Entscheidungsdatum
07.05.2019Norm
AsylG 2005 §18 Abs1Spruch
L526 2210528-1/11E
L526 2210530-1/10E
L526 2210535-1/9E
L526 2210532-1/8E
L526 2210533-1/8E
L526 2210536-1/8E
BESCHLUSS
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:5. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:6. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz "BF" oder gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "BF1" bis "BF6" bezeichnet) sind Staatsangehörige des Irak. BF1 und BF2 sind sind die Eltern der BF3 bis BF6. BF1 bis BF5 reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 8.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. BF6 wurde in Österreich geboren. Für diesen wurde am 29.09.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz "BF" oder gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "BF1" bis "BF6" bezeichnet) sind Staatsangehörige des Irak. BF1 und BF2 sind sind die Eltern der BF3 bis BF6. BF1 bis BF5 reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 8.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. BF6 wurde in Österreich geboren. Für diesen wurde am 29.09.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Anlässlich ihrer Erstbefragung nach dem Asylgesetz am selben Tag gab BF1 an, dass im Irak Bürgerkrieg herrsche. Er sei bei der Armee - den Koalitionstruppen - gewesen und habe den Befehl gehabt, gegen Schiiten und Sunniten zu kämpfen. Daher seien er und seine Familie von Schiiten und Sunniten mit dem Tod bedroht worden. Im Oktober hätten Schiiten versucht, seine Kinder von der Schule zu entführen, was jedoch misslungen sei. Er habe große Angst bekommen und sei geflohen. BF2 gab anlässlich ihrer Befragung an, sie habe ihr Land wegen dem Bürgerkrieg verlassen und weil ihr Mann von Schiiten und Sunniten bedroht worden sei.
Anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der nunmehr belangten Behörde (in weitere Folge auch kurz "bB" genannt) am 24.5.2018 gab BF1 an, dass es anlässlich der Erstbefragung Fehler bei der Übersetzung gegeben habe. Man habe ihm auch gesagt, dass er Dokumente erst der Behörde vorlegen solle, wobei dann aber protokolliert worden sei, dass es keine Hinweise auf eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr gebe; tatsächlich habe er aber Beweismittel. Von vielen Fluchtgründen habe er auch nur einen genannt; so habe es die Behörde wollen.
Zu seinen Fluchtgründen führte er insgesamt aus, er sei Atheist und sei von der Hizbollah bedroht worden, weil er andere religiöse Ansichten habe; es sei versucht worden, seinen Sohn zu entführen - das sei vier Monate vor seiner Ausreise gewesen; es sei auch versucht worden, seine zehn jährige Tochter unter Zwang zu verheiraten; es seien bewaffnete Personen zu ihm nach Hause gekommen, welche versucht hätten seinen Bruder zu töten und dabei sei auch seinen Mutter geschlagen worden; zudem sei er gezwungen worden, sich von seiner Frau scheiden zu lassen.
Die versuchte zwangsweise Verehelichung der Tochter sei vom Onkel der BF2 betrieben worden, der seinen Sohn mit der Tochter der BF habe verheiraten wollen. Aufgrunddessen sei der BF auch verletzt worden und habe eine Narbe davongetragen. Im Dezember habe der Onkel ihm persönlich gesagt, dass die Tochter in einem Monat seinen Sohn heiraten müsse. Danach habe er sich für die Ausreise entschieden. Am 19.1.2016 seien bewaffnete Personen in ihr Haus gekommen, wo die Mutter und der Bruder anwesend gewesen seien. Wer die Personen waren, welche die Mutter geschlagen haben, wisse er nicht; aber eine Woche darauf habe er Videoaufnahmen erhalten, in welchen er und sein Bruder namentlich genannt wurden und es sei gesagt worden, dass sie Atheisten seien und von der Miliz getötet würden. Der Führer der Miliz sei mit dem Onkel der BF2 befreundet. Dass er Atheist sei, habe er erwähnt, als man seine Tochter zwangsverheiraten wollte. Bei der Hochzeit seiner Tochter (gemeint ist offenbar eine andere Tochter der BF) am 12.1.2016 sei er deshalb geschlagen worden. Der Onkel der BF2 habe BF1 dann auch gezwungen, sich von BF2 scheiden zu lassen.
Im Zuge der Einvernahme merkte der BF noch an, er sei nunmehr Christ. Für den christlichen Glauben habe er sich in Österreich zu interessieren begonnen. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe der BF niemals Probleme gehabt, jedoch wegen seiner Religion. Im Irak sei er Mitglied einer Partei gewesen, der nationalen Entwicklungspartei; er sei nur einfaches Parteimitglied gewesen.
Zu seiner beruflichen Tätigkeit gab BF1 an, er sei immer beim Verteidigungsministerium angestellt gewesen, sein Aufgabenbereich habe sich jedoch verändert. Er sei von Ende 2005 bis Ende 2008 Bodyguard vom jetzigen Außenminister und damaligen "Vizebundesminister" gewesen. Danach sei er bei der Wahlkommission des derzeitigen irakischen Außenministers tätig gewesen, bis etwa ein Monat vor seiner Ausreise. Zu seinen Aufgaben habe es gehört, Werbung für die Partei zu machen und die Wahlkampagne zu verstärken. Der Onkel der BF2 sei dabei sein Vorgesetzter gewesen. Er habe den Rang eines stellvertretenden Offiziers gehabt. Mit der Armee hätten sie nichts zu tun gehabt, sie seien für den Außenminister zuständig gewesen.
Der BF legte insgesamt 33 Dokumente (Photos, Dokumente in arabischer Schrift und Integrationsunterlagen) sowie - der Niederschrift über die Einvernahme zufolge - auch eine CD mit einem Video vor; diese CD findet sich jedoch nicht im Akt. Bei lediglich zwei von den zahlreichen Dokumenten und Ausweisen in arabischer Sprache findet sich eine Übersetzung (Scheidungsurteil und eine Bestätigung über die Teilnahme am "Iraqi Ntional Guard Basic Training Cours at Butler Range Baghdad, Iraq", ausgestellt von "ISG USA").
BF2 brachte anlässlich ihrer Einvernahme vor der bB zusammengefasst vor, die Familie habe den Irak verlassen, da versucht worden sei, ihren Sohn zu entführen, wegen der Religion ihres Mannes und da ihr Onkel versucht habe, unter Zwang ihre Tochter mit seinem achzehnjährigen Sohn zu verheiraten.
