Entscheidungsdatum
07.05.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W120 2201910-1/7E
W120 2201907-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Margret Kronegger als Beisitzerin und den Richter Mag. Walter Tolar als Beisitzer über die Beschwerde 1. des XXXX ., geb. am XXXX , als bestellter verantwortlicher Beauftragter des Österreichischen Rundfunks und 2. des Österreichischen Rundfunks gegen das Straferkenntnis der KommAustria vom 14.06.2018, KOA 3.500/18-025, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Margret Kronegger als Beisitzerin und den Richter Mag. Walter Tolar als Beisitzer über die Beschwerde 1. des römisch 40 ., geb. am römisch 40 , als bestellter verantwortlicher Beauftragter des Österreichischen Rundfunks und 2. des Österreichischen Rundfunks gegen das Straferkenntnis der KommAustria vom 14.06.2018, KOA 3.500/18-025, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird - soweit sich diese gegen den Schuldspruch richtet - als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird - soweit sich diese gegen den Schuldspruch richtet - als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird - soweit sich diese gegen den Straf-, Verfahrenskosten- und Haftungsausspruch wendet - mit der Maßgabe stattgegeben, dass es in den korrespondierenden Spruchpunkten im bekämpften Straferkenntnis zu lauten hat:römisch zwei. Der Beschwerde wird - soweit sich diese gegen den Straf-, Verfahrenskosten- und Haftungsausspruch wendet - mit der Maßgabe stattgegeben, dass es in den korrespondierenden Spruchpunkten im bekämpften Straferkenntnis zu lauten hat:
"Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
gemäß
XXXX ,--römisch 40 ,--
XXXX Stundenrömisch 40 Stunden
§ 38 Abs 1 Z 2 ORF-G iVm § 9 Abs 2, §§ 16 und 19 VStGParagraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraphen 16 und 19 VStG
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG iVm § 38 Abs 4 ORF-G sind als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens EUR 500,--, das sind 10 % der Strafe, zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 5.500,--. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, ORF-G sind als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens EUR 500,--, das sind 10 % der Strafe, zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 5.500,--.
Gemäß § 9 Abs 7 VStG haftet die zweitbeschwerdeführende Partei für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand."Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die zweitbeschwerdeführende Partei für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand."
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 24.10.2017, KOA 12.042/17-007, im Verfahren zu W120 2179063-1 sprach die belangte Behörde aufgrund einer Beschwerde gemäß §§ 35 und 36 Abs 1 Z 1 lit b iVm § 37 Abs 1 ORF-G Folgendes aus:1. Mit Bescheid vom 24.10.2017, KOA 12.042/17-007, im Verfahren zu W120 2179063-1 sprach die belangte Behörde aufgrund einer Beschwerde gemäß Paragraphen 35 und 36 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G Folgendes aus:
"1. Die KommAustria stellt aufgrund der Beschwerde gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 37 Abs. 1 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 115/2017, fest, dass der ORF die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 ORF-G idF BGBl. I Nr. 120/2016 dadurch verletzt hat, dass der am 04.04.2017 im Fernsehprogramm ‚ORF XXXX ' von Minute XXXX bis XXXX im Rahmen der von ca. XXXX bis ca. XXXX Uhr ausgestrahlten Sendung ‚ XXXX ' gesendete Beitrag ‚ XXXX ' Schleichwerbung zugunsten des Unternehmens XXXX enthalten hat."1. Die KommAustria stellt aufgrund der Beschwerde gemäß Paragraphen 35 und 36 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, ORF-Gesetz (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2017,, fest, dass der ORF die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Satz 2 ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, dadurch verletzt hat, dass der am 04.04.2017 im Fernsehprogramm ‚ORF römisch 40 ' von Minute römisch 40 bis römisch 40 im Rahmen der von ca. römisch 40 bis ca. römisch 40 Uhr ausgestrahlten Sendung ‚ römisch 40 ' gesendete Beitrag ‚ römisch 40 ' Schleichwerbung zugunsten des Unternehmens römisch 40 enthalten hat.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich des jeweils im Rahmen der Sendung ‚ XXXX ' am 25.03.2017 ausgestrahlten Beitrages ‚Weiter Widerstand', des am 01.04.2017 ausgestrahlten Beitrages ‚Daheim unterwegs an der XXXX ' und des am 04.04.2017 ausgestrahlten Beitrages ‚ XXXX ' gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 4, 5 und 6 ORF-G als unbegründet abgewiesen.2. Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich des jeweils im Rahmen der Sendung ‚ römisch 40 ' am 25.03.2017 ausgestrahlten Beitrages ‚Weiter Widerstand', des am 01.04.2017 ausgestrahlten Beitrages ‚Daheim unterwegs an der römisch 40 ' und des am 04.04.2017 ausgestrahlten Beitrages ‚ römisch 40 ' gemäß Paragraphen 35, 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, sowie Paragraph 10, Absatz 4, 5 und 6 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
3. Dem ORF wird gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an einem Werktag (Montag bis Freitag) in seinem Fernsehprogramm ‚ORF XXXX ' in der Sendung ‚ XXXX ' in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen:3. Dem ORF wird gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an einem Werktag (Montag bis Freitag) in seinem Fernsehprogramm ‚ORF römisch 40 ' in der Sendung ‚ römisch 40 ' in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen:
‚Die Kommunikationsbehörde Austria hat aufgrund einer Beschwerde Folgendes festgestellt:
Der ORF hat am 4. April 2017 im Fernsehprogramm, ORF 2' in der Sendung XXXX den Beitrag ‚ XXXX ' ausgestrahlt, der verbotenerweise Schleichwerbung enthielt Dadurch hat der ORF gegen einschlägige gesetzliche Bestimmungen verstoßen."Der ORF hat am 4. April 2017 im Fernsehprogramm, ORF 2' in der Sendung römisch 40 den Beitrag ‚ römisch 40 ' ausgestrahlt, der verbotenerweise Schleichwerbung enthielt Dadurch hat der ORF gegen einschlägige gesetzliche Bestimmungen verstoßen."
4. Der KommAustria sind gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G binnen weiterer zwei Wochen Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung vorzulegen."4. Der KommAustria sind gemäß Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G binnen weiterer zwei Wochen Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung vorzulegen."
2. Mit Schreiben vom 05.02.2018 leitete die belangte Behörde gegen den Erstbeschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts ein, er habe als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen der zweitbeschwerdeführenden Partei zu verantworten, dass der am 04.04.2017 im Fernsehprogramm "ORF XXXX " von Minute XXXX bis XXXX im Rahmen der von ca. XXXX bis ca. XXXX Uhr ausgestrahlten Sendung "2. Mit Schreiben vom 05.02.2018 leitete die belangte Behörde gegen den Erstbeschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts ein, er habe als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen der zweitbeschwerdeführenden Partei zu verantworten, dass der am 04.04.2017 im Fernsehprogramm "ORF römisch 40 " von Minute römisch 40 bis römisch 40 im Rahmen der von ca. römisch 40 bis ca. römisch 40 Uhr ausgestrahlten Sendung "
XXXX " gesendete Beitrag " XXXX " Schleichwerbung zugunsten des Unternehmens XXXX enthalten habe.römisch 40 " gesendete Beitrag " römisch 40 " Schleichwerbung zugunsten des Unternehmens römisch 40 enthalten habe.
Der Erstbeschwerdeführer wurde in weiterer Folge gemäß den §§ 40 und 42 VStG zur Rechtfertigung aufgefordert. Die zweitbeschwerdeführende Partei (Generaldirektor) wurde mit Schreiben vom selben Tag entsprechend in Kenntnis gesetzt.Der Erstbeschwerdeführer wurde in weiterer Folge gemäß den Paragraphen 40 und 42 VStG zur Rechtfertigung aufgefordert. Die zweitbeschwerdeführende Partei (Generaldirektor) wurde mit Schreiben vom selben Tag entsprechend in Kenntnis gesetzt.
Der Erstbeschwerdeführer nahm weder die Möglichkeit der mündlichen Rechtfertigung noch jene der schriftlichen Rechtfertigung wahr.
3. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis sprach die belangte Behörde in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer Folgendes aus:
"Sie haben als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 120/2016, bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach § 38 Abs. 1 Z 2"Sie haben als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2
ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 120/2016, zu verantworten, dass der am 04.04.2017 im Fernsehprogramm ‚ORF XXXX ' von Minute XXXX bis XXXX im Rahmen der von ca. XXXX bis ca. XXXX Uhr ausgestrahlten Sendung ‚ XXXX ' gesendete Beitrag ‚ XXXX ' Schleichwerbung zugunsten des Unternehmens XXXX enthalten hat.ORF-Gesetz (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, zu verantworten, dass der am 04.04.2017 im Fernsehprogramm ‚ORF römisch 40 ' von Minute römisch 40 bis römisch 40 im Rahmen der von ca. römisch 40 bis ca. römisch 40 Uhr ausgestrahlten Sendung ‚ römisch 40 ' gesendete Beitrag ‚ römisch 40 ' Schleichwerbung zugunsten des Unternehmens römisch 40 enthalten hat.
Tatort: 1136 Wien, Würzburggasse 30."
Es wurde festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer dadurch "§ 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 13 Abs. 1 Satz 2 ORF-G iVm § 9 Abs. 2 VStG" verletzt habe. Wegen diesen Verwaltungsübertretungen wurde über den Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR XXXX (Ersatzfreiheitsstrafe XXXX ) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR XXXX (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR XXXX Gemäß § 9 Abs 7 VStG wurde verfügt, dass die zweitbeschwerdeführende Partei für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand zu haften habe.Es wurde festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer dadurch "§ 38 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Satz 2 ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG" verletzt habe. Wegen diesen Verwaltungsübertretungen wurde über den Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR römisch 40 (Ersatzfreiheitsstrafe römisch 40 ) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR römisch 40 (Paragraph 64, VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR römisch 40 Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG wurde verfügt, dass die zweitbeschwerdeführende Partei für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand zu haften habe.
3.1. Begründend wurde insbesondere ausgeführt:
3.1.1. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass es sich bei dem am 04.04.2017 im Fernsehprogramm "ORF XXXX " von Minute XXXX bis XXXX im Rahmen der von ca. XXXX bis ca. XXXX Uhr ausgestrahlten Sendung " XXXX " gesendeten Beitrag " XXXX " um Schleichwerbung handle. Die Erfüllung des Tatbestands der Schleichwerbung setze einerseits die Absicht, einen Werbezweck zu erreichen, und andererseits die Eignung zur Irreführung über diesen Werbezweck voraus (vgl. VwGH 14.11.2007, 2005/04/0245). Von der (grundsätzlich zulässigen) Werbung unterscheide sich die unzulässige Schleichwerbung durch die Irreführung über den Werbezweck. Sei der Werbezweck einer Sendung bzw. eines Sendeteils offensichtlich und werde der Zuschauer über den Werbezweck nicht in die Irre geführt, so liege von vornherein keine Schleichwerbung vor. Bei der Beurteilung, ob eine Erwähnung oder Darstellung von Waren und Dienstleistungen über den eigentlichen Zweck, nämlich den Werbezweck, irreführen könne, sei auf den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Zuschauer abzustellen (vgl. VwGH 21.10.2011, 2009/03/0172, mit Hinweis auf VwGH 30.11.2010, 2009/03/0174).3.1.1. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass es sich bei dem am 04.04.2017 im Fernsehprogramm "ORF römisch 40 " von Minute römisch 40 bis römisch 40 im Rahmen der von ca. römisch 40 bis ca. römisch 40 Uhr ausgestrahlten Sendung " römisch 40 " gesendeten Beitrag " römisch 40 " um Schleichwerbung handle. Die Erfüllung des Tatbestands der Schleichwerbung setze einerseits die Absicht, einen Werbezweck zu erreichen, und andererseits die Eignung zur Irreführung über diesen Werbezweck voraus vergleiche VwGH 14.11.2007, 2005/04/0245). Von der (grundsätzlich zulässigen) Werbung unterscheide sich die unzulässige Schleichwerbung durch die Irreführung über den Werbezweck. Sei der Werbezweck einer Sendung bzw. eines Sendeteils offensichtlich und werde der Zuschauer über den Werbezweck nicht in die Irre geführt, so liege von vornherein keine Schleichwerbung vor. Bei der Beurteilung, ob eine Erwähnung oder Darstellung von Waren und Dienstleistungen über den eigentlichen Zweck, nämlich den Werbezweck, irreführen könne, sei auf den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Zuschauer abzustellen vergleiche VwGH 21.10.2011, 2009/03/0172, mit Hinweis auf VwGH 30.11.2010, 2009/03/0174).
Schleichwerbung erfülle somit die Tatbestände der Werbung, wozu auch die Entgeltlichkeit und das Ziel der unmittelbaren Absatzförderung zählen würden. Hinzu komme die
Irreführungseignung hinsichtlich des eigentlichen Zwecks der Darstellung.
Für die Qualifikation einer Äußerung als Werbung sei entscheidend, ob die gegen Entgelt oder eine Gegenleistung gesendete Äußerung bzw. Darstellung insgesamt geeignet sei, das bislang uninformierte oder unentschlossene Publikum für den Erwerb eines Produkts zu gewinnen, sodass auch auf das Ziel der Darstellung, nämlich den Absatz dieser Produkte zu fördern, geschlossen werden könne (vgl. VwGH 12.12.2007, 2005/04/0244; 14.11.2007, 2005/04/0167). Bei der Beurteilung seien alle Aspekte der Sendung bzw. des Sendungsteils zu berücksichtigen [EuGH 18.10.2007, Rs C-195/06, Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)/Österreichischer Rundfunk (ORF)]. Dieser Grundsatz sei so zu verstehen, dass eine Darstellung, die geeignet sei, eine Absatzförderung entgeltlicher Produkte, Dienstleistungen, Rechte und Verbindlichkeiten herbeizuführen, als Werbung anzusehen sei (vgl. BKS 09.03.2009, 611.001/0007-B KS/2008).Für die Qualifikation einer Äußerung als Werbung sei entscheidend, ob die gegen Entgelt oder eine Gegenleistung gesendete Äußerung bzw. Darstellung insgesamt geeignet sei, das bislang uninformierte oder unentschlossene Publikum für den Erwerb eines Produkts zu gewinnen, sodass auch auf das Ziel der Darstellung, nämlich den Absatz dieser Produkte zu fördern, geschlossen werden könne vergleiche VwGH 12.12.2007, 2005/04/0244; 14.11.2007, 2005/04/0167). Bei der Beurteilung seien alle Aspekte der Sendung bzw. des Sendungsteils zu berücksichtigen [EuGH 18.10.2007, Rs C-195/06, Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)/Österreichischer Rundfunk (ORF)]. Dieser Grundsatz sei so zu verstehen, dass eine Darstellung, die geeignet sei, eine Absatzförderung entgeltlicher Produkte, Dienstleistungen, Rechte und Verbindlichkeiten herbeizuführen, als Werbung anzusehen sei vergleiche BKS 09.03.2009, 611.001/0007-B KS/2008).
Die belangte Behörde sei der Auffassung, dass das Ziel der unmittelbaren Absatzförderung aufgrund der mehrfachen und umfassenden Darstellung des Leistungs- und Produktportfolios der XXXX in Bezug auf das Produkt " XXXX " im gegenständlichen Beitrag und damit auch die Werblichkeit zu bejahen sei:Die belangte Behörde sei der Auffassung, dass das Ziel der unmittelbaren Absatzförderung aufgrund der mehrfachen und umfassenden Darstellung des Leistungs- und Produktportfolios der römisch 40 in Bezug auf das Produkt " römisch 40 " im gegenständlichen Beitrag und damit auch die Werblichkeit zu bejahen sei:
Zwar beinhalte der erste Teil des Beitrages Informationen, die dem Grunde nach Bestandteil redaktioneller Berichterstattung sein könnten (Interview mit einem Mitarbeiter und dem Vorstandsdirektor eines Unternehmens sowie eine allgemeine Darstellung desselben bzw. Informationen zur Versorgungssicherheit). Dies ändere sich jedoch ab Minute 14:15 der Sendung " XXXX ". Dass ab Minute XXXX der Sendung " XXXX " über die " XXXX " als zusätzliches Angebot der XXXX berichtet werde, sei geeignet, die Erbringung von Dienstleistungen bzw. die Absatzförderung entgeltlicher Produkte der XXXX zu fördern. Dies zeige sich ua in den Aussagen des Moderators (arg. "Und auch hier fühlt man sich wie zuhause."; "Es geht nicht immer nur um Strom und Co. XXXX und seine Innovationsabteilung haben ein hölzernes Büro-Haus entworfen, in dem verschiedene Kleinfirmen, Start-Ups oder Einzel-Unternehmer zusammenarbeiten können." und "Über 50 Anfragen gibt es schon für die intensiv nach Holz duftende XXXX . XXXX macht sich unterdessen schon Gedanken über die nächsten Innovationen, dann zum Thema Lebensenergie."). Diese Aussagen würden das Augenmerk besonders auf das - zu denZwar beinhalte der erste Teil des Beitrages Informationen, die dem Grunde nach Bestandteil redaktioneller Berichterstattung sein könnten (Interview mit einem Mitarbeiter und dem Vorstandsdirektor eines Unternehmens sowie eine allgemeine Darstellung desselben bzw. Informationen zur Versorgungssicherheit). Dies ändere sich jedoch ab Minute 14:15 der Sendung " römisch 40 ". Dass ab Minute römisch 40 der Sendung " römisch 40 " über die " römisch 40 " als zusätzliches Angebot der römisch 40 berichtet werde, sei geeignet, die Erbringung von Dienstleistungen bzw. die Absatzförderung entgeltlicher Produkte der römisch 40 zu fördern. Dies zeige sich ua in den Aussagen des Moderators (arg. "Und auch hier fühlt man sich wie zuhause."; "Es geht nicht immer nur um Strom und Co. römisch 40 und seine Innovationsabteilung haben ein hölzernes Büro-Haus entworfen, in dem verschiedene Kleinfirmen, Start-Ups oder Einzel-Unternehmer zusammenarbeiten können." und "Über 50 Anfragen gibt es schon für die intensiv nach Holz duftende römisch 40 . römisch 40 macht sich unterdessen schon Gedanken über die nächsten Innovationen, dann zum Thema Lebensenergie."). Diese Aussagen würden das Augenmerk besonders auf das - zu den
Stromdienstleistungen - zusätzliche Produkt- und Leistungsangebot der XXXX lenken. Auch die mehrmalig bildlich ansprechende und großflächige Darstellung der " XXXX " und deren Innenräume sowie die Darstellung in Zeitraffer des Aufbaues würden auf das Ziel der Absatzförderung hinweisen, da die Bewerbung des Produkt- und Dienstleistungsangebotes der XXXX im Vordergrund stehe. An dieser Stelle sei auch auf die während der Einblendung von ansprechendem Bildmaterial vom Moderator und von XXXX gesprochenen Texte (arg. "[...] Die XXXX besteht aus Holz-Modulen, ist an einem Tag aufgebaut und in zwei Wochen einzugsbereit." sowie "Das kann erweiterbar gemacht werden, man kann noch mehrere Module dazu bauen, man kann's aber auch - für Start Ups sehr interessant - auch wieder verkleinern.") zu verweisen, die jeweils eine Hervorhebung des Waren- und Leistungsangebotes bzw. qualitativ-wertende Aussagen beinhalten würden und den Zuseher zum Erwerb der Produkte bzw. zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen der XXXX animieren sollten.Stromdienstleistungen - zusätzliche Produkt- und Leistungsangebot der römisch 40 lenken. Auch die mehrmalig bildlich ansprechende und großflächige Darstellung der " römisch 40 " und deren Innenräume sowie die Darstellung in Zeitraffer des Aufbaues würden auf das Ziel der Absatzförderung hinweisen, da die Bewerbung des Produkt- und Dienstleistungsangebotes der römisch 40 im Vordergrund stehe. An dieser Stelle sei auch auf die während der Einblendung von ansprechendem Bildmaterial vom Moderator und von römisch 40 gesprochenen Texte (arg. "[...] Die römisch 40 besteht aus Holz-Modulen, ist an einem Tag aufgebaut und in zwei Wochen einzugsbereit." sowie "Das kann erweiterbar gemacht werden, man kann noch mehrere Module dazu bauen, man kann's aber auch - für Start Ups sehr interessant - auch wieder verkleinern.") zu verweisen, die jeweils eine Hervorhebung des Waren- und Leistungsangebotes bzw. qualitativ-wertende Aussagen beinhalten würden und den Zuseher zum Erwerb der Produkte bzw. zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen der römisch 40 animieren sollten.
Diese miteinander verwobenen Aussagen von XXXX und dem Sprecher des Beitrages würden durch die Wortwahl darauf abzielen, das genannte Unternehmen qualitativ wertend hervorzuheben und würden folglich werblichen Zwecken dienen (vgl. BKS 23.06.2005, 611.001/0011-BKS/2005). Durch die zahlreichen und eindeutig wertenden Hervorhebungen des Unternehmens würden die Darstellungen über Sachinformationen hinausgehen.Diese miteinander verwobenen Aussagen von römisch 40 und dem Sprecher des Beitrages würden durch die Wortwahl darauf abzielen, das genannte Unternehmen qualitativ wertend hervorzuheben und würden folglich werblichen Zwecken dienen vergleiche BKS 23.06.2005, 611.001/0011-BKS/2005). Durch die zahlreichen und eindeutig wertenden Hervorhebungen des Unternehmens würden die Darstellungen über Sachinformationen hinausgehen.
Die zahlreich eingeblendeten Aufnahmen der " XXXX " und deren Aufbau würden die Passage des Beitrages von Minute XXXX bis Minute XXXX der Sendung " XXXX " darüber hinaus mit einem Imagefilm bzw. Werbespot vergleichbar erscheinen lassen.Die zahlreich eingeblendeten Aufnahmen der " römisch 40 " und deren Aufbau würden die Passage des Beitrages von Minute römisch 40 bis Minute römisch 40 der Sendung " römisch 40 " darüber hinaus mit einem Imagefilm bzw. Werbespot vergleichbar erscheinen lassen.
