TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/27 I412 2114332-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2019
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Entscheidungsdatum

27.05.2019

Norm

ASVG §410
ASVG §67 Abs10
B-VG Art. 133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I412 2114332-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG, Schlossgraben 10, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (XXXXGKK) vom XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG, Schlossgraben 10, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (XXXXGKK) vom römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insofern teilweise Folge gegeben, als der Haftungsbetrag auf

€ 944.519,18 herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 01.06.2015 sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) gegenüber XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) die Haftung für die von der XXXX (in der Folge als Primärschuldnerin bezeichnet) zu entrichtenden Beiträge samt Nebengebühren in der Höhe von €1. Mit Bescheid vom 01.06.2015 sprach die römisch 40 Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) gegenüber römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) die Haftung für die von der römisch 40 (in der Folge als Primärschuldnerin bezeichnet) zu entrichtenden Beiträge samt Nebengebühren in der Höhe von €

953.640,10 aus.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Primärschuldnerin schulde der belangten Behörde nach Bezahlung der 10,763%igen Konkursquote Sozialversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung in der angeführten Höhe.

Die Einbringlichmachung der Beiträge bei der Primärschuldnerin sei nicht möglich gewesen. Die bezeichneten Beiträge seien nicht an dem im ASVG vorgesehenen Fälligkeitstermin einbezahlt worden. Nachdem auch die in der Mahnung ausgewiesene Mahnfrist erfolglos verstrichen sei, sei entsprechend den rechtlichen Bestimmungen der Rückstandsausweis erstellt und die Zwangseintreibung durch das örtlich zuständige Bezirksgericht eingeleitet worden. Insgesamt hätten zur Einbringlichmachung der Beiträge fünf Fahrnisexekutionen eingeleitet werden müssen.

Am 14.11.2013 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet worden. Das Insolvenzverfahren sei am 27.1.2015 nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 IO aufgehoben worden und sei auf die belangte Behörde als Gläubigerin eine Quote von 10,763 % entfallen.Am 14.11.2013 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet worden. Das Insolvenzverfahren sei am 27.1.2015 nach Verteilung des Massevermögens gemäß Paragraph 139, IO aufgehoben worden und sei auf die belangte Behörde als Gläubigerin eine Quote von 10,763 % entfallen.

Die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin sei unter Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des § 67 Abs. 10 ASVG mit Schreiben vom 28.04.2015 ersucht worden, die aushaftende Beitragsschuld zu bezahlen bzw. Schuldausschließungsgründe darzulegen. Zudem sei der Nachweis gefordert worden, dass die offenen Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum 08.01.2009 - 14.11.2013 nicht in geringerem Ausmaß bezahlt worden seien wie die sonstigen Verbindlichkeiten.Die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin sei unter Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG mit Schreiben vom 28.04.2015 ersucht worden, die aushaftende Beitragsschuld zu bezahlen bzw. Schuldausschließungsgründe darzulegen. Zudem sei der Nachweis gefordert worden, dass die offenen Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum 08.01.2009 - 14.11.2013 nicht in geringerem Ausmaß bezahlt worden seien wie die sonstigen Verbindlichkeiten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig mit Schriftsatz vom 29.06.2015 Beschwerde, in der zusammengefasst zum einen die Zuständigkeit der XXXX Gebietskrankenkasse für die Erlassung des gegenständlichen Haftungsbescheides bestritten wird. Der gegenständliche Bescheid sei nicht nachvollziehbar, zumal nicht schlüssig dargelegt werde, wie sich der Betrag konkret ergebe.2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig mit Schriftsatz vom 29.06.2015 Beschwerde, in der zusammengefasst zum einen die Zuständigkeit der römisch 40 Gebietskrankenkasse für die Erlassung des gegenständlichen Haftungsbescheides bestritten wird. Der gegenständliche Bescheid sei nicht nachvollziehbar, zumal nicht schlüssig dargelegt werde, wie sich der Betrag konkret ergebe.

Die Beiträge für 08/2013 hätten nicht mehr bezahlt werden können, da auf Betreiben der Finanzpolizei sämtliche Konten des Unternehmens gesperrt und beschlagnahmt worden seien, die Primärschuldnerin sei daher gezwungen gewesen, Konkurs anzumelden, da von einem auf den anderen Tag keine Mittel mehr zur Verfügung gestanden hätten. Bis zu diesem Tag seien die Sozialversicherungsbeiträge für alle bei der Primärschuldnerin beschäftigten Dienstnehmer korrekt bezahlt worden, weshalb das Thema Ungleichbehandlung von Gläubigern und Verletzung der Sorgfaltspflicht von vornherein ausscheide.Die Beiträge für 08 aus 2013, hätten nicht mehr bezahlt werden können, da auf Betreiben der Finanzpolizei sämtliche Konten des Unternehmens gesperrt und beschlagnahmt worden seien, die Primärschuldnerin sei daher gezwungen gewesen, Konkurs anzumelden, da von einem auf den anderen Tag keine Mittel mehr zur Verfügung gestanden hätten. Bis zu diesem Tag seien die Sozialversicherungsbeiträge für alle bei der Primärschuldnerin beschäftigten Dienstnehmer korrekt bezahlt worden, weshalb das Thema Ungleichbehandlung von Gläubigern und Verletzung der Sorgfaltspflicht von vornherein ausscheide.

Die Beitragsnachforderungen aufgrund der Prüfungen im Jänner 2015 würden auf Behauptungen und Annahmen der Finanzpolizei über angeblich bezahlte Schwarzlöhne und über Dienstnehmer, die der Primärschuldnerin zugerechnet worden seien, obwohl sie nie bei ihr angemeldet gewesen seien, beruhen.

Die Primärschuldnerin habe ständig Subleister im Werkvertrag beschäftigt, welche jedoch vom Finanzamt nicht als solche anerkannt worden seien. Infolge dessen sei das Personal der Primärschuldnerin zugerechnet und zudem die Auszahlung von Schwarzlöhnen behauptet worden. Mit dieser Angelegenheit habe die Beschwerdeführerin nichts zu tun gehabt.

Der Vorarbeiter Seat B. habe im Namen der Primärschuldnerin agiert, ohne diese zu informieren. Die Beschwerdeführerin verweise darauf, dass dieser vom Finanzamt als sogenannter "faktischer Geschäftsführer" beurteilt werde. Eine Haftung der Beschwerdeführerin sei nicht gegeben, da infolge der vom Finanzamt behaupteten Vorgangsweise diese Manipulationen für sie nicht zu erkennen gewesen seien.

