TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/20 W168 2171414-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.2019
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Entscheidungsdatum

20.05.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W168 2171414-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag.Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2017, Zahl 1095246406 / 151797899, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag.Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2017, Zahl 1095246406 / 151797899, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2018, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2016BF.

2. Bei der mit einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung des Beschwerdeführers führte dieser zu seinem Fluchtgrund befragt zusammenfassend aus, dass er Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Sein Vater sei bereits bei einem Terroranschlag ums Leben gekommen und sein Onkel sei vor drei Jahren von den Taliban ermordet worden, da er Hazara und Schiit sei. Die Familie des Beschwerdeführers sei anschließend in den Iran geflüchtet, wo sie sich illegal aufgehalten habe. Da dem Beschwerdeführer im Iran ein Kriegseinsatz in Syrien oder die Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe, habe er das Land verlassen.

3. Am 19.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA" genannt), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zusammenfassend aus, dass er im Rahmen der Erstbefragung die Wahrheit angeben habe und keine identitätsbezeugende Dokumente vorlegen könne.

Im Herkunftsstaat sei er von Paschtunen einmal geschlagen worden, wobei sein Kopf gebrochen worden sei. Er habe im Heimatland nie Probleme mit der Polizei, mit den Behörden oder Gerichten gehabt und sei nie inhaftiert oder politisch tätig gewesen. Er stamme aus der Provinz Ghazni und habe im Iran zwei Jahre die Schule besucht. Seine gesamte Familie lebe im Iran, sein Vater und seien Bruder seien bereits verstorben. Der Beschwerdeführer stehe mit dieser im telefonischen Kontakt.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte habe und kein Mitglied in einem Verein sei. Er besuche die Schule sowie Deutschkurse und lebe von der Grundversorgung. Einer freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat würde er nicht zustimmen.

Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass sein Vater im Zuge eines Einkaufs bei einer Bombenexplosion getötet worden sei. In weiterer Folge habe sich sein Onkel um die Familie gekümmert, sei jedoch drei Jahre später auf dem Weg nach Kabul getötet worden. Da seine Mutter Angst bekommen habe, seien sie in den Iran geflüchtet. Als Hazara und Schiiten seien sie in Gefahr gewesen, da sie als Minderheit keine Rechte hätten. Seinem Bruder sei vorgeschlagen worden, dass er entweder in Syrien in den Krieg ziehe oder nach Afghanistan abgeschoben werde. Da seine Mutter auch um das Leben des BF gefürchtet habe, weil er die einzige verbleibende männliche Person in der Familie gewesen sei, habe sie ihn nach Europa geschickt. Befragt, ob er jemals persönlich bedroht worden sei, entgegnete der BF, dass er 13 Jahre in Afghanistan sowie anschließend im Iran gewesen sei und in beiden Staaten keine Sicherheit verspürt habe. Im Alter von ca. zehn Jahren sei er von einem Paschtunen geschlagen worden, wodurch er eine Kopfverletzung erlitten habe. Die Bombenexplosion sei jedoch nicht direkt auf seinen Vater gerichtet worden, sein Onkel sei jedoch von den Taliban geköpft worden. Der BF selbst habe mit den Taliban jedoch keinen Kontakt gehabt. Bei einer Rückkehr hätte der BF keine Möglichkeit, in einem anderen Teil seines Heimatlandes zu leben, da alle seine Verwandte bereits im Iran wohnen würden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden eine Schulbesuchsbestätigung vom 29.01.2016 für das Schuljahr 2015/16, eine Schulbesuchsbestätigung vom 17.06.2016, wonach der BF die Expositurklasse der Schule für Wirtschaft und Technik als außerordentlicher Schüler besucht habe, eine Teilnahmebestätigung vom 25.01.2017 über die Absolvierung eines Basisbildungskurses eines Vereins, ein Zertifikat vom 16.06.2016 über die Absolvierung einer Prüfung auf dem Niveau A1 und die Bestätigung über die Teilnahme an einem Kurs der Caritas vom 18.07.2017 vorgelegt.