Diese Annahme bestätige sich ua aufgrund der Ansicht des auf der Webseite der XXXX bereitgestellten Imagevideos. Es sei bei der Gestaltung des Sendungsteils offenkundig mehrfach auf Sequenzen aus dem Imagevideo der XXXX zurückgegriffen und diese an unterschiedlichen Stellen in den verfahrensgegenständlichen Beitrag integriert worden. Dies zeige sich ua an den deckungsgleichen Aufnahmen inDiese Annahme bestätige sich ua aufgrund der Ansicht des auf der Webseite der römisch 40 bereitgestellten Imagevideos. Es sei bei der Gestaltung des Sendungsteils offenkundig mehrfach auf Sequenzen aus dem Imagevideo der römisch 40 zurückgegriffen und diese an unterschiedlichen Stellen in den verfahrensgegenständlichen Beitrag integriert worden. Dies zeige sich ua an den deckungsgleichen Aufnahmen in
• Abb. 1 und Abb. 6 (" XXXX " Ecke),• Abb. 1 und Abb. 6 (" römisch 40 " Ecke),
• Abb. 2 und Abb. 9 (" XXXX " schräg),• Abb. 2 und Abb. 9 (" römisch 40 " schräg),
• Abb. 3 und Abb. 14 (" XXXX " schräg Nahansicht),• Abb. 3 und Abb. 14 (" römisch 40 " schräg Nahansicht),
• Abb. 4 und Abb. 13 (" XXXX " frontal),• Abb. 4 und Abb. 13 (" römisch 40 " frontal),
• Abb. 5 und Abb. 15 (Besprechungsraum),
• Abb. 6 und Abb. 12 (Aufbau schwebend),
• Abb. 7 und Abb. 10 (Aufbau Nahansicht), sowie
• Abb. 8 und Abb. 11 (Aufbau Kran).
An der vorstehend dargestellten, mittels der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien bejahten Werblichkeit der betreffenden Passagen des verfahrensgegenständlichen Beitrages könne daher auch angesichts des Umstands, dass diese zu einem nicht unwesentlichen Teil aus ansprechendem Bildmaterial aus einem Image- bzw. Werbefilm des beworbenen Unternehmens gestaltet geworden sei, keinerlei Zweifel bestehen. Somit sei auch in Zusammenschau mit der Entgeltlichkeit davon auszugehen, dass die Erwähnung und Darstellung der Produkte, Dienstleistungen und Tätigkeiten der XXXX , insbesondere der " XXXX ", absichtlich zu Werbezwecken erfolgen würden.An der vorstehend dargestellten, mittels der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien bejahten Werblichkeit der betreffenden Passagen des verfahrensgegenständlichen Beitrages könne daher auch angesichts des Umstands, dass diese zu einem nicht unwesentlichen Teil aus ansprechendem Bildmaterial aus einem Image- bzw. Werbefilm des beworbenen Unternehmens gestaltet geworden sei, keinerlei Zweifel bestehen. Somit sei auch in Zusammenschau mit der Entgeltlichkeit davon auszugehen, dass die Erwähnung und Darstellung der Produkte, Dienstleistungen und Tätigkeiten der römisch 40 , insbesondere der " römisch 40 ", absichtlich zu Werbezwecken erfolgen würden.
Die Entgeltlichkeit einer Werbung sei anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen. Entscheidend sei daher nicht, ob für die Werbung iSd § 13 Abs 1 zweiter Satz ORF-G ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart (oder bezahlt) worden sei, sondern ob für die Ausstrahlung des jeweils konkret zu beurteilenden Hinweises nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Entgelt bzw. eine Gegenleistung zu leisten wäre. Anderenfalls stünde es im Belieben der Beteiligten, über die Zulässigkeit einer Erwähnung oder Darstellung von Waren, Marken etc. außerhalb von Werbesendungen nach Gutdünken zu disponieren. Ein solcher Standpunkt liege dem Gesetz aber nicht zugrunde (vgl. VwGH 21.10.2011, 2009/03/017, mit Hinweis auf VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172, mwN).Die Entgeltlichkeit einer Werbung sei anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen. Entscheidend sei daher nicht, ob für die Werbung iSd Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart (oder bezahlt) worden sei, sondern ob für die Ausstrahlung des jeweils konkret zu beurteilenden Hinweises nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Entgelt bzw. eine Gegenleistung zu leisten wäre. Anderenfalls stünde es im Belieben der Beteiligten, über die Zulässigkeit einer Erwähnung oder Darstellung von Waren, Marken etc. außerhalb von Werbesendungen nach Gutdünken zu disponieren. Ein solcher Standpunkt liege dem Gesetz aber nicht zugrunde vergleiche VwGH 21.10.2011, 2009/03/017, mit Hinweis auf VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172, mwN).
Die belangte Behörde gehe davon aus, dass für die gegenständlichen Darstellungen bzw. Erwähnung der Leistungen eine geldwerte Gegenleistung erbracht worden sei und somit das Tatbestandselement der Entgeltlichkeit vorliege. Auch nach dem Verkehrsgebrauch sei davon auszugehen, dass eine solcherart werblich gestaltete Präsentation eines Unternehmens üblicherweise gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolge.
Die belangte Behörde erachte auch das Tatbestandselement der Eignung zur Irreführung über den Werbezweck im gegenständlichen Fall als gegeben. Von Bedeutung sei vorliegend, dass die gesamte Passage des verfahrensgegenständlichen Beitrages und damit auch die werblichen Botschaften und Bilder in ein scheinbar redaktionelles Format eingebettet seien. Bei der Sendung " XXXX " handle es sich um eine klassische Nachrichtensendung bzw. Sendung zur politischen Information, im Rahmen derer der verfahrensgegenständliche Beitrag gesendet werde. Die Erwartungshaltung liege zweifelsfrei auf der Präsentation typischer Elemente einer Nachrichtensendung bzw. Sendung zur politischen Information, im konkreten Fall also aufgrund des Beitragstitels " XXXX " auf der Darstellung von besonderen Leistungen des Unternehmens XXXX . Der Zuseher müsse daher grundsätzlich erwarten, gewisse - auch positive - Informationen über Tätigkeiten und Leistungen dieses Unternehmens zu erhalten, allerdings müsse er im Rahmen der Sendung " XXXX " nicht mit werbespotartigen, spezifischen leistungsfördernden Darstellungen der Vorzüge der XXXX , samt Produktvorstellung (" XXXX "), rechnen (vgl. BKS 28.02.2007, 611.001/0012-BKS/2006).Die belangte Behörde erachte auch das Tatbestandselement der Eignung zur Irreführung über den Werbezweck im gegenständlichen Fall als gegeben. Von Bedeutung sei vorliegend, dass die gesamte Passage des verfahrensgegenständlichen Beitrages und damit auch die werblichen Botschaften und Bilder in ein scheinbar redaktionelles Format eingebettet seien. Bei der Sendung " römisch 40 " handle es sich um eine klassische Nachrichtensendung bzw. Sendung zur politischen Information, im Rahmen derer der verfahrensgegenständliche Beitrag gesendet werde. Die Erwartungshaltung liege zweifelsfrei auf der Präsentation typischer Elemente einer Nachrichtensendung bzw. Sendung zur politischen Information, im konkreten Fall also aufgrund des Beitragstitels " römisch 40 " auf der Darstellung von besonderen Leistungen des Unternehmens römisch 40 . Der Zuseher müsse daher grundsätzlich erwarten, gewisse - auch positive - Informationen über Tätigkeiten und Leistungen dieses Unternehmens zu erhalten, allerdings müsse er im Rahmen der Sendung " römisch 40 " nicht mit werbespotartigen, spezifischen leistungsfördernden Darstellungen der Vorzüge der römisch 40 , samt Produktvorstellung (" römisch 40 "), rechnen vergleiche BKS 28.02.2007, 611.001/0012-BKS/2006).
Der Eigenschaft der Sendung " XXXX " als Nachrichtensendung bzw. Sendung zur politischen Information und der Aufbau des Beitrages würden dazu führen, dass die Zuseher durch die anfängliche neutrale Berichterstattung über die XXXX und deren Tätigkeiten den Beitrag als klassischen Nachrichtenbeitrag bzw. Beitrag zur politischen Information wahrnehmen würden. Ausgehend von diesem klassischen Nachrichtenbeitrag bzw. Beitrag zur politischen Information beginne ca. ab Minute XXXX der Sendung ein "schleichender" Übergang zu den werblichen Aussagen bzw. Darstellungen zugunsten der XXXX .Der Eigenschaft der Sendung " römisch 40 " als Nachrichtensendung bzw. Sendung zur politischen Information und der Aufbau des Beitrages würden dazu führen, dass die Zuseher durch die anfängliche neutrale Berichterstattung über die römisch 40 und deren Tätigkeiten den Beitrag als klassischen Nachrichtenbeitrag bzw. Beitrag zur politischen Information wahrnehmen würden. Ausgehend von diesem klassischen Nachrichtenbeitrag bzw. Beitrag zur politischen Information beginne ca. ab Minute römisch 40 der Sendung ein "schleichender" Übergang zu den werblichen Aussagen bzw. Darstellungen zugunsten der römisch 40 .
Von besonderer Bedeutung sei dabei auch der Missbrauch journalistischer Stilformen, etwa in Form der Platzierung von Werbebotschaften, die dazu geeignet seien, den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Zuschauer über den eigentlichen Zweck der Darstellung, nämlich die XXXX zu bewerben, in die Irre zu führen. Ein Beispiel seien die im Zuge des Interviews mit XXXX klar geäußerten Vorteile der " XXXX " und somit des Leistungsangebotes der XXXX , wie etwa "Das kann erweiterbar gemacht werden, man kann noch mehrere Modale dazu bauen, man kann's aber auch - für Start Ups sehr interessant - auch wieder verkleinern." Weiters sei auch der scheinbar "objektive" Text des Moderators, bei dem in allgemeine Informationen über die " XXXX " gezielt absatzfördernde Aussagen zugunsten der XXXX eingebettet werden würden, zur Irreführung geeignet. Als Beispiel sei hier etwa folgender Text des Moderators genannt: "Über 50 Anfragen gibt es schon für die intensiv nach Holz duftende XXXX , XXXX macht sich unterdessen schon Gedanken über die nächsten Innovationen, dann zum Thema Lebensenergie."Von besonderer Bedeutung sei dabei auch der Missbrauch journalistischer Stilformen, etwa in Form der Platzierung von Werbebotschaften, die dazu geeignet seien, den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Zuschauer über den eigentlichen Zweck der Darstellung, nämlich die römisch 40 zu bewerben, in die Irre zu führen. Ein Beispiel seien die im Zuge des Interviews mit römisch 40 klar geäußerten Vorteile der " römisch 40 " und somit des Leistungsangebotes der römisch 40 , wie etwa "Das kann erweiterbar gemacht werden, man kann noch mehrere Modale dazu bauen, man kann's aber auch - für Start Ups sehr interessant - auch wieder verkleinern." Weiters sei auch der scheinbar "objektive" Text des Moderators, bei dem in allgemeine Informationen über die " römisch 40 " gezielt absatzfördernde Aussagen zugunsten der römisch 40 eingebettet werden würden, zur Irreführung geeignet. Als Beispiel sei hier etwa folgender Text des Moderators genannt: "Über 50 Anfragen gibt es schon für die intensiv nach Holz duftende römisch 40 , römisch 40 macht sich unterdessen schon Gedanken über die nächsten Innovationen, dann zum Thema Lebensenergie."
Aufgrund des redaktionellen Umfelds, insbesondere der Einbettung in ein scheinbar redaktionelles Format, sei eine falsche Erwartungshaltung des durchschnittlichen Zusehers erzeugt worden (vgl. ua BKS 16.11.2009, 611.196/0004-BKS/2009) und sei insoweit die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks der Darstellung - nämlich Werbung für die XXXX auszustrahlen - in die Irre geführt. Bei diesem Ergebnis könne nach der Rechtsprechung schließlich auch dahinstehen, ob tatsächlich ein Entgelt geleistet worden sei (vgl. EuGH 09.06.2011, Rs C 52/10, Eleftheri tileorasi AE "ALTER CHANNEL" und Konstantinos Giannikos/Ypourgos Typou kai Meson Mazikis Enimerosis und Ethniko Symvoulio Radiotileorasis) wonach die Existenz eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung sei, dass eine beabsichtigte Schleichwerbung vorliege).Aufgrund des redaktionellen Umfelds, insbesondere der Einbettung in ein scheinbar redaktionelles Format, sei eine falsche Erwartungshaltung des durchschnittlichen Zusehers erzeugt worden vergleiche ua BKS 16.11.2009, 611.196/0004-BKS/2009) und sei insoweit die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks der Darstellung - nämlich Werbung für die römisch 40 auszustrahlen - in die Irre geführt. Bei diesem Ergebnis könne nach der Rechtsprechung schließlich auch dahinstehen, ob tatsächlich ein Entgelt geleistet worden sei vergleiche EuGH 09.06.2011, Rs C 52/10, Eleftheri tileorasi AE "ALTER CHANNEL" und Konstantinos Giannikos/Ypourgos Typou kai Meson Mazikis Enimerosis und Ethniko Symvoulio Radiotileorasis) wonach die Existenz eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung sei, dass eine beabsichtigte Schleichwerbung vorliege).
Davon ausgehend sei bei dem am 04.04.2017 von Minute XXXX bis XXXX der Sendung " XXXX " ausgestrahlten Beitrag " XXXX " eine Verletzung gemäß § 38 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 1 zweiter Satz ORF-G festzustellen gewesen.Davon ausgehend sei bei dem am 04.04.2017 von Minute römisch 40 bis römisch 40 der Sendung " römisch 40 " ausgestrahlten Beitrag " römisch 40 " eine Verletzung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G festzustellen gewesen.
3.1.2. Bei den festgestellten Verstößen gegen § 38 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 1 zweiter Satz3.1.2. Bei den festgestellten Verstößen gegen Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz
ORF-G handle es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge. Es liege daher am Beschuldigten, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, widrigenfalls aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs 1 VStG von schuldhaftem Verhalten in der Schuldform der Fahrlässigkeit auszugehen sei. Dazu bedürfe es der Darlegung, dass er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen habe können.ORF-G handle es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge. Es liege daher am Beschuldigten, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, widrigenfalls aufgrund der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG von schuldhaftem Verhalten in der Schuldform der Fahrlässigkeit auszugehen sei. Dazu bedürfe es der Darlegung, dass er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen habe können.
Zwar habe der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme im Verfahren zu
KOA 1.850/17-015 bezüglich des Vorliegens eines Kontrollsystems angegeben, dass er das Kontrollsystem seines Vorgängers in der Funktion als verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen nach § 38 Abs 1 Z 2 ORF-G für den gesamten Bereich der zweitbeschwerdeführenden Partei fortführe, jedoch habe der Erstbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren mangels entsprechenden Vorbringens nicht dargelegt, wieso - trotz Vorliegens eines funktionierenden Kontrollsystems - die Übertretung nicht verhindert habe werden können. Die gesetzliche Schuldvermutung des § 5 Abs 1 VStG bleibe demnach aufrecht.KOA 1.850/17-015 bezüglich des Vorliegens eines Kontrollsystems angegeben, dass er das Kontrollsystem seines Vorgängers in der Funktion als verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G für den gesamten Bereich der zweitbeschwerdeführenden Partei fortführe, jedoch habe der Erstbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren mangels entsprechenden Vorbringens nicht dargelegt, wieso - trotz Vorliegens eines funktionierenden Kontrollsystems - die Übertretung nicht verhindert habe werden können. Die gesetzliche Schuldvermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG bleibe demnach aufrecht.
3.1.3. Die Strafbemessung habe sich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu bewegen. Dieser reiche gemäß § 38 Abs 1 ORF-G bis zu einem Betrag von EUR 58.000,--.3.1.3. Die Strafbemessung habe sich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu bewegen. Dieser reiche gemäß Paragraph 38, Absatz eins, ORF-G bis zu einem Betrag von EUR 58.000,--.
Die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG würden nicht vorliegen:Die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG würden nicht vorliegen:
Bezüglich der Verletzung des Schleichwerbungsverbots des § 13 Abs 1 zweiter Satz ORF-G sei auszuführen, dass Schleichwerbung demnach absolut untersagt sei. Zweck der Vorschrift des § 13 Abs 1 zweiter Satz ORF-G sei es, den Zuseher vor nicht erwarteter und irreführender Werbung zu schützen. Dieses durch die Strafvorschrift geschützte Rechtsgut werde durch die begangene Verwaltungsübertretung in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt, sodass der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als bloß geringfügig eingestuft werden könne. Insbesondere in Verbindung mit den obigen Ausführungen, wonach Entgeltlichkeit keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung des Vorliegens von Schleichwerbung darstelle - sei davon auszugehen, dass der vorliegende Sachverhalt einen typischen Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 13 Abs 1 zweiter Satz ORF-G darstelle und daher schon deshalb ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG ausgeschlossen sei. Andere Strafausschließungsgründe würden ebenfalls nicht vorliegen. Das Vorliegen von Erschwerungsgründen gemäß § 19 Abs 2 VStG iVm § 33 StGB sei ebenfalls nicht zu Tage getreten.Bezüglich der Verletzung des Schleichwerbungsverbots des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G sei auszuführen, dass Schleichwerbung demnach absolut untersagt sei. Zweck der Vorschrift des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G sei es, den Zuseher vor nicht erwarteter und irreführender Werbung zu schützen. Dieses durch die Strafvorschrift geschützte Rechtsgut werde durch die begangene Verwaltungsübertretung in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt, sodass der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als bloß geringfügig eingestuft werden könne. Insbesondere in Verbindung mit den obigen Ausführungen, wonach Entgeltlichkeit keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung des Vorliegens von Schleichwerbung darstelle - sei davon auszugehen, dass der vorliegende Sachverhalt einen typischen Fall einer Verletzung der Vorschrift des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G darstelle und daher schon deshalb ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ausgeschlossen sei. Andere Strafausschließungsgründe würden ebenfalls nicht vorliegen. Das Vorliegen von Erschwerungsgründen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 33, StGB sei ebenfalls nicht zu Tage getreten.
3.1.4. Als Milderungsgrund sei gemäß § 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Z 2 StGB zu berücksichtigen, dass gegen den Erstbeschwerdeführer bisher keine Verwaltungsstrafen gemäß § 38 Abs 1 Z 2 ORF-G iVm den Werbebestimmungen der §§ 13-17 ORF-G rechtskräftig verhängt worden seien und die belangte Behörde auch nicht habe feststellen können, dass gegen den Erstbeschwerdeführer andere Verwaltungsstrafen verhängt worden seien (absolute Unbescholtenheit).3.1.4. Als Milderungsgrund sei gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Ziffer 2, StGB zu berücksichtigen, dass gegen den Erstbeschwerdeführer bisher keine Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G in Verbindung mit den Werbebestimmungen der Paragraphen 13 -, 17, ORF-G rechtskräftig verhängt worden seien und die belangte Behörde auch nicht habe feststellen können, dass gegen den Erstbeschwerdeführer andere Verwaltungsstrafen verhängt worden seien (absolute Unbescholtenheit).
Der Erstbeschwerdeführer habe keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Der Verfahrensgrundsatz, die Verwaltungsbehörde habe von Amts wegen vorzugehen, enthebe den Erstbeschwerdeführer auch im Verwaltungsstrafrecht nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei dem Erstbeschwerdeführer die Verpflichtung insbesondere dort zukomme, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenhang mit dem Erstbeschwerdeführer geklärt werden könne, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung hinsichtlich der nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt seien. Unterlässt der Erstbeschwerdeführer somit die entsprechenden Angaben über sein Einkommen, so habe die Behörde eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen (vgl. VwGH 23.02.1996, 95/02/0174). Der Strafbemessung werde ein Jahresbruttoeinkommen des Erstbeschwerdeführers in der Höhe von ca. EUR XXXX zugrunde gelegt, welches sich um den Ersatz allfällig vom Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als verantwortlicher Beauftragter geleisteten Geldstrafen durch die zweitbeschwerdeführende Partei erhöhe.Der Erstbeschwerdeführer habe keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Der Verfahrensgrundsatz, die Verwaltungsbehörde habe von Amts wegen vorzugehen, enthebe den Erstbeschwerdeführer auch im Verwaltungsstrafrecht nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei dem Erstbeschwerdeführer die Verpflichtung insbesondere dort zukomme, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenhang mit dem Erstbeschwerdeführer geklärt werden könne, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung hinsichtlich der nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt seien. Unterlässt der Erstbeschwerdeführer somit die entsprechenden Angaben über sein Einkommen, so habe die Behörde eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen vergleiche VwGH 23.02.1996, 95/02/0174). Der Strafbemessung werde ein Jahresbruttoeinkommen des Erstbeschwerdeführers in der Höhe von ca. EUR römisch 40 zugrunde gelegt, welches sich um den Ersatz allfällig vom Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als verantwortlicher Beauftragter geleisteten Geldstrafen durch die zweitbeschwerdeführende Partei erhöhe.
Hinsichtlich der Verletzung des § 13 Abs 1 zweiter Satz ORF-G durch Ausstrahlung einer Sendung, die Schleichwerbung enthalte, gehe die belangte Behörde davon aus, dass unter Berücksichtigung des festgestellten Einkommens und der Sorgepflichten des Erstbeschwerdeführers mit einem Betrag von insgesamt EUR XXXX das Auslangen gefunden werden könne. Die verhängte Geldstrafe liege am unteren Ende des Strafrahmens des § 38 Abs 1 Z 2 ORF-G, der bis zu EUR 58.000,-- reiche.Hinsichtlich der Verletzung des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G durch Ausstrahlung einer Sendung, die Schleichwerbung enthalte, gehe die belangte Behörde davon aus, dass unter Berücksichtigung des festgestellten Einkommens und der Sorgepflichten des Erstbeschwerdeführers mit einem Betrag von insgesamt EUR römisch 40 das Auslangen gefunden werden könne. Die verhängte Geldstrafe liege am unteren Ende des Strafrahmens des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G, der bis zu EUR 58.000,-- reiche.
