TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/30 W159 2155143-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2019
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Entscheidungsdatum

30.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W159 2155143-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. gemäß §§ 3 Absatz 1, 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraphen 3, Absatz 1, 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

III. Gemäß § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung von XXXX geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung Plus" gemäß §§ 54, 55 Asylgesetz erteilt wird.römisch drei. Gemäß Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung von römisch 40 geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung Plus" gemäß Paragraphen 54, 55, Asylgesetz erteilt wird.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein damals unbegleiteter minderjähriger Staatsbürger von Somalia, gelangte am 09.11.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde dazu auch noch am selben Tag von der Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er einer unterdrückten Minderheit in Somalia angehöre und seine Geschwister und Eltern täglich Schläge über sich hätten ergehen lassen müssen. Er sei auch geschlagen worden und sie hätten sich nicht wehren können, da sie als Minderheit keine Rechte gehabt hätten.Der Beschwerdeführer, ein damals unbegleiteter minderjähriger Staatsbürger von Somalia, gelangte am 09.11.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde dazu auch noch am selben Tag von der Polizeiinspektion römisch 40 einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er einer unterdrückten Minderheit in Somalia angehöre und seine Geschwister und Eltern täglich Schläge über sich hätten ergehen lassen müssen. Er sei auch geschlagen worden und sie hätten sich nicht wehren können, da sie als Minderheit keine Rechte gehabt hätten.

Am 15.02.2017 wurde der Beschwerdeführer - wegen seiner damaligen Minderjährigkeit in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung ( XXXX , in Vertretung des örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers) - durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er sei somalischer Staatsangehöriger und gehöre dem Clan Madhibaan an. Mehr konnte er zu seiner Clanzugehörigkeit nicht ausführen, er sei Moslem/Sunnit. In Somalia sei er lediglich in eine Koranschule gegangen. Er habe in XXXX , welches außerhalb von XXXX liege, mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Sein Vater habe Khat verkauft. Seine Mutter sei Hausfrau gewesen. Mit seiner Familie habe er das letzte Mal vor einem Jahr Kontakt gehabt. Er sei in Österreich in Grundversorgung, gehe zur Schule und sei am Wochenende bei seiner Patenfamilie, er mache auch Sport, gehe schwimmen und Karate.Am 15.02.2017 wurde der Beschwerdeführer - wegen seiner damaligen Minderjährigkeit in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung ( römisch 40 , in Vertretung des örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers) - durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er sei somalischer Staatsangehöriger und gehöre dem Clan Madhibaan an. Mehr konnte er zu seiner Clanzugehörigkeit nicht ausführen, er sei Moslem/Sunnit. In Somalia sei er lediglich in eine Koranschule gegangen. Er habe in römisch 40 , welches außerhalb von römisch 40 liege, mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Sein Vater habe Khat verkauft. Seine Mutter sei Hausfrau gewesen. Mit seiner Familie habe er das letzte Mal vor einem Jahr Kontakt gehabt. Er sei in Österreich in Grundversorgung, gehe zur Schule und sei am Wochenende bei seiner Patenfamilie, er mache auch Sport, gehe schwimmen und Karate.

Zu seinen Fluchtgründen gefragt gab er an, dass seine Eltern, solange er sich erinnern könne, Streit gehabt hätten. Als er acht Jahre alt gewesen sei, hätten sie sich scheiden lassen. Nach der Scheidung habe ihn sein Vater zu seiner kinderlosen Schwester gebracht, seine Mutter habe einen anderen Mann geheiratet. Seine Tante habe ihn aber nicht so wie einen Sohn behandelt, er habe schwere Arbeit leisten müssen, den ganzen Tag auf die Tiere aufpassen müssen und habe zu wenig zu essen bekommen, sie hätte ihn auch geschlagen. Als die Tante abgelehnt habe, dass er seine Mutter besuche und ihn geschlagen habe, habe er einen Stein nach ihr geworfen. Daraufhin habe ihm die Tante gedroht, dass sie ihn umbringen würde. Einige Tage später habe sie ihn in einen Brunnen geworfen, er sei dann in die Moschee gegangen und habe dem Imam die ganze Geschichte erzählt, er habe ihm geraten zu seiner Mutter zurückzukehren. Deren zweiter Ehemann sei jedoch in der Zwischenzeit verstorben und habe seine Mutter seinen leiblichen Vater nochmals geheiratet. Es habe aber auch da immer wieder Streit gegeben. Sein Großvater habe auch seine Mutter und seine beiden Halbgeschwister gehasst. Seine Mutter habe auch mit seinem Großvater Streit gehabt. Dieser habe dann ein Gewehr genommen und sie aufgefordert, dass sie ausziehen sollten. Er habe auch die Polizei geholt, diese hätte ihm gesagt, dass er seine Schwiegertochter und seine Enkelkinder nicht vor die Türe setzen dürfe. Er sei dann wieder zu seiner Tante gegangen, welche ihn ein zweites Mal in den Brunnen geworfen habe. Dann sei es zu einem großen Streit gekommen und sei seine Mutter von der restlichen Verwandtschaft beleidigt worden. Sein Großvater habe dann gemeint, dass er wieder zu seiner Tante zurückkehren solle, da sonst die Al-Shabaab ihn rekrutieren würde, aber es sei wieder so schlimm wie vorher gewesen. Sie habe ihm die Hände zusammengebunden und wiederum in den Brunnen geworfen und dabei eine Kopfverletzung zugefügt. Dies habe in XXXX stattgefunden. Er habe sich dann entschlossen das Land zu verlassen. Er sei dann über Äthiopien ausgereist. Seine Mutter gehöre dem Clan Sheikhal an, sein Vater dem Clan Madhibaan. Weitere Fluchtgründe habe er keine. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass ihn seine Tante umbringen würde. In XXXX würde es keine Al-Shabaab-Milizen geben, in XXXX schon. Der Mann seiner Tante habe ihn schon vor ihr geschützt. Die in der Verhandlung anwesende Patenmutter gab an, dass ihr Antragsteller schon ein Jahr bei ihnen wäre und mittlerweile ein vollwertiges Mitglied ihrer Familie sei. Der Beschwerdeführer legte ein Empfehlungsschreiben seiner Patenfamiliem sowie weitere wie der Familie XXXX , eine (positive) Schulnachricht der öffentlichen neuen Mittelschule XXXX , eine Mitgliedsbestätigung des XXXX , von Deutschkursbestätigungen und eines Sozialberichtes der XXXX vor.Zu seinen Fluchtgründen gefragt gab er an, dass seine Eltern, solange er sich erinnern könne, Streit gehabt hätten. Als er acht Jahre alt gewesen sei, hätten sie sich scheiden lassen. Nach der Scheidung habe ihn sein Vater zu seiner kinderlosen Schwester gebracht, seine Mutter habe einen anderen Mann geheiratet. Seine Tante habe ihn aber nicht so wie einen Sohn behandelt, er habe schwere Arbeit leisten müssen, den ganzen Tag auf die Tiere aufpassen müssen und habe zu wenig zu essen bekommen, sie hätte ihn auch geschlagen. Als die Tante abgelehnt habe, dass er seine Mutter besuche und ihn geschlagen habe, habe er einen Stein nach ihr geworfen. Daraufhin habe ihm die Tante gedroht, dass sie ihn umbringen würde. Einige Tage später habe sie ihn in einen Brunnen geworfen, er sei dann in die Moschee gegangen und habe dem Imam die ganze Geschichte erzählt, er habe ihm geraten zu seiner Mutter zurückzukehren. Deren zweiter Ehemann sei jedoch in der Zwischenzeit verstorben und habe seine Mutter seinen leiblichen Vater nochmals geheiratet. Es habe aber auch da immer wieder Streit gegeben. Sein Großvater habe auch seine Mutter und seine beiden Halbgeschwister gehasst. Seine Mutter habe auch mit seinem Großvater Streit gehabt. Dieser habe dann ein Gewehr genommen und sie aufgefordert, dass sie ausziehen sollten. Er habe auch die Polizei geholt, diese hätte ihm gesagt, dass er seine Schwiegertochter und seine Enkelkinder nicht vor die Türe setzen dürfe. Er sei dann wieder zu seiner Tante gegangen, welche ihn ein zweites Mal in den Brunnen geworfen habe. Dann sei es zu einem großen Streit gekommen und sei seine Mutter von der restlichen Verwandtschaft beleidigt worden. Sein Großvater habe dann gemeint, dass er wieder zu seiner Tante zurückkehren solle, da sonst die Al-Shabaab ihn rekrutieren würde, aber es sei wieder so schlimm wie vorher gewesen. Sie habe ihm die Hände zusammengebunden und wiederum in den Brunnen geworfen und dabei eine Kopfverletzung zugefügt. Dies habe in römisch 40 stattgefunden. Er habe sich dann entschlossen das Land zu verlassen. Er sei dann über Äthiopien ausgereist. Seine Mutter gehöre dem Clan Sheikhal an, sein Vater dem Clan Madhibaan. Weitere Fluchtgründe habe er keine. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass ihn seine Tante umbringen würde. In römisch 40 würde es keine Al-Shabaab-Milizen geben, in römisch 40 schon. Der Mann seiner Tante habe ihn schon vor ihr geschützt. Die in der Verhandlung anwesende Patenmutter gab an, dass ihr Antragsteller schon ein Jahr bei ihnen wäre und mittlerweile ein vollwertiges Mitglied ihrer Familie sei. Der Beschwerdeführer legte ein Empfehlungsschreiben seiner Patenfamiliem sowie weitere wie der Familie römisch 40 , eine (positive) Schulnachricht der öffentlichen neuen Mittelschule römisch 40 , eine Mitgliedsbestätigung des römisch 40 , von Deutschkursbestätigungen und eines Sozialberichtes der römisch 40 vor.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2017 Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchpunkt IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, Beweismittel aufgelistet und Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die Behörde die Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere über das in den Brunnenwerfen, nicht für glaubwürdig erachte. Überdies sei seine Tante in Äthiopien ansässig und sei somit eine Verfolgung durch private Dritte in Somalia gar nicht gegeben. Zu den Streitigkeiten wegen der unterschiedlichen Clanzugehörigkeit seiner Eltern sei auszuführen, dass der Clan Sheikhal in der Clanhierarchie weiter oben anzusiedeln sei, als der Clan Madhibaan. Schließlich entfalte die entfernte Möglichkeit einer Rekrutierung durch Al-Shabaab-Milizen auch keine Asylrelevanz. Die Behörde sei daher zu dem Entschluss gelangt, dass der Antragsteller keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Rechtlich begründend wurde außer, dass der Antragsteller dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes nicht habe gerecht werden können, ausgeführt, dass die Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit allein nicht die Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen könnte. Zu Spruchpunkt II. wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen gesunden jungen Mann handle, der auch eine Familie in seinem Heimatland besitze und er daher bei einer Rückkehr nicht in eine völlig aussichtslose Lage geraten würde. Außerdem herrsche nicht in ganz Somalia eine derartige extreme Gefährdungslage, dass jeder, der dorthin abgeschoben werde, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt werde.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2017 Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchpunkt römisch vier. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, Beweismittel aufgelistet und Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die Behörde die Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere über das in den Brunnenwerfen, nicht für glaubwürdig erachte. Überdies sei seine Tante in Äthiopien ansässig und sei somit eine Verfolgung durch private Dritte in Somalia gar nicht gegeben. Zu den Streitigkeiten wegen der unterschiedlichen Clanzugehörigkeit seiner Eltern sei auszuführen, dass der Clan Sheikhal in der Clanhierarchie weiter oben anzusiedeln sei, als der Clan Madhibaan. Schließlich entfalte die entfernte Möglichkeit einer Rekrutierung durch Al-Shabaab-Milizen auch keine Asylrelevanz. Die Behörde sei daher zu dem Entschluss gelangt, dass der Antragsteller keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Rechtlich begründend wurde außer, dass der Antragsteller dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes nicht habe gerecht werden können, ausgeführt, dass die Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit allein nicht die Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen könnte. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen gesunden jungen Mann handle, der auch eine Familie in seinem Heimatland besitze und er daher bei einer Rückkehr nicht in eine völlig aussichtslose Lage geraten würde. Außerdem herrsche nicht in ganz Somalia eine derartige extreme Gefährdungslage, dass jeder, der dorthin abgeschoben werde, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt werde.

Zu Spruchpunkt III. wurde zunächst hervorgestrichen, dass der Beschwerdeführer kein Opfer von Gewalt sei und kein Familienleben in Österreich führe. Der Beschwerdeführer besuche wohl die neue Mittelschule in Österreich, sei Mitglied in einem Karateverein und habe Freundschaften geschlossen, diese Integrationsbemühungen seien jedoch in einer Zeit getätigt worden, in der sein Aufenthalt ein äußerst unsicherer gewesen sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, die den Schluss zulassen würden, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise in die durch Artikel 8 EMRK eingeräumten Rechte eingegriffen würde, sodass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei, da auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG habe festgestellt werden können und auch einer Abschiebung nach Somalia keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei die Zulässigkeit einer solchen auszusprechen gewesen und wären schließlich auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen (Spruchteil IV.).Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde zunächst hervorgestrichen, dass der Beschwerdeführer kein Opfer von Gewalt sei und kein Familienleben in Österreich führe. Der Beschwerdeführer besuche wohl die neue Mittelschule in Österreich, sei Mitglied in einem Karateverein und habe Freundschaften geschlossen, diese Integrationsbemühungen seien jedoch in einer Zeit getätigt worden, in der sein Aufenthalt ein äußerst unsicherer gewesen sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, die den Schluss zulassen würden, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise in die durch Artikel 8 EMRK eingeräumten Rechte eingegriffen würde, sodass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei, da auch keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG habe festgestellt werden können und auch einer Abschiebung nach Somalia keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei die Zulässigkeit einer solchen auszusprechen gewesen und wären schließlich auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen (Spruchteil römisch vier.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, gesetzlich vertreten durch die XXXX , gegen sämtliche Spruchpunkte Beschwerde und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Zunächst wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und in der Folge kritisiert, dass bei der Glaubwürdigkeitsprüfung der Umstand der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sei und habe die Behörde auch nicht berücksichtigt, dass das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung aufgrund der Clanzugehörigkeit, sowie einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab den - in der Folge auszugsweise zitierten - Länderberichten entspreche. Schließlich lasse die Entscheidung Überlegungen zur Kindedeswohlprüfung vermissen.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, gesetzlich vertreten durch die römisch 40 , gegen sämtliche Spruchpunkte Beschwerde und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Zunächst wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und in der Folge kritisiert, dass bei der Glaubwürdigkeitsprüfung der Umstand der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sei und habe die Behörde auch nicht berücksichtigt, dass das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung aufgrund der Clanzugehörigkeit, sowie einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab den - in der Folge auszugsweise zitierten - Länderberichten entspreche. Schließlich lasse die Entscheidung Überlegungen zur Kindedeswohlprüfung vermissen.

Mit der Eingabe vom 18.07.2017 gab Rechtsanwalt XXXX die Bevollmächtigung bekannt und erstattete eine ergänzende Stellungnahme. Kritisiert wurde, dass sich die Behörde nicht mit der Situation der Angehörigen des Minderheitenclans Madhibaan auseinandergesetzt habe. Außerdem seien - unter Hinweis auf aktuelle Länderberichte - die Behörden in Somalia schutzunfähig. Die Behörde hätte nicht einfach das Vorbringen des Beschwerdeführers über die Stürze in den Brunnen als unglaubwürdig abtun dürfen, sondern den Beschwerdeführer näher zur Bauweise und Beschaffenheit der Brunnen befragen müssen. Weiters habe der Beschwerdeführer nur über Anraten der Dolmetscherin, dass ihm eine unbezahlte Ausreise nicht für glaubhaft erachtet würde, angegeben, dass der Großvater, seine Mutter und seine Tanten väterlicherseits die finanziellen Mittel für die Ausreise zur Verfügung gestellte hätten. In Wirklichkeit sei aber der Antragsteller aufgrund seines jungen Alters aus Mitleid der anderen Flüchtenden gratis nach Europa gelangt. Seine Tante habe ein cholerisches und wenig rationales Verhalten an den Tag gelegt, daher würden aus Interesse an der Ausbeutung ihrer Arbeitskraft einerseits und die Mordversuche andererseits sich nicht unbedingt ausschließen. Weiters sei zu berücksichtigen, dass sowohl der Großvater, als auch die Polizeibeamten dem Mehrheitsclan XXXX angehören würden. Zu dem Punkt unrichtige rechtliche Beurteilung wurde auf rezente Entscheidungen des BVwG hinsichtlich einer Verfolgung durch Private wegen unterschiedlicher Clanzugehörigkeit hingewiesen. Zudem gehört der Antragsteller der sozialen Gruppe der von Zwangsrekrutierung bedrohten jungen Männer an. Schließlich wäre auch eine Rückkehr in Hinblick auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia nicht zumutbar. Zur Frage einer Aufenthaltsberechtigung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zur Familie XXXX eine intensive familienähnliche Beziehung habe, er beachtliche Integrationsschritte gesetzt habe, wobei auch mehrere Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben angeschlossen wurden.Mit der Eingabe vom 18.07.2017 gab Rechtsanwalt römisch 40 die Bevollmächtigung bekannt und erstattete eine ergänzende Stellungnahme. Kritisiert wurde, dass sich die Behörde nicht mit der Situation der Angehörigen des Minderheitenclans Madhibaan auseinandergesetzt habe. Außerdem seien - unter Hinweis auf aktuelle Länderberichte - die Behörden in Somalia schutzunfähig. Die Behörde hätte nicht einfach das Vorbringen des Beschwerdeführers über die Stürze in den Brunnen als unglaubwürdig abtun dürfen, sondern den Beschwerdeführer näher zur Bauweise und Beschaffenheit der Brunnen befragen müssen. Weiters habe der Beschwerdeführer nur über Anraten der Dolmetscherin, dass ihm eine unbezahlte Ausreise nicht für glaubhaft erachtet würde, angegeben, dass der Großvater, seine Mutter und seine Tanten väterlicherseits die finanziellen Mittel für die Ausreise zur Verfügung gestellte hätten. In Wirklichkeit sei aber der Antragsteller aufgrund seines jungen Alters aus Mitleid der anderen Flüchtenden gratis nach Europa gelangt. Seine Tante habe ein cholerisches und wenig rationales Verhalten an den Tag gelegt, daher würden aus Interesse an der Ausbeutung ihrer Arbeitskraft einerseits und die Mordversuche andererseits sich nicht unbedingt ausschließen. Weiters sei zu berücksichtigen, dass sowohl der Großvater, als auch die Polizeibeamten dem Mehrheitsclan römisch 40 angehören würden. Zu dem Punkt unrichtige rechtliche Beurteilung wurde auf rezente Entscheidungen des BVwG hinsichtlich einer Verfolgung durch Private wegen unterschiedlicher Clanzugehörigkeit hingewiesen. Zudem gehört der Antragsteller der sozialen Gruppe der von Zwangsrekrutierung bedrohten jungen Männer an. Schließlich wäre auch eine Rückkehr in Hinblick auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia nicht zumutbar. Zur Frage einer Aufenthaltsberechtigung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zur Familie römisch 40 eine intensive familienähnliche Beziehung habe, er beachtliche Integrationsschritte gesetzt habe, wobei auch mehrere Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben angeschlossen wurden.

Mit Eingabe vom 03.11.2017 legte der Beschwerdeführervertreter mehrere Dokumente vor, insbesondere eine Bestätigung der XXXX über die Betreuung des minderjährigen Beschwerdeführers durch die Patenfamilie XXXX in der Grundversorgung, weitere Unterstützungsschreiben, ein Referenzschreiben des österreichischen XXXX , sowie des Projektes XXXX , sowie eine Bestätigung über den Besuch des Vorbereitungslehrgangs für Elektronik der Abendschule der XXXX . Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes privat- und familienähnliches Leben führe und nun schon längere Zeit gemeinsam mit seinen Pflegeeltern und Geschwistern lebe. Der Beschwerdeführer habe nicht nur sehr rasch die deutsche Sprache erlernt, sondern werde als hilfsbereiter, wissbegieriger, verantwortungsvoller, kluger, verlässlicher und offener junger Mann wahrgenommen.Mit Eingabe vom 03.11.2017 legte der Beschwerdeführervertreter mehrere Dokumente vor, insbesondere eine Bestätigung der römisch 40 über die Betreuung des minderjährigen Beschwerdeführers durch die Patenfamilie römisch 40 in der Grundversorgung, weitere Unterstützungsschreiben, ein Referenzschreiben des österreichischen römisch 40 , sowie des Projektes römisch 40 , sowie eine Bestätigung über den Besuch des Vorbereitungslehrgangs für Elektronik der Abendschule der römisch 40 . Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes privat- und familienähnliches Leben führe und nun schon längere Zeit gemeinsam mit seinen Pflegeeltern und Geschwistern lebe. Der Beschwerdeführer habe nicht nur sehr rasch die deutsche Sprache erlernt, sondern werde als hilfsbereiter, wissbegieriger, verantwortungsvoller, kluger, verlässlicher und offener junger Mann wahrgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 04.06.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines ausgewiesenen Rechtsvertreters, welcher die Einvernahme der Zeuginnen XXXX zu Beweise der erfolgreichen Integration beantragte. Der Rechtsvertreter legte weiters folgende Dokumente vor:Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 04.06.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines ausgewiesenen Rechtsvertreters, welcher die Einvernahme der Zeuginnen römisch 40 zu Beweise der erfolgreichen Integration beantragte. Der Rechtsvertreter legte weiters folgende Dokumente vor:

Arbeitsvorvertrag mit der Firma XXXXArbeitsvorvertrag mit der Firma römisch 40

Kursbestätigung der XXXXKursbestätigung der römisch 40

Referenzschreiben des XXXXReferenzschreiben des römisch 40

Unterstützungsschreiben des XXXXUnterstützungsschreiben des römisch 40

Schulbesuchsbestätigung der XXXXSchulbesuchsbestätigung der römisch 40

Semesterzeugnisse der XXXXSemesterzeugnisse der römisch 40

Unterstützungsschreiben der XXXX und MitschülernUnterstützungsschreiben der römisch 40 und Mitschülern

Fotoalbum zur Dokumentation der Integration

Der Beschwerdeführer hält sein bisheriges Vorbringen aufrecht, gab jedoch an, dass er hinsichtlich der Reisekosten nicht die Wahrheit gesagt habe, in Wirklichkeit habe die Reise für ihn nichts gekostet. Er sei noch sehr jung gewesen.

