TE Vwgh Erkenntnis 2008/11/19 2005/04/0172

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Veröffentlicht am 19.11.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
16/02 Rundfunk;
26/02 Markenschutz Musterschutz;

Norm

MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3;
ORF-G 2001 §13 Abs1;
ORF-G 2001 §13 Abs3;
ORF-G 2001 §14 Abs5;
ORF-G 2001 §14 Abs6;
ORF-G 2001 §14 Abs7;
ORF-G 2001 §14 Abs8;
ORF-G 2001 §17 Abs1;
ORF-G 2001 §17 Abs2 Z2;
ORF-G 2001 §17 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks (ORF), vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in 1040 Wien, Argentinierstrasse 20/1/3, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 1. Juni 2005, Zl. 611.009/0035-BKS/2005, betreffend Feststellung von Verletzungen des ORF-Gesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in den Spruchpunkten II. (soweit dort eine Verletzung des § 14 Abs. 7 iVm Abs. 8 ORF-G festgestellt wurde) und V. sowie im Spruchpunkt XIII., soweit dieser eine Veröffentlichung der aufgehobenen Spruchpunkte anordnet, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird in den Spruchpunkten römisch zwei. (soweit dort eine Verletzung des Paragraph 14, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 8, ORF-G festgestellt wurde) und römisch fünf. sowie im Spruchpunkt römisch dreizehn., soweit dieser eine Veröffentlichung der aufgehobenen Spruchpunkte anordnet, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde - soweit angefochten - folgende, hier auf das Wesentliche zusammengefasste, Verletzungen des ORF-G fest:

Gemäß Spruchpunkt I. habe die beschwerdeführende Partei am 15. August 2004 im Fernsehprogramm ORF 1 im Rahmen der Sendung "Formel 1 - der Große Preis von Ungarn" durch die - während dieser Sendung erfolgte - Ausstrahlung von Sponsorhinweisen der Firma "S" (Spruchpunkt I.a.), der Firma "R" (Spruchpunkt I.b.) und der Firma "C" (Spruchpunkt I.c.) jeweils § 17 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satz ORF-G verletzt und (überdies) durch das Unterlassen der eindeutigen Kennzeichnung dieser Patronanzsendung an ihrem Beginn und ihrem Ende gegen § 17 Abs. 2 Z. 2 erster Satz ORF-G verstoßen.Gemäß Spruchpunkt römisch eins. habe die beschwerdeführende Partei am 15. August 2004 im Fernsehprogramm ORF 1 im Rahmen der Sendung "Formel 1 - der Große Preis von Ungarn" durch die - während dieser Sendung erfolgte - Ausstrahlung von Sponsorhinweisen der Firma "S" (Spruchpunkt römisch eins.a.), der Firma "R" (Spruchpunkt römisch eins.b.) und der Firma "C" (Spruchpunkt römisch eins.c.) jeweils Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satz ORF-G verletzt und (überdies) durch das Unterlassen der eindeutigen Kennzeichnung dieser Patronanzsendung an ihrem Beginn und ihrem Ende gegen Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, erster Satz ORF-G verstoßen.

Weiters habe die beschwerdeführende Partei durch die Ausstrahlung des Hinweises der M. GmbH "Das Rennen wurde Ihnen präsentiert von J.com - nur Sie wissen, dass er nicht neu ist" während der genannten Sendung um ca. 15.52 Uhr gegen § 13 Abs. 3 ORF-G (Gebot der eindeutigen Trennung der Werbung von anderen Programmteilen), gegen § 14 Abs. 7 iVm Abs. 8 leg. cit. (Verbot der Unterbrecherwerbung) sowie gegen § 17 Abs. 2 Z. 2 erster Satz ORF-G (Gebot der Kennzeichnung einer Patronanzsendung) verstoßen (Spruchpunkt II.).Weiters habe die beschwerdeführende Partei durch die Ausstrahlung des Hinweises der M. GmbH "Das Rennen wurde Ihnen präsentiert von J.com - nur Sie wissen, dass er nicht neu ist" während der genannten Sendung um ca. 15.52 Uhr gegen Paragraph 13, Absatz 3, ORF-G (Gebot der eindeutigen Trennung der Werbung von anderen Programmteilen), gegen Paragraph 14, Absatz 7, in Verbindung mit , Absatz 8, leg. cit. (Verbot der Unterbrecherwerbung) sowie gegen Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, erster Satz ORF-G (Gebot der Kennzeichnung einer Patronanzsendung) verstoßen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Weiters habe die beschwerdeführende Partei in der genannten Sendung durch die Darstellung der Marke "C" bzw. "C E" § 14 Abs. 5 ORF-G (Verbot des Product-Placement) verletzt (Spruchpunkt IV.) und um ca. 13.53 Uhr durch die Ausstrahlung eines Werbespots für "K" sowie eines werblich gestalteten Hinweises auf "J.com" gegen § 14 Abs. 7 iVm Abs. 8 ORF-G (Verbot der Unterbrecherwerbung) verstoßen (Spruchpunkt V.).Weiters habe die beschwerdeführende Partei in der genannten Sendung durch die Darstellung der Marke "C" bzw. "C E" Paragraph 14, Absatz 5, ORF-G (Verbot des Product-Placement) verletzt (Spruchpunkt römisch vier.) und um ca. 13.53 Uhr durch die Ausstrahlung eines Werbespots für "K" sowie eines werblich gestalteten Hinweises auf "J.com" gegen Paragraph 14, Absatz 7, in Verbindung mit , Absatz 8, ORF-G (Verbot der Unterbrecherwerbung) verstoßen (Spruchpunkt römisch fünf.).

Am 11. August 2004 habe die beschwerdeführende Partei im Fernsehprogramm ORF 1 (nach den Feststellungen der belangten Behörde: am Beginn der Sendung "Expedition Österreich") eine näher umschriebene Werbung für die Firma "O" nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt, somit gegen § 13 Abs. 3 ORF-G verstoßen (Spruchpunkt VII.) und diese Sendung an ihrem Beginn nicht durch eine Ansage eindeutig als Patronanzsendung gekennzeichnet, wodurch sie § 17 Abs. 2 Z. 2 erster Satz ORF-G verletzt habe (Spruchpunkt VIII.).Am 11. August 2004 habe die beschwerdeführende Partei im Fernsehprogramm ORF 1 (nach den Feststellungen der belangten Behörde: am Beginn der Sendung "Expedition Österreich") eine näher umschriebene Werbung für die Firma "O" nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt, somit gegen Paragraph 13, Absatz 3, ORF-G verstoßen (Spruchpunkt römisch sieben.) und diese Sendung an ihrem Beginn nicht durch eine Ansage eindeutig als Patronanzsendung gekennzeichnet, wodurch sie Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, erster Satz ORF-G verletzt habe (Spruchpunkt römisch acht.).

