Entscheidungsdatum
08.07.2019Norm
AsylG 2005 §18 Abs1Spruch
I407 2191677-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit ÄGYPTEN, vertreten durch RA Dr. Gerhard KOLLER, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, Zl. 388765606 - 170609509, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2019 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit ÄGYPTEN, vertreten durch RA Dr. Gerhard KOLLER, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, Zl. 388765606 - 170609509, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2019 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde führte zum Verfahrensgang aus:
"Seit 11.12.2006 bis dato durchgehend meldeten Sie Hauptwohnsitznahmen in XXXX Wien, XXXX und zuletzt bis dato Wohnung"Seit 11.12.2006 bis dato durchgehend meldeten Sie Hauptwohnsitznahmen in römisch 40 Wien, römisch 40 und zuletzt bis dato Wohnung
XXXX.römisch 40 .
Nach Feststellungen des Verwaltungsgerichtes Wien verfügten Sie erstmals seit 05.03.2007, zuletzt bis 7.1.2016, über Aufenthaltsbewilligungen für den Aufenthaltszweck "Studierender" , welche Ihnen jeweils vom Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, auf Antrag mehrfach verlängert wurden, zuletzt bis 07.01.2016.
Ihren letzten Verlängerungsantrag vom 14.12.2015 wies der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 23.06.2016 zu Zahl XXXX mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen (Studienerfolg) ab, nachdem Sie bereits im Zuge vorangegangener Verlängerungsverfahren niederschriftlich wegen des fehlenden Studienerfolges ermahnt und Ihnen die Voraussetzungen für die weitere Verlängerung zur Kenntnis gebracht worden waren.Ihren letzten Verlängerungsantrag vom 14.12.2015 wies der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 23.06.2016 zu Zahl römisch 40 mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen (Studienerfolg) ab, nachdem Sie bereits im Zuge vorangegangener Verlängerungsverfahren niederschriftlich wegen des fehlenden Studienerfolges ermahnt und Ihnen die Voraussetzungen für die weitere Verlängerung zur Kenntnis gebracht worden waren.
Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 17.10.2016 zur Zahl XXXX als unbegründet ab.Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 17.10.2016 zur Zahl römisch 40 als unbegründet ab.
Am 10.03.2017 stellten Sie persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG).Am 10.03.2017 stellten Sie persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Asylgesetz (AsylG).
Ihrem Antrag legten Sie ein Unterlagenkonvolut bei, darunter Kopien Ihres ägyptischen Reisepasses (Nr. XXXX, ausgestellt am 05.09.2010, gültig gewesen bis 04.09.2017) und Ihrer ägyptischen Geburtsurkunde (ausgestellt am 15.12.2004 von der Behörde für Personenstandsangelegenheiten in Kairo) samt Übersetzung, einen Versicherungsdatenauszug, einen Meldezettel, einen Mietvertrag sowie diverse Zeugnisse und Unterlagen der Universität XXXX und der Universität XXXX.Ihrem Antrag legten Sie ein Unterlagenkonvolut bei, darunter Kopien Ihres ägyptischen Reisepasses (Nr. römisch 40 , ausgestellt am 05.09.2010, gültig gewesen bis 04.09.2017) und Ihrer ägyptischen Geburtsurkunde (ausgestellt am 15.12.2004 von der Behörde für Personenstandsangelegenheiten in Kairo) samt Übersetzung, einen Versicherungsdatenauszug, einen Meldezettel, einen Mietvertrag sowie diverse Zeugnisse und Unterlagen der Universität römisch 40 und der Universität römisch 40 .
Mittels weiterer Eingaben vom 18.05.2017 und vom 21.07.2017 brachten Sie weitere Beweismittelunterlagen der Universität XXXX bei.Mittels weiterer Eingaben vom 18.05.2017 und vom 21.07.2017 brachten Sie weitere Beweismittelunterlagen der Universität römisch 40 bei.
Mit Schreiben vom 11.08.2017 wurde Ihnen ein Verbesserungsauftrag zugestellt, in dem Sie zur Vorlage einer schriftlichen Antragsbegründung sowie eines Unterhaltsnachweises der letzten zwei Jahre aufgefordert wurden.
Am 22.08.2017 langte bei der ha. Behörde mittels persönlicher Eingabe Ihre schriftliche Antragsbegründung ein. Darin brachten Sie im Wesentlichen vor, dass in Ihrem Fall die Voraussetzungen für die Erteilung des von Ihnen beantragten Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG vorlägen, da Sie seit 11.12.2006 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig seien, die Hälfte Ihres bisherigen Aufenthalts, mindestens jedoch drei Jahre, aufgrund der bis 07.01.2016 erteilten Aufenthaltstitel rechtmäßig gewesen sei und Sie Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 14a Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG) durch Absolvierung eines Deutschkurses Niveau B2 erfüllt hätten. Weiters brachten Sie vor, ordentlicher Studierender an der Universität XXXX zu sein, wo Sie den ersten Abschnitt Ihres Studiums bereits zur Gänze und aus dem zweiten und dritten Abschnitt bereits Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 40 ECTS absolviert hätten. Eine darüber hinaus weiter reichende Begründung erfolgte nicht.Am 22.08.2017 langte bei der ha. Behörde mittels persönlicher Eingabe Ihre schriftliche Antragsbegründung ein. Darin brachten Sie im Wesentlichen vor, dass in Ihrem Fall die Voraussetzungen für die Erteilung des von Ihnen beantragten Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG vorlägen, da Sie seit 11.12.2006 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig seien, die Hälfte Ihres bisherigen Aufenthalts, mindestens jedoch drei Jahre, aufgrund der bis 07.01.2016 erteilten Aufenthaltstitel rechtmäßig gewesen sei und Sie Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. Paragraph 14 a, Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG) durch Absolvierung eines Deutschkurses Niveau B2 erfüllt hätten. Weiters brachten Sie vor, ordentlicher Studierender an der Universität römisch 40 zu sein, wo Sie den ersten Abschnitt Ihres Studiums bereits zur Gänze und aus dem zweiten und dritten Abschnitt bereits Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 40 ECTS absolviert hätten. Eine darüber hinaus weiter reichende Begründung erfolgte nicht.