Den Sohn habe eine unbekannte Gruppe versucht zu entführen; dies sei im Oktober 2015 gewesen. Bei einer Hochzeit habe ihr Mann dem Onkel gesagt, dass die Eheschließung nicht legitim sei, da seine Tochter noch minderjährig sei. Da habe man ihm erklärt, dass Aisha, als der Prophet sie verheiratet habe, erst neun Jahre alt gewesen sei. Daraufhin habe ihr Mann erklärt, dass Muslime keine Atheisten heiraten könnten; weil er Atheist sei, sei auch seine Tocher eine Atheistin und die Hochzeit sei damit "zerstört" worden und "sie" seien auf ihren Mann losgegangen. Ihr Onkel habe sehr stark reagiert und ihr gesagt, ihre Ehe mit BF1 sei nicht legitim und er würde sich um ihre Scheidung kümmern; sie müsse dann nur unterschreiben. Sie habe mit ihrem Mann ausgemacht, sie würde ihrem Onkel sagen, dass sie nicht mehr mit ihm zusammenlebe. Im Dezember hätten sie sich Reisepässe ausstellen lassen und ihre Cousine habe ihr dann geholfen, aus der Wohnung zu kommen und an dem mit ihrem Mann verabredeten Ausreisetag zusammen mit diesem und den Kindern auszureisen. Der Onkel habe ihrer Cousine erzählt, er würde sie und ihre Kinder umbringen (an dieser Stelle fehlt ein Teil des Satzes in der Niederschrift, in welchem BF1 offenbar näher ausführen wollte, in welchem Fall sie mit dem Tode zu rechnen habe). Das in Österreich geborene Kind betrachte er als nicht legitim.
I.2. Mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden der bB vom 30.10. 2018 wurden die Anträge der BF1 bis BF6 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2. Mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden der bB vom 30.10. 2018 wurden die Anträge der BF1 bis BF6 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend stellt die bB unter anderem fest, dass die Identität der BF feststehe, sie Staatsangehörige des Irak seien und ihre Muttersprache Arabisch sei. BF1 spreche auch ein bißchen Englisch und Deutsch. Die BF gehörten der Volksgruppe der Araber an, hätten an einer im Bescheid näher genannten Adresse in XXXX gewohnt und würden sich zum muslimisch-schiitischen Glauben bekennen. Die BF hätten angegeben, ledig zu sein, besäßen eine Schulbiludung und seien gesund.Begründend stellt die bB unter anderem fest, dass die Identität der BF feststehe, sie Staatsangehörige des Irak seien und ihre Muttersprache Arabisch sei. BF1 spreche auch ein bißchen Englisch und Deutsch. Die BF gehörten der Volksgruppe der Araber an, hätten an einer im Bescheid näher genannten Adresse in römisch 40 gewohnt und würden sich zum muslimisch-schiitischen Glauben bekennen. Die BF hätten angegeben, ledig zu sein, besäßen eine Schulbiludung und seien gesund.
Beweiswürdigend wurde unter anderem dargetan, dass den BF in Bezug auf ihre Scheidung kein Glaube geschenkt werde, da es amtsbekannt sei, dass gefälschte irakische Dokumente leicht erwerbbar wären. Dass sich die BF für das Christentum interessieren würden, werde ebenso nicht geglaubt, da sie diesbezügliche Fragen der bB nicht befriedigend hätten beantworten können.
Zu den Ausreisegründen wurde in Bezug auf BF2 bis BF6 festgehalten, dass diese sich auf die Gründe des BF1 bezogen hätten und es wurde auf die Begründung im Bescheid des BF1 verwiesen.
Zu BF1 wurde im Wesentlichen ausgeführt, es erscheine unrealistisch, dass dieser bis zu seiner Ausreise an der geannten Wohnadresse gewohnt habe und sogar noch zur Arbeit gegangen wäre, obwohl er bedroht worden sei. Zudem würde seine Mutter, welche von den Milizen angegriffen worden sei, in einem Heim leben und es sei nicht plausibel, dass diese dort leben könne, er jedoch habe ausreisen müssen. Wenn es wirklich Ziel des Onkels gewesen wäre, den BF1 umzubringen, hätte er dies schon auf der Hochzeit seiner Tochter tun können. Die vorgezeigte Narbe hätte sich BF1 auch woanders zuziehen können, etwa bei einem Unfall oder er hätte sie sich selbst beibringen können. Es sei für die Behörde auch nicht nachvollziehbar, warum BF1 sein Heimatland auf legalem Wege hätte verlassen können und er sich erst vier Monate nach der ersten Bedrohung dazu entschieden habe, das Heimatland zu verlassen. Im Hinblick auf die vorgelegten Dokumente und die CD mit dem Beweisvideo sei, wie bereits ausführlich begründet - eine ausführliche Begründung lässt sich dem Bescheid jedoch tatsächlich nicht entnehmen - nicht von deren Echtheit auszugehen; zumal es amtsbekannt sei, das gefälschte irakische Dokumente leicht erwerbbar wären. Auch nach der Übersetzung der Dokumente habe sein Fluchtvorbringen als glaubhaft (gemeint war wohl: nicht glaubhaft) erachtet werden können. Der Inhalt der CD sei zudem schwer verständlich gewesen und sei außerdem nichtssagend, zumal nicht erwiesen sei, dass es sich bei dem Sprecher um die Person handelt, welche den BF1 angeblich bedrohe. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der BF weder eine Verfolgung durch den Staat noch durch Dritte zu befürchten hätte.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde dargetan, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben hätten, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Angefügt wurde ferner, dass BF1 sein Vorbringen nicht mit Beweismitteln habe bekräftigen können und er die angeblichen Vorfälle auch nicht detailreich habe schildern können. Im Hinblick auf BF2 bis BF6 wurde ausgeführt, dass diese keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hätten.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. wurde dargetan, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben hätten, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Angefügt wurde ferner, dass BF1 sein Vorbringen nicht mit Beweismitteln habe bekräftigen können und er die angeblichen Vorfälle auch nicht detailreich habe schildern können. Im Hinblick auf BF2 bis BF6 wurde ausgeführt, dass diese keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hätten.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 AsylG zu verneinen sei. Zudem wurde ausgeführt, dass BF1 ein gebildeter und arbeitsfähiger Mann sei, der in seiner Heimatprovinz in keine ausweglose Situation gelangen würde. Er habe Anknüpfungspunkte im Irak, welche ihm "durch das Sponsorensystem" ermöglichen könnten, wieder Fuß in seinem Heimatland zu fassen. Im Hinblick auf BF2 bis BF6 wurde ausgeführt, dass diese keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hätten.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, AsylG zu verneinen sei. Zudem wurde ausgeführt, dass BF1 ein gebildeter und arbeitsfähiger Mann sei, der in seiner Heimatprovinz in keine ausweglose Situation gelangen würde. Er habe Anknüpfungspunkte im Irak, welche ihm "durch das Sponsorensystem" ermöglichen könnten, wieder Fuß in seinem Heimatland zu fassen. Im Hinblick auf BF2 bis BF6 wurde ausgeführt, dass diese keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hätten.
Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesamt fest, dass die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach den §§ 55 und 57 AsylG nicht vorliegen würden.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das Bundesamt fest, dass die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 55 und 57 AsylG nicht vorliegen würden.
Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, es hätten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, es hätten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.
Die Abwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zu Spruchpunkt IV in Bezug auf BF1 beschränkt sich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass BF1 zahlreiche Integrationskurse gemacht und an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen habe, er sich jedoch auch seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich seit seiner illegalen Einreise bewusst gewesen sei. Im Hinblick auf BF2 bis BF6 wurden keine Umstände ihrer Integration für eine Abwägung herangezogen.Die Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zu Spruchpunkt römisch vier in Bezug auf BF1 beschränkt sich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass BF1 zahlreiche Integrationskurse gemacht und an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen habe, er sich jedoch auch seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich seit seiner illegalen Einreise bewusst gewesen sei. Im Hinblick auf BF2 bis BF6 wurden keine Umstände ihrer Integration für eine Abwägung herangezogen.
Zu Spruchpunkt V wurde dargetan, dass sich für BF1 keine EMRK-relevante Gefärdung ergeben habe und die Abschiebung in den Irak sei demgemäß zulässig. In Bezug auf BF2 bis BF6 wurde auf Spruchpunkt II verwiesen, in welchem wiederum auf die Begründung des Bescheides für BF1 verwies.Zu Spruchpunkt römisch fünf wurde dargetan, dass sich für BF1 keine EMRK-relevante Gefärdung ergeben habe und die Abschiebung in den Irak sei demgemäß zulässig. In Bezug auf BF2 bis BF6 wurde auf Spruchpunkt römisch zwei verwiesen, in welchem wiederum auf die Begründung des Bescheides für BF1 verwies.
Zu Spruchpunkt VI. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Zu Spruchpunkt römisch sechs. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
I.3. Mit Verfahrensanordnung vom 30.10.2018 wurde den BF ein Rechsberater amtswegig zur Seite gestellt.römisch eins.3. Mit Verfahrensanordnung vom 30.10.2018 wurde den BF ein Rechsberater amtswegig zur Seite gestellt.
I.4. In der gegen die obzitierten Bescheide rechtzeige eingebrachten Beschwerde wird nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des Sachverhaltes die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie der Beweiswüridung und unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt. Im Wesentlichen wird dazu ausgeführt, dass die Behörde willkürliches Verhalten gesetzt habe, das sich in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage und im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Akteninhalt oder Außerachtlassung des konkreten Sachverhaltes manifestiere. Die Behörde würdige die vorgelegten Beweismittel in keiner Weise und tätigt keine Feststellungen zu zentralen Themen des vorliegenden Falles. Die bB habe im Hinblick auf das Vorbringen und die damit im Zusammenhang stehenden Themen auch unzureichende Länderfeststellungen getroffen und sich auch mit der Situation der BF im Falle der Rückkehr nicht auseinandergesetzt, wobei die besondere Vulnerabilität der BF, insbesondere aufgund der Minderjährigkeit der BF3 bis BF6 zu beachten sei. Die Behörde unterstelle ohne jede Begründung, dass vorgelegte Beweismittel gefälscht worden seien und allgemein lasse die Begründung der Behörde jegliches nachvollziehbare Argument vermissen, da nicht ausgeführt werden, wie die Behörde zu den konkreten Feststellungen gelangt sei. Auf das Vorbringen der BF2 werde kaum eingegangen und werde in der Bescheidbegründung auf den Bescheid ihres Mannes verwiesen, obwohl diese eigene Fluchtgründe vorgebracht habe; deshalb liege Aktenwidrigkeit vor.römisch eins.4. In der gegen die obzitierten Bescheide rechtzeige eingebrachten Beschwerde wird nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des Sachverhaltes die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie der Beweiswüridung und unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt. Im Wesentlichen wird dazu ausgeführt, dass die Behörde willkürliches Verhalten gesetzt habe, das sich in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage und im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Akteninhalt oder Außerachtlassung des konkreten Sachverhaltes manifestiere. Die Behörde würdige die vorgelegten Beweismittel in keiner Weise und tätigt keine Feststellungen zu zentralen Themen des vorliegenden Falles. Die bB habe im Hinblick auf das Vorbringen und die damit im Zusammenhang stehenden Themen auch unzureichende Länderfeststellungen getroffen und sich auch mit der Situation der BF im Falle der Rückkehr nicht auseinandergesetzt, wobei die besondere Vulnerabilität der BF, insbesondere aufgund der Minderjährigkeit der BF3 bis BF6 zu beachten sei. Die Behörde unterstelle ohne jede Begründung, dass vorgelegte Beweismittel gefälscht worden seien und allgemein lasse die Begründung der Behörde jegliches nachvollziehbare Argument vermissen, da nicht ausgeführt werden, wie die Behörde zu den konkreten Feststellungen gelangt sei. Auf das Vorbringen der BF2 werde kaum eingegangen und werde in der Bescheidbegründung auf den Bescheid ihres Mannes verwiesen, obwohl diese eigene Fluchtgründe vorgebracht habe; deshalb liege Aktenwidrigkeit vor.
Der Beschwerdeschrift wurde ein Datenstick sowie mehrere Integrationsunterlagen und eine Anfragebeantwortung angeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.Der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen derGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind.
In einem erst jüngst ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht - ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage - selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt."
Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im gegenständlichen Fall:
II.3.1. Eingangs sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:römisch zwei.3.1. Eingangs sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:
Gemäß § 45 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, welcher auch für die belangte Behörde maßgeblich ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sind ausweislich des § 60 AVG notweniger Teil der Begründung des Bescheides.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, welcher auch für die belangte Behörde maßgeblich ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen sind ausweislich des Paragraph 60, AVG notweniger Teil der Begründung des Bescheides.
Daraus folgt, dass die Begründung des Bescheides erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt vorliegt. Dabei muss nachvollziehbar sein, dass die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden sowie welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden (VwGH 03.09.2002, Zl. 2002/09/0055). Aus der Begründung muss außerdem hervorgehen, ob die gezogenen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0054). Zu diesem Zweck ist anzugeben, welche Ermittlungen durchgeführt bzw. welche Beweismittel herangezogen wurden und welche tatsächlichen Feststellungen darauf im Einzelnen gegründet wurden (VwGH 17.08.2000, Zl. 99/12/0254; 28.09.1992, Zl. 92/10/0101).