Am 12. August 2004 habe die beschwerdeführende Partei im Fernsehprogramm ORF 2 in der Sendung "Frisch gekocht ist halb gewonnen" durch die Darstellung des Produktes "Q" und am 13. August 2004 in der gleichnamigen Sendung durch die Darstellung des Produktes "T" § 14 Abs. 5 ORF-G (Verbot des Product-Placement) verletzt (Spruchpunkt X.). Außerdem habe es die beschwerdeführende Partei unterlassen, diese beiden Sendungen am 12. und am 13. August 2004 durch eine Ansage an ihrem Beginn eindeutig als Patronanzsendungen für namentlich genannte Auftraggeber zu kennzeichnen, wodurch sie § 17 Abs. 2 Z. 2 erster Satz ORF-G verletzt habe (Spruchpunkt XI.). Schließlich (Spruchpunkt XII.) habe die beschwerdeführende Partei auch dadurch gegen § 17 Abs. 2 Z. 2 ORF-G verstoßen, weil sie Sponsorhinweise u.a. der Firmen "M" und "H" während der beiden genannten Sendungen "Frisch gekocht ist halb gewonnen" ausgestrahlt habe (Verletzung des zweiten Satzes der genannten Bestimmung), auf die beiden Sponsoren aber weder am Anfang noch am Ende dieser Patronanzsendungen hingewiesen habe (Verletzung des ersten Satzes des § 17 Abs. 2 Z. 2 leg. cit.).Am 12. August 2004 habe die beschwerdeführende Partei im Fernsehprogramm ORF 2 in der Sendung "Frisch gekocht ist halb gewonnen" durch die Darstellung des Produktes "Q" und am 13. August 2004 in der gleichnamigen Sendung durch die Darstellung des Produktes "T" Paragraph 14, Absatz 5, ORF-G (Verbot des Product-Placement) verletzt (Spruchpunkt römisch zehn.). Außerdem habe es die beschwerdeführende Partei unterlassen, diese beiden Sendungen am 12. und am 13. August 2004 durch eine Ansage an ihrem Beginn eindeutig als Patronanzsendungen für namentlich genannte Auftraggeber zu kennzeichnen, wodurch sie Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, erster Satz ORF-G verletzt habe (Spruchpunkt römisch elf.). Schließlich (Spruchpunkt römisch zwölf.) habe die beschwerdeführende Partei auch dadurch gegen Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-G verstoßen, weil sie Sponsorhinweise u.a. der Firmen "M" und "H" während der beiden genannten Sendungen "Frisch gekocht ist halb gewonnen" ausgestrahlt habe (Verletzung des zweiten Satzes der genannten Bestimmung), auf die beiden Sponsoren aber weder am Anfang noch am Ende dieser Patronanzsendungen hingewiesen habe (Verletzung des ersten Satzes des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit.).

Unter Spruchpunkt XIII. wurde die beschwerdeführenden Partei gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G verpflichtet, die genannten Spruchpunkte im Fernsehprogramm zu näher genannten Zeiten zu verlesen.Unter Spruchpunkt römisch dreizehn. wurde die beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G verpflichtet, die genannten Spruchpunkte im Fernsehprogramm zu näher genannten Zeiten zu verlesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten (beinhaltend auch Aufzeichnungen der gegenständlichen Sendungen) vorgelegt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, dass eine Feststellung der genannten Gesetzesverletzungen und eine Veröffentlichung derselben unterbleibe. Daher erfasst die Beschwerde, abgesehen von den ausdrücklich als unbekämpft bezeichneten Spruchpunkten III. und VI., auch nicht den Spruchpunkt IX., mit dem die belangte Behörde eine von der KommAustria angezeigte Gesetzesverletzung ausdrücklich als nicht begangen festgestellt hat.Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, dass eine Feststellung der genannten Gesetzesverletzungen und eine Veröffentlichung derselben unterbleibe. Daher erfasst die Beschwerde, abgesehen von den ausdrücklich als unbekämpft bezeichneten Spruchpunkten römisch drei. und römisch sechs., auch nicht den Spruchpunkt römisch neun., mit dem die belangte Behörde eine von der KommAustria angezeigte Gesetzesverletzung ausdrücklich als nicht begangen festgestellt hat.

Ob die beschwerdeführende Partei gegen die genannten Bestimmungen des ORF-G verstoßen hat, richtet sich nach der Rechtslage, die im Zeitpunkt der Ausstrahlung der genannten Fernsehsendungen in Geltung war. Im Beschwerdefall sind daher folgende Bestimmungen des ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2001, maßgebend:Ob die beschwerdeführende Partei gegen die genannten Bestimmungen des ORF-G verstoßen hat, richtet sich nach der Rechtslage, die im Zeitpunkt der Ausstrahlung der genannten Fernsehsendungen in Geltung war. Im Beschwerdefall sind daher folgende Bestimmungen des ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,, maßgebend:

"3. Abschnitt

Werbung und Patronanzsendungen

Definition der Werbung und Werbezeiten

§ 13. (1) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seiner Hörfunk- und Fernsehprogramme Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung vergeben. Kommerzielle Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.Paragraph 13, (1) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seiner Hörfunk- und Fernsehprogramme Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung vergeben. Kommerzielle Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.

  1. (2)Absatz 2,...
  2. (3)Absatz 3,Werbung muss klar als solche erkennbar sein. Sie ist durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.

    Werbegrundsätze, Product-Placement, Unterbrecherwerbung

    § 14. (1) ...Paragraph 14, (1) ...

  3. (5)Absatz 5,Die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung, sofern diese nicht geringfügig sind, außerhalb von Werbesendungen (Product-Placement) ist unzulässig. Das Verbot von Product-Placement gilt nicht für Kinofilme, Fernsehfilme und Fernsehserien. Die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glücksspielgesetzes gilt nicht als Product-Placement.Die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung, sofern diese nicht geringfügig sind, außerhalb von Werbesendungen (Product-Placement) ist unzulässig. Das Verbot von Product-Placement gilt nicht für Kinofilme, Fernsehfilme und Fernsehserien. Die mediale Unterstützung gemäß Paragraph 17, Absatz 7, des Glücksspielgesetzes gilt nicht als Product-Placement.
  4. (6)Absatz 6,Product-Placement außerhalb von Werbesendungen ist dann zulässig, wenn es bei der Übertragung oder Berichterstattung über Sport-, Kultur- oder Wohltätigkeitsveranstaltungen notwendig ist. Dieser Absatz gilt nicht für Kinder- und Jugendsendungen.
  5. (7)Absatz 7,Fernsehwerbung ist in Blöcken zwischen einzelnen Sendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbespots müssen die Ausnahme bilden.
  6. (8)Absatz 8,Bei Sportübertragungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf die Werbung nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden. Das Unterbrechen anderer Fernsehsendungen in Programmen nach § 3 Abs. 1 durch Werbung (Unterbrecherwerbung) ist unzulässig.Bei Sportübertragungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf die Werbung nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden. Das Unterbrechen anderer Fernsehsendungen in Programmen nach Paragraph 3, Absatz eins, durch Werbung (Unterbrecherwerbung) ist unzulässig.

