Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E234 EG Art234;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Dkfm. E in H, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 27. März 2002, Zl. 1- 0042/02/K3, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz (BH) erließ gegen den Beschwerdeführer das Straferkenntnis vom 14. Dezember 2001 mit folgendem Spruch:
"Sie haben es in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der K. GmbH & Co ist, und somit als gem. § 9 VStG verantwortliches zur Vertretung nach Außen berufenes Organ der K. GmbH & Co zu verantworten, dass am 01., 02., 08. und 15. März 2001 aus der Betriebsanlage in H (...) eine Einleitung von Betriebsabwasser mit einer BSB5-Fracht von jeweils rund 2000 kg bis etwa 2400 kg zur Abwasserreinigungsanlage L-tal vorgenommen wurde, obwohl für eine Einleitung dieser Abwasserfracht keine Zustimmung des Abwasserverbandes L-tal vorlag. Gemäß Kanalanschlussbescheid der Gemeinde H vom 14.06.1994 idF vom 19.12.1995 darf die tägliche BSB5-Fracht den Wert von 800 kg nicht überschreiten. Durch die erfolgte Einleitung wurde die Funktionsfähigkeit der ARA L-tal nachhaltig in der Weise geschädigt, dass der Belebtschlammgehalt in den Belebungsbecken der ARA L-tal infolge Schlammabtriebes in den Bodensee unter 2 kg/m3 sank, wodurch die tägliche CSB-Fracht der ARA L-tal in den Bodensee bis zum Aufbau einer neuen Biologie (Dauer mindestens 14 Tage) statt ca. 120 kg/Tag bei rund 500 kg/Tag lag."Sie haben es in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der K. GmbH & Co ist, und somit als gem. Paragraph 9, VStG verantwortliches zur Vertretung nach Außen berufenes Organ der K. GmbH & Co zu verantworten, dass am 01., 02., 08. und 15. März 2001 aus der Betriebsanlage in H (...) eine Einleitung von Betriebsabwasser mit einer BSB5-Fracht von jeweils rund 2000 kg bis etwa 2400 kg zur Abwasserreinigungsanlage L-tal vorgenommen wurde, obwohl für eine Einleitung dieser Abwasserfracht keine Zustimmung des Abwasserverbandes L-tal vorlag. Gemäß Kanalanschlussbescheid der Gemeinde H vom 14.06.1994 in der Fassung vom 19.12.1995 darf die tägliche BSB5-Fracht den Wert von 800 kg nicht überschreiten. Durch die erfolgte Einleitung wurde die Funktionsfähigkeit der ARA L-tal nachhaltig in der Weise geschädigt, dass der Belebtschlammgehalt in den Belebungsbecken der ARA L-tal infolge Schlammabtriebes in den Bodensee unter 2 kg/m3 sank, wodurch die tägliche CSB-Fracht der ARA L-tal in den Bodensee bis zum Aufbau einer neuen Biologie (Dauer mindestens 14 Tage) statt ca. 120 kg/Tag bei rund 500 kg/Tag lag.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
1: § 137/3 Z. 3 zweiter Fall iVm § 32b Wasserrechtsgesetz iVm Bescheid der Gemeinde H vom 14.06.1994 idF vom 19.12.1995. 1: Paragraph 137 /, 3, Ziffer 3, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 32 b, Wasserrechtsgesetz in Verbindung mit Bescheid der Gemeinde H vom 14.06.1994 in der Fassung vom 19.12.1995.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Zu
Geldstrafe
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
ATS
EURO
1
50.000,00
3.633.64
96 Stunden
§ 137 Abs. 3 WasserrechtsgesetzParagraph 137, Absatz 3, Wasserrechtsgesetz
..."
Begründend führte die BH aus, dass in der Stellungnahme des gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen vom 21. März 2001 angeführt worden sei, dass nach den Ergebnissen der betrieblichen Eigenkontrolle das Betriebswasser am 15. März 2001 laut Messung vom 16. März 2001 einen durchschnittlichen CSB-Wert von 13.000 mg/l aufgewiesen habe. Dies würde bedeuten, dass die Gesamt-CSB-Fracht im Abwasser der K. GmbH & Co bei rund 5.200 kg (bei einem täglichen Abwasservolumen von rund 400 m3) gelegen sei. Die Betriebs-ARA des Unternehmens könne davon im besten Fall 2.500 kg konsensgemäß aufarbeiten, die ARA L-tal könne ohne Gefährdung ihres Konsenses maximal 1.500 kg (über das unbehandelte Rohabwasser) verarbeiten. Nachdem am besagten Tag die gesamte Abwassermenge abgeleitet und verarbeitet worden sei, müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass sowohl die maximale Kapazität der Betriebs-ARA, als auch das Maximum der für die ARA Ltal vertretbaren Belastung überschritten worden seien. Entsprechende Betriebszustände seien zumindest auch für 1., 2. und 8. März 2001 anzunehmen. Laut dem Kanalanschlussbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 14. Juni 1994, abgeändert durch den Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde H vom 19. Dezember 1995, dürfe die tägliche BSB5-Fracht der Stärkefabrik D seit 1. September 1996 den Wert von 800 kg nicht überschreiten.
Weiters habe der Amtssachverständige berechnet, dass am 15. März 2001 der ARA L-tal rund 2.700 kg CSB bzw. rund 2.000 kg BSB5 zugeleitet worden seien, und hab