3.1.5. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
4. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
4.1. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht vom Vorliegen des objektiven Tatbestands der Schleichwerbung aus und habe den Erstbeschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten der zweitbeschwerdeführenden Partei zu Unrecht bestraft, da ihn an der angelasteten Übertretung kein Verschulden treffe. Jedenfalls aber hätte die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen müssen.4.1. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht vom Vorliegen des objektiven Tatbestands der Schleichwerbung aus und habe den Erstbeschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten der zweitbeschwerdeführenden Partei zu Unrecht bestraft, da ihn an der angelasteten Übertretung kein Verschulden treffe. Jedenfalls aber hätte die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen müssen.
4.1.1. Die belangte Behörde stelle im Ergebnis absolute Berichterstattungsregeln bzw. -verbote auf, über welche Gegenstände und in welcher Aufbereitung die redaktionelle Berichterstattung von Rundfunkveranstaltern zulässig sei, und zwar ohne auf konkrete Umstände bzw. Tatsachen des Einzelfalls abzustellen. Solche von der Lebensrealität abgehobenen Regeln seien gesetzwidrig und im Sinne des Art 10 EMRK unverhältnismäßig. Schon aus diesem Grund werde das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben seien.4.1.1. Die belangte Behörde stelle im Ergebnis absolute Berichterstattungsregeln bzw. -verbote auf, über welche Gegenstände und in welcher Aufbereitung die redaktionelle Berichterstattung von Rundfunkveranstaltern zulässig sei, und zwar ohne auf konkrete Umstände bzw. Tatsachen des Einzelfalls abzustellen. Solche von der Lebensrealität abgehobenen Regeln seien gesetzwidrig und im Sinne des Artikel 10, EMRK unverhältnismäßig. Schon aus diesem Grund werde das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben seien.
4.1.2. Es sei gewiss richtig, dass der verfahrensgegenständliche Beitrag positive Merkmale über eine Dienstleistung der XXXX enthalte, jedoch sei nicht jede "positive" und/oder die "Vorzüge" von Gegenständen in den Vordergrund stellende Berichterstattung in Nachrichtensendungen verboten. " XXXX " berichte immer wieder neben politischen oder wirtschaftlichen Nachrichten im engsten Sinn auch über positive Beispiele, Innovationen und Entwicklungen im steirischen Gesellschafts- und Wirtschaftsleben. So sei also dieser Beitrag als Teil eines Konzepts von positiven Nachrichten innerhalb von " XXXX " zu sehen. Das gegenständliche Büro-Haus " XXXX " sei ein Beispiel für Entwicklungen im Arbeitsleben und Unternehmerdasein. Co-Working, EPUs, Start Ups etc. würden auch die Anforderungen an Büros und Arbeitsräume für Unternehmen verändern. Die " XXXX " sei daher prototypisch für diese Veränderungen im Wirtschaftsleben, welches es zu illustrieren gegolten habe. Nicht der Aspekt "Absatzförderung" sei im Mittelpunkt der Reportage gestanden, sondern ein Beispiel des Wandels der Arbeits- und Lebenswelt. (Jung-)Unternehmer hätten einen anderen Zugang und andere Bedürfnisse, was die Nutzung von Arbeitsräumen betreffe.4.1.2. Es sei gewiss richtig, dass der verfahrensgegenständliche Beitrag positive Merkmale über eine Dienstleistung der römisch 40 enthalte, jedoch sei nicht jede "positive" und/oder die "Vorzüge" von Gegenständen in den Vordergrund stellende Berichterstattung in Nachrichtensendungen verboten. " römisch 40 " berichte immer wieder neben politischen oder wirtschaftlichen Nachrichten im engsten Sinn auch über positive Beispiele, Innovationen und Entwicklungen im steirischen Gesellschafts- und Wirtschaftsleben. So sei also dieser Beitrag als Teil eines Konzepts von positiven Nachrichten innerhalb von " römisch 40 " zu sehen. Das gegenständliche Büro-Haus " römisch 40 " sei ein Beispiel für Entwicklungen im Arbeitsleben und Unternehmerdasein. Co-Working, EPUs, Start Ups etc. würden auch die Anforderungen an Büros und Arbeitsräume für Unternehmen verändern. Die " römisch 40 " sei daher prototypisch für diese Veränderungen im Wirtschaftsleben, welches es zu illustrieren gegolten habe. Nicht der Aspekt "Absatzförderung" sei im Mittelpunkt der Reportage gestanden, sondern ein Beispiel des Wandels der Arbeits- und Lebenswelt. (Jung-)Unternehmer hätten einen anderen Zugang und andere Bedürfnisse, was die Nutzung von Arbeitsräumen betreffe.
Der für den inkriminierten Beitrag zuständige Redakteur sei einer der innovativsten Redakteure des ORF XXXX . Für manche solle eine Nachrichtensendung ihre Themen ausschließlich "nüchtern" präsentieren, in vielen Bereichen gehe die Entwicklung aber in Richtung eines stärker emotionalisierenden Zugangs in der Erzählweise. Eine absichtliche Absatzförderung sei nicht Bestandteil der gestalterischen Motivation, zumal das Produkt " XXXX " sich an eine sehr spezielle Gruppe richte. Der "Durchschnittsseher" von " XXXX " habe daran überhaupt kein Kaufinteresse, sondern lediglich ein Informationsinteresse.Der für den inkriminierten Beitrag zuständige Redakteur sei einer der innovativsten Redakteure des ORF römisch 40 . Für manche solle eine Nachrichtensendung ihre Themen ausschließlich "nüchtern" präsentieren, in vielen Bereichen gehe die Entwicklung aber in Richtung eines stärker emotionalisierenden Zugangs in der Erzählweise. Eine absichtliche Absatzförderung sei nicht Bestandteil der gestalterischen Motivation, zumal das Produkt " römisch 40 " sich an eine sehr spezielle Gruppe richte. Der "Durchschnittsseher" von " römisch 40 " habe daran überhaupt kein Kaufinteresse, sondern lediglich ein Informationsinteresse.
Die Nutzung von Drittmaterial ("Imagefilm") sei durchaus Teil eines Konzepts, das einer ansprechenden Bildsprache verpflichtet sei. Nutzung von Drittmaterial zur Verbesserung der Beitragsqualität sei ein üblicher Vorgang im Produktionsprozess. Auch in diesem Falle sei bestehendes Bildmaterial genutzt worden, das vom Gestalter nach journalistischen Kriterien bearbeitet worden sei.
Im Kern liege die unrichtige rechtliche Einschätzung der belangten Behörde in der unreflektierten Anwendung des objektiven Entgeltbegriffs - somit vergleichbar dem Fall des Einblendungsverbots von Logos in Sendungen zur politischen Information (vgl. VwGH 26.02.2016, Ra 2015/03/0087). Wie der Verwaltungsgerichtshof hier festgehalten habe, gebe es Fallkonstellationen, bei denen es sehr wohl darauf ankomme, ob tatsächlich (und nicht nur hypothetisch) Sponsoring stattgefunden habe, also (tatsächlich) ein Finanzierungsbeitrag durch einen Sponsor geleistet worden sei. Sei das nicht der Fall oder lasse sich die tatsächliche Leistung eines Finanzierungsbeitrages nicht feststellen, so läge ein Verstoß nur dann vor, wenn für den Zuseher zumindest der "begründete Eindruck" entstehe, dass die betreffende Sendung gesponsert worden sei.Im Kern liege die unrichtige rechtliche Einschätzung der belangten Behörde in der unreflektierten Anwendung des objektiven Entgeltbegriffs - somit vergleichbar dem Fall des Einblendungsverbots von Logos in Sendungen zur politischen Information vergleiche VwGH 26.02.2016, Ra 2015/03/0087). Wie der Verwaltungsgerichtshof hier festgehalten habe, gebe es Fallkonstellationen, bei denen es sehr wohl darauf ankomme, ob tatsächlich (und nicht nur hypothetisch) Sponsoring stattgefunden habe, also (tatsächlich) ein Finanzierungsbeitrag durch einen Sponsor geleistet worden sei. Sei das nicht der Fall oder lasse sich die tatsächliche Leistung eines Finanzierungsbeitrages nicht feststellen, so läge ein Verstoß nur dann vor, wenn für den Zuseher zumindest der "begründete Eindruck" entstehe, dass die betreffende Sendung gesponsert worden sei.
Zum Hintergrund der Zielsetzung des Beitrages bzw. des Themenbereichs - positive Beispiele für Entwicklungen im Gesellschafts- und Wirtschaftsleben - gehöre es auch, die Vorzüge neuer Entwicklungen hervorzuheben. Dies - und keine Absatzförderung - sei im gegenständlichen Beitrag unter Zugrundelegung einer ansprechenden Bildgestaltung geschehen. Würde eine solche Zielsetzung unabhängig davon zur verbotenen Schleichwerbung führen, ob irgendwelche entgeltlichen Verbindungen und/oder kommerziellen Absichten des Rundfunkveranstalters vorhanden seien, verböte man Formen der Berichterstattung absolut, auf die die Zuseher im Sinne der Informationsfreiheit Anspruch hätten. Dies wäre mit Art 10 EMRK nicht vereinbar. Indem die belangte Behörde dies verkannt habe, habe sie das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet.Zum Hintergrund der Zielsetzung des Beitrages bzw. des Themenbereichs - positive Beispiele für Entwicklungen im Gesellschafts- und Wirtschaftsleben - gehöre es auch, die Vorzüge neuer Entwicklungen hervorzuheben. Dies - und keine Absatzförderung - sei im gegenständlichen Beitrag unter Zugrundelegung einer ansprechenden Bildgestaltung geschehen. Würde eine solche Zielsetzung unabhängig davon zur verbotenen Schleichwerbung führen, ob irgendwelche entgeltlichen Verbindungen und/oder kommerziellen Absichten des Rundfunkveranstalters vorhanden seien, verböte man Formen der Berichterstattung absolut, auf die die Zuseher im Sinne der Informationsfreiheit Anspruch hätten. Dies wäre mit Artikel 10, EMRK nicht vereinbar. Indem die belangte Behörde dies verkannt habe, habe sie das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet.
Das Straferkenntnis werde daher aufzuheben und zu ermitteln seien, ob für die strittigen Aussagen tatsächlich ein Entgelt geleistet worden sei. An dieser Stelle werde festgehalten, dass es keinerlei entgeltliche oder entgeltgleiche Beziehung im Zusammenhang mit dem inkriminierten Beitrag gegeben habe oder gebe.
Zusammengefasst sei festzuhalten, dass daher der objektive Tatbestand als nicht erfüllt anzusehen sei.
4.2. Dem Erstbeschwerdeführer könne im gegenständlichen Fall kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden, da ein strafbefreiendes Regel- und Kontrollsystem implementiert sei, weshalb dem Erstbeschwerdeführer weder Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorzuwerfen sei.
Aufgrund der Dienstanweisung des Generaldirektors seien sämtliche zu gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen in Werbesachen im weitesten Sinn abgegebenen Einschätzungen, Empfehlungen und Vorgaben der Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen (GRA) sowie sämtliche durch den Erstbeschwerdeführer festgelegte Maßnahmen von allen Dienststellen und Tochtergesellschaften zu berücksichtigen bzw. einzuhalten. Weiters gebe es regelmäßig eine vom Erstbeschwerdeführer an alle Direktoren, Landesdirektoren, Dienststellenleiter und mehrere Tochtergesellschaften adressierte "Interne Mitteilung", in der eine Verteilung von Berichten der Abteilung GRA und deren Abrufbarkeit im Internet angeordnet werden würden. Zudem werde verfügt, dass werberechtliche Fragen, die nicht ausjudiziert seien und bisher noch nicht von der Abteilung GRA beurteilt worden seien, ausnahmslos an die Abteilung GRA zur Prüfung und Klärung heranzutragen seien. Einzelfälle, bei denen aufgrund ihrer Komplexität Zweifel über die werberechtliche Zulässigkeit der Vorgehensweise bestehen würden, seien an die Abteilung GRA heranzutragen. Ebenso sei in der internen Mitteilung in Aussicht gestellt worden, dass die Abteilung GRA regelmäßig in allen von den Werbebestimmungen betroffenen Bereichen der zweitbeschwerdeführenden Partei und ihrer Tochtergesellschaften (auch unangekündigte) Kontrollen und Überprüfungen durchführen werde. Von diesem Regel- und Kontrollmechanismus vollumfänglich umfasst sei insbesondere auch das Landesstudium XXXX mit seinen nicht-bundesweiten TV-Sendungen.Aufgrund der Dienstanweisung des Generaldirektors seien sämtliche zu gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen in Werbesachen im weitesten Sinn abgegebenen Einschätzungen, Empfehlungen und Vorgaben der Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen (GRA) sowie sämtliche durch den Erstbeschwerdeführer festgelegte Maßnahmen von allen Dienststellen und Tochtergesellschaften zu berücksichtigen bzw. einzuhalten. Weiters gebe es regelmäßig eine vom Erstbeschwerdeführer an alle Direktoren, Landesdirektoren, Dienststellenleiter und mehrere Tochtergesellschaften adressierte "Interne Mitteilung", in der eine Verteilung von Berichten der Abteilung GRA und deren Abrufbarkeit im Internet angeordnet werden würden. Zudem werde verfügt, dass werberechtliche Fragen, die nicht ausjudiziert seien und bisher noch nicht von der Abteilung GRA beurteilt worden seien, ausnahmslos an die Abteilung GRA zur Prüfung und Klärung heranzutragen seien. Einzelfälle, bei denen aufgrund ihrer Komplexität Zweifel über die werberechtliche Zulässigkeit der Vorgehensweise bestehen würden, seien an die Abteilung GRA heranzutragen. Ebenso sei in der internen Mitteilung in Aussicht gestellt worden, dass die Abteilung GRA regelmäßig in allen von den Werbebestimmungen betroffenen Bereichen der zweitbeschwerdeführenden Partei und ihrer Tochtergesellschaften (auch unangekündigte) Kontrollen und Überprüfungen durchführen werde. Von diesem Regel- und Kontrollmechanismus vollumfänglich umfasst sei insbesondere auch das Landesstudium römisch 40 mit seinen nicht-bundesweiten TV-Sendungen.
Speziell für die Landesstudios sei auch eine weitere konkrete Maßnahme gesetzt worden. Um diese zusätzlich zur Rechtstreue zu "motivieren", sei in Absprache mit den wirtschaftlichen Abteilungen der zweitbeschwerdeführenden Partei vereinbart worden, dass Werbeverstöße auch Niederschlag in der sogenannten "Erfolgsbilanz" der Landesstudios finden würden, dh es würden mehrfache Verstöße auch zu einer geringeren Erfolgsbilanz führen. Darauffolgend seien die Landesstudios aktiv an die Rechtsabteilung herangetreten und es sei eine Art "Skriptum" erarbeitet worden, in dem die wichtigsten einzuhaltenden Regeln in leicht verständlicher Form dargelegt worden seien. Dies sei seit der Bestellung des Erstbeschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten passiert und stelle einen kontinuierlichen Prozess dar, der auch fortgeführt werde. Das Konvolut habe derzeit rund 20 Seiten. Es würden darin auch die verfahrensgegenständlichen Fragen differenziert nach Mediengattung abgehandelt und mit Beispielen hinterlegt werden.
Im Lichte dieser konkreten Maßnahmen werde ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer alle ihm möglichen Maßnahmen ergriffen habe und fortgesetzt ergreife, um Regelverstöße zu verhindern.
Die Folgerung der belangten Behörde, wonach schon aufgrund des Umstands, dass die Übertretung nicht verhindert werden könne, nicht angenommen werden könne, dass ein funktionierendes Kontrollsystem vorliege, führe zu einer Erfolgshaftung, die jedoch mit dem System der Verschuldenshaftung nicht vereinbar sei.
4.3. Das angefochtene Straferkenntnis sei zudem in Hinblick auf die Strafbemessung in mehrfacher Hinsicht mit Rechtswidrigkeit belastet:
"Insbesondere
geht die belangte Behörde substanzlos, rechtswidriger Weise von einer pauschalen Übernahme der über den Erstbeschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafe durch den Zweitbeschwerdeführer aus;
hat die belangte Behörde im Wege der bloßen Schätzung eine nicht nachvollziehbare und unrichtiger Weise zu hoch gegriffene Annahme der Einkommensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers getroffen;
hat es die belangte Behörde unrichtigerweise unterlassen, die konkret vorliegenden mildernden Umstände mit dem ihnen zukommenden erheblichen Gewicht in die Strafbemessung einzustellen;
hat die belangte Behörde die verhängte Verwaltungsstrafe unter Missachtung der Grundsätze der Strafbemessung drastisch überhöht angesetzt."
4.3.1. Die belangte Behörde lege ihrer Würdigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers explizit die Annahme zugrunde, dass "bei einem Unternehmen wie dem ORF, bei dem es regelmäßig zu Übertretungen im Bereich der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten kommt, allenfalls verhängte Verwaltungsstrafen vom Unternehmen getragen werden."
Eine derartige in Hinblick auf die konkrete Fallgestaltung begründungs- und substanzlos getroffene, schlichte Vermutung ob des Bestehens einer tatsächlichen "Strafübernahme" durch die zweitbeschwerdeführende Partei könne als nicht tragfähig angesehen werden, um im Rahmen der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers in irgendeiner Weise eine zulässige Berücksichtigung zu finden.
4.3.2. Es sei der belangten Behörde des Weiteren zum Vorwurf zu machen, dass sie sich bei der Strafbemessung auf die nach eigenem Ermessen geschätzten Einkommensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers stütze und es nicht zuletzt aufgrund der unzutreffender Weise zu hoch angenommenen Einkommenslage solcherart ebenfalls unterlasse, ihrer Strafzumessung eine auf die Situation des Erstbeschwerdeführers hin ausgerichtete, konkret fallbezogen-fundierte Würdigung zugrunde zu legen.
Der Erstbeschwerdeführer habe in einem Parallelverfahren vor der belangten Behörde im Jahr 2016 Auskünfte zu seinem Einkommen erstattet. Dieses Vorbringen erachte die belangte Behörde im nunmehr bekämpften Straferkenntnis schlichtweg als veraltet und nimmt zwischenzeitliche Gehaltserhöhungen an, indem sie das Gehalt statt der angegebenen EUR XXXX brutto jährlich um EUR XXXX höher auf EUR XXXX brutto jährlich schätze.Der Erstbeschwerdeführer habe in einem Parallelverfahren vor der belangten Behörde im Jahr 2016 Auskünfte zu seinem Einkommen erstattet. Dieses Vorbringen erachte die belangte Behörde im nunmehr bekämpften Straferkenntnis schlichtweg als veraltet und nimmt zwischenzeitliche Gehaltserhöhungen an, indem sie das Gehalt statt der angegebenen EUR römisch 40 brutto jährlich um EUR römisch 40 höher auf EUR römisch 40 brutto jährlich schätze.
Vielmehr hätte die belangte Behörde nachvollziehbar überprüfbar darzutun gehabt, welche konkreten Aspekte es rechtfertigen würden, sich über die ihr vorliegenden Angaben des Erstbeschwerdeführers, es gebe keine Änderungen gegenüber seiner bisherigen, der belangten Behörde bekannten Einkommensverhältnisse, hinwegzusetzen. Diese Rechtsverletzung wiege noch umso schwerer, zumal einerseits die geschätzte Einkommenslage des Erstbeschwerdeführers einerseits schon rein rechnerisch nicht nachvollziehbar sei und andererseits im Ergebnis zu hoch greife und daher nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche.
4.3.3. Hinzu komme weiters, dass die belangte Behörde als Strafmilderungsgründe jedenfalls die absolute Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers, seine uneingeschränkte Kooperation, insbesondere seine volle Mitwirkung an der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts im nun vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen parallelen Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2017 zu KOA 12.042/17-007, sowie sein wohlwollendes Nachtatverhalten in entscheidender Weise zu berücksichtigen gehabt hätte. Darüber hinaus könne dem Erstbeschwerdeführer kein Verschulden angelastet werden, wenn überhaupt jedoch nur die geringste Form von leichter Fahrlässigkeit.
Die belangte Behörde nehme in ihren Ausführungen über die Strafbemessung ausschließlich auf den einen mildernden Umstand Bezug, dass der Erstbeschwerdeführer unbescholten sei. Wie sie selbst ausführe, würden demgegenüber keine Erschwerungsgründe vorliegen. Nicht nur würden die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe somit eindeutig überwiegen, sondern würden sogar von der belangten Behörde selbst keinerlei Erschwerungsgründe ausgemacht werden. Umso mehr verwundere es die Beschwerdeführer, weshalb dieser Umstand bei der Strafbemessung de facto keine entsprechende Beachtung erfahren habe. Schon alleine die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers wäre mit dem ihr zukommenden, erheblichen Gewicht tatsächlich wirksam in die Strafbemessung einzustellen gewesen, was zu einer deutlichen Reduktion der Strafe hätte führen müssen.
Dies gelte insbesondere angesichts des Umstands, dass die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, gering gewesen sei, sowie im Lichte des geringen Grades des Verschuldens, das dem Erstbeschwerdeführer zur Last gelegt werden könne.
Nicht zuletzt treffe die belangte Behörde auch keine Aussagen darüber, dass etwa spezialpräventive Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem empfindlichen Ausmaß unbedingt erforderlich machen würden.