Das AVG erfordert eine fallbezogene Beweiswürdigung (VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0458). Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (VwGH 25.05.2016, Zl. 2013/06/0097).Das AVG erfordert eine fallbezogene Beweiswürdigung (VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0458). Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem Paragraph 60, AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (VwGH 25.05.2016, Zl. 2013/06/0097).
Darüber hinaus wird § 60 AVG auch durch die Feststellung allein, das Vorbringen einer Partei sei unglaubwürdig, nicht Rechnung getragen, sondern nur dann, wenn die Behörde mit tragfähigen Argumenten aufzeigt, warum sie diese Auffassung vertritt (VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0599). Schließlich genügt es nicht, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen stützt, die zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, die aber für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Darüber hinaus wird Paragraph 60, AVG auch durch die Feststellung allein, das Vorbringen einer Partei sei unglaubwürdig, nicht Rechnung getragen, sondern nur dann, wenn die Behörde mit tragfähigen Argumenten aufzeigt, warum sie diese Auffassung vertritt (VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0599). Schließlich genügt es nicht, dass die Behörde ihre Beweiswürdigung auf isolierte Überlegungen stützt, die zumindest zum Teil nicht ungeeignet erscheinen, zur Lösung beizutragen, die aber für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Partei und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
1.1. Im Hinblick auf die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass sich diese mit den von BF1 vorgebrachten Fluchtgründen nicht hinreichend und mit den von BF2 vorgebrachten Gründen gar nicht auseinandersetzt; in den BF2 bis BF6 gegenüber erlassenen Bescheiden wird auch weitgehend auf die Begründung des Bescheides betreffend BF1 verwiesen, ohne auf deren Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen Bezug zu nehmen.
Zur Beurteilung einer für den Asylwerber bestehenden Verfolgungswahrscheinlichkeit bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Gesamtbetrachtung aller Vorbringensteile (VwGH 27.04.2006, Zl. 2003/20/0181 mwN), wozu auch einschlägige Feststellungen zu treffen und vorangehende Ermittlungen zu pflegen sind.
Auch wenn BF2 ein Vorbringen erstattete, welches sich größtenteils mit jenem des BF1 deckt, so spricht sie doch auch von Erlebnissen und Drohungen, die sie selbst - und teilweise auch BF3 bis BF6 - betreffen. Das Vorbringen, wonach der Onkel der BF2 gedroht habe, sie und die Kinder - auch das in Österreich geborene Kind - zu töten, bezieht sich ausschließlich auf BF2 bis BF6 (in welchem Fall die geschilderte Drohung umgesetzt werden sollte, kann im Übrigen wegen des unvollständig protokollierten Satzes in der Niederschrift der bB nicht nachvollzogen werden).
Die Heranziehung der Angaben der BF2 wäre nicht nur leicht möglich, sondern für eine umfassende Glaubwürdigkeitsprüfung auch geboten gewesen wäre.
In Bezug auf BF1 verabsäumt es die bB, sich mit dessen Vorbringen und dem - nur lückenhaft erhobenen Sachverhalt; siehe dazu auch die Ausführungen unter 2. - im Detail auseinanderzusetzen und nachvollziehbar darzulegen, inwieweit dessen Vorbringen geglaubt wird oder nicht. Generell stellen sich die beweiswürdigenden Überlegungen der bB durchwegs als nicht nachvollziehbar dar. Sofern die bB etwa davon ausgeht, es sei nicht plausibel, dass der BF nicht gleich, beispielseise auf der Hochzeit der Tochter, vom Onkel bzw. von einer Miliz getötet wurde, wenn es tatsächlich Ziel gewesen sei, BF1 umzubringen und es dann ja auch keinen Grund mehr gegeben hätte, diesen weiterhin zu bedrohen, so unterstellt die bB dem Vorbringen einen Inhalt, der sich aus den zu Protokoll genommenen Aussagen des BF1 nicht ableiten lässt. BF1 berichtete lediglich davon, dass er bei der Hochzeit seiner Tochter (um welche seiner Töchter es sich dabei handelte, kann dem Protokoll nicht entnommen werden) bekanntgegeben habe, er sei Atheist und dass er daraufhin geschlagen worden sei. Er sei wegen seines Atheismus auch von der Hizbollah bedroht worden. Ob die Übergriffe auf der Hochzeit und die Drohungen der Miliz zusammenhängen und ob es tatsächlich Ziel war, den BF umzubringen, kann aus der Aussage des BF nicht abgeleitet werden und lässt die bB die Möglichkeit außer Acht, dass die Schläge und Drohungen nur der Einschüchterung gedient haben. Die Einschätzung der bB, es wäre effizienter gewesen, die Ermordung des BF1 noch am Tage der Hochzeit in die Tat umzusetzen, kann nicht als Argument für dessen Unglaubwürdigkeit herangezogen werden. Sofern die bB vermeint, im Hinblick auf die vom BF vorgezeigte Narbe sei nicht erwiesen, dass diese von diesem Vorfall stamme, ist anzumerken, dass eine freie Beweiswürdigung erst nach erfolgter Beweiserhebung einsetzen kann. Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass diesbezüglich irgendwelche Ermittungsschritte gesetzt wurden und lassen auch die Ausführungen der bB völlig offen, welche Ermittlungsschritte oder Überlegungen sie zu ihrem Ergebnis führten.
1.2. Die bB gründet die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte auch darauf, dass BF1 erst vier Monate nach der ersten Drohung ausgereist ist, wobei sie sich offenbar auf das Vorbringen im Zusammenhang mit der im Oktober vor der Ausreise erfolgten, versuchten Entführung des Sohnes der BF1 und BF2 bezieht. Jedoch kann aus der Aussage des BF1 auch nicht abgeleitet werden, dass dieser Vorfall bereits den Plan zur Ausreise auslöste; vielmehr bezeichnete BF1 die Ankündigung des Onkels in Bezug auf die Verehelichung seiner Tochter als ausreisekausal (AS 88) und ist dies auch nicht gänzlich abwägig.
1.3. Sofern die bB nicht nachvollziehen kann, dass die BF das Land auf legalem Wege verlassen konnten, ist zu bemerken, dass diese eine Verfolgung bzw. Bedrohung durch Private schildern. Die bB unterstellt hier offenbar, dass der Onkel wegen seiner beruflichen Position im Ministerium oder die Milizen die Sicherheitsbehörden für ihre Zwecke benutzten, was sich ohne diesbezügliche Anhaltspunkte in den Aussagen der BF jedoch als Spekulation darstellt.