    Patronanzsendungen (Sponsoring)

    § 17. (1) Eine Patronanzsendung im Fernsehen liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.Paragraph 17, (1) Eine Patronanzsendung im Fernsehen liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.

  7. (2)Absatz 2,Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
    1. 1.Ziffer eins
      ...
    2. 2.Ziffer 2
      Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am Anfang und am Ende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage). Hinweise auf den Auftraggeber während der Sendung sind unzulässig.
                  3.              ...
  8. (7)Absatz 7,Die Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen Entgelt ist unzulässig."

    In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde, worauf im Folgenden noch einzugehen sein wird, vorweg festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei für sämtliche der hier in Rede stehenden Hinweise auf Unternehmen ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erhalten hat, sodass die Vorschriften der §§ 13 ff ORF-G anwendbar seien.In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde, worauf im Folgenden noch einzugehen sein wird, vorweg festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei für sämtliche der hier in Rede stehenden Hinweise auf Unternehmen ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erhalten hat, sodass die Vorschriften der Paragraphen 13, ff ORF-G anwendbar seien.

Zu den Spruchpunkten I.-V. (Formel 1-Grand Prix von Ungarn): Zu den Spruchpunkten römisch eins.-V. (Formel 1-Grand Prix von Ungarn):

Die unter diesen Spruchpunkten festgestellten Gesetzesverletzungen beruhen auf der Annahme der belangten Behörde, dass es sich bei der am 15. August 2004 gesendeten Übertragung des Formel 1-Grand Prix von Ungarn um eine einheitliche Sendung, und nicht, wie die beschwerdeführende Partei meint, um mehrere Sendungen gehandelt hat. Daran ändere nichts, dass sich die Übertragung dieses Sportereignisses in drei Sendungsteile untergliedert habe ("News" beginnend um ca. 13.16 Uhr, "Formel 1" beginnend um ca. 13.53 Uhr und "Analyse" von ca. 15.54 bis 16.00 Uhr) und dass diese Sendungsteile auch in diversen Programmzeitschriften angekündigt worden seien. Im ersten Sendungsteil ("News") sei die Rennstrecke vorgestellt und Interviews aus dem Fahrerlager übertragen worden. Die Sendungsteile seien jeweils durch kurze "Ausstiege" ins Studio beziehungsweise zu den Olympischen Spielen nach Athen, durch Programmhinweise und Werbung unterbrochen worden.

Dass es sich dabei bloß um Teile einer einheitlichen Sendung handle, ergebe sich aus dem sachlichen Zusammenhang, konkret aus dem inhaltlichen und zeitlichen Konnex dieser Sendungsteile. Gegenstand aller drei Teile sei nämlich die Übertragung desselben Sportereignisses, des Großen Preises von Ungarn, gewesen. Für den durchschnittlichen Zuseher hätten die drei Teile aufgrund der Gestaltung und ihres sachlichen Zusammenhanges eine Einheit gebildet. Auch die Gestaltung der Sendungsteile durch denselben Moderator und dessen Überleitung vom ersten zum zweiten Sendungsteil ("In Kürze geht's los, in Kürze beginnt auch unsere

Liveübertragung ... Vorher machen wir noch einen kurzen Boxenstopp

in Wien im Studio ...") spreche für die Einheit der Sendung. Der erste Sendungsteil sei als Vorberichterstattung und der dritte Sendungsteil als Nachberichterstattung zum Formel 1-Rennen gestaltet worden.

Bei gegenteiliger Rechtsansicht würde das grundsätzliche Verbot der Unterbrecherwerbung in § 14 Abs. 7 und 8 ORF-G ins Leere laufen, weil es der beschwerdeführenden Partei frei stehe, auf einfache Art selbständige Sendungsteile in beliebiger Anzahl zu schaffen. Käme es nicht auf den inhaltlichen Zusammenhang dieser Sendungsteile an, so könnte die beschwerdeführende Partei § 14 Abs. 7 und 8 ORF-G leicht umgehen, indem sie eine Sendung in einzelne Sendungsteile zerlege und dadurch die Voraussetzung schaffe, während einer Sendung Werbung auszustrahlen. So habe die beschwerdeführende Partei schon im vorliegenden Fall den ersten Sendungsteil "News" in weitere Sendungsteile ("Die Strecke" und "Formel 1 im Team") unterteilt und diese einzelnen "Untersendungsteile" in der gleichen Form durch Animationen eingeleitet und beendet, wie den Sendungsteil "News".Bei gegenteiliger Rechtsansicht würde das grundsätzliche Verbot der Unterbrecherwerbung in Paragraph 14, Absatz 7, und 8 ORF-G ins Leere laufen, weil es der beschwerdeführenden Partei frei stehe, auf einfache Art selbständige Sendungsteile in beliebiger Anzahl zu schaffen. Käme es nicht auf den inhaltlichen Zusammenhang dieser Sendungsteile an, so könnte die beschwerdeführende Partei Paragraph 14, Absatz 7 und 8 ORF-G leicht umgehen, indem sie eine Sendung in einzelne Sendungsteile zerlege und dadurch die Voraussetzung schaffe, während einer Sendung Werbung auszustrahlen. So habe die beschwerdeführende Partei schon im vorliegenden Fall den ersten Sendungsteil "News" in weitere Sendungsteile ("Die Strecke" und "Formel 1 im Team") unterteilt und diese einzelnen "Untersendungsteile" in der gleichen Form durch Animationen eingeleitet und beendet, wie den Sendungsteil "News".

Zu Spruchpunkt I.: Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Für den Spruchpunkt I. bedeute dies, dass die einzelnen Sendungsteile keine eigenständigen Patronanzsendungen im Sinne des § 17 ORF-G darstellten, sodass die erfolgten Hinweise auf die bezeichneten Auftraggeber und deren Produkte nicht, wie dies im ersten Satz des § 17 Abs. 2 Z. 2 ORF-G verlangt werde, am Anfang und am Ende der Sendung, sondern während der Sendung "Formel 1- Grand Prix von Ungarn" und damit unter Verletzung des § 17 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satz ORF-G erfolgt seien.Für den Spruchpunkt römisch eins. bedeute dies, dass die einzelnen Sendungsteile keine eigenständigen Patronanzsendungen im Sinne des Paragraph 17, ORF-G darstellten, sodass die erfolgten Hinweise auf die bezeichneten Auftraggeber und deren Produkte nicht, wie dies im ersten Satz des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-G verlangt werde, am Anfang und am Ende der Sendung, sondern während der Sendung "Formel 1- Grand Prix von Ungarn" und damit unter Verletzung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satz ORF-G erfolgt seien.

