TE Bvwg Beschluss 2021/1/14 W191 1423931-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2021
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Entscheidungsdatum

14.01.2021

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W191 1423931-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2020, Zahl 811100203-201271706, erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2020, Zahl 811100203-201271706, erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Der Asylwerber (in der Folge AW), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste irregulär und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.09.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Der Asylwerber (in der Folge AW), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste irregulär und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.09.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.1.2. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.09.2011 gab der AW als Fluchtgrund an, dass sein Vater, der Berufssoldat gewesen sei, von den Taliban bei einer Kampfhandlung getötet worden sei. Er habe Angst gehabt, dass er als ältester Sohn der Familie ebenfalls getötet werden würde und habe Afghanistan einen Monat nach dem Tod seines Vaters verlassen.

1.1.3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.12.2011 beantwortete der AW die Frage, wie und wann sein Vater ums Leben gekommen sei, damit, dass sein Vater Soldat gewesen und bei einem Gefecht vor ca. zwei Jahren ums Leben gekommen sei. Seine Ausreise begründete er damit, dass seine Familie nicht genug Geld gehabt hätte. Er sei gezwungen gewesen, in den Iran zu reisen, um dort Arbeit zu suchen. Seine Mutter habe ihm gesagt, er solle in den Iran gehen.

1.1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012 wurde der Antrag des AW auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) ebenso wie der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der AW gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. 1.1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012 wurde der Antrag des AW auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) ebenso wie der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der AW gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

1.1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 04.06.2014, Zahl W123 1423931-1/10E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde stattgegeben und dem AW gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.06.2015 erteilt. 1.1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 04.06.2014, Zahl W123 1423931-1/10E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wurde stattgegeben und dem AW gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.06.2015 erteilt.

1.1.6. Aufgrund eines Antrages des AW auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 22.04.2015 wurde dem AW mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 07.05.2015 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.06.2017 erteilt.1.1.6. Aufgrund eines Antrages des AW auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 22.04.2015 wurde dem AW mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 07.05.2015 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.06.2017 erteilt.

1.1.7. Am 02.05.2017 stellte der AW erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, dem mit Bescheid des BFA vom 07.06.2017 stattgegeben und dem AW eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.06.2019 erteilt wurde.

1.1.8. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.06.2017 wurde wegen des Verdachts der versuchten Vergewaltigung gemäß §§ 15, 201 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) die Untersuchungshaft über den AW verhängt. 1.1.8. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.06.2017 wurde wegen des Verdachts der versuchten Vergewaltigung gemäß Paragraphen 15, 201, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) die Untersuchungshaft über den AW verhängt.

1.1.9. Mit Schreiben des BFA vom 21.07.2017 wurde der AW über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG in Kenntnis gesetzt. 1.1.9. Mit Schreiben des BFA vom 21.07.2017 wurde der AW über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG in Kenntnis gesetzt.

1.1.10. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.11.2017, Zahl 21 Hv 49/17b, wurde der AW rechtskräftig wegen der versuchten Vergewaltigung gemäß §§ 15, 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. 1.1.10. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.11.2017, Zahl 21 Hv 49/17b, wurde der AW rechtskräftig wegen der versuchten Vergewaltigung gemäß Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.

1.1.11. Mit Bescheid des BFA vom 25.07.2018 wurde dem AW der mit Erkenntnis vom 04.06.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des AW nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des AW 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.1.11. Mit Bescheid des BFA vom 25.07.2018 wurde dem AW der mit Erkenntnis vom 04.06.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des AW nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des AW 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

In Spruchpunkt VII. wurde gegen den AW ein auf die Dauer von „10“ [zehn] Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In Spruchpunkt römisch sieben. wurde gegen den AW ein auf die Dauer von „10“ [zehn] Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

1.1.12. Im Zuge der Verbüßung seiner Haftstrafe stellte der AW am 03.08.2018 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Afghanistan, den er jedoch mit Schreiben vom 21.08.2018 wieder zurückzog.

1.1.13. Während sich der AW in Strafhaft befand, wurde ihm Parteiengehör zur geplanten Anordnung einer Schubhaft gewährt, seine Stellungnahme langte jedoch nicht innerhalb der vom BFA festgesetzten Frist von sieben Tagen bei der Behörde ein.

