Entscheidungsdatum
15.01.2021Norm
AsylG 2005 §8 Abs4Spruch
W211 2132701-5/21E, W211 2132701-5/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.-II. und IV.-VIII. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und werden die Spruchpunkte I.-II. und IV.-VIII. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins.-II. und römisch vier.-VIII. des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und werden die Spruchpunkte römisch eins.-II. und römisch vier.-VIII. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und wird aufgrund des Antrags vom XXXX 2018 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und wird aufgrund des Antrags vom römisch 40 2018 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verlängert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) vom XXXX 2016, wurde der Antrag gemäß § 3 und § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Am XXXX 2016 langte eine dagegen erhobene Beschwerde verspätet beim BFA ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2016 wurde die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Ein dagegen am XXXX 2016 eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX 2016 gemäß § 71 AVG abgewiesen. Eine gegen den Bescheid des BFA vom XXXX 2016 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2017 abgewiesen.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) vom römisch 40 2016, wurde der Antrag gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Am römisch 40 2016 langte eine dagegen erhobene Beschwerde verspätet beim BFA ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 2016 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Ein dagegen am römisch 40 2016 eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2016 gemäß Paragraph 71, AVG abgewiesen. Eine gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 2016 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 2017 abgewiesen.
2. Am XXXX 2017 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag. Dem Beschwerdeführer wurde sodann mit Bescheid des BFA vom 31.01.2018, Zl. 1024397703-170940315, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. Sein Antrag auf Zuerkennung von Asyl wurde abgewiesen. Gegen letzteres wurde eine Beschwerde eingebracht, die das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.02.2019, Zl. W240 2132701-4, abgewiesen hat. Am XXXX 2018 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes beim BFA ein. 2. Am römisch 40 2017 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag. Dem Beschwerdeführer wurde sodann mit Bescheid des BFA vom 31.01.2018, Zl. 1024397703-170940315, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. Sein Antrag auf Zuerkennung von Asyl wurde abgewiesen. Gegen letzteres wurde eine Beschwerde eingebracht, die das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.02.2019, Zl. W240 2132701-4, abgewiesen hat. Am römisch 40 2018 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes beim BFA ein.
3. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2016 wurde der Beschwerdeführer nach §§ 229 Abs. 1, 15, 127, 83 StGB und 27 Abs. 1 Z 1, 2. und 8. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt (die bedingte Strafnachsicht wurde später widerrufen). 3. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2016 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraphen 229, Absatz eins, 15, 127, 83, StGB und 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 8, Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt (die bedingte Strafnachsicht wurde später widerrufen).
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt (nachträglich wurde Bewährungshilfe angeordnet und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert). Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt (nachträglich wurde Bewährungshilfe angeordnet und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert).
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren als Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB verurteilt (die Probezeit wurde später auf 5 Jahre verlängert). Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren als Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB verurteilt (die Probezeit wurde später auf 5 Jahre verlängert).
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des teils versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG und §§ 15 StGB, 27 Abs. 2a 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des teils versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2, 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG und Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz 2 a, 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
4. Am XXXX 2018 fand zum eingeleiteten Aberkennungsverfahren eine Einvernahme des Beschwerdeführers beim BFA statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer unter anderem mitteilte, gesund zu sein. Er gehöre den Sheikhal an und würde noch über Angehörige in Somalia verfügen. Diese hätten sich bis zur Dürreperiode in Galkacyo aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe das letzte Mal vor eineinhalb Jahren Kontakt mit diesen gehabt. Der Beschwerdeführer gab weiter an, in Österreich eine Beziehung zu führen, jedoch alleine gelebt zu haben. Auch verfüge er in Österreich über viele Freunde. Er habe außerdem eine Lehre zum Koch angefangen, diese jedoch aufgrund seines Haftantritts abbrechen müssen. Weiter habe er einen Deutschkurs auf Niveau B1 besucht, jedoch keine Prüfung abgelegt. Im Fall einer Rückkehr nach Somalia befürchte er schutzlos zu sein und diskriminiert zu werden, da er einer Minderheit angehöre.4. Am römisch 40 2018 fand zum eingeleiteten Aberkennungsverfahren eine Einvernahme des Beschwerdeführers beim BFA statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer unter anderem mitteilte, gesund zu sein. Er gehöre den Sheikhal an und würde noch über Angehörige in Somalia verfügen. Diese hätten sich bis zur Dürreperiode in Galkacyo aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe das letzte Mal vor eineinhalb Jahren Kontakt mit diesen gehabt. Der Beschwerdeführer gab weiter an, in Österreich eine Beziehung zu führen, jedoch alleine gelebt zu haben. Auch verfüge er in Österreich über viele Freunde. Er habe außerdem eine Lehre zum Koch angefangen, diese jedoch aufgrund seines Haftantritts abbrechen müssen. Weiter habe er einen Deutschkurs auf Niveau B1 besucht, jedoch keine Prüfung abgelegt. Im Fall einer Rückkehr nach Somalia befürchte er schutzlos zu sein und diskriminiert zu werden, da er einer Minderheit angehöre.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 31.01.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) und sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt V.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt VI.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.). Schließlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). 5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 31.01.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.). Schließlich wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
Folgende Feststellungen wurden dem Bescheid im Wesentlichen zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer sei Somalier und gehöre den Sheikhal an. Er sei in Galkacyo geboren worden, habe jedoch bis zu seiner Ausreise in Mogadischu gelebt. Er sei in Österreich fünf Mal rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei ledig, jung und gesund sowie arbeitsfähig. Ihm sei mit Bescheid vom 31.01.2018 aufgrund der seinerzeit bestandenen Dürresituation subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Im Herkunftsstaat hätten sich die spezifischen Verhältnisse dauerhaft geändert; die Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden nicht mehr vorliegen. Der Beschwerdeführer habe in Somalia acht Jahre lang die Grundschule besucht und in Österreich geringe Berufserfahrung gesammelt. Die Weiterführung des Lebens in Mogadischu sei dem Beschwerdeführer daher möglich.
Beweiswürdigend wurde – soweit wesentlich - darauf verwiesen, dass die Heimatstadt des Beschwerdeführers Galkacyo unter Kontrolle der puntländischen Regierung sei und als sicher gelte. Weiter gehe aus den Länderberichten hervor, dass sich die Sicherheitslage in Mogadischu verbessert habe. Zudem sei die Dürrekatastrophe, die somaliaweit lange Zeit zu Versorgungsengpässen geführt habe, gemäß der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 03.05.2018, die „überdurchschnittliche Niederschläge und bessere Versorgungssicherheit prognostiziere“ beendet. Zudem habe sich die Versorgungslage in den betroffenen Gebieten verbessert, wie aus der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 17.09.2018 hervorgehe. Auch gehe aus den Länderinformationen nunmehr hervor, dass viele Angehörige der somalischen Diaspora die Rückkehr nach Mogadischu wagen würden. Insbesondere Rückkehrer aus dem Westen hätten bei der Arbeitssuche in Mogadischu Vorteile, da sie eher gebildet und einfallsreicher seien. Nachdem der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise in der Lage gewesen sei, in Mogadischu seine primären Bedürfnisse zu befriedigen, werde davon ausgegangen, dass er mit Engagement jederzeit eine Tätigkeit zur Deckung seines Lebensunterhalts finden könne.
In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz primär aus Gründen der geänderten Versorgungslage in Somalia aberkannt werde. Eine gefahrenlose Rückkehr nach Galkacyo sei zwar nicht möglich, jedoch bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Mogadischu. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine Familienangehörigen, und sei auch seine Integration in Österreich nicht derart ausgeprägt, als dass sie die öffentlichen Interessen am geordneten Vollzug des Fremdenwesens überwiegen könnte. Außerdem sei der Beschwerdeführer in Österreich insgesamt fünf Mal strafrechtlich verurteilt worden. Schließlich sei ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen, wobei in Bezug auf die Dauer insbesondere auf die Tatwiederholungen verwiesen wurde.
6. Mit Schriftsatz vom XXXX 2019 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer bereue überdies die von ihm begangenen Straftaten, es gebe in der Haft keine Probleme, er verfüge sogar über Freigängerstatus und die Bewährungshilfe sei zufrieden mit ihm. Eine Zukunftsprognose müsse daher zu seinen Gunsten ausfallen. 6. Mit Schriftsatz vom römisch 40 2019 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer bereue überdies die von ihm begangenen Straftaten, es gebe in der Haft keine Probleme, er verfüge sogar über Freigängerstatus und die Bewährungshilfe sei zufrieden mit ihm. Eine Zukunftsprognose müsse daher zu seinen Gunsten ausfallen.
7. Mit Schreiben vom XXXX 2020 wurde der Beschwerdeführer, seine Vertretung und das BFA sowie eine Dolmetscherin für die somalische Sprache zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen. 7. Mit Schreiben vom römisch 40 2020 wurde der Beschwerdeführer, seine Vertretung und das BFA sowie eine Dolmetscherin für die somalische Sprache zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen.
8. Am XXXX 2020 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Vertretung statt. Der Beschwerdeführer hatte in der Verhandlung Gelegenheit, über sein Leben in Österreich und die Verhältnisse in Somalia, soweit ihm bekannt, zu berichten. Das BFA entschuldigte sich mit Schreiben vom XXXX .2020 für die Teilnahme an der Verhandlung.8. Am römisch 40 2020 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Vertretung statt. Der Beschwerdeführer hatte in der Verhandlung Gelegenheit, über sein Leben in Österreich und die Verhältnisse in Somalia, soweit ihm bekannt, zu berichten. Das BFA entschuldigte sich mit Schreiben vom römisch 40 .2020 für die Teilnahme an der Verhandlung.
Mit schriftlicher Stellungnahme vom XXXX 2020 brachte die Vertretung des Beschwerdeführers insbesondere vor, dass sich die Versorgungslage in Somalia gemäß dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation verschlechtert habe. Dies werde auch durch die in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderberichte bestätigt.Mit schriftlicher Stellungnahme vom römisch 40 2020 brachte die Vertretung des Beschwerdeführers insbesondere vor, dass sich die Versorgungslage in Somalia gemäß dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation verschlechtert habe. Dies werde auch durch die in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderberichte bestätigt.
9. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.9. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 AsylG: 1.1. Zum Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 31.01.2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen der schlechten Versorgungssituation (Dürreperiode) in Somalia zuerkannt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Lage in Somalia in Bezug auf die schlechte Versorgungssituation sowie auf Stabilität und Sicherheit wesentlich und nachhaltig gebessert hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer davon wesentlich weniger intensiv betroffen wäre, als mit Bescheid des BFA vom 31.01.2018 festgestellt.
Die Mutter, der Stiefvater und mehrere Geschwister des Beschwerdeführers lebten zuletzt in der Nähe von Galkacyo, Puntland, wobei deren derzeitiger Aufenthaltsort nicht festgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer steht in keinem Kontakt mit seinen in Somalia verbliebenen Verwandten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Clan ausreichenden Schutz und Hilfe zu erwarten hätte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein leistungsfähiges soziales Netz vorfinden würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich aus sonstigen Gründen die Lage in Somalia dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert hat, sodass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen.
Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten.
1.2. Zum Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 AsylG:1.2. Zum Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG:
Der Beschwerdeführer wurde zwischen Juni 2016 und Juli 2020 insgesamt sechs Mal strafgerichtlich verurteilt:
1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2016 wegen Vergehen nach §§ 229 Abs. 1, 15, 127, 83 StGB und 27 Abs. 1 Z 1, 2. und 8. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt (die bedingte Strafnachsicht wurde später widerrufen). 1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2016 wegen Vergehen nach Paragraphen 229, Absatz eins, 15, 127, 83, StGB und 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 8, Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt (die bedingte Strafnachsicht wurde später widerrufen).
1.2.2. Weiter wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2016 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt (nachträglich wurde Bewährungshilfe angeordnet und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert). 1.2.2. Weiter wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2016 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt (nachträglich wurde Bewährungshilfe angeordnet und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert).
1.2.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren als Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB verurteilt (die Probezeit wurde später auf 5 Jahre verlängert). 1.2.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren als Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB verurteilt (die Probezeit wurde später auf 5 Jahre verlängert).
1.2.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. 1.2.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
1.2.5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des teils versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG und §§ 15 StGB, 27 Abs. 2a 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. 1.2.5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des teils versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2, 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG und Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz 2 a, 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
1.2.6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.1.2.6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
1.3. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger, der dem Clan der Sheikhal, Subclan Aw Qudub angehört und aus dem Dorf XXXX in der Nähe von Galkacyo stammt. Der Beschwerdeführer zog im Jahr 2010 nach Mogadischu, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 lebte. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2014 und XXXX 2017 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom 31.01.2018 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger, der dem Clan der Sheikhal, Subclan Aw Qudub angehört und aus dem Dorf römisch 40 in der Nähe von Galkacyo stammt. Der Beschwerdeführer zog im Jahr 2010 nach Mogadischu, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 lebte. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2014 und römisch 40 2017 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom 31.01.2018 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
In Somalia besuchte der Beschwerdeführer acht Jahre lang die Grundschule und verdiente sich anschließend in Mogadischu als Mitarbeiter in einem Kino einen Lebensunterhalt.
Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr etwas mehr als sechs Jahre in Österreich auf. Der Beschwerdeführer spricht bereits gut Deutsch und besuchte einen Deutschkurs auf Niveau B1, legte jedoch keine Prüfung ab.
Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2014/2015 einen polytechnischen Lehrgang besucht und begann eine Kochlehre bei „ XXXX “, die er jedoch aufgrund seines Haftantritts abbrechen musste, bzw. arbeitete er als Kochhilfe im Lokal „ XXXX “. Überdies arbeitete der Beschwerdeführer bis zu seinem Haftantritt als Küchenhilfe im Restaurant „ XXXX “. Der Beschwerdeführer arbeitete während seiner Haft als Freigänger für sechs Monate, sowie nach Haftentlassung für weitere drei Monate bis Oktober 2019 bei der Firma „ XXXX “. Danach arbeitete der Beschwerdeführer für mehrere Monate bis Jänner 2020 im Hotel „ XXXX “. Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2014 aus 2015, einen polytechnischen Lehrgang besucht und begann eine Kochlehre bei „ römisch 40 “, die er jedoch aufgrund seines Haftantritts abbrechen musste, bzw. arbeitete er als Kochhilfe im Lokal „ römisch 40 “. Überdies arbeitete der Beschwerdeführer bis zu seinem Haftantritt als Küchenhilfe im Restaurant „ römisch 40 “. Der Beschwerdeführer arbeitete während seiner Haft als Freigänger für sechs Monate, sowie nach Haftentlassung für weitere drei Monate bis Oktober 2019 bei der Firma „ römisch 40 “. Danach arbeitete der Beschwerdeführer für mehrere Monate bis Jänner 2020 im Hotel „ römisch 40 “.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen unter 1.1.:
Dass bzw. aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 31.01.2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid (vgl. AS 173 und 255ff sowie AS 177ff des Beiaktes)). Dass bzw. aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 31.01.2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid vergleiche AS 173 und 255ff sowie AS 177ff des Beiaktes)).
Dass Bescheid rechtskräftig wurde, ergibt sich daraus, dass keine Partei gegen Spruchpunkt II. de Bescheids vom 31.01.2018 sowie gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2019 Revision erhoben hat. Dass Bescheid rechtskräftig wurde, ergibt sich daraus, dass keine Partei gegen Spruchpunkt römisch zwei. de Bescheids vom 31.01.2018 sowie gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2019 Revision erhoben hat.
Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die Lage in Somalia in Bezug auf die Versorgungssituation und Stabilität und Sicherheit wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der dem Bescheid des BFA vom 31.01.2018, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, und den der aktuellen Entscheidung zugrundeliegenden Länderberichten: Ausgegangen wird gegenständlich von der Prüfung der Situation in Galkacyo bzw. Mogadischu – wie im angefochtenen Bescheid angedacht (vgl. zB AS 257ff):Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die Lage in Somalia in Bezug auf die Versorgungssituation und Stabilität und Sicherheit wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der dem Bescheid des BFA vom 31.01.2018, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, und den der aktuellen Entscheidung zugrundeliegenden Länderberichten: Ausgegangen wird gegenständlich von der Prüfung der Situation in Galkacyo bzw. Mogadischu – wie im angefochtenen Bescheid angedacht vergleiche zB AS 257ff):
Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12.01.2018 (LIB Jänner 2018) führt zur Situation in Galmudug/Galkacyo aus wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original):
„Dem Bundesstaat Galmudug sind Teile der Regionen Mudug und Galgaduud zugeordnet. Galmudug grenzt bereits an die Gebiete der al Shabaab, die Grenze des Einflussbereichs richtet sich nach der Achse Hobyo-Dhusamareb. Die Bezirke Xaradheere und Ceel Dheere befinden sich unter der Kontrolle der al Shabaab; dies gilt auch für den Bezirk Ceel Buur. Die Stadt Ceel Buur ist nach dem Abzug äthiopischer Truppen im März 2017 von AS wieder besetzt worden (BFA 8.2017).
Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele „Xaaf“ vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017).
Die GIA verfügt nur über etwa 300-500 Sicherheitskräfte. Damit kann Galmudug die Hauptstadt Cadaado sichern. Daneben kontrolliert die GIA noch die Hauptverbindungsroute und das Gebiet zwischen dieser Straße und der äthiopischen Grenze. Entlang der Grenze zu Äthiopien ist die äthiopische Liyu Police auch auf somalischem Territorium aktiv (BFA 8.2017).
Im zentralen Teil von Galmudug gibt es keine nennenswerte Präsenz der al Shabaab. Allerdings kann die Gruppe die Gebiete penetrieren. Dafür hat sich die Präsenz der al Shabaab in anderen Teilen von Galmudug in der Vergangenheit ausgeweitet. Gerade entlang der Küste hat al Shabaab ihre Kontrolle ausgebaut. Insgesamt verfügt sie in Galmudug aber nach wie vor nur über ca. 600-800 Kämpfer (BFA 8.2017).
Die Städte Dhusamareb, Guri Ceel und vermutlich auch Galkacyo und Garoowe sind weitgehend frei von al Shabaab (BFA 8.2017). Allerdings hat die Gruppe in Galkacyo – wie auch in anderen Teilen Somalias – Verbindungen in alle Gesellschaftsebenen und –Bereiche (SEMG 8.11.2017).
