre Wohnung in Kirkuk verkauft worden sei.

Die Argumentation des belangten Bundesamts, wonach der Erstbeschwerdeführer die Gefahr als nicht sehr groß einschätzen habe können, da seine Mutter für ihn den Entschluss gefasst habe, zu flüchten, sei völlig verfehlt. Bloß weil ihm seine Mutter logischerweise zur Flucht geraten habe, habe sie nicht die Entscheidung für ihn getroffen, sondern habe dies der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie selbst getan.

Was Spruchpunkt II betrifft, mit welchem die belangte Behörde den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt habe, führe die belangte Behörde im Widerspruch zu den von ihr selbst herangezogenen Quellen aus, dass eine Gefährdungslage über das als nicht glaubhaft festgestellte Fluchtvorbringen hinaus nicht ersichtlich wäre.Was Spruchpunkt römisch zwei betrifft, mit welchem die belangte Behörde den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt habe, führe die belangte Behörde im Widerspruch zu den von ihr selbst herangezogenen Quellen aus, dass eine Gefährdungslage über das als nicht glaubhaft festgestellte Fluchtvorbringen hinaus nicht ersichtlich wäre.

Es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, was auch die belangte Behörde offenbar erkannt habe, zumal sie lediglich auf Kirkuk verweise. Jedoch würden auch die eigenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zeigen, dass die Situation in der Autonomen Region Kurdistan immer prekärer werde. Neben der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin aufgrund asylrelevanter Verfolgung nicht nach Kirkuk zurückkehren könnten, habe insbesondere der Erstbeschwerdeführer dort auch keine hinreichenden familiären Anknüpfungspunkte mehr. Soweit das belangte Bundesamt vermeine, die steigende Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in den Irak würde auch zeigen, dass eine Rückkehr in den Irak nicht per se unzumutbar wäre, mute dies zynisch an, wo doch nach den eigenen Länderfeststellungen der belangten Behörde, die im Übrigen veraltet seien, der Konflikt im Irak der zweittödlichste weltweit sei, sich die Opferzahlen im Irak im Jahr 2014 verglichen zu 2013 mehr als verdoppelt hätten und die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2017 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werde.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde würden der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Asylgewährung wegen politischer Verfolgung sowie der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familienangehörigen von aus politischen Gründen ermordeter Personen erfüllen. Eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit bestehe für die sunnitischen Beschwerdeführer nicht. Die belangte Behörde verkenne die Rechtslage auch insoweit, als sie den Beschwerdeführern zumindest subsidiären Schutz gewähren hätte müssen, da ihnen aufgrund des im Irak vorherrschenden innerstaatlichen Konflikts sowie mangels familiärer Anknüpfungspunkte eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3 EMRK drohe. Auch die Rückkehrentscheidung, die gegen die Beschwerdeführer erlassen worden sei, fuße auf einer mangelhaften Interessenabwägung und sei daher zu Unrecht erlassen worden.

Der Beschwerde sind der irakische Reisepass und der irakische Personalausweis sowie irakische Dienstausweise des Vaters des Erstbeschwerdeführers, ein irakischer Dienstausweis des Erstbeschwerdeführers und zwei irakische Medienberichte in Kopie angeschlossen.

8.2. Gegen den der Viertbeschwerdeführerin am 13.06.2018 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der bevollmächtigen Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und der Viertbeschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen oder hilfsweise den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Ferner wird beantragt jedenfalls die Rückkehrentscheidung aufzuheben und die Abschiebung in den Irak für unzulässig zu erklären oder hilfsweise einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 55 ff AsylG zu erteilen. Abschließend wird eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.In dieser wird beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und der Viertbeschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen oder hilfsweise den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Ferner wird beantragt jedenfalls die Rückkehrentscheidung aufzuheben und die Abschiebung in den Irak für unzulässig zu erklären oder hilfsweise einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraphen 55, ff AsylG zu erteilen. Abschließend wird eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.

Des Weiteren wird zu den Beschwerdegründen aufgrund der Führung eines Familienverfahrens vollinhaltlich auf die bisherigen Ausführungen und Vorbringen der Eltern der Viertbeschwerdeführerin verwiesen.

9. Die Beschwerdevorlage bezüglich des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin langte am 27.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssachen wurden in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

10. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2017 wurde der Erstbeschwerdeführer aufgefordert, sämtliche Unterlagen, welche in der Beschwerde vom 20.06.2017 in Kopie übermittelt wurden, innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung dieses Schreibens, im Original vorzulegen.

11. Am 17.08.2017 übermittelten der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung - entgegen den Schilderungen in dieser Stellungnahme - lediglich einen Medienartikel im Original, nicht aber den ebenfalls erwähnten Dienstausweis des Vaters. Stattdessen war diesem Schreiben ein Dienstausweis des Erstbeschwerdeführers im Original angeschlossen. Des Weiteren teilte die rechtsfreundliche Vertretung mit, dass die Dienstausweise und der Reisepass des Vaters des Erstbeschwerdeführers nur in Kopie vorliegen würden. Was den Zeitungsartikel aus dem Jahr 2003 betrifft, so befinde sich dieser im Original noch bei der Mutter des Erstbeschwerdeführers in der Türkei, welche diesen dem Erstbeschwerdeführer postalisch übermitteln werde. Bei der Familie in der Türkei befinde sich zudem ein Staatsbürgerschaftsnachweis sowie ein Militärdienstausweis des Vaters im Original, welche dem Erstbeschwerdeführer ebenfalls postalisch übermittelt werden würde.

12. Die der Beschwerde vom 20.06.2017 angeschlossenen Unterlagen wurden - mit Ausnahme des irakischen Reisepasses des Vaters des Erstbeschwerdeführers - seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 04.08.2017 amtswegig einer Übersetzung zugeführt.

13. Mit Schreiben vom 07.09.2017 brachte die rechtsfreundliche Vertretung des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin Unterlagen bezüglich des Namenswechsels von XXXX vom 01.04.1988, einen abgelaufenen Führerschein des Vaters des Erstbeschwerdeführers im Original, eine Bestätigung über die Ableistung des Militärdienstes des Vaters des Erstbeschwerdeführers im Original, einen Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters des Erstbeschwerdeführers im Original, einen Zeitungartikel im Original und erneut den Medienartikel vom 17.04.2014 im Original, in Vorlage.13. Mit Schreiben vom 07.09.2017 brachte die rechtsfreundliche Vertretung des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin Unterlagen bezüglich des Namenswechsels von römisch 40 vom 01.04.1988, einen abgelaufenen Führerschein des Vaters des Erstbeschwerdeführers im Original, eine Bestätigung über die Ableistung des Militärdienstes des Vaters des Erstbeschwerdeführers im Original, einen Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters des Erstbeschwerdeführers im Original, einen Zeitungartikel im Original und erneut den Medienartikel vom 17.04.2014 im Original, in Vorlage.

14. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2018 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2017 bezüglich der Drittbeschwerdeführerin insofern von Amts wegen gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, als deren Name XXXX zu lauten habe.14. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2018 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2017 bezüglich der Drittbeschwerdeführerin insofern von Amts wegen gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, als deren Name römisch 40 zu lauten habe.

15. Mit E-Mails vom 13.06.2018 übermittelten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ein Konvolut an Dokumenten zum Beleg der Integration und das irakische Zeugnis des Technik-College des Erstbeschwerdeführers in Kopie, wobei Letzteres im gegenständlichen Verfahren bereits einmal in der Einvernahme vor dem belangten Bundesamt am 01.02.2017 in Vorlage gebracht wurde.

16. Am 28.06.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, deren rechtsfreundlicher Vertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den beiden Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der mündlichen Verhandlung endschuldigt ferngeblieben, wobei bereits mit Note vom 05.06.2018 mitgeteilt wurde, dass eine Teilnahme eines informierten Vertreters an einer mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.

Im Gefolge der mündlichen Verhandlung brachte der Erstbeschwerdeführer ein Referenzschreiben vom 20.06.2018 in Vorlage und wurde er aufgefordert binnen vier Wochen Nachweise zum behaupteten Aufenthalt seiner Mutter und zweier Schwestern in der Türkei sowie länderkundliche Informationen, dass Blutgelder bzw. finanzielle Kompensationen nur von Männern gefordert oder angenommen werden, vorzulegen. Schließlich kam während der Erörterung der Sache der Beschwerdeführer hervor, dass der erstinstanzliche Bescheid betreffend die Viertbeschwerdeführerin bereits am 08.06.2018 erlassen worden war, was dem Bundesverwaltungsgericht im Vorfeld der Verhandlung weder von den beschwerdeführenden Parteien, noch vom belangten Bundesamt zur Kenntnis gebracht wurde.

17. Die Beschwerdevorlage bezüglich der Viertbeschwerdeführerin langte am 11.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

18. Im Zuge einer Urkundenvorlage vom 07.08.2018 übermittelten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 09.08.2018 - jeweils in Kopie - einen türkischen Mietvertrag der Mutter des Erstbeschwerdeführers, Fotografien, die die Mutter und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers zeigen sollen, und eine Einstellungszusage vom 10.07.2018 bezüglich des Erstbeschwerdeführers sowie eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs Niveau A2 vom 31.07.2018 bezüglich des Erstbeschwerdeführers.

19. Am 17.12.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung im Beisein des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, deren rechtsfreundlicher Vertretung, zweier informierter Vertreter der belangten Behörde sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurden mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin nochmals die Rückkehrsituation und die Lage in Kirkuk erörtert und seitens des erkennenden Richters festgehalten, dass dem in der letzten Verhandlung erteilten Auftrag, länderkundliche Informationen, dass Blutgelder bzw. finanzielle Kompensationen nur von Männern gefordert oder angenommen werden, vorzulegen, nicht entsprochen wurde.

Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wurden ferner die erörterten länderkundlichen Berichte ausgehändigt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Seitens des Erstbeschwerdeführers wurden Deutschkursbesuchsbestätigungen vom 31.10.2018 und 12.12.2018 sowie ein Referenzschreiben vom 31.10.2018 vorgelegt.

Im Gefolge der mündlichen Verhandlung wurde dem Erstbeschwerdeführer zudem eine Frist von vier Wochen eingeräumt, um die von ihm erwähnten - am Tag der mündlichen Verhandlung an seine rechtsfreundliche Vertretung übergebenen - Unterlagen bezüglich der Stammeskonflikte vorzulegen und um ein abschließendes Vorbringen abgeben zu können.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde diese Unterlagen vom Erstbeschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht.

20. Mit Schreiben vom 11.01.2019 langte im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme der Beschwerdeführer bezüglich der in der mündlichen Verhandlung am 17.12.2018 ausgehändigten länderkundlichen Berichte beim Bundesverwaltungsgericht ein, wobei zunächst das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführer wiederholt wird.

Ansonsten wird den übermittelten Länderfeststelllungen nicht entgegengetreten, sondern werden diese mehrfach auszugswiese zu den Themenbereichen Stammeskonflikte, Sicherheitslage in Kirkuk und Situation der Frauen mit westlicher Orientierung zitiert. Ergänzend wird angemerkt, dass sich aus dem ausgehändigten UNHCR-Bericht vom 15.01.2018 "Tribal Conflict Resolution in Iraq" herauslesen lasse, dass grundsätzlich jedes Verhalten, das als "Angriff" auf die Ehre verstanden werde oder aufgrund dessen finanzieller Schaden erlitten werde, Vergeltungsmaßnahmen zur Folge habe. Diese würden von der Forderung einer finanziellen Entschädigung bis hin zur Ermordung des "Täters" oder eines Familienmitglieds reichen. Zudem wird unter auszugsweiser Zitierung zweier Länderberichte (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak Update: Aktuelle Entwicklungen, 14.08.2008, https://www.ecoi.net/en/file/local/1117429/1002_1218810065_irak-uodate-situation.pdf und Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Irak - Position der SFH, 09.06.2004,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1067154/1006_1187097945_irak-asylsuchende.pdf) in der Folge ausgeführt, dass auch kritische Berichterstattung von Politikern als persönliche Beleidigung empfunden und mit Drohungen (Verhaftung, Blutrache) beantwortet werde. Des Weiteren sei die Sicherheit von Personen, denen Blutrache angedroht worden sei, nicht gewährleistet und würden alle männlichen Mitglieder eines Clans für das Verbrechen eines Einzelnen haftbar gemacht werden.

Darüber hinaus wird unter auszugsweiser Zitierung des in der mündlichen Verhandlung am 17.12.2018 ausgehändigten Länderinformationsblattes dargelegt, dass für die Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Ergänzend wird angemerkt, dass der Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Deutschen Auswärtigen Amtes auf Seite 16 festhalte, dass sich Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten 2017 vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehöriger vermeintlicher Anhänger des Islamischen Staates gerichtet hätten.

Abschließend werden Ausführungen zum Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich getroffen.

Der Stellungnahme ist ein Zeugnis zur Integrationsprüfung (bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau: A2) und zu Werte- und Orientierungswissen) bezüglich des Erstbeschwerdeführers angeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und des Stammes der XXXX sowie der sunnitischen Glaubensrichtung, mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und Vater zweier Kinder (Dritt- und Viertbeschwerdeführerin). Die Muttersprache des Erstbeschwerdeführers ist Arabisch. Die Identität des Erstbeschwerdeführers steht fest. Er wurde am XXXX in Kirkuk geboren und lebte dort gemeinsam mit seiner Ehegattin im Obergeschoß seines Elternhauses.1.1. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und des Stammes der römisch 40 sowie der sunnitischen Glaubensrichtung, mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und Vater zweier Kinder (Dritt- und Viertbeschwerdeführerin). Die Muttersprache des Erstbeschwerdeführers ist Arabisch. Die Identität des Erstbeschwerdeführers steht fest. Er wurde am römisch 40 in Kirkuk geboren und lebte dort gemeinsam mit seiner Ehegattin im Obergeschoß seines Elternhauses.

Die Mutter und zwei Schwestern befinden in der Türkei. Eine weitere Schwester des Erstbeschwerdeführers lebt mit deren Familie weiterhin in Kirkuk.

Der Erstbeschwerdeführer besuchte im Irak insgesamt zwölf Jahre die Schule und legte erfolgreich die Matura ab. Im Anschluss absolvierte er ein zweijähriges technisches College für Elektro und eröffnete Mitte 2013 gemeinsam mit einem Freund ein Elektrogeschäft. Neben seiner selbständigen Tätigkeit war der Erstbeschwerdeführer auch bei der Elektrizitätsstation Kirkuk angestellt und verrichtete dort zweimal pro Woche Arbeiten als Elektriker.

Mitte März 2015 verließ der Erstbeschwerdeführer den Irak auf dem Landweg in die Türkei und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 16.04.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung, mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und Mutter zweier Kinder (Dritt- und Viertbeschwerdeführerin). Die Muttersprache der Zweitbeschwerdeführerin ist Arabisch. Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin steht fest.1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung, mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und Mutter zweier Kinder (Dritt- und Viertbeschwerdeführerin). Die Muttersprache der Zweitbeschwerdeführerin ist Arabisch. Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin steht fest.

Sie wurde am XXXX in Kirkuk geboren, wuchs dort auf und lebte vor der Ausreise gemeinsam mit ihrem Ehegatten im Obergeschoß des Hauses ihrer Schwiegereltern.Sie wurde am römisch 40 in Kirkuk geboren, wuchs dort auf und lebte vor der Ausreise gemeinsam mit ihrem Ehegatten im Obergeschoß des Hauses ihrer Schwiegereltern.

Ihre Schwiegermutter und zwei Schwägerinnen befinden sich in der Türkei. Ihre Eltern, zwei Brüder und eine weitere Schwägerin leben weiterhin in Kirkuk.

Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Irak insgesamt zwölf Jahre die Schule und legte erfolgreich die Matura ab. Im Anschluss absolvierte sie ein zweijähriges College für Buchhaltung und organisierte vor der Ausreise den Haushalt für sich und ihren Ehegatten.

Mitte März 2015 verließ die Zweitbeschwerdeführerin den Irak auf dem Landweg in die Türkei und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie am 16.04.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.3. Die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin sind die minderjährigen Töchter der Zweitbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers. Sie sind Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Muslima der sunnitischen Glaubensrichtung. Die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin wurden im Bundesgebiet geboren. Die Drittbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und die Viertbeschwerdeführerin den Namen XXXX . Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin wurde am 05.10.2016 seitens des Erstbeschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter und hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin am 09.04.2018 seitens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die Identität der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin steht jeweils fest.1.3. Die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin sind die minderjährigen Töchter der Zweitbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers. Sie sind Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Muslima der sunnitischen Glaubensrichtung. Die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin wurden im Bundesgebiet geboren. Die Drittbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und die Viertbeschwerdeführerin den Namen römisch 40 . Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin wurde am 05.10.2016 seitens des Erstbeschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter und hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin am 09.04.2018 seitens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die Identität der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin steht jeweils fest.

1.4. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatten in ihrem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihres Religionsbekenntnisses zu gewärtigen.

Der Erstbeschwerdeführer wurde gelegentlich bei Straßenkontrollen angehalten und aufgrund seines Stammesnamens schikaniert.

Der Vater des Erstbeschwerdeführers war im Bereich der Energieversorgung in verschiedenen Bereichen/ Positionen beruflich tätig. Zuletzt als XXXX Der Vater des Erstbeschwerdeführers ist aufgrund mehrfacher Schussverletzungen am XXXX in der Provinz Kirkuk verstorben. Die Identität oder das Motiv der Täter waren nicht feststellbar.Der Vater des Erstbeschwerdeführers war im Bereich der Energieversorgung in verschiedenen Bereichen/ Positionen beruflich tätig. Zuletzt als römisch 40 Der Vater des Erstbeschwerdeführers ist aufgrund mehrfacher Schussverletzungen am römisch 40 in der Provinz Kirkuk verstorben. Die Identität oder das Motiv der Täter waren nicht feststellbar.

Die Zweitbeschwerdeführerin pflegt einen progressiven Kleidungsstil und trägt kein Kopftuch, wobei eine sich daraus ergebende individuellen Gefährdung der Zweitbeschwerdeführerin oder ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall drohende psychische und/oder physische Gewalt nicht festgestellt werden kann.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat vor der Ausreise aufgrund von seinem Vater aufgedeckter korrupter Machenschaften Drohungen oder Übergriffen des turkmenischen Stammes der XXXX oder eines seiner Mitglieder ausgesetzt war bzw. die Beschwerdeführer der Gefahr von Übergriffen durch diesen Stamm, im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat vor der Ausreise aufgrund von seinem Vater aufgedeckter korrupter Machenschaften Drohungen oder Übergriffen des turkmenischen Stammes der römisch 40 oder eines seiner Mitglieder ausgesetzt war bzw. die Beschwerdeführer der Gefahr von Übergriffen durch diesen Stamm, im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.

Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.

1.5. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über ein irakisches Ausweisdokument (Personalausweis) im Original.

1.6. Zur gegenwärtigen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und den Beschwerdeführern offengelegten Quellen getroffen:

1. Aktuelle Ereignisse

27.06.2018: Papst Franziskus kreierte Patriarch Mar Louis I Sako, Oberhaupt der Chaldäisch Katholischen Kirche, als Kardinal. Ägypten betonte, dass es sich weiter am Wiederaufbau und an der Stabilisierung des Irak beteiligen wird. Muqtada al-Sadr gab bekannt, dass er alle Operationen seiner Miliz Saraya al-Salam in Basra einstellen lassen wird, nachdem es Zwischenfälle mit den örtlichen Kräften gegeben hatte.27.06.2018: Papst Franziskus kreierte Patriarch Mar Louis römisch eins Sako, Oberhaupt der Chaldäisch Katholischen Kirche, als Kardinal. Ägypten betonte, dass es sich weiter am Wiederaufbau und an der Stabilisierung des Irak beteiligen wird. Muqtada al-Sadr gab bekannt, dass er alle Operationen seiner Miliz Saraya al-Salam in Basra einstellen lassen wird, nachdem es Zwischenfälle mit den örtlichen Kräften gegeben hatte.

01.07.2018: Die nationale irakische Ölgesellschaft kündigte an, dass sie mit Zustimmung der OPEC eine schwimmende Ölspeicherplattform bauen wird um ihre Kapazität auf sechs Millionen Barrel zu erhöhen.

02.07.2018: Die Sicherheitssituation an der irakisch-syrischen Grenze entspannt sich wegen der Militäroperationen gegen die konzentrierten IS-Zellen in der Region.

02.0.7./04.07.2018: Die Bundespolizei verlegte einige ihrer Truppen in die Provinz Kirkuk um die Sicherheit zu gewährleisten, da sich IS-Kämpfer im Süden formierten. Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF), die PMUs und die Peshmerga starteten eine gemeinsame Offensive in der Region.

10.07.2018: Gemäß einer Aussage von Premier Abadi habe sich die Sicherheitssituation in Mosul seit dem erklärten Sieg über den IS im Dezember 2017 massiv verbessert.

13.07.2018: Laut den Aussagen von PMU-Patrouillen bleibt die Sicherheitssituation in der Region westlich von Bayji wegen der IS-Zellen angespannt.

16.07./17.07.2018: Der irakische Elektrizitätsminister kündigte an, dass Teheran keine Elektrizität mehr in den Irak exportieren wird. Daraufhin reiste der irakische Minister für Planung nach Jeddah um die Energiekrise mit einer saudischen Delegation zu besprechen.

23.07.2018: Kuwait bot dem Irak mit der Sendung von mobilen Generatoren Hilfe an um seine Energiekrise zu lösen.

14.08.2018: Die Türkei und der Irak einigten sich auf ein Abkommen um einen neuen Grenzübergang nahe dem Grenzübergang Fish-Khabour zu eröffnen. Jordanien unterzeichnete mit dem Irak ein Sicherheitsabkommen um die Straße zwischen Amman und Bagdad und um die Grenze zu öffnen.

16.08./21.08.2018: Durch das Wiederinkrafttreten der Iransanktionen ist der damals amtierende Premierminister Abadi bemüht das Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran auszubalancieren. Dank einer intensiven wirtschaftlichen Kooperation reiste eine irakische Delegation nach Washington um Ausnahmen von den Sanktionen zu verhandeln.

19.08.2018: Die irakische Zentralregierung und die kurdische Regionalregierung einigten sich mittels eines Abkommens darauf gemeinsame Checkpoints an der Straße von Erbil nach Kirkuk einzurichten um die Straße öffnen zu können.

20.08.2018: Die Türkei und der Irak unterzeichneten ein Energieabkommen, in dem festgehalten wurde, dass die Türkei dem Irak Elektrizität liefern werde und bei der Entwicklung der lokalen Infrastruktur Unterstützung leisten wird.

20.10.2018/21.10.2018: Die irakischen Streitkräfte setzen ihre Militäroperationen gegen den IS fort. So töteten Sicherheitskräfte am 20.10.18 vier Extremisten in ihrem Versteck in Hit, drei Extremisten in Kirkuk und zwei Extremisten in der Provinz Diyala. Mindestens 23 Menschen wurden bei jüngsten sicherheitsrelevanten Vorfällen getötet. So kamen am 21.10.18 mindestens vier irakische Polizisten bei zwei Bombenexplosionen ums Leben, die von den Kämpfern des IS in den Regionen al-Shoura und Makhmour verübt wurden. Ebenfalls am 21.10.18 wurde eine turkmenische Familie von unbekannten bewaffneten Männern im Distrikt Hawija, rund 55 Kilometer südwestlich von Kirkuk, getötet. Auch in Jalawla, Provinz Diyala, töteten Unbekannte eine Familie.

25.11.2018: Am 25.11.18 verkündete das Gesundheitsministerium, dass bei starken Regenfällen mindestens 21 Menschen ums Leben gekommen und etwa 180 Personen verletzt worden seien. Laut der UN-Mission im Irak (UNAMI) sind in Salah ad-Din etwa 10.000 und in Ninewa etwa 15.000 Menschen in Folge der Fluten auf Unterstützung angewiesen. Am stärksten betroffen seien der Distrikt Shirqat (Provinz Salah ad-Din) und die Vertriebenenlager Qayyarah und Jedda (Provinz Ninewa). Flutschäden wurden auch in einigen südlichen Provinzen gemeldet. Häuser und Viehbestände seien hier zerstört sowie Brücken und Dörfer überschwemmt worden. UNAMI beteiligt sich an einer Notfallunterstützungsmission.

03.12.2018: Die Demokratische Partei Kurdistans (DPK) nominiert Nechviran Barzani als Präsidentschaftskandidaten für die autonome Region Kurdistan. Sein Nachfolger für das Amt des Ministerpräsidenten soll Masrur Barzani (Sohn des langjährigen Präsidenten Massud Barsani) werden.

04.12.2018: Laut Medienberichten unterbrachen Parlamentsabgeordnete am 04.12.18 eine Parlamentssitzung, die zu einer Regierungsbildung nach der Wahl im Mai 2018 führen sollte. Die Posten u.a. für das Innen- und Verteidigungsministerium bleiben unbesetzt. Dem Stillstand liegt eine Spaltung zwischen den zwei schiitischen Hauptblöcken von Moqtada Sadr und dem Milizenführer Hadi al-Amiri zugrunde.

07.12.2018: Massive Regenfälle haben in weiten Teilen des Landes zu Zerstörungen und Beschädigungen von Infrastruktur sowie Wohnhäusern geführt. Besonders betroffen sind intern Vertriebene in den Provinzen Salah ad-Din und Ninewa (Mosul, Nimrud, Sinjar Gebirge). Lokalen Medien zufolge wurden etwa 80 Familien aus dem Dorf Zanazel (Provinz Ninewa) evakuiert. Das Krisenkoordinierungszentrum des kurdischen Innenministeriums (Joint Crisis Coordination Centre) meldete am 07.12.18, dass im Vertriebenenlager Dibaga 2 in der Provinz Erbil etwa 700 intern Vertriebene auf Notfallhilfe angewiesen seien.

2. Politische Lage

Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.02.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).

An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018).

Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 002.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 02.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 002.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 02.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).

Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018) Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018). Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018).

In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).

Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.02.2018).

Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 09.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018).

Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 12.02.2018). Die ethnische und religiöse Zusammensetzung der einzelnen Regionen des Irak ist aus der Grafik im Punkt Minderheiten ersichtlich.

2.1. Parteienlandschaft

Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da'wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (OIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander - eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018).

Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017) obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018)Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vergleiche BP 17.12.2017) obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vergleiche WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vergleiche Guardian 12.5.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018)

Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran ("Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018).

Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018).

Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon, unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fath-Bewegung des Milizenführers Hadi al-Amiri und Haider al-Abadi's Nasr ("Victory")-Allianz (LSE 7.2018).

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Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al-Monitor 23.8.2018; vgl. Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vgl. Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018).Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al-Monitor 23.8.2018; vergleiche Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vergleiche Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018).

2.2. Protestbewegung

Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018).

Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vgl. Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vgl. Joel Wing 17.7.2018). Am 20.7. wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vgl. CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vergleiche Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vergleiche Joel Wing 17.7.2018). Am 20.7. wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vergleiche CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018).

2.3. Autonome Region Kurdistan

Ein Teil des föderalen Staates Irak ist die Autonome Region Kurdistan, das im Nordosten des Iraks angesiedelt ist. Die Autonome Region Kurdistan hat weitgehende Souveränität. Sie verfügt über eigene exekutive, legislative und judikative Organe und besitzt seit 2009 eine eigene Verfassung. Gemäß Art. 121 der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peschmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaimaniyya, Dohuk und Halabdscha aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Ninawa. Die Autonome Region Kurdistan betreibt außerdem eine eigenständige Wirtschafts- und Außenpolitik und regelt Fragen der Grenzkontrolle selbst - hierzu gehört auch die von zentralirakischen Behörden unabhängige Vergabe von Visa.Ein Teil des föderalen Staates Irak ist die Autonome Region Kurdistan, das im Nordosten des Iraks angesiedelt ist. Die Autonome Region Kurdistan hat weitgehende Souveränität. Sie verfügt über eigene exekutive, legislative und judikative Organe und besitzt seit 2009 eine eigene Verfassung. Gemäß Artikel 121, der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peschmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaimaniyya, Dohuk und Halabdscha aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Ninawa. Die Autonome Region Kurdistan betreibt außerdem eine eigenständige Wirtschafts- und Außenpolitik und regelt Fragen der Grenzkontrolle selbst - hierzu gehört auch die von zentralirakischen Behörden unabhängige Vergabe von Visa.

Bis heute ist die Region faktisch zwischen KDP (Kurdistan Democratic Party) und PUK (Patriotic Union of Kurdistan) aufgeteilt - wobei die PUK in den letzten Jahren Einfluss an Goran abgeben musste. Innerhalb der autonomen Kurdenregion gibt es immer wieder Konflikte zwischen den drei großen irakisch-kurdischen Parteien KDP, Goran und PUK. Grund dafür ist unter anderem die Wirtschaftskrise und die weit verbreitete Korruption und Vetternwirtschaft, die im Kurdengebiet vorherrschen. Darüber hinaus sorgte der Streit um die Präsidentschaft Mas?ud Barzanis für Spannungen, dessen (bereits außertourlich verlängerte) Amtszeit schon im August 2015 abgelaufen war. Die Waffenlieferungen des Westens und anderer Verbündeter an die Kurden haben zudem den Effekt, dass die kurdische Politik insgesamt zwar an Bedeutung gewinnt, sich jedoch dadurch die Spannungen zwischen den kurdischen Fraktionen weiter erhöhen. KDP und PUK sind durch ihre jeweiligen Bündnisse mit mächtigen - teilweise gegensätzlichen - Partnern gespalten: Die KDP mit Mas'ud Barzani, dem Präsidenten der KRG (Kurdish Regional Government - die Regionalregierung in der KRI) wird vorrangig vom Westen unterstützt und steht der Türkei nahe, während die PUK vorrangig vom Iran unterstützt wird und der türkischen PKK sowie der irakischen Regierung in Bagdad nahesteht. Beide Parteien haben ihre jeweils eigenen Militäreinheiten (Peschmerga), die im Kampf gegen den IS oftmals in einem starken Konkurrenzverhältnis zueinander stehen.

Das Verhältnis der Zentralregierung zur kurdischen Autonomieregion, die einen semi-autonomen Status innehat, hat sich seit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums in der Autonomieregion und einer Reihe zwischen Bagdad und Erbil umstrittener Gebiete am 25.09.2017 deutlich verschlechtert (AA 12.02.2018). Die Kurden konnten das von ihnen kontrollierte Territorium im Irak in Folge der Siege gegen den IS zunächst ausdehnen. Mit dem Referendum am 25.09.2017 versuchte die kurdische Regional-Regierung unter Präsident Masud Barzani, ihren Anspruch auch auf die von ihr kontrollierten Gebiete außerhalb der drei kurdischen Provinzen zu bekräftigen und ihre Verhandlungsposition gegenüber der Zentralregierung in Bagdad zu stärken (BPB 24.1.2018).

Bagdad reagierte mit der militärischen Einnahme eines Großteils der umstrittenen Gebiete, die während des Kampfes gegen den IS von kurdischen Peshmerga übernommen worden waren, angefangen mit der ölreichen Region um Kirkuk (AA 12.02.2018). Die schnelle militärische Rückeroberung der umstrittenen Gebiete durch die irakische Armee, einschließlich der Erdöl- und Erdgasfördergebiete um Kirkuk, mit massiver iranischer Unterstützung, bedeutete für die kurdischen Ambitionen einen Dämpfer. Präsident Barzani erklärte als Reaktion darauf am 29.10.2017 seinen Rücktritt. Der kampflose Rückzug der kurdischen Peshmerga scheint auch auf zunehmende Differenzen zwischen den kurdischen Parteien hinzudeuten (BPB 24.1.2018).

Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind weiterhin ungelöst zwischen Bagdad und der kurdischen Autonomieregion (AA 12.02.2018). Im Dezember 2017 forderte die gewaltsame Auflösung von Demonstrationen gegen die Regionalregierung in Sulaymaniya mehrere Todesopfer. Daraufhin hat sich die Oppositionspartei Gorran aus dem kurdischen Parlament zurückgezogen (BPB 24.1.2018). In der Autonomieregion gehen die Proteste schon auf die Zeit gleich nach 2003 zurück und haben seitdem mehrere Phasen durchlaufen. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind jedoch gleich geblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018).

Das Parlament der Autonomen Region Kurdistan hat 110 Abgeordnete; elf davon sind quotierte Vertreter ethnischer und religiöser Minderheiten. Zudem regelt eine Quote, dass dreißig Prozent der Mandate von Frauen wahrgenommen werden müssen. Am 30.9.2018 fanden in der kurdischen Autonomieregion Wahlen zum Regionalparlament statt (Tagesschau 30.9.2018). Mit einer Verzögerung von drei Wochen konnte die regionale Wahlkommission am 20.10.2018 die Endergebnisse veröffentlichen. Zahlreiche Parteien hatten gegen die vorläufigen Ergebnisse Widerspruch eingelegt. Gemäß den offiziellen Endergebnissen gewann die KDP mit 686.070 Stimmen (45 Sitze), vor der PUK mit 319.912 Stimmen (21 Sitze) und Gorran mit 186.903 Stimmen (12 Sitze) (ANF 21.10.2018; vgl. Al Jazeera 21.10.2018, RFE/RL 21.10.2018). Die Oppositionsparteien lehnen die Abstimmungsergebnisse ab und sagen, dass Beschwerden über den Wahlbetrug nicht gelöst wurden (Al Jazeera 21.10.2018).Das Parlament der Autonomen Region Kurdistan hat 110 Abgeordnete; elf davon sind quotierte Vertreter ethnischer und religiöser Minderheiten. Zudem regelt eine Quote, dass dreißig Prozent der Mandate von Frauen wahrgenommen werden müssen. Am 30.9.2018 fanden in der kurdischen Autonomieregion Wahlen zum Regionalparlament statt (Tagesschau 30.9.2018). Mit einer Verzögerung von drei Wochen konnte die regionale Wahlkommission am 20.10.2018 die Endergebnisse veröffentlichen. Zahlreiche Parteien hatten gegen die vorläufigen Ergebnisse Widerspruch eingelegt. Gemäß den offiziellen Endergebnissen gewann die KDP mit 686.070 Stimmen (45 Sitze), vor der PUK mit 319.912 Stimmen (21 Sitze) und Gorran mit 186.903 Stimmen (12 Sitze) (ANF 21.10.2018; vergleiche Al Jazeera 21.10.2018, RFE/RL 21.10.2018). Die Oppositionsparteien lehnen die Abstimmungsergebnisse ab und sagen, dass Beschwerden über den Wahlbetrug nicht gelöst wurden (Al Jazeera 21.10.2018).

3. Sicherheitslage

Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich verbessert, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv und ist die Sicherheitslage regional unterschiedlich (CRS 4.10.2018).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich verbessert, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde (CRS 4.10.2018; vergleiche MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv und ist die Sicherheitslage regional unterschiedlich (CRS 4.10.2018).

Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates in allen Fällen sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen. aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten und zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren (AA 12.02.2018).

In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.02.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es weiterhin zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018).

Die im Folgenden dargestellte Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und ziviler Opfer ist im Kontext der Bevölkerungsanzahl eines Gouvernements zu sehen. Im Folgenden findet sich eine Tabelle mit Schätzungen der Bevölkerungszahlen der irakischen Provinzen (herausgegeben von der Republik Irak, mit Stand 2009):

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(Quelle: Republik Irak, zitiert bei UK HO 3.2017)

3.1. Islamischer Staat (IS)

Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor, hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 03.07.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 06.10.2018).

Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 04.10.2018; vgl. ISW 02.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 04.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Rückzugsgebiete des IS, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und wo sich IS-Kämpfer tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 06.10.2018). Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018).Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 04.10.2018; vergleiche ISW 02.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 04.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Rückzugsgebiete des IS, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und wo sich IS-Kämpfer tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 06.10.2018). Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vergleiche WP 17.7.2018).

Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 06.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.08.2018).

3.2. Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen

Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 06.02.2018).

So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak-Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 06.10.2018).

Die folgende Grafik von ACCORD zeigt, im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im dritten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak im dritten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 12.11.2018).

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(Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) zusammengestellt von ACCORD, 12.11.2018)

Laut Angaben von UNAMI, der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak, wurden im September 2018 im Irak insgesamt 75 irakische Zivilisten durch Terroranschläge. Gewalt und bewaffnete Konflikte getötet und weitere 179 verletzt (UNAMI 1.10.2018). Insgesamt verzeichnete UNAMI im Jahr 2017 3.298 getötete und 4.781 verwundete Zivilisten. Nicht mit einbezogen in diesen Zahlen waren zivile Opfer aus der Provinz Anbar im November und Dezember 2017. für die keine Angaben verfügbar sind. Laut UNAMI handelt es sich bei den Zahlen um absolute Mindestangaben. da die Unterstützungsmission bei der Überprüfung von Opferzahlen in bestimmten Gebieten eingeschränkt ist (UNAMI 2.1.2018). Im Jahr 2016 betrug die Zahl getöteter Zivilisten laut UNAMI noch 6.878 bzw. die verwundeter Zivilisten 12.388. Auch diese Zahlen beinhalten keine zivilen Opfer aus Anbar für die Monate Mai. Juli. August und Dezember (UNAMI 3.1.2017).

Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle. dokumentierte IBC im September 2018 241 zivile Todesopfer im Irak. Im September 2017 betrug die Zahl von IBC dokumentierter ziviler Todesopfer im Irak 490; im September 2016

935. Insgesamt dokumentierte IBC von Januar bis September 2018 2.699 getötete Zivilisten im Irak. Im Jahr 2017 dokumentierte IBC 13.178 zivile Todesopfer im Irak; im Jahr 2016 betrug diese Zahl 16.393 (IBC 9.2018).

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(IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 31.10.2018)

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(IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence. https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 31.10.2018)

Der sich im Jahr 2018 bereits in der ersten Jahreshälfte abzeichnende Trend einer sich stetig verbessernden Sicherheitslage setzte sich bis zuletzt fort, was aus den untenstehenden Grafiken ersichtlich ist.

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(MOI - Musings on Iraq (12.2018):

http://musingsoniraq.blogspot.com/2018/12/large-drop-in-violence-in-iraq-november.html, Zugriff 04.12.2018)

Im November 2018 wurde die geringste Anzahl ziviler Opfer im Irak seit sechs Jahren verzeichnet (UNAMI 3.12.2018).

3.3. Sicherheitslage Bagdad

Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen während des Bürgerkrieges von 2006-2007 aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen.

Die Sicherheit der Provinz obliegt dem "Baghdad Operations Command", das auf Kräfte aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zurückgreifen kann. Daneben werden auch schiitische Milizen eingesetzt, deren Bedeutung als steigend beschrieben wird (OFPRA 10.11.2017).

Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch, als die Zurückeroberung Mosuls begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 stark ab auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad stetig zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivitäten, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Davon abgesehen sind sunnitische Bewohner weiterhin der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt. Die Bedrohung durch schiitische Milizen stieg ab dem Jahr 2013 an und erreichte im Jahr 2015 ihren Höhepunkt (OFPRA 10.11.2017).Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch, als die Zurückeroberung Mosuls begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 stark ab auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vergleiche Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad stetig zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivitäten, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Davon abgesehen sind sunnitische Bewohner weiterhin der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt. Die Bedrohung durch schiitische Milizen stieg ab dem Jahr 2013 an und erreichte im Jahr 2015 ihren Höhepunkt (OFPRA 10.11.2017).

Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate (USDOS 20.04.2018).

Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die jedoch bis in den Juni 2018 signifikant abnahm und auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018).

Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad in absoluten Zahlen höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 06.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Wenn man jedoch die Größe der Stadt und die Einwohnerzahl bedenkt, sind die Angriffe selten (Joel Wing 09.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018).

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(MOI - Musings on Iraq (9.2018):

http://musingsoniraq.blogspot.com/2018/09/violence-remained-steady-in-iraq-august.html, Zugriff 04.12.2018)

In Bezug auf die Opferzahlen war Bagdad von Januar bis März 2018, im Mai 2018, sowie von Juli bis September 2018 die am schwersten betroffene Provinz im Land (UNAMI 1.2.2018; UNAMI 2.3.2018; UNAMI 4.4.2018; UNAMI 31.5.2018; UNAMI 1.8.2018; UNAMI 3.9.2018; UNAMI 1.10.2018). Im September 2018 verzeichnete UNAMI beispielsweise 101 zivile Opfer in Bagdad (31 Tote, 70 Verletzte) (UNAMI 1.10.2018).

3.4. Sicherheitslage Autonome Region Kurdistan (KRG)

In Erbil bzw. Sulaymaniya und unmittelbarer Umgebung erscheint die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak. Allerdings ist die derzeitige Sicherheitssituation aufgrund der andauernden Kämpfe, in die teilweise auch die kurdischen Streitkräfte (Peshmerga) und diverse Milizen eingebunden sind, besorgniserregend. Insbesondere Einrichtungen der kurdischen Regionalregierung und politischer Parteien sowie militärische und polizeiliche Einrichtungen können immer wieder Ziele terroristischer Attacken sein (BMEIA 01.11.2018).

Die türkische Armee führt regelmäßig (teilweise im Abstand von wenigen Tagen) Luftangriffe auf PKK-Ziele in der kurdischen Autonomieregion im Irak durch. Beide Seiten (sowohl die Türkei als auch die PKK) geben wenig Informationen über die Opfer. In Einzelfällen handelt es sich um Zivilisten (CEDOCA 14.03.2018).

Nachdem die Kurdische Demokratische Partei des Iran (KDPI) ihre bewaffneten Aktivitäten im Jahr 2015 wieder aufnahm, fanden 2016 zum ersten Mal seit zehn Jahren auch wieder iranische Angriffe auf KDPI-Ziele in der Autonomen Region Kurdistan-Irak statt (CEDOCA 14.3.2018). Iranische Revolutionsgarden führten gezielte Tötungen von KDPI-Mitgliedern in der Autonomen Region Kurdistan durch (Al Monitor 7.3.2018). Der Iran hat in der Vergangenheit auch bewaffnete kurdische Oppositionsgruppen im Irak beschossen. Auch im September 2018 kam es zu einem tödlichen Raketenangriff der iranischen Revolutionsgarden auf die KDPI im Irak (Reuters 8.9.2018; vgl. RFE/RL 9.9.2018).Nachdem die Kurdische Demokratische Partei des Iran (KDPI) ihre bewaffneten Aktivitäten im Jahr 2015 wieder aufnahm, fanden 2016 zum ersten Mal seit zehn Jahren auch wieder iranische Angriffe auf KDPI-Ziele in der Autonomen Region Kurdistan-Irak statt (CEDOCA 14.3.2018). Iranische Revolutionsgarden führten gezielte Tötungen von KDPI-Mitgliedern in der Autonomen Region Kurdistan durch (Al Monitor 7.3.2018). Der Iran hat in der Vergangenheit auch bewaffnete kurdische Oppositionsgruppen im Irak beschossen. Auch im September 2018 kam es zu einem tödlichen Raketenangriff der iranischen Revolutionsgarden auf die KDPI im Irak (Reuters 8.9.2018; vergleiche RFE/RL 9.9.2018).

4. Rechtsschutz / Justizwesen

Die Bundesjustiz besteht aus dem Obersten Justizrat (Higher Judicial Council, HJC), dem Bundesgerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission und anderen Bundesgerichten, die durch das Gesetz geregelt werden. Das reguläre Strafjustizsystem besteht aus Ermittlungsgerichten, Gerichten der ersten Instanz, Berufungsgerichten, dem Kassationsgerichtshof und der Staatsanwaltschaft (LIFOS 8.5.2014). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.02.2018).

Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.02.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.04.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.02.2018).Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 12.02.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.04.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.02.2018).

Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 16.1.2018).

Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.02.2018). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft (FH 16.1.2018). Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.02.2018).

Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Die Integritätskommission untersucht routinemäßig Richter wegen Korruptionsvorwürfen, aber einige Untersuchungen sind Berichten zufolge politisch motiviert. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente sowie der Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 20.04.2018). Nicht nur Polizei Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014).

Die Verfassung gibt allen Bürgern das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess. Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen. Obwohl Ermittlungs-, Prozess- und Berufungsrichter im Allgemeinen versuchen, das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen, ist der unzureichende Zugang der Angeklagten zu Verteidigern ein schwerwiegender Mangel im Verfahren. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 20.04.2018).

2017 endeten viele Schnellverfahren gegen Terrorverdächtige mit Todesurteilen. Zwischen Juli und August 2017 erließen die irakischen Behörden auch Haftbefehle gegen mindestens 15 Rechtsanwälte, die mutmaßliche IS-Mitglieder verteidigt hatten. Den Anwälten wurde vorgeworfen, sie stünden mit dem IS in Verbindung (AI 22.2.2018).

Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 20.04.2018).

5. Sicherheitskräfte und Milizen

Im ganzen Land sind zahlreiche innerstaatliche Sicherheitskräfte tätig. Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle ausgeübt (USDOS 20.04.2018).

5.1. Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF)

Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, Sicherheitskräften, die vom Verteidigungsministerien verwaltet werden, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF, Popular Mobilization Forces) und dem Counter-Terrorism Service (CTS). Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig; es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur in diesem Bereich verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der Counter-Terrorism Service (CTS) ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 20.04.2018).

Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Sie sind noch nicht befähigt, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ohnehin gibt es keine gesetzliche Regelung der Befugnisse der Polizei, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung. Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt (AA 12.02.2018).

Es gibt Berichte über nicht näher quantifizierbare Fälle von Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums. Nach Angaben internationaler Menschenrechtsorganisationen findet Missbrauch vor allem während der Verhöre inhaftierter Personen im Rahmen der Untersuchungshaft statt. Probleme innerhalb der Provinzpolizei des Landes, einschließlich Korruption, bleiben weiterhin bestehen. Armee und Bundespolizei rekrutieren und entsenden bundesweit Soldaten und Polizisten. Dies führt zu Beschwerden lokaler Gemeinden bezüglich Diskriminierung aufgrund ethno-konfessioneller Unterschiede durch Mitglieder von Armee und Polizei. Die Sicherheitskräfte unternehmen nur begrenzte Anstrengungen, um gesellschaftliche Gewalt zu verhindern oder darauf zu reagieren (USDOS 20.04.2018).

5.2. Volksmobilisierungseinheiten (PMF)

Der Name "Volksmobilisierungseinheiten" (al-hashd al-sha'bi, engl.:

popular mobilization units, PMU oder popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 20.04.2018). Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten wie dem Iran oder Saudi-Arabien unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mosul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 12.02.2018).

Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.02.2018). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten das Assad-Regime in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind. Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und der iranischen Revolutionsgarde. Ende 2017 war keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch Premierminister und ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Die Bemühungen der Regierung, die PMF als staatliche Sicherheitsbehörde zu formalisieren, werden fortgesetzt, aber Teile der PMF bleiben "iranisch" ausgerichtet. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderung in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 20.04.2018).

Die Schwäche der ISF hat es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa'ib Ahl al-Haqq und den Kata'ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen von Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF. Diese Meldungen haben sich mit dem Konflikt um die umstrittenen Gebiete zum Teil verschärft (AA 12.02.2018).

Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des "Obersten Rates für die Islamische Revolution im Irak" gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war [Anm. der "Oberste Rat für die Islamische Revolution im Irak" wurde später zum "Obersten Islamischen Rat im Irak" (OIRI), siehe Abschnitt "Politische Lage"]. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft der PMF. Sie ist besonders mächtig, weil sie Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen. Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und ist Miliz und politische Partei in einem (Süß 21.8.2017).

Die Kata'ib Hizbullah (Bataillone der Partei Gottes, Hizbullah Brigades) wurden 2007 von Abu Mahdi al-Muhandis gegründet und werden auch von diesem angeführt. Die Miliz kann als Eliteeinheit begriffen werden, die häufig die gefährlichsten Operationen übernimmt und vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv ist. Ihre Personalstärke ist umstritten, teilweise ist die Rede von bis zu 30.000 Mann. Die Ausrüstung und militärische Ausbildung ihrer Mitglieder sind besser als die der anderen Milizen innerhalb der PMF. Kata'ib Hizbullah arbeiten intensiv mit Badr und der libanesischen Hizbullah zusammen und gelten als Instrument der iranischen Politik im Irak. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017).

Die Asa'ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz'ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz'ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die amerikanischen Truppen im Irak. Asa'ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata'ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz'ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF (Süß 21.8.2017).

Die Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa von Großayatollah Ali al-Sistani, in der alle junge Männer dazu aufgerufen wurden, sich im Kampf gegen den IS den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten im Irak anzuschließen, von Muqtada as-Sadr gegründet. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden. Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann, ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert. Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt (Süß 21.8.2017).

Auch die Kata'ib al-Imam Ali (Bataillone des Imam Ali, Imam Ali Batallions) ist eine der Milizen, die im Juni 2014 neu gebildet wurden. Sie sticht hervor, weil sie sich rasant zu einer schlagkräftigen Gruppe entwickelte, die an den meisten wichtigen Auseinandersetzungen im Kampf gegen den IS beteiligt war. Dies lässt auf eine beträchtliche Kämpferzahl schließen. Die Funktion des Generalsekretärs hat Shibl al-Zaidi inne, ein früherer Angehöriger der Sadr- Bewegung. Zaidi steht in engem Kontakt zu Muhandis und den Pasdaran, weshalb die Miliz intensive Beziehungen zur Badr-Organisation, den Kata'ib Hizbullah und den iranischen Revolutionsgarden unterhält. Die Miliz betreibt außerdem wirkungsvolle Öffentlichkeitsarbeit, wodurch ihr Bekanntheitsgrad schnell gestiegen ist. Vor allem der Feldkommandeur Abu Azrael erlangte durch Videos mit äußerst brutalen Inhalten zweifelhafte Berühmtheit. Die Gruppe scheint Gefangene routinemäßig zu foltern und hinzurichten (Süß 21.8.2017).

Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF

Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017).

Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht (Süß 21.8.2017). In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, klagen Einheimische, dass sich die PMF gesetzwidrig und unverhohlen parteiisch verhalten. In Mosul beispielsweise behaupteten mehrere Einwohner, dass die PMF weit davon entfernt seien, Schutz zu bieten, und durch Erpressung oder Plünderungen illegale Gewinne erzielten. PMF-Kämpfer haben im gesamten Nordirak Kontrollpunkte errichtet, um Zölle von Händlern einzuheben. Auch in Bagdad wird von solchen Praktiken berichtet. Darüber hinaus haben die PMF auch die Armee in einigen Gebieten verstimmt. Zusammenstöße zwischen den PMF und den regulären Sicherheitskräften sind häufig. Auch sind Spannungen zwischen den verschiedenen Gruppen der PMF weitverbreitet. Die Rivalität unter den verschiedenen Milizen ist groß (ICG 30.7.2018).

Neben der Finanzierung durch den irakischen, sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf - mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/2004 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem dermaßen hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen - oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, die hauptsächlichen Opfer sind zahlungsfähige Iraker (Posch 8.2017).Neben der Finanzierung durch den irakischen, sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf - mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003 aus 2004, neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem dermaßen hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen - oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, die hauptsächlichen Opfer sind zahlungsfähige Iraker (Posch 8.2017).

6. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.02.2018).

Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen und Erpressung durch PMF-Elemente; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; stark reduzierte Strafen für so genannte "Ehrenmorde"; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Menschenhandel. Militante Gruppen töteten bisweilen LGBTI-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 20.04.2018).

Im Zuge des internen bewaffneten Konflikts begingen Regierungstruppen, kurdische Streitkräfte, paramilitärische Milizen, die US-geführte Militärallianz und der IS auch noch im Jahr 2017 Kriegsverbrechen, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und schwere Menschenrechtsverstöße. Der IS vertrieb Tausende Zivilpersonen, zwang sie in Kampfgebiete und missbrauchte sie massenhaft als menschliche Schutzschilde. Er tötete vorsätzlich Zivilpersonen, die vor den Kämpfen fliehen wollten, und setzte Kindersoldaten ein. Regierungstruppen und kurdische Streitkräfte sowie paramilitärische Milizen waren für außergerichtliche Hinrichtungen von gefangen genommenen Kämpfern und Zivilpersonen, die dem Konflikt entkommen wollten, verantwortlich. Außerdem zerstörten sie Wohnhäuser und anderes Privateigentum. Sowohl irakische und kurdische Streitkräfte als auch Regierungsbehörden hielten Zivilpersonen, denen Verbindungen zum IS nachgesagt wurden, willkürlich fest, folterten sie und ließen sie verschwinden. Prozesse gegen mutmaßliche IS-Mitglieder und andere Personen, denen terroristische Straftaten vorgeworfen wurden, waren unfair und endeten häufig mit Todesurteilen, die auf "Geständnissen" basierten, welche unter Folter erpresst worden waren. Die Zahl der Hinrichtungen war weiterhin besorgniserregend hoch (AI 22.2.2018).

Es gibt zahlreiche Berichte, dass der IS und andere terroristische Gruppen, sowie einige Regierungskräfte, einschließlich der PMF, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben. Es gibt keine öffentlich zugängliche umfassende Darstellung des Umfangs des Problems verschwundener Personen. Obwohl die PMF offiziell unter dem Kommando des Premierministers stehen, operieren einige PMF-Einheiten nur unter begrenzter staatlicher Aufsicht oder Rechenschaftspflicht (USDOS 20.04.2018).