Er sei somalischer Staatsangehöriger und habe darüber keine Dokumente. Vom Clan sei er ein Angehöriger der Madhibaan sowie Moslem/Sunnite. Den Subclan und Subsubclan konnte er nicht angeben. Sein Vater sei Angehöriger des Madhibaanclans, seine Mutter eine Sheikhal. Gefragt, wie es dann möglich sei, dass sein Großvater dem Clan XXXX angehöre, gab er an, dass XXXX kein Clan, sondern ein Wohnort sei und sie in der Nähe dieses Ortes gewohnt hätten. Er wisse über seinen Clan nur, dass er ein Minderheitenclan sei, auch Sheikhal sei ein Minderheitenclan, aber höher in der Hierarchie. Als andere Bezeichnungen des Clans Madhibaan habe er Gabooye und Tumaal bereits gehört.Er sei somalischer Staatsangehöriger und habe darüber keine Dokumente. Vom Clan sei er ein Angehöriger der Madhibaan sowie Moslem/Sunnite. Den Subclan und Subsubclan konnte er nicht angeben. Sein Vater sei Angehöriger des Madhibaanclans, seine Mutter eine Sheikhal. Gefragt, wie es dann möglich sei, dass sein Großvater dem Clan römisch 40 angehöre, gab er an, dass römisch 40 kein Clan, sondern ein Wohnort sei und sie in der Nähe dieses Ortes gewohnt hätten. Er wisse über seinen Clan nur, dass er ein Minderheitenclan sei, auch Sheikhal sei ein Minderheitenclan, aber höher in der Hierarchie. Als andere Bezeichnungen des Clans Madhibaan habe er Gabooye und Tumaal bereits gehört.

Er sei am XXXX in XXXX geboren. Dies liege in der Nähe von XXXX in der Provinz Hiraan. Er habe manchmal in XXXX und manchmal bei seiner Tante in XXXX gewohnt, dies sei an der Grenze zu Äthiopien, er wisse nicht sicher, ob dieser Ort zu Somalia oder zu Äthiopien gehört. Die Einwohner seien jedenfalls ethnische Somalier gewesen.Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Dies liege in der Nähe von römisch 40 in der Provinz Hiraan. Er habe manchmal in römisch 40 und manchmal bei seiner Tante in römisch 40 gewohnt, dies sei an der Grenze zu Äthiopien, er wisse nicht sicher, ob dieser Ort zu Somalia oder zu Äthiopien gehört. Die Einwohner seien jedenfalls ethnische Somalier gewesen.

Gefragt, wie es in der Gegend von XXXX aussehe, gab er an, dass es relativ trocken dort sei und die meisten Einwohner Hirten seien, in der Regenzeit werde auch etwas angebaut, aber sonst würden Schafe, Ziegen und Kamele geweidet. Wie weit es ungefähr nach Buulu Barde sei, könne er nicht sagen. Seine Familie sei wohl dort meistens Lebemittel einkaufen gefahren, er habe aber nicht mitfahren dürfen. Er habe eine Koranschule besucht und gelegentlich auch eine normale Schule, er habe lesen und schreiben gelernt. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 11) angegeben habe, überhaupt keine Schule besucht zu haben und Analphabet zu sein, während er beim BFA (AS 83) behauptete, eine Koranschule besucht zu haben, gab er an, dass er sich daran nicht erinnern könne und vielleicht missverstanden worden sei. Er sei in Somalia von seinen Eltern erhalten worden, diese seien nicht reich gewesen, aber meistens hätten sie zu Essen gehabt. Sie würden nach wie vor in XXXX leben, er habe fünf Geschwister, zwei seien Halbbrüder, alle würden in XXXX leben. Mit staatlichen Behördenorganen habe er keine Probleme gehabt.Gefragt, wie es in der Gegend von römisch 40 aussehe, gab er an, dass es relativ trocken dort sei und die meisten Einwohner Hirten seien, in der Regenzeit werde auch etwas angebaut, aber sonst würden Schafe, Ziegen und Kamele geweidet. Wie weit es ungefähr nach Buulu Barde sei, könne er nicht sagen. Seine Familie sei wohl dort meistens Lebemittel einkaufen gefahren, er habe aber nicht mitfahren dürfen. Er habe eine Koranschule besucht und gelegentlich auch eine normale Schule, er habe lesen und schreiben gelernt. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 11) angegeben habe, überhaupt keine Schule besucht zu haben und Analphabet zu sein, während er beim BFA (AS 83) behauptete, eine Koranschule besucht zu haben, gab er an, dass er sich daran nicht erinnern könne und vielleicht missverstanden worden sei. Er sei in Somalia von seinen Eltern erhalten worden, diese seien nicht reich gewesen, aber meistens hätten sie zu Essen gehabt. Sie würden nach wie vor in römisch 40 leben, er habe fünf Geschwister, zwei seien Halbbrüder, alle würden in römisch 40 leben. Mit staatlichen Behördenorganen habe er keine Probleme gehabt.

Gefragt, ob er persönlich Probleme mit der Al-Shabaab gehabt habe, führte er aus, dass es für ihn eine Bedrohung gegeben hätte, sie hätten oft Kinder entführt. Konkret gefragt, ob die Al-Shabaab versucht habe, ihn zwangsweise zu rekrutieren, gab er an, dass manchmal in der Moschee auch Al-Shabaab-Mitglieder dort gewesen seien und mit ihnen geredet hätten, er habe aber immer nach Hause gehen können. Konkret gefragt, ob er irgendwann von der Al-Shabaab mitgenommen oder bedroht worden sei, gab er an, dass die Bedrohung allgegenwärtig gewesen sei, er sei zwar nicht mitgenommen worden, aber er habe sich jeden Tag gefürchtet, dass er mitgenommen werde.

Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit sei er von anderen Clans erniedrigt und auch oft geschlagen worden. Er sei auf den Kopf geschlagen worden und habe auch am Oberschenkel eine Verletzung von einem Messer von Jugendlichen anderer Clans gehabt.

Gefragt nach Problemen in seiner Familie gab er an, dass diese verschiedenen Clans angehören würden und, seit er denken könne, es Probleme in der Familie gegeben habe. Sein Vater sei auch manchmal betrunken nach Hause gekommen und habe seine Mutter beleidigt und geschlagen, seine Eltern hätten oft gestritten. Sie hätten sich dann getrennt und es habe auch schwere Probleme mit seinen Tanten und seinem Großvater gegeben. Sie hätten seine Mutter erniedrigt. Er sei dann zu seiner Tante nach XXXX geschickt worden, sie sei eine Schwester seines Vaters. Ob dies in Äthiopien oder in Somalia gewesen sei, wisse er nicht. Er habe nicht zu seiner Tante gehen wollen, sondern bei seiner Mutter bleiben wollen, aber seine Mutter habe gesagt, dass er möglicherweise von der Al-Shabaab entführt werde. In XXXX habe es keine Al-Shabaab gegeben.Gefragt nach Problemen in seiner Familie gab er an, dass diese verschiedenen Clans angehören würden und, seit er denken könne, es Probleme in der Familie gegeben habe. Sein Vater sei auch manchmal betrunken nach Hause gekommen und habe seine Mutter beleidigt und geschlagen, seine Eltern hätten oft gestritten. Sie hätten sich dann getrennt und es habe auch schwere Probleme mit seinen Tanten und seinem Großvater gegeben. Sie hätten seine Mutter erniedrigt. Er sei dann zu seiner Tante nach römisch 40 geschickt worden, sie sei eine Schwester seines Vaters. Ob dies in Äthiopien oder in Somalia gewesen sei, wisse er nicht. Er habe nicht zu seiner Tante gehen wollen, sondern bei seiner Mutter bleiben wollen, aber seine Mutter habe gesagt, dass er möglicherweise von der Al-Shabaab entführt werde. In römisch 40 habe es keine Al-Shabaab gegeben.

Seine Tante sei am Anfang nett gewesen, sie habe ihn aber schon im Alter von acht bis neun Jahren gezwungen zu arbeiten, er habe die Ziegen hüten müssen und sie auf die Weide bringen müssen und auch im Haushalt helfen müssen. Insgesamt habe er sich schlechter behandelt gefühlt, als die Tiere. Sie hätte ihn immer wieder geschlagen und beleidigt. Irgendwann eimal habe er Tiere verloren, sie haben ihn schlagen wollen und er sei davongelaufen und habe Steine nach ihr geworfen. Daraufhin habe sie gedroht ihn umzubringen. Als er am nächsten Tag beim Brunnen Wasser holen habe müssen, habe sie ihn hineingestoßen, aber er sei nicht ertrunken, weil er in dem Brunnen habe stehen können. Nachdem er von anderen Leuten aus dem Brunnen befreit worden sei, habe seine Tante so getan, als ob nichts passiert wäre, er habe seine Eltern nicht erreichen können. Seine Tante habe ihn gehasst, wegen seiner Mutter, die einem anderen Clan angehöre und habe sie sich dafür geschämt, dass ihre Mutter zwischenzeitig einen anderen Mann geheiratet habe. Sie habe dreimal versucht ihn in den Brunnen zu werfen, er sei damals noch sehr klein gewesen, seine Tante sei kräftiger gewesen. Als er Tiere verloren habe, sei seine Tante sehr zornig gewesen und habe ihn gezwungen, in der Nacht die Tiere zu suchen. Dies sei sehr gefährlich gewesen, weil es Hyänen und Leoparden gegeben habe. Er habe die Tiere aber nicht gefunden und sei zu seiner Tante gegangen. Am nächsten Tage habe er sie geschlagen, er habe die Tiere dann hinausbringen müssen und Wasser holen müssen und sie habe ihn wieder in den Brunnen gestoßen. Es seien oft Leute vorbeigekommen und sie hätten ihn dann befreit, er sei dann in die Moschee gegangen, um den Mann seiner Tante zu suchen und habe ihm gesagt, dass er zurück zu seinen Eltern solle, seine Tante habe sich dann anders entschieden und ihn zurück zu seinen Eltern geschickt. Als er daheim angekommen sei, habe er festgestellt, dass seine Mutter in der Zwischenzeit zwei Kinder mit einem anderen Mann gehabt habe, aber dieser nunmehr verstorben sei. Seine Eltern hätten sich dann entschlossen, wieder zusammenzuziehen und habe er seinen Eltern von den Problemen mit seiner Tante erzählt. Sein Großvater habe ihm aber nicht geglaubt.

Sein Großvater väterlicherseits habe ihn zu seiner Tante zurück, da er gemeint habe, dass ihn möglicherweise die Al-Shabaab entführen würde. Wenn er nicht gehe, würde er seine Halbbrüder hinauswerfen. Seine Mutter habe gemeint, dass sie keine andere Möglichkeit habe, mit ihren beiden Söhnen woanders zu wohnen und habe ihn außerdem vor der Al-Shabaab schützen wollen, sodass er dann wieder zu seiner Tante zurückgegangen sei. Dort sei es noch schlimmer geworden, er habe das nicht ertragen können. Seine Tante habe ihn dann ein drittes Mal versucht, in den Brunnen zu werfen, sie habe ihm sogar die Hände zusammengebunden, trotzdem habe er sich auf Stützhölzern gehalten, habe laut geschrien und sei dann befreit worden. Sein Vater habe ihm nicht helfen können, er sei der Jüngste der Geschwister gewesen und habe das getan, was dessen Vater gesagt habe. Über Vorhalt, dass er beim BFA erwähnt habe, dass die Polizei bei Problemen mit seinem Großvater schlichtend eingegriffen habe, gab er an, dass die Polizei wohl gemeint habe, dass sein Großvater ihn nicht hinauswerfen solle, aber auch zu ihm gemeint habe, dass er seinem Großvater gehorchen solle.

Gefragt, wie lange er bei seiner Tante gewesen sei, als er ein drittes Mal in den Brunnen geworfen worden sei, gab er an, dass er damals 12 oder 13 Jahre alt gewesen sei und er das Gefühl gehabt habe, dass er überall unerwünscht sei. Er habe dann beim Fußballspielen andere Jugendliche kennengelernt und habe sich diesen angeschlossen, weil diese nach Europa wollten. Gefragt nach dem unmittelbaren Anlass der Ausreise gab er an, dass er keinen Ort zum Bleiben gehabt habe, er habe Angst um sein Leben gehabt, sowohl bei seiner Tante, als auch vor der Al-Shabaab. Die Ausreise habe ihn nichts gekostet. Er sei mit einem Khat-Transporter weiter nach Äthiopien gefahren und habe dort einen Schlepper gefunden. Dieser habe ihn dann nach Libyen gebracht, dort habe er für den Schlepper arbeiten müssen. Der Kapitän des Schlauchbootes habe ihn gratis über das Mittelmeer mitgenommen, da er der Jüngste gewesen sei.

Gefragt nach aktuellen organischen oder psychischen Problemen gab er an, dass ihn vieles belastet habe und er eine posttraumatische Belastungsstörung gehabt habe und beim Verein Boje in Behandlung gewesen sei. Er habe nach wie vor Einschlafstörungen.

Gefragt, was er derzeit in Österreich mache, gab er an, dass er derzeit den Vorbereitungslehrgang für die XXXX besuche und am September mit der ersten Klasse beginnen werde, den Pflichtschulabschluss habe er bereits. Er habe auch die B1 Prüfung bereits positiv absolviert. Er warte nur noch auf die Ausstellung des Zertifikates. Er wohne jetzt schon zwei Jahre bei der Familie XXXX . Er habe sie schon 2015 kennengelernt. Das Ehepaar XXXX sei wie seine eigenen Eltern und ihre Kinder seien wie Geschwister für ihn. XXXX sei die Jüngste mit zehn Jahren, XXXX sei 17 Jahre und XXXX 20 Jahre. Er bekomme noch vom XXXX 40 Euro. 70 Euro im Jahr bekomme er gegen Rechnung ersetzt, sonst werde er von der Familie XXXX erhalten. Er arbeite bereits seit 2017 als Freiwilliger beim XXXX und habe auch als Peer bei der XXXX gearbeitet. Früher habe er auch Karate betrieben, er habe sich aber dann verletzt und habe aufhören müssen. Auch beim Fußballspielen habe er sich verletzt. Er habe schon viele österreichische Freunde, aber noch keine Freundin, er möchte einmal die Schule abschließen und dann vielleicht studieren. Er möchte auch untertags arbeiten und helfe er der Familie XXXX im Garten und im Haushalt. Wenn er das Recht zu arbeiten habe, möchte er 20 Stunden bei der Firma " XXXX " als Gartenhelfer arbeiten. Ein weiteres Vorbringen habe er derzeit nicht.Gefragt, was er derzeit in Österreich mache, gab er an, dass er derzeit den Vorbereitungslehrgang für die römisch 40 besuche und am September mit der ersten Klasse beginnen werde, den Pflichtschulabschluss habe er bereits. Er habe auch die B1 Prüfung bereits positiv absolviert. Er warte nur noch auf die Ausstellung des Zertifikates. Er wohne jetzt schon zwei Jahre bei der Familie römisch 40 . Er habe sie schon 2015 kennengelernt. Das Ehepaar römisch 40 sei wie seine eigenen Eltern und ihre Kinder seien wie Geschwister für ihn. römisch 40 sei die Jüngste mit zehn Jahren, römisch 40 sei 17 Jahre und römisch 40 20 Jahre. Er bekomme noch vom römisch 40 40 Euro. 70 Euro im Jahr bekomme er gegen Rechnung ersetzt, sonst werde er von der Familie römisch 40 erhalten. Er arbeite bereits seit 2017 als Freiwilliger beim römisch 40 und habe auch als Peer bei der römisch 40 gearbeitet. Früher habe er auch Karate betrieben, er habe sich aber dann verletzt und habe aufhören müssen. Auch beim Fußballspielen habe er sich verletzt. Er habe schon viele österreichische Freunde, aber noch keine Freundin, er möchte einmal die Schule abschließen und dann vielleicht studieren. Er möchte auch untertags arbeiten und helfe er der Familie römisch 40 im Garten und im Haushalt. Wenn er das Recht zu arbeiten habe, möchte er 20 Stunden bei der Firma " römisch 40 " als Gartenhelfer arbeiten. Ein weiteres Vorbringen habe er derzeit nicht.

In der Folge wurde die Zeugin XXXX nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe wie folgt befragt: Gefragt, von wo sie den Beschwerdeführer kenne, gab sie an, dass sie über Initiative ihrer Söhne hätten sie sich 2015 entschlossen, die Patenschaft über einen Minderjährigen zu übernehmen. Sie hätten dann auch eine Ausbildung bei der Asylkoordination gemacht und sei ihnen XXXX Ende 2017 zugeteilt worden. Er sei damals noch ein Kind gewesen, er habe sie aber von Anfang an verzaubert und sei schnell ein Familienmitglied geworden. Am Anfang sei er in einer Wohngemeinschaft untergebracht worden und habe sie oft besucht. Er habe dann eine Bewilligung bekommen, bei ihnen zu übernachten, weil er gemeinsam mit ihren Söhnen den Karatesport ausgeübt habe. Sie hätten dann nach eineinhalb Jahren gesehen, dass der weitere Verbleib in der WG keinen Mehrwert habe und hätten sich dann um die Pflegschaft beworben. Er sei aber schon länger "ihr Kind gewesen". Im Sommer 2017 hätten sie dann nach einer weiteren Ausbildung die Pflege, Erziehung und gesetzliche Vertretung von der MA11 übertragen erhalten. Seit dieser Zeit sei er nur mehr bei ihnen. Auch nach der Volljährigkeit lebt er weiter im Familienverband. Auch ihr ältester Sohn sei schon volljährig und möchte nicht ausziehen. Sie würden vom XXXX einen monatlichen Unterhaltsbeitrag erhalten und XXXX erhalte 40 Euro Taschengeld. Für die restlichen Kosten würden sie selbst aufkommen. Er erhalte keine Familienbeihilfe. Er nehme am Familienleben genauso teil, wie ihre leiblichen Kinder. Gefragt, ob es irgendein Problem damit gebe, dass der Beschwerdeführer Moslem sei und die Familie XXXX orthodox, gab die Zeugin an, dass sie nicht religiös wären, aber alle Religionen respektieren würden, sie würden auch das jüdische Pessachfest und zwei Mal Ostern feiern, nämlich einmal katholisch und einmal orthodox. Sie hätten es geschafft, XXXX in ihren Freundeskreis zu integrieren, sie seien auch mit einem lesbischen Paar befreundet, welches ein Kind habe und sie würden den Beschwerdeführer auch gerne in den Urlaub, wenn er in Österreich stattfinde, mitnehmen, sie seien öfters in XXXX , der Beschwerdeführer liebe die Berge. Das katholische Ostern würden sie im XXXX feiern. Der Beschwerdeführer habe auch eine sehr intensive Beziehung zu ihrer jüngsten Tochter und habe diese mit ihren Klassenkameraden und Schulfreunden Unterschriften für ihn gesammelt. Gefragt nach Überlegungen über die Zukunft des Beschwerdeführers, gab die Zeugin an, dass XXXX ein sehr talentierter und intelligenter junger Mann sei und auch weiter lernen möchte und von ihnen jede Unterstützung erhalten würde. Es sei der Plan, dass er die XXXX besuche und nebenbei arbeite, er möchte auch gerne sein eigenes Geld verdienen, er habe eine Ausbildung gemacht als Peer bei der XXXX , unterstütze auch andere Jugendliche, er sei auch beim Roten Kreuz aktiv und habe auch noch bei der Volkshochschule zusätzliche Deutschkurse besucht.In der Folge wurde die Zeugin römisch 40 nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe wie folgt befragt: Gefragt, von wo sie den Beschwerdeführer kenne, gab sie an, dass sie über Initiative ihrer Söhne hätten sie sich 2015 entschlossen, die Patenschaft über einen Minderjährigen zu übernehmen. Sie hätten dann auch eine Ausbildung bei der Asylkoordination gemacht und sei ihnen römisch 40 Ende 2017 zugeteilt worden. Er sei damals noch ein Kind gewesen, er habe sie aber von Anfang an verzaubert und sei schnell ein Familienmitglied geworden. Am Anfang sei er in einer Wohngemeinschaft untergebracht worden und habe sie oft besucht. Er habe dann eine Bewilligung bekommen, bei ihnen zu übernachten, weil er gemeinsam mit ihren Söhnen den Karatesport ausgeübt habe. Sie hätten dann nach eineinhalb Jahren gesehen, dass der weitere Verbleib in der WG keinen Mehrwert habe und hätten sich dann um die Pflegschaft beworben. Er sei aber schon länger "ihr Kind gewesen". Im Sommer 2017 hätten sie dann nach einer weiteren Ausbildung die Pflege, Erziehung und gesetzliche Vertretung von der MA11 übertragen erhalten. Seit dieser Zeit sei er nur mehr bei ihnen. Auch nach der Volljährigkeit lebt er weiter im Familienverband. Auch ihr ältester Sohn sei schon volljährig und möchte nicht ausziehen. Sie würden vom römisch 40 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag erhalten und römisch 40 erhalte 40 Euro Taschengeld. Für die restlichen Kosten würden sie selbst aufkommen. Er erhalte keine Familienbeihilfe. Er nehme am Familienleben genauso teil, wie ihre leiblichen Kinder. Gefragt, ob es irgendein Problem damit gebe, dass der Beschwerdeführer Moslem sei und die Familie römisch 40 orthodox, gab die Zeugin an, dass sie nicht religiös wären, aber alle Religionen respektieren würden, sie würden auch das jüdische Pessachfest und zwei Mal Ostern feiern, nämlich einmal katholisch und einmal orthodox. Sie hätten es geschafft, römisch 40 in ihren Freundeskreis zu integrieren, sie seien auch mit einem lesbischen Paar befreundet, welches ein Kind habe und sie würden den Beschwerdeführer auch gerne in den Urlaub, wenn er in Österreich stattfinde, mitnehmen, sie seien öfters in römisch 40 , der Beschwerdeführer liebe die Berge. Das katholische Ostern würden sie im römisch 40 feiern. Der Beschwerdeführer habe auch eine sehr intensive Beziehung zu ihrer jüngsten Tochter und habe diese mit ihren Klassenkameraden und Schulfreunden Unterschriften für ihn gesammelt. Gefragt nach Überlegungen über die Zukunft des Beschwerdeführers, gab die Zeugin an, dass römisch 40 ein sehr talentierter und intelligenter junger Mann sei und auch weiter lernen möchte und von ihnen jede Unterstützung erhalten würde. Es sei der Plan, dass er die römisch 40 besuche und nebenbei arbeite, er möchte auch gerne sein eigenes Geld verdienen, er habe eine Ausbildung gemacht als Peer bei der römisch 40 , unterstütze auch andere Jugendliche, er sei auch beim Roten Kreuz aktiv und habe auch noch bei der Volkshochschule zusätzliche Deutschkurse besucht.