4. In einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Afghanistan vom 31.07.2017 wurde ausgeführt, dass die Information in den Länderberichten der Behörde zur Diskriminierung und Verfolgung von Hazara in Afghanistan widersprüchlich seien und teilweise unzulässige Quellenangeben enthalten würden. Darüber hinaus seien sie veraltet. Abgesehen davon würden diese Länderfeststellungen im Widerspruch zu anderen Länderfeststellungen stehen. In einer aktuellen ACCCORD-Anfragebeantwortung vom 24.02.2016 werde dargelegt, dass im Jahr 2015 Entführungen und Tötungen von Hazara wieder stark angestiegen seien. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.03.2016 zeige ebenfalls, dass es besonders in gemischten Gebieten immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen gegen Hazara komme. Aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen zu Afghanistan sei ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen nicht anzunehmen und sei es den afghanischen Behörden nicht möglich, den BF vor der Bedrohung zu schützen. Die gezielte Verfolgung von Rückkehrern, insbesondere aus westlichen Ländern, werde durch die UNHCR-Richtlinien ebenfalls bestätigt. Die aktuellen UNHCR-Richtlinien würden zudem die Schwäche der staatlichen Sicherheitseinrichtungen bestätigen. Die Bevölkerung Afghanistans könne besonders in ländlichen Gegenden nicht vor Verfolgung durch die regierungsfeindlichen Organisationen, insbesondere den Taliban geschützt werden. Darüber hinaus sei Korruption in den staatlichen Einrichtungen weit verbreitet, was die Schutzfähigkeit des Staates weiter beeinträchtige. Die Situation für Rückkehrende bleibe weiterhin extrem schwierig und der Zugang zu Gesundheits-und Bildungseinrichtungen sei teilweise erschwert. Aufgrund der fehlenden Netzwerke sei es äußerst schwierig, eine Verdienstmöglichkeit und eine Unterkunft zu finden. Die Darstellung der Sicherheitslage in Afghanistan zeige, dass das Land kein sicheres Herkunftsland sei, die Schutzquote von 86 Prozent für afghanische Flüchtlinge in Deutschland bestätige dies. Es würden auch keine innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. Die gesamten Familienmitglieder des BF würden sich im Iran befinden und der BF wäre in Afghanistan völlig auf sich alleine gestellt.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Zusammenfassend führte das BFA aus, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Wesentlichen zu begründen sei, dass der BF nur angegeben habe, dass sein Vater bei einer Explosion, die seinen Angaben zufolge nicht auf ihn gerichtet gewesen sei, gestorben sei. Auch sein Onkel sei durch eine Attacke der Taliban ums Leben gekommen, der BF selbst sei jedoch mit den Taliban nie in Kontakt gestanden. Der einzige vom BF geschilderte Vorfall sei gewesen, dass er im Alter von zehn oder 11 Jahren von einem Paschtunen geschlagen worden sei. Der BF habe selbst angegeben, dass es in Afghanistan keine Arbeit und keinen richtigen Ort zu leben gebe, weswegen die Behörde davon ausgehe, dass er sein Heimatland aufgrund der wirtschaftlichen Lage verlassen habe. Dass er einer Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara ausgesetzt wäre, sei ebenfalls reine Mutmaßung. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass sich die Lage der Hazara in den letzten Jahren deutlich verbessert habe. Der BF habe in der ganzen Einvernahme keine gegen ihn persönlich gerichtete Bedrohung oder Verfolgung angegeben. Dafür könnte der BF bei einer freiwilligen Rückkehr die Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Zudem könnte der BF in Kabul als Taglöhner arbeiten und sich so die Kosten für den Flug finanzieren. Der BF habe in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass er in Afghanistan auf familieneigenen Feldern gearbeitet habe. Zudem habe er Auslandserfahrung, da er eigenen Angaben zufolge zwei Jahre als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet habe. Somit sei für die Behörde keine existentielle Notlage zu erkennen. Da er keine persönliche, konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung oder Verfolgung ins Treffen geführt habe, habe nicht festgestellt werden können, dass er von allfälligen negativen Lebensumständen in Afghanistan in höherem Maße betroffen gewesen sei als jeder andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage. Der BF sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit mehrjähriger Arbeitserfahrung, weswegen die Behörde davon ausgehe, dass ihm die Rückkehr nach Afghanistan durchaus zumutbar und möglich sei. Auch wenn er in Mazar-e Sharif keine Familienangehörige habe, so sei aufgrund der getroffenen Feststellungen zu seinem Fall in Zusammenschau der bekannten Umstände und der Länderfeststellungen, dennoch davon auszugehen, dass er sich dort niederlasse und dabei nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werde.

6. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass die Behörde im vorliegenden Fall lediglich feststelle, dass der BF sich in Kabul oder Mazar-e Sharif niederlassen könne, da ihm einerseits sein Fluchtvorbringen nicht geglaubt werde bzw. er nach der Meinung der belangten Behörde nie einer persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. sein werde und andererseits bereits als Hilfsarbeiter gearbeitet habe, gesund sei und deswegen bei einer Rückkehr auch in keine Existenz bedrohende Lage geraten würde. Das BFA habe nicht näher ermittelt, ob für den BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und der derzeitigen Verhältnisse in Afghanistan tatsächlich eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere und belaste daher das Ermittlungsverfahren mit erheblichen Mängeln. Aus diesen Gründen habe das Bundesamt kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Entscheidung mit Verfahrensfehlern belastet. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und veraltet. Die Behörde habe es verabsäumt, aktuelle und objektive Berichte zur Situation des BF in den angefochtenen Bescheid aufzunehmen. Die Länderfeststellungen seien derart widersprüchlich, dass sie als Grundlage für eine Entscheidung im Asylverfahren unzureichend seien. Da der BF der Volksgruppe der schiitischen Hazara angehöre, sei die aktuelle Situation von Hazara in Afghanistan entscheidungsrelevant. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe die Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung nicht vorgenommen. Der Vorwurf der Behörde, der BF habe keine Verfolgung vorgebracht bzw. habe diese nicht glaubhaft machen können, zeige, wie ungenau sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt habe. Die in der Beweiswürdigung dargelegte Feststellung, der BF würde in keine Existenz bedrohende Lage geraten, da er ja schon zuvor für sich gesorgt und eine gewisse Reife habe, sowie jung und gesund sei und bereits als Hilfsarbeiter gearbeitet habe, sei nicht verständlich und stütze sich auf eine rein subjektive Meinung der belangten Behörde. Es sei einem rechtunkundigen, sprachunkundigen Fremden darüber hinaus nicht zumutbar, zu erkennen, welche Gründe zur Asylgewährung führen könnten und welche nicht. Die belangte Behörde gehe von einem falschen Beweismaß aus, wenn sie vom BF die Vorlage von Beweismitteln für sein Fluchtvorbringen verlange. Die erstinstanzliche Behörde habe das Verfahren neben anderen Verfahrensmängeln zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet. Die Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden sei bekannt und darüber hinaus auch in den Länderberichten ersichtlich. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung das Recht des BF auf Privat-und Familienleben nach Art. 8 EMRK ungenügend berücksichtigt. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.6. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass die Behörde im vorliegenden Fall lediglich feststelle, dass der BF sich in Kabul oder Mazar-e Sharif niederlassen könne, da ihm einerseits sein Fluchtvorbringen nicht geglaubt werde bzw. er nach der Meinung der belangten Behörde nie einer persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. sein werde und andererseits bereits als Hilfsarbeiter gearbeitet habe, gesund sei und deswegen bei einer Rückkehr auch in keine Existenz bedrohende Lage geraten würde. Das BFA habe nicht näher ermittelt, ob für den BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und der derzeitigen Verhältnisse in Afghanistan tatsächlich eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere und belaste daher das Ermittlungsverfahren mit erheblichen Mängeln. Aus diesen Gründen habe das Bundesamt kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Entscheidung mit Verfahrensfehlern belastet. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und veraltet. Die Behörde habe es verabsäumt, aktuelle und objektive Berichte zur Situation des BF in den angefochtenen Bescheid aufzunehmen. Die Länderfeststellungen seien derart widersprüchlich, dass sie als Grundlage für eine Entscheidung im Asylverfahren unzureichend seien. Da der BF der Volksgruppe der schiitischen Hazara angehöre, sei die aktuelle Situation von Hazara in Afghanistan entscheidungsrelevant. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe die Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung nicht vorgenommen. Der Vorwurf der Behörde, der BF habe keine Verfolgung vorgebracht bzw. habe diese nicht glaubhaft machen können, zeige, wie ungenau sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt habe. Die in der Beweiswürdigung dargelegte Feststellung, der BF würde in keine Existenz bedrohende Lage geraten, da er ja schon zuvor für sich gesorgt und eine gewisse Reife habe, sowie jung und gesund sei und bereits als Hilfsarbeiter gearbeitet habe, sei nicht verständlich und stütze sich auf eine rein subjektive Meinung der belangten Behörde. Es sei einem rechtunkundigen, sprachunkundigen Fremden darüber hinaus nicht zumutbar, zu erkennen, welche Gründe zur Asylgewährung führen könnten und welche nicht. Die belangte Behörde gehe von einem falschen Beweismaß aus, wenn sie vom BF die Vorlage von Beweismitteln für sein Fluchtvorbringen verlange. Die erstinstanzliche Behörde habe das Verfahren neben anderen Verfahrensmängeln zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet. Die Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden sei bekannt und darüber hinaus auch in den Länderberichten ersichtlich. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung das Recht des BF auf Privat-und Familienleben nach Artikel 8, EMRK ungenügend berücksichtigt. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