Die Beschwerde bekämpft zunächst die zu allen Spruchpunkten getroffene Feststellung, die beschwerdeführende Partei habe für die gegenständlichen Hinweise ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erhalten.

Das Hauptgewicht des Beschwerdevorbringens wendet sich sodann gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, es handle sich bei der gegenständlichen, aus Teilen bestehenden Sportübertragung um eine einheitliche Sendung im Sinne des ORF-G. Die beschwerdeführende Partei meint, der in § 17 Abs. 2 Z. 2 ORF-G enthaltene Begriff der Sendung sei nicht mit jenem des § 14 Abs. 7 ORF-G gleichzusetzen, da die Bestimmungen unterschiedliche Normzwecke hätten. Der Normzweck des § 17 Abs. 2 Z. 2 erster Satz ORF-G bestehe in einer Aufklärungs- und Warnfunktion gegenüber dem Zuseher. Durch die Aufklärung, dass Finanzmittel von dritter Seite für die Herstellung der Sendung Verwendung fänden, wäre der Zuseher in der Lage, die Sendung mit größerer Distanz zu verfolgen. Daraus sei erkennbar, dass die Bestimmung ein anderes Ziel verfolge als § 14 Abs. 8 ORF-G, der Beeinträchtigungen des Sendungswertes durch Werbeunterbrechungen verhindern solle. Bei § 17 ORF-G käme es lediglich darauf an, dass es sich um eine eigenständige, abgegrenzte Sendung handle. Auch kurze, von den übrigen Sendungen abgegrenzte Sendeteile, wie etwa der Wetterbericht oder Verkehrshinweise, könnten gesponsert werden. Maßgeblich dabei sei das Vorliegen eines redaktionellen Eigenwertes in Form einer Bearbeitung. Eine "Sendung" im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 2 ORF-G könne auch ein kurzer, mit einem eigenen Titel abgegrenzter Sendungsteil sein, der redaktionellen Eigenwert besitze. Die Rubriken "Die Strecke" und "Formel 1 im Team" seien solche - einen eigenen Titel und einen redaktionellen Eigenwert aufweisende - Sendungsteile. Da somit sämtliche Sendungsteile bzw. Sendungen in Entsprechung des § 17 Abs. 2 Z. 2 erster Satz ORF-G an der richtigen Stelle, nämlich jeweils am Anfang und Ende der Patronanzsendung, gekennzeichnet worden seien, lägen nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei die in den Spruchpunkten I.a. und I.b. festgestellten Verstöße gegen § 17 Abs. 2 Z. 2 ORF-G nicht vor. Was die unter Spruchpunkt I.c. festgestellte Verletzung des § 17 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satz ORF-G betreffe, so handle es sich bei der eingeblendeten Wortmarke "C" nicht um einen Hinweis auf den Auftraggeber, weil "C" nicht Sponsor (Patron) der Sendung gewesen sei. Vielmehr sei durch das Einblenden dieses Wortes am Sendungsende ein Product-Placement offen gelegt worden.Das Hauptgewicht des Beschwerdevorbringens wendet sich sodann gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, es handle sich bei der gegenständlichen, aus Teilen bestehenden Sportübertragung um eine einheitliche Sendung im Sinne des ORF-G. Die beschwerdeführende Partei meint, der in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-G enthaltene Begriff der Sendung sei nicht mit jenem des Paragraph 14, Absatz 7, ORF-G gleichzusetzen, da die Bestimmungen unterschiedliche Normzwecke hätten. Der Normzweck des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, erster Satz ORF-G bestehe in einer Aufklärungs- und Warnfunktion gegenüber dem Zuseher. Durch die Aufklärung, dass Finanzmittel von dritter Seite für die Herstellung der Sendung Verwendung fänden, wäre der Zuseher in der Lage, die Sendung mit größerer Distanz zu verfolgen. Daraus sei erkennbar, dass die Bestimmung ein anderes Ziel verfolge als Paragraph 14, Absatz 8, ORF-G, der Beeinträchtigungen des Sendungswertes durch Werbeunterbrechungen verhindern solle. Bei Paragraph 17, ORF-G käme es lediglich darauf an, dass es sich um eine eigenständige, abgegrenzte Sendung handle. Auch kurze, von den übrigen Sendungen abgegrenzte Sendeteile, wie etwa der Wetterbericht oder Verkehrshinweise, könnten gesponsert werden. Maßgeblich dabei sei das Vorliegen eines redaktionellen Eigenwertes in Form einer Bearbeitung. Eine "Sendung" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-G könne auch ein kurzer, mit einem eigenen Titel abgegrenzter Sendungsteil sein, der redaktionellen Eigenwert besitze. Die Rubriken "Die Strecke" und "Formel 1 im Team" seien solche - einen eigenen Titel und einen redaktionellen Eigenwert aufweisende - Sendungsteile. Da somit sämtliche Sendungsteile bzw. Sendungen in Entsprechung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, erster Satz ORF-G an der richtigen Stelle, nämlich jeweils am Anfang und Ende der Patronanzsendung, gekennzeichnet worden seien, lägen nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei die in den Spruchpunkten römisch eins.a. und römisch eins.b. festgestellten Verstöße gegen Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-G nicht vor. Was die unter Spruchpunkt römisch eins.c. festgestellte Verletzung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satz ORF-G betreffe, so handle es sich bei der eingeblendeten Wortmarke "C" nicht um einen Hinweis auf den Auftraggeber, weil "C" nicht Sponsor (Patron) der Sendung gewesen sei. Vielmehr sei durch das Einblenden dieses Wortes am Sendungsende ein Product-Placement offen gelegt worden.

Zu Spruchpunkt I. ist demnach unstrittig, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Fernsehübertragung des Formel 1-Grand Prix von Ungarn den Namen bzw. die Marke von Unternehmen eingeblendet hat. Strittig ist einerseits, ob diese Unternehmen dafür einen Beitrag zur Finanzierung im Sinne des § 17 Abs. 1 ORF-G geleistet haben und es sich um ein Sponsoring im Sinne dieser Bestimmung handelt und (falls diese Frage zu bejahen ist) andererseits, ob ein solches Sponsoring im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 2 ORF-G eindeutig gekennzeichnet war bzw. die Hinweise auf den Sponsor an den gesendeten Stellen überhaupt zulässig waren.Zu Spruchpunkt römisch eins. ist demnach unstrittig, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Fernsehübertragung des Formel 1-Grand Prix von Ungarn den Namen bzw. die Marke von Unternehmen eingeblendet hat. Strittig ist einerseits, ob diese Unternehmen dafür einen Beitrag zur Finanzierung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, ORF-G geleistet haben und es sich um ein Sponsoring im Sinne dieser Bestimmung handelt und (falls diese Frage zu bejahen ist) andererseits, ob ein solches Sponsoring im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-G eindeutig gekennzeichnet war bzw. die Hinweise auf den Sponsor an den gesendeten Stellen überhaupt zulässig waren.