Sodann wurde die Zeugin XXXX nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe wie folgt befragt: Sie gab an, dass sie beim Roten Kreuz als Projektkoordinatorin arbeite, um mit Menschen aus unterschiedlichen Kulturen Workshops an Schulen zu machen. Ziel des Projektes sei es, Respekt und Toleranz zu vermitteln und Kontakte zwischen Kindern und Jugendlichen verschiedener Herkunft zu fördern. Sie habe den Beschwerdeführer kennengelernt, als dieser bereits bestehender Botschafter dieses Projektes gewesen sei und habe ihn dann eingeladen, gemeinsam mit ihr einen Workshop an einer NMS zu machen. In der Folge habe sie mit ihm gemeinsam viele Workshops an NMS und Mittelschulen gemacht. Am Anfang sei er ihr sehr schüchtern und unsicher vorgekommen. Das habe sich aber schnell gelegt, als sie das erste Mal in einer Klasse gewesen seien, er habe einen sehr guten Zugang zu Kindern und Jugendlichen. In den Workshops rede er sehr offen über sein Leben und seine Probleme hier. Er sehe die Pflegefamilie wirklich als Eltern und Geschwister an. Diese Herzlichkeit sei etwas Besonderes. Sie wisse auch schon, dass er manchmal Probleme wegen Rassismus gehabt habe.Sodann wurde die Zeugin römisch 40 nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe wie folgt befragt: Sie gab an, dass sie beim Roten Kreuz als Projektkoordinatorin arbeite, um mit Menschen aus unterschiedlichen Kulturen Workshops an Schulen zu machen. Ziel des Projektes sei es, Respekt und Toleranz zu vermitteln und Kontakte zwischen Kindern und Jugendlichen verschiedener Herkunft zu fördern. Sie habe den Beschwerdeführer kennengelernt, als dieser bereits bestehender Botschafter dieses Projektes gewesen sei und habe ihn dann eingeladen, gemeinsam mit ihr einen Workshop an einer NMS zu machen. In der Folge habe sie mit ihm gemeinsam viele Workshops an NMS und Mittelschulen gemacht. Am Anfang sei er ihr sehr schüchtern und unsicher vorgekommen. Das habe sich aber schnell gelegt, als sie das erste Mal in einer Klasse gewesen seien, er habe einen sehr guten Zugang zu Kindern und Jugendlichen. In den Workshops rede er sehr offen über sein Leben und seine Probleme hier. Er sehe die Pflegefamilie wirklich als Eltern und Geschwister an. Diese Herzlichkeit sei etwas Besonderes. Sie wisse auch schon, dass er manchmal Probleme wegen Rassismus gehabt habe.

Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien gemäß § 45 Absatz 3 AVG folgenden Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von drei Wochen eingeräumt:Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3 AVG folgenden Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von drei Wochen eingeräumt:

* Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 17.09.2018

* Wikipedia englische Version Darood

* Deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Minderheiten in Somalia S. 16-19

* Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia, Clans und Minderheiten.

Verlesen wurde schließlich auch der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, indem keine Verurteilung aufscheint.

Der Beschwerdeführervertreter, XXXX , machte von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch und legte zunächst ein Deutschzertifikat im Niveau B1 vor und führte zum Fluchtvorbringen aus, dass dem Beschwerdeführer auch unter der Annahme, dass XXXX nicht in Somalia liege, ihm dort keine sichere und zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung stehe und es auch möglich sei, dass ihn seine Tante auf somalischem Staatsgebiet verfolgen würde. Außerdem fürchte der Beschwerdeführer weiterhin, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia von der Terrormiliz Al-Shabaab zwangsrekrutiert werde, zumal er nunmehr volljährig sei. Weiters wurde mit den Länderberichten darauf hingewiesen, dass Angehörige von Minderheitenclans in der somalischen Gesellschaft häufig diskriminiert und marginalisiert würden. Dem Beschwerdeführer drohe asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan bzw. weil seine Eltern eine Mischehe geschlossen hätten. Weiters drohe ihm asylrelevante Verfolgung wegen Zwangsrekrutierung, sowie seiner liberalen Haltung und sowie seiner politischen und religiösen Gesinnung, welche sich in Österreich entwickelt habe.Der Beschwerdeführervertreter, römisch 40 , machte von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch und legte zunächst ein Deutschzertifikat im Niveau B1 vor und führte zum Fluchtvorbringen aus, dass dem Beschwerdeführer auch unter der Annahme, dass römisch 40 nicht in Somalia liege, ihm dort keine sichere und zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung stehe und es auch möglich sei, dass ihn seine Tante auf somalischem Staatsgebiet verfolgen würde. Außerdem fürchte der Beschwerdeführer weiterhin, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia von der Terrormiliz Al-Shabaab zwangsrekrutiert werde, zumal er nunmehr volljährig sei. Weiters wurde mit den Länderberichten darauf hingewiesen, dass Angehörige von Minderheitenclans in der somalischen Gesellschaft häufig diskriminiert und marginalisiert würden. Dem Beschwerdeführer drohe asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan bzw. weil seine Eltern eine Mischehe geschlossen hätten. Weiters drohe ihm asylrelevante Verfolgung wegen Zwangsrekrutierung, sowie seiner liberalen Haltung und sowie seiner politischen und religiösen Gesinnung, welche sich in Österreich entwickelt habe.

Schließlich sei auf die durch zahlreiche Hinweise belegte ausgezeichnete Integration des Beschwerdeführers hinzuweisen, der seine Familie und sein Herkunftsland bereits im Alter von 13 Jahren verlassen habe und die letzten fünf Jahre in Österreich aufgewachsen sei. Er habe in dieser Zeit intensive soziale Kontakte aufbauen können und mit großer Motivation und großem Fleiß seine Integration in Österreich vorangetrieben. In eventu wäre daher dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und wurde am XXXX in XXXX geboren. Die Clanzugehörigkeit kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ebenso wenig seine Schulausbildung. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls schon berufliche Erfahrungen, insbesondere als Ziegenhirte in Somalia sammeln können. Er hatte keine persönlichen Probleme mit staatlichen Behördenorganen in Somalia und auch nicht mit der Al-Shabaab. Es wurde insbesondere nicht versucht, den Beschwerdeführer persönlich zwangsweise zu rekrutieren, er wurde auch von der Al-Shabaab nicht persönlich bedroht oder entführt. Der Beschwerdeführer wurde von seiner Tante, die in XXXX lebt, schlecht behandelt, geschlagen und drei Mal in den Brunnen geworfen. Diese Übergriffe fanden jedoch nicht auf somalischem Staatsgebiet statt. Der Beschwerdeführer hat Somalia bereits im Alter von 13 Jahren verlassen, verließ dann im April 2014 Äthiopien und gelangte (spätestens) am 09.11.2014 nach Österreich, wo er (als unbegleiteter Minderjähriger) sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die Clanzugehörigkeit kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ebenso wenig seine Schulausbildung. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls schon berufliche Erfahrungen, insbesondere als Ziegenhirte in Somalia sammeln können. Er hatte keine persönlichen Probleme mit staatlichen Behördenorganen in Somalia und auch nicht mit der Al-Shabaab. Es wurde insbesondere nicht versucht, den Beschwerdeführer persönlich zwangsweise zu rekrutieren, er wurde auch von der Al-Shabaab nicht persönlich bedroht oder entführt. Der Beschwerdeführer wurde von seiner Tante, die in römisch 40 lebt, schlecht behandelt, geschlagen und drei Mal in den Brunnen geworfen. Diese Übergriffe fanden jedoch nicht auf somalischem Staatsgebiet statt. Der Beschwerdeführer hat Somalia bereits im Alter von 13 Jahren verlassen, verließ dann im April 2014 Äthiopien und gelangte (spätestens) am 09.11.2014 nach Österreich, wo er (als unbegleiteter Minderjähriger) sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Bereits im Jahre 2015 entstand der Kontakt zu der Familie XXXX , nachdem er eine Zeit lang in einer Wohngemeinschaft wohnte, aber mehrere Male in der Woche wegen des damals ausgeübten Karatesportes bei dieser übernachtete, zog er dann im Sommer 2017 ganz zu ihnen und wurde die Pflege und gesetzliche Vertretung auf das Ehepaar XXXX übertragen. Auch nach der Volljährigkeit ist er nach wie vor Teil der Familie. Der Beschwerdeführer führt mit den Eltern und den drei Kindern der Familie XXXX ein Familienleben, er nimmt an Festen und Urlauben, soweit diese in Österreich stattfinden, teil und ist ein vollwertiges Familienmitglied. Die Eltern XXXX ( XXXX ) unterstützen den Beschwerdeführer in jeder Weise. Sie erhalten wohl den Unterhaltsbeitrag vom XXXX , ansonsten wird der Beschwerdeführer jedoch von der Familie XXXX erhalten und ist auch somit eine wirtschaftliche Abhängigkeit feststellbar, er bekommt jedenfalls keine Grundversorgung und keine Familienbeihilfe.Bereits im Jahre 2015 entstand der Kontakt zu der Familie römisch 40 , nachdem er eine Zeit lang in einer Wohngemeinschaft wohnte, aber mehrere Male in der Woche wegen des damals ausgeübten Karatesportes bei dieser übernachtete, zog er dann im Sommer 2017 ganz zu ihnen und wurde die Pflege und gesetzliche Vertretung auf das Ehepaar römisch 40 übertragen. Auch nach der Volljährigkeit ist er nach wie vor Teil der Familie. Der Beschwerdeführer führt mit den Eltern und den drei Kindern der Familie römisch 40 ein Familienleben, er nimmt an Festen und Urlauben, soweit diese in Österreich stattfinden, teil und ist ein vollwertiges Familienmitglied. Die Eltern römisch 40 ( römisch 40 ) unterstützen den Beschwerdeführer in jeder Weise. Sie erhalten wohl den Unterhaltsbeitrag vom römisch 40 , ansonsten wird der Beschwerdeführer jedoch von der Familie römisch 40 erhalten und ist auch somit eine wirtschaftliche Abhängigkeit feststellbar, er bekommt jedenfalls keine Grundversorgung und keine Familienbeihilfe.

Der Beschwerdeführer litt unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich gebessert hat und leidet aber nach wie vor unter Einschlafproblemen. Er hat seinen fast fünf Jahre dauernden Aufenthalt in Österreich äußerst gut genützt um sich hier zu integrieren: Er hat den Pflichtschulabschluss absolviert und Deutschdiplome im Niveau B1 erworben und besucht nunmehr die XXXX , Fachrichtung Elektrotechnik. Weiters hat er eine Ausbildung als Peer bei der XXXX gemacht und arbeitet beim Roten Kreuz, indem er bei Workshops mitarbeitet, die das Verständnis zwischen Kindern und Jugendlichen verschiedener Herkunft fördern. Der Beschwerdeführer verfügt auch über eine Einstellungszusage bzw. einen Arbeitsvorvertrag mit der Firma " XXXX ", wo er 20 Stunden - nach Erfüllung der ausländerberechtigungsrechtlichen Vorschriften - arbeiten wird. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.Der Beschwerdeführer litt unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich gebessert hat und leidet aber nach wie vor unter Einschlafproblemen. Er hat seinen fast fünf Jahre dauernden Aufenthalt in Österreich äußerst gut genützt um sich hier zu integrieren: Er hat den Pflichtschulabschluss absolviert und Deutschdiplome im Niveau B1 erworben und besucht nunmehr die römisch 40 , Fachrichtung Elektrotechnik. Weiters hat er eine Ausbildung als Peer bei der römisch 40 gemacht und arbeitet beim Roten Kreuz, indem er bei Workshops mitarbeitet, die das Verständnis zwischen Kindern und Jugendlichen verschiedener Herkunft fördern. Der Beschwerdeführer verfügt auch über eine Einstellungszusage bzw. einen Arbeitsvorvertrag mit der Firma " römisch 40 ", wo er 20 Stunden - nach Erfüllung der ausländerberechtigungsrechtlichen Vorschriften - arbeiten wird. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Zu Somalia wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 17.9.2018: Positiver Trend bei Versorgungslage (betrifft:

Abschnitt

21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)

Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vgl. UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) un d vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018).Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vergleiche UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) un d vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018).

Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 5.9.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden.

Dies sind im ländlichen Raum: Northern Inland Pastoral of Northeast (Teile von Sanaag, Sool und Bari); Hawd Pastoral of Northeast (Teile von Togdheer, Sool und Nugaal); Northwest Guban Pastoral (Teile von Awdal); der Bezirk Belet Weyne (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile); Agro-pastorale Teile und das Juba-Tal in Gedo; die Bezirke Mataban, Jalalaqsi und Buulo Burte in Hiiraan; Teile des Juba-Tals in Middle Juba. An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnera In Nordsomalia werden aus einigen Gebieten immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahr 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Dort findet die Wasserversorgung teils immer noch mit Tanklastwagen statt, rund 48.000 Haushalte sind betroffen. Humanitäre Organisationen wie ACTED sind dort aktiv und konnten für über 31.000 Haushalte samt Vieh die Wasserversorgung wiederherstellen (ACTED 12.9.2018).

Die Prognose für den Zeitraum August-Dezember 2018 in IPC-Stufen stellt sich wie folgt dar:

Bild kann nicht dargestellt werden

(FSNAU 01.09.2018)

Insgesamt sind ca. 4,6 Millionen Menschen weiter auf Unterstützung angewiesen, im Februar 2018 waren es noch 5,4 Millionen gewesen (UN OCHA 11.9.2018). Von den 4,6 Millionen befinden sich ca. 1,4 Millionen auf IPC-Stufe 3 (IPC = Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung), weitere ca. 170.000 auf IPC-Stufe 4 (FSNAU 1.9.2018). Darunter scheinen sich viele Kinder zu finden. Ca. 240.000 Kinder gelten als akut unterernährt, weiter 55.000 als schwer unterernährt (UN OCHA 2.9.2018).

Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vgl. FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018)Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vergleiche FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und in der Fassung Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018)

Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO 6.9.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (WB 6.9.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    ACTED (12.9.2018): Drought conditions continue to persist in Badhan district,
https://reliefweb.int/report/somalia/drought-conditions-continue-persist-badhan-district,

Zugriff 14.9.2018

  • -Strichaufzählung
    FAO - FAO SWALIM / FSNAU (6.9.2018): Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December) - Issued: 6 September 2018,

https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-rainfall-outlook-deyr-2018-october-december-

issued-6-september-2018, Zugriff 14.9.2018

  • -Strichaufzählung
    FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (31.8.2018):
    Somalia Price Bulletin, August 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-price-bulletin-august- 2018, Zugriff 14.9.2018

  • -Strichaufzählung
    FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit / Famine Early Warning System Network (1.9.2018): FSNAU-FEWS NET 2018 Post Gu Technical Release,
https://reliefweb.int/report/somalia/fsnau-fews-net-2018-post-gu-technical-release-01-

sep-2018, Zugriff 14.9.2018

  • -Strichaufzählung
    UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.9.2018): Somalia - Humanitarian Snapshot (as of 11 September 2018),

https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-humanitarian-snapshot-11-september-2018,

Zugriff 14.9.2018

  • -Strichaufzählung
    UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (5.9.2018): Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018,

https://reliefweb.int/report/somalia/humanitarian-bulletin-somalia-1-august-5-september-

2018, Zugriff 14.9.2018

UN OCHA - UN UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.9.2018): Somalia - Food security improving but recovery remains fragile,

  • -Strichaufzählung
     
https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-food-securitv-improving-recovery-remains-

fragile, Zugriff 14.9.2018

  • -Strichaufzählung
    WB - Worldbank (6.9.2018): World Bank's Flagship Infrastructure Project Launched in Somalia,
https://reliefweb.int/report/somalia/world-bank-s-flagship-infrastructure-proiectlaunched-somalia, Zugriff 14.9.0218

KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit

prognostiziert (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)

Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe 1. Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018).

Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018).

Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018):

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(FEWS 3.2018)

Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu- Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu- Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vergleiche FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).

Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP- Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b).

Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a).

In den meisten Gründen haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück.Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).In den meisten Gründen haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vergleiche FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück.Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).

Die Entspannung wird auf Karten dokumentiert:

April-May 2018

Would likely be at least one phase worse without current or programmed humanitarian assistance

FEWS NET Classification is IPC-compatible IPC-compatible analysis follows key IPC protocols but does not necessarily reflect the consensus of national food security Partners.

(FEWS 4.2018b)

Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (FEWS 4.2018a).

Untenstehend findet sich die detaillierte Prognosekarte der Agentur FSNAU der FAO für die Monate 2-6/2018:

Bild kann nicht dargestellt werden

(FAO 2018)

Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vergleiche FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018a): Somalia
  • -Strichaufzählung
    Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlookupdate/april-2018, Zugriff 2.5.2018

  • -Strichaufzählung
    FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018b): Somalia
  • -Strichaufzählung
    Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia, Zugriff 2.5.2018

  • -Strichaufzählung
    FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (3.2018): Somalia
  • -Strichaufzählung
    Food Security Outlook February to September 2018, http://fews.net/east-africa/somalia/foodsecurity-outlook/february-2018, Zugriff 2.5.2018

  • -Strichaufzählung
    FAO FSNAU - Agentur der Food and Agriculture Organisation der UN (2018): IPC Map, http://www.fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff 2.5.2018

  • -Strichaufzählung
    FAO SWALIM (27.4.2018): Somalia Rainfall Forecast - Issued: 27 April 2018,
https://reliefweb.int/map/somalia/somalia-rainfall-forecast-issued-27-april-2018, Zugriff

2.5.2018

UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.5.2018): OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains | 2 May 2018, Zugriff, 03.05.2018

Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA

1.1.2017) .

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSCIm August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vergleiche UNSC

5.9.2017) , waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf ClanBasis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).

Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017).

1) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).1) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

2) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017).

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3. Süd-/Zentralsomalia

Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vgl. ICG 20.10.2017).Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vergleiche ICG 20.10.2017).

AMISOM hat große Erfolge erzielt, was die Einschränkung der territorialen Kontrolle der al Shabaab anbelangt (ICG 20.10.2017). Weite Teile des Landes wurden durch AMISOM und durch die somalische Armee aus den Händen der al Shabaab zurückgeholt (UNHRC

6.9.2017) , und AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 9.2016). AMISOM und die somalische Regierung konnten ihre Kontrolle in zurückgewonnenen Gebieten etwas konsolidieren (AI 22.2.2017). Es ist aber kaum zur Einrichtung von Verwaltungen gekommen (BFA 8.2017).

Gleichzeitig hat AMISOM ihre Kräfte überdehnt. Die Mission tut sich schwer dabei, nunmehr den Kampf gegen eine Rebellion führen zu müssen, welche sich von lokalen Konflikten nährt. Die al Shabaab ist weiterhin resilient (ICG 20.10.2017). Außerdem beherrschen einige der neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr, als ein paar zentrale Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt jedoch in vielen Fällen auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert, auch wenn es teils zu weiteren Exkursionen kommt. In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (BFA 8.2017).

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRWSeit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW

12.1.2017) . Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017).

Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO

7.2017) . Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNSC 9.5.2017).7.2017) . Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017).

Al Shabaab kontrolliert weiterhin wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierungskräften Blockaden aufrecht (HRW 12.1.2017). Durch Guerilla-Aktivitäten isoliert al Shabaab mehrere Städte, die teils als Inseln im Gebiet der Gruppe aufscheinen (BFA 8.2017). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft versorgt werden, da die Überlandrouten nicht ausreichend abgesichert sind (UNSC

5.9.2017) .

Es hat mehrere Fälle gegeben, wo internationale Truppen Gebiete in Bakool, Galgaduud, Hiiraan und Lower Shabelle ohne große Ankündigung geräumt haben. In der Folge ist al Shabaab unmittelbar in diese Gebiete zurückgekehrt und hat an der lokalen Bevölkerung zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Mord, Folter, Entführung, Vernichtung humanitärer Güter, Zwangsrekrutierung) begangen (SEMG 8.11.2017). Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eben jene Orte, aus denen die ENDF oder AMISOM rasch abgezogen sind, am meisten unter dem Konflikt leiden. Sobald die Regierungskräfte abziehen, füllt nämlich al Shabaab das entstandene Vakuum auf. Vergeltungsmaßnahmen gegen Zivilisten folgen umgehend. Es gibt regelmäßig Berichte darüber, dass AS mutmaßliche Kollaborateure hingerichtet hat. Die Menschen dort leben unter ständiger Bedrohung (BFA 8.2017).

Im September 2017 überrannte al Shabaab mehrere Stützpunkte der somalischen Armee, in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO

7.2018) . Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNSC 9.5.2017).7.2018) . Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017).

Al Shabaab kontrolliert weiterhin wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierungskräften Blockaden aufrecht (HRW 12.1.2017). Durch Guerilla-Aktivitäten isoliert al Shabaab mehrere Städte, die teils als Inseln im Gebiet der Gruppe aufscheinen (BFA 8.2017). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft versorgt werden, da die Überlandrouten nicht ausreichend abgesichert sind (UNSC

5.9.2018) .

Es hat mehrere Fälle gegeben, wo internationale Truppen Gebiete in Bakool, Galgaduud, Hiiraan und Lower Shabelle ohne große Ankündigung geräumt haben. In der Folge ist al Shabaab unmittelbar in diese Gebiete zurückgekehrt und hat an der lokalen Bevölkerung zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Mord, Folter, Entführung, Vernichtung humanitärer Güter, Zwangsrekrutierung) begangen (SEMG 8.11.2017). Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eben jene Orte, aus denen die ENDF oder AMISOM rasch abgezogen sind, am meisten unter dem Konflikt leiden. Sobald die Regierungskräfte abziehen, füllt nämlich al Shabaab das entstandene Vakuum auf. Vergeltungsmaßnahmen gegen Zivilisten folgen umgehend. Es gibt regelmäßig Berichte darüber, dass AS mutmaßliche Kollaborateure hingerichtet hat. Die Menschen dort leben unter ständiger Bedrohung (BFA 8.2017).

Im September 2017 überrannte al Shabaab mehrere Stützpunkte der somalischen Armee, namentlich in Bulo Gaduud, Belet Xawo, Ceel Waaq und Bariire (19.12.2017 VOA).

Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände der al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure der al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017). Al Shabaab ist dadurch nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 22.2.2017).

Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vgl. BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRWDie Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vergleiche BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRW

12.1.2017) .

Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 9.2016).

namentlich in Bulo Gaduud, Belet Xawo, Ceel Waaq und Bariire (19.12.2017 VOA).

Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände der al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure der al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017). Al Shabaab ist dadurch nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 22.2.2017).

Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vgl. BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRWDie Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vergleiche BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRW

12.1.2018) .

Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 9.2016).

Gezielte Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur mittels Selbstmordattentätern und anderen Sprengstoffanschlägen durch die al Shabaab haben weiterhin gravierende Folgen (HRW 12.1.2017). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, bei gezielten Attentaten, durch Sprengsätze oder Handgranaten und bei komplexen Anschlägen ums Leben oder werden verwundet (AI 22.2.2017). Generell hat al Shabaab vermehrt Gewalt gegen Zivilisten angewandt, nötigt oder bestraft in den Gebieten unter ihrer Kontrolle ganze Gemeinden. Aufgrund der durch die Dürre verstärkten Ressourcenknappheit hat al Shabaab Dörfern niedergebrannt und Älteste enthauptet, um ihre Steuerforderungen durchzusetzen - so z.B. im Raum Xaradheere im November 2016 (SEMG 8.11.2017). Im ersten Trimester 2017 wurden von al Shabaab 36 Personen entführt, davon wurden 15 später wieder freigelassen (UNSC 9.5.2017).

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Für das Jahr 2016 berichtet das UN Mine Action Service von 267 durch Sprengstoffanschläge getötete und 727 verletzte Personen. Bei Kämpfen kamen zwischen Jänner und August 2016 492 Zivilisten ums Leben (USDOS 3.3.2017). Andererseits beruft sich die SEMG auf Zahlen von ACLED. Demnach seien im Zeitraum Jänner 2016 bis Mitte August 2017 bei 533 Zwischenfällen mit improvisierten Sprengsätzen insgesamt 1.432 Zivilisten zu Schaden gekommen, 931 davon wurden getötet (SEMG 8.11.2017). Das Rote Kreuz wiederum berichtet, dass im Jahr 2016 ca. 5.300 durch Waffen verletzte Personen in vom IKRK unterstützten Spitälern eine Behandlung erhalten haben; v.a. in Mogadischu, Baidoa und Kismayo (ICRC 23.5.2017). Es ist offenbar schwierig, die genaue Zahl festzustellen (AI 22.2.2017).

Im ersten Trimester 2017 wurden 646 Zivilisten getötet oder verletzt (UNSC 9.5.2017), im zweiten Trimester waren es 582 (ca. die Hälfte der letztgenannten Zahl ist al Shabaab zuzuschreiben, 12 Opfer der AMISOM, 41 den staatlichen Sicherheitskräften; bei durch die Dürre verschärften Ressourcenkonflikten kamen 175 Zivilisten zu Schaden)

(UNSC

5.9.2017) . Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 11 Millionen Einwohnern (CIA

6.11.2017) liegt die Quote getöteter Zivilisten: Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia im ersten Trimester 2017 bei ca. 1:17.000, im zweiten Trimester bei 1:18.900.

Auch wenn die Zahl von Gewalt gegen Zivilisten seit dem Jahr 2013 relativ konstant bleibt, so hat sich die Letalität - etwa aufgrund der Proliferation von destruktiveren Methoden - erhöht. Im Durchschnitt kommen bei jedem Vorfall also mehr Menschen zu Schaden

(SEMG

8.11.2017) . Absolutes Beispiel dieses Trends ist der Anschlag vom 14.10.2017 in Mogadischu, bei welchem mehr als 500 Menschen getötet wurden - wiewohl sich al Shabaab bislang nicht zu dem Anschlag bekannt hat (DS 2.12.2017).

Dahingegen ist bei den staatlichen Sicherheitskräften ein positiver Trend zu erkennen. Sie sind in keine größeren Angriffshandlungen gegen Zivilisten verwickelt (SEMG 8.11.2017)

Die Grafik zeigt, dass der Trend hinsichtlich der Anzahl an gewalttätigen Vorfällen gegen Zivilisten nach unten zeigt, während sich die Anzahl an Todesopfern pro Vorfall erhöht hat (SEMG 8.11.2017).

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Die Anzahl an Sprengstoffanschlägen hat zugenommen, ihre Letalität ist hingegen kaum gestiegen (SEMG 8.11.2017).

Im zweiten Trimester 2017 kam es in ganz Somalia zu 16 Luftangriffen, die meisten davon in den Regionen Gedo (8), Lower Shabelle (4) und Lower Juba (3). Insgesamt kamen dabei 18 Zivilisten zu Schaden (UNSC 5.9.2017). Eine andere Quelle nennt als Gesamtzahl für die ersten beiden Trimester 2017 32 Luftangriffe durch Kenia, die USA und nicht identifizierte Kräfte (SEMG 8.11.2017). Insgesamt sollen alleine die USA im Jahr 2017 30 Luftschläge in Somalia durchgeführt haben (BBC 22.12.2017). Jedenfalls haben die USA ihre Angriffe verstärkt: Während sie im gesamten Jahr 2016 nur dreizehn Luftschläge führte, waren es alleine im Zeitraum Juni-September 2017 neun. Seit 2016 haben sich die Auswirkungen von Luftschlägen auf Zivilisten aufgrund gezielterer Angriffe verringert. Insgesamt wurden im Zeitraum Jänner 2016 bis Juni 2017 bei 58 Luftschlägen 36 zivile Opfer dokumentiert (SEMG

8.11.2017) .

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3.1 Bundesstaat HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle)

Im Bundesstaat Hirshabelle kam es bereits kurz nach der Gründung, nämlich im August 2017, zu ersten politischen Spannungen. Das Regionalparlament wollte den Präsidenten absetzen (UNSC 5.9.2017). Bislang ist die Macht der Regierung von HirShabelle ohnehin auf Teile von Middle Shabelle bzw. Jowhar beschränkt. Sie hat Einfluss entlang der Straße von Jowhar nach Mogadischu (BFA 8.2017).

Die Grenze zum Gebiet der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bildet Matabaan. Im nordöstlichen Hiiraan werden einige Ortschaften östlich von Belet Weyne von der Macawuusley genannten Miliz kontrolliert. Im Grenzgebiet zu Äthiopien ist die äthiopische Liyu Police aktiv. Dies betrifft in erster Linie einen 30-40 Kilometer breiten Grenzstreifen westlich von Belet Weyne. In diesem Bereich verfügt al Shabaab nur über eine geringe Präsenz (BFA 8.2017).

Buulo Barde, Jalalaqsi und Belet Weyne befinden sich unter Kontrolle von AMISOM (DIS

3.2017) . Dies gilt auch für Jowhar, Warsheikh, Balcad und Cadale sowie andere größere Städte in Middle Shabelle (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017). In Hiiraan befinden sich zusätzlich in mehreren kleineren Städten Stützpunkte von AMISOM, der äthiopischen Armee, der Liyu Police und der somalischen Armee. In Middle Shabelle befinden sich Truppenteile der somalischen Armee die auch tatsächlich unter Kontrolle der Armeeführung in Mogadischu stehen (BFA 8.2017).3.2017) . Dies gilt auch für Jowhar, Warsheikh, Balcad und Cadale sowie andere größere Städte in Middle Shabelle (BFA 8.2017; vergleiche DIS 3.2017). In Hiiraan befinden sich zusätzlich in mehreren kleineren Städten Stützpunkte von AMISOM, der äthiopischen Armee, der Liyu Police und der somalischen Armee. In Middle Shabelle befinden sich Truppenteile der somalischen Armee die auch tatsächlich unter Kontrolle der Armeeführung in Mogadischu stehen (BFA 8.2017).

Große Teile des ländlichen Raumes werden von al Shabaab kontrolliert. Zwar ist die al Shabaab in Hiiraan nicht mehr so aktiv, wie zuvor (DIS 3.2017). Trotzdem verfügt sie dort über den Großraum westlich der Hauptverbindungsstraße sowie über das Gebiet zwischen Maxaas und Adan Yabaal; sowie nördlich nahezu bis zur Straße von Belet Weyne nach Dhusamareb. Der Raum zwischen Adan Yabaal und der Küste kann hingegen als ,bandits country' mit geringer Präsenz der al Shabaab bezeichnet werden (BFA 8.2017).

In Belet Weyne gibt es eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte. Die zuvor in Belet Weyne ausgetragenen Clan-Konflikte wurden durch gemeinsame Sicherheitsoperationen der Regierungskräfte und von AMISOM aus der Stadt verdrängt. Nunmehr werden diese außerhalb ausgetragen (BFA 8.2017).

In Belet Weyne gibt es Stützpunkte dschibutischer AMISOM-Truppen, der äthiopischen Armee sowie von einer Brigade der somalischen Armee. Die in Belet Weyne vorhandene AS-Präsenz scheint kaum relevant, es kommt zu wenigen Vorfällen (BFA 8.2017).

Bis ca. Mitte 2016 war die Lage in der Region Middle Shabelle verhältnismäßig ruhig. Seither ist die Zahl der Zwischenfälle angestiegen. Dies hängt einerseits mit der Einrichtung des Bundesstaates HirShabelle zusammen. Dabei gilt Jowhar als relativ ruhig. Von dort kommen keine relevanten Meldungen zu Aktivitäten der al Shabaab (BFA 8.2017).

Doch trägt vermutlich auch die Dürre zur Eskalation von Konflikten bei. Im zweiten Quartal 2017 gab es sowohl im Raum Balcad als auch im Raum Jowhar einige Gefechte zwischen Clans, vor allem zwischen Subclans der Abgaal, auch Shiidle waren involviert. Bei den Kämpfen, die sich durchwegs abseits der Hauptverbindungsstraße ereigneten, waren ca. 100 Tote zu verzeichnen. Auch im nördlichen Hiiraan kommt es zu ClanAuseinandersetzungen, etwa im Juni 2017 zwischen Hawadle-Milizen sowie zwischen Hawadle und Habr Gedir (BFA 8.2017) bzw. im Bezirk Belet Weyne zwischen unterschiedlichen Hawiye-Subclans (DIS 3.2017). Insgesamt war der Großteil der zivilen Opfer des zweiten Trimesters 2017, welche bei Clankonflikten zu Schaden kamen, den Konflikten zwischen Galja'el und Jejele in Hirshabelle sowie jenem zwischen Duduble und Ayr in Galgaduud zuzurechnen. Alleine im Bereich Banyaley kam es im Juni 2017 zu schweren Clan-Auseinandersetzungen um Ressourcen (mindestens 50 Tote); die Verwaltung von Hirshabelle hat interveniert und einen Waffenstillstand vermittelt (UNSC

5.9.2017) . Bereits im Jahr 2016 kam es in und um Belet Weyne zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Galja'el und Jejele (USDOS 3.3.2017).

In den beiden Regionen Hiiraan und Middle Shabelle lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,04 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 54 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 39 dieser 54 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 62 derartige Vorfälle (davon 44 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in den Regionen Hiiraan und Middle Shabelle entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach

Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht

berücksichtigt):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

(ACLED 2016) (ACLED 2017)

Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "violence against civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche

Unschärfen aufweist):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

(ACLED 2016) (ACLED 2017)

Quellen:

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4. Al Shabaab (AS)

Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al Shabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA 8.2017).

Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vgl. LISeit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vergleiche LI

. Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen.

20.12.2017) Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies iedenfalls bewiesen (UNSC

9.5.2017) . In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner 2017. Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017).

Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al Shabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti- al-Shabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der

AMISOM (BFA 8.2017). Eine andere Quelle nennt ebenfalls die o.g. Städte als unter Kontrolle der al Shabaab befindlich, fügt aber die Stadt Xaradheere (Mudug) hinzu und zieht Diinsoor ab (LI 20.12.2017).

In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI

20.12.2017) . Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA

DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z.B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).

Die al Shabaab hat im Juni 2017 für die Bundesstaaten Galmudug, Puntland und Hirshabelle ein Verbot der Verwendung des Somali Shilling ausgerufen. Wirtschaftstreibende weichen daher teilweise auf den US-Dollar und den Äthiopischen Birr aus (UNSC 5.9.2017).

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    5. Rechtsschutz/Justizwesen

In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.1.2017; vgl. USDOSIn Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.1.2017; vergleiche USDOS

3.3.2017) .

Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 9.2016). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes. Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.1.2017). Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 3.3.2017). Trotz iüngster Verbesserungen bleibt die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, schlecht ausgebildet, und ineffizient. Gleichzeitig ist sie Bedrohungen, politischer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt. Es kann daraus geschlossen werden, dass der Staat zwar Willens ist, einen effektiven staatlichen Schutz zu bieten. Allerdings ist er in vielen Fällen wohl nicht in der Lage, dies zu tun (UKHO 7.2017).

Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO

2.2016) . Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016), der korrumpiert ist (USDOS 3.3.2017).

2017 ist erstmalig ein Ausbildungsplan für Richter, Staatsanwälte und Gerichtsdiener erstellt worden. Ende 2017 sollen insgesamt 350 in der Justiz Bedienstete aus ganz Somalia an einem Ausbildungsprogramm teilnehmen (UNSC 5.9.2017). Die UNO hat Jubaland dabei unterstützt, mobile Gerichte und Rechtsberatungsabteilungen einzurichten. Auch im South- West-State gibt es derartige Bemühungen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNSC 9.5.2017, BFA2017 ist erstmalig ein Ausbildungsplan für Richter, Staatsanwälte und Gerichtsdiener erstellt worden. Ende 2017 sollen insgesamt 350 in der Justiz Bedienstete aus ganz Somalia an einem Ausbildungsprogramm teilnehmen (UNSC 5.9.2017). Die UNO hat Jubaland dabei unterstützt, mobile Gerichte und Rechtsberatungsabteilungen einzurichten. Auch im South- West-State gibt es derartige Bemühungen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017, BFA

8.2017) .

Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale

Standards werden nicht eingehalten (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 12.1.2017). Laut Angabe des Generalstaatsanwaltes werden vor Militärgerichten nur Anklagen in Zusammenhang mit Terrorismus verhandelt. Verfahren vor dem Militärgericht sind kurz (sieben Tage) (UNHRC). Kämpfer der al Shabaab erstellt. In einem Programm sollen Ex-Kämpfer dazu befähigt werden, Fähigkeiten für ein Fortkommen zu erwerben und ins zivile Leben zurückzukehren (UNSOM 18.9.2017).Standards werden nicht eingehalten (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Laut Angabe des Generalstaatsanwaltes werden vor Militärgerichten nur Anklagen in Zusammenhang mit Terrorismus verhandelt. Verfahren vor dem Militärgericht sind kurz (sieben Tage) (UNHRC). Kämpfer der al Shabaab erstellt. In einem Programm sollen Ex-Kämpfer dazu befähigt werden, Fähigkeiten für ein Fortkommen zu erwerben und ins zivile Leben zurückzukehren (UNSOM 18.9.2017).

Auch wenn diese in der puntländischen Verfassung festgeschrieben ist, gibt es in Puntland keine Gewaltenteilung. Sowohl die Legislative als auch die Justiz werden von der Exekutive substantiell beeinflusst. Die Unabhängigkeit der Justiz wurde mehrmals unterminiert (BS 2016). Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOSAuch wenn diese in der puntländischen Verfassung festgeschrieben ist, gibt es in Puntland keine Gewaltenteilung. Sowohl die Legislative als auch die Justiz werden von der Exekutive substantiell beeinflusst. Die Unabhängigkeit der Justiz wurde mehrmals unterminiert (BS 2016). Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS

3.3.2017) .

In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vgl. USDOS 3.3.2017), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOSIn Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS

3.3.2017) . Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.1.2017). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 3.3.2017). Das puntländische Gerichtssystem wird unterstützt - etwa mit einem Programm für sogenannte mobile courts. Zusätzlich besteht ein Programm zum Aufbau subsidiärer Strukturen. Damit konnten Bezirksräte und -Verwaltungen eingerichtet werden (BFA 8.2017). UNDP und UNSOM haben in Puntland Kriminalbeamte, Staatsanwälte und Richter ausgebildet - etwa hinsichtlich investigativer Methoden (UNSC

5.9.2017) .

Zu den weder von Regierung noch von al Shabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z.B. Clanältesten) liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA

1.1.2017) .

In den nicht von den jeweiligen Regierungen kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.1.2017).

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    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia,

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Zugriff 13.9.2017

Mogadischu), Unterstützung durch UNDP und UNODC (v.a. im Strafvollzug) sowie IOM (Ausbildung im Counter-Trafficking-Bereich). Zudem wurde dieses Jahr eine "Police Project Coordination Cell" (PPCC) ins Leben gerufen um die internationale Unterstützung zu koordinieren (ÖB 9.2016). Die Polizei-Komponente der AMISOM soll trotz der im August 2017 beschlossenen Truppenreduktion verstärkt werden, die Resolution nennt eine Zahl von 1.040 Polizisten (UNNS 30.8.2017).

Neben AMISOM operieren auch noch bilateral eingesetzte Truppen unterschiedlicher Staaten auf somalischem Territorium. Einige davon beschränken sich auf die Ausbildung somalischer Einheiten (z.B. Türkei, Vereinte Arabische Emirate), andere werden auch im Feld eingesetzt. Dies betrifft vorwiegend äthiopische Kräfte in Hiiraan, Galgaduud, Bakool und Gedo, teils auch kenianische Kräfte in Gedo sowie kleinere US-amerikanische Einheiten. Den größten Teil bilateral eingesetzter Truppen stellt Äthiopien (ca. 3.000). Äthiopien hat kein Problem damit, bilateral eingesetzte Truppen zu verschieben oder abzuziehen (BFA 8.2017).

Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der USDOS 3.3.2017). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.1.2017). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangenen Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 3.3.2017).

AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). Insgesamt entspricht das Verhalten der Sicherheitskräfte aber nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA

1.1.2017) . Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen (BS 2016). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 7.2017).

Die Nationale Armee sowie regionale Sicherheits- und Polizeikräfte werden von der Afrikanischen Union, der EU, den USA, sowie anderen Ländern, wie Türkei, Israel und arabischen Staaten (v.a. von den Vereinten Arabischen Emiraten) in der Besoldung, Bewaffnung und beim Training unterstützt (ÖB 9.2016; vgl. HRW 12.1.2017). Die USA haben ihre Luft- und Bodenoperationen gegen al Shabaab im Jahr 2016 erheblich gesteigert (HRWDie Nationale Armee sowie regionale Sicherheits- und Polizeikräfte werden von der Afrikanischen Union, der EU, den USA, sowie anderen Ländern, wie Türkei, Israel und arabischen Staaten (v.a. von den Vereinten Arabischen Emiraten) in der Besoldung, Bewaffnung und beim Training unterstützt (ÖB 9.2016; vergleiche HRW 12.1.2017). Die USA haben ihre Luft- und Bodenoperationen gegen al Shabaab im Jahr 2016 erheblich gesteigert (HRW

12.1.2017) . Die Türkei hat bei Mogadischu einen neuen Ausbildungsstützpunkt für die somalische Armee eröffnet (VOA 27.12.2017). Auf dem 40 Hektar großen Areal werden Offiziere und Unteroffiziere für die somalische Armee ausgebildet (FAZ 30.9.2017). Die UNAgentur UNSOS stellt der somalischen Armee Ausrüstung (außer Waffen) zur Verfügung (UNSC 5.9.2017). Die Agentur unterstützt sowohl AMISOM als auch die somalische Armee im logistischen Bereich (UNSC 9.5.2017). Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungs- und Mentoring-Aufgaben, sowie Stärkung der Führungskräfte und Spezialeinheiten übergegangen um die Verantwortung der Ausbildungsaktivitäten an die Nationalarmee übergeben zu können. Ab 2017 wird die Mission für weitere zwei Jahre verlängert, um die Aktivitäten auf Regionen außerhalb Mogadischus auszuweiten (ÖB 9.2016).

Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt (AA 1.1.2017). So hat etwa das IKRK 830 Offiziere und Unteroffiziere von AMISOM und somalischer Armee im Menschenrechtsbereich ausgebildet (ICRC 23.5.2017). Auch UNDP und UNSOM sind in diesem Bereich aktiv - etwa im South West State oder in Puntland (UNSC 5.9.2017). Allerdings muss für die Mehrzahl der regulären Kräfte weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen als solcher nicht anerkannt (AA 1.1.2017).

Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung (USDOS 3.3.2017; vgl. BFA 8.2017). Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken Mogadischus präsent (USDOS 3.3.2017). Im Juli 2017 wurde die Stärke der Polizei folgendermaßen geschätzt:Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung (USDOS 3.3.2017; vergleiche BFA 8.2017). Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken Mogadischus präsent (USDOS 3.3.2017). Im Juli 2017 wurde die Stärke der Polizei folgendermaßen geschätzt:

• Benadir: 6.146, davon 737 Frauen (Stand August 2015)

• Galmudug: <500; Planstärke: 629

• HirShabelle: >550; Planstärke: 614

• Jubaland: 500-600; Planstärke: 753

• South West State: 600-700; Planstärke: 1.022 (BFA 8.2017)

Die Polizei ist generell nicht effektiv, es mangelt an Ausrüstung und Ausbildung (USDOS

3.3.2017) . Die Polizei verfügt zwar über einige Kapazitäten, hat aber auch Probleme, sich an den Menschenrechten zu orientieren. Die Bezahlung von Polizisten erfolgt meist nur unregelmäßig, die Korruption ist hoch. Dass die Bevölkerung die Polizei nicht unbedingt als eine Kraft erachtet, welche sie schützt, scheint sich in manchen größeren Städten langsam zu ändern. Dort wurden Polizeikräfte lokal - und die lokale Clandynamik berücksichtigend - rekrutiert. Das hat zu Verbesserungen geführt. Dies betrifft etwa Kismayo, Jowhar oder Belet Weyne (BFA 8.2017).

Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der somalischen Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu, Lower Shabelle, in der Region Bay bis Baidoa und nördlich bis Jowhar (USDOS 3.3.2017).

Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016).

Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der staatliche Schutz in Puntland besser darstellt als in Süd-/Zentralsomalia (ÖB 9.2016).

Die Sicherheitskräfte in Puntland setzen sich wie folgt zusammen:

• Die Puntland Defense Forces (PDF; auch Darawish genannt): <3.000

• Puntland Maritim Police Force (PMPF): 1.200; von den VAE finanziert

• Präsidentengarde: 300-400

• Bossaso Port Police: 300

• Polizei: 3.600 (BFA 8.2017)

Vor allem die Polizei ist für die relative Ruhe in Puntland verantwortlich. Es gibt so gut wie keine Berichte über Polizeiübergriffe oder Willkür in Puntland. Zusätzlich zu den offiziell ins staatliche System eingegliederten Kräften stützt sich Puntland maßgeblich auf lokale Milizen (BFA 8.2017). Die nachrichtendienstlich arbeitende Innenbehörde verfügt über exekutive Vollmachten (AA 1.1.2017). UNDP und UNSOM haben in Puntland Kriminalbeamte, Staatsanwälte und Richter ausgebildet - etwa hinsichtlich investigativer Methoden (UNSC

5.9.2017) . Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist in Puntland etwas stärker ausgeprägt, als in Süd-/Zentralsomalia, doch entzieht sich das Handeln der Sicherheitskräfte auch dort weitgehend Kontrolle der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden keine erhoben (AA 1.1.2017).