7. Am 12.11.2018 wurden vom bevollmächtigten Vertreter des BF Empfehlungsschreiben vom 03.11.2018, 05.11.2018 sowie vom 09.11.2018 nachgereicht, aus denen hervorgeht, dass der BF seit etwa einem Jahr die Freie Evangelikale Gemeinde besuche und jede Woche an Gottesdiensten und Aktivitäten der Kirchengemeinschaft teilnehme und es wurde die zeugenschaftliche Einvernahme einer namentlich genannten Person als Beleg für die Konversion des BF beantragt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.11.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Umständen, zu seinen Fluchtgründen, sowie insbesondere auch betreffend des nunmehr angegebenen Interesses am christlichen Glauben befragt.

Der Beschwerdeführer wurde zudem umfassend betreffend die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, sowie zu dem genauen Ablauf und einzelnen Details der bereits bei der ersten Instanz angeführten Fluchterzählung befragt.

Bezüglich der Gründe für seine Beschwerdeerhebung führte der BF aus, dass er dem Argument der Behörde, dass er in einer Großstadt wie Mazar-e Sharif leben könne, widerspreche, da er nicht einmal seine eigene Provinz zur Gänze kenne. Sowohl seine Familie als auch sein gesamter Bekanntenkreis halte sich im Iran auf und er habe in Afghanistan keinerlei soziale Anknüpfungspunkte. Die Gesetze in Afghanistan würden zudem in keinster Weise jenen in Österreich entsprechen. In Afghanistan seien sowohl sein Vater durch die Explosion einer Bombe als auch sein Onkel durch die Taliban getötet worden, weshalb seine Familie in den Iran übersiedelt sei. Zur Frage, ob er selbst jemals konkret bedroht worden sei, entgegnete der BF, dass er nicht wisse, was mit dem Terminus "Bedrohung" gemeint sei. Einmal sei er von einem paschtunischen Jungen geschlagen worden, wodurch sein Kopf verletzt worden sei. Befragt, wie alt er im Zeitpunkt der Ausreise gewesen sei, erwiderte der BF, dass er etwa neun oder zehn Jahre gewesen sei, korrigierte diese Angabe jedoch anschließend dahingehend, dass er bis zu seinem 13. Lebensjahr in Afghanistan geblieben sei und in weiterer Folge etwa drei Jahre im Iran gelebt habe. Zum Vorhalt, dass aus den aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan zu entnehmen sei, dass sich Vorfälle in größeren Städten Afghanistans hauptsächlich gegen "high profile" Personen richten würden, entgegnete der BF, dass es dennoch auch für gewöhnliche Menschen keine Garantie gebe, nicht einem Anschlag zum Opfer zu fallen. Er unterscheide sich von anderen Afghanen dadurch, dass sowohl sein Vater als auch sein Onkel getötet worden seien und er in Afghanistan nunmehr niemanden mehr kenne. Er fürchte, dass ihm ein ähnliches Schicksal wie seinen Verwandten drohen könnte. Zur Frage, wann er nach Ermordung seiner Familienangehörigen aus Afghanistan ausgereist sei, erklärte der BF, dass er kurz nach der Ermordung seines Onkels mit seiner Familie in den Iran gezogen sei und zwei Jahre versucht hätten, ein ruhiges Leben zu führen. Sein Bruder sei erwischt worden und vor die Wahl gestellt worden, nach Afghanistan zurückgeschoben zu werden oder in Syrien in den Krieg zu ziehen. Befragt, ob es irgendwelche konkrete, unmittelbare Hinweise gebe, dass er bei einer Rückkehr bedroht werden würde, gab der BF zu Protokoll, dass er nunmehr Christ geworden sei und ihm auch aus diesem Grund in Afghanistan keine Sicherheit zukomme.

Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, führte der BF aus, dass er in Afghanistan als Hirte und im Iran in der Baubranche gearbeitet habe. Im Durchschnitt habe er ca. 3,5 Millionen Toman pro Monat verdient, für die Schleppung nach Österreich habe er ca. sieben Millionen Toman ausgegeben. Seine Mutter arbeite im Iran als Schneiderin und verdiene damit ihren Lebensunterhalt. Weiters seien zwei Schwestern, drei Onkel, seine Großeltern sowie zwei Tanten im Iran aufhältig.

Zu seinem Interesse für den christlichen Glauben befragt, gab der BF zusammenfassend zu Protokoll, dass er vor etwa zwei Jahren in Vorarlberg begonnen habe, für den christlichen Glauben zu interessieren. Zu Beginn sei er vom christlichen Glauben nicht überzeugt gewesen, da jedoch auch einer seiner Freunde zum Christentum konvertiert sei, habe er zunehmend Interesse verspürt, mehr über diese Religion in Erfahrung zu bringen. Konkrete Unterschiede zwischen dem Islam und den Christentum wurden durch den BF angeführt, die ihn dazu bewogen hätten den christlichen Glauben anzunehmen. Auch wäre ihm der Islam aufgezwungen worden, bzw. hätte er diesen Glauben nicht praktiziert. Über die zentralen Glaubensinhalte des Islams, als auch nun über das Christentum wäre er informiert und würde die zentrale Botschaft des Christentums kennen. Er hätte sich persönlich auf einer Suche nach Gott befunden und diesen in Jesus Christus erkannt. Auch wurde durch den BF die theologischen Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum in Bezug auf Sünden erörtert. Der BF führte zudem die Gründe für die Annahme des Christentums für ihn an und schilderte die Auswirkungen der Annahme des Christentums auf sein Leben. Zur Reiseroute befragt, brachte der BF vor, dass er keine Informationen zu europäischen Ländern gehabt habe und mit den übrigen Asylwerbern weitergefahren sei. Zur Frage, wieso er gerade in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, erwiderte der BF, dass er für die Weiterreise keine Energie mehr gehabt habe.

Zur Aufforderung, seinen Tagesablauf in Österreich zu beschreiben, erklärte der BF, dass er früh aufstehe und Sport betreibe und jeden Freitag dem Pfarrer helfe. Er lese zudem jeden Tag Verse aus der Bibel und debattiere mit einer christlichen Gruppe in seiner Pfarre über Jesus Christus.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden vom BF eine Teilnahmebestätigung über die Absolvierung eines Basisbildungskurses vom 25.01.2017, mehrere Empfehlungsschreiben sowie Fotographien des BF, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 29.03.2018 auf dem Niveau A2, ein ÖSD Zertifikat KID A1 vom 16.06.2016 vorgelegt, wonach der BF die Prüfung gut bestanden habe. Zudem wurden eine Schulbesuchsbestätigung einer Schule für Wirtschaft und Technik vom 29.01.2016 sowie vom 17.06.2016, eine Bestätigung der Caritas vom 18.07.2017, dass der BF einen Kurs vom 05.07.2017-20.09.2017 besucht habe, drei Kursbestätigungen der Caritas vom 18.12.2017, 20.09.2017 und vom 28.03.2018, wonach der BF Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht habe und eine Bestätigung der Caritas vom 19.07.2017 in Vorlage gebracht, wonach der BF gemeinnützige Tätigkeiten für die Gemeinde verrichte.