1.4. Dass die Mutter des BF1 noch im Irak leben könne (mittlerweile ist diese verstorben), wo sie doch anlässlich des Überfalles auf das Haus der BF geschlagen wurde, wohingegen der BF habe ausreisen müssen, erweist sich als Begründung für die angenommene Unglaubwürdikgeit der Geschichte als ebenso untauglich, zumal BF1 zu den möglichen Gründen für den Überfall auf sein Haus gar nicht befragt wurde und aus seinen Angaben inbesondere auch nicht abgeleitet werden kann, dass die Mutter Ziel einer absichtlichen Attacke der Übergreifer wurde. Wie es zu der auf einem von den BF vorgelegten Foto ersichtlichen Verletzung der Mutter gekommen ist wurde ebensowenig beleuchtet wie die Frage, weshalb der Bruder des BF1 anlässlich dieses Überfalles getötet werden sollte bzw. ob dieser weiterhin im Irak lebt.
1.5. Die bB legt beweiswürdigend ferner dar, dass von der Echtheit der vorgelegten Dokumente nicht ausgegangen werden könne und führt dazu lediglich aus, es sei amtsbekannt, dass gefälschte irakische Dokumente leicht erwerbbar sind.
Zwar ist es gerichtsnotorisch, dass irakische Bescheinigungsmittel einer besonderen Aufmerksamkeit hinsichtlich der Beurteilung ihrer Authentizität bzw. Echtheit bedürfen und somit per se grundätzlich nicht als unbedenklich gelten können, jedoch geht die bB rechtsirrig davon aus, sie könne von einer Auseinandersetzung mit den vorgelegten Dokumenten - der Aktenlage zufolge wurden die vorgelegten Dokumente in Arabischer Sprache weder übersetzt noch wurden die BF zu deren Inhalt und dem Beweisthema befragt; auch die vorgelegten Bilder blieben unberücksichtigt - gänzlich Abstand nehmen (siehe dazu auch unten unter 2.).
Auch in Bezug auf die von den BF vorgelegte Scheidungsurkunde wird angemerkt, dass von deren Echtheit nicht ausgegangen werde, zumal gefälschte irakische Dokumente leicht zu erwerben wären, wobei die bB jedoch keine Feststellungen in Bezug auf den Beziehungsstatus der BF trifft - in den Feststellungen wird lediglich angemerkt, die BF hätten angegeben, ledig zu sein; die bloße Wiedergabe einer Aussage ist jedoch nicht als Feststellung zu werten. Zudem lässt die bB auch nicht erkennen, was die BF von einer Unwahrheit in Bezug auf ihren Beziehungsstatus im Verfahren gewinnen könnten.
Zur vorgelegten CD, auf welcher ein Beweisvideo zu sehen sei, führt die bB aus, dass darauf der BF, dessen Bruder und andere Geschwister namentlich genannt und als Atheisten bezeichnet werden, bezeichnet diese jedoch als "nichtssagend", da nicht erwiesen sei, dass es sich beim Sprecher um die Person handle, welche BF1 bedroht habe. Auch diese Begründung erweist sich als nicht nachvollziehbar, als weder ausgeführt wird, was auf der CD zu sehen ist und was die auf dem Video ersichtliche Person in Bezug auf den BF und seine Geschwister äußert - die besagte CD war dem Akt auch nicht angeschlossen und es findet sich auch keine Übersetzung darin. Bei der Aussage, es sei nicht erwiesen, dass es sich bei dieser Person um den Bedroher handelt, handelt es sich wiederum um eine antizipierende Beweiswürdigung. Im Übrigen hat BF1 auch angegeben, dass er den Mitgliedern der Miliz, welche vermutlich den Sohn entführen wollte und am 19.1.2015 in seinem Haus waren, nie begegnet ist und ist es vor dem Hintergrund dieser Aussagen auch vorstellbar, dass die (drohende) Person in dem Video den BF gar nicht bekannt ist. Ob eine drohende Person dem Bedrohten persönlich bekannt ist, spielt im Übrigen auch keine Rolle.
Sofern auf eine bereits getätigte, ausführliche Begründung zu den vorgelegten Beweismitteln verwiesen wird, sei noch angemerkt, dass diese sich in den vorliegenden Bescheiden nicht finden lässt.
1.6. Schließlich tätigt die bB Ausführungen zum Interesse der BF am bzw. einer Konversion zum Christentum, wobei jedoch nicht ersichtlich ist, von welchem Sachverhalt die bB ausgeht. Offen bleibt insbesondere, ob die BF überhaupt planen, zu konvertieren oder ob diese bereits konvertiert sind - BF1 hat lediglich von einem Interesse für den Christlichen Glauben gesprochen; er gehe auch erst seit drei bis vier Monaten ein Mal in der Woche in die Kirche; BF2 gab an, sie sei bereits vor drei bis vier Monaten zum Christentum konvertiert, wobei sich vor allem wegen der suggestiven Fragestellung der bB - die bB erfragt nicht, ob die BF konvertiert ist bzw. die näheren Umstände, sondern handelt das Thema mit den Fragen: "Aus welchem Grund sind Sie zum Christentum konvertiert?" und "Was hat sie dazu bewogen, zum Christentum zu konvertieren" ab - Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage ergeben.
Sofern den BF vorgehalten wird, aus der Einvernahme ginge deutlich hervor, dass sich die BF nicht mit dem Christentum auseinandergesetzt haben, zumal sie Fragen über die Glaubensrichtung nicht hätten beantworten können, ist dies schon deshalb nicht nachvollziehbar, als die BF von den drei Wissensfragen zum Christentum, jeweils lediglich eine, nämlich die Frage, auf welchen Säulen das Christentum beruhe, nicht beantworten konnten. Aus den Erwägungen der bB geht auch nicht hervor, was genau sie mit den gestellten Fragen testen wollte (das Interesse am Christentum oder die (bereits erfolgte) Konversion?) und ist daher auch nicht beurteilbar, ob die gestellten Fragen für den jeweiligen Zweck überhautp geeignet sind. In diesem Zusammenhang auch offen, ob die BF Unterweisung, etwa in Form eines Taufkurses erhalten haben bzw. erhalten.