Weshalb nun für diese Beiträge Beweise für eine Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern beigebracht werden sollen sei völlig unsachlich, da eine derartige Beweislast bei der gegebenen Sachlage verfassungswidrig wäre.

Die formelhafte Aufzählung von Geschäftsführerpflichten und von gesetzlichen Bestimmungen vermöge die ordnungsgemäße Begründung eines Bescheides nicht zu ersetzen.

Beantragt wurde, in Senatsbesetzung zu entscheiden, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die für die Entscheidung zuständige Gebietskrankenkasse zu überweisen, in eventu, die belangte Behörde aufzufordern, ihre Akten vorzulegen und auch die Akten der Staatsanwaltschaft I. und den Konkursakt des Landesgerichts XXXX einzuholen, der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren und sodann den bekämpften Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass die Beschwerdeführerin nicht für von der Primärschuldnerin zu entrichten gewesene Beiträge hafte.Beantragt wurde, in Senatsbesetzung zu entscheiden, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die für die Entscheidung zuständige Gebietskrankenkasse zu überweisen, in eventu, die belangte Behörde aufzufordern, ihre Akten vorzulegen und auch die Akten der Staatsanwaltschaft römisch eins. und den Konkursakt des Landesgerichts römisch 40 einzuholen, der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren und sodann den bekämpften Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass die Beschwerdeführerin nicht für von der Primärschuldnerin zu entrichten gewesene Beiträge hafte.

3. Mit Schreiben vom 11.09.2015 wurde die Beschwerde und der gegenständliche Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Darin wird nach Wiederholung der Bescheidbegründung zu den vorgeworfenen Meldevergehen ausgeführt, die Geschäftsführerin der Primärschuldnerin habe der belangten Behörde Beiträge der Sozialversicherung vorenthalten, indem bereits die Anmeldung zur Sozialversicherung mit dem Vorsatz vorgenommen worden sei, keine ausreichenden Beiträge zu leisten. Den Dienstnehmern seien von der Primärschuldnerin von Beginn an Schwarzlohnzahlungen angeboten worden und diese mit einem niedrigeren Lohn bei der belangten Behörde angemeldet worden.

Durch die Gründung von Scheinfirmen für den Zweck anschließender Konkurse sei es möglich gewesen, Schwarzgelder zu lukrieren, da die Arbeiter bei den Firmen teilweise geringfügig oder mit einem Bruchteil des tatsächlich ausbezahlten Lohnes angemeldet worden seien. Aus dieser Anmeldemethode resultiere schlussendlich auch eine zu geringe Berechnung der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge.

4. Mit Schreiben vom 07.01.2016 wurde von der belangten Behörde eine Ergänzung der Beschwerde vorgelegt, in der vorgebracht wird, bei den durchgeführten GPLA - Prüfungen sei völlig unklar, auf welcher Basis die Korrekturen der Beitragsgrundlagen durchgeführt worden seien.

In den Niederschriften über die Schlussbesprechungen vom 23.01.2015 und vom 09.02.2015 sei die Rede von Aufzeichnungsvarianten, die bei den Hausdurchsuchungen gefunden worden seien, wie Stundenaufzeichnungen ohne Namensnennung, Stundenaufzeichnungen mit Namensnennung, Namensliste und Stundenlohn ohne Anzahl von Arbeitsstunden.

Weiters sei in der Niederschrift vom 23.01.2015 angeführt, dass der Neuberechnung ein angeblich tatsächlich ausbezahlter Nettolohn von €

3.000,- monatlich (bei den sogeannten Scheinfirmen) zugrunde gelegt worden sei. Woher diese € 3.000,- stammen, sei völlig unklar.

In der Niederschrift vom 09.02.2015 sei hingegen für das Stammpersonal der Primärschuldnerin ein Nettoverdienst von monatlich € 2.361,20 angesetzt worden, die Begründung dafür ebenfalls völlig unklar.

In der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich eines Haftungsbescheides für L, DB und DZ vom 21.05.2015 sei Bezug genommen auf eine beschlagnahmte Liste von ca. 30 Mitarbeitern, in welcher angeblich Stundensätze angeführt seien, die nicht dem KV entsprechen würden. Sollte diese Liste die Grundlage sein, sei sie jedenfalls völlig untauglich, da hier Zahlen angeführt seien, die völlig unmöglich seien (als Stundenlohn).

Außerdem sei zu hinterfragen, weshalb von 2009 - 2012 eine Basis von € 3.000,- netto und 2013 eine solche von € 2.361,20 verwendet worden sei.

Auf diesbezügliche Anfrage des Steuerberaters sei nichts Konkretes genannt worden, sondern nur auf die mögliche Akteneinsicht verwiesen worden.

Im GPLA-Prüfungsbericht seien die Personen lediglich unterteilt in "Stammpersonal" und "Scheinfirmen". Es werde der zur Haftung herangezogenen Person die Chance genommen, die tatsächliche Existenz mancher "Scheinfirmen" zu beweisen.

5. Mit Schreiben des Steuerberaters vom 16.06.2016 wurde in Ergänzung zur Beschwerde eine Kopie der Beschuldigtenvernehmung des Sead B. durch die Staatsanwaltschaft I. und weitere Unterlagen vorgelegt.5. Mit Schreiben des Steuerberaters vom 16.06.2016 wurde in Ergänzung zur Beschwerde eine Kopie der Beschuldigtenvernehmung des Sead B. durch die Staatsanwaltschaft römisch eins. und weitere Unterlagen vorgelegt.

6. Am 03.10.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I412 neu zugeteilt.

7. In einem weiteren Schreiben des Steuerberaters vom 01.12.2016 wird ausgeführt, dass Sead B. bestätigt hätte, dass die Beschwerdeführerin mit der ganzen Sache nichts zu tun habe und die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen diese eingestellt habe und eine Kopie der Benachrichtigung über die Einstellung übermittelt.

8. Mit Schreiben vom 03.10.2018 wurden die ergänzenden Stellungnahmen und Unterlagen der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde nicht eingebracht.

9. Mit Schreiben vom 15.01.2019 wurde die belangte Behörde zur Konkretisierung des Haftungsbetrages aufgefordert, insbesondere, auf welchen Grundlagen die Schätzung vorgenommen worden sei.

10. Von der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 28.01.2019 schriftlich Stellung genommen und weitere Unterlagen vorgelegt.

11. Dazu wurde von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.02.2019 im Wesentlichen vorgebracht, dass sich daraus kein haftungsbegründendes Verhalten der Beschwerdeführerin ergebe.