Die Sicherheitskräfte in Puntland wurden aber nicht immer regelmäßig bezahlt, es kam zu Protesten - z.B. von puntländischen Soldaten (Darawish) am 26.2.2017 (SEMG 8.11.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Die PDF war 2016/2017 maßgeblich von ausständigen Soldzahlungen betroffen (BFA 8.2017).Die Sicherheitskräfte in Puntland wurden aber nicht immer regelmäßig bezahlt, es kam zu Protesten - z.B. von puntländischen Soldaten (Darawish) am 26.2.2017 (SEMG 8.11.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Die PDF war 2016 aus 2017, maßgeblich von ausständigen Soldzahlungen betroffen (BFA 8.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
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    ICRC - International Committee of the Red Cross (ICRC) (23.5.2017): Annual Report 2016 - Somalia, http://www.refworld.org/docid/59490dab2.html, Zugriff 11.11.2017

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    ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia

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    VOA - Voice of America (19.12.2017): Somalia: Up to 30 Percent of Soldiers Unarmed,
https://www.voanews.com/a/somali-government-says-up-thirty-percent-its-soldiers-unarmed

6. Minderheiten und Clans

Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.1.2017). Allerdings waren Regierung und Parlament für lange Zeit entlang der sogenannten

"4.5 Lösung" organisiert, welche bedeutet, dass die Vertreter der großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zustehen, während kleineren Clans und Minderheitengruppen gemeinsam die Hälfte dieser Sitze zustehen (ÖB 9.2016; vgl. USDOS"4.5 Lösung" organisiert, welche bedeutet, dass die Vertreter der großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zustehen, während kleineren Clans und Minderheitengruppen gemeinsam die Hälfte dieser Sitze zustehen (ÖB 9.2016; vergleiche USDOS

3.3.2017) . So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Dementsprechend sind politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren. Insgesamt hat sie bisher weder zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clanbedingten Gleichberechtigung beigetragen, noch hatte sie positive Auswirkungen auf das Miteinander auf Gemeindeebene (ÖB 9.2016). In politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ist die Clanzugehörigkeit also weiterhin wichtig, was Minderheiten und IDPs marginalisieren kann (SEM 31.5.2017).

Die Minderheiten sind im somalischen Parlament und der somalischen Regierung vertreten, ihre Stimme hat aber wenig Gewicht. Weder das traditionelle Recht xeer noch Polizei und Justiz benachteiligen die Minderheiten systematisch. Faktoren wie die Finanzkraft, das Bildungsniveau oder die zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren. (SEM 31.5.2017). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion

(USDOS

3.3.2017) . Einzelne Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Gabooye) leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.1.2017). Minderheitengemeinden sind überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS

3.3.2017) .

Gruppen wie die Rahanweyn, die Bantu oder die Madhiban können nur in geringerem Ausmaß auf Rücküberweisungen durch Angehörige in der Diaspora zählen, da sich in der Diaspora verhältnismäßig wenige Rahanweyn und Bantu finden (SEMG 8.11.2017).

Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file upload/90 1412334993 easo-2014-08-coi-report- somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia

  • -Strichaufzählung
    SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten,

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M-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017

  • -Strichaufzählung
    SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff

14.11.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia,

http://www.state.gov/i/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300,

Zugriff 13.9.2017

6.1 Bevölkerungsstruktur

Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 3.3.2017). Eine andere Quelle besagt, dass laut einer Schätzung aus dem Jahr 2002 die Minderheiten zusammen ungefähr ein Drittel der Bevölkerung Somalias ausmachen sollen (ÖB 9.2016). Jedenfalls gibt es in ganz Somalia eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016, SEMMehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 3.3.2017). Eine andere Quelle besagt, dass laut einer Schätzung aus dem Jahr 2002 die Minderheiten zusammen ungefähr ein Drittel der Bevölkerung Somalias ausmachen sollen (ÖB 9.2016). Jedenfalls gibt es in ganz Somalia eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016, SEM

31.5.2017) . Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird (SEM 31.5.2017). Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA 4.2017a). Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Allerdings gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).

Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können ihre Abstammung auf einen mythischen gemeinsamen Vorfahren namens Hiil bzw. dessen Söhne Samaale und Saab

zurückverfolgen, die vom Propheten Mohammed abstammen sollen. Die meisten Minderheiten können eine solche Abstammung hingegen nicht geltend machen (SEM

31.5.2017) .

Die Somalis sehen sich also als Nation arabischer Abstammung. Die "noblen" Clanfamilien sind meist Nomaden:

• Die Darod sind gegliedert in die drei Hauptgruppen Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während die Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Jubba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd/Zentralsomalia präsent.

• Die Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind die Habr Gedir und die Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.

• Die Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Djibouti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir- Clans sind die Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia).

• Die Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet.

• Die Rahanweyn bzw. Digil/Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen. Sie gelten als Nachfahren von Saab, dem Bruder von Samaale (SEM 31.5.2017; vgl. AA 4.2017a).• Die Rahanweyn bzw. Digil/Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen. Sie gelten als Nachfahren von Saab, dem Bruder von Samaale (SEM 31.5.2017; vergleiche AA 4.2017a).

Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil/Mirifle stellen wohl je 20-25% der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger (AA 4.2017a).

Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten - nicht aber die berufsständischen Gruppen - haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u.a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017).

Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen mit nichtsomalischer ethnischer Abstammung;

Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben;

sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik node.html, Zugriff

zurückverfolgen, die vom Propheten Mohammed abstammen sollen. Die meisten Minderheiten können eine solche Abstammung hingegen nicht geltend machen (SEM

31.5.2018) .

Die Somalis sehen sich also als Nation arabischer Abstammung. Die "noblen" Clanfamilien sind meist Nomaden:

• Die Darod sind gegliedert in die drei Hauptgruppen Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während die Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Jubba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd/Zentralsomalia präsent.

• Die Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind die Habr Gedir und die Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.

• Die Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Djibouti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir- Clans sind die Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia).

• Die Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet.

• Die Rahanweyn bzw. Digil/Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen. Sie gelten als Nachfahren von Saab, dem Bruder von Samaale (SEM 31.5.2017; vgl. AA 4.2017a).• Die Rahanweyn bzw. Digil/Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen. Sie gelten als Nachfahren von Saab, dem Bruder von Samaale (SEM 31.5.2017; vergleiche AA 4.2017a).

Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil/Mirifle stellen wohl je 20-25% der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger (AA 4.2017a).

Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten - nicht aber die berufsständischen Gruppen - haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u.a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017).

Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen mit nichtsomalischer ethnischer Abstammung;

Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben;

sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik node.html, Zugriff

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  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

  • -Strichaufzählung
    LI - Landinfo (4.4.2016): Somalia: Praktiske forhold og sikkerhetsutfordringer knyttet til reisevirksomhet i Sor-Somalia, http://www.landinfo.no/asset/3331/1/3331 1.pdf, Zugriff

15.12.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia

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    SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten,

https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SO

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    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia,

http://www.state.gov/i/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300,

Zugriff 13.9.2017

6.2 Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation

Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums. Es gibt keine zuverlässigen Angaben über ihre Anzahl. Schätzungen bewegen sich im Bereich zwischen 6% und einem Drittel der Bevölkerung Somalias. Die wichtigsten ethnischen Minderheiten sind (SEM 31.5.2017):

• Die Bantu: Sie sind die größte Minderheit in Somalia. Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Jubba und Shabelle. Es gibt zahlreiche Bantu-Gruppen bzw. -Clans, wie z.B. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli, Oji oder Gobaweyne; pejorativ werden sie auch auch Adoon (Sklaven) oder Jareer (Kraushaar) genannt (SEM 31.5.2017).

• Die Benadiri: "Benadiri" ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben wie z.B. in Mogadischu, Merka oder Baraawe. Die Benadiri-Gruppen beschäftigen sich traditionell mit Handel. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien (Oman), Persien, Indien und Portugal. Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos (SEM 31.5.2017).

• Die Bajuni: Sie sind eine kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln an der Südspitze Somalias sowie in Kismayo lebt (SEM 31.5.2017).

Die soziale Stellung der ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich. Die Benadiri sind gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017). Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu

  • -Strichaufzählung
    verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt

an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).

Auf die sesshaften Bantu hingegen, die teils einst als Sklaven ins Land gekommen waren, blicken die meisten Somali herab (SEM 31.5.2017). Die Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Es gibt aber auch höherrangige Bantu, z.B. Brigadegeneral Mohamud Haji Ahmed Ali "Shegow" (SEMG 8.11.2017).

Der Konflikt zwischen der Bantu-Gruppe der Shiidle und den Hawiye/Abgal hat in der Vergangenheit immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen geführt. Im November 2013 wurden dabei etwa 5.000 Shiidle aus zwanzig Dörfern nordöstlich von Jowhar (Middle Shabelle) vertrieben (SEMG 8.11.2017; vgl. AA 1.1.2017). Im April 2017 kam es nach Kämpfen zwischen Milizen der Hawiye/Abgal/Wacbudan/Eli und der Jareer/Shiidle/Bare erneut zur Vertreibung von mehr als 5.000 Jareer aus drei Dörfern in der Nähe von Balcad. Verantwortlich dafür waren Abgal-Milizen und einige unterstützend wirkende Elemente der somalischen Armee. Es gibt kaum Berichte über physischen Schaden an Zivilisten; allerdings wurden die Dörfer geplündert und zum Teil niedergebrannt. Die meisten Menschen flüchteten in die Nähe des AMISOM-Stützpunktes in Balcad (SEMG 8.11.2017).Der Konflikt zwischen der Bantu-Gruppe der Shiidle und den Hawiye/Abgal hat in der Vergangenheit immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen geführt. Im November 2013 wurden dabei etwa 5.000 Shiidle aus zwanzig Dörfern nordöstlich von Jowhar (Middle Shabelle) vertrieben (SEMG 8.11.2017; vergleiche AA 1.1.2017). Im April 2017 kam es nach Kämpfen zwischen Milizen der Hawiye/Abgal/Wacbudan/Eli und der Jareer/Shiidle/Bare erneut zur Vertreibung von mehr als 5.000 Jareer aus drei Dörfern in der Nähe von Balcad. Verantwortlich dafür waren Abgal-Milizen und einige unterstützend wirkende Elemente der somalischen Armee. Es gibt kaum Berichte über physischen Schaden an Zivilisten; allerdings wurden die Dörfer geplündert und zum Teil niedergebrannt. Die meisten Menschen flüchteten in die Nähe des AMISOM-Stützpunktes in Balcad (SEMG 8.11.2017).

Im August 2017 wurde eine neue Bezirksverwaltung für Balcad ernannt; nunmehr sind lokale Clans besser repräsentiert. Die neue Verwaltung hat harte Maßnahmen gegen die Konfliktparteien angekündigt, falls weitere Gewalttaten erfolgen sollten; bislang scheint die Drohung zu wirken (SEMG 8.11.2017).

Da sich ethnische Minderheiten durch die auf der Basis von Clans arrangierte Machtteilung in der Regierung benachteiligt sehen, versucht al Shabaab dies für die eigenen Zwecke auszunutzen und dort um Unterstützung zu werben (UNSOM 18.9.2017).

In Gegenden, aus welchen sich al Shabaab zurückgezogen hat, könnte es zu Repressalien gegen einzelne Minderheitenangehörige kommen, wenn diese al Shabaab unterstützt hatten (SEM 31.5.2017; vgl. EASO 8.2014).In Gegenden, aus welchen sich al Shabaab zurückgezogen hat, könnte es zu Repressalien gegen einzelne Minderheitenangehörige kommen, wenn diese al Shabaab unterstützt hatten (SEM 31.5.2017; vergleiche EASO 8.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file upload/90 1412334993 easo-2014-08-coi-report- somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017

  • -Strichaufzählung
    SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SO

M-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017

  • -Strichaufzählung
    SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on

Somalia, https://www.un.org/ga/search/view doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff

14.11.2017

7. Grundversorgung/Wirtschaft

Generell hätte Somalia großes wirtschaftliches Potential, sei es im Agro-Business, in der Viehzucht, der Fischerei oder im Handel, bei erneuerbaren oder anderen Energiequellen. Außerdem verfügt Somalia über sehr unternehmerische Staatsbürger, sowohl im Land als auch in der Diaspora. Dieses Potential wäre vorhanden (UNSOM 13.9.2017). Die Diaspora investiert auch seit mehreren Jahren auf unterschiedliche Art in ganz Somalia (SHU

16.6.2016) . Laut Schätzungen überweist die Diaspora pro Jahr mehr als 1,3 Milliarden US- Dollar in die Heimat. Damit ist die somalische Wirtschaft aber gleichzeitig eine der am meisten von Remissen abhängigen Ökonomien der Welt (SHU 16.6.2017).

Doch noch gehört Somalia zu den ärmsten Ländern der Erde. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung kann sich nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgen (AA 4.2017b). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (AA 1.1.2017; vgl. AA 4.2017b). Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig (UNSOM 13.9.2017). 43% der somalischen Bevölkerung leben in extremer Armut von weniger als einem US-Dollar pro Tag (UNHRC 6.9.2017).Doch noch gehört Somalia zu den ärmsten Ländern der Erde. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung kann sich nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgen (AA 4.2017b). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (AA 1.1.2017; vergleiche AA 4.2017b). Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig (UNSOM 13.9.2017). 43% der somalischen Bevölkerung leben in extremer Armut von weniger als einem US-Dollar pro Tag (UNHRC 6.9.2017).

Fehlende Daten machen es schwierig, die makro-ökonomische Situation Somalias ausreichend beschreiben zu können. Schätzungen zufolge ist das BIP im Jahr 2015 um 5% gestiegen, im Jahr 2016 um 6%. Die Prognose für 2017 lautet auf ein Wachstum von 2,5%.

Dabei ist dieses Wachstum vor allem im urbanen Raum entstanden und von Konsum, Remissen und Gebergeldern abhängig (WB 18.7.2017).

Zugang zu Bildung und Arbeit stellt in vielen Gebieten eine Herausforderung dar (ÖB

9.2016) . Das gegebene Wachstum des BIP ist in Somalia ein urbanes Phänomen, getrieben vom Konsum, von Hilfen aus dem Ausland und von Überweisungen aus der Diaspora. Dabei wirkt sich das von al Shabaab im Juni 2017 in drei Bundesstaaten ausgesprochene Verbot der Verwendung des Somali Shilling negativ aus, der Kurs der Währung ist gefallen (UNSC 5.9.2017; vgl. SEMG 8.11.2017). Mit ein Grund für das Verbot der al Shabaab war sicherlich das nicht regulierte und nicht genehmigte Nachdrucken von Banknoten durch die State Bank of Puntland (SEMG 8.11.2017).9.2016) . Das gegebene Wachstum des BIP ist in Somalia ein urbanes Phänomen, getrieben vom Konsum, von Hilfen aus dem Ausland und von Überweisungen aus der Diaspora. Dabei wirkt sich das von al Shabaab im Juni 2017 in drei Bundesstaaten ausgesprochene Verbot der Verwendung des Somali Shilling negativ aus, der Kurs der Währung ist gefallen (UNSC 5.9.2017; vergleiche SEMG 8.11.2017). Mit ein Grund für das Verbot der al Shabaab war sicherlich das nicht regulierte und nicht genehmigte Nachdrucken von Banknoten durch die State Bank of Puntland (SEMG 8.11.2017).

Es gibt unterschiedliche Zahlen darüber, wie hoch die Jugendarbeitslosigkeit in Somalia ist. Am Human Development Index 2012 wurde die allgemeine Arbeitslosigkeit mit 54% angegeben, für Jugendliche (14-29jährige) mit 67% (ÖB 9.2016; vgl. SHU 16.6.2017). UNDP gab die Zahl im Jahr 2012 mit 67% an. Bei der aktuellen Studie aus dem Jahr 2016 gaben aber nur 14,3% der befragten Jugendlichen (Mogadischu 6%, Kismayo 13%, Baidoa 24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat; c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von "arbeitslos" unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016). Außerdem sind nach anderen Angaben viele Männer aufgrund ihres Khat-Konsums mehr oder weniger berufsunfähig - ein Grund, warum oft Frauen als Familienerhalterinnen einspringen müssen (SZ 13.2.2017).Es gibt unterschiedliche Zahlen darüber, wie hoch die Jugendarbeitslosigkeit in Somalia ist. Am Human Development Index 2012 wurde die allgemeine Arbeitslosigkeit mit 54% angegeben, für Jugendliche (14-29jährige) mit 67% (ÖB 9.2016; vergleiche SHU 16.6.2017). UNDP gab die Zahl im Jahr 2012 mit 67% an. Bei der aktuellen Studie aus dem Jahr 2016 gaben aber nur 14,3% der befragten Jugendlichen (Mogadischu 6%, Kismayo 13%, Baidoa 24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat; c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von "arbeitslos" unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016). Außerdem sind nach anderen Angaben viele Männer aufgrund ihres Khat-Konsums mehr oder weniger berufsunfähig - ein Grund, warum oft Frauen als Familienerhalterinnen einspringen müssen (SZ 13.2.2017).

All dies bedeutet jedenfalls, dass man die Arbeitslosigkeit in Somalia und in Mogadischu nicht beziffern kann (LI 1.4.2016). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (ÖB 9.2016). Außerdem haben sich bisherige Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel - v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich Fast alle in der Studie von IOM befragten Arbeitgeber haben angegeben, dass sie mittelfristig mehr Personal einstellen wollen (IOM 2.2016). Weil freie Arbeitsplätze oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne richtige Verbindungen oder aus Minderheiten sowie Frauen (IOM 2.2016; vgl. DIS 9.2015), Witwen und Migranten ohne Familien schlechtere Chancen (DIS 9.2015). Arbeitssuchende greifen also auf ihre privaten Netzwerke zurück. Größere Firmen platzieren Jobangebote auch an Hauswänden oder in lokalen Medien. Öffentliche Stellen greifen auch auf Onlinemedien zurück (z.B. baidoanews.net oder somalijobs.net). Männliche Hilfsarbeiter stellen ihre Arbeitskraft frühmorgens an bestimmten Plätzen zur Verfügung (Mogadischu: Bakara; Baidoa: Kilo 7; Kismayo:All dies bedeutet jedenfalls, dass man die Arbeitslosigkeit in Somalia und in Mogadischu nicht beziffern kann (LI 1.4.2016). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (ÖB 9.2016). Außerdem haben sich bisherige Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel - v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich Fast alle in der Studie von IOM befragten Arbeitgeber haben angegeben, dass sie mittelfristig mehr Personal einstellen wollen (IOM 2.2016). Weil freie Arbeitsplätze oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne richtige Verbindungen oder aus Minderheiten sowie Frauen (IOM 2.2016; vergleiche DIS 9.2015), Witwen und Migranten ohne Familien schlechtere Chancen (DIS 9.2015). Arbeitssuchende greifen also auf ihre privaten Netzwerke zurück. Größere Firmen platzieren Jobangebote auch an Hauswänden oder in lokalen Medien. Öffentliche Stellen greifen auch auf Onlinemedien zurück (z.B. baidoanews.net oder somalijobs.net). Männliche Hilfsarbeiter stellen ihre Arbeitskraft frühmorgens an bestimmten Plätzen zur Verfügung (Mogadischu: Bakara; Baidoa: Kilo 7; Kismayo:

Golol Place) (IOM 2.2016).

Der militärische Erfolg gegen al Shabaab in Mogadischu hat dazu geführt, dass viele Somali aus der Diaspora zurückgekehrt sind (BS 2016; vgl. LI 1.4.2016). Die Rückkehrer haben investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen (LI 1.4.2016). Außerdem traten neue Investoren in den Vordergrund, z.B. die Türkei (BS 2016; vgl. LI 1.4.2016), China und die Golf-Staaten (LI 1.4.2016). Die Wirtschaft von Mogadischu hat begonnen zu wachsen. Dies wird angesichts des Baubooms am offensichtlichsten (BS 2016). Heute ist Mogadischu vom Wiederaufbau, ökonomischer Wiedererholung und Optimismus gekennzeichnet (LI 1.4.2016). Supermärkte, Restaurants und Hotels wurden neu geöffnet. Auch in anderen, der al Shabaab abgerungenen Städten steigt die Zahl wirtschaftlicher Aktivitäten (BS 2016).Der militärische Erfolg gegen al Shabaab in Mogadischu hat dazu geführt, dass viele Somali aus der Diaspora zurückgekehrt sind (BS 2016; vergleiche LI 1.4.2016). Die Rückkehrer haben investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen (LI 1.4.2016). Außerdem traten neue Investoren in den Vordergrund, z.B. die Türkei (BS 2016; vergleiche LI 1.4.2016), China und die Golf-Staaten (LI 1.4.2016). Die Wirtschaft von Mogadischu hat begonnen zu wachsen. Dies wird angesichts des Baubooms am offensichtlichsten (BS 2016). Heute ist Mogadischu vom Wiederaufbau, ökonomischer Wiedererholung und Optimismus gekennzeichnet (LI 1.4.2016). Supermärkte, Restaurants und Hotels wurden neu geöffnet. Auch in anderen, der al Shabaab abgerungenen Städten steigt die Zahl wirtschaftlicher Aktivitäten (BS 2016).

Viele UN-Agenturen (bspw. UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 9.2016). Die UNO betreibt in Somalia gegenwärtig 18 auf Jugendliche zugeschnittene Programme und hat dort 28 Mio. US-Dollar investiert. Sieben dieser Programme unterstützen die (Berufs-)Ausbildung um die Jugendarbeitslosigkeit zu senken (UNSC 5.9.2017). Der Somalia Stability Fund betreibt Infrastrukturprojekte in Hobyo, Xudur und Berdale - dadurch wurden Arbeitsplätze geschaffen. UNDP und UNIDO unterstützen Jugendliche in Jubaland, um deren Arbeitschancen zu erhöhen - etwa durch Ausbildung, Mikrokredite. In Afmadow wurde mit Unterstützung von USAID ein neuer Markt eröffnet. USAID unterstützt auch den Wiederaufbau auf Gemeindeebene, u.a. in den Bezirken Kismayo, Baardheere und Diinsoor (UNSC 5.9.2017).