7. Todesstrafe

Im irakischen Strafrecht ist die Todesstrafe vorgesehen, sie wird auch verhängt und vollstreckt. Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (AA 12.02.2018; vgl. HRW 18.01.2018, AI 12.4.2018).Im irakischen Strafrecht ist die Todesstrafe vorgesehen, sie wird auch verhängt und vollstreckt. Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (AA 12.02.2018; vergleiche HRW 18.01.2018, AI 12.4.2018).

Aktuelle Daten liegen nicht vor, da die irakische Regierung die Zahlen nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen berichtet und auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben veröffentlicht werden. Laut Berichten von NGOs sind 1.816 Personen aktuell zum Tode verurteilt (AA 12.02.2018), gemäß einer anderen Quelle sind es sogar über 3.000 (AI 21.3.2018). Human Rights Watch berichtet von mindestens 78 Hinrichtungen von verurteilten IS-Mitgliedern im Jahr 2017. Es gibt seit kurzem Berichte über wöchentlich 3-4 Vollstreckungen der Todesstrafe, was die jährliche Zahl verdoppeln würde (AA 12.02.2018). Hintergrund könnte sein, dass aktuell insbesondere ehemalige IS-Kämpfer - oder Personen die dessen beschuldigt werden - massenhaft in unzulänglichen Prozessen zu Tode verurteilt werden (AA 12.02.2018; vgl. AI 21.3.2018).Aktuelle Daten liegen nicht vor, da die irakische Regierung die Zahlen nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen berichtet und auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben veröffentlicht werden. Laut Berichten von NGOs sind 1.816 Personen aktuell zum Tode verurteilt (AA 12.02.2018), gemäß einer anderen Quelle sind es sogar über 3.000 (AI 21.3.2018). Human Rights Watch berichtet von mindestens 78 Hinrichtungen von verurteilten IS-Mitgliedern im Jahr 2017. Es gibt seit kurzem Berichte über wöchentlich 3-4 Vollstreckungen der Todesstrafe, was die jährliche Zahl verdoppeln würde (AA 12.02.2018). Hintergrund könnte sein, dass aktuell insbesondere ehemalige IS-Kämpfer - oder Personen die dessen beschuldigt werden - massenhaft in unzulänglichen Prozessen zu Tode verurteilt werden (AA 12.02.2018; vergleiche AI 21.3.2018).

Problematisch sind bereits seit Jahren die Bandbreite und die mitunter fehlende rechtliche Klarheit der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden kann: neben Mord und Totschlag unter anderem auch wegen des Verdachts auf staatsfeindliche Aktivitäten, Vergewaltigung, Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere wegen terroristischer Aktivitäten unterschiedlicher Art. Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 12.02.2018).Problematisch sind bereits seit Jahren die Bandbreite und die mitunter fehlende rechtliche Klarheit der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden kann: neben Mord und Totschlag unter anderem auch wegen des Verdachts auf staatsfeindliche Aktivitäten, Vergewaltigung, Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere wegen terroristischer Aktivitäten unterschiedlicher "Art". Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 12.02.2018).

8. Religionsfreiheit

Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Gemäß Art. 2 Abs. 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 12.02.2018). Es darf kein Gesetz erlassen werden das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (USDOS 29.5.2018; vgl. RoI 15.10.2005). In Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 29.5.2018).Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Gemäß Artikel 2, Absatz eins, ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 12.02.2018). Es darf kein Gesetz erlassen werden das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (USDOS 29.5.2018; vergleiche RoI 15.10.2005). In Absatz 2, wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen (RoI 15.10.2005; vergleiche USDOS 29.5.2018).

Art. 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 12.02.2018; vgl. UNHCR 15.1.2018). Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 12.02.2018). Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslims zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten (USDOS 29.5.2018).Artikel 3, der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 12.02.2018; vergleiche UNHCR 15.1.2018). Artikel 43, verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 12.02.2018). Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslims zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten (USDOS 29.5.2018).

Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Sabäer-Mandäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der jesidischen NGO Yazda gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 29.5.2018).

Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 29.5.2018; vgl. UNHCR 15.1.2018).Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 29.5.2018; vergleiche UNHCR 15.1.2018).

Die alten irakischen Personalausweise enthielten Informationen zur Religionszugehörigkeit einer Person, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religiös-konfessioneller Gewalt kritisiert wurde. Mit Einführung des neuen Personalausweises wurde dieser Eintrag zeitweise abgeschafft. Mit Verabschiedung eines Gesetzes zum neuen Personalausweis im November 2015 wurde allerdings auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Art. 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 12.02.2018). Es wird berichtet, dass das Gesetz faktisch zu Zwangskonvertierungen führt, indem Kinder mit nur einem muslimischen Elternteil (selbst Kinder, die infolge von Vergewaltigung geboren wurden) als Muslime angeführt werden müssen. Christliche Konvertiten berichten auch, dass sie gezwungen sind, ihr Kind als Muslim zu registrieren oder das Kind undokumentiert zu lassen, was die Berechtigung auf staatliche Leistungen beeinträchtigt (USDOS 29.5.2018).Die alten irakischen Personalausweise enthielten Informationen zur Religionszugehörigkeit einer Person, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religiös-konfessioneller Gewalt kritisiert wurde. Mit Einführung des neuen Personalausweises wurde dieser Eintrag zeitweise abgeschafft. Mit Verabschiedung eines Gesetzes zum neuen Personalausweis im November 2015 wurde allerdings auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Artikel 26, besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 12.02.2018). Es wird berichtet, dass das Gesetz faktisch zu Zwangskonvertierungen führt, indem Kinder mit nur einem muslimischen Elternteil (selbst Kinder, die infolge von Vergewaltigung geboren wurden) als Muslime angeführt werden müssen. Christliche Konvertiten berichten auch, dass sie gezwungen sind, ihr Kind als Muslim zu registrieren oder das Kind undokumentiert zu lassen, was die Berechtigung auf staatliche Leistungen beeinträchtigt (USDOS 29.5.2018).

Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Jesiden, Sabäer, Mandäer und Schabak). Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 12.02.2018).

Es gibt weiterhin Berichte, dass die irakischen Sicherheitskräfte (ISF), einschließlich der Peshmerga und schiitischer Milizen, sunnitische Gefangene töten. Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten. Internationale Menschenrechtsorganisationen erklären, dass die Regierung es immer noch verabsäumt ethnisch-konfessionelle Verbrechen zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, einschließlich Verbrechen, die von bewaffneten Gruppen in den vom IS befreiten Gebieten ausgeübt wurden. Sunnitische Araber berichten weiterhin, dass manche Regierungsbeamte bei Festnahmen und Inhaftierungen konfessionelles Profiling vornehmen, sowie Religion als bestimmenden Faktor bei der Vergabe von Arbeitsplätzen benützen (USDOS 29.5.2018).

Minderheiten sind auch weiterhin mit Belästigungen, einschließlich sexueller Übergriffe, und Einschränkungen durch lokale Behörden in einigen Regionen konfrontiert. Da Religion, Politik und Ethnizität oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, viele Vorfälle als ausschließlich auf religiöser Identität beruhend zu kategorisieren. Einige Jesiden und christliche Führer berichten von Belästigungen und Misshandlungen durch kurdische Sicherheitskräfte, einschließlich Anforderungen für Sicherheitsgenehmigungen, die von den Asayish auferlegt werden und die die Bewegungsfreiheit von Jesiden zwischen der Provinz Dohuk und dem Sinjar-Gebiet einschränken. Christen berichten von Belästigungen und Misshandlungen an zahlreichen Checkpoints, die von Einheiten der Volksmobilisierungseinheiten (PMF) betriebenen werden. Dadurch wird die Bewegungsfreiheit im Gebiet der Ninewa-Ebene behindert (USDOS 29.5.2018).

Christen und Jesiden geben an, dass die Zentralregierung in Bagdad eine gezielte demografische Veränderung fördert, indem sie Schiiten mit Land und Häusern ausstattet, damit diese in traditionell christliche Gebiete ziehen (USDOS 29.5.2018).

Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die Zentralregierung im Allgemeinen nicht in religiöse Handlungen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt (USDOS 29.5.2018).

Atheismus, Agnostizismus, Kritik an konfessioneller Politik

Das irakische Strafgesetzbuch enthält keine Artikel, die eine direkte Bestrafung für Atheismus vorsehen. Es gibt auch keine speziellen Gesetze, die Strafen für Atheisten vorsehen. (Al-Monitor 1.4.2018; vgl. EASO 7.2017, EASO 11.4.2018, Landinfo 29.8.2018). Die irakische Verfassung garantiert Atheisten nicht die freie Glaubensausübung (USDOS 29.5.2018). Im März 2018 wurden in Dhi Qar Haftbefehle gegen vier Iraker aufgrund von Atheismus-Vorwürfen erlassen (Al-Monitor 01.4.2018).Das irakische Strafgesetzbuch enthält keine Artikel, die eine direkte Bestrafung für Atheismus vorsehen. Es gibt auch keine speziellen Gesetze, die Strafen für Atheisten vorsehen. (Al-Monitor 1.4.2018; vergleiche EASO 7.2017, EASO 11.4.2018, Landinfo 29.8.2018). Die irakische Verfassung garantiert Atheisten nicht die freie Glaubensausübung (USDOS 29.5.2018). Im März 2018 wurden in Dhi Qar Haftbefehle gegen vier Iraker aufgrund von Atheismus-Vorwürfen erlassen (Al-Monitor 01.4.2018).

Der Irak ist ein zutiefst religiöses Land, in dem Atheismus selten ist (PRI 17.1.2018; vgl. RDC 31.1.2018). Trotzdem berichten Universitätsstudenten landesweit, dass es noch nie so viele Atheisten im Irak gegeben habe wie heute (WZ 9.10.2018). Obwohl in der Bevölkerung verschiedene Grade der Religiosität vertreten sind und ein Segment der Iraker eine säkulare Weltanschauung vertritt, ist es dennoch selten, dass sich jemand öffentlich zum Atheismus bekennt. Die meisten Atheisten verstecken ihre Identität. Manchmal sagen sie, dass sie Muslime seien, insgeheim sind sie jedoch Atheisten (EASO 7.2017). Viele Geistliche, die islamischen politischen Parteien nahe stehen, haben missverständliche Vorstellungen zu dem Thema und bezeichnen z.B. oft den Säkularismus als Atheismus (Al-Monitor 1.4.2018). Einige Politiker führender konfessioneller Parteien verurteilten Säkularismus und Atheismus und reagierten damit offenbar auf einen Wandel in der öffentlichen Meinung nach dem IS-Konflikt, gegen religiösen Extremismus und den politischen Islam (FH 1.2018).Der Irak ist ein zutiefst religiöses Land, in dem Atheismus selten ist (PRI 17.1.2018; vergleiche RDC 31.1.2018). Trotzdem berichten Universitätsstudenten landesweit, dass es noch nie so viele Atheisten im Irak gegeben habe wie heute (WZ 9.10.2018). Obwohl in der Bevölkerung verschiedene Grade der Religiosität vertreten sind und ein Segment der Iraker eine säkulare Weltanschauung vertritt, ist es dennoch selten, dass sich jemand öffentlich zum Atheismus bekennt. Die meisten Atheisten verstecken ihre Identität. Manchmal sagen sie, dass sie Muslime seien, insgeheim sind sie jedoch Atheisten (EASO 7.2017). Viele Geistliche, die islamischen politischen Parteien nahe stehen, haben missverständliche Vorstellungen zu dem Thema und bezeichnen z.B. oft den Säkularismus als Atheismus (Al-Monitor 1.4.2018). Einige Politiker führender konfessioneller Parteien verurteilten Säkularismus und Atheismus und reagierten damit offenbar auf einen Wandel in der öffentlichen Meinung nach dem IS-Konflikt, gegen religiösen Extremismus und den politischen Islam (FH 1.2018).

Berichten zufolge gibt es auch eine wachsende Bewegung von Agnostikern. Dazu kommen viele Menschen, die zwar bestimmte religiöse Erscheinungen oder Überzeugungen kritisieren, den generellen Rahmen der Religiösität jedoch nicht aufgeben (Al-Monitor 6.3.2014). Eine wachsende Gruppe junger Iraker spricht frei über Säkularismus, Atheismus und den Bedarf ihres Landes an nicht-konfessionellen Institutionen. Während ihr Einfluss begrenzt ist, spiegelt ihre Frustration über die konfessionelle Politik einen breiteren Trend im Land wider. Die Welle des "Facebook-Säkularismus" muss die irakische Politik jedoch erst erreichen (Defense One 5.7.2018).

9. Minderheiten

In der irakischen Verfassung vom 15.10.2005 ist der Schutz von Minderheiten verankert (AA 12.02.2018). Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 12.02.2018).

Offiziell anerkannte Minderheiten. wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden. genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte. sind jedoch im täglichen Leben. insbesondere außerhalb der Autonomen Region Kurdistan. oft benachteiligt (AA 12.02.2018).

Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 Prozent der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17 bis 22 Prozent) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20 Prozent) (AA 12.02.2018). Genaue demografische Aufschlüsselungen sind jedoch mangels aktueller Bevölkerungsstatistiken sowie aufgrund der politisch heiklen Natur des Themas nicht verfügbar (MRG 5.2018). Zahlenangaben zu einzelnen Gruppen variieren oft massiv (siehe unten).

Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Ende der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen - eine Tendenz, die sich durch die IS-Gräuel gegen Schiiten und Angehörige religiöser Minderheiten weiterhin verstärkt hat. Gepaart mit der extremen Korruption im Lande führt diese Spaltung der Gesellschaft dazu, dass im Parlament, in den Ministerien und zu einem großen Teil auch in der nachgeordneten Verwaltung, nicht nach tragfähigen, allgemein akzeptablen und gewaltfrei durchsetzbaren Kompromissen gesucht wird, sondern die zahlreichen ethnisch-konfessionell orientierten Gruppen oder Einzelakteure ausschließlich ihren individuellen Vorteil suchen oder ihre religiös geprägten Vorstellungen durchsetzen. Ein berechenbares Verwaltungshandeln oder gar Rechtssicherheit existieren nicht (AA 12.02.2018).

Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des IS standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäern, Kakai, Schabak und Christen. Es liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit von schiitischen Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 12.02.2018).

In der Autonomen Region Kurdistan sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 12.02.2018; vgl. KAS 8.2017). Mit der Verabschiedung des Gesetzes zum Schutze der Minderheiten in der Autonomen Region Kurdistan durch das kurdische Regionalparlament im Jahr 2015 wurden die ethnischen und religiösen Minderheiten zumindest rechtlich mit der kurdisch-muslimischen Mehrheitsgesellschaft gleichgestellt. Dennoch ist nicht immer gewährleistet, dass die bestehenden Minderheitsrechte auch tatsächlich umgesetzt werden (KAS 8.2017).In der Autonomen Region Kurdistan sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 12.02.2018; vergleiche KAS 8.2017). Mit der Verabschiedung des Gesetzes zum Schutze der Minderheiten in der Autonomen Region Kurdistan durch das kurdische Regionalparlament im Jahr 2015 wurden die ethnischen und religiösen Minderheiten zumindest rechtlich mit der kurdisch-muslimischen Mehrheitsgesellschaft gleichgestellt. Dennoch ist nicht immer gewährleistet, dass die bestehenden Minderheitsrechte auch tatsächlich umgesetzt werden (KAS 8.2017).

Es gab auch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) durch Behörden der Kurdischen Autonomieregierung in den sogenannten umstrittenen Gebieten (USDOS 20.04.2018). Darüber hinaus empfinden Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit in den sog. umstrittenen Gebieten aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte und v.a. der schiitischen Milizen (AA 12.02.2018).

Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden problematische Versuche einer ethnisch-konfessionellen Neuordnung unternommen, besonders in der ethnisch-konfessionell sehr heterogenen Provinz Diyala (AA 12.02.2018).

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Religiöse/konfessionelle Verteilung im Irak (Anmerkungen zur Karte siehe unten)

(Quelle: BMI 2016)

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Ethnische und linguistische Verteilung im Irak (Quelle BMI 2016)

Anmerkungen zu den beiden Karten: Die irakische Bevölkerung ist sehr heterogen bezüglich der religiösen und konfessionellen Zugehörigkeit. Deshalb, sowie auf Grund von teilweise inkonsistenten Quellen zeigt diese Karte nur die ungefähre Verteilung, wo sich die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen/konfessionellen Gruppen befinden, bzw. bis zum Frühling 2014 befanden. Insbesondere in Städten kann die Verteilung der konfessionellen/religiösen Gruppen deutlich von der Verteilung in der ländlichen Umgebung abweichen. Durch den Vorstoß des IS seit dem Sommer 2014 kam es darüber hinaus zu drastischen Veränderungen in der ethnischen und konfessionellen Zusammensetzung/Verteilung der irakischen Bevölkerung (BMI 2016).

Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein und dieselbe Gruppe in einer Gegend eine Minderheit sein, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbevölkerung stellen kann und umgekehrt (Lattimer EASO 26.04.2017; vgl. Prochazka 11.8.2014).Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein und dieselbe Gruppe in einer Gegend eine Minderheit sein, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbevölkerung stellen kann und umgekehrt (Lattimer EASO 26.04.2017; vergleiche Prochazka 11.8.2014).

Durch den Vorstoß des IS und seiner aktiven Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes kam es zu drastischen Veränderungen in der konfessionellen und ethnischen Verteilung der Bevölkerung im Irak (FH 2018; vgl. Ferris und Taylor 8.9.2014). Viele Schiiten und religiöse Minderheiten, die vom IS vertrieben wurden, sind bis heute nicht in ihre Häuser zurückgekehrt. Die Rückkehr irakischer Streitkräfte in Gebiete, die seit 2014 von kurdischen Streitkräfte gehalten wurden, führte Ende 2017 zu einer weiteren Runde demografischer Veränderungen, wobei manche kurdischen Bewohner auszogen und Araber zurückkehrten. In Gebieten, die von schiitischen Milizen befreit wurden, gab es wiederum Berichte von der Vertreibung sunnitischer Araber. Dasselbe gilt für Gebiete, die von den kurdischen Peshmerga befreit wurden (FH 2018; vgl. GNI 20.11.2016).Durch den Vorstoß des IS und seiner aktiven Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes kam es zu drastischen Veränderungen in der konfessionellen und ethnischen Verteilung der Bevölkerung im Irak (FH 2018; vergleiche Ferris und Taylor 8.9.2014). Viele Schiiten und religiöse Minderheiten, die vom IS vertrieben wurden, sind bis heute nicht in ihre Häuser zurückgekehrt. Die Rückkehr irakischer Streitkräfte in Gebiete, die seit 2014 von kurdischen Streitkräfte gehalten wurden, führte Ende 2017 zu einer weiteren Runde demografischer Veränderungen, wobei manche kurdischen Bewohner auszogen und Araber zurückkehrten. In Gebieten, die von schiitischen Milizen befreit wurden, gab es wiederum Berichte von der Vertreibung sunnitischer Araber. Dasselbe gilt für Gebiete, die von den kurdischen Peshmerga befreit wurden (FH 2018; vergleiche GNI 20.11.2016).

9.1. Sunnitische Araber

Die arabisch-sunnitische Minderheit. die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete. wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003. insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014). aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer. ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richteten sich 2017 vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.02.2018). Es gab zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte. die PMF und die Peshmerga (USDOS

10. Relevante Bevölkerungsgruppen

10.1. Frauen

In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25 Prozent im Parlament (Region Kurdistan: 30 Prozent) verankert (AA 12.02.2018). Frauen sind jedoch auf Gemeinde- und Bundesebene. in Verwaltung und Regierung. weiterhin unterrepräsentiert. Dabei stellt die Quote zwar sicher. dass Frauen zahlenmäßig vertreten sind, führt aber nicht dazu, dass Frauen einen wirklichen Einfluss auf Entscheidungsfindungsprozesse haben bzw. dass das Interesse von Frauen auf der Tagesordnung der Politik steht (K4D 24.11.2017).

Laut Art. 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Art. 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re- Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht (AA 12.02.2018).Laut Artikel 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41, bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re- Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht (AA 12.02.2018).

Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (FH 16.1.2018). Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 12.02.2018; vgl. UNIraq 13.3.2013, MIGRI 22.5.2018). Die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen (AA 12.02.2018). In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen auch stärker eingeschränkt als für Männer (FH 16.1.2018).Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (FH 16.1.2018). Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 12.02.2018; vergleiche UNIraq 13.3.2013, MIGRI 22.5.2018). Die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen (AA 12.02.2018). In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen auch stärker eingeschränkt als für Männer (FH 16.1.2018).

Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14 Prozent, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17 Prozent (AA 12.02.2018; vgl. ILO 1.2016). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (MIGRI 22.5.2018).Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14 Prozent, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17 Prozent (AA 12.02.2018; vergleiche ILO 1.2016). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (MIGRI 22.5.2018).

Schätzungen zufolge liegt die Analphabetenrate bei Frauen im Irak bei 26,4 Prozent (UNESCO 18.3.2014). Mehr als ein Viertel von Frauen im Alter von über 15 Jahren können nicht lesen und schreiben (CIA 20.8.2018). In ländlichen Gebieten ist die Rate noch höher (UNESCO 18.3.2014).

Sowohl Männer als auch Frauen stehen unter Druck, sich an konservative Normen zu halten was das persönliche Erscheinungsbild betrifft (FH 16.1.2018). Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken (AA 12.02.2018). Einige Muslime bedrohen einer christlichen NGO zufolge weiterhin Frauen und Mädchen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, wenn sich diese weigern, den Hijab zu tragen bzw. wenn sie sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht an strenge Interpretationen islamischer Normen für das Verhalten in der Öffentlichkeit halten (USDOS 29.5.2018). Es gab mehrere Fälle, in denen Frauen in Basra schriftliche Mitteilungen erhielten, wonach sie in falscher Kleidung oder in kompromittierenden Situationen gesehen worden sind (Lattimer EASO 26.04.2017).

Eine nicht näher bestimmte Anzahl Frauen ist der Einschätzung eines Experten zufolge aufgrund ihrer politischen Aktivitäten oder weil sie "moralische Verbrechen" begangen haben sollen, zum Ziel von Tötungen geworden (Lattimer EASO 26.04.2017). Auch wurden Cafes angegriffen, weil dort Frauen arbeiteten (ICSSI 19.10.2016; vgl. ACCORD 30.4.2018). 2018 wurden mehrere weibliche Instagram-Stars sowie eine plastische Chirurgin und eine Kosmetikerin gezielt ermordet. Das Motiv hinter den Morden soll stets die progressive und weltoffene Lebensart sowie die Eigenständigkeit der Entscheidungen der Frauen gewesen sein (Standard 23.10.2018). Demgegenüber steht ein aktueller Bericht eines Politologen, der nach einem Besuch von Bagdad davon berichtet, dass das dortige Nachtleben an Intensität gewonnen hat, Wasserpfeifencafés jeden Abend gefüllt sind und es in einigen Stadtteilen wieder Bars gibt, die Alkohol ausschenken und in denen man Rockkonzerten lauschen und tanzen kann. Mittlerweile treten auch wieder Frauen in der Nacht auf der Straße auf, viele davon ohne Kopftuch. Einige zeigen sich auch in den Cafés (Standard 12.11.2018).Eine nicht näher bestimmte Anzahl Frauen ist der Einschätzung eines Experten zufolge aufgrund ihrer politischen Aktivitäten oder weil sie "moralische Verbrechen" begangen haben sollen, zum Ziel von Tötungen geworden (Lattimer EASO 26.04.2017). Auch wurden Cafes angegriffen, weil dort Frauen arbeiteten (ICSSI 19.10.2016; vergleiche ACCORD 30.4.2018). 2018 wurden mehrere weibliche Instagram-Stars sowie eine plastische Chirurgin und eine Kosmetikerin gezielt ermordet. Das Motiv hinter den Morden soll stets die progressive und weltoffene Lebensart sowie die Eigenständigkeit der Entscheidungen der Frauen gewesen sein (Standard 23.10.2018). Demgegenüber steht ein aktueller Bericht eines Politologen, der nach einem Besuch von Bagdad davon berichtet, dass das dortige Nachtleben an Intensität gewonnen hat, Wasserpfeifencafés jeden Abend gefüllt sind und es in einigen Stadtteilen wieder Bars gibt, die Alkohol ausschenken und in denen man Rockkonzerten lauschen und tanzen kann. Mittlerweile treten auch wieder Frauen in der Nacht auf der Straße auf, viele davon ohne Kopftuch. Einige zeigen sich auch in den Cafés (Standard 12.11.2018).

Im Allgemeinen wird im Irak, auch in der kurdischen Autonomieregion, von Frauen erwartet, Männern gegenüber unterwürfig zu sein (Lattimer EASO 26.04.2017). Mädchen und Frauen haben immer noch einen schlechteren Zugang zu Bildung. Je höher die Bildungsstufe, desto weniger Mädchen sind vertreten. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine "frühe Ehe" für sie vor (GIZ 11.2018).

10.2. Kinder

Die Hälfte der irakischen Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sie sind nach Angaben der Vereinten Nationen in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage betroffen. Sehr viele Kinder und Jugendliche sind durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 12.02.2018). Laut UNICEF machten Kinder im August 2017 fast die Hälfte der damals drei Millionen durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 20.04.2018).

Art. 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur VN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 12.02.2018). Das Gesetz verbietet die kommerzielle Ausbeutung von Kindern, sowie Pornografie jeglicher Art, einschließlich Kinderpornografie (USDOS 20.04.2018).Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur VN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 12.02.2018). Das Gesetz verbietet die kommerzielle Ausbeutung von Kindern, sowie Pornografie jeglicher Art, einschließlich Kinderpornografie (USDOS 20.04.2018).

Im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes werden diesem staatliche Leistungen wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Alleinstehende Frauen und Witwen hatten oft Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder. Kinder, die nicht die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Humanitäre Organisationen berichten von einem weit verbreiteten Problem bezüglich Kindern, die im IS-Gebiet geboren worden sind und keine von der Regierung ausgestellte Geburtsurkunden erhalten (USDOS 20.04.2018).

Die Grundschulbildung ist für Kinder, die die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten. In der kurdischen Autonomieregion besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren; auch dort kostenfrei. Der gleichberechtigte Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten. Der Zugang zu Bildung von Kindern, die aufgrund des Konfliktes intern vertrieben wurden, ist stark einschränkt (USDOS 20.04.2018). Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist (aktuell bei 79,7 Prozent), besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der Autonomen Region Kurdistan fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. In den vom IS beherrschten Gebieten fand kein regulärer Schulunterricht statt (AA 12.02.2018).

Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vgl. UNICEF 31.1.2017). Armut wirkt sich nicht nur negativ auf die Bildung, sondern auch auf die Gesundheit von Kindern aus (UNICEF 31.1.2017). 22,6 Prozent der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.02.2018). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017).Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vergleiche UNICEF 31.1.2017). Armut wirkt sich nicht nur negativ auf die Bildung, sondern auch auf die Gesundheit von Kindern aus (UNICEF 31.1.2017). 22,6 Prozent der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.02.2018). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017).