Was zunächst die Frage des Beitrages zur Finanzierung betrifft, so ist die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis gelangt, dass die beschwerdeführende Partei für die genannten Hinweise ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erhalten hat. In ihrer Beweiswürdigung hat sie ausgeführt, dass sich die beschwerdeführende Partei und die von der belangten Behörde vernommenen Zeugen zumindest zur Frage der Höhe des Entgelts auf die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen berufen hätten. Ein solches Verweigern von Auskünften könne zu einer Umgehung der Vorschriften des ORF-G führen. Ein Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei habe aber grundsätzlich eingeräumt, dass es sich um entgeltliche Vereinbarungen mit den Unternehmen gehandelt haben könnte, dass er aber keine nähere Kenntnis darüber habe. Die Mitarbeiterin eines der genannten Unternehmen habe als Zeugin die Entgeltlichkeit zumindest dem Grunde nach bejaht. In einer freien Marktwirtschaft müsse, so die belangte Behörde weiter, davon ausgegangen werden, dass ein den Gesetzen der Marktwirtschaft unterliegendes Unternehmen ein anderes Unternehmen in einer Sendung nur dann "namhaft macht" (gemeint: durch Namhaftmachung fördert), wenn es hiefür ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erhält. Dies gelte nach Ansicht der belangten Behörde auch für die beschwerdeführende Partei und die in den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides bezeichneten Hinweise auf andere Unternehmen.

Wenn die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde das Ergebnis dieser Beweiswürdigung bekämpft und ausführt, es dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie sich ebenso wie die Zeugen auf die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und damit auf einen gesetzlichen Aussageverweigerungsgrund berufe, so ist ihr entgegen zu halten, dass die belangte Behörde, wie erwähnt, ihre Beweiswürdigung auch auf andere Erwägungen gestützt hat. Der Verwaltungsgerichthof hat nach ständiger Judikatur die Beweiswürdigung der belangten Behörde nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, unter E. 262 zu § 45 AVG referierte Rechtsprechung). Im Rahmen dieser Überprüfungsbefugnis ist die wiedergegebene Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zu beanstanden.Wenn die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde das Ergebnis dieser Beweiswürdigung bekämpft und ausführt, es dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie sich ebenso wie die Zeugen auf die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und damit auf einen gesetzlichen Aussageverweigerungsgrund berufe, so ist ihr entgegen zu halten, dass die belangte Behörde, wie erwähnt, ihre Beweiswürdigung auch auf andere Erwägungen gestützt hat. Der Verwaltungsgerichthof hat nach ständiger Judikatur die Beweiswürdigung der belangten Behörde nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, unter E. 262 zu Paragraph 45, AVG referierte Rechtsprechung). Im Rahmen dieser Überprüfungsbefugnis ist die wiedergegebene Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zu beanstanden.

Unbeschadet des schlüssigen Beweisergebnisses im vorliegenden Fall ist aber grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. Jänner 2006, Zl. 2004/04/0114, zu den Voraussetzungen des Product-Placement im Sinne des § 14 Abs. 5 ORF-G ausgesprochen hat, der Umstand, ob eine Erwähnung oder Darstellung im gegebenen Zusammenhang "gegen Entgelt" vorliegt, sei an Hand eines objektiven Maßstabes zu beurteilen. Entscheidend ist nicht, ob die Beteiligten für die Erwähnung oder Darstellung einer Ware, Marke etc., außerhalb einer Werbesendung ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um eine Erwähnung oder Darstellung bestimmter Art handelt, nämlich um eine solche, die nach der Verkehrsauffassung üblicher Weise gegen Entgelt erfolgt. Anderenfalls stünde es im Belieben der Beteiligten, über die Zulässigkeit einer Erwähnung oder Darstellung von Waren, Marken etc. außerhalb von Werbesendungen nach Gutdünken zu disponieren. Ein solcher Standpunkt liegt dem Gesetz aber nicht zu Grunde.Unbeschadet des schlüssigen Beweisergebnisses im vorliegenden Fall ist aber grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. Jänner 2006, Zl. 2004/04/0114, zu den Voraussetzungen des Product-Placement im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, ORF-G ausgesprochen hat, der Umstand, ob eine Erwähnung oder Darstellung im gegebenen Zusammenhang "gegen Entgelt" vorliegt, sei an Hand eines objektiven Maßstabes zu beurteilen. Entscheidend ist nicht, ob die Beteiligten für die Erwähnung oder Darstellung einer Ware, Marke etc., außerhalb einer Werbesendung ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um eine Erwähnung oder Darstellung bestimmter Art handelt, nämlich um eine solche, die nach der Verkehrsauffassung üblicher Weise gegen Entgelt erfolgt. Anderenfalls stünde es im Belieben der Beteiligten, über die Zulässigkeit einer Erwähnung oder Darstellung von Waren, Marken etc. außerhalb von Werbesendungen nach Gutdünken zu disponieren. Ein solcher Standpunkt liegt dem Gesetz aber nicht zu Grunde.

Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für die Beantwortung der Frage, ob ein Entgelt oder eine Gegenleistung als Voraussetzung der Werbung (§ 13 Abs. 1 ORF-G) oder ein Beitrag zur Finanzierung als Voraussetzung der Patronanzsendung bzw. des Sponsoring (§ 17 Abs. 1 ORF-G) geleistet wurden. Auch im vorliegenden Fall ist daher von einem objektiven Maßstab auszugehen. Entscheidend ist demnach, ob für die Ausstrahlung des jeweils konkret zu beurteilenden Hinweises nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Entgelt bzw. eine Gegenleistung (§ 13 Abs. 1 ORF-G) oder ein Beitrag zur Finanzierung (§ 17 Abs. 1 ORF-G) zu leisten wäre. Entgegen den Ausführungen der beschwerdeführende Partei hat die belangte Behörde daher bei der Beurteilung des Entgelts zutreffend auf das typische Verhalten eines Unternehmers in der freien Marktwirtschaft Bedacht genommen.Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für die Beantwortung der Frage, ob ein Entgelt oder eine Gegenleistung als Voraussetzung der Werbung (Paragraph 13, Absatz eins, ORF-G) oder ein Beitrag zur Finanzierung als Voraussetzung der Patronanzsendung bzw. des Sponsoring (Paragraph 17, Absatz eins, ORF-G) geleistet wurden. Auch im vorliegenden Fall ist daher von einem objektiven Maßstab auszugehen. Entscheidend ist demnach, ob für die Ausstrahlung des jeweils konkret zu beurteilenden Hinweises nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Entgelt bzw. eine Gegenleistung (Paragraph 13, Absatz eins, ORF-G) oder ein Beitrag zur Finanzierung (Paragraph 17, Absatz eins, ORF-G) zu leisten wäre. Entgegen den Ausführungen der beschwerdeführende Partei hat die belangte Behörde daher bei der Beurteilung des Entgelts zutreffend auf das typische Verhalten eines Unternehmers in der freien Marktwirtschaft Bedacht genommen.