Mit der Feststellung, bei den BF handle es sich um Muslime schiitischen Glaubens geht die bB zudem über die Behauptung des BF1, im Irak sei er Atheist gewesen, hinweg. Ob dieser bzw. auch BF2 aus ihrer Religionsgemeinschaft offiziell ausgetreten sind bzw. ob sie nunmehr einer christlichen Religionsgemeinschaft angehören, bleibt unbeantwortet. Hinterfragt wurde im Übrigen auch nicht, was genau die BF im Falle ihrer Rückkehr im Hinblick auf ihre religiöse Einstellung bzw. eine allenfalls erfolgte Konversion tatsächlich befürchten.
1.7. Die zu Spruchpunkt IV getätigten Ausführungen im Hinblick auf eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG erweist sich ebenfalls als völlig unzureichend. Im Hinblick auf BF2 bis BF6 werden überhaupt keine Ausführungen über die näheren Umstände ihrer Integration getätigt. In Bezug auf BF1 erschöpften sich die Ausführungen in der Aussage, dass dieser zwar an zahlreichen Kursen teilgenommen habe, er sich jedoch seines unsicheren Aufenthaltes seit seiner Einreise bewusst sei. Die vorgelegten Empfehlungsschreiben sowie weiteren Integrationsunterlagen und diesbezügliche Aussagen der BF sowie deren Sprachkenntnisse werden völlig außer Acht gelassen.1.7. Die zu Spruchpunkt römisch vier getätigten Ausführungen im Hinblick auf eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG erweist sich ebenfalls als völlig unzureichend. Im Hinblick auf BF2 bis BF6 werden überhaupt keine Ausführungen über die näheren Umstände ihrer Integration getätigt. In Bezug auf BF1 erschöpften sich die Ausführungen in der Aussage, dass dieser zwar an zahlreichen Kursen teilgenommen habe, er sich jedoch seines unsicheren Aufenthaltes seit seiner Einreise bewusst sei. Die vorgelegten Empfehlungsschreiben sowie weiteren Integrationsunterlagen und diesbezügliche Aussagen der BF sowie deren Sprachkenntnisse werden völlig außer Acht gelassen.
1.8. Im Übrigen wird auch nicht ausgeführt, warum die bB BF1 die persönliche Glaubwürdigkeit - offenbar mit Vehemenz, worauf die Textierung und das Schriftbild hinweisen - abspricht.
1.9. Im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung erweisen sich die getroffenen Feststellungen und die Beweiswürdigung der belangten Behörde als mangelhaft. Zusammengefasst setzt sich die bB mit den vorgelegten Beweismitteln in keiner Weise auseinander und stellen sich ihre Überlegungen als weitgehend spekulativ und nicht den allgemeinen Regeln der Logik entsprechend dar.
Die bB würdigt auch nicht das gesamte Sachvorbringen der BF, sondern stützt sich auf isolierte Überlegungen, die für sich allein und ohne Bedachtnahme auf den Gesamtkontext des Vorbringens, ohne Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Parteien und ohne Auseinandersetzung mit der aktuellen Berichtslage betreffend die Vorfälle der behaupteten Art nicht ausreichen, um die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen.
Als alleinige Ursache dieses Mangels ist die Unterlassung der notwendigen Schritte zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts durch die belangte Behörde anzusehen.
II.3.2. Da die belangte Behörde die zuvor genannten notwendigen Ermittlungen unterlassen hat, ist die Beschwerde im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.römisch zwei.3.2. Da die belangte Behörde die zuvor genannten notwendigen Ermittlungen unterlassen hat, ist die Beschwerde im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof betont in dieser Hinsicht, dass § 18 AsylG 2005 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof betont in dieser Hinsicht, dass Paragraph 18, AsylG 2005 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087 mwN).
Überdies verpflichtet § 18 AsylG 2005 die Asylbehörden, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).Überdies verpflichtet Paragraph 18, AsylG 2005 die Asylbehörden, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).
Die Asylbehörden haben davon ausgehend in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108). Erforderlich ist eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eben die Auseinandersetzung mit einschlägigen und im Hinblick auf das Vorbringen des Asylwerbers relevanten Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl 2003/20/0389). Die Asylbehörden sind von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt schließlich ein willkürliches Verhalten, das in die Verfassungssphäre eingreift, etwa im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. jüngst VfGH 20.02.2015, E 1278/2014 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt schließlich ein willkürliches Verhalten, das in die Verfassungssphäre eingreift, etwa im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche jüngst VfGH 20.02.2015, E 1278 aus 2014, mwN).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
2.1. Unter den angeführten Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid zunächst unter Ermittlungsmängeln in Bezug auf die von den BF dargelegten ausreisekausalen Vorfälle, zumal die diesbezügliche Befragung der BF oberflächlich erfolgte und zentrale Punkte der von den BF erwähnten Geschehnissen zudem gänzlich unerörtert geblieben sind bzw. nicht hinterfragt wurden. Die BF führen mehrere Gründe für ihre Ausreise an (versuchte Entführung des Sohnes; drohende Zwangsverheiratung der Tochter; Überfall auf das Haus des BF und die versuchte Tötung des Bruders des BF1 und die Verletzung seiner Mutter; Bedrohung durch die Hizbollah wegen der religiösen Ansichten des BF1 sowie die erzwungenen Scheidung der BF; der Atheismus des BF1 und die nunmehrige Konversion zum Christentum) und ist zunächst nicht ersichtlich, ob es einen - für die BF erkennbaren - Zusammenhang zwischen diesen Vorfällen gibt oder ob es sich um separate Bedrohungsszenarien handelt. Dass der Bruder, welcher anlässlich eines Überfalles getötet werden sollte und auch die anderen Geschwister in einer Video-Drohbotschaft genannt werden, welche mit dem Übergriff auf BF1 wegen seiner auf einer Hochzeit bekanntgegebenen religiösen Weltanschauung und der drohenden Zwangs-Verheiratung seiner Tochter offenkundig nicht in Verbindung zu bringen sind, weist eher darauf hin, dass es sich um verschiedene Bedrohungsszenarien handelt.
Im Übrigen berichtete BF1 von einer politischen Tätigkeit und bleibt für den Leser des Einvernahmeprotokolles offen, ob sich der BF auch aus diesem Grunde einer Gefahr ausgesetzt sah bzw. sieht.
Wie bereits unter 1.6. ausgeführt, bleibt im Hinblick auf die Beziehung der BF zum Christlichen Glauben zunächst offen, ob diese tatsächlich bereits konvertiert sind oder ob diese lediglich von ihrem Interesse dafür berichteten und welche Rückkehrbefürchtungen sich für die BF daraus ergeben (siehe auch unter 1.6.)