Die Stellungnahme der belangten Behörde erschöpfe sich darin, zu erläutern, wie der Haftungsbetrag zustande gekommen sei. Auch die Stellungnahme des zuständigen Mitarbeiters des Steuerfahndungsteams vom 22.01.2019 trage nichts zur Frage bei, welche haftungsbegründenden Handlungen die Beschwerdeführerin gesetzt habe. Dessen Ausführungen würden sich darin erschöpfen, wie das Betrugssystem des Sead B. abgelaufen sei, wie die Steuerfahndung bzw. die GPLA vorgegangen seien, wie und warum eine Schätzung erfolgt sei bzw. welche Folgen dieses Betrugssystem für die Beteiligten gehabt habe.

Im Mittelpunkt der Ausführungen sei immer Sead B., der Macher des Ganzen, gestanden. Die Beschwerdeführerin habe immer behauptet, von dem Betrugssystem nichts gewusst zu haben, nicht daran beteiligt gewesen zu sein und auch nicht davon partizipiert zu haben. Nach Ausführungen zur Chronologie der Ereignisse wird darin angemerkt, dass die Beschwerdeführerin zwar "offiziell" gemäß Firmenbuchauszug seit 13.06.2003 Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gewesen sei. Es sei aber davon auszugehen, dass zunächst die Geschäfte vom mittlerweile verstorbenen Schwager des Sead B. und in weiterer Folge von diesem selbst geführt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe im Jahre 2003 nur deswegen faktisch die Geschäftsführung übernommen, weil der Schwager von Sead B. eine Vorgängerfirma gehabt habe, die in Konkurs gegangen sei und er deswegen nicht in der Lage gewesen sei, als Geschäftsführer der Primärschuldnerin offiziell tätig zu sein. Die Beschwerdeführerin habe von den Scheinanmeldungen der Dienstnehmer bei diversen Scheinfirmen keine Kenntnis gehabt. Sie habe An- und Abmeldungen getätigt und Rechnungen geschrieben, dies gemäß den Anweisungen des Sead B. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht gewusst, dass Dienstnehmer bzw. Arbeiter mit einer viel zu geringen Bemessungsgrundlage angemeldet worden seien und schwarz bezahlt worden sein sollen. Die Beschwerdeführerin sei eigentlich nicht Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gewesen, sondern dort lediglich als Sekretärin tätig gewesen und habe die Arbeiten im Auftrag von Sead B. verrichtet.

Weiters werde darauf verwiesen, dass das System, das durch die GPLA von Finanzamt und belangter Behörde aufgebaut worden sei, nicht der Realität und der Rechtsprechung entspreche.

Tatsächlich habe der Vorarbeiter Sead B. ein eigenes Unternehmen im Unternehmen der Primärschuldnerin aufgebaut.

Das Organisieren von Sozialbetrugsfirmen, die Lukrierung von Schwarzgeldern usw. gehe allein auf das Konto von Sead B.

12. Vom erkennenden Gericht wurden Anfragen bei der IEF - Service GmbH eingeholt. Von der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 23.04.2019 eine weitere Stellungnahme erstattet, in der aufgrund der Meldungen des Steuerberaters des Beschwerdeführers eine Aufstellung der Beiträge für 08/2013 vorgelegt wurde.12. Vom erkennenden Gericht wurden Anfragen bei der IEF - Service GmbH eingeholt. Von der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 23.04.2019 eine weitere Stellungnahme erstattet, in der aufgrund der Meldungen des Steuerberaters des Beschwerdeführers eine Aufstellung der Beiträge für 08 aus 2013, vorgelegt wurde.

Aus dieser Aufstellung sei ersichtlich, dass der Betrag 08/2013 nicht wie von der Beschwerdeführerin behauptet, zur Gänze beglichen worden sei.Aus dieser Aufstellung sei ersichtlich, dass der Betrag 08 aus 2013, nicht wie von der Beschwerdeführerin behauptet, zur Gänze beglichen worden sei.

13. Nach Vorhalt durch das erkennende Gericht, dass aus den Aussagen der IEF-Service GmbH geschlossen werden könne, dass (zumindest) im August 2013 noch Lohnzahlungen stattgefunden hätten und der Aufforderung nachzuweisen, welche fälligen Gesamtverbindlichkeiten im September 2013 aushafteten und welche Zahlungen geleistet worden sind, bzw. darzulegen und nachzuweisen, ab welchem Zeitpunkt keine liquiden Mittel mehr zur Verfügung standen, wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.05.2019 ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin die Belege für das 2. Halbjahr 2013 nicht zur Verfügung stünden, ohne diese sei es ihr nicht möglich, qualifiziert Stellung zu beziehen.

Der von der belangten Behörde errechnete Betrag könne durchaus stimmen, die Beschwerdeführerin könne dies nicht überprüfen. Den Ausführungen zur Beitragshaftung werde jedoch entgegengetreten. Die Meldung der Dienstnehmer sei immer ordnungsgemäß durchgeführt worden, was durch die von der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 23.04.2019 angeführte Meldung für August 2013 bewiesen werde.

Ausgeführt wird weiteres erneut, dass die Beschwerdeführerin mit den Betrügereien des Sead B. nichts zu tun gehabt habe und dafür nicht verantwortlich sei.

Zum Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes werde ausgeführt, dass im August 2013 noch Löhne bezahlt worden seien, es seien dies jedoch die Löhne für Juli 2013 gewesen. Wie aus der IESG - Abfrage festgestellt werden könne, seien die Löhne für August und September nicht mehr bezahlt worden, da diese beim Fonds angemeldet worden seien. Ursache der Nichtzahlung sei die Kontosperre durch die Finanzpolizei mit 12./13.09.2013 gewesen. Laut Buchhaltung habe per 29.09.2013 noch ein Guthaben von € 58.459,03 bei der Bank bestanden, welches wahrscheinlich zur Bezahlung der Löhne verwendet worden wäre.

Nach dem 29.08.2013 sei nichts mehr gebucht worden. Die Belege samt Bankauskünfte ab 07/13 stünden der Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung. Es sei lediglich ein Kontoauszug per 17.10.2013 gefunden worden mit dem Guthabenstand € 32.948,97.

Verbindlichkeiten seien laut den Lieferantenkonten keine mehr bedient worden, die fälligen Gesamtverbindlichkeiten seien in der Liste des Insolvenzverwalters enthalten. Bis zum Zeitpunkt der Kontosperre habe "business as usual" geherrscht. Das Unternehmen sei nicht insolvenzgefährdet gewesen und habe es auch keine Veranlassung gegeben, auf Gläubigergleichbehandlung zu achten. Das Unternehmen habe sich nicht im "status cridae" befunden.

Von der Beschwerdeführerin wurde im Weiteren beantragt, eine weitere Fristverlängerung zu gewähren, um Kontounterlagen einholen und diese vorlegen zu können.