Gewalt gegen Kinder bleibt ein großes Problem. Im Jahr 2011 waren 46 Prozent der Mädchen im Alter von 10 bis 14 Jahren familiärer Gewalt ausgesetzt (USDOS 20.04.2018). Die Zahl der Fälle von Kindesmissbrauch nimmt zu. Soziale Medien helfen verstärkt bei der Aufdeckung von Missbrauch und Folter (Al Monitor 2.5.2017). Berichten zufolge verkaufen Menschenhandelsnetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland. Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln und Drogen zu verkaufen (USDOS 28.6.2018). Auch Kinderprostitution ist ein Problem. Da die Strafmündigkeit im Irak in den Gebieten unter der Verwaltung der Zentralregierung neun Jahre beträgt und in der Autonomen Region Kurdistan elf, behandeln die Behörden sexuell ausgebeutete Kinder oft wie Kriminelle und nicht wie Opfer. Strafen für die kommerzielle Ausbeutung von Kindern reichen von Bußgeldern und Freiheitsstrafen bis hin zur Todesstrafe. Es lagen jedoch keine Informationen darüber vor, mit welcher Wirksamkeit der Staat diese Strafen durchsetzt (USDOS 20.04.2018).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Kinderarbeit. In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Das Gesetz begrenzt die Arbeitszeit für Personen unter 18 Jahren auf sieben Stunden pro Tag und verbietet Beschäftigungen, die der Gesundheit, Sicherheit oder Moral von Personen unter 18 Jahren schaden. Trotzdem gibt es im ganzen Land Fälle von Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen. Es gibt dokumentierte Fälle von durch den Konflikt intern vertriebenen Kindern, die gezwungen wurden Kinderarbeit zu leisten. Versuche der Regierung Kinderarbeit z.B. durch Inspektionen zu überwachen, blieben erfolglos (USDOS 20.04.2018).

11. Rückkehr

Eine freiwillige Rückkehr in den Irak aus dem österreichischen Bundesgebiet ist über Vermittlung entsprechender Rückkehrberatungseinrichtungen und nach erteilter Zustimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Unterstützung von IOM möglich. IOM stellt im Gefolge der administrativen Abwicklung Flugtickets zur Verfügung und gewährt in Einzelfällen besonderer Hilfsbedürftigkeit auch finanzielle Überbrückungshilfe. Aktuell erfolgt eine solche Rückkehr in den Irak über die Flughäfen in Bagdad, Erbil, Basra und Najaf. Im Rahmen des Rückkehrprogramms AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) von IOM kehrten im Jahr 2015 insgesamt über 3.000 ehemalige Asylwerber aus 14 verschiedenen europäischen Ländern freiwillig in den Irak, nach Bagdad, Erbil, Suleimanyia und Basra, zurück. Dies stellt eine Zunahme von ca. 200% gegenüber dem Jahr 2014 dar. IOM unterstützt die Rückkehrer neben der Organisation der Reise selbst mit Reintegrationsmaßnahmen wie Mikrokrediten, provisorischen Unterkünften, Arbeitssuche und wichtigen Gütern des täglichen Lebens und arbeitet dabei mit dem irakischen Migrationsministerium und dem Migrationsbüro der kurdischen Autonomieregierung zusammen.

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Autonome Region Kurdistan finden regelmäßig statt (AA 12.02.2018).

ERRIN ist ein Rückkehr- und Reintegrationsprogramm auf europäischer Ebene mit dem Hauptziel, Reintegrationsunterstützung im Herkunftsland anzubieten. ERRIN ist eine Spezifische Maßnahme (Specific Action) im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der EU, wird von den Niederlanden (Repatriation and Departure Service (R&DS) - Ministry of Security and Justice of the Netherland) geleitet und zu 90% aus Europäischen Mitteln finanziert. Im Rahmen eines zentralen Ausschreibungsverfahrens werden Leistungsanbieter (Service Provider) zur Umsetzung von Reintegrationsprojekten in Drittstaaten ausgewählt. Im Anschluss werden mit ihnen, im Namen der partizipierenden Partnerorganisationen (Mitgliedsstaaten und assoziierende Saaten), Verträge geschlossen. Die Höhe und der Umfang der Reintegrationsleistung, also jene Leistung, die ein Rückkehrer oder eine Rückkehrerin erhält, wird von jeder Partnerorganisation selbst bestimmt (BMI 12.2018).

Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.02.2018).Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.02.2018).

Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m2 in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018).

Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser im Land. Jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote (GIZ 11.2018). Wohnen ist zu einem der größten Probleme im Irak geworden, insbesondere nach den Geschehnissen von 2003 (IOM 13.6.2018). Die Immobilienpreise in irakischen Städten sind in den letzten zehn Jahren stark angestiegen (IEC 24.1.2018). Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem IS stellt der Wohnungsbau eine besonders dringende Priorität dar (Reuters 12.02.2018). Im November 2017 bestätigte der irakische Ministerrat ein neues Programm zur Wohnbaupolitik, das mit der Unterstützung von UN-Habitat ausgearbeitet wurde, um angemessenen Wohnraum für irakische Staatsbürger zu gewährleisten (UNHSP 6.11.2017). Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrer nicht (IOM 13.6.2018).

12. Dokumente und Staatsbürgerschaft

Die neuen irakischen Pässe enthalten einen maschinenlesbaren Abschnitt sowie einen 3D-Barcode und gelten als fälschungssicherer im Vergleich zu den Vorgängermodellen. Sie können nur noch persönlich und nicht mehr durch Dritte beantragt werden. Die irakischen Botschaften haben erst vereinzelt begonnen, diese Pässe auszustellen (AA 12.02.2018).

Der irakische Personalausweis (Civil Status ID bzw. CSID oder National Identity Card) heißt auf Arabisch Bitaqa shakhsiya bzw. Bitaqa hawwiya (UKHO 9.2018; vgl. IRBC 25.11.2013). Die CSID- Karte ist gesetzlich vorgeschrieben und wird jedem irakischen Staatsbürger, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Irak, gegen Vorlage einer Geburtsurkunde ausgestellt. Sie gilt als das wichtigste persönliche Dokument und wird für alle Kontakte mit Behörden, dem Gesundheits- und Sozialwesen, Schulen sowie für den Kauf und Verkauf von Wohnungen und Autos verwendet. Die CSID-Karte wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente wie z.B. Reisepässe benötigt (UKHO 9.2018).Der irakische Personalausweis (Civil Status ID bzw. CSID oder National Identity Card) heißt auf Arabisch Bitaqa shakhsiya bzw. Bitaqa hawwiya (UKHO 9.2018; vergleiche IRBC 25.11.2013). Die CSID- Karte ist gesetzlich vorgeschrieben und wird jedem irakischen Staatsbürger, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Irak, gegen Vorlage einer Geburtsurkunde ausgestellt. Sie gilt als das wichtigste persönliche Dokument und wird für alle Kontakte mit Behörden, dem Gesundheits- und Sozialwesen, Schulen sowie für den Kauf und Verkauf von Wohnungen und Autos verwendet. Die CSID-Karte wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente wie z.B. Reisepässe benötigt (UKHO 9.2018).

Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist im Irak gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 12.02.2018).

Laut Verfassung kann jede Person, die über zumindest einen irakischen Elternteil verfügt, irakischer Staatsbürger werden (USDOS 20.04.2018). Das irakische Staatsbürgerschaftsrecht ist jedoch widersprüchlich bezüglich der Möglichkeit der Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch die Mutter. Einerseits bestehen Widersprüche zwischen der Verfassung und Teilen des Staatsbürgerschaftsgesetzes; außerdem ist das Staatsbürgerschaftsgesetz in sich selbst widersprüchlich. Wie auch die irakische Verfassung, besagt Artikel 3 des Nationalitätsgesetzes, dass sowohl Väter als auch Mütter die irakische Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weitergeben können. Laut Artikel 4 des Nationalitätsgesetzes ist dies jedoch im Falle der Mutter, wenn das Kind im Ausland geboren ist, nur unter bestimmten Umständen (Vater unbekannt oder staatenlos) möglich. In der Praxis ist den Quellen zufolge die Weitergabe der irakischen Staatsbürgerschaft durch die Mutter an ihre im Ausland geboren Kinder, deren Väter nicht Iraker und auch nicht staatenlos oder unbekannt sind, nicht gewährleistet (BFA 8.8.2017).

1.7. Zur Lage im Gouvernement Kirkuk werden darüber hinaus folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:

Kirkuk (von 1976 bis 2006 at-Ta?mim) ist eines der 19 irakischen Gouvernement mit einer Fläche von 10.282 km² und einer Bevölkerung von 1,25 Millionen Menschen. Das Gouvernement Kirkuk ist in die vier Distrikte al-Hawidscha (Hawija), Daquq, Kirkuk-Stadt und Dibis gegliedert. Die Bevölkerung ist mehrheitlich kurdisch, daneben sind Araber, Turkmenen und Aramäer vertreten. Die Hauptstadt des Gouvernements ist die gleichnamige Stadt Kirkuk, wobei im Großraum Kirkuk-Stadt mit ca. 850.000 Einwohnern die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung lebt.

Nach dem Unabhängigkeitsreferendum am 25.9.2017 erklärte der Kurdenführer Mas?ud Barzani am Tag darauf (noch vor der offiziellen Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses), dass die Mehrheit der Kurden, die ihre Stimme abgaben, die Unabhängigkeit unterstützen würden. Die Beteiligung lag in etwa bei 72 Prozent. Wahlberechtigt waren ca. fünf Millionen Einwohner, darunter mehrheitlich Kurden verschiedenen Glaubens, aber auch Christen und die meist sunnitischen Araber und Turkmenen der Region. Nach vorläufigen Zahlen von Barzanis KDP (Kurdistan Democratic Party) stimmten beim Referendum knapp 92 Prozent für die Unabhängigkeit.

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Die irakische Regierung beantwortete den Aufruf Barzanis, mit den Kurden nun in Verhandlungen zu treten, ebenfalls mit einer Drohung. Premierminister Haider al-Abadi forderte die Kurden auf, binnen drei Tagen die Kontrolle der Flughäfen im Norden des Landes an die Zentralregierung zu übergeben. Da dies nicht erfolgte, sperrte die irakische Regierung den Luftraum und ließ keine Flüge mehr aus oder in den Nordirak zu. Inlandsflüge waren davon jedoch nicht betroffen und internationale Flüge in und aus der Kurdenregion konnten über Bagdad stattfinden. Der Nachbarstaat Iran schloss als Reaktion auf das Referendum nach dem Luftraum laut offiziellen Angaben auch die Landgrenze zu den Kurdengebieten. Im März 2018 wurde die Sperre des Luftraumes wieder aufgehoben.

Darüber hinaus stimmte das irakische Parlament dafür, die irakische Armee in jene Gebiete zu entsenden, in denen das Referendum abgehalten wurde, die jedoch laut irakischer Verfassung von 2005 als "umstrittenen" gelten - insbesondere Kirkuk und Umgebung, wo die Kurden die völlige Kontrolle übernahmen, nachdem 2014 die irakische Armee vor dem Islamischen Staat geflohen war. Am 15.10.2017 eröffneten die irakischen Sicherheitskräfte, Counterterrorism Services, die Bundespolizei und die vom Iran unterstützten PMF eine Offensive in Kirkuk mit dem Ziel, die K1 Militärbasis, den Flughafen Kirkuk und die Ölfelder in Kirkuk von den kurdischen Peschmerga einzunehmen. Zuvor war ein Ultimatum der irakischen Armee an die kurdischen Kämpfer abgelaufen, sich auf ihre Stellungen zurückzuziehen, die sie vor dem 06.06.2014 hielten. Nach offiziellen kurdischen Angaben kamen bei den Gefechten etwa 30 Peschmerga-Kämpfer ums Leben. Auch die arabischen Kämpfer der Regierungskräfte sollen hohe Verluste gehabt haben. Von ihrer Seite hieß es, die Kurden hätten das von Deutschland für den Kampf gegen den Islamischen Staat gelieferte Milan-Panzerabwehrsystem eingesetzt. Die Kurden ihrerseits beklagen, dass sie mit US-Waffen bekämpft werden. Es gab zwar vereinzelt Gefechte, meist zogen sich die Peschmerga zurück

Der Armeeeinsatz in den umstrittenen Gebieten, insbesondere in Kirkuk und Umgebung, führte zum Zusammenbruch der irakisch-kurdischen Peschmerga unter dem gemeinsamen Druck von Irak und Iran kurz nach dem Referendum über die Unabhängigkeit der Kurden am 25.09.2017 und könnte den Nordirak letztlich eher destabilisieren. Die Peschmerga zogen sich am 16. und 17.10.2017 aus den umkämpften Gebieten im Nordirak im Wesentlichen zurück.

Nach den Gebietsverlusten insbesondere im Gouvernement Kirkuk erklärte Präsident Barzani am 29.10.2017 seinen Rücktritt per 01.11.2017. Die von Barzani geführte KDP beschuldigte ihren innerkurdischen Hauptrivalen PUK (Patriotic Union of Kurdistan), schuld am Verlust der Stadt Kirkuk zu sein, da diese mit der Zentralregierung in Bagdad einen Deal abgeschlossen und einige ihrer Peschmerga-Einheiten angewiesen habe, sich von ihren Positionen zurückzuziehen. Die beiden kurdischen Parteien haben unterschiedliche Interessen: Der Barzani-Clan (KDP) strebt die Unabhängigkeit von Bagdad an, der Talabani-Clan (PUK) eher die Unabhängigkeit vom Barzani-Clan - durchaus auch im Einvernehmen mit Bagdad. Ein Deal zwischen Bagdad und den Talabanis über einen kurdischen Rückzug aus Kirkuk war die Konsequenz dieser Konstellation. Verlierer sind indes beide kurdischen Parteien.

Der kurdische Rückzug war sowohl für die irakische Regierung als auch für den Iran ein Gewinn, zumal die iranisch beeinflussten Milizen ein neues Schlüsselgebiet erobert und die bisher umkämpften Städte konsolidiert wurden. Am 18. Oktober begannen in Kirkuk und Khanaqin zivile Unruhen gegen irakische Streitkräfte und schiitische Milizen. Premierminister Abadi ordnete eine Übergabe der Sicherheit in Kirkuk an die örtliche Polizei an. Frühere Berichte weisen darauf hin, dass irakische Truppen schiitische Milizen sich aus Khanaqin im Norden von Diyala ebenfalls zurückgezogen haben. Am 29.10.2017 konnte schließlich ein Waffenstillstand arrangiert werden. Die untenstehende Karte veranschaulicht die Lage per 29.10.2017:

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(Quelle: ISW 29.10.2017)

Laut der Verwaltung der Autonomen Region Kurdistan flohen infolge der Kämpfe bis zu 148.000 Kurden aus den umstrittenen Gebieten, besonders auch aus Kirkuk, vor den vorrückenden zentralirakischen Truppen und Milizen in die Autonome Region Kurdistan. Viele der zunächst im Oktober 2017 geflüchteten Kurden sind zwischenzeitlich in ihre Heimatorte zurückgekehrt.

Während viele in der Zwischenzeit zurückgekehrt sind, verbleiben Tausende in der Autonomieregion. Darunter sind vor allem Anhänger und Mitglieder der KDP (die KDP forcierte das Unabhängigkeitsreferendum) sowie Mitglieder der KDP-Sicherheitskräfte. Die KDP betrachtet die Sicherheitslage offiziellen Angaben zufolge als zu gefährlich und sieht die "umstrittenen Gebiete" als militärisch besetzt an, mit diesem Argument boykottierte die KDP auch die Parlamentswahlen in Kirkuk. Die PUK hat im Gegensatz zur KDP keine Sicherheitsbedenken. Kirkuk gilt als Hochburg der PUK. Es gab politische Gespräche zwischen PUK und KDP eine gemeinsame Position zu den "umstrittenen Gebieten" zu entwickeln, jedoch scheiterten KDP und PUK daran, eine gemeinsame Liste für die Wahlen in den "umstrittenen Gebieten" aufzustellen. Die kurdische Nachrichtenagentur Rudaw berichtete im April 2018, dass ein hochrangiges PUK-Mitglied die Volksmobilisierungseinheiten der Einschränkung der politischen Freiheiten in Zusammenhang mit der bevorstehenden Parlamentswahl am 12.05.2018 bezichtigen würde. Die Kurden gaben jedoch trotzdem in Kirkuk-Stadt ihre Stimmen ab.

Auch ein Großteil der kurdischen Mitarbeiter der Verwaltung von Kirkuk hat zunächst die Stadt verlassen. 48 kurdische Behördenmitarbeiter - den Funktionsbezeichnungen zufolge zumeist Führungskräfte - sind nach ihrer Flucht aus Kirkuk nicht dorthin zurückgekehrt. Aus diesem Grund wurden ihre Stellen mit ihren arabischen und turkmenischen Stellvertretern nachbesetzt. Kurden, die in Kirkuk blieben, wurden von ihren Funktionen nicht entbunden.

Insgesamt sollen sich laut inoffiziellen Schätzungen weiterhin ungefähr 40.000 Personen aus der Provinz Kirkuk in der Autonomieregion - vor allem in Erbil - aufhalten.

Die beiden dominanten kurdischen Parteien schätzen die Sicherheitslage völlig divergierend ein. Die KDP geht von einer Gefahr für Leib und Leben aus, was sich auch in der Berichterstattung ihr naher Medienunternehmen widerspiegelt. Medienberichten zufolge wurden Vorwürfe bzgl. Menschenrechtsverletzungen gegen Kurden vor allem von KDP-nahen Personen und Medienunternehmen erhoben sowie von einem arabisch-sunnitischen Stammesführer. Der Sonderbeauftragte des UN-Generalsekretärs erwähnte in seinem Bericht vom 22. November eine Reihe ungeklärter Morde in der Provinz Kirkuk im Zeitraum vom 26. Oktober bis 3. November 2017, darunter an einem kurdischen Journalisten. Bei 12 anderen Opfern waren dem Sonderbeauftragten zum Berichtszeitpunkt keine Hintergründe bekannt. In Daquq kam es Berichten zufolge zur Zerstörung von kurdischem Besitz.

Der von der Zentralregierung eingesetzte arabische Gouverneur Rakan al-Jabouri wird von Kurden einer Arabisierungspolitik beschuldigt und von Turkmenen, dass er lokale Spannungen schürt. Das als KDP-nahe geltende Nachrichtenunternehmen Rudaw berichtete im Juli 2018 von der drohenden Zwangsräumung von drei kurdischen Dörfern mit 600 Familien. Diese hatten 2003 nicht in ihre ursprünglichen, vor der Arabisierung bewohnten, Dörfer zurückkehren können, weil sich dort nunmehr Ölfelder befanden. Die lokalen Behörden hätten ihnen andere Grundstücke als Kompensation zugewiesen, was von der staatlichen Ölgesellschaft North Oil Company nunmehr überraschend bestritten werde. In einem anderen Fall forderten Behörden die kurdischen Bewohner einer Siedlung im März 2018 zum Verlassen ihrer Häuser in Kirkuk mit dem Argument auf, dass diese illegal errichtet worden wären. Kurdische Bewohner Kirkuks beschuldigten irakische Beamte in der Folge des Versuchs, den Arabisierungsprozess in der Stadt wiederzubeleben. Hinzukommen einem Bericht zufolge gerichtliche Klagen als Erbe der Arabisierungspolitik von Saddam Hussein. Dieser hatte Araber angesiedelt, die kurdischen und turkmenischen Besitz erhielten. Ab 2003 kehrten die vertriebenen Kurden und Turkmenen auf ihr Land zurück. Aber nun erheben die ehemaligen arabischen Siedler vor Gericht Ansprüche auf das Land und die Immobilien und verklagen die kurdischen Besitzer der Immobilien.

Die vorhandenen Spannungen zwischen den kurdischen Einwohnern Kirkuks und der nunmehrigen arabischen Führung zeigen Vorfälle wie die Entfernung einer Statue des verstorbenen irakischen Präsidenten Jalal Talabani von der Zitadelle von Kirkuk. Die Universität Kirkuk untersagte das Betreten des Campus in kurdischer Tracht am "Tag der kurdischen Tracht" (Kurdish Clothing Day). Drei Personen wurden wegen des Hissens der kurdischen Flagge festgenommen, da das Hissen einer anderen Flagge als der irakischen als Ausdruck einer sezessionistischen Ideologie angesehen werde. Ein Mitarbeiter von Masoud Barzani beklage "Gräueltaten, Unterdrückung, Blockaden und kollektive Bestrafungen". Die wirtschaftliche Situation der verbliebenen Kurden habe sich zudem verschlechtert, weil die kurdische Kundschaft den Geschäften fehle.

Ein sunnitischer Scheich beschuldigte die PMF-Einheiten, mit ihrer Präsenz den schiitischen Bevölkerungsanteil in der Stadt erhöhen zu wollen, obwohl sie unfähig wären, die Sicherheit zu gewährleisten. Seinen Stamm erachtet er von PMF-Einheiten als bedroht, weshalb dieser nicht nach Kirkuk zurückkehren wolle. In anderen Quellen wird das Verhalten der zentralirakischen Truppen und der schiitischen Milizen als korrekt bezeichnet. Hinweise auf (systemische) asylrelevante Übergriffe schiitischer Milizen oder irakischer Sicherheitskräfte gegen kurdischen Mehrheitsbevölkerung aus ethnischen Motiven oder gegen sunnitischer Kurden und/oder Araber aus religiösen Motiven liegen nicht vor.

Die Hauptverkehrsverbindung zwischen Erbil und Kirkuk blieb zunächst weiterhin gesperrt und Kirkuk war von Erbil aus nur über eine stark frequentierte Straße mit 2,5 Stunden Fahrzeit erreichbar. Erst am 19.08.2018 einigten sich die irakische Zentralregierung und die kurdische Regionalregierung in einem Abkommen auf gemeinsame Checkpoints, um die Straße öffnen zu können.

Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz Kirkuk unterliegen starken Schwankungen und regionalen Unterschieden. Anschläge wechseln sich mit Militäroperationen ab, welchen der Islamische Staat ausweicht. Besonders Kirkuk Stadt, der Distrikt Hawija und die Verkehrsrouten sind Schauplätze von Anschlägen.

Kämpfer des Islamischen Staate versuchen nach der Niederlage in Hawija im ländlichen Raum wieder Fuß zu fassen und nützen diesen als Ausgangsbasis für terroristische Aktivitäten, die auch Kirkuk-Stadt erreichen können. Besonders die Hamrin-Berge gelten als Rückzugsgebiet des Islamischen Staates, wo er sich unter der Bezeichnung "Weisse Flaggen" reorganisiert. Die Hamrin-Berge sind eine Art Niemandsland zwischen den kurdischen und zentralirakischen Truppen. Unter den Mitgliedern befinden sich auch Turkmenen. Der Islamische Staat weicht derzeit offenen Konfrontationen aus, indem er sich zurückzieht, wenn die irakischen Sicherheitskräfte einrücken und zurückkehrt, wenn diese wieder abziehen. In den besonders betroffenen Gebieten Kirkuks fehlt es an einer durchgehenden Präsenz von Sicherheitskräften und an nachrichtendienstlichen Informationen.

Im dritten Quartal des Jahres 2018 gab es in Kirkuk 117 sicherheitsrelevante Vorfälle mit insgesamt 251 Toten (das Gouvernement ist hier mit seinem früheren Namen at-Ta?mim bezeichnet):

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Die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Gouvernement Kirkuk schwankt im Bereich von derzeit ca. einem Vorfall pro Tag. Ein signifikanter Anstieg (und damit eine drohende gravierende Verschlechterung der Sicherheitslage) ist jedoch nicht feststellbar.

Terroristische Angriffe (einschließlich solcher des Islamischen Staates) werden häufig mit improvisierten Sprengsätzen verübt.

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Die nachstehende Grafik zeigt die Anzahl bewaffneter Zusammenstöße, aufgeschlüsselt nach Distrikt:

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Aus der folgenden Grafik gehen rezente Vorfälle mit dem Einsatz von Sprengstoffen im Monat November 2018 hervor:

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Diese Grafik zeigt schließlich die von bewaffneten Auseinandersetzungen im Monat November 2018 betroffenen Gebiete:

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Terroristischen Aktivitäten des Islamischen Staates folgen in der Regel militärische Operationen gegen den Islamischen Staat und vice versa. So wurden am 18.07.2018 bei terroristischen Anschlägen an verschiedenen Orten des Gouvernement Kirkuk 11 Zivilisten verletzt, darunter zwei Kinder. Zuvor waren 13 Personen - mutmaßlich Mitglieder des Islamischen Staates verhaftet worden. Am Tag nach den Anschlägen wurden der weitere Mitgliedern des Islamische Staates festgenommen. 14 Kämpfer des Islamischen Staates wurden im Zuge von Luftangriffen durch die Anti-IS-Koalition getötet. Nachdem der Ermordung von acht Personen durch den Islamischen Staate ebenfalls im Juli 2018 ordnete der irakische Ministerpräsident ein verstärktes militärisches Vorgehen gegen den Islamischen Staat an. Polizei und kurdische Peschmerga sowie Volksmobilisierungseinheiten arbeiten dabei zusammen - die erste Kooperation mit den Peschmerga seit den Zusammenstößen nach dem Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017. Im Hinblick auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist die Anzahl im (erst im Oktober 2017 vom Islamischen Staat zurückeroberten) Distrikt Hawija in der Regel höher als jene in Kirkuk-Stadt.

Militärexperten zufolge ist der Islamische Staat zu al-Qaida-Taktiken zurückgekehrt und konzentriert sich derzeit darauf, Angriffe auf bestimmte Personengruppen durchzuführen. Von terroristischen Aktivitäten des Islamischen Staates besonders betroffen sind Angehörige der irakischen bzw. kurdischen Sicherheitskräfte, Ortsvorsteher, Stammesführer und Angehörige der PMF, in geringerem Ausmaß auch Zivilisten. Die irakischen Sicherheitskräfte sind derzeit nicht in ausreichender Zahl präsent, um entsprechend reagieren zu können. Mitentscheidend daran war der Konflikt zwischen der Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung infolge des Unabhängigkeitsreferendums, der gemeinsame Operationen verunmöglichte und die Konfliktparteien außerdem von den Aktivitäten des Islamischen Staates ablenkte. Viele der Angriffe des Islamischen Staates finden entlang der Autobahn Kirkuk-Bagdad statt. Die Angreifer tragen falsche Uniformen und errichten falsche Checkpoints, um dort Reisende auszurauben. Die Hauptverbindung zwischen Kirkuk und Bagdad war durch diese Anschläge wochenlang unsicher und wenige wagten, sie zu benutzen. Die Flüge nach Kirkuk waren auf Wochen ausgebucht. Die Regierung erklärte die Straße mittlerweile für sicher. Lokale wie militärische Quellen hätten die Behauptungen des Islamischen Staates widerlegt, an dieser Straße dutzende Militärs und Milizionäre ermordet zu haben.