Es ist daher im Folgenden davon auszugehen, dass in den jeweiligen Spruchpunkten das Tatbestandselement der Entgeltlichkeit erfüllt ist. Der belangten Behörde ist somit nicht entgegen zu treten, wenn sie die unter Spruchpunkt I. genannten Hinweise als Hinweise auf den Sponsor (Auftraggeber) eingestuft und nach den Bestimmungen des § 17 ORF-G beurteilt hat. Dies trifft auch für den unter Spruchpunkt I.c. genannten Hinweis auf "C" zu, weil ein den Geboten und Verboten des § 17 Abs. 2 ORF-G unterliegendes Sponsoring im Sinne des Abs. 1 dieser Bestimmung auch dann vorliegt, wenn durch einen Beitrag zur Finanzierung nicht der Name sondern etwa - wie hier - die Marke eines Unternehmens gefördert wird.Es ist daher im Folgenden davon auszugehen, dass in den jeweiligen Spruchpunkten das Tatbestandselement der Entgeltlichkeit erfüllt ist. Der belangten Behörde ist somit nicht entgegen zu treten, wenn sie die unter Spruchpunkt römisch eins. genannten Hinweise als Hinweise auf den Sponsor (Auftraggeber) eingestuft und nach den Bestimmungen des Paragraph 17, ORF-G beurteilt hat. Dies trifft auch für den unter Spruchpunkt römisch eins.c. genannten Hinweis auf "C" zu, weil ein den Geboten und Verboten des Paragraph 17, Absatz 2, ORF-G unterliegendes Sponsoring im Sinne des Absatz eins, dieser Bestimmung auch dann vorliegt, wenn durch einen Beitrag zur Finanzierung nicht der Name sondern etwa - wie hier - die Marke eines Unternehmens gefördert wird.

Gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. sind Patronanzsendungen am Anfang und am Ende eindeutig als solche zu kennzeichnen, dürfen aber während der Sendung keine Hinweise auf den Auftraggeber enthalten.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. sind Patronanzsendungen am Anfang und am Ende eindeutig als solche zu kennzeichnen, dürfen aber während der Sendung keine Hinweise auf den Auftraggeber enthalten.

Wie erwähnt vertritt die beschwerdeführende Partei den Rechtsstandpunkt, sie habe das gegenständliche Sportereignis nicht in Form einer einheitlichen Sendung, sondern vielmehr in drei aufeinander folgenden Sendungen übertragen, sodass die Hinweise auf den Auftraggeber rechtmäßig jeweils am Anfang und am Ende dieser drei Sendungen erfolgt seien. Damit geht die beschwerdeführende Partei, wie sie in der Beschwerde selbst ausführt, davon aus, dass eine "Sendung" im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 2 ORF-G auch ein kurzer, mit einem eigenen Titel abgegrenzter Sendungsteil, der redaktionellen Eigenwert besitze, sein könne und dass der Begriff "Sendung" im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 2 ORF-G nicht ident sei mit dem gleich lautenden Begriff in § 14 Abs. 7 ORF-G.Wie erwähnt vertritt die beschwerdeführende Partei den Rechtsstandpunkt, sie habe das gegenständliche Sportereignis nicht in Form einer einheitlichen Sendung, sondern vielmehr in drei aufeinander folgenden Sendungen übertragen, sodass die Hinweise auf den Auftraggeber rechtmäßig jeweils am Anfang und am Ende dieser drei Sendungen erfolgt seien. Damit geht die beschwerdeführende Partei, wie sie in der Beschwerde selbst ausführt, davon aus, dass eine "Sendung" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-G auch ein kurzer, mit einem eigenen Titel abgegrenzter Sendungsteil, der redaktionellen Eigenwert besitze, sein könne und dass der Begriff "Sendung" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-G nicht ident sei mit dem gleich lautenden Begriff in Paragraph 14, Absatz 7, ORF-G.

Diese Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei ist schon deshalb nicht zu teilen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesetzgeber den Begriff "Sendung", den er im ORF-G als bekannt vorausgesetzt und daher nicht eigens definiert hat, in ein und demselben Gesetz unterschiedlich verstanden wissen wollte. Vielmehr unterscheidet der Gesetzgeber ebenso wie in § 14 Abs. 7 und 8 ORF-G auch in § 17 Abs. 7 leg. cit. zwischen der Sendung einerseits und den Sendungsteilen andererseits. Nach dem klaren Wortlaut stellt § 17 Abs. 2 Z. 2 ORF-G auf die Sendung und nicht auf Sendungsteile ab. Die beschwerdeführende Partei irrt daher, wenn sie meint, ein Hinweis auf den Auftraggeber sei gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 ORF-G auch am Anfang und am Ende von bloßen Sendungsteilen zulässig oder gar geboten.Diese Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei ist schon deshalb nicht zu teilen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesetzgeber den Begriff "Sendung", den er im ORF-G als bekannt vorausgesetzt und daher nicht eigens definiert hat, in ein und demselben Gesetz unterschiedlich verstanden wissen wollte. Vielmehr unterscheidet der Gesetzgeber ebenso wie in Paragraph 14, Absatz 7 und 8 ORF-G auch in Paragraph 17, Absatz 7, leg. cit. zwischen der Sendung einerseits und den Sendungsteilen andererseits. Nach dem klaren Wortlaut stellt Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-G auf die Sendung und nicht auf Sendungsteile ab. Die beschwerdeführende Partei irrt daher, wenn sie meint, ein Hinweis auf den Auftraggeber sei gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-G auch am Anfang und am Ende von bloßen Sendungsteilen zulässig oder gar geboten.