Mit Schreiben vom 22.05.2019 wurde von der Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Steuerberaterin der Primärschuldnerin vorgelegt, wonach sich diese aus ihrer Sicht bis August 2019 in keinem kritischen Zustand befunden habe und bis dahin alle Verbindlichkeiten bezahlt worden seien.

14. Von der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 22.05.2019 auf Aufforderung durch die erkennende Richterin eine Neuberechnung des Haftungsbetrages unter Herausnahme der Beiträge für September 2013 vorgenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war ab 13.06.2003 und damit auch im maßgeblichen Zeitraum im Firmenbuch als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Primärschuldnerin eingetragen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 14.11.2013 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und dieses am 27.01.2015 nach Verteilung des Masseverfahrens gemäß § 139 IO aufgehoben. Auf die belangte Behörde als Gläubigerin entfiel eine Quote von 10,763%.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.11.2013 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und dieses am 27.01.2015 nach Verteilung des Masseverfahrens gemäß Paragraph 139, IO aufgehoben. Auf die belangte Behörde als Gläubigerin entfiel eine Quote von 10,763%.

Der Haftungsbetrag setzt sich zusammen wie folgt:

Beitragsprüfung vom 19.01.2015 (Prüfzeitraum 7.1.2013 - 30.09.2013):

Aus der Beitragsprüfung vom 19.01.2015 verbleibt nach Abzug der Quote und der anteiligen IEF-Zahlungen abzüglich der Quote ein offener Beitragsrückstand in Höhe von € 160.238,84.

Beitragsprüfung vom 28.01.2015 (Prüfzeitraum Jänner 2009 - Dezember 2012): Aus der Beitragsprüfung vom 28.01.2015 verbleibt nach Abzug der Quote und der anteiligen IEF-Zahlungen abzüglich der Quote ein offener Beitragsrückstand in Höhe von € 789.362,10.

Beitragsvorschreibung August 2013: Aus einer Beitragsvorschreibung für den August 2013 ergibt sich nach Abzug der Quote ein Dienstnehmeranteil in Höhe von € 4.039,16.

Daraus ergibt sich insgesamt zunächst der offene Haftungsbetrag in Höhe von € 953.640,10, worin Beiträge für den Monat September 2013 in Höhe von € 9.120,92 enthalten sind.

Von der belangten Behörde wurden im Rahmen der GPLA - Prüfungen vom 19.01.2015 und vom 29.01.2015 Beitragsnachverrechnungen im Wege einer Schätzung aufgrund folgender Meldevergehen vorgenommen:

Die Primärschuldnerin hat der belangten Behörde einerseits Beiträge zur Sozialversicherung vorenthalten, indem bereits die Anmeldung zur Sozialversicherung mit dem Vorsatz vorgenommen wurde, keine ausreichenden Beiträge zu leisten. Den Dienstnehmern der Primärschuldnerin (dem Stammpersonal) wurden von dieser von Beginn an Schwarzlohnzahlungen angeboten und diese mit einem niedrigeren Lohn bei der belangten Behörde angemeldet und erhielten diese von der Primärschuldnerin, konkret von Sead B., in regelmäßigen Intervallen darüber hinaus Barzahlungen.

Ein Teil der Dienstnehmer, welche tatsächlich für die Primärschuldnerin tätig waren, wurde bei sogenannten Schein- und Anmeldefirmen bei den Sozialversicherungsträgern angemeldet. Diese wurden bei den Schein- bzw. Anmeldefirmen mit den Bemessungsgrundlagen der jeweiligen Kollektivlöhne angemeldet. Tatplanmäßig wurden von diesen Schein- und Anmeldefirmen keine Abgaben und Beiträge entrichtet. Merkmal dieser Schein- und Anmeldefirmen war, dass nach einem kurzen Zeitraum ein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Tatsächlich wurden die Dienstnehmer in regelmäßigen Abständen von Sead B. in bar entlohnt. Die Dienstnehmer führten händische Aufzeichnungen, auf denen die geleisteten Stunden sowie die Namen der Bauvorhaben vermerkt waren.

Da bei der Primärschuldnerin nur mangelhafte Aufzeichnungen über die tatsächlich erfolgten Lohnzahlungen vorlagen, wurden diese im Wege der Schätzung ermittelt. Dieser lagen ausführliche Erhebungen und Einvernahmen durch die Steuerfahndung zugrunde.

Für die bei den Schein-und Anmeldefirmen beschäftigten Dienstnehmer wurde ein monatlicher Nettolohn von € 3000,- angenommen; für die direkt bei der Primärschuldnerin gemeldeten Dienstnehmer ein monatlicher Nettolohn von € 2.361,20.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.04.2015 wurde die Beschwerdeführerin über den offenen Haftungsbetrag informiert und diese aufgefordert den Nachweis zu erbringen, dass im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum die offenen Sozialversicherungsbeiträge nicht in geringerem Ausmaß bezahlt worden seien als die sonstigen Verbindlichkeiten. Für den Fall, dass im gegenständlichen Zeitraum keine Löhne bezahlt wurden, wurde die Beschwerdeführerin zur Vorlage entsprechender Unterlagen (z.B. Anmeldung im Konkursverfahren) aufgefordert.

Derartige Unterlagen wurden (insbesondere auch für den Zeitraum ab August 2013) nicht vorgelegt.

Im August 2013 wurden von der Primärschuldnerin an Dienstnehmer, die bei dieser gemeldet waren, Löhne bezahlt, jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, woraus sich eine Gläubigerungleichbehandlung ergibt.

Liquide Mittel waren während des haftungsgegenständlichen Zeitraums bis September 2013 bei der Primärschuldnerin vorhanden.

Am 12./13.09.2013 erfolgte auf Betreiben der Finanzpolizei eine Kontosperre bei der Primärschuldnerin. Ab diesem Zeitpunkt verfügte diese nicht mehr über liquide Mittel.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie den im Beschwerdeverfahren erfolgten Stellungnahmen.

Die (unbestrittenen) Feststellungen zur Primärschuldnerin ergeben sich aus den im Firmenbuchauszug aufscheinenden Eintragungen.

Die Höhe der aushaftenden Beiträge ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere den Beitragsnachverrechnungen in Folge der GPLA - Prüfungen vom 19.01.2015 und 28.01.2015 und dem Rückstandsausweis vom 01.06.2015.