1.1.14. Mit Bescheid vom 17.04.2020 ordnete das BFA gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den AW die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Die Rechtsfolgen des Bescheides würden nach der bedingten Entlassung aus der Haft am 22.04.2020 eintreten. Gegen diesen Schubhaftbescheid des BFA sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft wurde vom AW in weiterer Folge keine Beschwerde erhoben. Seit 22.04.2020 wird der AW nunmehr in Schubhaft angehalten. 1.1.14. Mit Bescheid vom 17.04.2020 ordnete das BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den AW die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Die Rechtsfolgen des Bescheides würden nach der bedingten Entlassung aus der Haft am 22.04.2020 eintreten. Gegen diesen Schubhaftbescheid des BFA sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft wurde vom AW in weiterer Folge keine Beschwerde erhoben. Seit 22.04.2020 wird der AW nunmehr in Schubhaft angehalten.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnissen vom 13.08.2020, 18.09.2020, 13.10.2020, 10.11.2020, 07.12.2020 und 04.01.2021 fest, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig sei. Der AW befand sich von 20.07. bis 23.07.2020, von 30.07. bis 01.08.2020 sowie von 02.09. bis 03.09.2020 im Hungerstreik. Er hat diesen jeweils freiwillig wieder beendet.

1.1.15. Am 20.04.2020 legte der AW eine Stellungnahme vor.

1.1.16. Mit Bescheid vom 20.04.2020 wurde die vom BFA mit Bescheid vom 25.07.2018 gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 AsylG eingeräumte Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 5 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG widerrufen. 1.1.16. Mit Bescheid vom 20.04.2020 wurde die vom BFA mit Bescheid vom 25.07.2018 gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 AsylG eingeräumte Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG widerrufen.

1.2. Gegenständliches – aktuelles – Verfahren:

1.2.1. Am 03.12.2020 stellte der AW aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Das BFA führte aus, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten werde. Das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen sei in einem Aktenvermerk vom 03.12.2020 festgehalten und der Aktenvermerk dem AW zur Kenntnis gebracht worden.1.2.1. Am 03.12.2020 stellte der AW aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Das BFA führte aus, dass die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten werde. Das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen sei in einem Aktenvermerk vom 03.12.2020 festgehalten und der Aktenvermerk dem AW zur Kenntnis gebracht worden.

1.2.2. In seiner Erstbefragung am 03.12.2020 gab der AW zu seinem Fluchtgrund befragt an:

„Ich kann nicht nach Afghanistan zurückkehren, da ich von meiner Familie mit dem Tod bedroht werde. Mein Vater ist am Leben. Ich hatte fälschlicherweise bei meinem ersten Asylverfahren angegeben, dass er bereits tot ist. Mein Vater hat erfahren, dass ich in Österreich wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt wurde. Damals war ich psychisch beeinträchtigt, als ich das getan habe, ich hatte die Kontrolle über mich verloren. Ich weiß nicht, was mit mir passiert ist, dass ich das getan habe. Ich hatte in meinem Heimatland Geschlechtsverkehr mit Tieren und wurde deswegen von meiner Familie verstoßen und man hat mich zum Tode verurteilt. Man wollte mich erhängen.“

1.2.3. Mit Schreiben vom 04.12.2020 teilte das BFA dem BVwG mit, dass eine Information im Sinne des § 12a Abs. 3 Z 2 AsylG bezüglich des für Dezember geplanten Abschiebetermins an den AW nicht ergangen sei. 1.2.3. Mit Schreiben vom 04.12.2020 teilte das BFA dem BVwG mit, dass eine Information im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG bezüglich des für Dezember geplanten Abschiebetermins an den AW nicht ergangen sei.

Aufgrund der kurzen Zeitdauer bis zum Abschiebetermin im Dezember sei es nach Rücksprache mit der das Folgeverfahren führenden Erstaufnahmestelle derzeit nicht realistisch, noch vor diesem Termin eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu erwirken. Aus der Charterplanung für das nächste Quartal ergebe sich aber, dass weitere Frontex-Charterrückführungen nach Afghanistan mit Beteiligung Österreichs im ersten Quartal 2021 vorgesehen seien.

1.2.4. Am 17.12.2020 wurde der AW vor dem BFA, im Beisein eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung, zu seinem – gegenständlichen – Asylfolgeantrag niederschriftlich einvernommen. In weiterer Folge wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 17.12.2020 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.1.2.4. Am 17.12.2020 wurde der AW vor dem BFA, im Beisein eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung, zu seinem – gegenständlichen – Asylfolgeantrag niederschriftlich einvernommen. In weiterer Folge wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 17.12.2020 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG in Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.