Der belangten Behörde ist auch nicht entgegen zu treten, wenn sie im konkreten Fall - ausgehend vom Blickwinkel des durchschnittlich aufmerksamen und informierten Zusehers (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2007, Zl. 2005/04/0153) - die Übertragung des Formel 1-Grand Prix von Ungarn wegen des zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhanges seiner Teile als eine einheitliche Sendung angesehen hat. Nach dem Gesagten sind daher die Feststellungen unter Spruchpunkt I., die beschwerdeführende Partei habe mit den genannten Hinweisen § 17 Abs. 2 Z. 2 erster und zweiter Satz ORF-G verletzt, nicht zu beanstanden.Der belangten Behörde ist auch nicht entgegen zu treten, wenn sie im konkreten Fall - ausgehend vom Blickwinkel des durchschnittlich aufmerksamen und informierten Zusehers vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2007, Zl. 2005/04/0153) - die Übertragung des Formel 1-Grand Prix von Ungarn wegen des zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhanges seiner Teile als eine einheitliche Sendung angesehen hat. Nach dem Gesagten sind daher die Feststellungen unter Spruchpunkt römisch eins., die beschwerdeführende Partei habe mit den genannten Hinweisen Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, erster und zweiter Satz ORF-G verletzt, nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde fest, am Ende des Sendungsteiles "Formel 1" sei um ca. 15.51 Uhr nach dem Abspann dieses Sendungsteiles der Hinweis "Das Rennen wurde Ihnen präsentiert von J.com - nur Sie wissen, dass er nicht neu ist." ausgestrahlt worden. Danach sei ohne jegliche Trennung der Wechsel ins ORF-Studio zur Moderatorin erfolgt. Zu Spruchpunkt römisch zwei. stellte die belangte Behörde fest, am Ende des Sendungsteiles "Formel 1" sei um ca. 15.51 Uhr nach dem Abspann dieses Sendungsteiles der Hinweis "Das Rennen wurde Ihnen präsentiert von J.com - nur Sie wissen, dass er nicht neu ist." ausgestrahlt worden. Danach sei ohne jegliche Trennung der Wechsel ins ORF-Studio zur Moderatorin erfolgt.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, die Ausstrahlung des Sponsorhinweises "J.com" sei, wie bereits erwähnt, während einer einheitlichen Sendung erfolgt. Eine Kennzeichnung als Patronanzsendung sei am Beginn und am Ende der Sendung entgegen § 17 Abs. 2 Z. 2 erster Satz ORF-G unterblieben und daher als Verstoß gegen diese Bestimmung zu werten. Darüber hinaus sei mit der Aussage "J.com - nur Sie wissen, dass er nicht neu ist" eine werbliche Botschaft verbunden, die über das für Sponsorhinweise zulässige Maß hinausgehe. Der Zusatz "nur Sie wissen, dass er nicht neu ist" weise darauf hin, dass der hinter der Domain stehende Gebrauchtwagenhändler besonderen Wert auf die Neuwertigkeit und den guten Zustand seiner Fahrzeuge lege. Mit dieser Äußerung werde die Grenze zur Werbung gemäß § 13 Abs. 1 ORF-G überschritten, sodass gemäß dem Abs. 3 dieser Bestimmung auch eine eindeutige Trennung dieser Werbung von den anderen Programmteilen hätte erfolgen müssen, was aber gegenständlich unterblieben sei. Schließlich habe die beschwerdeführende Partei mit diesem Hinweis auch gegen § 14 Abs. 7 iVm Abs. 8 ORF-G verstoßen. Die zuletzt genannte Bestimmung sei restriktiv zu interpretieren, sodass die Nachbereitung des Rennens in Form der Siegerehrung und der offiziellen "Siegerinterviews" ebenso zum Rennen gehöre wie die Startvorbereitungen: insbesondere könne darin nach Ansicht der belangten Behörde kein eigenständiger Teil oder eine Pause im Sinne des § 14 Abs. 8 ORF-G gesehen werden.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, die Ausstrahlung des Sponsorhinweises "J.com" sei, wie bereits erwähnt, während einer einheitlichen Sendung erfolgt. Eine Kennzeichnung als Patronanzsendung sei am Beginn und am Ende der Sendung entgegen Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, erster Satz ORF-G unterblieben und daher als Verstoß gegen diese Bestimmung zu werten. Darüber hinaus sei mit der Aussage "J.com - nur Sie wissen, dass er nicht neu ist" eine werbliche Botschaft verbunden, die über das für Sponsorhinweise zulässige Maß hinausgehe. Der Zusatz "nur Sie wissen, dass er nicht neu ist" weise darauf hin, dass der hinter der Domain stehende Gebrauchtwagenhändler besonderen Wert auf die Neuwertigkeit und den guten Zustand seiner Fahrzeuge lege. Mit dieser Äußerung werde die Grenze zur Werbung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ORF-G überschritten, sodass gemäß dem Absatz 3, dieser Bestimmung auch eine eindeutige Trennung dieser Werbung von den anderen Programmteilen hätte erfolgen müssen, was aber gegenständlich unterblieben sei. Schließlich habe die beschwerdeführende Partei mit diesem Hinweis auch gegen Paragraph 14, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 8, ORF-G verstoßen. Die zuletzt genannte Bestimmung sei restriktiv zu interpretieren, sodass die Nachbereitung des Rennens in Form der Siegerehrung und der offiziellen "Siegerinterviews" ebenso zum Rennen gehöre wie die Startvorbereitungen: insbesondere könne darin nach Ansicht der belangten Behörde kein eigenständiger Teil oder eine Pause im Sinne des Paragraph 14, Absatz 8, ORF-G gesehen werden.