4.4. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der objektive Tatbestand erfüllt und eine subjektive Vorwerfbarkeit des Erstbeschwerdeführers gegeben wäre, hätte die belangte Behörde dennoch gemäß § 45 Abs 1 VStG vorgehen müssen.4.4. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der objektive Tatbestand erfüllt und eine subjektive Vorwerfbarkeit des Erstbeschwerdeführers gegeben wäre, hätte die belangte Behörde dennoch gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG vorgehen müssen.
Die Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens erfülle der Erstbeschwerdeführer zweifellos, da ihm aufgrund der Einrichtung des beschriebenen Regel- und Kontrollsystems überhaupt kein Verschulden vorgeworfen werden könne. Die vorgenommenen Kontrollen würden regelmäßig stattfinden, seien meist unangekündigt und würden jedenfalls über bloß stichprobenartige Maßnahmen weit hinausgehen. Selbst wenn man daher davon ausgehe, dass den Erstbeschwerdeführer ein Verschulden treffe, müsse es sich dabei um das geringste Maß an Verschulden handeln. Nach Lehre und Rechtsprechung könne § 21 Abs 1 VStG und somit auch § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht nur bei leichter Fahrlässigkeit angewendet werden (Sander in N. Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 § 20 Rz 6). Daraus folge, dass die Bestimmung hier jedenfalls zur Anwendung gelangen müsse, da in jeder Hinsicht die leichteste Form von Fahrlässigkeit vorliege. Dass die gesetzliche Schuldvermutung des § 5 Abs 1 VStG demnach aufrecht bleibe und deshalb nach Ansicht der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine Einstellung des Verfahrens hätte verfügt werden können, entspreche daher weder der Rechtsprechung noch der herrschenden Lehre.Die Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens erfülle der Erstbeschwerdeführer zweifellos, da ihm aufgrund der Einrichtung des beschriebenen Regel- und Kontrollsystems überhaupt kein Verschulden vorgeworfen werden könne. Die vorgenommenen Kontrollen würden regelmäßig stattfinden, seien meist unangekündigt und würden jedenfalls über bloß stichprobenartige Maßnahmen weit hinausgehen. Selbst wenn man daher davon ausgehe, dass den Erstbeschwerdeführer ein Verschulden treffe, müsse es sich dabei um das geringste Maß an Verschulden handeln. Nach Lehre und Rechtsprechung könne Paragraph 21, Absatz eins, VStG und somit auch Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht nur bei leichter Fahrlässigkeit angewendet werden (Sander in N. Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 Paragraph 20, Rz 6). Daraus folge, dass die Bestimmung hier jedenfalls zur Anwendung gelangen müsse, da in jeder Hinsicht die leichteste Form von Fahrlässigkeit vorliege. Dass die gesetzliche Schuldvermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG demnach aufrecht bleibe und deshalb nach Ansicht der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine Einstellung des Verfahrens hätte verfügt werden können, entspreche daher weder der Rechtsprechung noch der herrschenden Lehre.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung seien im vorliegenden Fall ebenfalls als gering zu qualifizieren.
4.5. Folglich werde folgender Antrag gestellt:
"Das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben, den angefochten[en] Bescheid ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen."
5. Mit Schriftsatz vom 25.07.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Am 12.3.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Beitrag vom 04.04.2017 in der Sendung " XXXX "1.1. Beitrag vom 04.04.2017 in der Sendung " römisch 40 "
Am 04.04.2017 wurde im Rahmen der von ca. XXXX bis ca. XXXX Uhr ausgestrahlten Sendung " XXXX " im Fernsehprogramm ORF 2 von Minute XXXX bis XXXX der Beitrag " XXXX " gesendet. Dieser dauerte zwei Minuten und 38 Sekunden.Am 04.04.2017 wurde im Rahmen der von ca. römisch 40 bis ca. römisch 40 Uhr ausgestrahlten Sendung " römisch 40 " im Fernsehprogramm ORF 2 von Minute römisch 40 bis römisch 40 der Beitrag " römisch 40 " gesendet. Dieser dauerte zwei Minuten und 38 Sekunden.
Der Bericht beginnt mit folgender Anmoderation:
"Sie stehen ganz besonders unter Strom. Die Zukunftsmacher der XXXX , die wir Ihnen heute vorstellen wollen. In vielen Bereichen setzen sie auf Innovation: Beim künftigen Zusammen-Arbeiten ebenso wie bei Fragen der Energie-Effizienz und der Digitalisierung.""Sie stehen ganz besonders unter Strom. Die Zukunftsmacher der römisch 40 , die wir Ihnen heute vorstellen wollen. In vielen Bereichen setzen sie auf Innovation: Beim künftigen Zusammen-Arbeiten ebenso wie bei Fragen der Energie-Effizienz und der Digitalisierung."
Der Bericht beginnt mit der Musik von Raumschiff Enterprise und eine Stimme aus dem Off führt aus:
"Es sieht aus wie auf der Brücke des Raumschiff Enterprise. Das hier ist aber das Herzstück, das Nervenzentrum, der steirischen Energieversorgung."
Danach spricht XXXX von der Zentralen Netzleitwarte der XXXX : "Ich bin XXXX und sorge für eine sichere Strom- und Gasversorgung in der XXXX ."Danach spricht römisch 40 von der Zentralen Netzleitwarte der römisch 40 : "Ich bin römisch 40 und sorge für eine sichere Strom- und Gasversorgung in der römisch 40 ."
Die Moderation geht weiter: "Die zentrale Netzleitwarte der XXXX steht in XXXX an einem geheimen Ort und ist streng gesichert. Die Daten des 30.000 Kilometer langen Energiesystems werden hier auf Landkarten und in Schaltkreisen dargestellt. 20 Personen achten rund um die Uhr darauf, dass Strom- und Gas in der gesamten XXXX fließen."Die Moderation geht weiter: "Die zentrale Netzleitwarte der römisch 40 steht in römisch 40 an einem geheimen Ort und ist streng gesichert. Die Daten des 30.000 Kilometer langen Energiesystems werden hier auf Landkarten und in Schaltkreisen dargestellt. 20 Personen achten rund um die Uhr darauf, dass Strom- und Gas in der gesamten römisch 40 fließen."
XXXX spricht wieder: "Wir können eingreifen, wenn es notwendig ist. Wenn der Lastfluss geändert werden muss, können wir Transformator regeln, äh, Schaltungen vornehmen, Leitungen abschalten, Umschaltungen vornehmen im Störungsfall. Geht alles hier ferngesteuert von XXXX aus."römisch 40 spricht wieder: "Wir können eingreifen, wenn es notwendig ist. Wenn der Lastfluss geändert werden muss, können wir Transformator regeln, äh, Schaltungen vornehmen, Leitungen abschalten, Umschaltungen vornehmen im Störungsfall. Geht alles hier ferngesteuert von römisch 40 aus."
Der Moderator fährt fort: "Muss eine Trafostation erneuert und ausgetauscht werden, ist Schluss mit Fernsteuerung. Dann ist Handarbeit gefragt. Die XXXX versorgt täglich 600.000 XXXX . Deren Bedürfnisse im Hinblick auf Energie-Effizienz und Nachhaltigkeit steigen."Der Moderator fährt fort: "Muss eine Trafostation erneuert und ausgetauscht werden, ist Schluss mit Fernsteuerung. Dann ist Handarbeit gefragt. Die römisch 40 versorgt täglich 600.000 römisch 40 . Deren Bedürfnisse im Hinblick auf Energie-Effizienz und Nachhaltigkeit steigen."
Der Vorstandsdirektor XXXX spricht: "Früher hatten wir einen Messwert für einen Kunden. Jetzt wird's mit Smart Meter viel mehr Information geben. Das ist das eine Thema. Auf der anderen Seite sehen wir, dass Smart-Home-Lösungen nachgefragt werden, wo's auch immer wieder um Messtechnik, Steuerungstechnik, Regelungstechnik gibt."Der Vorstandsdirektor römisch 40 spricht: "Früher hatten wir einen Messwert für einen Kunden. Jetzt wird's mit Smart Meter viel mehr Information geben. Das ist das eine Thema. Auf der anderen Seite sehen wir, dass Smart-Home-Lösungen nachgefragt werden, wo's auch immer wieder um Messtechnik, Steuerungstechnik, Regelungstechnik gibt."
Ab Minute XXXX der Sendung " XXXX " werden folgende Bilder eingeblendet.Ab Minute römisch 40 der Sendung " römisch 40 " werden folgende Bilder eingeblendet.
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(Abb. 1 in Minute XXXX ) (" XXXX " Ecke)(Abb. 1 in Minute römisch 40 ) (" römisch 40 " Ecke)
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(Abb. 2 in Minute XXXX ) (" XXXX " schräg)(Abb. 2 in Minute römisch 40 ) (" römisch 40 " schräg)
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(Abb. 3 in Minute XXXX ) (" XXXX " schräg Nahansicht)(Abb. 3 in Minute römisch 40 ) (" römisch 40 " schräg Nahansicht)
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(Abb. 4 in Minute XXXX ) (" XXXX " frontal)(Abb. 4 in Minute römisch 40 ) (" römisch 40 " frontal)
Während der Einblendung dieser Bilder fährt der Moderator fort: "Und auch hier fühlt man sich wie zuhause. Dabei dreht sich in der ‚ XXXX ' alles um's Arbeiten."Während der Einblendung dieser Bilder fährt der Moderator fort: "Und auch hier fühlt man sich wie zuhause. Dabei dreht sich in der ‚ römisch 40 ' alles um's Arbeiten."
Ab Minute 14:24 spricht XXXX von der Innovationsabteilung der XXXX :Ab Minute 14:24 spricht römisch 40 von der Innovationsabteilung der römisch 40 :
"Ich bin da XXXX . Und wir haben uns überlegt, wie wir in Zukunft besser zusammenarbeiten können.""Ich bin da römisch 40 . Und wir haben uns überlegt, wie wir in Zukunft besser zusammenarbeiten können."
Ab Minute XXXX führt wiederum der Moderator aus: "Es geht nicht immer nur um Strom und Co. XXXX und seine Innovationsabteilung haben ein hölzernes Büro-Haus entworfen, in dem verschiedene Kleinfirmen, Start-Ups oder Einzel-Unternehmer zusammenarbeiten können. Die XXXX besteht aus Holz-Modulen, ist an einem Tag aufgebaut und in zwei Wochen einzugsbereit."Ab Minute römisch 40 führt wiederum der Moderator aus: "Es geht nicht immer nur um Strom und Co. römisch 40 und seine Innovationsabteilung haben ein hölzernes Büro-Haus entworfen, in dem verschiedene Kleinfirmen, Start-Ups oder Einzel-Unternehmer zusammenarbeiten können. Die römisch 40 besteht aus Holz-Modulen, ist an einem Tag aufgebaut und in zwei Wochen einzugsbereit."
Während der Moderator spricht, werden ua folgende Bilder eingeblendet:
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(Abb. 5 in Minute XXXX ) (Besprechungsraum)(Abb. 5 in Minute römisch 40 ) (Besprechungsraum)
Es folgen Bilder vom Aufbau der " XXXX " in Zeitraffer.Es folgen Bilder vom Aufbau der " römisch 40 " in Zeitraffer.
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(Abb. 6 in Minute XXXX ) (Aufbau schwebend)(Abb. 6 in Minute römisch 40 ) (Aufbau schwebend)
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(Abb. 7 in Minute XXXX ) (Aufbau Nahansicht)(Abb. 7 in Minute römisch 40 ) (Aufbau Nahansicht)
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(Abb. 8 in Minute XXXX ) (Aufbau Kran)(Abb. 8 in Minute römisch 40 ) (Aufbau Kran)
Ab Minute 14:51 spricht wiederum XXXX : "Das kann erweiterbar gemacht werden, man kann noch mehrere Module dazu bauen, man kann's aber auch - für Start Ups sehr interessant - auch wieder verkleinern."Ab Minute 14:51 spricht wiederum römisch 40 : "Das kann erweiterbar gemacht werden, man kann noch mehrere Module dazu bauen, man kann's aber auch - für Start Ups sehr interessant - auch wieder verkleinern."
Der Moderator sagt ab Minute 14:59: "Über 50 Anfragen gibt es schon für die intensiv nach Holz duftende ‚ XXXX '. XXXX macht sich unterdessen schon Gedanken über die nächsten Innovationen, dann zum Thema Lebensenergie."Der Moderator sagt ab Minute 14:59: "Über 50 Anfragen gibt es schon für die intensiv nach Holz duftende ‚ römisch 40 '. römisch 40 macht sich unterdessen schon Gedanken über die nächsten Innovationen, dann zum Thema Lebensenergie."
1.2. " XXXX " der XXXX1.2. " römisch 40 " der römisch 40
1.2.1. Imagevideo zum Produkt " XXXX " der XXXX1.2.1. Imagevideo zum Produkt " römisch 40 " der römisch 40
Auf der Website des Unternehmens XXXX fand sich unter der Adresse https://www. XXXX zumindest im Zeitraum vom 25.03.2017 bis 09.07.2017 ein "Imagefilm" der XXXX über das Produkt " XXXX " mit einer Länge von ca. 01:44 Minuten. In diesem Imagevideo sind ua folgende Bildsequenzen enthalten:Auf der Website des Unternehmens römisch 40 fand sich unter der Adresse https://www. römisch 40 zumindest im Zeitraum vom 25.03.2017 bis 09.07.2017 ein "Imagefilm" der römisch 40 über das Produkt " römisch 40 " mit einer Länge von ca. 01:44 Minuten. In diesem Imagevideo sind ua folgende Bildsequenzen enthalten:
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(Abb. 9 in Minute XXXX ) (" XXXX " schräg)(Abb. 9 in Minute römisch 40 ) (" römisch 40 " schräg)
Im Imagevideo wird der Aufbau der " XXXX " im Zeitraffer dargestellt.Im Imagevideo wird der Aufbau der " römisch 40 " im Zeitraffer dargestellt.
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(Abb. 10 in Minute XXXX ) (Aufbau Nahansicht)(Abb. 10 in Minute römisch 40 ) (Aufbau Nahansicht)
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(Abb. 11 in Minute XXXX ) (Aufbau Kran)(Abb. 11 in Minute römisch 40 ) (Aufbau Kran)
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(Abb. 12 in Minute XXXX ) (Aufbau schwebend)(Abb. 12 in Minute römisch 40 ) (Aufbau schwebend)
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(Abb. 13 in Minute XXXX ) (" XXXX " frontal)(Abb. 13 in Minute römisch 40 ) (" römisch 40 " frontal)
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(Abb. 14 in Minute XXXX ) (" XXXX " schräg Nahansicht)(Abb. 14 in Minute römisch 40 ) (" römisch 40 " schräg Nahansicht)
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(Abb. 15 in Minute XXXX ) (Besprechungsraum)(Abb. 15 in Minute römisch 40 ) (Besprechungsraum)
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(Abb. 16 in Minute XXXX ) (" XXXX " Ecke)(Abb. 16 in Minute römisch 40 ) (" römisch 40 " Ecke)
1.2.2. Weitere Informationen zum Produkt " XXXX " der XXXX1.2.2. Weitere Informationen zum Produkt " römisch 40 " der römisch 40
Unter der Adresse https://www. XXXX fanden sich zumindest im Zeitraum vom 25.03.2017 bis zum 09.07.2017 folgende weiterführende Information zur " XXXX ":Unter der Adresse https://www. römisch 40 fanden sich zumindest im Zeitraum vom 25.03.2017 bis zum 09.07.2017 folgende weiterführende Information zur " römisch 40 ":
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1.3. Bestellung des Erstbeschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten
Der Erstbeschwerdeführer ist Mitarbeiter der Abteilung GRA der zweitbeschwerdeführenden Partei mit Sitz in XXXX , und wurde von dieser mit Schreiben vom 18.03.2016 für den gesamten Bereich der zweitbeschwerdeführenden Partei zum verantwortlichen Beauftragten bestellt, sachlich begrenzt für Übertretungen nach § 38 Abs 1 ORF-G, mit Ausnahme des § 38 Abs 1 Z 6, 9 und 10 ORF-G sowie mit Ausnahme des § 38 Abs 1 Z 7 ORF-G, sofern der Geschäftsführer der zuständigen Tochtergesellschaft nach VStG haftet.Der Erstbeschwerdeführer ist Mitarbeiter der Abteilung GRA der zweitbeschwerdeführenden Partei mit Sitz in römisch 40 , und wurde von dieser mit Schreiben vom 18.03.2016 für den gesamten Bereich der zweitbeschwerdeführenden Partei zum verantwortlichen Beauftragten bestellt, sachlich begrenzt für Übertretungen nach Paragraph 38, Absatz eins, ORF-G, mit Ausnahme des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, 9 und 10 ORF-G sowie mit Ausnahme des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 7, ORF-G, sofern der Geschäftsführer der zuständigen Tochtergesellschaft nach VStG haftet.
1.4. Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen des Erstbeschwerdeführers
Unter der Verantwortung des Erstbeschwerdeführers besteht ein System, wonach aufgrund der Dienstanweisung des Generaldirektors der zweitbeschwerdeführenden Partei sämtliche zu gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen in Werbesachen im weitesten Sinn abgegebenen Einschätzungen, Empfehlungen und Vorgaben der Abteilung GRA sowie sämtliche durch den Erstbeschwerdeführer festgelegte Maßnahmen von allen Dienststellen und Tochtergesellschaften zu berücksichtigen bzw. einzuhalten sind. Auch gibt es regelmäßig eine vom Erstbeschwerdeführer an alle Direktoren, Landesdirektoren, Dienststellenleiter und mehrere Tochtergesellschaften adressierte "Interne Mitteilung", in der eine Verteilung von Berichten der Abteilung GRA und deren Abrufbarkeit im Internet angeordnet werden. Zudem wird festgelegt, dass werberechtliche Fragen, die nicht ausjudiziert sind und bisher noch nicht von der Abteilung GRA beurteilt wurden, ausnahmslos an die Abteilung GRA zur Prüfung und Klärung heranzutragen sind. Einzelfälle, bei denen wegen ihrer Komplexität Zweifel über die werberechtliche Zulässigkeit der Vorgehensweise bestehen, sind an die Abteilung GRA heranzutragen. Ebenso ist in der internen Mitteilung in Aussicht gestellt, dass die Abteilung GRA regelmäßig in allen von den Werbebestimmungen betroffenen Bereichen der zweitbeschwerdeführenden Partei und ihrer Tochtergesellschaften (auch unangekündigte) Kontrollen und Überprüfungen durchgeführt werden. Davon ist auch ORF II umfasst.Unter der Verantwortung des Erstbeschwerdeführers besteht ein System, wonach aufgrund der Dienstanweisung des Generaldirektors der zweitbeschwerdeführenden Partei sämtliche zu gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen in Werbesachen im weitesten Sinn abgegebenen Einschätzungen, Empfehlungen und Vorgaben der Abteilung GRA sowie sämtliche durch den Erstbeschwerdeführer festgelegte Maßnahmen von allen Dienststellen und Tochtergesellschaften zu berücksichtigen bzw. einzuhalten sind. Auch gibt es regelmäßig eine vom Erstbeschwerdeführer an alle Direktoren, Landesdirektoren, Dienststellenleiter und mehrere Tochtergesellschaften adressierte "Interne Mitteilung", in der eine Verteilung von Berichten der Abteilung GRA und deren Abrufbarkeit im Internet angeordnet werden. Zudem wird festgelegt, dass werberechtliche Fragen, die nicht ausjudiziert sind und bisher noch nicht von der Abteilung GRA beurteilt wurden, ausnahmslos an die Abteilung GRA zur Prüfung und Klärung heranzutragen sind. Einzelfälle, bei denen wegen ihrer Komplexität Zweifel über die werberechtliche Zulässigkeit der Vorgehensweise bestehen, sind an die Abteilung GRA heranzutragen. Ebenso ist in der internen Mitteilung in Aussicht gestellt, dass die Abteilung GRA regelmäßig in allen von den Werbebestimmungen betroffenen Bereichen der zweitbeschwerdeführenden Partei und ihrer Tochtergesellschaften (auch unangekündigte) Kontrollen und Überprüfungen durchgeführt werden. Davon ist auch ORF römisch zwei umfasst.
Als "Motivation" für die Landesstudios wurde in Absprache mit den wirtschaftlichen Abteilungen des Zweitbeschwerdeführers vereinbart, dass Werbeverstöße auch Niederschlag in der sogenannten "Erfolgsbilanz" der Landesstudios finden, d.h. mehrfache Verstöße auch zu einer geringeren Erfolgsbilanz führen werden (dies wurde relativ bald seit Übernahme der Funktion des Erstbeschwerdeführers, ca. März 2016, diskutiert und etwas später eingeführt).
Zusätzlich wurde seit der Bestellung des Erstbeschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten ein "Skriptum" mit rund 20 Seiten erarbeitet, in dem die wichtigsten einzuhaltenden Regeln in leicht verständlicher Form dargelegt werden; darin werden auch die verfahrensgegenständlichen Fragen abgehandelt. Die Arbeitsgruppe zur Erstellung des Skriptums wurde Anfang 2017 eingerichtet, und das Skriptum wird als kontinuierlicher Prozess fortgeführt.
Bis zu einem bestimmten Grad wurde das System bereits vom Vorgänger des Erstbeschwerdeführers eingeführt, wobei alle Elemente, die sich als zweckmäßig erwiesen haben, weitergeführt wurden sowie ergänzt um verschiedene andere Dinge, die als wichtig empfunden wurden (darunter u.a. die Erfolgsbilanz, Skripten zur Schulung, verschiedene Schulungsreisen des Erstbeschwerdeführers und seiner Kollegen/innen).
Dem Erstbeschwerdeführer waren jedenfalls einige der Vorstrafen seines Vorgängers in dessen Funktion als verantwortlicher Beauftragter bekannt.