Das meiste Einkommen lukriert Somalia mit Viehexport, Häuten, Fisch, Holzkohle und Bananen. Ein Schlüsselelement der Wirtschaft ist der Telekommunikationsbereich. Außerdem sind seit dem Rückzug der al Shabaab aus Mogadischu einige Bereiche stark gewachsen: Die öffentliche Verwaltung; internationale Organisationen; Botschaften; der Bausektor; und der Dienstleistungsbereich (Hotels, Restaurants, Transportsektor, Schulen, Spitäler etc.) (LI 1.4.2016). Viele Bereiche liegen in den Händen privater Anbieter (LI 1.4.2016; vgl. BS 2016). Neben Schulen und Spitälern wird beispielsweise auch die Steuer von einer Privatfirma eingehoben. Berechnungen zufolge ist die somalische Wirtschaft ständig gewachsen; für 2014 schätzt der IWF das Wachstum auf 3,7% (LI 1.4.2016). Ein potentieller Wachstumssektor wäre auch die Fischindustrie. Die somalischen Hoheitsgewässer beherbergen einige der reichsten Fischgründe der Welt. Es mangelt aber noch an Ausbildung für Fischer, an Ausrüstung und Regulierungen. OXFAM und die EU unterstützen den diesbezüglichen Ausbau der Kapazitäten (OXFAM 30.9.2015).Das meiste Einkommen lukriert Somalia mit Viehexport, Häuten, Fisch, Holzkohle und Bananen. Ein Schlüsselelement der Wirtschaft ist der Telekommunikationsbereich. Außerdem sind seit dem Rückzug der al Shabaab aus Mogadischu einige Bereiche stark gewachsen: Die öffentliche Verwaltung; internationale Organisationen; Botschaften; der Bausektor; und der Dienstleistungsbereich (Hotels, Restaurants, Transportsektor, Schulen, Spitäler etc.) (LI 1.4.2016). Viele Bereiche liegen in den Händen privater Anbieter (LI 1.4.2016; vergleiche BS 2016). Neben Schulen und Spitälern wird beispielsweise auch die Steuer von einer Privatfirma eingehoben. Berechnungen zufolge ist die somalische Wirtschaft ständig gewachsen; für 2014 schätzt der IWF das Wachstum auf 3,7% (LI 1.4.2016). Ein potentieller Wachstumssektor wäre auch die Fischindustrie. Die somalischen Hoheitsgewässer beherbergen einige der reichsten Fischgründe der Welt. Es mangelt aber noch an Ausbildung für Fischer, an Ausrüstung und Regulierungen. OXFAM und die EU unterstützen den diesbezüglichen Ausbau der Kapazitäten (OXFAM 30.9.2015).

Aufgrund der Tatsache, dass bereits eine Anzahl von somalischen Flüchtlingen bereit ist, freiwillig zurückzukehren, besteht eine berechtigte Hoffnung das Land als zunehmend sicherer und bewohnbarer zu qualifizieren (ÖB 9.2016).

Quellen:

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    AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

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    DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file upload/1788 1443181235 somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff

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    IOM - Internationale Organisation für Migration (2.2016): Youth, Employment and Migration in Mogadishu, Kismayo and Baidoa,

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    LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia - Relevant social and economic conditions upon return to Mogadishu, https://landinfo.no/asset/3570/1/3570 1.pdf, Zugriff 20.11.2017

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    ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia

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    OXFAM (30.9.2015): The Somali Fisheries Industry, a Potential Gold-Mine, http://www.oxfamblogs.org/eastafrica/?p=8080, Zugriff 10.1.2018

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    SHU - Shuraako (16.6.2016): Somali Diaspora Investment Survey Report,
http://shuraako.org/publications/somali-diaspora-investment-survey, Zugriff 10.1.2018

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    SZ - Süddeutsche Zeitung (13.2.2017): Wo Mütter die Wirtschaft schmeißen,
http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/somaliland-wo-muetter-die-wirtschaft-

schmeissen-1.3377028, Zugriff 10.1.2018

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    UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia

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    UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file upload/1226 1496910356 n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017

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    UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017):
    SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefingsecurity-council-1, Zugriff 11.11.2017

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    WB - World Bank (18.7.2017): Somalia Economic Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/552691501679650925/Somalia-economic-

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8. Rückkehrspezifische Grundversorgung

Viele Angehörige der somalischen Diaspora wagen in diesen Tagen die Rückkehr. In der Hauptstadt lässt sich die Aufbruch-Stimmung an unzähligen Baustellen und an neuen Straßen, Cafes und Geschäften ablesen. Ausländische Diplomaten, Berater und Helfer strömen ins Land. Botschaften werden gebaut. Doch die meisten Ausländer verschanzen sich hinter hohen Sprengschutzmauern auf dem geschützten Flughafengelände (DW

27.9.2017) . Alleine aus der Region zählte der UNHCR im Zeitraum 2014-2017 in Somalia 109.317 freiwillige Rückkehrer (UNHCR 30.11.2017b).

Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind limitiert. So berichteten Personen, die aus Kenia nach Orte in Süd/Zentralsomalia zurückgekehrt waren, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten. UNHCR gewährt finanzielle Unterstützung und bietet temporäre Unterkünfte (USDOS

3.3.2017) . Allerdings wird - z.B. seitens des UNHCR - versucht, hier Abhilfe zu schaffen. Ein ohne Bedingungen ausgegebenes, sogenanntes Rückkehrpaket enthält: ein aus Sachgütern bestehendes Paket (etwa: Decken, Seife, Planen, Kanister etc.); eine einmalige Wiedereingliederungshilfe von 200 US-Dollar pro Person; eine auf sechs Monate begrenzte Reintegrationshilfe von 200 US-Dollar pro Haushalt; eine zusätzliche, auf sechs Monate begrenzte Unterstützung mit Essensrationen; eine Bildungsunterstützung, auf neun Monate begrenzt, von 25 US-Dollar pro Kind und Monat (zusätzlich: Schuluniformen, Schulmaterial); und - bei Auswahl - bis zu 1.000 US-Dollar für eine Unterkunft; sowie die Aufnahme in Selbsterhaltungsprojekte (UNHCR 30.11.2017a). In Programmen aufgenommenen Rückkehrern gewährt UNHCR einmalige Wiedereingliederungshilfen und für sechs Monate Reintegrationshilfe. Im November 2017 wurden derartige Gelder an knapp 27.000 Rückkehrer ausbezahlt (rd. 6.000 Haushalte). Andere profitierten von sog. cash-for-work Programmen oder erhielten eine Ausbildung (UNHCR 30.11.2017b). Die EU unterstützt zahlreiche Reintegrationsprojekte für Rückkehrer in Somalia mit mehr als 33 Millionen Euro aus dem EU Trust Fund (EEAS 5.4.2017).

Außerdem hat der UNHCR im Zeitraum 1.-11.2017 1.306 Unterkünfte und 409 Latrinen für Rückkehrer gebaut (UNHCR 30.11.2017b). In Puntland und Somaliland hat die UN für Rückkehrer und IDPs mehr als 5.000 "housing units" errichtet (BFA 3./4.2017). In sog. community empowerment activities werden Rückkehrer in die Rehabilitation von wichtiger öffentlicher Infrastruktur eingebunden. Derartige Projekte laufen etwa in Galkacyo, Baidoa, Kismayo, Afmadow, Luuq und Mogadischu. In anderen Projekten werden Rückkehrer in Berufen ausgebildet. So etwa in Hargeysa (Elektriker, Maler, Installateure, Köche, Schneider), Kismayo (Geflügelzucht), Baidoa (Tischler). Zusätzliche Programme richten sich an Kleinhändler, z.B. in Garoowe, Bossaso, Kismayo, Hargeysa, Luuq und Mogadischu (UNHCR 30.11.2017a). In den Straßen Kismayos sind kleine Geschäfte zu sehen, die von zurückgekehrten ehemaligen Flüchtlingen betrieben werden (UNHCR 18.12.2017). Auch die EU-Agentur ECHO unterstützt mit Programmen und dem Social Safety Net Project 5.000 vulnerable Haushalte (ca. 30.000 Personen) (ACTED 6.12.2017).

Der Jilib [Anm.: in etwa die unterste Ebene des Clansystems] ist u. a. dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017). Daher gilt als allgemeine Regel, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen (DIS 9.2015).

Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 5.11.2015) noch auf Remissen zurückgreifen kann (UKUT 5.11.2015). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 11.2017).Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 5.11.2015) noch auf Remissen zurückgreifen kann (UKUT 5.11.2015). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 11.2017).

Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann also in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängen. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren (ÖB 9.2016). Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann also in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängen. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren (ÖB 9.2016). Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015). Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015).

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9. Medizinische Versorgung

Die Gesundheitslage zählt zu den schlechtesten der ganzen Welt. Die Kinder- und Müttersterblichkeitsraten sind alarmierend hoch. Gleichzeitig ist die Förderung von Gesundheitsprogrammen gering (ÖB 9.2016). Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt 45 Jahre für Männer und 47 Jahre für Frauen. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen (AA 1.1.2017). Die Müttersterblichkeit hat sich von 850 pro 100.000 Lebendgeburten im Jahr 2010 auf 732 pro 100.000 im Jahr 2016 verringert (USDOS 3.3.2017), bleibt aber eine der höchsten weltweit (LI 11.6.2015).

Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 1.1.2017). Medizinische Grunddienste stehen nicht ausreichend zur Verfügung (AA 4.2017b). Allerdings variiert der Zugang zu medizinischer Versorgung. Dieser scheint in Somaliland und in Mogadischu am besten zu sein. Da es kein staatliches Gesundheitssystem gibt, ist die Versorgungslage maßgeblich davon abhängig, wie sehr der Zugang für lokale und internationale Hilfsorganisationen in einem Gebiet gewährleistet ist. Folglich ist die Versorgungslage in den größeren Städten besser. Schätzungsweise 80% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu medizinischer Versorgung (LI 11.6.2015).

Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden (AA 1.1.2017). Gesundheitspersonal ist rar und Spitäler sind aufgrund von Unterfinanzierung von Schließungen gefährdet (ÖB 9.2016). Allerdings sind z.B. in Mogadischu seit 2014 einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken neu eingerichtet worden (LI. Auch AMISOM betreibt oder unterstützt Spitäler bzw. bietet medizinische Versorgung, etwa in Merka (AMISOM 24.2.2017) oder Baidoa (UNSOS 16.11.2016). In Mogadischu wurde zudem ein Spital durch die Vereinten Arabischen Emirate erbaut (Horseed 4.6.2015), ein weiteres wurde von der Türkei renoviert und ausgebaut. Letzteres bietet auch eine vergleichsweise günstige Versorgung für Dialysepatienten (Hiiraan

17.6.2016) .

Die Somali Red Crescent Society (SRCS) betreibt in ganz Somalia 25 feste Kliniken (ICRC

23.5.2017) . Hinzu kommen elf mobile Kliniken in Süd-/Zentralsomalia. Dabei wird die SRCS vom IKRK unterstützt. Die Teams des SRCS dringen dabei auch in entlegene Gebiete vor - hundert Kilometer von der nächsten größeren Stadt entfernt. Sie gewährleisten damit dort eine medizinische Grundversorgung (ICRC 28.7.2017).

Durch Wasser verursachte Krankheiten sind weit verbreitet (AWD bzw. Cholera). 85% der Betroffenen von Cholera sind Kinder unter 5 Jahren (ÖB 9.2016). Dabei hat die Dürre die Verbreitung von Cholera verstärkt. Bis Ende Juli 2017 gab es fast 76.000 Fälle mit 1.155 Toten. Danach ist es den Behörden und Partnern gelungen, die Seuche in den meisten Gebieten einzudämmen (UNSC 5.9.2017).

In Somalia gibt es fünf Zentren zur Betreuung psychischer Erkrankungen. Diese befinden sich in Berbera, Bossaso, Garoowe, Hargeysa und Mogadischu. Allerdings arbeiten insgesamt nur drei Psychiater an diesen Einrichtungen (WHO 2017a).

In Puntland gibt es nach Angaben des dortigen Gesundheitsministeriums fünf regionale Spitäler (in Bossaso, Garoowe, Galkacyo und Qardho), sieben Bezirksspitäler, 72 medizinische Zentren, 192 Gesundheitsposten und vier psychologische Zentren; außerdem werden drei Stabilisierungszentren (Ernährung), neun Tuberkulose-Eindämmungseinheiten und vier sogenannte VCT-Zentren (Voluntary Counselling and Testing; HIV/AIDS) betrieben (PMH 2016). Neben den öffentlichen Spitälern gibt es auch Privatkliniken, wie z.B. das Puntland Hospital in Bossaso (PHB 2012). Zusätzlich gibt es Einrichtungen für die medizinische Grundversorgung; in Eyl wurde ein Krankenhaus eröffnet (WVI 16.9.2017). Derweil hat Deutschland angekündigt, in den Jahren 2017-2019 31,3 Millionen US-Dollar in Gesundheitsprojekte in Puntland zu investieren (GO 30.8.2017). Im Jahr 2017 ist auch die internationale NGO MSF nach drei Jahren Absenz wieder nach Puntland zurückgekehrt (GJ 25.1.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).In Puntland gibt es nach Angaben des dortigen Gesundheitsministeriums fünf regionale Spitäler (in Bossaso, Garoowe, Galkacyo und Qardho), sieben Bezirksspitäler, 72 medizinische Zentren, 192 Gesundheitsposten und vier psychologische Zentren; außerdem werden drei Stabilisierungszentren (Ernährung), neun Tuberkulose-Eindämmungseinheiten und vier sogenannte VCT-Zentren (Voluntary Counselling and Testing; HIV/AIDS) betrieben (PMH 2016). Neben den öffentlichen Spitälern gibt es auch Privatkliniken, wie z.B. das Puntland Hospital in Bossaso (PHB 2012). Zusätzlich gibt es Einrichtungen für die medizinische Grundversorgung; in Eyl wurde ein Krankenhaus eröffnet (WVI 16.9.2017). Derweil hat Deutschland angekündigt, in den Jahren 2017-2019 31,3 Millionen US-Dollar in Gesundheitsprojekte in Puntland zu investieren (GO 30.8.2017). Im Jahr 2017 ist auch die internationale NGO MSF nach drei Jahren Absenz wieder nach Puntland zurückgekehrt (GJ 25.1.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017).

MedCOI ist nicht in der Lage, Auskünfte zu Somalia zu geben (MAO 24.9.2014). Auch IOM bietet hinsichtlich medizinischer Anfragen zu Somalia keine Kooperation (IOM 5.7.2017; vgl. IOM 31.8.2016).MedCOI ist nicht in der Lage, Auskünfte zu Somalia zu geben (MAO 24.9.2014). Auch IOM bietet hinsichtlich medizinischer Anfragen zu Somalia keine Kooperation (IOM 5.7.2017; vergleiche IOM 31.8.2016).

Quellen:

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8. Rückkehr

Bereits in einer Studie aus dem Jahr 2016, bei welcher 130 Somali der Diaspora in London, Minneapolis, Toronto, Bern, Malmö, Amsterdam und Helsinki befragt wurden, gaben viele an, bereits nach Somalia zu reisen (UNHCR 1.2016). Schon nach den Jahren 2011 und 2012 hat die Zahl der aus der Diaspora nach Süd-/Zentralsomalia zurückkehrenden Menschen stark zugenommen. Es gibt keine Statistiken, doch alleine die vollen Flüge nach Mogadischu und die sichtbaren Investments der Diaspora scheinen die Entwicklung zu bestätigen (EASO 12.2017). Auch weiterhin bleibt die steigende Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia eine Tatsache. Viele Angehörige der somalischen Diaspora wagen in diesen Tagen die Rückkehr (DW 27.9.2017; vgl. ÖB 9.2016). Die Gründe dafür sind: intensivierte Bemühungen Kenias, somalische Flüchtlinge nach Somalia zu repatriieren; der Krieg im Jemen, der somalische Flüchtlinge zur Rückkehr bewegte; Anstrengungen anderer Staaten, die aufgrund der voranschreitenden territorialen Befreiung von der al Shabaab Druck auf somalische Flüchtlinge ausüben (ÖB 9.2016); die herrschende Aufbruchstimmung z. B. in Mogadischu (DW 27.9.2017). Auch der Rückkehrtrend somalischer Flüchtlinge aus dem Jemen kann als Zeichen dafür gedeutet werden, dass mehr und mehr Familien eine Zukunft in Somalia als annehmbare Alternative sehen (ÖB 9.2016). Viele lokale Angestellte internationaler NGOs oder Organisationen sind aus der Diaspora zurückgekehrte Somali. Andere kommen nach Somalia auf Urlaub oder eröffnen ein Geschäft (BFA 3./4.2017). Der UNHCR und andere internationale Partner unterstützen seit 2015 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia (AA 1.1.2017). Dabei haben die drei Parteien die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen und des Non-Refoulement zugesichert (UNHRC 28.10.2015; vgl. LI 1.4.2016). Im Zeitraum 2014-2017 zählte der UNHCR in Somalia 110.913 freiwillige Rückkehrer aus der Region (UNHCR 31.12.2017). 74.606 davon kehrten aus Kenia zurück und weitere 34.077 aus dem Jemen. Alleine im November 2017 kehrten 663 Somalia aus Kenia und 156 aus dem Jemen in ihre Heimat zurück (UNHCR 30.11.0217b), im Dezember 2017 waren esBereits in einer Studie aus dem Jahr 2016, bei welcher 130 Somali der Diaspora in London, Minneapolis, Toronto, Bern, Malmö, Amsterdam und Helsinki befragt wurden, gaben viele an, bereits nach Somalia zu reisen (UNHCR 1.2016). Schon nach den Jahren 2011 und 2012 hat die Zahl der aus der Diaspora nach Süd-/Zentralsomalia zurückkehrenden Menschen stark zugenommen. Es gibt keine Statistiken, doch alleine die vollen Flüge nach Mogadischu und die sichtbaren Investments der Diaspora scheinen die Entwicklung zu bestätigen (EASO 12.2017). Auch weiterhin bleibt die steigende Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia eine Tatsache. Viele Angehörige der somalischen Diaspora wagen in diesen Tagen die Rückkehr (DW 27.9.2017; vergleiche ÖB 9.2016). Die Gründe dafür sind: intensivierte Bemühungen Kenias, somalische Flüchtlinge nach Somalia zu repatriieren; der Krieg im Jemen, der somalische Flüchtlinge zur Rückkehr bewegte; Anstrengungen anderer Staaten, die aufgrund der voranschreitenden territorialen Befreiung von der al Shabaab Druck auf somalische Flüchtlinge ausüben (ÖB 9.2016); die herrschende Aufbruchstimmung z. B. in Mogadischu (DW 27.9.2017). Auch der Rückkehrtrend somalischer Flüchtlinge aus dem Jemen kann als Zeichen dafür gedeutet werden, dass mehr und mehr Familien eine Zukunft in Somalia als annehmbare Alternative sehen (ÖB 9.2016). Viele lokale Angestellte internationaler NGOs oder Organisationen sind aus der Diaspora zurückgekehrte Somali. Andere kommen nach Somalia auf Urlaub oder eröffnen ein Geschäft (BFA 3./4.2017). Der UNHCR und andere internationale Partner unterstützen seit 2015 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia (AA 1.1.2017). Dabei haben die drei Parteien die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen und des Non-Refoulement zugesichert (UNHRC 28.10.2015; vergleiche LI 1.4.2016). Im Zeitraum 2014-2017 zählte der UNHCR in Somalia 110.913 freiwillige Rückkehrer aus der Region (UNHCR 31.12.2017). 74.606 davon kehrten aus Kenia zurück und weitere 34.077 aus dem Jemen. Alleine im November 2017 kehrten 663 Somalia aus Kenia und 156 aus dem Jemen in ihre Heimat zurück (UNHCR 30.11.0217b), im Dezember 2017 waren es

1.596 (UNHCR 31.12.2017). Mindestens 19.000 rückkehrwillige Somali warten in Kenia auf ihren Transport (UNHCR 20.12.2017).

Seit Beginn der Krise im Jemen im März 2015 kamen von dort 34.085 Somali zurück nach Somalia; davon 33.667 spontan und 418 mit Unterstützung. Im Jahr 2017 waren es 4.610, davon 4.192 spontan (UNHCR 30.11.0217b). Im Jemen warten weitere rückkehrwillige Somali auf Hilfe, um nach Hause zurückzukommen. UNHCR kann weiteren 10.000 bei der Rückkehr behilflich sein. Die meisten der Rückkehrer wollen nach Mogadischu (UNNS 19.5.2017; vgl. RMMS 7.2016). Nur rund 15-20% bleiben in Somaliland oder Puntland (BFA 3./4.2017). IOM unterstützte zahlreiche Rückkehrer aus dem Jemen mit Weitertransport - v.a. nach Mogadischu (USDOS 3.3.2017).Seit Beginn der Krise im Jemen im März 2015 kamen von dort 34.085 Somali zurück nach Somalia; davon 33.667 spontan und 418 mit Unterstützung. Im Jahr 2017 waren es 4.610, davon 4.192 spontan (UNHCR 30.11.0217b). Im Jemen warten weitere rückkehrwillige Somali auf Hilfe, um nach Hause zurückzukommen. UNHCR kann weiteren 10.000 bei der Rückkehr behilflich sein. Die meisten der Rückkehrer wollen nach Mogadischu (UNNS 19.5.2017; vergleiche RMMS 7.2016). Nur rund 15-20% bleiben in Somaliland oder Puntland (BFA 3./4.2017). IOM unterstützte zahlreiche Rückkehrer aus dem Jemen mit Weitertransport - v.a. nach Mogadischu (USDOS 3.3.2017).

Insgesamt erfolgte die Rückkehr teils auf dem Landweg (etwa über Dhobley), teils auf dem Luftweg (etwa nach Kismayo) und teils auf dem Seeweg (vor allem aus dem Jemen) (UNHCR 30.11.2017a; vgl. UNHCR 30.11.2017b). Auch nach Mogadischu gab es Flüge mit Rückkehrern (BFA 3./4.2017). Eines der maßgeblichen Zielgebiete der Rückkehrer ist Kismayo und das südliche Jubbaland. Deutschland unterstützt dort ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 1.1.2017).Insgesamt erfolgte die Rückkehr teils auf dem Landweg (etwa über Dhobley), teils auf dem Luftweg (etwa nach Kismayo) und teils auf dem Seeweg (vor allem aus dem Jemen) (UNHCR 30.11.2017a; vergleiche UNHCR 30.11.2017b). Auch nach Mogadischu gab es Flüge mit Rückkehrern (BFA 3./4.2017). Eines der maßgeblichen Zielgebiete der Rückkehrer ist Kismayo und das südliche Jubbaland. Deutschland unterstützt dort ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 1.1.2017).