Ebenfalls mittels persönlicher Eingabe am 22.08.2017 langte ein "Unterhaltsnachweis" in Form eines handschriftlichen Schreibens Ihres angeblichen Bruders, XXXX (geb. XXXX, StA. Österreich) ein, aus dem hervorgeht, dass Ihre Familie Sie finanziell unterstützt und Sie auf diese Unterstützung zur Gänze angewiesen sind. Weiters übermittelten Sie per E-Mail Kontoauszüge für den Zeitraum von 11.08.2015 bis 07.10.2016.Ebenfalls mittels persönlicher Eingabe am 22.08.2017 langte ein "Unterhaltsnachweis" in Form eines handschriftlichen Schreibens Ihres angeblichen Bruders, römisch 40 (geb. römisch 40 , StA. Österreich) ein, aus dem hervorgeht, dass Ihre Familie Sie finanziell unterstützt und Sie auf diese Unterstützung zur Gänze angewiesen sind. Weiters übermittelten Sie per E-Mail Kontoauszüge für den Zeitraum von 11.08.2015 bis 07.10.2016.
Mittels einer weiteren Eingabe vom 07.11.2017 brachten Sie ein weiteres Fachprüfungszeugnis sowie ein Diplomprüfungszeugnis der Universität XXXX bei.Mittels einer weiteren Eingabe vom 07.11.2017 brachten Sie ein weiteres Fachprüfungszeugnis sowie ein Diplomprüfungszeugnis der Universität römisch 40 bei.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 12.12.2017 zu Zahl 388765606/170609509, Ihnen am 14.12.2017 nachweislich zugestellt wurde Ihnen folgendermaßen Parteiengehör gewährt:
"VERSTÄNDIGUNG VOM ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME
Sehr geehrter Herr XXXX,Sehr geehrter Herr römisch 40 ,
wir teilen Ihnen mit, dass in folgender Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden hat:
Zurückweisung des Antrages sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Das Ergebnis der Beweisaufnahme können Sie den Ausführungen weiter unten sowie den allenfalls angeschlossenen Beilagen entnehmen.
Sie können zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben.
Die Stellungnahme ist schriftlich bei uns einzubringen.
[...]
Ergebnis der Beweisaufnahme:
Sie sind als ägyptischer Staatsangehöriger nur dann zur Einreise ins und zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt, wenn Sie im Besitz eines entsprechenden Visums bzw. Aufenthaltstitels sind.
Sie reisten laut eigenen Angaben am 11.12.2006 nach Österreich ein und sind seither durchgängig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Sie meldeten bisher vom 11.12.2006 bis dato durchgehend jeweils im Bundesgebiet gelegene Hauptwohnsitze.
Vom 05.03.2007 bis 07.01.2016 verfügten Sie jeweils über Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck "Studierender" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Ihr diesbezüglich letzter Verlängerungsantrag vom 14.12.2015 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17.10.2016 zur Zahl VGW-151/004/9493/2016-4 mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen (Studienerfolg) zweitinstanzlich abgewiesen.
Hierauf stellten Sie am 10.03.2017 persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG). Da Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung hauptwohnsitzlich in Wien gemeldet waren, wurde der gegenständliche Antrag zuständigkeitshalber an die Regionaldirektion Wien weitergeleitet, wo er am 17.03.2017 einlangte.Hierauf stellten Sie am 10.03.2017 persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Asylgesetz (AsylG). Da Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung hauptwohnsitzlich in Wien gemeldet waren, wurde der gegenständliche Antrag zuständigkeitshalber an die Regionaldirektion Wien weitergeleitet, wo er am 17.03.2017 einlangte.