Die Feststellung über die zu meldenden Beiträge, bzw. dass dies unterblieben ist, ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.01.2019, der eine Stellungnahme des zuständigen Prüfers des Steuerfahndungsteams angeschlossen wurde, in der die Schätzmethode zur Ermittlung der Monatslöhne sowohl des Stammpersonals der Primärschuldnerin als auch jener Dienstnehmer, die bei Scheinfirmen angemeldet wurden, jedoch der Primärschuldnerin zuzurechnen waren nachvollziehbar dargelegt wurde. Insbesondere geht aus der Stellungnahme des Sachbearbeiters der Steuerfahndung XXXX hervor, dass Grundlage für die Schätzung des monatlichen Nettobezuges von € 3.000,- für Dienstnehmer, welche bei Schein- bzw. Anmeldefirmen zur Sozialversicherung angemeldet waren und tatsächlich für die Primärschuldnerin tätige waren, neben sichergestellten Unterlagen unter anderem die zahlreichen, gleichlautenden Aussagen von den Beschuldigten, die sich auch mit den sichergestellten Unterlagen der Steeuerfahndung und der Kalkulation daraus waren, deckten.Die Feststellung über die zu meldenden Beiträge, bzw. dass dies unterblieben ist, ergibt sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.01.2019, der eine Stellungnahme des zuständigen Prüfers des Steuerfahndungsteams angeschlossen wurde, in der die Schätzmethode zur Ermittlung der Monatslöhne sowohl des Stammpersonals der Primärschuldnerin als auch jener Dienstnehmer, die bei Scheinfirmen angemeldet wurden, jedoch der Primärschuldnerin zuzurechnen waren nachvollziehbar dargelegt wurde. Insbesondere geht aus der Stellungnahme des Sachbearbeiters der Steuerfahndung römisch 40 hervor, dass Grundlage für die Schätzung des monatlichen Nettobezuges von € 3.000,- für Dienstnehmer, welche bei Schein- bzw. Anmeldefirmen zur Sozialversicherung angemeldet waren und tatsächlich für die Primärschuldnerin tätige waren, neben sichergestellten Unterlagen unter anderem die zahlreichen, gleichlautenden Aussagen von den Beschuldigten, die sich auch mit den sichergestellten Unterlagen der Steeuerfahndung und der Kalkulation daraus waren, deckten.

Insgesamt wurde, da die Beschuldigten ausgesagt hätten, dass jeder mindesten € 3.000,- bekommen habe, im Zuge einer vorsichtigen Schätzung dieser Betrag angenommen. Weiters sei aus den sichergestellten Unterlagen eine durchschnittliche Monatsstundenanzahl von 191,50 sowie ein durchschnittlicher Stundenlohn von € 12,33 für das Stammpersonal ermittelt worden und ergebe sich daraus ein kalkulierter Monatslohn in Höhe von € 2.361,2 für das Stammpersonal.

Der Beschwerdeführerin wurden die angeführten Stellungnahmen zur Kenntnis gebracht und erfolgte zur Nachvollziehbarkeit der Schätzung kein weiteres substantiiertes Vorbringen.

Die Feststellung, dass im August 2013 noch Lohnzahlungen seitens der Primärschuldnerin erfolgten, ergibt sich aus der Stellungnahme des IESG - Fonds, wonach ein Großteil der Dienstnehmer der Primärschuldnerin keine Löhne für den August geltend gemacht habe, die Lohnansprüche der bei der Primärschuldnerin gemeldeten Dienstnehmer für September 2013 wurden hingegeben bei der IEF - Service GmbH geltend gemacht und auch bezahlt.

Die Feststellung, dass für August 2013 die Sozialversicherungsbeiträge für die bei der Primärschuldnerin gemeldeten Dienstnehmer aushaften, ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 23.04.2019, in der eine nachvollziehbare Auflistung der aushaftenden Beiträge sowie Zahlungen erfolgte.

Von der Beschwerdeführerin wurde zudem mehrfach vorgebracht, dass bis zum Zeitpunkt der Kontensperre des Unternehmens (dieser Zeitpunkt wird in der ergänzenden Stellungnahme mit 12./13. September 2013 bekanntgegeben) liquide Mittel vorhanden waren, und das Unternehmen nicht insolvenzgefährdet war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.3.1. Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)).Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG)).

Auf Antrag einer Partei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach

§ 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen (§ 414 Abs.2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG)).Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen (Paragraph 414, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF (ASVG)).

Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Entscheidung in Senatsbesetzung, es handelt sich bei der vorliegenden Angelegenheit allerdings um einen Bescheid nach § 410 Abs. 1 Z 4 (Ausspruch einer Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67), für den gemäß § 414 Abs. 2 keine diesbezügliche Antragsmöglichkeit vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Entscheidung in Senatsbesetzung, es handelt sich bei der vorliegenden Angelegenheit allerdings um einen Bescheid nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 4, (Ausspruch einer Haftung für Beitragsschulden gemäß Paragraph 67,), für den gemäß Paragraph 414, Absatz 2, keine diesbezügliche Antragsmöglichkeit vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Die zeitraumbezogen maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 30 Abs. 1 ASVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen, soweit in den Abs. 3 bis 5 im § 11 Abs. 2 und im § 16 Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, ASVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen, soweit in den Absatz 3 bis 5 im Paragraph 11, Absatz 2 und im Paragraph 16, Absatz 5, nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.

(2) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilfen, die beim Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers. Hat der Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.

Gem. § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Gem § 58 Abs. 5 ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Gem Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gem. § 83 gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.Gem. Paragraph 83, gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.

3.2.2. Zuständigkeit der XXXX Gebietskrankenkasse:3.2.2. Zuständigkeit der römisch 40 Gebietskrankenkasse:

In der Beschwerde wird, ohne dies näher zu begründen, die Zuständigkeit der XXXX Gebietskrankenkasse für die Erlassung des gegenständlichen Haftungsbescheides bestritten.In der Beschwerde wird, ohne dies näher zu begründen, die Zuständigkeit der römisch 40 Gebietskrankenkasse für die Erlassung des gegenständlichen Haftungsbescheides bestritten.

Dazu ist auszuführen, dass, wie insbesondere auch aus dem Anlassbericht der Steuerfahndung für das Finanzamt XXXX hervorgeht, genau abgegrenzt wurde, welche der betroffenen Dienstnehmer bei der belangten Behörde gemeldet waren, bzw. welche bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse.Dazu ist auszuführen, dass, wie insbesondere auch aus dem Anlassbericht der Steuerfahndung für das Finanzamt römisch 40 hervorgeht, genau abgegrenzt wurde, welche der betroffenen Dienstnehmer bei der belangten Behörde gemeldet waren, bzw. welche bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse.

Zweifel an der Zuständigkeit der belangten Behörde haben sich auch amtswegig nicht ergeben und wurde in der Beschwerde diesbezüglich auch nichts Substantiiertes vorgebracht.