Soweit bekannt blockieren die somalischen Behörden Rückführungen nach Süd/Zentralsomalia nicht. Es ist auch nicht bekannt, dass die somalischen Behörden Rückkehrer überwacht oder misshandelt haben (NLMBZ 11.2017). Laut einer anderen Quelle liegen hinsichtlich der Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser

Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe der al Shabaab (AA 1.1.2017). Trotz aller Erfolge von somalischer Armee und AMISOM ist die Sicherheitslage in vielen Teilen Somalias nicht stabil genug, um die Aufnahme von Rückkehrern zu gewährleisten (UNHRC 28.10.2015). Andererseits sind nach Somalia Rückgeführte nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015).Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe der al Shabaab (AA 1.1.2017). Trotz aller Erfolge von somalischer Armee und AMISOM ist die Sicherheitslage in vielen Teilen Somalias nicht stabil genug, um die Aufnahme von Rückkehrern zu gewährleisten (UNHRC 28.10.2015). Andererseits sind nach Somalia Rückgeführte nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015).

Menschenrechtsorganisationen mahnen die prekäre Situation der Rückkehrer in Somalia an (AA 1.1.2017). Obwohl der UNHCR bei der Rückführung aus Kenia eine große Rolle spielt, mahnt die gleiche Organisation angesichts der von ihr bewerteten Sicherheitslage davor, Personen in Gebiete in Süd-/Zentralsomalia zurückzuschicken.

Genannt werden: eine nichtexistente Infrastruktur; mangelnde Einrichtungen für somalische Rückkehrer; die weiterhin schwierige Sicherheitslage; die weit verbreitete Gewalt gegen Frauen und Kinder; sowie die Spannungen mit der lokalen Bevölkerung im Kontext eines allgemeinen Ressourcenmangel, die eine Massenrückkehr aus den Nachbarländern auslösen kann. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein (ÖB 9.2016). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige und andere Rückkehrer (AA 1.1.2017). Es kann aber insgesamt davon ausgegangen werden, dass sich ein erheblicher Teil der Rückkehrer als IDPs wiederfinden wird bzw. andere Flucht/Migrationsrouten aufgesucht werden. Es kommt auch zur Re-Migration von Rückkehrern nach Kenia (ÖB 9.2016). Abschiebungen nach Somalia sollten laut UN ausschließlich nach Konsultierung der Bundesregierung und nach Abwägung der in Somalia vorhandenen Ressourcen stattfinden (UNHRC 6.9.2017). Das Rückkehrprogramm (Kenia) nach Kismayo musste Mitte 2016 für mehrere Monate ausgesetzt werden, da Jubaland nicht in der Lage war, zusätzliche Kapazitäten zur Verfügung zu stellen (DIS 3.2017). In manchen Regionen könnte die großflächige Ansiedlung von Rückkehrern zu Spannungen führen - etwa hinsichtlich von Landbesitz, Rechten und Demographie. Dies gilt insbesondere jetzt, wo viele ländliche Herkunftsgebiete von Rückkehrern noch von al Shabaab kontrolliert werden und die Rückkehrer daher auf urbane Ballungszentren ausweichen (DDG 24.10.2017).

Allein die Tatsache, dass eine Person nach Somalia zurückkehrt, macht diese nicht zum Ziel - auch nicht für die al Shabaab (NLMBZ 11.2017). Rückkehrern in Gebiete der al Shabaab könnte vorgeworfen werden, als Spione zu dienen (BFA 8.2017). Rückkehrer aus Kenia werden von al Shabaab normalerweise nicht angegriffen (BFA 3./4.2017). Ob ein Rückkehrer zum Ziel der al Shabaab wird, hängt maßgeblich von seinem eigenen Verhalten ab. Die al Shabaab wird ihr bekannte Rückkehrer genauer beobachten. Ein Neuankömmling läuft auch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015).Allein die Tatsache, dass eine Person nach Somalia zurückkehrt, macht diese nicht zum Ziel - auch nicht für die al Shabaab (NLMBZ 11.2017). Rückkehrern in Gebiete der al Shabaab könnte vorgeworfen werden, als Spione zu dienen (BFA 8.2017). Rückkehrer aus Kenia werden von al Shabaab normalerweise nicht angegriffen (BFA 3./4.2017). Ob ein Rückkehrer zum Ziel der al Shabaab wird, hängt maßgeblich von seinem eigenen Verhalten ab. Die al Shabaab wird ihr bekannte Rückkehrer genauer beobachten. Ein Neuankömmling läuft auch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015).

Menschenrechtsorganisationen mahnen die prekäre Situation der Rückkehrer in Somalia an (AA 1.1.2017). Obwohl der UNHCR bei der Rückführung aus Kenia eine große Rolle spielt, mahnt die gleiche Organisation angesichts der von ihr bewerteten Sicherheitslage davor, Personen in Gebiete in Süd-/Zentralsomalia zurückzuschicken.

Genannt werden: eine nichtexistente Infrastruktur; mangelnde Einrichtungen für somalische Rückkehrer; die weiterhin schwierige Sicherheitslage; die weit verbreitete Gewalt gegen Frauen und Kinder; sowie die Spannungen mit der lokalen Bevölkerung im Kontext eines allgemeinen Ressourcenmangel, die eine Massenrückkehr aus den Nachbarländern auslösen kann. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein (ÖB 9.2016). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige und andere Rückkehrer (AA 1.1.2017). Es kann aber insgesamt davon ausgegangen werden, dass sich ein erheblicher Teil der Rückkehrer als IDPs wiederfinden wird bzw. andere Flucht/Migrationsrouten aufgesucht werden. Es kommt auch zur Re-Migration von Rückkehrern nach Kenia (ÖB 9.2016). Abschiebungen nach Somalia sollten laut UN ausschließlich nach Konsultierung der Bundesregierung und nach Abwägung der in Somalia vorhandenen Ressourcen stattfinden (UNHRC 6.9.2017). Das Rückkehrprogramm (Kenia) nach Kismayo musste Mitte 2016 für mehrere Monate ausgesetzt werden, da Jubaland nicht in der Lage war, zusätzliche Kapazitäten zur Verfügung zu stellen (DIS 3.2017). In manchen Regionen könnte die großflächige Ansiedlung von Rückkehrern zu Spannungen führen - etwa hinsichtlich von Landbesitz, Rechten und Demographie. Dies gilt insbesondere jetzt, wo viele ländliche Herkunftsgebiete von Rückkehrern noch von al Shabaab kontrolliert werden und die Rückkehrer daher auf urbane Ballungszentren ausweichen (DDG 24.10.2017).

Allein die Tatsache, dass eine Person nach Somalia zurückkehrt, macht diese nicht zum Ziel - auch nicht für die al Shabaab (NLMBZ 11.2017). Rückkehrern in Gebiete der al Shabaab könnte vorgeworfen werden, als Spione zu dienen (BFA 8.2017). Rückkehrer aus Kenia werden von al Shabaab normalerweise nicht angegriffen (BFA 3./4.2017). Ob ein Rückkehrer zum Ziel der al Shabaab wird, hängt maßgeblich von seinem eigenen Verhalten ab. Die al Shabaab wird ihr bekannte Rückkehrer genauer beobachten. Ein Neuankömmling läuft auch Abfertigungshalle wird aus Sicherheitsgründen dem gesamten in Mogadischu tätigen oder dorthin reisenden Personal von UN, EU und infolgedessen auch den meisten Botschaftsvertretern untersagt. Das muss im Hinblick auf eine etwaige Rückführung begleitende Beamte in Betracht gezogen werden (AA 1.1.2017).

Quellen:

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    UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file upload/1930 1451399567 a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff

23.11.2017

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    UNNS - UN News Service (19.5.2017): Yemen's war pushing Somali refugees to return home - UN agency, http://www.refworld.org/docid/5922c90b4.html, Zugriff 11.11.2017

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http://www.state.gov/i/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300,

Zugriff 13.9.2017

9. Dokumente

Die meisten Personen die nach 1991 in Somalia geboren wurden, wurden nie offiziell registriert. Bis vor wenigen Jahren gab es keine Behörden, die Ausweisdokumente ausstellen konnten. Pässe von vor 1991 wurden für ungültig erklärt und Initiativen der letzten Jahre neue auszustellen, konnten nur eingeschränkt und in bestimmten Territorien agieren (vor allem in Mogadishu). Somit besitzt der Großteil der Bevölkerung in Somalia keine Papiere (ÖB 9.2016). Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige in Süd-/Zentralsomalia sowie in Puntland zu erhalten (AA 1.1.2017). Hinsichtlich der 2020 anstehenden allgemeinen Wahlen wurden aber Projekte auf den Weg gebracht, um ein landesweites ID-System zu realisieren (BFA 3./4.2017).

Nachdem in Somalia kein Personenstandsverzeichnis existiert, erfolgt die Ausstellung von Dokumenten allein aufgrund der mündlichen Angaben der antragstellenden Person. Die Registrierungsrate von Geburten wurde im Jahr 2014 auf rund 3% in ganz Somalia geschätzt. Spitäler registrieren Geburten und das Versterben von Patienten, doch werden entsprechende Urkunden nur teilweise ausgestellt. Zudem wird nur ein kleiner Prozentsatz der Bevölkerung in Spitälern geboren bzw. verstirbt dort. Darüber hinaus stellt das Registrierungszentrum von Benadir seit 2013 Geburtsurkunden aus, doch gibt es abgesehen davon kein umfassendes Programm zur Geburtenregistrierung in Somalia (ÖB 9.2016).

Die verlässliche Feststellung von Identitäten erfolgt oft nur durch den Ältestenrat eines Dorfes oder durch Verwandte bzw. Bekannte. Ehen werden vor einem lokalen Kadi-Gericht geschlossen und auch wieder aufgelöst. Die Scharia-Gerichte können Ehe- und Scheidungsurkunden ausstellen, doch gibt es kein zentrales Verzeichnis, das die Akte der Gerichte nachprüfbar macht (ÖB 9.2016).

Dokumenten mangelt es also insgesamt an nachweisbaren Grundlagen und Verlässlichkeit der Angaben. Dieser Umstand öffnet die Tür für Betrug und Missbrauch. Personen mit fünf verschiedenen Reisedokumenten und fünf darin anderslautenden Namen sind keine Seltenheit. Hinzu kommen erschwerend die häufige Namensgleichheit bzw. verschiedene Namensschreibweisen (ÖB 9.2016). Selbst somalische Behörden schenken somalischen Geburtsurkunden nur wenig Vertrauen. Um eine Identität tatsächlich festzustellen, wenden sich somalische Behörden an den betroffenen Sub(sub)clan. Für ethnische Somali aus den Nachbarländern scheint es kein Problem zu sein, an echte somalische Dokumente zu gelangen. Sowohl in Kenia als auch in Äthiopien sind zahlreiche eigene Staatsbürger somalischer Ethnie als aus Somalia stammende Flüchtlinge registriert (BFA 3./4.2017).

Somalia steht auf dem letzten Platz des Korruptionswahrnehmungsindexes von Transparency International. Für Somalier ist es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. Das gilt auch für unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia. In Somalia selbst, aber auch in den von Somalis bewohnten Enklaven, z. B. dem Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten (AA 1.1.2017). Die Ausstellung von Reisepässen ist von Betrug und Korruption gezeichnet. Es konnten keine Anzeichen dafür gefunden werden, dass sich dies substanziell gebessert hätte (ÖB 9.2016).

Die Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit bzw. dem Wahrheitsgehalt von Dokumenten kann von österreichischen Vertretungsbehörden keinesfalls überprüft werden (ÖB 9.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

  • -Strichaufzählung
    BFA - BFA/SEM Fact Finding Mission Somalia (3./4.2017):
    Informationen aus den Protokollen der FFM

  • -Strichaufzählung
    ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia

Ergänzend wird zum Clansystem in Somalia folgendes festgestellt:

Traditionell wird in somalischen Familien das vollständige Wissen über die Selbstverortung im Clansystem weitergegeben. Selbst bei jungen Somalis in der Diaspora kommt es nicht vor, dass sie gar keine Ahnung von ihrem Clan und der Abstammung haben, selbst wenn sie sich für das Clanystem nicht interessieren, können sie zumindest ihren Clan und ihren Sub-Clan, sowie ihre Abstammung bis zum Urgroßvater nennen. Kinder lernen dies in der Regel und sind in der Lage, durchaus konkrete Angaben über ihre Clans zu machen (Quelle:

Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017).

Ergänzend wird zur Region Daroor folgendes festgestellt:

Daroor ist eine Landschaft in der Somaliregion Äthiopiens (Quelle: Wikipedia englische Version, Daroor).

Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch die Polizeiinspektion Trofaiach am 09.11.2014, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, am 15.02.2017 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2019, im Zuge derer auch die Zeuginnen XXXX und XXXX , befragt wurden; durch Vorlage eines fachärztlichen Kurzbefundes des XXXX vom 03.09.2015, durch ein Unterstützungsschreiben der XXXX und des XXXX , einer Schulnachricht der öffentlichen neuen Mittelschule vom 29.01.2016, einer Schulbesuchsbestätigung der öffentlichen neuen Mittelschule XXXX vom 03.07.2015, durch eine Bestätigung des XXXX , von Kursbestätigungen über Deutschkurse der XXXX , eines Sozialberichtes der XXXX vom 14.02.2017, einer Stellungnahme des Vereins XXXX betreffend Jugendcoaching samt einer Zielvereinbarung betreffend Jugendcoaching, eines Unterstützungsschreibens der XXXX , einer Bestätigung der Übertragung der Pflege und Erziehung an XXXX durch den Magistrat der Stadt Wien MA 11 vom 25.08.2017, eines weiteren Unterstützungsschreibens der XXXX , einer Bestätigung des österreichischen Roten Kreuzes betreffend Mitarbeit als freiwilliger Botschafter im Rahmen des Projektes "ProjektX", einer Schulbesuchsbestätigung der Abendschule XXXX , einer Fotomappe " XXXX ", einer Unterschriftenaktion der XXXX , eines Semesterzeugnisses der XXXX vom 02.02.2018, vom 29.06.2018 und vom 01.02.2019, einer Bestätigung der XXXX , eines Schreibens des XXXX , eines Referenzschreibens des österreichischen XXXX , eines Arbeitsvorvertrages der Firma " XXXX e.u.", sowie einer Bestätigung über die positiv abgelegte Deutschprüfung im Niveau B1 einschließlich Integrationsprüfung durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung, durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia, eines Auszugs aus der englischen Version von Wikipedia betreffend die Daroor-Region, eines Auszugs aus der Information zu den Minderheiten in Somalia des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, sowie des Fokus Somalia Clans und Minderheiten des schweizerischen Staatssekretariat für Migration durch das Bundesverwaltungsgericht, sowie Einsichtnahme in die den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug.Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch die Polizeiinspektion Trofaiach am 09.11.2014, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, am 15.02.2017 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2019, im Zuge derer auch die Zeuginnen römisch 40 und römisch 40 , befragt wurden; durch Vorlage eines fachärztlichen Kurzbefundes des römisch 40 vom 03.09.2015, durch ein Unterstützungsschreiben der römisch 40 und des römisch 40 , einer Schulnachricht der öffentlichen neuen Mittelschule vom 29.01.2016, einer Schulbesuchsbestätigung der öffentlichen neuen Mittelschule römisch 40 vom 03.07.2015, durch eine Bestätigung des römisch 40 , von Kursbestätigungen über Deutschkurse der römisch 40 , eines Sozialberichtes der römisch 40 vom 14.02.2017, einer Stellungnahme des Vereins römisch 40 betreffend Jugendcoaching samt einer Zielvereinbarung betreffend Jugendcoaching, eines Unterstützungsschreibens der römisch 40 , einer Bestätigung der Übertragung der Pflege und Erziehung an römisch 40 durch den Magistrat der Stadt Wien MA 11 vom 25.08.2017, eines weiteren Unterstützungsschreibens der römisch 40 , einer Bestätigung des österreichischen Roten Kreuzes betreffend Mitarbeit als freiwilliger Botschafter im Rahmen des Projektes "ProjektX", einer Schulbesuchsbestätigung der Abendschule römisch 40 , einer Fotomappe " römisch 40 ", einer Unterschriftenaktion der römisch 40 , eines Semesterzeugnisses der römisch 40 vom 02.02.2018, vom 29.06.2018 und vom 01.02.2019, einer Bestätigung der römisch 40 , eines Schreibens des römisch 40 , eines Referenzschreibens des österreichischen römisch 40 , eines Arbeitsvorvertrages der Firma " römisch 40 e.u.", sowie einer Bestätigung über die positiv abgelegte Deutschprüfung im Niveau B1 einschließlich Integrationsprüfung durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung, durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia, eines Auszugs aus der englischen Version von Wikipedia betreffend die Daroor-Region, eines Auszugs aus der Information zu den Minderheiten in Somalia des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, sowie des Fokus Somalia Clans und Minderheiten des schweizerischen Staatssekretariat für Migration durch das Bundesverwaltungsgericht, sowie Einsichtnahme in die den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Somalia sind einerseits dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und den oben angeführten in der Beschwerdeverhandlung dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter zur Kenntnis gebrachten Länderberichten entnommen. Zusammenfassend ist daraus eine Verbesserung der Nahrungsmittelsituation infolge Rückgangs der Dürre zu entnehmen. Die Vertretung des Beschwerdeführers hat diesen Länderdokumenten nicht ausdrücklich widersprochen, sondern die für seinen Rechtsstandpunkt dienliche Länderberichte in Vorlage gebracht und Schlüsse im Sinne des Beschwerdevorbringens gezogen.

Die eindeutige Information, dass die von dem Beschwerdeführer als Aufenthaltsort seiner Tante (und damit des Beschwerdeführers) angegebene Region Daroor in Äthiopien liegt, ist der englischen Version der Enzyklopädie Wikipedia zu entnehmen, die ergänzenden Informationen, dass auch bereits Kinder in Somalia durchaus ein detailliertes Wissen über ihre Clans aufweisen, außer dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation auch dem schweizerischen Fokus Somalia, Clans und Minderheiten. Das bereits aus dem Jahre 2010 datierende Spezialinformationsblatt des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu den Minderheiten in Somalia wurde in den Feststellungen nicht verwendet.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, 203.037-0/IV/29/98 u.v.a.m.)

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203.037-0/IV/29/98 uva.m.)

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Clan ist äußerst vage und detailarm. Er konnte nicht einmal seinen Sub-Clan und Sub-Sub-Clan nennen, obwohl das normalerweise jedes Kind in Somalia kann und wusste auch nichts über seinen Clan, außer dass sie eine Minderheit wären. In Anbetracht der durch die obigen Länderinformationen objektivierten Verhältnisse in Somalia, wonach auch bereits Kinder ein ziemlich detailliertes Wissen über deren Clan haben, erscheint die vom Beschwerdeführer angegebene Clanzugehörigkeit nicht glaubhaft und ist den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Problemen hinsichtlich seiner Clanzugehörigkeit auch der Boden entzogen.

Auch die Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere zu den in der Nähe seines Wohnortes befindlichen Stadt XXXX sind relativ vage. Der Beschwerdeführer hatte allerdings eine Erklärung, warum er diese nicht weiter kannte.Auch die Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere zu den in der Nähe seines Wohnortes befindlichen Stadt römisch 40 sind relativ vage. Der Beschwerdeführer hatte allerdings eine Erklärung, warum er diese nicht weiter kannte.

Widersprüchlich sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Schulausbildung: Während er bei der Erstbefragung (AS 11) angab, überhaupt keine Schule besucht zu haben und Analphabet zu sein, gab er beim BFA an (AS 83), dass er eine Koranschule besucht habe, während er vor dem Bundesverwaltungsgericht noch eine dritte Version präsentierte, dass er sowohl eine Koranschule, als auch gelegentlich eine normale Schule besucht habe. Es sind daher auch keine exakten Feststellungen zur Schulausbildung des Beschwerdeführers in Somalia möglich.

Sehr vage sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Al-Shabaab, er beschränkt sich im Wesentlichen auf allgemeine Ausführungen, ohne einen konkreten Bezug zu seiner Person herzustellen und konnte insbesondere selbst nicht behaupten, dass er konkret von Al-Shabaab-Mitgliedern angesprochen wurde oder sonst irgendwie versucht wurde, ihn persönlich zwangsweise zu rekrutieren, noch weniger hat er eine konkrete Bedrohung seiner Person oder eine (auch nur versuchte) Mitnahme angegeben. Die Angaben des Beschwerdeführers zu einer versuchten Zwangsrekutierung sind daher zu vage, um von einer solchen auszugehen.

Die Übergriffe auf die Person des Beschwerdeführers haben jedenfalls nicht in Somalia stattgefunden, darauf wird in der rechtlichen Beurteilung noch einzugehen sein.

Schließlich sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem unmittelbaren Anlass seiner Ausreise ziemlich vage, wobei dem Beschwerdeführer durchaus zuzubilligen ist, dass er sich in einer persönlichen Notsituation befunden hat, wobei auch noch sein äußerst jugendliches Alter dabei zu berücksichtigen ist. Widersprüchlich hat der Beschwerdeführer die Frage der Ausreisekosten angegeben, wobei er auch hier eine durchaus plausible Erklärung hierfür anführen konnte.

Das seinerzeitige Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung ergibt sich aus der Bestätigung des XXXX " vom 03.09.2015, wobei der Beschwerdeführer ausdrücklich in der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass diese nicht mehr vorliegt, aber er nach wie vor unter Einschlafstörungen leidet.Das seinerzeitige Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung ergibt sich aus der Bestätigung des römisch 40 " vom 03.09.2015, wobei der Beschwerdeführer ausdrücklich in der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass diese nicht mehr vorliegt, aber er nach wie vor unter Einschlafstörungen leidet.