Dem Antrag legten Sie folgende Dokumente bei:
o Bescheid vom 09.02.2006 über die Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaften
o Bescheid vom 25.03.2015 über die Zulassung zum Bachelorstudium der Philosophie
o Bescheid vom 24.10.2011 über die Anrechnung von bereits absolvierten Prüfungen aus dem Studium an der Universität XXXX, XXXX, Ägypten, für das Studium der Rechtswissenschafteno Bescheid vom 24.10.2011 über die Anrechnung von bereits absolvierten Prüfungen aus dem Studium an der Universität römisch 40 , römisch 40 , Ägypten, für das Studium der Rechtswissenschaften
o Sammelzeugnis vom 07.03.2017 über die bisher positiv absolvierten Prüfungen
o Studienblatt vom 07.03.2017 über eine Meldung als ordentlicher Studierender des Bachelorstudiums der Philosophie im Sommersemester 2017
o Zeugnis vom 31.07.2007 über die positive Absolvierung eines Deutschkurses Niveau B2
o Ergänzungsprüfungszeugnisse aus dem Vorstudienlehrgang der XXXX Universitäteno Ergänzungsprüfungszeugnisse aus dem Vorstudienlehrgang der römisch 40 Universitäten
o Zeugnis des Sprachenzentrums Innovationszentrum XXXX vom 04.08.2016 über die positive Absolvierung eines Englischkurses Niveau B1o Zeugnis des Sprachenzentrums Innovationszentrum römisch 40 vom 04.08.2016 über die positive Absolvierung eines Englischkurses Niveau B1
o Bescheid vom 22.04.2016 über die Zulassung zum Diplomstudium Rechtswissenschaften
o Bescheid vom 13.10.2016 über die Anrechnung von bereits absolvierten Prüfungen aus dem Studium an der Universität XXXX, Ägypten, für das Diplomstudium der Rechtswissenschafteno Bescheid vom 13.10.2016 über die Anrechnung von bereits absolvierten Prüfungen aus dem Studium an der Universität römisch 40 , Ägypten, für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften
o Bescheid vom 13.10.2016 über die Anrechnung von bereits absolvierten Prüfungen aus dem Studium an der Universität XXXX für das Diplomstudium Rechtswissenschafteno Bescheid vom 13.10.2016 über die Anrechnung von bereits absolvierten Prüfungen aus dem Studium an der Universität römisch 40 für das Diplomstudium Rechtswissenschaften
o Studienblatt vom 07.03.2017 über eine Meldung als ordentlicher Studierender des Diplomstudiums Rechtswissenschaften im Sommersemester 2017
o Prüfungszeugnisse aus dem Diplomstudium Rechtswissenschaften im Wintersemester 2016
o Studienzeitbestätigung vom 07.03.2017 über die Meldung zum Diplomstudium Rechtswissenschaften im Sommersemester 2017
Mittels weiterer Eingaben vom 18.05.2017 sowie vom 21.07.2017 brachten Sie weitere Unterlagen der Universität XXXX - nämlich ein Fachprüfungszeugnis sowie ein Studienblatt vom 13.07.2017 über eine Meldung als ordentlicher Studierender des Diplomstudiums Rechtswissenschaften im Wintersemester 2017 und eine Studienzeitbestätigung vom 13.07.2017 über die Meldung zum Diplomstudium Rechtswissenschaften im Wintersemester 2017 - bei.Mittels weiterer Eingaben vom 18.05.2017 sowie vom 21.07.2017 brachten Sie weitere Unterlagen der Universität römisch 40 - nämlich ein Fachprüfungszeugnis sowie ein Studienblatt vom 13.07.2017 über eine Meldung als ordentlicher Studierender des Diplomstudiums Rechtswissenschaften im Wintersemester 2017 und eine Studienzeitbestätigung vom 13.07.2017 über die Meldung zum Diplomstudium Rechtswissenschaften im Wintersemester 2017 - bei.
Mit Schreiben vom 11.08.2017 wurde Ihnen ein Verbesserungsauftrag zugestellt, in dem Sie zur Vorlage einer schriftlichen Antragsbegründung sowie eines Unterhaltsnachweises der letzten zwei Jahre aufgefordert wurden. Dieses Schreiben wurde nachweislich am 17.08.2017 für Sie hinterlegt.
Am 22.08.2017 langte bei der ha. Behörde mittels persönlicher Eingabe Ihre Antragsbegründung ein. Darin brachten Sie im Wesentlichen vor, dass in Ihrem Fall die Voraussetzungen für die Erteilung des von Ihnen beantragten Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG vorlägen, da Sie seit 11.12.2006 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig seien, die Hälfte Ihres bisherigen Aufenthalts, mindestens jedoch drei Jahre, aufgrund der bis 07.01.0216 erteilten Aufenthaltstitel rechtmäßig gewesen sei und Sie Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 14a NAG durch Absolvierung eines Deutschkurses Niveau B2 erfüllt hätten. Weiters brachten Sie vor, ordentlicher Studierender an der Universität XXXX zu sein, wo Sie den ersten Abschnitt Ihres Studiums bereits zur Gänze und aus dem zweiten und dritten Abschnitt bereits Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 40 ECTS absolviert hätten. Eine weitere Begründung erfolgte nicht.Am 22.08.2017 langte bei der ha. Behörde mittels persönlicher Eingabe Ihre Antragsbegründung ein. Darin brachten Sie im Wesentlichen vor, dass in Ihrem Fall die Voraussetzungen für die Erteilung des von Ihnen beantragten Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG vorlägen, da Sie seit 11.12.2006 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig seien, die Hälfte Ihres bisherigen Aufenthalts, mindestens jedoch drei Jahre, aufgrund der bis 07.01.0216 erteilten Aufenthaltstitel rechtmäßig gewesen sei und Sie Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. Paragraph 14 a, NAG durch Absolvierung eines Deutschkurses Niveau B2 erfüllt hätten. Weiters brachten Sie vor, ordentlicher Studierender an der Universität römisch 40 zu sein, wo Sie den ersten Abschnitt Ihres Studiums bereits zur Gänze und aus dem zweiten und dritten Abschnitt bereits Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 40 ECTS absolviert hätten. Eine weitere Begründung erfolgte nicht.
Ebenfalls mittels persönlicher Eingabe am 22.08.2017 langte ein Unterhaltsnachweis in Form eines handschriftlichen Schreibens Ihres angeblichen Bruders, XXXX (geb. XXXX, StA. Österreich) ein, aus dem hervorgeht, dass Ihre Familie Sie finanziell unterstützt und Sie auf diese Unterstützung zur Gänze angewiesen sind.Ebenfalls mittels persönlicher Eingabe am 22.08.2017 langte ein Unterhaltsnachweis in Form eines handschriftlichen Schreibens Ihres angeblichen Bruders, römisch 40 (geb. römisch 40 , StA. Österreich) ein, aus dem hervorgeht, dass Ihre Familie Sie finanziell unterstützt und Sie auf diese Unterstützung zur Gänze angewiesen sind.
Weiters übermittelten Sie per E-Mail Kontoauszüge für den Zeitraum von 11.08.2015 bis 07.10.2016.
Mittels einer weiteren Eingabe vom 07.11.2017 brachten Sie ein weiteres Fachprüfungszeugnis sowie ein Diplomprüfungszeugnis der Universität XXXX bei.Mittels einer weiteren Eingabe vom 07.11.2017 brachten Sie ein weiteres Fachprüfungszeugnis sowie ein Diplomprüfungszeugnis der Universität römisch 40 bei.