3.2.3. Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Haftung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Vertreterhaftung eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat (VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040 mHa VwGH 21.05.1996, 93/08/0221, vom 29.06.1999, 99/08/0075). Sie entspricht den §§ 9 und 80 BAO.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Vertreterhaftung eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat (VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040 mHa VwGH 21.05.1996, 93/08/0221, vom 29.06.1999, 99/08/0075). Sie entspricht den Paragraphen 9 und 80 BAO.

Danach haftet der Vertreter für bei der Primärschuldnerin uneinbringlich gewordene (nicht schon für bloß rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer schuldhaften (leichte Fahrlässigkeit genügt) und rechtswidrigen Verletzung der den Vertretern auferlegten sozialversicherungsrechtlichen Pflichten besteht (VwGH vom 17.10.1996 96/08/0099). Als haftungsbegründend kommt daher (seit der Novellierung des § 58 Abs. 5 ASVG mit BGBl I 2010/62 [SRÄG 2010]) die Verletzung all jener Pflichten in Betracht, deren Verletzung dafür kausal sein kann, dass Beiträge nicht bei Fälligkeit entrichtet und später uneinbringlich werden, etwa die Verletzung der Meldepflichten, die Zahlungspflicht sowie die Abfuhrpflicht der einbehaltenen Dienstnehmeranteile.Danach haftet der Vertreter für bei der Primärschuldnerin uneinbringlich gewordene (nicht schon für bloß rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer schuldhaften (leichte Fahrlässigkeit genügt) und rechtswidrigen Verletzung der den Vertretern auferlegten sozialversicherungsrechtlichen Pflichten besteht (VwGH vom 17.10.1996 96/08/0099). Als haftungsbegründend kommt daher (seit der Novellierung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG mit BGBl römisch eins 2010/62 [SRÄG 2010]) die Verletzung all jener Pflichten in Betracht, deren Verletzung dafür kausal sein kann, dass Beiträge nicht bei Fälligkeit entrichtet und später uneinbringlich werden, etwa die Verletzung der Meldepflichten, die Zahlungspflicht sowie die Abfuhrpflicht der einbehaltenen Dienstnehmeranteile.

Unbestritten war die Geschäftsführerin im gegenständlich betroffenen Zeitraum 01.01.2009 - 30.09.2013 alleinige Geschäftsführerin der XXXX GmbH und somit die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin iSd § 67 Abs. 10 ASVG.Unbestritten war die Geschäftsführerin im gegenständlich betroffenen Zeitraum 01.01.2009 - 30.09.2013 alleinige Geschäftsführerin der römisch 40 GmbH und somit die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG.

Die Beschwerdeführerin bringt allerdings vor, vom Betrugssystem des faktischen Geschäftsführers nichts gewusst zu haben; dieser habe ein eigenes Unternehmen im Unternehmen der Primärschuldnerin aufgebaut.

Dazu ist auszuführen, dass - auch wenn unter bestimmten Voraussetzungen es § 539a Abs. 3 ASVG ermöglicht, den faktischen Geschäftsführer als den wahren Vertreter der Gesellschaft nach § 67 Abs. 10 haften zu lassen, dies jedoch an der fortdauernden Haftung des im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers , dessen haftungsbegründendes Verschulden in einem solchen Fall darin liegt, dass er sich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat hindern lassen, ohne daraus zumindest die Konsequenzen des Rücktritts zu ziehen, nichts ändert (sh dazu Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG (Stand 1.7.2014, rdb.at)Dazu ist auszuführen, dass - auch wenn unter bestimmten Voraussetzungen es Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG ermöglicht, den faktischen Geschäftsführer als den wahren Vertreter der Gesellschaft nach Paragraph 67, Absatz 10, haften zu lassen, dies jedoch an der fortdauernden Haftung des im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers , dessen haftungsbegründendes Verschulden in einem solchen Fall darin liegt, dass er sich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat hindern lassen, ohne daraus zumindest die Konsequenzen des Rücktritts zu ziehen, nichts ändert (sh dazu Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG (Stand 1.7.2014, rdb.at)

Den faktischen Geschäftsführer kann (iVm § 539a ASVG) eine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG treffen (vgl Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8 (2017), § 67 Rz 78 mwN; sowie Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar § 67 ASVG Rz 94 (Stand 1.7.2014, rdb.at)).Den faktischen Geschäftsführer kann in Verbindung mit Paragraph 539 a, ASVG) eine Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG treffen vergleiche Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8 (2017), Paragraph 67, Rz 78 mwN; sowie Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar Paragraph 67, ASVG Rz 94 (Stand 1.7.2014, rdb.at)).

Die Haftung eines faktischen Vertreters ist jedoch ein Sonderfall, stellt die Ausnahme dar und wird nur dann der Fall sein, wenn der Geschäftsführer einer GmbH auf die gesetzlich unabdingbaren Mindestrechte beschränkt und gleichzeitig veranlasst wird, zB dem Gesellschafter einer GmbH in allen übrigen Angelegenheiten umfassende Handlungsvollmacht zu erteilen, wobei der solcherart Bevollmächtigter auch als alleiniger Vertreter der Gesellschaft wie ein Geschäftsführer nach außen auftritt, sodass er nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen hat (vgl Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar § 67 ASVG Rz 97 mwN).Die Haftung eines faktischen Vertreters ist jedoch ein Sonderfall, stellt die Ausnahme dar und wird nur dann der Fall sein, wenn der Geschäftsführer einer GmbH auf die gesetzlich unabdingbaren Mindestrechte beschränkt und gleichzeitig veranlasst wird, zB dem Gesellschafter einer GmbH in allen übrigen Angelegenheiten umfassende Handlungsvollmacht zu erteilen, wobei der solcherart Bevollmächtigter auch als alleiniger Vertreter der Gesellschaft wie ein Geschäftsführer nach außen auftritt, sodass er nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen hat vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar Paragraph 67, ASVG Rz 97 mwN).