Eine im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeugin führte aus, dass sie mit dem BF jeden Freitag in der Bibel lese und sich dieser stark mit dem christlichen Glauben und dem Leben Christis auseinandersetze. Zurzeit besuche er einen Taufkurs, der insgesamt drei Abende umfasse und gehe auch regelmäßig in die Kirche. Der BF habe nie nach dem islamischen Glauben gelebt, da man aufgrund religiöser Fehden im Herkunftsstaat seinen Bruder und seinen Vater getötet habe. Der BF habe aufgrund der Herzlichkeit der Gemeinschaft mehr über den christlichen Glauben in Erfahrung bringen wollen und habe zentrale Grundsätze dieser Religion auch an Freunde vermitteln wollen. Befragt, weshalb der BF gerade zu ihrer Kirchengemeinde gekommen sei, erwiderte die Zeugin, dass der BF nicht viel mit Regeln anfangen könne und ihre Kirchengemeinschaft persönlicher als andere sei.

In einer Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters vom 13.11.2018 wurde ausgeführt, dass sich die für jeden in Afghanistan befindliche Person lebensbedrohliche, durch Angriffe und Anschläge regierungsfeindlicher Gruppen wesentlich beeinträchtigte Sicherheitslage auch auf die Versorgungslage in der Hauptstadt Kabul und den Großstädten Herat und Mazar-e Sharif auswirke. Diese sei jedoch auch ohne die Einbeziehung des Sicherheitsrisikos unzureichend. Insbesondere junge Männer hätten erhebliche Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche, weil sie als mögliche Bedrohung angesehen werden würden. RückkehrerInnen seien daher höchst gefährdet, in eine ausweglose, existenzbedrohende Lage zu geraten. Hinsichtlich des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei in erster Linie auf die UNHCR Richtlinien zu Afghanistan vom 30.08.2018 zu verweisen, in welchen UNHCR zu der Schlussfolgerung gelange, dass derzeit aufgrund der aktuellen Sicherheits-und Versorgungslage eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul generell nicht zur Verfügung stehe. Der BF verfüge über keinerlei soziales Netzwerk in Afghanistan, von dem er sich die überlebensnotwendige Unterstützung holen könnte. Aufgrund der beschriebenen Lage in den afghanischen Städten einerseits und der beschriebenen persönlichen Situation des BF andererseits seien die Voraussetzungen für eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben, da der BF mangels Netzwerk, Orientierung und Erfahrung sowie aufgrund seiner wahrnehmbaren Fremdheit in Afghanistan durch die Sozialisierung insbesondere keine Möglichkeit habe, den für ein zumutbares Leben notwendigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage in Herat-Stadt und Mazar-e Sharif herrsche im Umland von Mazar-e Sharif aktuell große Wasserknappheit und unzureichende Wasserversorgung, was vor allem auf die Landwirtschaft bzw. die Erträge daraus negative Auswirkungen habe. Zu der dem BF drohenden Verfolgung aufgrund seiner Konversion zum Christentum werde daher nochmals auf die Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation verwiesen, aus denen klar hervorgehe, dass die Abkehr vom Islam harte Strafen nach sich ziehe.

Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich des Bestehens seiner christlichen Überzeugung im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG, bzw. im weiteren Verfahren folgende entscheidungswesentlichen Bescheinigungsmittel in das Verfahren ein:

  • -Strichaufzählung
    Mehrseitiges Schreiben des Beschwerdeführers zu den Grundlagen seiner persönlichen Überzeugung betreffend den christlichen Glauben vom 29.01.2019

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung der Freien Evangelischen Gemeinde (FEG) Dornbirn betreffend den Empfang der Taufe des BF am 25.11.2018.

  • -Strichaufzählung
    Übermittlung von insgesamt 10 Schreiben und der Nennung von 6 ladungsfähigen Zeugen der FEG, darunter den Pastor der FEG, zur Bestätigung, dass der Beschwerdeführer nachhaltig und ernsthaft den christlichen Glauben angenommen hat

  • -Strichaufzählung
    Übermittlung einer Bilderdokumentation der Taufe und der weiteren Teilnahme des Beschwerdeführers am Gemeindeleben in der FEG mit Jänner 2019.

  • -Strichaufzählung
    Bestätigungen von mehreren Zeugen der FEG der Teilnahme des BF an den Gottesdiensten zu Weihnachten 2018, sowie der durchgehenden Teilnahme am Gemeindeleben mit 29.01.2019.