Es ist daher für die ha. Behörde klar ersichtlich, dass Sie Ihren Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet derzeit zum Zwecke Ihres Studiums unrechtmäßig fortzusetzen.
Gemäß § 58 Abs. 6 zweiter Satz AsylG werden Sie darüber belehrt, dass Sie für Ihren behaupteten Aufenthaltszweck (Universitätsstudium) nach Aktenlage eine quotenfreie Erstaufenthaltsbewilligung "Studierende" gemäß § 64 NAG benötigen und diese gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG iVm §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 3, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 12 und 64 NAG idgF beim zuständigen Landeshauptmann zu beantragen haben, womit allenfalls geeignete Zusatzanträge, etwa gemäß § 21 Abs. 3 NAG auf Zulassung der Inlandsantragsstellung verbunden werden könnten.Gemäß Paragraph 58, Absatz 6, zweiter Satz AsylG werden Sie darüber belehrt, dass Sie für Ihren behaupteten Aufenthaltszweck (Universitätsstudium) nach Aktenlage eine quotenfreie Erstaufenthaltsbewilligung "Studierende" gemäß Paragraph 64, NAG benötigen und diese gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz 3, 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer 12 und 64 NAG idgF beim zuständigen Landeshauptmann zu beantragen haben, womit allenfalls geeignete Zusatzanträge, etwa gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG auf Zulassung der Inlandsantragsstellung verbunden werden könnten.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG durch das Bundesamt ist gesetzlich nur für Fälle vorgesehen, in welchen der tatsächliche Aufenthaltszweck des Antragsstellers überhaupt keine der im NAG normierten besonderen Voraussetzungen für die Erteilung eines (adäquaten) Aufenthaltstitels erfüllen kann, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aber dennoch (etwa beispielsweise aus Gründen des Artikels 8 EMRK) begründet geboten sein könnte.
Zumal Sie sich im Verfahren darauf berufen haben, nach ursprünglicher Erfolglosigkeit nunmehr an einer anderen Universität einem Studium nachzugehen, ist Ihr Fall unter § 64 NAG zu subsumieren und haben Sie die entsprechende, Ihnen mögliche und - nach Ansicht des Bundesamtes - auch jedenfalls zumutbare Auslandsantragsstellung bei der ÖB Kairo vorzunehmen. Ihre dem Bundesamt vorliegende verfahrensgegenständliche Erstantragsstellung verwirklicht daher einen Mangel im Sinne des § 58 Abs. 6 AsylG.Zumal Sie sich im Verfahren darauf berufen haben, nach ursprünglicher Erfolglosigkeit nunmehr an einer anderen Universität einem Studium nachzugehen, ist Ihr Fall unter Paragraph 64, NAG zu subsumieren und haben Sie die entsprechende, Ihnen mögliche und - nach Ansicht des Bundesamtes - auch jedenfalls zumutbare Auslandsantragsstellung bei der ÖB Kairo vorzunehmen. Ihre dem Bundesamt vorliegende verfahrensgegenständliche Erstantragsstellung verwirklicht daher einen Mangel im Sinne des Paragraph 58, Absatz 6, AsylG.
Gemäß § 13 Abs. 3 AsylG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AsylG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Es wird Ihnen daher aufgetragen, den aufgetretenen Mangel entweder
• durch Vornahme einer geeigneten Erstantragsstellung nach den Bestimmungen des NAG beim für dessen Vollziehung zuständigen Landeshauptmann zu verbessern (diesfalls wäre Ihr verfahrensgegenständlicher Antrag entweder von Ihnen zurückzuziehen oder vom Bundesamt in weiterer Folge gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG zurückzuweisen), oder alternativ• durch Vornahme einer geeigneten Erstantragsstellung nach den Bestimmungen des NAG beim für dessen Vollziehung zuständigen Landeshauptmann zu verbessern (diesfalls wäre Ihr verfahrensgegenständlicher Antrag entweder von Ihnen zurückzuziehen oder vom Bundesamt in weiterer Folge gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG zurückzuweisen), oder alternativ
• den verfahrensgegenständlichen Erstantrag im oben ausgeführten Sinn abzuändern (in diesem Fall hätte gemäß § 6 AVG eine Weiterleitung Ihres geänderten Antrages nach dem NAG an den zuständigen Landeshauptmann durch das Bundesamt zu erfolgen).• den verfahrensgegenständlichen Erstantrag im oben ausgeführten Sinn abzuändern (in diesem Fall hätte gemäß Paragraph 6, AVG eine Weiterleitung Ihres geänderten Antrages nach dem NAG an den zuständigen Landeshauptmann durch das Bundesamt zu erfolgen).
Erfolgt diese Behebung des vorliegenden Mangels gemäß § 58 Abs. 6 AsylG nicht fristgerecht, ist Ihr verfahrensgegenständlicher Antrag nach gegebener Aktenlage zurückzuweisen.Erfolgt diese Behebung des vorliegenden Mangels gemäß Paragraph 58, Absatz 6, AsylG nicht fristgerecht, ist Ihr verfahrensgegenständlicher Antrag nach gegebener Aktenlage zurückzuweisen.
Hiefür wird Ihnen eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Bei ungenütztem Verstreichen dieser Frist ist nach oa. Aktenlage über Ihren Erstantrag zu entscheiden.
Soweit sich aus der von Ihnen herzustellenden Aktenlage anderes nicht ergibt, ist in Ihrem Fall ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, allenfalls verbunden mit einem Einreiseverbot, einzuleiten.