Das Vorliegen eines Familienlebens mit der Familie XXXX ist aus den eigenen, sehr nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers, sowie der Aussage der glaubwürdig wirkenden Zeugin XXXX und dem vorgelegten Schreiben der XXXX zu entnehmen und wird auch durch den persönlichen Eindruck, den der zur Entscheidung berufene Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes in der Beschwerdeverhandlung gewinnen konnte, stark erhärtet, nämlich, dass der Beschwerdeführer ein völlig in die Familie XXXX integriertes Familienmitglied ist, wobei der besonders herzliche und innige Umgang mit ihm einen bleibenden Eindruck hinterlassen hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass eine finanzielle Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der Familie XXXX besteht, wobei diese alles, was von Unterhaltszahlungen des XXXX nicht abgedeckt wird, übernimmt und den Beschwerdeführer somit finanziell wesentlich erhält. In diesem Zusammenhang ist auch weiters auf die seinerzeitige Übertragung der Pflege und Erziehung auf das XXXX zu verweisen, wobei der Beschwerdeführer nach Volljährigkeit unverändert im Familienverband lebt.Das Vorliegen eines Familienlebens mit der Familie römisch 40 ist aus den eigenen, sehr nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers, sowie der Aussage der glaubwürdig wirkenden Zeugin römisch 40 und dem vorgelegten Schreiben der römisch 40 zu entnehmen und wird auch durch den persönlichen Eindruck, den der zur Entscheidung berufene Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes in der Beschwerdeverhandlung gewinnen konnte, stark erhärtet, nämlich, dass der Beschwerdeführer ein völlig in die Familie römisch 40 integriertes Familienmitglied ist, wobei der besonders herzliche und innige Umgang mit ihm einen bleibenden Eindruck hinterlassen hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass eine finanzielle Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der Familie römisch 40 besteht, wobei diese alles, was von Unterhaltszahlungen des römisch 40 nicht abgedeckt wird, übernimmt und den Beschwerdeführer somit finanziell wesentlich erhält. In diesem Zusammenhang ist auch weiters auf die seinerzeitige Übertragung der Pflege und Erziehung auf das römisch 40 zu verweisen, wobei der Beschwerdeführer nach Volljährigkeit unverändert im Familienverband lebt.

Die äußerst gute Integration des Beschwerdeführers lässt sich ebenfalls aus den diesbezüglich glaubwürdig wirkenden Aussagen des Beschwerdeführers, sowie der Aussagen der glaubwürdigen Zeuginnen XXXX und XXXX , sowie aus einer Unzahl an Unterstützungsschreiben zu entnehmen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer der Besuch der Abendschule der XXXX , die Ablegung einer Deutschprüfung im Niveau B1, einschließlich Werte- und Orientierungskurs, sowie einen Arbeitsvorvertrag über Teilzeitarbeit vorgelegt und damit die "hard facts" für seine Integration unter Beweis gestellt.Die äußerst gute Integration des Beschwerdeführers lässt sich ebenfalls aus den diesbezüglich glaubwürdig wirkenden Aussagen des Beschwerdeführers, sowie der Aussagen der glaubwürdigen Zeuginnen römisch 40 und römisch 40 , sowie aus einer Unzahl an Unterstützungsschreiben zu entnehmen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer der Besuch der Abendschule der römisch 40 , die Ablegung einer Deutschprüfung im Niveau B1, einschließlich Werte- und Orientierungskurs, sowie einen Arbeitsvorvertrag über Teilzeitarbeit vorgelegt und damit die "hard facts" für seine Integration unter Beweis gestellt.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass den Fluchtgründen des Beschwerdeführers nur insoweit Glaubwürdigkeit zugebilligt wird, als diese in die obigen personenbezogenen Feststellungen eingeflossen sind, glaubwürdig ist aber jedenfalls das vom Beschwerdeführer in Österreich geführte Familienleben, sowie seine äußerst gute Integration.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen bzw. private Gruppierungen kommt dieser nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Entscheidend für die Frage ist, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht und ob, selbst im Falle eines staatlichen Schutzes trotzdem Verfolgung von asylrelevanter Intensität zu erwarten ist (VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 28.06.2011, 2011/01/012 uva.m.).

Es wird weiters betont, dass die Glaubhaftigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH 20.06.1990, 90/01/0041).

Der Beschwerdeführer hat ein in mehrere Punkte gliederbares Asylvorbringen erstattet: Einerseits behauptete er, eine versuchte Zwangsrekutierung durch die Al-Shabbab, die sich bei näherer Betrachtung als nicht konkret glaubwürdig genug herausgestellt hat und andererseits behauptet er eine Verfolgung durch seine Tante, welche jedoch nicht in Somalia erfolgt ist.

Die Fluchtgründe müssen sich überdies auf eine Bedrohung im Herkunftsstaat beziehen und nicht auf einen anderen Staat, um asylrelevant zu sein. Wenn keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde, ist die Abweisung des Asylantrages nicht als rechtswidrig zu erkennen (VwGH vom 02.06.2006, Zl. 2004/20/0240).

Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, insbesondere kann keine Gruppenverfolgung der Madhiban festgestellt werden. Eine solche ergibt sich weder aus den eingeholten Länderberichten, noch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, noch aus der einschlägigen Judikatur des BVwG (z.B. BVwG vom 18.01.2019, W159 216668-1/12E und viele andere mehr).

Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar.

Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von dieser nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von dieser nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367;

25.01.2001, 2000/20/0438; 2000/20/0480; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z. T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).25.01.2001, 2000/20/0438; 2000/20/0480; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z. T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils 31.03.2005, Zlen. 2002/20/0582, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH jeweils 31.03.2005, Zlen. 2002/20/0582, 2005/20/0095).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).

Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61204/09 und mwH.).Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61204/09 und mwH.).

Es liegt wie in der Beweiswürdigung dargetan kein konkretes, personenbezogenes, glaubhaftes und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vor.Es liegt wie in der Beweiswürdigung dargetan kein konkretes, personenbezogenes, glaubhaftes und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vor.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Somalia eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht (siehe auch BVwG 16.02.2017, W221 2120255-1/11E).Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Somalia eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht (siehe auch BVwG 16.02.2017, W221 2120255-1/11E).

Der Beschwerdeführer hat wohl das seinerzeitige Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung nachgewiesen, aber eindeutig angeführt, dass diese der Vergangenheit angehört, wenn er auch nach wie vor unter Einschlafstörungen leidet. Jedenfalls liegt keine derart schwere gesundheitliche Beeinträchtigung vor, die in dem durch Artikel 3 EMRK geschützten Bereich reichen würde.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. VwGH 06.11. 2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche VwGH 06.11. 2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Wie bereits ausgeführt, hat sich jedoch die Dürresituation nach den obigen aktuellen Länderfeststellungen durch zwischenzeitig eingetretene Niederschläge gebessert. Mag es auch in der Zwischenzeit wieder zu einer gewissen Verschlechterung der Dürre- und Nahrungsmittelsituation gekommen sein, so ist jedenfalls (noch) nicht davon auszugehen, dass es alleine deswegen automatisch bei einer Rückkehr nach Somalia zu einer Verletzung des Artikel 3 EMRK kommen würde.

Wenn auch die Familiensituation des Beschwerdeführers in Somalia als problematisch geschildert wurde, so verfügt der Beschwerdeführer doch über Eltern und Geschwister in Somalia.

Außerdem ist es schon auf Grund des Umstandes, dass er den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat Somalia verbracht hat, notorisch, dass in Afrika unter weit entfernten Verwandten (Großfamilie) Kontakte bestehen und Angehörige der Großfamilie andere, auch entfernte Verwandte, im Bedarfsfall Hilfe angedeihen lassen (siehe auch BVwG 01.12.2016, W159 2109067-1/10E).

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Somalia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden.Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Somalia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden.

Auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers ist daher nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.Auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers ist daher nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen würde.

Es ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen "normalen Zivilisten" handelt und solche Personen nach den eindeutigen Länderfestellungen keinem derartigen Risiko ausgesetzt sind, dass sie einen Schutz gemäß Art. 3 oder Art. 15c EGMR benötigen würden, auch nicht bei einer längeren Abwesenheit und Aufenthalt in einem europäischen Land.Es ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen "normalen Zivilisten" handelt und solche Personen nach den eindeutigen Länderfestellungen keinem derartigen Risiko ausgesetzt sind, dass sie einen Schutz gemäß Artikel 3, oder Artikel 15 c, EGMR benötigen würden, auch nicht bei einer längeren Abwesenheit und Aufenthalt in einem europäischen Land.

Der Beschwerdeführer findet daher im Falle der Rückkehr dorthin eine verbesserte allgemeine Sicherheitslage und ein soziales Netzwerk vor, sodass nicht von der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK durch eine fehlende Existenzgrundlage oder als Rückkehrer in ein Hauptkampfgebiet des Bürgerkrieges ausgegangen werden kann (vgl. zuletzt VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005-3).Der Beschwerdeführer findet daher im Falle der Rückkehr dorthin eine verbesserte allgemeine Sicherheitslage und ein soziales Netzwerk vor, sodass nicht von der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK durch eine fehlende Existenzgrundlage oder als Rückkehrer in ein Hauptkampfgebiet des Bürgerkrieges ausgegangen werden kann vergleiche zuletzt VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005-3).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu II.Zu römisch zwei.

Behebung Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:Behebung Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

Auf Grund der Zuerkennung einer "Aufenthaltsberechtigung Plus" waren die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides- gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) - ersatzlos zu beheben.Auf Grund der Zuerkennung einer "Aufenthaltsberechtigung Plus" waren die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides- gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG vergleiche VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) - ersatzlos zu beheben.

Zu III.Zu römisch drei.

§ 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der - auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Bedacht nehmenden - ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung, gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. aus der letzten Zeit etwas VwGH 20.12.2018, Ra 2018/14/0284, Rn. 8, mit dem Hinweis auf VwGH 02.01.2017, Ra 2016/18/0235, und zum Vorliegen eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK unter erwachsenen Geschwistern auf VwGH 08.09.2016, Ra 2015/20/0296, jeweils mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der - auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Bedacht nehmenden - ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung, gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche aus der letzten Zeit etwas VwGH 20.12.2018, Ra 2018/14/0284, Rn. 8, mit dem Hinweis auf VwGH 02.01.2017, Ra 2016/18/0235, und zum Vorliegen eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK unter erwachsenen Geschwistern auf VwGH 08.09.2016, Ra 2015/20/0296, jeweils mwN).

Beim Beschwerdeführer liegt ein Familienleben mit der Familie XXXX vor, das im Jahre 2015, somit vor vier Jahren, begonnen hat, dann erfolgte auch durch die Übertragung der gesetzlichen Vertretung, Pflege und Erziehung an das Ehepaar XXXX während der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine Intensivierung und setzte sich auch nach der Volljährigkeit des Beschwerdeführers fort, weil der Beschwerdeführer nach wie vor im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehepaar XXXX und ihren drei leiblichen Kindern wohnt und auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit weiterhin besteht, weil über die Unterhaltsleistungen seitens des XXXX hinaus, für alle weiteren, den Beschwerdeführer betreffenden Aufwendungen das Ehepaar XXXX aufkommt. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein viertes, gleichberechtigtes Kind der Familie darstellt, zumal die Familieneigenschaft nicht nur eine biologische, sondern insbesondere auch eine soziale Komponente aufweist. Diese spielt sich besonders auch auf der Gefühlsebene ab und war die familiäre Nähe des Beschwerdeführers zur Familie XXXX auch in der Beschwerdeverhandlung sichtbar und spürbar und wird im Übrigen auch durch die einvernommenen glaubwürdigen Zeuginnen und die vorgelegten Unterstützungsschreiben untermauert. Der Beschwerdeführer nimmt beispielsweise an sämtlichen, auch religiösen, Familienfesten teil, ebenso an den Urlauben der Familie (soweit diese in XXXX stattfinden, weil er bisher XXXX nicht verlassen durfte) und auch sonst an den Kontakten zu anderen Familien und anderen sozialen Aktivitäten.Beim Beschwerdeführer liegt ein Familienleben mit der Familie römisch 40 vor, das im Jahre 2015, somit vor vier Jahren, begonnen hat, dann erfolgte auch durch die Übertragung der gesetzlichen Vertretung, Pflege und Erziehung an das Ehepaar römisch 40 während der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine Intensivierung und setzte sich auch nach der Volljährigkeit des Beschwerdeführers fort, weil der Beschwerdeführer nach wie vor im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehepaar römisch 40 und ihren drei leiblichen Kindern wohnt und auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit weiterhin besteht, weil über die Unterhaltsleistungen seitens des römisch 40 hinaus, für alle weiteren, den Beschwerdeführer betreffenden Aufwendungen das Ehepaar römisch 40 aufkommt. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein viertes, gleichberechtigtes Kind der Familie darstellt, zumal die Familieneigenschaft nicht nur eine biologische, sondern insbesondere auch eine soziale Komponente aufweist. Diese spielt sich besonders auch auf der Gefühlsebene ab und war die familiäre Nähe des Beschwerdeführers zur Familie römisch 40 auch in der Beschwerdeverhandlung sichtbar und spürbar und wird im Übrigen auch durch die einvernommenen glaubwürdigen Zeuginnen und die vorgelegten Unterstützungsschreiben untermauert. Der Beschwerdeführer nimmt beispielsweise an sämtlichen, auch religiösen, Familienfesten teil, ebenso an den Urlauben der Familie (soweit diese in römisch 40 stattfinden, weil er bisher römisch 40 nicht verlassen durfte) und auch sonst an den Kontakten zu anderen Familien und anderen sozialen Aktivitäten.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland).

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

In die Interessenabwägung ist auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der VwGH hat zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).In die Interessenabwägung ist auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der VwGH hat zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Dies hat der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst wieder in seinem Erkenntnis vom 05.06.2019 Zahl Ra 2019/18/0078 wiederholt, wobei der Beschwerdeführer nunmehr dieser "magischen Grenze" sehr nahe kommt.

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/479; 26.1.2006, 2002/20/0423;Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/479; 26.1.2006, 2002/20/0423;

17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194;

Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht K15 ff zu § 9 BFA-VG).Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht K15 ff zu Paragraph 9, BFA-VG).

Wie bereits ausgeführt liegt bei dem Beschwerdeführer nicht nur ein Familienleben vor, sondern auch eine äußerst gute Integration. Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter hat schon mehr als 100 Asylverfahren betreffend somalische Staatsangehörige geführt, aber der Beschwerdeführer ist bisher der einzige, der derart gut integriert ist. Er bezieht keine Grundversorgung oder sonstige Leistungen der öffentlichen Hand mehr, sondern lediglich einen Unterhaltsbeitrag der Kinderdörfer und wird sonst - wie bereits ausgeführt - von der Familie XXXX erhalten. Darüber hinaus beginnt der Beschwerdeführer nunmehr - nach Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften -Teilzeitarbeit und ist damit in relativ kurzer Zeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer zumindest teilweise selbsterhaltungsfähig ist.Wie bereits ausgeführt liegt bei dem Beschwerdeführer nicht nur ein Familienleben vor, sondern auch eine äußerst gute Integration. Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter hat schon mehr als 100 Asylverfahren betreffend somalische Staatsangehörige geführt, aber der Beschwerdeführer ist bisher der einzige, der derart gut integriert ist. Er bezieht keine Grundversorgung oder sonstige Leistungen der öffentlichen Hand mehr, sondern lediglich einen Unterhaltsbeitrag der Kinderdörfer und wird sonst - wie bereits ausgeführt - von der Familie römisch 40 erhalten. Darüber hinaus beginnt der Beschwerdeführer nunmehr - nach Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften -Teilzeitarbeit und ist damit in relativ kurzer Zeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer zumindest teilweise selbsterhaltungsfähig ist.

Weiters hat der Beschwerdeführer nicht nur ein Deutschdiplom im Niveau B1 (samt Werte- und Orientierungskurs) erworben, sondern auch den Pflichtschulabschluss und besucht nunmehr (nach Absolvierung einer Vorbereitungsklasse) die XXXX , Fachrichtung Elektrotechnik in Form einer Abendschule.Weiters hat der Beschwerdeführer nicht nur ein Deutschdiplom im Niveau B1 (samt Werte- und Orientierungskurs) erworben, sondern auch den Pflichtschulabschluss und besucht nunmehr (nach Absolvierung einer Vorbereitungsklasse) die römisch 40 , Fachrichtung Elektrotechnik in Form einer Abendschule.

Er nimmt auch stark am sozialen Leben in Österreich teil, vor allem durch seine Tätigkeit als "Integrationsbotschafter im Rahmen des Projektes des Roten Kreuzes (Projekt XChange",), wo er bereits in zahlreichen NMS und Gymnasien durch sein persönliches Engagement erheblich dazu beigetragen hat, das Zusammenleben zwischen Jugendlichen verschiedener Herkunft zu verbessern.

Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von 13 Jahren seinen Herkunftsstaat verlassen hat und er prägende Jugendjahre in Österreich erlebt hat, ist - trotz des Vorhandenseins von Familienangehörigen in Somalia -davon auszugehen, dass seine Bindungen zum Heimatstaat nur mehr gering sind und er - vor allem auch durch seine Integration in die Familie XXXX einschließlich des umfangreichen freundschaftlichen Umfelds - wesentlich mehr Bindungen zu Österreich in der Zwischenzeit hat, als zu seinem Herkunftsstaat.Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von 13 Jahren seinen Herkunftsstaat verlassen hat und er prägende Jugendjahre in Österreich erlebt hat, ist - trotz des Vorhandenseins von Familienangehörigen in Somalia -davon auszugehen, dass seine Bindungen zum Heimatstaat nur mehr gering sind und er - vor allem auch durch seine Integration in die Familie römisch 40 einschließlich des umfangreichen freundschaftlichen Umfelds - wesentlich mehr Bindungen zu Österreich in der Zwischenzeit hat, als zu seinem Herkunftsstaat.

Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführer stets ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 mwN.). Vielmehr ist dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er sich trotz ihres unsicheren Aufenthaltsstaus von Beginn an um eine soziale und wirtschaftliche Integration bemüht hat (vgl. VwGH vom 16.11.2016 Ra2016/18/0041, Erkenntnis BVwG vom 07.03.2019, W210 2160772-1/43E u.a.).Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführer stets ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 mwN.). Vielmehr ist dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er sich trotz ihres unsicheren Aufenthaltsstaus von Beginn an um eine soziale und wirtschaftliche Integration bemüht hat vergleiche VwGH vom 16.11.2016 Ra2016/18/0041, Erkenntnis BVwG vom 07.03.2019, W210 2160772-1/43E u.a.).

Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit hindurch in Österreich unbescholten geblieben ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit hindurch in Österreich unbescholten geblieben ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).

Es wird nicht verkannt, dass den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.), der nur in Ausnahmefällen durch das persönliche Interesse des Einzelnen am Verbleib in Österreich überwogen werden kann. Berücksichtigt man jedoch all oben angeführten Aspekte (vgl. Filzweiser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand: 15.01.2016, § 9 BFA-VG, K16; vgl. auch Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, Verlag Österreich (2017) S. 294), so neben der Aufenthaltsdauer von fast fünf Jahren, die sehr guten Deutschkenntnisse (von denen sich auch der zur Entscheidung berufene Richter in der Beschwerdeverhandlung überzeugen konnte), dem Besuch einer höhere Schule, sowie die hohe soziale und private Integration im Lebensumfeld, so ist in dem gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das persönliche und private Interesse des Beschwerdeführers an der - nicht bloß vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienleben in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens (siehe auch BVwG vom 07.03.2019, W210 2160772-1/43E u.a.), wobei der Besuch einer höheren Schule als besondere Integrationsleistung anzusehen ist (VfGH vom 07.10.2014, U 2459/2012-20, U 246-2462/2012/10). Entscheidungswesentlich ist auch festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem durchaus vergleichbaren Fall (Fortwirken des schon vor Erreichen der Volljährigkeit bestandenen Familienlebens, äußerst gute Integration, insbesondere ebenfalls Besuch einer HTL) - schon bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als drei Jahren die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer - sowie die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "Plus" als zulässig erachtet hat (VwGH vom 28.01.2016, Zahl: Ra 2015/21/0191).Es wird nicht verkannt, dass den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.), der nur in Ausnahmefällen durch das persönliche Interesse des Einzelnen am Verbleib in Österreich überwogen werden kann. Berücksichtigt man jedoch all oben angeführten Aspekte vergleiche Filzweiser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand: 15.01.2016, Paragraph 9, BFA-VG, K16; vergleiche auch Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, Verlag Österreich (2017) S. 294), so neben der Aufenthaltsdauer von fast fünf Jahren, die sehr guten Deutschkenntnisse (von denen sich auch der zur Entscheidung berufene Richter in der Beschwerdeverhandlung überzeugen konnte), dem Besuch einer höhere Schule, sowie die hohe soziale und private Integration im Lebensumfeld, so ist in dem gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das persönliche und private Interesse des Beschwerdeführers an der - nicht bloß vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienleben in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens (siehe auch BVwG vom 07.03.2019, W210 2160772-1/43E u.a.), wobei der Besuch einer höheren Schule als besondere Integrationsleistung anzusehen ist (VfGH vom 07.10.2014, U 2459/2012-20, U 246-2462/2012/10). Entscheidungswesentlich ist auch festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem durchaus vergleichbaren Fall (Fortwirken des schon vor Erreichen der Volljährigkeit bestandenen Familienlebens, äußerst gute Integration, insbesondere ebenfalls Besuch einer HTL) - schon bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als drei Jahren die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer - sowie die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "Plus" als zulässig erachtet hat (VwGH vom 28.01.2016, Zahl: Ra 2015/21/0191).

Vor diesem Hintergrund war nach erfolgter Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG festzustellen, dass in dem vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist.Vor diesem Hintergrund war nach erfolgter Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festzustellen, dass in dem vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist.

Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidungen und Abschiebungen des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia stellt angesichts der obigen Ausführungen somit im Entscheidungszeitpunkt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidungen und Abschiebungen des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia stellt angesichts der obigen Ausführungen somit im Entscheidungszeitpunkt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Da die dargelegten, maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 leg. cit. eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, leg. cit. eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z1), einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z3), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt (Z1), einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z3), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Z4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

§ 11 Abs. 2 Integrationsgesetz lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Integrationsgesetz lautet:

"(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig."

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer einen Werte- und Orientierungskurs absolviert und ein Deutschdiplom im Niveau B1 erworben, weiters den Pflichtschulabschluss erworben, besucht eine höhere Schule und konnte auch überdies in der Beschwerdeverhandlung seine guten Deutschkenntnisse unter Beweis stellen.

Es war dem Beschwerdeführer somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Es war dem Beschwerdeführer somit gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" berechtigt gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 leg.cit. für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" berechtigt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, leg.cit. für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auszufolgen (§ 58 Abs. 7 AsylG 2005).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auszufolgen (Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die einzelfallbezogene Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in die Rechte nach Art. 8 EMRK keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die einzelfallbezogene Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in die Rechte nach Artikel 8, EMRK keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Glaubwürdigkeit,
Integration, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,
Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W159.2155143.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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