Ein problematischer Hotspot bleibt die geteilte Stadt Galkacyo und ihr direktes Umland, wo es zu Clan-Konflikten kommt (BFA 8.2017). Der Konflikt um Galkacyo wurzelt bereits in den 1990er-Jahren und betrifft die Darod/Majerteen and Hawiye/Habr Gedir. Er ist 2015 erneut aufgebrochen, als im Zuge der Föderalisierung Galmudug zum Bundesstaat erhoben wurde. Im November und Dezember 2015 kamen bei Kämpfen in Galkacyo 30-40 Zivilisten ums Leben. Die Feindseligkeit beider Seiten hat es al Shabaab ermöglicht, den Konflikt weiter anzustacheln (SEMG 8.11.2017).
In Galkacyo ist es 2016 zu einer Serie an Morden (UNSC 5.9.2017; vgl. SEMG 8.11.2017) und zu einem Sprengstoffanschlag gekommen. Dadurch wurde das gegenseitige Misstrauen verstärkt (SEMG 8.11.2017). In der Folge brach der Konflikt am 7.10.2016 erneut aus. Diesmal fanden die Kampfhandlungen abseits des Stadtzentrums statt, trotzdem wurden wieder 90.000 Menschen vertrieben (SEMG 8.11.2017; vgl. HRW 12.1.2017). Anfang November 2016 waren die Kämpfe abgeflaut. Die UN schätzt, dass 45 Menschen getötet und 162 verletzt worden sind; dahingegen nennt eine andere Quelle 100 Tote und 200 Verletzte. Die meisten Getöteten und Verletzten waren Kombattanten. Auch danach kam es sporadisch zu Schusswechseln und Attentaten (SEMG 8.11.2017).In Galkacyo ist es 2016 zu einer Serie an Morden (UNSC 5.9.2017; vergleiche SEMG 8.11.2017) und zu einem Sprengstoffanschlag gekommen. Dadurch wurde das gegenseitige Misstrauen verstärkt (SEMG 8.11.2017). In der Folge brach der Konflikt am 7.10.2016 erneut aus. Diesmal fanden die Kampfhandlungen abseits des Stadtzentrums statt, trotzdem wurden wieder 90.000 Menschen vertrieben (SEMG 8.11.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Anfang November 2016 waren die Kämpfe abgeflaut. Die UN schätzt, dass 45 Menschen getötet und 162 verletzt worden sind; dahingegen nennt eine andere Quelle 100 Tote und 200 Verletzte. Die meisten Getöteten und Verletzten waren Kombattanten. Auch danach kam es sporadisch zu Schusswechseln und Attentaten (SEMG 8.11.2017).
Die UN versucht im Konflikt zu vermitteln (BFA 8.2017). Die Ernennung von Xaaf zum neuen Präsidenten der GIA hat zu Fortschritten bei der Konfliktlösung geführt (UNSC 5.9.2017). In der Folge wurde ein Waffenstillstandskomitee eingerichtet, welches Mitglieder aus Galmudug und Puntland umfasst; dieses Komitee ist am 22.6.2017 zu einer Einigung gelangt (UNSC 5.9.2017; vgl. SEMG 8.11.2017). Nach dem Waffenstillstand unterstützte UNSOM im Juli 2017 den Aufbau von gemischten Polizeipatrouillen in Galkacyo (UNSC 5.9.2017; vgl. JF 15.8.2017). Bei der Konfliktbeilegung in Galkacyo wurden echte Fortschritte erzielt (UNSOM 13.9.2017), die Gefahr eines Wiederaufflammens ist jedoch gegeben (SEMG 8.11.2017).Die UN versucht im Konflikt zu vermitteln (BFA 8.2017). Die Ernennung von Xaaf zum neuen Präsidenten der GIA hat zu Fortschritten bei der Konfliktlösung geführt (UNSC 5.9.2017). In der Folge wurde ein Waffenstillstandskomitee eingerichtet, welches Mitglieder aus Galmudug und Puntland umfasst; dieses Komitee ist am 22.6.2017 zu einer Einigung gelangt (UNSC 5.9.2017; vergleiche SEMG 8.11.2017). Nach dem Waffenstillstand unterstützte UNSOM im Juli 2017 den Aufbau von gemischten Polizeipatrouillen in Galkacyo (UNSC 5.9.2017; vergleiche JF 15.8.2017). Bei der Konfliktbeilegung in Galkacyo wurden echte Fortschritte erzielt (UNSOM 13.9.2017), die Gefahr eines Wiederaufflammens ist jedoch gegeben (SEMG 8.11.2017).
[…]
Im September 2016 kam es etwa östlich von Galkacyo zu Clankämpfen zwischen Hawiye/Sa’ad und Darod/Omar Mahmoud. 15 Menschen würden getötet, 40 weitere verletzt (USDOS 3.3.2017).
Zur Situation in Mogadischu führte das LIB 2018 aus wie folgt:
„Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt – speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (UNSC 5.9.2017). Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden (SEMG 8.11.2017).
Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.6. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vgl. UKUT 3.10.2014, vgl. EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017).Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.6. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vergleiche UKUT 3.10.2014, vergleiche EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017).
Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017). Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017).
Mogadischu ist folglich nicht absolut abgeschottet (BFA 8.2017). Der Amniyat ist schon seit Jahren in der Stadt aktiv und konnte Sicherheitsstrukturen unterwandern (ICG 20.10.2017). Insgesamt reicht die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächeneckende Präsenz sicherzustellen. Al Shabaab hingegen verfügt eindeutig über eine Präsenz in der Stadt (BFA 8.2017). Diese Präsenz ist aber keine offen militärische, sondern eine verdeckte (DIS 3.2017). Diese ist in den Außenbezirken stärker, als in den inneren. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Gleichzeitig hängt die Präsenz der Gruppe auch von der Tageszeit ab. Die nördlichen Bezirke – v.a. Dayniile und Heliwaa – werden in der Nacht von al Shabaab kontrolliert (BFA 8.2017).
Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vgl. LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014).Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vergleiche LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014).
Mindestens einmal pro Monat kommt es zu einem signifikanten Sprengstoffanschlag. Tödliche, von al Shabaab inszenierte Zwischenfälle ereignen sich regelmäßig. Pro Monat töten die Islamisten ca. 20 Personen in Mogadischu. Dabei richten sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung. Zusätzlich sind neben der al Shabaab auch andere Akteure für Mode und Attentate verantwortlich (BFA 8.2017). Bis in den Oktober 2017 hat Mogadischu eine moderate Verbesserung der Sicherheitslage erlebt. Die Zahl an Attentaten und Anschlägen ging zurück, die Sicherheitskräfte konnten einige Angriffe erfolgreich verhindern (ICG 20.10.2017). Andererseits schien sich al Shabaab später aus taktischen Überlegungen heraus auf Mogadischu zu konzentrieren. Dort sollen Anschläge – speziell auf sogenannte „soft targets“ (z.B. Hotels und Märkte) – verstärkt werden (UNHRC 6.9.2017). In welche Richtung sich die Sicherheitslage mittelfristig entwickeln wird, ist schwer einschätzbar (BFA 8.2017).
An der im September 2015 dargestellten Situation hat sich gemäß der Informationen der Fact Finding Mission 2017 nichts Wesentliches geändert (BFA 3./4.2017):

(BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016)(BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016)
In Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 120 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „violence against civilians“). Bei 102 dieser 120 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 217 derartige Vorfälle (davon 186 mit je einem Toten).
Demgegenüber stellt sich die Situation in Galmudug/Galkacyo nach dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.09.2019 (LIB 2019) dar wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original):
„Dem Bundesstaat Galmudug sind Teile der Regionen Mudug und Galgaduud zugeordnet. Galmudug grenzt bereits an die Gebiete der al Shabaab (BFA 8.2017, S.25). Insgesamt findet sich Galmudug unter den am wenigsten riskanten Gebieten Süd-/Zentralsomalias (NLMBZ 3.2019, S.27). Da al Shabaab dort nur über eine eingeschränkte Präsenz verfügt, kommt es zu weniger Sprengstoffanschlägen und Attentaten. Mitunter kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Clans, so z.B. geschehen in Cabudwaaq und Cadaado (LIFOS 3.7.2019, S.32).
Gebietskontrolle: Die Grenze des Einflussbereichs richtet sich in etwa nach der Achse Hobyo-Dhusamareb. Die Bezirke Ceel Dheere und Ceel Buur befinden sich unter Kontrolle von al Shabaab, dies gilt auch für Teile der Bezirke Xaradheere und Dhusamareb (PGN 8.2019). Die Städte Dhusamareb, Cadaado und Galkacyo sowie die Orte Matabaan und Guri Ceel können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 3.9.2019).
Die Bezirkshauptstädte Ceel Buur und Ceel Dheere (Galgaduud) sowie Xaradheere (Mudug) werden von al Shabaab kontrolliert (LI 21.5.2019a, S.2). Allerdings hat die Gruppe in Galmudug nur eine eingeschränkte Präsenz (LIFOS 3.7.2019, S.32). Im zentralen Teil von Galmudug gibt es keine nennenswerte Präsenz von al Shabaab. Allerdings kann die Gruppe die Gebiete penetrieren. Insgesamt verfügt sie in Galmudug aber nach wie vor nur über ca. 600-800 Kämpfer (BFA 8.2017, S.83; BMLV 3.9.2019). In jüngerer Vergangenheit tritt al Shabaab im Küstengebiet kaum noch in Erscheinung (BMLV 3.9.2019).
Die Städte Dhusamareb und Guri Ceel sind weitgehend frei von al Shabaab (BFA 8.2017). Die Kontrolle von Galmudug über das Gebiet von Hobyo ist vernachlässigbar. Im Umland der Stadt ist die Miliz des Piratenführers Mohamed Osman Mohamed „Gafanje“ aktiv (SEMG 9.11.2018, S.37f).
Kräfte von AMISOM, aber auch von Armee und er NISA wurden nun auch nach Dhusamareb verlegt. Die Stationierung von AMISOM stieß bei der ASWJ auf Ablehnung. Die Verwaltung in Dhusamareb ist nach wie vor fest in Händen der ASWJ und funktioniert. Auch die Sicherheit wird dort immer noch mehrheitlich durch Kräfte der ASWJ sichergestellt, nun allerdings offiziell als Kräfte des Bundes bzw. Galmudugs. Es muss davon ausgegangen werden, dass auch die Kräfte z.B. in Matabaan und Cabudwaaq noch unter Kommando der ASWJ stehen (BMLV 3.9.2019).
Staatlichkeit: Es bestehen massive Spannungen zwischen dem amtierenden Präsidenten von Galmudug, Ahmed Duale Geele „Haaf“ und Teilen der Regierung (UNSC 15.5.2019, Abs.7). Dahingegen hat die Bundesregierung mit der ASWJ einen Vertrag zur Integration der Miliz in die nationalen Sicherheitskräfte abgeschlossen (UNSC 15.8.2019, Abs.5). Insgesamt wird die Sicherheitslage von den politischen Streitigkeiten charakterisiert (LIFOS 3.7.2019, S.32). Galmudug kann Cadaado und – über die integrierte ASWJ – Dhusamareb sichern und kontrolliert die Hauptverbindungsroute sowie das Gebiet zwischen dieser Straße und der äthiopischen Grenze (BMLV 3.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.82f).Staatlichkeit: Es bestehen massive Spannungen zwischen dem amtierenden Präsidenten von Galmudug, Ahmed Duale Geele „Haaf“ und Teilen der Regierung (UNSC 15.5.2019, Absatz 7,). Dahingegen hat die Bundesregierung mit der ASWJ einen Vertrag zur Integration der Miliz in die nationalen Sicherheitskräfte abgeschlossen (UNSC 15.8.2019, Absatz 5,). Insgesamt wird die Sicherheitslage von den politischen Streitigkeiten charakterisiert (LIFOS 3.7.2019, S.32). Galmudug kann Cadaado und – über die integrierte ASWJ – Dhusamareb sichern und kontrolliert die Hauptverbindungsroute sowie das Gebiet zwischen dieser Straße und der äthiopischen Grenze (BMLV 3.9.2019; vergleiche BFA 8.2017, S.82f).
Galkacyo: Im Bereich der Stadt Galkacyo gibt es Spannungen und gelegentliche bewaffnete Zusammenstöße. Die Lage hat sich aber seit der Durchführung gemeinsamer Polizeipatrouillen von Puntland und Galmudug stark verbessert (AA 5.3.2019b). Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2018 über keine Probleme in Galkacyo (HRW 17.1.2019). Der Friedensprozess in der Stadt wird als Erfolg gewertet (SRSG 13.9.2018, S.1). Die sogenannten Joint Police Patrol Units (gemischte Einheiten aus Puntland und Galmudug) haben zur Verbesserung der Situation beigetragen (UNSOM 9.2018). Außerhalb der Stadt gibt es noch vereinzelte Vorfälle, die Gewalt in der Stadt hat jedoch abgenommen. Die beiden Clans, welche den Konflikt führten, kooperieren nunmehr (NLMBZ 3.2019, S.27).
Anfang Juli 2019 fand zwischen Habr Gedir/Sa'ad und Dir aus Mudug in Galkacyo eine Versöhnungskonferenz statt, bei der ein Ende der Feindseligkeiten vereinbart wurde (UNSC 15.8.2019, Abs.27).Anfang Juli 2019 fand zwischen Habr Gedir/Sa'ad und Dir aus Mudug in Galkacyo eine Versöhnungskonferenz statt, bei der ein Ende der Feindseligkeiten vereinbart wurde (UNSC 15.8.2019, Absatz 27,).
Al Shabaab ist in der Stadt – etwa über Steuereintreibung – präsent; es kommt auch zu Attentaten. Allerdings hat die Gruppe dort an Kraft eingebüßt und konnte weder im Nord- noch im Südteil der Stadt die Unterstützung der Bevölkerung mobilisieren. Eine andere Quelle gibt an, dass die Bevölkerung dort aber mit al Shabaab kooperiert (LIFOS 3.7.2019, S.34f).
ASWJ: Trotz der formellen Integration der ASWJ in die Regierung von Galmudug hat erstere ihre Miliz lange Zeit aufrechterhalten (NLMBZ 3.2019, S.47). Im Rahmen des im Juli 2019 zwischen Bundesregierung und ASWJ geschlossenen Sicherheitsabkommens sollen die bewaffneten Kräfte der ASWJ in die nationalen (Armee, NISA, Justizwache) bzw. regionalen (Polizei) Sicherheitskräfte eingegliedert werden (BMLV 3.9.2019). Im Juli 2019 begann dann auch die formelle Integration (AMISOM 5.7.2019). Ende August 2019 konnten hierbei Fortschritte beobachtet werden; in welchem Ausmaß die Eingliederung erfolgt, ist aber unklar. Angegeben werden die Zahlen mit: Armee – 700; Polizei – ca. 35; NISA – ca. 200; Justizwache – ca. 100 (BMLV 3.9.2019). Generell wird sich diese Integration positiv auf die Situation in Galmudug auswirken (LIFOS 3.7.2019, S.31).
Vorfälle: In den beiden Regionen Galgaduud und Mudug lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,29 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S.31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2017 insgesamt 68 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „violence against civilians“). Bei 45 dieser 68 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2018 waren es 36 derartige Vorfälle (davon 32 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in den Regionen Mudug und Galgaduud entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt):
Vorfälle (mit Todesopfern) - gesamt
GALMUDUG
2013
2014
2015
2016
2017
2018
Anzahl Vorfälle / Opferzahl (1/>1)
1
>1
1
>1
1
>1
1
>1
1
>1
1
>1
Galgaduud
28
7
14
26
17
22
25
35
19
32
13
17
Mudug
51
20
26
13
34
14
32
45
51
38
41
15
79
27
40
39
51
36
57
80
70
70
54
32
106
79
87
137
140
86
75%
25%
51%
49%
59%
41%
42%
58%
50%
50%
63%
37%
(ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019)
Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um „violence against civilians“ (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist):
Vorfälle (mit Todesopfern) - Violence against Civilians
GALMUDUG
2013
2014
2015
2016
2017
2018
Anzahl Vorfälle / Opferzahl (1/>1)
1
>1
1
>1
1
>1
1
>1
1
>1
1
>1
Galgaduud
21
2
7
3
4
2
15
8
15
8
7
3
Mudug
34
12
21
7
17
2
26
7
30
15
25
1
55
14
28
10
21
4
41
15
45
23
32
4
69
38
25
56
68
36
80%
20%
74%
26%
84%
16%
73%
27%
66%
34%
89%
11%
(ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019)
Clans: Ashraf und Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status. Beide Clans werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil-Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014, S. S.46f/103).“
Zu Mogadischu lässt sich aus dem LIB 2019 folgende Information entnehmen:
„Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vgl. BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Abs.11) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019).„Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Absatz 11,) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019).
Für al Shabaab bietet die Stadt schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (NLMBZ 3.2019, S.23). Diesbezüglich ist es der Regierung nicht gelungen, eine erfolgreiche Strategie zur Bekämpfung von al Shabaab in der Stadt umzusetzen. Die Gruppe ist in der Lage, in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen (LIFOS 3.7.2019, S.42).
Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5).Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vergleiche BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5).
Sprengstoffanschläge: Im September und Oktober 2018 ging die Anzahl an Anschlägen vorübergehend zurück; dahingegen nahm in diesem Zeitraum die allgemeine Kriminalität zu (UNSC 21.12.2018, S.3f). Danach hat die Zahl an größeren Anschlägen in und um Mogadischu zugenommen (UNSC 15.8.2019, Abs.16). Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und –Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23f). Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden (BS 2018, S.9; UNSC 15.5.2019, Abs.12). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg der Aktivitäten, fast täglich war ein Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz zu verzeichnen (UNSC 15.5.2019, Abs.12). Vereinzelt kommt es zu großangelegten komplexen Angriffen durch al Shabaab, so etwa am 9.11.2018 auf das Sahafi Hotel (50 Tote, darunter sieben Angreifer) (UNSC 21.12.2018, S.3f). Bei einem Selbstmordanschlag im Juli 2019 kamen u.a. der Bürgermeister von Mogadischu und drei District Commissioners ums Leben (Mohamed 17.8.2019; vgl. AJ 25.7.2019).Sprengstoffanschläge: Im September und Oktober 2018 ging die Anzahl an Anschlägen vorübergehend zurück; dahingegen nahm in diesem Zeitraum die allgemeine Kriminalität zu (UNSC 21.12.2018, S.3f). Danach hat die Zahl an größeren Anschlägen in und um Mogadischu zugenommen (UNSC 15.8.2019, Absatz 16,). Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und –Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23f). Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden (BS 2018, S.9; UNSC 15.5.2019, Absatz 12,). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg der Aktivitäten, fast täglich war ein Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz zu verzeichnen (UNSC 15.5.2019, Absatz 12,). Vereinzelt kommt es zu großangelegten komplexen Angriffen durch al Shabaab, so etwa am 9.11.2018 auf das Sahafi Hotel (50 Tote, darunter sieben Angreifer) (UNSC 21.12.2018, S.3f). Bei einem Selbstmordanschlag im Juli 2019 kamen u.a. der Bürgermeister von Mogadischu und drei District Commissioners ums Leben (Mohamed 17.8.2019; vergleiche AJ 25.7.2019).
Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vgl. NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25).Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25).
Auch wenn Mogadischu von Sicherheitskräften und AMISOM geschützt wird, kann al Shabaab indirekt Kontrolle ausüben. Dadurch wird die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (LIFOS 3.7.2019, S.21).
Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017, S.35).
Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (LIFOS 3.7.2019, S.25f). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 3.9.2019). Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. So sind z.B. jene Teile, in welche Rückkehrer siedeln (u.a. IDP-Lager) besser vor al Shabaab geschützt. IDP-Lager stellen für die Gruppe kein Ziel dar (NLMBZ 3.2019, S.24). Jedenfalls ist al Shabaab nahezu im gesamten Stadtgebiet in der Lage, verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 3.9.2019).
Die meisten Anschläge richten sich gegen Villa Somalia, Mukarama Road, Bakara-Markt, die Flughafenstraße und Regierungseinrichtungen. Auch Dayniile ist stärker betroffen. Gebiete, die weiter als 10 Kilometer vom Stadtzentrum entfernt liegen, werden teilweise von al Shabaab kontrolliert. Vor allem Dayniile, Yaqshiid und Heliwaa werden als unsichere Gebiete erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.25f).
2018 waren die Bezirke Dayniile, Dharkenley, Hawl Wadaag und Hodan, in geringerem Ausmaß die Bezirke Heliwaa und Yaqshiid von Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2018 v.a. in den Bezirken Dharkenley, Hawl Wadaag, Hodan, in geringerem Ausmaß in Dayniile, Heliwaa, Waaberi und Yaqshiid von gegen sie gerichteter Gewalt betroffen (ACLED - siehe Tabelle weiter unten).
Auch der sogenannte Islamische Staat (IS) hat in Mogadischu Anschläge und Attentate verübt, die eigene Präsenz ausgebaut (LIFOS 3.7.2019, S.25).
Vorfälle: In Benadir/Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014, S.31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2017 insgesamt 217 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „violence against civilians“). Bei 186 dieser 217 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2018 waren es 207 derartige Vorfälle (davon 177 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in der Region Benadir entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt):
Vorfälle (mit Todesopfern) - gesamt
BENADIR/MOGADISCHU
2013
2014
2015
2016
2017
2018
Anzahl Vorfälle / Opferzahl (1/>1)
1
>1
1
>1
1
>1
1
>1
1
>1
1
>1
Boondheere
-
-
7
2
-
1
5
3
3
2
8
2
Cabdulcasiis
-
-
1
1
2
-
1
6
1
-
4
-
Dayniile
20
15
13
2
8
3
9
3
25
11
29
23
Dharkenley
20
4
19
4
25
5
25
7
41
6
43
7
Hawl Wadaag
35
18
19
6
26
4
9
4
15
5
52
20
Heliwaa
47
10
35
11
7
7
10
13
25
-
28
12
Hodan
38
14
49
12
22
16
24
14
40
15
47
25
Karaan
5
3
10
3
2
1
5
1
9
3
13
6
Shangaani
-
-
-
-
-
1
1
-
-
1
-
1
Shibis
3
-
4
2
3
1
6
1
4
1
6
2
Waaberi
9
-
4
1
8
4
12
4
19
2
21
2
Wadajir/Medina
24
5
27
9
17
11
18
6
31
14
20
9
Wardhiigleey
19
2
10
1
12
3
14
4
22
4
12
7
Xamar Jabjab
4
-
6
2
8
1
7
3
11
4
8
-
Xamar Weyne
9
4
7
3
3
2
4
5
4
7
8
3
Yaqshiid
34
19
21
9
12
7
15
4
25
7
24
16
N.N.
20
14
11
8
4
3
9
15
35
15
24
13
287
108
243
76
159
70
174
93
310
97
347
148
395
319
229
267
407
495
73%
27%
76%
24%
69%
31%
65%
35%
76%
24%
70%
30%
(ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019)
Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um „violence against civilians“ (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist):
Vorfälle (mit Todesopfern) - Violence against Civilians
BENADIR
2013
2014
2015
2016
2017
2018
Anzahl Vorfälle / Opferzahl (1/>1)
1
>1
1
>1
1
>1
1
>1
1
>1
1
>1
Boondheere
-
-
4
-
-
-
4
-
-
2
2
-
Cabdulcasiis
-
-
1
1
-
-
1
2
1
-
2
-
Dayniile
10
2
6
-
4
-
4
-
12
4
14
-
Dharkenley
12
2
11
1
18
3
15
2
26
3
24
2
Hawl Wadaag
15
1
12
1
13
-
6
1
13
1
33
6
Heliwaa
27
2
15
-
3
-
5
1
9
-
16
2
Hodan
12
4
19
1
11
4
12
4
28
-
23
4
Karaan
3
1
3
-
-
-
3
-
7
-
7
1
Shangaani
-
-
-
-
-
-
1
-
-
1
-
-
Shibis
2
-
1
-
3
-
3
-
2
-
2
1
Waaberi
2
-
1
-
3
1
4
2
9
2
12
-
Wadajir/Medina
17
1
14
1
9
6
14
1
20
4
7
3
Wardhiigleey
13
-
7
-
5
1
7
1
15
-
7
-
Xamar Jabjab
3
-
3
-
2
1
4
-
9
1
3
-
Xamar Weyne
3
2
5
1
3
-
2
2
2
3
6
3
Yaqshiid
14
2
12
1
9
3
12
1
15
4
10
4
N.N.
9
2
5
2
2
1
5
1
18
6
9
4
142
19
119
9
85
20
102
18
186
31
177
30
161
128
105
120
217
207
88%
12%
93%
7%
81%
19%
85%
15%
85%
15%
86%
14%
(ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019)“
Zur Dürresituation/(rückkehrspezifischen) Grundversorgung führt das LIB 2018 aus wie folgt:
„Dürresituation: Vier aufeinanderfolgende Regenzeiten sind ausgefallen. Diese Dürre hat nahezu zu einem Gesamtausfall der Ernte geführt und zur Reduzierung der Arbeitsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten beigetragen. Die Dürre hat zu Engpässen bei Wasser und Weideland geführt – und in der Folge zur Verendung von Viehbestand. Insbesondere ärmere Haushalte haben Probleme, die stark angestiegenen Preise für Grundnahrungsmittel bezahlen zu können; und andererseits können sie durch den Verkauf von Vieh kaum Einkommen erwerben (WB 18.7.2017). Drei Jahre Dürre haben zu einer humanitären Krise geführt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist von Nahrungsmittelknappheit, von Kindersterblichkeit und Unterernährung betroffen. Rund 60% des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt (UNHRC 6.9.2017). Dabei hat die Dürre Auswirkungen auf alle ökonomischen Aktivitäten in Somalia, darunter Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei. Mittlerweile machen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Dürre auch substantiell im Bundesbudget bemerkbar (UNSC 5.9.2017). Allerdings ist der Schaden an Leben und Lebensbedingungen – vor allem von Frauen, Kindern und Benachteiligten – enorm (UNSOM 13.9.2017). Für die Zukunft wird an Programmen gearbeitet, um Resilienz gegenüber künftigen Dürreperioden zu entwickeln (UNSC 5.9.2017).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (AA 1.1.2017). Die Versorgungslage ist durch geringe Ernteerträge und Trockenperioden anhaltend schlecht. Aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen, ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung benachteiligte Bevölkerungsteile zu erreichen (ÖB 9.2016).
Zu Beginn des Jahres 2017 hatte sich die humanitäre Lage in Somalia mit alarmierender Geschwindigkeit verschlechtert. Der somalische Präsident hat am 28.2.2017 den nationalen Notstand ausgerufen und um verstärkte Hilfe der internationalen Gemeinschaft gebeten (UNSC 9.5.2017). Am 2.2.2017 wurde für Somalia eine Alarm-Erklärung hinsichtlich einer bevorstehenden Hungersnot („pre-famine alert“) ausgegeben. Danach wurden humanitäre Aktivitäten weiter hochgefahren (SEMG 8.11.2017). Zuletzt hat am 5.12.2017 die Regierung von Puntland den Notstand ausgerufen und um Nahrungsmittel- und Wasserlieferungen gebeten (VOA 5.12.2017).
Die somalische Regierung hat aufgrund der Lage in Zusammenarbeit mit humanitären Kräften die Planung von einer Reaktion auf die Dürre („drought response“) bereits auf die Prävention einer Hungersnot („famine prevention“) umgestellt (UNHRC 6.9.2017). Nur die rasche Unterstützung internationaler humanitärer Partner und somalischer Organisationen hat eine Hungersnot verhindert (SEMG 8.11.2017). Hungertote wurden nur sehr sporadisch gemeldet, so etwa im Jänner 2017 aus Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo (SMN 15.1.2017) sowie im März 2017 aus Bay (BBC 4.3.2017).
Das Risiko einer Hungersnot besteht jedoch auch weiterhin (FEWS 30.12.2017; vgl. UNSOM 13.9.2017, UNHCR 30.11.2017b). Die Gu-Regenfälle (März-Juni) sind im Durchschnitt wieder schwach ausgefallen, in Somaliland und Puntland erreichten sie nahezu normale Werte. In einigen Gebieten ist das Risiko einer Hungersnot größer geworden, die Nahrungsmittelsicherheit wird sich auch bis Ende 2017 nicht verbessern. In den Regionen Galgaduud, Gedo, Mudug, Middle und Lower Shabelle wird sogar eine Verschlechterung erwartet. In einigen Gebieten hat sich die Situation also entspannt, aufgrund der Länge der diesmaligen Dürre ist aber von einer tatsächlichen Erholung erst nach zwei aufeinanderfolgenden Perioden guter Regenfälle auszugehen (UNSC 5.9.2017). Auch wenn bisher das Schlimmste verhindert worden ist (UNNS 13.9.2017; vgl. UNSC 5.9.2017), besteht auch im zweiten Halbjahr 2017 weiterhin das Risiko einer Hungersnot (UNSC 5.9.2017). Auch die Deyr Regenfälle gegen Ende 2017 sind in den meisten Landesteilen unterdurchschnittlich ausgefallen. Nur einige begrenzte Gebiete in Zentralsomalia sowie entlang der äthiopischen Grenze konnten durchschnittliche oder überdurchschnittliche Niederschläge aufweisen (FEWS 3.1.2018).Das Risiko einer Hungersnot besteht jedoch auch weiterhin (FEWS 30.12.2017; vergleiche UNSOM 13.9.2017, UNHCR 30.11.2017b). Die Gu-Regenfälle (März-Juni) sind im Durchschnitt wieder schwach ausgefallen, in Somaliland und Puntland erreichten sie nahezu normale Werte. In einigen Gebieten ist das Risiko einer Hungersnot größer geworden, die Nahrungsmittelsicherheit wird sich auch bis Ende 2017 nicht verbessern. In den Regionen Galgaduud, Gedo, Mudug, Middle und Lower Shabelle wird sogar eine Verschlechterung erwartet. In einigen Gebieten hat sich die Situation also entspannt, aufgrund der Länge der diesmaligen Dürre ist aber von einer tatsächlichen Erholung erst nach zwei aufeinanderfolgenden Perioden guter Regenfälle auszugehen (UNSC 5.9.2017). Auch wenn bisher das Schlimmste verhindert worden ist (UNNS 13.9.2017; vergleiche UNSC 5.9.2017), besteht auch im zweiten Halbjahr 2017 weiterhin das Risiko einer Hungersnot (UNSC 5.9.2017). Auch die Deyr Regenfälle gegen Ende 2017 sind in den meisten Landesteilen unterdurchschnittlich ausgefallen. Nur einige begrenzte Gebiete in Zentralsomalia sowie entlang der äthiopischen Grenze konnten durchschnittliche oder überdurchschnittliche Niederschläge aufweisen (FEWS 3.1.2018).
Im ersten Trimester 2017 waren 6,2 Millionen Menschen von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, davon waren knapp drei Millionen auf akute lebensrettende Hilfe angewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Folge hat sich die Situation verschlechtert, die Zahl der auf Unterstützung angewiesenen Menschen ist auf 6,7 Millionen gestiegen. Davon benötigen 3,2 Millionen akute lebensrettende Hilfe (UNSC 5.9.2017). 70% der Menschen, die unmittelbar auf Hilfe angewiesen sind, befinden sich in Süd-/Zentralsomalia, wo der Zugang durch Sicherheitsprobleme und die al Shabaab behindert wird (UNHRC 6.9.2017); dies betraf sowohl Gebiete außerhalb der als auch unter Kontrolle von al Shabaab. Während aber die Gruppe bei der Hungersnot im Jahr 2011 aufgrund ihrer Blockade erheblich zur hohen Zahl von 260.000 Hungertoten beigetragen hatte, verteilte al Shabaab diesmal – auch zu Propagandazwecken – selbst Hilfsgüter. Dies betraf Gebiete in Bay, Bakool, Galgaduud, Hiiraan, Lower Shabelle und Mudug. Andererseits wurde humanitäre Hilfe von außen auch diesmal behindert oder blockiert; wurde die Einhebung von Steuern verstärkt; wurden humanitäre Bedienstete entführt; und Hilfslieferungen an Straßensperren besteuert. Immerhin wurde diesmal vor der Dürre Flüchtenden in manchen Fällen die Weiterreise gewährt. Auch Behörden haben die Arbeit humanitärer Kräfte auf unterschiedliche Art behindert (SEMG 8.11.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). Berichte prognostizieren, dass im Jahr 2018 6,2 Millionen Menschen – und damit die Hälfte der Bevölkerung – auf Hilfe angewiesen sein werden (UNHCR 30.11.2017b).Im ersten Trimester 2017 waren 6,2 Millionen Menschen von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, davon waren knapp drei Millionen auf akute lebensrettende Hilfe angewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Folge hat sich die Situation verschlechtert, die Zahl der auf Unterstützung angewiesenen Menschen ist auf 6,7 Millionen gestiegen. Davon benötigen 3,2 Millionen akute lebensrettende Hilfe (UNSC 5.9.2017). 70% der Menschen, die unmittelbar auf Hilfe angewiesen sind, befinden sich in Süd-/Zentralsomalia, wo der Zugang durch Sicherheitsprobleme und die al Shabaab behindert wird (UNHRC 6.9.2017); dies betraf sowohl Gebiete außerhalb der als auch unter Kontrolle von al Shabaab. Während aber die Gruppe bei der Hungersnot im Jahr 2011 aufgrund ihrer Blockade erheblich zur hohen Zahl von 260.000 Hungertoten beigetragen hatte, verteilte al Shabaab diesmal – auch zu Propagandazwecken – selbst Hilfsgüter. Dies betraf Gebiete in Bay, Bakool, Galgaduud, Hiiraan, Lower Shabelle und Mudug. Andererseits wurde humanitäre Hilfe von außen auch diesmal behindert oder blockiert; wurde die Einhebung von Steuern verstärkt; wurden humanitäre Bedienstete entführt; und Hilfslieferungen an Straßensperren besteuert. Immerhin wurde diesmal vor der Dürre Flüchtenden in manchen Fällen die Weiterreise gewährt. Auch Behörden haben die Arbeit humanitärer Kräfte auf unterschiedliche Art behindert (SEMG 8.11.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Berichte prognostizieren, dass im Jahr 2018 6,2 Millionen Menschen – und damit die Hälfte der Bevölkerung – auf Hilfe angewiesen sein werden (UNHCR 30.11.2017b).
Rund 900.000 Kinder sind akut unterernährt (UNHRC 6.9.2017). Die Zahl der akut unterernährten Kinder könnte bis Ende 2017 auf 1,4 Millionen ansteigen, darunter 275.000 mit schwerer – lebensbedrohlicher – akuter Unterernährung (UNHRC 6.9.2017; vgl. UNSC 5.9.2017). Bis Juni 2017 wurden fast 400.000 Betroffene behandelt, mehr als 173.000 Kinder erhielten Unterstützung, damit sie weiterhin die Schule besuchen können. Insgesamt wurden drei Millionen Menschen durch Unterstützung erreicht, teils auch durch Geld-Programme (UNSC 5.9.2017). Alleine der UNHCR erreichte im Zeitraum 11.2016-11.2017 mehr als 800.000 Menschen (UNHCR 30.11.2017b). Über 80% der Nahrungsmittelhilfe erfolgt durch Geld und Gutscheine (SEMG 8.11.2017). 225 Ernährungszentren wurden eingerichtet. Im Zeitraum Jänner-August 2017 wurde für 3,5 Millionen Menschen der Zugang zu sauberem Wasser gewährleistet. Auch AMISOM hat Wasserbohrungen durchgeführt. 18,5 Millionen Stück Vieh wurden behandelt und dadurch 2,8 Millionen Menschen geholfen (UNSC 5.9.2017). Bereits im April 2017 konnte für 1,7 Millionen Menschen der Zugang zu Nahrungsmitteln verbessert werden. Alleine im März 2017 wurden 332.000 Kinder ernährungstechnisch behandelt. Dabei behindert al Shabaab nach wie vor den Zugang zu Menschen in Not auf dem Gebiet unter Kontrolle dieser Gruppe (UNSC 9.5.2017). Aufgrund der schnellen und großzügigen Beiträge konnte das Schlimmste verhindert werden. Pro Monat werden über drei Millionen Menschen erreicht (UNSOM 13.9.2017). Mobile Teams des somalischen Roten Halbmonds dringen auch in entlegene Gebiete vor (ICRC 28.7.2017).Rund 900.000 Kinder sind akut unterernährt (UNHRC 6.9.2017). Die Zahl der akut unterernährten Kinder könnte bis Ende 2017 auf 1,4 Millionen ansteigen, darunter 275.000 mit schwerer – lebensbedrohlicher – akuter Unterernährung (UNHRC 6.9.2017; vergleiche UNSC 5.9.2017). Bis Juni 2017 wurden fast 400.000 Betroffene behandelt, mehr als 173.000 Kinder erhielten Unterstützung, damit sie weiterhin die Schule besuchen können. Insgesamt wurden drei Millionen Menschen durch Unterstützung erreicht, teils auch durch Geld-Programme (UNSC 5.9.2017). Alleine der UNHCR erreichte im Zeitraum 11.2016-11.2017 mehr als 800.000 Menschen (UNHCR 30.11.2017b). Über 80% der Nahrungsmittelhilfe erfolgt durch Geld und Gutscheine (SEMG 8.11.2017). 225 Ernährungszentren wurden eingerichtet. Im Zeitraum Jänner-August 2017 wurde für 3,5 Millionen Menschen der Zugang zu sauberem Wasser gewährleistet. Auch AMISOM hat Wasserbohrungen durchgeführt. 18,5 Millionen Stück Vieh wurden behandelt und dadurch 2,8 Millionen Menschen geholfen (UNSC 5.9.2017). Bereits im April 2017 konnte für 1,7 Millionen Menschen der Zugang zu Nahrungsmitteln verbessert werden. Alleine im März 2017 wurden 332.000 Kinder ernährungstechnisch behandelt. Dabei behindert al Shabaab nach wie vor den Zugang zu Menschen in Not auf dem Gebiet unter Kontrolle dieser Gruppe (UNSC 9.5.2017). Aufgrund der schnellen und großzügigen Beiträge konnte das Schlimmste verhindert werden. Pro Monat werden über drei Millionen Menschen erreicht (UNSOM 13.9.2017). Mobile Teams des somalischen Roten Halbmonds dringen auch in entlegene Gebiete vor (ICRC 28.7.2017).