Aufgrund Ihres persönlichen Verhaltens liegt derzeit die Voraussetzung gem. § 52 Abs. 3 FPG vor:Aufgrund Ihres persönlichen Verhaltens liegt derzeit die Voraussetzung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG vor:
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass Sie zwar bisher Aufenthaltstitel innehatten, welche Sie aber (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nur zu einem vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69 NAG) berechtigten und dies nur, solange Sie die entsprechenden Voraussetzungen - in Ihrem Fall Studienerfolge ausreichenden Ausmaßes zu erzielen - erfüllten. Zur Niederlassung im österreichischen Bundesgebiet waren Sie jedoch noch niemals berechtigt (siehe § 2 Abs. 3 NAG, wonach der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung gem. § 8 Abs. 1 Z 12 nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2 gilt).Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass Sie zwar bisher Aufenthaltstitel innehatten, welche Sie aber (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) nur zu einem vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Paragraphen 58 bis 69 NAG) berechtigten und dies nur, solange Sie die entsprechenden Voraussetzungen - in Ihrem Fall Studienerfolge ausreichenden Ausmaßes zu erzielen - erfüllten. Zur Niederlassung im österreichischen Bundesgebiet waren Sie jedoch noch niemals berechtigt (siehe Paragraph 2, Absatz 3, NAG, wonach der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, gilt).
Auch aufgrund von Visa ergibt sich derzeit kein Aufenthaltsrecht. Sie halten sich daher, soferne dies tatsächlich meldekonform der Fall ist, gegenwärtig jedenfalls zumindest seit 17.10.2016 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.
Um jedoch den Sachverhalt im Lichte Ihrer persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können, werden Sie um Beantwortung nachstehender Fragen und Vorlage der entsprechenden Belege ersucht:
• Geben Sie an, wann genau und wie Sie zuletzt ins Bundesgebiet eingereist sind. Was war der ursprüngliche Zweck Ihrer Einreise nach Österreich? Welche Schul- und Berufsausbildung bzw. welches Universitätsstudium odgl. wurde von Ihnen bisher absolviert bzw. mit welchem konkreten Erfolg betrieben? Wo wurde diese(s) absolviert/betrieben?
• Welche Erwerbstätigkeit(en) übten Sie bisher mit welcher Berechtigung und mit welchen Erfolgen im österreichischen Bundesgebiet aus?
• Von welchen Einkünften bestritten Sie seit Ihrer Einreise bisher und bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt? Über welche Geldmittel und Einkünfte verfügen Sie? Nachweise?
• Geben Sie Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und (bei Angehörigen, die nicht Österreicher sind) Aufenthaltsberechtigung aller in Österreich lebenden Familienangehörigen (Eltern, Ehegatten, Kinder, etc.) an. Geben Sie Ihre letzte Wohnanschrift vor Ihrer Einreise in das Bundesgebiet an.
• Aufgrund welches Titels (Miete, Untermiete, Eigentum, etc.) benutzen Sie Ihre allenfalls mittlerweile erlangte eigene Unterkunft (Vorlage von Mietvertrag, Einzahlungsbestätigung, idealer Weise Bankbelege, insbesondere Kontoauszüge, betreffend den Mietzins der letzten drei Monate, etc.)?
• Wie sind Sie derzeit krankenversichert und welche Beitragsrückstände bestehen (nicht)? Nachweise sind vorzulegen!
• Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt? Wenn ja, begründen Sie dies ausführlich.
• Warum streben Sie einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (Aufenthaltszweck) an?
Hinweise:
Sollten Sie zur beabsichtigen Vorgangsweise der Behörde nicht Stellung nehmen, wird das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden.
Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 8 Zustellgesetz jede Änderung Ihrer Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen haben. Sollten Sie diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 8 Abs. 2 Zustellgesetz). Der Bescheid wird auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit Ihre Stellungnahme nicht anderes erfordert.Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie gemäß Paragraph 8, Zustellgesetz jede Änderung Ihrer Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen haben. Sollten Sie diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz). Der Bescheid wird auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit Ihre Stellungnahme nicht anderes erfordert.
Rechtsgrundlage: § 45 des Allgemeinen VerwaltungsverfahrensgesetzesRechtsgrundlage: Paragraph 45, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(AVG)."
Hierauf langte am 22.12.2017 Ihre schriftliche Stellungnahme ein:
Sie seien am 07.12.2006 ins österreichische Bundesgebiet eingereist, wo Sie seither durchgehend aufhältig und seit 11.12.2006 durchgehend hauptwohnsitzlich gemeldet seien.
Sie hätten von 05.03.2007 bis 07.01.2016 über einen Aufenthaltstitel zum Zweck Studierender verfügt. Der letzte Verlängerungsantrag vom 14.12.2015 sei zweitinstanzlich abgewiesen worden, woraufhin Sie am 10.03.2017 bei der ha. Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) gestellt hätten.Sie hätten von 05.03.2007 bis 07.01.2016 über einen Aufenthaltstitel zum Zweck Studierender verfügt. Der letzte Verlängerungsantrag vom 14.12.2015 sei zweitinstanzlich abgewiesen worden, woraufhin Sie am 10.03.2017 bei der ha. Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Asylgesetz (AsylG) gestellt hätten.
Sie hätten sowohl den oa. Verbesserungsauftrag vom 11.08.2017 als auch die Information vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.12.2017 erhalten.
Bezugnehmend auf die von der ha. Behörde beabsichtigte Zurückweisung Ihres Antrags sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und dem nach ha. Ansicht vorliegenden Mangel gem. § 58 Abs. 6 AsylG stellten Sie einen Antrag gem. § 4 Abs 1 Z 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV), wonach die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs 5, 6 und 12 AsylG auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zulässig sei.Bezugnehmend auf die von der ha. Behörde beabsichtigte Zurückweisung Ihres Antrags sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und dem nach ha. Ansicht vorliegenden Mangel gem. Paragraph 58, Absatz 6, AsylG stellten Sie einen Antrag gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV), wonach die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zulässig sei.