Die bB wird die BF im fortgesetzten Verfahren neuerlich einzuvernehmen und diese zu allen vorgebrachen Gründen für ihre Ausreise sowie den geäußerten Rückkehrbefürchtungen eingehend zu befragen und die jeweiligen Themen mit diesen zu erörtern haben. Wie unter 1.1. dargestellt werden nicht nur im Hinblick auf BF1 Fluchtgründe geltend gemacht, sondern auch für BF2 bis BF6, weshalb sich die bB mit der spezifischen Situation aller BF auseinanderzusetzen und deren Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen eingehend zu prüfen haben wird.
Erst aufgrund einer vollständigen Darstellung der ausreisekausalen Geschehnisse und der artikulierten Befürchtungen wird die bB in der Lage sein, Erwägungen über die Plausibilität des Vorbringens und der Glaubwürdigkeit der BF anzustellen.
Die bB wird eine auf die jeweilige Situation zugeschnittene Begründung zu formulieren haben; der Verweis auf die Begründung im Bescheid des BF1 reicht nicht hin.
2.2. Wie bereits ausgeführt, bleibt vollkommen offen, welche fallbezogenen Erwägungen aus den vorgelegten Urkunden abgeleitet werden, zumal die bB eine Auseinandersetzung mit den in Vorlage gebrachten Urkunden rechtsirrig gänzlich schuldig bleibt, was eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung darstellt (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0038).
Ungeachtet der der Feststellung, dass jedwede Art von Urkunde im Herkunftsstaat grundsätzlich gegen Bezahlung beschafft werden kann, ergibt sich daraus jedoch nicht, dass die vorgelegten Dokumente auf diese Art beschafft wurden (VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391).
Im fortgesetzten Verfahren werden die vorgelegten Urkunden zunächst zu übersetzen sein. Dann wird die bB in der Lage sein, sich mit den in Vorlage gebrachten Urkunden gehörig auseinanderzusetzen und wird sie darzulegen haben, weshalb ihr Inhalt den Feststellungen zugrunde gelegt wird oder eben nicht. Dabei wird im Detail zu erläutern sein, weshalb den Urkunden insgesamt oder zum Teil keine Relevanz für die zu lösende Rechtsfrage zugebilligt wird oder diese als gefälscht anzusehen sind oder weshalb diese aus sonstigen Gründen nicht zur Glaubhaftmachung eines bestimmten Sachverhaltes tauglich sind. Sofern eine Urkunde explizit als gefälscht erachtet wird, bedarf dies zunächst einer fachmännischen Beurteilung ihrer Echtheit und ihres Inhaltes (VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0173). Die dermaßen gewonnenen Ermittlungsergebnisse sind in der Folge einer mängelfreien Beweiswürdigung zu unterziehen.
Gleichfalls wird sich die bB mit der vorgelegten Video-Drohbotschaft zu befassen und ihre Erläuterungen zu gestalten haben. Wie unter
1.5. ausgeführt, nimmt die bB das Ergebnis der Beweiswürdigung vorweg, ohne tatsächlich Ermittlungsschritte zu setzen. Im fortgesetzten Verfahren werden die BF zunächst dazu zu befragen sein, was mit dem vorgelegten Video belegt werden soll und ob diesen der Sprecher bekannt ist. Die diesbezüglichen Aussagen der BF sind auch einer vollstänigen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen. Sollte es sich bei dem Sprecher um eine in der Öffentlichkeit stehende Person - etwa einem Funktionär einer Miliz - handeln, wird dessen Identität durch eine Medienrecherche - allenfalls im Wege der Staatendokumentation - abzugleichen sein. Sollte es sich um eine nicht in der Öffentlichkeit stehende Person oder eine den BF auch gänzlich unbekannte Person handeln, so kann, wie bereits unter 1.5. dargelegt, daraus nicht automatisch geschlossen werden, dass von dieser keine Gefahr ausgeht. Sollte die bB im fortgesetzten Verfahren Zweifel an der Echtheit bzw. Authentizität des Videos hegen, so wird dies ebenfalls einer fachmännischen Beurteilung zu unterziehen sein.
2.3. Nach der Rechtsprechung muss von den Asylbehörden ferner erwartet werden, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen (VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012 mwN).
Die Asylbehörden haben davon ausgehend in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108). Erforderlich ist eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eben die Auseinandersetzung mit einschlägigen und im Hinblick auf das Vorbringen des Asylwerbers relevanten Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl 2003/20/0389). Die Asylbehörden sind von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Im gegenständlichen Fall behaupteten die BF, BF1 wäre von seiner Familie sowie der Hizbollah wegen seiner religiösen Ansichten bzw. seines Atheismus geschlagen bzw. bedroht worden. Ein derartiges Vorbringen erfordert jedenfalls die Beischaffung und Einbeziehung objektiver länderkundlicher Informationen betreffend die Vorgehensweise der namentlich vom BF bezeichneten Miliz, um dem Gebot Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Behauptungen im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage nachkommen zu können. Insbesondere sind im gegenständlichen Fall länderkundliche Feststellungen zur Lage von Atheisten im Allgemeinen sowie zu Übergriffen der Hizbollah bei einer - allenfalls auch nur unterstellten - politischen oder religiösen Überzeugung und zur Frage geboten, ob zutreffendenfalls staatlicher Schutz wirksam in Anspruch genommen werden kann. Derartiges kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden, sodass das erstinstanzliche Verfahren auch aus diesem Grund mangelhaft ist.
Wie unter 2.2. dargestellt, werden zunächst Details bzw. Umstände zur vorgelegten Video-Drohbotschaft zu klären sein; insbesondere zu den Hintergründen der Drohung oder der Person bzw. Gruppierung, von welchen diese ausgeht und sind auch diesbezüglich Informationen einzuholen bzw. Feststellungen zu treffen.
Die BF behaupten auch, eine ihrer Töchter wäre von einer Zwangsheirat bedroht gewesen und BF2 wäre gezwungen worden, sich von ihrem Mann scheiden zu lassen, was auch die Beischaffung und Einbeziehung objektiver länderkundlicher Informationen betreffend Zwangsheirat, Zwangsscheidung bzw. die allgemeine Situation von Frauen im Irak notwendig macht.
2.4. Gesetzt den Fall, dass die BF sich auch wegen ihres Interesses oder einer allfällig geplanten Konversion als gefährtet erachten, sind auch diesbezüglich entsprechende Berichte einzuholen und wird die konkrete Situaiton der BF vor diesem Hintergrund zu beleuchten sein.