Es fehlt insbesondere in Hawija an einer Sicherheitsstrategie und an einer Koordinierung der schiitischen und sunnitischen Milizen. Die örtliche Bevölkerung ist verarmt, fühlt sich marginalisiert und ist von der Herrschaft des Islamischen Staates traumatisiert. In dem Dorf, in welchem im Februar 2018 ein Hinterhalt von Kämpfern des Islamischen Staates ca. 25 Todesoper unter PMF-Kämpfern fordert, zerstörten Volksmobilisierungseinheiten Häuser angeblicher IS-Mitglieder. Eine PMF-Homepage rief mit einem Foto von abgeschnittenen Köpfen zur Rache auf. Sheikh Ahmad Obeid, selbst Leiter einer sunnitischen Miliz in Hawija, rief zur Gründung einer lokalen, multi-ethnischen Miliz in Kirkuk auf. Darin müssten Sunniten und Schiiten, Araber, Kurden und Turkmenen vertreten sein. Als Folge des Hinterhaltes wurden Militäreinsätze gegen Schläferzellen im Distrikt Hawija durchgeführt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Inhaltes der gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden einschließlich der im Verfahren erstatteten schriftliche Stellungnahmen und den vorgelegten Urkunden bzw. Unterlagen, ferner durch Vernehmung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als Parteien in der vor dem erkennenden Gericht am 28.06.2018 und 17.12.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlungen und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer und zur speziellen Situation von Frauen und Kindern, die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.03.2018 betreffend die Sicherheitslage in Bagdad, die Kurzübersichten über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project von ACCORD betreffend das 2. und das 3. Quartal 2018, das Fact Sheet - Irak Nr. 70 des Instituts für Friedenssicherung und Konfliktmanagement, die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2018 betreffend die Sicherheitslage in der Provinz und Stadt Kirkuk, die Menschenrechtslage von KurdInnen und die Sicherheitslage entlang der Verkehrswege sowie zur Präsenz von Kurdistan Regional Government (KRG) und Peschmerga in Kirkuk, einen ACCORD-Bericht zum Schulsystem im Irak vom Mai 2017, das Länderinformationsblatt - Irak des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und die Tribal Conflict Resolution in Iraq des United Nations High Commissioner for Refugees vom 15.01.2018 sowie die amtswegig eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Grundversorgungsdatensystem die Beschwerdeführer betreffend und dem Strafregister den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffend.

2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakte der belangten Behörde.

Identität, Muttersprache, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer sowie die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in den Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem erkennenden Gericht, sie sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig. Die Identität der Beschwerdeführer steht in Anbetracht der in Vorlage gebrachten irakischen Personalausweise im Original den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffend und der österreichischen Geburtsurkunden in Kopie die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin betreffend fest.

Die Wohnsitznahme in Kirkuk vor der Ausreise konnte in Anbetracht des stringenten Vorbringens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin festgestellt werden.

Die erfolgte standesamtliche Eheschließung im Irak konnte seitens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin mittels einer Kopie einer irakischen Heiratsurkunde vom 24.09.2013 urkundlich bescheinigt werden. Ferner ist der jeweilige Aufenthaltsort der Verwandten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin unstrittig, wobei dieser bezüglich der Mutter und zweier Schwestern des Erstbeschwerdeführers urkundlich nachgewiesen wurde.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen (die jeweils durch Angabe der Quelle offengelegt werden) sowie den Unterlagen zur Situation von Frauen und Kindern im Irak, der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.03.2018 betreffend die Sicherheitslage in Bagdad, den Kurzübersichten über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project von ACCORD betreffend das 2. und das 3. Quartal 2018, dem Fact Sheet - Irak Nr. 70 des Instituts für Friedenssicherung und Konfliktmanagement, den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2018 betreffend die Sicherheitslage in der Provinz und Stadt Kirkuk, die Menschenrechtslage von KurdInnen und die Sicherheitslage entlang der Verkehrswege sowie zur Präsenz von Kurdistan Regional Government (KRG) und Peschmerga in Kirkuk, dem ACCORD-Bericht zum Schulsystem im Irak vom Mai 2017, dem Länderinformationsblatt - Irak des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und der Tribal Conflict Resolution in Iraq des United Nations High Commissioner for Refugees vom 15.01.2018, welche den Beschwerdeführern beziehungsweise deren rechtsfreundlicher Vertretung allesamt zur Äußerung ausgehändigt wurden. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die seitens der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 11.01.2019 zitierten Berichte zu Fragen der Blutrache datieren aus den Jahren 2004 und 2008 und die in der Beschwerde vom 20.06.2017 zitierten Berichte zur Lage der Sunniten in Kirkuk datieren auf den Mai 2017, sie sind demgemäß allesamt nicht (mehr) aktuell. Zur Lage in Kirkuk wurden darüber hinaus amtswegig ausführliche Ermittlungen veranlasst und konnten aufgrund dessen die oben angeführten Feststellungen zur gegenwärtigen Lage in Kirkuk getroffen werden.

Soweit die Beschwerdeführer in ihrer jeweiligen Beschwerde die mangelnde Aktualität und Vollständigkeit der länderkundlichen Feststellungen im jeweils angefochtenen Bescheid rügen, ist auf die insoweit aktualisierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zu verweisen, welche den in dieser Entscheidung getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak zugrunde gelegt werden.

Die Beschwerdeführer sind den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Länderdokumentationsunterlagen zur allgemeinen Lage im Irak und zur (Sicherheits-)Situation in der Region Kirkuk nicht substantiiert entgegengetreten, sondern wurden diese in der Stellungnahme vom 11.01.2019 sogar mehrfach auszugsweise zitiert.

Soweit in der Stellungnahme ergänzend darauf hingewiesen wird, dass sich Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten 2017 vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehöriger vermeintlicher Anhänger des Islamischen Staates gerichtet hätten (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Deutschen Auswärtigen Amtes, Seite 16), so ist diese auszugsweise zitierten Quelle dem Bundesverwaltungsgericht bekannt und geht diesbezüglich aus den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak auch bereits hinreichend hervor, dass sich Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten 2017 vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher Anhänger des Islamischen Staates gerichtet hätten. Weitergehende Feststellungen zu dieser Thematik erübrigen sich im Hinblick auf die nachstehende Beweiswürdigung.

Darüber hinaus wird in der gegenständlichen Entscheidung seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine innerstaatliche Fluchtalternative herangezogen, sodass diesbezügliche nähere Feststellungen nicht geboten sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hält im gegebenen Zusammenhang fest, dass eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen nur dann erforderlich ist, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da die Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatten, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten.Das Bundesverwaltungsgericht hält im gegebenen Zusammenhang fest, dass eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen nur dann erforderlich ist, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird vergleiche VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da die Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatten, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten.

2.4. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, Zl. 92/03/0011; 1.10.1997, Zl. 96/09/0007).2.4. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus vergleiche VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, Zl. 92/03/0011; 1.10.1997, Zl. 96/09/0007).

Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).

2.5. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubwürdig und in sich schlüssig darzulegen. Im Einzelnen:

2.5.1. Bevor auf das nachfolgend skizzierte Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen ist, ist in Anbetracht der in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Beanstandung des Verfahrens der belangten Behörde Folgendes festzuhalten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht und bereits in der Beschwerde unternahmen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin den Versuch, die seinerzeitige Einvernahmesituation zu beanstanden, indem sie dem seinerzeitigen - syrischen - Dolmetscher eine unvollständige Übersetzung ihrer Angaben bzw. das Weglassen von angegebenen Informationen anlasteten. Eine substantiierte Bestreitung der Niederschriften der Einvernahmen vor dem belangten Bundesamt kann das Bundesverwaltungsgericht darin nicht erkennen. Nach konkreten Punkten befragt, die er richtigstellen wolle, legte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zunächst wörtlich dar: "Ich heiße XXXX , mein Familienname ist XXXX . Ich gehöre zur Sippe XXXX . Dieser Name hat mir im Irak Probleme gemacht, deshalb habe ich einen Antrag im Irak bei einem Gericht gestellt, dass sie mir den Namen löschen, weil ich dadurch in Gefahr bin und Probleme habe. Ich habe das nicht selber gemacht, sondern offiziell. Als ich in Österreich ankam, habe ich angegeben, dass XXXX mein Familienname ist und versuchte damals dem Dolmetscher zu erklären, dass ich einen Antrag im Irak beim Gericht gestellt habe und durch den Namen Probleme habe. Er hat das nicht verstanden, dass ich meinen Namen durch das Gericht gelöscht habe. Er hat auch nicht erwähnt, dass ich durch den Namen im Irak Probleme gehabt habe. Ich habe versucht, dass zu erklären und es wurde anders aufgenommen. Ich ersuche, meine Asylgründe ausführlich erklären zu können und richtig zu stellen. Das ist alles. Es ging um meinen Namen und meine Asylgründe." Des Weiteren monierte der Erstbeschwerdeführer hiebei, dass der Dolmetscher die Tätigkeit seines Vaters nicht genau beschrieben bzw. aufgenommen habe. Selbiges gelte für die Umstände, wie sein Vater getötet und er selbst bedroht worden sei. In ähnlicher Weise brachte der Erstbeschwerdeführer bereits zuvor im Rechtsmittelschriftsatz zum Ausdruck, dass sich die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung bezüglich der Tätigkeit seines Vaters auf falsche Übersetzungen gestützt habe. Zudem brachte der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerde vor, dass er auf den Vorhalt, dass er nicht einmal gesehen hätte, dass jemand Bewaffneter in dem Auto gesessen wäre, nicht geantwortet habe, dass "man" in solchen Autos Kalaschnikows tragen und "man" den Lauf durchs Fenster durchstrecken würde. Er habe logischerweise vom dem konkreten Vorfall gesprochen und genau gesehen, dass der Beifahrer eine Kalaschnikow in der Hand gehalten und deren Lauf aus dem Fenster gestreckt habe. Von den vier Insassen des Geländewagens seien drei Personen ausgestiegen, wobei eben zwei mit Kalaschnikows und einer mit einer Pistole bewaffnet gewesen sei. Lediglich der Fahrer sei nicht sichtbar bewaffnet gewesen und im Fahrzeug sitzen geblieben. Als Erklärung für diese Unregelmäßigkeiten wurde vom Erstbeschwerdeführer in der Beschwerde einerseits darauf verwiesen, dass von ihm Fragen nicht verstanden worden seien. Andererseits seien einige Übersetzungsfehler unterlaufen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung erläuterte der Erstbeschwerdeführer hingegen einerseits, dass ihm die Niederschrift nur flüchtig rückübersetzt worden sei und andererseits, dass er den Grund nicht wisse, weshalb diese Dinge nicht richtig aufgenommen worden seien. Bereits aufgrund dieser widersprüchlichen Erklärungsversuche des Erstbeschwerdeführers für die angeblichen Unregelmäßigkeiten kann das Bundesverwaltungsgericht eine substantiierte Bestreitung der Niederschrift der Einvernahme nicht erkennen, zumal beispielsweise von der belangten Behörde im Übrigen sehr wohl festgehalten wurde, dass der Erstbeschwerdeführer eine behördliche Namensänderung vornehmen ließ und aufgrund seines Stammesnamens bei Straßenkontrollen diskriminiert worden sei (vgl. AS 65, 71). Im Übrigen verwickelte sich der Erstbeschwerdeführer in Zusammenhang mit diesen angeblichen Unregelmäßigkeiten in einen weiteren Widerspruch, wenn er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf die Frage, warum er bei der Rückübersetzung nichts hinzugefügt habe, zunächst schildert, dass der Dolmetscher nicht ausführlich rückübersetzt habe, er auch besorgt gewesen sei bzw. Angst gehabt habe und es zu Ende bringen haben wollen, wenig später aber zum Ausdruck bringt, dass er überhaupt erst etwa einen Monat nach der Einvernahme gemerkt habe, dass die Niederschrift nicht korrekt sei. Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Erstbeschwerdeführer selbst zu diesem Zeitpunkt in keiner Weise reagierte. Es wäre für den Erstbeschwerdeführer problemlos möglich gewesen, mit einem entsprechenden Schriftsatz gegenüber der belangten Behörde entsprechende Klarstellungen vorzunehmen, was der Erstbeschwerdeführer aber unterließ. In dieses Bild passt es schließlich auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nach intensiver Befragung auf die abschließende Frage, ob nun irgendetwas in der Niederschrift falsch sei, erwiderte, dass es etwa ein Jahr her sei und sie sich nicht so genau erinnern könne. Für eine unvollständige oder falsche Protokollierung von Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts daher kein Ansatz, zumal die Zweitbeschwerdeführerin - wie soeben dargelegt - über Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht einmal wesentliche Punkte nennen konnte, deren Aufnahme in die Niederschrift unterblieben wäre oder die falsch protokolliert wären und die sie daher korrigieren wolle. Dazu tritt, dass den Dolmetscher als nichtamtlichen Sachverständigen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit (§ 289 StGB) im Falle einer vorsätzlich falschen bzw. nicht vollständigen Übersetzung trifft und hätte dies bzw. eine Verurteilung wohl erhebliche Auswirkungen auf seine berufliche Existenz und ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb der Dolmetscher seine berufliche Existenz wegen der Beschwerdeführer aufs Spiel setzen sollte. Auch ergaben die Niederschriften ansonsten keine konkreten Anhaltspunkte für die behauptete unvollständige Übersetzung oder das Weglassen von Informationen. Das jeweilige entsprechende Protokoll ist klar strukturiert und wurden die an die beiden Beschwerdeführer gerichteten Fragen von diesen auch in unbedenklicher Weise - der jeweiligen gestellten Frage entsprechend - beantwortet. Auch decken sich die dortigen Angaben der beiden Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer persönlichen und familiären Gegebenheiten grundsätzlich mit den Angaben, welche sie im Zuge der Erstbefragung und in weiterer Folge im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung tätigten, was auf eine ordnungsgemäße Protokollierung hinweist. Die Fragen zum Fluchtgrund und zur Reiseroute wurden vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin zudem in Eigenerzählung beantwortet. Die beiden Beschwerdeführer mussten sichtlich nie nachfragen, wurden über die Rolle des Dolmetschers manuduziert und gaben an, der Einvernahmesprache mächtig zu sein. Des Weiteren haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin selbst durch ihre Unterschriften jeweils bestätigt, dass sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden hätten und der Dolmetscher das von ihnen Gesagte rückübersetzt habe. Darüber hinaus stehen die protokollierten Fragen und Antworten in einem logischen Konnex, so dass nie der Eindruck entstand, dass irgendetwas falsch verstanden worden wäre. Auch aus der zeitlichen Dauer der erfolgten Einvernahmen ergibt sich keine andere Beurteilung, weshalb insgesamt festzustellen ist, dass die Behauptungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich etwaiger Unregelmäßigkeiten im Zuge dieser Niederschriften nicht glaubwürdig sind. Zur Vollständigkeit erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hinzuweisen, dass der Erklärungsversuch des Erstbeschwerdeführers, aus Angst/ Besorgnis nach Rückübersetzung keine Ergänzungen vorgenommen zu haben, auch nicht plausibel erscheint, denn der Erstbeschwerdeführer gibt vor, dass er gerade mit dem Ziel und zu dem Zweck nach Österreich gekommen ist, um hier Asyl zu beantragen. Daraus ist zu schließen, dass es sich bereits nach seiner anfänglichen Vorstellung bei Österreich um einen Staat handelt, der zur Schutzgewährung bereit und dazu auch in der Lage ist und in dem für ihn gerade keine Bedrohung besteht. Es konnte also auch nach der subjektiven Vorstellung des Erstbeschwerdeführers keinen nachvollziehbaren Grund dafür geben, gerade bei der Asylantragstellung am Zufluchtsort aus Angst/ Besorgnis etwas nach der Rückübersetzung zu verschweigen oder nicht zu korrigieren. Der Erstbeschwerdeführer wurde zudem bereits zu Beginn des Verfahrens ausdrücklich belehrt bzw. aufgefordert alle Fluchtgründe wahrheitsgemäß anzugeben. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin über die angebliche Unrichtigkeit der Niederschriften als bloße Schutzbehauptung angesichts des Inhalts der angefochtenen Bescheide dar und ist jedenfalls nicht geeignet, deren Unrichtigkeit substantiiert darzutun, wofür auch die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen sprechen.In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht und bereits in der Beschwerde unternahmen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin den Versuch, die seinerzeitige Einvernahmesituation zu beanstanden, indem sie dem seinerzeitigen - syrischen - Dolmetscher eine unvollständige Übersetzung ihrer Angaben bzw. das Weglassen von angegebenen Informationen anlasteten. Eine substantiierte Bestreitung der Niederschriften der Einvernahmen vor dem belangten Bundesamt kann das Bundesverwaltungsgericht darin nicht erkennen. Nach konkreten Punkten befragt, die er richtigstellen wolle, legte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zunächst wörtlich dar: "Ich heiße römisch 40 , mein Familienname ist römisch 40 . Ich gehöre zur Sippe römisch 40 . Dieser Name hat mir im Irak Probleme gemacht, deshalb habe ich einen Antrag im Irak bei einem Gericht gestellt, dass sie mir den Namen löschen, weil ich dadurch in Gefahr bin und Probleme habe. Ich habe das nicht selber gemacht, sondern offiziell. Als ich in Österreich ankam, habe ich angegeben, dass römisch 40 mein Familienname ist und versuchte damals dem Dolmetscher zu erklären, dass ich einen Antrag im Irak beim Gericht gestellt habe und durch den Namen Probleme habe. Er hat das nicht verstanden, dass ich meinen Namen durch das Gericht gelöscht habe. Er hat auch nicht erwähnt, dass ich durch den Namen im Irak Probleme gehabt habe. Ich habe versucht, dass zu erklären und es wurde anders aufgenommen. Ich ersuche, meine Asylgründe ausführlich erklären zu können und richtig zu stellen. Das ist alles. Es ging um meinen Namen und meine Asylgründe." Des Weiteren monierte der Erstbeschwerdeführer hiebei, dass der Dolmetscher die Tätigkeit seines Vaters nicht genau beschrieben bzw. aufgenommen habe. Selbiges gelte für die Umstände, wie sein Vater getötet und er selbst bedroht worden sei. In ähnlicher Weise brachte der Erstbeschwerdeführer bereits zuvor im Rechtsmittelschriftsatz zum Ausdruck, dass sich die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung bezüglich der Tätigkeit seines Vaters auf falsche Übersetzungen gestützt habe. Zudem brachte der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerde vor, dass er auf den Vorhalt, dass er nicht einmal gesehen hätte, dass jemand Bewaffneter in dem Auto gesessen wäre, nicht geantwortet habe, dass "man" in solchen Autos Kalaschnikows tragen und "man" den Lauf durchs Fenster durchstrecken würde. Er habe logischerweise vom dem konkreten Vorfall gesprochen und genau gesehen, dass der Beifahrer eine Kalaschnikow in der Hand gehalten und deren Lauf aus dem Fenster gestreckt habe. Von den vier Insassen des Geländewagens seien drei Personen ausgestiegen, wobei eben zwei mit Kalaschnikows und einer mit einer Pistole bewaffnet gewesen sei. Lediglich der Fahrer sei nicht sichtbar bewaffnet gewesen und im Fahrzeug sitzen geblieben. Als Erklärung für diese Unregelmäßigkeiten wurde vom Erstbeschwerdeführer in der Beschwerde einerseits darauf verwiesen, dass von ihm Fragen nicht verstanden worden seien. Andererseits seien einige Übersetzungsfehler unterlaufen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung erläuterte der Erstbeschwerdeführer hingegen einerseits, dass ihm die Niederschrift nur flüchtig rückübersetzt worden sei und andererseits, dass er den Grund nicht wisse, weshalb diese Dinge nicht richtig aufgenommen worden seien. Bereits aufgrund dieser widersprüchlichen Erklärungsversuche des Erstbeschwerdeführers für die angeblichen Unregelmäßigkeiten kann das Bundesverwaltungsgericht eine substantiierte Bestreitung der Niederschrift der Einvernahme nicht erkennen, zumal beispielsweise von der belangten Behörde im Übrigen sehr wohl festgehalten wurde, dass der Erstbeschwerdeführer eine behördliche Namensänderung vornehmen ließ und aufgrund seines Stammesnamens bei Straßenkontrollen diskriminiert worden sei vergleiche AS 65, 71). Im Übrigen verwickelte sich der Erstbeschwerdeführer in Zusammenhang mit diesen angeblichen Unregelmäßigkeiten in einen weiteren Widerspruch, wenn er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf die Frage, warum er bei der Rückübersetzung nichts hinzugefügt habe, zunächst schildert, dass der Dolmetscher nicht ausführlich rückübersetzt habe, er auch besorgt gewesen sei bzw. Angst gehabt habe und es zu Ende bringen haben wollen, wenig später aber zum Ausdruck bringt, dass er überhaupt erst etwa einen Monat nach der Einvernahme gemerkt habe, dass die Niederschrift nicht korrekt sei. Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Erstbeschwerdeführer selbst zu diesem Zeitpunkt in keiner Weise reagierte. Es wäre für den Erstbeschwerdeführer problemlos möglich gewesen, mit einem entsprechenden Schriftsatz gegenüber der belangten Behörde entsprechende Klarstellungen vorzunehmen, was der Erstbeschwerdeführer aber unterließ. In dieses Bild passt es schließlich auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nach intensiver Befragung auf die abschließende Frage, ob nun irgendetwas in der Niederschrift falsch sei, erwiderte, dass es etwa ein Jahr her sei und sie sich nicht so genau erinnern könne. Für eine unvollständige oder falsche Protokollierung von Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts daher kein Ansatz, zumal die Zweitbeschwerdeführerin - wie soeben dargelegt - über Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht einmal wesentliche Punkte nennen konnte, deren Aufnahme in die Niederschrift unterblieben wäre oder die falsch protokolliert wären und die sie daher korrigieren wolle. Dazu tritt, dass den Dolmetscher als nichtamtlichen Sachverständigen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit (Paragraph 289, StGB) im Falle einer vorsätzlich falschen bzw. nicht vollständigen Übersetzung trifft und hätte dies bzw. eine Verurteilung wohl erhebliche Auswirkungen auf seine berufliche Existenz und ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb der Dolmetscher seine berufliche Existenz wegen der Beschwerdeführer aufs Spiel setzen sollte. Auch ergaben die Niederschriften ansonsten keine konkreten Anhaltspunkte für die behauptete unvollständige Übersetzung oder das Weglassen von Informationen. Das jeweilige entsprechende Protokoll ist klar strukturiert und wurden die an die beiden Beschwerdeführer gerichteten Fragen von diesen auch in unbedenklicher Weise - der jeweiligen gestellten Frage entsprechend - beantwortet. Auch decken sich die dortigen Angaben der beiden Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer persönlichen und familiären Gegebenheiten grundsätzlich mit den Angaben, welche sie im Zuge der Erstbefragung und in weiterer Folge im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung tätigten, was auf eine ordnungsgemäße Protokollierung hinweist. Die Fragen zum Fluchtgrund und zur Reiseroute wurden vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin zudem in Eigenerzählung beantwortet. Die beiden Beschwerdeführer mussten sichtlich nie nachfragen, wurden über die Rolle des Dolmetschers manuduziert und gaben an, der Einvernahmesprache mächtig zu sein. Des Weiteren haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin selbst durch ihre Unterschriften jeweils bestätigt, dass sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden hätten und der Dolmetscher das von ihnen Gesagte rückübersetzt habe. Darüber hinaus stehen die protokollierten Fragen und Antworten in einem logischen Konnex, so dass nie der Eindruck entstand, dass irgendetwas falsch verstanden worden wäre. Auch aus der zeitlichen Dauer der erfolgten Einvernahmen ergibt sich keine andere Beurteilung, weshalb insgesamt festzustellen ist, dass die Behauptungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich etwaiger Unregelmäßigkeiten im Zuge dieser Niederschriften nicht glaubwürdig sind. Zur Vollständigkeit erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hinzuweisen, dass der Erklärungsversuch des Erstbeschwerdeführers, aus Angst/ Besorgnis nach Rückübersetzung keine Ergänzungen vorgenommen zu haben, auch nicht plausibel erscheint, denn der Erstbeschwerdeführer gibt vor, dass er gerade mit dem Ziel und zu dem Zweck nach Österreich gekommen ist, um hier Asyl zu beantragen. Daraus ist zu schließen, dass es sich bereits nach seiner anfänglichen Vorstellung bei Österreich um einen Staat handelt, der zur Schutzgewährung bereit und dazu auch in der Lage ist und in dem für ihn gerade keine Bedrohung besteht. Es konnte also auch nach der subjektiven Vorstellung des Erstbeschwerdeführers keinen nachvollziehbaren Grund dafür geben, gerade bei der Asylantragstellung am Zufluchtsort aus Angst/ Besorgnis etwas nach der Rückübersetzung zu verschweigen oder nicht zu korrigieren. Der Erstbeschwerdeführer wurde zudem bereits zu Beginn des Verfahrens ausdrücklich belehrt bzw. aufgefordert alle Fluchtgründe wahrheitsgemäß anzugeben. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin über die angebliche Unrichtigkeit der Niederschriften als bloße Schutzbehauptung angesichts des Inhalts der angefochtenen Bescheide dar und ist jedenfalls nicht geeignet, deren Unrichtigkeit substantiiert darzutun, wofür auch die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen sprechen.