Sie begründeten dies damit, dass Sie bereits seit mehr als zehn Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig seien und maßgebliche Bemühungen unternommen hätten, sich in Österreich zu integrieren. Als Beleg für letzteres nannten Sie unter anderem die Absolvierung eines Deutschkurses auf Niveau B2 am 31.07.2009 sowie Ihr Bestreben, Ihr an der Universität XXXX begonnenes Studium der Rechtswissenschaften an der Universität XXXX fortzusetzen. Eine berufliche Integration sei bisher mangels Aufenthaltstitels nicht möglich gewesen. Weder in Ihrem Herkunftsstaat noch in Österreich drohe Ihnen strafrechtliche oder politische Verfolgung."Sie begründeten dies damit, dass Sie bereits seit mehr als zehn Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig seien und maßgebliche Bemühungen unternommen hätten, sich in Österreich zu integrieren. Als Beleg für letzteres nannten Sie unter anderem die Absolvierung eines Deutschkurses auf Niveau B2 am 31.07.2009 sowie Ihr Bestreben, Ihr an der Universität römisch 40 begonnenes Studium der Rechtswissenschaften an der Universität römisch 40 fortzusetzen. Eine berufliche Integration sei bisher mangels Aufenthaltstitels nicht möglich gewesen. Weder in Ihrem Herkunftsstaat noch in Österreich drohe Ihnen strafrechtliche oder politische Verfolgung."
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, Zl. 388765606 - 170609509, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG gemäß § 58 Absatz 6 und Absatz 9 Ziffer 2 AsylG iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV vom 22.12.2017 auf Heilung eines Mangels nach § 58 Abs. 6 AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 52 Absatz 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. (Spruchpunkt V.)2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, Zl. 388765606 - 170609509, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 6 und Absatz 9 Ziffer 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV vom 22.12.2017 auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 58, Absatz 6, AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. (Spruchpunkt römisch fünf.)
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 23.03.2018 durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben. Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten. Der Beschwerdeführer beantragte, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen; der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ersatzlos zu beheben sowie dem Beschwerdeführer gemäß § 56 Abs. (1) AsylG den Aufenthaltstitel "Aufenthaltstitel Plus" oder einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. (1) Z 2 AsylG von Amts wegen zu erteilen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 23.03.2018 durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben. Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten. Der Beschwerdeführer beantragte, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen; der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ersatzlos zu beheben sowie dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 56, Abs. (1) AsylG den Aufenthaltstitel "Aufenthaltstitel Plus" oder einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Abs. (1) Ziffer 2, AsylG von Amts wegen zu erteilen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
4. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2018 vorgelegt.
5. Der Beschwerdeführer stellte durch seinen Rechtsvertreter am 02.05.2019 einen Fristsetzungsantrag.
6. Beim Bundesverwaltungsgericht fand am 14.06.2019 eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei welcher der Beschwerdeführer und sein Bruder XXXX als Zeuge einvernommen wurde.6. Beim Bundesverwaltungsgericht fand am 14.06.2019 eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei welcher der Beschwerdeführer und sein Bruder römisch 40 als Zeuge einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
Die Identität des Beschwerdeführers steht auf Grund des vorgelegten Reisepasses fest.
Der Beschwerdeführer hielt sich etwa zehn Jahre rechtmäßig durchgehend mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung zum Zweck "Studierender" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Österreich bis zum 07.01.2016 auf. Der diesbezüglich letzter Verlängerungsantrag vom 14.12.2015 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 17.10.2016 zweitinstanzlich abgewiesen. Am 10.03.2017 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz.Der Beschwerdeführer hielt sich etwa zehn Jahre rechtmäßig durchgehend mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung zum Zweck "Studierender" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Österreich bis zum 07.01.2016 auf. Der diesbezüglich letzter Verlängerungsantrag vom 14.12.2015 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 17.10.2016 zweitinstanzlich abgewiesen. Am 10.03.2017 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Asylgesetz.
Der Beschwerdeführer verfügt über schützenswerte familiäre Beziehungen zu seinem Bruder in Österreich.
Der Beschwerdeführer führt ein schützenswertes Privatleben in Österreich, dass sich aus seinem zwölfeinhalbjährigem, vorwiegend rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich ergibt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich herausragend integriert.
Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt mehr in sein Heimatland und auf Grund des Todes der Eltern auch keine Verwandten.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist legal eingereist, über ihn wurden keine Verwaltungsstrafen verhängt, er hat keine Eintragungen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex.
Das Privat- und Familienleben ist zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem der Beschwerdeführer mit der Verlängerung seines Aufenthaltsstatus nach dem NAG rechnen durfte.