Der Erstbeschwerdeführer unterließ es im Vorfeld insbesondere, den Gestalter bzw. Moderator des gegenständlichen Beitrages " XXXX " über den Umstand, dass es sich bei Beiträgen wie dem vorliegenden, bei denen konkret über ein bestimmtes Unternehmen berichtet wird und speziell die Vorzüge dieses Unternehmens herausgestrichen werden, um gesetzlich untersagte Schleichwerbung handelt, ausreichend zu belehren, und in weiterer Folge die Untersagung der Ausstrahlung derartiger Beiträge im Vornherein sicherzustellen.Der Erstbeschwerdeführer unterließ es im Vorfeld insbesondere, den Gestalter bzw. Moderator des gegenständlichen Beitrages " römisch 40 " über den Umstand, dass es sich bei Beiträgen wie dem vorliegenden, bei denen konkret über ein bestimmtes Unternehmen berichtet wird und speziell die Vorzüge dieses Unternehmens herausgestrichen werden, um gesetzlich untersagte Schleichwerbung handelt, ausreichend zu belehren, und in weiterer Folge die Untersagung der Ausstrahlung derartiger Beiträge im Vornherein sicherzustellen.
1.5. Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers
Der Erstbeschwerdeführer machte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zur Höhe seiner zwei Sorgepflichten keine Angaben.
Das Jahresbruttogehalt des Erstbeschwerdeführers wird auf jedenfalls EUR XXXX geschätzt.Das Jahresbruttogehalt des Erstbeschwerdeführers wird auf jedenfalls EUR römisch 40 geschätzt.
In der Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmen vom 03.05.2017, KOA 1.850/17-011, gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und der Tragung von Verwaltungsstrafen durch die zweitbeschwerdeführende Partei Folgendes an:
"Befragt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten gibt der Beschuldigte an: Ich bin sorgepflichtig für XXXX . Hinsichtlich meines Einkommens verweise ich darauf, dass ich Angestellter des ORF bin und im letzten Jahr rund € XXXX brutto verdient habe. Es gibt darüber hinaus geringfügige Einkünfte aus Nebentätigkeiten ( XXXX ), die sich im Bereich von ca. € XXXX bewegen. Ich bin Eigentümer eines Grundstückes in XXXX , auf dem derzeit ein Eigenheim errichtet bzw. saniert wird. Der Wert dieser Liegenschaft wird bei rund € XXXX liegen, es besteht allerdings ein Veräußerungs- und Belastungsverbot. Weiters habe ich entsprechende Bankverbindlichkeiten in Bezug auf die dargestellte Eigenheimerrichtung."Befragt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten gibt der Beschuldigte an: Ich bin sorgepflichtig für römisch 40 . Hinsichtlich meines Einkommens verweise ich darauf, dass ich Angestellter des ORF bin und im letzten Jahr rund € römisch 40 brutto verdient habe. Es gibt darüber hinaus geringfügige Einkünfte aus Nebentätigkeiten ( römisch 40 ), die sich im Bereich von ca. € römisch 40 bewegen. Ich bin Eigentümer eines Grundstückes in römisch 40 , auf dem derzeit ein Eigenheim errichtet bzw. saniert wird. Der Wert dieser Liegenschaft wird bei rund € römisch 40 liegen, es besteht allerdings ein Veräußerungs- und Belastungsverbot. Weiters habe ich entsprechende Bankverbindlichkeiten in Bezug auf die dargestellte Eigenheimerrichtung.
Befragt hinsichtlich einer allfälligen Tragung von Verwaltungsstrafen durch den Dienstgeber gibt der Beschuldigte an:
Es gibt hierzu keine wirksame Vereinbarung. Befragt, ob er von einer Tragung durch den Dienstgeber ausgehe, gibt der Beschuldigte an: Es gibt wie gesagt keine ausdrückliche Vereinbarung, es wird wohl jeweils im Einzelfall zu beurteilen sein, dies auch in Abhängigkeit vom Verschulden, insbesondere würde bei Vorsatz keine Tragung erfolgen dürfen. Ich habe keine Kenntnis, wie dies beim vorher bestellten Verantwortlichen gehandhabt wurde.
Befragt, inwieweit dies bei seiner Bestellung Thema war, gibt der Beschuldigte an: Darüber wurde natürlich gesprochen. Es besteht durchaus eine in Aussicht gestellte Leistungskomponente (Bonus) für die erfolgreiche Wahrnehmung der Aufgaben des verantwortlichen Beauftragten. Im Ergebnis wurde aber hinsichtlich der Frage einer allfälligen Tragung durch den Dienstgeber auch vereinbart, dass darüber im konkreten Einzelfall (so es tatsächlich zur Verhängung von Verwaltungsstrafen kommen sollte) gesprochen werden wird."
Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2018, W120 2194303-1 und W120 2194403-1, zugestellt am 31.12.2018, wegen Verwirklichung des Tatbestands des § 38 Abs 1 Z 2 ORF-G am 11.02.2017 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR XXXX verhängt.Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2018, W120 2194303-1 und W120 2194403-1, zugestellt am 31.12.2018, wegen Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G am 11.02.2017 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR römisch 40 verhängt.
Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2018, W120 2197139-1 und W120 2197382-1, zugestellt am 28.12.2018, wegen Verwirklichung des Tatbestands des § 38 Abs 1 Z 2 ORF-G am 10.05.2016 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR XXXX verhängt.Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2018, W120 2197139-1 und W120 2197382-1, zugestellt am 28.12.2018, wegen Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G am 10.05.2016 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR römisch 40 verhängt.
Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2018, W219 2196043-1 und W219 2196263-1, zugestellt am 28.12.2018, wegen Verwirklichung des Tatbestands des § 38 Abs 1 Z 2 ORF-G am 06.04.2016 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR XXXX verhängt.Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2018, W219 2196043-1 und W219 2196263-1, zugestellt am 28.12.2018, wegen Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G am 06.04.2016 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR römisch 40 verhängt.
Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2019, W249 2196046-1 und W249 2196194-1, zugestellt am 25.03.2019, wegen Verwirklichung des Tatbestands des § 38 Abs 1 Z 2 ORF-G am 29.06.2016 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR XXXX verhängt.Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2019, W249 2196046-1 und W249 2196194-1, zugestellt am 25.03.2019, wegen Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G am 29.06.2016 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR römisch 40 verhängt.
Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2019, W271 2211503-1 und W271 2211664-1, zugestellt am 19.03.2019, wegen Verwirklichung des Tatbestands des § 38 Abs 1 Z 2 ORF-G jedenfalls zwischen dem 09.11.2017 und dem 29.05.2018 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR XXXX verhängt.Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2019, W271 2211503-1 und W271 2211664-1, zugestellt am 19.03.2019, wegen Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G jedenfalls zwischen dem 09.11.2017 und dem 29.05.2018 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR römisch 40 verhängt.
Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2019, W271 2196047-1 und W271 2196195-1, elektronisch übermittelt an dessen Rechtsvertreter am 28.03.2019, wegen Verwirklichung des Tatbestands des § 38 Abs 1 Z 2Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2019, W271 2196047-1 und W271 2196195-1, elektronisch übermittelt an dessen Rechtsvertreter am 28.03.2019, wegen Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2
ORF-G am 07.04.2016 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR XXXX verhängt.ORF-G am 07.04.2016 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR römisch 40 verhängt.
Abgesehen davon liegen keine weiteren verwaltungsbehördlichen Strafvormerkungen in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer vor.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung des Erstbeschwerdeführers auf.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in den Beitrag " XXXX " und das angefochtene Straferkenntnis vom 14.06.2018 - und in die vorliegende Beschwerde.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in den Beitrag " römisch 40 " und das angefochtene Straferkenntnis vom 14.06.2018 - und in die vorliegende Beschwerde.
Die vom Bundesverwaltungsgericht der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen zum Sendungsablauf entsprechen jenen von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis getroffenen.
Die Feststellung betreffend die Bestellung des Erstbeschwerdeführers zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten ergibt sich einerseits aus dem Schreiben der zweitbeschwerdeführenden Partei vom 18.03.2016 und andererseits aus den Ausführungen in der Beschwerde.
Die Feststellungen zu den vom Erstbeschwerdeführer vorgesehenen Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen gründen sich auf dessen nachvollziehbarem und überzeugendem Beschwerdevorbringen und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen hinsichtlich der fehlenden Belehrung des Gestalters bzw. Moderators des gegenständlichen Beitrages basieren auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Ausführungen des Erstbeschwerdeführers, welche durch die Angaben des Gestalters bzw. Moderators des vorliegenden Beitrages untermauert werden.
In der mündlichen Verhandlung sagte Z aus:
"VR: Gibt es Regelungen in Ihrem Unternehmen zur Abgrenzung von Werbung und "Schleichwerbung"?
Z: Die Vorgabe liegt darin, dass die redaktionelle Hoheit, wie ich den Beitrag gestalte, bei mir liegt.
VR: Gibt es unternehmsintern irgendetwas, eine Leitlinie oder Ähnliches, auf was Sie achten müssen, in Zusammenhang mit der Abgrenzung Werbung, "Schleichwerbung" und "normaler" Beitrag?
Z: Mir ist nichts bekannt. Weil Werbung in einer Nachrichtensendung sowieso nichts verloren hat.
BF2 an Z: Sind Ihnen die Programmrichtlinien und der Verhaltenskodex für die journalistische Tätigkeit bekannt?
Z: Ja, die kenne ich.
BF2: Die Rolle der Rechtsabteilung ist Ihnen auch bekannt, in Zusammenhang mit der Einhaltung des Gesetzes?
Z: Ja.
Aus dieser Aussage wird deutlich, dass die Abgrenzung von Berichterstattung und Werbung nicht durch eine Kontrollmaßnahme abgesichert ist. Der Verweis auf Programmrichtlinien und einen Verhaltenskodex führt nicht zur Darlegung eines Kontrollsystems. Die Aussagen des Z verdeutlichen vielmehr die Annahme, dass dieses Thema gerade nicht wirksam implementiert wurde. Es wurden keine konkreten Maßnahmen vorgebracht, wie die Einhaltung des ORF-G gewährleistet wird und wie Mitarbeitern die Abgrenzung zwischen Werbung und Berichterstattung vermittelt wird. Der Z hat vielmehr jegliche Sensibilität für diese Frage vermissen lassen. Auch wenn ihm nicht bewusst war, dass es sich um Material aus einem Imagevideo gehandelt hat, so hätte ihm die werbliche Gestaltung dieser Aufnahme jedenfalls ins Auge springen müssen und wäre es an ihm gelegen, den Beitrag nicht in diesem Sinne zu gestalten.
Der Erstbeschwerdeführer rechtfertigte sich in der mündlichen Verhandlung, durch einen Verweis auf "auf das Skriptum, in dem entsprechende Ausführungen zu dieser Abgrenzung enthalten sind. Dieses Skriptum wird allen Mitarbeitern auch des Landesstudios XXXX zur Verfügung gestellt. Die Mitarbeiterinnen der Rechtsabteilung XXXX und XXXX , wurden damit beauftragt und haben dies auch durchgeführt, zu den Landesstudios zu fahren und dort Schulungsmaßnahmen von Redakteuren durchzuführen, was insbesondere deshalb wichtig ist, als die Vermarktung (damit meine ich Werbung) üblicherweise bei Tochtergesellschaften angesiedelt ist."Der Erstbeschwerdeführer rechtfertigte sich in der mündlichen Verhandlung, durch einen Verweis auf "auf das Skriptum, in dem entsprechende Ausführungen zu dieser Abgrenzung enthalten sind. Dieses Skriptum wird allen Mitarbeitern auch des Landesstudios römisch 40 zur Verfügung gestellt. Die Mitarbeiterinnen der Rechtsabteilung römisch 40 und römisch 40 , wurden damit beauftragt und haben dies auch durchgeführt, zu den Landesstudios zu fahren und dort Schulungsmaßnahmen von Redakteuren durchzuführen, was insbesondere deshalb wichtig ist, als die Vermarktung (damit meine ich Werbung) üblicherweise bei Tochtergesellschaften angesiedelt ist."
Ein konkreter Nachweis eines Kontrollsystems wird dadurch nicht erbracht. Es wurden keine konkreten Maßnahmen vorgebracht, die gesetzt wurden, und aufgrund derer die Einhaltung des ORF-G zur konkreten Frage garantiert wäre. Gerade auch die Aussage des Z verdeutlicht dies.
Die belangte Behörde orientierte sich bei der Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers (geschätzt mit EUR XXXX an den vom Erstbeschwerdeführer in den Feststellungen festgehaltenen und in einem früheren Verfahren vor der belangten Behörde zu KOA 1.850/17-011 gemachten Angaben.Die belangte Behörde orientierte sich bei der Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers (geschätzt mit EUR römisch 40 an den vom Erstbeschwerdeführer in den Feststellungen festgehaltenen und in einem früheren Verfahren vor der belangten Behörde zu KOA 1.850/17-011 gemachten Angaben.
Der Erstbeschwerdeführer bestritt die Schätzung der belangten Behörde und führte aus, dass "schon rein rechnerisch nicht nachvollziehbar" sei, wie die belangte Behörde von
EUR XXXX auf EUR XXXX Jahresbruttoeinkommen gelange, die geschätzte Einkommenssituation des Erstbeschwerdeführers "nicht vorliegt" und nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche.EUR römisch 40 auf EUR römisch 40 Jahresbruttoeinkommen gelange, die geschätzte Einkommenssituation des Erstbeschwerdeführers "nicht vorliegt" und nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche.
Der Erstbeschwerdeführer legte jedoch während des Verfahrens trotz konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde (vgl. Seite 2 der Aufforderung zur Rechtfertigung durch die belangte Behörde am 05.02.2018) und durch das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. die Höhe seiner Sorgepflichten nicht offen. Er wies auf das Vorbringen im Verfahren zu W271 2196047-1 und W271 2196195-1.Der Erstbeschwerdeführer legte jedoch während des Verfahrens trotz konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde vergleiche Seite 2 der Aufforderung zur Rechtfertigung durch die belangte Behörde am 05.02.2018) und durch das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. die Höhe seiner Sorgepflichten nicht offen. Er wies auf das Vorbringen im Verfahren zu W271 2196047-1 und W271 2196195-1.
Somit war eine Schätzung vorzunehmen.
Der Erstbeschwerdeführer bestritt seine frühere Angabe, ein jährliches Bruttojahresgehalt in der Höhe von zumindest EUR XXXX zu erhalten, im Verfahren zu W120 2194303-1 und W120 2194403-1 nicht. Der Erstbeschwerdeführer ist Mitarbeiter der Rechtsabteilung, seit 2016 verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2 VStG und er verfügt über eine Festlegungs- und Weisungsbefugnis. Der Erstbeschwerdeführer hat daher bei der zweitbeschwerdeführenden Partei offenkundig eine qualifizierte Position mit Weisungs- und Anordnungsbefugnis inne. Schon dieser Umstand zeigt, dass die Schätzung der belangten Behörde - insbesondere unter Berücksichtigung der Nebeneinkünfte des Erstbeschwerdeführers und dessen Positionierung bei der zweitbeschwerdeführenden Partei - nicht zu hoch gegriffen war.Der Erstbeschwerdeführer bestritt seine frühere Angabe, ein jährliches Bruttojahresgehalt in der Höhe von zumindest EUR römisch 40 zu erhalten, im Verfahren zu W120 2194303-1 und W120 2194403-1 nicht. Der Erstbeschwerdeführer ist Mitarbeiter der Rechtsabteilung, seit 2016 verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG und er verfügt über eine Festlegungs- und Weisungsbefugnis. Der Erstbeschwerdeführer hat daher bei der zweitbeschwerdeführenden Partei offenkundig eine qualifizierte Position mit Weisungs- und Anordnungsbefugnis inne. Schon dieser Umstand zeigt, dass die Schätzung der belangten Behörde - insbesondere unter Berücksichtigung der Nebeneinkünfte des Erstbeschwerdeführers und dessen Positionierung bei der zweitbeschwerdeführenden Partei - nicht zu hoch gegriffen war.
Das Bundesverwaltungsgericht ermittelte ferner in den Verfahren zu W271 2196047-1 und W271 2196195-1, dass der durchschnittliche männliche Angestellte bei der zweitbeschwerdeführenden Partei im Jahr 2013 EUR XXXX ,--, im Jahr 2014 EUR XXXX ,--, im Jahr 2015 EUR XXXX und im Jahr 2016 EUR XXXX ,-- verdiente (vgl. die Einkommensberichte des Rechnungshofes 2015/1 und 2017/1). Dieser Umstand wurde in diesen Verfahren den Beschwerdeführern auch vorgehalten.Das Bundesverwaltungsgericht ermittelte ferner in den Verfahren zu W271 2196047-1 und W271 2196195-1, dass der durchschnittliche männliche Angestellte bei der zweitbeschwerdeführenden Partei im Jahr 2013 EUR römisch 40 ,--, im Jahr 2014 EUR römisch 40 ,--, im Jahr 2015 EUR römisch 40 und im Jahr 2016 EUR römisch 40 ,-- verdiente vergleiche die Einkommensberichte des Rechnungshofes 2015/1 und 2017/1). Dieser Umstand wurde in diesen Verfahren den Beschwerdeführern auch vorgehalten.
Vor diesem Hintergrund geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer jedenfalls ein Jahresbruttoeinkommen in der Höhe von EUR XXXX ,-- erhält, weshalb dieses als Schätzung veranschlagt werden konnte.Vor diesem Hintergrund geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer jedenfalls ein Jahresbruttoeinkommen in der Höhe von EUR römisch 40 ,-- erhält, weshalb dieses als Schätzung veranschlagt werden konnte.
Eine Vereinbarung zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der zweitbeschwerdeführenden Partei zur Übernahme allfälliger Verwaltungsstrafen ließ sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und den getätigten Ermittlungen nicht ableiten. Eine entsprechende Feststellung konnte daher nicht getroffen werden.
Die Feststellung in Bezug auf die vorliegenden Strafvormerkungen basiert auf einer Einsichtnahme in die entsprechenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass der Erstbeschwerdeführer ansonsten verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dessen glaubwürdigen Angaben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs 2 VwGVG), durch Senat entscheidet.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 36, KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG), durch Senat entscheidet.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehendeDas Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende
Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen dieGemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die
Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl Nr 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 38 VwGVG sowie § 24 VStG iVm § 39 Abs 2 AVG wurden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sowie Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG wurden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
3.2. In der Beschwerde wird zusammengefasst ins Treffen geführt, dass der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei und dem Erstbeschwerdeführer auch kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden könne. Ferner hätte die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG einstellen müssen. Zudem sei das angefochtene Straferkenntnis in Hinblick auf die Strafbemessung in mehrfacher Hinsicht mit Rechtswidrigkeit belastet.3.2. In der Beschwerde wird zusammengefasst ins Treffen geführt, dass der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei und dem Erstbeschwerdeführer auch kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden könne. Ferner hätte die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG einstellen müssen. Zudem sei das angefochtene Straferkenntnis in Hinblick auf die Strafbemessung in mehrfacher Hinsicht mit Rechtswidrigkeit belastet.
3.3. Zur Verletzung des § 38 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 1 zweiter Satz3.3. Zur Verletzung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz
ORF-G
Diesbezüglich wird von den Beschwerdeführern vorgebracht, dass die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis absolute Berichterstattungsregeln und -verbote aufstelle, diese Regeln iSd Art 10 EMRK unverhältnismäßig seien, es im journalistischen Spielraum der zweitbeschwerdeführenden Partei liege, auch positive Nachrichten über Unternehmen bzw. Produkte in Nachrichtensendungen auszustrahlen, der Durchschnittsseher von " XXXX " überhaupt kein Kaufinteresse, sondern ein Informationsinteresse habe und die Nutzung von Drittmaterial ("Imagefilm") zur Verbesserung der Beitragsqualität ein üblicher Vorgang im Produktionsprozess sei. Zudem wende die belangte Behörde den objektiven Entgeltbegriff unreflektiert an, da es gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.02.2016, Ra 2015/03/0087) Fallkonstellationen gebe, bei denen es sehr wohl darauf ankomme, ob tatsächlich (und nicht nur hypothetisch) Sponsoring stattgefunden habe.Diesbezüglich wird von den Beschwerdeführern vorgebracht, dass die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis absolute Berichterstattungsregeln und -verbote aufstelle, diese Regeln iSd Artikel 10, EMRK unverhältnismäßig seien, es im journalistischen Spielraum der zweitbeschwerdeführenden Partei liege, auch positive Nachrichten über Unternehmen bzw. Produkte in Nachrichtensendungen auszustrahlen, der Durchschnittsseher von " römisch 40 " überhaupt kein Kaufinteresse, sondern ein Informationsinteresse habe und die Nutzung von Drittmaterial ("Imagefilm") zur Verbesserung der Beitragsqualität ein üblicher Vorgang im Produktionsprozess sei. Zudem wende die belangte Behörde den objektiven Entgeltbegriff unreflektiert an, da es gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 26.02.2016, Ra 2015/03/0087) Fallkonstellationen gebe, bei denen es sehr wohl darauf ankomme, ob tatsächlich (und nicht nur hypothetisch) Sponsoring stattgefunden habe.
"Der Bescheid wird daher aufzuheben und zu ermitteln sein, ob für die strittigen Aussagen tatsächlich ein Entgelt geleistet worden ist."
3.3.1. Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Österreichischen Rundfunk (ORF-G), BGBl Nr 379/1984 idF BGBl I Nr 50/2010, lauten auszugsweise:Österreichischen Rundfunk (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2010,, lauten auszugsweise:
"Verwaltungsstrafen
§ 38. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer - soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden - nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Angebot bereitstellt und dabeiParagraph 38, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer - soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden - nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Angebot bereitstellt und dabei
[...]
2. § 13 Abs. 4, § 13 Abs. 1 bis 6, § 14 Abs. 1, 3 bis 5 und 9 oder den §§ 15 bis 17 zuwiderhandelt; [...]2. Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz eins bis 6, Paragraph 14, Absatz eins, 3 bis 5 und 9 oder den Paragraphen 15 bis 17 zuwiderhandelt; [...]