Der AW wiederholte dabei im Wesentlichen seine Angaben in der Erstbefragung am 03.12.2020.

1.2.5. Die Verwaltungsakten (samt Vorakten) langten am 22.12.2020 in der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein.

1.2.6. Mit Aktenvermerk vom 22.12.2020, Zahl W191 1423931-2/4Z, hielt das BVwG fest, dass nach dem Ergebnis einer unverzüglichen Prüfung aus heutiger Sicht gemäß § 22 BFA-VG nicht zu entscheiden gewesen wäre, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig gewesen wäre.1.2.6. Mit Aktenvermerk vom 22.12.2020, Zahl W191 1423931-2/4Z, hielt das BVwG fest, dass nach dem Ergebnis einer unverzüglichen Prüfung aus heutiger Sicht gemäß Paragraph 22, BFA-VG nicht zu entscheiden gewesen wäre, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig gewesen wäre.

Es sei aus ho. derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein diesbezügliches Vorbringen sei – nach dem Ergebnis einer Grobprüfung – nicht glaubhaft erstattet worden.Es sei aus ho. derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein diesbezügliches Vorbringen sei – nach dem Ergebnis einer Grobprüfung – nicht glaubhaft erstattet worden.

2. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

2.1. Der AW führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig und kinderlos. 2.1. Der AW führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig und kinderlos.

Der AW wurde in XXXX , Provinz Ghazni, geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat sechs Jahre lang die Schule besucht. Die letzten eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise lebte der AW alleine im Iran und finanzierte sein Leben durch Hilfsarbeiten. Der AW wurde in römisch 40 , Provinz Ghazni, geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat sechs Jahre lang die Schule besucht. Die letzten eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise lebte der AW alleine im Iran und finanzierte sein Leben durch Hilfsarbeiten.

Die Eltern sowie die Geschwister des AW leben nach wie vor im Heimatland, der AW hat regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter.

2.2. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.06.2017 wurde über den AW die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.11.2017, Zahl 21 Hv 49/17b, wurde der AW rechtskräftig wegen der versuchten Vergewaltigung gemäß §§ 15, 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteiltMit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.11.2017, Zahl 21 Hv 49/17b, wurde der AW rechtskräftig wegen der versuchten Vergewaltigung gemäß Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt

2.3. Der AW stellte im Bundesgebiet bereits einmal einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Erkenntnis des BVwG vom 04.06.2014 hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und dem AW eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Aufgrund der Straffälligkeit des AW wurde der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 25.07.2018 aberkannt und die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung entzogen. Der AW befindet sich seit 22.04.2020 in Schubhaft.

2.4. Er stellte am 03.12.2020 aus dem Stande der Schubhaft gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

2.5. In Bezug auf den AW besteht kein hinreichend schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Es bestehen keine Hinweise, dass beim AW etwaige schwerwiegende physische bzw. psychische Erkrankungen vorlägen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AW nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AW nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

2.6. Der AW verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

2.7. Das Fluchtvorbringen des AW hatte keinen glaubhaften Kern, und hat der AW seine Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht.

Der Folgeantrag wurde in Verzögerungsabsicht gestellt und wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

3. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

3.1. Zur Person des AW:

Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Name und Geburtsdatum des AW ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren und in den Vorverfahren.

Das Vorliegen eines erheblichen schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht hinreichend dargelegt. Hinweise auf für das Verfahren erhebliche gesundheitliche Probleme liegen nicht vor.

3.2. Zu den Fluchtgründen des AW:

Im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren brachte der AW keine konkreten neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor, die auch nur ansatzweise einen glaubhaften Kern aufweisen würden.

Der AW erklärte im seinem ersten Asylverfahren, dass sein Vater Berufssoldat gewesen und von den Taliban bei einer Kampfhandlung getötet worden sei. In seinem nunmehrigen Asylverfahren erklärte er in der Erstbefragung am 03.12.2020 in absolutem Widerspruch dazu, dass sein Vater am Leben sei und er falsche Angaben gemacht habe. Sein Vater würde ihn bedrohen, da er erfahren habe, dass der AW in Österreich wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt worden sei. Er wisse selbst nicht, warum er das gemacht habe, er sei psychisch beeinträchtigt gewesen und habe die Kontrolle über sich verloren gehabt. In seinem Strafverfahren gab der AW in der abschließenden Untersuchung am 18.09.2017 jedoch an, dass seine Angaben betreffend Halluzinationen und Rauschzuständen falsch gewesen seien. Er habe das gesagt, da sein Asylstatus unsicher gewesen sei und er gehört habe, dass Flüchtlinge abgeschoben werden würden. Dies habe er verhindern wollen und sich gedacht, das Vorliegen einer psychischen Erkrankung könne da nur von Vorteil sein.