Der in etwa dreijährige unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht auf Verfahrensverzögerungen seinerseits zurückzuführen, zumal er stets einen aufrechten Wohnsitz hatte und Verfahrenshandlungen ohne unnötigen Aufschub vornahm. Die belangte Behörde hingegen zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheids rund ein Jahr und verzögerte ihre Amtspflicht zur zeitgerechten Entscheidung ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein schützenswertes Familenleben in Österreich hat, fußt auf der Tatsache, dass er mit seinem Bruder, einem österreichischen Staatsbürger, der seit dem Jahr 2000 in Österreich ist, enge Beziehungen pflegt. Der Bruder hat ihn anfänglich finanziell unterstützt. Er wohnt nicht gemeinsam mit ihm. Es herrscht unter den Brüdern ein verwandtschaftliches enges Vertrauensverhältnis, das unter anderem dadurch geprägt ist, dass der Bruder das Vermögen des Beschwerdeführers verwaltet und ihm immer wieder die nötigen Barmittel aus diesem Vermögen in Ägypten beschafft.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer herausragend integriert ist, fußt auf der Tatsache, dass er über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 verfügt und in der Lage war, sein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit geringfügigen Unterstützungen durch den Dolmetscher auf deutsch zu bestreiten. Er hat zwar angesichts einer Dauer des rechtswissenschaftlichen Studiums von nunmehr dreizehn Jahren nur bescheidene Studienerfolge nachzuweisen. Dies ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass er sich die erforderlichen Sprachkenntnisse erst aneignen musste. Auf Grund der Tatsache, dass ihm von österreichischen Universitäten 6 Pflichtübungen und ein Wahlfach für den zweiten Studienabschnitt angerechnet wurden, hat er einen nicht geringfügigen Anteil der für die positive Absolvierung eines österreichischen rechtswissenschaftlichen Studiums in seinem Heimatland erbracht. Der Beschwerdeführer hat in Österreich und gerade auch nach seinem Wechsel an die Universität XXXX durchaus beachtliche Studienerfolge erzielt. So hat er bereits die erste Diplomprüfung durch die Absolvierung der Prüfungen Grundlagen und Methoden des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, Grundlagen und Methoden des Strafrechts bestanden. Der Beschwerdeführer kann die Mittel zu seinem Unterhalt aus dem Verzehr seines Vermögens in Ägypten nachweisen und verfügt über einen eigenen Wohnsitz (Miete). Der Beschwerdeführer hat seinen Willen, aus eigenem zu seinem Unterhalt beizutragen, durch eine selbständige Tätigkeit als Zeitungszusteller und durch eine geringfügige Tätigkeit dargetan. Er verfügt über einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag. Er spendet Blut und ist Mitglied in einem Fitnessclub. Der Beschwerdeführer verfügt nach Feststellungen der Behörde über eine Krankenversicherung.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer herausragend integriert ist, fußt auf der Tatsache, dass er über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 verfügt und in der Lage war, sein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit geringfügigen Unterstützungen durch den Dolmetscher auf deutsch zu bestreiten. Er hat zwar angesichts einer Dauer des rechtswissenschaftlichen Studiums von nunmehr dreizehn Jahren nur bescheidene Studienerfolge nachzuweisen. Dies ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass er sich die erforderlichen Sprachkenntnisse erst aneignen musste. Auf Grund der Tatsache, dass ihm von österreichischen Universitäten 6 Pflichtübungen und ein Wahlfach für den zweiten Studienabschnitt angerechnet wurden, hat er einen nicht geringfügigen Anteil der für die positive Absolvierung eines österreichischen rechtswissenschaftlichen Studiums in seinem Heimatland erbracht. Der Beschwerdeführer hat in Österreich und gerade auch nach seinem Wechsel an die Universität römisch 40 durchaus beachtliche Studienerfolge erzielt. So hat er bereits die erste Diplomprüfung durch die Absolvierung der Prüfungen Grundlagen und Methoden des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, Grundlagen und Methoden des Strafrechts bestanden. Der Beschwerdeführer kann die Mittel zu seinem Unterhalt aus dem Verzehr seines Vermögens in Ägypten nachweisen und verfügt über einen eigenen Wohnsitz (Miete). Der Beschwerdeführer hat seinen Willen, aus eigenem zu seinem Unterhalt beizutragen, durch eine selbständige Tätigkeit als Zeitungszusteller und durch eine geringfügige Tätigkeit dargetan. Er verfügt über einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag. Er spendet Blut und ist Mitglied in einem Fitnessclub. Der Beschwerdeführer verfügt nach Feststellungen der Behörde über eine Krankenversicherung.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, fußt auf einer Abfrage des Strafregisters vom 05.07.2019.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer legal eingereist ist, folgt der Vermutung der belangten Behörde. Die Feststellung, dass über den Beschwerdeführer keine Verwaltungsstrafen verhängt wurden, folgt einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Magistratischen Bezirksamts für den XXXX der Stadt Wien vom 14.6.2019, die Feststellung, dass sich über den Beschwerdeführer keine Eintragungen im KPA befinden, folgt einer Auskunft der Landespolizeidirektion Wien vom 18.06.2019.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer legal eingereist ist, folgt der Vermutung der belangten Behörde. Die Feststellung, dass über den Beschwerdeführer keine Verwaltungsstrafen verhängt wurden, folgt einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Magistratischen Bezirksamts für den römisch 40 der Stadt Wien vom 14.6.2019, die Feststellung, dass sich über den Beschwerdeführer keine Eintragungen im KPA befinden, folgt einer Auskunft der Landespolizeidirektion Wien vom 18.06.2019.
Die übrigen Feststellungen fußen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und den persönlichen Eindrücken des erkennenden Richters in dieser Verhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Ra 2015/01/0123).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Ra 2015/01/0123).
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).""Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, 98/01/0222; VwGH 21.09.2000, 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, 99/20/0599).Mit Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997) wurde die aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert vergleiche dazu VwGH 08.04.2003, 2002/01/0522). So verpflichtet Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vergleiche VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, 98/01/0222; VwGH 21.09.2000, 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, 99/20/0599).
Zu Spruchteil A):
3.2. Das Bundesamt stützte hinsichtlich Spruchpunktes I. des bekämpften Bescheides die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer für seinen Aufenthalt "zwingend" eine "Aufenthaltsbewilligung Studierende" gemäß § 64 NAG benötige. Die Behörde stützt die Zurückweisung auf § 58 Abs. 9 NAG übersieht jedoch, dass keine der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen vorliegt.3.2. Das Bundesamt stützte hinsichtlich Spruchpunktes römisch eins. des bekämpften Bescheides die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer für seinen Aufenthalt "zwingend" eine "Aufenthaltsbewilligung Studierende" gemäß Paragraph 64, NAG benötige. Die Behörde stützt die Zurückweisung auf Paragraph 58, Absatz 9, NAG übersieht jedoch, dass keine der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen vorliegt.