Inhaltliche Anforderungen und Beschränkungen
§ 13. (1) Kommerzielle Kommunikation muss als solche leicht erkennbar sein. Schleichwerbung und unter der Wahrnehmungsgrenze liegende kommerzielle Kommunikation in Programmen und Sendungen sind untersagt.Paragraph 13, (1) Kommerzielle Kommunikation muss als solche leicht erkennbar sein. Schleichwerbung und unter der Wahrnehmungsgrenze liegende kommerzielle Kommunikation in Programmen und Sendungen sind untersagt.
[...]
Begriffsbestimmungen
§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet [...]Paragraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet [...]
7. ‚Schleichwerbung' die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen, wenn sie vom Österreichischen Rundfunk oder einer seiner Tochtergesellschaften absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt;
[...]"
Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 ("Erkenntnisse") idF BGBl I Nr 57/2018 fest:Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt Paragraph 50, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, ("Erkenntnisse") in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, fest:
"Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.2. im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten."
Schleichwerbung ist "die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen, wenn sie vom Österreichischen Rundfunk oder einer seiner Tochtergesellschaften absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann." Schleichwerbung ist untersagt.
Damit setzt Schleichwerbung einerseits die Absicht, einen Werbezweck zu erreichen, und andererseits die Eignung zur Irreführung über diesen Werbezweck voraus (vgl. VwGH 21.10.2011, 2009/03/0172). Von der (grundsätzlich zulässigen) Werbung unterscheidet sich die unzulässige Schleichwerbung durch die Irreführung über den Werbezweck. Ist der Werbezweck einer Sendung bzw. eines Sendungsteils offensichtlich und wird der Zuschauer über den Werbezweck nicht in die Irre geführt, so liegt von vornherein keine Schleichwerbung vor. Bei der Beurteilung, ob eine Erwähnung oder Darstellung von Waren und Dienstleistungen über den eigentlichen Zweck, nämlich den Werbezweck, irreführen kann, ist auf den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Zuschauer abzustellen (vgl. VwGH 21.10.2011, 2009/03/0172; 30.09.2010, 2009/03/0174).Damit setzt Schleichwerbung einerseits die Absicht, einen Werbezweck zu erreichen, und andererseits die Eignung zur Irreführung über diesen Werbezweck voraus vergleiche VwGH 21.10.2011, 2009/03/0172). Von der (grundsätzlich zulässigen) Werbung unterscheidet sich die unzulässige Schleichwerbung durch die Irreführung über den Werbezweck. Ist der Werbezweck einer Sendung bzw. eines Sendungsteils offensichtlich und wird der Zuschauer über den Werbezweck nicht in die Irre geführt, so liegt von vornherein keine Schleichwerbung vor. Bei der Beurteilung, ob eine Erwähnung oder Darstellung von Waren und Dienstleistungen über den eigentlichen Zweck, nämlich den Werbezweck, irreführen kann, ist auf den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Zuschauer abzustellen vergleiche VwGH 21.10.2011, 2009/03/0172; 30.09.2010, 2009/03/0174).
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Straferkenntnis davon aus, dass das Ziel der unmittelbaren Absatzförderung aufgrund der mehrfachen und umfassenden Darstellung des Leistungs- und Produktportfolios der XXXX bezüglich des Produktes " XXXX " im gegenständlichen Beitrag und damit auch dessen Werblichkeit zu bejahen sei.Die belangte Behörde ging im angefochtenen Straferkenntnis davon aus, dass das Ziel der unmittelbaren Absatzförderung aufgrund der mehrfachen und umfassenden Darstellung des Leistungs- und Produktportfolios der römisch 40 bezüglich des Produktes " römisch 40 " im gegenständlichen Beitrag und damit auch dessen Werblichkeit zu bejahen sei.
Für die belangte Behörde war vor allem die Vorstellung des konkreten Produktes " XXXX " als eines der Angebote der XXXX ab Minute XXXX geeignet, die Erbringung von Dienstleistungen bzw. die Absatzförderung entgeltlicher Produkte eines bestimmten Unternehmens, nämlich der XXXX , zu fördern.Für die belangte Behörde war vor allem die Vorstellung des konkreten Produktes " römisch 40 " als eines der Angebote der römisch 40 ab Minute römisch 40 geeignet, die Erbringung von Dienstleistungen bzw. die Absatzförderung entgeltlicher Produkte eines bestimmten Unternehmens, nämlich der römisch 40 , zu fördern.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Ansicht der belangten Behörde beizupflichten, dass die werbliche Absicht des gegenständlichen Beitrages bereits unmittelbar aus dessen Gestaltung abgeleitet werden könne. Wie zutreffender Weise von der belangten Behörde dargelegt wird, wird dies insbesondere mittels der Aussagen des Moderators (arg. "Und auch hier fühlt man sich wie zuhause."; "Es geht nicht immer nur um Strom und Co. XXXX und seine Innovationsabteilung haben ein hölzernes Büro-Haus entworfen, in dem verschiedene Kleinfirmen, Start-Ups oder Einzel-Unternehmer zusammenarbeiten können."; "Über 50 Anfragen gibt es schon für die intensiv nach Holz duftende XXXX . XXXX macht sich unterdessen schon Gedanken über die nächsten Innovationen, dann zum Thema Lebensenergie.") erkennbar.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Ansicht der belangten Behörde beizupflichten, dass die werbliche Absicht des gegenständlichen Beitrages bereits unmittelbar aus dessen Gestaltung abgeleitet werden könne. Wie zutreffender Weise von der belangten Behörde dargelegt wird, wird dies insbesondere mittels der Aussagen des Moderators (arg. "Und auch hier fühlt man sich wie zuhause."; "Es geht nicht immer nur um Strom und Co. römisch 40 und seine Innovationsabteilung haben ein hölzernes Büro-Haus entworfen, in dem verschiedene Kleinfirmen, Start-Ups oder Einzel-Unternehmer zusammenarbeiten können."; "Über 50 Anfragen gibt es schon für die intensiv nach Holz duftende römisch 40 . römisch 40 macht sich unterdessen schon Gedanken über die nächsten Innovationen, dann zum Thema Lebensenergie.") erkennbar.
Durch die konkrete Gestaltung des Beitrages - insbesondere auch aufgrund der bildlichen Darstellungen - werden ausschließlich das Angebot eines bestimmten Unternehmens und dessen besondere Eigenschaften in den Vordergrund gerückt (vgl. dazu auch VwGH 18.09.2013, 2011/03/0156). Dabei fällt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere die mehrmalig bildlich ansprechende und großflächige Darstellung der " XXXX " und deren Innenräume ins Gewicht.Durch die konkrete Gestaltung des Beitrages - insbesondere auch aufgrund der bildlichen Darstellungen - werden ausschließlich das Angebot eines bestimmten Unternehmens und dessen besondere Eigenschaften in den Vordergrund gerückt vergleiche dazu auch VwGH 18.09.2013, 2011/03/0156). Dabei fällt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere die mehrmalig bildlich ansprechende und großflächige Darstellung der " römisch 40 " und deren Innenräume ins Gewicht.
Auch mittels der Aussagen des Moderators und des Mitarbeiters der Innovationsabteilung der XXXX wie "Die XXXX besteht aus Holz-Modulen, ist an einem Tag aufgebaut und in zwei Wochen einzugsbereit." und "Das kann erweiterbar gemacht werden, man kann noch mehrere Module dazu bauen, man kann's aber auch - für Start Ups sehr interessant - auch wieder verkleinern." soll der Zuseher dieses Beitrages zum Erwerb der Produkte bzw. zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen der XXXX , insbesondere zum Erwerb eines dieser hölzernen Büro-Häuser, animiert werden und die Vorzüge gerade dieser hölzernen Büro-Häuser dieses Unternehmens werden herausgestrichen.Auch mittels der Aussagen des Moderators und des Mitarbeiters der Innovationsabteilung der römisch 40 wie "Die römisch 40 besteht aus Holz-Modulen, ist an einem Tag aufgebaut und in zwei Wochen einzugsbereit." und "Das kann erweiterbar gemacht werden, man kann noch mehrere Module dazu bauen, man kann's aber auch - für Start Ups sehr interessant - auch wieder verkleinern." soll der Zuseher dieses Beitrages zum Erwerb der Produkte bzw. zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen der römisch 40 , insbesondere zum Erwerb eines dieser hölzernen Büro-Häuser, animiert werden und die Vorzüge gerade dieser hölzernen Büro-Häuser dieses Unternehmens werden herausgestrichen.
Alles in allem wirkt die Passage des Beitrages von Minute XXXX bis Minute XXXX aufgrund der zahlreich eingeblendeten Aufnahmen der " XXXX " und deren Aufbau für den unvoreingenommenen Zuseher insgesamt wie mit einem Imagefilm bzw. mit einem Werbespot vergleichbar.Alles in allem wirkt die Passage des Beitrages von Minute römisch 40 bis Minute römisch 40 aufgrund der zahlreich eingeblendeten Aufnahmen der " römisch 40 " und deren Aufbau für den unvoreingenommenen Zuseher insgesamt wie mit einem Imagefilm bzw. mit einem Werbespot vergleichbar.
Ab Minute 14:24 spricht XXXX von der Innovationsabteilung der XXXX :Ab Minute 14:24 spricht römisch 40 von der Innovationsabteilung der römisch 40 :
"Ich bin da XXXX . Und wir haben uns überlegt, wie wir in Zukunft besser zusammenarbeiten können.""Ich bin da römisch 40 . Und wir haben uns überlegt, wie wir in Zukunft besser zusammenarbeiten können."
Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass bewusst an die Gefühle der Zuseher appelliert wird. "Und auch hier fühlt man sich wie zuhause."
spricht gezielt diese Gefühlesebene an und ist nicht als neutrale Berichterstattung einzuordnen. Die XXXX wird als intensiv nach Holz duftend beschrieben, was dem Zuseher ein behagliches Gefühl vermitteln soll bzw bei ihm auslösen soll. Gerade dies sind Faktoren, die auch typischerweise in der Werbung eingesetzt werden.spricht gezielt diese Gefühlesebene an und ist nicht als neutrale Berichterstattung einzuordnen. Die römisch 40 wird als intensiv nach Holz duftend beschrieben, was dem Zuseher ein behagliches Gefühl vermitteln soll bzw bei ihm auslösen soll. Gerade dies sind Faktoren, die auch typischerweise in der Werbung eingesetzt werden.
Dass mit dieser Einschätzung - wie von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde vorgebracht - die belangte Behörde für die Beschwerdeführer absolute Berichterstattungsregeln und -verbote aufzustellen versucht habe, die gemäß Art 10 EMRK unverhältnismäßig seien, kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden, zumal es nicht um die Einhaltung von Berichterstattungsregeln und -verbote geht, sondern um den Eindruck, den der vorliegende Beitrag dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Zuschauer vermittelt. Es ist den Beschwerdeführern auch nicht unmöglich, die Leistungen eines Unternehmens positiv darzustellen, solange dabei eben nicht die Grenze zur Werbung oder Schleichwerbung überschritten wird. Die besagten Äußerungen - aufgrund der Kürze des Beitrages fallen auch die wenigen kurzen vorzitierten Passagen erheblich ins Gewicht, zumal sie einen relevanten Umfang des Beitrags erreichen - sind nicht solche, mit denen objektiv berichtet wird, sondern appellieren diese an den Durchschnittszuseher, die beschriebene Leistung oder das Produkt zu erwerben. Damit wird diese Grenze fallbezogen aber überschritten.Dass mit dieser Einschätzung - wie von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde vorgebracht - die belangte Behörde für die Beschwerdeführer absolute Berichterstattungsregeln und -verbote aufzustellen versucht habe, die gemäß Artikel 10, EMRK unverhältnismäßig seien, kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden, zumal es nicht um die Einhaltung von Berichterstattungsregeln und -verbote geht, sondern um den Eindruck, den der vorliegende Beitrag dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Zuschauer vermittelt. Es ist den Beschwerdeführern auch nicht unmöglich, die Leistungen eines Unternehmens positiv darzustellen, solange dabei eben nicht die Grenze zur Werbung oder Schleichwerbung überschritten wird. Die besagten Äußerungen - aufgrund der Kürze des Beitrages fallen auch die wenigen kurzen vorzitierten Passagen erheblich ins Gewicht, zumal sie einen relevanten Umfang des Beitrags erreichen - sind nicht solche, mit denen objektiv berichtet wird, sondern appellieren diese an den Durchschnittszuseher, die beschriebene Leistung oder das Produkt zu erwerben. Damit wird diese Grenze fallbezogen aber überschritten.
Abgesehen davon wird diese Auffassung - wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Straferkenntnis festhielt - durch den Umstand untermauert, dass bei der Gestaltung des gegenständlichen Beitrages mehrfach auf Sequenzen aus dem auf der Webseite der XXXX bereitgestellten Imagevideo zurückgegriffen und der vorliegende Beitrag daher auch zu einem nicht unwesentlichen Teil aus ansprechendem Bildmaterial eines unternehmenseigenen Image- bzw. Werbefilms gestaltet wurde (welcher Umstand von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten wurde). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass - wie von den Beschwerdeführern ins Treffen geführt wurde - die Nutzung von Drittmaterial ein üblicher Vorgang im Produktionsprozess zur Verbesserung der Beitragsqualität ist. Es ist dabei auch ohne Belang, dass dem Moderator diese Herkunft des Bildmaterials nicht bewusst gewesen ist, da er dies nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung aus dem Archiv des ORF bezogen hat. Die Qualität der Bilder und deren konkrete Einbettung in den Beitrag sind jedenfalls so, dass der Durchschnittszuseher wie zuvor ausgeführt, werbegleich beeinflusst wird.Abgesehen davon wird diese Auffassung - wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Straferkenntnis festhielt - durch den Umstand untermauert, dass bei der Gestaltung des gegenständlichen Beitrages mehrfach auf Sequenzen aus dem auf der Webseite der römisch 40 bereitgestellten Imagevideo zurückgegriffen und der vorliegende Beitrag daher auch zu einem nicht unwesentlichen Teil aus ansprechendem Bildmaterial eines unternehmenseigenen Image- bzw. Werbefilms gestaltet wurde (welcher Umstand von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten wurde). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass - wie von den Beschwerdeführern ins Treffen geführt wurde - die Nutzung von Drittmaterial ein üblicher Vorgang im Produktionsprozess zur Verbesserung der Beitragsqualität ist. Es ist dabei auch ohne Belang, dass dem Moderator diese Herkunft des Bildmaterials nicht bewusst gewesen ist, da er dies nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung aus dem Archiv des ORF bezogen hat. Die Qualität der Bilder und deren konkrete Einbettung in den Beitrag sind jedenfalls so, dass der Durchschnittszuseher wie zuvor ausgeführt, werbegleich beeinflusst wird.
Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde auch beizupflichten, wenn diese das Tatbestandselement der Eignung zur Irreführung über den Werbezweck im gegenständlichen Fall als gegeben annahm. Gerade auch die Einbettung der gesamten Passage sowie damit auch der werblichen Botschaften und der Bilder in ein redaktionelles Format sprechen für diese Einordnung. Die belangte Behörde stützte sich bei dieser Annahme zutreffender Weise auf einen Missbrauch journalistischer Stilformen, wie etwa die im Zuge des Interviews mit XXXX klar geäußerten Vorteile der " XXXX " und somit des Leistungsangebotes der XXXX (arg. "Das kann erweiterbar gemacht werden, man kann noch mehrere Modale dazu bauen, man kann's aber auch - für Start Ups sehr interessant - auch wieder verkleinern.") oder der scheinbar unvoreingenommene Text des Moderators, in welchen neben den allgemeinen Informationen über die " XXXX " gezielt absatzfördernde Aussagen zugunsten der XXXX eingebettet werden (arg. "Über 50 Anfragen gibt es schon für die intensiv nach Holz duftende XXXX . XXXX macht sich unterdessen schon Gedanken über die nächsten Innovationen, dann zum Thema Lebensenergie."), die dazu geeignet sind, den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Zuschauer über den eigentlichen Zweck der Darstellung, nämlich die XXXX zu bewerben, in die Irre zu führen.Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde auch beizupflichten, wenn diese das Tatbestandselement der Eignung zur Irreführung über den Werbezweck im gegenständlichen Fall als gegeben annahm. Gerade auch die Einbettung der gesamten Passage sowie damit auch der werblichen Botschaften und der Bilder in ein redaktionelles Format sprechen für diese Einordnung. Die belangte Behörde stützte sich bei dieser Annahme zutreffender Weise auf einen Missbrauch journalistischer Stilformen, wie etwa die im Zuge des Interviews mit römisch 40 klar geäußerten Vorteile der " römisch 40 " und somit des Leistungsangebotes der römisch 40 (arg. "Das kann erweiterbar gemacht werden, man kann noch mehrere Modale dazu bauen, man kann's aber auch - für Start Ups sehr interessant - auch wieder verkleinern.") oder der scheinbar unvoreingenommene Text des Moderators, in welchen neben den allgemeinen Informationen über die " römisch 40 " gezielt absatzfördernde Aussagen zugunsten der römisch 40 eingebettet werden (arg. "Über 50 Anfragen gibt es schon für die intensiv nach Holz duftende römisch 40 . römisch 40 macht sich unterdessen schon Gedanken über die nächsten Innovationen, dann zum Thema Lebensenergie."), die dazu geeignet sind, den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Zuschauer über den eigentlichen Zweck der Darstellung, nämlich die römisch 40 zu bewerben, in die Irre zu führen.
Wenn die Beschwerdeführer nunmehr in ihrer Beschwerde vorbringen, dass es im journalistischen Spielraum der zweitbeschwerdeführenden Partei liege, auch positive Nachrichten über Unternehmen bzw. Produkte in Nachrichtensendungen auszustrahlen, ist auszuführen, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes der Zuschauer bei einer Nachrichtensendung bzw. einer Sendung zur politischen Information wie " XXXX " bei dem konkreten in dieser Sendung eingebetteten Beitrag mit dem Titel " XXXX " gewisse - unter Umständen auch - zwar positive Informationen über das Tätigkeits- und Leistungsfeld dieses Unternehmens erwartet, jedoch beziehen sich seine Erwartungen bezüglich dieses im Rahmen einer Nachrichtensendung bzw. einer Sendung zur politischen Information ausgestrahlten Beitrages nicht auf eine werbespotartige und spezifisch leistungsfördernde Darstellung der Vorzüge des Unternehmens XXXX samt Präsentation der Vorzüge eines durch dieses Unternehmen vertriebenen Produktes. Nachvollziehbar wurde in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es in diesen Beiträgen darum geht, Industriebetriebe positiv zu beleuchten. Im konkreten Fall sollte auch die Eigenschaft der XXXX als Industriebetrieb hervorgestrichen werden. All dies ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unproblematisch.Wenn die Beschwerdeführer nunmehr in ihrer Beschwerde vorbringen, dass es im journalistischen Spielraum der zweitbeschwerdeführenden Partei liege, auch positive Nachrichten über Unternehmen bzw. Produkte in Nachrichtensendungen auszustrahlen, ist auszuführen, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes der Zuschauer bei einer Nachrichtensendung bzw. einer Sendung zur politischen Information wie " römisch 40 " bei dem konkreten in dieser Sendung eingebetteten Beitrag mit dem Titel " römisch 40 " gewisse - unter Umständen auch - zwar positive Informationen über das Tätigkeits- und Leistungsfeld dieses Unternehmens erwartet, jedoch beziehen sich seine Erwartungen bezüglich dieses im Rahmen einer Nachrichtensendung bzw. einer Sendung zur politischen Information ausgestrahlten Beitrages nicht auf eine werbespotartige und spezifisch leistungsfördernde Darstellung der Vorzüge des Unternehmens römisch 40 samt Präsentation der Vorzüge eines durch dieses Unternehmen vertriebenen Produktes. Nachvollziehbar wurde in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es in diesen Beiträgen darum geht, Industriebetriebe positiv zu beleuchten. Im konkreten Fall sollte auch die Eigenschaft der römisch 40 als Industriebetrieb hervorgestrichen werden. All dies ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unproblematisch.
In der konkreten Gestaltung des Beitrags wurde allerdings der Zuseher durch die unvermittelte Überleitung zu der XXXX , ohne konkrete Hinführung auf das beabsichtigte Thema des Beitrags, die unterschiedlichen Tätigkeitsfelder der XXXX , in die Irre geführt. Gerade auch, dass der Zuseher, quasi unvermittelt mit den Mitarbeitern der XXXX und deren werblichen Botschaften konfrontiert wurde, eine Überleitung unterlassen wurde und auch vom ORF-Moderator werbliche Botschaften für die XXXX wie zuvor ausgeführt getätigt wurden, spricht für diese Qualifikation. Nach dem Interview mit XXXX wird während der Einblendung von Bildern der XXXX vom Moderator gesagt: "Und auch hier fühlt man sich wie zuhause. Dabei dreht sich in der ‚ XXXX ' alles um's Arbeiten."In der konkreten Gestaltung des Beitrags wurde allerdings der Zuseher durch die unvermittelte Überleitung zu der römisch 40 , ohne konkrete Hinführung auf das beabsichtigte Thema des Beitrags, die unterschiedlichen Tätigkeitsfelder der römisch 40 , in die Irre geführt. Gerade auch, dass der Zuseher, quasi unvermittelt mit den Mitarbeitern der römisch 40 und deren werblichen Botschaften konfrontiert wurde, eine Überleitung unterlassen wurde und auch vom ORF-Moderator werbliche Botschaften für die römisch 40 wie zuvor ausgeführt getätigt wurden, spricht für diese Qualifikation. Nach dem Interview mit römisch 40 wird während der Einblendung von Bildern der römisch 40 vom Moderator gesagt: "Und auch hier fühlt man sich wie zuhause. Dabei dreht sich in der ‚ römisch 40 ' alles um's Arbeiten."
Im Anschluss wird der Zuseher von XXXX in der XXXX direkt abgeholt und es werden die Vorzügen der XXXX präsentiert.Im Anschluss wird der Zuseher von römisch 40 in der römisch 40 direkt abgeholt und es werden die Vorzügen der römisch 40 präsentiert.