Der AW hat auch keinerlei Belege dafür, dass sein Vater nach wie vor am Leben sei bzw. ihn bedrohe, vorgelegt.

Ebenfalls unglaubhaft ist, dass er – wie ebenfalls im Rahmen der Erstbefragung am 03.12.2020 angegeben – in seinem Heimatland schon Geschlechtsverkehr mit Tieren gehabt habe und deswegen von seiner Familie verstoßen und zum Tode verurteilt worden sei, da er dieses Vorbringen in seinem ersten Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt hat und durch die neuerliche Antragstellung offenbar lediglich die für Dezember 2020 geplante Abschiebung vereiteln wollte.

Aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall somit der Beurteilung der Behörde nicht entgegenzutreten, dass von einer entschiedenen Sache auszugehen sein wird.

Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren bezüglich der Person des AW sowie der Lage in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine erhebliche Lageveränderung ergeben hätte, kann nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens verneint werden.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

4.2.1. Anzuwendendes Recht:

Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a AsylG in der geltenden Fassung lautet:Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte Paragraph 12 a, AsylG in der geltenden Fassung lautet:

„§ 12a.

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1.       gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2.       kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und

3.       im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4.       eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1.       gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2.       der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3.       die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1.       gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2.       der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und

3.       darüber hinaus

a)       sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b)       gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder

c)       der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1)       der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1) der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2)       sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.“(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.“

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet:

„(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.„(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“

4.2.2. Rechtlich folgt daraus:

4.2.2.1. Aufrechte Rückkehrentscheidung:

Gegen den AW liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung (Bescheid des BFA vom 25.07.2018) vor.

4.2.2.2. Res iudicata (entschiedene Sache):

Der AW hat im gegenständlichen zweiten Asylverfahren anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bzw. Einvernahme vor dem BFA erklärt, aus anderen Gründen als im vorangegangenen Asylverfahren erneut einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wäre ein Folgeantrag zwar wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhielte und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine – für den internationalen Schutz relevante – Änderung ergeben hätte. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (VwGH 31.08.2020, Ra 2020/18/0102).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0157). In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0157).

Da das Vorbringen des AW jeglicher Glaubhaftigkeit entbehrt, ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

Auch die für den AW maßgebliche Ländersituation ist seit dem Bescheid des BFA vom 25.07.2018 im Wesentlichen unverändert.

4.2.2.3. Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK:

Im vorangegangenen Verfahren haben das BFA sowie das BVwG ausgesprochen, dass der AW bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe (§ 50 FPG). Im vorangegangenen Verfahren haben das BFA sowie das BVwG ausgesprochen, dass der AW bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe (Paragraph 50, FPG).

Auch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Risiken für den AW im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des AW liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des AW wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt oder Belege hiefür vorgelegt. Auch die im Rahmen des Schubhaftverfahrens veranlassten ärztlichen Überprüfungen haben keine Ergebnisse erbracht, die geeignet wären, eine gesundheitliche Beeinträchtigung in erheblichem Ausmaß zu belegen.Auch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Risiken für den AW im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des AW liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des AW wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt oder Belege hiefür vorgelegt. Auch die im Rahmen des Schubhaftverfahrens veranlassten ärztlichen Überprüfungen haben keine Ergebnisse erbracht, die geeignet wären, eine gesundheitliche Beeinträchtigung in erheblichem Ausmaß zu belegen.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

4.2.2.4. Rechtmäßiges Verfahren:

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist.

Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, dem AW wurde Parteiengehör eingeräumt, und er wurde nach seiner am 03.12.2020 erfolgten Erstbefragung am 17.12.2020 vom BFA niederschriftlich einvernommen.

4.2.3. Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.4.2.3. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zum Themenbereich res iudicata (entschiedene Sache) sowie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zum Themenbereich res iudicata (entschiedene Sache) sowie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag glaubhafter Kern Glaubwürdigkeit non-refoulement Prüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W191.1423931.2.00

Im RIS seit

07.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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