Ferner ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts von einem Asylwerber - auch in Anbetracht seiner Mitwirkungspflicht - zu verlangen, dass dieser die wesentlichen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates eigeninitiativ darlegt (vgl. hiezu insbesondere § 15 Abs. 1 AsylG 2005). Wohl hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen (§ 18 AsylG 2005). Aus dieser Gesetzesstelle kann jedoch keine Verpflichtung abgeleitet werden, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurde im Zuge der Beendigung der Einvernahme explizit danach gefragt, ob sie noch etwas angeben wollen, was ihnen wichtig erscheine - was von beiden Beschwerdeführern in der Folge jeweils verneint wurde. Des Weiteren bestätigten sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben. Für eine mangelhafte Ermittlungstätigkeit besteht sohin kein Anhaltspunkt. Die Einwendungen gegen die Einvernahmesituation im Verfahren erster Instanz hindern daher auch nicht die Heranziehung der in formaler Hinsicht mängelfreien Niederschriften der jeweiligen Einvernahme vom 01.02.2017 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.Ferner ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts von einem Asylwerber - auch in Anbetracht seiner Mitwirkungspflicht - zu verlangen, dass dieser die wesentlichen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates eigeninitiativ darlegt vergleiche hiezu insbesondere Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 2005). Wohl hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen (Paragraph 18, AsylG 2005). Aus dieser Gesetzesstelle kann jedoch keine Verpflichtung abgeleitet werden, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Ferner zieht Paragraph 18, AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurde im Zuge der Beendigung der Einvernahme explizit danach gefragt, ob sie noch etwas angeben wollen, was ihnen wichtig erscheine - was von beiden Beschwerdeführern in der Folge jeweils verneint wurde. Des Weiteren bestätigten sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben. Für eine mangelhafte Ermittlungstätigkeit besteht sohin kein Anhaltspunkt. Die Einwendungen gegen die Einvernahmesituation im Verfahren erster Instanz hindern daher auch nicht die Heranziehung der in formaler Hinsicht mängelfreien Niederschriften der jeweiligen Einvernahme vom 01.02.2017 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Wenn zudem im Rechtsmittelschriftsatz moniert wird, dass vom Erstbeschwerdeführer angebotene Bescheinigungsmittel, speziell zur beruflichen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers und seines Vaters, seitens der belangten Behörde nicht zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden, bleibt festzuhalten, dass die der Beschwerde nunmehr angeschlossenen Urkunden (Reisepass des Vaters, diverse Ausweise des Erstbeschwerdeführers und des Vaters und zwei Medienberichte bezüglich des Vaters) einer Übersetzung zugeführt und jedenfalls nunmehr bei der Entscheidungsfindung seitens des Bundesverwaltungsgerichts Berücksichtigung fanden.

2.5.2. Der Erstbeschwerdeführer erachtet sich ausweislich seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sowie vor dem belangten Bundesamt im Herkunftsstaat von Angehörigen des turkmenischen Stammes der XXXX als verfolgt. Sein Vater habe im Zuge von dessen beruflicher Tätigkeit im irakischen Energiesektor in Kirkuk Mitgliedern dieses Stammes die Zustimmung zu illegalen Geschäften verwehrt und diese Personen angezeigt, wodurch diese zum Teil verhaftet worden seien oder finanziellen Schaden erlitten hätten. Sein Vater sei aus diesem Grunde bedroht und schließlich ermordet worden. Am dritten Tag nach dem Tod seines Vaters sei er von bewaffneten Personen auf der Straße angehalten und aufgefordert worden, hundert Millionen irakische Dinar zu bezahlen, ansonsten würde er wie sein Vater getötet. Des Weiteren schildert der Erstbeschwerdeführer nach dem Sturz von Saddam Hussein bei Straßenkontrollen Schwierigkeiten aufgrund seines Stammesnamens bekommen zu haben.2.5.2. Der Erstbeschwerdeführer erachtet sich ausweislich seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sowie vor dem belangten Bundesamt im Herkunftsstaat von Angehörigen des turkmenischen Stammes der römisch 40 als verfolgt. Sein Vater habe im Zuge von dessen beruflicher Tätigkeit im irakischen Energiesektor in Kirkuk Mitgliedern dieses Stammes die Zustimmung zu illegalen Geschäften verwehrt und diese Personen angezeigt, wodurch diese zum Teil verhaftet worden seien oder finanziellen Schaden erlitten hätten. Sein Vater sei aus diesem Grunde bedroht und schließlich ermordet worden. Am dritten Tag nach dem Tod seines Vaters sei er von bewaffneten Personen auf der Straße angehalten und aufgefordert worden, hundert Millionen irakische Dinar zu bezahlen, ansonsten würde er wie sein Vater getötet. Des Weiteren schildert der Erstbeschwerdeführer nach dem Sturz von Saddam Hussein bei Straßenkontrollen Schwierigkeiten aufgrund seines Stammesnamens bekommen zu haben.

Die Zweitbeschwerdeführerin bringt schließlich zum Ausdruck, dass sie über eine westliche Orientierung verfüge. Dementsprechend pflege sie in Österreich einen nicht-konservativen Kleidungsstil. Während sie im Irak als Frau keine Rechte habe, könne sie in Österreich ihre Meinung frei äußeren und müsse kein Kopftuch tragen. Schließlich legen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin dar, dass die Widersacher des Erstbeschwerdeführers Ende 2016/Anfang 2017 das Haus der Familie des Erstbeschwerdeführers zweimal angegriffen hätten. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers habe daraufhin das Haus verkauft und sei mit zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers aus dem Irak ausgereist.

2.5.3. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführer im Umfang der positiv getroffenen Feststellungen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen unter Punkten 2.5.4. - als glaubhaft erweist. Die detaillierte Kenntnis des Erstbeschwerdeführers bezüglich der Tätigkeit seines Vaters und dessen Aufgabengebiete in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen belegen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers tatsächlich in der angegebenen Stellung im irakischen Energiesektor tätig war. Ferner konnte der Erstbeschwerdeführer Bescheinigungsmittel in Vorlage bringen, womit der gewaltsame Todesfall seines Vaters im März 2015 im Irak nachvollziehbar dokumentiert wird. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es demnach als glaubhaft an, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers im irakischen Energiesektor tätig war und am XXXX an den Folgen mehrfacher Schussverletzungen verstarb. Abschließend bleibt festzuhalten, dass im Lichte der Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls weder die Identität noch das Motiv der Täter feststellbar waren. Dass es sich dabei um eine gezielte Attacke durch Angehörige des turkmenischen Stammes der XXXX auf die Person des Vaters des Erstbeschwerdeführers handelte, bleibt - wie in der Folge aufgezeigt wird - allenfalls bloße Spekulation.2.5.3. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführer im Umfang der positiv getroffenen Feststellungen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen unter Punkten 2.5.4. - als glaubhaft erweist. Die detaillierte Kenntnis des Erstbeschwerdeführers bezüglich der Tätigkeit seines Vaters und dessen Aufgabengebiete in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen belegen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers tatsächlich in der angegebenen Stellung im irakischen Energiesektor tätig war. Ferner konnte der Erstbeschwerdeführer Bescheinigungsmittel in Vorlage bringen, womit der gewaltsame Todesfall seines Vaters im März 2015 im Irak nachvollziehbar dokumentiert wird. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es demnach als glaubhaft an, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers im irakischen Energiesektor tätig war und am römisch 40 an den Folgen mehrfacher Schussverletzungen verstarb. Abschließend bleibt festzuhalten, dass im Lichte der Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls weder die Identität noch das Motiv der Täter feststellbar waren. Dass es sich dabei um eine gezielte Attacke durch Angehörige des turkmenischen Stammes der römisch 40 auf die Person des Vaters des Erstbeschwerdeführers handelte, bleibt - wie in der Folge aufgezeigt wird - allenfalls bloße Spekulation.

Angesichts der durch konfessionelle Konflikte geprägten Sicherheitslage im Irak erscheint es plausibel, dass sich der Erstbeschwerdeführer gelegentlich Straßenkontrollen unterziehen musste und er sich hiebei schikanös behandelt erachtete. Allfällige Beschimpfungen des Erstbeschwerdeführers bei Straßenkontrollen aufgrund seines Stammesnamens sind glaubhaft.

Schließlich wird in Anbetracht des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks nicht in Abrede gestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen westlichen Kleidungs- und Lebensstil pflegt.

2.5.4. Das weitere Vorbringen des Erstbeschwerdeführers gestaltete sich indes als widersprüchlich und unplausibel, weshalb es demzufolge als nicht glaubhaft anzusehen ist.

2.5.4.1. Zunächst sind im Hinblick auf die Darstellung der erfolgten Bedrohung betreffend die Person des Erstbeschwerdeführers wesentliche Widersprüche und Ungereimtheiten in dessen Angaben festzustellen. Während der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde lediglich ausführte, dass mit einem Fahrzeug versucht worden sei, ihn an der Weiterfahrt zu hindern und er dies bereits als Todesdrohung interpretiert habe, schilderte er in der Beschwerdeschrift bezüglich dieses Vorfalls erstmals eine konkrete persönliche Bedrohung. Demnach habe er bereits längere Zeit gemerkt, dass ihm bewaffnete Männer in einem weißen Toyota Land Cruiser folgen würden. Der Wagen habe ihn schließlich überholt und zum Anhalten gezwungen. Von den vier Insassen des Geländewagens seien drei Personen ausgestiegen und hätten ihm befohlen, die Stadt zu verlassen, ansonsten er wie sein Vater umgebracht werden würde. Davon, dass er tatsächlich angehalten worden und selbst persönlich bedroht worden war, war in der Einvernahme vor der belangten Behörde jedoch keine Rede, wobei auch die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde noch explizit verneinte, dass ihr Ehegatte von einer Person persönlich angesprochen oder bedroht worden sei.

Soweit der Erstbeschwerdeführer schließlich erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht behauptet, dass von ihm drei Tage nach der Tötung seines Vaters etwa hundert Millionen irakische Dinar verlangt worden seien, andernfalls man ihn töten würde, handelt es sich erneut um ein gesteigertes und deshalb nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht glaubhaftes Vorbringen. Die hiezu auf Nachfrage vom Erstbeschwerdeführer vorgetragene Rechtfertigung überzeugt nicht, zumal er sich letztlich damit verantwortete, in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde über die Drohungen erzählt zu haben. Jedoch ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der gesetzlich verankerten Mitwirkungspflicht eines Asylwerbers zu verlangen, dass dieser die wesentlichen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates eigeninitiativ darlegt (vgl. hiezu insbesondere § 15 Abs. 1 AsylG 2005). Der Erstbeschwerdeführer wurde von der belangten Behörde auch aufgefordert, seine Ausreisegründe umfassend darzulegen. Selbst eine Nachfrage erfolgte, ob der Erstbeschwerdeführer noch etwas angeben wolle, was ihm wichtig erscheine und wurde dies explizit vom Erstbeschwerdeführer verneint (AS 71), sodass auch keine Rede davon sein kann, dass der Erstbeschwerdeführer daran gehindert worden wäre, umfassend vorzubringen. Bei diesen erstmals im Beschwerdeverfahren geschilderten Angaben handelt es sich um eine klare Steigerung des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, vermutlich zu dem Zweck, um seinem Asylantrag - nach Kenntnisnahme der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - mehr Substanz zu verleihen.Soweit der Erstbeschwerdeführer schließlich erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht behauptet, dass von ihm drei Tage nach der Tötung seines Vaters etwa hundert Millionen irakische Dinar verlangt worden seien, andernfalls man ihn töten würde, handelt es sich erneut um ein gesteigertes und deshalb nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht glaubhaftes Vorbringen. Die hiezu auf Nachfrage vom Erstbeschwerdeführer vorgetragene Rechtfertigung überzeugt nicht, zumal er sich letztlich damit verantwortete, in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde über die Drohungen erzählt zu haben. Jedoch ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der gesetzlich verankerten Mitwirkungspflicht eines Asylwerbers zu verlangen, dass dieser die wesentlichen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates eigeninitiativ darlegt vergleiche hiezu insbesondere Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 2005). Der Erstbeschwerdeführer wurde von der belangten Behörde auch aufgefordert, seine Ausreisegründe umfassend darzulegen. Selbst eine Nachfrage erfolgte, ob der Erstbeschwerdeführer noch etwas angeben wolle, was ihm wichtig erscheine und wurde dies explizit vom Erstbeschwerdeführer verneint (AS 71), sodass auch keine Rede davon sein kann, dass der Erstbeschwerdeführer daran gehindert worden wäre, umfassend vorzubringen. Bei diesen erstmals im Beschwerdeverfahren geschilderten Angaben handelt es sich um eine klare Steigerung des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, vermutlich zu dem Zweck, um seinem Asylantrag - nach Kenntnisnahme der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - mehr Substanz zu verleihen.

Ebenfalls als ein gesteigertes und deshalb nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht glaubhaftes Vorbringen sind jene Aussagen des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu qualifizieren, wonach das Haus seiner Mutter zweimal - im November 2016 und Ende 2016/Anfang 2017 - von seinen Widersachern angegriffen worden sei. Die hiezu auf Nachfrage vom Erstbeschwerdeführer vorgetragene Rechtfertigung, weshalb er von diesen Angriffen nicht zumindest etwas in der Beschwerde geschrieben habe, vermag ebenso wenig zu überzeugen, zumal er letztlich als Rechtfertigung darlegte, seiner rechtfreundlichen Vertretung erklärt zu haben, dass seine Familie bedroht worden und in die Türkei gereist sei. Diesem Erklärungsversuch ist jedoch nicht zu folgen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die rechtsfreundliche Vertretung diesen wesentlichen Aspekt des Vorbringens - bei tatsächlicher Kenntnis hievon - auch in den Rechtsmittelschriftsatz aufgenommen hätte.

Dazu tritt, dass der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auch zu der Frage unterschiedlich gestaltete, wann er vor seiner Ausreise seine berufliche Tätigkeit eingestellt habe. So bejahte der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde zunächst noch, dass er bis zum letzten Tag vor seiner Ausreise gearbeitet habe. Im Verlauf der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Erstbeschwerdeführer allerdings zum Ausdruck, dass er lediglich bis zur Tötung seines Vaters am XXXX gearbeitet habe. Eine stringente Schilderung bezüglich dieses Umstandes kann hier nicht erkannt werden, wobei der Erstbeschwerdeführer im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung zudem in Steigerung des ursprünglichen Vorbringens, was ebenfalls schon per se gegen eine glaubhafte Darstellung spricht, vorbrachte, dass seine Widersacher auch sein Geschäft aufgesucht und sich nach ihm erkundigt hätten.Dazu tritt, dass der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auch zu der Frage unterschiedlich gestaltete, wann er vor seiner Ausreise seine berufliche Tätigkeit eingestellt habe. So bejahte der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde zunächst noch, dass er bis zum letzten Tag vor seiner Ausreise gearbeitet habe. Im Verlauf der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Erstbeschwerdeführer allerdings zum Ausdruck, dass er lediglich bis zur Tötung seines Vaters am römisch 40 gearbeitet habe. Eine stringente Schilderung bezüglich dieses Umstandes kann hier nicht erkannt werden, wobei der Erstbeschwerdeführer im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung zudem in Steigerung des ursprünglichen Vorbringens, was ebenfalls schon per se gegen eine glaubhafte Darstellung spricht, vorbrachte, dass seine Widersacher auch sein Geschäft aufgesucht und sich nach ihm erkundigt hätten.

Des Weiteren ist hervorzuheben, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zur Frage divergieren, wie viele Fahrzeuge bei dem gegenüber dem Erstbeschwerdeführer angeblich erfolgten Übergriff beteiligt gewesen seien. So führte der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung gleichbleibend aus, dass es sich um ein Fahrzeug gehandelt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte hingegen bei der Darstellung dieses Ereignisses im Plural, dass ihr Ehegatte auf dem Weg nach Hause von Fahrzeugen belagert worden sei.

Zusätzlich traten im Hinblick auf das ausreisekausale Geschehen auch wesentliche Widersprüche bei der Darlegung des Motivs der Täter bezüglich der Verfolgung des Erstbeschwerdeführers auf. Während der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde einzig ausführte, dass er bedroht worden sei, weil die Mörder seines Vaters glauben würden, dass er nach diesen suchen würde, erweiterte der Erstbeschwerdeführer seine Argumentation in der Beschwerde und legte dar, dass sich eine mögliche Bedrohung des Erstbeschwerdeführers auch aufgrund des Umstandes ergebe, dass er beim selben Ministerium wie sein Vater beschäftigt gewesen sei, mit diesem zusammengearbeitet, ein entsprechendes Wissen erlangt habe und jeder vom Verwandtschaftsverhältnis zu seinem Vater gewusst habe. Davon, dass er wegen seiner beruflichen Tätigkeit und den dadurch erlangten Wissenstand bedroht worden sei, war in der Einvernahme vor der belangten Behörde jedoch noch keine Rede. Letztlich erweckte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sogar den Eindruck, dass es bei dieser Angelegenheit um eine Sippenstreitigkeit geht. Unabhängig davon, dass die Argumentation, wonach der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner pro Woche zweimaligen Tätigkeit als einfacher Elektriker in der Elektrizitätsstation Kirkuk Informationen von seinem Vater aufgrund dessen Tätigkeit als XXXX erlangt und mit seinem Vater zusammengearbeitet haben soll, wenig plausibel erscheint, kann jedenfalls von einer stringenten Darlegung des ausreisekausalen Geschehens in den einzelnen Verfahrensabschnitten demnach keine Rede sein.Zusätzlich traten im Hinblick auf das ausreisekausale Geschehen auch wesentliche Widersprüche bei der Darlegung des Motivs der Täter bezüglich der Verfolgung des Erstbeschwerdeführers auf. Während der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde einzig ausführte, dass er bedroht worden sei, weil die Mörder seines Vaters glauben würden, dass er nach diesen suchen würde, erweiterte der Erstbeschwerdeführer seine Argumentation in der Beschwerde und legte dar, dass sich eine mögliche Bedrohung des Erstbeschwerdeführers auch aufgrund des Umstandes ergebe, dass er beim selben Ministerium wie sein Vater beschäftigt gewesen sei, mit diesem zusammengearbeitet, ein entsprechendes Wissen erlangt habe und jeder vom Verwandtschaftsverhältnis zu seinem Vater gewusst habe. Davon, dass er wegen seiner beruflichen Tätigkeit und den dadurch erlangten Wissenstand bedroht worden sei, war in der Einvernahme vor der belangten Behörde jedoch noch keine Rede. Letztlich erweckte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sogar den Eindruck, dass es bei dieser Angelegenheit um eine Sippenstreitigkeit geht. Unabhängig davon, dass die Argumentation, wonach der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner pro Woche zweimaligen Tätigkeit als einfacher Elektriker in der Elektrizitätsstation Kirkuk Informationen von seinem Vater aufgrund dessen Tätigkeit als römisch 40 erlangt und mit seinem Vater zusammengearbeitet haben soll, wenig plausibel erscheint, kann jedenfalls von einer stringenten Darlegung des ausreisekausalen Geschehens in den einzelnen Verfahrensabschnitten demnach keine Rede sein.

Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens spricht darüber hinaus, dass der Erstbeschwerdeführer seine Schilderungen bezüglich der seinem Vater widerfahrenen Ereignisse vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung maßgeblich variierte. So gab der Erstbeschwerdeführer vor der belangten Behörde zweifelsfrei an, dass sein Vater zunächst - beim ersten Mal - telefonisch mit einer Drohung zur Aufgabe seiner Arbeit bewegt werden sollte und eine Weile danach erschossen worden sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte er jedoch einen anderen Geschehnisverlauf, nämlich, dass diese telefonische Bedrohung lediglich zwei Tage vor der Tötung seines Vaters erfolgt sei.

In der Beschwerde behauptete der Erstbeschwerdeführer im Übrigen, dass sein Vater an seiner Arbeitsstelle als einziger Araber ständig mit Schikanen seitens der kurdischen Kollegen konfrontiert gewesen sei und ihm bereits 2013 von kurdischen Ministeriumsmitarbeitern Korruption vorgeworfen worden sei, obwohl weder zuvor in der Einvernahme vor der belangten Behörde, noch in der Folge in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen nähere Ausführungen getroffen wurden, dass sein Vater aus Gründen der Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe bedroht oder verfolgt worden sei. Insoweit sind auch in diesem Punkt wesentliche Abweichungen in Bezug auf die seinem Vater angeblich widerfahrenen Probleme feststellbar.

Ferner konnte der Erstbeschwerdeführer auch vor dem Bundesverwaltungsgericht keine über bloße Mutmaßungen hinausgehenden Angaben zu den Tätern bzw. deren Motiven hinsichtlich der Ermordung seines Vaters darlegen. Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass der Erstbeschwerdeführer vor der belangten Behörde zunächst angab, dass sein Vater von ihm nicht bekannten Personen getötet worden sei. Er wisse bis heute nicht, wer dies gewesen sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte der Beschwerdeführer hingegen, dass es sich bei den Tätern um Angehörige des Stammes der XXXX handeln würde, wobei er deren Namen nicht kenne. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verdeutlichen die widersprüchlichen Angaben zu den vermeintlichen Tätern augenscheinlich, wie beliebig der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen gestaltete. Eine glaubhafte Darstellung kann darin jedenfalls nicht erkannt werden.Ferner konnte der Erstbeschwerdeführer auch vor dem Bundesverwaltungsgericht keine über bloße Mutmaßungen hinausgehenden Angaben zu den Tätern bzw. deren Motiven hinsichtlich der Ermordung seines Vaters darlegen. Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass der Erstbeschwerdeführer vor der belangten Behörde zunächst angab, dass sein Vater von ihm nicht bekannten Personen getötet worden sei. Er wisse bis heute nicht, wer dies gewesen sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte der Beschwerdeführer hingegen, dass es sich bei den Tätern um Angehörige des Stammes der römisch 40 handeln würde, wobei er deren Namen nicht kenne. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verdeutlichen die widersprüchlichen Angaben zu den vermeintlichen Tätern augenscheinlich, wie beliebig der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen gestaltete. Eine glaubhafte Darstellung kann darin jedenfalls nicht erkannt werden.

Ein weiteres Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers ist der Umstand, dass er offensichtlich versucht hat, den Verlust seines Reisepasses im Laufe des Verfahrens unterschiedlich zu begründen. So schilderte er in der Erstbefragung noch, dass er diesen in der Türkei weggeworfen hätte. In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab er hingegen an, dass der Reisepass beim Schlepper verblieben sei. Insoweit der Erstbeschwerdeführer auf einen entsprechenden Vorhalt in der Einvernahme argumentierte, dass er mit dem Wegschmeißen des Reisepasses die Abnahme des Dokuments gemeint habe, so vermag dies nicht zu überzeugen, handelt es sich doch hiebei, um zwei völlig verschiedene Vorgänge. Ebenso variierte der Erstbeschwerdeführer seine Angaben zum Transportmittel, welches er bei seiner Ausreise aus dem Irak benutzte. Während er ursprünglich in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem belangten Bundesamt erläuterte mit einem "PKW" bzw. einem "Auto" ausgereist zu sein, legte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dar, einen Bus zur Ausreise genutzt zu haben. Hinsichtlich dieser Widersprüche ist zwar festzuhalten, dass es sich dabei um bloße - nicht die Ausreisgründe - betreffenden Nebenaspekte handelt. Dennoch zeigt dies die Einstellung des Erstbeschwerdeführers, gegenüber den österreichischen Behörden falsche Angaben im Verfahren zu tätigen, und hegt daher das Bundesverwaltungsgericht auch aus diesem Grunde Zweifel am Vorbringen des Erstbeschwerdeführers.

Es darf schließlich nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass sich die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde einerseits und im Beschwerdeschriftsatz andererseits in folgendem Punkt als nicht stringent gestalteten. So verneinten beide Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem belangten Bundesamt die Frage, ob sie im Irak aufgrund ihres Religionsbekenntnisses bzw. ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme gehabt hätten. Auch ansonsten finden sich in den Schilderungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin keine Hinweise auf eine Verfolgung aus diesen Gründen. Dennoch wird in der Beschwerde unter auszugsweise Anführung zweier veralteter Länderberichte - ohne erkennbaren Bezug zum Vorbingen - kursorisch versucht, eine Verfolgung aufgrund der Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit anzuführen, was ebenfalls zeigt, dass die beschwerdeführenden Parteien unter allen Umständen versuchen, ein asylrelevantes Vorbringen zu konstruieren.

Insofern ist auf die obige Judikatur zu verweisen, wonach ein Vorbringen eines Asylwerbers insbesondere dann glaubhaft ist, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist. Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit, ebenso "gesteigertes Vorbringen", das heißt das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat.

2.5.4.2. Es erscheint auch auffällig, dass es der Erstbeschwerdeführer unterlassen hat, sich wegen der geschilderten Schwierigkeiten mit dem Stamm der XXXX an seinen eigenen Stamm zu wenden, obwohl es naheliegend wäre, dass - etwa falls kein Vertrauen in die Polizei besteht - bei derartigen Konflikten zumindest den Versuch unternommen wird, die Streitigkeiten mit Hilfe der Stammesinstitutionen beizulegen. Auf Basis der Länderberichte (sieh dazu etwa den Bericht Tribal Conflict Resolution in Iraq des United Nations High Commissioner for Refugees vom 15.01.2018) kann nicht geschlossen werden, dass ein derartiger Versuch völlig aussichtslos wäre und die Stammesinstitutionen - mag sich die Beziehung des Erstbeschwerdeführers zum Stamm auch in der bloßen formalen Zugehörigkeit erschöpfen - nichts unternehmen und untätig bleiben würden.2.5.4.2. Es erscheint auch auffällig, dass es der Erstbeschwerdeführer unterlassen hat, sich wegen der geschilderten Schwierigkeiten mit dem Stamm der römisch 40 an seinen eigenen Stamm zu wenden, obwohl es naheliegend wäre, dass - etwa falls kein Vertrauen in die Polizei besteht - bei derartigen Konflikten zumindest den Versuch unternommen wird, die Streitigkeiten mit Hilfe der Stammesinstitutionen beizulegen. Auf Basis der Länderberichte (sieh dazu etwa den Bericht Tribal Conflict Resolution in Iraq des United Nations High Commissioner for Refugees vom 15.01.2018) kann nicht geschlossen werden, dass ein derartiger Versuch völlig aussichtslos wäre und die Stammesinstitutionen - mag sich die Beziehung des Erstbeschwerdeführers zum Stamm auch in der bloßen formalen Zugehörigkeit erschöpfen - nichts unternehmen und untätig bleiben würden.

2.5.4.3. Des Weiteren konnte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht plausibel darstellen, weshalb es für ihn nicht möglich gewesen wäre, durch einen Wohnsitzwechsel dieser Zwangslage mit dem turkmenischen Stamm der XXXX zu entgehen. Mehrfach befragt, ob er sich nicht an einem anderen Ort im Irak - etwa dem Hauptsiedlungsgebiet seines Stammes rund um Tikrit - eine Existenz aufbauen könnte, gab der Erstbeschwerdeführer zunächst allgemein ausweichend und die entsprechende Frage ignorierend zu Protokoll, dass seine Mutter das Haus verkauft habe und er keine Stelle hätte, wo er leben könne. Später führte er aus, dass er keinen der in Tikrit lebenden XXXX kennen würde bzw. zu niemandem von dort Kontakt hätte. Ein nachvollziehbarer Grund, weshalb er einer allfälligen Gefährdung in seiner Heimatstadt nicht innerhalb des Herkunftsstaates - etwa in Tikrit - entgehen konnte, anstatt den Irak gleich zu verlassen, wird damit nicht aufgezeigt.2.5.4.3. Des Weiteren konnte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht plausibel darstellen, weshalb es für ihn nicht möglich gewesen wäre, durch einen Wohnsitzwechsel dieser Zwangslage mit dem turkmenischen Stamm der römisch 40 zu entgehen. Mehrfach befragt, ob er sich nicht an einem anderen Ort im Irak - etwa dem Hauptsiedlungsgebiet seines Stammes rund um Tikrit - eine Existenz aufbauen könnte, gab der Erstbeschwerdeführer zunächst allgemein ausweichend und die entsprechende Frage ignorierend zu Protokoll, dass seine Mutter das Haus verkauft habe und er keine Stelle hätte, wo er leben könne. Später führte er aus, dass er keinen der in Tikrit lebenden römisch 40 kennen würde bzw. zu niemandem von dort Kontakt hätte. Ein nachvollziehbarer Grund, weshalb er einer allfälligen Gefährdung in seiner Heimatstadt nicht innerhalb des Herkunftsstaates - etwa in Tikrit - entgehen konnte, anstatt den Irak gleich zu verlassen, wird damit nicht aufgezeigt.