Unter Heranziehung der dem österreichischen Verwaltungsrecht fremden teleologischen Extension weist sie sich unter vollständiger Verleugnung des "in certibus non fit interpretatio" (VwGH 89/16/0029 vom 25.10.1990 "der äußerst mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab" und VwGH 2009/12/014 "die juristische Interpretation findet ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes") den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem § 56 AsylG zurück, anstatt meritorisch zu entscheiden. Sie tut dies unter der dem Gesetz fremden Fiktion, dass jemand der die Anspruchsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllt oder eben nicht erfüllt, wie der Beschwerdeführer, die "Sperrwirkung" des § 58 Abs. 9 AsylG auslöst, übersieht aber dabei vollständig, dass die Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG antragsgebunden ist. Ein solcher Antrag des Beschwerdeführers liegt aber nicht vor.Unter Heranziehung der dem österreichischen Verwaltungsrecht fremden teleologischen Extension weist sie sich unter vollständiger Verleugnung des "in certibus non fit interpretatio" (VwGH 89/16/0029 vom 25.10.1990 "der äußerst mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab" und VwGH 2009/12/014 "die juristische Interpretation findet ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes") den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Paragraph 56, AsylG zurück, anstatt meritorisch zu entscheiden. Sie tut dies unter der dem Gesetz fremden Fiktion, dass jemand der die Anspruchsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllt oder eben nicht erfüllt, wie der Beschwerdeführer, die "Sperrwirkung" des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG auslöst, übersieht aber dabei vollständig, dass die Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG antragsgebunden ist. Ein solcher Antrag des Beschwerdeführers liegt aber nicht vor.
Wie in den Feststellungen gezeigt, hat die Behörde grob unzureichend zum durch Art. 8 EMRK geschützten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ermittelt; insbesondere wurde der Bruder des Beschwerdeführers, zu dem ein intensives Verhältnis besteht, nicht einvernommen und blieb die finanzielle Versorgung des Beschwerdeführers lückenhaft ermittelt. Somit leidet auch die Abweisung des Mängelheilungsantrag gemäß § 4 AsylG-DV an einem groben Begründungsmangel.Wie in den Feststellungen gezeigt, hat die Behörde grob unzureichend zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ermittelt; insbesondere wurde der Bruder des Beschwerdeführers, zu dem ein intensives Verhältnis besteht, nicht einvernommen und blieb die finanzielle Versorgung des Beschwerdeführers lückenhaft ermittelt. Somit leidet auch die Abweisung des Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV an einem groben Begründungsmangel.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen - bereits im Kern - nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet.
In diesem Zusammenhang erfolgte die Zurückweisung jedenfalls zu Unrecht, da die Voraussetzungen des § 58 Abs. 9 AsylG - wie oben gezeigt nicht vorliegen. Weder befindet sich der Beschwerdeführer in einem Verfahren nach dem NAG - ein diesbezüglicher Antrag liegt nicht vor. Noch verfügt er über ein sonstiges Aufenthaltsrecht, noch verfügt er gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten oder ist gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt.In diesem Zusammenhang erfolgte die Zurückweisung jedenfalls zu Unrecht, da die Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG - wie oben gezeigt nicht vorliegen. Weder befindet sich der Beschwerdeführer in einem Verfahren nach dem NAG - ein diesbezüglicher Antrag liegt nicht vor. Noch verfügt er über ein sonstiges Aufenthaltsrecht, noch verfügt er gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten oder ist gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt.
Weiters haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen, mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden oder auch nur zweckmäßig wäre. Letztlich wäre es dem Bundesverwaltungsgericht zudem auch verwehrt, den Verfahrensgegenstand einer allfälligen meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, 2007/03/0157 sowie auch VfGH 18.06.2014, G 5/2014-9 zu § 28 VwGVG).Weiters haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen, mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden oder auch nur zweckmäßig wäre. Letztlich wäre es dem Bundesverwaltungsgericht zudem auch verwehrt, den Verfahrensgegenstand einer allfälligen meritorischen Erledigung zuzuführen vergleiche dazu etwa VwGH 09.11.2010, 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, 2007/03/0157 sowie auch VfGH 18.06.2014, G 5/2014-9 zu Paragraph 28, VwGVG).
Infolge der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesamt im Rahmen einer eingehenden und detaillierten Befragung des Beschwerdeführers insbesondere die Gelegenheit haben, vollständig darzulegen, ob beim Beschwerdeführer ein besonders berücksichtigungswürdigen Fall i.S. des § 56 AsylG vorliegt. Insbesondere wird die Behörde dabei die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache des Beschwerdeführers zu berücksichtigen haben. Ferner wird das Bundesamt darzulegen haben, ob die Voraussetzungen für eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorliegen und ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 EMRK vorliegennInfolge der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesamt im Rahmen einer eingehenden und detaillierten Befragung des Beschwerdeführers insbesondere die Gelegenheit haben, vollständig darzulegen, ob beim Beschwerdeführer ein besonders berücksichtigungswürdigen Fall i.S. des Paragraph 56, AsylG vorliegt. Insbesondere wird die Behörde dabei die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache des Beschwerdeführers zu berücksichtigen haben. Ferner wird das Bundesamt darzulegen haben, ob die Voraussetzungen für eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorliegen und ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 8, EMRK vorliegenn
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I407.2191677.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019