Da die belangte Behörde den genannten Hinweis auf den Sponsor auch als Werbung im Sinne des § 13 Abs. 1 ORF-G qualifiziert und die beschwerdeführende Partei dieser Rechtsansicht entgegen tritt, wird zu den Voraussetzungen der Werbung zunächst gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 14. November 2007, Zl. 2005/04/0167, verwiesen. Entscheidend ist demnach, ob die (gegen eine Gegenleistung beziehungsweise für ein eigenes Produkt gesendete) Äußerung beziehungsweise Darstellung insgesamt geeignet ist, den bislang uninformierten oder unentschlossenen Zuseher für den Erwerb dieses Produktes (Waren, Dienstleistungen) zu gewinnen, sodass auf das Ziel der Darstellung, nämlich den Absatz dieser Produkte zu fördern (§ 13 Abs. 1 ORF-G), geschlossen werden kann (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 14. November 2007, Zl. 2005/04/0180, in dem der Verwaltungsgerichtshof einen werblich gestalteten Hinweis auf den Sponsor als Werbung im Sinne des PrR-G qualifiziert hat). Davon ausgehend enthält der Hinweis auf den Auftraggeber durch den zusätzlichen Hinweis "Nur Sie wissen, dass er nicht neu ist." eine über die Kennzeichnung des Auftraggebers ("J.com") hinaus gehende eigenständige werbliche Botschaft, mit der im obigen Sinne unentschlossene Zuseher für den Erwerb eines Gebrauchtwagens gewonnen werden sollen.Da die belangte Behörde den genannten Hinweis auf den Sponsor auch als Werbung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, ORF-G qualifiziert und die beschwerdeführende Partei dieser Rechtsansicht entgegen tritt, wird zu den Voraussetzungen der Werbung zunächst gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 14. November 2007, Zl. 2005/04/0167, verwiesen. Entscheidend ist demnach, ob die (gegen eine Gegenleistung beziehungsweise für ein eigenes Produkt gesendete) Äußerung beziehungsweise Darstellung insgesamt geeignet ist, den bislang uninformierten oder unentschlossenen Zuseher für den Erwerb dieses Produktes (Waren, Dienstleistungen) zu gewinnen, sodass auf das Ziel der Darstellung, nämlich den Absatz dieser Produkte zu fördern (Paragraph 13, Absatz eins, ORF-G), geschlossen werden kann vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 14. November 2007, Zl. 2005/04/0180, in dem der Verwaltungsgerichtshof einen werblich gestalteten Hinweis auf den Sponsor als Werbung im Sinne des PrR-G qualifiziert hat). Davon ausgehend enthält der Hinweis auf den Auftraggeber durch den zusätzlichen Hinweis "Nur Sie wissen, dass er nicht neu ist." eine über die Kennzeichnung des Auftraggebers ("J.com") hinaus gehende eigenständige werbliche Botschaft, mit der im obigen Sinne unentschlossene Zuseher für den Erwerb eines Gebrauchtwagens gewonnen werden sollen.

Wenn die Beschwerde einwendet, der Slogan "J.com - Nur Sie wissen, dass er nicht neu ist." könne im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Z. 3 MarkenschutzG keine werbliche Botschaft vermitteln, da dieser als geschützte Marke eingetragen sei, so geht dieser Einwand schon deshalb ins Leere, weil eine absatzfördernde Aussage auch dann Werbung sein kann, wenn diese Aussage bzw. dieser Werbeslogan nach anderen Rechtsvorschriften geschützt ist (vgl. auch die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl. 2004/04/0226, wonach eine eingetragene Marke auch aus einem Werbeslogan bestehen kann).Wenn die Beschwerde einwendet, der Slogan "J.com - Nur Sie wissen, dass er nicht neu ist." könne im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MarkenschutzG keine werbliche Botschaft vermitteln, da dieser als geschützte Marke eingetragen sei, so geht dieser Einwand schon deshalb ins Leere, weil eine absatzfördernde Aussage auch dann Werbung sein kann, wenn diese Aussage bzw. dieser Werbeslogan nach anderen Rechtsvorschriften geschützt ist vergleiche , auch die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl. 2004/04/0226, wonach eine eingetragene Marke auch aus einem Werbeslogan bestehen kann).

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Hinweis demnach zutreffend als Werbung im Sinne des § 13 Abs. 1 ORF-G qualifiziert, sodass im Folgenden zu prüfen ist, ob diese Werbung den Vorschriften dieses Gesetzes entsprach.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Hinweis demnach zutreffend als Werbung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, ORF-G qualifiziert, sodass im Folgenden zu prüfen ist, ob diese Werbung den Vorschriften dieses Gesetzes entsprach.

Was die festgestellte Verletzung bei der Platzierung der Werbung gemäß § 14 Abs. 7 iVm Abs. 8 ORF-G betrifft, so kann zur Frage, ob die gegenständliche Übertragung des "Formel 1 - Grand Prix von Ungarn" eine einheitliche Sendung darstellte, auf das zu Spruchpunkt I. Gesagte verwiesen werden. Es trifft daher entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei nicht zu, dass dieses Sportereignis in Form mehrerer Sendungen übertragen worden sei und dass die gegenständliche Werbung betreffend "J.com" daher im Sinne des § 14 Abs. 7 leg. cit. "zwischen einzelnen Sendungen" ausgestrahlt worden wäre.Was die festgestellte Verletzung bei der Platzierung der Werbung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, in Verbindung mit , Absatz 8, ORF-G betrifft, so kann zur Frage, ob die gegenständliche Übertragung des "Formel 1 - Grand Prix von Ungarn" eine einheitliche Sendung darstellte, auf das zu Spruchpunkt römisch eins. Gesagte verwiesen werden. Es trifft daher entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei nicht zu, dass dieses Sportereignis in Form mehrerer Sendungen übertragen worden sei und dass die gegenständliche Werbung betreffend "J.com" daher im Sinne des Paragraph 14, Absatz 7, leg. cit. "zwischen einzelnen Sendungen" ausgestrahlt worden wäre.

Zutreffend ist allerdings der Beschwerdeeinwand, dass ein Verstoß gegen die lex generalis des § 14 Abs. 7 ORF-G deshalb nicht vorliegt, weil die Platzierung der Werbung der lex specialis des Abs. 8 leg. cit. ("bei Sportübertragungen ... zwischen die eigenständigen Teile") entsprach. Die Auffassung der belangten Behörde, dass § 14 Abs. 8 ORF-G restriktiv zu interpretieren und dass die Nachbereitung des Rennens in Form der Siegerehrung und der offiziellen Siegerinterviews kein "eigenständiger Teil" der in Rede stehenden Sportübertragung sei, wird vom Verwaltungsgerichtshof aus folgendem Grund nicht geteilt.Zutreffend ist allerdings der Beschwerdeeinwand, dass ein Verstoß gegen die lex generalis des Paragraph 14, Absatz 7, ORF-G deshalb nicht vorliegt, weil die Platzierung der Werbung der lex specialis des Absatz 8, leg. cit. ("bei Sportübertragungen ... zwischen die eigenständigen Teile") entsprach. Die Auffassung der belangten Behörde, dass Paragraph 14, Absatz 8, ORF-G restriktiv zu interpretieren und dass die Nachbereitung des Rennens in Form der Siegerehrung und der offiziellen Siegerinterviews kein "eigenständiger Teil" der in Rede stehenden Sportübertragung sei, wird vom Verwaltungsgerichtshof aus folgendem Grund nicht geteilt.

Die Gesetzesmaterialien (RV 634 BlgNR, XXI. GP) zu § 14 Abs. 8 ORF-G in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 83/2001 lauten:Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 634, BlgNR, römisch 21 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 14, Absatz 8, ORF-G in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001, lauten:

"Abs. 8 normiert eine strengere Regelung als bisher. In Hinkunft ist Unterbrecherwerbung nur mehr bei Übertragungen von Sportereignissen und bei Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen (wie zB bei Theater- oder Konzertübertragungen) zulässig. Bei

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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