In einer zu einer Haftung gemäß § 9 BAO ergangenen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der vertretungsbefugte Geschäftsführer von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abgaben nicht deshalb befreit ist, weil die Geschäftsführung - sei es auf Grund eines eigenen Willensentschlusses des Geschäftsführers, sei es über Weisung von Gesellschaftern, sei es auf Grund einer sonstigen Einflussnahme wirtschaftlich die Gesellschaft beherrschender Personen - faktisch anderen Personen zusteht und der Geschäftsführer dadurch der Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Abgaben zumindest anteilig entrichtet werden, beraubt ist, sich aber gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichts- und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Abgaben nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt (vgl. VwGH vom 23.03.2010, GZ 2009/13/0078).In einer zu einer Haftung gemäß Paragraph 9, BAO ergangenen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der vertretungsbefugte Geschäftsführer von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abgaben nicht deshalb befreit ist, weil die Geschäftsführung - sei es auf Grund eines eigenen Willensentschlusses des Geschäftsführers, sei es über Weisung von Gesellschaftern, sei es auf Grund einer sonstigen Einflussnahme wirtschaftlich die Gesellschaft beherrschender Personen - faktisch anderen Personen zusteht und der Geschäftsführer dadurch der Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Abgaben zumindest anteilig entrichtet werden, beraubt ist, sich aber gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichts- und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Abgaben nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt vergleiche VwGH vom 23.03.2010, GZ 2009/13/0078).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung traf im zuvor zitierten Fall den Beschwerdeführer bereits ein für die Haftung nach § 9 BAO relevantes Verschulden, wenn er sich schon bei der Übernahme der Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt und dabei in Kauf genommen hat, dass ihm die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen unmöglich gemacht wird (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 98/14/0172).Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung traf im zuvor zitierten Fall den Beschwerdeführer bereits ein für die Haftung nach Paragraph 9, BAO relevantes Verschulden, wenn er sich schon bei der Übernahme der Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt und dabei in Kauf genommen hat, dass ihm die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen unmöglich gemacht wird vergleiche etwa auch das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 98/14/0172).

Dass die Beschwerdeführerin ihre sie nach der Rechtsprechung treffenden Pflichten zur Kontrolle des "faktischen Vertreters" nachgekommen wäre, hat diese weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren konkret behauptet. Es wird lediglich ausgeführt, diese habe - bewusst - nur auf dem Papier die Geschäftsführung übernommen, zunächst da ein Schwager des Seat B., der zuvor die Geschäfte geführt habe, eine Vorgängerfirma gehabt habe, die in Konkurs gegangen sei und dieser daher nicht offiziell als Geschäftsführer tätig sein habe können. Das Vorbringen zeigt nur auf, dass die Beschwerdeführerin bewusst über einen langen Zeitraum eine Situation in Kauf genommen hat, die eine Einschränkung ihrer Befugnisse bzw. eine Nichterfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen bedingt hat.

Die Beschwerdeführerin ist jedenfalls als die rechtlich verantwortliche Vertreterin der Primärschuldnerin anzusehen.

Dass die eingeleiteten Verfahren wegen §§ 153c, 153d und 153e StGB gegen die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt wurden, kann daran nichts ändern.Dass die eingeleiteten Verfahren wegen Paragraphen 153 c, 153 d und 153 e StGB gegen die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt wurden, kann daran nichts ändern.

Ein Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft entfaltet für die Verwaltungsbehörde keine Bindungswirkung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2001, 99/20/0418, mwN) (siehe VwGH vom 27.11.2014, ZL. 2012/08/0216).Ein Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft entfaltet für die Verwaltungsbehörde keine Bindungswirkung vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2001, 99/20/0418, mwN) (siehe VwGH vom 27.11.2014, ZL. 2012/08/0216).

3.2.4. Haftungsvoraussetzungen:

Uneinbringlichkeit der Forderung:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211 und viele andere).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211 und viele andere).

Im konkreten Fall steht fest, dass mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 27.01.2015 die Gesellschaft nach Schlussverteilung aufgehoben wurde. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge ist damit nachgewiesen.Im konkreten Fall steht fest, dass mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.01.2015 die Gesellschaft nach Schlussverteilung aufgehoben wurde. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge ist damit nachgewiesen.

Schuldhafte Pflichtverletzung:

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten, nicht eingebracht werden können.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten, nicht eingebracht werden können.

Voraussetzung für die Vertreterhaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch die Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten (wie die Nichtabfuhr der vom ausbezahlten Lohn einbehaltenen Dienstnehmeranteile, die Verletzung von Meldepflichten sowie die Ungleichbehandlung von Gläubigern), die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung sowie das Verschulden des Vertreters [(VwGH 22.05.2014, 2013/08/0038), (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2002/08/0212)].Voraussetzung für die Vertreterhaftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch die Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten (wie die Nichtabfuhr der vom ausbezahlten Lohn einbehaltenen Dienstnehmeranteile, die Verletzung von Meldepflichten sowie die Ungleichbehandlung von Gläubigern), die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung sowie das Verschulden des Vertreters [(VwGH 22.05.2014, 2013/08/0038), vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2002/08/0212)].

Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2010) haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,) haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Im Zuge von zwei GPLA - Prüfungen wurden für die Jahre Jänner 2009 - September 2013 Meldepflichtverletzungen festgestellt, die im Abschlussbericht der Steuerfahndung detailliert dargestellt wurde und in den Feststellungen angeführt sind.

Die Beschwerdeführerin moniert in der Beschwerde insbesondere, dass der Nachverrechnungsbetrag, der sich aus den Prüfungen ergibt, nicht nachvollziehbar ist. Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme der belangten Behörde bzw. des zuständigen Sachbearbeiters des Steuerfahndungsteams, dessen Abschlussbericht die Grundlage für die verfahrensgegenständliche Prüfung darstellte, wurde diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen mehr erstattet.

Der größte Teil der von der belangten Behörde nachverrechneten Beiträge, die für das gegenständliche Haftungsverfahren gegenständlich sind, wurden im Wege einer Schätzung ermittelt.

§ 42 Abs. 3 ASVG setzt für eine Schätzung voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer tätig gewesen ist (Hinweis E vom 19. Oktober 2005, 2002/08/0273), wobei insbesondere auch die Beitragszeiträume relevant sind (Hinweis E vom 21. September 1993, 92/08/0064). Dass die im Prüfbericht genannten Personen als Dienstnehmer tätig waren, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten.Paragraph 42, Absatz 3, ASVG setzt für eine Schätzung voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer tätig gewesen ist (Hinweis E vom 19. Oktober 2005, 2002/08/0273), wobei insbesondere auch die Beitragszeiträume relevant sind (Hinweis E vom 21. September 1993, 92/08/0064). Dass die im Prüfbericht genannten Personen als Dienstnehmer tätig waren, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten.

Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen [(Hinweis E 19.3.1998, 96/15/0005), (VwGH 24.09.2014, 2012/13/0107)].

In den Aufstellungen der belangten Behörde zu den Entgelt- und Beitragsdifferenzen sind die jeweils betroffenen Dienstnehmer namentlich angeführt und wurde dazu in der Beschwerde lediglich ausgeführt, dass die Primärschuldnerin ständig Subleister im Werkvertrag beschäftigt habe, welche jedoch vom Finanzamt nicht als solche anerkannt worden seien. Infolge dessen sei das Personal der Primärschuldnerin zugerechnet worden und zudem die Auszahlung von Schwarzlöhnen behauptet worden, mit dieser Angelegenheit habe die Beschwerdeführerin nichts zu tun gehabt.