2.5.4.4. Zudem hielt sich der Erstbeschwerdeführer nach der Ermordung seines Vaters und der ihm gegenüber ausgesprochenen Drohung bis zu seiner Ausreise an seiner Wohnadresse im Elternhaus in Kirkuk auf und damit an einem Ort, an dem seine angeblichen - höchst gefährlichen und bestens vernetzten - Widersacher wohl durchaus zuerst nach ihm suchen würden. Personen, welche vorbringen, in einem Zustand der Todesangst zu sein, verhalten sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht so wie der Erstbeschwerdeführer, der nach diesen Ereignissen noch zumindest eine Woche an seiner Wohnadresse in Kirkuk zubrachte, musste er doch jederzeit mit dem Erscheinen seiner angeblichen Verfolger rechnen. Der Beschwerdeführer legte sogar dar, mit dem Erscheinen seiner Verfolger gerechnet zu haben, dennoch verblieb er am Ort der angeblichen Bedrohung um seine finanziellen Verhältnisse zu ordnen, anstatt sich sogleich in Sicherheit zu bringen (noch dazu, wo ihm ein Personenkraftwagen zur Verfügung stand und er ohne weiteres und ohne dazu notwendige finanzielle Mittel umgehend in die Türkei hätte fahren können, wo irakische Staatsbürger mit einem Touristenvisum ohne anderweitige behördliche Restriktionen leicht einreisen können). Das Verhalten des Beschwerdeführers spricht somit entschieden gegen eine aktuelle Gefährdung vor der Ausreise. Wenn der Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, seine Widersacher hätten ihn nur an seinem Arbeitsplatz gesucht, spricht auch dies gegen die behauptete Gefährdungssituation, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb im Fall eines tatsächlichen Verfolgungsinteresses die Widersacher ihre Aktivitäten nur auf das Geschäft des Beschwerdeführers erstecken sollten.

2.5.4.5. Gegen die behauptete Verfolgung durch den turkmenischen Stamm der XXXX spricht ferner, dass dem Erstbeschwerdeführer und seiner Gattin ohne Schwierigkeiten die legale Ausreise auf dem Landweg in einem Fahrzeug in die Türkei gelang. Wäre die - seitens des Erstbeschwerdeführers in den Raum gestellte - enge Vernetzung zwischen den Stämmen/Sippen/Clans und den irakischen Behörden indes tatsächlich gegeben, hätte der Erstbeschwerdeführer indes damit rechnen müssen, dass er auf die Fahndungsliste gesetzt und bei der Ausreisekontrolle festgenommen wird. Dass derartiges nicht erfolgte, spricht gegen eine Verfolgung und auch gegen die behauptete Zusammenarbeit von Angehörigen des turkmenischen Stammes der XXXX und staatlichen Organen und Sicherheitskräften.2.5.4.5. Gegen die behauptete Verfolgung durch den turkmenischen Stamm der römisch 40 spricht ferner, dass dem Erstbeschwerdeführer und seiner Gattin ohne Schwierigkeiten die legale Ausreise auf dem Landweg in einem Fahrzeug in die Türkei gelang. Wäre die - seitens des Erstbeschwerdeführers in den Raum gestellte - enge Vernetzung zwischen den Stämmen/Sippen/Clans und den irakischen Behörden indes tatsächlich gegeben, hätte der Erstbeschwerdeführer indes damit rechnen müssen, dass er auf die Fahndungsliste gesetzt und bei der Ausreisekontrolle festgenommen wird. Dass derartiges nicht erfolgte, spricht gegen eine Verfolgung und auch gegen die behauptete Zusammenarbeit von Angehörigen des turkmenischen Stammes der römisch 40 und staatlichen Organen und Sicherheitskräften.

2.5.4.6. In dieses Bild, wonach der Erstbeschwerdeführer das Bedrohungspotential selbst nicht sehr hoch eingeschätzt haben mag, passt es auch, dass es dem Erstbeschwerdeführer vor seiner Ausreise noch möglich war, sein Geschäft, sein Fahrzeug und den Goldschmuck seiner Ehegattin im Irak zur Finanzierung der Ausreise zu verkaufen. Aus diesem in der Einvernahme vor der belangten Behörde geschilderten Verhalten lässt sich nun der Schluss ziehen, dass der Erstbeschwerdeführer die Ausreise aus dem Herkunftsstaat bereits längere Zeit geplant haben muss und den Irak nicht überstürzt aufgrund einer Bedrohungssituation verließ. Hätte es eine tatsächliche Bedrohungssituation gegeben, hätte der Erstbeschwerdeführer und seine Ehegattin den Herkunftsstaat unverzüglich verlassen und vor ihrer Ausreise nicht umfangreiche Vorbereitungen vorgenommen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdeschriftsatz im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung seitens des Erstbeschwerdeführers eingestanden wurde, den Irak erst auf dezidiertes Anraten seiner Mutter verlassen zu haben, was ebenso indiziert, dass der Erstbeschwerdeführer das Bedrohungspotential selbst nicht sehr hoch eingeschätzt hat und es sich insoweit bei den Schilderungen des Erstbeschwerdeführers um kein reales Ereignis handelt.

2.5.4.7. Auch abseits der vorstehend erörterten Diskrepanzen wurde im Zuge der Beschwerdeschrift aufgrund der folgenden Behauptungen deutlich, dass sich der Erstbeschwerdeführer eines konstruierten Vorbringens bedient. So verwies der Erstbeschwerdeführer zur Begründung, weshalb seine Mutter und seine drei Schwestern in Kirkuk verbleiben konnten, auf den Umstand, dass es sich bei diesen um weibliche Familienangehörige handle, die von weniger Interesse für seine Widersacher seien. Zudem seien diese Personen - im Gegensatz zum Erstbeschwerdeführer - in keiner Verbindung zur Tätigkeit des Vaters des Erstbeschwerdeführers gestanden. In der Folge führte der Erstbeschwerdeführer jedoch gleichzeitig aus, dass die drei Frauen in der Zwischenzeit in die Türkei geflüchtet seien, was aufgrund der obigen Ausführungen wenig stringent erscheint. Schließlich legte der Erstbeschwerdeführer noch dar, dass zwei der Schwestern nach Kirkuk zurückgekehrt seien, was wiederum gegen eine Verfolgungsgefahr dieser Personen sprechen würde, zumal den Schilderungen des Erstbeschwerdeführers auch zu entnehmen ist, dass die Mutter und die dritte Schwester lediglich in der Türkei verblieben seien, da deren Wohnraum in Kirkuk verkauft worden sei. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei diesen Ausführungen um eine Schutzbehauptung handelt oder nicht, hat der Erstbeschwerdeführer damit jedoch klar dargetan, dass sich eben nicht alle seine Familienangehörigen nach den angeblichen Übergriffen auf das Haus seiner Mutter in Sicherheit brachten, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in Zusammenhalt mit den vorstehenden Erwägungen ebenfalls aufzeigt, dass im Irak keine Bedrohung für den Erstbeschwerdeführer und dessen Familie bestand.

2.5.4.8. Ebenso gestaltete sich das Vorbringen bezüglich eines Stammeskonflikts aufgrund des Umstandes, wonach der Vater des Erstbeschwerdeführers seine berufliche Tätigkeit korrekt ausgeübt und kriminelle Machenschaften verhindert habe, im Kontext der Feststellungen zur Lage im Irak für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Aus den Feststellungen zur Lage im Irak geht hervor, dass Stammeskonflikte durch absichtliche/ unabsichtliche Tötung, aber auch durch andere Vergehen, wie die Zufügung einer Verletzung, den Verlust der "Ehre" (beispielsweise als Ergebnis einer Entführung oder Vergewaltigung einer Frau oder eines Mädchens oder eines unzumutbaren gesellschaftlichen Verhaltens im Rahmen der sozialen Medien), einen Diebstahl, unbezahlte Schulden oder ungelöste Streitigkeiten bezüglich Land oder Wasserzugang, ausgelöst werden können. Entgegen den in der Stellungnahme vom 11.01.2019 getroffenen Ausführungen, wonach sich aus dem UNHCR-Bericht vom 15.01.2018 betreffend Tribal Conflict Resolution in Iraq herauslesen lasse, dass grundsätzlich jedes Verhalten, das als "Angriff" auf die Ehre verstanden werde oder aufgrund dessen finanzieller Schaden erlitten werde, Vergeltungsmaßnahmen zur Folge habe, kann die vom Erstbeschwerdeführer behauptete Verfolgung im Rahmen eines Stammeskonflikts angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden, zumal den oben angeführten Prinzipen bezüglich der Stammeskonflikte folgend der Vater des Erstbeschwerdeführers ein entsprechendes verwerfliches/kriminelles Verhalten begangen haben müsste. Der Erstbeschwerdeführer brachte allerdings zweifelsfrei zum Ausdruck, dass sein Vater lediglich die Verwirklichung krimineller Machenschaften zu verhindern versuchte. Die Behauptungen des Erstbeschwerdeführers wären nur plausibel, wenn der Vater des Erstbeschwerdeführers tatsächlich selbst der Täter hinsichtlich eines der zuvor angeführten "Delikte" gewesen wäre oder zumindest ihm die Täterschaft unterstellt würde. Derartiges wurde jedoch nicht substantiiert vorgebracht und gegenteilige länderkundliche Unterlagen, welche die obigen Feststellungen zu den Stammeskonflikte auslösenden Verhaltensweisen widerlegen würden, wurden - entgegen den Schilderungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - ebenso wenig vorgelegt. Dazu tritt, dass ausweislich der zitierten Berichtes des UNHCR ein Blutgeld (fasl) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (nur) als Kompensation für die Verletzung oder Tötung eines Mitgliedes eines gegnerischen Stammes zu bezahlen ist und nicht für einen entgangenen Gewinn aus verhinderten kriminellen Machenschaften. Gegen das Vorliegen eines Stammeskonfliktes spricht schließlich, dass die Zielgruppe von Vergeltungsmaßnahmen dem Bericht des UNHCR zufolge alle männlichen Nachkommen umfasst, die auf denselben Ur-Ur-Großvater zurückgehen (khamsa), sodass im Fall des Zutreffens des Standpunktes des Beschwerdeführers gegenwärtig ein zahlreiche seiner Stammes- und Familienmitglieder betreffender Stammeskonflikt im Irak im Gange sein müsste, wovon der Beschwerdeführer jedoch überhaupt nichts zu berichten wusste.

Im gegebenen Zusammenhang ist schließlich von Bedeutung, dass der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung durch seine ruhige und unaufgeregte Erscheinung auffiel und Fragen erkennbar wohlbedacht beantwortete. Er vermittelte dem Bundesverwaltungsgericht nicht den Eindruck einer Person, die von Stunden in Lebensgefahr und höchster Existenzgefährdung berichtete, sondern hinterließ der Erstbeschwerdeführer vielmehr einen distanzierten Eindruck, was das gewonnenen Bild abrundete.

2.5.4.9. Es ist aus der Aktenlage nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer Präferenzen hat in Österreich zu leben, zumal hier ein Onkel mütterlicherseits aufhältig ist. Zur Erreichung dieses Zieles scheut er auch nicht davor zurück im Asylverfahren - trotz ergangener Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Zusammenfassend lässt sich hier erkennen, dass er dazu tendiert seine bisherigen persönlichen Erfahrungen im Herkunftsstaat aus verfahrenstaktischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechend bzw. verfälscht oder übersteigert negativ darzustellen, um dadurch einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren in Österreich zu erlangen.

2.5.4.10. Mit dem Ableben seines Vaters, welcher in der Umgebung von Kirkuk einem Schussattentat durch unbekannte Täter aus einem nicht feststellbaren Motiv zum Opfer fiel, wird jedenfalls keine asylrelevante Gefährdung des Erstbeschwerdeführers im Rückkehrfall aufgezeigt, zumal kein Anzeichen erkennbar ist, dass der Angriff gezielt erfolgt wäre oder gar in irgendeiner Weise dem Erstbeschwerdeführer gegolten hätte. Obwohl der Vater des Beschwerdeführers in seiner aktiven Dienstzeit in den Medien präsent war, liegen keine Medienberichte über sein Ableben vor, was allerdings im Fall der Verwirklichung eines berufstypischen Risikos geradezu zu erwarten wäre. In Anbetracht dessen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts zum Opfer fiel, was im Gesamtzusammenhang zwar ein plausibles Motiv für den Wunsch des Verlassens des Herkunftsstaates darstellt, jedoch keine zur Gewährung von Asyl führende Verfolgungssituation konstituiert.

2.5.4.11. Was die bei Straßenkontrollen erlittene schikanöse Behandlung betrifft, so handelt es sich hiebei um eine einfache Diskriminierung und wurden diese Vorfälle seitens des Erstbeschwerdeführers nicht als ausreisekausal dargestellt.

Ein asylrelevanter Sachverhalt wird damit nicht aufgezeigt. Unter Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff in erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. VwGH 24.03.2011, Zl. 2008/23/1443; 15.12.2015, Zl. Ra 2014/18/0118-0119). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind die vom Erstbeschwerdeführer aufgezeigten Vorfälle in Zusammenhang mit seinem Stammesnamen, wie etwa der bei Straßenkontrollen geäußerte Vorwurf, der Baath-Partei anzugehören, oder die Frage nach dem Aufenthaltsort von XXXX nun zwar als diskriminierende Maßnahmen zu werten. Eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte kann indes in solchen diskriminierenden Äußerungen nicht erblickt werden und wurde seitens des Erstbeschwerdeführers auch nicht vorgebracht, dass damit ein maßgeblicher Eingriff in seine körperliche oder psychische Unversehrtheit verbunden gewesen wäre oder ihm diese Ereignisse in Kirkuk jegliche Lebensgrundlage entzogen hätten und ihn zu einer Ausreise aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung veranlasst hätte. Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Laufe des Verfahrens mehrfach darlegte und diesbezüglich auch urkundliche Nachweise erbrachte, seinen Stammesnamen nicht mehr zu führen, weshalb eine diesbezügliche Diskriminierung bei einer Rückkehr ohnehin ausgeschlossen werden kann.Ein asylrelevanter Sachverhalt wird damit nicht aufgezeigt. Unter Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff in erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche VwGH 24.03.2011, Zl. 2008/23/1443; 15.12.2015, Zl. Ra 2014/18/0118-0119). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind die vom Erstbeschwerdeführer aufgezeigten Vorfälle in Zusammenhang mit seinem Stammesnamen, wie etwa der bei Straßenkontrollen geäußerte Vorwurf, der Baath-Partei anzugehören, oder die Frage nach dem Aufenthaltsort von römisch 40 nun zwar als diskriminierende Maßnahmen zu werten. Eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte kann indes in solchen diskriminierenden Äußerungen nicht erblickt werden und wurde seitens des Erstbeschwerdeführers auch nicht vorgebracht, dass damit ein maßgeblicher Eingriff in seine körperliche oder psychische Unversehrtheit verbunden gewesen wäre oder ihm diese Ereignisse in Kirkuk jegliche Lebensgrundlage entzogen hätten und ihn zu einer Ausreise aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung veranlasst hätte. Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Laufe des Verfahrens mehrfach darlegte und diesbezüglich auch urkundliche Nachweise erbrachte, seinen Stammesnamen nicht mehr zu führen, weshalb eine diesbezügliche Diskriminierung bei einer Rückkehr ohnehin ausgeschlossen werden kann.

2.5.4.12. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht explizit, dass sie keine eigenen Asylgründe habe. Ferner bestätigten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht auch explizit, dass die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe haben.

Insoweit ist unstrittig, dass die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin keine sie individuell betreffenden Ausreisegründe vorgebracht und sich diese auf das Vorbringen ihres Ehegatten beziehungsweise ihrer Eltern bezogen haben.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht mögliche Schwierigkeiten im Irak aufgrund eines progressiven Kleidungsstils für sich und ihre Töchter vor. Sie würde das Tragen eines Kopftuchs ablehnen, habe jedoch im Irak aufgrund der Umstände ein Kopftuch getragen, wenn sie zum College oder auf die Straße gegangen sei.

Ein asylrelevanter Sachverhalt wird mit diesem Vorbringen indes ebenfalls nicht aufgezeigt. Unter Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff in erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. VwGH 24.03.2011, Zl. 2008/23/1443; 15.12.2015, Zl. Ra 2014/18/0118-0119). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind die aufgezeigten moslemischen Kleider- und Verhaltensvorschriften zwar als diskriminierende Maßnahmen gegenüber jenen Personen zu werten, die eine strenge Auslegung der Gebote des Islam nicht teilen. Eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte kann indes in solchen Kleider- und Verhaltensvorschriften nicht erblickt werden und wurde seitens der Zweitbeschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, dass damit ein maßgeblicher Eingriff in ihre körperliche oder psychische Unversehrtheit verbunden gewesen wäre oder ihr die Verhaltensvorschriften in Kirkuk jegliche Lebensgrundlage entzogen hätten. Dass die Zweitbeschwerdeführerin wegen einer tatsächlich erfolgten oder ihr auch nur unterstellten Zuwiderhandlung gegen religiöse Ge- bzw. Verbote in Schwierigkeiten geraten oder Opfer gewalttätiger Übergriffe gewesen wäre, wurde nicht vorgebracht. Es besteht ausweislich der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Zweitbeschwerdeführerin (oder ihren Töchtern) im Rückkehrfall eine von einem Familien- oder Stammesmitglied ausgehende individuelle Gefährdung aufgrund einer liberalen Einstellung oder des Ablehnens eines Kopftuches zu gewärtigen hätte.Ein asylrelevanter Sachverhalt wird mit diesem Vorbringen indes ebenfalls nicht aufgezeigt. Unter Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff in erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche VwGH 24.03.2011, Zl. 2008/23/1443; 15.12.2015, Zl. Ra 2014/18/0118-0119). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind die aufgezeigten moslemischen Kleider- und Verhaltensvorschriften zwar als diskriminierende Maßnahmen gegenüber jenen Personen zu werten, die eine strenge Auslegung der Gebote des Islam nicht teilen. Eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte kann indes in solchen Kleider- und Verhaltensvorschriften nicht erblickt werden und wurde seitens der Zweitbeschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, dass damit ein maßgeblicher Eingriff in ihre körperliche oder psychische Unversehrtheit verbunden gewesen wäre oder ihr die Verhaltensvorschriften in Kirkuk jegliche Lebensgrundlage entzogen hätten. Dass die Zweitbeschwerdeführerin wegen einer tatsächlich erfolgten oder ihr auch nur unterstellten Zuwiderhandlung gegen religiöse Ge- bzw. Verbote in Schwierigkeiten geraten oder Opfer gewalttätiger Übergriffe gewesen wäre, wurde nicht vorgebracht. Es besteht ausweislich der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Zweitbeschwerdeführerin (oder ihren Töchtern) im Rückkehrfall eine von einem Familien- oder Stammesmitglied ausgehende individuelle Gefährdung aufgrund einer liberalen Einstellung oder des Ablehnens eines Kopftuches zu gewärtigen hätte.

Wiewohl ausweislich der Feststellungen wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten von Frauen haben und islamische Regeln wie Kleidervorschriften der Freizügigkeit und der Teilnahme am öffentlichen Leben abträglich sind, ist die Lage von Frauen im Irak nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht dergestalt, dass dorthin zurückkehrende Frauen mit einer liberalen religiösen Einstellung schlechthin einer Verfolgungsgefahr aus religiösen oder sonstigen Gründen ausgesetzt wären. Den Feststellungen zufolge betrifft die vermehrte Durchsetzung nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln vor allem den schiitisch geprägten Südirak und insbesondere Basra. Aus dem den diesbezüglichen Feststellungen zugrunde gelegten International Religious Freedom Report for 2017 des Department of State (USDOS) ergibt sich in diesem Zusammenhang auch eindeutig, dass im Irak keine Religionspolizei aktiv ist, dass inadäquates religiöses Verhalten sanktionieren würde. Wenn dieselbe Quelle im Irak aktive christliche NGOs zitiert, die von Drohungen einiger Muslime (im Original "some Muslims") gegen Frauen berichtete, die sich weigern, den Hijab zu tragen bzw. sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht an strenge Interpretationen islamischer Normen halten, kann daraus noch keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende individuelle Gefährdung der Zweitbeschwerdeführerin (oder ihrer Töchter) abgeleitet werden. Der International Religious Freedom Report zeigt nämlich in der Folge weder tatsächlich vorgefallenen Übergriffe bzw. Gewalttaten gegen Frauen auf, noch werden Ort, Art und Anzahl der von christlichen NGOs berichteten Drohungen näher dargestellt, sodass aus dem Bericht insgesamt keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdungssituation abgeleitet werden kann. Für die Stadt Bagdad liegt schließlich ein rezenter Bericht eines österreichischen Wissenschaftlers vor, der bei einem Besuch in der irakischen Hauptstadt in der Öffentlichkeit Frauen ohne Kopftuch und in den Nachtstunden in der Öffentlichkeit auftretende Frauen wahrgenommen hat, was gegen eine Verfolgungsgefahr aufgrund solcher Aktivitäten spricht. Das Zitat der Beschwerdeführer auf Seite 5 unten ihrer Stellungnahme vom 11.01.2019 kann im gegebenen Zusammenhang nicht nachvollzogen werden, weil es sich entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme nicht in der Quelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 20.11.2018 findet (auch die Quelle "Lattimer 23.6.2017" wird im gegebenen Zusammenhang nicht zitiert). Darüber hinaus vermögen Übergriffe in den Jahren 2006 und 2007 in Basra und Diyala ungeachtet der Befürchtung des zitierten Experten in Ermangelung entsprechender Vorfälle keine zum Entscheidungszeitpunkt vorherrschende aktuelle Verfolgungsgefahr in der Heimatprovinz der Beschwerdeführer, nämlich Kirkuk, aufzuzeigen. Die Quelle ist somit für das gegenständliche Verfahren nicht einschlägig und darüber hinaus nicht aktuell.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist außerdem keine exponierte Person, sie war nicht politisch aktiv, ist verheiratet und war im Irak als Hausfrau tätig, sodass kein Risiko erkannt werden kann, dass sie im Rückkehrfall Zielperson eines Anschlages aufgrund einer progressiven und weltoffenen Lebensart werden würde, so wie dies bei den in den Feststellungen angeführten Morden der Fall war. Überhaupt ist in Anbetracht des persönlichen Profils der Zweitbeschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass sie im Rückkehrfall aufgrund ihrer Lebensweise in das Blickfeld extremistischer Gruppierungen oder fundamentalistisch eingestellter Einzelpersonen geraten sollte.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat darüber hinaus bereits die Ehe geschlossen, sodass die Gefahr von Zwangsheirat nicht besteht. Ebenso wenig besteht eine derartige Gefahr aufgrund der dargelegten progressiven Orientierung der Eltern für die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin. Schließlich bestehen keine Anzeichen dafür, dass ihnen Genitalverstümmelung oder häusliche Gewalt droht oder sie Opfer eines Ehrverbrechens werden oder noch in den Einflussbereich der Milizen des Islamischen Staates geraten könnten.

Der Vollständigkeit halber ist auf folgendes hinzuweisen: Nach der Rechtsprechung des VwGH können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 mwN; 23.01.2018, Ra 2017/18/0301). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, dazu dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0191-0195). Fallbezogen wurde eingangs bereits der Zweitbeschwerdeführerin im Rückkehrfall drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen in Anbetracht der Lage im Herkunftsstaat verneint. Darüber hinaus brachte die Zweitbeschwerdeführerin - wie ebenfalls eingangs dargelegt - aus eigenem gar keine Verfolgungsgründe vor und bezog sich bei ihrer Einvernahme auch nicht auf einen von ihr zwischenzeitlich angenommenen und gelebten "westlich" orientierten Lebensstil. Erst auf Nachfrage ihrer Rechtsvertretung legte die Zweitbeschwerdeführerin dar, sich im Bundesgebiet frei äußern zu können und hier kein Kopftuch zu tragen, während sie im Irak "am Weg zum College oder wenn ich auf die Straße gehe" ein Kopftuch verwendet habe. In der Beschwerde oder den im Beschwerdeverfahren erstatteten Schriftsätzen erfolgt keine Konkretisierung des Standpunktes der Zweitbeschwerdeführerin und wird insbesondere nicht substantiiert aufgezeigt, welche konkreten Folgen die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr in ihrer Herkunftsregion Kirkuk aufgrund des im Entscheidungszeitpunkt gelebten Lebensstils zu gewärtigen hätte. Anstatt dessen werden lediglich (allgemein) gehaltene Länderberichte zitiert, wobei jedoch die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, zur Dartuung von selbst Erlebtem ebensowenig genügt (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314), wie zur Glaubhaftmachung einer Rückkehrgefährdung. Die Zweitbeschwerdeführerin vermittelte dahingehend in der mündlichen Verhandlung auch nicht den Eindruck, dass ihr die Erörterung allenfalls angenommener Lebensweisen von Bedeutung wäre, ebenso konnte nicht der Eindruck gewonnen werden, dass sie tatsächlich dahingehende Rückkehrbefürchtungen hegt.Der Vollständigkeit halber ist auf folgendes hinzuweisen: Nach der Rechtsprechung des VwGH können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 mwN; 23.01.2018, Ra 2017/18/0301). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, dazu dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0191-0195). Fallbezogen wurde eingangs bereits der Zweitbeschwerdeführerin im Rückkehrfall drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen in Anbetracht der Lage im Herkunftsstaat verneint. Darüber hinaus brachte die Zweitbeschwerdeführerin - wie ebenfalls eingangs dargelegt - aus eigenem gar keine Verfolgungsgründe vor und bezog sich bei ihrer Einvernahme auch nicht auf einen von ihr zwischenzeitlich angenommenen und gelebten "westlich" orientierten Lebensstil. Erst auf Nachfrage ihrer Rechtsvertretung legte die Zweitbeschwerdeführerin dar, sich im Bundesgebiet frei äußern zu können und hier kein Kopftuch zu tragen, während sie im Irak "am Weg zum College oder wenn ich auf die Straße gehe" ein Kopftuch verwendet habe. In der Beschwerde oder den im Beschwerdeverfahren erstatteten Schriftsätzen erfolgt keine Konkretisierung des Standpunktes der Zweitbeschwerdeführerin und wird insbesondere nicht substantiiert aufgezeigt, welche konkreten Folgen die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr in ihrer Herkunftsregion Kirkuk aufgrund des im Entscheidungszeitpunkt gelebten Lebensstils zu gewärtigen hätte. Anstatt dessen werden lediglich (allgemein) gehaltene Länderberichte zitiert, wobei jedoch die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, zur Dartuung von selbst Erlebtem ebensowenig genügt (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314), wie zur Glaubhaftmachung einer Rückkehrgefährdung. Die Zweitbeschwerdeführerin vermittelte dahingehend in der mündlichen Verhandlung auch nicht den Eindruck, dass ihr die Erörterung allenfalls angenommener Lebensweisen von Bedeutung wäre, ebenso konnte nicht der Eindruck gewonnen werden, dass sie tatsächlich dahingehende Rückkehrbefürchtungen hegt.