900.000 Menschen mussten im Jahr 2017 ihre Heimat in Somalia verlassen (UNSOM 13.9.2017); nach anderen Angaben hat die Dürre zur Vertreibung von 714.000 Menschen geführt – zusätzlich zu den bereits davor existierenden rund 1,1 Millionen IDPs (UNHRC 6.9.2017). Davon suchten rund 7.000 Schutz in Äthiopien und Kenia (UNSC 5.9.2017).
Im Jänner 2018 veröffentlicht UN OCHA eine aktuelle Lagekarte:

(UN OCHA 11.1.2018)
Eine andere Organisation zeigt die Ernährungssituation im Dezember 2017 mit einem Ausblick bis Mai 2018:


Dezember/Jänner 2018
Februar-Mai 2018
(FEWS 30.12.2017)
Die internationale Unterstützung erfolgte diesmal relativ rasch, die Anstrengungen sind besser koordiniert. Auch auf nationaler Ebene wurde reagiert und geholfen. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, selbst Studenten wurden ermutigt, jeweils 10 USD zu spenden. Firmen und Wirtschaftstreibende haben signifikant zu den Hilfskampagnen beigetragen (ICG 9.5.2017). Insgesamt erreichen Hilfsprojekte der UN oder von nichtstaatlichen Hilfsorganisationen in der Regel aber nicht die gesamte Bevölkerung. Dies gilt im Großen und Ganzen auch für Puntland, allerdings erreichen dort Hilfsorganisationen im Falle einer Dürrekatastrophe aufgrund der besseren Sicherheitslage mehr Menschen (AA 1.1.2017). Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (ICG 9.5.2017). Die Situation in Puntland ist also besser als im Süden, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung. In Puntland hat der Handel über Seehäfen und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 4.2017b).
[…]
Rückkehrspezifische Grundversorugung: Viele Angehörige der somalischen Diaspora wagen in diesen Tagen die Rückkehr. In der Hauptstadt lässt sich die Aufbruch-Stimmung an unzähligen Baustellen und an neuen Straßen, Cafés und Geschäften ablesen. Ausländische Diplomaten, Berater und Helfer strömen ins Land. Botschaften werden gebaut. Doch die meisten Ausländer verschanzen sich hinter hohen Sprengschutzmauern auf dem geschützten Flughafengelände (DW 27.9.2017). Alleine aus der Region zählte der UNHCR im Zeitraum 2014-2017 in Somalia 109.317 freiwillige Rückkehrer (UNHCR 30.11.2017b).
Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind limitiert. So berichteten Personen, die aus Kenia nach Orte in Süd-/Zentralsomalia zurückgekehrt waren, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten. UNHCR gewährt finanzielle Unterstützung und bietet temporäre Unterkünfte (USDOS 3.3.2017). Allerdings wird – z.B. seitens des UNHCR – versucht, hier Abhilfe zu schaffen. Ein ohne Bedingungen ausgegebenes, sogenanntes Rückkehrpaket enthält: ein aus Sachgütern bestehendes Paket (etwa: Decken, Seife, Planen, Kanister etc.); eine einmalige Wiedereingliederungshilfe von 200 US-Dollar pro Person; eine auf sechs Monate begrenzte Reintegrationshilfe von 200 US-Dollar pro Haushalt; eine zusätzliche, auf sechs Monate begrenzte Unterstützung mit Essensrationen; eine Bildungsunterstützung, auf neun Monate begrenzt, von 25 US-Dollar pro Kind und Monat (zusätzlich: Schuluniformen, Schulmaterial); und – bei Auswahl – bis zu 1.000 US-Dollar für eine Unterkunft; sowie die Aufnahme in Selbsterhaltungsprojekte (UNHCR 30.11.2017a). In Programmen aufgenommenen Rückkehrern gewährt UNHCR einmalige Wiedereingliederungshilfen und für sechs Monate Reintegrationshilfe. Im November 2017 wurden derartige Gelder an knapp 27.000 Rückkehrer ausbezahlt (rd. 6.000 Haushalte). Andere profitierten von sog. cash-for-work Programmen oder erhielten eine Ausbildung (UNHCR 30.11.2017b). Die EU unterstützt zahlreiche Reintegrationsprojekte für Rückkehrer in Somalia mit mehr als 33 Millionen Euro aus dem EU Trust Fund (EEAS 5.4.2017).
Außerdem hat der UNHCR im Zeitraum 1.-11.2017 1.306 Unterkünfte und 409 Latrinen für Rückkehrer gebaut (UNHCR 30.11.2017b). In Puntland und Somaliland hat die UN für Rückkehrer und IDPs mehr als 5.000 „housing units“ errichtet (BFA 3./4.2017). In sog. community empowerment activities werden Rückkehrer in die Rehabilitation von wichtiger öffentlicher Infrastruktur eingebunden. Derartige Projekte laufen etwa in Galkacyo, Baidoa, Kismayo, Afmadow, Luuq und Mogadischu. In anderen Projekten werden Rückkehrer in Berufen ausgebildet. So etwa in Hargeysa (Elektriker, Maler, Installateure, Köche, Schneider), Kismayo (Geflügelzucht), Baidoa (Tischler). Zusätzliche Programme richten sich an Kleinhändler, z.B. in Garoowe, Bossaso, Kismayo, Hargeysa, Luuq und Mogadischu (UNHCR 30.11.2017a). In den Straßen Kismayos sind kleine Geschäfte zu sehen, die von zurückgekehrten ehemaligen Flüchtlingen betrieben werden (UNHCR 18.12.2017). Auch die EU-Agentur ECHO unterstützt mit Programmen und dem Social Safety Net Project 5.000 vulnerable Haushalte (ca. 30.000 Personen) (ACTED 6.12.2017).
Der Jilib [Anm.: in etwa die unterste Ebene des Clansystems] ist u.a. dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017). Daher gilt als allgemeine Regel, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen (DIS 9.2015).
Beide – Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan – bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 5.11.2015) noch auf Remissen zurückgreifen kann (UKUT 5.11.2015). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 11.2017).Beide – Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan – bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 5.11.2015) noch auf Remissen zurückgreifen kann (UKUT 5.11.2015). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 11.2017).
Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann also in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängen. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren (ÖB 9.2016). Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann also in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängen. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren (ÖB 9.2016). Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015).
Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).“Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015).“
Das LIB 2019 meint dazu folgendes:
„Grundversorgung/Wirtschaft: Wirtschaft und Arbeit
Generell erholt sich die somalische Wirtschaft weiterhin von der Dürre der Jahre 2016 und 2017. Das Wirtschaftswachstum lag 2017 bei 2,3% (UNSC 21.12.2018, S.4), 2018 bei ca. 2,8% (UNSC 15.8.2019, Abs.22) und wird vom Internationalen Währungsfonds für 2019 und 2020 auf jeweils 3,5% prognostiziert. Das Wachstum hat sich also erholt, die Inflation wurde gebremst und das Handelsdefizit reduziert. Zur wirtschaftlichen Erholung beigetragen haben gute Regenfälle und wachsende Remissen (BLO 27.2.2019), die Erstarkung des Agrarsektors, die Konsolidierung von Sicherheit und die Zunahme privater Investitionen und von Geldflüssen aus Geberländern (UNSC 21.12.2018, S.4). Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Entwicklung ist also die Diaspora, welche begonnen hat, in Somalia (v.a. Mogadischu und die Hauptstädte der Bundesstaaten) zu investieren (BS 2018, S.5). Auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 9.2016, S.23).Generell erholt sich die somalische Wirtschaft weiterhin von der Dürre der Jahre 2016 und 2017. Das Wirtschaftswachstum lag 2017 bei 2,3% (UNSC 21.12.2018, S.4), 2018 bei ca. 2,8% (UNSC 15.8.2019, Absatz 22,) und wird vom Internationalen Währungsfonds für 2019 und 2020 auf jeweils 3,5% prognostiziert. Das Wachstum hat sich also erholt, die Inflation wurde gebremst und das Handelsdefizit reduziert. Zur wirtschaftlichen Erholung beigetragen haben gute Regenfälle und wachsende Remissen (BLO 27.2.2019), die Erstarkung des Agrarsektors, die Konsolidierung von Sicherheit und die Zunahme privater Investitionen und von Geldflüssen aus Geberländern (UNSC 21.12.2018, S.4). Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Entwicklung ist also die Diaspora, welche begonnen hat, in Somalia (v.a. Mogadischu und die Hauptstädte der Bundesstaaten) zu investieren (BS 2018, S.5). Auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 9.2016, S.23).
Allerdings hat sich das BIP pro Kopf seit 2013 von 316 US-Dollar auf 313 US-Dollar verringert, da die Bevölkerung schneller wächst als das BIP (UNSC 15.8.2019, Abs.22; vgl. UNSC 21.12.2018, S.4). Das Wirtschaftswachstum ist für die meisten Somalis zu gering, als dass sich ihr Leben dadurch verbessern würde (UNSC 21.12.2018, S.4). Außerdem behindern al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure kommerzielle Aktivitäten in Bakool, Bay, Gedo und Hiiraan und unterbinden die Leistung humanitärer Hilfe (USDOS 13.3.2019, S.21). Folglich gehört Somalia auch weiterhin zu den ärmsten Ländern der Erde. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung (BSP, Lebenserwartung, Mütter- und Kindersterblichkeit) liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen. In Puntland ist die Situation besser (AA 5.3.2019a). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (ÖB 9.2016, S.2).Allerdings hat sich das BIP pro Kopf seit 2013 von 316 US-Dollar auf 313 US-Dollar verringert, da die Bevölkerung schneller wächst als das BIP (UNSC 15.8.2019, Absatz 22,; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.4). Das Wirtschaftswachstum ist für die meisten Somalis zu gering, als dass sich ihr Leben dadurch verbessern würde (UNSC 21.12.2018, S.4). Außerdem behindern al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure kommerzielle Aktivitäten in Bakool, Bay, Gedo und Hiiraan und unterbinden die Leistung humanitärer Hilfe (USDOS 13.3.2019, S.21). Folglich gehört Somalia auch weiterhin zu den ärmsten Ländern der Erde. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung (BSP, Lebenserwartung, Mütter- und Kindersterblichkeit) liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen. In Puntland ist die Situation besser (AA 5.3.2019a). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (ÖB 9.2016, S.2).
Staatshaushalt: Aufgrund der fehlenden Kontrolle über das Territorium – aber auch hinsichtlich technischer Fähigkeiten – war die Regierung bisher nicht in der Lage, ein nationales Steuersystem aufzubauen. Selbst für grundlegende Staatsausgaben ist das Land auf externe Geber angewiesen; ca. 46% der Staatsausgaben entfallen auf die nationale Sicherheit (BS 2018, S.36). Die staatlichen Steuereinnahmen nehmen zu, die Finanzverwaltung wird besser und das Vertrauen der Wirtschaft wächst (SRSG 13.9.2018, S.2; vgl. UNSC 21.12.2018, S.5). Durch Verbesserungen bei der Finanzgebarung hat Somalia nunmehr das Potenzial, einen weiter positiven makroökonomischen Kurs einzuhalten und Raum für Investitionen über konzessionäre Darlehen zu schaffen (AA 5.3.2019a). Das Budget für 2019 wird mit 340 Mio. US-Dollar veranschlagt, im Jahr 2018 waren es ca. 277 Mio. 56% des Budgets stammen aus eigenen Einnahmen, 44% werden von Gebern beigesteuert (UNSC 21.12.2018, S.5).Staatshaushalt: Aufgrund der fehlenden Kontrolle über das Territorium – aber auch hinsichtlich technischer Fähigkeiten – war die Regierung bisher nicht in der Lage, ein nationales Steuersystem aufzubauen. Selbst für grundlegende Staatsausgaben ist das Land auf externe Geber angewiesen; ca. 46% der Staatsausgaben entfallen auf die nationale Sicherheit (BS 2018, S.36). Die staatlichen Steuereinnahmen nehmen zu, die Finanzverwaltung wird besser und das Vertrauen der Wirtschaft wächst (SRSG 13.9.2018, S.2; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.5). Durch Verbesserungen bei der Finanzgebarung hat Somalia nunmehr das Potenzial, einen weiter positiven makroökonomischen Kurs einzuhalten und Raum für Investitionen über konzessionäre Darlehen zu schaffen (AA 5.3.2019a). Das Budget für 2019 wird mit 340 Mio. US-Dollar veranschlagt, im Jahr 2018 waren es ca. 277 Mio. 56% des Budgets stammen aus eigenen Einnahmen, 44% werden von Gebern beigesteuert (UNSC 21.12.2018, S.5).
Arbeit / Lebensunterhalt: Es gibt kein nationales Mindesteinkommen (USDOS 13.3.2019, S. 37). Zugang zu Bildung und Arbeit stellt in vielen Gebieten eine Herausforderung dar (ÖB 9.2016, S.18), auch wenn in Puntland und Teilen Südsomalias – insbesondere Mogadischu – der tertiäre Bildungsbereich boomt (BS 2018, S.32). Der Wirtschaft ist es nicht gelungen, ausreichend Beschäftigung zu schaffen – v.a. für Frauen und Junge (UNSC 21.12.2018, S.47). In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund ab (BS 2018, S.30). Aufgrund des Fehlens eines formellen Banksystems ist die Schulden-Kredit-Beziehung (debt-credit relationship) ein wichtiges Merkmal der somalischen Wirtschaft und Gesellschaft. Dabei spielen Vertrauen, persönliche und Clan-Verbindungen eine wichtige Rolle – und natürlich auch der ökonomische Hintergrund. Es ist durchaus üblich, dass Kleinhändler und Greissler anschreiben lassen (RVI 9.2018, S.4).
Die Mehrheit der Bevölkerung lebt von Subsistenzwirtschaft, sei es als Kleinhändler, Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar (BS 2018, S.26). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist direkt oder indirekt von der Viehzucht abhängig (UNOCHA 31.7.2019, S.2; vgl. OXFAM 6.2018, S.4). Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (14,1%). 6,9% arbeiten in bildungsabhängigen Berufen (etwa im Gesundheitsbereich oder im Bildungssektor), 4,8% als Handwerker, 4,7% als Techniker, 4,1% als Hilfsarbeiter und 2,3% als Manager (UNFPA 8.2016b).Die Mehrheit der Bevölkerung lebt von Subsistenzwirtschaft, sei es als Kleinhändler, Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar (BS 2018, S.26). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist direkt oder indirekt von der Viehzucht abhängig (UNOCHA 31.7.2019, S.2; vergleiche OXFAM 6.2018, S.4). Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (14,1%). 6,9% arbeiten in bildungsabhängigen Berufen (etwa im Gesundheitsbereich oder im Bildungssektor), 4,8% als Handwerker, 4,7% als Techniker, 4,1% als Hilfsarbeiter und 2,3% als Manager (UNFPA 8.2016b).
Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, haben sich auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel – v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen (LI 1.4.2016, S.10). NGOs und der Privatsektor bieten den Menschen grundlegende Dienste – vor allem in urbanen Zentren (OXFAM 6.2018, S.4).
Von in der Reintegrationsphase befindlichen ehemaligen Angehörigen der al Shabaab wurden im September 2017 folgende Berufe genannt: Köhler; Hilfsarbeiter am Bau in Dayniile (10 Tage pro Monat; 10 US-Dollar pro Tag); Koranlehrer am Vormittag in Dayniile (120 US-Dollar pro Monat); Rickshaw-Fahrer; Transporteur mit einer Eselkarre (10-12 US-Dollar pro Tag); Transporteur mit einer Scheibtruhe (Khalil 1.2019, S.30). Ärzte verdienen im Banadir Hospital 1.500-2.000 US-Dollar, Krankenschwestern 400-600 US-Dollar (FIS 5.10.2018, S.36). Generell hat die verbesserte Sicherheitslage in den Städten zu einem Bau-Boom geführt (OXFAM 6.2018, S.4).
Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind limitiert. So berichten Personen, die aus Kenia in Orte in Süd-/Zentralsomalia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten (USDOS 13.3.2019, S.22f). Eine Arbeit zu finden ist mitunter schwierig, verfügbare Jobs werden vor allem über Clan-Netzwerke vergeben. Auch Unternehmensgründer sind auf den Clan angewiesen. Generell ist das Clan-Netzwerk vor allem außerhalb von Mogadischu von besonderer Relevanz (FIS 5.10.2018, S.22). Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen (DI 6.2019, S.22f; vgl. OXFAM 6.2018, S.10). Die Zugezogenen tun sich schwer, eine geregelte Arbeit zu finden (OXFAM 6.2018, S.10); außerdem wird der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Darum müssen gerade IDPs aus ländlichen Gebieten in die Lage versetzt werden, neue Fähigkeiten zu erlernen, damit sie etwa am informellen Arbeitsmarkt oder als Kleinhändler ein Einkommen finden. Dies geschieht auch teilweise (DI 6.2019, S.22f). Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen, Schuhputzen oder beim Khatverkauf eine Arbeit. Ein Großteil der Tätigkeiten ist sehr anstrengend und mitunter gefährlich. Außerdem wird von Ausbeutung und Unterbezahlung berichtet (OXFAM 6.2018, S.10).Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind limitiert. So berichten Personen, die aus Kenia in Orte in Süd-/Zentralsomalia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten (USDOS 13.3.2019, S.22f). Eine Arbeit zu finden ist mitunter schwierig, verfügbare Jobs werden vor allem über Clan-Netzwerke vergeben. Auch Unternehmensgründer sind auf den Clan angewiesen. Generell ist das Clan-Netzwerk vor allem außerhalb von Mogadischu von besonderer Relevanz (FIS 5.10.2018, S.22). Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen (DI 6.2019, S.22f; vergleiche OXFAM 6.2018, S.10). Die Zugezogenen tun sich schwer, eine geregelte Arbeit zu finden (OXFAM 6.2018, S.10); außerdem wird der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Darum müssen gerade IDPs aus ländlichen Gebieten in die Lage versetzt werden, neue Fähigkeiten zu erlernen, damit sie etwa am informellen Arbeitsmarkt oder als Kleinhändler ein Einkommen finden. Dies geschieht auch teilweise (DI 6.2019, S.22f). Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen, Schuhputzen oder beim Khatverkauf eine Arbeit. Ein Großteil der Tätigkeiten ist sehr anstrengend und mitunter gefährlich. Außerdem wird von Ausbeutung und Unterbezahlung berichtet (OXFAM 6.2018, S.10).
Arbeitslose: Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016, S.11). In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016, S.42f). Insgesamt ist das traditionelle Recht (Xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- (SEM 31.5.2017, S.5/32f; vgl. GIGA 3.7.2018) bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (diya-zahlende Gruppe; auch Jilib) helfen sich bei internen Zahlungen – z.B. bei Krankenkosten – und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus (GIGA 3.7.2018). Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.9/32ff).Arbeitslose: Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016, S.11). In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016, S.42f). Insgesamt ist das traditionelle Recht (Xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- (SEM 31.5.2017, S.5/32f; vergleiche GIGA 3.7.2018) bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (diya-zahlende Gruppe; auch Jilib) helfen sich bei internen Zahlungen – z.B. bei Krankenkosten – und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus (GIGA 3.7.2018). Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.9/32ff).
Arbeitslosenquote: Die Arbeitslosenquote ist landesweit hoch (USDOS 13.3.2019, S.23), wobei es zu konkreten Zahlen unterschiedlichste Angaben gibt: Laut einer Quelle liegt die Erwerbsquote (labour force participation) bei Männern bei 58%, bei Frauen bei 37% (UNSC 21.12.2018, S.4). Eine weitere Quelle erklärt im August 2016, dass 58% der männlichen Jugendlichen (Altersgruppe 15-35) ökonomisch aktiv sind, während drei von zehn Jugendlichen arbeitslos sind (UNFPA 8.2016a, S.4). In einer anderen Quelle wird die Arbeitslosenrate für 2016 mit 6,6% angeführt (BS 2018, S.25). Wieder eine andere Quelle nennt für 2012 eine Jugendarbeitslosigkeit von 67% bei 14-29jährigen (DI 6.2019, S.22). Eine weitere Quelle nennt bei 15-24jährigen eine Quote von 48% (OXFAM 6.2018, S.22FN8). Bei einer Studie aus dem Jahr 2016 gaben hingegen nur 14,3% der befragten Jugendlichen (Mogadischu 6%, Kismayo 13%, Baidoa 24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat; c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von „arbeitslos“ unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016).
In einer eingehenden Analyse hat UNFPA im Jahr 2016 Daten zur Ökonomie in der somalischen Gesellschaft erhoben. Dabei wird festgestellt, dass nur knapp die Hälfte der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter (15-64) überhaupt am Arbeitsleben teilnimmt. Der Rest ist „ökonomisch inaktiv“; in diese Gruppe fallen in erster Linie Hausfrauen, gefolgt von Schüler/Studenten, pensionierten oder arbeitsunfähigen Personen. Bei den ökonomisch Aktiven wiederum finden sich in allen Lebensbereichen deutlich mehr Männer (UNFPA 8.2016b):
• Ländlich: 68,8% der Männer - 40,5% der Frauen
• Urban: 52,6% der Männer - 24,6% der Frauen
• IDP-Lager: 55,2% der Männer - 32,6% der Frauen
• Nomaden: 78,9% der Männer - 55,6% der Frauen (UNFPA 8.2016b)
Aufgeschlüsselt für Puntland und Süd-/Zentralsomalia ergibt sich aus den UNFPA-Daten, dass dort 44,4% der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeiten. 11,4% gelten als Arbeitssuchende. 44,2% der Bevölkerung sind ökonomisch inaktiv. Als arbeitend werden in der Studie folgende Personen bezeichnet: jene, die in den der Erhebung vorangegangenen zwölf Monaten bezahlter Arbeit nachgegangen sind oder selbständig waren. Darunter fällt auch unbezahlte (aber produktive) Arbeit in der Familie, bei welcher direkt Einkommen generiert wird (etwa Viehhüten, Arbeit am eigenen Ackerland; Wirtschaftstreibende, Dienstleister im eigenen Betrieb). Als arbeitslos werden jene Personen bezeichnet, die in diesen zwölf Monaten nach Arbeit gesucht haben und bereit sind, eine Arbeit anzunehmen (UNFPA 8.2016, S.29):
Ökonomisch aktiv
Ökonomisch inaktiv
Arbeitend
Arbeits-suchend
Hausfrau
Student / Schüler
Pensionist
Arbeits-unfähig
Andere nicht Arbeitende
Bari
37,1
12,1
22,8
22,9
1,4
1,0
2,6
Nugaal
61,5
7,2
14,5
13,7
0,8
0,4
1,8
Mudug
39,8
13,9
21,1
21,3
1,1
0,9
1,9
Galgaduud
46,8
12,1
25,3
12,8
1,5
0,8
0,6
Hiiraan
43,4
11,9
34,0
6,3
1,3
1,2
2,0
Middle Shabelle
41,5
13,0
29,1
8,8
1,5
2,0
4,0
Benadir/Mogad.
27,6
10,7
33,2
26,0
1,3
0,6
0,5
Lower Shabelle
50,0
7,8
24,8
14,5
1,3
0,5
1,1
Bay
54,5
17,4
15,4
10,3
1,1
0,8
0,5
Bakool
34,6
14,7
32,5
13,6
2,2
0,9
1,5
Gedo
35,2
14,7
36,7
9,2
1,1
0,5
2,6
Middle Juba
52,1
7,2
29,9
7,6
0,8
0,8
1,5
Lower Juba
53,3
5,8
25,4
12,0
1,2
1,8
0,7
Durchschnitt
44,4
11,4
26,5
13,8
1,3
0,9
1,7
Gesamt
55,8
44,2
(UNFPA 8.2016, S.29)
In der gleichen Studie wurde der Status bzgl. Arbeit auch auf Geschlechter heruntergebrochen. Folglich sind in Puntland und Süd-/Zentralsomalia 13,8% der Männer und 9% der Frauen im Alter von 15-64 Jahren auf der Arbeitssuche wohingegen 55,8% der Männer und 32,9% der Frauen einer Arbeit nachgehen (UNFPA 6.2016, S.31):
Arbeitend
Arbeitsuchend
Ökonomisch inaktiv
Männlich
Weiblich
Gesamt
Männlich
Weiblich
Gesamt
Männlich
Weiblich
Gesamt
Bari
46,8
27,5
37,1
14,7
9,5
12,1
38,6
63,0
50,8
Nugaal
69,0
54,1
61,5
8,7
5,8
7,2
22,3
40,1
31,3
Mudug
48,0
31,7
39,8
17,0
10,9
13,9
35,0
57,3
46,3
Galgaduud
53,8
40,2
46,8
15,1
9,3
12,1
31,1
50,5
41,1
Hiiraan
63,5
22,1
43,4
15,4
8,3
11,9
21,1
69,6
44,7
Middle Shabelle
54,1
28,3
41,5
16,0
9,9
13,0
29,9
61,8
45,4
Benadir/Mogad.
41,3
14,3
27,6
13,7
7,9
10,7
45,0
77,7
61,7
Lower Shabelle
65,0
34,8
50,0
9,3
6,4
7,8
25,7
58,8
42,2
Bay
59,9
49,3
54,5
16,6
18,1
17,4
23,5
32,7
28,1
Bakool
40,4
28,2
34,6
17,6
11,6
14,7
42,0
60,2
50,7
Gedo
49,9
21,4
35,2
19,7
10,0
14,7
30,4
68,6
50,1
Middle Juba
65,3
38,2
52,1
9,0
5,3
7,2
25,7
56,5
40,7
Lower Juba
68,5
38,0
53,3
7,0
4,5
5,8
24,5
57,6
41,0
Durchschnitt
55,8
32,9
44,4
13,8
9,0
11,4
30,3
58,0
44,2
(UNFPA 6.2016, S.31)
Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen in Puntland und Süd-/Zentralsomalia arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (65,6%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (13,5%) (UNFPA 6.2016, S.36f):
Arbeit nach Berufsgruppen
Management
Facharbeit, Technik im Gesundheitsbereich, in der Bildung und in anderen Sektoren
Büro/Sekretariat
Dienstleistung und Verkauf
Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei (v.a. primärer Sektor)
Handwerk und assoziierter Handel
Maschinentechnik und Maschinenbau
Hilfsarbeit ohne Ausbildung
Bari
3,4
8,3
0,2
21,8
56,6
1,3
3,9
4,5
Nugaal
1,9
3,4
0,3
5,4
82,8
2,0
2,2
2,0
Mudug
2,5
8,0
0,3
15,2
62,1
3,4
6,6
1,9
Galgaduud
0,4
4,4
0,1
14,5
68,6
3,6
3,8
4,5
Hiiraan
0,2
2,6
0,1
5,8
75,6
4,5
4,4
6,9
Middle Shabelle
0,3
2,1
0,1
12,8
73,9
1,5
4,6
4,7
Benadir/Mogad.
7,9
20,8
0,7
31,8
1,3
15,6
10,7
11,2
Lower Shabelle
0,3
3,3
0,1
8,8
77,4
5,1
3,1
1,9
Bay
0,1
2,0
0,0
6,3
81,6
0,7
4,4
5,0
Bakool
0,1
1,3
0,1
13,1
82,7
1,3
1,3
0,3
Gedo
0,5
1,6
0,1
20,5
64,4
4,7
5,5
2,8
Middle Juba
2,8
12,0
0,1
7,3
62,9
3,8
2,3
8,8
Lower Juba
1,2
6,9
0,4
12,2
62,9
6,9
6,0
3,3
Durchschnitt
1,7
5,9
0,2
13,5
65,6
4,2
4,5
4,4
(UNFPA 6.2016, S.36f)
Remissen: Für viele Haushalte sind Remissen aus der Diaspora eine unverzichtbare Einnahmequelle (FIS 5.10.2018, S.22). Laut Schätzungen überweist die Diaspora pro Jahr ca. 1,2 (DI 6.2019, S.5), nach anderen Angaben 1,3 (UNSC 15.5.2019, Abs.20) bzw. 1,4 Milliarden US-Dollar in die Heimat (RVI 9.2018, S.1). Diese Remissen, die bis zu 40% eines durchschnittlichen Haushaltseinkommens ausmachen, tragen wesentlich zum sozialen Sicherungsnetz bei (BS 2018, S.30) und fördern die Resilienz der Haushalte (DI 6.2019, S.5). Nach einer Angabe empfangen nur 15% der Haushalte Remissen (UNSC 15.5.2019, Abs.20), nach einer anderen Angabe erhalten 40% der Bevölkerung Überweisungen. Städtische Haushalte erhalten viel eher regelmäßige monatliche Remissen, dort sind es 72%. Die durchschnittliche Höhe der monatlichen Überweisungen beträgt 229 US-Dollar (RVI 9.2018, S.1f). IDPs bekommen verhältnismäßig weniger oft Remissen (DI 6.2019, S.28). Auch die Bevölkerung in Südsomalia – und hier v.a. im ländlichen Raum – empfängt verhältnismäßig weniger Geld als jene in Somaliland oder Puntland. Ein Grund dafür ist, dass dort ein höherer Anteil marginalisierter Gruppen und ethnischer Minderheiten beheimatet ist (RVI 9.2018, S.2).Remissen: Für viele Haushalte sind Remissen aus der Diaspora eine unverzichtbare Einnahmequelle (FIS 5.10.2018, S.22). Laut Schätzungen überweist die Diaspora pro Jahr ca. 1,2 (DI 6.2019, S.5), nach anderen Angaben 1,3 (UNSC 15.5.2019, Absatz 20,) bzw. 1,4 Milliarden US-Dollar in die Heimat (RVI 9.2018, S.1). Diese Remissen, die bis zu 40% eines durchschnittlichen Haushaltseinkommens ausmachen, tragen wesentlich zum sozialen Sicherungsnetz bei (BS 2018, S.30) und fördern die Resilienz der Haushalte (DI 6.2019, S.5). Nach einer Angabe empfangen nur 15% der Haushalte Remissen (UNSC 15.5.2019, Absatz 20,), nach einer anderen Angabe erhalten 40% der Bevölkerung Überweisungen. Städtische Haushalte erhalten viel eher regelmäßige monatliche Remissen, dort sind es 72%. Die durchschnittliche Höhe der monatlichen Überweisungen beträgt 229 US-Dollar (RVI 9.2018, S.1f). IDPs bekommen verhältnismäßig weniger oft Remissen (DI 6.2019, S.28). Auch die Bevölkerung in Südsomalia – und hier v.a. im ländlichen Raum – empfängt verhältnismäßig weniger Geld als jene in Somaliland oder Puntland. Ein Grund dafür ist, dass dort ein höherer Anteil marginalisierter Gruppen und ethnischer Minderheiten beheimatet ist (RVI 9.2018, S.2).
Mindestens 65% der Haushalte, welche Remissen beziehen, erhalten diese regelmäßig (monatlich), der Rest erhält sie anlassbezogen oder im Krisenfall. Remissen können folglich Fluktuationen im Einkommen bzw. gestiegene Ausgaben ausgleichen. Dies ist gerade in Zeiten einer humanitären Krise – etwa jener von 2017 – wichtig. Durch Remissen können Haushalte Quantität und Qualität der für den Haushalt besorgten Lebensmittel verbessern, und ein sehr großer Teil der Überweisungen wird auch für Lebensmittel aufgewendet. Zusätzlich wird in Somalia in Zeiten der Krise auch geteilt. Menschen bitten z.B. andere Personen, von welchen sie wissen, dass diese Remissen erhalten, um Hilfe (RVI 9.2018, S.2f).
UN-HABITAT führt ein Ausbildungsprogramm für Jugendliche in Somalia, namentlich in Kismayo, Garoowe und Mogadischu durch. 400 jungen Frauen und Männern der Altersgruppe 15-35 sollen Kenntnisse im Bauwesen, Wirtschaft, Gründertum und Soft Skills vermittelt werden (UNHABITAT 16.8.2018). Auch der Bürgermeister von Mogadischu hat im Feber 2019 ein Projekt gestartet, bei welchem 400 Jugendliche aus Mogadischu, Baidoa und Kismayo eine Berufsausbildung erhalten sollen. Das Projekt wird von UNDP finanziert (AMISOM 28.2.2019).
Grundversorgung / Humanitäre Lage
Die humanitäre Krise in Somalia bleibt eine der komplexesten und am längsten dauernden weltweit (SRSG 3.1.2019, S.4f). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet (AA 5.3.2019a; vgl. AA 4.3.2019, S.20). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zum Land mit dem fünftgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit (AA 4.3.2019, S.4; vgl. AA 5.3.2019a). Auch der bewaffnete Konflikt trägt seinen Teil dazu bei (SRSG 3.1.2019, S.4f).Die humanitäre Krise in Somalia bleibt eine der komplexesten und am längsten dauernden weltweit (SRSG 3.1.2019, S.4f). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet (AA 5.3.2019a; vergleiche AA 4.3.2019, S.20). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zum Land mit dem fünftgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit (AA 4.3.2019, S.4; vergleiche AA 5.3.2019a). Auch der bewaffnete Konflikt trägt seinen Teil dazu bei (SRSG 3.1.2019, S.4f).
Armut: Große Teile der Bevölkerung sind hinsichtlich Armut und Nahrungsversorgung vulnerabel. Eine Schätzung besagt, dass rund 77% der Bevölkerung mit weniger als 1,9 US-Dollar pro Tag auskommen müssen und daher als extrem arm gelten – insbesondere in ländlichen Gebieten und IDP-Lagern (UNSC 15.5.2019, Abs.20). Nach anderen Angaben leben 69% der Bevölkerung in Armut (USDOS 13.3.2019, S.37), fast einer von drei Somalis lebt in extremer Armut. Dabei finden sich die höchsten Raten bei IDPs, in ländlichen Gemeinden und bei Nomaden (UNSC 21.12.2018, S.4). Es gibt viele IDPs und Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten (USDOS 13.3.2019, S.32). Die ländliche Bevölkerung und IDPs befinden sich in der am meisten vulnerablen Position. Erstere verfügen kaum über Mittel, um die durch die Dürre entstandenen Verluste wieder wettzumachen. Dadurch sind sie hinsichtlich neuerlicher Katastrophen wehrlos (UNSC 21.12.2018, S.14).Armut: Große Teile der Bevölkerung sind hinsichtlich Armut und Nahrungsversorgung vulnerabel. Eine Schätzung besagt, dass rund 77% der Bevölkerung mit weniger als 1,9 US-Dollar pro Tag auskommen müssen und daher als extrem arm gelten – insbesondere in ländlichen Gebieten und IDP-Lagern (UNSC 15.5.2019, Absatz 20,). Nach anderen Angaben leben 69% der Bevölkerung in Armut (USDOS 13.3.2019, S.37), fast einer von drei Somalis lebt in extremer Armut. Dabei finden sich die höchsten Raten bei IDPs, in ländlichen Gemeinden und bei Nomaden (UNSC 21.12.2018, S.4). Es gibt viele IDPs und Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten (USDOS 13.3.2019, S.32). Die ländliche Bevölkerung und IDPs befinden sich in der am meisten vulnerablen Position. Erstere verfügen kaum über Mittel, um die durch die Dürre entstandenen Verluste wieder wettzumachen. Dadurch sind sie hinsichtlich neuerlicher Katastrophen wehrlos (UNSC 21.12.2018, S.14).