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung betreffend die Anmeldung des Beschwerdeführers am christlichen Leiterschaftskurs "ITI" vom 05.03.2019

  • -Strichaufzählung
    Übermittlung eines Predigtmanuskriptes vom 28.04.2019

  • -Strichaufzählung
    Bestätigungen von mehreren Zeugen der FEG betreffend der Teilnahme des BF an den Gottesdiensten und am Gemeindeleben zu den Osterfeiertagen 2019,

  • -Strichaufzählung
    Bestätigungen von mehreren namentlich Zeugen der FEG betreffend der durchgehenden Teilnahme des Beschwerdeführers am christlichen Gemeindeleben in der FEG, an Hauskreistreffen und an einer Bibelschulwoche mit Mai 2019, sowie auch betreffend der nach diesen Zeugen wahrhaften Annahme des christlichen Glaubens durch den Beschwerdeführer,

  • -Strichaufzählung
    Bilder zur Bestätigung der Vornahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit des BF in der Spielgruppe Regenbogen im Zeitraum Februar bis März 2019

  • -Strichaufzählung
    Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer durch weitere Zeugen datiert mit Jänner, sowie Mai 2019

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Person und zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen, sowie insbesondere zu seiner aus innerer Überzeugung erfolgten Hinwendung und Konversion zum Christentum wird der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.2. Zur asylrelevanten Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers

Religionsfreiheit:

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z.B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

Art. 2 der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Art. 2, Abs. 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen fest (Art. 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist.Artikel 2, der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Artikel 2,, Absatz 2,). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen fest (Artikel 7,), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist.

Am 17.09.2003 hat Präsident Karzai die Einsetzung eines zentralen islamischen religiösen Rates (Schura) per Dekret genehmigt. Die Schura, in der Religionsgelehrte aller Provinzen vertreten sein sollen, umfasst rund 2.600 Mitglieder, die dafür Sorge tragen sollen, dass die Gebote des Islams eingehalten werden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 09.02.2011, 19; siehe auch United States Department of State, "International Religious Freedom Report 2010: Afghanistan", 17.11.2010)

Christen und Konvertiten:

Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert; ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht, und sorgt weiterhin für emotional aufgeladene öffentliche Diskussionen. Laut der AIHRC sind Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Asylakt des Beschwerdeführers samt den behördlich eingeholten Auskünften amtlicher Register.

Die Annahme seiner Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und früheren Religionszugehörigkeit beruht auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

Ebenso verhält es sich mit der Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich, da keine hinreichenden Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens hervorkamen. Zudem weist er entsprechende Orts- und Sprachkenntnisse auf.

Die Feststellungen hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum stützen sich auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers und auf die von ihm im Verfahren o.g. vorgelegten Bescheinigungsmittel.

Der Beschwerdeführer konnte insgesamt fundiert und unter Anführung von zahlreichen Zeugen darlegen, dass sich dieser nachhaltig aus innerer Überzeugung zum christlichen Glauben bekennt und deswegen die christliche Taufe empfangen hat.

Es sind im Beschwerdeverfahren keine substantiell begründbaren Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben bloß asylzweckbezogen, bzw. zum Schein erfolgt wäre.

Vielmehr hat der Beschwerdeführer insgesamt überzeugend und nachvollziehbar anführen können, dass er sich auf Grund einer begründeten persönlichen Entscheidung vom Islam abgewendet und aus innerer religiöser Überzeugung dem Christentum zugewendet hat.

Auf Grund der Lebensumstände und der Angaben des Beschwerdeführers kann im gegenständlichen Verfahren auch davon ausgegangen werden, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum über das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers hinaus auch nach außen hin bekannt geworden ist.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner erfolgten Konversion vom Islam zum Christentum war somit im Ergebnis ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des Beschwerdeführers und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel (vgl. allgemein zu den - hier beim Asylwerber vorliegenden - Grundanforderungen, dass eine Flüchtlingseigenschaft glaubwürdig bzw. darüber hinaus glaubhaft ist: Materialien zum Asylgesetz 1991, RV 270 BlgNR 18. GP, zu § 3).Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner erfolgten Konversion vom Islam zum Christentum war somit im Ergebnis ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des Beschwerdeführers und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel vergleiche allgemein zu den - hier beim Asylwerber vorliegenden - Grundanforderungen, dass eine Flüchtlingseigenschaft glaubwürdig bzw. darüber hinaus glaubhaft ist: Materialien zum Asylgesetz 1991, Regierungsvorlage 270 BlgNR 18. GP, zu Paragraph 3,).