2.6. Gegen eine Gefährdung der Beschwerdeführer aus konfessionellen Gründen spricht, dass die Bevölkerung im Gouvernement Kirkuk und überhaupt im Nordirak ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak überwiegend sunnitisch ist. Im Fall einer Rückkehr in ihrer Heimatprovinz Kirkuk würden die Beschwerdeführer demnach der dort überwiegend vertretenen Richtung des Islam zugehören. Die Beschwerdeführer brachten auch dahingehend keine Rückkehrbefürchtungen substantiiert vor.

Dass die sunnitische Bevölkerung im Gouvernement Kirkuk systematisch von schiitischen Milizen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt werden würde, kann den Feststellungen zur Lage im Irak nicht entnommen werden. Insbesondere bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die zahlreich in die Stadt Kirkuk zurückkehrenden (sunnitischen) Binnenvertriebenen in Kirkuk einer gezielten und systematischen Verfolgung durch staatliche Organe und Angehörige des schiitischen Glaubens unterliegen oder bei einer Rückkehr von Bagdad nach Kirkuk auf dem Landweg systematisch an einer Einreise in die Stadt gehindert würden.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die irakische Gesellschaft bereits seit dem Sturz des (sunnitisch geprägten) Regimes von Saddam Hussein in zunehmendem Maße religiös gespalten ist und sich etwa in den Jahren 2006 bis 2008 massive konfessionelle Konflikte ereigneten. Seit dem Vorrücken der (ebenfalls sunnitischen) Milizen des Islamischen Staates wird die sunnitische Minderheit im Irak darüber hinaus oftmals einerseits für das Erstarken des Islamischen Staates und die damit verbundenen zahlreichen vornehmlich schiitischen Opfer unter den Sicherheitskräften (wie etwa beim Massaker von Tikrit) und Zivilisten verantwortlich gemacht und andererseits selbst fallweise mit einer unterstellten Sympathie gegenüber dem Islamischen Staat konfrontiert. Dabei kommt es - wie in den Feststellungen zur Lage im Irak ersichtlich - zu Vergeltungsmaßnahmen, Misshandlungen, willkürlichen Inhaftierungen, Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen. So ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass ausweislich der getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak Übergriffe von schiitischen Milizen und auch anderen Angehörigen der Sicherheitskräfte auf sunnitische Männer in jenen Gebieten dokumentiert sind, die vom Islamischen Staat zurückerlangt wurden. Auch im Zuge der Mossul-Offensive sind willkürliche Festnahmen und Racheakte schiitischer Milizen dokumentiert. Den getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage zufolge werden Angehörige der irakischen Streitkräfte und verbündeten Gruppen Vergehen an der flüchtenden Zivilbevölkerung, an Binnenvertriebenen und Rückkehrern vorgeworfen.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt indes in Ansehung der Beschwerdeführer keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit solcher Übergriffe vor, zumal sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bereits Mitte März 2015 in die Türkei und in weiterer Folge nach Europa begaben. Die Beschwerdeführer werden sich daher nicht in der Situation vorfinden, in einem soeben von den Milizen des Islamischen Staates zurückerlangten Gebiet den irakischen Streitkräften oder schiitischen Milizen gegenüberzustehen und als Sympathisanten des Islamischen Staates verdächtig zu sein, da man die letzten Jahre unter der Herrschaft des Islamischen Staates zubrachte, ohne von diesem behelligt zu werden. Überhaupt stammen die Beschwerdeführer aus der Stadt Kirkuk und damit aus einem Gebiet, dass zu keinem Zeitpunkt von den Milizen des Islamischen Staates beherrscht wurde, sodass nicht davon auszugehen ist, dass sie im Rückkehrfall schon aufgrund ihres (aus Ausweisdokumenten ersichtlichen) Wohn- und Geburtsortes der Kollaboration mit dem Islamischen Staat bezichtigt würden.

Da sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin schon im März des Jahres 2015 in das Ausland begaben, ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihnen, vor allem dem Erstbeschwerdeführer, aus anderen Gründen unterstellt werden sollte, sich den Milizen des Islamischen Staates angeschlossen zu haben oder mit diesen zu sympathisieren. Dass andere Personen als Binnenvertriebene und diejenigen sunnitischen Männer, die in vom Islamischen Staat zurückeroberten Gebieten vorgefunden werden (und sohin dort während der Machtausübung durch den Islamischen Staat gelebt und sich nicht wie der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch Flucht entzogen haben), von schiitischen Milizen oder Sicherheitskräften systematisch bedrängt würden, kann den länderkundlichen Informationen nicht entnommen werden. Dazu tritt, dass sich eine Schwester und ein ehemaliger Geschäftspartner des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern und zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor im Irak aufhalten und davon ausgegangen werden kann, dass den Beschwerdeführern entsprechende Unterstützung zuteilwird, sollte speziell dem Erstbeschwerdeführer eine Nähe zum Islamischen Staat unterstellt werden - etwa durch eine entsprechende Zeugenaussage.

Auch wenn derartige Vorfälle wiederkehrend stattfinden, kann in Anbetracht der Anzahl der dokumentierten Vorfälle noch nicht auf eine derartige Intensität solcher Übergriffe geschlossen werden, dass von einer systematischsten und zielgerichteten asylrelevanten Verfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung im Irak - immerhin mehrere Millionen Menschen - gesprochen werden kann.

Ferner erkennt etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung, dass die Verfolgungshandlungen, denen der sunnitische Bevölkerungsteil ausgesetzt ist, im Staat Irak die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte nicht aufweisen. Der Umfang der Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die an die sunnitische Religionszugehörigkeit anknüpfen, rechtfertige in der Relation zu der Größe dieser Gruppe nicht die Annahme einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung. Die irakische Bevölkerung setzte sich zu 60 bis 65% aus arabischen Schiiten, zu 17 bis 22% aus arabischen Sunniten und zu 15 bis 20% aus (überwiegend sunnitischen) Kurden zusammen. Bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern würde das bedeuten, dass sechs bis acht Millionen arabische Sunniten im Irak als Gruppe verfolgt würden. Für eine solche Annahme gebe es keine ausreichenden Hinweise (siehe hiezu etwa VGH München 16.11.2017, Zl. 5 ZB 17.31639 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt ebenfalls zu dieser Einschätzung. Zwar wird in Quellen von religiös motivierten Übergriffen auf sunnitische Araber bis hin zu Morden und Entführungen berichtet, jedoch kann den Quellen (einschließlich der Einschätzungen der im Irak agierenden Hilfsorganisationen) in der Regel keine Einschätzung der Häufigkeit solcher Vorfälle entnommen werden bzw. werden die Einzelfälle, die zur Einschätzung führen, nicht offengelegt und bestehen keine belastbaren Erkenntnisse darüber, dass Übergriffe auf Sunniten in einer Anzahl erfolgen würden, dass nicht mehr nur von vereinzelt bleibenden individuellen Übergriffen auszugehen ist. Die Verfolgungshandlungen müssen nämlich, um von einer Gruppenverfolgung sprechen zu können, im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, das daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr bzw. die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eigener Betroffenheit entsteht. Derartiges liegt in Bezug auf sunnitische Araber im Gouvernement Kirkuk jedenfalls nicht vor. Ferner endeten auch im Jahr 2017 und 2018 neuerlich zahlreiche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, weil irakische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens freiwillig in den Irak zurückkehrten. Eine solche freiwillige Rückkehr spricht ebenfalls entschieden gegen eine Situation im Gouvernement Kirkuk, die einer Gruppenverfolgung der dort lebenden sunnitischen Araber gleichkommt. Wie zuvor bereits erwähnt bieten die Feststellungen zur gegenwärtigen Lage im Gouvernement Kirkuk keinen Anlass dafür, eine asylrelevante Verfolgung der dort lebenden und die Bevölkerungsmehrheit stellenden Sunniten anzunehmen.

An dieser Stelle ist eine Auseinandersetzung mit der - in der Beschwerde vom 20.06.2017 seitens der Beschwerdeführer zitierten - Position von UNHCR zur Rückkehr in den Irak vom 14.11.2016 erforderlich, zumal Empfehlungen internationaler Organisationen nach der Rechtsprechung Indizwirkung zukommt (VwGH 06.07.2011, Zl. 2008/19/0994). Diese Indizwirkung bedeutet jedoch nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen etwa des UNHCR Asyl zu gewähren haben. Vielmehr ist, wenn in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht gefolgt wird, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte von einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat ausgegangen wird (VwGH 13.12.2010, Zl. 2008/23/0976; 06.02.2017, Ra 2017/20/0016, zur Lage im Irak).

Demnach bleibt festzuhalten, dass die Einschätzung von UNHCR zur Lage im Irak vom 14.11.2016 auf Quellen und Ereignissen beruht, die vornehmlich in den Jahren 2014 und 2015 angesiedelt sind, sodass sich insoweit die Faktenlage mittlerweile anders darstellt. Sachverhaltsbezogen handelt es sich bei den Beschwerdeführern jeweils um keine Person, die aus Mossul und anderen Gebieten unter der Kontrolle des Islamischen Staates flieht, während die irakischen Streitkräfte und die mit ihnen verbündeten Gruppen vorrücken und Gebiete zurückerobern, sodass das diesbezügliche Kapitel (Seiten 8 ff der Position von UNHCR zur Lage im Irak vom 14.11.2016) in Ansehung der Beschwerdeführer nicht einschlägig ist. Vielmehr hielt sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stets in einem nicht vom Islamischen Staat faktisch beherrschten Gebiet auf und wurden die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin erst in Österreich geboren.

Hinsichtlich der berichteten Übergriffe in den Gebieten, die vom Islamischen Staat zurückerobert wurden, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich, dass es sich bei den von UNHCR als Beleg angeführten Einzelfällen von Vergeltungsmaßnahmen vornehmlich um Ereignisse des Jahres 2015 handelt und sämtliche dieser Aktionen gegen vermeintliche Unterstützer des Islamischen Staates - insbesondere Personen, die unter der Herrschaft des Islamischen Staates gelebt haben - gerichtet waren. Inhaftierungen betreffen ebenfalls Personen, die in ihren Häusern verhaftet wurden, als ihre Heimatorte von den irakischen Streitkräften zurückerobert wurden und sie verdächtigt wurden, mit dem Islamischen Staat kollaboriert zu haben, wobei sich der Verdacht oft allein auf den Umstand stützte, dass die Betroffenen in Städten und Dörfern geblieben waren, die von den Milizen des Islamischen Staates kontrolliert wurden. Alle diese Aspekte treffen auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowie deren Kinder - wie bereits erörtert - nicht zu. Eine Gruppenverfolgung sämtlicher Sunniten im Irak kann aus der Position von UNHCR zur Lage im Irak vom 14.11.2016 unter Berücksichtigung der darin genannten Quellen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht abgeleitet werden und betreffen die darin angeführten Fälle von Verbrechen gegen die Menschlichkeit in überwiegender Zahl Vorfälle, die sich im Gefolge der Kampfhandlungen zwischen den Milizen des Islamischen Staates und den irakischen Streitkräften und verbündeten Gruppierungen wie etwa schiitische Milizen ereigneten oder in direkten Zusammenhang mit vorangehenden Kriegsverbrechen oder Anschlägen des Islamischen Staates stehen. Wiewohl es sich dabei klar um Verbrechen gegen die Menschlichkeit teilweise gravierenden Ausmaßes handelt und die davon unmittelbar betroffenen Personen von UNHCR zutreffend als schutzbedürftig angesehen werden, kann aus den geschilderten Ereignissen in Zusammenhang mit den bis Ende des Jahres 2017 vorherrschenden bürgerkriegsähnlichen Zuständen in Teilen des Nordirak nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine generalisierende Betrachtungsweise dahingehend angelegt werden, dass auch Personen, die sich bereits vor dem Vordringen des Islamischen Staates in Sicherheit brachten, jedenfalls von Übergriffen aufgrund einer ihnen unterstellten Kollaboration mit dem Islamischen Staat betroffen wären. Zwar wird in der Position von UNHCR zur Lage im Irak vom 14.11.2016 auch von Übergriffen auf Binnenvertriebene berichtet (insbesondere Vertreibungen), jedoch nicht in der Intensität, dass von einer asylrelevanten Verfolgung gesprochen werden könne. Gravierende Übergriffe betreffen - wie vorstehend erörtert - im wesentlichen Personen, die in das Blickfeld der Streitkräfte bzw. verbündeter Gruppierungen gerieten, als ihre Heimatorte von den irakischen Streitkräften zurückerobert wurden und sie verdächtigt wurden, mit dem Islamischen Staat kollaboriert zu haben.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Gewalt gegen Sunniten im gesamten Irak seit den militärischen Erfolgen der Milizen des Islamischen Staates im Jahr 2014 zugenommen hat und ausweislich der getroffenen Feststellungen von Todesdrohungen angefangen bis hin zu außergerichtlichen Hinrichtungen mannigfach Fälle von Gewalt gegenüber Sunniten im Irak seit dem Jahr 2014 festgestellt werden können. In Anbetracht der Anzahl sunnitischer Binnenvertriebener bzw. sunnitischer Männer und Jugendlicher im Irak überhaupt kann das Bundesverwaltungsgericht indes angesichts der Häufigkeit und Intensität der bereits dokumentierten Übergriffe auf Mitglieder dieser Gruppe noch keine solche Vorfallsdichte erblicken, dass von einer über die allgemeinen Gefahren des innerstaatlichen Konflikts hinausgehenden Gruppenverfolgung sämtlicher Sunniten im Irak bzw. im Gouvernement Kirkuk ausgegangen werden müsste. Ins Gewicht fällt diesbezüglich im Besonderen, dass die Position von UNHCR zur Rückkehr in den Irak vom 14.11.2016 zwar eine diesbezügliche Gefährdung von Männern sunnitischen Glaubens aus vormals vom Islamischen Staat beherrschten Gebieten hervorkehrt, bei einer näheren Analyse der angegebenen Quellen jedoch offenkundig wird, dass sich UNHCR einerseits selbst auf Darstellung von Einzelfällen bezieht und andererseits die angegeben Quellen (etwa der in Fußnote 93 zitierte Bericht von Amnesty International) wiederum - ebenso wie die Position von UNHCR zur Rückkehr in den Irak vom 14.11.2016 - ergänzend zu den vorstehenden Erwägungen zur Aktualität der herangezogenen Quellen in Ermangelung von aussagekräftigen Statistiken keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Häufigkeit und Intensität der in den Raum gestellten Übergriffe zulassen. Eine Verfolgungsgefahr ist jedenfalls nach der Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN). Eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit kann das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Quellenlage, insbesondere der Position von UNHCR zur Rückkehr in den Irak vom 14.11.2016 und der darin genannten weiteren Quellen und Berichte, noch nicht erkennen.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Gewalt gegen Sunniten im gesamten Irak seit den militärischen Erfolgen der Milizen des Islamischen Staates im Jahr 2014 zugenommen hat und ausweislich der getroffenen Feststellungen von Todesdrohungen angefangen bis hin zu außergerichtlichen Hinrichtungen mannigfach Fälle von Gewalt gegenüber Sunniten im Irak seit dem Jahr 2014 festgestellt werden können. In Anbetracht der Anzahl sunnitischer Binnenvertriebener bzw. sunnitischer Männer und Jugendlicher im Irak überhaupt kann das Bundesverwaltungsgericht indes angesichts der Häufigkeit und Intensität der bereits dokumentierten Übergriffe auf Mitglieder dieser Gruppe noch keine solche Vorfallsdichte erblicken, dass von einer über die allgemeinen Gefahren des innerstaatlichen Konflikts hinausgehenden Gruppenverfolgung sämtlicher Sunniten im Irak bzw. im Gouvernement Kirkuk ausgegangen werden müsste. Ins Gewicht fällt diesbezüglich im Besonderen, dass die Position von UNHCR zur Rückkehr in den Irak vom 14.11.2016 zwar eine diesbezügliche Gefährdung von Männern sunnitischen Glaubens aus vormals vom Islamischen Staat beherrschten Gebieten hervorkehrt, bei einer näheren Analyse der angegebenen Quellen jedoch offenkundig wird, dass sich UNHCR einerseits selbst auf Darstellung von Einzelfällen bezieht und andererseits die angegeben Quellen (etwa der in Fußnote 93 zitierte Bericht von Amnesty International) wiederum - ebenso wie die Position von UNHCR zur Rückkehr in den Irak vom 14.11.2016 - ergänzend zu den vorstehenden Erwägungen zur Aktualität der herangezogenen Quellen in Ermangelung von aussagekräftigen Statistiken keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Häufigkeit und Intensität der in den Raum gestellten Übergriffe zulassen. Eine Verfolgungsgefahr ist jedenfalls nach der Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN). Eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit kann das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Quellenlage, insbesondere der Position von UNHCR zur Rückkehr in den Irak vom 14.11.2016 und der darin genannten weiteren Quellen und Berichte, noch nicht erkennen.

Zweifellos unterliegen Personen, die von Sicherheitskräften oder Milizen (gleich welcher Konfession) als Anhänger des Islamischen Staates angesehen werden, in Anbetracht der Berichtslage der Gefahr, willkürlich festgenommen und misshandelt oder sogar der Todesstrafe unterzogen zu werden. Dies trifft jedoch nicht für diejenigen Personen zu, die sich bereits vor dem Einmarsch der Milzen des Islamischen Staates oder zeitnah danach der faktischen Herrschaft des Islamischen Staates durch Flucht entzogen. Die rechtzeitige Flucht erweist sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als verlässlicher Anhaltspunkt dafür, dass der Betreffende sich gerade nicht der faktischen Herrschaft des Islamischen Staates unterzuordnen bereit war. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin werden im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Lage sein, ihre frühzeitige Ausreise durch unbedenkliche Zeugen wie ihre Verwandten nachzuweisen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie im Rückkehrfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als mutmaßliche Anhänger des Islamischen Staates angesehen würden und deshalb einer Gefährdung durch schiitische Milizen oder Sicherheitskräfte unterliegen würden.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist zusammenfassend nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführer schon aufgrund ihres sunnitischen Religionsbekenntnisses einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Milizen im Falle einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.

2.7. Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung angehörten gründet sich auf das diesbezügliche Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht und vor der belangten Behörde. Schwierigkeiten aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihres religiösen Bekenntnisses brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht substantiiert vor.

2.8. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen, insbesondere zur Steigerung des ausreisekausalen Vorbringens im Rechtsmittelverfahren und den diesbezüglichen Angaben noch vor der belangen Behörde nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer vor seiner Ausreise von Angehörigen des turkmenischen Stammes der XXXX bedroht oder angegriffen wurde.2.8. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen, insbesondere zur Steigerung des ausreisekausalen Vorbringens im Rechtsmittelverfahren und den diesbezüglichen Angaben noch vor der belangen Behörde nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer vor seiner Ausreise von Angehörigen des turkmenischen Stammes der römisch 40 bedroht oder angegriffen wurde.

Die weiblichen Beschwerdeführer brachten mit Ausnahme der westlichen Orientierung der Zweitbeschwerdeführerin und den Schilderungen zur Situation von Frauen und Mädchen im Irak keine eigenen Asylgründe vor, wobei es diesem Vorbringen - wie unter Punkt 2.7. dargelegt - an Asylrelevanz mangelt.

Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/ oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt gewesen wären.

In Zusammenschau mit den vorstehenden Ausführungen ist deshalb nicht von einer diesbezüglichen tatsächlichen Gefährdung der Beschwerdeführer auszugehen. Infolgedessen und aufgrund der vorstehenden Beweiswürdigung kann das Bundesverwaltungsgericht eine zur Gewährung von internationalem Schutz führende Rückkehrgefährdung nicht erkennen und ergibt sich eine solche auch nicht aus der allgemeinen Lage im Irak zum Entscheidungszeitpunkt. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/ oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.

Bei diesem Ergebnis ist die Prüfung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative - etwa in einem sunnitischen Viertel in Bagdad oder in Tikrit, wo der Stamm des Erstbeschwerdeführers siedelt - nicht geboten, obwohl sich die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im gegebenen Zusammenhang ebenfalls anbieten würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 mwN). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführer, im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt waren oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wären, sodass ihnen der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch Angehörige des turkmenischen Stammes der XXXX unterliegen würden. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt waren oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wären, sodass ihnen der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch Angehörige des turkmenischen Stammes der römisch 40 unterliegen würden. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Eine Verfolgung der Beschwerdeführer im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.Eine Verfolgung der Beschwerdeführer im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.

Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide erweist sich demgemäß jeweils als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobenen Beschwerden gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen sind.Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide erweist sich demgemäß jeweils als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobenen Beschwerden gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen sind.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführerin und ihren Eltern [Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin] vor. Selbiges gilt für das Verhältnis der Viertbeschwerdeführerin zu ihren Eltern. Nachdem jedoch keinem der Beschwerdeführer Asyl gewährt worden ist, sondern deren Beschwerden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag bezüglich Spruchpunkt I abgewiesen wurden, können die jeweiligen Beschwerdeführer auch über diesen Weg keinen Schutz erlangen.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführerin und ihren Eltern [Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin] vor. Selbiges gilt für das Verhältnis der Viertbeschwerdeführerin zu ihren Eltern. Nachdem jedoch keinem der Beschwerdeführer Asyl gewährt worden ist, sondern deren Beschwerden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag bezüglich Spruchpunkt römisch eins abgewiesen wurden, können die jeweiligen Beschwerdeführer auch über diesen Weg keinen Schutz erlangen.

3.2. Zu den Spruchpunkten II bis IV der angefochtenen Bescheide des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin bzw. zu den Spruchpunkten II bis VI des angefochtenen Bescheids der Vierbeschwerdeführerin (Subsidiäre Schutzberechtigung, Aufenthaltstitel, Rückkehrentscheidung und Frist für die freiwillige Ausreise)3.2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei bis römisch vier der angefochtenen Bescheide des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin bzw. zu den Spruchpunkten römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids der Vierbeschwerdeführerin (Subsidiäre Schutzberechtigung, Aufenthaltstitel, Rückkehrentscheidung und Frist für die freiwillige Ausreise)

3.2.1. Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.3.2.1. Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide spruchreif war und die Trennung - aufgrund dessen, dass bezüglich der Spruchpunkte II bis IV der angefochtenen Bescheide des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin bzw. der Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids der Vierbeschwerdeführerin noch weitere Ermittlungen im Verfahren zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beziehungsweise zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erforderlich sind - auch zweckmäßig erscheint (allgemein zur Trennbarkeit der Aussprüche im Asylverfahren VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide spruchreif war und die Trennung - aufgrund dessen, dass bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei bis römisch vier der angefochtenen Bescheide des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin bzw. der Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids der Vierbeschwerdeführerin noch weitere Ermittlungen im Verfahren zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beziehungsweise zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erforderlich sind - auch zweckmäßig erscheint (allgemein zur Trennbarkeit der Aussprüche im Asylverfahren VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtshof haben in kürzlich ergangenen Entscheidungen erkannt, dass zur Lage von Kindern aufgrund deren Vulnerabilität im Irak im Fall einer Rückkehr detaillierte (über den Inhalt der vom belangten Bundesamt zur Verfügung gestellten Informationen hinausgehende) Feststellungen zu treffen sind (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336, mwN; VfGH 25.02.2019, E4104/2018 ua). Das Bundesverwaltungsgericht hat somit nähere Ermittlungen zur Lage insbesondere von Kindern zum Zweck entsprechender Feststellungen weitere Ermittlungen zu veranlassen, wobei (auch) zu diesem Zweck noch im April 2018 eine Fact-Finding-Mission der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den Irak erfolgen wird. Erst nach Vorliegen der entsprechenden Ermittlungsergebnisse ist eine Entscheidung über die gegen Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerde möglich und die Sache somit gegenwärtig nur im entschiedenen Umfang spruchreif.Der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtshof haben in kürzlich ergangenen Entscheidungen erkannt, dass zur Lage von Kindern aufgrund deren Vulnerabilität im Irak im Fall einer Rückkehr detaillierte (über den Inhalt der vom belangten Bundesamt zur Verfügung gestellten Informationen hinausgehende) Feststellungen zu treffen sind (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336, mwN; VfGH 25.02.2019, E4104/2018 ua). Das Bundesverwaltungsgericht hat somit nähere Ermittlungen zur Lage insbesondere von Kindern zum Zweck entsprechender Feststellungen weitere Ermittlungen zu veranlassen, wobei (auch) zu diesem Zweck noch im April 2018 eine Fact-Finding-Mission der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den Irak erfolgen wird. Erst nach Vorliegen der entsprechenden Ermittlungsergebnisse ist eine Entscheidung über die gegen Spruchpunkt römisch zwei der angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerde möglich und die Sache somit gegenwärtig nur im entschiedenen Umfang spruchreif.

3.2.3. Über die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II bis IV der angefochtenen Bescheide des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin bzw. gegen die Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheids der Vierbeschwerdeführerin ergeht eine gesonderte Entscheidung.3.2.3. Über die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch vier der angefochtenen Bescheide des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin bzw. gegen die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids der Vierbeschwerdeführerin ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert und liegt der Schwerpunkt der Entscheidung in Fragen der Beweiswürdigung.

Schlagworte

Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Asylverfahren, begründete Furcht vor Verfolgung, erhebliche
Intensität, Familienangehöriger, Familienverfahren, Fluchtgründe,
Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, maßgebliche Wahrscheinlichkeit,
mündliche Verhandlung, Nachvollziehbarkeit, Prognose,
Unzumutbarkeit, Verfolgungsgefahr, Verfolgungshandlung,
wohlbegründete Furcht, Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L521.2200700.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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