Um Missverständnisse zu vermeiden, ist festzuhalten, dass keines dieser Elemente alleine die Beurteilung als Schleichwerbung des Beitrags hervorruft, sondern das konkrete Zusammenspiel all dieser Faktoren im konkreten Einzelfall.
Folglich wird durch die neutrale Berichterstattung über die XXXX zu Beginn des Beitrages " XXXX " mittels werbespotartigen, spezifischFolglich wird durch die neutrale Berichterstattung über die römisch 40 zu Beginn des Beitrages " römisch 40 " mittels werbespotartigen, spezifisch
leistungsfördernden Darstellungen der Vorzüge der XXXX im weiteren Verlauf des Beitrages in "schleichender Weise" Werbung zugunsten der XXXX ausgestrahlt.leistungsfördernden Darstellungen der Vorzüge der römisch 40 im weiteren Verlauf des Beitrages in "schleichender Weise" Werbung zugunsten der römisch 40 ausgestrahlt.
Dem Umstand, ob beim "Durchschnittsseher" - wie von den Beschwerdeführern ins Treffen geführt wurde - konkret das Interesse besteht, das Produkt " XXXX " zu erwerben oder dieser nur ein Informationsinteresse besitzt, kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Beurteilung der Werblichkeit des Beitrages keine Bedeutung zukommen.Dem Umstand, ob beim "Durchschnittsseher" - wie von den Beschwerdeführern ins Treffen geführt wurde - konkret das Interesse besteht, das Produkt " römisch 40 " zu erwerben oder dieser nur ein Informationsinteresse besitzt, kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Beurteilung der Werblichkeit des Beitrages keine Bedeutung zukommen.
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht aufgrund des anzulegenden objektiven Maßstabs an der Entgeltlichkeit des in Rede stehenden Beitrages kein Zweifel.
Entscheidend ist nicht, ob ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart (oder bezahlt) wurde, sondern ob für die Ausstrahlung des jeweils konkret zu beurteilenden Hinweises nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Entgelt bzw. eine Gegenleistung zu leisten wäre. Anderenfalls stünde es im Belieben der Beteiligten, über die Zulässigkeit einer Erwähnung
oder Darstellung von Waren, Marken etc. außerhalb von Werbesendungen nach Gutdünken zu disponieren. Ein solcher Standpunkt liegt dem Gesetz aber nicht zugrunde (vgl. VwGH 21.10.2011, 2009/03/0017, mit Verweis auf VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172, mwN).oder Darstellung von Waren, Marken etc. außerhalb von Werbesendungen nach Gutdünken zu disponieren. Ein solcher Standpunkt liegt dem Gesetz aber nicht zugrunde vergleiche VwGH 21.10.2011, 2009/03/0017, mit Verweis auf VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172, mwN).
Auch im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass ein Fernsehveranstalter einem Unternehmen nur dann werbewirksam gestaltete Programmzeit einräumen wird, wenn dafür eine Gegenleistung erfolgt (vgl. VwGH 18.09.2013, 2011/03/0156; 21.10.2011, 2009/03/0172). Auch gemäß der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. EuGH 09.06.2011, Rs C 52/10, Eleftheri tileorasi AE "ALTER CHANNEL" und Konstantinos Giannikos/Ypourgos Typou kai Meson Mazikis Enimerosis und Ethniko Symvoulio Radiotileorasis) ist die Existenz eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung, dass eine beabsichtigte Schleichwerbung vorliegt.Auch im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass ein Fernsehveranstalter einem Unternehmen nur dann werbewirksam gestaltete Programmzeit einräumen wird, wenn dafür eine Gegenleistung erfolgt vergleiche VwGH 18.09.2013, 2011/03/0156; 21.10.2011, 2009/03/0172). Auch gemäß der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche EuGH 09.06.2011, Rs C 52/10, Eleftheri tileorasi AE "ALTER CHANNEL" und Konstantinos Giannikos/Ypourgos Typou kai Meson Mazikis Enimerosis und Ethniko Symvoulio Radiotileorasis) ist die Existenz eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung, dass eine beabsichtigte Schleichwerbung vorliegt.
Mit dem Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.02.2016, Ra 2015/03/0087) vermögen die Beschwerdeführer daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuzeigen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch bei nicht erfolgter Leistung eines Finanzierungsbeitrages einen Verstoß gegen § 17 Abs 3 ORF-G erkannte, wenn für den Zuseher zumindest der begründete Eindruck entsteht, dass die betreffende Nachrichtensendung oder Sendung zur politischen Information gesponsert wurde.Mit dem Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 26.02.2016, Ra 2015/03/0087) vermögen die Beschwerdeführer daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuzeigen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch bei nicht erfolgter Leistung eines Finanzierungsbeitrages einen Verstoß gegen Paragraph 17, Absatz 3, ORF-G erkannte, wenn für den Zuseher zumindest der begründete Eindruck entsteht, dass die betreffende Nachrichtensendung oder Sendung zur politischen Information gesponsert wurde.
Es handelt sich im vorliegenden Fall daher um Schleichwerbung, weshalb der objektive Tatbestand somit als verwirklicht anzusehen ist.
3.4. Verantwortlichkeit und Vorwerfbarkeit der Taten
Die Beschwerdeführer bestreiten im vorliegenden Fall nicht die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Erstbeschwerdeführers als verantwortlicher Beauftragter, jedoch vertreten diese die Ansicht, dass dem Erstbeschwerdeführer kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden könne. Es sei ein iSd ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes strafbefreiendes Regel- und Kontrollsystem implementiert worden, weshalb dem Erstbeschwerdeführer weder Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorzuwerfen sei.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer als nach § 9 Abs 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter entsprechend seinem Verantwortlichkeitsbereich für den festgestellten Verstoß gegen das ORF-G einzustehen habe. Das objektiv tatbestandsmäßige Verhalten sei diesem auch vorzuwerfen.Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer als nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter entsprechend seinem Verantwortlichkeitsbereich für den festgestellten Verstoß gegen das ORF-G einzustehen habe. Das objektiv tatbestandsmäßige Verhalten sei diesem auch vorzuwerfen.
Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß § 9 Abs 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt bzw. auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oderGemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt bzw. auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder
mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt.
Die zweitbeschwerdeführende Partei ist als Stiftung öffentlichen Rechts (§ 1 Abs 1 ORF-G) eine juristische Person. Da mit dem Erstbeschwerdeführer ein verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen nach § 38 Abs 1 Z 2 ORF-G für grundsätzlich den gesamten Bereich der zweitbeschwerdeführenden Partei bestellt wurde, entfällt insoweit die Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen Berufenen. Der Erstbeschwerdeführer ist daher als ein verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 VStG zu qualifizieren.Die zweitbeschwerdeführende Partei ist als Stiftung öffentlichen Rechts (Paragraph eins, Absatz eins, ORF-G) eine juristische Person. Da mit dem Erstbeschwerdeführer ein verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G für grundsätzlich den gesamten Bereich der zweitbeschwerdeführenden Partei bestellt wurde, entfällt insoweit die Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen Berufenen. Der Erstbeschwerdeführer ist daher als ein verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG zu qualifizieren.
§ 5 Abs 1 VStG idF BGBl Nr 52/1991 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, lautet:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."
§ 5 Abs 1a VStG idF BGBl I Nr 57/2018, der gemäß § 20 Abs 2 VStG idF BGBl I Nr 57/2018 am 01.01.2019 in Kraft trat, trägt folgenden Wortlaut:Paragraph 5, Absatz eins a, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018,, der gemäß Paragraph 20, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, am 01.01.2019 in Kraft trat, trägt folgenden Wortlaut:
"(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.""(1a) Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist."
In den Erläuterungen zur Novelle des Verwaltungsstrafgesetzes wird in Bezug auf den neu eingefügten Absatz 1a Folgendes festgehalten (vgl. ErläutRV 193 BlgNR 26. GP 2):In den Erläuterungen zur Novelle des Verwaltungsstrafgesetzes wird in Bezug auf den neu eingefügten Absatz 1a Folgendes festgehalten vergleiche ErläutRV 193 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 2):
"§ 5 Abs. 1 VStG sieht in Bezug auf Fahrlässigkeitsdelikte unter weiteren Voraussetzungen vor, dass ein Verschulden ‚ohne weiteres anzunehmen' ist; es handelt sich demnach um eine - allerdings widerlegliche - gesetzliche Vermutung, dass den Beschuldigten ein Verschulden trifft. Diese Vermutung soll dann nicht gelten, wenn eine (einzelne) Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist. Ist eine Verwaltungsübertretung (als solche) mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht, erreicht eine entsprechende Tat eine Gravität, bei der ein Verschulden nicht ohne weiteres anzunehmen ist.""§ 5 Absatz eins, VStG sieht in Bezug auf Fahrlässigkeitsdelikte unter weiteren Voraussetzungen vor, dass ein Verschulden ‚ohne weiteres anzunehmen' ist; es handelt sich demnach um eine - allerdings widerlegliche - gesetzliche Vermutung, dass den Beschuldigten ein Verschulden trifft. Diese Vermutung soll dann nicht gelten, wenn eine (einzelne) Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist. Ist eine Verwaltungsübertretung (als solche) mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht, erreicht eine entsprechende Tat eine Gravität, bei der ein Verschulden nicht ohne weiteres anzunehmen ist."
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt nach § 5 Abs 1 erster Satz VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. In einem solchen Fall ist es nicht erforderlich, im Spruch des Strafbescheides neben der Anführung des objektiven Tatbestands auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale (die Schuldform) zu nennen (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/08/0096, mit Verweis auf VwGH 23.09.2004, 2002/07/0149).Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt nach Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. In einem solchen Fall ist es nicht erforderlich, im Spruch des Strafbescheides neben der Anführung des objektiven Tatbestands auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale (die Schuldform) zu nennen vergleiche VwGH 11.06.2014, 2013/08/0096, mit Verweis auf VwGH 23.09.2004, 2002/07/0149).
Im gegenständlichen Fall bestimmt die vorliegende Verwaltungsvorschrift des § 38 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 1 zweiter Satz ORF-G über das Verschulden nichts, weshalb zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.Im gegenständlichen Fall bestimmt die vorliegende Verwaltungsvorschrift des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G über das Verschulden nichts, weshalb zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.
§ 5 Abs 1 VStG enthält keine Definition fahrlässigen Verhaltens. Dieses setzt im Sinne eines kriminalstrafrechtlichen Verständnisses einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum einen die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht; die Einhaltung dieser objektiv gebotenen Sorgfaltsanforderungen muss dem Täter auch zum anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sein. Grundsätzlich lässt sich ein objektiver Sorgfaltsverstoß aus drei Quellen ableiten; aus dem Verstoß gegen eine Rechtsnorm, gegen die Verkehrssitte und gegen das Vergleichsverhalten eines rechtstreuen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage des Täters (so auch Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 5 Anm 4).Paragraph 5, Absatz eins, VStG enthält keine Definition fahrlässigen Verhaltens. Dieses setzt im Sinne eines kriminalstrafrechtlichen Verständnisses einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum einen die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht; die Einhaltung dieser objektiv gebotenen Sorgfaltsanforderungen muss dem Täter auch zum anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sein. Grundsätzlich lässt sich ein objektiver Sorgfaltsverstoß aus drei Quellen ableiten; aus dem Verstoß gegen eine Rechtsnorm, gegen die Verkehrssitte und gegen das Vergleichsverhalten eines rechtstreuen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage des Täters (so auch Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] Paragraph 5, Anmerkung 4).
Tatbestandsmäßig ist nur ein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten, das für das (jeweilige) geschützte Rechtsgut bzw. die (jeweiligen) geschützten öffentlichen Interessen sozial-inadäquat gefährlich - objektiv sorgfaltswidrig - ist (vgl. Wessely, in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 [2016] § 5 Anm 4).Tatbestandsmäßig ist nur ein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten, das für das (jeweilige) geschützte Rechtsgut bzw. die (jeweiligen) geschützten öffentlichen Interessen sozial-inadäquat gefährlich - objektiv sorgfaltswidrig - ist vergleiche Wessely, in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 [2016] Paragraph 5, Anmerkung 4).
Bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (vgl. etwa VwGH 03.10.2016, Ra 2016/02/0150).Bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört vergleiche etwa VwGH 03.10.2016, Ra 2016/02/0150).
Damit gibt der Gesetzgeber zu verstehen, das solcherart umschriebene Verhalten (auf das jeweils geschützte Rechtsgut bzw. öffentliche Interesse bezogen) jedenfalls als gefährlich zu betrachten. Es besteht sohin eine entsprechende unwiderlegliche Vermutung ihrer (rechtsgutbezogen) objektiven Gefährlichkeit (vgl. Wessely, in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 [2016] § 5 Anm 5).Damit gibt der Gesetzgeber zu verstehen, das solcherart umschriebene Verhalten (auf das jeweils geschützte Rechtsgut bzw. öffentliche Interesse bezogen) jedenfalls als gefährlich zu betrachten. Es besteht sohin eine entsprechende unwiderlegliche Vermutung ihrer (rechtsgutbezogen) objektiven Gefährlichkeit vergleiche Wessely, in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 [2016] Paragraph 5, Anmerkung 5).
Das zur Strafbarkeit des Erstbeschwerdeführers erforderliche Vorliegen der objektiven Sorgfaltswidrigkeit ist aufgrund der gegen § 13 Abs 1 zweiter Satz ORF-G verstoßenden Ausgestaltung des verfahrensgegenständlichen Beitrages anzunehmen.Das zur Strafbarkeit des Erstbeschwerdeführers erforderliche Vorliegen der objektiven Sorgfaltswidrigkeit ist aufgrund der gegen Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G verstoßenden Ausgestaltung des verfahrensgegenständlichen Beitrages anzunehmen.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes trifft im gegenständlichen Fall die Verwirklichung des deliktsspezifisch objektiven sorgfaltswidrigen Verhaltens aufgrund des Vorliegens der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit und der Zumutbarkeit des objektiv sorgfaltsgemäßen Verhaltens den Erstbeschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich Beauftragten der zweitbeschwerdeführenden Partei als Normadressatin:
Vor dem Hintergrund hätte sich der Erstbeschwerdeführer als Mitarbeiter der Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen und als fachkundige Person ua in werberechtlichen Fragen (vgl. die Ausführungen zum Kontrollsystem, arg. "Zudem wird festgelegt, dass werberechtliche Fragen, die nicht ausjudiziert sind und bisher noch nicht von der Abteilung GRA beurteilt wurden, ausnahmslos an die Abteilung GRA zur Prüfung und Klärung heranzutragen sind.") und somit in Kenntnis über die Bestimmungen des ORF-G und deren Auslegung durch die Höchstgerichte (vgl. insbesondere in diesem Fall VwGH 18.09.2013, 2011/03/0156) sowie über die Vollzugspraxis der belangten Behörde daran zu orientieren gehabt und entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, um der Begehung eines Verstoßes gegen § 13 Abs 1 zweiter Satz ORF-G - so wie den vorliegenden -entgegenzuwirken.Vor dem Hintergrund hätte sich der Erstbeschwerdeführer als Mitarbeiter der Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen und als fachkundige Person ua in werberechtlichen Fragen vergleiche die Ausführungen zum Kontrollsystem, arg. "Zudem wird festgelegt, dass werberechtliche Fragen, die nicht ausjudiziert sind und bisher noch nicht von der Abteilung GRA beurteilt wurden, ausnahmslos an die Abteilung GRA zur Prüfung und Klärung heranzutragen sind.") und somit in Kenntnis über die Bestimmungen des ORF-G und deren Auslegung durch die Höchstgerichte vergleiche insbesondere in diesem Fall VwGH 18.09.2013, 2011/03/0156) sowie über die Vollzugspraxis der belangten Behörde daran zu orientieren gehabt und entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, um der Begehung eines Verstoßes gegen Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G - so wie den vorliegenden -entgegenzuwirken.
So wie in den Feststellungen ausgeführt, wurde im verfahrensgegenständlichen Beitrag ab Minute 14:15 über die " XXXX " als zusätzliches Produkt der XXXX berichtet, welcher Umstand geeignet ist, die Erbringung von Dienstleistungen bzw. die Absatzförderung entgeltlicher Produkte der XXXX zu fördern.So wie in den Feststellungen ausgeführt, wurde im verfahrensgegenständlichen Beitrag ab Minute 14:15 über die " römisch 40 " als zusätzliches Produkt der römisch 40 berichtet, welcher Umstand geeignet ist, die Erbringung von Dienstleistungen bzw. die Absatzförderung entgeltlicher Produkte der römisch 40 zu fördern.
Im vorliegenden Fall unterließ der Erstbeschwerdeführer im Vorfeld, den Gestalter/Moderator des gegenständlichen Beitrages " XXXX " über den Umstand, dass es sich bei Beiträgen wie dem vorliegenden, bei denen konkret über ein bestimmtes Unternehmen berichtet wird und speziell die Vorzüge dieses Unternehmens herausgestrichen werden, um gesetzlich untersagte Schleichwerbung handelt, ausreichend zu belehren, und in weiterer Folge die Untersagung der Ausstrahlung derartiger Beiträge im Vornherein sicherzustellen.Im vorliegenden Fall unterließ der Erstbeschwerdeführer im Vorfeld, den Gestalter/Moderator des gegenständlichen Beitrages " römisch 40 " über den Umstand, dass es sich bei Beiträgen wie dem vorliegenden, bei denen konkret über ein bestimmtes Unternehmen berichtet wird und speziell die Vorzüge dieses Unternehmens herausgestrichen werden, um gesetzlich untersagte Schleichwerbung handelt, ausreichend zu belehren, und in weiterer Folge die Untersagung der Ausstrahlung derartiger Beiträge im Vornherein sicherzustellen.
Ein wirksames Kontrollsystem liegt vor, wenn es unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lässt (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092; 25.03.2009, 2006/03/0010). Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen nicht aus, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 08.11.2016, Ra 2016/11/0144 mit Hinweis auf VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054, und 26.05.2014, 2012/03/0084). Ein geeignetes Kontrollsystem hat zudem nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten (vgl. VwGH 19.09.2016, Ra 2016/11/0112). Zudem muss dargelegt werden, warum trotz der begangenen Übertretungen ein wirksames Kontrollsystem bestehen soll (vgl. VwGH 28.07.1995, 95/02/0275).Ein wirksames Kontrollsystem liegt vor, wenn es unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lässt vergleiche VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092; 25.03.2009, 2006/03/0010). Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen nicht aus, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 08.11.2016, Ra 2016/11/0144 mit Hinweis auf VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054, und 26.05.2014, 2012/03/0084). Ein geeignetes Kontrollsystem hat zudem nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten vergleiche VwGH 19.09.2016, Ra 2016/11/0112). Zudem muss dargelegt werden, warum trotz der begangenen Übertretungen ein wirksames Kontrollsystem bestehen soll vergleiche VwGH 28.07.1995, 95/02/0275).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, wie die Befassung der Abteilung GRA der zweitbeschwerdeführenden Partei mit werberechtlichen Fragen und die interne Verteilung der daraus gewonnenen Ansichten zu einem wirksamen Kontrollsystem iSd strengen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beitragen sollen. Bloß interne Erkundigungen vermögen in der Regel auch keinen entschuldbaren Verbotsirrtum zu begründen (vgl. VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0007). Insbesondere legte der Erstbeschwerdeführer nicht dar, wie dieser Maßnahmen beaufsichtige bzw. die Einhaltung dieser Maßnahmen kontrolliere und welche Sanktionen im Falle eines Verstoßes gesetzt werden würden. Es wurde nur in Aussicht gestellt, die genannte Abteilung werde regelmäßig Kontrollen und Überprüfungen durchführen. Diese Maßnahmen können gerade nicht mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen.Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, wie die Befassung der Abteilung GRA der zweitbeschwerdeführenden Partei mit werberechtlichen Fragen und die interne Verteilung der daraus gewonnenen Ansichten zu einem wirksamen Kontrollsystem iSd strengen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beitragen sollen. Bloß interne Erkundigungen vermögen in der Regel auch keinen entschuldbaren Verbotsirrtum zu begründen vergleiche VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0007). Insbesondere legte der Erstbeschwerdeführer nicht dar, wie dieser Maßnahmen beaufsichtige bzw. die Einhaltung dieser Maßnahmen kontrolliere und welche Sanktionen im Falle eines Verstoßes gesetzt werden würden. Es wurde nur in Aussicht gestellt, die genannte Abteilung werde regelmäßig Kontrollen und Überprüfungen durchführen. Diese Maßnahmen können gerade nicht mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen.
Von den Beschwerdeführern werden auch keine Umstände aufgezeigt, weshalb der Fehler ungeachtet eines ansonsten funktionierenden Kontrollsystems auftrat. Darauf zu verweisen, dass mehrfache Verstöße durch die Landesstudios zwecks Motivation zu Rechtstreue "Niederschlag in der sogenannten Erfolgsbilanz der Landesstudios finden" würden und deshalb "eine Art ‚Skriptum' erarbeitet worden [sei], in dem die wichtigsten einzuhaltenden Regeln in leicht verständlicher Form dargelegt werden", ist diesbezüglich nicht ausreichend, da Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 08.11.2016, Ra 2016/11/0144 mit Hinweis auf VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054, und 26.05.2014, 2012/03/0084).Von den Beschwerdeführern werden auch keine Umstände aufgezeigt, weshalb der Fehler ungeachtet eines ansonsten funktionierenden Kontrollsystems auftrat. Darauf zu verweisen, dass mehrfache Verstöße durch die Landesstudios zwecks Motivation zu Rechtstreue "Niederschlag in der sogenannten Erfolgsbilanz der Landesstudios finden" würden und deshalb "eine Art ‚Skriptum' erarbeitet worden [sei], in dem die wichtigsten einzuhaltenden Regeln in leicht verständlicher Form dargelegt werden", ist diesbezüglich nicht ausreichend, da Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 08.11.2016, Ra 2016/11/0144 mit Hinweis auf VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054, und 26.05.2014, 2012/03/0084).