Nimmt ein den Betrieb führender Dritter eine Person ohne Wissen oder sogar gegen den Willen des DG in Dienst besteht die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des handelsrechtlichen Geschäftsführers, welches von diesem widerlegt werden kann (siehe dazu VwGH 98/08/0270).

Von der Beschwerdeführerin wurde nicht dargelegt, welche Maßnahmen von ihr ergriffen wurden, um zu gewährleisten, dass Sead B. ohne ihre Zustimmung die beschriebenen Veranlassungen für die Primärschuldnerin zu treffen in der Lage war.

Für die Haftung ist nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitt, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043). Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft relevant, sondern die Gleichbehandlung der SV-Beiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung.

Die Haftung wegen Meldeverstößen wird insbesondere nach Abschluss einer Sozialversicherungsprüfung und Verbuchung eines Nachtrages virulent, wenn der Dienstgeber auf Grund seiner Insolvenz nicht mehr selbst die Beiträge abführen kann. Auch solche Beiträge, die der GKK erst nach Insolvenzeröffnung auf Grund einer Prüfung bekannt werden, fallen in die Haftung (VwGH 2001/08/0126). Die Meldepflicht wird nicht dadurch beseitigt, dass der Beitragsschuldner zu diesem Zeitpunkt gar nicht in der Lage ist, die Beiträge zu begleichen (VwGH 2002/08/0212).

Bei der Haftung wegen Meldeverstößen (bzw. Gläubigerungleichbehandlung) genügt bereits leichte Fahrlässigkeit, diese ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin jedenfalls anzunehmen, deren einzige Rechtfertigung darin besteht, dass sie nichts von den Machenschaften des faktischen Geschäftsführers wusste. Es ist davon auszugehen, dass die unterbliebenen Meldungen (tatsächliche ausbezahlte Löhne, bzw. Dienstgebereigenschaft der Primärschuldnerin für die bei Scheinfirmen beschäftigten Dienstnehmer) jedoch zum Grundwissen des Meldepflichtigen, somit der Beschwerdeführerin) gehören bzw. diese zumindest die Verpflichtung traf, sich alle zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse zu verschaffen.

Ein Meldeverstoß ist dann nicht kausal für die Uneinbringlichkeit der Beiträge, wenn diese auch bei ordnungsgemäßer Meldung (wg. Vermögenslosigkeit) nicht hätten einbringlich gemacht werden können.

Dass die Primärschuldnerin während des Haftungszeitraumes über keine liquiden Mittel verfügt hätte, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Insbesondere in der Stellungnahme vom 20.5.2019 bringt diese selbst vor, dass - zumindest bis zum Zeitpunkt der Kontosperre am 12./13.09.2013 noch liquide Mittel vorhanden waren. Eine neuerliche Fristerstreckung zur Beibringung von Kontounterlagen, wie von der Beschwerdeführerin beantrag - konnte daher unterbleiben.

Ab dem Zeitpunkt der Kontosperre konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin noch liquide Mittel zur Verfügung standen. Zur Beurteilung der Kausalität ist nicht auf den Zeitpunkt der Nachverrechnung (auf Grund einer Beitragsprüfung), sondern auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Meldepflicht verletzt wurde. Da die Beiträge für September 2013 zu einem Zeitpunkt zu melden waren (§ 34 ASVG), an dem nicht mehr davon auszugehen war, dass noch liquide Mittel zur Verfügung standen, waren diese Beiträge aus dem Haftungsbeitrag herauszurechnen.Ab dem Zeitpunkt der Kontosperre konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin noch liquide Mittel zur Verfügung standen. Zur Beurteilung der Kausalität ist nicht auf den Zeitpunkt der Nachverrechnung (auf Grund einer Beitragsprüfung), sondern auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Meldepflicht verletzt wurde. Da die Beiträge für September 2013 zu einem Zeitpunkt zu melden waren (Paragraph 34, ASVG), an dem nicht mehr davon auszugehen war, dass noch liquide Mittel zur Verfügung standen, waren diese Beiträge aus dem Haftungsbeitrag herauszurechnen.

Gläubigergleichbehandlung:

Betreffend die für August 2013 nachverrechneten Beiträge in Höhe von € 4.039,16 ist Folgendes auszuführen:

Von Seiten der Primärschuldnerin wurden (Netto-) Löhne an bei ihr gemeldete DienstnehmerInnen, die ebenfalls als Gläubiger der Primärschuldnerin anzusehen sind, für August 2013 bezahlt, hingegen wurde die Forderung der belangten Behörde auf Abfuhr der darauf entfallenden und auch einbehaltenen (Neben-) Beiträge zur Sozialversicherung nicht, auch nicht anteilig, befriedigt. Von der Beschwerdeführerin wurde auf Vorhalt der Auskunft der IEF-Service GmbH, dass im August 2013 lediglich 6 Dienstnehmer ihre Ansprüche geltend gemacht haben, bei den übrigen somit davon auszugehen ist, dass sie ihre Löhne erhalten haben, unsubstantiiert vorgebracht, dass es sich dabei um die Juli - Löhne gehandelt habe, was nicht nachvollziehbar ist. Im Weiteren rechtfertigt sich die Beschwerdeführerin damit, dass bis zur Sperre der Konten Mitte September 2013 "business as usual" geherrscht habe.

Die Beschwerdeführerin wurde sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, eine Aufstellung der im Beurteilungszeitraum insgesamt fälligen Beitragsforderungen einerseits und der sonstigen Geschäftsforderungen andererseits sowie aller auf diese Forderungen geleisteten Zahlungen vorzulegen. Die Beschwerdeführerin ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, wodurch sie ihre sie treffende besondere Mitwirkungspflicht verletzt hat.

Ihr ist infolge der Ungleichbehandlung von Gläubigern eine schuldhafte (fahrlässige) Pflichtverletzung zur Last zu legen, in dem sie durch die Tilgung der Forderungen der Dienstnehmer die fälligen Beitragsforderungen der belangten Behörde nicht beglich. Dieser Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot ist ihr als haftungsbegründendes Verschulden zur Last zu legen.

3.2.5. Absehen von der Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Zudem wurde kein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt,

Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Geschäftsführer, Gleichbehandlung, Haftung,
Herabsetzung, Nachweismangel, Pflichtverletzung, Uneinbringlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I412.2114332.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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