2.5. Im Hinblick auf die familiäre Situation im Falle der Rückkehr trifft die bB ebenfalls keine Feststellungen. Ob von einem familären oder sozialen Netz auszugehen ist, wurde nicht festgestellt und werden auch keine Feststellungen in Bezug auf die Unterkunftsmöglichkeiten der BF im Falle ihrer Rückkehr getroffen. Die bB führt in Bezug auf BF1 lediglich aus, er könne von einem "Sponsorensystem" Gebrauch machen, ohne jedoch zu erklären, was damit gemeint ist.
Die bB wird sich im fortgesetzten Verfahren vor dem Hintergrund der speziellen Situation der Familie (vgl. etwa Ra 2018/21/0216 bis 0217) mit der Frage auseinanderzusetzen haben, in welches Umfeld die Familie zurückkehrt. Die konkrete Situation der BF - in diesem Zusammenhang wird nicht nur die Minderjährigkeit der fünf Kinder, sondern auch eine allfällige Konversion der BF zu beachten sein - wird in Bezug zu den aktuellen Länderberichten zu setzen sein.Die bB wird sich im fortgesetzten Verfahren vor dem Hintergrund der speziellen Situation der Familie vergleiche etwa Ra 2018/21/0216 bis 0217) mit der Frage auseinanderzusetzen haben, in welches Umfeld die Familie zurückkehrt. Die konkrete Situation der BF - in diesem Zusammenhang wird nicht nur die Minderjährigkeit der fünf Kinder, sondern auch eine allfällige Konversion der BF zu beachten sein - wird in Bezug zu den aktuellen Länderberichten zu setzen sein.
2.6. Die bB wird im fortgesetzten Verfahen eine umfassnde Interessenabwägung nach den Bestimmungen des § 9 BFA-VG zu tätigen haben. Dazu wird sie die spezifische Situation aller BF zu beleuchten und den für die Anwendung der zuvor genannten Norm festzustellenden Sachverhalt durch Einvernahme der BF - bzw. deren gesetzlicher Vertreter - zu erheben und alle diesbezüglich vorgelegten Belege, wie etwa Empfehlungsschreiben udgl., zu berücksichtigen haben. Ausgehend davon sind die erhobenen Sachverhaltselemente in der Folge einer mängelfreien Abwägung zu unterziehen.2.6. Die bB wird im fortgesetzten Verfahen eine umfassnde Interessenabwägung nach den Bestimmungen des Paragraph 9, BFA-VG zu tätigen haben. Dazu wird sie die spezifische Situation aller BF zu beleuchten und den für die Anwendung der zuvor genannten Norm festzustellenden Sachverhalt durch Einvernahme der BF - bzw. deren gesetzlicher Vertreter - zu erheben und alle diesbezüglich vorgelegten Belege, wie etwa Empfehlungsschreiben udgl., zu berücksichtigen haben. Ausgehend davon sind die erhobenen Sachverhaltselemente in der Folge einer mängelfreien Abwägung zu unterziehen.
2.7. Sofern die BF in ihrer Beschwerdeschrift bemängeln, dass anlässlich der Befragung durch die bB ein männlicher Dolmetscher anwesend war, ist zunächst nicht ersichtlich, weshalb dieser dem Abbau der in der Beschwerdeschrift genannten Hemmschwellen der BF2 entgegenstand, zumal Themen der sexuellen Selbstbestimmung von dieser auch nicht angesprochen wurden und eine Einvernahme ihrer Töchter gar nicht erfolgte; auch in der Beschwerde wurde kein konkreter Grund dafür genannt wird. Da aufgrund der mangelhaften Befragung jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine eingehende Befragung eine Auseinandersetzung derartiger Themen mit sich bringt, wird die bB im fortgesetzten Verfahren eine weibliche Dolmetscherin beiziehen.
2.8. Im gegenständlichen Fall ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde im Ergebnis derart mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen des BF umfassend dargelegt wurde. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten groben Mängeln behaftet.
Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen erweist sich die Würdigung des Fluchtvorbringens jedenfalls als nicht haltbar.
Die Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht liegt nicht im Sinne des Gesetzes, insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.Die Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht liegt nicht im Sinne des Gesetzes, insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Gegenständlich ist der bB vorzuwerfen, dass diese im Hinblick auf die von den BF verschiedenen Bedrohungsszenarien nicht einmal im Ansatz zweckdienliche Ermittlungen durchgeführt hat. Abgesehen von fehlenden Berichten zu den relevanten Themenbereichen bzw. einer gänzlich unterlassenen Auseinandersetzung mit den vorgelgten Urkunden hat die bB auch eine unzureichende Befragung der bB durchgeführt.
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die bB eingehend mit dem Vorbringen aller BF in Bezug auf alle ausreisekausalen Vorfälle sowie deren Rückkehrbefürchtungen und Rückkehrsituation auseinanderzusetzen haben. Insbesondere wird sie dabei die unter II.3.1 und II.3.2. dargelegten Erwägungen zu beachten haben. Dazu wird die bB die BF neuerlich zu befragen und sich mit den vorgelegten Beweismitteln auseinanderzusezten haben. Die im gegenständlichen Fall relevanten Themen wird sie im Lichte der einzuholenden länderkundlichen Berichte zu beleuchten und sodann das Vorbringen der BF im Kontext der dermaßen gewonnenen Erkenntnisse zu würdigen und die Ergebnisse ihrer Ermittlungen auch nachvollziehbar darzustellen haben.Im fortgesetzten Verfahren wird sich die bB eingehend mit dem Vorbringen aller BF in Bezug auf alle ausreisekausalen Vorfälle sowie deren Rückkehrbefürchtungen und Rückkehrsituation auseinanderzusetzen haben. Insbesondere wird sie dabei die unter römisch zwei.3.1 und römisch zwei.3.2. dargelegten Erwägungen zu beachten haben. Dazu wird die bB die BF neuerlich zu befragen und sich mit den vorgelegten Beweismitteln auseinanderzusezten haben. Die im gegenständlichen Fall relevanten Themen wird sie im Lichte der einzuholenden länderkundlichen Berichte zu beleuchten und sodann das Vorbringen der BF im Kontext der dermaßen gewonnenen Erkenntnisse zu würdigen und die Ergebnisse ihrer Ermittlungen auch nachvollziehbar darzustellen haben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist. Durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist. Durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Schließlich sei auch noch auf die Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs hingewiesen.
II.4. Entfall einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.4.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen.
4.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet. Der für die Entscheidung maßgebliche und unter Punkt 2. festgestellte Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.4.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet. Der für die Entscheidung maßgebliche und unter Punkt 2. festgestellte Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren, Begründungsmangel, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L526.2210528.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019