Hintergrund: 60% der Somali sind zum größten Teil von der Viehzucht abhängig, 23% sind Subsistenz-Landwirte (OXFAM 6.2018, S.4). Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben Frequenz und Dauer von Dürren zugenommen. Deswegen wurde auch die Kapazität der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert. Mit jeder Dürre wurden ihre Vermögenswerte reduziert: Tiere starben oder wurden zu niedrigen Preisen verkauft, Ernten blieben aus; es fehlt das Geld, um neues Saatgut anzuschaffen (TG 8.7.2019). Zusätzlich verstärken Mangel an Bildung, übermäßige Abhängigkeit von einem Einkommen aus der Landwirtschaft, Arbeitslosigkeit, geringes Vermögen und eine große Personenzahl im Haushalt die Vulnerabilität im Fall eines Katastrophen (z.B. Naturkatastrophe) (UNSC 15.5.2019, Abs.20). Bereits 2016/17 wurden im Zuge der Dürre fast eine Millionen Somali vertrieben. Nur aufgrund großangelegter und erfolgreicher humanitärer Hilfe wurde eine Hungersnot verhindert (SLS 12.7.2019; vgl. SRSG 13.9.2018, S.1).Hintergrund: 60% der Somali sind zum größten Teil von der Viehzucht abhängig, 23% sind Subsistenz-Landwirte (OXFAM 6.2018, S.4). Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben Frequenz und Dauer von Dürren zugenommen. Deswegen wurde auch die Kapazität der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert. Mit jeder Dürre wurden ihre Vermögenswerte reduziert: Tiere starben oder wurden zu niedrigen Preisen verkauft, Ernten blieben aus; es fehlt das Geld, um neues Saatgut anzuschaffen (TG 8.7.2019). Zusätzlich verstärken Mangel an Bildung, übermäßige Abhängigkeit von einem Einkommen aus der Landwirtschaft, Arbeitslosigkeit, geringes Vermögen und eine große Personenzahl im Haushalt die Vulnerabilität im Fall eines Katastrophen (z.B. Naturkatastrophe) (UNSC 15.5.2019, Absatz 20,). Bereits 2016/17 wurden im Zuge der Dürre fast eine Millionen Somali vertrieben. Nur aufgrund großangelegter und erfolgreicher humanitärer Hilfe wurde eine Hungersnot verhindert (SLS 12.7.2019; vergleiche SRSG 13.9.2018, S.1).
Zwischenzeitlich hatte sich die humanitäre Situation aufgrund guter Regenfälle im Jahr 2018 etwas entspannt (SRSG 3.1.2019, S.4f; vgl. NLMBZ 3.2019, S.49). Die Sicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung hatte sich verbessert (UNSC 21.12.2018, S.14; vgl. USDOS 13.3.2019, S.22) – nicht zuletzt aufgrund fortgesetzter humanitärer Hilfe und aufgrund überdurchschnittlicher Regenfälle (USDOS 13.3.2019, S.22). Trotzdem blieb auch dann die Zahl der auf Hilfe angewiesenen Menschen bei 4,2 Millionen (SRSG 3.1.2019, S.4f; vgl. UNSC 21.12.2018, S.14).Zwischenzeitlich hatte sich die humanitäre Situation aufgrund guter Regenfälle im Jahr 2018 etwas entspannt (SRSG 3.1.2019, S.4f; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.49). Die Sicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung hatte sich verbessert (UNSC 21.12.2018, S.14; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.22) – nicht zuletzt aufgrund fortgesetzter humanitärer Hilfe und aufgrund überdurchschnittlicher Regenfälle (USDOS 13.3.2019, S.22). Trotzdem blieb auch dann die Zahl der auf Hilfe angewiesenen Menschen bei 4,2 Millionen (SRSG 3.1.2019, S.4f; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.14).
Aktuelle Lage: Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen (SLS 12.7.2019; vgl. UNOCHA 31.7.2019, S.1). Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April-Juni) 2019 (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um ein Monat später als normal (FAO 19.7.2019, S.1). Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen (UNSC 15.8.2019, Abs 38ff).Aktuelle Lage: Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen (SLS 12.7.2019; vergleiche UNOCHA 31.7.2019, S.1). Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April-Juni) 2019 (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um ein Monat später als normal (FAO 19.7.2019, S.1). Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,).
Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot] Der humanitäre Bedarf ist nach wie vor hoch, Millionen von Menschen befinden sich in einer Situation akuter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung (UNOCHA 31.7.2019, S.1). In Nord- und Zentralsomalia herrschen durchgehend moderate bis große Lücken in der Versorgung. Dort wird für August/September 2019 in einigen Teilen mit IPC 3 und IPC 4 gerechnet. Das gleiche gilt für den Süden, wo aufgrund einer unterdurchschnittlichen Ernte die Lebensmittelpreise steigen werden (FEWS 31.7.2019). Der Preis für Sorghum befindet sich bereits auf einer außergewöhnlichen Höhe (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Viele Menschen aus ländlichen Gebieten sind in Städte gezogen, um Zugang zu Hilfsgütern zu erhalten (BAMF 20.5.2019, S.5).
Verarmte Pastoralisten mit kleinen Herden stehen in den nächsten Monaten vor Lücken in der Nahrungsmittelversorgung. Davon sind landesweit auch viele Agropastoralisten und Bauern betroffen. Während der Viehbestand vorübergehend von besserer Weide profitiert, ist in der Landwirtschaft mit einem Ernteausfall von 50% zu rechnen (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff) – etwa bei Mais und Sorghum (DEVEX 9.7.2019). Nach neueren Angaben war die letzte Ernte in Südsomalia die schlechteste seit 1995 – 68% unter dem Durchschnitt; im Nordwesten lag sie mit 44% unter dem Durchschnitt (FEWS 2.9.2019a).Verarmte Pastoralisten mit kleinen Herden stehen in den nächsten Monaten vor Lücken in der Nahrungsmittelversorgung. Davon sind landesweit auch viele Agropastoralisten und Bauern betroffen. Während der Viehbestand vorübergehend von besserer Weide profitiert, ist in der Landwirtschaft mit einem Ernteausfall von 50% zu rechnen (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,) – etwa bei Mais und Sorghum (DEVEX 9.7.2019). Nach neueren Angaben war die letzte Ernte in Südsomalia die schlechteste seit 1995 – 68% unter dem Durchschnitt; im Nordwesten lag sie mit 44% unter dem Durchschnitt (FEWS 2.9.2019a).
Die folgenden IPC-Food-Insecurity-Lagekarten zeigen die Situation im Zeitraum Juli 2018 bis September 2019 mit einer Prognose bis Dezember 2019; bemerkenswert ist, dass für die Stadtbevölkerung von Mogadischu auf beiden Karten IPC 1 vermerkt ist:
10-12/2019 Projektion
7-9/2019


1/2019
7/2018


(FSNAU o.D.)
IPC für den Zeitraum 1/2017-12/2019 in Zahlen gefasst [10-12/2019 ist ein Ausblick]:
IPC
10-12/2019
7-9/2019
1/2019
7/2018
1/2018
7/2017
1/2017
1
5.998.000
7.501.000
7.619.000
7.355.000
7.898.000
6.150.000
7.170.000
2
4.235.000
3.630.000
3.571.000
3.204.000
2.784.000
2.868.000
3.514.000
3
1.655.000
982.000
1.045.000
1.638.000
1.466.000
2.444.000
1.561.000
4
439.000
215.000
92.000
114.000
180.000
866.000
83.000
5
0
0
0
17.000
0
0
0
3-5
2.094.000
1.197.000
1.137.000
1.769.000
1.646.000
3.310.000
1.644.000
2-5
6.329.000
4.827.000
4.708.000
4.973.000
4.430.000
6.178.000
5.158.000
(FSNAU o.D.)
Dabei ist die Stadtbevölkerung von IPC 3 oder 4 anteilig weit weniger betroffen als die Menschen in ländlichen Gebieten oder IDPs:

(FEWS 2.9.2019b, S.20)
Schätzungen zufolge werden bis September 2019 5,4 Millionen Menschen von Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung betroffen sein; davon 3,2 Millionen in IPC-Phase 2 (UNOCHA 14.8.2019) und 2,2 Millionen in den Phasen 3 und 4 (UNOCHA 14.8.2019; vgl. UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Ca. eine Million Kinder unter fünf Jahren werden bis Mitte 2020 vor einer Situation der akuten Unterernährung stehen, 178.000 vor schwerer akuter Unterernährung. Bis zu 2,1 Millionen Menschen werden sich hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung in einer Krisensituation finden (IPC >2), 6,3 Millionen werden von einer Versorgungsunsicherheit bedroht sein (UNOCHA 9.9.2019, S.1f; vgl. FEWS 2.9.2019a; STC 3.9.2019). Dieses Szenario gilt dann, wenn die gegenwärtig getätigten humanitären Interventionen nicht verstärkt werden (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Mit Stand September 2019 verhindert eine großangelegte humanitäre Hilfe schlimmere Zahlen. Geht die Hilfeleistung zurück, ist von einer Verschlechterung auszugehen. Und auch für den Fall, dass die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) besser ausfallen sollte, wird sich dies frühestens Ende Dezember auf die Versorgungslage auswirken (FEWS 2.9.2019a).Schätzungen zufolge werden bis September 2019 5,4 Millionen Menschen von Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung betroffen sein; davon 3,2 Millionen in IPC-Phase 2 (UNOCHA 14.8.2019) und 2,2 Millionen in den Phasen 3 und 4 (UNOCHA 14.8.2019; vergleiche UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Ca. eine Million Kinder unter fünf Jahren werden bis Mitte 2020 vor einer Situation der akuten Unterernährung stehen, 178.000 vor schwerer akuter Unterernährung. Bis zu 2,1 Millionen Menschen werden sich hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung in einer Krisensituation finden (IPC >2), 6,3 Millionen werden von einer Versorgungsunsicherheit bedroht sein (UNOCHA 9.9.2019, S.1f; vergleiche FEWS 2.9.2019a; STC 3.9.2019). Dieses Szenario gilt dann, wenn die gegenwärtig getätigten humanitären Interventionen nicht verstärkt werden (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Mit Stand September 2019 verhindert eine großangelegte humanitäre Hilfe schlimmere Zahlen. Geht die Hilfeleistung zurück, ist von einer Verschlechterung auszugehen. Und auch für den Fall, dass die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) besser ausfallen sollte, wird sich dies frühestens Ende Dezember auf die Versorgungslage auswirken (FEWS 2.9.2019a).
Die Daten unten zeigen, dass IDPs in manchen Städten besonders von Unterernährung betroffen sind, in anderen weniger stark. Anfang September 2019 wird die Situation bezüglich Unterernährung wie folgt dargestellt [GAM = akute Unterernährung; SAM = schwere akute Unterernährung]:
Livelihood Zone
Landesteil (Z-Zentral, N-Nord, S-Süd etc.)
GAM
SAM
Guban Pastoral
N-Awdal, Küste von W. Galbeed
8,2
1,5
West Golis
Z-Awdal, Z-Woqooyi Galbeed, N-Togdheer
10,4
1,6
Northwest Agropastoral
S-Awdal, S-Woqooyi Galbeed
9,6
2,2
Hargeysa IDPs
Stadt, Woqooyi Galbeed
11,6
1,8
Berbera IDPs
Stadt, Woqooyi Galbeed
5,5
0,4
Burco IDPs
Stadt, Togdheer
9,6
1,7
Laascaanood
Stadt, Sool
9,8
2,8
Northern Inland Pastoral Northwest
S/Z-Sanaag, Sool,
14,6
2,3
Hawd Pastoral Northwest
S-Woqooyi Galbeed, S/Z-Togdheer, S-Sool
10,8
1,8
East Golis
N-Sanaag, N-Bari
15,8
1,8
Bossaso IDPs
Stadt, Bari
14,2
3,0
Northern Inland Pastoral Northeast
S/Z-Bari, N-Nugaal
13,8
1,1
Hawd Pastoral Northeast
S-Nugaal, O-Mudug, N/O-Galgaduud
17,4
3,2
Qardho IDPs
Stadt, Bari
14,3
2,9
Coastal Deeh Northeast
Küste von Mogadischu bis Iskushuban
6,9
1,2
Garoowe IDPs
Stadt, Nugaal
9,4
1,3
Galkacyo IDPs
Stadt, Mudug
20,2
3,8
Dhusamareb IDPs
Stadt, Galgadud
8,3
0,9
Addun Pastoral
S/O-Nugal, Z/O-Mudug, Z-Galgaduud
13,6
2,0
Belet Weyne District (Riverine)
Hiiraan
19,6
4,1
Belet Weyne Urban
Stadt, Hiiraan
17,4
4,2
Shabelle Riverine
Shabelle-Tal, W-M.Shabelle
13,2
2,2
Shabelle Agropastoral
Z-Hiiraan
15,9
2,4
Mogadishu Urban
Stadt, Benadir
14,6
2,5
Mogadishu IDPs
Stadt, Benadir
16,0
3,4
Bay Agropastoral
Bay, S-Bakool
12,6
2,5
Baidoa IDPs
Stadt, Bay
14,5
3,3
Doolow IDPs
Stadt, Gedo
18,6
3,4
North Gedo Pastoral
N-Gedo
16,4
2,5
North Gedo Riverine
N-Gedo
17,9
2,7
Dobley IDPs
Stadt, Lower Juba
14,4
2,7
Kismayo Urban
Stadt, Lower Juba
11,7
1,1
Kismayo IDPs
Stadt, Lower Juba
10,5
1,5
GESAMT
13,8
2,3
(FSNAU 2.9.2019) (FSNAU 4.2015)
Bei gegebener humanitärer Hilfe gilt für die meisten ländlichen Gebiete im September 2019 IPC 2. In Agrargebieten von Guban (Somaliland), Bay und Bakool sowie in Teilen von Hiiraan, Galgaduud, Lower und Middle Juba gilt IPC 3. Dahingegen haben stabile Lebensmittelpreise und Arbeitsmöglichkeiten in den meisten städtischen Gebieten dazu beigetragen, dass IPC 2 nicht überschritten wurde oder auch nur IPC 1 gilt. Lediglich in Städten in Sool, Sanaag und Hiiraan wird mitunter auch IPC 3 verzeichnet – bedingt durch hohe Lebenskosten und begrenzte Einkommensmöglichkeiten (FEWS 2.9.2019a).
Humanitäre Hilfe: Die Bundesregierung und Hilfsorganisationen haben einen Drought Impact Response Plan (DIRP) auf die Beine gestellt, damit soll 4,5 Millionen Menschen kritisch notwendige lebenserhaltende Unterstützung zukommen (UNOCHA 31.7.2019, S.1; vgl. SLS 12.7.2019). Mit der Umsetzung wurde bereits begonnen. Die Kosten werden bis Dezember 2019 mit 686 Millionen US-Dollar beziffert. Insgesamt sind die Hilfsprogramme aber unterfinanziert, manche Agenturen müssen ihre Maßnahmen sogar zurückfahren (UNOCHA 31.7.2019, S.1f). Im September 2019 war der DIRP nur zu 50% ausfinanziert (UNOCHA 9.9.2019, S.2). So wurden z.B. im Juni 2019 nur 1,4 Millionen Menschen mit Nahrungsmittelhilfe erreicht, angepeilt wurden hingegen 2,2 Millionen (UNSC 15.8.2019, Abs.43). Hilfsprojekte von internationalen Organisationen oder NGOs erreichen in der Regel nicht alle Bedürftigen (AA 4.3.2019, S.20).Humanitäre Hilfe: Die Bundesregierung und Hilfsorganisationen haben einen Drought Impact Response Plan (DIRP) auf die Beine gestellt, damit soll 4,5 Millionen Menschen kritisch notwendige lebenserhaltende Unterstützung zukommen (UNOCHA 31.7.2019, S.1; vergleiche SLS 12.7.2019). Mit der Umsetzung wurde bereits begonnen. Die Kosten werden bis Dezember 2019 mit 686 Millionen US-Dollar beziffert. Insgesamt sind die Hilfsprogramme aber unterfinanziert, manche Agenturen müssen ihre Maßnahmen sogar zurückfahren (UNOCHA 31.7.2019, S.1f). Im September 2019 war der DIRP nur zu 50% ausfinanziert (UNOCHA 9.9.2019, S.2). So wurden z.B. im Juni 2019 nur 1,4 Millionen Menschen mit Nahrungsmittelhilfe erreicht, angepeilt wurden hingegen 2,2 Millionen (UNSC 15.8.2019, Absatz 43,). Hilfsprojekte von internationalen Organisationen oder NGOs erreichen in der Regel nicht alle Bedürftigen (AA 4.3.2019, S.20).
Organisationen wie Safe the Children versuchen der Krise mit Wasserversorgung, Behandlung unterernährter Kinder, Gesundheitsversorgung, Geld- und anderen Hilfen entgegenzutreten (STC 3.9.2019). Überhaupt wird Hilfe oft in Form von Geldhilfen mittels mobiler Überweisungen zur Verfügung gestellt. Bereits im Jahr 2017 erhielten ca. drei Millionen Menschen derartige Geldhilfen. 60% der Nahrungsmittelhilfe des WFP wurde schon 2017 über mobile Überweisungen ausgegeben (DEVEX 26.1.2018). Von den unterschiedlichen Programmen im Bereich Geldtransfers wurden schon damals mehr als drei Millionen Menschen erreicht (DI 6.2019, S.27).