Der Beschwerdeführer legte darüber hinaus im Verfahren Bescheinigungsmittel zum Nachweis dieser Angaben vor, über deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit keine Zweifel aufkamen.

Zudem haben auch der Beschwerdeführer selbst, als auch eine betreffend die innere Motivation zur Konversion befragte Zeugin einen glaubwürdigen und authentischen Eindruck hinsichtlich der nachvollziehbar tatsächlich aus innerer Überzeugung begründet bestehenden inneren Motivation des Beschwerdeführers das Christentum betreffend vermittelt.

In ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage sowie zur derjenigen von Christen und Konvertiten in Afghanistan (zu deren Würdigung s. weiter unten Pkt. II.2.2.), war dieses insgesamt als glaubwürdig zu beurteilen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Rz. 203, mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Antragsteller" zu verfahren).In ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage sowie zur derjenigen von Christen und Konvertiten in Afghanistan (zu deren Würdigung s. weiter unten Pkt. römisch zwei.2.2.), war dieses insgesamt als glaubwürdig zu beurteilen vergleiche UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Rz. 203, mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Antragsteller" zu verfahren).

2.2. Der vom erkennenden Gericht festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. bezüglich seiner Situation von ihm im Falle seiner Rückkehr in diesen Staat beruht im Wesentlichen auf Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom - nunmehr - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vom Bundesverwaltungsgericht als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, 98/01/0602, u.v.a.).2.2. Der vom erkennenden Gericht festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. bezüglich seiner Situation von ihm im Falle seiner Rückkehr in diesen Staat beruht im Wesentlichen auf Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom - nunmehr - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vom Bundesverwaltungsgericht als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vergleiche die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, 98/01/0602, u.v.a.).

Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt.

Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten, bzw. es sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im betreffenden Herkunftsstaat in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwal-tungsgericht [...] zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwal-tungsgericht [...] zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1. Zu Spruchpunkt A):

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der [...] in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, B 1035/92, Slg. 13314).Zentraler Aspekt der [...] in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, B 1035/92, Slg. 13314).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. II.1.) zugrunde legend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit dem Beschwerdeführer vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit [aktuellen] Länderberichten verlange).2. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. römisch zwei.1.) zugrunde legend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit dem Beschwerdeführer vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit [aktuellen] Länderberichten verlange).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0923).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüberhinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).

Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.Gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.06.2005, 2003/20/0544).

Aus dem oben zur Person des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit innerer christlicher Überzeugung, die er nicht verleugnen, sondern offen ausüben wollte, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld sowie auch den afghanischen Behörden nicht verborgen bleiben würde, bzw. führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass Familienmitglieder bereits von der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum wissen würden.

Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen und der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt (zur - hiermit gegebenen fehlenden - inländischen Fluchtalternative s. VwGH 03.12.1997, 96/01/0947, 28.01.1998, 95/01/0615, u.a.m.; vgl. dazu auch allgemein zur Gefahrlosigkeit z.B. VwGH 25.11.1999, 98/20/0523, bzw. zur Frage der Zumutbarkeit z.B. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614). Auch kann er sich aus den genannten Gründen keinen (ausreichenden) Schutz von Seiten der staatlichen Behörden erwarten (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, 92/01/1090, 14.05.2002, 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177, u.a.).Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen und der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt (zur - hiermit gegebenen fehlenden - inländischen Fluchtalternative s. VwGH 03.12.1997, 96/01/0947, 28.01.1998, 95/01/0615, u.a.m.; vergleiche dazu auch allgemein zur Gefahrlosigkeit z.B. VwGH 25.11.1999, 98/20/0523, bzw. zur Frage der Zumutbarkeit z.B. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614). Auch kann er sich aus den genannten Gründen keinen (ausreichenden) Schutz von Seiten der staatlichen Behörden erwarten (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, 92/01/1090, 14.05.2002, 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177, u.a.).

Angesichts dieser Umstände war auf die vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren erstatteten Ausführungen und Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,
Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunwilligkeit,
wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W168.2171414.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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