Ein wirksames Kontrollsystem iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt daher nicht vor.
Der objektive Sorgfaltsmaßstab hätte geboten, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten und entsprechend wirksame Anweisungen zu geben, Schleichwerbung zu unterbinden und allfällige Verstöße entsprechend zu ahnden. Die Unwirksamkeit des Kontrollsystems indiziert nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fahrlässiges Verhalten. Jenes ist dem Erstbeschwerdeführer auch subjektiv vorzuwerfen, insbesondere, weil er ein langjähriger Mitarbeiter der Rechtsabteilung des Zweitbeschwerdeführers ist und als deren verantwortlicher Beauftragter gerade auch für die Verhinderung von Verwaltungsübertretungen wie der Vorliegenden zuständig ist. Darüber hinaus musste ihm aufgrund der ihm bekannten Vorstrafen seines Vorgängers in dieser Position die Mangelhaftigkeit des bestehenden Kontrollsystems bewusst sein.
Die Aufwendung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt war dem Erstbeschwerdeführer auch zuzumuten.
Da sich nach den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlung ergibt, dass der Erstbeschwerdeführer somit subjektiv vorwerfbar handelte und auch keine Hinweise auf eine fehlende Zumutbarkeit des objektiv sorgfaltsgemäßen Verhaltens hervorkamen, ist von einer fahrlässigen Verwirklichung und damit von der Erfüllung des subjektiven Tatbestands auszugehen.
3.5. Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs 1 VStG3.5. Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, VStG
Die Beschwerdeführer vertreten des Weiteren die Ansicht, das Strafverfahren sei nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG einzustellen. Die Voraussetzungen für das Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und dessen Einstellung nach § 45 Abs 1 VStG liegen jedoch nicht vor.Die Beschwerdeführer vertreten des Weiteren die Ansicht, das Strafverfahren sei nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG einzustellen. Die Voraussetzungen für das Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und dessen Einstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG liegen jedoch nicht vor.
§ 45 Abs 1 VStG lautet auszugsweise folgendermaßen:Paragraph 45, Absatz eins, VStG lautet auszugsweise folgendermaßen:
"§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[...]
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
[...]
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."
3.5.1. Es ist davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG [(1) geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie (2) geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 45 Anm 3; VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245).3.5.1. Es ist davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG [(1) geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie (2) geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] Paragraph 45, Anmerkung 3; VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245).
Ein iSd höchstgerichtlichen Rechtsprechung exkulpierendes Kontrollsystem konnte der Erstbeschwerdeführer mit seinen bloß allgemein gehaltenen Behauptungen und Vorgehensbeschreibungen jedoch nicht darlegen.
Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden (vgl. jüngst VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092).Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden vergleiche jüngst VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092).
Wie unter 3.4. ausgeführt wurde kein Kontrollsystem aufgebaut.
Folglich liegt - entgegen dem Beschwerdevorbringen - kein geringfügiges Verschulden vor und ist allein schon deswegen ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht geboten.Folglich liegt - entgegen dem Beschwerdevorbringen - kein geringfügiges Verschulden vor und ist allein schon deswegen ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht geboten.
Die verletzte Norm betrifft das Verbot der Schleichwerbung. Die zu schützenden Rechtsgüter sind demnach - kurzgefasst - der Konsumentenschutz, der Wettbewerb und die Unabhängigkeit des Rundfunks (vgl. BVG Rundfunk). Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zu erblicken, dass diese Rechtsgüter als geringfügig eingestuft werden könnten. Folglich kann im Beschwerdefall nicht davon gesprochen werden, dass die Bedeutung der strafrechtlichDie verletzte Norm betrifft das Verbot der Schleichwerbung. Die zu schützenden Rechtsgüter sind demnach - kurzgefasst - der Konsumentenschutz, der Wettbewerb und die Unabhängigkeit des Rundfunks vergleiche BVG Rundfunk). Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zu erblicken, dass diese Rechtsgüter als geringfügig eingestuft werden könnten. Folglich kann im Beschwerdefall nicht davon gesprochen werden, dass die Bedeutung der strafrechtlich
geschützten Rechtsgüter geringfügig gewesen wäre. Auch, dass die Intensität der Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter geringfügig gewesen wäre, kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden.
Die Wertigkeit eines durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens. Der Verwaltungsgerichtshof nahm eine entsprechende Bedeutung des geschützten Rechtsguts bereits bei einer Geldstrafe von "immerhin" bis zu EUR 726,-- an (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Umso mehr Bedeutung kommt daher den im gegenständlichen Fall berührten Rechtsgütern zu, deren Verletzung mit Geldstrafen von jeweils bis zu EUR 58.000,-- geahndet wird.Die Wertigkeit eines durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens. Der Verwaltungsgerichtshof nahm eine entsprechende Bedeutung des geschützten Rechtsguts bereits bei einer Geldstrafe von "immerhin" bis zu EUR 726,-- an vergleiche VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Umso mehr Bedeutung kommt daher den im gegenständlichen Fall berührten Rechtsgütern zu, deren Verletzung mit Geldstrafen von jeweils bis zu EUR 58.000,-- geahndet wird.
Vor dem Hintergrund, dass im Beschwerdefall nicht davon gesprochen werden kann, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und das Verschulden geringfügig gewesen wären, scheidet die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG daher aus.Vor dem Hintergrund, dass im Beschwerdefall nicht davon gesprochen werden kann, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und das Verschulden geringfügig gewesen wären, scheidet die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG daher aus.
3.5.2. Aufgrund des Nichtvorliegens eines geringfügigen Verschuldens und der mangelnden Geringfügigkeit des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, kommt auch der Ausspruch einer Ermahnung iSd § 45 Abs 1 VStG nicht in Betracht (vgl. VwGH 11.05.2018, Ra 2017/02/0247).3.5.2. Aufgrund des Nichtvorliegens eines geringfügigen Verschuldens und der mangelnden Geringfügigkeit des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, kommt auch der Ausspruch einer Ermahnung iSd Paragraph 45, Absatz eins, VStG nicht in Betracht vergleiche VwGH 11.05.2018, Ra 2017/02/0247).
Die Beschwerde war daher - soweit sich diese gegen den Schuldspruch richtet - als unbegründet abzuweisen.
3.6. Strafbemessung
Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde diesbezüglich ins Treffen, dass die belangte Behörde von einer pauschalen Übernahme der über den Erstbeschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafe durch die zweitbeschwerdeführende Partei ausgegangen sei, die belangte Behörde im Wege der bloßen Schätzung eine nicht nachvollziehbare und unrichtiger Weise zu hoch gegriffene Annahme der Einkommensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers getroffen habe, die belangte Behörde es darüber hinaus unterlassen habe, die Milderungsgründe ausreichend zu berücksichtigen und die verhängte Verwaltungsstrafe unter Missachtung der Grundsätze der Strafbemessung zu hoch angesetzt habe.
In Bezug auf die Strafbemessung ist Folgendes zu erwägen:
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lautet wortwörtlich folgendermaßen:Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet wortwörtlich folgendermaßen:
"§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Wird ein ordentliches Verfahren (§§ 40-46 VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des § 19 Abs 1 VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (vgl. Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 19 VStG Anm 8).Wird ein ordentliches Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des Paragraph 19, Absatz eins, VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten vergleiche Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] Paragraph 19, VStG Anmerkung 8).
3.6.1. Zu den Milderungsgründen
Das VStG kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe (vgl. nur § 3 Abs 2 VStG), § 19 Abs 2 VStG verweist daher auf die §§ 32-35 StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht. Gemäß § 34 StGB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters (vgl. Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 19 Anm 10 und 14 mwN).Das VStG kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe vergleiche nur Paragraph 3, Absatz 2, VStG), Paragraph 19, Absatz 2, VStG verweist daher auf die Paragraphen 32 -, 35, StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht. Gemäß Paragraph 34, StGB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters vergleiche Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] Paragraph 19, Anmerkung 10 und 14 mwN).
Die belangte Behörde erachtete die absolute Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers (keine Strafvormerkungen des Erstbeschwerdeführers zum Tatzeitpunkt in Bezug auf § 38 ORF-G und keine sonstigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen) als mildernd. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.Die belangte Behörde erachtete die absolute Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers (keine Strafvormerkungen des Erstbeschwerdeführers zum Tatzeitpunkt in Bezug auf Paragraph 38, ORF-G und keine sonstigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen) als mildernd. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.
Der Erstbeschwerdeführer weist sechs verwaltungsbehördliche Strafvormerkungen in Bezug auf § 38 Abs 1 Z 2 ORF-G auf:Der Erstbeschwerdeführer weist sechs verwaltungsbehördliche Strafvormerkungen in Bezug auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G auf:
Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2018, W120 2194303-1 und W120 2194403-1, zugestellt am 31.12.2018, wegen Verwirklichung des Tatbestands des § 38 Abs 1 Z 2 ORF-G am 11.02.2017 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR XXXX verhängt.Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2018, W120 2194303-1 und W120 2194403-1, zugestellt am 31.12.2018, wegen Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G am 11.02.2017 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR römisch 40 verhängt.
Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2018, W120 2197139-1 und W120 2197382-1, zugestellt am 28.12.2018, wegen Verwirklichung des Tatbestands des § 38 Abs 1 Z 2 ORF-G am 10.05.2016 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR XXXX verhängt.Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2018, W120 2197139-1 und W120 2197382-1, zugestellt am 28.12.2018, wegen Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G am 10.05.2016 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR römisch 40 verhängt.
Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2018, W219 2196043-1 und W219 2196263-1, zugestellt am 28.12.2018, wegen Verwirklichung des Tatbestands des § 38 Abs 1 Z 2 ORF-G am 06.04.2016 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR XXXX verhängt.Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2018, W219 2196043-1 und W219 2196263-1, zugestellt am 28.12.2018, wegen Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G am 06.04.2016 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR römisch 40 verhängt.
Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2019, W249 2196046-1 und W249 2196194-1, zugestellt am 25.03.2019, wegen Verwirklichung des Tatbestands des § 38 Abs 1 Z 2 ORF-G am 29.06.2016 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR XXXX verhängt.Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2019, W249 2196046-1 und W249 2196194-1, zugestellt am 25.03.2019, wegen Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G am 29.06.2016 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR römisch 40 verhängt.
Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2019, W271 2211503-1 und W271 2211664-1, zugestellt am 19.03.2019, wegen Verwirklichung des Tatbestands des § 38 Abs 1 Z 2 ORF-G jedenfalls zwischen dem 09.11.2017 und dem 29.05.2018 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR XXXX verhängt.Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2019, W271 2211503-1 und W271 2211664-1, zugestellt am 19.03.2019, wegen Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G jedenfalls zwischen dem 09.11.2017 und dem 29.05.2018 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR römisch 40 verhängt.
Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2019, W271 2196047-1 und W271 2196195-1, elektronisch übermittelt an dessen Rechtsvertreter am 28.03.2019, wegen Verwirklichung des Tatbestands des § 38 Abs 1 Z 2Über den Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2019, W271 2196047-1 und W271 2196195-1, elektronisch übermittelt an dessen Rechtsvertreter am 28.03.2019, wegen Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2
ORF-G am 07.04.2016 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR XXXX verhängt.ORF-G am 07.04.2016 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR römisch 40 verhängt.
Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig (vgl. VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078). Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ändert daran nichts (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018).Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig vergleiche VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078). Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ändert daran nichts vergleiche VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018).
Mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Bestrafung zum Zeitpunkt der durch sie erschwerten Tat, für die die Strafe bemessen werden soll, können die rechtskräftigen Strafvormerkungen des Erstbeschwerdeführers jedenfalls nicht als erschwerend gewertet werden (vgl. VwGH 25.06.2014, 2011/07/0004).Mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Bestrafung zum Zeitpunkt der durch sie erschwerten Tat, für die die Strafe bemessen werden soll, können die rechtskräftigen Strafvormerkungen des Erstbeschwerdeführers jedenfalls nicht als erschwerend gewertet werden vergleiche VwGH 25.06.2014, 2011/07/0004).
Nur die absolute Unbescholtenheit stellt einen Milderungsgrund dar (vgl. VwGH 22.12.2016, Ra 2015/17/0126); die Unbescholtenheit des Beschuldigten ist dann zu verneinen, wenn eine (rechtskräftige) Verurteilung wegen einer Verwaltungsübertretung zum Zeitpunkt der Begehung der (jeweiligen) Verwaltungsübertretung vorliegt, deren Tilgung gemäß § 55 Abs 1 VStG zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides noch nicht eingetreten ist (vgl. VwGH 03.12.1992, 91/19/0169).Nur die absolute Unbescholtenheit stellt einen Milderungsgrund dar vergleiche VwGH 22.12.2016, Ra 2015/17/0126); die Unbescholtenheit des Beschuldigten ist dann zu verneinen, wenn eine (rechtskräftige) Verurteilung wegen einer Verwaltungsübertretung zum Zeitpunkt der Begehung der (jeweiligen) Verwaltungsübertretung vorliegt, deren Tilgung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, VStG zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides noch nicht eingetreten ist vergleiche VwGH 03.12.1992, 91/19/0169).
Somit hindert das Vorliegen der soeben zitierten rechtskräftigen Strafvormerkungen des Erstbeschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht die Anwendung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit.
Wenn der Erstbeschwerdeführer in Bezug auf das Vorliegen eines Milderungsgrundes ins
Treffen führt, dass er an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass in diesem Zusammenhang nur die Leistung eines wesentlichen Beitrages zur Wahrheitsfindung strafbemessungsrelevant sein könnte. Da von Seiten des Erstbeschwerdeführers im Verfahren weder eine mündliche noch eine schriftliche Rechtfertigung im
Verfahren vor der belangten Behörde erfolgte, kann dieser Milderungsgrund bereits deshalb im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen.
Auch das Vorliegen eines wohlwollenden Nachtatverhaltens des Erstbeschwerdeführers kann im gegenständlichen Fall vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden, zumal der Erstbeschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht darlegt, welches "wohlwollende Nachtatverhalten" er gesetzt haben soll.
Insoweit die Beschwerdeführer monieren, dass als mildernd ebenfalls zu berücksichtigen sei, dass die mit der Tat verbundene Schädigung und/oder Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, gering gewesen sei/seien, ist diesen zu entgegnen, dass bereits der Umstand, dass überhaupt kein Schaden eingetreten ist, bei Ungehorsamsdelikten nicht als mildernd betrachtet werden kann (vgl. ua VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205).Insoweit die Beschwerdeführer monieren, dass als mildernd ebenfalls zu berücksichtigen sei, dass die mit der Tat verbundene Schädigung und/oder Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, gering gewesen sei/seien, ist diesen zu entgegnen, dass bereits der Umstand, dass überhaupt kein Schaden eingetreten ist, bei Ungehorsamsdelikten nicht als mildernd betrachtet werden kann vergleiche ua VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205).
Weitere Milderungsgründe wurden von Seiten des Erstbeschwerdeführers nicht vorgebracht und deren Vorliegen war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar.
Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers fand bei der Bemessung der Strafe im Verfahren vor der belangten Behörde ausreichende Berücksichtigung.
3.6.2. Zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Erstbeschwerdeführers
Der Erstbeschwerdeführer ist den Erwägungen der belangten Behörde zur Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse in der Beschwerde entgegengetreten.
Aus Angaben des Erstbeschwerdeführers in früheren Verfahren vor der belangten Behörde ist bekannt, dass dieser 2016 über ein Jahresbruttoeinkommen von zumindest
EUR XXXX über kleinere Nebeneinkünfte von etwa EUR XXXX bis EUR XXXX und über eine mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot versehene Liegenschaft im Wert von ca.EUR römisch 40 über kleinere Nebeneinkünfte von etwa EUR römisch 40 bis EUR römisch 40 und über eine mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot versehene Liegenschaft im Wert von ca.
EUR XXXX verfügt. Er ist außerdem für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Der durchschnittliche männliche Angestellte verdient bei der zweitbeschwerdeführenden Partei knapp EUR XXXX pro Jahr. Somit war von einem Bruttojahreseinkommen von jedenfalls EUR XXXX auszugehen.EUR römisch 40 verfügt. Er ist außerdem für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Der durchschnittliche männliche Angestellte verdient bei der zweitbeschwerdeführenden Partei knapp EUR römisch 40 pro Jahr. Somit war von einem Bruttojahreseinkommen von jedenfalls EUR römisch 40 auszugehen.
Hinweise, dass bei der Strafbemessung auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Erstbeschwerdeführers sowie seine Sorgepflichten nicht Bedacht genommen worden wäre, sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht hervorgekommen.
3.6.3. Zur konkreten Höhe der Strafe
Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. VwGH 05.09.2013, 2013/09/0106).Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist vergleiche VwGH 05.09.2013, 2013/09/0106).
Der Strafrahmen reicht gemäß § 38 Abs 1 ORF-G bis zu einem Betrag von EUR 58.000,--.Der Strafrahmen reicht gemäß Paragraph 38, Absatz eins, ORF-G bis zu einem Betrag von EUR 58.000,--.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs 1 VStG).Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG).
Bei der Strafbemessung ist auf das Verschulden besonders Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 28.05.2013, 2012/17/0567). Im vorliegenden Fall stellt die, in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangene Tat geradezu einen "typischen" Fall des nach § 13 Abs 1 zweiter Satz ORF-G verpönten Verhaltens dar. Die genannte Norm ist hinsichtlich ihrer Bedeutung und ihres Umfangs klar; die dazu ergangene Rechtsprechung ist den Beschwerdeführern ersichtlich bekannt. Zudem wurde auch das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems nicht dargetan (vgl. VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054). Von einem geringen, hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibenden Verhalten, bzw. von einem bloß geringfügigen Verschulden ist daher nicht auszugehen.Bei der Strafbemessung ist auf das Verschulden besonders Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 28.05.2013, 2012/17/0567). Im vorliegenden Fall stellt die, in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangene Tat geradezu einen "typischen" Fall des nach Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G verpönten Verhaltens dar. Die genannte Norm ist hinsichtlich ihrer Bedeutung und ihres Umfangs klar; die dazu ergangene Rechtsprechung ist den Beschwerdeführern ersichtlich bekannt. Zudem wurde auch das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems nicht dargetan vergleiche VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054). Von einem geringen, hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibenden Verhalten, bzw. von einem bloß geringfügigen Verschulden ist daher nicht auszugehen.
Hinweise, dass durch die belangte Behörde bei der Strafzumessung das Ausmaß des Verschuldens des Erstbeschwerdeführers nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden hätte, sind im Verfahren daher nicht zu Tage getreten.
Wenn der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich weiters vorbringt, dass sich die Unangemessenheit der Strafzumessung auch aus vergleichbaren, vor derselben Behörde geführten Verwaltungsstrafverfahren ergebe, in welchen zu deutlich niedrigeren Strafsätzen gegriffen worden sei, ist diesem zu entgegnen, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Strafzumessung die Höhe der über andere Personen verhängten Strafen wegen des gleichen Deliktes nicht der Maßstab zur Bemessung der Strafe im vorliegenden Fall sein kann, weil - so wie bereits ausgeführt - bei der Strafbemessung sowohl objektive als auch subjektive Kriterien maßgeblich sind.
3.6.4. Abweichend von der Beurteilung der belangten Behörde konnte nicht festgestellt werden, dass es seitens der zweitbeschwerdeführenden Partei eine Zusage hinsichtlich des allfälligen Ersatzes einer über den Erstbeschwerdeführer verhängten Geldstrafe gibt, zumal eine vor Begehung der strafbaren Handlung zwischen dem Täter und einem Dritten abgeschlossene Vereinbarung, nach welcher der Dritte sich um Ersatz der über den Täter zu verhängenden Strafe und der dem letzteren durch die Verurteilung drohenden Vermögensnachteile verpflichtet, gegen Grundsätze des Strafrechts und gegen die guten Sitten verstößt (RIS-Justiz RS0016830).
Da die belangte Behörde bei der Strafzumessung zu Unrecht vom Umstand der Übernahme der über den Erstbeschwerdeführer verhängten Geldstrafe durch die zweitbeschwerdeführende Partei ausging, hat die belangte Behörde den Strafbemessungskriterien nicht die gehörige Bedeutung beigemessen und eine überhöhte Geldstrafe in der Höhe von EUR XXXX ( XXXX Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weshalb vom Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Erstbeschwerdeführers und den Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers die verhängte Geldstrafe auf EUR XXXX ( XXXX Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabzusetzen war, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.Da die belangte Behörde bei der Strafzumessung zu Unrecht vom Umstand der Übernahme der über den Erstbeschwerdeführer verhängten Geldstrafe durch die zweitbeschwerdeführende Partei ausging, hat die belangte Behörde den Strafbemessungskriterien nicht die gehörige Bedeutung beigemessen und eine überhöhte Geldstrafe in der Höhe von EUR römisch 40 ( römisch 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weshalb vom Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Erstbeschwerdeführers und den Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers die verhängte Geldstrafe auf EUR römisch 40 ( römisch 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabzusetzen war, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.
Aufgrund der Herabsetzung der Strafhöhe war gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs 2 VStG auch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde neu festzusetzen.Aufgrund der Herabsetzung der Strafhöhe war gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, VStG auch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde neu festzusetzen.
Die Entscheidung über den entsprechenden Haftungsausspruch gründet sich auf § 38 VwGVG iVm § 9 Abs 7 VStG.Die Entscheidung über den entsprechenden Haftungsausspruch gründet sich auf Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG.
3.7. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG waren den Beschwerdeführern keine Kosten für das3.7. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren den Beschwerdeführern keine Kosten für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen, da sie mit ihrer Beschwerde - zumindest zum Teil - durchgedrungen sind.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zu-lässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. jüngst VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zu-lässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche jüngst VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Eignung, Einkommen, Entgeltlichkeit, Erkundigungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W120.2201907.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019