Al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure behindern die Leistung humanitärer Hilfe und die Lieferung von Hilfsgütern an vulnerable Bevölkerungsteile – speziell in Süd-/Zentralsomalia (USDOS 13.3.2019, S.15/21; vgl. SEMG 9.11.2018, S.5f/42; UNSC 15.5.2019, Abs.72). In den Gebieten unter Kontrolle der Gruppe wurden Aktivitäten humanitärer Organisationen gänzlich verboten. Eine Ausnahme davon gibt es für die der al Shabaab zugerechnete al Ihsaan (SEMG 9.11.2018, S.5f/42). Nach anderen Angaben erlaubt al Shabaab Hilfsorganisationen zunehmend, auf ihrem Gebiet tätig zu sein (ICG 27.6.2019, S.11).Al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure behindern die Leistung humanitärer Hilfe und die Lieferung von Hilfsgütern an vulnerable Bevölkerungsteile – speziell in Süd-/Zentralsomalia (USDOS 13.3.2019, S.15/21; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.5f/42; UNSC 15.5.2019, Absatz 72,). In den Gebieten unter Kontrolle der Gruppe wurden Aktivitäten humanitärer Organisationen gänzlich verboten. Eine Ausnahme davon gibt es für die der al Shabaab zugerechnete al Ihsaan (SEMG 9.11.2018, S.5f/42). Nach anderen Angaben erlaubt al Shabaab Hilfsorganisationen zunehmend, auf ihrem Gebiet tätig zu sein (ICG 27.6.2019, S.11).
Es kam außerdem zur Plünderung humanitärer Hilfsgüter durch al Shabaab (USDOS 13.3.2019, S.16). Im Jahr 2018 gab es mindestens 110 gewaltsame Zwischenfälle mit Auswirkungen auf humanitäre Organisationen. Dabei kamen neun Mitarbeiter ums Leben, 13 wurden verletzt, 18 entführt und 17 vorübergehend verhaftet (UNSC 21.12.2018, S.145).
Gesellschaftliche Unterstützung: Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2018, S.30), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 4.3.2019, S.20). In Mogadischu muss für jede Dienstleistung bezahlt werden, es gibt keine öffentlichen Leistungen (FIS 5.10.2018, S.22). Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2018, S.30). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, bilden (Sub-)Clan (OXFAM 6.2018, S.11f; vgl. BS 2018, S.30, AA 4.3.2019, S.20), erweiterte Familie (BS 2018, S.30; vgl. AA 4.3.2019, S.20) und Remissen aus dem Ausland (BS 2018, S.30). Während Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) helfen neben Familie und Clan auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019, S.15).Gesellschaftliche Unterstützung: Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2018, S.30), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 4.3.2019, S.20). In Mogadischu muss für jede Dienstleistung bezahlt werden, es gibt keine öffentlichen Leistungen (FIS 5.10.2018, S.22). Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2018, S.30). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, bilden (Sub-)Clan (OXFAM 6.2018, S.11f; vergleiche BS 2018, S.30, AA 4.3.2019, S.20), erweiterte Familie (BS 2018, S.30; vergleiche AA 4.3.2019, S.20) und Remissen aus dem Ausland (BS 2018, S.30). Während Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) helfen neben Familie und Clan auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019, S.15).
Generell stellt in (persönlichen) Krisenzeiten die Hilfe durch Freunde oder Verwandte die am meisten effiziente und verwendete Bewältigungsstrategie dar (DI 6.2019, S.17). 22% der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten, 28% bei institutionellen Pflegeeinrichtungen (7%) untergebracht. Weitere 28% schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn (OXFAM 6.2018, S.11f). In der somalischen Gesellschaft – auch bei den Bantu – ist die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt. Mit dem traditionellen Teilen werden in dieser Kultur der Gegenseitigkeit bzw. Reziprozität Verbindungen gestärkt. Folglich wurden auch im Rahmen der Dürre 2016/17 die über Geldtransfers zur Verfügung gestellten Mittel und Remissen mit Nachbarn, Verwandten oder Freunden geteilt – wie es die Tradition des Teilens vorsah (DI 6.2019, S.20f).
Die hohe Anzahl an IDPs zeigt aber, dass manche Clans nicht in der Lage sind, der Armut ihrer Mitglieder entsprechend zu begegnen. Vor allem, wenn Menschen in weit von ihrer eigentlichen Clan-Heimat entfernte Gebiete fliehen, verlieren sie zunehmend an Rückhalt und setzen sich größeren Risiken aus. Eine Ausnahme davon bilden Migranten, die ihren Familien und Freunden mit Remissen helfen können (DI 6.2019, S.12).
Andererseits liegen keine Informationen vor, wonach es gesunden jungen Männern im arbeitsfähigen Alter (15-29 Jahre; 14 % der Gesamtbevölkerung Somalias) an einer Existenzgrundlage mangeln würde, oder dass alle diese Männer keine Unterkunft haben würden (BFA 11.5.2018, S.18).
Rückkehrspezifische Grundversorgung
Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.5/31f). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein (ÖB 9.2016, S.17; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.63). Für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation schwierig. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig, um ein Auslangen finden zu können. Ein Netzwerk ist z.B. hinsichtlich Arbeitssuche wichtig [siehe Abschnitt 21.1] (FIS 5.10.2018, S.22). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 10.2017, S.73f).Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.5/31f). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein (ÖB 9.2016, S.17; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.63). Für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation schwierig. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig, um ein Auslangen finden zu können. Ein Netzwerk ist z.B. hinsichtlich Arbeitssuche wichtig [siehe Abschnitt 21.1] (FIS 5.10.2018, S.22). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 10.2017, S.73f).
Unterstützung extern: Außerdem haben Rückkehrer nach Mogadischu dort üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Hinzu kommen Remissen von Verwandten im Ausland. Hingegen erhalten IDPs vergleichsweise weniger Remissen (REDSS 3.2017, S.29). Für Rückkehrer aus dem Jemen (LIFOS 3.7.2019, S.63) und Kenia gibt es seitens UNHCR finanzielle Unterstützung. Bei Ankunft in Somalia bekommt jede Person eine Einmalzahlung von 200 US-Dollar, danach folgt eine monatliche Unterstützung von 200 US-Dollar pro Haushalt und Monat für ein halbes Jahr. Das World Food Programm gewährleistet für ein halbes Jahr eine Versorgung mit Nahrungsmitteln. Für Schulkosten werden 25 US-Dollar pro Monat und Schulkind ausbezahlt. Bei Erfüllung bestimmter Kriterien wird für die Unterkunft pro Haushalt eine Summe von 1.000 US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNHCR 30.9.2018, S.6; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.63), die etwa zur Organisation einer Unterkunft dienen können (LIFOS 3.7.2019, S.63). Rückkehrer aus Tansania erhielten Hilfe im Rahmen einer EU-IOM-Initiative (TC 7.10.2018). Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 4.3.2019, S.20).Unterstützung extern: Außerdem haben Rückkehrer nach Mogadischu dort üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Hinzu kommen Remissen von Verwandten im Ausland. Hingegen erhalten IDPs vergleichsweise weniger Remissen (REDSS 3.2017, S.29). Für Rückkehrer aus dem Jemen (LIFOS 3.7.2019, S.63) und Kenia gibt es seitens UNHCR finanzielle Unterstützung. Bei Ankunft in Somalia bekommt jede Person eine Einmalzahlung von 200 US-Dollar, danach folgt eine monatliche Unterstützung von 200 US-Dollar pro Haushalt und Monat für ein halbes Jahr. Das World Food Programm gewährleistet für ein halbes Jahr eine Versorgung mit Nahrungsmitteln. Für Schulkosten werden 25 US-Dollar pro Monat und Schulkind ausbezahlt. Bei Erfüllung bestimmter Kriterien wird für die Unterkunft pro Haushalt eine Summe von 1.000 US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNHCR 30.9.2018, S.6; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.63), die etwa zur Organisation einer Unterkunft dienen können (LIFOS 3.7.2019, S.63). Rückkehrer aus Tansania erhielten Hilfe im Rahmen einer EU-IOM-Initiative (TC 7.10.2018). Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 4.3.2019, S.20).
Unterkunft: Der Immobilienmarkt in Mogadischu boomt, die Preise sind gestiegen (BS 2018, S.29). Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen. Diesbezüglich auftretende Probleme können durch ein vorhandenes Netzwerk abgefedert werden (LIFOS 3.7.2019, S.63). Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (LIFOS 3.7.2019, S.63; vgl. AA 4.3.2019, S.20; USDOS 13.3.2019, S.22). Vom Returnee Management Office (RMO) der somalischen Immigrationsbehörde kann gegebenenfalls eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug organisiert und bezahlt werden, die Rechnung ist vom rückführenden Staat zu begleichen. Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden (AA 4.3.2019, S.20f).Unterkunft: Der Immobilienmarkt in Mogadischu boomt, die Preise sind gestiegen (BS 2018, S.29). Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen. Diesbezüglich auftretende Probleme können durch ein vorhandenes Netzwerk abgefedert werden (LIFOS 3.7.2019, S.63). Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (LIFOS 3.7.2019, S.63; vergleiche AA 4.3.2019, S.20; USDOS 13.3.2019, S.22). Vom Returnee Management Office (RMO) der somalischen Immigrationsbehörde kann gegebenenfalls eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug organisiert und bezahlt werden, die Rechnung ist vom rückführenden Staat zu begleichen. Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden (AA 4.3.2019, S.20f).
Technical Release FSNAU und FEWS Net vom 09.05.2020 sieht eine Verschlechterung der Situation („projected food security outcomes“) in Mogadischu (von IPC 2 auf 3) und in Mudug (von IPC 2 auf 3) bis September 2020 vor.
Aus dem Somalia Food Security Outlook Juni 2020 – Jänner 2021 von FEWS Net und FSNAU vom 13.07.2020 geht hervor, dass die wirtschaftlichen Folgen von Covid19, eine unverlässliche gu-Regensaison und die Heuschreckenplage zu einem Anstieg der Bevölkerungszahlen, die von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen sind, führen. Die Covid19 Pandemie wirkt sich stark auf die somalische Wirtschaft aus, und sind insbesondere arme urbane und IDP-Haushalte wie auch Landwirte im Norden am meisten davon betroffen. In den meisten IDP Siedlungen und in den städtischen Bereichen erleiden zumindest 20% der Bevölkerung Lücken in der Nahrungsmittelversorgung. Während der Trockensaison Juli – September 2020 wurde erwartet, dass 3,5 Mio. Menschen nicht in der Lage sein würden, ihr minimalsten Nahrungsmittelbedürfnisse zu stillen. Die vorhergesagte schlechte deyr-Regensaison im Herbst 2020 könnte – gemeinsam mit der Heuschreckenplage – zu einer weitverbreiteten Verschlechterung der Nahrungsmittelversorgungssituation in die Stufe IPC 3 in den nördlichen und zentralen sowie in den südlichen landwirtschaftlichen Regionen führen.
Für Mogadischu wurde für die Zeit von Oktober 2020 bis Jänner 2021 die IPC Stufe 3 („crisis“) in Bezug auf die Nahrungsmittelsicherheit, allerdings fokussiert auf IDPs, vorhergesagt. Insbesondere für die Region Mudug, in der Galkacyo liegt, wurde weitverbreitet die Stufe IPC 3 vorhergesagt.
Schließlich geht aus dem aktuellen Technical Brief von FSNAU und FEWS Net vom 30.09.2020 hervor, dass bis zu 2,1 Millionen Menschen in Somalia vor akuter Nahrungsmittelversorgungsunsicherheit stehen (IPC Stufe 3) oder schlimmer (Projektion für Ende 2020). Die Entwicklung für die einzelnen Gebiete zeigen für Mogadischu eine Verschlechterung von Stufe 2 auf Stufe 3 für die IDP Lager und Stufe 2 für den urbanen Bereich; betreffend den Wert Ernährungssituation geht der Bericht von einer Verschlechterung im Raum Mogadischu auch im urbanen Bereich aus („serious“ im urbanen Bereich und „critical“ im IDP Bereich). IDPs in Galkacyo gelten außerdem als besonders vulnerabel („populations of concern“), die Grafik zur Nahrungsmittelunsicherheit zeigt für die IDPs in der Region IPC Stufe 3 an, zur Ernährungssituation überhaupt Stufe 3 für den urbanen Bereich Galkacyo und Stufe 4 („critical“) für die IDPs. Die Berichte von FEWS Net und FSNAU können über https://www.fsnau.org/publications unbeschränkt abgerufen werden.
Ein vergleichender Blick auf die Länderberichtslage, die dem Bescheid des BFA vom 31.01.2018 zugrunde lag und jener, die nunmehr zu berücksichtigen ist, erlaubt die Annahme nicht, dass es zu einer wesentlichen und nachhaltigen Verbesserung der Versorgungssituation sowie der Sicherheitslage und Stabilität in Somalia gekommen ist. Mogadischu – der Rückkehrort, den die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid annahm - befand sich bereits 2018 unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM mit einer verdeckten Al Shabaab Präsenz, und nahm die Anzahl an Sprengstoffanschlägen in Mogadischu 2019 erst wieder zu. Eine entsprechende Veränderung der Sicherheitssituation in Mogadischu kann daher den Länderberichten im Vergleich zwischen 2018 und aktuell nicht entnommen werden.
Auch stellt sich die Versorgungssituation, die aufgrund einer langjährigen Dürre, erratischer Regen- und Trockenphasen der letzten Jahre und auch dieses Jahres und einer Heuschreckenplage nicht überwunden ist, in ihrer Entwicklung unterschiedlich, aber nach den aktuellen Einschätzungen wohl keineswegs als nachhaltig gebessert dar.
Der Beschwerdeführer gab konsistent in seinem Verfahren an, über keine Kernfamilie in Mogadischu zu verfügen; seine Mutter, sein Schwiegervater und mehrere Geschwister hielten sich zuletzt zwar in Galkacyo in der Region Mudug auf, der Beschwerdeführer steht jedoch in keinem Kontakt mit diesen. Ein Blick auf die diesbezügliche Situation zeigt auch auf, dass sich die Sicherheitslage in Galkacyo tatsächlich gebessert zu haben scheint, auch seit dem Zuspruch eines Status des subsidiär Schutzberechtigten Jahr 2018. Allerdings geben die relevanten Unterlagen zur Versorgungskrise darüber Auskunft, dass eben gerade Mudug bzw. Puntland, und dort wiederum die IDPs, von der Nahrungsmittelunterversorgung besonders betroffen sind und auch die zukünftige Entwicklung keine nachhaltige Besserung der Umstände erwarten lässt. Der Beschwerdeführer gab aber konsistent im Verfahren an, von 2010 bis zu seiner Ausreise aus Somalia 2013, in Mogadischu gelebt zu haben, womit eine Rückkehr nach Galkacyo vor dem Hintergrund des derzeit unbekannten Aufenthaltsortes seiner Verwandten in Somalia und der wenig erfolgsversprechenden Aussicht einer Kontaktaufnahme, bzw. Suche nach diesen, wohl damit verbunden wäre, sich in einem Flüchtlingslager niederzulassen, womit er in die Lage der besonders vulnerablen IDPs in der Region Mudug bzw. Puntland versetzt werden würde.
Damit haben Feststellungen der belangten Behörde zu einer nachhaltigen Besserung der Lage in Somalia keine Grundlage in den heranzuziehenden Berichten.
Während beim Beschwerdeführer als Sheikhal zwar nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in Mogadischu einer entsprechenden Gefährdung wegen seiner Clanzugehörigkeit unterliegen würde, gehört er dennoch keinem dort dominanten Hawiye-Clan an, wie den Habr Gedir oder den Abgaal, womit nach den entsprechenden Länderberichten mangels eines familiären tragfähigen Netzwerks und/oder besonderer Clanverbindungen der Eintritt in den Arbeitsmarkt auch nicht als jedenfalls einfach vorhanden angesehen werden kann.
Überdies ist dazu anzumerken, dass weder die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers, noch die Anwesenheit seiner Mutter, seines Stiefvaters und mehrerer Geschwister in Somalia, noch ein mögliches soziales oder clanbezogenes Netzwerk in Mogadischu, noch sein Schulbesuch in Somalia oder seine Berufstätigkeit vor seiner Ausreise Veränderungen bzw. Neuerungen darstellen: der Beschwerdeführer gab durchgehend in seinem Verfahren an, noch über seine Mutter, seinen Stiefvater und mehrere Geschwister in Somalia zu verfügen, wenngleich er in keinem Kontakt mit diesen steht, und den Sheikhal anzugehören sowie im Jahr 2010 nach Mogadischu gezogen zu sein. Diese Faktoren können für die Einschätzung einer Änderung der Umstände nicht herangezogen werden. Das gleiche muss zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gesagt werden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass, wenn die belangte Behörde darauf verweist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mittlerweile in Österreich erworbenen Berufserfahrung in Mogadischu einer Erwerbstätigkeit nachgehen können würde, sie übersieht, dass verfügbare Jobs häufig über Clannetzwerke vergeben werden.
Indem die belangte Behörde eine abweichende Beweiswürdigung dieser Umstände vornimmt, versucht sie vielmehr die Rechtskraft des Bescheides vom 31.01.2018 zu durchbrechen, um eine abweichende Rechtsauffassung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes durchzusetzen.
Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer aktuell von der schwierigen Versorgungs- und Sicherheitslage weniger intensiv betroffen wäre als im Bescheid vom 31.01.2018 angenommen, ergibt sich daraus, dass sich dies weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, noch aus dem Bescheid der belangten Behörde oder aus dem oben angestellten Vergleich der relevanten Länderinformation ausreichend erschließt. Eine Veränderung dieses Umstands wurde auch nicht vorgebracht, er stellt jedoch einen der wesentlichen Entscheidungsgründe dar, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA ursprünglich zuerkannt wurde.
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen in Somalia und dazu, dass mit diesen kein Kontakt besteht, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens (AS 49, S. 6 des Verhandlungsprotokolls) und wurden auch durch die belangte Behörde (wenngleich eine Wiederaufnahme des Kontakts für möglich gehalten wurde) grundsätzlich so angenommen (AS 256f). Jedenfalls lassen sich den Angaben des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte entnehmen, dass der Beschwerdeführer nunmehr in Mogadischu über eine Kernfamilie verfügen würde.
Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer von seinem Clan ausreichende Hilfe zu erwarten hat, ergibt sich im Umkehrschluss daraus, dass offenbar auch die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 31.01.2018 nicht von der Möglichkeit einer effektiven Clanunterstützung ausgegangen ist. Hinweise darauf, dass sich nunmehr die Einschätzung der Unterstützungsmöglichkeiten durch einen Clan geändert hat, kommen aus dem Aberkennungsverfahren, auch aus dem Verhandlungsergebnis, nicht hervor.
Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein leistungsfähiges soziales Netz vorfinden wird, ergibt sich daraus, dass die familiäre und soziale Situation bereits Grundlage des Bescheides vom 31.01.2018 gewesen ist; eine Änderung dieser Umstände kam im Verfahren nicht hervor.
Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich aus sonstigen Gründen die Lage dahingehend wesentlich gebessert hat, sodass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen, ergibt sich daraus, dass sich solche Gründe aus den aktuellen Länderberichten nicht ergeben und auch sonst nicht hervorgekommen sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die immer noch bestehende Versorgungsproblematik in Somalia hinzuweisen.
Die Feststellung, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben angeführten Beweiswürdigung. Ein Vergleich der herangezogenen Länderberichte lässt einen solchen Schluss nicht zu. Auch hat die belangte Behörde eine Änderung von diesem Ausmaß in ihrem Bescheid in keiner Weise nachgewiesen, sondern lediglich und nicht näher begründet behauptet, die Lage habe sich verbessert, bzw. sich auf Prognosen beschränkt. Auch die – nie strittigen – Umstände, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, über Familienangehörige in Somalia verfügt (wenngleich kein Kontakt mit diesen besteht) sowie dort sozialisiert war, lassen nicht darauf schließen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer nicht mehr vorliegen; andere Gründe sind weder hervorgekommen, noch wurden solche (substantiiert) vorgebracht.
2.2. Zu den Feststellungen unter 1.2.:
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf einem Auszug aus dem Strafregister und aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Urteilen des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2016, XXXX 2016, des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2017, des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2017 und vom XXXX .2018, sowie vom XXXX 2020. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf einem Auszug aus dem Strafregister und aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Urteilen des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2016, römisch 40 2016, des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2017, des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2017 und vom römisch 40 .2018, sowie vom römisch 40 2020.
2.3. Zu den Feststellungen unter 1.3.:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem Wohnort in Somalia und zu den Daten seiner Antragstellung bzw. Titelzuerkennung gründen sich auf den Verwaltungsakt und auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst; sie sind nicht weiter strittig.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist, ergeben sich aus seinen Angaben im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 5 des Verhandlungsprotokolls).
Die Feststellungen zum Schulbesuch, zur Berufstätigkeit und zu den Familienangehörigen in Somalia sowie zum fehlenden Kontakt mit diesen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens.
Die Feststellungen zum Leben in Österreich basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers und dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere den vorgelegten Kopien der Stellungahme und des Zwischenberichts der Bewährungshelferin des Beschwerdeführers vom XXXX 2019 bzw. XXXX 2020, der Bestätigung der Firma „ XXXX “ vom XXXX 2019, des Schreibens des Restaurants „ XXXX “ vom XXXX 2018, der Schulbesuchsbestätigungen für das Schuljahr 2014/2015 sowie der Teilnahmebestätigung an der „ XXXX “ vom XXXX 2020. Die Feststellungen zum Leben in Österreich basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers und dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere den vorgelegten Kopien der Stellungahme und des Zwischenberichts der Bewährungshelferin des Beschwerdeführers vom römisch 40 2019 bzw. römisch 40 2020, der Bestätigung der Firma „ römisch 40 “ vom römisch 40 2019, des Schreibens des Restaurants „ römisch 40 “ vom römisch 40 2018, der Schulbesuchsbestätigungen für das Schuljahr 2014 aus 2015, sowie der Teilnahmebestätigung an der „ römisch 40 “ vom römisch 40 2020.
3. Rechtliche Beurteilung:
A)
3.1. Rechtsgrundlagen
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A) I.: Spruchpunkt I.3.2. Zu A) römisch eins.: Spruchpunkt römisch eins.
3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen. 3.2.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 leg.cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg.cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 9 Abs. 2 leg.cit. führt aus, dass, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen hat, wenn 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; 2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. führt aus, dass, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen hat, wenn 1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; 2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
3.2.2. Zur richtlinienkonformen Interpretation der „geänderten Umstände“:
Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten: Artikel 16 Absatz eins und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:
„(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.“
Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten: Artikel 19, Absatz eins und 4 lauten:
„(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“
3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist vorauszuschicken, dass sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 bezog, ohne dies näher zu konkretisieren. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 handelt. 3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist vorauszuschicken, dass sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 bezog, ohne dies näher zu konkretisieren. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 handelt.
Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen mit der seinerzeitigen Versorgungslage begründet.
Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 damit begründet, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der damals vorliegenden Versorgungslage zuerkannt worden, und die Dürre beendet sei, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich die Versorgungslage in Mogadischu oder Galkacyo seit dem Zuerkennungsbescheid nicht nachhaltig geändert hat. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers – ua in Hinblick auf Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Arbeitserfahrung - wurde von der belangten Behörde nicht schlüssig dargetan. Zudem lässt der angefochtene Bescheid eine nähere Begründung dahingehend vermissen, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde davon ausgeht, dass eine wesentliche, nach der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes eingetretene Sachverhaltsänderung bewirkt worden sei. Vielmehr hat das BFA im angefochtenen Bescheid auf Grundlage eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts eine andere Beweiswürdigung vorgenommen bzw. andere (rechtliche) Schlüsse gezogen als im Bescheid vom 31.01.2018.
„Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 (arg.: „im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen“), dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 der Status-RL, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen.“ (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216) Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 damit begründet, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der damals vorliegenden Versorgungslage zuerkannt worden, und die Dürre beendet sei, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich die Versorgungslage in Mogadischu oder Galkacyo seit dem Zuerkennungsbescheid nicht nachhaltig geändert hat. Auch eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers – ua in Hinblick auf Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Arbeitserfahrung - wurde von der belangten Behörde nicht schlüssig dargetan. Zudem lässt der angefochtene Bescheid eine nähere Begründung dahingehend vermissen, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde davon ausgeht, dass eine wesentliche, nach der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes eingetretene Sachverhaltsänderung bewirkt worden sei. Vielmehr hat das BFA im angefochtenen Bescheid auf Grundlage eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts eine andere Beweiswürdigung vorgenommen bzw. andere (rechtliche) Schlüsse gezogen als im Bescheid vom 31.01.2018. , „Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 (arg.: „im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen“), dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Artikel 16, der Status-RL, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Absatz eins,). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Absatz 2,). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen.“ (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216)
In Anlehnung an Art. 16 der Status-RL bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden (vgl. auch VwGH, 17.12.2019, Ra 2019/18/0173 mwN). So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11). In Anlehnung an Artikel 16, der Status-RL bedarf es hier (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden vergleiche auch VwGH, 17.12.2019, Ra 2019/18/0173 mwN). So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Falle seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des 6. bzw. 13. ZPEMRK zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Status-RL) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan: Im Vergleich mit den dem Bescheid vom 31.01.2018, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen wurde, zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist eine dauerhafte und nachhaltige Änderung (Verbesserung) der Lage in Somalia bzw. Mogadischu, aber auch Mugud bzw. Puntland, die im Übrigen wohl erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum feststellbar wäre, weder aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichten noch anhand der in dieser Entscheidung wiedergegebenen Berichtslage erkennbar. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 vergleiche Artikel 16, Absatz 2, Status-RL) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan: Im Vergleich mit den dem Bescheid vom 31.01.2018, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen wurde, zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist eine dauerhafte und nachhaltige Änderung (Verbesserung) der Lage in Somalia bzw. Mogadischu, aber auch Mugud bzw. Puntland, die im Übrigen wohl erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum feststellbar wäre, weder aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichten noch anhand der in dieser Entscheidung wiedergegebenen Berichtslage erkennbar.
Auch eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde von der belangten Behörde nicht dargetan.
Vielmehr hat die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkennbar mit einer vom rechtskräftigen Bescheid vom 31.01.2018 abweichenden Beweiswürdigung begründet. Dass aber eine andere rechtliche Beurteilung bzw. Beweiswürdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts die Aberkennung eines rechtskräftig zuerkannten subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht zu tragen vermag, wurde bereits ausgeführt. Vielmehr hat die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkennbar mit einer vom rechtskräftigen Bescheid vom 31.01.2018 abweichenden Beweiswürdigung begründet. Dass aber eine andere rechtliche Beurteilung bzw. Beweiswürdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts die Aberkennung eines rechtskräftig zuerkannten subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 nicht zu tragen vermag, wurde bereits ausgeführt.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.
3.2.4. „Sache“ vor dem Bundesverwaltungsgericht ist allerdings nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom Bundesamt angenommene Änderung der Umstände nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorzunehmen sind. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht verwehrt, bei Verneinen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu prüfen (vgl. VwGH, 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). 3.2.4. „Sache“ vor dem Bundesverwaltungsgericht ist allerdings nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom Bundesamt angenommene Änderung der Umstände nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorzunehmen sind. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht verwehrt, bei Verneinen der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu prüfen vergleiche VwGH, 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).
Daher ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob gegenständlich die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AsylG vorliegen: Daher ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob gegenständlich die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegen:
3.2.5. Auf den gegenständlichen Fall bezogen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zur Zeit insgesamt sechsmal strafgerichtlich verurteilt wurde:
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2016 wurde der Beschwerdeführer nach §§ 229 Abs. 1, 15, 127, 83 Abs. 1 StGB und 27 Abs. 1 Z 1, 2. und 8. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2016 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraphen 229, Absatz eins, 15, 127, 83, Absatz eins, StGB und 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 8, Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitstrafe von 1 Monat, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB verurteilt (die Probezeit wurde später auf 5 Jahre verlängert). Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitstrafe von 1 Monat, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB verurteilt (die Probezeit wurde später auf 5 Jahre verlängert).
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des teils versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG und §§ 15 StGB, 27 Abs. 2a 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des teils versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2, 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG und Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz 2 a, 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
3.2.6. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 leg. cit. abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn3.2.6. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, leg. cit. abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.
Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Verbrechen sind nach § 17 StGB vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 17 Abs. 1 StGB).Verbrechen sind nach Paragraph 17, StGB vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (Paragraph 17, Absatz eins, StGB).
Gegen den Beschwerdeführer liegen vier strafrechtliche Verurteilungen wegen § 83 StGB, zwei strafrechtliche Verurteilungen gemäß § 27 SMG und jeweils eine Verurteilung gemäß § 127 und § 229 StGB vor.Gegen den Beschwerdeführer liegen vier strafrechtliche Verurteilungen wegen Paragraph 83, StGB, zwei strafrechtliche Verurteilungen gemäß Paragraph 27, SMG und jeweils eine Verurteilung gemäß Paragraph 127 und Paragraph 229, StGB vor.
Der Tatbestand der Körperverletzung ist gemäß § 83 Abs. 1 und 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Der Tatbestand der Körperverletzung ist gemäß Paragraph 83, Absatz eins und 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Der Tatbestand des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln ist gemäß § 27 Abs. 1 SMG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, gemäß Abs. 2 leg. cit. mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, gemäß Abs. 2a leg. cit. mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, gemäß Abs. 3 und 4 leg. cit. mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sowie gemäß Abs. 5 leg. cit mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.Der Tatbestand des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SMG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, gemäß Absatz 2, leg. cit. mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, gemäß Absatz 2 a, leg. cit. mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, gemäß Absatz 3 und 4 leg. cit. mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sowie gemäß Absatz 5, leg. cit mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Der Tatbestand des Diebstahls ist gemäß § 127 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Der Tatbestand des Diebstahls ist gemäß Paragraph 127, StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Der Tatbestand der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.Der Tatbestand der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht seine festgestellten rechtskräftigen Verurteilungen. Doch handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen jeweils um Vergehen gemäß § 17 Abs. 2 StGB und nicht um Verbrechen, da sowohl der Tatbestand des § 27 SMG als auch der des § 83 Abs. 1 und 2, des § 127 bzw. des § 229 Abs. 1 StGB nicht mit einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe bedroht ist.Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht seine festgestellten rechtskräftigen Verurteilungen. Doch handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen jeweils um Vergehen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, StGB und nicht um Verbrechen, da sowohl der Tatbestand des Paragraph 27, SMG als auch der des Paragraph 83, Absatz eins und 2, des Paragraph 127, bzw. des Paragraph 229, Absatz eins, StGB nicht mit einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe bedroht ist.
Es liegen somit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vor, wonach eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann zu erfolgen hat, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens gemäß § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist.Es liegen somit die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vor, wonach eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dann zu erfolgen hat, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens gemäß Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden ist.
3.2.7. Nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG hat eine Aberkennung des subsidiären Schutzes zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Entsprechende Vorschriften sehen auch Art. 19 Abs. 3 lit. a iVm Art. 17 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vor, die mit der zitierten nationalen Regelung umgesetzt worden sind.3.2.7. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG hat eine Aberkennung des subsidiären Schutzes zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Entsprechende Vorschriften sehen auch Artikel 19, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vor, die mit der zitierten nationalen Regelung umgesetzt worden sind.
Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt.Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt.
Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 9 Abs. 2 (Z 2) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Gemäß Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit. a) bzw. schwere Straftaten (lit. b) begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit. c). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände könne nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art. 17 Abs. 1 lit. d leg. cit. (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit. a - c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müsse. Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen würden und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergebe, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen.Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass Paragraph 9, Absatz 2, (Ziffer 2,) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Gemäß Artikel 17, Absatz eins, der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Litera a,) bzw. schwere Straftaten (Litera b,) begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (Litera c,). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände könne nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Artikel 17, Absatz eins, Litera d, leg. cit. (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in Litera a, - c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müsse. Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen würden und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergebe, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen.
Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, unter Hinweis auf VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in Paragraph 28 a, SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, unter Hinweis auf VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).
Eine Gefährlichkeit im angeführten Sinn lässt sich im Fall des Beschwerdeführers weder aufgrund seiner Gesetzesverstöße nach § 27 SMG und § 83 Abs. 1 und 2, § 127 bzw. § 229 Abs. 1 StGB anhand des diesen zugrundeliegenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers noch seines sonstigen Verhaltens prognostizieren: Es kann nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilungen, bei denen es sich, wie in Punkt 3.2.6 dargestellt wurde, allesamt um Vergehen handelt - in Zusammenschau/in der Gesamtheit mit seinen anderen Taten und Verhaltensweisen - ein besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß anzulasten ist, der eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung im Sinne von § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG erwarten ließe.Eine Gefährlichkeit im angeführten Sinn lässt sich im Fall des Beschwerdeführers weder aufgrund seiner Gesetzesverstöße nach Paragraph 27, SMG und Paragraph 83, Absatz eins und 2, Paragraph 127, bzw. Paragraph 229, Absatz eins, StGB anhand des diesen zugrundeliegenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers noch seines sonstigen Verhaltens prognostizieren: Es kann nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilungen, bei denen es sich, wie in Punkt 3.2.6 dargestellt wurde, allesamt um Vergehen handelt - in Zusammenschau/in der Gesamtheit mit seinen anderen Taten und Verhaltensweisen - ein besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß anzulasten ist, der eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erwarten ließe.
Es wird selbstverständlich nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer, vielfach aus Gründen eines Alkoholabusus, wie er selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angegeben hat, mehrmals in strafgerichtlich zu verfolgende Situationen verwickelt war und deretwegen auch verurteilt wurde. Die Natur der Verurteilungen erlauben aber nicht den Rückschluss darauf, dass vom Beschwerdeführer eine solche Gefährlichkeit, wie sie in den vorstehenden Absätzen skizziert wurde, ausgehen könnte.
Bei Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, bei einer Würdigung der Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgrund mehrerer Vergehen und vor dem Hintergrund des Zwischenberichts der Bewährungshelferin des Beschwerdeführers vom XXXX 2020, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seine Betreuungstermine zuverlässig wahrnimmt, das Unrecht seiner Taten erkennt und künftig ein straffreies sowie geregeltes Leben führen möchte, ergibt sich daher – trotz der mehrmaligen Verurteilungen - kein eindeutiges negatives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, sodass die vorzunehmende Gefährdungsprognose für den Beschwerdeführer positiv ausfallen muss. Es sind keine konkreten Umstände ersichtlich, aufgrund derer auf die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers geschlossen und angenommen werden müsste, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die Allgemeinheit und die Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG gefährdet.Bei Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, bei einer Würdigung der Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgrund mehrerer Vergehen und vor dem Hintergrund des Zwischenberichts der Bewährungshelferin des Beschwerdeführers vom römisch 40 2020, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seine Betreuungstermine zuverlässig wahrnimmt, das Unrecht seiner Taten erkennt und künftig ein straffreies sowie geregeltes Leben führen möchte, ergibt sich daher – trotz der mehrmaligen Verurteilungen - kein eindeutiges negatives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, sodass die vorzunehmende Gefährdungsprognose für den Beschwerdeführer positiv ausfallen muss. Es sind keine konkreten Umstände ersichtlich, aufgrund derer auf die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers geschlossen und angenommen werden müsste, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die Allgemeinheit und die Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG gefährdet.
3.2.8. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände bzw. Aberkennungsgründen nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 gegenständlich nicht vor.3.2.8. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände bzw. Aberkennungsgründen nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 gegenständlich nicht vor.
3.2.9. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zum Ergebnis, dass der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hinsichtlich der Spruchpunkte I.-II. und IV.-VIII des angefochtenen Bescheids stattzugeben war, und diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren, zumal die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt II. und IV.-VIII des Bescheides getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.3.2.9. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zum Ergebnis, dass der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.-II. und römisch vier.-VIII des angefochtenen Bescheids stattzugeben war, und diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren, zumal die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt römisch zwei. und römisch vier.-VIII des Bescheides getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.
3.3. Zu A) II.:3.3. Zu A) römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Wie oben bereits ausführlich dargelegt, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer weiterhin vor, da insbesondere nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aus denen dem Beschwerdeführer der Status zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert hätten. Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen, wie zuvor dargestellt, nicht vor.Wie oben bereits ausführlich dargelegt, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer weiterhin vor, da insbesondere nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Gründe, aus denen dem Beschwerdeführer der Status zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert hätten. Aberkennungsgründe nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen, wie zuvor dargestellt, nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Ergebnis, dass der Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids stattzugeben, und die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für die Dauer von zwei weiteren Jahren zu verlängern war.Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Ergebnis, dass der Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids stattzugeben, und die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für die Dauer von zwei weiteren Jahren zu verlängern war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu behandelnden Rechtsfrage auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu behandelnden Rechtsfrage auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Menschenrechtsverletzungen strafgerichtliche Verurteilung subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz Suchtmitteldelikt VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W211.2132701.5.00Im RIS seit
09.04.2021Zuletzt aktualisiert am
09.04.2021